Unfallversicherung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 8. Juli 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N 79). 1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 26. März 2018 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 23. September 2017 hat.
E. 2 2.1 Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, BGE 134
V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei ist nur der unfallbedingt,
nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu
berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr
der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S.
114).
2.2 Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE
129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter
ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der
Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung
schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem
aufgetreten, nicht massgebend (s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
2.3 Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen deckt
sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität, sodass die
Adäquanz praktisch keine Rolle spielt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit
Hinweisen).
2.4 Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person,
sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im
Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche
Leistungsarten massgeben (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007
E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom
20. Juni 2012 E. 4.1 und 8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 4.2, je mit Hinweisen).
2.5 Die Versicherungsleistungen
werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es
der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem
Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto
strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu
Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis
verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige
Brückensymptome gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_521/2008 vom 5.
Dezember 2011 E. 2.2.2 und 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2, je mit
Hinweisen).
E. 3 3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel
gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4. Die Beschwerdegegnerin führt im
angefochtenen Entscheid aus, aufgrund aller Abklärungen könne auf die
Ausführungen von Kreisarzt Dr. med. E.___ vom 15. März 2019 abgestellt
werden. Sie seien nachvollziehbar und überzeugend. Demnach müsse davon
ausgegangen werden, dass durch den Unfall vom 23. September 2017 keine
strukturelle Läsion gesetzt worden sei, was durch die konsiliarische
Vergleichsbeurteilung der Magnetresonanztomographien vom 5. Dezember 2017
und 18. Januar 2019 durch Dr. med. F.___ (vgl. Bericht vom 6. März 2019)
bestätigt werde. Es fänden sich keine Hinweise für eine scapholunäre
Bandruptur, hingegen finde sich im rechten Handgelenk im scapholunären
Gelenkspalt, also an typischer Stelle, unfallunabhängig ein Ganglion, welches
möglicherweise für die Beschwerdesymptomatik verantwortlich sei. Bei fehlenden
strukturellen Läsionen sei davon auszugehen, dass die lediglich, aber immerhin,
kontusionierten / distorsionierten Strukturen im Bereich des Handgelenks sechs
Monate nach dem Ereignis vollständig ausgeheilt gewesen seien, wie dies
Kreisärztin Dr. med. B.___ in ihrer Beurteilung vom 20. März 2018 moniert habe.
Weiter andauernde oder wiederaufgeflackerte Beschwerden seien einem krankhaften
Geschehen zuzuschreiben, für welches nicht mehr die Unfallversicherung
zuständig sei. Die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens seien
spätestens sechs Monate nach dem Ereignis vom 23. September 2017
dahingefallen. Die Beschwerden, welche durch den Neurologen Dr. med. G.___ im
Bericht vom 10. Dezember 2018 auch neurologisch nicht erklärt werden konnten, seien
möglicherweise durch das vorbestehende, degenerativ entstandene Ganglion verursacht
worden. Entscheidend für die Unzuständigkeit des Unfallversicherers sei aber,
dass das Dahinfallen von Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
feststehe. Die später als Rückfall gemeldeten Beschwerden seien damit auch
nicht kausal. Einspracheweise vermöge die Versicherte nichts vorzubringen, was
zu einem anderen Ergebnis führen würde. Wenn sie geltend mache, sie hätte vor
dem Unfall keine Beschwerden gehabt, sei dies für die Begründung der Kausalität
nicht ausreichend, laufe doch eine solche Argumentation auf den unzulässigen
Schluss «post hoc, ergo propter hoc» hinaus.
Die Beschwerdeführerin macht im
Wesentlichen geltend, ihre Beschwerden seien Folge des Unfallereignisses vom
23. September 2017. Dies sei sowohl von Dr. med. C.___ als auch von Dr. med. H.___
eindeutig festgestellt worden. Vor dem Unfall habe sie keine Beeinträchtigung
oder Vorerkrankung der Handgelenke bzw. der Hände gehabt, was von den Ärzten
bestätigt worden sei.
Dazu hält die Beschwerdegegnerin in der
Beschwerdeantwort fest, dass die Einwände der Beschwerdeführerin unbegründet
seien. Ferner bestätigt sie im Wesentlichen ihre im angefochtenen Entscheid
gemachten Ausführungen.
5. Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
5.1 Im Bericht betreffend MR
Handgelenk rechts vom 5. Dezember 2017 (Suva-Nr. 9) hielt PD Dr. med. I.___,
Spezialarzt für Neuroradiologie, fest, im Befund ergebe sich eine Abbildung des
intakten karpalen Gefüges. Es gebe keinen Hinweis auf eine Gefügestörung, die
Bandstrukturen seien soweit beurteilbar regelrecht, es sei kein
Knochenmarksödem abgrenzbar. Der Hamulus hamati sei unauffällig. Ebenso zeige
sich eine unauffällige Abbildung des distalen Radius und der distalen Ulna
sowie der proximalen Anteile der Metacarpalia 1 - 5. Der Diskus
carpiulnaris stelle sich unauffällig dar. Die Knorpelflächen radioulnaren,
radiokarpal, ulnokarpale seien intakt. Es zeige sich kein substantieller Erguss
innerhalb des Handgelenks. Des Weiteren seien die periartikulären Sehnen
unauffällig.
5.2 Im Konsultationsbericht vom 26.
Februar 2018 (Suva-Nr. 10) stellten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für
Handchirurgie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, folgende
Diagnosen:
- Persistierende
Schmerzen Hand rechts > links bei St. n. Sturz auf beide Handgelenke am 23.
September 2017, DD: Tendinopathie der FCU-Sehne
- Leichtgradiges
Carpaltunnelsyndrom rechts
Trotz Schonung, die Beschwerdeführerin
sei vom 12. Februar 2018 bis 25. Februar 2018 zu 100 % krankgeschrieben
gewesen, und letztmalig durchgeführter lokaler Infiltration bds. im Bereich der
FCU-Sehne, zeige sich keine Beschwerdelinderung. Nach wie vor sei vor allem das
Schreiben an der PC-Tastatur mit Abstützen der Handgelenke ulnarseitig sehr
schmerzhaft. Zusätzlich bestehe auch eine Kälteempfindlichkeit im Bereich der
Hand ellenseitig Hypothenarbereich. Parästhesien in den ulnaren Fingern werde
aber verneint.
5.3 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH
für Chirurgie, Kreisärztin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2018
(Suva-Nr. 13) fest, bei persistierenden Beschwerden im rechten Handgelenk sei
eine MR-Tomographie am 5. Dezember 2017 durchgeführt worden, welche keine
strukturellen Läsionen gezeigt habe, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf das Ereignis vom 23. September 2017 zurückzuführen seien. Im Bericht vom
26. Februar 2018 werde differenzialdiagnostisch eine Tendinopathie der
FCU-Sehne und ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom rechtseitig beschrieben,
welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht direkte Folge des Ereignisses
vom 23. September 2017 seien, sondern sekundär aufgetreten seien. Dafür spreche
das zeitliche Intervall zwischen dem Ereignis und dem Auftreten der
tendinopathischen Beschwerden. Bei einer direkten Folge nach dem Ereignis sei
ein sofortiges zeitnahes Auftreten der Beschwerden zu erwarten gewesen. Ein
vollständiges Ausheilen der kontusionierten Strukturen im Bereich des
Handgelenks sei, bei fehlenden strukturellen Läsionen im Verlauf von sechs
Monaten zu erwarten. Die aktuell darüber hinaus geltend gemachten Beschwerden
stünden nicht im direkten Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. September 2017.
5.4 Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___
bestätigten im Bericht vom 26. März 2018 (Suva-Nr. 16) die bereits im Bericht
vom 26. Februar 2018 (Suva-Nr. 10) gestellten Diagnosen und führten weiter aus,
die Beschwerdeführerin habe von der Beschwerdegegnerin ein Schreiben erhalten,
wonach diese für die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht leistungspflichtig
sei. Die Beschwerdeführerin habe aber Beschwerden an beiden Händen rechts > links
seit dem Sturzereignis vom 23. September 2017. Davor sei sie absolut
beschwerdefrei gewesen. Es handle sich dementsprechend um ein unerwartetes,
auslösendes Ereignis, mit welchem die Beschwerden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang stünden. Die Beschwerdegegnerin sei als
Unfallversicherung weiterhin leistungspflichtig. Erfreulich sei, dass die
Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit die Hände beidseits im Alltag wieder
normal ohne Schmerzen bei Bewegung einsetzen könne, alleinig verursache noch
das Abstützen im Bereich Hypothenar rechts > links Schmerzen. Es werde
deshalb empfohlen, den weiteren Verlauf abzuwarten. Die druckschmerzhafte
Stelle sei so gut wie möglich zu entlasten. Die Beschwerdeführerin werde ihre
Arbeit nun wieder zu 100 % aufnehmen. Mit dieser Konsultation werde die
Behandlung abgeschlossen.
5.5 Im Verlaufsbericht vom 28.
November 2018 (Suva-Nr. 28) stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Diagnose «Persistierende
Schmerzsituation unlares Handgelenk beidseits DD Kompression Loge de Guyon». Eine
von ihm veranlasste hochauflösende dynamische Ultraschall-Untersuchung der
Weichteile Handgelenk rechts volarseitig vom 28. November 2018 ergab keine
Auffälligkeiten. Des Weiteren hielt der Arzt fest, bei der Beschwerdeführerin
bestehe eine anhaltende Beschwerdesituation. Damals im extern durchgeführten
MRI zeigte sich eine leichte Irritation im Bereich des TFCC sowie eine
Flüssigkeitskollektion im Bereich der tenaren Sehne. Im durchgeführten MRI
könne kein Ganglion abgegrenzt werden.
5.6 Dr. med. H.___ veranlasste
daraufhin bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, eine neurologische
Untersuchung der Beschwerdeführerin. In seinem Bericht vom 10. Dezember 2018
(Suva-Nr. 29) kam der Neurologe zum Schluss, die Befunde der klinischen
neurologischen Untersuchung seien bland, es fänden sich keine fokalen Ausfälle
und keine Hinweise für eine periphere neurogene Läsion im Bereich der oberen
Extremitäten. Auch in der Elektroneurographie vom 10. Dezember 2018 fänden
sich keine pathologischen Befunde und keine Hinweise für eine Läsion des N.
ulnaris beidseits in der Loge de Guyon oder für eine andere periphere neurogene
Läsion im Bereich der oberen Extremitäten.
5.7 Im Bericht betreffend MR
Handgelenk rechts vom 18. Januar 2019 (Suva-Nr. 37) hielt Dr. med. J.___,
Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, zur Beurteilung Folgendes fest:
- Volare
Partialläsion des SL-Bandes, geringes reaktives Knochenmarksödem am
angrenzenden Os scaphoideum
- Sonst intakte Strukturen des
Handgelenks
5.8 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für
Radiologie, hielt in seiner konsiliarischen Beurteilung vom 6. März 2019
(Suva-Nr. 41) fest, es liege eine Untersuchung ohne intraartikulären Kontrast
vom 5. Dezember 2017 vor. In dieser Untersuchung erkenne man regelrechte ossäre
Strukturen des zentralen Vorgangs mit kongruenten Gelenkkonturen sowie
Handwurzelknochen. In den axialen Schichten sei volar am Os capitatum eine
kleine osteochondrale Signalstörung zu erkennen, zusätzlich an der ulnaren
Kontur des Scaphoides. Dabei sei das scapholunäre Ligament kontinuierlich
abzugrenzen, dies gelte sowohl für den dorsalen wie auch volaren Aspekt, man
erkenne ein Ganglion dorsal auf Höhe des scapholunären Gelenkspaltes an
typischer Stelle von ca. 9 mm Länge. Es finde sich kein signifikanter Erguss im
DRUG, radiokarpal und in dem mittleren Gelenkkompartiment. Der Discus
articularis stelle sich regelrecht dar. Die zweite Untersuchung vom 18. Januar
2019 sei in atypischer anatomischer Lage durchgeführt worden. Entsprechend
stimmten die Seitenbezeichnungen nicht. Vergleichend zur Voruntersuchung fänden
sich praktisch identische Verhältnisse. Man erkenne wiederum volar an der
Vorderfläche des Os capitatum eine osteochondrale Signalstörung, das
scapholunäre Ligament sei volar wie auch dorsal abzugrenzen. Das Ganglion sei
wiederum zu erkennen, messe 11 mm. Der Discus articularis stelle sich
regelrecht dar. Unverändert finde sich kein Erguss im DRUG, radiokarpal oder in
der mittleren Karpalreihe diesbezüglich finde sich zwischen den beiden
MRT-Untersuchungen keine signifikante Befundänderung, insbesondere sei das
Ganglion unverändert dokumentierbar sowie der scapholunäre Bandkomplex
identisch dargestellt.
5.9 Dr. med. E.___, Arzt für
Allgemeinmedizin, Kreisarzt, kommt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 15.
März 2019 (Suva-Nr. 42) zum Schluss, die von der Versicherten geklagten
Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge oder
Teilfolge des geltend gemachten Ereignisses. So werde in der konsiliarischen
Vergleichsbeurteilung das Vorliegen praktisch identer Befunde im Vergleich des MRI
vom Dezember 2017 zum MRI vom Januar 2019 bestätigt. Hinweise für eine scapholunäre
Bandruptur fänden sich nicht. Hingegen finde sich im scapholunären Gelenkspalt
unfallunabhängig ein Ganglion, welches möglicherweise die Beschwerdesymptomatik
verursache. Dieses sei in beiden MRI klar ersichtlich, sei jedoch von den
Radiologen in den Befunden nicht festgehalten worden. Die Signalstörung an der
Vorderfläche des Os capitatum volar stelle sich unverändert dar.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich weder im MRI von 2017 noch im MRI
von 2019 Hinweise für eine unfallkausale strukturelle Läsion zeigten. Es fänden
sich in beiden MRI praktisch idente Befunde, wobei gegebenenfalls das vom
scapholunären Gelenkspalt ausgehende Ganglion an Grösse minimal zugenommen
habe. Bei diesem handle es sich um eine typisch degenerative Veränderung,
welche in keinem unfallkausalen Zusammenhang stehe.
5.10 Dr. med. H.___ hielt in seiner Stellungnahme
vom 29. August 2019 (Suva-Nr. 60) fest, die Argumentation, insbesondere die
Beurteilung der beiden MRI vom 5. Dezember 2017 und 18. Januar 2019, sei aus
seiner Sicht nicht nachvollziehbar. Er könne der Zweitbeurteilung von Dr. med. F.___
nicht klar folgen, jedoch könne er als Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates keine endgültig abschliessende Beurteilung
abgegeben. Grundsätzlich sei die Argumentation wegen der Rückfallsituation
insofern nicht ganz schlüssig, da zwischen dem Abschluss vom 4. Mai 2018 und
der erstmaligen Konsultation in seiner Sprechstunde insbesondere auch eine
Pause resp. ein Wechsel der ärztlichen Betreuung erfolgte. Eine lange Phase von
klarer Schmerzfreiheit resp. Rückerlangung der maximalen Belastung mit
Liegestützen sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nie erreicht worden. Problematisch
sei vor allem, dass der Fall am 26. März 2018 abgeschlossen worden sei. Insbesondere
in der Konsultation vom 26. März 2018 sei durch Dr. med. C.___ dokumentiert,
dass keine wesentliche Besserung bestehe und nach wie vor die Ruhestellung in
der Schiene erfolge. So sei im Prozedere festgehalten worden, man empfehle den
weiteren Verlauf abzuwarten und die druckschmerzhafte Stelle sei so gut wie
möglich zu entlasten. Die Patientin werde die Arbeit nun wieder zu 100 %
aufnehmen und man schliesse die Behandlung mit der Konsultation ab. Dies sei
nach Ansicht von Dr. med. H.___ klar kein Behandlungsabschluss und insbesondere
kein Fallabschluss.
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1). 3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
E. 6 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem Entscheid auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___ vom
15. März 2019. Der Kreisarzt gelangte in seinem Bericht zum Ergebnis, die
radiologischen Untersuchungen vom Dezember 2017 sowie vom Januar 2019 hätten
keine unfallkausalen strukturellen Bänderläsionen ergeben, aber ein Ganglion,
bei welchem es sich um eine typisch degenerative Veränderung handle, die in
keinem unfallkausalen Zusammenhang stehe. Die Einschätzungen des Kreisarztes sind
schlüssig und nachvollziehbar. So ergab die MRI-Untersuchung des rechten
Handgelenks vom 5. Dezember 2017, welche kurze Zeit nach dem
Unfallereignis erfolgte, gemäss der damaligen, durch einen Spezialarzt
vorgenommenen Auswertung, einen vollkommen unauffälligen Befund
(vgl. Suva-Nr. 9; E. II. 5.1). Die nach Rückfallmeldung vom 15.
November 2018 (Suva-Nr. 20) von Dr. med. H.___ durchgeführte
hochauflösende dynamische Ultraschall-Untersuchung der Weichteile des
Handgelenks rechts volarseitig vom 28. November 2018 ergab ebenfalls keine
Auffälligkeiten (vgl. Suva-Nr. 28; E. II. 5.5). Hingegen ergab die
MRI-Untersuchung vom 18. Januar 2019 laut dem gleichentags erstellten
Befundbericht eine volare Partialläsion des scapholunären Bandes
(vgl. Suva-Nr. 37; E. II. 5.7). Da der Kreisarzt die Diagnose
einer volaren Partialläsion des SL-Bandes trotz praktisch identischem Befund im
Vergleich der beiden MRI-Untersuchungen nicht nachvollziehen konnte, holte er
bei Dr. med. F.___ eine fachärztlich radiologische Zweitbeurteilung (Suva-Nr. 41)
ein. Dr. med. F.___ bestätigte die Einschätzungen des Kreisarztes, wonach im
Vergleich der beiden MRI-Untersuchungen praktisch identische Befunde vorliegen:
Der Radiologe hielt zur Untersuchung vom 5. Dezember 2017 fest, das scapholunäre
Ligament sei kontinuierlich abzugrenzen, sowohl im dorsalen als auch im volaren
Aspekt, dagegen erkenne man ein Ganglion (9 mm) auf Höhe des scapholunären
Gelenkspaltes. Zur Untersuchung vom 18. Januar 2018 führte er aus, vergleichend
zur Voruntersuchung ergäben sich praktisch identische Verhältnisse. Das
scapholunäre Ligament sei volar wie dorsal abzugrenzen, das Ganglion sei
wiederum zu erkennen (11 mm). Der Radiologe kam in seinem Bericht zum Schluss,
zwischen den beiden MRI-Untersuchungen finde sich keine signifikante
Befundänderung, insbesondere sei das Ganglion unverändert dokumentierbar und
der scapholunäre Bandkomplex identisch dargestellt. Dr. med. E.___ stützte
sich in seiner Beurteilung vom 15. März 2019 auf die Stellungnahme von Dr. med.
F.___ und gelangte in überzeugender Weise zum Schluss, dass der Unfall im
September 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu den von der
Beschwerdeführerin über den im März 2018 vorgenommenen Fallabschluss hinaus geklagten
Beschwerden geführt hat. Die Beurteilung von Dr. med. E.___ wird im
Übrigen dadurch bekräftigt, dass sie mit der früheren Einschätzung der
Kreisärztin Dr. med. B.___ (vgl. Suva-Nr. 13) übereinstimmt. Da die ärztliche
Beurteilung vom 15. März 2019 auch auf der Grundlage der vollständigen Akten
erfolgte, ist sie grundsätzlich beweiswertig.
6.2 Am Beweiswert der Beurteilung
von Dr. med. E.___ vermögen auch die entgegenstehenden Berichte und
Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nichts zu ändern:
6.2.1 Wie die Beschwerdegegnerin
zurecht darauf hinweist, stützt sich die Beschwerdeführerin teilweise auf eine
unzulässige «post hoc, ergo propter hoc» – Argumentation, wenn sie ausführt,
die Beschwerdeführerin habe seit dem Sturzereignis vom 23. September 2017
Beschwerden, sie jedoch davor absolut beschwerdefrei gewesen sei und es sich
dementsprechend um ein unerwartetes auslösendes Ereignis handle, mit welchem
die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang stünden.
So ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der
Grundsatz, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Einzig aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 23. September 2017 nicht an derartigen
Beschwerden litt, kann nicht auf eine Unfallkausalität geschlossen werden,
welche auch nach dem Ausheilen der Kontusion, welche sechs Monate nach dem
Unfall anzusetzen ist, fortgedauert hätte.
6.2.2 Ebenso wenig vermag die
Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom 29. August 2019 (vgl.
Suva-Nr. 60) den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung zu schmälern. Wenn
Dr. med. H.___ ausführt, er könne als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie
des Bewegungsapparates keine endgültig abschliessende Beurteilung zur
Zweitbeurteilung von Dr. med. F.___ geben, dann ist dies zutreffend. Mangels
entsprechender fachlicher Spezialisierung ist seine Stellungnahme nicht
geeignet, Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. F.___ bezüglich der
bildgebenden Aufnahmen zu wecken.
6.2.3 Zudem hat die Beschwerdegegnerin
den Fall entgegen der Auffassung von Dr. med. H.___ zurecht per 26. März
2018 abgeschlossen. Entscheidend für den Fallabschluss im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 UVG ist nämlich, ob von einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit
erwartet werden kann oder nicht (s. E. II. 2.1 hiervor). Weil es primär auf die
Steigerung der Arbeitsfähigkeit ankommt, ist der Zeitpunkt für den
Fallabschluss in aller Regel erreicht, wenn die versicherte Person in ihrer
angestammten Tätigkeit wieder vollzeitlich erwerbstätig sein kann, da sich eine
weitere Besserung ihrer Befindlichkeit nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkt (vgl. Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über
die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 144; Philipp Geertsen, in: Hürzeler
/ Kieser [Hrsg.], UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Art. 19
N 8; Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, 2019, Art. 19 N 11).
Vorliegend war die Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2018 bis 26. Februar
2018 zu 100 % und vom 26. Februar 2018 bis 25. März 2018 zu 50 % arbeitsunfähig
(vgl. Suva-Nr. 4), womit in dieser Zeit eine nicht unerhebliche
Arbeitsunfähigkeit vorlag. Da die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr.
med. C.___ und Dr. med. D.___ (vgl. Suva-Nr. 16) ab dem 26. März 2018
wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist, war keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit
mehr zu erwarten, womit die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zum
Fallabschluss führte.
Hinzu kommt, dass Dr. med. B.___ in
ihrer Beurteilung vom 20. März 2018 (Suva-Nr. 13) zum Ergebnis gekommen
ist, ein vollständiges Ausheilen der kontusionierten Strukturen im Bereich des
Handgelenks sei bei fehlenden strukturellen Läsionen im Verlauf von sechs
Monaten zu erwarten. Ihre Einschätzung, insbesondere das Fehlen unfallkausaler
struktureller Läsionen, wird durch die späteren Abklärungen insgesamt bestätigt.
Aufgrund der Aktenlage zu den bildgebenden Untersuchungen ist davon auszugehen,
dass keine Partialläsion des SL-Bandes vorliegt, wohl aber ein unfallfremdes
Ganglion, das die Beschwerdeproblematik möglicherweise erklärt. Damit ist von
einer Kontusion auszugehen, welche spätestens bis zum 25. März 2018
insoweit ausgeheilt war, als der Zustand erreicht wurde, der sich auch ohne den
Unfall eingestellt hätte. Für eine später eingetretene, erhebliche
Verschlechterung gibt es keine hinreichenden Hinweise.
6.3 Zusammenfassend besteht kein
Anlass für auch nur geringe Zweifel an der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. E.___.
Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
zwischen dem Unfall vom 23. September 2017 und den Beschwerden, welche nach dem
Fallabschluss per 26. März 2018 auftraten und zur Rückfallmeldung führten,
kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
7. Fehlt es am natürlichen
Kausalzusammenhang, so entfällt ein Leistungsanspruch nach dem Fallabschluss am
26. März 2018. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederrum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126 V 150 E. 4a).
9. Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 15.04.2020 VSBES.2019.213 Soleure Versicherungsgericht 15.04.2020 VSBES.2019.213 Soletta Versicherungsgericht 15.04.2020 VSBES.2019.213
Urteil vom
15. April 2020 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichterin Hunkeler Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Lazar In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Die bei der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1962, liess der Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. September 2017 (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1) mitteilen, sie sei am 23. September 2017 am [...] in [...] im Dunkeln beim Rennen über den Bordstein gestolpert und hingefallen. Dabei habe sie sich Verletzungen am rechten Knie, der rechten Hüfte und dem rechten Mittelfinger sowie diverse Prelllungen zugezogen. Der Beschwerdeführerin wurden physiotherapeutische Massnahmen verordnet (Suva-Nr. 2). 1.2 Am 26. Februar 2018 erfolgte zum selben Unfallereignis eine Schadensmeldung UVG (Suva-Nr. 3). Darin wurde vermerkt, die Beschwerdeführerin habe sich beim Sturz beide Handgelenke verletzt, zurzeit bestehe eine Sehnenscheidenentzündung. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin, am 20. März 2018 eine ärztliche Beurteilung (Suva-Nr. 13). Gestützt darauf verneinte sie mit Schreiben vom 21. März 2018 (Suva-Nr. 14) zunächst den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 28. März 2018 (Suva-Nr. 17) erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einwand und liess der Beschwerdegegnerin einen Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Handchirurgie und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, vom 26. März 2018 (Suva-Nr. 16) zukommen. Daraufhin zog die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April 2018 (Suva-Nr. 19) ihre formlose Ablehnung vom 21. März 2018 zurück und anerkannte ihre Leistungspflicht. Im gleichen Schreiben teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die Behandlung bei Dr. med. C.___ habe zwischenzeitlich abgeschlossen werden können. Das Dossier der Beschwerdeführerin werde daher abgeschlossen. 1.3 Mit Schadensmeldung UVG vom 15. November 2018 (Suva-Nr. 20) meldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis vom 23. September
2017. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 (Suva-Nr. 32) wies sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit dem ablehnenden Entscheid nicht einverstanden zeigte (Suva-Nr. 35), holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeinmedizin, Kreisarzt, eine ärztliche Beurteilung (Suva-Nr. 39). Der Kreisarzt gelangte in seiner Beurteilung vom
15. März 2019 zum Ergebnis, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge oder Teilfolge des geltend gemachten Ereignisses (Suva-Nr. 42). 1.4 Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2019 (Suva-Nr. 45) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (Suva-Nr. 51) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019 (Suva-Nr. 55; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab.
2. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 3. September 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben (A.S. 15).
3. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2019 (A.S. 18 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin gibt dazu innert der Frist bis 22. Oktober 2019 keine Replik ab und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen (siehe A.S. 23). II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 8. Juli 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N 79). 1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 26. März 2018 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 23. September 2017 hat. 2. 2.1 Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen deckt sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität, sodass die Adäquanz praktisch keine Rolle spielt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). 2.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgeben (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom
20. Juni 2012 E. 4.1 und 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2, je mit Hinweisen). 2.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_521/2008 vom 5. Dezember 2011 E. 2.2.2 und 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1). 3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4. Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Entscheid aus, aufgrund aller Abklärungen könne auf die Ausführungen von Kreisarzt Dr. med. E.___ vom 15. März 2019 abgestellt werden. Sie seien nachvollziehbar und überzeugend. Demnach müsse davon ausgegangen werden, dass durch den Unfall vom 23. September 2017 keine strukturelle Läsion gesetzt worden sei, was durch die konsiliarische Vergleichsbeurteilung der Magnetresonanztomographien vom 5. Dezember 2017 und 18. Januar 2019 durch Dr. med. F.___ (vgl. Bericht vom 6. März 2019) bestätigt werde. Es fänden sich keine Hinweise für eine scapholunäre Bandruptur, hingegen finde sich im rechten Handgelenk im scapholunären Gelenkspalt, also an typischer Stelle, unfallunabhängig ein Ganglion, welches möglicherweise für die Beschwerdesymptomatik verantwortlich sei. Bei fehlenden strukturellen Läsionen sei davon auszugehen, dass die lediglich, aber immerhin, kontusionierten / distorsionierten Strukturen im Bereich des Handgelenks sechs Monate nach dem Ereignis vollständig ausgeheilt gewesen seien, wie dies Kreisärztin Dr. med. B.___ in ihrer Beurteilung vom 20. März 2018 moniert habe. Weiter andauernde oder wiederaufgeflackerte Beschwerden seien einem krankhaften Geschehen zuzuschreiben, für welches nicht mehr die Unfallversicherung zuständig sei. Die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens seien spätestens sechs Monate nach dem Ereignis vom 23. September 2017 dahingefallen. Die Beschwerden, welche durch den Neurologen Dr. med. G.___ im Bericht vom 10. Dezember 2018 auch neurologisch nicht erklärt werden konnten, seien möglicherweise durch das vorbestehende, degenerativ entstandene Ganglion verursacht worden. Entscheidend für die Unzuständigkeit des Unfallversicherers sei aber, dass das Dahinfallen von Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe. Die später als Rückfall gemeldeten Beschwerden seien damit auch nicht kausal. Einspracheweise vermöge die Versicherte nichts vorzubringen, was zu einem anderen Ergebnis führen würde. Wenn sie geltend mache, sie hätte vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt, sei dies für die Begründung der Kausalität nicht ausreichend, laufe doch eine solche Argumentation auf den unzulässigen Schluss «post hoc, ergo propter hoc» hinaus. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihre Beschwerden seien Folge des Unfallereignisses vom
23. September 2017. Dies sei sowohl von Dr. med. C.___ als auch von Dr. med. H.___ eindeutig festgestellt worden. Vor dem Unfall habe sie keine Beeinträchtigung oder Vorerkrankung der Handgelenke bzw. der Hände gehabt, was von den Ärzten bestätigt worden sei. Dazu hält die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort fest, dass die Einwände der Beschwerdeführerin unbegründet seien. Ferner bestätigt sie im Wesentlichen ihre im angefochtenen Entscheid gemachten Ausführungen.
5. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 5.1 Im Bericht betreffend MR Handgelenk rechts vom 5. Dezember 2017 (Suva-Nr. 9) hielt PD Dr. med. I.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, fest, im Befund ergebe sich eine Abbildung des intakten karpalen Gefüges. Es gebe keinen Hinweis auf eine Gefügestörung, die Bandstrukturen seien soweit beurteilbar regelrecht, es sei kein Knochenmarksödem abgrenzbar. Der Hamulus hamati sei unauffällig. Ebenso zeige sich eine unauffällige Abbildung des distalen Radius und der distalen Ulna sowie der proximalen Anteile der Metacarpalia 1 - 5. Der Diskus carpiulnaris stelle sich unauffällig dar. Die Knorpelflächen radioulnaren, radiokarpal, ulnokarpale seien intakt. Es zeige sich kein substantieller Erguss innerhalb des Handgelenks. Des Weiteren seien die periartikulären Sehnen unauffällig. 5.2 Im Konsultationsbericht vom 26. Februar 2018 (Suva-Nr. 10) stellten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, folgende Diagnosen:
- Persistierende Schmerzen Hand rechts > links bei St. n. Sturz auf beide Handgelenke am 23. September 2017, DD: Tendinopathie der FCU-Sehne
- Leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts Trotz Schonung, die Beschwerdeführerin sei vom 12. Februar 2018 bis 25. Februar 2018 zu 100 % krankgeschrieben gewesen, und letztmalig durchgeführter lokaler Infiltration bds. im Bereich der FCU-Sehne, zeige sich keine Beschwerdelinderung. Nach wie vor sei vor allem das Schreiben an der PC-Tastatur mit Abstützen der Handgelenke ulnarseitig sehr schmerzhaft. Zusätzlich bestehe auch eine Kälteempfindlichkeit im Bereich der Hand ellenseitig Hypothenarbereich. Parästhesien in den ulnaren Fingern werde aber verneint. 5.3 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, Kreisärztin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2018 (Suva-Nr. 13) fest, bei persistierenden Beschwerden im rechten Handgelenk sei eine MR-Tomographie am 5. Dezember 2017 durchgeführt worden, welche keine strukturellen Läsionen gezeigt habe, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 23. September 2017 zurückzuführen seien. Im Bericht vom
26. Februar 2018 werde differenzialdiagnostisch eine Tendinopathie der FCU-Sehne und ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom rechtseitig beschrieben, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht direkte Folge des Ereignisses vom 23. September 2017 seien, sondern sekundär aufgetreten seien. Dafür spreche das zeitliche Intervall zwischen dem Ereignis und dem Auftreten der tendinopathischen Beschwerden. Bei einer direkten Folge nach dem Ereignis sei ein sofortiges zeitnahes Auftreten der Beschwerden zu erwarten gewesen. Ein vollständiges Ausheilen der kontusionierten Strukturen im Bereich des Handgelenks sei, bei fehlenden strukturellen Läsionen im Verlauf von sechs Monaten zu erwarten. Die aktuell darüber hinaus geltend gemachten Beschwerden stünden nicht im direkten Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. September 2017. 5.4 Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ bestätigten im Bericht vom 26. März 2018 (Suva-Nr. 16) die bereits im Bericht vom 26. Februar 2018 (Suva-Nr. 10) gestellten Diagnosen und führten weiter aus, die Beschwerdeführerin habe von der Beschwerdegegnerin ein Schreiben erhalten, wonach diese für die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht leistungspflichtig sei. Die Beschwerdeführerin habe aber Beschwerden an beiden Händen rechts > links seit dem Sturzereignis vom 23. September 2017. Davor sei sie absolut beschwerdefrei gewesen. Es handle sich dementsprechend um ein unerwartetes, auslösendes Ereignis, mit welchem die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang stünden. Die Beschwerdegegnerin sei als Unfallversicherung weiterhin leistungspflichtig. Erfreulich sei, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit die Hände beidseits im Alltag wieder normal ohne Schmerzen bei Bewegung einsetzen könne, alleinig verursache noch das Abstützen im Bereich Hypothenar rechts > links Schmerzen. Es werde deshalb empfohlen, den weiteren Verlauf abzuwarten. Die druckschmerzhafte Stelle sei so gut wie möglich zu entlasten. Die Beschwerdeführerin werde ihre Arbeit nun wieder zu 100 % aufnehmen. Mit dieser Konsultation werde die Behandlung abgeschlossen. 5.5 Im Verlaufsbericht vom 28. November 2018 (Suva-Nr. 28) stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Diagnose «Persistierende Schmerzsituation unlares Handgelenk beidseits DD Kompression Loge de Guyon». Eine von ihm veranlasste hochauflösende dynamische Ultraschall-Untersuchung der Weichteile Handgelenk rechts volarseitig vom 28. November 2018 ergab keine Auffälligkeiten. Des Weiteren hielt der Arzt fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine anhaltende Beschwerdesituation. Damals im extern durchgeführten MRI zeigte sich eine leichte Irritation im Bereich des TFCC sowie eine Flüssigkeitskollektion im Bereich der tenaren Sehne. Im durchgeführten MRI könne kein Ganglion abgegrenzt werden. 5.6 Dr. med. H.___ veranlasste daraufhin bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, eine neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin. In seinem Bericht vom 10. Dezember 2018 (Suva-Nr. 29) kam der Neurologe zum Schluss, die Befunde der klinischen neurologischen Untersuchung seien bland, es fänden sich keine fokalen Ausfälle und keine Hinweise für eine periphere neurogene Läsion im Bereich der oberen Extremitäten. Auch in der Elektroneurographie vom 10. Dezember 2018 fänden sich keine pathologischen Befunde und keine Hinweise für eine Läsion des N. ulnaris beidseits in der Loge de Guyon oder für eine andere periphere neurogene Läsion im Bereich der oberen Extremitäten. 5.7 Im Bericht betreffend MR Handgelenk rechts vom 18. Januar 2019 (Suva-Nr. 37) hielt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, zur Beurteilung Folgendes fest:
- Volare Partialläsion des SL-Bandes, geringes reaktives Knochenmarksödem am angrenzenden Os scaphoideum
- Sonst intakte Strukturen des Handgelenks 5.8 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Radiologie, hielt in seiner konsiliarischen Beurteilung vom 6. März 2019 (Suva-Nr. 41) fest, es liege eine Untersuchung ohne intraartikulären Kontrast vom 5. Dezember 2017 vor. In dieser Untersuchung erkenne man regelrechte ossäre Strukturen des zentralen Vorgangs mit kongruenten Gelenkkonturen sowie Handwurzelknochen. In den axialen Schichten sei volar am Os capitatum eine kleine osteochondrale Signalstörung zu erkennen, zusätzlich an der ulnaren Kontur des Scaphoides. Dabei sei das scapholunäre Ligament kontinuierlich abzugrenzen, dies gelte sowohl für den dorsalen wie auch volaren Aspekt, man erkenne ein Ganglion dorsal auf Höhe des scapholunären Gelenkspaltes an typischer Stelle von ca. 9 mm Länge. Es finde sich kein signifikanter Erguss im DRUG, radiokarpal und in dem mittleren Gelenkkompartiment. Der Discus articularis stelle sich regelrecht dar. Die zweite Untersuchung vom 18. Januar 2019 sei in atypischer anatomischer Lage durchgeführt worden. Entsprechend stimmten die Seitenbezeichnungen nicht. Vergleichend zur Voruntersuchung fänden sich praktisch identische Verhältnisse. Man erkenne wiederum volar an der Vorderfläche des Os capitatum eine osteochondrale Signalstörung, das scapholunäre Ligament sei volar wie auch dorsal abzugrenzen. Das Ganglion sei wiederum zu erkennen, messe 11 mm. Der Discus articularis stelle sich regelrecht dar. Unverändert finde sich kein Erguss im DRUG, radiokarpal oder in der mittleren Karpalreihe diesbezüglich finde sich zwischen den beiden MRT-Untersuchungen keine signifikante Befundänderung, insbesondere sei das Ganglion unverändert dokumentierbar sowie der scapholunäre Bandkomplex identisch dargestellt. 5.9 Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeinmedizin, Kreisarzt, kommt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 15. März 2019 (Suva-Nr. 42) zum Schluss, die von der Versicherten geklagten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge oder Teilfolge des geltend gemachten Ereignisses. So werde in der konsiliarischen Vergleichsbeurteilung das Vorliegen praktisch identer Befunde im Vergleich des MRI vom Dezember 2017 zum MRI vom Januar 2019 bestätigt. Hinweise für eine scapholunäre Bandruptur fänden sich nicht. Hingegen finde sich im scapholunären Gelenkspalt unfallunabhängig ein Ganglion, welches möglicherweise die Beschwerdesymptomatik verursache. Dieses sei in beiden MRI klar ersichtlich, sei jedoch von den Radiologen in den Befunden nicht festgehalten worden. Die Signalstörung an der Vorderfläche des Os capitatum volar stelle sich unverändert dar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich weder im MRI von 2017 noch im MRI von 2019 Hinweise für eine unfallkausale strukturelle Läsion zeigten. Es fänden sich in beiden MRI praktisch idente Befunde, wobei gegebenenfalls das vom scapholunären Gelenkspalt ausgehende Ganglion an Grösse minimal zugenommen habe. Bei diesem handle es sich um eine typisch degenerative Veränderung, welche in keinem unfallkausalen Zusammenhang stehe. 5.10 Dr. med. H.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 29. August 2019 (Suva-Nr. 60) fest, die Argumentation, insbesondere die Beurteilung der beiden MRI vom 5. Dezember 2017 und 18. Januar 2019, sei aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar. Er könne der Zweitbeurteilung von Dr. med. F.___ nicht klar folgen, jedoch könne er als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates keine endgültig abschliessende Beurteilung abgegeben. Grundsätzlich sei die Argumentation wegen der Rückfallsituation insofern nicht ganz schlüssig, da zwischen dem Abschluss vom 4. Mai 2018 und der erstmaligen Konsultation in seiner Sprechstunde insbesondere auch eine Pause resp. ein Wechsel der ärztlichen Betreuung erfolgte. Eine lange Phase von klarer Schmerzfreiheit resp. Rückerlangung der maximalen Belastung mit Liegestützen sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nie erreicht worden. Problematisch sei vor allem, dass der Fall am 26. März 2018 abgeschlossen worden sei. Insbesondere in der Konsultation vom 26. März 2018 sei durch Dr. med. C.___ dokumentiert, dass keine wesentliche Besserung bestehe und nach wie vor die Ruhestellung in der Schiene erfolge. So sei im Prozedere festgehalten worden, man empfehle den weiteren Verlauf abzuwarten und die druckschmerzhafte Stelle sei so gut wie möglich zu entlasten. Die Patientin werde die Arbeit nun wieder zu 100 % aufnehmen und man schliesse die Behandlung mit der Konsultation ab. Dies sei nach Ansicht von Dr. med. H.___ klar kein Behandlungsabschluss und insbesondere kein Fallabschluss. 6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem Entscheid auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___ vom
15. März 2019. Der Kreisarzt gelangte in seinem Bericht zum Ergebnis, die radiologischen Untersuchungen vom Dezember 2017 sowie vom Januar 2019 hätten keine unfallkausalen strukturellen Bänderläsionen ergeben, aber ein Ganglion, bei welchem es sich um eine typisch degenerative Veränderung handle, die in keinem unfallkausalen Zusammenhang stehe. Die Einschätzungen des Kreisarztes sind schlüssig und nachvollziehbar. So ergab die MRI-Untersuchung des rechten Handgelenks vom 5. Dezember 2017, welche kurze Zeit nach dem Unfallereignis erfolgte, gemäss der damaligen, durch einen Spezialarzt vorgenommenen Auswertung, einen vollkommen unauffälligen Befund (vgl. Suva-Nr. 9; E. II. 5.1). Die nach Rückfallmeldung vom 15. November 2018 (Suva-Nr. 20) von Dr. med. H.___ durchgeführte hochauflösende dynamische Ultraschall-Untersuchung der Weichteile des Handgelenks rechts volarseitig vom 28. November 2018 ergab ebenfalls keine Auffälligkeiten (vgl. Suva-Nr. 28; E. II. 5.5). Hingegen ergab die MRI-Untersuchung vom 18. Januar 2019 laut dem gleichentags erstellten Befundbericht eine volare Partialläsion des scapholunären Bandes (vgl. Suva-Nr. 37; E. II. 5.7). Da der Kreisarzt die Diagnose einer volaren Partialläsion des SL-Bandes trotz praktisch identischem Befund im Vergleich der beiden MRI-Untersuchungen nicht nachvollziehen konnte, holte er bei Dr. med. F.___ eine fachärztlich radiologische Zweitbeurteilung (Suva-Nr. 41) ein. Dr. med. F.___ bestätigte die Einschätzungen des Kreisarztes, wonach im Vergleich der beiden MRI-Untersuchungen praktisch identische Befunde vorliegen: Der Radiologe hielt zur Untersuchung vom 5. Dezember 2017 fest, das scapholunäre Ligament sei kontinuierlich abzugrenzen, sowohl im dorsalen als auch im volaren Aspekt, dagegen erkenne man ein Ganglion (9 mm) auf Höhe des scapholunären Gelenkspaltes. Zur Untersuchung vom 18. Januar 2018 führte er aus, vergleichend zur Voruntersuchung ergäben sich praktisch identische Verhältnisse. Das scapholunäre Ligament sei volar wie dorsal abzugrenzen, das Ganglion sei wiederum zu erkennen (11 mm). Der Radiologe kam in seinem Bericht zum Schluss, zwischen den beiden MRI-Untersuchungen finde sich keine signifikante Befundänderung, insbesondere sei das Ganglion unverändert dokumentierbar und der scapholunäre Bandkomplex identisch dargestellt. Dr. med. E.___ stützte sich in seiner Beurteilung vom 15. März 2019 auf die Stellungnahme von Dr. med. F.___ und gelangte in überzeugender Weise zum Schluss, dass der Unfall im September 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu den von der Beschwerdeführerin über den im März 2018 vorgenommenen Fallabschluss hinaus geklagten Beschwerden geführt hat. Die Beurteilung von Dr. med. E.___ wird im Übrigen dadurch bekräftigt, dass sie mit der früheren Einschätzung der Kreisärztin Dr. med. B.___ (vgl. Suva-Nr. 13) übereinstimmt. Da die ärztliche Beurteilung vom 15. März 2019 auch auf der Grundlage der vollständigen Akten erfolgte, ist sie grundsätzlich beweiswertig. 6.2 Am Beweiswert der Beurteilung von Dr. med. E.___ vermögen auch die entgegenstehenden Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nichts zu ändern: 6.2.1 Wie die Beschwerdegegnerin zurecht darauf hinweist, stützt sich die Beschwerdeführerin teilweise auf eine unzulässige «post hoc, ergo propter hoc» – Argumentation, wenn sie ausführt, die Beschwerdeführerin habe seit dem Sturzereignis vom 23. September 2017 Beschwerden, sie jedoch davor absolut beschwerdefrei gewesen sei und es sich dementsprechend um ein unerwartetes auslösendes Ereignis handle, mit welchem die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang stünden. So ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Einzig aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 23. September 2017 nicht an derartigen Beschwerden litt, kann nicht auf eine Unfallkausalität geschlossen werden, welche auch nach dem Ausheilen der Kontusion, welche sechs Monate nach dem Unfall anzusetzen ist, fortgedauert hätte. 6.2.2 Ebenso wenig vermag die Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom 29. August 2019 (vgl. Suva-Nr. 60) den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung zu schmälern. Wenn Dr. med. H.___ ausführt, er könne als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates keine endgültig abschliessende Beurteilung zur Zweitbeurteilung von Dr. med. F.___ geben, dann ist dies zutreffend. Mangels entsprechender fachlicher Spezialisierung ist seine Stellungnahme nicht geeignet, Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. F.___ bezüglich der bildgebenden Aufnahmen zu wecken. 6.2.3 Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Fall entgegen der Auffassung von Dr. med. H.___ zurecht per 26. März 2018 abgeschlossen. Entscheidend für den Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG ist nämlich, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann oder nicht (s. E. II. 2.1 hiervor). Weil es primär auf die Steigerung der Arbeitsfähigkeit ankommt, ist der Zeitpunkt für den Fallabschluss in aller Regel erreicht, wenn die versicherte Person in ihrer angestammten Tätigkeit wieder vollzeitlich erwerbstätig sein kann, da sich eine weitere Besserung ihrer Befindlichkeit nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (vgl. Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 144; Philipp Geertsen, in: Hürzeler / Kieser [Hrsg.], UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Art. 19 N 8; Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, 2019, Art. 19 N 11). Vorliegend war die Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2018 bis 26. Februar 2018 zu 100 % und vom 26. Februar 2018 bis 25. März 2018 zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Suva-Nr. 4), womit in dieser Zeit eine nicht unerhebliche Arbeitsunfähigkeit vorlag. Da die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ (vgl. Suva-Nr. 16) ab dem 26. März 2018 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist, war keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten, womit die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zum Fallabschluss führte. Hinzu kommt, dass Dr. med. B.___ in ihrer Beurteilung vom 20. März 2018 (Suva-Nr. 13) zum Ergebnis gekommen ist, ein vollständiges Ausheilen der kontusionierten Strukturen im Bereich des Handgelenks sei bei fehlenden strukturellen Läsionen im Verlauf von sechs Monaten zu erwarten. Ihre Einschätzung, insbesondere das Fehlen unfallkausaler struktureller Läsionen, wird durch die späteren Abklärungen insgesamt bestätigt. Aufgrund der Aktenlage zu den bildgebenden Untersuchungen ist davon auszugehen, dass keine Partialläsion des SL-Bandes vorliegt, wohl aber ein unfallfremdes Ganglion, das die Beschwerdeproblematik möglicherweise erklärt. Damit ist von einer Kontusion auszugehen, welche spätestens bis zum 25. März 2018 insoweit ausgeheilt war, als der Zustand erreicht wurde, der sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte. Für eine später eingetretene, erhebliche Verschlechterung gibt es keine hinreichenden Hinweise. 6.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass für auch nur geringe Zweifel an der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. E.___. Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass zwischen dem Unfall vom 23. September 2017 und den Beschwerden, welche nach dem Fallabschluss per 26. März 2018 auftraten und zur Rückfallmeldung führten, kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
7. Fehlt es am natürlichen Kausalzusammenhang, so entfällt ein Leistungsanspruch nach dem Fallabschluss am
26. März 2018. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederrum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
9. Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Lazar