Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) ist bei der Visana AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
obligatorisch krankenpflegeversichert (Beschwerdebeilage 3).
1.2 Am 27. November 2017 erlitt die
Beschwerdeführerin eine hypoxisch-toxische Enzephalopathie (vgl. Beschwerdebeilage
4). Am 3. September 2018 stellte lic. phil.
B.___
, Fachpsychologe für
Neuropsychologie FSP, für die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin
einen Antrag um Kostengutsprache für neuropsychologisches Coaching (VA [Akten
der Visana] 1). Mit Schreiben vom 19. September 2018 (VA 4) lehnte die
Beschwerdegegnerin das Kostengutsprachegesuch ab.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 (VA
5) gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an die
Beschwerdegegnerin und verlangte, die Beschwerdegegnerin solle ihm mitteilen,
auf welche Gründe sie ihre Ablehnung stütze. Er bitte um baldige Mitteilung, damit
die Neurorehabilitation rasch an die Hand genommen werden könne.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 (VA
6) hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zuhanden der
Beschwerdegegnerin fest, sein Schreiben vom 24. Oktober 2018 sei bis heute
unbeantwortet geblieben. Er ersuche die Beschwerdegegnerin höflich, innert der
nächsten 14 Tage Stellung zu nehmen. Ohne Antwort innert der genannten
Frist müsse sie mit weiteren rechtlichen Schritten rechnen.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 (VA
8; am 19. Dezember 2018 per B-Post versandt und dem Vertreter der
Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2018 zugegangen) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, an das
neuropsychologische Coaching könnten keine Leistungen ausgerichtet werden, da
dies keine Pflichtleistung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
darstelle.
2. Am 19. Dezember 2018 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben und verlangt, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, innert kurzer richterlich zu
bestimmender Frist eine Verfügung über die Kostenübernahme eines
neuropsychologischen Coachings der Beschwerdeführerin zu erlassen. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Am 17. Januar 2019 (VA 9)
erlässt die Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung, worin sie die
Kostenübernahme für das beantrage neuropsychologische Coaching ablehnt. Mit
gleichentags verfasster Beschwerdeantwort (A.S. 9 ff.) beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei das Verfahren
abzuschreiben. Alles unter Kostenfolge.
4. Mit Stellungnahme vom 8.
Februar 2019 (A.S. 17 f.) stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, die
Beschwerde sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen und die
Beschwerdegegnerin sei zu einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin gemäss
beiliegender Kostennote zu verpflichten.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
II.
1. Vorliegend wurde eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
erhoben. Das Versicherungsgericht ist gestützt auf Art. 56 Abs. 2 und Art. 58
ATSG zur Beurteilung dieser Frage örtlich und sachlich zuständig.
2. Nachdem die Beschwerdegegnerin
die von der Beschwerdeführerin verlangte Verfügung am 17. Januar 2019 erlassen
hat, kann keine Rechtsverzögerung mehr vorliegen. Somit ist das Verfahren
gegenstandslos geworden und kann von der Geschäftskontrolle des
Versicherungsgerichts abgeschrieben werden. Die Abschreibung des Verfahrens
fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil und kein
Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54
bis
Abs. 1 lit. b GO). Der
Präsident ist damit für den Beschluss in vorliegender Angelegenheit zuständig.
3. In ständiger Rechtsprechung hat
das Bundesgericht den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung
auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die
Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie
sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 115 E. 3.1
mit Hinweisen; SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2; RKUV 2001 U 411 S. 77 E. 4a).
Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster
Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Es ist somit
vorliegend zu prüfen, ob bereits eine Rechtsverzögerung vorlag, als die
Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 19. Dezember 2018 erhoben wurde.
3.1 Eine Rechtsverzögerung i.S.v.
Art. 56 Abs. 2 ATSG ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren
nicht innert angemessener Frist abschliesst (Kieser, Kommentar ATSG, 3.
Auflage, Zürich 2015, N 21 zu Art. 56). Eine zeitliche Grenze, welche den
Begriff der «angemessenen Frist» definiert, ist in Art. 56 ATSG nicht
festgelegt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die Umstände des jeweiligen
Einzelfalles abzustellen. So sind der Umfang und die Schwierigkeit des Falles
zu gewichten. Sodann ist in Betracht zu ziehen, ob die Behörden oder der
Beschwerdeführer durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen
haben. Schliesslich ist auch die Bedeutung der Angelegenheit für den
Betroffenen zu werten (Urteil 8C_210/2013, E. 2.2). Die Untersuchungspflicht
steht allenfalls in einem Spannungsverhältnis zum Gebot der zügigen Erledigung;
dabei hat das Gebot des raschen Verfahrens nicht Vorrang (Urteil 8C_2010/2013,
E. 3.2.1; Kieser, a.a.O., N. 31 zu Art. 56). Für den hier interessierenden
Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung liefert Art. 127 der Verordnung
über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) einen Hinweis für die Bemessung
der «angegebenen Frist». Nach dieser Bestimmung hat der Versicherer, wenn eine
Verfügung aufgrund von Art. 51 Abs. 2 ATSG verlangt wird, diese innerhalb von
30 Tagen zu erlassen.
3.2 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann
Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren
der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
Eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt demnach einen
bestimmten Ablauf voraus. Wie dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG entnommen
werden kann, steht ein hinreichendes Begehren der Partei am Anfang; dieses
Begehren muss auf den Erlass eines gerichtlich beurteilbaren Entscheids gerichtet
sein. Wenn beispielsweise nur eine Kostengutsprache für eine in Aussicht
stehende Heilbehandlung eingereicht wird, welche in der Folge nicht behandelt
wird, kann nicht umgehend Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht werden
(Kieser, a.a.O., N. 35 zur Art. 56; SVR 2009 UV Nr. 24; Urteil des
Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter von der Beschwerdegegnerin nie
direkt eine anfechtbare Verfügung verlangt. Ein solches Begehren wurde erst
anlässlich der beim Versicherungsgericht erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde
gestellt. Damit ist es bereits fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Rechtsverzögerung
gegeben sind. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verlangte von der
Beschwerdegegnerin stets eine Begründung ihrer Ablehnung der Kostengutsprache
(vgl. E. I. 1.2 hiervor). Diesem Begehren ist die Beschwerdegegnerin – wenn
auch nur rudimentär – mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 nachgekommen. Geht
man davon aus, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben des Vertreters der
Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2018, worin er ihr eine 14-tägige Frist zur
Stellungnahme gesetzt hat, am 5. Dezember 2018 erhalten hat, so hätte sie bis
zum 19. Dezember 2018 Zeit gehabt, Stellung zu nehmen. Dies hat sie mit dem
Schreiben vom 14. Dezember 2018 – Postaufgabe am 19. Dezember 2018 – denn auch
getan. Dass sie dieses Schreiben nur mit B-Post versandt hat, ist zwar als
wenig kundenfreundlich zu bezeichnen, lässt sich aber unter dem Aspekt einer
Rechtsverweigerung oder -verzögerung nicht beanstanden. Es kommt hinzu, dass
die einseitige Verkürzung der in Art. 127 KVV vorgesehenen 30-tägigen Frist für
die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich sein kann. Eine Rechtsverzögerung lag
somit bis zum Einreichen der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht vor. Es ist
zwar nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin angesichts ihrer
Krankheitsgeschichte (vgl. Austrittsbericht der […] vom 30. August 2018;
Beschwerdebeilage) hinsichtlich eines neuropsychologischen Coachings eine
gewisse zeitliche Dringlichkeit vorliegt. Dies reicht jedoch nicht aus, um
vorliegend bereits von einer Rechtsverzögerung zu sprechen.
E. 4 4.1 Nach summarischer richterlicher Beurteilung der Akten ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde gutgeheissen worden wäre. Es besteht demnach kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 4.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschlussvom12. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
Beschwerdeführerin
gegen
Visana AG,Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15,
Beschwerdegegnerin
betreffendKrankenversicherung KVG / Rechtsverweigerung
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist bei der Visana AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Beschwerdebeilage 3).
1.2 Am 27. November 2017 erlitt die Beschwerdeführerin eine hypoxisch-toxische Enzephalopathie (vgl. Beschwerdebeilage 4). Am 3. September 2018 stellte lic. phil.B.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, für die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag um Kostengutsprache für neuropsychologisches Coaching (VA [Akten der Visana] 1). Mit Schreiben vom 19. September 2018 (VA 4) lehnte die Beschwerdegegnerin das Kostengutsprachegesuch ab.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 (VA
5) gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und verlangte, die Beschwerdegegnerin solle ihm mitteilen, auf welche Gründe sie ihre Ablehnung stütze. Er bitte um baldige Mitteilung, damit die Neurorehabilitation rasch an die Hand genommen werden könne.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 (VA
6) hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, sein Schreiben vom 24. Oktober 2018 sei bis heute unbeantwortet geblieben. Er ersuche die Beschwerdegegnerin höflich, innert der nächsten 14 Tage Stellung zu nehmen. Ohne Antwort innert der genannten Frist müsse sie mit weiteren rechtlichen Schritten rechnen.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 (VA 8; am 19. Dezember 2018 per B-Post versandt und dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2018 zugegangen) teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, an das neuropsychologische Coaching könnten keine Leistungen ausgerichtet werden, da dies keine Pflichtleistung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung darstelle.
2. Am 19. Dezember 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben und verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, innert kurzer richterlich zu bestimmender Frist eine Verfügung über die Kostenübernahme eines neuropsychologischen Coachings der Beschwerdeführerin zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Am 17. Januar 2019 (VA 9) erlässt die Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung, worin sie die Kostenübernahme für das beantrage neuropsychologische Coaching ablehnt. Mit gleichentags verfasster Beschwerdeantwort (A.S. 9 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei das Verfahren abzuschreiben. Alles unter Kostenfolge.
4. Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2019 (A.S. 17 f.) stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschwerde sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei zu einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin gemäss beiliegender Kostennote zu verpflichten.
5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Vorliegend wurde eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Das Versicherungsgericht ist gestützt auf Art. 56 Abs. 2 und Art. 58 ATSG zur Beurteilung dieser Frage örtlich und sachlich zuständig.
2. Nachdem die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin verlangte Verfügung am 17. Januar 2019 erlassen hat, kann keine Rechtsverzögerung mehr vorliegen. Somit ist das Verfahren gegenstandslos geworden und kann von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts abgeschrieben werden. Die Abschreibung des Verfahrens fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bisAbs. 1 lit. b GO). Der Präsident ist damit für den Beschluss in vorliegender Angelegenheit zuständig.
3. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 115 E. 3.1 mit Hinweisen; SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2; RKUV 2001 U 411 S. 77 E. 4a). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Es ist somit vorliegend zu prüfen, ob bereits eine Rechtsverzögerung vorlag, als die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 19. Dezember 2018 erhoben wurde.
3.1 Eine Rechtsverzögerung i.S.v. Art. 56 Abs. 2 ATSG ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst (Kieser, Kommentar ATSG, 3. Auflage, Zürich 2015, N 21 zu Art. 56). Eine zeitliche Grenze, welche den Begriff der «angemessenen Frist» definiert, ist in Art. 56 ATSG nicht festgelegt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. So sind der Umfang und die Schwierigkeit des Falles zu gewichten. Sodann ist in Betracht zu ziehen, ob die Behörden oder der Beschwerdeführer durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben. Schliesslich ist auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen zu werten (Urteil 8C_210/2013, E. 2.2). Die Untersuchungspflicht steht allenfalls in einem Spannungsverhältnis zum Gebot der zügigen Erledigung; dabei hat das Gebot des raschen Verfahrens nicht Vorrang (Urteil 8C_2010/2013, E. 3.2.1; Kieser, a.a.O., N. 31 zu Art. 56). Für den hier interessierenden Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung liefert Art. 127 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) einen Hinweis für die Bemessung der «angegebenen Frist». Nach dieser Bestimmung hat der Versicherer, wenn eine Verfügung aufgrund von Art. 51 Abs. 2 ATSG verlangt wird, diese innerhalb von 30 Tagen zu erlassen.
3.2 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt demnach einen bestimmten Ablauf voraus. Wie dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG entnommen werden kann, steht ein hinreichendes Begehren der Partei am Anfang; dieses Begehren muss auf den Erlass eines gerichtlich beurteilbaren Entscheids gerichtet sein. Wenn beispielsweise nur eine Kostengutsprache für eine in Aussicht stehende Heilbehandlung eingereicht wird, welche in der Folge nicht behandelt wird, kann nicht umgehend Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht werden (Kieser, a.a.O., N. 35 zur Art. 56; SVR 2009 UV Nr. 24; Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter von der Beschwerdegegnerin nie direkt eine anfechtbare Verfügung verlangt. Ein solches Begehren wurde erst anlässlich der beim Versicherungsgericht erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde gestellt. Damit ist es bereits fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Rechtsverzögerung gegeben sind. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verlangte von der Beschwerdegegnerin stets eine Begründung ihrer Ablehnung der Kostengutsprache (vgl. E. I. 1.2 hiervor). Diesem Begehren ist die Beschwerdegegnerin wenn auch nur rudimentär mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 nachgekommen. Geht man davon aus, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2018, worin er ihr eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, am 5. Dezember 2018 erhalten hat, so hätte sie bis zum 19. Dezember 2018 Zeit gehabt, Stellung zu nehmen. Dies hat sie mit dem Schreiben vom 14. Dezember 2018 Postaufgabe am 19. Dezember 2018 denn auch getan. Dass sie dieses Schreiben nur mit B-Post versandt hat, ist zwar als wenig kundenfreundlich zu bezeichnen, lässt sich aber unter dem Aspekt einer Rechtsverweigerung oder -verzögerung nicht beanstanden. Es kommt hinzu, dass die einseitige Verkürzung der in Art. 127 KVV vorgesehenen 30-tägigen Frist für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich sein kann. Eine Rechtsverzögerung lag somit bis zum Einreichen der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht vor. Es ist zwar nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Krankheitsgeschichte (vgl. Austrittsbericht der [ ] vom 30. August 2018; Beschwerdebeilage) hinsichtlich eines neuropsychologischen Coachings eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorliegt. Dies reicht jedoch nicht aus, um vorliegend bereits von einer Rechtsverzögerung zu sprechen.
4.
4.1 Nach summarischer richterlicher Beurteilung der Akten ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde gutgeheissen worden wäre. Es besteht demnach kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass.
Demnach wirdbeschlossen:
1.Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn abgeschrieben.
2.Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch