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VSBES.2018.288

Solothurn · 2019-10-11 · Deutsch SO
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Unfallversicherung

Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie am

8. Oktober 2016 einen Unfall am linken Fuss und am 15. Oktober 2017 einen Unfall

an der rechten Schulter gehabt. Die Kreisärztin habe sie am 16. April 2018

lediglich während fünf Minuten am Fuss untersucht. Im Bericht habe die

Kreisärztin geschrieben, sie habe alles untersucht, auch die Schulter. Das

stimme jedoch nicht. Sie, die Beschwerdeführerin, habe immer noch grosse

Schmerzen und habe weitere Behandlungen wegen beiden Unfällen bei Dr. med.

C.___ im D.___ und beim Hausarzt, Dr. med. E.___. Sie könne bis auf

weiteres nicht arbeiten und könne ihre Schulter gar nicht bewegen. Sie brauche

eine neue Bandage, neue Krücken, Physiotherapie und Medikamente. Die Suva habe

die weiteren Behandlungen zu übernehmen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Kreisärztin lege überzeugend dar, dass es

durch den Unfall vom 15. Oktober 2017 lediglich zu einer Kontusion ohne

strukturelle Läsion gekommen sei, das Ereignis mithin nur zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes

(AC-Gelenksarthrose) an der rechten Schulter geführt habe und der status quo

sine nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen sei. Sodann müsse klargestellt

werden, dass es im vorliegenden Verfahren ausschliesslich um den zweiten

Unfall, jenen vom 15. Oktober 2017 gehe, bei welchem die rechte Schulter

der Beschwerdeführerin geschädigt worden sei. Dies ergebe sich ganz klar aus

der Verfügung vom 13. Juni 2018 (SA 138) sowie dem hier angefochtenen

Einspracheentscheid vom 12. November 2018, in welchen immer nur der Unfall vom

15. Oktober 2017 thematisiert worden sei. In Bezug auf den Unfall vom 8. Oktober

2016 könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Grund für die

Leistungseinstellung sei nicht, dass die Versicherte an keinen Beschwerden mehr

leiden würde, sondern dass ihre Schulterbeschwerden spätestens ab dem 20. Juni

2018 nicht mehr auf den Unfall vom 15. Oktober 2017 zurückgeführt werden

könnten. Streitig könnte hier also ausschliesslich die Kausalitätsfrage sein.

Am ablehnenden Entscheid vermöchten auch die beiden von der Beschwerdeführerin

nochmals aufgelegten Arztberichte nichts zu ändern. Jenem von Dr. med. C.___ F.___

vom 23. November 2018 könne nichts zur hier streitigen Unfallkausalität der

Schulterschmerzen entnommen werden. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr.

med. E.___, halte zwar in seinem Bericht vom 26. November 2018 fest, dass die

noch anhaltende Restsymptomatik am rechten Schultergelenk auf das

Unfallereignis zurückzuführen sei. Der Beweiswert dieser Aussage sei indessen

sehr gering, begründe doch Dr. med. E.___ seinen Standpunkt ausschliesslich mit

der Feststellung, dass vor dem Unfallereignis keinerlei Beschwerden im rechten

Schultergelenk bestanden hätten. Dieser sog.

Post-hoc-ergo-propter-hoc-Argumentation, d.h. wenn alleine aus dem engen

zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten von

Beschwerden auf die Verursachung der Schädigung durch den Unfall geschlossen

werde, messe das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung keinen Beweiswert

zu. Zusammenfassend bestünden demnach nicht die geringsten Zweifel an der

Zuverlässigkeit der Kausalitätsbeurteilung durch die Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___.

5.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

die Kausalität zwischen den noch geklagten Schulterbeschwerden und dem Unfall

vom 15. Oktober 2017 zu Recht verneint und damit die Versicherungsleistungen

per 20. Juni 2018 zu Recht eingestellt hat. Nicht zum vorliegenden

Streitgegenstand gehören dagegen – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht

festgehalten wurde – die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. Oktober

2016 geklagten Beschwerden am linken Bein. So wurde von der Beschwerdeführerin

lediglich die Verfügung vom 13. Juni 2018 betreffend das Unfallereignis vom 15.

Oktober 2017 einspracheweise angefochten und der vor Versicherungsgericht

angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich denn auch nur auf dieses

Unfallereignis. Demnach ist auf die Beschwerde, insofern die Beschwerdeführerin

Versicherungsleistungen bezüglich der Beschwerden am linken Bein verlangt,

nicht einzutreten.

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden

Streitgegenstand sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1     Im Bericht vom 20. November 2017

(Suva-Nr. 7) diagnostizierte Dr. med. G.___, Leitender Arzt Orthopädie /

Traumatologie, D.___, Schulterschmerzen rechts unklarer Ätiologie nach Sturz

aus dem Bett Mitte Oktober. Weiter führte Dr. med. G.___ aus, die

Beschwerdeführerin habe zum Unfallereignis selbst wenig detaillierte Angaben

gemacht. Sie sei aus einem Bett mittlerer Höhe auf den rechten Arm gestürzt und

habe seither diffuse Schmerzen im gesamten rechten Arm. Eine genaue Eingrenzung

der Schmerzlokalisation sei hier nicht möglich. Sie zeige ein schmerzhaftes

Areal vom Acromion bis zum Handgelenk. Bei der Inspektion zeigten sich hier

äusserlich kein Hämatom, Schwellung oder Überwärmung. Das Ellenbogengelenk

sowie das Handgelenk liessen sich frei im Vergleich zur Gegenseite bewegen. Bei

Berührung schreie die Beschwerdeführerin schmerzgeplagt auf. Konventionell

radiologisch in Bezug auf die rechte Schulter zeige sich ein regelrechter

Skelettbefund mit allenfalls noch hochstehender Clavivula im AC-Gelenk. In der

unbelasteten Aufnahme vereinbar mit einer Tossy II Verletzung. Die Schmerzen

bei Palpation des AC-Gelenks seien genau so ausgeprägt wie bei Palpation des

gesamten rechten Armes. Ansonsten sehe die Schulter im konventionellen

Röntgenbild völlig frei aus. Das rechte Ellenbogengelenk sei ebenfalls knöchern

unauffällig, es bestehe insbesondere kein dorsales fat pad Zeichen als Hinweis

auf eine okkulte Fraktur. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich. Auch

Palpationen im Bereich der Scapula und der Halswirbelsäule seien für die

Beschwerdeführerin mit äussersten Schmerzen verbunden. Sie könne dennoch die

Halswirbelsäule frei in beide Richtungen drehen. Die Inklination sei ebenfalls

frei, die Reklination ebenso.

Zur

Beurteilung hielt Dr. med. G.___ fest, im vorliegenden Fall sei es für ihn sehr

schwierig zu einem objektiven Befund zu kommen. Das Verhalten der

Beschwerdeführerin im Rahmen der klinischen Untersuchung mit Einschränkungen

der Beweglichkeit des betroffenen Schulter-und Ellbogengelenkes stehe in

Diskrepanz zu dem demonstrierten Bewegungsausmass beim Teilentkleiden und Bekleiden

vor und nach der klinischen Untersuchung. Er habe mit der Beschwerdeführerin

besprochen, dass Frakturen an Schulter und Ellenbogen heute ausgeschlossen

worden seien. Allenfalls radiologisch wäre eine Tossy-Verletzung möglich, lasse

sich aber klinisch angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführer nicht

wirklich objektivieren.

5.2     In seinem Arztzeugnis vom 21.

November 2017 (Suva-Nr. 8) hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___,

Arzt für Allgemeine Medizin FMH, fest, die Beschwerdeführerin sei auf den

rechten Arm und die rechte Schulter gestürzt, in der Folge bestünden Schmerzen

insbesondere im Ellbogenbereich, Vorderarm und Oberarm. Sie leide zudem an

einem chronischen Schmerzsyndrom nach OSG-Distorsion links im Jahre 2016. Es

bestünden eine Druckdolenz über dem distalen Oberarm, Ellbogen und proximalem

Vorderarm, eine Schwellung radialseits, ein ausgeprägter Bewegungsschmerz im

Ellbogengelenk sowie eine Druckdolenz auch über Schultergelenk und Oberarm.

Konventionell radiologisch bestehe im Ellbogengelenk keine ossäre Läsion. Er

diagnostiziere ein Distorsions/Kontusionstrauma am rechten Oberarm und

Ellbogen. Die Beschwerdeführerin sei ab 15. Oktober 2017 zu 100 %

arbeitsunfähig.

5.3     Im Bericht betreffend

MR-Arthrographie des H.___ vom 22. Dezember 2017 (Suva-Nr. 15, S. 12)

wurde folgender Befund festgehalten: «Adäquate Distension des Gelenks.

Erhaltene Kontinuität aller Sehnen der Rotatorenmanschette. Normale,

hypointense Signalintensität der Sehnen der Rotatorenmanschette ohne AP für partielle

Rupturen oder degenerative Veränderungen. Keine Ruptur der langen Bizepssehne;

diese verlaufe regelrecht im Sulcus intertubercularis. Das Labrum glenoidale

stelle sich in allen Anteilen normal dar. Keine frischen traumatischen ossären

Läsionen bei normaler intraossärer Signalintensität. Keine Zeichen von

degenerativen Veränderungen glenohumeral. Gering Flüssigkeit im hypertrophen

AC-Gelenk. Keine fettige Degeneration oder Atrophie der Muskulatur der

Rotatorenmanschette.» Zur Beurteilung wurde schliesslich festgehalten: «Kein AP

für eine Binnenläsion des Schultergelenks rechts. Reizung des AC-Gelenks

rechts.»

5.4     Im Austrittsbericht der I.___

vom 5. Januar 2018 (Suva-Nr. 15) wurden folgende – im vorliegenden Fall

relevante – Diagnosen gestellt:

Unfall vom 15. Oktober 2017: Beim

Aufstehen aus dem Bett gestürzt und auf die rechte Schulter gefallen

-

Schulterkontusion rechts

·

14. November 2017

Röntgen Schulter und Ellenbogen rechts: Leichter Hochstand des lateralen Klavikulaendes

gegenüber dem Akromion. Sonst normale osteoartikuläre Strukturen der Schulter

und des Ellbogens

·

14. November 2017

Sprechstunde D.___: Im vorliegenden Fall sei es sehr schwierig zu einem

objektiven Befund zu kommen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der

klinischen Untersuchung mit Einschränkungen der Beweglichkeit des betroffenen

Schulter-und Ellbogengelenkes stehe in Diskrepanz zu dem demonstrierten

Bewegungsausmass beim Teilentkleiden und Bekleiden vor und nach der klinischen

Untersuchung

·

22. Dezember 2017

Arthro-MRI Schulter rechts: Kein AP für eine Binnenläsion des Schultergelenks rechts.

Reizung des AC-Gelenks rechts

Zur Beurteilung wurde ausgeführt,

bezüglich Schulter hätten keine unfallbedingten strukturellen Läsionen

festgestellt werden können. Während des Aufenthaltes hätten sich in sowie auch

ausserhalb der Therapiesituation einige deutliche Inkonsistenzen gezeigt. So

habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Untersuchungssituation an

Trainingsgeräten eine normale Schulterbeweglichkeit gezeigt. Das Ausmass der

demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen

Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen

aus somatischer Sicht nicht erklären. Es zeigte sich eine erhebliche Symptomausweitung.

Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht

werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt

worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen

bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die

Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der

zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Der Beschwerdeführerin

sei eine mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Ad Schulter / AC-Gelenk rechts

(degenerativ) seien aktuell keine längerdauernden Überkopftätigkeiten zumutbar.

Auf Dauer seien bezüglich der rechten Schulter unfallkausal keine

Einschränkungen zu erwarten. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich

primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der

Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine

weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich

medizinisch-theoretisch nicht begründen.

5.5     Im ärztlichen Zwischenbericht

vom 24. Februar 2018 (Suva-Nr. 22) hielt Dr. med. E.___ fest, nach

Schulterkontusionstrauma rechts bestünden persistierende Schmerzen bei Bewegung

und Belastung, insbesondere beim nach hinten Greifen und bei Heben über

Schulterhöhe, zum Teil auch nächtliche Schmerzen. Bei der Untersuchung bestehe

eine ausgeprägte Druckdolenz ventral und am dorsalen Schultergelenk sowie über dem

AC-Gelenk, die Abduktion sei schmerzbedingt bis 90° Grad eingeschränkt, die Innenrotation

sei deutlich eingeschränkt. Es zeichne sich eine Tendenz zur Chronifizierung

ab.

5.6     Die Kreisärztin, Dr. med. B.___,

Fachärztin für Chirurgie FMH, führte in ihrem Untersuchungsbericht vom 16.

April 2018 (Suva-Nr. 30) hinsichtlich des vorliegend relevanten Unfalls vom 15.

Oktober 2017 aus, an der rechten Schulter bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung

ab ca. 90° Abduktion, die Elevation sei ebenfalls nur bis ca. 80° möglich. Des

Weiteren bestehe eine explizite Druckdolenz im Bereich des AC-Gelenkes. Der

Schürzengriff sei bis knapp zur Hosentasche, der Nackengriff bis zum Ohr

möglich. Gemäss Austrittsbericht der I.___ zeigten sich während des

Aufenthaltes, in sowie auch ausserhalb der Therapiesituation, einige deutliche

Inkonsistenzen. Es werde von einer erheblichen Symptomausweitung ausgegangen.

Dieser Verdacht müsse heute bei fehlenden objektivierbaren Befunden bestätigt

werden. Gemäss Bericht aus der I.___ hätten keine unfallbedingten strukturellen

Läsionen festgestellt werden können bezüglich Schulter. Klinisch erscheine eine

aktivierte AC-Gelenksarthrose die Problematik der rechten Schulter zu erklären.

Die Arthrose sei nicht unfallkausal. Bezüglich Schulter bestehe aus

unfallkausaler Sicht keine Einschränkung.

5.7     Gemäss Stellungnahme der

Kreisärztin, Dr. med. B.___, vom 12. Juni 2018 (Suva-Nr. 37) sei der Status quo

bezüglich der Schulter erreicht. Eine Schulterkontusion ohne strukturelle

Läsion sei nach maximal vier Wochen abgeheilt.

5.8     In der ärztlichen

Aktenbeurteilung vom 27. Oktober 2018 (Suva-Nr. 55) hielt die Kreisärztin, Dr.

med. B.___, fest, gemäss Unfallmeldung vom 20. Oktober 2017 sei die Versicherte

am 15. Oktober 2017 aus dem Bett auf die rechte Schulter gefallen. Die weiteren

bildgebenden Abklärungen hätten keine strukturellen Läsionen ergeben, die auf

das gemeldete Ereignis zurückzuführen gewesen wären. Ausser einer leichten

aktivierten AC-Gelenksarthrose, die degenerativer Genese sei, hätten keine

weiteren Pathologien nachgewiesen werden können. Eine Kontusion ohne

strukturelle Läsionen, wie sie die Versicherte erlitten habe, wäre nach maximal

vier bis sechs Wochen abgeheilt. Im Rahmen der Kreisarztuntersuchung vom

16. April 2018 seien auch keine Untersuchungsbefunde dokumentiert worden,

die unfallkausal gewesen wären. Einzig ein schmerzhaftes AC-Gelenk sei

dokumentiert worden. Die AC-Gelenksarthrose sei, wie schon mehrfach erwähnt,

nicht unfallkausal. Demnach halte sie, Dr. med. B.___, an ihrer Stellungnahme

vom 12. Juni 2018 fest, dass die beklagten Beschwerden an der rechten Schulter

nicht mehr unfallkausal seien.

5.9     Dr. med. C.___, Leitender Arzt, F.___,

hielt mit Bestätigung vom 23. November 2018 (Suva-Nr. 68, S. 1) fest, aus

medizinischen Gründen sei die Beschwerdeführerin weiterhin auf seine Behandlung

angewiesen. Die nächste Konsultation in seiner Sprechstunde sei für den 7.

Januar 2019 geplant.

5.10   Mit Schreiben vom 26. November

2018 (Suva-Nr. 68, S. 2) führte Dr. med. E.___ aus, die Beschwerdeführerin habe

sich Mitte Oktober bei einem Sturz ein Kontusionstrauma des rechten

Schultergelenkes zugezogen. Sie habe anschliessend Schmerzen bei Abduktion,

Rotation sowie unter Belastung verspürt und die Beweglichkeit sei dadurch

erheblich eingeschränkt gewesen. Nebst Behandlung mit Analgetika sei eine

Physiotherapie notwendig gewesen, die zur Verbesserung von Beweglichkeit und

Funktion des rechten Armes auch weiterhin indiziert sei. Vor dem obenerwähnten

Ereignis hätten bei der Beschwerdeführerin keinerlei Beschwerden im rechten

Schultergelenk bestanden, so dass die noch anhaltende Restsymptomatik auf das

Unfallereignis zurückzuführen sei.

5.11   Mit Arztzeugnis vom 14. Februar

2019 (Beschwerdebeilage 10) hielt Dr. med. E.___ ergänzend fest, vor dem

Unfallereignis vom 15. Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin keinerlei

Beschwerden im rechten Schultergelenk gehabt, so dass davon ausgegangen werden

müsse, dass die noch bestehenden Beschwerden weiterhin kausal durch den Unfall

bedingt seien. Es sei nicht ungewöhnlich, dass der Verlauf nach Schultertrauma

langwierig sei und die Behandlung über einen längeren Zeitraum durchgeführt

werden müsse. Der Fallabschluss per 20. Juni 2018 erscheine daher als verfrüht

und sollte noch einmal überprüft werden.

5.12   Mit Schreiben des F.___ vom 29.

März 2019 (Beschwerdebeilage 11) wurde die Beschwerdeführerin für den 10. April

2019 zur ambulanten Schulteruntersuchung mit Röntgen und Untersuchung in der

orthopädischen Klinik aufgeboten.

6.       Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Berichte der Kreisärztin, Dr. med. B.___,

weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

6.1     Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135

V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016

vom 18. Januar 2017 E. 2.2).

6.2     Vorweg ist festzuhalten, dass

die von Dr. med. B.___ vorgenommene Beurteilung der Kausalität bezüglich der in

der rechten Schulter geklagten Beschwerden aufgrund der vorliegenden Akten zu

überzeugen vermag. So ist es gestützt auf die vorliegenden Akten erstellt, dass

die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfallereignisses vom 15. Oktober

2017 allenfalls ein Distorsions/Kontusionstrauma an der rechten Schulter und am

rechten Ellbogen erlitten hat (vgl. Arztzeugnis vom 21. November 2017 von Dr.

med. E.___, Suva-Nr. 8). In den darauffolgenden bildgebenden Abklärungen

konnten jedoch keine unfallbedingten Läsionen festgestellt werden. Vielmehr

wurde einzig eine vorbestehende leichte AC-Gelenksarthrose diagnostiziert.

Dementsprechend erscheint auch die Beurteilung von Dr. med. B.___ einleuchtend,

wonach das damalige Ereignis lediglich zu einer allfälligen vorübergehenden

Verschlimmerung eines suvafremden Vorzustandes geführt habe, wobei hier der

Status quo sine nach spätestens vier bis sechs Wochen als erreicht gelte.

So entspricht es einer medizinischen

Erfahrungstatsache, dass harmlose Traumen mit fehlenden strukturellen

Schädigungen der Gelenke und Knochen selbst bei degenerativen Vorzuständen

normalerweise innert kurzer Zeit abheilen. Dieser medizinische Erfahrungssatz

darf, zumal er der herrschenden Lehrmeinung entspricht, im Rahmen des

Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden (Urteil des EVG vom 18.

September 2002, U 60/02, E. 2.2, E. 3.2 mit Hinweisen auf die medizinische

Literatur; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2007, U 357/06, E. 4.5).

Dies hat insbesondere für

den Nachweis des Status quo sine zu gelten, bei dem es sich um einen

hypothetischen Zustand handelt, welcher sich häufig nur mit Erfahrungswerten

bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1.

Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 18. September

2002, U 60/02, E. 2.2). Aus den Akten sind denn auch keine Hinweise zu

entnehmen, welche den Nachweis für eine richtunggebende Verschlimmerung des

Vorzustandes durch das Unfallereignis vom 15. Oktober 2017 erbringen würden.

Soll

diese Erfahrungstatsache umgestossen werden, bedürfte es entsprechend

überzeugende Begründungen, welche in den vorliegenden Arztberichten jedoch nicht

vorgebracht werden. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die

Beschwerdeführerin bezüglich der rechten Schulter auch nach Fallabschluss per

20. Juni 2018 weiteren Behandlungen unterzogen hat, nichts zu ändern. So sind

Versicherungsleistungen gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG nur solange zu gewähren, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung

der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.

Gemäss der überzeugenden Beurteilung der Kreisärztin, Dr. med. B.___, besteht

bezüglich der rechten Schulter keine unfallkausale Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, womit allfällige Behandlungen auch keine namhafte Besserung

der Arbeitsfähigkeit bewirken könnten, welche eine Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin begründen würde. Zudem bedürfte es zur Widerlegung der

vorgenannten Erfahrungstatsache, wie erwähnt, ärztlicher Berichte, welche

begründet darlegen, wieso im vorliegenden Fall nach der erlittenen

Schulterkonstusion eben von einem längeren Heilungsverlauf als vier bis sechs

Wochen auszugehen wäre. Solche Berichte liegen jedoch nicht vor. Demnach ist

der Fallabschluss per 20. Juni 2018 nicht zu beanstanden.

Wie die Beschwerdegegnerin weiter

korrekt ausführt, liegt in den medizinischen Akten keine von der Beurteilung

der Kreisärztin, Dr. med. B.___, abweichende Kausalitätsbeurteilung vor. Auf

diese treffenden Ausführungen kann nachfolgend verwiesen werden: Die

kreisärztliche Beurteilung decke sich mit den vorliegenden medizinischen Akten.

So hätten die von Dr. med. E.___ veranlassten Röntgenaufnahmen keine ossäre

Läsion im Ellbogengelenk ergeben. Entsprechend habe er lediglich ein

Distorsions-/Kontusionstrauma diagnostiziert. Sodann sei Dr. med. G.___

vom D.___ im Bericht vom 20. November 2017 zum Schluss gekommen, es sei im

vorliegenden Fall für ihn sehr schwierig, zu einem objektiven Befund zu kommen.

Frakturen an Schulter und Ellenbogen hätten ausgeschlossen werden können. Des

Weiteren habe die MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 22. Dezember 2017

gemäss Bericht des H.___ eine Reizung des AC-Gelenks rechts ergeben. Hingegen

hätten die Radiologen keine Anhaltspunkte für eine Binnenläsion des

Schultergelenks rechts gefunden. Schliesslich sei im Bericht der I.___ vom 5.

Januar 2018 festgehalten worden, bezüglich der Schulter hätten keine

unfallbedingten strukturellen Läsionen festgestellt werden können. In diesem

Zusammenhang ist zudem ergänzend anzufügen, dass die Ärzte der I.___ im

genannten Bericht explizit darauf hinwiesen, dass sich während des Aufenthaltes

in sowie auch ausserhalb der Therapiesituation einige deutliche Inkonsistenzen gezeigt

hätten. So habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Untersuchungssituation

an Trainingsgeräten eine normale Schulterbeweglichkeit gezeigt. Das Ausmass der

demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren

pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden

Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. In der

Folge kamen die Ärzte der I.___ denn auch in Übereinstimmung mit der

Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. B.___ zum Schluss, dass bezüglich der

rechten Schulter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege.

Schliesslich ist der Argumentation von

Dr. med. E.___, wonach bei der Beschwerdeführerin vor dem obenerwähnten

Ereignis keinerlei Beschwerden im rechten Schultergelenk bestanden hätten, so

dass die noch anhaltende Restsymptomatik auf das Unfallereignis zurückzuführen

sei, entgegenzuhalten, dass für den Nachweis einer unfallkausalen

gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach

eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht

gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335

E. 2b/bb S. 341). Diesbezüglich erübrigen sich somit weitere Ausführungen.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,

dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von Dr. med. E.___

auch deswegen kaum Beweiswert zuzumessen ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

gestützt auf die beweiswertige Beurteilung von Dr. med. B.___ der Kausalzusammenhang

aus somatischer Sicht zwischen den noch geklagten Beschwerden im Bereichs des

rechten Arms / der rechten Schulter und dem Unfall vom 15. Oktober 2017 auf

Grund des Erreichens des status quo sine zu Recht verneint wurde und der

Fallabschluss per 20. Juni 2018 nicht zu beanstanden ist.

6.3     Der Vollständigkeit halber ist

ergänzend anzufügen, dass auch die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom

15. Oktober 2017 und nicht objektivierbaren Beschwerden zu verneinen wäre.

Treten nach einem Unfall wie vorliegend

psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,

und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule

typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden,

so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische

Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4

S. 250 f. mit Hinweisen).

Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom

Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen

zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits

und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.

138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen,

bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren

Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter

Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des

Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere,

objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang

stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine

Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Als leichte Unfälle sind der

Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf

erstgenannten Beispiele stammen aus dem

Urteil

des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)

·

Der Versicherte

erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement

im Rücken getroffen wurde

·

Der Versicherte war

bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am

rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach

dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor

er sich in ärztliche Behandlung begab.

·

Beim

Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,

worauf er das Training abbrach.

·

Der Versicherte

wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu

beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso

mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen

Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt

aufsuchte.

·

Die Versicherte,

welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter

geworfen wurde, bekam mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den

Hals, Nacken und Kopf. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.

·

Der Unfall der

Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf

Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden

Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010).

Angesichts der genannten Beispiele kann

das Unfallereignis vom 15. Oktober 2017 – die Beschwerdeführerin fiel aus dem

Bett auf die Schulter bzw. den Arm – nicht anders denn als leicht beurteilt

werden. Demnach wäre auch die adäquate Kausalität der nicht objektivierbaren

Beschwerden zu verneinen.

7.

7.1     Somit ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.2     Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

7.3     Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 2.1     Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE

134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und

nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu

berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht

mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE

134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2     Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den

Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post

hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als

durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, ist nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 55).

2.3     Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.       Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen

Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

E. 4 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie am

8. Oktober 2016 einen Unfall am linken Fuss und am 15. Oktober 2017 einen Unfall

an der rechten Schulter gehabt. Die Kreisärztin habe sie am 16. April 2018

lediglich während fünf Minuten am Fuss untersucht. Im Bericht habe die

Kreisärztin geschrieben, sie habe alles untersucht, auch die Schulter. Das

stimme jedoch nicht. Sie, die Beschwerdeführerin, habe immer noch grosse

Schmerzen und habe weitere Behandlungen wegen beiden Unfällen bei Dr. med.

C.___ im D.___ und beim Hausarzt, Dr. med. E.___. Sie könne bis auf

weiteres nicht arbeiten und könne ihre Schulter gar nicht bewegen. Sie brauche

eine neue Bandage, neue Krücken, Physiotherapie und Medikamente. Die Suva habe

die weiteren Behandlungen zu übernehmen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Kreisärztin lege überzeugend dar, dass es

durch den Unfall vom 15. Oktober 2017 lediglich zu einer Kontusion ohne

strukturelle Läsion gekommen sei, das Ereignis mithin nur zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes

(AC-Gelenksarthrose) an der rechten Schulter geführt habe und der status quo

sine nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen sei. Sodann müsse klargestellt

werden, dass es im vorliegenden Verfahren ausschliesslich um den zweiten

Unfall, jenen vom 15. Oktober 2017 gehe, bei welchem die rechte Schulter

der Beschwerdeführerin geschädigt worden sei. Dies ergebe sich ganz klar aus

der Verfügung vom 13. Juni 2018 (SA 138) sowie dem hier angefochtenen

Einspracheentscheid vom 12. November 2018, in welchen immer nur der Unfall vom

15. Oktober 2017 thematisiert worden sei. In Bezug auf den Unfall vom 8. Oktober

2016 könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Grund für die

Leistungseinstellung sei nicht, dass die Versicherte an keinen Beschwerden mehr

leiden würde, sondern dass ihre Schulterbeschwerden spätestens ab dem 20. Juni

2018 nicht mehr auf den Unfall vom 15. Oktober 2017 zurückgeführt werden

könnten. Streitig könnte hier also ausschliesslich die Kausalitätsfrage sein.

Am ablehnenden Entscheid vermöchten auch die beiden von der Beschwerdeführerin

nochmals aufgelegten Arztberichte nichts zu ändern. Jenem von Dr. med. C.___ F.___

vom 23. November 2018 könne nichts zur hier streitigen Unfallkausalität der

Schulterschmerzen entnommen werden. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr.

med. E.___, halte zwar in seinem Bericht vom 26. November 2018 fest, dass die

noch anhaltende Restsymptomatik am rechten Schultergelenk auf das

Unfallereignis zurückzuführen sei. Der Beweiswert dieser Aussage sei indessen

sehr gering, begründe doch Dr. med. E.___ seinen Standpunkt ausschliesslich mit

der Feststellung, dass vor dem Unfallereignis keinerlei Beschwerden im rechten

Schultergelenk bestanden hätten. Dieser sog.

Post-hoc-ergo-propter-hoc-Argumentation, d.h. wenn alleine aus dem engen

zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten von

Beschwerden auf die Verursachung der Schädigung durch den Unfall geschlossen

werde, messe das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung keinen Beweiswert

zu. Zusammenfassend bestünden demnach nicht die geringsten Zweifel an der

Zuverlässigkeit der Kausalitätsbeurteilung durch die Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___.

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

E. 5 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

die Kausalität zwischen den noch geklagten Schulterbeschwerden und dem Unfall

vom 15. Oktober 2017 zu Recht verneint und damit die Versicherungsleistungen

per 20. Juni 2018 zu Recht eingestellt hat. Nicht zum vorliegenden

Streitgegenstand gehören dagegen – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht

festgehalten wurde – die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. Oktober

2016 geklagten Beschwerden am linken Bein. So wurde von der Beschwerdeführerin

lediglich die Verfügung vom 13. Juni 2018 betreffend das Unfallereignis vom 15.

Oktober 2017 einspracheweise angefochten und der vor Versicherungsgericht

angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich denn auch nur auf dieses

Unfallereignis. Demnach ist auf die Beschwerde, insofern die Beschwerdeführerin

Versicherungsleistungen bezüglich der Beschwerden am linken Bein verlangt,

nicht einzutreten.

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden

Streitgegenstand sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1     Im Bericht vom 20. November 2017

(Suva-Nr. 7) diagnostizierte Dr. med. G.___, Leitender Arzt Orthopädie /

Traumatologie, D.___, Schulterschmerzen rechts unklarer Ätiologie nach Sturz

aus dem Bett Mitte Oktober. Weiter führte Dr. med. G.___ aus, die

Beschwerdeführerin habe zum Unfallereignis selbst wenig detaillierte Angaben

gemacht. Sie sei aus einem Bett mittlerer Höhe auf den rechten Arm gestürzt und

habe seither diffuse Schmerzen im gesamten rechten Arm. Eine genaue Eingrenzung

der Schmerzlokalisation sei hier nicht möglich. Sie zeige ein schmerzhaftes

Areal vom Acromion bis zum Handgelenk. Bei der Inspektion zeigten sich hier

äusserlich kein Hämatom, Schwellung oder Überwärmung. Das Ellenbogengelenk

sowie das Handgelenk liessen sich frei im Vergleich zur Gegenseite bewegen. Bei

Berührung schreie die Beschwerdeführerin schmerzgeplagt auf. Konventionell

radiologisch in Bezug auf die rechte Schulter zeige sich ein regelrechter

Skelettbefund mit allenfalls noch hochstehender Clavivula im AC-Gelenk. In der

unbelasteten Aufnahme vereinbar mit einer Tossy II Verletzung. Die Schmerzen

bei Palpation des AC-Gelenks seien genau so ausgeprägt wie bei Palpation des

gesamten rechten Armes. Ansonsten sehe die Schulter im konventionellen

Röntgenbild völlig frei aus. Das rechte Ellenbogengelenk sei ebenfalls knöchern

unauffällig, es bestehe insbesondere kein dorsales fat pad Zeichen als Hinweis

auf eine okkulte Fraktur. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich. Auch

Palpationen im Bereich der Scapula und der Halswirbelsäule seien für die

Beschwerdeführerin mit äussersten Schmerzen verbunden. Sie könne dennoch die

Halswirbelsäule frei in beide Richtungen drehen. Die Inklination sei ebenfalls

frei, die Reklination ebenso.

Zur

Beurteilung hielt Dr. med. G.___ fest, im vorliegenden Fall sei es für ihn sehr

schwierig zu einem objektiven Befund zu kommen. Das Verhalten der

Beschwerdeführerin im Rahmen der klinischen Untersuchung mit Einschränkungen

der Beweglichkeit des betroffenen Schulter-und Ellbogengelenkes stehe in

Diskrepanz zu dem demonstrierten Bewegungsausmass beim Teilentkleiden und Bekleiden

vor und nach der klinischen Untersuchung. Er habe mit der Beschwerdeführerin

besprochen, dass Frakturen an Schulter und Ellenbogen heute ausgeschlossen

worden seien. Allenfalls radiologisch wäre eine Tossy-Verletzung möglich, lasse

sich aber klinisch angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführer nicht

wirklich objektivieren.

5.2     In seinem Arztzeugnis vom 21.

November 2017 (Suva-Nr. 8) hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___,

Arzt für Allgemeine Medizin FMH, fest, die Beschwerdeführerin sei auf den

rechten Arm und die rechte Schulter gestürzt, in der Folge bestünden Schmerzen

insbesondere im Ellbogenbereich, Vorderarm und Oberarm. Sie leide zudem an

einem chronischen Schmerzsyndrom nach OSG-Distorsion links im Jahre 2016. Es

bestünden eine Druckdolenz über dem distalen Oberarm, Ellbogen und proximalem

Vorderarm, eine Schwellung radialseits, ein ausgeprägter Bewegungsschmerz im

Ellbogengelenk sowie eine Druckdolenz auch über Schultergelenk und Oberarm.

Konventionell radiologisch bestehe im Ellbogengelenk keine ossäre Läsion. Er

diagnostiziere ein Distorsions/Kontusionstrauma am rechten Oberarm und

Ellbogen. Die Beschwerdeführerin sei ab 15. Oktober 2017 zu 100 %

arbeitsunfähig.

5.3     Im Bericht betreffend

MR-Arthrographie des H.___ vom 22. Dezember 2017 (Suva-Nr. 15, S. 12)

wurde folgender Befund festgehalten: «Adäquate Distension des Gelenks.

Erhaltene Kontinuität aller Sehnen der Rotatorenmanschette. Normale,

hypointense Signalintensität der Sehnen der Rotatorenmanschette ohne AP für partielle

Rupturen oder degenerative Veränderungen. Keine Ruptur der langen Bizepssehne;

diese verlaufe regelrecht im Sulcus intertubercularis. Das Labrum glenoidale

stelle sich in allen Anteilen normal dar. Keine frischen traumatischen ossären

Läsionen bei normaler intraossärer Signalintensität. Keine Zeichen von

degenerativen Veränderungen glenohumeral. Gering Flüssigkeit im hypertrophen

AC-Gelenk. Keine fettige Degeneration oder Atrophie der Muskulatur der

Rotatorenmanschette.» Zur Beurteilung wurde schliesslich festgehalten: «Kein AP

für eine Binnenläsion des Schultergelenks rechts. Reizung des AC-Gelenks

rechts.»

5.4     Im Austrittsbericht der I.___

vom 5. Januar 2018 (Suva-Nr. 15) wurden folgende – im vorliegenden Fall

relevante – Diagnosen gestellt:

Unfall vom 15. Oktober 2017: Beim

Aufstehen aus dem Bett gestürzt und auf die rechte Schulter gefallen

-

Schulterkontusion rechts

·

14. November 2017

Röntgen Schulter und Ellenbogen rechts: Leichter Hochstand des lateralen Klavikulaendes

gegenüber dem Akromion. Sonst normale osteoartikuläre Strukturen der Schulter

und des Ellbogens

·

14. November 2017

Sprechstunde D.___: Im vorliegenden Fall sei es sehr schwierig zu einem

objektiven Befund zu kommen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der

klinischen Untersuchung mit Einschränkungen der Beweglichkeit des betroffenen

Schulter-und Ellbogengelenkes stehe in Diskrepanz zu dem demonstrierten

Bewegungsausmass beim Teilentkleiden und Bekleiden vor und nach der klinischen

Untersuchung

·

22. Dezember 2017

Arthro-MRI Schulter rechts: Kein AP für eine Binnenläsion des Schultergelenks rechts.

Reizung des AC-Gelenks rechts

Zur Beurteilung wurde ausgeführt,

bezüglich Schulter hätten keine unfallbedingten strukturellen Läsionen

festgestellt werden können. Während des Aufenthaltes hätten sich in sowie auch

ausserhalb der Therapiesituation einige deutliche Inkonsistenzen gezeigt. So

habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Untersuchungssituation an

Trainingsgeräten eine normale Schulterbeweglichkeit gezeigt. Das Ausmass der

demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen

Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen

aus somatischer Sicht nicht erklären. Es zeigte sich eine erhebliche Symptomausweitung.

Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht

werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt

worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen

bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die

Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der

zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Der Beschwerdeführerin

sei eine mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Ad Schulter / AC-Gelenk rechts

(degenerativ) seien aktuell keine längerdauernden Überkopftätigkeiten zumutbar.

Auf Dauer seien bezüglich der rechten Schulter unfallkausal keine

Einschränkungen zu erwarten. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich

primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der

Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine

weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich

medizinisch-theoretisch nicht begründen.

5.5     Im ärztlichen Zwischenbericht

vom 24. Februar 2018 (Suva-Nr. 22) hielt Dr. med. E.___ fest, nach

Schulterkontusionstrauma rechts bestünden persistierende Schmerzen bei Bewegung

und Belastung, insbesondere beim nach hinten Greifen und bei Heben über

Schulterhöhe, zum Teil auch nächtliche Schmerzen. Bei der Untersuchung bestehe

eine ausgeprägte Druckdolenz ventral und am dorsalen Schultergelenk sowie über dem

AC-Gelenk, die Abduktion sei schmerzbedingt bis 90° Grad eingeschränkt, die Innenrotation

sei deutlich eingeschränkt. Es zeichne sich eine Tendenz zur Chronifizierung

ab.

5.6     Die Kreisärztin, Dr. med. B.___,

Fachärztin für Chirurgie FMH, führte in ihrem Untersuchungsbericht vom 16.

April 2018 (Suva-Nr. 30) hinsichtlich des vorliegend relevanten Unfalls vom 15.

Oktober 2017 aus, an der rechten Schulter bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung

ab ca. 90° Abduktion, die Elevation sei ebenfalls nur bis ca. 80° möglich. Des

Weiteren bestehe eine explizite Druckdolenz im Bereich des AC-Gelenkes. Der

Schürzengriff sei bis knapp zur Hosentasche, der Nackengriff bis zum Ohr

möglich. Gemäss Austrittsbericht der I.___ zeigten sich während des

Aufenthaltes, in sowie auch ausserhalb der Therapiesituation, einige deutliche

Inkonsistenzen. Es werde von einer erheblichen Symptomausweitung ausgegangen.

Dieser Verdacht müsse heute bei fehlenden objektivierbaren Befunden bestätigt

werden. Gemäss Bericht aus der I.___ hätten keine unfallbedingten strukturellen

Läsionen festgestellt werden können bezüglich Schulter. Klinisch erscheine eine

aktivierte AC-Gelenksarthrose die Problematik der rechten Schulter zu erklären.

Die Arthrose sei nicht unfallkausal. Bezüglich Schulter bestehe aus

unfallkausaler Sicht keine Einschränkung.

5.7     Gemäss Stellungnahme der

Kreisärztin, Dr. med. B.___, vom 12. Juni 2018 (Suva-Nr. 37) sei der Status quo

bezüglich der Schulter erreicht. Eine Schulterkontusion ohne strukturelle

Läsion sei nach maximal vier Wochen abgeheilt.

5.8     In der ärztlichen

Aktenbeurteilung vom 27. Oktober 2018 (Suva-Nr. 55) hielt die Kreisärztin, Dr.

med. B.___, fest, gemäss Unfallmeldung vom 20. Oktober 2017 sei die Versicherte

am 15. Oktober 2017 aus dem Bett auf die rechte Schulter gefallen. Die weiteren

bildgebenden Abklärungen hätten keine strukturellen Läsionen ergeben, die auf

das gemeldete Ereignis zurückzuführen gewesen wären. Ausser einer leichten

aktivierten AC-Gelenksarthrose, die degenerativer Genese sei, hätten keine

weiteren Pathologien nachgewiesen werden können. Eine Kontusion ohne

strukturelle Läsionen, wie sie die Versicherte erlitten habe, wäre nach maximal

vier bis sechs Wochen abgeheilt. Im Rahmen der Kreisarztuntersuchung vom

16. April 2018 seien auch keine Untersuchungsbefunde dokumentiert worden,

die unfallkausal gewesen wären. Einzig ein schmerzhaftes AC-Gelenk sei

dokumentiert worden. Die AC-Gelenksarthrose sei, wie schon mehrfach erwähnt,

nicht unfallkausal. Demnach halte sie, Dr. med. B.___, an ihrer Stellungnahme

vom 12. Juni 2018 fest, dass die beklagten Beschwerden an der rechten Schulter

nicht mehr unfallkausal seien.

5.9     Dr. med. C.___, Leitender Arzt, F.___,

hielt mit Bestätigung vom 23. November 2018 (Suva-Nr. 68, S. 1) fest, aus

medizinischen Gründen sei die Beschwerdeführerin weiterhin auf seine Behandlung

angewiesen. Die nächste Konsultation in seiner Sprechstunde sei für den 7.

Januar 2019 geplant.

5.10   Mit Schreiben vom 26. November

2018 (Suva-Nr. 68, S. 2) führte Dr. med. E.___ aus, die Beschwerdeführerin habe

sich Mitte Oktober bei einem Sturz ein Kontusionstrauma des rechten

Schultergelenkes zugezogen. Sie habe anschliessend Schmerzen bei Abduktion,

Rotation sowie unter Belastung verspürt und die Beweglichkeit sei dadurch

erheblich eingeschränkt gewesen. Nebst Behandlung mit Analgetika sei eine

Physiotherapie notwendig gewesen, die zur Verbesserung von Beweglichkeit und

Funktion des rechten Armes auch weiterhin indiziert sei. Vor dem obenerwähnten

Ereignis hätten bei der Beschwerdeführerin keinerlei Beschwerden im rechten

Schultergelenk bestanden, so dass die noch anhaltende Restsymptomatik auf das

Unfallereignis zurückzuführen sei.

5.11   Mit Arztzeugnis vom 14. Februar

2019 (Beschwerdebeilage 10) hielt Dr. med. E.___ ergänzend fest, vor dem

Unfallereignis vom 15. Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin keinerlei

Beschwerden im rechten Schultergelenk gehabt, so dass davon ausgegangen werden

müsse, dass die noch bestehenden Beschwerden weiterhin kausal durch den Unfall

bedingt seien. Es sei nicht ungewöhnlich, dass der Verlauf nach Schultertrauma

langwierig sei und die Behandlung über einen längeren Zeitraum durchgeführt

werden müsse. Der Fallabschluss per 20. Juni 2018 erscheine daher als verfrüht

und sollte noch einmal überprüft werden.

5.12   Mit Schreiben des F.___ vom 29.

März 2019 (Beschwerdebeilage 11) wurde die Beschwerdeführerin für den 10. April

2019 zur ambulanten Schulteruntersuchung mit Röntgen und Untersuchung in der

orthopädischen Klinik aufgeboten.

6.       Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Berichte der Kreisärztin, Dr. med. B.___,

weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

6.1     Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135

V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016

vom 18. Januar 2017 E. 2.2).

6.2     Vorweg ist festzuhalten, dass

die von Dr. med. B.___ vorgenommene Beurteilung der Kausalität bezüglich der in

der rechten Schulter geklagten Beschwerden aufgrund der vorliegenden Akten zu

überzeugen vermag. So ist es gestützt auf die vorliegenden Akten erstellt, dass

die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfallereignisses vom 15. Oktober

2017 allenfalls ein Distorsions/Kontusionstrauma an der rechten Schulter und am

rechten Ellbogen erlitten hat (vgl. Arztzeugnis vom 21. November 2017 von Dr.

med. E.___, Suva-Nr. 8). In den darauffolgenden bildgebenden Abklärungen

konnten jedoch keine unfallbedingten Läsionen festgestellt werden. Vielmehr

wurde einzig eine vorbestehende leichte AC-Gelenksarthrose diagnostiziert.

Dementsprechend erscheint auch die Beurteilung von Dr. med. B.___ einleuchtend,

wonach das damalige Ereignis lediglich zu einer allfälligen vorübergehenden

Verschlimmerung eines suvafremden Vorzustandes geführt habe, wobei hier der

Status quo sine nach spätestens vier bis sechs Wochen als erreicht gelte.

So entspricht es einer medizinischen

Erfahrungstatsache, dass harmlose Traumen mit fehlenden strukturellen

Schädigungen der Gelenke und Knochen selbst bei degenerativen Vorzuständen

normalerweise innert kurzer Zeit abheilen. Dieser medizinische Erfahrungssatz

darf, zumal er der herrschenden Lehrmeinung entspricht, im Rahmen des

Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden (Urteil des EVG vom 18.

September 2002, U 60/02, E. 2.2, E. 3.2 mit Hinweisen auf die medizinische

Literatur; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2007, U 357/06, E. 4.5).

Dies hat insbesondere für

den Nachweis des Status quo sine zu gelten, bei dem es sich um einen

hypothetischen Zustand handelt, welcher sich häufig nur mit Erfahrungswerten

bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1.

Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 18. September

2002, U 60/02, E. 2.2). Aus den Akten sind denn auch keine Hinweise zu

entnehmen, welche den Nachweis für eine richtunggebende Verschlimmerung des

Vorzustandes durch das Unfallereignis vom 15. Oktober 2017 erbringen würden.

Soll

diese Erfahrungstatsache umgestossen werden, bedürfte es entsprechend

überzeugende Begründungen, welche in den vorliegenden Arztberichten jedoch nicht

vorgebracht werden. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die

Beschwerdeführerin bezüglich der rechten Schulter auch nach Fallabschluss per

20. Juni 2018 weiteren Behandlungen unterzogen hat, nichts zu ändern. So sind

Versicherungsleistungen gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG nur solange zu gewähren, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung

der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.

Gemäss der überzeugenden Beurteilung der Kreisärztin, Dr. med. B.___, besteht

bezüglich der rechten Schulter keine unfallkausale Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, womit allfällige Behandlungen auch keine namhafte Besserung

der Arbeitsfähigkeit bewirken könnten, welche eine Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin begründen würde. Zudem bedürfte es zur Widerlegung der

vorgenannten Erfahrungstatsache, wie erwähnt, ärztlicher Berichte, welche

begründet darlegen, wieso im vorliegenden Fall nach der erlittenen

Schulterkonstusion eben von einem längeren Heilungsverlauf als vier bis sechs

Wochen auszugehen wäre. Solche Berichte liegen jedoch nicht vor. Demnach ist

der Fallabschluss per 20. Juni 2018 nicht zu beanstanden.

Wie die Beschwerdegegnerin weiter

korrekt ausführt, liegt in den medizinischen Akten keine von der Beurteilung

der Kreisärztin, Dr. med. B.___, abweichende Kausalitätsbeurteilung vor. Auf

diese treffenden Ausführungen kann nachfolgend verwiesen werden: Die

kreisärztliche Beurteilung decke sich mit den vorliegenden medizinischen Akten.

So hätten die von Dr. med. E.___ veranlassten Röntgenaufnahmen keine ossäre

Läsion im Ellbogengelenk ergeben. Entsprechend habe er lediglich ein

Distorsions-/Kontusionstrauma diagnostiziert. Sodann sei Dr. med. G.___

vom D.___ im Bericht vom 20. November 2017 zum Schluss gekommen, es sei im

vorliegenden Fall für ihn sehr schwierig, zu einem objektiven Befund zu kommen.

Frakturen an Schulter und Ellenbogen hätten ausgeschlossen werden können. Des

Weiteren habe die MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 22. Dezember 2017

gemäss Bericht des H.___ eine Reizung des AC-Gelenks rechts ergeben. Hingegen

hätten die Radiologen keine Anhaltspunkte für eine Binnenläsion des

Schultergelenks rechts gefunden. Schliesslich sei im Bericht der I.___ vom 5.

Januar 2018 festgehalten worden, bezüglich der Schulter hätten keine

unfallbedingten strukturellen Läsionen festgestellt werden können. In diesem

Zusammenhang ist zudem ergänzend anzufügen, dass die Ärzte der I.___ im

genannten Bericht explizit darauf hinwiesen, dass sich während des Aufenthaltes

in sowie auch ausserhalb der Therapiesituation einige deutliche Inkonsistenzen gezeigt

hätten. So habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Untersuchungssituation

an Trainingsgeräten eine normale Schulterbeweglichkeit gezeigt. Das Ausmass der

demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren

pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden

Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. In der

Folge kamen die Ärzte der I.___ denn auch in Übereinstimmung mit der

Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. B.___ zum Schluss, dass bezüglich der

rechten Schulter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege.

Schliesslich ist der Argumentation von

Dr. med. E.___, wonach bei der Beschwerdeführerin vor dem obenerwähnten

Ereignis keinerlei Beschwerden im rechten Schultergelenk bestanden hätten, so

dass die noch anhaltende Restsymptomatik auf das Unfallereignis zurückzuführen

sei, entgegenzuhalten, dass für den Nachweis einer unfallkausalen

gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach

eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht

gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335

E. 2b/bb S. 341). Diesbezüglich erübrigen sich somit weitere Ausführungen.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,

dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von Dr. med. E.___

auch deswegen kaum Beweiswert zuzumessen ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

gestützt auf die beweiswertige Beurteilung von Dr. med. B.___ der Kausalzusammenhang

aus somatischer Sicht zwischen den noch geklagten Beschwerden im Bereichs des

rechten Arms / der rechten Schulter und dem Unfall vom 15. Oktober 2017 auf

Grund des Erreichens des status quo sine zu Recht verneint wurde und der

Fallabschluss per 20. Juni 2018 nicht zu beanstanden ist.

6.3     Der Vollständigkeit halber ist

ergänzend anzufügen, dass auch die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom

15. Oktober 2017 und nicht objektivierbaren Beschwerden zu verneinen wäre.

Treten nach einem Unfall wie vorliegend

psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,

und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule

typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden,

so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische

Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4

S. 250 f. mit Hinweisen).

Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom

Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen

zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits

und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.

138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen,

bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren

Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter

Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des

Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere,

objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang

stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine

Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Als leichte Unfälle sind der

Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf

erstgenannten Beispiele stammen aus dem

Urteil

des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)

·

Der Versicherte

erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement

im Rücken getroffen wurde

·

Der Versicherte war

bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am

rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach

dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor

er sich in ärztliche Behandlung begab.

·

Beim

Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,

worauf er das Training abbrach.

·

Der Versicherte

wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu

beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso

mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen

Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt

aufsuchte.

·

Die Versicherte,

welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter

geworfen wurde, bekam mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den

Hals, Nacken und Kopf. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.

·

Der Unfall der

Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf

Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden

Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010).

Angesichts der genannten Beispiele kann

das Unfallereignis vom 15. Oktober 2017 – die Beschwerdeführerin fiel aus dem

Bett auf die Schulter bzw. den Arm – nicht anders denn als leicht beurteilt

werden. Demnach wäre auch die adäquate Kausalität der nicht objektivierbaren

Beschwerden zu verneinen.

E. 7 7.1     Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. 7.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2019 VSBES.2018.288 Soleure Versicherungsgericht 11.10.2019 VSBES.2018.288 Soletta Versicherungsgericht 11.10.2019 VSBES.2018.288

Urteil vom

11. Oktober 2019 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 12. November 2018) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1.1     Die bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1982, liess der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Schadenmeldung UVG vom 25. Oktober 2016 mitteilen, sie habe am 8. Oktober 2016 beim Laufen das Bein verdreht, welches ihr schon seit längerem Schmerzen bereitet habe (Suva-Nr. [Akten der Suva] II 1). Sodann meldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 20. Oktober 2017 (Suva-Nr. I 1), sie sei am 15. Oktober 2017 aus dem Bett gefallen, als sie ein Glas vom Boden habe nehmen wollen und habe sich hierbei eine Verletzung an der rechten Schulter zugezogen. Für die beiden vorgenannten Unfälle erbrachte die Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen. Im weiteren Verlauf liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch die Kreisärztin, Dr. med. B.___, untersuchen (Suva-Nr. I 30). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juni 2018 (Suva-Nr. I 38) betreffend den Unfall vom 15. Oktober 2017 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Versicherungsleistungen und stellte diese per 20. Juni 2018 ein. Des Weiteren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2018 (Suva-Nr. II 122) betreffend den Unfall vom 8. Oktober 2016 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. In der Folge liess die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Juni 2018 erheben (Suva-Nr. 45), welche von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

12. November 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) abgewiesen wurde.

2.       Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2018 (A.S. 11 f.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und verlangt sinngemäss die Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen.

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2019 (A.S. 15 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, abzuweisen.

4.       Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2019 (A.S. 21) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

5.       Mit Stellungnahme vom 8. März 2019 (A.S. 24) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1     Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). 2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, ist nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55). 2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.       Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis). 4. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie am

8. Oktober 2016 einen Unfall am linken Fuss und am 15. Oktober 2017 einen Unfall an der rechten Schulter gehabt. Die Kreisärztin habe sie am 16. April 2018 lediglich während fünf Minuten am Fuss untersucht. Im Bericht habe die Kreisärztin geschrieben, sie habe alles untersucht, auch die Schulter. Das stimme jedoch nicht. Sie, die Beschwerdeführerin, habe immer noch grosse Schmerzen und habe weitere Behandlungen wegen beiden Unfällen bei Dr. med. C.___ im D.___ und beim Hausarzt, Dr. med. E.___. Sie könne bis auf weiteres nicht arbeiten und könne ihre Schulter gar nicht bewegen. Sie brauche eine neue Bandage, neue Krücken, Physiotherapie und Medikamente. Die Suva habe die weiteren Behandlungen zu übernehmen. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Kreisärztin lege überzeugend dar, dass es durch den Unfall vom 15. Oktober 2017 lediglich zu einer Kontusion ohne strukturelle Läsion gekommen sei, das Ereignis mithin nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes (AC-Gelenksarthrose) an der rechten Schulter geführt habe und der status quo sine nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen sei. Sodann müsse klargestellt werden, dass es im vorliegenden Verfahren ausschliesslich um den zweiten Unfall, jenen vom 15. Oktober 2017 gehe, bei welchem die rechte Schulter der Beschwerdeführerin geschädigt worden sei. Dies ergebe sich ganz klar aus der Verfügung vom 13. Juni 2018 (SA 138) sowie dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2018, in welchen immer nur der Unfall vom

15. Oktober 2017 thematisiert worden sei. In Bezug auf den Unfall vom 8. Oktober 2016 könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Grund für die Leistungseinstellung sei nicht, dass die Versicherte an keinen Beschwerden mehr leiden würde, sondern dass ihre Schulterbeschwerden spätestens ab dem 20. Juni 2018 nicht mehr auf den Unfall vom 15. Oktober 2017 zurückgeführt werden könnten. Streitig könnte hier also ausschliesslich die Kausalitätsfrage sein. Am ablehnenden Entscheid vermöchten auch die beiden von der Beschwerdeführerin nochmals aufgelegten Arztberichte nichts zu ändern. Jenem von Dr. med. C.___ F.___ vom 23. November 2018 könne nichts zur hier streitigen Unfallkausalität der Schulterschmerzen entnommen werden. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, halte zwar in seinem Bericht vom 26. November 2018 fest, dass die noch anhaltende Restsymptomatik am rechten Schultergelenk auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Der Beweiswert dieser Aussage sei indessen sehr gering, begründe doch Dr. med. E.___ seinen Standpunkt ausschliesslich mit der Feststellung, dass vor dem Unfallereignis keinerlei Beschwerden im rechten Schultergelenk bestanden hätten. Dieser sog. Post-hoc-ergo-propter-hoc-Argumentation, d.h. wenn alleine aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten von Beschwerden auf die Verursachung der Schädigung durch den Unfall geschlossen werde, messe das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung keinen Beweiswert zu. Zusammenfassend bestünden demnach nicht die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Kausalitätsbeurteilung durch die Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___. 5. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die Kausalität zwischen den noch geklagten Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 15. Oktober 2017 zu Recht verneint und damit die Versicherungsleistungen per 20. Juni 2018 zu Recht eingestellt hat. Nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören dagegen – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten wurde – die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. Oktober 2016 geklagten Beschwerden am linken Bein. So wurde von der Beschwerdeführerin lediglich die Verfügung vom 13. Juni 2018 betreffend das Unfallereignis vom 15. Oktober 2017 einspracheweise angefochten und der vor Versicherungsgericht angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich denn auch nur auf dieses Unfallereignis. Demnach ist auf die Beschwerde, insofern die Beschwerdeführerin Versicherungsleistungen bezüglich der Beschwerden am linken Bein verlangt, nicht einzutreten. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Streitgegenstand sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang: 5.1     Im Bericht vom 20. November 2017 (Suva-Nr. 7) diagnostizierte Dr. med. G.___, Leitender Arzt Orthopädie / Traumatologie, D.___, Schulterschmerzen rechts unklarer Ätiologie nach Sturz aus dem Bett Mitte Oktober. Weiter führte Dr. med. G.___ aus, die Beschwerdeführerin habe zum Unfallereignis selbst wenig detaillierte Angaben gemacht. Sie sei aus einem Bett mittlerer Höhe auf den rechten Arm gestürzt und habe seither diffuse Schmerzen im gesamten rechten Arm. Eine genaue Eingrenzung der Schmerzlokalisation sei hier nicht möglich. Sie zeige ein schmerzhaftes Areal vom Acromion bis zum Handgelenk. Bei der Inspektion zeigten sich hier äusserlich kein Hämatom, Schwellung oder Überwärmung. Das Ellenbogengelenk sowie das Handgelenk liessen sich frei im Vergleich zur Gegenseite bewegen. Bei Berührung schreie die Beschwerdeführerin schmerzgeplagt auf. Konventionell radiologisch in Bezug auf die rechte Schulter zeige sich ein regelrechter Skelettbefund mit allenfalls noch hochstehender Clavivula im AC-Gelenk. In der unbelasteten Aufnahme vereinbar mit einer Tossy II Verletzung. Die Schmerzen bei Palpation des AC-Gelenks seien genau so ausgeprägt wie bei Palpation des gesamten rechten Armes. Ansonsten sehe die Schulter im konventionellen Röntgenbild völlig frei aus. Das rechte Ellenbogengelenk sei ebenfalls knöchern unauffällig, es bestehe insbesondere kein dorsales fat pad Zeichen als Hinweis auf eine okkulte Fraktur. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich. Auch Palpationen im Bereich der Scapula und der Halswirbelsäule seien für die Beschwerdeführerin mit äussersten Schmerzen verbunden. Sie könne dennoch die Halswirbelsäule frei in beide Richtungen drehen. Die Inklination sei ebenfalls frei, die Reklination ebenso. Zur Beurteilung hielt Dr. med. G.___ fest, im vorliegenden Fall sei es für ihn sehr schwierig zu einem objektiven Befund zu kommen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der klinischen Untersuchung mit Einschränkungen der Beweglichkeit des betroffenen Schulter-und Ellbogengelenkes stehe in Diskrepanz zu dem demonstrierten Bewegungsausmass beim Teilentkleiden und Bekleiden vor und nach der klinischen Untersuchung. Er habe mit der Beschwerdeführerin besprochen, dass Frakturen an Schulter und Ellenbogen heute ausgeschlossen worden seien. Allenfalls radiologisch wäre eine Tossy-Verletzung möglich, lasse sich aber klinisch angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführer nicht wirklich objektivieren. 5.2     In seinem Arztzeugnis vom 21. November 2017 (Suva-Nr. 8) hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, fest, die Beschwerdeführerin sei auf den rechten Arm und die rechte Schulter gestürzt, in der Folge bestünden Schmerzen insbesondere im Ellbogenbereich, Vorderarm und Oberarm. Sie leide zudem an einem chronischen Schmerzsyndrom nach OSG-Distorsion links im Jahre 2016. Es bestünden eine Druckdolenz über dem distalen Oberarm, Ellbogen und proximalem Vorderarm, eine Schwellung radialseits, ein ausgeprägter Bewegungsschmerz im Ellbogengelenk sowie eine Druckdolenz auch über Schultergelenk und Oberarm. Konventionell radiologisch bestehe im Ellbogengelenk keine ossäre Läsion. Er diagnostiziere ein Distorsions/Kontusionstrauma am rechten Oberarm und Ellbogen. Die Beschwerdeführerin sei ab 15. Oktober 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. 5.3     Im Bericht betreffend MR-Arthrographie des H.___ vom 22. Dezember 2017 (Suva-Nr. 15, S. 12) wurde folgender Befund festgehalten: «Adäquate Distension des Gelenks. Erhaltene Kontinuität aller Sehnen der Rotatorenmanschette. Normale, hypointense Signalintensität der Sehnen der Rotatorenmanschette ohne AP für partielle Rupturen oder degenerative Veränderungen. Keine Ruptur der langen Bizepssehne; diese verlaufe regelrecht im Sulcus intertubercularis. Das Labrum glenoidale stelle sich in allen Anteilen normal dar. Keine frischen traumatischen ossären Läsionen bei normaler intraossärer Signalintensität. Keine Zeichen von degenerativen Veränderungen glenohumeral. Gering Flüssigkeit im hypertrophen AC-Gelenk. Keine fettige Degeneration oder Atrophie der Muskulatur der Rotatorenmanschette.» Zur Beurteilung wurde schliesslich festgehalten: «Kein AP für eine Binnenläsion des Schultergelenks rechts. Reizung des AC-Gelenks rechts.» 5.4     Im Austrittsbericht der I.___ vom 5. Januar 2018 (Suva-Nr. 15) wurden folgende – im vorliegenden Fall relevante – Diagnosen gestellt: Unfall vom 15. Oktober 2017: Beim Aufstehen aus dem Bett gestürzt und auf die rechte Schulter gefallen - Schulterkontusion rechts ·

14. November 2017 Röntgen Schulter und Ellenbogen rechts: Leichter Hochstand des lateralen Klavikulaendes gegenüber dem Akromion. Sonst normale osteoartikuläre Strukturen der Schulter und des Ellbogens ·

14. November 2017 Sprechstunde D.___: Im vorliegenden Fall sei es sehr schwierig zu einem objektiven Befund zu kommen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der klinischen Untersuchung mit Einschränkungen der Beweglichkeit des betroffenen Schulter-und Ellbogengelenkes stehe in Diskrepanz zu dem demonstrierten Bewegungsausmass beim Teilentkleiden und Bekleiden vor und nach der klinischen Untersuchung ·

22. Dezember 2017 Arthro-MRI Schulter rechts: Kein AP für eine Binnenläsion des Schultergelenks rechts. Reizung des AC-Gelenks rechts Zur Beurteilung wurde ausgeführt, bezüglich Schulter hätten keine unfallbedingten strukturellen Läsionen festgestellt werden können. Während des Aufenthaltes hätten sich in sowie auch ausserhalb der Therapiesituation einige deutliche Inkonsistenzen gezeigt. So habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Untersuchungssituation an Trainingsgeräten eine normale Schulterbeweglichkeit gezeigt. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Es zeigte sich eine erhebliche Symptomausweitung. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Der Beschwerdeführerin sei eine mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Ad Schulter / AC-Gelenk rechts (degenerativ) seien aktuell keine längerdauernden Überkopftätigkeiten zumutbar. Auf Dauer seien bezüglich der rechten Schulter unfallkausal keine Einschränkungen zu erwarten. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. 5.5     Im ärztlichen Zwischenbericht vom 24. Februar 2018 (Suva-Nr. 22) hielt Dr. med. E.___ fest, nach Schulterkontusionstrauma rechts bestünden persistierende Schmerzen bei Bewegung und Belastung, insbesondere beim nach hinten Greifen und bei Heben über Schulterhöhe, zum Teil auch nächtliche Schmerzen. Bei der Untersuchung bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz ventral und am dorsalen Schultergelenk sowie über dem AC-Gelenk, die Abduktion sei schmerzbedingt bis 90° Grad eingeschränkt, die Innenrotation sei deutlich eingeschränkt. Es zeichne sich eine Tendenz zur Chronifizierung ab. 5.6     Die Kreisärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, führte in ihrem Untersuchungsbericht vom 16. April 2018 (Suva-Nr. 30) hinsichtlich des vorliegend relevanten Unfalls vom 15. Oktober 2017 aus, an der rechten Schulter bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung ab ca. 90° Abduktion, die Elevation sei ebenfalls nur bis ca. 80° möglich. Des Weiteren bestehe eine explizite Druckdolenz im Bereich des AC-Gelenkes. Der Schürzengriff sei bis knapp zur Hosentasche, der Nackengriff bis zum Ohr möglich. Gemäss Austrittsbericht der I.___ zeigten sich während des Aufenthaltes, in sowie auch ausserhalb der Therapiesituation, einige deutliche Inkonsistenzen. Es werde von einer erheblichen Symptomausweitung ausgegangen. Dieser Verdacht müsse heute bei fehlenden objektivierbaren Befunden bestätigt werden. Gemäss Bericht aus der I.___ hätten keine unfallbedingten strukturellen Läsionen festgestellt werden können bezüglich Schulter. Klinisch erscheine eine aktivierte AC-Gelenksarthrose die Problematik der rechten Schulter zu erklären. Die Arthrose sei nicht unfallkausal. Bezüglich Schulter bestehe aus unfallkausaler Sicht keine Einschränkung. 5.7     Gemäss Stellungnahme der Kreisärztin, Dr. med. B.___, vom 12. Juni 2018 (Suva-Nr. 37) sei der Status quo bezüglich der Schulter erreicht. Eine Schulterkontusion ohne strukturelle Läsion sei nach maximal vier Wochen abgeheilt. 5.8     In der ärztlichen Aktenbeurteilung vom 27. Oktober 2018 (Suva-Nr. 55) hielt die Kreisärztin, Dr. med. B.___, fest, gemäss Unfallmeldung vom 20. Oktober 2017 sei die Versicherte am 15. Oktober 2017 aus dem Bett auf die rechte Schulter gefallen. Die weiteren bildgebenden Abklärungen hätten keine strukturellen Läsionen ergeben, die auf das gemeldete Ereignis zurückzuführen gewesen wären. Ausser einer leichten aktivierten AC-Gelenksarthrose, die degenerativer Genese sei, hätten keine weiteren Pathologien nachgewiesen werden können. Eine Kontusion ohne strukturelle Läsionen, wie sie die Versicherte erlitten habe, wäre nach maximal vier bis sechs Wochen abgeheilt. Im Rahmen der Kreisarztuntersuchung vom

16. April 2018 seien auch keine Untersuchungsbefunde dokumentiert worden, die unfallkausal gewesen wären. Einzig ein schmerzhaftes AC-Gelenk sei dokumentiert worden. Die AC-Gelenksarthrose sei, wie schon mehrfach erwähnt, nicht unfallkausal. Demnach halte sie, Dr. med. B.___, an ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2018 fest, dass die beklagten Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr unfallkausal seien. 5.9     Dr. med. C.___, Leitender Arzt, F.___, hielt mit Bestätigung vom 23. November 2018 (Suva-Nr. 68, S. 1) fest, aus medizinischen Gründen sei die Beschwerdeführerin weiterhin auf seine Behandlung angewiesen. Die nächste Konsultation in seiner Sprechstunde sei für den 7. Januar 2019 geplant. 5.10   Mit Schreiben vom 26. November 2018 (Suva-Nr. 68, S. 2) führte Dr. med. E.___ aus, die Beschwerdeführerin habe sich Mitte Oktober bei einem Sturz ein Kontusionstrauma des rechten Schultergelenkes zugezogen. Sie habe anschliessend Schmerzen bei Abduktion, Rotation sowie unter Belastung verspürt und die Beweglichkeit sei dadurch erheblich eingeschränkt gewesen. Nebst Behandlung mit Analgetika sei eine Physiotherapie notwendig gewesen, die zur Verbesserung von Beweglichkeit und Funktion des rechten Armes auch weiterhin indiziert sei. Vor dem obenerwähnten Ereignis hätten bei der Beschwerdeführerin keinerlei Beschwerden im rechten Schultergelenk bestanden, so dass die noch anhaltende Restsymptomatik auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. 5.11   Mit Arztzeugnis vom 14. Februar 2019 (Beschwerdebeilage 10) hielt Dr. med. E.___ ergänzend fest, vor dem Unfallereignis vom 15. Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin keinerlei Beschwerden im rechten Schultergelenk gehabt, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die noch bestehenden Beschwerden weiterhin kausal durch den Unfall bedingt seien. Es sei nicht ungewöhnlich, dass der Verlauf nach Schultertrauma langwierig sei und die Behandlung über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden müsse. Der Fallabschluss per 20. Juni 2018 erscheine daher als verfrüht und sollte noch einmal überprüft werden. 5.12   Mit Schreiben des F.___ vom 29. März 2019 (Beschwerdebeilage 11) wurde die Beschwerdeführerin für den 10. April 2019 zur ambulanten Schulteruntersuchung mit Röntgen und Untersuchung in der orthopädischen Klinik aufgeboten.

6.       Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Berichte der Kreisärztin, Dr. med. B.___, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. 6.1     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2). 6.2     Vorweg ist festzuhalten, dass die von Dr. med. B.___ vorgenommene Beurteilung der Kausalität bezüglich der in der rechten Schulter geklagten Beschwerden aufgrund der vorliegenden Akten zu überzeugen vermag. So ist es gestützt auf die vorliegenden Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfallereignisses vom 15. Oktober 2017 allenfalls ein Distorsions/Kontusionstrauma an der rechten Schulter und am rechten Ellbogen erlitten hat (vgl. Arztzeugnis vom 21. November 2017 von Dr. med. E.___, Suva-Nr. 8). In den darauffolgenden bildgebenden Abklärungen konnten jedoch keine unfallbedingten Läsionen festgestellt werden. Vielmehr wurde einzig eine vorbestehende leichte AC-Gelenksarthrose diagnostiziert. Dementsprechend erscheint auch die Beurteilung von Dr. med. B.___ einleuchtend, wonach das damalige Ereignis lediglich zu einer allfälligen vorübergehenden Verschlimmerung eines suvafremden Vorzustandes geführt habe, wobei hier der Status quo sine nach spätestens vier bis sechs Wochen als erreicht gelte. So entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass harmlose Traumen mit fehlenden strukturellen Schädigungen der Gelenke und Knochen selbst bei degenerativen Vorzuständen normalerweise innert kurzer Zeit abheilen. Dieser medizinische Erfahrungssatz darf, zumal er der herrschenden Lehrmeinung entspricht, im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden (Urteil des EVG vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2, E. 3.2 mit Hinweisen auf die medizinische Literatur; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2007, U 357/06, E. 4.5). Dies hat insbesondere für den Nachweis des Status quo sine zu gelten, bei dem es sich um einen hypothetischen Zustand handelt, welcher sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2). Aus den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, welche den Nachweis für eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes durch das Unfallereignis vom 15. Oktober 2017 erbringen würden. Soll diese Erfahrungstatsache umgestossen werden, bedürfte es entsprechend überzeugende Begründungen, welche in den vorliegenden Arztberichten jedoch nicht vorgebracht werden. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der rechten Schulter auch nach Fallabschluss per

20. Juni 2018 weiteren Behandlungen unterzogen hat, nichts zu ändern. So sind Versicherungsleistungen gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Gemäss der überzeugenden Beurteilung der Kreisärztin, Dr. med. B.___, besteht bezüglich der rechten Schulter keine unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, womit allfällige Behandlungen auch keine namhafte Besserung der Arbeitsfähigkeit bewirken könnten, welche eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen würde. Zudem bedürfte es zur Widerlegung der vorgenannten Erfahrungstatsache, wie erwähnt, ärztlicher Berichte, welche begründet darlegen, wieso im vorliegenden Fall nach der erlittenen Schulterkonstusion eben von einem längeren Heilungsverlauf als vier bis sechs Wochen auszugehen wäre. Solche Berichte liegen jedoch nicht vor. Demnach ist der Fallabschluss per 20. Juni 2018 nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin weiter korrekt ausführt, liegt in den medizinischen Akten keine von der Beurteilung der Kreisärztin, Dr. med. B.___, abweichende Kausalitätsbeurteilung vor. Auf diese treffenden Ausführungen kann nachfolgend verwiesen werden: Die kreisärztliche Beurteilung decke sich mit den vorliegenden medizinischen Akten. So hätten die von Dr. med. E.___ veranlassten Röntgenaufnahmen keine ossäre Läsion im Ellbogengelenk ergeben. Entsprechend habe er lediglich ein Distorsions-/Kontusionstrauma diagnostiziert. Sodann sei Dr. med. G.___ vom D.___ im Bericht vom 20. November 2017 zum Schluss gekommen, es sei im vorliegenden Fall für ihn sehr schwierig, zu einem objektiven Befund zu kommen. Frakturen an Schulter und Ellenbogen hätten ausgeschlossen werden können. Des Weiteren habe die MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 22. Dezember 2017 gemäss Bericht des H.___ eine Reizung des AC-Gelenks rechts ergeben. Hingegen hätten die Radiologen keine Anhaltspunkte für eine Binnenläsion des Schultergelenks rechts gefunden. Schliesslich sei im Bericht der I.___ vom 5. Januar 2018 festgehalten worden, bezüglich der Schulter hätten keine unfallbedingten strukturellen Läsionen festgestellt werden können. In diesem Zusammenhang ist zudem ergänzend anzufügen, dass die Ärzte der I.___ im genannten Bericht explizit darauf hinwiesen, dass sich während des Aufenthaltes in sowie auch ausserhalb der Therapiesituation einige deutliche Inkonsistenzen gezeigt hätten. So habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Untersuchungssituation an Trainingsgeräten eine normale Schulterbeweglichkeit gezeigt. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. In der Folge kamen die Ärzte der I.___ denn auch in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. B.___ zum Schluss, dass bezüglich der rechten Schulter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Schliesslich ist der Argumentation von Dr. med. E.___, wonach bei der Beschwerdeführerin vor dem obenerwähnten Ereignis keinerlei Beschwerden im rechten Schultergelenk bestanden hätten, so dass die noch anhaltende Restsymptomatik auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, entgegenzuhalten, dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Diesbezüglich erübrigen sich somit weitere Ausführungen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von Dr. med. E.___ auch deswegen kaum Beweiswert zuzumessen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die beweiswertige Beurteilung von Dr. med. B.___ der Kausalzusammenhang aus somatischer Sicht zwischen den noch geklagten Beschwerden im Bereichs des rechten Arms / der rechten Schulter und dem Unfall vom 15. Oktober 2017 auf Grund des Erreichens des status quo sine zu Recht verneint wurde und der Fallabschluss per 20. Juni 2018 nicht zu beanstanden ist. 6.3     Der Vollständigkeit halber ist ergänzend anzufügen, dass auch die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom

15. Oktober 2017 und nicht objektivierbaren Beschwerden zu verneinen wäre. Treten nach einem Unfall wie vorliegend psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als leichte Unfälle sind der Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf erstgenannten Beispiele stammen aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.) · Der Versicherte erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement im Rücken getroffen wurde · Der Versicherte war bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor er sich in ärztliche Behandlung begab. · Beim Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen, worauf er das Training abbrach. · Der Versicherte wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt aufsuchte. · Die Versicherte, welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter geworfen wurde, bekam mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den Hals, Nacken und Kopf. Danach fiel sie zu Boden und erbrach. · Der Unfall der Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010). Angesichts der genannten Beispiele kann das Unfallereignis vom 15. Oktober 2017 – die Beschwerdeführerin fiel aus dem Bett auf die Schulter bzw. den Arm – nicht anders denn als leicht beurteilt werden. Demnach wäre auch die adäquate Kausalität der nicht objektivierbaren Beschwerden zu verneinen. 7. 7.1     Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. 7.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Isch