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VSBES.2019.210

Solothurn · 2020-05-27 · Deutsch SO
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Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

E. 3 3.1     Die Beschwerdegegnerin führt im

angefochtenen Einspracheentscheid aus, der Beschwerdeführer sei durch das

Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) aufgefordert worden, sich bei der

Firma B.___ in [...] um eine Stelle als Hilfsarbeiter zu bewerben. Gemäss

Rückmeldung der Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer in der Folge zwar einen

Schnuppertag bei ihr absolviert, die Stelle habe er jedoch nicht annehmen

wollen. Gründe, welche für die Ablehnung der Stelle bei der Firma B.___

anerkannt werden könnten, seien nicht ersichtlich, weshalb die verfügte

Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtens sei.

3.2     Der Beschwerdeführer macht

demgegenüber in seiner Beschwerde geltend, er sei sehr enttäuscht von der

Behandlung, die er seitens Arbeitgeber erfahren habe. Noch nie habe er solche

Reaktionen von einem Arbeitgeber erhalten. Nun sei er der Schuldige, da er den

Job nicht angenommen habe (vgl. A.S. 4).

4.       Gestützt auf die Akten ist

erstellt, dass sich der Beschwerdeführer zwar auf die durch das RAV vermittelte

(befristete) Stelle als Hilfsarbeiter bei der Firma B.___ (vgl. Bewerbungsaufforderung

vom 11. April 2019 in AWA-Nr. 2) beworben und am 17. April 2019

einen Schnuppertag bei der Arbeitgeberin absolviert, im Anschluss daran jedoch

die fragliche Stelle abgelehnt hat (vgl. AWA-Nrn. 1, 3 ff.). Dies

wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht bestritten (vgl. E. II. 3.2

hievor).

5.       Streitig und nachfolgend zu

prüfen ist damit einzig, ob entschuldbare Gründe für die Ablehnung der

zugewiesenen Stelle vorliegen bzw. ob diese dem Beschwerdeführer zumutbar

gewesen wäre.

5.1     Der Beschwerdeführer macht in

seiner Beschwerde sinngemäss solche Gründe geltend, indem er auf eine schlechte

Behandlung durch den Arbeitgeber während des Schnuppereinsatzes verweist,

welche ihn dazu veranlasst habe, die Stelle nicht anzunehmen. Er beruft sich

damit auf Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG, wonach

eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, wenn

sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der

versicherten Person nicht angemessen ist. Gemäss Weisung des SECO muss

Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein aussagekräftiges

ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt

sein (AVIG-Praxis ALE B290). Dazu lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

5.1.1  Auf dem Formular «Meldung über

die Bewerbungsaufforderung» hielt die Arbeitgeberin am 23. April 2019 fest,

dass der Beschwerdeführer nicht angestellt worden sei, da er eine Arbeitsstelle

als Elektromonteur suche. Die Stelle sei weiterhin offen (AWA-Nr. 3).

5.1.2  Mit Schreiben vom 26. April

2019 (AWA-Nr. 6) teilte das RAV dem Beschwerdeführer mit, dass seine

Begründung, wonach er eine Stelle als Elektromonteur suche, nicht akzeptiert

werden könne. Er erhalte Gelegenheit, sich dazu zu äussern und mitzuteilen,

weshalb er die Stelle bei der Firma B.___ abgelehnt habe.

5.1.3  Mit Schreiben vom 1. Mai

2019 teilte der Beschwerdeführer daraufhin mit, er habe bei der Firma B.___

einen Einsatz von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr geleistet mit 30 Minuten Mittagszeit.

Nach dem Mittag habe er den Geschäftsführer gesehen, davor sei er mit einem

anderen Mitarbeiter der Firma zusammen gewesen. Der Leiter sei ihm gegenüber

eher nervös gewesen. Er habe an einem Kabel gezogen und dieses sei leider an

seinem Kopf abgeprallt. Natürlich könne ein solcher Vorfall passieren. Er habe

sich jedoch sehr unwohl gefühlt in dieser Firma. Der Leiter habe nicht reagiert

und so habe er weitergearbeitet. Er habe zuerst nichts von diesem Vorfall sagen

wollen, da er keine Probleme möchte. Seine Situation sei schon schwierig wegen

der Arbeitslosigkeit. Deshalb suche er intensiv eine Arbeit. Im Nachhinein

denke er, dass er nach dem Vorfall direkt hätte gehen sollen. Sperrtage könne

er sich aber nicht leisten (siehe AWA-Nr. 6 mit der handschriftlichen

Rückmeldung des Beschwerdeführers auf der Rückseite).

