Invalidenrente
Sachverhalt
betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 1. Dezember 2016 geltend
gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 21. März 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende
Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2 Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2 Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.
1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2 Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.
345 E. 5.1).
5.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei im B.___-Gutachten
die Prognose bezüglich einer namhaften Besserung der Gesundheitsstörung als
eher reserviert bezeichnet worden. Es sei von einem längeren Therapiebedarf mit
kleinen, schrittweisen Verbesserungen auszugehen, welche sich aber in
absehbarer Zeit nicht in einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit
niederschlagen dürften (Gutachten S. 29). Gemäss Bericht des D.___, [...],
wirke sich aber auch die unklare medizinische Situation in Bezug auf den jüngst
erlittenen Unfall vom 31. August 2017 an der Schulter auf die Vermittelbarkeit
aus. Auch der RAD habe am 5. April 2018 festgehalten, dass diese Unfallfolge
prognostisch in Bezug auf die einhergehenden Dauerschäden fachärztlich noch
nicht evaluiert und demzufolge der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die
Schulterverletzung aus dem Unfall vom 31. August 2017 und deren Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit noch nicht umfassend abgeklärt worden seien.
Tatsächlich gehe das B.___-Gutachten nicht spezifisch auf diese jüngste
Schulterverletzung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein. Das B.___-Gutachten
berücksichtige die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedingt durch die
psychischen Faktoren, nicht aber die körperlichen Einschränkungen. Das
Gutachten erweise sich demnach nicht als umfassend und schlüssig. Zwar werde im
Gutachten festgehalten, dass eine deutlich verminderte Belastbarkeit der
rechten Schulter bestehe unter Verweis auf die drei erfolgten Operationen sowie
die erneute Ruptur, sowie eine eingeschränkte Belastungsfähigkeit der
Kniegelenke. Das Gutachten halte fest, dass zusammen mit der deutlichen
Varusachse eine chronische mediale Überbeanspruchung bestehe mit der Folge
einer verminderten Belastbarkeit (Gutachten S. 22). In Widerspruch dazu halte
das Gutachten jedoch die Schlussfolgerung fest, für körperlich leichte bis
mittelschwere Aktivitäten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100
% (Gutachten S. 23). Die körperlichen Beschwerden würden demnach im Gutachten
nicht in die Beurteilung miteinbezogen. Im Zuge des Vorbescheidverfahrens habe
die IV-Stelle auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Bei der
gegebenen Ausgangslage erweise sich die Schlussfolgerung des B.___-Gutachtens,
wonach in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit in Höhe von
70 - 80 % bestehe, als nicht nachvollziehbar. Im Gutachten würden nicht
sämtliche medizinischen Aspekte berücksichtigt. Beim vorliegenden
Beschwerdebild erfordere eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis vom
potentiellen Arbeitgeber ein überdurchschnittlich grosses Entgegenkommen, was
eine Anstellung in sozialpraktischer Hinsicht für den Arbeitgeber nahezu
unzumutbar mache. Vom Beschwerdeführer dürften keine realitätsfremden und in
diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden. Das von
der IV-Stelle ermittelte lnvalideneinkommen erweise sich als unrealistisch und
könne vom Beschwerdeführer unmöglich erzielt werden. Gemäss der Massnahmenabklärung
müsste ein Nischenarbeitsplatz gefunden werden. Für die Frage, in welcher Form
eine Erwerbstätigkeit für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, seien
die Ausgestaltung und die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes
entscheidend. Für diese Frage seien zum vorneherein die dem angefochtenen
Entscheid zugrundeliegenden medizinischen Abklärungen dazu, inwiefern sich
spezifisch die Schultereinschränkung bedingt durch den jüngsten Unfall auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden, als ungenügend zu
bezeichnen. Fest stehe jedenfalls, dass die dem Beschwerdeführer noch möglichen
Verweistätigkeiten mit starken Einschränkungen verbunden seien (Körperlich:
kein Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg und keine körperfernen
Belastungen, keine repetitiven Tätigkeiten mit dem rechten Arm, kein Knien,
Kauern, Begehen von Treppen und Leitern sowie auf unebenem Terrain; Psychisch:
wohlwollender, verständnisvoller Chef, weitgehend selbständige Ausübung der
Tätigkeit mit begrenzten sozialen Interaktionen mit Vorgesetzten und Team
etc.). Diese starken Einschränkungen rechtfertigten allermindestens einen
leidensbedingten maximalen Abzug von 25 %. Der von der Vorinstanz berücksichtigte
Abzug von lediglich 5 % sei den Umständen nicht angemessen. Sei die
zumutbare Tätigkeit nur noch in derart eingeschränkter Form möglich, dass sie
der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder nur mit
unrealistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich sei
und erscheine das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein
ausgeschlossen, könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr
von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden. Dies sei vorliegend der Fall.
Der Beschwerdeführer sei 52 Jahre alt und unterdessen bereits seit längerer
Zeit auf Stellensuche. Auch mit Hilfe der Arbeitsvermittlung durch das RAV
gelinge es ihm nicht, einen Nischenarbeitsplatz mit den benötigten
Anforderungen zu finden. Ein Invalideneinkommen sei für ihn nicht realisierbar.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Servicetechniker seit
9. Mai 2016 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nicht mehr zugemutet werden
könne. Andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne
körperfremde Belastungen, könnten ihm ab 28. August 2018 (Begutachtungszeitpunkt)
weiterhin zu 70 - 80 % (Durchschnitt 75 %) zugemutet werden. Aus
einer solchen Tätigkeit könne er ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen.
Das Wartejahr sei per 10. Mai 2017 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe
jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung. Diese sei am
1. Dezember 2016 eingegangen. Die Leistungen würden somit ab 1. Juni 2017
ausgerichtet. Ab diesem Zeitpunkt habe er Anspruch auf eine ganze Rente. Die
ganze Rente werde nach Artikel 88a Abs. 1 IVV ab 1. Dezember 2018 auf eine
Viertelsrente herabgesetzt. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man
dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung
getragen und einen Abzug von 5 % vorgenommen. Als medizinische
Entscheidgrundlage liege der ausführliche Begutachtungsbericht der B.___ vom
28. August 2018 vor. Das Gutachten geniesse vollen Beweiswert. Sowohl die
medizinische Einschätzung von Frau Dr. med. E.___, wie auch jene der C.___, seien
den Gutachtern bekannt gewesen und seien in deren Einschätzung
mitberücksichtigt worden. Alle körperlichen Einschränkungen, welche von den
behandelnden Ärzten angegeben worden seien, seien auch in der Begutachtung
mitberücksichtigt und rechtsgenüglich in die Beurteilung miteinbezogen worden.
In der Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 27. September 2018 würden zudem
keine neuen medizinischen Erkenntnisse aufgezeigt. Vielmehr äussere sie sich
zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, was nicht in ihr Aufgabengebiet
falle. Ebenfalls Einzug in die Beurteilung habe die Schulterverletzung vom 30.
August 2017 gefunden. Dies gehe aus dem Gutachten eindeutig hervor. Die
Sachlage gelte als bekannt und weitere Abklärungen hierzu seien nicht
angezeigt. Aufgrund der Tatsache, dass der medizinische Sachverhalt durch das
Gutachten der B.___ bereits umfassend und abschliessend beurteilt worden sei,
könne auf das Einholen weiterer Arztberichte (C.___) verzichtet werden.
Anhaltspunkte für eine Verschlechterung lägen nicht vor. Gestützt auf das B.___-Gutachten
vom 28. August 2018 sei von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit in der
Höhe von 75 % auszugehen. Diese beziehe sich auf eine Tätigkeit in der freien
Wirtschaft. Unter Berücksichtigung des gutachterlich umschriebenen
Zumutbarkeitsprofils könne nicht zweifelhaft sein, dass der massgebende ausgeglichene
Arbeitsmarkt Arbeitsstellen kenne, welche die Anforderungen an einen für den
Beschwerdeführer geeigneten Arbeitsplatz (körperlich leichte bis höchstens
mittelschwere Tätigkeiten, wobei mit dem rechten Arm keine Gewichte über 5 kg
gehoben oder getragen würden, kein Kauern oder regelmässiges Begehen von
unebenem Terrain, wohlwollender Vorgesetzter) erfüllen würden. Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst umfasse sogenannte Nischenarbeitsplätze, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen versicherte Personen mit
gesundheitlichen Einschränkungen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten
des Arbeitgebers rechnen könnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_869/2011 vom 24.
April 2012 E. 4.3.5). Das Invalideneinkommen beziehe sich auf die von den
Gutachtern ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft, daran werde
festgehalten. Auf dem Invalideneinkommen sei als einziger Grund der
leidensbedingte Abzug gegeben. Weitere Faktoren, welche einen Abzug
rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Entsprechend werde am Abzug in der Höhe
von 5 % festgehalten, ein höherer Abzug vom Tabellenlohn sei nicht
gerechtfertigt.
6. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers per
1. Dezember 2018 zu Recht von einer ganzen auf eine Viertelsrente herabgesetzt
hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29
S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten
Ablehnungsverfügung – vorliegend am 11. Februar 2011 – bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 21. März 2019 (BGE 130
V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 11. Februar 2011 erfolgte die
Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht aufgrund
einer Sachverhaltswürdigung der medizinischen Unterlagen, sondern aufgrund
dessen, dass der Beschwerdeführer noch vor Ablauf des Wartejahres per 1. März
2011 eine Festanstellung als Öl- und Gasservicefachmann in einem vollen Pensum (vgl.
IV-Nr. 29, S. 3) antrat und hierbei ein höheres Einkommen als vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit erzielen konnte (vgl. IV-Verfügung vom 11. Februar 2011). Es
ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt auch wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Für
gegenteilige Annahmen bestehen keine Anhaltspunkte.
6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 21. März 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte
sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1 Im
Bericht der F.___ Klinik vom 16. August 2016 (IV-Nr. 34.3, S. 11) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
-
Partialruptur / Re-Ruptur
der Rotatorenmanschette rechts.
-
St. nach
Schulterarthroskopie rechts und Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 27. Mai
2016.
-
St. n. ASTME,
Knorpelshaving links am 15. Juli 2015.
-
St. nach Burnout.
-
PAVK Ha bds.
-
St. nach Knie-OP bds.
-
Wirbelblockade Th12.
-
Verbrühung am 23. November
2015.
-
Verdacht auf
Rezidiv-Carpaltunnelsyndrom links.
-
Status nach
Carpaltunnelspaltung beidseits 2000.
Die
heutige Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter zeige eine Partialruptur
der Supraspinatussehne mit einer erheblichen Ausdünnung. Auffallend sei die
muskuläre Degeneration des Infraspinatusmuskels. In diesem Bereich habe keine
Rekonstruktion stattgefunden. Und ebenso auffallend sei die starke muskuläre
Degeneration des Teres-minor-Muskels. Insbesondere aufgrund dieser Befunde sei
die Prognose für die Schulter eher ungünstig. Eine volle Belastbarkeit der
Schulter ergebe sich nicht mehr. Der Beschwerdeführer bleibe in dem körperlich
stark belastenden Beruf als Heizungsmonteur weiterhin arbeitsunfähig.
6.2.2 Im
Abklärungsbericht der C.___ vom 9. Dezember 2016 (IV-Nr. 76, S. 13) wurde eine
Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten
F43.25 diagnostiziert. Auslöser seien Konflikte am Arbeitsplatz im Rahmen von
längeren Arbeitsausfällen und einer als ungerecht erlebten
Wiedereingliederungsphase. Es zeige sich eine leicht depressive Reaktion mit
leichter Niedergestimmtheit, Affektlabilität, Lustlosigkeit und
Antriebsschwankungen, vorrangig träten Reizbarkeit und aggressive Impulse auf,
die bisher rein verbal und als Vorstellung zum Ausdruck gekommen seien. Schon
im Vorfeld sei es 2003 zu einer ähnlichen Symptomatik gekommen. Damals seien
ebenfalls Konflikte am Arbeitsplatz aufgetreten, die mit aggressiven Phantasien
und Impulsen gegenüber den Vorgesetzten einhergingen. Eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung werde empfohlen und vom
Beschwerdeführer gewünscht. Der Fokus sollte dabei auf die Spannungsregulation
und den Umgang mit den Konflikten und aggressiven Impulsen gelegt werden. Eine
medikamentöse Therapie sei vom Beschwerdeführer derzeit abgelehnt worden. Zu
diskutieren sei eine neuroleptische Behandlung mit Quetiapin in niedriger
Dosierung, welche sich auf die emotionale Instabilität und Reizbarkeit positiv
auswirken könnte.
6.2.3 Im
Bericht der F.___ Klinik vom 16. Oktober 2017 (IV-Nr. 59, S. 5) wurde neu eine
kleine Rotatorenmanschettenpartialruptur vom 30. August 2017 diagnostiziert.
Die Schulteruntersuchung sei schmerzgeplagt. Aktive Elevation 170° und aktive
Abduktion 170° jeweils mit deutlich schmerzhaftem Bogen bei 90 - 120°.
Aussenrotation 20° und Schürzengriff bis LWK5, alles endständig schmerzhaft.
Bei der Kraftprüfung Kraft 4 bei Abduktion und Aussenrotation sowie Elevation.
Kraft 5 bei Innenrotation. PaIm-up-Test und Jobe-Test positiv. Auch unter
nochmaliger Betrachtung der Arthro-MRI-Bilder vom September 2017 ergebe sich
zurzeit keine Indikation für einen weiteren operativen Eingriff an der rechten
Schulter. Der Beschwerdeführer sehe das genauso. Es verbleibe somit bei der
konservativen Behandlung im Sinne der Physiotherapie sowie bei der Suche nach
einem geeigneten Arbeitsplatz. Die Behandlung werde in diesem Sinne
abgeschlossen.
6.2.4 Die
Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine
Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2018 (IV-Nr. 76, S. 1)
aus, der Beschwerdeführer sei den körperlichen Herausforderungen im
angestammten Beruf als Servicetechniker / Heizungsmonteur, welcher eine hohe
körperliche Belastbarkeit voraussetze, nicht mehr gewachsen. Nach dem
Treppensturz am 31. August 2017 hätten sogar die Tätigkeit im Mahlzeitendienst
nicht mehr vollständig durchgeführt werden können (Essenstablette halten und
nach vorne schieben, leer oder voll). Er habe dann zu seiner Beschäftigung noch
die Chauffeuraufgabe übernommen im Mahlzeitendienst. Als angepasste Tätigkeiten
seien Chauffeurtätigkeiten mit Autos oder Kleintransportern mit entsprechender
Servolenkhilfe oder andere leichte Arbeiten denkbar. Hierbei wäre zu beachten,
dass keine repetitiven Tätigkeiten mit dem Arm rechts in Anteflexion, Abduktion
oder Elevation ausgeübt werden müssten und max. Gewichte regelmässig geschätzt
knapp 5 kg betragen dürften. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer
halbtags (50 %) zumutbar.
6.2.5 Im
Bericht der C.___ vom 25. Januar 2018 (IV-Nr. 77) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
-
St. n. Anpassungsstörung
mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) seit
ca. September 2016 bis ca. Anfang 2017
-
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitszügen
(ICD-10: F 61.0) seit frühem Erwachsenenalter.
DD
Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden, narzisstischen und histrionischen
Zügen (ICD-10: Z73.1)
Aufgrund
der Reizbarkeit des Beschwerdeführers sei es wiederholt zu Konflikten mit
Autoritätspersonen im Arbeitsverhältnis gekommen, dabei sei die Kommunikation
deutlich erschwert worden. Der Beschwerdeführer werde dabei sehr laut und wirke
dabei auch bedrohlich. Er falle ihm schwer, zu einer ruhigen Kommunikation
zurück zu finden. Hinsichtlich dieser Eigenschaft bestehe eine mangelnde
Anpassungsfähigkeit und Umstellungsfähigkeit. Aufgrund seines Anspruchs bestehe
die Tendenz zur Selbstüberforderung. Aufgrund seiner Einstellungen und
Persönlichkeitsstörung bestehe auch eine fragliche Teamfähigkeit. Es bestehe
die Gefahr, unter entsprechenden Bedingungen erneut depressiv zu
dekompensieren. Die bisherige Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht noch
zumutbar. Es wäre eine schrittweise Eingliederung in die bisherige Tätigkeit mit
anfänglichem ca. 70 - 80 % Arbeitspensum schon ab dem jetzigen
Zeitpunkt zumutbar. Durch das schlechte Konfliktmanagement, die Impulsivität
und Reizbarkeit des Beschwerdeführers mit möglicher depressiver Entwicklung
könne es zu einer verminderten Leistungsfähigkeit kommen. Aus Sicht des
Beschwerdeführers seien Verhalten und Auftreten des Vorgesetzten verantwortlich
für seine Reizbarkeit und sein Verhalten. Insofern bestimmten die
Umgebungsbedingungen (Team und Chef) die Leistungsfähigkeit.
6.2.6 Im
Verlaufsbericht vom 7. Mai 2018 (IV-Nr. 86) führte Dr. med. E.___ aus, es
bestehe eine kleine Rotatorenmanschettenpartialruptur vom 31. August 2017
(während IV-Eingliederungsmassnahme) sowie eine Depression aufgrund der
Unmöglichkeit aktuell Arbeit zu suchen wegen der IV. Der Beschwerdeführer sei
im angestammten Beruf (Heizungsmonteur / Servicetechniker = schwere Arbeit) zu
100 % arbeitsunfähig wegen der vorangegangenen Schulterproblemen. Die
Arbeit mit Tablett-verteilen im Mahlzeitendienst (einige Kilogramm) mit
vorschiebenden Bewegungen sowie Chauffeurtätigkeiten habe er vor dem aktuellen
Ereignis problemlos durchführen können. Seit dem Ereignis am 31. August 2017
sei dies nicht mehr möglich. Er habe die restliche Zeit des IV-Eingliederungsprogrammes
nach dem 31. August 2017 nur noch in Form von Fahrtätigkeiten (Servo-Lenkhilfe)
und Coaching der Tablett-tragenden Mitarbeiter ausgeführt. Für eine sehr
leichte Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer aktuell 50 % arbeitsfähig
(Voraussetzung: keine repetitiven Tätigkeiten, sehr leichte Arbeit, aktuell
max. 3 kg in rechten Hand ohne Heben, langfristig eventuell bis ca. max. 5 kg,
beispielsweise Chauffeurtätigkeiten mit Automatikgetriebe und Servo-Lenkhilfe).
Seit dem Sturzereignis seien vor allem Rotationsbewegungen mit Kraft sowie Schiebebewegungen
nach vorn unter Kraftaufwendungen nicht mehr möglich.
6.2.7 Im
bidiszplinären B.___-Gutachten (Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie) vom
28. August 2017 (IV-Nr. 87.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
F61.0 Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit/bei:
-
paranoid-querulatorischen,
narzisstischen und histrionischen Anteilen
-
nicht überwundenen,
multiplen subjektiven Kränkungen durch (subjektive) Ungerechtbehandlungen
-
einer nicht bewältigten
Anpassung an die veränderten Lebensumstände durch die Schulterproblematik
-
Entwicklung einer
Verbitterungsstörung (sonstige anhaltende affektive Störung)
F43.8
Sonstige anhaltende affektive Störung im Sinne einer «Verbitterungsstörung»
mit/bei:
-
nicht überwundenen,
multiplen subjektiven Kränkungen durch (subjektive) Ungerechtbehandlungen einer
nicht bewältigten Anpassung an die veränderten Lebensumstände durch die
Schulterproblematik
-
Status nach
Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie
depressiver Reaktion 12/2016
M79.61 Chronische,
vorwiegend bewegungs- und belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts
-
partielle Reruptur der
zentralen Supraspinatussehne (M75.1)
-
Status nach Arthroskopie
mit subakromialer Adhäsiolyse sowie offener Reinsertion der Rotatorenmanschette
und Tenodese der langen Bizepssehne am 27. Mai 2016 (Z98.8)
-
Status nach Arthroskopie
mit subakromialem Débridement am 21. Mai 2004 und nach Arthroskopie mit
subakromialem Débridement bei Partialruptur der Rotatorenmanschette und
AC-Gelenks-Arthropathie am 15. Juni 2004 (Z98 .8)
M25.56 Chronisch
rezidivierende medial betonte Knieschmerzen bei Varusachse beidseits
-
Status nach Arthroskopie
mit partieller medialer Meniskektomie beidseits 2012 und 2015 (Z98.8)
-
Status nach
wahrscheinlicher prä- und oder infrapatellarer Bursektomie vor Jahren (Z98.8)
Diagnosen
ohne sichere Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
F12.1 Cannabismissbrauch,
ohne erkennbare funktionelle Beeinträchtigungen
Z98.8 Status
nach wahrscheinlich stattgehabter AC-Gelenkluxation links mit operativer
Rekonstruktion und späterer Implantatentfernung etwa 1993
-
Anamnestisch seit Jahren
bestehende Beschwerdefreiheit, aktuell unauffälliger klinischer Befund
Z98.8 Status
nach Karpaltunnelspaltung beidseits
-
Anamnestisch seit Jahren
bestehende Beschwerdefreiheit, aktuell unauffälliger klinischer Befund
Zur
Beurteilung hielten die Gutachter fest, die angestammten Tätigkeiten als
Heizungsmonteur und als Kaminfeger seien dem Beschwerdeführer aus orthopädischen
Gründen dauerhaft nicht mehr zumutbar, da in beiden Bereichen die formulierten
Limiten nicht eingehalten werden könnten. Für diese Tätigkeiten bestehe eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter aus,
im Mai 2016 sei der Versicherte zum 3. Mal an der rechten Schulter operiert
worden, wobei diesmal eine offene Rotatorenmanschettenreinsertionsplastik
durchgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang habe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 10. Mai 2016 bis zum 30. September 2016 und eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 10. November 2016
bestanden. Ab dem 11. November 2016 habe nach einem erneuten Ereignis mit
Exazerbation der rechtsseitigen Schulterschmerzen wiederum eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus orthopädischer Sicht könne festgehalten
werden, dass spätestens ab dem 11. November 2016 anhaltend bis heute eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Heizungsmonteur wie auch für
die Tätigkeit als Kaminfeger bestehe, wahrscheinlich aber bereits seit dem
operativen Eingriff vom Mai 2016. Zur Frage der Zumutbarkeit wurde sodann
ausgeführt, aus orthopädischer Sicht kämen nur noch körperlich leichte bis
höchstens mittelschwere Aktivitäten infrage, bei welchen mit dem rechten Arm
keine Gewichte > 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und keine
körperfernen Belastungen vorkämen, zudem die Kniegelenke nicht durch Knien und
Kauern oder durch regelmässiges Begehen von unebenem Terrain beansprucht
würden. Aus psychiatrischer Sicht würde eine der Behinderung optimal angepasste
Tätigkeit folgendermassen aussehen: Tätigkeiten mit wohlwollenden,
verständnisvollen Vorgesetzten, einem hohen Mass an Selbstständigkeit beim
Ausüben der Arbeit nach entsprechender Einführung, einem geringen Mass an
sozialen Interaktionen mit Vorgesetzten und im Team und Begleitung durch ein
externes Coaching während der Einarbeitungszeit. Idealerweise sollte der
Versicherte eine Tätigkeit ausüben können, in der er seine beruflichen
Erfahrungen und Kenntnisse wieder einsetzen könnte und in der seine Ressourcen
angesprochen und gestärkt würden. Aus orthopädischer Sicht bestehe für
adaptierte Tätigkeiten, wie sie beispielsweise im Administrativbereich oder bei
leichten manuellen Arbeiten vorkämen, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von
100 %, bezogen auf ein Vollpensum. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich
aufgrund der funktionellen psychiatrischen Beeinträchtigungen eine
Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit derzeit nicht ausreichend begründen,
zumal keine wesentlichen depressiven Symptome mehr vorlägen und auch der
geschilderte Tagesablauf ein recht gutes Funktionsniveau erkennen lasse.
Trotzdem wäre es aus psychiatrischer Sicht – auch mit Blick auf die Erfahrungen
während der beruflichen Massnahme in der Firma D.___ – angezeigt, das zeitliche
Arbeitspensum innerhalb von 3 - 6 Monaten schrittweise von initial 50
% auf 100 % zu steigern. Auf orthopädischem Gebiet bestehe während der
Anwesenheitszeit keine Einschränkung der Leistung. Auf psychiatrischem Gebiet
sei selbst bei optimal angepasster Tätigkeit von einer qualitativen
Leistungsminderung im Umfang von schätzungsweise 20 - 30 % auszugehen. Aus
interdisziplinärer Sicht schätze man die Arbeitsfähigkeit in einer optimal
angepassten Tätigkeit somit auf insgesamt 70 - 80 %, bezogen auf ein 100%-Pensum.
Aus orthopädischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit im formulierten
Leistungsprofil spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung. Von
Seiten des behandelnden Orthopäden Dr. G.___ sei ab dem 11. September 2017 eine
50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Weitere spezialärztliche Berichte
des behandelnden Orthopäden mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe die postulierte Arbeitsfähigkeit von 70 - 80
% ebenfalls ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung. Im letzten
vorliegenden Arztbericht des C.___ vom 25. Januar 2018 sei eine Arbeitsfähigkeit
von anfänglich 70 - 80 % als zumutbar erachtet worden, wobei keine
Quantifizierung der qualitativen Leistungsminderung habe vorgenommen werden
können. Inzwischen lasse sich eine dauerhafte zeitliche Leistungsminderung aber
nicht mehr ausreichend begründen. Zusammenfassend hätten sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum
Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 11. Februar 2011 wesentlich
verschlechtert, indem der Versicherte im Mai 2016 wegen einer
Rotatorenmanschettenruptur erneut an der rechten Schulter habe operiert werden
müssen (offene Rekonstruktion der Rotatorenmanschette) und körperlich schwere
Tätigkeiten wie die Tätigkeit als Heizungsmonteur und die Tätigkeit als
Kaminfeger seither dauerhaft nicht mehr zumutbar seien. Auf psychiatrischem
Gebiet habe sich der Gesundheitszustand ebenfalls verschlechtert mit Auftreten
einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten
im Dezember 2016, die inzwischen in eine Verbitterungsstörung übergegangen sei.
Zudem müsse von einer Dekompensation einer schon zuvor bestehenden, aber bis 2016
kompensierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden, was sich ebenfalls
leistungsmindernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke.
7.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen auf das bidisziplinäre B.___-Gutachten vom 28. August
2018 (IV-Nr. 87.1), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist.
Das bidisziplinäre Gutachten wird den
allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von
unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und
die Anamnese erhoben (5 - 19) sowie die Vorakten studiert haben (S. 4 - 7 des
Gutachtens). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen
Anforderungen genügt.
7.1 Dem orthopädischen Teilgutachten
liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Die sich darauf
abstützenden Diagnoseerhebungen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermögen
zu überzeugen:
Im
orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten, anlässlich der orthopädischen
Untersuchung zeigten sich pathologische Befunde vor allem in der rechten
Schulter, die im Zusammenhang mit Läsionen der Rotatorenmanschette bereits
dreimal operiert worden sei und wo mittlerweile wieder eine partielle Reruptur
bestehe. Die vom Versicherten beklagten, vorwiegend belastungsassoziierten
Schmerzen liessen sich dadurch plausibel erklären. An beiden Kniegelenken seien
vor Jahren prä- und/oder infrapatellare Bursen entfernt worden und später
erfolgten arthroskopische mediale Teilmeniskektomien. Zusammen mit der
deutlichen Varusachse ergebe sich dadurch eine chronische mediale
Überbeanspruchung, was eine etwas verminderte Belastungsfähigkeit mit sich
bringe. An der linken Schulter liege formal zwar ebenfalls ein pathologischer
Zustand vor, nachdem eine wahrscheinlich stattgehabte Verletzung des
Akromioklavikulargelenks (AC-Gelenk) operativ rekonstruiert worden sei.
Funktionell und auch bezüglich der Beschwerden ergäben sich hier allerdings
keine Einschränkungen. Dies gelte gleichermassen auch für beide Handgelenke, wo
vor Jahren der Karpaltunnel gespalten worden sei. Insgesamt lasse sich eine
verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter begründen, was sich vor allem bei
körperfernen Aktivitäten oder solchen im Überkopfbereich auswirke. Zudem
sollten mit dem rechten Arm keine Gewichte > 5 kg mehr gehoben oder getragen
werden. Im Weiteren seien Aktivitäten mit erhöhten Ansprüchen an die
Belastungsfähigkeit der Kniegelenke als ungünstig zu bewerten, wie sie beim
Knien und Kauern sowie beim Begehen von Treppen und Leitern oder allgemein auf
unebenem Terrain vorkommen würden. Gestützt auf das nachvollziehbar begründete
Zumutbarkeitsprofil erscheint es nachvollziehbar, dass der Gutachter zum
Schluss kommt, die angestammten Tätigkeiten als Kaminfeger beziehungsweise als
Heizungsmonteur könnten nicht mehr ausgeübt werden, da gemäss den vorliegenden
Angaben in beiden Bereichen die formulierten Limiten nicht eingehalten werden
könnten. Allgemein kämen nur noch körperlich leichte bis höchstens
mittelschwere Aktivitäten in Frage, wo mit dem rechten Arm keine Gewichte >
5 kg gehoben oder getragen werden müssten und keine körperfernen Belastungen
vorkommen würden, zudem dürften die Kniegelenke nicht durch Knien und Kauern
oder durch regelmässiges Begehen von unebenem Terrain beansprucht werden. Ebenso
erscheint es nachvollziehbar, wenn der Gutachter weiter ausführt, für derart
adaptierte Tätigkeiten, wie sie beispielsweise im Administrativbereich oder bei
leichten manuellen Arbeiten vorkämen, bestehe wiederum eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 100 %, bezogen auf ein Vollpensum. Auf Behandlungsebene empfehle man bei
der vorliegenden Problematik eine erneute subakromiale und intraartikuläre
Infiltration mit einem Lokalanästhetikum und einem Depotsteroid, gefolgt von
einer intensiven Bewegungstherapie, die der Versicherte unter
physiotherapeutischer Begleitung im Wesentlichen selbständig durchführen könne.
Unterstützend solle die Triggerpunkt-Behandlung weitergeführt werden, deren
Hauptfokus auf dem Infraspinatus und dem Trapezius liege. Dadurch ergebe sich
zwar eine realistische Chance zur Verbesserung der bewegungsabhängigen
Schmerzen, ohne dass sich dies aber auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, die
dauerhaft als qualitativ eingeschränkt eingeschätzt werden müsse. Entsprechend
liege derzeit der Hauptfokus auf beruflichen Massnahmen, um eine möglichst
rasche Reintegration des Versicherten in den Erwerbsprozess zu realisieren.
Gemäss seinen Angaben gegenüber dem orthopädischen Untersucher entspreche dies
auch den Vorstellungen des Versicherten, der sich zutraue, einer körperlich
adaptierten beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Gestützt auf die Ausführungen im
orthopädischen Teilgutachten erscheint es somit nachvollziehbar, dass dem
Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht eine angepasste Tätigkeit in einem
Vollpensum und ohne zusätzliche Leistungseinschränkung zumutbar ist. Dies wird
zudem auch durch die vom Gutachter festgestellten Inkonsistenzen bestätigt. So
seien die von orthopädischer Seite beklagten, vorwiegend belastungsassoziierten
Schmerzen zwar durch die klinisch und bildgebend objektivierten pathologischen
Befunde plausibel erklärbar, auf der anderen Seite bestünden aufgrund der
klinischen Befunde aber Hinweise darauf, dass die rechte Schulter im Alltag
durchaus regelmässig eingesetzt werde, zumal die Muskelumfänge an der rechten
und linken oberen Extremität seitengleich seien und keine Muskelatrophien an
der rechten oberen Extremität bestünden, was jedoch bei anhaltender Schonung
der Fall sein müsste. Zudem vermöge der Versicherte in der Untersuchung auch
mit der rechten oberen Extremität eine gute Kraft zu entfalten, was sich
beispielsweise durch einen äusserst kräftigen Händedruck manifestiere. Auch
nehme der Versicherte keine Schmerzmedikamente ein und die Inanspruchnahme von
Therapien sei bescheiden. Damit kann dem orthopädischen Gutachten voller
Beweiswert beigemessen werden. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich das
Gutachten nicht spezifisch auf die jüngste Schulterverletzung und deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehe, vermag darin nicht zu ändern.
Auch wenn sich der Gutachter nicht explizit auf das Unfallereignis vom 31.
August 2017 bezieht, geht aus dem Gutachten hervor, dass sich der Gutachter
darin, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, mit sämtlichen
orthopädischen Beschwerden und Verletzungen auseinandersetzt hat.
7.2
7.2.1 Im
psychiatrischen Teilgutachten werden ausführlich und wohlbegründet die
möglichen Diagnosen diskutiert und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
einleuchtend dargelegt: Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung
könne die von Seiten des C.___ mit IV-Arztbericht vom 25. Januar 2018 gestellte
Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden,
histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitszügen, mit DD
Persönlichkeitsakzentuierung und eines Status nach Anpassungsstörung mit
gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bestätigt werden. Auf der
Persönlichkeitsebene würden in der Untersuchung vor allem narzisstisch
anmutende und querulatorische Züge erkennbar, und es entstehe der Eindruck
einer verminderten Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. In der
Untersuchungssituation gelinge es dem Versicherten nur teilweise, sich
angemessen auf das Gegenüber und die Situation einzustellen. Die psychischen
Grundfunktionen seien unauffällig, auch bei den kognitiven Funktionen zeigten
sich klinisch keine Auffälligkeiten. Der Versicherte wirke kognitiv präsent und
alert. Bezüglich der Beschwerdeangaben verhalte er sich eher dissimulierend, es
ergäben sich keine Hinweise auf Beschwerdeverdeutlichung, kein
schmerzdemonstratives Verhalten und keinerlei Klagsamkeit. Aufgrund des
aktuellen psychopathologischen Befundes könne derzeit eine depressive Störung,
eine Angststörung, eine psychotische Störung sowie eine somatoforme Störung
ausgeschlossen werden. Insgesamt zeige sich in der beruflichen Anamnese, dass
die streitbaren und auch vermehrt kränkbaren Persönlichkeitsanteile des
Versicherten viele berufliche Wechsel zur Folge gehabt hätten, da er nicht
bereit gewesen sei, sich Ungerechtbehandlungen gefallen zu lassen und sich
anzupassen, dass er trotz dieses Verhaltens aber während vieler Jahre keine
Probleme gehabt habe, stets wieder neue Anstellungen zu finden und seine
Leistung im Beruf zu bringen, wofür seine stark leistungs- und einsatzbereite
Haltung, seine hohen Ansprüche an sich selber, sein Perfektionismus und
zweifellos auch seine guten beruflichen Qualifikationen wesentlich
verantwortlich gewesen sein dürften. Durch seine Kompromisslosigkeit, eine
Arbeitsstelle lieber aufzugeben, als sich ausnutzen oder Ungerechtigkeiten auf
sich sitzen zu lassen, habe der Versicherte zusammen mit einem hohen
beruflichen Leistungsausweis in seiner rebellischen, streitbaren Art, auf die
er auch stolz gewesen sei, für sich selber und nach aussen das Bild eines
vermeintlichen Selbstbewusstseins, Resilienz und «Sthenik» gezeigt, welches
aber 2006 erstmals einen sichtbaren «Riss» bekommen habe, als er die Kontrolle
über seine Emotionen und sein Verhalten zu verlieren gedroht und er deshalb
erstmals psychiatrische Unterstützung in Anspruch genommen habe. Ein weiterer
«Riss» sei 2010 eingetreten, als er seine Tätigkeit als Kaminfeger aus
gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, er aber eine bezüglich des
Schulterleidens geeignete Anstellung als Servicefachmann bei der Firma H.___ AG
gefunden habe, wo er auch seine langjährige berufliche Erfahrung als
Heizungsmonteur, seinen Leistungsausweis sowie seinen als Stärke empfundenen
geschickten Umgang mit den Kunden gut habe einsetzen können und während der
folgenden 6 Jahre weiterhin kompensiert geblieben sei. Erst 2016 sei es im
Zusammenhang mit den wiederkehrenden Schulterproblemen und den damit verbundenen
Leistungseinbussen zu einer längerdauernden psychischen Dekompensation gekommen,
wiederum mit drohendem Verlust der Impulskontrolle, wobei der Versicherte
selber seine diesbezüglichen Probleme hauptsächlich auf das Erleben von
Ungerechtbehandlungen am Arbeitsplatz attribuiert habe und in diesem
Zusammenhang nunmehr all die früher erlebten und nicht wirklich überwundenen
Ungerechtigkeiten und Kränkungen aktualisiert worden seien und zur psychischen
Dekompensation Ende 2016 wesentlich beigetragen hätten. Betrachte man im
vorliegenden Fall die oben dargestellte, doch sehr auffällige persönliche
Anamnese mit wiederkehrenden Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich,
die sich wie ein roter Faden vor allem durch die Arbeitsbiografie ziehen würden
und berücksichtige man zusätzlich die beschriebenen Störungen des
Sozialverhaltens und der Gefühle während der beruflichen Abklärung 2017, so
liege der Verdacht auf eine krankheitswertige Störung im Bereich der
Persönlichkeitsausgestaltung doch nahe. Die allgemeinen diagnostischen
Kriterien der ICD-10 für eine Persönlichkeitsstörung könnten als erfüllt betrachtet
werden, zeigten sich doch deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen
und in den Beziehungen zu anderen mit tief verwurzelten und anhaltenden
Verhaltensmustern, die sich in zunehmend starren Reaktionen auf
unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Dabei seien diese
starren und unflexiblen Reaktionen in früheren Jahren wohl noch durch hohe
Kompensationskräfte kaschiert worden, sei es durch den hohen beruflichen
Leistungsausweis des Versicherten, sei es durch dessen überdurchschnittliche
Leistungsbereitschaft und Einsatz, sei es auch durch seine schonungslose körperliche
Einsatzbereitschaft, und hätten ihm in der Berufswelt einiges an
Unangepasstheit erlaubt. Mit dem zunehmenden Verlust der körperlichen
Leistungsfähigkeit und damit einer wichtigen Stütze seines Selbstbewusstseins
habe der Versicherte jedoch diesen Bonus verloren und er habe 2016 eine für ihn
herbe narzisstische Kränkung einstecken müssen, habe man ihn doch bei seinem
letzten Arbeitgeber, der H.___ AG, trotz seines Leistungsausweises und seiner
langjährigen beruflichen Erfahrung mit Begründung seines Alters (+50)
verschmäht, als er um eine interne Umplatzierung in den Aussendienst und
Verkauf ersucht habe. In der Folge sei es dem Versicherten nicht mehr gelungen,
sich wie bisher durch einen Wechsel des Arbeitgebers erfolgreich im Berufsleben
zu behaupten, und die effektive Unflexibilität und Rigidität seiner Reaktionen
seien nun deutlich zutage getreten. Die besagten Verhaltensmuster gingen seit
spätestens 2016 auch mit persönlichem Leiden und einer gestörten sozialen
Funktionsfähigkeit einher, und sie liessen sich bis in die Adoleszenz
zurückverfolgen. Somit könnten die allgemeinen Kriterien einer
Persönlichkeitsstörung als erfüllt betrachtet werden, wenn auch in einer eher
leichteren Form, zumal sie nicht alle Lebensbereiche gleichermassen betreffen
würden (zum Beispiel den Bereich seiner privaten Beziehungen und der
Partnerschaft) und der Versicherte trotz der Schwierigkeiten und häufigen
Wechsel während Jahrzehnten beruflich erfolgreich habe tätig sein können.
Insofern könnte differentialdiagnostisch auch eine Persönlichkeitsakzentuierung
erwogen werden, auf der anderen Seite lege der Krankheitsverlauf seit Ende 2016
doch eine krankheitswertige Persönlichkeitsproblematik nahe, dies im Sinne
einer leichten, bisher kompensierten Persönlichkeitsstörung, die durch die
Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren nunmehr dekompensiert sei.
Phänomenologisch zeigten sich im Rahmen der diagnostizierten kombinierten
Persönlichkeitsstörung unter Berücksichtigung der Akte, der eigenanamnestischen
Angaben und des klinischen Eindrucks vor allem querulatorische (paranoide) und
narzisstische, weniger auch histrionische Persönlichkeitszüge, welche sich auch
wesentlich für die durchgemachte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von
Gefühlen und Sozialverhalten und leichter depressiver Reaktion verantwortlich
zeitigten und beim Versicherten auch nach Abklingen der depressiven Anteile und
einer gewissen Beruhigung von Reizbarkeit und Wut zu einer bleibenden
Verbitterung geführt habe. Diese beziehe sich auf die Kumulation erlebter Kränkungen
über Ungerechtbehandlungen in der Vergangenheit und in jüngster Zeit mit Wut
auf frühere Arbeitgeber, auf die IV und auf die Versicherungen allgemein, wobei
der Versicherte nicht nur frustriert und enttäuscht sei, sondern sich auch
alleingelassen und in der Opferrolle fühle. Berücksichtige man die auch aktuell
im Vordergrund stehenden Gefühle von Dysphorie, Verbitterung, Ärger, Ohnmacht,
Perspektivlosigkeit und Enttäuschung, könnte auch von einer eigentlichen
«Verbitterungsstörung» gesprochen werden, dies im Sinne einer sich
chronifizierenden Anpassungsstörung an die veränderten Lebensumstände durch die
Schulterproblematik seit 2016. Diagnostisch könne eine solche
Verbitterungsstörung in der ICD-10 in Ermangelung einer spezifischeren
diagnostischen Kategorie bei der Diagnose einer «sonstigen anhaltenden
affektiven Störung» (lCD-10 F34.8) eingeordnet werden. Auf der funktionellen
Ebene sei die Leistungsfähigkeit vor allem eingeschränkt durch eine mangelnde
Anpassungsfähigkeit und Umstellfähigkeit, ein eingeschränktes
Konfliktmanagement, eingeschränkte Sozialkompetenzen vor allem im Bereich der
Kommunikation, eine deutlich verminderte Frustrationstoleranz sowie durch eine
Störung der Impulskontrolle mit vermehrter Reizbarkeit und (bisher nur)
verbaler Aggressivität mit einer dadurch insgesamt eingeschränkten
Stressbelastbarkeit. Fraglich bestehe auch eine eingeschränkte Teamfähigkeit,
wobei der Versicherte dies in Abrede stelle und seine interaktionellen
Schwierigkeiten hauptsächlich auf den Umgang mit Autoritäten attribuiere.
Aufgrund seiner ausgeprägten Externalisierungstendenz dürfte auch seine
Einsichtsfähigkeit in das eigene Verhalten eingeschränkt sein. Des Weiteren
bestehe eine Tendenz zur Selbstüberforderung und zu affektiven Dekompensationen
in Belastungssituationen. Aufgrund der dargestellten funktionellen
psychiatrischen Beeinträchtigungen lasse sich eine Einschränkung der zeitlichen
Belastbarkeit derzeit nicht ausreichend begründen, zumal keine wesentlichen
depressiven Symptome mehr vorlägen und auch der geschilderte Tagesablauf ein
recht gutes Funktionsniveau erkennen lasse. Trotzdem wäre es aus psychiatrischer
Sicht – auch mit Blick auf die Erfahrungen während der beruflichen Massnahme in
der Firma D.___ – angezeigt, das zeitliche Arbeitspensum innerhalb von 3 - 6 Monaten
schrittweise von initial 50 % auf 100 % zu steigern. Was die Anpassung der beruflichen
Tätigkeiten betreffe, so sollte der Versicherte aus psychiatrischer Sicht eine
Tätigkeit mit wohlwollenden, verständnisvollen Vorgesetzten ausüben können, bei
der er seine Arbeit nach entsprechender Einführung weitgehend selbstständig
ausüben könnte, bei der sich die sozialen Interaktionen mit Vorgesetzten und im
Team in Grenzen hielten und der Versicherte in der Einarbeitungszeit durch ein
externes Coaching begleitet würde. Idealerweise sollte der Versicherte eine
Tätigkeit ausüben können, in der er seine beruflichen Erfahrungen und
Kenntnisse wieder einsetzen könnte und in der seine Ressourcen angesprochen und
gestärkt würden. Aus psychiatrischer Sicht wäre damit die Wiederaufnahme
beruflicher Massnahmen durch die IV in der Art der durchgeführten Massnahme bei
der Firma D.___ mit dem Ziel einer beruflichen Eingliederung in angepasster
Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt indiziert. Die möglichst baldige
Wiederaufnahme einer beruflichen Betätigung dürfte sich bei gutem Verlauf auch
positiv auf den psychischen Gesundheitszustand und – bei optimaler «Passung»
zwischen dem Versicherten und dem Arbeitsumfeld – auch positiv auf seine Leistungsfähigkeit
auswirken. Es sei aber aus psychiatrischer Sicht selbst bei optimal angepasster
Tätigkeit nicht davon auszugehen, dass die funktionellen Auswirkungen der
Persönlichkeitsstörung vollständig verschwinden würden, zumal sich inzwischen
eine Verbitterungsstörung entwickelt habe und die Beeinträchtigungen der
Impulskontrolle und der Affektregulation aufgrund der nicht überwundenen
Kränkungen eine Chronifizierungstendenz zeigten. Somit würden selbst bei
optimaler Passung, wenn – im Idealfall – keine wesentlichen Konflikte mit
Vorgesetzten auftreten würden, eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und
Umstellfähigkeit, eingeschränkte Sozialkompetenzen vor allem im Bereich der
Kommunikation, eine verminderte Frustrationstoleranz, eine eingeschränkte
Stressbelastbarkeit sowie eine Tendenz zur Selbstüberforderung und zu
affektiven Dekompensationen in Belastungssituationen verbleiben. Insgesamt sei
aus psychiatrischer Sicht selbst bei optimal angepasster Tätigkeit
medizinisch-theoretisch von einer eingeschränkten qualitativen
Leistungsfähigkeit im Umfang von schätzungsweise 20 - 30 % auszugehen. Dabei
sei zu berücksichtigen, dass auch bei optimaler Passung gerade aufgrund der
paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsanteile interaktionelle Konflikte
auftreten könnten, welche aufgrund des auffälligen Sozialverhaltens dann rasch
eskalieren und zum Stellenverlust führen könnten, was auch in Zukunft nicht
auszuschliessen sei.
7.2.2 Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische
Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen
Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im Weiteren voraus,
dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt
werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die
Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob
die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind
(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe
wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1)
Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a)
Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b)
Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c)
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V
281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Hierzu ist dem Gutachten zu entnehmen, die Persönlichkeitsstörung liege in
einer eher leichteren Form vor, zumal sie nicht alle Lebensbereiche
gleichermassen betreffe (zum Beispiel den Bereich seiner privaten Beziehungen und
der Partnerschaft) und der Versicherte trotz der Schwierigkeiten und häufigen
Wechsel während Jahrzehnten habe beruflich erfolgreich tätig sein können.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte die Gutachterin aus, therapeutisch
sollte die laufende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
fortgesetzt werden, wenn möglich mit mindestens 14-täglichen Konsultationen,
wobei bei Persönlichkeitsstörungen von einem langfristigen Therapiebedarf
auszugehen sei. Eine medikamentöse Behandlung dränge sich derzeit nicht auf.
Die Prognose bezüglich einer namhaften Besserung der Gesundheitsstörung sei
eher reserviert und von einem längeren Therapiebedarf mit kleinen,
schrittweisen Verbesserungen auszugehen, die sich in absehbarer Zeit nicht in
einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit niederschlagen dürften. An
Eingliederungsmassnahmen sei seitens der IV 2017 eine Potenzialabklärung im I.___
durchgeführt worden. Anschliessend sei von Juni 2017 bis November 2017 eine
berufliche Massnahme in der Firma D.___ im Mahlzeitendienst mit etwa 6 h/Tag
erfolgt, wobei diese berufliche Massnahme durch einen Sturz mit erneuter
Schulterverletzung im August 2017 erschwert worden sei, da der Versicherte
danach nur noch als Chauffeur habe arbeiten können. Aus psychiatrischer Sicht
wäre die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen durch die IV in der Art der
durchgeführten Massnahme bei der Firma D.___ mit dem Ziel einer beruflichen
Eingliederung in angepasster Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt indiziert.
Die möglichst baldige Wiederaufnahme einer beruflichen Betätigung dürfte sich
bei gutem Verlauf auch positiv auf den psychischen Gesundheitszustand und – bei
optimaler «Passung» zwischen dem Versicherten und dem Arbeitsumfeld – auch
positiv auf seine Leistungsfähigkeit auswirken. Gestützt auf die
gutachterlichen Ausführungen liegt beim Beschwerdefrüher demnach keine
Behandlungs- oder Eingliederungsresistenz vor.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu
verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten
Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird keine
ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben, womit eine
solche zu verneinen ist.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits
hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare)
Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil
wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander
aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält die
psychiatrische Gutachterin fest, was die Ressourcen betreffe, so habe in der
Untersuchung beim Versicherten eine gute Kooperationsbereitschaft bestanden und
auch in den durchgeführten beruflichen Massnahmen habe sich der Versicherte
engagiert und motiviert gezeigt. Der Versicherte habe einen relativ
strukturierten Alltag, pflege regelmässig soziale Kontakte in und ausserhalb
der Familie, fahre weiterhin Motorrad, erledige Haushaltsarbeiten, informiere
sich über das Tagesgeschehen und koche. Eine wichtige Ressource seien seine
Partnerschaft und ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Eltern, die er oft besuche.
An sportlichen Betätigungen übe der Versicherte weiterhin den Tauchsport aus,
während er frühere sportliche Betätigungen wie Kickboxen und Bodybuilding seit
15 Jahren aufgegeben habe. Er wandere gerne, wobei er wegen der Kniebeschwerden
keine längeren Wanderungen mehr unternehmen könne. Er beschreibe sich selber
als sehr pünktlich, arbeitsam und bei den Kunden beliebt. Er sei nicht
nachtragend und neige nicht dazu, auf Schwächeren herumzutrampeln. Die weiteren
vom Versicherten angegebenen Stärken seien einerseits Ressourcen, könnten
andererseits aber auch nachteilige Auswirkungen im zwischenmenschlichen Bereich
haben, vor allem wenn sie so rigide ausgeprägt seien wie im vorliegenden Fall,
wie dies beim Versicherten aus der Anamnese gut erkennbar sei. Es ist demnach
beim Beschwerdeführer sowohl von günstigen als auch teilweise ungünstigen
Persönlichkeitsstrukturen auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden
Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen. Dagegen enthält der soziale Lebenskontext
des Versicherten überwiegend sich potenziell günstig auswirkende Faktoren.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im
Gutachten ausgeführt und vorgehend erwähnt wurde, betreffe die
Persönlichkeitsstörung nicht alle Lebensbereiche gleichermassen, zum Beispiel weniger
den Bereich seiner privaten Beziehungen und der Partnerschaft.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem Gutachten und den Akten zu entnehmen, dass
sich der Beschwerdeführer in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung in
Abständen von drei Wochen befindet, wobei keine medikamentöse Behandlung
durchgeführt werde. Dies spricht somit nicht für einen hohen Leidensdruck. So
sind die bislang nicht durchgeführten medizinischen Therapien (vgl. Indikator
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» hiervor) nicht auf
eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen, welcher
Umstand auf einen dennoch nicht fehlenden Leidensdruck hindeuten würde (BGE 141
V 281 E. 4.4.2 S. 304).
7.2.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die im Gutachten postulierten funktionellen Auswirkungen der
medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt.
So sind beim Beschwerdeführer neben gewissen ressourcenhemmenden überwiegend
ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung
auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden
kann. Ebenso erscheint die im Gutachten vorgenommene Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit anhand der gestellten Diagnosen überzeugend.
7.4 Gestützt auf die schlüssigen
Teilgutachten und die polydiszplinäre Gesamtbeurteilung im B.___-Gutachten
sowie die vorgehenden Ausführungen ist demnach davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aus somatischen Gründen nicht mehr
zumutbar ist. Dagegen besteht in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine zumut-
und verwertbare Restarbeitsfähigkeit von durchschnittlich 75 % mit jedoch
zusätzlichen qualitativen Einschränkungen, welche aus den Teilgutachten
hervorgehen. Schliesslich ist die gutachterliche Beurteilung auch hinsichtlich
des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, worauf die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid denn auch abgestellt hat.
An diesem
Resultat vermag die im Verlaufsbericht vom 7. Mai 2018 (IV-Nr. 86) durch die
Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, geäusserte Ansicht nichts zu
ändern, wonach der Beschwerdeführer nur noch für eine sehr leichte Tätigkeit
aktuell 50 % arbeitsfähig sei (Voraussetzung: keine repetitiven
Tätigkeiten, sehr leichte Arbeit, aktuell max. 3 kg in rechten Hand ohne Heben,
langfristig eventuell bis ca. max. 5 kg, beispielsweise Chauffeurtätigkeiten
mit Automatikgetriebe und Servo-Lenkhilfe). Diese von Dr.
med. E.___ postulierten erheblichen
Einschränkungen sind im Gegensatz zu den gutachterlichen Ausführungen nicht
nachvollziehbar, zumal diese kaum begründet sind. Sodann ist zu berücksichtigen,
dass Dr. med. E.___ weder über einen orthopädischen noch über einen
psychiatrischen Facharzttitel verfügt. Zudem ist in diesem Zusammenhang Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb der Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert
zuzumessen ist.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer
geltend, gemäss Bericht des D.___, [...], wirke sich auch die unklare
medizinische Situation in Bezug auf den jüngst erlittenen Unfall vom 31. August
2017 an der Schulter auf die Vermittelbarkeit aus. Hierzu hält die
Rechtsprechung Folgendes fest: Steht eine medizinische Einschätzung der
Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer
Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei
einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz der versicherten Person effektiv
realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv
realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu
begründen. Das Einholen klärender medizinischer Stellungnahmen wäre diesfalls
grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November
2018 E. 6.1.1). Der vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht betreffend die
beruflichen Massnahmen in der Institution D.___ vom 13. November 2017 (IV-Nr.
65) vermag aber keine solchen ernsthaften Zweifel am beweiswertigen B.___-Gutachten
zu begründen. So vermag die Einschätzung im Bericht, wonach man den
Beschwerdeführer aufgrund der unklaren medizinischen Situation sowie des auffälligen
Sozialverhaltens aktuell nur bedingt als vermittelbar erachte, die
gutachterliche Beurteilung nicht zu entkräften, zumal das gutachterliche
Zumutbarkeitsprofil sowohl die somatische als auch die psychiatrische
Komponente berücksichtigt und die Gutachter die beim Beschwerdeführer vorliegenden
Einschränkungen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit überzeugend begründet haben.
Sodann ist auf den Umstand einzugehen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht der C.___ vom 31. Mai 2019
(Beschwerdebeilage 11) vom 26. April bis 22. Mai 2019 stationär hospitalisiert
war. Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung – vorliegend 21. März 2019 – in tatbeständlicher Hinsicht
grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E.
1.2; 105 V 161 f. E. 2d). Deshalb ist der vom Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren eingereichte Austrittsbericht vom 31. Mai 2019 nicht mehr
zu berücksichtigen, zumal aus diesem keine allfällige relevante – bereits vor
Erlass der angefochtenen Verfügung bestehende – gesundheitliche
Verschlechterung hervorgeht. Eine solche, allenfalls später eingetretene
Verschlechterung könnte allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung relevant sein.
7.5 Schliesslich macht der
Beschwerdeführer geltend,
er
sei 52 Jahre alt und unterdessen bereits seit längerer Zeit auf Stellensuche.
Auch mit Hilfe der Arbeitsvermittlung durch das RAV gelinge es ihm nicht, einen
Nischenarbeitsplatz mit den benötigten Anforderungen zu finden. Ein
Invalideneinkommen sei für ihn nicht realisierbar. Diesbezüglich kann auf die
treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden,
wonach d
er ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst sogenannte
Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen
versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen kann (Urteil des
Bundesgerichts 8C_869/2011 vom 24. April 2012 E. 4.3.5). Im Übrigen werden den
Einschränkungen des Beschwerdeführers im Rahmen des leidensbedingten Abzuges
vom Tabellenlohn Rechnung getragen (E. II. 8.2.2. hiernach).
8.
8.1 Da der Beschwerdeführer seine
letzte Tätigkeit bei der H.___ AG aus gesundheitlichen Gründen verloren hat,
ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung bezüglich des Valideneinkommens auf diesen Lohn abgestellt hat. Dies
wird denn auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Dieses
Einkommen ist unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung grundsätzlich
auf den Zeitpunkt der strittigen Rentenherabsetzung – hier Dezember 2018 –
anzugleichen, wobei hier die Anwendung auf die im Zeitpunkt des Erlasses
vorliegenden Daten beschränkt ist (vgl. BGE 143 V 295). Im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung war lediglich die Lohnentwicklung bis zum Jahr 2017
bekannt, womit das Einkommen bis 2017 aufzurechnen ist: CHF 88'960.00 plus
Nominallohn 2015/2017 T1.10 Ziffer 28 - 30 (104.3 x 106.0) = CHF 90'410.00.
8.2
8.2.1 Sodann hat der Beschwerdeführer
bislang keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen, womit bezüglich des
Invalideneinkommens nicht auf ein tatsächlich erzieltes Einkommen abgestellt
werden kann. Demnach sind die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
heranzuziehen, welche das Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre herausgibt.
Massgebend ist die aktuellste Tabelle, welche bei Erlass der Verfügung vorliegt
(vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und 4.1.1 S. 299 mit Hinweisen). Mit Blick auf den
beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers lässt es sich nicht beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin innerhalb der LSE die Tabelle
TA1-tirage_skill_level und den Totalwert für Männer im Kompetenzniveau 1
(«Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art») herangezogen hat.
Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist aber die LSE 2016 und damit ein Wert
von CHF 5'340.00 anzuwenden. Wird dieser auf 40 Wochenstunden basierende
Wert an die durchschnittlich betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie
an die Nominallohnentwicklung von 2016 (Indexstand 104.1, vgl. Bundesamt für
Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10) bis 2017 (Indexstand 104.6;
ebenda) angepasst, resultiert ein Ausgangswert für das Invalideneinkommen von
CHF 67'124.25 pro Jahr, bzw. nach Abzug der Leistungseinschränkung von 25
% ein Invalideneinkommen von CHF 50'343.20, vorbehältlich eines
allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (E. II. 8.2.2 hiernach).
8.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei
Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig
sein können, unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen
Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine
Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom
29. April 2019 E. 5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann
ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat einen
leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vorgenommen. Wie erwähnt ist
der Beschwerdeführer gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil wie folgt
eingeschränkt: Aus somatischer Sicht wurde festgehalten, insgesamt lasse sich
eine verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter begründen, was sich vor
allem bei körperfernen Aktivitäten oder solchen im Überkopfbereich auswirke.
Zudem sollten mit dem rechten Arm keine Gewichte > 5 kg mehr gehoben oder
getragen werden. Im Weiteren seien Aktivitäten mit erhöhten Ansprüchen an die
Belastungsfähigkeit der Kniegelenke als ungünstig zu bewerten, wie sie beim
Knien und Kauern sowie beim Begehen von Treppen und Leitern oder allgemein auf
unebenem Terrain vorkommen würden. Allgemein kämen nur noch körperlich leichte
bis höchstens mittelschwere Aktivitäten in Frage. Aus psychiatrischer Sicht
wurde ergänzend ausgeführt, der Versicherte sollte eine Tätigkeit mit
wohlwollenden, verständnisvollen Vorgesetzten ausüben können, bei der er seine
Arbeit nach entsprechender Einführung weitgehend selbstständig ausüben könnte,
bei der sich die sozialen Interaktionen mit Vorgesetzten und im Team in Grenzen
hielten und der Versicherte in der Einarbeitungszeit durch ein externes
Coaching begleitet würde. Idealerweise sollte der Versicherte eine Tätigkeit
ausüben können, in der er seine beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse wieder
einsetzen könnte und in der seine Ressourcen angesprochen und gestärkt würden.
Aber selbst bei optimaler Passung, wenn – im Idealfall – keine wesentlichen
Konflikte mit Vorgesetzten auftreten würden, würden eine eingeschränkte
Anpassungsfähigkeit und Umstellfähigkeit, eingeschränkte Sozialkompetenzen vor
allem im Bereich der Kommunikation, eine verminderte Frustrationstoleranz, eine
eingeschränkte Stressbelastbarkeit sowie eine Tendenz zur Selbstüberforderung
und zu affektiven Dekompensationen in Belastungssituationen verbleiben. Angesichts
dieses nicht unerheblich zusätzlich eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils
erscheint der vorgenommene Abzug von 5 % klar zu tief. Die vorliegenden
zusätzlichen Einschränkungen rechtfertigen vielmehr einen gesamthaften
leidensbedingten Abzug von 10 %. Dagegen ist dem Beschwerdeführer eine
angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar, weshalb wegen
Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Ebenso gebietet das Alter des
Beschwerdeführers keinen Abzug. So wäre das Alter im Zusammenhang mit dem
Leidensabzug nur soweit zu berücksichtigen, als es die Erwerbsaussichten in
Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Dies
geht auch aus der Unterteilung der LSE-Tabelle TA17 in drei Kategorien (bis 29
Jahre/30 bis 49 Jahre/50 Jahre und älter) mit je steigenden
Verdienstmöglichkeiten hervor. Denn wäre statistisch tatsächlich eine Tendenz
zu erkennen, dass – gesunde – Mitarbeiter kurz vor dem Pensionsalter eine
Lohneinbusse in Kauf nehmen müssten, so hätte das Bundesamt für Statistik für
diese Erscheinung eine weitere Kategorie bilden müssen. Dass das Alter die
Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder
Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteile des Bundesgerichts
8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2, 8C_808/2013 vom 14. Februar
2014 E. 7.3).
8.3 Das zumutbarerweise erzielbare
Invalideneinkommen beträgt damit nach Vornahme des leidensbedingten Abzuges von
10 % CHF 45'308.90. Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von CHF 45'308.90
und des Valideneinkommens von CHF 90'410.00 ergibt somit einen
Invaliditätsgrad von 50 % (aufgerundet; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19.
Dezember 2003, U 27/02 E. 3.2), was einen Anspruch auf eine halbe Rente ergibt.
9. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde ist demnach die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21.
März 2019 aufzuheben und die dem Beschwerdeführer per 1. Juni 2017
zugesprochene ganze Rente per 1. Dezember 2018 (Verbesserung des
Gesundheitszustandes per Gutachtensdatum 28. August 2018; Anpassung der Rente
nach drei Monaten, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) auf eine halbe Rente herabzusetzen.
Unter den Parteien nicht umstritten und angesichts der schlüssigen
gutachterlichen Beurteilung auch nicht zu beanstanden ist im Übrigen die
Zusprechung der befristeten ganzen Rente per 1. Juni 2017.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE
117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und
9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn
zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche
Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte
entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.
Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangte der
Beschwerdeführer in der Hauptsache die Weiterausrichtung der ganzen Rente. Die
Beschwerde wird aber lediglich teilweise gutgeheissen, indem die ganze Rente
per 1. Dezember 2018 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. Diese
Konstellation rechtfertigt gemäss vorgenannter Rechtsprechung keine Reduktion
der Parteientschädigung. Hingegen sind im Vergleich zu der eingereichten
Kostennote verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere
Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopie an den Klienten vom
22. Mai 2019; Fristerstreckungsgesuch vom 20. Mai 2019), der bereits im Stundenansatz
enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro
Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit
CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende
Parteientschädigung somit auf CHF 2'938.05 festzusetzen (10.25 Stunden
zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 165.50 und MwSt).
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach
dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer an die
Verfahrenskosten CHF 400.00 und die IV-Stelle CHF 200.00 zu bezahlen.
Folglich ist dem Beschwerdeführer vom geleisteten Kostenvorschuss CHF 200.00
zurückzuerstatten.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom
21. März 2019 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
E. 2 Eventualiter sei die Sache zur Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere zur Anordnung einer unabhängigen polydisziplinären Begutachtung und zum Erlass einer neuen Verfügung, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 3.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2 Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.
1b).
E. 4 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2 Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.
345 E. 5.1).
E. 5 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei im B.___-Gutachten
die Prognose bezüglich einer namhaften Besserung der Gesundheitsstörung als
eher reserviert bezeichnet worden. Es sei von einem längeren Therapiebedarf mit
kleinen, schrittweisen Verbesserungen auszugehen, welche sich aber in
absehbarer Zeit nicht in einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit
niederschlagen dürften (Gutachten S. 29). Gemäss Bericht des D.___, [...],
wirke sich aber auch die unklare medizinische Situation in Bezug auf den jüngst
erlittenen Unfall vom 31. August 2017 an der Schulter auf die Vermittelbarkeit
aus. Auch der RAD habe am 5. April 2018 festgehalten, dass diese Unfallfolge
prognostisch in Bezug auf die einhergehenden Dauerschäden fachärztlich noch
nicht evaluiert und demzufolge der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die
Schulterverletzung aus dem Unfall vom 31. August 2017 und deren Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit noch nicht umfassend abgeklärt worden seien.
Tatsächlich gehe das B.___-Gutachten nicht spezifisch auf diese jüngste
Schulterverletzung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein. Das B.___-Gutachten
berücksichtige die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedingt durch die
psychischen Faktoren, nicht aber die körperlichen Einschränkungen. Das
Gutachten erweise sich demnach nicht als umfassend und schlüssig. Zwar werde im
Gutachten festgehalten, dass eine deutlich verminderte Belastbarkeit der
rechten Schulter bestehe unter Verweis auf die drei erfolgten Operationen sowie
die erneute Ruptur, sowie eine eingeschränkte Belastungsfähigkeit der
Kniegelenke. Das Gutachten halte fest, dass zusammen mit der deutlichen
Varusachse eine chronische mediale Überbeanspruchung bestehe mit der Folge
einer verminderten Belastbarkeit (Gutachten S. 22). In Widerspruch dazu halte
das Gutachten jedoch die Schlussfolgerung fest, für körperlich leichte bis
mittelschwere Aktivitäten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100
% (Gutachten S. 23). Die körperlichen Beschwerden würden demnach im Gutachten
nicht in die Beurteilung miteinbezogen. Im Zuge des Vorbescheidverfahrens habe
die IV-Stelle auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Bei der
gegebenen Ausgangslage erweise sich die Schlussfolgerung des B.___-Gutachtens,
wonach in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit in Höhe von
70 - 80 % bestehe, als nicht nachvollziehbar. Im Gutachten würden nicht
sämtliche medizinischen Aspekte berücksichtigt. Beim vorliegenden
Beschwerdebild erfordere eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis vom
potentiellen Arbeitgeber ein überdurchschnittlich grosses Entgegenkommen, was
eine Anstellung in sozialpraktischer Hinsicht für den Arbeitgeber nahezu
unzumutbar mache. Vom Beschwerdeführer dürften keine realitätsfremden und in
diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden. Das von
der IV-Stelle ermittelte lnvalideneinkommen erweise sich als unrealistisch und
könne vom Beschwerdeführer unmöglich erzielt werden. Gemäss der Massnahmenabklärung
müsste ein Nischenarbeitsplatz gefunden werden. Für die Frage, in welcher Form
eine Erwerbstätigkeit für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, seien
die Ausgestaltung und die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes
entscheidend. Für diese Frage seien zum vorneherein die dem angefochtenen
Entscheid zugrundeliegenden medizinischen Abklärungen dazu, inwiefern sich
spezifisch die Schultereinschränkung bedingt durch den jüngsten Unfall auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden, als ungenügend zu
bezeichnen. Fest stehe jedenfalls, dass die dem Beschwerdeführer noch möglichen
Verweistätigkeiten mit starken Einschränkungen verbunden seien (Körperlich:
kein Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg und keine körperfernen
Belastungen, keine repetitiven Tätigkeiten mit dem rechten Arm, kein Knien,
Kauern, Begehen von Treppen und Leitern sowie auf unebenem Terrain; Psychisch:
wohlwollender, verständnisvoller Chef, weitgehend selbständige Ausübung der
Tätigkeit mit begrenzten sozialen Interaktionen mit Vorgesetzten und Team
etc.). Diese starken Einschränkungen rechtfertigten allermindestens einen
leidensbedingten maximalen Abzug von 25 %. Der von der Vorinstanz berücksichtigte
Abzug von lediglich 5 % sei den Umständen nicht angemessen. Sei die
zumutbare Tätigkeit nur noch in derart eingeschränkter Form möglich, dass sie
der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder nur mit
unrealistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich sei
und erscheine das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein
ausgeschlossen, könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr
von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden. Dies sei vorliegend der Fall.
Der Beschwerdeführer sei 52 Jahre alt und unterdessen bereits seit längerer
Zeit auf Stellensuche. Auch mit Hilfe der Arbeitsvermittlung durch das RAV
gelinge es ihm nicht, einen Nischenarbeitsplatz mit den benötigten
Anforderungen zu finden. Ein Invalideneinkommen sei für ihn nicht realisierbar.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Servicetechniker seit
9. Mai 2016 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nicht mehr zugemutet werden
könne. Andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne
körperfremde Belastungen, könnten ihm ab 28. August 2018 (Begutachtungszeitpunkt)
weiterhin zu 70 - 80 % (Durchschnitt 75 %) zugemutet werden. Aus
einer solchen Tätigkeit könne er ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen.
Das Wartejahr sei per 10. Mai 2017 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe
jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung. Diese sei am
1. Dezember 2016 eingegangen. Die Leistungen würden somit ab 1. Juni 2017
ausgerichtet. Ab diesem Zeitpunkt habe er Anspruch auf eine ganze Rente. Die
ganze Rente werde nach Artikel 88a Abs. 1 IVV ab 1. Dezember 2018 auf eine
Viertelsrente herabgesetzt. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man
dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung
getragen und einen Abzug von 5 % vorgenommen. Als medizinische
Entscheidgrundlage liege der ausführliche Begutachtungsbericht der B.___ vom
28. August 2018 vor. Das Gutachten geniesse vollen Beweiswert. Sowohl die
medizinische Einschätzung von Frau Dr. med. E.___, wie auch jene der C.___, seien
den Gutachtern bekannt gewesen und seien in deren Einschätzung
mitberücksichtigt worden. Alle körperlichen Einschränkungen, welche von den
behandelnden Ärzten angegeben worden seien, seien auch in der Begutachtung
mitberücksichtigt und rechtsgenüglich in die Beurteilung miteinbezogen worden.
In der Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 27. September 2018 würden zudem
keine neuen medizinischen Erkenntnisse aufgezeigt. Vielmehr äussere sie sich
zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, was nicht in ihr Aufgabengebiet
falle. Ebenfalls Einzug in die Beurteilung habe die Schulterverletzung vom 30.
August 2017 gefunden. Dies gehe aus dem Gutachten eindeutig hervor. Die
Sachlage gelte als bekannt und weitere Abklärungen hierzu seien nicht
angezeigt. Aufgrund der Tatsache, dass der medizinische Sachverhalt durch das
Gutachten der B.___ bereits umfassend und abschliessend beurteilt worden sei,
könne auf das Einholen weiterer Arztberichte (C.___) verzichtet werden.
Anhaltspunkte für eine Verschlechterung lägen nicht vor. Gestützt auf das B.___-Gutachten
vom 28. August 2018 sei von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit in der
Höhe von 75 % auszugehen. Diese beziehe sich auf eine Tätigkeit in der freien
Wirtschaft. Unter Berücksichtigung des gutachterlich umschriebenen
Zumutbarkeitsprofils könne nicht zweifelhaft sein, dass der massgebende ausgeglichene
Arbeitsmarkt Arbeitsstellen kenne, welche die Anforderungen an einen für den
Beschwerdeführer geeigneten Arbeitsplatz (körperlich leichte bis höchstens
mittelschwere Tätigkeiten, wobei mit dem rechten Arm keine Gewichte über 5 kg
gehoben oder getragen würden, kein Kauern oder regelmässiges Begehen von
unebenem Terrain, wohlwollender Vorgesetzter) erfüllen würden. Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst umfasse sogenannte Nischenarbeitsplätze, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen versicherte Personen mit
gesundheitlichen Einschränkungen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten
des Arbeitgebers rechnen könnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_869/2011 vom 24.
April 2012 E. 4.3.5). Das Invalideneinkommen beziehe sich auf die von den
Gutachtern ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft, daran werde
festgehalten. Auf dem Invalideneinkommen sei als einziger Grund der
leidensbedingte Abzug gegeben. Weitere Faktoren, welche einen Abzug
rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Entsprechend werde am Abzug in der Höhe
von 5 % festgehalten, ein höherer Abzug vom Tabellenlohn sei nicht
gerechtfertigt.
6. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers per
1. Dezember 2018 zu Recht von einer ganzen auf eine Viertelsrente herabgesetzt
hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29
S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten
Ablehnungsverfügung – vorliegend am 11. Februar 2011 – bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 21. März 2019 (BGE 130
V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 11. Februar 2011 erfolgte die
Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht aufgrund
einer Sachverhaltswürdigung der medizinischen Unterlagen, sondern aufgrund
dessen, dass der Beschwerdeführer noch vor Ablauf des Wartejahres per 1. März
2011 eine Festanstellung als Öl- und Gasservicefachmann in einem vollen Pensum (vgl.
IV-Nr. 29, S. 3) antrat und hierbei ein höheres Einkommen als vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit erzielen konnte (vgl. IV-Verfügung vom 11. Februar 2011). Es
ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt auch wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Für
gegenteilige Annahmen bestehen keine Anhaltspunkte.
6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 21. März 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte
sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1 Im
Bericht der F.___ Klinik vom 16. August 2016 (IV-Nr. 34.3, S. 11) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
-
Partialruptur / Re-Ruptur
der Rotatorenmanschette rechts.
-
St. nach
Schulterarthroskopie rechts und Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 27. Mai
2016.
-
St. n. ASTME,
Knorpelshaving links am 15. Juli 2015.
-
St. nach Burnout.
-
PAVK Ha bds.
-
St. nach Knie-OP bds.
-
Wirbelblockade Th12.
-
Verbrühung am 23. November
2015.
-
Verdacht auf
Rezidiv-Carpaltunnelsyndrom links.
-
Status nach
Carpaltunnelspaltung beidseits 2000.
Die
heutige Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter zeige eine Partialruptur
der Supraspinatussehne mit einer erheblichen Ausdünnung. Auffallend sei die
muskuläre Degeneration des Infraspinatusmuskels. In diesem Bereich habe keine
Rekonstruktion stattgefunden. Und ebenso auffallend sei die starke muskuläre
Degeneration des Teres-minor-Muskels. Insbesondere aufgrund dieser Befunde sei
die Prognose für die Schulter eher ungünstig. Eine volle Belastbarkeit der
Schulter ergebe sich nicht mehr. Der Beschwerdeführer bleibe in dem körperlich
stark belastenden Beruf als Heizungsmonteur weiterhin arbeitsunfähig.
6.2.2 Im
Abklärungsbericht der C.___ vom 9. Dezember 2016 (IV-Nr. 76, S. 13) wurde eine
Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten
F43.25 diagnostiziert. Auslöser seien Konflikte am Arbeitsplatz im Rahmen von
längeren Arbeitsausfällen und einer als ungerecht erlebten
Wiedereingliederungsphase. Es zeige sich eine leicht depressive Reaktion mit
leichter Niedergestimmtheit, Affektlabilität, Lustlosigkeit und
Antriebsschwankungen, vorrangig träten Reizbarkeit und aggressive Impulse auf,
die bisher rein verbal und als Vorstellung zum Ausdruck gekommen seien. Schon
im Vorfeld sei es 2003 zu einer ähnlichen Symptomatik gekommen. Damals seien
ebenfalls Konflikte am Arbeitsplatz aufgetreten, die mit aggressiven Phantasien
und Impulsen gegenüber den Vorgesetzten einhergingen. Eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung werde empfohlen und vom
Beschwerdeführer gewünscht. Der Fokus sollte dabei auf die Spannungsregulation
und den Umgang mit den Konflikten und aggressiven Impulsen gelegt werden. Eine
medikamentöse Therapie sei vom Beschwerdeführer derzeit abgelehnt worden. Zu
diskutieren sei eine neuroleptische Behandlung mit Quetiapin in niedriger
Dosierung, welche sich auf die emotionale Instabilität und Reizbarkeit positiv
auswirken könnte.
6.2.3 Im
Bericht der F.___ Klinik vom 16. Oktober 2017 (IV-Nr. 59, S. 5) wurde neu eine
kleine Rotatorenmanschettenpartialruptur vom 30. August 2017 diagnostiziert.
Die Schulteruntersuchung sei schmerzgeplagt. Aktive Elevation 170° und aktive
Abduktion 170° jeweils mit deutlich schmerzhaftem Bogen bei 90 - 120°.
Aussenrotation 20° und Schürzengriff bis LWK5, alles endständig schmerzhaft.
Bei der Kraftprüfung Kraft 4 bei Abduktion und Aussenrotation sowie Elevation.
Kraft 5 bei Innenrotation. PaIm-up-Test und Jobe-Test positiv. Auch unter
nochmaliger Betrachtung der Arthro-MRI-Bilder vom September 2017 ergebe sich
zurzeit keine Indikation für einen weiteren operativen Eingriff an der rechten
Schulter. Der Beschwerdeführer sehe das genauso. Es verbleibe somit bei der
konservativen Behandlung im Sinne der Physiotherapie sowie bei der Suche nach
einem geeigneten Arbeitsplatz. Die Behandlung werde in diesem Sinne
abgeschlossen.
6.2.4 Die
Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine
Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2018 (IV-Nr. 76, S. 1)
aus, der Beschwerdeführer sei den körperlichen Herausforderungen im
angestammten Beruf als Servicetechniker / Heizungsmonteur, welcher eine hohe
körperliche Belastbarkeit voraussetze, nicht mehr gewachsen. Nach dem
Treppensturz am 31. August 2017 hätten sogar die Tätigkeit im Mahlzeitendienst
nicht mehr vollständig durchgeführt werden können (Essenstablette halten und
nach vorne schieben, leer oder voll). Er habe dann zu seiner Beschäftigung noch
die Chauffeuraufgabe übernommen im Mahlzeitendienst. Als angepasste Tätigkeiten
seien Chauffeurtätigkeiten mit Autos oder Kleintransportern mit entsprechender
Servolenkhilfe oder andere leichte Arbeiten denkbar. Hierbei wäre zu beachten,
dass keine repetitiven Tätigkeiten mit dem Arm rechts in Anteflexion, Abduktion
oder Elevation ausgeübt werden müssten und max. Gewichte regelmässig geschätzt
knapp 5 kg betragen dürften. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer
halbtags (50 %) zumutbar.
6.2.5 Im
Bericht der C.___ vom 25. Januar 2018 (IV-Nr. 77) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
-
St. n. Anpassungsstörung
mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) seit
ca. September 2016 bis ca. Anfang 2017
-
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitszügen
(ICD-10: F 61.0) seit frühem Erwachsenenalter.
DD
Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden, narzisstischen und histrionischen
Zügen (ICD-10: Z73.1)
Aufgrund
der Reizbarkeit des Beschwerdeführers sei es wiederholt zu Konflikten mit
Autoritätspersonen im Arbeitsverhältnis gekommen, dabei sei die Kommunikation
deutlich erschwert worden. Der Beschwerdeführer werde dabei sehr laut und wirke
dabei auch bedrohlich. Er falle ihm schwer, zu einer ruhigen Kommunikation
zurück zu finden. Hinsichtlich dieser Eigenschaft bestehe eine mangelnde
Anpassungsfähigkeit und Umstellungsfähigkeit. Aufgrund seines Anspruchs bestehe
die Tendenz zur Selbstüberforderung. Aufgrund seiner Einstellungen und
Persönlichkeitsstörung bestehe auch eine fragliche Teamfähigkeit. Es bestehe
die Gefahr, unter entsprechenden Bedingungen erneut depressiv zu
dekompensieren. Die bisherige Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht noch
zumutbar. Es wäre eine schrittweise Eingliederung in die bisherige Tätigkeit mit
anfänglichem ca. 70 - 80 % Arbeitspensum schon ab dem jetzigen
Zeitpunkt zumutbar. Durch das schlechte Konfliktmanagement, die Impulsivität
und Reizbarkeit des Beschwerdeführers mit möglicher depressiver Entwicklung
könne es zu einer verminderten Leistungsfähigkeit kommen. Aus Sicht des
Beschwerdeführers seien Verhalten und Auftreten des Vorgesetzten verantwortlich
für seine Reizbarkeit und sein Verhalten. Insofern bestimmten die
Umgebungsbedingungen (Team und Chef) die Leistungsfähigkeit.
6.2.6 Im
Verlaufsbericht vom 7. Mai 2018 (IV-Nr. 86) führte Dr. med. E.___ aus, es
bestehe eine kleine Rotatorenmanschettenpartialruptur vom 31. August 2017
(während IV-Eingliederungsmassnahme) sowie eine Depression aufgrund der
Unmöglichkeit aktuell Arbeit zu suchen wegen der IV. Der Beschwerdeführer sei
im angestammten Beruf (Heizungsmonteur / Servicetechniker = schwere Arbeit) zu
100 % arbeitsunfähig wegen der vorangegangenen Schulterproblemen. Die
Arbeit mit Tablett-verteilen im Mahlzeitendienst (einige Kilogramm) mit
vorschiebenden Bewegungen sowie Chauffeurtätigkeiten habe er vor dem aktuellen
Ereignis problemlos durchführen können. Seit dem Ereignis am 31. August 2017
sei dies nicht mehr möglich. Er habe die restliche Zeit des IV-Eingliederungsprogrammes
nach dem 31. August 2017 nur noch in Form von Fahrtätigkeiten (Servo-Lenkhilfe)
und Coaching der Tablett-tragenden Mitarbeiter ausgeführt. Für eine sehr
leichte Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer aktuell 50 % arbeitsfähig
(Voraussetzung: keine repetitiven Tätigkeiten, sehr leichte Arbeit, aktuell
max. 3 kg in rechten Hand ohne Heben, langfristig eventuell bis ca. max. 5 kg,
beispielsweise Chauffeurtätigkeiten mit Automatikgetriebe und Servo-Lenkhilfe).
Seit dem Sturzereignis seien vor allem Rotationsbewegungen mit Kraft sowie Schiebebewegungen
nach vorn unter Kraftaufwendungen nicht mehr möglich.
6.2.7 Im
bidiszplinären B.___-Gutachten (Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie) vom
28. August 2017 (IV-Nr. 87.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
F61.0 Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit/bei:
-
paranoid-querulatorischen,
narzisstischen und histrionischen Anteilen
-
nicht überwundenen,
multiplen subjektiven Kränkungen durch (subjektive) Ungerechtbehandlungen
-
einer nicht bewältigten
Anpassung an die veränderten Lebensumstände durch die Schulterproblematik
-
Entwicklung einer
Verbitterungsstörung (sonstige anhaltende affektive Störung)
F43.8
Sonstige anhaltende affektive Störung im Sinne einer «Verbitterungsstörung»
mit/bei:
-
nicht überwundenen,
multiplen subjektiven Kränkungen durch (subjektive) Ungerechtbehandlungen einer
nicht bewältigten Anpassung an die veränderten Lebensumstände durch die
Schulterproblematik
-
Status nach
Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie
depressiver Reaktion 12/2016
M79.61 Chronische,
vorwiegend bewegungs- und belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts
-
partielle Reruptur der
zentralen Supraspinatussehne (M75.1)
-
Status nach Arthroskopie
mit subakromialer Adhäsiolyse sowie offener Reinsertion der Rotatorenmanschette
und Tenodese der langen Bizepssehne am 27. Mai 2016 (Z98.8)
-
Status nach Arthroskopie
mit subakromialem Débridement am 21. Mai 2004 und nach Arthroskopie mit
subakromialem Débridement bei Partialruptur der Rotatorenmanschette und
AC-Gelenks-Arthropathie am 15. Juni 2004 (Z98 .8)
M25.56 Chronisch
rezidivierende medial betonte Knieschmerzen bei Varusachse beidseits
-
Status nach Arthroskopie
mit partieller medialer Meniskektomie beidseits 2012 und 2015 (Z98.8)
-
Status nach
wahrscheinlicher prä- und oder infrapatellarer Bursektomie vor Jahren (Z98.8)
Diagnosen
ohne sichere Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
F12.1 Cannabismissbrauch,
ohne erkennbare funktionelle Beeinträchtigungen
Z98.8 Status
nach wahrscheinlich stattgehabter AC-Gelenkluxation links mit operativer
Rekonstruktion und späterer Implantatentfernung etwa 1993
-
Anamnestisch seit Jahren
bestehende Beschwerdefreiheit, aktuell unauffälliger klinischer Befund
Z98.8 Status
nach Karpaltunnelspaltung beidseits
-
Anamnestisch seit Jahren
bestehende Beschwerdefreiheit, aktuell unauffälliger klinischer Befund
Zur
Beurteilung hielten die Gutachter fest, die angestammten Tätigkeiten als
Heizungsmonteur und als Kaminfeger seien dem Beschwerdeführer aus orthopädischen
Gründen dauerhaft nicht mehr zumutbar, da in beiden Bereichen die formulierten
Limiten nicht eingehalten werden könnten. Für diese Tätigkeiten bestehe eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter aus,
im Mai 2016 sei der Versicherte zum 3. Mal an der rechten Schulter operiert
worden, wobei diesmal eine offene Rotatorenmanschettenreinsertionsplastik
durchgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang habe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 10. Mai 2016 bis zum 30. September 2016 und eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 10. November 2016
bestanden. Ab dem 11. November 2016 habe nach einem erneuten Ereignis mit
Exazerbation der rechtsseitigen Schulterschmerzen wiederum eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus orthopädischer Sicht könne festgehalten
werden, dass spätestens ab dem 11. November 2016 anhaltend bis heute eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Heizungsmonteur wie auch für
die Tätigkeit als Kaminfeger bestehe, wahrscheinlich aber bereits seit dem
operativen Eingriff vom Mai 2016. Zur Frage der Zumutbarkeit wurde sodann
ausgeführt, aus orthopädischer Sicht kämen nur noch körperlich leichte bis
höchstens mittelschwere Aktivitäten infrage, bei welchen mit dem rechten Arm
keine Gewichte > 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und keine
körperfernen Belastungen vorkämen, zudem die Kniegelenke nicht durch Knien und
Kauern oder durch regelmässiges Begehen von unebenem Terrain beansprucht
würden. Aus psychiatrischer Sicht würde eine der Behinderung optimal angepasste
Tätigkeit folgendermassen aussehen: Tätigkeiten mit wohlwollenden,
verständnisvollen Vorgesetzten, einem hohen Mass an Selbstständigkeit beim
Ausüben der Arbeit nach entsprechender Einführung, einem geringen Mass an
sozialen Interaktionen mit Vorgesetzten und im Team und Begleitung durch ein
externes Coaching während der Einarbeitungszeit. Idealerweise sollte der
Versicherte eine Tätigkeit ausüben können, in der er seine beruflichen
Erfahrungen und Kenntnisse wieder einsetzen könnte und in der seine Ressourcen
angesprochen und gestärkt würden. Aus orthopädischer Sicht bestehe für
adaptierte Tätigkeiten, wie sie beispielsweise im Administrativbereich oder bei
leichten manuellen Arbeiten vorkämen, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von
100 %, bezogen auf ein Vollpensum. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich
aufgrund der funktionellen psychiatrischen Beeinträchtigungen eine
Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit derzeit nicht ausreichend begründen,
zumal keine wesentlichen depressiven Symptome mehr vorlägen und auch der
geschilderte Tagesablauf ein recht gutes Funktionsniveau erkennen lasse.
Trotzdem wäre es aus psychiatrischer Sicht – auch mit Blick auf die Erfahrungen
während der beruflichen Massnahme in der Firma D.___ – angezeigt, das zeitliche
Arbeitspensum innerhalb von 3 - 6 Monaten schrittweise von initial 50
% auf 100 % zu steigern. Auf orthopädischem Gebiet bestehe während der
Anwesenheitszeit keine Einschränkung der Leistung. Auf psychiatrischem Gebiet
sei selbst bei optimal angepasster Tätigkeit von einer qualitativen
Leistungsminderung im Umfang von schätzungsweise 20 - 30 % auszugehen. Aus
interdisziplinärer Sicht schätze man die Arbeitsfähigkeit in einer optimal
angepassten Tätigkeit somit auf insgesamt 70 - 80 %, bezogen auf ein 100%-Pensum.
Aus orthopädischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit im formulierten
Leistungsprofil spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung. Von
Seiten des behandelnden Orthopäden Dr. G.___ sei ab dem 11. September 2017 eine
50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Weitere spezialärztliche Berichte
des behandelnden Orthopäden mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe die postulierte Arbeitsfähigkeit von 70 - 80
% ebenfalls ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung. Im letzten
vorliegenden Arztbericht des C.___ vom 25. Januar 2018 sei eine Arbeitsfähigkeit
von anfänglich 70 - 80 % als zumutbar erachtet worden, wobei keine
Quantifizierung der qualitativen Leistungsminderung habe vorgenommen werden
können. Inzwischen lasse sich eine dauerhafte zeitliche Leistungsminderung aber
nicht mehr ausreichend begründen. Zusammenfassend hätten sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum
Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 11. Februar 2011 wesentlich
verschlechtert, indem der Versicherte im Mai 2016 wegen einer
Rotatorenmanschettenruptur erneut an der rechten Schulter habe operiert werden
müssen (offene Rekonstruktion der Rotatorenmanschette) und körperlich schwere
Tätigkeiten wie die Tätigkeit als Heizungsmonteur und die Tätigkeit als
Kaminfeger seither dauerhaft nicht mehr zumutbar seien. Auf psychiatrischem
Gebiet habe sich der Gesundheitszustand ebenfalls verschlechtert mit Auftreten
einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten
im Dezember 2016, die inzwischen in eine Verbitterungsstörung übergegangen sei.
Zudem müsse von einer Dekompensation einer schon zuvor bestehenden, aber bis 2016
kompensierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden, was sich ebenfalls
leistungsmindernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke.
E. 7 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen auf das bidisziplinäre B.___-Gutachten vom 28. August
2018 (IV-Nr. 87.1), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist.
Das bidisziplinäre Gutachten wird den
allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von
unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und
die Anamnese erhoben (5 - 19) sowie die Vorakten studiert haben (S. 4 - 7 des
Gutachtens). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen
Anforderungen genügt.
7.1 Dem orthopädischen Teilgutachten
liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Die sich darauf
abstützenden Diagnoseerhebungen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermögen
zu überzeugen:
Im
orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten, anlässlich der orthopädischen
Untersuchung zeigten sich pathologische Befunde vor allem in der rechten
Schulter, die im Zusammenhang mit Läsionen der Rotatorenmanschette bereits
dreimal operiert worden sei und wo mittlerweile wieder eine partielle Reruptur
bestehe. Die vom Versicherten beklagten, vorwiegend belastungsassoziierten
Schmerzen liessen sich dadurch plausibel erklären. An beiden Kniegelenken seien
vor Jahren prä- und/oder infrapatellare Bursen entfernt worden und später
erfolgten arthroskopische mediale Teilmeniskektomien. Zusammen mit der
deutlichen Varusachse ergebe sich dadurch eine chronische mediale
Überbeanspruchung, was eine etwas verminderte Belastungsfähigkeit mit sich
bringe. An der linken Schulter liege formal zwar ebenfalls ein pathologischer
Zustand vor, nachdem eine wahrscheinlich stattgehabte Verletzung des
Akromioklavikulargelenks (AC-Gelenk) operativ rekonstruiert worden sei.
Funktionell und auch bezüglich der Beschwerden ergäben sich hier allerdings
keine Einschränkungen. Dies gelte gleichermassen auch für beide Handgelenke, wo
vor Jahren der Karpaltunnel gespalten worden sei. Insgesamt lasse sich eine
verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter begründen, was sich vor allem bei
körperfernen Aktivitäten oder solchen im Überkopfbereich auswirke. Zudem
sollten mit dem rechten Arm keine Gewichte > 5 kg mehr gehoben oder getragen
werden. Im Weiteren seien Aktivitäten mit erhöhten Ansprüchen an die
Belastungsfähigkeit der Kniegelenke als ungünstig zu bewerten, wie sie beim
Knien und Kauern sowie beim Begehen von Treppen und Leitern oder allgemein auf
unebenem Terrain vorkommen würden. Gestützt auf das nachvollziehbar begründete
Zumutbarkeitsprofil erscheint es nachvollziehbar, dass der Gutachter zum
Schluss kommt, die angestammten Tätigkeiten als Kaminfeger beziehungsweise als
Heizungsmonteur könnten nicht mehr ausgeübt werden, da gemäss den vorliegenden
Angaben in beiden Bereichen die formulierten Limiten nicht eingehalten werden
könnten. Allgemein kämen nur noch körperlich leichte bis höchstens
mittelschwere Aktivitäten in Frage, wo mit dem rechten Arm keine Gewichte >
5 kg gehoben oder getragen werden müssten und keine körperfernen Belastungen
vorkommen würden, zudem dürften die Kniegelenke nicht durch Knien und Kauern
oder durch regelmässiges Begehen von unebenem Terrain beansprucht werden. Ebenso
erscheint es nachvollziehbar, wenn der Gutachter weiter ausführt, für derart
adaptierte Tätigkeiten, wie sie beispielsweise im Administrativbereich oder bei
leichten manuellen Arbeiten vorkämen, bestehe wiederum eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 100 %, bezogen auf ein Vollpensum. Auf Behandlungsebene empfehle man bei
der vorliegenden Problematik eine erneute subakromiale und intraartikuläre
Infiltration mit einem Lokalanästhetikum und einem Depotsteroid, gefolgt von
einer intensiven Bewegungstherapie, die der Versicherte unter
physiotherapeutischer Begleitung im Wesentlichen selbständig durchführen könne.
Unterstützend solle die Triggerpunkt-Behandlung weitergeführt werden, deren
Hauptfokus auf dem Infraspinatus und dem Trapezius liege. Dadurch ergebe sich
zwar eine realistische Chance zur Verbesserung der bewegungsabhängigen
Schmerzen, ohne dass sich dies aber auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, die
dauerhaft als qualitativ eingeschränkt eingeschätzt werden müsse. Entsprechend
liege derzeit der Hauptfokus auf beruflichen Massnahmen, um eine möglichst
rasche Reintegration des Versicherten in den Erwerbsprozess zu realisieren.
Gemäss seinen Angaben gegenüber dem orthopädischen Untersucher entspreche dies
auch den Vorstellungen des Versicherten, der sich zutraue, einer körperlich
adaptierten beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Gestützt auf die Ausführungen im
orthopädischen Teilgutachten erscheint es somit nachvollziehbar, dass dem
Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht eine angepasste Tätigkeit in einem
Vollpensum und ohne zusätzliche Leistungseinschränkung zumutbar ist. Dies wird
zudem auch durch die vom Gutachter festgestellten Inkonsistenzen bestätigt. So
seien die von orthopädischer Seite beklagten, vorwiegend belastungsassoziierten
Schmerzen zwar durch die klinisch und bildgebend objektivierten pathologischen
Befunde plausibel erklärbar, auf der anderen Seite bestünden aufgrund der
klinischen Befunde aber Hinweise darauf, dass die rechte Schulter im Alltag
durchaus regelmässig eingesetzt werde, zumal die Muskelumfänge an der rechten
und linken oberen Extremität seitengleich seien und keine Muskelatrophien an
der rechten oberen Extremität bestünden, was jedoch bei anhaltender Schonung
der Fall sein müsste. Zudem vermöge der Versicherte in der Untersuchung auch
mit der rechten oberen Extremität eine gute Kraft zu entfalten, was sich
beispielsweise durch einen äusserst kräftigen Händedruck manifestiere. Auch
nehme der Versicherte keine Schmerzmedikamente ein und die Inanspruchnahme von
Therapien sei bescheiden. Damit kann dem orthopädischen Gutachten voller
Beweiswert beigemessen werden. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich das
Gutachten nicht spezifisch auf die jüngste Schulterverletzung und deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehe, vermag darin nicht zu ändern.
Auch wenn sich der Gutachter nicht explizit auf das Unfallereignis vom 31.
August 2017 bezieht, geht aus dem Gutachten hervor, dass sich der Gutachter
darin, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, mit sämtlichen
orthopädischen Beschwerden und Verletzungen auseinandersetzt hat.
E. 7.2 7.2.1 Im
psychiatrischen Teilgutachten werden ausführlich und wohlbegründet die
möglichen Diagnosen diskutiert und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
einleuchtend dargelegt: Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung
könne die von Seiten des C.___ mit IV-Arztbericht vom 25. Januar 2018 gestellte
Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden,
histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitszügen, mit DD
Persönlichkeitsakzentuierung und eines Status nach Anpassungsstörung mit
gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bestätigt werden. Auf der
Persönlichkeitsebene würden in der Untersuchung vor allem narzisstisch
anmutende und querulatorische Züge erkennbar, und es entstehe der Eindruck
einer verminderten Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. In der
Untersuchungssituation gelinge es dem Versicherten nur teilweise, sich
angemessen auf das Gegenüber und die Situation einzustellen. Die psychischen
Grundfunktionen seien unauffällig, auch bei den kognitiven Funktionen zeigten
sich klinisch keine Auffälligkeiten. Der Versicherte wirke kognitiv präsent und
alert. Bezüglich der Beschwerdeangaben verhalte er sich eher dissimulierend, es
ergäben sich keine Hinweise auf Beschwerdeverdeutlichung, kein
schmerzdemonstratives Verhalten und keinerlei Klagsamkeit. Aufgrund des
aktuellen psychopathologischen Befundes könne derzeit eine depressive Störung,
eine Angststörung, eine psychotische Störung sowie eine somatoforme Störung
ausgeschlossen werden. Insgesamt zeige sich in der beruflichen Anamnese, dass
die streitbaren und auch vermehrt kränkbaren Persönlichkeitsanteile des
Versicherten viele berufliche Wechsel zur Folge gehabt hätten, da er nicht
bereit gewesen sei, sich Ungerechtbehandlungen gefallen zu lassen und sich
anzupassen, dass er trotz dieses Verhaltens aber während vieler Jahre keine
Probleme gehabt habe, stets wieder neue Anstellungen zu finden und seine
Leistung im Beruf zu bringen, wofür seine stark leistungs- und einsatzbereite
Haltung, seine hohen Ansprüche an sich selber, sein Perfektionismus und
zweifellos auch seine guten beruflichen Qualifikationen wesentlich
verantwortlich gewesen sein dürften. Durch seine Kompromisslosigkeit, eine
Arbeitsstelle lieber aufzugeben, als sich ausnutzen oder Ungerechtigkeiten auf
sich sitzen zu lassen, habe der Versicherte zusammen mit einem hohen
beruflichen Leistungsausweis in seiner rebellischen, streitbaren Art, auf die
er auch stolz gewesen sei, für sich selber und nach aussen das Bild eines
vermeintlichen Selbstbewusstseins, Resilienz und «Sthenik» gezeigt, welches
aber 2006 erstmals einen sichtbaren «Riss» bekommen habe, als er die Kontrolle
über seine Emotionen und sein Verhalten zu verlieren gedroht und er deshalb
erstmals psychiatrische Unterstützung in Anspruch genommen habe. Ein weiterer
«Riss» sei 2010 eingetreten, als er seine Tätigkeit als Kaminfeger aus
gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, er aber eine bezüglich des
Schulterleidens geeignete Anstellung als Servicefachmann bei der Firma H.___ AG
gefunden habe, wo er auch seine langjährige berufliche Erfahrung als
Heizungsmonteur, seinen Leistungsausweis sowie seinen als Stärke empfundenen
geschickten Umgang mit den Kunden gut habe einsetzen können und während der
folgenden 6 Jahre weiterhin kompensiert geblieben sei. Erst 2016 sei es im
Zusammenhang mit den wiederkehrenden Schulterproblemen und den damit verbundenen
Leistungseinbussen zu einer längerdauernden psychischen Dekompensation gekommen,
wiederum mit drohendem Verlust der Impulskontrolle, wobei der Versicherte
selber seine diesbezüglichen Probleme hauptsächlich auf das Erleben von
Ungerechtbehandlungen am Arbeitsplatz attribuiert habe und in diesem
Zusammenhang nunmehr all die früher erlebten und nicht wirklich überwundenen
Ungerechtigkeiten und Kränkungen aktualisiert worden seien und zur psychischen
Dekompensation Ende 2016 wesentlich beigetragen hätten. Betrachte man im
vorliegenden Fall die oben dargestellte, doch sehr auffällige persönliche
Anamnese mit wiederkehrenden Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich,
die sich wie ein roter Faden vor allem durch die Arbeitsbiografie ziehen würden
und berücksichtige man zusätzlich die beschriebenen Störungen des
Sozialverhaltens und der Gefühle während der beruflichen Abklärung 2017, so
liege der Verdacht auf eine krankheitswertige Störung im Bereich der
Persönlichkeitsausgestaltung doch nahe. Die allgemeinen diagnostischen
Kriterien der ICD-10 für eine Persönlichkeitsstörung könnten als erfüllt betrachtet
werden, zeigten sich doch deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen
und in den Beziehungen zu anderen mit tief verwurzelten und anhaltenden
Verhaltensmustern, die sich in zunehmend starren Reaktionen auf
unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Dabei seien diese
starren und unflexiblen Reaktionen in früheren Jahren wohl noch durch hohe
Kompensationskräfte kaschiert worden, sei es durch den hohen beruflichen
Leistungsausweis des Versicherten, sei es durch dessen überdurchschnittliche
Leistungsbereitschaft und Einsatz, sei es auch durch seine schonungslose körperliche
Einsatzbereitschaft, und hätten ihm in der Berufswelt einiges an
Unangepasstheit erlaubt. Mit dem zunehmenden Verlust der körperlichen
Leistungsfähigkeit und damit einer wichtigen Stütze seines Selbstbewusstseins
habe der Versicherte jedoch diesen Bonus verloren und er habe 2016 eine für ihn
herbe narzisstische Kränkung einstecken müssen, habe man ihn doch bei seinem
letzten Arbeitgeber, der H.___ AG, trotz seines Leistungsausweises und seiner
langjährigen beruflichen Erfahrung mit Begründung seines Alters (+50)
verschmäht, als er um eine interne Umplatzierung in den Aussendienst und
Verkauf ersucht habe. In der Folge sei es dem Versicherten nicht mehr gelungen,
sich wie bisher durch einen Wechsel des Arbeitgebers erfolgreich im Berufsleben
zu behaupten, und die effektive Unflexibilität und Rigidität seiner Reaktionen
seien nun deutlich zutage getreten. Die besagten Verhaltensmuster gingen seit
spätestens 2016 auch mit persönlichem Leiden und einer gestörten sozialen
Funktionsfähigkeit einher, und sie liessen sich bis in die Adoleszenz
zurückverfolgen. Somit könnten die allgemeinen Kriterien einer
Persönlichkeitsstörung als erfüllt betrachtet werden, wenn auch in einer eher
leichteren Form, zumal sie nicht alle Lebensbereiche gleichermassen betreffen
würden (zum Beispiel den Bereich seiner privaten Beziehungen und der
Partnerschaft) und der Versicherte trotz der Schwierigkeiten und häufigen
Wechsel während Jahrzehnten beruflich erfolgreich habe tätig sein können.
Insofern könnte differentialdiagnostisch auch eine Persönlichkeitsakzentuierung
erwogen werden, auf der anderen Seite lege der Krankheitsverlauf seit Ende 2016
doch eine krankheitswertige Persönlichkeitsproblematik nahe, dies im Sinne
einer leichten, bisher kompensierten Persönlichkeitsstörung, die durch die
Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren nunmehr dekompensiert sei.
Phänomenologisch zeigten sich im Rahmen der diagnostizierten kombinierten
Persönlichkeitsstörung unter Berücksichtigung der Akte, der eigenanamnestischen
Angaben und des klinischen Eindrucks vor allem querulatorische (paranoide) und
narzisstische, weniger auch histrionische Persönlichkeitszüge, welche sich auch
wesentlich für die durchgemachte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von
Gefühlen und Sozialverhalten und leichter depressiver Reaktion verantwortlich
zeitigten und beim Versicherten auch nach Abklingen der depressiven Anteile und
einer gewissen Beruhigung von Reizbarkeit und Wut zu einer bleibenden
Verbitterung geführt habe. Diese beziehe sich auf die Kumulation erlebter Kränkungen
über Ungerechtbehandlungen in der Vergangenheit und in jüngster Zeit mit Wut
auf frühere Arbeitgeber, auf die IV und auf die Versicherungen allgemein, wobei
der Versicherte nicht nur frustriert und enttäuscht sei, sondern sich auch
alleingelassen und in der Opferrolle fühle. Berücksichtige man die auch aktuell
im Vordergrund stehenden Gefühle von Dysphorie, Verbitterung, Ärger, Ohnmacht,
Perspektivlosigkeit und Enttäuschung, könnte auch von einer eigentlichen
«Verbitterungsstörung» gesprochen werden, dies im Sinne einer sich
chronifizierenden Anpassungsstörung an die veränderten Lebensumstände durch die
Schulterproblematik seit 2016. Diagnostisch könne eine solche
Verbitterungsstörung in der ICD-10 in Ermangelung einer spezifischeren
diagnostischen Kategorie bei der Diagnose einer «sonstigen anhaltenden
affektiven Störung» (lCD-10 F34.8) eingeordnet werden. Auf der funktionellen
Ebene sei die Leistungsfähigkeit vor allem eingeschränkt durch eine mangelnde
Anpassungsfähigkeit und Umstellfähigkeit, ein eingeschränktes
Konfliktmanagement, eingeschränkte Sozialkompetenzen vor allem im Bereich der
Kommunikation, eine deutlich verminderte Frustrationstoleranz sowie durch eine
Störung der Impulskontrolle mit vermehrter Reizbarkeit und (bisher nur)
verbaler Aggressivität mit einer dadurch insgesamt eingeschränkten
Stressbelastbarkeit. Fraglich bestehe auch eine eingeschränkte Teamfähigkeit,
wobei der Versicherte dies in Abrede stelle und seine interaktionellen
Schwierigkeiten hauptsächlich auf den Umgang mit Autoritäten attribuiere.
Aufgrund seiner ausgeprägten Externalisierungstendenz dürfte auch seine
Einsichtsfähigkeit in das eigene Verhalten eingeschränkt sein. Des Weiteren
bestehe eine Tendenz zur Selbstüberforderung und zu affektiven Dekompensationen
in Belastungssituationen. Aufgrund der dargestellten funktionellen
psychiatrischen Beeinträchtigungen lasse sich eine Einschränkung der zeitlichen
Belastbarkeit derzeit nicht ausreichend begründen, zumal keine wesentlichen
depressiven Symptome mehr vorlägen und auch der geschilderte Tagesablauf ein
recht gutes Funktionsniveau erkennen lasse. Trotzdem wäre es aus psychiatrischer
Sicht – auch mit Blick auf die Erfahrungen während der beruflichen Massnahme in
der Firma D.___ – angezeigt, das zeitliche Arbeitspensum innerhalb von 3 - 6 Monaten
schrittweise von initial 50 % auf 100 % zu steigern. Was die Anpassung der beruflichen
Tätigkeiten betreffe, so sollte der Versicherte aus psychiatrischer Sicht eine
Tätigkeit mit wohlwollenden, verständnisvollen Vorgesetzten ausüben können, bei
der er seine Arbeit nach entsprechender Einführung weitgehend selbstständig
ausüben könnte, bei der sich die sozialen Interaktionen mit Vorgesetzten und im
Team in Grenzen hielten und der Versicherte in der Einarbeitungszeit durch ein
externes Coaching begleitet würde. Idealerweise sollte der Versicherte eine
Tätigkeit ausüben können, in der er seine beruflichen Erfahrungen und
Kenntnisse wieder einsetzen könnte und in der seine Ressourcen angesprochen und
gestärkt würden. Aus psychiatrischer Sicht wäre damit die Wiederaufnahme
beruflicher Massnahmen durch die IV in der Art der durchgeführten Massnahme bei
der Firma D.___ mit dem Ziel einer beruflichen Eingliederung in angepasster
Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt indiziert. Die möglichst baldige
Wiederaufnahme einer beruflichen Betätigung dürfte sich bei gutem Verlauf auch
positiv auf den psychischen Gesundheitszustand und – bei optimaler «Passung»
zwischen dem Versicherten und dem Arbeitsumfeld – auch positiv auf seine Leistungsfähigkeit
auswirken. Es sei aber aus psychiatrischer Sicht selbst bei optimal angepasster
Tätigkeit nicht davon auszugehen, dass die funktionellen Auswirkungen der
Persönlichkeitsstörung vollständig verschwinden würden, zumal sich inzwischen
eine Verbitterungsstörung entwickelt habe und die Beeinträchtigungen der
Impulskontrolle und der Affektregulation aufgrund der nicht überwundenen
Kränkungen eine Chronifizierungstendenz zeigten. Somit würden selbst bei
optimaler Passung, wenn – im Idealfall – keine wesentlichen Konflikte mit
Vorgesetzten auftreten würden, eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und
Umstellfähigkeit, eingeschränkte Sozialkompetenzen vor allem im Bereich der
Kommunikation, eine verminderte Frustrationstoleranz, eine eingeschränkte
Stressbelastbarkeit sowie eine Tendenz zur Selbstüberforderung und zu
affektiven Dekompensationen in Belastungssituationen verbleiben. Insgesamt sei
aus psychiatrischer Sicht selbst bei optimal angepasster Tätigkeit
medizinisch-theoretisch von einer eingeschränkten qualitativen
Leistungsfähigkeit im Umfang von schätzungsweise 20 - 30 % auszugehen. Dabei
sei zu berücksichtigen, dass auch bei optimaler Passung gerade aufgrund der
paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsanteile interaktionelle Konflikte
auftreten könnten, welche aufgrund des auffälligen Sozialverhaltens dann rasch
eskalieren und zum Stellenverlust führen könnten, was auch in Zukunft nicht
auszuschliessen sei.
7.2.2 Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische
Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen
Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im Weiteren voraus,
dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt
werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die
Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob
die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind
(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe
wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1)
Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a)
Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b)
Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c)
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V
281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Hierzu ist dem Gutachten zu entnehmen, die Persönlichkeitsstörung liege in
einer eher leichteren Form vor, zumal sie nicht alle Lebensbereiche
gleichermassen betreffe (zum Beispiel den Bereich seiner privaten Beziehungen und
der Partnerschaft) und der Versicherte trotz der Schwierigkeiten und häufigen
Wechsel während Jahrzehnten habe beruflich erfolgreich tätig sein können.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte die Gutachterin aus, therapeutisch
sollte die laufende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
fortgesetzt werden, wenn möglich mit mindestens 14-täglichen Konsultationen,
wobei bei Persönlichkeitsstörungen von einem langfristigen Therapiebedarf
auszugehen sei. Eine medikamentöse Behandlung dränge sich derzeit nicht auf.
Die Prognose bezüglich einer namhaften Besserung der Gesundheitsstörung sei
eher reserviert und von einem längeren Therapiebedarf mit kleinen,
schrittweisen Verbesserungen auszugehen, die sich in absehbarer Zeit nicht in
einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit niederschlagen dürften. An
Eingliederungsmassnahmen sei seitens der IV 2017 eine Potenzialabklärung im I.___
durchgeführt worden. Anschliessend sei von Juni 2017 bis November 2017 eine
berufliche Massnahme in der Firma D.___ im Mahlzeitendienst mit etwa 6 h/Tag
erfolgt, wobei diese berufliche Massnahme durch einen Sturz mit erneuter
Schulterverletzung im August 2017 erschwert worden sei, da der Versicherte
danach nur noch als Chauffeur habe arbeiten können. Aus psychiatrischer Sicht
wäre die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen durch die IV in der Art der
durchgeführten Massnahme bei der Firma D.___ mit dem Ziel einer beruflichen
Eingliederung in angepasster Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt indiziert.
Die möglichst baldige Wiederaufnahme einer beruflichen Betätigung dürfte sich
bei gutem Verlauf auch positiv auf den psychischen Gesundheitszustand und – bei
optimaler «Passung» zwischen dem Versicherten und dem Arbeitsumfeld – auch
positiv auf seine Leistungsfähigkeit auswirken. Gestützt auf die
gutachterlichen Ausführungen liegt beim Beschwerdefrüher demnach keine
Behandlungs- oder Eingliederungsresistenz vor.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu
verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten
Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird keine
ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben, womit eine
solche zu verneinen ist.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits
hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare)
Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil
wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander
aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält die
psychiatrische Gutachterin fest, was die Ressourcen betreffe, so habe in der
Untersuchung beim Versicherten eine gute Kooperationsbereitschaft bestanden und
auch in den durchgeführten beruflichen Massnahmen habe sich der Versicherte
engagiert und motiviert gezeigt. Der Versicherte habe einen relativ
strukturierten Alltag, pflege regelmässig soziale Kontakte in und ausserhalb
der Familie, fahre weiterhin Motorrad, erledige Haushaltsarbeiten, informiere
sich über das Tagesgeschehen und koche. Eine wichtige Ressource seien seine
Partnerschaft und ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Eltern, die er oft besuche.
An sportlichen Betätigungen übe der Versicherte weiterhin den Tauchsport aus,
während er frühere sportliche Betätigungen wie Kickboxen und Bodybuilding seit
15 Jahren aufgegeben habe. Er wandere gerne, wobei er wegen der Kniebeschwerden
keine längeren Wanderungen mehr unternehmen könne. Er beschreibe sich selber
als sehr pünktlich, arbeitsam und bei den Kunden beliebt. Er sei nicht
nachtragend und neige nicht dazu, auf Schwächeren herumzutrampeln. Die weiteren
vom Versicherten angegebenen Stärken seien einerseits Ressourcen, könnten
andererseits aber auch nachteilige Auswirkungen im zwischenmenschlichen Bereich
haben, vor allem wenn sie so rigide ausgeprägt seien wie im vorliegenden Fall,
wie dies beim Versicherten aus der Anamnese gut erkennbar sei. Es ist demnach
beim Beschwerdeführer sowohl von günstigen als auch teilweise ungünstigen
Persönlichkeitsstrukturen auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden
Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen. Dagegen enthält der soziale Lebenskontext
des Versicherten überwiegend sich potenziell günstig auswirkende Faktoren.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im
Gutachten ausgeführt und vorgehend erwähnt wurde, betreffe die
Persönlichkeitsstörung nicht alle Lebensbereiche gleichermassen, zum Beispiel weniger
den Bereich seiner privaten Beziehungen und der Partnerschaft.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem Gutachten und den Akten zu entnehmen, dass
sich der Beschwerdeführer in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung in
Abständen von drei Wochen befindet, wobei keine medikamentöse Behandlung
durchgeführt werde. Dies spricht somit nicht für einen hohen Leidensdruck. So
sind die bislang nicht durchgeführten medizinischen Therapien (vgl. Indikator
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» hiervor) nicht auf
eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen, welcher
Umstand auf einen dennoch nicht fehlenden Leidensdruck hindeuten würde (BGE 141
V 281 E. 4.4.2 S. 304).
7.2.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die im Gutachten postulierten funktionellen Auswirkungen der
medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt.
So sind beim Beschwerdeführer neben gewissen ressourcenhemmenden überwiegend
ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung
auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden
kann. Ebenso erscheint die im Gutachten vorgenommene Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit anhand der gestellten Diagnosen überzeugend.
7.4 Gestützt auf die schlüssigen
Teilgutachten und die polydiszplinäre Gesamtbeurteilung im B.___-Gutachten
sowie die vorgehenden Ausführungen ist demnach davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aus somatischen Gründen nicht mehr
zumutbar ist. Dagegen besteht in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine zumut-
und verwertbare Restarbeitsfähigkeit von durchschnittlich 75 % mit jedoch
zusätzlichen qualitativen Einschränkungen, welche aus den Teilgutachten
hervorgehen. Schliesslich ist die gutachterliche Beurteilung auch hinsichtlich
des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, worauf die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid denn auch abgestellt hat.
An diesem
Resultat vermag die im Verlaufsbericht vom 7. Mai 2018 (IV-Nr. 86) durch die
Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, geäusserte Ansicht nichts zu
ändern, wonach der Beschwerdeführer nur noch für eine sehr leichte Tätigkeit
aktuell 50 % arbeitsfähig sei (Voraussetzung: keine repetitiven
Tätigkeiten, sehr leichte Arbeit, aktuell max. 3 kg in rechten Hand ohne Heben,
langfristig eventuell bis ca. max. 5 kg, beispielsweise Chauffeurtätigkeiten
mit Automatikgetriebe und Servo-Lenkhilfe). Diese von Dr.
med. E.___ postulierten erheblichen
Einschränkungen sind im Gegensatz zu den gutachterlichen Ausführungen nicht
nachvollziehbar, zumal diese kaum begründet sind. Sodann ist zu berücksichtigen,
dass Dr. med. E.___ weder über einen orthopädischen noch über einen
psychiatrischen Facharzttitel verfügt. Zudem ist in diesem Zusammenhang Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb der Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert
zuzumessen ist.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer
geltend, gemäss Bericht des D.___, [...], wirke sich auch die unklare
medizinische Situation in Bezug auf den jüngst erlittenen Unfall vom 31. August
2017 an der Schulter auf die Vermittelbarkeit aus. Hierzu hält die
Rechtsprechung Folgendes fest: Steht eine medizinische Einschätzung der
Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer
Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei
einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz der versicherten Person effektiv
realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv
realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu
begründen. Das Einholen klärender medizinischer Stellungnahmen wäre diesfalls
grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November
2018 E. 6.1.1). Der vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht betreffend die
beruflichen Massnahmen in der Institution D.___ vom 13. November 2017 (IV-Nr.
65) vermag aber keine solchen ernsthaften Zweifel am beweiswertigen B.___-Gutachten
zu begründen. So vermag die Einschätzung im Bericht, wonach man den
Beschwerdeführer aufgrund der unklaren medizinischen Situation sowie des auffälligen
Sozialverhaltens aktuell nur bedingt als vermittelbar erachte, die
gutachterliche Beurteilung nicht zu entkräften, zumal das gutachterliche
Zumutbarkeitsprofil sowohl die somatische als auch die psychiatrische
Komponente berücksichtigt und die Gutachter die beim Beschwerdeführer vorliegenden
Einschränkungen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit überzeugend begründet haben.
Sodann ist auf den Umstand einzugehen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht der C.___ vom 31. Mai 2019
(Beschwerdebeilage 11) vom 26. April bis 22. Mai 2019 stationär hospitalisiert
war. Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung – vorliegend 21. März 2019 – in tatbeständlicher Hinsicht
grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E.
1.2; 105 V 161 f. E. 2d). Deshalb ist der vom Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren eingereichte Austrittsbericht vom 31. Mai 2019 nicht mehr
zu berücksichtigen, zumal aus diesem keine allfällige relevante – bereits vor
Erlass der angefochtenen Verfügung bestehende – gesundheitliche
Verschlechterung hervorgeht. Eine solche, allenfalls später eingetretene
Verschlechterung könnte allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung relevant sein.
7.5 Schliesslich macht der
Beschwerdeführer geltend,
er
sei 52 Jahre alt und unterdessen bereits seit längerer Zeit auf Stellensuche.
Auch mit Hilfe der Arbeitsvermittlung durch das RAV gelinge es ihm nicht, einen
Nischenarbeitsplatz mit den benötigten Anforderungen zu finden. Ein
Invalideneinkommen sei für ihn nicht realisierbar. Diesbezüglich kann auf die
treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden,
wonach d
er ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst sogenannte
Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen
versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen kann (Urteil des
Bundesgerichts 8C_869/2011 vom 24. April 2012 E. 4.3.5). Im Übrigen werden den
Einschränkungen des Beschwerdeführers im Rahmen des leidensbedingten Abzuges
vom Tabellenlohn Rechnung getragen (E. II. 8.2.2. hiernach).
E. 8 8.1 Da der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit bei der H.___ AG aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Valideneinkommens auf diesen Lohn abgestellt hat. Dies wird denn auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Dieses Einkommen ist unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der strittigen Rentenherabsetzung – hier Dezember 2018 – anzugleichen, wobei hier die Anwendung auf die im Zeitpunkt des Erlasses vorliegenden Daten beschränkt ist (vgl. BGE 143 V 295). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war lediglich die Lohnentwicklung bis zum Jahr 2017 bekannt, womit das Einkommen bis 2017 aufzurechnen ist: CHF 88'960.00 plus Nominallohn 2015/2017 T1.10 Ziffer 28 - 30 (104.3 x 106.0) = CHF 90'410.00.
E. 8.2 8.2.1 Sodann hat der Beschwerdeführer
bislang keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen, womit bezüglich des
Invalideneinkommens nicht auf ein tatsächlich erzieltes Einkommen abgestellt
werden kann. Demnach sind die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
heranzuziehen, welche das Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre herausgibt.
Massgebend ist die aktuellste Tabelle, welche bei Erlass der Verfügung vorliegt
(vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und 4.1.1 S. 299 mit Hinweisen). Mit Blick auf den
beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers lässt es sich nicht beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin innerhalb der LSE die Tabelle
TA1-tirage_skill_level und den Totalwert für Männer im Kompetenzniveau 1
(«Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art») herangezogen hat.
Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist aber die LSE 2016 und damit ein Wert
von CHF 5'340.00 anzuwenden. Wird dieser auf 40 Wochenstunden basierende
Wert an die durchschnittlich betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie
an die Nominallohnentwicklung von 2016 (Indexstand 104.1, vgl. Bundesamt für
Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10) bis 2017 (Indexstand 104.6;
ebenda) angepasst, resultiert ein Ausgangswert für das Invalideneinkommen von
CHF 67'124.25 pro Jahr, bzw. nach Abzug der Leistungseinschränkung von 25
% ein Invalideneinkommen von CHF 50'343.20, vorbehältlich eines
allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (E. II. 8.2.2 hiernach).
8.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei
Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig
sein können, unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen
Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine
Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom
29. April 2019 E. 5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann
ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat einen
leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vorgenommen. Wie erwähnt ist
der Beschwerdeführer gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil wie folgt
eingeschränkt: Aus somatischer Sicht wurde festgehalten, insgesamt lasse sich
eine verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter begründen, was sich vor
allem bei körperfernen Aktivitäten oder solchen im Überkopfbereich auswirke.
Zudem sollten mit dem rechten Arm keine Gewichte > 5 kg mehr gehoben oder
getragen werden. Im Weiteren seien Aktivitäten mit erhöhten Ansprüchen an die
Belastungsfähigkeit der Kniegelenke als ungünstig zu bewerten, wie sie beim
Knien und Kauern sowie beim Begehen von Treppen und Leitern oder allgemein auf
unebenem Terrain vorkommen würden. Allgemein kämen nur noch körperlich leichte
bis höchstens mittelschwere Aktivitäten in Frage. Aus psychiatrischer Sicht
wurde ergänzend ausgeführt, der Versicherte sollte eine Tätigkeit mit
wohlwollenden, verständnisvollen Vorgesetzten ausüben können, bei der er seine
Arbeit nach entsprechender Einführung weitgehend selbstständig ausüben könnte,
bei der sich die sozialen Interaktionen mit Vorgesetzten und im Team in Grenzen
hielten und der Versicherte in der Einarbeitungszeit durch ein externes
Coaching begleitet würde. Idealerweise sollte der Versicherte eine Tätigkeit
ausüben können, in der er seine beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse wieder
einsetzen könnte und in der seine Ressourcen angesprochen und gestärkt würden.
Aber selbst bei optimaler Passung, wenn – im Idealfall – keine wesentlichen
Konflikte mit Vorgesetzten auftreten würden, würden eine eingeschränkte
Anpassungsfähigkeit und Umstellfähigkeit, eingeschränkte Sozialkompetenzen vor
allem im Bereich der Kommunikation, eine verminderte Frustrationstoleranz, eine
eingeschränkte Stressbelastbarkeit sowie eine Tendenz zur Selbstüberforderung
und zu affektiven Dekompensationen in Belastungssituationen verbleiben. Angesichts
dieses nicht unerheblich zusätzlich eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils
erscheint der vorgenommene Abzug von 5 % klar zu tief. Die vorliegenden
zusätzlichen Einschränkungen rechtfertigen vielmehr einen gesamthaften
leidensbedingten Abzug von 10 %. Dagegen ist dem Beschwerdeführer eine
angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar, weshalb wegen
Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Ebenso gebietet das Alter des
Beschwerdeführers keinen Abzug. So wäre das Alter im Zusammenhang mit dem
Leidensabzug nur soweit zu berücksichtigen, als es die Erwerbsaussichten in
Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Dies
geht auch aus der Unterteilung der LSE-Tabelle TA17 in drei Kategorien (bis 29
Jahre/30 bis 49 Jahre/50 Jahre und älter) mit je steigenden
Verdienstmöglichkeiten hervor. Denn wäre statistisch tatsächlich eine Tendenz
zu erkennen, dass – gesunde – Mitarbeiter kurz vor dem Pensionsalter eine
Lohneinbusse in Kauf nehmen müssten, so hätte das Bundesamt für Statistik für
diese Erscheinung eine weitere Kategorie bilden müssen. Dass das Alter die
Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder
Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteile des Bundesgerichts
8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2, 8C_808/2013 vom 14. Februar
2014 E. 7.3).
8.3 Das zumutbarerweise erzielbare
Invalideneinkommen beträgt damit nach Vornahme des leidensbedingten Abzuges von
E. 10 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE
117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und
9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn
zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche
Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte
entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.
Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangte der
Beschwerdeführer in der Hauptsache die Weiterausrichtung der ganzen Rente. Die
Beschwerde wird aber lediglich teilweise gutgeheissen, indem die ganze Rente
per 1. Dezember 2018 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. Diese
Konstellation rechtfertigt gemäss vorgenannter Rechtsprechung keine Reduktion
der Parteientschädigung. Hingegen sind im Vergleich zu der eingereichten
Kostennote verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere
Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopie an den Klienten vom
22. Mai 2019; Fristerstreckungsgesuch vom 20. Mai 2019), der bereits im Stundenansatz
enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro
Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit
CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende
Parteientschädigung somit auf CHF 2'938.05 festzusetzen (10.25 Stunden
zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 165.50 und MwSt).
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach
dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer an die
Verfahrenskosten CHF 400.00 und die IV-Stelle CHF 200.00 zu bezahlen.
Folglich ist dem Beschwerdeführer vom geleisteten Kostenvorschuss CHF 200.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21. März 2019 insoweit aufgehoben wird, dass die per 1. Juni 2017 zugesprochene ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. Dezember 2018 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'938.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten CHF 200.00 zu bezahlen.
- Der Beschwerdeführer hat an die Verfahrenskosten CHF 400.00 zu bezahlen. Vom geleisteten Kostenvorschuss werden dem Beschwerdeführer CHF 200.00 zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 09.01.2020 VSBES.2019.112 Soleure Versicherungsgericht 09.01.2020 VSBES.2019.112 Soletta Versicherungsgericht 09.01.2020 VSBES.2019.112
Urteil vom
9. Januar 2020 Es wirken mit: Präsident Flückiger Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michelle Wahl Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 21. März 2019) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Am 14. Oktober 2010 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1967, erstmals zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Arthroskopiebericht vom 21. Mai 2010 (IV-Nr. 10.20) wurde in diesem Zusammenhang eine posttraumatische AC-Gelenks-Arthrose rechts und eine Partialruptur der Rotatorenmanschette diagnostiziert. Nach Durchführung beruflicher Massnahmen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2011 (IV-Nr. 19) den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. 1.2 Am 1. Dezember 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 22). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin wiederum berufliche Massnahmen und holte schliesslich bei der B.___ ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie ein. Gestützt auf das B.___-Gutachten vom 28. August 2018 (IV-Nr. 87.1) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 96) mit Verfügung vom 21. März 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) eine ganze Rente vom 1. Juni 2017 bis 30. November 2018 sowie eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2018 zu.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2019 (A.S. 9 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom
21. März 2019 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. 2. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere zur Anordnung einer unabhängigen polydisziplinären Begutachtung und zum Erlass einer neuen Verfügung, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Beschwerdeführung und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden als Rechtsvertreterin zu bewilligen sei.
3. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 (A.S. 29) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Beschwerdeantwort.
4. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 (A.S. 30 ff.) reicht der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der C.___ vom
31. Mai 2019 ein.
5. Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 (A.S. 33 ff.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.
6. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. 2. 2.1 Der massgebende Sachverhalt betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 1. Dezember 2016 geltend gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die Verfügung vom 21. März 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist. 2.2 Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). 3.2 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 4. 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1). 5. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei im B.___-Gutachten die Prognose bezüglich einer namhaften Besserung der Gesundheitsstörung als eher reserviert bezeichnet worden. Es sei von einem längeren Therapiebedarf mit kleinen, schrittweisen Verbesserungen auszugehen, welche sich aber in absehbarer Zeit nicht in einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit niederschlagen dürften (Gutachten S. 29). Gemäss Bericht des D.___, [...], wirke sich aber auch die unklare medizinische Situation in Bezug auf den jüngst erlittenen Unfall vom 31. August 2017 an der Schulter auf die Vermittelbarkeit aus. Auch der RAD habe am 5. April 2018 festgehalten, dass diese Unfallfolge prognostisch in Bezug auf die einhergehenden Dauerschäden fachärztlich noch nicht evaluiert und demzufolge der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Schulterverletzung aus dem Unfall vom 31. August 2017 und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch nicht umfassend abgeklärt worden seien. Tatsächlich gehe das B.___-Gutachten nicht spezifisch auf diese jüngste Schulterverletzung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein. Das B.___-Gutachten berücksichtige die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedingt durch die psychischen Faktoren, nicht aber die körperlichen Einschränkungen. Das Gutachten erweise sich demnach nicht als umfassend und schlüssig. Zwar werde im Gutachten festgehalten, dass eine deutlich verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter bestehe unter Verweis auf die drei erfolgten Operationen sowie die erneute Ruptur, sowie eine eingeschränkte Belastungsfähigkeit der Kniegelenke. Das Gutachten halte fest, dass zusammen mit der deutlichen Varusachse eine chronische mediale Überbeanspruchung bestehe mit der Folge einer verminderten Belastbarkeit (Gutachten S. 22). In Widerspruch dazu halte das Gutachten jedoch die Schlussfolgerung fest, für körperlich leichte bis mittelschwere Aktivitäten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (Gutachten S. 23). Die körperlichen Beschwerden würden demnach im Gutachten nicht in die Beurteilung miteinbezogen. Im Zuge des Vorbescheidverfahrens habe die IV-Stelle auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Bei der gegebenen Ausgangslage erweise sich die Schlussfolgerung des B.___-Gutachtens, wonach in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit in Höhe von 70 - 80 % bestehe, als nicht nachvollziehbar. Im Gutachten würden nicht sämtliche medizinischen Aspekte berücksichtigt. Beim vorliegenden Beschwerdebild erfordere eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis vom potentiellen Arbeitgeber ein überdurchschnittlich grosses Entgegenkommen, was eine Anstellung in sozialpraktischer Hinsicht für den Arbeitgeber nahezu unzumutbar mache. Vom Beschwerdeführer dürften keine realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden. Das von der IV-Stelle ermittelte lnvalideneinkommen erweise sich als unrealistisch und könne vom Beschwerdeführer unmöglich erzielt werden. Gemäss der Massnahmenabklärung müsste ein Nischenarbeitsplatz gefunden werden. Für die Frage, in welcher Form eine Erwerbstätigkeit für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, seien die Ausgestaltung und die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes entscheidend. Für diese Frage seien zum vorneherein die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden medizinischen Abklärungen dazu, inwiefern sich spezifisch die Schultereinschränkung bedingt durch den jüngsten Unfall auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden, als ungenügend zu bezeichnen. Fest stehe jedenfalls, dass die dem Beschwerdeführer noch möglichen Verweistätigkeiten mit starken Einschränkungen verbunden seien (Körperlich: kein Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg und keine körperfernen Belastungen, keine repetitiven Tätigkeiten mit dem rechten Arm, kein Knien, Kauern, Begehen von Treppen und Leitern sowie auf unebenem Terrain; Psychisch: wohlwollender, verständnisvoller Chef, weitgehend selbständige Ausübung der Tätigkeit mit begrenzten sozialen Interaktionen mit Vorgesetzten und Team etc.). Diese starken Einschränkungen rechtfertigten allermindestens einen leidensbedingten maximalen Abzug von 25 %. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Abzug von lediglich 5 % sei den Umständen nicht angemessen. Sei die zumutbare Tätigkeit nur noch in derart eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder nur mit unrealistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich sei und erscheine das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein ausgeschlossen, könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden. Dies sei vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer sei 52 Jahre alt und unterdessen bereits seit längerer Zeit auf Stellensuche. Auch mit Hilfe der Arbeitsvermittlung durch das RAV gelinge es ihm nicht, einen Nischenarbeitsplatz mit den benötigten Anforderungen zu finden. Ein Invalideneinkommen sei für ihn nicht realisierbar. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Servicetechniker seit
9. Mai 2016 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nicht mehr zugemutet werden könne. Andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne körperfremde Belastungen, könnten ihm ab 28. August 2018 (Begutachtungszeitpunkt) weiterhin zu 70 - 80 % (Durchschnitt 75 %) zugemutet werden. Aus einer solchen Tätigkeit könne er ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen. Das Wartejahr sei per 10. Mai 2017 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung. Diese sei am
1. Dezember 2016 eingegangen. Die Leistungen würden somit ab 1. Juni 2017 ausgerichtet. Ab diesem Zeitpunkt habe er Anspruch auf eine ganze Rente. Die ganze Rente werde nach Artikel 88a Abs. 1 IVV ab 1. Dezember 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und einen Abzug von 5 % vorgenommen. Als medizinische Entscheidgrundlage liege der ausführliche Begutachtungsbericht der B.___ vom
28. August 2018 vor. Das Gutachten geniesse vollen Beweiswert. Sowohl die medizinische Einschätzung von Frau Dr. med. E.___, wie auch jene der C.___, seien den Gutachtern bekannt gewesen und seien in deren Einschätzung mitberücksichtigt worden. Alle körperlichen Einschränkungen, welche von den behandelnden Ärzten angegeben worden seien, seien auch in der Begutachtung mitberücksichtigt und rechtsgenüglich in die Beurteilung miteinbezogen worden. In der Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 27. September 2018 würden zudem keine neuen medizinischen Erkenntnisse aufgezeigt. Vielmehr äussere sie sich zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, was nicht in ihr Aufgabengebiet falle. Ebenfalls Einzug in die Beurteilung habe die Schulterverletzung vom 30. August 2017 gefunden. Dies gehe aus dem Gutachten eindeutig hervor. Die Sachlage gelte als bekannt und weitere Abklärungen hierzu seien nicht angezeigt. Aufgrund der Tatsache, dass der medizinische Sachverhalt durch das Gutachten der B.___ bereits umfassend und abschliessend beurteilt worden sei, könne auf das Einholen weiterer Arztberichte (C.___) verzichtet werden. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung lägen nicht vor. Gestützt auf das B.___-Gutachten vom 28. August 2018 sei von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 75 % auszugehen. Diese beziehe sich auf eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Unter Berücksichtigung des gutachterlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils könne nicht zweifelhaft sein, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt Arbeitsstellen kenne, welche die Anforderungen an einen für den Beschwerdeführer geeigneten Arbeitsplatz (körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten, wobei mit dem rechten Arm keine Gewichte über 5 kg gehoben oder getragen würden, kein Kauern oder regelmässiges Begehen von unebenem Terrain, wohlwollender Vorgesetzter) erfüllen würden. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst umfasse sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen könnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_869/2011 vom 24. April 2012 E. 4.3.5). Das Invalideneinkommen beziehe sich auf die von den Gutachtern ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft, daran werde festgehalten. Auf dem Invalideneinkommen sei als einziger Grund der leidensbedingte Abzug gegeben. Weitere Faktoren, welche einen Abzug rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Entsprechend werde am Abzug in der Höhe von 5 % festgehalten, ein höherer Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt.
6. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers per
1. Dezember 2018 zu Recht von einer ganzen auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 11. Februar 2011 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 21. März 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). 6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 11. Februar 2011 erfolgte die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht aufgrund einer Sachverhaltswürdigung der medizinischen Unterlagen, sondern aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer noch vor Ablauf des Wartejahres per 1. März 2011 eine Festanstellung als Öl- und Gasservicefachmann in einem vollen Pensum (vgl. IV-Nr. 29, S. 3) antrat und hierbei ein höheres Einkommen als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielen konnte (vgl. IV-Verfügung vom 11. Februar 2011). Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt auch wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Für gegenteilige Annahmen bestehen keine Anhaltspunkte. 6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. März 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 6.2.1 Im Bericht der F.___ Klinik vom 16. August 2016 (IV-Nr. 34.3, S. 11) wurden folgende Diagnosen gestellt: - Partialruptur / Re-Ruptur der Rotatorenmanschette rechts. - St. nach Schulterarthroskopie rechts und Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 27. Mai 2016. - St. n. ASTME, Knorpelshaving links am 15. Juli 2015. - St. nach Burnout. - PAVK Ha bds. - St. nach Knie-OP bds. - Wirbelblockade Th12. - Verbrühung am 23. November 2015. - Verdacht auf Rezidiv-Carpaltunnelsyndrom links. - Status nach Carpaltunnelspaltung beidseits 2000. Die heutige Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter zeige eine Partialruptur der Supraspinatussehne mit einer erheblichen Ausdünnung. Auffallend sei die muskuläre Degeneration des Infraspinatusmuskels. In diesem Bereich habe keine Rekonstruktion stattgefunden. Und ebenso auffallend sei die starke muskuläre Degeneration des Teres-minor-Muskels. Insbesondere aufgrund dieser Befunde sei die Prognose für die Schulter eher ungünstig. Eine volle Belastbarkeit der Schulter ergebe sich nicht mehr. Der Beschwerdeführer bleibe in dem körperlich stark belastenden Beruf als Heizungsmonteur weiterhin arbeitsunfähig. 6.2.2 Im Abklärungsbericht der C.___ vom 9. Dezember 2016 (IV-Nr. 76, S. 13) wurde eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten F43.25 diagnostiziert. Auslöser seien Konflikte am Arbeitsplatz im Rahmen von längeren Arbeitsausfällen und einer als ungerecht erlebten Wiedereingliederungsphase. Es zeige sich eine leicht depressive Reaktion mit leichter Niedergestimmtheit, Affektlabilität, Lustlosigkeit und Antriebsschwankungen, vorrangig träten Reizbarkeit und aggressive Impulse auf, die bisher rein verbal und als Vorstellung zum Ausdruck gekommen seien. Schon im Vorfeld sei es 2003 zu einer ähnlichen Symptomatik gekommen. Damals seien ebenfalls Konflikte am Arbeitsplatz aufgetreten, die mit aggressiven Phantasien und Impulsen gegenüber den Vorgesetzten einhergingen. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung werde empfohlen und vom Beschwerdeführer gewünscht. Der Fokus sollte dabei auf die Spannungsregulation und den Umgang mit den Konflikten und aggressiven Impulsen gelegt werden. Eine medikamentöse Therapie sei vom Beschwerdeführer derzeit abgelehnt worden. Zu diskutieren sei eine neuroleptische Behandlung mit Quetiapin in niedriger Dosierung, welche sich auf die emotionale Instabilität und Reizbarkeit positiv auswirken könnte. 6.2.3 Im Bericht der F.___ Klinik vom 16. Oktober 2017 (IV-Nr. 59, S. 5) wurde neu eine kleine Rotatorenmanschettenpartialruptur vom 30. August 2017 diagnostiziert. Die Schulteruntersuchung sei schmerzgeplagt. Aktive Elevation 170° und aktive Abduktion 170° jeweils mit deutlich schmerzhaftem Bogen bei 90 - 120°. Aussenrotation 20° und Schürzengriff bis LWK5, alles endständig schmerzhaft. Bei der Kraftprüfung Kraft 4 bei Abduktion und Aussenrotation sowie Elevation. Kraft 5 bei Innenrotation. PaIm-up-Test und Jobe-Test positiv. Auch unter nochmaliger Betrachtung der Arthro-MRI-Bilder vom September 2017 ergebe sich zurzeit keine Indikation für einen weiteren operativen Eingriff an der rechten Schulter. Der Beschwerdeführer sehe das genauso. Es verbleibe somit bei der konservativen Behandlung im Sinne der Physiotherapie sowie bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Die Behandlung werde in diesem Sinne abgeschlossen. 6.2.4 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2018 (IV-Nr. 76, S. 1) aus, der Beschwerdeführer sei den körperlichen Herausforderungen im angestammten Beruf als Servicetechniker / Heizungsmonteur, welcher eine hohe körperliche Belastbarkeit voraussetze, nicht mehr gewachsen. Nach dem Treppensturz am 31. August 2017 hätten sogar die Tätigkeit im Mahlzeitendienst nicht mehr vollständig durchgeführt werden können (Essenstablette halten und nach vorne schieben, leer oder voll). Er habe dann zu seiner Beschäftigung noch die Chauffeuraufgabe übernommen im Mahlzeitendienst. Als angepasste Tätigkeiten seien Chauffeurtätigkeiten mit Autos oder Kleintransportern mit entsprechender Servolenkhilfe oder andere leichte Arbeiten denkbar. Hierbei wäre zu beachten, dass keine repetitiven Tätigkeiten mit dem Arm rechts in Anteflexion, Abduktion oder Elevation ausgeübt werden müssten und max. Gewichte regelmässig geschätzt knapp 5 kg betragen dürften. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer halbtags (50 %) zumutbar. 6.2.5 Im Bericht der C.___ vom 25. Januar 2018 (IV-Nr. 77) wurden folgende Diagnosen gestellt: - St. n. Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) seit ca. September 2016 bis ca. Anfang 2017 - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10: F 61.0) seit frühem Erwachsenenalter. DD Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden, narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10: Z73.1) Aufgrund der Reizbarkeit des Beschwerdeführers sei es wiederholt zu Konflikten mit Autoritätspersonen im Arbeitsverhältnis gekommen, dabei sei die Kommunikation deutlich erschwert worden. Der Beschwerdeführer werde dabei sehr laut und wirke dabei auch bedrohlich. Er falle ihm schwer, zu einer ruhigen Kommunikation zurück zu finden. Hinsichtlich dieser Eigenschaft bestehe eine mangelnde Anpassungsfähigkeit und Umstellungsfähigkeit. Aufgrund seines Anspruchs bestehe die Tendenz zur Selbstüberforderung. Aufgrund seiner Einstellungen und Persönlichkeitsstörung bestehe auch eine fragliche Teamfähigkeit. Es bestehe die Gefahr, unter entsprechenden Bedingungen erneut depressiv zu dekompensieren. Die bisherige Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht noch zumutbar. Es wäre eine schrittweise Eingliederung in die bisherige Tätigkeit mit anfänglichem ca. 70 - 80 % Arbeitspensum schon ab dem jetzigen Zeitpunkt zumutbar. Durch das schlechte Konfliktmanagement, die Impulsivität und Reizbarkeit des Beschwerdeführers mit möglicher depressiver Entwicklung könne es zu einer verminderten Leistungsfähigkeit kommen. Aus Sicht des Beschwerdeführers seien Verhalten und Auftreten des Vorgesetzten verantwortlich für seine Reizbarkeit und sein Verhalten. Insofern bestimmten die Umgebungsbedingungen (Team und Chef) die Leistungsfähigkeit. 6.2.6 Im Verlaufsbericht vom 7. Mai 2018 (IV-Nr. 86) führte Dr. med. E.___ aus, es bestehe eine kleine Rotatorenmanschettenpartialruptur vom 31. August 2017 (während IV-Eingliederungsmassnahme) sowie eine Depression aufgrund der Unmöglichkeit aktuell Arbeit zu suchen wegen der IV. Der Beschwerdeführer sei im angestammten Beruf (Heizungsmonteur / Servicetechniker = schwere Arbeit) zu 100 % arbeitsunfähig wegen der vorangegangenen Schulterproblemen. Die Arbeit mit Tablett-verteilen im Mahlzeitendienst (einige Kilogramm) mit vorschiebenden Bewegungen sowie Chauffeurtätigkeiten habe er vor dem aktuellen Ereignis problemlos durchführen können. Seit dem Ereignis am 31. August 2017 sei dies nicht mehr möglich. Er habe die restliche Zeit des IV-Eingliederungsprogrammes nach dem 31. August 2017 nur noch in Form von Fahrtätigkeiten (Servo-Lenkhilfe) und Coaching der Tablett-tragenden Mitarbeiter ausgeführt. Für eine sehr leichte Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer aktuell 50 % arbeitsfähig (Voraussetzung: keine repetitiven Tätigkeiten, sehr leichte Arbeit, aktuell max. 3 kg in rechten Hand ohne Heben, langfristig eventuell bis ca. max. 5 kg, beispielsweise Chauffeurtätigkeiten mit Automatikgetriebe und Servo-Lenkhilfe). Seit dem Sturzereignis seien vor allem Rotationsbewegungen mit Kraft sowie Schiebebewegungen nach vorn unter Kraftaufwendungen nicht mehr möglich. 6.2.7 Im bidiszplinären B.___-Gutachten (Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie) vom
28. August 2017 (IV-Nr. 87.1) wurden folgende Diagnosen gestellt: Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit F61.0 Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit/bei: - paranoid-querulatorischen, narzisstischen und histrionischen Anteilen - nicht überwundenen, multiplen subjektiven Kränkungen durch (subjektive) Ungerechtbehandlungen - einer nicht bewältigten Anpassung an die veränderten Lebensumstände durch die Schulterproblematik - Entwicklung einer Verbitterungsstörung (sonstige anhaltende affektive Störung) F43.8 Sonstige anhaltende affektive Störung im Sinne einer «Verbitterungsstörung» mit/bei: - nicht überwundenen, multiplen subjektiven Kränkungen durch (subjektive) Ungerechtbehandlungen einer nicht bewältigten Anpassung an die veränderten Lebensumstände durch die Schulterproblematik - Status nach Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie depressiver Reaktion 12/2016 M79.61 Chronische, vorwiegend bewegungs- und belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts - partielle Reruptur der zentralen Supraspinatussehne (M75.1) - Status nach Arthroskopie mit subakromialer Adhäsiolyse sowie offener Reinsertion der Rotatorenmanschette und Tenodese der langen Bizepssehne am 27. Mai 2016 (Z98.8) - Status nach Arthroskopie mit subakromialem Débridement am 21. Mai 2004 und nach Arthroskopie mit subakromialem Débridement bei Partialruptur der Rotatorenmanschette und AC-Gelenks-Arthropathie am 15. Juni 2004 (Z98 .8) M25.56 Chronisch rezidivierende medial betonte Knieschmerzen bei Varusachse beidseits - Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie beidseits 2012 und 2015 (Z98.8) - Status nach wahrscheinlicher prä- und oder infrapatellarer Bursektomie vor Jahren (Z98.8) Diagnosen ohne sichere Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit F12.1 Cannabismissbrauch, ohne erkennbare funktionelle Beeinträchtigungen Z98.8 Status nach wahrscheinlich stattgehabter AC-Gelenkluxation links mit operativer Rekonstruktion und späterer Implantatentfernung etwa 1993 - Anamnestisch seit Jahren bestehende Beschwerdefreiheit, aktuell unauffälliger klinischer Befund Z98.8 Status nach Karpaltunnelspaltung beidseits - Anamnestisch seit Jahren bestehende Beschwerdefreiheit, aktuell unauffälliger klinischer Befund Zur Beurteilung hielten die Gutachter fest, die angestammten Tätigkeiten als Heizungsmonteur und als Kaminfeger seien dem Beschwerdeführer aus orthopädischen Gründen dauerhaft nicht mehr zumutbar, da in beiden Bereichen die formulierten Limiten nicht eingehalten werden könnten. Für diese Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter aus, im Mai 2016 sei der Versicherte zum 3. Mal an der rechten Schulter operiert worden, wobei diesmal eine offene Rotatorenmanschettenreinsertionsplastik durchgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. Mai 2016 bis zum 30. September 2016 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 10. November 2016 bestanden. Ab dem 11. November 2016 habe nach einem erneuten Ereignis mit Exazerbation der rechtsseitigen Schulterschmerzen wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus orthopädischer Sicht könne festgehalten werden, dass spätestens ab dem 11. November 2016 anhaltend bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Heizungsmonteur wie auch für die Tätigkeit als Kaminfeger bestehe, wahrscheinlich aber bereits seit dem operativen Eingriff vom Mai 2016. Zur Frage der Zumutbarkeit wurde sodann ausgeführt, aus orthopädischer Sicht kämen nur noch körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Aktivitäten infrage, bei welchen mit dem rechten Arm keine Gewichte > 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und keine körperfernen Belastungen vorkämen, zudem die Kniegelenke nicht durch Knien und Kauern oder durch regelmässiges Begehen von unebenem Terrain beansprucht würden. Aus psychiatrischer Sicht würde eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit folgendermassen aussehen: Tätigkeiten mit wohlwollenden, verständnisvollen Vorgesetzten, einem hohen Mass an Selbstständigkeit beim Ausüben der Arbeit nach entsprechender Einführung, einem geringen Mass an sozialen Interaktionen mit Vorgesetzten und im Team und Begleitung durch ein externes Coaching während der Einarbeitungszeit. Idealerweise sollte der Versicherte eine Tätigkeit ausüben können, in der er seine beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse wieder einsetzen könnte und in der seine Ressourcen angesprochen und gestärkt würden. Aus orthopädischer Sicht bestehe für adaptierte Tätigkeiten, wie sie beispielsweise im Administrativbereich oder bei leichten manuellen Arbeiten vorkämen, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %, bezogen auf ein Vollpensum. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aufgrund der funktionellen psychiatrischen Beeinträchtigungen eine Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit derzeit nicht ausreichend begründen, zumal keine wesentlichen depressiven Symptome mehr vorlägen und auch der geschilderte Tagesablauf ein recht gutes Funktionsniveau erkennen lasse. Trotzdem wäre es aus psychiatrischer Sicht – auch mit Blick auf die Erfahrungen während der beruflichen Massnahme in der Firma D.___ – angezeigt, das zeitliche Arbeitspensum innerhalb von 3 - 6 Monaten schrittweise von initial 50 % auf 100 % zu steigern. Auf orthopädischem Gebiet bestehe während der Anwesenheitszeit keine Einschränkung der Leistung. Auf psychiatrischem Gebiet sei selbst bei optimal angepasster Tätigkeit von einer qualitativen Leistungsminderung im Umfang von schätzungsweise 20 - 30 % auszugehen. Aus interdisziplinärer Sicht schätze man die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit somit auf insgesamt 70 - 80 %, bezogen auf ein 100%-Pensum. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit im formulierten Leistungsprofil spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung. Von Seiten des behandelnden Orthopäden Dr. G.___ sei ab dem 11. September 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Weitere spezialärztliche Berichte des behandelnden Orthopäden mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe die postulierte Arbeitsfähigkeit von 70 - 80 % ebenfalls ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung. Im letzten vorliegenden Arztbericht des C.___ vom 25. Januar 2018 sei eine Arbeitsfähigkeit von anfänglich 70 - 80 % als zumutbar erachtet worden, wobei keine Quantifizierung der qualitativen Leistungsminderung habe vorgenommen werden können. Inzwischen lasse sich eine dauerhafte zeitliche Leistungsminderung aber nicht mehr ausreichend begründen. Zusammenfassend hätten sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 11. Februar 2011 wesentlich verschlechtert, indem der Versicherte im Mai 2016 wegen einer Rotatorenmanschettenruptur erneut an der rechten Schulter habe operiert werden müssen (offene Rekonstruktion der Rotatorenmanschette) und körperlich schwere Tätigkeiten wie die Tätigkeit als Heizungsmonteur und die Tätigkeit als Kaminfeger seither dauerhaft nicht mehr zumutbar seien. Auf psychiatrischem Gebiet habe sich der Gesundheitszustand ebenfalls verschlechtert mit Auftreten einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten im Dezember 2016, die inzwischen in eine Verbitterungsstörung übergegangen sei. Zudem müsse von einer Dekompensation einer schon zuvor bestehenden, aber bis 2016 kompensierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden, was sich ebenfalls leistungsmindernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. 7. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das bidisziplinäre B.___-Gutachten vom 28. August 2018 (IV-Nr. 87.1), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das bidisziplinäre Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese erhoben (5 - 19) sowie die Vorakten studiert haben (S. 4 - 7 des Gutachtens). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt. 7.1 Dem orthopädischen Teilgutachten liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Die sich darauf abstützenden Diagnoseerhebungen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermögen zu überzeugen: Im orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten, anlässlich der orthopädischen Untersuchung zeigten sich pathologische Befunde vor allem in der rechten Schulter, die im Zusammenhang mit Läsionen der Rotatorenmanschette bereits dreimal operiert worden sei und wo mittlerweile wieder eine partielle Reruptur bestehe. Die vom Versicherten beklagten, vorwiegend belastungsassoziierten Schmerzen liessen sich dadurch plausibel erklären. An beiden Kniegelenken seien vor Jahren prä- und/oder infrapatellare Bursen entfernt worden und später erfolgten arthroskopische mediale Teilmeniskektomien. Zusammen mit der deutlichen Varusachse ergebe sich dadurch eine chronische mediale Überbeanspruchung, was eine etwas verminderte Belastungsfähigkeit mit sich bringe. An der linken Schulter liege formal zwar ebenfalls ein pathologischer Zustand vor, nachdem eine wahrscheinlich stattgehabte Verletzung des Akromioklavikulargelenks (AC-Gelenk) operativ rekonstruiert worden sei. Funktionell und auch bezüglich der Beschwerden ergäben sich hier allerdings keine Einschränkungen. Dies gelte gleichermassen auch für beide Handgelenke, wo vor Jahren der Karpaltunnel gespalten worden sei. Insgesamt lasse sich eine verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter begründen, was sich vor allem bei körperfernen Aktivitäten oder solchen im Überkopfbereich auswirke. Zudem sollten mit dem rechten Arm keine Gewichte > 5 kg mehr gehoben oder getragen werden. Im Weiteren seien Aktivitäten mit erhöhten Ansprüchen an die Belastungsfähigkeit der Kniegelenke als ungünstig zu bewerten, wie sie beim Knien und Kauern sowie beim Begehen von Treppen und Leitern oder allgemein auf unebenem Terrain vorkommen würden. Gestützt auf das nachvollziehbar begründete Zumutbarkeitsprofil erscheint es nachvollziehbar, dass der Gutachter zum Schluss kommt, die angestammten Tätigkeiten als Kaminfeger beziehungsweise als Heizungsmonteur könnten nicht mehr ausgeübt werden, da gemäss den vorliegenden Angaben in beiden Bereichen die formulierten Limiten nicht eingehalten werden könnten. Allgemein kämen nur noch körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Aktivitäten in Frage, wo mit dem rechten Arm keine Gewichte > 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und keine körperfernen Belastungen vorkommen würden, zudem dürften die Kniegelenke nicht durch Knien und Kauern oder durch regelmässiges Begehen von unebenem Terrain beansprucht werden. Ebenso erscheint es nachvollziehbar, wenn der Gutachter weiter ausführt, für derart adaptierte Tätigkeiten, wie sie beispielsweise im Administrativbereich oder bei leichten manuellen Arbeiten vorkämen, bestehe wiederum eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %, bezogen auf ein Vollpensum. Auf Behandlungsebene empfehle man bei der vorliegenden Problematik eine erneute subakromiale und intraartikuläre Infiltration mit einem Lokalanästhetikum und einem Depotsteroid, gefolgt von einer intensiven Bewegungstherapie, die der Versicherte unter physiotherapeutischer Begleitung im Wesentlichen selbständig durchführen könne. Unterstützend solle die Triggerpunkt-Behandlung weitergeführt werden, deren Hauptfokus auf dem Infraspinatus und dem Trapezius liege. Dadurch ergebe sich zwar eine realistische Chance zur Verbesserung der bewegungsabhängigen Schmerzen, ohne dass sich dies aber auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, die dauerhaft als qualitativ eingeschränkt eingeschätzt werden müsse. Entsprechend liege derzeit der Hauptfokus auf beruflichen Massnahmen, um eine möglichst rasche Reintegration des Versicherten in den Erwerbsprozess zu realisieren. Gemäss seinen Angaben gegenüber dem orthopädischen Untersucher entspreche dies auch den Vorstellungen des Versicherten, der sich zutraue, einer körperlich adaptierten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Gestützt auf die Ausführungen im orthopädischen Teilgutachten erscheint es somit nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht eine angepasste Tätigkeit in einem Vollpensum und ohne zusätzliche Leistungseinschränkung zumutbar ist. Dies wird zudem auch durch die vom Gutachter festgestellten Inkonsistenzen bestätigt. So seien die von orthopädischer Seite beklagten, vorwiegend belastungsassoziierten Schmerzen zwar durch die klinisch und bildgebend objektivierten pathologischen Befunde plausibel erklärbar, auf der anderen Seite bestünden aufgrund der klinischen Befunde aber Hinweise darauf, dass die rechte Schulter im Alltag durchaus regelmässig eingesetzt werde, zumal die Muskelumfänge an der rechten und linken oberen Extremität seitengleich seien und keine Muskelatrophien an der rechten oberen Extremität bestünden, was jedoch bei anhaltender Schonung der Fall sein müsste. Zudem vermöge der Versicherte in der Untersuchung auch mit der rechten oberen Extremität eine gute Kraft zu entfalten, was sich beispielsweise durch einen äusserst kräftigen Händedruck manifestiere. Auch nehme der Versicherte keine Schmerzmedikamente ein und die Inanspruchnahme von Therapien sei bescheiden. Damit kann dem orthopädischen Gutachten voller Beweiswert beigemessen werden. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich das Gutachten nicht spezifisch auf die jüngste Schulterverletzung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehe, vermag darin nicht zu ändern. Auch wenn sich der Gutachter nicht explizit auf das Unfallereignis vom 31. August 2017 bezieht, geht aus dem Gutachten hervor, dass sich der Gutachter darin, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, mit sämtlichen orthopädischen Beschwerden und Verletzungen auseinandersetzt hat. 7.2 7.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten werden ausführlich und wohlbegründet die möglichen Diagnosen diskutiert und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einleuchtend dargelegt: Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung könne die von Seiten des C.___ mit IV-Arztbericht vom 25. Januar 2018 gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitszügen, mit DD Persönlichkeitsakzentuierung und eines Status nach Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bestätigt werden. Auf der Persönlichkeitsebene würden in der Untersuchung vor allem narzisstisch anmutende und querulatorische Züge erkennbar, und es entstehe der Eindruck einer verminderten Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. In der Untersuchungssituation gelinge es dem Versicherten nur teilweise, sich angemessen auf das Gegenüber und die Situation einzustellen. Die psychischen Grundfunktionen seien unauffällig, auch bei den kognitiven Funktionen zeigten sich klinisch keine Auffälligkeiten. Der Versicherte wirke kognitiv präsent und alert. Bezüglich der Beschwerdeangaben verhalte er sich eher dissimulierend, es ergäben sich keine Hinweise auf Beschwerdeverdeutlichung, kein schmerzdemonstratives Verhalten und keinerlei Klagsamkeit. Aufgrund des aktuellen psychopathologischen Befundes könne derzeit eine depressive Störung, eine Angststörung, eine psychotische Störung sowie eine somatoforme Störung ausgeschlossen werden. Insgesamt zeige sich in der beruflichen Anamnese, dass die streitbaren und auch vermehrt kränkbaren Persönlichkeitsanteile des Versicherten viele berufliche Wechsel zur Folge gehabt hätten, da er nicht bereit gewesen sei, sich Ungerechtbehandlungen gefallen zu lassen und sich anzupassen, dass er trotz dieses Verhaltens aber während vieler Jahre keine Probleme gehabt habe, stets wieder neue Anstellungen zu finden und seine Leistung im Beruf zu bringen, wofür seine stark leistungs- und einsatzbereite Haltung, seine hohen Ansprüche an sich selber, sein Perfektionismus und zweifellos auch seine guten beruflichen Qualifikationen wesentlich verantwortlich gewesen sein dürften. Durch seine Kompromisslosigkeit, eine Arbeitsstelle lieber aufzugeben, als sich ausnutzen oder Ungerechtigkeiten auf sich sitzen zu lassen, habe der Versicherte zusammen mit einem hohen beruflichen Leistungsausweis in seiner rebellischen, streitbaren Art, auf die er auch stolz gewesen sei, für sich selber und nach aussen das Bild eines vermeintlichen Selbstbewusstseins, Resilienz und «Sthenik» gezeigt, welches aber 2006 erstmals einen sichtbaren «Riss» bekommen habe, als er die Kontrolle über seine Emotionen und sein Verhalten zu verlieren gedroht und er deshalb erstmals psychiatrische Unterstützung in Anspruch genommen habe. Ein weiterer «Riss» sei 2010 eingetreten, als er seine Tätigkeit als Kaminfeger aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, er aber eine bezüglich des Schulterleidens geeignete Anstellung als Servicefachmann bei der Firma H.___ AG gefunden habe, wo er auch seine langjährige berufliche Erfahrung als Heizungsmonteur, seinen Leistungsausweis sowie seinen als Stärke empfundenen geschickten Umgang mit den Kunden gut habe einsetzen können und während der folgenden 6 Jahre weiterhin kompensiert geblieben sei. Erst 2016 sei es im Zusammenhang mit den wiederkehrenden Schulterproblemen und den damit verbundenen Leistungseinbussen zu einer längerdauernden psychischen Dekompensation gekommen, wiederum mit drohendem Verlust der Impulskontrolle, wobei der Versicherte selber seine diesbezüglichen Probleme hauptsächlich auf das Erleben von Ungerechtbehandlungen am Arbeitsplatz attribuiert habe und in diesem Zusammenhang nunmehr all die früher erlebten und nicht wirklich überwundenen Ungerechtigkeiten und Kränkungen aktualisiert worden seien und zur psychischen Dekompensation Ende 2016 wesentlich beigetragen hätten. Betrachte man im vorliegenden Fall die oben dargestellte, doch sehr auffällige persönliche Anamnese mit wiederkehrenden Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich, die sich wie ein roter Faden vor allem durch die Arbeitsbiografie ziehen würden und berücksichtige man zusätzlich die beschriebenen Störungen des Sozialverhaltens und der Gefühle während der beruflichen Abklärung 2017, so liege der Verdacht auf eine krankheitswertige Störung im Bereich der Persönlichkeitsausgestaltung doch nahe. Die allgemeinen diagnostischen Kriterien der ICD-10 für eine Persönlichkeitsstörung könnten als erfüllt betrachtet werden, zeigten sich doch deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen mit tief verwurzelten und anhaltenden Verhaltensmustern, die sich in zunehmend starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Dabei seien diese starren und unflexiblen Reaktionen in früheren Jahren wohl noch durch hohe Kompensationskräfte kaschiert worden, sei es durch den hohen beruflichen Leistungsausweis des Versicherten, sei es durch dessen überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Einsatz, sei es auch durch seine schonungslose körperliche Einsatzbereitschaft, und hätten ihm in der Berufswelt einiges an Unangepasstheit erlaubt. Mit dem zunehmenden Verlust der körperlichen Leistungsfähigkeit und damit einer wichtigen Stütze seines Selbstbewusstseins habe der Versicherte jedoch diesen Bonus verloren und er habe 2016 eine für ihn herbe narzisstische Kränkung einstecken müssen, habe man ihn doch bei seinem letzten Arbeitgeber, der H.___ AG, trotz seines Leistungsausweises und seiner langjährigen beruflichen Erfahrung mit Begründung seines Alters (+50) verschmäht, als er um eine interne Umplatzierung in den Aussendienst und Verkauf ersucht habe. In der Folge sei es dem Versicherten nicht mehr gelungen, sich wie bisher durch einen Wechsel des Arbeitgebers erfolgreich im Berufsleben zu behaupten, und die effektive Unflexibilität und Rigidität seiner Reaktionen seien nun deutlich zutage getreten. Die besagten Verhaltensmuster gingen seit spätestens 2016 auch mit persönlichem Leiden und einer gestörten sozialen Funktionsfähigkeit einher, und sie liessen sich bis in die Adoleszenz zurückverfolgen. Somit könnten die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung als erfüllt betrachtet werden, wenn auch in einer eher leichteren Form, zumal sie nicht alle Lebensbereiche gleichermassen betreffen würden (zum Beispiel den Bereich seiner privaten Beziehungen und der Partnerschaft) und der Versicherte trotz der Schwierigkeiten und häufigen Wechsel während Jahrzehnten beruflich erfolgreich habe tätig sein können. Insofern könnte differentialdiagnostisch auch eine Persönlichkeitsakzentuierung erwogen werden, auf der anderen Seite lege der Krankheitsverlauf seit Ende 2016 doch eine krankheitswertige Persönlichkeitsproblematik nahe, dies im Sinne einer leichten, bisher kompensierten Persönlichkeitsstörung, die durch die Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren nunmehr dekompensiert sei. Phänomenologisch zeigten sich im Rahmen der diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung unter Berücksichtigung der Akte, der eigenanamnestischen Angaben und des klinischen Eindrucks vor allem querulatorische (paranoide) und narzisstische, weniger auch histrionische Persönlichkeitszüge, welche sich auch wesentlich für die durchgemachte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten und leichter depressiver Reaktion verantwortlich zeitigten und beim Versicherten auch nach Abklingen der depressiven Anteile und einer gewissen Beruhigung von Reizbarkeit und Wut zu einer bleibenden Verbitterung geführt habe. Diese beziehe sich auf die Kumulation erlebter Kränkungen über Ungerechtbehandlungen in der Vergangenheit und in jüngster Zeit mit Wut auf frühere Arbeitgeber, auf die IV und auf die Versicherungen allgemein, wobei der Versicherte nicht nur frustriert und enttäuscht sei, sondern sich auch alleingelassen und in der Opferrolle fühle. Berücksichtige man die auch aktuell im Vordergrund stehenden Gefühle von Dysphorie, Verbitterung, Ärger, Ohnmacht, Perspektivlosigkeit und Enttäuschung, könnte auch von einer eigentlichen «Verbitterungsstörung» gesprochen werden, dies im Sinne einer sich chronifizierenden Anpassungsstörung an die veränderten Lebensumstände durch die Schulterproblematik seit 2016. Diagnostisch könne eine solche Verbitterungsstörung in der ICD-10 in Ermangelung einer spezifischeren diagnostischen Kategorie bei der Diagnose einer «sonstigen anhaltenden affektiven Störung» (lCD-10 F34.8) eingeordnet werden. Auf der funktionellen Ebene sei die Leistungsfähigkeit vor allem eingeschränkt durch eine mangelnde Anpassungsfähigkeit und Umstellfähigkeit, ein eingeschränktes Konfliktmanagement, eingeschränkte Sozialkompetenzen vor allem im Bereich der Kommunikation, eine deutlich verminderte Frustrationstoleranz sowie durch eine Störung der Impulskontrolle mit vermehrter Reizbarkeit und (bisher nur) verbaler Aggressivität mit einer dadurch insgesamt eingeschränkten Stressbelastbarkeit. Fraglich bestehe auch eine eingeschränkte Teamfähigkeit, wobei der Versicherte dies in Abrede stelle und seine interaktionellen Schwierigkeiten hauptsächlich auf den Umgang mit Autoritäten attribuiere. Aufgrund seiner ausgeprägten Externalisierungstendenz dürfte auch seine Einsichtsfähigkeit in das eigene Verhalten eingeschränkt sein. Des Weiteren bestehe eine Tendenz zur Selbstüberforderung und zu affektiven Dekompensationen in Belastungssituationen. Aufgrund der dargestellten funktionellen psychiatrischen Beeinträchtigungen lasse sich eine Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit derzeit nicht ausreichend begründen, zumal keine wesentlichen depressiven Symptome mehr vorlägen und auch der geschilderte Tagesablauf ein recht gutes Funktionsniveau erkennen lasse. Trotzdem wäre es aus psychiatrischer Sicht – auch mit Blick auf die Erfahrungen während der beruflichen Massnahme in der Firma D.___ – angezeigt, das zeitliche Arbeitspensum innerhalb von 3 - 6 Monaten schrittweise von initial 50 % auf 100 % zu steigern. Was die Anpassung der beruflichen Tätigkeiten betreffe, so sollte der Versicherte aus psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit mit wohlwollenden, verständnisvollen Vorgesetzten ausüben können, bei der er seine Arbeit nach entsprechender Einführung weitgehend selbstständig ausüben könnte, bei der sich die sozialen Interaktionen mit Vorgesetzten und im Team in Grenzen hielten und der Versicherte in der Einarbeitungszeit durch ein externes Coaching begleitet würde. Idealerweise sollte der Versicherte eine Tätigkeit ausüben können, in der er seine beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse wieder einsetzen könnte und in der seine Ressourcen angesprochen und gestärkt würden. Aus psychiatrischer Sicht wäre damit die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen durch die IV in der Art der durchgeführten Massnahme bei der Firma D.___ mit dem Ziel einer beruflichen Eingliederung in angepasster Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt indiziert. Die möglichst baldige Wiederaufnahme einer beruflichen Betätigung dürfte sich bei gutem Verlauf auch positiv auf den psychischen Gesundheitszustand und – bei optimaler «Passung» zwischen dem Versicherten und dem Arbeitsumfeld – auch positiv auf seine Leistungsfähigkeit auswirken. Es sei aber aus psychiatrischer Sicht selbst bei optimal angepasster Tätigkeit nicht davon auszugehen, dass die funktionellen Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung vollständig verschwinden würden, zumal sich inzwischen eine Verbitterungsstörung entwickelt habe und die Beeinträchtigungen der Impulskontrolle und der Affektregulation aufgrund der nicht überwundenen Kränkungen eine Chronifizierungstendenz zeigten. Somit würden selbst bei optimaler Passung, wenn – im Idealfall – keine wesentlichen Konflikte mit Vorgesetzten auftreten würden, eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und Umstellfähigkeit, eingeschränkte Sozialkompetenzen vor allem im Bereich der Kommunikation, eine verminderte Frustrationstoleranz, eine eingeschränkte Stressbelastbarkeit sowie eine Tendenz zur Selbstüberforderung und zu affektiven Dekompensationen in Belastungssituationen verbleiben. Insgesamt sei aus psychiatrischer Sicht selbst bei optimal angepasster Tätigkeit medizinisch-theoretisch von einer eingeschränkten qualitativen Leistungsfähigkeit im Umfang von schätzungsweise 20 - 30 % auszugehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch bei optimaler Passung gerade aufgrund der paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsanteile interaktionelle Konflikte auftreten könnten, welche aufgrund des auffälligen Sozialverhaltens dann rasch eskalieren und zum Stellenverlust führen könnten, was auch in Zukunft nicht auszuschliessen sei. 7.2.2 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3): 1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) 2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Hierzu ist dem Gutachten zu entnehmen, die Persönlichkeitsstörung liege in einer eher leichteren Form vor, zumal sie nicht alle Lebensbereiche gleichermassen betreffe (zum Beispiel den Bereich seiner privaten Beziehungen und der Partnerschaft) und der Versicherte trotz der Schwierigkeiten und häufigen Wechsel während Jahrzehnten habe beruflich erfolgreich tätig sein können. Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte die Gutachterin aus, therapeutisch sollte die laufende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortgesetzt werden, wenn möglich mit mindestens 14-täglichen Konsultationen, wobei bei Persönlichkeitsstörungen von einem langfristigen Therapiebedarf auszugehen sei. Eine medikamentöse Behandlung dränge sich derzeit nicht auf. Die Prognose bezüglich einer namhaften Besserung der Gesundheitsstörung sei eher reserviert und von einem längeren Therapiebedarf mit kleinen, schrittweisen Verbesserungen auszugehen, die sich in absehbarer Zeit nicht in einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit niederschlagen dürften. An Eingliederungsmassnahmen sei seitens der IV 2017 eine Potenzialabklärung im I.___ durchgeführt worden. Anschliessend sei von Juni 2017 bis November 2017 eine berufliche Massnahme in der Firma D.___ im Mahlzeitendienst mit etwa 6 h/Tag erfolgt, wobei diese berufliche Massnahme durch einen Sturz mit erneuter Schulterverletzung im August 2017 erschwert worden sei, da der Versicherte danach nur noch als Chauffeur habe arbeiten können. Aus psychiatrischer Sicht wäre die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen durch die IV in der Art der durchgeführten Massnahme bei der Firma D.___ mit dem Ziel einer beruflichen Eingliederung in angepasster Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt indiziert. Die möglichst baldige Wiederaufnahme einer beruflichen Betätigung dürfte sich bei gutem Verlauf auch positiv auf den psychischen Gesundheitszustand und – bei optimaler «Passung» zwischen dem Versicherten und dem Arbeitsumfeld – auch positiv auf seine Leistungsfähigkeit auswirken. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen liegt beim Beschwerdefrüher demnach keine Behandlungs- oder Eingliederungsresistenz vor. Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird keine ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben, womit eine solche zu verneinen ist. Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält die psychiatrische Gutachterin fest, was die Ressourcen betreffe, so habe in der Untersuchung beim Versicherten eine gute Kooperationsbereitschaft bestanden und auch in den durchgeführten beruflichen Massnahmen habe sich der Versicherte engagiert und motiviert gezeigt. Der Versicherte habe einen relativ strukturierten Alltag, pflege regelmässig soziale Kontakte in und ausserhalb der Familie, fahre weiterhin Motorrad, erledige Haushaltsarbeiten, informiere sich über das Tagesgeschehen und koche. Eine wichtige Ressource seien seine Partnerschaft und ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Eltern, die er oft besuche. An sportlichen Betätigungen übe der Versicherte weiterhin den Tauchsport aus, während er frühere sportliche Betätigungen wie Kickboxen und Bodybuilding seit 15 Jahren aufgegeben habe. Er wandere gerne, wobei er wegen der Kniebeschwerden keine längeren Wanderungen mehr unternehmen könne. Er beschreibe sich selber als sehr pünktlich, arbeitsam und bei den Kunden beliebt. Er sei nicht nachtragend und neige nicht dazu, auf Schwächeren herumzutrampeln. Die weiteren vom Versicherten angegebenen Stärken seien einerseits Ressourcen, könnten andererseits aber auch nachteilige Auswirkungen im zwischenmenschlichen Bereich haben, vor allem wenn sie so rigide ausgeprägt seien wie im vorliegenden Fall, wie dies beim Versicherten aus der Anamnese gut erkennbar sei. Es ist demnach beim Beschwerdeführer sowohl von günstigen als auch teilweise ungünstigen Persönlichkeitsstrukturen auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen. Dagegen enthält der soziale Lebenskontext des Versicherten überwiegend sich potenziell günstig auswirkende Faktoren. Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im Gutachten ausgeführt und vorgehend erwähnt wurde, betreffe die Persönlichkeitsstörung nicht alle Lebensbereiche gleichermassen, zum Beispiel weniger den Bereich seiner privaten Beziehungen und der Partnerschaft. Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem Gutachten und den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung in Abständen von drei Wochen befindet, wobei keine medikamentöse Behandlung durchgeführt werde. Dies spricht somit nicht für einen hohen Leidensdruck. So sind die bislang nicht durchgeführten medizinischen Therapien (vgl. Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» hiervor) nicht auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen, welcher Umstand auf einen dennoch nicht fehlenden Leidensdruck hindeuten würde (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). 7.2.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die im Gutachten postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind beim Beschwerdeführer neben gewissen ressourcenhemmenden überwiegend ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden kann. Ebenso erscheint die im Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der gestellten Diagnosen überzeugend. 7.4 Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten und die polydiszplinäre Gesamtbeurteilung im B.___-Gutachten sowie die vorgehenden Ausführungen ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aus somatischen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Dagegen besteht in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine zumut- und verwertbare Restarbeitsfähigkeit von durchschnittlich 75 % mit jedoch zusätzlichen qualitativen Einschränkungen, welche aus den Teilgutachten hervorgehen. Schliesslich ist die gutachterliche Beurteilung auch hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, worauf die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid denn auch abgestellt hat. An diesem Resultat vermag die im Verlaufsbericht vom 7. Mai 2018 (IV-Nr. 86) durch die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, geäusserte Ansicht nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer nur noch für eine sehr leichte Tätigkeit aktuell 50 % arbeitsfähig sei (Voraussetzung: keine repetitiven Tätigkeiten, sehr leichte Arbeit, aktuell max. 3 kg in rechten Hand ohne Heben, langfristig eventuell bis ca. max. 5 kg, beispielsweise Chauffeurtätigkeiten mit Automatikgetriebe und Servo-Lenkhilfe). Diese von Dr. med. E.___ postulierten erheblichen Einschränkungen sind im Gegensatz zu den gutachterlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar, zumal diese kaum begründet sind. Sodann ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. E.___ weder über einen orthopädischen noch über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügt. Zudem ist in diesem Zusammenhang Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert zuzumessen ist. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Bericht des D.___, [...], wirke sich auch die unklare medizinische Situation in Bezug auf den jüngst erlittenen Unfall vom 31. August 2017 an der Schulter auf die Vermittelbarkeit aus. Hierzu hält die Rechtsprechung Folgendes fest: Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen. Das Einholen klärender medizinischer Stellungnahmen wäre diesfalls grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1). Der vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht betreffend die beruflichen Massnahmen in der Institution D.___ vom 13. November 2017 (IV-Nr.
65) vermag aber keine solchen ernsthaften Zweifel am beweiswertigen B.___-Gutachten zu begründen. So vermag die Einschätzung im Bericht, wonach man den Beschwerdeführer aufgrund der unklaren medizinischen Situation sowie des auffälligen Sozialverhaltens aktuell nur bedingt als vermittelbar erachte, die gutachterliche Beurteilung nicht zu entkräften, zumal das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil sowohl die somatische als auch die psychiatrische Komponente berücksichtigt und die Gutachter die beim Beschwerdeführer vorliegenden Einschränkungen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeugend begründet haben. Sodann ist auf den Umstand einzugehen, dass der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht der C.___ vom 31. Mai 2019 (Beschwerdebeilage 11) vom 26. April bis 22. Mai 2019 stationär hospitalisiert war. Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung – vorliegend 21. März 2019 – in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2; 105 V 161 f. E. 2d). Deshalb ist der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte Austrittsbericht vom 31. Mai 2019 nicht mehr zu berücksichtigen, zumal aus diesem keine allfällige relevante – bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestehende – gesundheitliche Verschlechterung hervorgeht. Eine solche, allenfalls später eingetretene Verschlechterung könnte allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung relevant sein. 7.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei 52 Jahre alt und unterdessen bereits seit längerer Zeit auf Stellensuche. Auch mit Hilfe der Arbeitsvermittlung durch das RAV gelinge es ihm nicht, einen Nischenarbeitsplatz mit den benötigten Anforderungen zu finden. Ein Invalideneinkommen sei für ihn nicht realisierbar. Diesbezüglich kann auf die treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach d er ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_869/2011 vom 24. April 2012 E. 4.3.5). Im Übrigen werden den Einschränkungen des Beschwerdeführers im Rahmen des leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn Rechnung getragen (E. II. 8.2.2. hiernach). 8. 8.1 Da der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit bei der H.___ AG aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Valideneinkommens auf diesen Lohn abgestellt hat. Dies wird denn auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Dieses Einkommen ist unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der strittigen Rentenherabsetzung – hier Dezember 2018 – anzugleichen, wobei hier die Anwendung auf die im Zeitpunkt des Erlasses vorliegenden Daten beschränkt ist (vgl. BGE 143 V 295). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war lediglich die Lohnentwicklung bis zum Jahr 2017 bekannt, womit das Einkommen bis 2017 aufzurechnen ist: CHF 88'960.00 plus Nominallohn 2015/2017 T1.10 Ziffer 28 - 30 (104.3 x 106.0) = CHF 90'410.00. 8.2 8.2.1 Sodann hat der Beschwerdeführer bislang keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen, womit bezüglich des Invalideneinkommens nicht auf ein tatsächlich erzieltes Einkommen abgestellt werden kann. Demnach sind die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen, welche das Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre herausgibt. Massgebend ist die aktuellste Tabelle, welche bei Erlass der Verfügung vorliegt (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und 4.1.1 S. 299 mit Hinweisen). Mit Blick auf den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin innerhalb der LSE die Tabelle TA1-tirage_skill_level und den Totalwert für Männer im Kompetenzniveau 1 («Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art») herangezogen hat. Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist aber die LSE 2016 und damit ein Wert von CHF 5'340.00 anzuwenden. Wird dieser auf 40 Wochenstunden basierende Wert an die durchschnittlich betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung von 2016 (Indexstand 104.1, vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10) bis 2017 (Indexstand 104.6; ebenda) angepasst, resultiert ein Ausgangswert für das Invalideneinkommen von CHF 67'124.25 pro Jahr, bzw. nach Abzug der Leistungseinschränkung von 25 % ein Invalideneinkommen von CHF 50'343.20, vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (E. II. 8.2.2 hiernach). 8.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom
29. April 2019 E. 5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Die Beschwerdegegnerin hat einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vorgenommen. Wie erwähnt ist der Beschwerdeführer gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil wie folgt eingeschränkt: Aus somatischer Sicht wurde festgehalten, insgesamt lasse sich eine verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter begründen, was sich vor allem bei körperfernen Aktivitäten oder solchen im Überkopfbereich auswirke. Zudem sollten mit dem rechten Arm keine Gewichte > 5 kg mehr gehoben oder getragen werden. Im Weiteren seien Aktivitäten mit erhöhten Ansprüchen an die Belastungsfähigkeit der Kniegelenke als ungünstig zu bewerten, wie sie beim Knien und Kauern sowie beim Begehen von Treppen und Leitern oder allgemein auf unebenem Terrain vorkommen würden. Allgemein kämen nur noch körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Aktivitäten in Frage. Aus psychiatrischer Sicht wurde ergänzend ausgeführt, der Versicherte sollte eine Tätigkeit mit wohlwollenden, verständnisvollen Vorgesetzten ausüben können, bei der er seine Arbeit nach entsprechender Einführung weitgehend selbstständig ausüben könnte, bei der sich die sozialen Interaktionen mit Vorgesetzten und im Team in Grenzen hielten und der Versicherte in der Einarbeitungszeit durch ein externes Coaching begleitet würde. Idealerweise sollte der Versicherte eine Tätigkeit ausüben können, in der er seine beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse wieder einsetzen könnte und in der seine Ressourcen angesprochen und gestärkt würden. Aber selbst bei optimaler Passung, wenn – im Idealfall – keine wesentlichen Konflikte mit Vorgesetzten auftreten würden, würden eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und Umstellfähigkeit, eingeschränkte Sozialkompetenzen vor allem im Bereich der Kommunikation, eine verminderte Frustrationstoleranz, eine eingeschränkte Stressbelastbarkeit sowie eine Tendenz zur Selbstüberforderung und zu affektiven Dekompensationen in Belastungssituationen verbleiben. Angesichts dieses nicht unerheblich zusätzlich eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils erscheint der vorgenommene Abzug von 5 % klar zu tief. Die vorliegenden zusätzlichen Einschränkungen rechtfertigen vielmehr einen gesamthaften leidensbedingten Abzug von 10 %. Dagegen ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar, weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Ebenso gebietet das Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug. So wäre das Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur soweit zu berücksichtigen, als es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Dies geht auch aus der Unterteilung der LSE-Tabelle TA17 in drei Kategorien (bis 29 Jahre/30 bis 49 Jahre/50 Jahre und älter) mit je steigenden Verdienstmöglichkeiten hervor. Denn wäre statistisch tatsächlich eine Tendenz zu erkennen, dass – gesunde – Mitarbeiter kurz vor dem Pensionsalter eine Lohneinbusse in Kauf nehmen müssten, so hätte das Bundesamt für Statistik für diese Erscheinung eine weitere Kategorie bilden müssen. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteile des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2, 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). 8.3 Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen beträgt damit nach Vornahme des leidensbedingten Abzuges von 10 % CHF 45'308.90. Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von CHF 45'308.90 und des Valideneinkommens von CHF 90'410.00 ergibt somit einen Invaliditätsgrad von 50 % (aufgerundet; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2003, U 27/02 E. 3.2), was einen Anspruch auf eine halbe Rente ergibt.
9. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demnach die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21. März 2019 aufzuheben und die dem Beschwerdeführer per 1. Juni 2017 zugesprochene ganze Rente per 1. Dezember 2018 (Verbesserung des Gesundheitszustandes per Gutachtensdatum 28. August 2018; Anpassung der Rente nach drei Monaten, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) auf eine halbe Rente herabzusetzen. Unter den Parteien nicht umstritten und angesichts der schlüssigen gutachterlichen Beurteilung auch nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Zusprechung der befristeten ganzen Rente per 1. Juni 2017. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1). Im vorliegenden Fall verlangte der Beschwerdeführer in der Hauptsache die Weiterausrichtung der ganzen Rente. Die Beschwerde wird aber lediglich teilweise gutgeheissen, indem die ganze Rente per 1. Dezember 2018 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. Diese Konstellation rechtfertigt gemäss vorgenannter Rechtsprechung keine Reduktion der Parteientschädigung. Hingegen sind im Vergleich zu der eingereichten Kostennote verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopie an den Klienten vom
22. Mai 2019; Fristerstreckungsgesuch vom 20. Mai 2019), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung somit auf CHF 2'938.05 festzusetzen (10.25 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 165.50 und MwSt). 10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer an die Verfahrenskosten CHF 400.00 und die IV-Stelle CHF 200.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer vom geleisteten Kostenvorschuss CHF 200.00 zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21. März 2019 insoweit aufgehoben wird, dass die per 1. Juni 2017 zugesprochene ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. Dezember 2018 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. 2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'938.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten CHF 200.00 zu bezahlen. 4. Der Beschwerdeführer hat an die Verfahrenskosten CHF 400.00 zu bezahlen. Vom geleisteten Kostenvorschuss werden dem Beschwerdeführer CHF 200.00 zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Isch