Unfallversicherung
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Die revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Diese ist somit im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 10. Juni 2018 anwendbar.
E. 2 2.1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
E. 3 Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der
versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange
zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss
Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn
sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht
gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.1 Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V
335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.2 Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE
142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335
E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
E. 3.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
E. 4 4.1 Nach der
Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als
solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei
Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts
8C_856/2017
vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der
Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und
anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen
Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter
Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später
Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem
Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das
Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.
in: AJP 2006 S. 1290).
4.2 Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.3 Für den Beweiswert einer
medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232 mit Hinweis).
4.4 Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht
eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf
dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel
auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014
E. 4.1).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das durch den Beschwerdeführer
geltend gemachte Ereignis vom 10. Juni 2018 mit Einsprache-Entscheid vom 19. Dezember
2018 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat.
6. Die medizinischen Akten
enthalten zum vorliegend relevanten Sachverhalt im Wesentlichen die folgenden
Angaben:
6.1 Im «Notfall Bericht» vom
10. Juni 2018 (Agrisano-Nr. M3.1) hielt Dr. med. D.___, behandelnde
Ärztin, C.___, [...], die Hauptdiagnose «traumatische Prellung im OSG rechts»
fest. Heute beim Fussballspielen habe jemand gegen den rechten Innenfuss des
Beschwerdeführers getreten. Dabei habe sich der Fuss gegen aussen verdreht.
Status: Äusserlich unauffälliges OSG. Extension und Flexion des rechten Fusses
derzeit nicht möglich. Keine Schwellungen sichtbar, keine
Sensibilitätsausfälle, aber leichtes Krüseln in allen Zehenspitzen rechts. Bei
den durchgeführten Röntgenuntersuchungen des OSG rechts ap und seitl.: Keine
Fraktur sichtbar, mit Rücksprache des diensthabenden Arztes Orthopädie.
Beurteilung / Notfallbehandlung: Inflamac rapid und Versorgung mit
Ankle Brace. Es bestehe vom 11. bis 13. Juni 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
6.2 Im Arztzeugnis UVG vom
16. Juli 2018 (Agrisano-Nr. M3) hielt der Hausarzt des
Beschwerdeführers, E.___, Prakt. Arzt für Allgemeine Medizin FMH, fest, die
Erstbehandlung des Beschwerdeführers habe am 11. Juni 2018 stattgefunden.
Beim Fussballspielen habe jemand gegen den rechten Fuss des Beschwerdeführers
getreten. Der Befund sowie auch der Röntgenbefund des C.___ seien unauffällig.
Es wurde die Diagnose «Verdacht auf Kontusion rechtes OSG» gestellt. Bisher sei
der Beschwerdeführer mit Schmerzmittel behandelt worden. Er sei ab dem 11. Juni
bis 31. Juli 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Behandlungsabschluss
habe am 14. Juli 2018 stattgefunden.
6.3 In der Stellungnahme vom
1. August 2018 (Agrisano-Nr. M4) hielt der Vertrauensarzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und
Rehabilitation FMH und Rheumatologie FMH, die folgende Ausgangslage fest: Der
bis anhin beschwerdefreie 25-jährige Angestellte in der Landwirtschaft habe am
10. Juni 2018 laut Bericht des C.___ vom 10. Juni 2018 (vgl. E. II.
E. 6.1 hiervor) beim Fussballspielen eine Prellung (Kontusion) der Medialseite des
rechten OSG erlitten. Die Beweglichkeit des OSG sei am Untersuchungstag
schmerzhaft blockiert gewesen. Es hätten sich keine Schwellung und keine Prellmarke
gezeigt. Es würden leichte Parästhesien der Zehen beschrieben. Das
konventionelle Röntgenbild in zwei Ebenen habe keine traumatischen Veränderungen
gezeigt. Das OSG werde klinisch als unauffällig bezeichnet. Es seien
abschwellende Medikamente und ein Ankle brace abgegeben und eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. Juni 2018 bis 13. Juni 2018
bestätigt worden. Der Hausarzt E.___ berichte am 16. Juli 2018 (vgl. E.
II. 6.2 hiervor) und beschreibe den rechten Fuss als unauffällig. Als Diagnose
erwähne er einen Verdacht auf eine Distorsion (recte: Kontusion) des rechten OSG.
Er attestiere in einer Sequenz von Zeugnissen eine unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit von 100 % insgesamt und durchgehend vom 11. Juni 2018
bis 31. Juli 2018, also für knapp sieben Wochen.
Erwägungen: Die beschriebene Prellung
des rechten Fusses könne bei fehlenden klinischen und radiologischen Befunden nur
bagatellär gewesen sein. Bei dieser Ausgangslage sei eine Arbeitsunfähigkeit
bei Arbeiten in der Landwirtschaft von maximal drei Wochen ausgewiesen, also
maximal bis zum 1. Juli 2018. Danach sei die attestierte
Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar und aufgrund der vorliegenden Berichte
nicht begründet.
Es liege keine gesicherte Diagnose vor.
Die erwähnte diagnostische Erstbeurteilung des C.___ vom 10. Juni 2018
laute auf «traumatische Prellung im OSG rechts». Abgesehen davon, dass eine
Prellung sowieso immer traumatisch verursacht werde, könne die gestellte
Diagnose nur anamnestisch abgeleitet worden sein, denn objektiv liessen sich
ausser der Schmerzangabe bei der Bewegungsprüfung keine Befunde erheben. Es
könne akzeptiert werden, dass als Folge des Ereignisses vom 10. Juni 2018 überwiegend
wahrscheinlich eine leichte Prellung oder eventuell eine leichte Distorsion des
rechten Fusses oder des rechten OSG vorgelegen habe, die aber mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine weiteren Folgen nach sich gezogen habe und rasch abgeheilt
sei. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten in der Landwirtschaft sei
für drei Wochen ausgewiesen. Bei einer angepassten Tätigkeit bestehe keine
Arbeitsunfähigkeit.
6.4 In der Stellungnahme vom
4. Dezember 2018 (Agrisano-Nr. M6) hielt Dr. med. F.___ ergänzend zu
der bereits in der Stellungnahme vom 1. August 2018 aufgeführten
«Ausgangslage» (vgl. E. II. 6.3 hiervor) die folgenden Erwägungen fest: Bei
fehlenden klinischen und radiologischen Befunden könne es sich beim Vorgang vom
10. Juni 2018 nicht um eine Prellung bzw. Kontusion gehandelt haben. Das
Schadensbild lasse eine Diagnose in Zusammenhang mit einem Trauma nicht zu.
Demnach sei die unfallkausal attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht
nachvollziehbar und aufgrund der vorliegenden Berichte nicht begründet. Eine
gesicherte Diagnose liege nicht vor, weder atraumatisch noch traumatisch, also
auch keine Verletzung, die überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom
10. Juni 2018 zurückzuführen wäre. Die erwähnte diagnostische
Erstbeurteilung des C.___ vom 10. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) laute
auf «traumatische Prellung im OSG rechts». Abgesehen davon, dass eine Prellung
ohnehin immer traumatisch verursacht werde, könne die gestellte Diagnose
aufgrund der Befundlage nicht bestätigt werden, denn objektiv liessen sich
ausser der Schmerzangabe bei der Bewegungsprüfung keine traumatischen Befunde
erheben. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen.
7. Aufgrund der sich
präsentierenden medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer unter Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks litt.
Anderweitige somatische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen sind
weder dokumentiert noch werden diese durch den Beschwerdeführer geltend
gemacht.
8. Eingehend auf das sich am
10. Juni 2018 zugetragene Ereignis lässt sich den vorliegenden Akten Folgendes
entnehmen: Mit Schadenmeldung UVG vom 17. Juni 2018 (Agrisano-Nr. A1)
wurde der Beschwerdegegnerin einzig mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am
10. Juni 2018 Fussball gespielt und sich dabei eine Dehnung oder eine
Zerrung des Fusses zugezogen. Weitere Angaben zum genauen Hergang bzw. Ablauf
des Ereignisses lassen sich der Schadenmeldung UVG indes nicht entnehmen. So
wurde denn auch explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht gesagt
habe, was genau mit dem Fuss passiert sei. Es konnte auch nicht bestimmt
werden, welcher Fuss des Beschwerdeführers betroffen sei. Im «Frageblatt zur
Verletzung» vom 6. Juli 2018 (Agrisano-Nr. A4) gab der
Beschwerdeführer an, er habe am Sonntag, 10. Juni 2018, mit Freunden
Fussball gespielt. In dem Moment, als er den Fussball habe wegkicken wollen,
habe auch der Kollege seinen Fuss beim Ball gehabt und gekickt. Dann habe es
dem Beschwerdeführer den Fuss verdreht und er habe im Fuss ein Geräusch (lautes
Knacken) gehört. Er habe früher nicht unter ähnlichen Beschwerden gelitten und
sei nicht wieder arbeitsfähig. Ähnliche Angaben lassen sich auch den
medizinischen Akten entnehmen. So wurde im «Notfall Bericht» des C.___ vom
10. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) festgehalten, heute beim
Fussballspielen habe jemand gegen den rechten Innenfuss des Beschwerdeführers
getreten, wobei sich der Fuss gegen aussen verdreht habe. Daher wurde eine
«traumatische Prellung im OSG rechts» diagnostiziert. Auch der den
Beschwerdeführer behandelnde Hausarzt E.___ hielt im Arztzeugnis UVG vom
16. Juli 2018 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) fest, es habe beim Fussballspielen
jemand gegen den rechten Fuss des Beschwerdeführers getreten.
9. Die Beschwerdegegnerin stützte
sich im hier angefochtenen Einsprache-Entscheid vom 19. Dezember 2018
(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihres Vertrauensarztes
Dr. med. F.___ vom 1. August und 4. Dezember 2018 (vgl. E. II.
E. 6.3 f. hiervor). Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob auf diese abgestellt
werden kann:
9.1 Die Stellungnahmen von Dr. med. F.___
vom 1. August und 4. Dezember 2018 (vgl. E. II. 6.3 f. hiervor)
beruhen auf den vollständigen medizinischen Vorakten, welche unter dem Titel
«Ausgangslage» wiedergegeben werden und enthalten die von der
Beschwerdegegnerin formulierten Fragestellungen. Der Vertrauensarzt der
Beschwerdegegnerin gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, die er in
nachvollziehbarer Weise herleitet. Seine Einschätzung ist daher grundsätzlich
geeignet, eine hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung zu bilden. Da
es sich um versicherungsinterne Stellungnahmen handelt (vgl. E. II. 4.4
hiervor), sind allerdings ergänzende Abklärungen bereits dann notwendig, wenn
die übrige Aktenlage, insbesondere die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte,
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
kreisärztlichen Feststellungen zu wecken vermögen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen,
ob die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ auch inhaltlich überzeugen.
9.2 Der Vertrauensarzt der
Beschwerdegegnerin ging in seinen Stellungnahmen vom 1. August und
4. Dezember 2018 im Wesentlichen auf die vorangehenden medizinischen
Berichte sowohl des C.___ vom 10. Juni 2018 als auch des Hausarztes E.___ vom
16. Juli 2018 (vgl. E. II. 6.1 f. hiervor) ein und führte anschliessend
aus, die beschriebene Prellung des rechten Fusses bei fehlenden klinischen und
radiologischen Befunden könne nur bagatellär gewesen sein (vgl. E. II. 6.3
hiervor). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, da sich Dr. med. F.___ im
Rahmen des Titels «Ausgangslage» mit diesen beiden medizinischen Berichten substanziiert
auseinandergesetzt und dabei dargelegt hat, dass sich bei der im Rahmen der
notfallmässigen Behandlung im C.___ vom 10. Juni 2018 durchgeführten
Röntgenkontrolle in zwei Ebenen keine traumatischen Veränderungen zeigten und
das OSG klinisch als unauffällig beschrieben worden sei. Diese Ausführungen
erweisen sich als korrekt. So stellte Dr. med. D.___ im «Notfall Bericht» vom
10. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) aufgrund der klinischen Kontrolle fest,
dass sich ein äusserlich unauffälliges OSG finde und weder Schwellungen
sichtbar noch Sensibilitätsausfälle feststellbar seien. Jedoch bestehe ein
leichtes Krüseln bis in alle Zehenspitzen rechts und die
Extension / Flexion seien derzeit nicht möglich. Weiter sei aufgrund
der durchgeführten Röntgenuntersuchung ap und seitlich keine Fraktur sichtbar.
Damit liessen sich – in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. med. F.___
– weder bei der klinischen Erstuntersuchung nach dem Ereignis vom 10. Juni
2018 noch bei den durchgeführten Röntgenuntersuchungen strukturelle Veränderungen
nachweisen. Auch die weitere Darlegung von Dr. med. F.___, wonach der Hausarzt
des Beschwerdeführers am 16. Juli 2018 den rechten Fuss als unauffällig
beschreibe, leuchtet ein. So ist dem äusserst knapp ausgefallenen Arztzeugnis UVG
des Hausarztes E.___ vom 16. Juli 2018 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) betreffend
des Befunds einzig zu entnehmen, dass dieser «unauffällig» sei. Es kann indes
nicht eruiert werden, ob der Hausarzt den Beschwerdeführer selbst untersucht
hat oder ob die Feststellung eines unauffälligen Befundes auf den Angaben im «Notfall
Bericht» vom 10. Juni 2018 beruht. So ist im Arztzeugnis UVG keine
eingehende Befunderhebung dokumentiert. Auch in der Stellungnahme vom
4. Dezember 2018 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) führte Dr. med. F.___ in
nachvollziehbarer Weise aus, es fehlten klinische und radiologische Befunde.
Daraus folgerte er sodann, dass es sich beim Vorgang vom 10. Juni 2018
nicht um eine Prellung bzw. Kontusion gehandelt habe (vgl. E. II. 6.4 hiervor).
Dieser Einschätzung kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen gefolgt
werden: So wird bei einer Prellung das Gewebe, bestehend aus Haut, Muskeln und
Fett, gequetscht. Die Verletzung ist in der Regel harmlos. Sie geht zwar mit
Schmerzen und einer Gewebeschädigung einher, diese ist jedoch nicht von Dauer
und heilt meist selbstständig wieder aus. (…) Eine Prellung geht typischerweise
mit mehr oder weniger stark ausgeprägten Schmerzen einher. Je nach betroffener
Region kann es auch zu Bewegungseinschränkungen kommen – etwa dann, wenn die
Schulter oder die Knie betroffen sind. (…) Bei Gelenkprellungen kommt es oft zu
einem Bluterguss in der Gelenkkapsel. Der Mediziner spricht in diesem Fall von
einer Kontusion. Prellungen zeigen sich schon von aussen mit einer Prellmarke –
die Haut ist gerötet. Ist das Gewebe zerstört, liegt hingegen eine Quetschung
vor (vgl.
https://www.leading-medicine-guide.ch/Knochen-Gelenke-Wirbelsaeule/Prellung, zuletzt
besucht am 23. April 2019). Da im vorliegenden Fall weder durch die
erstbehandelnde Notfallärztin Dr. med. D.___ noch durch den Hausarzt E.___
entsprechende Befunde erhoben werden konnten, kann davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2018 weder eine Prellung noch eine
Kontusion erlitten hat.
Damit erweisen sich die beiden
Stellungnahmen von Dr. med. F.___ als grundsätzlich beweiswertig, den Diagnosen
im Notfallbericht («traumatische Prellung im OSG rechts») und des Hausarztes
(«Verdacht auf Kontusion des rechten OSG») kann nicht gefolgt werden.
9.3 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
auch auf die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. F.___ abgestellt werden
kann. So geht dieser davon aus, dass keine Verletzung vorliege, die überwiegend
wahrscheinlich auf das Ereignis vom 10. Juni 2018 zurückgeführt werden
könne. Zudem sei keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Dies
begründet er überzeugend mit dem Nichtvorliegen einer gesicherten atraumatischen
oder traumatischen Diagnose. Dieser Einschätzung kann unter Heranziehung der
beiden vorangehenden medizinischen Berichte vom 10. Juni 2018 und 16. Juli
2018 (vgl. E. II. 6.1 f. hiervor) gefolgt werden. So ist in Bezug auf die
durch Dr. med. D.___ im «Notfall Bericht» vom 10. Juni 2018 (vgl. E.
II. 6.1 hiervor) ausgewiesene Diagnose einer «traumatischen Prellung im OSG
rechts» zum einen auf die medizinische Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach
Prellungen (Kontusionen), Verstauchungen oder Zerrungen (Distorsionen) ohne
strukturelle Läsionen normalerweise innert kurzer Zeit abheilen und sich die
damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden. Zum anderen ist – wie
bereits oben unter E. II. 9.2 hiervor dargelegt – fraglich, ob sich der
Beschwerdeführer am 10. Juni 2018 überhaupt eine Prellung bzw. Kontusion
zugezogen hat. Da Dr. med. D.___ aufgrund der durchgeführten klinischen und
röntgenologischen Untersuchungen keine strukturellen Läsionen feststellten
konnte und auch der Hausarzt des Beschwerdeführers in seinem Arztzeugnis UVG
vom 16. Juli 2018 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) lediglich «unauffällige
Befunde» auswies, ist – wenn überhaupt – von einer Rückbildung der Beschwerden innerhalb
relativ kurzer Zeit auszugehen. Dr. med. F.___ ging sodann auf die im
«Notfall Bericht» vom 10. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) diagnostizierte
«traumatische Prellung im OSG rechts» ein, wobei er festhielt, dass eine
Prellung immer traumatisch verursacht werde und die gestellte Diagnose aufgrund
der Befundlage nicht bestätigt werden könne, da sich objektiv ausser den
Schmerzangaben bei der Bewegungsprüfung keine traumatischen Befunde hätten
erheben lassen. Diesen vertrauensärztlichen Ausführungen kann zugestimmt
werden, da Dr. med. D.___ im Rahmen der Statuserhebung u.a. feststellte, dass
die Extension und Flexion des rechten Fusses derzeit nicht möglich seien und
ein leichtes Krüseln in allen Zehenspitzen rechts bestehe. Es kann davon
ausgegangen werden, dass sich die Extension und Flexion aufgrund der beim
Beschwerdeführer dadurch hervorgerufenen Schmerzen nicht haben durchführen
lassen. Daran vermag auch die durch den Hausarzt festgestellte «Verdachtsdiagnose
auf eine Kontusion des rechten OSG» nichts zu ändern. So ging er zum einen
nicht näher auf diese Verdachtsdiagnose bzw. die ihr zugrundeliegenden Befunde ein,
weshalb sie nicht nachvollziehbar hergeleitet werden kann und zum anderen ist
in Bezug auf das Arztzeugnis UVG des Hausarztes der Erfahrungstatsache Rechnung
zu tragen, dass Hausärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Für die
Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen wird im Regelfall eine
strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als
objektivierbares Korrelat verlangt. Von organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen kann erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit –
wissenschaftlich anerkannten (BGE 134 V 231) – apparativen / bildgebenden
Abklärungen (Röntgen, Computertomographie, MRI) bestätigt werden (Urteile des
Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2, nicht publ. in:
BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25, 8C_154/2016 vom
7. Juni 2016 E. 3.2.2). Dies ist – wie oben aufgezeigt – beim
Beschwerdeführer eben gerade nicht der Fall. Es kann daher beim
Beschwerdeführer nicht von unfallkausalen somatischen Folgen ausgegangen
werden.
Folglich sind den beiden Berichten der erstbehandelnden
Ärztin Dr. med. D.___ und des Hausarztes E.___ vom 10. Juni 2018 und
16. Juli 2018 keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die an den
nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. med. F.___ in
seinen Stellungnahmen vom 1. August und 4. Dezember 2018 auch nur
geringe Zweifel hervorzurufen vermögen.
9.4 Folglich hat die
Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom 19. Dezember 2018
(A.S. 3 f.) korrekterweise auf die Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes
Dr. med. F.___ abgestellt. Damit liegen beim Beschwerdeführer keine
organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vor.
10. Somit sind der angefochtene
Einsprache-Entscheid vom 19. Dezember 2018 sowie die diesem
zugrundeliegende Verfügung vom 10. August 2018 zu bestätigen und die
dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
11. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Küng
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2019 VSBES.2019.20 Soleure Versicherungsgericht 26.06.2019 VSBES.2019.20 Soletta Versicherungsgericht 26.06.2019 VSBES.2019.20
Urteil vom
26. Juni 2019 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiberin Küng In Sachen A.___ Beschwerdeführer Gegen Agrisano Versicherungen AG Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Einsprache-Entscheid vom 19. Dezember 2018) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Der 1993 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 6. Juni 2018 bei der Firma B.___, [...], zu 100 % als landwirtschaftlicher Mitarbeiter in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt und in dieser Funktion im Juni 2018 gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Agrisano Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert. 1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 17. Juni 2018 (Agrisano-Allgemeine Akten-Nr. [Agrisano-Nr.] A1) wurde der Beschwerdegegnerin folgender Sachverhalt mitgeteilt: Der Beschwerdeführer habe am 10. Juni 2018 Fussball gespielt. Was genau mit dem Fuss passiert sei, habe er nicht gesagt. Der Fuss habe eine Dehnung oder Zerrung erlitten. Im «Notfall Bericht» des C.___ vom 10. Juni 2018 (Agrisano-Medizinische Akten-Nr. [Agrisano-Nr.] M3.1) hielt die behandelnde Ärztin Dr. med. D.___ die Hauptdiagnose einer «traumatischen Prellung im OSG rechts» fest. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer das «Frageblatt zur Verletzung» vom
6. Juli 2018 betreffend das Ereignis vom 10. Juni 2018 (Agrisano-Nr. A4) sowie das Arztzeugnis UVG seines behandelnden Hausarztes E.___, prakt. Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 16. Juli 2018 (Agrisano-Nr. M3) ein und liess ihren Vertrauensarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und Rheumatologie FMH, am 1. August 2018 (Agrisano-Nr. M4) dazu Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 10. August 2018 (Agrisano-Nr. A10) lehnte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2018 (Agrisano-Nr. A15) Einsprache. Die mit Eingabe vom 19. September 2018 (Agrisano-Nr. A20.1) auch beim Versicherungsgericht des Kantons [...] erhobene Einsprache wurde zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet (vgl. Agrisano-Nr. A21). Nach dem Einholen der Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 4. Dezember 2018 (Agrisano-Nr. M6) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einsprache-Entscheid vom 19. Dezember 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) ab.
2. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 19. Januar 2019 (Eingang: 21. Januar 2019) beim Versicherungsgericht des Kantons [...] fristgerecht Beschwerde und beantragt sinngemäss (A.S. 7), dass die Beschwerdegegnerin Leistungen zu erbringen habe.
3. Mit Verfügung vom
23. Januar 2019 (A.S. 8 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fest, dass die an das Versicherungsgericht des Kantons [...] gerichtete Beschwerde vom 19. Januar 2019 zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht weitergeleitet worden sei.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 (A.S. 14 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
5. Mit Verfügung vom 4. April 2019 (A.S. 20) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet habe.
6. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Diese ist somit im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 10. Juni 2018 anwendbar. 2. 2.1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 3. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist. 3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen). 3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen). 3.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis). 4. 4.1 Nach der Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ. in: AJP 2006 S. 1290). 4.2 Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen). 4.3 Für den Beweiswert einer medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). 4.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Ereignis vom 10. Juni 2018 mit Einsprache-Entscheid vom 19. Dezember 2018 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat.
6. Die medizinischen Akten enthalten zum vorliegend relevanten Sachverhalt im Wesentlichen die folgenden Angaben: 6.1 Im «Notfall Bericht» vom
10. Juni 2018 (Agrisano-Nr. M3.1) hielt Dr. med. D.___, behandelnde Ärztin, C.___, [...], die Hauptdiagnose «traumatische Prellung im OSG rechts» fest. Heute beim Fussballspielen habe jemand gegen den rechten Innenfuss des Beschwerdeführers getreten. Dabei habe sich der Fuss gegen aussen verdreht. Status: Äusserlich unauffälliges OSG. Extension und Flexion des rechten Fusses derzeit nicht möglich. Keine Schwellungen sichtbar, keine Sensibilitätsausfälle, aber leichtes Krüseln in allen Zehenspitzen rechts. Bei den durchgeführten Röntgenuntersuchungen des OSG rechts ap und seitl.: Keine Fraktur sichtbar, mit Rücksprache des diensthabenden Arztes Orthopädie. Beurteilung / Notfallbehandlung: Inflamac rapid und Versorgung mit Ankle Brace. Es bestehe vom 11. bis 13. Juni 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 6.2 Im Arztzeugnis UVG vom
16. Juli 2018 (Agrisano-Nr. M3) hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, E.___, Prakt. Arzt für Allgemeine Medizin FMH, fest, die Erstbehandlung des Beschwerdeführers habe am 11. Juni 2018 stattgefunden. Beim Fussballspielen habe jemand gegen den rechten Fuss des Beschwerdeführers getreten. Der Befund sowie auch der Röntgenbefund des C.___ seien unauffällig. Es wurde die Diagnose «Verdacht auf Kontusion rechtes OSG» gestellt. Bisher sei der Beschwerdeführer mit Schmerzmittel behandelt worden. Er sei ab dem 11. Juni bis 31. Juli 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Behandlungsabschluss habe am 14. Juli 2018 stattgefunden. 6.3 In der Stellungnahme vom
1. August 2018 (Agrisano-Nr. M4) hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und Rheumatologie FMH, die folgende Ausgangslage fest: Der bis anhin beschwerdefreie 25-jährige Angestellte in der Landwirtschaft habe am
10. Juni 2018 laut Bericht des C.___ vom 10. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) beim Fussballspielen eine Prellung (Kontusion) der Medialseite des rechten OSG erlitten. Die Beweglichkeit des OSG sei am Untersuchungstag schmerzhaft blockiert gewesen. Es hätten sich keine Schwellung und keine Prellmarke gezeigt. Es würden leichte Parästhesien der Zehen beschrieben. Das konventionelle Röntgenbild in zwei Ebenen habe keine traumatischen Veränderungen gezeigt. Das OSG werde klinisch als unauffällig bezeichnet. Es seien abschwellende Medikamente und ein Ankle brace abgegeben und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. Juni 2018 bis 13. Juni 2018 bestätigt worden. Der Hausarzt E.___ berichte am 16. Juli 2018 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) und beschreibe den rechten Fuss als unauffällig. Als Diagnose erwähne er einen Verdacht auf eine Distorsion (recte: Kontusion) des rechten OSG. Er attestiere in einer Sequenz von Zeugnissen eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % insgesamt und durchgehend vom 11. Juni 2018 bis 31. Juli 2018, also für knapp sieben Wochen. Erwägungen: Die beschriebene Prellung des rechten Fusses könne bei fehlenden klinischen und radiologischen Befunden nur bagatellär gewesen sein. Bei dieser Ausgangslage sei eine Arbeitsunfähigkeit bei Arbeiten in der Landwirtschaft von maximal drei Wochen ausgewiesen, also maximal bis zum 1. Juli 2018. Danach sei die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar und aufgrund der vorliegenden Berichte nicht begründet. Es liege keine gesicherte Diagnose vor. Die erwähnte diagnostische Erstbeurteilung des C.___ vom 10. Juni 2018 laute auf «traumatische Prellung im OSG rechts». Abgesehen davon, dass eine Prellung sowieso immer traumatisch verursacht werde, könne die gestellte Diagnose nur anamnestisch abgeleitet worden sein, denn objektiv liessen sich ausser der Schmerzangabe bei der Bewegungsprüfung keine Befunde erheben. Es könne akzeptiert werden, dass als Folge des Ereignisses vom 10. Juni 2018 überwiegend wahrscheinlich eine leichte Prellung oder eventuell eine leichte Distorsion des rechten Fusses oder des rechten OSG vorgelegen habe, die aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine weiteren Folgen nach sich gezogen habe und rasch abgeheilt sei. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten in der Landwirtschaft sei für drei Wochen ausgewiesen. Bei einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. 6.4 In der Stellungnahme vom
4. Dezember 2018 (Agrisano-Nr. M6) hielt Dr. med. F.___ ergänzend zu der bereits in der Stellungnahme vom 1. August 2018 aufgeführten «Ausgangslage» (vgl. E. II. 6.3 hiervor) die folgenden Erwägungen fest: Bei fehlenden klinischen und radiologischen Befunden könne es sich beim Vorgang vom
10. Juni 2018 nicht um eine Prellung bzw. Kontusion gehandelt haben. Das Schadensbild lasse eine Diagnose in Zusammenhang mit einem Trauma nicht zu. Demnach sei die unfallkausal attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar und aufgrund der vorliegenden Berichte nicht begründet. Eine gesicherte Diagnose liege nicht vor, weder atraumatisch noch traumatisch, also auch keine Verletzung, die überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom
10. Juni 2018 zurückzuführen wäre. Die erwähnte diagnostische Erstbeurteilung des C.___ vom 10. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) laute auf «traumatische Prellung im OSG rechts». Abgesehen davon, dass eine Prellung ohnehin immer traumatisch verursacht werde, könne die gestellte Diagnose aufgrund der Befundlage nicht bestätigt werden, denn objektiv liessen sich ausser der Schmerzangabe bei der Bewegungsprüfung keine traumatischen Befunde erheben. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen.
7. Aufgrund der sich präsentierenden medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer unter Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks litt. Anderweitige somatische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen sind weder dokumentiert noch werden diese durch den Beschwerdeführer geltend gemacht.
8. Eingehend auf das sich am
10. Juni 2018 zugetragene Ereignis lässt sich den vorliegenden Akten Folgendes entnehmen: Mit Schadenmeldung UVG vom 17. Juni 2018 (Agrisano-Nr. A1) wurde der Beschwerdegegnerin einzig mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am
10. Juni 2018 Fussball gespielt und sich dabei eine Dehnung oder eine Zerrung des Fusses zugezogen. Weitere Angaben zum genauen Hergang bzw. Ablauf des Ereignisses lassen sich der Schadenmeldung UVG indes nicht entnehmen. So wurde denn auch explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht gesagt habe, was genau mit dem Fuss passiert sei. Es konnte auch nicht bestimmt werden, welcher Fuss des Beschwerdeführers betroffen sei. Im «Frageblatt zur Verletzung» vom 6. Juli 2018 (Agrisano-Nr. A4) gab der Beschwerdeführer an, er habe am Sonntag, 10. Juni 2018, mit Freunden Fussball gespielt. In dem Moment, als er den Fussball habe wegkicken wollen, habe auch der Kollege seinen Fuss beim Ball gehabt und gekickt. Dann habe es dem Beschwerdeführer den Fuss verdreht und er habe im Fuss ein Geräusch (lautes Knacken) gehört. Er habe früher nicht unter ähnlichen Beschwerden gelitten und sei nicht wieder arbeitsfähig. Ähnliche Angaben lassen sich auch den medizinischen Akten entnehmen. So wurde im «Notfall Bericht» des C.___ vom
10. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) festgehalten, heute beim Fussballspielen habe jemand gegen den rechten Innenfuss des Beschwerdeführers getreten, wobei sich der Fuss gegen aussen verdreht habe. Daher wurde eine «traumatische Prellung im OSG rechts» diagnostiziert. Auch der den Beschwerdeführer behandelnde Hausarzt E.___ hielt im Arztzeugnis UVG vom
16. Juli 2018 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) fest, es habe beim Fussballspielen jemand gegen den rechten Fuss des Beschwerdeführers getreten.
9. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im hier angefochtenen Einsprache-Entscheid vom 19. Dezember 2018 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. F.___ vom 1. August und 4. Dezember 2018 (vgl. E. II. 6.3 f. hiervor). Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob auf diese abgestellt werden kann: 9.1 Die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ vom 1. August und 4. Dezember 2018 (vgl. E. II. 6.3 f. hiervor) beruhen auf den vollständigen medizinischen Vorakten, welche unter dem Titel «Ausgangslage» wiedergegeben werden und enthalten die von der Beschwerdegegnerin formulierten Fragestellungen. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer Weise herleitet. Seine Einschätzung ist daher grundsätzlich geeignet, eine hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung zu bilden. Da es sich um versicherungsinterne Stellungnahmen handelt (vgl. E. II. 4.4 hiervor), sind allerdings ergänzende Abklärungen bereits dann notwendig, wenn die übrige Aktenlage, insbesondere die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen zu wecken vermögen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ auch inhaltlich überzeugen. 9.2 Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin ging in seinen Stellungnahmen vom 1. August und
4. Dezember 2018 im Wesentlichen auf die vorangehenden medizinischen Berichte sowohl des C.___ vom 10. Juni 2018 als auch des Hausarztes E.___ vom
16. Juli 2018 (vgl. E. II. 6.1 f. hiervor) ein und führte anschliessend aus, die beschriebene Prellung des rechten Fusses bei fehlenden klinischen und radiologischen Befunden könne nur bagatellär gewesen sein (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, da sich Dr. med. F.___ im Rahmen des Titels «Ausgangslage» mit diesen beiden medizinischen Berichten substanziiert auseinandergesetzt und dabei dargelegt hat, dass sich bei der im Rahmen der notfallmässigen Behandlung im C.___ vom 10. Juni 2018 durchgeführten Röntgenkontrolle in zwei Ebenen keine traumatischen Veränderungen zeigten und das OSG klinisch als unauffällig beschrieben worden sei. Diese Ausführungen erweisen sich als korrekt. So stellte Dr. med. D.___ im «Notfall Bericht» vom
10. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) aufgrund der klinischen Kontrolle fest, dass sich ein äusserlich unauffälliges OSG finde und weder Schwellungen sichtbar noch Sensibilitätsausfälle feststellbar seien. Jedoch bestehe ein leichtes Krüseln bis in alle Zehenspitzen rechts und die Extension / Flexion seien derzeit nicht möglich. Weiter sei aufgrund der durchgeführten Röntgenuntersuchung ap und seitlich keine Fraktur sichtbar. Damit liessen sich – in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. med. F.___
– weder bei der klinischen Erstuntersuchung nach dem Ereignis vom 10. Juni 2018 noch bei den durchgeführten Röntgenuntersuchungen strukturelle Veränderungen nachweisen. Auch die weitere Darlegung von Dr. med. F.___, wonach der Hausarzt des Beschwerdeführers am 16. Juli 2018 den rechten Fuss als unauffällig beschreibe, leuchtet ein. So ist dem äusserst knapp ausgefallenen Arztzeugnis UVG des Hausarztes E.___ vom 16. Juli 2018 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) betreffend des Befunds einzig zu entnehmen, dass dieser «unauffällig» sei. Es kann indes nicht eruiert werden, ob der Hausarzt den Beschwerdeführer selbst untersucht hat oder ob die Feststellung eines unauffälligen Befundes auf den Angaben im «Notfall Bericht» vom 10. Juni 2018 beruht. So ist im Arztzeugnis UVG keine eingehende Befunderhebung dokumentiert. Auch in der Stellungnahme vom
4. Dezember 2018 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) führte Dr. med. F.___ in nachvollziehbarer Weise aus, es fehlten klinische und radiologische Befunde. Daraus folgerte er sodann, dass es sich beim Vorgang vom 10. Juni 2018 nicht um eine Prellung bzw. Kontusion gehandelt habe (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Dieser Einschätzung kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen gefolgt werden: So wird bei einer Prellung das Gewebe, bestehend aus Haut, Muskeln und Fett, gequetscht. Die Verletzung ist in der Regel harmlos. Sie geht zwar mit Schmerzen und einer Gewebeschädigung einher, diese ist jedoch nicht von Dauer und heilt meist selbstständig wieder aus. (…) Eine Prellung geht typischerweise mit mehr oder weniger stark ausgeprägten Schmerzen einher. Je nach betroffener Region kann es auch zu Bewegungseinschränkungen kommen – etwa dann, wenn die Schulter oder die Knie betroffen sind. (…) Bei Gelenkprellungen kommt es oft zu einem Bluterguss in der Gelenkkapsel. Der Mediziner spricht in diesem Fall von einer Kontusion. Prellungen zeigen sich schon von aussen mit einer Prellmarke – die Haut ist gerötet. Ist das Gewebe zerstört, liegt hingegen eine Quetschung vor (vgl. https://www.leading-medicine-guide.ch/Knochen-Gelenke-Wirbelsaeule/Prellung, zuletzt besucht am 23. April 2019). Da im vorliegenden Fall weder durch die erstbehandelnde Notfallärztin Dr. med. D.___ noch durch den Hausarzt E.___ entsprechende Befunde erhoben werden konnten, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2018 weder eine Prellung noch eine Kontusion erlitten hat. Damit erweisen sich die beiden Stellungnahmen von Dr. med. F.___ als grundsätzlich beweiswertig, den Diagnosen im Notfallbericht («traumatische Prellung im OSG rechts») und des Hausarztes («Verdacht auf Kontusion des rechten OSG») kann nicht gefolgt werden. 9.3 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob auch auf die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. F.___ abgestellt werden kann. So geht dieser davon aus, dass keine Verletzung vorliege, die überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 10. Juni 2018 zurückgeführt werden könne. Zudem sei keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Dies begründet er überzeugend mit dem Nichtvorliegen einer gesicherten atraumatischen oder traumatischen Diagnose. Dieser Einschätzung kann unter Heranziehung der beiden vorangehenden medizinischen Berichte vom 10. Juni 2018 und 16. Juli 2018 (vgl. E. II. 6.1 f. hiervor) gefolgt werden. So ist in Bezug auf die durch Dr. med. D.___ im «Notfall Bericht» vom 10. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) ausgewiesene Diagnose einer «traumatischen Prellung im OSG rechts» zum einen auf die medizinische Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach Prellungen (Kontusionen), Verstauchungen oder Zerrungen (Distorsionen) ohne strukturelle Läsionen normalerweise innert kurzer Zeit abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden. Zum anderen ist – wie bereits oben unter E. II. 9.2 hiervor dargelegt – fraglich, ob sich der Beschwerdeführer am 10. Juni 2018 überhaupt eine Prellung bzw. Kontusion zugezogen hat. Da Dr. med. D.___ aufgrund der durchgeführten klinischen und röntgenologischen Untersuchungen keine strukturellen Läsionen feststellten konnte und auch der Hausarzt des Beschwerdeführers in seinem Arztzeugnis UVG vom 16. Juli 2018 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) lediglich «unauffällige Befunde» auswies, ist – wenn überhaupt – von einer Rückbildung der Beschwerden innerhalb relativ kurzer Zeit auszugehen. Dr. med. F.___ ging sodann auf die im «Notfall Bericht» vom 10. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) diagnostizierte «traumatische Prellung im OSG rechts» ein, wobei er festhielt, dass eine Prellung immer traumatisch verursacht werde und die gestellte Diagnose aufgrund der Befundlage nicht bestätigt werden könne, da sich objektiv ausser den Schmerzangaben bei der Bewegungsprüfung keine traumatischen Befunde hätten erheben lassen. Diesen vertrauensärztlichen Ausführungen kann zugestimmt werden, da Dr. med. D.___ im Rahmen der Statuserhebung u.a. feststellte, dass die Extension und Flexion des rechten Fusses derzeit nicht möglich seien und ein leichtes Krüseln in allen Zehenspitzen rechts bestehe. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Extension und Flexion aufgrund der beim Beschwerdeführer dadurch hervorgerufenen Schmerzen nicht haben durchführen lassen. Daran vermag auch die durch den Hausarzt festgestellte «Verdachtsdiagnose auf eine Kontusion des rechten OSG» nichts zu ändern. So ging er zum einen nicht näher auf diese Verdachtsdiagnose bzw. die ihr zugrundeliegenden Befunde ein, weshalb sie nicht nachvollziehbar hergeleitet werden kann und zum anderen ist in Bezug auf das Arztzeugnis UVG des Hausarztes der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen wird im Regelfall eine strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten (BGE 134 V 231) – apparativen / bildgebenden Abklärungen (Röntgen, Computertomographie, MRI) bestätigt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2, nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25, 8C_154/2016 vom
7. Juni 2016 E. 3.2.2). Dies ist – wie oben aufgezeigt – beim Beschwerdeführer eben gerade nicht der Fall. Es kann daher beim Beschwerdeführer nicht von unfallkausalen somatischen Folgen ausgegangen werden. Folglich sind den beiden Berichten der erstbehandelnden Ärztin Dr. med. D.___ und des Hausarztes E.___ vom 10. Juni 2018 und
16. Juli 2018 keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die an den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. med. F.___ in seinen Stellungnahmen vom 1. August und 4. Dezember 2018 auch nur geringe Zweifel hervorzurufen vermögen. 9.4 Folglich hat die Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom 19. Dezember 2018 (A.S. 3 f.) korrekterweise auf die Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes Dr. med. F.___ abgestellt. Damit liegen beim Beschwerdeführer keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vor.
10. Somit sind der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 19. Dezember 2018 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 10. August 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
11. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Küng