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VSBES.2018.97

Solothurn · 2018-11-19 · Deutsch SO
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Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Sachverhalt

5.2.1  Im Austrittsbericht vom

25. April 2016 (IV-Nr. 82) führten Assistenzarzt X.___, und Dr. med. Y.___,

Leitender Arzt, Z.___, Rehabilitation und Rheumazentrum, in Bezug auf die

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 21. März bis 2. April 2016

folgende Hauptdiagnose auf:

1.

Globale Schwäche und Hyperreflexie

unklarer Ätiologie, DD metabolisch, entzündlich

klinisch: Verschlechterung

des Allgemeinzustandes, Hyperreflexie Arme und Beine, Geschmack und Geruch

reduziert, reduziertes Schmerz- und Temperaturempfinden, Hypästhesie

März 2016 MR-Schädel:

Stecknadelkopfgrosser Glioseherd rechts frontobasal / subkortikal

ohne Krankheitswert, keine Hinweise für Tumor oder Demyelinisierung

11. März 2016 MR-HWS:

Im Untersuchungsfeld (C1 - Th4) keine kontrastmittelaffinen raumfordernden

Prozesse der HWS / oberen BWS, keine demyelinisierende Myelonherde,

kein Bandscheibenprolaps, keine hochgradige Spinalkanalstenose

14. März 2016 MR-BWS:

Kein Anhalt für eine Myelopathie, kein pathologisches KM-Enhancement, bekannte Irregularität

der Bodenplatte BWK9 respektive der Deckplatte BWK10 ventral bei Zeichen einer

diskreten Osteochondrose

11. März 2016 Sono

Abdomen: unauffällig, kein Restharn

15. März 2016

Somatosensible evozierte Potenziale des N. medianus und N. tibialis normal

März 2016 Rx-Thorax: unauffällig

10. März 2016:

antinukleare Antikörper 80; Rheumafaktor neg.; P-ANCA, c-ANCA neg.

14. März 2016

Lumbalpunktion: unauffällig, oligoklonale Banden negativ, isoelektrische

Fokussierung negativ

17. März 2016

Anti-Gliadin IgG, GAD II-Autoantikörper (Anti-GD1a lgG 57 %‚ Anti GD1b UgG

54 %); Anti-Ganglioside, onkoneurale Antikörper negativ

Nebendiagnosen

2.

Rezidivierende depressive Störung

seit 2011 unter

Escitalopram und Trazodon

3.

Dermatofibrom Schulter links

Beurteilung, Therapie und Verlauf: Die

Zuweisung der Beschwerdeführerin zur stationären Neurorehabilitation sei durch

die medizinische Klinik im Hause mit rechtsbetonter Tetraspastik unklarer

Ätiologie sowie mit Verschlechterung des Allgemeinzustands mit Inappetenz und

Gewichtsverlust seit dem 19. Februar 2016 erfolgt. Zudem seien neurologische

Defizite im Sinne von enthemmten Reflexen, einer deutlich eingeschränkten Feinmotorik,

einer generalisierten Hypästhesie für Berührung sowie einer deutlichen Einschränkung

des Geschmacks- und Geruchssinns aufgetreten. Bei der neurologischen Symptomatik

seien grippale Symptome vorausgegangen. Weitere Abklärungen mittels Lumbalpunktion

und MRT-Untersuchung des gesamten grossen ZNS hätten keine wegweisenden Befunde

ergeben, bei allerdings zeitlicher Verzögerung der Hospitalisation drei Wochen

nach Auftreten der ersten Symptome. Ursächlich komme am ehesten eine virale

Genese mit Affektion der Basalganglien bzw. der Thalamusregion in Betracht. Die

Beschwerdeführerin sei vom 4. bis 17. April 2016 zu 100 %

arbeitsunfähig.

5.2.2  Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin

für Allgemeinmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2016

(IV-Nr. 85 S. 2 f.) folgende Beurteilung fest: Einerseits sei es bei

der Beschwerdeführerin zunächst innerhalb der letzten 1,5 Jahre zu einer

Stabilisierung der psychischen Verfassung gekommen, weshalb sie eine Ausbildung

zur Hundeerziehungsberaterin habe beginnen wollen. Den Beginn dieser Ausbildung

habe sie jedoch verschieben müssen, da seit dem 19. Februar 2016

neurologische Symptome aufgetreten seien (u.a. Hyperreflexie, Gefühlsstörungen,

Unsicherheit beim Laufen, Geschmacksstörungen), die eine weiterreichende

medizinische Abklärung nach sich gezogen hätten. Letztlich habe keine

eindeutige Ursache für die bestehenden Beschwerden gefunden werden können, es

werde ein möglicher Zusammenhang mit einem vorangegangenen grippalen Infekt

diskutiert, der möglicherweise eine zerebrale Affektion zur Folge gehabt habe.

In diesem Fall wäre mit Abheilung des viralen Infektes auch eine sukzessive Besserung

der Beschwerden und somit keine bleibende neurologische Einschränkung zu

erwarten. In ihrem Schreiben vom 8. Juni 2016 habe die Beschwerdeführerin

über einen verzögerten Genesungsverlauf und über einen weiterhin bestehenden

Tremor berichtet. Medizinisch sei die Situation weiterhin nicht ausreichend

geklärt und instabil (Besserung möglich), es sei in jedem Fall die

Verlaufsuntersuchung beim Neurologen abzuwarten, die für Ende Juni 2016

vorgesehen sei. Grundsätzlich sei eine Verschlechterung der gesundheitlichen

Situation mit dem 19. Februar 2016 eingetreten. Es sei jedoch noch zu

früh, um zu beurteilen, ob diese auf einer akuten Erkrankung beruht und nur

vorübergehend bestehe oder ob eine andauernde Verschlechterung möglich sei. Es

sollte die neurologische Verlaufsuntersuchung abgewartet und anschliessend ein

Arztbericht vom Neurologen eingeholt werden.

Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien aktuell

nicht möglich. Es sei noch zu früh, um zu beurteilen, ob sich der

Gesundheitszustand aus versicherungsmedizinischer Sicht verändert habe. Denn es

sei noch nicht sicher, ob nur eine vorübergehende kurzfristige Verschlechterung

vorliege oder eine Verschlechterung aus versicherungsmedizinischer Sicht

tatsächlich vorliege. Es müssten noch weitere Abklärungen vorgenommen werden.

Nach erfolgter neurologischer Verlaufsuntersuchung bei dem zuständigen

Neurologen seien ein Sprechstundenbericht und ein IV-Arztbericht einholen. Ob

berufliche Massnahmen angezeigt seien, sei noch zu früh, um zu beurteilen.

5.2.3  Die Assistenzärztin AA.___ und

Dr. med. AB.___, Oberärztin, P.___, Universitätsklinik für Infektiologie,

hielten aufgrund der Sprechstunde vom 26. April 2016 im Bericht vom

3. Mai 2016 (IV-Nr. 90) folgende Diagnosen fest:

Beinbetonte

Tetrahyperreflexie, Ataxie und diffus eingeschränktes Berührungs- und

Schmerzempfinden unklarer Ätiologie

DD post- / parainfektiös

im Rahmen eines viralen lnfekts; DD beginnende ZNS-Erkrankung noch unklarer

Ätiologie

Labor extern: HIV-negativ,

Borrelien-Serologie negativ, Vaskulitis-Screening negativ, euthyreot, Vitamin B12

und Folsäure normal, CK normal, keine monoklonale Komponente, onkoneurale Antikörper

und Ganglion-Screening negativ

MRl-Schädel / HWS / BWS

März 2016 (extern): Bland

Medianus- und Tibialis-SSEP

beidseits 15. März 2016: Normal

LP 15. März 2016:

Leukozyten 1 G/L, Protein 250 mg/L, keine Schrankenstörung,

oligoklonale Banden negativ

CT-Thorax / Abdomen

25. April 2016: Bland bis auf fraglich erscheinende Einengung Vena renalis

links

Beurteilung und Procedere: Aufgrund der

bisherigen ausgedehnten Abklärungen mit durchwegs negativen Befunden, der

symmetrischen und diffusen Lokalisation der Beschwerden ohne laborchemisches

oder bildgebendes Korrelat, sowie der beginnenden Regredienz der neurologischen

Beschwerden nach dem geschilderten akuten Beginn der Erkrankung im Rahmen einer

möglichen viralen Erkrankung, erscheine eine postinfektiöse virale Genese am

wahrscheinlichsten. Zur Komplettierung seien eine Lues-, Coxiella burnetii- und

Mycoplasmen-Serologie veranlasst worden sowie ein Nasopharyngealabstrich auf respiratorische

Viren und Mycoplasmen (letzteres bei von der Beschwerdeführerin geschilderten

ähnlichen Symptomen eines «beginnenden Schnupfens» zum Zeitpunkt der

Untersuchung). lnfluenza, aber auch andere respiratorische Viren, seien als

Auslöser parainfektiöser neurologischer Symptome gut bekannt und seien gerade

in der letzten Wintersaison bei den infektiologischen Konsilien am P.___ eine

relativ häufig diagnostizierte Entität gewesen.

Bei neu auftretenden Symptomen oder

erneuter Progredienz der bekannten Beschwerden müsse die Diagnostik sicherlich

neu aufgerollt werden. Die Beschwerdeführerin könne jederzeit wieder zugewiesen

werden, aktuell seien keine weiteren Abklärungen mehr geplant. Eine neurologische

Verlaufskontrolle bei der behandelnden Neurologin Dr. med. I.___ sei am 6. Juni

2016 geplant.

5.2.4  Dr. med. Q.___ hielt im

Arztbericht vom 7. November 2016 (IV-Nr. 88) folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Beinbetonte

Tetrahyperreflexie sowie diffus eingeschränktes Berührungs- und

Schmerzempfinden ungeklärter Ätiologie, DD post- / parainfektiös im

Rahmen eines viralen Infektes

MRT Schädel 1. März

2016: Stecknadelkopfgrosser Glioseherd rechts frontobasal / subkortical

ohne Krankheitswert. Keine Hinweise für Tumor oder Demyelinisierung.

Labor

(extern / intern): HIV-negativ, Vaskulitis-Screening negativ,

euthyreot, Vitamin B12 normal, Borrelien negativ, keine monoklonale Komponente

17. März 2016:

Anti-Gliadin IgA, anti-Gliadin lgG, GAD ll-Autoantikörper (Anti-GD1a IgG

57 %, Anti GD1b UgG 54 %); Anti-Ganglioside, onkoneurale Antikörper

negativ

HWS-MRI / KM

11. März 2016: unauffällig

BWS-MRI / KM

14. März 2016: unauffällig

Medianus- und Tibialis-SSEP

beidseits 15. März 2016: normal

LP 15. März 2016: L 1,

Protein 250 mg/l, keine Schrankenstörung, OKB negativ

aktuell: intensive

Physiotherapie, keine spezielle medikamentöse Therapie

Rezidivierende depressive

Störung

Mässige Energie- und

Proteinmangelernährung mit Untergewicht (BMI 17,3)

aktuell Ernährungsberatung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Nikotinabhängigkeit,

kumulativ circa 32 py

aktuell Rauchberatung

involviert zur Unterstützung Nikotinstopp

Der Gesundheitszustand sei stationär und

besserungsfähig. Die Beschwerdeführerin führe zurzeit immer noch intensive

physiotherapeutische Behandlungen und ein regelmässiges Heimprogramm durch.

Damit könne möglicherweise eine weitere Verbesserung der Kraft und insbesondere

der Sensibilität erreicht werden. Nun, neun Monate nach Auftreten der

Primärsymptomatik sei jedoch nicht mehr mit grossen Verbesserungen zu rechnen.

Es seien berufliche Massanahmen angezeigt.

Sicherlich solle in der aktuellen

Situation die Physiotherapie zur versuchsweisen Verbesserung der Muskelkraft,

der Rumpfstabilität und des Gleichgewichtes fortgeführt werden. Ebenfalls

könnten mit Übungen zur Verbesserung der Sensomotorik noch Fortschritte

erreicht werden. Insgesamt müsse aber von einem nur noch geringen

Rehabilitationspotential ausgegangen werden, da doch schon neun Monate seit der

Nervenschädigung vergangen seien. Glücklicherweise habe durch die konstante

Einnahme der Antidepressiva eine psychische Entgleisung der Beschwerdeführerin

verhindert werden können. In psychischen Belangen sei vom gleichen Zustand wie

in den letzten Jahren auszugehen. Dieser Zustand beinhalte eine verminderte

Konzentrationsfähigkeit und einen verminderten Antrieb. Für belastende Arbeiten

und Arbeiten mit hoher Konzentration, wie sie die vor Jahren als

Intensivpflegefachfrau durchgeführt habe, sei dadurch die Arbeitsfähigkeit

nicht mehr gewährleistet. Die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Mitarbeiterin

in einem Tagesheim für Hunde könne, zumindest was den administrativen und den

Reinigungsbereich betreffe, weitergeführt werden. Dieser Bereich beinhalte

jedoch nur einen geringen Teil der dort durchgeführten Arbeit. Um mit Hunden in

grösserer Anzahl zu arbeiten, wie z.B. beim Ausführen der Hunde und bei der

Hundepflege, bestehe im Moment aus Gründen der Motorik und des Gleichgewichts

eine Arbeitsunfähigkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin

diese Arbeit wiederaufnehmen könne. Die Beschwerdeführerin habe sich in den

letzten Monaten ausführlich Gedanken bezüglich einer beruflichen Umorientierung

gemacht und es wäre natürlich optimal, wenn sie ihre früher erworbenen

Fähigkeiten als Pflegefachfrau sowie ihre Fähigkeiten bei der Arbeit in einem

Hundetagesheim integrieren könnte. In diesem Zusammenhang habe sich die

Beschwerdeführerin über die Arbeit einer Hundephysiotherapeutin ausführlich

informiert, welche eine Ausbildung beinhalten würde. Bei erfolgreichem Abschluss

einer solchen Ausbildung könne die Beschwerdeführerin ihr Tagespensum

selbstständig einteilen, bei Auswahl von eher kleinen Hunden und immer in

Begleitung des Hundehalters würden auch ihre körperlichen Beeinträchtigungen

nicht zu einer Überforderung führen. Mit dieser Tätigkeit wäre es möglicherweise

sogar zu erwarten, dass sie zu einem höheren Prozentsatz in der freien Marktwirtschaft

für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte. In diesem Sinn werde die

Beschwerdegegnerin gebeten, ausführlich zu prüfen, ob von ihrer Seite die

Möglichkeit für berufliche Massnahmen mit dem Ziel der Beschwerdeführerin einer

Ausbildung zur Hundephysiotherapeutin bestünden.

5.2.5  Dr. med. H.___, RAD, hielt in der

Stellungnahme vom 23. Januar 2017 (IV-Nr. 93) folgende medizinische

Situation fest: Zur aktuellen neurologischen Situation lägen weiterhin keine

Berichte vor. Der Bericht des Z.___ sei bereits bekannt und in der letzten RAD

Stellungnahme berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin werde bei der

Neurologin Dr. med. I.___ ambulant nachbetreut. Die Verschlechterung des

Gesundheitszustands seit dem 19. Februar 2016 sei relevant und andauernd.

Ab Juni 2016 habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im C.___ wieder

aufgenommen, sei dabei jedoch durch noch bestehende neurologische Symptomatik

eingeschränkt. Das Ausmass der Einschränkung und die Arbeitsfähigkeit in einer

etwaigen angepassten Tätigkeit könne erst nach Kenntnis der aktuellen

neurologischen Situation beurteilt werden. Hierzu bedürfe es eines Berichts von

Dr. med. I.___. Unabhängig davon seien berufliche Massnahmen angezeigt, da

absehbar sei, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit dauerhaft

nicht im gewohnten Ausmass ausüben könne.

5.2.6  Im Verlaufsbericht vom

31. Januar 2017 stellte Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie FMH, die

folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 94):

Verdacht auf Status nach

Meningoencephalitis, seit Februar 2016

DD

post- / parainfektiös im Rahmen eines viralen Infekts

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:

Mangelernährung mit

Untergewicht, seit Jahren

Nikotinabhängigkeit, seit

Jahren

Die Beschwerdeführerin sei seit Juni

2016 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Tierbetreuerin zu 70 %

arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Behandlung habe vom

10. März 2016 bis 6. Dezember 2016 gedauert. Es werde eine

Physiotherapie durchgeführt. Es sei mit einer Defektheilung zu rechnen, evtl.

sei im Verlauf eine neuropsychologische Untersuchung durchzuführen. In der

bisherigen Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung durch Störung von

Kraft, Stabilität, Koordination, Sensibilität und Belastbarkeit aus. Die

bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch drei bis fünf Stunden

täglich zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von

30 - 50 %. Der Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten

zumutbar. Dabei wäre zu beachten, dass es sich um leichte Tätigkeiten und um

die Möglichkeit von flexiblen Pensen handle. Diese Tätigkeiten seien der

Beschwerdeführerin zu maximal 5 Stunden pro Tag zumutbar, dabei bestehe

eine verminderte Leistungsfähigkeit von circa 50 %.

5.2.7  Die RAD-Ärztin H.___ führte in

ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017 (IV-Nr. 96 S. 2) aus, auf

der Grundlage des Berichts von Dr. med. I.___ vom 31. Januar 2017 (vgl. E.

II. 5.2.6 hiervor) sei eine Prognose über die weitere Entwicklung der

Arbeitsfähigkeit schwierig. Sie deute eine mögliche Defektheilung an und

schlage im Verlauf eine Abklärung im Fachgebiet Neuropsychologie vor. Wegen der

bestehenden verschiedenen gesundheitlichen Probleme, nämlich neurologisch:

beinbetonte Tetrahyperreflexie, Ataxie DD postinfektiös; psychiatrisch:

rezidivierende depressive Störung, rentenauslösende Diagnose, deren mögliche

Wechselwirkung bisher nicht berücksichtigt / diskutiert worden sei,

sowie der Anregung zur neuropsychologischen Abklärung durch Dr. med. I.___ sei

eine polydisziplinäre Abklärung angezeigt (Fachgebiete: Neurologie,

Psychiatrie, Neuropsychologie).

5.2.8  Dr. med. I.___ bestätigte im

Bericht vom 30. Mai 2017 (IV-Nr. 104.5 S. 10 ff.) die bereits vom

Hausarzt Dr. med. Q.___ im Arztbericht vom 7. November 2016 (vgl. E. II. 5.2.4

hiervor) gestellten Diagnosen, wobei sie bei der Hauptdiagnose einer «beinbetonten

Tetrahyperreflexie sowie diffus eingeschränktem Berührungs- und

Schmerzempfinden ungeklärter Ätiologie seit 19. Februar 2016, DD

post- / parainfektiös im Rahmen eines viralen Infektes, DD autoimmun»

festhielt: «intensive Physiotherapie, keine spezifische medikamentöse Therapie»

und «unklare Verschlechterung seit Mai 2017, akzentuiert seit 29. Mai 2017,

wahrscheinlich funktionell überlagert».

Beurteilung: Die Beschwerdeführerin habe

seit dem 19. Februar 2016 mit plötzlichem Beginn rechtsbetonte

sensomotorische Defizite unklarer Ätiologie, DD

postinfektiös / parainfektiös im Rahmen eines viralen Infektes, DD

autoimmun, anderes. Die Ätiologie habe nie geklärt werden können. Die

Beschwerdeführerin sei damals im Z.___ hospitalisiert gewesen, habe sich jedoch

missverstanden gefühlt, da immer wieder eine psychogene Ätiologie in den

Vordergrund gestellt worden sei. Dass eine organische Erkrankung vorgelegen

habe, sei für Dr. med. I.___ aufgrund der klinischen Befunde nicht zu

bezweifeln gewesen.

In den letzten Monaten sei es der

Beschwerdeführerin deutlich besser gegangen, sie habe nur noch geringfügig

Residuen gehabt. Aktuell dramatische Verschlechterung, zeitlich korrelierend

mit einer beruflichen Überforderung (neue Stelle, wegen Ferienvertretung bis zu

vier lange Arbeitstage) mit klar situativer Fluktuation (spreche für eine

funktionelle Überlagerung), allerdings vermute Dr. med. I.___ einen organischen

Kern der Verschlechterung. Hospitalisation einerseits zur gründlichen,

ergebnisoffenen ätiologischen Abklärung (insbesondere sollte eine autoimmune Ätiologie

ausgeschlossen werden), andererseits aus pflegerischen Gründen.

5.2.9  Im Bericht vom 30. Mai 2017

hielt Dr. med. Q.___ fest (IV-Nr. 104.5 S. 8 f.), er habe die

Beschwerdeführerin regelmässig aufgrund von diversen Problemen (Depression,

Verlaufskontrollen neurologischer Befund) in seiner Sprechstunde gesehen.

Einerseits zeigten sich vorübergehend verstärkte depressive Symptome und

Schlafstörungen, weshalb die Beschwerdeführerin die Trittico-Dosierung erhöht

habe. Wahrscheinlich sei diese Erhöhung Auslöser von supraventrikulären Tachykardien

gewesen, welche von der Beschwerdeführerin als sehr unangenehm beschrieben

worden seien. Nach Reduktion von Trittico seien diese praktisch vollständig

wieder sistiert. Bezüglich der depressiven Symptomatik habe eine rasche

Stabilisierung erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe intensiv

nach neuen Arbeitsplatzmöglichkeiten gesucht und in einer Tagesstätte für

Demenzerkrankte eine 20%ige Anstellung ergänzend zu ihrer Tätigkeit im

Hundeheim gefunden. Letztmals sei sie am 27. April 2017 bei Dr. med. Q.___

gewesen, wobei sie sich in einem ausgezeichneten Zustand präsentiert habe und

bereits die neue Anstellung begonnen gehabt habe. Die 9-stündige Tätigkeit

führe zu einer raschen Ermüdbarkeit, jedoch sei dies gut tolerierbar. Psychisch

sei sie ausgeglichen und die Beschwerden im Bereich der Beine hätten sich

sowohl bezüglich der Sensibilität wie auch hinsichtlich des früher sehr lästigen

Tremors deutlich verbessert. Nun habe sich die Beschwerdeführerin am

29. Mai 2017 notfallmässig vorgestellt, wobei sie berichtet habe, dass sie

in den letzten drei Wochen sehr intensiv gearbeitet habe, dies habe zu einer

Ermüdung geführt und sie habe das Gefühl, dass mit ihrem Körper etwas nicht

stimme. In diesem Zusammenhang habe sie eine vermehrte Ermüdbarkeit der

Muskulatur festgestellt und auch die Sensibilitätsstörungen seien im Bereich

der Beine wieder progredient gewesen. Ebenfalls habe der Belastungstremor

erheblich zugenommen. In der Notfallsituation habe sich eine Beschwerdeführerin

in deutlich reduziertem Allgemeinzustand, afrebil, kordiopulmonal stabil, mit ausgeprägten

Zuckungen im Bereich des rechten Beins und des rechten Arms, gezeigt. Aufgrund

der Schmerzen habe sie hyperventiliert. Zur Dokumentation sei die Situation mit

dem Handy auf Video aufgenommen und der Beschwerdeführerin zur Verfügung

gestellt worden, damit sie dies Dr. med. I.___ zeigen könne.

Initialverabreichung von Temesta 2,5 mg

sublingual und bei erheblicher Zunahme der Beschwerden sei eine Infusion gelegt

und 5 mg Valium i.v. gespritzt worden. Darunter sei es zu einer sofortigen

Sistierung der Zuckungen gekommen und die Beschwerdeführerin sei nachfolgend

ruhig aber nicht schläfrig gewesen. In der klinischen Untersuchung habe sich

eine Hyposensibilität in den Füssen gezeigt, welche im Verlauf schwierig zu

beurteilen gewesen sei; es bestehe nach wie vor eine Tetrahyperreflexie, wobei diese

unverändert zu den Voruntersuchungen zu quantifizieren sei. Cloni könnten nicht

mehr ausgelöst werden. Am stärksten zeige sich die Hyperreflexie beim PSR. Dort

komme es nebst der Reflexauslösung zu einer zweiten Zuckung, dann aber zu

keinen weiteren Manifestationen mehr.

Bezüglich der Interpretation dieser

Situation sei sich Dr. med. Q.___ nicht schlüssig, ob allenfalls eine fokale

Epilepsie bestehen könne, oder ob ein erneuter Schub der Erkrankung vorliege.

Im Hintergrund stehe auch die Überlegung einer Panikattacke, was jedoch auf

Grund der Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin mit der letzten Erkrankung

wirklich als allerletzte Variante in den Hintergrund gestellt werde.

5.2.10  Im provisorischen

Austrittsbericht des AC.___, Medizinische Klinik, vom 7. Juni 2017

(IV-Nr. 104.5 S. 1 ff.) hielten die Assistenzärztin AD.___ und

Dr. med. AE.___, Oberärztin, in Bezug auf die Hospitalisation der

Beschwerdeführerin vom 1. bis 7. Juni 2017 folgende Hauptdiagnosen fest:

1.

Unsicherer Gang, intermittierender

Tremor an den Extremitäten rechtsbetont, Taubheitsgefühl am rechten Körper,

subjektive Tonuserhöhung in den Extremitäten, innere Anspannung und

Angstgefühle

bislang keine organische

neurologische Krankheit nachgewiesen, DD funktionell neurologische Störung DD

Serotonin-Syndrom bei Cipralex 30 mg/d

Status ähnlicher Symptomatik

Februar 2016, damalige neurologische Abklärung ohne ursächliche Befunde

Diagnostik

1. März 2016

MRI-Schädel: Stecknadelkopfgrosser Glioseherd rechts frontobasal / subcortikal

ohne Krankheitswert. Keine Hinweise für Tumor oder Demyelinisierung.

März 2016 Labor: HIV-negativ,

Vaskulitis-Screening negativ, euthyreot, Vitamin B12 normal, Borrelien negativ,

keine monoklonale Komponente

17. März 2016 Labor:

Anti-Gliadin IgA, Anti-Gliadin lgG, GAD ll-Autoantikörper (Anti-GD1a IgG

57 %, Anti GD1b UgG 54 %); Anti-Ganglioside, onkoneurale Antikörper

negativ

11. März 2016 HWS-MRI

mit KM: unauffällig

14. März 2016 BWS-MRI

mit KM: unauffällig

15. März 2016 Medianus-

und Tibialis-SSEP beidseits: normal

15. März 2016:

Liquorpunktat: Lc1, Protein 250 mg/l, keine Schrankenstörung, OKB negativ

1. Juni 2017 MRI

Schädel mit KM: Solitäre kleine Läsion in der rechten Grosshirnhemisphäre

frontal dorsal-lateral, subcortical gelegen. DD vaskuläre Genese. Kein Nachweis

eines frischen Hirninfarktes. Kein Nachweis einer intrazerebralen tumorösen

Raumforderung. Kein Nachweis von Liquorzirkulationsstörungen.

2. Juni 2017 Labor

Anti-VGKC, Anti-LGI1, Anti-CASPR2,

Anti-NMDA, Anti-AMPA, Anti-GABAB, onkoneuronale Antikörper

ausstehend

Vitamin B12 nw, HIV-negativ,

Lues ausstehend

, Borrelien ausstehend, TSH nw, Anti-Thyreoglobulin

negativ, Anti-TPO negativ,

TRAK ausstehend

2. Juni 2017 Liquorpunktat:

Lc 1 g/l, Protein 0,35 g/l, Glucose 38 mmol/l, Lactat 1,6 mmol/l,

keine Mikroorganismen nachweisbar

lEF, Reiber-Schema,

Zytologie, Anti-VGKC, Anti-LGI1, Anti-CASPR2, Anti-NMDA, Anti-AMPA, Anti-GABAB

ausstehend

2. Juni 2017 EEG:

unauffällig

2.

Rezidivierende depressive Störung

bei Eintritt unter Cipralex

30 mg täglich und Trittico 25 mg täglich

6. Juni 2017 Psychiatrisches

Konsil: schriftlicher Befund

ausstehend

6. Juni 2017 EKG; nc

SR, Steiltyp QTc-Zeit mit 388 ms nicht verlängert, keine Repolarisationsstörungen,

keine akute Ischämiezeichen, R/S-Umschlag in V2/V3

ab 7. Juni 2017:

Cipralex auf 20 mg reduziert, Trittico gestoppt, Lyrica 75 mg

3.

Mässige Energie- und Proteinmangelernährung

mit Untergewicht (BMI 17,3)

4.

Nikotinabhängigkeit, kumulativ circa 32 py

Rauchberatung zur

Unterstützung Nikotinstopp

5.

Spontan regrediente Kopfschmerzen

unklarer Ätiologie

DD Post-Punktions-Liquorrhö

Procedere: Klinische Verlaufskontrolle

in der hausärztlichen Sprechstunde diese Woche mit gegebenenfalls Bestimmung

des ABCB1-Gens. Abwarten der bei Austritt noch ausstehenden Resultate der Blut-

und Liquordiagnostik. Regelmässige Vorstellung in der Sprechstunde beim ambulantem

Psychiater mit Reevaluation der antidepressiven Therapie und Lyrica-Einnahme im

Verlauf mit gegebenenfalls Steigerung von Lyrica bis maximal 150 mg täglich.

Anmeldung in der Psychosomatik P.___ zur weiteren ambulanten Betreuung. Vorstellung

nächste Woche bei Prof. Dr. med. L.___, FMH Neurologie, zur medizinischen

Begutachtung im Rahmen des laufenden IV-Verfahrens. Vom 1. bis 11. Juni

2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

5.2.11  Im polydisziplinären Gutachten der

Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017 (IV-Nrn. 104.1 - 104.5)

hielten Prof. Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. K.___,

Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, lic. phil. M.___, Fachpsychologin

FSP, MSc N.___, Neuropsychologin DAS, Psychologin MSc, und Dr. med. Dipl.-Psych.

O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 104.1 S. 23):

Leicht bis mittelstark

beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil (ICD-10 F06.7)

Rezidivierend depressive

Störung, zum Untersuchungszeitpunkt weitgehend remittiert bei weiterhin

bestehender neurasthener Restsymptomatik (ICD-10 F33.4)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Subjektiv Tremor des

rechten Beines, zeitweise am ganzen Körper

nicht einem der üblichen

Tremorarten entsprechend, insbes. kein cerebraler / cerebellärer

Tremor, am ehesten funktionell (psychogen)

Subjektiv hemikorporelle

Hyp- und Thermhypästhesie

keinem anatomischen Muster

folgend (Sensibilitätsstörung beginnt in der Medianebene [!]), am ehesten

funktionell (psychogen)

Anamnestisch episodische

Migräne

Subjektive «Hyperreflexie»,

kein pathologisches Korrelat, am ehesten im Rahmen des schlanken Habitus (kein

Hinweis auf Störung des Zentralnervensystems, keine Ataxie, kein Hinweis auf

SCA [Spinozerebelläre Ataxie])

Die einzelnen Teilgutachter attestierten

folgende Arbeitsunfähigkeiten in der bisherigen Tätigkeit bzw. in einer

Verweistätigkeit (IV-Nr. 104.1 S. 24): Neurologie: bisherige

Tätigkeit 0 % / Verweistätigkeit 0 %; Innere Medizin: bisherige

Tätigkeit 0 % / Verweistätigkeit 0 %; Neuropsychologie: bisherige

Tätigkeit 30 - 50 % / Verweistätigkeit 30 - 50 %;

Psychiatrie: bisherige Tätigkeit 100 % / Verweistätigkeit 20 %. Hieraus

ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit (als IPS-Pflegefachfrau) von 100 % und in einer

Verweistätigkeit (als Mitarbeiterin in einem Tierheim, oder – wie bei ihrem

Versuch einer zweiten Anstellung – bei der Betreuung von dementen Menschen) von

30 % bis 50 %, wobei aus interdisziplinärer Sicht die Arbeitsunfähigkeit

in ihrer Gesamtschau eher bei 30 % liege. Dabei gelte das seitens des

neuropsychologischen und psychiatrischen Teilgutachters geäusserte

Fähigkeitsprofil. Verlauf: Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit

ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei rein

spekulativ, da sie sich auf von anderen Personen erhobenen Anamnesen, Befunde

und daraus abgeleiteten Diagnosen verlassen müssten. Retrospektiv könne gar

nicht überprüft werden, ob die Anamnesen richtig erhoben worden seien, ebenso

könne die Wertigkeit der Befunde nicht nachvollzogen werden. Somit bestehe nur

die Möglichkeit von reinen Spekulationen, was strikt abgelehnt werde. Folgende

Ausführungen dürften hier die dargelegte Einstellung erklären: die Indikation

für die vorliegende Begutachtung sei doch gerade aus der Tatsache erwachsen,

dass für den Auftraggeber die früheren Akten nicht klar nachvollziehbar und

schlüssig gewesen seien. Wie solle es nun nachfolgenden Gutachtern unter dieser

Voraussetzung möglich sein, eine Beurteilung auf der Basis der gleichen zu

hinterfragenden Akten zu erstellen. Somit gelte die aktuell von ihnen attestierte

Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit ab dato der Begutachtung. Aus

pragmatischen Gründen werde empfohlen, die früheren Bemessungen der

Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen.

5.2.12  Dr. med. H.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 22. September 2017 (IV-Nr. 111 S. 2 ff.)

folgendes Fazit fest: Das in der neuropsychologischen Untersuchung

objektivierbare Defizit der Leistungsfähigkeit begründe sich durch die

weiterhin bestehende neurasthenische Restsymptomatik. Obwohl die Gutachter eine

weitgehende Remission der Depression zum Untersuchungszeitpunkt bestätigen

würden und allein neurasthenische Beschwerden als Momentaufnahme betrachtet per

se nach der gängigen Rechtsprechung als nicht invalidisierend gälten, sei aus

versicherungsmedizinischer Sicht die von den Gutachtern attestierte 30%ige

Arbeitsunfähigkeit folgendermassen begründet: der langjährige Verlauf der

rezidivierenden depressiven Störung im Längsschnitt betrachtet weise Episoden

mit auch schwerem Ausmass auf, dies auch unter konsequenter medikamentöser

Therapie. In der neuropsychologischen Untersuchung liessen sich in Teilgebieten

(Aufmerksamkeit, Informationsverarbeitung, verbale Umstellfähigkeit) schwere

Einschränkungen im Vergleich zum Normalkollektiv nachweisen, insgesamt über

alle Untersuchungsgebiete bestätige sich eine bis mittelschwere

Leistungsminderung. Auffällig seien die deutliche Ermüdbarkeit und Erhöhung der

Fehlerquote nach vier Stunden Untersuchung. Dabei zeige die Beschwerdeführerin eine

hohe Leistungsbereitschaft, die Untersuchungsergebnisse seien validiert ohne

Hinweise auf Aggravation oder Simulation.

Funktionelle Einschränkungen bei der

Arbeitsfähigkeit seien: Erhöhte Ermüdbarkeit, verringerte Aufmerksamkeit,

verringerte verbale Umstellungsfähigkeit. Zumutbarkeitsprofil (Einschränkung in

bisheriger Tätigkeit, Leistungsfähigkeit bei angepasster Tätigkeit): Leichte

Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin in einem Pensum von 70 %

zumutbar, dabei sollten die Arbeitseinsätze über die Woche gesehen täglich

gleich verteilt werden (keine Ganztageseinsätze).

Das Gutachten sei aus versicherungsmedizinischer

Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand habe sich, was die

rentenbegründende Diagnose der depressiven Störung betreffe, verbessert. Die

neurologische Symptomatik, die zum Zeitpunkt des Revisionsgesprächs im Februar

2016 neu aufgetreten gewesen sei, habe versicherungsmedizinisch betrachtet

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter machten retrospektiv leider

keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit. Die Verbesserung der psychischen Situation

werde im psychiatrischen Teilgutachten klar bejaht. Bereits im

Revisionsgespräch vom 29. Februar 2016 habe die Beschwerdeführerin angegeben,

dass es ihr psychisch wesentlich besser gehe. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb

sie die Ausbildung zur Hundeerziehungsberaterin habe in Angriff nehmen wollen.

Somit sei die Verbesserung spätestens ab dem 29. Februar 2016 ausgewiesen.

Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit.

Es müssten keine weiteren Abklärungen vorgenommen werden.

5.2.13  Der Abklärungsfachmann G.___ hielt

im Abklärungsbericht vom 29. September 2017 (IV-Nr. 112) folgenden

Kommentar fest: Die Beschwerdeführerin leide gemäss den Gutachtern und dem RAD

infolge neurasthenischer Restsymptomatik an erhöhter Ermüdbarkeit, verringerter

Aufmerksamkeit und verminderter verbaler Umstellungsfähigkeit. Es bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit. Aus

invalidenversicherungsrechtlicher Sicht stelle sich die Frage, ob die

attestierte Arbeitsunfähigkeit plausibel und nachvollziehbar sei. Da gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Neurasthenie (sog.

pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild) keine

Invalidität begründe, könne die versicherungsmedizinische Einschätzung, dass –

die Beschwerdeführerin in eingeschränktem Ausmass arbeitsfähig sei – nicht

übernommen werden.

Zusammenfassend seien der Beschwerdeführerin

nach erheblicher Verbesserung des Gesundheitszustands die Ausübung der früheren

Tätigkeit als Pflegefachfrau sowie andere entsprechende Tätigkeiten zum

Zeitpunkt des interdisziplinären Konsenses (20. Juli 2017) vollschichtig

zumutbar. Der Referent halte fest, dass invalidenversicherungsrechtlich eine

gesundheitlich bedingte, andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht

mehr gegeben sei. Da keine Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden könne, liege

auch keine Invalidität vor. Die bisherige Vierteisrente sei in Zukunft

aufzuheben.

Weitere Indikatoren (Zusätze): Der

Beschwerdeführerin stünden zur Behandlung ihres Leidens erfolgversprechende

Massnahmen offen. Sie befinde sich seit dem Austritt aus dem AC.___ im Juni

2017 wieder in entsprechender psychiatrischer Behandlung. Die

Therapiemöglichkeiten seien damit noch nicht (optimal) ausgeschöpft. Damit sei eine

Therapieresistenz nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt. Auch ein sozialer Rückzug in allen Bereichen liege nicht vor. Das

Gutachten werde nicht angezweifelt. Die im Gutachten diagnostizierten Beschwerdebilder

und Diagnosen seien unbestritten. Der Umstand, dass die Einschätzung der

zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter nicht übernommen werden könne, sei

rechtlich und nicht medizinisch begründet.

