Sachverhalt
enthalten die Akten insbesondere die folgenden Informationen:
4.1 Vom 15. Juli 2015 bis 6. Oktober 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Privatklinik C.___ auf. Diese diagnostiziert im Austrittsbericht vom 21. Oktober 2018 (IV-Nr. 80 S. 19 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1). Weiter werden ein Erschöpfungssyndrom und eine Akzentuierung von selbstunsicheren und zwangshaften (im Sinne von perfektionistischen) Persönlichkeitszügen erwähnt. Zum Verlauf wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei auf der Fachstation für Suchterkrankungen und komorbide Störungen aufgenommen worden. Es habe eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische stationäre Behandlung mit dem suchtspezifischen Therapieprogramm der Fachstation stattgefunden. Der stationäre Alkoholentzug sei ohne Komplikationen verlaufen. Die Beschwerdeführerin sei schliesslich abstinenzorientiert und in einem weitestgehend stabilisierten psychischen Zustand in ihre häusliche Umgebung entlassen worden. Um an Stabilität zu gewinnen, wünsche die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt einen erneuten stationären Aufenthalt in der Klinik (vgl. auch das Arztzeugnis der Privatklinik vom 16. November 2017, IV-Nr. 13).
Dieser zweite Aufenthalt fand in der Folge vom 11. Januar 2016 bis 26. März 2016 statt. Im Austrittsbericht (IV-Nr. 80 S. 12 ff.) wird unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe von Beginn an die Überlastung bei der Arbeit als Lehrerin, die fehlende Abgrenzung und die dysfunktionalen Copingstrategien (u.a. übermässiger Alkoholkonsum) als Hauptursachen der psychischen Problematik erkannt. Während des Aufenthalts seien Fortschritte erzielt worden. Die Beschwerdeführerin sei in affektiv stabilisiertem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung ausgetreten. Sie werde nach dem Austritt noch eine tagesklinische Behandlung in Angriff nehmen.
4.2 Am 20. Juni 2016 berichteten die I.___ über den teilstationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2016 bis 20. Mai 2016 (IV-Nr. 80 S. 8 ff.). Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, bei Aufnahme mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) und eine Hypothyreose. Im teilstationären Aufenthalt sei ein multimodaler Therapieansatz verfolgt worden. Es habe sich eine gute Stabilisierung abgezeichnet. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin auf eigenen Wunsch in ein von ihr organisiertes vollambulantes Setting gewechselt, wie sie es nach dem ersten Klinikaufenthalt kennengelernt habe. Sie befinde sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Betreuung bei Dr. med. G.___.
4.3 Im Verlauf des Belastbarkeits- und Aufbautrainings in der D.___, das Anfang Juli 2016 begann und bis Ende März 2018 dauerte (vgl. E. I. 3 hiervor), holte die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten keine Informationen zur medizinischen Entwicklung ein. Dementsprechend hielt Dr. med. J.___, Praktische Ärztin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2018 (IV-Nr. 75) fest, seit 2015 (Bericht über den stationären Aufenthalt in C.___) seien im Dossier keine medizinischen Befunde aufzufinden. Dementsprechend bleibe es völlig im Nebulösen, welcher Art und Schwere der aktuell vorliegende Gesundheitsschaden sei und welche Einschränkungen an Arbeitsfähigkeit dadurch vorlägen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht müsse hier erst einmal der Gesundheitsschaden erkannt und benannt werden, um im Weiteren über Massnahmen entscheiden zu können.
4.4 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. Mai 2018 ein (IV-Nr. 79). Dr. med. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 26. Oktober 2015 in seiner Behandlung. Es finde eine Sitzung pro Monat statt. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 17. Februar 2015 bis 31. März 2018, von 50 % für die Zeit vom 1. April 2018 bis
1. Juni (eventuell gemeint: Mai) 2018 und von 40 % ab 2. Mai 2018. Als Diagnosen nannte Dr. med. G.___ rezidivierende depressive Störungen, einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, Erschöpfung sowie eine selbstunsichere, zwanghaft perfektionistische Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin arbeite als Bürohilfe zu 60 % und wünsche eine Umschulung. In den Lehrerberuf wolle sie nicht zurückkehren, weil dieser für sie zu belastend sei. Diagnostiziert werden eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), gegenwärtig remittiert, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), gegenwärtig alkoholabstinent seit 15. Juli 2015. Die Beschwerdeführerin werde ihre Arbeitsfähigkeit weiter steigern und eine Umschulung «prestieren» können, die Prognose sei gut. Die Funktionseinschränkungen bestünden in mittelgradiger Ermüdbarkeit, limitierter Konzentrationsfähigkeit, verminderter Stressresistenz, Tendenz zur Reizüberflutung und Ablenkbarkeit. Einer Eingliederung im Rahmen einer Umschulung stehe nichts, einer Rückkehr in den Lehrerberuf stünden intensive Ängste und Unsicherheit entgegen.
4.5 Der Hausarzt Dr. med. H.___, Arzt für Innere Medizin FMH, legt in seinem Bericht vom 25. Juni 2018 (IV-Nr. 80) dar, die Beschwerdeführerin sei viele Jahre lang sehr engagiert als Primarlehrerin tätig gewesen. Zunehmende Belastung im Beruf habe zu einem Erschöpfungszustand geführt, akut geworden im Februar 2015. Die Beschwerdeführerin habe zunehmend Alkohol als «Seelentröster» eingesetzt. Ein stationärer Entzug in der Privatklinik C.___ sei sehr erfolgreich gewesen, bis heute werde eine Total-Abstinenz eingehalten. Zu diagnostizieren seien eine mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1), bestehend seit Juni 2015, und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), mit erfolgreichem Entzug und andauernder Total-Abstinenz seit Juli
2015. Die Tätigkeit als Primarlehrerin sei nicht mehr zumutbar, auch ein sonstiger Lehrerberuf nicht, allenfalls noch eine Funktion in der Erwachsenenbildung. Die Prognose für eine Eingliederung in einem anderen Bereich sei gut.
4.6 Mit Arztzeugnis vom 27. Juli 2018 (IV-Nr. 96) bescheinigte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___, die Beschwerdeführerin sei bei ihm in fachärztlicher Behandlung und die Arbeitsunfähigkeit werde ab dem 30. Juli 2018 nur noch 30 % betragen.
4.7 Dr. med. J.___ vom RAD empfahl am 21. August 2018 die Auflage regelmässiger Tests in Bezug auf den Alkoholkonsum (IV-Nr. 97). Eine entsprechende Auflage wurde mit Schreiben vom
4. September 2018 statuiert (IV-Nr. 102).
4.8 Nach dem Erlass des Vorbescheids vom 28. August 2018, mit dem die Beschwerdegegnerin ankündigte, sie werde einen Anspruch auf Umschulung verneinen (IV-Nr. 98), liess die Beschwerdeführerin am 12. September 2018 beantragen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Arbeitsfähigkeit ergänzend abzuklären, bevor über den Umschulungsanspruch entschieden werde (IV-Nr. 104). Die Beschwerdegegnerin erliess jedoch ohne weitere Zwischenschritte die hier angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018.
4.9 Am 8. Januar 2019 nannte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 73) sowie selbstunsichere und zwanghafte Persönlichkeitszüge in Remission. An eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung anschliessend bestehe eine depressive Symptomatik in Remission. Angst- und Panikattacken seien allmählich verschwindend, es gebe aber noch eine schnelle Reizüberflutung und eine verminderte Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr im angestammten Beruf als Lehrerin einsetzbar, generell nicht in der Wissensvermittlung. Die maximale Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Beruf (ruhiger Arbeitsplatz ohne Reizüberflutungen) betrage 80 % (IV-Nr. 130).
5.
5.1 Der Entscheid über einen Leistungsanspruch der Invalidenversicherung muss sich auf zuverlässige medizinische Grundlagen stützen können. Die Beschwerdegegnerin hat ausserordentlich umfangreiche und langdauernde Anstrengungen unternommen, um die noch junge Beschwerdeführerin wieder eingliedern zu können. Dieser ergebnisorientierte Ansatz, der auf die Eingliederung gerichtete Massnahmen ohne grosse Hindernisse veranlasst, wenn diese Erfolg versprechen, und zunächst auf aufwändige und kostspielige medizinische Abklärungen verzichtet, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Er stösst aber dort an seine Grenzen, wo letztlich Uneinigkeiten in der Anspruchsbeurteilung verbleiben, welche sich ohne ergänzende medizinische Abklärungen nicht beurteilen lassen.
5.2 Wie dargelegt (E. II. 2.1 hiervor), stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin verfüge als ausgebildete Lehrerin über genügend Ressourcen, um in administrativen Bereichen und anderen schulnahen Tätigkeiten ein ebenbürtiges Einkommen wie jenes als Lehrkraft generieren zu können. In der Zwischenzeit habe sie denn auch eine Anstellung als Schulsekretärin gefunden (vgl. Anstellungsvertrag vom 1./4. März 2019, gültig ab 1. Mai 2019 [A.S. 14 ff.]). Wie sich dem erwähnten Anstellungsvertrag entnehmen lässt, beläuft sich der Verdienst der Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 80 % auf CHF 62'400.00 brutto, bei einem vollen Pensum wären es CHF 78'000.00. Der AHV-pflichtige Lohn der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 belief sich laut dem Arbeitgeberbericht vom 21. August 2015 (IV-Nr. 12) auf CHF 112'917.35. Geht man davon aus, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Arbeitsfähigkeit mit dieser Tätigkeit als Schulsekretärin voll aus, ist die für den Umschulungsanspruch vorausgesetzte Erwerbseinbusse von rund 20 % (vgl. E. II.3.3 hiervor) deutlich überschritten. Auch wenn angenommen wird, im schulnahen Bereich gebe es für eine Person mit den Voraussetzungen der Beschwerdeführerin Anstellungen, die etwas besser bezahlt werden, erscheint es auf der Basis der aktenkundigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den behandelnden Psychiater als praktisch ausgeschlossen und jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die erforderliche Grössenordnung von rund CHF 90'000.00 erreicht werden könnte. Die übrigen Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs, insbesondere die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit sowie die Verhältnismässigkeit, dürften jedenfalls bezogen auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Weiterbildung im Schulmanagement (E. I. 1.5 hiervor), einschliesslich Diplomkurs, ebenfalls zu bejahen sein (die Beschwerdegegnerin hat nach der angefochtenen Verfügung denn auch für den Zertifikatskurs Kostengutsprache erteilt, vgl. E. I. 1.5 hiervor). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zuvor über einen ungewöhnlich langen Zeitraum eher niederschwellige und möglicherweise wenig effektive Eingliederungsmassnahmen erbracht hat, kann der nunmehrigen Zusprache einer Umschulung, welche eine erhebliche Verbesserung der erwerblichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin verspricht, nicht entgegenstehen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat als medizinische Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig die Berichte der behandelnden Ärzte (E. II. 4.4 und 4.5 hiervor) eingeholt. Der für die psychiatrische Beurteilung im Zentrum stehende Bericht von Dr. med. G.___ wird allerdings den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht gerecht und bildet daher keine hinreichende Grundlage für die abschliessende Anspruchsbeurteilung. So ist nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, warum sich aus der als remittiert bezeichneten depressiven Symptomatik und der überwundenen Alkoholproblematik die attestierte Arbeitsunfähigkeit ergibt. Auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht dieses Arztes vom 8. Januar 2019 kann diesbezüglich nicht als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet werden. Die Arbeitsfähigkeit ist daher nicht hinreichend geklärt. Sie bedarf, wie die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ schon vor längerer Zeit festhielt (E. II. 4.3 hiervor), ergänzender Abklärung. Eine solche wird auch von der Beschwerdeführerin in Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren verlangt. Da die Beschwerdegegnerin sich auf die Eingliederungsfrage konzentriert und nur rudimentäre medizinische Abklärungen getroffen hat, muss von einer gänzlich ungeklärten Frage (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1.4 S. 264 f.) gesprochen werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinischen Abklärungen durch ein spezialärztliches psychiatrisches Gutachten ergänzt. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch mit Blick auf die in jüngerer Zeit zu beobachtende Tendenz der Beschwerdegegnerin, weit häufiger als früher ohne Einholung eines Gutachtens zu entscheiden. Der Gefahr, dass dadurch Begutachtungen zu einem erheblichen Teil in das gerichtliche Beschwerdeverfahren verschoben werden was systemwidrig wäre , ist zu begegnen, indem in Fällen mit offensichtlich ungenügenden Abklärungen eine Rückweisung erfolgt, auch wenn das Dossier einzelne Stellungnahmen behandelnder Ärzte enthält. Der Grundsatz, wonach das Gericht offene medizinische Fragen in der Regel durch ein Gerichtsgutachten zu klären hat, bleibt davon unberührt und wird vom hiesigen Gericht auch weiterhin beachtet und angewendet.
5.4 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 5. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ergänzend abkläre. Eine solche Begutachtung könnte allenfalls unterbleiben, falls sich die Parteien über die Anspruchsbeurteilung einigen können (vgl. Art. 50 ATSG).
6. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens (Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.) hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und wäre auch nicht geschuldet.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung neu entscheide.
2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 1.1 Die 1980 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 26. Juni 2015 über ihren Arbeitgeber bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet. Geltend gemacht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 2. März 2015 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Bis zu diesem Zeitpunkt war die Versicherte als Primarlehrerin bei der Schule [...] in einem Pensum von 100 % angestellt. 1.2 Am 18. Juli 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 6). Geltend gemacht wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. Februar 2015 aufgrund von «Depression, Burnout, sekundärer Alkoholmissbrauch». Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin einen Arbeitgeberbericht vom 21. August 2015 (IV-Nr. 12) sowie über die Krankentaggeldversicherung ein Arztzeugnis der C.___ vom 16. November 2015 über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2015 bis 6. Oktober 2015 (IV-Nr. 13) ein. 1.3 In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die nachfolgenden Kostengutsprachen:
E. 4 September 2018 statuiert (IV-Nr. 102).
4.8 Nach dem Erlass des Vorbescheids vom 28. August 2018, mit dem die Beschwerdegegnerin ankündigte, sie werde einen Anspruch auf Umschulung verneinen (IV-Nr. 98), liess die Beschwerdeführerin am 12. September 2018 beantragen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Arbeitsfähigkeit ergänzend abzuklären, bevor über den Umschulungsanspruch entschieden werde (IV-Nr. 104). Die Beschwerdegegnerin erliess jedoch ohne weitere Zwischenschritte die hier angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018.
4.9 Am 8. Januar 2019 nannte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 73) sowie selbstunsichere und zwanghafte Persönlichkeitszüge in Remission. An eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung anschliessend bestehe eine depressive Symptomatik in Remission. Angst- und Panikattacken seien allmählich verschwindend, es gebe aber noch eine schnelle Reizüberflutung und eine verminderte Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr im angestammten Beruf als Lehrerin einsetzbar, generell nicht in der Wissensvermittlung. Die maximale Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Beruf (ruhiger Arbeitsplatz ohne Reizüberflutungen) betrage 80 % (IV-Nr. 130).
E. 5 5.1 Der Entscheid über einen Leistungsanspruch der Invalidenversicherung muss sich auf zuverlässige medizinische Grundlagen stützen können. Die Beschwerdegegnerin hat ausserordentlich umfangreiche und langdauernde Anstrengungen unternommen, um die noch junge Beschwerdeführerin wieder eingliedern zu können. Dieser ergebnisorientierte Ansatz, der auf die Eingliederung gerichtete Massnahmen ohne grosse Hindernisse veranlasst, wenn diese Erfolg versprechen, und zunächst auf aufwändige und kostspielige medizinische Abklärungen verzichtet, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Er stösst aber dort an seine Grenzen, wo letztlich Uneinigkeiten in der Anspruchsbeurteilung verbleiben, welche sich ohne ergänzende medizinische Abklärungen nicht beurteilen lassen.
5.2 Wie dargelegt (E. II. 2.1 hiervor), stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin verfüge als ausgebildete Lehrerin über genügend Ressourcen, um in administrativen Bereichen und anderen schulnahen Tätigkeiten ein ebenbürtiges Einkommen wie jenes als Lehrkraft generieren zu können. In der Zwischenzeit habe sie denn auch eine Anstellung als Schulsekretärin gefunden (vgl. Anstellungsvertrag vom 1./4. März 2019, gültig ab 1. Mai 2019 [A.S. 14 ff.]). Wie sich dem erwähnten Anstellungsvertrag entnehmen lässt, beläuft sich der Verdienst der Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 80 % auf CHF 62'400.00 brutto, bei einem vollen Pensum wären es CHF 78'000.00. Der AHV-pflichtige Lohn der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 belief sich laut dem Arbeitgeberbericht vom 21. August 2015 (IV-Nr. 12) auf CHF 112'917.35. Geht man davon aus, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Arbeitsfähigkeit mit dieser Tätigkeit als Schulsekretärin voll aus, ist die für den Umschulungsanspruch vorausgesetzte Erwerbseinbusse von rund 20 % (vgl. E. II.3.3 hiervor) deutlich überschritten. Auch wenn angenommen wird, im schulnahen Bereich gebe es für eine Person mit den Voraussetzungen der Beschwerdeführerin Anstellungen, die etwas besser bezahlt werden, erscheint es auf der Basis der aktenkundigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den behandelnden Psychiater als praktisch ausgeschlossen und jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die erforderliche Grössenordnung von rund CHF 90'000.00 erreicht werden könnte. Die übrigen Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs, insbesondere die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit sowie die Verhältnismässigkeit, dürften jedenfalls bezogen auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Weiterbildung im Schulmanagement (E. I. 1.5 hiervor), einschliesslich Diplomkurs, ebenfalls zu bejahen sein (die Beschwerdegegnerin hat nach der angefochtenen Verfügung denn auch für den Zertifikatskurs Kostengutsprache erteilt, vgl. E. I. 1.5 hiervor). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zuvor über einen ungewöhnlich langen Zeitraum eher niederschwellige und möglicherweise wenig effektive Eingliederungsmassnahmen erbracht hat, kann der nunmehrigen Zusprache einer Umschulung, welche eine erhebliche Verbesserung der erwerblichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin verspricht, nicht entgegenstehen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat als medizinische Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig die Berichte der behandelnden Ärzte (E. II. 4.4 und 4.5 hiervor) eingeholt. Der für die psychiatrische Beurteilung im Zentrum stehende Bericht von Dr. med. G.___ wird allerdings den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht gerecht und bildet daher keine hinreichende Grundlage für die abschliessende Anspruchsbeurteilung. So ist nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, warum sich aus der als remittiert bezeichneten depressiven Symptomatik und der überwundenen Alkoholproblematik die attestierte Arbeitsunfähigkeit ergibt. Auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht dieses Arztes vom 8. Januar 2019 kann diesbezüglich nicht als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet werden. Die Arbeitsfähigkeit ist daher nicht hinreichend geklärt. Sie bedarf, wie die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ schon vor längerer Zeit festhielt (E. II. 4.3 hiervor), ergänzender Abklärung. Eine solche wird auch von der Beschwerdeführerin in Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren verlangt. Da die Beschwerdegegnerin sich auf die Eingliederungsfrage konzentriert und nur rudimentäre medizinische Abklärungen getroffen hat, muss von einer gänzlich ungeklärten Frage (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1.4 S. 264 f.) gesprochen werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinischen Abklärungen durch ein spezialärztliches psychiatrisches Gutachten ergänzt. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch mit Blick auf die in jüngerer Zeit zu beobachtende Tendenz der Beschwerdegegnerin, weit häufiger als früher ohne Einholung eines Gutachtens zu entscheiden. Der Gefahr, dass dadurch Begutachtungen zu einem erheblichen Teil in das gerichtliche Beschwerdeverfahren verschoben werden was systemwidrig wäre , ist zu begegnen, indem in Fällen mit offensichtlich ungenügenden Abklärungen eine Rückweisung erfolgt, auch wenn das Dossier einzelne Stellungnahmen behandelnder Ärzte enthält. Der Grundsatz, wonach das Gericht offene medizinische Fragen in der Regel durch ein Gerichtsgutachten zu klären hat, bleibt davon unberührt und wird vom hiesigen Gericht auch weiterhin beachtet und angewendet.
5.4 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 5. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ergänzend abkläre. Eine solche Begutachtung könnte allenfalls unterbleiben, falls sich die Parteien über die Anspruchsbeurteilung einigen können (vgl. Art. 50 ATSG).
6. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens (Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.) hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und wäre auch nicht geschuldet.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung neu entscheide.
2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer
E. 8 Oktober 2016 - 8. Januar 2017 1. Verlängerung Belastbarkeitstraining in der D.___ (Mitteilung vom 30. September 2016; IV-Nr. 24)
E. 9 Januar 2017 - 9. April 2017 2. Verlängerung Belastbarkeitstraining in der D.___ (Mitteilung vom 14. November 2016; IV-Nr. 28)
E. 10 Juli 2017 - 8. Oktober 2017 1. Verlängerung Aufbautraining in der D.___
(Mitteilung vom 4. Juli 2017; IV-Nr. 41)
9.
Oktober 2017 - 7. Januar 2018 2. Verlängerung Aufbautraining in der D.___
(Mitteilung vom 20. September 2017; IV-Nr. 49)
8.
Januar 2018 - 31. März 2018 3. Verlängerung Aufbautraining in der D.___
(Mitteilung vom 9. Januar 2018; IV-Nr. 53)
Weiter leistete die Beschwerdegegnerin
Kostengutsprache für vier ECDL-Module (Europäischer Computer Führerschein) ab
dem 4. September 2017 im Umfang von CHF 1'766.85 (IV-Nr. 46). Am 21. März
2018 (IV-Nr. 62) folgte sodann eine Kostengutsprache für aktive Unterstützung
bei der Suche eines neuen Arbeitsplatzes ab dem 7. März 2018 im Umfang von
20 Stunden, durchgeführt durch die E.___, welche erstmals am 10. August 2018
(IV-Nr. 93) um weitere 20 Stunden ab dem 1. Juli 2018 und sodann zum zweiten
Mal am 27. September 2018 (IV-Nr. 109) um erneut 20 Stunden ab dem 1. Oktober
2018 verlängert wurde. Parallel dazu wurden zudem die folgenden Massnahmen
durch die Beschwerdegegnerin gewährt:
24.
Mai 2018 - 31. August 2018 Aufbautraining in der F.___ (Mitteilung
vom 9. Mai 2015; IV-Nr. 73)
1.
Sept. 2018 - 30. November 2018 1. Verlängerung Aufbautraining in der F.___
(Mitteilung vom 10. August 2018; IV-Nr. 94)
1.
Dezember 2018 - 28. Februar 2019 Aufbautraining in der Schulleitung und
Verwaltung [...] (Mitteilung vom 16. November 2018; IV-Nr. 115)
1.4 Mit Eingabe vom 4. Mai 2018
(IV-Nr. 72) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Umschulung, damit
sie langfristig ein gleichwertiges Einkommen wie jenes als Primarlehrerin
erzielen könne. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid
vom 28. August 2018 (IV-Nr. 98) in Aussicht, ihr Gesuch abzuweisen, da sie
als ausgebildete Lehrerin über genügend Ressourcen verfüge, um in
administrativen Bereichen und anderen schulnahen Tätigkeiten ein ebenbürtiges
Einkommen wie jenes als Lehrkraft generieren zu können. Die dagegen am 12.
September 2018 (IV-Nr. 104) erhobenen Einwände wurden sodann mit der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2018 (IV-Nr. 119, Aktenseite
[A.S.] 1 ff.) abgewiesen und ein Umschulungsanspruch verneint.
1.5 Am 19. Dezember 2018, nach
Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2018, stellte die Beschwerdeführerin ein konkretes
Gesuch (IV-Nr. 124) um Übernahme der Kosten einer Weiterbildung im
Schulmanagement, bestehend aus einem Zertifikatskurs «Schulverwaltungsfachfrau
SIB/VBZS» (zwei Semester; Kosten CHF 9'700.00) und einem anschliessenden
Diplomkurs «Schulführung und Schulentwicklung» (ein Semester; Kosten CHF
5'750.00; vgl. zum Ganzen IV-Nr. 125 f.). Die Beschwerdegegnerin erteilte in
der Folge Kostengutsprache für den Zertifikatskurs «Schulverwaltungsfachfrau»
ab 17. Mai 2019 (Mitteilung vom 4. Januar 2019, IV-Nr. 127). Einen Antrag
der Beschwerdeführerin, diese Mitteilung sei zu sistieren, bis rechtskräftig
über den Umschulungsanspruch entschieden sei (Schreiben vom 17. Januar
2019, IV-Nr. 132), lehnte die Beschwerdegegnerin ab (vgl. Protokolleintrag vom
23. Januar 2019).
2. Am 17. Januar 2019 lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn form- und
fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2018 erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1.
Die Verfügung vom 5. Dezember 2018 sei
aufzuheben.
2.
Frau A.___ sei eine Umschulung zu
gewähren.
3.
Die Arbeitsfähigkeit sei medizinisch
näher abzuklären.
3. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 12. März 2019 (A.S. 13) auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin hält mit
Eingabe vom 20. März 2019 (A.S. 20) an ihren Anträgen fest.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Umschulung hat.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und in der Beschwerdeantwort (A.S. 13)
dar, die Beschwerdeführerin verfüge als ausgebildete Lehrerin über genügend
Ressourcen, um in administrativen Bereichen und anderen schulnahen Tätigkeiten
ein ebenbürtiges Einkommen wie jenes als Lehrkraft generieren zu können. Zu
ihren Einwänden nehme man wie folgt Stellung: Gestützt auf den Bericht von Dr.
med. G.___ vom 25. Mai 2018 und Dr. med. H.___ vom 25. Juni 2018 sei der
medizinische Gesundheitszustand aus versicherungsmedizinischer Sicht
ausreichend abgeklärt. Ein Umschulungsanspruch lasse sich daraus nicht
ableiten. Ob ein Umschulungsanspruch bestehe, sei nicht nur aufgrund
medizinischer Berichte zu entscheiden, sondern im Wesentlichen vom beruflichen
Werdegang (Ressourcen) abhängig. Während des Arbeitsversuchs in der F.___ vom
24. Mai 2018 bis 30. November 2018 habe die Beschwerdeführerin den
Tatbeweis erbringen können, dass sie in einer administrativen
Tätigkeit/Marketing/Verkauf über genügend Ressourcen verfüge, um in den
obgenannten Bereichen eine verwertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt zu
erbringen. Zurzeit absolviere sie ein Aufbautraining bei der Schule in [...] im
Bereich Schuladministration/Schulverwaltung. In der Beschwerdeantwort vom 12.
März 2019 (A.S. 13) weist die Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, die
Beschwerdeführerin habe inzwischen eine Anstellung als Schulsekretärin
gefunden, woraus geschlossen werden könne, dass die vorhandenen Ressourcen
ausreichend gewesen seien.
2.2 Die Beschwerdeführerin hält dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 3 ff.) entgegen, als Lehrperson könne sie bei einem
80%-Pensum CHF 6'149.00 verdienen, hingegen als Mitarbeiterin Schulverwaltung
ohne kaufmännische Grundausbildung bei gleichem Pensum lediglich
CHF 3'498.00. Auch wäre der Lohn von CHF 4'000.00, den sie in einem
Vollzeitpensum bei der F.___ erzielen könnte, tiefer als ihr bisheriger
Verdienst, womit sie kein ebenbürtiges Einkommen erzielen könne. Der
Invaliditätsgrad betrage mehr als 20 %, weshalb Anspruch auf eine
Umschulung bestehe. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ohne
Weiterausbildung werde sie nicht in einer schulnahen Tätigkeit arbeiten können,
wie dies die Beschwerdegegnerin vorschlage. Aus diesem Grund beabsichtige sie,
eine Ausbildung zur diplomierten Schulverwaltungsleiterin SIB/VPZS zu
absolvieren. Da es sich um eine invaliditätsbedingte notwendige Ausbildung
handle, sei ihr eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG zuzusprechen.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Arbeitsfähigkeit sei medizinisch
ungenügend abgeklärt, zumal noch nie ein Facharzt zur Frage, ob sich ihre
Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, Stellung genommen habe. Dies sei
näher abzuklären. In ihrer Eingabe vom 20. März 2019 (A.S. 20) weist die
Beschwerdeführerin sodann darauf hin, mit der Anstellung als Schulsekretärin ab
dem 1. Mai 2019 werde sie bei einem 80%-Pensum ein Jahreseinkommen von CHF
62'400.00 inkl. 13. Monatslohn generieren, d.h. CHF 78'000.00 bei einem
100%-Pensum. In den IV-Taggeldberechnungen werde jedoch von einem massgeblich
durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 114'000.00 ausgegangen. Der
Umschulungsanspruch sei weiterhin zu prüfen.
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs. 2 ATSG).
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) haben Invalide oder
von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen
insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. a
bis
IVG) sowie Massnahmen
beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art sind in den Art. 15 - 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine
erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,
Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für
Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne
Massnahme unterliegt besonderen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und
die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
3.3 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG besteht
Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung
infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der
Umschulungsanspruch setzt also eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung
durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Invalid im Sinne von Art. 17 IVG
ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen
Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne
zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor
Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit
Hinweisen).
4. Zum medizinischen Sachverhalt
enthalten die Akten insbesondere die folgenden Informationen:
4.1 Vom 15. Juli 2015 bis 6. Oktober
2015 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Privatklinik C.___ auf.
Diese diagnostiziert im Austrittsbericht vom 21. Oktober 2018 (IV-Nr. 80 S. 19
ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10 F33.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch schädlichen
Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1). Weiter werden ein Erschöpfungssyndrom und
eine Akzentuierung von selbstunsicheren und zwangshaften (im Sinne von
perfektionistischen) Persönlichkeitszügen erwähnt. Zum Verlauf wird ausgeführt,
die Beschwerdeführerin sei auf der Fachstation für Suchterkrankungen und
komorbide Störungen aufgenommen worden. Es habe eine integrierte
psychiatrisch-psychotherapeutische stationäre Behandlung mit dem
suchtspezifischen Therapieprogramm der Fachstation stattgefunden. Der
stationäre Alkoholentzug sei ohne Komplikationen verlaufen. Die
Beschwerdeführerin sei schliesslich abstinenzorientiert und in einem
weitestgehend stabilisierten psychischen Zustand in ihre häusliche Umgebung entlassen
worden. Um an Stabilität zu gewinnen, wünsche die Beschwerdeführerin zu einem
späteren Zeitpunkt einen erneuten stationären Aufenthalt in der Klinik (vgl.
auch das Arztzeugnis der Privatklinik vom 16. November 2017, IV-Nr. 13).
Dieser zweite Aufenthalt fand in der
Folge vom 11. Januar 2016 bis 26. März 2016 statt. Im Austrittsbericht (IV-Nr.
80 S. 12 ff.) wird unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe von
Beginn an die Überlastung bei der Arbeit als Lehrerin, die fehlende Abgrenzung
und die dysfunktionalen Copingstrategien (u.a. übermässiger Alkoholkonsum) als
Hauptursachen der psychischen Problematik erkannt. Während des Aufenthalts
seien Fortschritte erzielt worden. Die Beschwerdeführerin sei in affektiv
stabilisiertem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung ausgetreten. Sie werde
nach dem Austritt noch eine tagesklinische Behandlung in Angriff nehmen.
4.2 Am 20. Juni 2016 berichteten die
I.___ über den teilstationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. Mai
2016 bis 20. Mai 2016 (IV-Nr. 80 S. 8 ff.). Diagnostiziert wurden eine
rezidivierende depressive Störung, bei Aufnahme mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig
abstinent (ICD-10 F10.20) und eine Hypothyreose. Im teilstationären Aufenthalt
sei ein multimodaler Therapieansatz verfolgt worden. Es habe sich eine gute
Stabilisierung abgezeichnet. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin auf eigenen
Wunsch in ein von ihr organisiertes vollambulantes Setting gewechselt, wie sie
es nach dem ersten Klinikaufenthalt kennengelernt habe. Sie befinde sich in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Betreuung bei Dr. med. G.___.
4.3 Im Verlauf des Belastbarkeits-
und Aufbautrainings in der D.___, das Anfang Juli 2016 begann und bis Ende März
2018 dauerte (vgl. E. I. 3 hiervor), holte die Beschwerdegegnerin nach Lage der
Akten keine Informationen zur medizinischen Entwicklung ein. Dementsprechend
hielt Dr. med. J.___, Praktische Ärztin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD), in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2018 (IV-Nr. 75) fest, seit 2015
(Bericht über den stationären Aufenthalt in C.___) seien im Dossier keine
medizinischen Befunde aufzufinden. Dementsprechend bleibe es völlig im
Nebulösen, welcher Art und Schwere der aktuell vorliegende Gesundheitsschaden
sei und welche Einschränkungen an Arbeitsfähigkeit dadurch vorlägen. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht müsse hier erst einmal der Gesundheitsschaden
erkannt und benannt werden, um im Weiteren über Massnahmen entscheiden zu
können.
4.4 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
einen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 25. Mai 2018 ein (IV-Nr. 79). Dr. med. G.___ führte
aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 26. Oktober 2015 in seiner
Behandlung. Es finde eine Sitzung pro Monat statt. Er attestierte der
Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 17.
Februar 2015 bis 31. März 2018, von 50 % für die Zeit vom 1. April 2018 bis
1. Juni (eventuell gemeint: Mai) 2018 und von 40 % ab 2. Mai 2018. Als
Diagnosen nannte Dr. med. G.___ rezidivierende depressive Störungen, einen
schädlichen Gebrauch von Alkohol, Erschöpfung sowie eine selbstunsichere, zwanghaft
perfektionistische Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin arbeite als
Bürohilfe zu 60 % und wünsche eine Umschulung. In den Lehrerberuf wolle sie
nicht zurückkehren, weil dieser für sie zu belastend sei. Diagnostiziert werden
eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), gegenwärtig remittiert,
sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch
(ICD-10 F10.1), gegenwärtig alkoholabstinent seit 15. Juli 2015. Die
Beschwerdeführerin werde ihre Arbeitsfähigkeit weiter steigern und eine
Umschulung «prestieren» können, die Prognose sei gut. Die
Funktionseinschränkungen bestünden in mittelgradiger Ermüdbarkeit, limitierter
Konzentrationsfähigkeit, verminderter Stressresistenz, Tendenz zur
Reizüberflutung und Ablenkbarkeit. Einer Eingliederung im Rahmen einer Umschulung
stehe nichts, einer Rückkehr in den Lehrerberuf stünden intensive Ängste und
Unsicherheit entgegen.
4.5 Der Hausarzt Dr. med. H.___,
Arzt für Innere Medizin FMH, legt in seinem Bericht vom 25. Juni 2018
(IV-Nr. 80) dar, die Beschwerdeführerin sei viele Jahre lang sehr engagiert als
Primarlehrerin tätig gewesen. Zunehmende Belastung im Beruf habe zu einem
Erschöpfungszustand geführt, akut geworden im Februar 2015. Die
Beschwerdeführerin habe zunehmend Alkohol als «Seelentröster» eingesetzt. Ein
stationärer Entzug in der Privatklinik C.___ sei sehr erfolgreich gewesen, bis
heute werde eine Total-Abstinenz eingehalten. Zu diagnostizieren seien eine
mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1),
bestehend seit Juni 2015, und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10
F10.1), mit erfolgreichem Entzug und andauernder Total-Abstinenz seit Juli
2015. Die Tätigkeit als Primarlehrerin sei nicht mehr zumutbar, auch ein
sonstiger Lehrerberuf nicht, allenfalls noch eine Funktion in der
Erwachsenenbildung. Die Prognose für eine Eingliederung in einem anderen
Bereich sei gut.
4.6 Mit Arztzeugnis vom 27. Juli
2018 (IV-Nr. 96) bescheinigte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___, die
Beschwerdeführerin sei bei ihm in fachärztlicher Behandlung und die
Arbeitsunfähigkeit werde ab dem 30. Juli 2018 nur noch 30 % betragen.
4.7 Dr. med. J.___ vom RAD empfahl
am 21. August 2018 die Auflage regelmässiger Tests in Bezug auf den
Alkoholkonsum (IV-Nr. 97). Eine entsprechende Auflage wurde mit Schreiben vom
4. September 2018 statuiert (IV-Nr. 102).
4.8 Nach dem Erlass des Vorbescheids
vom 28. August 2018, mit dem die Beschwerdegegnerin ankündigte, sie werde einen
Anspruch auf Umschulung verneinen (IV-Nr. 98), liess die
Beschwerdeführerin am 12. September 2018 beantragen, die Beschwerdegegnerin
habe ihre Arbeitsfähigkeit ergänzend abzuklären, bevor über den Umschulungsanspruch
entschieden werde (IV-Nr. 104). Die Beschwerdegegnerin erliess jedoch ohne
weitere Zwischenschritte die hier angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018.
4.9 Am 8. Januar 2019 nannte der
behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ als Diagnosen eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert, ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 73)
sowie selbstunsichere und zwanghafte Persönlichkeitszüge in Remission. An eine
gesunde Persönlichkeitsentwicklung anschliessend bestehe eine depressive
Symptomatik in Remission. Angst- und Panikattacken seien allmählich
verschwindend, es gebe aber noch eine schnelle Reizüberflutung und eine
verminderte Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr im
angestammten Beruf als Lehrerin einsetzbar, generell nicht in der Wissensvermittlung.
Die maximale Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Beruf (ruhiger Arbeitsplatz
ohne Reizüberflutungen) betrage 80 % (IV-Nr. 130).
5.
5.1 Der Entscheid über einen
Leistungsanspruch der Invalidenversicherung muss sich auf zuverlässige medizinische
Grundlagen stützen können. Die Beschwerdegegnerin hat ausserordentlich
umfangreiche und langdauernde Anstrengungen unternommen, um die noch junge Beschwerdeführerin
wieder eingliedern zu können. Dieser ergebnisorientierte Ansatz, der auf die Eingliederung
gerichtete Massnahmen ohne grosse Hindernisse veranlasst, wenn diese Erfolg
versprechen, und zunächst auf aufwändige und kostspielige medizinische
Abklärungen verzichtet, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Er stösst aber
dort an seine Grenzen, wo letztlich Uneinigkeiten in der Anspruchsbeurteilung
verbleiben, welche sich ohne ergänzende medizinische Abklärungen nicht
beurteilen lassen.
5.2 Wie dargelegt (E. II. 2.1
hiervor), stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin
verfüge als ausgebildete Lehrerin über genügend Ressourcen, um in
administrativen Bereichen und anderen schulnahen Tätigkeiten ein ebenbürtiges
Einkommen wie jenes als Lehrkraft generieren zu können. In der Zwischenzeit
habe sie denn auch eine Anstellung als Schulsekretärin gefunden (vgl.
Anstellungsvertrag vom 1./4. März 2019, gültig ab 1. Mai 2019 [A.S. 14 ff.]).
Wie sich dem erwähnten Anstellungsvertrag entnehmen lässt, beläuft sich der
Verdienst der Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 80 % auf CHF
62'400.00 brutto, bei einem vollen Pensum wären es CHF 78'000.00. Der
AHV-pflichtige Lohn der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 belief sich laut
dem Arbeitgeberbericht vom 21. August 2015 (IV-Nr. 12) auf CHF 112'917.35. Geht
man davon aus, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Arbeitsfähigkeit mit dieser
Tätigkeit als Schulsekretärin voll aus, ist die für den Umschulungsanspruch
vorausgesetzte Erwerbseinbusse von rund 20 % (vgl. E. II.3.3 hiervor) deutlich
überschritten. Auch wenn angenommen wird, im schulnahen Bereich gebe es für
eine Person mit den Voraussetzungen der Beschwerdeführerin Anstellungen, die
etwas besser bezahlt werden, erscheint es – auf der Basis der aktenkundigen
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den behandelnden Psychiater – als praktisch
ausgeschlossen und jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die
erforderliche Grössenordnung von rund CHF 90'000.00 erreicht werden
könnte. Die übrigen Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs, insbesondere die
subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit sowie die Verhältnismässigkeit,
dürften jedenfalls bezogen auf die von der Beschwerdeführerin beantragte
Weiterbildung im Schulmanagement (E. I. 1.5 hiervor), einschliesslich
Diplomkurs, ebenfalls zu bejahen sein (die Beschwerdegegnerin hat nach der
angefochtenen Verfügung denn auch für den Zertifikatskurs Kostengutsprache
erteilt, vgl. E. I. 1.5 hiervor). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin
zuvor über einen ungewöhnlich langen Zeitraum eher niederschwellige und
möglicherweise wenig effektive Eingliederungsmassnahmen erbracht hat, kann der
nunmehrigen Zusprache einer Umschulung, welche eine erhebliche Verbesserung der
erwerblichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin verspricht, nicht entgegenstehen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat als
medizinische Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig die
Berichte der behandelnden Ärzte (E. II. 4.4 und 4.5 hiervor) eingeholt. Der für
die psychiatrische Beurteilung im Zentrum stehende Bericht von Dr. med. G.___ wird
allerdings den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. BGE 125 V 351
E. 3a S. 352) nicht gerecht und bildet daher keine hinreichende Grundlage für
die abschliessende Anspruchsbeurteilung. So ist nicht ohne weiteres
nachzuvollziehen, warum sich aus der als remittiert bezeichneten depressiven
Symptomatik und der überwundenen Alkoholproblematik die attestierte
Arbeitsunfähigkeit ergibt. Auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht
dieses Arztes vom 8. Januar 2019 kann diesbezüglich nicht als schlüssig
und nachvollziehbar bezeichnet werden. Die Arbeitsfähigkeit ist daher nicht
hinreichend geklärt. Sie bedarf, wie die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ schon vor
längerer Zeit festhielt (E. II. 4.3 hiervor), ergänzender Abklärung.
Eine solche wird auch von der Beschwerdeführerin in Ziffer 3 ihrer
Rechtsbegehren verlangt. Da die Beschwerdegegnerin sich auf die
Eingliederungsfrage konzentriert und nur rudimentäre medizinische Abklärungen getroffen
hat, muss von einer gänzlich ungeklärten Frage (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1.4
S. 264 f.) gesprochen werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie die medizinischen Abklärungen durch ein
spezialärztliches psychiatrisches Gutachten ergänzt. Dieses Vorgehen rechtfertigt
sich auch mit Blick auf die in jüngerer Zeit zu beobachtende Tendenz der
Beschwerdegegnerin, weit häufiger als früher ohne Einholung eines Gutachtens zu
entscheiden. Der Gefahr, dass dadurch Begutachtungen zu einem erheblichen Teil
in das gerichtliche Beschwerdeverfahren verschoben werden – was systemwidrig
wäre –, ist zu begegnen, indem in Fällen mit offensichtlich ungenügenden
Abklärungen eine Rückweisung erfolgt, auch wenn das Dossier einzelne
Stellungnahmen behandelnder Ärzte enthält. Der Grundsatz, wonach das Gericht
offene medizinische Fragen in der Regel durch ein Gerichtsgutachten zu klären
hat, bleibt davon unberührt und wird vom hiesigen Gericht auch weiterhin
beachtet und angewendet.
5.4 Zusammenfassend ist die
Verfügung vom 5. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt durch Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens ergänzend abkläre. Eine solche Begutachtung könnte
allenfalls unterbleiben, falls sich die Parteien über die Anspruchsbeurteilung
einigen können (vgl. Art. 50 ATSG).
6. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens (Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen
der Beschwerde führenden Partei, vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.) hat die
IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung wurde nicht
beantragt und wäre auch nicht geschuldet.
Dispositiv
- Sept. 2018 - 30. November 2018 1. Verlängerung Aufbautraining in der F.___ (Mitteilung vom 10. August 2018; IV-Nr. 94)
- Dezember 2018 - 28. Februar 2019 Aufbautraining in der Schulleitung und Verwaltung [...] (Mitteilung vom 16. November 2018; IV-Nr. 115) 1.4 Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 (IV-Nr. 72) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Umschulung, damit sie langfristig ein gleichwertiges Einkommen wie jenes als Primarlehrerin erzielen könne. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. August 2018 (IV-Nr. 98) in Aussicht, ihr Gesuch abzuweisen, da sie als ausgebildete Lehrerin über genügend Ressourcen verfüge, um in administrativen Bereichen und anderen schulnahen Tätigkeiten ein ebenbürtiges Einkommen wie jenes als Lehrkraft generieren zu können. Die dagegen am 12. September 2018 (IV-Nr. 104) erhobenen Einwände wurden sodann mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2018 (IV-Nr. 119, Aktenseite [A.S.] 1 ff.) abgewiesen und ein Umschulungsanspruch verneint. 1.5 Am 19. Dezember 2018, nach Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2018, stellte die Beschwerdeführerin ein konkretes Gesuch (IV-Nr. 124) um Übernahme der Kosten einer Weiterbildung im Schulmanagement, bestehend aus einem Zertifikatskurs «Schulverwaltungsfachfrau SIB/VBZS» (zwei Semester; Kosten CHF 9'700.00) und einem anschliessenden Diplomkurs «Schulführung und Schulentwicklung» (ein Semester; Kosten CHF 5'750.00; vgl. zum Ganzen IV-Nr. 125 f.). Die Beschwerdegegnerin erteilte in der Folge Kostengutsprache für den Zertifikatskurs «Schulverwaltungsfachfrau» ab 17. Mai 2019 (Mitteilung vom 4. Januar 2019, IV-Nr. 127). Einen Antrag der Beschwerdeführerin, diese Mitteilung sei zu sistieren, bis rechtskräftig über den Umschulungsanspruch entschieden sei (Schreiben vom 17. Januar 2019, IV-Nr. 132), lehnte die Beschwerdegegnerin ab (vgl. Protokolleintrag vom
- Januar 2019).
- Am 17. Januar 2019 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2018 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
- Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 12. März 2019 (A.S. 13) auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
- Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 20. März 2019 (A.S. 20) an ihren Anträgen fest.
- Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.
- 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Umschulung hat.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und in der Beschwerdeantwort (A.S. 13) dar, die Beschwerdeführerin verfüge als ausgebildete Lehrerin über genügend Ressourcen, um in administrativen Bereichen und anderen schulnahen Tätigkeiten ein ebenbürtiges Einkommen wie jenes als Lehrkraft generieren zu können. Zu ihren Einwänden nehme man wie folgt Stellung: Gestützt auf den Bericht von Dr. med. G.___ vom 25. Mai 2018 und Dr. med. H.___ vom 25. Juni 2018 sei der medizinische Gesundheitszustand aus versicherungsmedizinischer Sicht ausreichend abgeklärt. Ein Umschulungsanspruch lasse sich daraus nicht ableiten. Ob ein Umschulungsanspruch bestehe, sei nicht nur aufgrund medizinischer Berichte zu entscheiden, sondern im Wesentlichen vom beruflichen Werdegang (Ressourcen) abhängig. Während des Arbeitsversuchs in der F.___ vom
- Mai 2018 bis 30. November 2018 habe die Beschwerdeführerin den Tatbeweis erbringen können, dass sie in einer administrativen Tätigkeit/Marketing/Verkauf über genügend Ressourcen verfüge, um in den obgenannten Bereichen eine verwertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt zu erbringen. Zurzeit absolviere sie ein Aufbautraining bei der Schule in [...] im Bereich Schuladministration/Schulverwaltung. In der Beschwerdeantwort vom 12. März 2019 (A.S. 13) weist die Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, die Beschwerdeführerin habe inzwischen eine Anstellung als Schulsekretärin gefunden, woraus geschlossen werden könne, dass die vorhandenen Ressourcen ausreichend gewesen seien. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerde (A.S. 3 ff.) entgegen, als Lehrperson könne sie bei einem 80%-Pensum CHF 6'149.00 verdienen, hingegen als Mitarbeiterin Schulverwaltung ohne kaufmännische Grundausbildung bei gleichem Pensum lediglich CHF 3'498.00. Auch wäre der Lohn von CHF 4'000.00, den sie in einem Vollzeitpensum bei der F.___ erzielen könnte, tiefer als ihr bisheriger Verdienst, womit sie kein ebenbürtiges Einkommen erzielen könne. Der Invaliditätsgrad betrage mehr als 20 %, weshalb Anspruch auf eine Umschulung bestehe. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ohne Weiterausbildung werde sie nicht in einer schulnahen Tätigkeit arbeiten können, wie dies die Beschwerdegegnerin vorschlage. Aus diesem Grund beabsichtige sie, eine Ausbildung zur diplomierten Schulverwaltungsleiterin SIB/VPZS zu absolvieren. Da es sich um eine invaliditätsbedingte notwendige Ausbildung handle, sei ihr eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG zuzusprechen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Arbeitsfähigkeit sei medizinisch ungenügend abgeklärt, zumal noch nie ein Facharzt zur Frage, ob sich ihre Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, Stellung genommen habe. Dies sei näher abzuklären. In ihrer Eingabe vom 20. März 2019 (A.S. 20) weist die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, mit der Anstellung als Schulsekretärin ab dem 1. Mai 2019 werde sie bei einem 80%-Pensum ein Jahreseinkommen von CHF 62'400.00 inkl. 13. Monatslohn generieren, d.h. CHF 78'000.00 bei einem 100%-Pensum. In den IV-Taggeldberechnungen werde jedoch von einem massgeblich durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 114'000.00 ausgegangen. Der Umschulungsanspruch sei weiterhin zu prüfen.
- 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abisIVG) sowie Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 - 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt besonderen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben. 3.3 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulungsanspruch setzt also eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit Hinweisen).
- Zum medizinischen Sachverhalt enthalten die Akten insbesondere die folgenden Informationen: 4.1 Vom 15. Juli 2015 bis 6. Oktober 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Privatklinik C.___ auf. Diese diagnostiziert im Austrittsbericht vom 21. Oktober 2018 (IV-Nr. 80 S. 19 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1). Weiter werden ein Erschöpfungssyndrom und eine Akzentuierung von selbstunsicheren und zwangshaften (im Sinne von perfektionistischen) Persönlichkeitszügen erwähnt. Zum Verlauf wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei auf der Fachstation für Suchterkrankungen und komorbide Störungen aufgenommen worden. Es habe eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische stationäre Behandlung mit dem suchtspezifischen Therapieprogramm der Fachstation stattgefunden. Der stationäre Alkoholentzug sei ohne Komplikationen verlaufen. Die Beschwerdeführerin sei schliesslich abstinenzorientiert und in einem weitestgehend stabilisierten psychischen Zustand in ihre häusliche Umgebung entlassen worden. Um an Stabilität zu gewinnen, wünsche die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt einen erneuten stationären Aufenthalt in der Klinik (vgl. auch das Arztzeugnis der Privatklinik vom 16. November 2017, IV-Nr. 13). Dieser zweite Aufenthalt fand in der Folge vom 11. Januar 2016 bis 26. März 2016 statt. Im Austrittsbericht (IV-Nr. 80 S. 12 ff.) wird unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe von Beginn an die Überlastung bei der Arbeit als Lehrerin, die fehlende Abgrenzung und die dysfunktionalen Copingstrategien (u.a. übermässiger Alkoholkonsum) als Hauptursachen der psychischen Problematik erkannt. Während des Aufenthalts seien Fortschritte erzielt worden. Die Beschwerdeführerin sei in affektiv stabilisiertem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung ausgetreten. Sie werde nach dem Austritt noch eine tagesklinische Behandlung in Angriff nehmen. 4.2 Am 20. Juni 2016 berichteten die I.___ über den teilstationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2016 bis 20. Mai 2016 (IV-Nr. 80 S. 8 ff.). Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, bei Aufnahme mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) und eine Hypothyreose. Im teilstationären Aufenthalt sei ein multimodaler Therapieansatz verfolgt worden. Es habe sich eine gute Stabilisierung abgezeichnet. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin auf eigenen Wunsch in ein von ihr organisiertes vollambulantes Setting gewechselt, wie sie es nach dem ersten Klinikaufenthalt kennengelernt habe. Sie befinde sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Betreuung bei Dr. med. G.___. 4.3 Im Verlauf des Belastbarkeits- und Aufbautrainings in der D.___, das Anfang Juli 2016 begann und bis Ende März 2018 dauerte (vgl. E. I. 3 hiervor), holte die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten keine Informationen zur medizinischen Entwicklung ein. Dementsprechend hielt Dr. med. J.___, Praktische Ärztin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2018 (IV-Nr. 75) fest, seit 2015 (Bericht über den stationären Aufenthalt in C.___) seien im Dossier keine medizinischen Befunde aufzufinden. Dementsprechend bleibe es völlig im Nebulösen, welcher Art und Schwere der aktuell vorliegende Gesundheitsschaden sei und welche Einschränkungen an Arbeitsfähigkeit dadurch vorlägen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht müsse hier erst einmal der Gesundheitsschaden erkannt und benannt werden, um im Weiteren über Massnahmen entscheiden zu können. 4.4 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. Mai 2018 ein (IV-Nr. 79). Dr. med. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 26. Oktober 2015 in seiner Behandlung. Es finde eine Sitzung pro Monat statt. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 17. Februar 2015 bis 31. März 2018, von 50 % für die Zeit vom 1. April 2018 bis
- Juni (eventuell gemeint: Mai) 2018 und von 40 % ab 2. Mai 2018. Als Diagnosen nannte Dr. med. G.___ rezidivierende depressive Störungen, einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, Erschöpfung sowie eine selbstunsichere, zwanghaft perfektionistische Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin arbeite als Bürohilfe zu 60 % und wünsche eine Umschulung. In den Lehrerberuf wolle sie nicht zurückkehren, weil dieser für sie zu belastend sei. Diagnostiziert werden eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), gegenwärtig remittiert, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), gegenwärtig alkoholabstinent seit 15. Juli 2015. Die Beschwerdeführerin werde ihre Arbeitsfähigkeit weiter steigern und eine Umschulung «prestieren» können, die Prognose sei gut. Die Funktionseinschränkungen bestünden in mittelgradiger Ermüdbarkeit, limitierter Konzentrationsfähigkeit, verminderter Stressresistenz, Tendenz zur Reizüberflutung und Ablenkbarkeit. Einer Eingliederung im Rahmen einer Umschulung stehe nichts, einer Rückkehr in den Lehrerberuf stünden intensive Ängste und Unsicherheit entgegen. 4.5 Der Hausarzt Dr. med. H.___, Arzt für Innere Medizin FMH, legt in seinem Bericht vom 25. Juni 2018 (IV-Nr. 80) dar, die Beschwerdeführerin sei viele Jahre lang sehr engagiert als Primarlehrerin tätig gewesen. Zunehmende Belastung im Beruf habe zu einem Erschöpfungszustand geführt, akut geworden im Februar 2015. Die Beschwerdeführerin habe zunehmend Alkohol als «Seelentröster» eingesetzt. Ein stationärer Entzug in der Privatklinik C.___ sei sehr erfolgreich gewesen, bis heute werde eine Total-Abstinenz eingehalten. Zu diagnostizieren seien eine mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1), bestehend seit Juni 2015, und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), mit erfolgreichem Entzug und andauernder Total-Abstinenz seit Juli
- Die Tätigkeit als Primarlehrerin sei nicht mehr zumutbar, auch ein sonstiger Lehrerberuf nicht, allenfalls noch eine Funktion in der Erwachsenenbildung. Die Prognose für eine Eingliederung in einem anderen Bereich sei gut. 4.6 Mit Arztzeugnis vom 27. Juli 2018 (IV-Nr. 96) bescheinigte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___, die Beschwerdeführerin sei bei ihm in fachärztlicher Behandlung und die Arbeitsunfähigkeit werde ab dem 30. Juli 2018 nur noch 30 % betragen. 4.7 Dr. med. J.___ vom RAD empfahl am 21. August 2018 die Auflage regelmässiger Tests in Bezug auf den Alkoholkonsum (IV-Nr. 97). Eine entsprechende Auflage wurde mit Schreiben vom
- September 2018 statuiert (IV-Nr. 102). 4.8 Nach dem Erlass des Vorbescheids vom 28. August 2018, mit dem die Beschwerdegegnerin ankündigte, sie werde einen Anspruch auf Umschulung verneinen (IV-Nr. 98), liess die Beschwerdeführerin am 12. September 2018 beantragen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Arbeitsfähigkeit ergänzend abzuklären, bevor über den Umschulungsanspruch entschieden werde (IV-Nr. 104). Die Beschwerdegegnerin erliess jedoch ohne weitere Zwischenschritte die hier angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018. 4.9 Am 8. Januar 2019 nannte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 73) sowie selbstunsichere und zwanghafte Persönlichkeitszüge in Remission. An eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung anschliessend bestehe eine depressive Symptomatik in Remission. Angst- und Panikattacken seien allmählich verschwindend, es gebe aber noch eine schnelle Reizüberflutung und eine verminderte Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr im angestammten Beruf als Lehrerin einsetzbar, generell nicht in der Wissensvermittlung. Die maximale Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Beruf (ruhiger Arbeitsplatz ohne Reizüberflutungen) betrage 80 % (IV-Nr. 130).
- 5.1 Der Entscheid über einen Leistungsanspruch der Invalidenversicherung muss sich auf zuverlässige medizinische Grundlagen stützen können. Die Beschwerdegegnerin hat ausserordentlich umfangreiche und langdauernde Anstrengungen unternommen, um die noch junge Beschwerdeführerin wieder eingliedern zu können. Dieser ergebnisorientierte Ansatz, der auf die Eingliederung gerichtete Massnahmen ohne grosse Hindernisse veranlasst, wenn diese Erfolg versprechen, und zunächst auf aufwändige und kostspielige medizinische Abklärungen verzichtet, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Er stösst aber dort an seine Grenzen, wo letztlich Uneinigkeiten in der Anspruchsbeurteilung verbleiben, welche sich ohne ergänzende medizinische Abklärungen nicht beurteilen lassen. 5.2 Wie dargelegt (E. II. 2.1 hiervor), stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin verfüge als ausgebildete Lehrerin über genügend Ressourcen, um in administrativen Bereichen und anderen schulnahen Tätigkeiten ein ebenbürtiges Einkommen wie jenes als Lehrkraft generieren zu können. In der Zwischenzeit habe sie denn auch eine Anstellung als Schulsekretärin gefunden (vgl. Anstellungsvertrag vom 1./4. März 2019, gültig ab 1. Mai 2019 [A.S. 14 ff.]). Wie sich dem erwähnten Anstellungsvertrag entnehmen lässt, beläuft sich der Verdienst der Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 80 % auf CHF 62'400.00 brutto, bei einem vollen Pensum wären es CHF 78'000.00. Der AHV-pflichtige Lohn der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 belief sich laut dem Arbeitgeberbericht vom 21. August 2015 (IV-Nr. 12) auf CHF 112'917.35. Geht man davon aus, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Arbeitsfähigkeit mit dieser Tätigkeit als Schulsekretärin voll aus, ist die für den Umschulungsanspruch vorausgesetzte Erwerbseinbusse von rund 20 % (vgl. E. II.3.3 hiervor) deutlich überschritten. Auch wenn angenommen wird, im schulnahen Bereich gebe es für eine Person mit den Voraussetzungen der Beschwerdeführerin Anstellungen, die etwas besser bezahlt werden, erscheint es auf der Basis der aktenkundigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den behandelnden Psychiater als praktisch ausgeschlossen und jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die erforderliche Grössenordnung von rund CHF 90'000.00 erreicht werden könnte. Die übrigen Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs, insbesondere die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit sowie die Verhältnismässigkeit, dürften jedenfalls bezogen auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Weiterbildung im Schulmanagement (E. I. 1.5 hiervor), einschliesslich Diplomkurs, ebenfalls zu bejahen sein (die Beschwerdegegnerin hat nach der angefochtenen Verfügung denn auch für den Zertifikatskurs Kostengutsprache erteilt, vgl. E. I. 1.5 hiervor). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zuvor über einen ungewöhnlich langen Zeitraum eher niederschwellige und möglicherweise wenig effektive Eingliederungsmassnahmen erbracht hat, kann der nunmehrigen Zusprache einer Umschulung, welche eine erhebliche Verbesserung der erwerblichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin verspricht, nicht entgegenstehen. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat als medizinische Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig die Berichte der behandelnden Ärzte (E. II. 4.4 und 4.5 hiervor) eingeholt. Der für die psychiatrische Beurteilung im Zentrum stehende Bericht von Dr. med. G.___ wird allerdings den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht gerecht und bildet daher keine hinreichende Grundlage für die abschliessende Anspruchsbeurteilung. So ist nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, warum sich aus der als remittiert bezeichneten depressiven Symptomatik und der überwundenen Alkoholproblematik die attestierte Arbeitsunfähigkeit ergibt. Auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht dieses Arztes vom 8. Januar 2019 kann diesbezüglich nicht als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet werden. Die Arbeitsfähigkeit ist daher nicht hinreichend geklärt. Sie bedarf, wie die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ schon vor längerer Zeit festhielt (E. II. 4.3 hiervor), ergänzender Abklärung. Eine solche wird auch von der Beschwerdeführerin in Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren verlangt. Da die Beschwerdegegnerin sich auf die Eingliederungsfrage konzentriert und nur rudimentäre medizinische Abklärungen getroffen hat, muss von einer gänzlich ungeklärten Frage (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1.4 S. 264 f.) gesprochen werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinischen Abklärungen durch ein spezialärztliches psychiatrisches Gutachten ergänzt. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch mit Blick auf die in jüngerer Zeit zu beobachtende Tendenz der Beschwerdegegnerin, weit häufiger als früher ohne Einholung eines Gutachtens zu entscheiden. Der Gefahr, dass dadurch Begutachtungen zu einem erheblichen Teil in das gerichtliche Beschwerdeverfahren verschoben werden was systemwidrig wäre , ist zu begegnen, indem in Fällen mit offensichtlich ungenügenden Abklärungen eine Rückweisung erfolgt, auch wenn das Dossier einzelne Stellungnahmen behandelnder Ärzte enthält. Der Grundsatz, wonach das Gericht offene medizinische Fragen in der Regel durch ein Gerichtsgutachten zu klären hat, bleibt davon unberührt und wird vom hiesigen Gericht auch weiterhin beachtet und angewendet. 5.4 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 5. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ergänzend abkläre. Eine solche Begutachtung könnte allenfalls unterbleiben, falls sich die Parteien über die Anspruchsbeurteilung einigen können (vgl. Art. 50 ATSG).
- Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens (Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.) hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und wäre auch nicht geschuldet. Demnach wirderkannt: 1.Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung neu entscheide. 2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom23. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffendAnspruch auf Umschulung(Verfügung vom 5. Dezember 2018)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
I.
1.
1.1 Die 1980 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 26. Juni 2015 über ihren Arbeitgeber bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet. Geltend gemacht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 2. März 2015 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Bis zu diesem Zeitpunkt war die Versicherte als Primarlehrerin bei der Schule [...] in einem Pensum von 100 % angestellt.
1.2 Am 18. Juli 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 6). Geltend gemacht wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. Februar 2015 aufgrund von «Depression, Burnout, sekundärer Alkoholmissbrauch». Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin einen Arbeitgeberbericht vom 21. August 2015 (IV-Nr. 12) sowie über die Krankentaggeldversicherung ein Arztzeugnis der C.___ vom 16. November 2015 über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2015 bis 6. Oktober 2015 (IV-Nr. 13) ein.
1.3 In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die nachfolgenden Kostengutsprachen:
4. Juli 2016 - 7. Oktober 2016 Belastbarkeitstraining in der D.___ (Mitteilung vom 23. Juni 2016; IV-Nr. 21)
8. Oktober 2016 - 8. Januar 2017 1. Verlängerung Belastbarkeitstraining in der D.___ (Mitteilung vom 30. September 2016; IV-Nr. 24)
9. Januar 2017 - 9. April 2017 2. Verlängerung Belastbarkeitstraining in der D.___ (Mitteilung vom 14. November 2016; IV-Nr. 28)
10. April 2017 - 9. Juli 2017 Aufbautraining in der D.___ (Mitteilung vom 29. März 2017; IV-Nr. 36)
10. Juli 2017 - 8. Oktober 2017 1. Verlängerung Aufbautraining in der D.___ (Mitteilung vom 4. Juli 2017; IV-Nr. 41)
9. Oktober 2017 - 7. Januar 2018 2. Verlängerung Aufbautraining in der D.___ (Mitteilung vom 20. September 2017; IV-Nr. 49)
8. Januar 2018 - 31. März 2018 3. Verlängerung Aufbautraining in der D.___ (Mitteilung vom 9. Januar 2018; IV-Nr. 53)
Weiter leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für vier ECDL-Module (Europäischer Computer Führerschein) ab dem 4. September 2017 im Umfang von CHF 1'766.85 (IV-Nr. 46). Am 21. März 2018 (IV-Nr. 62) folgte sodann eine Kostengutsprache für aktive Unterstützung bei der Suche eines neuen Arbeitsplatzes ab dem 7. März 2018 im Umfang von 20 Stunden, durchgeführt durch die E.___, welche erstmals am 10. August 2018 (IV-Nr. 93) um weitere 20 Stunden ab dem 1. Juli 2018 und sodann zum zweiten Mal am 27. September 2018 (IV-Nr. 109) um erneut 20 Stunden ab dem 1. Oktober 2018 verlängert wurde. Parallel dazu wurden zudem die folgenden Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin gewährt:
24. Mai 2018 - 31. August 2018 Aufbautraining in der F.___ (Mitteilung vom 9. Mai 2015; IV-Nr. 73)
1. Sept. 2018 - 30. November 2018 1. Verlängerung Aufbautraining in der F.___ (Mitteilung vom 10. August 2018; IV-Nr. 94)
1. Dezember 2018 - 28. Februar 2019 Aufbautraining in der Schulleitung und Verwaltung [...] (Mitteilung vom 16. November 2018; IV-Nr. 115)
1.4 Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 (IV-Nr. 72) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Umschulung, damit sie langfristig ein gleichwertiges Einkommen wie jenes als Primarlehrerin erzielen könne. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. August 2018 (IV-Nr. 98) in Aussicht, ihr Gesuch abzuweisen, da sie als ausgebildete Lehrerin über genügend Ressourcen verfüge, um in administrativen Bereichen und anderen schulnahen Tätigkeiten ein ebenbürtiges Einkommen wie jenes als Lehrkraft generieren zu können. Die dagegen am 12. September 2018 (IV-Nr. 104) erhobenen Einwände wurden sodann mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2018 (IV-Nr. 119, Aktenseite [A.S.] 1 ff.) abgewiesen und ein Umschulungsanspruch verneint.
1.5 Am 19. Dezember 2018, nach Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2018, stellte die Beschwerdeführerin ein konkretes Gesuch (IV-Nr. 124) um Übernahme der Kosten einer Weiterbildung im Schulmanagement, bestehend aus einem Zertifikatskurs «Schulverwaltungsfachfrau SIB/VBZS» (zwei Semester; Kosten CHF 9'700.00) und einem anschliessenden Diplomkurs «Schulführung und Schulentwicklung» (ein Semester; Kosten CHF 5'750.00; vgl. zum Ganzen IV-Nr. 125 f.). Die Beschwerdegegnerin erteilte in der Folge Kostengutsprache für den Zertifikatskurs «Schulverwaltungsfachfrau» ab 17. Mai 2019 (Mitteilung vom 4. Januar 2019, IV-Nr. 127). Einen Antrag der Beschwerdeführerin, diese Mitteilung sei zu sistieren, bis rechtskräftig über den Umschulungsanspruch entschieden sei (Schreiben vom 17. Januar 2019, IV-Nr. 132), lehnte die Beschwerdegegnerin ab (vgl. Protokolleintrag vom
23. Januar 2019).
2. Am 17. Januar 2019 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2018 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
3. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 12. März 2019 (A.S. 13) auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 20. März 2019 (A.S. 20) an ihren Anträgen fest.
5. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Umschulung hat.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und in der Beschwerdeantwort (A.S. 13) dar, die Beschwerdeführerin verfüge als ausgebildete Lehrerin über genügend Ressourcen, um in administrativen Bereichen und anderen schulnahen Tätigkeiten ein ebenbürtiges Einkommen wie jenes als Lehrkraft generieren zu können. Zu ihren Einwänden nehme man wie folgt Stellung: Gestützt auf den Bericht von Dr. med. G.___ vom 25. Mai 2018 und Dr. med. H.___ vom 25. Juni 2018 sei der medizinische Gesundheitszustand aus versicherungsmedizinischer Sicht ausreichend abgeklärt. Ein Umschulungsanspruch lasse sich daraus nicht ableiten. Ob ein Umschulungsanspruch bestehe, sei nicht nur aufgrund medizinischer Berichte zu entscheiden, sondern im Wesentlichen vom beruflichen Werdegang (Ressourcen) abhängig. Während des Arbeitsversuchs in der F.___ vom
24. Mai 2018 bis 30. November 2018 habe die Beschwerdeführerin den Tatbeweis erbringen können, dass sie in einer administrativen Tätigkeit/Marketing/Verkauf über genügend Ressourcen verfüge, um in den obgenannten Bereichen eine verwertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt zu erbringen. Zurzeit absolviere sie ein Aufbautraining bei der Schule in [...] im Bereich Schuladministration/Schulverwaltung. In der Beschwerdeantwort vom 12. März 2019 (A.S. 13) weist die Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, die Beschwerdeführerin habe inzwischen eine Anstellung als Schulsekretärin gefunden, woraus geschlossen werden könne, dass die vorhandenen Ressourcen ausreichend gewesen seien.
2.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerde (A.S. 3 ff.) entgegen, als Lehrperson könne sie bei einem 80%-Pensum CHF 6'149.00 verdienen, hingegen als Mitarbeiterin Schulverwaltung ohne kaufmännische Grundausbildung bei gleichem Pensum lediglich CHF 3'498.00. Auch wäre der Lohn von CHF 4'000.00, den sie in einem Vollzeitpensum bei der F.___ erzielen könnte, tiefer als ihr bisheriger Verdienst, womit sie kein ebenbürtiges Einkommen erzielen könne. Der Invaliditätsgrad betrage mehr als 20 %, weshalb Anspruch auf eine Umschulung bestehe. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ohne Weiterausbildung werde sie nicht in einer schulnahen Tätigkeit arbeiten können, wie dies die Beschwerdegegnerin vorschlage. Aus diesem Grund beabsichtige sie, eine Ausbildung zur diplomierten Schulverwaltungsleiterin SIB/VPZS zu absolvieren. Da es sich um eine invaliditätsbedingte notwendige Ausbildung handle, sei ihr eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG zuzusprechen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Arbeitsfähigkeit sei medizinisch ungenügend abgeklärt, zumal noch nie ein Facharzt zur Frage, ob sich ihre Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, Stellung genommen habe. Dies sei näher abzuklären. In ihrer Eingabe vom 20. März 2019 (A.S. 20) weist die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, mit der Anstellung als Schulsekretärin ab dem 1. Mai 2019 werde sie bei einem 80%-Pensum ein Jahreseinkommen von CHF 62'400.00 inkl. 13. Monatslohn generieren, d.h. CHF 78'000.00 bei einem 100%-Pensum. In den IV-Taggeldberechnungen werde jedoch von einem massgeblich durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 114'000.00 ausgegangen. Der Umschulungsanspruch sei weiterhin zu prüfen.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abisIVG) sowie Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 - 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt besonderen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
3.3 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulungsanspruch setzt also eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit Hinweisen).
4. Zum medizinischen Sachverhalt enthalten die Akten insbesondere die folgenden Informationen:
4.1 Vom 15. Juli 2015 bis 6. Oktober 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Privatklinik C.___ auf. Diese diagnostiziert im Austrittsbericht vom 21. Oktober 2018 (IV-Nr. 80 S. 19 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1). Weiter werden ein Erschöpfungssyndrom und eine Akzentuierung von selbstunsicheren und zwangshaften (im Sinne von perfektionistischen) Persönlichkeitszügen erwähnt. Zum Verlauf wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei auf der Fachstation für Suchterkrankungen und komorbide Störungen aufgenommen worden. Es habe eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische stationäre Behandlung mit dem suchtspezifischen Therapieprogramm der Fachstation stattgefunden. Der stationäre Alkoholentzug sei ohne Komplikationen verlaufen. Die Beschwerdeführerin sei schliesslich abstinenzorientiert und in einem weitestgehend stabilisierten psychischen Zustand in ihre häusliche Umgebung entlassen worden. Um an Stabilität zu gewinnen, wünsche die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt einen erneuten stationären Aufenthalt in der Klinik (vgl. auch das Arztzeugnis der Privatklinik vom 16. November 2017, IV-Nr. 13).
Dieser zweite Aufenthalt fand in der Folge vom 11. Januar 2016 bis 26. März 2016 statt. Im Austrittsbericht (IV-Nr. 80 S. 12 ff.) wird unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe von Beginn an die Überlastung bei der Arbeit als Lehrerin, die fehlende Abgrenzung und die dysfunktionalen Copingstrategien (u.a. übermässiger Alkoholkonsum) als Hauptursachen der psychischen Problematik erkannt. Während des Aufenthalts seien Fortschritte erzielt worden. Die Beschwerdeführerin sei in affektiv stabilisiertem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung ausgetreten. Sie werde nach dem Austritt noch eine tagesklinische Behandlung in Angriff nehmen.
4.2 Am 20. Juni 2016 berichteten die I.___ über den teilstationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2016 bis 20. Mai 2016 (IV-Nr. 80 S. 8 ff.). Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, bei Aufnahme mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) und eine Hypothyreose. Im teilstationären Aufenthalt sei ein multimodaler Therapieansatz verfolgt worden. Es habe sich eine gute Stabilisierung abgezeichnet. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin auf eigenen Wunsch in ein von ihr organisiertes vollambulantes Setting gewechselt, wie sie es nach dem ersten Klinikaufenthalt kennengelernt habe. Sie befinde sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Betreuung bei Dr. med. G.___.
4.3 Im Verlauf des Belastbarkeits- und Aufbautrainings in der D.___, das Anfang Juli 2016 begann und bis Ende März 2018 dauerte (vgl. E. I. 3 hiervor), holte die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten keine Informationen zur medizinischen Entwicklung ein. Dementsprechend hielt Dr. med. J.___, Praktische Ärztin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2018 (IV-Nr. 75) fest, seit 2015 (Bericht über den stationären Aufenthalt in C.___) seien im Dossier keine medizinischen Befunde aufzufinden. Dementsprechend bleibe es völlig im Nebulösen, welcher Art und Schwere der aktuell vorliegende Gesundheitsschaden sei und welche Einschränkungen an Arbeitsfähigkeit dadurch vorlägen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht müsse hier erst einmal der Gesundheitsschaden erkannt und benannt werden, um im Weiteren über Massnahmen entscheiden zu können.
4.4 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. Mai 2018 ein (IV-Nr. 79). Dr. med. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 26. Oktober 2015 in seiner Behandlung. Es finde eine Sitzung pro Monat statt. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 17. Februar 2015 bis 31. März 2018, von 50 % für die Zeit vom 1. April 2018 bis
1. Juni (eventuell gemeint: Mai) 2018 und von 40 % ab 2. Mai 2018. Als Diagnosen nannte Dr. med. G.___ rezidivierende depressive Störungen, einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, Erschöpfung sowie eine selbstunsichere, zwanghaft perfektionistische Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin arbeite als Bürohilfe zu 60 % und wünsche eine Umschulung. In den Lehrerberuf wolle sie nicht zurückkehren, weil dieser für sie zu belastend sei. Diagnostiziert werden eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), gegenwärtig remittiert, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), gegenwärtig alkoholabstinent seit 15. Juli 2015. Die Beschwerdeführerin werde ihre Arbeitsfähigkeit weiter steigern und eine Umschulung «prestieren» können, die Prognose sei gut. Die Funktionseinschränkungen bestünden in mittelgradiger Ermüdbarkeit, limitierter Konzentrationsfähigkeit, verminderter Stressresistenz, Tendenz zur Reizüberflutung und Ablenkbarkeit. Einer Eingliederung im Rahmen einer Umschulung stehe nichts, einer Rückkehr in den Lehrerberuf stünden intensive Ängste und Unsicherheit entgegen.
4.5 Der Hausarzt Dr. med. H.___, Arzt für Innere Medizin FMH, legt in seinem Bericht vom 25. Juni 2018 (IV-Nr. 80) dar, die Beschwerdeführerin sei viele Jahre lang sehr engagiert als Primarlehrerin tätig gewesen. Zunehmende Belastung im Beruf habe zu einem Erschöpfungszustand geführt, akut geworden im Februar 2015. Die Beschwerdeführerin habe zunehmend Alkohol als «Seelentröster» eingesetzt. Ein stationärer Entzug in der Privatklinik C.___ sei sehr erfolgreich gewesen, bis heute werde eine Total-Abstinenz eingehalten. Zu diagnostizieren seien eine mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1), bestehend seit Juni 2015, und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), mit erfolgreichem Entzug und andauernder Total-Abstinenz seit Juli
2015. Die Tätigkeit als Primarlehrerin sei nicht mehr zumutbar, auch ein sonstiger Lehrerberuf nicht, allenfalls noch eine Funktion in der Erwachsenenbildung. Die Prognose für eine Eingliederung in einem anderen Bereich sei gut.
4.6 Mit Arztzeugnis vom 27. Juli 2018 (IV-Nr. 96) bescheinigte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___, die Beschwerdeführerin sei bei ihm in fachärztlicher Behandlung und die Arbeitsunfähigkeit werde ab dem 30. Juli 2018 nur noch 30 % betragen.
4.7 Dr. med. J.___ vom RAD empfahl am 21. August 2018 die Auflage regelmässiger Tests in Bezug auf den Alkoholkonsum (IV-Nr. 97). Eine entsprechende Auflage wurde mit Schreiben vom
4. September 2018 statuiert (IV-Nr. 102).
4.8 Nach dem Erlass des Vorbescheids vom 28. August 2018, mit dem die Beschwerdegegnerin ankündigte, sie werde einen Anspruch auf Umschulung verneinen (IV-Nr. 98), liess die Beschwerdeführerin am 12. September 2018 beantragen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Arbeitsfähigkeit ergänzend abzuklären, bevor über den Umschulungsanspruch entschieden werde (IV-Nr. 104). Die Beschwerdegegnerin erliess jedoch ohne weitere Zwischenschritte die hier angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018.
4.9 Am 8. Januar 2019 nannte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 73) sowie selbstunsichere und zwanghafte Persönlichkeitszüge in Remission. An eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung anschliessend bestehe eine depressive Symptomatik in Remission. Angst- und Panikattacken seien allmählich verschwindend, es gebe aber noch eine schnelle Reizüberflutung und eine verminderte Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr im angestammten Beruf als Lehrerin einsetzbar, generell nicht in der Wissensvermittlung. Die maximale Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Beruf (ruhiger Arbeitsplatz ohne Reizüberflutungen) betrage 80 % (IV-Nr. 130).
5.
5.1 Der Entscheid über einen Leistungsanspruch der Invalidenversicherung muss sich auf zuverlässige medizinische Grundlagen stützen können. Die Beschwerdegegnerin hat ausserordentlich umfangreiche und langdauernde Anstrengungen unternommen, um die noch junge Beschwerdeführerin wieder eingliedern zu können. Dieser ergebnisorientierte Ansatz, der auf die Eingliederung gerichtete Massnahmen ohne grosse Hindernisse veranlasst, wenn diese Erfolg versprechen, und zunächst auf aufwändige und kostspielige medizinische Abklärungen verzichtet, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Er stösst aber dort an seine Grenzen, wo letztlich Uneinigkeiten in der Anspruchsbeurteilung verbleiben, welche sich ohne ergänzende medizinische Abklärungen nicht beurteilen lassen.
5.2 Wie dargelegt (E. II. 2.1 hiervor), stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin verfüge als ausgebildete Lehrerin über genügend Ressourcen, um in administrativen Bereichen und anderen schulnahen Tätigkeiten ein ebenbürtiges Einkommen wie jenes als Lehrkraft generieren zu können. In der Zwischenzeit habe sie denn auch eine Anstellung als Schulsekretärin gefunden (vgl. Anstellungsvertrag vom 1./4. März 2019, gültig ab 1. Mai 2019 [A.S. 14 ff.]). Wie sich dem erwähnten Anstellungsvertrag entnehmen lässt, beläuft sich der Verdienst der Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 80 % auf CHF 62'400.00 brutto, bei einem vollen Pensum wären es CHF 78'000.00. Der AHV-pflichtige Lohn der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 belief sich laut dem Arbeitgeberbericht vom 21. August 2015 (IV-Nr. 12) auf CHF 112'917.35. Geht man davon aus, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Arbeitsfähigkeit mit dieser Tätigkeit als Schulsekretärin voll aus, ist die für den Umschulungsanspruch vorausgesetzte Erwerbseinbusse von rund 20 % (vgl. E. II.3.3 hiervor) deutlich überschritten. Auch wenn angenommen wird, im schulnahen Bereich gebe es für eine Person mit den Voraussetzungen der Beschwerdeführerin Anstellungen, die etwas besser bezahlt werden, erscheint es auf der Basis der aktenkundigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den behandelnden Psychiater als praktisch ausgeschlossen und jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die erforderliche Grössenordnung von rund CHF 90'000.00 erreicht werden könnte. Die übrigen Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs, insbesondere die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit sowie die Verhältnismässigkeit, dürften jedenfalls bezogen auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Weiterbildung im Schulmanagement (E. I. 1.5 hiervor), einschliesslich Diplomkurs, ebenfalls zu bejahen sein (die Beschwerdegegnerin hat nach der angefochtenen Verfügung denn auch für den Zertifikatskurs Kostengutsprache erteilt, vgl. E. I. 1.5 hiervor). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zuvor über einen ungewöhnlich langen Zeitraum eher niederschwellige und möglicherweise wenig effektive Eingliederungsmassnahmen erbracht hat, kann der nunmehrigen Zusprache einer Umschulung, welche eine erhebliche Verbesserung der erwerblichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin verspricht, nicht entgegenstehen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat als medizinische Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig die Berichte der behandelnden Ärzte (E. II. 4.4 und 4.5 hiervor) eingeholt. Der für die psychiatrische Beurteilung im Zentrum stehende Bericht von Dr. med. G.___ wird allerdings den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht gerecht und bildet daher keine hinreichende Grundlage für die abschliessende Anspruchsbeurteilung. So ist nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, warum sich aus der als remittiert bezeichneten depressiven Symptomatik und der überwundenen Alkoholproblematik die attestierte Arbeitsunfähigkeit ergibt. Auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht dieses Arztes vom 8. Januar 2019 kann diesbezüglich nicht als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet werden. Die Arbeitsfähigkeit ist daher nicht hinreichend geklärt. Sie bedarf, wie die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ schon vor längerer Zeit festhielt (E. II. 4.3 hiervor), ergänzender Abklärung. Eine solche wird auch von der Beschwerdeführerin in Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren verlangt. Da die Beschwerdegegnerin sich auf die Eingliederungsfrage konzentriert und nur rudimentäre medizinische Abklärungen getroffen hat, muss von einer gänzlich ungeklärten Frage (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1.4 S. 264 f.) gesprochen werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinischen Abklärungen durch ein spezialärztliches psychiatrisches Gutachten ergänzt. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch mit Blick auf die in jüngerer Zeit zu beobachtende Tendenz der Beschwerdegegnerin, weit häufiger als früher ohne Einholung eines Gutachtens zu entscheiden. Der Gefahr, dass dadurch Begutachtungen zu einem erheblichen Teil in das gerichtliche Beschwerdeverfahren verschoben werden was systemwidrig wäre , ist zu begegnen, indem in Fällen mit offensichtlich ungenügenden Abklärungen eine Rückweisung erfolgt, auch wenn das Dossier einzelne Stellungnahmen behandelnder Ärzte enthält. Der Grundsatz, wonach das Gericht offene medizinische Fragen in der Regel durch ein Gerichtsgutachten zu klären hat, bleibt davon unberührt und wird vom hiesigen Gericht auch weiterhin beachtet und angewendet.
5.4 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 5. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ergänzend abkläre. Eine solche Begutachtung könnte allenfalls unterbleiben, falls sich die Parteien über die Anspruchsbeurteilung einigen können (vgl. Art. 50 ATSG).
6. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens (Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.) hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und wäre auch nicht geschuldet.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung neu entscheide.
2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer