Sachverhalt
(SA-Nr. 107). Er stellte folgende Diagnosen: «Neuropathische Schmerzen Arm und Unterarm rechts; hypertrophe Narbe Oberarm rechts; Kraftverminderung Streckmuskulatur Unterarm rechts». Als aktuelle subjektive Beschwerden nannte er die Folgenden: «Neuropathische Schmerzen; Verminderung der Kraft im Bereich des Unterarms und der Hand rechts; Schmerzhafte und hypertrophe Narbe am Oberarm rechts». Im Weiteren führte er aus, die Beschwerdeführerin habe bis heute eine gute Funktion der Hand, des Unterarms und der Schulter. Die Schulterfunktion sei eingeschränkt in maximaler Abduktion. Die Ellenbogenfunktion sei insgesamt akzeptierbar mit einer guten Kraft zwischen 30 und 130. Die Pro-/Supination sei auch vergleichbar mit der Gegenseite. Die Funktion der Hand sei auch vergleichbar mit der Gegenseite, aber die Streckung der Finger und des Daumens sei schwächer. Die Sensibilität dorsalseitig des Unterarms sei vermindert und die Beschwerdeführerin habe Schmerzen in diesem Bereich. Die Beschwerdeführerin habe keine ausstehenden Therapien mehr, sie nehme Schmerzmittel aufgrund der neuropathischen Schmerzen. Die Situation sei seit ca. sechs Monaten unverändert und seiner Meinung nach werde dies auch nicht mehr besser. Es liege momentan eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. Falls man eine Arbeit garantieren könne, wo die rechte obere Extremität nicht schwer belastet werde, könne die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % reduziert werden. Der Endzustand sei erreicht, von der weiteren ärztlichen Behandlung sowie Therapien sei nicht mehr von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen.
4.21 In dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären (psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen) Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 11. März 2018 (SA-Nr. 122) konnten keine unfallkausalen wie auch unfallfremden Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gestellt werden. Als solche ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen:
Im Weiteren führten die Gutachter aus, versicherungsmedizinisch sei zusammengefasst eine verbliebene, leichte, residuale, sensible Störung des N. radialis in Oberarmhöhe anzunehmen. Art und Ausprägung dieser verbliebenen Überempfindlichkeit erschienen aber verhältnismässig gering. In den motorischen Funktionen ergäben sich keine wesentlichen Einschränkungen in der Handmotorik. Eine belastungsabhängige nozizeptive Schmerzsymptomatik am Oberarm sei denkbar. Ein relevanter neuropathischer Schmerz, der doch bis ins gesamte Versorgungsgebiet des N. radialis sonst zu erwarten wäre, sei nicht zu plausibilisieren (ein eigentlicher spontaner neuropathischer Schmerz im Unterarm/Hand werde auch verneint), zumal eben auch keinerlei Membranstabilisatoren mehr benötigt würden, welche sicherlich sonst hier auch bei diesen geringen Beschwerdeausprägungen wirksam wären.
Betreffend das orthopädische Fachgebiet fänden sich keine Minderbelastbarkeiten. Eine bestehende gering- bis mässiggradige Tennisarmsymptomatik rechts und der klinische Befund eines kleinen Ganglions streckseitig am rechten Handgelenk seien einer Therapie gut zugänglich und bedingten keine Gesundheitsstörung von versicherungsmedizinischer Relevanz.
Bei der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der vorhandenen somatischen Störung gegenwärtig nicht von einer reduzierten psychischen Stabilität oder nachlassender Zuverlässigkeit auszugehen. Es bestünden bei ihr keine reduzierte Daueraufmerksamkeit und keine Veränderung der höheren kognitiven Funktionen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Neues zu lernen, verfüge über ausgesprochen gute kognitive Ressourcen, sei immer eine gute Schülerin gewesen und es liege eine abgeschlossene qualifizierte berufliche Ausbildung vor. Die Beschwerdeführerin sei durchsetzungsfähig und selbstbewusst, ehrgeizig, vielseitig interessiert und es bestehe bei ihr trotz einem Migrationshintergrund ein gutes Integrationspotential. Sie könne Probleme lösen und entsprechend Copingstrategien nach Bedarf entwickeln. Nach vorübergehenden Zweifeln und Unsicherheiten könne sie gegenwärtig wieder mit Stress- und Krisensituationen umgehen, die tägliche Routine planen und diese auch durchführen. Die Tagesstrukturierung sei erhalten, dies gelte auch für die Kommunikation. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute soziale Kontakte. Der soziale Support helfe ihr, Stress zu mindern und Defizite teilweise wieder im positiven Licht zu sehen. Die Beschwerdeführerin achte auf die Erfüllung der eigenen Bedürfnisse, die soziale Unterstützung scheine ihr dabei sehr wichtig zu sein. Sie sei aus rein psychiatrischer Sicht gegenwärtig in vollem Umfang arbeitsfähig.
Aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin wie auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese Bewertung gelte spätestens seit Juni 2016 nach zuvor im Mai 2016 erfolgter OSME und zweiter Neurolyse mit Nervenwrapping. Überwiegend wahrscheinlich müssten auch schon zuvor deutlich bessere Arbeitsfähigkeitsbewertungen angenommen werden, wie auch schon die Beobachtung gemäss Case-Management vom März 2015 nahelege. Eine genaue Quantifizierung erscheine hier aber angesichts der Überlagerungen von anzunehmenden Inkonsistenzen nicht hinreichend möglich. Auch sei der gut denkbare Einfluss des Sturzereignisses vom 18. Februar 2015 auf den Verlauf, insbesondere die nachfolgende Radialisparese, nicht hinreichend quantifizierbar. Retrospektiv sei somit aus interdisziplinärer Sicht bis Juni 2016 entsprechend den von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten auszugehen.
4.22 Am 4. April 2018 nahm der Konsiliararzt Dr. med. C.___ Stellung zum Gutachten (SA-Nr. 123) und hielt fest, das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Der Endzustand sei erreicht. Es könne auf das Gutachten abgestellt werden. Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. April 2018 (SA-Nr. 125) ihre Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlungen ein und lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung ab.
4.23 Dr. med. E.___ berichtete am 20. April 2018 über die neurologische Untersuchung mit Elektrodiagnostik und Nervenultraschall (SA-Nr. 126). Er führte aus, klinisch und elektrodiagnostisch zeige sich ein praktisch unveränderter Befund zu seinen Vorbefunden vom 20. Dezember 2016, einer chronischen, schmerzhaften, sensomotorischen Radialis-Neuropathie rechts (dominant) am Oberarm in Folge einer komplizierten Humerusschaft-Fraktur vom Jahr 2016. Im Vordergrund stünden die bekannten neuropathischen Misssensationen mit Hyperpathie und Allodynie im gesamten sensiblen Radialisversorgungsgebiet. Durch umfassende Therapien hätten diese Beschwerden nicht relevant verbessert werden können. Bei seinen aktuellen Befunden sehe er keine Indikation für eine erneute nervenchirurgische Intervention. Durch medizinische Massnahmen könne die aktuelle Situation nicht dahingehend verbessert werden, dass die Beschwerdeführerin einer regelmässigen körperlichen Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Aus seiner neurologischen Sicht sei der Endzustand erreicht. Aus neurologischer Sicht könne die Aussage der D.___-Gutachter, bei dieser Beschwerdeführerin seien keine Folgeschäden des Traumas vorhanden und sie sei in einer körperlichen Arbeit als Pflegeassistentin ohne jegliche Einschränkungen zu 100 % arbeitsfähig, nicht nachvollzogen werden. Im Gegenteil erachte er bei den aktuellen Befunden einen Einsatz im Rahmen einer körperlichen Tätigkeit wie in der Pflege mit Mobilisation, Hilfeleistungen an Patienten etc. als nicht zumutbar.
4.24 Im Nachgang zur gegen die Verfügung vom 11. April 2018 erhobenen Einsprache vom 11. Mai 2018 (SA-Nr. 129) liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juni 2018 den Bericht von Dr. med. E.___ vom 30. Mai 2018 (SA-Nr. 134) einreichen. Dr. med. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen wie auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Ferner nahm er Stellung zum neurologischen Teil des D.___-Gutachtens vom 11. März 2018. In erster Linie hielt er fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Gutachten ohne Beizug eines Handchirurgen, spezialisiert auf Nervenchirurgie, durchgeführt worden sei. Auf Seite 49 des Gutachtens werde eine elektroneurografische Zusatzuntersuchung beschrieben. Andere relevante Untersuchungen wie eine Nadel-Elektromyografie-Untersuchung zur Beurteilung, ob zusätzlich eine axonale, d.h. strukturelle, Nervenschädigung vorhanden sei, sei nicht durchgeführt worden. Weiter sei die Interpretation dieses Befundes falsch. Im Kommentar werde beschrieben, dass es sich um eine axonale Teilschädigung in den sensiblen Fasern des N. radialis handle. Es handle sich um eine subtotale Schädigung des N. radialis. Der motorische Teil sei weder neurografisch noch nadelmyografisch untersucht worden. Die Untersuchung sei somit inkomplett und nicht geeignet, um irgendeine konklusive Aussage über Folgeschäden zu machen. Weiter werde im Gutachten durch den neurologischen Begutachter der intraoperative Befund der Operation vom 20. Februar 2015 kommentiert, insbesondere die Tatsache, dass kein ausgeprägtes Hämatom habe dargestellt werden können. In der Anmerkung, dass eine «effektive, neurokompressive für längere Störung-Symptomatik» des N. radialis durch die intraoperativen Befunde nicht erklärt werden könne, sei für einen Facharzt für Neurologie ohne regelmässigen Kontakt mit Nervenchirurgen nicht aufrecht zu erhalten. Das Problem bei der Beschwerdeführerin seien Adhäsionen durch starke Vernarbungen gewesen. Dies habe auch nur schon an der Haut durch massive Keloidbildungen beobachtet werden können. Genau die gleichen Befunde hätten sich intraoperativ gezeigt (mit Verweis auf entsprechende Operationsberichte der Klinik [...]). Im Verlauf werde dann auf Seite 56 eine psychische Überlagerung bei Vorliegen eines somatischen Kerns postuliert. Der neurologische Gutachter halte feststellbare Inkonsistenten fest, insbesondere werde die Beobachtung eines völlig normalen Einsatzes des rechten Armes beim Hantieren einer 1.5 Liter Wasserflasche, Aktenordnern und Konzentration auf das Gespräch beschrieben. Hier müsse aus seiner neurologischen Sicht mit Erfahrung in der Nervenchirurgie seit 2006 festgehalten werden, dass ein Hantieren mit einer PET-Flasche nicht nur im Ansatz mit der Manipulation, Umlagerung, Hilfeleistungen von schwer kranken Patienten gleichzusetzen sei. Ferner werde im Gutachten kommentiert, dass bei der Beschwerdeführerin mit Schoninnervation der rechten, dominanten Extremität eine Atrophie von Muskeln nicht habe objektiviert werden können. Hier eine Inaktivität, Minderaktivierung einer Extremität verursache nie eine Atrophie. Dies stehe im Gegensatz zum Beispiel zu einer Ruhigstellung einer Extremität in einem Gips oder einer Denervation, wonach es immer zu einer Inaktivitätsatrophie komme. Es schienen hier gewisse fachliche Inkonsistenzen vorzuliegen.
In der zusammenfassenden, medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung auf Seite 62 werde die Compliance der Beschwerdeführerin angezweifelt, die effektive Einnahme von Lyrica werde infrage gestellt, insbesondere auch die Tatsache, dass nie irgendwelche Medikamentenspiegelkontrollen durchgeführt worden seien. Nicht selten könnten bei neuropathischen Schmerzen wie z.B. bei Irritationsneuralgien postoperativ vernarbte Nerven, sogenanntes Scar tethering, antineuropathische Substanzen wie Pregabalin (Lyrica) keine wesentliche Wirkung entfalten, sondern erhebliche Nebenwirkungen, insbesondere bei jungen Menschen, jungen Frauen, Müdigkeit, Schwindel, starke Gewichtszunahme verursachen. Auf Seite 63 würden Beobachtungen vom Casemanager übernommen («wenn die Patientin unbeobachtet sei, würde ein normaler und unauffälliger Einsatz des rechten Armes ( ) beobachtet»). Hier müsse festgehalten werden, dass ein Casemanager keine medizinische Ausbildung habe und eine unkritische Übernahme von solchen, medizinisch nicht fundierten Befunden in einem Gutachten nicht zulässig sein sollte. Abschliessend werde neurologisch festgehalten, dass nur ein geringer somatischer Kern bestehe, eine erhebliche psychiatrische Überlagerung vermutet werde. Es sei wenig erstaunlich, dass eine gesunde, junge, sportliche Person eine schwere Verletzung mit Komplikationen, Radialisparese, neuropathischen Schmerzen, langer resultierender Arbeitsunfähigkeit, Versuch einer Reintegration mit Scheitern, immer wieder Operationen, welche höchstens transient zu einer gewissen Verbesserung und am Ende keine wesentliche Verbesserung des Zustandes gebracht hätten, eine reaktive Depression entwickle. Es sei die Regel, dass Menschen mit chronischen Schmerzstörungen, woran die Beschwerdeführerin leide, im Verlauf eine Antriebsstörung und sehr häufig Depression entwickelten. Aus seiner neurologischen Sicht mit Erfahrung in der Nervenchirurgie seit 2006 am F.___ könne er die fachliche Schlussfolgerung des neurologischen Teils dieses D.___-Gutachtens nicht nachvollziehen. Als Gutachter sollte man sich den Begutachteten gegenüber zumindest wohlwollend und empathisch verhalten. Davon könne in diesem Gutachten keine Rede sein, man habe den Eindruck, dass dieser Gutachter von Anfang an, bei sämtlichen Befunden, es darauf angelegt habe, die Beschwerdeführerin auf die psychische Schiene abzuschieben, als unkooperativ, nicht compliant und als aggravierend darzustellen. Es lägen fachliche Inkonsistenzen vor, die elektrophysiologische Untersuchung sei unvollständig, die Schlussfolgerung inkorrekt. Der Gutachter lasse sich auf Interpretationen von intraoperativen Befunden hinaus, was für die Gesamtbeurteilung der neuropathischen Schmerzen nicht relevant sei und seine Kompetenz ohne nervenchirurgische Ausbildung klar überschreite.
4.25 Am 10. Oktober 2018 nahm sodann der neurologische Gutachter Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie FMH, von der Begutachtungsstelle D.___, Stellung zum Schreiben von Dr. med. E.___ vom 6. Juni 2018 zuhanden der IV-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 55). Dr. med. N.___ führte aus, im vorliegenden Sachverhalt sei zunächst erklärt, dass es versicherungsmedizinische Aufgabe sei, insbesondere eine Bewertung des medizinischen Sachverhaltes unter Abgrenzung versicherungsfremder und anderer nicht leistungsrelevanter Faktoren vorzunehmen. Diese prinzipielle versicherungsmedizinische Aufgabe erfordere aber eben auch eine durchaus kritische Betrachtung von allfälligen Inkonsistenzen und Widersprüchen und müsse insbesondere nicht nur diagnostische Zuordnungen treffen, sondern eben auch die Funktionseinschränkungen auf ihre Plausibilität überprüfen, eben auch unter Einbezug einer Konsistenzprüfung. Eine solche für versicherungsmedizinische Begutachtungen erforderliche neutrale Distanz sei naturgemäss eine andere Position als ein im therapeutischen Kontext sich befindender behandelnder Arzt. In solcher Rolle befinde sich naturgemäss auch Dr. med. E.___, der die Beschwerdeführerin bereits länger betreue. Für einen Arzt in therapeutischer Position sei das schützenswerte Arzt-Patienten-Bündnis natürlich wichtig, was aber nicht selten auch dazu führe, dass auch eine kritische Überprüfung auf Inkonsistenzen eher hintangestellt werde, laufe man als Behandler damit aber auch (auch im Rahmen der zumeist unbewussten innerpsychischen und interpersonellen Interaktionen) Gefahr, subjektive Angaben der zu Behandelnden eher leichter zu glauben und in die Bewertung teils unkritisch zu übernehmen. Natürlich sei es Aufgabe von Dr. med. E.___, sich wohlwollend und empathisch zu verhalten, sehe er gemäss seinem Bericht vom 9. August 2016 beispielsweise die Beschwerdeführerin als 25-jährige tapfere Patientin", was seine wohlwollende und nicht kritisch hinterfragende Haltung auch zeige. Demgegenüber sei es Aufgabe gutachterlich den medizinischen Sachverhalt natürlich ernsthaft und gewissenhaft unter Einbezug aller Faktoren und Aspekte, eben aber auch notwendigerweise mit versicherungsmedizinischer Kontextanalyse, umfassend zu reflektieren, natürlich in respektvoller Befragung und Umgang mit dem Versicherten. Das beschriebene freundliche, vielfach sehr humorvolle, auch heitere Verhalten der Beschwerdeführerin dürfe sicher nicht als Hinweis verstanden worden sein, dass hier die Beschwerdeführerin nicht so respektvoll behandelt worden sei. Dass das Gutachten nicht leichtfertig zu den getroffenen Bewertungen gekommen sei, dürfte auch schon der grosse Umfang von eng bedrucken 25 Seiten mit über 15-seitiger intensiver Reflexion aller Aussagen, Befunde und der Aktenlage belegen. Die ausführliche Beschreibung und Erklärung von Inkonsistenzen sei aber eben erforderlich und dürfe nicht als Voreingenommenheit oder negative Haltung verstanden werden.
In sehr ausführlicher Diskussion sei im Gutachten entsprechend auch klargelegt worden, dass sie in keiner Weise ein primär organisches Korrelat der Nervus radialis Schädigung infrage stellen würden, lediglich den Grad und Auswirkung, die Schwere der beklagten Symptomatik kritisch überprüfen müssten in der Funktion als Gutachter. Diese Überlegungen hätten sie bestmöglich in allen Argumentationsebenen auch dargelegt, wie der Umfang zeige (24 Seiten Gutachten, davon 15 Seiten Diskussion über die Befunde und Aktenlage in akribischer Auseinandersetzung mit den Detailbefunden). Dabei seien sehr dezidiert auch die Befunde von Dr. med. E.___ zitiert, sämtliche Befunde und Einschätzungen in der Gesamtbewertung reflektiert und bewertet worden. Letztlich beschreibe er mit seinen gegenwärtigen Schreiben vom April 2018, dass kein eigentlich anderer Befund vorliege. Hinsichtlich der Kritik von Dr. med. E.___, es sei elektrophysiologisch nicht genügend im Rahmen der Begutachtung untersucht worden, müsse klar hingewiesen werden auf den Sachverhalt, dass nicht so sehr die neurogen-motorischen Beeinträchtigungen als vielmehr doch die von der Beschwerdeführerin angegebene Berührungsüberempfindlichkeit am rechten Arm die hauptsächlich geltend gemachte Beeinträchtigung darstelle. Dieses bestätige Dr. med. E.___ selber in seinem aktuellen Schreiben vom 20. April 2018 mit den Worten, im Vordergrund stehe die neuropathische Misssensation mit Hyperpathie und Allodynie im gesamten sensiblen Radialis-Versorgungsgebiet". Dies sei auch im neurologischen Gutachten klar so als zu klärende Frage ausführlich thematisiert worden. Die Auswirkungen motorischer Funktionsdefizite des Nervus radialis Schadens seien angesichts der ausführlich diskutierten Akten aber eben ausgesprochen gering gewesen, habe sich diese auch erst nach der Operation vom Februar 2016 entwickelt, sich dann aber gemäss den Akten recht rasch positiv zurück entwickelt, wie selbst Dr. med. E.___ attestiert habe. So habe er zum Beispiel in seinem Bericht vom 20. Dezember 2016 geschrieben, es gebe eigentlich eine recht schöne Erholung der motorischen Anteile. Im Übrigen habe auch der Operationsarzt Dr. med. L.___ gemäss Bericht Handchirurgische Sprechstunde vom
30. Juni 2016 ein mit Nervenchirurgie wohl zweifellos erfahrener Oberarzt, das werde wohl auch Dr. med. E.___ nicht bestreiten keine Bewegungseinschränkungen mehr attestieren können und habe sogar sofortige vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert. Das Erfordernis für eine EMG-Untersuchung oder motorische NLG Untersuchung des Nervus radialis sei somit nicht für die aktuelle gutachterliche Fragestellung primär relevant gewesen, da sie funktional nicht bedeutsam sei. Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass in dem jetzt vorliegenden EMG von M. extensor indicis rechts auch keine pathologische Spontanaktivität bestehe, nur der gar nicht bezweifelte abgelaufene axonale Schaden des N. radialis (es habe ja auch klinisch eine Parese unzweifelhaft bestanden) belege, welcher auch im Gutachten doch gar nicht bezweifelt werde. Eine tendenziell schmerzhafte EMG-Untersuchung sei entsprechend auch im Rahmen der Begutachtung entbehrlich gewesen, ähnlich auch die motorische NLG. Es sei nochmals ausdrücklich betont, dass nicht infrage gestellt werde, dass eine Läsion des Nervus radialis am rechten Oberarm stattgefunden habe, und auch hieraus noch gewisse Residuen bestünden; das sei wiederholt im Gutachten auch zitiert worden. Es gehe vielmehr um die Funktionsausprägung, um den Schweregrad der Folgen, die Auswirkung der subjektiven Schmerzangaben und nicht nur darum, eine Diagnose zu stellen, sondern versicherungsmedizinisch deren Auswirkung zu bewerten. Dies erfordere aber eben genau auch die detaillierte Reflexion und Abgrenzung versicherungsfremder Aspekte und Faktoren, welche in den Berichten von Dr. med. E.___ unzureichend reflektiert würden. Es seien nur kurz pauschale allgemeine Feststellungen getroffen worden, dass Menschen mit chronischer Schmerzstörung im Verlauf zur Antriebsstörung und sehr häufig zu Depressionen neigten und solches entwickelten. Eine Konsistenzprüfung, ob die anamnestischen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Schweregrad und so hochskaliert angegebenen Beeinträchtigung überhaupt zutreffen könnten, werde nicht valide vorgelegt, er übernehme naturgemäss in seiner therapeutischen Rolle die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und sei deshalb auch von invalidisierend bezeichneter und selbst leichte Arbeiten nach seiner Ansicht verunmöglichender Symptomatik ausgegangen. Dr. med. E.___ verweise nur auf das Vorliegen der N. Radialisläsion (welche ja unbestritten sei), unterlasse aber die Überprüfung der Konsistenz und übernehme dazu den Schweregrad, wie er von der Beschwerdeführerin behauptet werde. Zwar verweise er auf die diversen therapeutischen Massnahmen, belege aber in keiner Weise, ob diese denn auch wirklich von der Beschwerdeführerin gerade pharmakotherapeutisch umgesetzt worden seien (keinerlei Medikamentenspiegelbestimmungen aktenkundig). Der Hinweis, dass Medikamente Nebenwirkungen machen könnten, so auch Lyrica, sei banal, dass jedoch so gar keine wirksame Therapie möglich sein solle bei neuropathischen Schmerzen, sei schlichtweg eine zu kurz greifende Verallgemeinerung. Im Gutachten sei auch sehr differenziert erklärt worden, dass sehr wohl Zweifel bestünden an der Inanspruchnahme der angebotenen pharmakotherapeutischen Massnahmen, dass vielmehr Widersprüche zu dem beobachtbaren, eben nicht relevante Schmerzen ausweisenden Ausdrucksverhalten auffielen und den anamnestischen Angaben der dauerhaften Schmerzen widersprächen. Gelegentlich noch fünf Tropfen Tramal als Behandlung, Ablehnen von schmerzmodulierenden antidepressiven Substanzen, alles helfe nicht, seien vielmehr Indikatoren, dass hier Zweifel an den Aussagen zu prüfen seien. Und eben ergäben sich dabei auch eine Vielzahl an Inkonsistenzen, welche hier die Zweifel weckten, sei dieses auch umfangreich im Gutachten diskutiert worden, was aber nicht Ausdruck einer negativen Einstellung des Gutachters der Beschwerdeführerin gegenüber als vielmehr der gewissenhaften Argumentation entspreche, welche nicht nur auf wenigen Anhaltspunkten beruhen dürfe. Gerade hier ergäben sich aber eben vielfache und deutliche Diskrepanzen. Zum Beispiel sei bei solch hochgradig angegebener invalidisierend übermässiger Berührungsüberempfindlichkeit im gesamten Nervus radialis Areal (sie sei nicht in der Lage irgendwelche Berührungen am rechten Arm zu tolerieren" gemäss Anamnese vom 20. April 2018), bei besonders auch betroffenem distalem Unterarm und radialem Handrückenbereich sehr erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin genau an ihrem rechten Handgelenk, dieser so invalidisierend überempfindlichen Zone, welche doch keine Berührung toleriere, zwei Handgelenkkettchen trage, welche den ganzen Tag üblicherweise scheuerten und Bewegungsreize abgäben. Auch wenn die Beschwerdeführerin angebe, sie habe dauernd Schmerzen, auch zum Zeitpunkt der Begutachtung Stärke mindestens 5/10 und teils höher, so erstaune doch sehr das völlig unauffällige Verhalten, das von humorvollem, entspanntem, lockerem, vielfach auch mit herzhaftem Lachen geprägte Wesensbild der Beschwerdeführerin. Es könne in keiner Weise eine affektive Schmerzreaktion oder gar vegetative Reaktion erkannt werden. Auch wenn zwar eine N. radialis-Läsion in Höhe Oberarm eingetreten sei (was ja nicht bestritten werde), so erkläre die Beschwerdeführerin auf mehrfache Nachfrage, dass am Unterarm und Hand explizit eben keine spontanen oder gar dauerhaften neuropathischen Schmerzen im Projektionsgebiet des N. radialis bestünden (sie habe keinen Schmerz im Unterarm und Hand, sondern nur die Berührungsempfindlichkeit), so könne hier eine schwererwiegende Nervenschädigung doch eher wahrscheinlich nicht angenommen werden. Leichtergradige Irritationen seien natürlich denkbar, bei extremen, aber wohl nicht alltagsüblichen unphysiologischen Dehnungsmanövern möglich, das werde auch im Gutachten nicht abgestritten, nur die Ausprägung und funktionale Auswirkung sei aus der blossen Diagnosestellung eines Nervenschadens nicht zwingend alleine ableitbar, sondern es seien eben auch Konsistenzprüfungen insbesondere bei den subjektiven und nicht objektiv messbaren Schmerzphänomenen erforderlich. Trotz dieser so scheinbaren übermässig invalidisierenden Berührungsüberempfindlichkeit, welche von der Beschwerdeführerin wie wohl Dr. med. E.___ es gesehen habe auch im Rahmen der Begutachtung gezeigt worden sei, sei diese bei Ablenkung schlicht aber nicht mehr nachvollziehbar vorhanden gewesen. Bei Ablenkung (mehrfach kontrolliert) hätten sowohl leichte wie auch stärkere Berührungen, wie auch Druck, aufgebracht werden können ohne jegliche Reaktion, eben auch in den zuvor als so berührungsempfindlich angegebenen Bereichen am Unterarm und Handgelenk/Handrücken. Das in der gezielten Untersuchung hingegen gezeigte sogleich sich Verkrampfen mit dem ganzen Körper und mit hyperexpressiver Mimik, sei auch in keiner Weise authentisch wirkend gewesen, sondern von aufgesetzt verzerrter Mimik geprägt, unecht erscheinend. Dass am Oberarm und an der Schulter aber übrigens gar keine neuropathischen Schmerzen angegeben worden seien, sondern rein nozizeptive Schmerzqualitäten, wenn man von gelegentlichem und nur leichtem Stechen lokal im Narbenbereich absehe, sei ebenfalls ausführlich im Gutachten erklärt worden. Eine relevante neuropathische, mit dem N. Radialis-Schaden zusammenhängende Schmerzgenese sei hieraus auch nicht ableitbar. Auch die Reflexion von Dr. med. E.___ zu einer depressiven Symptomatik sei angesichts des Ausdrucksverhaltens der Beschwerdeführerin schlichtweg widerlegt worden, reflektiere er aber in seiner therapeutischempathischen Rolle in keiner Weise die persönlichen psychosozialen Aspekte und Einflussfaktoren wie wirtschaftliche (man denke an sekundären Krankheitsgewinn) und persönliche Zielsetzungen (Familiengründung), welche hier in gewisser Wechselwirkung im Verhalten und in den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen seien. Somit seien die Ausführungen von Dr. med. E.___ in seiner Rolle als behandelnder Arzt mindestens teilweise zu unkritisch reflektiert, werde bei zwar im Kern nicht bestrittener Symptomatik deren Schweregrad und Ausprägung aber nicht kritisch genug hinterfragt, was entsprechend auch die andere versicherungsmedizinische Bewertung erkläre. Wie eingangs auch erklärt worden sei, befinde sich ein behandelnder Arzt eben auch in der schwierigen Rolle, in seiner helfenden, empathischen Haltung die anamnestischen Angaben nicht zu sehr zu hinterfragen und den subjektiven Beschwerdeangaben auch teils zu unkritisch zu glauben. Der stets vorhandenen intra- und interpersonellen Psychodynamik sei man sich dabei selten oder nur zum Teil bewusst. Dieses sei eben auch die Schwierigkeit bei der Benennung von Fachärzten, wer welche Untersuchungen vornehmen und beurteilen solle, da eben nicht nur fachmedizinische, sondern auch versicherungsmedizinische Kompetenzen in neutraler Rolle wichtig seien. Die Empfehlungen diesbezüglich von Dr. med. E.___ seien entsprechend auch klar zu relativieren. Er verweise diesbezüglich wieder auf die eingangs getroffenen Zusammenhänge. Es sei auch gerne erwähnt, dass der Referent sehr wohl in seiner langjährigen neurologischen praktischen Tätigkeit in der Betreuung von weit über 25000 Patienten, über den Verlauf von über 20 Jahren, natürlich in einer sehr grossen Zahl mit Patienten mit Nervenverletzungen und mit Nervenoperationen, vielfach in enger Kooperation mit Handchirurgen und Neurochirurgen natürlich auch N. radialis-Läsionen und eben auch deren Langzeitverlauf, so auch deren Verhalten und Verläufe sowie Behandelbarkeit habe erfahren dürfen. Statt aber die sicherlich auf allen Seiten sehr guten Fachkompetenzen gegenseitig aufzuwiegen, sei vielmehr die Schwierigkeit zu betonen, dass bei den verschiedenen Akteuren Therapeut versus Gutachter eben die unterschiedlichen Rollen und Perspektiven die teils unterschiedliche Wahrnehmungen und Bewertungen begründeten, wie eingangs zu dieser Stellungnahme auch ausgeführt worden sei.
Zusammenfassend sei abschliessend also festzustellen, dass aus den zusätzlich vorgebrachten Argumenten von Dr. med. E.___ bei kritischer Würdigung und nochmaliger sehr intensiver Bearbeitung der gesamten Akten und des Gutachtens keine Hinweise gefunden worden seien, welche eine Andersbewertung des Gutachtens erfordern würden. Die Diskrepanz in der Meinung erkläre sich aus den Einflüssen nicht leistungsrelevanter versicherungsfremder Aspekte.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 11. März 2018 (SA-Nr. 122) in den Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie, weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das polydisziplinäre Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Anamnese erhoben sowie die Vorakten studiert haben. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.
5.2
5.2.1 Inhaltlich kommt der orthopädische Gutachter Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum nachvollziehbaren Schluss, dass gesamtwertend die orthopädisch klinischen Untersuchungsbefunde und die im Rahmen der Begutachtung veranlassten Röntgenaufnahmen der rechten Schulter, des rechten Ellenbogens und des rechten Handgelenkes in jeweils zwei Ebenen keine Erklärung für eine nachvollziehbare nachhaltige Minderbelastbarkeit des rechten Armes aus orthopädischer Sicht böten. Bei der aktuellen orthopädischen Untersuchung seien die Schultergelenke seitengleich schmerzfrei beweglich. Die Impingement-Zeichen seien negativ und klinische Hinweise auf Vorliegen einer Rotatorenmanschettenläsion fänden sich an beiden Schultergelenken nicht. Auch die Ellenbogengelenke seien frei beweglich. Druckempfindlichkeit bekunde die Beschwerdeführerin am Epicondylus humeri radialis rechts. Weitere Druckdolenzen bestünden nicht. Die Armachse messe im rechten Ellenbogen 0° und im linken Ellenbogen bestehe ein Valgus von 11°. Bei frei beweglichen Handgelenken und Fingergelenken finde sich erbsgross streckseitig am rechten Handgelenk eine subkutan gelegene druckdolente Intumeszenz, welche am ehesten einem Handgelenksganglion entspreche. Schmerzen bekunde die Beschwerdeführerin bei der endgradigen Palmarflexion im rechten Handgelenk. Linksseitig bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Cubitus valgus von 11°. Es sei davon auszugehen, dass auch am rechten Arm vor dem Unfall eine entsprechende valgische Armachse bestanden habe. Die jetzt mit 0° im rechten Ellenbogengelenk zu messende Armachse sei somit Unfallfolge, wobei hieraus bei freier Beweglichkeit des rechten Ellenbogengelenkes keine Funktionseinschränkung von versicherungsmedizinischer Relevanz abzuleiten sei. Die von der Beschwerdeführerin bekundete Druckempfindlichkeit am Epicondylus humeri radialis rechts entspreche einer Tennisarmsymptomatik, einer gering bis mässiggradigen Epicondylitis humeri radialis. Diese sei einer konservativen Therapie gut zugänglich und bedinge keine Gesundheitseinschränkung von versicherungsmedizinischer Relevanz. Gleiches gelte für die Intumeszenz streckseitig am rechten Handgelenk, welche am ehesten einem Ganglion entspreche. Auch dieses stelle gesamtwertend keine Funktionseinschränkung von versicherungsmedizinischer Relevanz dar. Dass die Epicondylitis humeri radialis rechts und das Ganglion am rechten Handgelenk indirekte Unfallfolgen seien, sei möglich, aber eher unwahrscheinlich. Dass die Beschwerdeführerin mit der rechten Hand keine Wasserflasche aus einem Regal nehmen könne, sei über die Epicondylitis humeri radialis erklärlich. Der berichtete Schmerz beim Abstützen im rechten Handgelenk sei dem Ganglion zuzuordnen. Gute Behandlungsmöglichkeiten bezüglich dieser Symptomatiken bestünden wie bereits genannt. Eine versicherungsmedizinische Relevanz ergebe sich hieraus nicht. Ihre linke Schulter sei überbelastet, habe die Beschwerdeführerin berichtet. Die linke Schulter habe sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung gänzlich unauffällig gezeigt. Des Weiteren unauffällig seien die Befunde an der Wirbelsäule und den Beinen. Die Fussfehlstatik bedinge keine Gesundheitsstörung von versicherungsmedizinischer Relevanz. Beim Entkleiden für die orthopädische Untersuchung im Rahmen der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin ihren Arm zwar geschont, teilweise setze sie ihn aber dann auch mit flüssiger Überkopfbewegung ein. Hier möge ein gewisses Verdeutlichungsverhalten erkennbar werden. Sonstige Widersprüche oder Verhaltensauffälligkeiten seien im Rahmen der orthopädischen Begutachtung nicht zu finden gewesen. Aus rein orthopädischer Sicht sei ein negatives Fähigkeitsprofil nicht zu definieren. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin wie auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus rein orthopädischer Sicht sei der Endzustand der Frakturheilung spätestens erstmalig mit den Röntgenbildern des rechten Humerus in zwei Ebenen vom 9. Februar 2016 dokumentiert gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien bei fortgeschrittener knöcherner Konsolidierung die Frakturspalten nicht mehr einsehbar gewesen. Mit diesem Datum sei aus rein orthopädischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder hergestellt gewesen.
5.2.2 Die neurologische Beurteilung durch Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, erweist sich schliesslich ebenfalls als stimmig, wenn angegeben wird, bei Betrachtung der aktuellen Befunde und Aktenlage sei zwar zweifelsohne eine Affektion des Nervus radialis aufgetreten, dies aber nicht im Zusammenhang mit dem Unfall selbst. Weit vorrangig seien diese offensichtlich erst im Verlauf deutlich nach der Operation vom 16. Mai 2014 anfangs durch eine denkbar geringe Druckwirkung entstanden. Sensible Störungen im Versorgungsgebiet des N. radialis an Unterarm und Handrücken seien erst am
19. Dezember 2014 dokumentiert worden. Angesichts dieser doch zum Unfall deutlichen zeitlichen Latenz erscheine eher eine zunehmende leichte Druckschädigung durch das anatomisch eng benachbarte Osteosynthesematerial plausibel. Es sei entsprechend am 16. Februar 2015 zur Revision mit erster Neurolyse gekommen. Am 18. Februar 2015 sei es aber auch noch frisch operiert zu einem Sturz gekommen und bei unklarer Schwellung zur Revisions-Operation am 20. Februar 2015, wobei aber kein gröberes Hämatom vorgefunden worden sei. Gleichwohl sei nach dieser Revisions-Operation vom 20. Februar 2015 gemäss Austrittsbericht vom 27. Februar 2015 nun eine deutlichere sensomotorische Defizitsymptomatik eines proximalen N. radialis-Läsion beschrieben worden (mit Fallhand). Es bleibe somit unklar, welchen Einfluss der Sturz vom 18. Februar 2015 hier noch zusätzlich auf den Verlauf der Nervenschädigung genommen habe, ob hier ggf. im Rahmen der Revisions-Operation oder durch den Sturz mit Kompression auf den Nerv eine Druckschädigung zustande gekommen sei, DD weniger wahrscheinlich ggf. Traktionsschädigung bei Exploration. Aber erst nach diesem Revisionseingriff habe die aktenkundige, anfangs nicht nur sensible, sondern auch motorische N. radialis Schädigung rechts bestanden. Während die motorischen Funktionen sich dann doch aber relativ zügig restituiert hätten, was auch darauf hindeute, dass die strukturelle Nervenschädigung des N. radialis eher leichter ausgeprägt gewesen sei, seien persistierend eine Schmerzsymptomatik und sensible Störungen beschrieben worden. Diesbezüglich seien aber die motorischen Funktionen aktenkundig wie auch gemäss aktueller Untersuchungsbefunde definitiv vollumfänglich remittiert, was also auf eine sehr gute Restitution der Nervenstrukturen hindeute. Neurosonologisch sei auch nur noch eine leichte residuale Inhomogenität erkennbar im Verlauf des Nervus radialis, so dass ein geringes Residuum, so die auch stets beschriebene sensible Störungssymptomatik plausibilisierbar sei. Dieses finde auch objektivierbar ein gewisses Korrelat in der sensiblen NLG des Nervus radialis, welches in der Vergangenheit in ähnlicher Weise wie auch aktuell im NLG nachweisbar sei in Form der Amplitudenminderung im Seitenvergleich. Es sei somit also zwar eine residuale sensible Affektion des Nervus radialis belegbar, aber die Ausprägung der angegebenen Störungssymptomatik, insbesondere der Schmerzsymptomatik, durchaus sehr kontrovers zu diskutieren und könne nicht in dieser Schwergradigkeit objektiviert werden, wie es immer wieder in den Berichten der Handchirurgie und neurologisch attestiert worden sei. In dieser Hinsicht sei nochmal darauf verwiesen, dass in der aktuellen klinischen Untersuchung sehr wohl erhebliche Inkonsistenzen aufgefallen seien, insbesondere eine erhebliche Aufmerksamkeitsabhängigkeit der Symptompräsentation. In der gezielten Untersuchung sei ein unecht und selektiv präsentiert wirkendes, sich allgemein Zusammenkrampfen schon auf leichte Berührung am rechten Unterarm/Hand mit ebenso unecht wirkendem Verziehen der Mimik ohne aber authentisch spürbare begleitende affektive Beteiligung beobachtbar gewesen, während andererseits eine völlig normale Berührung bei entsprechender Ablenkung möglich sei, ohne jegliches solches Verhalten, unabhängig davon, ob man mehr oder weniger fest an Oberarm, Unterarm oder Handrücken berühre oder drücke. Es hätten sich auch im Seitenvergleich keinerlei Beeinträchtigungen im klinischen Einsatz des rechten Armes gezeigt. Auch bestehe keinerlei Atrophie der Armmuskulatur, welche zu erwarten sei, wenn diese so aktenkundig zuletzt noch immer beschriebene «schwergradige, hochgradige und invalidisierende Allodynie und neuropathische Schmerzen» in dieser Form bestehen würden. Auch sei die Behandlungsaktivität anfangs eher von lokalen Massnahmen geprägt gewesen, spät erst und erst mit Überzeugungsarbeit habe die Beschwerdeführerin die Einnahme von Lyrica akzeptiert (effektive Einnahme sei aber nie mit Medikamentenspiegelkontrollen überprüft worden). Auffallend sei insbesondere, dass die Beschwerdeführerin behaupte, Lyrica wirke gar nicht, was doch höchst ungewöhnlich erscheine, wenn man die doch eher geringe Ausprägung der neuropathischen Beschwerden betrachte. Eine so völlige Wirkungslosigkeit von Lyrica scheine hier doch wenig plausibel, eher der Umstand, dass es gar nicht eingenommen werde, was auch zuletzt mit Kinderwunsch begründet worden sei. Dem Referenten erscheine insgesamt die Präsentation der Beschwerdesymptomatik erheblich überzeichnet bei nur noch geringem somatischem Kern, es falle eine sehr bewusst wirkende Präsentation der beobachtbaren aufmerksamkeits- und zuwendungsabhängigen Beschwerdedarbietung auf, das bei ansonsten durchaus fröhlichem, humorvollem und heiterem Wesensbild (Gutachten S. 61 ff.). Zusammenfassend könne für eine leidensadaptierte Tätigkeit durchaus eine Arbeitsfähigkeit von 100 % medizinisch zugemutet werden, überwiegend wahrscheinlich gelte dies auch für die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin. Es dürfe mindestens eine leichte Arbeitstätigkeit zugemutet werden, gelegentlich auch kurz mittelschwer. Die Funktionen der Handflächen und Fingerkuppen, welche für Greiffunktionen benötigt würden, seien nicht eingeschränkt, feinmotorische Funktionen seien nicht reduziert. Lediglich hochfrequente, repetitive starke Armbeugung und Armstreckung mit entsprechenden muskulären Zug- und Schiebeveränderungen im Weichteilgewebe am Oberarm seien zu vermeiden. Lediglich durchgängig mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien weiterhin nicht abzuverlangen. Diese seien aber auch nicht Gegenstand des angestammten Anforderungsprofils gewesen. Diese Bewertung gelte mindestens seit Juni 2016 nach der zuvor im Mai 2016 erfolgten OSME und zweiten Neurolyse mit Nerven-Wrapping. Überwiegend wahrscheinlich müssten aber auch schon zuvor deutlich bessere Arbeitsfähigkeitsbewertungen angenommen werden. Eine genaue Quantifizierung erscheine hier aber angesichts der Überlegungen von anzunehmenden Inkonsistenzen nicht hinreichend möglich. Bezüglich der Unfallkausalität sei zwar wahrscheinlich mittelbar infolge der Therapiemassnahmen eine Unfallkausalität hinsichtlich der Nervus Radialis-Schädigung anzunehmen. Hinsichtlich der deutlichen vorübergehenden Verschlechterung ab Februar 2015 sei ein zusätzlicher Einfluss durch den Sturz vom 18. Februar 2015 überlagert zu diskutieren, wobei dessen prozentualer Anteil bei geringer Datenlage nicht hinreichend abgrenzbar sei (Gutachten S. 64 ff.).
5.2.3 Der psychiatrische Experte Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie, legt in seiner Einschätzung einleuchtend dar, bei der Beschwerdeführerin müsse aufgrund der Schilderung der Beschwerden nach dem Unfall von einer Anpassungsstörung ausgegangen werden. Auch in der späteren Phase seien die psychoreaktiven Anteile als dominierend anzusehen. Gegenwärtig sei allenfalls von einer leichten undifferenzierten Somatisierungsstörung F45 auszugehen, wobei bei der Entwicklung dieser neben den protrahierten somatischen Beschwerden die Persönlichkeitskonstellation mit narzisstischen und leichten histrionischen Zügen eine Rolle spielen dürfte. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergäben sich dabei nicht. Der Ausprägungsgrad psychopathologischer Symptome sei wesentlich für die Beurteilung der versicherungsmedizinischen Auswirkungen. Eine, die berufliche Leistungsfähigkeit einschränkende, schwere oder mittelgradige, chronifizierte und einer Therapie nicht zugängliche Schmerzsymptomatik gehe regelmässig mit ausgeprägten psychopathologischen Symptomen einher. Wenn solche psychopathologischen Auffälligkeiten fehlten oder sehr gering ausgeprägt seien, spreche dies gegen eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch eine somatoforme Störung. Bei der Beschwerdeführerin seien gegenwärtig keine relevanten, psychopathologisch zu erfassenden psychischen Auswirkungen erkennbar. Bei der Beschwerdeführerin bestünden auch keine psychische Komorbidität, keine sonstigen aktuellen Konflikte, speziell keine relevanten Veränderungen oder Konfliktsituationen in der Kindheit und Jugend. Die psycho-sozio-soziokulturellen Besonderheiten ihrer weiblichen Identität, selbst von der Beschwerdeführerin thematisiert, orientierten sich an ihren kulturspezifischen Vorbildern und sich daraus ableitbaren Vorstellungen und Ängsten, speziell der Einstellung ihrem Körper gegenüber, welche Ängste vor unwiederbringlichen Veränderungen ihres Körpers im kosmetischen Sinne implizieren könnten. Diese hätten offensichtlich die Entstehung der somatoformen Störung begünstigt. Bei der Beschwerdeführerin erschienen gegenwärtig die eigenen Anstrengungen im Bereich der beruflichen Integration hinreichend, um ein gutes Ergebnis im versicherungsmedizinischen Sinne zu erzielen. Günstig wäre es, neben der Schmerztherapie, sofern erforderlich, auch die resilienzorientierte psychiatrisch/psychologisch geleitete Behandlung noch fortzuführen, um die bei der Beschwerdeführerin erreichten Fortschritte weiter zu festigen und auszubauen. Dies würde in Gegenwart und Zukunft weiterhelfen, psychischen Stress und Ängste noch weiter zu mindern und ein negatives Körperbild abzubauen, dabei den Körper besser zu entspannen und die Anpassung an evtl. länger bestehende Veränderungen zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin verfüge aber bereits derzeit über ein hohes Ressourcenpotential. Im rein psychiatrischen Gutachten hätten sich bei der Beschwerdeführerin aktuell zwar keine negativen Antwortverzerrungen ergeben, keine widersprüchlichen Angaben, keine willentlich verfälschten Aussagen oder Leistungsinkonsistenzen. Die Angaben der Beschwerdeführerin stimmten somit weitgehend mit der aktuellen Interpretation überein. Jedoch müsse auf die auffälligen Verhaltensweisen insbesondere im neurologischen Gutachten verwiesen werden. Da aus versicherungspsychiatrischer Sicht aber keine arbeitsrelevanten psychischen Störungen ableitbar seien, müsse dieses Verhalten zumindest teilweise als überwiegend bewusstseinsnahe und damit als aggravatorisches Verhalten gewertet werden. Bei der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der vorhandenen somatischen Störung gegenwärtig nicht von einer reduzierten psychischen Stabilität oder nachlassender Zuverlässigkeit auszugehen. Es bestehe bei ihr keine reduzierte Daueraufmerksamkeit, keine Veränderung der höheren kognitiven Funktionen. Sie sei in der Lage, Neues zu lernen, verfüge über ausgesprochen gute kognitive Ressourcen, sei immer eine gute Schülerin gewesen, es liege eine abgeschlossene qualifizierte berufliche Ausbildung vor. Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht gegenwärtig in vollem Umfang arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 100 % (Gutachten S. 71 f.).
5.3 Gestützt auf diese Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht zu überzeugen: Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin wie auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese Bewertung gelte spätestens seit Juni 2016 nach zuvor im Mai 2016 erfolgter OSME und zweiter Neurolyse mit Nervenwrapping. Überwiegend wahrscheinlich müssten auch schon zuvor deutlich bessere Arbeitsfähigkeitsbewertungen angenommen werden, wie auch schon die Beobachtung gemäss Case-Management vom März 2015 nahelege. Eine genaue Quantifizierung erscheine hier aber angesichts der Überlagerungen von anzunehmenden Inkonsistenzen nicht hinreichend möglich. Auch sei der gut denkbare Einfluss des Sturzereignisses vom 18. Februar 2015 auf den Verlauf, insbesondere die nachfolgende Radialisparese, nicht hinreichend quantifizierbar. Retrospektiv sei somit aus interdisziplinärer Sicht bis Juni 2016 entsprechend den von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei mindestens eine leichte Arbeitstätigkeit zuzumuten, gelegentlich auch kurz mittelschwere Tätigkeiten seien möglich. Die Funktionen an den Handflächen und Fingerkuppen, welche für Greiffunktionen benötigt würden, seien nicht eingeschränkt, feinmotorische Funktionen seien nicht reduziert. Lediglich hochfrequente repetitive starke Armbeugung und Armstreckung mit entsprechenden muskulären Zug- und Schiebeveränderungen im Weichteilgewebe am Oberarm seien zu vermeiden. Durchgängig mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien weiterhin nicht abzuverlangen. Solche seien aber auch nicht Gegenstand des angestammten Anforderungsprofils gewesen. Bei der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der vorhandenen somatischen Störung gegenwärtig nicht von einer reduzierten psychischen Stabilität oder nachlassender Zuverlässigkeit auszugehen. Es bestehe bei ihr keine reduzierte Daueraufmerksamkeit und keine Veränderung der höheren kognitiven Funktionen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Neues zu lernen, verfüge über ausgesprochen gute kognitive Ressourcen, sei immer eine gute Schülerin gewesen und es liege eine abgeschlossene qualifizierte berufliche Ausbildung vor (Gutachten S. 36).
5.4 Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen nichts zu ändern, wie nachfolgend zu zeigen ist:
5.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der orthopädische Gutachter habe trotz beklagtem massivem Schmerz- und Beschwerdebild im rechten Arm die Arme nicht untersucht (Beschwerde S. 5 f.). Diese Rüge verfängt nicht. Der orthopädische Gutachter führte eine eingehende klinische Untersuchung auch der Arme durch (vgl. Gutachten S. 23 ff.). Ferner lagen ihm Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Ergebnisse der zahlreichen bildgebenden Untersuchungen vor, welche er ebenfalls berücksichtigt und gewürdigt hat (Gutachten S. 25 ff.). Schliesslich veranlasste der orthopädische Gutachter im Rahmen der Begutachtung ebenfalls eine Röntgenuntersuchung des Schultergelenks rechts, des Ellenbogengelenks rechts und des Handgelenks rechts (vgl. Gutachten S. 25).
Was sodann die Rüge anbelangt, der orthopädische Gutachter habe lediglich Röntgenbilder angefertigt, es seien jedoch weitergehende Abklärungen etwa mittels MRI notwendig gewesen (Beschwerde S. 7), so ist hierzu festzuhalten, dass es im Ermessen des Gutachters liegt, welche Untersuchungen er durchführt. Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Inwiefern es notwendig gewesen wäre, weitergehende Abklärungen vorzunehmen, ist nicht ersichtlich. Ausserdem kann wie bereits erwähnt festgestellt werden, dass der Gutachter eine eingehende klinische Untersuchung vorgenommen, die Befundlage umfassend dargestellt und die vorgelegenen radiologischen Bilder/Befunde ebenfalls berücksichtigt hat (vgl. Gutachten S. 25). Offenkundig sah der orthopädische Gutachter keine Notwendigkeit weiterer Bildgebungen. Allein der Umstand einer nicht durchgeführten MRI-Untersuchung vermag im vorliegenden Fall den Beweiswert des Gutachtens nicht zu erschüttern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.1).
Weiter lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, der orthopädische Gutachter habe in seinem Kommentar zu den bisherigen Arztberichten festgehalten, aus orthopädischer Sicht sei die Fraktur verheilt, die auf neurologischem Fachgebiet eingetretenen Komplikationen würden indessen darüber hinaus eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit bedingen. Hier ergäben sich Widersprüche zum neurologischen Gutachten, welches den Berichten des F.___ die Beweiskraft abspreche (Beschwerde S. 8). Dem kann nicht gefolgt werden. Der orthopädische Gutachter legte vielmehr dar, aus rein orthopädischer Sicht sei der Endzustand der Frakturheilung spätestens erstmalig mit den Röntgenbildern des rechten Humerus in zwei Ebenen vom 9. Februar 2016 dokumentiert. Mit diesem Datum sei aus rein orthopädischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder hergestellt gewesen (Gutachten S. 30 f.). Was die neurologische Beurteilung anbelangt, so verweist der orthopädische Gutachter diesbezüglich explizit auf das neurologische Teilgutachten. Dies leuchtet ein, denn eine neurologische Beurteilung des Gesundheitszustandes wie auch die daraus resultierende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegt ausserhalb des Kompetenzbereichs eines Orthopäden.
Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei zu erwarten gewesen, dass vorliegend ein Spezialist für Hand- und Armchirurgie die Begutachtung durchgeführt hätte (Beschwerde S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin vermag jedoch nicht überzeugend darzulegen, weshalb der Gutachter als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfügen soll, um die bildgebenden Befunde richtig zu deuten und die Frage einer Unfallkausalität und einer allfälligen daraus resultierenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu beantworten.
5.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit der Gutachter (insbesondere des neurologischen und psychiatrischen Gutachters) bestünden (Gutachten Ziff. 5 S. 9 ff, Ziff. 7 S. 19). So hätten diese Experten sinngemäss festgehalten, es sei eine Rentenbegehrlichkeit spürbar. Die Beschwerdeführerin wolle nicht mehr arbeiten, sondern lediglich noch Geldleistungen erhalten, um die Zielsetzung und den Lebensentwurf einer Familie zu finanzieren. Diese Äusserung lasse auf eine gewisse Voreingenommenheit schliessen, weshalb das Gutachten keine beweistaugliche Grundlage bilde. Sodann seien der neurologische und der psychiatrische Gutachter gleichzeitig Geschäftsführer und Gesellschafter der gewinnstrebig organisierten D.___. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist, es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Dr. med. N.___ und Dr. med. P.___ zu erwecken. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Aussagen in der neurologischen Expertise vermögen keinen Verdacht auf eine Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gutachters zu begründen. Dass der neurologische Gutachter sich zur Plausibilität der geklagten Beschwerden sowie zu allfälligen krankheitsfremden Gründen für diese geäussert hat, lässt keine solchen Schlüsse zu. Als medizinischer Experte war er nicht gehalten, die Angaben der Beschwerdeführerin vorbehaltlos als richtig zu akzeptieren. Vielmehr war es seine gutachterliche Pflicht, im Rahmen seiner Fachkenntnisse Diskrepanzen zu den eigenen Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der neurologische Gutachter Anhaltspunkte für eine gewisse Antwortverzerrung und Rentenbegehrlichkeit seitens der Beschwerdeführerin erkannte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.2). Der Einwand, dass der neurologische wie auch psychiatrische Gutachter als Gesellschafter fungierten und damit am finanziellen Wohlergehen der gewinnstrebig organisierten D.___ und an einem regelmässigen Auftragseingang ein direktes Interesse hätten, vermag nichts zu ändern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit eines Arztes oder einer Ärztegemeinschaft für die Sozialversicherungsträger nicht per se auf deren Befangenheit oder Voreingenommenheit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2010, 8C_252/2010 vom 18. Februar 2011 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen).
5.4.3 Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, auch das psychiatrische Gutachten sei als beweisuntauglich zu qualifizieren, da der Gutachter unzureichend auf die zu erhebenden Befunde für die diskutierten Diagnosen, namentlich einer Depression, eingehe (Beschwerde S. 19). Auch diese Rüge ist unbegründet. Der psychiatrische Gutachter hat sich bei der Diagnosestellung eingehend mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden auseinandergesetzt und dabei sowohl die aktuellen Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 24. Januar 2018, als auch die Vorakten gewürdigt (vgl. Gutachten S. 72 ff.). Inwiefern ihr psychischer Zustand nicht adäquat erfasst worden sein soll, wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht näher begründet. Der Gutachter hat den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sachlich und klar formuliert.
5.5 Neben den Einwänden der Beschwerdeführerin gilt es auch zu prüfen, ob die nach der Begutachtung erstellten medizinischen Berichte von Dr. med. E.___ vom 20. April 2018 (SA-Nr. 126; vgl. E. II 4.23 hiervor) und 30. Mai 2018 (SA-Nr. 134; vgl. E. II. 4.24 hiervor), Zweifel an der Beweiskraft des neurologischen Teilgutachtens aufkommen lassen:
Es gilt in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch übersieht die Beschwerdeführerin bei ihrer Kritik, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2 mit Hinweise).Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Diese Berichte enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht schon vorgelegen wären. Der neurologische Gutachter Dr. med. N.___ nahm am 10. Oktober 2018 auf Ersuchen der IV-Stelle noch einmal Stellung und legte dabei schlüssig dar, dass aus den zusätzlich vorgebrachten Argumenten von Dr. med. E.___ bei kritischer Würdigung und nochmaliger sehr intensiver Bearbeitung der gesamten Akte und des Gutachtens keine Hinweise gefunden worden seien, welche eine Andersbewertung erforderten (vgl. E. II. 4.25 hiervor). In seinem Bericht vom
20. April 2018 führte Dr. med. E.___ sodann selber aus, klinisch und elektrodiagnostisch zeige sich ein praktisch unveränderter Befund zu seinen Vorbefunden vom 20. Dezember 2016, einer chronischen, schmerzhaften, sensomotorischen Radialis-Neuropathie rechts (dominant) am Oberarm in Folge einer komplizierten Humerusschaft-Fraktur vom Jahr 2016 (recte: 2014) (SA-Nr. 126). Auch in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2018 bringt der behandelnde Arzt Dr. med. E.___ nichts vor, was im Zeitpunkt der Begutachtung nicht schon vorgelegen wäre. Soweit er vorbringt, die neurologische Untersuchung sei inkomplett, es seien keine neurografischen oder nadelmyografischen Untersuchungen durchgeführt worden (vgl. SA-Nr. 134), ist er darauf hinzuweisen, dass den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden rechtsprechungsgemäss ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Ausserdem kann festgestellt werden, dass der Gutachter eine eingehende klinische Untersuchung vorgenommen, die Befundlage umfassend dargestellt und die vorgelegten medizinischen Berichte ebenfalls berücksichtigt hat. Sodann führte Dr. med. N.___ in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 (IV-Nr.
55) aus, es stelle vielmehr die von der Beschwerdeführerin angegebene Berührungsempfindlichkeit am rechten Arm die hauptsächlich geltend gemachte Beeinträchtigung dar. Das Erfordernis für eine EMG-Untersuchung oder motorische NLG Untersuchung des Nervus radialis sei somit nicht für die aktuelle gutachterliche Fragestellung primär relevant gewesen, da funktionell nicht bedeutsam (IV-Nr. 55 S. 4). Der Gutachter sah nachvollziehbar keine Notwendigkeit weiterer Untersuchungen. Allein der Umstand einer nicht durchgeführten Untersuchung vermag im vorliegenden Fall den Beweiswert des Gutachtens nicht zu erschüttern. Soweit Dr. med. E.___ sodann noch vorbringt, als Gutachter habe man sich gegenüber den Begutachteten zumindest wohlwollend und empathisch zu verhalten, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich bei einem Gutachter um einen zur objektiven Neutralität verpflichteten Experten (Urteil des Bundesgerichts8C_743/2018 vom 27. Mai 2019 E. 5.3) und eswar seine gutachterliche Pflicht, im Rahmen seiner Fachkenntnisse Diskrepanzen zu den eigenen Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.2).
5.6 Zusammenfassend ist somit gestützt auf das beweiswertige D.___-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin rein aufgrund der unfallbedingten pathologischen Befunde in der Lage ist, die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin sowie jede andere leidensangepasste Tätigkeit zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt durchzuführen. Demnach besteht bei der Beschwerdeführerin keine unfallbedingte Invalidität, womit die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Selbst bei einer von der gutachterlichen Einschätzung abweichenden Annahme, der Beschwerdeführerin sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr zumutbar, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (vgl. E. II. 7. hiernach). Weshalb die Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit nicht vollzeitlich ausüben können sollte, ist nach dem Dargelegten nicht ersichtlich. Für das Einholen eines weiteren Gutachtens wie durch die Beschwerdeführerin beantragt (Beschwerde Ziff. 11 S. 26; A.S. 36) besteht kein Anlass, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
6.
6.1 Der Fall ist unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl.Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Ob eine namhafte Verbesserung erwartet werden kann, bestimmt sich namentlich danach, ob eine weiterer Behandlung noch eine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit verspricht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
6.2Gestützt auf das D.___-Gutachten ist davon auszugehen, dass seit Juni 2016 nach zuvor erfolgter OSME und zweiter Neurolyse mit Nervenwrapping eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit besteht (vgl. SA-Nr. 122). In dieser Konstellation mit einer zumutbaren angestammten Tätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit war der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.1). Der Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistung und der Heilbehandlung ist damit zu Recht erfolgt. Dies bestätigen auch die behandelnden Ärzte. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann auch nicht, dass in medizinischer Hinsicht von weiteren Massnahmen keine Verbesserung mehr zu erwarten ist. Dennoch sei die Annahme eines medizinischen Endzustands nach Art. 19 UVG unzutreffend, da die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erneut aufgenommen worden seien (Beschwerde Ziff. 12 S. 26 f.). Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, die geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend nicht zu, da der Beschwerdeführerin wie bereits dargelegt die angestammte Tätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit wieder zuzumuten ist.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte in ihrem Einspracheentscheid vom 11. April 2019 bei einer von der gutachterlichen Beurteilung abweichenden Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Für die Bemessung des Valideneinkommens wurde dabei auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Verdienst bei der B.___ abgestellt und an die Nominallohnentwicklung angepasst. Das Valideneinkommen beträgt demnach CHF 55'848.00, was unbestritten geblieben ist. Weil die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 100 % mit ihrer Anstellung als Rezeptionistin bei der Firma R.___ in einem Pensum von 50 bis 60 % (Beschwerdebeilage 3) nicht vollständig ausschöpft, wurde für die Berechnung des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der konkret angewendete Tabellenlohn (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) erweist sich angesichts des zumutbaren Tätigkeitsprofils als korrekt. Das Invalideneinkommen beträgt demgemäss nach Aufrechnung der Wochenstunden und Anpassung an die Teuerung CHF 55'019.00 für ein Vollpensum.
7.2 Bestritten wird einzig, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Invalideneinkommens, das auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wurde, keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat (vgl. Replik Ziff. 27 S. 12 f.; A.S. 82 f.).
7.2.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
7.2.2 Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht kein Raum, weil sich diese im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss dem hier relevanten Kompetenzniveau auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt). Zudem ist das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin nicht derart eingeschränkt, als dass sich hier ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde. Sodann kann die Beschwerdeführerin gemäss dem D.___-Gutachten ihre Restarbeitsfähigkeit in einem Vollzeitpensum ausüben. Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt.
7.3 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 55'848.00 und des Invalideneinkommens von CHF 55'019.00 ergibt somit einen Invaliditätsgrad von 1.5 %, womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hätte.
8. Streitig und zu prüfen ist schliesslich noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.
8.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 22). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen.
8.2 Der neurologische Gutachter Dr. med. N.___ führte im neurologischen Teilgutachten aus, aus neurologischer Sicht bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Es würden nur sensible, aber keine motorischen Defizite (mehr) vorliegen. Die Ausprägung der Schmerzsymptomatik sei zudem allenfalls als gering zu werten (Gutachten S. 66). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Einschätzung des neurologischen Gutachters sei in keiner Weise einleuchtend. Gemäss Tabelle 1 der Tabellen der Suva sei bei einer Radialislähmung am dominanten Arm von einem 30%igen Integritätsschaden auszugehen. Nach Massgabe des zuletzt erwähnten Berichtes von Dr. med. E.___ vom 20. April 2018 sei dies vorliegend klar zu bejahen (Beschwerde Ziff. 9 S. 24). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäss dem beweiswertigen D.___-Gutachten vor allem gefordert wird, dass die Beschwerdeführerin lediglich hochfrequente, repetitiv starke Armbeugung und Armstreckung mit entsprechenden muskulären Zug- und Schiebeveränderungen im Weichteilgewebe am Oberarm und durchgängig mittelschwere und schwere Tätigkeiten zu vermeiden hat. Diese Einschränkung ist bedeutend weniger erheblich als die genannte Radialislähmung. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, Dr. med. E.___ habe in seinen Berichten vom 20. April 2018 und
30. Mai 2018 eine Radialis-Parese diagnostiziert, was nichts anderes als eine Radialislähmung sei (vgl. Replik Ziff. 28 S. 13), ist sie darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.___ bereits in seinem Bericht vom 18. September 2015 (vgl. E. II. 4.5 hiervor; SA-Nr. 45) erwähnt hatte, dass sich die postoperative Radialis-Parese zwischenzeitlich komplett erholt habe. Auch in seinen Berichten vom 20. April 2018 und 30. Mai 2018 geht er von einer «im Verlauf motorisch weitgehenden Erholung einer Radialisparese rechts» aus (vgl. SA-Nr. 126, 134). Somit erscheint es nachvollziehbar, wenn der neurologische Gutachter ausführt, es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin nichts zumindest nichts Substanzielles vorzubringen, das hieran etwas zu ändern vermöchte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung verneint hat. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Nach dem Dargelegten stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_662/2020 vom 13. Januar 2021 bestätigt.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 11. April 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
E. 1.3 Die revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Folgen des Ereignisses vom
E. 6 6.1 Der Fall ist unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Ob eine namhafte Verbesserung erwartet werden kann, bestimmt sich namentlich danach, ob eine weiterer Behandlung noch eine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit verspricht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
E. 6.2 Gestützt auf das D.___-Gutachten ist davon auszugehen, dass seit Juni 2016 nach zuvor erfolgter OSME und zweiter Neurolyse mit Nervenwrapping eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit besteht (vgl. SA-Nr. 122). In dieser Konstellation mit einer zumutbaren angestammten Tätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit war der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.1). Der Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistung und der Heilbehandlung ist damit zu Recht erfolgt. Dies bestätigen auch die behandelnden Ärzte. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann auch nicht, dass in medizinischer Hinsicht von weiteren Massnahmen keine Verbesserung mehr zu erwarten ist. Dennoch sei die Annahme eines medizinischen Endzustands nach Art. 19 UVG unzutreffend, da die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erneut aufgenommen worden seien (Beschwerde Ziff. 12 S. 26 f.). Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, die geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend nicht zu, da der Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt – die angestammte Tätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit wieder zuzumuten ist.
E. 7 7.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte in ihrem Einspracheentscheid vom 11. April 2019 bei einer – von der gutachterlichen Beurteilung abweichenden Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit – einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Für die Bemessung des Valideneinkommens wurde dabei auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Verdienst bei der B.___ abgestellt und an die Nominallohnentwicklung angepasst. Das Valideneinkommen beträgt demnach CHF 55'848.00, was unbestritten geblieben ist. Weil die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 100 % mit ihrer Anstellung als Rezeptionistin bei der Firma R.___ in einem Pensum von 50 bis 60 % (Beschwerdebeilage 3) nicht vollständig ausschöpft, wurde für die Berechnung des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der konkret angewendete Tabellenlohn (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) erweist sich angesichts des zumutbaren Tätigkeitsprofils als korrekt. Das Invalideneinkommen beträgt demgemäss nach Aufrechnung der Wochenstunden und Anpassung an die Teuerung CHF 55'019.00 für ein Vollpensum. 7.2 Bestritten wird einzig, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Invalideneinkommens, das auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wurde, keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat (vgl. Replik Ziff. 27 S. 12 f.; A.S. 82 f.). 7.2.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). 7.2.2 Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht kein Raum, weil sich diese im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss dem hier relevanten Kompetenzniveau auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt). Zudem ist das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin nicht derart eingeschränkt, als dass sich hier ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde. Sodann kann die Beschwerdeführerin gemäss dem D.___-Gutachten ihre Restarbeitsfähigkeit in einem Vollzeitpensum ausüben. Insgesamt ist somit – in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt. 7.3 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 55'848.00 und des Invalideneinkommens von CHF 55'019.00 ergibt somit einen Invaliditätsgrad von 1.5 %, womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hätte.
8. Streitig und zu prüfen ist schliesslich noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat. 8.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31). Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen. 8.2 Der neurologische Gutachter Dr. med. N.___ führte im neurologischen Teilgutachten aus, aus neurologischer Sicht bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Es würden nur sensible, aber keine motorischen Defizite (mehr) vorliegen. Die Ausprägung der Schmerzsymptomatik sei zudem allenfalls als gering zu werten (Gutachten S. 66). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Einschätzung des neurologischen Gutachters sei in keiner Weise einleuchtend. Gemäss Tabelle 1 der Tabellen der Suva sei bei einer Radialislähmung am dominanten Arm von einem 30%igen Integritätsschaden auszugehen. Nach Massgabe des zuletzt erwähnten Berichtes von Dr. med. E.___ vom 20. April 2018 sei dies vorliegend klar zu bejahen (Beschwerde Ziff. 9 S. 24). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäss dem beweiswertigen D.___-Gutachten vor allem gefordert wird, dass die Beschwerdeführerin lediglich hochfrequente, repetitiv starke Armbeugung und Armstreckung mit entsprechenden muskulären Zug- und Schiebeveränderungen im Weichteilgewebe am Oberarm und durchgängig mittelschwere und schwere Tätigkeiten zu vermeiden hat. Diese Einschränkung ist bedeutend weniger erheblich als die genannte Radialislähmung. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, Dr. med. E.___ habe in seinen Berichten vom 20. April 2018 und
30. Mai 2018 eine Radialis-Parese diagnostiziert, was nichts anderes als eine Radialislähmung sei (vgl. Replik Ziff. 28 S. 13), ist sie darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.___ bereits in seinem Bericht vom 18. September 2015 (vgl. E. II. 4.5 hiervor; SA-Nr. 45) erwähnt hatte, dass sich die postoperative Radialis-Parese zwischenzeitlich komplett erholt habe. Auch in seinen Berichten vom 20. April 2018 und 30. Mai 2018 geht er von einer «im Verlauf motorisch weitgehenden Erholung einer Radialisparese rechts» aus (vgl. SA-Nr. 126, 134). Somit erscheint es nachvollziehbar, wenn der neurologische Gutachter ausführt, es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin nichts – zumindest nichts Substanzielles – vorzubringen, das hieran etwas zu ändern vermöchte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung verneint hat. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Nach dem Dargelegten stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen.
E. 10 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
E. 30 Juni 2016 ein mit Nervenchirurgie wohl zweifellos erfahrener Oberarzt, das werde wohl auch Dr. med. E.___ nicht bestreiten keine Bewegungseinschränkungen mehr attestieren können und habe sogar sofortige vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert. Das Erfordernis für eine EMG-Untersuchung oder motorische NLG Untersuchung des Nervus radialis sei somit nicht für die aktuelle gutachterliche Fragestellung primär relevant gewesen, da sie funktional nicht bedeutsam sei. Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass in dem jetzt vorliegenden EMG von M. extensor indicis rechts auch keine pathologische Spontanaktivität bestehe, nur der gar nicht bezweifelte abgelaufene axonale Schaden des N. radialis (es habe ja auch klinisch eine Parese unzweifelhaft bestanden) belege, welcher auch im Gutachten doch gar nicht bezweifelt werde. Eine tendenziell schmerzhafte EMG-Untersuchung sei entsprechend auch im Rahmen der Begutachtung entbehrlich gewesen, ähnlich auch die motorische NLG. Es sei nochmals ausdrücklich betont, dass nicht infrage gestellt werde, dass eine Läsion des Nervus radialis am rechten Oberarm stattgefunden habe, und auch hieraus noch gewisse Residuen bestünden; das sei wiederholt im Gutachten auch zitiert worden. Es gehe vielmehr um die Funktionsausprägung, um den Schweregrad der Folgen, die Auswirkung der subjektiven Schmerzangaben und nicht nur darum, eine Diagnose zu stellen, sondern versicherungsmedizinisch deren Auswirkung zu bewerten. Dies erfordere aber eben genau auch die detaillierte Reflexion und Abgrenzung versicherungsfremder Aspekte und Faktoren, welche in den Berichten von Dr. med. E.___ unzureichend reflektiert würden. Es seien nur kurz pauschale allgemeine Feststellungen getroffen worden, dass Menschen mit chronischer Schmerzstörung im Verlauf zur Antriebsstörung und sehr häufig zu Depressionen neigten und solches entwickelten. Eine Konsistenzprüfung, ob die anamnestischen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Schweregrad und so hochskaliert angegebenen Beeinträchtigung überhaupt zutreffen könnten, werde nicht valide vorgelegt, er übernehme naturgemäss in seiner therapeutischen Rolle die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und sei deshalb auch von invalidisierend bezeichneter und selbst leichte Arbeiten nach seiner Ansicht verunmöglichender Symptomatik ausgegangen. Dr. med. E.___ verweise nur auf das Vorliegen der N. Radialisläsion (welche ja unbestritten sei), unterlasse aber die Überprüfung der Konsistenz und übernehme dazu den Schweregrad, wie er von der Beschwerdeführerin behauptet werde. Zwar verweise er auf die diversen therapeutischen Massnahmen, belege aber in keiner Weise, ob diese denn auch wirklich von der Beschwerdeführerin gerade pharmakotherapeutisch umgesetzt worden seien (keinerlei Medikamentenspiegelbestimmungen aktenkundig). Der Hinweis, dass Medikamente Nebenwirkungen machen könnten, so auch Lyrica, sei banal, dass jedoch so gar keine wirksame Therapie möglich sein solle bei neuropathischen Schmerzen, sei schlichtweg eine zu kurz greifende Verallgemeinerung. Im Gutachten sei auch sehr differenziert erklärt worden, dass sehr wohl Zweifel bestünden an der Inanspruchnahme der angebotenen pharmakotherapeutischen Massnahmen, dass vielmehr Widersprüche zu dem beobachtbaren, eben nicht relevante Schmerzen ausweisenden Ausdrucksverhalten auffielen und den anamnestischen Angaben der dauerhaften Schmerzen widersprächen. Gelegentlich noch fünf Tropfen Tramal als Behandlung, Ablehnen von schmerzmodulierenden antidepressiven Substanzen, alles helfe nicht, seien vielmehr Indikatoren, dass hier Zweifel an den Aussagen zu prüfen seien. Und eben ergäben sich dabei auch eine Vielzahl an Inkonsistenzen, welche hier die Zweifel weckten, sei dieses auch umfangreich im Gutachten diskutiert worden, was aber nicht Ausdruck einer negativen Einstellung des Gutachters der Beschwerdeführerin gegenüber als vielmehr der gewissenhaften Argumentation entspreche, welche nicht nur auf wenigen Anhaltspunkten beruhen dürfe. Gerade hier ergäben sich aber eben vielfache und deutliche Diskrepanzen. Zum Beispiel sei bei solch hochgradig angegebener invalidisierend übermässiger Berührungsüberempfindlichkeit im gesamten Nervus radialis Areal (sie sei nicht in der Lage irgendwelche Berührungen am rechten Arm zu tolerieren" gemäss Anamnese vom 20. April 2018), bei besonders auch betroffenem distalem Unterarm und radialem Handrückenbereich sehr erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin genau an ihrem rechten Handgelenk, dieser so invalidisierend überempfindlichen Zone, welche doch keine Berührung toleriere, zwei Handgelenkkettchen trage, welche den ganzen Tag üblicherweise scheuerten und Bewegungsreize abgäben. Auch wenn die Beschwerdeführerin angebe, sie habe dauernd Schmerzen, auch zum Zeitpunkt der Begutachtung Stärke mindestens 5/10 und teils höher, so erstaune doch sehr das völlig unauffällige Verhalten, das von humorvollem, entspanntem, lockerem, vielfach auch mit herzhaftem Lachen geprägte Wesensbild der Beschwerdeführerin. Es könne in keiner Weise eine affektive Schmerzreaktion oder gar vegetative Reaktion erkannt werden. Auch wenn zwar eine N. radialis-Läsion in Höhe Oberarm eingetreten sei (was ja nicht bestritten werde), so erkläre die Beschwerdeführerin auf mehrfache Nachfrage, dass am Unterarm und Hand explizit eben keine spontanen oder gar dauerhaften neuropathischen Schmerzen im Projektionsgebiet des N. radialis bestünden (sie habe keinen Schmerz im Unterarm und Hand, sondern nur die Berührungsempfindlichkeit), so könne hier eine schwererwiegende Nervenschädigung doch eher wahrscheinlich nicht angenommen werden. Leichtergradige Irritationen seien natürlich denkbar, bei extremen, aber wohl nicht alltagsüblichen unphysiologischen Dehnungsmanövern möglich, das werde auch im Gutachten nicht abgestritten, nur die Ausprägung und funktionale Auswirkung sei aus der blossen Diagnosestellung eines Nervenschadens nicht zwingend alleine ableitbar, sondern es seien eben auch Konsistenzprüfungen insbesondere bei den subjektiven und nicht objektiv messbaren Schmerzphänomenen erforderlich. Trotz dieser so scheinbaren übermässig invalidisierenden Berührungsüberempfindlichkeit, welche von der Beschwerdeführerin wie wohl Dr. med. E.___ es gesehen habe auch im Rahmen der Begutachtung gezeigt worden sei, sei diese bei Ablenkung schlicht aber nicht mehr nachvollziehbar vorhanden gewesen. Bei Ablenkung (mehrfach kontrolliert) hätten sowohl leichte wie auch stärkere Berührungen, wie auch Druck, aufgebracht werden können ohne jegliche Reaktion, eben auch in den zuvor als so berührungsempfindlich angegebenen Bereichen am Unterarm und Handgelenk/Handrücken. Das in der gezielten Untersuchung hingegen gezeigte sogleich sich Verkrampfen mit dem ganzen Körper und mit hyperexpressiver Mimik, sei auch in keiner Weise authentisch wirkend gewesen, sondern von aufgesetzt verzerrter Mimik geprägt, unecht erscheinend. Dass am Oberarm und an der Schulter aber übrigens gar keine neuropathischen Schmerzen angegeben worden seien, sondern rein nozizeptive Schmerzqualitäten, wenn man von gelegentlichem und nur leichtem Stechen lokal im Narbenbereich absehe, sei ebenfalls ausführlich im Gutachten erklärt worden. Eine relevante neuropathische, mit dem N. Radialis-Schaden zusammenhängende Schmerzgenese sei hieraus auch nicht ableitbar. Auch die Reflexion von Dr. med. E.___ zu einer depressiven Symptomatik sei angesichts des Ausdrucksverhaltens der Beschwerdeführerin schlichtweg widerlegt worden, reflektiere er aber in seiner therapeutischempathischen Rolle in keiner Weise die persönlichen psychosozialen Aspekte und Einflussfaktoren wie wirtschaftliche (man denke an sekundären Krankheitsgewinn) und persönliche Zielsetzungen (Familiengründung), welche hier in gewisser Wechselwirkung im Verhalten und in den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen seien. Somit seien die Ausführungen von Dr. med. E.___ in seiner Rolle als behandelnder Arzt mindestens teilweise zu unkritisch reflektiert, werde bei zwar im Kern nicht bestrittener Symptomatik deren Schweregrad und Ausprägung aber nicht kritisch genug hinterfragt, was entsprechend auch die andere versicherungsmedizinische Bewertung erkläre. Wie eingangs auch erklärt worden sei, befinde sich ein behandelnder Arzt eben auch in der schwierigen Rolle, in seiner helfenden, empathischen Haltung die anamnestischen Angaben nicht zu sehr zu hinterfragen und den subjektiven Beschwerdeangaben auch teils zu unkritisch zu glauben. Der stets vorhandenen intra- und interpersonellen Psychodynamik sei man sich dabei selten oder nur zum Teil bewusst. Dieses sei eben auch die Schwierigkeit bei der Benennung von Fachärzten, wer welche Untersuchungen vornehmen und beurteilen solle, da eben nicht nur fachmedizinische, sondern auch versicherungsmedizinische Kompetenzen in neutraler Rolle wichtig seien. Die Empfehlungen diesbezüglich von Dr. med. E.___ seien entsprechend auch klar zu relativieren. Er verweise diesbezüglich wieder auf die eingangs getroffenen Zusammenhänge. Es sei auch gerne erwähnt, dass der Referent sehr wohl in seiner langjährigen neurologischen praktischen Tätigkeit in der Betreuung von weit über 25000 Patienten, über den Verlauf von über 20 Jahren, natürlich in einer sehr grossen Zahl mit Patienten mit Nervenverletzungen und mit Nervenoperationen, vielfach in enger Kooperation mit Handchirurgen und Neurochirurgen natürlich auch N. radialis-Läsionen und eben auch deren Langzeitverlauf, so auch deren Verhalten und Verläufe sowie Behandelbarkeit habe erfahren dürfen. Statt aber die sicherlich auf allen Seiten sehr guten Fachkompetenzen gegenseitig aufzuwiegen, sei vielmehr die Schwierigkeit zu betonen, dass bei den verschiedenen Akteuren Therapeut versus Gutachter eben die unterschiedlichen Rollen und Perspektiven die teils unterschiedliche Wahrnehmungen und Bewertungen begründeten, wie eingangs zu dieser Stellungnahme auch ausgeführt worden sei.
Zusammenfassend sei abschliessend also festzustellen, dass aus den zusätzlich vorgebrachten Argumenten von Dr. med. E.___ bei kritischer Würdigung und nochmaliger sehr intensiver Bearbeitung der gesamten Akten und des Gutachtens keine Hinweise gefunden worden seien, welche eine Andersbewertung des Gutachtens erfordern würden. Die Diskrepanz in der Meinung erkläre sich aus den Einflüssen nicht leistungsrelevanter versicherungsfremder Aspekte.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 11. März 2018 (SA-Nr. 122) in den Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie, weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das polydisziplinäre Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Anamnese erhoben sowie die Vorakten studiert haben. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.
5.2
5.2.1 Inhaltlich kommt der orthopädische Gutachter Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum nachvollziehbaren Schluss, dass gesamtwertend die orthopädisch klinischen Untersuchungsbefunde und die im Rahmen der Begutachtung veranlassten Röntgenaufnahmen der rechten Schulter, des rechten Ellenbogens und des rechten Handgelenkes in jeweils zwei Ebenen keine Erklärung für eine nachvollziehbare nachhaltige Minderbelastbarkeit des rechten Armes aus orthopädischer Sicht böten. Bei der aktuellen orthopädischen Untersuchung seien die Schultergelenke seitengleich schmerzfrei beweglich. Die Impingement-Zeichen seien negativ und klinische Hinweise auf Vorliegen einer Rotatorenmanschettenläsion fänden sich an beiden Schultergelenken nicht. Auch die Ellenbogengelenke seien frei beweglich. Druckempfindlichkeit bekunde die Beschwerdeführerin am Epicondylus humeri radialis rechts. Weitere Druckdolenzen bestünden nicht. Die Armachse messe im rechten Ellenbogen 0° und im linken Ellenbogen bestehe ein Valgus von 11°. Bei frei beweglichen Handgelenken und Fingergelenken finde sich erbsgross streckseitig am rechten Handgelenk eine subkutan gelegene druckdolente Intumeszenz, welche am ehesten einem Handgelenksganglion entspreche. Schmerzen bekunde die Beschwerdeführerin bei der endgradigen Palmarflexion im rechten Handgelenk. Linksseitig bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Cubitus valgus von 11°. Es sei davon auszugehen, dass auch am rechten Arm vor dem Unfall eine entsprechende valgische Armachse bestanden habe. Die jetzt mit 0° im rechten Ellenbogengelenk zu messende Armachse sei somit Unfallfolge, wobei hieraus bei freier Beweglichkeit des rechten Ellenbogengelenkes keine Funktionseinschränkung von versicherungsmedizinischer Relevanz abzuleiten sei. Die von der Beschwerdeführerin bekundete Druckempfindlichkeit am Epicondylus humeri radialis rechts entspreche einer Tennisarmsymptomatik, einer gering bis mässiggradigen Epicondylitis humeri radialis. Diese sei einer konservativen Therapie gut zugänglich und bedinge keine Gesundheitseinschränkung von versicherungsmedizinischer Relevanz. Gleiches gelte für die Intumeszenz streckseitig am rechten Handgelenk, welche am ehesten einem Ganglion entspreche. Auch dieses stelle gesamtwertend keine Funktionseinschränkung von versicherungsmedizinischer Relevanz dar. Dass die Epicondylitis humeri radialis rechts und das Ganglion am rechten Handgelenk indirekte Unfallfolgen seien, sei möglich, aber eher unwahrscheinlich. Dass die Beschwerdeführerin mit der rechten Hand keine Wasserflasche aus einem Regal nehmen könne, sei über die Epicondylitis humeri radialis erklärlich. Der berichtete Schmerz beim Abstützen im rechten Handgelenk sei dem Ganglion zuzuordnen. Gute Behandlungsmöglichkeiten bezüglich dieser Symptomatiken bestünden wie bereits genannt. Eine versicherungsmedizinische Relevanz ergebe sich hieraus nicht. Ihre linke Schulter sei überbelastet, habe die Beschwerdeführerin berichtet. Die linke Schulter habe sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung gänzlich unauffällig gezeigt. Des Weiteren unauffällig seien die Befunde an der Wirbelsäule und den Beinen. Die Fussfehlstatik bedinge keine Gesundheitsstörung von versicherungsmedizinischer Relevanz. Beim Entkleiden für die orthopädische Untersuchung im Rahmen der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin ihren Arm zwar geschont, teilweise setze sie ihn aber dann auch mit flüssiger Überkopfbewegung ein. Hier möge ein gewisses Verdeutlichungsverhalten erkennbar werden. Sonstige Widersprüche oder Verhaltensauffälligkeiten seien im Rahmen der orthopädischen Begutachtung nicht zu finden gewesen. Aus rein orthopädischer Sicht sei ein negatives Fähigkeitsprofil nicht zu definieren. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin wie auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus rein orthopädischer Sicht sei der Endzustand der Frakturheilung spätestens erstmalig mit den Röntgenbildern des rechten Humerus in zwei Ebenen vom 9. Februar 2016 dokumentiert gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien bei fortgeschrittener knöcherner Konsolidierung die Frakturspalten nicht mehr einsehbar gewesen. Mit diesem Datum sei aus rein orthopädischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder hergestellt gewesen.
5.2.2 Die neurologische Beurteilung durch Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, erweist sich schliesslich ebenfalls als stimmig, wenn angegeben wird, bei Betrachtung der aktuellen Befunde und Aktenlage sei zwar zweifelsohne eine Affektion des Nervus radialis aufgetreten, dies aber nicht im Zusammenhang mit dem Unfall selbst. Weit vorrangig seien diese offensichtlich erst im Verlauf deutlich nach der Operation vom 16. Mai 2014 anfangs durch eine denkbar geringe Druckwirkung entstanden. Sensible Störungen im Versorgungsgebiet des N. radialis an Unterarm und Handrücken seien erst am
19. Dezember 2014 dokumentiert worden. Angesichts dieser doch zum Unfall deutlichen zeitlichen Latenz erscheine eher eine zunehmende leichte Druckschädigung durch das anatomisch eng benachbarte Osteosynthesematerial plausibel. Es sei entsprechend am 16. Februar 2015 zur Revision mit erster Neurolyse gekommen. Am 18. Februar 2015 sei es aber auch noch frisch operiert zu einem Sturz gekommen und bei unklarer Schwellung zur Revisions-Operation am 20. Februar 2015, wobei aber kein gröberes Hämatom vorgefunden worden sei. Gleichwohl sei nach dieser Revisions-Operation vom 20. Februar 2015 gemäss Austrittsbericht vom 27. Februar 2015 nun eine deutlichere sensomotorische Defizitsymptomatik eines proximalen N. radialis-Läsion beschrieben worden (mit Fallhand). Es bleibe somit unklar, welchen Einfluss der Sturz vom 18. Februar 2015 hier noch zusätzlich auf den Verlauf der Nervenschädigung genommen habe, ob hier ggf. im Rahmen der Revisions-Operation oder durch den Sturz mit Kompression auf den Nerv eine Druckschädigung zustande gekommen sei, DD weniger wahrscheinlich ggf. Traktionsschädigung bei Exploration. Aber erst nach diesem Revisionseingriff habe die aktenkundige, anfangs nicht nur sensible, sondern auch motorische N. radialis Schädigung rechts bestanden. Während die motorischen Funktionen sich dann doch aber relativ zügig restituiert hätten, was auch darauf hindeute, dass die strukturelle Nervenschädigung des N. radialis eher leichter ausgeprägt gewesen sei, seien persistierend eine Schmerzsymptomatik und sensible Störungen beschrieben worden. Diesbezüglich seien aber die motorischen Funktionen aktenkundig wie auch gemäss aktueller Untersuchungsbefunde definitiv vollumfänglich remittiert, was also auf eine sehr gute Restitution der Nervenstrukturen hindeute. Neurosonologisch sei auch nur noch eine leichte residuale Inhomogenität erkennbar im Verlauf des Nervus radialis, so dass ein geringes Residuum, so die auch stets beschriebene sensible Störungssymptomatik plausibilisierbar sei. Dieses finde auch objektivierbar ein gewisses Korrelat in der sensiblen NLG des Nervus radialis, welches in der Vergangenheit in ähnlicher Weise wie auch aktuell im NLG nachweisbar sei in Form der Amplitudenminderung im Seitenvergleich. Es sei somit also zwar eine residuale sensible Affektion des Nervus radialis belegbar, aber die Ausprägung der angegebenen Störungssymptomatik, insbesondere der Schmerzsymptomatik, durchaus sehr kontrovers zu diskutieren und könne nicht in dieser Schwergradigkeit objektiviert werden, wie es immer wieder in den Berichten der Handchirurgie und neurologisch attestiert worden sei. In dieser Hinsicht sei nochmal darauf verwiesen, dass in der aktuellen klinischen Untersuchung sehr wohl erhebliche Inkonsistenzen aufgefallen seien, insbesondere eine erhebliche Aufmerksamkeitsabhängigkeit der Symptompräsentation. In der gezielten Untersuchung sei ein unecht und selektiv präsentiert wirkendes, sich allgemein Zusammenkrampfen schon auf leichte Berührung am rechten Unterarm/Hand mit ebenso unecht wirkendem Verziehen der Mimik ohne aber authentisch spürbare begleitende affektive Beteiligung beobachtbar gewesen, während andererseits eine völlig normale Berührung bei entsprechender Ablenkung möglich sei, ohne jegliches solches Verhalten, unabhängig davon, ob man mehr oder weniger fest an Oberarm, Unterarm oder Handrücken berühre oder drücke. Es hätten sich auch im Seitenvergleich keinerlei Beeinträchtigungen im klinischen Einsatz des rechten Armes gezeigt. Auch bestehe keinerlei Atrophie der Armmuskulatur, welche zu erwarten sei, wenn diese so aktenkundig zuletzt noch immer beschriebene «schwergradige, hochgradige und invalidisierende Allodynie und neuropathische Schmerzen» in dieser Form bestehen würden. Auch sei die Behandlungsaktivität anfangs eher von lokalen Massnahmen geprägt gewesen, spät erst und erst mit Überzeugungsarbeit habe die Beschwerdeführerin die Einnahme von Lyrica akzeptiert (effektive Einnahme sei aber nie mit Medikamentenspiegelkontrollen überprüft worden). Auffallend sei insbesondere, dass die Beschwerdeführerin behaupte, Lyrica wirke gar nicht, was doch höchst ungewöhnlich erscheine, wenn man die doch eher geringe Ausprägung der neuropathischen Beschwerden betrachte. Eine so völlige Wirkungslosigkeit von Lyrica scheine hier doch wenig plausibel, eher der Umstand, dass es gar nicht eingenommen werde, was auch zuletzt mit Kinderwunsch begründet worden sei. Dem Referenten erscheine insgesamt die Präsentation der Beschwerdesymptomatik erheblich überzeichnet bei nur noch geringem somatischem Kern, es falle eine sehr bewusst wirkende Präsentation der beobachtbaren aufmerksamkeits- und zuwendungsabhängigen Beschwerdedarbietung auf, das bei ansonsten durchaus fröhlichem, humorvollem und heiterem Wesensbild (Gutachten S. 61 ff.). Zusammenfassend könne für eine leidensadaptierte Tätigkeit durchaus eine Arbeitsfähigkeit von 100 % medizinisch zugemutet werden, überwiegend wahrscheinlich gelte dies auch für die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin. Es dürfe mindestens eine leichte Arbeitstätigkeit zugemutet werden, gelegentlich auch kurz mittelschwer. Die Funktionen der Handflächen und Fingerkuppen, welche für Greiffunktionen benötigt würden, seien nicht eingeschränkt, feinmotorische Funktionen seien nicht reduziert. Lediglich hochfrequente, repetitive starke Armbeugung und Armstreckung mit entsprechenden muskulären Zug- und Schiebeveränderungen im Weichteilgewebe am Oberarm seien zu vermeiden. Lediglich durchgängig mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien weiterhin nicht abzuverlangen. Diese seien aber auch nicht Gegenstand des angestammten Anforderungsprofils gewesen. Diese Bewertung gelte mindestens seit Juni 2016 nach der zuvor im Mai 2016 erfolgten OSME und zweiten Neurolyse mit Nerven-Wrapping. Überwiegend wahrscheinlich müssten aber auch schon zuvor deutlich bessere Arbeitsfähigkeitsbewertungen angenommen werden. Eine genaue Quantifizierung erscheine hier aber angesichts der Überlegungen von anzunehmenden Inkonsistenzen nicht hinreichend möglich. Bezüglich der Unfallkausalität sei zwar wahrscheinlich mittelbar infolge der Therapiemassnahmen eine Unfallkausalität hinsichtlich der Nervus Radialis-Schädigung anzunehmen. Hinsichtlich der deutlichen vorübergehenden Verschlechterung ab Februar 2015 sei ein zusätzlicher Einfluss durch den Sturz vom 18. Februar 2015 überlagert zu diskutieren, wobei dessen prozentualer Anteil bei geringer Datenlage nicht hinreichend abgrenzbar sei (Gutachten S. 64 ff.).
5.2.3 Der psychiatrische Experte Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie, legt in seiner Einschätzung einleuchtend dar, bei der Beschwerdeführerin müsse aufgrund der Schilderung der Beschwerden nach dem Unfall von einer Anpassungsstörung ausgegangen werden. Auch in der späteren Phase seien die psychoreaktiven Anteile als dominierend anzusehen. Gegenwärtig sei allenfalls von einer leichten undifferenzierten Somatisierungsstörung F45 auszugehen, wobei bei der Entwicklung dieser neben den protrahierten somatischen Beschwerden die Persönlichkeitskonstellation mit narzisstischen und leichten histrionischen Zügen eine Rolle spielen dürfte. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergäben sich dabei nicht. Der Ausprägungsgrad psychopathologischer Symptome sei wesentlich für die Beurteilung der versicherungsmedizinischen Auswirkungen. Eine, die berufliche Leistungsfähigkeit einschränkende, schwere oder mittelgradige, chronifizierte und einer Therapie nicht zugängliche Schmerzsymptomatik gehe regelmässig mit ausgeprägten psychopathologischen Symptomen einher. Wenn solche psychopathologischen Auffälligkeiten fehlten oder sehr gering ausgeprägt seien, spreche dies gegen eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch eine somatoforme Störung. Bei der Beschwerdeführerin seien gegenwärtig keine relevanten, psychopathologisch zu erfassenden psychischen Auswirkungen erkennbar. Bei der Beschwerdeführerin bestünden auch keine psychische Komorbidität, keine sonstigen aktuellen Konflikte, speziell keine relevanten Veränderungen oder Konfliktsituationen in der Kindheit und Jugend. Die psycho-sozio-soziokulturellen Besonderheiten ihrer weiblichen Identität, selbst von der Beschwerdeführerin thematisiert, orientierten sich an ihren kulturspezifischen Vorbildern und sich daraus ableitbaren Vorstellungen und Ängsten, speziell der Einstellung ihrem Körper gegenüber, welche Ängste vor unwiederbringlichen Veränderungen ihres Körpers im kosmetischen Sinne implizieren könnten. Diese hätten offensichtlich die Entstehung der somatoformen Störung begünstigt. Bei der Beschwerdeführerin erschienen gegenwärtig die eigenen Anstrengungen im Bereich der beruflichen Integration hinreichend, um ein gutes Ergebnis im versicherungsmedizinischen Sinne zu erzielen. Günstig wäre es, neben der Schmerztherapie, sofern erforderlich, auch die resilienzorientierte psychiatrisch/psychologisch geleitete Behandlung noch fortzuführen, um die bei der Beschwerdeführerin erreichten Fortschritte weiter zu festigen und auszubauen. Dies würde in Gegenwart und Zukunft weiterhelfen, psychischen Stress und Ängste noch weiter zu mindern und ein negatives Körperbild abzubauen, dabei den Körper besser zu entspannen und die Anpassung an evtl. länger bestehende Veränderungen zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin verfüge aber bereits derzeit über ein hohes Ressourcenpotential. Im rein psychiatrischen Gutachten hätten sich bei der Beschwerdeführerin aktuell zwar keine negativen Antwortverzerrungen ergeben, keine widersprüchlichen Angaben, keine willentlich verfälschten Aussagen oder Leistungsinkonsistenzen. Die Angaben der Beschwerdeführerin stimmten somit weitgehend mit der aktuellen Interpretation überein. Jedoch müsse auf die auffälligen Verhaltensweisen insbesondere im neurologischen Gutachten verwiesen werden. Da aus versicherungspsychiatrischer Sicht aber keine arbeitsrelevanten psychischen Störungen ableitbar seien, müsse dieses Verhalten zumindest teilweise als überwiegend bewusstseinsnahe und damit als aggravatorisches Verhalten gewertet werden. Bei der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der vorhandenen somatischen Störung gegenwärtig nicht von einer reduzierten psychischen Stabilität oder nachlassender Zuverlässigkeit auszugehen. Es bestehe bei ihr keine reduzierte Daueraufmerksamkeit, keine Veränderung der höheren kognitiven Funktionen. Sie sei in der Lage, Neues zu lernen, verfüge über ausgesprochen gute kognitive Ressourcen, sei immer eine gute Schülerin gewesen, es liege eine abgeschlossene qualifizierte berufliche Ausbildung vor. Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht gegenwärtig in vollem Umfang arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 100 % (Gutachten S. 71 f.).
5.3 Gestützt auf diese Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht zu überzeugen: Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin wie auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese Bewertung gelte spätestens seit Juni 2016 nach zuvor im Mai 2016 erfolgter OSME und zweiter Neurolyse mit Nervenwrapping. Überwiegend wahrscheinlich müssten auch schon zuvor deutlich bessere Arbeitsfähigkeitsbewertungen angenommen werden, wie auch schon die Beobachtung gemäss Case-Management vom März 2015 nahelege. Eine genaue Quantifizierung erscheine hier aber angesichts der Überlagerungen von anzunehmenden Inkonsistenzen nicht hinreichend möglich. Auch sei der gut denkbare Einfluss des Sturzereignisses vom 18. Februar 2015 auf den Verlauf, insbesondere die nachfolgende Radialisparese, nicht hinreichend quantifizierbar. Retrospektiv sei somit aus interdisziplinärer Sicht bis Juni 2016 entsprechend den von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei mindestens eine leichte Arbeitstätigkeit zuzumuten, gelegentlich auch kurz mittelschwere Tätigkeiten seien möglich. Die Funktionen an den Handflächen und Fingerkuppen, welche für Greiffunktionen benötigt würden, seien nicht eingeschränkt, feinmotorische Funktionen seien nicht reduziert. Lediglich hochfrequente repetitive starke Armbeugung und Armstreckung mit entsprechenden muskulären Zug- und Schiebeveränderungen im Weichteilgewebe am Oberarm seien zu vermeiden. Durchgängig mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien weiterhin nicht abzuverlangen. Solche seien aber auch nicht Gegenstand des angestammten Anforderungsprofils gewesen. Bei der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der vorhandenen somatischen Störung gegenwärtig nicht von einer reduzierten psychischen Stabilität oder nachlassender Zuverlässigkeit auszugehen. Es bestehe bei ihr keine reduzierte Daueraufmerksamkeit und keine Veränderung der höheren kognitiven Funktionen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Neues zu lernen, verfüge über ausgesprochen gute kognitive Ressourcen, sei immer eine gute Schülerin gewesen und es liege eine abgeschlossene qualifizierte berufliche Ausbildung vor (Gutachten S. 36).
5.4 Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen nichts zu ändern, wie nachfolgend zu zeigen ist:
5.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der orthopädische Gutachter habe trotz beklagtem massivem Schmerz- und Beschwerdebild im rechten Arm die Arme nicht untersucht (Beschwerde S. 5 f.). Diese Rüge verfängt nicht. Der orthopädische Gutachter führte eine eingehende klinische Untersuchung auch der Arme durch (vgl. Gutachten S. 23 ff.). Ferner lagen ihm Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Ergebnisse der zahlreichen bildgebenden Untersuchungen vor, welche er ebenfalls berücksichtigt und gewürdigt hat (Gutachten S. 25 ff.). Schliesslich veranlasste der orthopädische Gutachter im Rahmen der Begutachtung ebenfalls eine Röntgenuntersuchung des Schultergelenks rechts, des Ellenbogengelenks rechts und des Handgelenks rechts (vgl. Gutachten S. 25).
Was sodann die Rüge anbelangt, der orthopädische Gutachter habe lediglich Röntgenbilder angefertigt, es seien jedoch weitergehende Abklärungen etwa mittels MRI notwendig gewesen (Beschwerde S. 7), so ist hierzu festzuhalten, dass es im Ermessen des Gutachters liegt, welche Untersuchungen er durchführt. Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Inwiefern es notwendig gewesen wäre, weitergehende Abklärungen vorzunehmen, ist nicht ersichtlich. Ausserdem kann wie bereits erwähnt festgestellt werden, dass der Gutachter eine eingehende klinische Untersuchung vorgenommen, die Befundlage umfassend dargestellt und die vorgelegenen radiologischen Bilder/Befunde ebenfalls berücksichtigt hat (vgl. Gutachten S. 25). Offenkundig sah der orthopädische Gutachter keine Notwendigkeit weiterer Bildgebungen. Allein der Umstand einer nicht durchgeführten MRI-Untersuchung vermag im vorliegenden Fall den Beweiswert des Gutachtens nicht zu erschüttern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.1).
Weiter lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, der orthopädische Gutachter habe in seinem Kommentar zu den bisherigen Arztberichten festgehalten, aus orthopädischer Sicht sei die Fraktur verheilt, die auf neurologischem Fachgebiet eingetretenen Komplikationen würden indessen darüber hinaus eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit bedingen. Hier ergäben sich Widersprüche zum neurologischen Gutachten, welches den Berichten des F.___ die Beweiskraft abspreche (Beschwerde S. 8). Dem kann nicht gefolgt werden. Der orthopädische Gutachter legte vielmehr dar, aus rein orthopädischer Sicht sei der Endzustand der Frakturheilung spätestens erstmalig mit den Röntgenbildern des rechten Humerus in zwei Ebenen vom 9. Februar 2016 dokumentiert. Mit diesem Datum sei aus rein orthopädischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder hergestellt gewesen (Gutachten S. 30 f.). Was die neurologische Beurteilung anbelangt, so verweist der orthopädische Gutachter diesbezüglich explizit auf das neurologische Teilgutachten. Dies leuchtet ein, denn eine neurologische Beurteilung des Gesundheitszustandes wie auch die daraus resultierende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegt ausserhalb des Kompetenzbereichs eines Orthopäden.
Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei zu erwarten gewesen, dass vorliegend ein Spezialist für Hand- und Armchirurgie die Begutachtung durchgeführt hätte (Beschwerde S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin vermag jedoch nicht überzeugend darzulegen, weshalb der Gutachter als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfügen soll, um die bildgebenden Befunde richtig zu deuten und die Frage einer Unfallkausalität und einer allfälligen daraus resultierenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu beantworten.
5.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit der Gutachter (insbesondere des neurologischen und psychiatrischen Gutachters) bestünden (Gutachten Ziff. 5 S. 9 ff, Ziff. 7 S. 19). So hätten diese Experten sinngemäss festgehalten, es sei eine Rentenbegehrlichkeit spürbar. Die Beschwerdeführerin wolle nicht mehr arbeiten, sondern lediglich noch Geldleistungen erhalten, um die Zielsetzung und den Lebensentwurf einer Familie zu finanzieren. Diese Äusserung lasse auf eine gewisse Voreingenommenheit schliessen, weshalb das Gutachten keine beweistaugliche Grundlage bilde. Sodann seien der neurologische und der psychiatrische Gutachter gleichzeitig Geschäftsführer und Gesellschafter der gewinnstrebig organisierten D.___. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist, es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Dr. med. N.___ und Dr. med. P.___ zu erwecken. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Aussagen in der neurologischen Expertise vermögen keinen Verdacht auf eine Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gutachters zu begründen. Dass der neurologische Gutachter sich zur Plausibilität der geklagten Beschwerden sowie zu allfälligen krankheitsfremden Gründen für diese geäussert hat, lässt keine solchen Schlüsse zu. Als medizinischer Experte war er nicht gehalten, die Angaben der Beschwerdeführerin vorbehaltlos als richtig zu akzeptieren. Vielmehr war es seine gutachterliche Pflicht, im Rahmen seiner Fachkenntnisse Diskrepanzen zu den eigenen Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der neurologische Gutachter Anhaltspunkte für eine gewisse Antwortverzerrung und Rentenbegehrlichkeit seitens der Beschwerdeführerin erkannte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.2). Der Einwand, dass der neurologische wie auch psychiatrische Gutachter als Gesellschafter fungierten und damit am finanziellen Wohlergehen der gewinnstrebig organisierten D.___ und an einem regelmässigen Auftragseingang ein direktes Interesse hätten, vermag nichts zu ändern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit eines Arztes oder einer Ärztegemeinschaft für die Sozialversicherungsträger nicht per se auf deren Befangenheit oder Voreingenommenheit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2010, 8C_252/2010 vom 18. Februar 2011 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen).
5.4.3 Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, auch das psychiatrische Gutachten sei als beweisuntauglich zu qualifizieren, da der Gutachter unzureichend auf die zu erhebenden Befunde für die diskutierten Diagnosen, namentlich einer Depression, eingehe (Beschwerde S. 19). Auch diese Rüge ist unbegründet. Der psychiatrische Gutachter hat sich bei der Diagnosestellung eingehend mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden auseinandergesetzt und dabei sowohl die aktuellen Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 24. Januar 2018, als auch die Vorakten gewürdigt (vgl. Gutachten S. 72 ff.). Inwiefern ihr psychischer Zustand nicht adäquat erfasst worden sein soll, wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht näher begründet. Der Gutachter hat den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sachlich und klar formuliert.
5.5 Neben den Einwänden der Beschwerdeführerin gilt es auch zu prüfen, ob die nach der Begutachtung erstellten medizinischen Berichte von Dr. med. E.___ vom 20. April 2018 (SA-Nr. 126; vgl. E. II 4.23 hiervor) und 30. Mai 2018 (SA-Nr. 134; vgl. E. II. 4.24 hiervor), Zweifel an der Beweiskraft des neurologischen Teilgutachtens aufkommen lassen:
Es gilt in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch übersieht die Beschwerdeführerin bei ihrer Kritik, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2 mit Hinweise).Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Diese Berichte enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht schon vorgelegen wären. Der neurologische Gutachter Dr. med. N.___ nahm am 10. Oktober 2018 auf Ersuchen der IV-Stelle noch einmal Stellung und legte dabei schlüssig dar, dass aus den zusätzlich vorgebrachten Argumenten von Dr. med. E.___ bei kritischer Würdigung und nochmaliger sehr intensiver Bearbeitung der gesamten Akte und des Gutachtens keine Hinweise gefunden worden seien, welche eine Andersbewertung erforderten (vgl. E. II. 4.25 hiervor). In seinem Bericht vom
20. April 2018 führte Dr. med. E.___ sodann selber aus, klinisch und elektrodiagnostisch zeige sich ein praktisch unveränderter Befund zu seinen Vorbefunden vom 20. Dezember 2016, einer chronischen, schmerzhaften, sensomotorischen Radialis-Neuropathie rechts (dominant) am Oberarm in Folge einer komplizierten Humerusschaft-Fraktur vom Jahr 2016 (recte: 2014) (SA-Nr. 126). Auch in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2018 bringt der behandelnde Arzt Dr. med. E.___ nichts vor, was im Zeitpunkt der Begutachtung nicht schon vorgelegen wäre. Soweit er vorbringt, die neurologische Untersuchung sei inkomplett, es seien keine neurografischen oder nadelmyografischen Untersuchungen durchgeführt worden (vgl. SA-Nr. 134), ist er darauf hinzuweisen, dass den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden rechtsprechungsgemäss ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Ausserdem kann festgestellt werden, dass der Gutachter eine eingehende klinische Untersuchung vorgenommen, die Befundlage umfassend dargestellt und die vorgelegten medizinischen Berichte ebenfalls berücksichtigt hat. Sodann führte Dr. med. N.___ in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 (IV-Nr.
55) aus, es stelle vielmehr die von der Beschwerdeführerin angegebene Berührungsempfindlichkeit am rechten Arm die hauptsächlich geltend gemachte Beeinträchtigung dar. Das Erfordernis für eine EMG-Untersuchung oder motorische NLG Untersuchung des Nervus radialis sei somit nicht für die aktuelle gutachterliche Fragestellung primär relevant gewesen, da funktionell nicht bedeutsam (IV-Nr. 55 S. 4). Der Gutachter sah nachvollziehbar keine Notwendigkeit weiterer Untersuchungen. Allein der Umstand einer nicht durchgeführten Untersuchung vermag im vorliegenden Fall den Beweiswert des Gutachtens nicht zu erschüttern. Soweit Dr. med. E.___ sodann noch vorbringt, als Gutachter habe man sich gegenüber den Begutachteten zumindest wohlwollend und empathisch zu verhalten, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich bei einem Gutachter um einen zur objektiven Neutralität verpflichteten Experten (Urteil des Bundesgerichts8C_743/2018 vom 27. Mai 2019 E. 5.3) und eswar seine gutachterliche Pflicht, im Rahmen seiner Fachkenntnisse Diskrepanzen zu den eigenen Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.2).
5.6 Zusammenfassend ist somit gestützt auf das beweiswertige D.___-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin rein aufgrund der unfallbedingten pathologischen Befunde in der Lage ist, die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin sowie jede andere leidensangepasste Tätigkeit zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt durchzuführen. Demnach besteht bei der Beschwerdeführerin keine unfallbedingte Invalidität, womit die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Selbst bei einer von der gutachterlichen Einschätzung abweichenden Annahme, der Beschwerdeführerin sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr zumutbar, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (vgl. E. II. 7. hiernach). Weshalb die Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit nicht vollzeitlich ausüben können sollte, ist nach dem Dargelegten nicht ersichtlich. Für das Einholen eines weiteren Gutachtens wie durch die Beschwerdeführerin beantragt (Beschwerde Ziff. 11 S. 26; A.S. 36) besteht kein Anlass, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
6.
6.1 Der Fall ist unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl.Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Ob eine namhafte Verbesserung erwartet werden kann, bestimmt sich namentlich danach, ob eine weiterer Behandlung noch eine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit verspricht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
6.2Gestützt auf das D.___-Gutachten ist davon auszugehen, dass seit Juni 2016 nach zuvor erfolgter OSME und zweiter Neurolyse mit Nervenwrapping eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit besteht (vgl. SA-Nr. 122). In dieser Konstellation mit einer zumutbaren angestammten Tätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit war der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.1). Der Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistung und der Heilbehandlung ist damit zu Recht erfolgt. Dies bestätigen auch die behandelnden Ärzte. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann auch nicht, dass in medizinischer Hinsicht von weiteren Massnahmen keine Verbesserung mehr zu erwarten ist. Dennoch sei die Annahme eines medizinischen Endzustands nach Art. 19 UVG unzutreffend, da die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erneut aufgenommen worden seien (Beschwerde Ziff. 12 S. 26 f.). Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, die geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend nicht zu, da der Beschwerdeführerin wie bereits dargelegt die angestammte Tätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit wieder zuzumuten ist.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte in ihrem Einspracheentscheid vom 11. April 2019 bei einer von der gutachterlichen Beurteilung abweichenden Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Für die Bemessung des Valideneinkommens wurde dabei auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Verdienst bei der B.___ abgestellt und an die Nominallohnentwicklung angepasst. Das Valideneinkommen beträgt demnach CHF 55'848.00, was unbestritten geblieben ist. Weil die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 100 % mit ihrer Anstellung als Rezeptionistin bei der Firma R.___ in einem Pensum von 50 bis 60 % (Beschwerdebeilage 3) nicht vollständig ausschöpft, wurde für die Berechnung des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der konkret angewendete Tabellenlohn (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) erweist sich angesichts des zumutbaren Tätigkeitsprofils als korrekt. Das Invalideneinkommen beträgt demgemäss nach Aufrechnung der Wochenstunden und Anpassung an die Teuerung CHF 55'019.00 für ein Vollpensum.
7.2 Bestritten wird einzig, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Invalideneinkommens, das auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wurde, keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat (vgl. Replik Ziff. 27 S. 12 f.; A.S. 82 f.).
7.2.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
7.2.2 Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht kein Raum, weil sich diese im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss dem hier relevanten Kompetenzniveau auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt). Zudem ist das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin nicht derart eingeschränkt, als dass sich hier ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde. Sodann kann die Beschwerdeführerin gemäss dem D.___-Gutachten ihre Restarbeitsfähigkeit in einem Vollzeitpensum ausüben. Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt.
7.3 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 55'848.00 und des Invalideneinkommens von CHF 55'019.00 ergibt somit einen Invaliditätsgrad von 1.5 %, womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hätte.
8. Streitig und zu prüfen ist schliesslich noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.
8.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 22). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen.
8.2 Der neurologische Gutachter Dr. med. N.___ führte im neurologischen Teilgutachten aus, aus neurologischer Sicht bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Es würden nur sensible, aber keine motorischen Defizite (mehr) vorliegen. Die Ausprägung der Schmerzsymptomatik sei zudem allenfalls als gering zu werten (Gutachten S. 66). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Einschätzung des neurologischen Gutachters sei in keiner Weise einleuchtend. Gemäss Tabelle 1 der Tabellen der Suva sei bei einer Radialislähmung am dominanten Arm von einem 30%igen Integritätsschaden auszugehen. Nach Massgabe des zuletzt erwähnten Berichtes von Dr. med. E.___ vom 20. April 2018 sei dies vorliegend klar zu bejahen (Beschwerde Ziff. 9 S. 24). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäss dem beweiswertigen D.___-Gutachten vor allem gefordert wird, dass die Beschwerdeführerin lediglich hochfrequente, repetitiv starke Armbeugung und Armstreckung mit entsprechenden muskulären Zug- und Schiebeveränderungen im Weichteilgewebe am Oberarm und durchgängig mittelschwere und schwere Tätigkeiten zu vermeiden hat. Diese Einschränkung ist bedeutend weniger erheblich als die genannte Radialislähmung. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, Dr. med. E.___ habe in seinen Berichten vom 20. April 2018 und
30. Mai 2018 eine Radialis-Parese diagnostiziert, was nichts anderes als eine Radialislähmung sei (vgl. Replik Ziff. 28 S. 13), ist sie darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.___ bereits in seinem Bericht vom 18. September 2015 (vgl. E. II. 4.5 hiervor; SA-Nr. 45) erwähnt hatte, dass sich die postoperative Radialis-Parese zwischenzeitlich komplett erholt habe. Auch in seinen Berichten vom 20. April 2018 und 30. Mai 2018 geht er von einer «im Verlauf motorisch weitgehenden Erholung einer Radialisparese rechts» aus (vgl. SA-Nr. 126, 134). Somit erscheint es nachvollziehbar, wenn der neurologische Gutachter ausführt, es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin nichts zumindest nichts Substanzielles vorzubringen, das hieran etwas zu ändern vermöchte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung verneint hat. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Nach dem Dargelegten stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_662/2020 vom 13. Januar 2021 bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom21. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
Sympany Versicherungen AG,Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin
betreffendUnfallversicherung(Einspracheentscheid vom 11. April 2019)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
1.
1.1 Die 1991 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war in einem Pensum von 100 % als Pflegeassistentin bei der B.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Sympany Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 21. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitteilen, sie habe am 6. Mai 2014 in den Ferien in der Elfenbeinküste einen Verkehrsunfall mit dem Auto erlitten und sich dabei den rechten Oberarm gebrochen (Sympany-Akten-Nummer [SA-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.3 Zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht legte die Beschwerdegegnerin dem Konsiliararzt Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, die eingeholten medizinischen Akten vor (vgl. SA 88). Gestützt auf dessen Stellungnahme veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie, das am
11. März 2018 erstattet wurde (SA 122). Nach Vorlage des Gutachtens beim Konsiliararzt Dr. med. C.___ (SA-Nr. 123) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 11. April 2018 ein und verneinte einen Anspruch auf sämtliche weiteren Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (SA-Nr. 125). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am
11. Mai 2018 Einsprache erheben. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, Klinik für Plastische Chirurgie, Spital F.___, vom 30. Mai 2018 zum vorgenannten Gutachten liess die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2018 eine Einspracheergänzung einreichen (SA-Nr. 134). Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an der Verfügung vom 11. April 2018 fest. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2019 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2019 (A.S. 11 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten sowie die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu gewähren.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 40 %, eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von mindestens 30 % sowie Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 19 UVG zu gewähren.
4. Subeventualiter sei die Streitsache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Initiierung einer externen kombiniert neurologischen, handchirurgischen, orthopädischen und psychiatrischen Begutachtung.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2019 (A.S. 49 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 17. Oktober 2019 an ihren Anträgen fest (A.S. 71 ff.).
5. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 werden die Akten der Invalidenversicherung auf CDR beigezogen (A.S. 89).
6. Die am 30. Januar 2020 durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 90 ff.) geht mit Verfügung vom 31. Januar 2020 (A.S. 93) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 11. April 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3Die revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Folgen des Ereignisses vom6. Mai 2014zu beurteilen. Es bleibt somit das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht anwendbar.
2.
2.1Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3).
2.3 Wenn der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4 Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
2.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6).
2.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
2.7 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
3.
3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlungen zu Recht per 12. Februar 2018 bzw. 1. April 2018 eingestellt hat, weil von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der unfallkausalen Beschwerden erwartet werden konnte. Im Weiteren sind der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie jener auf eine Integritätsentschädigung umstritten. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
4.1 Dem Austrittsbericht des Spitals F.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 20. Mai 2014 (SA-Nr. 5), lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 14. bis 20. Mai 2014 hospitalisiert war. Diagnostiziert wurde eine «mehrfragmentäre dislozierte Humerusschaftfraktur rechts vom 6. Mai 2014». Die Beschwerdeführerin habe berichtet, am 6. Mai 2014 in einen Autounfall verwickelt gewesen zu sein. Dabei sei sie in einem PKW gesessen, der in einen stehenden LKW aufgefahren sei. An den genauen Unfallhergang möge sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern. Aktuell beklage sie insbesondere die Schmerzen im rechten Arm. Zum Behandlungsverlauf lässt sich dem Bericht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2014 mit einer Oberarmosteosynthese des Humerus rechts operiert worden sei. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die initiale Bewegungseinschränkung am kleinen Finger sei im Verlauf komplett reversibel. Die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinbefinden bei reizlosen Wundverhältnissen in die häusliche Umgebung entlassen worden. Für die Zeit vom 14. bis 31. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
4.2 Dem Privatsprechstundenbericht des Spitals F.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 13. August 2014 (SA-Nr. 10) ist die Diagnose «St.n. Plattenosteosynthese Humerus bei dislozierter mehrfragmentärer Humerusschaftfraktur rechts am 16. Mai 2014» zu entnehmen. Aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, wobei sie festhalte, dass sie nichts Schweres aufheben könne (ca. 4 bis 5 kg), der klinischen Untersuchung sowie der konventionell-radiologischen Aufnahmen sei weiterhin eine krankengymnastische Übungsbehandlung mittels Physiotherapie indiziert. Die Humerusschaftfraktur sei noch nicht komplett konsolidiert, dadurch verspüre die Beschwerdeführerin beim Heben noch Schmerzen. Aufgrund dessen sei sie ab dem 12. August 2014 nur teilweise (20 %) arbeitsfähig in ihrem angestammten Beruf als Pflegeassistentin. Sie sei für administrative und leichte körperliche Arbeiten einsatzfähig. Eine weitere Nachkontrolle zwecks Evaluation bzw. Entstehen einer Pseudarthrose sei in zwei Monaten vorgesehen.
4.3 Am 18. November 2014 erging ein weiterer Privatsprechstundenbericht des Spitals F.___, Klinik für Unfallchirurgie (SA-Nr. 17). Diesem ist zu entnehmen, dass sich insgesamt ein verzögerter Heilungsverlauf bei schmerzgeplagter Beschwerdeführerin zeige. Zum einen stehe klinisch die neurologische Symptomatik im Zentrum der Beschwerden. Diesbezüglich werde eine ENMG-Untersuchung mit Fragestellung nach Kompression des N. radialis empfohlen. Deswegen werde die Beschwerdeführerin bei Dr. med. E.___ angemeldet. Bezüglich der radiologisch verifizierten verzögerten Frakturheilung sei mit der Beschwerdeführerin das operative vs. konservative Prozedere besprochen worden. Der Beschwerdeführerin sei erklärt worden, dass ein operatives Prozedere sinnvoll erscheine. Die Beschwerdeführerin überlege sich das weitere Vorgehen und werde ihre Entscheidung bei der Wiedervorstellung zur ENMG-Befundbesprechung mitteilen. Für die Zeit vom 19. November bis 31. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert.
4.4 Dem Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 27. Februar 2015 (SA-Nr. 27) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 15. Februar bis 27. Februar 2015 hospitalisiert war. Zum Behandlungsverlauf ist zu entnehmen, dass die primäre operative Versorgung (Pseudarthrosenresektion/Autograft-Spongiosa [Entnahmestelle Beckenkamm rechts]/Inductos-Applikation [12 cc] Humerusschaft rechts) am 16. Februar 2015 durchgeführt worden sei. Postoperativ zeige sich eine deutliche Schwäche der gesamten Muskulatur, vor allem der Streckseite des Unterarms sowie eine Hypästhesie im Versorgungsbereich des Nervus radialis. Während des Verlaufes sei es zu einer zunehmenden Schwellung und Schmerzsymptomatik im rechten Oberarm gekommen, weshalb die Indikation zur operativen Hämatomausräumung am
21. Februar 2015 gestellt worden sei. Im Verlauf habe sich eine deutliche Besserung der neurologischen Symptomatik im Sinne einer wiederkehrenden Sensibilität vor allem dorsal am Dig III, einer Kräftigung des Faustschlusses vor allem an Dig II und der Wiedererlangung der Dorsalextension bis 0° gezeigt. Insgesamt habe eine gute Schmerzkompensation während des gesamten stationären Aufenthalts bestanden. Die Beschwerdeführerin sei in subjektivem Wohlbefinden und mit reizlosen Wundverhältnissen am 27. Februar 2015 in die ambulante Weiterbehandlung und das häusliche Umfeld entlassen worden. Für die Zeit vom
26. Februar 2015 bis 31. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
4.5 Am 21. September 2015 erging sodann der Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, Spital F.___, zur durchgeführten elektrodiagnostischen Untersuchung vom 18. September 2015 (SA-Nr. 45). Folgende Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen:
Irritations-Neuralgie, Reinnervationsmissempfindung der sensiblen Radialis-Äste am Unterarm rechts bei
Im Weiteren führte Dr. med. E.___ aus, die Miss-Sensationen mit neuropathischer Überempfindlichkeit im Bereich des sensiblen Radialis-Versorgungsgebiets am dorso-radialen Unterarm und am radialen Handrücken rechts könnten wahrscheinlich durch reinnervations-Miss-Sensationen erklärt werden. Die postoperative Radialis-Parese habe sich zwischenzeitlich komplett erholt. Hinweise für ein Carpaltunnel-Syndrom oder eine Ulnaris-Irritations-Symptomatik rechts könnten klinisch und elektrodiagnostisch keine objektiviert werden. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass diese Reinnervations-Miss-Sensationen durch eine topische Behandlung mit Capsaicin verbessert werden könnten. Eine Kostengutsprache für eine erstmalige Behandlung mit Qutenza sei direkt an die Unfallversicherung gerichtet worden. Eine erneute Neurolyse der sensiblen Radialis-Äste sei nicht vor Ablauf von mindestens zwei Jahren postoperativ zu empfehlen. Auch sei die Wahrscheinlichkeit, dass es durch einen solchen Eingriff zu einer anhaltenden, relevanten Besserung komme, sehr gering.
Am 30. Oktober 2015 berichtete Dr. med. E.___ sodann über die erstmalige Qtenza-Applikation (SA-Nr. 50). Diese sei problemlos erfolgt. Zusätzlich zur topischen Behandlung sei der Beschwerdeführerin ein Unterarmschutz zur Reduktion der berührungsabhängigen Misssensationen abgegeben worden. Eine Verlaufskontrolle sei für in drei Monaten geplant.
4.6 Mit Bericht der G.___ vom 29. März 2016 (SA-Nr. 66) wurde bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) gestellt. Zu Beginn sei es der Beschwerdeführerin schwer gefallen, eigene Gefühle zu verbalisieren. Sie zeige sich sehr kooperativ, hilfsbereit und stets oberflächlich gut gelaunt. In der Ergotherapie habe sie Copingstrategien entwickelt, um sich von Schmerzen abzulenken. Die Beschwerdeführerin lerne, sich selbst und anderen gegenüber ihre Schwäche einzugestehen und Unterstützung anzufordern, was ihr am einfachsten im Einzelsetting gelinge. Die Fortschritte würden immer wieder durch Unsicherheiten hinsichtlich der bevorstehenden Operation beeinflusst. Die letzte Krise sei durch den Wechsel der Ansprechperson seitens ihrer Versicherung und Rücknahme zugesicherter Leistungen ausgelöst worden. Die Beschwerdeführerin bemühe sich, am Leben teilzunehmen, und strebe einen beruflichen Wiedereinstieg an, fühle sich durch wiederholte Anfragen und indirekte Vorwürfe angegriffen. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Demnächst solle eine weitere Operation am betroffenen Arm stattfinden. Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit müsse im Anschluss daran im Verlauf beurteilt werden.
4.7 Am 4. April 2016 erging der Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (SA-Nr. 67). Folgende Diagnosen lassen sich seinem Bericht entnehmen:
Im Weiteren führte Dr. med. I.___ aus, im Mai 2014 habe die Beschwerdeführerin einen Autounfall in den Ferien an der Elfenbeinküste erlitten. Sie sei auf dem Beifahrersitz gesessen, als sie von einem Lastwagen gerammt worden seien. Es seien aufgrund der Multifraktur am rechten Arm mit zunehmenden Schmerzen und Gefühlen der Hoffnungslosigkeit mehrere Operationen in der Schweiz erfolgt. Sie habe Schlafprobleme mit Albträumen vom Unfall, Erwachen mit Herzklopfen und Schwitzen, Ängste und sozialen Rückzug entwickelt. Vor der Überweisung in die Klinik G.___ hätten bei ihm vier ambulante Psychotherapiegespräche stattgefunden. Der Beschwerdeführerin sei es gelungen, in kleinen Schritten den erlebten Unfall aufzuarbeiten, Schuldgefühle abzubauen und dadurch neue Perspektiven zu entwickeln. Während der ambulanten Therapie habe die Beschwerdeführerin die Kündigung durch den Arbeitgeber (Mitte November 2015) erhalten. Zur Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung, fachlichen Begleitung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur sei die Beschwerdeführerin in die G.___ überwiesen worden.
4.8 Am 16. April 2016 nahm die Konsiliarärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung zum medizinischen Sachverhalt (SA-Nr. 68). Sie hielt fest, die geltend gemachte depressive Verstimmung sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen. Es lägen unfallfremde Faktoren vor (z.B. Arbeitslosigkeit und, dass sie nicht wisse, was sie beruflich wolle). Es bestehe eine erhebliche zeitliche Latenz zwischen den psychischen Problemen und dem Unfall. Was die Diagnosestellung anbelange, so handle es sich hier, soweit aufgrund der Unterlagen einschätzbar, nicht um eine mittelgradige depressive Episode. Eventuell sei es eine leichte Episode oder eine Anpassungsstörung an veränderte Lebensumstände. Die Indikation zur teilstationären Behandlung sei ungeachtet der Frage nach der Unfallkausalität nicht nachvollziehbar. Es sei eine gute ärztliche Führung nötig sowie Beratung zum Aufbau neuer beruflicher Perspektiven. Eventuell auch eine Behandlung mit Antidepressiva in adäquater Dosierung. Aus psychiatrischer Sicht könne Dr. med. J.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen.
4.9 Am 2. März 2016 (SA-Nr. 70) berichtete Dr. med. E.___ über die neurologische Verlaufskontrolle vom 1. März 2016 und stellte dabei folgende Diagnosen:
Schmerzsyndrom des N. radialis rechts mit/bei
Sodann hielt Dr. med. E.___ fest, klinisch zeige sich ein absolut unveränderter Befund zur Voruntersuchung vom
21. September 2015. In der klinischen Untersuchung fänden sich weiterhin, wie auch bereits bei der Voruntersuchung, keine Hinweise für eine andere Nerven-Irritation als die bekannte und auch pathophysiologisch gut erklärbare Radialisproblematik am Oberarm rechts. Da bei der normalisierten Kraft des N. radialis bis auf den weiterhin höhergradig paretischen M. brachioradialis von einer Elektrodiagnostik keine neuen resp. therapierelevanten Konsequenzen zu erwarten seien, habe er darauf verzichtet. Er habe der Beschwerdeführerin eine Verordnung für [...] abgegeben und werde sie zeitnahe, d.h. Anfang April 2016 für eine klinische Verlaufskontrolle aufbieten und neurologischerseits dazu Stellung nehmen, ob durch erneute nervenchirurgische Eingriffe eine relevante Verbesserung des neuropathischen Schmerz-Syndroms erreicht werden könne. Für einen operativen Eingriff sprächen die therapierefraktären neuropathischen Schmerzen, dagegen die postoperative Radialisparese und der St. n. bereits erfolgter Neurolyse vom Februar 2015. Insgesamt habe man bei den aktuellen Befunden den Eindruck der ausgeprägten Hyperpathie und Allodynie bei distalen Berührungen im Bereich des radialen Unterarms/Handrückens eher nicht den Eindruck, dass diese Beschwerden durch einen operativen Eingriff am N. radialis am Oberarm verbessert werden könnten.
4.10 Am 20. April 2016 nahm der beratende Konsiliararzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Stellung zum somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (SA-Nr. 77). Er hielt fest, die Indikation zur Operation sei zurückhaltend zu stellen, diese sei umstritten. Für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei es noch zu früh (ca. 50 %). Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Es lasse sich noch eine namhafte Verbesserung erzielen. Die Prognose für die bisherige Tätigkeit sei schlecht. Das Ziel sei die volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten.
4.11 Dem Bericht von Dr. med. E.___ vom 25. April 2016 (SA-Nr. 78) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
Schmerzsyndrom des N. radialis rechts (dominant) mit/bei
Im Weiteren führte Dr. med. E.___ aus, klinisch zeige sich ein im wesentlichen unveränderter Befund eines Schmerzsyndroms des Nervus radialis mit invalidisierenden sensiblen Misssensationen einer Hyperpathie und Allodynie bei Status nach intraoperativer Läsion des Nervus radialis im Rahmen einer postoperativen Blutung vom Februar 2015. In der aktuellen Untersuchung seien keine Hinweise für eine Mitbeteiligung des Nervus medianus gefunden worden, so dass die Befunde einer Verbesserung durch Medianusblockaden in Zusammenschau mit den klinischen Befunden der normalen Medianusneurographie etwas schwierig interpretierbar seien. Erstaunlicherweise zeige sich erneut ein kleines sensibles Radialispotential über der Tabatière, was beim initialen Befund einer kompletten axonalen Schädigung dieses Nervs elektrophysiologisch einen aussergewöhnlichen Befund darstelle. Im Nervenultraschall habe sich der N. radialis über die Platte verlaufend dargestellt, im Bereich des Operationssitus Mitte Oberarm sei der Nerv stellenweise erschwert darstellbar. Proximal nach Abgang aus dem Plexus und distal davon im Verlauf um den Oberarm könne der Nerv normal mit schöner darstellbarer faszikulärer Struktur dargestellt werden. Da aus unfallchirurgischer Sicht geplant sei, die die Beschwerdeführerin erheblich störende Platte am Oberarm zu entfernen, empfehle Dr. med. E.___ gleichzeitig zu beurteilen, ob zumindest eine gewisse Verbesserung der sensiblen Irritationsmissempfindungen durch eine Neurolyse des Nervus radialis und eventuell gegebenenfalls weitere nervenchirurgische Massnahmen erreicht werden könne. Auf die Frage, ob mit konservativen Massnahmen eine weitere Verbesserung der Symptomatik erreicht werden könne, hielt Dr. med. E.___ fest, unter Zusammenschau des bisherigen Verlaufes ohne jegliche Besserung der neuropathischen Misssensationen nicht nur medikamentös, Physiotherapie, Ergotherapie, Schmerz interventionell durch die Kollegen des [...], Dr. med. K.___ und zuletzt auch nicht durch [...], könne nicht davon ausgegangen werden, dass es durch konservative Massnahmen zu einer relevanten Verbesserung der Beschwerden kommen werde. Für eine adaptierte, leichte körperliche Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin bei den aktuellen Befunden arbeitsfähig. Dabei bestehe eine verminderte Leistung von 30 %.
4.12 Am 9. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, Spital F.___, operiert (Neurolyse des N. radialis von Axilla rechts bis zum Ellenbogen rechts, Platten- und Schrauben-Entfernung; vgl. SA-Nr. 80). Dem daraufhin ergangenen Austrittsbericht vom 20. Mai 2016 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (SA-Nr. 81):
1. Irritations-Neuralgie, Reinnervationsmissempfindung der sensiblen Radialis-Äste
am Unterarm rechts bei
2. Störende Plattenosteosynthese am Humerus rechts
Der postoperative Verlauf sei komplikationslos erfolgt. Der Easyflow habe am dritten postoperativen Tag problemlos entfernt werden können. Die präoperativ bestehenden Schmerzen seien postoperativ gemäss Beschwerdeführerin regredient. Die Beschwerdeführerin habe am 13. Mai 2016 nach Hause entlassen werden können.
4.13 Dem Sprechstundenbericht von Dr. med. L.___, Oberarzt, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, Spital F.___, vom 30. Juni 2016 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (SA-Nr. 83):
1. Wunddeshizenz Oberarm rechts bei
2. Irritations-Neuralgie, Reinnervationsmissempfindung der sensiblen Radialis-
Äste am Unterarm rechts ED 2014
Dr. med. L.___ führte sodann aus, aktuell zeigten sich reizlose geschlossene Narbenverhältnisse. Es bestehe kein Anhalt für ein Serom. Die Handgelenksextension sei kräftig im Kraftgrad 5 auch gegen Widerstand möglich, jedoch noch leicht reduziert im Vergleich zur Gegenseite. Es erfolge daher heute die Entfernung des einliegenden Nahtmaterials am Oberarm rechts. Ab sofort sei keine weitere Behandlung mehr erforderlich. Eine Vollbelastung sei ab sofort möglich. Es werde eine Sonnenkarenz für mindestens 24 Monate empfohlen. Da aktuell kein Anhalt für die Ausbildung eines Keloids oder einer hypertrophen Narbe bestehe, sei bis auf den Sonnenschutz kein weiteres Prozedere erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei ab sofort wieder vollumfänglich arbeitsfähig.
4.14 Im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 12. Juli 2016 kam Dr. med. M.___, Oberarzt, zum Schluss, dass die Wunde gut geheilt sei, ohne weitere Dehiszenz und sehr schön aussehe. Die Beschwerdeführerin habe noch deutliche neuropathischen Schmerzen im Bereich der Narbe und auch die Kraft bei der Streckung des Handgelenkes und der Finger sei vermindert. Er wolle herausfinden, ob diese Schmerzen mehr wegen der Narbe aufträten, oder, ob wirklich residuelle neuropathische Schmerzen vorhanden seien. Er habe auch sehen wollen, ob nach der zweiten Operation die Kraft bei der Streckung besser sei. Er sei nicht derselben Meinung wie sein Kollege Dr. med. L.___ und er glaube nicht, dass die Beschwerdeführerin bereits wieder 100 % arbeiten könne, auch wenn er die ganze Geschichte der armen Beschwerdeführerin prüfend betrachte (SA-Nr. 87).
4.15 Am 27. Juli 2016 nahm der Konsiliararzt Dr. med. C.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (SA-Nr. 88). Er führte aus, die Einschätzungen der behandelnden Ärzte seien immer auch subjektiv. Auch stelle Dr. med. M.___ mehr auf subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin ab. Es sei aber auffallend, dass für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit diskrete objektivierbare Befunde vorlägen. Eine volle Arbeitsunfähigkeit sei nicht mehr nachvollziehbar. Es sei ein Gutachten zu veranlassen.
4.16 Dem Bericht von Dr. med. E.___ vom 17. August 2016 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (SA-Nr. 90):
Therapierefraktäres neuropathisches Schmerzsyndrom rechte obere Extremität (dominant) mit/bei:
Im Weiteren führte Dr. med. E.___ aus, bei dieser tapferen 25-jährigen Beschwerdeführerin mit bisher therapierefraktärem neuropathischem Schmerzsyndrom des N. radialis in Folge einer traumatischen Läsion bei mehrfragmentärer dislozierter Humerusschaftfraktur vom 16. Mai 2014 habe durch mehrfache Revisionseingriffe, Neurolysen des N. radialis (zuletzt 9. Mai 2016), Revisionseingriff bei postoperativem Serom vom 10. Juni 2016 keine relevante Verbesserung der therapierefraktären neuropathischen Schmerzen erreicht werden können. Der klinische Befund sei praktisch identisch zum präoperativen Befund. Mit einer Hyperpathie und Allodynie im Bereich der sensiblen Radialisäste im Bereich des lateralen proximalen Oberarmes und proximalen radialen Unterarmes sowie im Versorgungsgebiet des R. superficialis. Sekundär komme es zu neuropathischen Schmerzen, was bei körperlichen Belastungen der rechten oberen Extremität dann zu einer Schon-Innervation führe. Bei den aktuellen Befunden könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einem Pflegeberuf keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin sei bei den aktuellen Befunden für körperliche Arbeiten dies gelte auch für leichte körperliche Arbeiten bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Seine Beurteilung decke sich hier komplett mit derjenigen von Dr. med. M.___, Oberarzt der Handchirurgie, vom 12. Juli 2016. Obschon der aktuelle Zeitpunkt knapp drei Monate postoperativ noch relativ früh sei, müsse bei den aktuellen Beschwerden und Befunden idealistischerweise davon ausgegangen werden, dass auch durch den letzten operativen Eingriff eine relevante Verbesserung der Beschwerden leider nicht habe erreicht werden können. Einerseits habe er, Dr. med. E.___, der Beschwerdeführerin das von ihr gut vertragene und wirksame Pregabalin erneut verordnet. Die Handtherapie solle im bisherigen Rahmen unbedingt weitergeführt werden. Zur Verbesserung der Tagesstruktur empfehle er, wie dies bereit durch die IV-Stelle Solothurn eingeleitet werde, unbedingt eine Umschulung für eine nicht körperliche Tätigkeit einzuleiten. Dass man durch medizinische Massnahmen die Beschwerden der Beschwerdeführerin auf ein Mass reduzieren könne, dass sie wieder ihrer vorgehenden Arbeit als Pflegeassistentin nachgehen könne, sei nicht realistisch zu erwarten. Aus diesem Grund habe er die Arbeitsfähigkeit (recte wohl: Arbeitsunfähigkeit) wie Dr. med. M.___ als 100 % beurteilt und bis Ende Oktober 2016 verlängert. Eine Verlaufskontrolle in seiner Sprechstunde werde im Verlauf Dezember 2016 geplant.
4.17 Dem Austrittsbericht der G.___ vom
30. September 2016 (SA-Nr. 95) lässt sich die psychiatrische Diagnose einer «mittelgradigen depressiven Episode (F32.1)» entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe das stationäre Setting gut annehmen können und habe sich durch die Aufnahme bereits entlastet. Sie habe an den Therapieangeboten teilgenommen und sei in gutem Kontakt zu den Mitpatienten gestanden. Sie habe im Allgemeinen fröhlich und aufgestellt gewirkt, wobei sie erklärt habe, dass es eine ihrer Ressourcen in schwierigen Situationen sei, sich nichts anmerken zu lassen. Zu Beginn sei es der Beschwerdeführerin schwer gefallen, eigene Gefühle zu verbalisieren. Sie zeige sich kooperativ, hilfsbereit und stets oberflächlich gut gelaunt. Am angebotenen Therapieprogramm habe sie mit Interesse und Engagement teilgenommen, bei handwerklichen Aufgaben habe sie auch vermehrt ihren linken Arm eingesetzt, um das Defizit der Verletzung zu kompensieren. In der Ergotherapie habe sie Copingstrategien entwickelt, um sich von Schmerzen abzulenken. Die Beschwerdeführerin habe zunehmend gelernt, sich selbst und anderen gegenüber ihre Schwäche einzugestehen und Unterstützung anzufordern, was ihr am einfachsten im Einzelsetting gelungen sei. Die Fortschritte seien immer wieder durch Unsicherheiten hinsichtlich der bevorstehenden Operation beeinflusst worden. Eine Krise sei durch den Wechsel der Ansprechperson seitens ihrer Versicherung und Rücknahme zugesicherter Leistungen ausgelöst worden. Die Beschwerdeführerin bemühe sich, am Leben teilzunehmen, strebe motiviert einen beruflichen Wiedereinstieg an, fühle sich aber durch wiederholte Anfragen und vermeintlich indirekte Vorwürfen rasch angegriffen. Der tagesklinische Aufenthalt sei im Mai 2016 durch die Narbenrevision der Verletzung durch ein polydisziplinäres Expertenteam der F.___ unterbrochen worden. Leider sei es nach unmittelbarem Übertritt in das tagesklinische Setting erneut zu Wundheilungsstörungen gekommen, was vorübergehend zu einer Exazerbation der depressiven Symptomatik geführt habe. Psychopharmakologisch habe die Beschwerdeführerin mehrfach den Einsatz antidepressiver Medikation abgelehnt. Sie sei streng darauf bedacht gewesen, ihre eigenen Ressourcen zu mobilisieren. Sie habe sich aufgrund der Schmerzsituation im Anschluss an die operative Revision entschliessen können, eine Medikation mit Pregabalin, schrittweise aufdosiert auf eine Tagesdosis von 150 mg, anzunehmen. Somatisch sei der rechte Arm zum Austrittszeitpunkt noch nicht voll belastbar gewesen. Des Weiteren habe eine Nahtdehiszenz bestanden. Die Beschwerdeführerin sei vorwiegend durch eine verbesserte Introspektionsfähigkeit, Beachten der eigenen Bedürfnisse und Beschäftigung mit möglichen Berufsalternativen in deutlich stabilisiertem psychischem Zustand in die bisherigen häuslichen Verhältnisse ausgetreten.
4.18 Am 29. November 2016 nahm Dr. med. E.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (SA-Nr. 100). Zusammenfassend hielt er fest, eine relevante Verbesserung der invalidisierenden neuropathischen Schmerzen habe nicht erreicht werden können. Die rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Aufgrund des bisherigen Verlaufes könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es durch medizinische Massnahmen zu einer relevanten Verbesserung der Beschwerden kommen werde. Aufgrund des bisherigen Verlaufes, absolut fehlender Besserung durch die wiederholten operativen Reinterventionen, multiplen Therapien, Handtherapie, Physiotherapie und Schmerztherapie könne nicht mehr von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Der bisherige Verlauf und die aktuellen Befunde würden allerdings nicht ausschliessen, dass es im weiteren Verlauf durch Neurom-Rezidivbildung durchaus auch noch zu einer Akzentuierung der neuropathischen Schmerzen kommen könnte.
4.19 Am 20. Dezember 2016 berichtete Dr. med. E.___ über die gleichentags erfolgte Verlaufskontrolle (SA-Nr. 104). Er führte aus, insgesamt zeigten sich klinisch wenig neue Aspekte zu den Vorbefunden vom August 2016 bei chronischer Neuropathie des N. radialis rechts. Obschon es zu einer eigentlich recht schönen Erholung der motorischen Anteile gekommen sei, zeige sich unverändert eine schwere Allodynie im sensiblen Versorgungsgebiet dieses Nervs, ohne dass man klinisch den Eindruck habe, dass es vom Befund her zu einer relevanten Verschlechterung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin berichte über eine Zunahme von neuropathischen Schmerzen, dies könne durchaus auch durch die kälteren Aussentemperaturen mitbedingt sein. Dass es durch das Tragen des Kompressions-Strumpfes zu einer relevanten Verschlechterung gekommen sei, könne er bei seinen Befunden aktuell nicht objektivieren. Klinisch sei die Beurteilung, ob hier tatsächlich ein CRPS Typ II vorliege oder nicht, schwierig, aufgrund des klaren sensiblen Versorgungsgebietes und in diesem Bereich auch neuropathischen Schmerzen gehe er weiterhin eher von einer Neuralgie und nicht primär von einem CRPS aus, da die autonomen Zeichen bei der Beschwerdeführerin nicht im Vordergrund stünden und die sensiblen Areale respektiert würden. Mit der Beschwerdeführerin habe er die therapeutischen Möglichkeiten besprochen.
4.20 Am 8. Mai 2017 nahm sodann Dr. med. M.___, Oberarzt, Spital F.___, Stellung zum medizinischen Sachverhalt (SA-Nr. 107). Er stellte folgende Diagnosen: «Neuropathische Schmerzen Arm und Unterarm rechts; hypertrophe Narbe Oberarm rechts; Kraftverminderung Streckmuskulatur Unterarm rechts». Als aktuelle subjektive Beschwerden nannte er die Folgenden: «Neuropathische Schmerzen; Verminderung der Kraft im Bereich des Unterarms und der Hand rechts; Schmerzhafte und hypertrophe Narbe am Oberarm rechts». Im Weiteren führte er aus, die Beschwerdeführerin habe bis heute eine gute Funktion der Hand, des Unterarms und der Schulter. Die Schulterfunktion sei eingeschränkt in maximaler Abduktion. Die Ellenbogenfunktion sei insgesamt akzeptierbar mit einer guten Kraft zwischen 30 und 130. Die Pro-/Supination sei auch vergleichbar mit der Gegenseite. Die Funktion der Hand sei auch vergleichbar mit der Gegenseite, aber die Streckung der Finger und des Daumens sei schwächer. Die Sensibilität dorsalseitig des Unterarms sei vermindert und die Beschwerdeführerin habe Schmerzen in diesem Bereich. Die Beschwerdeführerin habe keine ausstehenden Therapien mehr, sie nehme Schmerzmittel aufgrund der neuropathischen Schmerzen. Die Situation sei seit ca. sechs Monaten unverändert und seiner Meinung nach werde dies auch nicht mehr besser. Es liege momentan eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. Falls man eine Arbeit garantieren könne, wo die rechte obere Extremität nicht schwer belastet werde, könne die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % reduziert werden. Der Endzustand sei erreicht, von der weiteren ärztlichen Behandlung sowie Therapien sei nicht mehr von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen.
4.21 In dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären (psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen) Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 11. März 2018 (SA-Nr. 122) konnten keine unfallkausalen wie auch unfallfremden Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gestellt werden. Als solche ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen:
Im Weiteren führten die Gutachter aus, versicherungsmedizinisch sei zusammengefasst eine verbliebene, leichte, residuale, sensible Störung des N. radialis in Oberarmhöhe anzunehmen. Art und Ausprägung dieser verbliebenen Überempfindlichkeit erschienen aber verhältnismässig gering. In den motorischen Funktionen ergäben sich keine wesentlichen Einschränkungen in der Handmotorik. Eine belastungsabhängige nozizeptive Schmerzsymptomatik am Oberarm sei denkbar. Ein relevanter neuropathischer Schmerz, der doch bis ins gesamte Versorgungsgebiet des N. radialis sonst zu erwarten wäre, sei nicht zu plausibilisieren (ein eigentlicher spontaner neuropathischer Schmerz im Unterarm/Hand werde auch verneint), zumal eben auch keinerlei Membranstabilisatoren mehr benötigt würden, welche sicherlich sonst hier auch bei diesen geringen Beschwerdeausprägungen wirksam wären.
Betreffend das orthopädische Fachgebiet fänden sich keine Minderbelastbarkeiten. Eine bestehende gering- bis mässiggradige Tennisarmsymptomatik rechts und der klinische Befund eines kleinen Ganglions streckseitig am rechten Handgelenk seien einer Therapie gut zugänglich und bedingten keine Gesundheitsstörung von versicherungsmedizinischer Relevanz.
Bei der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der vorhandenen somatischen Störung gegenwärtig nicht von einer reduzierten psychischen Stabilität oder nachlassender Zuverlässigkeit auszugehen. Es bestünden bei ihr keine reduzierte Daueraufmerksamkeit und keine Veränderung der höheren kognitiven Funktionen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Neues zu lernen, verfüge über ausgesprochen gute kognitive Ressourcen, sei immer eine gute Schülerin gewesen und es liege eine abgeschlossene qualifizierte berufliche Ausbildung vor. Die Beschwerdeführerin sei durchsetzungsfähig und selbstbewusst, ehrgeizig, vielseitig interessiert und es bestehe bei ihr trotz einem Migrationshintergrund ein gutes Integrationspotential. Sie könne Probleme lösen und entsprechend Copingstrategien nach Bedarf entwickeln. Nach vorübergehenden Zweifeln und Unsicherheiten könne sie gegenwärtig wieder mit Stress- und Krisensituationen umgehen, die tägliche Routine planen und diese auch durchführen. Die Tagesstrukturierung sei erhalten, dies gelte auch für die Kommunikation. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute soziale Kontakte. Der soziale Support helfe ihr, Stress zu mindern und Defizite teilweise wieder im positiven Licht zu sehen. Die Beschwerdeführerin achte auf die Erfüllung der eigenen Bedürfnisse, die soziale Unterstützung scheine ihr dabei sehr wichtig zu sein. Sie sei aus rein psychiatrischer Sicht gegenwärtig in vollem Umfang arbeitsfähig.
Aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin wie auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese Bewertung gelte spätestens seit Juni 2016 nach zuvor im Mai 2016 erfolgter OSME und zweiter Neurolyse mit Nervenwrapping. Überwiegend wahrscheinlich müssten auch schon zuvor deutlich bessere Arbeitsfähigkeitsbewertungen angenommen werden, wie auch schon die Beobachtung gemäss Case-Management vom März 2015 nahelege. Eine genaue Quantifizierung erscheine hier aber angesichts der Überlagerungen von anzunehmenden Inkonsistenzen nicht hinreichend möglich. Auch sei der gut denkbare Einfluss des Sturzereignisses vom 18. Februar 2015 auf den Verlauf, insbesondere die nachfolgende Radialisparese, nicht hinreichend quantifizierbar. Retrospektiv sei somit aus interdisziplinärer Sicht bis Juni 2016 entsprechend den von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten auszugehen.
4.22 Am 4. April 2018 nahm der Konsiliararzt Dr. med. C.___ Stellung zum Gutachten (SA-Nr. 123) und hielt fest, das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Der Endzustand sei erreicht. Es könne auf das Gutachten abgestellt werden. Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. April 2018 (SA-Nr. 125) ihre Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlungen ein und lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung ab.
4.23 Dr. med. E.___ berichtete am 20. April 2018 über die neurologische Untersuchung mit Elektrodiagnostik und Nervenultraschall (SA-Nr. 126). Er führte aus, klinisch und elektrodiagnostisch zeige sich ein praktisch unveränderter Befund zu seinen Vorbefunden vom 20. Dezember 2016, einer chronischen, schmerzhaften, sensomotorischen Radialis-Neuropathie rechts (dominant) am Oberarm in Folge einer komplizierten Humerusschaft-Fraktur vom Jahr 2016. Im Vordergrund stünden die bekannten neuropathischen Misssensationen mit Hyperpathie und Allodynie im gesamten sensiblen Radialisversorgungsgebiet. Durch umfassende Therapien hätten diese Beschwerden nicht relevant verbessert werden können. Bei seinen aktuellen Befunden sehe er keine Indikation für eine erneute nervenchirurgische Intervention. Durch medizinische Massnahmen könne die aktuelle Situation nicht dahingehend verbessert werden, dass die Beschwerdeführerin einer regelmässigen körperlichen Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Aus seiner neurologischen Sicht sei der Endzustand erreicht. Aus neurologischer Sicht könne die Aussage der D.___-Gutachter, bei dieser Beschwerdeführerin seien keine Folgeschäden des Traumas vorhanden und sie sei in einer körperlichen Arbeit als Pflegeassistentin ohne jegliche Einschränkungen zu 100 % arbeitsfähig, nicht nachvollzogen werden. Im Gegenteil erachte er bei den aktuellen Befunden einen Einsatz im Rahmen einer körperlichen Tätigkeit wie in der Pflege mit Mobilisation, Hilfeleistungen an Patienten etc. als nicht zumutbar.
4.24 Im Nachgang zur gegen die Verfügung vom 11. April 2018 erhobenen Einsprache vom 11. Mai 2018 (SA-Nr. 129) liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juni 2018 den Bericht von Dr. med. E.___ vom 30. Mai 2018 (SA-Nr. 134) einreichen. Dr. med. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen wie auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Ferner nahm er Stellung zum neurologischen Teil des D.___-Gutachtens vom 11. März 2018. In erster Linie hielt er fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Gutachten ohne Beizug eines Handchirurgen, spezialisiert auf Nervenchirurgie, durchgeführt worden sei. Auf Seite 49 des Gutachtens werde eine elektroneurografische Zusatzuntersuchung beschrieben. Andere relevante Untersuchungen wie eine Nadel-Elektromyografie-Untersuchung zur Beurteilung, ob zusätzlich eine axonale, d.h. strukturelle, Nervenschädigung vorhanden sei, sei nicht durchgeführt worden. Weiter sei die Interpretation dieses Befundes falsch. Im Kommentar werde beschrieben, dass es sich um eine axonale Teilschädigung in den sensiblen Fasern des N. radialis handle. Es handle sich um eine subtotale Schädigung des N. radialis. Der motorische Teil sei weder neurografisch noch nadelmyografisch untersucht worden. Die Untersuchung sei somit inkomplett und nicht geeignet, um irgendeine konklusive Aussage über Folgeschäden zu machen. Weiter werde im Gutachten durch den neurologischen Begutachter der intraoperative Befund der Operation vom 20. Februar 2015 kommentiert, insbesondere die Tatsache, dass kein ausgeprägtes Hämatom habe dargestellt werden können. In der Anmerkung, dass eine «effektive, neurokompressive für längere Störung-Symptomatik» des N. radialis durch die intraoperativen Befunde nicht erklärt werden könne, sei für einen Facharzt für Neurologie ohne regelmässigen Kontakt mit Nervenchirurgen nicht aufrecht zu erhalten. Das Problem bei der Beschwerdeführerin seien Adhäsionen durch starke Vernarbungen gewesen. Dies habe auch nur schon an der Haut durch massive Keloidbildungen beobachtet werden können. Genau die gleichen Befunde hätten sich intraoperativ gezeigt (mit Verweis auf entsprechende Operationsberichte der Klinik [...]). Im Verlauf werde dann auf Seite 56 eine psychische Überlagerung bei Vorliegen eines somatischen Kerns postuliert. Der neurologische Gutachter halte feststellbare Inkonsistenten fest, insbesondere werde die Beobachtung eines völlig normalen Einsatzes des rechten Armes beim Hantieren einer 1.5 Liter Wasserflasche, Aktenordnern und Konzentration auf das Gespräch beschrieben. Hier müsse aus seiner neurologischen Sicht mit Erfahrung in der Nervenchirurgie seit 2006 festgehalten werden, dass ein Hantieren mit einer PET-Flasche nicht nur im Ansatz mit der Manipulation, Umlagerung, Hilfeleistungen von schwer kranken Patienten gleichzusetzen sei. Ferner werde im Gutachten kommentiert, dass bei der Beschwerdeführerin mit Schoninnervation der rechten, dominanten Extremität eine Atrophie von Muskeln nicht habe objektiviert werden können. Hier eine Inaktivität, Minderaktivierung einer Extremität verursache nie eine Atrophie. Dies stehe im Gegensatz zum Beispiel zu einer Ruhigstellung einer Extremität in einem Gips oder einer Denervation, wonach es immer zu einer Inaktivitätsatrophie komme. Es schienen hier gewisse fachliche Inkonsistenzen vorzuliegen.
In der zusammenfassenden, medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung auf Seite 62 werde die Compliance der Beschwerdeführerin angezweifelt, die effektive Einnahme von Lyrica werde infrage gestellt, insbesondere auch die Tatsache, dass nie irgendwelche Medikamentenspiegelkontrollen durchgeführt worden seien. Nicht selten könnten bei neuropathischen Schmerzen wie z.B. bei Irritationsneuralgien postoperativ vernarbte Nerven, sogenanntes Scar tethering, antineuropathische Substanzen wie Pregabalin (Lyrica) keine wesentliche Wirkung entfalten, sondern erhebliche Nebenwirkungen, insbesondere bei jungen Menschen, jungen Frauen, Müdigkeit, Schwindel, starke Gewichtszunahme verursachen. Auf Seite 63 würden Beobachtungen vom Casemanager übernommen («wenn die Patientin unbeobachtet sei, würde ein normaler und unauffälliger Einsatz des rechten Armes ( ) beobachtet»). Hier müsse festgehalten werden, dass ein Casemanager keine medizinische Ausbildung habe und eine unkritische Übernahme von solchen, medizinisch nicht fundierten Befunden in einem Gutachten nicht zulässig sein sollte. Abschliessend werde neurologisch festgehalten, dass nur ein geringer somatischer Kern bestehe, eine erhebliche psychiatrische Überlagerung vermutet werde. Es sei wenig erstaunlich, dass eine gesunde, junge, sportliche Person eine schwere Verletzung mit Komplikationen, Radialisparese, neuropathischen Schmerzen, langer resultierender Arbeitsunfähigkeit, Versuch einer Reintegration mit Scheitern, immer wieder Operationen, welche höchstens transient zu einer gewissen Verbesserung und am Ende keine wesentliche Verbesserung des Zustandes gebracht hätten, eine reaktive Depression entwickle. Es sei die Regel, dass Menschen mit chronischen Schmerzstörungen, woran die Beschwerdeführerin leide, im Verlauf eine Antriebsstörung und sehr häufig Depression entwickelten. Aus seiner neurologischen Sicht mit Erfahrung in der Nervenchirurgie seit 2006 am F.___ könne er die fachliche Schlussfolgerung des neurologischen Teils dieses D.___-Gutachtens nicht nachvollziehen. Als Gutachter sollte man sich den Begutachteten gegenüber zumindest wohlwollend und empathisch verhalten. Davon könne in diesem Gutachten keine Rede sein, man habe den Eindruck, dass dieser Gutachter von Anfang an, bei sämtlichen Befunden, es darauf angelegt habe, die Beschwerdeführerin auf die psychische Schiene abzuschieben, als unkooperativ, nicht compliant und als aggravierend darzustellen. Es lägen fachliche Inkonsistenzen vor, die elektrophysiologische Untersuchung sei unvollständig, die Schlussfolgerung inkorrekt. Der Gutachter lasse sich auf Interpretationen von intraoperativen Befunden hinaus, was für die Gesamtbeurteilung der neuropathischen Schmerzen nicht relevant sei und seine Kompetenz ohne nervenchirurgische Ausbildung klar überschreite.
4.25 Am 10. Oktober 2018 nahm sodann der neurologische Gutachter Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie FMH, von der Begutachtungsstelle D.___, Stellung zum Schreiben von Dr. med. E.___ vom 6. Juni 2018 zuhanden der IV-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 55). Dr. med. N.___ führte aus, im vorliegenden Sachverhalt sei zunächst erklärt, dass es versicherungsmedizinische Aufgabe sei, insbesondere eine Bewertung des medizinischen Sachverhaltes unter Abgrenzung versicherungsfremder und anderer nicht leistungsrelevanter Faktoren vorzunehmen. Diese prinzipielle versicherungsmedizinische Aufgabe erfordere aber eben auch eine durchaus kritische Betrachtung von allfälligen Inkonsistenzen und Widersprüchen und müsse insbesondere nicht nur diagnostische Zuordnungen treffen, sondern eben auch die Funktionseinschränkungen auf ihre Plausibilität überprüfen, eben auch unter Einbezug einer Konsistenzprüfung. Eine solche für versicherungsmedizinische Begutachtungen erforderliche neutrale Distanz sei naturgemäss eine andere Position als ein im therapeutischen Kontext sich befindender behandelnder Arzt. In solcher Rolle befinde sich naturgemäss auch Dr. med. E.___, der die Beschwerdeführerin bereits länger betreue. Für einen Arzt in therapeutischer Position sei das schützenswerte Arzt-Patienten-Bündnis natürlich wichtig, was aber nicht selten auch dazu führe, dass auch eine kritische Überprüfung auf Inkonsistenzen eher hintangestellt werde, laufe man als Behandler damit aber auch (auch im Rahmen der zumeist unbewussten innerpsychischen und interpersonellen Interaktionen) Gefahr, subjektive Angaben der zu Behandelnden eher leichter zu glauben und in die Bewertung teils unkritisch zu übernehmen. Natürlich sei es Aufgabe von Dr. med. E.___, sich wohlwollend und empathisch zu verhalten, sehe er gemäss seinem Bericht vom 9. August 2016 beispielsweise die Beschwerdeführerin als 25-jährige tapfere Patientin", was seine wohlwollende und nicht kritisch hinterfragende Haltung auch zeige. Demgegenüber sei es Aufgabe gutachterlich den medizinischen Sachverhalt natürlich ernsthaft und gewissenhaft unter Einbezug aller Faktoren und Aspekte, eben aber auch notwendigerweise mit versicherungsmedizinischer Kontextanalyse, umfassend zu reflektieren, natürlich in respektvoller Befragung und Umgang mit dem Versicherten. Das beschriebene freundliche, vielfach sehr humorvolle, auch heitere Verhalten der Beschwerdeführerin dürfe sicher nicht als Hinweis verstanden worden sein, dass hier die Beschwerdeführerin nicht so respektvoll behandelt worden sei. Dass das Gutachten nicht leichtfertig zu den getroffenen Bewertungen gekommen sei, dürfte auch schon der grosse Umfang von eng bedrucken 25 Seiten mit über 15-seitiger intensiver Reflexion aller Aussagen, Befunde und der Aktenlage belegen. Die ausführliche Beschreibung und Erklärung von Inkonsistenzen sei aber eben erforderlich und dürfe nicht als Voreingenommenheit oder negative Haltung verstanden werden.
In sehr ausführlicher Diskussion sei im Gutachten entsprechend auch klargelegt worden, dass sie in keiner Weise ein primär organisches Korrelat der Nervus radialis Schädigung infrage stellen würden, lediglich den Grad und Auswirkung, die Schwere der beklagten Symptomatik kritisch überprüfen müssten in der Funktion als Gutachter. Diese Überlegungen hätten sie bestmöglich in allen Argumentationsebenen auch dargelegt, wie der Umfang zeige (24 Seiten Gutachten, davon 15 Seiten Diskussion über die Befunde und Aktenlage in akribischer Auseinandersetzung mit den Detailbefunden). Dabei seien sehr dezidiert auch die Befunde von Dr. med. E.___ zitiert, sämtliche Befunde und Einschätzungen in der Gesamtbewertung reflektiert und bewertet worden. Letztlich beschreibe er mit seinen gegenwärtigen Schreiben vom April 2018, dass kein eigentlich anderer Befund vorliege. Hinsichtlich der Kritik von Dr. med. E.___, es sei elektrophysiologisch nicht genügend im Rahmen der Begutachtung untersucht worden, müsse klar hingewiesen werden auf den Sachverhalt, dass nicht so sehr die neurogen-motorischen Beeinträchtigungen als vielmehr doch die von der Beschwerdeführerin angegebene Berührungsüberempfindlichkeit am rechten Arm die hauptsächlich geltend gemachte Beeinträchtigung darstelle. Dieses bestätige Dr. med. E.___ selber in seinem aktuellen Schreiben vom 20. April 2018 mit den Worten, im Vordergrund stehe die neuropathische Misssensation mit Hyperpathie und Allodynie im gesamten sensiblen Radialis-Versorgungsgebiet". Dies sei auch im neurologischen Gutachten klar so als zu klärende Frage ausführlich thematisiert worden. Die Auswirkungen motorischer Funktionsdefizite des Nervus radialis Schadens seien angesichts der ausführlich diskutierten Akten aber eben ausgesprochen gering gewesen, habe sich diese auch erst nach der Operation vom Februar 2016 entwickelt, sich dann aber gemäss den Akten recht rasch positiv zurück entwickelt, wie selbst Dr. med. E.___ attestiert habe. So habe er zum Beispiel in seinem Bericht vom 20. Dezember 2016 geschrieben, es gebe eigentlich eine recht schöne Erholung der motorischen Anteile. Im Übrigen habe auch der Operationsarzt Dr. med. L.___ gemäss Bericht Handchirurgische Sprechstunde vom
30. Juni 2016 ein mit Nervenchirurgie wohl zweifellos erfahrener Oberarzt, das werde wohl auch Dr. med. E.___ nicht bestreiten keine Bewegungseinschränkungen mehr attestieren können und habe sogar sofortige vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert. Das Erfordernis für eine EMG-Untersuchung oder motorische NLG Untersuchung des Nervus radialis sei somit nicht für die aktuelle gutachterliche Fragestellung primär relevant gewesen, da sie funktional nicht bedeutsam sei. Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass in dem jetzt vorliegenden EMG von M. extensor indicis rechts auch keine pathologische Spontanaktivität bestehe, nur der gar nicht bezweifelte abgelaufene axonale Schaden des N. radialis (es habe ja auch klinisch eine Parese unzweifelhaft bestanden) belege, welcher auch im Gutachten doch gar nicht bezweifelt werde. Eine tendenziell schmerzhafte EMG-Untersuchung sei entsprechend auch im Rahmen der Begutachtung entbehrlich gewesen, ähnlich auch die motorische NLG. Es sei nochmals ausdrücklich betont, dass nicht infrage gestellt werde, dass eine Läsion des Nervus radialis am rechten Oberarm stattgefunden habe, und auch hieraus noch gewisse Residuen bestünden; das sei wiederholt im Gutachten auch zitiert worden. Es gehe vielmehr um die Funktionsausprägung, um den Schweregrad der Folgen, die Auswirkung der subjektiven Schmerzangaben und nicht nur darum, eine Diagnose zu stellen, sondern versicherungsmedizinisch deren Auswirkung zu bewerten. Dies erfordere aber eben genau auch die detaillierte Reflexion und Abgrenzung versicherungsfremder Aspekte und Faktoren, welche in den Berichten von Dr. med. E.___ unzureichend reflektiert würden. Es seien nur kurz pauschale allgemeine Feststellungen getroffen worden, dass Menschen mit chronischer Schmerzstörung im Verlauf zur Antriebsstörung und sehr häufig zu Depressionen neigten und solches entwickelten. Eine Konsistenzprüfung, ob die anamnestischen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Schweregrad und so hochskaliert angegebenen Beeinträchtigung überhaupt zutreffen könnten, werde nicht valide vorgelegt, er übernehme naturgemäss in seiner therapeutischen Rolle die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und sei deshalb auch von invalidisierend bezeichneter und selbst leichte Arbeiten nach seiner Ansicht verunmöglichender Symptomatik ausgegangen. Dr. med. E.___ verweise nur auf das Vorliegen der N. Radialisläsion (welche ja unbestritten sei), unterlasse aber die Überprüfung der Konsistenz und übernehme dazu den Schweregrad, wie er von der Beschwerdeführerin behauptet werde. Zwar verweise er auf die diversen therapeutischen Massnahmen, belege aber in keiner Weise, ob diese denn auch wirklich von der Beschwerdeführerin gerade pharmakotherapeutisch umgesetzt worden seien (keinerlei Medikamentenspiegelbestimmungen aktenkundig). Der Hinweis, dass Medikamente Nebenwirkungen machen könnten, so auch Lyrica, sei banal, dass jedoch so gar keine wirksame Therapie möglich sein solle bei neuropathischen Schmerzen, sei schlichtweg eine zu kurz greifende Verallgemeinerung. Im Gutachten sei auch sehr differenziert erklärt worden, dass sehr wohl Zweifel bestünden an der Inanspruchnahme der angebotenen pharmakotherapeutischen Massnahmen, dass vielmehr Widersprüche zu dem beobachtbaren, eben nicht relevante Schmerzen ausweisenden Ausdrucksverhalten auffielen und den anamnestischen Angaben der dauerhaften Schmerzen widersprächen. Gelegentlich noch fünf Tropfen Tramal als Behandlung, Ablehnen von schmerzmodulierenden antidepressiven Substanzen, alles helfe nicht, seien vielmehr Indikatoren, dass hier Zweifel an den Aussagen zu prüfen seien. Und eben ergäben sich dabei auch eine Vielzahl an Inkonsistenzen, welche hier die Zweifel weckten, sei dieses auch umfangreich im Gutachten diskutiert worden, was aber nicht Ausdruck einer negativen Einstellung des Gutachters der Beschwerdeführerin gegenüber als vielmehr der gewissenhaften Argumentation entspreche, welche nicht nur auf wenigen Anhaltspunkten beruhen dürfe. Gerade hier ergäben sich aber eben vielfache und deutliche Diskrepanzen. Zum Beispiel sei bei solch hochgradig angegebener invalidisierend übermässiger Berührungsüberempfindlichkeit im gesamten Nervus radialis Areal (sie sei nicht in der Lage irgendwelche Berührungen am rechten Arm zu tolerieren" gemäss Anamnese vom 20. April 2018), bei besonders auch betroffenem distalem Unterarm und radialem Handrückenbereich sehr erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin genau an ihrem rechten Handgelenk, dieser so invalidisierend überempfindlichen Zone, welche doch keine Berührung toleriere, zwei Handgelenkkettchen trage, welche den ganzen Tag üblicherweise scheuerten und Bewegungsreize abgäben. Auch wenn die Beschwerdeführerin angebe, sie habe dauernd Schmerzen, auch zum Zeitpunkt der Begutachtung Stärke mindestens 5/10 und teils höher, so erstaune doch sehr das völlig unauffällige Verhalten, das von humorvollem, entspanntem, lockerem, vielfach auch mit herzhaftem Lachen geprägte Wesensbild der Beschwerdeführerin. Es könne in keiner Weise eine affektive Schmerzreaktion oder gar vegetative Reaktion erkannt werden. Auch wenn zwar eine N. radialis-Läsion in Höhe Oberarm eingetreten sei (was ja nicht bestritten werde), so erkläre die Beschwerdeführerin auf mehrfache Nachfrage, dass am Unterarm und Hand explizit eben keine spontanen oder gar dauerhaften neuropathischen Schmerzen im Projektionsgebiet des N. radialis bestünden (sie habe keinen Schmerz im Unterarm und Hand, sondern nur die Berührungsempfindlichkeit), so könne hier eine schwererwiegende Nervenschädigung doch eher wahrscheinlich nicht angenommen werden. Leichtergradige Irritationen seien natürlich denkbar, bei extremen, aber wohl nicht alltagsüblichen unphysiologischen Dehnungsmanövern möglich, das werde auch im Gutachten nicht abgestritten, nur die Ausprägung und funktionale Auswirkung sei aus der blossen Diagnosestellung eines Nervenschadens nicht zwingend alleine ableitbar, sondern es seien eben auch Konsistenzprüfungen insbesondere bei den subjektiven und nicht objektiv messbaren Schmerzphänomenen erforderlich. Trotz dieser so scheinbaren übermässig invalidisierenden Berührungsüberempfindlichkeit, welche von der Beschwerdeführerin wie wohl Dr. med. E.___ es gesehen habe auch im Rahmen der Begutachtung gezeigt worden sei, sei diese bei Ablenkung schlicht aber nicht mehr nachvollziehbar vorhanden gewesen. Bei Ablenkung (mehrfach kontrolliert) hätten sowohl leichte wie auch stärkere Berührungen, wie auch Druck, aufgebracht werden können ohne jegliche Reaktion, eben auch in den zuvor als so berührungsempfindlich angegebenen Bereichen am Unterarm und Handgelenk/Handrücken. Das in der gezielten Untersuchung hingegen gezeigte sogleich sich Verkrampfen mit dem ganzen Körper und mit hyperexpressiver Mimik, sei auch in keiner Weise authentisch wirkend gewesen, sondern von aufgesetzt verzerrter Mimik geprägt, unecht erscheinend. Dass am Oberarm und an der Schulter aber übrigens gar keine neuropathischen Schmerzen angegeben worden seien, sondern rein nozizeptive Schmerzqualitäten, wenn man von gelegentlichem und nur leichtem Stechen lokal im Narbenbereich absehe, sei ebenfalls ausführlich im Gutachten erklärt worden. Eine relevante neuropathische, mit dem N. Radialis-Schaden zusammenhängende Schmerzgenese sei hieraus auch nicht ableitbar. Auch die Reflexion von Dr. med. E.___ zu einer depressiven Symptomatik sei angesichts des Ausdrucksverhaltens der Beschwerdeführerin schlichtweg widerlegt worden, reflektiere er aber in seiner therapeutischempathischen Rolle in keiner Weise die persönlichen psychosozialen Aspekte und Einflussfaktoren wie wirtschaftliche (man denke an sekundären Krankheitsgewinn) und persönliche Zielsetzungen (Familiengründung), welche hier in gewisser Wechselwirkung im Verhalten und in den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen seien. Somit seien die Ausführungen von Dr. med. E.___ in seiner Rolle als behandelnder Arzt mindestens teilweise zu unkritisch reflektiert, werde bei zwar im Kern nicht bestrittener Symptomatik deren Schweregrad und Ausprägung aber nicht kritisch genug hinterfragt, was entsprechend auch die andere versicherungsmedizinische Bewertung erkläre. Wie eingangs auch erklärt worden sei, befinde sich ein behandelnder Arzt eben auch in der schwierigen Rolle, in seiner helfenden, empathischen Haltung die anamnestischen Angaben nicht zu sehr zu hinterfragen und den subjektiven Beschwerdeangaben auch teils zu unkritisch zu glauben. Der stets vorhandenen intra- und interpersonellen Psychodynamik sei man sich dabei selten oder nur zum Teil bewusst. Dieses sei eben auch die Schwierigkeit bei der Benennung von Fachärzten, wer welche Untersuchungen vornehmen und beurteilen solle, da eben nicht nur fachmedizinische, sondern auch versicherungsmedizinische Kompetenzen in neutraler Rolle wichtig seien. Die Empfehlungen diesbezüglich von Dr. med. E.___ seien entsprechend auch klar zu relativieren. Er verweise diesbezüglich wieder auf die eingangs getroffenen Zusammenhänge. Es sei auch gerne erwähnt, dass der Referent sehr wohl in seiner langjährigen neurologischen praktischen Tätigkeit in der Betreuung von weit über 25000 Patienten, über den Verlauf von über 20 Jahren, natürlich in einer sehr grossen Zahl mit Patienten mit Nervenverletzungen und mit Nervenoperationen, vielfach in enger Kooperation mit Handchirurgen und Neurochirurgen natürlich auch N. radialis-Läsionen und eben auch deren Langzeitverlauf, so auch deren Verhalten und Verläufe sowie Behandelbarkeit habe erfahren dürfen. Statt aber die sicherlich auf allen Seiten sehr guten Fachkompetenzen gegenseitig aufzuwiegen, sei vielmehr die Schwierigkeit zu betonen, dass bei den verschiedenen Akteuren Therapeut versus Gutachter eben die unterschiedlichen Rollen und Perspektiven die teils unterschiedliche Wahrnehmungen und Bewertungen begründeten, wie eingangs zu dieser Stellungnahme auch ausgeführt worden sei.
Zusammenfassend sei abschliessend also festzustellen, dass aus den zusätzlich vorgebrachten Argumenten von Dr. med. E.___ bei kritischer Würdigung und nochmaliger sehr intensiver Bearbeitung der gesamten Akten und des Gutachtens keine Hinweise gefunden worden seien, welche eine Andersbewertung des Gutachtens erfordern würden. Die Diskrepanz in der Meinung erkläre sich aus den Einflüssen nicht leistungsrelevanter versicherungsfremder Aspekte.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 11. März 2018 (SA-Nr. 122) in den Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie, weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das polydisziplinäre Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Anamnese erhoben sowie die Vorakten studiert haben. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.
5.2
5.2.1 Inhaltlich kommt der orthopädische Gutachter Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum nachvollziehbaren Schluss, dass gesamtwertend die orthopädisch klinischen Untersuchungsbefunde und die im Rahmen der Begutachtung veranlassten Röntgenaufnahmen der rechten Schulter, des rechten Ellenbogens und des rechten Handgelenkes in jeweils zwei Ebenen keine Erklärung für eine nachvollziehbare nachhaltige Minderbelastbarkeit des rechten Armes aus orthopädischer Sicht böten. Bei der aktuellen orthopädischen Untersuchung seien die Schultergelenke seitengleich schmerzfrei beweglich. Die Impingement-Zeichen seien negativ und klinische Hinweise auf Vorliegen einer Rotatorenmanschettenläsion fänden sich an beiden Schultergelenken nicht. Auch die Ellenbogengelenke seien frei beweglich. Druckempfindlichkeit bekunde die Beschwerdeführerin am Epicondylus humeri radialis rechts. Weitere Druckdolenzen bestünden nicht. Die Armachse messe im rechten Ellenbogen 0° und im linken Ellenbogen bestehe ein Valgus von 11°. Bei frei beweglichen Handgelenken und Fingergelenken finde sich erbsgross streckseitig am rechten Handgelenk eine subkutan gelegene druckdolente Intumeszenz, welche am ehesten einem Handgelenksganglion entspreche. Schmerzen bekunde die Beschwerdeführerin bei der endgradigen Palmarflexion im rechten Handgelenk. Linksseitig bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Cubitus valgus von 11°. Es sei davon auszugehen, dass auch am rechten Arm vor dem Unfall eine entsprechende valgische Armachse bestanden habe. Die jetzt mit 0° im rechten Ellenbogengelenk zu messende Armachse sei somit Unfallfolge, wobei hieraus bei freier Beweglichkeit des rechten Ellenbogengelenkes keine Funktionseinschränkung von versicherungsmedizinischer Relevanz abzuleiten sei. Die von der Beschwerdeführerin bekundete Druckempfindlichkeit am Epicondylus humeri radialis rechts entspreche einer Tennisarmsymptomatik, einer gering bis mässiggradigen Epicondylitis humeri radialis. Diese sei einer konservativen Therapie gut zugänglich und bedinge keine Gesundheitseinschränkung von versicherungsmedizinischer Relevanz. Gleiches gelte für die Intumeszenz streckseitig am rechten Handgelenk, welche am ehesten einem Ganglion entspreche. Auch dieses stelle gesamtwertend keine Funktionseinschränkung von versicherungsmedizinischer Relevanz dar. Dass die Epicondylitis humeri radialis rechts und das Ganglion am rechten Handgelenk indirekte Unfallfolgen seien, sei möglich, aber eher unwahrscheinlich. Dass die Beschwerdeführerin mit der rechten Hand keine Wasserflasche aus einem Regal nehmen könne, sei über die Epicondylitis humeri radialis erklärlich. Der berichtete Schmerz beim Abstützen im rechten Handgelenk sei dem Ganglion zuzuordnen. Gute Behandlungsmöglichkeiten bezüglich dieser Symptomatiken bestünden wie bereits genannt. Eine versicherungsmedizinische Relevanz ergebe sich hieraus nicht. Ihre linke Schulter sei überbelastet, habe die Beschwerdeführerin berichtet. Die linke Schulter habe sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung gänzlich unauffällig gezeigt. Des Weiteren unauffällig seien die Befunde an der Wirbelsäule und den Beinen. Die Fussfehlstatik bedinge keine Gesundheitsstörung von versicherungsmedizinischer Relevanz. Beim Entkleiden für die orthopädische Untersuchung im Rahmen der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin ihren Arm zwar geschont, teilweise setze sie ihn aber dann auch mit flüssiger Überkopfbewegung ein. Hier möge ein gewisses Verdeutlichungsverhalten erkennbar werden. Sonstige Widersprüche oder Verhaltensauffälligkeiten seien im Rahmen der orthopädischen Begutachtung nicht zu finden gewesen. Aus rein orthopädischer Sicht sei ein negatives Fähigkeitsprofil nicht zu definieren. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin wie auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus rein orthopädischer Sicht sei der Endzustand der Frakturheilung spätestens erstmalig mit den Röntgenbildern des rechten Humerus in zwei Ebenen vom 9. Februar 2016 dokumentiert gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien bei fortgeschrittener knöcherner Konsolidierung die Frakturspalten nicht mehr einsehbar gewesen. Mit diesem Datum sei aus rein orthopädischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder hergestellt gewesen.
5.2.2 Die neurologische Beurteilung durch Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, erweist sich schliesslich ebenfalls als stimmig, wenn angegeben wird, bei Betrachtung der aktuellen Befunde und Aktenlage sei zwar zweifelsohne eine Affektion des Nervus radialis aufgetreten, dies aber nicht im Zusammenhang mit dem Unfall selbst. Weit vorrangig seien diese offensichtlich erst im Verlauf deutlich nach der Operation vom 16. Mai 2014 anfangs durch eine denkbar geringe Druckwirkung entstanden. Sensible Störungen im Versorgungsgebiet des N. radialis an Unterarm und Handrücken seien erst am
19. Dezember 2014 dokumentiert worden. Angesichts dieser doch zum Unfall deutlichen zeitlichen Latenz erscheine eher eine zunehmende leichte Druckschädigung durch das anatomisch eng benachbarte Osteosynthesematerial plausibel. Es sei entsprechend am 16. Februar 2015 zur Revision mit erster Neurolyse gekommen. Am 18. Februar 2015 sei es aber auch noch frisch operiert zu einem Sturz gekommen und bei unklarer Schwellung zur Revisions-Operation am 20. Februar 2015, wobei aber kein gröberes Hämatom vorgefunden worden sei. Gleichwohl sei nach dieser Revisions-Operation vom 20. Februar 2015 gemäss Austrittsbericht vom 27. Februar 2015 nun eine deutlichere sensomotorische Defizitsymptomatik eines proximalen N. radialis-Läsion beschrieben worden (mit Fallhand). Es bleibe somit unklar, welchen Einfluss der Sturz vom 18. Februar 2015 hier noch zusätzlich auf den Verlauf der Nervenschädigung genommen habe, ob hier ggf. im Rahmen der Revisions-Operation oder durch den Sturz mit Kompression auf den Nerv eine Druckschädigung zustande gekommen sei, DD weniger wahrscheinlich ggf. Traktionsschädigung bei Exploration. Aber erst nach diesem Revisionseingriff habe die aktenkundige, anfangs nicht nur sensible, sondern auch motorische N. radialis Schädigung rechts bestanden. Während die motorischen Funktionen sich dann doch aber relativ zügig restituiert hätten, was auch darauf hindeute, dass die strukturelle Nervenschädigung des N. radialis eher leichter ausgeprägt gewesen sei, seien persistierend eine Schmerzsymptomatik und sensible Störungen beschrieben worden. Diesbezüglich seien aber die motorischen Funktionen aktenkundig wie auch gemäss aktueller Untersuchungsbefunde definitiv vollumfänglich remittiert, was also auf eine sehr gute Restitution der Nervenstrukturen hindeute. Neurosonologisch sei auch nur noch eine leichte residuale Inhomogenität erkennbar im Verlauf des Nervus radialis, so dass ein geringes Residuum, so die auch stets beschriebene sensible Störungssymptomatik plausibilisierbar sei. Dieses finde auch objektivierbar ein gewisses Korrelat in der sensiblen NLG des Nervus radialis, welches in der Vergangenheit in ähnlicher Weise wie auch aktuell im NLG nachweisbar sei in Form der Amplitudenminderung im Seitenvergleich. Es sei somit also zwar eine residuale sensible Affektion des Nervus radialis belegbar, aber die Ausprägung der angegebenen Störungssymptomatik, insbesondere der Schmerzsymptomatik, durchaus sehr kontrovers zu diskutieren und könne nicht in dieser Schwergradigkeit objektiviert werden, wie es immer wieder in den Berichten der Handchirurgie und neurologisch attestiert worden sei. In dieser Hinsicht sei nochmal darauf verwiesen, dass in der aktuellen klinischen Untersuchung sehr wohl erhebliche Inkonsistenzen aufgefallen seien, insbesondere eine erhebliche Aufmerksamkeitsabhängigkeit der Symptompräsentation. In der gezielten Untersuchung sei ein unecht und selektiv präsentiert wirkendes, sich allgemein Zusammenkrampfen schon auf leichte Berührung am rechten Unterarm/Hand mit ebenso unecht wirkendem Verziehen der Mimik ohne aber authentisch spürbare begleitende affektive Beteiligung beobachtbar gewesen, während andererseits eine völlig normale Berührung bei entsprechender Ablenkung möglich sei, ohne jegliches solches Verhalten, unabhängig davon, ob man mehr oder weniger fest an Oberarm, Unterarm oder Handrücken berühre oder drücke. Es hätten sich auch im Seitenvergleich keinerlei Beeinträchtigungen im klinischen Einsatz des rechten Armes gezeigt. Auch bestehe keinerlei Atrophie der Armmuskulatur, welche zu erwarten sei, wenn diese so aktenkundig zuletzt noch immer beschriebene «schwergradige, hochgradige und invalidisierende Allodynie und neuropathische Schmerzen» in dieser Form bestehen würden. Auch sei die Behandlungsaktivität anfangs eher von lokalen Massnahmen geprägt gewesen, spät erst und erst mit Überzeugungsarbeit habe die Beschwerdeführerin die Einnahme von Lyrica akzeptiert (effektive Einnahme sei aber nie mit Medikamentenspiegelkontrollen überprüft worden). Auffallend sei insbesondere, dass die Beschwerdeführerin behaupte, Lyrica wirke gar nicht, was doch höchst ungewöhnlich erscheine, wenn man die doch eher geringe Ausprägung der neuropathischen Beschwerden betrachte. Eine so völlige Wirkungslosigkeit von Lyrica scheine hier doch wenig plausibel, eher der Umstand, dass es gar nicht eingenommen werde, was auch zuletzt mit Kinderwunsch begründet worden sei. Dem Referenten erscheine insgesamt die Präsentation der Beschwerdesymptomatik erheblich überzeichnet bei nur noch geringem somatischem Kern, es falle eine sehr bewusst wirkende Präsentation der beobachtbaren aufmerksamkeits- und zuwendungsabhängigen Beschwerdedarbietung auf, das bei ansonsten durchaus fröhlichem, humorvollem und heiterem Wesensbild (Gutachten S. 61 ff.). Zusammenfassend könne für eine leidensadaptierte Tätigkeit durchaus eine Arbeitsfähigkeit von 100 % medizinisch zugemutet werden, überwiegend wahrscheinlich gelte dies auch für die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin. Es dürfe mindestens eine leichte Arbeitstätigkeit zugemutet werden, gelegentlich auch kurz mittelschwer. Die Funktionen der Handflächen und Fingerkuppen, welche für Greiffunktionen benötigt würden, seien nicht eingeschränkt, feinmotorische Funktionen seien nicht reduziert. Lediglich hochfrequente, repetitive starke Armbeugung und Armstreckung mit entsprechenden muskulären Zug- und Schiebeveränderungen im Weichteilgewebe am Oberarm seien zu vermeiden. Lediglich durchgängig mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien weiterhin nicht abzuverlangen. Diese seien aber auch nicht Gegenstand des angestammten Anforderungsprofils gewesen. Diese Bewertung gelte mindestens seit Juni 2016 nach der zuvor im Mai 2016 erfolgten OSME und zweiten Neurolyse mit Nerven-Wrapping. Überwiegend wahrscheinlich müssten aber auch schon zuvor deutlich bessere Arbeitsfähigkeitsbewertungen angenommen werden. Eine genaue Quantifizierung erscheine hier aber angesichts der Überlegungen von anzunehmenden Inkonsistenzen nicht hinreichend möglich. Bezüglich der Unfallkausalität sei zwar wahrscheinlich mittelbar infolge der Therapiemassnahmen eine Unfallkausalität hinsichtlich der Nervus Radialis-Schädigung anzunehmen. Hinsichtlich der deutlichen vorübergehenden Verschlechterung ab Februar 2015 sei ein zusätzlicher Einfluss durch den Sturz vom 18. Februar 2015 überlagert zu diskutieren, wobei dessen prozentualer Anteil bei geringer Datenlage nicht hinreichend abgrenzbar sei (Gutachten S. 64 ff.).
5.2.3 Der psychiatrische Experte Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie, legt in seiner Einschätzung einleuchtend dar, bei der Beschwerdeführerin müsse aufgrund der Schilderung der Beschwerden nach dem Unfall von einer Anpassungsstörung ausgegangen werden. Auch in der späteren Phase seien die psychoreaktiven Anteile als dominierend anzusehen. Gegenwärtig sei allenfalls von einer leichten undifferenzierten Somatisierungsstörung F45 auszugehen, wobei bei der Entwicklung dieser neben den protrahierten somatischen Beschwerden die Persönlichkeitskonstellation mit narzisstischen und leichten histrionischen Zügen eine Rolle spielen dürfte. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergäben sich dabei nicht. Der Ausprägungsgrad psychopathologischer Symptome sei wesentlich für die Beurteilung der versicherungsmedizinischen Auswirkungen. Eine, die berufliche Leistungsfähigkeit einschränkende, schwere oder mittelgradige, chronifizierte und einer Therapie nicht zugängliche Schmerzsymptomatik gehe regelmässig mit ausgeprägten psychopathologischen Symptomen einher. Wenn solche psychopathologischen Auffälligkeiten fehlten oder sehr gering ausgeprägt seien, spreche dies gegen eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch eine somatoforme Störung. Bei der Beschwerdeführerin seien gegenwärtig keine relevanten, psychopathologisch zu erfassenden psychischen Auswirkungen erkennbar. Bei der Beschwerdeführerin bestünden auch keine psychische Komorbidität, keine sonstigen aktuellen Konflikte, speziell keine relevanten Veränderungen oder Konfliktsituationen in der Kindheit und Jugend. Die psycho-sozio-soziokulturellen Besonderheiten ihrer weiblichen Identität, selbst von der Beschwerdeführerin thematisiert, orientierten sich an ihren kulturspezifischen Vorbildern und sich daraus ableitbaren Vorstellungen und Ängsten, speziell der Einstellung ihrem Körper gegenüber, welche Ängste vor unwiederbringlichen Veränderungen ihres Körpers im kosmetischen Sinne implizieren könnten. Diese hätten offensichtlich die Entstehung der somatoformen Störung begünstigt. Bei der Beschwerdeführerin erschienen gegenwärtig die eigenen Anstrengungen im Bereich der beruflichen Integration hinreichend, um ein gutes Ergebnis im versicherungsmedizinischen Sinne zu erzielen. Günstig wäre es, neben der Schmerztherapie, sofern erforderlich, auch die resilienzorientierte psychiatrisch/psychologisch geleitete Behandlung noch fortzuführen, um die bei der Beschwerdeführerin erreichten Fortschritte weiter zu festigen und auszubauen. Dies würde in Gegenwart und Zukunft weiterhelfen, psychischen Stress und Ängste noch weiter zu mindern und ein negatives Körperbild abzubauen, dabei den Körper besser zu entspannen und die Anpassung an evtl. länger bestehende Veränderungen zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin verfüge aber bereits derzeit über ein hohes Ressourcenpotential. Im rein psychiatrischen Gutachten hätten sich bei der Beschwerdeführerin aktuell zwar keine negativen Antwortverzerrungen ergeben, keine widersprüchlichen Angaben, keine willentlich verfälschten Aussagen oder Leistungsinkonsistenzen. Die Angaben der Beschwerdeführerin stimmten somit weitgehend mit der aktuellen Interpretation überein. Jedoch müsse auf die auffälligen Verhaltensweisen insbesondere im neurologischen Gutachten verwiesen werden. Da aus versicherungspsychiatrischer Sicht aber keine arbeitsrelevanten psychischen Störungen ableitbar seien, müsse dieses Verhalten zumindest teilweise als überwiegend bewusstseinsnahe und damit als aggravatorisches Verhalten gewertet werden. Bei der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der vorhandenen somatischen Störung gegenwärtig nicht von einer reduzierten psychischen Stabilität oder nachlassender Zuverlässigkeit auszugehen. Es bestehe bei ihr keine reduzierte Daueraufmerksamkeit, keine Veränderung der höheren kognitiven Funktionen. Sie sei in der Lage, Neues zu lernen, verfüge über ausgesprochen gute kognitive Ressourcen, sei immer eine gute Schülerin gewesen, es liege eine abgeschlossene qualifizierte berufliche Ausbildung vor. Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht gegenwärtig in vollem Umfang arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 100 % (Gutachten S. 71 f.).
5.3 Gestützt auf diese Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht zu überzeugen: Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin wie auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese Bewertung gelte spätestens seit Juni 2016 nach zuvor im Mai 2016 erfolgter OSME und zweiter Neurolyse mit Nervenwrapping. Überwiegend wahrscheinlich müssten auch schon zuvor deutlich bessere Arbeitsfähigkeitsbewertungen angenommen werden, wie auch schon die Beobachtung gemäss Case-Management vom März 2015 nahelege. Eine genaue Quantifizierung erscheine hier aber angesichts der Überlagerungen von anzunehmenden Inkonsistenzen nicht hinreichend möglich. Auch sei der gut denkbare Einfluss des Sturzereignisses vom 18. Februar 2015 auf den Verlauf, insbesondere die nachfolgende Radialisparese, nicht hinreichend quantifizierbar. Retrospektiv sei somit aus interdisziplinärer Sicht bis Juni 2016 entsprechend den von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei mindestens eine leichte Arbeitstätigkeit zuzumuten, gelegentlich auch kurz mittelschwere Tätigkeiten seien möglich. Die Funktionen an den Handflächen und Fingerkuppen, welche für Greiffunktionen benötigt würden, seien nicht eingeschränkt, feinmotorische Funktionen seien nicht reduziert. Lediglich hochfrequente repetitive starke Armbeugung und Armstreckung mit entsprechenden muskulären Zug- und Schiebeveränderungen im Weichteilgewebe am Oberarm seien zu vermeiden. Durchgängig mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien weiterhin nicht abzuverlangen. Solche seien aber auch nicht Gegenstand des angestammten Anforderungsprofils gewesen. Bei der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der vorhandenen somatischen Störung gegenwärtig nicht von einer reduzierten psychischen Stabilität oder nachlassender Zuverlässigkeit auszugehen. Es bestehe bei ihr keine reduzierte Daueraufmerksamkeit und keine Veränderung der höheren kognitiven Funktionen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Neues zu lernen, verfüge über ausgesprochen gute kognitive Ressourcen, sei immer eine gute Schülerin gewesen und es liege eine abgeschlossene qualifizierte berufliche Ausbildung vor (Gutachten S. 36).
5.4 Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen nichts zu ändern, wie nachfolgend zu zeigen ist:
5.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der orthopädische Gutachter habe trotz beklagtem massivem Schmerz- und Beschwerdebild im rechten Arm die Arme nicht untersucht (Beschwerde S. 5 f.). Diese Rüge verfängt nicht. Der orthopädische Gutachter führte eine eingehende klinische Untersuchung auch der Arme durch (vgl. Gutachten S. 23 ff.). Ferner lagen ihm Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Ergebnisse der zahlreichen bildgebenden Untersuchungen vor, welche er ebenfalls berücksichtigt und gewürdigt hat (Gutachten S. 25 ff.). Schliesslich veranlasste der orthopädische Gutachter im Rahmen der Begutachtung ebenfalls eine Röntgenuntersuchung des Schultergelenks rechts, des Ellenbogengelenks rechts und des Handgelenks rechts (vgl. Gutachten S. 25).
Was sodann die Rüge anbelangt, der orthopädische Gutachter habe lediglich Röntgenbilder angefertigt, es seien jedoch weitergehende Abklärungen etwa mittels MRI notwendig gewesen (Beschwerde S. 7), so ist hierzu festzuhalten, dass es im Ermessen des Gutachters liegt, welche Untersuchungen er durchführt. Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Inwiefern es notwendig gewesen wäre, weitergehende Abklärungen vorzunehmen, ist nicht ersichtlich. Ausserdem kann wie bereits erwähnt festgestellt werden, dass der Gutachter eine eingehende klinische Untersuchung vorgenommen, die Befundlage umfassend dargestellt und die vorgelegenen radiologischen Bilder/Befunde ebenfalls berücksichtigt hat (vgl. Gutachten S. 25). Offenkundig sah der orthopädische Gutachter keine Notwendigkeit weiterer Bildgebungen. Allein der Umstand einer nicht durchgeführten MRI-Untersuchung vermag im vorliegenden Fall den Beweiswert des Gutachtens nicht zu erschüttern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.1).
Weiter lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, der orthopädische Gutachter habe in seinem Kommentar zu den bisherigen Arztberichten festgehalten, aus orthopädischer Sicht sei die Fraktur verheilt, die auf neurologischem Fachgebiet eingetretenen Komplikationen würden indessen darüber hinaus eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit bedingen. Hier ergäben sich Widersprüche zum neurologischen Gutachten, welches den Berichten des F.___ die Beweiskraft abspreche (Beschwerde S. 8). Dem kann nicht gefolgt werden. Der orthopädische Gutachter legte vielmehr dar, aus rein orthopädischer Sicht sei der Endzustand der Frakturheilung spätestens erstmalig mit den Röntgenbildern des rechten Humerus in zwei Ebenen vom 9. Februar 2016 dokumentiert. Mit diesem Datum sei aus rein orthopädischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder hergestellt gewesen (Gutachten S. 30 f.). Was die neurologische Beurteilung anbelangt, so verweist der orthopädische Gutachter diesbezüglich explizit auf das neurologische Teilgutachten. Dies leuchtet ein, denn eine neurologische Beurteilung des Gesundheitszustandes wie auch die daraus resultierende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegt ausserhalb des Kompetenzbereichs eines Orthopäden.
Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei zu erwarten gewesen, dass vorliegend ein Spezialist für Hand- und Armchirurgie die Begutachtung durchgeführt hätte (Beschwerde S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin vermag jedoch nicht überzeugend darzulegen, weshalb der Gutachter als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfügen soll, um die bildgebenden Befunde richtig zu deuten und die Frage einer Unfallkausalität und einer allfälligen daraus resultierenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu beantworten.
5.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit der Gutachter (insbesondere des neurologischen und psychiatrischen Gutachters) bestünden (Gutachten Ziff. 5 S. 9 ff, Ziff. 7 S. 19). So hätten diese Experten sinngemäss festgehalten, es sei eine Rentenbegehrlichkeit spürbar. Die Beschwerdeführerin wolle nicht mehr arbeiten, sondern lediglich noch Geldleistungen erhalten, um die Zielsetzung und den Lebensentwurf einer Familie zu finanzieren. Diese Äusserung lasse auf eine gewisse Voreingenommenheit schliessen, weshalb das Gutachten keine beweistaugliche Grundlage bilde. Sodann seien der neurologische und der psychiatrische Gutachter gleichzeitig Geschäftsführer und Gesellschafter der gewinnstrebig organisierten D.___. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist, es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Dr. med. N.___ und Dr. med. P.___ zu erwecken. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Aussagen in der neurologischen Expertise vermögen keinen Verdacht auf eine Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gutachters zu begründen. Dass der neurologische Gutachter sich zur Plausibilität der geklagten Beschwerden sowie zu allfälligen krankheitsfremden Gründen für diese geäussert hat, lässt keine solchen Schlüsse zu. Als medizinischer Experte war er nicht gehalten, die Angaben der Beschwerdeführerin vorbehaltlos als richtig zu akzeptieren. Vielmehr war es seine gutachterliche Pflicht, im Rahmen seiner Fachkenntnisse Diskrepanzen zu den eigenen Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der neurologische Gutachter Anhaltspunkte für eine gewisse Antwortverzerrung und Rentenbegehrlichkeit seitens der Beschwerdeführerin erkannte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.2). Der Einwand, dass der neurologische wie auch psychiatrische Gutachter als Gesellschafter fungierten und damit am finanziellen Wohlergehen der gewinnstrebig organisierten D.___ und an einem regelmässigen Auftragseingang ein direktes Interesse hätten, vermag nichts zu ändern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit eines Arztes oder einer Ärztegemeinschaft für die Sozialversicherungsträger nicht per se auf deren Befangenheit oder Voreingenommenheit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2010, 8C_252/2010 vom 18. Februar 2011 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen).
5.4.3 Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, auch das psychiatrische Gutachten sei als beweisuntauglich zu qualifizieren, da der Gutachter unzureichend auf die zu erhebenden Befunde für die diskutierten Diagnosen, namentlich einer Depression, eingehe (Beschwerde S. 19). Auch diese Rüge ist unbegründet. Der psychiatrische Gutachter hat sich bei der Diagnosestellung eingehend mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden auseinandergesetzt und dabei sowohl die aktuellen Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 24. Januar 2018, als auch die Vorakten gewürdigt (vgl. Gutachten S. 72 ff.). Inwiefern ihr psychischer Zustand nicht adäquat erfasst worden sein soll, wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht näher begründet. Der Gutachter hat den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sachlich und klar formuliert.
5.5 Neben den Einwänden der Beschwerdeführerin gilt es auch zu prüfen, ob die nach der Begutachtung erstellten medizinischen Berichte von Dr. med. E.___ vom 20. April 2018 (SA-Nr. 126; vgl. E. II 4.23 hiervor) und 30. Mai 2018 (SA-Nr. 134; vgl. E. II. 4.24 hiervor), Zweifel an der Beweiskraft des neurologischen Teilgutachtens aufkommen lassen:
Es gilt in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch übersieht die Beschwerdeführerin bei ihrer Kritik, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2 mit Hinweise).Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Diese Berichte enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht schon vorgelegen wären. Der neurologische Gutachter Dr. med. N.___ nahm am 10. Oktober 2018 auf Ersuchen der IV-Stelle noch einmal Stellung und legte dabei schlüssig dar, dass aus den zusätzlich vorgebrachten Argumenten von Dr. med. E.___ bei kritischer Würdigung und nochmaliger sehr intensiver Bearbeitung der gesamten Akte und des Gutachtens keine Hinweise gefunden worden seien, welche eine Andersbewertung erforderten (vgl. E. II. 4.25 hiervor). In seinem Bericht vom
20. April 2018 führte Dr. med. E.___ sodann selber aus, klinisch und elektrodiagnostisch zeige sich ein praktisch unveränderter Befund zu seinen Vorbefunden vom 20. Dezember 2016, einer chronischen, schmerzhaften, sensomotorischen Radialis-Neuropathie rechts (dominant) am Oberarm in Folge einer komplizierten Humerusschaft-Fraktur vom Jahr 2016 (recte: 2014) (SA-Nr. 126). Auch in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2018 bringt der behandelnde Arzt Dr. med. E.___ nichts vor, was im Zeitpunkt der Begutachtung nicht schon vorgelegen wäre. Soweit er vorbringt, die neurologische Untersuchung sei inkomplett, es seien keine neurografischen oder nadelmyografischen Untersuchungen durchgeführt worden (vgl. SA-Nr. 134), ist er darauf hinzuweisen, dass den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden rechtsprechungsgemäss ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Ausserdem kann festgestellt werden, dass der Gutachter eine eingehende klinische Untersuchung vorgenommen, die Befundlage umfassend dargestellt und die vorgelegten medizinischen Berichte ebenfalls berücksichtigt hat. Sodann führte Dr. med. N.___ in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 (IV-Nr.
55) aus, es stelle vielmehr die von der Beschwerdeführerin angegebene Berührungsempfindlichkeit am rechten Arm die hauptsächlich geltend gemachte Beeinträchtigung dar. Das Erfordernis für eine EMG-Untersuchung oder motorische NLG Untersuchung des Nervus radialis sei somit nicht für die aktuelle gutachterliche Fragestellung primär relevant gewesen, da funktionell nicht bedeutsam (IV-Nr. 55 S. 4). Der Gutachter sah nachvollziehbar keine Notwendigkeit weiterer Untersuchungen. Allein der Umstand einer nicht durchgeführten Untersuchung vermag im vorliegenden Fall den Beweiswert des Gutachtens nicht zu erschüttern. Soweit Dr. med. E.___ sodann noch vorbringt, als Gutachter habe man sich gegenüber den Begutachteten zumindest wohlwollend und empathisch zu verhalten, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich bei einem Gutachter um einen zur objektiven Neutralität verpflichteten Experten (Urteil des Bundesgerichts8C_743/2018 vom 27. Mai 2019 E. 5.3) und eswar seine gutachterliche Pflicht, im Rahmen seiner Fachkenntnisse Diskrepanzen zu den eigenen Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.2).
5.6 Zusammenfassend ist somit gestützt auf das beweiswertige D.___-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin rein aufgrund der unfallbedingten pathologischen Befunde in der Lage ist, die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin sowie jede andere leidensangepasste Tätigkeit zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt durchzuführen. Demnach besteht bei der Beschwerdeführerin keine unfallbedingte Invalidität, womit die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Selbst bei einer von der gutachterlichen Einschätzung abweichenden Annahme, der Beschwerdeführerin sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr zumutbar, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (vgl. E. II. 7. hiernach). Weshalb die Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit nicht vollzeitlich ausüben können sollte, ist nach dem Dargelegten nicht ersichtlich. Für das Einholen eines weiteren Gutachtens wie durch die Beschwerdeführerin beantragt (Beschwerde Ziff. 11 S. 26; A.S. 36) besteht kein Anlass, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
6.
6.1 Der Fall ist unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl.Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Ob eine namhafte Verbesserung erwartet werden kann, bestimmt sich namentlich danach, ob eine weiterer Behandlung noch eine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit verspricht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
6.2Gestützt auf das D.___-Gutachten ist davon auszugehen, dass seit Juni 2016 nach zuvor erfolgter OSME und zweiter Neurolyse mit Nervenwrapping eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit besteht (vgl. SA-Nr. 122). In dieser Konstellation mit einer zumutbaren angestammten Tätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit war der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.1). Der Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistung und der Heilbehandlung ist damit zu Recht erfolgt. Dies bestätigen auch die behandelnden Ärzte. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann auch nicht, dass in medizinischer Hinsicht von weiteren Massnahmen keine Verbesserung mehr zu erwarten ist. Dennoch sei die Annahme eines medizinischen Endzustands nach Art. 19 UVG unzutreffend, da die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erneut aufgenommen worden seien (Beschwerde Ziff. 12 S. 26 f.). Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, die geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend nicht zu, da der Beschwerdeführerin wie bereits dargelegt die angestammte Tätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit wieder zuzumuten ist.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte in ihrem Einspracheentscheid vom 11. April 2019 bei einer von der gutachterlichen Beurteilung abweichenden Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Für die Bemessung des Valideneinkommens wurde dabei auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Verdienst bei der B.___ abgestellt und an die Nominallohnentwicklung angepasst. Das Valideneinkommen beträgt demnach CHF 55'848.00, was unbestritten geblieben ist. Weil die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 100 % mit ihrer Anstellung als Rezeptionistin bei der Firma R.___ in einem Pensum von 50 bis 60 % (Beschwerdebeilage 3) nicht vollständig ausschöpft, wurde für die Berechnung des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der konkret angewendete Tabellenlohn (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) erweist sich angesichts des zumutbaren Tätigkeitsprofils als korrekt. Das Invalideneinkommen beträgt demgemäss nach Aufrechnung der Wochenstunden und Anpassung an die Teuerung CHF 55'019.00 für ein Vollpensum.
7.2 Bestritten wird einzig, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Invalideneinkommens, das auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wurde, keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat (vgl. Replik Ziff. 27 S. 12 f.; A.S. 82 f.).
7.2.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
7.2.2 Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht kein Raum, weil sich diese im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss dem hier relevanten Kompetenzniveau auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt). Zudem ist das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin nicht derart eingeschränkt, als dass sich hier ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde. Sodann kann die Beschwerdeführerin gemäss dem D.___-Gutachten ihre Restarbeitsfähigkeit in einem Vollzeitpensum ausüben. Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt.
7.3 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 55'848.00 und des Invalideneinkommens von CHF 55'019.00 ergibt somit einen Invaliditätsgrad von 1.5 %, womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hätte.
8. Streitig und zu prüfen ist schliesslich noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.
8.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 22). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen.
8.2 Der neurologische Gutachter Dr. med. N.___ führte im neurologischen Teilgutachten aus, aus neurologischer Sicht bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Es würden nur sensible, aber keine motorischen Defizite (mehr) vorliegen. Die Ausprägung der Schmerzsymptomatik sei zudem allenfalls als gering zu werten (Gutachten S. 66). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Einschätzung des neurologischen Gutachters sei in keiner Weise einleuchtend. Gemäss Tabelle 1 der Tabellen der Suva sei bei einer Radialislähmung am dominanten Arm von einem 30%igen Integritätsschaden auszugehen. Nach Massgabe des zuletzt erwähnten Berichtes von Dr. med. E.___ vom 20. April 2018 sei dies vorliegend klar zu bejahen (Beschwerde Ziff. 9 S. 24). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäss dem beweiswertigen D.___-Gutachten vor allem gefordert wird, dass die Beschwerdeführerin lediglich hochfrequente, repetitiv starke Armbeugung und Armstreckung mit entsprechenden muskulären Zug- und Schiebeveränderungen im Weichteilgewebe am Oberarm und durchgängig mittelschwere und schwere Tätigkeiten zu vermeiden hat. Diese Einschränkung ist bedeutend weniger erheblich als die genannte Radialislähmung. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, Dr. med. E.___ habe in seinen Berichten vom 20. April 2018 und
30. Mai 2018 eine Radialis-Parese diagnostiziert, was nichts anderes als eine Radialislähmung sei (vgl. Replik Ziff. 28 S. 13), ist sie darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.___ bereits in seinem Bericht vom 18. September 2015 (vgl. E. II. 4.5 hiervor; SA-Nr. 45) erwähnt hatte, dass sich die postoperative Radialis-Parese zwischenzeitlich komplett erholt habe. Auch in seinen Berichten vom 20. April 2018 und 30. Mai 2018 geht er von einer «im Verlauf motorisch weitgehenden Erholung einer Radialisparese rechts» aus (vgl. SA-Nr. 126, 134). Somit erscheint es nachvollziehbar, wenn der neurologische Gutachter ausführt, es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin nichts zumindest nichts Substanzielles vorzubringen, das hieran etwas zu ändern vermöchte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung verneint hat. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Nach dem Dargelegten stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_662/2020 vom 13. Januar 2021 bestätigt.