5.1.4  Mit der Meldung an die Kantonale

Amtsstelle am 2. Mai 2019 hielt der zuständige Mitarbeiter des RAV fest, der

Beschwerdeführer habe seine Stellungnahme am 1. Mai 2019 persönlich vorbeigebracht.

Er habe mitgeteilt, dass der Chef in diesem Betrieb auf ihn sehr aggressiv

gewirkt habe. Der Chef habe ein Kabel geschossen, welches ihn am Kopf getroffen

habe.

5.1.5  Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2019 (AWA-Nr. 5 S. 2) nahm die Firma B.___

zum Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21. Mai 2019

(AWA-Nr. 5 S. 1) wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer habe an

diesem Schnuppertag mit dem Hochdruckreiniger eine Steinterrasse und die Steinumrandung

um einen Pool gereinigt. Die Arbeitszeit stimme (7:30 Uhr bis 18:00 Uhr). Der

Beschwerdeführer habe zum Teil nochmals mit dem Hochdruckreiniger nachreinigen

müssen, da die Platten nicht sauber gewesen seien. Sie hätten mit dem

Beschwerdeführer ein Gespräch im Büro geführt, wie er den Tag beurteile. Der Beschwerdeführer

habe gesagt, er habe schon am Morgen gedacht, er sei hier im falschen

Arbeitseinsatz, da sie eine Schwimmbad-Firma seien und er sich beim RAV

gemeldet habe, um Elektrorohre einzulegen; auf diesem Gebiet habe er Erfahrung.

Also habe der Beschwerdeführer von ihnen keine Anstellung gewollt. Er habe noch

gesagt, dass er beim RAV begründen werde, dass er «eine Anstellung für Elek­tro­rohre

einlegen» wolle. Sie hätten dem Beschwerdeführer einen Stundenlohn von

CHF 28.50 brutto angeboten; die Wochenarbeitszeit hätte 45 Stunden

betragen.

5.1.6  Im Einspracheverfahren machte der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Ju­ni 2019 (Posteingang;

AWA-Nr. 8) geltend, er habe seinem Arzt die Geschehnisse so geschildert,

wie er es der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme erklärt habe. Der Arzt

habe auf seine Schilderungen geantwortet, es handle sich um Mobbing und

Rassismus, was in der Schweiz verboten sei und er sich nicht gefallen lassen

müsse, da er so riskieren würde, an einer psychischen Krankheit zu erkranken.

Es sei ihm bewusst, dass er zumutbare Stellen annehmen müsse, aber er könne

nicht seine Gesundheit riskieren. Deshalb habe er die Stelle abgelehnt. Was

eine Anstellung im Elektronikbereich anbelange, habe ihn die Beschwerdegegnerin

falsch verstanden. Er sei ja bereit gewesen, die Stelle bei der Firma B.___

anzunehmen, deshalb sei er auch Schnuppern gegangen. Er habe gedacht, der Chef

hätte ihn so schlecht behandelt, weil er diese Arbeit nicht gekannt habe und

der Chef ihn deswegen immer wieder angeschrien habe. Deshalb habe er dann

gesagt, dass er eine Stelle im Elektronikbereich wünschte. Er habe gedacht,

wenn er die Arbeit beherrsche, werde ihm so etwas nicht mehr passieren. Da der

Chef ihn aber habe anstellen wollen, habe er festgestellt, dass nicht die

Tätigkeit das Problem gewesen sei, sondern nur das Verhalten des Chefs. Er

würde diese Stelle sofort annehmen, wenn nicht das Verhalten des Chefs gewesen

wäre. Er habe Angst gehabt und sich psychisch unter Druck gefühlt. Er habe

nicht mehr klar denken können und sei einfach nur froh gewesen, als der Tag

vorüber gewesen sei. Er habe in seiner ersten Stellungnahme nicht zu negativ

über den Arbeitgeber sprechen wollen, da er gedacht habe, er müsse nicht über

seinen seelischen Zustand schreiben, da dies sehr privat sei.

In dem der Einsprache beigelegten

ärztlichen Zeugnis vom 5. Juni 2019 (AWA-Nr. 9) bestätigte

Dr. med. C.___, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von Mobbing und

rassistischen Kommentaren nicht zumutbar gewesen sei, am vermittelten

Arbeitsplatz zu arbeiten.

5.1.7  Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin erklärte Dr. med. C.___, der Beschwerdeführer sei seit

Juni 2016 in seiner hausärztlichen Behandlung; in Bezug auf die Stelle bei der

Firma B.___ sei er am 3. Juni 2019 in seiner Sprechstunde gewesen. Gemäss

Angaben des Beschwerdeführers sei er dort überfordert gewesen, weil ihm vom

Vorgesetzten wie auch von den Mitarbeitern nichts erklärt worden sei. Er habe

wiederholt versucht, die ihm zugewiesene Arbeit, die ihm jedoch fremd gewesen

sei, zu verrichten, wobei ihm die Mitarbeiterin und der Vorgesetzte unhöflich

und ohne Verständnis begegnet seien. Sie seien unfreundlich gewesen, ohne ihm

die Arbeit zu erklären, und sie hätten ihn auf seine Herkunft verwiesen, dass

er deshalb nichts könne – so die Angaben des Beschwerdeführers. Das Zeugnis

habe er aufgrund der Beschreibung des Beschwerdeführers ausgestellt, da eine

solche Behandlung am Arbeitsplatz zu längeren Ausfällen im Arbeitsmarkt führen

und so auch eine psychische Auswirkung haben könne (vgl. Stellungnahme des

Hausarztes vom 4. Juli 2019 in AWA-Nr. 10).

5.1.8  Mit Schreiben vom 11. Juli

2019 (AWA-Nr. 11) bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um

präzisierende Angaben und konkrete Beispiele, wie sich der Chef der Firma B.___

ihm gegenüber verhalten habe, warum der Chef ihn angeschrien habe, was er genau

gesagt habe und was man dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe.

Am 22. Juli 2019 (Posteingang;

AWA-Nr. 12) nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass der Chef

der Firma B.___ sehr schlecht reagiert habe. Genau als der Chef zur Arbeit

gekommen sei, habe er ihn angeschrien; der Chef habe ihm die Arbeit nicht klar

erklärt. Der Chef habe ihm nichts vorgeworfen. Er habe nur sehr schlecht auf

ihn reagiert.

5.1.9  Mit Beschwerde vom

27. August 2019 (AWA-Nr. 14; A.S. 4) hält der Beschwerdeführer

fest, er sei bei der Firma B.___ schlecht behandelt worden. Er sei in die

Schweiz gezogen, um zu arbeiten, um nicht missbraucht zu werden, um kein

Mobbing zu erfahren, um nicht von jemandem als Sklave benutzt zu werden. Er

habe bis anhin nie Probleme mit anderen Arbeitnehmern oder Arbeitgebern gehabt.

Was die Rede anbelange, dass er sofort hätte reagieren sollen, so sei dies

alles nicht möglich gewesen, da sie an einem Ort gewesen seien, an dem er

keinen eigenen Transport gehabt hätte.

5.2     Aus den Akten gehen damit unterschiedliche

Schilderungen des Beschwerdeführers zur Behandlung durch den Arbeitgeber bzw.

den Chef der Firma B.___ anlässlich des Schnuppereinsatzes hervor: So gab er in

seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2019 (vgl. E. II. 5.1.3 hievor) noch

an, sich in der Firma unwohl gefühlt zu haben; der Leiter sei ihm gegenüber «nervös»

gewesen und habe nach dem (eher als Versehen geschilderten) Vorfall mit dem

Kabel nicht reagiert. Am Tag darauf äusserte er sich gegenüber dem RAV bereits dahingehend,

dass der Chef «sehr aggressiv» gewirkt habe (vgl. E. II. 5.1.4 hievor). Im

Einspracheverfahren führte der Beschwerdeführer sodann aus, er habe Angst

gehabt und sich psychisch unter Druck gefühlt; der Chef habe ihn schlecht

behandelt und ihn immer wieder angeschrien. Gemäss seinem Hausarzt handle es sich

um Mobbing und Rassismus (vgl. E. II. 5.1.6 hievor). Der Hausarzt erklärte

dazu, der Beschwerdeführer habe ihm geschildert, dass die Mitarbeiterin und der

Vorgesetzte unhöflich / unfreundlich gewesen seien und ihm die Arbeit

nicht erklärt hätten. Sie hätten ihn auf seine Herkunft verwiesen, dass er

deshalb nichts könne (vgl. E. II. 5.1.7 hievor). Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin wiederholte der Beschwerdeführer, der Chef habe «sehr

schlecht reagiert», ihn angeschrien und die Arbeit nicht erklärt; gleichzeitig

führte er aber aus, der Chef habe ihm nichts vorgeworfen (vgl. E. II.

5.1.8).

Insgesamt erweisen sich die

Schilderungen des Beschwerdeführers damit als widersprüchlich und wenig

glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als seine Behauptungen relativ pauschal und

oberflächlich ausfallen. Selbst auf ausdrückliche Nachfrage der

Beschwerdegegnerin hin vermochte der Beschwerdeführer die behauptete schlechte

Behandlung nicht zu präzisieren, indem er konkrete Beispiele dafür genannt

hätte (wie sich der Chef genau verhalten hat, warum er geschrien hat, was er

genau gesagt hat etc.; vgl. E. II. 5.1.8 hievor). Wenn der

Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, tatsächlich noch nie etwas Vergleichbares

(und gemäss seinen Vorbringen sogar Mobbing und Rassismus) erlebt hat, wäre zu

erwarten, dass er die fraglichen (einschneidenden) Ereignisse genau(er)

darlegen kann. Auch für den Umstand, dass er seine Angaben laufend geändert hat,

finden sich unterschiedliche Begründungen. So gab er zunächst an, dass er keine

Probleme bekommen wollte (vgl. E. II. 5.1.3 hievor); später nahm er

dahingehend Stellung, er habe nicht zu negativ über den Arbeitgeber sprechen

wollen, da er gedacht habe, nicht über seinen seelischen Zustand sprechen zu

müssen, da dies sehr privat sei (vgl. E. II. 5.1.6 hievor).

Auch das vom Beschwerdeführer

eingereichte Arztzeugnis sowie die von der Beschwerdegegnerin dazu nachgeforderten

Erläuterungen von Dr. med. C.___ (vgl. E. II. 5.1.6 f. hievor) können

nicht als Beleg für eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen gelten.

Der Beschwerdeführer hat seinen Hausarzt erst am 3. Juni 2019 – also über

sechs Wochen nach dem Schnuppertag vom 17. April 2019 – aufgesucht; ein

erst nach so langer Zeit rückwirkend ausgestelltes Zeugnis ist nicht aussagekräftig.

Gleiches gilt für die Ausführungen des Hausarztes in seiner Stellungnahme vom 4. Juli

2019, welche gemäss Angaben des Arztes ausschliesslich auf den subjektiven

Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen.

Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer

weder durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis noch durch andere geeignete

Beweismittel darzutun, dass die angebotene Stelle bei der Firma B.___ seinem Gesundheitszustand

oder seinen persönlichen Verhältnissen nicht angemessen gewesen wäre.

5.3     Glaubhafter sind demgegenüber

die noch nicht (bewusst oder unbewusst) von versicherungsmässigen Überlegungen

beeinflussten Aussagen der ersten Stunde (vgl. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S.

47), d.h. die früheren Angaben des Beschwerdeführers, wonach er eine Anstellung

im Elektronikbereich suche (vgl. E. II. 5.1.1 hievor; siehe auch

E. 5.1.6 mit der Bestätigung des Beschwerdeführers, diese Aussage

tatsächlich so gemacht zu haben). Diese Angaben decken sich mit der

Stellungnahme des Arbeitgebers zum Schnuppereinsatz des Beschwerdeführers (vgl.

E. II. 5.1.5 hievor). Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Verweis auf

seine bisherige Tätigkeit eine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2

lit. b AVIG geltend machen will, ist er auf Art. 16 Abs. 3

bis

AVIG zu verweisen: Versicherte bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr –

also auch der 1993 geborene Beschwerdeführer – können sich folglich nicht

darauf berufen, dass eine Arbeit nicht angemessen auf ihre Fähigkeiten oder auf

ihre bisherige Tätigkeit Rücksicht nimmt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als

es sich um eine (bis zum 31. Juli 2019) befristete Anstellung handelte

(vgl. AWA-Nr. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (vgl. A.S. 10),

wäre der Beschwerdeführer somit in zeitlicher Hinsicht nicht derart lange

gebunden gewesen, dass er hernach nicht wieder eine Anstellung im präferierten

Tätigkeitsbereich hätte finden können. Zusammenfassend kann auch diesem

Argument des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.

5.4     Anderweitige Gründe für eine

Unzumutbarkeit der Stelle bzw. sonstige entschuldbare Gründe für deren

Nichtannahme werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den

Akten.

5.5     Nach dem Gesagten ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit –

ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen und damit die ihm obliegende

Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat den

Beschwerdeführer demnach zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 2.2 hievor). Zu

prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.

E. 6 6.1     Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]

):

•    leichtes Verschulden:

1 – 15 Tage

•    mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

•    schweres Verschulden:

31 – 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt

in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer

angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der

letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (vgl.

Boris

Rubin,

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014,

Art. 30 N 110).

6.2     Es ist nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zunächst bei

26 Einstelltagen verortet hat: Sie hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei

der Stelle um eine temporäre Anstellung gehandelt hätte, weshalb sie

(praxisgemäss) lediglich von einem mittelschweren (statt schweren) Verschulden

ausging. So sieht denn auch die entsprechende Verwaltungsweisung des SECO vor,

dass bei erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen (oder selbstgefundenen)

zumutbaren, auf drei Monate befristeten Stelle 23 – 30 Einstelltage

zu verfügen sind (AVIG-Praxis ALE D79, Ziff. 2.A.6). Unter

Berücksichtigung des absolvierten Schnuppertages als Milderungsgrund gelangte

die Beschwerdegegnerin zu 25 Einstelltagen ab dem 18. April 2019, was

ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Das Gericht hat vorliegend somit keinen

Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der

Einstelltage zu reduzieren.

7.       Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019

(A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. 8.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

9.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Wittwer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 27.05.2020 VSBES.2019.210 Soleure Versicherungsgericht 27.05.2020 VSBES.2019.210 Soletta Versicherungsgericht 27.05.2020 VSBES.2019.210

Urteil vom

27. Mai 2020 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiberin Wittwer In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019) zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung :

1.       Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den 1993 geborenen Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Nichtbefolgen von Weisungen der zuständigen Amtsstelle ab 18. April 2019 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 7). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 8) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019 ab (AWA-Nr. 2; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). 2. 2.1     Die dagegen bei der Beschwerdegegnerin am 27. August 2019 erhobene Beschwerde (A.S. 4) leitete diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl. A.S. 5). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen. 2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2019 folgende Anträge (A.S. 7 ff.): 1. Die Beschwerde vom

27. August 2019 sei abzuweisen. 2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen. 3. Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen. 2.3     Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 15).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54 bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 25 streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist. 2. 2.1     Der Versicherte, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sowie eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Grundsätzlich gilt jedes das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten der versicherten Person als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit. Entsprechend gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis eine zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn die arbeitslose Person sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht oder es unterlässt, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts C 130/03 vom 6. Februar 2004, E. 2.1). 2.2     Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) . Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38 mit weiteren Hinweisen). 2.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b). 3. 3.1     Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, der Beschwerdeführer sei durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) aufgefordert worden, sich bei der Firma B.___ in [...] um eine Stelle als Hilfsarbeiter zu bewerben. Gemäss Rückmeldung der Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer in der Folge zwar einen Schnuppertag bei ihr absolviert, die Stelle habe er jedoch nicht annehmen wollen. Gründe, welche für die Ablehnung der Stelle bei der Firma B.___ anerkannt werden könnten, seien nicht ersichtlich, weshalb die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtens sei. 3.2     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde geltend, er sei sehr enttäuscht von der Behandlung, die er seitens Arbeitgeber erfahren habe. Noch nie habe er solche Reaktionen von einem Arbeitgeber erhalten. Nun sei er der Schuldige, da er den Job nicht angenommen habe (vgl. A.S. 4).

4.       Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer zwar auf die durch das RAV vermittelte (befristete) Stelle als Hilfsarbeiter bei der Firma B.___ (vgl. Bewerbungsaufforderung vom 11. April 2019 in AWA-Nr. 2) beworben und am 17. April 2019 einen Schnuppertag bei der Arbeitgeberin absolviert, im Anschluss daran jedoch die fragliche Stelle abgelehnt hat (vgl. AWA-Nrn. 1, 3 ff.). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht bestritten (vgl. E. II. 3.2 hievor).

5.       Streitig und nachfolgend zu prüfen ist damit einzig, ob entschuldbare Gründe für die Ablehnung der zugewiesenen Stelle vorliegen bzw. ob diese dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre. 5.1     Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss solche Gründe geltend, indem er auf eine schlechte Behandlung durch den Arbeitgeber während des Schnuppereinsatzes verweist, welche ihn dazu veranlasst habe, die Stelle nicht anzunehmen. Er beruft sich damit auf Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG, wonach eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Gemäss Weisung des SECO muss Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt sein (AVIG-Praxis ALE B290). Dazu lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 5.1.1  Auf dem Formular «Meldung über die Bewerbungsaufforderung» hielt die Arbeitgeberin am 23. April 2019 fest, dass der Beschwerdeführer nicht angestellt worden sei, da er eine Arbeitsstelle als Elektromonteur suche. Die Stelle sei weiterhin offen (AWA-Nr. 3). 5.1.2  Mit Schreiben vom 26. April 2019 (AWA-Nr. 6) teilte das RAV dem Beschwerdeführer mit, dass seine Begründung, wonach er eine Stelle als Elektromonteur suche, nicht akzeptiert werden könne. Er erhalte Gelegenheit, sich dazu zu äussern und mitzuteilen, weshalb er die Stelle bei der Firma B.___ abgelehnt habe. 5.1.3  Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 teilte der Beschwerdeführer daraufhin mit, er habe bei der Firma B.___ einen Einsatz von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr geleistet mit 30 Minuten Mittagszeit. Nach dem Mittag habe er den Geschäftsführer gesehen, davor sei er mit einem anderen Mitarbeiter der Firma zusammen gewesen. Der Leiter sei ihm gegenüber eher nervös gewesen. Er habe an einem Kabel gezogen und dieses sei leider an seinem Kopf abgeprallt. Natürlich könne ein solcher Vorfall passieren. Er habe sich jedoch sehr unwohl gefühlt in dieser Firma. Der Leiter habe nicht reagiert und so habe er weitergearbeitet. Er habe zuerst nichts von diesem Vorfall sagen wollen, da er keine Probleme möchte. Seine Situation sei schon schwierig wegen der Arbeitslosigkeit. Deshalb suche er intensiv eine Arbeit. Im Nachhinein denke er, dass er nach dem Vorfall direkt hätte gehen sollen. Sperrtage könne er sich aber nicht leisten (siehe AWA-Nr. 6 mit der handschriftlichen Rückmeldung des Beschwerdeführers auf der Rückseite). 5.1.4  Mit der Meldung an die Kantonale Amtsstelle am 2. Mai 2019 hielt der zuständige Mitarbeiter des RAV fest, der Beschwerdeführer habe seine Stellungnahme am 1. Mai 2019 persönlich vorbeigebracht. Er habe mitgeteilt, dass der Chef in diesem Betrieb auf ihn sehr aggressiv gewirkt habe. Der Chef habe ein Kabel geschossen, welches ihn am Kopf getroffen habe. 5.1.5  Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2019 (AWA-Nr. 5 S. 2) nahm die Firma B.___ zum Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21. Mai 2019 (AWA-Nr. 5 S. 1) wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer habe an diesem Schnuppertag mit dem Hochdruckreiniger eine Steinterrasse und die Steinumrandung um einen Pool gereinigt. Die Arbeitszeit stimme (7:30 Uhr bis 18:00 Uhr). Der Beschwerdeführer habe zum Teil nochmals mit dem Hochdruckreiniger nachreinigen müssen, da die Platten nicht sauber gewesen seien. Sie hätten mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch im Büro geführt, wie er den Tag beurteile. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe schon am Morgen gedacht, er sei hier im falschen Arbeitseinsatz, da sie eine Schwimmbad-Firma seien und er sich beim RAV gemeldet habe, um Elektrorohre einzulegen; auf diesem Gebiet habe er Erfahrung. Also habe der Beschwerdeführer von ihnen keine Anstellung gewollt. Er habe noch gesagt, dass er beim RAV begründen werde, dass er «eine Anstellung für Elek­tro­rohre einlegen» wolle. Sie hätten dem Beschwerdeführer einen Stundenlohn von CHF 28.50 brutto angeboten; die Wochenarbeitszeit hätte 45 Stunden betragen. 5.1.6  Im Einspracheverfahren machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Ju­ni 2019 (Posteingang; AWA-Nr. 8) geltend, er habe seinem Arzt die Geschehnisse so geschildert, wie er es der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme erklärt habe. Der Arzt habe auf seine Schilderungen geantwortet, es handle sich um Mobbing und Rassismus, was in der Schweiz verboten sei und er sich nicht gefallen lassen müsse, da er so riskieren würde, an einer psychischen Krankheit zu erkranken. Es sei ihm bewusst, dass er zumutbare Stellen annehmen müsse, aber er könne nicht seine Gesundheit riskieren. Deshalb habe er die Stelle abgelehnt. Was eine Anstellung im Elektronikbereich anbelange, habe ihn die Beschwerdegegnerin falsch verstanden. Er sei ja bereit gewesen, die Stelle bei der Firma B.___ anzunehmen, deshalb sei er auch Schnuppern gegangen. Er habe gedacht, der Chef hätte ihn so schlecht behandelt, weil er diese Arbeit nicht gekannt habe und der Chef ihn deswegen immer wieder angeschrien habe. Deshalb habe er dann gesagt, dass er eine Stelle im Elektronikbereich wünschte. Er habe gedacht, wenn er die Arbeit beherrsche, werde ihm so etwas nicht mehr passieren. Da der Chef ihn aber habe anstellen wollen, habe er festgestellt, dass nicht die Tätigkeit das Problem gewesen sei, sondern nur das Verhalten des Chefs. Er würde diese Stelle sofort annehmen, wenn nicht das Verhalten des Chefs gewesen wäre. Er habe Angst gehabt und sich psychisch unter Druck gefühlt. Er habe nicht mehr klar denken können und sei einfach nur froh gewesen, als der Tag vorüber gewesen sei. Er habe in seiner ersten Stellungnahme nicht zu negativ über den Arbeitgeber sprechen wollen, da er gedacht habe, er müsse nicht über seinen seelischen Zustand schreiben, da dies sehr privat sei. In dem der Einsprache beigelegten ärztlichen Zeugnis vom 5. Juni 2019 (AWA-Nr. 9) bestätigte Dr. med. C.___, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von Mobbing und rassistischen Kommentaren nicht zumutbar gewesen sei, am vermittelten Arbeitsplatz zu arbeiten. 5.1.7  Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärte Dr. med. C.___, der Beschwerdeführer sei seit Juni 2016 in seiner hausärztlichen Behandlung; in Bezug auf die Stelle bei der Firma B.___ sei er am 3. Juni 2019 in seiner Sprechstunde gewesen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er dort überfordert gewesen, weil ihm vom Vorgesetzten wie auch von den Mitarbeitern nichts erklärt worden sei. Er habe wiederholt versucht, die ihm zugewiesene Arbeit, die ihm jedoch fremd gewesen sei, zu verrichten, wobei ihm die Mitarbeiterin und der Vorgesetzte unhöflich und ohne Verständnis begegnet seien. Sie seien unfreundlich gewesen, ohne ihm die Arbeit zu erklären, und sie hätten ihn auf seine Herkunft verwiesen, dass er deshalb nichts könne – so die Angaben des Beschwerdeführers. Das Zeugnis habe er aufgrund der Beschreibung des Beschwerdeführers ausgestellt, da eine solche Behandlung am Arbeitsplatz zu längeren Ausfällen im Arbeitsmarkt führen und so auch eine psychische Auswirkung haben könne (vgl. Stellungnahme des Hausarztes vom 4. Juli 2019 in AWA-Nr. 10). 5.1.8  Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 (AWA-Nr. 11) bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um präzisierende Angaben und konkrete Beispiele, wie sich der Chef der Firma B.___ ihm gegenüber verhalten habe, warum der Chef ihn angeschrien habe, was er genau gesagt habe und was man dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe. Am 22. Juli 2019 (Posteingang; AWA-Nr. 12) nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass der Chef der Firma B.___ sehr schlecht reagiert habe. Genau als der Chef zur Arbeit gekommen sei, habe er ihn angeschrien; der Chef habe ihm die Arbeit nicht klar erklärt. Der Chef habe ihm nichts vorgeworfen. Er habe nur sehr schlecht auf ihn reagiert. 5.1.9  Mit Beschwerde vom

27. August 2019 (AWA-Nr. 14; A.S. 4) hält der Beschwerdeführer fest, er sei bei der Firma B.___ schlecht behandelt worden. Er sei in die Schweiz gezogen, um zu arbeiten, um nicht missbraucht zu werden, um kein Mobbing zu erfahren, um nicht von jemandem als Sklave benutzt zu werden. Er habe bis anhin nie Probleme mit anderen Arbeitnehmern oder Arbeitgebern gehabt. Was die Rede anbelange, dass er sofort hätte reagieren sollen, so sei dies alles nicht möglich gewesen, da sie an einem Ort gewesen seien, an dem er keinen eigenen Transport gehabt hätte. 5.2     Aus den Akten gehen damit unterschiedliche Schilderungen des Beschwerdeführers zur Behandlung durch den Arbeitgeber bzw. den Chef der Firma B.___ anlässlich des Schnuppereinsatzes hervor: So gab er in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2019 (vgl. E. II. 5.1.3 hievor) noch an, sich in der Firma unwohl gefühlt zu haben; der Leiter sei ihm gegenüber «nervös» gewesen und habe nach dem (eher als Versehen geschilderten) Vorfall mit dem Kabel nicht reagiert. Am Tag darauf äusserte er sich gegenüber dem RAV bereits dahingehend, dass der Chef «sehr aggressiv» gewirkt habe (vgl. E. II. 5.1.4 hievor). Im Einspracheverfahren führte der Beschwerdeführer sodann aus, er habe Angst gehabt und sich psychisch unter Druck gefühlt; der Chef habe ihn schlecht behandelt und ihn immer wieder angeschrien. Gemäss seinem Hausarzt handle es sich um Mobbing und Rassismus (vgl. E. II. 5.1.6 hievor). Der Hausarzt erklärte dazu, der Beschwerdeführer habe ihm geschildert, dass die Mitarbeiterin und der Vorgesetzte unhöflich / unfreundlich gewesen seien und ihm die Arbeit nicht erklärt hätten. Sie hätten ihn auf seine Herkunft verwiesen, dass er deshalb nichts könne (vgl. E. II. 5.1.7 hievor). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin wiederholte der Beschwerdeführer, der Chef habe «sehr schlecht reagiert», ihn angeschrien und die Arbeit nicht erklärt; gleichzeitig führte er aber aus, der Chef habe ihm nichts vorgeworfen (vgl. E. II. 5.1.8). Insgesamt erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers damit als widersprüchlich und wenig glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als seine Behauptungen relativ pauschal und oberflächlich ausfallen. Selbst auf ausdrückliche Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin vermochte der Beschwerdeführer die behauptete schlechte Behandlung nicht zu präzisieren, indem er konkrete Beispiele dafür genannt hätte (wie sich der Chef genau verhalten hat, warum er geschrien hat, was er genau gesagt hat etc.; vgl. E. II. 5.1.8 hievor). Wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, tatsächlich noch nie etwas Vergleichbares (und gemäss seinen Vorbringen sogar Mobbing und Rassismus) erlebt hat, wäre zu erwarten, dass er die fraglichen (einschneidenden) Ereignisse genau(er) darlegen kann. Auch für den Umstand, dass er seine Angaben laufend geändert hat, finden sich unterschiedliche Begründungen. So gab er zunächst an, dass er keine Probleme bekommen wollte (vgl. E. II. 5.1.3 hievor); später nahm er dahingehend Stellung, er habe nicht zu negativ über den Arbeitgeber sprechen wollen, da er gedacht habe, nicht über seinen seelischen Zustand sprechen zu müssen, da dies sehr privat sei (vgl. E. II. 5.1.6 hievor). Auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis sowie die von der Beschwerdegegnerin dazu nachgeforderten Erläuterungen von Dr. med. C.___ (vgl. E. II. 5.1.6 f. hievor) können nicht als Beleg für eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen gelten. Der Beschwerdeführer hat seinen Hausarzt erst am 3. Juni 2019 – also über sechs Wochen nach dem Schnuppertag vom 17. April 2019 – aufgesucht; ein erst nach so langer Zeit rückwirkend ausgestelltes Zeugnis ist nicht aussagekräftig. Gleiches gilt für die Ausführungen des Hausarztes in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2019, welche gemäss Angaben des Arztes ausschliesslich auf den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer weder durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis noch durch andere geeignete Beweismittel darzutun, dass die angebotene Stelle bei der Firma B.___ seinem Gesundheitszustand oder seinen persönlichen Verhältnissen nicht angemessen gewesen wäre. 5.3     Glaubhafter sind demgegenüber die noch nicht (bewusst oder unbewusst) von versicherungsmässigen Überlegungen beeinflussten Aussagen der ersten Stunde (vgl. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47), d.h. die früheren Angaben des Beschwerdeführers, wonach er eine Anstellung im Elektronikbereich suche (vgl. E. II. 5.1.1 hievor; siehe auch E. 5.1.6 mit der Bestätigung des Beschwerdeführers, diese Aussage tatsächlich so gemacht zu haben). Diese Angaben decken sich mit der Stellungnahme des Arbeitgebers zum Schnuppereinsatz des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 5.1.5 hievor). Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Verweis auf seine bisherige Tätigkeit eine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG geltend machen will, ist er auf Art. 16 Abs. 3 bis AVIG zu verweisen: Versicherte bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr – also auch der 1993 geborene Beschwerdeführer – können sich folglich nicht darauf berufen, dass eine Arbeit nicht angemessen auf ihre Fähigkeiten oder auf ihre bisherige Tätigkeit Rücksicht nimmt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich um eine (bis zum 31. Juli 2019) befristete Anstellung handelte (vgl. AWA-Nr. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (vgl. A.S. 10), wäre der Beschwerdeführer somit in zeitlicher Hinsicht nicht derart lange gebunden gewesen, dass er hernach nicht wieder eine Anstellung im präferierten Tätigkeitsbereich hätte finden können. Zusammenfassend kann auch diesem Argument des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. 5.4     Anderweitige Gründe für eine Unzumutbarkeit der Stelle bzw. sonstige entschuldbare Gründe für deren Nichtannahme werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. 5.5     Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit – ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen und damit die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 2.2 hievor). Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist. 6. 6.1     Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]):

•    leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

•    mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

•    schweres Verschulden: 31 – 60 Tage Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110). 6.2     Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zunächst bei 26 Einstelltagen verortet hat: Sie hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei der Stelle um eine temporäre Anstellung gehandelt hätte, weshalb sie (praxisgemäss) lediglich von einem mittelschweren (statt schweren) Verschulden ausging. So sieht denn auch die entsprechende Verwaltungsweisung des SECO vor, dass bei erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen (oder selbstgefundenen) zumutbaren, auf drei Monate befristeten Stelle 23 – 30 Einstelltage zu verfügen sind (AVIG-Praxis ALE D79, Ziff. 2.A.6). Unter Berücksichtigung des absolvierten Schnuppertages als Milderungsgrund gelangte die Beschwerdegegnerin zu 25 Einstelltagen ab dem 18. April 2019, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Das Gericht hat vorliegend somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

7.       Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019 (A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. 8.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

9.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Wittwer