opencaselaw.ch

VSBES.2019.172

Verneinung der Anspruchsberechtigung

Solothurn · 2019-05-23 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) befand sich ab dem 1. November 2017 bei der Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) in einer Leistungsrahmenfrist der Arbeitslosenversicherung, dies mit einem versicherten Verdienst von CHF 6'099.00 (Akten der Beschwerdegegnerin / Unia S. 80). Per 31. Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wieder von der Arbeitslosenversicherung ab (Unia S. 33).

1.2     Mit Schreiben vom

17. Mai 2018 forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer u.a. die Formulare «Angaben der versicherten Person» für den Monat April 2018 sowie «Bescheinigung über Zwischenverdienst« für März und April 2018 ein (Unia S. 36):

Bitte reichen Sie diese Unterlagen zusammen mit diesem Schreiben bis am 30. Mai 2018 ein und beachten Sie, dass Ihr Anspruch für den Monat März und April 2018 drei Monate nach dessen Ende verfällt.

1.3     Nachdem die verlangten Unterlagen nicht beigebracht worden waren, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. September 2018 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode April 2018 (Unia S. 26 f.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 Einsprache (Unia S. 22), der er die Zwischenverdienstbescheinigungen für März und April 2018 beilegte (Unia S. 20

f. + 23 f.). Die Beschwerdegegnerin wies diese Einsprache mit Entscheid vom 23. Mai 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch für den Kontrollmonat April 2018 verspätet geltend gemacht, weshalb dieser erloschen sei.

E. 2 Oktober 2018 eingereicht. Fristgerecht! Der Eingang der Einsprache wurde uns am 14. September 2018 schriftlich bestätigt. Im Übrigen scheint die Schreibende ein totales Durcheinander mit den Daten zu haben.

2.3     Vorab ist festzuhalten, dass es seitens der Beschwerdegegnerin nicht erforderlich gewesen wäre, dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 Frist zur Einreichung von Belegen zu setzen. Die gesetzliche Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2018 lief bis 31. Juli 2018. Die Nachfrist nach Art. 29 Abs. 3 AVIV darf nur der Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen dienen. Sie findet keine Anwendung, wenn die versicherte Person innerhalb der Dreimonatsfrist gar keine Dokumente eingereicht hat; in diesem Fall muss die Arbeitslosenkasse die versicherte Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist gewähren (AVIG-Praxis ALE C194, unter Hinweis auf ARV 1998 S. 281 ff.).

Der Beschwerdeführer hätte somit trotz des Briefs vom 17. Mai 2018 Zeit bis 31. Juli 2018 (und nicht bloss bis 30. Mai 2018) gehabt, um seinen Anspruch für den Monat April 2018 einzufordern und die notwendigen Dokumente vorzulegen. Die entsprechende Regelung muss ihm bekannt gewesen sein, bezog er doch seit November 2017 Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hatte ihn bereits in ihrem ersten Schreiben vom 8. November 2017 (Unia S. 187 f.) auf die einschlägigen Art. 20 AVIG und Art. 29 AVIV aufmerksam gemacht. Zudem war die Dreimonatsfrist auch im Formular «Angaben der versicherten Person», das der Beschwerdeführer jeweils für die Monate November 2017 bis März 2018 eingereicht hatte, erwähnt worden (Unia S. 49 / 51 / 76 / 91 / 99).

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Dokumente, welche die Beschwerdegegnerin benötige, schon Monate vor dem Einspracheverfahren eingereicht, d.h. er will sinngemäss darauf hinaus, dass er die massgebliche Frist eingehalten habe. Bei der Beschwerdegegnerin gingen indes bis 31. Juli 2018 keine Eingaben und keine Belege des Beschwerdeführers ein, welche sich auf die Kontrollperiode April 2018 bezogen (s. E. II. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast für die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs und muss die Folgen einer Beweislosigkeit tragen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 146). Er kann keine Belege dafür vorweisen, dass er die fraglichen Unterlagen tatsächlich bis spätestens 31. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin einreichte. Seine Darstellung in den Rechtsschriften wirkt wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Behauptung, er habe die Unterlagen rechtzeitig eingereicht, ohne auch nur ein ungefähres Datum dafür anzugeben. Stattdessen lässt er sich über seine Schwierigkeiten aus, die Unterlagen nach der Verfügung vom 14. September 2018 nochmals zu beschaffen. Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er auch dann eines der verlangten Dokumente, nämlich das Formular «Angaben der versicherten Person», nicht einreichte (s. E. II. 2.2 hiervor). Der Umstand, dass die am 2. Oktober 2018 nachgereichte Kopie der Zwischenverdienstbescheinigung pro April 2018 das Datum vom 26. April 2018 trägt (Unia S. 21), vermag im Übrigen nicht nachzuweisen, dass die Bescheinigung tatsächlich um diesen Zeitpunkt herum an die Beschwerdegegnerin abgeschickt wurde.

Vor diesem Hintergrund ist als Beweisergebnis davon auszugehen, dass die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung für April 2018 versäumt wurde und der betreffende Anspruch damit verwirkte. Der Beschwerdeführer macht keinen entschuldbaren Grund für dieses Fristversäumnis – im Sinne eines objektiven äusseren Umstands wie z.B. einer plötzlichen schweren Erkrankung – geltend (s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S. 145 + 146, mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE C192), weshalb eine Wiederherstellung der Frist entfällt.

2.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-ProbstHaldemann

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Beschwerdeführers.

Diese Eingabe geht am 14. August 2019

zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (A.S. 10), der sich in der Folge

nicht mehr vernehmen lässt.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zu prüfen ist der Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung im April 2018.

1.2     Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter

(§ 54

bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird hier

nicht überschritten, da nur

ein einziger Anspruchsmonat streitig ist und der

versicherte Verdienst monatlich CHF 6'099.00 beträgt. D

ie

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) ist

folglich zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1     In der Arbeitslosenversicherung

gilt als Kontrollperiode jeder Kalendermonat (Art. 18a Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,

SR 837.0] i.V.m. Art. 27a

Verordnung über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,

SR 837.02]

). D

er

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier

Monate nach dem Ende der Kontrollperiode (d.h. des Monats), auf die er sich

bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um

eine Verwirkungsfrist, die weder erstreckt noch unterbrochen, sondern lediglich

unter gewissen Umständen wiederhergestellt werden kann (Barbara Kupfer Bucher:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 145 + 146

f., mit Hinweisen; Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,

Genf 2014, Art. 20 N 15; Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2015 vom 6. Juli

2015 E. 2).

Für

die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist muss die versicherte Person einen

Entschädigungsantrag mit den erforderlichen Belegen stellen (s. dazu Art.

20 Abs. 2 AVIG und Art. 29 Abs. 1 AVIV). Um den Anspruch für die weiteren

Kontrollperioden geltend zu machen, legt sie der Arbeitslosenkasse folgende

Dokumente vor (Art. 29 Abs. 2 AVIV):

a)

das Formular «Angaben der versicherten

Person»,

b)

die Arbeitsbescheinigungen für

Zwischenverdienste,

c)

die weiteren Unterlagen, welche die

Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.

Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten

Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und

macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Die

Verwirkungsfolge tritt auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der

Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses

Zeitraums oder der ihr allenfalls gesetzten Nachfrist nicht alle für die

Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur,

wenn die Arbeitslosenkasse die versicherte Person ausdrücklich und

unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für

die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 146 + 147, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2; AVIG-Praxis ALE C194).

2.2     Die

Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 auf, für die

Kontrollperiode April 2018 bestimmte Belege nachzureichen, welche für die

Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung fehlten. In der Folge ging keine dieser

Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein, weder innert der gesetzten Frist bis

30. Mai 2018 noch innert der dreimonatigen Frist ab Ende der Kontrollperiode,

d.h. bis 31. Juli 2018 (s. E. I. 1.2 f. hiervor). Erst am 4. Oktober 2018,

nachdem die Beschwerdegegnerin es am 14. September 2018 abgelehnt hatte,

für April 2018 Arbeitslosenentschädigung auszurichten, legte der

Beschwerdeführer zusammen mit seiner Einsprache die fragliche

Zwischenverdienstbescheinigung vor,

während er das Formular «Angaben der versicherten Person» weiterhin schuldig

blieb. Zur Begründung dieser Einsprache machte der Beschwerdeführer folgende

Ausführungen (Unia S. 22):

Ich habe Ihnen das

gewünschte Dokument bereits vor Monaten eingereicht. Eine Kopie wollte mir [die

Firma] B.___ nicht ausstellen. Meine Mutter musste eingreifen. Nach mehrmaligen

E-Mails und Telefonanrufen sind wir im Geschäft erschienen und haben zur Aushändigung

von diesen Unterlagen (Bescheinigung Zwischenverdienst und Arbeitsbestätigung)

beharrt. Ich schicke Ihnen nun die beiden Bescheinigungen für den Monat April

und sicherheitshalber auch noch für den Monat März 2018 erneut zu.

In seiner

Beschwerdeschrift wiederum äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt

(A.S. 4):

Das

erforderliche Dokument wurde mehrfach eingereicht. Die Arbeitslosenkasse Unia

hat am 14. September 2018 eine Verfügung mit 30 Tage Einsprachefrist erlassen.

Die Einsprache erfolgte am 2. Oktober 2018. Zuvor mussten wir vom Arbeitgeber

eine Kopie des Formulars verlangen. Dieses wurde zusammen mit der Einsprache am

2. Oktober 2018 eingereicht. Fristgerecht! Der Eingang der Einsprache wurde uns

am 14. September 2018 schriftlich bestätigt. Im Übrigen scheint die Schreibende

ein totales Durcheinander mit den Daten zu haben.

2.3     Vorab ist

festzuhalten, dass es seitens der Beschwerdegegnerin nicht erforderlich gewesen

wäre, dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 Frist zur Einreichung von Belegen zu

setzen. Die gesetzliche Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der

Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2018 lief bis 31. Juli 2018. Die

Nachfrist nach Art. 29 Abs. 3 AVIV darf nur der Vervollständigung der

erforderlichen Unterlagen dienen. Sie findet keine Anwendung, wenn die

versicherte Person innerhalb der Dreimonatsfrist gar keine Dokumente

eingereicht hat; in diesem Fall muss die Arbeitslosenkasse die versicherte

Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist gewähren (AVIG-Praxis ALE

C194, unter Hinweis auf ARV 1998 S. 281 ff.).

Der

Beschwerdeführer hätte somit trotz des Briefs vom 17. Mai 2018 Zeit bis 31.

Juli 2018 (und nicht bloss bis 30. Mai 2018) gehabt, um seinen Anspruch für den

Monat April 2018 einzufordern und die notwendigen Dokumente vorzulegen. Die

entsprechende Regelung muss ihm bekannt gewesen sein, bezog er doch seit

November 2017 Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hatte ihn

bereits in ihrem ersten Schreiben vom 8. November 2017 (Unia S. 187 f.) auf die

einschlägigen Art. 20 AVIG und Art. 29 AVIV aufmerksam gemacht. Zudem war die

Dreimonatsfrist auch im Formular «Angaben der versicherten Person», das der

Beschwerdeführer jeweils für die Monate November 2017 bis März 2018 eingereicht

hatte, erwähnt worden (Unia S. 49 / 51 / 76 / 91 / 99).

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Dokumente, welche die

Beschwerdegegnerin benötige, schon Monate vor dem Einspracheverfahren

eingereicht, d.h. er will sinngemäss darauf hinaus, dass er die massgebliche

Frist eingehalten habe. Bei der Beschwerdegegnerin gingen indes bis 31. Juli

2018 keine Eingaben und keine Belege des Beschwerdeführers ein, welche sich auf

die Kontrollperiode April 2018 bezogen (s. E. II. 2.2 hiervor). Der

Beschwerdeführer trägt die Beweislast für die rechtzeitige Geltendmachung des

Anspruchs und muss die Folgen einer Beweislosigkeit tragen (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 146). Er kann keine Belege dafür vorweisen, dass er die fraglichen

Unterlagen tatsächlich bis spätestens 31. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin einreichte.

Seine Darstellung in den Rechtsschriften wirkt wenig überzeugend. Der

Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Behauptung, er habe die Unterlagen

rechtzeitig eingereicht, ohne auch nur ein ungefähres Datum dafür anzugeben. Stattdessen

lässt er sich über seine Schwierigkeiten aus, die Unterlagen nach der Verfügung

vom 14. September 2018 nochmals zu beschaffen. Daraus kann er aber nichts

zu seinen Gunsten ableiten, zumal er auch dann eines der verlangten Dokumente,

nämlich das Formular «Angaben der versicherten Person», nicht einreichte (s. E.

II. 2.2 hiervor). Der Umstand, dass die am 2. Oktober 2018 nachgereichte Kopie

der Zwischenverdienstbescheinigung pro April 2018 das Datum vom 26. April 2018

trägt (Unia S. 21), vermag im Übrigen nicht nachzuweisen, dass die

Bescheinigung tatsächlich um diesen Zeitpunkt herum an die Beschwerdegegnerin

abgeschickt wurde.

Vor diesem

Hintergrund ist als Beweisergebnis davon auszugehen, dass die Dreimonatsfrist

für die Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung für April 2018 versäumt

wurde und der betreffende Anspruch damit verwirkte. Der Beschwerdeführer macht

keinen entschuldbaren Grund für dieses Fristversäumnis – im Sinne eines

objektiven äusseren Umstands wie z.B. einer plötzlichen schweren Erkrankung – geltend

(s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S. 145 + 146, mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE

C192), weshalb eine Wiederherstellung der Frist entfällt.

2.4     Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.       Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.       In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom18. November 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West,Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffendVerneinung der Anspruchsberechtigung(Einspracheentscheid vom

23. Mai 2019)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) befand sich ab dem 1. November 2017 bei der Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) in einer Leistungsrahmenfrist der Arbeitslosenversicherung, dies mit einem versicherten Verdienst von CHF 6'099.00 (Akten der Beschwerdegegnerin / Unia S. 80). Per 31. Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wieder von der Arbeitslosenversicherung ab (Unia S. 33).

1.2     Mit Schreiben vom

17. Mai 2018 forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer u.a. die Formulare «Angaben der versicherten Person» für den Monat April 2018 sowie «Bescheinigung über Zwischenverdienst« für März und April 2018 ein (Unia S. 36):

Bitte reichen Sie diese Unterlagen zusammen mit diesem Schreiben bis am 30. Mai 2018 ein und beachten Sie, dass Ihr Anspruch für den Monat März und April 2018 drei Monate nach dessen Ende verfällt.

1.3     Nachdem die verlangten Unterlagen nicht beigebracht worden waren, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. September 2018 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode April 2018 (Unia S. 26 f.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 Einsprache (Unia S. 22), der er die Zwischenverdienstbescheinigungen für März und April 2018 beilegte (Unia S. 20

f. + 23 f.). Die Beschwerdegegnerin wies diese Einsprache mit Entscheid vom 23. Mai 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch für den Kontrollmonat April 2018 verspätet geltend gemacht, weshalb dieser erloschen sei.

2.

2.1     Am 18. Juni 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde. Er begehrt, der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, seinen Anspruch auszuzahlen, u.K.u.E.F. (A.S. 4).

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 9. August 2019 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und stellt folgende Anträge (A.S. 8 f.):

Diese Eingabe geht am 14. August 2019 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (A.S. 10), der sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im April 2018.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bisAbs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird hiernicht überschritten, da nurein einziger Anspruchsmonat streitig ist und der versicherte Verdienst monatlich CHF 6'099.00 beträgt. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) ist folglich zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1     In der Arbeitslosenversicherung gilt als Kontrollperiode jeder Kalendermonat (Art. 18a Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 27aVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,SR 837.02]). Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode (d.h. des Monats), auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder erstreckt noch unterbrochen, sondern lediglich unter gewissen Umständen wiederhergestellt werden kann (Barbara Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 145 + 146 f., mit Hinweisen; Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 20 N 15; Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2015 vom 6. Juli 2015 E. 2).

a)das Formular «Angaben der versicherten Person»,

b)die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste,

c)die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.

2.2     Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 auf, für die Kontrollperiode April 2018 bestimmte Belege nachzureichen, welche für die Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung fehlten. In der Folge ging keine dieser Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein, weder innert der gesetzten Frist bis

30. Mai 2018 noch innert der dreimonatigen Frist ab Ende der Kontrollperiode, d.h. bis 31. Juli 2018 (s. E. I. 1.2 f. hiervor). Erst am 4. Oktober 2018, nachdem die Beschwerdegegnerin es am 14. September 2018 abgelehnt hatte, für April 2018 Arbeitslosenentschädigung auszurichten, legte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Einsprache die fraglicheZwischenverdienstbescheinigung vor, während er das Formular «Angaben der versicherten Person» weiterhin schuldig blieb. Zur Begründung dieser Einsprache machte der Beschwerdeführer folgende Ausführungen (Unia S. 22):

Ich habe Ihnen das gewünschte Dokument bereits vor Monaten eingereicht. Eine Kopie wollte mir [die Firma] B.___ nicht ausstellen. Meine Mutter musste eingreifen. Nach mehrmaligen E-Mails und Telefonanrufen sind wir im Geschäft erschienen und haben zur Aushändigung von diesen Unterlagen (Bescheinigung Zwischenverdienst und Arbeitsbestätigung) beharrt. Ich schicke Ihnen nun die beiden Bescheinigungen für den Monat April und sicherheitshalber auch noch für den Monat März 2018 erneut zu.

In seiner Beschwerdeschrift wiederum äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt (A.S. 4):

Das erforderliche Dokument wurde mehrfach eingereicht. Die Arbeitslosenkasse Unia hat am 14. September 2018 eine Verfügung mit 30 Tage Einsprachefrist erlassen. Die Einsprache erfolgte am 2. Oktober 2018. Zuvor mussten wir vom Arbeitgeber eine Kopie des Formulars verlangen. Dieses wurde zusammen mit der Einsprache am

2. Oktober 2018 eingereicht. Fristgerecht! Der Eingang der Einsprache wurde uns am 14. September 2018 schriftlich bestätigt. Im Übrigen scheint die Schreibende ein totales Durcheinander mit den Daten zu haben.

2.3     Vorab ist festzuhalten, dass es seitens der Beschwerdegegnerin nicht erforderlich gewesen wäre, dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 Frist zur Einreichung von Belegen zu setzen. Die gesetzliche Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2018 lief bis 31. Juli 2018. Die Nachfrist nach Art. 29 Abs. 3 AVIV darf nur der Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen dienen. Sie findet keine Anwendung, wenn die versicherte Person innerhalb der Dreimonatsfrist gar keine Dokumente eingereicht hat; in diesem Fall muss die Arbeitslosenkasse die versicherte Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist gewähren (AVIG-Praxis ALE C194, unter Hinweis auf ARV 1998 S. 281 ff.).

Der Beschwerdeführer hätte somit trotz des Briefs vom 17. Mai 2018 Zeit bis 31. Juli 2018 (und nicht bloss bis 30. Mai 2018) gehabt, um seinen Anspruch für den Monat April 2018 einzufordern und die notwendigen Dokumente vorzulegen. Die entsprechende Regelung muss ihm bekannt gewesen sein, bezog er doch seit November 2017 Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hatte ihn bereits in ihrem ersten Schreiben vom 8. November 2017 (Unia S. 187 f.) auf die einschlägigen Art. 20 AVIG und Art. 29 AVIV aufmerksam gemacht. Zudem war die Dreimonatsfrist auch im Formular «Angaben der versicherten Person», das der Beschwerdeführer jeweils für die Monate November 2017 bis März 2018 eingereicht hatte, erwähnt worden (Unia S. 49 / 51 / 76 / 91 / 99).

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Dokumente, welche die Beschwerdegegnerin benötige, schon Monate vor dem Einspracheverfahren eingereicht, d.h. er will sinngemäss darauf hinaus, dass er die massgebliche Frist eingehalten habe. Bei der Beschwerdegegnerin gingen indes bis 31. Juli 2018 keine Eingaben und keine Belege des Beschwerdeführers ein, welche sich auf die Kontrollperiode April 2018 bezogen (s. E. II. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast für die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs und muss die Folgen einer Beweislosigkeit tragen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 146). Er kann keine Belege dafür vorweisen, dass er die fraglichen Unterlagen tatsächlich bis spätestens 31. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin einreichte. Seine Darstellung in den Rechtsschriften wirkt wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Behauptung, er habe die Unterlagen rechtzeitig eingereicht, ohne auch nur ein ungefähres Datum dafür anzugeben. Stattdessen lässt er sich über seine Schwierigkeiten aus, die Unterlagen nach der Verfügung vom 14. September 2018 nochmals zu beschaffen. Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er auch dann eines der verlangten Dokumente, nämlich das Formular «Angaben der versicherten Person», nicht einreichte (s. E. II. 2.2 hiervor). Der Umstand, dass die am 2. Oktober 2018 nachgereichte Kopie der Zwischenverdienstbescheinigung pro April 2018 das Datum vom 26. April 2018 trägt (Unia S. 21), vermag im Übrigen nicht nachzuweisen, dass die Bescheinigung tatsächlich um diesen Zeitpunkt herum an die Beschwerdegegnerin abgeschickt wurde.

Vor diesem Hintergrund ist als Beweisergebnis davon auszugehen, dass die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung für April 2018 versäumt wurde und der betreffende Anspruch damit verwirkte. Der Beschwerdeführer macht keinen entschuldbaren Grund für dieses Fristversäumnis – im Sinne eines objektiven äusseren Umstands wie z.B. einer plötzlichen schweren Erkrankung – geltend (s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S. 145 + 146, mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE C192), weshalb eine Wiederherstellung der Frist entfällt.

2.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-ProbstHaldemann