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VSBES.2019.230

Solothurn · 2020-08-20 · Deutsch SO
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Unfallversicherung

Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des

Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis

des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie

mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo /

André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom

24. September 2015 E. 3.2.1).

5.3     Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom

22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die

gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids –

hier vom 9. September 2019 – zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3

S. 215, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

5.4     Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass

der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,

lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.

Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung

wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999

U 332 S. 193 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom

28. August 2007 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die

das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet

erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den

Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit

des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 354). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.

4.4 S. 469 f. mit Hinweis).

6.       Was den Hergang des Unfalls vom

25. Juni 2018 anbelangt, lassen sich den Akten folgende, teilweise unterschiedliche

Angaben entnehmen:

6.1     In der Unfallmeldung vom 30.

Juli 2018 ist von einer am 26. Juni 2018 (recte: 25. Juni 2018; Suva-Nr.

33, S. 1) beim Verladen im Fahrzeug erlittenen Quetschung die Rede; Näheres hat

die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nicht angegeben (Suva-Nr. 1). Am

3. August 2018 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber einer Suva-Mitarbeiterin

telefonisch, er habe eine sehr schwere Transportpalette (400 kg) verladen

müssen. Dabei habe es ihm beim Hantieren mit dem Wagen einen Schlag in den

Rücken gegeben (Suva-Nr. 4). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. prakt. F.___,

führte im «Arztzeugnis UVG» vom 8. August 2018 bei den «Angaben des Patienten» Folgendes

an: «bei der Arbeit Palette gezogen und dadurch Rückenschmerzen bekommen». Die

Erstbehandlung (beim Hausarzt) sei am 26. Juni 2018 erfolgt (Suva-Nr. 11). Der

Beschwerdeführer antwortete am 10. August 2018 auf die Frage der Suva, ob

sich etwas Besonderes ereignet habe, mit «Palet Rücken geschlagen» (Suva-Nr.

16, S. 2). Am 4. September 2018 gab er dem Suva-Sachbearbeiter telefonisch

an, er habe eine Palette von zirka 400 – 500 kg verladen wollen. Beim Hantieren

mit dem Wagen sei das verladene Material fast umgekippt, was er habe verhindern

wollen. Dabei seien ihm die Paletten auf den Rücken gerutscht. Auf die Frage

des Suva-Sachbearbeiters, wie es zu den Rückenschmerzen gekommen sei, habe der

Beschwerdeführer wiederholt, dass «die Palette auf den Rücken geschlagen» habe.

Allerdings spreche der Beschwerdeführer, so hielt der Suva-Sachbearbeiter fest,

nicht gut Deutsch, weshalb Missverständnisse möglich seien (Suva-Nr. 26). Einer

Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin (Gespräch mit der B.___) vom 6. September

2018 lässt sich entnehmen, die Unfallmeldung habe damals – so Frau U.___ – ihr

Schwager aufgenommen. Nach Rücksprache mit ihm sei es so gewesen, dass der

Beschwerdeführer angegeben habe, ihm sei etwas auf den Rücken gefallen. Die

Unfallmeldung sei somit nicht präzise ausgefüllt worden (Suva-Nr. 30). Gegenüber

einem Mitarbeiter der Suva-Agentur [...] gab der Beschwerdeführer am 10. September

2018 schliesslich Folgendes an: Er habe mit einem Palettenrolli eine Ladung (gefüllte

Kartons usw.) ausgeladen. Der Boden sei leicht abschüssig gewesen. Er habe den

Rolli mit der Ladung (zirka 400 kg schwer) in seine Richtung gezogen und sei

rückwärtsgelaufen. Die Ladung sei dann plötzlich schnell auf ihn zugekommen. Er

habe versucht, die Ladung zu bremsen, indem er den linken Oberschenkel dagegengestemmt

habe. Er habe die Last jedoch nicht vollständig bremsen können; diese sei gegen

seinen Rücken (linke untere Rückenpartie) geprallt. Er habe sofort einen einschiessenden

Schmerz verspürt. Die Frage, ob es sich um einen Sturz gehandelt habe,

verneinte der Beschwerdeführer (Suva-Nr. 33, S. 1). Diese Darstellung des

Unfallhergangs bestätigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit der

Präzisierung, dass die Ladung «mit Schwung gegen seinen Rücken geprallt» sei (A.S. 10).

6.2     Die anlässlich der Befragung vom

10. September 2018 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang erscheinen

grundsätzlich plausibel, nicht jedoch die Angabe, wonach ihm die Ladung «gegen

seinen Rücken geprallt» sei. So befand er sich seinen Aussagen zufolge frontal

zur Ladung und versuchte offensichtlich rückwärtsgehend erfolglos, mit dem

linken Bein die auf dem abschüssigen Boden an Fahrt aufgenommene Ladung

aufzuhalten. Die Annahme, dass er der Ladung im letzten Moment noch den Rücken

zugewandt haben will, erscheint nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sehr unwahrscheinlich;

denkbar ist vielmehr ein Kontakt mit der Ladung auf der linken Körperseite, und

zwar offensichtlich kurz vor dem Stillstand der Fuhre. Gegen die geltend

gemachte, sinngemäss massive Rückenkontusion spricht die Tatsache, dass er die

Arbeit anschliessend noch fortsetzte und sich erst am Tag darauf zum Arzt

begab. Zudem gab er am 10. September 2018 gegenüber dem Suva-Sachbearbeiter

lediglich an, die «Aufschlagstelle» – den genauen Ort derselben führte er nicht

an – sei ein paar Stunden gerötet, jedoch nicht geschwollen gewesen (Suva-Nr.

33, S. 1), was nicht für eine massive «Kollision» spricht. Dazu kommt, dass allfällige

Hämatome später, insbesondere durch den Hausarzt, festgestellt worden wären. Im

Übrigen bleibt bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den

Unfallhergang – wie hier – auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die

sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener

und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst

von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der

Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat,

meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung

des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Weitere Abklärungen über

Unfallhergang erübrigen sich indes, hat doch die Beschwerdegegnerin

unbestrittenermassen die Pflicht für Leistungen im Zusammenhang mit der geltend

gemachten Rückenverletzung grundsätzlich, wenn auch befristet bis 25. Juni

2019, bejaht.

7.       Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

7.1     Am 10. Juli 2018 führte Dr. med.

C.___ beim Beschwerdeführer ein Röntgen der Lendenwirbelsäule (LWS) durch. Als

Befund und Beurteilung führte er Folgendes an: «Normgliedrige LWS mit regulärer

Konfiguration der Wirbelkörper in flacher linkskonvexer skoliotischer Stellung

ohne Störung des dorsalen Alignements. ZWR insgesamt unauffällig. Allenfalls

leichte Facettendegeneration L4/5 und L5/S1. Keine Fraktur. ISG unauffällig.»

(Suva-Nr. 18).

7.2     Dr. med. D.___ kam in ihrer

Beurteilung über die MRT der LWS und des ISG vom 27. Juli 2018 zu folgendem

Schluss: «Diskopathie in drei kaudalen LWS-Segmenten. Grosse, rechts mediolaterale

nach kaudal luxierende Bandscheibenhernie LWK 3/4 mit Kompression der rechten

rezessalen und foraminalen L4-Wurzel.» Als Nebenbefunde gab sie an: «Auch in

allen übrigen Segmenten keine weitere Affektion der neuralen Strukturen.

Regelrechte Muskeltrophik. Keine weiteren relevanten Nebenbefunde.» (Suva-Nr.

12).

7.3     Im Rahmen von Beurteilung und

Procedere hielt Dr. med. G.___ am 9. November 2018 fest, aufgrund der relativ

diffusen Schmerzausstrahlung, aktuell ohne relevante neurologische Defizite,

empfehle er vorerst eine interventionelle Schmerztherapie, vor allem zu

diagnostischen und therapeutischen Zwecken; dies, um allenfalls auch

festzustellen, ob überhaupt ein operativer Eingriff nach dieser Zeit die

Schmerzen behandeln würde. Der Patient gebe insgesamt paravertebrale Schmerzen

auch bis zum Nacken und zwischen die Schulterblätter ausstrahlend an, was auf

keinen Fall durch die Operation beeinflusst würde (Suva-Nr. 69).

7.4     Am 13. November 2018 untersuchte

Dr. med. I.___ den Beschwerdeführer. Er stellte in seinem Bericht vom 13.

November 2018 folgende Diagnosen:

-

M54.4: Lumboischialgie beidseits, mit am

ehesten pseudoradikulär imponierender Ausstrahlung in beide Beine, links

stärker als rechts. Status nach Verhebetrauma am 26. Juni 2018. DD bei grosser,

nach kaudal luxierter Diskushernie L3/4 rechts mit Verlagerung der L4 Wurzel

(ICD-10 M51.1), DD mit facettenogenen Schmerzkomponenten bei

Facettengelenksergüssen (ICD-10 M48.96)

-

F45.41: (Verdacht auf) Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren, Tendenz zur Chronifizierung

-

Z56: schmerzbedingte Arbeitsunfähigkeit

seit fünf Monaten

Als Vorbefund hielt Dr. med. I.___ «MRT

der LWS vom 27.07.2018» und bei «Bewertung und Procedere» Folgendes fest: Der Patient

habe einen subchronischen, invalidisierenden Rückenschmerz mit pseudoradikulär

imponierender Ausstrahlung in beide Beine, vor allem links, angegeben. Der

radiologische Befund zeige eine Diskushernie L3/4 mit Kompression der Wurzel L4

rechts. Daneben seien auch Reizergüsse in den Facettengelenken zu beobachten.

Er habe sich bei ihm, Dr. med. I.___, vorwiegend zur interventionellen

Diagnostik vorgestellt. Der Rückenschmerz sei deutlich ausgedehnter, als dies

von den radiologischen Befunden her zur erwarten gewesen wäre. Der Patient

biete ausserdem deutlich erkennbare Yellow Flags mit schon mehrmonatig bestehender

Arbeitsunfähigkeit und eine gewisse Ängstlichkeit, insbesondere vor invasiveren

Massnahmen. Er, Dr. med. I.___, habe mit dem Patienten heute besprochen, diagnostische

Blockaden durchzuführen, um die somatischen Komponenten des Schmerzbilds besser

aufklären zu können. Beginnen würden sie mit einer beidseitigen, diagnostisch-therapeutischen

Facettengelenksblockade L3-S1. Sollte diese Massnahme zu keiner relevanten

Schmerzlinderung führen, käme als nächster Schritt möglicherweise eine

Infiltration der Wurzel L4 rechts in Frage, gegebenenfalls auch eine epidurale

Infiltration. Bei ansonsten unauffällig erscheinendem, neurologischem Status habe

der Patient eine Sensibilitätsminderung am linken Bein angegeben. Er, Dr. med. I.___,

habe ihm deswegen vorgeschlagen, ihn auch fachneurologisch beurteilen zu lassen,

und zwar durch Dr. med. K.___. Im weiteren Verlauf sollte aus seiner Sicht – so

Dr. med. I.___ – leitliniengerecht unbedingt auch eine psychologische

Evaluation, gegebenenfalls auch die Anbindung an ein multimodal orientiertes

Schmerzzentrum, erwogen werden (Suva-Nr. 59).

7.5     In seiner Beurteilung vom 16.

November 2018 über die gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers

hielt Dr. med. K.___ fest, dass er in der klinischen Untersuchung keine Zeichen

radikulärer Ausfälle gefunden habe (Suva-Nr. 54).

7.6     Am 28. November 2018 führte der

Kreisarzt Dr. med. M.___ – auf Fragen der Beschwerdegegnerin (Suva-Nr. 56, S.

1) – aus, dass dem Versicherten – gemäss dessen Angaben – am 25. Juni 2018 bei

der Arbeit (B.___, [...]) die Ladung eines mit Kartons beladenen Palettenrollis

gegen die linke untere Rückenpartie geprallt sei. Die Arbeit habe noch zu Ende

geführt werden können. Eine Konsultation beim Hausarzt (prakt. med. F.___) sei am

26. Juni 2018 erfolgt. Laut Aussage des Neurologen der L.___L.___, [...], vom

16. November 2018 habe sich kein Hinweis für auf eine radikuläre Problematik

ergeben. Die Frage, ob die Gesundheit der versicherten Person mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise

beeinträchtigt gewesen sei, bejahte der Kreisarzt mit der Begründung, es

bestehe eine leichte Facettengelenksdegeneration der LWS und eine mehretagere

Diskopathie L3/4 bis L5/S1 mit Diskushernie L3/4. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

habe der Unfall, so Dr. med. M.___, nicht zu zusätzlichen strukturellen

Läsionen, die objektivierbar wären, geführt. Nach sechs bis neun Monaten,

spätestens aber nach einem Jahr, werde der status quo sine erreicht sein. Diese

Frage (Datum status quo) sei nach sechs Monaten wieder zu prüfen. Zu erwägen

sei, so schloss Dr. med. M.___, eine arbeitsorientierte Frührehabilitation

(Suva-Nr. 56, S. 2).

7.7     Im Bericht über die

interventionelle Schmerztherapie vom 8. Januar 2019 hielt Dr. med. I.___

u.a. fest, dass der Patient bei der Intervention ein inadäquates

Schmerzverhalten gezeigt habe; er möchte diesen beim Zentrum für Schmerzmedizin

in [...] anmelden (Suva-Nr. 65).

7.8     Die Ärzte des N.___ (PPZ), Dres.

med. O.___, P.___ und Q.___, stellten am 12. April 2019 beim

Beschwerdeführer als Diagnose (ICD-10 M54.4) «Kreuzschmerz mit Ausstrahlung ins

linke Bein bei Status nach Verhebetrauma am 26. Juni 2018 und grosse, nach

kaudal luxierte Diskushernie L3/4 rechts mit Verlagerung der L4 Wurzel». Es

bestehe ein lumbo-sakraler Schmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein, entlang des

Dermatoms L4. Trotz der lnkonkurrenz mit den magnetresonanztomographischen

Befunden (Wurzelkompression L4 rechts) würden sie, die Ärzte, dem Patienten

eine diagnostische Wurzelblockade L4 aufgrund der reproduzierbar auslösbaren

dermatomalen Ausstrahlung auf der linken Seite empfehlen. Eine diagnostische

und therapeutische Infiltration der Facettengelenke L3-S1 beidseits sei bereits

im Dezember 2018 durchgeführt worden; diese habe kein positives Ergebnis

gezeigt. Im Weiteren empfahlen die Ärzte des PPZ die Durchführung einer

interventionellen Diagnostik der Nervenwurzel L4 links. Bei positiver Blockade

öffne sich die Möglichkeit einer funktionellen perkutanen Rhizotomie. Der

Patient werde für eine physiotherapeutische Standortbestimmung aufgeboten. Die

bisherige Physiotherapie habe der Patient im August 2018 aufgrund einer

Schmerzverstärkung abgebrochen. Eine Wiederaufnahme sei unbedingt indiziert.

Bei Verdacht auf defizitäre Schmerzbewältigungsstrategien und teilweise

inadäquatem Schmerzverhalten böten sie, die Ärzte des PPZ, den Patienten zu einer

psychotherapeutischen Standortbestimmung auf. Die Teilnahme an einer

Schmerzbewältigungsgruppe werde dort evaluiert (Suva-Nr. 72, S. 1).

7.9     Am 2. Mai 2019 hielten Dr. med. O.___

und Physiotherapeutin R.___ fest, dass sich aus schmerzphysiotherapeutischer

Sicht beim Patienten ein zentrales Verarbeitungsproblem mit einer starken

zentralen Sensibilisierung gezeigt habe. Die Schmerzausweitung der Symptomatik

des Patienten und seine inkonsistente Reaktion auf die ausgeführten, strukturellen

Testungen seien ein klares Indiz dafür. Eine physiotherapeutische Therapie sei

hierbei nur in Kombination mit einer schmerzpsychologischen Therapie zielführend.

In der Physiotherapie sollten als Ziel die Belastungssteigerung im Sinne des

Pacing Modells sowie eine Aktivitätssteigerung im Sinne der Schmerzedukation

berücksichtigt werden. Durch die Aktivierung könne auch der allgemeinen

Dekonditionierung des Patienten entgegengewirkt werden. Die Aktivierung sollte

vor allem die Kräftigung und Förderung der Ausdauerfunktion im Bereich der

Rumpf- sowie der gesamten Beinmuskulatur beinhalten, aber auch einen

alltagsspezifischen Trainingsbezug zeigen (Suva-Nr. 77, S. 2 ff.).

7.10   Dres. med. O.___ und S.___ sowie

die Psychologin T.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. Mai 2020 beim

Beschwerdeführer einen Kreuzschmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein (ICD-10

M54.4) (…), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode (ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) (…). Zusammenfassend hielten sie fest,

dass das psychologische Gespräch vom 1. Mai 2020 mit dem Beschwerdeführer zur

psychologischen Diagnostik und zum Therapieangebot der multikulturellen

Schmerzbewältigungsgruppe für chronische Schmerzpatienten mit geringen

Deutschkenntnissen stattgefunden habe. Beim Patienten sei von einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen (ICD-10

F45.41). Seit dem Unfall im 2018 leide er an einer gedrückten Stimmung,

Antriebsschwäche, Freudlosigkeit und schmerzbedingter Sexualfunktionsstörung,

was ihn sehr belaste (F33.1). Lebensgeschichtlich liessen sich einige

psychosoziale Belastungsfaktoren eruieren: Kriegserlebnisse mit dem Verdacht einer

Traumafolgestörung und die Erkrankung seines Sohns. Aktuell wirkten sich die

Arbeitsunfähigkeit und die Trennung von seiner Familie negativ aus, sodass der

Schmerz begünstigt werde. Sein Schmerzumgang sei noch von einem passiven Coping

sowie der Hoffnung auf eine medizinische Lösung geprägt. Mithilfe der

Vermittlung von schmerzbewältigenden Strategien, inklusive Entspannungstraining

und Aktivitätenaufbau, sollte die Selbstwirksamkeit des Patienten unterstützt

und die depressiven Beschwerden behandelt werden (Suva-Nr. 78, S. 3).

7.11   Am 10. Mai 2019 hielt der

Kreisarzt Dr. med. M.___ aufgrund der ergänzten medizinischen Aktenlage fest,

dass der Status quo sine spätestens nach 12 Monaten bzw. ein Jahr nach dem

Unfall als erreicht gelte. Die Ärzte der N.___ gingen beim Beschwerdeführer von

einer Schmerzverarbeitungsstörung aus (Suva-Nr. 79).

7.12   Med. prakt. F.___ diagnostizierte

im Bericht vom 2. Dezember 2019 an den Vertreter des Beschwerdeführers eine

«grosse rechts mediolaterale Bandscheibenhernie L3/4 mit Kompression der

rechten L4 Wurzel». Die Beschwerden hätten sich weiter verschlimmert. Die

Leistungsunfähigkeit als Fahrer wie auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit

betrage 100 %. Alsdann folgte eine kurze Stellungnahme zu den

Einschätzungen des Kreisarztes (BB-Nr. 3).

8.       Die Würdigung der medizinischen

Aktenlage ergibt Folgendes:

8.1

8.1.1  Der Beschwerdeführer hat geltend

gemacht, an die Beweiswürdigung seien strenge Anforderungen zu stellen, wenn in

einem Versicherungsfall entschieden werde, ohne ein externes Gutachten einzuholen.

In diesem Sinne seien die Elaborate des Kreisarztes schon mit Blick auf die

bundesgerichtlichen Beweisregeln (mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 135 V 465 und

Urteil 8C_73/2011; vgl. A.S. 12) ohnehin kaum beweiskräftig und vermöchten

keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu bilden

(A.S. 13). In diesem Zusammenhang sei weiter auf den Aufsatz «Das medizinische

Kausalitätsgutachten (…)» von Dr. med. Stöckli zu verweisen (A.S. 14). Vorliegend

sei weder erstellt, dass ein relevanter Vorzustand vorliege, noch, falls

hiervon zu Unrecht ausgegangen würde, wieso dieser infolge des Unfalls bloss zu

vorübergehenden Beschwerden geführt haben solle; dies werde nicht begründet.

Der Beschwerdeführer habe vor dem Ereignis vom 25. Juni 2018 an keinerlei

Beschwerden gelitten, beklage jedoch seither ständige Rückenbeschwerden. Im

Weiteren habe Dr. med. M.___ nicht begründet, weshalb der Abheilungszeitraum

ein Jahr betragen solle; damit habe er klarerweise nicht den Einzelfall

berücksichtigt. Auch scheine der Kreisarzt zu verkennen, dass objektivierbare

somatische Befunde vorlägen. Es bestehe nicht bloss ein psychisches Problem. Die

Beurteilung des Kreisarztes beschränke sich auf drei Sätze und zeige nicht auf,

welche Akten ihm zur Verfügung gestanden hätten (A.S. 15 ff.). Schliesslich

habe die Beschwerdegegnerin auch den Beweis des Dahinfallens jeglicher

Kausalität nicht ansatzweise erbracht (A.S. 17).

8.1.2  Dazu entgegnet die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_73/2011

sei nicht weiter einzutreten, da es sich dort nicht um einen UVG-, sondern um

einen IV-Fall gehandelt habe. Ein externes Gutachten dränge sich umso weniger

auf, je qualifizierter die beurteilenden Ärzte seien. Bei Dr. med. M.___ handle

es sich einerseits um einen Facharzt für Chirurgie, der prädestiniert sei,

vorliegende Streitfragen zu prüfen. Andererseits sei er ein sehr erfahrener

Kreisarzt, was der Beschwerdeführer richtigerweise nicht in Zweifel gezogen

habe (A.S. 30). Wenn der Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren despektierlich

von «Elaboraten des Kreisarztes» spreche, müsse dies nicht weiter kommentiert

werden; dies sei höchstens ein Zeichen mangelnder fachlicher Kritik. Auf die

bloss subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die somatischen Befunde in der

Wirbelsäule seien unfallkausal, könne nicht abgestellt werden. Tatsache sei,

dass es sich um einen Vorzustand handle, was der Beschwerdeführer indirekt

anerkannt habe. In den Berichten von Dres. med. K.___, C.___ und I.___ liessen

sich weder Zeichen radikulärer Ausfälle noch Hinweise auf unfallbedingte

Gesundheitsschäden entnehmen (A.S. 31). Weil es sich im vorliegenden Fall nicht

um Nackenschmerzen irgendeiner verunfallten Person handle, sei der Hinweis des

Beschwerdeführers bezüglich des Aufsatzes von Dr. Stöckli irrelevant. Unerwähnt

gelassen habe der Beschwerdeführer das hier einschlägige Bundesgerichtsurteil

8C_237/2012, worin es um die Bandscheibenproblematik gehe; damit verkenne er

die massgebende Rechtsprechung. Ob unfallbedingte somatische Folgen bestünden,

beurteile nicht ein Schmerztherapeut, sondern ein Facharzt für Chirurgie, und

zwar gestützt auf die Ergebnisse bildgebender Verfahren (A.S. 32).

8.1.3  Der Kreisarzt Dr. med. M.___ hat

in seinen beiden Berichten vom 28. November 2018 und 10. Mai 2019 zwar kurz,

jedoch klar und ausreichend zum medizinischen Sachverhalt Stellung bezogen. Die

Ausführungen des Kreisarztes sind schlüssig und inhaltlich nachvollziehbar. Er ist

zum Schluss gekommen, dass der Status quo sine nach sechs bis neun Monaten,

spätestens jedoch ein Jahr nach dem Unfall erreicht sei (Suva-Nr. 56, 79). Dabei

hat sich der Kreisarzt auf die Ergebnisse der bildgebenden Verfahren bzw. auf

die massgebenden Berichte von Dres. med. D.___ und C.___ sowie auf den Bericht

des Neurologen Dr. med. K.___ stützen können, worauf (vgl. E. II 7.1 ff.

hiervor bzw. Suva-Nr. 12, 18, 54) verwiesen werden kann; insbesondere hat er

auch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (A.S. 51) – den MRI-Befund

miteinbezogen, jedoch die darin festgestellte Diskushernie aufgrund der

Beurteilung der Radiologin und seiner fachmedizinischen Kenntnisse nicht als

unfallkausal qualifiziert. Die Annahme, der Status quo sine sei nach sechs bis

neun Monaten, spätestens ein Jahr nach dem Unfall erreicht worden, wird durch

die von der Rechtsprechung anerkannte medizinische Erfahrung gestützt (vgl. E.

II. 4.7 hiervor); weshalb im vorliegenden Fall von dieser medizinischen

Erfahrungstatsache abgewichen werden soll, vermag der Beschwerdeführer weder

sachlich noch stichhaltig zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen ihre

Leistungen nicht bereits nach sechs bzw. neun Monaten, sondern erst ein Jahr

nach dem Unfallereignis eingestellt.

8.2

8.2.1  Im Weiteren hat der Beschwerdeführer

bemängelt, er sei durch den Kreisarzt Dr. med. M.___ nicht einmal selbst

untersucht worden (A.S. 13); dazu hat sich die Beschwerdegegnerin nicht

vernehmen lassen.

8.2.2  Eine reine Aktenbeurteilung bzw.

ein reines Aktengutachten ist nicht an sich beweisuntauglich. Die direkte

ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt dann in den

Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen; in

einem solchen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein

(Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2012, 8C_681/2011, E. 4.1 mit

Hinweisen). Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist aber, dass genügend

Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370

E. 5b). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten

Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind,

aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das

Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann sehr

wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen

erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung

deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März

2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

8.2.3  Im vorliegenden Fall hat der

Kreisarzt Dr. med. M.___ über sämtliche massgebenden Arztberichte verfügt, wozu

insbesondere jene von Dres. med. D.___, C.___ und K.___ gehören (vgl. E. II

8.1.3 hiervor). Damit ist er in der Lage gewesen, auch ohne persönliche

Untersuchung des Beschwerdeführers und neue medizinischen Abklärungen eine

Beurteilung des feststehenden medizinischen Sachverhalts vorzunehmen. Es gibt

nichts daran auszusetzen, dass der Kreisarzt Dr. med. M.___ eine reine

Aktenbeurteilung vorgenommen hat. So befinden sich in den Akten namentlich

ausführliche, auf klinischen und bildgebenden Untersuchungen beruhende

Berichte, die die Situation zwar nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis vom

25. Juni 2018, sondern erstmals rund zwei Wochen danach aufzeigen (Suva-Nr. 12,

18 ff.); offensichtlich hat sich der Hausarzt des Beschwerdeführers vorher nicht

veranlasst gesehen, bildgebende Untersuchungen in die Wege zu leiten. Was die

Situation der LWS und des ISG anbelangt, hat der Kreisarzt auf den Bericht von

Dr. med. C.___ abstellen können, der aufgrund der Röntgenaufnahmen von einer

leichten Facettendegeneration L4/5 und L5/S1, mithin nicht unfallbedingten

Veränderungen spricht (Suva-Nr. 18). Namentlich haben Dr. med. M.___ der

Bericht des Röntgens der LWS vom 10. Juli 2018 sowie jener der MRT der LWS und

des ISG vom 27. Juli 2018 vorgelegen; darauf kann – wie bereits erwähnt – verwiesen

werden (vgl. E. II 7.1 ff. hiervor). Die Aussage des Beschwerdeführers, vor dem

Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein (Suva-Nr. 34, S. 1; A.S. 14), läuft auf

einen unzulässigen «post hoc, ergo propter hoc» Schluss hinaus (BGE 119 V 335

E. 2b/bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75, 8C_354/2015 E.7.2).

Der Umstand, dass keine persönliche Untersuchung stattgefunden hat, vermag folglich

den Beweiswert der Stellungnahmen der beiden Kreisärzte nicht zu schmälern.

8.3

8.3.1  Ferner hat der Beschwerdeführer

geltend gemacht, für die Prüfung der vorliegenden Streitfragen bedürfe es

anstelle eines Facharzttitels für Chirurgie eines solchen für orthop.ische

Chirurgie (A.S. 48).

8.3.2  Der Kreisarzt Dr. med. M.___ ist

als Facharzt für Chirurgie sehr wohl fähig, den vorliegenden medizinischen

Sachverhalt kompetent zu beurteilen.

8.4

8.4.1  Ferner hat der Beschwerdeführer

moniert, dass die Antworten des Kreisarztes stichwortartig, rudimentär und ohne

jegliche Auseinandersetzung mit den zur Verfügung stehenden Akten ausgefallen

seien. Es werde dabei auf die Beurteilung des Neurochirurgen Dr. med. G.___ vom

9. November 2018 hingewiesen, wonach die grosse, nach kaudal luxierte

Diskushernie durch den Unfall vom Juli 2018 verursacht worden sei. Hingewiesen

werde ferner auf den Bericht von med. prakt. F.___ vom 2. Dezember 2019, worin

der Kausalzusammenhang zwischen Diskushernie und Unfall bejaht werde

(A.S. 47). Dazu hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die durch

den Beschwerdeführer eingeholte Bestätigung von med. prakt. F.___ an der

fachärztlichen Beurteilung der Kausalität nichts zu ändern vermöge (A.S. 57).

8.4.2  Den Ausführungen von Dr. med. G.___

vom 9. November 2018 kann schon deshalb nur eingeschränkte Beweiskraft

beigemessen werden, weil sich seine Beurteilung vorwiegend auf die Empfehlung beschränkt,

vorerst eine interventionelle Schmerztherapie durchzuführen. Die Befunderhebung

beschränkt sich auf eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers. Die

diagnostizierte Diskushernie beurteilt Dr. med. G.___ als «anamnestisch

traumatisch nach einem Verhebetrauma bei der Arbeit im Juli 2018» (vgl.

Suva-Nr. 69, S, 1). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Es entspricht nach

konstanter Rechtsprechung einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des

Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen

degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur

ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in

Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 25. Oktober

2007). Die ausnahmsweise Annahme einer Unfallkausalität setzt voraus, dass der

Unfall von besonderer Schwere und geeignet gewesen ist, eine Schädigung der

Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie – vertebrales

oder radikuläres Syndrom – unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit

aufgetreten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2009 vom 21. Dezember 2009

E. 6.3.2). Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall

nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur

Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende

Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann

das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und

Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine

allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und

sich von der altersüblichen Progression abheben muss. Eine traumatische

Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustands an der

Wirbelsäule ist – wie bereits angeführt – in der Regel nach sechs bis neun

Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil

des Bundesgerichts vom 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).

Das Unfallereignis vom 25. Juni 2018 kann – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers

– nicht als besonders schwer im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden. Die

Beweislage lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits

damals unter den rechtsprechungsgemäss erforderlichen akuten Symptomen gelitten

hätte, wenn er auch geltend macht, sofort einen einschiessenden Schmerz

verspürt und die Arbeit unter Schmerzen beendet zu haben. Immerhin sei er noch bis

zum nächsten Kunden gefahren, wo er allerdings wegen der Schmerzen nicht mehr

habe aussteigen können (Suva-Nr. 33, S. 1). Diese Aussage lässt Zweifel

aufkommen, wäre doch in diesem Fall mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ein ärztlicher Notfalleinsatz mit Spitaleinweisung nötig

gewesen; dazu lässt sich den Akten jedoch nichts entnehmen. Eine unfallbedingte

Diskushernie – und damit notwendigerweise ein vertebrales oder radikuläres

Syndrom – wäre bei einer am Unfalltag durchgeführten Untersuchung nicht

unbemerkt geblieben, was insbesondere auch für das Röntgen der LWS vom 10. Juli

2018 durch Dr. med. C.___ gilt. Letzterer hat bekanntlich einzig eine leichte

Facettendegeneration L4/5 und L5/S1, insbesondere keine Fraktur und zudem ein

unauffälliges ISG festgestellt (Suva-Nr. 18). Dazu kommt, dass auch im Falle einer

Aktivierung eine richtunggebende Verschlimmerung aufgrund der medizinischen

Akten – wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend

festgestellt hat – zu verneinen ist, insbesondere nachdem eine solche

bildgebend auch nicht ausgewiesen ist.

8.4.3  Der Bericht von Dr. med. G.___ –

worin im Übrigen von einem Verhebetrauma die Rede ist (Suva-Nr. 69), was sich

im vorliegenden Fall, wo es um das Anschlagen der linken Körperseite geht,

nicht nachvollziehen lässt – ist damit nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel

an der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. M.___ hervorzurufen. Gleich

verhält es sich im Übrigen mit den Berichten und Einschätzungen des Hausarztes

med. prakt. F.___. Bei diesen Arztberichten gilt es auch zu berücksichtigen,

dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache

Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt nicht nur für den

allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für die behandelnden

Spezialärzte und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärzte – wie im

vorliegenden Fall bezüglich jener des N.___ (auch diese haben ein Verhebetrauma

erwähnt [Suva-Nr. 72]) sowie der J.___ – mit ihrem besonderen

Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst

bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2017 vom 20.

Oktober 2017 E. 3.3.6 mit Hinweisen).

8.4.4  Folglich erübrigen sich –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weitere medizinischen

Abklärungen. So gilt es zu beachten, dass die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung führen müssen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

(BGE 126 V 353 E.

5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und weitere

Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern

(s.a. E. II E. 5.1 hiervor). Da – wie vorstehend ausgeführt – die Einschätzung

der medizinischen Situation auf umfassenden Abklärungen beruhen, die insgesamt

zu einem nachvollziehbaren Ergebnis führen und keine auch nur geringe Zweifel

an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

durch Dr. med. M.___ bestehen, geht dieser Vorwurf des Beschwerdeführers fehl.

Auch die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Tatsache, er sei vor dem

Unfall beschwerdefrei gewesen (Suva-Nr. 34, S. 1; A.S. 15), ist unbehelflich,

wenn auch keine medizinischen Unterlagen über dessen Vorzustand vorliegen;

namentlich lässt sich – wie im angefochtenen Entscheid festgehalten – daraus

nicht ableiten, dass die nach Fallabschluss per 25. Juni 2019 geklagten

Rückenbeschwerden überwiegend wahrscheinlich noch unfallkausal sind. So ist aufgrund

der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. M.___ vom 10. Mai 2019 mindestens

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die durch den

Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden bereits nach sechs bis

neun Monaten, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach dem

Unfallereignis nicht mehr auf den versicherten Unfall zurückzuführen gewesen

sind. Weitere Abklärungen bezüglich des Vorzustands sind somit nicht notwendig.

9.

9.1     In seiner Stellungnahme vom 10.

Mai 2019 hat Dr. med. M.___ angeführt, die Ärzte des N.___ (PPZ) gingen von

einer Schmerzverarbeitungsstörung aus. Der Beschwerdeführer hat dazu einzig

ausgeführt, es liege nicht bloss ein psychisches Problem vor, sondern es

bestünden – mit Hinweis auf den Bericht des PPZ vom 2. Mai 2019 – auch

objektivierbare somatische Befunde (A.S. 16). Ohne näher auf den

Beweiswert des Berichts der Ärzte des PPZ vom 7. Mai 2018 einzugehen – worin

eine rezidivierende depressive Störung (…) sowie eine chronisches

Schmerzstörung (…) diagnostiziert werden (Suva-Nr. 78, S. 1) –, lässt sich aber

auch nicht ausschliessen, dass Beschwerden vorliegen, die sich keinem

organischen Substrat zuordnen lassen. Nach der Rechtsprechung kann die Frage

nach dem natürlichen Kausalzusammenhang bei derartigen Beschwerden offengelassen

werden, wenn der für die Bejahung einer Leistungspflicht überdies erforderliche

adäquate Kausalzusammenhang verneint werden muss (BGE 135 V 465 E. 5

S. 472), was hier – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – der Fall ist.

9.2     Um eine Leistungspflicht des

Unfallversicherers begründen zu können, muss zwischen dem versicherten

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern

auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der wiederkehrenden

Formulierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint

(BGE 125 V 456 E. 5a S. 461). Der Voraussetzung des adäquaten

Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE

125 V 456 E. 5c S. 462). Ob bei Vorliegen eines natürlichen

Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen

gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h.

rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den

von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE

112 V 33 E. 1b).

9.3     Bei der Beurteilung der Adäquanz

von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden, ohne dass

die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS oder einen äquivalenten

Verletzungsmechanismus erlitten hat, erfolgt die Adäquanzbeurteilung

psychischer Unfallfolgen nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien. Nach

dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs

zwischen einem Unfallereignis bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung und

einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall

voraus, dass dem fraglichen Ereignis für die Entstehung der psychisch bedingten

Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt; dies

trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen

Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141 mit Hinweisen).

9.4

9.4.1  Eine spezielle Adäquanzprüfung

verlangt zunächst eine Qualifikation des Unfallereignisses nach seiner Schwere.

Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall

eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren

Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den

leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige

Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen

des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen

zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht

zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu

tragen; dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden –

Verletzungen, die sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für – unter

dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen

Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine

allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar

Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (Urteil des

Bundesgericht U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1 [SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26]).

Die erlittenen Verletzungen können aber immerhin Rückschlüsse auf die Kräfte

gestatten, die sich beim Unfall entwickelt haben (Urteil des Bundesgerichts

8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.1 [SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203]).

9.4.2  Der Ablauf des Unfallereignisses

vom 25. Juni 2018 lässt sich – gestützt auf die Ausführungen in E. II. 6

hiervor – folgendermassen zusammenfassen: Der Beschwerdeführer war im Begriff,

rückwärtslaufend mit einem Palettenrolli eine Ladung (zirka 400 kg schwer) zu

verschieben, als diese auf leicht abschüssigem Boden Fahrt aufgenommen habe. Trotz

Entgegenstemmen seines linken Oberschenkels habe er die Fuhre nicht mehr

abbremsen können mit der Folge, dass diese nicht – wie durch den

Beschwerdeführer dargestellt – gegen seinen Rücken prallte, sondern mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit mit seiner linken Körperseite kollidierte.

9.4.3  Der Unfall des Beschwerdeführers

vom 25. Juni 2018 ist – gestützt auf die Rechtsprechung (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1 – beispielsweise mit

folgenden Ereignissen zu vergleichen, die als leicht qualifiziert worden sind:

-

Der Versicherte

erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement

im Rücken getroffen wurde (Urteil U 202/99 vom 25. April 2000 E. 2b/bb).

-

Der Versicherte war

bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am

rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach

dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor

er sich in ärztliche Behandlung begab (Urteil U 5/01 vom 15. Oktober 2001 E. 5).

-

Beim

Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,

worauf er das Training abbrach (Urteil U 126/04 vom 30. September 2004

Sachverhalt lit. A sowie E. 3.2 und 4.1).

-

Der Versicherte

wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen (Urteil 8C_177/2009

vom 12. August 2009 E. 7.2).

Das vorliegend zu beurteilende Ereignis

ist den leichten Unfällen zuzuordnen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer

danach in der Lage war, die Arbeit – wenn auch seinen Angaben zufolge nur für

kurze Zeit – fortzusetzen und er erst am nächsten Tag einen Arzt aufsuchte

(vgl. Suva-Nr. 11).

9.5     Nach der Rechtsprechung ist eine

Adäquanzbeurteilung ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen mit psychischen Unfallfolgen

oder Schleudertrauma der HWS vorzunehmen, wenn die unmittelbaren Folgen das

Beschwerdebild im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr als

offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen. Dabei sind die Kriterien

heranzuziehen, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten (vgl. BGE 129

V 402 E. 4.4.2 S. 408; in SVR 2004 UV Nr. 12 S. 44 nicht publ. E. 4.2.2

des Urteils U 173/02 vom 15. Januar 2004; RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 E. 3b).

Diese Gerichtspraxis ist aufgrund ihres Ausnahmecharakters zurückhaltend

anzuwenden; dies ist schon deshalb angezeigt, weil es sich bei den in Betracht

fallenden unmittelbaren Unfallfolgen um Umstände handelt, z.B. Komplikationen

durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf,

langdauernde Arbeitsunfähigkeit, welche (auch) bei der Prüfung der massgebenden

Kriterien von Bedeutung sind (Urteil U 106/04 vom 5. November 2004 E. 4.2.1;

z.G. Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 5.1).

9.6     Werden die Kriterien für Unfälle

im mittleren Bereich herangezogen, ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes:

9.6.1  Bei Unfällen aus dem mittleren

Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig

beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche

unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte

beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung

einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

·

besonders dramatische Begleitumstände

oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

·

die Schwere oder besondere Art der

erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

·

ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen

Behandlung;

·

körperliche Dauerschmerzen;

·

ärztliche Fehlbehandlung, die die

Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

·

schwieriger Heilungsverlauf und

erhebliche Komplikationen;

·

Grad und Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver

Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach

den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen; dies trifft einerseits dann

zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schwereren Fällen im

mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall

zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335

S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58).

Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen,

wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend

lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen

Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise

ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien

herangezogen werden. Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im

mittleren Bereich, müssen mindestens drei Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz

bejaht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29.

Januar 2010 E. 4.5).

9.6.2  Der Beschwerdeführer hatte am 25.

Juni 2018 – wie hiervor ausgeführt – eine Kollision mit einem beladenen

Palettenrolli. Ein solches Ereignis kann zwar für den Betroffenen eindrücklich

sein; es kann aber, so wie es sich vorliegend zugetragen hat, nicht als

besonders dramatisch oder eindrücklich im Sinne dieses Kriteriums bezeichnet

werden. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der

besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist daher zu verneinen (vgl. E.

II. 9.4.1 bzw. die dort angeführten Urteile des Bundesgerichts).

9.6.3  Ferner erlitt der Beschwerdeführer

durch den Unfall keine Verletzungen, die erfahrungsgemäss in besonderer Weises

geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Er zog sich bei

diesem Unfall keine Frakturen zu, sondern allenfalls eine Kontusion (gerötete

Aufschlagstelle, vermutlich keine Schwellung; Suva-Nr. 33, S. 1). Eine

solche Verletzung ist nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung zu

begünstigen. Die noch geltend gemachten, bestehenden Rückenbeschwerden sind –

wie vorstehend ausgeführt – degenerativer Natur und daher hier nicht von

entscheidender Bedeutung.

9.6.4  Auch das Kriterium einer

ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann nicht bejaht werden.

Hierbei gilt es zu beachten, dass dieses Kriterium nicht allein nach einem

zeitlichen Massstab zu beurteilen ist. Von Bedeutung sind auch Art und

Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des

Gesundheitszustands zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine

kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des

Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer

Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustands und

eine medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht.

Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebilds dienenden Vorkehren nicht

die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.3 m.H.a. 8C_729/2012 vom

4. April 2013 E. 8.3). Der Beschwerdeführer ist nach dem Unfall vom 25.

Juni 2018 konservativ behandelt worden. Eine allfällige Kontusion dürfte längst

ausgeheilt sein. Eine Operation ist nicht erfolgt. Die noch andauernde

ärztliche Behandlung ist auf die degenerativen Rückgenbeschwerden

zurückzuführen. Nach Einschätzung des Kreisarztes ist – wie bereits angeführt –

der status quo sine bezüglich der Rückenbeschwerden sechs bis neun Monate bzw.

spätestens nach einem Jahr nach dem Unfallereignis erreicht gewesen. Von einer

ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann unter diesen Umständen

nicht gesprochen werden.

9.6.5  Der Beschwerdeführer klagt zwar

über persistierende Rückenschmerzen. Es ist jedoch zu beachten, dass seine LWS

degenerative Veränderungen aufweist, die geeignet sind, die beschriebenen

Schmerzen zu verursachen. Unter diesen Umständen ist das Kriterium der durch

den Unfall verursachten körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen.

9.6.6  Eine ärztliche Fehlbehandlung,

die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt unbestrittenermassen

nicht vor.

9.6.7  Sollte sich der Beschwerdeführer

auf den Standpunkt stellen, dass das Kriterium eines schwierigen

Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen erfüllt sei, da er weiterhin an

erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen leide, kann auf die

vorstehenden Ausführungen verwiesen werden; demnach sind allfällige Kontusionen

komplikationslos verheilt und die nach wie vor bestehenden Rückenschmerzen

degenerativer Herkunft. Damit fehlen Hinweise dafür, dass ein schwieriger

Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen vorgelegen hat. Auch dieses

Kriterium ist demnach zu verneinen.

9.6.8  Schliesslich ist das Kriterium

des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu prüfen, das

ebenfalls als nicht erfüllt zu betrachten ist. So ist der medizinische

Endzustand aufgrund der beweiskräftigen Beurteilung des Kreisarztes erreicht

und sind die noch geltend gemachten Rückenschmerzen auf degenerative Veränderungen

der LWS zurückzuführen.

9.7     Somit ist keines der

Adäquanzkriterien erfüllt, weshalb der adäquate Zusammenhang zwischen

allfälligen über 25. Juni 2019 hinaus bestehenden, nicht aufgrund eines

objektivierbaren organischen Substrats erklärbaren Beschwerden und dem

Unfallereignis vom 25. Juni 2018 zu verneinen ist.

10.     Zusammenfassend ist nach dem

Gesagten nicht zu beanstanden, dass es die Beschwerdegegnerin abgelehnt hat,

dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Juni 2018

über den Fallabschluss per 25. Juni 2019 hinaus Leistungen aus der

obligatorischen Unfallversicherung – wozu auch eine allfällige

Integritätsentschädigung gehört – auszurichten. Die gegen den

Einspracheentscheid vom 9. September 2019 erhobene Beschwerde erweist sich

demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

11.     Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

12.     Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 1.1     A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1975, [...], erlitt am 26. bzw. 25. Juni 2018 um zirka

16 Uhr in [...] bzw. [...] einen Unfall (Suva Aktenbeleg [Suva-] Nr. 1, 33).

Der Unfallmeldung vom 30. Juli 2018 kann entnommen werden, dass er sich beim

«Verladen im Fahrzeug» am Rücken eine Quetschung zugezogen habe (Suva-Nr. 1). In

diesem Zeitpunkt war er als Chauffeur für die Firma B.___, [...], tätig und in

dieser Eigenschaft bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Suva-Nr. 1).

Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 19.

Juni 2018 per 28. Juni 2018 gekündigt (Suva-Nr. 5).

1.2     Am 10. Juli 2018 berichtete Dr.

med. C.___, FMH Radiologie, [...], über das gleichentags erfolgte Röntgen der

Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 18). Dr. med. D.___, FMH

Radiologie und Kinderradiologie, E.___, [...], erstattete dem Hausarzt des

Beschwerdeführers am 27. Juli 2018 Bericht über die durchgeführte MRT der LWS

und des ISG (Suva-Nr. 12). Am 8. August 2018 verfasste der Hausarzt des

Beschwerdeführers, med. prakt. F.___, [...], das durch die Beschwerdegegnerin

angeforderte «Arbeitszeugnis UVG» (Suva-Nr. 7, 11). Gleichentags füllte der

Beschwerdeführer den durch die Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen aus (Suva-Nr.

16).

1.3     Die Suva teilte dem Beschwerdeführer

am 24. August 2018 mit, dass sich ihren Unterlagen zufolge weder ein

Unfallereignis im Sinne des Gesetzes zugetragen habe noch eine unfallähnliche

Körperschädigung vorliege (Suva-Nr. 21); damit erklärte sich der

Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Vorsprache vom 4. September

2018 bei der Beschwerdegegnerin als nicht einverstanden (Suva-Nr. 26).

1.4     Am 10. September 2018 erfolgte

eine Befragung des Beschwerdeführers auf der Suva-Agentur in Solothurn, wo dieser

u.a. angab, dass sich der Unfall nicht in [...], sondern am 25. (nicht 26.)

Juni 2018, zirka 16 Uhr, in [...] ereignet habe (Suva-Nr. 33). Über diese

Befragung erstattete der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin

gleichentags Bericht; dabei hielt er insbesondere fest, dass die Fallübernahme

aufgrund der durchgeführten Abklärungen in Ordnung sei (Suva-Nr. 34).

1.5     Dr. med. G.___, Facharzt FMH

Neurochirurgie, H.___, teilte med. prakt. F.___ am 9. November 2018 seine

Ergebnisse über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. November 2018 mit

(Suva-Nr. 69). Am 14. November 2018 berichtete Dr. med. I.___, J.___, [...],

dem Hausarzt des Beschwerdeführers über seine Untersuchung vom 13. November

2018 (Suva-Nr. 59). Dr. med. K.___, Facharzt Neurologie FMH, L.___, untersuchte

den Beschwerdeführer am 16. November 2018 im Auftrag von Dr. med. I.___

und erstattete darüber gleichentags Bericht (Suva-Nr. 54). Am 28. November 2018

beantwortete der Kreisarzt Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Chirurgie, die

durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen; dabei stellte er insbesondere

fest, dass der Status quo sine nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber

nach einem Jahr erreicht sei (Suva-Nr. 56).

1.6     Am 8. Januar 2019 berichtete Dr.

med. I.___ erneut dem Hausarzt des Beschwerdeführers über die am 7. Januar 2019

erfolgte Verlaufskontrolle (Suva-Nr. 65). Die Ärzte des N.___ (PPZ), [...],

Dr. med. O.___, Leiter Zentrum für Schmerzmedizin, Oberarzt Anästhesiologie ZSM

P.___ und Dr. med. Q.___, Facharzt Anästhesiologie ZSM, verfassten an 12. April

2019 ihren Bericht über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. April

2019 (Suva-Nr. 72). Dr. med. Q.___ stellte dem Hausarzt des

Beschwerdeführers am 23. April 2019 den Bericht über die am 18. April 2019 im N.___

erfolgte Intervention zu (Suva-Nr. 73). Ein weiterer Interventionsbericht

erfolgte am 1. Mai 2019 (Suva-Nr. 76). Am 2. Mai 2019 berichteten Dr. med. O.___

und Physiotherapeutin R.___ über die physiotherapeutische Standortbestimmung

vom 29. April 2019 im N.___ (Suva-Nr. 77). Am 7. Mai 2019 erstatteten Dr.

med. O.___, Dr. med. S.___, Leiter Psychiatrie, und Psychologin T.___, alle N.___,

dem Hausarzt des Beschwerdeführers Bericht über dessen psychotherapeutische

Untersuchung vom 1. Mai 2019 (Suva-Nr. 78). Der Suva-Kreisarzt Dr. med. M.___

äusserte sich am 10. Mai 2019 zu den durch die Beschwerdegegnerin am 9. Mai

2019 gestellten Fragen (Suva-Nr. 79).

E. 2 2.1     Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 teilte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie den Fall per 25. Juni

2019 abschliesse und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehne

(Suva-Nr. 83). Am 24. Juni 2019 erklärte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin telefonisch, dass er mit dieser Verfügung nicht einverstanden

sei (Suva-Nr. 91), was er am 28. Juni 2019 schriftlich bestätigte (Suva-Nr. 92,

S. 2). Am 1. Juli 2019 erhob die Unia [...] Einsprache gegen die Verfügung vom

11. Juni 2019 (Suva-Nr. 94). Rechtsanwalt Zenari, [...], orientierte die

Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2019 über die Interessenwahrung für den

Beschwerdeführer (Suva-Nr. 98). Am 30. August 2019 ergänzte und begründete er

die Einsprache (Suva-Nr. 108).

2.2     In ihrem Entscheid vom 9.

September 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung

vom 11. Juni 2019 ab (Suva-Nr. 112).

3.       Am 26. September 2019 erhebt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2019 (Aktenseite [A.S.] 8

ff.). Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 9):

1.  Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2019 sowie die

diesem zugrundeliegende Verfügung vom 11. Juni 2019 seien vollumfänglich

aufzuheben.

2.  Dem

Beschwerdeführer seien über 25. Juni 2019 hinaus weiterhin Taggelder nach Massgabe

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten, und die Beschwerdegegnerin

habe die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu übernehmen.

3.  Eventualiter

seien dem Beschwerdeführer eine UVG-lnvalidenrente nach Massgabe eines 100%igen

Invaliditätsgrades sowie eine in ihrer Höhe noch zu bestimmende Integritätsentschädigung

zu entrichten, und es seien die Kosten für die Heilbehandlungen nach Massgabe

von Art. 21 UVG zu übernehmen.

4.  Subeventualiter

sei in Gutheissung der Beschwerde eine externe orthopädisch-chirurgische Begutachtung

zu initiieren.

5.  Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin

4.       In der Beschwerdeantwort vom 25.

Oktober 2019 beantragt der Vertreter der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf die Angelegenheit eingetreten

werden könne (A.S. 27 ff.); dazu nimmt der Vertreter des Beschwerdeführers am

5. Dezember 2019 Stellung (A.S. 41 ff.); gleichzeitig reicht er den an ihn

gerichteten Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2019

ein (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3).

5.       Mit Duplik vom 13. Januar 2020

äussert sich der Vertreter der Beschwerdegegnerin zur Replik (A.S. 56 f.).

6.       Am 27. Januar 2020 gibt der

Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote zu den Akten (A.S. 59 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Streitig und im vorliegenden

Verfahren zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen

zu Recht per 25. Juni 2019 eingestellt hat.

3.       Die revidierte Version des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1.

Januar 2017 in Kraft getreten; diese ist somit im vorliegenden Fall beim zu

beurteilenden Ereignis vom 25. Juni 2018 anwendbar (vgl. Art. 118

Abs. 1 UVG / Übergangsbestimmungen).

E. 4 4.1     Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 4.2     Ist der Versicherte infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG). Nach Art. 17 UVG beträgt das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art.

E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweis).

6.       Was den Hergang des Unfalls vom

25. Juni 2018 anbelangt, lassen sich den Akten folgende, teilweise unterschiedliche

Angaben entnehmen:

6.1     In der Unfallmeldung vom 30.

Juli 2018 ist von einer am 26. Juni 2018 (recte: 25. Juni 2018; Suva-Nr.

33, S. 1) beim Verladen im Fahrzeug erlittenen Quetschung die Rede; Näheres hat

die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nicht angegeben (Suva-Nr. 1). Am

3. August 2018 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber einer Suva-Mitarbeiterin

telefonisch, er habe eine sehr schwere Transportpalette (400 kg) verladen

müssen. Dabei habe es ihm beim Hantieren mit dem Wagen einen Schlag in den

Rücken gegeben (Suva-Nr. 4). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. prakt. F.___,

führte im «Arztzeugnis UVG» vom 8. August 2018 bei den «Angaben des Patienten» Folgendes

an: «bei der Arbeit Palette gezogen und dadurch Rückenschmerzen bekommen». Die

Erstbehandlung (beim Hausarzt) sei am 26. Juni 2018 erfolgt (Suva-Nr. 11). Der

Beschwerdeführer antwortete am 10. August 2018 auf die Frage der Suva, ob

sich etwas Besonderes ereignet habe, mit «Palet Rücken geschlagen» (Suva-Nr.

16, S. 2). Am 4. September 2018 gab er dem Suva-Sachbearbeiter telefonisch

an, er habe eine Palette von zirka 400 – 500 kg verladen wollen. Beim Hantieren

mit dem Wagen sei das verladene Material fast umgekippt, was er habe verhindern

wollen. Dabei seien ihm die Paletten auf den Rücken gerutscht. Auf die Frage

des Suva-Sachbearbeiters, wie es zu den Rückenschmerzen gekommen sei, habe der

Beschwerdeführer wiederholt, dass «die Palette auf den Rücken geschlagen» habe.

Allerdings spreche der Beschwerdeführer, so hielt der Suva-Sachbearbeiter fest,

nicht gut Deutsch, weshalb Missverständnisse möglich seien (Suva-Nr. 26). Einer

Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin (Gespräch mit der B.___) vom 6. September

2018 lässt sich entnehmen, die Unfallmeldung habe damals – so Frau U.___ – ihr

Schwager aufgenommen. Nach Rücksprache mit ihm sei es so gewesen, dass der

Beschwerdeführer angegeben habe, ihm sei etwas auf den Rücken gefallen. Die

Unfallmeldung sei somit nicht präzise ausgefüllt worden (Suva-Nr. 30). Gegenüber

einem Mitarbeiter der Suva-Agentur [...] gab der Beschwerdeführer am 10. September

2018 schliesslich Folgendes an: Er habe mit einem Palettenrolli eine Ladung (gefüllte

Kartons usw.) ausgeladen. Der Boden sei leicht abschüssig gewesen. Er habe den

Rolli mit der Ladung (zirka 400 kg schwer) in seine Richtung gezogen und sei

rückwärtsgelaufen. Die Ladung sei dann plötzlich schnell auf ihn zugekommen. Er

habe versucht, die Ladung zu bremsen, indem er den linken Oberschenkel dagegengestemmt

habe. Er habe die Last jedoch nicht vollständig bremsen können; diese sei gegen

seinen Rücken (linke untere Rückenpartie) geprallt. Er habe sofort einen einschiessenden

Schmerz verspürt. Die Frage, ob es sich um einen Sturz gehandelt habe,

verneinte der Beschwerdeführer (Suva-Nr. 33, S. 1). Diese Darstellung des

Unfallhergangs bestätigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit der

Präzisierung, dass die Ladung «mit Schwung gegen seinen Rücken geprallt» sei (A.S. 10).

6.2     Die anlässlich der Befragung vom

10. September 2018 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang erscheinen

grundsätzlich plausibel, nicht jedoch die Angabe, wonach ihm die Ladung «gegen

seinen Rücken geprallt» sei. So befand er sich seinen Aussagen zufolge frontal

zur Ladung und versuchte offensichtlich rückwärtsgehend erfolglos, mit dem

linken Bein die auf dem abschüssigen Boden an Fahrt aufgenommene Ladung

aufzuhalten. Die Annahme, dass er der Ladung im letzten Moment noch den Rücken

zugewandt haben will, erscheint nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sehr unwahrscheinlich;

denkbar ist vielmehr ein Kontakt mit der Ladung auf der linken Körperseite, und

zwar offensichtlich kurz vor dem Stillstand der Fuhre. Gegen die geltend

gemachte, sinngemäss massive Rückenkontusion spricht die Tatsache, dass er die

Arbeit anschliessend noch fortsetzte und sich erst am Tag darauf zum Arzt

begab. Zudem gab er am 10. September 2018 gegenüber dem Suva-Sachbearbeiter

lediglich an, die «Aufschlagstelle» – den genauen Ort derselben führte er nicht

an – sei ein paar Stunden gerötet, jedoch nicht geschwollen gewesen (Suva-Nr.

33, S. 1), was nicht für eine massive «Kollision» spricht. Dazu kommt, dass allfällige

Hämatome später, insbesondere durch den Hausarzt, festgestellt worden wären. Im

Übrigen bleibt bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den

Unfallhergang – wie hier – auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die

sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener

und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst

von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der

Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat,

meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung

des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Weitere Abklärungen über

Unfallhergang erübrigen sich indes, hat doch die Beschwerdegegnerin

unbestrittenermassen die Pflicht für Leistungen im Zusammenhang mit der geltend

gemachten Rückenverletzung grundsätzlich, wenn auch befristet bis 25. Juni

2019, bejaht.

7.       Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

7.1     Am 10. Juli 2018 führte Dr. med.

C.___ beim Beschwerdeführer ein Röntgen der Lendenwirbelsäule (LWS) durch. Als

Befund und Beurteilung führte er Folgendes an: «Normgliedrige LWS mit regulärer

Konfiguration der Wirbelkörper in flacher linkskonvexer skoliotischer Stellung

ohne Störung des dorsalen Alignements. ZWR insgesamt unauffällig. Allenfalls

leichte Facettendegeneration L4/5 und L5/S1. Keine Fraktur. ISG unauffällig.»

(Suva-Nr. 18).

7.2     Dr. med. D.___ kam in ihrer

Beurteilung über die MRT der LWS und des ISG vom 27. Juli 2018 zu folgendem

Schluss: «Diskopathie in drei kaudalen LWS-Segmenten. Grosse, rechts mediolaterale

nach kaudal luxierende Bandscheibenhernie LWK 3/4 mit Kompression der rechten

rezessalen und foraminalen L4-Wurzel.» Als Nebenbefunde gab sie an: «Auch in

allen übrigen Segmenten keine weitere Affektion der neuralen Strukturen.

Regelrechte Muskeltrophik. Keine weiteren relevanten Nebenbefunde.» (Suva-Nr.

12).

7.3     Im Rahmen von Beurteilung und

Procedere hielt Dr. med. G.___ am 9. November 2018 fest, aufgrund der relativ

diffusen Schmerzausstrahlung, aktuell ohne relevante neurologische Defizite,

empfehle er vorerst eine interventionelle Schmerztherapie, vor allem zu

diagnostischen und therapeutischen Zwecken; dies, um allenfalls auch

festzustellen, ob überhaupt ein operativer Eingriff nach dieser Zeit die

Schmerzen behandeln würde. Der Patient gebe insgesamt paravertebrale Schmerzen

auch bis zum Nacken und zwischen die Schulterblätter ausstrahlend an, was auf

keinen Fall durch die Operation beeinflusst würde (Suva-Nr. 69).

7.4     Am 13. November 2018 untersuchte

Dr. med. I.___ den Beschwerdeführer. Er stellte in seinem Bericht vom 13.

November 2018 folgende Diagnosen:

-

M54.4: Lumboischialgie beidseits, mit am

ehesten pseudoradikulär imponierender Ausstrahlung in beide Beine, links

stärker als rechts. Status nach Verhebetrauma am 26. Juni 2018. DD bei grosser,

nach kaudal luxierter Diskushernie L3/4 rechts mit Verlagerung der L4 Wurzel

(ICD-10 M51.1), DD mit facettenogenen Schmerzkomponenten bei

Facettengelenksergüssen (ICD-10 M48.96)

-

F45.41: (Verdacht auf) Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren, Tendenz zur Chronifizierung

-

Z56: schmerzbedingte Arbeitsunfähigkeit

seit fünf Monaten

Als Vorbefund hielt Dr. med. I.___ «MRT

der LWS vom 27.07.2018» und bei «Bewertung und Procedere» Folgendes fest: Der Patient

habe einen subchronischen, invalidisierenden Rückenschmerz mit pseudoradikulär

imponierender Ausstrahlung in beide Beine, vor allem links, angegeben. Der

radiologische Befund zeige eine Diskushernie L3/4 mit Kompression der Wurzel L4

rechts. Daneben seien auch Reizergüsse in den Facettengelenken zu beobachten.

Er habe sich bei ihm, Dr. med. I.___, vorwiegend zur interventionellen

Diagnostik vorgestellt. Der Rückenschmerz sei deutlich ausgedehnter, als dies

von den radiologischen Befunden her zur erwarten gewesen wäre. Der Patient

biete ausserdem deutlich erkennbare Yellow Flags mit schon mehrmonatig bestehender

Arbeitsunfähigkeit und eine gewisse Ängstlichkeit, insbesondere vor invasiveren

Massnahmen. Er, Dr. med. I.___, habe mit dem Patienten heute besprochen, diagnostische

Blockaden durchzuführen, um die somatischen Komponenten des Schmerzbilds besser

aufklären zu können. Beginnen würden sie mit einer beidseitigen, diagnostisch-therapeutischen

Facettengelenksblockade L3-S1. Sollte diese Massnahme zu keiner relevanten

Schmerzlinderung führen, käme als nächster Schritt möglicherweise eine

Infiltration der Wurzel L4 rechts in Frage, gegebenenfalls auch eine epidurale

Infiltration. Bei ansonsten unauffällig erscheinendem, neurologischem Status habe

der Patient eine Sensibilitätsminderung am linken Bein angegeben. Er, Dr. med. I.___,

habe ihm deswegen vorgeschlagen, ihn auch fachneurologisch beurteilen zu lassen,

und zwar durch Dr. med. K.___. Im weiteren Verlauf sollte aus seiner Sicht – so

Dr. med. I.___ – leitliniengerecht unbedingt auch eine psychologische

Evaluation, gegebenenfalls auch die Anbindung an ein multimodal orientiertes

Schmerzzentrum, erwogen werden (Suva-Nr. 59).

7.5     In seiner Beurteilung vom 16.

November 2018 über die gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers

hielt Dr. med. K.___ fest, dass er in der klinischen Untersuchung keine Zeichen

radikulärer Ausfälle gefunden habe (Suva-Nr. 54).

7.6     Am 28. November 2018 führte der

Kreisarzt Dr. med. M.___ – auf Fragen der Beschwerdegegnerin (Suva-Nr. 56, S.

1) – aus, dass dem Versicherten – gemäss dessen Angaben – am 25. Juni 2018 bei

der Arbeit (B.___, [...]) die Ladung eines mit Kartons beladenen Palettenrollis

gegen die linke untere Rückenpartie geprallt sei. Die Arbeit habe noch zu Ende

geführt werden können. Eine Konsultation beim Hausarzt (prakt. med. F.___) sei am

26. Juni 2018 erfolgt. Laut Aussage des Neurologen der L.___L.___, [...], vom

16. November 2018 habe sich kein Hinweis für auf eine radikuläre Problematik

ergeben. Die Frage, ob die Gesundheit der versicherten Person mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise

beeinträchtigt gewesen sei, bejahte der Kreisarzt mit der Begründung, es

bestehe eine leichte Facettengelenksdegeneration der LWS und eine mehretagere

Diskopathie L3/4 bis L5/S1 mit Diskushernie L3/4. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

habe der Unfall, so Dr. med. M.___, nicht zu zusätzlichen strukturellen

Läsionen, die objektivierbar wären, geführt. Nach sechs bis neun Monaten,

spätestens aber nach einem Jahr, werde der status quo sine erreicht sein. Diese

Frage (Datum status quo) sei nach sechs Monaten wieder zu prüfen. Zu erwägen

sei, so schloss Dr. med. M.___, eine arbeitsorientierte Frührehabilitation

(Suva-Nr. 56, S. 2).

7.7     Im Bericht über die

interventionelle Schmerztherapie vom 8. Januar 2019 hielt Dr. med. I.___

u.a. fest, dass der Patient bei der Intervention ein inadäquates

Schmerzverhalten gezeigt habe; er möchte diesen beim Zentrum für Schmerzmedizin

in [...] anmelden (Suva-Nr. 65).

7.8     Die Ärzte des N.___ (PPZ), Dres.

med. O.___, P.___ und Q.___, stellten am 12. April 2019 beim

Beschwerdeführer als Diagnose (ICD-10 M54.4) «Kreuzschmerz mit Ausstrahlung ins

linke Bein bei Status nach Verhebetrauma am 26. Juni 2018 und grosse, nach

kaudal luxierte Diskushernie L3/4 rechts mit Verlagerung der L4 Wurzel». Es

bestehe ein lumbo-sakraler Schmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein, entlang des

Dermatoms L4. Trotz der lnkonkurrenz mit den magnetresonanztomographischen

Befunden (Wurzelkompression L4 rechts) würden sie, die Ärzte, dem Patienten

eine diagnostische Wurzelblockade L4 aufgrund der reproduzierbar auslösbaren

dermatomalen Ausstrahlung auf der linken Seite empfehlen. Eine diagnostische

und therapeutische Infiltration der Facettengelenke L3-S1 beidseits sei bereits

im Dezember 2018 durchgeführt worden; diese habe kein positives Ergebnis

gezeigt. Im Weiteren empfahlen die Ärzte des PPZ die Durchführung einer

interventionellen Diagnostik der Nervenwurzel L4 links. Bei positiver Blockade

öffne sich die Möglichkeit einer funktionellen perkutanen Rhizotomie. Der

Patient werde für eine physiotherapeutische Standortbestimmung aufgeboten. Die

bisherige Physiotherapie habe der Patient im August 2018 aufgrund einer

Schmerzverstärkung abgebrochen. Eine Wiederaufnahme sei unbedingt indiziert.

Bei Verdacht auf defizitäre Schmerzbewältigungsstrategien und teilweise

inadäquatem Schmerzverhalten böten sie, die Ärzte des PPZ, den Patienten zu einer

psychotherapeutischen Standortbestimmung auf. Die Teilnahme an einer

Schmerzbewältigungsgruppe werde dort evaluiert (Suva-Nr. 72, S. 1).

7.9     Am 2. Mai 2019 hielten Dr. med. O.___

und Physiotherapeutin R.___ fest, dass sich aus schmerzphysiotherapeutischer

Sicht beim Patienten ein zentrales Verarbeitungsproblem mit einer starken

zentralen Sensibilisierung gezeigt habe. Die Schmerzausweitung der Symptomatik

des Patienten und seine inkonsistente Reaktion auf die ausgeführten, strukturellen

Testungen seien ein klares Indiz dafür. Eine physiotherapeutische Therapie sei

hierbei nur in Kombination mit einer schmerzpsychologischen Therapie zielführend.

In der Physiotherapie sollten als Ziel die Belastungssteigerung im Sinne des

Pacing Modells sowie eine Aktivitätssteigerung im Sinne der Schmerzedukation

berücksichtigt werden. Durch die Aktivierung könne auch der allgemeinen

Dekonditionierung des Patienten entgegengewirkt werden. Die Aktivierung sollte

vor allem die Kräftigung und Förderung der Ausdauerfunktion im Bereich der

Rumpf- sowie der gesamten Beinmuskulatur beinhalten, aber auch einen

alltagsspezifischen Trainingsbezug zeigen (Suva-Nr. 77, S. 2 ff.).

7.10   Dres. med. O.___ und S.___ sowie

die Psychologin T.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. Mai 2020 beim

Beschwerdeführer einen Kreuzschmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein (ICD-10

M54.4) (…), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode (ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) (…). Zusammenfassend hielten sie fest,

dass das psychologische Gespräch vom 1. Mai 2020 mit dem Beschwerdeführer zur

psychologischen Diagnostik und zum Therapieangebot der multikulturellen

Schmerzbewältigungsgruppe für chronische Schmerzpatienten mit geringen

Deutschkenntnissen stattgefunden habe. Beim Patienten sei von einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen (ICD-10

F45.41). Seit dem Unfall im 2018 leide er an einer gedrückten Stimmung,

Antriebsschwäche, Freudlosigkeit und schmerzbedingter Sexualfunktionsstörung,

was ihn sehr belaste (F33.1). Lebensgeschichtlich liessen sich einige

psychosoziale Belastungsfaktoren eruieren: Kriegserlebnisse mit dem Verdacht einer

Traumafolgestörung und die Erkrankung seines Sohns. Aktuell wirkten sich die

Arbeitsunfähigkeit und die Trennung von seiner Familie negativ aus, sodass der

Schmerz begünstigt werde. Sein Schmerzumgang sei noch von einem passiven Coping

sowie der Hoffnung auf eine medizinische Lösung geprägt. Mithilfe der

Vermittlung von schmerzbewältigenden Strategien, inklusive Entspannungstraining

und Aktivitätenaufbau, sollte die Selbstwirksamkeit des Patienten unterstützt

und die depressiven Beschwerden behandelt werden (Suva-Nr. 78, S. 3).

7.11   Am 10. Mai 2019 hielt der

Kreisarzt Dr. med. M.___ aufgrund der ergänzten medizinischen Aktenlage fest,

dass der Status quo sine spätestens nach 12 Monaten bzw. ein Jahr nach dem

Unfall als erreicht gelte. Die Ärzte der N.___ gingen beim Beschwerdeführer von

einer Schmerzverarbeitungsstörung aus (Suva-Nr. 79).

7.12   Med. prakt. F.___ diagnostizierte

im Bericht vom 2. Dezember 2019 an den Vertreter des Beschwerdeführers eine

«grosse rechts mediolaterale Bandscheibenhernie L3/4 mit Kompression der

rechten L4 Wurzel». Die Beschwerden hätten sich weiter verschlimmert. Die

Leistungsunfähigkeit als Fahrer wie auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit

betrage 100 %. Alsdann folgte eine kurze Stellungnahme zu den

Einschätzungen des Kreisarztes (BB-Nr. 3).

8.       Die Würdigung der medizinischen

Aktenlage ergibt Folgendes:

E. 6 ATSG) 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei teilweiser

Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.

4.3     Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013

vom 27. Mai 2014 E. 2).

4.4     Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 140 V 356

E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

4.5     Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht;

dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

4.6     Treten im Anschluss an einen

Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf, und ist davon auszugehen, dass

durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber

verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das

unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art.

36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante

entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010

UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2).

5.

5.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353

E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu

betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen, 8C_715/2016

vom 6. März 2017 E. 5.1).

5.2     Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des

Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis

des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie

mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo /

André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom

24. September 2015 E. 3.2.1).

5.3     Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom

22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die

gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids –

hier vom 9. September 2019 – zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3

S. 215, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

5.4     Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass

der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,

lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.

Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung

wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999

U 332 S. 193 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom

28. August 2007 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die

das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet

erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den

Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit

des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 354). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.

E. 8.1 8.1.1  Der Beschwerdeführer hat geltend

gemacht, an die Beweiswürdigung seien strenge Anforderungen zu stellen, wenn in

einem Versicherungsfall entschieden werde, ohne ein externes Gutachten einzuholen.

