opencaselaw.ch

VSBES.2019.194

Unfallversicherung

Solothurn · 2019-07-10 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Juni 2019 Einsprache. Am 10. Juni 2019 zog der Krankenversicherer die

Einsprache wieder zurück (Suva-Nr. 49, 51, 53).

7.       Mit Entscheid vom 10. Juli 2019

wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab (Suva-Nr.

56).

8.       Gegen diesen

Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Einsprache (recte: Beschwerde)

mit dem sinngemässen Antrag, ihm seien Versicherungsleistungen zu gewähren

(Aktenseite [A.S.] 8).

9.       In der Beschwerdeantwort vom 6.

September 2019 (A.S. 12 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde

sei abzuweisen; dazu nimmt der Beschwerdeführer innert ihm eingeräumten Frist

keine Stellung (A.S. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Auf 1. Januar 2017 sind die mit

Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20]

in Kraft getreten (AS 2016 4375; BBI 2008 539, 2014

7911). Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten

ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt

ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl.

Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1 5. 287). So

verhält es sich auch hier, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die

dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

2.       Streitig und zu prüfen ist im

vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht zu Recht verneint

hat, weil – ihren Ausführungen zufolge – nicht mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne,

dass sich am 26. August 2013 ein Unfallereignis zugetragen habe.

3.

3.1     Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

3.2     Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,

8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

3.3     Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 140 V 356

E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.4     Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht;

dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

3.5     Treten im Anschluss an einen

Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf, und ist davon auszugehen, dass

durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber

verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das

unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art.

36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante

entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010

UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2).

3.6     Es entspricht einer

medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei

Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein

Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als

eigentliche Ursache in Betracht fällt. Ist die Diskushernie allerdings bei

degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht

worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im

Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach

derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine

bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier

Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende

Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen

Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch

stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach

sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu

betrachten (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2 und

3.3 mit Hinweisen).

4.

4.1     Nach der

Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als

solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des

Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei

Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts

8C_856/2017

vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der

Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und

anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem

späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S.

45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).

Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen

Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter

Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später

Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, die ursprünglich gegenüber dem

Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das

Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.

in: AJP 2006 S. 1290).

4.2     Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3

S. 324 f.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit

Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheids – vorliegend bis 10. Juli 2019 – mitzuberücksichtigen, da

der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung

tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52

ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1     Im angefochtenen Entscheid hat

die Beschwerdegegnerin u.a. dargelegt, aufgrund der Vorbringen des Einsprechers

erscheine es allerhöchstens als möglich, dass sich am 26. August 2013 ein Sturz

beim Tennisspiel, mithin ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG

zugetragen habe; daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der

Versicherte anlässlich der Befragung durch den Aussendienstmitarbeiter der Suva

am 10. April 2019 angegeben und einspracheweise geltend gemacht habe, er sei

schon vorher sporadisch ohne Folgen gestürzt, zumal bei der Suva keine

entsprechenden Ereignisse gemeldet worden seien. Des Weiteren habe zwar der

Hausarzt Dr. med. C.___ am 28. April 2019 ein Blatt mit Handnotizen über

Datum und Verlauf zu den Akten gereicht. Soweit diese Handnotizen überhaupt

lesbar seien, lasse sich daraus aber nicht schlüssig entnehmen, dass sich am

26. August 2013 ein Unfallereignis im Sinne eines Sturzes beim Tennisspielen

zugetragen habe. Zudem habe Dr. med. C.___ am 28. April 2019 das E-Mail der Suva

mit der Anmerkung versehen, dass die Krankengeschichte hinsichtlich des

Eintrags der Erstkonsultation August/September 2013 und Überweisungs-/Anmeldungsschreiben

für MRI vom 23. September 2013 nicht mehr auffindbar sei (Suva-Nr. 56, S. 6).

