Invalidenrente und berufliche Massnahmen
Sachverhalt
vollständig festgestellt worden. Berufliche Massnahmen erübrigten sich. Nachdem
sich der Beschwerdeführer dazu am 5. Januar 2018 geäussert hatte, ohne auf
einem neuen Vorbescheid zu beharren (IV-Nr. 246), hob die Beschwerdegegnerin
die Rente ohne vorgängige berufliche Massnahmen auf (A.S. 1 ff.).
Dabei stützte sie sich, dem RAD folgend, nicht auf das V.___-Gutachten, sondern
auf das frühere Gutachten von Dr. med. J.___.
Die Beschwerdegegnerin nahm in der
angefochtenen Revisionsverfügung die Argumentation des Vorbescheids vom 29.
Februar 2012 auf, zu der sich der Beschwerdeführer seinerzeit hatte äussern
können. Vor der Revisionsverfügung wies die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf
hin, dass man im Sinne des besagten Vorbescheids entscheiden werde, und gab dem
Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Bereits zuvor hatte
sich der Beschwerdeführer zu den Abklärungen äussern können, die nach seinen
Einwänden gegen den Vorbescheid vom 29. Februar 2012 durchgeführt worden
waren. Die Beschwerdegegnerin erliess somit zwar keinen zweiten formellen
Vorbescheid, wahrte aber mit ihrem Vorgehen Sinn und Zweck eines
Vorbescheidverfahrens. Die Rüge des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.
3.8.2 Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, die Verfügung vom 26. Januar 2018 habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begründet worden
sei (A.S. 9 ff.).
Verfügungen sind zu begründen, wenn sie
den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die
Begründungspflicht soll verhindern, dass sich der Versicherungsträger von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten und die Gründe, welche für
oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, richtig abzuwägen. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz
sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies
bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445, 124 V 180 E. 1a S. 181;
Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2.1).
Die Beschwerdegegnerin hat knapp, aber
ausreichend dargelegt, warum sie von einem Revisionsgrund ausging, wobei sie
auch auf die Einwände des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren behandelte.
Ausserdem nannte sie die Gründe dafür, warum sie die Kosten des
neuropsychologischen Berichts von Dr. med. B.___ nicht übernahm. Richtig ist,
dass sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung, den sie wie üblich anordnete,
nicht separat begründete. Dies schadet aber nicht. Einerseits lag auf der Hand,
dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Folge davon war, dass gemäss
Auffassung der Beschwerdegegnerin der Leistungsanspruch dahingefallen war und
es galt, das Risiko uneinbringlicher Rückforderungen zu vermeiden. Andererseits
war der Beschwerdeführer in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten und
in der Beschwerdeschrift eingehend zu begründen, warum er von einem
Leistungsanspruch ausging (A.S. 16 – 21). Er vermochte auch die Gründe dafür
anzugeben, warum seiner Meinung nach die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen sei (A.S. 11 – 15). Von einer Verletzung der
Begründungspflicht kann daher keine Rede sein.
3.9
3.9.1 Was den massgeblichen
Vergleichszeitpunkt für die Rentenrevision angeht, so ist der Sachverhalt im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Beurteilung anlässlich der
Rentenzusprache am 6. Mai 1999 gegenüberzustellen. Die Rentenbestätigungen vom 9.
Mai 2000 und 20. Dezember 2005 taugen mangels umfassender Abklärungen
nicht als Vergleichszeitpunkt. Die Beschwerdegegnerin holte nämlich jeweils nur
einen Verlaufsbericht des Hausarztes (sowie 2005 eine rudimentäre Stellungnahme
des RAD) ein und beschränkte sich auf die Feststellung, es sei keine
rentenwirksame Änderung eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2011 vom
7. Februar 2012 E. 3.3.1).
3.9.2 In somatischer Hinsicht stellte
die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das V.___-Gutachten ab. Es besteht kein
Anlass, am Beweiswert der internistischen, kardiologischen, neurologischen und
orthopädischen Beurteilungen zu zweifeln. Diese erfüllen die praxisgemässen
Anforderungen (E. II. 2.5 hiervor), stammen sie doch von unabhängigen
Fachärzten der einschlägigen Disziplinen. Diese Experten haben den
Beschwerdeführer jeweils gründlich untersucht, seine subjektiven Angaben
festgehalten sowie sich ausführlich mit den Vorakten und der Anamnese befasst.
Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Vor dem
Hintergrund der erhobenen objektivierbaren Befunde leuchtet es ein, dass
abgesehen vom Verzicht auf schwere Arbeiten keine organisch bedingte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
Die Berichte der behandelnden Ärzte
gebieten keinen anderen Schluss. Was das Medizinische Zentrum O.___ angeht, so
geben die dort involvierten Ärzte unterschiedliche somatisch begründete Einschätzungen
der Arbeitsfähigkeit ab, ohne dass auf dieser Ebene eine Konsensdiskussion
durchgeführt worden wäre. Der Beweiswert ist dementsprechend gering. In seinem
Bericht vom 27. Januar 2014 (E. II. 3.5) leitet Dr. med. N.___ die
Arbeitsunfähigkeit lapidar aus der verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans ab.
Es macht den Anschein, als ob er sich dabei in erster Linie auf die
radiologischen Befunde stützt, welche in seinem Bericht breiten Raum einnehmen.
Radiologisch sichtbare degenerative Veränderungen allein sind jedoch noch kein
Beweis dafür, dass die geklagten Schmerzen dort ihren Ursprung haben (Urteil
des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.3 in fine). Bei Schäden
an der Wirbelsäule kommt vielmehr der klinischen Untersuchung zentrale
Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2016 vom 13. März 2017 E. 4.3),
d.h. es ist Aufgabe des Arztes, die bildgebenden Befunde anhand der klinischen
Untersuchungsergebnisse zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017
vom 29. Juni 2018 E. 3.2). Bei Dr. med. N.___ fehlt eine solche
Auseinandersetzung, weshalb seine Beurteilung keine Zweifel zu erwecken vermag.
Der Beschwerdeführer erhebt im Übrigen keinerlei Einwände gegen die somatischen
Teilgutachten der Gutachterstelle V.___.
3.9.3
3.9.3.1 Was den psychischen
Gesundheitszustand betrifft, so ging die Beschwerdegegnerin zutreffend davon
aus, dass der Beurteilung des V.___-Gutachters Dr. med. AA.___ nicht
gefolgt werden kann. Die Kritik der RAD-Ärztin, welche auf verschiedene Mängel
hinweist (E. II. 3.6.7), ist überzeugend und verdient volle Zustimmung.
Allerdings ging es in dieser Situation nicht an, einfach auf das mehrere Jahre
zurückliegende Gutachten von Dr. med. J.___ zurückzugreifen. Dies gilt umso
mehr, als Dr. med. J.___ seine Beurteilung später insoweit relativierte, als er
nach dem Bericht von Dr. med. H.___ weitere Abklärungen befürwortete. Das
Versicherungsgericht holte deshalb bei Dr. med. C.___ ein
Gerichtsgutachten ein (welches die Schlussfolgerungen von Dr. med. AA.___
ebenfalls verwarf).
3.9.3.2 Es besteht keinerlei Anlass, am
Beweiswert des Gerichtsgutachtens zu zweifeln. Dieses entspricht vollumfänglich
den Anforderungen der Rechtsprechung, denn es stammt von einem unabhängigen
Facharzt der Psychiatrie. Dieser führte ein eingehendes Explorationsgespräch
mit dem Beschwerdeführer (welches eine Stunde und 45 Minuten dauerte, s. A.S.
80), erfragte dessen subjektive Beschwerden, seine Lebensumstände sowie seine
Vorgeschichte (A.S. 76 – 80) und erhob einen umfassenden Psychostatus (A.S. 80
f.). Weiter nahm der Experte die Vorakten zur Kenntnis (A.S. 73 – 76) und holte
bei Dr. med. H.___ Auskünfte ein (A.S. 81). Sodann legte der Experte
ausführlich dar, warum er eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und
eine Arbeitsunfähigkeit verneinte (A.S. 81 – 85), wobei er sich auch mit den
früheren Arztberichten und Gutachten befasste sowie differentialdiagnostische
Überlegungen anstellte. Seine Beurteilung ist vor dem Hintergrund der
weitgehend unauffälligen Befunde, der recht strukturierten und aktiven
Alltagsgestaltung sowie der verschiedenen Freizeitbeschäftigungen nachvollziehbar
und schlüssig (im Übrigen erhoben auch die Dres. J.___ resp. AA.___ im Rahmen
ihrer Begutachtungen insgesamt nur wenig auffällige Befunde, s.
IV-Nr. 41.1 S. 10 ff. + 18 resp. Nr. 221.2 S. 8 ff. + 11). Die
unstete Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers erlaubt keine konkreten
Schlüsse auf eine Beeinträchtigung durch ein psychisches Leiden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_399/2013 vom 17. September 2013 E. 4.4).
3.9.3.3 Was die abweichenden Berichte
der behandelnden Ärzte angeht, so ist zu beachten, dass der Behandlungsauftrag
des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes sowie der Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten sich voneinander unterscheiden
(Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1). In diesem
Zusammenhang gilt es auch die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde
Ärzte im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13.
März 2019 E. 6.5). Zudem kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der
Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden
Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen
verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und
zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Von einer
psychiatrischen Administrativ- oder Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann abzuweichen,
wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare – also nicht rein der
subjektiven Interpretation entspringende – Gesichtspunkte vorbringen, die
geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 24. November 2017 E. 5.2.2 und 9C_190/2016 vom
20. Juni 2016 E. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Den Berichten von Dr.
med. H.___ kommt nur geringe Bedeutung zu, denn Dr. med. C.___ hat – namentlich
unter Hinweis auf das geführte Telefongespräch – dargelegt, dass sie die
Diagnose einer Schizophrenie aus den Vorakten übernommen hat. Ihre
nachträgliche Stellungnahme vom 14. August 2018 (recte: 2019) ändert hier nichts.
Dr. med. H.___ definiert in diesem Schreiben den Begriff «Positivsymptomatik» und
betont, dass deren Fehlen eine Schizophrenie nicht ausschliesse. Entscheidend
ist jedoch die Feststellung im Gerichtsgutachten, Dr. med. H.___ habe sich nach
eigenem Bekunden der Diagnose in den Vorakten angeschlossen. Dazu nimmt sie
keine Stellung, d.h. sie macht weder geltend, dass diese Feststellung
unzutreffend sei, noch nennt sie konkrete von ihr erhobene Befunde, um die
Diagnose einer Schizophrenie zu begründen.
Die Dres. D.___ und E.___ wiederum üben
in ihren Stellungnahmen zwar konkrete Kritik am Gerichtsgutachten (E. II. 3.7.2
+ 3.7.4 hiervor). Dr. med. C.___ hat sich indes zur ersten Stellungnahme vom
4. Januar 2019 geäussert und erläutert, warum er an seiner Beurteilung festhält
(wobei darauf hinzuweisen ist, dass die zweite Stellungnahme vom 6. Mai 2019
inhaltlich nicht über die erste hinausgeht). Die Einwände der Dres. C.___ und E.___
sind in der Tat nicht geeignet, das Vertrauen in das Gerichtsgutachten zu
untergraben. Ihre beiden Stellungnahmen befassen sich weit weniger eingehend
und detailliert mit der Angelegenheit als das Gerichtsgutachten und können
deshalb nicht das gleiche Gewicht beanspruchen. Sie berufen sich zwar darauf,
den Beschwerdeführer aus 40 Therapiesitzungen zu kennen. Die Stellungnahmen
enthalten aber keinen eigentlichen Psychostatus, sondern erschöpfen sich in
knappen, lapidaren Behauptungen, dass bestimmte Symptome vorliegen würden (in
diesem Zusammenhang ist auch die Bemerkung von Dr. med. C.___ zu
verstehen, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt untersucht worden
sei, E. II. 3.7.3 hiervor). Dr. med. C.___ betonte in seiner Ergänzung zum
Gutachten, dass er die fraglichen, für die Diagnose einer Schizophrenie
erforderlichen Symptome bei der Begutachtung nicht habe feststellen können. Weiter
ist festzuhalten, dass Dr. med. C.___ den Beschwerdeführer sehr wohl zu
allen relevanten Punkten befragt hat (s. E. II. 3.9.3.2 hiervor). Das Argument
der Dres, D.___ und E.___, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Überforderung
im Alltag verbeiständet, weshalb die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, ist
nicht stichhaltig. Ein erforderlich gewordener Beistand für administrative
Belange erlaubt kaum aussagekräftige Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand
(Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.2).
3.9.3.4 Eine Indikatorenprüfung erübrigt
sich, nachdem das beweiswertige fachärztliche Gerichtsgutachten eine
Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint und den
gegenteiligen Einschätzungen kein Beweiswert zukommt (BGE 143 V 418 E. 7.1
S. 429).
3.9.3.5 Der Einwand des
Beschwerdeführers, aus dem Gerichtsgutachten ergebe sich keine gesundheitliche
Veränderung und damit kein Revisionsgrund (vgl. A.S. 103), dringt nicht durch.
Richtig ist, dass Dr. med. C.___ von einer möglichen Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis spricht (A.S. 86 Ziff. 3) und es als unklar ansieht,
inwieweit eine solche Störung in der Vergangenheit tatsächlich vorlag
(A.S. 87 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer will offenbar darauf hinaus, dass
gar keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten sei, wenn gar nie eine
schizophrene Störung bestanden habe. Entscheidend ist indes, dass laut dem
Gerichtsgutachten der aktuelle Psychostatus weitgehend unauffällig ist und
nicht mit den Angaben im Gutachten von Dr. med. F.___ von 1999, welches
seinerzeit zur Rentenzusprache führte, verglichen werden kann. Es fehlten
nunmehr objektive Befunde, die eine Behinderung begründen könnten. Deshalb sei
von einer deutlichen Verbesserung oder Remission des damaligen Zustands
auszugehen (A.S. 86 Ziff. 4) und anzunehmen, dass sich Persönlichkeitsstruktur
und Gesamtzustand im Verlauf stabilisiert hätten (A.S. 87 Ziff. 9). Damit ist klar
ausgewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit dem massgeblichen
Vergleichszeitpunkt klinisch verbessert hat, unbesehen darum, wie die damalige
psychische Erkrankung diagnostisch einzuordnen war (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.2).
3.9.4 Was die neuropsychologische
Beurteilung durch Dr. med. B.___ (E. II. 3.4 hiervor) angeht, so hielt Dr. med.
C.___ zutreffend fest, dass diese keinen Beweiswert beanspruchen kann. Aus dem
nachfolgenden Gutachten von lic. phil. M.___ (a.a.O.) ergibt sich nämlich,
dass sich Dr. med. B.___ nicht auf validierte Untersuchungsergebnisse
stützte und ihre Beurteilung daher nicht verwertbar ist (es wird somit entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers nicht behauptet, dass Dr. med. B.___
gar keine Tests durchführte). Lic. phil. M.___ verwarf demgegenüber
eine frühkindliche zerebrale Störung und erkannte nur minimale bis leichte
Funktionseinschränkungen mit einer Leistungseinbusse von höchstens 10 %. Dies ist
angesichts der lege artis erhobenen diskreten Testbefunde sowie der erfolgreich
abgeschlossenen Lehre schlüssig. Zudem hält lic. phil. M.___ fest, die
kognitive Leistungsfähigkeit sei die gleiche wie 1999, d.h. eine allfällige Einschränkung
von 10 % haben schon damals bestanden.
3.9.5 Zusammenfassend ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit der Rentenzusprache am 6.
Mai 1999, als eine Arbeitsunfähigkeit von 85 % vorlag, eine gesundheitliche
Verbesserung eingetreten ist. Der Beschwerdeführer ist nämlich seit 2011 aus psychiatrischer
Sicht nicht länger in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ob eine kognitive
Leistungseinbusse von bis zu 10 % vorliegt, wie sie der Neuropsychologe
lic. phil. M.___ in Erwägung zog, kann offen bleiben, da sich dadurch am
Endergebnis nichts ändern würde (s. E. II. 4.4 hiernach). In somatischer
Hinsicht schliesslich ist der Beschwerdeführer in der Lage, einer leichten bis
mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten,
uneingeschränkt nachzugehen. Mit der Veränderung des medizinischen Sachverhalts
liegt ein Revisionsgrund vor, welcher es gestattet, sämtliche Elemente der
Anspruchsberechtigung frei zu überprüfen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2012
vom 10. Oktober 2012 E. 2.2).
4.
4.1 Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen
Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,
der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen
beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und
intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V
273 E. 4b S. 276). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E.
4.2.1); der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sog.
Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem
sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim
ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine
Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen
werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Ob
es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist,
auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist
unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E.
4.2).
Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V
457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab,
welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor
allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (a.a.O.,
E. 3.2 S. 460). Massgeblicher Stichtag für die Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist das Feststehen der medizinischen
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, was der Fall ist, sobald die medizinischen
Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben
(a.a.O., E. 3.3 f. S. 462). Holt der Sozialversicherungsrichter ein
Gerichtsgutachten ein, so ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem dieses ergeht
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 Lit. B + E.
3.2)
Im vorliegenden Fall ist
die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit am 18. März 2019 zu beurteilen, als Dr.
med. C.___ das Gerichtsgutachten ergänzte; erst in diesem Moment war der
entscheidrelevante medizinische Sachverhalt abschliessend geklärt. Der
Beschwerdeführer war in diesem Zeitpunkt noch nicht ganz 63 Jahre alt, hatte
also noch eine Aktivitätsdauer von zwei Jahren vor sich. Das Bundesgericht hat in
einigen Fällen auch bei einer verbleibenden Dauer von weniger als zwei Jahren
die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bejaht (s. etwa Urteile des
Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.3 [anderthalb Jahre] und
9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2 [ein Jahr und acht Monate]). Richtig ist,
dass der Beschwerdeführer seit rund 20 Jahren keiner (relevanten)
Erwerbstätigkeit mehr nachging und per Oktober 1998 eine ganze Invalidenrente
bezog. Entscheidend ist jedoch einerseits, dass er eine Ausbildung erfolgreich abschloss,
auch wenn diese etliche Jahre zurückliegt. Andererseits verfügt der
Beschwerdeführer als Ressource über eine breite berufliche Erfahrung bei
verschiedenen Arbeitgebern (IV-Nr. 41.3 S. 1 f.):
·
1978: Installation von Funknetzwerken,
Service intern und extern
·
1979: Laborant, AD.___ AG (Mitarbeit bei
verschiedenen Entwicklungen)
·
1980: Servicetechniker (Reparatur von
Funkgeräten)
·
1982: Hi-Fi-Servicetechniker
·
1984: Schwimmbadmontage
·
1985: Elektromontagen
·
1986: Baumontageservice (Trennwände und
Fassaden)
·
1987: Einbau von Steuerungen für
Hotel-Pay-TV
·
1988: Servicetechniker (Reparatur
elektronischer Apparate)
·
1989: Laborant (Testen und Endprüfung
diverser Steuerungen)
·
1989: Maschinentechniker (Verkabelung
von Maschinen, Schaltschränken und Steuerungen)
·
1990 – 1992: Computersysteme
assemblieren und konfigurieren, Kundenservice
·
1993: Nachtwache, Asylantenbetreuung
·
1994: Computerservice, Realisation eines
Netzwerks, Austausch von Monitoren, Open-Lan-Upgrade
·
1995 (bei drei Arbeitgebern): Revision
Steuer- und Sicherheitssysteme, Elektroinstallationen, Standbau
·
1996 (bei drei Arbeitgebern): Unterricht
der Fächer PC-Grundlagen und Büro, Elektroinstallationen, Umzug eines Maschinenparks
·
1997: Implementieren der neuen Hard- und
Software einer Bank
·
1998: Ausarbeitung diverser Projekte im
Telebusiness und Präsentationsbereich
·
1998 – 1999: Aufbau des Informatikparks
und Internet-Cafés eines Hotels, Systembetreuung bei diversen Kunden
Zwar fallen die häufigen Stellenwechsel
auf, doch muss sich dies bei Hilfsarbeiten nicht unbedingt negativ auf die
Anstellungschancen auswirken. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer immer
wieder in der Lage war, eine neue Stelle zu finden, sich in andere Tätigkeiten
einzuarbeiten, sich weiterzubilden und neue Kenntnisse zu erwerben (z.B. durch das
SIZ), spricht für seine Anpassungsfähigkeit und geistige Beweglichkeit. Auch
während des Rentenbezugs blieb er recht aktiv. Dies machen einerseits seine
verschiedenen Freizeitaktivitäten deutlich. Andererseits zeigte er Initiative,
indem er Computer reparierte und versuchte, im EDV-Bereich auf dem Laufenden zu
bleiben. Die Umstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist mit anderen Worten intakt.
Er kann nicht mit Personen verglichen werden, die nie eine Ausbildung
abgeschlossen haben und nur eine begrenzte Berufserfahrung besitzen (z.B. weil
sie immer im gleichen Betrieb tätig waren und stets dieselbe Arbeit
verrichteten, welche nicht mehr zumutbar ist; vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.1). Es ist davon auszugehen,
dass sich der Einarbeitungsaufwand für einen zukünftigen Arbeitgeber in einem
vertretbaren Rahmen hält. Hier ist zu beachten, dass ein neuer Arbeitsplatz
altersunabhängig immer mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht und
Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt
werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017
E. 4.5). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in
seiner Arbeitsfähigkeit nur relativ geringfügig eingeschränkt ist, indem
schwere Arbeiten entfallen und eine kognitive Leistungseinbusse von maximal 10
% vorliegt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai
2016 E. 4.3 sowie 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2
mit Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage stehen dem Beschwerdeführer zahlreiche
angepasste Tätigkeiten offen, zumal wenn man auch Nischenarbeitsplätze berücksichtigt.
Zusammenfassend ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten und ein Einkommen erzielen könnte.
4.2 Für den Einkommensvergleich ist
auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222
E. 4.3.1 S. 224) resp. im Falle einer Revision auf den Zeitpunkt der Aufhebung
der Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1),
hier also das Jahr 2018. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).
4.3 Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte
Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne
Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls
erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit
erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der
Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst
auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135
V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November
2016 E. 3.4.1). Im vorliegenden Fall geht dies indes nicht an: Die letzte Arbeit,
die der Beschwerdeführer vor der Rentenzusprache verrichtete, betraf ein
augenscheinlich befristetes Projekt (s. IV-Nr. 41.3 S. 1), d.h. der
Beschwerdeführer hätte sich auch dann eine andere Stelle suchen müssen, wenn er
gesund geblieben wäre. Vor diesem Hintergrund sind die statistischen
Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE)
heranzuziehen. Massgeblich sind die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 26. Januar 2018 aktuellsten publizierten Zahlen (s. dazu Urteil
des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Hier ist
dies die LSE 2014, da die ersten Ergebnisse der LSE 2016 erst danach, im Mai
2018, veröffentlicht wurden. Die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers ist geprägt
von häufigen Stellenwechseln und der Ausübung verschiedenster Berufstätigkeiten,
auch unterhalb des erreichten Ausbildungsniveaus. Dementsprechend ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung irgendeine sich bietende
Stelle angenommen, den Arbeitsplatz aber bald wieder gewechselt hätte, d.h. es ist
auf das Lohnniveau für den gesamten privaten Sektor abzustellen. Ein
Arbeitnehmer verdiente 2014 in diesem Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert
CHF 5'312.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den
13. Monatslohn (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher
Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und
Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten],
s. dazu unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.6286466.html
, Website aufgerufen am 14. August 2019).
4.4 Der Beschwerdeführer ging bis
zur angefochtenen Revisionsverfügung keiner Erwerbstätigkeit nach (resp. nur
einer marginalen, die Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpfenden, wenn man das
Reparieren von Computern als mehr als eine Freizeitbeschäftigung ansehen will).
Deshalb ist für das Invalideneinkommen ebenfalls die LSE 2014 heranzuziehen
(BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.). Dabei ist auch hier auf die Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 abzustellen, bezogen auf den gesamten
privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November
2015 E. 5.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht
gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und
seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu
stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Das
Invalideneinkommen ist mit anderen Worten auf der Basis des gleichen
standardisierten Monatslohns von CHF 5‘312.00 wie das Valideneinkommen zu
berechnen. In dieser Situation müssen die genauen Vergleichseinkommen nicht
ermittelt werden. Es genügt vielmehr – als zulässige Variante des
Einkommensvergleichs – ein sog. Prozentvergleich: Dabei wird das ohne
Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % bewertet,
während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz
veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad
ergibt (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der Invaliditätsgrad entspricht
dann dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung des Abzugs
vom Tabellenlohn (9C_888/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2). Im vorliegenden Fall liegt
höchstens eine Leistungseinbusse von 10 % vor. Selbst wenn man zusätzlich den maximalen
leidensbedingten Abzug von 25 % (s. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b
S. 79) in Anschlag bringt, würde sich der Invaliditätsgrad unter dem
verbesserten Gesundheitszustand nur noch auf 32,5 % belaufen, womit kein
Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht. Die Beschwerdegegnerin hat die
laufende ganze Rente daher zu Recht revisionsweise aufgehoben.
5. Im Regelfall ist eine ärztlich
attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der
Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Personen, welche mehr als 15 Jahre
eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt (was beim
Beschwerdeführer beides zutrifft), ist jedoch vermutungsweise davon auszugehen,
dass eine Selbsteingliederung unzumutbar ist. Diesfalls sind vor der
revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung praxisgemäss Eingliederungsmassnahmen
durchzuführen, bis die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch
(wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen
und erwerblich zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni
2019 E. 9.2.1).
Berufliche Eingliederungsmassnahmen
setzen die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt die
Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen, so entfällt –
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ein Anspruch auf solche
Massnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21
Abs. 4 ATSG durchgeführt werden muss (s. Urteile des Bundesgerichts
8C_682/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7.1 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E.
3.3). Ein fehlender Eingliederungswille muss mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei sind insbesondere die
gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen
betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.
Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren
gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts
8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2).
Im vorliegenden Fall besteht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Eingliederungsbereitschaft, sieht sich
der Beschwerdeführer doch als grundsätzlich nicht mehr einsetzbar und
berufliche Massnahmen als sinnlos an. Er äusserte sich während des
Revisionsverfahrens nicht nur einmal, sondern immer wieder in diesem Sinne, z.B.
im Revisionsgespräch von 2011 (IV-Nr. 36 S. 2), in den drei Gutachten von 2011,
2016 und 2018 (IV-Nrn. 41.1 S. 10 / Nr. 221.2 S. 7 / Nr. 221.3 S. 4 / A.S. 80),
in der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. J.___ von 2011 (IV-Nr. 43 S. 1)
oder am 1. Juni 2017 telefonisch über seinen Vertreter (s. Protokolleintrag in
den IV-Akten). Die Experten J.___, AA.___ und C.___ zweifelten denn auch an
seiner Motivation für einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben und sahen die
Erfolgsaussichten von Eingliederungsmassnahmen als gering an (IV-Nrn. 41.1 S. 19
oben / Nr. 221.1 S. 28 / A.S. 88). Vor diesem Hintergrund bestand im
Verfügungszeitpunkt mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit kein Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen vor der Aufhebung der Rente.
6. Der Sozialversicherungsträger
trägt die Kosten der Sachverhaltsabklärung, soweit er die entsprechenden
Massnahmen angeordnet hat. Die Kosten der nicht von ihm angeordneten
Abklärungsmassnahmen übernimmt er dennoch, wenn diese für die Beurteilung des
Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener
Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Eine Abklärung ist unerlässlich, wenn
der Versicherungsträger diese im Rahmen der Untersuchungspflicht nach Art. 43
Abs. 1 ATSG ebenfalls hätte anordnen müssen (Kieser, a.a.O., Art. 45 N 19).
Der Beschwerdeführer reichte der
Beschwerdegegnerin einen neuropsychologischen Bericht von Dr. med. B.___ vom
29. März 2012 ein. Nach Einsicht in diesen Bericht empfahl der RAD weitere
Abklärungen, worauf die Beschwerdegegnerin bei lic. phil. M.___ ein
neuropsychologisches Gutachten einholte und damit den Sachverhalt in dieser
Hinsicht klärte; in diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich der
Gerichtsgutachter Dr. med. C.___ in seiner Beurteilung teilweise auf die
Untersuchungsergebnisse von lic. phil. M.___ stützt. Gab aber der Bericht
von Dr. med. B.___ Anlass für zusätzliche Abklärungen, welche in der
Folge verwertet werden konnten, so kann die Beschwerdegegnerin nicht
vorbringen, der Bericht von Dr. med. B.___ sei nicht erforderlich gewesen;
so liesse sich nur dann argumentieren, wenn der RAD den Bericht als von
vornherein unbrauchbar verworfen hätte und weitere Abklärungen unterblieben
wären, was aber eben nicht der Fall ist. Die Beschwerdegegnerin wäre daher
verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die Berichtskosten zu erstatten,
womit sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet erweist.
7. Zusammenfassend wird in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung
aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die
Kosten des Berichts von Dr. med. B.___ vom 29. März 2012 von CHF 643.80 zu
bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
8.
8.1 Der obsiegende Beschwerdeführer
hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für
das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und
ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem
Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,
welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3), was hier offenkundig
zutrifft. Da der Beschwerdeführer nur in sehr geringen Umfang obsiegt hat, ist
ihm eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 200.00
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
8.2
8.2.1 Dem Beschwerdeführer ist per 16.
Januar 2019 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da er grossmehrheitlich
unterlegen ist und nur eine geringe Parteientschädigung erhält (s. E. II. 7.1
hiervor), entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122
Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht
setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF
180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
8.2.2 Die vom Vertreter
eingereichte Kostennote vom 14. August 2019 (A.S. 135 ff.) weist für den
Zeitraum ab 16. Januar 2019 einen Zeitaufwand von 13,91 Stunden aus. Dieser ist
wie folgt zu kürzen:
·
Der reine Kanzleiaufwand ist im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels
eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen
ist (12 x 0,17 = 2,04 Stunden), die entsprechende E-Mail an den
Beschwerdeführer (13. Mai 2019: 0,08 Stunden) sowie die
Fristerstreckungsgesuche, welche keine besondere Begründung enthalten (31.
Januar, 11. April und 20. Mai 2019: 3 x 0,33 = 0,99 Stunden).
·
Die öffentliche Parteiverhandlung
dauerte nicht eine Stunde, wie in der Kostennote geltend gemacht wird, sondern
bloss von 14:00 bis 14:45 (s. A.S. 133). Die Position ist daher um 0,25 auf 0,75
Stunden zu kürzen.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 10,55 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem massgeblichen Ansatz von
CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 1'899.00.
Was die Auslagen ab 16. Januar 2019 über
insgesamt CHF 161.20 betrifft, so sind die 66 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50
zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird. Andererseits ist die Anreise zur Verhandlung
vom 14. August 2019 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur
Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und §
161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer
und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so auf
CHF 114.60.
Einschliesslich CHF 155.05
Mehrwertsteuer (bei einem Satz von 7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft sich die
Entschädigung demnach auf total CHF 2'168.65. Diese Summe ist zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 568.10 (Differenz zum
vollen Honorar von CHF *), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in
der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von CHF 240.00,
sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich der Beschwerdeführer
vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein
rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel
darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E.
4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem untersten
Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie
hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren
Ansatz vorsieht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die der Beschwerdegegnerin
eingereichte Vollmacht (IV-Nr. 91), auf welche in der Beschwerdeschrift
verwiesen wird (A.S. 8 Ziff.), zwar von den «nachfolgenden Honorarsätzen»
spricht, diese aber nicht beigelegt wurden.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Der Beschwerdeführer hat einerseits nur in
einem sehr geringen Umfang obsiegt, welcher es nicht rechtfertigt, einen Teil
der Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Andererseits wurde ihm im
Kostenpunkt keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt (s. E. I. 2.6
hiervor). Er hat daher die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen. Diese
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
9.2 Das Gerichtsgutachten wurde
erforderlich, weil das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. AA.___ nicht beweiswertig und das frühere Gutachten
von Dr. med. J.___ bei Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2018 nicht mehr
aktuell war (s. E. II. 3.9.3.1 hiervor). In dieser Situation hätte die
Beschwerdegegnerin ein weiteres psychiatrisches Gutachten einholen müssen, um
den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über die
Rentenaufhebung befindet. Ihr sind daher die vollen Kosten des
Gerichtsgutachtens nebst Ergänzung von insgesamt CHF 5'000.00 aufzuerlegen
(vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 + 8 S. 271 f. / 285). Gegen
die Höhe dieses Betrages hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, obwohl
sie die beiden Rechnungen von Dr. med. C.___ zugestellt erhielt (A.S. 89 + 118).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 1.1 Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. am [...] 1956, am 6. Mai 1999 mit Wirkung ab 1. Oktober 1998, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 85 %, eine ganze Rente zu (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Diese wurde am 9. Mai 2000 und 20. Dezember 2005 bestätigt (IV-Nrn. 5 +15). 1.2 Am 6. August 2010 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 31). Nach verschiedenen Abklärungen hob sie die Rente mit Verfügung vom 26. Januar 2018 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf, da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliege, und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ausserdem lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, die Kosten des Berichts von Dr. med. B.___ vom 29. März 2012 zu übernehmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
E. 2 a) Die Beschwerdesache sei wegen schwerer Gehörsverletzung an die IV-Stelle zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und zur Neuverfügung zurückzuweisen. b) Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherigen IV-Rentenleistungen bei einem lnvaliditätsgrad von 100 % auszurichten. c) Subeventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen durchzuführen. d) Subsubeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen verbunden mit der Anordnung der Weiterausrichtung während derselben an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 2a Die Beschwerdesache sei wegen schwerer Gehörsverletzung an die IV-Stelle zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und zur Neuverfügung zurückzuweisen. b) Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherigen IV-Rentenleistungen bei einem lnvaliditätsgrad von 100 % auszurichten. c) Subeventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen durchzuführen. d) Subsubeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen verbunden mit der Anordnung der Weiterausrichtung während derselben an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 Es seien dem Beschwerdeführer die ihm im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Abklärung bei Frau Dr. med. B.___ vom
29. März 2012 entstandenen und ausgewiesenen Kosten im Betrage von CHF 643.80 zu ersetzen.
E. 3.7 3.7.1 Dem
Gerichtsgutachten von Dr. med. C.___ vom 26. November 2018 (A.S. 72 ff.)
lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 86):
·
akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
unreifen oder emotional instabilen Zügen (Z73.1)
·
Status nach Alkoholüberkonsum, seit 2012
abstinent (ICD-10 F10.20)
·
Status nach möglicher Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis, aktuell remittiert
Der Beschwerdeführer gebe an, nach der
Rentenaufhebung habe er erfolglos Arbeit gesucht. Es sei schwierig, in seinem
Alter etwas zu finden. Nach all den Jahren wäre er auch nicht in der Lage,
plötzlich ein Vollpensum zu leisten, und er habe auch noch den Haushalt zu
verrichten. Mit beruflichen Massnahmen wäre er einverstanden. Schon seit vielen
Jahren leider er hauptsächlich unter chronischen Rückenbeschwerden, weshalb
körperliche Schwerarbeit ausscheide. Er frage sich, ob er noch genug Geduld und
Aufmerksamkeit für eine Tätigkeit aufbringe. Mit der heutigen Elektronik komme
er nicht mehr zurecht, obwohl er versuche, auf dem Laufenden zu sein. Auf die
Frage nach psychischen Beschwerden meine der Beschwerdeführer, es sei eher
moralisch ein Problem. Der Tod der Eltern im Jahr 2012 und die Erbteilung hätten
ihn sicher belastet. Das Elternhaus sei verkauft worden, weshalb er in eine
Wohnung habe umziehen müssen (A.S. 76). Seit etwa 2012 suche er bei Bedarf Dr.
med. H.___ auf. Etwa 1984 sei er wegen seines «feuchtfröhlichen» Lebens kurz
bei Dr. med. AB.___ gewesen. Man habe ihm geraten, den Beruf zu wechseln,
und Medikamente verordnet, die er nicht vertragen habe. Diese Behandlung habe
er bald abgeschlossen. Etwa 1997 und 1998 habe ihn sein Hausarzt Dr. med. G.___
psychiatrisch behandelt (u.a. wegen der Beziehung mit der Freundin), aber nicht
intensiv. Abends nehme er eine Tablette Baldrian, ausserdem seit etwa drei
Jahren eine Tablette Redormin und bei Bedarf Stilnox, wenn er nicht gut
schlafe. Fluctine nehme er seit über einem Jahr nicht mehr (A.S. 77).
Er stehe zwischen 7:00 und 8:00 Uhr auf
und fühle sich ausgeschlafen. Nach der Morgentoilette kümmere er sich um seine
zwei Wellensittiche. Meist trinke er irgendwo einen Kaffee und esse ein
Gipfeli, kaufe ein Brot ein und lese noch die Zeitungen. Er informiere sich
auch übers Internet und lese die Nachrichten, teilweise auch Fachlektüre im
elektronischen Bereich. Regelmässig treffe er sich morgens in einem Café mit
anderen Personen. Den Haushalt verrichte er selbständig, er räume auf, putze
und mache die Wäsche. Er halte einigermassen Ordnung (auf den vorgelegten Fotos
wirke die Wohnung nicht unordentlich). Ansonsten schwimme er oft in der Aare
oder angle. Er sei auch mit dem E-Bike unterwegs, spaziere und wandere gerne. Bei
schlechterem Wetter sei er meist zuhause, wo er Computer repariere. Er gehe
etwas hinaus, trinke irgendwo einen Kaffee. Ausserdem schaue er fern,
vorwiegend dokumentarische und wissenschaftliche Sendungen etc. Er besuche auch
gerne einmal eine Stadt und bummle herum. Regelmässig nehme er gegen 18:00 und
19:00 Uhr ein Nachtessen ein, teilweise koche er, alle zwei bis drei Tage gehe
er in ein Restaurant. Zu den Familienmitgliedern bestehe ein guter Kontakt.
Mindestens einmal im Jahr sehe er seine Geschwister. (A.S. 77). Im
zwischenmenschlichen Bereich habe er keine Probleme. In [...], wo er wohne,
bestehe ein normaler Umgang zu allen Leuten, die er kenne. Mit den Nachbarn
komme er gut zurecht. Er habe einige Bekannte. In Zürich treffe er sich
regelmässig mit zwei bis drei Leuten (A.S. 77 f.). Gegen 21:00 Uhr lege er sich
ins Bett, schaue aber meist bis Mitternacht fern und schlafe dann irgendwann
ein. In der Regel sei der Schlaf gut, es komme manchmal vor, dass er nachts
aufwache und zur Toilette müsse, dann aber weiterschlafe. Er habe keine
besonderen Träume. Heute sei er nicht mehr übermässig nervös, doch habe es
Zeiten gegeben, in denen er eher unruhig gewesen sei, auch angesichts der
belastenden Situation. Früher habe er oft gereizt reagiert und teilweise
Wutausbrüche gehabt, heute sei er gelassener und kontrollierter. Diffuse Ängste
habe er keine. Seit dem Führerausweisentzug im Jahr 2012 habe er keinen Alkohol
mehr getrunken. Cannabis habe er in der Jugend probiert, aber nicht regelmässig
konsumiert. Seine letzte Beziehung habe im Jahre 2000 geendet. Im Prinzip sei
er offen, doch suche er keine neue Beziehung. Seine Beiständin helfe ihm bei
verschiedenen Belangen. Er sei seit etwa 2012 verbeiständet, damals auch wegen
der Situation mit den Eltern und der ganzen Lebenssituation (A.S. 78).
Seine Kindheit habe er in sehr guter
Erinnerung. Zu Gleichaltrigen habe er gute Kontakte gepflegt. Die Grundschule
habe er ohne Probleme besucht, in der Bezirksschule dann aber den Anschluss
verpasst (A.S. 78). Er sei oft unterwegs gewesen und habe nichts gelernt. 1973
bis 1977 habe er ohne Probleme die Lehre zum FEAM absolviert, das Technikum in [...]
aber nach einem Semester abgebrochen. Er habe sich dann für verschiedene andere
Techniken interessiert, Weiterbildungskurse besucht, Reisen unternommen und mit
verschiedenen kurzzeitigen Anstellungen (u.a. im Service) Geld verdient, um zu
überleben. Er sei unruhig gewesen und dauernd unterwegs. Schliesslich habe er
sich in Informatik weitergebildet und auch zwei Semester Wirtschaftsinformatik
besucht. Er sei nie längere Zeit irgendwo angestellt gewesen und habe teilweise
auch temporär gearbeitet. Nach der Rentenzusprache habe er sich nicht mehr um
Arbeit bemüht und seine PC-Kenntnisse im privaten Bereich angewendet.
Zeitlebens habe er verschiedene kurze Beziehungen geführt sowie eine längere in
den 90er Jahren. Die letzte Beziehung sei 2000 nach zwei Jahren beendet worden.
Er habe immer gerne Musik gehabt und einmal erfolglos versucht, ein Festival zu
organisieren. Vor allem in jungen Jahren habe er sicher teilweise übermässig
Alkohol getrunken. Insgesamt sei ihm zweimal wegen Alkohol am Steuer der
Führerausweis entzogen worden. Seit 2012 trinke er deswegen keinen Alkohol
mehr. Lange Zeit sei keine eigentliche psychiatrische Behandlung erfolgt. Erst
in den letzten Jahren nehme er in teilweise unregelmässigen Abständen
psychiatrische Hilfe in Anspruch, was aber keine intensive Behandlung darstelle.
Er sei nie psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Einige Zeit habe er ein
Antidepressivum eingenommen. Die Rente sei in einer turbulenten Zeit
zugesprochen worden, damals seien die Rückenbeschwerden im Vordergrund
gestanden. Er müsse wohl annehmen, dass er eine Schizophrenie habe, doch könne
er nicht angeben, welche Symptome er diesbezüglich verspüre (A.S. 79). Seine
Zukunft sei unklar, ihn beschäftige vorwiegend die finanzielle Situation. Er
denke, dass er zumindest stundenweise arbeiten könnte, doch sei wegen seiner
langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt fraglich, ob er eine genügende Leistung
oder Kenntnisse aufweise (A.S. 80).
Während der Untersuchung von 9:00 bis
10:45 Uhr erhob der Experte die folgenden Befunde: Der Beschwerdeführer sei
ordentlich gekleidet. Die Begrüssung und der Gang ins Untersuchungszimmer seien
unauffällig. Der Beschwerdeführer sei mühelos in der Lage, während der gesamten
Untersuchung auf seinem Stuhl sitzenzubleiben. Er spreche mit kräftiger Stimme.
Das Bewusstsein sei klar und die Orientierung allseits erhalten. Es zeigten
sich keine Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten. Die Konzentrationsfähigkeit
sei ungetrübt. Der Beschwerdeführer gehe schnell auf die Fragen ein, wobei er
sich teilweise in Nebensächlichkeiten verliere. Für sprachliche Auffälligkeiten
sowie formale und inhaltliche Denkstörungen fänden sich keine Hinweise. Der
Beschwerdeführer wirke in keiner Weise verlangsamt oder beschleunigt. Es falle ihm
schwer, seinen psychischen Zustand zu beschreiben, er stelle spontan die
körperliche Situation in den Vordergrund. Erst auf Nachfrage seien einige
wenige Angaben über den psychischen Zustand erhältlich. Wahn, Halluzinationen
und psychotische Phänomene würden verneint. Im Affekt wirke der
Beschwerdeführer euthym und könne auch lächeln. Nach seinen Angaben sei er in
der Lage, Interessen nachzugehen und sich über etwas zu freuen. Seine Stimmung
sei nicht dauerhaft gedrückt, die Situation besorge ihn allerdings. Er sei
heute nicht mehr derart nervös und jähzornig wie in jungen Jahren, er reagiere ruhiger
und bedachter. Suizidgedanken würden verneint. Teilweise wirke der
Beschwerdeführer etwas unruhig, aber eine dauernde motorische Unruhe könne nicht
angenommen werden. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer weitgehend adäquat.
Hinweise auf Ich-Störungen fänden sich keine (A.S. 80). Die Intelligenz sei als
durchschnittlich zu beurteilen. Die affektive Modulation sei erhalten, ebenso
eine adäquate Gestik und Mimik. Der Beschwerdeführer schildere teilweise
belastende Situationen aus der Vergangenheit, wirke dabei aber nicht sehr
betroffen. Er wirke von der Persönlichkeitsstruktur her eher etwas einfach
strukturiert. Insgesamt hinterlasse der Beschwerdeführer im Gespräch einen
psychopathologisch weitgehend unauffälligen Eindruck. Gemäss der telefonischen
Rücksprache mit Dr. med. H.___ vom 22. November 2018 suche der
Beschwerdeführer sie in unterschiedlichen Abständen ein- bis zweimal monatlich
auf. Es handle sich mehr um eine Anbindung als um eine eigentliche Behandlung.
Die Diagnose sei etwas unklar. In der Vergangenheit habe sie sich auch auf
einen vorbestehenden Bericht gestützt, um eine Hebephrenie oder Schizophrenie
zu diagnostizieren. Die auffällige Anamnese sei nicht allein mit einer
neurotischen Störung erklärbar. Heute liessen sich tatsächlich keine positiven
Symptome einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis finden. Eine
medikamentöse Behandlung mit einem Neuroleptikum sei versucht, aber wegen
Nebenwirkungen gestoppt worden. Ihrer Meinung nach sei der Beschwerdeführer
nicht in der Lage, in der freien Marktwirtschaft einer verwertbaren Arbeit nachzugehen,
er müsste entsprechend seinem Müssiggang eine Tätigkeit verrichten können (A.S.
81).
In seiner Beurteilung führte der Experte
aus, in der Schule hätten sich, abgesehen von der Repetition eines Jahrs in der
Bezirksschule, keine Schwierigkeiten gezeigt. In der Folge habe der
Beschwerdeführer erfolgreich eine Lehre absolviert. Demnach hätten keine
starken Auffälligkeiten vorgelegen, welche den Beschwerdeführer daran gehindert
hätten, einen allgemein üblichen Bildungsweg zu durchlaufen. In der Folge sei
es ihm allerdings nie gelungen, beruflich irgendwo Fuss zu fassen resp. längere
Zeit eine Arbeitsstelle zu halten. Damals solle ein Alkoholüberkonsum bestanden
haben. Der Beschwerdeführer sei wiederholt gereist, habe sich an verschiedenen
Orten betätigt sowie mehrere Ausbildungen und Projekte in Angriff genommen
habe, ohne aber jemals länger bei einer Tätigkeit zu bleiben sei. Der
Beschwerdeführer habe auch nie dauerhafte und tragende Beziehungen gepflegt, woran
offenbar kein wesentliches Interesse bestanden habe (A.S. 81). Diese berufliche
und beziehungsmässige Unruhe sei auch dem damaligen Hausarzt Dr. med. G.___
aufgefallen, der am 17. August 1998 geschrieben habe, der Beschwerdeführer sei
teamworkunfähig, autistisch, gedankenflüchtig und lebe in einer schizophrenen
Welt (IV-Nr. 1.14 S. 2). Der Experte Dr. med. F.___ begründe in seinem Gutachten
vom 25. Januar 1999 (E. II. 3.1 hiervor) weder Diagnose eines schizophrenen
Residuums noch das Vorliegen einer Schizophrenie in der Vergangenheit oder die
Restarbeitsfähigkeit von zehn bis 15 %. Im weiteren Verlauf habe Dr. med. G.___
im Jahr 2000 einen unveränderten Zustand angegeben (IV-Nr. 4) und im Jahr 2005
einen stationären Verlauf (IV-Nr. 13). Nähere psychiatrische Angaben seien nicht
erhältlich, bis 2011 eine psychiatrische Abklärung durch Dr. med. J.___ erfolgt
sei, welcher weder eine akute Psychose noch eine Minussymptomatik oder ein
schizophrenes Residuum habe bestätigen können; ein Zustand nach juveniler
Hebephrenie sei als nicht ausgeschlossen, aber nicht eindeutig beweisbar angesehen
worden. Im Gegensatz dazu sei Dr. med. B.___ am 29. März 2012 von einem
markanten Verhaltenssyndrom bei hirnorganischer Beeinträchtigung ausgegangen
(E. II: 3.4 hiervor). Worauf sich dieser knappe Bericht stütze, sei
unklar, offensichtlich einzig auf Beobachtungen und Interpretationen bei einer
Konsultation. Lic. phil. M.___ habe demgegenüber am 9. Januar 2013 bloss
minimale bis leichte kognitive Funktionsbeeinträchtigungen ermitteln können.
Dr. med. H.___ habe am 22. April 2013 einer Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis im Sinne einer hebephrenen Schizophrenie angenommen (E. II. 3.3
hiervor). Unklar sei, inwieweit die angegebenen Diagnosekriterien wirklich
erfüllt gewesen seien und ob eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestanden habe (A.S.
82). Der handschriftliche Bericht von Dr. med. H.___ vom 19. November 2013 (IV-Nr.
120) sei teilweise nicht zu entziffern. Die angegebene Schizophrenie werde erneut
ungenügend begründet und die Arbeitsunfähigkeit sei angesichts der Knappheit
des Berichtes nicht nachvollziehbar (A.S. 82 f.). Das V.___-Gutachten vom
27. Oktober 2016 (E. II. 3.6 hiervor) diagnostiziere eine undifferenzierte
Schizophrenie, gehe aber nicht näher darauf ein, ob deren Symptomatik beim
Beschwerdeführer überhaupt vorliege. Vielmehr werde aufgezählt, welche
typischen Befunde nicht hätten gefunden werden können. Da die Diagnosen einer
Hebephrenie oder eines schizophrenen Residuums ausgeschlossen worden seien,
habe Dr. med. AA.___ gefolgert, dass am ehesten eine undifferenzierte
Schizophrenie vorliege. Differentialdiagnostische Überlegungen fehlten (A.S.
83).
In der heutigen Untersuchung liessen
sich keine gedanklichen Auffälligkeiten finden, einzig beim freien Sprechen zeige
sich eine gewisse Tendenz zu Perseverationen sowie eine leichte
Umständlichkeit, indem der Beschwerdeführer sich teilweise in Gedankengängen
verirre, ohne den roten Faden zu verlieren. Es handle sich nicht um ein massiv
auffälliges pathologisches Verhalten, sondern eher um ein
Verlegenheitsverhalten des Beschwerdeführers, der auch bei konkreten Fragen
Mühe habe, seinen psychischen Zustand darzulegen. Der Beschwerdeführer sei
affektiv gut moduliert. Er sei kognitiv nicht beeinträchtigt und gehe in
adäquatem Tempo auf die Fragen ein. Der Beschwerdeführer könne nicht als
psychomotorisch unruhig eingestuft werden. Seine Ausführungen begleite er mit
adäquater Gestik und Mimik. Insgesamt entstehe während der gesamten
Untersuchung nie der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in psychischer
Hinsicht massiv beeinträchtigt wäre, obwohl ihn die Situation nachvollziehbar
belaste. Er schildere einen unauffälligen Tagesablauf und scheine auch gewissen
Interessen nachzugehen. Es bestünden verschiedene soziale Kontakte, vielleicht
eher oberflächlich und ohne tragende Freundschaften, doch im familiären Umfeld
sei der Kontakt eng. Der Beschwerdeführer sei eher etwas einfach strukturiert. Er
sehe ein, dass er theoretisch in der Lage wäre, zumindest teilweise eine
adaptierte Tätigkeit auszuüben, auch wenn er selbst nicht wisse, wie hoch die
Leistungsfähigkeit sei (A.S. 83). Insgesamt könne keine grundlegende und
charakteristische Störung von Denken und Wahrnehmung sowie kein inadäquater
oder verflachter Affekt festgestellt werden (A.S. 83 f.). Es zeigten sich keine
Hinweise auf kognitive Defizite, keine Störung der Gedanken- und Gefühlswelt
sowie keine Hinweise auf Halluzinationen, sodass die Diagnose einer
Schizophrenie nicht gestellt werden könne. Auch die Kriterien einer hebephrenen
Schizophrenie seien nicht erfüllt, denn dabei müssten das Verhalten und die
Stimmung derart inadäquat sein, dass dies auch einem Laien auffallen würde. Die
Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie werde erst dann gestellt, wenn
nicht eindeutig Symptome für eine Richtung der Schizophrenie vorlägen, doch
müssen dennoch entsprechende Beeinträchtigungen des Denkens, des Verhaltens und
des Fühlens bestehen. Für ein schizophrenes Residuum wären auffallende negative
Symptome mit psychomotorischer Verlangsamung, Aktivitätsverminderung,
Affektverflachung, Passivität und Initiativemangel sowie allgemeiner Verarmung notwendig.
Dies lasse sich beim Beschwerdeführer nicht feststellen. Auf Grund der heutigen
Befunde könne daher die Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis
nicht bestätigt werden. Die Diagnose einer undifferenzierten Schizophrene könne
nicht allein durch Ausschluss anderer Schizophrenieformen gestellt werden, wie
dies Dr. med. AA.___ tue, sondern es müssten einige positive Symptome
eruiert werden. Dasselbe gelte für den Bericht von Dr. med. H.___ vom 22. April
2013. Sie beschreibe zwar einen etwas auffälligen Exploranden, weise aber nicht
nach, dass die Kriterien der diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie
tatsächlich erfüllt seien. Dr. med. H.___ habe auch beim Beschwerdeführer
keine entsprechende Behandlung durchgeführt. Es seien einzig einige Zeit
Antidepressiva eingesetzt worden, aber keine Neuroleptika, wie dies bei
schizophrenen Störungen notwendig wäre. Dies deute ebenfalls auf eine diagnostische
Unsicherheit hin. Der Verlaufsbericht vom 19. November 2013 sei nicht
verwertbar. Die telefonische Nachfrage habe denn auch ergeben, dass Dr. med. H.___
offensichtlich Angaben aus dem Vorfeld übernommen habe. Bei dieser Nachfrage hätten
sich keine eindeutigen Hinweise eruieren liessen, um die gestellte Diagnose zu
erhärten (A.S. 84).
Aus neuropsychologischer Sicht wären bei
einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis viel mehr (kognitive)
Auffälligkeiten zu erwarten gewesen. Lic. phil. M.___ lege im
Bericht vom 9. Januar 2013 (E. II: 3.4 hiervor) aber keine solchen
Auffälligkeiten dar. Allerdings seien Verhaltensweisen im Sinne von
Einschränkungen in der Verhaltensorganisation und Strukturierung sowie in der
Bewertung von Wichtigem bzw. von Sachverhalten erkannt worden. Dies erkläre zum
Grossteil das desorganisierte Leben, welches der Beschwerdeführer bis anhin
geführt habe. Auch heute brauche er bei der Regelung der psychosozialen
Situation teilweise Hilfe von aussen, indem er eine Beiständin habe. Ansonsten
gelinge es dem Beschwerdeführer aber gut, seinen Alltag zu organisieren und zu
strukturieren; er könne Aktivitäten nachgehen und Interessen verfolgen sowie
soziale Kontakte pflegen. Es scheine aber eine Tendenz zu bestehen, in
komplexen Situationen die Übersicht zu verlieren. Diese
Verhaltensauffälligkeiten hätten schon seit der Kindheit bestanden, seien
jedoch wegen äusserer Leitplanken nicht derart stark aufgefallen, so dass der
Beschwerdeführer auch eine Lehre habe absolvieren können. Sobald es aber darum
gegangen sei, sein Leben selbständig zu planen, habe er Schwierigkeiten
bekommen (A.S. 84). Diese Auffälligkeit in Verhalten und Organisation könne
Ausdruck verschiedener Faktoren sein. Hinweise auf eine hirnorganische Störung
als Ursache fehlten. Der übermässige Alkoholkonsum erkläre mit grosser
Wahrscheinlichkeit zumindest einen Teil der Verhaltensauffälligkeiten. Eine
dauerhafte resp. längere affektive Störung oder eine Angststörung liessen sich
nicht eruieren. Wie bereits erwähnt, könne heute keine Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis bestätigt werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine
solche in der Vergangenheit eine Rolle gespielt habe, doch müsste auf Grund der
heutigen Befunde zwischenzeitlich eine Remission eingetreten sein. In Betracht
zu ziehen seien Persönlichkeitsstörungen, wobei hier vorwiegend emotional
instabile, allenfalls auch unreife Persönlichkeitszüge eine Rolle spielen
könnten. Vergleiche man die heutigen Befunde mit den 1999 von Dr. med. F.___
beschriebenen, so werde heute ein anderer Beschwerdeführer wie damals
vorgefunden. Die Stimmung präsentiere sich heute unauffällig, insbesondere
nicht gedrückt und depressiv. Ausserdem fänden sich keine instabile
Affektivität, keine Hinweise auf Angst, Ratlosigkeit und Aggressivität, keine
übertrieben starke intrapsychische Spannung sowie kein beschleunigtes oder
inkohärentes Denken. Kognitive Schwierigkeiten liessen sich nicht beobachten.
In diesem Sinne sei anzunehmen, dass eine Beruhigung eingetreten sei. Der
Beschwerdeführer wirke psychopathologisch nicht mehr auffällig wie damals, es
habe sich demnach objektiv eine gewisse Veränderung ergeben. Auch die
subjektiven Angaben deuteten auf eine deutliche Beruhigung des Zustandes hin
mit kaum mehr vorhandenen psychischen Auffälligkeiten. Differentialdiagnostisch
könne beim damaligen Verhalten eine unreife Persönlichkeitsproblematik,
getriggert durch überhöhten Alkoholkonsum und psychosozial schwierige Umstände,
eine Rolle gespielt haben. Auffallend sei weiter, dass der Beschwerdeführer
sich in all den Jahren nie motiviert gezeigt habe, eine Änderung seiner
Situation herbeizuführen. Nach der Rentenzusprache habe er mit dem Arbeitsleben
abgeschlossen und keine Eingliederungsversuche unternommen. Zudem falle auf,
dass keine konsequente und intensive psychiatrische Behandlung durchgeführt
worden sei; dies könne freilich insoweit nachvollzogen werden, als sich der
Beschwerdeführer subjektiv nicht als psychisch beeinträchtigt erlebe. Es gebe
nur mehr oder weniger sporadische Konsultationen, weshalb es sich mehr um eine
Beratung zu handeln scheine. Die behandelnde Psychiaterin spreche denn auch von
einer «Anbindung» und nicht von eigentlichen psychiatrischen
Behandlungsmassnahmen (A.S. 85).
Zusammenfassend klage der
Beschwerdeführer vorwiegend über körperliche Beschwerden. Sowohl die
subjektiven Angaben wie auch die objektivierbaren Befunde deuteten heute auf
keine wesentliche psychische Störung hin. Ausser der diskreten Tendenz zu
Perseverationen sei der Beschwerdeführer psychopathologisch weitgehend
unauffällig. Der heutige Zustand sei in keiner Weise vergleichbar mit den
Angaben, die 1999 gemacht worden seien. Demnach sei von einer deutlichen
Verbesserung oder Remission des damaligen Zustandes auszugehen. Der heutige
Zustand sei mit grosser Wahrscheinlichkeit vergleichbar mit dem Zustand, wie er
zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Januar 2018 vorgelegen habe. Es gebe keine
Hinweise darauf, dass zwischenzeitlich eine Veränderung eingetreten sein
könnte. Der heutige Zustand entspreche mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr
als 50 % demjenigen, den Dr. med. J.___ 2011 beschrieben habe. Aus
psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden, welche die
Fähigkeiten massiv beeinträchtige. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich
im Alltag zurechtzufinden, er könne Termine wahrnehmen, sich Begebenheiten
anpassen, den Tag planen und strukturieren, sich ein Urteil bilden und
Entscheide fällen. Er versuche sich in der Elektronik weiterzubilden und
beschäftige sich mit der Reparatur von Computern. Die Durchhaltefähigkeit und
die Selbstbehauptungsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt (A.S. 86). Der
Beschwerdeführer pflege Kontakte zu Dritten und familiäre Beziehungen zu den
Geschwistern (A.S. 86 f.). Er gehe verschiedenen Aktivitäten zielgerichtet
nach, sei in der Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Psychisch
sei der Beschwerdeführer in der Lage, ähnliche Tätigkeiten wie früher im
Bereich Informatik und Elektroinstallation in vollem Umfang durchzuführen. Es
lasse sich weder eine Beeinträchtigung noch eine leistungsmässige Einschränkung
begründen. Dasselbe gelte für eine alternative Tätigkeit, welche nicht über die
bisherigen Tätigkeiten hinausgehe. Angesichts der eher etwas einfachen
Persönlichkeitsstruktur sollte der Beschwerdeführer keine leitenden Funktionen
ausüben und keine Verantwortung übernehmen, die Arbeiten müssten vorgegeben
sein. Es sei nicht von einem wechselnden Verlauf auszugehen. Allerdings habe
sich in der Vergangenheit mit grosser Wahrscheinlichkeit der Alkoholkonsum
ungünstig auf den Gesamtzustand ausgewirkt. Weiter sei anzunehmen, dass sich
instabile Persönlichkeitsstrukturen in jungen Jahren eher stärker auswirkten.
Unklar sei, inwieweit in der Vergangenheit eine schizophrenieartige Störung
tatsächlich vorgelegen habe, denn die Angaben seien insgesamt zu ungenau. Im
Verlauf sei eine Stabilisierung der Persönlichkeitsstruktur und des
Gesamtzustandes anzunehmen, wie der Vergleich der verschiedenen Berichte aufzeige.
Es sei aber weiterhin denkbar, dass unter Belastung eine Tendenz bestehe, mit
emotional instabilen oder desorganisierten Verhaltensweisen zu reagieren, was
in der Vergangenheit zu teilweise unterschiedlichen Einschätzungen des
Zustandes geführt habe (A.S. 87).
Die für Therapiemassnahmen erforderliche
Einsicht in eine allfällige (psychische) Problematik fehle hier. Sinnvoll wäre
ein Coaching, da der Beschwerdeführer teilweise Mühe habe, sich veränderten
Lebensbedingungen adäquat anzupassen (A.S. 87). Berufliche Massnahmen zur
Angewöhnung an einen Arbeitsplatz seien angesichts der langen Arbeitsabsenz
durchaus sinnvoll. Angezeigt sei eine ähnliche wie die angestammte Tätigkeit. Die
Prognose sei fraglich, aber nicht wegen des gesundheitlichen Zustand, sondern
der psychosozialen Umstände, indem der Beschwerdeführer schon jahrelang aus dem
Arbeitsprozess herausgefallen sei. Weiter bestehe kaum eine Motivation, wieder
einer Arbeit nachzugehen. Eine weitere Verschlechterung der gesundheitlichen
Situation sei nicht zu befürchten.
3.7.2 Die Dres. D.___ und E.___
äusserten sich am 4. Januar 2019 wie folgt zum Gerichtsgutachten
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 7): Der Beschwerdeführer sei nicht wegen der
psychosozialen Situation seit 2014 verbeiständet, sondern da er nicht in der
Lage sei, seine administrativen Belange zu regeln. Die von Dr. med. C.___ postulierte
Arbeitsfähigkeit sei daher in Frage zu stellen.
Die subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers im Gerichtsgutachten erschöpften sich in Ausführungen zu
Rentenentscheiden, Erbschaften, Rückenbeschwerden sowie einem «moralischen
Problem». Der psychopathologische Befund enthalte vorwiegend positive Überschätzungen.
Die Kriterien für eine hebephrene Schizophrenie, welche Dr. med. C.___ nenne und
als nicht erfüllt ansehe (s. A.S. 84), seien selbstgestrickt. In den Vorakten
sei immer wieder von einer Schizophrenie resp. einem Residuum die Rede. Die
Kriterien einer hebephrene Schizophrenie gemäss ICD-10 seien klar erfüllt:
Schizophrenie (paranoid,
hebephren, katatonisch, undifferenziert):
·
Mindestens ein Kriterium mindestens
einen Monat:
o
Gedankenlautwerden (klar schon immer
vorhanden gewesen)
o
Kontroll- / Beeinflussungswahn (nicht
vorhanden)
o
kommentierende Stimmen (bis 2006
deutlich, heute weniger)
o
bizarrer Wahn (Gefühl, er wolle die Welt
erobern; seit 1990 weniger)
·
Mindestens zwei Kriterien mindestens
einen Monat:
o
anhaltende Halluzinationen (keine
optischen, aber akustische
o
Neologismen (keine)
o
katatone Symptome (keine)
o
negative Symptome: Apathie,
Sprachverarmung, verflachte Affekte (deutlich verflachter im Gegensatz zum
Gerichtsgutachten)
Hebephrene Schizophrenie
(F20.1):
·
Verflachung des Affekts (Affektverflachung)
·
Inadäquatheit des Affekts (deutlich
inadäquater Affekt, oberflächlich subeuphorische Grundstimmung,
Bagatellisierung sämtlicher Schwierigkeiten [Beistand, psychiatrische
Behandlungsnotwendigkeit, Krankheitseinsicht])
·
zielloses Verhalten (deutlich zielloses
Verhalten)
·
unzusammenhängende Sprache
(Ideenflüchtigkeit)
·
kein Vorherrschen von Halluzinationen
(trifft zu)
Eine inadäquate Stimmung, unstimmiges
Verhalten sowie neuropsychologische Auffälligkeiten, wie sie Dr. med. C.___ verlange,
fänden sich weder in diesen Kriterien noch in der klinischen Erfahrung. Zudem erkläre
der Alkoholkonsum keines dieser Symptome, einmal abgesehen von der Abstinenz
seit 2012.
Insgesamt seien die
Verhaltensschwierigkeiten in Zusammenhang mit einer mangelnden
Krankheitseinsicht und diese wiederum in Zusammenhang mit der klar vorhandenen
hebephrenen Störung zu sehen. Der Gutachter bemühe sich nicht einmal, die
Kriterien für eine hebephrene Störung genau zu explorieren, sondern lasse sich
von der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers (z.B. Ablehnung von
Psychopharmaka) beeindrucken. Das Gerichtsgutachten sei daher falsch und
entspreche keineswegs dem klinischen Verlauf.
3.7.3 Dr. med. C.___ entgegnete auf die
Stellungnahme der Dres. D.___ und E.___ am 18. März 2019 (A.S. 116 f.), eine
Verbeiständung bedeute nicht automatisch, dass die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch
in Zweifel zu ziehen sei.
Es sei unklar, was die in der
Stellungnahme unkommentiert aufgelisteten Berichte aussagen sollen. Teilweise
schienen die Zitate aus dem Zusammenhängen gerissen (etwa der folgende
Nebensatz: «... was vom Medizinischen Zentrum O.___ am 24.02.2014 (dieser
Bericht fehlt in der Aktenauflistung) mit Zerfahrenheit, Ideenflüchtigkeit,
keine Halluzinationen, aber nach Abschluss der Lehre dann „gegen Paris zu“ gegangen,
dann zurück, Technikum Biel vorgesehen…»). Weiter bleibe unbeachtet, dass er Dr. med.
H.___ telefonisch kontaktiert habe. Sie sage selber, dass sie die Diagnose
einer Hebephrenie den Unterlagen entnommen habe, ohne eine entsprechende
Symptomatik bestätigen zu können.
Vermutlich hätten die Dres. D.___ und E.___
übersehen, dass die subjektiven Angaben auch unter den Rubriken aktuelle
Behandlung, Tagesablauf, soziale Situation, Familienanamnese, persönliche
Anamnese, Zukunftsvorstellungen und Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit zu
finden seien und sich somit nicht nur in Ausführungen zu Rentenentscheiden etc.
erschöpften.
Laut der Stellungnahme seien die dort
tabellenmässig aufgelisteten Symptome beim Beschwerdeführer vorhanden. Er habe
diesen detailliert nach Symptomen wie kommentierende Stimmen etc. befragt, welche
aber in der Untersuchung nicht hätten bestätigt werden können. Der Affekt sei
nicht verflacht, sondern im Gegenteil lebhaft und auch nicht inadäquat. Der
postulierte Zusammenhang zwischen ldeenflüchtigkeit und einer
unzusammenhängenden Sprache sei nicht nachvollziehbar, da das eine nichts mit
dem anderen zu tun habe. In der Stellungnahme werde zunächst angegeben, dass
keine Halluzinationen vorlägen, dann heisse es im Widerspruch dazu weiter oben,
dass akustische Halluzinationen bestünden. Weiter sei nicht nachvollziehbar,
weswegen dann angenommen werde, dass die Verhaltensschwierigkeiten mit einer
mangelnden Krankheitseinsicht zusammenhingen und diese wiederum in Zusammenhang
mit einer vorhandenen hebephrenen Störung zu sehen seien. Die Autoren gingen
demnach nicht davon aus, dass es sich um eine primäre Störung durch die
Erkrankung handle. Im Gerichtsgutachten werde zudem detailliert aufgeführt,
weswegen die Kriterien für eine Schizophrenie, die ja Voraussetzung für die
Diagnose einer hebephrenen Störung bildeten, nicht erfüllt seien. Weiter werde
erläutert, weswegen keine Hebephrenie anzunehmen sei.
Die Stellungnahme sei etwas schwierig zu
interpretieren. Es sei unklar, worauf sich die Autoren stützten, d.h. ob
überhaupt eine Untersuchung stattgefunden habe und wann. Es würden keine
subjektiven Angaben aufgeführt und es finde sich kein psychopathologischer
Befund. Eine nachvollziehbare Begründung, weswegen das Gerichtsgutachten falsch
sein solle, fehle. Die Stellungnahme liefere deshalb keine neuen Erkenntnisse,
um von der bisherigen Beurteilung abzuweichen.
3.7.4 Die Dres. D.___ und E.___
äusserten sich am 6. Mai 2019 wie folgt zur Stellungnahme von Dr.med. C.___ (BB-Nr.
12):
Man nehme keinen Automatismus zwischen Verbeiständung
und Arbeitsunfähigkeit an. Der Beschwerdeführer könne seinen Alltag nicht
bewältigen, was sich im ersten Arbeitsmarkt auswirken dürfte. Die diversen
Beistände seit 2011 hätten ihn von Amtes wegen bei der Administration
unterstützt.
Unklar seien die von Dr. med. B.___ und
dem Medizinischen Zentrum O.___ beobachteten Aussagen des Beschwerdeführers und
nicht diejenigen des Medizinischen Zentrums O.___. Dr. med. H.___ (bisher ca. 15
Therapiesitzungen gegenüber 40 im Medizinischen Zentrum O.___) habe diese offenbar
nicht gesehen. Ein Telefon mit ihr genüge hier sicher nicht.
Die Behauptung von Dr. med. C.___, er
habe die Symptomatik z.B. der Hebephrenie genau exploriert, sei unzutreffend.
Die Berichte von 1999, 2012 und 2014 interessierten ihn schlicht nicht. Es sei
nicht ersichtlich, wie ohne eine ausführliche Befragung zur subjektiven
Symptomatik, welche hier fehle, eine objektive Beurteilung des
Beschwerdeführers möglich sein solle. Im Gegenteil würden die im Medizinischen
Zentrum O.___ beobachteten Symptome einfach wegdiskutiert, weil Dr. med. C.___
diese klar vorhandene Symptomatik nicht passe. Zuletzt frage er dann noch, ob
überhaupt eine Abklärung durch das Medizinische Zentrum O.___ stattgefunden
habe; es fehle nur noch die Frage, ob sie überhaupt ein Studium gemacht hätten.
Damit zeige Dr. med. C.___, dass es nicht um eine objektive Abklärung gehe,
sondern vor allem um Polemik. Man halte daran fest, dass das Gerichtsgutachten die
seit Jahren bekannte Grundstörung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht
objektiv abkläre. Die Beurteilung von Dr. med. C.___ sei falsch und keineswegs
verwertbar.
3.7.5 Dr. med. H.___ äusserte sich im
Schreiben vom 14. August 2018 (recte: 2019) wie folgt zum Telefonat mit Dr.
med. C.___ (BB-Nr. 13): Der Begriff «Positivsymptomatik» fasse Symptome wie
z.B. Halluzinationen zusammen, die bei einer Schizophrenie auftreten könnten
und in einem akuten Schub überwiegen würden. Sie habe lediglich gesagt, dass zur
Zeit der Untersuchung des Beschwerdeführers keine Positivsymptomatik vorgelegen
habe. Dies spreche keinesfalls gegen eine Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis, sondern bedeute bloss, dass der Beschwerdeführer in diesem
Zeitpunkt unter keiner akuten Psychose gelitten habe.
E. 3.8 3.8.1 Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem sie nach seinen Einwänden und den weiteren Abklärungen keinen
neuen Vorbescheid erlassen habe (A.S. 15).
Die IV-Stelle teilt der versicherten
Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug
oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel
42 ATSG (Art. 57a IVG). Das Vorbescheidverfahren geht über den
verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es
Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen
Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). Dies heisst
nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten
Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren
durchführen muss. Ob die Verwaltung, wenn sie nach dem Einwand der versicherten
Person gegen den Vorbescheid weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein
Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014
E. 2.2.1).
Die Beschwerdegegnerin erliess am 29.
Februar 2012 einen Vorbescheid (IV-Nr. 48), wonach gemäss den Abklärungen (d.h.
dem Gutachten von Dr. med. J.___) keine Schizophrenie mehr nachweisbar und der
Beschwerdeführer zu durchschnittlich 75 % arbeitsfähig sei. Bei einem
Invaliditätsgrad von neu 33 % entfalle ein Rentenanspruch. Berufliche
Massnahmen ergäben keinen Sinn. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände
erhoben hatte, führte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen durch,
namentlich indem sie das V.___–Gutachten vom 28. November 2016 einholte.
In der Folge erging kein neuer Vorbescheid. Die Beschwerdegegnerin gab dem
Beschwerdeführer aber Gelegenheit, sich zu diesem Gutachten sowie zur Würdigung
durch den RAD zu äussern (IV-Nrn. 223 + 234). Der Beschwerdeführer nahm zum
Gutachten Stellung (IV-Nr. 226), nicht aber zum RAD-Bericht. Mit Schreiben vom
23. November 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, man
gedenke, die im Vorbescheid vom 29. Februar 2012 in Aussicht gestellte
Rentenaufhebung zu bestätigen, ohne vorher einen neuen Vorbescheid zu erlassen.
Gemäss RAD-Bericht vom 3. April 2017 sei der medizinische Sachverhalt
vollständig festgestellt worden. Berufliche Massnahmen erübrigten sich. Nachdem
sich der Beschwerdeführer dazu am 5. Januar 2018 geäussert hatte, ohne auf
einem neuen Vorbescheid zu beharren (IV-Nr. 246), hob die Beschwerdegegnerin
die Rente ohne vorgängige berufliche Massnahmen auf (A.S. 1 ff.).
Dabei stützte sie sich, dem RAD folgend, nicht auf das V.___-Gutachten, sondern
auf das frühere Gutachten von Dr. med. J.___.
Die Beschwerdegegnerin nahm in der
angefochtenen Revisionsverfügung die Argumentation des Vorbescheids vom 29.
Februar 2012 auf, zu der sich der Beschwerdeführer seinerzeit hatte äussern
können. Vor der Revisionsverfügung wies die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf
hin, dass man im Sinne des besagten Vorbescheids entscheiden werde, und gab dem
Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Bereits zuvor hatte
sich der Beschwerdeführer zu den Abklärungen äussern können, die nach seinen
Einwänden gegen den Vorbescheid vom 29. Februar 2012 durchgeführt worden
waren. Die Beschwerdegegnerin erliess somit zwar keinen zweiten formellen
Vorbescheid, wahrte aber mit ihrem Vorgehen Sinn und Zweck eines
Vorbescheidverfahrens. Die Rüge des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.
3.8.2 Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, die Verfügung vom 26. Januar 2018 habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begründet worden
sei (A.S. 9 ff.).
Verfügungen sind zu begründen, wenn sie
den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die
Begründungspflicht soll verhindern, dass sich der Versicherungsträger von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten und die Gründe, welche für
oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, richtig abzuwägen. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz
sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies
bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445, 124 V 180 E. 1a S. 181;
Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2.1).
Die Beschwerdegegnerin hat knapp, aber
ausreichend dargelegt, warum sie von einem Revisionsgrund ausging, wobei sie
auch auf die Einwände des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren behandelte.
Ausserdem nannte sie die Gründe dafür, warum sie die Kosten des
neuropsychologischen Berichts von Dr. med. B.___ nicht übernahm. Richtig ist,
dass sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung, den sie wie üblich anordnete,
nicht separat begründete. Dies schadet aber nicht. Einerseits lag auf der Hand,
dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Folge davon war, dass gemäss
Auffassung der Beschwerdegegnerin der Leistungsanspruch dahingefallen war und
es galt, das Risiko uneinbringlicher Rückforderungen zu vermeiden. Andererseits
war der Beschwerdeführer in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten und
in der Beschwerdeschrift eingehend zu begründen, warum er von einem
Leistungsanspruch ausging (A.S. 16 – 21). Er vermochte auch die Gründe dafür
anzugeben, warum seiner Meinung nach die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen sei (A.S. 11 – 15). Von einer Verletzung der
Begründungspflicht kann daher keine Rede sein.
E. 3.9 3.9.1 Was den massgeblichen
Vergleichszeitpunkt für die Rentenrevision angeht, so ist der Sachverhalt im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Beurteilung anlässlich der
Rentenzusprache am 6. Mai 1999 gegenüberzustellen. Die Rentenbestätigungen vom 9.
Mai 2000 und 20. Dezember 2005 taugen mangels umfassender Abklärungen
nicht als Vergleichszeitpunkt. Die Beschwerdegegnerin holte nämlich jeweils nur
einen Verlaufsbericht des Hausarztes (sowie 2005 eine rudimentäre Stellungnahme
des RAD) ein und beschränkte sich auf die Feststellung, es sei keine
rentenwirksame Änderung eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2011 vom
7. Februar 2012 E. 3.3.1).
3.9.2 In somatischer Hinsicht stellte
die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das V.___-Gutachten ab. Es besteht kein
Anlass, am Beweiswert der internistischen, kardiologischen, neurologischen und
orthopädischen Beurteilungen zu zweifeln. Diese erfüllen die praxisgemässen
Anforderungen (E. II. 2.5 hiervor), stammen sie doch von unabhängigen
Fachärzten der einschlägigen Disziplinen. Diese Experten haben den
Beschwerdeführer jeweils gründlich untersucht, seine subjektiven Angaben
festgehalten sowie sich ausführlich mit den Vorakten und der Anamnese befasst.
Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Vor dem
Hintergrund der erhobenen objektivierbaren Befunde leuchtet es ein, dass
abgesehen vom Verzicht auf schwere Arbeiten keine organisch bedingte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
Die Berichte der behandelnden Ärzte
gebieten keinen anderen Schluss. Was das Medizinische Zentrum O.___ angeht, so
geben die dort involvierten Ärzte unterschiedliche somatisch begründete Einschätzungen
der Arbeitsfähigkeit ab, ohne dass auf dieser Ebene eine Konsensdiskussion
durchgeführt worden wäre. Der Beweiswert ist dementsprechend gering. In seinem
Bericht vom 27. Januar 2014 (E. II. 3.5) leitet Dr. med. N.___ die
Arbeitsunfähigkeit lapidar aus der verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans ab.
Es macht den Anschein, als ob er sich dabei in erster Linie auf die
radiologischen Befunde stützt, welche in seinem Bericht breiten Raum einnehmen.
Radiologisch sichtbare degenerative Veränderungen allein sind jedoch noch kein
Beweis dafür, dass die geklagten Schmerzen dort ihren Ursprung haben (Urteil
des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.3 in fine). Bei Schäden
an der Wirbelsäule kommt vielmehr der klinischen Untersuchung zentrale
Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2016 vom 13. März 2017 E. 4.3),
d.h. es ist Aufgabe des Arztes, die bildgebenden Befunde anhand der klinischen
Untersuchungsergebnisse zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017
vom 29. Juni 2018 E. 3.2). Bei Dr. med. N.___ fehlt eine solche
Auseinandersetzung, weshalb seine Beurteilung keine Zweifel zu erwecken vermag.
Der Beschwerdeführer erhebt im Übrigen keinerlei Einwände gegen die somatischen
Teilgutachten der Gutachterstelle V.___.
E. 3.9.3.1 Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, so ging die Beschwerdegegnerin zutreffend davon aus, dass der Beurteilung des V.___-Gutachters Dr. med. AA.___ nicht gefolgt werden kann. Die Kritik der RAD-Ärztin, welche auf verschiedene Mängel hinweist (E. II. 3.6.7), ist überzeugend und verdient volle Zustimmung. Allerdings ging es in dieser Situation nicht an, einfach auf das mehrere Jahre zurückliegende Gutachten von Dr. med. J.___ zurückzugreifen. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. J.___ seine Beurteilung später insoweit relativierte, als er nach dem Bericht von Dr. med. H.___ weitere Abklärungen befürwortete. Das Versicherungsgericht holte deshalb bei Dr. med. C.___ ein Gerichtsgutachten ein (welches die Schlussfolgerungen von Dr. med. AA.___ ebenfalls verwarf).
E. 3.9.3.2 Es besteht keinerlei Anlass, am Beweiswert des Gerichtsgutachtens zu zweifeln. Dieses entspricht vollumfänglich den Anforderungen der Rechtsprechung, denn es stammt von einem unabhängigen Facharzt der Psychiatrie. Dieser führte ein eingehendes Explorationsgespräch mit dem Beschwerdeführer (welches eine Stunde und 45 Minuten dauerte, s. A.S. 80), erfragte dessen subjektive Beschwerden, seine Lebensumstände sowie seine Vorgeschichte (A.S. 76 – 80) und erhob einen umfassenden Psychostatus (A.S. 80 f.). Weiter nahm der Experte die Vorakten zur Kenntnis (A.S. 73 – 76) und holte bei Dr. med. H.___ Auskünfte ein (A.S. 81). Sodann legte der Experte ausführlich dar, warum er eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und eine Arbeitsunfähigkeit verneinte (A.S. 81 – 85), wobei er sich auch mit den früheren Arztberichten und Gutachten befasste sowie differentialdiagnostische Überlegungen anstellte. Seine Beurteilung ist vor dem Hintergrund der weitgehend unauffälligen Befunde, der recht strukturierten und aktiven Alltagsgestaltung sowie der verschiedenen Freizeitbeschäftigungen nachvollziehbar und schlüssig (im Übrigen erhoben auch die Dres. J.___ resp. AA.___ im Rahmen ihrer Begutachtungen insgesamt nur wenig auffällige Befunde, s. IV-Nr. 41.1 S. 10 ff. + 18 resp. Nr. 221.2 S. 8 ff. + 11). Die unstete Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers erlaubt keine konkreten Schlüsse auf eine Beeinträchtigung durch ein psychisches Leiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_399/2013 vom 17. September 2013 E. 4.4).
E. 3.9.3.3 Was die abweichenden Berichte
der behandelnden Ärzte angeht, so ist zu beachten, dass der Behandlungsauftrag
des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes sowie der Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten sich voneinander unterscheiden
(Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1). In diesem
Zusammenhang gilt es auch die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde
Ärzte im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13.
März 2019 E. 6.5). Zudem kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der
Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden
Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen
verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und
zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Von einer
psychiatrischen Administrativ- oder Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann abzuweichen,
wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare – also nicht rein der
subjektiven Interpretation entspringende – Gesichtspunkte vorbringen, die
geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 24. November 2017 E. 5.2.2 und 9C_190/2016 vom
20. Juni 2016 E. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Den Berichten von Dr.
med. H.___ kommt nur geringe Bedeutung zu, denn Dr. med. C.___ hat – namentlich
unter Hinweis auf das geführte Telefongespräch – dargelegt, dass sie die
Diagnose einer Schizophrenie aus den Vorakten übernommen hat. Ihre
nachträgliche Stellungnahme vom 14. August 2018 (recte: 2019) ändert hier nichts.
Dr. med. H.___ definiert in diesem Schreiben den Begriff «Positivsymptomatik» und
betont, dass deren Fehlen eine Schizophrenie nicht ausschliesse. Entscheidend
ist jedoch die Feststellung im Gerichtsgutachten, Dr. med. H.___ habe sich nach
eigenem Bekunden der Diagnose in den Vorakten angeschlossen. Dazu nimmt sie
keine Stellung, d.h. sie macht weder geltend, dass diese Feststellung
unzutreffend sei, noch nennt sie konkrete von ihr erhobene Befunde, um die
Diagnose einer Schizophrenie zu begründen.
Die Dres. D.___ und E.___ wiederum üben
in ihren Stellungnahmen zwar konkrete Kritik am Gerichtsgutachten (E. II. 3.7.2
+ 3.7.4 hiervor). Dr. med. C.___ hat sich indes zur ersten Stellungnahme vom
4. Januar 2019 geäussert und erläutert, warum er an seiner Beurteilung festhält
(wobei darauf hinzuweisen ist, dass die zweite Stellungnahme vom 6. Mai 2019
inhaltlich nicht über die erste hinausgeht). Die Einwände der Dres. C.___ und E.___
sind in der Tat nicht geeignet, das Vertrauen in das Gerichtsgutachten zu
untergraben. Ihre beiden Stellungnahmen befassen sich weit weniger eingehend
und detailliert mit der Angelegenheit als das Gerichtsgutachten und können
deshalb nicht das gleiche Gewicht beanspruchen. Sie berufen sich zwar darauf,
den Beschwerdeführer aus 40 Therapiesitzungen zu kennen. Die Stellungnahmen
enthalten aber keinen eigentlichen Psychostatus, sondern erschöpfen sich in
knappen, lapidaren Behauptungen, dass bestimmte Symptome vorliegen würden (in
diesem Zusammenhang ist auch die Bemerkung von Dr. med. C.___ zu
verstehen, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt untersucht worden
sei, E. II. 3.7.3 hiervor). Dr. med. C.___ betonte in seiner Ergänzung zum
Gutachten, dass er die fraglichen, für die Diagnose einer Schizophrenie
erforderlichen Symptome bei der Begutachtung nicht habe feststellen können. Weiter
ist festzuhalten, dass Dr. med. C.___ den Beschwerdeführer sehr wohl zu
allen relevanten Punkten befragt hat (s. E. II. 3.9.3.2 hiervor). Das Argument
der Dres, D.___ und E.___, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Überforderung
im Alltag verbeiständet, weshalb die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, ist
nicht stichhaltig. Ein erforderlich gewordener Beistand für administrative
Belange erlaubt kaum aussagekräftige Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand
(Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.2).
E. 3.9.3.4 Eine Indikatorenprüfung erübrigt sich, nachdem das beweiswertige fachärztliche Gerichtsgutachten eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint und den gegenteiligen Einschätzungen kein Beweiswert zukommt (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
E. 3.9.3.5 Der Einwand des
Beschwerdeführers, aus dem Gerichtsgutachten ergebe sich keine gesundheitliche
Veränderung und damit kein Revisionsgrund (vgl. A.S. 103), dringt nicht durch.
Richtig ist, dass Dr. med. C.___ von einer möglichen Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis spricht (A.S. 86 Ziff. 3) und es als unklar ansieht,
inwieweit eine solche Störung in der Vergangenheit tatsächlich vorlag
(A.S. 87 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer will offenbar darauf hinaus, dass
gar keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten sei, wenn gar nie eine
schizophrene Störung bestanden habe. Entscheidend ist indes, dass laut dem
Gerichtsgutachten der aktuelle Psychostatus weitgehend unauffällig ist und
nicht mit den Angaben im Gutachten von Dr. med. F.___ von 1999, welches
seinerzeit zur Rentenzusprache führte, verglichen werden kann. Es fehlten
nunmehr objektive Befunde, die eine Behinderung begründen könnten. Deshalb sei
von einer deutlichen Verbesserung oder Remission des damaligen Zustands
auszugehen (A.S. 86 Ziff. 4) und anzunehmen, dass sich Persönlichkeitsstruktur
und Gesamtzustand im Verlauf stabilisiert hätten (A.S. 87 Ziff. 9). Damit ist klar
ausgewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit dem massgeblichen
Vergleichszeitpunkt klinisch verbessert hat, unbesehen darum, wie die damalige
psychische Erkrankung diagnostisch einzuordnen war (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.2).
3.9.4 Was die neuropsychologische
Beurteilung durch Dr. med. B.___ (E. II. 3.4 hiervor) angeht, so hielt Dr. med.
C.___ zutreffend fest, dass diese keinen Beweiswert beanspruchen kann. Aus dem
nachfolgenden Gutachten von lic. phil. M.___ (a.a.O.) ergibt sich nämlich,
dass sich Dr. med. B.___ nicht auf validierte Untersuchungsergebnisse
stützte und ihre Beurteilung daher nicht verwertbar ist (es wird somit entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers nicht behauptet, dass Dr. med. B.___
gar keine Tests durchführte). Lic. phil. M.___ verwarf demgegenüber
eine frühkindliche zerebrale Störung und erkannte nur minimale bis leichte
Funktionseinschränkungen mit einer Leistungseinbusse von höchstens 10 %. Dies ist
angesichts der lege artis erhobenen diskreten Testbefunde sowie der erfolgreich
abgeschlossenen Lehre schlüssig. Zudem hält lic. phil. M.___ fest, die
kognitive Leistungsfähigkeit sei die gleiche wie 1999, d.h. eine allfällige Einschränkung
von 10 % haben schon damals bestanden.
3.9.5 Zusammenfassend ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit der Rentenzusprache am 6.
Mai 1999, als eine Arbeitsunfähigkeit von 85 % vorlag, eine gesundheitliche
Verbesserung eingetreten ist. Der Beschwerdeführer ist nämlich seit 2011 aus psychiatrischer
Sicht nicht länger in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ob eine kognitive
Leistungseinbusse von bis zu 10 % vorliegt, wie sie der Neuropsychologe
lic. phil. M.___ in Erwägung zog, kann offen bleiben, da sich dadurch am
Endergebnis nichts ändern würde (s. E. II. 4.4 hiernach). In somatischer
Hinsicht schliesslich ist der Beschwerdeführer in der Lage, einer leichten bis
mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten,
uneingeschränkt nachzugehen. Mit der Veränderung des medizinischen Sachverhalts
liegt ein Revisionsgrund vor, welcher es gestattet, sämtliche Elemente der
Anspruchsberechtigung frei zu überprüfen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2012
vom 10. Oktober 2012 E. 2.2).
4.
4.1 Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen
Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,
der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen
beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und
intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V
273 E. 4b S. 276). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E.
4.2.1); der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sog.
Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem
sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim
ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine
Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen
werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Ob
es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist,
auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist
unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E.
4.2).
Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V
457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab,
welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor
allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (a.a.O.,
E. 3.2 S. 460). Massgeblicher Stichtag für die Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist das Feststehen der medizinischen
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, was der Fall ist, sobald die medizinischen
Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben
(a.a.O., E. 3.3 f. S. 462). Holt der Sozialversicherungsrichter ein
Gerichtsgutachten ein, so ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem dieses ergeht
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 Lit. B + E.
3.2)
Im vorliegenden Fall ist
die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit am 18. März 2019 zu beurteilen, als Dr.
med. C.___ das Gerichtsgutachten ergänzte; erst in diesem Moment war der
entscheidrelevante medizinische Sachverhalt abschliessend geklärt. Der
Beschwerdeführer war in diesem Zeitpunkt noch nicht ganz 63 Jahre alt, hatte
also noch eine Aktivitätsdauer von zwei Jahren vor sich. Das Bundesgericht hat in
einigen Fällen auch bei einer verbleibenden Dauer von weniger als zwei Jahren
die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bejaht (s. etwa Urteile des
Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.3 [anderthalb Jahre] und
9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2 [ein Jahr und acht Monate]). Richtig ist,
dass der Beschwerdeführer seit rund 20 Jahren keiner (relevanten)
Erwerbstätigkeit mehr nachging und per Oktober 1998 eine ganze Invalidenrente
bezog. Entscheidend ist jedoch einerseits, dass er eine Ausbildung erfolgreich abschloss,
auch wenn diese etliche Jahre zurückliegt. Andererseits verfügt der
Beschwerdeführer als Ressource über eine breite berufliche Erfahrung bei
verschiedenen Arbeitgebern (IV-Nr. 41.3 S. 1 f.):
·
1978: Installation von Funknetzwerken,
Service intern und extern
·
1979: Laborant, AD.___ AG (Mitarbeit bei
verschiedenen Entwicklungen)
·
1980: Servicetechniker (Reparatur von
Funkgeräten)
·
1982: Hi-Fi-Servicetechniker
·
1984: Schwimmbadmontage
·
1985: Elektromontagen
·
1986: Baumontageservice (Trennwände und
Fassaden)
·
1987: Einbau von Steuerungen für
Hotel-Pay-TV
·
1988: Servicetechniker (Reparatur
elektronischer Apparate)
·
1989: Laborant (Testen und Endprüfung
diverser Steuerungen)
·
1989: Maschinentechniker (Verkabelung
von Maschinen, Schaltschränken und Steuerungen)
·
1990 – 1992: Computersysteme
assemblieren und konfigurieren, Kundenservice
·
1993: Nachtwache, Asylantenbetreuung
·
1994: Computerservice, Realisation eines
Netzwerks, Austausch von Monitoren, Open-Lan-Upgrade
·
1995 (bei drei Arbeitgebern): Revision
Steuer- und Sicherheitssysteme, Elektroinstallationen, Standbau
·
1996 (bei drei Arbeitgebern): Unterricht
der Fächer PC-Grundlagen und Büro, Elektroinstallationen, Umzug eines Maschinenparks
·
1997: Implementieren der neuen Hard- und
Software einer Bank
·
1998: Ausarbeitung diverser Projekte im
Telebusiness und Präsentationsbereich
·
1998 – 1999: Aufbau des Informatikparks
und Internet-Cafés eines Hotels, Systembetreuung bei diversen Kunden
Zwar fallen die häufigen Stellenwechsel
auf, doch muss sich dies bei Hilfsarbeiten nicht unbedingt negativ auf die
Anstellungschancen auswirken. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer immer
wieder in der Lage war, eine neue Stelle zu finden, sich in andere Tätigkeiten
einzuarbeiten, sich weiterzubilden und neue Kenntnisse zu erwerben (z.B. durch das
SIZ), spricht für seine Anpassungsfähigkeit und geistige Beweglichkeit. Auch
während des Rentenbezugs blieb er recht aktiv. Dies machen einerseits seine
verschiedenen Freizeitaktivitäten deutlich. Andererseits zeigte er Initiative,
indem er Computer reparierte und versuchte, im EDV-Bereich auf dem Laufenden zu
bleiben. Die Umstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist mit anderen Worten intakt.
Er kann nicht mit Personen verglichen werden, die nie eine Ausbildung
abgeschlossen haben und nur eine begrenzte Berufserfahrung besitzen (z.B. weil
sie immer im gleichen Betrieb tätig waren und stets dieselbe Arbeit
verrichteten, welche nicht mehr zumutbar ist; vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.1). Es ist davon auszugehen,
dass sich der Einarbeitungsaufwand für einen zukünftigen Arbeitgeber in einem
vertretbaren Rahmen hält. Hier ist zu beachten, dass ein neuer Arbeitsplatz
altersunabhängig immer mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht und
Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt
werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017
E. 4.5). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in
seiner Arbeitsfähigkeit nur relativ geringfügig eingeschränkt ist, indem
schwere Arbeiten entfallen und eine kognitive Leistungseinbusse von maximal 10
% vorliegt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai
2016 E. 4.3 sowie 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2
mit Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage stehen dem Beschwerdeführer zahlreiche
angepasste Tätigkeiten offen, zumal wenn man auch Nischenarbeitsplätze berücksichtigt.
Zusammenfassend ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten und ein Einkommen erzielen könnte.
4.2 Für den Einkommensvergleich ist
auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222
E. 4.3.1 S. 224) resp. im Falle einer Revision auf den Zeitpunkt der Aufhebung
der Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1),
hier also das Jahr 2018. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).
4.3 Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte
Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne
Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls
erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit
erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der
Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst
auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135
V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November
2016 E. 3.4.1). Im vorliegenden Fall geht dies indes nicht an: Die letzte Arbeit,
die der Beschwerdeführer vor der Rentenzusprache verrichtete, betraf ein
augenscheinlich befristetes Projekt (s. IV-Nr. 41.3 S. 1), d.h. der
Beschwerdeführer hätte sich auch dann eine andere Stelle suchen müssen, wenn er
gesund geblieben wäre. Vor diesem Hintergrund sind die statistischen
Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE)
heranzuziehen. Massgeblich sind die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 26. Januar 2018 aktuellsten publizierten Zahlen (s. dazu Urteil
des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Hier ist
dies die LSE 2014, da die ersten Ergebnisse der LSE 2016 erst danach, im Mai
2018, veröffentlicht wurden. Die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers ist geprägt
von häufigen Stellenwechseln und der Ausübung verschiedenster Berufstätigkeiten,
auch unterhalb des erreichten Ausbildungsniveaus. Dementsprechend ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung irgendeine sich bietende
Stelle angenommen, den Arbeitsplatz aber bald wieder gewechselt hätte, d.h. es ist
auf das Lohnniveau für den gesamten privaten Sektor abzustellen. Ein
Arbeitnehmer verdiente 2014 in diesem Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert
CHF 5'312.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den
13. Monatslohn (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher
Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und
Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten],
s. dazu unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.6286466.html
, Website aufgerufen am 14. August 2019).
4.4 Der Beschwerdeführer ging bis
zur angefochtenen Revisionsverfügung keiner Erwerbstätigkeit nach (resp. nur
einer marginalen, die Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpfenden, wenn man das
Reparieren von Computern als mehr als eine Freizeitbeschäftigung ansehen will).
Deshalb ist für das Invalideneinkommen ebenfalls die LSE 2014 heranzuziehen
(BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.). Dabei ist auch hier auf die Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 abzustellen, bezogen auf den gesamten
privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November
2015 E. 5.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht
gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und
seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu
stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Das
Invalideneinkommen ist mit anderen Worten auf der Basis des gleichen
standardisierten Monatslohns von CHF 5‘312.00 wie das Valideneinkommen zu
berechnen. In dieser Situation müssen die genauen Vergleichseinkommen nicht
ermittelt werden. Es genügt vielmehr – als zulässige Variante des
Einkommensvergleichs – ein sog. Prozentvergleich: Dabei wird das ohne
Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % bewertet,
während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz
veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad
ergibt (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der Invaliditätsgrad entspricht
dann dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung des Abzugs
vom Tabellenlohn (9C_888/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2). Im vorliegenden Fall liegt
höchstens eine Leistungseinbusse von 10 % vor. Selbst wenn man zusätzlich den maximalen
leidensbedingten Abzug von 25 % (s. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b
S. 79) in Anschlag bringt, würde sich der Invaliditätsgrad unter dem
verbesserten Gesundheitszustand nur noch auf 32,5 % belaufen, womit kein
Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht. Die Beschwerdegegnerin hat die
laufende ganze Rente daher zu Recht revisionsweise aufgehoben.
5. Im Regelfall ist eine ärztlich
attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der
Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Personen, welche mehr als 15 Jahre
eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt (was beim
Beschwerdeführer beides zutrifft), ist jedoch vermutungsweise davon auszugehen,
dass eine Selbsteingliederung unzumutbar ist. Diesfalls sind vor der
revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung praxisgemäss Eingliederungsmassnahmen
durchzuführen, bis die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch
(wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen
und erwerblich zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni
2019 E. 9.2.1).
Berufliche Eingliederungsmassnahmen
setzen die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt die
Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen, so entfällt –
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ein Anspruch auf solche
Massnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21
Abs. 4 ATSG durchgeführt werden muss (s. Urteile des Bundesgerichts
8C_682/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7.1 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E.
3.3). Ein fehlender Eingliederungswille muss mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei sind insbesondere die
gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen
betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.
Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren
gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts
8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2).
Im vorliegenden Fall besteht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Eingliederungsbereitschaft, sieht sich
der Beschwerdeführer doch als grundsätzlich nicht mehr einsetzbar und
berufliche Massnahmen als sinnlos an. Er äusserte sich während des
Revisionsverfahrens nicht nur einmal, sondern immer wieder in diesem Sinne, z.B.
im Revisionsgespräch von 2011 (IV-Nr. 36 S. 2), in den drei Gutachten von 2011,
2016 und 2018 (IV-Nrn. 41.1 S. 10 / Nr. 221.2 S. 7 / Nr. 221.3 S. 4 / A.S. 80),
in der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. J.___ von 2011 (IV-Nr. 43 S. 1)
oder am 1. Juni 2017 telefonisch über seinen Vertreter (s. Protokolleintrag in
den IV-Akten). Die Experten J.___, AA.___ und C.___ zweifelten denn auch an
seiner Motivation für einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben und sahen die
Erfolgsaussichten von Eingliederungsmassnahmen als gering an (IV-Nrn. 41.1 S. 19
oben / Nr. 221.1 S. 28 / A.S. 88). Vor diesem Hintergrund bestand im
Verfügungszeitpunkt mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit kein Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen vor der Aufhebung der Rente.
6. Der Sozialversicherungsträger
trägt die Kosten der Sachverhaltsabklärung, soweit er die entsprechenden
Massnahmen angeordnet hat. Die Kosten der nicht von ihm angeordneten
Abklärungsmassnahmen übernimmt er dennoch, wenn diese für die Beurteilung des
Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener
Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Eine Abklärung ist unerlässlich, wenn
der Versicherungsträger diese im Rahmen der Untersuchungspflicht nach Art. 43
Abs. 1 ATSG ebenfalls hätte anordnen müssen (Kieser, a.a.O., Art. 45 N 19).
Der Beschwerdeführer reichte der
Beschwerdegegnerin einen neuropsychologischen Bericht von Dr. med. B.___ vom
29. März 2012 ein. Nach Einsicht in diesen Bericht empfahl der RAD weitere
Abklärungen, worauf die Beschwerdegegnerin bei lic. phil. M.___ ein
neuropsychologisches Gutachten einholte und damit den Sachverhalt in dieser
Hinsicht klärte; in diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich der
Gerichtsgutachter Dr. med. C.___ in seiner Beurteilung teilweise auf die
Untersuchungsergebnisse von lic. phil. M.___ stützt. Gab aber der Bericht
von Dr. med. B.___ Anlass für zusätzliche Abklärungen, welche in der
Folge verwertet werden konnten, so kann die Beschwerdegegnerin nicht
vorbringen, der Bericht von Dr. med. B.___ sei nicht erforderlich gewesen;
so liesse sich nur dann argumentieren, wenn der RAD den Bericht als von
vornherein unbrauchbar verworfen hätte und weitere Abklärungen unterblieben
wären, was aber eben nicht der Fall ist. Die Beschwerdegegnerin wäre daher
verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die Berichtskosten zu erstatten,
womit sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet erweist.
7. Zusammenfassend wird in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung
aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die
Kosten des Berichts von Dr. med. B.___ vom 29. März 2012 von CHF 643.80 zu
bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
8.
8.1 Der obsiegende Beschwerdeführer
hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für
das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und
ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem
Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,
welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3), was hier offenkundig
zutrifft. Da der Beschwerdeführer nur in sehr geringen Umfang obsiegt hat, ist
ihm eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 200.00
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
E. 4 Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 5 Es sei nach Art. 191 ZPO eine gerichtliche und protokollarische Befragung [des Beschwerdeführers] zur bestrittenen Gefahr der Uneinbringlichkeit der IV-Leistungen (Beweisthema: aufschiebende Wirkung) und über den Eingliederungswillen (Beweisthema: Eingliederungsmassnahmen, Eingliederung vor Rentenaufhebung) durchzuführen.
E. 6 Über die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei gerichtlich eine Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO zu eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo bestimmt wird, welche Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt. Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, welche die Anordnung einer solchen Beweisverfügung auch im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens ausdrücklich verlangt.
E. 7 Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
E. 8 Anamnestisch arterielle Hypertonie (klinisch nicht evident).
E. 8.2 8.2.1 Dem Beschwerdeführer ist per 16.
Januar 2019 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da er grossmehrheitlich
unterlegen ist und nur eine geringe Parteientschädigung erhält (s. E. II. 7.1
hiervor), entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122
Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht
setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF
180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
8.2.2 Die vom Vertreter
eingereichte Kostennote vom 14. August 2019 (A.S. 135 ff.) weist für den
Zeitraum ab 16. Januar 2019 einen Zeitaufwand von 13,91 Stunden aus. Dieser ist
wie folgt zu kürzen:
·
Der reine Kanzleiaufwand ist im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels
eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen
ist (12 x 0,17 = 2,04 Stunden), die entsprechende E-Mail an den
Beschwerdeführer (13. Mai 2019: 0,08 Stunden) sowie die
Fristerstreckungsgesuche, welche keine besondere Begründung enthalten (31.
Januar, 11. April und 20. Mai 2019: 3 x 0,33 = 0,99 Stunden).
·
Die öffentliche Parteiverhandlung
dauerte nicht eine Stunde, wie in der Kostennote geltend gemacht wird, sondern
bloss von 14:00 bis 14:45 (s. A.S. 133). Die Position ist daher um 0,25 auf 0,75
Stunden zu kürzen.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 10,55 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem massgeblichen Ansatz von
CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 1'899.00.
Was die Auslagen ab 16. Januar 2019 über
insgesamt CHF 161.20 betrifft, so sind die 66 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50
zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird. Andererseits ist die Anreise zur Verhandlung
vom 14. August 2019 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur
Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und §
161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer
und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so auf
CHF 114.60.
Einschliesslich CHF 155.05
Mehrwertsteuer (bei einem Satz von 7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft sich die
Entschädigung demnach auf total CHF 2'168.65. Diese Summe ist zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 568.10 (Differenz zum
vollen Honorar von CHF *), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in
der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von CHF 240.00,
sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich der Beschwerdeführer
vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein
rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel
darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E.
4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem untersten
Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie
hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren
Ansatz vorsieht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die der Beschwerdegegnerin
eingereichte Vollmacht (IV-Nr. 91), auf welche in der Beschwerdeschrift
verwiesen wird (A.S. 8 Ziff.), zwar von den «nachfolgenden Honorarsätzen»
spricht, diese aber nicht beigelegt wurden.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Der Beschwerdeführer hat einerseits nur in
einem sehr geringen Umfang obsiegt, welcher es nicht rechtfertigt, einen Teil
der Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Andererseits wurde ihm im
Kostenpunkt keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt (s. E. I. 2.6
hiervor). Er hat daher die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen. Diese
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
9.2 Das Gerichtsgutachten wurde
erforderlich, weil das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. AA.___ nicht beweiswertig und das frühere Gutachten
von Dr. med. J.___ bei Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2018 nicht mehr
aktuell war (s. E. II. 3.9.3.1 hiervor). In dieser Situation hätte die
Beschwerdegegnerin ein weiteres psychiatrisches Gutachten einholen müssen, um
den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über die
Rentenaufhebung befindet. Ihr sind daher die vollen Kosten des
Gerichtsgutachtens nebst Ergänzung von insgesamt CHF 5'000.00 aufzuerlegen
(vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 + 8 S. 271 f. / 285). Gegen
die Höhe dieses Betrages hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, obwohl
sie die beiden Rechnungen von Dr. med. C.___ zugestellt erhielt (A.S. 89 + 118).
E. 9 Dyslipidämie.
E. 10 Zustand nach Appendektomie ca. 1980.
E. 11 Koronare Kardiopathie
·
Koronare 3-Gefässerkrankung mit Status
nach PTCA und Stentimplantation im Bereich des RIVA/D1, Status nach PTCA und
Stentimplantation im Bereich des proximalen RCX sowie Status nach PTCA und
zweifach Stentimplantation im Bereich der proximalen RCA.
·
Aktuell normale systolische und
LV-Funktion ohne regionale Wandbewegungsstörungen, leichte diastolische
Dysfunktion. Klinisch und elektrisch negative Ergometrie bei Erreichen der
Ziellast.
·
Kardiovaskuläre Risikofaktoren:
arterielle Hypertonle, Hyper- und Dyslipidämie, positive Familienanamnese,
Äthylabusus
3.6.1 Anlässlich der internistischen
Begutachtung vom 26. Oktober 2016 (IV-Nr. 221.4) hielt Dr. med. W.___,
Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie / Onkologie, fest, der
Beschwerdeführer gebe als Hauptproblem seine geistige Verfassung an. Er
schildere verschiedene nervliche Symptome (Nervosität, Ängste, Gedankenkreisen
etc.), bezeichne sich als sehr lärmsensibel und klage über einen Tinnitus. Von
der physischen Seite her sei er vor allem durch seine Rückenschmerzen
eingeschränkt. Der Beschwerdeführer erledige tagsüber Einkäufe und Hausarbeit
wie Staubsaugen oder Waschen. Das Mittagessen bereite er selbst zu, gehe aber
alle zwei bis drei Tage auswärts essen. Er fahre mit dem Velo, angle und
schwimme im Fluss. Ansonsten beschäftige er sich mit der Reparatur von
Apple-Computern. Das Nachtessen halte er sehr klein. Er verbringe den Abend vor
dem Fernseher und schlafe gegen 0:00 oder 0:30 Uhr ein. Seit ca. 2012, als der
Führerausweis entzogen wurde, lebe der Beschwerdeführer alkoholabstinent
(S. 2). Was die krankheitsbedingten Einschränkungen am letzten
Arbeitsplatz angehe, so gebe der Beschwerdeführer vor allem das Heben und
Tragen von Monitoren an; damals habe es noch keine Flachbildschirme gegeben. Er
beschreibe aber auch die Arbeitsbelastung insgesamt mit frühem Aufstehen und
weiter Anfahrt. Der Beschwerdeführer sehe auf dem Arbeitsmarkt keine grossen
Chancen (S. 4).
Die pulmonale Situation zeige sich in
der klinischen Untersuchung nicht auffällig (keine Ruhedyspnoe, unauffälliger
Ruhepuls unter Beta-Blocker). Der Beschwerdeführer präsentiere sich in recht
gutem Allgemeinzustand. Die arterielle Hypertonie sei offensichtlich gut
eingestellt, die Dyslipidämie werde medikamentös behandelt. Wegen einer möglichen
COPD seien körperlich schwerste Tätigkeiten, insbesondere unter
Allergenexposition, ungeeignet. Für leichte bis max. mittelschwere Tätigkeiten
sei der Beschwerdeführer allgemeininternistisch zu 100 % arbeitsfähig.
Eine retrospektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht erkennbar (S.
6).
3.6.2 Der Experte Dr. med. X.___,
Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, gelangte nach der Untersuchung
vom 19. Oktober 2016 (IV-Nr. 221.6) zum Ergebnis, es bestehe eine koronare
3-Gefässerkrankung mit Status nach Koronarintervention an allen drei
Hauptgefässen bei einem umfangreichen kardiovaskulären Risikoprofil. Die
klinische HKL-Untersuchung sei unauffällig, kardiopulmonale Insuffizienzzeichen
fehlten. Das Ruhe-EKG weise auf frühere ischämische Ereignisse hin, aber es
fänden sich keine aktuellen lschämiezeichen oder Rhythmusstörungen. Die
Belastungsuntersuchung sei konklusiv sowie klinisch und elektrisch negativ. Die
Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei gut, es bestünden keine Hinweise auf
eine Ischämiereaktion bei komplexem Vorbefund oder auf Rhythmusstörungen.
Echokardiographisch finde sich eine normale systolische LV-Funktion. Regionale
Wandbewegungsstörungen liessen sich heute nicht nachweisen, allenfalls eine
leichte diastolische Dysfunktion. Ansonsten sei der Befund normal, insbesondere
ohne Klappenvitium und ohne Anhalt für eine Rechtsherzbelastung (S. 3).
Die koronare Herzerkrankung, erstmals im
August 2015 diagnostiziert und manifest geworden, sei adäquat versorgt und
behandelt (S. 3). Gegenwärtig betrage die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer
Sicht 100 %. Schwere körperliche Arbeiten sowie das Heben und Tragen von
Lasten seien aber zu vermeiden.
3.6.3 Die Expertin Y.___, Fachärztin
für Neurologie, hielt zur Begutachtung vom 2. November 2016 (IV-Nr. 221.5)
fest, der Beschwerdeführer schildere seine Beschwerden ungeordnet, sprunghaft
und unkonzentriert, gebe kaum Antwort auf die gestellten Fragen und wechsle das
Thema (S. 2 + 5). Angesprochen auf die Rückenbeschwerden, gebe
er als Hauptbeschwerde das ständige Kältegefühl in den Knochen an. Letztes
Wochenende sei er mit einem schweren Rucksack zehn bis 15 km gewandert.
Das Maximum der Rückenschmerzen liege im lumbosakralen Übergangsbereich (S. 2)
mit Ausstrahlung in die ganzen Beine. Auf Nachfrage gebe er an, es «mit den
Nerven» zu tun zu haben. Bei geringster Anstrengung überkomme ihn ein
Engegefühl bei der Atmung. Zum Tagesablauf gebe der Beschwerdeführer an, dass
er an schlechten Tagen im Bett liegen bleibe, sich dann aber zwinge, immer
wieder aufzustehen. Nach dem Frühstück mache er die Wäsche, erledige den
Haushalt meist selber und versorge seine beiden Wellensittiche. Am besten gehe
es ihm, wenn er in der Natur spaziere. Er fahre auch mit dem E-Bike. Offenbar
lebe der Beschwerdeführer recht zurückgezogen; er erwähne zwar, dass man ihn im
Dorf kenne und er Kontakt zu seiner Familie habe, scheine aber eher
Einzelgänger zu sein. Mit den «Nerven» habe er schon seit der Jugendzeit zu
tun. Rückenschmerzen plagten ihn schon viele Jahre, wechselnd ausgeprägt mit
zeitweiliger Ausstrahlung in die Beine (S. 3). Momentan fühle sich der
Beschwerdeführer psychisch völlig instabil. Er könne sich nicht mehr vorstellen,
in seinem angestammten Beruf zu arbeiten. Die Computerbranche sei sehr
schnelllebig, mit gewissen Computersystemen komme er nicht mehr zurecht (S. 4).
Der Beschwerdeführer sitze unruhig auf seinem Stuhl, von einer inneren
Angespanntheit und Unruhe getrieben, aber er müsse nicht wegen Schmerzen
auffallend häufig die Position wechseln (S. 5).
Im Jahre 2000 sei der Beschwerdeführer
erstmals wegen Lumbalgien mit zeitweiliger Ausstrahlung insbesondere ins rechte
Bein abgeklärt worden (s. IV-Nr. 43 S. 2). Es habe sich eine medio-linksseitige
diskale Hernie L4/5 mit möglicher rechtsbetonter Irritation der Nervenwurzel L4
bzw. L5 gefunden. Eindeutige Ischialgien seien nie festgestellt worden. Der
Beschwerdeführer leide seit Jahren vor allem an Lumbalgien und, wie später in
den Akten erwähnt, auch zervikalen Schmerzen, aber nach seinen anamnestischen
Angaben nie an eindeutigen radikulären Schmerzen. Die ärztlichen Berichte beschrieben
keine neurologischen Ausfälle. Aus neurologischer Sicht ergäben sich auch auf
Grund der neurologischen Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine radikuläre
Reiz- oder Ausfallssymptomatik. Somit müssten eher pseudoradikuläre
Schmerzausstrahlungen bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich
angenommen werden. Ein genaues Belastungsprofil sei aus orthopädischer Sicht zu
bestimmen. Neurologisch bestünden keine somatischen Beeinträchtigungen, welche
das Ausmass der orthopädisch festgestellten Funktionseinbussen überschreiten
würden. Der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen und in einer Verweistätigkeit sei aus neurologischen Gründen nie
eingeschränkt gewesen (S. 6).
3.6.4 Der Experte Dr. med. Z.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte
anlässlich der Begutachtung vom 21. Oktober 2016 (IV-Nr. 221.3) fest, laut
dem Beschwerdeführer stünden die chronischen Rückenschmerzen im Vordergrund. Er
habe Schmerzen in der LWS, spüre Schmerzen vom Fuss bis in das Kreuz. Nach dem
Bruch des rechten Fersenbeines habe sich an der Ferse ein Überbein gebildet,
das sich von Zeit zu Zeit durch einen Druck in den Schuhen bemerkbar mache.
Ausserdem habe sich das Bein um fünf bis sechs Millimeter verkürzt, weshalb
seine Schuhe zugerichtet werden müssten (wofür die Beschwerdegegnerin
Kostengutsprache erteilt hat, s. IV-Nr. 30). Der Beschwerdeführer gebe an, nach
dem Frühstück kaufe er ein und erledige die Hausarbeit. Insgesamt sei er der
Meinung, er habe einen sehr strukturierten Tagesablauf. Als Hobbys betreibe er
Angeln, Schwimmen, Wandern, Velofahren sowie im Winter Fitness. Sein
Freundeskreis sei eher klein, konzentriere sich auf die Familie und wenige
Nachbarn. Momentan laufe keine aktuelle Behandlung, Physiotherapie sei geplant
(S. 2). Es habe sich alles eingependelt und solle wie bisher weitergehen. Eine
Berufstätigkeit könne er sich nicht vorstellen und sei auch nicht beabsichtigt
(S. 4). Seit 1999 / 2000 kaufe er defekte Apple-Geräte, repariere und verkaufe
sie wieder. Dabei handle es sich aber nur um eine geringfügige Beschäftigung,
im Wesentlichen sei er alleinstehender Hausmann und versorge seinen Haushalt.
Dies sei eine Vollzeitarbeit, welche ihn hinreichend ausfülle (S. 3).
Der Beschwerdeführer setze sich ohne
Schmerzäusserungen und ohne Zuhilfe-nahme der Hände. Auch wenn er die Position wechsle,
äussere er nie Schmerzen. Das Aufstehen aus dem Stuhl sowie das An- und
Auskleiden gestalteten sich ohne wesentliche Einschränkungen. Die
Oberbekleidung werde teils im Stehen und teils im Sitzen ausgezogen. Beide
Beine würden zum Ausziehen seitengleich und altersentsprechend mitbenutzt. Der
Gang auf ebener Erde weiche nicht vom Gang in das Untersuchungszimmer ab. Der
Beschwerdeführer trage Konfektions-Turnschuhe mit seitengleichen
Benutzungsrändern des Obermaterials und der Laufsohlen. Er gebe an, seine
anderen Schuhe seien an den Sohlen zugerichtet und würden mit langsohligen
Einlagen getragen, was hier nicht der Fall sei (S. 4). Bei der klinischen
Untersuchung sei die LWS altersentsprechend frei beweglich. Es fänden sich
keine neurologischen Auffälligkeiten und keine Hinweise für ein
Wurzelreizsyndrom. Die Muskulatur der Wirbelsäule zeige sich dem Alter entsprechend
unauffällig, ohne Muskelverspannungen des gesamten Achsorganes. Die LWS sei
altersentsprechend entfaltbar. Insgesamt seien klinisch keine vom Alter
abweichenden Auffälligkeiten der Wirbelsäule vorhanden. Die in den früheren bildgebenden
Untersuchungen dargestellten LWS-Veränderungen entsprächen weitgehend dem Alter
und hätten nicht den Charakter einer invalidisierenden Erkrankung. Die
Kalkaneusfraktur des rechten Fusses sei und unter Abflachung des sog. Böhler-Winkels
stabil verheilt. Weiter habe sich eine Exostose der Ferse gebildet, welche
sowohl für Privat- als auch für Arbeitsschuhe massangefertigte Schuheinlagen
bzw. eine Schuhsohlenzurichtung im Sinne von Abrollhilfen, Schmetterlingssohlen
o.ä. erfordere. (S. 8).
Zusammenfassend sei auf dem
orthopädisch-traumatologischen Fachgebiet keine invalidisierende Erkrankung
bzw. Veränderung feststellbar, die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte.
Einschränkungen der Belastbarkeit liessen sich auf Grund der Untersuchungsbefunde
nicht begründen. Unter Benützung der orthopädischen Schuhzurichtungen seien
alle altersangepassten Tätigkeiten möglich. Die Arbeitsfähigkeit sei sowohl in
der bisherigen als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht
eingeschränkt (S. 8). Eine bleibende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei
retrospektiv auch in der Vergangenheit nicht wahrscheinlich gewesen (S. 9).
3.6.5 Bei der Begutachtung durch Dr.
med. AA.___, Facharzt für Psychiatrie, am 26. Oktober 2016 (IV-Nr. 221.2)
erklärte der Beschwerdeführer, den Umständen entsprechend gehe es ihm nicht
schlecht. Seine Stimmung sei wechselhaft, manchmal etwas depressiv, oft aber
auch ausgeglichen. Die Ungewissheit über die Zukunft mache ihm manchmal Angst (darüber
hinaus würden keine Ängste beschrieben und Suizidalität verneint). Er sei nicht
besonders reizbar oder gar aggressiv, aber seit Jahren sehr lärmempfindlich und
schnell abgelenkt. Manchmal sei er zerstreut und im Denken sprunghaft (S. 2).
Er könne sich für etwa ein- bis eineinhalb Stunden auf etwas fokussieren. Das
Gedächtnis sei ansonsten unbeeinträchtigt. Ferner leide er unter Schmerzen,
hauptsächlich im unteren Rückenbereich. Die psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung bei Dr. med. H.___ und Dr. phil. klin. psych. E.___
habe er aufgenommen, weil er mit der Stresssituation nicht mehr zurechtgekommen
sei. Der Führerscheinentzug, der Verlust beider Elternteile im Jahr 2012 sowie seine
Schuldenproblematik hätten ihn massiv belastet. Seither sei er auch verbeiständet,
neben der Schuldenregulierung habe es damals auch Auseinandersetzungen wegen
der Erbschaft gegeben. Er habe das Elternhaus gegen seinen Willen verlassen
müssen und sei 2013 in eine Wohnung gezogen. Die mit der ganzen Situation
verknüpfte Anspannung und Unruhe habe dazu geführt, dass er nicht mehr in der
Lage gewesen sei, sein Leben angemessen zu bewältigen (S. 3).
Der Beschwerdeführer halte trotz
Beschwerden eine Tagesstruktur ein. Zwischen 7:30 und 8:00 Uhr stehe er auf und
frühstücke nach der Morgentoilette. Im Laufe des Vormittags kümmere er sich
teils um den Haushalt, teils fahre er für Einkäufe und Besorgungen mit dem Velo
in den Ort. Manchmal trinke er dort auch einen Kaffee, esse ein Gipfeli und
unterhalte sich im Café mit Bekannten und Kollegen. Er sei in der Nachbarschaft
bekannt. Anschliessend fahre er wieder heim und bereite das Mittagessen zu.
Zwischen 13:00 und 14:00 Uhr halte er ca. eine Stunde Mittagsruhe. Am
Nachmittag unternehme er manchmal einen Waldspaziergang. Bei schlechtem Wetter
bleibe er daheim und beschäftige sich mit der Reparatur von elektronischen
Geräten, welche er bei Ebay defekt ersteigere und wieder veräussere. Man könne
davon zwar nicht leben, aber er beschäftige sich dann wenigstens in seinem
erlernten Beruf. Im Sommer fahre er auch mit dem Velo spazieren, gehe schwimmen
oder kühle sich im Fluss ab. Daheim kümmere er sich um seine beiden
Wellensittiche. Nach dem Nachtessen treffe er sich am Abend manchmal mit
Kollegen im Ort, gelegentlich besuche er auch Veranstaltungen wie Konzerte
(S. 3). Zu Hause schaue er fern, wobei er sich am ehesten für Nachrichten
und Dokumentarfilme interessiere. Auf den aktenkundigen Vermerk, er neige zum
Messietum, erwidere der Beschwerdeführer, sein Haushalt sei zwar auf den ersten
Blick ein wenig unkonventionell und ungeordnet, aber er finde, was er suche.
Nachtruhe sei zwischen 23:30 und 0:30 Uhr. Er leide nicht unter
Einschlafstörungen, allerdings träume er sehr lebhaft und erwache meist
zwischen 3:00 und 4:00 Uhr, schlafe dann aber meist wieder ein. Seinen
Führerschein habe er 2010 wegen Alkohol am Steuer verloren. Damals habe er
häufig und zum Teil exzessiv Alkohol getrunken. Inzwischen lebe er jedoch
abstinent. Nachdem er im 14. oder 15. Lebensjahr damit angefangen habe, habe
sich der Alkoholkonsum zwischen dem 23. und 55. Lebensjahr zunehmend gesteigert.
Er habe dann ohne gravierende Entzugserscheinungen aufhören können. Obwohl in
seinem Umfeld als junger Erwachsener oft Cannabis konsumiert worden sei, habe
dieses für ihn nie ein Problem dargestellt. Auch andere illegale Drogen habe er
zu keinem Zeitpunkt konsumiert (S. 4).
Wegen seines unsteten Lebens und seines
phasenweise exzessiven Alkoholkonsums habe er sich etwa 1982 erstmals für drei
Jahre in psychiatrische Fachbehandlung bei Frau Dr. med. AB.___, Spezialärztin
für Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, begeben. Sie habe an eine Schizophrenie
gedacht und Psychopharmaka verordnet, aber er habe das alles nicht so ganz
ernst genommen (Dr. med. AB.___ erwähnt im Bericht vom 11. Juni 1984, IV-Nr.
43 S. 4, der Beschwerdeführer sei im November 1982 wegen eines akuten
Verwirrungszustands zu ihr gekommen; er habe seine berufliche Tätigkeit nicht
mehr fortführen können und eine weniger beanspruchende Arbeit annehmen müssen).
Später sei er wegen seines unkonventionellen Lebensstils und des Alkoholkonsums
viele Jahre lang von Dr. med. G.___ psychiatrisch behandelt worden. Seit 2011 /
2012 sei er bei den Dres. H.___ und E.___ (S. 5). Aktuell konsultiere er Dr.
med. H.___ etwa alle drei Monate. (S. 4 f.). Eine Medikation mit Psychopharmaka
erfolge nicht. Seit etwa 2013 erfolge eine Wohnbegleitung mit Kontakten etwa
alle 14 Tage, wobei man die anliegenden Probleme bei der Bewältigung des
Alltages bespreche (S. 5). Er leide seit dem Fersenbeinbruch 1993 / 1994 unter
Beschwerden am rechten Fuss, ausserdem seit vielen Jahren unter
Lumboischialgien mit zeitweiliger Ausstrahlung ins rechte Bein sowie unter
Nackenschmerzen. Seit 2014 sei eine koronare Herzkrankheit bekannt; 2015 sei
eine Herzkatheteruntersuchung erfolgt und er müsse regelmässig zahlreiche
kardiologische Medikamente einnehmen (S. 6).
Er sei als viertes von fünf Kindern in
sehr geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Neun Jahre lang habe er die Schule
besucht und sei stets integriert gewesen. Anschliessend habe er ein Jahr lang
die Handelsschule besucht und sodann erfolgreich die FEAM-Ausbildung. Nach der
Rekrutenschule habe er ein Jahr in Paris gelebt und teils einen exzessiven
Lebenswandel geführt. In den folgenden Jahren sei er in verschiedenen
Tätigkeiten eher unstet beschäftigt gewesen, neben dem erlernten Beruf habe er
u.a. auch in der Gastronomie gearbeitet oder Musikfestivals organisiert (s.a.
Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, IV-Nr. 41.3). Am [...] habe er ein Semester
Elektrotechnik studiert, dann aber andere Interessen verfolgt. Nach einem
Informatikgrundkurs habe er sich ein Jahr lang zum lnformatiktechniker
weitergebildet. Ausserdem sei er in England gewesen. Längere Zeit habe er nie
an einem Arbeitsplatz Fuss gefasst. Seit Ende der 90er Jahre habe er nicht mehr
arbeiten können und wieder im Elternhaus gewohnt. Erst seit 2013 lebe er wieder
in einer eigenen Wohnung und merke, wie anstrengend und zeitraubend ein eigener
Haushalt sei. Er sei ledig. Eine feste Partnerschaft bestehe schon seit vielen
Jahren nicht mehr. In der Vergangenheit sei er so etwa drei bis vier feste
Beziehungen eingegangen, die letzte sei nach etwa vierjähriger Dauer in die
Brüche gegangen (S. 6). Ein Freundes- und Bekanntenkreis sei vorhanden und
werde als verlässlich erlebt. Eine Schwester komme mindestens alle ein bis zwei
Wochen bei ihm vorbei. Auch zu seinen beiden anderen Schwestern habe er
Kontakt, aber weniger, da sie etwas weiter entfernt wohnten. Das Verhältnis zu
seinem Bruder, der ein sehr gesellschaftskonformes Leben als Verkäufer führe,
sei etwas distanzierter. Gegenwärtig lebe er von einer IV-Rente und
Ergänzungsleistungen. Er könne sich keine wie auch immer geartete Tätigkeit
vorstellen. Er schaffe es ja gerade einmal, seinen Haushalt zu bewerkstelligen,
für eine regelmässige Tätigkeit finde er gar keine Zeit. (S. 7).
Zu den Befunden hielt der Experte fest,
der Beschwerdeführer vermittle einen nur mässig gepflegten Gesamteindruck, aber
ohne Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung der Körperhygiene. Er beantworte die
gestellten Fragen offen und mit unauffälligen Antwortlatenzen. Auffallend sei
allerdings eine bemerkenswerte psychomotorische Unruhe. Der Beschwerdeführer
wirke hintergründig unruhig und angespannt, jedoch nach aussen kontrolliert.
Der Rapport sei gelegentlich etwas sprunghaft, aber zu keinem Zeitpunkt
verliere der Beschwerdeführer den roten Gesprächsfaden. Die gestellten Fragen
würden teilweise recht ausufernd beantwortet. Es entstehe der Eindruck, dass
der Beschwerdeführer nicht immer Wesentliches von weniger Wichtigem zu
unterscheiden vermöge. Er verfolge das Gespräch mit ausreichender, gegen Ende
leicht nachlassender Aufmerksamkeit. Auf die jeweiligen Gesprächsinhalte könne
er sich ein- und umstellen. Die höheren kognitiven Leistungen wie problemlösendes
Denken und Handeln seien differenziert, allerdings falle es dem
Beschwerdeführer schwer, weitgespannte intentionale Spannungsbögen
durchzuhalten, er wirke dann etwas vermehrt ablenkbar. Der Beschwerdeführer
zeige sich bewusstseinsklar und in allen Qualitäten vollständig orientiert. Er
spreche mit gut modulierter Stimme und unauffälliger Sprachfrequenz. Die
Wortwahl entspreche Bildung und Sozialisation, ungewöhnliche
Wortneuschöpfungen, sinnwidrige Begriffsverwendungen oder Neologismen zeigten
sich keine. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer geordnet und weder
eindeutig ideenflüchtig noch denkzerfahren. Eine Denkhemmung liege nicht vor.
Der Gedankengang sei nicht gesperrt, es komme auch nicht zum Gedankenabriss.
Inhaltlich seien die Denkabläufe unauffällig. Es ergäben sich keine Hinweise
auf Veränderungen der Sinneswahrnehmung. Der Beschwerdeführer zeige keine
halluzinatorischen Fehlwahrnehmungen oder illusionären Verkennungen (S. 8).
Es würden auch keine ungewöhnlichen oder wahnhaften Einfälle, Wahnwahrnehmungen
oder systematisch wahnhaft aufeinander bezogene Denkinhalte vorgetragen. Für
eine schuldwahnhafte oder delirante Symptomatik ergäben sich keine Hinweise.
Merkfähigkeit, Kurz- und Langzeitgedächtnis wirkten im klinischen Befund nicht
beeinträchtigt, es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine
mnestische Störung als Folge einer hirnorganisch bedingten Leistungsminderung.
Derealisations- oder Depersonalisationsphänomene lägen nicht vor. Die
Ich-Grenzen seien geschlossen. Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer sich selbst oder seine Umgebung als fremd erlebe, dass er
seine seelischen Vorgänge nicht als dem eigenen Ich zugehörig empfinde oder
sich als von aussen gelenkt oder beeinflusst fühle. Das lntelligenzniveau
erscheine unter Berücksichtigung von Schulbildung, beruflichem Werdegang sowie
klinischem Gesamteindruck als durchschnittlich. Die Willenskräfte seien
durchaus strukturiert und zielgerichtet, ohne dass sich Ambivalenz oder
Ambitendenz zeigten. Der Beschwerdeführer könne Entscheidungen fällen und diese
argumentativ vertreten. Es sei aber ein vorzeitiger Abbruch von Intentionen zu
beobachten. Die Antriebslage sei erhalten, eine Antriebsminderung oder eine
pathologische Antriebssteigerung lägen nicht vor. Gestik und Mimik seien
angemessen und unterstrichen Stimmung und Affekt synthym. Eine psychomotorische
Hemmung oder Verlangsamung liege nicht vor. In der emotional-affektiven
Schwingungsfähigkeit präsentiere sich der Beschwerdeführer wenig schwingend,
allerdings nicht nivelliert. Die Affektlage sei ernst, jedoch nicht
tiefgreifend depressiv gedrückt. Eine durchgehende Depressivität, ein
Interesseverlust, ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen
oder eine Anhedonie lägen nicht vor. Pathologische Ängste prägten den
psychopathologischen Befund zu keinem Zeitpunkt. Hinweise auf Phobien oder
Panikstörung ergäben sich keine. Alltagsrelevante Zwänge liessen sich nicht
feststellen. In der Persönlichkeitsstruktur zeige sich der Beschwerdeführer eher
exzentrisch, dabei auch vermehrt narzisstisch kränkbar. Die Merkmale einer
Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert seien bei hinlänglicher Flexibilität
in der Reaktion auf das Gegenüber und die jeweilige Situation aber nicht
erfüllt. Die Urteils- und Kritikfähigkeit sei ausreichend erhalten und der
Beschwerdeführer handlungsfähig (S. 9). In der Anamnese falle jedoch eine
Neigung zu einem eher nicht immer den Normen angepassten Verhalten auf (S. 9
f.). Für eine regelmässige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeige der
Beschwerdeführer keine ausreichende Motivation. Es bestehe keine Gefangenheit
in Alkoholkonsum. Für zirkadiane Stimmungsschwankungen, eine
depressionstypische Inappetenz und eine depressionstypische Dyssomnie ergäben
sich keine zuverlässigen Hinweise (S. 10).
In der Vergangenheit sei wiederholt die
Diagnose einer Schizophrenie gestellt worden. Einerseits sei von einer
hebephrenen Schizophrenie die Rede, bei der die affektiven Veränderungen im
Vordergrund stünden, während Wahnvorstellungen und Halluzinationen nur flüchtig
auftreten würden. Andererseits werde von einem schizophrenen Residuum
gesprochen, also einem chronischen Stadium in der Entwicklung einer
Schizophrenie, mit eindeutiger Verschlechterung von einem früheren zu einem späteren
Stadium und lang dauernden negativen Symptomen (S. 10). Dr. med. J.___
sei 2011 zu einer anderen Einschätzung gelangt, d.h. er habe keine Diagnose mit
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt und keine schizophrene
Residualsymptomatik bestätigt. In der jetzigen Untersuchung zeige der
Beschwerdeführer keine inhaltlichen Denkstörungen. Formalgedanklich wirke er
etwas sprunghaft, manchmal nicht ganz kohärent, aber nicht eindeutig zerfahren.
Die Stimmungslage sei im Sinne einer anhaltend besorgten, aber nicht
depressiven Grundstimmung leicht gestört. Die Antriebslage werde durch eine
beeinträchtigte Fähigkeit, weit gespannte intentionale Spannungsbögen
durchzuhalten, eingeschränkt. Die sprachliche Ausdrucksfähigkeit sei insgesamt
durchaus differenziert. Es ergäben sich keinerlei Hinweise auf
halluzinatorische Fehlwahrnehmungen oder illusionäre Verkennungen. Auch
schizophrene Ich-Störungen fehlten. Auffallend sei ein vielfach
desorganisiertes Verhalten, unangepasst an sozialen Normen und in der
Zielrichtung rasch wechselnd. Es komme allerdings nicht zu einem massiven
Antriebsverlust und einer Minussymptomatik. Auch eine vollständige soziale
Isolation liege nicht vor. Von einer hebephrenen Schizophrenie könne man vor
diesem Hintergrund nicht sprechen. Bei einem schizophrenen Residuum wiederum
finde sich in der Regel eine psychomotorische Verlangsamung und neben einer
Affektverflachung eine ausgeprägte Passivität mit Initiativemangel sowie eine
deutliche Beeinträchtigung der nonverbalen Kommunikation in der Körpersprache,
z.B. durch starren Gesichtsausdruck, fehlenden Blickkontakt und pathologische
oder fehlende Stimmmodulation. All dies liege hier nicht vor. Die soziale
Leistungsfähigkeit sei aber zweifelsohne beeinträchtigt, und es bestehe eine
gewisse Verwahrlosungstendenz. Die vom Beschwerdeführer in seiner Wohnung
aufgenommen Fotos zeigten zwar einen etwas unaufgeräumt wirkenden,
unkonventionellen Wohnstil mit in Holzregalen abgestellten Elektronikbauteilen
sowie einen vollgestellten Tisch, aber von einer Verwahrlosung mit hygienisch
bedenklichen Zuständen oder dem Vollbild eines sog. «Messie-Syndroms» könne
nicht die Rede sein. Die Diagnose eines schizophrenen Residuums setze deutlich
stärkere Veränderungen im Verhalten voraus, als dies der Beschwerdeführer
derzeit erkennen lasse. Als diagnostische Kategorie sei am ehesten an eine
undifferenzierte Schizophrenie zu denken. Dabei handle es sich um eine
Schizophrenie-Unterform aus dem Kreis der psychotischen Störungen (S. 11).
In diese diagnostische Kategorie passe auch die von Dr. med. J.___ beschriebene
Neigung zur intellektuell-emotionalen Verwahrlosung, denn schlussendlich seien
auch seine Befunde als Hinweis auf ein desorganisiertes Verhalten des
Beschwerdeführers zu interpretieren (S. 12).
Die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sei angesichts der Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis psychiatrisch erheblich beeinträchtigt. Im Lichte der langjährigen
Arbeitsabstinenz durch Langzeitberentung erscheine eine Rückkehr auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt problematisch, aber nicht vollständig ausgeschlossen.
Es sei eine berufliche Abklärung mit Belastungserprobung und gegebenenfalls
Arbeitstraining notwendig, um eine dauerhafte Reintegration in den Arbeitsmarkt
zu erreichen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit dürfte, bei günstigem
Verlauf, innert ein bis zwei Jahren eine Arbeitsfähigkeit von max. 50 %
erreichbar sein. Voraussetzung sei eine kontinuierliche psychiatrische
Mitbehandlung, gegebenenfalls mit Psychopharmakotherapie. Die diagnostischen
Algorithmen einer psychosomatischen Störung resp. somatoformen Schmerzstörung
seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer keine quälenden Schmerzen
präsentiert habe. Auch ein Zusammenhang der Rückenschmerzen mit einer gravierenden
innerseelischen Konfliktsituation oder einer schweren psychosozialen Belastung
lasse sich nicht explorieren. Für Aggravation oder Simulation fänden sich keine
Hinweise (S. 12).
Die für eine psychotische Störung
diagnoserelevanten Befunde seien mässig ausgeprägt, führten aber zu einer
deutlichen Beeinträchtigung mit desorganisiertem Verhalten. Die Bewältigung des
Alltags falle dem Beschwerdeführer schwer. Zusätzlich zur psychiatrischen
Mitbehandlung sei dringend eine psychopharmakologische Therapie zu erwägen.
Eingliederungserfolge seien keine zu verzeichnen. Neben den psychischen
Beeinträchtigungen lägen degenerative Veränderungen vor, und es sei eine
koronare Herzkrankheit behandelt worden. Die Persönlichkeitsstruktur weise eine
etwas vermehrte narzisstische Kränkbarkeit auf, ohne dass die diagnostischen
Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert gemäss lCD-10 erfüllt
seien. Der Beschwerdeführer weise indes nur geringe persönliche Ressourcen auf,
um mit der Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis umzugehen. Das soziale
Umfeld habe mässig stützendem Charakter. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus
allen Lebensbereichen liege zwar nicht vor, aber der Beschwerdeführer gelte als
Exzentriker mit eher geringer sozialer Integration, auch wenn keine
schwerwiegenden Konflikte benannt würden (S. 13). Das Aktivitätenniveau sei in
allen vergleichbaren Lebensbereichen deutlich eingeschränkt. Ein Leidensdruck
sei spürbar, allerdings fehlten Eingliederungsbemühungen. Der Beschwerdeführer
sei psychiatrisch in der Lage, Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringer
Verantwortung, ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit,
zu verrichten. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck sowie
Akkord- und Nachtarbeit. Die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
sei schwer zu beurteilen, da der Beschwerdeführer seit über 15 Jahren berentet
sei und keiner Tätigkeit nachgehe. Auch zuvor sei sein Arbeitsleben –
wahrscheinlich krankheitsbedingt – sehr unstet gewesen, mit zahlreichen Anstellungsverhältnissen,
Zeiten von Arbeitslosigkeit und nicht dem Ausbildungsstand entsprechenden
Tätigkeiten. Im angestammten Lehrberuf müsse man die Arbeitsfähigkeit mit
0 % beziffern. Tätigkeiten im oben beschriebenen Belastbarkeitsprofil
werde der Beschwerdeführer mit einer Arbeitsfähigkeit von max. 50 %
bewältigen können, allerdings seien zuvor berufliche Reintegrationsmassnahmen
dringend nahezulegen. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als FEAM seit 1998 aufgehoben. In einer leidensadaptierten Tätigkeit
sei spätestens mit der von Dr. med. J.___ im Jahre 2011 dokumentierten
Teilremission der psychotischen Erkrankung, im Sinne eines mässig ausgeprägten
Zustandsbildes bei undifferenzierter Schizophrenie, von einer Arbeitsfähigkeit
in der Grössenordnung von 50 % auszugehen (S. 14). Auch die
verhaltensneurologische Beurteilung im März 2012 habe eine
medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von ca. 50 % ergeben. Lic. phil. M.___
habe zwar aus neuropsychologischer Sicht keine gravierenden kognitiven
Einschränkungen gesehen, aber postuliert, das desorganisierte Verhalten des
Beschwerdeführers sei am ehesten Ausdruck einer psychiatrisch zu beurteilenden
Gesundheitsstörung. Bei langjährigem Verlauf und geringer Motivation des
Beschwerdeführers für eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt sehe man die Chance auf
eine berufliche Wiedereingliederung als eher gering an (S. 15).
3.6.6 Im interdisziplinären Konsens
gelangten die Experten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die bisherige
Tätigkeit seit 1998 nicht mehr verrichten könne. Uneingeschränkt möglich seien
leichte bis mittelschwere Arbeiten, nicht aber schwere Arbeiten mit Heben und
Tragen entsprechender Lasten. Unter optimaler Anpassung an das Belastungs- und
Ressourcenprofil sowie nach Durchführung von lntegrationsmassnahmen sei medizinisch-theoretisch
eine Restarbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % denkbar. Diese
Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit gelte seit dem Gutachten
von Dr. med. J.___ im Jahr 2011 (A.S. 18 + 19). Die Bewertung der
Arbeitsfähigkeit beruhe ausschliesslich auf medizinischen Gründen, die Folgen
Iangjähriger Arbeitslosigkeit habe man ausgeklammert. Ein Suchtleiden liege
nicht vor (S. 20). Die bisherige Therapie sei lege artis, wobei man auf die
Empfehlungen im Gutachten verweise. Das Krankheitsbild der undifferenzierten
Schizophrenie stehe im Vordergrund, die somatischen Erkrankungen potenzierten
die Arbeitsunfähigkeit nicht. (S. 22). Eingliederungsmassnahmen seien aus
polydisziplinärer medizinischer Sicht zumutbar. Das desorganisierte Verhalten
des Beschwerdeführers bewirke interpersonelle Schwierigkeiten, welche die Eingliederung
erschwerten. (S. 23). Es seien keine gravierenden Inkonsistenzen auszumachen. Das
Ausmass der Einschränkung in den verschiedenen Lebensbereichen sei vergleichbar.
Ein detaillierter Vergleich mit dem Aktivitätenniveau vor 1998 sei nicht
möglich. Therapeutische Massnahmen seien wahrgenommen worden. Trotz
krankheitsbedingter Schwierigkeiten bestehe keine vollständige Unfähigkeit zur
Therapieadhärenz (S. 24). Der Gesundheitszustand habe sich seit der
Rentenzusprache verändert, indem seit 2011 eine Teilremission der schizophrenen
Erkrankung dokumentiert sei. Man gehe allerdings nicht wie Dr. med. J.___ von
einer vollständigen Remission aus, sondern lediglich von einer Teilremission
mit fortbestehenden Symptomen im Sinne einer undifferenzierten Schizophrenie
(S. 26). Auch bei fortgesetzter Fachbehandlung sei eine weitergehende
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht wahrscheinlich. Berufliche Massnahmen setzten
ein wohlwollendes, psychagogisches Umfeld voraus (S. 27). Insgesamt sei die
Prognose zweifelhaft, zumal der langjährige Verlauf, aber auch die geringe
Motivation die Chancen einer beruflichen Wiedereingliederung eher schlecht
erscheinen liessen (S. 28).
3.6.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. AC.___,
Fachärztin für Allg. Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2017
dafür (IV-Nr. 233), das Gutachten des psychiatrischen Experten Dr. med. AA.___
sei in sich widersprüchlich, weshalb seine Diagnose einer undifferenzierten
Schizophrenie nicht übernommen werden könne. Die Anamnese sei fast unauffällig
und die erhobenen Befunde fast durchgehend normal. Dr. med. AA.___ verändere
die leichten Verhaltensabweichungen zu einer krankhaften Abnormität. So gebe
der Beschwerdeführer an, er halte einen geregelten Tagesablauf ein und verlasse
die Wohnung für Einkäufe, soziale Kontakte und Freizeitaktivitäten, während Dr.
med. AA.___ von einer deutlichen Beeinträchtigung mit desorganisiertem
Verhalten und Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltags spreche. Laut dem
Beschwerdeführer seien ein verlässlicher Freundes- und Bekanntenkreis sowie
Kontakte zu einer Schwester vorhanden, was Dr. med. AA.___ als ein Umfeld mit
mässig stützendem Charakter und eher geringe soziale Integration werte.
Ausserdem berichte der Beschwerdeführer von verschiedenen Aktivitäten, während
Dr. med. AA.___ eine deutliche Einschränkung in allen Lebensbereichen sehe.
Andererseits habe der Experte die medizinischen Vorbefunde nur oberflächlich
studiert. Er zitiere Dr. med. B.___ mit der Aussage, in einer adaptierten
Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, obwohl sie diese
Arbeitsfähigkeit auf einen geschützten Rahmen beziehe. Weiter habe Dr. med.
AA.___ übersehen, dass bei Dr. med. J.___ keine Rede von einer Teilremission
der Schizophrenie sei, sondern dieser keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit stelle. Daher sei weiterhin auf Dr. med. J.___ abzustellen.
3.6.8 Dr. med. H.___ attestierte
im Schreiben vom 18. Dezember 2017 (IV-Nr. 246 S. 4) wegen der «komplexen
medizinischen Situation» eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der
Beschwerdeführer sei auf strukturierende Unterstützung im Alltag angewiesen,
sonst sei eine Labilisierung seines Zustands mit entsprechenden Komplikationen
zu befürchten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als Ziffer 3 der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2018 aufgehoben wird. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten des Berichts von Dr. med. B.___ vom 29. März 2012 von CHF 643.80 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 200.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 2'168.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 568.10 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet.
- Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. C.___ vom 26. November 2018 sowie der Ergänzung dazu vom 18. März 2019, insgesamt CHF 5'000.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
- Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 14. August 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
- Je eine Kopie des Berichts von Dr. med. H.___ vom 14. August 2018 (recte: 2019) sowie der Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 14. August 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 19.08.2019 VSBES.2018.72 Soleure Versicherungsgericht 19.08.2019 VSBES.2018.72 Soletta Versicherungsgericht 19.08.2019 VSBES.2018.72
Urteil vom
19. August 2019 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter Kiefer Oberrichter von Felten Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom
26. Januar 2018) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. am [...] 1956, am 6. Mai 1999 mit Wirkung ab 1. Oktober 1998, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 85 %, eine ganze Rente zu (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Diese wurde am 9. Mai 2000 und 20. Dezember 2005 bestätigt (IV-Nrn. 5 +15). 1.2 Am 6. August 2010 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 31). Nach verschiedenen Abklärungen hob sie die Rente mit Verfügung vom 26. Januar 2018 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf, da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliege, und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ausserdem lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, die Kosten des Berichts von Dr. med. B.___ vom 29. März 2012 zu übernehmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 28. Februar 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.): 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26. Januar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.
a) Die Beschwerdesache sei wegen schwerer Gehörsverletzung an die IV-Stelle zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und zur Neuverfügung zurückzuweisen. b) Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherigen IV-Rentenleistungen bei einem lnvaliditätsgrad von 100 % auszurichten. c) Subeventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen durchzuführen. d) Subsubeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen verbunden mit der Anordnung der Weiterausrichtung während derselben an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es seien dem Beschwerdeführer die ihm im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Abklärung bei Frau Dr. med. B.___ vom
29. März 2012 entstandenen und ausgewiesenen Kosten im Betrage von CHF 643.80 zu ersetzen. 4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Es sei nach Art. 191 ZPO eine gerichtliche und protokollarische Befragung [des Beschwerdeführers] zur bestrittenen Gefahr der Uneinbringlichkeit der IV-Leistungen (Beweisthema: aufschiebende Wirkung) und über den Eingliederungswillen (Beweisthema: Eingliederungsmassnahmen, Eingliederung vor Rentenaufhebung) durchzuführen. 6. Über die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei gerichtlich eine Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO zu eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo bestimmt wird, welche Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt. Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, welche die Anordnung einer solchen Beweisverfügung auch im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens ausdrücklich verlangt. 7. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt am 23. April 2018, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen (A.S. 36 f.). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts stellt in der Folge mit Verfügung vom 7. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her (A.S. 38 f.). 2.3 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 23. Mai 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer eine Teilrente auszurichten sei (A.S. 47). 2.4 Am 23. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Verfügung der Vizepräsidentin vom 7. Mai 2018 sei in dem Sinne anzupassen, als dass dem Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens nur eine halbe Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsrente auszurichten sei (A.S. 45 f.). Der Beschwerdeführer lässt am
3. Juli 2018 die Abweisung dieses Gesuchs begehren (A.S. 50). Die Vizepräsidentin hebt am 17. Juli 2018 Ziffer 2 der Verfügung vom 7. Mai 2018 wiedererwägungsweise auf und entzieht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (A.S. 55 f.). 2.5 Die Vizepräsidentin teilt den Parteien mit Verfügung vom 31. Juli 2018 mit, es sei vorgesehen, bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gerichtsgutachten einzuholen (A.S. 57 ff.). Nachdem die Parteien innert Frist weder Einwände erhoben noch Zusatzfragen gestellt haben, erteilt die Vizepräsidentin Dr. med. C.___ am 20. September 2018 den Begutachtungsauftrag (A.S. 69 ff.). Das Gerichtsgutachten ergeht am 26. November 2018 (A.S. 72 ff.). Während die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme dazu abgibt (s. A.S. 113), lässt der Beschwerdeführer am 7. Februar 2019 einen Bericht der Dres. D.___ und E.___ einreichen. Er hält dafür, mangels einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands entfalle eine Revision; eventualiter seien vor einer Rentenanpassung berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (A.S. 102 ff.). Die Vizepräsidentin weist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 26. Februar 2019 ab und holt bei Dr. med. C.___ eine ergänzende Stellungnahme ein (A.S. 113 f.), welche am 18. März 2019 ergeht (A.S. 116 f.). Während sich die Beschwerdegegnerin dazu nicht äussert, lässt der Beschwerdeführer am 4. Juni 2019 einen weiteren Bericht einreichen (A.S. 127 f.). 2.6 Der Beschwerdeführer lässt am
16. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragen (A.S. 96). Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 gewährt die Vizepräsidentin die unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne, als sie Rechtsanwalt Claude Wyssmann ab Gesuchsdatum als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (A.S. 113). 2.7 Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 weist die Vizepräsidentin den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Parteibefragung ab (A.S. 129). 2.8 Am 14. August 2019 findet vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers bekräftigt in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll, A.S. 133 f.). Ausserdem reicht er eine Kostennote ein (A.S. 135 ff.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. dazu A.S. 130), nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 133). II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Rentenaufhebung per 28. Februar 2018 (nachdem die Revisionsverfügung dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29. Januar 2018 zugestellt wurde, E. I. 1.2 hiervor sowie A.S. 9 Ziff. 2). Massgebend ist grundsätzlich der Sachverhalt, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. Januar 2018 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht eine Aufhebung der Rente per Ende Februar 2018 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend. 2.2 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach der neuen, am 30. November 2017 begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297). 2.3 Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.). Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3). In Revisionsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4). 2.6 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Bezirksschule sowie ein Jahr ein Handelsinstitut und vier Jahre die Gewerbeschule, bevor er 1977 die vierjährige Lehre als Fernmelde-, Elektro- und Apparatemonteur (FEAM) abschloss. Weiter erwarb er 1994 das Schweizerische Informatik-Zertifikat (SIZ) als Anwender und war zuletzt, bis 1999, in diesem Bereich tätig (IV-Nr. 41.3 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache vom 6. Mai 1999 (IV-Nr. 23) auf das Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. Januar 1999 (IV-Nr. 1.10). Dieser hielt zur Vorgeschichte fest, der Beschwerdeführer habe die
2. Klasse der Bezirksschule wiederholt. Damals habe er Drogenerfahrungen gemacht und während vier Jahren Marihuana geraucht. Nach der Schule habe er, nach langer Unentschlossenheit, eine vierjährige Lehre absolviert. Schon damals habe der Beschwerdeführer eine starke innere Unruhe und Nervosität verspürt. Um Ruhe zu finden habe er drei Monate auf einer Insel in der Ägäis verbracht. Nach zwei Monaten Arbeit in der Schweiz sei der Beschwerdeführer für drei Monate in Irland und neun Monat in Paris gewesen. Dort sei nach Ansicht der Eltern eine abrupte psychische Verschlechterung eingetreten. Der Beschwerdeführer sei reizbarer geworden, habe unzusammenhängend gesprochen, sei rastlos und aufbrausend gewesen. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz immer häufiger gewechselt. Seine Leistungen seien schlechter geworden, er habe Schwierigkeiten mit den Vorgesetzten bekommen und oft sei ihm gekündigt worden. Er habe unzählige jeweils kurzfristige Ausbildungen begonnen und sein Geld sinnlos ausgegeben, weshalb ihn die Eltern finanziell unterstützt hätten (S. 2). Auf Veranlassung der Eltern und des Hausarztes sei der Beschwerdeführer von einer Psychologin, einer Psychiaterin sowie, nachdem die Beziehung zu seiner Freundin 1997 in die Brüche gegangen sei, in einer psychiatrischen Polyklinik psychotherapeutisch behandelt worden. Subjektiv fühle sich der Beschwerdeführer durch die starke innere Unruhe stark beeinträchtigt. Als Elektroniker sei er überfordert, er wolle wieder mit Computern arbeiten. Die immer häufigeren Arbeitsplatzwechsel rührten daher, dass er Stress nicht länger aushalte. Er habe auch oftmals viel Alkohol konsumiert, um abzuschalten. Mit dem Trinken habe er mit 16 Jahren angefangen. Zeitweise habe er täglich bis zu zehn Flaschen Bier konsumiert. Seit 1997 habe er keine Stelle mehr. Was die objektiven Befunde angehe, so zeige sich der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und ausreichend orientiert. Die Stimmung sei leicht gedrückt bis depressiv, die Affektivität instabil. Vordergründig wirke der Beschwerdeführer freundlich (S. 3), im Hintergrund seien jedoch Angst, Aggressivität und eine starke intrapsychische Spannung spürbar (S. 3 f.). Das Denken sei beschleunigt und inkohärent. Der Beschwerdeführer verliere im Gespräch immer wieder den Faden und habe grosse Mühe am Thema zu bleiben. Es machten sich deutliche Konzentrationsstörungen bemerkbar. Der Beschwerdeführer könne zu seiner letzten Arbeit sowie zur jetzigen Ausbildung keine verwertbaren Angaben machen. Im Laufe des Gespräches stelle sich eine starke Müdigkeit mit gehäuften Fehlleistungen ein. Die Gefühlslage sei monoton. Der Beschwerdeführer wolle einen ruhigen Job ohne viel Lärm. Halluzinatorische Erlebnisse sowie wahnhaft produktive Inhalte negiere er. Der Beschwerdeführer scheine in der Vergangenheit eine schizophrene Erkrankung durchgemacht zu haben (s. Bericht von Dr. med. G.___ vom 17. August 1998, der von einer jugendlichen Schizophrenie spricht, IV-Nr. 1.14), Beim heutigen Zustandsbild könne ein schizophrenes Residuum (F20.5) diagnostiziert werden. Die Arbeitsfähigkeit liege bei ca. zehn bis 15 %. Der Beginn lasse sich rückblickend nicht genau bestimmen, liege aber länger als ein Jahr zurück (S. 4). In einer anderen Tätigkeit denn als FEAM sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls sehr niedrig. Angesichts der geringen Ausdauer in den Ausbildungen nach der Lehre schienen berufliche Massnahmen nicht opportun (S. 5). Die ganze Rente wurde am 9. Mai 2000 bestätigt (IV-Nr. 5), nachdem Dr. med. G.___ am 8. März 2000 festgehalten hatte, seit seinem letzten Bericht vom 17. August 1998 habe sich nichts geändert (IV-Nr. 4). Eine weitere Rentenbestätigung erfolgte am 20. Dezember 2005 (IV-Nr. 15), nachdem Dr. med. G.___ im Bericht vom 6. Dezember 2005 von einem stationären Zustand sowie einer unveränderten Diagnose gesprochen und Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) bestätigt hatte, dass weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 85 % vorliege (IV-Nrn. 13 + 14). 3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin am 6. August 2010 ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet hatte, gab der Beschwerdeführer im entsprechenden Fragebogen am 19. August 2010 an, sein Zustand sei unverändert (IV-Nr. 31). Med. pract. I.___ bestätigte am 3. März 2011, dass der Zustand stationär sei, und erwähnte als Diagnose eine juvenile Schizophrenie (IV-Nr. 34). Im Revisionsgespräch vom 14. April 2011 (IV-Nr. 36) erklärte der Beschwerdeführer, bei seinen Eltern zu leben. Er besorge Haushalt und Garten. Im Internet suche er nach Computern, die er repariere, womit er im Monat CHF 100.00 bis 200.00 verdiene. Daneben fahre er gern mit dem Velo, spiele Gitarre, angle und schwimme. Seine Psyche habe sich beruhigt. Medikamente nehme er keine. Er vertrage sich gut mit anderen Menschen, sei aber schon asozial; wenn er launisch sei, ertrage er gar nichts und ziehe sich zurück. Stimmen höre er keine; er träume, was ihn aber im Alltag nicht belaste. Wegen des Entzugs seines Führerausweises trinke er derzeit keinen Alkohol. Er wolle reisen und musizieren. Bei monotonen Arbeiten gehe es ihm wieder schlechter. Mehr als vier Stunden könne er sich nicht konzentrieren. Es interessiere ihn nicht mehr, eine Arbeit aufzunehmen, der Aufwand lohne sich nicht. Das Protokoll vermerkt, auf Fragen nach seiner Psyche antworte der Beschwerdeführer ausweichend, berichte aber auf intensives Nachfragen über eine Vermischung von Traum und Wirklichkeit. 3.3 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2011 (IV-Nr. 41.1) fest, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 14). Differentialdiagnostisch sei eine remittierte hebephrene Schizophrenie (F20.15) zu diskutieren. Es bestehe der Verdacht auf eine emotionale Unreife mit teilweiser Realitätsfehlanpassung, erworbener Intelligenz- und leichter emotionaler Verwahrlosung, mit / bei · letztlich unklarer Störung, differentialdiagnostisch hysterisch-hypochondrische Neurose · Langzeitberentung seit 1998 wegen Verdachts auf Status nach jugendlicher Schizophrenie resp. schizophrenes Residuum Die Entwicklung seit 1998 lasse sich wegen der unbrauchbaren Akten nicht beurteilen (S. 20 + 21). Inwieweit die bisherige Tätigkeit noch möglich sei, könne er nicht beantworten (S. 19). Aus psychiatrisch-theoretischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit keine zeitliche Einschränkung, abgesehen vom Problem der Arbeitsdisziplin und allenfalls der Belastbarkeit. Die praktische Umsetzung sei schwer zu beurteilen, sie dürfte zwischen 50 und 100 % liegen. Ob die Leistungsfähigkeit innerhalb des Arbeitspensums reduziert sei, hänge vom Tätigkeitsbereich ab (S. 21). In Frage kämen nebst EDV im weitesten Sinn eine Vielzahl von (auch weniger anspruchsvollen, handwerklich-manuellen) Tätigkeiten (S. 20). In seiner Stellungnahme vom 9. November 2011 (IV-Nr. 43 S. 1) erklärte der Beschwerdeführer, er fühle sich nicht in der Lage, wieder zu arbeiten. In der heutigen krisenhaften Zeit sei zweifelhaft, ob er in seinem Alter eine Stelle finde. Ein Engagement von zwei Tagen pro Woche sei unter Umständen noch vorstellbar. Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 22. April 2013 (IV-Nr. 106 S. 3 ff.) eine dem schizophrenen Formenkreis zugehörige Erkrankung im Sinne einer hebephrenen Schizophrenie (F20.1). Bei dieser stünden die affektiven Störungen im Vordergrund. Zudem müssten die allgemeinen Kriterien einer Schizophrenie erfüllt sein, d.h. ein zielloses und unzusammenhängendes Verhalten oder Denkstörungen; in leichter Form könne es auch zu Wahnvorstellungen oder Halluzinationen kommen. Das Denken des Beschwerdeführers sei inkohärent und die Exploration deutlich erschwert. Ohne massive Strukturierung des Gesprächs berichte er assoziativ gelockert und logorrhoeisch ausgekleidet. Die Fragen würden fahrig und teils mit logischen Brüchen beantwortet. Der Beschwerdeführer wirke vordergründig ausgeglichen, aber angespannt, eher gedrückt und affektiv abgeflacht. Für ein akutes psychotisches Geschehen gebe es keine Hinweise. Die Arbeitsunfähigkeit liege bei 80 %. Nach Einsicht in den Bericht von Dr. med. H.___ empfahl Dr. med. J.___ am 27. Juni 2013 eine Nachbegutachtung (IV-Nr. 113). Seit seinem Gutachten seien zwei Jahre vergangen und bei den Befunden gebe es Abweichungen. 3.4 Prof. Dr. phil. K.___, Neuropsychologin, und Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH, klärten den Beschwerdeführer in dessen Auftrag verhaltensneurologisch ab und gelangten im Bericht vom 29. März 2012 (IV-Nr. 54 S. 2 ff.) zum Ergebnis, dieser zeige ein markantes Verhaltenssyndrom mit Sprunghaftigkeit, Gedankenabbrechen, Suchtverhalten (Messiesyndrom, Internet, früher episodischer Alkoholüberkonsum), vermindertem Realitätsbezug und markanter Ablenkbarkeit. Auf kognitiver Ebene seien eine verminderte geteilte Aufmerksamkeit, eine sprachlich betonte Lern- und Gedächtnisschwäche sowie Frontalhirndysfunktionen feststellbar. Zusammen mit den anamnestischen Angaben entsprächen die kognitiven Dysfunktionen und die psychiatrischen Symptome den Folgen einer frühkindlichen zerebralen Störung unklarer Genese, wahrscheinlich perinatal erworben (G93.6). Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht urteilsfähig und bedürfe eines Beistands oder Vormunds. Derzeit bestehe keine verwertbare Erwerbsfähigkeit. In einer den Symptomen angepassten Tätigkeit und unter geschützten Bedingungen sei von einer theoretischen Restarbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen. Es sei eine umfassende psychiatrische Abklärung erforderlich. Dr. phil. L.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP beim RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2012 fest (IV-Nr. 72 S. 2), der Bericht der Dres. K.___ und B.___ sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Mangels Beschwerdevalidierung sei ungewiss, ob es sich bei den Testleistungsdefiziten um zerebrale Beeinträchtigungen oder aber um psychogene resp. motivationale Artefakte handle. Es bedürfe einer methodisch vollständigen neuropsychologischen Untersuchung. Lic. phil. M.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, gelangte in seinem Gutachten vom 9. Januar 2013 (IV-Nr. 87.1) zum Ergebnis, in der Testdiagnostik zeigten sich in rein kognitiver Hinsicht lediglich minimale bis leichte Funktionsbeeinträchtigungen. Vermindert seien ein einzelner Testwert der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit, bei gleichzeitig vielen guten Testwerten in anderen Verfahren, sowie ein Testwert der selektiven Aufmerksamkeit / lnterferenzkontrolle, bei normgemässen Leistungen in weiteren vergleichbaren Testungen. Gut bzw. recht gut erhalten seien die verbalen Denkleistungen, die Merkspannen, die eigentlichen Gedächtnisleistungen (mit verbalem und mit visuellem Material), viele Aufmerksamkeitsleistungen inklusive der geteilten Aufmerksamkeit, die meisten Leistungen im Bereich der Exekutivfunktionen, die Visuokonstruktion sowie die Sprache. Das kognitive Befundbild stimme mit den guten Leistungen in der Primarschule und der später mit guten Leistungen absolvierten anspruchsvollen Berufslehre überein. Dagegen bestehe eine markante Diskrepanz zu den von Dr. med. B.___ erhobenen Befunden. Deren Beurteilung sei nicht überprüf- und nachvollziehbar, da weder Angaben zu den durchgeführten Testverfahren noch zu den genauen Testwerten (keine Rohwerte oder statistischen Werte, keine Schweregradangaben) gemacht würden. Es habe sich offensichtlich um eine rudimentäre Testabklärung gehandelt, wobei viele Einschätzungen lediglich auf dem klinischen Eindruck und nicht auf normierten Testverfahren beruhten (S. 12). Die Resultate der jetzigen neuropsychologischen Untersuchung sprächen vor dem Hintergrund der erfolgreichen Schul- und Berufsausbildung klar gegen eine frühkindliche zerebrale Schädigung. Allerdings zeigten sich (wie sie schon in diversen Vorberichten geschildert) deutliche verhaltensmässige Auffälligkeiten: Der Beschwerdeführer wirke in seinem sprachlichen Ausdruck wenig organisiert und strukturiert. Sachverhalte wurden ausschweifend geschildert, wobei er Mühe habe, Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden bzw. sich an einem inhaltlichen roten Faden auszurichten. Ansonsten wirke der Beschwerdeführer nicht unruhig oder erhöht ablenkbar. Diese Auffälligkeiten passten gut zum früheren unsteten Lebenswandel sowie zur langjährigen beruflichen und sozialen Desintegration (S. 13). In den Jahren nach der Lehre hätten in schneller Folge Auslandaufenthalte mit kurzen Anstellungen und abgebrochenen Versuchen einer höheren Ausbildung abgewechselt. Die spätere Berufslaufbahn bis 1997/98 sei von einer Vielzahl verschiedener Anstellungen geprägt gewesen, welche kaum je länger als ein Jahr gedauert hätten. Auch in sozialer Hinsicht bestehe eine deutliche Desintegration mit langjährigem Wohnen als Erwachsener im Haus der betagten Eltern und Fehlen einer dauerhaften Partnerschaft. Bekannt seien ein früherer Marihuana- und ein langjähriger hoher Alkoholkonsum; seit einer Auflage des Strassenverkehrsamtes scheine der Beschwerdeführer jedoch seit mehr als einem Jahr abstinent zu sein. Die Verhaltensauffälligkeiten liessen sich nicht primär dem Alkoholkonsum zuschreiben. Die weitgehend erhaltene kognitive Leistungsfähigkeit mit gleichzeitig ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten bei deutlicher beruflicher und sozialer Desintegration deute darauf hin, dass es sich weniger um ein spezifisch neuropsychologisches, sondern in erster Linie um ein psychiatrisches bzw. psychopathologisches Störungsbild handle (S. 14). Er stelle folgende Diagnosen: 1. Minimale bis leichte kognitive Funktionsbeeinträchtigungen 2. Verhaltensauffälligkeiten im Sinne von Einschränkungen in der Verhaltensorganisation und -strukturierung sowie in der Bewertung von Wichtigkeiten bzw. von Sachverhalten (aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen) Die rein kognitive Leistungsfähigkeit dürfte sich seit der Rentenzusprache nicht verändert haben. Ob und inwieweit sich die psychopathologische Situation verschlechtert habe, sei aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen. Neuropsychologisch gesehen sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit höchstens um 10 % eingeschränkt, wobei von einem stabilen Verlauf auszugehen sei (S. 15). Für eine angepasste Tätigkeit würden ähnliche Überlegungen gelten. Medizinische Massnahmen versprächen aus neuropsychologisch-kognitiver Sicht keinen Erfolg. Berufliche Massnahmen wären zumutbar (S. 16). 3.5 Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, stellte in seinem Bericht vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 133) folgende Diagnosen: · cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom · lumbovertebrales Syndrom mit rechtsbetonter Ausstrahlung bei multisegmentaler Diskopathie und Spondylarthosen der Lendenwirbelsäule (fortan: LWS) Die bisherige Tätigkeit komme wegen der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden nicht mehr in Frage. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Positionen (Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen) und ohne Heben schwerer Lasten (kurzfristig bis 5 kg, langfristig bis 2 kg). Unter diesen Bedingungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % resp. vier Stunden pro Tag ohne zusätzliche Leistungsverminderung. Die gleiche Auffassung äusserte Dr. med. N.___ auch im Bericht des Medizinischen Zentrums O.___ vom 1. Juni 2015 zur interdisziplinären Schmerzbehandlung (IV-Nr. 186 S. 8 ff.). Dieser Bericht enthielt folgende Diagnosen: 1. Hebephrene Schizophrenie (F20.1) 2. Status nach Alkoholabhängigkeit, unklar bis wann (F10.20) 3. Cervikozephales Schmerzsyndrom mit / bei mässigen Osteochondrosen C3/4, C5/6 und C6/7 sowie mässigen Uncovertebralarthrosen C5/6 4. Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit / bei starker S-förmiger Skoliose, leichten bis mässigen, nach kaudal zunehmenden Spondylosen, starker Osteochondrose L4/5 Der Schmerztherapeut Dr. med. P.___, Fachharzt für Anästhesiologie FMH, attestiere für die frühere Tätigkeit und auf Grund der Persönlichkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, ging für gut angepasste Tätigkeiten von keiner Arbeitsunfähigkeit aus. Dr. med. R.___, Facharzt für Physikalische Therapie und Rheumatologie FMH, nahm in seinem Gebiet eine volle Arbeitsfähigkeit an. In der Konsensbeurteilung führte dies aus rein somatischer Sicht für adaptierte Arbeiten zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 %. Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, attestierte auf Grund der Diagnosen sowie des positiven und negativen Leistungsbildes eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dr. med. T.___, Chefarzt Kardiologie am U.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2015 (IV-Nr. 190 S. 4 f.) eine koronare und valvuläre Herzkrankheit und äusserte den Verdacht auf eine COPD. Ob der Koronarbefund die atypischen Beschwerden erkläre, sei unsicher. Die empfohlene Revaskularisation erfolgte am 28. Dezember 2015 (IV-Nr. 221.7 S. 5 f.). 3.6 Dem Gutachten der Gutachterstelle V.___ vom 28. November 2016 (IV-Nr. 221.1) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 17): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Undifferenzierte Schizophrenie (F20.3). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 2. Anamnestisch zervikozephales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (fortan: HWS). 3. Verschleissveränderung und Bandscheibenvorwölbungen der LWS ohne neurologische Auffälligkeiten und ohne Bewegungseinschränkungen der LWS. 4. Anamnestisch vor vielen Jahren mögliche Irritation der Nervenwurzel L4/5 rechtsbetont bei bekannter medio-linksseitiger Diskushernie L4/5 bei ausgeprägt degenerativen Veränderungen der LWS. 5. Knöchern konsolidierte Fersenbeinfraktur rechts unter Abflachung des Fussgewölbes und Ausbildung einer Exostose mit der Notwendigkeit des Tragens von orthopädisch zugerichtetem Schuhwerk. 6. Anamnestisch COPD (in der klinischen Untersuchung nicht evident). 7. Nikotinabusus mit ca. 40 pack years. 8. Anamnestisch arterielle Hypertonie (klinisch nicht evident). 9. Dyslipidämie. 10. Zustand nach Appendektomie ca. 1980. 11. Koronare Kardiopathie · Koronare 3-Gefässerkrankung mit Status nach PTCA und Stentimplantation im Bereich des RIVA/D1, Status nach PTCA und Stentimplantation im Bereich des proximalen RCX sowie Status nach PTCA und zweifach Stentimplantation im Bereich der proximalen RCA. · Aktuell normale systolische und LV-Funktion ohne regionale Wandbewegungsstörungen, leichte diastolische Dysfunktion. Klinisch und elektrisch negative Ergometrie bei Erreichen der Ziellast. · Kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonle, Hyper- und Dyslipidämie, positive Familienanamnese, Äthylabusus 3.6.1 Anlässlich der internistischen Begutachtung vom 26. Oktober 2016 (IV-Nr. 221.4) hielt Dr. med. W.___, Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie / Onkologie, fest, der Beschwerdeführer gebe als Hauptproblem seine geistige Verfassung an. Er schildere verschiedene nervliche Symptome (Nervosität, Ängste, Gedankenkreisen etc.), bezeichne sich als sehr lärmsensibel und klage über einen Tinnitus. Von der physischen Seite her sei er vor allem durch seine Rückenschmerzen eingeschränkt. Der Beschwerdeführer erledige tagsüber Einkäufe und Hausarbeit wie Staubsaugen oder Waschen. Das Mittagessen bereite er selbst zu, gehe aber alle zwei bis drei Tage auswärts essen. Er fahre mit dem Velo, angle und schwimme im Fluss. Ansonsten beschäftige er sich mit der Reparatur von Apple-Computern. Das Nachtessen halte er sehr klein. Er verbringe den Abend vor dem Fernseher und schlafe gegen 0:00 oder 0:30 Uhr ein. Seit ca. 2012, als der Führerausweis entzogen wurde, lebe der Beschwerdeführer alkoholabstinent (S. 2). Was die krankheitsbedingten Einschränkungen am letzten Arbeitsplatz angehe, so gebe der Beschwerdeführer vor allem das Heben und Tragen von Monitoren an; damals habe es noch keine Flachbildschirme gegeben. Er beschreibe aber auch die Arbeitsbelastung insgesamt mit frühem Aufstehen und weiter Anfahrt. Der Beschwerdeführer sehe auf dem Arbeitsmarkt keine grossen Chancen (S. 4). Die pulmonale Situation zeige sich in der klinischen Untersuchung nicht auffällig (keine Ruhedyspnoe, unauffälliger Ruhepuls unter Beta-Blocker). Der Beschwerdeführer präsentiere sich in recht gutem Allgemeinzustand. Die arterielle Hypertonie sei offensichtlich gut eingestellt, die Dyslipidämie werde medikamentös behandelt. Wegen einer möglichen COPD seien körperlich schwerste Tätigkeiten, insbesondere unter Allergenexposition, ungeeignet. Für leichte bis max. mittelschwere Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer allgemeininternistisch zu 100 % arbeitsfähig. Eine retrospektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht erkennbar (S. 6). 3.6.2 Der Experte Dr. med. X.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, gelangte nach der Untersuchung vom 19. Oktober 2016 (IV-Nr. 221.6) zum Ergebnis, es bestehe eine koronare 3-Gefässerkrankung mit Status nach Koronarintervention an allen drei Hauptgefässen bei einem umfangreichen kardiovaskulären Risikoprofil. Die klinische HKL-Untersuchung sei unauffällig, kardiopulmonale Insuffizienzzeichen fehlten. Das Ruhe-EKG weise auf frühere ischämische Ereignisse hin, aber es fänden sich keine aktuellen lschämiezeichen oder Rhythmusstörungen. Die Belastungsuntersuchung sei konklusiv sowie klinisch und elektrisch negativ. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei gut, es bestünden keine Hinweise auf eine Ischämiereaktion bei komplexem Vorbefund oder auf Rhythmusstörungen. Echokardiographisch finde sich eine normale systolische LV-Funktion. Regionale Wandbewegungsstörungen liessen sich heute nicht nachweisen, allenfalls eine leichte diastolische Dysfunktion. Ansonsten sei der Befund normal, insbesondere ohne Klappenvitium und ohne Anhalt für eine Rechtsherzbelastung (S. 3). Die koronare Herzerkrankung, erstmals im August 2015 diagnostiziert und manifest geworden, sei adäquat versorgt und behandelt (S. 3). Gegenwärtig betrage die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht 100 %. Schwere körperliche Arbeiten sowie das Heben und Tragen von Lasten seien aber zu vermeiden. 3.6.3 Die Expertin Y.___, Fachärztin für Neurologie, hielt zur Begutachtung vom 2. November 2016 (IV-Nr. 221.5) fest, der Beschwerdeführer schildere seine Beschwerden ungeordnet, sprunghaft und unkonzentriert, gebe kaum Antwort auf die gestellten Fragen und wechsle das Thema (S. 2 + 5). Angesprochen auf die Rückenbeschwerden, gebe er als Hauptbeschwerde das ständige Kältegefühl in den Knochen an. Letztes Wochenende sei er mit einem schweren Rucksack zehn bis 15 km gewandert. Das Maximum der Rückenschmerzen liege im lumbosakralen Übergangsbereich (S. 2) mit Ausstrahlung in die ganzen Beine. Auf Nachfrage gebe er an, es «mit den Nerven» zu tun zu haben. Bei geringster Anstrengung überkomme ihn ein Engegefühl bei der Atmung. Zum Tagesablauf gebe der Beschwerdeführer an, dass er an schlechten Tagen im Bett liegen bleibe, sich dann aber zwinge, immer wieder aufzustehen. Nach dem Frühstück mache er die Wäsche, erledige den Haushalt meist selber und versorge seine beiden Wellensittiche. Am besten gehe es ihm, wenn er in der Natur spaziere. Er fahre auch mit dem E-Bike. Offenbar lebe der Beschwerdeführer recht zurückgezogen; er erwähne zwar, dass man ihn im Dorf kenne und er Kontakt zu seiner Familie habe, scheine aber eher Einzelgänger zu sein. Mit den «Nerven» habe er schon seit der Jugendzeit zu tun. Rückenschmerzen plagten ihn schon viele Jahre, wechselnd ausgeprägt mit zeitweiliger Ausstrahlung in die Beine (S. 3). Momentan fühle sich der Beschwerdeführer psychisch völlig instabil. Er könne sich nicht mehr vorstellen, in seinem angestammten Beruf zu arbeiten. Die Computerbranche sei sehr schnelllebig, mit gewissen Computersystemen komme er nicht mehr zurecht (S. 4). Der Beschwerdeführer sitze unruhig auf seinem Stuhl, von einer inneren Angespanntheit und Unruhe getrieben, aber er müsse nicht wegen Schmerzen auffallend häufig die Position wechseln (S. 5). Im Jahre 2000 sei der Beschwerdeführer erstmals wegen Lumbalgien mit zeitweiliger Ausstrahlung insbesondere ins rechte Bein abgeklärt worden (s. IV-Nr. 43 S. 2). Es habe sich eine medio-linksseitige diskale Hernie L4/5 mit möglicher rechtsbetonter Irritation der Nervenwurzel L4 bzw. L5 gefunden. Eindeutige Ischialgien seien nie festgestellt worden. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren vor allem an Lumbalgien und, wie später in den Akten erwähnt, auch zervikalen Schmerzen, aber nach seinen anamnestischen Angaben nie an eindeutigen radikulären Schmerzen. Die ärztlichen Berichte beschrieben keine neurologischen Ausfälle. Aus neurologischer Sicht ergäben sich auch auf Grund der neurologischen Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik. Somit müssten eher pseudoradikuläre Schmerzausstrahlungen bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich angenommen werden. Ein genaues Belastungsprofil sei aus orthopädischer Sicht zu bestimmen. Neurologisch bestünden keine somatischen Beeinträchtigungen, welche das Ausmass der orthopädisch festgestellten Funktionseinbussen überschreiten würden. Der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit sei aus neurologischen Gründen nie eingeschränkt gewesen (S. 6). 3.6.4 Der Experte Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte anlässlich der Begutachtung vom 21. Oktober 2016 (IV-Nr. 221.3) fest, laut dem Beschwerdeführer stünden die chronischen Rückenschmerzen im Vordergrund. Er habe Schmerzen in der LWS, spüre Schmerzen vom Fuss bis in das Kreuz. Nach dem Bruch des rechten Fersenbeines habe sich an der Ferse ein Überbein gebildet, das sich von Zeit zu Zeit durch einen Druck in den Schuhen bemerkbar mache. Ausserdem habe sich das Bein um fünf bis sechs Millimeter verkürzt, weshalb seine Schuhe zugerichtet werden müssten (wofür die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache erteilt hat, s. IV-Nr. 30). Der Beschwerdeführer gebe an, nach dem Frühstück kaufe er ein und erledige die Hausarbeit. Insgesamt sei er der Meinung, er habe einen sehr strukturierten Tagesablauf. Als Hobbys betreibe er Angeln, Schwimmen, Wandern, Velofahren sowie im Winter Fitness. Sein Freundeskreis sei eher klein, konzentriere sich auf die Familie und wenige Nachbarn. Momentan laufe keine aktuelle Behandlung, Physiotherapie sei geplant (S. 2). Es habe sich alles eingependelt und solle wie bisher weitergehen. Eine Berufstätigkeit könne er sich nicht vorstellen und sei auch nicht beabsichtigt (S. 4). Seit 1999 / 2000 kaufe er defekte Apple-Geräte, repariere und verkaufe sie wieder. Dabei handle es sich aber nur um eine geringfügige Beschäftigung, im Wesentlichen sei er alleinstehender Hausmann und versorge seinen Haushalt. Dies sei eine Vollzeitarbeit, welche ihn hinreichend ausfülle (S. 3). Der Beschwerdeführer setze sich ohne Schmerzäusserungen und ohne Zuhilfe-nahme der Hände. Auch wenn er die Position wechsle, äussere er nie Schmerzen. Das Aufstehen aus dem Stuhl sowie das An- und Auskleiden gestalteten sich ohne wesentliche Einschränkungen. Die Oberbekleidung werde teils im Stehen und teils im Sitzen ausgezogen. Beide Beine würden zum Ausziehen seitengleich und altersentsprechend mitbenutzt. Der Gang auf ebener Erde weiche nicht vom Gang in das Untersuchungszimmer ab. Der Beschwerdeführer trage Konfektions-Turnschuhe mit seitengleichen Benutzungsrändern des Obermaterials und der Laufsohlen. Er gebe an, seine anderen Schuhe seien an den Sohlen zugerichtet und würden mit langsohligen Einlagen getragen, was hier nicht der Fall sei (S. 4). Bei der klinischen Untersuchung sei die LWS altersentsprechend frei beweglich. Es fänden sich keine neurologischen Auffälligkeiten und keine Hinweise für ein Wurzelreizsyndrom. Die Muskulatur der Wirbelsäule zeige sich dem Alter entsprechend unauffällig, ohne Muskelverspannungen des gesamten Achsorganes. Die LWS sei altersentsprechend entfaltbar. Insgesamt seien klinisch keine vom Alter abweichenden Auffälligkeiten der Wirbelsäule vorhanden. Die in den früheren bildgebenden Untersuchungen dargestellten LWS-Veränderungen entsprächen weitgehend dem Alter und hätten nicht den Charakter einer invalidisierenden Erkrankung. Die Kalkaneusfraktur des rechten Fusses sei und unter Abflachung des sog. Böhler-Winkels stabil verheilt. Weiter habe sich eine Exostose der Ferse gebildet, welche sowohl für Privat- als auch für Arbeitsschuhe massangefertigte Schuheinlagen bzw. eine Schuhsohlenzurichtung im Sinne von Abrollhilfen, Schmetterlingssohlen o.ä. erfordere. (S. 8). Zusammenfassend sei auf dem orthopädisch-traumatologischen Fachgebiet keine invalidisierende Erkrankung bzw. Veränderung feststellbar, die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Einschränkungen der Belastbarkeit liessen sich auf Grund der Untersuchungsbefunde nicht begründen. Unter Benützung der orthopädischen Schuhzurichtungen seien alle altersangepassten Tätigkeiten möglich. Die Arbeitsfähigkeit sei sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht eingeschränkt (S. 8). Eine bleibende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv auch in der Vergangenheit nicht wahrscheinlich gewesen (S. 9). 3.6.5 Bei der Begutachtung durch Dr. med. AA.___, Facharzt für Psychiatrie, am 26. Oktober 2016 (IV-Nr. 221.2) erklärte der Beschwerdeführer, den Umständen entsprechend gehe es ihm nicht schlecht. Seine Stimmung sei wechselhaft, manchmal etwas depressiv, oft aber auch ausgeglichen. Die Ungewissheit über die Zukunft mache ihm manchmal Angst (darüber hinaus würden keine Ängste beschrieben und Suizidalität verneint). Er sei nicht besonders reizbar oder gar aggressiv, aber seit Jahren sehr lärmempfindlich und schnell abgelenkt. Manchmal sei er zerstreut und im Denken sprunghaft (S. 2). Er könne sich für etwa ein- bis eineinhalb Stunden auf etwas fokussieren. Das Gedächtnis sei ansonsten unbeeinträchtigt. Ferner leide er unter Schmerzen, hauptsächlich im unteren Rückenbereich. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. H.___ und Dr. phil. klin. psych. E.___ habe er aufgenommen, weil er mit der Stresssituation nicht mehr zurechtgekommen sei. Der Führerscheinentzug, der Verlust beider Elternteile im Jahr 2012 sowie seine Schuldenproblematik hätten ihn massiv belastet. Seither sei er auch verbeiständet, neben der Schuldenregulierung habe es damals auch Auseinandersetzungen wegen der Erbschaft gegeben. Er habe das Elternhaus gegen seinen Willen verlassen müssen und sei 2013 in eine Wohnung gezogen. Die mit der ganzen Situation verknüpfte Anspannung und Unruhe habe dazu geführt, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Leben angemessen zu bewältigen (S. 3). Der Beschwerdeführer halte trotz Beschwerden eine Tagesstruktur ein. Zwischen 7:30 und 8:00 Uhr stehe er auf und frühstücke nach der Morgentoilette. Im Laufe des Vormittags kümmere er sich teils um den Haushalt, teils fahre er für Einkäufe und Besorgungen mit dem Velo in den Ort. Manchmal trinke er dort auch einen Kaffee, esse ein Gipfeli und unterhalte sich im Café mit Bekannten und Kollegen. Er sei in der Nachbarschaft bekannt. Anschliessend fahre er wieder heim und bereite das Mittagessen zu. Zwischen 13:00 und 14:00 Uhr halte er ca. eine Stunde Mittagsruhe. Am Nachmittag unternehme er manchmal einen Waldspaziergang. Bei schlechtem Wetter bleibe er daheim und beschäftige sich mit der Reparatur von elektronischen Geräten, welche er bei Ebay defekt ersteigere und wieder veräussere. Man könne davon zwar nicht leben, aber er beschäftige sich dann wenigstens in seinem erlernten Beruf. Im Sommer fahre er auch mit dem Velo spazieren, gehe schwimmen oder kühle sich im Fluss ab. Daheim kümmere er sich um seine beiden Wellensittiche. Nach dem Nachtessen treffe er sich am Abend manchmal mit Kollegen im Ort, gelegentlich besuche er auch Veranstaltungen wie Konzerte (S. 3). Zu Hause schaue er fern, wobei er sich am ehesten für Nachrichten und Dokumentarfilme interessiere. Auf den aktenkundigen Vermerk, er neige zum Messietum, erwidere der Beschwerdeführer, sein Haushalt sei zwar auf den ersten Blick ein wenig unkonventionell und ungeordnet, aber er finde, was er suche. Nachtruhe sei zwischen 23:30 und 0:30 Uhr. Er leide nicht unter Einschlafstörungen, allerdings träume er sehr lebhaft und erwache meist zwischen 3:00 und 4:00 Uhr, schlafe dann aber meist wieder ein. Seinen Führerschein habe er 2010 wegen Alkohol am Steuer verloren. Damals habe er häufig und zum Teil exzessiv Alkohol getrunken. Inzwischen lebe er jedoch abstinent. Nachdem er im 14. oder 15. Lebensjahr damit angefangen habe, habe sich der Alkoholkonsum zwischen dem 23. und 55. Lebensjahr zunehmend gesteigert. Er habe dann ohne gravierende Entzugserscheinungen aufhören können. Obwohl in seinem Umfeld als junger Erwachsener oft Cannabis konsumiert worden sei, habe dieses für ihn nie ein Problem dargestellt. Auch andere illegale Drogen habe er zu keinem Zeitpunkt konsumiert (S. 4). Wegen seines unsteten Lebens und seines phasenweise exzessiven Alkoholkonsums habe er sich etwa 1982 erstmals für drei Jahre in psychiatrische Fachbehandlung bei Frau Dr. med. AB.___, Spezialärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, begeben. Sie habe an eine Schizophrenie gedacht und Psychopharmaka verordnet, aber er habe das alles nicht so ganz ernst genommen (Dr. med. AB.___ erwähnt im Bericht vom 11. Juni 1984, IV-Nr. 43 S. 4, der Beschwerdeführer sei im November 1982 wegen eines akuten Verwirrungszustands zu ihr gekommen; er habe seine berufliche Tätigkeit nicht mehr fortführen können und eine weniger beanspruchende Arbeit annehmen müssen). Später sei er wegen seines unkonventionellen Lebensstils und des Alkoholkonsums viele Jahre lang von Dr. med. G.___ psychiatrisch behandelt worden. Seit 2011 / 2012 sei er bei den Dres. H.___ und E.___ (S. 5). Aktuell konsultiere er Dr. med. H.___ etwa alle drei Monate. (S. 4 f.). Eine Medikation mit Psychopharmaka erfolge nicht. Seit etwa 2013 erfolge eine Wohnbegleitung mit Kontakten etwa alle 14 Tage, wobei man die anliegenden Probleme bei der Bewältigung des Alltages bespreche (S. 5). Er leide seit dem Fersenbeinbruch 1993 / 1994 unter Beschwerden am rechten Fuss, ausserdem seit vielen Jahren unter Lumboischialgien mit zeitweiliger Ausstrahlung ins rechte Bein sowie unter Nackenschmerzen. Seit 2014 sei eine koronare Herzkrankheit bekannt; 2015 sei eine Herzkatheteruntersuchung erfolgt und er müsse regelmässig zahlreiche kardiologische Medikamente einnehmen (S. 6). Er sei als viertes von fünf Kindern in sehr geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Neun Jahre lang habe er die Schule besucht und sei stets integriert gewesen. Anschliessend habe er ein Jahr lang die Handelsschule besucht und sodann erfolgreich die FEAM-Ausbildung. Nach der Rekrutenschule habe er ein Jahr in Paris gelebt und teils einen exzessiven Lebenswandel geführt. In den folgenden Jahren sei er in verschiedenen Tätigkeiten eher unstet beschäftigt gewesen, neben dem erlernten Beruf habe er u.a. auch in der Gastronomie gearbeitet oder Musikfestivals organisiert (s.a. Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, IV-Nr. 41.3). Am [...] habe er ein Semester Elektrotechnik studiert, dann aber andere Interessen verfolgt. Nach einem Informatikgrundkurs habe er sich ein Jahr lang zum lnformatiktechniker weitergebildet. Ausserdem sei er in England gewesen. Längere Zeit habe er nie an einem Arbeitsplatz Fuss gefasst. Seit Ende der 90er Jahre habe er nicht mehr arbeiten können und wieder im Elternhaus gewohnt. Erst seit 2013 lebe er wieder in einer eigenen Wohnung und merke, wie anstrengend und zeitraubend ein eigener Haushalt sei. Er sei ledig. Eine feste Partnerschaft bestehe schon seit vielen Jahren nicht mehr. In der Vergangenheit sei er so etwa drei bis vier feste Beziehungen eingegangen, die letzte sei nach etwa vierjähriger Dauer in die Brüche gegangen (S. 6). Ein Freundes- und Bekanntenkreis sei vorhanden und werde als verlässlich erlebt. Eine Schwester komme mindestens alle ein bis zwei Wochen bei ihm vorbei. Auch zu seinen beiden anderen Schwestern habe er Kontakt, aber weniger, da sie etwas weiter entfernt wohnten. Das Verhältnis zu seinem Bruder, der ein sehr gesellschaftskonformes Leben als Verkäufer führe, sei etwas distanzierter. Gegenwärtig lebe er von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Er könne sich keine wie auch immer geartete Tätigkeit vorstellen. Er schaffe es ja gerade einmal, seinen Haushalt zu bewerkstelligen, für eine regelmässige Tätigkeit finde er gar keine Zeit. (S. 7). Zu den Befunden hielt der Experte fest, der Beschwerdeführer vermittle einen nur mässig gepflegten Gesamteindruck, aber ohne Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung der Körperhygiene. Er beantworte die gestellten Fragen offen und mit unauffälligen Antwortlatenzen. Auffallend sei allerdings eine bemerkenswerte psychomotorische Unruhe. Der Beschwerdeführer wirke hintergründig unruhig und angespannt, jedoch nach aussen kontrolliert. Der Rapport sei gelegentlich etwas sprunghaft, aber zu keinem Zeitpunkt verliere der Beschwerdeführer den roten Gesprächsfaden. Die gestellten Fragen würden teilweise recht ausufernd beantwortet. Es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht immer Wesentliches von weniger Wichtigem zu unterscheiden vermöge. Er verfolge das Gespräch mit ausreichender, gegen Ende leicht nachlassender Aufmerksamkeit. Auf die jeweiligen Gesprächsinhalte könne er sich ein- und umstellen. Die höheren kognitiven Leistungen wie problemlösendes Denken und Handeln seien differenziert, allerdings falle es dem Beschwerdeführer schwer, weitgespannte intentionale Spannungsbögen durchzuhalten, er wirke dann etwas vermehrt ablenkbar. Der Beschwerdeführer zeige sich bewusstseinsklar und in allen Qualitäten vollständig orientiert. Er spreche mit gut modulierter Stimme und unauffälliger Sprachfrequenz. Die Wortwahl entspreche Bildung und Sozialisation, ungewöhnliche Wortneuschöpfungen, sinnwidrige Begriffsverwendungen oder Neologismen zeigten sich keine. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer geordnet und weder eindeutig ideenflüchtig noch denkzerfahren. Eine Denkhemmung liege nicht vor. Der Gedankengang sei nicht gesperrt, es komme auch nicht zum Gedankenabriss. Inhaltlich seien die Denkabläufe unauffällig. Es ergäben sich keine Hinweise auf Veränderungen der Sinneswahrnehmung. Der Beschwerdeführer zeige keine halluzinatorischen Fehlwahrnehmungen oder illusionären Verkennungen (S. 8). Es würden auch keine ungewöhnlichen oder wahnhaften Einfälle, Wahnwahrnehmungen oder systematisch wahnhaft aufeinander bezogene Denkinhalte vorgetragen. Für eine schuldwahnhafte oder delirante Symptomatik ergäben sich keine Hinweise. Merkfähigkeit, Kurz- und Langzeitgedächtnis wirkten im klinischen Befund nicht beeinträchtigt, es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine mnestische Störung als Folge einer hirnorganisch bedingten Leistungsminderung. Derealisations- oder Depersonalisationsphänomene lägen nicht vor. Die Ich-Grenzen seien geschlossen. Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich selbst oder seine Umgebung als fremd erlebe, dass er seine seelischen Vorgänge nicht als dem eigenen Ich zugehörig empfinde oder sich als von aussen gelenkt oder beeinflusst fühle. Das lntelligenzniveau erscheine unter Berücksichtigung von Schulbildung, beruflichem Werdegang sowie klinischem Gesamteindruck als durchschnittlich. Die Willenskräfte seien durchaus strukturiert und zielgerichtet, ohne dass sich Ambivalenz oder Ambitendenz zeigten. Der Beschwerdeführer könne Entscheidungen fällen und diese argumentativ vertreten. Es sei aber ein vorzeitiger Abbruch von Intentionen zu beobachten. Die Antriebslage sei erhalten, eine Antriebsminderung oder eine pathologische Antriebssteigerung lägen nicht vor. Gestik und Mimik seien angemessen und unterstrichen Stimmung und Affekt synthym. Eine psychomotorische Hemmung oder Verlangsamung liege nicht vor. In der emotional-affektiven Schwingungsfähigkeit präsentiere sich der Beschwerdeführer wenig schwingend, allerdings nicht nivelliert. Die Affektlage sei ernst, jedoch nicht tiefgreifend depressiv gedrückt. Eine durchgehende Depressivität, ein Interesseverlust, ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen oder eine Anhedonie lägen nicht vor. Pathologische Ängste prägten den psychopathologischen Befund zu keinem Zeitpunkt. Hinweise auf Phobien oder Panikstörung ergäben sich keine. Alltagsrelevante Zwänge liessen sich nicht feststellen. In der Persönlichkeitsstruktur zeige sich der Beschwerdeführer eher exzentrisch, dabei auch vermehrt narzisstisch kränkbar. Die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert seien bei hinlänglicher Flexibilität in der Reaktion auf das Gegenüber und die jeweilige Situation aber nicht erfüllt. Die Urteils- und Kritikfähigkeit sei ausreichend erhalten und der Beschwerdeführer handlungsfähig (S. 9). In der Anamnese falle jedoch eine Neigung zu einem eher nicht immer den Normen angepassten Verhalten auf (S. 9 f.). Für eine regelmässige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeige der Beschwerdeführer keine ausreichende Motivation. Es bestehe keine Gefangenheit in Alkoholkonsum. Für zirkadiane Stimmungsschwankungen, eine depressionstypische Inappetenz und eine depressionstypische Dyssomnie ergäben sich keine zuverlässigen Hinweise (S. 10). In der Vergangenheit sei wiederholt die Diagnose einer Schizophrenie gestellt worden. Einerseits sei von einer hebephrenen Schizophrenie die Rede, bei der die affektiven Veränderungen im Vordergrund stünden, während Wahnvorstellungen und Halluzinationen nur flüchtig auftreten würden. Andererseits werde von einem schizophrenen Residuum gesprochen, also einem chronischen Stadium in der Entwicklung einer Schizophrenie, mit eindeutiger Verschlechterung von einem früheren zu einem späteren Stadium und lang dauernden negativen Symptomen (S. 10). Dr. med. J.___ sei 2011 zu einer anderen Einschätzung gelangt, d.h. er habe keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt und keine schizophrene Residualsymptomatik bestätigt. In der jetzigen Untersuchung zeige der Beschwerdeführer keine inhaltlichen Denkstörungen. Formalgedanklich wirke er etwas sprunghaft, manchmal nicht ganz kohärent, aber nicht eindeutig zerfahren. Die Stimmungslage sei im Sinne einer anhaltend besorgten, aber nicht depressiven Grundstimmung leicht gestört. Die Antriebslage werde durch eine beeinträchtigte Fähigkeit, weit gespannte intentionale Spannungsbögen durchzuhalten, eingeschränkt. Die sprachliche Ausdrucksfähigkeit sei insgesamt durchaus differenziert. Es ergäben sich keinerlei Hinweise auf halluzinatorische Fehlwahrnehmungen oder illusionäre Verkennungen. Auch schizophrene Ich-Störungen fehlten. Auffallend sei ein vielfach desorganisiertes Verhalten, unangepasst an sozialen Normen und in der Zielrichtung rasch wechselnd. Es komme allerdings nicht zu einem massiven Antriebsverlust und einer Minussymptomatik. Auch eine vollständige soziale Isolation liege nicht vor. Von einer hebephrenen Schizophrenie könne man vor diesem Hintergrund nicht sprechen. Bei einem schizophrenen Residuum wiederum finde sich in der Regel eine psychomotorische Verlangsamung und neben einer Affektverflachung eine ausgeprägte Passivität mit Initiativemangel sowie eine deutliche Beeinträchtigung der nonverbalen Kommunikation in der Körpersprache, z.B. durch starren Gesichtsausdruck, fehlenden Blickkontakt und pathologische oder fehlende Stimmmodulation. All dies liege hier nicht vor. Die soziale Leistungsfähigkeit sei aber zweifelsohne beeinträchtigt, und es bestehe eine gewisse Verwahrlosungstendenz. Die vom Beschwerdeführer in seiner Wohnung aufgenommen Fotos zeigten zwar einen etwas unaufgeräumt wirkenden, unkonventionellen Wohnstil mit in Holzregalen abgestellten Elektronikbauteilen sowie einen vollgestellten Tisch, aber von einer Verwahrlosung mit hygienisch bedenklichen Zuständen oder dem Vollbild eines sog. «Messie-Syndroms» könne nicht die Rede sein. Die Diagnose eines schizophrenen Residuums setze deutlich stärkere Veränderungen im Verhalten voraus, als dies der Beschwerdeführer derzeit erkennen lasse. Als diagnostische Kategorie sei am ehesten an eine undifferenzierte Schizophrenie zu denken. Dabei handle es sich um eine Schizophrenie-Unterform aus dem Kreis der psychotischen Störungen (S. 11). In diese diagnostische Kategorie passe auch die von Dr. med. J.___ beschriebene Neigung zur intellektuell-emotionalen Verwahrlosung, denn schlussendlich seien auch seine Befunde als Hinweis auf ein desorganisiertes Verhalten des Beschwerdeführers zu interpretieren (S. 12). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei angesichts der Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis psychiatrisch erheblich beeinträchtigt. Im Lichte der langjährigen Arbeitsabstinenz durch Langzeitberentung erscheine eine Rückkehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt problematisch, aber nicht vollständig ausgeschlossen. Es sei eine berufliche Abklärung mit Belastungserprobung und gegebenenfalls Arbeitstraining notwendig, um eine dauerhafte Reintegration in den Arbeitsmarkt zu erreichen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit dürfte, bei günstigem Verlauf, innert ein bis zwei Jahren eine Arbeitsfähigkeit von max. 50 % erreichbar sein. Voraussetzung sei eine kontinuierliche psychiatrische Mitbehandlung, gegebenenfalls mit Psychopharmakotherapie. Die diagnostischen Algorithmen einer psychosomatischen Störung resp. somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer keine quälenden Schmerzen präsentiert habe. Auch ein Zusammenhang der Rückenschmerzen mit einer gravierenden innerseelischen Konfliktsituation oder einer schweren psychosozialen Belastung lasse sich nicht explorieren. Für Aggravation oder Simulation fänden sich keine Hinweise (S. 12). Die für eine psychotische Störung diagnoserelevanten Befunde seien mässig ausgeprägt, führten aber zu einer deutlichen Beeinträchtigung mit desorganisiertem Verhalten. Die Bewältigung des Alltags falle dem Beschwerdeführer schwer. Zusätzlich zur psychiatrischen Mitbehandlung sei dringend eine psychopharmakologische Therapie zu erwägen. Eingliederungserfolge seien keine zu verzeichnen. Neben den psychischen Beeinträchtigungen lägen degenerative Veränderungen vor, und es sei eine koronare Herzkrankheit behandelt worden. Die Persönlichkeitsstruktur weise eine etwas vermehrte narzisstische Kränkbarkeit auf, ohne dass die diagnostischen Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert gemäss lCD-10 erfüllt seien. Der Beschwerdeführer weise indes nur geringe persönliche Ressourcen auf, um mit der Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis umzugehen. Das soziale Umfeld habe mässig stützendem Charakter. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege zwar nicht vor, aber der Beschwerdeführer gelte als Exzentriker mit eher geringer sozialer Integration, auch wenn keine schwerwiegenden Konflikte benannt würden (S. 13). Das Aktivitätenniveau sei in allen vergleichbaren Lebensbereichen deutlich eingeschränkt. Ein Leidensdruck sei spürbar, allerdings fehlten Eingliederungsbemühungen. Der Beschwerdeführer sei psychiatrisch in der Lage, Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung, ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit, zu verrichten. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck sowie Akkord- und Nachtarbeit. Die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei schwer zu beurteilen, da der Beschwerdeführer seit über 15 Jahren berentet sei und keiner Tätigkeit nachgehe. Auch zuvor sei sein Arbeitsleben – wahrscheinlich krankheitsbedingt – sehr unstet gewesen, mit zahlreichen Anstellungsverhältnissen, Zeiten von Arbeitslosigkeit und nicht dem Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeiten. Im angestammten Lehrberuf müsse man die Arbeitsfähigkeit mit 0 % beziffern. Tätigkeiten im oben beschriebenen Belastbarkeitsprofil werde der Beschwerdeführer mit einer Arbeitsfähigkeit von max. 50 % bewältigen können, allerdings seien zuvor berufliche Reintegrationsmassnahmen dringend nahezulegen. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als FEAM seit 1998 aufgehoben. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei spätestens mit der von Dr. med. J.___ im Jahre 2011 dokumentierten Teilremission der psychotischen Erkrankung, im Sinne eines mässig ausgeprägten Zustandsbildes bei undifferenzierter Schizophrenie, von einer Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % auszugehen (S. 14). Auch die verhaltensneurologische Beurteilung im März 2012 habe eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von ca. 50 % ergeben. Lic. phil. M.___ habe zwar aus neuropsychologischer Sicht keine gravierenden kognitiven Einschränkungen gesehen, aber postuliert, das desorganisierte Verhalten des Beschwerdeführers sei am ehesten Ausdruck einer psychiatrisch zu beurteilenden Gesundheitsstörung. Bei langjährigem Verlauf und geringer Motivation des Beschwerdeführers für eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt sehe man die Chance auf eine berufliche Wiedereingliederung als eher gering an (S. 15). 3.6.6 Im interdisziplinären Konsens gelangten die Experten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit seit 1998 nicht mehr verrichten könne. Uneingeschränkt möglich seien leichte bis mittelschwere Arbeiten, nicht aber schwere Arbeiten mit Heben und Tragen entsprechender Lasten. Unter optimaler Anpassung an das Belastungs- und Ressourcenprofil sowie nach Durchführung von lntegrationsmassnahmen sei medizinisch-theoretisch eine Restarbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % denkbar. Diese Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit gelte seit dem Gutachten von Dr. med. J.___ im Jahr 2011 (A.S. 18 + 19). Die Bewertung der Arbeitsfähigkeit beruhe ausschliesslich auf medizinischen Gründen, die Folgen Iangjähriger Arbeitslosigkeit habe man ausgeklammert. Ein Suchtleiden liege nicht vor (S. 20). Die bisherige Therapie sei lege artis, wobei man auf die Empfehlungen im Gutachten verweise. Das Krankheitsbild der undifferenzierten Schizophrenie stehe im Vordergrund, die somatischen Erkrankungen potenzierten die Arbeitsunfähigkeit nicht. (S. 22). Eingliederungsmassnahmen seien aus polydisziplinärer medizinischer Sicht zumutbar. Das desorganisierte Verhalten des Beschwerdeführers bewirke interpersonelle Schwierigkeiten, welche die Eingliederung erschwerten. (S. 23). Es seien keine gravierenden Inkonsistenzen auszumachen. Das Ausmass der Einschränkung in den verschiedenen Lebensbereichen sei vergleichbar. Ein detaillierter Vergleich mit dem Aktivitätenniveau vor 1998 sei nicht möglich. Therapeutische Massnahmen seien wahrgenommen worden. Trotz krankheitsbedingter Schwierigkeiten bestehe keine vollständige Unfähigkeit zur Therapieadhärenz (S. 24). Der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache verändert, indem seit 2011 eine Teilremission der schizophrenen Erkrankung dokumentiert sei. Man gehe allerdings nicht wie Dr. med. J.___ von einer vollständigen Remission aus, sondern lediglich von einer Teilremission mit fortbestehenden Symptomen im Sinne einer undifferenzierten Schizophrenie (S. 26). Auch bei fortgesetzter Fachbehandlung sei eine weitergehende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht wahrscheinlich. Berufliche Massnahmen setzten ein wohlwollendes, psychagogisches Umfeld voraus (S. 27). Insgesamt sei die Prognose zweifelhaft, zumal der langjährige Verlauf, aber auch die geringe Motivation die Chancen einer beruflichen Wiedereingliederung eher schlecht erscheinen liessen (S. 28). 3.6.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. AC.___, Fachärztin für Allg. Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2017 dafür (IV-Nr. 233), das Gutachten des psychiatrischen Experten Dr. med. AA.___ sei in sich widersprüchlich, weshalb seine Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie nicht übernommen werden könne. Die Anamnese sei fast unauffällig und die erhobenen Befunde fast durchgehend normal. Dr. med. AA.___ verändere die leichten Verhaltensabweichungen zu einer krankhaften Abnormität. So gebe der Beschwerdeführer an, er halte einen geregelten Tagesablauf ein und verlasse die Wohnung für Einkäufe, soziale Kontakte und Freizeitaktivitäten, während Dr. med. AA.___ von einer deutlichen Beeinträchtigung mit desorganisiertem Verhalten und Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltags spreche. Laut dem Beschwerdeführer seien ein verlässlicher Freundes- und Bekanntenkreis sowie Kontakte zu einer Schwester vorhanden, was Dr. med. AA.___ als ein Umfeld mit mässig stützendem Charakter und eher geringe soziale Integration werte. Ausserdem berichte der Beschwerdeführer von verschiedenen Aktivitäten, während Dr. med. AA.___ eine deutliche Einschränkung in allen Lebensbereichen sehe. Andererseits habe der Experte die medizinischen Vorbefunde nur oberflächlich studiert. Er zitiere Dr. med. B.___ mit der Aussage, in einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, obwohl sie diese Arbeitsfähigkeit auf einen geschützten Rahmen beziehe. Weiter habe Dr. med. AA.___ übersehen, dass bei Dr. med. J.___ keine Rede von einer Teilremission der Schizophrenie sei, sondern dieser keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stelle. Daher sei weiterhin auf Dr. med. J.___ abzustellen. 3.6.8 Dr. med. H.___ attestierte im Schreiben vom 18. Dezember 2017 (IV-Nr. 246 S. 4) wegen der «komplexen medizinischen Situation» eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Beschwerdeführer sei auf strukturierende Unterstützung im Alltag angewiesen, sonst sei eine Labilisierung seines Zustands mit entsprechenden Komplikationen zu befürchten. 3.7 3.7.1 Dem Gerichtsgutachten von Dr. med. C.___ vom 26. November 2018 (A.S. 72 ff.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 86): · akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifen oder emotional instabilen Zügen (Z73.1) · Status nach Alkoholüberkonsum, seit 2012 abstinent (ICD-10 F10.20) · Status nach möglicher Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, aktuell remittiert Der Beschwerdeführer gebe an, nach der Rentenaufhebung habe er erfolglos Arbeit gesucht. Es sei schwierig, in seinem Alter etwas zu finden. Nach all den Jahren wäre er auch nicht in der Lage, plötzlich ein Vollpensum zu leisten, und er habe auch noch den Haushalt zu verrichten. Mit beruflichen Massnahmen wäre er einverstanden. Schon seit vielen Jahren leider er hauptsächlich unter chronischen Rückenbeschwerden, weshalb körperliche Schwerarbeit ausscheide. Er frage sich, ob er noch genug Geduld und Aufmerksamkeit für eine Tätigkeit aufbringe. Mit der heutigen Elektronik komme er nicht mehr zurecht, obwohl er versuche, auf dem Laufenden zu sein. Auf die Frage nach psychischen Beschwerden meine der Beschwerdeführer, es sei eher moralisch ein Problem. Der Tod der Eltern im Jahr 2012 und die Erbteilung hätten ihn sicher belastet. Das Elternhaus sei verkauft worden, weshalb er in eine Wohnung habe umziehen müssen (A.S. 76). Seit etwa 2012 suche er bei Bedarf Dr. med. H.___ auf. Etwa 1984 sei er wegen seines «feuchtfröhlichen» Lebens kurz bei Dr. med. AB.___ gewesen. Man habe ihm geraten, den Beruf zu wechseln, und Medikamente verordnet, die er nicht vertragen habe. Diese Behandlung habe er bald abgeschlossen. Etwa 1997 und 1998 habe ihn sein Hausarzt Dr. med. G.___ psychiatrisch behandelt (u.a. wegen der Beziehung mit der Freundin), aber nicht intensiv. Abends nehme er eine Tablette Baldrian, ausserdem seit etwa drei Jahren eine Tablette Redormin und bei Bedarf Stilnox, wenn er nicht gut schlafe. Fluctine nehme er seit über einem Jahr nicht mehr (A.S. 77). Er stehe zwischen 7:00 und 8:00 Uhr auf und fühle sich ausgeschlafen. Nach der Morgentoilette kümmere er sich um seine zwei Wellensittiche. Meist trinke er irgendwo einen Kaffee und esse ein Gipfeli, kaufe ein Brot ein und lese noch die Zeitungen. Er informiere sich auch übers Internet und lese die Nachrichten, teilweise auch Fachlektüre im elektronischen Bereich. Regelmässig treffe er sich morgens in einem Café mit anderen Personen. Den Haushalt verrichte er selbständig, er räume auf, putze und mache die Wäsche. Er halte einigermassen Ordnung (auf den vorgelegten Fotos wirke die Wohnung nicht unordentlich). Ansonsten schwimme er oft in der Aare oder angle. Er sei auch mit dem E-Bike unterwegs, spaziere und wandere gerne. Bei schlechterem Wetter sei er meist zuhause, wo er Computer repariere. Er gehe etwas hinaus, trinke irgendwo einen Kaffee. Ausserdem schaue er fern, vorwiegend dokumentarische und wissenschaftliche Sendungen etc. Er besuche auch gerne einmal eine Stadt und bummle herum. Regelmässig nehme er gegen 18:00 und 19:00 Uhr ein Nachtessen ein, teilweise koche er, alle zwei bis drei Tage gehe er in ein Restaurant. Zu den Familienmitgliedern bestehe ein guter Kontakt. Mindestens einmal im Jahr sehe er seine Geschwister. (A.S. 77). Im zwischenmenschlichen Bereich habe er keine Probleme. In [...], wo er wohne, bestehe ein normaler Umgang zu allen Leuten, die er kenne. Mit den Nachbarn komme er gut zurecht. Er habe einige Bekannte. In Zürich treffe er sich regelmässig mit zwei bis drei Leuten (A.S. 77 f.). Gegen 21:00 Uhr lege er sich ins Bett, schaue aber meist bis Mitternacht fern und schlafe dann irgendwann ein. In der Regel sei der Schlaf gut, es komme manchmal vor, dass er nachts aufwache und zur Toilette müsse, dann aber weiterschlafe. Er habe keine besonderen Träume. Heute sei er nicht mehr übermässig nervös, doch habe es Zeiten gegeben, in denen er eher unruhig gewesen sei, auch angesichts der belastenden Situation. Früher habe er oft gereizt reagiert und teilweise Wutausbrüche gehabt, heute sei er gelassener und kontrollierter. Diffuse Ängste habe er keine. Seit dem Führerausweisentzug im Jahr 2012 habe er keinen Alkohol mehr getrunken. Cannabis habe er in der Jugend probiert, aber nicht regelmässig konsumiert. Seine letzte Beziehung habe im Jahre 2000 geendet. Im Prinzip sei er offen, doch suche er keine neue Beziehung. Seine Beiständin helfe ihm bei verschiedenen Belangen. Er sei seit etwa 2012 verbeiständet, damals auch wegen der Situation mit den Eltern und der ganzen Lebenssituation (A.S. 78). Seine Kindheit habe er in sehr guter Erinnerung. Zu Gleichaltrigen habe er gute Kontakte gepflegt. Die Grundschule habe er ohne Probleme besucht, in der Bezirksschule dann aber den Anschluss verpasst (A.S. 78). Er sei oft unterwegs gewesen und habe nichts gelernt. 1973 bis 1977 habe er ohne Probleme die Lehre zum FEAM absolviert, das Technikum in [...] aber nach einem Semester abgebrochen. Er habe sich dann für verschiedene andere Techniken interessiert, Weiterbildungskurse besucht, Reisen unternommen und mit verschiedenen kurzzeitigen Anstellungen (u.a. im Service) Geld verdient, um zu überleben. Er sei unruhig gewesen und dauernd unterwegs. Schliesslich habe er sich in Informatik weitergebildet und auch zwei Semester Wirtschaftsinformatik besucht. Er sei nie längere Zeit irgendwo angestellt gewesen und habe teilweise auch temporär gearbeitet. Nach der Rentenzusprache habe er sich nicht mehr um Arbeit bemüht und seine PC-Kenntnisse im privaten Bereich angewendet. Zeitlebens habe er verschiedene kurze Beziehungen geführt sowie eine längere in den 90er Jahren. Die letzte Beziehung sei 2000 nach zwei Jahren beendet worden. Er habe immer gerne Musik gehabt und einmal erfolglos versucht, ein Festival zu organisieren. Vor allem in jungen Jahren habe er sicher teilweise übermässig Alkohol getrunken. Insgesamt sei ihm zweimal wegen Alkohol am Steuer der Führerausweis entzogen worden. Seit 2012 trinke er deswegen keinen Alkohol mehr. Lange Zeit sei keine eigentliche psychiatrische Behandlung erfolgt. Erst in den letzten Jahren nehme er in teilweise unregelmässigen Abständen psychiatrische Hilfe in Anspruch, was aber keine intensive Behandlung darstelle. Er sei nie psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Einige Zeit habe er ein Antidepressivum eingenommen. Die Rente sei in einer turbulenten Zeit zugesprochen worden, damals seien die Rückenbeschwerden im Vordergrund gestanden. Er müsse wohl annehmen, dass er eine Schizophrenie habe, doch könne er nicht angeben, welche Symptome er diesbezüglich verspüre (A.S. 79). Seine Zukunft sei unklar, ihn beschäftige vorwiegend die finanzielle Situation. Er denke, dass er zumindest stundenweise arbeiten könnte, doch sei wegen seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt fraglich, ob er eine genügende Leistung oder Kenntnisse aufweise (A.S. 80). Während der Untersuchung von 9:00 bis 10:45 Uhr erhob der Experte die folgenden Befunde: Der Beschwerdeführer sei ordentlich gekleidet. Die Begrüssung und der Gang ins Untersuchungszimmer seien unauffällig. Der Beschwerdeführer sei mühelos in der Lage, während der gesamten Untersuchung auf seinem Stuhl sitzenzubleiben. Er spreche mit kräftiger Stimme. Das Bewusstsein sei klar und die Orientierung allseits erhalten. Es zeigten sich keine Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten. Die Konzentrationsfähigkeit sei ungetrübt. Der Beschwerdeführer gehe schnell auf die Fragen ein, wobei er sich teilweise in Nebensächlichkeiten verliere. Für sprachliche Auffälligkeiten sowie formale und inhaltliche Denkstörungen fänden sich keine Hinweise. Der Beschwerdeführer wirke in keiner Weise verlangsamt oder beschleunigt. Es falle ihm schwer, seinen psychischen Zustand zu beschreiben, er stelle spontan die körperliche Situation in den Vordergrund. Erst auf Nachfrage seien einige wenige Angaben über den psychischen Zustand erhältlich. Wahn, Halluzinationen und psychotische Phänomene würden verneint. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer euthym und könne auch lächeln. Nach seinen Angaben sei er in der Lage, Interessen nachzugehen und sich über etwas zu freuen. Seine Stimmung sei nicht dauerhaft gedrückt, die Situation besorge ihn allerdings. Er sei heute nicht mehr derart nervös und jähzornig wie in jungen Jahren, er reagiere ruhiger und bedachter. Suizidgedanken würden verneint. Teilweise wirke der Beschwerdeführer etwas unruhig, aber eine dauernde motorische Unruhe könne nicht angenommen werden. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer weitgehend adäquat. Hinweise auf Ich-Störungen fänden sich keine (A.S. 80). Die Intelligenz sei als durchschnittlich zu beurteilen. Die affektive Modulation sei erhalten, ebenso eine adäquate Gestik und Mimik. Der Beschwerdeführer schildere teilweise belastende Situationen aus der Vergangenheit, wirke dabei aber nicht sehr betroffen. Er wirke von der Persönlichkeitsstruktur her eher etwas einfach strukturiert. Insgesamt hinterlasse der Beschwerdeführer im Gespräch einen psychopathologisch weitgehend unauffälligen Eindruck. Gemäss der telefonischen Rücksprache mit Dr. med. H.___ vom 22. November 2018 suche der Beschwerdeführer sie in unterschiedlichen Abständen ein- bis zweimal monatlich auf. Es handle sich mehr um eine Anbindung als um eine eigentliche Behandlung. Die Diagnose sei etwas unklar. In der Vergangenheit habe sie sich auch auf einen vorbestehenden Bericht gestützt, um eine Hebephrenie oder Schizophrenie zu diagnostizieren. Die auffällige Anamnese sei nicht allein mit einer neurotischen Störung erklärbar. Heute liessen sich tatsächlich keine positiven Symptome einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis finden. Eine medikamentöse Behandlung mit einem Neuroleptikum sei versucht, aber wegen Nebenwirkungen gestoppt worden. Ihrer Meinung nach sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, in der freien Marktwirtschaft einer verwertbaren Arbeit nachzugehen, er müsste entsprechend seinem Müssiggang eine Tätigkeit verrichten können (A.S. 81). In seiner Beurteilung führte der Experte aus, in der Schule hätten sich, abgesehen von der Repetition eines Jahrs in der Bezirksschule, keine Schwierigkeiten gezeigt. In der Folge habe der Beschwerdeführer erfolgreich eine Lehre absolviert. Demnach hätten keine starken Auffälligkeiten vorgelegen, welche den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, einen allgemein üblichen Bildungsweg zu durchlaufen. In der Folge sei es ihm allerdings nie gelungen, beruflich irgendwo Fuss zu fassen resp. längere Zeit eine Arbeitsstelle zu halten. Damals solle ein Alkoholüberkonsum bestanden haben. Der Beschwerdeführer sei wiederholt gereist, habe sich an verschiedenen Orten betätigt sowie mehrere Ausbildungen und Projekte in Angriff genommen habe, ohne aber jemals länger bei einer Tätigkeit zu bleiben sei. Der Beschwerdeführer habe auch nie dauerhafte und tragende Beziehungen gepflegt, woran offenbar kein wesentliches Interesse bestanden habe (A.S. 81). Diese berufliche und beziehungsmässige Unruhe sei auch dem damaligen Hausarzt Dr. med. G.___ aufgefallen, der am 17. August 1998 geschrieben habe, der Beschwerdeführer sei teamworkunfähig, autistisch, gedankenflüchtig und lebe in einer schizophrenen Welt (IV-Nr. 1.14 S. 2). Der Experte Dr. med. F.___ begründe in seinem Gutachten vom 25. Januar 1999 (E. II. 3.1 hiervor) weder Diagnose eines schizophrenen Residuums noch das Vorliegen einer Schizophrenie in der Vergangenheit oder die Restarbeitsfähigkeit von zehn bis 15 %. Im weiteren Verlauf habe Dr. med. G.___ im Jahr 2000 einen unveränderten Zustand angegeben (IV-Nr. 4) und im Jahr 2005 einen stationären Verlauf (IV-Nr. 13). Nähere psychiatrische Angaben seien nicht erhältlich, bis 2011 eine psychiatrische Abklärung durch Dr. med. J.___ erfolgt sei, welcher weder eine akute Psychose noch eine Minussymptomatik oder ein schizophrenes Residuum habe bestätigen können; ein Zustand nach juveniler Hebephrenie sei als nicht ausgeschlossen, aber nicht eindeutig beweisbar angesehen worden. Im Gegensatz dazu sei Dr. med. B.___ am 29. März 2012 von einem markanten Verhaltenssyndrom bei hirnorganischer Beeinträchtigung ausgegangen (E. II: 3.4 hiervor). Worauf sich dieser knappe Bericht stütze, sei unklar, offensichtlich einzig auf Beobachtungen und Interpretationen bei einer Konsultation. Lic. phil. M.___ habe demgegenüber am 9. Januar 2013 bloss minimale bis leichte kognitive Funktionsbeeinträchtigungen ermitteln können. Dr. med. H.___ habe am 22. April 2013 einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im Sinne einer hebephrenen Schizophrenie angenommen (E. II. 3.3 hiervor). Unklar sei, inwieweit die angegebenen Diagnosekriterien wirklich erfüllt gewesen seien und ob eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestanden habe (A.S. 82). Der handschriftliche Bericht von Dr. med. H.___ vom 19. November 2013 (IV-Nr.
120) sei teilweise nicht zu entziffern. Die angegebene Schizophrenie werde erneut ungenügend begründet und die Arbeitsunfähigkeit sei angesichts der Knappheit des Berichtes nicht nachvollziehbar (A.S. 82 f.). Das V.___-Gutachten vom
27. Oktober 2016 (E. II. 3.6 hiervor) diagnostiziere eine undifferenzierte Schizophrenie, gehe aber nicht näher darauf ein, ob deren Symptomatik beim Beschwerdeführer überhaupt vorliege. Vielmehr werde aufgezählt, welche typischen Befunde nicht hätten gefunden werden können. Da die Diagnosen einer Hebephrenie oder eines schizophrenen Residuums ausgeschlossen worden seien, habe Dr. med. AA.___ gefolgert, dass am ehesten eine undifferenzierte Schizophrenie vorliege. Differentialdiagnostische Überlegungen fehlten (A.S. 83). In der heutigen Untersuchung liessen sich keine gedanklichen Auffälligkeiten finden, einzig beim freien Sprechen zeige sich eine gewisse Tendenz zu Perseverationen sowie eine leichte Umständlichkeit, indem der Beschwerdeführer sich teilweise in Gedankengängen verirre, ohne den roten Faden zu verlieren. Es handle sich nicht um ein massiv auffälliges pathologisches Verhalten, sondern eher um ein Verlegenheitsverhalten des Beschwerdeführers, der auch bei konkreten Fragen Mühe habe, seinen psychischen Zustand darzulegen. Der Beschwerdeführer sei affektiv gut moduliert. Er sei kognitiv nicht beeinträchtigt und gehe in adäquatem Tempo auf die Fragen ein. Der Beschwerdeführer könne nicht als psychomotorisch unruhig eingestuft werden. Seine Ausführungen begleite er mit adäquater Gestik und Mimik. Insgesamt entstehe während der gesamten Untersuchung nie der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht massiv beeinträchtigt wäre, obwohl ihn die Situation nachvollziehbar belaste. Er schildere einen unauffälligen Tagesablauf und scheine auch gewissen Interessen nachzugehen. Es bestünden verschiedene soziale Kontakte, vielleicht eher oberflächlich und ohne tragende Freundschaften, doch im familiären Umfeld sei der Kontakt eng. Der Beschwerdeführer sei eher etwas einfach strukturiert. Er sehe ein, dass er theoretisch in der Lage wäre, zumindest teilweise eine adaptierte Tätigkeit auszuüben, auch wenn er selbst nicht wisse, wie hoch die Leistungsfähigkeit sei (A.S. 83). Insgesamt könne keine grundlegende und charakteristische Störung von Denken und Wahrnehmung sowie kein inadäquater oder verflachter Affekt festgestellt werden (A.S. 83 f.). Es zeigten sich keine Hinweise auf kognitive Defizite, keine Störung der Gedanken- und Gefühlswelt sowie keine Hinweise auf Halluzinationen, sodass die Diagnose einer Schizophrenie nicht gestellt werden könne. Auch die Kriterien einer hebephrenen Schizophrenie seien nicht erfüllt, denn dabei müssten das Verhalten und die Stimmung derart inadäquat sein, dass dies auch einem Laien auffallen würde. Die Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie werde erst dann gestellt, wenn nicht eindeutig Symptome für eine Richtung der Schizophrenie vorlägen, doch müssen dennoch entsprechende Beeinträchtigungen des Denkens, des Verhaltens und des Fühlens bestehen. Für ein schizophrenes Residuum wären auffallende negative Symptome mit psychomotorischer Verlangsamung, Aktivitätsverminderung, Affektverflachung, Passivität und Initiativemangel sowie allgemeiner Verarmung notwendig. Dies lasse sich beim Beschwerdeführer nicht feststellen. Auf Grund der heutigen Befunde könne daher die Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht bestätigt werden. Die Diagnose einer undifferenzierten Schizophrene könne nicht allein durch Ausschluss anderer Schizophrenieformen gestellt werden, wie dies Dr. med. AA.___ tue, sondern es müssten einige positive Symptome eruiert werden. Dasselbe gelte für den Bericht von Dr. med. H.___ vom 22. April
2013. Sie beschreibe zwar einen etwas auffälligen Exploranden, weise aber nicht nach, dass die Kriterien der diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie tatsächlich erfüllt seien. Dr. med. H.___ habe auch beim Beschwerdeführer keine entsprechende Behandlung durchgeführt. Es seien einzig einige Zeit Antidepressiva eingesetzt worden, aber keine Neuroleptika, wie dies bei schizophrenen Störungen notwendig wäre. Dies deute ebenfalls auf eine diagnostische Unsicherheit hin. Der Verlaufsbericht vom 19. November 2013 sei nicht verwertbar. Die telefonische Nachfrage habe denn auch ergeben, dass Dr. med. H.___ offensichtlich Angaben aus dem Vorfeld übernommen habe. Bei dieser Nachfrage hätten sich keine eindeutigen Hinweise eruieren liessen, um die gestellte Diagnose zu erhärten (A.S. 84). Aus neuropsychologischer Sicht wären bei einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis viel mehr (kognitive) Auffälligkeiten zu erwarten gewesen. Lic. phil. M.___ lege im Bericht vom 9. Januar 2013 (E. II: 3.4 hiervor) aber keine solchen Auffälligkeiten dar. Allerdings seien Verhaltensweisen im Sinne von Einschränkungen in der Verhaltensorganisation und Strukturierung sowie in der Bewertung von Wichtigem bzw. von Sachverhalten erkannt worden. Dies erkläre zum Grossteil das desorganisierte Leben, welches der Beschwerdeführer bis anhin geführt habe. Auch heute brauche er bei der Regelung der psychosozialen Situation teilweise Hilfe von aussen, indem er eine Beiständin habe. Ansonsten gelinge es dem Beschwerdeführer aber gut, seinen Alltag zu organisieren und zu strukturieren; er könne Aktivitäten nachgehen und Interessen verfolgen sowie soziale Kontakte pflegen. Es scheine aber eine Tendenz zu bestehen, in komplexen Situationen die Übersicht zu verlieren. Diese Verhaltensauffälligkeiten hätten schon seit der Kindheit bestanden, seien jedoch wegen äusserer Leitplanken nicht derart stark aufgefallen, so dass der Beschwerdeführer auch eine Lehre habe absolvieren können. Sobald es aber darum gegangen sei, sein Leben selbständig zu planen, habe er Schwierigkeiten bekommen (A.S. 84). Diese Auffälligkeit in Verhalten und Organisation könne Ausdruck verschiedener Faktoren sein. Hinweise auf eine hirnorganische Störung als Ursache fehlten. Der übermässige Alkoholkonsum erkläre mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest einen Teil der Verhaltensauffälligkeiten. Eine dauerhafte resp. längere affektive Störung oder eine Angststörung liessen sich nicht eruieren. Wie bereits erwähnt, könne heute keine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestätigt werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine solche in der Vergangenheit eine Rolle gespielt habe, doch müsste auf Grund der heutigen Befunde zwischenzeitlich eine Remission eingetreten sein. In Betracht zu ziehen seien Persönlichkeitsstörungen, wobei hier vorwiegend emotional instabile, allenfalls auch unreife Persönlichkeitszüge eine Rolle spielen könnten. Vergleiche man die heutigen Befunde mit den 1999 von Dr. med. F.___ beschriebenen, so werde heute ein anderer Beschwerdeführer wie damals vorgefunden. Die Stimmung präsentiere sich heute unauffällig, insbesondere nicht gedrückt und depressiv. Ausserdem fänden sich keine instabile Affektivität, keine Hinweise auf Angst, Ratlosigkeit und Aggressivität, keine übertrieben starke intrapsychische Spannung sowie kein beschleunigtes oder inkohärentes Denken. Kognitive Schwierigkeiten liessen sich nicht beobachten. In diesem Sinne sei anzunehmen, dass eine Beruhigung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer wirke psychopathologisch nicht mehr auffällig wie damals, es habe sich demnach objektiv eine gewisse Veränderung ergeben. Auch die subjektiven Angaben deuteten auf eine deutliche Beruhigung des Zustandes hin mit kaum mehr vorhandenen psychischen Auffälligkeiten. Differentialdiagnostisch könne beim damaligen Verhalten eine unreife Persönlichkeitsproblematik, getriggert durch überhöhten Alkoholkonsum und psychosozial schwierige Umstände, eine Rolle gespielt haben. Auffallend sei weiter, dass der Beschwerdeführer sich in all den Jahren nie motiviert gezeigt habe, eine Änderung seiner Situation herbeizuführen. Nach der Rentenzusprache habe er mit dem Arbeitsleben abgeschlossen und keine Eingliederungsversuche unternommen. Zudem falle auf, dass keine konsequente und intensive psychiatrische Behandlung durchgeführt worden sei; dies könne freilich insoweit nachvollzogen werden, als sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht als psychisch beeinträchtigt erlebe. Es gebe nur mehr oder weniger sporadische Konsultationen, weshalb es sich mehr um eine Beratung zu handeln scheine. Die behandelnde Psychiaterin spreche denn auch von einer «Anbindung» und nicht von eigentlichen psychiatrischen Behandlungsmassnahmen (A.S. 85). Zusammenfassend klage der Beschwerdeführer vorwiegend über körperliche Beschwerden. Sowohl die subjektiven Angaben wie auch die objektivierbaren Befunde deuteten heute auf keine wesentliche psychische Störung hin. Ausser der diskreten Tendenz zu Perseverationen sei der Beschwerdeführer psychopathologisch weitgehend unauffällig. Der heutige Zustand sei in keiner Weise vergleichbar mit den Angaben, die 1999 gemacht worden seien. Demnach sei von einer deutlichen Verbesserung oder Remission des damaligen Zustandes auszugehen. Der heutige Zustand sei mit grosser Wahrscheinlichkeit vergleichbar mit dem Zustand, wie er zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Januar 2018 vorgelegen habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass zwischenzeitlich eine Veränderung eingetreten sein könnte. Der heutige Zustand entspreche mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % demjenigen, den Dr. med. J.___ 2011 beschrieben habe. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden, welche die Fähigkeiten massiv beeinträchtige. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich im Alltag zurechtzufinden, er könne Termine wahrnehmen, sich Begebenheiten anpassen, den Tag planen und strukturieren, sich ein Urteil bilden und Entscheide fällen. Er versuche sich in der Elektronik weiterzubilden und beschäftige sich mit der Reparatur von Computern. Die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt (A.S. 86). Der Beschwerdeführer pflege Kontakte zu Dritten und familiäre Beziehungen zu den Geschwistern (A.S. 86 f.). Er gehe verschiedenen Aktivitäten zielgerichtet nach, sei in der Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Psychisch sei der Beschwerdeführer in der Lage, ähnliche Tätigkeiten wie früher im Bereich Informatik und Elektroinstallation in vollem Umfang durchzuführen. Es lasse sich weder eine Beeinträchtigung noch eine leistungsmässige Einschränkung begründen. Dasselbe gelte für eine alternative Tätigkeit, welche nicht über die bisherigen Tätigkeiten hinausgehe. Angesichts der eher etwas einfachen Persönlichkeitsstruktur sollte der Beschwerdeführer keine leitenden Funktionen ausüben und keine Verantwortung übernehmen, die Arbeiten müssten vorgegeben sein. Es sei nicht von einem wechselnden Verlauf auszugehen. Allerdings habe sich in der Vergangenheit mit grosser Wahrscheinlichkeit der Alkoholkonsum ungünstig auf den Gesamtzustand ausgewirkt. Weiter sei anzunehmen, dass sich instabile Persönlichkeitsstrukturen in jungen Jahren eher stärker auswirkten. Unklar sei, inwieweit in der Vergangenheit eine schizophrenieartige Störung tatsächlich vorgelegen habe, denn die Angaben seien insgesamt zu ungenau. Im Verlauf sei eine Stabilisierung der Persönlichkeitsstruktur und des Gesamtzustandes anzunehmen, wie der Vergleich der verschiedenen Berichte aufzeige. Es sei aber weiterhin denkbar, dass unter Belastung eine Tendenz bestehe, mit emotional instabilen oder desorganisierten Verhaltensweisen zu reagieren, was in der Vergangenheit zu teilweise unterschiedlichen Einschätzungen des Zustandes geführt habe (A.S. 87). Die für Therapiemassnahmen erforderliche Einsicht in eine allfällige (psychische) Problematik fehle hier. Sinnvoll wäre ein Coaching, da der Beschwerdeführer teilweise Mühe habe, sich veränderten Lebensbedingungen adäquat anzupassen (A.S. 87). Berufliche Massnahmen zur Angewöhnung an einen Arbeitsplatz seien angesichts der langen Arbeitsabsenz durchaus sinnvoll. Angezeigt sei eine ähnliche wie die angestammte Tätigkeit. Die Prognose sei fraglich, aber nicht wegen des gesundheitlichen Zustand, sondern der psychosozialen Umstände, indem der Beschwerdeführer schon jahrelang aus dem Arbeitsprozess herausgefallen sei. Weiter bestehe kaum eine Motivation, wieder einer Arbeit nachzugehen. Eine weitere Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei nicht zu befürchten. 3.7.2 Die Dres. D.___ und E.___ äusserten sich am 4. Januar 2019 wie folgt zum Gerichtsgutachten (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 7): Der Beschwerdeführer sei nicht wegen der psychosozialen Situation seit 2014 verbeiständet, sondern da er nicht in der Lage sei, seine administrativen Belange zu regeln. Die von Dr. med. C.___ postulierte Arbeitsfähigkeit sei daher in Frage zu stellen. Die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers im Gerichtsgutachten erschöpften sich in Ausführungen zu Rentenentscheiden, Erbschaften, Rückenbeschwerden sowie einem «moralischen Problem». Der psychopathologische Befund enthalte vorwiegend positive Überschätzungen. Die Kriterien für eine hebephrene Schizophrenie, welche Dr. med. C.___ nenne und als nicht erfüllt ansehe (s. A.S. 84), seien selbstgestrickt. In den Vorakten sei immer wieder von einer Schizophrenie resp. einem Residuum die Rede. Die Kriterien einer hebephrene Schizophrenie gemäss ICD-10 seien klar erfüllt: Schizophrenie (paranoid, hebephren, katatonisch, undifferenziert): · Mindestens ein Kriterium mindestens einen Monat: o Gedankenlautwerden (klar schon immer vorhanden gewesen) o Kontroll- / Beeinflussungswahn (nicht vorhanden) o kommentierende Stimmen (bis 2006 deutlich, heute weniger) o bizarrer Wahn (Gefühl, er wolle die Welt erobern; seit 1990 weniger) · Mindestens zwei Kriterien mindestens einen Monat: o anhaltende Halluzinationen (keine optischen, aber akustische o Neologismen (keine) o katatone Symptome (keine) o negative Symptome: Apathie, Sprachverarmung, verflachte Affekte (deutlich verflachter im Gegensatz zum Gerichtsgutachten) Hebephrene Schizophrenie (F20.1): · Verflachung des Affekts (Affektverflachung) · Inadäquatheit des Affekts (deutlich inadäquater Affekt, oberflächlich subeuphorische Grundstimmung, Bagatellisierung sämtlicher Schwierigkeiten [Beistand, psychiatrische Behandlungsnotwendigkeit, Krankheitseinsicht]) · zielloses Verhalten (deutlich zielloses Verhalten) · unzusammenhängende Sprache (Ideenflüchtigkeit) · kein Vorherrschen von Halluzinationen (trifft zu) Eine inadäquate Stimmung, unstimmiges Verhalten sowie neuropsychologische Auffälligkeiten, wie sie Dr. med. C.___ verlange, fänden sich weder in diesen Kriterien noch in der klinischen Erfahrung. Zudem erkläre der Alkoholkonsum keines dieser Symptome, einmal abgesehen von der Abstinenz seit 2012. Insgesamt seien die Verhaltensschwierigkeiten in Zusammenhang mit einer mangelnden Krankheitseinsicht und diese wiederum in Zusammenhang mit der klar vorhandenen hebephrenen Störung zu sehen. Der Gutachter bemühe sich nicht einmal, die Kriterien für eine hebephrene Störung genau zu explorieren, sondern lasse sich von der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers (z.B. Ablehnung von Psychopharmaka) beeindrucken. Das Gerichtsgutachten sei daher falsch und entspreche keineswegs dem klinischen Verlauf. 3.7.3 Dr. med. C.___ entgegnete auf die Stellungnahme der Dres. D.___ und E.___ am 18. März 2019 (A.S. 116 f.), eine Verbeiständung bedeute nicht automatisch, dass die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch in Zweifel zu ziehen sei. Es sei unklar, was die in der Stellungnahme unkommentiert aufgelisteten Berichte aussagen sollen. Teilweise schienen die Zitate aus dem Zusammenhängen gerissen (etwa der folgende Nebensatz: «... was vom Medizinischen Zentrum O.___ am 24.02.2014 (dieser Bericht fehlt in der Aktenauflistung) mit Zerfahrenheit, Ideenflüchtigkeit, keine Halluzinationen, aber nach Abschluss der Lehre dann „gegen Paris zu“ gegangen, dann zurück, Technikum Biel vorgesehen…»). Weiter bleibe unbeachtet, dass er Dr. med. H.___ telefonisch kontaktiert habe. Sie sage selber, dass sie die Diagnose einer Hebephrenie den Unterlagen entnommen habe, ohne eine entsprechende Symptomatik bestätigen zu können. Vermutlich hätten die Dres. D.___ und E.___ übersehen, dass die subjektiven Angaben auch unter den Rubriken aktuelle Behandlung, Tagesablauf, soziale Situation, Familienanamnese, persönliche Anamnese, Zukunftsvorstellungen und Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit zu finden seien und sich somit nicht nur in Ausführungen zu Rentenentscheiden etc. erschöpften. Laut der Stellungnahme seien die dort tabellenmässig aufgelisteten Symptome beim Beschwerdeführer vorhanden. Er habe diesen detailliert nach Symptomen wie kommentierende Stimmen etc. befragt, welche aber in der Untersuchung nicht hätten bestätigt werden können. Der Affekt sei nicht verflacht, sondern im Gegenteil lebhaft und auch nicht inadäquat. Der postulierte Zusammenhang zwischen ldeenflüchtigkeit und einer unzusammenhängenden Sprache sei nicht nachvollziehbar, da das eine nichts mit dem anderen zu tun habe. In der Stellungnahme werde zunächst angegeben, dass keine Halluzinationen vorlägen, dann heisse es im Widerspruch dazu weiter oben, dass akustische Halluzinationen bestünden. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weswegen dann angenommen werde, dass die Verhaltensschwierigkeiten mit einer mangelnden Krankheitseinsicht zusammenhingen und diese wiederum in Zusammenhang mit einer vorhandenen hebephrenen Störung zu sehen seien. Die Autoren gingen demnach nicht davon aus, dass es sich um eine primäre Störung durch die Erkrankung handle. Im Gerichtsgutachten werde zudem detailliert aufgeführt, weswegen die Kriterien für eine Schizophrenie, die ja Voraussetzung für die Diagnose einer hebephrenen Störung bildeten, nicht erfüllt seien. Weiter werde erläutert, weswegen keine Hebephrenie anzunehmen sei. Die Stellungnahme sei etwas schwierig zu interpretieren. Es sei unklar, worauf sich die Autoren stützten, d.h. ob überhaupt eine Untersuchung stattgefunden habe und wann. Es würden keine subjektiven Angaben aufgeführt und es finde sich kein psychopathologischer Befund. Eine nachvollziehbare Begründung, weswegen das Gerichtsgutachten falsch sein solle, fehle. Die Stellungnahme liefere deshalb keine neuen Erkenntnisse, um von der bisherigen Beurteilung abzuweichen. 3.7.4 Die Dres. D.___ und E.___ äusserten sich am 6. Mai 2019 wie folgt zur Stellungnahme von Dr.med. C.___ (BB-Nr. 12): Man nehme keinen Automatismus zwischen Verbeiständung und Arbeitsunfähigkeit an. Der Beschwerdeführer könne seinen Alltag nicht bewältigen, was sich im ersten Arbeitsmarkt auswirken dürfte. Die diversen Beistände seit 2011 hätten ihn von Amtes wegen bei der Administration unterstützt. Unklar seien die von Dr. med. B.___ und dem Medizinischen Zentrum O.___ beobachteten Aussagen des Beschwerdeführers und nicht diejenigen des Medizinischen Zentrums O.___. Dr. med. H.___ (bisher ca. 15 Therapiesitzungen gegenüber 40 im Medizinischen Zentrum O.___) habe diese offenbar nicht gesehen. Ein Telefon mit ihr genüge hier sicher nicht. Die Behauptung von Dr. med. C.___, er habe die Symptomatik z.B. der Hebephrenie genau exploriert, sei unzutreffend. Die Berichte von 1999, 2012 und 2014 interessierten ihn schlicht nicht. Es sei nicht ersichtlich, wie ohne eine ausführliche Befragung zur subjektiven Symptomatik, welche hier fehle, eine objektive Beurteilung des Beschwerdeführers möglich sein solle. Im Gegenteil würden die im Medizinischen Zentrum O.___ beobachteten Symptome einfach wegdiskutiert, weil Dr. med. C.___ diese klar vorhandene Symptomatik nicht passe. Zuletzt frage er dann noch, ob überhaupt eine Abklärung durch das Medizinische Zentrum O.___ stattgefunden habe; es fehle nur noch die Frage, ob sie überhaupt ein Studium gemacht hätten. Damit zeige Dr. med. C.___, dass es nicht um eine objektive Abklärung gehe, sondern vor allem um Polemik. Man halte daran fest, dass das Gerichtsgutachten die seit Jahren bekannte Grundstörung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht objektiv abkläre. Die Beurteilung von Dr. med. C.___ sei falsch und keineswegs verwertbar. 3.7.5 Dr. med. H.___ äusserte sich im Schreiben vom 14. August 2018 (recte: 2019) wie folgt zum Telefonat mit Dr. med. C.___ (BB-Nr. 13): Der Begriff «Positivsymptomatik» fasse Symptome wie z.B. Halluzinationen zusammen, die bei einer Schizophrenie auftreten könnten und in einem akuten Schub überwiegen würden. Sie habe lediglich gesagt, dass zur Zeit der Untersuchung des Beschwerdeführers keine Positivsymptomatik vorgelegen habe. Dies spreche keinesfalls gegen eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, sondern bedeute bloss, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt unter keiner akuten Psychose gelitten habe. 3.8 3.8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nach seinen Einwänden und den weiteren Abklärungen keinen neuen Vorbescheid erlassen habe (A.S. 15). Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Art. 57a IVG). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchführen muss. Ob die Verwaltung, wenn sie nach dem Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1). Die Beschwerdegegnerin erliess am 29. Februar 2012 einen Vorbescheid (IV-Nr. 48), wonach gemäss den Abklärungen (d.h. dem Gutachten von Dr. med. J.___) keine Schizophrenie mehr nachweisbar und der Beschwerdeführer zu durchschnittlich 75 % arbeitsfähig sei. Bei einem Invaliditätsgrad von neu 33 % entfalle ein Rentenanspruch. Berufliche Massnahmen ergäben keinen Sinn. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte, führte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen durch, namentlich indem sie das V.___–Gutachten vom 28. November 2016 einholte. In der Folge erging kein neuer Vorbescheid. Die Beschwerdegegnerin gab dem Beschwerdeführer aber Gelegenheit, sich zu diesem Gutachten sowie zur Würdigung durch den RAD zu äussern (IV-Nrn. 223 + 234). Der Beschwerdeführer nahm zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 226), nicht aber zum RAD-Bericht. Mit Schreiben vom
23. November 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die im Vorbescheid vom 29. Februar 2012 in Aussicht gestellte Rentenaufhebung zu bestätigen, ohne vorher einen neuen Vorbescheid zu erlassen. Gemäss RAD-Bericht vom 3. April 2017 sei der medizinische Sachverhalt vollständig festgestellt worden. Berufliche Massnahmen erübrigten sich. Nachdem sich der Beschwerdeführer dazu am 5. Januar 2018 geäussert hatte, ohne auf einem neuen Vorbescheid zu beharren (IV-Nr. 246), hob die Beschwerdegegnerin die Rente ohne vorgängige berufliche Massnahmen auf (A.S. 1 ff.). Dabei stützte sie sich, dem RAD folgend, nicht auf das V.___-Gutachten, sondern auf das frühere Gutachten von Dr. med. J.___. Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Revisionsverfügung die Argumentation des Vorbescheids vom 29. Februar 2012 auf, zu der sich der Beschwerdeführer seinerzeit hatte äussern können. Vor der Revisionsverfügung wies die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hin, dass man im Sinne des besagten Vorbescheids entscheiden werde, und gab dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Bereits zuvor hatte sich der Beschwerdeführer zu den Abklärungen äussern können, die nach seinen Einwänden gegen den Vorbescheid vom 29. Februar 2012 durchgeführt worden waren. Die Beschwerdegegnerin erliess somit zwar keinen zweiten formellen Vorbescheid, wahrte aber mit ihrem Vorgehen Sinn und Zweck eines Vorbescheidverfahrens. Die Rüge des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. 3.8.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verfügung vom 26. Januar 2018 habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begründet worden sei (A.S. 9 ff.). Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich der Versicherungsträger von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten und die Gründe, welche für oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, richtig abzuwägen. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445, 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2.1). Die Beschwerdegegnerin hat knapp, aber ausreichend dargelegt, warum sie von einem Revisionsgrund ausging, wobei sie auch auf die Einwände des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren behandelte. Ausserdem nannte sie die Gründe dafür, warum sie die Kosten des neuropsychologischen Berichts von Dr. med. B.___ nicht übernahm. Richtig ist, dass sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung, den sie wie üblich anordnete, nicht separat begründete. Dies schadet aber nicht. Einerseits lag auf der Hand, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Folge davon war, dass gemäss Auffassung der Beschwerdegegnerin der Leistungsanspruch dahingefallen war und es galt, das Risiko uneinbringlicher Rückforderungen zu vermeiden. Andererseits war der Beschwerdeführer in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten und in der Beschwerdeschrift eingehend zu begründen, warum er von einem Leistungsanspruch ausging (A.S. 16 – 21). Er vermochte auch die Gründe dafür anzugeben, warum seiner Meinung nach die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei (A.S. 11 – 15). Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann daher keine Rede sein. 3.9 3.9.1 Was den massgeblichen Vergleichszeitpunkt für die Rentenrevision angeht, so ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Beurteilung anlässlich der Rentenzusprache am 6. Mai 1999 gegenüberzustellen. Die Rentenbestätigungen vom 9. Mai 2000 und 20. Dezember 2005 taugen mangels umfassender Abklärungen nicht als Vergleichszeitpunkt. Die Beschwerdegegnerin holte nämlich jeweils nur einen Verlaufsbericht des Hausarztes (sowie 2005 eine rudimentäre Stellungnahme des RAD) ein und beschränkte sich auf die Feststellung, es sei keine rentenwirksame Änderung eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2011 vom
7. Februar 2012 E. 3.3.1). 3.9.2 In somatischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das V.___-Gutachten ab. Es besteht kein Anlass, am Beweiswert der internistischen, kardiologischen, neurologischen und orthopädischen Beurteilungen zu zweifeln. Diese erfüllen die praxisgemässen Anforderungen (E. II. 2.5 hiervor), stammen sie doch von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen Disziplinen. Diese Experten haben den Beschwerdeführer jeweils gründlich untersucht, seine subjektiven Angaben festgehalten sowie sich ausführlich mit den Vorakten und der Anamnese befasst. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Vor dem Hintergrund der erhobenen objektivierbaren Befunde leuchtet es ein, dass abgesehen vom Verzicht auf schwere Arbeiten keine organisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Berichte der behandelnden Ärzte gebieten keinen anderen Schluss. Was das Medizinische Zentrum O.___ angeht, so geben die dort involvierten Ärzte unterschiedliche somatisch begründete Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit ab, ohne dass auf dieser Ebene eine Konsensdiskussion durchgeführt worden wäre. Der Beweiswert ist dementsprechend gering. In seinem Bericht vom 27. Januar 2014 (E. II. 3.5) leitet Dr. med. N.___ die Arbeitsunfähigkeit lapidar aus der verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans ab. Es macht den Anschein, als ob er sich dabei in erster Linie auf die radiologischen Befunde stützt, welche in seinem Bericht breiten Raum einnehmen. Radiologisch sichtbare degenerative Veränderungen allein sind jedoch noch kein Beweis dafür, dass die geklagten Schmerzen dort ihren Ursprung haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.3 in fine). Bei Schäden an der Wirbelsäule kommt vielmehr der klinischen Untersuchung zentrale Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2016 vom 13. März 2017 E. 4.3), d.h. es ist Aufgabe des Arztes, die bildgebenden Befunde anhand der klinischen Untersuchungsergebnisse zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.2). Bei Dr. med. N.___ fehlt eine solche Auseinandersetzung, weshalb seine Beurteilung keine Zweifel zu erwecken vermag. Der Beschwerdeführer erhebt im Übrigen keinerlei Einwände gegen die somatischen Teilgutachten der Gutachterstelle V.___. 3.9.3 3.9.3.1 Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, so ging die Beschwerdegegnerin zutreffend davon aus, dass der Beurteilung des V.___-Gutachters Dr. med. AA.___ nicht gefolgt werden kann. Die Kritik der RAD-Ärztin, welche auf verschiedene Mängel hinweist (E. II. 3.6.7), ist überzeugend und verdient volle Zustimmung. Allerdings ging es in dieser Situation nicht an, einfach auf das mehrere Jahre zurückliegende Gutachten von Dr. med. J.___ zurückzugreifen. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. J.___ seine Beurteilung später insoweit relativierte, als er nach dem Bericht von Dr. med. H.___ weitere Abklärungen befürwortete. Das Versicherungsgericht holte deshalb bei Dr. med. C.___ ein Gerichtsgutachten ein (welches die Schlussfolgerungen von Dr. med. AA.___ ebenfalls verwarf). 3.9.3.2 Es besteht keinerlei Anlass, am Beweiswert des Gerichtsgutachtens zu zweifeln. Dieses entspricht vollumfänglich den Anforderungen der Rechtsprechung, denn es stammt von einem unabhängigen Facharzt der Psychiatrie. Dieser führte ein eingehendes Explorationsgespräch mit dem Beschwerdeführer (welches eine Stunde und 45 Minuten dauerte, s. A.S. 80), erfragte dessen subjektive Beschwerden, seine Lebensumstände sowie seine Vorgeschichte (A.S. 76 – 80) und erhob einen umfassenden Psychostatus (A.S. 80 f.). Weiter nahm der Experte die Vorakten zur Kenntnis (A.S. 73 – 76) und holte bei Dr. med. H.___ Auskünfte ein (A.S. 81). Sodann legte der Experte ausführlich dar, warum er eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und eine Arbeitsunfähigkeit verneinte (A.S. 81 – 85), wobei er sich auch mit den früheren Arztberichten und Gutachten befasste sowie differentialdiagnostische Überlegungen anstellte. Seine Beurteilung ist vor dem Hintergrund der weitgehend unauffälligen Befunde, der recht strukturierten und aktiven Alltagsgestaltung sowie der verschiedenen Freizeitbeschäftigungen nachvollziehbar und schlüssig (im Übrigen erhoben auch die Dres. J.___ resp. AA.___ im Rahmen ihrer Begutachtungen insgesamt nur wenig auffällige Befunde, s. IV-Nr. 41.1 S. 10 ff. + 18 resp. Nr. 221.2 S. 8 ff. + 11). Die unstete Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers erlaubt keine konkreten Schlüsse auf eine Beeinträchtigung durch ein psychisches Leiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_399/2013 vom 17. September 2013 E. 4.4). 3.9.3.3 Was die abweichenden Berichte der behandelnden Ärzte angeht, so ist zu beachten, dass der Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes sowie der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten sich voneinander unterscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1). In diesem Zusammenhang gilt es auch die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5). Zudem kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Von einer psychiatrischen Administrativ- oder Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare – also nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Gesichtspunkte vorbringen, die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 24. November 2017 E. 5.2.2 und 9C_190/2016 vom
20. Juni 2016 E. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Den Berichten von Dr. med. H.___ kommt nur geringe Bedeutung zu, denn Dr. med. C.___ hat – namentlich unter Hinweis auf das geführte Telefongespräch – dargelegt, dass sie die Diagnose einer Schizophrenie aus den Vorakten übernommen hat. Ihre nachträgliche Stellungnahme vom 14. August 2018 (recte: 2019) ändert hier nichts. Dr. med. H.___ definiert in diesem Schreiben den Begriff «Positivsymptomatik» und betont, dass deren Fehlen eine Schizophrenie nicht ausschliesse. Entscheidend ist jedoch die Feststellung im Gerichtsgutachten, Dr. med. H.___ habe sich nach eigenem Bekunden der Diagnose in den Vorakten angeschlossen. Dazu nimmt sie keine Stellung, d.h. sie macht weder geltend, dass diese Feststellung unzutreffend sei, noch nennt sie konkrete von ihr erhobene Befunde, um die Diagnose einer Schizophrenie zu begründen. Die Dres. D.___ und E.___ wiederum üben in ihren Stellungnahmen zwar konkrete Kritik am Gerichtsgutachten (E. II. 3.7.2 + 3.7.4 hiervor). Dr. med. C.___ hat sich indes zur ersten Stellungnahme vom
4. Januar 2019 geäussert und erläutert, warum er an seiner Beurteilung festhält (wobei darauf hinzuweisen ist, dass die zweite Stellungnahme vom 6. Mai 2019 inhaltlich nicht über die erste hinausgeht). Die Einwände der Dres. C.___ und E.___ sind in der Tat nicht geeignet, das Vertrauen in das Gerichtsgutachten zu untergraben. Ihre beiden Stellungnahmen befassen sich weit weniger eingehend und detailliert mit der Angelegenheit als das Gerichtsgutachten und können deshalb nicht das gleiche Gewicht beanspruchen. Sie berufen sich zwar darauf, den Beschwerdeführer aus 40 Therapiesitzungen zu kennen. Die Stellungnahmen enthalten aber keinen eigentlichen Psychostatus, sondern erschöpfen sich in knappen, lapidaren Behauptungen, dass bestimmte Symptome vorliegen würden (in diesem Zusammenhang ist auch die Bemerkung von Dr. med. C.___ zu verstehen, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt untersucht worden sei, E. II. 3.7.3 hiervor). Dr. med. C.___ betonte in seiner Ergänzung zum Gutachten, dass er die fraglichen, für die Diagnose einer Schizophrenie erforderlichen Symptome bei der Begutachtung nicht habe feststellen können. Weiter ist festzuhalten, dass Dr. med. C.___ den Beschwerdeführer sehr wohl zu allen relevanten Punkten befragt hat (s. E. II. 3.9.3.2 hiervor). Das Argument der Dres, D.___ und E.___, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Überforderung im Alltag verbeiständet, weshalb die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, ist nicht stichhaltig. Ein erforderlich gewordener Beistand für administrative Belange erlaubt kaum aussagekräftige Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.2). 3.9.3.4 Eine Indikatorenprüfung erübrigt sich, nachdem das beweiswertige fachärztliche Gerichtsgutachten eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint und den gegenteiligen Einschätzungen kein Beweiswert zukommt (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). 3.9.3.5 Der Einwand des Beschwerdeführers, aus dem Gerichtsgutachten ergebe sich keine gesundheitliche Veränderung und damit kein Revisionsgrund (vgl. A.S. 103), dringt nicht durch. Richtig ist, dass Dr. med. C.___ von einer möglichen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis spricht (A.S. 86 Ziff. 3) und es als unklar ansieht, inwieweit eine solche Störung in der Vergangenheit tatsächlich vorlag (A.S. 87 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer will offenbar darauf hinaus, dass gar keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten sei, wenn gar nie eine schizophrene Störung bestanden habe. Entscheidend ist indes, dass laut dem Gerichtsgutachten der aktuelle Psychostatus weitgehend unauffällig ist und nicht mit den Angaben im Gutachten von Dr. med. F.___ von 1999, welches seinerzeit zur Rentenzusprache führte, verglichen werden kann. Es fehlten nunmehr objektive Befunde, die eine Behinderung begründen könnten. Deshalb sei von einer deutlichen Verbesserung oder Remission des damaligen Zustands auszugehen (A.S. 86 Ziff. 4) und anzunehmen, dass sich Persönlichkeitsstruktur und Gesamtzustand im Verlauf stabilisiert hätten (A.S. 87 Ziff. 9). Damit ist klar ausgewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt klinisch verbessert hat, unbesehen darum, wie die damalige psychische Erkrankung diagnostisch einzuordnen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.2). 3.9.4 Was die neuropsychologische Beurteilung durch Dr. med. B.___ (E. II. 3.4 hiervor) angeht, so hielt Dr. med. C.___ zutreffend fest, dass diese keinen Beweiswert beanspruchen kann. Aus dem nachfolgenden Gutachten von lic. phil. M.___ (a.a.O.) ergibt sich nämlich, dass sich Dr. med. B.___ nicht auf validierte Untersuchungsergebnisse stützte und ihre Beurteilung daher nicht verwertbar ist (es wird somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht behauptet, dass Dr. med. B.___ gar keine Tests durchführte). Lic. phil. M.___ verwarf demgegenüber eine frühkindliche zerebrale Störung und erkannte nur minimale bis leichte Funktionseinschränkungen mit einer Leistungseinbusse von höchstens 10 %. Dies ist angesichts der lege artis erhobenen diskreten Testbefunde sowie der erfolgreich abgeschlossenen Lehre schlüssig. Zudem hält lic. phil. M.___ fest, die kognitive Leistungsfähigkeit sei die gleiche wie 1999, d.h. eine allfällige Einschränkung von 10 % haben schon damals bestanden. 3.9.5 Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit der Rentenzusprache am 6. Mai 1999, als eine Arbeitsunfähigkeit von 85 % vorlag, eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist. Der Beschwerdeführer ist nämlich seit 2011 aus psychiatrischer Sicht nicht länger in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ob eine kognitive Leistungseinbusse von bis zu 10 % vorliegt, wie sie der Neuropsychologe lic. phil. M.___ in Erwägung zog, kann offen bleiben, da sich dadurch am Endergebnis nichts ändern würde (s. E. II. 4.4 hiernach). In somatischer Hinsicht schliesslich ist der Beschwerdeführer in der Lage, einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, uneingeschränkt nachzugehen. Mit der Veränderung des medizinischen Sachverhalts liegt ein Revisionsgrund vor, welcher es gestattet, sämtliche Elemente der Anspruchsberechtigung frei zu überprüfen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.2). 4. 4.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1); der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sog. Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Ob es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (a.a.O., E. 3.2 S. 460). Massgeblicher Stichtag für die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, was der Fall ist, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (a.a.O., E. 3.3 f. S. 462). Holt der Sozialversicherungsrichter ein Gerichtsgutachten ein, so ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem dieses ergeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 Lit. B + E. 3.2) Im vorliegenden Fall ist die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit am 18. März 2019 zu beurteilen, als Dr. med. C.___ das Gerichtsgutachten ergänzte; erst in diesem Moment war der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt abschliessend geklärt. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitpunkt noch nicht ganz 63 Jahre alt, hatte also noch eine Aktivitätsdauer von zwei Jahren vor sich. Das Bundesgericht hat in einigen Fällen auch bei einer verbleibenden Dauer von weniger als zwei Jahren die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bejaht (s. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.3 [anderthalb Jahre] und 9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2 [ein Jahr und acht Monate]). Richtig ist, dass der Beschwerdeführer seit rund 20 Jahren keiner (relevanten) Erwerbstätigkeit mehr nachging und per Oktober 1998 eine ganze Invalidenrente bezog. Entscheidend ist jedoch einerseits, dass er eine Ausbildung erfolgreich abschloss, auch wenn diese etliche Jahre zurückliegt. Andererseits verfügt der Beschwerdeführer als Ressource über eine breite berufliche Erfahrung bei verschiedenen Arbeitgebern (IV-Nr. 41.3 S. 1 f.): · 1978: Installation von Funknetzwerken, Service intern und extern · 1979: Laborant, AD.___ AG (Mitarbeit bei verschiedenen Entwicklungen) · 1980: Servicetechniker (Reparatur von Funkgeräten) · 1982: Hi-Fi-Servicetechniker · 1984: Schwimmbadmontage · 1985: Elektromontagen · 1986: Baumontageservice (Trennwände und Fassaden) · 1987: Einbau von Steuerungen für Hotel-Pay-TV · 1988: Servicetechniker (Reparatur elektronischer Apparate) · 1989: Laborant (Testen und Endprüfung diverser Steuerungen) · 1989: Maschinentechniker (Verkabelung von Maschinen, Schaltschränken und Steuerungen) · 1990 – 1992: Computersysteme assemblieren und konfigurieren, Kundenservice · 1993: Nachtwache, Asylantenbetreuung · 1994: Computerservice, Realisation eines Netzwerks, Austausch von Monitoren, Open-Lan-Upgrade · 1995 (bei drei Arbeitgebern): Revision Steuer- und Sicherheitssysteme, Elektroinstallationen, Standbau · 1996 (bei drei Arbeitgebern): Unterricht der Fächer PC-Grundlagen und Büro, Elektroinstallationen, Umzug eines Maschinenparks · 1997: Implementieren der neuen Hard- und Software einer Bank · 1998: Ausarbeitung diverser Projekte im Telebusiness und Präsentationsbereich · 1998 – 1999: Aufbau des Informatikparks und Internet-Cafés eines Hotels, Systembetreuung bei diversen Kunden Zwar fallen die häufigen Stellenwechsel auf, doch muss sich dies bei Hilfsarbeiten nicht unbedingt negativ auf die Anstellungschancen auswirken. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer immer wieder in der Lage war, eine neue Stelle zu finden, sich in andere Tätigkeiten einzuarbeiten, sich weiterzubilden und neue Kenntnisse zu erwerben (z.B. durch das SIZ), spricht für seine Anpassungsfähigkeit und geistige Beweglichkeit. Auch während des Rentenbezugs blieb er recht aktiv. Dies machen einerseits seine verschiedenen Freizeitaktivitäten deutlich. Andererseits zeigte er Initiative, indem er Computer reparierte und versuchte, im EDV-Bereich auf dem Laufenden zu bleiben. Die Umstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist mit anderen Worten intakt. Er kann nicht mit Personen verglichen werden, die nie eine Ausbildung abgeschlossen haben und nur eine begrenzte Berufserfahrung besitzen (z.B. weil sie immer im gleichen Betrieb tätig waren und stets dieselbe Arbeit verrichteten, welche nicht mehr zumutbar ist; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.1). Es ist davon auszugehen, dass sich der Einarbeitungsaufwand für einen zukünftigen Arbeitgeber in einem vertretbaren Rahmen hält. Hier ist zu beachten, dass ein neuer Arbeitsplatz altersunabhängig immer mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht und Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nur relativ geringfügig eingeschränkt ist, indem schwere Arbeiten entfallen und eine kognitive Leistungseinbusse von maximal 10 % vorliegt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3 sowie 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage stehen dem Beschwerdeführer zahlreiche angepasste Tätigkeiten offen, zumal wenn man auch Nischenarbeitsplätze berücksichtigt. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten und ein Einkommen erzielen könnte. 4.2 Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224) resp. im Falle einer Revision auf den Zeitpunkt der Aufhebung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1), hier also das Jahr 2018. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224). 4.3 Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1). Im vorliegenden Fall geht dies indes nicht an: Die letzte Arbeit, die der Beschwerdeführer vor der Rentenzusprache verrichtete, betraf ein augenscheinlich befristetes Projekt (s. IV-Nr. 41.3 S. 1), d.h. der Beschwerdeführer hätte sich auch dann eine andere Stelle suchen müssen, wenn er gesund geblieben wäre. Vor diesem Hintergrund sind die statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heranzuziehen. Massgeblich sind die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2018 aktuellsten publizierten Zahlen (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Hier ist dies die LSE 2014, da die ersten Ergebnisse der LSE 2016 erst danach, im Mai 2018, veröffentlicht wurden. Die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers ist geprägt von häufigen Stellenwechseln und der Ausübung verschiedenster Berufstätigkeiten, auch unterhalb des erreichten Ausbildungsniveaus. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung irgendeine sich bietende Stelle angenommen, den Arbeitsplatz aber bald wieder gewechselt hätte, d.h. es ist auf das Lohnniveau für den gesamten privaten Sektor abzustellen. Ein Arbeitnehmer verdiente 2014 in diesem Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 5'312.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den
13. Monatslohn (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten],
s. dazu unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.6286466.html, Website aufgerufen am 14. August 2019). 4.4 Der Beschwerdeführer ging bis zur angefochtenen Revisionsverfügung keiner Erwerbstätigkeit nach (resp. nur einer marginalen, die Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpfenden, wenn man das Reparieren von Computern als mehr als eine Freizeitbeschäftigung ansehen will). Deshalb ist für das Invalideneinkommen ebenfalls die LSE 2014 heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.). Dabei ist auch hier auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 abzustellen, bezogen auf den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Das Invalideneinkommen ist mit anderen Worten auf der Basis des gleichen standardisierten Monatslohns von CHF 5‘312.00 wie das Valideneinkommen zu berechnen. In dieser Situation müssen die genauen Vergleichseinkommen nicht ermittelt werden. Es genügt vielmehr – als zulässige Variante des Einkommensvergleichs – ein sog. Prozentvergleich: Dabei wird das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % bewertet, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der Invaliditätsgrad entspricht dann dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (9C_888/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2). Im vorliegenden Fall liegt höchstens eine Leistungseinbusse von 10 % vor. Selbst wenn man zusätzlich den maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % (s. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) in Anschlag bringt, würde sich der Invaliditätsgrad unter dem verbesserten Gesundheitszustand nur noch auf 32,5 % belaufen, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht. Die Beschwerdegegnerin hat die laufende ganze Rente daher zu Recht revisionsweise aufgehoben.
5. Im Regelfall ist eine ärztlich attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Personen, welche mehr als 15 Jahre eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt (was beim Beschwerdeführer beides zutrifft), ist jedoch vermutungsweise davon auszugehen, dass eine Selbsteingliederung unzumutbar ist. Diesfalls sind vor der revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung praxisgemäss Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 9.2.1). Berufliche Eingliederungsmassnahmen setzen die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen, so entfällt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ein Anspruch auf solche Massnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden muss (s. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7.1 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Ein fehlender Eingliederungswille muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2). Im vorliegenden Fall besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Eingliederungsbereitschaft, sieht sich der Beschwerdeführer doch als grundsätzlich nicht mehr einsetzbar und berufliche Massnahmen als sinnlos an. Er äusserte sich während des Revisionsverfahrens nicht nur einmal, sondern immer wieder in diesem Sinne, z.B. im Revisionsgespräch von 2011 (IV-Nr. 36 S. 2), in den drei Gutachten von 2011, 2016 und 2018 (IV-Nrn. 41.1 S. 10 / Nr. 221.2 S. 7 / Nr. 221.3 S. 4 / A.S. 80), in der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. J.___ von 2011 (IV-Nr. 43 S. 1) oder am 1. Juni 2017 telefonisch über seinen Vertreter (s. Protokolleintrag in den IV-Akten). Die Experten J.___, AA.___ und C.___ zweifelten denn auch an seiner Motivation für einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben und sahen die Erfolgsaussichten von Eingliederungsmassnahmen als gering an (IV-Nrn. 41.1 S. 19 oben / Nr. 221.1 S. 28 / A.S. 88). Vor diesem Hintergrund bestand im Verfügungszeitpunkt mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor der Aufhebung der Rente.
6. Der Sozialversicherungsträger trägt die Kosten der Sachverhaltsabklärung, soweit er die entsprechenden Massnahmen angeordnet hat. Die Kosten der nicht von ihm angeordneten Abklärungsmassnahmen übernimmt er dennoch, wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Eine Abklärung ist unerlässlich, wenn der Versicherungsträger diese im Rahmen der Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ebenfalls hätte anordnen müssen (Kieser, a.a.O., Art. 45 N 19). Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin einen neuropsychologischen Bericht von Dr. med. B.___ vom
29. März 2012 ein. Nach Einsicht in diesen Bericht empfahl der RAD weitere Abklärungen, worauf die Beschwerdegegnerin bei lic. phil. M.___ ein neuropsychologisches Gutachten einholte und damit den Sachverhalt in dieser Hinsicht klärte; in diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich der Gerichtsgutachter Dr. med. C.___ in seiner Beurteilung teilweise auf die Untersuchungsergebnisse von lic. phil. M.___ stützt. Gab aber der Bericht von Dr. med. B.___ Anlass für zusätzliche Abklärungen, welche in der Folge verwertet werden konnten, so kann die Beschwerdegegnerin nicht vorbringen, der Bericht von Dr. med. B.___ sei nicht erforderlich gewesen; so liesse sich nur dann argumentieren, wenn der RAD den Bericht als von vornherein unbrauchbar verworfen hätte und weitere Abklärungen unterblieben wären, was aber eben nicht der Fall ist. Die Beschwerdegegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die Berichtskosten zu erstatten, womit sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet erweist.
7. Zusammenfassend wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten des Berichts von Dr. med. B.___ vom 29. März 2012 von CHF 643.80 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 8. 8.1 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3), was hier offenkundig zutrifft. Da der Beschwerdeführer nur in sehr geringen Umfang obsiegt hat, ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 200.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a). 8.2 8.2.1 Dem Beschwerdeführer ist per 16. Januar 2019 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da er grossmehrheitlich unterlegen ist und nur eine geringe Parteientschädigung erhält (s. E. II. 7.1 hiervor), entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11). 8.2.2 Die vom Vertreter eingereichte Kostennote vom 14. August 2019 (A.S. 135 ff.) weist für den Zeitraum ab 16. Januar 2019 einen Zeitaufwand von 13,91 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen: · Der reine Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (12 x 0,17 = 2,04 Stunden), die entsprechende E-Mail an den Beschwerdeführer (13. Mai 2019: 0,08 Stunden) sowie die Fristerstreckungsgesuche, welche keine besondere Begründung enthalten (31. Januar, 11. April und 20. Mai 2019: 3 x 0,33 = 0,99 Stunden). · Die öffentliche Parteiverhandlung dauerte nicht eine Stunde, wie in der Kostennote geltend gemacht wird, sondern bloss von 14:00 bis 14:45 (s. A.S. 133). Die Position ist daher um 0,25 auf 0,75 Stunden zu kürzen. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 10,55 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem massgeblichen Ansatz von CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 1'899.00. Was die Auslagen ab 16. Januar 2019 über insgesamt CHF 161.20 betrifft, so sind die 66 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Andererseits ist die Anreise zur Verhandlung vom 14. August 2019 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 114.60. Einschliesslich CHF 155.05 Mehrwertsteuer (bei einem Satz von 7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft sich die Entschädigung demnach auf total CHF 2'168.65. Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 568.10 (Differenz zum vollen Honorar von CHF *), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von CHF 240.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich der Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die der Beschwerdegegnerin eingereichte Vollmacht (IV-Nr. 91), auf welche in der Beschwerdeschrift verwiesen wird (A.S. 8 Ziff.), zwar von den «nachfolgenden Honorarsätzen» spricht, diese aber nicht beigelegt wurden. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Der Beschwerdeführer hat einerseits nur in einem sehr geringen Umfang obsiegt, welcher es nicht rechtfertigt, einen Teil der Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Andererseits wurde ihm im Kostenpunkt keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt (s. E. I. 2.6 hiervor). Er hat daher die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 9.2 Das Gerichtsgutachten wurde erforderlich, weil das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. AA.___ nicht beweiswertig und das frühere Gutachten von Dr. med. J.___ bei Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2018 nicht mehr aktuell war (s. E. II. 3.9.3.1 hiervor). In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin ein weiteres psychiatrisches Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über die Rentenaufhebung befindet. Ihr sind daher die vollen Kosten des Gerichtsgutachtens nebst Ergänzung von insgesamt CHF 5'000.00 aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 + 8 S. 271 f. / 285). Gegen die Höhe dieses Betrages hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, obwohl sie die beiden Rechnungen von Dr. med. C.___ zugestellt erhielt (A.S. 89 + 118). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als Ziffer 3 der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2018 aufgehoben wird. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten des Berichts von Dr. med. B.___ vom 29. März 2012 von CHF 643.80 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 200.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 2'168.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 568.10 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. 5. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. C.___ vom 26. November 2018 sowie der Ergänzung dazu vom 18. März 2019, insgesamt CHF 5'000.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten. 6. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 14. August 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien. 7. Je eine Kopie des Berichts von Dr. med. H.___ vom 14. August 2018 (recte: 2019) sowie der Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 14. August 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann