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VSBES.2019.232

Solothurn · 2019-12-23 · Deutsch SO
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Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 2.1     Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG). 2.2     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 261 E. 4).

E. 3 3.1     Wurde eine Rente wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft,

wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich

verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt

auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b). Die

Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern,

dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung

immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen

befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren

Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit

beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die

Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen

gewissen Ermessensspielraum. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten

Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der

rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder

schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer

Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe

Anforderungen zu stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02

E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 724/99 vom

5. Oktober 2001 E. 1c/aa, nicht publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR

2002 IV Nr. 10 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom

22. Januar 2008 E. 2.2).

3.2     Das gegenüber dem im

Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte

Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV

unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit

Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten

rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch

wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender

Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich

ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf

eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016

vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3     In erster Linie ist es Sache der

versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue

Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung

beigelegten ärztlichen Berichte so substanziiert sind, dass sich eine neue

Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die

IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für

sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten

konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit

weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des

Bundesgerichts 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4, 8C_1025/2010

vom 28. März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397,

9C_286/2009 E. 2.2.3).

3.4     Zeitliche Vergleichsbasis für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bildet einerseits die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits die angefochtene

Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108).

E. 4 4.1     Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Nichteintretensentscheid in der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2019 (A.S. 1) damit, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 1. Oktober 2014 keine wesentlichen Veränderungen vorlägen. Die damaligen medizinischen Abklärungen hätten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsassistentin sowie in jeglicher angepassten Verweistätigkeit ergeben. Die eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine wesentlichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machen. Gemäss RAD sei weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine klar ausgewiesene, anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten. 4.2     Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. September 2019 im Wesentlichen ein, dass sich ihr Gesundheitszustand seit zwei Jahren verschlechtert habe (A.S. 8). Obschon sie ihr Bestes gegeben habe, sei sie mehrere Jahre arbeitslos gewesen und beim Sozialamt gelandet und habe immer wieder Jobs aufgeben müssen. Nach einem langjährigen Arbeitstraining in der F.___ habe sie eine Anstellung als Magazin Logistikerin 50 % und 10 % in der Reinigung erhalten. Aber auch jetzt habe sie grosse Mühe bei der Arbeit. Mehr als 50 % sei sie nicht belastbar. Dies bestätige auch das Schreiben ihres Chefs. Gemäss dessen Arbeitsbeurteilung (IV-Nr. 55 S. 5) führe eine Belastung von einem Pensum über 50 % innerhalb kurzer Zeit zu erheblichen Ermüdungs- und Konzentrationsschwächen. Es werde keine Möglichkeit gesehen, dass die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt eine Anstellung mit einem höheren Pensum oder mehr Stressbelastung bewältigen könne. Mit ergänzender Stellungnahme vom 6. November 2019 macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass sie seit Jahren täglich leide. Sie sei nicht mehr als 60 % arbeitsfähig. Den Eingaben wurden diverse medizinische Unterlagen beigelegt.

E. 5 5.1     Vorliegend erfolgte die letzte

materielle Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 1. Oktober 2014, mit welcher der Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente abgewiesen wurden. Demgemäss

beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen

erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung rechtfertigt, durch

Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Oktober

2014 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 11. September 2019.

5.2     In der rechtskräftigen Verfügung

vom 1. Oktober 2014 stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten

vom 19. Juni 2014 (IV-Nr. 33.1), bestehend aus einer allgemeininternistischen, einer

psychiatrischen, einer neurologischen und einer neuropsychologischen Abklärung.

In der allgemeininternistischen Exploration wurde eine Dysmenorrhoe (ICD-10

N54.6) diagnostiziert, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke.

Im Rahmen des psychiatrischen

Teilgutachtens wurde eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

diagnostiziert. Festgestellt wurden nebst der leichten depressiven Episode eine

erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, ein

vermehrtes Schlafbedürfnis und ein anamnestisch verminderter Appetit mit

Gewichtsabnahme bei gegenwärtig konstantem Gewicht und normalem Appetit. Im

Rahmen der depressiven Symptomatik bestehe auch eine Somatisierung mit

subjektiv verstärkten Kopfschmerzen. Der Antrieb sei eher herabgesetzt. Es

bestehe eine antidepressive Medikation. Die Versicherte fühle sich nicht mehr

als 50 % arbeitsfähig und begründe dies mit ihrer verminderten

Belastbarkeit und der vermehrten Müdigkeit infolge Kopfschmerzen und

Depressionen. Es bestehe eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung. Die Selbsteinschätzung könne durch die psychiatrischen

Befunde nicht hinreichend objektiviert werden. Die Prognose für eine Steigerung

des Arbeitspensums auf ein Vollzeitpensum sei ungünstig. Aus psychiatrischer

Sicht sei der Versicherten eine ihren körperlichen und neuropsychologischen

Einschränkungen angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar.

Der neurologische Teilgutachter diagnostizierte

eine chronische Migräne (ICD-10 G43.3); DD Medikamentenübergebrauchskopfweh und

ein muskuläres Zervikalsyndrom (ICD-10 M43.8). Die Versicherte leide seit der

Kindheit an Migräne. Die aktuelle Frequenz liege bei neun bis zehn Attacken pro

Monat. Die kognitiven Defizite seien Folge von Interferenzfaktoren, in erster

Linie der Kopfschmerzen. Bei offenbar vorbestehend eher tiefem intellektuellem

Niveau mit einem IQ von 74 gemäss Aktenlage bestünden keine Anhaltspunkte für

eine organische Ursache dieser Defizite. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

bei einer schwereren Migräne sei immer schwierig. Zum aktuellen Zeitpunkt werde

eine Einschränkung von 10 % attestiert, wobei die Einschränkung arbiträr

sei.

Die Neuropsychologin konnte keine

neuropsychologischen Diagnosen stellen. In den Phasen von Migräneattacken

dürfte die kognitive Leistungsfähigkeit deutlich beeinträchtigt sein. Die

anlässlich einer früher durchgeführten neuropsychologischen Abklärung vermutete

grenzwertige Intelligenz mit einem IQ von 74 könne indessen nicht repliziert

werden. Der heutige Intelligenzquotient liege im Normbereich mit einem IQ von

92. Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei durch das Migränegeschehen

bestimmt und müsse von somatischer Seite beurteilt werden.

Im interdisziplinären Konsensus wurden

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10

F32.0) und eine chronische Migräne (ICD-10 G43.3) bei DD

Medikamentenübergebrauchskopfweh und beeinträchtigter kognitiver Leistungsfähigkeit

bei Migräneattacken diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

bestünden ein muskuläres Zervikalsyndrom (ICD-10 M43.8) und eine Dysmenorrhoe

(ICD-10 N54.6). Aus interdisziplinärer Sicht bestehe für jegliche körperlich

leichte bis mittelschwere Tätigkeit, so auch in den gelernten oder früher

ausgeführten, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Zur Selbsteinschätzung der

Versicherten, wonach die maximale Arbeitsfähigkeit drei bis vier Stunden pro

Tag betrage, stellten die Gutachter schliesslich fest, dass diese weder

somatisch noch psychiatrisch nachvollzogen werden könne. Berufliche Massnahmen

seien eher nicht vorzuschlagen.

5.3     Die Beschwerdeführerin beruft

sich bezüglich der Frage der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit

Erlass der Verfügung vom 1. Oktober 2014 im Wesentlichen auf die nachstehenden

– zwischenzeitlich ergangenen – medizinischen Einschätzungen.

5.3.1  Dem neurovaskulären

Ultraschallbericht der behandelnden Neurologin Dr. med. G.___, Fachärztin

für Neurologie, vom 31. Januar 2015 (IV-Nr. 55 S. 26) lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen: 1. Karotidodynie links, NVUS: keine Hinweise auf

Dissektion am punctum maximum, 2. Migräne mit selten visueller Aura (G 43.1),

zusätzlich Vd. a. Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerz, 3. (Reaktive)

depressive Verstimmung, 4. Leichte neuropsychologische Leistungseinbussen.

5.3.2  Im neurologischen

Sprechstundenbericht vom 16. Juli 2015 stellte Dr. med. G.___ sodann

folgende Diagnosen: 1. Migräne mit selten visueller Aura (G 43.1), unter

hormoneller Antikonzeption bei Dysmenorrhoe als möglicher Migräne-Verstärker,

2. (Reaktive) depressive Verstimmung mit Gewichtsverlust, 3. Leichte

neuropsychologische Leistungseinbussen, 4. Status nach Karotidodynie links

01/15, NVUS: keine Hinweise auf Dissektion am punctum maximum.

5.3.3  Gemäss Radiologiebericht von Dr.

med. H.___, Facharzt für Radiologie, vom 7. April 2017 (IV-Nr. 55 S. 20),

ergab die Befundaufnahme eine regelrechte, unauffällige Darstellung des Thorax.

Es bestehe eine Steilstellung der HWS. Keine Skoliose. Alignement sei erhalten.

Die Bandscheibenfächer sowie die Wirbelkörper seien normal breit. Es bestünden

keine projektionsradiographisch abgrenzbaren degenerativen Veränderungen. Unauffällige

Darstellung des linken Knies ohne Hinweis für arthrotische Veränderungen.

5.3.4  Dem Radiologiebericht vom 22. Mai

2017 von Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie, (IV-Nr. 55 S. 19) ist zu

entnehmen, dass die Indikation für das durchgeführte CT des Thorax eine

subjektiv störende und klinisch palpatorische asymmetrische Verwölbung im

Bereich des anterioren Thorax, etwa 2. und 4. Rippe links gewesen sei. Beurteilt

wurde der Befund dahingehend, dass aspektmässig ein Status nach Fraktur der 1. bis

3. Rippe links ventral vorliegen dürfte, leichte nach ventral gerichtete

Konvexität im Bereich der konsolidierten 1. und 2. Rippe, Pseudarthrose.

Ansonsten normales CT des Thorax.

5.3.5  Mit Schreiben vom 20. März 2018

teilte die Hausärztin Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Allgemein Innere

Medizin, den Sozialen Diensten Solothurn mit, dass eine Erhöhung der aktuellen

Arbeitsfähigkeit der Versicherten von 60 % aus medizinischen Gründen nicht

möglich sei.

5.3.6  Der neuropsychologischen

Verlaufsabklärung vom 16. April 2018 von lic. phil. K.___, Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP, lassen sich folgende «relevanten Diagnosen» entnehmen:

Migräne mit visueller Aura (G43.1) und gegenwärtig leichte depressive Episode

(F31.3). Die Versicherte habe angegeben, dass sie seit zehn Jahren depressive

Phasen, oft Kopfschmerzen gegen Abend und Tage mit Benommenheit habe. Seit

Anfang Jahr fühle sie sich aber anhaltend benommen. Es sei wie ein

Traumzustand, eine Müdigkeit im Kopf. Sie habe Mühe, sich zum Beispiel beim

Velofahren auf alles gleichzeitig zu konzentrieren und mache bei der Arbeit

mehr Fehler. Ausserdem falle ihr das Sprechen schwerer. Sie suche oft nach Wörtern

oder sage ein falsches Wort, wenn sie ein längeres Gespräch führe. Sie habe Blackouts,

wisse beim Drucken den Pin nicht mehr. Heute sei ihr bereits dreimal schwarz

vor Augen geworden. Nach der Arbeit sei sie immer sehr müde. Sie schlafe zehn

bis zwölf Stunden. Im Rahmen der Beurteilung stellte die Fachpsychologin für

Neuropsychologie unter anderem fest, die neuropsychologische Verlaufsabklärung

objektiviere gesamthaft keine richtungsweisenden kognitiven Veränderungen

verglichen mit dem Resultat im Januar 2013. Es würden die gleichen

neuropsychologischen Defizite festgestellt. Ferner sei im Rahmen der zeitlich

begrenzten Untersuchung die Konzentration unauffällig gewesen.

Testpsychologisch und klinisch werde keine Wortfindungsstörung eruiert.

5.3.7  Im Kardiologiebericht von Dr. med.

L.___, Facharzt FMH für Kardiologie, vom 15. Mai 2018 (IV-Nr. 55 S. 16)

wurde unter anderem festgehalten, dass die Versicherte ein Benommenheitsgefühl

mit Schwindel, kalte Extremitäten sowie nächtliche Palpitationen beklage. Die

klinische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Er habe der Versicherten

erklärt, dass er ihr bezüglich ihrer Beschwerden nicht weiterhelfen könne.

5.3.8  Gemäss neurologischem

Sprechstundebericht von Dr. med. G.___ vom 22. August 2018 (IV-Nr. 55 S.

14) habe die Versicherte kaum mehr von Migränekopfschmerzen berichtet. Es liege

erneut ein depressives Zustandsbild vor. Die Versicherte störe ein seit 2018

dauernd vorhandenes – früher wochenweise vorhandenes – «Benommen Sein».

Diagnostiziert wurden: 1. Migräne mit selten visueller Aura (G 43.1), besser

seit Wechsel der hormonellen Antikonzeption (Dysmenorrhoe), 2. Depressive

Verstimmung, aktuell tendenziell verstärkt, 3. Leichte neuropsychologische

Leistungseinbussen, unklare Fatigue-Symptomatik, 4. Status nach Karotidodynie

links 01/2015.

5.3.9  Dem Bericht zur Polysomnographie

vom 23. September 2018 von Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med.

N.___, Facharzt für Neurologie, (IV-Nr. 50 S. 10) ist zu entnehmen, dass die

Polysomnographie bis auf die Ein- und Durchschlafinsomnie keine Besonderheiten

aufweise bis auf eine vermehrte Fragmentierung durch spontane

Aufwachreaktionen, welche am ehesten einer affektiven Störung zuzuordnen seien.

Auffallend sei die sehr ausgeprägte Hypotonie.

5.3.10  Am 7. Januar 2019 berichtete Dr.

med. G.___ (IV-Nr. 55 S. 12), dass es der Versicherten in Bezug auf die Migräne

besser gehe mit nur vier Attacken pro Monat. Das seit langem beklagte

Benommenheitsgefühl persistiere und beeinträchtige die Versicherte stark. Im

Moment liege wieder ein Gewichtsverlust vor bei eindeutig depressiver Verstimmung.

Eine Verlaufsbesprechung sei in einem Jahr vorgesehen.

5.3.11  Gemäss Austrittsbericht der O.___

vom 23. April 2019 war die Versicherte vom 4. - 12. April 2019 in

stationärer Behandlung (IV-Nr. 50 S. 4). Diagnostiziert wurden eine mittelgradige

depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) und ein

Derealisationssyndrom (F48.1). Der Psychostatus bei Eintritt wurde unter

anderem beschrieben als bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert. Die

Konzentration sei leicht vermindert. Im Gedankengang kohärent. Grübeln werde

berichtet. Sorgen und Ängste. Keine Anhaltspunkte für Zwänge, Wahn,

Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Im Affekt klagsam, deprimiert mit Störung der

Vitalgefühle. Der Antrieb sei mittelgradig vermindert, innerlich leicht

angespannt, sozialer Rückzug. Psychomotorisch ruhig. Schlaf und Appetit seien

gut. Medizinisch psychiatrisch würde das Benommenheitsgefühl am ehesten zu

einem Derealisationssyndrom passen. Mit multimodaler Therapie nach dem Konzept

der Akzeptanz- und Commitmenttherapie habe die Versicherte wieder mehr Zugang

zu ihren Ressourcen und Werten finden können. Der Nachtschlaf habe sich

deutlich verbessert.

5.3.12  Dem Einwandschreiben der behandelnden

Psychiaterin Dr. med. D.___ vom 4. Juli 2019 (IV-Nr. 50 S. 2) sind

schliesslich folgende Diagnosen zu entnehmen: Rezidivierende depressive

Episoden, aktuell leicht bis mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10,

F32.11) und Depersonalisations- / Derealisationsstörung (ICD-10, F48.1) bei

chronischer Migräne mit selten visueller Aura (ICD-10, G43.1), ausgeprägter

orthostatischer Hypothonie sowie leichter Intelligenzminderung (IQ 74) nebst

leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen. Die

Versicherte zeige schon bei 50%igem Pensum erhebliche Erschöpfungszustände,

sodass dauerhaft nicht an eine Pensum-Steigerung zu denken sei. Sie zeige

konstant depressive Symptome mit Somatisierungstendenz (Lust- und

Freud-Verlust, Antriebs- und Motivationsmangel, Konzentrations- und

Gedächtnisprobleme, chronische Magenschmerzen). Daneben leide sie unter den

bekannten Migräneattacken sowie chronischem Benommenheitsgefühl bzw. einem

Fremdheitsgefühl in der Welt, sie fühle sich nicht dazugehörig. Ihr

Zustandsbild habe sich seit einigen Monaten zunehmend verschlechtert.

Insbesondere der Putzanteil mache der Versicherten Mühe, da sie körperlich kaum

belastbar sei und schnell über Rücken- und Kopfschmerzen klage.

5.4     Zum Gesundheitsverlaufs der

Versicherten zog Dr. med. E.___ vom RAD mit Stellungnahme vom 24. Juli 2019 (IV-Nr. 53)

das Fazit, dass sich die Beschwerden der Versicherten in den Bereichen

Psychiatrie und Neurologie nicht verschlechtert hätten, tendenziell sogar

verbessert. Auch die aktuelle neuropsychologische Standortbestimmung vom 16.

April 2018 lasse keine nachvollziehbar ausgewiesene Verschlechterung des

Gesundheitszustandes erkennen. Der neuropsychologischen Standortbestimmung fehle

eine Symptomvalidierung. Es würden diverse Inkonsistenzen zwischen Angaben der

Versicherten und der Befunde auffallen. Der Verdacht auf bewusstseinsnahe Antwortverzerrung

resp. Symptomschilderungen im Sinne einer Aggravation würde naheliegen. Es

werde empfohlen, am ablehnenden Bescheid festzuhalten.

5.5     Wird der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Oktober 2014 und im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2019 verglichen, kann

keine wesentliche Verschlechterung resp. keine erhebliche Veränderung der

tatsächlichen Verhältnisse festgestellt werden. Die vormals diagnostizierte

chronische Migräne hat sich zwischenzeitlich verbessert, wie die behandelnde

Neurologin Dr. med. G.___ in ihren jüngsten Berichten vom 22. August 2018 und

7. Januar 2019 festgestellt hat. Im C.__-Gutachten aus dem Jahr 2014 wurde eine

Frequenz von neun bis zehn Migräneattacken pro Monat festgehalten. Gemäss der

aktuellsten neurologischen Abklärung betrug die Anzahl im Januar 2019 noch vier

Migräneattacken pro Monat. Die Behandlung durch die Neurologin wurde

entsprechend eingestellt bzw. es wurde eine Verlaufskontrolle in einem Jahr

vorgesehen. Ebenfalls keine Verschlechterung lässt sich in Bezug auf den

neuropsychologischen Zustand feststellen. Die kognitive Leistungsfähigkeit ist innerhalb

der massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis gleich geblieben. Die

Fachpsychologin für Neuropsychologie stellte im neuropsychologischen

Verlaufsbericht vom 16. April 2018 fest, dass keine richtungsweisenden

kognitiven Veränderungen vorlägen verglichen mit dem Resultat im Januar 2013. Den

Berichten der Neurologin und der Neuropsychologin lassen sich somit keinerlei

Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes

entnehmen. Gleiches gilt für die Berichte, welche im Rahmen der kardiologischen,

der radiologischen sowie der polysomnographischen Untersuchungen erstattet

wurden. Ebenfalls keinen substanziellen Anhaltspunkt für eine wesentliche

Gesundheitsverschlechterung bilden die von der behandelnden Psychiaterin geltend

gemachten körperlichen Beeinträchtigungen beim Putzen.

Auch in Bezug auf die psychischen

Beschwerden ist keine wesentliche Verschlechterung ersichtlich. Die erwähnten

Beschwerden im Austrittsbericht der O.___ vom 23. April 2019 sowie im Schreiben

von Dr. med. D.___ vom 4. Juli 2019 wurden mehrheitlich bereits im

Gutachten des C.___ vom 19. Juni 2014 festgestellt, insbesondere die

depressive Symptomatik. Diagnostiziert wurde damals eine leichte depressive

Episode. Festgestellt wurden ausserdem eine erhöhte Ermüdbarkeit, leichte

Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, ein vermehrtes Schlafbedürfnis

sowie eine im Rahmen der depressiven Symptomatik bestehende Somatisierung mit

subjektiv verstärkten Kopfschmerzen. Die im Therapieverlauf nach dem 19. Juni

2014 gestellten Diagnosen «reaktive depressive Verstimmung», «mittelgradige

depressive Episode mit somatischem Syndrom» oder «rezidivierende depressive

Episoden aktuell leicht bis mittelgradig mit somatischem Syndrom» vermögen somit

im Vergleich zur früheren Diagnosestellung keine erheblichen Veränderungen der

tatsächlichen Verhältnisse herbeizuführen. Auch die beklagten Symptome,

namentlich die Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, der Antriebsmangel, die Müdigkeit,

die Benommenheit, die Lust- und Freudverlust oder die Sorgen und Ängste, sind

weitgehend vorbekannt. Das wiederholt erwähnte Benommenheitsgefühl konnte

neurologisch und kardiologisch keiner Diagnose zugeordnet werden. Nach

Einschätzung der O.___ passe dieses am ehesten zu einem Derealisationssyndrom (F48.1).

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ bestätigte in der Folge die Verdachtsdiagnose

einer Depersonalisations- / Derealisationsstörung (ICD-10, F48.1). Diese neue

Diagnose bildet indessen keinen substanziellen Anhaltspunkt für eine erhebliche

Verschlechterung des Gesundheitszustands. Im Bericht von Dr. med. D.___ wurde

die Depersonalisations- / Derealisationsstörung weder besonders gewichtet noch

als konkrete Verschlechterung gewertet. Vielmehr wurde die Verschlechterung des

Gesundheitszustands der Versicherten auf diverse Diagnosen und Symptome

zurückgeführt, welche grossmehrheitlich vorbekannt oder nach Einschätzung der

jeweiligen Fachärzte unverändert geblieben oder gar besser geworden sind, so namentlich

die Kopfschmerzen und die kognitive Leistungsfähigkeit. Damit fehlen konkrete

Anhaltspunkte, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten erheblich

verschlechtert hätte.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass

der massgebliche medizinische Vorzustand eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorsah,

bestehend aus einer psychischen Einschränkung von 10 % sowie einer neurologischen

Einschränkung von 10 %. In Anbetracht dessen, dass die Migräneattacken

rückläufig sind und sich das neurologische Beschwerdebild zwischenzeitlich

verbessert hat, erscheint eine aus neurologischer Sicht erhöhte

Arbeitsfähigkeit grundsätzlich naheliegend. Insofern hat sich die Schwelle für

eine rentenbegründende Verschlechterung im Vergleich zum medizinischen

Vorzustand tendenziell zusätzlich erhöht. In den seit der rechtskräftigen

Verfügung ergangenen Berichten haben die behandelnden Fachärzte keine konkreten

Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit festgehalten. Einzig die Hausärztin

Dr. med. J.___ und die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___

stellten eine maximale Arbeitsfähigkeit von 60 % resp. 50 % fest.

Während die Hausärztin ihre Einschätzung nicht begründet hat, führt die

Psychiaterin die Teilarbeitsunfähigkeit auf diverse Beschwerden aus teils

fachfremden Disziplinen zurück. Wie bereits erwähnt, sind diese jedoch aus

fachärztlicher Sicht grossmehrheitlich gleich verlaufend oder gar verbessert. Eine

aus rein psychiatrischer Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit in einem

rentenrelevanten Ausmass wurde somit weder attestiert noch erscheint eine

solche mit Blick auf das im Vergleich zum medizinischen Vorzustand mehrheitlich

identische Beschwerdebild glaubhaft. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen

auch unterstützt von den Einschätzungen der C.__-Gutachter, welche bereits 2014

die Prognose für eine Steigerung des Arbeitspensums aufgrund der deutlich

ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung für ungünstig erachtet

hatten. Die geltend gemachten Verschlechterungen wirken sich demnach nicht

erheblich auf die Arbeitsfähigkeit aus und erweisen sich nicht als so

wesentlich, dass sie einen Rentenanspruch begründen könnten. Damit fehlen

Hinweise respektive medizinische Befunde, wonach sich der Gesundheitszustand

seit der letzten Abklärung massgeblich verschlechtert haben könnte. Eine

erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde damit nicht

glaubhaft gemacht.

6.       Aus dem Gesagten folgt

zusammenfassend, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Versicherten zu

Recht nicht eingetreten ist. Die gegen die betreffende Verfügung der IV-Stelle

vom 11. September 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet,

weshalb sie abzuweisen ist.

E. 7 7.1       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 23.12.2019 VSBES.2019.232 Soleure Versicherungsgericht 23.12.2019 VSBES.2019.232 Soletta Versicherungsgericht 23.12.2019 VSBES.2019.232

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Urteil vom

23. Dezember 2019 Es wirken mit: Präsident Flückiger Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. September 2019) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Die 1990 geborene Versicherte A.___ meldete sich am 30. August 2013 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Depression, Kopfschmerzen, nicht mehr gegebene Belastbarkeit und Müdigkeit zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 9). Die IV-Stelle liess A.___ in der Folge beruflich abklären bei der B.___ (IV-Nr. 25). Aufgrund nicht ganz nachvollziehbarer Ergebnissen und Schlussfolgerungen im B.___ Schlussbericht holte die IV-Stelle zudem ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie ein, welches am 19. Juni 2014 vom C.___ erstattet wurde (IV-Nr. 33.1). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch von A.___ ab (IV-Nr. 40). In der Begründung führte sie aus, die Massnahmen der beruflichen Eingliederung seien abgeschlossen worden und die Rentenprüfung habe gestützt auf das C.___-Gutachten eine verbleibende Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsassistentin sowie in jeglicher Verweistätigkeit von 80 % ergeben. Basierend auf dem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 20 % bestehe kein Rentenanspruch.

2.       Am 31. Mai 2019 meldete sich A.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 45). Geltend gemacht wurde eine seit 2015 bis auf Weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 40 % wegen Benommenheit im Kopf, Depression, chronischen Schmerzen, Konzentrationsproblemen, Blackouts, Müdigkeit, nicht gegebener Belastbarkeit, Lichtempfindlichkeit und Kreislaufproblemen. Die Behinderungen bestünden seit 2010 bis heute. Seit Januar 2016 arbeite sie in einem 50%-Pensum als Mitarbeiterin Magazin Logistikerin. Zudem sei sie seit Januar 2017 in einem 10%-Pensum als Raumpflegerin tätig. Mit dem Anmeldungsformular wurden diverse Unterlagen eingereicht.

3.       Die IV-Stelle stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Juni 2019 (IV-Nr. 44) einen Nichteintretensentscheid in Aussicht. Mit Einwand vom 4. Juli 2019 erklärte A.___, dass sie mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei und verwies auf weitere beigelegte Unterlagen (IV-Nr. 50). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in einem Schreiben an die IV-Stelle aus, dass sich das Zustandsbild der Versicherten seit einigen Monaten zunehmend verschlechtert habe. Das Teilzeitpensum von 60 % könne nicht gesteigert werden. Es bestehe eine chronische Invalidität und keine Chance auf eine vollständige berufliche Wiedereingliederung, weshalb die Prüfung beruflicher Massnahmen und einer Rente begrüsst würden (IV-Nr. 50 S. 2 f.). Die IV-Stelle liess die eingereichten medizinischen Unterlagen sodann intern durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) prüfen. Dieser empfahl mit Stellungnahme vom 24. Juli 2019 die Festhaltung am ablehnenden Entscheid (IV-Nr. 53). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD hielt die IV-Stelle schliesslich an ihrem Vorbescheid fest und trat mit Verfügung vom 11. September 2019 nicht auf das Leistungsbegehren ein (A.S. 1).

4.       Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) am 27. September 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt sinngemäss die Ausrichtung der ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen (A.S. 8).

5.       Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2019 (A.S. 13) die Abweisung der Beschwerde.

6.       Mit Stellungnahme vom 6. November 2019 macht die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit zwei Jahren verschlechtert habe. Sie sei nicht mehr als 60 % arbeitsfähig (A.S. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 18).

7.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1     Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG). 2.2     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 261 E. 4). 3. 3.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b). Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Ermessensspielraum. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02 E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 724/99 vom

5. Oktober 2001 E. 1c/aa, nicht publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom

22. Januar 2008 E. 2.2). 3.2     Das gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.3     In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4, 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.3). 3.4     Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bildet einerseits die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits die angefochtene Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108). 4. 4.1     Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Nichteintretensentscheid in der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2019 (A.S. 1) damit, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 1. Oktober 2014 keine wesentlichen Veränderungen vorlägen. Die damaligen medizinischen Abklärungen hätten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsassistentin sowie in jeglicher angepassten Verweistätigkeit ergeben. Die eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine wesentlichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machen. Gemäss RAD sei weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine klar ausgewiesene, anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten. 4.2     Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. September 2019 im Wesentlichen ein, dass sich ihr Gesundheitszustand seit zwei Jahren verschlechtert habe (A.S. 8). Obschon sie ihr Bestes gegeben habe, sei sie mehrere Jahre arbeitslos gewesen und beim Sozialamt gelandet und habe immer wieder Jobs aufgeben müssen. Nach einem langjährigen Arbeitstraining in der F.___ habe sie eine Anstellung als Magazin Logistikerin 50 % und 10 % in der Reinigung erhalten. Aber auch jetzt habe sie grosse Mühe bei der Arbeit. Mehr als 50 % sei sie nicht belastbar. Dies bestätige auch das Schreiben ihres Chefs. Gemäss dessen Arbeitsbeurteilung (IV-Nr. 55 S. 5) führe eine Belastung von einem Pensum über 50 % innerhalb kurzer Zeit zu erheblichen Ermüdungs- und Konzentrationsschwächen. Es werde keine Möglichkeit gesehen, dass die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt eine Anstellung mit einem höheren Pensum oder mehr Stressbelastung bewältigen könne. Mit ergänzender Stellungnahme vom 6. November 2019 macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass sie seit Jahren täglich leide. Sie sei nicht mehr als 60 % arbeitsfähig. Den Eingaben wurden diverse medizinische Unterlagen beigelegt. 5. 5.1     Vorliegend erfolgte die letzte materielle Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2014, mit welcher der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente abgewiesen wurden. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Oktober 2014 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. September 2019. 5.2     In der rechtskräftigen Verfügung vom 1. Oktober 2014 stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 19. Juni 2014 (IV-Nr. 33.1), bestehend aus einer allgemeininternistischen, einer psychiatrischen, einer neurologischen und einer neuropsychologischen Abklärung. In der allgemeininternistischen Exploration wurde eine Dysmenorrhoe (ICD-10 N54.6) diagnostiziert, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens wurde eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert. Festgestellt wurden nebst der leichten depressiven Episode eine erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, ein vermehrtes Schlafbedürfnis und ein anamnestisch verminderter Appetit mit Gewichtsabnahme bei gegenwärtig konstantem Gewicht und normalem Appetit. Im Rahmen der depressiven Symptomatik bestehe auch eine Somatisierung mit subjektiv verstärkten Kopfschmerzen. Der Antrieb sei eher herabgesetzt. Es bestehe eine antidepressive Medikation. Die Versicherte fühle sich nicht mehr als 50 % arbeitsfähig und begründe dies mit ihrer verminderten Belastbarkeit und der vermehrten Müdigkeit infolge Kopfschmerzen und Depressionen. Es bestehe eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Die Selbsteinschätzung könne durch die psychiatrischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden. Die Prognose für eine Steigerung des Arbeitspensums auf ein Vollzeitpensum sei ungünstig. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherten eine ihren körperlichen und neuropsychologischen Einschränkungen angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar. Der neurologische Teilgutachter diagnostizierte eine chronische Migräne (ICD-10 G43.3); DD Medikamentenübergebrauchskopfweh und ein muskuläres Zervikalsyndrom (ICD-10 M43.8). Die Versicherte leide seit der Kindheit an Migräne. Die aktuelle Frequenz liege bei neun bis zehn Attacken pro Monat. Die kognitiven Defizite seien Folge von Interferenzfaktoren, in erster Linie der Kopfschmerzen. Bei offenbar vorbestehend eher tiefem intellektuellem Niveau mit einem IQ von 74 gemäss Aktenlage bestünden keine Anhaltspunkte für eine organische Ursache dieser Defizite. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einer schwereren Migräne sei immer schwierig. Zum aktuellen Zeitpunkt werde eine Einschränkung von 10 % attestiert, wobei die Einschränkung arbiträr sei. Die Neuropsychologin konnte keine neuropsychologischen Diagnosen stellen. In den Phasen von Migräneattacken dürfte die kognitive Leistungsfähigkeit deutlich beeinträchtigt sein. Die anlässlich einer früher durchgeführten neuropsychologischen Abklärung vermutete grenzwertige Intelligenz mit einem IQ von 74 könne indessen nicht repliziert werden. Der heutige Intelligenzquotient liege im Normbereich mit einem IQ von

92. Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei durch das Migränegeschehen bestimmt und müsse von somatischer Seite beurteilt werden. Im interdisziplinären Konsensus wurden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine chronische Migräne (ICD-10 G43.3) bei DD Medikamentenübergebrauchskopfweh und beeinträchtigter kognitiver Leistungsfähigkeit bei Migräneattacken diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein muskuläres Zervikalsyndrom (ICD-10 M43.8) und eine Dysmenorrhoe (ICD-10 N54.6). Aus interdisziplinärer Sicht bestehe für jegliche körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, so auch in den gelernten oder früher ausgeführten, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Zur Selbsteinschätzung der Versicherten, wonach die maximale Arbeitsfähigkeit drei bis vier Stunden pro Tag betrage, stellten die Gutachter schliesslich fest, dass diese weder somatisch noch psychiatrisch nachvollzogen werden könne. Berufliche Massnahmen seien eher nicht vorzuschlagen. 5.3     Die Beschwerdeführerin beruft sich bezüglich der Frage der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 1. Oktober 2014 im Wesentlichen auf die nachstehenden

– zwischenzeitlich ergangenen – medizinischen Einschätzungen. 5.3.1  Dem neurovaskulären Ultraschallbericht der behandelnden Neurologin Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, vom 31. Januar 2015 (IV-Nr. 55 S. 26) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen: 1. Karotidodynie links, NVUS: keine Hinweise auf Dissektion am punctum maximum, 2. Migräne mit selten visueller Aura (G 43.1), zusätzlich Vd. a. Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerz, 3. (Reaktive) depressive Verstimmung, 4. Leichte neuropsychologische Leistungseinbussen. 5.3.2  Im neurologischen Sprechstundenbericht vom 16. Juli 2015 stellte Dr. med. G.___ sodann folgende Diagnosen: 1. Migräne mit selten visueller Aura (G 43.1), unter hormoneller Antikonzeption bei Dysmenorrhoe als möglicher Migräne-Verstärker,

2. (Reaktive) depressive Verstimmung mit Gewichtsverlust, 3. Leichte neuropsychologische Leistungseinbussen, 4. Status nach Karotidodynie links 01/15, NVUS: keine Hinweise auf Dissektion am punctum maximum. 5.3.3  Gemäss Radiologiebericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, vom 7. April 2017 (IV-Nr. 55 S. 20), ergab die Befundaufnahme eine regelrechte, unauffällige Darstellung des Thorax. Es bestehe eine Steilstellung der HWS. Keine Skoliose. Alignement sei erhalten. Die Bandscheibenfächer sowie die Wirbelkörper seien normal breit. Es bestünden keine projektionsradiographisch abgrenzbaren degenerativen Veränderungen. Unauffällige Darstellung des linken Knies ohne Hinweis für arthrotische Veränderungen. 5.3.4  Dem Radiologiebericht vom 22. Mai 2017 von Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie, (IV-Nr. 55 S. 19) ist zu entnehmen, dass die Indikation für das durchgeführte CT des Thorax eine subjektiv störende und klinisch palpatorische asymmetrische Verwölbung im Bereich des anterioren Thorax, etwa 2. und 4. Rippe links gewesen sei. Beurteilt wurde der Befund dahingehend, dass aspektmässig ein Status nach Fraktur der 1. bis

3. Rippe links ventral vorliegen dürfte, leichte nach ventral gerichtete Konvexität im Bereich der konsolidierten 1. und 2. Rippe, Pseudarthrose. Ansonsten normales CT des Thorax. 5.3.5  Mit Schreiben vom 20. März 2018 teilte die Hausärztin Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Allgemein Innere Medizin, den Sozialen Diensten Solothurn mit, dass eine Erhöhung der aktuellen Arbeitsfähigkeit der Versicherten von 60 % aus medizinischen Gründen nicht möglich sei. 5.3.6  Der neuropsychologischen Verlaufsabklärung vom 16. April 2018 von lic. phil. K.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, lassen sich folgende «relevanten Diagnosen» entnehmen: Migräne mit visueller Aura (G43.1) und gegenwärtig leichte depressive Episode (F31.3). Die Versicherte habe angegeben, dass sie seit zehn Jahren depressive Phasen, oft Kopfschmerzen gegen Abend und Tage mit Benommenheit habe. Seit Anfang Jahr fühle sie sich aber anhaltend benommen. Es sei wie ein Traumzustand, eine Müdigkeit im Kopf. Sie habe Mühe, sich zum Beispiel beim Velofahren auf alles gleichzeitig zu konzentrieren und mache bei der Arbeit mehr Fehler. Ausserdem falle ihr das Sprechen schwerer. Sie suche oft nach Wörtern oder sage ein falsches Wort, wenn sie ein längeres Gespräch führe. Sie habe Blackouts, wisse beim Drucken den Pin nicht mehr. Heute sei ihr bereits dreimal schwarz vor Augen geworden. Nach der Arbeit sei sie immer sehr müde. Sie schlafe zehn bis zwölf Stunden. Im Rahmen der Beurteilung stellte die Fachpsychologin für Neuropsychologie unter anderem fest, die neuropsychologische Verlaufsabklärung objektiviere gesamthaft keine richtungsweisenden kognitiven Veränderungen verglichen mit dem Resultat im Januar 2013. Es würden die gleichen neuropsychologischen Defizite festgestellt. Ferner sei im Rahmen der zeitlich begrenzten Untersuchung die Konzentration unauffällig gewesen. Testpsychologisch und klinisch werde keine Wortfindungsstörung eruiert. 5.3.7  Im Kardiologiebericht von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Kardiologie, vom 15. Mai 2018 (IV-Nr. 55 S. 16) wurde unter anderem festgehalten, dass die Versicherte ein Benommenheitsgefühl mit Schwindel, kalte Extremitäten sowie nächtliche Palpitationen beklage. Die klinische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Er habe der Versicherten erklärt, dass er ihr bezüglich ihrer Beschwerden nicht weiterhelfen könne. 5.3.8  Gemäss neurologischem Sprechstundebericht von Dr. med. G.___ vom 22. August 2018 (IV-Nr. 55 S.

14) habe die Versicherte kaum mehr von Migränekopfschmerzen berichtet. Es liege erneut ein depressives Zustandsbild vor. Die Versicherte störe ein seit 2018 dauernd vorhandenes – früher wochenweise vorhandenes – «Benommen Sein». Diagnostiziert wurden: 1. Migräne mit selten visueller Aura (G 43.1), besser seit Wechsel der hormonellen Antikonzeption (Dysmenorrhoe), 2. Depressive Verstimmung, aktuell tendenziell verstärkt, 3. Leichte neuropsychologische Leistungseinbussen, unklare Fatigue-Symptomatik, 4. Status nach Karotidodynie links 01/2015. 5.3.9  Dem Bericht zur Polysomnographie vom 23. September 2018 von Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, (IV-Nr. 50 S. 10) ist zu entnehmen, dass die Polysomnographie bis auf die Ein- und Durchschlafinsomnie keine Besonderheiten aufweise bis auf eine vermehrte Fragmentierung durch spontane Aufwachreaktionen, welche am ehesten einer affektiven Störung zuzuordnen seien. Auffallend sei die sehr ausgeprägte Hypotonie. 5.3.10  Am 7. Januar 2019 berichtete Dr. med. G.___ (IV-Nr. 55 S. 12), dass es der Versicherten in Bezug auf die Migräne besser gehe mit nur vier Attacken pro Monat. Das seit langem beklagte Benommenheitsgefühl persistiere und beeinträchtige die Versicherte stark. Im Moment liege wieder ein Gewichtsverlust vor bei eindeutig depressiver Verstimmung. Eine Verlaufsbesprechung sei in einem Jahr vorgesehen. 5.3.11  Gemäss Austrittsbericht der O.___ vom 23. April 2019 war die Versicherte vom 4. - 12. April 2019 in stationärer Behandlung (IV-Nr. 50 S. 4). Diagnostiziert wurden eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) und ein Derealisationssyndrom (F48.1). Der Psychostatus bei Eintritt wurde unter anderem beschrieben als bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert. Die Konzentration sei leicht vermindert. Im Gedankengang kohärent. Grübeln werde berichtet. Sorgen und Ängste. Keine Anhaltspunkte für Zwänge, Wahn, Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Im Affekt klagsam, deprimiert mit Störung der Vitalgefühle. Der Antrieb sei mittelgradig vermindert, innerlich leicht angespannt, sozialer Rückzug. Psychomotorisch ruhig. Schlaf und Appetit seien gut. Medizinisch psychiatrisch würde das Benommenheitsgefühl am ehesten zu einem Derealisationssyndrom passen. Mit multimodaler Therapie nach dem Konzept der Akzeptanz- und Commitmenttherapie habe die Versicherte wieder mehr Zugang zu ihren Ressourcen und Werten finden können. Der Nachtschlaf habe sich deutlich verbessert. 5.3.12  Dem Einwandschreiben der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.___ vom 4. Juli 2019 (IV-Nr. 50 S. 2) sind schliesslich folgende Diagnosen zu entnehmen: Rezidivierende depressive Episoden, aktuell leicht bis mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10, F32.11) und Depersonalisations- / Derealisationsstörung (ICD-10, F48.1) bei chronischer Migräne mit selten visueller Aura (ICD-10, G43.1), ausgeprägter orthostatischer Hypothonie sowie leichter Intelligenzminderung (IQ 74) nebst leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen. Die Versicherte zeige schon bei 50%igem Pensum erhebliche Erschöpfungszustände, sodass dauerhaft nicht an eine Pensum-Steigerung zu denken sei. Sie zeige konstant depressive Symptome mit Somatisierungstendenz (Lust- und Freud-Verlust, Antriebs- und Motivationsmangel, Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, chronische Magenschmerzen). Daneben leide sie unter den bekannten Migräneattacken sowie chronischem Benommenheitsgefühl bzw. einem Fremdheitsgefühl in der Welt, sie fühle sich nicht dazugehörig. Ihr Zustandsbild habe sich seit einigen Monaten zunehmend verschlechtert. Insbesondere der Putzanteil mache der Versicherten Mühe, da sie körperlich kaum belastbar sei und schnell über Rücken- und Kopfschmerzen klage. 5.4     Zum Gesundheitsverlaufs der Versicherten zog Dr. med. E.___ vom RAD mit Stellungnahme vom 24. Juli 2019 (IV-Nr. 53) das Fazit, dass sich die Beschwerden der Versicherten in den Bereichen Psychiatrie und Neurologie nicht verschlechtert hätten, tendenziell sogar verbessert. Auch die aktuelle neuropsychologische Standortbestimmung vom 16. April 2018 lasse keine nachvollziehbar ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen. Der neuropsychologischen Standortbestimmung fehle eine Symptomvalidierung. Es würden diverse Inkonsistenzen zwischen Angaben der Versicherten und der Befunde auffallen. Der Verdacht auf bewusstseinsnahe Antwortverzerrung resp. Symptomschilderungen im Sinne einer Aggravation würde naheliegen. Es werde empfohlen, am ablehnenden Bescheid festzuhalten. 5.5     Wird der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Oktober 2014 und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2019 verglichen, kann keine wesentliche Verschlechterung resp. keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt werden. Die vormals diagnostizierte chronische Migräne hat sich zwischenzeitlich verbessert, wie die behandelnde Neurologin Dr. med. G.___ in ihren jüngsten Berichten vom 22. August 2018 und

7. Januar 2019 festgestellt hat. Im C.__-Gutachten aus dem Jahr 2014 wurde eine Frequenz von neun bis zehn Migräneattacken pro Monat festgehalten. Gemäss der aktuellsten neurologischen Abklärung betrug die Anzahl im Januar 2019 noch vier Migräneattacken pro Monat. Die Behandlung durch die Neurologin wurde entsprechend eingestellt bzw. es wurde eine Verlaufskontrolle in einem Jahr vorgesehen. Ebenfalls keine Verschlechterung lässt sich in Bezug auf den neuropsychologischen Zustand feststellen. Die kognitive Leistungsfähigkeit ist innerhalb der massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis gleich geblieben. Die Fachpsychologin für Neuropsychologie stellte im neuropsychologischen Verlaufsbericht vom 16. April 2018 fest, dass keine richtungsweisenden kognitiven Veränderungen vorlägen verglichen mit dem Resultat im Januar 2013. Den Berichten der Neurologin und der Neuropsychologin lassen sich somit keinerlei Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen. Gleiches gilt für die Berichte, welche im Rahmen der kardiologischen, der radiologischen sowie der polysomnographischen Untersuchungen erstattet wurden. Ebenfalls keinen substanziellen Anhaltspunkt für eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung bilden die von der behandelnden Psychiaterin geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen beim Putzen. Auch in Bezug auf die psychischen Beschwerden ist keine wesentliche Verschlechterung ersichtlich. Die erwähnten Beschwerden im Austrittsbericht der O.___ vom 23. April 2019 sowie im Schreiben von Dr. med. D.___ vom 4. Juli 2019 wurden mehrheitlich bereits im Gutachten des C.___ vom 19. Juni 2014 festgestellt, insbesondere die depressive Symptomatik. Diagnostiziert wurde damals eine leichte depressive Episode. Festgestellt wurden ausserdem eine erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, ein vermehrtes Schlafbedürfnis sowie eine im Rahmen der depressiven Symptomatik bestehende Somatisierung mit subjektiv verstärkten Kopfschmerzen. Die im Therapieverlauf nach dem 19. Juni 2014 gestellten Diagnosen «reaktive depressive Verstimmung», «mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom» oder «rezidivierende depressive Episoden aktuell leicht bis mittelgradig mit somatischem Syndrom» vermögen somit im Vergleich zur früheren Diagnosestellung keine erheblichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse herbeizuführen. Auch die beklagten Symptome, namentlich die Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, der Antriebsmangel, die Müdigkeit, die Benommenheit, die Lust- und Freudverlust oder die Sorgen und Ängste, sind weitgehend vorbekannt. Das wiederholt erwähnte Benommenheitsgefühl konnte neurologisch und kardiologisch keiner Diagnose zugeordnet werden. Nach Einschätzung der O.___ passe dieses am ehesten zu einem Derealisationssyndrom (F48.1). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ bestätigte in der Folge die Verdachtsdiagnose einer Depersonalisations- / Derealisationsstörung (ICD-10, F48.1). Diese neue Diagnose bildet indessen keinen substanziellen Anhaltspunkt für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. Im Bericht von Dr. med. D.___ wurde die Depersonalisations- / Derealisationsstörung weder besonders gewichtet noch als konkrete Verschlechterung gewertet. Vielmehr wurde die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten auf diverse Diagnosen und Symptome zurückgeführt, welche grossmehrheitlich vorbekannt oder nach Einschätzung der jeweiligen Fachärzte unverändert geblieben oder gar besser geworden sind, so namentlich die Kopfschmerzen und die kognitive Leistungsfähigkeit. Damit fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten erheblich verschlechtert hätte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der massgebliche medizinische Vorzustand eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorsah, bestehend aus einer psychischen Einschränkung von 10 % sowie einer neurologischen Einschränkung von 10 %. In Anbetracht dessen, dass die Migräneattacken rückläufig sind und sich das neurologische Beschwerdebild zwischenzeitlich verbessert hat, erscheint eine aus neurologischer Sicht erhöhte Arbeitsfähigkeit grundsätzlich naheliegend. Insofern hat sich die Schwelle für eine rentenbegründende Verschlechterung im Vergleich zum medizinischen Vorzustand tendenziell zusätzlich erhöht. In den seit der rechtskräftigen Verfügung ergangenen Berichten haben die behandelnden Fachärzte keine konkreten Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit festgehalten. Einzig die Hausärztin Dr. med. J.___ und die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ stellten eine maximale Arbeitsfähigkeit von 60 % resp. 50 % fest. Während die Hausärztin ihre Einschätzung nicht begründet hat, führt die Psychiaterin die Teilarbeitsunfähigkeit auf diverse Beschwerden aus teils fachfremden Disziplinen zurück. Wie bereits erwähnt, sind diese jedoch aus fachärztlicher Sicht grossmehrheitlich gleich verlaufend oder gar verbessert. Eine aus rein psychiatrischer Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit in einem rentenrelevanten Ausmass wurde somit weder attestiert noch erscheint eine solche mit Blick auf das im Vergleich zum medizinischen Vorzustand mehrheitlich identische Beschwerdebild glaubhaft. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen auch unterstützt von den Einschätzungen der C.__-Gutachter, welche bereits 2014 die Prognose für eine Steigerung des Arbeitspensums aufgrund der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung für ungünstig erachtet hatten. Die geltend gemachten Verschlechterungen wirken sich demnach nicht erheblich auf die Arbeitsfähigkeit aus und erweisen sich nicht als so wesentlich, dass sie einen Rentenanspruch begründen könnten. Damit fehlen Hinweise respektive medizinische Befunde, wonach sich der Gesundheitszustand seit der letzten Abklärung massgeblich verschlechtert haben könnte. Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde damit nicht glaubhaft gemacht.

6.       Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Versicherten zu Recht nicht eingetreten ist. Die gegen die betreffende Verfügung der IV-Stelle vom 11. September 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. 7.1       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Baltermia-Wenger