Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Juni 2019 Einsprache. Am 10. Juni 2019 zog der Krankenversicherer die
Einsprache wieder zurück (Suva-Nr. 49, 51, 53).
7. Mit Entscheid vom 10. Juli 2019
wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab (Suva-Nr.
56).
8. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Einsprache (recte: Beschwerde)
mit dem sinngemässen Antrag, ihm seien Versicherungsleistungen zu gewähren
(Aktenseite [A.S.] 8).
9. In der Beschwerdeantwort vom 6.
September 2019 (A.S. 12 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde
sei abzuweisen; dazu nimmt der Beschwerdeführer innert ihm eingeräumten Frist
keine Stellung (A.S. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Auf 1. Januar 2017 sind die mit
Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20]
in Kraft getreten (AS 2016 4375; BBI 2008 539, 2014
7911). Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten
ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl.
Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1 5. 287). So
verhält es sich auch hier, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die
dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.
2. Streitig und zu prüfen ist im
vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht zu Recht verneint
hat, weil – ihren Ausführungen zufolge – nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne,
dass sich am 26. August 2013 ein Unfallereignis zugetragen habe.
3.
3.1 Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
3.2 Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,
8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
3.3 Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der
Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 140 V 356
E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.4 Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht;
dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
3.5 Treten im Anschluss an einen
Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf, und ist davon auszugehen, dass
durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber
verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das
unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art.
36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante
entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010
UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2).
3.6 Es entspricht einer
medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei
Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein
Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
eigentliche Ursache in Betracht fällt. Ist die Diskushernie allerdings bei
degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht
worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im
Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach
derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine
bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier
Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende
Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen
Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch
stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach
sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu
betrachten (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2 und
3.3 mit Hinweisen).
4.
4.1 Nach der
Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als
solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei
Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts
8C_856/2017
vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der
Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und
anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen
Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter
Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später
Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, die ursprünglich gegenüber dem
Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das
Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.
in: AJP 2006 S. 1290).
4.2 Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3
S. 324 f.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit
Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheids – vorliegend bis 10. Juli 2019 – mitzuberücksichtigen, da
der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung
tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli
Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52
ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid hat
die Beschwerdegegnerin u.a. dargelegt, aufgrund der Vorbringen des Einsprechers
erscheine es allerhöchstens als möglich, dass sich am 26. August 2013 ein Sturz
beim Tennisspiel, mithin ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG
zugetragen habe; daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der
Versicherte anlässlich der Befragung durch den Aussendienstmitarbeiter der Suva
am 10. April 2019 angegeben und einspracheweise geltend gemacht habe, er sei
schon vorher sporadisch ohne Folgen gestürzt, zumal bei der Suva keine
entsprechenden Ereignisse gemeldet worden seien. Des Weiteren habe zwar der
Hausarzt Dr. med. C.___ am 28. April 2019 ein Blatt mit Handnotizen über
Datum und Verlauf zu den Akten gereicht. Soweit diese Handnotizen überhaupt
lesbar seien, lasse sich daraus aber nicht schlüssig entnehmen, dass sich am
26. August 2013 ein Unfallereignis im Sinne eines Sturzes beim Tennisspielen
zugetragen habe. Zudem habe Dr. med. C.___ am 28. April 2019 das E-Mail der Suva
mit der Anmerkung versehen, dass die Krankengeschichte hinsichtlich des
Eintrags der Erstkonsultation August/September 2013 und Überweisungs-/Anmeldungsschreiben
für MRI vom 23. September 2013 nicht mehr auffindbar sei (Suva-Nr. 56, S. 6).
5.2 Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, es sei nicht korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin das
Unfallereignis nicht anerkennen wolle. Es sei nicht seine Schuld, dass das
Ereignis damals als Krankheit und nicht als Unfall gemeldet worden sei. Die
Aussagen des L.___ seien nicht korrekt. So habe sich der Bandscheibenvorfall
erst bei der Arbeit in der Firma B.___ ereignet, wo er nach dem Mittagessen
plötzlich nicht mehr habe laufen können; dadurch sei der Sturz in Vergessenheit
geraten, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr darüber nachgedacht habe. Auch
aus diesem Grund sei der Sturz bei der Erstaufnahme durch die IV vergessen
gegangen, zumal er keinen Zusammenhang abgeleitet habe. Wenn die Handschrift
des Hausarztes nicht lesbar sei, könne sich die Beschwerdegegnerin mit ihm in
Verbindung setzen (A.S. 8).
Dazu hält die Beschwerdegegnerin in der
Beschwerdeantwort fest, dass die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet
seien. Ferner bestätigt sie im Wesentlichen ihre im angefochtenen Entscheid
gemachten Ausführungen (A.S. 12 ff.).
6. Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
6.1 Am 5. September 2013 wies sich
der Beschwerdeführer selbst ins D.___ ein. Dr. med. E.___ diagnostizierte
eine Lumboischialgie und führte in der Anamnese u.a. «seit 10 Tagen stechender
Schmerz Kreuz links, war bei Hausarzt, 1 Woche krankgeschrieben» an (Suva-Nr.
42, S. 8).
6.2 Dr. med. F.___, FMH Radiologie, M.___,
[...], führte am 23. September 2013 eine MRT der LWS des Beschwerdeführers
durch. Dabei kam Dr. med. F.___ – bei indizierter akuter Ischialgie,
linkseitig, seit 27. August 2013 – zum Schluss, dass eine linkslaterale
(transligamentäre) Bandscheibenhernie und beidseitige Foramenenge L5/S1 sowie
eine linksbetonte Recessus- und Foramenenge in L4/5 vorliege (Suva-Nr. 13).
6.3 Dem Notfallbericht des D.___ vom
26. September 2013 an Dr. med. C.___ lässt sich entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer an diesem Tag auf der Notfallstation befunden habe. Die Ärzte
diagnostizierten, gestützt auf die MRT vom 23. September 2013, eine Lumboischialgie
links. Der Patient habe sich heute mit zunehmenden stechenden Schmerzen, lumbosakral
links mit Ausstrahlung bis in die Zehenspitzen, vorgestellt. Die Schmerzen
bestünden bereits seit drei Wochen. Nach Schmerzmittelabgabe und Therapie habe
der Patient in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen werden können
(Suva-Nr. 14).
6.4 Anlässlich der Sprechstunde im D.___
vom 15. Oktober 2013 – so lässt sich dem Bericht vom 16. Oktober 2013 an Dr.
med. C.___ entnehmen – habe der Beschwerdeführer berichtet, dass es vor etwa
acht Wochen zu akut ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein gekommen sei, die
keinen eindeutigen Auslöser hätten; diese hätten sich unter konservativen
Therapiemassnahmen nur leicht zurückgebildet (Suva-Nr. 30).
6.5 In der Sprechstunde vom 5.
November 2013 im G.___ habe der Patient über unveränderte Lumboischialgien,
links S1 ausstrahlend, berichtet. Die Ärzte empfahlen eine operative
Intervention (Suva-Nr. 29).
6.6 Dem Bericht des G.___ vom 25.
September 2015 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im 2013 (22.
November 2013; vgl. Suva-Nr. 30) wegen einer linksseitigen L5/S1 Diskushernie
operiert worden sei, was eine signifikante Verbesserung der ausstrahlenden
Schmerzen gebracht habe (Suva-Nr. 29).
6.7 Nach persistierenden Beschwerden
führte Dr. med. H.___, FMH Radiologie/diagn. Neuroradiologie, M.___, [...], am
18. Mai 2016 eine computertomographisch gesteuerte Infiltration der LWS sowie
ein Röntgen des Beckens und des linken Hüftgelenks durch. Er stellte dabei
fest, dass im Bereich beider Hüftgelenke keine ausgeprägten degenerativen
Veränderungen bestünden (Suva-Nr. 30).
6.8 Prof. Dr. med. I.___, leitender
Arzt, L.___, [...], berichtete am 21. Oktober 2016 über die ambulante
Konsultation des Patienten vom 28. September 2016; dabei habe dieser über eine Diskushernienoperation
L5/S1 links von November 2013 berichtet. Die Symptomatik habe damals zirka
sechs Monate früher bzw. im Mai 2013 begonnen (…) (Suva-Nr. 17).
6.9 Am 2. November 2017 erstatteten
die Ärzte der Begutachtungsstelle J.___, [...], das durch die IV-Stelle des
Kantons Solothurn angeforderte interdisziplinäre medizinische Gutachten. Dabei
gab der Beschwerdeführer u.a. an, seine Schmerzen im Rücken hätten im August
2013 begonnen (Suva-Nr. 22, S. 34). Die Gutachter attestierten dem
Beschwerdeführer für eine körperlich stark belastende Tätigkeit, wie die
bisherige, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seinen Leiden adaptierten
Tätigkeiten könne er jedoch vollschichtig ausführen, wobei seine
Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei (Suva-Nr. 22, S. 44).
6.10 Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, erklärte am 28. April 2019 – auf Anfrage der
Beschwerdegegnerin bezüglich KG-Eintrag von Erstkonsultation August/September
2013 und Überweisungs-/Anmeldungsschreiben für MRI (vom 23. September 2013) –,
dass die KG (Krankengeschichte) nicht mehr auffindbar sei (Suva-Nr. 37, S.
1). Seinen Bemerkungen legte er handgeschriebene Notizen für den Zeitraum vom 23. Januar
bis 23. Oktober 2013 bei, denen sich – soweit lesbar – folgende wesentliche Einträge
entnehmen lassen (Suva-Nr. 37, S. 2):
Datum
Verlauf
Labor / RX / div.
27.8.13
… Ischialgie links
Sturz auf
Tennisplatz
Unfall
26.8.2013
Tennisspiel von … Wo 25.8.13 - 31.8.13
26.8.13
Neu…. AUF: 27.8. -
31.8.13
…
7.
7.1 Am 10. April 2019 erklärte der
Beschwerdeführer an seinem Wohnort gegenüber einem Aussendienstmitarbeiter der
Beschwerdegegnerin, dass er am 26. August 2013 auf dem Tennisplatz in [...]
Tennis gespielt habe. Er sei einem Ball nachgerannt, am Entwässerungsgitter
gestolpert und dann gestürzt. Zeuge sei sein Vater, der mit ihm gespielt habe.
Der Hausarzt habe «nach dem Tennisspielen» aufgeschrieben; so sei es in den
Akten. Weshalb der Sturz nicht erwähnt worden sei, könne er nicht
nachvollziehen. Es sei nie mehr an den Sturz als Auslöser gedacht worden. Dem
Sturz habe er keine Beachtung geschenkt. Er sei schon vorher sporadisch
«gestürzt», ohne Folgen (Suva-Nr. 32). Auf diese Schilderung verweist er denn auch
in seiner Beschwerde (A.S. 8).
7.2 Die Beschwerdegegnerin hält es –
wie in Erwägung II 5.1 hiervor ausgeführt – allerhöchstens als möglich, dass
sich am 26. August 2013 ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zugetragen
habe. Tatsächlich lassen sich den vorliegenden, massgeblichen medizinischen
Akten (vgl. E. II 6 hiervor), insbesondere auch den IV-Akten, keine konkreten Hinweise
auf einen sich am 26. August 2013 ereigneten Unfall entnehmen; keiner der
involvierten Ärzte, insbesondere auch nicht zeitnah, hat ausgeführt, dass sich
in diesem Zeitpunkt ein Unfall ereignet hätte. Dr. med. F.___ sprach zwar am
23. September 2013 von einer akuten Ischialgie seit 27. August 2013, erwähnte
jedoch keinen Unfall (Suva-Nr. 13). Eine Bestätigung über Schmerzangaben per
Mitte August 2013, die allerdings keinen eindeutigen Auslöser hätten, finden
sich im Sprechstundenbericht des D.___ vom 16. Oktober 2013; darin führten die
Ärzte im Rahmen der Anamnese aus, vor etwa acht Wochen sei es beim Patienten zu
akut ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein gekommen. Er habe über
therapierefraktäre Schmerzen im linken Gesäss und im linken Bein berichtet,
welche in den gesamten linken Fuss zögen. Kraftminderungen oder
Sensibilitätsstörungen seien verneint worden. Die Schmerzen hätten keinen
eindeutigen Auslöser und hätten sich unter konservativen Therapiemassnahmen nur
leicht zurückgebildet. Zudem habe der Patient über Kribbelparästhesien im
gesamten linken Bein und Fuss sowie über eine Druckdolenz über dem linken
Gesäss berichtet (Suva-Nr. 30, S. 18). Wären diese Schmerzen nach einem Sturz
beim Tennisspielen entstanden, wie der Beschwerdeführer nun behauptet, hätten
dies die Ärzte sicherlich vermerkt. Aufgrund des Berichts von Prof. Dr. med. I.___
vom 21. Oktober 2016 hat bereits im Mai 2013 eine Schmersymptomatik im
Lendenwirbelbereich bestanden (vgl. Suva-Nr. 17). Im Gutachten der
Begutachtungsstelle J.___ vom 2. November 2017 ist zwar die Rede von seit
August 2013 bestehenden Rückenschmerzen, nicht jedoch von einem Unfall (vgl.
Suva-Nr. 22, S. 34). Einzig aus den durch den Hausarzt am 28. April 2019
eingereichten Handnotizen ergeben sich Hinweise auf einen, offensichtlich am
26. August 2013 ereigneten Unfall (Suva-Nr. 37, S. 2). Ohne weiter der
Frage nachzugehen, von wem und wann diese in unterschiedlicher Schrift
gehaltenen Angaben gemacht worden sind, sind die Einträge «Unfall» und «Sturz
auf Tennisplatz» zu wenig substantiiert; diese können sich auch auf einen anderen
Sturz auf dem Tennisplatz beziehen. Solche Stürze hätten sich nach den Angaben
des Beschwerdeführers sporadisch ereignet (vgl. Suva-Nr. 32). Von im heutigen
Zeitpunkt vorzunehmende Abklärungen (Zeugeneinvernahmen etc.) über einen sich am
26. August 2013 ereigneten Unfall dürften im Übrigen keine zuverlässigen
Erkenntnisse zu erwarten sein. Eigenartig ist sodann, dass der damalige
Hausarzt Dr. med. C.___ der Beschwerdegegnerin zuerst mitgeteilt hat, die
Krankengeschichte des Beschwerdeführers sei nicht mehr vorhanden, eine solche
in den Akten dann aber dennoch auftaucht (Suva-37, S. 2). Offenbar hat Dr. med.
C.___ dieses Dokument der Beschwerdeführerin dann aber doch zugestellt. Auch
wenn darin am besagten Datum mit anderer Schrift «Unfall» erwähnt wird, lässt
sich aus diesen Einträgen nicht schlüssig entnehmen, dass sich ein solcher und
in welcher Art zugetragen hätte. In allen anderen medizinischen Berichten wird
im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen nie ein Unfallereignis erwähnt, weshalb
dieses nicht erwiesen ist. Es fehlt an elementaren medizinischen Feststellungen
und Erkenntnissen über das damalige, geltend gemachte Unfallereignis. Folglich
vermag der Beschwerdeführer den erforderlichen Beweis (vgl. E. II 4.1 hiervor) nicht
zu leisten, dass sich am 26. August 2013 ein Unfall im rechtlichen Sinne
ereignet hat. Die Beschwerdegegnerin trifft somit infolge Beweislosigkeit keine
Pflicht, im vorliegenden Fall Versicherungsleistungen zu erbringen.
7.3 Der Beschwerdeführer ist der
Meinung, sein Rückenleiden müsse auch unter dem Titel der Berufskrankheit
geprüft werden (A.S. 8); dies hat er bereits in der Einsprache vom 10. Juni
2016 (Suva-Nr. 51) vertreten. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin im
Einspracheentscheid ausgeführt, dies sei nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung und ist folgerichtig darauf nicht eingetreten (Suva-Nr. 56, S. 4).
Mit der Beschwerdegegnerin ist zu bestätigen, dass es an einem
Anfechtungsobjekt mangelt. Deshalb kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. Allerdings wird die Beschwerdegegnerin über einen
allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus Berufskrankheit noch zu
entscheiden haben.
8. Zusammenfassend ist nicht mit
dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt,
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2013 einen Unfall im Rechtssinne
erlitten hat. Demnach erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 10. Juli 2019 als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
9. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom5. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung,Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffendUnfallversicherung(Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1976, [...], liess der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) am 26. Februar 2019 Meldung über einen sich am 26. August 2013 in [...], Tennisplatz TC [...], ereigneten Unfall erstatten, bei dem er sich einen Bandscheibenschaden zugezogen habe. Im Weiteren liess er angeben, in diesem bzw. damaligen Zeitpunkt bei der B.___ AG, [...] bzw. [...], als Bürokaufmann angestellt gewesen zu sein. In dieser Funktion war er bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Suva-Akten [Suva-]Nr. 1).
2. Auf eine Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 5. März 2019 bekannt, seine Krankenkasse habe ihn gebeten, diesen Vorfall als Unfall zu melden. Er sei per 30. November 2015 ausgetreten. Der Beschwerdeführer sei noch heute arbeitsunfähig und befinde sich in einem laufenden IV-Verfahren. Er sei lediglich noch zu 50 % für leichte Tätigkeiten arbeitsfähig (Suva-Nr. 6).
3. Am 10. April 2019 erfolgte am Domizil des Beschwerdeführers eine Befragung durch die Beschwerdegegnerin (Suva-Nr. 32, 34).
4. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, [...], nahm am 28. April 2019 zu den durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen Stellung (Suva-Nr. 35, 37).
5. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, keine Versicherungsleistungen erbringen zu können. So könne aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ab dem Jahr 2013 ein seinerzeit stattgefundenes Sturzereignis nicht nachgewiesen werden (Suva-Nr. 45).
6. Gegen diese Verfügung erhoben die Philos Krankenversicherung AG am 5. Juni 2019 und der Beschwerdeführer am
10. Juni 2019 Einsprache. Am 10. Juni 2019 zog der Krankenversicherer die Einsprache wieder zurück (Suva-Nr. 49, 51, 53).
7. Mit Entscheid vom 10. Juli 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab (Suva-Nr. 56).
8. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Einsprache (recte: Beschwerde) mit dem sinngemässen Antrag, ihm seien Versicherungsleistungen zu gewähren (Aktenseite [A.S.] 8).
9. In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2019 (A.S. 12 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen; dazu nimmt der Beschwerdeführer innert ihm eingeräumten Frist keine Stellung (A.S. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Auf 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen desBundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]in Kraft getreten (AS 2016 4375; BBI 2008 539, 2014 7911). Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1 5. 287). So verhält es sich auch hier, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.
2. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil ihren Ausführungen zufolge nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass sich am 26. August 2013 ein Unfallereignis zugetragen habe.
3.
3.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
3.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht; dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
3.5 Treten im Anschluss an einen Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf, und ist davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2).
3.6 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Ist die Diskushernie allerdings bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S.45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, die ursprünglich gegenüber dem Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ. in: AJP 2006 S. 1290).
4.2 Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids vorliegend bis 10. Juli 2019 mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin u.a. dargelegt, aufgrund der Vorbringen des Einsprechers erscheine es allerhöchstens als möglich, dass sich am 26. August 2013 ein Sturz beim Tennisspiel, mithin ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zugetragen habe; daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Versicherte anlässlich der Befragung durch den Aussendienstmitarbeiter der Suva am 10. April 2019 angegeben und einspracheweise geltend gemacht habe, er sei schon vorher sporadisch ohne Folgen gestürzt, zumal bei der Suva keine entsprechenden Ereignisse gemeldet worden seien. Des Weiteren habe zwar der Hausarzt Dr. med. C.___ am 28. April 2019 ein Blatt mit Handnotizen über Datum und Verlauf zu den Akten gereicht. Soweit diese Handnotizen überhaupt lesbar seien, lasse sich daraus aber nicht schlüssig entnehmen, dass sich am
26. August 2013 ein Unfallereignis im Sinne eines Sturzes beim Tennisspielen zugetragen habe. Zudem habe Dr. med. C.___ am 28. April 2019 das E-Mail der Suva mit der Anmerkung versehen, dass die Krankengeschichte hinsichtlich des Eintrags der Erstkonsultation August/September 2013 und Überweisungs-/Anmeldungsschreiben für MRI vom 23. September 2013 nicht mehr auffindbar sei (Suva-Nr. 56, S. 6).
5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis nicht anerkennen wolle. Es sei nicht seine Schuld, dass das Ereignis damals als Krankheit und nicht als Unfall gemeldet worden sei. Die Aussagen des L.___ seien nicht korrekt. So habe sich der Bandscheibenvorfall erst bei der Arbeit in der Firma B.___ ereignet, wo er nach dem Mittagessen plötzlich nicht mehr habe laufen können; dadurch sei der Sturz in Vergessenheit geraten, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr darüber nachgedacht habe. Auch aus diesem Grund sei der Sturz bei der Erstaufnahme durch die IV vergessen gegangen, zumal er keinen Zusammenhang abgeleitet habe. Wenn die Handschrift des Hausarztes nicht lesbar sei, könne sich die Beschwerdegegnerin mit ihm in Verbindung setzen (A.S. 8).
Dazu hält die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort fest, dass die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet seien. Ferner bestätigt sie im Wesentlichen ihre im angefochtenen Entscheid gemachten Ausführungen (A.S. 12 ff.).
6. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
6.1 Am 5. September 2013 wies sich der Beschwerdeführer selbst ins D.___ ein. Dr. med. E.___ diagnostizierte eine Lumboischialgie und führte in der Anamnese u.a. «seit 10 Tagen stechender Schmerz Kreuz links, war bei Hausarzt, 1 Woche krankgeschrieben» an (Suva-Nr. 42, S. 8).
6.2 Dr. med. F.___, FMH Radiologie, M.___, [...], führte am 23. September 2013 eine MRT der LWS des Beschwerdeführers durch. Dabei kam Dr. med. F.___ bei indizierter akuter Ischialgie, linkseitig, seit 27. August 2013 zum Schluss, dass eine linkslaterale (transligamentäre) Bandscheibenhernie und beidseitige Foramenenge L5/S1 sowie eine linksbetonte Recessus- und Foramenenge in L4/5 vorliege (Suva-Nr. 13).
6.3 Dem Notfallbericht des D.___ vom
26. September 2013 an Dr. med. C.___ lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer an diesem Tag auf der Notfallstation befunden habe. Die Ärzte diagnostizierten, gestützt auf die MRT vom 23. September 2013, eine Lumboischialgie links. Der Patient habe sich heute mit zunehmenden stechenden Schmerzen, lumbosakral links mit Ausstrahlung bis in die Zehenspitzen, vorgestellt. Die Schmerzen bestünden bereits seit drei Wochen. Nach Schmerzmittelabgabe und Therapie habe der Patient in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen werden können (Suva-Nr. 14).
6.4 Anlässlich der Sprechstunde im D.___ vom 15. Oktober 2013 so lässt sich dem Bericht vom 16. Oktober 2013 an Dr. med. C.___ entnehmen habe der Beschwerdeführer berichtet, dass es vor etwa acht Wochen zu akut ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein gekommen sei, die keinen eindeutigen Auslöser hätten; diese hätten sich unter konservativen Therapiemassnahmen nur leicht zurückgebildet (Suva-Nr. 30).
6.5 In der Sprechstunde vom 5. November 2013 im G.___ habe der Patient über unveränderte Lumboischialgien, links S1 ausstrahlend, berichtet. Die Ärzte empfahlen eine operative Intervention (Suva-Nr. 29).
6.6 Dem Bericht des G.___ vom 25. September 2015 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im 2013 (22. November 2013; vgl. Suva-Nr. 30) wegen einer linksseitigen L5/S1 Diskushernie operiert worden sei, was eine signifikante Verbesserung der ausstrahlenden Schmerzen gebracht habe (Suva-Nr. 29).
6.7 Nach persistierenden Beschwerden führte Dr. med. H.___, FMH Radiologie/diagn. Neuroradiologie, M.___, [...], am
18. Mai 2016 eine computertomographisch gesteuerte Infiltration der LWS sowie ein Röntgen des Beckens und des linken Hüftgelenks durch. Er stellte dabei fest, dass im Bereich beider Hüftgelenke keine ausgeprägten degenerativen Veränderungen bestünden (Suva-Nr. 30).
6.8 Prof. Dr. med. I.___, leitender Arzt, L.___, [...], berichtete am 21. Oktober 2016 über die ambulante Konsultation des Patienten vom 28. September 2016; dabei habe dieser über eine Diskushernienoperation L5/S1 links von November 2013 berichtet. Die Symptomatik habe damals zirka sechs Monate früher bzw. im Mai 2013 begonnen () (Suva-Nr. 17).
6.9 Am 2. November 2017 erstatteten die Ärzte der Begutachtungsstelle J.___, [...], das durch die IV-Stelle des Kantons Solothurn angeforderte interdisziplinäre medizinische Gutachten. Dabei gab der Beschwerdeführer u.a. an, seine Schmerzen im Rücken hätten im August 2013 begonnen (Suva-Nr. 22, S. 34). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer für eine körperlich stark belastende Tätigkeit, wie die bisherige, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seinen Leiden adaptierten Tätigkeiten könne er jedoch vollschichtig ausführen, wobei seine Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei (Suva-Nr. 22, S. 44).
6.10 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, erklärte am 28. April 2019 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin bezüglich KG-Eintrag von Erstkonsultation August/September 2013 und Überweisungs-/Anmeldungsschreiben für MRI (vom 23. September 2013) , dass die KG (Krankengeschichte) nicht mehr auffindbar sei (Suva-Nr. 37, S. 1). Seinen Bemerkungen legte er handgeschriebene Notizen für den Zeitraum vom 23. Januar bis 23. Oktober 2013 bei, denen sich soweit lesbar folgende wesentliche Einträge entnehmen lassen (Suva-Nr. 37, S. 2):
Datum
Verlauf
Labor / RX / div.
27.8.13
Ischialgie links
Sturz auf
Tennisplatz
Unfall
26.8.2013
Tennisspiel von Wo 25.8.13 - 31.8.13
26.8.13
Neu . AUF: 27.8. - 31.8.13
7.
7.1 Am 10. April 2019 erklärte der Beschwerdeführer an seinem Wohnort gegenüber einem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin, dass er am 26. August 2013 auf dem Tennisplatz in [...] Tennis gespielt habe. Er sei einem Ball nachgerannt, am Entwässerungsgitter gestolpert und dann gestürzt. Zeuge sei sein Vater, der mit ihm gespielt habe. Der Hausarzt habe «nach dem Tennisspielen» aufgeschrieben; so sei es in den Akten. Weshalb der Sturz nicht erwähnt worden sei, könne er nicht nachvollziehen. Es sei nie mehr an den Sturz als Auslöser gedacht worden. Dem Sturz habe er keine Beachtung geschenkt. Er sei schon vorher sporadisch «gestürzt», ohne Folgen (Suva-Nr. 32). Auf diese Schilderung verweist er denn auch in seiner Beschwerde (A.S. 8).
7.2 Die Beschwerdegegnerin hält es wie in Erwägung II 5.1 hiervor ausgeführt allerhöchstens als möglich, dass sich am 26. August 2013 ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zugetragen habe. Tatsächlich lassen sich den vorliegenden, massgeblichen medizinischen Akten (vgl. E. II 6 hiervor), insbesondere auch den IV-Akten, keine konkreten Hinweise auf einen sich am 26. August 2013 ereigneten Unfall entnehmen; keiner der involvierten Ärzte, insbesondere auch nicht zeitnah, hat ausgeführt, dass sich in diesem Zeitpunkt ein Unfall ereignet hätte. Dr. med. F.___ sprach zwar am
23. September 2013 von einer akuten Ischialgie seit 27. August 2013, erwähnte jedoch keinen Unfall (Suva-Nr. 13). Eine Bestätigung über Schmerzangaben per Mitte August 2013, die allerdings keinen eindeutigen Auslöser hätten, finden sich im Sprechstundenbericht des D.___ vom 16. Oktober 2013; darin führten die Ärzte im Rahmen der Anamnese aus, vor etwa acht Wochen sei es beim Patienten zu akut ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein gekommen. Er habe über therapierefraktäre Schmerzen im linken Gesäss und im linken Bein berichtet, welche in den gesamten linken Fuss zögen. Kraftminderungen oder Sensibilitätsstörungen seien verneint worden. Die Schmerzen hätten keinen eindeutigen Auslöser und hätten sich unter konservativen Therapiemassnahmen nur leicht zurückgebildet. Zudem habe der Patient über Kribbelparästhesien im gesamten linken Bein und Fuss sowie über eine Druckdolenz über dem linken Gesäss berichtet (Suva-Nr. 30, S. 18). Wären diese Schmerzen nach einem Sturz beim Tennisspielen entstanden, wie der Beschwerdeführer nun behauptet, hätten dies die Ärzte sicherlich vermerkt. Aufgrund des Berichts von Prof. Dr. med. I.___ vom 21. Oktober 2016 hat bereits im Mai 2013 eine Schmersymptomatik im Lendenwirbelbereich bestanden (vgl. Suva-Nr. 17). Im Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 2. November 2017 ist zwar die Rede von seit August 2013 bestehenden Rückenschmerzen, nicht jedoch von einem Unfall (vgl. Suva-Nr. 22, S. 34). Einzig aus den durch den Hausarzt am 28. April 2019 eingereichten Handnotizen ergeben sich Hinweise auf einen, offensichtlich am
26. August 2013 ereigneten Unfall (Suva-Nr. 37, S. 2). Ohne weiter der Frage nachzugehen, von wem und wann diese in unterschiedlicher Schrift gehaltenen Angaben gemacht worden sind, sind die Einträge «Unfall» und «Sturz auf Tennisplatz» zu wenig substantiiert; diese können sich auch auf einen anderen Sturz auf dem Tennisplatz beziehen. Solche Stürze hätten sich nach den Angaben des Beschwerdeführers sporadisch ereignet (vgl. Suva-Nr. 32). Von im heutigen Zeitpunkt vorzunehmende Abklärungen (Zeugeneinvernahmen etc.) über einen sich am
26. August 2013 ereigneten Unfall dürften im Übrigen keine zuverlässigen Erkenntnisse zu erwarten sein. Eigenartig ist sodann, dass der damalige Hausarzt Dr. med. C.___ der Beschwerdegegnerin zuerst mitgeteilt hat, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers sei nicht mehr vorhanden, eine solche in den Akten dann aber dennoch auftaucht (Suva-37, S. 2). Offenbar hat Dr. med. C.___ dieses Dokument der Beschwerdeführerin dann aber doch zugestellt. Auch wenn darin am besagten Datum mit anderer Schrift «Unfall» erwähnt wird, lässt sich aus diesen Einträgen nicht schlüssig entnehmen, dass sich ein solcher und in welcher Art zugetragen hätte. In allen anderen medizinischen Berichten wird im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen nie ein Unfallereignis erwähnt, weshalb dieses nicht erwiesen ist. Es fehlt an elementaren medizinischen Feststellungen und Erkenntnissen über das damalige, geltend gemachte Unfallereignis. Folglich vermag der Beschwerdeführer den erforderlichen Beweis (vgl. E. II 4.1 hiervor) nicht zu leisten, dass sich am 26. August 2013 ein Unfall im rechtlichen Sinne ereignet hat. Die Beschwerdegegnerin trifft somit infolge Beweislosigkeit keine Pflicht, im vorliegenden Fall Versicherungsleistungen zu erbringen.
7.3 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, sein Rückenleiden müsse auch unter dem Titel der Berufskrankheit geprüft werden (A.S. 8); dies hat er bereits in der Einsprache vom 10. Juni 2016 (Suva-Nr. 51) vertreten. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausgeführt, dies sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und ist folgerichtig darauf nicht eingetreten (Suva-Nr. 56, S. 4). Mit der Beschwerdegegnerin ist zu bestätigen, dass es an einem Anfechtungsobjekt mangelt. Deshalb kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Allerdings wird die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus Berufskrankheit noch zu entscheiden haben.
8. Zusammenfassend ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2013 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Demnach erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
9. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger