Invalidenrente und berufliche Massnahmen
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 26. August 2019 sei aufzuheben.
E. 2 a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
E. 2a Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
E. 2b Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
E. 3 Es sei der Beschwerdeführerin [recte: dem Beschwerdeführer] das vollständige Gerichtsgutachten im Beschwerdeverfahren VSBES.2014.234, auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verweist, in anonymisierter Form herauszugeben.
E. 4 Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
E. 5 Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt infolge kurzfristiger Mandatierung eine Frist von 20 Tagen zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
E. 6 Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
E. 6.1 hiervor) ausgewiesene Diagnose einer «mittelgradigen depressiven Episode
mit somatischen Syndromen (ICD-10 F32.1)». Es werde aktuell mit Paronex
20 mg (2-0-0-0), Zolpidem 10 mg (0-0-0-1) und Temesta Expidet 1 mg
(1 – 2x täglich in Reserve) behandelt (S. 4). Der
Beschwerdeführer profitiere von einer psychiatrischen und psychotherapeutischen
Behandlung mit einer Behandlungsfrequenz von ein- bis zweimal pro Monat. Es
habe eine günstige psychiatrische Entwicklung stattgefunden und eine Reduktion
der Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf 50 %. Die Schwierigkeit sei,
dass der Beschwerdeführer das Selbstbewusstsein verloren habe und denke, er sei
den Anforderungen nicht gewachsen. Zudem bestehe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit.
Der Beschwerdeführer sei vom 20. Juli bis 30. September 2015 100 %,
vom 1. bis 19. Oktober 2015 zu 50 % und vom 29. Juli 2016
bis 30. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 31.
Januar 2017 bis anhin sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig. Eine
berufliche Tätigkeit wie jene als Verkäufer sei in einem Pensum von 50 %
zumutbar.
6.7 Im [...] verfassten medizinischen
Zwischenbericht vom 1. September 2017 (IV-Nr. 26) zuhanden des
Taggeldversicherers stellte Dr. med. R.___, Innere Medizin FMH, folgende
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
−
Myokardinfarkt, Dezember 2016
−
ängstlich-depressiver Zustand
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose «Diabetes Typ II». Im Dezember habe in [...]
ein stationärer Aufenthalt stattgefunden. Es gebe keine nichtmedizinischen
Faktoren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Zurzeit
sei die psychologische Erkrankung wichtiger, als der kardio-vaskuläre Zustand. Der
Beschwerdeführer sei seit Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig.
6.8 Im Abschlussbericht vom
8. September 2017 (IV-Nr. 25) führte die Eingliederungsfachfrau S.___
zur Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, dieser sehe sich
subjektiv nicht als arbeitsfähig. Nach dem Durchlaufen der vierwöchigen
Potentialabklärung im August 2017 im C.___ werde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar sei. Er würde selbst
die Leistung kleiner Pensen nicht längerfristig halten können. Ein Aufbau zum
jetzigen Zeitpunkt sei daher nicht möglich. Der Fall werde in der beruflichen
Eingliederung abgeschlossen.
6.9 Dr. med. K.___ und
Assistenzärztin L.___ bestätigten im Arztbericht vom 3. Oktober 2017
(IV-Nr. 27 S. 2 ff.) die Diagnose einer «mittelgradigen depressiven
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1), seit ungefähr Juli 2015». Die
letzte Kontrolle sei am 13. September 2017 erfolgt. Es sei eine ungünstige
psychiatrische Entwicklung vorhanden. Der Beschwerdeführer sei zu 80 %
arbeitsunfähig, wobei die Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 80 % angestiegen
sei. Er werde psychiatrisch mit integrierter Psychotherapie behandelt. Momentan
werde mit Paronex 20 mg (1.5-0-0-0), Symfona forte (1-0-0-0) und Temesta
Expidet 1 – 2 pro Tag in Reserve behandelt. Der Beschwerdeführer sei in
seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer beim Arbeitgeber B.___ vom 21. Juli
2017 [wohl: 2015] bis 30. März 2015 [wohl: 30. September 2015] 100 %,
vom 1. Juni 2017 [wohl: 1. Oktober 2015] bis 19. Oktober 2015 zu
50 %, vom 29. Juli 2017 [wohl: 2016] bis 30. Januar 2017 zu 100 %,
vom 31. Januar 2017 bis 15. August 2017 zu 50 % und ab 16. August
2017 bis anhaltend zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. In seiner beruflichen
Tätigkeit würden sich die gesundheitlichen Einschränkungen durch eine schwache
Stresstoleranz, leichte Ablenkbarkeit, Ängstlichkeit sowie Müdigkeit auswirken.
Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar.
6.10 Der den Beschwerdeführer seit dem
16. März 2017 behandelnde Kardiologe Dr. med. P.___ bestätigte im
Arztbericht vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 29 S. 5 ff.) die
bereits im Bericht vom 21. März 2017 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) ausgewiesenen
Diagnosen, ergänzte jedoch die Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit einer «Koronaren 1-Ast-Erkrankung» wie folgt: «4. April
2017, PTCA/DES [Koronarangiographie] Stenting einer kritischen Stenose des Truncus
communis / der ostialen und proximalen RIVA, sowie Mitte RIVA (3 Stents)».
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die
Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es
seien ergänzende medizinische Abklärungen in Form von kardiologischen
Kontrollen angezeigt. Die letzte Untersuchung habe am 16. März 2017
stattgefunden.
6.11 Im von Hand geschriebenen
Arztbericht vom 10. Oktober 2017 (IV-Nr. 28) gab der den
Beschwerdeführer seit Dezember 2016 behandelnde Dr. med. R.___ als Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen «Myokardinfarkt, seit Dezember
2016» und ein «konsekutiv ängstlich-depressiver Zustand, seit Januar 2017» an.
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein
diabetisches Leiden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 29. Dezember 2016
bis weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei
stationär. Die letzte Untersuchung habe am 3. Juli 2017 stattgefunden.
6.12 Dr. med. E.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt
in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 29. November 2017
(IV-Nr. 31 S. 2 ff.) fest, die somatische Einschränkung sei gemäss
vorliegenden Berichten unbedeutend, zumindest bis im Juli 2017 (letzte
Konsultation). Von daher sollten körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten nicht eingeschränkt sein. Lediglich für Schwerarbeit bestehe
aufgrund der koronaren Herzkrankheit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diskrepant
dazu gehe der Hausarzt des Beschwerdeführers von einer Arbeitsunfähigkeit von
100 % für sämtliche Tätigkeiten aus. Das Ausmass der aus psychischen
Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit, das seit Beginn der Erkrankung im Juli
2015 zwischen 50 % und 100 % gependelt sei und seit August 2017
80 % betragen solle, könne bei offenbar bestehendem mittelgradig
ausgeprägtem depressivem Syndrom schlecht nachvollzogen werden, zumal
belastende psychosoziale Umstände eine wesentliche Rolle spielen sollten. Es
sei an dieser Stelle auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich
des Intake-Gesprächs vom 13. März 2017 (vgl. IV-Nr. 12) zwar deutlich
vorgealtert erschienen, aber weitgehend euthym gewesen sei. Die affektive
Modulation sei nicht eingeschränkt gewesen, der Rapport gut herstellbar. Bei
dieser Ausgangslage sei erwartet worden, dass der Beschwerdeführer für
körperlich leichte Arbeiten wieder mit einem Pensum von 70 – 80 %
eingesetzt werden können sollte. Angesichts der erheblich divergierenden
Einschätzungen sei eine bidisziplinäre, internmedizinisch – psychiatrische
Begutachtung zu empfehlen.
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien: «Mittelgradige depressive Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F32.11), DD rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33); Koronare
Herzkrankheit». Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die
folgenden Diagnosen: «Diabetes mellitus und Nikotin-abusus».
6.13 Im bidisziplinären Gutachten der F.___
vom 5. Juni 2018 (IV-Nrn. 41.1 – 41.6) hielten Prof. Dr. med.
G.___, Innere Medizin FMH, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, folgende relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest (S. 5):
1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
−
bei labormedizinisch
schwerem Vitamin D-Mangel
2.
Soziale Isolation, alleinlebender Patient (ICD-10 Z60.2)
3.
Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56.0)
4.
Koronare 1-Ast-Erkrankung
−
Status nach subakutem
anteriorem Myokardinfarkt am 29. Dezember 2016
−
Koronarangiographie
4. Januar 2017: 70%ige Stenose des proximalen RIVA, 80 % des distalen
RIVA und des Ostiums des 1. Ramus diagonalis mit initial konservativer Therapie
−
Echokardiographie
16. März 2017: Normalisierung der linksventrikulären Auswurffraktion, Atheromatose
der Karotiden mit 20%iger bis 50%iger Stenose der linken Arteria carotis communis
−
Status nach PTCA/DES einer
kritischen Stenose eines Truncus communis, ostialen RIVA und proximal sowie
RIVA-Mitte (Implantation von 3 Stents) am 4. April 2017
−
kardiovaskuläre
Risikofaktoren: Diabetes mellitus Typ 2, chronischer Nikotinabusus (mehr als
100 py)
5.
COPD Gold Stadium II bis III bei Nikotinabusus
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
1.
Intermittierend auftretendes
thorakovertebrales Schmerzsyndrom paravertebral rechts unklarer Ätiologie
2.
Unklare Parästhesien Bein links
3.
Verdacht auf Karpaltunnel-Syndrom rechts
4.
Morbus Dupuytren 4. Strahl beidseits
Aufgrund der verminderten Belastbarkeit
bei mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung und koronarer Herzkrankheit
bestehe eine Einschränkung für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten
sowie für Tätigkeiten mit Kälte und Nässe, Staub- oder Rauchexposition. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe eine verminderte Durchhaltefähigkeit, eine
reduzierte Belastbarkeit, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit und ein
gestörtes Sozialleben aufgrund von vermehrtem sozialem Rückzug mit sozialer
Isolation bis Einsamkeit (S. 5).
Für die bisherige Tätigkeit als Verkäufer
in einem Kaufhaus mit Zeit- / Termindruck und hochfrequentem bzw.
anspruchsvollem Kundenkontakt sowie der Notwendigkeit, teilweise auch schwere
körperliche Tätigkeiten auszuüben, bestehe sowohl aus internistischer wie auch
aus psychiatrischer Sicht seit Dezember 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit. In
einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne
Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition sowie ohne zusätzliche externe Stressoren
wie erheblichem Zeit- / Termindruck, häufigem bzw. anspruchsvollem
Kundenkontakt, Arbeiten spätabends oder nachts, ohne koordinative oder
Leitungsfunktion, bestehe gegebenenfalls bereits ab Mitte oder Ende 2016 eine
50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Hinweise für eine
reduzierte Konzentrationsfähigkeit würden Tätigkeiten, welche eine grosse
Sorgfalt erfordern bzw. eine geringe Fehlertoleranz aufweisen, aktuell für
ungeeignet erachtet.
Aus internistischer Sicht sei nicht
davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
durch medizinische Massnahmen verbessern liesse. In erster Linie empfehle sich
ein sofortiger Nikotinstopp und der Beginn einer Inhalationstherapie, am
ehesten kombiniert Laba / Lama. Diese Massnahmen dienten v.a. der
Vorbeugung einer Exazerbation der pulmonalen Symptomatik. Ob durch diese
Massnahmen eine Ausweitung des zumutbaren Tätigkeitsprofils erreicht werden
könne, sei fraglich. Auch für die Reduktion des kardiovaskulären Risikos sei
ein Nikotinstopp dringend notwendig, zudem sollte die Behandlung des Diabetes
mellitus bei aktuell unzureichender Blutzuckereinstellung (HbA1c 8.4 %)
intensiviert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit durchaus möglich. Hierzu notwendig sei eine Intensivierung der
psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen (mit angemessen
dosierter Psychopharmakotherapie unter Serumspiegel-Kontrolle), höherfrequenter
und störungsspezifisch ausgerichteter Psychotherapie unter Einbezug einer
Gruppentherapie und Substitution des Vitamin-D-Mangels. Es sei ein initial mindestens
2 bis 4-wöchiger stationärer psychiatrischer Aufenthalt vorzuschlagen, wo die
notwendigen Abklärungen, eine Anpassung bzw. stabile Einstellung der
Psychopharmaka sowie die Einleitung einer intensivierten ambulanten Behandlung
und nötigenfalls Tagesstruktur erfolgen könnten. Anschliessend empfehle sich
eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in 1 – 2
Jahren (S. 6 f.).
6.14 Dr. med. E.___, RAD, hielt in der
Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 (IV-Nr. 50 S. 2 f.) Folgendes
fest: Das bidisziplinäre, internmedizinische und psychiatrische Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 5. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) beruhe
auf den zur Verfügung gestellten Akten, die gewürdigt würden, sowie eigenen
Untersuchungen in den genannten Fachgebieten. Die erhobenen Angaben zur
Anamnese und die festgestellten objektiven Befunde seien ausreichend
detailliert festgehalten. Die daraus gezogenen diagnostischen und
versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar dargelegt
und in sich schlüssig. Auf das Gutachten könne abgestellt werden, wobei die von
den Gutachtern diagnostisch integrierten psychosozialen Belastungsfaktoren doch
abzugrenzen seien. Zudem sei beim zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aufgrund
der Akten der Beginn etwas früher anzusetzen.
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (psychosoziale Faktoren ausgeklammert) seien:
1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
−
bei labormedizinisch
schwerem Vitamin D-Mangel
−
soziale Isolation,
alleinlebender Patient (ICD-10 Z60.2) und Arbeitslosigkeit
2.
Koronare 1-Ast-Erkrankung
−
Status nach subakutem
anteriorem Myokardinfarkt am 29. Dezember 2016
−
Koronarangiographie 4. Januar
2017: 70%ige Stenose des proximalen RIVA, 80 % des distalen RIVA und des Ostiums
des 1. Ramus diagonalis mit initial konservativer Therapie
−
Echokardiographie 16. März
2017: Normalisierung der linksventrikulären Auswurffraktion, Atheromatose der Karotiden
mit 20%iger bis 50%iger Stenose der linken Arteria carotis communis
−
Status nach PTCA/DES einer
kritischen Stenose eines Truncus communis, ostialen RIVA und proximal sowie
RIVA-Mitte (Implantation von 3 Stents) am 4. April 2017
−
kardiovaskuläre
Risikofaktoren: Diabetes mellitus Typ 2, chronischer Nikotinabusus (mehr als
100 py)
3.
COPD Gold Stadium II bis III bei Nikotinabusus
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit:
Aufgrund der verminderten Belastbarkeit bei mittelschwerer obstruktiver
Ventilationsstörung und koronarer Herzkrankheit bestehe eine Einschränkung für
körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten mit
Kälte und Nässe, Staub- oder Rauchexposition. Aus psychiatrischer Sicht bestehe
eine verminderte Durchhaltefähigkeit, eine reduzierte Belastbarkeit, eine
reduzierte Konzentrationsfähigkeit und ein gestörtes Sozialleben aufgrund von
vermehrtem sozialem Rückzug mit sozialer Isolation bis Einsamkeit. Für die
bisherige Tätigkeit als Verkäufer in einem Kaufhaus mit
Zeit- / Termindruck und hochfrequentem bzw. anspruchsvollem
Kundenkontakt sowie der Notwendigkeit, teilweise auch schwere körperliche
Tätigkeiten auszuüben, bestehe sowohl aus internistischer wie auch aus
psychiatrischer Sicht seit Dezember 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit
(S. 2). In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren
Tätigkeit ohne Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition sowie ohne zusätzliche
externe Stressoren wie erheblichem Zeit- / Termindruck, häufigem bzw.
anspruchsvollem Kundenkontakt, Arbeiten spätabends oder nachts, ohne
koordinative oder Leitungsfunktion bestehe gegebenenfalls bereits ab Mitte oder
Ende 2016 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Hinweise
für eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit würden Tätigkeiten, welche eine
grosse Sorgfalt erfordern bzw. eine geringe Fehlertoleranz aufweisen würden,
aktuell für ungeeignet erachtet. Die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit sei rein psychiatrisch bedingt (S. 3).
7. Es ist zunächst auf das durch
die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 5. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.13
hiervor) einzugehen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
26. August 2018 (A.S. 2) zu Recht auf dieses abgestellt hat.
7.1 Das von Dr. med. H.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. G.___, Innere
Medizin FMH, erstellte bidisziplinäre Gutachten (IV-Nrn. 41.1 – 41.6)
wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,
Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2 hiervor) gerecht. So wurde
der Beschwerdeführer je einer ausführlichen internmedizinischen Exploration in [...]
Sprache und einer psychiatrischen Exploration unter Beizug eines [...]
übersetzenden Dolmetschers unterzogen (IV-Nrn. 41.3 S. 4 ff., 41.4
S. 5 ff., 8 f.). Damit sind auch die geklagten Beschwerden des
Beschwerdeführers in die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen. Zudem
beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So wurden am 5. Februar
2018 eine labormedizinische Untersuchung und eine Bodyplethysmographie / Spirometrie / Diffusionskapazität
durchgeführt (IV-Nrn. 41.1 S. 2, 41.5 und 41.6) und nebst der
Erhebung sowohl des klinischen als auch des psychiatrischen Untersuchungsbefundes
(IV-Nrn. 41.3 S. 6 f., 41.4 S. 9 f.) wurde eine testpsychologische
Zusatzuntersuchung mittels Rey Memory Test (RMT) zur Detektion von Aggravation / Simulation
(IV-Nr. 41.4 S. 10) durchgeführt. Durch das Aufführen der
medizinischen Vorakten ab dem 31. Oktober 2016 unter dem Titel
«Aktenzusammenfassung» (IV-Nr. 41.2 S. 1 ff.) wurde das Gutachten
zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Es verweisen denn auch
beide Gutachter in ihren jeweiligen Teilgutachten auf diese Zusammenstellung
(IV-Nrn. 41.3 S. 3, 41.4 S. 4). Ferner leuchten die
medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein:
So führte der internmedizinische Gutachter Prof. Dr. med. G.___ aus, es
sei eine obstruktive Ventilationsstörung entsprechend einer COPD Gold Stadium
II bis III bei fortgesetztem Nikotinkonsum schädlichen Gebrauch festgestellt
worden (IV-Nr. 41.3 S. 8). Diese Befunderhebung leuchtet ein, da der
Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration angab, pro Tag fünf bis sechs
Zigaretten zu rauchen und bei den am 5. Februar 2018 durchgeführten
Untersuchungen (Bodyplethysmographie / Spirometrie / Diffusionskapazität,
IV-Nr. 41.6) eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung ohne akute
Reversibilität nach Bronchospasmolyse, keine restriktive Ventilationsstörung
und eine relative und absolute Überblähung objektiviert werden konnten. Es ist
in diesem Zusammenhang weiter nachvollziehbar, dass der internmedizinische
Gutachter in erster Linie einen sofortigen Nikotinstopp und den Beginn einer
Inhalationstherapie, am ehesten kombiniert Laba / Lama, empfohlen hat
(IV-Nr. 41.3 S. 9 unten). Ferner vermag aufgrund der festgestellten
klinischen Untersuchungsbefunde auch die gutachterliche Einschätzung zu
überzeugen, wonach sich der Beschwerdeführer in der klinischen Situation
kardiopulmonal kompensiert darstelle. So hätten im Bereich Thorax / Lungen
eine symmetrische Thorax-form, eine normale Atemfrequenz, ein normales
Vesikuläratmen über sämtlichen Lungenfeldern, keine Dämpfung und im Bereich des
Herzens / Gefässe ein arterieller Blutdruck des linken Arms sitzend von
137 / 87 mmHg, ein regelmässiger Puls 76 pro Minute, eine unauffällige
Herzauskultation und Palpation, keine pathologischen Herzgeräusche und palpable
Gefässe ohne pathologische Strömungsgeräusche festgestellt werden können (IV-Nr. 41.3
S. 6). Im Weiteren erscheint die gutachterliche Einschätzung, wonach der
Beschwerdeführer aktuell keine pectanginösen Beschwerden angebe
(IV-Nr. 41.3 S. 8 Mitte), schlüssig, denn der Beschwerdeführer berichtete
anlässlich der gutachterlichen Exploration spontan einzig über eine Schwäche
und gab an, beim schnellen Gehen Atemnot und Schmerzen im Bereich der BWS
rechts paravertebral zu verspüren (IV-Nr. 41.3 S. 4). Diesbezüglich
wies Prof. Dr. med. G.___ in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass die vom
Beschwerdeführer beschriebenen, intermittierend auftretenden Beschwerden im
Bereich der BWS rechts paravertebral (zwei- bis dreimal pro Woche), bei denen
der Beschwerdeführer den Eindruck habe, sie würden eher bei hohem Blutzucker
auftreten, aus allgemeininternistischer Sicht nicht einer eindeutigen Pathologie
zugeordnet werden könnten (IV-Nr. 41.3 S. 8 f.). Auch die weitere
gutachterliche Beurteilung des internmedizinischen Experten, wonach die bei
Aufregung auftretenden Druckgefühle auf der Brust, die aber nicht bei
körperlicher Belastung verspürt würden, am ehesten psychogen bedingt seien
(IV-Nr. 41.3 S. 9 oben), erscheint mit Blick auf das psychiatrische
Teilgutachten plausibel. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der
psychiatrischen Exploration u.a. spontan angegeben (IV-Nr. 41.4 S. 5),
er sei viel alleine und «studiere» viel. Ein Tag sei gut, ein Tag sei schlecht.
Das Alleinsein mache ihm auch Angst. Er habe keine Ziele mehr und richtiggehend
Angst vor der Zukunft. Wenn er Angstgefühle habe, merke er das auch körperlich,
er werde unruhig und laufe in seiner Wohnung hin und her. Wenn er dann eine
Tablette Temesta® einnehme, werde er ruhiger. Er fühle sich insgesamt sehr müde
und kraftlos. Aufgrund der bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung
festgestellten niedergedrückten bis deprimierten Stimmung, teils mit dem Gefühl
der Perspektivlosigkeit, Freudlosigkeit, sowie einer leichten Reizbarkeit und
innerlichen Unruhe, Müdigkeit bzw. reduziertem Antrieb und Kraftlosigkeit sowie
der subjektiv wahrgenommenen Konzentrations- und Merkschwierigkeiten (IV-Nr. 41.4
S. 12 Mitte), erscheint die durch die psychiatrische Gutachterin Dr. med.
H.___ u.a. diagnostizierte mittelgradige depressive Episode gemäss ICD-10 F32.1
(IV-Nr. 41.4 S. 10) nachvollziehbar. Dies insbesondere auch aufgrund
der anschliessenden gutachterlichen Ausführungen, wonach mit der deprimierten
Stimmung, dem Interessens- und Freudverlust, dem verminderten Antrieb, dem geminderten
Selbstwertgefühl, den wiederkehrenden Gedanken an den Tod (ohne akute
Suizidalität) sowie den (subjektiven) Konzentrationsstörungen und gelegentlicher
psychomotorischer Unruhe, sechs bis sieben diagnostische Kriterien für die
Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), DD im Rahmen
einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), erfüllt seien. Diese diagnostische
Einschätzung vermag auch aufgrund des bei der Exploration festgestellten
psychiatrischen Untersuchungsbefundes (IV-Nr. 41.4 S. 9 f.) zu
überzeugen. So wurde u.a. festgehalten, der Beschwerdeführer sei affektiv
niedergestimmt, anamnestisch auch deprimiert, fühle sich perspektiv- und
freudlos, sei leicht gereizt – «nervös», innerlich unruhig. Eine gewisse
Ängstlichkeit mit Unruhe insbesondere angesichts der als perspektivlos
empfundenen Zukunft und Einsamkeit würden beschrieben, ohne typische vegetative
Begleitsymptomatik. Der Antrieb sei reduziert. Es werde ein eingeschränktes
Aktivitätsspektrum mit weitgehendem Rückzug in die Wohnung und weitgehender Inaktivität
(viel fernsehen, ab und zu spazierengehen, essen und schlafen) beschrieben und
insgesamt ein Gefühl von Müdigkeit, Kraftlosigkeit. Subjektiv berichte der
Beschwerdeführer von einer reduzierten Merkfähigkeit und von Konzentrationsschwierigkeiten
(Vergessen und Verwechseln von Terminen beim Arzt etc.). Aufgrund der
Beschreibungen des Beschwerdeführers, dass er praktisch keine Freunde und
Hobbies mehr habe und keine sozialen Aktivitäten pflege, da er einfach keine
Lust mehr habe und er − im Gegensatz zu früher, wo er noch geschreinert
habe − jetzt nur noch schlafe, esse und spazieren gehe (IV-Nr. 41.4
S. 7), leuchtet ein, wenn Dr. med. H.___ von einem erheblichen
sozialen Rückzug bis zu einer sozialen Isolation mit belastender Einsamkeit
ausgeht. Im Weiteren lässt sich gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführten
Laboruntersuchung vom 5. Februar 2017 (IV-Nr. 41.5 S. 5, 7) mit
einem 25-Hydroxy-Vitamin D-Wert von < 12.5 der durch die Psychiaterin festgestellte
«schwergradige Vitamin D-Mangel» nachvollziehen. Diesbezüglich wies die
Gutachterin zudem darauf hin, dass in vielen Studien die Müdigkeit,
Antriebsschwäche, Konzentrationsschwierigkeiten und deprimierte Stimmung als
mögliche Allgemeinsymptome eines Vitamin-D-Mangels beschrieben würden (IV-Nr. 41.4
S. 12). Daher erscheint die entsprechende Empfehlung der psychiatrischen
Gutachterin, wonach der schwere Vitamin D-Mangel abzuklären und nötigenfalls zu
kompensieren sei (IV-Nr. 41.4 S. 13), was möglicherweise zusätzlich
einen günstigen Einfluss auf die psychische Symptomatik haben könne, plausibel.
Gestützt auf den bei den durchgeführten Laboruntersuchungen im Weiteren
festgestellten Paroxetin-Wert von < 0.01 mg/l (Wertebereich: 0.030 – 0.120 mg/l;
IV-Nr. 41.5 S. 4) ist auch die gutachterliche Einschätzung schlüssig,
wonach das ärztlich verordnete Antidepressivum Paroxetin labormedizinisch nicht
nachweisbar sei (IV-Nr. 41.4 S. 12).
Damit kommt dem bidisziplinären
Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 5. Juni 2018 grundsätzlich
Beweiswert zu.
7.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
der Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ durch die übrigen Arztberichte
allenfalls geschmälert wird. Einzugehen ist zunächst auf das internmedizinische
(vgl. E. II. 7.2.1 hiernach) und anschliessend auf das psychiatrische
Teilgutachten (vgl. E. II. 7.2.2 hiernach).
7.2.1 In Bezug auf den somatischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann zusammenfassend festgehalten
werden, dass sich in den vorliegenden medizinischen Akten keine sich
widersprechenden diagnostischen Befunde finden. Es ist somit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer am 29. September 2016 in [...] einen
Myokardinfarkt erlitt und im Rahmen der anschliessenden Untersuchungen eine
koronare 1-Ast-Erkrankung festgestellt wurde (vgl. E. II. 6.3 ff., 6.7,
E. 6.3 hiervor) die Diagnose eines «Diabetes mellitus» gestellt. Diese wurde
sodann in den Berichten der Kardiologen Dr. med. P.___ vom 21. März 2017
und 23. Oktober 2017 (vgl. E. II. 6.4, 6.10 hiervor) sowie Dr. med. Q.___
vom 5. April 2017 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) bestätigt und
zusammen mit dem Nikotinabusus und dem Bluthochdruck unter den Hauptbegriff «kardiovaskuläre
Risikofaktoren» subsumiert. Auch die weitere durch Prof. Dr. med. G.___
ausgewiesene Diagnose einer «COPD Gold Stadium II bis III bei Nikotinkonsum»
findet sich bereits in den medizinischen Vorakten. So wies bereits Dr. med.
P.___ im Bericht vom 21. März 2017 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) eine «nicht
quantifizierte COPD» aus, welche er sodann im Bericht vom 23. Oktober 2017
bestätigte (vgl. E. II. 6.10 hiervor).
Damit ergeben sich aufgrund der
medizinischen Vorakten in Bezug auf die somatische gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers insgesamt keine vom internmedizinischen Gutachten
abweichenden fachmedizinischen Einschätzungen und Beurteilungen.
In Bezug auf den am 19. November
2020 eingereichten Arztbericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für
Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 9. März 2020 (A.S. 52 ff.),
ist festzuhalten, dass dieser erst nach dem hier zu beurteilenden Zeitpunkt vom
26. August 2019 (vgl. E. II. 1.2 hiervor) erstattet wurde. So basieren die
durch den Lungenspezialisten gestellten Diagnosen denn auch auf konsiliarischen
Untersuchungen vom 6. Februar und 2. März 2020. Dr. med. I.___ stellte
aufgrund der am 18. Februar 2020 durchgeführten CT des Thorax u.a. ein «ausgeprägtes
zentrilobuläres Lungenemphysem» fest, welches er der Hauptdiagnose einer «chronisch
obstruktiven Lungenkrankheit Stadium 3/B» unterordnete. Daraus lässt sich –
entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (vgl.
Verhandlungsprotokoll der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020) –
rückwirkend auf den hier massgebenden Zeitpunkt vom 26. August 2019 nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten. So ist aufgrund der
vorliegenden medizinischen Akten davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer erst im Frühjahr 2020 in lungenärztliche Abklärung begab. Denn
es kann weder aus dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___
vom 5. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) noch aus den zeitlich
nachfolgend verfassten Akten auf eine ärztliche bzw. lungenärztliche Behandlung
des Beschwerdeführers geschlossen werden. Jedenfalls ist eine solche in den vorliegenden
Akten nicht dokumentiert. Folglich lässt sich aus der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer im Frühjahr 2020 einen Lungenarzt aufsuchte, der zwar seit dem
Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 5. Juni 2018 ein klinisch
verändertes Bild feststellte, sich jedoch weder mit vorangehenden medizinischen
Berichten befasste noch ein zeitnahes weiteres medizinisches Vorgehen ins Auge
fasste, sondern eine Verlaufskontrolle im Februar 2021 empfahl, nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Rückschluss betreffend eine
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auf den hier
massgebenden Zeitpunkt vom 26. August 2019 ableiten. Ein solcher ist auch
mit weiteren Abklärungen nicht zu erwarten. Es ist zudem darauf hinzuweisen,
dass in Bezug auf die durch Dr. med. I.___ gestellte Hauptdiagnose einer
«chronisch obstruktiven Lungenkrankheit Stadium 3/B» bereits im Rahmen des
bidisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ vom 5. Juni 2018 eine
«COPD Gold Stadium II bis III bei Nikotinabusus» diagnostiziert worden war.
Somit lässt sich auch diesbezüglich nicht auf einen erheblich veränderten
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schliessen.
Der Beweiswert des internmedizinischen
Teilgutachtens von Prof. Dr. med. G.___ wird somit durch die übrigen medizinischen
Akten nicht eingeschränkt.
In der Gesamtbetrachtung der
vorliegenden medizinischen Akten und der jeweiligen fachärztlichen
Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist erstellt, dass
aufgrund der «koronaren 1-Ast-Erkrankung» mit aktuell normaler
linksventrikulärer Funktion und fehlender Angina pectoris-Symptomatik eine
Unzumutbarkeit für körperlich schwere Tätigkeiten (vgl. IV-Nr. 41.3 S. 8)
besteht. Weiter kann nachvollzogen werden, dass aufgrund der «mittel bis
schweren COPD» eine Unzumutbarkeit für sämtliche körperlich schweren bis
mittelschweren Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Nässe, Kälte, Rauch oder
Staubexposition gegeben ist (vgl. IV-Nr. 41.3 S. 8). Folglich ist –
wie im bidisziplinären Gutachten der F.___ vom 5. Juni 2018 nachvollziehbar
dargelegt – davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer sowohl die bisher
ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer bei der Firma B.___, welche oft körperlich
schwere bis mittelschwere Arbeiten umfasst (vgl. Arbeitgeberbericht vom 28. März
2017, IV-Nr. 16 S. 4), als auch andere körperlich schwere bis
mittelgradig schwere berufliche Tätigkeiten mit Nässe, Kälte, Staub-, oder
Rauchexposition seit dem erlittenen Myokardinfarkt im Dezember 2016 nicht mehr
zumutbar sind.
7.2.2 Eingehend auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. H.___ ist davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer seit dem 21. Juli 2015 in den Psychiatrischen Diensten M.___
in psychiatrischer Behandlung befindet (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Der
Beschwerdeführer bestätigte dies im Rahmen der gutachterlichen Exploration, indem
er angab, vor 2015 nie psychiatrische bzw. psychologische Probleme gehabt und
sich auch nie in psychiatrischer Behandlung befunden zu haben (IV-Nr. 41.4
S. 6). Im Bericht der Psychiatrischen Diensten M.___ vom 31. Oktober
2016 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) wurde eine «mittelgradige depressive Episode mit
somatischen Syndromen (ICD-10 F32.1)» diagnostiziert und darauf hingewiesen,
dass beim Beschwerdeführer ein distanzierter Kontakt zu seinen Kindern, v.a. zu
seiner Tochter, bestehe und er nach der Scheidung ein einsames Leben führe,
Sehnsucht nach seinem Heimatland habe sowie eine Änderung am Arbeitsplatz
anstehe. Folglich wurden bereits im Bericht vom 31. Oktober 2016
psychosoziale Belastungsfaktoren erhoben. Entsprechende Hinweise finden sich sodann
auch in den weiter dokumentierten Berichten von Dr. med. K.___ vom 9. Mai
2017 und 3. Oktober 2017 (vgl. E. II. 6.6 und 6.9 hiervor). Auch der Psychiater
und Psychotherapeut Dr. med. N.___ wies in seiner psychiatrischen
Kurzbeurteilung vom 29. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) auf das
Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren hin. So stellte er als Diagnose
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit u.a. einen «Status nach
Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (Einsamkeit,
finanzielle Sorgen, Kündigung der Arbeitsstelle) gemäss ICD-10 F43.21». Als
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine «rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F33.10)» an und führte diesbezüglich aus, da bereits 2015 eine depressive
Episode bestanden habe, sei beim Beschwerdeführer die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung zu stellen. Diese Einschätzung lässt sich
aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der gutachterlichen psychiatrischen
Exploration nachvollziehen. So gab der Beschwerdeführer an (IV-Nr. 41.4
S. 6 Mitte), es sei ihm im Verlauf des Jahres 2015 zunächst wieder besser gegangen,
im Sommer 2016 habe sich die Depression aber erneut eingestellt. Es sei ihm im
Juli 2016 gekündigt worden, wobei er den Eindruck gehabt habe, dass die
Kündigung von seiner Vorgesetzten vorangetrieben worden sei. Mit ihr habe es
nämlich Konflikte gegeben und er habe das Gefühl gehabt, sie habe ihn
«loswerden» wollen. Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. H.___ stellte in
diesem Zusammenhang fest, das Alleinleben sei als deutliche Belastung
anzusprechen. So beschreibe sich der Beschwerdeführer als isoliert, wobei
unklar bleibe, weshalb seine Kinder ihrerseits den Kontakt zum Vater (gemäss
dessen Selbstbericht) völlig abgebrochen hätten (IV-Nr. 41.4 S. 13
Mitte).
Dem Bericht der Psychiatrischen Dienste M.___
vom 31. Oktober 2016 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) ist im Weiteren zu
entnehmen, dass die Therapie des Beschwerdeführers zu Beginn ungefähr einmal
monatlich stattgefunden habe und es später zu grösseren Behandlungsintervallen gekommen
ist. So wurden als Konsultationsdaten die Folgenden angegeben: 21. Juli
2015, 27. August 2015, 30. September 2015, 30. Oktober 2015,
22. Dezember 2015, 4. Februar 2016, 29. Juli 2016,
24. August 2016, 28. September 2016, 14. Oktober 2016 und
7. November 2016. In der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 29. Dezember
2016 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) hielt Dr. med. N.___ dafür, dass aufgrund der
Schwere der Symptomatik die aktuelle Behandlungsfrequenz unzureichend und daher
dringend eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung
mit einer Sitzungsfrequenz von mindestens einmal pro Woche vorzunehmen sei (IV-Nr. 8
S. 22 f.). Die aktuelle Behandlungsfrequenz entspreche aufgrund der
Schwere der Symptomatik nicht den Therapieleitlinien. Ausserdem sei aufgrund
der ausgeprägten Tagesmüdigkeit des Beschwerdeführers eine Umstellung der
Behandlung mit Mirtazapin (Remeron 30 mg) von morgens auf abends
vorzunehmen. Gestützt auf die vorliegend dokumentierten medizinischen Akten ist
davon auszugehen, dass in der Folge keine entsprechende Anpassung der
Therapiefrequenz stattfand. So führte Dr. med. K.___ im Bericht vom
9. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) aus, die Behandlung finde ein- bis
zweimal pro Monat statt. Daher vermag die Einschätzung der psychiatrischen
Gutachterin Dr. med. H.___ einzuleuchten, wonach die ein- bis zwei monatlichen
Therapiesitzungen nicht als angemessene Behandlungsfrequenz bezeichnet werden
könnten (IV-Nr. 41.4 S. 13 oben), dies insbesondere, wenn der
diagnostizierten Störung invalidisierende Wirkung zugesprochen werde. Eingehend
auf die durch Dr. med. N.___ empfohlene Umstellung der Therapie von
Remeron (vgl. oben) hielt die psychiatrische Gutachterin weiter fest, es sei
auf Paroxetin (ein eher antriebssteigerndes Antidepressivum) umgestellt worden.
Aufgrund der Ergebnisse der im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens vom
5. Juni 2018 durchgeführten labormedizinischen Kontrolle vom
5. Februar 2018 (IV-Nr. 41.5) gab Dr. med. H.___ an, bei der
aktuellen Serum-Spiegelkontrolle liege der Wert des Paroxetin unterhalb der
Nachweisgrenze (IV-Nr. 41.4 S. 13 oben). Daraus leitete sie die
Möglichkeit ab, dass das Medikament nicht oder nicht regelmässig eingenommen
werde. Differenzialdiagnostisch wies sie darauf hin, dass eine Malcompliance
(eine zu geringe Dosis) bestehen könnte. Dr. med. H.___ hielt explizit fest,
dass ein antidepressiv wirksamer Serumspiegelbereich nicht erreicht werde. Aufgrund
der vorangehenden Ausführungen kann die gutachterliche Schlussfolgerung
nachvollzogen werden, dass die Behandlungsmöglichkeiten insgesamt nicht
ausgeschöpft seien und bei angemessen intensiver Behandlung die Möglichkeit
einer deutlichen Besserung durchaus gegeben sei (IV-Nr. 41.4 S. 13). Die
Differenz besteht primär in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, die
angesichts der tiefen Frequenz und der Spiegelkontrolle nicht überzeugt.
Folglich vermögen die medizinischen
Vorakten den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Frage zu
stellen.
7.2.2.1 Im grundsätzlich
beweiswertigen psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. H.___ wurde eine «mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.10)» diagnostiziert. Da gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psychischen Erkrankungen dem
strukturierten Beweisverfahren unterstellt werden, ist nachfolgend zu prüfen,
ob sich die geforderte Indikatorenprüfung (BGE 143 V 409 sowie 143 V 418) anhand
des Gutachtens vornehmen lässt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt
eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
1)
Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a)
Komplex «Gesundheitsschädigung»
(E. 4.3.1)
−
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
−
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
−
Komorbiditäten
(E. 4.3.1.3)
b)
Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c)
Komplex «Sozialer Kontext»
(E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
−
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
−
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Zunächst sind im Rahmen der Kategorie «
funktioneller
Schweregrad
» die Indikatoren zum Komplex «
Gesundheitsschädigung
»
näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und
Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten. In Bezug
auf die «
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
» ist dem Gutachten zu
entnehmen, dass eine verminderte Durchhaltefähigkeit, eine reduzierte
Belastbarkeit, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit sowie ein gestörtes
Sozialleben aufgrund von vermehrtem sozialem Rückzug mit sozialer Isolation bis
Einsamkeit bestünden (IV-Nr. 41.1 S. 5). Mit der deprimierten
Stimmung, dem Interessen- und Freudverlust, dem verminderten Antrieb, dem geminderten
Selbstwertgefühl, den widerkehrenden Gedanken an den Tod (ohne akute
Suizidalität) sowie (subjektiv) den Konzentrationsstörungen und der gelegentlich
psychomotorischen Unruhe seien 6 bis 7 diagnostische Kriterien erfüllt und es
sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F33.1) zu
stellen (IV-Nr. 41.4 S. 12). Die kursorische Prüfung kognitiver
Funktionen habe indes keine Hinweise auf gravierende Defizite betreffend die
Auffassung, die Merkfähigkeit, das Gedächtnis oder die Konzentration ergeben. Im
3-Wörter-Test seien nach 10 Minuten
2
/
3
der Wörter
richtig memoriert worden und die fortlaufende Subtraktion von 7 ab 100 sei bis
auf einen fehlerfrei und ohne Latenzzunahme gelungen. Zudem seien
Gemeinsamkeiten und Unterschiede prompt richtig genannt worden. Der
Beschwerdeführer sei formalgedanklich flüssig und geordnet gewesen
(IV-Nr. 41.4 S. 9). Auch am Ende der knapp 1
3
/
4
Stunden
dauernden Exploration sei keine störende Ermüdung zu konstatieren gewesen. Der
Beschwerdeführer sei affektiv niedergestimmt, anamnestisch auch deprimiert. Der
Antrieb sei reduziert, es sei ein eingeschränktes Aktivitätsspektrum mit weitgehendem
Rückzug in die Wohnung und weitgehender Inaktivität gegeben (viel fernsehen, ab
und zu spazieren gehen, essen und schlafen). Es bestehe ein erheblicher
sozialer Rückzug bis soziale Isolation mit Einsamkeit, unter der der
Beschwerdeführer auch leide. Eine gewisse Verdeutlichungstendenz sei
festzustellen (IV-Nr. 41.4 S. 10). Der Beschwerdeführer gehe jeden
zweiten Tag am Nachmittag spazieren. Er schaue oft Fernsehen, lese eine Zeitung
und besuche selten Kollegen, dies in der Garage oder im Restaurant (IV-Nrn. 41.3
S. 5, 41.4 S. 8 oben). Zusammenfassend kann im Lichte der gemachten
Ausführungen auf ein ausgeprägtes Leiden geschlossen werden.
Betreffend den «
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg
» ist festzustellen, dass zwar seit 2015 eine psychiatrische
und psychotherapeutische Behandlung stattfindet, die Behandlungsfrequenz jedoch
nicht als angemessen bezeichnet werden kann (vgl. E. II. 7.2.2 hiervor). Dies
gilt auch in Bezug auf die medikamentöse Behandlung. So hält die psychiatrische
Gutachterin fest, die Behandlungsmöglichkeiten seien insgesamt «nicht
ausgeschöpft» (IV-Nr. 51.4 S. 14). Es sei davon auszugehen, dass die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine angemessene und dafür
deutlich zu intensivierende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (inkl.
angemessen dosierter Psychopharmakotherapie mit Serumspiegelkontrolle, höherfrequenter
und störungsspezifisch ausgerichteter Psychotherapie, möglichst unter Einbezug
einer Gruppentherapie, somatischer Abklärung und nötigenfalls Substitution des
Vitamin D-Mangels, sowie mit – v.a. so lange der Beschwerdeführer noch keine
Arbeitsstelle gefunden habe – Massnahmen, wie insbesondere einer externen
Tagesstruktur zur Förderung z.B. von Sozialkontakten und Sinnfindung) verbessert
werden könne. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen kann somit nicht
gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Therapie- und
Eingliederungsoptionen bereits erfolgslos ausgeschöpft. Demnach kann weder von
einer Behandlungs- noch von einer Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.
Mit Blick auf den Indikator der «
Komorbidität»
ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der mittelgradigen
depressiven Episode zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen.
Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde,
steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf
einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,
dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich
bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende
Wirkung beizumessen ist. Im vorliegenden Fall werden beim Beschwerdeführer auch
eine koronare-1-Ast-Erkrankung und eine COPD festgestellt. Obschon eine
Wechselwirkung zwischen diesen somatischen Diagnosen und der mittelgradigen
depressiven Episode nicht explizit ausgewiesen wird, ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich diese somatischen
Gesundheitsprobleme, aufgrund deren der Beschwerdeführer u.a. für körperlich
schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar ist, im Rahmen der
mittelgradigen depressiven Episode ressourcenhemmend auswirken.
Zur Kategorie «funktioneller
Schweregrad» zählt u.a. der Komplex
«Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen).
Dem Gutachten lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass keine Hinweise für das
Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder akzentuierter Persönlichkeitszüge bestünden
(IV-Nr. 41.1 S. 5 unten).
Innerhalb der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «
sozialer Kontext
» mit
darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung
konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält
der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder
andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles
andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V
281 E. 4.3.3 S. 303). Dem bidisziplinären Gutachten ist ein weitgehender
sozialer Rückzug des Beschwerdeführers zu entnehmen. So gebe dieser im Rahmen
der psychiatrischen Begutachtung an, zu seinen beiden Kindern praktisch keinen
Kontakt mehr zu haben. Zur Tochter bestehe gar kein und zum Sohn einmal
jährlich Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits verstorben und
seine Mutter habe er seit sechs Jahren nicht gesehen. Sie lebe, ebenso wie sein
Bruder, in [...]. Zudem habe er praktisch keine Freunde und pflege keine
sozialen Aktivitäten (IV-Nr. 41.4 S. 7). Das als gestörtes
Sozialleben aufgrund von vermehrtem sozialem Rückzug mit sozialer Isolation bezeichnete
Alleinleben des Beschwerdeführers wird durch die psychiatrische Gutachterin als
deutliche Belastung angesehen (IV-Nr. 41.1 S. 5). Daran vermag auch
die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der internmedizinischen
Exploration, wonach er selten einmal Kollegen besuche, entweder in der Garage
oder in einem Restaurant (IV-Nr. 41.3 S. 5), nichts zu ändern. Insgesamt
kann aufgrund des sozialen Lebenskontextes des Beschwerdeführers von
ressourcenhemmenden Faktoren ausgegangen werden.
Der Indikator einer «
gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen»
der Kategorie «
Konsistenz
» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die
Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt
ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dem Gutachten ist
diesbezüglich zu entnehmen (IV-Nr. 41.1 S. 6 oben), dass sich keine
Hinweise auf eine Einschränkung der Beschwerdevalidität etwa im Sinne von
Aggravation oder Simulation fänden, wobei eine gewisse leichte Beschwerdeverdeutlichung
nicht ausgeschlossen werden könne. Für die vom Beschwerdeführer beklagten
Rückenschmerzen bei Blutzuckeranstieg habe kein organisches Korrelat gefunden
werden können. Die angegebenen Einschränkungen des Alltagsaktivitätsniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen (also auch Alltag und Freizeit) wirkten
glaubhaft und authentisch.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des «
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks»
betrifft die Frage
nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem
Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum
Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl.
E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin
(BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führt die
psychiatrische Gutachterin aus, die Behandlungsintensität sei in mehrerer
Hinsicht unzureichend, was aber nicht, oder zumindest nicht ausschliesslich dem
Beschwerdeführer anzulasten sei (IV-Nr. 41.4 S. 13). Dieser
Einschätzung kann gefolgt werden. So hat sich zum einen anhand der im Rahmen
der psychiatrischen Begutachtung durchgeführten Laborkontrolle ergeben, dass
der Beschwerdeführer das ihm ärztlich verschriebene Antidepressivum Paronex®
(Paroxetin) nicht, oder jedenfalls nicht in der angegebenen Dosierung von
30-0-0-0 mg (IV-Nr. 41.4 S. 8) einnimmt. So lag der
Medikamentenserumspiegel mit < 0,01 mg/l deutlich unter der
Nachweisgrenze, wobei der therapeutische Bereich bei 0,030 – 0,120 mg/l
liegt (IV-Nr. 41.4 S. 10). Zum anderen ist nicht nachvollziehbar,
weshalb die Durchführung der psychotherapeutischen Behandlungen nicht
intensiviert worden ist. Dies zumindest seit Dr. med. N.___ in seiner
psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 29. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.2
hiervor) eine Intensivierung der psychiatrisch / psychotherapeutischen
Behandlung mit einer Sitzungsfrequenz von mindestens einmal pro Woche empfohlen
und gar darauf hingewiesen hat, dass die aktuelle Behandlungsfrequenz aufgrund
der Schwere der Symptomatik nicht den Therapieleitlinien entspreche. Die im
weiteren Verlauf durchgeführten, ein- bis zweimal monatlich stattfindenden
Therapiesitzungen bei den Psychiatrischen Diensten M.___ können gemäss plausibler
gutachterlicher Beurteilung von Dr. med. H.___ nicht als angemessene
Behandlungsfrequenz bezeichnet werden, insbesondere, wenn der diagnostizierten
Störung invalidisierende Wirkung zugesprochen werde (IV-Nr. 41.4
S. 13). Aufgrund des Gesagten ist zwar von einem erheblichen Leidensdruck des
Beschwerdeführers auszugehen, der seitens der behandelnden Fachärzte indes
nicht in der erforderlichen Art und Weise behandelt wird.
7.2.2.2 Zusammenfassend lassen sich im
Rahmen des durchgeführten bidisziplinären Gutachtens vom 5. Juni 2018 eine
ganze Reihe von Informationen entnehmen, die es erlauben, die massgebenden
Indikatoren zu beurteilen. Die Indikatoren wurden daher bei der Begutachtung hinreichend
berücksichtigt. Insgesamt erweisen sich die geltend gemachten funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers als erstellt. Eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,
wie sie Dr. med. H.___ in einer angepassten Tätigkeit ohne zusätzliche externe
Stressoren, wie erheblichen Zeit- / Termindruck, häufigen bzw.
anspruchsvollen Kundenkontakt, Arbeiten spätabends oder nachts sowie ohne
koordinative oder Leitungsfunktion formuliert, kann nach dem Gesagten anhand
der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nachvollzogen werden.
7.3 Damit erweist sich das
bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom 5. Juni
2018 als voll beweiswertig. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. August 2019 auf dieses
gestützt hat (A.S. 2). Es kann aber – entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin (A.S. 2 f.) – auch in Bezug auf die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit den gutachterlichen Beurteilungen gefolgt werden: So ist der
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Verkäufer ab Dezember
2016 voll arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit (körperlich leichte
bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne Nässe, Kälte, Staub- oder
Rauchexposition sowie ohne zusätzliche externe Stressoren wie erheblichen Zeit-
/ Termindruck, häufigen bzw. anspruchsvollen Kundenkontakt, Arbeiten spätabends
oder nachts, ohne koordinative oder Leitungsfunktion) hingegen ist dem
Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar.
7.4 Dem Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin bei der Indikatorenprüfung
eine tendenziöse Rosenpickerei vorgenommen habe, getragen vom offensichtlichen
Willen, der versicherten Person ja keine Leistung ausrichten zu müssen
(A.S. 11), kann nicht gefolgt werden. So ist die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung vom 26. August 2019 (A.S. 2) auf sämtliche
Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 eingegangen, wenn auch nicht in
der hier hierzu üblichen Reihenfolge gemäss der Indikatorenprüfung (vgl. E. II.
2.2.1 hiervor). Im Weiteren kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach die Indikatorenprüfung der Beschwerdegegnerin der Begutachtungsstelle
zur Stellungnahme vorzulegen sei (A.S. 11), nicht gefolgt werden. So
lassen sich – wie oben dargelegt (vgl. E. II. 7.2.2.1 hiervor) – dem Gutachten
ohne Weiteres Angaben zu sämtlichen Indikatoren entnehmen
(vgl. E. II. 7.2.2.1 hiervor).
8. Der Beschwerdeführer lässt
anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 u.a.
vorbringen, die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit sei fraglich (vgl.
Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020).
8.1 Die Möglichkeit einer
versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August
2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um
eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die
verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des Bundesgerichts
8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom
28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil
des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit weiteren
Hinweisen).
8.2 Massgeblicher Zeitpunkt für die
verbleibende berufliche Aktivitätsdauer ist der Zeitpunkt des Feststehens der
medizinischen Zumutbarkeit der Teilerwerbstätigkeit. Vorliegend kann dieser
Zeitpunkt frühestens auf den 5. Juni 2018, mit dem Erstellen des bidisziplinären
Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___, festgelegt werden. Damals war der
Beschwerdeführer 56jährig. Es ist vorliegend im Weiteren davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdeganges, seiner
Ausbildung zum Schreiner, den beruflichen Erfahrungen als Sanitärinstallateur,
Schreiner, Geschäftsführer und Angestellter in Restaurants und Cafés, Sommelier
und Verkäufer (vgl. IV-Nrn. 11 ff., 16, 41.3 S. 5, 41.4 S. 7) seine
Restarbeitsfähigkeit bei einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten grundsätzlich zu
verwerten vermag. Dies bestätigen auch die Gutachter, indem sie davon ausgehen,
dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Verweistätigkeit zu 50 %
zumutbar sei (vgl. E. II. 6.13 hiervor). Daher besteht im vorliegenden Fall
grundsätzlich die Möglichkeit der Ausübung von Hilfsarbeiten. Es ist auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zudem nicht ausgeschlossen, dass es eine Stelle mit
den dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten mit entsprechenden
Einschränkungen (körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere
Tätigkeiten, ohne Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition sowie ohne
zusätzliche externe Stressoren wie erheblicher Zeit- / Termindruck,
häufiger bzw. anspruchsvoller Kundenkontakt, Arbeiten spätabends oder nachts,
ohne koordinative oder Leitungsfunktion) gibt. Somit kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine, dem Beschwerdeführer
zumutbare Tätigkeit gibt.
9. Nachfolgend ist der
Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 2.4 hiervor).
9.1 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG).
9.1.1 Wie bereits oben ausgeführt (vgl.
E. II. 7.3 hiervor), ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich
ist, eine körperlich leichte bis mittelschwere, leidensadaptierte Tätigkeit zu 50 %
auszuüben. Da der Beschwerdeführer bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen
ist, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
festgesetzt werden. Gemäss LSE 2016, TA1_tirage_skill_level ist von einem
monatlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5'340.00 auszugehen
(LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1
«einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist
auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen
(CHF 5'340.00 x 12 [: 40 x 41,7] = CHF 66'803.40)
und an den Nominallohnindex für das Jahr 2017 anzupassen (: 104,4 [2016]
x 104,8 [2017]). Damit ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 50 % ein
Invalideneinkommen von CHF 33'529.70 (50 % von CHF 67'059.35).
9.1.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b / aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung
der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b / bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V
75 E. 5a / bb S. 78).
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 56 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). So lag im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom
26. August 2019 noch eine 8-jährige berufliche Aktivitätsdauer vor ihm,
weshalb sich das Alter nicht auf die Lohnhöhe auswirken dürfte. Auch
hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer
über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt (IV-Nr. 5 S. 1) und
somit im Kompetenzniveau 1 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und
Ausländer zusammen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist beim Beschwerdeführer zwar
von mangelnden deutschen Sprachkenntnissen auszugehen, welche jedoch nicht
geeignet sind, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Da dem
Beschwerdeführer Arbeitstätigkeiten nur noch in sehr eingeschränkten Rahmen
möglich sind (leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeiten ohne Nässe,
Kälte, Staub- oder Rauchexposition, ohne Zeit- / Termindruck,
häufigem bzw. anspruchsvollen Kundenkontakt, Arbeiten spätabends oder nachts,
ohne koordinative oder Leitungsfunktion) rechtfertigt sich ein leidensbedingter
Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen beträgt somit CHF 30'176.70 (90 %
von CHF 33'529.70).
9.2 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab
August 2017 (vgl. E. II. 2.2 hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so
konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel
vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August
2008 E. 3.1).
9.2.1 Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit
Hinweisen, 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999
S. 240 f. [I 377/98]).
9.2.2 Gemäss den vorliegenden Akten
(IV-Nrn. 11 ff., 16, 41.3 S. 5, 41.4, S. 7) besuchte der
Beschwerdeführer von 1969 bis 1977 die Grundschule in [...] und absolvierte dort
von 1978 bis 1982 die Ausbildung zum Schreiner. Zwischen 1983 und 1985 war er
in [...] als Schreiner tätig und kam 1986 in die Schweiz. Hier arbeitete er zunächst
bis 1988 als Sanitärinstallateur bei der Firma T.___ und von 1988 bis 1992 als
Schreiner. Von 1992 bis 1994 war der Beschwerdeführer bei der Firma U.___ in [...]
angestellt. Von 1994 bis 1997 war als Geschäftsführer im Restaurant V.___ in [...],
von 1997 bis 2001 als Geschäftsführer des Cafés / Restaurants im W.___
in [...], von 2001 bis 2002 als Sommelier im Restaurant X.___ in [...] tätig.
Anschliessend war er von 2002 bis 2003 als Angestellter im Restaurant Y.___ in [...],
dann von 2003 bis 2005 als Angestellter im Restaurant Z.___, [...],
beschäftigt. Von 2005 bis 2006 führte der Beschwerdeführer ein Restaurant in [...].
Vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2016 war er sodann als Verkäufer
bei der Firma B.___ in [...] und [...] im Vollzeitpensum tätig. Der Vertrag wurde
aufgrund krankheitsbedingter Absenzen des Beschwerdeführers durch den
Arbeitgeber aufgelöst. Es folgte vom 31. Juli 2017 bis 25. August 2017
eine Potenzialabklärung beim C.___ in [...]. Im Bericht vom 27. August
2017 (IV-Nr. 24) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum
jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar sei und selbst die Leistung kleiner
Pensen nicht längerfristig halten könne. Seither ist der Beschwerdeführer
arbeitslos.
9.2.3 Da dem gelernten Schreiner die
letzte unbefristete Arbeitsstelle als Verkäufer bei der Firma B.___ aus
gesundheitlichen Gründen per 31. Dezember 2016 gekündigt wurde, ist mit
dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt,
dass er diese Arbeit im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. Daher hat die
Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht das bei
der Firma B.___ erzielte Erwerbseinkommen von jährlich CHF 53'300.00
herangezogen (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 28. März 2017, IV-Nr. 16)
und dieses unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 (: 103,3
[2014] x 104,8 [2017]) auf insgesamt CHF 54'073.95 festgelegt.
9.2.4 Bezog
eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung,
fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte
Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c / bb
S. 157; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 696/01 vom
4. April 2002 E. 4). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die
auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder
überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen
sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Die Grundüberlegung dieser
Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen
Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich
unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften
(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher
Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht
anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen
(anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 141 V 1 E. 5.4
S. 3).
9.2.5 Im vorliegenden Fall erzielte der
Beschwerdeführer in seiner zuletzt in unbefristeter Anstellung ausgeübten
beruflichen Tätigkeit als Verkäufer in der Holzabteilung bei der Firma B.___ im
Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von CHF 54'073.95 (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor).
Dies ist im Vergleich mit den diesbezüglichen statistischen Löhnen relativ
tief. Daher stellt sich die Frage eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen.
Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Frage, ob ein Einkommen
unterdurchschnittlich ist, auf die branchenspezifischen, gesamtschweizerischen
Zahlen abzustellen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_683/2009 vom
26. Februar 2010, 8C_744/2011 vom 24. April 2012 E. 5.2,
8C_534/2012 vom 4. Februar 2013), wäre hier der Tabellenlohn gemäss LSE
2016 im Wirtschaftszweig 47, «Detailhandel» heranzuziehen. Dabei ist auf das
Kompetenzniveau 2 («Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung
und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen
Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst), Männer, von
CHF 4'894.00 abzustellen. Aufgerechnet auf die betriebsüblichen
Wochenstunden von 41.9 Stunden im Jahr 2017 (vgl. «Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen», T 03.02.03.01.04.01, Detailhandel) und
angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2017, entspricht dies einem
Jahreslohn von CHF 59'035.75 (CHF 4'894.00 x 12 [: 41.8
x 41.9] {: 105.6 [2016] x 105.9 [2017] «T1.10
Nominallohnindex, 2011-2018, Detailhandel}).
Folglich beträgt die Differenz zwischen
dem tatsächlich erzielten Verdienst des Beschwerdeführers und dem
LSE-Tabellenlohn (CHF 59'035.75 − CHF 54'073.95) total
CHF 4'961.80, was 8,4 % entspricht.
9.2.6 Da ein Abweichen vom Regelfall,
wonach das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes
zu bestimmen ist, erst dann in Frage kommt, wenn – unter anderem – der
tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen
LSE-Tabellenlohn liegt (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.3 mit
Hinweisen; BGE 135 V 297 E. 6.1.1) und eine Parallelisierung nur in dem
Umfang vorzunehmen ist, in welchem die prozentuale Abweichung den
Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3),
hat vorliegend eine Parallelisierung im Umfang von 3,4 % (8,4 % –
5 %) zu erfolgen.
9.2.7 Damit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 54'073.95 und einem Invalideneinkommen von CHF 29'150.70
(CHF 30'176.70 – 3,4 %) eine Erwerbseinbusse von CHF 24'923.25,
die einem IV-Grad von 46 % entspricht und zum Bezug einer Viertelsrente
berechtigt (vgl. E. II. 2 hiervor). Dem Beschwerdeführer ist somit ab dem
1. August 2017 rückwirkend eine Viertelsrente auszurichten.
10. Es stellt sich somit die Frage
nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. II. 2.5 hiervor).
In diesem Zusammenhang ist dem bidiszipinären Gutachten zu entnehmen, dass sich
der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühlt. So wurde im psychiatrischen
Teilgutachten festgehalten, der Beschwerdeführer finde nicht, dass er zurzeit
arbeiten könne, höchstens eine Stunde pro Tag sei möglich (IV-Nr. 41.4
S. 8). Bei längerer Arbeitszeit werde er nervös und könne sich nicht
konzentrieren. Er wünsche sich eigentlich, wieder zu «schaffen». Im
internmedizinischen Teilgutachten wird zudem festgehalten (IV-Nr. 41.3
S. 6), der Beschwerdeführer vermöge sich mit seinen aktuell verspürten
Beschwerden keine berufliche Tätigkeit vorzustellen. Dem durch den
Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember
2020 eingereichten Bericht der Firma J.___ vom 7. November 2019 (Urkunde
5) lässt sich demgegenüber betreffend die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers
vom September und Oktober 2019 entnehmen, dass dieser das soziale Umfeld genutzt
und soziale Kontakte gepflegt habe. Er sei interessiert gewesen und habe
nachgefragt, zudem sei er die Aufträge motiviert angegangen, habe selbstständig
gearbeitet und mitgedacht. Demzufolge kann nicht von einer fehlenden Motivation
des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin berufliche
Massnahmen zu prüfen und anschliessend durchzuführen.
11. Damit ist die Verfügung vom
26. August 2019 in dem Sinne aufzuheben und die dagegen erhobene
Beschwerde teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. August
2017 rückwirkend eine Viertelsrente zusteht und die Beschwerdegegnerin berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen hat. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
12. Der
Beschwerdeführer
steht
ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5
hiervor).
12.1 Der obsiegende Beschwerdeführer
hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für
das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und
ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei
teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das
Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand
erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013
E. 3). Dies trifft hier indes nicht zu. Es ist daher eine volle
Parteientschädigung zu gewähren. Da hinsichtlich der Beschwerdegegnerin von
Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege.
12.2 Der anwaltliche Stundenansatz
bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11],
in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung).
12.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand,
Rechtsanwalt Claude Wyssmann, hat am 23. Januar 2020 und 1. Dezember
2020 je eine Kostennote eingereicht (vgl. E. II. 6 und 11 hiervor), womit er
einen Kostenersatz von insgesamt CHF 5'250.90 (CHF 3'561.10 + CHF 1'689.80)
geltend macht. Dabei werden ein Aufwand von insgesamt 18,64 Stunden (12,68 + 5,96
Std.) und Auslagen von total CHF 215.50 (CHF 136.50 + CHF 79.00)
ausgewiesen. Darin enthalten ist ein Kanzleiaufwand für elf Klientenbriefe (20.,
24., 5. September, 1., 4. Oktober, 4. November, 4. Dezember
2019 und 23. Januar, 11. März, 30. Juli, 19. November 2020)
à je 0,17 Stunden (total: 1,87 Std.), die im Stundenansatz eines
Anwalts bereits inbegriffen und daher nicht gesondert zu entschädigen sind. Aufgrund
des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (teilweises Obsiegen) ist der mit 1,00
Stunden geltend gemachte nachprozessuale Aufwand praxisgemäss auf 0,5 Stunden
zu reduzieren. Nach Abzug von insgesamt 2,37 Stunden beträgt der Aufwand
noch total 16,27 Stunden. Dieser Aufwand ist im Quervergleich zu ähnlich
gelagerten Fällen als hoch zu bezeichnen und daher ermessensweise auf 14
Stunden zu reduzieren. Damit beträgt die Entschädigung bei einem Honoraransatz
von CHF 250.00 CHF 3'500.00.
Was die Auslagen von CHF 215.50 anbelangt,
so sind die insgesamt 109 Kopien (92 + 17) pro Stück nur mit
CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS
615.11]) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht.
Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 54.50 auf CHF 161.00. Die
Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember
2020 von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten
Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT
i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen daher
CHF 31.80. Somit betragen die Auslagen insgesamt CHF 147.40.
Somit beläuft sich die Parteientschädigung
unter Einbezug der MwSt von 7,7 % auf total CHF 3'928.25
(CHF 3'500.00 + CHF 147.40 + 7,7 %). Unter Berücksichtigung
der mit Verfügung vom 9. April 2020 (vgl. E. I. 8 hiervor) bereits
erfolgten Akonto-Zahlung von CHF 1'638.20, beträgt die Parteientschädigung
total noch CHF 2'290.05. Diese ist durch die Beschwerdegegnerin zu
bezahlen. Dazu hat die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht die
Akonto-Zahlung von CHF 1'638.20 zu erstatten.
12.4 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen.
E. 6.10 f. hiervor). In diesem Sinn führte der Gutachter Prof. Dr. med. G.___ aus, es bestehe aufgrund der zur Verfügung stehenden Dokumentation kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer unter einer koronaren 1-Ast-Erkrankung leide (IV-Nr. 41.1 S. 4). Dieser Einschätzung entspricht auch die Diagnosestellung des den Beschwerdeführer seit Dezember 2016 behandelnden Hausarztes Dr. med. R.___. So hielt er in den Berichten vom
1. September 2017 und 10. Oktober 2017 (vgl. E. II. 6.7 und 6.11 hiervor) die Diagnose eines «Myokardinfarktes, Dezember 2016» fest. Auch die weitere Ausführung des internmedizinischen Gutachters Prof. Dr. med. G.___, wonach beim Beschwerdeführer eine Ansammlung kardiovaskulärer Risikofaktoren mit arterieller Hypertonie, unzureichend eingestelltem Diabetes mellitus, Nikotinabusus und fortgesetztem Nikotinkonsum mit schädlichem Gebrauch bestehe, lässt sich anhand der vorangehenden medizinischen Akten verifizieren. So wurde bereits in dem in [...] verfassten Bericht betreffend den erlittenen subakuten Myokardinfarkt des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2016 (vgl. E. II.
E. 7 Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
3. Mit Verfügung vom 29. Oktober
2019 (A.S. 28 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest,
der Beschwerdeführer habe auf das Einreichen einer Beschwerdeergänzung innert
Frist verzichtet.
4. Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Eingabe vom 17. Januar 2020 (A.S. 36) auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort
und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom
20. Januar 2020 (A.S. 37 f.) bewilligt die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der
Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6. Das Doppel der am 23. Januar
2020 beim Versicherungsgericht eingereichten Kostennote (A.S. 40 ff.) geht
mit Verfügung vom 24. Januar 2020 (A.S. 44) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
7. Mit Verfügung vom 10. März
2020 (A.S. 45) weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts den
Antrag des Beschwerdeführers, es sei das vollständige Gerichtsgutachten im
Beschwerdeverfahren VSBES.2014.234, auf welches die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung verweise, in anonymisierter Form herauszugeben, ab.
8. Aufgrund der Eingabe des Vertreters
des Beschwerdeführers vom 8. April 2020 (A.S. 46), worin um
Überweisung von zwei Drittel des Honorars gemäss Kostennote vom 23. Januar
2020 ersucht wird, bewilligt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts mit
Verfügung vom 9. April 2020 (A.S. 47) gestützt auf die Beschlüsse der
GVK [Gerichtsverwaltungskommission] vom 24. März 2020 eine Akonto-Zahlung
an das amtliche Honorar von zwei Dritteln des geltend gemachten Aufwandes,
d.h. 8.45 Stunden (von 12.68 Stunden) zu einem Stundenansatz von CHF 180.00
zzgl. MwSt von 7.7 %, total CHF 1'638.20. Die Kostennote vom 23. Februar
2020 gilt damit noch nicht als genehmigt.
9. Mit Vorladung vom 29. Juli
2020 (A.S. 48 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den
1. Dezember 2020, 14.00 Uhr, vorgeladen.
10. Der durch den Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 19. November 2020 eingereichte Bericht von Dr. med. I.___[...]
[...][...] vom 9. März 2020 (Urkunde 3, A.S. 51 ff.), geht mit
Verfügung vom 20. November 2019 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
11. Die im Rahmen der öffentlichen
Verhandlung vom 1. Dezember 2020 (vgl. Protokoll, A.S. 61 ff.)
gestellten Beweisanträge, wonach die Medikamentenliste vom 17. Juni 2019
und das Qualifikationsblatt der Firma J.___ vom 7. November 2019 als
Urkunden 4 und 5 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen seien, werden
gutgeheissen. Der Beschwerdeführer lässt an seinen bisherigen Rechtsbegehren
festhalten, wobei Ziff. 2 wie folgt modifiziert wird:
c) Eventualiter: Es sei eine erneute
medizinische Begutachtung in Form eines Gerichtsgutachtens in Auftrag zu geben
(Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, Kardiologie, Psychiatrie).
Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht anlässlich der öffentlichen Verhandlung eine ergänzende Kostennote vom
1. Dezember 2020 und eine Honorarvereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom
20. September 2019 ein (A.S. 56 ff.).
12. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. August 2019) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2. Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a)
und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit Juni 2016 (IV-Nr. 2) geltend
gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der
einjährigen Wartezeit im Juni 2017 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum
entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.
Anmeldung vom 1. Februar 2017, IV-Nr. 7), was hier im August 2017 der
Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. August
2017 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2017 geltenden Bestimmungen
des IVG massgebend.
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass
zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).
2.5 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen,
zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
3.
3.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in
fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
4. Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Verfügung vom 26. August 2019 (A.S. 1 ff.) fest, dass die
im bidisziplinären Gutachten vom 5. Juni 2018 getroffene Einschätzung
einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne
nachvollziehbare Begründung bleibe. Eine Depression habe zwar grundsätzlich immer
Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, aber nicht immer auch auf die
Arbeitsfähigkeit. Mit Verweis auf den anonymisierten Auszug aus dem
gerichtlichen Aktengutachten vom 7. Februar 2018 im Beschwerdeverfahren
VSBES.2014.234 wurde weiter festgehalten, dass eine leichte bis mittelgradige
Depression durch Konzentrationsstörungen, Verlust an Antrieb, Interessen,
Selbstvertrauen und an Durchhaltevermögen höchstens bei einer
hochqualifizierten Arbeit, z.B. mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen
an Kreativität und Flexibilität, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder
mehr bewirken könne. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der
bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine solche mit erhöhten
Anforderungen handle. Denn es könne mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich
bei den in Frage kommenden Verweistätigkeiten nicht um derartige
hochqualifizierte Arbeiten handle.
Mit Blick auf den Indikator
«Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen» komme hinzu, dass die nicht
angemessene Frequenz der psychiatrischen Behandlung und das nicht oder nicht
regelmässig eingenommene ärztlich verordnete Antidepressivum (Serum-Spiegelkontrolle
unterhalb der Nachweisgrenze) den Leidensdruck relativierten, v.a. wenn man
berücksichtige, dass bereits in der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 29. Dezember
2016 dringend eine Intensivierung der
psychiatrisch / psychotherapeutischen Behandlung empfohlen worden
sei. Im Zusammenhang mit dem Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz» sei festzustellen, dass dem Grundsatz nach von einer guten
Prognose auszugehen sei. Trotz einer (zumindest) teilweisen Arbeitsfähigkeit
hätten die beruflichen Eingliederungsbemühungen eingestellt werden müssen, da
sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht arbeitsfähig gefühlt habe (vgl.
Abschlussbericht vom 8. September 2017). Unter dem Indikator
«Komorbiditäten» sei anzumerken, dass sich bei einer Verweistätigkeit
Limitierungen einzig aus der diagnostizierten Depression ergäben. Was den
Komplex «Persönlichkeit» angehe, seien dem Gutachten keine Störungen der
komplexen Ich-Funktionen zu entnehmen. Diese Funktionen bezeichneten in der
Persönlichkeit angelegte Fähigkeiten, welche Rückschlüsse auf das
Leistungsvermögen zuliessen. Aus der Persönlichkeitsstruktur seien somit keine
Faktoren ersichtlich, die die Ressourcen des Beschwerdeführers einschränkten.
Bezüglich dem «sozialen Kontext» sei zwar im Gutachten von einem erheblichen
sozialen Rückzug die Rede («praktisch keine Freunde»; «zu ihm [gemeint: Sohn]
habe er einmal jährlich Kontakt»), jedoch hätte die dem Beschwerdeführer
angebotene Unterstützung durch die berufliche Eingliederung zu einer verbesserten
Tagestruktur, persönlicher Bestätigung und Kontakten führen können. Zum
Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» sei zu
sagen, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, die Konzentration habe deutlich
abgenommen, sich aber anlässlich der psychiatrischen Untersuchung keine
Hinweise auf gravierende Defizite hinsichtlich Auffassung, Merkfähigkeit,
Gedächtnis oder Konzentration ergeben hätten (im 3 Wörter-Test seien nach
E. 10 Minuten
2
/
3
der Wörter richtig memoriert worden,
die fortlaufende Subtraktion von 7 ab 100 gelinge bis auf einen fehlerfrei und
ohne Latenzzunahme; Gemeinsamkeiten und Unterschiede seien prompt richtig
benannt worden). Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer flüssig und geordnet
gewesen. Auch nach der knapp 1
3
/
4
Stunden dauernden
Exploration sei am Ende der Untersuchung keine störende Ermüdung zu
konstatieren gewesen. Es sei aber eine gewisse Verdeutlichungstendenz
festzustellen gewesen. Alles in allem betrachtet sei nicht einzusehen, weshalb
dem Beschwerdeführer die attestierte Verweistätigkeit nicht in einem vollen
Pensum zumutbar sein soll. In einer körperlich leichten bis intermittierend
mittelschweren Tätigkeit ohne Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition sollte eine
100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen.
Aufgrund des vorgenommenen
Einkommensvergleichs mit einem errechneten IV-Grad von 0 % sei es dem
Beschwerdeführer möglich, ein Renten ausschliessendes Erwerbseinkommen
erzielen.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt dem in
seiner Beschwerdeschrift vom 30. September 2019 (A.S. 5 ff.) entgegenhalten,
es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der
Vorschriften über das Vorbescheidverfahren durch die Beschwerdegegnerin vor. So
habe ihm diese noch mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 mitgeteilt, bei
der Invaliditätsbemessung werde die gutachterliche Einschätzung einer
Arbeits(un)fähigkeit von 50 % in Verweistätigkeiten herangezogen. Davon
sei sie verfügungsweise, für den Beschwerdeführer völlig überraschend, abgewichen
und habe ihm mitgeteilt, die gutachterliche Beurteilung müsse rechtlichen
Vorgaben weichen und gemäss diesen liege psychiatrisch keine Arbeitsunfähigkeit
vor. Erstmals überhaupt sei in der Verfügung eine Indikatorenprüfung
durchgeführt und die Ergebnisse derselben dem Beschwerdeführer kommuniziert
worden (A.S. 8). Die Indikatorenprüfung sei derart wesentlich, dass sie
dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen
Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hätte dem
Beschwerdeführer also mitteilen müssen, dass und warum sie aufgrund der
Indikatorenprüfung von einer fehlenden IV-Relevanz in Bezug auf die psychischen
Beschwerden ausgehe. Indem die Beschwerdegegnerin dies unterlassen habe, habe
sie es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, sich zum Ergebnis der Indikatoren-prüfung
zu äussern. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen zur Heilung der
Gehörsverletzung nicht erfüllt. Die Angelegenheit müsse daher an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden (A.S. 9).
Die Beschwerdegegnerin habe in
materieller Hinsicht eine unzulässige juristische Parallelwertung vorgenommen,
indem sie aus einem anderen Fall eines anderen Versicherten eine gutachtliche
Meinung auf den vorliegenden Fall übertrage. Die Aussage des IV-Juristen mit
dem nichtssagenden Hinweis auf die Äusserung eines Gerichtsexperten, bis
mittelgradige Depressionen könnten sich höchstens bei «hochqualifizierten
Arbeit» auswirken, sei Unsinn, da sich z.B. Konzentrationsstörungen auch in
Produktionsarbeiten negativ auswirkten und mit dem Erfordernis der
Einzelfallbegutachtung nicht in Einklang zu bringen seien. Der Beschwerdegegnerin
sei zudem zu empfehlen, das Gutachten doch wenigstens zu lesen. Denn wie im
Gesamtgutachten auf S. 6 ausgeführt, wirke sich die depressive Störung bei
allen Arbeiten in einer verminderten Leistungsfähigkeit aus. Hingegen seien Tätigkeiten,
welche eine grosse Sorgfalt erfordern bzw. eine geringe Fehlertoleranz aufwiesen,
ungeeignet. Diese differenzierte Einschätzung sei mangels anderer fachärztlicher
Stellungnahme heranzuziehen (A.S. 10).
Die Einschätzung der Leistungs- und
Arbeitsfähigkeit werde im psychiatrischen Gutachten nachvollziehbar bejaht. Es
werde hierzu eine verminderte Durchhaltefähigkeit, eine reduzierte
Belastbarkeit, eine reduzierte Konzentrationsstörung [recte:
Konzentrationsfähigkeit] und ein gestörtes Wirken mit Dritten (gestörtes
Sozialleben mit sozialer Isolation usw.) ausgeführt. Daher sei für die
Invaliditätsbemessung die 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit gemäss
Gutachten heranzuziehen (A.S. 10 f.).
Für den Fall, dass eine
Indikatorenprüfung durchzuführen sei, sei eine Gesamtsicht aller Indikatoren
notwendig. Davon könne bei der Prüfung der Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung keine Rede sein. Sie sei vielmehr eine tendenziöse
Rosinenpickerei, getragen vom offensichtlichen Willen, der versicherten Person
ja keine Leistung ausrichten zu müssen. Mit Verweis auf das Urteil des
Bundesgericht 9C_504/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 5.4 liess der
Beschwerdeführer weiter darlegen, dass es entgegen den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin zur Frage der Therapieresistenz sehr wohl nachvollziehbar
sei, einem Versicherten mit geschwächten Ressourcen und mittelschwerem
depressiven Geschehen eine reduzierte Arbeitsfähigkeit zuzugestehen, auch wenn
die therapeutischen [Möglichkeiten] nicht vollends ausgeschöpft seien. Dies
umso mehr als es sich gemäss dem Gutachten um einen Beschwerdeführer mit
schwerer sozialer Isolation handle, die Prognose offen sei und eine
gutachtliche Re-Evaluation der Arbeitsfähigkeit «in 1 – 2 Jahren»
empfohlen werde, was einen Rentenanspruch umso weniger ausschliesse. Zu den
weiteren Indikatoren sei sinnvoller Weise erst nach der Durchführung eines
Klientengesprächs im Rahmen der Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen. Auch
sei die Indikatorenprüfung der Beschwerdegegnerin der Begutachtungsstelle zur
Stellungnahme zu unterbreiten, da der Jurist Feststellungen treffe, die nicht
direkt dem Gutachten zu entnehmen seien. Die psychiatrische Expertin sei insbesondere
zu fragen, ob eine (ressourcenhemmende) Dynamik zwischen der Depression und den
Komorbiditäten (koronare 1-Ast-Erkrankung, COPD) bestehe oder nicht
(A.S. 11 f.).
Es werde weiter eine Parallelisierung
der Vergleichseinkommen gefordert. Vorliegend betrage die Differenz zwischen dem
tatsächlich erzielten Verdienst (CHF 54'074.00) und dem LSE-Tabellenlohn
(CHF 67'059.00) CHF 12'985.00, oder 19 %. Bei einer solchen
Differenz sei die Parallelisierung nicht einmal zu diskutieren und beweise
abermals wie tendenziös der IV-Jurist an den Fall herangegangen sei, denn die
Rechtsprechung sei ihm sehr wohl bekannt. Die Parallelisierung sei
durchzuführen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich der Beschwerdeführer
aus freien Stücken mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt habe
(A.S. 12 f.).
Es stelle auch eine
Ermessensunterschreitung dar, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des
Invalideneinkommens keinen Tabellenlohnabzug gewähre. Denn der Beschwerdeführer
vermöge gemäss dem Gutachten nur noch leichte Tätigkeiten auszuüben, welche
ausserdem ohne Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition sowie externen
Stressoren durchzuführen seien, oder eine grosse Sorgfalt resp. geringe
Fehlertoleranz erforderten. Diese Häufung von Einschränkungen fielen erheblich
ins Gewicht und führten rechtsprechungsgemäss zu einem Abzug vom Tabellenlohn.
Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits über 50 Jahre, resp. im
Verfügungszeitpunkt bereits 57 Jahre, alt sei. Wenn auch mit der Beschwerdegegnerin
aufgrund der diesbezüglichen Rechtsprechung noch von grundsätzlicher
Verwertbarkeit (im engen Zumutbarkeitsprofil) auszugehen sei, so führe dieser
Umstand dennoch zu einem Abzug. Der Beschwerdeführer verfüge nur über einen
schmalen Bildungsrucksack und sei qualitativ erheblich eingeschränkt, weshalb
er in diesem fortgeschrittenen Alter mit empfindlichen Lohneinbussen zu rechnen
habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer gemäss den gutachtlichen
Einschätzungen (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, S. 14) zu 50 %
resp. 4 – 4,5 Stunden täglich) arbeitsfähig. Er könne die
Arbeitsfähigkeit mithin nur in Teilzeit umsetzen. Weil Teilzeitarbeit
statistisch gesehen weniger gut entlöhnt werde als eine Vollzeittätigkeit, sei
auch aus diesem Grund ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Gesamthaft
rechtfertige sich daher ein Abzug von mindestens 15 % (A.S. 13 f.).
5. Es ist vorab auf die Frage
einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem
Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung vom 26. August
2019 bei der Invaliditätsbemessung nicht – wie noch im Vorbescheid vom
6. Dezember 2018 (IV-Nr. 51) – der gutachterlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit von 50 % gefolgt, sondern habe erstmals eine
Indikatorenprüfung durchgeführt und gestützt darauf eine Invalidität aus
psychischer Sicht verneint (A.S. 7). Da die Indikatorenprüfung derart
wesentlich sei, hätte sie dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen
Verfügung mitgeteilt werden müssen, damit er sich zum Ergebnis hätte äussern
können.
5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2
Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 10] haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der
Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11
E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach
der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279
E. 2.6.1 S. 285). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 143 IV 408 E. 6.3.2
S. 417, 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 133 I 201 E. 2.2
S. 204).
5.2 Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des
Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf
das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen
Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht
geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten
Umstände beurteilen (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweisen).
5.3 Die Verfügungen sind zu
begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen
(Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich
behördlicher Entscheide ist ein Teilaspekt des Verbots formeller
Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie durch die Verfahrensordnungen des
Bundes oder der Kantone umschrieben ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards
den verfassungsmässigen Schutz geniesst und auch in der
Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.
Die Pflicht zur Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145, 136 I 229
E. 5.2 S. 236, 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
Es entspricht allgemeinen
rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen
Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen,
welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein
Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für
oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann
die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu
Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die
Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10
S. 35 E. 4a; ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).
5.4 Im Vorbescheid vom
6. Dezember 2018 (IV-Nr. 51) hielt die Beschwerdegegnerin u.a. fest,
dem Beschwerdeführer sei aus medizinisch-theoretischer Sicht eine körperlich
leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne Nässe, Kälte, Staub- oder
Rauchexposition sowie ohne zusätzliche externe Stressoren wie erheblichem
Zeit- / Termindruck, häufigem bzw. anspruchsvollem Kundenkontakt,
Arbeiten spätabends oder nachts, ohne koordinative oder Leitungsfunktion,
weiterhin in einem Pensum von 50 % zumutbar. Sie stützte sich dabei auf
die Einschätzungen im bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom
5. Juni 2018. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
26. August 2019 (A.S. 1 ff.) führte die Beschwerdegegnerin dann aus, die
im bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ bemessene
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen sei ohne
nachvollziehbare Begründung (A.S. 2). Sie nahm sodann die
Indikatorenprüfung vor und hielt zusammenfassend fest, es sei nicht einzusehen,
weshalb dem Beschwerdeführer die attestierte Verweistätigkeit nicht in einem
vollen Pensum zumutbar sein soll.
Obschon es sich beim Vorbescheid vom
6. Dezember 2018 einzig um eine Vorinformation für den Beschwerdeführer
betreffend den vorgesehenen Endentscheid handelt (Art. 57a IVG) und die
Beschwerdegegnerin anschliessend im Rahmen der Verfügung nicht gehalten ist,
den bereits erlassenen Vorbescheid bzw. die darin enthaltene Begründung zu übernehmen,
oder zu bestätigen, erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im
vorliegenden Fall als nicht korrekt. So wurde dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 eine gänzlich andere Ausgangs- bzw.
Entscheidgrundlage präsentiert, als jene, auf die dann im Rahmen der Verfügung
vom 26. August 2019 abgestellt wurde. Immerhin blieb das Ergebnis, wonach
dem Beschwerdeführer weder weitere berufliche Massnahmen noch eine IV-Rente
zuzusprechen seien, gleich. Der Beschwerdeführer hatte jedoch im
Vorbescheidverfahren somit weder die Möglichkeit, sich zur – erst im Rahmen der
Verfügung vom 26. August 2019 vorgenommenen – Indikatorenprüfung noch zu
den entsprechenden Ausführungen zu äussern. Durch dieses Vorgehen wurde der
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens untergraben, der darin besteht, eine
unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die
Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97
E. 2.7 S. 106). Folglich wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen,
anstelle der Verfügung vom 26. August 2019 einen neuen Vorbescheid zu
erlassen und dem Beschwerdeführer dadurch nochmals das rechtliche Gehör zu
gewähren. Aufgrund des sich präsentierenden Sachverhalts ist jedoch lediglich von
einer leichtgradigen Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, die im
vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten ist. Der
Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren über sämtliche Gesichtspunkte der
Beurteilung der Beschwerdegegnerin (auch bez. der Indikatorenprüfung) Kenntnis und
war daher in der Lage, sich dazu im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem
über eine umfassende Kognition verfügenden Versicherungsgericht zu äussern. So
wurde im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 30. September 2019 denn auch
eine Frist zur Beschwerdeergänzung beantragt (A.S. 11 unten), um nach
Durchführung eines Klientengesprächs zu den Indikatoren Stellung nehmen zu
können (vgl. E. I. 2 Ziff. 5 hiervor). Obschon dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 2. Oktober 2019 (A.S. 25 f.) eine entsprechende Frist
eingeräumt worden ist, hat er davon in der Folge keinen Gebrauch gemacht (vgl.
Verfügung vom 29. Oktober 2019, A.S. 28 f.).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. August 2019 (A.S. 1 ff.)
die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
und / oder weitere berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. Zur
Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden Akten relevant:
6.1 Dr. med. K.___, Oberarzt, und die
Assistenzärztin L.___, Psychiatrische Dienste M.___, hielten in dem an die
Krankentaggeldversicherung adressierten und auf [...] verfassten medizinischen
Bericht vom 31. Oktober 2016 (IV-Nr. 8 S. 26 ff.) die
Diagnose einer «mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Syndromen (ICD-10
F32.1)» fest. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 21. Juli 2015 in
Behandlung. Bei der aktuellen Tätigkeit seien folgende Einschränkungen gegeben:
geringe Stressresistenz, verminderte Konzentrationsfähigkeit, Ängstlichkeit,
Reizbarkeit, starke Müdigkeit, Fehlzeiten bei der Arbeit und Produktivitätsverlust.
Es werde zurzeit eine psychiatrische Therapie mit integrierter Psychotherapie
durchgeführt. Diese ambulante psychiatrische Therapie sei weiterzuführen. Es werde
mit Paronex 20 mg (2-0-0-0), Zolpidem 10 mg 1 x täglich in
Reserve und Temesta Expidet 1 mg (1 – 2x täglich in Reserve)
behandelt. Der Beschwerdeführer sei vom 20. Juli bis 30. September
2015 100 %, vom 1. bis 19. Oktober 2015 zu 50 % und ab
29. Juli 2016 bis anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
6.2 In der psychiatrischen
Kurzbeurteilung (Low-Level Assessment) vom 29. Dezember 2016
(IV-Nr. 8 S. 8 ff.) stellte Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie
FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20):
−
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.10)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
1.
Status nach Anpassungsstörung bei
psychosozialer Belastungssituation (Einsamkeit, finanzielle Sorgen, Kündigung
der Arbeitsstelle) (ICD-10 F43.21)
2.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch
Tabakkonsum, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24)
Als fachfremde Diagnose wurde ein «nicht
insulinpflichtiger Diabetes mellitus» aufgeführt. In der Selbsteinschätzung
erlebe sich der Beschwerdeführer gegenwärtig als zu maximal vier Stunden pro
Tag arbeitsfähig, wobei er wegen plötzlich auftretenden aggressiven Ausbrüchen
Bedenken habe. Der Selbstbeurteilung der Leistungsfähigkeit könne aufgrund der
im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung erhobenen medizinischen
Befunde gefolgt werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer mit
Kundenkontakt sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit dem
Erkrankungsbeginn und gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig. In einer dem
Leiden optimal angepassten Tätigkeiten ohne direkten Kundenkontakt und ohne
Tätigkeiten, die hohe kreative Fertigkeiten oder höhere kognitive Leistungen
erforderten, wäre der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zu 50 %
arbeitsfähig. Es werde jedoch empfohlen, mit der Wiedereingliederung nach
Anpassung der Therapie (Intensivierung der Psychotherapie) frühestens Ende
Januar 2017 zu beginnen. Aus psychiatrischer Sicht werde dringend eine
Intensivierung der psychiatrisch / psychotherapeutischen Behandlung
mit einer Sitzungsfrequenz von mindestens einmal pro Woche empfohlen. Darüber
hinaus sollte aufgrund der ausgeprägten Tagesmüdigkeit eine Umstellung der
Behandlung mit Mirtazapin (Remeron 30 mg) von morgens auf abends erfolgen.
Im Weiteren sei der Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer
Suchtentwicklung unter einem regelmässigen Gebrauch von Temesta (Lorazepam) und
Zolpidem aufgeklärt worden (S. 23).
Die angestammte berufliche Tätigkeit könne
dem Beschwerdeführer in Zukunft nach der Entaktualisierung der Symptomatik bei
einem anderen Arbeitgeber mit Sicherheit wieder zugemutet werden. Es werde
davon ausgegangen, dass nach Remission der Symptomatik spätestens ab Februar
2017 mit der Wiedereingliederung begonnen werden könne. Die aktuelle
Behandlungsfrequenz entspreche aufgrund der Schwere der Symptomatik nicht den
Therapieleitlinien (S. 24).
6.3 Dem undatierten und in [...]
Sprache verfassten Bericht der Klinik O.___ (IV-Nr. 14), ist im
Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2016
einen Myokardinfarkt erlitten hatte und bis am 6. Januar 2017
hospitalisiert war. Es wurden folgende Diagnosen ausgewiesen:
−
subakuter Myokardinfarkt
−
durchgeführte Koronarangiografie
−
kongestive
Herzinsuffizienz
−
dilatative Kardiomyopathie
−
apikales Ventrikelaneurysma links
−
Diabetes
mellitus
6.4 Im [...] verfassten Bericht vom
21. März 2017 (IV-Nr. 29 S. 10 f.) führte Dr. med. P.___,
Kardiologie FMH, folgende Diagnosen auf:
1.
Koronare 1-Ast-Erkrankung
−
seit ungefähr einem Jahr belastungsbedingte
Angina pectoris
−
29. Dezember 2016,
Hospitalisation aufgrund eines subakuten anterioren Myokardinfarkts ([...])
−
30. Dezember 2016,
Echokardiographie: antero-septal-apikale Akinesie mit Eindruck eines Aneurysmas,
LVEF [= linksventrikuläre Auswurffraktion] 44 %
−
4. Januar 2017,
Koronarangiographie: 70%ige Stenose des proximalen RIVA, 80 % des distalen
RIVA und des Ostiums des ersten Ramus diagonalis. Konservative Therapie. Aufgeschobene
Angioplastie empfohlen.
−
residuelle Angina pectoris
CCS II – III unter antianginöser Behandlung
−
16. März 2017, EKG und
Echokardiografie ohne signifikante Anomalie. Normalisierung der
linksventrikulären Auswurffraktion (LVEF). Normale Aorta. Atheromatose der
Karotiden mit 20 – 50%iger Stenose der linken Arteria carotis
communis
−
16. März 2017:
klinisch und elektrisch auffällige Ergometrie mit Verdacht auf eine
Myokardischämie. Sehr schwache Anstrengungstoleranz mit anormaler
Spannungskurve (fallen mit der Anstrengung). Eingeschränkte Leistungsfähigkeit
(5,2 METs)
2.
Kardiovaskuläre Risikofaktoren
−
seit 7 – 8 Jahren
unregelmässig behandelte Diabetes
−
Nikotinabusus > 100
py, aktuell 6 – 8 Zigaretten pro Tag
3.
Anderes
−
Nicht quantifizierte COPD
[Chronisch obstruktive Lungenerkrankung]
−
Status nach
Blinddarmentfernung und chirurgischem Eingriff aufgrund eines Leistenbruchs
Behandlungsvorschläge: Perkutane
Rekoronarographie und Revaskularisation der RIVA (Dr. med. Q.___, 4. April
2017, vgl. E. II. 6.5 hiernach); labormedizinische Untersuchung durch Dr. med. R.___,
Optimierung des Blutzuckerprofils falls notwendig und Übermittlung der
Resultate an Dr. med. Q.___; Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren und falls
notwendig, Anpassung der Behandlung; Kardiologische Kontrolle in 6 – 12
Monaten und anschliessend in einen jährlichen Rhythmus; Unterstützung und
Motivation zum vollständigen Rauchstopp.
6.5 Dr. med. Q.___, Kardiologie FMH,
führte im [...] erstatteten Bericht vom 5. April 2017 (IV-Nr. 29
S. 12 f.) folgende Diagnosen auf:
1.
Ischämische Kardiomyopathie
−
belastungsbedingte Angina
pectoris, seit ungefähr einem Jahr
−
subakuter anteriorer
Myokardinfarkt am 29. Dezember 2016 ([...]
−
RIVA proximal 70 %
− distal 80 % − ohne Behandlung (Koronarangiographie 4. Januar
2017)
−
gute Funktion der
gesamtheitlichen und segmentären Auswurffraktion (Echokardio-grafie 16. März
2017)
−
Positive Ergometrie
(16. März 2017)
−
50%ige Stenose des Truncus
communis – 95%ige ostiale und proximale Stenose des RIVA – in Mitte der RIVA 75%ige
Stenose (Koronarangiographie 4. April 2017)
−
Stenting des Truncus
communis – der ostialen / proximalen RIVA – Mitte der RIVA 75 % am
4. April 2017 (3 DES)
2.
Kardiovaskuläre Risikofaktoren:
−
Bluthochdruck – Diabetes
Die am 4. April 2017 durchgeführte
Koronarangiographie zeige eine 50%ige Stenose des Truncus communis. Der RIVA [Ramus
interventricularis anterior] zeige eine ostiale und proximale Stenose von mehr
als 95 %, in der Mitte von 70 – 80 %, mit einem noch
normalen Fluss. Sehr kleine diagonale Arterie mit einer signifikanten ostialen
Stenose. Kleine Arterie des Ramus circumflexus von weniger als 2 mm, ohne
Läsion. Das rechte Herzkranzgefäss sei noch gut kalibriert und berühre diskret
den RIVA. Die Ventrikulographie zeige eine gute Allgemeinfunktion, aber trotz
allem eine apikale Bewegungseinschränkung im unteren Teil.
Unter Berücksichtigung des Alters und
der Diabetes werde eine Revaskularisation eine mögliche Option sein, aber in
Anbetracht der diffusen und peripheren Schädigung, habe sich Dr. med. Q.___
vielmehr für eine perkutane Behandlung entschieden, obwohl voraussichtlich auf
Dauer ein Stent notwendig sein werde. Gleichzeitig sei der Truncus communis gesamthaft
gedehnt und ein Stent gesetzt worden. Sowohl der ostiale und proximale RIVA,
als auch der mittlere RIVA mit drei aktiven Prothesen hätten ein gutes
Gesamtresultat. Die doppelte Thrombozyten-Antiaggregation sei während
mindestens einem Jahr weiterzuführen. Bei guter Verträglichkeit werde
vorgeschlagen, damit zwei bis drei Jahre entsprechend den letzten Tendenzen des
akuten Koronarsyndroms fortzufahren. Die Nitroderivate von Corvaton
®
könnten natürlich unterbrochen werden, vielleicht auch die Diuretika.
6.6 Im [...] verfassten psychiatrischen
Bericht vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 17) an den Krankentaggeldversicherer bestätigte
Dr. med. K.___ die bereits im Bericht vom 31. Oktober 2016 (vgl. E. II.
Dispositiv
- Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26. August 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2017 rückwirkend eine Viertelsrente auszurichten und berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, eine Parteientschädigung von CHF 2'290.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Versicherungsgericht die Akonto-Zahlung von CHF 1'638.20 zu erstatten.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
- Je eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
- Eine Kopie der an der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 eingereichten ergänzenden Kostennote vom 1. Dezember 2020 sowie der Urkunden 4 und 5 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Küng
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 01.12.2020 VSBES.2019.236 Soleure Versicherungsgericht 01.12.2020 VSBES.2019.236 Soletta Versicherungsgericht 01.12.2020 VSBES.2019.236
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
Urteil vom
1. Dezember 2020 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichterin Hunkeler Oberrichter Marti Gerichtsschreiberin Küng In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. August 2019) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. Der 1962 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Februar 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Angabe von psychischen und kardiologischen Problemen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). 1.1 Nach dem Einholen der Akten des Krankentaggeldversicherers (IV-Nr. 8) wurde am 13. März 2017 ein Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 12) und der vom 28. März 2017 datierende Arbeitgeberfragebogen der Firma B.___ eingeholt (IV-Nr. 16). Mit Mitteilung vom 27. Juli 2017 (IV-Nr. 23) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 31. Juli bis 25. August 2017 Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Berufsberatung / Potentialabklärung in der C.___ GmbH zu. Gemäss dem «Bericht Massnahme in der Institution» vom 27. August 2017 (IV-Nr. 24) sei der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar und könne selbst die Leistung kleiner Pensen nicht längerfristig halten. Deshalb, und weil sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht arbeitsfähig sehe, schloss die Eingliederungsfachfrau D.___ den Fall mit Abschlussbericht vom 8. September 2017 (IV-Nr. 25) in der beruflichen Eingliederung ab. Ein Aufbau zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht möglich. 1.2 Zu den eingeholten medizinischen Akten (IV-Nrn. 17, 26 ff.) nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 29. November 2017 Stellung (IV-Nr. 31 S. 2 ff.). Er empfahl die Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung (Innere Medizin und Psychiatrie). Das entsprechende Gutachten wurde in der Folge am 5. Juni 2018 bei der Begutachtungsstelle F.___ durch Prof. Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (IV-Nrn. 41.1 – 41.6). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 17. Oktober 2018 (IV-Nr. 50 S. 2 f.), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 (IV-Nr. 51) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie trotz des am 19. Dezember 2018 erhobenen Einwands des Beschwerdeführers (IV-Nr. 52) mit Verfügung vom 26. August 2019 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 30. September 2019 (A.S. 5 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 26. August 2019 sei aufzuheben. 2.
a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten. 3. Es sei der Beschwerdeführerin [recte: dem Beschwerdeführer] das vollständige Gerichtsgutachten im Beschwerdeverfahren VSBES.2014.234, auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verweist, in anonymisierter Form herauszugeben. 4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 5. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt infolge kurzfristiger Mandatierung eine Frist von 20 Tagen zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. 6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. U.K.u.E.F.
3. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 (A.S. 28 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, der Beschwerdeführer habe auf das Einreichen einer Beschwerdeergänzung innert Frist verzichtet.
4. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 17. Januar 2020 (A.S. 36) auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom
20. Januar 2020 (A.S. 37 f.) bewilligt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6. Das Doppel der am 23. Januar 2020 beim Versicherungsgericht eingereichten Kostennote (A.S. 40 ff.) geht mit Verfügung vom 24. Januar 2020 (A.S. 44) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Mit Verfügung vom 10. März 2020 (A.S. 45) weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers, es sei das vollständige Gerichtsgutachten im Beschwerdeverfahren VSBES.2014.234, auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verweise, in anonymisierter Form herauszugeben, ab.
8. Aufgrund der Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 8. April 2020 (A.S. 46), worin um Überweisung von zwei Drittel des Honorars gemäss Kostennote vom 23. Januar 2020 ersucht wird, bewilligt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 9. April 2020 (A.S. 47) gestützt auf die Beschlüsse der GVK [Gerichtsverwaltungskommission] vom 24. März 2020 eine Akonto-Zahlung an das amtliche Honorar von zwei Dritteln des geltend gemachten Aufwandes, d.h. 8.45 Stunden (von 12.68 Stunden) zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zzgl. MwSt von 7.7 %, total CHF 1'638.20. Die Kostennote vom 23. Februar 2020 gilt damit noch nicht als genehmigt.
9. Mit Vorladung vom 29. Juli 2020 (A.S. 48 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den
1. Dezember 2020, 14.00 Uhr, vorgeladen.
10. Der durch den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2020 eingereichte Bericht von Dr. med. I.___[...] [...][...] vom 9. März 2020 (Urkunde 3, A.S. 51 ff.), geht mit Verfügung vom 20. November 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
11. Die im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 (vgl. Protokoll, A.S. 61 ff.) gestellten Beweisanträge, wonach die Medikamentenliste vom 17. Juni 2019 und das Qualifikationsblatt der Firma J.___ vom 7. November 2019 als Urkunden 4 und 5 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen seien, werden gutgeheissen. Der Beschwerdeführer lässt an seinen bisherigen Rechtsbegehren festhalten, wobei Ziff. 2 wie folgt modifiziert wird:
c) Eventualiter: Es sei eine erneute medizinische Begutachtung in Form eines Gerichtsgutachtens in Auftrag zu geben (Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, Kardiologie, Psychiatrie). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht anlässlich der öffentlichen Verhandlung eine ergänzende Kostennote vom
1. Dezember 2020 und eine Honorarvereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom
20. September 2019 ein (A.S. 56 ff.).
12. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. August 2019) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
2. Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit Juni 2016 (IV-Nr. 2) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2017 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 1. Februar 2017, IV-Nr. 7), was hier im August 2017 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. August 2017 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2017 geltenden Bestimmungen des IVG massgebend. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222). 2.5 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 3. 3.1 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen). 3.2 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4. Es ist zunächst auf die Rechtsschriften der Parteien einzugehen: 4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung vom 26. August 2019 (A.S. 1 ff.) fest, dass die im bidisziplinären Gutachten vom 5. Juni 2018 getroffene Einschätzung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne nachvollziehbare Begründung bleibe. Eine Depression habe zwar grundsätzlich immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, aber nicht immer auch auf die Arbeitsfähigkeit. Mit Verweis auf den anonymisierten Auszug aus dem gerichtlichen Aktengutachten vom 7. Februar 2018 im Beschwerdeverfahren VSBES.2014.234 wurde weiter festgehalten, dass eine leichte bis mittelgradige Depression durch Konzentrationsstörungen, Verlust an Antrieb, Interessen, Selbstvertrauen und an Durchhaltevermögen höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit, z.B. mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen an Kreativität und Flexibilität, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr bewirken könne. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine solche mit erhöhten Anforderungen handle. Denn es könne mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich bei den in Frage kommenden Verweistätigkeiten nicht um derartige hochqualifizierte Arbeiten handle. Mit Blick auf den Indikator «Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen» komme hinzu, dass die nicht angemessene Frequenz der psychiatrischen Behandlung und das nicht oder nicht regelmässig eingenommene ärztlich verordnete Antidepressivum (Serum-Spiegelkontrolle unterhalb der Nachweisgrenze) den Leidensdruck relativierten, v.a. wenn man berücksichtige, dass bereits in der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 29. Dezember 2016 dringend eine Intensivierung der psychiatrisch / psychotherapeutischen Behandlung empfohlen worden sei. Im Zusammenhang mit dem Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» sei festzustellen, dass dem Grundsatz nach von einer guten Prognose auszugehen sei. Trotz einer (zumindest) teilweisen Arbeitsfähigkeit hätten die beruflichen Eingliederungsbemühungen eingestellt werden müssen, da sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht arbeitsfähig gefühlt habe (vgl. Abschlussbericht vom 8. September 2017). Unter dem Indikator «Komorbiditäten» sei anzumerken, dass sich bei einer Verweistätigkeit Limitierungen einzig aus der diagnostizierten Depression ergäben. Was den Komplex «Persönlichkeit» angehe, seien dem Gutachten keine Störungen der komplexen Ich-Funktionen zu entnehmen. Diese Funktionen bezeichneten in der Persönlichkeit angelegte Fähigkeiten, welche Rückschlüsse auf das Leistungsvermögen zuliessen. Aus der Persönlichkeitsstruktur seien somit keine Faktoren ersichtlich, die die Ressourcen des Beschwerdeführers einschränkten. Bezüglich dem «sozialen Kontext» sei zwar im Gutachten von einem erheblichen sozialen Rückzug die Rede («praktisch keine Freunde»; «zu ihm [gemeint: Sohn] habe er einmal jährlich Kontakt»), jedoch hätte die dem Beschwerdeführer angebotene Unterstützung durch die berufliche Eingliederung zu einer verbesserten Tagestruktur, persönlicher Bestätigung und Kontakten führen können. Zum Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, die Konzentration habe deutlich abgenommen, sich aber anlässlich der psychiatrischen Untersuchung keine Hinweise auf gravierende Defizite hinsichtlich Auffassung, Merkfähigkeit, Gedächtnis oder Konzentration ergeben hätten (im 3 Wörter-Test seien nach 10 Minuten 2 / 3 der Wörter richtig memoriert worden, die fortlaufende Subtraktion von 7 ab 100 gelinge bis auf einen fehlerfrei und ohne Latenzzunahme; Gemeinsamkeiten und Unterschiede seien prompt richtig benannt worden). Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer flüssig und geordnet gewesen. Auch nach der knapp 1 3 / 4 Stunden dauernden Exploration sei am Ende der Untersuchung keine störende Ermüdung zu konstatieren gewesen. Es sei aber eine gewisse Verdeutlichungstendenz festzustellen gewesen. Alles in allem betrachtet sei nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer die attestierte Verweistätigkeit nicht in einem vollen Pensum zumutbar sein soll. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition sollte eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen. Aufgrund des vorgenommenen Einkommensvergleichs mit einem errechneten IV-Grad von 0 % sei es dem Beschwerdeführer möglich, ein Renten ausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. 4.2 Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerdeschrift vom 30. September 2019 (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Vorschriften über das Vorbescheidverfahren durch die Beschwerdegegnerin vor. So habe ihm diese noch mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 mitgeteilt, bei der Invaliditätsbemessung werde die gutachterliche Einschätzung einer Arbeits(un)fähigkeit von 50 % in Verweistätigkeiten herangezogen. Davon sei sie verfügungsweise, für den Beschwerdeführer völlig überraschend, abgewichen und habe ihm mitgeteilt, die gutachterliche Beurteilung müsse rechtlichen Vorgaben weichen und gemäss diesen liege psychiatrisch keine Arbeitsunfähigkeit vor. Erstmals überhaupt sei in der Verfügung eine Indikatorenprüfung durchgeführt und die Ergebnisse derselben dem Beschwerdeführer kommuniziert worden (A.S. 8). Die Indikatorenprüfung sei derart wesentlich, dass sie dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer also mitteilen müssen, dass und warum sie aufgrund der Indikatorenprüfung von einer fehlenden IV-Relevanz in Bezug auf die psychischen Beschwerden ausgehe. Indem die Beschwerdegegnerin dies unterlassen habe, habe sie es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, sich zum Ergebnis der Indikatoren-prüfung zu äussern. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen zur Heilung der Gehörsverletzung nicht erfüllt. Die Angelegenheit müsse daher an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden (A.S. 9). Die Beschwerdegegnerin habe in materieller Hinsicht eine unzulässige juristische Parallelwertung vorgenommen, indem sie aus einem anderen Fall eines anderen Versicherten eine gutachtliche Meinung auf den vorliegenden Fall übertrage. Die Aussage des IV-Juristen mit dem nichtssagenden Hinweis auf die Äusserung eines Gerichtsexperten, bis mittelgradige Depressionen könnten sich höchstens bei «hochqualifizierten Arbeit» auswirken, sei Unsinn, da sich z.B. Konzentrationsstörungen auch in Produktionsarbeiten negativ auswirkten und mit dem Erfordernis der Einzelfallbegutachtung nicht in Einklang zu bringen seien. Der Beschwerdegegnerin sei zudem zu empfehlen, das Gutachten doch wenigstens zu lesen. Denn wie im Gesamtgutachten auf S. 6 ausgeführt, wirke sich die depressive Störung bei allen Arbeiten in einer verminderten Leistungsfähigkeit aus. Hingegen seien Tätigkeiten, welche eine grosse Sorgfalt erfordern bzw. eine geringe Fehlertoleranz aufwiesen, ungeeignet. Diese differenzierte Einschätzung sei mangels anderer fachärztlicher Stellungnahme heranzuziehen (A.S. 10). Die Einschätzung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit werde im psychiatrischen Gutachten nachvollziehbar bejaht. Es werde hierzu eine verminderte Durchhaltefähigkeit, eine reduzierte Belastbarkeit, eine reduzierte Konzentrationsstörung [recte: Konzentrationsfähigkeit] und ein gestörtes Wirken mit Dritten (gestörtes Sozialleben mit sozialer Isolation usw.) ausgeführt. Daher sei für die Invaliditätsbemessung die 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit gemäss Gutachten heranzuziehen (A.S. 10 f.). Für den Fall, dass eine Indikatorenprüfung durchzuführen sei, sei eine Gesamtsicht aller Indikatoren notwendig. Davon könne bei der Prüfung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung keine Rede sein. Sie sei vielmehr eine tendenziöse Rosinenpickerei, getragen vom offensichtlichen Willen, der versicherten Person ja keine Leistung ausrichten zu müssen. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgericht 9C_504/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 5.4 liess der Beschwerdeführer weiter darlegen, dass es entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Frage der Therapieresistenz sehr wohl nachvollziehbar sei, einem Versicherten mit geschwächten Ressourcen und mittelschwerem depressiven Geschehen eine reduzierte Arbeitsfähigkeit zuzugestehen, auch wenn die therapeutischen [Möglichkeiten] nicht vollends ausgeschöpft seien. Dies umso mehr als es sich gemäss dem Gutachten um einen Beschwerdeführer mit schwerer sozialer Isolation handle, die Prognose offen sei und eine gutachtliche Re-Evaluation der Arbeitsfähigkeit «in 1 – 2 Jahren» empfohlen werde, was einen Rentenanspruch umso weniger ausschliesse. Zu den weiteren Indikatoren sei sinnvoller Weise erst nach der Durchführung eines Klientengesprächs im Rahmen der Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen. Auch sei die Indikatorenprüfung der Beschwerdegegnerin der Begutachtungsstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten, da der Jurist Feststellungen treffe, die nicht direkt dem Gutachten zu entnehmen seien. Die psychiatrische Expertin sei insbesondere zu fragen, ob eine (ressourcenhemmende) Dynamik zwischen der Depression und den Komorbiditäten (koronare 1-Ast-Erkrankung, COPD) bestehe oder nicht (A.S. 11 f.). Es werde weiter eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen gefordert. Vorliegend betrage die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Verdienst (CHF 54'074.00) und dem LSE-Tabellenlohn (CHF 67'059.00) CHF 12'985.00, oder 19 %. Bei einer solchen Differenz sei die Parallelisierung nicht einmal zu diskutieren und beweise abermals wie tendenziös der IV-Jurist an den Fall herangegangen sei, denn die Rechtsprechung sei ihm sehr wohl bekannt. Die Parallelisierung sei durchzuführen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt habe (A.S. 12 f.). Es stelle auch eine Ermessensunterschreitung dar, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens keinen Tabellenlohnabzug gewähre. Denn der Beschwerdeführer vermöge gemäss dem Gutachten nur noch leichte Tätigkeiten auszuüben, welche ausserdem ohne Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition sowie externen Stressoren durchzuführen seien, oder eine grosse Sorgfalt resp. geringe Fehlertoleranz erforderten. Diese Häufung von Einschränkungen fielen erheblich ins Gewicht und führten rechtsprechungsgemäss zu einem Abzug vom Tabellenlohn. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits über 50 Jahre, resp. im Verfügungszeitpunkt bereits 57 Jahre, alt sei. Wenn auch mit der Beschwerdegegnerin aufgrund der diesbezüglichen Rechtsprechung noch von grundsätzlicher Verwertbarkeit (im engen Zumutbarkeitsprofil) auszugehen sei, so führe dieser Umstand dennoch zu einem Abzug. Der Beschwerdeführer verfüge nur über einen schmalen Bildungsrucksack und sei qualitativ erheblich eingeschränkt, weshalb er in diesem fortgeschrittenen Alter mit empfindlichen Lohneinbussen zu rechnen habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer gemäss den gutachtlichen Einschätzungen (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, S. 14) zu 50 % resp. 4 – 4,5 Stunden täglich) arbeitsfähig. Er könne die Arbeitsfähigkeit mithin nur in Teilzeit umsetzen. Weil Teilzeitarbeit statistisch gesehen weniger gut entlöhnt werde als eine Vollzeittätigkeit, sei auch aus diesem Grund ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Gesamthaft rechtfertige sich daher ein Abzug von mindestens 15 % (A.S. 13 f.).
5. Es ist vorab auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2019 bei der Invaliditätsbemessung nicht – wie noch im Vorbescheid vom
6. Dezember 2018 (IV-Nr. 51) – der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % gefolgt, sondern habe erstmals eine Indikatorenprüfung durchgeführt und gestützt darauf eine Invalidität aus psychischer Sicht verneint (A.S. 7). Da die Indikatorenprüfung derart wesentlich sei, hätte sie dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung mitgeteilt werden müssen, damit er sich zum Ergebnis hätte äussern können. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 10] haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 143 IV 408 E. 6.3.2 S. 417, 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204). 5.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweisen). 5.3 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide ist ein Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist. Die Pflicht zur Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen, welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a; ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen). 5.4 Im Vorbescheid vom
6. Dezember 2018 (IV-Nr. 51) hielt die Beschwerdegegnerin u.a. fest, dem Beschwerdeführer sei aus medizinisch-theoretischer Sicht eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition sowie ohne zusätzliche externe Stressoren wie erheblichem Zeit- / Termindruck, häufigem bzw. anspruchsvollem Kundenkontakt, Arbeiten spätabends oder nachts, ohne koordinative oder Leitungsfunktion, weiterhin in einem Pensum von 50 % zumutbar. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzungen im bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom
5. Juni 2018. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
26. August 2019 (A.S. 1 ff.) führte die Beschwerdegegnerin dann aus, die im bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ bemessene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen sei ohne nachvollziehbare Begründung (A.S. 2). Sie nahm sodann die Indikatorenprüfung vor und hielt zusammenfassend fest, es sei nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer die attestierte Verweistätigkeit nicht in einem vollen Pensum zumutbar sein soll. Obschon es sich beim Vorbescheid vom
6. Dezember 2018 einzig um eine Vorinformation für den Beschwerdeführer betreffend den vorgesehenen Endentscheid handelt (Art. 57a IVG) und die Beschwerdegegnerin anschliessend im Rahmen der Verfügung nicht gehalten ist, den bereits erlassenen Vorbescheid bzw. die darin enthaltene Begründung zu übernehmen, oder zu bestätigen, erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall als nicht korrekt. So wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 eine gänzlich andere Ausgangs- bzw. Entscheidgrundlage präsentiert, als jene, auf die dann im Rahmen der Verfügung vom 26. August 2019 abgestellt wurde. Immerhin blieb das Ergebnis, wonach dem Beschwerdeführer weder weitere berufliche Massnahmen noch eine IV-Rente zuzusprechen seien, gleich. Der Beschwerdeführer hatte jedoch im Vorbescheidverfahren somit weder die Möglichkeit, sich zur – erst im Rahmen der Verfügung vom 26. August 2019 vorgenommenen – Indikatorenprüfung noch zu den entsprechenden Ausführungen zu äussern. Durch dieses Vorgehen wurde der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens untergraben, der darin besteht, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Folglich wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, anstelle der Verfügung vom 26. August 2019 einen neuen Vorbescheid zu erlassen und dem Beschwerdeführer dadurch nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren. Aufgrund des sich präsentierenden Sachverhalts ist jedoch lediglich von einer leichtgradigen Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren über sämtliche Gesichtspunkte der Beurteilung der Beschwerdegegnerin (auch bez. der Indikatorenprüfung) Kenntnis und war daher in der Lage, sich dazu im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem über eine umfassende Kognition verfügenden Versicherungsgericht zu äussern. So wurde im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 30. September 2019 denn auch eine Frist zur Beschwerdeergänzung beantragt (A.S. 11 unten), um nach Durchführung eines Klientengesprächs zu den Indikatoren Stellung nehmen zu können (vgl. E. I. 2 Ziff. 5 hiervor). Obschon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 (A.S. 25 f.) eine entsprechende Frist eingeräumt worden ist, hat er davon in der Folge keinen Gebrauch gemacht (vgl. Verfügung vom 29. Oktober 2019, A.S. 28 f.).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. August 2019 (A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und / oder weitere berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden Akten relevant: 6.1 Dr. med. K.___, Oberarzt, und die Assistenzärztin L.___, Psychiatrische Dienste M.___, hielten in dem an die Krankentaggeldversicherung adressierten und auf [...] verfassten medizinischen Bericht vom 31. Oktober 2016 (IV-Nr. 8 S. 26 ff.) die Diagnose einer «mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Syndromen (ICD-10 F32.1)» fest. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 21. Juli 2015 in Behandlung. Bei der aktuellen Tätigkeit seien folgende Einschränkungen gegeben: geringe Stressresistenz, verminderte Konzentrationsfähigkeit, Ängstlichkeit, Reizbarkeit, starke Müdigkeit, Fehlzeiten bei der Arbeit und Produktivitätsverlust. Es werde zurzeit eine psychiatrische Therapie mit integrierter Psychotherapie durchgeführt. Diese ambulante psychiatrische Therapie sei weiterzuführen. Es werde mit Paronex 20 mg (2-0-0-0), Zolpidem 10 mg 1 x täglich in Reserve und Temesta Expidet 1 mg (1 – 2x täglich in Reserve) behandelt. Der Beschwerdeführer sei vom 20. Juli bis 30. September 2015 100 %, vom 1. bis 19. Oktober 2015 zu 50 % und ab
29. Juli 2016 bis anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. 6.2 In der psychiatrischen Kurzbeurteilung (Low-Level Assessment) vom 29. Dezember 2016 (IV-Nr. 8 S. 8 ff.) stellte Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20): − Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.10) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: 1. Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (Einsamkeit, finanzielle Sorgen, Kündigung der Arbeitsstelle) (ICD-10 F43.21) 2. Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabakkonsum, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24) Als fachfremde Diagnose wurde ein «nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus» aufgeführt. In der Selbsteinschätzung erlebe sich der Beschwerdeführer gegenwärtig als zu maximal vier Stunden pro Tag arbeitsfähig, wobei er wegen plötzlich auftretenden aggressiven Ausbrüchen Bedenken habe. Der Selbstbeurteilung der Leistungsfähigkeit könne aufgrund der im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung erhobenen medizinischen Befunde gefolgt werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer mit Kundenkontakt sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit dem Erkrankungsbeginn und gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeiten ohne direkten Kundenkontakt und ohne Tätigkeiten, die hohe kreative Fertigkeiten oder höhere kognitive Leistungen erforderten, wäre der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zu 50 % arbeitsfähig. Es werde jedoch empfohlen, mit der Wiedereingliederung nach Anpassung der Therapie (Intensivierung der Psychotherapie) frühestens Ende Januar 2017 zu beginnen. Aus psychiatrischer Sicht werde dringend eine Intensivierung der psychiatrisch / psychotherapeutischen Behandlung mit einer Sitzungsfrequenz von mindestens einmal pro Woche empfohlen. Darüber hinaus sollte aufgrund der ausgeprägten Tagesmüdigkeit eine Umstellung der Behandlung mit Mirtazapin (Remeron 30 mg) von morgens auf abends erfolgen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Suchtentwicklung unter einem regelmässigen Gebrauch von Temesta (Lorazepam) und Zolpidem aufgeklärt worden (S. 23). Die angestammte berufliche Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer in Zukunft nach der Entaktualisierung der Symptomatik bei einem anderen Arbeitgeber mit Sicherheit wieder zugemutet werden. Es werde davon ausgegangen, dass nach Remission der Symptomatik spätestens ab Februar 2017 mit der Wiedereingliederung begonnen werden könne. Die aktuelle Behandlungsfrequenz entspreche aufgrund der Schwere der Symptomatik nicht den Therapieleitlinien (S. 24). 6.3 Dem undatierten und in [...] Sprache verfassten Bericht der Klinik O.___ (IV-Nr. 14), ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2016 einen Myokardinfarkt erlitten hatte und bis am 6. Januar 2017 hospitalisiert war. Es wurden folgende Diagnosen ausgewiesen: − subakuter Myokardinfarkt − durchgeführte Koronarangiografie − kongestive Herzinsuffizienz − dilatative Kardiomyopathie − apikales Ventrikelaneurysma links − Diabetes mellitus 6.4 Im [...] verfassten Bericht vom
21. März 2017 (IV-Nr. 29 S. 10 f.) führte Dr. med. P.___, Kardiologie FMH, folgende Diagnosen auf: 1. Koronare 1-Ast-Erkrankung − seit ungefähr einem Jahr belastungsbedingte Angina pectoris −
29. Dezember 2016, Hospitalisation aufgrund eines subakuten anterioren Myokardinfarkts ([...]) −
30. Dezember 2016, Echokardiographie: antero-septal-apikale Akinesie mit Eindruck eines Aneurysmas, LVEF [= linksventrikuläre Auswurffraktion] 44 % −
4. Januar 2017, Koronarangiographie: 70%ige Stenose des proximalen RIVA, 80 % des distalen RIVA und des Ostiums des ersten Ramus diagonalis. Konservative Therapie. Aufgeschobene Angioplastie empfohlen. − residuelle Angina pectoris CCS II – III unter antianginöser Behandlung −
16. März 2017, EKG und Echokardiografie ohne signifikante Anomalie. Normalisierung der linksventrikulären Auswurffraktion (LVEF). Normale Aorta. Atheromatose der Karotiden mit 20 – 50%iger Stenose der linken Arteria carotis communis −
16. März 2017: klinisch und elektrisch auffällige Ergometrie mit Verdacht auf eine Myokardischämie. Sehr schwache Anstrengungstoleranz mit anormaler Spannungskurve (fallen mit der Anstrengung). Eingeschränkte Leistungsfähigkeit (5,2 METs) 2. Kardiovaskuläre Risikofaktoren − seit 7 – 8 Jahren unregelmässig behandelte Diabetes − Nikotinabusus > 100 py, aktuell 6 – 8 Zigaretten pro Tag 3. Anderes − Nicht quantifizierte COPD [Chronisch obstruktive Lungenerkrankung] − Status nach Blinddarmentfernung und chirurgischem Eingriff aufgrund eines Leistenbruchs Behandlungsvorschläge: Perkutane Rekoronarographie und Revaskularisation der RIVA (Dr. med. Q.___, 4. April 2017, vgl. E. II. 6.5 hiernach); labormedizinische Untersuchung durch Dr. med. R.___, Optimierung des Blutzuckerprofils falls notwendig und Übermittlung der Resultate an Dr. med. Q.___; Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren und falls notwendig, Anpassung der Behandlung; Kardiologische Kontrolle in 6 – 12 Monaten und anschliessend in einen jährlichen Rhythmus; Unterstützung und Motivation zum vollständigen Rauchstopp. 6.5 Dr. med. Q.___, Kardiologie FMH, führte im [...] erstatteten Bericht vom 5. April 2017 (IV-Nr. 29 S. 12 f.) folgende Diagnosen auf: 1. Ischämische Kardiomyopathie − belastungsbedingte Angina pectoris, seit ungefähr einem Jahr − subakuter anteriorer Myokardinfarkt am 29. Dezember 2016 ([...] − RIVA proximal 70 % − distal 80 % − ohne Behandlung (Koronarangiographie 4. Januar 2017) − gute Funktion der gesamtheitlichen und segmentären Auswurffraktion (Echokardio-grafie 16. März 2017) − Positive Ergometrie (16. März 2017) − 50%ige Stenose des Truncus communis – 95%ige ostiale und proximale Stenose des RIVA – in Mitte der RIVA 75%ige Stenose (Koronarangiographie 4. April 2017) − Stenting des Truncus communis – der ostialen / proximalen RIVA – Mitte der RIVA 75 % am
4. April 2017 (3 DES) 2. Kardiovaskuläre Risikofaktoren: − Bluthochdruck – Diabetes Die am 4. April 2017 durchgeführte Koronarangiographie zeige eine 50%ige Stenose des Truncus communis. Der RIVA [Ramus interventricularis anterior] zeige eine ostiale und proximale Stenose von mehr als 95 %, in der Mitte von 70 – 80 %, mit einem noch normalen Fluss. Sehr kleine diagonale Arterie mit einer signifikanten ostialen Stenose. Kleine Arterie des Ramus circumflexus von weniger als 2 mm, ohne Läsion. Das rechte Herzkranzgefäss sei noch gut kalibriert und berühre diskret den RIVA. Die Ventrikulographie zeige eine gute Allgemeinfunktion, aber trotz allem eine apikale Bewegungseinschränkung im unteren Teil. Unter Berücksichtigung des Alters und der Diabetes werde eine Revaskularisation eine mögliche Option sein, aber in Anbetracht der diffusen und peripheren Schädigung, habe sich Dr. med. Q.___ vielmehr für eine perkutane Behandlung entschieden, obwohl voraussichtlich auf Dauer ein Stent notwendig sein werde. Gleichzeitig sei der Truncus communis gesamthaft gedehnt und ein Stent gesetzt worden. Sowohl der ostiale und proximale RIVA, als auch der mittlere RIVA mit drei aktiven Prothesen hätten ein gutes Gesamtresultat. Die doppelte Thrombozyten-Antiaggregation sei während mindestens einem Jahr weiterzuführen. Bei guter Verträglichkeit werde vorgeschlagen, damit zwei bis drei Jahre entsprechend den letzten Tendenzen des akuten Koronarsyndroms fortzufahren. Die Nitroderivate von Corvaton ® könnten natürlich unterbrochen werden, vielleicht auch die Diuretika. 6.6 Im [...] verfassten psychiatrischen Bericht vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 17) an den Krankentaggeldversicherer bestätigte Dr. med. K.___ die bereits im Bericht vom 31. Oktober 2016 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) ausgewiesene Diagnose einer «mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Syndromen (ICD-10 F32.1)». Es werde aktuell mit Paronex 20 mg (2-0-0-0), Zolpidem 10 mg (0-0-0-1) und Temesta Expidet 1 mg (1 – 2x täglich in Reserve) behandelt (S. 4). Der Beschwerdeführer profitiere von einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung mit einer Behandlungsfrequenz von ein- bis zweimal pro Monat. Es habe eine günstige psychiatrische Entwicklung stattgefunden und eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf 50 %. Die Schwierigkeit sei, dass der Beschwerdeführer das Selbstbewusstsein verloren habe und denke, er sei den Anforderungen nicht gewachsen. Zudem bestehe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei vom 20. Juli bis 30. September 2015 100 %, vom 1. bis 19. Oktober 2015 zu 50 % und vom 29. Juli 2016 bis 30. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 31. Januar 2017 bis anhin sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig. Eine berufliche Tätigkeit wie jene als Verkäufer sei in einem Pensum von 50 % zumutbar. 6.7 Im [...] verfassten medizinischen Zwischenbericht vom 1. September 2017 (IV-Nr. 26) zuhanden des Taggeldversicherers stellte Dr. med. R.___, Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: − Myokardinfarkt, Dezember 2016 − ängstlich-depressiver Zustand Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose «Diabetes Typ II». Im Dezember habe in [...] ein stationärer Aufenthalt stattgefunden. Es gebe keine nichtmedizinischen Faktoren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Zurzeit sei die psychologische Erkrankung wichtiger, als der kardio-vaskuläre Zustand. Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. 6.8 Im Abschlussbericht vom
8. September 2017 (IV-Nr. 25) führte die Eingliederungsfachfrau S.___ zur Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, dieser sehe sich subjektiv nicht als arbeitsfähig. Nach dem Durchlaufen der vierwöchigen Potentialabklärung im August 2017 im C.___ werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar sei. Er würde selbst die Leistung kleiner Pensen nicht längerfristig halten können. Ein Aufbau zum jetzigen Zeitpunkt sei daher nicht möglich. Der Fall werde in der beruflichen Eingliederung abgeschlossen. 6.9 Dr. med. K.___ und Assistenzärztin L.___ bestätigten im Arztbericht vom 3. Oktober 2017 (IV-Nr. 27 S. 2 ff.) die Diagnose einer «mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1), seit ungefähr Juli 2015». Die letzte Kontrolle sei am 13. September 2017 erfolgt. Es sei eine ungünstige psychiatrische Entwicklung vorhanden. Der Beschwerdeführer sei zu 80 % arbeitsunfähig, wobei die Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 80 % angestiegen sei. Er werde psychiatrisch mit integrierter Psychotherapie behandelt. Momentan werde mit Paronex 20 mg (1.5-0-0-0), Symfona forte (1-0-0-0) und Temesta Expidet 1 – 2 pro Tag in Reserve behandelt. Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer beim Arbeitgeber B.___ vom 21. Juli 2017 [wohl: 2015] bis 30. März 2015 [wohl: 30. September 2015] 100 %, vom 1. Juni 2017 [wohl: 1. Oktober 2015] bis 19. Oktober 2015 zu 50 %, vom 29. Juli 2017 [wohl: 2016] bis 30. Januar 2017 zu 100 %, vom 31. Januar 2017 bis 15. August 2017 zu 50 % und ab 16. August 2017 bis anhaltend zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. In seiner beruflichen Tätigkeit würden sich die gesundheitlichen Einschränkungen durch eine schwache Stresstoleranz, leichte Ablenkbarkeit, Ängstlichkeit sowie Müdigkeit auswirken. Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. 6.10 Der den Beschwerdeführer seit dem
16. März 2017 behandelnde Kardiologe Dr. med. P.___ bestätigte im Arztbericht vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 29 S. 5 ff.) die bereits im Bericht vom 21. März 2017 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen, ergänzte jedoch die Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer «Koronaren 1-Ast-Erkrankung» wie folgt: «4. April 2017, PTCA/DES [Koronarangiographie] Stenting einer kritischen Stenose des Truncus communis / der ostialen und proximalen RIVA, sowie Mitte RIVA (3 Stents)». Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien ergänzende medizinische Abklärungen in Form von kardiologischen Kontrollen angezeigt. Die letzte Untersuchung habe am 16. März 2017 stattgefunden. 6.11 Im von Hand geschriebenen Arztbericht vom 10. Oktober 2017 (IV-Nr. 28) gab der den Beschwerdeführer seit Dezember 2016 behandelnde Dr. med. R.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen «Myokardinfarkt, seit Dezember 2016» und ein «konsekutiv ängstlich-depressiver Zustand, seit Januar 2017» an. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein diabetisches Leiden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 29. Dezember 2016 bis weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die letzte Untersuchung habe am 3. Juli 2017 stattgefunden. 6.12 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 29. November 2017 (IV-Nr. 31 S. 2 ff.) fest, die somatische Einschränkung sei gemäss vorliegenden Berichten unbedeutend, zumindest bis im Juli 2017 (letzte Konsultation). Von daher sollten körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nicht eingeschränkt sein. Lediglich für Schwerarbeit bestehe aufgrund der koronaren Herzkrankheit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diskrepant dazu gehe der Hausarzt des Beschwerdeführers von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten aus. Das Ausmass der aus psychischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit, das seit Beginn der Erkrankung im Juli 2015 zwischen 50 % und 100 % gependelt sei und seit August 2017 80 % betragen solle, könne bei offenbar bestehendem mittelgradig ausgeprägtem depressivem Syndrom schlecht nachvollzogen werden, zumal belastende psychosoziale Umstände eine wesentliche Rolle spielen sollten. Es sei an dieser Stelle auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Intake-Gesprächs vom 13. März 2017 (vgl. IV-Nr. 12) zwar deutlich vorgealtert erschienen, aber weitgehend euthym gewesen sei. Die affektive Modulation sei nicht eingeschränkt gewesen, der Rapport gut herstellbar. Bei dieser Ausgangslage sei erwartet worden, dass der Beschwerdeführer für körperlich leichte Arbeiten wieder mit einem Pensum von 70 – 80 % eingesetzt werden können sollte. Angesichts der erheblich divergierenden Einschätzungen sei eine bidisziplinäre, internmedizinisch – psychiatrische Begutachtung zu empfehlen. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: «Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), DD rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33); Koronare Herzkrankheit». Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die folgenden Diagnosen: «Diabetes mellitus und Nikotin-abusus». 6.13 Im bidisziplinären Gutachten der F.___ vom 5. Juni 2018 (IV-Nrn. 41.1 – 41.6) hielten Prof. Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 5): 1. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) − bei labormedizinisch schwerem Vitamin D-Mangel 2. Soziale Isolation, alleinlebender Patient (ICD-10 Z60.2) 3. Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56.0) 4. Koronare 1-Ast-Erkrankung − Status nach subakutem anteriorem Myokardinfarkt am 29. Dezember 2016 − Koronarangiographie
4. Januar 2017: 70%ige Stenose des proximalen RIVA, 80 % des distalen RIVA und des Ostiums des 1. Ramus diagonalis mit initial konservativer Therapie − Echokardiographie
16. März 2017: Normalisierung der linksventrikulären Auswurffraktion, Atheromatose der Karotiden mit 20%iger bis 50%iger Stenose der linken Arteria carotis communis − Status nach PTCA/DES einer kritischen Stenose eines Truncus communis, ostialen RIVA und proximal sowie RIVA-Mitte (Implantation von 3 Stents) am 4. April 2017 − kardiovaskuläre Risikofaktoren: Diabetes mellitus Typ 2, chronischer Nikotinabusus (mehr als 100 py) 5. COPD Gold Stadium II bis III bei Nikotinabusus Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: 1. Intermittierend auftretendes thorakovertebrales Schmerzsyndrom paravertebral rechts unklarer Ätiologie 2. Unklare Parästhesien Bein links 3. Verdacht auf Karpaltunnel-Syndrom rechts 4. Morbus Dupuytren 4. Strahl beidseits Aufgrund der verminderten Belastbarkeit bei mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung und koronarer Herzkrankheit bestehe eine Einschränkung für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten mit Kälte und Nässe, Staub- oder Rauchexposition. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine verminderte Durchhaltefähigkeit, eine reduzierte Belastbarkeit, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit und ein gestörtes Sozialleben aufgrund von vermehrtem sozialem Rückzug mit sozialer Isolation bis Einsamkeit (S. 5). Für die bisherige Tätigkeit als Verkäufer in einem Kaufhaus mit Zeit- / Termindruck und hochfrequentem bzw. anspruchsvollem Kundenkontakt sowie der Notwendigkeit, teilweise auch schwere körperliche Tätigkeiten auszuüben, bestehe sowohl aus internistischer wie auch aus psychiatrischer Sicht seit Dezember 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition sowie ohne zusätzliche externe Stressoren wie erheblichem Zeit- / Termindruck, häufigem bzw. anspruchsvollem Kundenkontakt, Arbeiten spätabends oder nachts, ohne koordinative oder Leitungsfunktion, bestehe gegebenenfalls bereits ab Mitte oder Ende 2016 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Hinweise für eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit würden Tätigkeiten, welche eine grosse Sorgfalt erfordern bzw. eine geringe Fehlertoleranz aufweisen, aktuell für ungeeignet erachtet. Aus internistischer Sicht sei nicht davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit durch medizinische Massnahmen verbessern liesse. In erster Linie empfehle sich ein sofortiger Nikotinstopp und der Beginn einer Inhalationstherapie, am ehesten kombiniert Laba / Lama. Diese Massnahmen dienten v.a. der Vorbeugung einer Exazerbation der pulmonalen Symptomatik. Ob durch diese Massnahmen eine Ausweitung des zumutbaren Tätigkeitsprofils erreicht werden könne, sei fraglich. Auch für die Reduktion des kardiovaskulären Risikos sei ein Nikotinstopp dringend notwendig, zudem sollte die Behandlung des Diabetes mellitus bei aktuell unzureichender Blutzuckereinstellung (HbA1c 8.4 %) intensiviert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durchaus möglich. Hierzu notwendig sei eine Intensivierung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen (mit angemessen dosierter Psychopharmakotherapie unter Serumspiegel-Kontrolle), höherfrequenter und störungsspezifisch ausgerichteter Psychotherapie unter Einbezug einer Gruppentherapie und Substitution des Vitamin-D-Mangels. Es sei ein initial mindestens 2 bis 4-wöchiger stationärer psychiatrischer Aufenthalt vorzuschlagen, wo die notwendigen Abklärungen, eine Anpassung bzw. stabile Einstellung der Psychopharmaka sowie die Einleitung einer intensivierten ambulanten Behandlung und nötigenfalls Tagesstruktur erfolgen könnten. Anschliessend empfehle sich eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in 1 – 2 Jahren (S. 6 f.). 6.14 Dr. med. E.___, RAD, hielt in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 (IV-Nr. 50 S. 2 f.) Folgendes fest: Das bidisziplinäre, internmedizinische und psychiatrische Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 5. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) beruhe auf den zur Verfügung gestellten Akten, die gewürdigt würden, sowie eigenen Untersuchungen in den genannten Fachgebieten. Die erhobenen Angaben zur Anamnese und die festgestellten objektiven Befunde seien ausreichend detailliert festgehalten. Die daraus gezogenen diagnostischen und versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar dargelegt und in sich schlüssig. Auf das Gutachten könne abgestellt werden, wobei die von den Gutachtern diagnostisch integrierten psychosozialen Belastungsfaktoren doch abzugrenzen seien. Zudem sei beim zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Akten der Beginn etwas früher anzusetzen. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (psychosoziale Faktoren ausgeklammert) seien: 1. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) − bei labormedizinisch schwerem Vitamin D-Mangel − soziale Isolation, alleinlebender Patient (ICD-10 Z60.2) und Arbeitslosigkeit 2. Koronare 1-Ast-Erkrankung − Status nach subakutem anteriorem Myokardinfarkt am 29. Dezember 2016 − Koronarangiographie 4. Januar 2017: 70%ige Stenose des proximalen RIVA, 80 % des distalen RIVA und des Ostiums des 1. Ramus diagonalis mit initial konservativer Therapie − Echokardiographie 16. März 2017: Normalisierung der linksventrikulären Auswurffraktion, Atheromatose der Karotiden mit 20%iger bis 50%iger Stenose der linken Arteria carotis communis − Status nach PTCA/DES einer kritischen Stenose eines Truncus communis, ostialen RIVA und proximal sowie RIVA-Mitte (Implantation von 3 Stents) am 4. April 2017 − kardiovaskuläre Risikofaktoren: Diabetes mellitus Typ 2, chronischer Nikotinabusus (mehr als 100 py) 3. COPD Gold Stadium II bis III bei Nikotinabusus Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Aufgrund der verminderten Belastbarkeit bei mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung und koronarer Herzkrankheit bestehe eine Einschränkung für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten mit Kälte und Nässe, Staub- oder Rauchexposition. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine verminderte Durchhaltefähigkeit, eine reduzierte Belastbarkeit, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit und ein gestörtes Sozialleben aufgrund von vermehrtem sozialem Rückzug mit sozialer Isolation bis Einsamkeit. Für die bisherige Tätigkeit als Verkäufer in einem Kaufhaus mit Zeit- / Termindruck und hochfrequentem bzw. anspruchsvollem Kundenkontakt sowie der Notwendigkeit, teilweise auch schwere körperliche Tätigkeiten auszuüben, bestehe sowohl aus internistischer wie auch aus psychiatrischer Sicht seit Dezember 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2). In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition sowie ohne zusätzliche externe Stressoren wie erheblichem Zeit- / Termindruck, häufigem bzw. anspruchsvollem Kundenkontakt, Arbeiten spätabends oder nachts, ohne koordinative oder Leitungsfunktion bestehe gegebenenfalls bereits ab Mitte oder Ende 2016 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Hinweise für eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit würden Tätigkeiten, welche eine grosse Sorgfalt erfordern bzw. eine geringe Fehlertoleranz aufweisen würden, aktuell für ungeeignet erachtet. Die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei rein psychiatrisch bedingt (S. 3).
7. Es ist zunächst auf das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 5. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) einzugehen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
26. August 2018 (A.S. 2) zu Recht auf dieses abgestellt hat. 7.1 Das von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, erstellte bidisziplinäre Gutachten (IV-Nrn. 41.1 – 41.6) wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2 hiervor) gerecht. So wurde der Beschwerdeführer je einer ausführlichen internmedizinischen Exploration in [...] Sprache und einer psychiatrischen Exploration unter Beizug eines [...] übersetzenden Dolmetschers unterzogen (IV-Nrn. 41.3 S. 4 ff., 41.4 S. 5 ff., 8 f.). Damit sind auch die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen. Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So wurden am 5. Februar 2018 eine labormedizinische Untersuchung und eine Bodyplethysmographie / Spirometrie / Diffusionskapazität durchgeführt (IV-Nrn. 41.1 S. 2, 41.5 und 41.6) und nebst der Erhebung sowohl des klinischen als auch des psychiatrischen Untersuchungsbefundes (IV-Nrn. 41.3 S. 6 f., 41.4 S. 9 f.) wurde eine testpsychologische Zusatzuntersuchung mittels Rey Memory Test (RMT) zur Detektion von Aggravation / Simulation (IV-Nr. 41.4 S. 10) durchgeführt. Durch das Aufführen der medizinischen Vorakten ab dem 31. Oktober 2016 unter dem Titel «Aktenzusammenfassung» (IV-Nr. 41.2 S. 1 ff.) wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Es verweisen denn auch beide Gutachter in ihren jeweiligen Teilgutachten auf diese Zusammenstellung (IV-Nrn. 41.3 S. 3, 41.4 S. 4). Ferner leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So führte der internmedizinische Gutachter Prof. Dr. med. G.___ aus, es sei eine obstruktive Ventilationsstörung entsprechend einer COPD Gold Stadium II bis III bei fortgesetztem Nikotinkonsum schädlichen Gebrauch festgestellt worden (IV-Nr. 41.3 S. 8). Diese Befunderhebung leuchtet ein, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration angab, pro Tag fünf bis sechs Zigaretten zu rauchen und bei den am 5. Februar 2018 durchgeführten Untersuchungen (Bodyplethysmographie / Spirometrie / Diffusionskapazität, IV-Nr. 41.6) eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung ohne akute Reversibilität nach Bronchospasmolyse, keine restriktive Ventilationsstörung und eine relative und absolute Überblähung objektiviert werden konnten. Es ist in diesem Zusammenhang weiter nachvollziehbar, dass der internmedizinische Gutachter in erster Linie einen sofortigen Nikotinstopp und den Beginn einer Inhalationstherapie, am ehesten kombiniert Laba / Lama, empfohlen hat (IV-Nr. 41.3 S. 9 unten). Ferner vermag aufgrund der festgestellten klinischen Untersuchungsbefunde auch die gutachterliche Einschätzung zu überzeugen, wonach sich der Beschwerdeführer in der klinischen Situation kardiopulmonal kompensiert darstelle. So hätten im Bereich Thorax / Lungen eine symmetrische Thorax-form, eine normale Atemfrequenz, ein normales Vesikuläratmen über sämtlichen Lungenfeldern, keine Dämpfung und im Bereich des Herzens / Gefässe ein arterieller Blutdruck des linken Arms sitzend von 137 / 87 mmHg, ein regelmässiger Puls 76 pro Minute, eine unauffällige Herzauskultation und Palpation, keine pathologischen Herzgeräusche und palpable Gefässe ohne pathologische Strömungsgeräusche festgestellt werden können (IV-Nr. 41.3 S. 6). Im Weiteren erscheint die gutachterliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer aktuell keine pectanginösen Beschwerden angebe (IV-Nr. 41.3 S. 8 Mitte), schlüssig, denn der Beschwerdeführer berichtete anlässlich der gutachterlichen Exploration spontan einzig über eine Schwäche und gab an, beim schnellen Gehen Atemnot und Schmerzen im Bereich der BWS rechts paravertebral zu verspüren (IV-Nr. 41.3 S. 4). Diesbezüglich wies Prof. Dr. med. G.___ in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen, intermittierend auftretenden Beschwerden im Bereich der BWS rechts paravertebral (zwei- bis dreimal pro Woche), bei denen der Beschwerdeführer den Eindruck habe, sie würden eher bei hohem Blutzucker auftreten, aus allgemeininternistischer Sicht nicht einer eindeutigen Pathologie zugeordnet werden könnten (IV-Nr. 41.3 S. 8 f.). Auch die weitere gutachterliche Beurteilung des internmedizinischen Experten, wonach die bei Aufregung auftretenden Druckgefühle auf der Brust, die aber nicht bei körperlicher Belastung verspürt würden, am ehesten psychogen bedingt seien (IV-Nr. 41.3 S. 9 oben), erscheint mit Blick auf das psychiatrische Teilgutachten plausibel. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Exploration u.a. spontan angegeben (IV-Nr. 41.4 S. 5), er sei viel alleine und «studiere» viel. Ein Tag sei gut, ein Tag sei schlecht. Das Alleinsein mache ihm auch Angst. Er habe keine Ziele mehr und richtiggehend Angst vor der Zukunft. Wenn er Angstgefühle habe, merke er das auch körperlich, er werde unruhig und laufe in seiner Wohnung hin und her. Wenn er dann eine Tablette Temesta® einnehme, werde er ruhiger. Er fühle sich insgesamt sehr müde und kraftlos. Aufgrund der bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung festgestellten niedergedrückten bis deprimierten Stimmung, teils mit dem Gefühl der Perspektivlosigkeit, Freudlosigkeit, sowie einer leichten Reizbarkeit und innerlichen Unruhe, Müdigkeit bzw. reduziertem Antrieb und Kraftlosigkeit sowie der subjektiv wahrgenommenen Konzentrations- und Merkschwierigkeiten (IV-Nr. 41.4 S. 12 Mitte), erscheint die durch die psychiatrische Gutachterin Dr. med. H.___ u.a. diagnostizierte mittelgradige depressive Episode gemäss ICD-10 F32.1 (IV-Nr. 41.4 S. 10) nachvollziehbar. Dies insbesondere auch aufgrund der anschliessenden gutachterlichen Ausführungen, wonach mit der deprimierten Stimmung, dem Interessens- und Freudverlust, dem verminderten Antrieb, dem geminderten Selbstwertgefühl, den wiederkehrenden Gedanken an den Tod (ohne akute Suizidalität) sowie den (subjektiven) Konzentrationsstörungen und gelegentlicher psychomotorischer Unruhe, sechs bis sieben diagnostische Kriterien für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), DD im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), erfüllt seien. Diese diagnostische Einschätzung vermag auch aufgrund des bei der Exploration festgestellten psychiatrischen Untersuchungsbefundes (IV-Nr. 41.4 S. 9 f.) zu überzeugen. So wurde u.a. festgehalten, der Beschwerdeführer sei affektiv niedergestimmt, anamnestisch auch deprimiert, fühle sich perspektiv- und freudlos, sei leicht gereizt – «nervös», innerlich unruhig. Eine gewisse Ängstlichkeit mit Unruhe insbesondere angesichts der als perspektivlos empfundenen Zukunft und Einsamkeit würden beschrieben, ohne typische vegetative Begleitsymptomatik. Der Antrieb sei reduziert. Es werde ein eingeschränktes Aktivitätsspektrum mit weitgehendem Rückzug in die Wohnung und weitgehender Inaktivität (viel fernsehen, ab und zu spazierengehen, essen und schlafen) beschrieben und insgesamt ein Gefühl von Müdigkeit, Kraftlosigkeit. Subjektiv berichte der Beschwerdeführer von einer reduzierten Merkfähigkeit und von Konzentrationsschwierigkeiten (Vergessen und Verwechseln von Terminen beim Arzt etc.). Aufgrund der Beschreibungen des Beschwerdeführers, dass er praktisch keine Freunde und Hobbies mehr habe und keine sozialen Aktivitäten pflege, da er einfach keine Lust mehr habe und er − im Gegensatz zu früher, wo er noch geschreinert habe − jetzt nur noch schlafe, esse und spazieren gehe (IV-Nr. 41.4 S. 7), leuchtet ein, wenn Dr. med. H.___ von einem erheblichen sozialen Rückzug bis zu einer sozialen Isolation mit belastender Einsamkeit ausgeht. Im Weiteren lässt sich gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführten Laboruntersuchung vom 5. Februar 2017 (IV-Nr. 41.5 S. 5, 7) mit einem 25-Hydroxy-Vitamin D-Wert von < 12.5 der durch die Psychiaterin festgestellte «schwergradige Vitamin D-Mangel» nachvollziehen. Diesbezüglich wies die Gutachterin zudem darauf hin, dass in vielen Studien die Müdigkeit, Antriebsschwäche, Konzentrationsschwierigkeiten und deprimierte Stimmung als mögliche Allgemeinsymptome eines Vitamin-D-Mangels beschrieben würden (IV-Nr. 41.4 S. 12). Daher erscheint die entsprechende Empfehlung der psychiatrischen Gutachterin, wonach der schwere Vitamin D-Mangel abzuklären und nötigenfalls zu kompensieren sei (IV-Nr. 41.4 S. 13), was möglicherweise zusätzlich einen günstigen Einfluss auf die psychische Symptomatik haben könne, plausibel. Gestützt auf den bei den durchgeführten Laboruntersuchungen im Weiteren festgestellten Paroxetin-Wert von < 0.01 mg/l (Wertebereich: 0.030 – 0.120 mg/l; IV-Nr. 41.5 S. 4) ist auch die gutachterliche Einschätzung schlüssig, wonach das ärztlich verordnete Antidepressivum Paroxetin labormedizinisch nicht nachweisbar sei (IV-Nr. 41.4 S. 12). Damit kommt dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 5. Juni 2018 grundsätzlich Beweiswert zu. 7.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ durch die übrigen Arztberichte allenfalls geschmälert wird. Einzugehen ist zunächst auf das internmedizinische (vgl. E. II. 7.2.1 hiernach) und anschliessend auf das psychiatrische Teilgutachten (vgl. E. II. 7.2.2 hiernach). 7.2.1 In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann zusammenfassend festgehalten werden, dass sich in den vorliegenden medizinischen Akten keine sich widersprechenden diagnostischen Befunde finden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2016 in [...] einen Myokardinfarkt erlitt und im Rahmen der anschliessenden Untersuchungen eine koronare 1-Ast-Erkrankung festgestellt wurde (vgl. E. II. 6.3 ff., 6.7, 6.10 f. hiervor). In diesem Sinn führte der Gutachter Prof. Dr. med. G.___ aus, es bestehe aufgrund der zur Verfügung stehenden Dokumentation kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer unter einer koronaren 1-Ast-Erkrankung leide (IV-Nr. 41.1 S. 4). Dieser Einschätzung entspricht auch die Diagnosestellung des den Beschwerdeführer seit Dezember 2016 behandelnden Hausarztes Dr. med. R.___. So hielt er in den Berichten vom
1. September 2017 und 10. Oktober 2017 (vgl. E. II. 6.7 und 6.11 hiervor) die Diagnose eines «Myokardinfarktes, Dezember 2016» fest. Auch die weitere Ausführung des internmedizinischen Gutachters Prof. Dr. med. G.___, wonach beim Beschwerdeführer eine Ansammlung kardiovaskulärer Risikofaktoren mit arterieller Hypertonie, unzureichend eingestelltem Diabetes mellitus, Nikotinabusus und fortgesetztem Nikotinkonsum mit schädlichem Gebrauch bestehe, lässt sich anhand der vorangehenden medizinischen Akten verifizieren. So wurde bereits in dem in [...] verfassten Bericht betreffend den erlittenen subakuten Myokardinfarkt des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) die Diagnose eines «Diabetes mellitus» gestellt. Diese wurde sodann in den Berichten der Kardiologen Dr. med. P.___ vom 21. März 2017 und 23. Oktober 2017 (vgl. E. II. 6.4, 6.10 hiervor) sowie Dr. med. Q.___ vom 5. April 2017 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) bestätigt und zusammen mit dem Nikotinabusus und dem Bluthochdruck unter den Hauptbegriff «kardiovaskuläre Risikofaktoren» subsumiert. Auch die weitere durch Prof. Dr. med. G.___ ausgewiesene Diagnose einer «COPD Gold Stadium II bis III bei Nikotinkonsum» findet sich bereits in den medizinischen Vorakten. So wies bereits Dr. med. P.___ im Bericht vom 21. März 2017 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) eine «nicht quantifizierte COPD» aus, welche er sodann im Bericht vom 23. Oktober 2017 bestätigte (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Damit ergeben sich aufgrund der medizinischen Vorakten in Bezug auf die somatische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers insgesamt keine vom internmedizinischen Gutachten abweichenden fachmedizinischen Einschätzungen und Beurteilungen. In Bezug auf den am 19. November 2020 eingereichten Arztbericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 9. März 2020 (A.S. 52 ff.), ist festzuhalten, dass dieser erst nach dem hier zu beurteilenden Zeitpunkt vom
26. August 2019 (vgl. E. II. 1.2 hiervor) erstattet wurde. So basieren die durch den Lungenspezialisten gestellten Diagnosen denn auch auf konsiliarischen Untersuchungen vom 6. Februar und 2. März 2020. Dr. med. I.___ stellte aufgrund der am 18. Februar 2020 durchgeführten CT des Thorax u.a. ein «ausgeprägtes zentrilobuläres Lungenemphysem» fest, welches er der Hauptdiagnose einer «chronisch obstruktiven Lungenkrankheit Stadium 3/B» unterordnete. Daraus lässt sich – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsprotokoll der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020) – rückwirkend auf den hier massgebenden Zeitpunkt vom 26. August 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten. So ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer erst im Frühjahr 2020 in lungenärztliche Abklärung begab. Denn es kann weder aus dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 5. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) noch aus den zeitlich nachfolgend verfassten Akten auf eine ärztliche bzw. lungenärztliche Behandlung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Jedenfalls ist eine solche in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Folglich lässt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2020 einen Lungenarzt aufsuchte, der zwar seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 5. Juni 2018 ein klinisch verändertes Bild feststellte, sich jedoch weder mit vorangehenden medizinischen Berichten befasste noch ein zeitnahes weiteres medizinisches Vorgehen ins Auge fasste, sondern eine Verlaufskontrolle im Februar 2021 empfahl, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Rückschluss betreffend eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auf den hier massgebenden Zeitpunkt vom 26. August 2019 ableiten. Ein solcher ist auch mit weiteren Abklärungen nicht zu erwarten. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die durch Dr. med. I.___ gestellte Hauptdiagnose einer «chronisch obstruktiven Lungenkrankheit Stadium 3/B» bereits im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ vom 5. Juni 2018 eine «COPD Gold Stadium II bis III bei Nikotinabusus» diagnostiziert worden war. Somit lässt sich auch diesbezüglich nicht auf einen erheblich veränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schliessen. Der Beweiswert des internmedizinischen Teilgutachtens von Prof. Dr. med. G.___ wird somit durch die übrigen medizinischen Akten nicht eingeschränkt. In der Gesamtbetrachtung der vorliegenden medizinischen Akten und der jeweiligen fachärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist erstellt, dass aufgrund der «koronaren 1-Ast-Erkrankung» mit aktuell normaler linksventrikulärer Funktion und fehlender Angina pectoris-Symptomatik eine Unzumutbarkeit für körperlich schwere Tätigkeiten (vgl. IV-Nr. 41.3 S. 8) besteht. Weiter kann nachvollzogen werden, dass aufgrund der «mittel bis schweren COPD» eine Unzumutbarkeit für sämtliche körperlich schweren bis mittelschweren Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Nässe, Kälte, Rauch oder Staubexposition gegeben ist (vgl. IV-Nr. 41.3 S. 8). Folglich ist – wie im bidisziplinären Gutachten der F.___ vom 5. Juni 2018 nachvollziehbar dargelegt – davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer sowohl die bisher ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer bei der Firma B.___, welche oft körperlich schwere bis mittelschwere Arbeiten umfasst (vgl. Arbeitgeberbericht vom 28. März 2017, IV-Nr. 16 S. 4), als auch andere körperlich schwere bis mittelgradig schwere berufliche Tätigkeiten mit Nässe, Kälte, Staub-, oder Rauchexposition seit dem erlittenen Myokardinfarkt im Dezember 2016 nicht mehr zumutbar sind. 7.2.2 Eingehend auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. H.___ ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 21. Juli 2015 in den Psychiatrischen Diensten M.___ in psychiatrischer Behandlung befindet (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Der Beschwerdeführer bestätigte dies im Rahmen der gutachterlichen Exploration, indem er angab, vor 2015 nie psychiatrische bzw. psychologische Probleme gehabt und sich auch nie in psychiatrischer Behandlung befunden zu haben (IV-Nr. 41.4 S. 6). Im Bericht der Psychiatrischen Diensten M.___ vom 31. Oktober 2016 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) wurde eine «mittelgradige depressive Episode mit somatischen Syndromen (ICD-10 F32.1)» diagnostiziert und darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer ein distanzierter Kontakt zu seinen Kindern, v.a. zu seiner Tochter, bestehe und er nach der Scheidung ein einsames Leben führe, Sehnsucht nach seinem Heimatland habe sowie eine Änderung am Arbeitsplatz anstehe. Folglich wurden bereits im Bericht vom 31. Oktober 2016 psychosoziale Belastungsfaktoren erhoben. Entsprechende Hinweise finden sich sodann auch in den weiter dokumentierten Berichten von Dr. med. K.___ vom 9. Mai 2017 und 3. Oktober 2017 (vgl. E. II. 6.6 und 6.9 hiervor). Auch der Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. N.___ wies in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 29. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) auf das Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren hin. So stellte er als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit u.a. einen «Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (Einsamkeit, finanzielle Sorgen, Kündigung der Arbeitsstelle) gemäss ICD-10 F43.21». Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.10)» an und führte diesbezüglich aus, da bereits 2015 eine depressive Episode bestanden habe, sei beim Beschwerdeführer die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zu stellen. Diese Einschätzung lässt sich aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der gutachterlichen psychiatrischen Exploration nachvollziehen. So gab der Beschwerdeführer an (IV-Nr. 41.4 S. 6 Mitte), es sei ihm im Verlauf des Jahres 2015 zunächst wieder besser gegangen, im Sommer 2016 habe sich die Depression aber erneut eingestellt. Es sei ihm im Juli 2016 gekündigt worden, wobei er den Eindruck gehabt habe, dass die Kündigung von seiner Vorgesetzten vorangetrieben worden sei. Mit ihr habe es nämlich Konflikte gegeben und er habe das Gefühl gehabt, sie habe ihn «loswerden» wollen. Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. H.___ stellte in diesem Zusammenhang fest, das Alleinleben sei als deutliche Belastung anzusprechen. So beschreibe sich der Beschwerdeführer als isoliert, wobei unklar bleibe, weshalb seine Kinder ihrerseits den Kontakt zum Vater (gemäss dessen Selbstbericht) völlig abgebrochen hätten (IV-Nr. 41.4 S. 13 Mitte). Dem Bericht der Psychiatrischen Dienste M.___ vom 31. Oktober 2016 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) ist im Weiteren zu entnehmen, dass die Therapie des Beschwerdeführers zu Beginn ungefähr einmal monatlich stattgefunden habe und es später zu grösseren Behandlungsintervallen gekommen ist. So wurden als Konsultationsdaten die Folgenden angegeben: 21. Juli 2015, 27. August 2015, 30. September 2015, 30. Oktober 2015,
22. Dezember 2015, 4. Februar 2016, 29. Juli 2016,
24. August 2016, 28. September 2016, 14. Oktober 2016 und
7. November 2016. In der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 29. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) hielt Dr. med. N.___ dafür, dass aufgrund der Schwere der Symptomatik die aktuelle Behandlungsfrequenz unzureichend und daher dringend eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit einer Sitzungsfrequenz von mindestens einmal pro Woche vorzunehmen sei (IV-Nr. 8 S. 22 f.). Die aktuelle Behandlungsfrequenz entspreche aufgrund der Schwere der Symptomatik nicht den Therapieleitlinien. Ausserdem sei aufgrund der ausgeprägten Tagesmüdigkeit des Beschwerdeführers eine Umstellung der Behandlung mit Mirtazapin (Remeron 30 mg) von morgens auf abends vorzunehmen. Gestützt auf die vorliegend dokumentierten medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass in der Folge keine entsprechende Anpassung der Therapiefrequenz stattfand. So führte Dr. med. K.___ im Bericht vom
9. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) aus, die Behandlung finde ein- bis zweimal pro Monat statt. Daher vermag die Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. H.___ einzuleuchten, wonach die ein- bis zwei monatlichen Therapiesitzungen nicht als angemessene Behandlungsfrequenz bezeichnet werden könnten (IV-Nr. 41.4 S. 13 oben), dies insbesondere, wenn der diagnostizierten Störung invalidisierende Wirkung zugesprochen werde. Eingehend auf die durch Dr. med. N.___ empfohlene Umstellung der Therapie von Remeron (vgl. oben) hielt die psychiatrische Gutachterin weiter fest, es sei auf Paroxetin (ein eher antriebssteigerndes Antidepressivum) umgestellt worden. Aufgrund der Ergebnisse der im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens vom
5. Juni 2018 durchgeführten labormedizinischen Kontrolle vom
5. Februar 2018 (IV-Nr. 41.5) gab Dr. med. H.___ an, bei der aktuellen Serum-Spiegelkontrolle liege der Wert des Paroxetin unterhalb der Nachweisgrenze (IV-Nr. 41.4 S. 13 oben). Daraus leitete sie die Möglichkeit ab, dass das Medikament nicht oder nicht regelmässig eingenommen werde. Differenzialdiagnostisch wies sie darauf hin, dass eine Malcompliance (eine zu geringe Dosis) bestehen könnte. Dr. med. H.___ hielt explizit fest, dass ein antidepressiv wirksamer Serumspiegelbereich nicht erreicht werde. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen kann die gutachterliche Schlussfolgerung nachvollzogen werden, dass die Behandlungsmöglichkeiten insgesamt nicht ausgeschöpft seien und bei angemessen intensiver Behandlung die Möglichkeit einer deutlichen Besserung durchaus gegeben sei (IV-Nr. 41.4 S. 13). Die Differenz besteht primär in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, die angesichts der tiefen Frequenz und der Spiegelkontrolle nicht überzeugt. Folglich vermögen die medizinischen Vorakten den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen. 7.2.2.1 Im grundsätzlich beweiswertigen psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. H.___ wurde eine «mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10)» diagnostiziert. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psychischen Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt werden, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich die geforderte Indikatorenprüfung (BGE 143 V 409 sowie 143 V 418) anhand des Gutachtens vornehmen lässt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): 1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) − Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) − Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) − Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) 2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) − gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) − behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) Zunächst sind im Rahmen der Kategorie « funktioneller Schweregrad » die Indikatoren zum Komplex « Gesundheitsschädigung » näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten. In Bezug auf die « Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde » ist dem Gutachten zu entnehmen, dass eine verminderte Durchhaltefähigkeit, eine reduzierte Belastbarkeit, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit sowie ein gestörtes Sozialleben aufgrund von vermehrtem sozialem Rückzug mit sozialer Isolation bis Einsamkeit bestünden (IV-Nr. 41.1 S. 5). Mit der deprimierten Stimmung, dem Interessen- und Freudverlust, dem verminderten Antrieb, dem geminderten Selbstwertgefühl, den widerkehrenden Gedanken an den Tod (ohne akute Suizidalität) sowie (subjektiv) den Konzentrationsstörungen und der gelegentlich psychomotorischen Unruhe seien 6 bis 7 diagnostische Kriterien erfüllt und es sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F33.1) zu stellen (IV-Nr. 41.4 S. 12). Die kursorische Prüfung kognitiver Funktionen habe indes keine Hinweise auf gravierende Defizite betreffend die Auffassung, die Merkfähigkeit, das Gedächtnis oder die Konzentration ergeben. Im 3-Wörter-Test seien nach 10 Minuten 2 / 3 der Wörter richtig memoriert worden und die fortlaufende Subtraktion von 7 ab 100 sei bis auf einen fehlerfrei und ohne Latenzzunahme gelungen. Zudem seien Gemeinsamkeiten und Unterschiede prompt richtig genannt worden. Der Beschwerdeführer sei formalgedanklich flüssig und geordnet gewesen (IV-Nr. 41.4 S. 9). Auch am Ende der knapp 1 3 / 4 Stunden dauernden Exploration sei keine störende Ermüdung zu konstatieren gewesen. Der Beschwerdeführer sei affektiv niedergestimmt, anamnestisch auch deprimiert. Der Antrieb sei reduziert, es sei ein eingeschränktes Aktivitätsspektrum mit weitgehendem Rückzug in die Wohnung und weitgehender Inaktivität gegeben (viel fernsehen, ab und zu spazieren gehen, essen und schlafen). Es bestehe ein erheblicher sozialer Rückzug bis soziale Isolation mit Einsamkeit, unter der der Beschwerdeführer auch leide. Eine gewisse Verdeutlichungstendenz sei festzustellen (IV-Nr. 41.4 S. 10). Der Beschwerdeführer gehe jeden zweiten Tag am Nachmittag spazieren. Er schaue oft Fernsehen, lese eine Zeitung und besuche selten Kollegen, dies in der Garage oder im Restaurant (IV-Nrn. 41.3 S. 5, 41.4 S. 8 oben). Zusammenfassend kann im Lichte der gemachten Ausführungen auf ein ausgeprägtes Leiden geschlossen werden. Betreffend den « Behandlungs- und Eingliederungserfolg » ist festzustellen, dass zwar seit 2015 eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung stattfindet, die Behandlungsfrequenz jedoch nicht als angemessen bezeichnet werden kann (vgl. E. II. 7.2.2 hiervor). Dies gilt auch in Bezug auf die medikamentöse Behandlung. So hält die psychiatrische Gutachterin fest, die Behandlungsmöglichkeiten seien insgesamt «nicht ausgeschöpft» (IV-Nr. 51.4 S. 14). Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine angemessene und dafür deutlich zu intensivierende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (inkl. angemessen dosierter Psychopharmakotherapie mit Serumspiegelkontrolle, höherfrequenter und störungsspezifisch ausgerichteter Psychotherapie, möglichst unter Einbezug einer Gruppentherapie, somatischer Abklärung und nötigenfalls Substitution des Vitamin D-Mangels, sowie mit – v.a. so lange der Beschwerdeführer noch keine Arbeitsstelle gefunden habe – Massnahmen, wie insbesondere einer externen Tagesstruktur zur Förderung z.B. von Sozialkontakten und Sinnfindung) verbessert werden könne. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen kann somit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Therapie- und Eingliederungsoptionen bereits erfolgslos ausgeschöpft. Demnach kann weder von einer Behandlungs- noch von einer Eingliederungsresistenz ausgegangen werden. Mit Blick auf den Indikator der « Komorbidität» ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der mittelgradigen depressiven Episode zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im vorliegenden Fall werden beim Beschwerdeführer auch eine koronare-1-Ast-Erkrankung und eine COPD festgestellt. Obschon eine Wechselwirkung zwischen diesen somatischen Diagnosen und der mittelgradigen depressiven Episode nicht explizit ausgewiesen wird, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich diese somatischen Gesundheitsprobleme, aufgrund deren der Beschwerdeführer u.a. für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar ist, im Rahmen der mittelgradigen depressiven Episode ressourcenhemmend auswirken. Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» zählt u.a. der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen). Dem Gutachten lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder akzentuierter Persönlichkeitszüge bestünden (IV-Nr. 41.1 S. 5 unten). Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex « sozialer Kontext » mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Dem bidisziplinären Gutachten ist ein weitgehender sozialer Rückzug des Beschwerdeführers zu entnehmen. So gebe dieser im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung an, zu seinen beiden Kindern praktisch keinen Kontakt mehr zu haben. Zur Tochter bestehe gar kein und zum Sohn einmal jährlich Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits verstorben und seine Mutter habe er seit sechs Jahren nicht gesehen. Sie lebe, ebenso wie sein Bruder, in [...]. Zudem habe er praktisch keine Freunde und pflege keine sozialen Aktivitäten (IV-Nr. 41.4 S. 7). Das als gestörtes Sozialleben aufgrund von vermehrtem sozialem Rückzug mit sozialer Isolation bezeichnete Alleinleben des Beschwerdeführers wird durch die psychiatrische Gutachterin als deutliche Belastung angesehen (IV-Nr. 41.1 S. 5). Daran vermag auch die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der internmedizinischen Exploration, wonach er selten einmal Kollegen besuche, entweder in der Garage oder in einem Restaurant (IV-Nr. 41.3 S. 5), nichts zu ändern. Insgesamt kann aufgrund des sozialen Lebenskontextes des Beschwerdeführers von ressourcenhemmenden Faktoren ausgegangen werden. Der Indikator einer « gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» der Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dem Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen (IV-Nr. 41.1 S. 6 oben), dass sich keine Hinweise auf eine Einschränkung der Beschwerdevalidität etwa im Sinne von Aggravation oder Simulation fänden, wobei eine gewisse leichte Beschwerdeverdeutlichung nicht ausgeschlossen werden könne. Für die vom Beschwerdeführer beklagten Rückenschmerzen bei Blutzuckeranstieg habe kein organisches Korrelat gefunden werden können. Die angegebenen Einschränkungen des Alltagsaktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (also auch Alltag und Freizeit) wirkten glaubhaft und authentisch. Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des « behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks» betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führt die psychiatrische Gutachterin aus, die Behandlungsintensität sei in mehrerer Hinsicht unzureichend, was aber nicht, oder zumindest nicht ausschliesslich dem Beschwerdeführer anzulasten sei (IV-Nr. 41.4 S. 13). Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. So hat sich zum einen anhand der im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durchgeführten Laborkontrolle ergeben, dass der Beschwerdeführer das ihm ärztlich verschriebene Antidepressivum Paronex® (Paroxetin) nicht, oder jedenfalls nicht in der angegebenen Dosierung von 30-0-0-0 mg (IV-Nr. 41.4 S. 8) einnimmt. So lag der Medikamentenserumspiegel mit < 0,01 mg/l deutlich unter der Nachweisgrenze, wobei der therapeutische Bereich bei 0,030 – 0,120 mg/l liegt (IV-Nr. 41.4 S. 10). Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Durchführung der psychotherapeutischen Behandlungen nicht intensiviert worden ist. Dies zumindest seit Dr. med. N.___ in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 29. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) eine Intensivierung der psychiatrisch / psychotherapeutischen Behandlung mit einer Sitzungsfrequenz von mindestens einmal pro Woche empfohlen und gar darauf hingewiesen hat, dass die aktuelle Behandlungsfrequenz aufgrund der Schwere der Symptomatik nicht den Therapieleitlinien entspreche. Die im weiteren Verlauf durchgeführten, ein- bis zweimal monatlich stattfindenden Therapiesitzungen bei den Psychiatrischen Diensten M.___ können gemäss plausibler gutachterlicher Beurteilung von Dr. med. H.___ nicht als angemessene Behandlungsfrequenz bezeichnet werden, insbesondere, wenn der diagnostizierten Störung invalidisierende Wirkung zugesprochen werde (IV-Nr. 41.4 S. 13). Aufgrund des Gesagten ist zwar von einem erheblichen Leidensdruck des Beschwerdeführers auszugehen, der seitens der behandelnden Fachärzte indes nicht in der erforderlichen Art und Weise behandelt wird. 7.2.2.2 Zusammenfassend lassen sich im Rahmen des durchgeführten bidisziplinären Gutachtens vom 5. Juni 2018 eine ganze Reihe von Informationen entnehmen, die es erlauben, die massgebenden Indikatoren zu beurteilen. Die Indikatoren wurden daher bei der Begutachtung hinreichend berücksichtigt. Insgesamt erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers als erstellt. Eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie Dr. med. H.___ in einer angepassten Tätigkeit ohne zusätzliche externe Stressoren, wie erheblichen Zeit- / Termindruck, häufigen bzw. anspruchsvollen Kundenkontakt, Arbeiten spätabends oder nachts sowie ohne koordinative oder Leitungsfunktion formuliert, kann nach dem Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nachvollzogen werden. 7.3 Damit erweist sich das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom 5. Juni 2018 als voll beweiswertig. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. August 2019 auf dieses gestützt hat (A.S. 2). Es kann aber – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (A.S. 2 f.) – auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den gutachterlichen Beurteilungen gefolgt werden: So ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Verkäufer ab Dezember 2016 voll arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit (körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition sowie ohne zusätzliche externe Stressoren wie erheblichen Zeit- / Termindruck, häufigen bzw. anspruchsvollen Kundenkontakt, Arbeiten spätabends oder nachts, ohne koordinative oder Leitungsfunktion) hingegen ist dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar. 7.4 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin bei der Indikatorenprüfung eine tendenziöse Rosenpickerei vorgenommen habe, getragen vom offensichtlichen Willen, der versicherten Person ja keine Leistung ausrichten zu müssen (A.S. 11), kann nicht gefolgt werden. So ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2019 (A.S. 2) auf sämtliche Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 eingegangen, wenn auch nicht in der hier hierzu üblichen Reihenfolge gemäss der Indikatorenprüfung (vgl. E. II. 2.2.1 hiervor). Im Weiteren kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Indikatorenprüfung der Beschwerdegegnerin der Begutachtungsstelle zur Stellungnahme vorzulegen sei (A.S. 11), nicht gefolgt werden. So lassen sich – wie oben dargelegt (vgl. E. II. 7.2.2.1 hiervor) – dem Gutachten ohne Weiteres Angaben zu sämtlichen Indikatoren entnehmen (vgl. E. II. 7.2.2.1 hiervor).
8. Der Beschwerdeführer lässt anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 u.a. vorbringen, die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit sei fraglich (vgl. Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020). 8.1 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom
28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit weiteren Hinweisen). 8.2 Massgeblicher Zeitpunkt für die verbleibende berufliche Aktivitätsdauer ist der Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit der Teilerwerbstätigkeit. Vorliegend kann dieser Zeitpunkt frühestens auf den 5. Juni 2018, mit dem Erstellen des bidisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___, festgelegt werden. Damals war der Beschwerdeführer 56jährig. Es ist vorliegend im Weiteren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdeganges, seiner Ausbildung zum Schreiner, den beruflichen Erfahrungen als Sanitärinstallateur, Schreiner, Geschäftsführer und Angestellter in Restaurants und Cafés, Sommelier und Verkäufer (vgl. IV-Nrn. 11 ff., 16, 41.3 S. 5, 41.4 S. 7) seine Restarbeitsfähigkeit bei einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten grundsätzlich zu verwerten vermag. Dies bestätigen auch die Gutachter, indem sie davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Verweistätigkeit zu 50 % zumutbar sei (vgl. E. II. 6.13 hiervor). Daher besteht im vorliegenden Fall grundsätzlich die Möglichkeit der Ausübung von Hilfsarbeiten. Es ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zudem nicht ausgeschlossen, dass es eine Stelle mit den dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten mit entsprechenden Einschränkungen (körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, ohne Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition sowie ohne zusätzliche externe Stressoren wie erheblicher Zeit- / Termindruck, häufiger bzw. anspruchsvoller Kundenkontakt, Arbeiten spätabends oder nachts, ohne koordinative oder Leitungsfunktion) gibt. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine, dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit gibt.
9. Nachfolgend ist der Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 2.4 hiervor). 9.1 Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). 9.1.1 Wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II. 7.3 hiervor), ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, eine körperlich leichte bis mittelschwere, leidensadaptierte Tätigkeit zu 50 % auszuüben. Da der Beschwerdeführer bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss LSE 2016, TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5'340.00 auszugehen (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen (CHF 5'340.00 x 12 [: 40 x 41,7] = CHF 66'803.40) und an den Nominallohnindex für das Jahr 2017 anzupassen (: 104,4 [2016] x 104,8 [2017]). Damit ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 50 % ein Invalideneinkommen von CHF 33'529.70 (50 % von CHF 67'059.35). 9.1.2 Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b / aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b / bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb S. 78). Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 56 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). So lag im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom
26. August 2019 noch eine 8-jährige berufliche Aktivitätsdauer vor ihm, weshalb sich das Alter nicht auf die Lohnhöhe auswirken dürfte. Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt (IV-Nr. 5 S. 1) und somit im Kompetenzniveau 1 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist beim Beschwerdeführer zwar von mangelnden deutschen Sprachkenntnissen auszugehen, welche jedoch nicht geeignet sind, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Da dem Beschwerdeführer Arbeitstätigkeiten nur noch in sehr eingeschränkten Rahmen möglich sind (leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeiten ohne Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition, ohne Zeit- / Termindruck, häufigem bzw. anspruchsvollen Kundenkontakt, Arbeiten spätabends oder nachts, ohne koordinative oder Leitungsfunktion) rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen beträgt somit CHF 30'176.70 (90 % von CHF 33'529.70). 9.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab August 2017 (vgl. E. II. 2.2 hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1). 9.2.1 Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit Hinweisen, 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240 f. [I 377/98]). 9.2.2 Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 11 ff., 16, 41.3 S. 5, 41.4, S. 7) besuchte der Beschwerdeführer von 1969 bis 1977 die Grundschule in [...] und absolvierte dort von 1978 bis 1982 die Ausbildung zum Schreiner. Zwischen 1983 und 1985 war er in [...] als Schreiner tätig und kam 1986 in die Schweiz. Hier arbeitete er zunächst bis 1988 als Sanitärinstallateur bei der Firma T.___ und von 1988 bis 1992 als Schreiner. Von 1992 bis 1994 war der Beschwerdeführer bei der Firma U.___ in [...] angestellt. Von 1994 bis 1997 war als Geschäftsführer im Restaurant V.___ in [...], von 1997 bis 2001 als Geschäftsführer des Cafés / Restaurants im W.___ in [...], von 2001 bis 2002 als Sommelier im Restaurant X.___ in [...] tätig. Anschliessend war er von 2002 bis 2003 als Angestellter im Restaurant Y.___ in [...], dann von 2003 bis 2005 als Angestellter im Restaurant Z.___, [...], beschäftigt. Von 2005 bis 2006 führte der Beschwerdeführer ein Restaurant in [...]. Vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2016 war er sodann als Verkäufer bei der Firma B.___ in [...] und [...] im Vollzeitpensum tätig. Der Vertrag wurde aufgrund krankheitsbedingter Absenzen des Beschwerdeführers durch den Arbeitgeber aufgelöst. Es folgte vom 31. Juli 2017 bis 25. August 2017 eine Potenzialabklärung beim C.___ in [...]. Im Bericht vom 27. August 2017 (IV-Nr. 24) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar sei und selbst die Leistung kleiner Pensen nicht längerfristig halten könne. Seither ist der Beschwerdeführer arbeitslos. 9.2.3 Da dem gelernten Schreiner die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Verkäufer bei der Firma B.___ aus gesundheitlichen Gründen per 31. Dezember 2016 gekündigt wurde, ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er diese Arbeit im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. Daher hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht das bei der Firma B.___ erzielte Erwerbseinkommen von jährlich CHF 53'300.00 herangezogen (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 28. März 2017, IV-Nr. 16) und dieses unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 (: 103,3 [2014] x 104,8 [2017]) auf insgesamt CHF 54'073.95 festgelegt. 9.2.4 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c / bb S. 157; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 696/01 vom
4. April 2002 E. 4). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3). 9.2.5 Im vorliegenden Fall erzielte der Beschwerdeführer in seiner zuletzt in unbefristeter Anstellung ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Verkäufer in der Holzabteilung bei der Firma B.___ im Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von CHF 54'073.95 (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor). Dies ist im Vergleich mit den diesbezüglichen statistischen Löhnen relativ tief. Daher stellt sich die Frage eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Frage, ob ein Einkommen unterdurchschnittlich ist, auf die branchenspezifischen, gesamtschweizerischen Zahlen abzustellen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_683/2009 vom
26. Februar 2010, 8C_744/2011 vom 24. April 2012 E. 5.2, 8C_534/2012 vom 4. Februar 2013), wäre hier der Tabellenlohn gemäss LSE 2016 im Wirtschaftszweig 47, «Detailhandel» heranzuziehen. Dabei ist auf das Kompetenzniveau 2 («Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst), Männer, von CHF 4'894.00 abzustellen. Aufgerechnet auf die betriebsüblichen Wochenstunden von 41.9 Stunden im Jahr 2017 (vgl. «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen», T 03.02.03.01.04.01, Detailhandel) und angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2017, entspricht dies einem Jahreslohn von CHF 59'035.75 (CHF 4'894.00 x 12 [: 41.8 x 41.9] {: 105.6 [2016] x 105.9 [2017] «T1.10 Nominallohnindex, 2011-2018, Detailhandel}). Folglich beträgt die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Verdienst des Beschwerdeführers und dem LSE-Tabellenlohn (CHF 59'035.75 − CHF 54'073.95) total CHF 4'961.80, was 8,4 % entspricht. 9.2.6 Da ein Abweichen vom Regelfall, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes zu bestimmen ist, erst dann in Frage kommt, wenn – unter anderem – der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.3 mit Hinweisen; BGE 135 V 297 E. 6.1.1) und eine Parallelisierung nur in dem Umfang vorzunehmen ist, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3), hat vorliegend eine Parallelisierung im Umfang von 3,4 % (8,4 % – 5 %) zu erfolgen. 9.2.7 Damit ergibt sich bei einem Valideneinkommen von CHF 54'073.95 und einem Invalideneinkommen von CHF 29'150.70 (CHF 30'176.70 – 3,4 %) eine Erwerbseinbusse von CHF 24'923.25, die einem IV-Grad von 46 % entspricht und zum Bezug einer Viertelsrente berechtigt (vgl. E. II. 2 hiervor). Dem Beschwerdeführer ist somit ab dem
1. August 2017 rückwirkend eine Viertelsrente auszurichten.
10. Es stellt sich somit die Frage nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. II. 2.5 hiervor). In diesem Zusammenhang ist dem bidiszipinären Gutachten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühlt. So wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, der Beschwerdeführer finde nicht, dass er zurzeit arbeiten könne, höchstens eine Stunde pro Tag sei möglich (IV-Nr. 41.4 S. 8). Bei längerer Arbeitszeit werde er nervös und könne sich nicht konzentrieren. Er wünsche sich eigentlich, wieder zu «schaffen». Im internmedizinischen Teilgutachten wird zudem festgehalten (IV-Nr. 41.3 S. 6), der Beschwerdeführer vermöge sich mit seinen aktuell verspürten Beschwerden keine berufliche Tätigkeit vorzustellen. Dem durch den Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 eingereichten Bericht der Firma J.___ vom 7. November 2019 (Urkunde
5) lässt sich demgegenüber betreffend die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers vom September und Oktober 2019 entnehmen, dass dieser das soziale Umfeld genutzt und soziale Kontakte gepflegt habe. Er sei interessiert gewesen und habe nachgefragt, zudem sei er die Aufträge motiviert angegangen, habe selbstständig gearbeitet und mitgedacht. Demzufolge kann nicht von einer fehlenden Motivation des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen zu prüfen und anschliessend durchzuführen.
11. Damit ist die Verfügung vom
26. August 2019 in dem Sinne aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2017 rückwirkend eine Viertelsrente zusteht und die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
12. Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5 hiervor). 12.1 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft hier indes nicht zu. Es ist daher eine volle Parteientschädigung zu gewähren. Da hinsichtlich der Beschwerdegegnerin von Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. 12.2 Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11], in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung). 12.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, hat am 23. Januar 2020 und 1. Dezember 2020 je eine Kostennote eingereicht (vgl. E. II. 6 und 11 hiervor), womit er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 5'250.90 (CHF 3'561.10 + CHF 1'689.80) geltend macht. Dabei werden ein Aufwand von insgesamt 18,64 Stunden (12,68 + 5,96 Std.) und Auslagen von total CHF 215.50 (CHF 136.50 + CHF 79.00) ausgewiesen. Darin enthalten ist ein Kanzleiaufwand für elf Klientenbriefe (20., 24., 5. September, 1., 4. Oktober, 4. November, 4. Dezember 2019 und 23. Januar, 11. März, 30. Juli, 19. November 2020) à je 0,17 Stunden (total: 1,87 Std.), die im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und daher nicht gesondert zu entschädigen sind. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (teilweises Obsiegen) ist der mit 1,00 Stunden geltend gemachte nachprozessuale Aufwand praxisgemäss auf 0,5 Stunden zu reduzieren. Nach Abzug von insgesamt 2,37 Stunden beträgt der Aufwand noch total 16,27 Stunden. Dieser Aufwand ist im Quervergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als hoch zu bezeichnen und daher ermessensweise auf 14 Stunden zu reduzieren. Damit beträgt die Entschädigung bei einem Honoraransatz von CHF 250.00 CHF 3'500.00. Was die Auslagen von CHF 215.50 anbelangt, so sind die insgesamt 109 Kopien (92 + 17) pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 54.50 auf CHF 161.00. Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen daher CHF 31.80. Somit betragen die Auslagen insgesamt CHF 147.40. Somit beläuft sich die Parteientschädigung unter Einbezug der MwSt von 7,7 % auf total CHF 3'928.25 (CHF 3'500.00 + CHF 147.40 + 7,7 %). Unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 9. April 2020 (vgl. E. I. 8 hiervor) bereits erfolgten Akonto-Zahlung von CHF 1'638.20, beträgt die Parteientschädigung total noch CHF 2'290.05. Diese ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Dazu hat die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht die Akonto-Zahlung von CHF 1'638.20 zu erstatten. 12.4 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt : 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26. August 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2017 rückwirkend eine Viertelsrente auszurichten und berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, eine Parteientschädigung von CHF 2'290.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Versicherungsgericht die Akonto-Zahlung von CHF 1'638.20 zu erstatten. 4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. 5. Je eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien. 6. Eine Kopie der an der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 eingereichten ergänzenden Kostennote vom 1. Dezember 2020 sowie der Urkunden 4 und 5 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Küng