opencaselaw.ch

VSBES.2019.21

Solothurn · 2019-12-03 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Versicherter Verdienst

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Der Beschwerdeführerin seien in Abweichung zum Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 sowie der Verfügung vom 28. Mai 2018 und zu den Taggeldabrechnungen von Februar bis Mai 2018 Taggeldleistungen nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von mindestens CHF 2'756.00 zu gewähren.

E. 3 3.1     Im Anschluss an ein Praktikum

von 2009 bis 2010 sowie eine Vorlehre von 2010 bis 2011 absolvierte die

Beschwerdeführerin im Alterszentrum B.___ von 2011 bis 2012 eine Ausbildung als

Pflegeassistentin (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4). Mit Ausweis vom 31. Juli 2012

bescheinigte das Schweizerische Rote Kreuz (fortan: SRK), dass die Beschwerdeführerin

die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe und den Titel Pflegeassistentin

führe, der als eidgenössisch gemäss Art. 75 BBV gelte (BB-Nr. 3). In

der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin von 2012 bis 2016 in diesem Beruf

(BB-Nr. 4).

Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht,

dass die Beschwerdeführerin eine formelle Ausbildung abgeschlossen hat und über

einen anerkannten Berufstitel verfügt, betont aber, dass die Beschwerdeführerin

kein EBA erworben habe. Die fragliche Ausbildung zur Pflegeassistentin

entspreche keiner beruflichen Grundbildung der Sekundarstufe II gemäss Art. 41

Abs. 1 lit. b AVIV und falle deshalb unter die Sekundarstufe I mit dem

Pauschalansatz von CHF 102.00 gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV.

3.2     Um der Besonderheit des

vorliegenden Falles gerecht zu werden, ist ein kurzer Blick auf die Entwicklung

der beruflichen Ausbildung im Gesundheitsbereich erforderlich:

3.2.1  Vor dem neuen BBG lag die

Regelungs- und Überwachungskompetenz für die nicht universitäre Berufsbildung

im Gesundheitswesen bei den Kantonen. Durch eine Vereinbarung mit diesen besass

das SRK ab 1976 die rechtliche Befugnis, die Berufe im Gesundheitswesen zu

regeln und zu überwachen. Bei den Pflegeberufen waren folgende Ausbildungsgänge

vorgesehen: Die dreijährige Diplomstufe I, die vierjährige Diplomstufe II sowie

die einjährige Pflegeassistenz (s. Mechtild Willi Studer, Bildungsreform im

Gesundheitswesen, 2007, BB-Nr. 7).

3.2.2  Das neue BBG (nebst der

dazugehörigen BBV) trat am 1. Januar 2004 in Kraft und überführte die Gesundheitsberufe

in die ordentliche Berufsbildungssystematik mit Sekundarstufe II, Höheren

Fachschulen und Fachhochschulen (Willi Studer, a.a.O.). Das SRK blieb jedoch übergangsrechtlich

bis zum Inkrafttreten der massgebenden eidg. Bildungserlasse für die

Anerkennung der Bildungsgänge im Gesundheitswesen zuständig (Art. 75 Abs. 4

BBV).

3.2.3  Das SBFI erliess am 20. Dezember

2010 eine Verordnung über die zweijährige berufliche Grundbildung Assistentin

Gesundheit und Soziales / Assistent Gesundheit und Soziales mit eidg. Berufsattest

(fortan: AGS), welche Berufsbild, Bildungsinhalte etc. regelte (Vo SBFI,

SR 412.101.221.57). Diese Verordnung trat grundsätzlich rückwirkend per 1. August

2010 in Kraft, die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und

Titel (Art. 14 bis 20) hingegen erst am 1. Januar 2012 (Art. 23 Vo SBFI).

3.3     Die Beschwerdeführerin schloss

demnach eine (noch vor dem Stichtag des 1. Januar 2012 angetretene) Ausbildung

ab, welche heute nicht mehr angeboten wird. Die Beschwerdegegnerin stützt sich

für ihre Auffassung, wonach diese altrechtliche Ausbildung Pflegeassistenz

nicht mit der neuen Attestausbildung AGS vergleichbar sei, auf drei

Stellungnahmen des kantonalen Amts für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen

vom 2. August, 27. September resp. 8. November 2018 (ALK-Nrn. 13 / 15 / 17).

Diese Stellungnahmen gewichten die Unterschiede zwischen den beiden Ausbildungsgängen

jedoch zu stark. Entscheidend ist vielmehr folgender Gesichtspunkt: Sowohl die

Ausbildung Pflegeassistenz als auch die Ausbildung AGS stellen im Rahmen des jeweiligen

Bildungssystems, dem sie angehör(t)en, vereinfachte Ausbildungsgänge dar,

welche den drei- bis vierjährigen Ausbildungen (früher Diplomstufe I und II,

heute EFZ) gegenüberstehen. In diesem Sinne ist die Ausbildung AGS die gleichrangige

Nachfolgerin der Ausbildung Pflegeassistenz. Dies ergibt sich auch aus der bundesrätlichen

Botschaft zum BBG vom 6. September 2000 (s. BB-Nr. 8):

In den Gesundheits- und

Sozialberufen ist derzeit vor allem die Berufsbildung der Sekundarstufe II [=

berufliche Grundbildung] noch wenig konkret ausgestaltet (…) Unterschiedliche

Vorstellungen herrschen namentlich über die Zuordnung von Ausbildungsgängen. Eindeutig

der Sekundarstufe II zugeordnet sind nur die Abschlüsse in Pflegeassistenz

(SRK) und in medizinischer Praxisassistenz (…)

Dieselbe Auffassung wird

zudem von Organisationen vertreten, die in diesem Bereich tätig sind:

Curaviva Schweiz, Branchenverband der

Institutionen für Menschen mit Unterstützungsbedarf (https://www.curaviva.ch/Fachinformationen/Human-Resources-und-Karriere/Karriere/PmW9h/):

Der

altrechtliche Lehrgang zur Pflegeassistent/in SRK wurde durch die zweijährige

Ausbildung zur Assistent/in Gesundheit und Soziales (AGS EBA) mit eidg.

Berufsattest abgelöst. Der eidg. anerkannte SRK Ausweis zur Pflegeassistent/in

behält seine Gültigkeit, es besteht kein Grund, Pflegeassistent/innen SRK

zurückzustufen. Eine Gegenüberstellung der Handlungskompetenzen der

Assistent/in Gesundheit und Soziales und der Fähigkeiten und Kenntnisse der

Pflegeassistent/in SRK gemäss Ausbildungsbestimmungen führt zur Einschätzung,

dass Assistent/innen Gesundheit und Soziales erweiterte Kompetenzen im

Begleiten und Unterstützen von Klientinnen und Klienten im Alltag haben. In den

weiteren Handlungskompetenzbereichen sind die Kompetenzen der beiden

Berufsgruppen weitgehend vergleichbar, der Einsatz der Pflegeassistent/innen

ist analog der AGS EBA. Auf Grund dieses Fazits wird empfohlen, auf

Nachqualifikationen von Pflegeassistent/innen zu Assistent/innen Gesundheit und

Soziales zu verzichten.

Schweizerisches Gesundheitsobservatorium,

Obsan Dossier 24 (https://www.obsan.admin.ch/sites/default/files/publications/2015/obsan_dossier_24.pdf):

Der

altrechtliche Bildungsabschluss [Pflegeassistenz] ist ausgelaufen und mit dem

neurechtlichen Bildungsabschluss [AGS] vergleichbar (…) Die letzten

Ausbildungsabschlüsse wurden 2012 offeriert (s. BB-Nr. 5).

Eine tabellarische Übersicht der alt-

und neurechtlichen Abschlüsse im Dossier ordnet die Ausbildungen

Pflegeassistenz und AGS jeweils der Sekundarstufe II zu und stellt sie einander

gegenüber. Dabei stimmen die gängigen Einsatzorte der beiden Berufe überein (Spital,

Alters- und Pflegeheim sowie Spitex). Das Dossier nimmt zudem eine Bewertung nach

ISCED (International Standard Classification of Education der Unesco) vor und stuft

sowohl die Ausbildung Pflegeassistenz als auch die Ausbildung AGS im Niveau 3B ein

(s. BB-Nr. 6).

Die Beschwerdegegnerin betont, dass die

Ausbildung Pflegeassistenz nur ein Jahr gedauert habe, die Ausbildung AGS

hingegen zwei Jahre. Dies ist jedoch – abgesehen davon, dass die

Beschwerdeführerin zuvor noch ein einjähriges Praktikum absolvierte – einzig die

Folge davon, dass der Ausbildungsgang neu ausgestaltet wurde. Entscheidend ist

nicht, ob die frühere SRK-Ausbildung als Pflegeassistentin inhaltlich exakt mit

dem heutigen EBA-Ausbildungsgang übereinstimmt. Nach Lage der Akten ist davon

auszugehen, dass es sich um denjenigen Abschluss handelte, den eine Person nach

dem früheren Bildungssystem absolvieren musste, um bestimmte Funktionen und

Tätigkeiten in einem Alters- und Pflegeheim wahrnehmen zu können, und der

inzwischen durch die zweijährige Attestausbildung abgelöst wurde. Beide

Ausbildungen vermitteln demnach die für die konkrete berufliche Tätigkeit in

einem Alters- und Pflegeheim erforderlichen Kenntnisse. Wie sich den vorstehend

zitierten Dokumenten entnehmen lässt, ging der Gesetzgeber davon aus, die

Pflegeassistenz (SRK) sei der Sekundarstufe II zuzuordnen, was auch durch die

Einstufungstabellen bestätigt wird, und der Branchenverband empfahl

ausdrücklich, auf eine Nachqualifikation zu verzichten, was den Schluss

zulässt, der altrechtliche Abschluss sei für die Ausübung der entsprechenden

Tätigkeit auch weiterhin ausreichend. Die neue Ausgestaltung enthält offenbar

insbesondere Erweiterungen in Bezug auf die Allgemeinbildung und Massnahmen der

ambulanten Pflege, insbesondere die Begleitung der Patientinnen und Patienten

im Alltag. Es handelt sich dabei um die Anpassung eines Ausbildungsgangs an die

Entwicklung eines Berufsbildes, wie sie auch in anderen Zusammenhängen nicht

selten vorkommt. Dies kann aber nicht dazu führen, dass dem altrechtlichen

Abschluss im Rahmen der Kategorien von Art. 41 Abs. 1 AVIV überhaupt keine

Bedeutung mehr einzuräumen und die Beschwerdeführerin als Person ohne

Ausbildung zu behandeln wäre.

3.4     Zusammenfassend ist die

Ausbildung Pflegeassistenz, welche die Beschwerdeführerin vorweisen kann, in

Bezug auf die hier einzig relevante Fragestellung, nämlich die Einordnung in die

Kategorien gemäss Art. 41 Abs. 1 AVIV, einer beruflichen Grundausbildung nach

BBG gleichzustellen. Damit ist für den versicherten Verdienst vom

Pauschalansatz von CHF 127.00 gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV auszugehen. Der

angefochtene Einspracheentscheid wird folglich in Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin in der

Leistungsrahmenfrist ab 9. Februar 2018 Arbeitslosenentschädigung auf der

Basis eines monatlichen versicherten Verdienstes von (aufgerundet) CHF 2'756.00

(21,7 x 127.00, vgl. dazu Art. 40a AVIV]) zu gewähren.

E. 4 4.1     Die Beschwerdegegnerin hat der

obsiegenden Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung auszurichten. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des

Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von

CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT,

BGS 615.11]).

4.2     Die vom Vertreter der

Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 14. Juni 2019 (A.S. 42 f.)

weist einen Zeitaufwand von 10,95 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

·

Der reine

Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an

Klientin»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (4 x 0,17 = 0,68 Stunden), das

Fristerstreckungsgesuch vom 29. April 2019, das keine spezielle Begründung

enthält (0,25 Stunden), sowie die Einreichung der Kostennote (0,25 Stunden).

·

Der nachprozessuale

Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5

Stunden zu kürzen.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 9,27 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF

250.00 sowie CHF 75.00 Auslagen und CHF 184.20 Mehrwertsteuer (7,7 %) eine

Parteientschädigung von CHF 2'576.70.

5.       In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2018 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin in der Leistungsrahmenfrist ab 9. Februar 2018 Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von CHF 2'756.00 zu leisten.
  2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'576.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 03.12.2019 VSBES.2019.21 Soleure Versicherungsgericht 03.12.2019 VSBES.2019.21 Soletta Versicherungsgericht 03.12.2019 VSBES.2019.21

Versicherter Verdienst

Urteil vom

3. Dezember 2019 Es wirken mit: Präsident Flückiger Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari Beschwerdeführerin gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Versicherter Verdienst (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018) zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung : I.

1.       Die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) beantragte am 7. Februar 2018 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Verdienst mit Verfügung vom 28. Mai 2018 per 9. Februar 2018, dem Beginn der Leistungsrahmenfrist, auf CHF 2'213.00 fest (ALK-Nr. 1). Zur Begründung gab sie an, während der Beitragsrahmenfrist sei die Beschwerdeführerin während mehr als zwölf Monaten unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe Unfalltaggelder bezogen, weshalb sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei. Vor diesem Hintergrund habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf 90 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wobei sich der versicherte Verdienst nach dem massgebenden Pauschalansatz richte. Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nrn. 7 + 9), worin ein versicherter Verdienst von mindestens CHF 2'756.00 verlangt wurde, wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). 2. 2.1     Am 23. Januar 2019 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.): 1. Es seien der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2018 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 28. Mai 2018 aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien in Abweichung zum Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 sowie der Verfügung vom 28. Mai 2018 und zu den Taggeldabrechnungen von Februar bis Mai 2018 Taggeldleistungen nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von mindestens CHF 2'756.00 zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2019 folgende Anträge (A.S. 22 ff.): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen. 3. Es sei keine Parteientschädigung auszurichten. 2.3     Die Beschwerdeführerin bekräftigt mit Replik vom 22. Mai 2019 ihre Rechtsbegehren (A.S. 33 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2019 auf eine Duplik verzichtet (A.S. 38). 2.4     Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 14. Juni 2019 eine Kostennote ein (A.S. 41 ff.). Diese geht am 17. Juni 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 44), welche sich in der Folge nicht dazu äussert. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes. Demgegenüber ist zwischen den Parteien unbestritten, dass Personen, welche wie die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, höchstens 90 Taggelder zustehen (s. Art. 27 Abs. 4 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] sowie E. I. 1 hiervor), 1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Streitig ist im vorliegenden Fall die Differenz von CHF 543.00 zwischen dem monatlichen versicherten Verdienst von CHF 2'213.00, den die Beschwerdegegnerin anwendet (s. dazu die Taggeldabrechnungen, ALK-Nr. 3 f.), und dem Verdienst von CHF 2'756.00, den die Beschwerdeführerin begehrt. Bei einem Maximalanspruch von 90 Taggeldern (s. E. II. 1.1 hiervor) wird somit die Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 offensichtlich nicht erreicht. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist folglich zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig. 2. 2.1     Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1). Für versicherte Personen, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, oder die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 23 Abs. 2 AVIG). Gestützt auf diese Delegation sieht die bundesrätliche Verordnung folgende pauschalen Ansätze vor (Art. 41 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]): a) CHF 153.00 im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung); b) CHF 127.00 im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung); c) CHF 102.00 im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und CHF 40.00 im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind. 2.2     Der Begriff «berufliche Grundbildung» in Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV stammt aus dem neuen, am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10). Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre (Art. 17 Abs. 1 BBG). Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest (fortan: EBA, Art. 17 Abs. 2 BBG), das von den kantonalen Behörden ausgestellt wird (Art. 37 Abs. 2 BBG). Die drei- bis vierjährige Grundbildung wiederum schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidg. Fähigkeitszeugnis (fortan: EFZ, Art. 17 Abs. 3 BBG). Die zweijährige Grundbildung vermittelt im Vergleich zu den drei- und vierjährigen Grundbildungen spezifische und einfachere berufliche Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Verordnung über die Berufsbildung [BBV, SR 412.101]). Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (fortan: SBFI) erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Diese Verordnungen regeln insbesondere den Gegenstand und die Dauer der Grundbildung, die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis sowie der schulischen Bildung, den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte sowie die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 19 Abs. 1 und 2 BBG). 2.3     Die AVIV nimmt eine Abstufung der Pauschalansätze nach unterschiedlichen Ausbildungsabschlüssen vor, was das Bundesgericht als bundesrechtskonform erachtet. Entscheidend ist somit, dass eine abgeschlossene Ausbildung ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2009 vom 11. November 2009 E. 3.4). Fehlt ein entsprechender Abschluss, so rechtfertigen es auch ein umfangreiches Fachwissen und Berufserfahrung nicht, den mittleren Pauschalansatz nach Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV anzuwenden (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 171; Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 23 N 32). 2.4     Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat in seinen Weisungen die im BBG definierten Berufsbildungen den in Art. 41 AVIV vorgesehenen Pauschalansätzen zugeordnet (AVIG-Praxis ALE C30). Die Sekundarstufe II (Berufliche Grundbildung nach Art. 12 ff. und 37 ff. BBG) umfasst demnach folgende Abschlüsse (C32): · Gymnasiale Maturitätsschulen: Gymnasiale Maturität · Fachmittelschulen: Fachmittelschulausweis · Fachmaturitätsschulen: Fachmaturität · Berufliche Grundbildung, Lehrbetriebe und Berufsfachschulen, Vollzeitschulen: EFZ (z. B. Lehrabschluss), EBA (Art. 37 ff. BBG) · Berufsmaturitätsschulen: Berufsmaturität (Art. 39 BBG) Unter die Sekundarstufe I fallen demgegenüber folgende Sachverhalte (C33): · keine oder abgebrochene Grundbildung · abgeschlossene obligatorische Schule (Primarschule, Schule mit Grund- und erweiterten Ansprüchen, Schulen / Klassen mit besonderem Lehrplan, freiwillige Brückenangebote wie z. B. 10. Schuljahr oder Vorlehre) · staatlich nicht anerkannte Privatschulabschlüsse 3. 3.1     Im Anschluss an ein Praktikum von 2009 bis 2010 sowie eine Vorlehre von 2010 bis 2011 absolvierte die Beschwerdeführerin im Alterszentrum B.___ von 2011 bis 2012 eine Ausbildung als Pflegeassistentin (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4). Mit Ausweis vom 31. Juli 2012 bescheinigte das Schweizerische Rote Kreuz (fortan: SRK), dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe und den Titel Pflegeassistentin führe, der als eidgenössisch gemäss Art. 75 BBV gelte (BB-Nr. 3). In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin von 2012 bis 2016 in diesem Beruf (BB-Nr. 4). Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin eine formelle Ausbildung abgeschlossen hat und über einen anerkannten Berufstitel verfügt, betont aber, dass die Beschwerdeführerin kein EBA erworben habe. Die fragliche Ausbildung zur Pflegeassistentin entspreche keiner beruflichen Grundbildung der Sekundarstufe II gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV und falle deshalb unter die Sekundarstufe I mit dem Pauschalansatz von CHF 102.00 gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV. 3.2     Um der Besonderheit des vorliegenden Falles gerecht zu werden, ist ein kurzer Blick auf die Entwicklung der beruflichen Ausbildung im Gesundheitsbereich erforderlich: 3.2.1  Vor dem neuen BBG lag die Regelungs- und Überwachungskompetenz für die nicht universitäre Berufsbildung im Gesundheitswesen bei den Kantonen. Durch eine Vereinbarung mit diesen besass das SRK ab 1976 die rechtliche Befugnis, die Berufe im Gesundheitswesen zu regeln und zu überwachen. Bei den Pflegeberufen waren folgende Ausbildungsgänge vorgesehen: Die dreijährige Diplomstufe I, die vierjährige Diplomstufe II sowie die einjährige Pflegeassistenz (s. Mechtild Willi Studer, Bildungsreform im Gesundheitswesen, 2007, BB-Nr. 7). 3.2.2  Das neue BBG (nebst der dazugehörigen BBV) trat am 1. Januar 2004 in Kraft und überführte die Gesundheitsberufe in die ordentliche Berufsbildungssystematik mit Sekundarstufe II, Höheren Fachschulen und Fachhochschulen (Willi Studer, a.a.O.). Das SRK blieb jedoch übergangsrechtlich bis zum Inkrafttreten der massgebenden eidg. Bildungserlasse für die Anerkennung der Bildungsgänge im Gesundheitswesen zuständig (Art. 75 Abs. 4 BBV). 3.2.3  Das SBFI erliess am 20. Dezember 2010 eine Verordnung über die zweijährige berufliche Grundbildung Assistentin Gesundheit und Soziales / Assistent Gesundheit und Soziales mit eidg. Berufsattest (fortan: AGS), welche Berufsbild, Bildungsinhalte etc. regelte (Vo SBFI, SR 412.101.221.57). Diese Verordnung trat grundsätzlich rückwirkend per 1. August 2010 in Kraft, die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 14 bis 20) hingegen erst am 1. Januar 2012 (Art. 23 Vo SBFI). 3.3     Die Beschwerdeführerin schloss demnach eine (noch vor dem Stichtag des 1. Januar 2012 angetretene) Ausbildung ab, welche heute nicht mehr angeboten wird. Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihre Auffassung, wonach diese altrechtliche Ausbildung Pflegeassistenz nicht mit der neuen Attestausbildung AGS vergleichbar sei, auf drei Stellungnahmen des kantonalen Amts für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen vom 2. August, 27. September resp. 8. November 2018 (ALK-Nrn. 13 / 15 / 17). Diese Stellungnahmen gewichten die Unterschiede zwischen den beiden Ausbildungsgängen jedoch zu stark. Entscheidend ist vielmehr folgender Gesichtspunkt: Sowohl die Ausbildung Pflegeassistenz als auch die Ausbildung AGS stellen im Rahmen des jeweiligen Bildungssystems, dem sie angehör(t)en, vereinfachte Ausbildungsgänge dar, welche den drei- bis vierjährigen Ausbildungen (früher Diplomstufe I und II, heute EFZ) gegenüberstehen. In diesem Sinne ist die Ausbildung AGS die gleichrangige Nachfolgerin der Ausbildung Pflegeassistenz. Dies ergibt sich auch aus der bundesrätlichen Botschaft zum BBG vom 6. September 2000 (s. BB-Nr. 8): In den Gesundheits- und Sozialberufen ist derzeit vor allem die Berufsbildung der Sekundarstufe II [= berufliche Grundbildung] noch wenig konkret ausgestaltet (…) Unterschiedliche Vorstellungen herrschen namentlich über die Zuordnung von Ausbildungsgängen. Eindeutig der Sekundarstufe II zugeordnet sind nur die Abschlüsse in Pflegeassistenz (SRK) und in medizinischer Praxisassistenz (…) Dieselbe Auffassung wird zudem von Organisationen vertreten, die in diesem Bereich tätig sind: Curaviva Schweiz, Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Unterstützungsbedarf (https://www.curaviva.ch/Fachinformationen/Human-Resources-und-Karriere/Karriere/PmW9h/): Der altrechtliche Lehrgang zur Pflegeassistent/in SRK wurde durch die zweijährige Ausbildung zur Assistent/in Gesundheit und Soziales (AGS EBA) mit eidg. Berufsattest abgelöst. Der eidg. anerkannte SRK Ausweis zur Pflegeassistent/in behält seine Gültigkeit, es besteht kein Grund, Pflegeassistent/innen SRK zurückzustufen. Eine Gegenüberstellung der Handlungskompetenzen der Assistent/in Gesundheit und Soziales und der Fähigkeiten und Kenntnisse der Pflegeassistent/in SRK gemäss Ausbildungsbestimmungen führt zur Einschätzung, dass Assistent/innen Gesundheit und Soziales erweiterte Kompetenzen im Begleiten und Unterstützen von Klientinnen und Klienten im Alltag haben. In den weiteren Handlungskompetenzbereichen sind die Kompetenzen der beiden Berufsgruppen weitgehend vergleichbar, der Einsatz der Pflegeassistent/innen ist analog der AGS EBA. Auf Grund dieses Fazits wird empfohlen, auf Nachqualifikationen von Pflegeassistent/innen zu Assistent/innen Gesundheit und Soziales zu verzichten. Schweizerisches Gesundheitsobservatorium, Obsan Dossier 24 (https://www.obsan.admin.ch/sites/default/files/publications/2015/obsan_dossier_24.pdf): Der altrechtliche Bildungsabschluss [Pflegeassistenz] ist ausgelaufen und mit dem neurechtlichen Bildungsabschluss [AGS] vergleichbar (…) Die letzten Ausbildungsabschlüsse wurden 2012 offeriert (s. BB-Nr. 5). Eine tabellarische Übersicht der alt- und neurechtlichen Abschlüsse im Dossier ordnet die Ausbildungen Pflegeassistenz und AGS jeweils der Sekundarstufe II zu und stellt sie einander gegenüber. Dabei stimmen die gängigen Einsatzorte der beiden Berufe überein (Spital, Alters- und Pflegeheim sowie Spitex). Das Dossier nimmt zudem eine Bewertung nach ISCED (International Standard Classification of Education der Unesco) vor und stuft sowohl die Ausbildung Pflegeassistenz als auch die Ausbildung AGS im Niveau 3B ein (s. BB-Nr. 6). Die Beschwerdegegnerin betont, dass die Ausbildung Pflegeassistenz nur ein Jahr gedauert habe, die Ausbildung AGS hingegen zwei Jahre. Dies ist jedoch – abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin zuvor noch ein einjähriges Praktikum absolvierte – einzig die Folge davon, dass der Ausbildungsgang neu ausgestaltet wurde. Entscheidend ist nicht, ob die frühere SRK-Ausbildung als Pflegeassistentin inhaltlich exakt mit dem heutigen EBA-Ausbildungsgang übereinstimmt. Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass es sich um denjenigen Abschluss handelte, den eine Person nach dem früheren Bildungssystem absolvieren musste, um bestimmte Funktionen und Tätigkeiten in einem Alters- und Pflegeheim wahrnehmen zu können, und der inzwischen durch die zweijährige Attestausbildung abgelöst wurde. Beide Ausbildungen vermitteln demnach die für die konkrete berufliche Tätigkeit in einem Alters- und Pflegeheim erforderlichen Kenntnisse. Wie sich den vorstehend zitierten Dokumenten entnehmen lässt, ging der Gesetzgeber davon aus, die Pflegeassistenz (SRK) sei der Sekundarstufe II zuzuordnen, was auch durch die Einstufungstabellen bestätigt wird, und der Branchenverband empfahl ausdrücklich, auf eine Nachqualifikation zu verzichten, was den Schluss zulässt, der altrechtliche Abschluss sei für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit auch weiterhin ausreichend. Die neue Ausgestaltung enthält offenbar insbesondere Erweiterungen in Bezug auf die Allgemeinbildung und Massnahmen der ambulanten Pflege, insbesondere die Begleitung der Patientinnen und Patienten im Alltag. Es handelt sich dabei um die Anpassung eines Ausbildungsgangs an die Entwicklung eines Berufsbildes, wie sie auch in anderen Zusammenhängen nicht selten vorkommt. Dies kann aber nicht dazu führen, dass dem altrechtlichen Abschluss im Rahmen der Kategorien von Art. 41 Abs. 1 AVIV überhaupt keine Bedeutung mehr einzuräumen und die Beschwerdeführerin als Person ohne Ausbildung zu behandeln wäre. 3.4     Zusammenfassend ist die Ausbildung Pflegeassistenz, welche die Beschwerdeführerin vorweisen kann, in Bezug auf die hier einzig relevante Fragestellung, nämlich die Einordnung in die Kategorien gemäss Art. 41 Abs. 1 AVIV, einer beruflichen Grundausbildung nach BBG gleichzustellen. Damit ist für den versicherten Verdienst vom Pauschalansatz von CHF 127.00 gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV auszugehen. Der angefochtene Einspracheentscheid wird folglich in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Leistungsrahmenfrist ab 9. Februar 2018 Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines monatlichen versicherten Verdienstes von (aufgerundet) CHF 2'756.00 (21,7 x 127.00, vgl. dazu Art. 40a AVIV]) zu gewähren. 4. 4.1     Die Beschwerdegegnerin hat der obsiegenden Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). 4.2     Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 14. Juni 2019 (A.S. 42 f.) weist einen Zeitaufwand von 10,95 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist: · Der reine Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klientin»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (4 x 0,17 = 0,68 Stunden), das Fristerstreckungsgesuch vom 29. April 2019, das keine spezielle Begründung enthält (0,25 Stunden), sowie die Einreichung der Kostennote (0,25 Stunden). · Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu kürzen. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 9,27 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 sowie CHF 75.00 Auslagen und CHF 184.20 Mehrwertsteuer (7,7 %) eine Parteientschädigung von CHF 2'576.70.

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2018 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin in der Leistungsrahmenfrist ab 9. Februar 2018 Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von CHF 2'756.00 zu leisten. 2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'576.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Haldemann