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VSBES.2019.212

Solothurn · 2022-04-06 · Deutsch SO
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Invalidenrente und Rückforderung

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 12. Juni 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

E. 2 a) Es seien dem Beschwerdeführer die zuvor mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 gesprochenen IV-Leistungen (ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 %) wieder auszurichten zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens. b) Eventualiter: Es seien ergänzende erwerbliche Abklärungen durchzuführen.

E. 2a Es seien dem Beschwerdeführer die zuvor mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 gesprochenen IV-Leistungen (ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 %) wieder auszurichten zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens. b) Eventualiter: Es seien ergänzende erwerbliche Abklärungen durchzuführen.

E. 3 Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

E. 4 Dem Beschwerdeführer sei eine Frist von 20 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung und Einreichung von Beweismitteln anzusetzen.

E. 5 Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

E. 5a Es sei festzustellen, dass keine Rückerstattungspflicht besteht. b) Eventualiter: Es sei festzustellen, dass eine Verrechnung unzulässig ist und es sei der Betrag der Rückforderung vollumfänglich zu erlassen. 3. Es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Ausgang des vor dem angerufenen Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens VSBES.2019.200 zu sistieren.

E. 6 Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.       Mit Verfügung der

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts vom 7. Januar 2020 (A.S. 16 f.) wird

das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene

aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die zwei Verfügungen vom 27. Juni

2019 sei wiederherzustellen, abgewiesen. Gleichzeitig wird das vorliegende

Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VSBES.2019.200

sistiert.

6.       Mit Urteil vom 14. September

2021 (VSBES.2019.200) heisst das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die

Beschwerde vom 19. August 2019 (s. E. I. 3 hiervor) gut, hebt die Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2019 auf und hält fest, dass der

Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe. Zur Begründung

hält das Versicherungsgericht im Wesentlichen fest, gestützt auf das voll

beweiswertige Gerichtsgutachten der F.___ vom 16. März 2021 sei eine

revisionsrelevante gesundheitliche Verbesserung seit der letzten

Rentenverfügung vom 30. Oktober 2012 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

vom 12. Juni 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit

sei das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen. Zudem stellten die vom

Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin verschwiegenen Einkommen

keine für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung dar, womit auch eine

Meldepflichtverletzung durch den Beschwerdeführer zu verneinen sei.

Die gegen das Urteil des

Versicherungsgerichts vom 14. September 2021 erhobene Beschwerde wird vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_551/2021 vom 6. Dezember 2021 abgewiesen.

7.       Mit Verfügung vom 5. Januar

2022 (A.S. 19 f.) stellt die Vizepräsidentin fest, das Urteil vom 14. September

2021 im Verfahren VSBES.2019.200 sei rechtskräftig, weshalb die Sistierung im

vorliegenden Verfahren aufgehoben werde.

8.       Mit Stellungnahme vom 10.

Februar 2022 (A.S. 23 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren

sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Eventualiter sei die

angefochtene Rückforderungsverfügung aufzuheben. Zur Begründung hält die

Beschwerdegegnerin fest, nachdem das Bundesgericht mit Urteil 9C_551/2021 vom

6. Dezember 2021 die Beschwerde der IV-Stelle abgewiesen gehabt habe, habe die

IV-Stelle der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 12. Januar 2022 mitgeteilt,

dass der Versicherte ab 1. Februar 2017 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente

habe. Aufgrund der Komplexität des Falles habe die Ausgleichskasse die Nachzahlungsverfügungen

erst am 8. Februar 2022 erlassen können. Mit Erlass der beiden

Nachzahlungsverfügungen vom 8. Februar 2022 erweise sich die angefochtene Rückforderungsverfügung

als hinfällig, da im Grunde genommen eine Neuberechnung der Nachzahlungen und Rückforderungen

für den betreffenden Zeitraum stattgefunden habe. Sollte eine

Verfahrensabschreibung an formellen Gründen scheitern, werde darum ersucht, die

angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Aus Sicht des

Unterzeichnenden sei es fraglich, ob die IV-Stelle nach den im Namen der

IV-Stelle erlassenen beiden Nachzahlungsverfügungen die angefochtenen

Rückforderungsverfügungen wiedererwägungsweise pendente lite (Art. 53 Abs. 3

ATSG) noch hätte aufheben können oder müssen. Deshalb werde auf diese

Vorgehensweise verzichtet.

9.       Mit Stellungnahme vom 17. März

2022 (A.S. 41 f.) hält der Beschwerdeführer fest, die Beschwerdegegnerin habe

bis dato die Rückforderungsverfügungen vom 27. Juni 2019 nicht expressis verbis

in Wiedererwägung gezogen. Das hätte sie ohne weiteres tun und einen Antrag auf

Abschreibung des Beschwerdeverfahrens stellen können. So aber müsse das Gericht

nun einen Sachentscheid fällen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.       Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig

gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

3.       Wie unter E. I. 6 hiervor

festgehalten, hat das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil VSBES.2019.200

vom 14. September 2021 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12.

Juni 2019 in Gutheissung der Beschwerde vom 19. August 2019 aufgehoben. Dies

hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze

Rente hat. Demnach besteht kein Rechtsgrund für die vorliegend angefochtenen

Rentenrückforderungen (Verfügungen vom 27. Juni 2019) betreffend die im

Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2017 sowie vom 1. September 2017

bis 30. Juni 2019 ausbezahlten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von CHF

51'084.00 (CHF 11'284.00 + CHF 39'800.00). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin,

fallen die angefochtene Verfügungen vom 27. Februar 2019 jedoch dadurch nicht

dahin, wenn sie mit Verfügung vom 12. Januar 2022 (A.S. 25 f.) feststellt, ab

1. Februar 2017 bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente, und die

Ausgleichskasse am 8. Februar 2022 (A.S. 28 ff.) die entsprechenden

Nachzahlungsverfügungen erstellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügungen

vom 27. Juni 2019 denn auch nicht wiedererwägungsweise aufgehoben. Vielmehr

bestehen mit den vorgenannten Verfügungen vom 12. Januar 2022 und 8. Februar

2022 auf der einen Seite und mit den vorliegend angefochtenen Verfügungen vom

27. Juni 2019 auf der anderen Seite, sich einander widersprechende Verfügungen.

Das Versicherungsgericht kommt deshalb nicht umhin, die Verfügungen vom 27.

Juni 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

4.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, Claude Wyssmann, macht in seiner Kostennote vom 17. März

2022 (A.S. 43 f.) einen Aufwand von 5.53 Stunden geltend. Im

Vergleich zu der eingereichten Kostennote sind verschiedene der geltend

gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand

dar (Orientierungskopien an Klient sowie Fristerstreckungsgesuch), der bereits

im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann

wird bei Obsiegen für den nachprozessualen Aufwand praxisgemäss lediglich eine

halbe Stunde vergütet. Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu

vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung

somit auf CHF 910.80 festzusetzen (3.17 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs.

2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 53.20 und MwSt).

4.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen.

5.       Nachdem der Beschwerdeführer

obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung sowie der beantragten

Partei- und Zeugenbefragungen. Die diesbezüglichen Anträge sind obsolet.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2019 aufgehoben.
  2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 910.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
  3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 06.04.2022 VSBES.2019.212 Soleure Versicherungsgericht 06.04.2022 VSBES.2019.212 Soletta Versicherungsgericht 06.04.2022 VSBES.2019.212

Invalidenrente und Rückforderung

Urteil vom

6. April 2022 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter Marti Oberrichter von Felten Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und Rückforderung (zwei Verfügungen vom 27. Juni 2019) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1956, meldete sich am 11. Dezember 2001 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 3). Die IV-Stelle wies dieses Gesuch am 13. August 2002 ab (IV-Nr. 27), bewilligte jedoch am 21. Februar 2003 die leihweise Abgabe zweier Hörgeräte gemäss Indikationsstufe 3 (IV-Nr. 30). 1.2     Am 12. November 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an und machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit extrem verschlechtert, weshalb er eine medizinische Abklärung und allenfalls eine berufliche Umschulung verlange (IV-Nr. 33). Mit Verfügung vom 17. März 2005 verneinte die Beschwerdegegnerin wiederum einen Leistungsanspruch, da keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-Nr. 43). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2005 ab (IV-Nr. 48). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 23. Juni 2005 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (IV-Nr. 49), welche vom Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2005.227 vom 29. März 2007 (IV-Nr. 74) insoweit gutgeheissen wurde, als es den angefochtenen Einspracheentscheid und die vorangegangene Verfügung aufgrund eines unvollständig ermittelten medizinischen Sachverhalts aufhob und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück wies, damit diese die erwähnten Abklärungen vornehme und sodann neu über den Leistungsanspruch verfüge. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin in den Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie, Pneumologie und HNO ein polydisziplinäres Gutachten im B.___. Dieses kam mit Gutachtensbericht vom 17. März 2007 (IV-Nr. 83.1) zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine hochgradige Perzeptionsschwerhörigkeit sowie ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Die Arbeitsfähigkeit betrage in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit 4 - 5 Stunden pro Tag mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 30 % während der nächsten drei Monate und Durchführung einer CPAP-Therapie. Nach Durchführung der CPAP-Therapie betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit 6 Stunden pro Tag mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 15 %. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2009 (IV-Nr. 120) mit Wirkung ab 1. November 2004 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2008 eine Viertelsrente zu. 1.3     Am 25. Januar 2012 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine Rentenrevision ein. In der Folge holte sie medizinische Unterlagen ein, woraus sich unter anderem ergab, dass beim Beschwerdeführer eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links ausgeprägter als rechts (vgl. Bericht von Prof. Dr. med. C.___, HNO, vom 10. Februar 2011; IV-Nr. 138) sowie eine chronische depressive Entwicklung mit Erschöpfungsdepression, ein chronisches Lendenwirbelsäulen-Syndrom und eine Gonarthrose beidseits vorlägen (vgl. Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, 25. März 2012 (IV-Nr. 152). Gestützt darauf kam Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), mit Bericht vom 6. Juni 2012 (IV-Nr. 155) zum Schluss, es sei aufgrund der vorgenannten Diagnosen keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In Folge erhöhte die Beschwerdegegnerin die bisherige Viertelsrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (IV-Nr. 163) per 1. Oktober 2011 auf eine ganze Rente. 1.4     Am 10. Februar 2016 leitete die Beschwerdegegnerin wiederum von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 182), welches eine unveränderte Rente ergab (IV-Nr. 190). 1.5     Am 21. Juni 2018 leitete die Beschwerdegegnerin erneut von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 195) und holte medizinische Unterlagen ein. Gemäss Bericht von Dr. med. D.___ vom 6. August 2018 (IV-Nr. 196) habe sich die Situation seit der bariatrischen Operation am 15. November 2012 und einem Gewichtsverlust von ca. 35 kg massiv verbessert. Zudem habe sich auch die Hörfähigkeit des Beschwerdeführers leicht verbessert, seit ihm am 4. November 2015 ein Cochleaimplantat eingesetzt worden sei. Er leide an einem chronischen lumbovertebral Syndrom bei degenerativen Veränderungen in den Discopathien, das gelegentlich lumbale Schmerzschübe verursache. Sodann lägen akzentuierte Persönlichkeitszüge vor. Die Diagnosekriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 erfülle er allerdings nicht. Rein klinisch bestehe seit 2009 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Zudem holte die Beschwerdegegnerin unter anderem einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 193), woraus ersichtlich war, dass er im Jahr 2017 ein Einkommen von gesamthaft CHF 60'000.00 erzielte. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 199) mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, der Beschwerdeführer habe seit 1. Februar 2017 mit einem Invaliditätsgrad von 66 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Rente werde rückwirkend per

1. Februar 2017 reduziert. Es liege zudem eine Meldepflichtverletzung vor, weshalb die ab 1. Februar 2017 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuzahlen seien.

2.       Mit zwei Verfügungen vom 27. Juni 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) errechnete die Beschwerdegegnerin die vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2017 sowie vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 und ab 1. Januar 2019 an den Beschwerdeführer auszuzahlenden Rentenleistungen und forderte die dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2017 sowie vom 1. September 2017 bis 30. Juni 2019 zu viel ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von CHF 11'284.00 sowie im Betrag von CHF 39'800.00 zurück.

3.       Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2019 (s. E. I. 1.5 hiervor) liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

19. August 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 12. Juni 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.

a) Es seien dem Beschwerdeführer die zuvor mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 gesprochenen IV-Leistungen (ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 %) wieder auszurichten zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens. b) Eventualiter: Es seien ergänzende erwerbliche Abklärungen durchzuführen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen. 4. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist von 20 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung und Einreichung von Beweismitteln anzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.       Sodann lässt der Beschwerdeführer am 2. September 2019 gegen die Verfügungen vom 27. Juni 2019 (s. E. I. 2 hiervor) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ebenfalls Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 27. Juni 2019 seien vollumfänglich aufzuheben. 2.

a) Es sei festzustellen, dass keine Rückerstattungspflicht besteht. b) Eventualiter: Es sei festzustellen, dass eine Verrechnung unzulässig ist und es sei der Betrag der Rückforderung vollumfänglich zu erlassen. 3. Es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Ausgang des vor dem angerufenen Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens VSBES.2019.200 zu sistieren. 5. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.       Mit Verfügung der Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts vom 7. Januar 2020 (A.S. 16 f.) wird das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die zwei Verfügungen vom 27. Juni 2019 sei wiederherzustellen, abgewiesen. Gleichzeitig wird das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VSBES.2019.200 sistiert.

6.       Mit Urteil vom 14. September 2021 (VSBES.2019.200) heisst das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde vom 19. August 2019 (s. E. I. 3 hiervor) gut, hebt die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2019 auf und hält fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe. Zur Begründung hält das Versicherungsgericht im Wesentlichen fest, gestützt auf das voll beweiswertige Gerichtsgutachten der F.___ vom 16. März 2021 sei eine revisionsrelevante gesundheitliche Verbesserung seit der letzten Rentenverfügung vom 30. Oktober 2012 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit sei das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen. Zudem stellten die vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin verschwiegenen Einkommen keine für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung dar, womit auch eine Meldepflichtverletzung durch den Beschwerdeführer zu verneinen sei. Die gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 14. September 2021 erhobene Beschwerde wird vom Bundesgericht mit Urteil 9C_551/2021 vom 6. Dezember 2021 abgewiesen.

7.       Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (A.S. 19 f.) stellt die Vizepräsidentin fest, das Urteil vom 14. September 2021 im Verfahren VSBES.2019.200 sei rechtskräftig, weshalb die Sistierung im vorliegenden Verfahren aufgehoben werde.

8.       Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2022 (A.S. 23 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Eventualiter sei die angefochtene Rückforderungsverfügung aufzuheben. Zur Begründung hält die Beschwerdegegnerin fest, nachdem das Bundesgericht mit Urteil 9C_551/2021 vom

6. Dezember 2021 die Beschwerde der IV-Stelle abgewiesen gehabt habe, habe die IV-Stelle der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 12. Januar 2022 mitgeteilt, dass der Versicherte ab 1. Februar 2017 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe. Aufgrund der Komplexität des Falles habe die Ausgleichskasse die Nachzahlungsverfügungen erst am 8. Februar 2022 erlassen können. Mit Erlass der beiden Nachzahlungsverfügungen vom 8. Februar 2022 erweise sich die angefochtene Rückforderungsverfügung als hinfällig, da im Grunde genommen eine Neuberechnung der Nachzahlungen und Rückforderungen für den betreffenden Zeitraum stattgefunden habe. Sollte eine Verfahrensabschreibung an formellen Gründen scheitern, werde darum ersucht, die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Aus Sicht des Unterzeichnenden sei es fraglich, ob die IV-Stelle nach den im Namen der IV-Stelle erlassenen beiden Nachzahlungsverfügungen die angefochtenen Rückforderungsverfügungen wiedererwägungsweise pendente lite (Art. 53 Abs. 3 ATSG) noch hätte aufheben können oder müssen. Deshalb werde auf diese Vorgehensweise verzichtet.

9.       Mit Stellungnahme vom 17. März 2022 (A.S. 41 f.) hält der Beschwerdeführer fest, die Beschwerdegegnerin habe bis dato die Rückforderungsverfügungen vom 27. Juni 2019 nicht expressis verbis in Wiedererwägung gezogen. Das hätte sie ohne weiteres tun und einen Antrag auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens stellen können. So aber müsse das Gericht nun einen Sachentscheid fällen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.       Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

3.       Wie unter E. I. 6 hiervor festgehalten, hat das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil VSBES.2019.200 vom 14. September 2021 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2019 in Gutheissung der Beschwerde vom 19. August 2019 aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Demnach besteht kein Rechtsgrund für die vorliegend angefochtenen Rentenrückforderungen (Verfügungen vom 27. Juni 2019) betreffend die im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2017 sowie vom 1. September 2017 bis 30. Juni 2019 ausbezahlten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von CHF 51'084.00 (CHF 11'284.00 + CHF 39'800.00). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, fallen die angefochtene Verfügungen vom 27. Februar 2019 jedoch dadurch nicht dahin, wenn sie mit Verfügung vom 12. Januar 2022 (A.S. 25 f.) feststellt, ab

1. Februar 2017 bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente, und die Ausgleichskasse am 8. Februar 2022 (A.S. 28 ff.) die entsprechenden Nachzahlungsverfügungen erstellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügungen vom 27. Juni 2019 denn auch nicht wiedererwägungsweise aufgehoben. Vielmehr bestehen mit den vorgenannten Verfügungen vom 12. Januar 2022 und 8. Februar 2022 auf der einen Seite und mit den vorliegend angefochtenen Verfügungen vom

27. Juni 2019 auf der anderen Seite, sich einander widersprechende Verfügungen. Das Versicherungsgericht kommt deshalb nicht umhin, die Verfügungen vom 27. Juni 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. 4.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Claude Wyssmann, macht in seiner Kostennote vom 17. März 2022 (A.S. 43 f.) einen Aufwand von 5.53 Stunden geltend. Im Vergleich zu der eingereichten Kostennote sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an Klient sowie Fristerstreckungsgesuch), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann wird bei Obsiegen für den nachprozessualen Aufwand praxisgemäss lediglich eine halbe Stunde vergütet. Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung somit auf CHF 910.80 festzusetzen (3.17 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 53.20 und MwSt). 4.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

5.       Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung sowie der beantragten Partei- und Zeugenbefragungen. Die diesbezüglichen Anträge sind obsolet. Demnach wird erkannt : 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2019 aufgehoben. 2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 910.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Isch