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VSBES.2019.151

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Solothurn · 2019-05-02 · Deutsch SO
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Sachverhalt

betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 28. August 2017 geltend gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen durch die Verfügung vom 2. Mai 2019, weshalb die ab

1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2     Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG,

s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers würden einige Aussagen wie z.B. die, dass er zuletzt am 21. November 2017 bei seinem Psychiater Dr. med. I.___ gewesen sei, nicht stimmen. In der Beilage reiche er zwei Rechnungen ein, welche diese Behauptung widerlegten. Zudem entsprächen die Analysen/Beschreibungen in den Berichten der IV nicht seinem Krankheitsbild. Sein Gesundheitszustand sei heute schlechter als zum Zeitpunkt, als ihm die IV-Rente zugesprochen worden sei. Mehr als 15 Jahre habe er als IV-Rentner gegolten und nun nicht mehr, obwohl sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er verweise auf den Arztbericht seines Hausarztes an die IV-Stelle Solothurn. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass die Analysen, die von der IV in Auftrag gegeben worden seien, zu knapp (zeitlich) gewesen seien. Sein Gesundheitszustand variiere enorm. Die Schmerzen setzten bei ihm akut ein. Die J.___ habe ihm zwei Spritzen in die Hüfte (links und rechts) gegeben, doch es habe nicht geholfen. Ihm sei dann gesagt worden, dass er Arthrose habe. Nebst dieser Diagnose plagten ihn weitere Beschwerden: Schlafstörungen, Gleichgewichtsverlust, ständige Müdigkeit, Rückenschmerzen, Hüftschmerzen, stechende Schmerzen in den Beinen, Muskelkrämpfe (beide Beine). Ihm sei es rätselhaft, wie er mit diesen Beschwerden als 80 % arbeitsfähig eingestuft werden könne. Beim Versuch der Eingliederung durch die IV beim K.___ sei der Versuch abgebrochen worden, da er die geforderte Leistung nicht habe erbringen können.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen (Gutachten vom

31. Juli 2018) hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe vollumfänglich arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit (jegliche körperlich leichten Tätigkeiten) sei er jedoch unter einer geschätzten Leistungseinschränkung von 20 % (aufgrund des schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen) in einem Pensum von 80 % arbeitsfähig. Es könne ihm somit zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht gegeben. Bezüglich der Begutachtungsdauer sei festzuhalten, dass für die Aussagekraft des Gutachtens die Dauer des Explorationsgesprächs nicht das entscheidende Kriterium sei. Massgeblich sei vielmehr, ob der Arztbericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Dies sei vorliegend der Fall. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Merkfähigkeit geprüft und als unauffällig bezeichnet worden. Es seien auch keine Anhaltspunkte für Wortfindungsstörungen, Gedankenabbrechen oder Zeitgitterstörungen gefunden worden. Dementsprechend habe der Gutachter diese Punkte geprüft und als nicht einschränkend beurteilt. Ausserdem sei der Beschwerdeführer zuletzt am 21. November 2017 bei seinem Psychiater Dr. med. I.___ in Behandlung gewesen. Dies lasse darauf schliessen, dass kein erheblicher psychischer Leidensdruck bestehe. Ausserdem habe Dr. med. I.___ in seinem Schreiben vom 9. August 2018 dem psychiatrischen Teilgutachten zugestimmt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden über die Schmerzen, und dass er während der Nacht keine Luft bekomme, seien im neurologischen Gutachten auf Seite 5 und im kardiologischen Gutachten auf Seite 2 aufgenommen und entsprechend gewürdigt worden. Diese Angaben könnten also nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führen, da sie den Gutachtern ausreichend bekannt gewesen seien. Leidensangepasste Tätigkeiten – jegliche körperlich leichten Tätigkeiten – seien dem Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % zumutbar. Sollte er sich inskünftig subjektiv arbeitsfähig fühlen und gewillt und motiviert sein, seinen Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten, stehe einer erneuten Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle durch die IV-Stellenvermittlung nichts entgegen. Er werde gebeten, der IV-Stelle schriftlich mitzuteilen, wenn er die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle.

6.       Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. August 2017 beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Mai 2019 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 20 % zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenaufhebung – vorliegend am 5. November 2015 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 2. Mai 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1     Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Rentenaufhebungsverfügung vom 5. November 2015 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Verlaufsgutachten der Dres. C.___ und D.___, Rheumatologie und Psychiatrie, vom 5. Mai 2014 sowie die elektrophysiologische Untersuchung von Dr. med. E.___ vom 11. Dezember 2014 und das rheumatologische Verlaufsgutachten von Dr. med. F.___ vom 2. April 2015:

6.1.1  Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1. Mai 2014 (IV-Nr. 86) stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:

Zur Beurteilung führte er aus, in einer aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit sei der Explorand aus psychiatrischer Sicht vollschichtig arbeitsfähig. Er könne sich an Regeln und Routinen anpassen, könne planen und strukturieren, er sei eingeschränkt flexibel und umstellungsfähig, könne falls vorhanden fachliche Kompetenzen anwenden. Er könne entscheiden. Die Durchhaltefähigkeit sei aus objektiver Sicht eingeschränkt. Dies habe auch mit einer gewissen Frustrationsintoleranz zu tun. Die Kontaktfähigkeit, die Gruppenfähigkeit seien gegeben. Der Explorand könne sich auf ein Gegenüber einlassen, er könne seine Affekte adäquat ausdrücken. Es bestehe Selbstvertrauen und eine intakte Impulssteuerung. Der Explorand könne auch seine Interessen aufrechterhalten. Es bestehe keine Problematik im Sinne einer Aktivitätseinbusse oder Antriebslosigkeit.

Im rheumatologischen Teilgutachten vom

1. Mai 2014 stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen:

Zur Beurteilung führte er aus, insgesamt seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren: Krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch psychiatrische Affektion. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt für die berufliche Tätigkeit als Strassenbauarbeiter weiterhin nicht mehr gegeben. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit der Bedienung von Maschinen, die vom Versicherten als eine körperlich leichtgradig belastende Arbeit beschrieben worden sei, sei seit einem Zeitpunkt seit Jahren und spätestens seit dem Zeitpunkt des IV-Arztberichtes des Hausarztes vom 4. April 2011 wieder vollumfänglich zumutbar. Für eine leichtgradig körperlich belastende Arbeit und für angepasste Verweistätigkeiten könne aus rein rheumatologisch-somatischer Sicht beurteilt zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden.

In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit und für eine angepasste Verweistätigkeit könne zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die früher im Strassenbau ausgeübten beruflichen Tätigkeiten seien seit Jahren nicht mehr zumutbar.

6.1.2  Im Bericht betreffend die elektrophysiologische Untersuchung vom 11. Dezember 2014 (IV-Nr. 106) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, fest, insgesamt liessen sich keine richtungsweisenden krankhaften Befunde in der ausführlichen elektrophysiologischen Diagnostik feststellen. Für eine subakute oder gar akute Kompression im Bereich der lumbalen Nervenwurzeln L5/S1 ergebe sich kein bedeutsamer Befund. Eine Ursache für die vom Patienten geklagten sensiblen Missempfindungen im Bereich der oberen Extremität sei elektrophysiologisch ebenfalls nicht nachzuweisen, wobei insbesondere eine Kompressionstherapie des N. ulnaris links ausgeschlossen worden sei, sich aber auch in der weiteren elektrophysiologischen wie in der zuvor durchgeführten neurologischen Diagnostik keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Schädigung oder eine Myelonläsion zeigten.