Versicherungsmedizinisch werde nach

festgestellter Veränderung der gesundheitlichen Situation gegenüber erhoben,

dass die Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin die Woche über gleich verteilt

werden sollten. Der Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt des Gutachtens

(interdisziplinäre Konsensbesprechung) ein Pensum von 70 % zumutbar. Dem

folgend ergebe sich – bezogen auf den bisher erhobenen Erwerbsanteil

von 60 % (eine Änderung in Sachen Status ergebe sich nicht) – im

Erwerbsbereich eine deutlich mindernde Einschränkung im Vergleich zur erstmaligen

Invaliditätserhebung, als der versicherten Person eine Verweistätigkeit

lediglich im Ausmass von 48 % noch zumutbar gewesen sei. Im

Aufgabenbereich Haushalt sei die Beschwerdeführerin infolge der gesundheitlichen

Zustandsveränderung nicht relevant eingeschränkt. Dementsprechend würde sich

nach vorgenommener Gewichtung einer allfälligen Einschränkung im Erwerbsbereich

ein rentenbegründender lnvaliditätsgrad ohnehin nicht ergeben.

Auch mit der in Planung stehenden neuen

Invaliditätsgradberechnung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode;

trete voraussichtlich ab 1. Januar 2018 in Kraft) würde ein

rentenbegründender lnvaliditätsgrad indes nicht erreicht werden. Auf die

lnvaliditätsgraderhebung könne verzichtet werden. Denn die von den Gutachtern

und dem RAD bestätigten diagnostizierten Beschwerdebilder und Diagnosen seien

nicht geeignet, eine invalidisierende gesundheitliche Einschränkung zu

bewirken. Hierauf könne der bisherige Rentenanspruch für die Zukunft aufgehoben

werden.

5.2.14  PD Dr. med. AF.___, Leiterin

Neuropsychosomatik, P.___, Universitätsklinik für Neurologie, hielt im vom

27. November 2017 datierenden «Sprechstundenbericht vom 31. Oktober

2017» (IV-Nr. 117 S. 5 f.) folgende Diagnosen fest:

1.

Funktionelle neurologische Störung

(lCD-10 F44.4) mit

rechtsseitiges Hemisyndrom

2.

Status nach Depression

Beurteilung und Procedere: Die

Beschwerdeführerin habe im Jahr 2015 und in diesem Jahr ein rechtsseitiges

sensomotorisches Syndrom mit Gangstörung gehabt. Die heutige neurologische

Untersuchung zeige viele positive Zeichen für die Diagnose «funktionelle neurologische

Störung», d.h. ein Absinken ohne Pronation, Give way weakness und Midline-Splitting

für die Sensibilität auch mit Asymmetrie der Palästhesie an der Stirn. Die

Untersuchung zeige auch keine organischen Zeichen und die MRI des Schädels von

diesem Jahr habe keine neue Läsion gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei gebeten

worden, die MRI zu senden oder zur nächsten Konsultation mitzubringen. Die

Diagnose sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden und ihr sei eine

Web-Site angegeben worden, wo sie darüber Informationen finden könne. Es sei

ihr erklärt worden, dass psychologische Faktoren Risikofaktoren sein könnten,

aber sie sollten nicht als einzige Ursache gesehen werden. In diesem Sinn könne

natürlich eine psychologische Unterstützung helfen, aber die Beschwerdeführerin

möchte das zurzeit nicht, sie möchte auch mit der Physiotherapie aufhören und werde

Yoga Unterricht nehmen. Es sei vereinbart worden, regelmässig neurologische Untersuchungen

durchzuführen. Sie werde in drei Monaten eine Nachkontrolle haben.

5.2.15  Der Abklärungsfachmann G.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (IV-Nr. 119 S. 2

ff.) betreffend die Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status

fest, gemäss der Stellungnahme des Schreibenden vom 29. September 2017 (vgl.

E. II. 5.2.13 hiervor) sei im Aufgabenbereich Haushalt unter Berücksichtigung

von IV-rechtlichen Komponenten (bspw. Familienhilfe) nicht von einer relevanten

Beeinträchtigung auszugehen. Diese Beurteilung sei beim Rentenentscheid

berücksichtigt worden. Die Aussage, dass die Beschwerdeführerin die Frage im

Zusammenhang mit dem Status (Erwerbsanteil im Validitätsfall; hypothetisch) nicht

verstanden habe, werde vom Schreibenden «abgetan». Denn seit dem Eingang der

Anmeldung für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente am 24. Januar

2012 habe sich die Beschwerdeführerin auf Verlangen der Beschwerdegegnerin hin

mehrmals mit der Thematik rund um dem Status auseinanderzusetzen gehabt (Früherfassungsgespräch,

berufliche Massnahmen, usw.). Und immerzu sei es bei diesen Gesprächen um einen

Erwerbsanteil von 60 % gegangen (Aussage der ersten Stunde). Zusätzlich habe

am 9. Juli 2014 am Wohndomizil der Beschwerdeführerin im Beisein ihres

Ehemanns eine Abklärung sowohl für die Ermittlung der Bemessungsmethode in

Sachen lnvaliditätsgrad mitsamt Erwerbsanteil bei voller Gesundheit als auch

für die Erörterung von möglichen Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt

stattgefunden (u.a., weil die Beschwerdeführerin auch vor August 2007

grösstenteils im Umfang eines 60 %-Pensums gearbeitet habe). Wie bereits

in anderen Gesprächen auch habe die Beschwerdeführerin (was auch die Meinung

ihres Ehemanns sei) am 9. Juli 2014 ausgeführt, dass sie bei voller

Gesundheit ein Erwerbspensum von 60 % ausüben würde (analog der

vertraglichen Anstellung in der W.___ in [...] [von August 2007 bis Oktober 2011]).

Da der restliche Anteil von 40 % nicht einer oder mehreren

Freizeitbeschäftigungen zuzuordnen gewesen sei, sei er dem Aufgabenbereich

Haushalt angerechnet worden. Demgemäss habe sich nach den Bestimmungen der gemischten

Bemessungsmethode ein lnvaliditätsgrad von 40 % ergeben. Dieser Tatbestand

habe im Rentenentscheid vom 24. Oktober 2014 den Hauptbestandteil gebildet.

Die vorhin erwähnte Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch

am Revisionsgespräch vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 80) sei das 60 %-Pensum

bei voller Gesundheit von der Beschwerdeführerin wiederholt bestätigt bzw.

kundgetan worden. Der Beschwerdeführerin sei die Bedeutung und Tragweite der

Statusfrage mehrmals durch die Beschwerdegegnerin erläutert worden. Zudem sei

am Abklärungsgespräch am 9. Juli 2014 u.a. für den Aufschluss der

Statusfrage der Ehemann der Beschwerdeführerin beigezogen worden. Die seit 2010

verheiratete Beschwerdeführerin, welche kinderlos sei, hätte im

Gesundheitsfall, aus freien sowie persönlichen Überlegungen heraus, was im

Zeitgeist von heute nicht selten sei, ein berufliches Rendement im Ausmass von

60 % wahrgenommen. Für die Aufnahme einer hypothetischen Erwerbstätigkeit

von 80 % – wie im Einwandschreiben aufgeführt – fehlten sodann

aussagekräftige Anhaltspunkte. Denn eine gewichtige Änderung in Sachen Status

habe sich seit den Abklärungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstmaligen

Rentengesuchs bis heute nicht ergeben. Die Gegenseite versuche, die Sache mit

durchsichtigen Argumentationen umzustossen. Dies zeige deutlich, dass ein

solches Handeln seitens der Gegenpartei als nachträgliche Konstruktion

aufzufassen ist. Es dürfe nicht sein, dass die Bemühungen der Behörde verkommen

würden. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, den unabhängig von

rechtlichen Überlegungen beeinflussten «Aussagen der ersten Stunde» erhöhten

Beweiswert beizumessen (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen). Quintessenz:

Hierauf sei festzuhalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegend

im Gesundheitsfall weiterhin von einem Erwerbspensum von 60 % auszugehen

ist. Die restlichen 40 % entfielen auf den Aufgabenbereich Haushalt. Oder

mit anderen Worten ausgedrückt; im Validitätsfall sei realiter unverändert von einem

Erwerbsanteil von 60 % auszugehen.

Kommentar zum Aufgabenbereich Haushalt

(Punkt 2): Dem Begehren, dass die begutachtenden Ärzte sich abermals mit den

Einschränkungen im Haushalt auseinanderzusetzen bzw. zu befassen hätten, sei

keine Folge zu leisten. Im Verfahren des Rentenerhöhungsgesuchs sei die

Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die

Begutachtungsstelle J.___ interdisziplinär begutachtet worden. Alle Begutachter

hätten Beurteilungen hinsichtlich Haushalt und Tagesablauf geliefert. Hiervon

ergebe sich ein kurzes Abbild wie folgt: Neurologie (Prof. Dr. med. L.___ /

Untersuchung am 6. Juli 2017): Aus rein somatisch neurologischer Sicht

bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Innere Medizin (Dr. med. K.___ / Untersuchung

am 2. Mai 2017): Aus internistischer Sicht ergebe sich für eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein ausreichender Anhalt. Psychiatrie (Dr.

med. Dipl.-Psych. O.___ / Untersuchung am 23. Mai2017): Die Haushaltarbeiten

erledige die Beschwerdeführerin selbst, müsse aber jeweils Pausen einhalten

(brauche doppelt so lang). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der

Beschwerdeführerin ein zeitliches Arbeitspensum von 100 % in einer

angepassten Tätigkeit zumutbar. Wegen vermehrter Erschöpfbarkeit und

Pausenbedürftigkeit ergebe sich eine Leistungsminderung von 20 %. Neuropsychologie

(lic. phil. M.___ und MSc N.___ / Untersuchung am 25. April 2017): Die

Selbständigkeit im Alltag sei bei der Beschwerdeführerin gegeben. Der Haushalt

leide jedoch unter der reduzierten Belastbarkeit. Es ergäben sich vorliegend

keine Anhaltspunkte für erhebliche Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt.

So resultiere im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung (also

testpsychologisch) ein leicht bis mittelstark beeinträchtigtes kognitives

Leistungsprofil. Die Hauptschwierigkeiten bestünden im attentionalen Bereich.

Es zeigten sich dabei eine verminderte Aufmerksamkeitsaktivierung, eine

reduzierte Informationsgeschwindigkeit sowie schwankende Reaktionszeiten. Im

Sinne der Schadenminderungspflicht habe eine im Haushalt tätige Person ihre

Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen in

Anspruch zu nehmen. Die Mithilfe gehe dabei weiter als der übliche Umfang, den

man erwarten dürfe, wenn die versicherte Person nicht an einem

Gesundheitsschaden leiden würde. Neben der Hilfe durch die Familienangehörigen sei

es der versicherten Person zumutbar, die Arbeit zu Hause so einzuteilen, dass

Pausen und Positionswechsel möglich seien. Die im Haushalt zu erledigenden,

sprich anfallenden Arbeiten seien in der Regel als körperlich leicht bis

gelegentlich als mittelschwer einzustufen und könnten in Wechselbelastung und

mit Ruhepause dazwischen ausgeführt werden. Zudem würden im Haushalt immer

wiederkehrende Aufgaben erledigt (sog. Routinearbeiten). Solche Tätigkeiten

entsprächen dem zumutbaren Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin. (Zusatz:

Seit Ende Mai 2017 habe die Beschwerdeführerin keine berufliche Tätigkeit mehr

inne). Dem Ehemann, welcher vollzeitig erwerbstätig sei (dies gehe aus dem

Gutachten hervor), seien im Sinne der Rechtsprechung etwaige Haushaltsaufgaben

zumutbar (wöchentlicher Grosseinkauf, Mithilfe bei der Wäsche [Kleiderpflege +

Wechsel der Bettwäsche], im Garten [giessen + saisonbezogene Arbeiten],

Wohnungspflege [kleiner täglicher Kehr und an arbeitsfreien Tagen gründliche

Pflege der Böden und sanitären Anlagen], Zubereitung der Mahlzeiten an

arbeitsfreien Tagen und immerzu abends, usw.). Demgemäss werde die

Beschwerdeführerin im Haushalt durch ihren Ehemann unterstützt. Zudem seien

entsprechende Hilfsmittel (Geräte) im Haushalt ausgiebig zu benützen (bspw.

Tumbler, Geschirrspülmaschine, Mikrowelle, usw.). Eine Einschränkung im

Aufgabenbereich Haushalt ergebe sich vorliegend nicht (rechtlich begründet).

Dass die Gutachter ihre Beurteilung nicht mit einer prozentualen Angabe der

Einschränkungen ergänzt hätten, komme nach dem Gesagten keine Bedeutung zu. Das

wolle heissen, dass die Erhebung der Invalidität im Haushalt nicht durch den

Arzt, sondern durch die zuständige Behörde zu erfolgen habe («sei näher dran»).

Auch dürfe die Art der Gesundheitsschädigung keine Rolle spielen (ansonsten

ergebe sich eine Ungleichbehandlung [somatisch versus psychisch, usw.]).

Quintessenz: Da sich die gesundheitliche Situation gegenüber dem erstmaligen

Rentenentscheid (Verfügung vom 24. Oktober 2014) verändert, bzw. aus psychiatrischer

Sicht verbessert habe, gälten die Angaben im Abklärungsbericht vom 10. Juli

2014 (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) in Bezug auf die prozentuale Einschränkung im

Haushalt heute nicht mehr. Im Aufgabenbereich Haushalt sei – wie bereits weiter

oben in diesem Bericht ausgeführt – eine Einschränkung nicht objektivierbar

(hierfür werde eine Abklärung an Ort und Stelle nicht benötigt). Merke: Die

Arbeiten im Haushalt seien immer wiederkehrend und könnten meistens auf andere

Tage verschoben sowie in Etappen und mit Pausen dazwischen ausgeführt werden.

Nach dieser Aufzählung seien der Beschwerdeführerin die Haushaltarbeiten ohne

jegliche Einschränkungen zumutbar. Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin einen

Personenwagen führen, gehe täglich über eine Stunde mit dem Hund spazieren,

erledige je nach Wetter Gartenarbeiten, usw.

Kommentar hinsichtlich

Einkommensvergleich (Punkt 3): Eine Stellungnahme hierzu empfehle sich

(allenfalls) nach Klärung von Punkt 4.

Kommentar zur Arbeitsfähigkeit in einer

beruflichen Tätigkeit / berufliche Massnahmen (Punkt 4): Aus

interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer

angepassten Verweistätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig, was von Dr. med.

H.___, RAD, im Bericht vom 22. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.12 hiervor)

bestätigt werde. Die Gegenpartei bestreite diese Einschätzung.

Zusammenfassend müsse – so die Gegenpartei

– von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % unter

Berücksichtigung der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse und des

Längsschnitts der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Depression ausgegangen werden.

Zur Klärung sei eine BEFAS anzuordnen. Es gelte nun, die Beschwerdeführerin wieder

einzugliedern und dafür werde die Unterstützung der Beschwerdegegnerin benötigt.

Dem Einwandschreiben sei ein ärztlicher Bericht beigelegt worden (Sprechstundenbericht

der Neuropsychosomatik im P.___ vom 31. Oktober 2017, vgl. E. II. 5.2.14

hiervor). Quintessenz: Zwecks Klärung dieser Angelegenheit empfehle sich eine

erneute Beurteilung durch den RAD.

Zusammenzug: Es werde festgehalten, dass

mit dem Einwand vom 19. Dezember 2017 in Bezug auf den Status und die Einschränkungen

im Aufgabenbereich Haushalt keine neuen Tatsachen hätten geltend gemacht werden

können.

6.       Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2018 (A.S. 12) u.a. im

Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle J.___

vom 3. Juli 2017 stützt (vgl. E. II. 5.2.11 hiervor), ist zu prüfen, ob

diesem Gutachten Beweiswert zukommt:

6.1     Das Gutachten von Prof. Dr. med.

L.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. K.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Innere Medizin, lic. phil. M.___, Fachpsychologin FSP, MSc N.___, Neuropsychologin

DAS, Psychologin MSc, und Dr. med. Dipl.-Psych. O.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, wird den von der Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II.

E. 3.2 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten gerecht: So wurde die

Beschwerdeführerin einer ausführlichen neurologischen, psychiatrischen, internistischen

und neuropsychologischen Exploration durch die jeweiligen Fachärzte unterzogen

(IV-Nrn. 104.1 S. 16 f., 104.2 S. 2 ff., 104.3 S. 3 ff., 104.4

S. 2 ff.). Damit wurden auch die von der Beschwerdeführerin geklagten

Beschwerden mitberücksichtigt. Ausser den in sämtlichen Teilgutachten erhobenen

objektiven Befunden (IV-Nrn. 104.1 S. 16 f., 104.2 S. 6 ff.,

104.3 S. 6 f. 104.4 S. 4) wurden psychometrische Zusatzuntersuchungen

(HAMD, MADRS, Mini-ICF-Rating) durchgeführt und ein kognitives Leistungsprofil

erstellt (IV-Nrn. 104.2 S. 8 ff., 104.4 S. 4 ff.). Damit beruht

das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Durch das Zusammentragen

sämtlicher relevanter medizinischer Akten in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 104.1

S. 4 ff.) und den im psychiatrischen und neuropsychologischen

Teilgutachten aufgeführten fachspezifisch relevanten Akten (IV-Nrn. 104.2

S. 1 f., 104.4 S. 1 ff.), wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem sind die Ausführungen der Gutachter

schlüssig und nachvollziehbar: So bezeichnete der neurologischen Gutachters

Prof. Dr. med. L.___, die festgestellten Diagnosen mit «subjektiv». Diese

gutachterliche Einschätzung vermag aufgrund der erhobenen und sich als weitgehend

unauffällig präsentierenden objektiven Befunden (vgl. IV-Nr. 104.1

S. 16 f.) zu überzeugen. Denn die durch die Beschwerdeführerin anlässlich

der Exploration beklagten Beschwerden – u.a. einer beidseitigen Fühlminderung,

rechtsbetont an der ganzen rechten Körperhälfte, und einer verminderten

Wärmeempfindung rechts, eines belastungsabhängigen Tremors im rechten Bein,

einer «Hyperreflexie», fehlender Schmerzempfindung, einer Koordinationsstörung

und Kopfschmerzen (IV-Nr. 104.1 S. 14 und 19 oben) – konnten nicht

auf ein objektivierbares Korrelat zurückgeführt werden. Daher ist auch die

Ausführung des neurologischen Gutachters nachvollziehbar, wonach die

Hauptdiagnosen eines «subjektiven» Tremors der rechten Beins, zeitweise am

ganzen Körper; einer «subjektiven» hemikorporellen Hyp- und Thermhypästhesie

sowie einer «subjektiven» Hyperreflexie, kein pathologisches Korrelat hätten und

am ehesten im Rahmen des schlanken Habitus zu sehen seien.

Aufgrund der durch den Psychiater Dr. med.

Dipl.-Psych. O.___ bei seiner Exploration u.a. erhobenen Befunden (keine

Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und -helligkeit; zu allen Qualitäten

voll orientiert; aufrecht erhaltene Aufmerksamkeit und ungestörte Konzentration

sowie ungestörter Redefluss und geordneter Gedankengang, leicht auf die erlebte

Erschöpfung und die erlebten körperlichen Beschwerden eingeschränkt, aber

umstellfähig; keine Hinweise auf Sinnestäuschungen oder inhaltliche

Denkstörungen sowie Ich-Störungen in Form eines Fremdbeeinflussungserlebens;

keine Hinweise auf hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinn, aber

ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer

Aufmerksamkeitsfokussierung; keine phobischen Gedankengänge, zwanghafte

Handlungen oder Zwangsgedanken, keine paroxysmalen Ängste; allenfalls leicht

gedrückte Grundstimmung; nicht labil, oder dysphorisch, unverminderte affektive

Modulationsfähigkeit, situative Aufhellungen seien im Gespräch immer wieder

spontan auftretend, aber auch «provozierbar», keine Hinweise auf akute oder

latente Suizidalität oder eines Lebensüberdrussgefühls; nicht verminderter

Antrieb, IV-Nr. 104.2 S. 7) und der aktuellen Therapie mit Cipralex

30 mg (1-0-0-0) und Trittico 25 mg (0-0-1-0) vermag die gutachterliche

Beurteilung zu überzeugen, wonach zum Untersuchungszeitpunkt die rezidivierende

depressive Störung unter medikamentös-antidepressiver Therapie weitgehend

remittiert sei (IV-Nr. 104.2 S. 11). Dafür sprechen im Übrigen auch

die Ergebnisse der durchgeführten Fremdbeurteilungstests. So wies die

Beschwerdeführerin bei der Hamilton Depressionsskala (HAMD) insgesamt 6 Punkte

und bei der Montgomery Asberg Rating Scale (MADRS) total 7 Punkte auf. Beide

entsprechen keinem depressiven Syndrom (IV-Nr. 104.2 S. 8). Die vom

psychiatrischen Gutachter ferner festgestellten «weiterhin bestehenden

neurasthenischen Restbeschwerden» (IV-Nr. 104.2 S. 11) sind ebenfalls

nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin nach wie vor über eine rasche

Ermüdbarkeit im Alltag berichtete, die dazu führe, dass sie vermehrt Pausen bei

der Erledigung von Aufgaben einhalten müsse (IV-Nr. 104.2 S. 4). Der

psychiatrische Gutachter vermochte sodann in plausibler Weise darzutun, dass diese

vermehrte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit im Sinne einer neurasthenischen

Restsymptomatik einer länger dauernden depressiven Störung zu beurteilen seien (IV-Nr. 104.2

S. 12).

Dr. med. K.___ führte in seinem

internistischen Teilgutachten im Weiteren aus, es fänden sich bis auf die

deutlichen Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen keinerlei

Auffälligkeiten, insbesondere kein arrhythmischer Puls oder Hinweis auf eine

strukturelle kardiopulmonale Erkrankung (IV-Nr. 104.3 S. 8). Diese

gutachterlichen Darlegungen überzeugen aufgrund der unauffälligen objektivierten

klinischen Befunde. So wurde bspw. der Blutdruck im Sitzen links mit 115/74 mmHg

und rechts mit 124/75 mmHg angegeben und der Puls mit 70 Schlägen pro

Minute als regelmässig beschrieben (IV-Nr. 104.3 S. 6). Es leuchtet

daher ein, dass der internistische Gutachter aus internistischer Sicht keine

Diagnosen feststellen konnte.

Im Rahmen der neuropsychologischen

Begutachtung hielten lic. phil. M.___ und MSc N.___ fest, es resultiere

testpsychologisch ein «leicht bis mittelstark beeinträchtigtes kognitives

Leistungsprofil (ICD-10 F06.7)» und die Hauptschwierigkeiten der

Beschwerdeführerin bestünden im attentionalen Bereich. Diese gutachterliche Beurteilung

erweist sich insbesondere aufgrund der anschliessenden Begründung als

schlüssig. So hätten sich eine verminderte Aufmerksamkeitsaktivierung, eine

reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie schwankende

Reaktionszeiten gezeigt. Zudem sei im Rahmen der Untersuchung eine reduzierte

Belastbarkeit beobachtet worden und mit zunehmender Müdigkeit sei auch die

Fehlerrate gestiegen. Im Weiteren wurde durch die Gutachter in

nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, dass im Testverhalten ein grosser

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auffalle, so werte sie ihre Leistung

ab und ärgere sich darüber, dass sie Mühe habe, was in der Folge zu einer

Leistungsblockade führen könne (IV-Nr. 104.4 S. 6). Diese Beobachtungen

deckten sich mit den erhobenen Befunden, in deren Rahmen festgehalten wurde,

dass sich bei der Beschwerdeführerin betreffend die Wahrnehmung ihrer Leistung

ein depressiver Verarbeitungsstil im Sinne einer erhöhten negativen

Selbstkritik finde, wobei sie ihre Leistung und Performanz in einzelnen

Aufgaben abwerte (IV-Nr. 104.4 S. 4).

Damit kommt dem polydisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017 grundsätzlich

voller Beweiswert zu.

6.2     Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

die vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des polydisziplinären

Gutachtens in Frage zu stellen vermögen. Dabei ist zunächst auf das

psychiatrische Teilgutachten (vgl. E. II. 6.2.1 hiernach), dann auf das

neuropsychiatrische (vgl. E. II. 6.2.2 hiernach) und anschliessend auf die

somatischen Teilgutachten (vgl. E. II. 6.2.3 und 6.2.4 hiernach) einzugehen:

6.2.1  In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ vom 23. Mai 2017 (vgl.

IV-Nr. 104.2) ergibt sich Folgendes:

Eingehend auf den Austrittsbericht des Rehabilitations-

und Rheumazentrums des Z.___ vom 25. April 2016 (vgl. E. II. 5.2.1

hiervor), in welchem als Nebendiagnose u.a. eine «rezidivierenden depressive

Störung» diagnostiziert wurde, ist festzuhalten, dass dieser Bericht nicht

durch qualifizierte psychiatrische Fachpersonen verfasst wurde und dieser psychiatrischen

Diagnosestellung daher kaum Beweiswert zukommt. Ähnlich verhält es sich auch in

Bezug auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. Q.___ vom 7. November 2016

(vgl. E. II. 5.2.4 hiervor), in dem dieser auch eine «rezidivierende depressive

Störung» auswies. Da der Hausarzt aber auf das medizinische Fachgebiet der

Allgemeinmedizin spezialisiert ist, vermag seiner psychiatrischen Diagnosestellung

ebenfalls kaum Beweiswert zuzukommen. Durch die konstante Einnahme der

Antidepressiva ging er bei der Beschwerdeführerin zudem vom gleichen Zustand

wie in den letzten Jahren aus, womit eine verminderte Konzentrationsfähigkeit

sowie ein verminderter Antrieb gegeben seien. Aufgrund von vorübergehend verstärkten

depressiven Symptomen und Schlafstörungen hielt Dr. med. Q.___ sodann im Bericht

vom 30. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.2.9 hiervor) fest, die depressive

Symptomatik habe mittels Dosierung des Medikamentes Trittico rasch stabilisiert

werden können. Eine psychiatrische Diagnose wies er indes nicht aus und stellte

gar fest, die Beschwerdeführerin sei beim letzten Besuch vom 27. April

2017 psychisch ausgeglichen gewesen. Die Diagnose einer «rezidivierenden

depressiven Störung» wurde daraufhin im provisorischen Austrittsbericht des AC.___

vom 7. Juni 2017 wieder gestellt (vgl. E. II. 5.2.10 hiervor). Da sich

aber dem Bericht weder eine substanziierte Auseinandersetzung mit dieser

Diagnosestellung entnehmen lässt noch ersichtlich ist, dass diese Diagnose

durch auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte

Fachpersonen gestellt wurde, kommt auch dieser psychiatrischen Diagnosestellung

kaum Beweiswert zu.

Folglich wird der Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ vom 23. Mai

2014 durch die vorangehenden medizinischen Akten nicht geschmälert.

6.2.2  In Bezug auf das

neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. M.___ und MSc N.___ vom

11. Mai 2017 (IV-Nr. 104.4) sind den vorliegenden medizinischen Akten

keine vorangehenden neuropsychologischen Berichte zu entnehmen, so dass der Beweiswert

des neuropsychologischen Teilgutachtens nicht in Frage gestellt wird.

6.2.3  Im neurologischen Teilgutachten vom

6. Juli 2017 (IV-Nr. 104.1) hielt Prof. Dr. med. L.___ fest, es

zeigten sich zwischen der Aktenlage und der durch ihn erhobenen Anamnese und

Befunden keine wesentlichen Diskrepanzen. So würden sich die neurologischen

Befunde und Interpretationen insbesondere mit der neurologischen Beurteilung im

AC.___ vom Juli 2017 (konsiliarische Beurteilung) decken. So hätten auch die

Kollegen am AC.___ die Tremor-Problematik als ein nicht-organisches, sondern

funktionelles Problem betrachtet und die rechtshemikorporelle Sensibilitätsstörung

als organisch nicht erklärbar interpretiert. Diesen gutachterlichen Ausführungen

kann unter Heranziehung des Berichts vom 7. Juni 2017 (vgl. E. II. 5.2.10

hiervor) gefolgt werden. So wurde bei der Hauptdiagnose eines «unsicheren

Gangs, intermittierender Tremor an den Extremitäten rechtsbetont,

Taubheitsgefühl am rechten Körper, subjektive Tonuserhöhung in den

Extremitäten, innere Anspannung und Angstgefühle» festgehalten, bislang habe

keine organische neurologische Komponente nachgewiesen werden können und es

werde differenzialdiagnostisch eine funktionelle neurologische Störung in

Betracht gezogen. In diesem Sinn wurde im Übrigen auch bereits im

Austrittsbericht des Z.___ vom 25. April 2016 (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) eine

«globale Schwäche und Hyperreflexie unklarer Ätiologie» diagnostiziert, wobei

insbesondere eine Hyperreflexie der Arme und Beine hervorgehoben wurde. Die

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ führte anschliessend in der Stellungnahme vom

27. Juni 201 (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) aus, es seien seit dem 19. Februar

2016 auch neurologische Symptome (u.a. Hyperreflexie, Gefühlsstörungen,

Unsicherheit beim Laufen, Geschmacksstörungen) aufgetreten, die zu

weitreichenden medizinischen Abklärungen geführt hätten, wobei letztlich keine

eindeutige Ursache für die bestehenden Beschwerden habe gefunden werden können.

Eine «beinbetonte Tetrahyperreflexie, Ataxie und diffus eingeschränktes

Berührungs- und Schmerzempfinden unklarer Ätiologie» wiesen im Weiteren auch

das P.___, Universitätsklinik für Infektiologie, im Bericht vom 3. Mai

2016 (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor) und der Hausarzt Dr. med. Q.___ im

Arztbericht vom 7. November 2016 (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor) aus. Die

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ erklärte sodann in ihrer Stellungnahme vom

23. Januar 2017 (vgl. E. II. 5.2.5 hiervor), es lägen zur aktuellen

neurologischen Situation weiterhin keine Berichte vor. Mit diesen Ausführungen

und ärztlichen Einschätzungen stimmt die im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens

der J.___ festgestellte Diagnose einer subjektiven «Hyperreflexie», ohne

pathologisches Korrelat, am ehesten im Rahmen des schlanken Habitus, überein.

In Bezug auf die durch die behandelnde

Neurologin Dr. med. I.___ am 31. Januar und 30. Mai 2017 (vgl.

E. II. 5.2.6 und 5.2.8 hiervor) verfassten Berichte kann zunächst festgehalten

werden, dass die von ihr im Verlaufsbericht vom 31. Januar 2017

festgestellte Diagnose eines «Verdachts auf Status nach Meningoencephalitis,

seit Februar 2016» in der Folge nicht bestätigt werden konnte. Zudem vermochte

Dr. med. I.___ auch nicht aufzuzeigen, auf welche Befunderhebungen sie

diese Verdachtsdiagnose genau stützte. Aus diesem Bericht geht weiter auch

nicht hervor, weshalb die neurologische Behandlung nur vom 10. März bis

zum 6. Dezember 2016 andauerte bzw., weshalb die Behandlung abgeschlossen

wurde. Zudem ging Dr. med. I.___ zum einen von einer möglichen

Defektheilung aus, erwähnte aber zugleich eine im weiteren Verlauf evtl.

durchzuführende, neuropsychologische Untersuchung. Dieser insgesamt relativ kurz

ausgefallene Verlaufsbericht vom 31. Januar 2017 vermag somit im vorliegenden

Zusammenhang insgesamt nicht zu überzeugen. In diesem Sinn hielt auch die

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017

(vgl. E. II. 5.2.7 hiervor) fest, Dr. med. I.___ deute eine mögliche

Defektheilung an und schlage im Verlauf eine Abklärung im Fachgebiet der Neuropsychologie

vor. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf den Bericht von Dr. med. I.___

vom 30. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.2.8 hiervor). In diesem wurde insbesondere

der bisherige Verlauf beschrieben, wonach bei der Beschwerdeführerin seit dem

19. Februar 2016 plötzlich rechtsbetonte sensomotorische Defizite unklarer

Ätiologie bestünden und aktuell eine dramatische Verschlechterung eingetreten

sei. Dennoch sind auch diesem Bericht weder eine nachvollziehbare Diagnosestellung

noch eine schlüssige Befunderhebung zu entnehmen. Der Bericht beinhaltet

vielmehr einzig die Vermutungen von Dr. med. I.___, wonach es sich um einen

organischen Kern bei der Verschlechterung handle und die unklare

Verschlechterung seit Mai 2017 wahrscheinlich funktionell überlagert sei. Damit

erweist sich auch dieser Bericht der behandelnden Neurologin als nicht

weiterführend. Die durch sie empfohlene Hospitalisation wurde in der Folge

umgesetzt, indem die Beschwerdeführerin vom 1. bis 7. Juni 2017 im AC.___

hospitalisiert war. Im provisorischen Austrittsbericht vom 7. Juni 2017

(vgl. E. II. 5.2.10 hiervor) wurde u.a. ein intermittierender Tremor an den

Extremitäten rechtsbetont ausgewiesen und zudem festgehalten, es sei bislang

keine organische neurologische Krankheit nachgewiesen worden. Diese

Einschätzungen werden im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der J.___ –

wie oben ausgeführt – gestützt. Im Weiteren wurde auch die im neurologischen

Teilgutachten ausgewiesene Diagnose einer «subjektiv hemikorporellen

Hypästhesie und Thermhypästhesie», welche keinem anatomischen Muster folge

(IV-Nr. 104.1 S. 18), bereits in den zeitlich vorangehenden Akten

beschrieben. So wurde im Austrittsbericht des Z.___ vom 25. April 2016

(vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) von einem reduzierten Schmerz- und

Temperaturempfinden gesprochen, was sodann auch im Bericht vom 3. Mai 2016

des P.___, Universitätsklinik für Infektiologie, und durch den Hausarzt Dr.

med. Q.___ im Bericht vom 7. November 2016 bestätigt wurde (vgl. E. II. 5.2.3

f. hiervor). Schliesslich führte man im Austrittsbericht vom 7. Juni 2017

(vgl. E. II. 5.2.10 hiervor) u.a. ein «Taubheitsgefühl am rechten Körper» auf.

Im Weiteren wurde dort auch bereits die im Gutachten gestellte Diagnose einer

«anamnestisch episodischen Migräne» (IV-Nr. 104.4 S. 18) aufgeführt,

indem von «spontan regredienten Kopfschmerzen unklarer Ätiologie» gesprochen

wurde.

Folglich vermögen die dem neurologischen

Teilgutachten zeitlich vorangehenden medizinischen Berichte dessen Beweiswert

nicht zu verringern.

6.2.4  Im internistischen Teilgutachten vom

2. Mai 2017 (IV-Nr. 104.3) hielt Dr. med. K.___ fest, es zeigten sich

bis auf deutliche Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen keinerlei

Auffälligkeiten. Insbesondere sei kein arrhythmischer Puls oder Hinweis auf

eine strukturelle kardiopulmonale Erkrankung ersichtlich. Es seien auch

anamnestisch und aktenkundlich keine internistischen Erkrankungen beschrieben

(S. 8). Diesen Ausführungen kann aufgrund der sich präsentierenden

medizinischen Akten gefolgt werden. So stammen die durch den Hausarzt Dr. med. Q.___

im Bericht vom 30. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.2.9 hiervor) festgestellten

Diagnosen einer «beinbetonten Tetrahyperreflexie sowie diffus eingeschränktes

Berührungs- und Schmerzempfinden ungeklärter Ätiologie» sowie die

«rezidivierende depressive Störung» nicht aus dem allgemeinmedizinischen

Fachgebiet. Zu der durch den Hausarzt weiter diagnostizierten «mässigen

Energie- und Proteinmangelernährung mit Untergewicht (BMI 17,3)» hielt Dr. med.

K.___ im Rahmen seines Teilgutachtens fest, es habe ein BMI von 18.37 kg/m

2

errechnet werden können (IV-Nr. 104.3 S. 6) und die

Beschwerdeführerin gebe an, in körperlichen Belastungssituationen (schnelles

Gehen, Bergaufgehen oder Treppensteigen) keinerlei Beschwerden zu verspüren,

aber sie sei eher untrainiert und schlecht belastbar und berichte von

Kurzatmigkeit. Daher kann bei den Befunden zwischen den beiden

Allgemeinmedizinern keine erhebliche Veränderung festgestellt werden.

Somit wird der Beweiswert des

internistischen Teilgutachtens durch die zuvor verfassten medizinischen

Berichte nicht gemindert.

6.3     Die vor dem Gutachten des

Begutachtungsinstituts J.___ vom 3. Juli 2017 verfassten medizinischen

Berichte vermögen dessen Beweiswert somit nicht zu schmälern.

6.4     An den vorangehenden Schlussfolgerungen

vermag auch der nach dem Gutachten des Begutachtungsinstituts J.___ vom

3. Juli 2017 verfasste medizinische Bericht von PD Dr. med. AF.___ vom 27. November

2017 (vgl. E. II. 5.2.14 hiervor) nichts zu ändern. So ist der in diesem

Bericht ausgewiesenen psychiatrischen Diagnose kaum Beweiswert beizumessen, da

sich PD Dr. med. AF.___ auf das medizinische Fachgebiet der Neurologie

spezialisiert hat. Zudem basiert die weiter ausgewiesene Diagnose einer «funktionellen

neurologischen Störung gemäss ICD-10 F44.4 mit rechtsseitigem Hemisyndrom»

weitestgehend auf den im neurologischen Teilgutachten der J.___ erhobenen

Befunden. So hielt PD Dr. med. AF.___ fest, die Gesichtsperimeter seien normal,

die Pupillen isokor und isoreaktiv, die Okulomotorik unauffällig, die Berührung

vermindert an der rechten Gesichtshälfte und an der rechten Körperseite mit

midline-Splitting. Absinken ohne Pronation und leichtes Absinken auch am

rechten Bein. Kraft mit give way weakness am rechten Arm und Bein. Reflexe

normalbetont und symmetrisch, Cutaneus plantar Reflex in Flexion beidseits,

Tonus normal, kein Klonus. Cutaneus Reflexe am Bauch alle anwesend. Keine

Ataxie, Gangbild mit Unsicherheit aber Fersen- Zehenspitzen und Strichgang

realisierbar. Entsprechende Befunde wurden auch durch den neurologischen

Gutachter Prof. Dr. med. L.___ erhoben. So stellte er aufgrund seiner

Untersuchung (IV-Nr. 104.1 S. 17) ein fingerperimetrisch intaktes

Gesichtsfeld mit normaler Pupillen- und Blickmotorik fest. Weiter bestehe in

Bezug auf das Gesicht eine Hypästhesie in der rechten Gesichtshälfte ab

Medianebene. Die Kraft sei beidseits normal. Durch die Kraftprüfung am rechten

Ellbogen ausgelöst Tremor des rechten Armes (mittelschlägig und mittelfrequent,

auf Ablenkung fast verschwindend, dann wieder im Ausmass zunehmend trotz

ruhigem Sitzen). Unsicheres Gangbild mit fehlendem Abrollen beidseits,

Zehengang / Fersengang, Strichgang / Blindgang möglich. Somit wurden durch die

beiden Neurologen keine im Wesentlichen voneinander abweichenden Befunde

erhoben, so dass von einem in etwa gleichbleibenden Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Daher wird der Beweiswert des

Gutachtens vom 3. Juli 2017 durch den Bericht vom 27. November 2017 nicht

geschmälert. Es kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach ihre

neurologische Situation weiterhin ungeklärt sei (A.S. 6), nicht gefolgt

werden. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht darzutun, weshalb die

neurologische Situation «weiterhin ungeklärt» sein soll.

6.5     Es ist auf die gegen das

Gutachten des Begutachtungsinstituts J.___ gerichteten Vorbringen der

Beschwerdeführerin einzugehen:

6.5.1  Beim Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach die Einschränkungen im kognitiven Leistungsprofil

auf die rezidivierende depressive Störung zurückzuführen seien und daher mitberücksichtigt

werden müssten (A.S. 6 unten), verkennt die Beschwerdeführerin, dass die

Begutachtungsstelle J.___ sowohl die Diagnose eines «leicht bis mittelstark

beeinträchtigten kognitiven Leistungsprofils (ICD-10 F06.7)», als auch diejenige

einer «rezidivierenden depressiven Störung, zum Untersuchungszeitpunkt

weitgehend remittiert bei weiterhin bestehender neurasthener Restsymptomatik

(ICD-10 F33.4)» als Diagnosen «mit Auswirkung» auf die Arbeitsfähigkeit

ausgewiesen hat. Das Argument, es sei mit dem erneuten Auftreten einer

depressiven Episode zu rechnen, ist medizinischer Natur und vermag die

Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle J.___ nicht infrage zu

stellen. Daher kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt

werden. So wurden sowohl die festgestellte, remittierte depressive Störung als

auch die kognitiven Leistungsbeeinträchtigungen durch die Gutachter im Rahmen

der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung hinreichend berücksichtigt.

6.5.2  Die Beschwerdeführerin stellt

sich weiter auf den Standpunkt, es sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen

(A.S. 7 Mitte). Denn dies stimme mit der in den Tests festgestellten

Ermüdbarkeit nach vier Stunden überein. Die Abweichung von dieser Zeitlimite

werde von den Gutachtern nicht begründet. Wie oben festgehalten (vgl. E. II. 5.2.11

hiervor), hielten die Gutachter fest, in einer Verweistätigkeit bestehe bei der

Beschwerdeführerin sowohl aus neuropsychologischer als auch aus psychiatrischer

Sicht je eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Nr. 104.1

S. 24). Diese Einschränkungen wurde wie folgt beziffert: Aus neuropsychologischer

Sicht bestehe eine zwischen 30 - 50 % und aus psychiatrischer

Sicht eine von 20 %. Daraus schlossen die Gutachter, es bestehe in einer

Verweistätigkeit zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 30 - 50 %, welche

aber in der Gesamtschau eher bei 30 % liege. Die von der

Beschwerdeführerin zur Begründung herangezogene Zeitlimite von vier Stunden

vermag daran nichts zu ändern. So wurde bei den durchgeführten neuropsychologischen

Tests klar festgehalten (IV-Nr. 104.4 S. 4 Mitte), dass die

Belastbarkeit über eine Untersuchungsdauer von vier Stunden gegeben sei (15

Minuten Pause durchgeführt), wobei sich jedoch eine erhöhte Ermüdbarkeit zeige.

Daraus lässt sich indes einzig ableiten, dass die Belastbarkeit der

Beschwerdeführerin während der Untersuchungsdauer von 4 Stunden gegeben

ist. Weitere Rückschlüsse können daraus nicht gezogen werden. Weiter liegt der

Sinn der interdisziplinären Beurteilung, welche die Konsensunterschriften aller

beteiligten Fachpersonen trägt, auch darin, eine Präzisierung von Bandbreiten

zu ermöglichen, welche sich aus einzelnen Teilgutachten ergeben. Hier ist dies

besonders bedeutsam, weil die relevanteste Einschränkung neuropsychologisch

begründet wird und daher im Kontext der medizinischen Untersuchungen

interpretiert werden muss.

6.5.3  Die Beschwerdeführerin lässt

vorbringen (A.S. 7 Mitte), das Bundesgericht habe in den Urteilen vom

30. November 2017 (vgl. 8C_841/2016) festgelegt, dass sämtliche psychische

Erkrankungen und deren Auswirkungen nach dem strukturieren Beweisverfahren

erfolgen müssten. Diese Ausführung ist korrekt. So hat das Bundesgericht in den

mittlerweile publizierten Urteilen BGE 143 V 409 sowie 143 V 418 klargestellt,

dass auch affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren

depressiven Erkrankungen, dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt

werden. Je nach Krankheitsbild bedarf es dabei allenfalls gewisser Anpassungen

hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren (Urteil des Bundesgerichts

8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1). Im vorliegenden Fall hatten

sich die Gutachter der Begutachtungsstelle J.___ im Rahmen des ihnen durch die

Beschwerdegegnerin vorgelegten Fragenkataloges (vgl. IV-Nr. 97) mit den

Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinanderzusetzen (vgl. IV-Nr. 104.1

S. 25 ff.). So ging der psychiatrische Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych. O.___

in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Mai 2017 auf diese

Indikatoren ein. Dabei hielt er fest, die in den Akten dokumentierte

rezidivierende depressive Störung, im Verlauf phasenweise schwergradig

ausgeprägt, habe zum Untersuchungszeitpunkt im Sinne einer ausgeprägten

depressiven Episode nicht mehr objektiviert werden können (IV-Nr. 104.2

S. 12). Dem aktendokumentierten Verlauf und den Eigenangaben der

Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie seit längerem nicht mehr in

psychiatrischer Behandlung sei, jedoch eine medikamentös-antidepressive

Therapie im Sinne einer Erhaltungsdosis bestehe, die die psychische Stabilität

der Beschwerdeführerin aufrecht halte (IV-Nr. 104.2 S. 13). Da es aufgrund

der vorliegenden Akten keine Hinweise betreffend eine längerdauernde intensive

psychiatrische / psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin

gibt und die Beschwerdeführerin im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens vom

6. Juli 2017 einzig auf eine seit dem Spitalaufenthalt in [...] im Juni

2017 bestehende psychiatrische Begleittherapie hinwies (IV-Nr. 104.1

S. 14 unten), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit die

medikamentöse antidepressive Unterstützung ansprach. Denn gegenüber dem

psychiatrischen Gutachter gab sie explizit an (IV-Nr. 104.2 S. 5),

sich keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Zudem

führte die Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Exploration aus, sie

besuche aktuell keine Therapie mehr. Die Psychotherapie bei Frau V.___ habe sie

im August 2016 abgeschlossen und sie denke, dass keine ambulante Psychotherapie

mehr nötig sei (IV-Nr. 104.4 S. 4 oben). Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin wurden die Indikatoren somit im Rahmen des durchgeführten

Gutachtens hinreichend berücksichtigt. Eine nähere Auseinandersetzung war

angesichts der geringen Ausprägungen der erhobenen Befunde nicht notwendig.

6.6     Dem polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017 ist somit der volle

Beweiswert zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 21. Februar

2018 (A.S. 12 ff.) zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt. Es ist daher

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als

IPS-Pflegefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten

Verweistätigkeit (Mitarbeiterin Tierheim oder Betreuung dementer Menschen) ist die

Beschwerdeführerin indes zu 30 bis 50 % arbeitsunfähig, wobei gemäss den

Gutachtern die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht eher bei 30 %

liege. In diesem Sinn führte auch die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer

Stellungnahme vom 22. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.12 hiervor) aus, es

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit. Die

von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer BEFAS (A.S. 10)

ist vor diesem Hintergrund für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht

erforderlich.

7.       Im Vergleich zum letzten

rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2014

(IV-Nr. 74) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2018 in anspruchsrelevanter

Weise verändert. So wurde der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom

24. Oktober 2014 im Wesentlichen aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes

eine Viertelsrente zugesprochen. So kam es im Herbst 2011 zu einer Dekompensation

mit einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode ohne psychotische

Symptome und einer Suizidalität sowie zu einer Angst- und Panikstörung. Daher

hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer rentenzusprechenden Verfügung fest, die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. Juli

2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich

eingeschränkt sei. Ihr sei die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht

mehr zumutbar. Jedoch sei ihr eine angepasste Tätigkeit, wie sie diese jetzt

ausübe, in einem wöchentlichen Pensum von 20 Stunden ohne

Leistungseinbusse zumutbar. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar

2018 stützte sich die Beschwerdegegnerin – wie oben ausgeführt (vgl. E. II. 6.6

hiervor) – zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle J.___

vom 3. Juli 2017. Demzufolge hat sich der psychische Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom 24. Oktober 2014

erheblich verbessert. So hielt Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ im Rahmen des

psychiatrischen Teilgutachtens vom 23. Mai 2017 in Bezug auf die in den

Akten beschriebene schwere depressive Episode ohne psychotisches Syndrom (vgl.

E. II. 5.1.2 und 5.1.3 hiervor) fest (vgl. IV-Nr. 104.2 S. 15 f.),

die depressive Symptomatik sei zum Untersuchungszeitpunkt als weitgehend

remittiert zu beurteilen. Es habe sich zum Untersuchungszeitpunkt keine

depressive Symptomatik gemäss ICD-10 gefunden. Auch eine, wie im Bericht von

Dr. med. Q.___ am 11. Dezember 2013 (IV-Nr. 62 S. 5 ff.) und

im Bericht von Dr. med. U.___ vom 12. Januar 2012 (vgl. E. II. 5.1.3

hiervor) beschriebene Angstsymptomatik habe zum Untersuchungszeitpunkt nicht

mehr bestanden. Als neurasthene Symptome seien zum Untersuchungszeitpunkt noch

eine vermehrte Erschöpfbarkeit und verminderte Leistungsfähigkeit sowie rasche

Ermüdbarkeit festgestellt worden, wie sie schon im Arztbericht von Dr. med. Q.___

vom 11. Dezember 2013 (vgl. IV-Nr. 104.2 S. 5 ff.) beschrieben worden

seien. Diese neurasthenische Symptomatik konnte im Rahmen des

neuropsychologischen Teilgutachtens objektiviert werden («leicht bis

mittelstark beeinträchtigendes kognitives Leistungsprofil, ICD-10 F06.7»,

IV-Nr. 104.4 S. 6). Folglich hat sich der psychische

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom 24. Oktober

2014 wesentlich verbessert. So attestierten die Gutachter der

Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht in einer Verweistätigkeit eine

Arbeitsunfähigkeit von 30 %.

Aufgrund der Verbesserung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin – den im Übrigen auch bereits die

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2017

(vgl. E. II. 5.2.12 hiervor) feststellte, indem sie von einer im psychiatrischen

Teilgutachten klar bejahten Verbesserung der psychischen Situation sprach – liegt

ein Grund zur Rentenrevision (vgl. E. II. 4.1 hiervor) vor und es ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rentenrevision eingeleitet hat.

8.       Nachfolgend ist der Statusfrage

nachzugehen:

8.1     Für die Statusfrage ist einzig

massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu

beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation

ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive

Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein

(Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010

E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des

Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1).

8.2     Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen

ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der

Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30 f., 141

V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146

E. 2c S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom

28. Februar 2018 E. 4.1.1).

8.3     Die gemischte Methode bezweckt

eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades.

Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten

Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum

sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen

Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 107 f.).

8.4     Die vorliegenden Akten zeigen

folgendes Bild: Anlässlich der Intake-Besprechung vom 21. Februar 2012

(IV-Nr. 13) habe die Beschwerdeführerin ein Wunschpensum ohne Behinderung

von 60 % angegeben. Sie arbeite aktuell als Pflegefachfrau in der

Überwachungsstation in einem Pensum von 60 %, das ihrem persönlichen

Wunsch entspreche. Sie habe diesen Job per 31. Oktober 2011 gekündigt

(vgl. IV-Nr. 65 S. 9), da sie in diesem schon lange nicht mehr glücklich

gewesen sei. Im Abklärungsbericht des Abklärungsfachmannes G.___ vom 10. Juli

2014 (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) wurde sodann festgehalten, die

Beschwerdeführerin habe vor dem Eintritt der Krankheit seit Jahren aus

persönlichen Gründen in einem Grundpensum von 60 % gearbeitet. Bei voller

Gesundheit hätte der Erwerbsanteil gemäss dem Früherfassungsgespräch vom

21. Februar 2012 und aus der Aktenlage der beruflichen Eingliederung sowie

gemäss Besprechung mit der Beschwerdeführerin und deren Ehemann vom 9. Juli

2014 60 % betragen. Die restlichen 40 % entfielen auf den

Aufgabenbereich Haushalt. Im Rahmen des Revisions-Gesprächs vom 29. Februar

2016 (IV-Nr. 80) habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert,

dass sie noch immer als Hunde-Nanny in einem Arbeitspensum von circa 55 % zu

einem Stundenlohn von CHF 26.00 arbeite. Seit dem 26. Februar 2016

arbeite sie nicht mehr. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet, wohne zusammen

mit dem Ehemann in einem Haus und habe keine Kinder. Ihr Wunschpensum betrage

60 %. Der Abklärungsfachmann G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom

29. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.13 hiervor) u.a. fest, es ergebe sich

keine Änderung in Sachen Status.

8.5     Die Frage nach dem Pensum der

hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der im gleichen Haushalt lebende Ehemann die

Beschwerdeführerin im Haushalt unterstützt. Seit Ende Mai 2017 ist die

Beschwerdeführerin arbeitslos (vgl. IV-Nrn. 104.1 S. 16, 119

S. 3 unten). Finanzielle Probleme sind gemäss den vorliegenden Akten nicht

dokumentiert. Zudem hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin

bereits im Intake-Gespräch 21. Februar 2012 angegeben, dass sie ohne eine

gesundheitliche Beeinträchtigung in einem reduzierten Arbeitspensum von 60 %

tätig wäre. Es handelt sich dabei um eine «Aussage der ersten Stunde», die in

der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die

bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher

oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47;

Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4 mit

Hinweisen). Das Wunschpensum von 60 % bestätigte sie sodann anlässlich des

Revisionsgesprächs vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 80). Der Arbeitsvertrag

bei der damaligen Arbeitgeberin der W.___ lautete dementsprechend auf 60 %

(vgl. Arbeitgeberfragebogen, IV-Nr. 65).

8.6     Zusammenfassend lässt sich

festhalten, dass entsprechend den Ausführungen des Abklärungsfachmannes G.___ insbesondere

in der Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (vgl. E. II. 5.2.15 hiervor) und

aufgrund der vorliegenden Akten überwiegend wahrscheinlich ist, dass die

Beschwerdeführerin während des hier zu beurteilenden Zeitraums – bis zum Erlass

der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2018 (vgl. E. II. 1.2 hiervor)

– bei voller Gesundheit weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im

Umfang eines Pensums von 60 % nachgegangen wäre, wobei sie daneben noch

den Haushalt erledigt hätte. Es ist daher von einem Status von 60 % (ausserhäusliche

Erwerbstätigkeit) : 40 % (Haushalt) auszugehen. Die

Beschwerdegegnerin hat daher bei der Feststellung des IV-Grades zu Recht die

gemischte Methode angewendet.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin,

wonach sie die Frage nach dem hypothetischen Arbeitspensum im Gesundheitsfall

nicht korrekt verstanden habe (A.S. 5), kann nicht gefolgt werden. Der

Werdegang und die Ausbildung der Beschwerdeführerin lassen es als

unwahrscheinlich erscheinen, dass diesbezüglich Verständigungsprobleme

bestanden haben könnten. Die vorliegenden Informationen sprechen für die

Annahme eines Pensums von 60 %. So ist den vorliegenden Akten zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als

IPS-Pflegefachfrau vor ihrer Kündigung in einem Arbeitspensum von 60 % beschäftigt

war (vgl. E. II. 8.4 hiervor) und sie stets ein Wunschpensum von ebenfalls 60 %

angab. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte

80%ige Arbeitspensum, das sie ohne gesundheitliche Einschränkungen ausüben

würde, kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ein solches Pensum

lediglich vorübergehend ausgeübt hat, nämlich, als sie das Pensum aufstocken

musste. So hielt der Abklärungsfachmann G.___ im Abklärungsbericht Haushalt vom

10. Juli 2014 (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) fest, die Beschwerdeführerin

habe in der Funktion als Pflegefachfrau die vielen Minusstunden mit mehr Arbeit

aufgefangen. Sie habe in dieser Phase zu 80 % gearbeitet. Dementsprechend

hielt der Abklärungsfachmann G.___ auch in seiner Stellungnahme vom 8. Januar

2018 (vgl. E. II. 5.2.15 hiervor) fest, für die Aufnahme einer hypothetischen

Erwerbsfähigkeit von 80 % fehlten aussagekräftige Anhaltspunkte. Es kann

zudem darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden

Akten vor dem hier hängigen Beschwerdeverfahren – dies insbesondere auch hinsichtlich

der in Rechtskraft erwachenden Verfügung vom 24. Oktober 2014 – die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten 60%ige Erwerbstätigkeit

bislang noch nie beanstandet hat. Es kann daher nicht auf das von der

Beschwerdeführerin vorgebrachte hypothetische Arbeitspensum von 80 %

abgestellt werden.

9.       Der Abklärungsfachmann G.___

führte in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2018 (vgl. E. II. 5.2.15

hiervor) aus, es sei nicht von einer relevanten Beeinträchtigung der

Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen. Dabei verwies er

auch auf die Beurteilungen der Gutachter der Begutachtungsstelle J.___ vom

3. Juli 2017 betreffend den Haushalt. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte

für erhebliche Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt. So resultiere im

Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung (also testpsychologisch) ein

leicht bis mittelstark beeinträchtigendes kognitives Leistungsprofil. Die

Hauptschwierigkeiten bestünden im attentionalen Bereich. Dabei zeigten sich

eine verminderte Aufmerksamkeitsaktivierung, eine reduzierte

Informationsgeschwindigkeit sowie schwankende Reaktionszeiten. Der

Abklärungsfachmann verwies dabei weiter auf die Schadenminderungspflicht,

wonach eine im Haushalt tätige Person ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und

die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen habe. Ausserdem wies

er darauf hin, dass die Haushaltsarbeiten in der Regel körperlich leicht bis

gelegentlich als mittelschwer einzustufen seien und in Wechselbelastung und mit

Ruhepausen dazwischen ausgeführt werden könnten. Zudem würden im Haushalt immer

wiederkehrende Aufgaben erledigt (sog. Routinearbeiten). Solche Tätigkeiten

würden dem zumutbaren Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen. Diese

Ausführungen sind in allen Teilen schlüssig und überzeugend. Aufgrund der

Resultate der medizinischen Begutachtung, der dort festgestellten

Einschränkungen sowie der familiären Situation ist eine

invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung im Haushalt zu

verneinen. Eine Abklärung vor Ort ist vor diesem Hintergrund entbehrlich. Im

Weiteren ist aufgrund der Ausführungen unter E. II. 8.4 hiervor mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei der

Beschwerdeführerin bei der Ausübung der Haushaltstätigkeiten keine

Einschränkung besteht.

10.     Zusammenfassend liefern somit

das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli

2017 sowie die Stellungnahmen des Abklärungsfachmannes G.___ vom 29. September

2017 und 8. Januar 2018 ein stimmiges und umfassendes Bild über die

gesundheitliche Situation und die Auswirkungen auf die Erwerbs- und

Haushaltsführungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt erweist sich

damit als umfassend und vollständig geklärt.

11.     Es ist auf die Invaliditätsbemessung

durch die Beschwerdegegnerin (A.S. 13) einzugehen:

11.1   Die Beschwerdegegnerin ist für

die Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise von dem bereits in der in

Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 24. Oktober 2014 herangezogenen

Erwerbseinkommen im Jahr 2013 von CHF 58'492.00 ausgegangen (vgl. auch E.

II. 5.1.7 hiervor) und hat dieses auf ein Pensum von 100 % aufgerechnet (CHF 97’486.70)

und an die Lohnentwicklung (2013 - 2016, Ziff. 86 - 88 [: 101,7

x 102,6]) angepasst. Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von gerundet CHF 98'349.00.

Der Beschwerdeführerin kann in einer

adaptierten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 70 % auch mit den

gesundheitlichen Einschränkungen vollumfänglich zugemutet werden. Daher hat die

Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen korrekterweise auf den Tabellenlohn

(LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total Frauen, Niveau 1) von CHF 4'300.00

abgestellt und diesen auf die übliche Anzahl Wochenstunden von 41,7 im Jahr

hochgerechnet sowie an die Teuerung 2014 - 2016 angepasst (T1.10

Nominallohnindex, 2011-2017 [: 103,3 x 104,4]). Durch die Berücksichtigung

eines der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitspensums von 70 % ergibt

sich somit ein Invalideneinkommen von CHF 38'056.00.

Die sich daraus ergebende

Erwerbseinbusse beläuft sich auf CHF 60'290.00. Damit beträgt die

Einschränkung in Prozent 61,31 %. Gestützt auf die vorliegend anzuwendende

gemischte Bemessungsmethode (60 % Erwerbstätigkeit : 40 %

Haushalt) ergibt sich unter Berücksichtigung der Einschränkungen von 61,31 %

in einer Verweistätigkeit ein Invaliditätsgrad von gerundet total 37 %.

11.2   In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin,

es sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens

15 % vorzunehmen (A.S. 9), lässt sich Folgendes ausführen:

11.2.1  Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung

die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V

75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom

8. Januar 2013 E. 4.4). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann

ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich

leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126

V 75 E. 5a/bb S. 78).

Da es als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit trotz der

bestehenden neurasthenischen Restsymptomatik bei einer zeitlichen Präsenz von 70 %

verwerten kann, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen leidensbedingten

Abzug vorgenommen und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente zu

Recht ausser Acht gelassen: So gebietet das Alter der Beschwerdeführerin von 44

Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit,

das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen,

erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65).

Aufgrund der dokumentierten Akten bestehen bei der Beschwerdeführerin ausserdem

keine sprachlichen Schwierigkeiten, die auch nicht zu einem Abzug berechtigen

würden. Auch aus dem allgemein gehaltenen Vorbringen (A.S. 9), wonach

nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten

Tätigkeit ein Durchschnittseinkommen werde erwirtschaften können, vermag die

Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn die durch die

Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgebrachten Gründe (neurasthenische

Restproblematik, reduzierte Belastbarkeit, zunehmende Ermüdbarkeit) werden in

der bereits reduzierten Arbeitsfähigkeit von 70 % hinreichend

berücksichtigt.

11.2.2  Daher ist kein leidensbedingter

Abzug vorzunehmen und das Ergebnis der Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Bei

einem Invaliditätsgrad von 37 % besteht damit kein Anspruch auf eine

Invalidenrente mehr.

11.2.3  Soweit die Beschwerdeführerin

vorbringen lässt, die Rente hätte erst nach Durchführung beruflicher Massnahmen

aufgehoben werden dürfen, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach

grundsätzlich davon auszugehen ist, die versicherte Person könne eine

festgestellte wiedererlangte oder verbesserte Arbeitsfähigkeit im Rahmen der

Selbsteingliederung verwerten. Die vorgängige Durchführung befähigender

Eingliederungsmassnahmen – unter Weiterausrichtung der Rente – ist praxisgemäss

nur bei Versicherten erforderlich, welche das 55. Altersjahr überschritten

oder die Rente seit mindestens 15 Jahren bezogen haben (vgl. BGE 141 V 5

E. 4.1 S. 7 mit Hinweisen). Die 1974 geborene Beschwerdeführerin

bezieht seit 2013 eine Rente. Die beiden genannten Werte sind damit deutlich

unterschritten.

12.     Laut dem Dispositiv der

angefochtenen Verfügung wird ein Anspruch auf Massnahmen zur beruflichen

Eingliederung abgewiesen. In den Erwägungen hält die Beschwerdegegnerin

demgegenüber fettgedruckt fest, die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und werde gebeten, der

IV-Stelle schriftlich mitzuteilen, wenn sie diese Unterstützung in Anspruch

nehmen wolle. Eine Verfügung ist nicht ausschliesslich nach ihrem (zuweilen

nicht sehr treffend abgefassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist –

vorbehältlich der hier nicht relevanten Problematik des Vertrauensschutzes –

nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (vgl. BGE 141 V 255

E. 1 S. 257, 132 V 74 E. 2 S. 76 f.; Urteil des

Bundegerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.1). Im

Vorbescheid vom 17. November 2017 hatte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin einzig die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt. Im

Begleitschreiben wurde erklärt, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf eine

Rente geprüft (IV-Nr. 113). Die Beschwerdeführerin liess im

Einwandschreiben vom 19. Dezember 2017 (IV-Nr. 117) berufliche

Massnahmen beantragen, wobei sie festhielt, es sei zur Klärung «eine BEFAS

anzuordnen», damit die Arbeitsfähigkeit geklärt werden könne. Weiter gelte es,

die Beschwerdeführerin wieder einzugliedern, wofür sie die Unterstützung der Beschwerdegegnerin

benötige. Sie strebe eine Anstellung in der Administration im Gesundheitswesen

an. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass vor der Rentenaufhebung die

beruflichen Massnahmen an die Hand genommen werden müssten (IV-Nr. 117 S. 3).

Beantragt wurden demnach einerseits berufliche Abklärungsmassnahmen (BEFAS) zur

Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Invaliditätsgrades. Diese sind, wie

dargelegt, nicht erforderlich, weil der medizinische Sachverhalt und das

funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hinreichend geklärt sind.

Andererseits machte die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eigentliche

berufliche Eingliederungsmassnahmen geltend, wobei ergänzt wurde, diese seien

vor der Rentenaufhebung an die Hand zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin war

gehalten, über diese Anträge zu befinden. Vor diesem Hintergrund besteht der

rechtliche Gehalt des Dispositivs und der Erwägungen der Verfügung vom 21. Februar

2018 darin, dass die Beschwerdegegnerin die unter der Bezeichnung «berufliche Massnahmen»

beantragten beruflichen Abklärungsmassnahmen zur Bestimmung des

Invaliditätsgrades sowie die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor der

Rentenaufhebung ablehnte. Beides ist nach dem Gesagten korrekt. Demgegenüber

bejahte die Beschwerdegegnerin – angesichts der Invaliditätsgrades von 37 %

ebenfalls zu Recht – einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

nach der Rentenaufhebung. Die Bedeutung der angefochtenen Verfügung ist in

diesem Sinn klarzustellen. Materiell ist der Entscheid auch in diesem Punkt

korrekt und die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. Anzufügen

bleibt, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren klargestellt hat,

dass sie die Unterstützung mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen in

Anspruch nehmen will.

13.     Damit ist die Verfügung vom

21. Februar 2018 (A.S. 12 ff.) zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

14.

14.1   Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

14.2   Aufgrund von Art. 69

Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21. Februar 2018 sei aufzuheben.

E. 2 Der Beschwerdeführerin sei weiterhin mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

E. 3 Der Beschwerdeführerin seien berufliche Massnahmen zuzusprechen.

E. 4 Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 5 Spontan regrediente Kopfschmerzen

unklarer Ätiologie

DD Post-Punktions-Liquorrhö

Procedere: Klinische Verlaufskontrolle

in der hausärztlichen Sprechstunde diese Woche mit gegebenenfalls Bestimmung

des ABCB1-Gens. Abwarten der bei Austritt noch ausstehenden Resultate der Blut-

und Liquordiagnostik. Regelmässige Vorstellung in der Sprechstunde beim ambulantem

Psychiater mit Reevaluation der antidepressiven Therapie und Lyrica-Einnahme im

Verlauf mit gegebenenfalls Steigerung von Lyrica bis maximal 150 mg täglich.

Anmeldung in der Psychosomatik P.___ zur weiteren ambulanten Betreuung. Vorstellung

nächste Woche bei Prof. Dr. med. L.___, FMH Neurologie, zur medizinischen

Begutachtung im Rahmen des laufenden IV-Verfahrens. Vom 1. bis 11. Juni

2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

5.2.11  Im polydisziplinären Gutachten der

Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017 (IV-Nrn. 104.1 - 104.5)

hielten Prof. Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. K.___,

Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, lic. phil. M.___, Fachpsychologin

FSP, MSc N.___, Neuropsychologin DAS, Psychologin MSc, und Dr. med. Dipl.-Psych.

O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 104.1 S. 23):

Leicht bis mittelstark

beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil (ICD-10 F06.7)

Rezidivierend depressive

Störung, zum Untersuchungszeitpunkt weitgehend remittiert bei weiterhin

bestehender neurasthener Restsymptomatik (ICD-10 F33.4)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Subjektiv Tremor des

rechten Beines, zeitweise am ganzen Körper

nicht einem der üblichen

Tremorarten entsprechend, insbes. kein cerebraler / cerebellärer

Tremor, am ehesten funktionell (psychogen)

Subjektiv hemikorporelle

Hyp- und Thermhypästhesie

keinem anatomischen Muster

folgend (Sensibilitätsstörung beginnt in der Medianebene [!]), am ehesten

funktionell (psychogen)

Anamnestisch episodische

Migräne

Subjektive «Hyperreflexie»,

kein pathologisches Korrelat, am ehesten im Rahmen des schlanken Habitus (kein

Hinweis auf Störung des Zentralnervensystems, keine Ataxie, kein Hinweis auf

SCA [Spinozerebelläre Ataxie])

Die einzelnen Teilgutachter attestierten

folgende Arbeitsunfähigkeiten in der bisherigen Tätigkeit bzw. in einer

Verweistätigkeit (IV-Nr. 104.1 S. 24): Neurologie: bisherige

Tätigkeit 0 % / Verweistätigkeit 0 %; Innere Medizin: bisherige

Tätigkeit 0 % / Verweistätigkeit 0 %; Neuropsychologie: bisherige

Tätigkeit 30 - 50 % / Verweistätigkeit 30 - 50 %;

Psychiatrie: bisherige Tätigkeit 100 % / Verweistätigkeit 20 %. Hieraus

ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit (als IPS-Pflegefachfrau) von 100 % und in einer

Verweistätigkeit (als Mitarbeiterin in einem Tierheim, oder – wie bei ihrem

Versuch einer zweiten Anstellung – bei der Betreuung von dementen Menschen) von

30 % bis 50 %, wobei aus interdisziplinärer Sicht die Arbeitsunfähigkeit

in ihrer Gesamtschau eher bei 30 % liege. Dabei gelte das seitens des

neuropsychologischen und psychiatrischen Teilgutachters geäusserte

Fähigkeitsprofil. Verlauf: Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit

ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei rein

spekulativ, da sie sich auf von anderen Personen erhobenen Anamnesen, Befunde

und daraus abgeleiteten Diagnosen verlassen müssten. Retrospektiv könne gar

nicht überprüft werden, ob die Anamnesen richtig erhoben worden seien, ebenso

könne die Wertigkeit der Befunde nicht nachvollzogen werden. Somit bestehe nur

die Möglichkeit von reinen Spekulationen, was strikt abgelehnt werde. Folgende

Ausführungen dürften hier die dargelegte Einstellung erklären: die Indikation

für die vorliegende Begutachtung sei doch gerade aus der Tatsache erwachsen,

dass für den Auftraggeber die früheren Akten nicht klar nachvollziehbar und

schlüssig gewesen seien. Wie solle es nun nachfolgenden Gutachtern unter dieser

Voraussetzung möglich sein, eine Beurteilung auf der Basis der gleichen zu

hinterfragenden Akten zu erstellen. Somit gelte die aktuell von ihnen attestierte

Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit ab dato der Begutachtung. Aus

pragmatischen Gründen werde empfohlen, die früheren Bemessungen der

Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen.

5.2.12  Dr. med. H.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 22. September 2017 (IV-Nr. 111 S. 2 ff.)

folgendes Fazit fest: Das in der neuropsychologischen Untersuchung

objektivierbare Defizit der Leistungsfähigkeit begründe sich durch die

weiterhin bestehende neurasthenische Restsymptomatik. Obwohl die Gutachter eine

weitgehende Remission der Depression zum Untersuchungszeitpunkt bestätigen

würden und allein neurasthenische Beschwerden als Momentaufnahme betrachtet per

se nach der gängigen Rechtsprechung als nicht invalidisierend gälten, sei aus

versicherungsmedizinischer Sicht die von den Gutachtern attestierte 30%ige

Arbeitsunfähigkeit folgendermassen begründet: der langjährige Verlauf der

rezidivierenden depressiven Störung im Längsschnitt betrachtet weise Episoden

mit auch schwerem Ausmass auf, dies auch unter konsequenter medikamentöser

Therapie. In der neuropsychologischen Untersuchung liessen sich in Teilgebieten

(Aufmerksamkeit, Informationsverarbeitung, verbale Umstellfähigkeit) schwere

Einschränkungen im Vergleich zum Normalkollektiv nachweisen, insgesamt über

alle Untersuchungsgebiete bestätige sich eine bis mittelschwere

Leistungsminderung. Auffällig seien die deutliche Ermüdbarkeit und Erhöhung der

Fehlerquote nach vier Stunden Untersuchung. Dabei zeige die Beschwerdeführerin eine

hohe Leistungsbereitschaft, die Untersuchungsergebnisse seien validiert ohne

Hinweise auf Aggravation oder Simulation.

Funktionelle Einschränkungen bei der

Arbeitsfähigkeit seien: Erhöhte Ermüdbarkeit, verringerte Aufmerksamkeit,

verringerte verbale Umstellungsfähigkeit. Zumutbarkeitsprofil (Einschränkung in

bisheriger Tätigkeit, Leistungsfähigkeit bei angepasster Tätigkeit): Leichte

Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin in einem Pensum von 70 %

zumutbar, dabei sollten die Arbeitseinsätze über die Woche gesehen täglich

gleich verteilt werden (keine Ganztageseinsätze).

Das Gutachten sei aus versicherungsmedizinischer

Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand habe sich, was die

rentenbegründende Diagnose der depressiven Störung betreffe, verbessert. Die

neurologische Symptomatik, die zum Zeitpunkt des Revisionsgesprächs im Februar

2016 neu aufgetreten gewesen sei, habe versicherungsmedizinisch betrachtet

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter machten retrospektiv leider

keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit. Die Verbesserung der psychischen Situation

werde im psychiatrischen Teilgutachten klar bejaht. Bereits im

Revisionsgespräch vom 29. Februar 2016 habe die Beschwerdeführerin angegeben,

dass es ihr psychisch wesentlich besser gehe. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb

sie die Ausbildung zur Hundeerziehungsberaterin habe in Angriff nehmen wollen.

Somit sei die Verbesserung spätestens ab dem 29. Februar 2016 ausgewiesen.

Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit.

Es müssten keine weiteren Abklärungen vorgenommen werden.

5.2.13  Der Abklärungsfachmann G.___ hielt

im Abklärungsbericht vom 29. September 2017 (IV-Nr. 112) folgenden

Kommentar fest: Die Beschwerdeführerin leide gemäss den Gutachtern und dem RAD

infolge neurasthenischer Restsymptomatik an erhöhter Ermüdbarkeit, verringerter

Aufmerksamkeit und verminderter verbaler Umstellungsfähigkeit. Es bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit. Aus

invalidenversicherungsrechtlicher Sicht stelle sich die Frage, ob die

attestierte Arbeitsunfähigkeit plausibel und nachvollziehbar sei. Da gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Neurasthenie (sog.

pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild) keine

Invalidität begründe, könne die versicherungsmedizinische Einschätzung, dass –

die Beschwerdeführerin in eingeschränktem Ausmass arbeitsfähig sei – nicht

übernommen werden.

Zusammenfassend seien der Beschwerdeführerin

nach erheblicher Verbesserung des Gesundheitszustands die Ausübung der früheren

Tätigkeit als Pflegefachfrau sowie andere entsprechende Tätigkeiten zum

Zeitpunkt des interdisziplinären Konsenses (20. Juli 2017) vollschichtig

zumutbar. Der Referent halte fest, dass invalidenversicherungsrechtlich eine

gesundheitlich bedingte, andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht

mehr gegeben sei. Da keine Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden könne, liege

auch keine Invalidität vor. Die bisherige Vierteisrente sei in Zukunft

aufzuheben.

Weitere Indikatoren (Zusätze): Der

Beschwerdeführerin stünden zur Behandlung ihres Leidens erfolgversprechende

Massnahmen offen. Sie befinde sich seit dem Austritt aus dem AC.___ im Juni

2017 wieder in entsprechender psychiatrischer Behandlung. Die

Therapiemöglichkeiten seien damit noch nicht (optimal) ausgeschöpft. Damit sei eine

Therapieresistenz nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt. Auch ein sozialer Rückzug in allen Bereichen liege nicht vor. Das

Gutachten werde nicht angezweifelt. Die im Gutachten diagnostizierten Beschwerdebilder

und Diagnosen seien unbestritten. Der Umstand, dass die Einschätzung der

zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter nicht übernommen werden könne, sei

rechtlich und nicht medizinisch begründet.

Versicherungsmedizinisch werde nach

festgestellter Veränderung der gesundheitlichen Situation gegenüber erhoben,

dass die Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin die Woche über gleich verteilt

werden sollten. Der Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt des Gutachtens

(interdisziplinäre Konsensbesprechung) ein Pensum von 70 % zumutbar. Dem

folgend ergebe sich – bezogen auf den bisher erhobenen Erwerbsanteil

von 60 % (eine Änderung in Sachen Status ergebe sich nicht) – im

Erwerbsbereich eine deutlich mindernde Einschränkung im Vergleich zur erstmaligen

Invaliditätserhebung, als der versicherten Person eine Verweistätigkeit

lediglich im Ausmass von 48 % noch zumutbar gewesen sei. Im

Aufgabenbereich Haushalt sei die Beschwerdeführerin infolge der gesundheitlichen

Zustandsveränderung nicht relevant eingeschränkt. Dementsprechend würde sich

nach vorgenommener Gewichtung einer allfälligen Einschränkung im Erwerbsbereich

ein rentenbegründender lnvaliditätsgrad ohnehin nicht ergeben.

Auch mit der in Planung stehenden neuen

Invaliditätsgradberechnung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode;

trete voraussichtlich ab 1. Januar 2018 in Kraft) würde ein

rentenbegründender lnvaliditätsgrad indes nicht erreicht werden. Auf die

lnvaliditätsgraderhebung könne verzichtet werden. Denn die von den Gutachtern

und dem RAD bestätigten diagnostizierten Beschwerdebilder und Diagnosen seien

nicht geeignet, eine invalidisierende gesundheitliche Einschränkung zu

bewirken. Hierauf könne der bisherige Rentenanspruch für die Zukunft aufgehoben

werden.

5.2.14  PD Dr. med. AF.___, Leiterin

Neuropsychosomatik, P.___, Universitätsklinik für Neurologie, hielt im vom

27. November 2017 datierenden «Sprechstundenbericht vom 31. Oktober

2017» (IV-Nr. 117 S. 5 f.) folgende Diagnosen fest:

1.

Funktionelle neurologische Störung

(lCD-10 F44.4) mit

rechtsseitiges Hemisyndrom

2.

Status nach Depression

Beurteilung und Procedere: Die

Beschwerdeführerin habe im Jahr 2015 und in diesem Jahr ein rechtsseitiges

sensomotorisches Syndrom mit Gangstörung gehabt. Die heutige neurologische

Untersuchung zeige viele positive Zeichen für die Diagnose «funktionelle neurologische

Störung», d.h. ein Absinken ohne Pronation, Give way weakness und Midline-Splitting

für die Sensibilität auch mit Asymmetrie der Palästhesie an der Stirn. Die

Untersuchung zeige auch keine organischen Zeichen und die MRI des Schädels von

diesem Jahr habe keine neue Läsion gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei gebeten

worden, die MRI zu senden oder zur nächsten Konsultation mitzubringen. Die

Diagnose sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden und ihr sei eine

Web-Site angegeben worden, wo sie darüber Informationen finden könne. Es sei

ihr erklärt worden, dass psychologische Faktoren Risikofaktoren sein könnten,

aber sie sollten nicht als einzige Ursache gesehen werden. In diesem Sinn könne

natürlich eine psychologische Unterstützung helfen, aber die Beschwerdeführerin

möchte das zurzeit nicht, sie möchte auch mit der Physiotherapie aufhören und werde

Yoga Unterricht nehmen. Es sei vereinbart worden, regelmässig neurologische Untersuchungen

durchzuführen. Sie werde in drei Monaten eine Nachkontrolle haben.

5.2.15  Der Abklärungsfachmann G.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (IV-Nr. 119 S. 2

ff.) betreffend die Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status

fest, gemäss der Stellungnahme des Schreibenden vom 29. September 2017 (vgl.

E. II. 5.2.13 hiervor) sei im Aufgabenbereich Haushalt unter Berücksichtigung

von IV-rechtlichen Komponenten (bspw. Familienhilfe) nicht von einer relevanten

Beeinträchtigung auszugehen. Diese Beurteilung sei beim Rentenentscheid

berücksichtigt worden. Die Aussage, dass die Beschwerdeführerin die Frage im

Zusammenhang mit dem Status (Erwerbsanteil im Validitätsfall; hypothetisch) nicht

verstanden habe, werde vom Schreibenden «abgetan». Denn seit dem Eingang der

Anmeldung für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente am 24. Januar

2012 habe sich die Beschwerdeführerin auf Verlangen der Beschwerdegegnerin hin

mehrmals mit der Thematik rund um dem Status auseinanderzusetzen gehabt (Früherfassungsgespräch,

berufliche Massnahmen, usw.). Und immerzu sei es bei diesen Gesprächen um einen

Erwerbsanteil von 60 % gegangen (Aussage der ersten Stunde). Zusätzlich habe

am 9. Juli 2014 am Wohndomizil der Beschwerdeführerin im Beisein ihres

Ehemanns eine Abklärung sowohl für die Ermittlung der Bemessungsmethode in

Sachen lnvaliditätsgrad mitsamt Erwerbsanteil bei voller Gesundheit als auch

für die Erörterung von möglichen Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt

stattgefunden (u.a., weil die Beschwerdeführerin auch vor August 2007

grösstenteils im Umfang eines 60 %-Pensums gearbeitet habe). Wie bereits

in anderen Gesprächen auch habe die Beschwerdeführerin (was auch die Meinung

ihres Ehemanns sei) am 9. Juli 2014 ausgeführt, dass sie bei voller

Gesundheit ein Erwerbspensum von 60 % ausüben würde (analog der

vertraglichen Anstellung in der W.___ in [...] [von August 2007 bis Oktober 2011]).

Da der restliche Anteil von 40 % nicht einer oder mehreren

Freizeitbeschäftigungen zuzuordnen gewesen sei, sei er dem Aufgabenbereich

Haushalt angerechnet worden. Demgemäss habe sich nach den Bestimmungen der gemischten

Bemessungsmethode ein lnvaliditätsgrad von 40 % ergeben. Dieser Tatbestand

habe im Rentenentscheid vom 24. Oktober 2014 den Hauptbestandteil gebildet.

Die vorhin erwähnte Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch

am Revisionsgespräch vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 80) sei das 60 %-Pensum

bei voller Gesundheit von der Beschwerdeführerin wiederholt bestätigt bzw.

kundgetan worden. Der Beschwerdeführerin sei die Bedeutung und Tragweite der

Statusfrage mehrmals durch die Beschwerdegegnerin erläutert worden. Zudem sei

am Abklärungsgespräch am 9. Juli 2014 u.a. für den Aufschluss der

Statusfrage der Ehemann der Beschwerdeführerin beigezogen worden. Die seit 2010

verheiratete Beschwerdeführerin, welche kinderlos sei, hätte im

Gesundheitsfall, aus freien sowie persönlichen Überlegungen heraus, was im

Zeitgeist von heute nicht selten sei, ein berufliches Rendement im Ausmass von

60 % wahrgenommen. Für die Aufnahme einer hypothetischen Erwerbstätigkeit

von 80 % – wie im Einwandschreiben aufgeführt – fehlten sodann

aussagekräftige Anhaltspunkte. Denn eine gewichtige Änderung in Sachen Status

habe sich seit den Abklärungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstmaligen

Rentengesuchs bis heute nicht ergeben. Die Gegenseite versuche, die Sache mit

durchsichtigen Argumentationen umzustossen. Dies zeige deutlich, dass ein

solches Handeln seitens der Gegenpartei als nachträgliche Konstruktion

aufzufassen ist. Es dürfe nicht sein, dass die Bemühungen der Behörde verkommen

würden. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, den unabhängig von

rechtlichen Überlegungen beeinflussten «Aussagen der ersten Stunde» erhöhten

Beweiswert beizumessen (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen). Quintessenz:

Hierauf sei festzuhalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegend

im Gesundheitsfall weiterhin von einem Erwerbspensum von 60 % auszugehen

ist. Die restlichen 40 % entfielen auf den Aufgabenbereich Haushalt. Oder

mit anderen Worten ausgedrückt; im Validitätsfall sei realiter unverändert von einem

Erwerbsanteil von 60 % auszugehen.

Kommentar zum Aufgabenbereich Haushalt

(Punkt 2): Dem Begehren, dass die begutachtenden Ärzte sich abermals mit den

Einschränkungen im Haushalt auseinanderzusetzen bzw. zu befassen hätten, sei

keine Folge zu leisten. Im Verfahren des Rentenerhöhungsgesuchs sei die

Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die

Begutachtungsstelle J.___ interdisziplinär begutachtet worden. Alle Begutachter

hätten Beurteilungen hinsichtlich Haushalt und Tagesablauf geliefert. Hiervon

ergebe sich ein kurzes Abbild wie folgt: Neurologie (Prof. Dr. med. L.___ /

Untersuchung am 6. Juli 2017): Aus rein somatisch neurologischer Sicht

bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Innere Medizin (Dr. med. K.___ / Untersuchung

am 2. Mai 2017): Aus internistischer Sicht ergebe sich für eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein ausreichender Anhalt. Psychiatrie (Dr.

med. Dipl.-Psych. O.___ / Untersuchung am 23. Mai2017): Die Haushaltarbeiten

erledige die Beschwerdeführerin selbst, müsse aber jeweils Pausen einhalten

(brauche doppelt so lang). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der

Beschwerdeführerin ein zeitliches Arbeitspensum von 100 % in einer

angepassten Tätigkeit zumutbar. Wegen vermehrter Erschöpfbarkeit und

Pausenbedürftigkeit ergebe sich eine Leistungsminderung von 20 %. Neuropsychologie

(lic. phil. M.___ und MSc N.___ / Untersuchung am 25. April 2017): Die

Selbständigkeit im Alltag sei bei der Beschwerdeführerin gegeben. Der Haushalt

leide jedoch unter der reduzierten Belastbarkeit. Es ergäben sich vorliegend

keine Anhaltspunkte für erhebliche Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt.

So resultiere im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung (also

testpsychologisch) ein leicht bis mittelstark beeinträchtigtes kognitives

Leistungsprofil. Die Hauptschwierigkeiten bestünden im attentionalen Bereich.

Es zeigten sich dabei eine verminderte Aufmerksamkeitsaktivierung, eine

reduzierte Informationsgeschwindigkeit sowie schwankende Reaktionszeiten. Im

Sinne der Schadenminderungspflicht habe eine im Haushalt tätige Person ihre

Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen in

Anspruch zu nehmen. Die Mithilfe gehe dabei weiter als der übliche Umfang, den

man erwarten dürfe, wenn die versicherte Person nicht an einem

Gesundheitsschaden leiden würde. Neben der Hilfe durch die Familienangehörigen sei

es der versicherten Person zumutbar, die Arbeit zu Hause so einzuteilen, dass

Pausen und Positionswechsel möglich seien. Die im Haushalt zu erledigenden,

sprich anfallenden Arbeiten seien in der Regel als körperlich leicht bis

gelegentlich als mittelschwer einzustufen und könnten in Wechselbelastung und

mit Ruhepause dazwischen ausgeführt werden. Zudem würden im Haushalt immer

wiederkehrende Aufgaben erledigt (sog. Routinearbeiten). Solche Tätigkeiten

entsprächen dem zumutbaren Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin. (Zusatz:

Seit Ende Mai 2017 habe die Beschwerdeführerin keine berufliche Tätigkeit mehr

inne). Dem Ehemann, welcher vollzeitig erwerbstätig sei (dies gehe aus dem

Gutachten hervor), seien im Sinne der Rechtsprechung etwaige Haushaltsaufgaben

zumutbar (wöchentlicher Grosseinkauf, Mithilfe bei der Wäsche [Kleiderpflege +

Wechsel der Bettwäsche], im Garten [giessen + saisonbezogene Arbeiten],

Wohnungspflege [kleiner täglicher Kehr und an arbeitsfreien Tagen gründliche

Pflege der Böden und sanitären Anlagen], Zubereitung der Mahlzeiten an

arbeitsfreien Tagen und immerzu abends, usw.). Demgemäss werde die

Beschwerdeführerin im Haushalt durch ihren Ehemann unterstützt. Zudem seien

entsprechende Hilfsmittel (Geräte) im Haushalt ausgiebig zu benützen (bspw.

Tumbler, Geschirrspülmaschine, Mikrowelle, usw.). Eine Einschränkung im

Aufgabenbereich Haushalt ergebe sich vorliegend nicht (rechtlich begründet).

Dass die Gutachter ihre Beurteilung nicht mit einer prozentualen Angabe der

Einschränkungen ergänzt hätten, komme nach dem Gesagten keine Bedeutung zu. Das

wolle heissen, dass die Erhebung der Invalidität im Haushalt nicht durch den

Arzt, sondern durch die zuständige Behörde zu erfolgen habe («sei näher dran»).

Auch dürfe die Art der Gesundheitsschädigung keine Rolle spielen (ansonsten

ergebe sich eine Ungleichbehandlung [somatisch versus psychisch, usw.]).

Quintessenz: Da sich die gesundheitliche Situation gegenüber dem erstmaligen

Rentenentscheid (Verfügung vom 24. Oktober 2014) verändert, bzw. aus psychiatrischer

Sicht verbessert habe, gälten die Angaben im Abklärungsbericht vom 10. Juli

2014 (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) in Bezug auf die prozentuale Einschränkung im

Haushalt heute nicht mehr. Im Aufgabenbereich Haushalt sei – wie bereits weiter

oben in diesem Bericht ausgeführt – eine Einschränkung nicht objektivierbar

(hierfür werde eine Abklärung an Ort und Stelle nicht benötigt). Merke: Die

Arbeiten im Haushalt seien immer wiederkehrend und könnten meistens auf andere

Tage verschoben sowie in Etappen und mit Pausen dazwischen ausgeführt werden.

Nach dieser Aufzählung seien der Beschwerdeführerin die Haushaltarbeiten ohne

jegliche Einschränkungen zumutbar. Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin einen

Personenwagen führen, gehe täglich über eine Stunde mit dem Hund spazieren,

erledige je nach Wetter Gartenarbeiten, usw.

Kommentar hinsichtlich

Einkommensvergleich (Punkt 3): Eine Stellungnahme hierzu empfehle sich

(allenfalls) nach Klärung von Punkt 4.

Kommentar zur Arbeitsfähigkeit in einer

beruflichen Tätigkeit / berufliche Massnahmen (Punkt 4): Aus

interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer

angepassten Verweistätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig, was von Dr. med.

H.___, RAD, im Bericht vom 22. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.12 hiervor)

bestätigt werde. Die Gegenpartei bestreite diese Einschätzung.

Zusammenfassend müsse – so die Gegenpartei

– von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % unter

Berücksichtigung der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse und des

Längsschnitts der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Depression ausgegangen werden.

Zur Klärung sei eine BEFAS anzuordnen. Es gelte nun, die Beschwerdeführerin wieder

einzugliedern und dafür werde die Unterstützung der Beschwerdegegnerin benötigt.

Dem Einwandschreiben sei ein ärztlicher Bericht beigelegt worden (Sprechstundenbericht

der Neuropsychosomatik im P.___ vom 31. Oktober 2017, vgl. E. II. 5.2.14

hiervor). Quintessenz: Zwecks Klärung dieser Angelegenheit empfehle sich eine

erneute Beurteilung durch den RAD.

Zusammenzug: Es werde festgehalten, dass

mit dem Einwand vom 19. Dezember 2017 in Bezug auf den Status und die Einschränkungen

im Aufgabenbereich Haushalt keine neuen Tatsachen hätten geltend gemacht werden

können.

6.       Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2018 (A.S. 12) u.a. im

Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle J.___

vom 3. Juli 2017 stützt (vgl. E. II. 5.2.11 hiervor), ist zu prüfen, ob

diesem Gutachten Beweiswert zukommt:

6.1     Das Gutachten von Prof. Dr. med.

L.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. K.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Innere Medizin, lic. phil. M.___, Fachpsychologin FSP, MSc N.___, Neuropsychologin

DAS, Psychologin MSc, und Dr. med. Dipl.-Psych. O.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, wird den von der Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II.

E. 3.2 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten gerecht: So wurde die

Beschwerdeführerin einer ausführlichen neurologischen, psychiatrischen, internistischen

und neuropsychologischen Exploration durch die jeweiligen Fachärzte unterzogen

(IV-Nrn. 104.1 S. 16 f., 104.2 S. 2 ff., 104.3 S. 3 ff., 104.4

S. 2 ff.). Damit wurden auch die von der Beschwerdeführerin geklagten

Beschwerden mitberücksichtigt. Ausser den in sämtlichen Teilgutachten erhobenen

objektiven Befunden (IV-Nrn. 104.1 S. 16 f., 104.2 S. 6 ff.,

104.3 S. 6 f. 104.4 S. 4) wurden psychometrische Zusatzuntersuchungen

(HAMD, MADRS, Mini-ICF-Rating) durchgeführt und ein kognitives Leistungsprofil

erstellt (IV-Nrn. 104.2 S. 8 ff., 104.4 S. 4 ff.). Damit beruht

das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Durch das Zusammentragen

sämtlicher relevanter medizinischer Akten in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 104.1

S. 4 ff.) und den im psychiatrischen und neuropsychologischen

Teilgutachten aufgeführten fachspezifisch relevanten Akten (IV-Nrn. 104.2

S. 1 f., 104.4 S. 1 ff.), wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem sind die Ausführungen der Gutachter

schlüssig und nachvollziehbar: So bezeichnete der neurologischen Gutachters

Prof. Dr. med. L.___, die festgestellten Diagnosen mit «subjektiv». Diese

gutachterliche Einschätzung vermag aufgrund der erhobenen und sich als weitgehend

unauffällig präsentierenden objektiven Befunden (vgl. IV-Nr. 104.1

S. 16 f.) zu überzeugen. Denn die durch die Beschwerdeführerin anlässlich

der Exploration beklagten Beschwerden – u.a. einer beidseitigen Fühlminderung,

rechtsbetont an der ganzen rechten Körperhälfte, und einer verminderten

Wärmeempfindung rechts, eines belastungsabhängigen Tremors im rechten Bein,

einer «Hyperreflexie», fehlender Schmerzempfindung, einer Koordinationsstörung

und Kopfschmerzen (IV-Nr. 104.1 S. 14 und 19 oben) – konnten nicht

auf ein objektivierbares Korrelat zurückgeführt werden. Daher ist auch die

Ausführung des neurologischen Gutachters nachvollziehbar, wonach die

Hauptdiagnosen eines «subjektiven» Tremors der rechten Beins, zeitweise am

ganzen Körper; einer «subjektiven» hemikorporellen Hyp- und Thermhypästhesie

sowie einer «subjektiven» Hyperreflexie, kein pathologisches Korrelat hätten und

am ehesten im Rahmen des schlanken Habitus zu sehen seien.

Aufgrund der durch den Psychiater Dr. med.

Dipl.-Psych. O.___ bei seiner Exploration u.a. erhobenen Befunden (keine

Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und -helligkeit; zu allen Qualitäten

voll orientiert; aufrecht erhaltene Aufmerksamkeit und ungestörte Konzentration

sowie ungestörter Redefluss und geordneter Gedankengang, leicht auf die erlebte

Erschöpfung und die erlebten körperlichen Beschwerden eingeschränkt, aber

umstellfähig; keine Hinweise auf Sinnestäuschungen oder inhaltliche

Denkstörungen sowie Ich-Störungen in Form eines Fremdbeeinflussungserlebens;

keine Hinweise auf hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinn, aber

ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer

Aufmerksamkeitsfokussierung; keine phobischen Gedankengänge, zwanghafte

Handlungen oder Zwangsgedanken, keine paroxysmalen Ängste; allenfalls leicht

gedrückte Grundstimmung; nicht labil, oder dysphorisch, unverminderte affektive

Modulationsfähigkeit, situative Aufhellungen seien im Gespräch immer wieder

spontan auftretend, aber auch «provozierbar», keine Hinweise auf akute oder

latente Suizidalität oder eines Lebensüberdrussgefühls; nicht verminderter

Antrieb, IV-Nr. 104.2 S. 7) und der aktuellen Therapie mit Cipralex

30 mg (1-0-0-0) und Trittico 25 mg (0-0-1-0) vermag die gutachterliche

Beurteilung zu überzeugen, wonach zum Untersuchungszeitpunkt die rezidivierende

depressive Störung unter medikamentös-antidepressiver Therapie weitgehend

remittiert sei (IV-Nr. 104.2 S. 11). Dafür sprechen im Übrigen auch

die Ergebnisse der durchgeführten Fremdbeurteilungstests. So wies die

Beschwerdeführerin bei der Hamilton Depressionsskala (HAMD) insgesamt 6 Punkte

und bei der Montgomery Asberg Rating Scale (MADRS) total 7 Punkte auf. Beide

entsprechen keinem depressiven Syndrom (IV-Nr. 104.2 S. 8). Die vom

psychiatrischen Gutachter ferner festgestellten «weiterhin bestehenden

neurasthenischen Restbeschwerden» (IV-Nr. 104.2 S. 11) sind ebenfalls

nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin nach wie vor über eine rasche

Ermüdbarkeit im Alltag berichtete, die dazu führe, dass sie vermehrt Pausen bei

der Erledigung von Aufgaben einhalten müsse (IV-Nr. 104.2 S. 4). Der

psychiatrische Gutachter vermochte sodann in plausibler Weise darzutun, dass diese

vermehrte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit im Sinne einer neurasthenischen

Restsymptomatik einer länger dauernden depressiven Störung zu beurteilen seien (IV-Nr. 104.2

S. 12).

Dr. med. K.___ führte in seinem

internistischen Teilgutachten im Weiteren aus, es fänden sich bis auf die

deutlichen Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen keinerlei

Auffälligkeiten, insbesondere kein arrhythmischer Puls oder Hinweis auf eine

strukturelle kardiopulmonale Erkrankung (IV-Nr. 104.3 S. 8). Diese

gutachterlichen Darlegungen überzeugen aufgrund der unauffälligen objektivierten

klinischen Befunde. So wurde bspw. der Blutdruck im Sitzen links mit 115/74 mmHg

und rechts mit 124/75 mmHg angegeben und der Puls mit 70 Schlägen pro

Minute als regelmässig beschrieben (IV-Nr. 104.3 S. 6). Es leuchtet

daher ein, dass der internistische Gutachter aus internistischer Sicht keine

Diagnosen feststellen konnte.

Im Rahmen der neuropsychologischen

Begutachtung hielten lic. phil. M.___ und MSc N.___ fest, es resultiere

testpsychologisch ein «leicht bis mittelstark beeinträchtigtes kognitives

Leistungsprofil (ICD-10 F06.7)» und die Hauptschwierigkeiten der

Beschwerdeführerin bestünden im attentionalen Bereich. Diese gutachterliche Beurteilung

erweist sich insbesondere aufgrund der anschliessenden Begründung als

schlüssig. So hätten sich eine verminderte Aufmerksamkeitsaktivierung, eine

reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie schwankende

Reaktionszeiten gezeigt. Zudem sei im Rahmen der Untersuchung eine reduzierte

Belastbarkeit beobachtet worden und mit zunehmender Müdigkeit sei auch die

Fehlerrate gestiegen. Im Weiteren wurde durch die Gutachter in

nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, dass im Testverhalten ein grosser

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auffalle, so werte sie ihre Leistung

ab und ärgere sich darüber, dass sie Mühe habe, was in der Folge zu einer

Leistungsblockade führen könne (IV-Nr. 104.4 S. 6). Diese Beobachtungen

deckten sich mit den erhobenen Befunden, in deren Rahmen festgehalten wurde,

dass sich bei der Beschwerdeführerin betreffend die Wahrnehmung ihrer Leistung

ein depressiver Verarbeitungsstil im Sinne einer erhöhten negativen

Selbstkritik finde, wobei sie ihre Leistung und Performanz in einzelnen

Aufgaben abwerte (IV-Nr. 104.4 S. 4).

Damit kommt dem polydisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017 grundsätzlich

voller Beweiswert zu.

6.2     Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

die vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des polydisziplinären

Gutachtens in Frage zu stellen vermögen. Dabei ist zunächst auf das

psychiatrische Teilgutachten (vgl. E. II. 6.2.1 hiernach), dann auf das

neuropsychiatrische (vgl. E. II. 6.2.2 hiernach) und anschliessend auf die

somatischen Teilgutachten (vgl. E. II. 6.2.3 und 6.2.4 hiernach) einzugehen:

6.2.1  In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ vom 23. Mai 2017 (vgl.

IV-Nr. 104.2) ergibt sich Folgendes:

Eingehend auf den Austrittsbericht des Rehabilitations-

und Rheumazentrums des Z.___ vom 25. April 2016 (vgl. E. II. 5.2.1

hiervor), in welchem als Nebendiagnose u.a. eine «rezidivierenden depressive

Störung» diagnostiziert wurde, ist festzuhalten, dass dieser Bericht nicht

durch qualifizierte psychiatrische Fachpersonen verfasst wurde und dieser psychiatrischen

Diagnosestellung daher kaum Beweiswert zukommt. Ähnlich verhält es sich auch in

Bezug auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. Q.___ vom 7. November 2016

(vgl. E. II. 5.2.4 hiervor), in dem dieser auch eine «rezidivierende depressive

Störung» auswies. Da der Hausarzt aber auf das medizinische Fachgebiet der

Allgemeinmedizin spezialisiert ist, vermag seiner psychiatrischen Diagnosestellung

ebenfalls kaum Beweiswert zuzukommen. Durch die konstante Einnahme der

Antidepressiva ging er bei der Beschwerdeführerin zudem vom gleichen Zustand

wie in den letzten Jahren aus, womit eine verminderte Konzentrationsfähigkeit

sowie ein verminderter Antrieb gegeben seien. Aufgrund von vorübergehend verstärkten

depressiven Symptomen und Schlafstörungen hielt Dr. med. Q.___ sodann im Bericht

vom 30. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.2.9 hiervor) fest, die depressive

Symptomatik habe mittels Dosierung des Medikamentes Trittico rasch stabilisiert

werden können. Eine psychiatrische Diagnose wies er indes nicht aus und stellte

gar fest, die Beschwerdeführerin sei beim letzten Besuch vom 27. April

2017 psychisch ausgeglichen gewesen. Die Diagnose einer «rezidivierenden

depressiven Störung» wurde daraufhin im provisorischen Austrittsbericht des AC.___

vom 7. Juni 2017 wieder gestellt (vgl. E. II. 5.2.10 hiervor). Da sich

aber dem Bericht weder eine substanziierte Auseinandersetzung mit dieser

Diagnosestellung entnehmen lässt noch ersichtlich ist, dass diese Diagnose

durch auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte

Fachpersonen gestellt wurde, kommt auch dieser psychiatrischen Diagnosestellung

kaum Beweiswert zu.

Folglich wird der Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ vom 23. Mai

2014 durch die vorangehenden medizinischen Akten nicht geschmälert.

6.2.2  In Bezug auf das

neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. M.___ und MSc N.___ vom

11. Mai 2017 (IV-Nr. 104.4) sind den vorliegenden medizinischen Akten

keine vorangehenden neuropsychologischen Berichte zu entnehmen, so dass der Beweiswert

des neuropsychologischen Teilgutachtens nicht in Frage gestellt wird.

6.2.3  Im neurologischen Teilgutachten vom

6. Juli 2017 (IV-Nr. 104.1) hielt Prof. Dr. med. L.___ fest, es

zeigten sich zwischen der Aktenlage und der durch ihn erhobenen Anamnese und

Befunden keine wesentlichen Diskrepanzen. So würden sich die neurologischen

Befunde und Interpretationen insbesondere mit der neurologischen Beurteilung im

AC.___ vom Juli 2017 (konsiliarische Beurteilung) decken. So hätten auch die

Kollegen am AC.___ die Tremor-Problematik als ein nicht-organisches, sondern

funktionelles Problem betrachtet und die rechtshemikorporelle Sensibilitätsstörung

als organisch nicht erklärbar interpretiert. Diesen gutachterlichen Ausführungen

kann unter Heranziehung des Berichts vom 7. Juni 2017 (vgl. E. II. 5.2.10

hiervor) gefolgt werden. So wurde bei der Hauptdiagnose eines «unsicheren

Gangs, intermittierender Tremor an den Extremitäten rechtsbetont,

Taubheitsgefühl am rechten Körper, subjektive Tonuserhöhung in den

Extremitäten, innere Anspannung und Angstgefühle» festgehalten, bislang habe

keine organische neurologische Komponente nachgewiesen werden können und es

werde differenzialdiagnostisch eine funktionelle neurologische Störung in

Betracht gezogen. In diesem Sinn wurde im Übrigen auch bereits im

Austrittsbericht des Z.___ vom 25. April 2016 (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) eine

«globale Schwäche und Hyperreflexie unklarer Ätiologie» diagnostiziert, wobei

insbesondere eine Hyperreflexie der Arme und Beine hervorgehoben wurde. Die

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ führte anschliessend in der Stellungnahme vom

27. Juni 201 (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) aus, es seien seit dem 19. Februar

2016 auch neurologische Symptome (u.a. Hyperreflexie, Gefühlsstörungen,

Unsicherheit beim Laufen, Geschmacksstörungen) aufgetreten, die zu

weitreichenden medizinischen Abklärungen geführt hätten, wobei letztlich keine

eindeutige Ursache für die bestehenden Beschwerden habe gefunden werden können.

Eine «beinbetonte Tetrahyperreflexie, Ataxie und diffus eingeschränktes

Berührungs- und Schmerzempfinden unklarer Ätiologie» wiesen im Weiteren auch

das P.___, Universitätsklinik für Infektiologie, im Bericht vom 3. Mai

2016 (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor) und der Hausarzt Dr. med. Q.___ im

Arztbericht vom 7. November 2016 (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor) aus. Die

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ erklärte sodann in ihrer Stellungnahme vom

23. Januar 2017 (vgl. E. II. 5.2.5 hiervor), es lägen zur aktuellen

neurologischen Situation weiterhin keine Berichte vor. Mit diesen Ausführungen

und ärztlichen Einschätzungen stimmt die im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens

der J.___ festgestellte Diagnose einer subjektiven «Hyperreflexie», ohne

pathologisches Korrelat, am ehesten im Rahmen des schlanken Habitus, überein.

In Bezug auf die durch die behandelnde

Neurologin Dr. med. I.___ am 31. Januar und 30. Mai 2017 (vgl.

E. II. 5.2.6 und 5.2.8 hiervor) verfassten Berichte kann zunächst festgehalten

werden, dass die von ihr im Verlaufsbericht vom 31. Januar 2017

festgestellte Diagnose eines «Verdachts auf Status nach Meningoencephalitis,

seit Februar 2016» in der Folge nicht bestätigt werden konnte. Zudem vermochte

Dr. med. I.___ auch nicht aufzuzeigen, auf welche Befunderhebungen sie

diese Verdachtsdiagnose genau stützte. Aus diesem Bericht geht weiter auch

nicht hervor, weshalb die neurologische Behandlung nur vom 10. März bis

zum 6. Dezember 2016 andauerte bzw., weshalb die Behandlung abgeschlossen

wurde. Zudem ging Dr. med. I.___ zum einen von einer möglichen

Defektheilung aus, erwähnte aber zugleich eine im weiteren Verlauf evtl.

durchzuführende, neuropsychologische Untersuchung. Dieser insgesamt relativ kurz

ausgefallene Verlaufsbericht vom 31. Januar 2017 vermag somit im vorliegenden

Zusammenhang insgesamt nicht zu überzeugen. In diesem Sinn hielt auch die

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017

(vgl. E. II. 5.2.7 hiervor) fest, Dr. med. I.___ deute eine mögliche

Defektheilung an und schlage im Verlauf eine Abklärung im Fachgebiet der Neuropsychologie

vor. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf den Bericht von Dr. med. I.___

vom 30. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.2.8 hiervor). In diesem wurde insbesondere

der bisherige Verlauf beschrieben, wonach bei der Beschwerdeführerin seit dem

19. Februar 2016 plötzlich rechtsbetonte sensomotorische Defizite unklarer

Ätiologie bestünden und aktuell eine dramatische Verschlechterung eingetreten

sei. Dennoch sind auch diesem Bericht weder eine nachvollziehbare Diagnosestellung

noch eine schlüssige Befunderhebung zu entnehmen. Der Bericht beinhaltet

vielmehr einzig die Vermutungen von Dr. med. I.___, wonach es sich um einen

organischen Kern bei der Verschlechterung handle und die unklare

Verschlechterung seit Mai 2017 wahrscheinlich funktionell überlagert sei. Damit

erweist sich auch dieser Bericht der behandelnden Neurologin als nicht

weiterführend. Die durch sie empfohlene Hospitalisation wurde in der Folge

umgesetzt, indem die Beschwerdeführerin vom 1. bis 7. Juni 2017 im AC.___

hospitalisiert war. Im provisorischen Austrittsbericht vom 7. Juni 2017

(vgl. E. II. 5.2.10 hiervor) wurde u.a. ein intermittierender Tremor an den

Extremitäten rechtsbetont ausgewiesen und zudem festgehalten, es sei bislang

keine organische neurologische Krankheit nachgewiesen worden. Diese

Einschätzungen werden im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der J.___ –

wie oben ausgeführt – gestützt. Im Weiteren wurde auch die im neurologischen

Teilgutachten ausgewiesene Diagnose einer «subjektiv hemikorporellen

Hypästhesie und Thermhypästhesie», welche keinem anatomischen Muster folge

(IV-Nr. 104.1 S. 18), bereits in den zeitlich vorangehenden Akten

beschrieben. So wurde im Austrittsbericht des Z.___ vom 25. April 2016

(vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) von einem reduzierten Schmerz- und

Temperaturempfinden gesprochen, was sodann auch im Bericht vom 3. Mai 2016

des P.___, Universitätsklinik für Infektiologie, und durch den Hausarzt Dr.

med. Q.___ im Bericht vom 7. November 2016 bestätigt wurde (vgl. E. II. 5.2.3

f. hiervor). Schliesslich führte man im Austrittsbericht vom 7. Juni 2017

(vgl. E. II. 5.2.10 hiervor) u.a. ein «Taubheitsgefühl am rechten Körper» auf.

Im Weiteren wurde dort auch bereits die im Gutachten gestellte Diagnose einer

«anamnestisch episodischen Migräne» (IV-Nr. 104.4 S. 18) aufgeführt,

indem von «spontan regredienten Kopfschmerzen unklarer Ätiologie» gesprochen

wurde.

Folglich vermögen die dem neurologischen

Teilgutachten zeitlich vorangehenden medizinischen Berichte dessen Beweiswert

nicht zu verringern.

6.2.4  Im internistischen Teilgutachten vom

2. Mai 2017 (IV-Nr. 104.3) hielt Dr. med. K.___ fest, es zeigten sich

bis auf deutliche Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen keinerlei

Auffälligkeiten. Insbesondere sei kein arrhythmischer Puls oder Hinweis auf

eine strukturelle kardiopulmonale Erkrankung ersichtlich. Es seien auch

anamnestisch und aktenkundlich keine internistischen Erkrankungen beschrieben

(S. 8). Diesen Ausführungen kann aufgrund der sich präsentierenden

medizinischen Akten gefolgt werden. So stammen die durch den Hausarzt Dr. med. Q.___

im Bericht vom 30. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.2.9 hiervor) festgestellten

Diagnosen einer «beinbetonten Tetrahyperreflexie sowie diffus eingeschränktes

Berührungs- und Schmerzempfinden ungeklärter Ätiologie» sowie die

«rezidivierende depressive Störung» nicht aus dem allgemeinmedizinischen

Fachgebiet. Zu der durch den Hausarzt weiter diagnostizierten «mässigen

Energie- und Proteinmangelernährung mit Untergewicht (BMI 17,3)» hielt Dr. med.

K.___ im Rahmen seines Teilgutachtens fest, es habe ein BMI von 18.37 kg/m

2

errechnet werden können (IV-Nr. 104.3 S. 6) und die

Beschwerdeführerin gebe an, in körperlichen Belastungssituationen (schnelles

Gehen, Bergaufgehen oder Treppensteigen) keinerlei Beschwerden zu verspüren,

aber sie sei eher untrainiert und schlecht belastbar und berichte von

Kurzatmigkeit. Daher kann bei den Befunden zwischen den beiden

Allgemeinmedizinern keine erhebliche Veränderung festgestellt werden.

Somit wird der Beweiswert des

internistischen Teilgutachtens durch die zuvor verfassten medizinischen

Berichte nicht gemindert.

6.3     Die vor dem Gutachten des

Begutachtungsinstituts J.___ vom 3. Juli 2017 verfassten medizinischen

Berichte vermögen dessen Beweiswert somit nicht zu schmälern.

6.4     An den vorangehenden Schlussfolgerungen

vermag auch der nach dem Gutachten des Begutachtungsinstituts J.___ vom

3. Juli 2017 verfasste medizinische Bericht von PD Dr. med. AF.___ vom 27. November

2017 (vgl. E. II. 5.2.14 hiervor) nichts zu ändern. So ist der in diesem

Bericht ausgewiesenen psychiatrischen Diagnose kaum Beweiswert beizumessen, da

sich PD Dr. med. AF.___ auf das medizinische Fachgebiet der Neurologie

spezialisiert hat. Zudem basiert die weiter ausgewiesene Diagnose einer «funktionellen

neurologischen Störung gemäss ICD-10 F44.4 mit rechtsseitigem Hemisyndrom»

weitestgehend auf den im neurologischen Teilgutachten der J.___ erhobenen

Befunden. So hielt PD Dr. med. AF.___ fest, die Gesichtsperimeter seien normal,

die Pupillen isokor und isoreaktiv, die Okulomotorik unauffällig, die Berührung

vermindert an der rechten Gesichtshälfte und an der rechten Körperseite mit

midline-Splitting. Absinken ohne Pronation und leichtes Absinken auch am

rechten Bein. Kraft mit give way weakness am rechten Arm und Bein. Reflexe

normalbetont und symmetrisch, Cutaneus plantar Reflex in Flexion beidseits,

Tonus normal, kein Klonus. Cutaneus Reflexe am Bauch alle anwesend. Keine

Ataxie, Gangbild mit Unsicherheit aber Fersen- Zehenspitzen und Strichgang

realisierbar. Entsprechende Befunde wurden auch durch den neurologischen

Gutachter Prof. Dr. med. L.___ erhoben. So stellte er aufgrund seiner

Untersuchung (IV-Nr. 104.1 S. 17) ein fingerperimetrisch intaktes

Gesichtsfeld mit normaler Pupillen- und Blickmotorik fest. Weiter bestehe in

Bezug auf das Gesicht eine Hypästhesie in der rechten Gesichtshälfte ab

Medianebene. Die Kraft sei beidseits normal. Durch die Kraftprüfung am rechten

Ellbogen ausgelöst Tremor des rechten Armes (mittelschlägig und mittelfrequent,

auf Ablenkung fast verschwindend, dann wieder im Ausmass zunehmend trotz

ruhigem Sitzen). Unsicheres Gangbild mit fehlendem Abrollen beidseits,

Zehengang / Fersengang, Strichgang / Blindgang möglich. Somit wurden durch die

beiden Neurologen keine im Wesentlichen voneinander abweichenden Befunde

erhoben, so dass von einem in etwa gleichbleibenden Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Daher wird der Beweiswert des

Gutachtens vom 3. Juli 2017 durch den Bericht vom 27. November 2017 nicht

geschmälert. Es kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach ihre

neurologische Situation weiterhin ungeklärt sei (A.S. 6), nicht gefolgt

werden. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht darzutun, weshalb die

neurologische Situation «weiterhin ungeklärt» sein soll.

6.5     Es ist auf die gegen das

Gutachten des Begutachtungsinstituts J.___ gerichteten Vorbringen der

Beschwerdeführerin einzugehen:

6.5.1  Beim Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach die Einschränkungen im kognitiven Leistungsprofil

auf die rezidivierende depressive Störung zurückzuführen seien und daher mitberücksichtigt

werden müssten (A.S. 6 unten), verkennt die Beschwerdeführerin, dass die

Begutachtungsstelle J.___ sowohl die Diagnose eines «leicht bis mittelstark

beeinträchtigten kognitiven Leistungsprofils (ICD-10 F06.7)», als auch diejenige

einer «rezidivierenden depressiven Störung, zum Untersuchungszeitpunkt

weitgehend remittiert bei weiterhin bestehender neurasthener Restsymptomatik

(ICD-10 F33.4)» als Diagnosen «mit Auswirkung» auf die Arbeitsfähigkeit

ausgewiesen hat. Das Argument, es sei mit dem erneuten Auftreten einer

depressiven Episode zu rechnen, ist medizinischer Natur und vermag die

Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle J.___ nicht infrage zu

stellen. Daher kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt

werden. So wurden sowohl die festgestellte, remittierte depressive Störung als

auch die kognitiven Leistungsbeeinträchtigungen durch die Gutachter im Rahmen

der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung hinreichend berücksichtigt.

6.5.2  Die Beschwerdeführerin stellt

sich weiter auf den Standpunkt, es sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen

(A.S. 7 Mitte). Denn dies stimme mit der in den Tests festgestellten

Ermüdbarkeit nach vier Stunden überein. Die Abweichung von dieser Zeitlimite

werde von den Gutachtern nicht begründet. Wie oben festgehalten (vgl. E. II. 5.2.11

hiervor), hielten die Gutachter fest, in einer Verweistätigkeit bestehe bei der

Beschwerdeführerin sowohl aus neuropsychologischer als auch aus psychiatrischer

Sicht je eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Nr. 104.1

S. 24). Diese Einschränkungen wurde wie folgt beziffert: Aus neuropsychologischer

Sicht bestehe eine zwischen 30 - 50 % und aus psychiatrischer

Sicht eine von 20 %. Daraus schlossen die Gutachter, es bestehe in einer

Verweistätigkeit zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 30 - 50 %, welche

aber in der Gesamtschau eher bei 30 % liege. Die von der

Beschwerdeführerin zur Begründung herangezogene Zeitlimite von vier Stunden

vermag daran nichts zu ändern. So wurde bei den durchgeführten neuropsychologischen

Tests klar festgehalten (IV-Nr. 104.4 S. 4 Mitte), dass die

Belastbarkeit über eine Untersuchungsdauer von vier Stunden gegeben sei (15

Minuten Pause durchgeführt), wobei sich jedoch eine erhöhte Ermüdbarkeit zeige.

Daraus lässt sich indes einzig ableiten, dass die Belastbarkeit der

Beschwerdeführerin während der Untersuchungsdauer von 4 Stunden gegeben

ist. Weitere Rückschlüsse können daraus nicht gezogen werden. Weiter liegt der

Sinn der interdisziplinären Beurteilung, welche die Konsensunterschriften aller

beteiligten Fachpersonen trägt, auch darin, eine Präzisierung von Bandbreiten

zu ermöglichen, welche sich aus einzelnen Teilgutachten ergeben. Hier ist dies

besonders bedeutsam, weil die relevanteste Einschränkung neuropsychologisch

begründet wird und daher im Kontext der medizinischen Untersuchungen

interpretiert werden muss.

6.5.3  Die Beschwerdeführerin lässt

vorbringen (A.S. 7 Mitte), das Bundesgericht habe in den Urteilen vom

30. November 2017 (vgl. 8C_841/2016) festgelegt, dass sämtliche psychische

Erkrankungen und deren Auswirkungen nach dem strukturieren Beweisverfahren

erfolgen müssten. Diese Ausführung ist korrekt. So hat das Bundesgericht in den

mittlerweile publizierten Urteilen BGE 143 V 409 sowie 143 V 418 klargestellt,

dass auch affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren

depressiven Erkrankungen, dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt

werden. Je nach Krankheitsbild bedarf es dabei allenfalls gewisser Anpassungen

hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren (Urteil des Bundesgerichts

8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1). Im vorliegenden Fall hatten

sich die Gutachter der Begutachtungsstelle J.___ im Rahmen des ihnen durch die

Beschwerdegegnerin vorgelegten Fragenkataloges (vgl. IV-Nr. 97) mit den

Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinanderzusetzen (vgl. IV-Nr. 104.1

S. 25 ff.). So ging der psychiatrische Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych. O.___

in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Mai 2017 auf diese

Indikatoren ein. Dabei hielt er fest, die in den Akten dokumentierte

rezidivierende depressive Störung, im Verlauf phasenweise schwergradig

ausgeprägt, habe zum Untersuchungszeitpunkt im Sinne einer ausgeprägten

depressiven Episode nicht mehr objektiviert werden können (IV-Nr. 104.2

S. 12). Dem aktendokumentierten Verlauf und den Eigenangaben der

Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie seit längerem nicht mehr in

psychiatrischer Behandlung sei, jedoch eine medikamentös-antidepressive

Therapie im Sinne einer Erhaltungsdosis bestehe, die die psychische Stabilität

der Beschwerdeführerin aufrecht halte (IV-Nr. 104.2 S. 13). Da es aufgrund

der vorliegenden Akten keine Hinweise betreffend eine längerdauernde intensive

psychiatrische / psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin

gibt und die Beschwerdeführerin im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens vom

6. Juli 2017 einzig auf eine seit dem Spitalaufenthalt in [...] im Juni

2017 bestehende psychiatrische Begleittherapie hinwies (IV-Nr. 104.1

S. 14 unten), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit die

medikamentöse antidepressive Unterstützung ansprach. Denn gegenüber dem

psychiatrischen Gutachter gab sie explizit an (IV-Nr. 104.2 S. 5),

sich keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Zudem

führte die Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Exploration aus, sie

besuche aktuell keine Therapie mehr. Die Psychotherapie bei Frau V.___ habe sie

im August 2016 abgeschlossen und sie denke, dass keine ambulante Psychotherapie

mehr nötig sei (IV-Nr. 104.4 S. 4 oben). Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin wurden die Indikatoren somit im Rahmen des durchgeführten

Gutachtens hinreichend berücksichtigt. Eine nähere Auseinandersetzung war

angesichts der geringen Ausprägungen der erhobenen Befunde nicht notwendig.

6.6     Dem polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017 ist somit der volle

Beweiswert zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 21. Februar

2018 (A.S. 12 ff.) zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt. Es ist daher

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als

IPS-Pflegefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten

Verweistätigkeit (Mitarbeiterin Tierheim oder Betreuung dementer Menschen) ist die

Beschwerdeführerin indes zu 30 bis 50 % arbeitsunfähig, wobei gemäss den

Gutachtern die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht eher bei 30 %

liege. In diesem Sinn führte auch die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer

Stellungnahme vom 22. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.12 hiervor) aus, es

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit. Die

von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer BEFAS (A.S. 10)

ist vor diesem Hintergrund für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht

erforderlich.

7.       Im Vergleich zum letzten

rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2014

(IV-Nr. 74) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2018 in anspruchsrelevanter

Weise verändert. So wurde der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom

24. Oktober 2014 im Wesentlichen aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes

eine Viertelsrente zugesprochen. So kam es im Herbst 2011 zu einer Dekompensation

mit einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode ohne psychotische

Symptome und einer Suizidalität sowie zu einer Angst- und Panikstörung. Daher

hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer rentenzusprechenden Verfügung fest, die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. Juli

2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich

eingeschränkt sei. Ihr sei die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht

mehr zumutbar. Jedoch sei ihr eine angepasste Tätigkeit, wie sie diese jetzt

ausübe, in einem wöchentlichen Pensum von 20 Stunden ohne

Leistungseinbusse zumutbar. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar

2018 stützte sich die Beschwerdegegnerin – wie oben ausgeführt (vgl. E. II. 6.6

hiervor) – zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle J.___

vom 3. Juli 2017. Demzufolge hat sich der psychische Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom 24. Oktober 2014

erheblich verbessert. So hielt Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ im Rahmen des

psychiatrischen Teilgutachtens vom 23. Mai 2017 in Bezug auf die in den

Akten beschriebene schwere depressive Episode ohne psychotisches Syndrom (vgl.

E. II. 5.1.2 und 5.1.3 hiervor) fest (vgl. IV-Nr. 104.2 S. 15 f.),

die depressive Symptomatik sei zum Untersuchungszeitpunkt als weitgehend

remittiert zu beurteilen. Es habe sich zum Untersuchungszeitpunkt keine

depressive Symptomatik gemäss ICD-10 gefunden. Auch eine, wie im Bericht von

Dr. med. Q.___ am 11. Dezember 2013 (IV-Nr. 62 S. 5 ff.) und

im Bericht von Dr. med. U.___ vom 12. Januar 2012 (vgl. E. II. 5.1.3

hiervor) beschriebene Angstsymptomatik habe zum Untersuchungszeitpunkt nicht

mehr bestanden. Als neurasthene Symptome seien zum Untersuchungszeitpunkt noch

eine vermehrte Erschöpfbarkeit und verminderte Leistungsfähigkeit sowie rasche

Ermüdbarkeit festgestellt worden, wie sie schon im Arztbericht von Dr. med. Q.___

vom 11. Dezember 2013 (vgl. IV-Nr. 104.2 S. 5 ff.) beschrieben worden

seien. Diese neurasthenische Symptomatik konnte im Rahmen des

neuropsychologischen Teilgutachtens objektiviert werden («leicht bis

mittelstark beeinträchtigendes kognitives Leistungsprofil, ICD-10 F06.7»,

IV-Nr. 104.4 S. 6). Folglich hat sich der psychische

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom 24. Oktober

2014 wesentlich verbessert. So attestierten die Gutachter der

Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht in einer Verweistätigkeit eine

Arbeitsunfähigkeit von 30 %.

Aufgrund der Verbesserung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin – den im Übrigen auch bereits die

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2017

(vgl. E. II. 5.2.12 hiervor) feststellte, indem sie von einer im psychiatrischen

Teilgutachten klar bejahten Verbesserung der psychischen Situation sprach – liegt

ein Grund zur Rentenrevision (vgl. E. II. 4.1 hiervor) vor und es ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rentenrevision eingeleitet hat.

8.       Nachfolgend ist der Statusfrage

nachzugehen:

8.1     Für die Statusfrage ist einzig

massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu

beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation

ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive

Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein

(Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010

E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des

Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1).

8.2     Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen

ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der

Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30 f., 141

V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146

E. 2c S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom

28. Februar 2018 E. 4.1.1).

8.3     Die gemischte Methode bezweckt

eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades.

Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten

Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum

sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen

Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 107 f.).

8.4     Die vorliegenden Akten zeigen

folgendes Bild: Anlässlich der Intake-Besprechung vom 21. Februar 2012

(IV-Nr. 13) habe die Beschwerdeführerin ein Wunschpensum ohne Behinderung

von 60 % angegeben. Sie arbeite aktuell als Pflegefachfrau in der

Überwachungsstation in einem Pensum von 60 %, das ihrem persönlichen

Wunsch entspreche. Sie habe diesen Job per 31. Oktober 2011 gekündigt

(vgl. IV-Nr. 65 S. 9), da sie in diesem schon lange nicht mehr glücklich

gewesen sei. Im Abklärungsbericht des Abklärungsfachmannes G.___ vom 10. Juli

2014 (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) wurde sodann festgehalten, die

Beschwerdeführerin habe vor dem Eintritt der Krankheit seit Jahren aus

persönlichen Gründen in einem Grundpensum von 60 % gearbeitet. Bei voller

Gesundheit hätte der Erwerbsanteil gemäss dem Früherfassungsgespräch vom

21. Februar 2012 und aus der Aktenlage der beruflichen Eingliederung sowie

gemäss Besprechung mit der Beschwerdeführerin und deren Ehemann vom 9. Juli

2014 60 % betragen. Die restlichen 40 % entfielen auf den

Aufgabenbereich Haushalt. Im Rahmen des Revisions-Gesprächs vom 29. Februar

2016 (IV-Nr. 80) habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert,

dass sie noch immer als Hunde-Nanny in einem Arbeitspensum von circa 55 % zu

einem Stundenlohn von CHF 26.00 arbeite. Seit dem 26. Februar 2016

arbeite sie nicht mehr. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet, wohne zusammen

mit dem Ehemann in einem Haus und habe keine Kinder. Ihr Wunschpensum betrage

60 %. Der Abklärungsfachmann G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom

29. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.13 hiervor) u.a. fest, es ergebe sich

keine Änderung in Sachen Status.

8.5     Die Frage nach dem Pensum der

hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der im gleichen Haushalt lebende Ehemann die

Beschwerdeführerin im Haushalt unterstützt. Seit Ende Mai 2017 ist die

Beschwerdeführerin arbeitslos (vgl. IV-Nrn. 104.1 S. 16, 119

S. 3 unten). Finanzielle Probleme sind gemäss den vorliegenden Akten nicht

dokumentiert. Zudem hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin

bereits im Intake-Gespräch 21. Februar 2012 angegeben, dass sie ohne eine

gesundheitliche Beeinträchtigung in einem reduzierten Arbeitspensum von 60 %

tätig wäre. Es handelt sich dabei um eine «Aussage der ersten Stunde», die in

der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die

bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher

oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47;

Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4 mit

Hinweisen). Das Wunschpensum von 60 % bestätigte sie sodann anlässlich des

Revisionsgesprächs vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 80). Der Arbeitsvertrag

bei der damaligen Arbeitgeberin der W.___ lautete dementsprechend auf 60 %

(vgl. Arbeitgeberfragebogen, IV-Nr. 65).

8.6     Zusammenfassend lässt sich

festhalten, dass entsprechend den Ausführungen des Abklärungsfachmannes G.___ insbesondere

in der Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (vgl. E. II. 5.2.15 hiervor) und

aufgrund der vorliegenden Akten überwiegend wahrscheinlich ist, dass die

Beschwerdeführerin während des hier zu beurteilenden Zeitraums – bis zum Erlass

der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2018 (vgl. E. II. 1.2 hiervor)

– bei voller Gesundheit weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im

Umfang eines Pensums von 60 % nachgegangen wäre, wobei sie daneben noch

den Haushalt erledigt hätte. Es ist daher von einem Status von 60 % (ausserhäusliche

Erwerbstätigkeit) : 40 % (Haushalt) auszugehen. Die

Beschwerdegegnerin hat daher bei der Feststellung des IV-Grades zu Recht die

gemischte Methode angewendet.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin,

wonach sie die Frage nach dem hypothetischen Arbeitspensum im Gesundheitsfall

nicht korrekt verstanden habe (A.S. 5), kann nicht gefolgt werden. Der

Werdegang und die Ausbildung der Beschwerdeführerin lassen es als

unwahrscheinlich erscheinen, dass diesbezüglich Verständigungsprobleme

bestanden haben könnten. Die vorliegenden Informationen sprechen für die

Annahme eines Pensums von 60 %. So ist den vorliegenden Akten zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als

IPS-Pflegefachfrau vor ihrer Kündigung in einem Arbeitspensum von 60 % beschäftigt

war (vgl. E. II. 8.4 hiervor) und sie stets ein Wunschpensum von ebenfalls 60 %

angab. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte

80%ige Arbeitspensum, das sie ohne gesundheitliche Einschränkungen ausüben

würde, kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ein solches Pensum

lediglich vorübergehend ausgeübt hat, nämlich, als sie das Pensum aufstocken

musste. So hielt der Abklärungsfachmann G.___ im Abklärungsbericht Haushalt vom

10. Juli 2014 (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) fest, die Beschwerdeführerin

habe in der Funktion als Pflegefachfrau die vielen Minusstunden mit mehr Arbeit

aufgefangen. Sie habe in dieser Phase zu 80 % gearbeitet. Dementsprechend

hielt der Abklärungsfachmann G.___ auch in seiner Stellungnahme vom 8. Januar

2018 (vgl. E. II. 5.2.15 hiervor) fest, für die Aufnahme einer hypothetischen

Erwerbsfähigkeit von 80 % fehlten aussagekräftige Anhaltspunkte. Es kann

zudem darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden

Akten vor dem hier hängigen Beschwerdeverfahren – dies insbesondere auch hinsichtlich

der in Rechtskraft erwachenden Verfügung vom 24. Oktober 2014 – die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten 60%ige Erwerbstätigkeit

bislang noch nie beanstandet hat. Es kann daher nicht auf das von der

Beschwerdeführerin vorgebrachte hypothetische Arbeitspensum von 80 %

abgestellt werden.

9.       Der Abklärungsfachmann G.___

führte in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2018 (vgl. E. II. 5.2.15

hiervor) aus, es sei nicht von einer relevanten Beeinträchtigung der

Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen. Dabei verwies er

auch auf die Beurteilungen der Gutachter der Begutachtungsstelle J.___ vom

3. Juli 2017 betreffend den Haushalt. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte

für erhebliche Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt. So resultiere im

Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung (also testpsychologisch) ein

leicht bis mittelstark beeinträchtigendes kognitives Leistungsprofil. Die

Hauptschwierigkeiten bestünden im attentionalen Bereich. Dabei zeigten sich

eine verminderte Aufmerksamkeitsaktivierung, eine reduzierte

Informationsgeschwindigkeit sowie schwankende Reaktionszeiten. Der

Abklärungsfachmann verwies dabei weiter auf die Schadenminderungspflicht,

wonach eine im Haushalt tätige Person ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und

die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen habe. Ausserdem wies

er darauf hin, dass die Haushaltsarbeiten in der Regel körperlich leicht bis

gelegentlich als mittelschwer einzustufen seien und in Wechselbelastung und mit

Ruhepausen dazwischen ausgeführt werden könnten. Zudem würden im Haushalt immer

wiederkehrende Aufgaben erledigt (sog. Routinearbeiten). Solche Tätigkeiten

würden dem zumutbaren Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen. Diese

Ausführungen sind in allen Teilen schlüssig und überzeugend. Aufgrund der

Resultate der medizinischen Begutachtung, der dort festgestellten

Einschränkungen sowie der familiären Situation ist eine

invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung im Haushalt zu

verneinen. Eine Abklärung vor Ort ist vor diesem Hintergrund entbehrlich. Im

Weiteren ist aufgrund der Ausführungen unter E. II. 8.4 hiervor mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei der

Beschwerdeführerin bei der Ausübung der Haushaltstätigkeiten keine

Einschränkung besteht.

10.     Zusammenfassend liefern somit

das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli

2017 sowie die Stellungnahmen des Abklärungsfachmannes G.___ vom 29. September

2017 und 8. Januar 2018 ein stimmiges und umfassendes Bild über die

gesundheitliche Situation und die Auswirkungen auf die Erwerbs- und

Haushaltsführungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt erweist sich

damit als umfassend und vollständig geklärt.

11.     Es ist auf die Invaliditätsbemessung

durch die Beschwerdegegnerin (A.S. 13) einzugehen:

11.1   Die Beschwerdegegnerin ist für

die Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise von dem bereits in der in

Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 24. Oktober 2014 herangezogenen

Erwerbseinkommen im Jahr 2013 von CHF 58'492.00 ausgegangen (vgl. auch E.

II. 5.1.7 hiervor) und hat dieses auf ein Pensum von 100 % aufgerechnet (CHF 97’486.70)

und an die Lohnentwicklung (2013 - 2016, Ziff. 86 - 88 [: 101,7

x 102,6]) angepasst. Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von gerundet CHF 98'349.00.

Der Beschwerdeführerin kann in einer

adaptierten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 70 % auch mit den

gesundheitlichen Einschränkungen vollumfänglich zugemutet werden. Daher hat die

Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen korrekterweise auf den Tabellenlohn

(LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total Frauen, Niveau 1) von CHF 4'300.00

abgestellt und diesen auf die übliche Anzahl Wochenstunden von 41,7 im Jahr

hochgerechnet sowie an die Teuerung 2014 - 2016 angepasst (T1.10

Nominallohnindex, 2011-2017 [: 103,3 x 104,4]). Durch die Berücksichtigung

eines der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitspensums von 70 % ergibt

sich somit ein Invalideneinkommen von CHF 38'056.00.

Die sich daraus ergebende

Erwerbseinbusse beläuft sich auf CHF 60'290.00. Damit beträgt die

Einschränkung in Prozent 61,31 %. Gestützt auf die vorliegend anzuwendende

gemischte Bemessungsmethode (60 % Erwerbstätigkeit : 40 %

Haushalt) ergibt sich unter Berücksichtigung der Einschränkungen von 61,31 %

in einer Verweistätigkeit ein Invaliditätsgrad von gerundet total 37 %.

11.2   In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin,

es sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens

15 % vorzunehmen (A.S. 9), lässt sich Folgendes ausführen:

11.2.1  Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung

die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V

75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom

8. Januar 2013 E. 4.4). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann

ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich

leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126

V 75 E. 5a/bb S. 78).

Da es als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit trotz der

bestehenden neurasthenischen Restsymptomatik bei einer zeitlichen Präsenz von 70 %

verwerten kann, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen leidensbedingten

Abzug vorgenommen und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente zu

Recht ausser Acht gelassen: So gebietet das Alter der Beschwerdeführerin von 44

Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit,

das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen,

erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65).

Aufgrund der dokumentierten Akten bestehen bei der Beschwerdeführerin ausserdem

keine sprachlichen Schwierigkeiten, die auch nicht zu einem Abzug berechtigen

würden. Auch aus dem allgemein gehaltenen Vorbringen (A.S. 9), wonach

nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten

Tätigkeit ein Durchschnittseinkommen werde erwirtschaften können, vermag die

Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn die durch die

Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgebrachten Gründe (neurasthenische

Restproblematik, reduzierte Belastbarkeit, zunehmende Ermüdbarkeit) werden in

der bereits reduzierten Arbeitsfähigkeit von 70 % hinreichend

berücksichtigt.

11.2.2  Daher ist kein leidensbedingter

Abzug vorzunehmen und das Ergebnis der Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Bei

einem Invaliditätsgrad von 37 % besteht damit kein Anspruch auf eine

Invalidenrente mehr.

11.2.3  Soweit die Beschwerdeführerin

vorbringen lässt, die Rente hätte erst nach Durchführung beruflicher Massnahmen

aufgehoben werden dürfen, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach

grundsätzlich davon auszugehen ist, die versicherte Person könne eine

festgestellte wiedererlangte oder verbesserte Arbeitsfähigkeit im Rahmen der

Selbsteingliederung verwerten. Die vorgängige Durchführung befähigender

Eingliederungsmassnahmen – unter Weiterausrichtung der Rente – ist praxisgemäss

nur bei Versicherten erforderlich, welche das 55. Altersjahr überschritten

oder die Rente seit mindestens 15 Jahren bezogen haben (vgl. BGE 141 V 5

E. 4.1 S. 7 mit Hinweisen). Die 1974 geborene Beschwerdeführerin

bezieht seit 2013 eine Rente. Die beiden genannten Werte sind damit deutlich

unterschritten.

12.     Laut dem Dispositiv der

angefochtenen Verfügung wird ein Anspruch auf Massnahmen zur beruflichen

Eingliederung abgewiesen. In den Erwägungen hält die Beschwerdegegnerin

demgegenüber fettgedruckt fest, die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und werde gebeten, der

IV-Stelle schriftlich mitzuteilen, wenn sie diese Unterstützung in Anspruch

nehmen wolle. Eine Verfügung ist nicht ausschliesslich nach ihrem (zuweilen

nicht sehr treffend abgefassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist –

vorbehältlich der hier nicht relevanten Problematik des Vertrauensschutzes –

nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (vgl. BGE 141 V 255

E. 1 S. 257, 132 V 74 E. 2 S. 76 f.; Urteil des

Bundegerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.1). Im

Vorbescheid vom 17. November 2017 hatte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin einzig die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt. Im

Begleitschreiben wurde erklärt, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf eine

Rente geprüft (IV-Nr. 113). Die Beschwerdeführerin liess im

Einwandschreiben vom 19. Dezember 2017 (IV-Nr. 117) berufliche

Massnahmen beantragen, wobei sie festhielt, es sei zur Klärung «eine BEFAS

anzuordnen», damit die Arbeitsfähigkeit geklärt werden könne. Weiter gelte es,

die Beschwerdeführerin wieder einzugliedern, wofür sie die Unterstützung der Beschwerdegegnerin

benötige. Sie strebe eine Anstellung in der Administration im Gesundheitswesen

an. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass vor der Rentenaufhebung die

beruflichen Massnahmen an die Hand genommen werden müssten (IV-Nr. 117 S. 3).

Beantragt wurden demnach einerseits berufliche Abklärungsmassnahmen (BEFAS) zur

Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Invaliditätsgrades. Diese sind, wie

dargelegt, nicht erforderlich, weil der medizinische Sachverhalt und das

funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hinreichend geklärt sind.

Andererseits machte die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eigentliche

berufliche Eingliederungsmassnahmen geltend, wobei ergänzt wurde, diese seien

vor der Rentenaufhebung an die Hand zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin war

gehalten, über diese Anträge zu befinden. Vor diesem Hintergrund besteht der

rechtliche Gehalt des Dispositivs und der Erwägungen der Verfügung vom 21. Februar

2018 darin, dass die Beschwerdegegnerin die unter der Bezeichnung «berufliche Massnahmen»

beantragten beruflichen Abklärungsmassnahmen zur Bestimmung des

Invaliditätsgrades sowie die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor der

Rentenaufhebung ablehnte. Beides ist nach dem Gesagten korrekt. Demgegenüber

bejahte die Beschwerdegegnerin – angesichts der Invaliditätsgrades von 37 %

ebenfalls zu Recht – einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

nach der Rentenaufhebung. Die Bedeutung der angefochtenen Verfügung ist in

diesem Sinn klarzustellen. Materiell ist der Entscheid auch in diesem Punkt

korrekt und die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. Anzufügen

bleibt, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren klargestellt hat,

dass sie die Unterstützung mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen in

Anspruch nehmen will.

13.     Damit ist die Verfügung vom

21. Februar 2018 (A.S. 12 ff.) zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

14.

14.1   Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

14.2   Aufgrund von Art. 69

Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 19.11.2018 VSBES.2018.97 Soleure Versicherungsgericht 19.11.2018 VSBES.2018.97 Soletta Versicherungsgericht 19.11.2018 VSBES.2018.97

Urteil vom

19. November 2018 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter Marti Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiberin Jäggi In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap Schweiz, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 21. Februar 2018) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Die 1974 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. Januar 2012 (Eingang: 24. Januar 2012, IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung seit dem 18. Juli 2011 zum Leistungsbezug an. 1.1     Nach dem Einholen von Arbeitsdiplomen und der Akten der Taggeldversicherung B.___ (IV-Nrn. 6, 7.1 - 7.3) führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2012 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 13). Daraufhin wurden weitere medizinische Akten sowie der Lebenslauf und Arbeitszeugnisse eingeholt (IV-Nrn. 18 ff.). Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 (IV-Nr. 26) übernahm die Beschwerdegegnerin während dem Belastbarkeitstraining vom 1. Mai 2012 bis 11. August 2013 (IV-Nrn. 31, 34, 42, 50) bei der Firma C.___, in [...], die Kosten für das Taggeld. Mit Mitteilung vom 14. Mai 2012 (IV-Nr. 27) übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Tierheimbetreuerin vom 1. Januar bis 31. Mai 2013 durch die Firma D.___, in [...]. Während dieser Zeit erhielt die Beschwerdeführerin auch Taggelder (IV-Nrn. 31 f., 34 f., 38 f., 42 f., 44 ff., 48, 52 ff., 59 f.). Am 20. April 2013 schloss die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Tierheimbetreuerin erfolgreich ab (IV-Nr. 47). Mit Abschlussbericht vom 26. Juli 2013 (IV-Nr. 56) hielt die Eingliederungsfachfrau E.___ u.a. fest, die beruflichen Massnahmen würden gemäss der Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

6. Januar 2012 [recte: 6. November 2012, vgl. Protokolleintrag) beendet. Zurzeit sei weder eine Reintegration im angestammten Beruf noch eine anforderungsreiche Umschulung in einen neuen Beruf möglich. Die aktuelle Tätigkeit in der Firma C.___ trage zur positiven psychischen Stabilisierung bei. Dort übernahm die Beschwerdeführerin gemäss Vereinbarung vom 31. Mai 2013 (IV-Nr. 57 f.) per 1. Juni 2014 die Stellvertretung der Geschäftsführerin. 1.2     Nach dem Einholen der Akten der Taggeldversicherung B.___ (IV-Nrn. 63.1 - 63.5) und des Arbeitgeberfragebogens vom 14. Februar 2014 (IV-Nr. 65) holte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahmen von Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD, vom 28. Mai 2014 (IV-Nr. 68 S. 2 ff.) und des Abklärungsfachmannes G.___ vom 10. Juli 2014 (IV-Nr. 69) ein. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 (IV-Nr. 74) wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines errechneten IV-Grades von 40 % ab dem

1. August 2013 eine Viertelsrente zugesprochen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Die Beschwerdeführerin beantragte am 26. Januar 2016 (Eingangsdatum, IV-Nr. 77) bei der Beschwerdegegnerin finanzielle Unterstützung bei der Ausbildung zur Hundeerziehungsberaterin. Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin die Rentenrevision ein und führte mit der Beschwerdeführerin am 29. Februar 2016 ein Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 80). Am 8. Juni 2016 (Eingangsdatum, IV-Nr. 84) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin u.a. mit, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb sie ab dem 1. Juni 2016 in der Firma C.___ neu für diverse Reinigungs- und Gartenarbeiten sowie bei der Mithilfe im Chaletbetrieb (je nach Gesundheitsverfassung) zuständig sei und daher zu 30 % (3 x 3 Stunden pro Woche) arbeite. 2.1     Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. H.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, RAD, vom 27. Juni 2016 (IV-Nr. 85 S. 2 f.), holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten ein (IV-Nrn. 88, 90). Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin sodann am 16. Januar 2017 (Eingangsdatum, IV-Nr. 92) mit, sie sehe sich aufgrund der Lohnbedingungen, der fehlenden Sozialleistungen und der beruflichen Möglichkeiten gezwungen, die Ausbildung zur Hundephysiotherapeutin zu annullieren. Gemäss der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vom 23. Januar 2017 (IV-Nr. 93 S. 2 f.) liege seit Februar 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Nach dem Einholen des Berichts von Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom

31. Januar 2017 (IV-Nr. 94) und der Stellungnahme von Dr. med. H.___, RAD, vom 27. Februar 2017 (IV-Nr. 96 S. 2), liess die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle J.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen, das am 3. Juli 2017 erstattet wurde (IV-Nrn. 104.1 - 104.5). Dieses beinhaltet folgende Abklärungen: Allgemeine Medizin (Dr. med. K.___), Neurologie (Prof. Dr. med. L.___), Neuropsychologie (lic. phil. M.___ und lic. phil. N.___) und Psychiatrie (Dr. med. O.___). Zu diesem Gutachten nahmen die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ am 22. September 2017 (IV-Nr. 111 S. 2 ff.) und der Abklärungsfachmann G.___ am 29. September 2017 (IV-Nr. 112 S. 2 ff.) Stellung. 2.2     Mit Vorbescheid vom

17. November 2017 (IV-Nr. 113) wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines errechneten IV-Grads von 21 % die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt. Am 19. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache erheben (IV-Nr. 117) und einen Bericht des P.___, Neurozentrum, vom 27. November 2017 einreichen. Nach Einholen der Stellungnahme des Abklärungsfachmannes G.___ vom 8. Januar 2018 (IV-Nr. 119 S. 2 ff.) hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 12 ff.) auf und wies den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab.

3.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 26. März 2018 (A.S. 2 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21. Februar 2018 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. 3. Der Beschwerdeführerin seien berufliche Massnahmen zuzusprechen. 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 (A.S. 22) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Die durch die Vertretung der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2018 (A.S. 24 ff.) eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (A.S. 27) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. Februar 2018) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

2.       Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG). 2.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 2.3     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 5.2.1, 9C_882/2010 vom

25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 3. 3.1     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen). 3.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4). 4.1     Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2). 4.2     Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom

19. Dezember 2016 8C_454/2016 E. 2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). 4.3     Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der Invalidität ändert. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28 IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (AHI 1997 S. 288 E. 2b).

5.       Der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (A.S. 12 ff.) aufgehobene Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der erstmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 24. Oktober 2014 (IV-Nr. 74) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom 21. Februar 2018 (A.S. 12 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). 5.1     Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. Oktober 2014 (IV-Nr. 74) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die folgenden Akten: 5.1.1  Dr. med. Q.___, Allgemeinmedizin FMH, hielt im Bericht vom 2. August 2011 (IV-Nr. 7.3 S. 13) folgende Diagnose fest: Mittelschwere depressive Episode mit Angstsymptomen Seit mehreren Monaten bemerke die Beschwerdeführerin eine zunehmende Erschöpfung mit ausgeprägter Müdigkeit und einer traurig-ängstlichen Stimmung. Teilweise seien auch bei der Arbeit Angstzustände, Versagensängste und Panikattacken aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe sich sozial zurückgezogen und könne das Haus teilweise nur noch in Begleitung des Ehemannes verlassen. In letzter Zeit habe sich die Situation verschlechtert, sodass auch die Hausarbeit darunter gelitten habe. Sie fühle sich sehr müde, gleichzeitig aber auch sehr unruhig und nervös. Zusätzlich seien in den letzten Wochen auch Todesgedanken aufgetreten. Mit viel Überwindung habe sie sich bezüglich ihres Problems erstmals anlässlich eines Kontrolltermins am

11. Juli 2011 nach einem bakteriellen Infekt in der Sprechstunde öffnen können. Nebst einer Krankschreibung als Pflegefachfrau sei eine medikamentöse Behandlung mit Cipralex begonnen worden. Da die Tagesstruktur der Beschwerdeführerin grosse Mühe bereitet habe, sei ihr eine stationäre Behandlung in der R.___ in [...] empfohlen worden. 5.1.2  Dr. med. S.___, Leitender Arzt, und Prof. Dr. med. T.___, Spitalfacharzt, R.___, führten im Bericht vom

18. Oktober 2011 (IV-Nr. 20) betreffend die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 8. August bis 6. Oktober 2011 folgende Diagnosen auf: − Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) − Panikstörung (ICD-10 F41.0) Die Beschwerdeführerin habe an einem multimodalen, milieuorientierten Therapieprogramm teilgenommen, das Gruppentherapiegespräche, Körper- und Maltherapie sowie Töpfereiatelier beinhaltet habe. Zudem hätten regelmässig therapeutische Einzelgespräche stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert in die Therapie eingestiegen. Im Vordergrund habe beim Eintritt die schwere depressive Symptomatik gestanden, welche im Verlauf von einigen Wochen eine deutliche Besserung gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem über eine seit ein bis zwei Jahren bestehende Angststörung berichtet, welche sie mithilfe eines Selbsthilfebuchs unter Kontrolle zu halten versucht habe. Aus diesem Grund habe sie an einem Therapieprogramm mit Fokus Angst und Zwang teilgenommen. Erst im weiteren Verlauf sei klar geworden, dass seit mehreren Jahren die Paarbeziehung durch die Einstellung der Beschwerdeführerin zur Sexualität stark belastet sei. Sie habe ihre Probleme auf Erinnerungen aus der Kindheit zurückgeführt, welche während des Geschlechtsverkehrs flashbackartig aufträten. Aus diesem Grund hätten sie den Ehepartnern in einem Paargespräch vorgeschlagen, neben der Einzeltherapie (und nach Absprache mit der betreuenden Psychotherapeutin) eine Paartherapie in Erwägung zu ziehen. Bei der Beschwerdeführerin sei beim Eintritt und Austritt eine skalierte Diagnostik durchgeführt worden: BDI (Beck Depression Inventory) bei Eintritt: 32, bei Austritt: 12. 5.1.3  Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. V.___, Psychotherapeutin, hielten im Bericht vom 12. Januar 2012 (IV-Nr. 18) folgende Diagnosen fest: − Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), evtl. auf dem Hintergrund einer Dysthymia (ICD-10 F34) − Panikstörung (ICD-10 F41.0) Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2011 in delegierter psychotherapeutischer Behandlung bei lic. phil. V.___, bisher 10 Stunden. Nach Bedarf stützende und aufdeckende Psychotherapie, eine Wochenstunde. Die Beschwerdeführerin bemühe sich sehr, das in der Klinik für die Strukturierung ihres Tages- und Wochenablaufs Gelernte weiter anzuwenden; es werde versucht, alle diesbezüglichen Ressourcen mit ihr gemeinsam einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert, offen und kooperativ; es liege ihr daran, ihre Situation zu verbessern. Sie sei sehr einsichtsfähig, nehme sich allerdings Misserfolge (in ihren Augen) entsprechend ihrem Naturell und ihrer Pathologie sehr zu Herzen. Sie versuche, ihren heftigen Wunsch nach Fortschritten mit der Einsicht, dass ihr Zustand zwar etwas gebessert, aber immer noch äusserst fragil sei, in erträglichen Einklang zu bringen. Sie sei, sowohl was den Alltag als Hausfrau wie das Ehe- und Sozialleben betreffe, noch sehr wenig belastbar. Es bestehe aufgrund der psychischen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit. In ihrem angestammten Beruf werde die Beschwerdeführerin aus heutiger Sicht nicht mehr arbeiten können: Arbeitsunfähigkeit 100 %. Es sei noch deutlich zu früh, nach einer längerfristig zumutbaren Tätigkeit zu fragen. Die Beschwerdeführerin sei eben daran, einen Arbeitsversuch in einem Tierheim im Umfang eines halben Wochentages zu wagen. Auch wenn sie dafür sehr motiviert sei und – trotz einer kürzlich (Ende Dezember 2011) erfolgten Operation einer Leistenhernie – im Rahmen des Möglichen und in Absprache mit einer wohlwollenden Arbeitgeberin Ende dieser Woche vorsichtig damit anfangen möchte, könne hier erst von einem Arbeitsversuch gesprochen werden. Erfahrungen stünden noch aus. Begründung: Die Beschwerdeführerin sei sich schon seit längerer Zeit (bereits vor der Krise 2010) im Klaren gewesen, dass sie ihren Beruf als Pflegefachfrau nicht mehr würde ausüben können – Angst und Unsicherheit seien zu gross geworden; auch scheine die ursprüngliche Berufswahl mehr eine Nachfolge der mütterlichen Berufswahl gewesen zu sein, an der sie seit langem gezweifelt habe. Es sei eher erstaunlich, dass sie in diesem Beruf so lange durchgehalten habe; aus Sicht der Therapeutin sei ein Wiedereinstieg nicht mehr vorstellbar. Die Beschwerdeführerin denke langfristig an eine Umschulung; dafür sei es aber ebenfalls noch viel zu früh. Sie sei noch äusserst fragil, und ihre Erholung brauche viel Zeit; sie hier zu drängen ginge mit dem hohen Risiko einer Reakzentuierung und Chronifizierung der Depression und der Angstsymptomatik wie auch mit einer phobisch bedingten Einschränkung ihrer Lebensvollzugsmöglichkeiten einher. Wenn der Beschwerdeführerin genug Zeit zugestanden werde, sich aus ihrer schweren Krise heraus- und zumindest einen Teil ihrer schwierigen Geschichte aufzuarbeiten, bestehe eine gewisse Chance, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt auch die Kraft entwickeln könne, ihr Leben und ihre berufliche Situation neu aufzubauen. Jedes diesbezügliche Drängen könne sich aber – bei ihrer psychisch sehr fragilen Situation – unheilvoll mit ihrer eigenen Neigung zur Selbstüberforderung und Getriebenheit verbinden und zu einer neuen Krise führen. 5.1.4  Dr. med. U.___ hielt im Arztbericht vom 12. Juli 2013 (IV-Nr. 55) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: − Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (lCD-10 F32.2) auf dem Hintergrund einer Dysthymia (ICD-10 F34), mindestens seit 2010, exazerbiert 2001 [recte: 2011], gebessert im Laufe 2012 / 2013 − Panikstörung (ICD-10 F41.0) Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau / jetzt Tierpflege vom

18. Juli 2011 bis 12. Januar 2012 zu 100 %, vom 13. Januar bis 29. Februar 2012 zu 90 %, vom 1. März 2012 bis

14. April 2013 zu 75 %, vom 15. April 2013 bis 31. Mai 2013 zu 60 % und vom 1. Juni 2013 bis auf Weiteres zu 55 % arbeitsunfähig gewesen. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit durch Unsicherheit, Angst bis Panik im angestammten Beruf, sowie Vertiefung der depressiven Symptomatik, aus. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 100 %. Die Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen Arbeitsplatz nicht verbessert werden. Der Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten zumutbar. Dabei könne es sich um die Tätigkeit als Tierpflegerin handeln, zu der die Beschwerdeführerin bereits umgeschult und im Aufbau sei. Die Umschulung sei vielversprechend, die Beschwerdeführerin dürfe aber nicht gedrängt oder forciert werde, sondern sie solle ihr Pensum nach und nach und sehr langsam aufbauen können. Eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in einem zeitlichen Rahmen von maximal 4 - 5 Stunden pro Tag und nicht jeden Arbeitstag pro Woche zumutbar; Erholungszeiten seien für den weiteren Aufbau sehr wichtig. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Bei guter Begleitung (welche die Beschwerdeführerin in der aktuellen Stelle im Hundeheim erhalte), könne sie im obenerwähnten Rahmen von aktuell 50 % ihre Leistung erbringen. Die aktuelle Tätigkeit entspreche dem Wunsch und der Begabung der Beschwerdeführerin; sie habe eine entsprechende Weiterbildung unter Anstrengung erfolgreich absolviert. Jede Überforderung mit anderweitigen Leistungserwartungen lasse mit ziemlicher Sicherheit Rückschläge erwarten. Es wäre wünschenswert, dass die Beschwerdeführerin in ihrer den Umständen entsprechend erfolgreich begonnenen beruflichen Neuorientierung unterstützt werde, z.B. auch mit einer vorläufigen Teilrente, um ihr genügend Zeit für den Aufbau im neuen Berufsumfeld zu geben. 5.1.5  Die Eingliederungsfachfrau E.___ hielt im Abschlussbericht vom 26. Juli 2013 (IV-Nr. 56) folgendes Fazit / folgende Beurteilung fest: Der psychische Gesamtzustand der Beschwerdeführerin habe sich in der neuen Tätigkeit, auch dank dem optimalen und professionellen Umfeld (die Inhaberin ist eine erfahrene Spitex-Pflegefachfrau) verbessert. Der Umgang mit den Tieren und die Bewegung täten ihr gut. Nach wie vor leide sie aber unter psychischen Schwankungen. Ihre Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit hätten zwar sukzessive gesteigert werden können, blieben aber unter dem Wunschpensum von 60 %. Seitens der Firma C.___ wäre eine 60 % - 80 %-Anstellung möglich. Mit dem aktuellen Arbeitspensum von rund 41 % (verglichen mit der Arbeitszeit im angestammten Beruf) sei die Belastungsgrenze der Beschwerdeführerin momentan erreicht. Kurz- / mittelfristig werde sich dies vermutlich nicht ändern. Medizinisch werde eine Leistungsverminderung von 50 % innerhalb des Arbeitspensums von maximal 4 - 5 Stunden pro Tag angegeben (Arbeit nicht an jedem Tag in der Woche, vgl. Bericht Dr. med. U.___, Juli 2013, vgl. E. II. 5.1.4 hiervor). Die Hundetagesstätte selber entschädige die Beschwerdeführerin mit dem normalen Stundenansatz. Die Leistungsverminderung drücke sich hier im reduzierten Arbeitspensum aus und nicht in der Arbeitsqualität. Insgesamt wirke die Beschwerdeführerin zerbrechlich, auch durch ihr niedriges Körpergewicht. Druck wirke sich bei ihr kontraproduktiv aus (Instabilität). Die subjektive Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit stimme mit der medizinischen ihrer Therapeuten und den Beobachtungen der Arbeitgeberin überein. Die Beschwerdeführerin sei für die Eingliederung zudem immer motiviert gewesen und sie habe kooperativ mitgearbeitet. Ihre Vorgesetzte habe versucht, sie mit kleinen Schritten zu fördern. So habe sie ihr per 1. Juni 2013 die Funktion der Stellvertreterin übergeben und ihren Stundenlohn erhöht. Gemäss Empfehlung des RAD vom 6. Januar 2012 [recte: 6. November 2012, vgl. Protokolleintrag] würden an dieser Stelle die beruflichen Massnahmen beendet. Zurzeit sei weder eine Reintegration im angestammten Beruf noch eine anforderungsreiche Umschulung in einen neuen Beruf möglich. Die aktuelle Tätigkeit trage zur positiven psychischen Stabilisierung bei. Facts: Wunschpensum 60 %, Arbeitgeber: C.___, in [...], ab Januar 2012, aktuelles Arbeitspensum: 18.75 Stunden pro Woche (s. Protokolleintrag vom 19. Juni 2013). Abzüglich Ferien / Feiertage etc. circa 46 Arbeitswochen / Jahr. Dies entspreche im Vergleich zur Arbeitszeit im angestammten Beruf (42-Stundenwoche) einem 41 %-Pensum, Anstellungsform: unbefristet / Stundenlohnanstellung (inkl. Ferienentschädigung), Lohnhöhe ab 1. Juni 2013: Grundlohn CHF 23.35 inkl. 13. Monatslohn und Feiertagsentschädigung, Ferienentschädigung: CHF 2.15 (8,33 % / 4 Wochen), Total pro Stunde CHF 26.00. 5.1.6  Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD, verwies in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2014 (IV-Nr. 68 S. 2 ff.) in erster Linie auf die ausführliche RAD-Einschätzung im Rahmen des Früherfassungsgesprächs vom 21. Februar 2012 (IV-Nr. 13). Medizinisch: Die Beschwerdeführerin habe auf dem Boden einer familiären Belastung (u.a. gehäuft Depressionen, Suizidversuche und Suizide) und nach einer Dekompensation im Herbst 2011 eine schwergradige depressive Episode mit Suizidalität erlitten. Nach einem zweimonatigen stationären Aufenthalt in der R.___ in [...] vom August bis Oktober 2011 (vgl. E. II. 5.1.2 hiervor) habe sich inzwischen eine langsame Stabilisierung gezeigt. Jedoch befinde sich die Beschwerdeführerin noch auf einer gefährlichen Gratwanderung. Im Gespräch dringe eine starke Ambivalenz zwischen Vitalität und «Lebensmüdigkeit» durch. Aufgrund der langjährigen Anamnese mit bereits in der Kindheit stattgehabten Depressionen (Missbrauch?) sei prognostisch von einer langanhaltenden Instabilität auszugehen. Dies hänge mit einem eher «fragilen» Ich-Kern zusammen. Situationen mit länger anhaltenden und hohen Anforderungen an die «Präsenz» insbesondere in einem «hochorganisierten» Umfeld bildeten eine dementsprechende Gefahr. Neben einer weiterhin mindestens mittelgradigen depressiven Episode sei von einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstruktur auszugehen. Eine weitere Stabilisierung im laufenden Jahr sei zu erwarten. Versicherungsmedizinisch: Langfristig sei die angestammte Tätigkeit als Pflegefachperson resp. IPS-Krankenschwester (in der Form und in dem Umfeld, in welchem die Beschwerdeführerin gearbeitet habe) nicht zumutbar, insbesondere, weil die Destabilisationsgefahr auch in scheinbar stabilen Phasen unter äusseren «Hochdruckbedingungen» hoch sei. Die aktuelle Tätigkeit im Hundetagesheim lasse bspw. mehr organisatorischen und emotionalen Spielraum und sei dementsprechend dem Leiden gut angepasst. Langfristig sei ein rentenausschliessendes Einkommen in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten. Eingliederungsbemühungen würden bereits laufen. Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin sei ab sofort sinnvoll. Momentan seien der weitere Ausbau und die Stabilisierung der Tagesstruktur noch sehr wichtig. Beurteilung: Die vorhandenen Berichte, die Einschätzung durch den Referenten im Rahmen des Früherfassungsgesprächs wie auch die langen Erfahrungen der IV-Eingliederung zeigten ein konsistentes und widerspruchsfreies Bild der Beschwerdeführerin: Durch familiäre Belastung, negative Prägung in Kindheit und Jugend und eine nie erlangte Stabilität des Ich-Kerns zeigten sich im Verlauf des Lebens immer wieder depressive Einbrüche verschiedener Ausprägung. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin mit einer schweren depressiven Episode und Suizidalität im Juli 2011 dekompensiert. Inzwischen habe eine Teilstabilisierung des Zustandsbildes stattgefunden, insbesondere im Rahmen des Findens und konstanten Umsetzens einer der Psyche der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit. Sie sei nun recht stabil teileingegliedert und finde so, zusammen mit einer stabilen Partnerschaft, haltgebende Strukturen. Die depressive Störung sei – zusammen mit der anhaltenden Ich-Instabilität – weiterhin präsent und aufgrund der Beschreibungen am ehesten als mittelgradig einzustufen. Aufgrund der Konstitution der Beschwerdeführerin sei ihr – wie bereits in der primären RAD-Beurteilung wie auch allen Arztberichten festgehalten – die angestammte Tätigkeit in einem hochstrukturierten Umfeld wie einem Akutspital, und insbesondere in einer Überwachungsstation, bleibend nicht mehr zumutbar. Durch den freieren Rahmen und die Arbeit draussen sei die Beschwerdeführerin nun quasi optimal eingegliedert. Zumutbar sei ihr ein Wochenpensum von 20 Stunden, wohl am besten verteilt auf vier Tage zu je circa fünf Stunden, ohne eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Aufgrund der weiterhin vorhandenen Instabilität sei eine berufliche Umorientierung in Form einer Ausbildung derzeit und bis auf weiteres nicht zumutbar. Es bestünden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit als Fachfrau Pflege bestehe seit Juli 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer angepassten Tätigkeit, welche psychisch weniger belastend sei, wie die jetzige, sei ein wöchentliches Pensum von 20 Stunden ohne Leistungseinbusse zumutbar. Eine Einschränkung im haushaltüblichen Bereich sei möglicherweise nachvollziehbar. Dies sei aufgrund der Akten nicht eindeutig zu beurteilen. Eher sei jedoch davon auszugehen, dass die wesentlichen Arbeiten von der Beschwerdeführerin ausgeführt werden könnten (inwieweit die Mithilfe des Ehemannes der Beschwerdeführerin hier hineinspiele, wäre allenfalls Klärungssache des IV-Abklärungsdienstes). Bemerkung: Im Falle einer Rentenzusprache empfehle sich die Revision circa Mitte 2015. 5.1.7  Der Abklärungsfachmann G.___ hielt in seinem Abklärungsbericht Haushalt vom 10. Juli 2014 (IV-Nr. 69) aufgrund des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zum Status Folgendes fest: Vor Eintritt der Krankheit habe die Beschwerdeführerin seit Jahren aus persönlichen Gründen in einem Grundpensum von 60 % gearbeitet. (Beigabe: Bei der Funktion als Pflegefachfrau in der W.___ habe die Beschwerdeführerin die vielen Minusstunden mit mehr Arbeit aufgefangen. Sie habe in dieser Phase zu 80 % gearbeitet). Bei voller Gesundheit hätte der Erwerbsanteil gemäss Früherfassungsgespräch vom 21. Februar 2012 (IV-Nr. 13) und aus der Aktenlage der beruflichen Eingliederung sowie gemäss Besprechung vom 9. Juli 2014 beständig 60 % betragen. Die restlichen 40 % entfielen auf den Aufgabenbereich Haushalt. Demzufolge sei die Invalidität mittels gemischter Berechnungsmethode (Verhältnis: 60 % Erwerb und 40 % Haushalt) zu erheben. Der Beginn der langandauernden Arbeitsunfähigkeit sei nach IV-rechtlichen Kriterien auf den 11. Juli 2011 festzusetzen. Die einjährige Wartezeit sei am 10. Juli 2012 abgelaufen. Die Anmeldung um eine Invalidenrente sei auf der IV-Stelle bereits am

24. Januar 2012 eingetroffen. Hierauf sei zusätzlich eine sechsmonatige Wartefrist zu berücksichtigen. Hernach lasse sich keine verspätete Anmeldung nach Art. 29 Abs. 1 IVG feststellen. Für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 11. August 2013 habe die Beschwerdeführerin Taggelder bezogen. Ein möglicher Rentenanspruch wäre gemäss Art. 43 Abs. 2 IVG frühestens auf den 1. August 2013 zu objektivieren. Es interessierten folglich die Einkommen, welche die Beschwerdeführerin im 2013 hätte generieren können. Für die angestammte Tätigkeit ergebe sich eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Bei voller Gesundheit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erwerbsanteil von 60 % anzunehmen. In Anlehnung an den Arbeitgeberbericht (W.___ in [...]) vom 14. Februar 2014 (IV-Nr. 65) hätte die Beschwerdeführerin, auf 2013 bemessen, ein Jahresgehalt von CHF 58'492.00 erzielen können. Aus medizinischer Sicht bestehe in einer behinderungsadaptierten Verweistätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche. Folglich interessiere, welches Einkommen sich denn als Invalideneinkommen befähige. Die Abklärungen hätten ergeben, dass zur Bemessung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen hätte erzielen können, auf einen Tabellenlohn der LSE des BFS abzustellen sei. Bei Ausübung einer geeigneten Tätigkeit im allgemeinen Privatsektor im Umfang von 48 % (die zumutbaren 20 Stunden pro Woche im Verhältnis zur branchenüblichen wöchentlichen Normalarbeitszeit mit 41,7 Stunden gesetzt) hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Einkommen von jährlich CHF 26'029.00. erzielen können. Das gegenwärtige Einkommen im Betrag von CHF 24'804.00 könne

– weil es tiefer ausfalle – nicht herangezogen werden. Aus der Gegenüberstellung dieses Einkommens (CHF 26'029.00) mit dem Einkommen vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ergibt sich eine Einschränkung beziehungsweise eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von 55,50 %. Einschränkungen im Haushalt: Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehemann und zwei Katzen in einem 4,5-Zimmer-Einfamilienhaus (zuzüglich sei ein Zimmer noch ausbaufähig) mit Garten. Gemäss RAD-Bericht vom

28. Mai 2014 (vgl. E. II. 5.1.6 hiervor) sei eher davon auszugehen, dass die wesentlichen Arbeiten von der Beschwerdeführerin ausgeführt werden könnten. Zur Klärung der Verhältnisse habe am 9. Juli 2014 am Wohndomizil der Beschwerdeführerin eine Besprechung stattgefunden. Am Gespräch habe sich auch der Ehemann der Beschwerdeführerin beteiligt. Seit dem Telefongespräch des Schreibenden vom 3. Juli 2014 zwecks Terminvereinbarung für die Besprechung, sei die Beschwerdeführerin beunruhigt und angespannter gewesen als sonst. Während des 70minütigen Gesprächs vom 9. Juli 2014 habe die Beschwerdeführerin leise geweint. Einmalig habe das Gespräch beim ersten Affektkrampf der Beschwerdeführerin kurz unterbrochen werden müssen. Ansonsten habe die Beschwerdeführerin gedämpft und weinend der Erzählung des Schreibenden wie den Worten ihres Ehemannes gefolgt. Tapfer habe die Beschwerdeführerin das Gespräch nicht nochmals zu unterbrechen versucht. Das Wichtigste aus dem Gespräch vom 9. Juli 2014 sei nachfolgend und in kursiver Schriftform aufgeführt. Als die Beschwerdeführerin noch gesund gewesen sei, seien die Haus- und Gartenarbeiten hauptsächlich durch sie erledigt worden. Seit der Erkrankung könne sie nur noch selten mithelfen. Gemäss Angaben des Ehemanns sei seine Ehefrau insbesondere nach einem ausserhäuslichen Arbeitseinsatz völlig erschöpft und übermüdet, etwas im Haushalt zu leisten oder auszuführen (Hinlegen und sofort Einschlafen). Mit der Erkrankung der Beschwerdeführerin habe sich das Haushaltseinkommen reduziert. Ihr Ehemann habe diese Einkommenslücke mit der Erhöhung seines Erwerbspensums (von 80 % auf 100 %) erhöhen wollen. Vordergründig sei dies jedoch wegen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ungünstig. Durch die Nichterhöhung des Erwerbspensums habe der Ehemann der Beschwerdeführerin die anfallenden Aufgaben im Haushalt bewältigen und seiner Ehefrau eine Stütze sein können. Die Ausführungen der Eheleute seien für den Schreibenden in sich konsistent, schlüssig und nachvollziehbar, weswegen vollumfänglich auf diese abzustellen sei. Die im Haushalt zu erledigenden, sprich anfallenden Arbeiten seien in der Regel als leicht bis gelegentlich als mittelschwer einzustufen und könnten in Etappen ausgeführt werden. Solche Tätigkeiten entsprächen an sich dem zumutbaren Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin (stressfreie Umgebung; Arbeitsausführung in Etappen und mit Pausen dazwischen möglich, Arbeit könne auf andere Tage verschoben werden, usw.). Gesundheitsbedingte Einschränkungen bestünden insbesondere wenn die Beschwerdeführerin nach einem ausserhäuslichen Arbeitseinsatz zurückkehre. Nach solchen Einsätzen ist sie erschöpft und könne keine Haushaltarbeiten mehr geregelt ausführen. Die Beschwerdeführerin arbeite montags, mittwochs, freitags und jeden zweiten Donnerstag im C.___. lnvalidenversicherungsrechtlich sei es dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbar, Hilfe beim Einkaufen, Kochen, Kleiderpflege, wöchentlichen Kehr und Abwasch, usw. zu leisten. Merke: Die Mithilfe der Familienangehörigen gehe dabei weiter als der übliche Umfang, den man erwarten dürfe, wenn die versicherte Person nicht an einem Gesundheitsschaden leiden würde. Überdies habe eine im Haushalt tätige Person ihre Arbeit entsprechend einzuteilen. Zu Hause sei es der versicherten Person zumutbar, die Arbeit so einzuteilen, dass Pausen und Positionswechsel möglich seien (verlangsamte und angepasste Arbeitsweise). In Berücksichtigung von IV-rechtlichen Gesichtspunkten wie die Schadenminderungspflicht (u.a. Mithilfe von Familienangehörigen und angepasste Arbeitsweise) sei vorliegend im Aufgabenbereich Haushalt im Maximum von einer Einschränkung von 16 % auszugehen. Bei der Bemessung der Einschränkungen im Haushalt sei die Wechselwirkung der gegenwärtigen Erwerbsfähigkeit auf den Aufgabenbereich Haushalt mit pauschal 10 % berücksichtigt worden. Damit ergebe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 %. 5.2     Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2018 (A.S. 12 ff.) zeigte sich folgender Sachverhalt: 5.2.1  Im Austrittsbericht vom

25. April 2016 (IV-Nr. 82) führten Assistenzarzt X.___, und Dr. med. Y.___, Leitender Arzt, Z.___, Rehabilitation und Rheumazentrum, in Bezug auf die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 21. März bis 2. April 2016 folgende Hauptdiagnose auf: 1. Globale Schwäche und Hyperreflexie unklarer Ätiologie, DD metabolisch, entzündlich − klinisch: Verschlechterung des Allgemeinzustandes, Hyperreflexie Arme und Beine, Geschmack und Geruch reduziert, reduziertes Schmerz- und Temperaturempfinden, Hypästhesie − März 2016 MR-Schädel: Stecknadelkopfgrosser Glioseherd rechts frontobasal / subkortikal ohne Krankheitswert, keine Hinweise für Tumor oder Demyelinisierung −

11. März 2016 MR-HWS: Im Untersuchungsfeld (C1 - Th4) keine kontrastmittelaffinen raumfordernden Prozesse der HWS / oberen BWS, keine demyelinisierende Myelonherde, kein Bandscheibenprolaps, keine hochgradige Spinalkanalstenose −

14. März 2016 MR-BWS: Kein Anhalt für eine Myelopathie, kein pathologisches KM-Enhancement, bekannte Irregularität der Bodenplatte BWK9 respektive der Deckplatte BWK10 ventral bei Zeichen einer diskreten Osteochondrose −

11. März 2016 Sono Abdomen: unauffällig, kein Restharn −

15. März 2016 Somatosensible evozierte Potenziale des N. medianus und N. tibialis normal − März 2016 Rx-Thorax: unauffällig −

10. März 2016: antinukleare Antikörper 80; Rheumafaktor neg.; P-ANCA, c-ANCA neg. −

14. März 2016 Lumbalpunktion: unauffällig, oligoklonale Banden negativ, isoelektrische Fokussierung negativ −

17. März 2016 Anti-Gliadin IgG, GAD II-Autoantikörper (Anti-GD1a lgG 57 %‚ Anti GD1b UgG 54 %); Anti-Ganglioside, onkoneurale Antikörper negativ Nebendiagnosen 2. Rezidivierende depressive Störung − seit 2011 unter Escitalopram und Trazodon 3. Dermatofibrom Schulter links Beurteilung, Therapie und Verlauf: Die Zuweisung der Beschwerdeführerin zur stationären Neurorehabilitation sei durch die medizinische Klinik im Hause mit rechtsbetonter Tetraspastik unklarer Ätiologie sowie mit Verschlechterung des Allgemeinzustands mit Inappetenz und Gewichtsverlust seit dem 19. Februar 2016 erfolgt. Zudem seien neurologische Defizite im Sinne von enthemmten Reflexen, einer deutlich eingeschränkten Feinmotorik, einer generalisierten Hypästhesie für Berührung sowie einer deutlichen Einschränkung des Geschmacks- und Geruchssinns aufgetreten. Bei der neurologischen Symptomatik seien grippale Symptome vorausgegangen. Weitere Abklärungen mittels Lumbalpunktion und MRT-Untersuchung des gesamten grossen ZNS hätten keine wegweisenden Befunde ergeben, bei allerdings zeitlicher Verzögerung der Hospitalisation drei Wochen nach Auftreten der ersten Symptome. Ursächlich komme am ehesten eine virale Genese mit Affektion der Basalganglien bzw. der Thalamusregion in Betracht. Die Beschwerdeführerin sei vom 4. bis 17. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. 5.2.2  Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (IV-Nr. 85 S. 2 f.) folgende Beurteilung fest: Einerseits sei es bei der Beschwerdeführerin zunächst innerhalb der letzten 1,5 Jahre zu einer Stabilisierung der psychischen Verfassung gekommen, weshalb sie eine Ausbildung zur Hundeerziehungsberaterin habe beginnen wollen. Den Beginn dieser Ausbildung habe sie jedoch verschieben müssen, da seit dem 19. Februar 2016 neurologische Symptome aufgetreten seien (u.a. Hyperreflexie, Gefühlsstörungen, Unsicherheit beim Laufen, Geschmacksstörungen), die eine weiterreichende medizinische Abklärung nach sich gezogen hätten. Letztlich habe keine eindeutige Ursache für die bestehenden Beschwerden gefunden werden können, es werde ein möglicher Zusammenhang mit einem vorangegangenen grippalen Infekt diskutiert, der möglicherweise eine zerebrale Affektion zur Folge gehabt habe. In diesem Fall wäre mit Abheilung des viralen Infektes auch eine sukzessive Besserung der Beschwerden und somit keine bleibende neurologische Einschränkung zu erwarten. In ihrem Schreiben vom 8. Juni 2016 habe die Beschwerdeführerin über einen verzögerten Genesungsverlauf und über einen weiterhin bestehenden Tremor berichtet. Medizinisch sei die Situation weiterhin nicht ausreichend geklärt und instabil (Besserung möglich), es sei in jedem Fall die Verlaufsuntersuchung beim Neurologen abzuwarten, die für Ende Juni 2016 vorgesehen sei. Grundsätzlich sei eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit dem 19. Februar 2016 eingetreten. Es sei jedoch noch zu früh, um zu beurteilen, ob diese auf einer akuten Erkrankung beruht und nur vorübergehend bestehe oder ob eine andauernde Verschlechterung möglich sei. Es sollte die neurologische Verlaufsuntersuchung abgewartet und anschliessend ein Arztbericht vom Neurologen eingeholt werden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien aktuell nicht möglich. Es sei noch zu früh, um zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand aus versicherungsmedizinischer Sicht verändert habe. Denn es sei noch nicht sicher, ob nur eine vorübergehende kurzfristige Verschlechterung vorliege oder eine Verschlechterung aus versicherungsmedizinischer Sicht tatsächlich vorliege. Es müssten noch weitere Abklärungen vorgenommen werden. Nach erfolgter neurologischer Verlaufsuntersuchung bei dem zuständigen Neurologen seien ein Sprechstundenbericht und ein IV-Arztbericht einholen. Ob berufliche Massnahmen angezeigt seien, sei noch zu früh, um zu beurteilen. 5.2.3  Die Assistenzärztin AA.___ und Dr. med. AB.___, Oberärztin, P.___, Universitätsklinik für Infektiologie, hielten aufgrund der Sprechstunde vom 26. April 2016 im Bericht vom

3. Mai 2016 (IV-Nr. 90) folgende Diagnosen fest: − Beinbetonte Tetrahyperreflexie, Ataxie und diffus eingeschränktes Berührungs- und Schmerzempfinden unklarer Ätiologie − DD post- / parainfektiös im Rahmen eines viralen lnfekts; DD beginnende ZNS-Erkrankung noch unklarer Ätiologie − Labor extern: HIV-negativ, Borrelien-Serologie negativ, Vaskulitis-Screening negativ, euthyreot, Vitamin B12 und Folsäure normal, CK normal, keine monoklonale Komponente, onkoneurale Antikörper und Ganglion-Screening negativ − MRl-Schädel / HWS / BWS März 2016 (extern): Bland − Medianus- und Tibialis-SSEP beidseits 15. März 2016: Normal − LP 15. März 2016: Leukozyten 1 G/L, Protein 250 mg/L, keine Schrankenstörung, oligoklonale Banden negativ − CT-Thorax / Abdomen

25. April 2016: Bland bis auf fraglich erscheinende Einengung Vena renalis links Beurteilung und Procedere: Aufgrund der bisherigen ausgedehnten Abklärungen mit durchwegs negativen Befunden, der symmetrischen und diffusen Lokalisation der Beschwerden ohne laborchemisches oder bildgebendes Korrelat, sowie der beginnenden Regredienz der neurologischen Beschwerden nach dem geschilderten akuten Beginn der Erkrankung im Rahmen einer möglichen viralen Erkrankung, erscheine eine postinfektiöse virale Genese am wahrscheinlichsten. Zur Komplettierung seien eine Lues-, Coxiella burnetii- und Mycoplasmen-Serologie veranlasst worden sowie ein Nasopharyngealabstrich auf respiratorische Viren und Mycoplasmen (letzteres bei von der Beschwerdeführerin geschilderten ähnlichen Symptomen eines «beginnenden Schnupfens» zum Zeitpunkt der Untersuchung). lnfluenza, aber auch andere respiratorische Viren, seien als Auslöser parainfektiöser neurologischer Symptome gut bekannt und seien gerade in der letzten Wintersaison bei den infektiologischen Konsilien am P.___ eine relativ häufig diagnostizierte Entität gewesen. Bei neu auftretenden Symptomen oder erneuter Progredienz der bekannten Beschwerden müsse die Diagnostik sicherlich neu aufgerollt werden. Die Beschwerdeführerin könne jederzeit wieder zugewiesen werden, aktuell seien keine weiteren Abklärungen mehr geplant. Eine neurologische Verlaufskontrolle bei der behandelnden Neurologin Dr. med. I.___ sei am 6. Juni 2016 geplant. 5.2.4  Dr. med. Q.___ hielt im Arztbericht vom 7. November 2016 (IV-Nr. 88) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: − Beinbetonte Tetrahyperreflexie sowie diffus eingeschränktes Berührungs- und Schmerzempfinden ungeklärter Ätiologie, DD post- / parainfektiös im Rahmen eines viralen Infektes − MRT Schädel 1. März 2016: Stecknadelkopfgrosser Glioseherd rechts frontobasal / subkortical ohne Krankheitswert. Keine Hinweise für Tumor oder Demyelinisierung. − Labor (extern / intern): HIV-negativ, Vaskulitis-Screening negativ, euthyreot, Vitamin B12 normal, Borrelien negativ, keine monoklonale Komponente −

17. März 2016: Anti-Gliadin IgA, anti-Gliadin lgG, GAD ll-Autoantikörper (Anti-GD1a IgG 57 %, Anti GD1b UgG 54 %); Anti-Ganglioside, onkoneurale Antikörper negativ − HWS-MRI / KM

11. März 2016: unauffällig − BWS-MRI / KM

14. März 2016: unauffällig − Medianus- und Tibialis-SSEP beidseits 15. März 2016: normal − LP 15. März 2016: L 1, Protein 250 mg/l, keine Schrankenstörung, OKB negativ − aktuell: intensive Physiotherapie, keine spezielle medikamentöse Therapie − Rezidivierende depressive Störung − Mässige Energie- und Proteinmangelernährung mit Untergewicht (BMI 17,3) − aktuell Ernährungsberatung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: − Nikotinabhängigkeit, kumulativ circa 32 py − aktuell Rauchberatung involviert zur Unterstützung Nikotinstopp Der Gesundheitszustand sei stationär und besserungsfähig. Die Beschwerdeführerin führe zurzeit immer noch intensive physiotherapeutische Behandlungen und ein regelmässiges Heimprogramm durch. Damit könne möglicherweise eine weitere Verbesserung der Kraft und insbesondere der Sensibilität erreicht werden. Nun, neun Monate nach Auftreten der Primärsymptomatik sei jedoch nicht mehr mit grossen Verbesserungen zu rechnen. Es seien berufliche Massanahmen angezeigt. Sicherlich solle in der aktuellen Situation die Physiotherapie zur versuchsweisen Verbesserung der Muskelkraft, der Rumpfstabilität und des Gleichgewichtes fortgeführt werden. Ebenfalls könnten mit Übungen zur Verbesserung der Sensomotorik noch Fortschritte erreicht werden. Insgesamt müsse aber von einem nur noch geringen Rehabilitationspotential ausgegangen werden, da doch schon neun Monate seit der Nervenschädigung vergangen seien. Glücklicherweise habe durch die konstante Einnahme der Antidepressiva eine psychische Entgleisung der Beschwerdeführerin verhindert werden können. In psychischen Belangen sei vom gleichen Zustand wie in den letzten Jahren auszugehen. Dieser Zustand beinhalte eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und einen verminderten Antrieb. Für belastende Arbeiten und Arbeiten mit hoher Konzentration, wie sie die vor Jahren als Intensivpflegefachfrau durchgeführt habe, sei dadurch die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gewährleistet. Die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Tagesheim für Hunde könne, zumindest was den administrativen und den Reinigungsbereich betreffe, weitergeführt werden. Dieser Bereich beinhalte jedoch nur einen geringen Teil der dort durchgeführten Arbeit. Um mit Hunden in grösserer Anzahl zu arbeiten, wie z.B. beim Ausführen der Hunde und bei der Hundepflege, bestehe im Moment aus Gründen der Motorik und des Gleichgewichts eine Arbeitsunfähigkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin diese Arbeit wiederaufnehmen könne. Die Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Monaten ausführlich Gedanken bezüglich einer beruflichen Umorientierung gemacht und es wäre natürlich optimal, wenn sie ihre früher erworbenen Fähigkeiten als Pflegefachfrau sowie ihre Fähigkeiten bei der Arbeit in einem Hundetagesheim integrieren könnte. In diesem Zusammenhang habe sich die Beschwerdeführerin über die Arbeit einer Hundephysiotherapeutin ausführlich informiert, welche eine Ausbildung beinhalten würde. Bei erfolgreichem Abschluss einer solchen Ausbildung könne die Beschwerdeführerin ihr Tagespensum selbstständig einteilen, bei Auswahl von eher kleinen Hunden und immer in Begleitung des Hundehalters würden auch ihre körperlichen Beeinträchtigungen nicht zu einer Überforderung führen. Mit dieser Tätigkeit wäre es möglicherweise sogar zu erwarten, dass sie zu einem höheren Prozentsatz in der freien Marktwirtschaft für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte. In diesem Sinn werde die Beschwerdegegnerin gebeten, ausführlich zu prüfen, ob von ihrer Seite die Möglichkeit für berufliche Massnahmen mit dem Ziel der Beschwerdeführerin einer Ausbildung zur Hundephysiotherapeutin bestünden. 5.2.5  Dr. med. H.___, RAD, hielt in der Stellungnahme vom 23. Januar 2017 (IV-Nr. 93) folgende medizinische Situation fest: Zur aktuellen neurologischen Situation lägen weiterhin keine Berichte vor. Der Bericht des Z.___ sei bereits bekannt und in der letzten RAD Stellungnahme berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin werde bei der Neurologin Dr. med. I.___ ambulant nachbetreut. Die Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 19. Februar 2016 sei relevant und andauernd. Ab Juni 2016 habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im C.___ wieder aufgenommen, sei dabei jedoch durch noch bestehende neurologische Symptomatik eingeschränkt. Das Ausmass der Einschränkung und die Arbeitsfähigkeit in einer etwaigen angepassten Tätigkeit könne erst nach Kenntnis der aktuellen neurologischen Situation beurteilt werden. Hierzu bedürfe es eines Berichts von Dr. med. I.___. Unabhängig davon seien berufliche Massnahmen angezeigt, da absehbar sei, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit dauerhaft nicht im gewohnten Ausmass ausüben könne. 5.2.6  Im Verlaufsbericht vom

31. Januar 2017 stellte Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie FMH, die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 94): − Verdacht auf Status nach Meningoencephalitis, seit Februar 2016 − DD post- / parainfektiös im Rahmen eines viralen Infekts Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen: − Mangelernährung mit Untergewicht, seit Jahren − Nikotinabhängigkeit, seit Jahren Die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2016 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Tierbetreuerin zu 70 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Behandlung habe vom

10. März 2016 bis 6. Dezember 2016 gedauert. Es werde eine Physiotherapie durchgeführt. Es sei mit einer Defektheilung zu rechnen, evtl. sei im Verlauf eine neuropsychologische Untersuchung durchzuführen. In der bisherigen Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung durch Störung von Kraft, Stabilität, Koordination, Sensibilität und Belastbarkeit aus. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch drei bis fünf Stunden täglich zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 30 - 50 %. Der Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten zumutbar. Dabei wäre zu beachten, dass es sich um leichte Tätigkeiten und um die Möglichkeit von flexiblen Pensen handle. Diese Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zu maximal 5 Stunden pro Tag zumutbar, dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von circa 50 %. 5.2.7  Die RAD-Ärztin H.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017 (IV-Nr. 96 S. 2) aus, auf der Grundlage des Berichts von Dr. med. I.___ vom 31. Januar 2017 (vgl. E. II. 5.2.6 hiervor) sei eine Prognose über die weitere Entwicklung der Arbeitsfähigkeit schwierig. Sie deute eine mögliche Defektheilung an und schlage im Verlauf eine Abklärung im Fachgebiet Neuropsychologie vor. Wegen der bestehenden verschiedenen gesundheitlichen Probleme, nämlich neurologisch: beinbetonte Tetrahyperreflexie, Ataxie DD postinfektiös; psychiatrisch: rezidivierende depressive Störung, rentenauslösende Diagnose, deren mögliche Wechselwirkung bisher nicht berücksichtigt / diskutiert worden sei, sowie der Anregung zur neuropsychologischen Abklärung durch Dr. med. I.___ sei eine polydisziplinäre Abklärung angezeigt (Fachgebiete: Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie). 5.2.8  Dr. med. I.___ bestätigte im Bericht vom 30. Mai 2017 (IV-Nr. 104.5 S. 10 ff.) die bereits vom Hausarzt Dr. med. Q.___ im Arztbericht vom 7. November 2016 (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor) gestellten Diagnosen, wobei sie bei der Hauptdiagnose einer «beinbetonten Tetrahyperreflexie sowie diffus eingeschränktem Berührungs- und Schmerzempfinden ungeklärter Ätiologie seit 19. Februar 2016, DD post- / parainfektiös im Rahmen eines viralen Infektes, DD autoimmun» festhielt: «intensive Physiotherapie, keine spezifische medikamentöse Therapie» und «unklare Verschlechterung seit Mai 2017, akzentuiert seit 29. Mai 2017, wahrscheinlich funktionell überlagert». Beurteilung: Die Beschwerdeführerin habe seit dem 19. Februar 2016 mit plötzlichem Beginn rechtsbetonte sensomotorische Defizite unklarer Ätiologie, DD postinfektiös / parainfektiös im Rahmen eines viralen Infektes, DD autoimmun, anderes. Die Ätiologie habe nie geklärt werden können. Die Beschwerdeführerin sei damals im Z.___ hospitalisiert gewesen, habe sich jedoch missverstanden gefühlt, da immer wieder eine psychogene Ätiologie in den Vordergrund gestellt worden sei. Dass eine organische Erkrankung vorgelegen habe, sei für Dr. med. I.___ aufgrund der klinischen Befunde nicht zu bezweifeln gewesen. In den letzten Monaten sei es der Beschwerdeführerin deutlich besser gegangen, sie habe nur noch geringfügig Residuen gehabt. Aktuell dramatische Verschlechterung, zeitlich korrelierend mit einer beruflichen Überforderung (neue Stelle, wegen Ferienvertretung bis zu vier lange Arbeitstage) mit klar situativer Fluktuation (spreche für eine funktionelle Überlagerung), allerdings vermute Dr. med. I.___ einen organischen Kern der Verschlechterung. Hospitalisation einerseits zur gründlichen, ergebnisoffenen ätiologischen Abklärung (insbesondere sollte eine autoimmune Ätiologie ausgeschlossen werden), andererseits aus pflegerischen Gründen. 5.2.9  Im Bericht vom 30. Mai 2017 hielt Dr. med. Q.___ fest (IV-Nr. 104.5 S. 8 f.), er habe die Beschwerdeführerin regelmässig aufgrund von diversen Problemen (Depression, Verlaufskontrollen neurologischer Befund) in seiner Sprechstunde gesehen. Einerseits zeigten sich vorübergehend verstärkte depressive Symptome und Schlafstörungen, weshalb die Beschwerdeführerin die Trittico-Dosierung erhöht habe. Wahrscheinlich sei diese Erhöhung Auslöser von supraventrikulären Tachykardien gewesen, welche von der Beschwerdeführerin als sehr unangenehm beschrieben worden seien. Nach Reduktion von Trittico seien diese praktisch vollständig wieder sistiert. Bezüglich der depressiven Symptomatik habe eine rasche Stabilisierung erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe intensiv nach neuen Arbeitsplatzmöglichkeiten gesucht und in einer Tagesstätte für Demenzerkrankte eine 20%ige Anstellung ergänzend zu ihrer Tätigkeit im Hundeheim gefunden. Letztmals sei sie am 27. April 2017 bei Dr. med. Q.___ gewesen, wobei sie sich in einem ausgezeichneten Zustand präsentiert habe und bereits die neue Anstellung begonnen gehabt habe. Die 9-stündige Tätigkeit führe zu einer raschen Ermüdbarkeit, jedoch sei dies gut tolerierbar. Psychisch sei sie ausgeglichen und die Beschwerden im Bereich der Beine hätten sich sowohl bezüglich der Sensibilität wie auch hinsichtlich des früher sehr lästigen Tremors deutlich verbessert. Nun habe sich die Beschwerdeführerin am

29. Mai 2017 notfallmässig vorgestellt, wobei sie berichtet habe, dass sie in den letzten drei Wochen sehr intensiv gearbeitet habe, dies habe zu einer Ermüdung geführt und sie habe das Gefühl, dass mit ihrem Körper etwas nicht stimme. In diesem Zusammenhang habe sie eine vermehrte Ermüdbarkeit der Muskulatur festgestellt und auch die Sensibilitätsstörungen seien im Bereich der Beine wieder progredient gewesen. Ebenfalls habe der Belastungstremor erheblich zugenommen. In der Notfallsituation habe sich eine Beschwerdeführerin in deutlich reduziertem Allgemeinzustand, afrebil, kordiopulmonal stabil, mit ausgeprägten Zuckungen im Bereich des rechten Beins und des rechten Arms, gezeigt. Aufgrund der Schmerzen habe sie hyperventiliert. Zur Dokumentation sei die Situation mit dem Handy auf Video aufgenommen und der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden, damit sie dies Dr. med. I.___ zeigen könne. Initialverabreichung von Temesta 2,5 mg sublingual und bei erheblicher Zunahme der Beschwerden sei eine Infusion gelegt und 5 mg Valium i.v. gespritzt worden. Darunter sei es zu einer sofortigen Sistierung der Zuckungen gekommen und die Beschwerdeführerin sei nachfolgend ruhig aber nicht schläfrig gewesen. In der klinischen Untersuchung habe sich eine Hyposensibilität in den Füssen gezeigt, welche im Verlauf schwierig zu beurteilen gewesen sei; es bestehe nach wie vor eine Tetrahyperreflexie, wobei diese unverändert zu den Voruntersuchungen zu quantifizieren sei. Cloni könnten nicht mehr ausgelöst werden. Am stärksten zeige sich die Hyperreflexie beim PSR. Dort komme es nebst der Reflexauslösung zu einer zweiten Zuckung, dann aber zu keinen weiteren Manifestationen mehr. Bezüglich der Interpretation dieser Situation sei sich Dr. med. Q.___ nicht schlüssig, ob allenfalls eine fokale Epilepsie bestehen könne, oder ob ein erneuter Schub der Erkrankung vorliege. Im Hintergrund stehe auch die Überlegung einer Panikattacke, was jedoch auf Grund der Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin mit der letzten Erkrankung wirklich als allerletzte Variante in den Hintergrund gestellt werde. 5.2.10  Im provisorischen Austrittsbericht des AC.___, Medizinische Klinik, vom 7. Juni 2017 (IV-Nr. 104.5 S. 1 ff.) hielten die Assistenzärztin AD.___ und Dr. med. AE.___, Oberärztin, in Bezug auf die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1. bis 7. Juni 2017 folgende Hauptdiagnosen fest: 1. Unsicherer Gang, intermittierender Tremor an den Extremitäten rechtsbetont, Taubheitsgefühl am rechten Körper, subjektive Tonuserhöhung in den Extremitäten, innere Anspannung und Angstgefühle − bislang keine organische neurologische Krankheit nachgewiesen, DD funktionell neurologische Störung DD Serotonin-Syndrom bei Cipralex 30 mg/d − Status ähnlicher Symptomatik Februar 2016, damalige neurologische Abklärung ohne ursächliche Befunde − Diagnostik −

1. März 2016 MRI-Schädel: Stecknadelkopfgrosser Glioseherd rechts frontobasal / subcortikal ohne Krankheitswert. Keine Hinweise für Tumor oder Demyelinisierung. − März 2016 Labor: HIV-negativ, Vaskulitis-Screening negativ, euthyreot, Vitamin B12 normal, Borrelien negativ, keine monoklonale Komponente −

17. März 2016 Labor: Anti-Gliadin IgA, Anti-Gliadin lgG, GAD ll-Autoantikörper (Anti-GD1a IgG 57 %, Anti GD1b UgG 54 %); Anti-Ganglioside, onkoneurale Antikörper negativ −

11. März 2016 HWS-MRI mit KM: unauffällig −

14. März 2016 BWS-MRI mit KM: unauffällig −

15. März 2016 Medianus- und Tibialis-SSEP beidseits: normal −

15. März 2016: Liquorpunktat: Lc1, Protein 250 mg/l, keine Schrankenstörung, OKB negativ −

1. Juni 2017 MRI Schädel mit KM: Solitäre kleine Läsion in der rechten Grosshirnhemisphäre frontal dorsal-lateral, subcortical gelegen. DD vaskuläre Genese. Kein Nachweis eines frischen Hirninfarktes. Kein Nachweis einer intrazerebralen tumorösen Raumforderung. Kein Nachweis von Liquorzirkulationsstörungen. −

2. Juni 2017 Labor − Anti-VGKC, Anti-LGI1, Anti-CASPR2, Anti-NMDA, Anti-AMPA, Anti-GABAB, onkoneuronale Antikörper ausstehend − Vitamin B12 nw, HIV-negativ, Lues ausstehend, Borrelien ausstehend, TSH nw, Anti-Thyreoglobulin negativ, Anti-TPO negativ, TRAK ausstehend −

2. Juni 2017 Liquorpunktat: Lc 1 g/l, Protein 0,35 g/l, Glucose 38 mmol/l, Lactat 1,6 mmol/l, keine Mikroorganismen nachweisbar − lEF, Reiber-Schema, Zytologie, Anti-VGKC, Anti-LGI1, Anti-CASPR2, Anti-NMDA, Anti-AMPA, Anti-GABAB ausstehend −

2. Juni 2017 EEG: unauffällig 2. Rezidivierende depressive Störung − bei Eintritt unter Cipralex 30 mg täglich und Trittico 25 mg täglich −

6. Juni 2017 Psychiatrisches Konsil: schriftlicher Befund ausstehend −

6. Juni 2017 EKG; nc SR, Steiltyp QTc-Zeit mit 388 ms nicht verlängert, keine Repolarisationsstörungen, keine akute Ischämiezeichen, R/S-Umschlag in V2/V3 − ab 7. Juni 2017: Cipralex auf 20 mg reduziert, Trittico gestoppt, Lyrica 75 mg 3. Mässige Energie- und Proteinmangelernährung mit Untergewicht (BMI 17,3) 4. Nikotinabhängigkeit, kumulativ circa 32 py − Rauchberatung zur Unterstützung Nikotinstopp 5. Spontan regrediente Kopfschmerzen unklarer Ätiologie − DD Post-Punktions-Liquorrhö Procedere: Klinische Verlaufskontrolle in der hausärztlichen Sprechstunde diese Woche mit gegebenenfalls Bestimmung des ABCB1-Gens. Abwarten der bei Austritt noch ausstehenden Resultate der Blut- und Liquordiagnostik. Regelmässige Vorstellung in der Sprechstunde beim ambulantem Psychiater mit Reevaluation der antidepressiven Therapie und Lyrica-Einnahme im Verlauf mit gegebenenfalls Steigerung von Lyrica bis maximal 150 mg täglich. Anmeldung in der Psychosomatik P.___ zur weiteren ambulanten Betreuung. Vorstellung nächste Woche bei Prof. Dr. med. L.___, FMH Neurologie, zur medizinischen Begutachtung im Rahmen des laufenden IV-Verfahrens. Vom 1. bis 11. Juni 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 5.2.11  Im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017 (IV-Nrn. 104.1 - 104.5) hielten Prof. Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, lic. phil. M.___, Fachpsychologin FSP, MSc N.___, Neuropsychologin DAS, Psychologin MSc, und Dr. med. Dipl.-Psych. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 104.1 S. 23): − Leicht bis mittelstark beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil (ICD-10 F06.7) − Rezidivierend depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt weitgehend remittiert bei weiterhin bestehender neurasthener Restsymptomatik (ICD-10 F33.4) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: − Subjektiv Tremor des rechten Beines, zeitweise am ganzen Körper − nicht einem der üblichen Tremorarten entsprechend, insbes. kein cerebraler / cerebellärer Tremor, am ehesten funktionell (psychogen) − Subjektiv hemikorporelle Hyp- und Thermhypästhesie − keinem anatomischen Muster folgend (Sensibilitätsstörung beginnt in der Medianebene [!]), am ehesten funktionell (psychogen) − Anamnestisch episodische Migräne − Subjektive «Hyperreflexie», kein pathologisches Korrelat, am ehesten im Rahmen des schlanken Habitus (kein Hinweis auf Störung des Zentralnervensystems, keine Ataxie, kein Hinweis auf SCA [Spinozerebelläre Ataxie]) Die einzelnen Teilgutachter attestierten folgende Arbeitsunfähigkeiten in der bisherigen Tätigkeit bzw. in einer Verweistätigkeit (IV-Nr. 104.1 S. 24): Neurologie: bisherige Tätigkeit 0 % / Verweistätigkeit 0 %; Innere Medizin: bisherige Tätigkeit 0 % / Verweistätigkeit 0 %; Neuropsychologie: bisherige Tätigkeit 30 - 50 % / Verweistätigkeit 30 - 50 %; Psychiatrie: bisherige Tätigkeit 100 % / Verweistätigkeit 20 %. Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (als IPS-Pflegefachfrau) von 100 % und in einer Verweistätigkeit (als Mitarbeiterin in einem Tierheim, oder – wie bei ihrem Versuch einer zweiten Anstellung – bei der Betreuung von dementen Menschen) von 30 % bis 50 %, wobei aus interdisziplinärer Sicht die Arbeitsunfähigkeit in ihrer Gesamtschau eher bei 30 % liege. Dabei gelte das seitens des neuropsychologischen und psychiatrischen Teilgutachters geäusserte Fähigkeitsprofil. Verlauf: Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei rein spekulativ, da sie sich auf von anderen Personen erhobenen Anamnesen, Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen verlassen müssten. Retrospektiv könne gar nicht überprüft werden, ob die Anamnesen richtig erhoben worden seien, ebenso könne die Wertigkeit der Befunde nicht nachvollzogen werden. Somit bestehe nur die Möglichkeit von reinen Spekulationen, was strikt abgelehnt werde. Folgende Ausführungen dürften hier die dargelegte Einstellung erklären: die Indikation für die vorliegende Begutachtung sei doch gerade aus der Tatsache erwachsen, dass für den Auftraggeber die früheren Akten nicht klar nachvollziehbar und schlüssig gewesen seien. Wie solle es nun nachfolgenden Gutachtern unter dieser Voraussetzung möglich sein, eine Beurteilung auf der Basis der gleichen zu hinterfragenden Akten zu erstellen. Somit gelte die aktuell von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit ab dato der Begutachtung. Aus pragmatischen Gründen werde empfohlen, die früheren Bemessungen der Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen. 5.2.12  Dr. med. H.___, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2017 (IV-Nr. 111 S. 2 ff.) folgendes Fazit fest: Das in der neuropsychologischen Untersuchung objektivierbare Defizit der Leistungsfähigkeit begründe sich durch die weiterhin bestehende neurasthenische Restsymptomatik. Obwohl die Gutachter eine weitgehende Remission der Depression zum Untersuchungszeitpunkt bestätigen würden und allein neurasthenische Beschwerden als Momentaufnahme betrachtet per se nach der gängigen Rechtsprechung als nicht invalidisierend gälten, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht die von den Gutachtern attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit folgendermassen begründet: der langjährige Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung im Längsschnitt betrachtet weise Episoden mit auch schwerem Ausmass auf, dies auch unter konsequenter medikamentöser Therapie. In der neuropsychologischen Untersuchung liessen sich in Teilgebieten (Aufmerksamkeit, Informationsverarbeitung, verbale Umstellfähigkeit) schwere Einschränkungen im Vergleich zum Normalkollektiv nachweisen, insgesamt über alle Untersuchungsgebiete bestätige sich eine bis mittelschwere Leistungsminderung. Auffällig seien die deutliche Ermüdbarkeit und Erhöhung der Fehlerquote nach vier Stunden Untersuchung. Dabei zeige die Beschwerdeführerin eine hohe Leistungsbereitschaft, die Untersuchungsergebnisse seien validiert ohne Hinweise auf Aggravation oder Simulation. Funktionelle Einschränkungen bei der Arbeitsfähigkeit seien: Erhöhte Ermüdbarkeit, verringerte Aufmerksamkeit, verringerte verbale Umstellungsfähigkeit. Zumutbarkeitsprofil (Einschränkung in bisheriger Tätigkeit, Leistungsfähigkeit bei angepasster Tätigkeit): Leichte Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin in einem Pensum von 70 % zumutbar, dabei sollten die Arbeitseinsätze über die Woche gesehen täglich gleich verteilt werden (keine Ganztageseinsätze). Das Gutachten sei aus versicherungsmedizinischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand habe sich, was die rentenbegründende Diagnose der depressiven Störung betreffe, verbessert. Die neurologische Symptomatik, die zum Zeitpunkt des Revisionsgesprächs im Februar 2016 neu aufgetreten gewesen sei, habe versicherungsmedizinisch betrachtet keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter machten retrospektiv leider keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit. Die Verbesserung der psychischen Situation werde im psychiatrischen Teilgutachten klar bejaht. Bereits im Revisionsgespräch vom 29. Februar 2016 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es ihr psychisch wesentlich besser gehe. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie die Ausbildung zur Hundeerziehungsberaterin habe in Angriff nehmen wollen. Somit sei die Verbesserung spätestens ab dem 29. Februar 2016 ausgewiesen. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit. Es müssten keine weiteren Abklärungen vorgenommen werden. 5.2.13  Der Abklärungsfachmann G.___ hielt im Abklärungsbericht vom 29. September 2017 (IV-Nr. 112) folgenden Kommentar fest: Die Beschwerdeführerin leide gemäss den Gutachtern und dem RAD infolge neurasthenischer Restsymptomatik an erhöhter Ermüdbarkeit, verringerter Aufmerksamkeit und verminderter verbaler Umstellungsfähigkeit. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht stelle sich die Frage, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit plausibel und nachvollziehbar sei. Da gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Neurasthenie (sog. pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild) keine Invalidität begründe, könne die versicherungsmedizinische Einschätzung, dass – die Beschwerdeführerin in eingeschränktem Ausmass arbeitsfähig sei – nicht übernommen werden. Zusammenfassend seien der Beschwerdeführerin nach erheblicher Verbesserung des Gesundheitszustands die Ausübung der früheren Tätigkeit als Pflegefachfrau sowie andere entsprechende Tätigkeiten zum Zeitpunkt des interdisziplinären Konsenses (20. Juli 2017) vollschichtig zumutbar. Der Referent halte fest, dass invalidenversicherungsrechtlich eine gesundheitlich bedingte, andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Da keine Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden könne, liege auch keine Invalidität vor. Die bisherige Vierteisrente sei in Zukunft aufzuheben. Weitere Indikatoren (Zusätze): Der Beschwerdeführerin stünden zur Behandlung ihres Leidens erfolgversprechende Massnahmen offen. Sie befinde sich seit dem Austritt aus dem AC.___ im Juni 2017 wieder in entsprechender psychiatrischer Behandlung. Die Therapiemöglichkeiten seien damit noch nicht (optimal) ausgeschöpft. Damit sei eine Therapieresistenz nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Auch ein sozialer Rückzug in allen Bereichen liege nicht vor. Das Gutachten werde nicht angezweifelt. Die im Gutachten diagnostizierten Beschwerdebilder und Diagnosen seien unbestritten. Der Umstand, dass die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter nicht übernommen werden könne, sei rechtlich und nicht medizinisch begründet. Versicherungsmedizinisch werde nach festgestellter Veränderung der gesundheitlichen Situation gegenüber erhoben, dass die Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin die Woche über gleich verteilt werden sollten. Der Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt des Gutachtens (interdisziplinäre Konsensbesprechung) ein Pensum von 70 % zumutbar. Dem folgend ergebe sich – bezogen auf den bisher erhobenen Erwerbsanteil von 60 % (eine Änderung in Sachen Status ergebe sich nicht) – im Erwerbsbereich eine deutlich mindernde Einschränkung im Vergleich zur erstmaligen Invaliditätserhebung, als der versicherten Person eine Verweistätigkeit lediglich im Ausmass von 48 % noch zumutbar gewesen sei. Im Aufgabenbereich Haushalt sei die Beschwerdeführerin infolge der gesundheitlichen Zustandsveränderung nicht relevant eingeschränkt. Dementsprechend würde sich nach vorgenommener Gewichtung einer allfälligen Einschränkung im Erwerbsbereich ein rentenbegründender lnvaliditätsgrad ohnehin nicht ergeben. Auch mit der in Planung stehenden neuen Invaliditätsgradberechnung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode; trete voraussichtlich ab 1. Januar 2018 in Kraft) würde ein rentenbegründender lnvaliditätsgrad indes nicht erreicht werden. Auf die lnvaliditätsgraderhebung könne verzichtet werden. Denn die von den Gutachtern und dem RAD bestätigten diagnostizierten Beschwerdebilder und Diagnosen seien nicht geeignet, eine invalidisierende gesundheitliche Einschränkung zu bewirken. Hierauf könne der bisherige Rentenanspruch für die Zukunft aufgehoben werden. 5.2.14  PD Dr. med. AF.___, Leiterin Neuropsychosomatik, P.___, Universitätsklinik für Neurologie, hielt im vom

27. November 2017 datierenden «Sprechstundenbericht vom 31. Oktober 2017» (IV-Nr. 117 S. 5 f.) folgende Diagnosen fest: 1. Funktionelle neurologische Störung (lCD-10 F44.4) mit − rechtsseitiges Hemisyndrom 2. Status nach Depression Beurteilung und Procedere: Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2015 und in diesem Jahr ein rechtsseitiges sensomotorisches Syndrom mit Gangstörung gehabt. Die heutige neurologische Untersuchung zeige viele positive Zeichen für die Diagnose «funktionelle neurologische Störung», d.h. ein Absinken ohne Pronation, Give way weakness und Midline-Splitting für die Sensibilität auch mit Asymmetrie der Palästhesie an der Stirn. Die Untersuchung zeige auch keine organischen Zeichen und die MRI des Schädels von diesem Jahr habe keine neue Läsion gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei gebeten worden, die MRI zu senden oder zur nächsten Konsultation mitzubringen. Die Diagnose sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden und ihr sei eine Web-Site angegeben worden, wo sie darüber Informationen finden könne. Es sei ihr erklärt worden, dass psychologische Faktoren Risikofaktoren sein könnten, aber sie sollten nicht als einzige Ursache gesehen werden. In diesem Sinn könne natürlich eine psychologische Unterstützung helfen, aber die Beschwerdeführerin möchte das zurzeit nicht, sie möchte auch mit der Physiotherapie aufhören und werde Yoga Unterricht nehmen. Es sei vereinbart worden, regelmässig neurologische Untersuchungen durchzuführen. Sie werde in drei Monaten eine Nachkontrolle haben. 5.2.15  Der Abklärungsfachmann G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (IV-Nr. 119 S. 2 ff.) betreffend die Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status fest, gemäss der Stellungnahme des Schreibenden vom 29. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.13 hiervor) sei im Aufgabenbereich Haushalt unter Berücksichtigung von IV-rechtlichen Komponenten (bspw. Familienhilfe) nicht von einer relevanten Beeinträchtigung auszugehen. Diese Beurteilung sei beim Rentenentscheid berücksichtigt worden. Die Aussage, dass die Beschwerdeführerin die Frage im Zusammenhang mit dem Status (Erwerbsanteil im Validitätsfall; hypothetisch) nicht verstanden habe, werde vom Schreibenden «abgetan». Denn seit dem Eingang der Anmeldung für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente am 24. Januar 2012 habe sich die Beschwerdeführerin auf Verlangen der Beschwerdegegnerin hin mehrmals mit der Thematik rund um dem Status auseinanderzusetzen gehabt (Früherfassungsgespräch, berufliche Massnahmen, usw.). Und immerzu sei es bei diesen Gesprächen um einen Erwerbsanteil von 60 % gegangen (Aussage der ersten Stunde). Zusätzlich habe am 9. Juli 2014 am Wohndomizil der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Ehemanns eine Abklärung sowohl für die Ermittlung der Bemessungsmethode in Sachen lnvaliditätsgrad mitsamt Erwerbsanteil bei voller Gesundheit als auch für die Erörterung von möglichen Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt stattgefunden (u.a., weil die Beschwerdeführerin auch vor August 2007 grösstenteils im Umfang eines 60 %-Pensums gearbeitet habe). Wie bereits in anderen Gesprächen auch habe die Beschwerdeführerin (was auch die Meinung ihres Ehemanns sei) am 9. Juli 2014 ausgeführt, dass sie bei voller Gesundheit ein Erwerbspensum von 60 % ausüben würde (analog der vertraglichen Anstellung in der W.___ in [...] [von August 2007 bis Oktober 2011]). Da der restliche Anteil von 40 % nicht einer oder mehreren Freizeitbeschäftigungen zuzuordnen gewesen sei, sei er dem Aufgabenbereich Haushalt angerechnet worden. Demgemäss habe sich nach den Bestimmungen der gemischten Bemessungsmethode ein lnvaliditätsgrad von 40 % ergeben. Dieser Tatbestand habe im Rentenentscheid vom 24. Oktober 2014 den Hauptbestandteil gebildet. Die vorhin erwähnte Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch am Revisionsgespräch vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 80) sei das 60 %-Pensum bei voller Gesundheit von der Beschwerdeführerin wiederholt bestätigt bzw. kundgetan worden. Der Beschwerdeführerin sei die Bedeutung und Tragweite der Statusfrage mehrmals durch die Beschwerdegegnerin erläutert worden. Zudem sei am Abklärungsgespräch am 9. Juli 2014 u.a. für den Aufschluss der Statusfrage der Ehemann der Beschwerdeführerin beigezogen worden. Die seit 2010 verheiratete Beschwerdeführerin, welche kinderlos sei, hätte im Gesundheitsfall, aus freien sowie persönlichen Überlegungen heraus, was im Zeitgeist von heute nicht selten sei, ein berufliches Rendement im Ausmass von 60 % wahrgenommen. Für die Aufnahme einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 80 % – wie im Einwandschreiben aufgeführt – fehlten sodann aussagekräftige Anhaltspunkte. Denn eine gewichtige Änderung in Sachen Status habe sich seit den Abklärungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstmaligen Rentengesuchs bis heute nicht ergeben. Die Gegenseite versuche, die Sache mit durchsichtigen Argumentationen umzustossen. Dies zeige deutlich, dass ein solches Handeln seitens der Gegenpartei als nachträgliche Konstruktion aufzufassen ist. Es dürfe nicht sein, dass die Bemühungen der Behörde verkommen würden. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, den unabhängig von rechtlichen Überlegungen beeinflussten «Aussagen der ersten Stunde» erhöhten Beweiswert beizumessen (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen). Quintessenz: Hierauf sei festzuhalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegend im Gesundheitsfall weiterhin von einem Erwerbspensum von 60 % auszugehen ist. Die restlichen 40 % entfielen auf den Aufgabenbereich Haushalt. Oder mit anderen Worten ausgedrückt; im Validitätsfall sei realiter unverändert von einem Erwerbsanteil von 60 % auszugehen. Kommentar zum Aufgabenbereich Haushalt (Punkt 2): Dem Begehren, dass die begutachtenden Ärzte sich abermals mit den Einschränkungen im Haushalt auseinanderzusetzen bzw. zu befassen hätten, sei keine Folge zu leisten. Im Verfahren des Rentenerhöhungsgesuchs sei die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Begutachtungsstelle J.___ interdisziplinär begutachtet worden. Alle Begutachter hätten Beurteilungen hinsichtlich Haushalt und Tagesablauf geliefert. Hiervon ergebe sich ein kurzes Abbild wie folgt: Neurologie (Prof. Dr. med. L.___ / Untersuchung am 6. Juli 2017): Aus rein somatisch neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Innere Medizin (Dr. med. K.___ / Untersuchung am 2. Mai 2017): Aus internistischer Sicht ergebe sich für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein ausreichender Anhalt. Psychiatrie (Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ / Untersuchung am 23. Mai2017): Die Haushaltarbeiten erledige die Beschwerdeführerin selbst, müsse aber jeweils Pausen einhalten (brauche doppelt so lang). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ein zeitliches Arbeitspensum von 100 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Wegen vermehrter Erschöpfbarkeit und Pausenbedürftigkeit ergebe sich eine Leistungsminderung von 20 %. Neuropsychologie (lic. phil. M.___ und MSc N.___ / Untersuchung am 25. April 2017): Die Selbständigkeit im Alltag sei bei der Beschwerdeführerin gegeben. Der Haushalt leide jedoch unter der reduzierten Belastbarkeit. Es ergäben sich vorliegend keine Anhaltspunkte für erhebliche Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt. So resultiere im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung (also testpsychologisch) ein leicht bis mittelstark beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil. Die Hauptschwierigkeiten bestünden im attentionalen Bereich. Es zeigten sich dabei eine verminderte Aufmerksamkeitsaktivierung, eine reduzierte Informationsgeschwindigkeit sowie schwankende Reaktionszeiten. Im Sinne der Schadenminderungspflicht habe eine im Haushalt tätige Person ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Die Mithilfe gehe dabei weiter als der übliche Umfang, den man erwarten dürfe, wenn die versicherte Person nicht an einem Gesundheitsschaden leiden würde. Neben der Hilfe durch die Familienangehörigen sei es der versicherten Person zumutbar, die Arbeit zu Hause so einzuteilen, dass Pausen und Positionswechsel möglich seien. Die im Haushalt zu erledigenden, sprich anfallenden Arbeiten seien in der Regel als körperlich leicht bis gelegentlich als mittelschwer einzustufen und könnten in Wechselbelastung und mit Ruhepause dazwischen ausgeführt werden. Zudem würden im Haushalt immer wiederkehrende Aufgaben erledigt (sog. Routinearbeiten). Solche Tätigkeiten entsprächen dem zumutbaren Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin. (Zusatz: Seit Ende Mai 2017 habe die Beschwerdeführerin keine berufliche Tätigkeit mehr inne). Dem Ehemann, welcher vollzeitig erwerbstätig sei (dies gehe aus dem Gutachten hervor), seien im Sinne der Rechtsprechung etwaige Haushaltsaufgaben zumutbar (wöchentlicher Grosseinkauf, Mithilfe bei der Wäsche [Kleiderpflege + Wechsel der Bettwäsche], im Garten [giessen + saisonbezogene Arbeiten], Wohnungspflege [kleiner täglicher Kehr und an arbeitsfreien Tagen gründliche Pflege der Böden und sanitären Anlagen], Zubereitung der Mahlzeiten an arbeitsfreien Tagen und immerzu abends, usw.). Demgemäss werde die Beschwerdeführerin im Haushalt durch ihren Ehemann unterstützt. Zudem seien entsprechende Hilfsmittel (Geräte) im Haushalt ausgiebig zu benützen (bspw. Tumbler, Geschirrspülmaschine, Mikrowelle, usw.). Eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt ergebe sich vorliegend nicht (rechtlich begründet). Dass die Gutachter ihre Beurteilung nicht mit einer prozentualen Angabe der Einschränkungen ergänzt hätten, komme nach dem Gesagten keine Bedeutung zu. Das wolle heissen, dass die Erhebung der Invalidität im Haushalt nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Behörde zu erfolgen habe («sei näher dran»). Auch dürfe die Art der Gesundheitsschädigung keine Rolle spielen (ansonsten ergebe sich eine Ungleichbehandlung [somatisch versus psychisch, usw.]). Quintessenz: Da sich die gesundheitliche Situation gegenüber dem erstmaligen Rentenentscheid (Verfügung vom 24. Oktober 2014) verändert, bzw. aus psychiatrischer Sicht verbessert habe, gälten die Angaben im Abklärungsbericht vom 10. Juli 2014 (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) in Bezug auf die prozentuale Einschränkung im Haushalt heute nicht mehr. Im Aufgabenbereich Haushalt sei – wie bereits weiter oben in diesem Bericht ausgeführt – eine Einschränkung nicht objektivierbar (hierfür werde eine Abklärung an Ort und Stelle nicht benötigt). Merke: Die Arbeiten im Haushalt seien immer wiederkehrend und könnten meistens auf andere Tage verschoben sowie in Etappen und mit Pausen dazwischen ausgeführt werden. Nach dieser Aufzählung seien der Beschwerdeführerin die Haushaltarbeiten ohne jegliche Einschränkungen zumutbar. Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin einen Personenwagen führen, gehe täglich über eine Stunde mit dem Hund spazieren, erledige je nach Wetter Gartenarbeiten, usw. Kommentar hinsichtlich Einkommensvergleich (Punkt 3): Eine Stellungnahme hierzu empfehle sich (allenfalls) nach Klärung von Punkt 4. Kommentar zur Arbeitsfähigkeit in einer beruflichen Tätigkeit / berufliche Massnahmen (Punkt 4): Aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer angepassten Verweistätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig, was von Dr. med. H.___, RAD, im Bericht vom 22. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.12 hiervor) bestätigt werde. Die Gegenpartei bestreite diese Einschätzung. Zusammenfassend müsse – so die Gegenpartei

– von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse und des Längsschnitts der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Depression ausgegangen werden. Zur Klärung sei eine BEFAS anzuordnen. Es gelte nun, die Beschwerdeführerin wieder einzugliedern und dafür werde die Unterstützung der Beschwerdegegnerin benötigt. Dem Einwandschreiben sei ein ärztlicher Bericht beigelegt worden (Sprechstundenbericht der Neuropsychosomatik im P.___ vom 31. Oktober 2017, vgl. E. II. 5.2.14 hiervor). Quintessenz: Zwecks Klärung dieser Angelegenheit empfehle sich eine erneute Beurteilung durch den RAD. Zusammenzug: Es werde festgehalten, dass mit dem Einwand vom 19. Dezember 2017 in Bezug auf den Status und die Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt keine neuen Tatsachen hätten geltend gemacht werden können.

6.       Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2018 (A.S. 12) u.a. im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017 stützt (vgl. E. II. 5.2.11 hiervor), ist zu prüfen, ob diesem Gutachten Beweiswert zukommt: 6.1     Das Gutachten von Prof. Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, lic. phil. M.___, Fachpsychologin FSP, MSc N.___, Neuropsychologin DAS, Psychologin MSc, und Dr. med. Dipl.-Psych. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 3.2 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten gerecht: So wurde die Beschwerdeführerin einer ausführlichen neurologischen, psychiatrischen, internistischen und neuropsychologischen Exploration durch die jeweiligen Fachärzte unterzogen (IV-Nrn. 104.1 S. 16 f., 104.2 S. 2 ff., 104.3 S. 3 ff., 104.4 S. 2 ff.). Damit wurden auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden mitberücksichtigt. Ausser den in sämtlichen Teilgutachten erhobenen objektiven Befunden (IV-Nrn. 104.1 S. 16 f., 104.2 S. 6 ff., 104.3 S. 6 f. 104.4 S. 4) wurden psychometrische Zusatzuntersuchungen (HAMD, MADRS, Mini-ICF-Rating) durchgeführt und ein kognitives Leistungsprofil erstellt (IV-Nrn. 104.2 S. 8 ff., 104.4 S. 4 ff.). Damit beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Durch das Zusammentragen sämtlicher relevanter medizinischer Akten in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 104.1 S. 4 ff.) und den im psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten aufgeführten fachspezifisch relevanten Akten (IV-Nrn. 104.2 S. 1 f., 104.4 S. 1 ff.), wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem sind die Ausführungen der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar: So bezeichnete der neurologischen Gutachters Prof. Dr. med. L.___, die festgestellten Diagnosen mit «subjektiv». Diese gutachterliche Einschätzung vermag aufgrund der erhobenen und sich als weitgehend unauffällig präsentierenden objektiven Befunden (vgl. IV-Nr. 104.1 S. 16 f.) zu überzeugen. Denn die durch die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration beklagten Beschwerden – u.a. einer beidseitigen Fühlminderung, rechtsbetont an der ganzen rechten Körperhälfte, und einer verminderten Wärmeempfindung rechts, eines belastungsabhängigen Tremors im rechten Bein, einer «Hyperreflexie», fehlender Schmerzempfindung, einer Koordinationsstörung und Kopfschmerzen (IV-Nr. 104.1 S. 14 und 19 oben) – konnten nicht auf ein objektivierbares Korrelat zurückgeführt werden. Daher ist auch die Ausführung des neurologischen Gutachters nachvollziehbar, wonach die Hauptdiagnosen eines «subjektiven» Tremors der rechten Beins, zeitweise am ganzen Körper; einer «subjektiven» hemikorporellen Hyp- und Thermhypästhesie sowie einer «subjektiven» Hyperreflexie, kein pathologisches Korrelat hätten und am ehesten im Rahmen des schlanken Habitus zu sehen seien. Aufgrund der durch den Psychiater Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ bei seiner Exploration u.a. erhobenen Befunden (keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und -helligkeit; zu allen Qualitäten voll orientiert; aufrecht erhaltene Aufmerksamkeit und ungestörte Konzentration sowie ungestörter Redefluss und geordneter Gedankengang, leicht auf die erlebte Erschöpfung und die erlebten körperlichen Beschwerden eingeschränkt, aber umstellfähig; keine Hinweise auf Sinnestäuschungen oder inhaltliche Denkstörungen sowie Ich-Störungen in Form eines Fremdbeeinflussungserlebens; keine Hinweise auf hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinn, aber ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung; keine phobischen Gedankengänge, zwanghafte Handlungen oder Zwangsgedanken, keine paroxysmalen Ängste; allenfalls leicht gedrückte Grundstimmung; nicht labil, oder dysphorisch, unverminderte affektive Modulationsfähigkeit, situative Aufhellungen seien im Gespräch immer wieder spontan auftretend, aber auch «provozierbar», keine Hinweise auf akute oder latente Suizidalität oder eines Lebensüberdrussgefühls; nicht verminderter Antrieb, IV-Nr. 104.2 S. 7) und der aktuellen Therapie mit Cipralex 30 mg (1-0-0-0) und Trittico 25 mg (0-0-1-0) vermag die gutachterliche Beurteilung zu überzeugen, wonach zum Untersuchungszeitpunkt die rezidivierende depressive Störung unter medikamentös-antidepressiver Therapie weitgehend remittiert sei (IV-Nr. 104.2 S. 11). Dafür sprechen im Übrigen auch die Ergebnisse der durchgeführten Fremdbeurteilungstests. So wies die Beschwerdeführerin bei der Hamilton Depressionsskala (HAMD) insgesamt 6 Punkte und bei der Montgomery Asberg Rating Scale (MADRS) total 7 Punkte auf. Beide entsprechen keinem depressiven Syndrom (IV-Nr. 104.2 S. 8). Die vom psychiatrischen Gutachter ferner festgestellten «weiterhin bestehenden neurasthenischen Restbeschwerden» (IV-Nr. 104.2 S. 11) sind ebenfalls nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin nach wie vor über eine rasche Ermüdbarkeit im Alltag berichtete, die dazu führe, dass sie vermehrt Pausen bei der Erledigung von Aufgaben einhalten müsse (IV-Nr. 104.2 S. 4). Der psychiatrische Gutachter vermochte sodann in plausibler Weise darzutun, dass diese vermehrte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit im Sinne einer neurasthenischen Restsymptomatik einer länger dauernden depressiven Störung zu beurteilen seien (IV-Nr. 104.2 S. 12). Dr. med. K.___ führte in seinem internistischen Teilgutachten im Weiteren aus, es fänden sich bis auf die deutlichen Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen keinerlei Auffälligkeiten, insbesondere kein arrhythmischer Puls oder Hinweis auf eine strukturelle kardiopulmonale Erkrankung (IV-Nr. 104.3 S. 8). Diese gutachterlichen Darlegungen überzeugen aufgrund der unauffälligen objektivierten klinischen Befunde. So wurde bspw. der Blutdruck im Sitzen links mit 115/74 mmHg und rechts mit 124/75 mmHg angegeben und der Puls mit 70 Schlägen pro Minute als regelmässig beschrieben (IV-Nr. 104.3 S. 6). Es leuchtet daher ein, dass der internistische Gutachter aus internistischer Sicht keine Diagnosen feststellen konnte. Im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung hielten lic. phil. M.___ und MSc N.___ fest, es resultiere testpsychologisch ein «leicht bis mittelstark beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil (ICD-10 F06.7)» und die Hauptschwierigkeiten der Beschwerdeführerin bestünden im attentionalen Bereich. Diese gutachterliche Beurteilung erweist sich insbesondere aufgrund der anschliessenden Begründung als schlüssig. So hätten sich eine verminderte Aufmerksamkeitsaktivierung, eine reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie schwankende Reaktionszeiten gezeigt. Zudem sei im Rahmen der Untersuchung eine reduzierte Belastbarkeit beobachtet worden und mit zunehmender Müdigkeit sei auch die Fehlerrate gestiegen. Im Weiteren wurde durch die Gutachter in nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, dass im Testverhalten ein grosser Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auffalle, so werte sie ihre Leistung ab und ärgere sich darüber, dass sie Mühe habe, was in der Folge zu einer Leistungsblockade führen könne (IV-Nr. 104.4 S. 6). Diese Beobachtungen deckten sich mit den erhobenen Befunden, in deren Rahmen festgehalten wurde, dass sich bei der Beschwerdeführerin betreffend die Wahrnehmung ihrer Leistung ein depressiver Verarbeitungsstil im Sinne einer erhöhten negativen Selbstkritik finde, wobei sie ihre Leistung und Performanz in einzelnen Aufgaben abwerte (IV-Nr. 104.4 S. 4). Damit kommt dem polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017 grundsätzlich voller Beweiswert zu. 6.2     Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens in Frage zu stellen vermögen. Dabei ist zunächst auf das psychiatrische Teilgutachten (vgl. E. II. 6.2.1 hiernach), dann auf das neuropsychiatrische (vgl. E. II. 6.2.2 hiernach) und anschliessend auf die somatischen Teilgutachten (vgl. E. II. 6.2.3 und 6.2.4 hiernach) einzugehen: 6.2.1  In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ vom 23. Mai 2017 (vgl. IV-Nr. 104.2) ergibt sich Folgendes: Eingehend auf den Austrittsbericht des Rehabilitations- und Rheumazentrums des Z.___ vom 25. April 2016 (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor), in welchem als Nebendiagnose u.a. eine «rezidivierenden depressive Störung» diagnostiziert wurde, ist festzuhalten, dass dieser Bericht nicht durch qualifizierte psychiatrische Fachpersonen verfasst wurde und dieser psychiatrischen Diagnosestellung daher kaum Beweiswert zukommt. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. Q.___ vom 7. November 2016 (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor), in dem dieser auch eine «rezidivierende depressive Störung» auswies. Da der Hausarzt aber auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert ist, vermag seiner psychiatrischen Diagnosestellung ebenfalls kaum Beweiswert zuzukommen. Durch die konstante Einnahme der Antidepressiva ging er bei der Beschwerdeführerin zudem vom gleichen Zustand wie in den letzten Jahren aus, womit eine verminderte Konzentrationsfähigkeit sowie ein verminderter Antrieb gegeben seien. Aufgrund von vorübergehend verstärkten depressiven Symptomen und Schlafstörungen hielt Dr. med. Q.___ sodann im Bericht vom 30. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.2.9 hiervor) fest, die depressive Symptomatik habe mittels Dosierung des Medikamentes Trittico rasch stabilisiert werden können. Eine psychiatrische Diagnose wies er indes nicht aus und stellte gar fest, die Beschwerdeführerin sei beim letzten Besuch vom 27. April 2017 psychisch ausgeglichen gewesen. Die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung» wurde daraufhin im provisorischen Austrittsbericht des AC.___ vom 7. Juni 2017 wieder gestellt (vgl. E. II. 5.2.10 hiervor). Da sich aber dem Bericht weder eine substanziierte Auseinandersetzung mit dieser Diagnosestellung entnehmen lässt noch ersichtlich ist, dass diese Diagnose durch auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte Fachpersonen gestellt wurde, kommt auch dieser psychiatrischen Diagnosestellung kaum Beweiswert zu. Folglich wird der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ vom 23. Mai 2014 durch die vorangehenden medizinischen Akten nicht geschmälert. 6.2.2  In Bezug auf das neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. M.___ und MSc N.___ vom

11. Mai 2017 (IV-Nr. 104.4) sind den vorliegenden medizinischen Akten keine vorangehenden neuropsychologischen Berichte zu entnehmen, so dass der Beweiswert des neuropsychologischen Teilgutachtens nicht in Frage gestellt wird. 6.2.3  Im neurologischen Teilgutachten vom

6. Juli 2017 (IV-Nr. 104.1) hielt Prof. Dr. med. L.___ fest, es zeigten sich zwischen der Aktenlage und der durch ihn erhobenen Anamnese und Befunden keine wesentlichen Diskrepanzen. So würden sich die neurologischen Befunde und Interpretationen insbesondere mit der neurologischen Beurteilung im AC.___ vom Juli 2017 (konsiliarische Beurteilung) decken. So hätten auch die Kollegen am AC.___ die Tremor-Problematik als ein nicht-organisches, sondern funktionelles Problem betrachtet und die rechtshemikorporelle Sensibilitätsstörung als organisch nicht erklärbar interpretiert. Diesen gutachterlichen Ausführungen kann unter Heranziehung des Berichts vom 7. Juni 2017 (vgl. E. II. 5.2.10 hiervor) gefolgt werden. So wurde bei der Hauptdiagnose eines «unsicheren Gangs, intermittierender Tremor an den Extremitäten rechtsbetont, Taubheitsgefühl am rechten Körper, subjektive Tonuserhöhung in den Extremitäten, innere Anspannung und Angstgefühle» festgehalten, bislang habe keine organische neurologische Komponente nachgewiesen werden können und es werde differenzialdiagnostisch eine funktionelle neurologische Störung in Betracht gezogen. In diesem Sinn wurde im Übrigen auch bereits im Austrittsbericht des Z.___ vom 25. April 2016 (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) eine «globale Schwäche und Hyperreflexie unklarer Ätiologie» diagnostiziert, wobei insbesondere eine Hyperreflexie der Arme und Beine hervorgehoben wurde. Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ führte anschliessend in der Stellungnahme vom

27. Juni 201 (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) aus, es seien seit dem 19. Februar 2016 auch neurologische Symptome (u.a. Hyperreflexie, Gefühlsstörungen, Unsicherheit beim Laufen, Geschmacksstörungen) aufgetreten, die zu weitreichenden medizinischen Abklärungen geführt hätten, wobei letztlich keine eindeutige Ursache für die bestehenden Beschwerden habe gefunden werden können. Eine «beinbetonte Tetrahyperreflexie, Ataxie und diffus eingeschränktes Berührungs- und Schmerzempfinden unklarer Ätiologie» wiesen im Weiteren auch das P.___, Universitätsklinik für Infektiologie, im Bericht vom 3. Mai 2016 (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor) und der Hausarzt Dr. med. Q.___ im Arztbericht vom 7. November 2016 (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor) aus. Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ erklärte sodann in ihrer Stellungnahme vom

23. Januar 2017 (vgl. E. II. 5.2.5 hiervor), es lägen zur aktuellen neurologischen Situation weiterhin keine Berichte vor. Mit diesen Ausführungen und ärztlichen Einschätzungen stimmt die im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens der J.___ festgestellte Diagnose einer subjektiven «Hyperreflexie», ohne pathologisches Korrelat, am ehesten im Rahmen des schlanken Habitus, überein. In Bezug auf die durch die behandelnde Neurologin Dr. med. I.___ am 31. Januar und 30. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.2.6 und 5.2.8 hiervor) verfassten Berichte kann zunächst festgehalten werden, dass die von ihr im Verlaufsbericht vom 31. Januar 2017 festgestellte Diagnose eines «Verdachts auf Status nach Meningoencephalitis, seit Februar 2016» in der Folge nicht bestätigt werden konnte. Zudem vermochte Dr. med. I.___ auch nicht aufzuzeigen, auf welche Befunderhebungen sie diese Verdachtsdiagnose genau stützte. Aus diesem Bericht geht weiter auch nicht hervor, weshalb die neurologische Behandlung nur vom 10. März bis zum 6. Dezember 2016 andauerte bzw., weshalb die Behandlung abgeschlossen wurde. Zudem ging Dr. med. I.___ zum einen von einer möglichen Defektheilung aus, erwähnte aber zugleich eine im weiteren Verlauf evtl. durchzuführende, neuropsychologische Untersuchung. Dieser insgesamt relativ kurz ausgefallene Verlaufsbericht vom 31. Januar 2017 vermag somit im vorliegenden Zusammenhang insgesamt nicht zu überzeugen. In diesem Sinn hielt auch die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017 (vgl. E. II. 5.2.7 hiervor) fest, Dr. med. I.___ deute eine mögliche Defektheilung an und schlage im Verlauf eine Abklärung im Fachgebiet der Neuropsychologie vor. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf den Bericht von Dr. med. I.___ vom 30. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.2.8 hiervor). In diesem wurde insbesondere der bisherige Verlauf beschrieben, wonach bei der Beschwerdeführerin seit dem

19. Februar 2016 plötzlich rechtsbetonte sensomotorische Defizite unklarer Ätiologie bestünden und aktuell eine dramatische Verschlechterung eingetreten sei. Dennoch sind auch diesem Bericht weder eine nachvollziehbare Diagnosestellung noch eine schlüssige Befunderhebung zu entnehmen. Der Bericht beinhaltet vielmehr einzig die Vermutungen von Dr. med. I.___, wonach es sich um einen organischen Kern bei der Verschlechterung handle und die unklare Verschlechterung seit Mai 2017 wahrscheinlich funktionell überlagert sei. Damit erweist sich auch dieser Bericht der behandelnden Neurologin als nicht weiterführend. Die durch sie empfohlene Hospitalisation wurde in der Folge umgesetzt, indem die Beschwerdeführerin vom 1. bis 7. Juni 2017 im AC.___ hospitalisiert war. Im provisorischen Austrittsbericht vom 7. Juni 2017 (vgl. E. II. 5.2.10 hiervor) wurde u.a. ein intermittierender Tremor an den Extremitäten rechtsbetont ausgewiesen und zudem festgehalten, es sei bislang keine organische neurologische Krankheit nachgewiesen worden. Diese Einschätzungen werden im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der J.___ – wie oben ausgeführt – gestützt. Im Weiteren wurde auch die im neurologischen Teilgutachten ausgewiesene Diagnose einer «subjektiv hemikorporellen Hypästhesie und Thermhypästhesie», welche keinem anatomischen Muster folge (IV-Nr. 104.1 S. 18), bereits in den zeitlich vorangehenden Akten beschrieben. So wurde im Austrittsbericht des Z.___ vom 25. April 2016 (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) von einem reduzierten Schmerz- und Temperaturempfinden gesprochen, was sodann auch im Bericht vom 3. Mai 2016 des P.___, Universitätsklinik für Infektiologie, und durch den Hausarzt Dr. med. Q.___ im Bericht vom 7. November 2016 bestätigt wurde (vgl. E. II. 5.2.3

f. hiervor). Schliesslich führte man im Austrittsbericht vom 7. Juni 2017 (vgl. E. II. 5.2.10 hiervor) u.a. ein «Taubheitsgefühl am rechten Körper» auf. Im Weiteren wurde dort auch bereits die im Gutachten gestellte Diagnose einer «anamnestisch episodischen Migräne» (IV-Nr. 104.4 S. 18) aufgeführt, indem von «spontan regredienten Kopfschmerzen unklarer Ätiologie» gesprochen wurde. Folglich vermögen die dem neurologischen Teilgutachten zeitlich vorangehenden medizinischen Berichte dessen Beweiswert nicht zu verringern. 6.2.4  Im internistischen Teilgutachten vom

2. Mai 2017 (IV-Nr. 104.3) hielt Dr. med. K.___ fest, es zeigten sich bis auf deutliche Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen keinerlei Auffälligkeiten. Insbesondere sei kein arrhythmischer Puls oder Hinweis auf eine strukturelle kardiopulmonale Erkrankung ersichtlich. Es seien auch anamnestisch und aktenkundlich keine internistischen Erkrankungen beschrieben (S. 8). Diesen Ausführungen kann aufgrund der sich präsentierenden medizinischen Akten gefolgt werden. So stammen die durch den Hausarzt Dr. med. Q.___ im Bericht vom 30. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.2.9 hiervor) festgestellten Diagnosen einer «beinbetonten Tetrahyperreflexie sowie diffus eingeschränktes Berührungs- und Schmerzempfinden ungeklärter Ätiologie» sowie die «rezidivierende depressive Störung» nicht aus dem allgemeinmedizinischen Fachgebiet. Zu der durch den Hausarzt weiter diagnostizierten «mässigen Energie- und Proteinmangelernährung mit Untergewicht (BMI 17,3)» hielt Dr. med. K.___ im Rahmen seines Teilgutachtens fest, es habe ein BMI von 18.37 kg/m 2 errechnet werden können (IV-Nr. 104.3 S. 6) und die Beschwerdeführerin gebe an, in körperlichen Belastungssituationen (schnelles Gehen, Bergaufgehen oder Treppensteigen) keinerlei Beschwerden zu verspüren, aber sie sei eher untrainiert und schlecht belastbar und berichte von Kurzatmigkeit. Daher kann bei den Befunden zwischen den beiden Allgemeinmedizinern keine erhebliche Veränderung festgestellt werden. Somit wird der Beweiswert des internistischen Teilgutachtens durch die zuvor verfassten medizinischen Berichte nicht gemindert. 6.3     Die vor dem Gutachten des Begutachtungsinstituts J.___ vom 3. Juli 2017 verfassten medizinischen Berichte vermögen dessen Beweiswert somit nicht zu schmälern. 6.4     An den vorangehenden Schlussfolgerungen vermag auch der nach dem Gutachten des Begutachtungsinstituts J.___ vom

3. Juli 2017 verfasste medizinische Bericht von PD Dr. med. AF.___ vom 27. November 2017 (vgl. E. II. 5.2.14 hiervor) nichts zu ändern. So ist der in diesem Bericht ausgewiesenen psychiatrischen Diagnose kaum Beweiswert beizumessen, da sich PD Dr. med. AF.___ auf das medizinische Fachgebiet der Neurologie spezialisiert hat. Zudem basiert die weiter ausgewiesene Diagnose einer «funktionellen neurologischen Störung gemäss ICD-10 F44.4 mit rechtsseitigem Hemisyndrom» weitestgehend auf den im neurologischen Teilgutachten der J.___ erhobenen Befunden. So hielt PD Dr. med. AF.___ fest, die Gesichtsperimeter seien normal, die Pupillen isokor und isoreaktiv, die Okulomotorik unauffällig, die Berührung vermindert an der rechten Gesichtshälfte und an der rechten Körperseite mit midline-Splitting. Absinken ohne Pronation und leichtes Absinken auch am rechten Bein. Kraft mit give way weakness am rechten Arm und Bein. Reflexe normalbetont und symmetrisch, Cutaneus plantar Reflex in Flexion beidseits, Tonus normal, kein Klonus. Cutaneus Reflexe am Bauch alle anwesend. Keine Ataxie, Gangbild mit Unsicherheit aber Fersen- Zehenspitzen und Strichgang realisierbar. Entsprechende Befunde wurden auch durch den neurologischen Gutachter Prof. Dr. med. L.___ erhoben. So stellte er aufgrund seiner Untersuchung (IV-Nr. 104.1 S. 17) ein fingerperimetrisch intaktes Gesichtsfeld mit normaler Pupillen- und Blickmotorik fest. Weiter bestehe in Bezug auf das Gesicht eine Hypästhesie in der rechten Gesichtshälfte ab Medianebene. Die Kraft sei beidseits normal. Durch die Kraftprüfung am rechten Ellbogen ausgelöst Tremor des rechten Armes (mittelschlägig und mittelfrequent, auf Ablenkung fast verschwindend, dann wieder im Ausmass zunehmend trotz ruhigem Sitzen). Unsicheres Gangbild mit fehlendem Abrollen beidseits, Zehengang / Fersengang, Strichgang / Blindgang möglich. Somit wurden durch die beiden Neurologen keine im Wesentlichen voneinander abweichenden Befunde erhoben, so dass von einem in etwa gleichbleibenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Daher wird der Beweiswert des Gutachtens vom 3. Juli 2017 durch den Bericht vom 27. November 2017 nicht geschmälert. Es kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach ihre neurologische Situation weiterhin ungeklärt sei (A.S. 6), nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht darzutun, weshalb die neurologische Situation «weiterhin ungeklärt» sein soll. 6.5     Es ist auf die gegen das Gutachten des Begutachtungsinstituts J.___ gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen: 6.5.1  Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Einschränkungen im kognitiven Leistungsprofil auf die rezidivierende depressive Störung zurückzuführen seien und daher mitberücksichtigt werden müssten (A.S. 6 unten), verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Begutachtungsstelle J.___ sowohl die Diagnose eines «leicht bis mittelstark beeinträchtigten kognitiven Leistungsprofils (ICD-10 F06.7)», als auch diejenige einer «rezidivierenden depressiven Störung, zum Untersuchungszeitpunkt weitgehend remittiert bei weiterhin bestehender neurasthener Restsymptomatik (ICD-10 F33.4)» als Diagnosen «mit Auswirkung» auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen hat. Das Argument, es sei mit dem erneuten Auftreten einer depressiven Episode zu rechnen, ist medizinischer Natur und vermag die Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle J.___ nicht infrage zu stellen. Daher kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. So wurden sowohl die festgestellte, remittierte depressive Störung als auch die kognitiven Leistungsbeeinträchtigungen durch die Gutachter im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung hinreichend berücksichtigt. 6.5.2  Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, es sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (A.S. 7 Mitte). Denn dies stimme mit der in den Tests festgestellten Ermüdbarkeit nach vier Stunden überein. Die Abweichung von dieser Zeitlimite werde von den Gutachtern nicht begründet. Wie oben festgehalten (vgl. E. II. 5.2.11 hiervor), hielten die Gutachter fest, in einer Verweistätigkeit bestehe bei der Beschwerdeführerin sowohl aus neuropsychologischer als auch aus psychiatrischer Sicht je eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Nr. 104.1 S. 24). Diese Einschränkungen wurde wie folgt beziffert: Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine zwischen 30 - 50 % und aus psychiatrischer Sicht eine von 20 %. Daraus schlossen die Gutachter, es bestehe in einer Verweistätigkeit zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 30 - 50 %, welche aber in der Gesamtschau eher bei 30 % liege. Die von der Beschwerdeführerin zur Begründung herangezogene Zeitlimite von vier Stunden vermag daran nichts zu ändern. So wurde bei den durchgeführten neuropsychologischen Tests klar festgehalten (IV-Nr. 104.4 S. 4 Mitte), dass die Belastbarkeit über eine Untersuchungsdauer von vier Stunden gegeben sei (15 Minuten Pause durchgeführt), wobei sich jedoch eine erhöhte Ermüdbarkeit zeige. Daraus lässt sich indes einzig ableiten, dass die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin während der Untersuchungsdauer von 4 Stunden gegeben ist. Weitere Rückschlüsse können daraus nicht gezogen werden. Weiter liegt der Sinn der interdisziplinären Beurteilung, welche die Konsensunterschriften aller beteiligten Fachpersonen trägt, auch darin, eine Präzisierung von Bandbreiten zu ermöglichen, welche sich aus einzelnen Teilgutachten ergeben. Hier ist dies besonders bedeutsam, weil die relevanteste Einschränkung neuropsychologisch begründet wird und daher im Kontext der medizinischen Untersuchungen interpretiert werden muss. 6.5.3  Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen (A.S. 7 Mitte), das Bundesgericht habe in den Urteilen vom

30. November 2017 (vgl. 8C_841/2016) festgelegt, dass sämtliche psychische Erkrankungen und deren Auswirkungen nach dem strukturieren Beweisverfahren erfolgen müssten. Diese Ausführung ist korrekt. So hat das Bundesgericht in den mittlerweile publizierten Urteilen BGE 143 V 409 sowie 143 V 418 klargestellt, dass auch affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen, dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt werden. Je nach Krankheitsbild bedarf es dabei allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1). Im vorliegenden Fall hatten sich die Gutachter der Begutachtungsstelle J.___ im Rahmen des ihnen durch die Beschwerdegegnerin vorgelegten Fragenkataloges (vgl. IV-Nr. 97) mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinanderzusetzen (vgl. IV-Nr. 104.1 S. 25 ff.). So ging der psychiatrische Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Mai 2017 auf diese Indikatoren ein. Dabei hielt er fest, die in den Akten dokumentierte rezidivierende depressive Störung, im Verlauf phasenweise schwergradig ausgeprägt, habe zum Untersuchungszeitpunkt im Sinne einer ausgeprägten depressiven Episode nicht mehr objektiviert werden können (IV-Nr. 104.2 S. 12). Dem aktendokumentierten Verlauf und den Eigenangaben der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie seit längerem nicht mehr in psychiatrischer Behandlung sei, jedoch eine medikamentös-antidepressive Therapie im Sinne einer Erhaltungsdosis bestehe, die die psychische Stabilität der Beschwerdeführerin aufrecht halte (IV-Nr. 104.2 S. 13). Da es aufgrund der vorliegenden Akten keine Hinweise betreffend eine längerdauernde intensive psychiatrische / psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin gibt und die Beschwerdeführerin im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens vom

6. Juli 2017 einzig auf eine seit dem Spitalaufenthalt in [...] im Juni 2017 bestehende psychiatrische Begleittherapie hinwies (IV-Nr. 104.1 S. 14 unten), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit die medikamentöse antidepressive Unterstützung ansprach. Denn gegenüber dem psychiatrischen Gutachter gab sie explizit an (IV-Nr. 104.2 S. 5), sich keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Zudem führte die Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Exploration aus, sie besuche aktuell keine Therapie mehr. Die Psychotherapie bei Frau V.___ habe sie im August 2016 abgeschlossen und sie denke, dass keine ambulante Psychotherapie mehr nötig sei (IV-Nr. 104.4 S. 4 oben). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden die Indikatoren somit im Rahmen des durchgeführten Gutachtens hinreichend berücksichtigt. Eine nähere Auseinandersetzung war angesichts der geringen Ausprägungen der erhobenen Befunde nicht notwendig. 6.6     Dem polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017 ist somit der volle Beweiswert zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (A.S. 12 ff.) zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als IPS-Pflegefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten Verweistätigkeit (Mitarbeiterin Tierheim oder Betreuung dementer Menschen) ist die Beschwerdeführerin indes zu 30 bis 50 % arbeitsunfähig, wobei gemäss den Gutachtern die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht eher bei 30 % liege. In diesem Sinn führte auch die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.12 hiervor) aus, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer BEFAS (A.S. 10) ist vor diesem Hintergrund für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht erforderlich.

7.       Im Vergleich zum letzten rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2014 (IV-Nr. 74) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2018 in anspruchsrelevanter Weise verändert. So wurde der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom

24. Oktober 2014 im Wesentlichen aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes eine Viertelsrente zugesprochen. So kam es im Herbst 2011 zu einer Dekompensation mit einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und einer Suizidalität sowie zu einer Angst- und Panikstörung. Daher hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer rentenzusprechenden Verfügung fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. Juli 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ihr sei die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr zumutbar. Jedoch sei ihr eine angepasste Tätigkeit, wie sie diese jetzt ausübe, in einem wöchentlichen Pensum von 20 Stunden ohne Leistungseinbusse zumutbar. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2018 stützte sich die Beschwerdegegnerin – wie oben ausgeführt (vgl. E. II. 6.6 hiervor) – zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017. Demzufolge hat sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom 24. Oktober 2014 erheblich verbessert. So hielt Dr. med. Dipl.-Psych. O.___ im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens vom 23. Mai 2017 in Bezug auf die in den Akten beschriebene schwere depressive Episode ohne psychotisches Syndrom (vgl. E. II. 5.1.2 und 5.1.3 hiervor) fest (vgl. IV-Nr. 104.2 S. 15 f.), die depressive Symptomatik sei zum Untersuchungszeitpunkt als weitgehend remittiert zu beurteilen. Es habe sich zum Untersuchungszeitpunkt keine depressive Symptomatik gemäss ICD-10 gefunden. Auch eine, wie im Bericht von Dr. med. Q.___ am 11. Dezember 2013 (IV-Nr. 62 S. 5 ff.) und im Bericht von Dr. med. U.___ vom 12. Januar 2012 (vgl. E. II. 5.1.3 hiervor) beschriebene Angstsymptomatik habe zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr bestanden. Als neurasthene Symptome seien zum Untersuchungszeitpunkt noch eine vermehrte Erschöpfbarkeit und verminderte Leistungsfähigkeit sowie rasche Ermüdbarkeit festgestellt worden, wie sie schon im Arztbericht von Dr. med. Q.___ vom 11. Dezember 2013 (vgl. IV-Nr. 104.2 S. 5 ff.) beschrieben worden seien. Diese neurasthenische Symptomatik konnte im Rahmen des neuropsychologischen Teilgutachtens objektiviert werden («leicht bis mittelstark beeinträchtigendes kognitives Leistungsprofil, ICD-10 F06.7», IV-Nr. 104.4 S. 6). Folglich hat sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom 24. Oktober 2014 wesentlich verbessert. So attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin – den im Übrigen auch bereits die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.12 hiervor) feststellte, indem sie von einer im psychiatrischen Teilgutachten klar bejahten Verbesserung der psychischen Situation sprach – liegt ein Grund zur Rentenrevision (vgl. E. II. 4.1 hiervor) vor und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rentenrevision eingeleitet hat.

8.       Nachfolgend ist der Statusfrage nachzugehen: 8.1     Für die Statusfrage ist einzig massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1). 8.2     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30 f., 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom

28. Februar 2018 E. 4.1.1). 8.3     Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 107 f.). 8.4     Die vorliegenden Akten zeigen folgendes Bild: Anlässlich der Intake-Besprechung vom 21. Februar 2012 (IV-Nr. 13) habe die Beschwerdeführerin ein Wunschpensum ohne Behinderung von 60 % angegeben. Sie arbeite aktuell als Pflegefachfrau in der Überwachungsstation in einem Pensum von 60 %, das ihrem persönlichen Wunsch entspreche. Sie habe diesen Job per 31. Oktober 2011 gekündigt (vgl. IV-Nr. 65 S. 9), da sie in diesem schon lange nicht mehr glücklich gewesen sei. Im Abklärungsbericht des Abklärungsfachmannes G.___ vom 10. Juli 2014 (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) wurde sodann festgehalten, die Beschwerdeführerin habe vor dem Eintritt der Krankheit seit Jahren aus persönlichen Gründen in einem Grundpensum von 60 % gearbeitet. Bei voller Gesundheit hätte der Erwerbsanteil gemäss dem Früherfassungsgespräch vom

21. Februar 2012 und aus der Aktenlage der beruflichen Eingliederung sowie gemäss Besprechung mit der Beschwerdeführerin und deren Ehemann vom 9. Juli 2014 60 % betragen. Die restlichen 40 % entfielen auf den Aufgabenbereich Haushalt. Im Rahmen des Revisions-Gesprächs vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 80) habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert, dass sie noch immer als Hunde-Nanny in einem Arbeitspensum von circa 55 % zu einem Stundenlohn von CHF 26.00 arbeite. Seit dem 26. Februar 2016 arbeite sie nicht mehr. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet, wohne zusammen mit dem Ehemann in einem Haus und habe keine Kinder. Ihr Wunschpensum betrage 60 %. Der Abklärungsfachmann G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom

29. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.13 hiervor) u.a. fest, es ergebe sich keine Änderung in Sachen Status. 8.5     Die Frage nach dem Pensum der hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der im gleichen Haushalt lebende Ehemann die Beschwerdeführerin im Haushalt unterstützt. Seit Ende Mai 2017 ist die Beschwerdeführerin arbeitslos (vgl. IV-Nrn. 104.1 S. 16, 119 S. 3 unten). Finanzielle Probleme sind gemäss den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Zudem hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin bereits im Intake-Gespräch 21. Februar 2012 angegeben, dass sie ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung in einem reduzierten Arbeitspensum von 60 % tätig wäre. Es handelt sich dabei um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4 mit Hinweisen). Das Wunschpensum von 60 % bestätigte sie sodann anlässlich des Revisionsgesprächs vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 80). Der Arbeitsvertrag bei der damaligen Arbeitgeberin der W.___ lautete dementsprechend auf 60 % (vgl. Arbeitgeberfragebogen, IV-Nr. 65). 8.6     Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass entsprechend den Ausführungen des Abklärungsfachmannes G.___ insbesondere in der Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (vgl. E. II. 5.2.15 hiervor) und aufgrund der vorliegenden Akten überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin während des hier zu beurteilenden Zeitraums – bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2018 (vgl. E. II. 1.2 hiervor)

– bei voller Gesundheit weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 60 % nachgegangen wäre, wobei sie daneben noch den Haushalt erledigt hätte. Es ist daher von einem Status von 60 % (ausserhäusliche Erwerbstätigkeit) : 40 % (Haushalt) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat daher bei der Feststellung des IV-Grades zu Recht die gemischte Methode angewendet. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Frage nach dem hypothetischen Arbeitspensum im Gesundheitsfall nicht korrekt verstanden habe (A.S. 5), kann nicht gefolgt werden. Der Werdegang und die Ausbildung der Beschwerdeführerin lassen es als unwahrscheinlich erscheinen, dass diesbezüglich Verständigungsprobleme bestanden haben könnten. Die vorliegenden Informationen sprechen für die Annahme eines Pensums von 60 %. So ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als IPS-Pflegefachfrau vor ihrer Kündigung in einem Arbeitspensum von 60 % beschäftigt war (vgl. E. II. 8.4 hiervor) und sie stets ein Wunschpensum von ebenfalls 60 % angab. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte 80%ige Arbeitspensum, das sie ohne gesundheitliche Einschränkungen ausüben würde, kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ein solches Pensum lediglich vorübergehend ausgeübt hat, nämlich, als sie das Pensum aufstocken musste. So hielt der Abklärungsfachmann G.___ im Abklärungsbericht Haushalt vom

10. Juli 2014 (vgl. E. II. 5.1.7 hiervor) fest, die Beschwerdeführerin habe in der Funktion als Pflegefachfrau die vielen Minusstunden mit mehr Arbeit aufgefangen. Sie habe in dieser Phase zu 80 % gearbeitet. Dementsprechend hielt der Abklärungsfachmann G.___ auch in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (vgl. E. II. 5.2.15 hiervor) fest, für die Aufnahme einer hypothetischen Erwerbsfähigkeit von 80 % fehlten aussagekräftige Anhaltspunkte. Es kann zudem darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten vor dem hier hängigen Beschwerdeverfahren – dies insbesondere auch hinsichtlich der in Rechtskraft erwachenden Verfügung vom 24. Oktober 2014 – die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten 60%ige Erwerbstätigkeit bislang noch nie beanstandet hat. Es kann daher nicht auf das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte hypothetische Arbeitspensum von 80 % abgestellt werden.

9.       Der Abklärungsfachmann G.___ führte in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2018 (vgl. E. II. 5.2.15 hiervor) aus, es sei nicht von einer relevanten Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen. Dabei verwies er auch auf die Beurteilungen der Gutachter der Begutachtungsstelle J.___ vom

3. Juli 2017 betreffend den Haushalt. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für erhebliche Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt. So resultiere im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung (also testpsychologisch) ein leicht bis mittelstark beeinträchtigendes kognitives Leistungsprofil. Die Hauptschwierigkeiten bestünden im attentionalen Bereich. Dabei zeigten sich eine verminderte Aufmerksamkeitsaktivierung, eine reduzierte Informationsgeschwindigkeit sowie schwankende Reaktionszeiten. Der Abklärungsfachmann verwies dabei weiter auf die Schadenminderungspflicht, wonach eine im Haushalt tätige Person ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen habe. Ausserdem wies er darauf hin, dass die Haushaltsarbeiten in der Regel körperlich leicht bis gelegentlich als mittelschwer einzustufen seien und in Wechselbelastung und mit Ruhepausen dazwischen ausgeführt werden könnten. Zudem würden im Haushalt immer wiederkehrende Aufgaben erledigt (sog. Routinearbeiten). Solche Tätigkeiten würden dem zumutbaren Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen. Diese Ausführungen sind in allen Teilen schlüssig und überzeugend. Aufgrund der Resultate der medizinischen Begutachtung, der dort festgestellten Einschränkungen sowie der familiären Situation ist eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung im Haushalt zu verneinen. Eine Abklärung vor Ort ist vor diesem Hintergrund entbehrlich. Im Weiteren ist aufgrund der Ausführungen unter E. II. 8.4 hiervor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin bei der Ausübung der Haushaltstätigkeiten keine Einschränkung besteht.

10.     Zusammenfassend liefern somit das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 3. Juli 2017 sowie die Stellungnahmen des Abklärungsfachmannes G.___ vom 29. September 2017 und 8. Januar 2018 ein stimmiges und umfassendes Bild über die gesundheitliche Situation und die Auswirkungen auf die Erwerbs- und Haushaltsführungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt erweist sich damit als umfassend und vollständig geklärt.

11.     Es ist auf die Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin (A.S. 13) einzugehen: 11.1   Die Beschwerdegegnerin ist für die Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise von dem bereits in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 24. Oktober 2014 herangezogenen Erwerbseinkommen im Jahr 2013 von CHF 58'492.00 ausgegangen (vgl. auch E. II. 5.1.7 hiervor) und hat dieses auf ein Pensum von 100 % aufgerechnet (CHF 97’486.70) und an die Lohnentwicklung (2013 - 2016, Ziff. 86 - 88 [: 101,7 x 102,6]) angepasst. Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von gerundet CHF 98'349.00. Der Beschwerdeführerin kann in einer adaptierten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 70 % auch mit den gesundheitlichen Einschränkungen vollumfänglich zugemutet werden. Daher hat die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen korrekterweise auf den Tabellenlohn (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total Frauen, Niveau 1) von CHF 4'300.00 abgestellt und diesen auf die übliche Anzahl Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochgerechnet sowie an die Teuerung 2014 - 2016 angepasst (T1.10 Nominallohnindex, 2011-2017 [: 103,3 x 104,4]). Durch die Berücksichtigung eines der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitspensums von 70 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von CHF 38'056.00. Die sich daraus ergebende Erwerbseinbusse beläuft sich auf CHF 60'290.00. Damit beträgt die Einschränkung in Prozent 61,31 %. Gestützt auf die vorliegend anzuwendende gemischte Bemessungsmethode (60 % Erwerbstätigkeit : 40 % Haushalt) ergibt sich unter Berücksichtigung der Einschränkungen von 61,31 % in einer Verweistätigkeit ein Invaliditätsgrad von gerundet total 37 %. 11.2   In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen (A.S. 9), lässt sich Folgendes ausführen: 11.2.1  Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom

8. Januar 2013 E. 4.4). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Da es als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit trotz der bestehenden neurasthenischen Restsymptomatik bei einer zeitlichen Präsenz von 70 % verwerten kann, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente zu Recht ausser Acht gelassen: So gebietet das Alter der Beschwerdeführerin von 44 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Aufgrund der dokumentierten Akten bestehen bei der Beschwerdeführerin ausserdem keine sprachlichen Schwierigkeiten, die auch nicht zu einem Abzug berechtigen würden. Auch aus dem allgemein gehaltenen Vorbringen (A.S. 9), wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ein Durchschnittseinkommen werde erwirtschaften können, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn die durch die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgebrachten Gründe (neurasthenische Restproblematik, reduzierte Belastbarkeit, zunehmende Ermüdbarkeit) werden in der bereits reduzierten Arbeitsfähigkeit von 70 % hinreichend berücksichtigt. 11.2.2  Daher ist kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen und das Ergebnis der Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Bei einem Invaliditätsgrad von 37 % besteht damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. 11.2.3  Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die Rente hätte erst nach Durchführung beruflicher Massnahmen aufgehoben werden dürfen, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach grundsätzlich davon auszugehen ist, die versicherte Person könne eine festgestellte wiedererlangte oder verbesserte Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung verwerten. Die vorgängige Durchführung befähigender Eingliederungsmassnahmen – unter Weiterausrichtung der Rente – ist praxisgemäss nur bei Versicherten erforderlich, welche das 55. Altersjahr überschritten oder die Rente seit mindestens 15 Jahren bezogen haben (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.1 S. 7 mit Hinweisen). Die 1974 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit 2013 eine Rente. Die beiden genannten Werte sind damit deutlich unterschritten.

12.     Laut dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird ein Anspruch auf Massnahmen zur beruflichen Eingliederung abgewiesen. In den Erwägungen hält die Beschwerdegegnerin demgegenüber fettgedruckt fest, die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und werde gebeten, der IV-Stelle schriftlich mitzuteilen, wenn sie diese Unterstützung in Anspruch nehmen wolle. Eine Verfügung ist nicht ausschliesslich nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend abgefassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist – vorbehältlich der hier nicht relevanten Problematik des Vertrauensschutzes – nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (vgl. BGE 141 V 255 E. 1 S. 257, 132 V 74 E. 2 S. 76 f.; Urteil des Bundegerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.1). Im Vorbescheid vom 17. November 2017 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einzig die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt. Im Begleitschreiben wurde erklärt, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf eine Rente geprüft (IV-Nr. 113). Die Beschwerdeführerin liess im Einwandschreiben vom 19. Dezember 2017 (IV-Nr. 117) berufliche Massnahmen beantragen, wobei sie festhielt, es sei zur Klärung «eine BEFAS anzuordnen», damit die Arbeitsfähigkeit geklärt werden könne. Weiter gelte es, die Beschwerdeführerin wieder einzugliedern, wofür sie die Unterstützung der Beschwerdegegnerin benötige. Sie strebe eine Anstellung in der Administration im Gesundheitswesen an. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass vor der Rentenaufhebung die beruflichen Massnahmen an die Hand genommen werden müssten (IV-Nr. 117 S. 3). Beantragt wurden demnach einerseits berufliche Abklärungsmassnahmen (BEFAS) zur Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Invaliditätsgrades. Diese sind, wie dargelegt, nicht erforderlich, weil der medizinische Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hinreichend geklärt sind. Andererseits machte die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eigentliche berufliche Eingliederungsmassnahmen geltend, wobei ergänzt wurde, diese seien vor der Rentenaufhebung an die Hand zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin war gehalten, über diese Anträge zu befinden. Vor diesem Hintergrund besteht der rechtliche Gehalt des Dispositivs und der Erwägungen der Verfügung vom 21. Februar 2018 darin, dass die Beschwerdegegnerin die unter der Bezeichnung «berufliche Massnahmen» beantragten beruflichen Abklärungsmassnahmen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades sowie die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung ablehnte. Beides ist nach dem Gesagten korrekt. Demgegenüber bejahte die Beschwerdegegnerin – angesichts der Invaliditätsgrades von 37 % ebenfalls zu Recht – einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nach der Rentenaufhebung. Die Bedeutung der angefochtenen Verfügung ist in diesem Sinn klarzustellen. Materiell ist der Entscheid auch in diesem Punkt korrekt und die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren klargestellt hat, dass sie die Unterstützung mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen in Anspruch nehmen will.

13.     Damit ist die Verfügung vom

21. Februar 2018 (A.S. 12 ff.) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 14. 14.1   Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 14.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Jäggi Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 bestätigt.