In diesem Sinne seien die Elaborate des Kreisarztes schon mit Blick auf die

bundesgerichtlichen Beweisregeln (mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 135 V 465 und

Urteil 8C_73/2011; vgl. A.S. 12) ohnehin kaum beweiskräftig und vermöchten

keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu bilden

(A.S. 13). In diesem Zusammenhang sei weiter auf den Aufsatz «Das medizinische

Kausalitätsgutachten (…)» von Dr. med. Stöckli zu verweisen (A.S. 14). Vorliegend

sei weder erstellt, dass ein relevanter Vorzustand vorliege, noch, falls

hiervon zu Unrecht ausgegangen würde, wieso dieser infolge des Unfalls bloss zu

vorübergehenden Beschwerden geführt haben solle; dies werde nicht begründet.

Der Beschwerdeführer habe vor dem Ereignis vom 25. Juni 2018 an keinerlei

Beschwerden gelitten, beklage jedoch seither ständige Rückenbeschwerden. Im

Weiteren habe Dr. med. M.___ nicht begründet, weshalb der Abheilungszeitraum

ein Jahr betragen solle; damit habe er klarerweise nicht den Einzelfall

berücksichtigt. Auch scheine der Kreisarzt zu verkennen, dass objektivierbare

somatische Befunde vorlägen. Es bestehe nicht bloss ein psychisches Problem. Die

Beurteilung des Kreisarztes beschränke sich auf drei Sätze und zeige nicht auf,

welche Akten ihm zur Verfügung gestanden hätten (A.S. 15 ff.). Schliesslich

habe die Beschwerdegegnerin auch den Beweis des Dahinfallens jeglicher

Kausalität nicht ansatzweise erbracht (A.S. 17).

8.1.2  Dazu entgegnet die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_73/2011

sei nicht weiter einzutreten, da es sich dort nicht um einen UVG-, sondern um

einen IV-Fall gehandelt habe. Ein externes Gutachten dränge sich umso weniger

auf, je qualifizierter die beurteilenden Ärzte seien. Bei Dr. med. M.___ handle

es sich einerseits um einen Facharzt für Chirurgie, der prädestiniert sei,

vorliegende Streitfragen zu prüfen. Andererseits sei er ein sehr erfahrener

Kreisarzt, was der Beschwerdeführer richtigerweise nicht in Zweifel gezogen

habe (A.S. 30). Wenn der Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren despektierlich

von «Elaboraten des Kreisarztes» spreche, müsse dies nicht weiter kommentiert

werden; dies sei höchstens ein Zeichen mangelnder fachlicher Kritik. Auf die

bloss subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die somatischen Befunde in der

Wirbelsäule seien unfallkausal, könne nicht abgestellt werden. Tatsache sei,

dass es sich um einen Vorzustand handle, was der Beschwerdeführer indirekt

anerkannt habe. In den Berichten von Dres. med. K.___, C.___ und I.___ liessen

sich weder Zeichen radikulärer Ausfälle noch Hinweise auf unfallbedingte

Gesundheitsschäden entnehmen (A.S. 31). Weil es sich im vorliegenden Fall nicht

um Nackenschmerzen irgendeiner verunfallten Person handle, sei der Hinweis des

Beschwerdeführers bezüglich des Aufsatzes von Dr. Stöckli irrelevant. Unerwähnt

gelassen habe der Beschwerdeführer das hier einschlägige Bundesgerichtsurteil

8C_237/2012, worin es um die Bandscheibenproblematik gehe; damit verkenne er

die massgebende Rechtsprechung. Ob unfallbedingte somatische Folgen bestünden,

beurteile nicht ein Schmerztherapeut, sondern ein Facharzt für Chirurgie, und

zwar gestützt auf die Ergebnisse bildgebender Verfahren (A.S. 32).

8.1.3  Der Kreisarzt Dr. med. M.___ hat

in seinen beiden Berichten vom 28. November 2018 und 10. Mai 2019 zwar kurz,

jedoch klar und ausreichend zum medizinischen Sachverhalt Stellung bezogen. Die

Ausführungen des Kreisarztes sind schlüssig und inhaltlich nachvollziehbar. Er ist

zum Schluss gekommen, dass der Status quo sine nach sechs bis neun Monaten,

spätestens jedoch ein Jahr nach dem Unfall erreicht sei (Suva-Nr. 56, 79). Dabei

hat sich der Kreisarzt auf die Ergebnisse der bildgebenden Verfahren bzw. auf

die massgebenden Berichte von Dres. med. D.___ und C.___ sowie auf den Bericht

des Neurologen Dr. med. K.___ stützen können, worauf (vgl. E. II 7.1 ff.

hiervor bzw. Suva-Nr. 12, 18, 54) verwiesen werden kann; insbesondere hat er

auch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (A.S. 51) – den MRI-Befund

miteinbezogen, jedoch die darin festgestellte Diskushernie aufgrund der

Beurteilung der Radiologin und seiner fachmedizinischen Kenntnisse nicht als

unfallkausal qualifiziert. Die Annahme, der Status quo sine sei nach sechs bis

neun Monaten, spätestens ein Jahr nach dem Unfall erreicht worden, wird durch

die von der Rechtsprechung anerkannte medizinische Erfahrung gestützt (vgl. E.

II. 4.7 hiervor); weshalb im vorliegenden Fall von dieser medizinischen

Erfahrungstatsache abgewichen werden soll, vermag der Beschwerdeführer weder

sachlich noch stichhaltig zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen ihre

Leistungen nicht bereits nach sechs bzw. neun Monaten, sondern erst ein Jahr

nach dem Unfallereignis eingestellt.

E. 8.1.3 hiervor). Damit ist er in der Lage gewesen, auch ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und neue medizinischen Abklärungen eine Beurteilung des feststehenden medizinischen Sachverhalts vorzunehmen. Es gibt nichts daran auszusetzen, dass der Kreisarzt Dr. med. M.___ eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen hat. So befinden sich in den Akten namentlich ausführliche, auf klinischen und bildgebenden Untersuchungen beruhende Berichte, die die Situation zwar nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis vom

25. Juni 2018, sondern erstmals rund zwei Wochen danach aufzeigen (Suva-Nr. 12, 18 ff.); offensichtlich hat sich der Hausarzt des Beschwerdeführers vorher nicht veranlasst gesehen, bildgebende Untersuchungen in die Wege zu leiten. Was die Situation der LWS und des ISG anbelangt, hat der Kreisarzt auf den Bericht von Dr. med. C.___ abstellen können, der aufgrund der Röntgenaufnahmen von einer leichten Facettendegeneration L4/5 und L5/S1, mithin nicht unfallbedingten Veränderungen spricht (Suva-Nr. 18). Namentlich haben Dr. med. M.___ der Bericht des Röntgens der LWS vom 10. Juli 2018 sowie jener der MRT der LWS und des ISG vom 27. Juli 2018 vorgelegen; darauf kann – wie bereits erwähnt – verwiesen werden (vgl. E. II 7.1 ff. hiervor). Die Aussage des Beschwerdeführers, vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein (Suva-Nr. 34, S. 1; A.S. 14), läuft auf einen unzulässigen «post hoc, ergo propter hoc» Schluss hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75, 8C_354/2015 E.7.2). Der Umstand, dass keine persönliche Untersuchung stattgefunden hat, vermag folglich den Beweiswert der Stellungnahmen der beiden Kreisärzte nicht zu schmälern.

E. 8.2 8.2.1  Im Weiteren hat der Beschwerdeführer bemängelt, er sei durch den Kreisarzt Dr. med. M.___ nicht einmal selbst untersucht worden (A.S. 13); dazu hat sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen lassen. 8.2.2  Eine reine Aktenbeurteilung bzw. ein reines Aktengutachten ist nicht an sich beweisuntauglich. Die direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt dann in den Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen; in einem solchen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2012, 8C_681/2011, E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist aber, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370 E. 5b). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). 8.2.3  Im vorliegenden Fall hat der Kreisarzt Dr. med. M.___ über sämtliche massgebenden Arztberichte verfügt, wozu insbesondere jene von Dres. med. D.___, C.___ und K.___ gehören (vgl. E. II

E. 8.3 8.3.1  Ferner hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, für die Prüfung der vorliegenden Streitfragen bedürfe es anstelle eines Facharzttitels für Chirurgie eines solchen für orthop.ische Chirurgie (A.S. 48). 8.3.2  Der Kreisarzt Dr. med. M.___ ist als Facharzt für Chirurgie sehr wohl fähig, den vorliegenden medizinischen Sachverhalt kompetent zu beurteilen.

E. 8.4 8.4.1  Ferner hat der Beschwerdeführer

moniert, dass die Antworten des Kreisarztes stichwortartig, rudimentär und ohne

jegliche Auseinandersetzung mit den zur Verfügung stehenden Akten ausgefallen

seien. Es werde dabei auf die Beurteilung des Neurochirurgen Dr. med. G.___ vom

9. November 2018 hingewiesen, wonach die grosse, nach kaudal luxierte

Diskushernie durch den Unfall vom Juli 2018 verursacht worden sei. Hingewiesen

werde ferner auf den Bericht von med. prakt. F.___ vom 2. Dezember 2019, worin

der Kausalzusammenhang zwischen Diskushernie und Unfall bejaht werde

(A.S. 47). Dazu hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die durch

den Beschwerdeführer eingeholte Bestätigung von med. prakt. F.___ an der

fachärztlichen Beurteilung der Kausalität nichts zu ändern vermöge (A.S. 57).

8.4.2  Den Ausführungen von Dr. med. G.___

vom 9. November 2018 kann schon deshalb nur eingeschränkte Beweiskraft

beigemessen werden, weil sich seine Beurteilung vorwiegend auf die Empfehlung beschränkt,

vorerst eine interventionelle Schmerztherapie durchzuführen. Die Befunderhebung

beschränkt sich auf eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers. Die

diagnostizierte Diskushernie beurteilt Dr. med. G.___ als «anamnestisch

traumatisch nach einem Verhebetrauma bei der Arbeit im Juli 2018» (vgl.

Suva-Nr. 69, S, 1). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Es entspricht nach

konstanter Rechtsprechung einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des

Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen

degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur

ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in

Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 25. Oktober

2007). Die ausnahmsweise Annahme einer Unfallkausalität setzt voraus, dass der

Unfall von besonderer Schwere und geeignet gewesen ist, eine Schädigung der

Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie – vertebrales

oder radikuläres Syndrom – unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit

aufgetreten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2009 vom 21. Dezember 2009

E. 6.3.2). Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall

nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur

Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende

Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann

das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und

Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine

allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und

sich von der altersüblichen Progression abheben muss. Eine traumatische

Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustands an der

Wirbelsäule ist – wie bereits angeführt – in der Regel nach sechs bis neun

Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil

des Bundesgerichts vom 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).

Das Unfallereignis vom 25. Juni 2018 kann – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers

– nicht als besonders schwer im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden. Die

Beweislage lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits

damals unter den rechtsprechungsgemäss erforderlichen akuten Symptomen gelitten

hätte, wenn er auch geltend macht, sofort einen einschiessenden Schmerz

verspürt und die Arbeit unter Schmerzen beendet zu haben. Immerhin sei er noch bis

zum nächsten Kunden gefahren, wo er allerdings wegen der Schmerzen nicht mehr

habe aussteigen können (Suva-Nr. 33, S. 1). Diese Aussage lässt Zweifel

aufkommen, wäre doch in diesem Fall mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ein ärztlicher Notfalleinsatz mit Spitaleinweisung nötig

gewesen; dazu lässt sich den Akten jedoch nichts entnehmen. Eine unfallbedingte

Diskushernie – und damit notwendigerweise ein vertebrales oder radikuläres

Syndrom – wäre bei einer am Unfalltag durchgeführten Untersuchung nicht

unbemerkt geblieben, was insbesondere auch für das Röntgen der LWS vom 10. Juli

2018 durch Dr. med. C.___ gilt. Letzterer hat bekanntlich einzig eine leichte

Facettendegeneration L4/5 und L5/S1, insbesondere keine Fraktur und zudem ein

unauffälliges ISG festgestellt (Suva-Nr. 18). Dazu kommt, dass auch im Falle einer

Aktivierung eine richtunggebende Verschlimmerung aufgrund der medizinischen

Akten – wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend

festgestellt hat – zu verneinen ist, insbesondere nachdem eine solche

bildgebend auch nicht ausgewiesen ist.

8.4.3  Der Bericht von Dr. med. G.___ –

worin im Übrigen von einem Verhebetrauma die Rede ist (Suva-Nr. 69), was sich

im vorliegenden Fall, wo es um das Anschlagen der linken Körperseite geht,

nicht nachvollziehen lässt – ist damit nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel

an der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. M.___ hervorzurufen. Gleich

verhält es sich im Übrigen mit den Berichten und Einschätzungen des Hausarztes

med. prakt. F.___. Bei diesen Arztberichten gilt es auch zu berücksichtigen,

dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache

Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt nicht nur für den

allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für die behandelnden

Spezialärzte und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärzte – wie im

vorliegenden Fall bezüglich jener des N.___ (auch diese haben ein Verhebetrauma

erwähnt [Suva-Nr. 72]) sowie der J.___ – mit ihrem besonderen

Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst

bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2017 vom 20.

Oktober 2017 E. 3.3.6 mit Hinweisen).

8.4.4  Folglich erübrigen sich –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weitere medizinischen

Abklärungen. So gilt es zu beachten, dass die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung führen müssen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

(BGE 126 V 353 E.

5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und weitere

Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern

(s.a. E. II E. 5.1 hiervor). Da – wie vorstehend ausgeführt – die Einschätzung

der medizinischen Situation auf umfassenden Abklärungen beruhen, die insgesamt

zu einem nachvollziehbaren Ergebnis führen und keine auch nur geringe Zweifel

an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

durch Dr. med. M.___ bestehen, geht dieser Vorwurf des Beschwerdeführers fehl.

Auch die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Tatsache, er sei vor dem

Unfall beschwerdefrei gewesen (Suva-Nr. 34, S. 1; A.S. 15), ist unbehelflich,

wenn auch keine medizinischen Unterlagen über dessen Vorzustand vorliegen;

namentlich lässt sich – wie im angefochtenen Entscheid festgehalten – daraus

nicht ableiten, dass die nach Fallabschluss per 25. Juni 2019 geklagten

Rückenbeschwerden überwiegend wahrscheinlich noch unfallkausal sind. So ist aufgrund

der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. M.___ vom 10. Mai 2019 mindestens

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die durch den

Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden bereits nach sechs bis

neun Monaten, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach dem

Unfallereignis nicht mehr auf den versicherten Unfall zurückzuführen gewesen

sind. Weitere Abklärungen bezüglich des Vorzustands sind somit nicht notwendig.

E. 9 9.1     In seiner Stellungnahme vom 10.

Mai 2019 hat Dr. med. M.___ angeführt, die Ärzte des N.___ (PPZ) gingen von

einer Schmerzverarbeitungsstörung aus. Der Beschwerdeführer hat dazu einzig

ausgeführt, es liege nicht bloss ein psychisches Problem vor, sondern es

bestünden – mit Hinweis auf den Bericht des PPZ vom 2. Mai 2019 – auch

objektivierbare somatische Befunde (A.S. 16). Ohne näher auf den

Beweiswert des Berichts der Ärzte des PPZ vom 7. Mai 2018 einzugehen – worin

eine rezidivierende depressive Störung (…) sowie eine chronisches

Schmerzstörung (…) diagnostiziert werden (Suva-Nr. 78, S. 1) –, lässt sich aber

auch nicht ausschliessen, dass Beschwerden vorliegen, die sich keinem

organischen Substrat zuordnen lassen. Nach der Rechtsprechung kann die Frage

nach dem natürlichen Kausalzusammenhang bei derartigen Beschwerden offengelassen

werden, wenn der für die Bejahung einer Leistungspflicht überdies erforderliche

adäquate Kausalzusammenhang verneint werden muss (BGE 135 V 465 E. 5

S. 472), was hier – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – der Fall ist.

9.2     Um eine Leistungspflicht des

Unfallversicherers begründen zu können, muss zwischen dem versicherten

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern

auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der wiederkehrenden

Formulierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint

(BGE 125 V 456 E. 5a S. 461). Der Voraussetzung des adäquaten

Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE

125 V 456 E. 5c S. 462). Ob bei Vorliegen eines natürlichen

Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen

gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h.

rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den

von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE

112 V 33 E. 1b).

9.3     Bei der Beurteilung der Adäquanz

von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden, ohne dass

die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS oder einen äquivalenten

Verletzungsmechanismus erlitten hat, erfolgt die Adäquanzbeurteilung

psychischer Unfallfolgen nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien. Nach

dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs

zwischen einem Unfallereignis bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung und

einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall

voraus, dass dem fraglichen Ereignis für die Entstehung der psychisch bedingten

Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt; dies

trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen

Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141 mit Hinweisen).

E. 9.4 9.4.1  Eine spezielle Adäquanzprüfung

verlangt zunächst eine Qualifikation des Unfallereignisses nach seiner Schwere.

Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall

eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren

Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den

leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige

Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen

des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen

zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht

zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu

tragen; dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden –

Verletzungen, die sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für – unter

dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen

Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine

allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar

Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (Urteil des

Bundesgericht U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1 [SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26]).

Die erlittenen Verletzungen können aber immerhin Rückschlüsse auf die Kräfte

gestatten, die sich beim Unfall entwickelt haben (Urteil des Bundesgerichts

8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.1 [SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203]).

9.4.2  Der Ablauf des Unfallereignisses

vom 25. Juni 2018 lässt sich – gestützt auf die Ausführungen in E. II. 6

hiervor – folgendermassen zusammenfassen: Der Beschwerdeführer war im Begriff,

rückwärtslaufend mit einem Palettenrolli eine Ladung (zirka 400 kg schwer) zu

verschieben, als diese auf leicht abschüssigem Boden Fahrt aufgenommen habe. Trotz

Entgegenstemmen seines linken Oberschenkels habe er die Fuhre nicht mehr

abbremsen können mit der Folge, dass diese nicht – wie durch den

Beschwerdeführer dargestellt – gegen seinen Rücken prallte, sondern mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit mit seiner linken Körperseite kollidierte.

9.4.3  Der Unfall des Beschwerdeführers

vom 25. Juni 2018 ist – gestützt auf die Rechtsprechung (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1 – beispielsweise mit

folgenden Ereignissen zu vergleichen, die als leicht qualifiziert worden sind:

-

Der Versicherte

erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement

im Rücken getroffen wurde (Urteil U 202/99 vom 25. April 2000 E. 2b/bb).

-

Der Versicherte war

bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am

rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach

dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor

er sich in ärztliche Behandlung begab (Urteil U 5/01 vom 15. Oktober 2001 E. 5).

-

Beim

Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,

worauf er das Training abbrach (Urteil U 126/04 vom 30. September 2004

Sachverhalt lit. A sowie E. 3.2 und 4.1).

-

Der Versicherte

wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen (Urteil 8C_177/2009

vom 12. August 2009 E. 7.2).

Das vorliegend zu beurteilende Ereignis

ist den leichten Unfällen zuzuordnen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer

danach in der Lage war, die Arbeit – wenn auch seinen Angaben zufolge nur für

kurze Zeit – fortzusetzen und er erst am nächsten Tag einen Arzt aufsuchte

(vgl. Suva-Nr. 11).

9.5     Nach der Rechtsprechung ist eine

Adäquanzbeurteilung ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen mit psychischen Unfallfolgen

oder Schleudertrauma der HWS vorzunehmen, wenn die unmittelbaren Folgen das

Beschwerdebild im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr als

offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen. Dabei sind die Kriterien

heranzuziehen, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten (vgl. BGE 129

V 402 E. 4.4.2 S. 408; in SVR 2004 UV Nr. 12 S. 44 nicht publ. E. 4.2.2

des Urteils U 173/02 vom 15. Januar 2004; RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 E. 3b).

Diese Gerichtspraxis ist aufgrund ihres Ausnahmecharakters zurückhaltend

anzuwenden; dies ist schon deshalb angezeigt, weil es sich bei den in Betracht

fallenden unmittelbaren Unfallfolgen um Umstände handelt, z.B. Komplikationen

durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf,

langdauernde Arbeitsunfähigkeit, welche (auch) bei der Prüfung der massgebenden

Kriterien von Bedeutung sind (Urteil U 106/04 vom 5. November 2004 E. 4.2.1;

z.G. Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 5.1).

9.6     Werden die Kriterien für Unfälle

im mittleren Bereich herangezogen, ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes:

9.6.1  Bei Unfällen aus dem mittleren

Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig

beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche

unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte

beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung

einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

·

besonders dramatische Begleitumstände

oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

·

die Schwere oder besondere Art der

erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

·

ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen

Behandlung;

·

körperliche Dauerschmerzen;

·

ärztliche Fehlbehandlung, die die

Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

·

schwieriger Heilungsverlauf und

erhebliche Komplikationen;

·

Grad und Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver

Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach

den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen; dies trifft einerseits dann

zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schwereren Fällen im

mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall

zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335

S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58).

Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen,

wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend

lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen

Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise

ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien

herangezogen werden. Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im

mittleren Bereich, müssen mindestens drei Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz

bejaht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29.

Januar 2010 E. 4.5).

9.6.2  Der Beschwerdeführer hatte am 25.

Juni 2018 – wie hiervor ausgeführt – eine Kollision mit einem beladenen

Palettenrolli. Ein solches Ereignis kann zwar für den Betroffenen eindrücklich

sein; es kann aber, so wie es sich vorliegend zugetragen hat, nicht als

besonders dramatisch oder eindrücklich im Sinne dieses Kriteriums bezeichnet

werden. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der

besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist daher zu verneinen (vgl. E.

II. 9.4.1 bzw. die dort angeführten Urteile des Bundesgerichts).

9.6.3  Ferner erlitt der Beschwerdeführer

durch den Unfall keine Verletzungen, die erfahrungsgemäss in besonderer Weises

geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Er zog sich bei

diesem Unfall keine Frakturen zu, sondern allenfalls eine Kontusion (gerötete

Aufschlagstelle, vermutlich keine Schwellung; Suva-Nr. 33, S. 1). Eine

solche Verletzung ist nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung zu

begünstigen. Die noch geltend gemachten, bestehenden Rückenbeschwerden sind –

wie vorstehend ausgeführt – degenerativer Natur und daher hier nicht von

entscheidender Bedeutung.

9.6.4  Auch das Kriterium einer

ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann nicht bejaht werden.

Hierbei gilt es zu beachten, dass dieses Kriterium nicht allein nach einem

zeitlichen Massstab zu beurteilen ist. Von Bedeutung sind auch Art und

Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des

Gesundheitszustands zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine

kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des

Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer

Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustands und

eine medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht.

Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebilds dienenden Vorkehren nicht

die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.3 m.H.a. 8C_729/2012 vom

4. April 2013 E. 8.3). Der Beschwerdeführer ist nach dem Unfall vom 25.

Juni 2018 konservativ behandelt worden. Eine allfällige Kontusion dürfte längst

ausgeheilt sein. Eine Operation ist nicht erfolgt. Die noch andauernde

ärztliche Behandlung ist auf die degenerativen Rückgenbeschwerden

zurückzuführen. Nach Einschätzung des Kreisarztes ist – wie bereits angeführt –

der status quo sine bezüglich der Rückenbeschwerden sechs bis neun Monate bzw.

spätestens nach einem Jahr nach dem Unfallereignis erreicht gewesen. Von einer

ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann unter diesen Umständen

nicht gesprochen werden.

9.6.5  Der Beschwerdeführer klagt zwar

über persistierende Rückenschmerzen. Es ist jedoch zu beachten, dass seine LWS

degenerative Veränderungen aufweist, die geeignet sind, die beschriebenen

Schmerzen zu verursachen. Unter diesen Umständen ist das Kriterium der durch

den Unfall verursachten körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen.

9.6.6  Eine ärztliche Fehlbehandlung,

die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt unbestrittenermassen

nicht vor.

9.6.7  Sollte sich der Beschwerdeführer

auf den Standpunkt stellen, dass das Kriterium eines schwierigen

Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen erfüllt sei, da er weiterhin an

erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen leide, kann auf die

vorstehenden Ausführungen verwiesen werden; demnach sind allfällige Kontusionen

komplikationslos verheilt und die nach wie vor bestehenden Rückenschmerzen

degenerativer Herkunft. Damit fehlen Hinweise dafür, dass ein schwieriger

Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen vorgelegen hat. Auch dieses

Kriterium ist demnach zu verneinen.

9.6.8  Schliesslich ist das Kriterium

des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu prüfen, das

ebenfalls als nicht erfüllt zu betrachten ist. So ist der medizinische

Endzustand aufgrund der beweiskräftigen Beurteilung des Kreisarztes erreicht

und sind die noch geltend gemachten Rückenschmerzen auf degenerative Veränderungen

der LWS zurückzuführen.

9.7     Somit ist keines der

Adäquanzkriterien erfüllt, weshalb der adäquate Zusammenhang zwischen

allfälligen über 25. Juni 2019 hinaus bestehenden, nicht aufgrund eines

objektivierbaren organischen Substrats erklärbaren Beschwerden und dem

Unfallereignis vom 25. Juni 2018 zu verneinen ist.

10.     Zusammenfassend ist nach dem

Gesagten nicht zu beanstanden, dass es die Beschwerdegegnerin abgelehnt hat,

dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Juni 2018

über den Fallabschluss per 25. Juni 2019 hinaus Leistungen aus der

obligatorischen Unfallversicherung – wozu auch eine allfällige

Integritätsentschädigung gehört – auszurichten. Die gegen den

Einspracheentscheid vom 9. September 2019 erhobene Beschwerde erweist sich

demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

11.     Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

12.     Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Häfliger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 20.08.2020 VSBES.2019.230 Soleure Versicherungsgericht 20.08.2020 VSBES.2019.230 Soletta Versicherungsgericht 20.08.2020 VSBES.2019.230

[...] Urteil vom

20. August 2020 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter Marti Oberrichter von Felten Gerichtsschreiber Häfliger In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung

– Einstellung Versicherungsleistungen (Einspracheentscheid vom 9. September 2019) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1975, [...], erlitt am 26. bzw. 25. Juni 2018 um zirka 16 Uhr in [...] bzw. [...] einen Unfall (Suva Aktenbeleg [Suva-] Nr. 1, 33). Der Unfallmeldung vom 30. Juli 2018 kann entnommen werden, dass er sich beim «Verladen im Fahrzeug» am Rücken eine Quetschung zugezogen habe (Suva-Nr. 1). In diesem Zeitpunkt war er als Chauffeur für die Firma B.___, [...], tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Suva-Nr. 1). Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2018 per 28. Juni 2018 gekündigt (Suva-Nr. 5). 1.2     Am 10. Juli 2018 berichtete Dr. med. C.___, FMH Radiologie, [...], über das gleichentags erfolgte Röntgen der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 18). Dr. med. D.___, FMH Radiologie und Kinderradiologie, E.___, [...], erstattete dem Hausarzt des Beschwerdeführers am 27. Juli 2018 Bericht über die durchgeführte MRT der LWS und des ISG (Suva-Nr. 12). Am 8. August 2018 verfasste der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. prakt. F.___, [...], das durch die Beschwerdegegnerin angeforderte «Arbeitszeugnis UVG» (Suva-Nr. 7, 11). Gleichentags füllte der Beschwerdeführer den durch die Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen aus (Suva-Nr. 16). 1.3     Die Suva teilte dem Beschwerdeführer am 24. August 2018 mit, dass sich ihren Unterlagen zufolge weder ein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes zugetragen habe noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Suva-Nr. 21); damit erklärte sich der Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Vorsprache vom 4. September 2018 bei der Beschwerdegegnerin als nicht einverstanden (Suva-Nr. 26). 1.4     Am 10. September 2018 erfolgte eine Befragung des Beschwerdeführers auf der Suva-Agentur in Solothurn, wo dieser u.a. angab, dass sich der Unfall nicht in [...], sondern am 25. (nicht 26.) Juni 2018, zirka 16 Uhr, in [...] ereignet habe (Suva-Nr. 33). Über diese Befragung erstattete der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin gleichentags Bericht; dabei hielt er insbesondere fest, dass die Fallübernahme aufgrund der durchgeführten Abklärungen in Ordnung sei (Suva-Nr. 34). 1.5     Dr. med. G.___, Facharzt FMH Neurochirurgie, H.___, teilte med. prakt. F.___ am 9. November 2018 seine Ergebnisse über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. November 2018 mit (Suva-Nr. 69). Am 14. November 2018 berichtete Dr. med. I.___, J.___, [...], dem Hausarzt des Beschwerdeführers über seine Untersuchung vom 13. November 2018 (Suva-Nr. 59). Dr. med. K.___, Facharzt Neurologie FMH, L.___, untersuchte den Beschwerdeführer am 16. November 2018 im Auftrag von Dr. med. I.___ und erstattete darüber gleichentags Bericht (Suva-Nr. 54). Am 28. November 2018 beantwortete der Kreisarzt Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Chirurgie, die durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen; dabei stellte er insbesondere fest, dass der Status quo sine nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr erreicht sei (Suva-Nr. 56). 1.6     Am 8. Januar 2019 berichtete Dr. med. I.___ erneut dem Hausarzt des Beschwerdeführers über die am 7. Januar 2019 erfolgte Verlaufskontrolle (Suva-Nr. 65). Die Ärzte des N.___ (PPZ), [...], Dr. med. O.___, Leiter Zentrum für Schmerzmedizin, Oberarzt Anästhesiologie ZSM P.___ und Dr. med. Q.___, Facharzt Anästhesiologie ZSM, verfassten an 12. April 2019 ihren Bericht über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. April 2019 (Suva-Nr. 72). Dr. med. Q.___ stellte dem Hausarzt des Beschwerdeführers am 23. April 2019 den Bericht über die am 18. April 2019 im N.___ erfolgte Intervention zu (Suva-Nr. 73). Ein weiterer Interventionsbericht erfolgte am 1. Mai 2019 (Suva-Nr. 76). Am 2. Mai 2019 berichteten Dr. med. O.___ und Physiotherapeutin R.___ über die physiotherapeutische Standortbestimmung vom 29. April 2019 im N.___ (Suva-Nr. 77). Am 7. Mai 2019 erstatteten Dr. med. O.___, Dr. med. S.___, Leiter Psychiatrie, und Psychologin T.___, alle N.___, dem Hausarzt des Beschwerdeführers Bericht über dessen psychotherapeutische Untersuchung vom 1. Mai 2019 (Suva-Nr. 78). Der Suva-Kreisarzt Dr. med. M.___ äusserte sich am 10. Mai 2019 zu den durch die Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2019 gestellten Fragen (Suva-Nr. 79). 2. 2.1     Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie den Fall per 25. Juni 2019 abschliesse und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehne (Suva-Nr. 83). Am 24. Juni 2019 erklärte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch, dass er mit dieser Verfügung nicht einverstanden sei (Suva-Nr. 91), was er am 28. Juni 2019 schriftlich bestätigte (Suva-Nr. 92, S. 2). Am 1. Juli 2019 erhob die Unia [...] Einsprache gegen die Verfügung vom

11. Juni 2019 (Suva-Nr. 94). Rechtsanwalt Zenari, [...], orientierte die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2019 über die Interessenwahrung für den Beschwerdeführer (Suva-Nr. 98). Am 30. August 2019 ergänzte und begründete er die Einsprache (Suva-Nr. 108). 2.2     In ihrem Entscheid vom 9. September 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juni 2019 ab (Suva-Nr. 112).

3.       Am 26. September 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2019 (Aktenseite [A.S.] 8 ff.). Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 9):

1.  Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2019 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 11. Juni 2019 seien vollumfänglich aufzuheben.

2.  Dem Beschwerdeführer seien über 25. Juni 2019 hinaus weiterhin Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten, und die Beschwerdegegnerin habe die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu übernehmen.

3.  Eventualiter seien dem Beschwerdeführer eine UVG-lnvalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie eine in ihrer Höhe noch zu bestimmende Integritätsentschädigung zu entrichten, und es seien die Kosten für die Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu übernehmen.

4.  Subeventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde eine externe orthopädisch-chirurgische Begutachtung zu initiieren.

5.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin

4.       In der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2019 beantragt der Vertreter der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf die Angelegenheit eingetreten werden könne (A.S. 27 ff.); dazu nimmt der Vertreter des Beschwerdeführers am

5. Dezember 2019 Stellung (A.S. 41 ff.); gleichzeitig reicht er den an ihn gerichteten Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2019 ein (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3).

5.       Mit Duplik vom 13. Januar 2020 äussert sich der Vertreter der Beschwerdegegnerin zur Replik (A.S. 56 f.).

6.       Am 27. Januar 2020 gibt der Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote zu den Akten (A.S. 59 ff.). Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen zu Recht per 25. Juni 2019 eingestellt hat.

3.       Die revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten; diese ist somit im vorliegenden Fall beim zu beurteilenden Ereignis vom 25. Juni 2018 anwendbar (vgl. Art. 118 Abs. 1 UVG / Übergangsbestimmungen). 4. 4.1     Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 4.2     Ist der Versicherte infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG). Nach Art. 17 UVG beträgt das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt. 4.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2). 4.4     Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen). 4.5     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht; dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis). 4.6     Treten im Anschluss an einen Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf, und ist davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2). 5. 5.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen, 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1). 5.2     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom

24. September 2015 E. 3.2.1). 5.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom

22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids – hier vom 9. September 2019 – zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3 S. 215, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). 5.4     Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom

28. August 2007 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 354). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweis).

6.       Was den Hergang des Unfalls vom

25. Juni 2018 anbelangt, lassen sich den Akten folgende, teilweise unterschiedliche Angaben entnehmen: 6.1     In der Unfallmeldung vom 30. Juli 2018 ist von einer am 26. Juni 2018 (recte: 25. Juni 2018; Suva-Nr. 33, S. 1) beim Verladen im Fahrzeug erlittenen Quetschung die Rede; Näheres hat die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nicht angegeben (Suva-Nr. 1). Am

3. August 2018 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber einer Suva-Mitarbeiterin telefonisch, er habe eine sehr schwere Transportpalette (400 kg) verladen müssen. Dabei habe es ihm beim Hantieren mit dem Wagen einen Schlag in den Rücken gegeben (Suva-Nr. 4). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. prakt. F.___, führte im «Arztzeugnis UVG» vom 8. August 2018 bei den «Angaben des Patienten» Folgendes an: «bei der Arbeit Palette gezogen und dadurch Rückenschmerzen bekommen». Die Erstbehandlung (beim Hausarzt) sei am 26. Juni 2018 erfolgt (Suva-Nr. 11). Der Beschwerdeführer antwortete am 10. August 2018 auf die Frage der Suva, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, mit «Palet Rücken geschlagen» (Suva-Nr. 16, S. 2). Am 4. September 2018 gab er dem Suva-Sachbearbeiter telefonisch an, er habe eine Palette von zirka 400 – 500 kg verladen wollen. Beim Hantieren mit dem Wagen sei das verladene Material fast umgekippt, was er habe verhindern wollen. Dabei seien ihm die Paletten auf den Rücken gerutscht. Auf die Frage des Suva-Sachbearbeiters, wie es zu den Rückenschmerzen gekommen sei, habe der Beschwerdeführer wiederholt, dass «die Palette auf den Rücken geschlagen» habe. Allerdings spreche der Beschwerdeführer, so hielt der Suva-Sachbearbeiter fest, nicht gut Deutsch, weshalb Missverständnisse möglich seien (Suva-Nr. 26). Einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin (Gespräch mit der B.___) vom 6. September 2018 lässt sich entnehmen, die Unfallmeldung habe damals – so Frau U.___ – ihr Schwager aufgenommen. Nach Rücksprache mit ihm sei es so gewesen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, ihm sei etwas auf den Rücken gefallen. Die Unfallmeldung sei somit nicht präzise ausgefüllt worden (Suva-Nr. 30). Gegenüber einem Mitarbeiter der Suva-Agentur [...] gab der Beschwerdeführer am 10. September 2018 schliesslich Folgendes an: Er habe mit einem Palettenrolli eine Ladung (gefüllte Kartons usw.) ausgeladen. Der Boden sei leicht abschüssig gewesen. Er habe den Rolli mit der Ladung (zirka 400 kg schwer) in seine Richtung gezogen und sei rückwärtsgelaufen. Die Ladung sei dann plötzlich schnell auf ihn zugekommen. Er habe versucht, die Ladung zu bremsen, indem er den linken Oberschenkel dagegengestemmt habe. Er habe die Last jedoch nicht vollständig bremsen können; diese sei gegen seinen Rücken (linke untere Rückenpartie) geprallt. Er habe sofort einen einschiessenden Schmerz verspürt. Die Frage, ob es sich um einen Sturz gehandelt habe, verneinte der Beschwerdeführer (Suva-Nr. 33, S. 1). Diese Darstellung des Unfallhergangs bestätigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit der Präzisierung, dass die Ladung «mit Schwung gegen seinen Rücken geprallt» sei (A.S. 10). 6.2     Die anlässlich der Befragung vom

10. September 2018 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang erscheinen grundsätzlich plausibel, nicht jedoch die Angabe, wonach ihm die Ladung «gegen seinen Rücken geprallt» sei. So befand er sich seinen Aussagen zufolge frontal zur Ladung und versuchte offensichtlich rückwärtsgehend erfolglos, mit dem linken Bein die auf dem abschüssigen Boden an Fahrt aufgenommene Ladung aufzuhalten. Die Annahme, dass er der Ladung im letzten Moment noch den Rücken zugewandt haben will, erscheint nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sehr unwahrscheinlich; denkbar ist vielmehr ein Kontakt mit der Ladung auf der linken Körperseite, und zwar offensichtlich kurz vor dem Stillstand der Fuhre. Gegen die geltend gemachte, sinngemäss massive Rückenkontusion spricht die Tatsache, dass er die Arbeit anschliessend noch fortsetzte und sich erst am Tag darauf zum Arzt begab. Zudem gab er am 10. September 2018 gegenüber dem Suva-Sachbearbeiter lediglich an, die «Aufschlagstelle» – den genauen Ort derselben führte er nicht an – sei ein paar Stunden gerötet, jedoch nicht geschwollen gewesen (Suva-Nr. 33, S. 1), was nicht für eine massive «Kollision» spricht. Dazu kommt, dass allfällige Hämatome später, insbesondere durch den Hausarzt, festgestellt worden wären. Im Übrigen bleibt bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang – wie hier – auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Weitere Abklärungen über Unfallhergang erübrigen sich indes, hat doch die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen die Pflicht für Leistungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Rückenverletzung grundsätzlich, wenn auch befristet bis 25. Juni 2019, bejaht.

7.       Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 7.1     Am 10. Juli 2018 führte Dr. med. C.___ beim Beschwerdeführer ein Röntgen der Lendenwirbelsäule (LWS) durch. Als Befund und Beurteilung führte er Folgendes an: «Normgliedrige LWS mit regulärer Konfiguration der Wirbelkörper in flacher linkskonvexer skoliotischer Stellung ohne Störung des dorsalen Alignements. ZWR insgesamt unauffällig. Allenfalls leichte Facettendegeneration L4/5 und L5/S1. Keine Fraktur. ISG unauffällig.» (Suva-Nr. 18). 7.2     Dr. med. D.___ kam in ihrer Beurteilung über die MRT der LWS und des ISG vom 27. Juli 2018 zu folgendem Schluss: «Diskopathie in drei kaudalen LWS-Segmenten. Grosse, rechts mediolaterale nach kaudal luxierende Bandscheibenhernie LWK 3/4 mit Kompression der rechten rezessalen und foraminalen L4-Wurzel.» Als Nebenbefunde gab sie an: «Auch in allen übrigen Segmenten keine weitere Affektion der neuralen Strukturen. Regelrechte Muskeltrophik. Keine weiteren relevanten Nebenbefunde.» (Suva-Nr. 12). 7.3     Im Rahmen von Beurteilung und Procedere hielt Dr. med. G.___ am 9. November 2018 fest, aufgrund der relativ diffusen Schmerzausstrahlung, aktuell ohne relevante neurologische Defizite, empfehle er vorerst eine interventionelle Schmerztherapie, vor allem zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken; dies, um allenfalls auch festzustellen, ob überhaupt ein operativer Eingriff nach dieser Zeit die Schmerzen behandeln würde. Der Patient gebe insgesamt paravertebrale Schmerzen auch bis zum Nacken und zwischen die Schulterblätter ausstrahlend an, was auf keinen Fall durch die Operation beeinflusst würde (Suva-Nr. 69). 7.4     Am 13. November 2018 untersuchte Dr. med. I.___ den Beschwerdeführer. Er stellte in seinem Bericht vom 13. November 2018 folgende Diagnosen: - M54.4: Lumboischialgie beidseits, mit am ehesten pseudoradikulär imponierender Ausstrahlung in beide Beine, links stärker als rechts. Status nach Verhebetrauma am 26. Juni 2018. DD bei grosser, nach kaudal luxierter Diskushernie L3/4 rechts mit Verlagerung der L4 Wurzel (ICD-10 M51.1), DD mit facettenogenen Schmerzkomponenten bei Facettengelenksergüssen (ICD-10 M48.96) - F45.41: (Verdacht auf) Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Tendenz zur Chronifizierung - Z56: schmerzbedingte Arbeitsunfähigkeit seit fünf Monaten Als Vorbefund hielt Dr. med. I.___ «MRT der LWS vom 27.07.2018» und bei «Bewertung und Procedere» Folgendes fest: Der Patient habe einen subchronischen, invalidisierenden Rückenschmerz mit pseudoradikulär imponierender Ausstrahlung in beide Beine, vor allem links, angegeben. Der radiologische Befund zeige eine Diskushernie L3/4 mit Kompression der Wurzel L4 rechts. Daneben seien auch Reizergüsse in den Facettengelenken zu beobachten. Er habe sich bei ihm, Dr. med. I.___, vorwiegend zur interventionellen Diagnostik vorgestellt. Der Rückenschmerz sei deutlich ausgedehnter, als dies von den radiologischen Befunden her zur erwarten gewesen wäre. Der Patient biete ausserdem deutlich erkennbare Yellow Flags mit schon mehrmonatig bestehender Arbeitsunfähigkeit und eine gewisse Ängstlichkeit, insbesondere vor invasiveren Massnahmen. Er, Dr. med. I.___, habe mit dem Patienten heute besprochen, diagnostische Blockaden durchzuführen, um die somatischen Komponenten des Schmerzbilds besser aufklären zu können. Beginnen würden sie mit einer beidseitigen, diagnostisch-therapeutischen Facettengelenksblockade L3-S1. Sollte diese Massnahme zu keiner relevanten Schmerzlinderung führen, käme als nächster Schritt möglicherweise eine Infiltration der Wurzel L4 rechts in Frage, gegebenenfalls auch eine epidurale Infiltration. Bei ansonsten unauffällig erscheinendem, neurologischem Status habe der Patient eine Sensibilitätsminderung am linken Bein angegeben. Er, Dr. med. I.___, habe ihm deswegen vorgeschlagen, ihn auch fachneurologisch beurteilen zu lassen, und zwar durch Dr. med. K.___. Im weiteren Verlauf sollte aus seiner Sicht – so Dr. med. I.___ – leitliniengerecht unbedingt auch eine psychologische Evaluation, gegebenenfalls auch die Anbindung an ein multimodal orientiertes Schmerzzentrum, erwogen werden (Suva-Nr. 59). 7.5     In seiner Beurteilung vom 16. November 2018 über die gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers hielt Dr. med. K.___ fest, dass er in der klinischen Untersuchung keine Zeichen radikulärer Ausfälle gefunden habe (Suva-Nr. 54). 7.6     Am 28. November 2018 führte der Kreisarzt Dr. med. M.___ – auf Fragen der Beschwerdegegnerin (Suva-Nr. 56, S.

1) – aus, dass dem Versicherten – gemäss dessen Angaben – am 25. Juni 2018 bei der Arbeit (B.___, [...]) die Ladung eines mit Kartons beladenen Palettenrollis gegen die linke untere Rückenpartie geprallt sei. Die Arbeit habe noch zu Ende geführt werden können. Eine Konsultation beim Hausarzt (prakt. med. F.___) sei am

26. Juni 2018 erfolgt. Laut Aussage des Neurologen der L.___L.___, [...], vom

16. November 2018 habe sich kein Hinweis für auf eine radikuläre Problematik ergeben. Die Frage, ob die Gesundheit der versicherten Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei, bejahte der Kreisarzt mit der Begründung, es bestehe eine leichte Facettengelenksdegeneration der LWS und eine mehretagere Diskopathie L3/4 bis L5/S1 mit Diskushernie L3/4. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Unfall, so Dr. med. M.___, nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, die objektivierbar wären, geführt. Nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr, werde der status quo sine erreicht sein. Diese Frage (Datum status quo) sei nach sechs Monaten wieder zu prüfen. Zu erwägen sei, so schloss Dr. med. M.___, eine arbeitsorientierte Frührehabilitation (Suva-Nr. 56, S. 2). 7.7     Im Bericht über die interventionelle Schmerztherapie vom 8. Januar 2019 hielt Dr. med. I.___ u.a. fest, dass der Patient bei der Intervention ein inadäquates Schmerzverhalten gezeigt habe; er möchte diesen beim Zentrum für Schmerzmedizin in [...] anmelden (Suva-Nr. 65). 7.8     Die Ärzte des N.___ (PPZ), Dres. med. O.___, P.___ und Q.___, stellten am 12. April 2019 beim Beschwerdeführer als Diagnose (ICD-10 M54.4) «Kreuzschmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein bei Status nach Verhebetrauma am 26. Juni 2018 und grosse, nach kaudal luxierte Diskushernie L3/4 rechts mit Verlagerung der L4 Wurzel». Es bestehe ein lumbo-sakraler Schmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein, entlang des Dermatoms L4. Trotz der lnkonkurrenz mit den magnetresonanztomographischen Befunden (Wurzelkompression L4 rechts) würden sie, die Ärzte, dem Patienten eine diagnostische Wurzelblockade L4 aufgrund der reproduzierbar auslösbaren dermatomalen Ausstrahlung auf der linken Seite empfehlen. Eine diagnostische und therapeutische Infiltration der Facettengelenke L3-S1 beidseits sei bereits im Dezember 2018 durchgeführt worden; diese habe kein positives Ergebnis gezeigt. Im Weiteren empfahlen die Ärzte des PPZ die Durchführung einer interventionellen Diagnostik der Nervenwurzel L4 links. Bei positiver Blockade öffne sich die Möglichkeit einer funktionellen perkutanen Rhizotomie. Der Patient werde für eine physiotherapeutische Standortbestimmung aufgeboten. Die bisherige Physiotherapie habe der Patient im August 2018 aufgrund einer Schmerzverstärkung abgebrochen. Eine Wiederaufnahme sei unbedingt indiziert. Bei Verdacht auf defizitäre Schmerzbewältigungsstrategien und teilweise inadäquatem Schmerzverhalten böten sie, die Ärzte des PPZ, den Patienten zu einer psychotherapeutischen Standortbestimmung auf. Die Teilnahme an einer Schmerzbewältigungsgruppe werde dort evaluiert (Suva-Nr. 72, S. 1). 7.9     Am 2. Mai 2019 hielten Dr. med. O.___ und Physiotherapeutin R.___ fest, dass sich aus schmerzphysiotherapeutischer Sicht beim Patienten ein zentrales Verarbeitungsproblem mit einer starken zentralen Sensibilisierung gezeigt habe. Die Schmerzausweitung der Symptomatik des Patienten und seine inkonsistente Reaktion auf die ausgeführten, strukturellen Testungen seien ein klares Indiz dafür. Eine physiotherapeutische Therapie sei hierbei nur in Kombination mit einer schmerzpsychologischen Therapie zielführend. In der Physiotherapie sollten als Ziel die Belastungssteigerung im Sinne des Pacing Modells sowie eine Aktivitätssteigerung im Sinne der Schmerzedukation berücksichtigt werden. Durch die Aktivierung könne auch der allgemeinen Dekonditionierung des Patienten entgegengewirkt werden. Die Aktivierung sollte vor allem die Kräftigung und Förderung der Ausdauerfunktion im Bereich der Rumpf- sowie der gesamten Beinmuskulatur beinhalten, aber auch einen alltagsspezifischen Trainingsbezug zeigen (Suva-Nr. 77, S. 2 ff.). 7.10   Dres. med. O.___ und S.___ sowie die Psychologin T.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. Mai 2020 beim Beschwerdeführer einen Kreuzschmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein (ICD-10 M54.4) (…), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) (…). Zusammenfassend hielten sie fest, dass das psychologische Gespräch vom 1. Mai 2020 mit dem Beschwerdeführer zur psychologischen Diagnostik und zum Therapieangebot der multikulturellen Schmerzbewältigungsgruppe für chronische Schmerzpatienten mit geringen Deutschkenntnissen stattgefunden habe. Beim Patienten sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen (ICD-10 F45.41). Seit dem Unfall im 2018 leide er an einer gedrückten Stimmung, Antriebsschwäche, Freudlosigkeit und schmerzbedingter Sexualfunktionsstörung, was ihn sehr belaste (F33.1). Lebensgeschichtlich liessen sich einige psychosoziale Belastungsfaktoren eruieren: Kriegserlebnisse mit dem Verdacht einer Traumafolgestörung und die Erkrankung seines Sohns. Aktuell wirkten sich die Arbeitsunfähigkeit und die Trennung von seiner Familie negativ aus, sodass der Schmerz begünstigt werde. Sein Schmerzumgang sei noch von einem passiven Coping sowie der Hoffnung auf eine medizinische Lösung geprägt. Mithilfe der Vermittlung von schmerzbewältigenden Strategien, inklusive Entspannungstraining und Aktivitätenaufbau, sollte die Selbstwirksamkeit des Patienten unterstützt und die depressiven Beschwerden behandelt werden (Suva-Nr. 78, S. 3). 7.11   Am 10. Mai 2019 hielt der Kreisarzt Dr. med. M.___ aufgrund der ergänzten medizinischen Aktenlage fest, dass der Status quo sine spätestens nach 12 Monaten bzw. ein Jahr nach dem Unfall als erreicht gelte. Die Ärzte der N.___ gingen beim Beschwerdeführer von einer Schmerzverarbeitungsstörung aus (Suva-Nr. 79). 7.12   Med. prakt. F.___ diagnostizierte im Bericht vom 2. Dezember 2019 an den Vertreter des Beschwerdeführers eine «grosse rechts mediolaterale Bandscheibenhernie L3/4 mit Kompression der rechten L4 Wurzel». Die Beschwerden hätten sich weiter verschlimmert. Die Leistungsunfähigkeit als Fahrer wie auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage 100 %. Alsdann folgte eine kurze Stellungnahme zu den Einschätzungen des Kreisarztes (BB-Nr. 3).

8.       Die Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt Folgendes: 8.1 8.1.1  Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, an die Beweiswürdigung seien strenge Anforderungen zu stellen, wenn in einem Versicherungsfall entschieden werde, ohne ein externes Gutachten einzuholen. In diesem Sinne seien die Elaborate des Kreisarztes schon mit Blick auf die bundesgerichtlichen Beweisregeln (mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 135 V 465 und Urteil 8C_73/2011; vgl. A.S. 12) ohnehin kaum beweiskräftig und vermöchten keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu bilden (A.S. 13). In diesem Zusammenhang sei weiter auf den Aufsatz «Das medizinische Kausalitätsgutachten (…)» von Dr. med. Stöckli zu verweisen (A.S. 14). Vorliegend sei weder erstellt, dass ein relevanter Vorzustand vorliege, noch, falls hiervon zu Unrecht ausgegangen würde, wieso dieser infolge des Unfalls bloss zu vorübergehenden Beschwerden geführt haben solle; dies werde nicht begründet. Der Beschwerdeführer habe vor dem Ereignis vom 25. Juni 2018 an keinerlei Beschwerden gelitten, beklage jedoch seither ständige Rückenbeschwerden. Im Weiteren habe Dr. med. M.___ nicht begründet, weshalb der Abheilungszeitraum ein Jahr betragen solle; damit habe er klarerweise nicht den Einzelfall berücksichtigt. Auch scheine der Kreisarzt zu verkennen, dass objektivierbare somatische Befunde vorlägen. Es bestehe nicht bloss ein psychisches Problem. Die Beurteilung des Kreisarztes beschränke sich auf drei Sätze und zeige nicht auf, welche Akten ihm zur Verfügung gestanden hätten (A.S. 15 ff.). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin auch den Beweis des Dahinfallens jeglicher Kausalität nicht ansatzweise erbracht (A.S. 17). 8.1.2  Dazu entgegnet die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_73/2011 sei nicht weiter einzutreten, da es sich dort nicht um einen UVG-, sondern um einen IV-Fall gehandelt habe. Ein externes Gutachten dränge sich umso weniger auf, je qualifizierter die beurteilenden Ärzte seien. Bei Dr. med. M.___ handle es sich einerseits um einen Facharzt für Chirurgie, der prädestiniert sei, vorliegende Streitfragen zu prüfen. Andererseits sei er ein sehr erfahrener Kreisarzt, was der Beschwerdeführer richtigerweise nicht in Zweifel gezogen habe (A.S. 30). Wenn der Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren despektierlich von «Elaboraten des Kreisarztes» spreche, müsse dies nicht weiter kommentiert werden; dies sei höchstens ein Zeichen mangelnder fachlicher Kritik. Auf die bloss subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die somatischen Befunde in der Wirbelsäule seien unfallkausal, könne nicht abgestellt werden. Tatsache sei, dass es sich um einen Vorzustand handle, was der Beschwerdeführer indirekt anerkannt habe. In den Berichten von Dres. med. K.___, C.___ und I.___ liessen sich weder Zeichen radikulärer Ausfälle noch Hinweise auf unfallbedingte Gesundheitsschäden entnehmen (A.S. 31). Weil es sich im vorliegenden Fall nicht um Nackenschmerzen irgendeiner verunfallten Person handle, sei der Hinweis des Beschwerdeführers bezüglich des Aufsatzes von Dr. Stöckli irrelevant. Unerwähnt gelassen habe der Beschwerdeführer das hier einschlägige Bundesgerichtsurteil 8C_237/2012, worin es um die Bandscheibenproblematik gehe; damit verkenne er die massgebende Rechtsprechung. Ob unfallbedingte somatische Folgen bestünden, beurteile nicht ein Schmerztherapeut, sondern ein Facharzt für Chirurgie, und zwar gestützt auf die Ergebnisse bildgebender Verfahren (A.S. 32). 8.1.3  Der Kreisarzt Dr. med. M.___ hat in seinen beiden Berichten vom 28. November 2018 und 10. Mai 2019 zwar kurz, jedoch klar und ausreichend zum medizinischen Sachverhalt Stellung bezogen. Die Ausführungen des Kreisarztes sind schlüssig und inhaltlich nachvollziehbar. Er ist zum Schluss gekommen, dass der Status quo sine nach sechs bis neun Monaten, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Unfall erreicht sei (Suva-Nr. 56, 79). Dabei hat sich der Kreisarzt auf die Ergebnisse der bildgebenden Verfahren bzw. auf die massgebenden Berichte von Dres. med. D.___ und C.___ sowie auf den Bericht des Neurologen Dr. med. K.___ stützen können, worauf (vgl. E. II 7.1 ff. hiervor bzw. Suva-Nr. 12, 18, 54) verwiesen werden kann; insbesondere hat er auch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (A.S. 51) – den MRI-Befund miteinbezogen, jedoch die darin festgestellte Diskushernie aufgrund der Beurteilung der Radiologin und seiner fachmedizinischen Kenntnisse nicht als unfallkausal qualifiziert. Die Annahme, der Status quo sine sei nach sechs bis neun Monaten, spätestens ein Jahr nach dem Unfall erreicht worden, wird durch die von der Rechtsprechung anerkannte medizinische Erfahrung gestützt (vgl. E. II. 4.7 hiervor); weshalb im vorliegenden Fall von dieser medizinischen Erfahrungstatsache abgewichen werden soll, vermag der Beschwerdeführer weder sachlich noch stichhaltig zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen ihre Leistungen nicht bereits nach sechs bzw. neun Monaten, sondern erst ein Jahr nach dem Unfallereignis eingestellt. 8.2 8.2.1  Im Weiteren hat der Beschwerdeführer bemängelt, er sei durch den Kreisarzt Dr. med. M.___ nicht einmal selbst untersucht worden (A.S. 13); dazu hat sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen lassen. 8.2.2  Eine reine Aktenbeurteilung bzw. ein reines Aktengutachten ist nicht an sich beweisuntauglich. Die direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt dann in den Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen; in einem solchen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2012, 8C_681/2011, E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist aber, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370 E. 5b). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). 8.2.3  Im vorliegenden Fall hat der Kreisarzt Dr. med. M.___ über sämtliche massgebenden Arztberichte verfügt, wozu insbesondere jene von Dres. med. D.___, C.___ und K.___ gehören (vgl. E. II 8.1.3 hiervor). Damit ist er in der Lage gewesen, auch ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und neue medizinischen Abklärungen eine Beurteilung des feststehenden medizinischen Sachverhalts vorzunehmen. Es gibt nichts daran auszusetzen, dass der Kreisarzt Dr. med. M.___ eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen hat. So befinden sich in den Akten namentlich ausführliche, auf klinischen und bildgebenden Untersuchungen beruhende Berichte, die die Situation zwar nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis vom

25. Juni 2018, sondern erstmals rund zwei Wochen danach aufzeigen (Suva-Nr. 12, 18 ff.); offensichtlich hat sich der Hausarzt des Beschwerdeführers vorher nicht veranlasst gesehen, bildgebende Untersuchungen in die Wege zu leiten. Was die Situation der LWS und des ISG anbelangt, hat der Kreisarzt auf den Bericht von Dr. med. C.___ abstellen können, der aufgrund der Röntgenaufnahmen von einer leichten Facettendegeneration L4/5 und L5/S1, mithin nicht unfallbedingten Veränderungen spricht (Suva-Nr. 18). Namentlich haben Dr. med. M.___ der Bericht des Röntgens der LWS vom 10. Juli 2018 sowie jener der MRT der LWS und des ISG vom 27. Juli 2018 vorgelegen; darauf kann – wie bereits erwähnt – verwiesen werden (vgl. E. II 7.1 ff. hiervor). Die Aussage des Beschwerdeführers, vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein (Suva-Nr. 34, S. 1; A.S. 14), läuft auf einen unzulässigen «post hoc, ergo propter hoc» Schluss hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75, 8C_354/2015 E.7.2). Der Umstand, dass keine persönliche Untersuchung stattgefunden hat, vermag folglich den Beweiswert der Stellungnahmen der beiden Kreisärzte nicht zu schmälern. 8.3 8.3.1  Ferner hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, für die Prüfung der vorliegenden Streitfragen bedürfe es anstelle eines Facharzttitels für Chirurgie eines solchen für orthop.ische Chirurgie (A.S. 48). 8.3.2  Der Kreisarzt Dr. med. M.___ ist als Facharzt für Chirurgie sehr wohl fähig, den vorliegenden medizinischen Sachverhalt kompetent zu beurteilen. 8.4 8.4.1  Ferner hat der Beschwerdeführer moniert, dass die Antworten des Kreisarztes stichwortartig, rudimentär und ohne jegliche Auseinandersetzung mit den zur Verfügung stehenden Akten ausgefallen seien. Es werde dabei auf die Beurteilung des Neurochirurgen Dr. med. G.___ vom

9. November 2018 hingewiesen, wonach die grosse, nach kaudal luxierte Diskushernie durch den Unfall vom Juli 2018 verursacht worden sei. Hingewiesen werde ferner auf den Bericht von med. prakt. F.___ vom 2. Dezember 2019, worin der Kausalzusammenhang zwischen Diskushernie und Unfall bejaht werde (A.S. 47). Dazu hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die durch den Beschwerdeführer eingeholte Bestätigung von med. prakt. F.___ an der fachärztlichen Beurteilung der Kausalität nichts zu ändern vermöge (A.S. 57). 8.4.2  Den Ausführungen von Dr. med. G.___ vom 9. November 2018 kann schon deshalb nur eingeschränkte Beweiskraft beigemessen werden, weil sich seine Beurteilung vorwiegend auf die Empfehlung beschränkt, vorerst eine interventionelle Schmerztherapie durchzuführen. Die Befunderhebung beschränkt sich auf eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers. Die diagnostizierte Diskushernie beurteilt Dr. med. G.___ als «anamnestisch traumatisch nach einem Verhebetrauma bei der Arbeit im Juli 2018» (vgl. Suva-Nr. 69, S, 1). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Es entspricht nach konstanter Rechtsprechung einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007). Die ausnahmsweise Annahme einer Unfallkausalität setzt voraus, dass der Unfall von besonderer Schwere und geeignet gewesen ist, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie – vertebrales oder radikuläres Syndrom – unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 6.3.2). Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss. Eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustands an der Wirbelsäule ist – wie bereits angeführt – in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Das Unfallereignis vom 25. Juni 2018 kann – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers

– nicht als besonders schwer im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden. Die Beweislage lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits damals unter den rechtsprechungsgemäss erforderlichen akuten Symptomen gelitten hätte, wenn er auch geltend macht, sofort einen einschiessenden Schmerz verspürt und die Arbeit unter Schmerzen beendet zu haben. Immerhin sei er noch bis zum nächsten Kunden gefahren, wo er allerdings wegen der Schmerzen nicht mehr habe aussteigen können (Suva-Nr. 33, S. 1). Diese Aussage lässt Zweifel aufkommen, wäre doch in diesem Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein ärztlicher Notfalleinsatz mit Spitaleinweisung nötig gewesen; dazu lässt sich den Akten jedoch nichts entnehmen. Eine unfallbedingte Diskushernie – und damit notwendigerweise ein vertebrales oder radikuläres Syndrom – wäre bei einer am Unfalltag durchgeführten Untersuchung nicht unbemerkt geblieben, was insbesondere auch für das Röntgen der LWS vom 10. Juli 2018 durch Dr. med. C.___ gilt. Letzterer hat bekanntlich einzig eine leichte Facettendegeneration L4/5 und L5/S1, insbesondere keine Fraktur und zudem ein unauffälliges ISG festgestellt (Suva-Nr. 18). Dazu kommt, dass auch im Falle einer Aktivierung eine richtunggebende Verschlimmerung aufgrund der medizinischen Akten – wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat – zu verneinen ist, insbesondere nachdem eine solche bildgebend auch nicht ausgewiesen ist. 8.4.3  Der Bericht von Dr. med. G.___ – worin im Übrigen von einem Verhebetrauma die Rede ist (Suva-Nr. 69), was sich im vorliegenden Fall, wo es um das Anschlagen der linken Körperseite geht, nicht nachvollziehen lässt – ist damit nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. M.___ hervorzurufen. Gleich verhält es sich im Übrigen mit den Berichten und Einschätzungen des Hausarztes med. prakt. F.___. Bei diesen Arztberichten gilt es auch zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für die behandelnden Spezialärzte und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärzte – wie im vorliegenden Fall bezüglich jener des N.___ (auch diese haben ein Verhebetrauma erwähnt [Suva-Nr. 72]) sowie der J.___ – mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 3.3.6 mit Hinweisen). 8.4.4  Folglich erübrigen sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weitere medizinischen Abklärungen. So gilt es zu beachten, dass die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung führen müssen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (s.a. E. II E. 5.1 hiervor). Da – wie vorstehend ausgeführt – die Einschätzung der medizinischen Situation auf umfassenden Abklärungen beruhen, die insgesamt zu einem nachvollziehbaren Ergebnis führen und keine auch nur geringe Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch Dr. med. M.___ bestehen, geht dieser Vorwurf des Beschwerdeführers fehl. Auch die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Tatsache, er sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen (Suva-Nr. 34, S. 1; A.S. 15), ist unbehelflich, wenn auch keine medizinischen Unterlagen über dessen Vorzustand vorliegen; namentlich lässt sich – wie im angefochtenen Entscheid festgehalten – daraus nicht ableiten, dass die nach Fallabschluss per 25. Juni 2019 geklagten Rückenbeschwerden überwiegend wahrscheinlich noch unfallkausal sind. So ist aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. M.___ vom 10. Mai 2019 mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden bereits nach sechs bis neun Monaten, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfallereignis nicht mehr auf den versicherten Unfall zurückzuführen gewesen sind. Weitere Abklärungen bezüglich des Vorzustands sind somit nicht notwendig. 9. 9.1     In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2019 hat Dr. med. M.___ angeführt, die Ärzte des N.___ (PPZ) gingen von einer Schmerzverarbeitungsstörung aus. Der Beschwerdeführer hat dazu einzig ausgeführt, es liege nicht bloss ein psychisches Problem vor, sondern es bestünden – mit Hinweis auf den Bericht des PPZ vom 2. Mai 2019 – auch objektivierbare somatische Befunde (A.S. 16). Ohne näher auf den Beweiswert des Berichts der Ärzte des PPZ vom 7. Mai 2018 einzugehen – worin eine rezidivierende depressive Störung (…) sowie eine chronisches Schmerzstörung (…) diagnostiziert werden (Suva-Nr. 78, S. 1) –, lässt sich aber auch nicht ausschliessen, dass Beschwerden vorliegen, die sich keinem organischen Substrat zuordnen lassen. Nach der Rechtsprechung kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang bei derartigen Beschwerden offengelassen werden, wenn der für die Bejahung einer Leistungspflicht überdies erforderliche adäquate Kausalzusammenhang verneint werden muss (BGE 135 V 465 E. 5 S. 472), was hier – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – der Fall ist. 9.2     Um eine Leistungspflicht des Unfallversicherers begründen zu können, muss zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der wiederkehrenden Formulierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c S. 462). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b). 9.3     Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden, ohne dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS oder einen äquivalenten Verletzungsmechanismus erlitten hat, erfolgt die Adäquanzbeurteilung psychischer Unfallfolgen nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem fraglichen Ereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt; dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141 mit Hinweisen). 9.4 9.4.1  Eine spezielle Adäquanzprüfung verlangt zunächst eine Qualifikation des Unfallereignisses nach seiner Schwere. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen; dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, die sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für – unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (Urteil des Bundesgericht U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1 [SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26]). Die erlittenen Verletzungen können aber immerhin Rückschlüsse auf die Kräfte gestatten, die sich beim Unfall entwickelt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.1 [SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203]). 9.4.2  Der Ablauf des Unfallereignisses vom 25. Juni 2018 lässt sich – gestützt auf die Ausführungen in E. II. 6 hiervor – folgendermassen zusammenfassen: Der Beschwerdeführer war im Begriff, rückwärtslaufend mit einem Palettenrolli eine Ladung (zirka 400 kg schwer) zu verschieben, als diese auf leicht abschüssigem Boden Fahrt aufgenommen habe. Trotz Entgegenstemmen seines linken Oberschenkels habe er die Fuhre nicht mehr abbremsen können mit der Folge, dass diese nicht – wie durch den Beschwerdeführer dargestellt – gegen seinen Rücken prallte, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit seiner linken Körperseite kollidierte. 9.4.3  Der Unfall des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018 ist – gestützt auf die Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1 – beispielsweise mit folgenden Ereignissen zu vergleichen, die als leicht qualifiziert worden sind: - Der Versicherte erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement im Rücken getroffen wurde (Urteil U 202/99 vom 25. April 2000 E. 2b/bb). - Der Versicherte war bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor er sich in ärztliche Behandlung begab (Urteil U 5/01 vom 15. Oktober 2001 E. 5). - Beim Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen, worauf er das Training abbrach (Urteil U 126/04 vom 30. September 2004 Sachverhalt lit. A sowie E. 3.2 und 4.1). - Der Versicherte wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen (Urteil 8C_177/2009 vom 12. August 2009 E. 7.2). Das vorliegend zu beurteilende Ereignis ist den leichten Unfällen zuzuordnen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer danach in der Lage war, die Arbeit – wenn auch seinen Angaben zufolge nur für kurze Zeit – fortzusetzen und er erst am nächsten Tag einen Arzt aufsuchte (vgl. Suva-Nr. 11). 9.5     Nach der Rechtsprechung ist eine Adäquanzbeurteilung ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen mit psychischen Unfallfolgen oder Schleudertrauma der HWS vorzunehmen, wenn die unmittelbaren Folgen das Beschwerdebild im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen. Dabei sind die Kriterien heranzuziehen, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten (vgl. BGE 129 V 402 E. 4.4.2 S. 408; in SVR 2004 UV Nr. 12 S. 44 nicht publ. E. 4.2.2 des Urteils U 173/02 vom 15. Januar 2004; RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 E. 3b). Diese Gerichtspraxis ist aufgrund ihres Ausnahmecharakters zurückhaltend anzuwenden; dies ist schon deshalb angezeigt, weil es sich bei den in Betracht fallenden unmittelbaren Unfallfolgen um Umstände handelt, z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit, welche (auch) bei der Prüfung der massgebenden Kriterien von Bedeutung sind (Urteil U 106/04 vom 5. November 2004 E. 4.2.1; z.G. Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 5.1). 9.6     Werden die Kriterien für Unfälle im mittleren Bereich herangezogen, ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes: 9.6.1  Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: · besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; · die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; · ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; · körperliche Dauerschmerzen; · ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; · schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; · Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen; dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im mittleren Bereich, müssen mindestens drei Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). 9.6.2  Der Beschwerdeführer hatte am 25. Juni 2018 – wie hiervor ausgeführt – eine Kollision mit einem beladenen Palettenrolli. Ein solches Ereignis kann zwar für den Betroffenen eindrücklich sein; es kann aber, so wie es sich vorliegend zugetragen hat, nicht als besonders dramatisch oder eindrücklich im Sinne dieses Kriteriums bezeichnet werden. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist daher zu verneinen (vgl. E. II. 9.4.1 bzw. die dort angeführten Urteile des Bundesgerichts). 9.6.3  Ferner erlitt der Beschwerdeführer durch den Unfall keine Verletzungen, die erfahrungsgemäss in besonderer Weises geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Er zog sich bei diesem Unfall keine Frakturen zu, sondern allenfalls eine Kontusion (gerötete Aufschlagstelle, vermutlich keine Schwellung; Suva-Nr. 33, S. 1). Eine solche Verletzung ist nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung zu begünstigen. Die noch geltend gemachten, bestehenden Rückenbeschwerden sind – wie vorstehend ausgeführt – degenerativer Natur und daher hier nicht von entscheidender Bedeutung. 9.6.4  Auch das Kriterium einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann nicht bejaht werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass dieses Kriterium nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen ist. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustands und eine medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebilds dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.3 m.H.a. 8C_729/2012 vom

4. April 2013 E. 8.3). Der Beschwerdeführer ist nach dem Unfall vom 25. Juni 2018 konservativ behandelt worden. Eine allfällige Kontusion dürfte längst ausgeheilt sein. Eine Operation ist nicht erfolgt. Die noch andauernde ärztliche Behandlung ist auf die degenerativen Rückgenbeschwerden zurückzuführen. Nach Einschätzung des Kreisarztes ist – wie bereits angeführt – der status quo sine bezüglich der Rückenbeschwerden sechs bis neun Monate bzw. spätestens nach einem Jahr nach dem Unfallereignis erreicht gewesen. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. 9.6.5  Der Beschwerdeführer klagt zwar über persistierende Rückenschmerzen. Es ist jedoch zu beachten, dass seine LWS degenerative Veränderungen aufweist, die geeignet sind, die beschriebenen Schmerzen zu verursachen. Unter diesen Umständen ist das Kriterium der durch den Unfall verursachten körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen. 9.6.6  Eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt unbestrittenermassen nicht vor. 9.6.7  Sollte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, dass das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen erfüllt sei, da er weiterhin an erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen leide, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden; demnach sind allfällige Kontusionen komplikationslos verheilt und die nach wie vor bestehenden Rückenschmerzen degenerativer Herkunft. Damit fehlen Hinweise dafür, dass ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen vorgelegen hat. Auch dieses Kriterium ist demnach zu verneinen. 9.6.8  Schliesslich ist das Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu prüfen, das ebenfalls als nicht erfüllt zu betrachten ist. So ist der medizinische Endzustand aufgrund der beweiskräftigen Beurteilung des Kreisarztes erreicht und sind die noch geltend gemachten Rückenschmerzen auf degenerative Veränderungen der LWS zurückzuführen. 9.7     Somit ist keines der Adäquanzkriterien erfüllt, weshalb der adäquate Zusammenhang zwischen allfälligen über 25. Juni 2019 hinaus bestehenden, nicht aufgrund eines objektivierbaren organischen Substrats erklärbaren Beschwerden und dem Unfallereignis vom 25. Juni 2018 zu verneinen ist.

10.     Zusammenfassend ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass es die Beschwerdegegnerin abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Juni 2018 über den Fallabschluss per 25. Juni 2019 hinaus Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung – wozu auch eine allfällige Integritätsentschädigung gehört – auszurichten. Die gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2019 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

11.     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

12.     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Häfliger