6.1.3  Im rheumatologischen Verlaufsgutachten vom 2. April 2015 (IV-Nr. 108) stellte Dr. med. F.___ folgende Diagnosen:

Zur Beurteilung hielt Dr. med. F.___ fest, aus rheumatologischer Sicht deckten sich seine Schlussfolgerungen mit denjenigen von Dr. med. C.___ in seinem Gutachten vom 31. August 2011 und 1. Mai

2014. Der Versicherte leide an chronischen Schmerzen bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, in Form von Schmerzen ohne Hinweise für ein radikuläres Reizsyndrom und objektive Zeichen eines früheren Reizsyndroms mit Ausfallsyndrom in Form von einem Restsyndrom. Die Areflexie scheine nicht immer feststellbar. Schon früher seien solche Unterschiede festgestellt worden. Anamnestisch gebe es auch keine typischen Beschwerden einer Spinalkanalstenose. Aus rheumatologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkung zumutbar. Die Prognose aus rheumatologischer Sicht bleibe relativ gut. Ungünstig hingegen seien invaliditätsfremde Faktoren.

6.2     Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1  Im Bericht der J.___ betreffend MRI der LWS vom 15. Mai 2017 (IV-Nr. 143, S. 15) wurde festgehalten: «Im Vergleich zur Voruntersuchung keine signifikante Befundsänderung. Rechtsbetonte foraminale und rezessale Enge in L5/S1, linksbetonte rezessale Enge in L4/5 sowie beidseitige leichte rezessale Enge in L3/4. Verdacht auf umschriebene Myelopathie des lumbalen Myelons auf Th11/12-Niveau. Gegebenenfalls weiterführende Diagnostik der BWS nach ihrem klinischen Ermessen.»

8.

8.1     Bezüglich der Invaliditätsberechnung ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt hat, da der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (vgl. IV-Nr. 1.6, S. 8). Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass für das Valideneinkommen – wie auch beim Invalideneinkommen – auf den Totalwert Niveau 1 für allgemeine Hilfsarbeiten, TA1_Tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer abgestellt wurde.

8.2     Weiter ist zu prüfen ist, ob von dem auf einen Tabellenwert basierenden Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Soweit es dagegen um die Überprüfung der Höhe eines gewährten Abzugs geht, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 74 f., 126 V 75 E. 6 S. 81).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss dem vorliegend angemessenen Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. Zudem kann der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einem Vollzeitpensum ausüben, womit kein Teilzeitabzug zu gewähren ist. Jedoch erscheint es angesichts des im Gutachten der H.___ statuierten Zumutbarkeitsprofils nicht gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gar keinen Abzug aufgrund der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederungsfähigkeit gewährt hat. Diesbezüglich ist dem Gutachten Folgendes zu entnehmen: Medizinisch theoretisch könne der Versicherte jegliche körperlich leichte Tätigkeit unter Einschränkungen ganztags ausüben und bei geschätzter Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund des schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen und dem schmerzbedingt langsamen Arbeitstempo entsprechend einer 80%igen Arbeitsfähigkeit. Nicht zumutbar seien hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht dabei körperlich leichte Tätigkeiten in ausschliesslich stehender und gehender Position, Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, Arbeiten auf vibrierenden Maschinen, Dächern, Gerüsten oder Leitern, Arbeiten im Knien und Kauern, wie auch Arbeiten mit den Armen beziehungsweise über Schulterhorizontalen. Die gutachterlich festgelegte 20%ige Einschränkung erfolgte somit aufgrund der notwendigen Pausen und der verlangsamten Arbeit. Damit ist das zusätzlich eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil aber noch nicht erfasst, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Hier scheint ein zusätzlicher Abzug von 5 % angemessen.

8.3     Da sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen auf dem gleichen Tabellenlohn basieren, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 20 % zuzüglich des Tabellenlohnabzuges von 5 %, womit sich ein Invaliditätsgrad von 24 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.

9.       Im Weiteren ist auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 265/05 E. 3.2 vom 3. Oktober 2005). Im Gutachten der H.___ vom 31. Juli 2018 wurde diesbezüglich nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Die vom Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern gemachten Äusserungen lassen aber auf eine nach wie vor bestehende Behinderungsüberzeugung schliessen: Die Beschwerden seien zu gross, als dass er einer ausserhäuslichen Tätigkeit irgendwelcher Art nachgehen könnte. Selbst Haushaltarbeiten seien ihm nicht möglich. Vor nicht allzu langer Zeit habe er durch die IV-Stelle organisiert ein Belastbarkeitstraining im K.___ gemacht. Dies sei wegen der darunter vermehrt aufgetretenen Rückenschmerzen schlicht nicht gegangen und habe abgebrochen werden müssen. Er erachte sich weiterhin als nicht arbeitsfähig. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen «momentan» abgewiesen hat, zumal sie ihn auch darauf hingewiesen hat, dass einer erneuten Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle durch die IV-Stellenvermittlung nichts entgegenstehe,sollte er sich inskünftig subjektiv arbeitsfähig fühlen und gewillt und motiviert sein, seinen Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten. Diesfalls werde gebeten, der IV-Stelle schriftlich mitzuteilen, wenn er die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wirderkannt:

3.Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 1.1     Am 22. Januar 1996 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, erstmals zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1.1, S. 7). Nach Einholung medizinischer Unterlagen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

6. August 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % per 1. September 1996 eine ganze Rente zu (IV-Nr. 1.4). In der Folge ergaben die von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren vom 30. März 2001 (IV-Nr. 6) und vom 21. Dezember 2005 (IV-Nr. 14) einen unveränderten Gesundheitszustand und die ganze Rente wurde bestätigt.

Sodann führte die Beschwerdegegnerin ab

4. März 2011 erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durch (IV-Nr. 21). Im Rahmen dieses Verfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie bei Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___. Die Gutachtensberichte vom 31. August 2011 (IV-Nr. 27) und 14. November 2011 (IV-Nr. 30) ergaben, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht ab 4. April 2011 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilungen vom 3. Oktober 2012 und 25. Oktober 2013 (IV-Nr. 49 und 63) berufliche Massnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings und eines Arbeitsversuchs zu. Mit Abschlussbericht vom 7. Februar 2014 (IV-Nr. 70) wurde der Fall aufgrund der vielen Abwesenheiten des Beschwerdeführers abgeschlossen. Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten. Die diesbezüglichen Gutachtensberichte vom 1. Mai 2014 (IV-Nr. 82.1 und 86) ergaben, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum und ohne Einschränkungen zumutbar sei. Dies wurde auch durch die nachträglich durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung von Dr. med. E.___ vom 11. Dezember 2014 (IV-Nr.) und durch das rheumatologische Verlaufsgutachten von Dr. med. F.___ vom 2. April 2015 (IV-Nr. 108) bestätigt. Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2015 (IV-Nr. 116) per Ende Dezember 2015 auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2     Am 28. August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 133). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Januar 2018 (IV-Nr. 149) eine anhaltende schwere depressive Episode, Panikattacken in der Nacht mit leichtem Schlafapnoesyndrom, eine Gangstörung, eine claudicatio spinalis, eine arterielle Hypertonie und eine Akromegalie. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. G.___ aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der H.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie. Im Gutachtensbericht vom 31. Juli 2018 (IV-Nr. 159.1) kamen die Gutachter zum Schluss, für eine angepasste Tätigkeit bestehe einzig aus rheumatologischer Sicht eine Leistungsminderung von 20 %. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 167) mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 20 % ab.