5.2     Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen geltend, es sei nicht korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin das

Unfallereignis nicht anerkennen wolle. Es sei nicht seine Schuld, dass das

Ereignis damals als Krankheit und nicht als Unfall gemeldet worden sei. Die

Aussagen des L.___ seien nicht korrekt. So habe sich der Bandscheibenvorfall

erst bei der Arbeit in der Firma B.___ ereignet, wo er nach dem Mittagessen

plötzlich nicht mehr habe laufen können; dadurch sei der Sturz in Vergessenheit

geraten, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr darüber nachgedacht habe. Auch

aus diesem Grund sei der Sturz bei der Erstaufnahme durch die IV vergessen

gegangen, zumal er keinen Zusammenhang abgeleitet habe. Wenn die Handschrift

des Hausarztes nicht lesbar sei, könne sich die Beschwerdegegnerin mit ihm in

Verbindung setzen (A.S. 8).

Dazu hält die Beschwerdegegnerin in der

Beschwerdeantwort fest, dass die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet

seien. Ferner bestätigt sie im Wesentlichen ihre im angefochtenen Entscheid

gemachten Ausführungen (A.S. 12 ff.).

6.       Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

6.1     Am 5. September 2013 wies sich

der Beschwerdeführer selbst ins D.___ ein. Dr. med. E.___ diagnostizierte

eine Lumboischialgie und führte in der Anamnese u.a. «seit 10 Tagen stechender

Schmerz Kreuz links, war bei Hausarzt, 1 Woche krankgeschrieben» an (Suva-Nr.

42, S. 8).

6.2     Dr. med. F.___, FMH Radiologie, M.___,

[...], führte am 23. September 2013 eine MRT der LWS des Beschwerdeführers

durch. Dabei kam Dr. med. F.___ – bei indizierter akuter Ischialgie,

linkseitig, seit 27. August 2013 – zum Schluss, dass eine linkslaterale

(transligamentäre) Bandscheibenhernie und beidseitige Foramenenge L5/S1 sowie

eine linksbetonte Recessus- und Foramenenge in L4/5 vorliege (Suva-Nr. 13).

6.3     Dem Notfallbericht des D.___ vom

26. September 2013 an Dr. med. C.___ lässt sich entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer an diesem Tag auf der Notfallstation befunden habe. Die Ärzte

diagnostizierten, gestützt auf die MRT vom 23. September 2013, eine Lumboischialgie

links. Der Patient habe sich heute mit zunehmenden stechenden Schmerzen, lumbosakral

links mit Ausstrahlung bis in die Zehenspitzen, vorgestellt. Die Schmerzen

bestünden bereits seit drei Wochen. Nach Schmerzmittelabgabe und Therapie habe

der Patient in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen werden können

(Suva-Nr. 14).

6.4     Anlässlich der Sprechstunde im D.___

vom 15. Oktober 2013 – so lässt sich dem Bericht vom 16. Oktober 2013 an Dr.

med. C.___ entnehmen – habe der Beschwerdeführer berichtet, dass es vor etwa

acht Wochen zu akut ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein gekommen sei, die

keinen eindeutigen Auslöser hätten; diese hätten sich unter konservativen

Therapiemassnahmen nur leicht zurückgebildet (Suva-Nr. 30).

6.5     In der Sprechstunde vom 5.

November 2013 im G.___ habe der Patient über unveränderte Lumboischialgien,

links S1 ausstrahlend, berichtet. Die Ärzte empfahlen eine operative

Intervention (Suva-Nr. 29).

6.6     Dem Bericht des G.___ vom 25.

September 2015 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im 2013 (22.

November 2013; vgl. Suva-Nr. 30) wegen einer linksseitigen L5/S1 Diskushernie

operiert worden sei, was eine signifikante Verbesserung der ausstrahlenden

Schmerzen gebracht habe (Suva-Nr. 29).

6.7     Nach persistierenden Beschwerden

führte Dr. med. H.___, FMH Radiologie/diagn. Neuroradiologie, M.___, [...], am

18. Mai 2016 eine computertomographisch gesteuerte Infiltration der LWS sowie

ein Röntgen des Beckens und des linken Hüftgelenks durch. Er stellte dabei

fest, dass im Bereich beider Hüftgelenke keine ausgeprägten degenerativen

Veränderungen bestünden (Suva-Nr. 30).

6.8     Prof. Dr. med. I.___, leitender

Arzt, L.___, [...], berichtete am 21. Oktober 2016 über die ambulante

Konsultation des Patienten vom 28. September 2016; dabei habe dieser über eine Diskushernienoperation

L5/S1 links von November 2013 berichtet. Die Symptomatik habe damals zirka

sechs Monate früher bzw. im Mai 2013 begonnen (…) (Suva-Nr. 17).

6.9     Am 2. November 2017 erstatteten

die Ärzte der Begutachtungsstelle J.___, [...], das durch die IV-Stelle des

Kantons Solothurn angeforderte interdisziplinäre medizinische Gutachten. Dabei

gab der Beschwerdeführer u.a. an, seine Schmerzen im Rücken hätten im August

2013 begonnen (Suva-Nr. 22, S. 34). Die Gutachter attestierten dem

Beschwerdeführer für eine körperlich stark belastende Tätigkeit, wie die

bisherige, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seinen Leiden adaptierten

Tätigkeiten könne er jedoch vollschichtig ausführen, wobei seine

Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei (Suva-Nr. 22, S. 44).

6.10   Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, erklärte am 28. April 2019 – auf Anfrage der

Beschwerdegegnerin bezüglich KG-Eintrag von Erstkonsultation August/September

2013 und Überweisungs-/Anmeldungsschreiben für MRI (vom 23. September 2013) –,

dass die KG (Krankengeschichte) nicht mehr auffindbar sei (Suva-Nr. 37, S.

1). Seinen Bemerkungen legte er handgeschriebene Notizen für den Zeitraum vom 23. Januar

bis 23. Oktober 2013 bei, denen sich – soweit lesbar – folgende wesentliche Einträge

entnehmen lassen (Suva-Nr. 37, S. 2):

Datum

Verlauf

Labor / RX / div.

27.8.13

… Ischialgie links

Sturz auf

Tennisplatz

Unfall

26.8.2013

Tennisspiel von … Wo 25.8.13 - 31.8.13

26.8.13

Neu….               AUF: 27.8. -

31.8.13

7.

7.1     Am 10. April 2019 erklärte der

Beschwerdeführer an seinem Wohnort gegenüber einem Aussendienstmitarbeiter der

Beschwerdegegnerin, dass er am 26. August 2013 auf dem Tennisplatz in [...]

Tennis gespielt habe. Er sei einem Ball nachgerannt, am Entwässerungsgitter

gestolpert und dann gestürzt. Zeuge sei sein Vater, der mit ihm gespielt habe.

Der Hausarzt habe «nach dem Tennisspielen» aufgeschrieben; so sei es in den

Akten. Weshalb der Sturz nicht erwähnt worden sei, könne er nicht

nachvollziehen. Es sei nie mehr an den Sturz als Auslöser gedacht worden. Dem

Sturz habe er keine Beachtung geschenkt. Er sei schon vorher sporadisch

«gestürzt», ohne Folgen (Suva-Nr. 32). Auf diese Schilderung verweist er denn auch

in seiner Beschwerde (A.S. 8).

7.2     Die Beschwerdegegnerin hält es –

wie in Erwägung II 5.1 hiervor ausgeführt – allerhöchstens als möglich, dass

sich am 26. August 2013 ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zugetragen

habe. Tatsächlich lassen sich den vorliegenden, massgeblichen medizinischen

Akten (vgl. E. II 6 hiervor), insbesondere auch den IV-Akten, keine konkreten Hinweise

auf einen sich am 26. August 2013 ereigneten Unfall entnehmen; keiner der

involvierten Ärzte, insbesondere auch nicht zeitnah, hat ausgeführt, dass sich

in diesem Zeitpunkt ein Unfall ereignet hätte. Dr. med. F.___ sprach zwar am

23. September 2013 von einer akuten Ischialgie seit 27. August 2013, erwähnte

jedoch keinen Unfall (Suva-Nr. 13). Eine Bestätigung über Schmerzangaben per

Mitte August 2013, die allerdings keinen eindeutigen Auslöser hätten, finden

sich im Sprechstundenbericht des D.___ vom 16. Oktober 2013; darin führten die

Ärzte im Rahmen der Anamnese aus, vor etwa acht Wochen sei es beim Patienten zu

akut ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein gekommen. Er habe über

therapierefraktäre Schmerzen im linken Gesäss und im linken Bein berichtet,

welche in den gesamten linken Fuss zögen. Kraftminderungen oder

Sensibilitätsstörungen seien verneint worden. Die Schmerzen hätten keinen

eindeutigen Auslöser und hätten sich unter konservativen Therapiemassnahmen nur

leicht zurückgebildet. Zudem habe der Patient über Kribbelparästhesien im

gesamten linken Bein und Fuss sowie über eine Druckdolenz über dem linken

Gesäss berichtet (Suva-Nr. 30, S. 18). Wären diese Schmerzen nach einem Sturz

beim Tennisspielen entstanden, wie der Beschwerdeführer nun behauptet, hätten

dies die Ärzte sicherlich vermerkt. Aufgrund des Berichts von Prof. Dr. med. I.___

vom 21. Oktober 2016 hat bereits im Mai 2013 eine Schmersymptomatik im

Lendenwirbelbereich bestanden (vgl. Suva-Nr. 17). Im Gutachten der

Begutachtungsstelle J.___ vom 2. November 2017 ist zwar die Rede von seit

August 2013 bestehenden Rückenschmerzen, nicht jedoch von einem Unfall (vgl.

Suva-Nr. 22, S. 34). Einzig aus den durch den Hausarzt am 28. April 2019

eingereichten Handnotizen ergeben sich Hinweise auf einen, offensichtlich am

26. August 2013 ereigneten Unfall (Suva-Nr. 37, S. 2). Ohne weiter der

Frage nachzugehen, von wem und wann diese in unterschiedlicher Schrift

gehaltenen Angaben gemacht worden sind, sind die Einträge «Unfall» und «Sturz

auf Tennisplatz» zu wenig substantiiert; diese können sich auch auf einen anderen

Sturz auf dem Tennisplatz beziehen. Solche Stürze hätten sich nach den Angaben

des Beschwerdeführers sporadisch ereignet (vgl. Suva-Nr. 32). Von im heutigen

Zeitpunkt vorzunehmende Abklärungen (Zeugeneinvernahmen etc.) über einen sich am

26. August 2013 ereigneten Unfall dürften im Übrigen keine zuverlässigen

Erkenntnisse zu erwarten sein. Eigenartig ist sodann, dass der damalige

Hausarzt Dr. med. C.___ der Beschwerdegegnerin zuerst mitgeteilt hat, die

Krankengeschichte des Beschwerdeführers sei nicht mehr vorhanden, eine solche

in den Akten dann aber dennoch auftaucht (Suva-37, S. 2). Offenbar hat Dr. med.

C.___ dieses Dokument der Beschwerdeführerin dann aber doch zugestellt. Auch

wenn darin am besagten Datum mit anderer Schrift «Unfall» erwähnt wird, lässt

sich aus diesen Einträgen nicht schlüssig entnehmen, dass sich ein solcher und

in welcher Art zugetragen hätte. In allen anderen medizinischen Berichten wird

im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen nie ein Unfallereignis erwähnt, weshalb

dieses nicht erwiesen ist. Es fehlt an elementaren medizinischen Feststellungen

und Erkenntnissen über das damalige, geltend gemachte Unfallereignis. Folglich

vermag der Beschwerdeführer den erforderlichen Beweis (vgl. E. II 4.1 hiervor) nicht

zu leisten, dass sich am 26. August 2013 ein Unfall im rechtlichen Sinne

ereignet hat. Die Beschwerdegegnerin trifft somit infolge Beweislosigkeit keine

Pflicht, im vorliegenden Fall Versicherungsleistungen zu erbringen.

7.3     Der Beschwerdeführer ist der

Meinung, sein Rückenleiden müsse auch unter dem Titel der Berufskrankheit

geprüft werden (A.S. 8); dies hat er bereits in der Einsprache vom 10. Juni

2016 (Suva-Nr. 51) vertreten. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin im

Einspracheentscheid ausgeführt, dies sei nicht Gegenstand der angefochtenen

Verfügung und ist folgerichtig darauf nicht eingetreten (Suva-Nr. 56, S. 4).

Mit der Beschwerdegegnerin ist zu bestätigen, dass es an einem

Anfechtungsobjekt mangelt. Deshalb kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden. Allerdings wird die Beschwerdegegnerin über einen

allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus Berufskrankheit noch zu

entscheiden haben.

8.       Zusammenfassend ist nicht mit

dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt,

dass der Beschwerdeführer am 26. August 2013 einen Unfall im Rechtssinne

erlitten hat. Demnach erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 10. Juli 2019 als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

9.       Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom5. Dezember 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung,Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffendUnfallversicherung(Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1976, [...], liess der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) am 26. Februar 2019 Meldung über einen sich am 26. August 2013 in [...], Tennisplatz TC [...], ereigneten Unfall erstatten, bei dem er sich einen Bandscheibenschaden zugezogen habe. Im Weiteren liess er angeben, in diesem bzw. damaligen Zeitpunkt bei der B.___ AG, [...] bzw. [...], als Bürokaufmann angestellt gewesen zu sein. In dieser Funktion war er bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Suva-Akten [Suva-]Nr. 1).

2.       Auf eine Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 5. März 2019 bekannt, seine Krankenkasse habe ihn gebeten, diesen Vorfall als Unfall zu melden. Er sei per 30. November 2015 ausgetreten. Der Beschwerdeführer sei noch heute arbeitsunfähig und befinde sich in einem laufenden IV-Verfahren. Er sei lediglich noch zu 50 % für leichte Tätigkeiten arbeitsfähig (Suva-Nr. 6).

3.       Am 10. April 2019 erfolgte am Domizil des Beschwerdeführers eine Befragung durch die Beschwerdegegnerin (Suva-Nr. 32, 34).

4.       Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, [...], nahm am 28. April 2019 zu den durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen Stellung (Suva-Nr. 35, 37).

5.       Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, keine Versicherungsleistungen erbringen zu können. So könne aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ab dem Jahr 2013 ein seinerzeit stattgefundenes Sturzereignis nicht nachgewiesen werden (Suva-Nr. 45).

6.       Gegen diese Verfügung erhoben die Philos Krankenversicherung AG am 5. Juni 2019 und der Beschwerdeführer am

10. Juni 2019 Einsprache. Am 10. Juni 2019 zog der Krankenversicherer die Einsprache wieder zurück (Suva-Nr. 49, 51, 53).

7.       Mit Entscheid vom 10. Juli 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab (Suva-Nr. 56).

8.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Einsprache (recte: Beschwerde) mit dem sinngemässen Antrag, ihm seien Versicherungsleistungen zu gewähren (Aktenseite [A.S.] 8).

9.       In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2019 (A.S. 12 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen; dazu nimmt der Beschwerdeführer innert ihm eingeräumten Frist keine Stellung (A.S. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Auf 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen desBundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]in Kraft getreten (AS 2016 4375; BBI 2008 539, 2014 7911). Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1 5. 287). So verhält es sich auch hier, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

2.       Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil – ihren Ausführungen zufolge – nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass sich am 26. August 2013 ein Unfallereignis zugetragen habe.

3.

3.1     Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

3.3     Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.4     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht; dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

3.5     Treten im Anschluss an einen Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf, und ist davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2).

3.6     Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Ist die Diskushernie allerdings bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).

4.

4.1     Nach der Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S.45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, die ursprünglich gegenüber dem Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ. in: AJP 2006 S. 1290).

4.2     Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 10. Juli 2019 – mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1     Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin u.a. dargelegt, aufgrund der Vorbringen des Einsprechers erscheine es allerhöchstens als möglich, dass sich am 26. August 2013 ein Sturz beim Tennisspiel, mithin ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zugetragen habe; daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Versicherte anlässlich der Befragung durch den Aussendienstmitarbeiter der Suva am 10. April 2019 angegeben und einspracheweise geltend gemacht habe, er sei schon vorher sporadisch ohne Folgen gestürzt, zumal bei der Suva keine entsprechenden Ereignisse gemeldet worden seien. Des Weiteren habe zwar der Hausarzt Dr. med. C.___ am 28. April 2019 ein Blatt mit Handnotizen über Datum und Verlauf zu den Akten gereicht. Soweit diese Handnotizen überhaupt lesbar seien, lasse sich daraus aber nicht schlüssig entnehmen, dass sich am

26. August 2013 ein Unfallereignis im Sinne eines Sturzes beim Tennisspielen zugetragen habe. Zudem habe Dr. med. C.___ am 28. April 2019 das E-Mail der Suva mit der Anmerkung versehen, dass die Krankengeschichte hinsichtlich des Eintrags der Erstkonsultation August/September 2013 und Überweisungs-/Anmeldungsschreiben für MRI vom 23. September 2013 nicht mehr auffindbar sei (Suva-Nr. 56, S. 6).

5.2     Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis nicht anerkennen wolle. Es sei nicht seine Schuld, dass das Ereignis damals als Krankheit und nicht als Unfall gemeldet worden sei. Die Aussagen des L.___ seien nicht korrekt. So habe sich der Bandscheibenvorfall erst bei der Arbeit in der Firma B.___ ereignet, wo er nach dem Mittagessen plötzlich nicht mehr habe laufen können; dadurch sei der Sturz in Vergessenheit geraten, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr darüber nachgedacht habe. Auch aus diesem Grund sei der Sturz bei der Erstaufnahme durch die IV vergessen gegangen, zumal er keinen Zusammenhang abgeleitet habe. Wenn die Handschrift des Hausarztes nicht lesbar sei, könne sich die Beschwerdegegnerin mit ihm in Verbindung setzen (A.S. 8).

Dazu hält die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort fest, dass die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet seien. Ferner bestätigt sie im Wesentlichen ihre im angefochtenen Entscheid gemachten Ausführungen (A.S. 12 ff.).

6.       Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

6.1     Am 5. September 2013 wies sich der Beschwerdeführer selbst ins D.___ ein. Dr. med. E.___ diagnostizierte eine Lumboischialgie und führte in der Anamnese u.a. «seit 10 Tagen stechender Schmerz Kreuz links, war bei Hausarzt, 1 Woche krankgeschrieben» an (Suva-Nr. 42, S. 8).

6.2     Dr. med. F.___, FMH Radiologie, M.___, [...], führte am 23. September 2013 eine MRT der LWS des Beschwerdeführers durch. Dabei kam Dr. med. F.___ – bei indizierter akuter Ischialgie, linkseitig, seit 27. August 2013 – zum Schluss, dass eine linkslaterale (transligamentäre) Bandscheibenhernie und beidseitige Foramenenge L5/S1 sowie eine linksbetonte Recessus- und Foramenenge in L4/5 vorliege (Suva-Nr. 13).

6.3     Dem Notfallbericht des D.___ vom

26. September 2013 an Dr. med. C.___ lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer an diesem Tag auf der Notfallstation befunden habe. Die Ärzte diagnostizierten, gestützt auf die MRT vom 23. September 2013, eine Lumboischialgie links. Der Patient habe sich heute mit zunehmenden stechenden Schmerzen, lumbosakral links mit Ausstrahlung bis in die Zehenspitzen, vorgestellt. Die Schmerzen bestünden bereits seit drei Wochen. Nach Schmerzmittelabgabe und Therapie habe der Patient in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen werden können (Suva-Nr. 14).

6.4     Anlässlich der Sprechstunde im D.___ vom 15. Oktober 2013 – so lässt sich dem Bericht vom 16. Oktober 2013 an Dr. med. C.___ entnehmen – habe der Beschwerdeführer berichtet, dass es vor etwa acht Wochen zu akut ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein gekommen sei, die keinen eindeutigen Auslöser hätten; diese hätten sich unter konservativen Therapiemassnahmen nur leicht zurückgebildet (Suva-Nr. 30).

6.5     In der Sprechstunde vom 5. November 2013 im G.___ habe der Patient über unveränderte Lumboischialgien, links S1 ausstrahlend, berichtet. Die Ärzte empfahlen eine operative Intervention (Suva-Nr. 29).

6.6     Dem Bericht des G.___ vom 25. September 2015 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im 2013 (22. November 2013; vgl. Suva-Nr. 30) wegen einer linksseitigen L5/S1 Diskushernie operiert worden sei, was eine signifikante Verbesserung der ausstrahlenden Schmerzen gebracht habe (Suva-Nr. 29).

6.7     Nach persistierenden Beschwerden führte Dr. med. H.___, FMH Radiologie/diagn. Neuroradiologie, M.___, [...], am

18. Mai 2016 eine computertomographisch gesteuerte Infiltration der LWS sowie ein Röntgen des Beckens und des linken Hüftgelenks durch. Er stellte dabei fest, dass im Bereich beider Hüftgelenke keine ausgeprägten degenerativen Veränderungen bestünden (Suva-Nr. 30).

6.8     Prof. Dr. med. I.___, leitender Arzt, L.___, [...], berichtete am 21. Oktober 2016 über die ambulante Konsultation des Patienten vom 28. September 2016; dabei habe dieser über eine Diskushernienoperation L5/S1 links von November 2013 berichtet. Die Symptomatik habe damals zirka sechs Monate früher bzw. im Mai 2013 begonnen () (Suva-Nr. 17).

6.9     Am 2. November 2017 erstatteten die Ärzte der Begutachtungsstelle J.___, [...], das durch die IV-Stelle des Kantons Solothurn angeforderte interdisziplinäre medizinische Gutachten. Dabei gab der Beschwerdeführer u.a. an, seine Schmerzen im Rücken hätten im August 2013 begonnen (Suva-Nr. 22, S. 34). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer für eine körperlich stark belastende Tätigkeit, wie die bisherige, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seinen Leiden adaptierten Tätigkeiten könne er jedoch vollschichtig ausführen, wobei seine Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei (Suva-Nr. 22, S. 44).

6.10   Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, erklärte am 28. April 2019 – auf Anfrage der Beschwerdegegnerin bezüglich KG-Eintrag von Erstkonsultation August/September 2013 und Überweisungs-/Anmeldungsschreiben für MRI (vom 23. September 2013) –, dass die KG (Krankengeschichte) nicht mehr auffindbar sei (Suva-Nr. 37, S. 1). Seinen Bemerkungen legte er handgeschriebene Notizen für den Zeitraum vom 23. Januar bis 23. Oktober 2013 bei, denen sich – soweit lesbar – folgende wesentliche Einträge entnehmen lassen (Suva-Nr. 37, S. 2):

Datum

Verlauf

Labor / RX / div.

27.8.13

Ischialgie links

Sturz auf

Tennisplatz

Unfall

26.8.2013

Tennisspiel von … Wo 25.8.13 - 31.8.13

26.8.13

Neu….               AUF: 27.8. - 31.8.13

7.

7.1     Am 10. April 2019 erklärte der Beschwerdeführer an seinem Wohnort gegenüber einem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin, dass er am 26. August 2013 auf dem Tennisplatz in [...] Tennis gespielt habe. Er sei einem Ball nachgerannt, am Entwässerungsgitter gestolpert und dann gestürzt. Zeuge sei sein Vater, der mit ihm gespielt habe. Der Hausarzt habe «nach dem Tennisspielen» aufgeschrieben; so sei es in den Akten. Weshalb der Sturz nicht erwähnt worden sei, könne er nicht nachvollziehen. Es sei nie mehr an den Sturz als Auslöser gedacht worden. Dem Sturz habe er keine Beachtung geschenkt. Er sei schon vorher sporadisch «gestürzt», ohne Folgen (Suva-Nr. 32). Auf diese Schilderung verweist er denn auch in seiner Beschwerde (A.S. 8).

7.2     Die Beschwerdegegnerin hält es – wie in Erwägung II 5.1 hiervor ausgeführt – allerhöchstens als möglich, dass sich am 26. August 2013 ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zugetragen habe. Tatsächlich lassen sich den vorliegenden, massgeblichen medizinischen Akten (vgl. E. II 6 hiervor), insbesondere auch den IV-Akten, keine konkreten Hinweise auf einen sich am 26. August 2013 ereigneten Unfall entnehmen; keiner der involvierten Ärzte, insbesondere auch nicht zeitnah, hat ausgeführt, dass sich in diesem Zeitpunkt ein Unfall ereignet hätte. Dr. med. F.___ sprach zwar am

23. September 2013 von einer akuten Ischialgie seit 27. August 2013, erwähnte jedoch keinen Unfall (Suva-Nr. 13). Eine Bestätigung über Schmerzangaben per Mitte August 2013, die allerdings keinen eindeutigen Auslöser hätten, finden sich im Sprechstundenbericht des D.___ vom 16. Oktober 2013; darin führten die Ärzte im Rahmen der Anamnese aus, vor etwa acht Wochen sei es beim Patienten zu akut ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein gekommen. Er habe über therapierefraktäre Schmerzen im linken Gesäss und im linken Bein berichtet, welche in den gesamten linken Fuss zögen. Kraftminderungen oder Sensibilitätsstörungen seien verneint worden. Die Schmerzen hätten keinen eindeutigen Auslöser und hätten sich unter konservativen Therapiemassnahmen nur leicht zurückgebildet. Zudem habe der Patient über Kribbelparästhesien im gesamten linken Bein und Fuss sowie über eine Druckdolenz über dem linken Gesäss berichtet (Suva-Nr. 30, S. 18). Wären diese Schmerzen nach einem Sturz beim Tennisspielen entstanden, wie der Beschwerdeführer nun behauptet, hätten dies die Ärzte sicherlich vermerkt. Aufgrund des Berichts von Prof. Dr. med. I.___ vom 21. Oktober 2016 hat bereits im Mai 2013 eine Schmersymptomatik im Lendenwirbelbereich bestanden (vgl. Suva-Nr. 17). Im Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 2. November 2017 ist zwar die Rede von seit August 2013 bestehenden Rückenschmerzen, nicht jedoch von einem Unfall (vgl. Suva-Nr. 22, S. 34). Einzig aus den durch den Hausarzt am 28. April 2019 eingereichten Handnotizen ergeben sich Hinweise auf einen, offensichtlich am

26. August 2013 ereigneten Unfall (Suva-Nr. 37, S. 2). Ohne weiter der Frage nachzugehen, von wem und wann diese in unterschiedlicher Schrift gehaltenen Angaben gemacht worden sind, sind die Einträge «Unfall» und «Sturz auf Tennisplatz» zu wenig substantiiert; diese können sich auch auf einen anderen Sturz auf dem Tennisplatz beziehen. Solche Stürze hätten sich nach den Angaben des Beschwerdeführers sporadisch ereignet (vgl. Suva-Nr. 32). Von im heutigen Zeitpunkt vorzunehmende Abklärungen (Zeugeneinvernahmen etc.) über einen sich am

26. August 2013 ereigneten Unfall dürften im Übrigen keine zuverlässigen Erkenntnisse zu erwarten sein. Eigenartig ist sodann, dass der damalige Hausarzt Dr. med. C.___ der Beschwerdegegnerin zuerst mitgeteilt hat, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers sei nicht mehr vorhanden, eine solche in den Akten dann aber dennoch auftaucht (Suva-37, S. 2). Offenbar hat Dr. med. C.___ dieses Dokument der Beschwerdeführerin dann aber doch zugestellt. Auch wenn darin am besagten Datum mit anderer Schrift «Unfall» erwähnt wird, lässt sich aus diesen Einträgen nicht schlüssig entnehmen, dass sich ein solcher und in welcher Art zugetragen hätte. In allen anderen medizinischen Berichten wird im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen nie ein Unfallereignis erwähnt, weshalb dieses nicht erwiesen ist. Es fehlt an elementaren medizinischen Feststellungen und Erkenntnissen über das damalige, geltend gemachte Unfallereignis. Folglich vermag der Beschwerdeführer den erforderlichen Beweis (vgl. E. II 4.1 hiervor) nicht zu leisten, dass sich am 26. August 2013 ein Unfall im rechtlichen Sinne ereignet hat. Die Beschwerdegegnerin trifft somit infolge Beweislosigkeit keine Pflicht, im vorliegenden Fall Versicherungsleistungen zu erbringen.

7.3     Der Beschwerdeführer ist der Meinung, sein Rückenleiden müsse auch unter dem Titel der Berufskrankheit geprüft werden (A.S. 8); dies hat er bereits in der Einsprache vom 10. Juni 2016 (Suva-Nr. 51) vertreten. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausgeführt, dies sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und ist folgerichtig darauf nicht eingetreten (Suva-Nr. 56, S. 4). Mit der Beschwerdegegnerin ist zu bestätigen, dass es an einem Anfechtungsobjekt mangelt. Deshalb kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Allerdings wird die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus Berufskrankheit noch zu entscheiden haben.

8.       Zusammenfassend ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2013 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Demnach erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

9.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger