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VSBES.2018.276

Solothurn · 2018-12-14 · Deutsch SO
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Invalidenrente

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 23. Oktober 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

E. 2 a) Die Beschwerdesache sei [zur] Durchführung des Vorbescheidverfahrens bzw. zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

b) Eventualiter: es sei die Beschwerdeführerin [recte: Beschwerdegegnerin] zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 den Verzugszins von 5 % zu bezahlen und die Rückforderung neu zu berechnen.

E. 2a Die Beschwerdesache sei [zur] Durchführung des Vorbescheidverfahrens bzw. zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

E. 2b Eventualiter: es sei die Beschwerdeführerin [recte: Beschwerdegegnerin] zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 den Verzugszins von 5 % zu bezahlen und die Rückforderung neu zu berechnen.

E. 3 Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.

E. 4 Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.       Die Akten der

Beschwerdegegnerin wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht

durchgeführt.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Mit dem Urteil des

Versicherungsgerichts vom 13. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin für die

Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 eine Viertelsrente der

Invalidenversicherung zugesprochen. Die hier angefochtene Verfügung vom 23.

Oktober 2018 erfolgte in Umsetzung dieses Urteils und diente der

betragsmässigen Festsetzung des Anspruchs. Dabei war zu berücksichtigen, dass

der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2015 eine

halbe Rente in der Höhe von CHF 29'934.65 (ohne die Drittauszahlung an die

Mobiliar Versicherungen von CHF 4'769.35) ausgerichtet worden war und dass

gemäss Gerichtsurteil die entsprechende Rückforderung, welche Gegenstand der

Verfügung vom 16. Juni 2016 (IV-Nr. 125) gebildet hatte, unter

Berücksichtigung des nunmehr anerkannten Anspruchs auf eine Viertelsrente vom

1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 neu zu berechnen war. Die

Beschwerdegegnerin hat diesen Anspruch ziffernmässig festgelegt und den

resultierenden Totalbetrag von CHF 12'098.00 von der Rückforderung von CHF

29'934.65, welche zum weitaus grössten Teil denselben Zeitraum betrifft, in

Abzug gebracht (vgl. E. I. 4 hiervor).

3.       Die Beschwerdeführerin

beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass der Verfügung vom 23.

Oktober 2018 kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat.

3.1     Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt

die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein

Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten

Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch

auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; Satz 2). Gegenstand des

Vorbescheids sind nach Art. 73

bis

Abs. 1 IVV Fragen, die in den

Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stellen fallen. Nicht

erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die

in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. g und h IVG fallen,

insbesondere die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung

(lit. g). Kein Vorbescheidverfahren ist beispielsweise durchzuführen, wenn es

um die Berechnung der Renten und die Festlegung des Nachzahlungs- und

Verrechnungsbetrags geht (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der

Invalidenversicherung, KSVI, Rz. 3013.5 und 6). Diese Regelung ist

gesetzeskonform (BGE 134 V 97; damals war die Bezeichnung der literae von Art.

57a IVG noch eine andere, inhaltlich ist Art. 73

bis

IVV aber

unverändert geblieben).

3.2     Die Verfügung vom 23. Oktober

2018 diente ausschliesslich der Umsetzung des Urteils vom 13. August 2018 und der

betragsmässigen Festsetzung der dort festgelegten Leistungen, unter

Berücksichtigung der mit der Verfügung vom 16. Juni 2016 erfolgten Rückforderung,

welche aufgrund des Gerichtsurteils neu festzulegen war. Es handelt sich

offenkundig nicht um eine Konstellation, in welcher ein Vorbescheidverfahren

durchzuführen ist. Die Beschwerde ist insoweit offensichtlich unbegründet.

4.       Der Beschwerdeführerin macht

weiter geltend, falls kein Vorbescheidverfahren notwendig gewesen sei, hätte

ihr das rechtliche Gehör auf eine andere Weise gewährt werden müssen.

4.1     Die Parteien haben Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 42 Satz 1 ATSG). Das Bundesgericht hat dazu

festgehalten, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden müsse, seien

für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs angemessene Formen zu suchen,

welche sowohl die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen als auch

das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener

Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllten. Das

Vorbescheidverfahren erlaube, die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang

mit der Festlegung des Invaliditätsgrades vor Erlass der Verfügung zu

diskutieren. Die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung könne nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens ohne zusätzliche vorgängige

Gehörsgewährung erfolgen. Ein anderes Vorgehen dränge sich höchstens

ausnahmsweise auf, wenn aus besonderen Gründen zu erwarten sei, dass die

Rentenberechnung als solche umstritten sein könnte (BGE 134 V 97 E. 2.8.3 S.

107).

4.2     Gemäss KSVI Rz. 3013.6 ist in

Konstellationen, welche kein Vorbescheidverfahren erfordern, das rechtliche

Gehör zu gewähren «in Fällen, in denen Einwände seitens der versicherten Person

zu erwarten sind». Als Beispiel nennt das Kreisschreiben den Erlass einer

Verfügung, durch welche eine einmal zugesprochene Rente wegen Neuberechnung

herabgesetzt wird. Mit dieser Regelung, welche seit 1. Januar 2010 gilt, will

das Kreisschreiben offenkundig die zitierte bundesgerichtliche Vorgabe

umsetzen.

4.3     Nach der vorstehend wiedergegebenen

Rechtsprechung (E. II. 4.1 hiervor) erübrigt sich demnach im Regelfall eine

zusätzliche Gehörsgewährung vor der Rentenberechnung, wenn zuvor ein

Vorbescheidverfahren betreffend die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang

mit der Festlegung des Invaliditätsgrades stattgefunden hat. Dies muss ebenso –

bzw. erst recht – gelten, wenn diese Fragen im Rahmen eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens

geklärt wurden. In dieser Konstellation ist es demnach nicht erforderlich, vor

der Rentenberechnung nochmals einen separaten Verfahrensschritt einzuschalten,

um der versicherten Person das rechtliche Gehör zur betragsmässigen Festlegung

der Rente zu gewähren. Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch in

diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls unbegründet.

4.4     Der Vollständigkeit halber

bleibt festzuhalten, dass eine allfällige Gehörsverletzung mit Blick auf den

eng begrenzten und vorgegebenen Sachverhalt sowie die den überhaupt nicht

gegebenen Ermessensspielraum der Verwaltung und die weitgehend technische Natur

der Rentenberechnung im Beschwerdeverfahren zu heilen wäre (vgl. BGE 132 V 387

E. 5.1 S. 390).

5.       Materiell lässt die

Beschwerdeführerin geltend machen, ihr sei auf der zugesprochenen Viertelsrente

ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen.

5.1     Sofern die versicherte Person

ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die

Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der

Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung

verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Bei diesem Verzugszins handelt es

sich um einen Ausgleichzins und nicht um einen solchen mit Straffunktion (

Ueli Kieser

, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,

Zürich 2015, Art. 26 N 20). Der Zweck der Verzugszinsen besteht darin, den

finanziellen Vorteil auszugleichen, den der Schuldner aus der verspäteten

Zahlung ziehen könnte, und den Gläubiger in diejenige Lage zu versetzen, in

welcher er sich befinden würde, wenn die Zahlung innert nützlicher Frist

erfolgt wäre (

Sylvie Pétremand

,

Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, Basel

2018, Art. 26 N 14).

5.2     Hier verhält es sich so, dass

der Beschwerdeführerin mit dem Urteil vom 13. August 2018 für den Zeitraum

vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 eine Viertelsrente zugesprochen wurde.

Zuvor war ihr für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2015 eine halbe

Rente ausgerichtet worden (Nachzahlung gemäss Verfügung vom 19. Juli 2013,

laufende Zahlung ab Juli 2013; vgl. E. I. 1 hiervor). Die Beschwerdeführerin

erhielt während des gesamten hier relevanten Zeitraums vom 1. Dezember 2012 bis

30. April 2015 monatliche Zahlungen (bzw. für die ersten sieben Monate

eine Nachzahlung), welche einer halben Rente entsprachen und den tatsächlichen,

später festgestellten Anspruch auf eine Viertelsrente überstiegen. Sie hat

nicht, wie es Art. 26 ATSG voraussetzt, zu geringe, sondern im Gegenteil zu

hohe Auszahlungen erhalten und damit den der Verzugszinsregelung zugrundeliegenden

wirtschaftlichen Nachteil nicht erlitten. Ihr stehen daher keine Verzugszinsen

zu. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.       Die Beschwerdeführerin

verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung mit zusätzlicher Zeugen- und

Parteibefragung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn sich ohne

solche

Verhandlung

mit

hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde

offensichtlich

unbegründet oder unzulässig ist.

Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten

öffentlichen

Verhandlung

fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht,

was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische

Probleme zutrifft. Vorliegend ist jedenfalls die letztere dieser beiden

Konstellationen erfüllt: Die angefochtene Verfügung betrifft einzig die

Berechnung einer Rente nach rechtskräftiger Festsetzung des Anspruchs, und

dabei handelt es sich um eine rein rechnerisch-mathematische Problematik. Da

keine materiellen Gründe ersichtlich sind, welche für die Durchführung einer

Verhandlung sprechen würden – so wird nicht näher erläutert und ist auch nicht

erkennbar, welchem Zweck eine Partei- oder Zeugenbefragung dienen sollte -, ist

auf eine solche zu verzichten.

E. 7 7.1     Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7.2     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.3     Die Beschwerde betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig die Berechnung eines feststehenden Anspruchs. Die Ausnahmebestimmung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG kommt daher nicht zum Tragen und das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 14.12.2018 VSBES.2018.276 Soleure Versicherungsgericht 14.12.2018 VSBES.2018.276 Soletta Versicherungsgericht 14.12.2018 VSBES.2018.276

Urteil vom

14. Dezember 2018 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 23. Oktober 2018) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1960 geborenen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu (IV-Nr. 64, S. 12). Dies führte zu einer Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 30. Juni 2013 in der Höhe von CHF 16'082.00 (14 x CHF 802.00 bis Ende 2012, 6 x CHF 809.00 ab Januar 2013). Davon gingen eine Summe von CHF 4'769.35 an die B.___ Versicherungen (Verrechnung mit Zahlungen vom 1. November 2011 bis 29. April 2012), der Restbetrag von CHF 11'312.65 an die Beschwerdeführerin (IV-Nr. 64 S. 14). Dieser wurde anschliessend eine Rente von zunächst CHF 809.00 pro Monat ausbezahlt. 1.2     Die Pensionskasse C.___ erhob am

10. September 2013 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juli 2013. Diese Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. Mai 2014 (IV-Nr. 77; VSBES.2013.245) insofern gutgeheissen, als es die Verfügung vom 19. Juli 2013 aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies.

2.       In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom

6. Juni 2016 (IV-Nr. 122) ein Rentenanspruch verneint. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 (IV-Nr. 125) forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zudem Rentenzahlungen vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2015 (halbe Rente) in der Höhe von CHF 34'704.00 zurück. Sie hielt fest, für eine Teilsumme von CHF 4'769.35 sei die B.___ Versicherungen rückerstattungspflichtig, für den Restbetrag von CHF 29'934.65 die Beschwerdeführerin.

3.       Die Beschwerdeführerin liess am

11. Juli 2016 gegen die Verfügungen vom 6. Juni 2016 und 16. Juni 2016 Beschwerde erheben (IV-Nr. 126 S. 3 ff.). Mit Urteil vom 13. August 2018 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügungen vom 6. Juni 2016 und 16. Juni 2016 auf, sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis

30. April 2015 eine befristete Viertelsrente zu und wies die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie den Betrag der Rentenrückforderung (Verfügung vom 16. Juni 2016) berechne und darüber neu verfüge (Verfahren VSBES.2016.194).

4.       Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 setzte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Viertels-Invalidenrente) auf CHF 414.00 für Dezember 2012, auf CHF 417.00 pro Monat für Januar 2013 bis Dezember 2014 sowie auf CHF 419.00 pro Monat für Januar 2015 bis April 2015 fest. Insgesamt resultierte somit ein Anspruch von CHF 12'098.00. Gleichzeitig wurde festgehalten, die Rückforderung von CHF 29'934.65 reduziere sich um die «Nachzahlung» von CHF 12'098.00 auf CHF 17'836.65 (IV-Nr. 167).

5.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 22. November 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 23. Oktober 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.

a) Die Beschwerdesache sei [zur] Durchführung des Vorbescheidverfahrens bzw. zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

b) Eventualiter: es sei die Beschwerdeführerin [recte: Beschwerdegegnerin] zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 den Verzugszins von 5 % zu bezahlen und die Rückforderung neu zu berechnen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.       Die Akten der Beschwerdegegnerin wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Mit dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 13. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Die hier angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2018 erfolgte in Umsetzung dieses Urteils und diente der betragsmässigen Festsetzung des Anspruchs. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2015 eine halbe Rente in der Höhe von CHF 29'934.65 (ohne die Drittauszahlung an die Mobiliar Versicherungen von CHF 4'769.35) ausgerichtet worden war und dass gemäss Gerichtsurteil die entsprechende Rückforderung, welche Gegenstand der Verfügung vom 16. Juni 2016 (IV-Nr. 125) gebildet hatte, unter Berücksichtigung des nunmehr anerkannten Anspruchs auf eine Viertelsrente vom

1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 neu zu berechnen war. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Anspruch ziffernmässig festgelegt und den resultierenden Totalbetrag von CHF 12'098.00 von der Rückforderung von CHF 29'934.65, welche zum weitaus grössten Teil denselben Zeitraum betrifft, in Abzug gebracht (vgl. E. I. 4 hiervor).

3.       Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2018 kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat. 3.1     Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; Satz 2). Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis Abs. 1 IVV Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stellen fallen. Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. g und h IVG fallen, insbesondere die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit. g). Kein Vorbescheidverfahren ist beispielsweise durchzuführen, wenn es um die Berechnung der Renten und die Festlegung des Nachzahlungs- und Verrechnungsbetrags geht (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Rz. 3013.5 und 6). Diese Regelung ist gesetzeskonform (BGE 134 V 97; damals war die Bezeichnung der literae von Art. 57a IVG noch eine andere, inhaltlich ist Art. 73 bis IVV aber unverändert geblieben). 3.2     Die Verfügung vom 23. Oktober 2018 diente ausschliesslich der Umsetzung des Urteils vom 13. August 2018 und der betragsmässigen Festsetzung der dort festgelegten Leistungen, unter Berücksichtigung der mit der Verfügung vom 16. Juni 2016 erfolgten Rückforderung, welche aufgrund des Gerichtsurteils neu festzulegen war. Es handelt sich offenkundig nicht um eine Konstellation, in welcher ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. Die Beschwerde ist insoweit offensichtlich unbegründet.

4.       Der Beschwerdeführerin macht weiter geltend, falls kein Vorbescheidverfahren notwendig gewesen sei, hätte ihr das rechtliche Gehör auf eine andere Weise gewährt werden müssen. 4.1     Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 Satz 1 ATSG). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden müsse, seien für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs angemessene Formen zu suchen, welche sowohl die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen als auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllten. Das Vorbescheidverfahren erlaube, die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung des Invaliditätsgrades vor Erlass der Verfügung zu diskutieren. Die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung könne nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ohne zusätzliche vorgängige Gehörsgewährung erfolgen. Ein anderes Vorgehen dränge sich höchstens ausnahmsweise auf, wenn aus besonderen Gründen zu erwarten sei, dass die Rentenberechnung als solche umstritten sein könnte (BGE 134 V 97 E. 2.8.3 S. 107). 4.2     Gemäss KSVI Rz. 3013.6 ist in Konstellationen, welche kein Vorbescheidverfahren erfordern, das rechtliche Gehör zu gewähren «in Fällen, in denen Einwände seitens der versicherten Person zu erwarten sind». Als Beispiel nennt das Kreisschreiben den Erlass einer Verfügung, durch welche eine einmal zugesprochene Rente wegen Neuberechnung herabgesetzt wird. Mit dieser Regelung, welche seit 1. Januar 2010 gilt, will das Kreisschreiben offenkundig die zitierte bundesgerichtliche Vorgabe umsetzen. 4.3     Nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung (E. II. 4.1 hiervor) erübrigt sich demnach im Regelfall eine zusätzliche Gehörsgewährung vor der Rentenberechnung, wenn zuvor ein Vorbescheidverfahren betreffend die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung des Invaliditätsgrades stattgefunden hat. Dies muss ebenso – bzw. erst recht – gelten, wenn diese Fragen im Rahmen eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens geklärt wurden. In dieser Konstellation ist es demnach nicht erforderlich, vor der Rentenberechnung nochmals einen separaten Verfahrensschritt einzuschalten, um der versicherten Person das rechtliche Gehör zur betragsmässigen Festlegung der Rente zu gewähren. Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls unbegründet. 4.4     Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass eine allfällige Gehörsverletzung mit Blick auf den eng begrenzten und vorgegebenen Sachverhalt sowie die den überhaupt nicht gegebenen Ermessensspielraum der Verwaltung und die weitgehend technische Natur der Rentenberechnung im Beschwerdeverfahren zu heilen wäre (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

5.       Materiell lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, ihr sei auf der zugesprochenen Viertelsrente ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen. 5.1     Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Bei diesem Verzugszins handelt es sich um einen Ausgleichzins und nicht um einen solchen mit Straffunktion (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 26 N 20). Der Zweck der Verzugszinsen besteht darin, den finanziellen Vorteil auszugleichen, den der Schuldner aus der verspäteten Zahlung ziehen könnte, und den Gläubiger in diejenige Lage zu versetzen, in welcher er sich befinden würde, wenn die Zahlung innert nützlicher Frist erfolgt wäre (Sylvie Pétremand, Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, Basel 2018, Art. 26 N 14). 5.2     Hier verhält es sich so, dass der Beschwerdeführerin mit dem Urteil vom 13. August 2018 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 eine Viertelsrente zugesprochen wurde. Zuvor war ihr für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2015 eine halbe Rente ausgerichtet worden (Nachzahlung gemäss Verfügung vom 19. Juli 2013, laufende Zahlung ab Juli 2013; vgl. E. I. 1 hiervor). Die Beschwerdeführerin erhielt während des gesamten hier relevanten Zeitraums vom 1. Dezember 2012 bis

30. April 2015 monatliche Zahlungen (bzw. für die ersten sieben Monate eine Nachzahlung), welche einer halben Rente entsprachen und den tatsächlichen, später festgestellten Anspruch auf eine Viertelsrente überstiegen. Sie hat nicht, wie es Art. 26 ATSG voraussetzt, zu geringe, sondern im Gegenteil zu hohe Auszahlungen erhalten und damit den der Verzugszinsregelung zugrundeliegenden wirtschaftlichen Nachteil nicht erlitten. Ihr stehen daher keine Verzugszinsen zu. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.       Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn sich ohne solche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft. Vorliegend ist jedenfalls die letztere dieser beiden Konstellationen erfüllt: Die angefochtene Verfügung betrifft einzig die Berechnung einer Rente nach rechtskräftiger Festsetzung des Anspruchs, und dabei handelt es sich um eine rein rechnerisch-mathematische Problematik. Da keine materiellen Gründe ersichtlich sind, welche für die Durchführung einer Verhandlung sprechen würden – so wird nicht näher erläutert und ist auch nicht erkennbar, welchem Zweck eine Partei- oder Zeugenbefragung dienen sollte -, ist auf eine solche zu verzichten. 7. 7.1     Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7.2     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.3     Die Beschwerde betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig die Berechnung eines feststehenden Anspruchs. Die Ausnahmebestimmung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG kommt daher nicht zum Tragen und das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Isch