2.       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2019 (A.S. 7) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und stellt den Antrag, der Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen sei gutzuheissen.

3.       Am 17. Juni 2019 (A.S. 10 ff.) reicht der Beschwerdeführer ein «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» samt Beilagen ein.

4.       Mit Eingabe vom 13. August 2019 (A.S. 23) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Mit Verfügung 21. Oktober 2019 (A.S. 24 ff.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.

6.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

E. 2 2.1     Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 28. August 2017 geltend gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen durch die Verfügung vom 2. Mai 2019, weshalb die ab

1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2     Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 3 3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG,

s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 4 4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers würden einige Aussagen wie z.B. die, dass er zuletzt am 21. November 2017 bei seinem Psychiater Dr. med. I.___ gewesen sei, nicht stimmen. In der Beilage reiche er zwei Rechnungen ein, welche diese Behauptung widerlegten. Zudem entsprächen die Analysen/Beschreibungen in den Berichten der IV nicht seinem Krankheitsbild. Sein Gesundheitszustand sei heute schlechter als zum Zeitpunkt, als ihm die IV-Rente zugesprochen worden sei. Mehr als 15 Jahre habe er als IV-Rentner gegolten und nun nicht mehr, obwohl sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er verweise auf den Arztbericht seines Hausarztes an die IV-Stelle Solothurn. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass die Analysen, die von der IV in Auftrag gegeben worden seien, zu knapp (zeitlich) gewesen seien. Sein Gesundheitszustand variiere enorm. Die Schmerzen setzten bei ihm akut ein. Die J.___ habe ihm zwei Spritzen in die Hüfte (links und rechts) gegeben, doch es habe nicht geholfen. Ihm sei dann gesagt worden, dass er Arthrose habe. Nebst dieser Diagnose plagten ihn weitere Beschwerden: Schlafstörungen, Gleichgewichtsverlust, ständige Müdigkeit, Rückenschmerzen, Hüftschmerzen, stechende Schmerzen in den Beinen, Muskelkrämpfe (beide Beine). Ihm sei es rätselhaft, wie er mit diesen Beschwerden als 80 % arbeitsfähig eingestuft werden könne. Beim Versuch der Eingliederung durch die IV beim K.___ sei der Versuch abgebrochen worden, da er die geforderte Leistung nicht habe erbringen können.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen (Gutachten vom

31. Juli 2018) hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe vollumfänglich arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit (jegliche körperlich leichten Tätigkeiten) sei er jedoch unter einer geschätzten Leistungseinschränkung von 20 % (aufgrund des schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen) in einem Pensum von 80 % arbeitsfähig. Es könne ihm somit zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht gegeben. Bezüglich der Begutachtungsdauer sei festzuhalten, dass für die Aussagekraft des Gutachtens die Dauer des Explorationsgesprächs nicht das entscheidende Kriterium sei. Massgeblich sei vielmehr, ob der Arztbericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Dies sei vorliegend der Fall. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Merkfähigkeit geprüft und als unauffällig bezeichnet worden. Es seien auch keine Anhaltspunkte für Wortfindungsstörungen, Gedankenabbrechen oder Zeitgitterstörungen gefunden worden. Dementsprechend habe der Gutachter diese Punkte geprüft und als nicht einschränkend beurteilt. Ausserdem sei der Beschwerdeführer zuletzt am 21. November 2017 bei seinem Psychiater Dr. med. I.___ in Behandlung gewesen. Dies lasse darauf schliessen, dass kein erheblicher psychischer Leidensdruck bestehe. Ausserdem habe Dr. med. I.___ in seinem Schreiben vom 9. August 2018 dem psychiatrischen Teilgutachten zugestimmt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden über die Schmerzen, und dass er während der Nacht keine Luft bekomme, seien im neurologischen Gutachten auf Seite 5 und im kardiologischen Gutachten auf Seite 2 aufgenommen und entsprechend gewürdigt worden. Diese Angaben könnten also nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führen, da sie den Gutachtern ausreichend bekannt gewesen seien. Leidensangepasste Tätigkeiten – jegliche körperlich leichten Tätigkeiten – seien dem Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % zumutbar. Sollte er sich inskünftig subjektiv arbeitsfähig fühlen und gewillt und motiviert sein, seinen Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten, stehe einer erneuten Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle durch die IV-Stellenvermittlung nichts entgegen. Er werde gebeten, der IV-Stelle schriftlich mitzuteilen, wenn er die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle.

6.       Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. August 2017 beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Mai 2019 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 20 % zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenaufhebung – vorliegend am 5. November 2015 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 2. Mai 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1     Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Rentenaufhebungsverfügung vom 5. November 2015 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Verlaufsgutachten der Dres. C.___ und D.___, Rheumatologie und Psychiatrie, vom 5. Mai 2014 sowie die elektrophysiologische Untersuchung von Dr. med. E.___ vom 11. Dezember 2014 und das rheumatologische Verlaufsgutachten von Dr. med. F.___ vom 2. April 2015:

6.1.1  Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1. Mai 2014 (IV-Nr. 86) stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:

Zur Beurteilung führte er aus, in einer aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit sei der Explorand aus psychiatrischer Sicht vollschichtig arbeitsfähig. Er könne sich an Regeln und Routinen anpassen, könne planen und strukturieren, er sei eingeschränkt flexibel und umstellungsfähig, könne falls vorhanden fachliche Kompetenzen anwenden. Er könne entscheiden. Die Durchhaltefähigkeit sei aus objektiver Sicht eingeschränkt. Dies habe auch mit einer gewissen Frustrationsintoleranz zu tun. Die Kontaktfähigkeit, die Gruppenfähigkeit seien gegeben. Der Explorand könne sich auf ein Gegenüber einlassen, er könne seine Affekte adäquat ausdrücken. Es bestehe Selbstvertrauen und eine intakte Impulssteuerung. Der Explorand könne auch seine Interessen aufrechterhalten. Es bestehe keine Problematik im Sinne einer Aktivitätseinbusse oder Antriebslosigkeit.

Im rheumatologischen Teilgutachten vom

1. Mai 2014 stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen:

Zur Beurteilung führte er aus, insgesamt seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren: Krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch psychiatrische Affektion. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt für die berufliche Tätigkeit als Strassenbauarbeiter weiterhin nicht mehr gegeben. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit der Bedienung von Maschinen, die vom Versicherten als eine körperlich leichtgradig belastende Arbeit beschrieben worden sei, sei seit einem Zeitpunkt seit Jahren und spätestens seit dem Zeitpunkt des IV-Arztberichtes des Hausarztes vom 4. April 2011 wieder vollumfänglich zumutbar. Für eine leichtgradig körperlich belastende Arbeit und für angepasste Verweistätigkeiten könne aus rein rheumatologisch-somatischer Sicht beurteilt zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden.

In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit und für eine angepasste Verweistätigkeit könne zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die früher im Strassenbau ausgeübten beruflichen Tätigkeiten seien seit Jahren nicht mehr zumutbar.

6.1.2  Im Bericht betreffend die elektrophysiologische Untersuchung vom 11. Dezember 2014 (IV-Nr. 106) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, fest, insgesamt liessen sich keine richtungsweisenden krankhaften Befunde in der ausführlichen elektrophysiologischen Diagnostik feststellen. Für eine subakute oder gar akute Kompression im Bereich der lumbalen Nervenwurzeln L5/S1 ergebe sich kein bedeutsamer Befund. Eine Ursache für die vom Patienten geklagten sensiblen Missempfindungen im Bereich der oberen Extremität sei elektrophysiologisch ebenfalls nicht nachzuweisen, wobei insbesondere eine Kompressionstherapie des N. ulnaris links ausgeschlossen worden sei, sich aber auch in der weiteren elektrophysiologischen wie in der zuvor durchgeführten neurologischen Diagnostik keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Schädigung oder eine Myelonläsion zeigten.

6.1.3  Im rheumatologischen Verlaufsgutachten vom 2. April 2015 (IV-Nr. 108) stellte Dr. med. F.___ folgende Diagnosen:

Zur Beurteilung hielt Dr. med. F.___ fest, aus rheumatologischer Sicht deckten sich seine Schlussfolgerungen mit denjenigen von Dr. med. C.___ in seinem Gutachten vom 31. August 2011 und 1. Mai

2014. Der Versicherte leide an chronischen Schmerzen bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, in Form von Schmerzen ohne Hinweise für ein radikuläres Reizsyndrom und objektive Zeichen eines früheren Reizsyndroms mit Ausfallsyndrom in Form von einem Restsyndrom. Die Areflexie scheine nicht immer feststellbar. Schon früher seien solche Unterschiede festgestellt worden. Anamnestisch gebe es auch keine typischen Beschwerden einer Spinalkanalstenose. Aus rheumatologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkung zumutbar. Die Prognose aus rheumatologischer Sicht bleibe relativ gut. Ungünstig hingegen seien invaliditätsfremde Faktoren.

6.2     Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1  Im Bericht der J.___ betreffend MRI der LWS vom 15. Mai 2017 (IV-Nr. 143, S. 15) wurde festgehalten: «Im Vergleich zur Voruntersuchung keine signifikante Befundsänderung. Rechtsbetonte foraminale und rezessale Enge in L5/S1, linksbetonte rezessale Enge in L4/5 sowie beidseitige leichte rezessale Enge in L3/4. Verdacht auf umschriebene Myelopathie des lumbalen Myelons auf Th11/12-Niveau. Gegebenenfalls weiterführende Diagnostik der BWS nach ihrem klinischen Ermessen.»

E. 8 8.1     Bezüglich der Invaliditätsberechnung ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt hat, da der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (vgl. IV-Nr. 1.6, S. 8). Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass für das Valideneinkommen – wie auch beim Invalideneinkommen – auf den Totalwert Niveau 1 für allgemeine Hilfsarbeiten, TA1_Tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer abgestellt wurde.

8.2     Weiter ist zu prüfen ist, ob von dem auf einen Tabellenwert basierenden Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Soweit es dagegen um die Überprüfung der Höhe eines gewährten Abzugs geht, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 74 f., 126 V 75 E. 6 S. 81).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss dem vorliegend angemessenen Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. Zudem kann der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einem Vollzeitpensum ausüben, womit kein Teilzeitabzug zu gewähren ist. Jedoch erscheint es angesichts des im Gutachten der H.___ statuierten Zumutbarkeitsprofils nicht gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gar keinen Abzug aufgrund der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederungsfähigkeit gewährt hat. Diesbezüglich ist dem Gutachten Folgendes zu entnehmen: Medizinisch theoretisch könne der Versicherte jegliche körperlich leichte Tätigkeit unter Einschränkungen ganztags ausüben und bei geschätzter Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund des schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen und dem schmerzbedingt langsamen Arbeitstempo entsprechend einer 80%igen Arbeitsfähigkeit. Nicht zumutbar seien hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht dabei körperlich leichte Tätigkeiten in ausschliesslich stehender und gehender Position, Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, Arbeiten auf vibrierenden Maschinen, Dächern, Gerüsten oder Leitern, Arbeiten im Knien und Kauern, wie auch Arbeiten mit den Armen beziehungsweise über Schulterhorizontalen. Die gutachterlich festgelegte 20%ige Einschränkung erfolgte somit aufgrund der notwendigen Pausen und der verlangsamten Arbeit. Damit ist das zusätzlich eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil aber noch nicht erfasst, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Hier scheint ein zusätzlicher Abzug von 5 % angemessen.

8.3     Da sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen auf dem gleichen Tabellenlohn basieren, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 20 % zuzüglich des Tabellenlohnabzuges von 5 %, womit sich ein Invaliditätsgrad von 24 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.

9.       Im Weiteren ist auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 265/05 E. 3.2 vom 3. Oktober 2005). Im Gutachten der H.___ vom 31. Juli 2018 wurde diesbezüglich nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Die vom Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern gemachten Äusserungen lassen aber auf eine nach wie vor bestehende Behinderungsüberzeugung schliessen: Die Beschwerden seien zu gross, als dass er einer ausserhäuslichen Tätigkeit irgendwelcher Art nachgehen könnte. Selbst Haushaltarbeiten seien ihm nicht möglich. Vor nicht allzu langer Zeit habe er durch die IV-Stelle organisiert ein Belastbarkeitstraining im K.___ gemacht. Dies sei wegen der darunter vermehrt aufgetretenen Rückenschmerzen schlicht nicht gegangen und habe abgebrochen werden müssen. Er erachte sich weiterhin als nicht arbeitsfähig. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen «momentan» abgewiesen hat, zumal sie ihn auch darauf hingewiesen hat, dass einer erneuten Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle durch die IV-Stellenvermittlung nichts entgegenstehe,sollte er sich inskünftig subjektiv arbeitsfähig fühlen und gewillt und motiviert sein, seinen Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten. Diesfalls werde gebeten, der IV-Stelle schriftlich mitzuteilen, wenn er die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wirderkannt:

3.Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

Dispositiv
  1. 1.1     Am 22. Januar 1996 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, erstmals zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1.1, S. 7). Nach Einholung medizinischer Unterlagen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  2. August 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % per 1. September 1996 eine ganze Rente zu (IV-Nr. 1.4). In der Folge ergaben die von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren vom 30. März 2001 (IV-Nr. 6) und vom 21. Dezember 2005 (IV-Nr. 14) einen unveränderten Gesundheitszustand und die ganze Rente wurde bestätigt. Sodann führte die Beschwerdegegnerin ab
  3. März 2011 erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durch (IV-Nr. 21). Im Rahmen dieses Verfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie bei Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___. Die Gutachtensberichte vom 31. August 2011 (IV-Nr. 27) und 14. November 2011 (IV-Nr. 30) ergaben, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht ab 4. April 2011 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilungen vom 3. Oktober 2012 und 25. Oktober 2013 (IV-Nr. 49 und 63) berufliche Massnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings und eines Arbeitsversuchs zu. Mit Abschlussbericht vom 7. Februar 2014 (IV-Nr. 70) wurde der Fall aufgrund der vielen Abwesenheiten des Beschwerdeführers abgeschlossen. Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten. Die diesbezüglichen Gutachtensberichte vom 1. Mai 2014 (IV-Nr. 82.1 und 86) ergaben, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum und ohne Einschränkungen zumutbar sei. Dies wurde auch durch die nachträglich durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung von Dr. med. E.___ vom 11. Dezember 2014 (IV-Nr.) und durch das rheumatologische Verlaufsgutachten von Dr. med. F.___ vom 2. April 2015 (IV-Nr. 108) bestätigt. Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2015 (IV-Nr. 116) per Ende Dezember 2015 auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2     Am 28. August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 133). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Januar 2018 (IV-Nr. 149) eine anhaltende schwere depressive Episode, Panikattacken in der Nacht mit leichtem Schlafapnoesyndrom, eine Gangstörung, eine claudicatio spinalis, eine arterielle Hypertonie und eine Akromegalie. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. G.___ aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der H.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie. Im Gutachtensbericht vom 31. Juli 2018 (IV-Nr. 159.1) kamen die Gutachter zum Schluss, für eine angepasste Tätigkeit bestehe einzig aus rheumatologischer Sicht eine Leistungsminderung von 20 %. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 167) mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 20 % ab.
  4. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2019 (A.S. 7) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und stellt den Antrag, der Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen sei gutzuheissen.
  5. Am 17. Juni 2019 (A.S. 10 ff.) reicht der Beschwerdeführer ein «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» samt Beilagen ein.
  6. Mit Eingabe vom 13. August 2019 (A.S. 23) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
  7. Mit Verfügung 21. Oktober 2019 (A.S. 24 ff.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.
  8. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. II.
  9. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
  10. 2.1     Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 28. August 2017 geltend gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen durch die Verfügung vom 2. Mai 2019, weshalb die ab
  11. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist. 2.2     Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
  12. 3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). 3.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
  13. 4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 4.2     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers würden einige Aussagen wie z.B. die, dass er zuletzt am 21. November 2017 bei seinem Psychiater Dr. med. I.___ gewesen sei, nicht stimmen. In der Beilage reiche er zwei Rechnungen ein, welche diese Behauptung widerlegten. Zudem entsprächen die Analysen/Beschreibungen in den Berichten der IV nicht seinem Krankheitsbild. Sein Gesundheitszustand sei heute schlechter als zum Zeitpunkt, als ihm die IV-Rente zugesprochen worden sei. Mehr als 15 Jahre habe er als IV-Rentner gegolten und nun nicht mehr, obwohl sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er verweise auf den Arztbericht seines Hausarztes an die IV-Stelle Solothurn. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass die Analysen, die von der IV in Auftrag gegeben worden seien, zu knapp (zeitlich) gewesen seien. Sein Gesundheitszustand variiere enorm. Die Schmerzen setzten bei ihm akut ein. Die J.___ habe ihm zwei Spritzen in die Hüfte (links und rechts) gegeben, doch es habe nicht geholfen. Ihm sei dann gesagt worden, dass er Arthrose habe. Nebst dieser Diagnose plagten ihn weitere Beschwerden: Schlafstörungen, Gleichgewichtsverlust, ständige Müdigkeit, Rückenschmerzen, Hüftschmerzen, stechende Schmerzen in den Beinen, Muskelkrämpfe (beide Beine). Ihm sei es rätselhaft, wie er mit diesen Beschwerden als 80 % arbeitsfähig eingestuft werden könne. Beim Versuch der Eingliederung durch die IV beim K.___ sei der Versuch abgebrochen worden, da er die geforderte Leistung nicht habe erbringen können. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen (Gutachten vom
  14. Juli 2018) hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe vollumfänglich arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit (jegliche körperlich leichten Tätigkeiten) sei er jedoch unter einer geschätzten Leistungseinschränkung von 20 % (aufgrund des schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen) in einem Pensum von 80 % arbeitsfähig. Es könne ihm somit zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht gegeben. Bezüglich der Begutachtungsdauer sei festzuhalten, dass für die Aussagekraft des Gutachtens die Dauer des Explorationsgesprächs nicht das entscheidende Kriterium sei. Massgeblich sei vielmehr, ob der Arztbericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Dies sei vorliegend der Fall. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Merkfähigkeit geprüft und als unauffällig bezeichnet worden. Es seien auch keine Anhaltspunkte für Wortfindungsstörungen, Gedankenabbrechen oder Zeitgitterstörungen gefunden worden. Dementsprechend habe der Gutachter diese Punkte geprüft und als nicht einschränkend beurteilt. Ausserdem sei der Beschwerdeführer zuletzt am 21. November 2017 bei seinem Psychiater Dr. med. I.___ in Behandlung gewesen. Dies lasse darauf schliessen, dass kein erheblicher psychischer Leidensdruck bestehe. Ausserdem habe Dr. med. I.___ in seinem Schreiben vom 9. August 2018 dem psychiatrischen Teilgutachten zugestimmt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden über die Schmerzen, und dass er während der Nacht keine Luft bekomme, seien im neurologischen Gutachten auf Seite 5 und im kardiologischen Gutachten auf Seite 2 aufgenommen und entsprechend gewürdigt worden. Diese Angaben könnten also nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führen, da sie den Gutachtern ausreichend bekannt gewesen seien. Leidensangepasste Tätigkeiten – jegliche körperlich leichten Tätigkeiten – seien dem Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % zumutbar. Sollte er sich inskünftig subjektiv arbeitsfähig fühlen und gewillt und motiviert sein, seinen Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten, stehe einer erneuten Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle durch die IV-Stellenvermittlung nichts entgegen. Er werde gebeten, der IV-Stelle schriftlich mitzuteilen, wenn er die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle.
  15. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. August 2017 beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Mai 2019 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 20 % zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenaufhebung – vorliegend am 5. November 2015 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 2. Mai 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). 6.1     Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Rentenaufhebungsverfügung vom 5. November 2015 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Verlaufsgutachten der Dres. C.___ und D.___, Rheumatologie und Psychiatrie, vom 5. Mai 2014 sowie die elektrophysiologische Untersuchung von Dr. med. E.___ vom 11. Dezember 2014 und das rheumatologische Verlaufsgutachten von Dr. med. F.___ vom 2. April 2015: 6.1.1  Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1. Mai 2014 (IV-Nr. 86) stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen: Zur Beurteilung führte er aus, in einer aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit sei der Explorand aus psychiatrischer Sicht vollschichtig arbeitsfähig. Er könne sich an Regeln und Routinen anpassen, könne planen und strukturieren, er sei eingeschränkt flexibel und umstellungsfähig, könne falls vorhanden fachliche Kompetenzen anwenden. Er könne entscheiden. Die Durchhaltefähigkeit sei aus objektiver Sicht eingeschränkt. Dies habe auch mit einer gewissen Frustrationsintoleranz zu tun. Die Kontaktfähigkeit, die Gruppenfähigkeit seien gegeben. Der Explorand könne sich auf ein Gegenüber einlassen, er könne seine Affekte adäquat ausdrücken. Es bestehe Selbstvertrauen und eine intakte Impulssteuerung. Der Explorand könne auch seine Interessen aufrechterhalten. Es bestehe keine Problematik im Sinne einer Aktivitätseinbusse oder Antriebslosigkeit. Im rheumatologischen Teilgutachten vom
  16. Mai 2014 stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen: Zur Beurteilung führte er aus, insgesamt seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren: Krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch psychiatrische Affektion. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt für die berufliche Tätigkeit als Strassenbauarbeiter weiterhin nicht mehr gegeben. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit der Bedienung von Maschinen, die vom Versicherten als eine körperlich leichtgradig belastende Arbeit beschrieben worden sei, sei seit einem Zeitpunkt seit Jahren und spätestens seit dem Zeitpunkt des IV-Arztberichtes des Hausarztes vom 4. April 2011 wieder vollumfänglich zumutbar. Für eine leichtgradig körperlich belastende Arbeit und für angepasste Verweistätigkeiten könne aus rein rheumatologisch-somatischer Sicht beurteilt zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit und für eine angepasste Verweistätigkeit könne zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die früher im Strassenbau ausgeübten beruflichen Tätigkeiten seien seit Jahren nicht mehr zumutbar. 6.1.2  Im Bericht betreffend die elektrophysiologische Untersuchung vom 11. Dezember 2014 (IV-Nr. 106) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, fest, insgesamt liessen sich keine richtungsweisenden krankhaften Befunde in der ausführlichen elektrophysiologischen Diagnostik feststellen. Für eine subakute oder gar akute Kompression im Bereich der lumbalen Nervenwurzeln L5/S1 ergebe sich kein bedeutsamer Befund. Eine Ursache für die vom Patienten geklagten sensiblen Missempfindungen im Bereich der oberen Extremität sei elektrophysiologisch ebenfalls nicht nachzuweisen, wobei insbesondere eine Kompressionstherapie des N. ulnaris links ausgeschlossen worden sei, sich aber auch in der weiteren elektrophysiologischen wie in der zuvor durchgeführten neurologischen Diagnostik keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Schädigung oder eine Myelonläsion zeigten. 6.1.3  Im rheumatologischen Verlaufsgutachten vom 2. April 2015 (IV-Nr. 108) stellte Dr. med. F.___ folgende Diagnosen: Zur Beurteilung hielt Dr. med. F.___ fest, aus rheumatologischer Sicht deckten sich seine Schlussfolgerungen mit denjenigen von Dr. med. C.___ in seinem Gutachten vom 31. August 2011 und 1. Mai
  17. Der Versicherte leide an chronischen Schmerzen bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, in Form von Schmerzen ohne Hinweise für ein radikuläres Reizsyndrom und objektive Zeichen eines früheren Reizsyndroms mit Ausfallsyndrom in Form von einem Restsyndrom. Die Areflexie scheine nicht immer feststellbar. Schon früher seien solche Unterschiede festgestellt worden. Anamnestisch gebe es auch keine typischen Beschwerden einer Spinalkanalstenose. Aus rheumatologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkung zumutbar. Die Prognose aus rheumatologischer Sicht bleibe relativ gut. Ungünstig hingegen seien invaliditätsfremde Faktoren. 6.2     Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 6.2.1  Im Bericht der J.___ betreffend MRI der LWS vom 15. Mai 2017 (IV-Nr. 143, S. 15) wurde festgehalten: «Im Vergleich zur Voruntersuchung keine signifikante Befundsänderung. Rechtsbetonte foraminale und rezessale Enge in L5/S1, linksbetonte rezessale Enge in L4/5 sowie beidseitige leichte rezessale Enge in L3/4. Verdacht auf umschriebene Myelopathie des lumbalen Myelons auf Th11/12-Niveau. Gegebenenfalls weiterführende Diagnostik der BWS nach ihrem klinischen Ermessen.»
  18. 8.1     Bezüglich der Invaliditätsberechnung ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt hat, da der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (vgl. IV-Nr. 1.6, S. 8). Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass für das Valideneinkommen – wie auch beim Invalideneinkommen – auf den Totalwert Niveau 1 für allgemeine Hilfsarbeiten, TA1_Tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer abgestellt wurde. 8.2     Weiter ist zu prüfen ist, ob von dem auf einen Tabellenwert basierenden Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Soweit es dagegen um die Überprüfung der Höhe eines gewährten Abzugs geht, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 74 f., 126 V 75 E. 6 S. 81). Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss dem vorliegend angemessenen Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. Zudem kann der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einem Vollzeitpensum ausüben, womit kein Teilzeitabzug zu gewähren ist. Jedoch erscheint es angesichts des im Gutachten der H.___ statuierten Zumutbarkeitsprofils nicht gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gar keinen Abzug aufgrund der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederungsfähigkeit gewährt hat. Diesbezüglich ist dem Gutachten Folgendes zu entnehmen: Medizinisch theoretisch könne der Versicherte jegliche körperlich leichte Tätigkeit unter Einschränkungen ganztags ausüben und bei geschätzter Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund des schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen und dem schmerzbedingt langsamen Arbeitstempo entsprechend einer 80%igen Arbeitsfähigkeit. Nicht zumutbar seien hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht dabei körperlich leichte Tätigkeiten in ausschliesslich stehender und gehender Position, Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, Arbeiten auf vibrierenden Maschinen, Dächern, Gerüsten oder Leitern, Arbeiten im Knien und Kauern, wie auch Arbeiten mit den Armen beziehungsweise über Schulterhorizontalen. Die gutachterlich festgelegte 20%ige Einschränkung erfolgte somit aufgrund der notwendigen Pausen und der verlangsamten Arbeit. Damit ist das zusätzlich eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil aber noch nicht erfasst, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Hier scheint ein zusätzlicher Abzug von 5 % angemessen. 8.3     Da sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen auf dem gleichen Tabellenlohn basieren, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 20 % zuzüglich des Tabellenlohnabzuges von 5 %, womit sich ein Invaliditätsgrad von 24 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.
  19. Im Weiteren ist auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 265/05 E. 3.2 vom 3. Oktober 2005). Im Gutachten der H.___ vom 31. Juli 2018 wurde diesbezüglich nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Die vom Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern gemachten Äusserungen lassen aber auf eine nach wie vor bestehende Behinderungsüberzeugung schliessen: Die Beschwerden seien zu gross, als dass er einer ausserhäuslichen Tätigkeit irgendwelcher Art nachgehen könnte. Selbst Haushaltarbeiten seien ihm nicht möglich. Vor nicht allzu langer Zeit habe er durch die IV-Stelle organisiert ein Belastbarkeitstraining im K.___ gemacht. Dies sei wegen der darunter vermehrt aufgetretenen Rückenschmerzen schlicht nicht gegangen und habe abgebrochen werden müssen. Er erachte sich weiterhin als nicht arbeitsfähig. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen «momentan» abgewiesen hat, zumal sie ihn auch darauf hingewiesen hat, dass einer erneuten Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle durch die IV-Stellenvermittlung nichts entgegenstehe,sollte er sich inskünftig subjektiv arbeitsfähig fühlen und gewillt und motiviert sein, seinen Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten. Diesfalls werde gebeten, der IV-Stelle schriftlich mitzuteilen, wenn er die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wirderkannt: 3.Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom17. Dezember 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffendInvalidenrente und berufliche Massnahmen(Verfügung vom 2. Mai 2019)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.

1.1     Am 22. Januar 1996 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, erstmals zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1.1, S. 7). Nach Einholung medizinischer Unterlagen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

6. August 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % per 1. September 1996 eine ganze Rente zu (IV-Nr. 1.4). In der Folge ergaben die von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren vom 30. März 2001 (IV-Nr. 6) und vom 21. Dezember 2005 (IV-Nr. 14) einen unveränderten Gesundheitszustand und die ganze Rente wurde bestätigt.

Sodann führte die Beschwerdegegnerin ab

4. März 2011 erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durch (IV-Nr. 21). Im Rahmen dieses Verfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie bei Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___. Die Gutachtensberichte vom 31. August 2011 (IV-Nr. 27) und 14. November 2011 (IV-Nr. 30) ergaben, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht ab 4. April 2011 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilungen vom 3. Oktober 2012 und 25. Oktober 2013 (IV-Nr. 49 und 63) berufliche Massnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings und eines Arbeitsversuchs zu. Mit Abschlussbericht vom 7. Februar 2014 (IV-Nr. 70) wurde der Fall aufgrund der vielen Abwesenheiten des Beschwerdeführers abgeschlossen. Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten. Die diesbezüglichen Gutachtensberichte vom 1. Mai 2014 (IV-Nr. 82.1 und 86) ergaben, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum und ohne Einschränkungen zumutbar sei. Dies wurde auch durch die nachträglich durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung von Dr. med. E.___ vom 11. Dezember 2014 (IV-Nr.) und durch das rheumatologische Verlaufsgutachten von Dr. med. F.___ vom 2. April 2015 (IV-Nr. 108) bestätigt. Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2015 (IV-Nr. 116) per Ende Dezember 2015 auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2     Am 28. August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 133). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Januar 2018 (IV-Nr. 149) eine anhaltende schwere depressive Episode, Panikattacken in der Nacht mit leichtem Schlafapnoesyndrom, eine Gangstörung, eine claudicatio spinalis, eine arterielle Hypertonie und eine Akromegalie. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. G.___ aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der H.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie. Im Gutachtensbericht vom 31. Juli 2018 (IV-Nr. 159.1) kamen die Gutachter zum Schluss, für eine angepasste Tätigkeit bestehe einzig aus rheumatologischer Sicht eine Leistungsminderung von 20 %. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 167) mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 20 % ab.

2.       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2019 (A.S. 7) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und stellt den Antrag, der Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen sei gutzuheissen.

3.       Am 17. Juni 2019 (A.S. 10 ff.) reicht der Beschwerdeführer ein «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» samt Beilagen ein.

4.       Mit Eingabe vom 13. August 2019 (A.S. 23) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Mit Verfügung 21. Oktober 2019 (A.S. 24 ff.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.

6.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1     Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 28. August 2017 geltend gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen durch die Verfügung vom 2. Mai 2019, weshalb die ab

1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2     Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG,

s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers würden einige Aussagen wie z.B. die, dass er zuletzt am 21. November 2017 bei seinem Psychiater Dr. med. I.___ gewesen sei, nicht stimmen. In der Beilage reiche er zwei Rechnungen ein, welche diese Behauptung widerlegten. Zudem entsprächen die Analysen/Beschreibungen in den Berichten der IV nicht seinem Krankheitsbild. Sein Gesundheitszustand sei heute schlechter als zum Zeitpunkt, als ihm die IV-Rente zugesprochen worden sei. Mehr als 15 Jahre habe er als IV-Rentner gegolten und nun nicht mehr, obwohl sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er verweise auf den Arztbericht seines Hausarztes an die IV-Stelle Solothurn. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass die Analysen, die von der IV in Auftrag gegeben worden seien, zu knapp (zeitlich) gewesen seien. Sein Gesundheitszustand variiere enorm. Die Schmerzen setzten bei ihm akut ein. Die J.___ habe ihm zwei Spritzen in die Hüfte (links und rechts) gegeben, doch es habe nicht geholfen. Ihm sei dann gesagt worden, dass er Arthrose habe. Nebst dieser Diagnose plagten ihn weitere Beschwerden: Schlafstörungen, Gleichgewichtsverlust, ständige Müdigkeit, Rückenschmerzen, Hüftschmerzen, stechende Schmerzen in den Beinen, Muskelkrämpfe (beide Beine). Ihm sei es rätselhaft, wie er mit diesen Beschwerden als 80 % arbeitsfähig eingestuft werden könne. Beim Versuch der Eingliederung durch die IV beim K.___ sei der Versuch abgebrochen worden, da er die geforderte Leistung nicht habe erbringen können.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen (Gutachten vom

31. Juli 2018) hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe vollumfänglich arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit (jegliche körperlich leichten Tätigkeiten) sei er jedoch unter einer geschätzten Leistungseinschränkung von 20 % (aufgrund des schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen) in einem Pensum von 80 % arbeitsfähig. Es könne ihm somit zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht gegeben. Bezüglich der Begutachtungsdauer sei festzuhalten, dass für die Aussagekraft des Gutachtens die Dauer des Explorationsgesprächs nicht das entscheidende Kriterium sei. Massgeblich sei vielmehr, ob der Arztbericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Dies sei vorliegend der Fall. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Merkfähigkeit geprüft und als unauffällig bezeichnet worden. Es seien auch keine Anhaltspunkte für Wortfindungsstörungen, Gedankenabbrechen oder Zeitgitterstörungen gefunden worden. Dementsprechend habe der Gutachter diese Punkte geprüft und als nicht einschränkend beurteilt. Ausserdem sei der Beschwerdeführer zuletzt am 21. November 2017 bei seinem Psychiater Dr. med. I.___ in Behandlung gewesen. Dies lasse darauf schliessen, dass kein erheblicher psychischer Leidensdruck bestehe. Ausserdem habe Dr. med. I.___ in seinem Schreiben vom 9. August 2018 dem psychiatrischen Teilgutachten zugestimmt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden über die Schmerzen, und dass er während der Nacht keine Luft bekomme, seien im neurologischen Gutachten auf Seite 5 und im kardiologischen Gutachten auf Seite 2 aufgenommen und entsprechend gewürdigt worden. Diese Angaben könnten also nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führen, da sie den Gutachtern ausreichend bekannt gewesen seien. Leidensangepasste Tätigkeiten – jegliche körperlich leichten Tätigkeiten – seien dem Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % zumutbar. Sollte er sich inskünftig subjektiv arbeitsfähig fühlen und gewillt und motiviert sein, seinen Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten, stehe einer erneuten Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle durch die IV-Stellenvermittlung nichts entgegen. Er werde gebeten, der IV-Stelle schriftlich mitzuteilen, wenn er die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle.

6.       Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. August 2017 beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Mai 2019 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 20 % zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenaufhebung – vorliegend am 5. November 2015 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 2. Mai 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1     Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Rentenaufhebungsverfügung vom 5. November 2015 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Verlaufsgutachten der Dres. C.___ und D.___, Rheumatologie und Psychiatrie, vom 5. Mai 2014 sowie die elektrophysiologische Untersuchung von Dr. med. E.___ vom 11. Dezember 2014 und das rheumatologische Verlaufsgutachten von Dr. med. F.___ vom 2. April 2015:

6.1.1  Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1. Mai 2014 (IV-Nr. 86) stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:

Zur Beurteilung führte er aus, in einer aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit sei der Explorand aus psychiatrischer Sicht vollschichtig arbeitsfähig. Er könne sich an Regeln und Routinen anpassen, könne planen und strukturieren, er sei eingeschränkt flexibel und umstellungsfähig, könne falls vorhanden fachliche Kompetenzen anwenden. Er könne entscheiden. Die Durchhaltefähigkeit sei aus objektiver Sicht eingeschränkt. Dies habe auch mit einer gewissen Frustrationsintoleranz zu tun. Die Kontaktfähigkeit, die Gruppenfähigkeit seien gegeben. Der Explorand könne sich auf ein Gegenüber einlassen, er könne seine Affekte adäquat ausdrücken. Es bestehe Selbstvertrauen und eine intakte Impulssteuerung. Der Explorand könne auch seine Interessen aufrechterhalten. Es bestehe keine Problematik im Sinne einer Aktivitätseinbusse oder Antriebslosigkeit.

Im rheumatologischen Teilgutachten vom

1. Mai 2014 stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen:

Zur Beurteilung führte er aus, insgesamt seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren: Krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch psychiatrische Affektion. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt für die berufliche Tätigkeit als Strassenbauarbeiter weiterhin nicht mehr gegeben. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit der Bedienung von Maschinen, die vom Versicherten als eine körperlich leichtgradig belastende Arbeit beschrieben worden sei, sei seit einem Zeitpunkt seit Jahren und spätestens seit dem Zeitpunkt des IV-Arztberichtes des Hausarztes vom 4. April 2011 wieder vollumfänglich zumutbar. Für eine leichtgradig körperlich belastende Arbeit und für angepasste Verweistätigkeiten könne aus rein rheumatologisch-somatischer Sicht beurteilt zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden.

In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit und für eine angepasste Verweistätigkeit könne zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die früher im Strassenbau ausgeübten beruflichen Tätigkeiten seien seit Jahren nicht mehr zumutbar.

6.1.2  Im Bericht betreffend die elektrophysiologische Untersuchung vom 11. Dezember 2014 (IV-Nr. 106) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, fest, insgesamt liessen sich keine richtungsweisenden krankhaften Befunde in der ausführlichen elektrophysiologischen Diagnostik feststellen. Für eine subakute oder gar akute Kompression im Bereich der lumbalen Nervenwurzeln L5/S1 ergebe sich kein bedeutsamer Befund. Eine Ursache für die vom Patienten geklagten sensiblen Missempfindungen im Bereich der oberen Extremität sei elektrophysiologisch ebenfalls nicht nachzuweisen, wobei insbesondere eine Kompressionstherapie des N. ulnaris links ausgeschlossen worden sei, sich aber auch in der weiteren elektrophysiologischen wie in der zuvor durchgeführten neurologischen Diagnostik keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Schädigung oder eine Myelonläsion zeigten.

6.1.3  Im rheumatologischen Verlaufsgutachten vom 2. April 2015 (IV-Nr. 108) stellte Dr. med. F.___ folgende Diagnosen:

Zur Beurteilung hielt Dr. med. F.___ fest, aus rheumatologischer Sicht deckten sich seine Schlussfolgerungen mit denjenigen von Dr. med. C.___ in seinem Gutachten vom 31. August 2011 und 1. Mai

2014. Der Versicherte leide an chronischen Schmerzen bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, in Form von Schmerzen ohne Hinweise für ein radikuläres Reizsyndrom und objektive Zeichen eines früheren Reizsyndroms mit Ausfallsyndrom in Form von einem Restsyndrom. Die Areflexie scheine nicht immer feststellbar. Schon früher seien solche Unterschiede festgestellt worden. Anamnestisch gebe es auch keine typischen Beschwerden einer Spinalkanalstenose. Aus rheumatologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkung zumutbar. Die Prognose aus rheumatologischer Sicht bleibe relativ gut. Ungünstig hingegen seien invaliditätsfremde Faktoren.

6.2     Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1  Im Bericht der J.___ betreffend MRI der LWS vom 15. Mai 2017 (IV-Nr. 143, S. 15) wurde festgehalten: «Im Vergleich zur Voruntersuchung keine signifikante Befundsänderung. Rechtsbetonte foraminale und rezessale Enge in L5/S1, linksbetonte rezessale Enge in L4/5 sowie beidseitige leichte rezessale Enge in L3/4. Verdacht auf umschriebene Myelopathie des lumbalen Myelons auf Th11/12-Niveau. Gegebenenfalls weiterführende Diagnostik der BWS nach ihrem klinischen Ermessen.»

8.

8.1     Bezüglich der Invaliditätsberechnung ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt hat, da der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (vgl. IV-Nr. 1.6, S. 8). Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass für das Valideneinkommen – wie auch beim Invalideneinkommen – auf den Totalwert Niveau 1 für allgemeine Hilfsarbeiten, TA1_Tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer abgestellt wurde.

8.2     Weiter ist zu prüfen ist, ob von dem auf einen Tabellenwert basierenden Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Soweit es dagegen um die Überprüfung der Höhe eines gewährten Abzugs geht, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 74 f., 126 V 75 E. 6 S. 81).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss dem vorliegend angemessenen Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. Zudem kann der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einem Vollzeitpensum ausüben, womit kein Teilzeitabzug zu gewähren ist. Jedoch erscheint es angesichts des im Gutachten der H.___ statuierten Zumutbarkeitsprofils nicht gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gar keinen Abzug aufgrund der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederungsfähigkeit gewährt hat. Diesbezüglich ist dem Gutachten Folgendes zu entnehmen: Medizinisch theoretisch könne der Versicherte jegliche körperlich leichte Tätigkeit unter Einschränkungen ganztags ausüben und bei geschätzter Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund des schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen und dem schmerzbedingt langsamen Arbeitstempo entsprechend einer 80%igen Arbeitsfähigkeit. Nicht zumutbar seien hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht dabei körperlich leichte Tätigkeiten in ausschliesslich stehender und gehender Position, Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, Arbeiten auf vibrierenden Maschinen, Dächern, Gerüsten oder Leitern, Arbeiten im Knien und Kauern, wie auch Arbeiten mit den Armen beziehungsweise über Schulterhorizontalen. Die gutachterlich festgelegte 20%ige Einschränkung erfolgte somit aufgrund der notwendigen Pausen und der verlangsamten Arbeit. Damit ist das zusätzlich eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil aber noch nicht erfasst, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Hier scheint ein zusätzlicher Abzug von 5 % angemessen.

8.3     Da sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen auf dem gleichen Tabellenlohn basieren, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 20 % zuzüglich des Tabellenlohnabzuges von 5 %, womit sich ein Invaliditätsgrad von 24 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.

9.       Im Weiteren ist auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 265/05 E. 3.2 vom 3. Oktober 2005). Im Gutachten der H.___ vom 31. Juli 2018 wurde diesbezüglich nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Die vom Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern gemachten Äusserungen lassen aber auf eine nach wie vor bestehende Behinderungsüberzeugung schliessen: Die Beschwerden seien zu gross, als dass er einer ausserhäuslichen Tätigkeit irgendwelcher Art nachgehen könnte. Selbst Haushaltarbeiten seien ihm nicht möglich. Vor nicht allzu langer Zeit habe er durch die IV-Stelle organisiert ein Belastbarkeitstraining im K.___ gemacht. Dies sei wegen der darunter vermehrt aufgetretenen Rückenschmerzen schlicht nicht gegangen und habe abgebrochen werden müssen. Er erachte sich weiterhin als nicht arbeitsfähig. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen «momentan» abgewiesen hat, zumal sie ihn auch darauf hingewiesen hat, dass einer erneuten Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle durch die IV-Stellenvermittlung nichts entgegenstehe,sollte er sich inskünftig subjektiv arbeitsfähig fühlen und gewillt und motiviert sein, seinen Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten. Diesfalls werde gebeten, der IV-Stelle schriftlich mitzuteilen, wenn er die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wirderkannt:

3.Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch