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VSBES.2018.273

Invalidenrente und Kinderrenten

Solothurn · 2019-07-23 · Deutsch SO
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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1964, meldete sich am 22. Mai 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Dem Bericht der behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, vom 5. April 2016 (IV-Nr. 18, S. 5) ist hierzu zu entnehmen, beim Beschwerdeführer bestehe seit 2014 eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), DD: depressive Episode (ICD-10 F32.21). Er sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

Im Verlauf holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___. Im Gutachtensbericht vom 10. Oktober 2016 (IV-Nr.

33) kam Dr. med. C.___ zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Eine angepasste einfache Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen von 4 – 5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 % eingeschränkt sei. Somit könne die Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 40 % quantifiziert werden.

1.2     Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2017 (IV-Nr. 43) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente abzuweisen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2017 Einwände (IV-Nr. 44). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und sprach dem Beschwerdeführer nach Erlass eines neuen Vorbescheides (IV-Nr. 75) mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab 1. November 2015 eine ganze Rente, ab 1. April 2017 eine Dreiviertelrente, ab 1. August 2017 eine ganze Rente sowie ab 1. April 2018 eine Dreiviertelrente zu, wobei in der vorgenannten Verfügung lediglich die Höhe der Rente für den Beschwerdeführer sowie der Kinderrente ab 1. November 2018 berechnet wurde.

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 14. November 2018 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

3.       Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 (A.S. 25 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 (A.S. 26) zieht der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück.

5.       Sodann lässt der Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2018 sowie vom 15. Januar 2019 ebenfalls Beschwerde erheben. In diesen Verfügungen legt die Beschwerdegegnerin die Höhe der Rente des Beschwerdeführers sowie der Kinderenten vom 1. November 2015 bis

31. Dezember 2016, vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017, vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017, vom 1. August 2017 bis 31. März 2018, vom 1. April 2018 bis 31. Oktober 2018 sowie ab 1. Februar 2019 fest. In seiner Beschwerde vom

31. Januar 2019 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

Zudem stellt der Beschwerdeführer folgende Verfahrensanträge:

6.       Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (A.S. 38 f.) werden die Verfahren VSBES.2018.273 und VSBES.2019.31 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2018.273 weitergeführt. Des Weiteren hat der Präsident des Versicherungsgerichts den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, wonach das Gericht vorab feststellen solle, dass die Verfügungen über die grundsätzliche Zusprache der ganzen Invalidenrenten zu Recht erfolgten und ungeachtet der Differenzen der Parteien über die Rentenberechnung in Rechtskraft erwachsen könnten, mit Verweis auf BGE 125 V 413 und 131 V 164 abgewiesen. Dazu ist ergänzend anzumerken, dass gemäss der vorgenannten Rechtsprechung auch in einem Fall wie dem Vorliegenden, in welchem nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten wird, die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt wird, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Zudem ist es in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Somit wäre die vom Beschwerdeführer geforderte vorgängige gerichtliche Feststellung einer Teilrechtskraft nicht zulässig.

7.       Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 (A.S. 41) reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Frau D.___ betreffend Einschätzung des Validenlohnes ein.

8.       Mit Eingabe vom 12. März 2019 (A.S. 47 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auch bezüglich der Beschwerde vom 31. Januar 2019 auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

9.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 3 3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe das Gutachten von Dr. med. C.___ vollen Beweiswert. Die behandelnden Ärzte inklusive des Psychiaters (Bericht Dr.med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie / F.___, Psychologe vom 17. Mai 2017, IV-Nr. 52) hätten die Einschätzungen des begutachtenden Facharztes anerkannt. Der Gutachter Dr. med. C.___ erachte eine Erwerbsfähigkeit von 40 % in einer kognitiv leichten, stressfreien Tätigkeit als zumutbar, jedoch derzeit als nicht angezeigt (und damit eben nicht zumutbar). Diese solle in 4 bis 5 Stunden täglich mit einer Leistungsminderung von 20 % möglich sein. Dies ergebe gemäss Gutachter C.___ gesamthaft 40 %. Wenn unter diesen Umständen überhaupt von einer zumutbaren Erwerbsfähigkeit ausgegangen werde, sei von 40 % in einer angepassten Verweistätigkeit gemäss Gutachter Dr. med. C.___ auszugehen. Gemäss Bericht der Klinik G.___ vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 64) sei bei Eintritt eine schwere Depressionssymptomatik festgestellt worden. Diese habe unter hohem Therapieaufwand auf eine mittelschwere Depression reduziert werden können. Die Beschreibungen der Symptomatik entsprächen weitgehend denjenigen des Gutachters Dr. med. C.___. Es bestehe ein stationärer Zustand. Sodann habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen viel zu tief angesetzt. Der Beschwerdeführer sei im Finanzbereich bestens ausgebildet. Er sei für das betriebswirtschaftliche Funktionieren eines mittleren Unternehmens verantwortlich gewesen. Es habe ihm die Personalabteilung unterstanden, welche über 1'000 Mitarbeitende zu betreuen gehabt habe. Auch die Einkäufe in Beträgen von mehreren Millionen habe er gesteuert. Bei der Ermittlung des mutmasslichen Valideneinkommens sei auch zu berücksichtigen, dass er sowohl bei der (Geschäfts-) Leitung eines mittleren KMU, als auch in seinem fachlichen Bereich (Betriebswirtschaft) Ausbildung und Erfahrung auf höchster Stufe habe (oder gesund gehabt hätte). Er habe Erfahrungen in handwerklichen Betrieben (zu Beginn) und bei Finanzdienstleistern wie der [...] Versicherung und der [...] in hohen Positionen gesammelt. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung hätte er praktisch in jeder Branche reüssieren können, wenn er denn gesund geblieben wäre. An einer neuen Stelle hätte er zumindest überwiegend wahrscheinlich ein ähnliches Einkommen (CHF 250'000.00/Jahr) erzielt. Eine Alternative zu den Lohntabellen stelle der Lohnrechner Salarium dar. Dort könne das Anforderungsprofil exakter eingestellt werden. Die IV-Stelle habe es abgelehnt, dieses anzuwenden, weil dort nur privatwirtschaftlich erzielte Löhne erfasst seien. Der Einwand steche nicht. Die H.___ orientierten sich bis heute an den staatlichen Lohnklassen. Beim Beschwerdeführer habe der («staatlich») erzielte Lohn höher gelegen als der mit Salarium errechnete. Es resultiere ein Einkommen zwischen CHF 210'000.00 und 238'000.00. Gemäss der Tabelle «Topmanager» des Bundesamtes für Statistik ergebe sich (für 2014) ein mutmasslichen Valideneinkommen zwischen CHF 215'000.00 und CHF 257'000.00/Jahr. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die überwiegende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass er sein Lohnniveau hätte halten können. Es liege bei CHF 250'000.00/Jahr. Zudem ergebe der eingeholte Bericht von Frau D.___, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Leistungsausweises als Gesunder mit einem Verdienst von rund CHF 190’000.00 rechnen dürfe. Zwar sei seine Reputation wegen der Turbulenzen in den H.___ regional etwas beeinträchtigt. National oder im ausländischen deutschsprachigen Raum spiele dies keine Rolle. Die IV-Stelle berechne das Invalideneinkommen nach Tabelle 17. Grundsätzlich dürfte jedoch die Tabelle 1b zur Anwendung kommen. Zwei Sachverhalte seien jedoch zu beachten: Der Gutachter Dr. med. C.___ erachte in einer angepassten Tätigkeit 4 bis 5 Std. je Tag Präsenz mit einer Leistungseinbusse von 20 % als zumutbar, derzeit jedoch nicht als sinnvoll. Die zumutbare Erwerbstätigkeit betrage maximal 40 %. Zudem sei bei Eintritt in die Klinik G.___ eine schwere Depression festgestellt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie die IV-Stelle darauf komme, es sei nach dem Gutachten C.___ eine Verbesserung eingetreten. Sie sei nirgends medizinisch belegt. Vielmehr spreche alles gegen eine solche Annahme. Selbst wenn man das höchste Invalideneinkommen der IV-Stelle berücksichtige, resultiere eine volle Rente.

5.Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers korrekt festgelegt hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1     Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 5. April 2016 (IV-Nr. 18, S. 5) fest, beim Beschwerdeführer bestehe seit 2014 eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), DD: depressive Episode (ICD-10 F32.21). Er sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Im November 2014 sei er von seinem Hausarzt wegen einer Anpassungsstörung und depressiven Entwicklung zu einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung zugewiesen worden. Die Beschwerden hätten schon etwa drei Monate vorher, in Sommer 2014, angefangen. Auslöser des Beschwerdebildes sei eine monatelange Überbelastung durch Mediendruck gewesen. Er habe dem H.___-Verwaltungsrat angeboten, auf Grund der entstandenen Umstände das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Er sei mehrere Jahre bei der H.___ als Leiter der Finanzen angestellt gewesen. Anfang 2013 sei er zum Vizedirektor befördert worden. Seine Stimmung sei depressiv und durch weitere emotionale (gereizt, weinerlich, blockiert) und körperliche (Schmerzen, Anspannung, Appetitlosigkeit, Schlafstörungen) Verhaltensweisen (Sozialer Rückzug, isoliert, allein sein, autistisch) mit kognitiv- und neuropsychologischen Auffälligkeiten (verminderte Fähigkeit sich zu konzentrieren, verringerte Entscheidungsfähigkeit und Unentschlossenheit, Aufmerksamkeits- Gedächtnisstörung) gezeichnet. Er agiere langsam, unflexibel. Er sei blockiert, es bestehe ein psychogener Stupor. Er könne keinen Tag oder die Woche planen, könne keine einfachen Probleme zu Hause lösen. Alles müsse seine Frau erledigen, was ihn noch zusätzlich belaste. Er mache sich grosse Sorgen um die Zukunft, es würden Gefühle von Wertlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Apathie und Erschöpfung auftreten. Es bestehe ein Verlust des Selbstvertrauens und des Selbstwertgefühls, ein lnteressensverlust, verminderter Antrieb, gesteigerte Ermüdung bei kleiner Überforderung und es trete ein psychovegetatives Syndrom mit diffusen körperlichen Beschwerden wie Kopfdruck, Benommenheit, Herzklopfen, Herzstiche, beklemmendes Gefühl in der Brust, Muskelverspannungen, Magen- Darm-Probleme auf. Der Beschwerdeführer wolle sich längerfristig wieder um neue Anstellungen bewerben. Bis Ende Sommer 2016 sei therapeutisch anzustreben, mit dem Beschwerdeführer auf eine 50 % Wiederanstellung im ersten Arbeitsmarkt hin zu arbeiten. Natürlich hänge die Möglichkeit eines solchen Pensums neben der weiteren Verbesserung der Symptome sehr von einem tatsächlichen Angebot des Stellenmarktes ab.

5.2     Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 10. Oktober 2016 (IV-Nr. 33) wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit für eine sehr hohe Kaderstelle, wie die zuletzt innegehabte Position als Vizedirektor der H.___ müsse aktuell krankheitsbedingt ab mindestens September 2014 als aufgehoben betrachtet werden. Eine angepasste einfache Tätigkeit mit geringen Anforderungen an kognitive Fähigkeiten wie Denkgeschwindigkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis sowie sehr geringen Ansprüchen an die Entscheidungsfähigkeit wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen von

E. 4 – 5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 % eingeschränkt sei. Somit könne die Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 40 % quantifiziert werden. Aus gutachterlicher Sicht seien diese Überlegungen jedoch rein theoretisch, da es therapeutisch wenig sinnvoll scheine, eine solche Tätigkeit als dauerhafte Ersatztätigkeit anzustreben. Die therapeutischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionseinschränkungen durch die Depression seien bei weitem nicht ausgeschöpft. Somit sei eine Verbesserung des Funktionszustands aus gutachterlicher Sicht nach wie vor durchaus möglich und aus therapeutischer Sicht unbedingt anzustreben. Unter Berücksichtigung dieser noch bestehenden Möglichkeiten sei die extrem einfache beschriebene Verweistätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % aus gutachterlicher Sicht klar nicht sinnvoll. Vielmehr sollte die weitgehende Wiederherstellung der Fähigkeiten als Ziel aufgefasst werden, um dann eine Rehabilitation in eine Kaderposition zu ermöglichen. Dies scheine aus gutachterlicher Sicht in keinster Form unerreichbar. Ob erneut eine extrem hohe Kaderposition, wie die Stelle eines Vizedirektors, möglich sei, könne jedoch gutachterlich noch nicht vorhergesagt werden.

5.3     Im Austrittsbericht der Klinik G.___, [...], vom 13. Dezember 2016 (IV-Nr. 36), wo der Beschwerdeführer vom 25. Oktober bis 13. Dezember 2016 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnose:

Nebendiagnosen:

Da trotz der seit ca. zwei Jahren stattfindenden ambulanten psychiatrischen Behandlung (Seralin Mepha, Gespräche) keine entscheidende Besserung der agitierten depressiven Symptomatik habe erzielt werden können und dadurch insbesondere die seit längerem anstehende Suche einer beruflichen Anstellung deutlich erschwert und bisher leider auch erfolglos geblieben sei, rate ihm nun seine psychiatrisch zuständige Fachärztin dringlich zu einer stationären Behandlung in der Klinik. Die Zuweisung zur stationären Behandlung erfolge durch die ambulant behandelnde Fachärztin, Frau Dr. med. B.___, [...], wegen anhaltender depressiver Symptomatik bei multipler psychosozialer Überlastung. Im Stationsalltag zeigten sich deutlich die schnelle Erschöpfbarkeit, Energieeinbruch nach Aktivität und die kognitiven Einschränkungen. Es sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer kein Gespür für seine Leistungsgrenzen entwickelt gehabt habe. Es habe sich gezeigt, dass er den Schock durch den Tod der ersten Ehefrau nicht verarbeitet habe und noch Trauerprozess anstehe. Er habe stark dazu geneigt, sein Emotionserleben zu rationalisieren. Durch die intensive Auseinandersetzung mit seiner Erkrankung habe er realisiert, dass es schon Jahre vor dem Zusammenbruch Erschöpfungssymptome gegeben habe, die er als solche ignoriert und verdrängt habe. Auch habe er die traumatische Geburt des ersten Sohnes aus zweiter Ehe und die darauffolgenden schwierigen zwei Jahre verdrängt gehabt. Es sei ihm schwer gefallen zur Ruhe zu kommen aufgrund der starken Zukunftsängste und der Sorge um seine Ehefrau. Er habe Scham- und Schuldgefühle aufgrund seiner Erkrankung gehabt, was sich auf den Selbstwert niedergeschlagen habe, der sehr an Anerkennung gekoppelt gewesen sei. Nach wie vor habe eine grosse Kränkung bestanden bzw. Enttäuschung und Wut wegen der Geschehnisse bei der letzten Arbeitsstelle. Als Ressourcen zeigten sich seine Offenheit und Herzlichkeit, wodurch er guten und hilfreichen Kontakt in der Patientengemeinschaft erlebt habe. Auch habe er den Wert von Pausen kennen gelernt. Seine Schlafstörungen reduzierten sich auf Nächte, bei denen der Tag belastend gewesen sei. Im Verlauf habe er sich an den Wochenenden weniger reizbar erlebt und habe wieder mehr Freudfähigkeit empfunden, sei jedoch nach wie vor instabil gewesen. Keine Besserung zeigt sich bei den Gedächtnisstörungen. Seit November 2014 nehme er kontinuierlich Seralin mepha 50 mg ein, zwischenzeitlich wegen deutlicher Stimmungseinbrüche Seralin 150 mg, die er immer gut vertragen und dadurch Stabilisierung erfahren habe. Die Wirksamkeit sei sehr gut gewesen, das depressive Grübeln sei gestoppt worden, sodass die Halbierung der niedrigen Dosierung nach dem Austritt evaluiert werden sollte. Für eine Tätigkeit, die den eigentlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche, bestehe zur Zeit keine Arbeitsfähigkeit. Eine leichte und angepasste Tätigkeit ohne Druck mit verminderter Leistungsfähigkeit könne perspektivisch zu 20 – 40 % aufgenommen werden.

5.4     Im Verlaufsbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. F.___, Psychologe, vom 17. Mai 2017 (IV-Nr. 52) wurde festgehalten, die kognitiven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hätten sich nicht gebessert. Was sich leicht gebessert habe sei der Umgang damit. Er könne manchmal die durch die Beeinträchtigungen bedingten Misserfolge und Überforderungen aus einer gewissen emotionalen Distanz wahrnehmen. Weiterhin bestünden aber ausgeprägte Insuffizienzgefühle und das narzisstische Gleichgewicht sei brüchig. Der Beschwerdeführer übernehme Aufgaben im Familienalltag und bemühe sich, bei der Kinderbetreuung zurechtzukommen. Es sei ihm möglich, ambulante Termine (wöchentlich Körperwahrnehmung, Ergotherapie und Psychotherapie) sowie das wöchentliche Training der Männerriege wahrzunehmen. Die Pflege sozialer Kontakte und eigener Aktivitäten, wie sie in der Therapie besprochen würden, gelinge jedoch nur partiell, weil die Befindlichkeit zu schlecht sei und / oder wegen des schlechten Gewissens, wenn er etwas für sich tue. Weiterhin bestünden erhebliche Defizite bei den kognitiven Funktionen, konkret Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Ausdauer, mit denen etwas besser umgegangen werden könne. Komplexere Aufgabenstellungen seien derzeit weit ausserhalb der Reichweite. In beschützender Umgebung während der Hospitalisation in der Klinik G.___ sei das Beschwerdebild offenbar doch soweit teilremittiert gewesen, dass lediglich Risperidon 0.5 mg für ausreichend befunden worden sei. Gleichwohl sei die Arbeitsfähigkeit so eingeschätzt worden, dass lediglich «eine leichte und angepasste Tätigkeit ohne Druck mit verminderter Leistungsfähigkeit perspektivisch zu 20 – 40 %» als zumutbar erachtet worden sei. Aktuell, bei ausgebauter Medikation, seien die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit als geringer zu veranschlagen, sodass eine reintegrative Massnahme im Sinne eines Belastungs- und Aufbautrainings momentan noch überfordernd wäre. Es seien keine wesentlichen Veränderungen des psychischen Zustandes seit der Begutachtung durch Dr. C.___ festzustellen. Der Zustand sei stationär.

5.5     In seiner Aktennotiz vom 14. Juni 2017 (IV-Nr. 53) hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, gestützt auf die Aussage des behandelnden Psychologen in seinem Bericht vom 17. Mai 2017, wonach seit der Begutachtung keine wesentlichen Veränderungen des psychischen Zustandes festzustellen seien, gelte aus versicherungspsychiatrischer Sicht weiterhin die Beurteilung von Dr. med. C.___ im Gutachten vom 10. Oktober 2016.

5.6     Im Austrittsbericht der Klinik G.___, [...], vom 7. Dezember 2017 (IV-Nr. 36), wo der Beschwerdeführer vom 5. Oktober bis 29. November 2017 hospitalisiert war, wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert. Trotz intensiver ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bestünden weiterhin massive depressive Symptome, unter anderem starkes Grübeln, Zukunftsängste, Insuffizienzerleben, innere Unruhe, Konzentration- und Gedächtnisprobleme, gedrückte Stimmung, Dünnhäutigkeit. Insgesamt sei es durch den teilstationären Aufenthalt zu einer Aktivierung von Ressourcen und einer leichten Reduktion der depressiven Symptomatik (etwas mehr Antrieb, leicht gebesserte Stimmung) gekommen. Unklar bleibe dabei, inwieweit diese leichte Symptomverbesserung mit der beschützenden Umgebung zusammenhänge und auch nach Austritt weiterbestehe. Die depressive Symptomatik sei auch bei Austritt in mittelgradiger Stärke vorhanden gewesen, was angesichts der anhaltend schwierigen äusseren Situation verständlich erscheine. Es hätten weiterhin Einschränkungen in folgenden psychosozialen Funktionsbereichen bestanden: Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und Wissensanwendung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Proaktivität. Weiterhin beeinträchtigt seien Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit / Selbstvertrauen. Es sollte unbedingt zeitnah eine Klärung der ökonomischen Situation erreicht werden. Bei längerfristig offenem IV-Verfahren und damit verbundener finanzieller Ungewissheit (einhergehend mit starken existentiellen Ängsten, massiven Verlusterfahrungen in der Anamnese), müsse die Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit trotz vorhandener Motivation zur Gesundung als ungünstig beurteilt werden. Zur Erhaltung der verbleibenden Ressourcen, Prävention maligner Chronizität respektive weiterer Dekompensation werde die Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie und Psychopharmakotherapie empfohlen. Vom 5. Oktober 2017 bis zum 5. Dezember 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anschliessend sei die Arbeitsfähigkeit durch die ambulant Weiterbehandelnden festzulegen.

5.7     In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2018 (IV-Nr. 69) hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, fest, gemäss Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 7. Dezember 2017 habe beim Versicherten trotz nochmaliger Intensivierung der Behandlung im teilstationären Setting mit leichter Verbesserung während des Aufenthalts, bei Austritt weiterhin eine mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik bestanden. Die im Bericht festgehaltenen Befunde entsprächen dieser diagnostischen Beurteilung. In der Zeit vor dem Eintritt in die Tagesklinik sei es dem Versicherten zunehmend schlechter gegangen. Die depressive Symptomatik sei bei Eintritt knapp schwergradig ausgeprägt gewesen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit ergebe sich somit aktuell gegenüber dem Zeitpunkt der Beurteilung durch den Gutachter Dr. med. C.___ vom 10. Oktober 2016 keine Veränderung. Hingegen sei eine zwischenzeitliche Verschlechterung im Zeitraum 07/2017 bis gegen Ende Aufenthalt in der Tagesklinik der Klinik G.___ zu verzeichnen. Während dieser Zeit sei die Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten weitgehend aufgehoben gewesen. Dem Austrittsbericht der Klinik G.___ könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe. Es könnten Eingliederungsmassnahmen in Betracht gezogen werden. Dadurch könnte stufenweise auf das vom Gutachter attestierte Niveau der Arbeitsfähigkeit von 60 – 70 % in angepasster Tätigkeit (sehr einfach, geringe Anforderungen an die kognitiven Funktionen) hingearbeitet werden.

5.8     In seiner Aktennotiz vom 30. Juli 2018 (IV-Nr. 90) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, aus, zunächst bestehe kein Zweifel, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Vizedirektor seit 09/2014 nicht mehr arbeitsfähig sei. Dies voraussichtlich auf Dauer. In der Stellungahme vom 1. Februar 2018 (recte: 8. Februar 2018) gehe er, Dr. med. I.___, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit aus, gestützt auf das Gutachten von PD C.___. Dabei habe er, Dr. med. I.___, übersehen, dass der Gutachter noch einen Leistungsabzug von 20 % vornehme und somit auf 40 % insgesamt komme. Dem könne angesichts der zum Zeitpunkt der Begutachtung noch mittelschweren bis schweren Depression nicht widersprochen werden. Der Gutachter weise aber darauf hin, dass das therapeutische Potential zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschöpft gewesen sei. In der Folge sei der Versicherte noch stationär in der Klinik G.___ behandelt worden. Der Austritt sei am 13. Dezember 2016 erfolgt, etwas gebessert bei noch mittelgradig ausgeprägter Depression. Folglich müsse ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit etwas höher liegen als noch im Oktober 2016. In Anbetracht des vom Gutachter formulierten sehr tiefen Anforderungs- bzw. Zumutbarkeitsprofils habe er, Dr. med. I.___, gestützt auf die von K. Foerster et al MEDSACH von 2007 publizierten Vorschläge zur MdE-Einschätzung bei depressiven Episoden eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % angenommen, basierend auf der Empfehlung einer Beeinträchtigung bis 40 % für mittelgradige depressive Episoden ohne komorbide Störungen. Nicht mehr nachvollziehen könne er in diesem Zusammenhang seine Aussage in der Stellungnahme vom 14. Juni 2017, wonach mangels Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung weiterhin die Beurteilung des Gutachters gelte. Dies stehe im Widerspruch zum bei Austritt am 13. Dezember 2016 verbesserten Zustand. Hingegen müsse dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 7. Dezember 2017 zur zweiten stationären Behandlung insofern Rechnung getragen werden, als eine erneute Verschlechterung ab Juli 2017 dokumentiert werde. Für diesen Zeitraum gelte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für angepasste Tätigkeiten. Bei Austritt habe wiederum eine noch mittelgradige Depression vorgelegen, weshalb ab Januar 2018 eine Eingliederung mit stufenweisem Aufbau innerhalb von 4 – 6 Monaten bis auf mindestens 60 %, allenfalls auf 70 % Arbeitsfähigkeit in einer dem vom Gutachter formulierten sehr einfachen angepassten Tätigkeit zumutbar scheine. Diese Annahme stütze sich wiederum auf die Vorschläge von K. Foerster et al.

6.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 10. Oktober 2016, weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist.

6.1     Das Gutachten von Dr. med. C.___ erfüllt grundsätzlich die Beweisanforderungen, welche die Rechtsprechung an ein Gutachten stellt. So ist dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen des Experten begründet (BGE 125 V 352). Der Beweiswert des Gutachtens ist denn auch unter den Parteien unbestritten. Sodann erscheint das Gutachten von Dr. med. C.___ unter Berücksichtigung der Befunderhebung und der Testergebnisse im Resultat grundsätzlich stimmig. Zudem befasst sich Dr. med. C.___ nachvollziehbar mit verschiedenen möglichen Diagnosen und begründet seine Diagnosestellung einleuchtend: Beim Versicherten bestehe eine deutliche depressive Symptomatik mit einer anhaftenden Absenkung der Stimmung, einem Interessens- und Freudeverlust, einer Antriebsverminderung und einer deutlich gesteigerten geistigen Ermüdbarkeit. Weiter bestehe ein erheblicher Verlust des Selbstvertrauens und des Selbstwertgefühls mit ausgeprägten Selbstvorwürfen und Schuldgefühlen. Es zeigten sich wiederkehrende Gedanken an Tod und Suizidalität, welche jedoch zum Untersuchungszeitpunkt nicht akut gewesen seien. Weiter bestehe eine erhebliche Verminderung der Denk- und Konzentrationsfähigkeit sowie ausgeprägte Entscheidungsschwierigkeiten. Auch lasse sich eine Schlafstörung im Sinne einer erheblichen Vermehrung des Schlafs ohne Erholungsgefühl feststellen. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Es bestünden eine Akzentuierung der Antriebsschwierigkeiten und der depressiven Stimmung am Morgen im Sinne eines Morgentiefs sowie ein ausgeprägter Libidoverlust. Diese Symptomatik bestehe mit kleinen Schwankungen in der Ausprägung seit ca. Sommer 2014 (ab Mitte 2013 hätten schon körperliche Symptome bestanden). Von vorher seien keine depressiven Phasen bekannt. Auch liessen sich keine Hinweise auf hypomane oder manische Phasen in der Vergangenheit finden. Insgesamt könne so nach den Forschungskriterien des ICD-10 eindeutig eine depressive Episode mit somatischem Syndrom festgestellt werden. Anhand der Schweregradeinteilung der Forschungskriterien des ICD-10 sei ein mittlerer Schweregrad festzustellen. Auch die beiden standardisierten Fremdbeurteilungsskala-Werkzeuge für die Ausprägung depressiver Symptome zeigten einen mittleren Schweregrad auf. Dagegen zeige das Selbstbeurteilungsinstrument, ausgefüllt durch den Versicherten selbst (Beck-Depressions-Inventar II (BDI-Il), sogar eine schwere Ausprägung der depressiven Symptome an. Hierbei sei zu beachten, dass das prämorbide Leistungsniveau des Versicherten entsprechend seiner hohen Kaderposition weit überdurchschnittlich gewesen sei. Gegenüber dieser deutlich überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit zeige sich durch die depressive Symptomatik eine schwere Einschränkung. Nach den allgemeinen Beurteilungskriterien könne jedoch keine schwere Episode festgestellt werden, da der Versicherte nach wie vor in der Lage sei, viele Grundaktivitäten aufrecht zu erhalten. Ein mittlerer Schweregrad im oberen Bereich dieses Spektrums könne jedoch sicherlich attestiert werden. Zu diskutieren bleibe die durch die behandelnde Psychiaterin in ihren Berichten diagnostizierte Anpassungsstörung. In ihrem letzten Bericht an die Invalidenversicherung führe die behandelnde Psychiaterin als Differentialdiagnose zur Anpassungsstörung allerdings eine schwere depressive Episode auf. Dies stelle nach den Regeln des ICD-10 einen Widerspruch dar. Sobald die Kriterien für eine nur leichte depressive Episode erfüllt seien, müsse nach ICD-10 die depressive Episode diagnostiziert werden. Die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sei nur dann zulässig, wenn die Kriterien für eine leichte depressive Episode nicht erfüllt würden. Bezüglich der Zuordnung der vorhandenen Symptome zwischen einer Anpassungsstörung und einer depressiven Episode dürften nach den Regeln des ICD-10 keine ursächlichen Überlegungen bezüglich der Symptome zugrunde gelegt werden. Die Zuordnung der Symptome zwischen den Diagnosen dürfe ausschliesslich aufgrund der vorhandenen Symptomatik und deren Ausprägung erfolgen und nicht aufgrund von vermuteten Ursachen. Beim Versicherten bestehe zudem aktuell der tägliche Konsum von 0,6 – 0,9 Liter Bier am Abend. Eindeutige körperliche oder andere schädliche Folgen im Sinne eines schädlichen Gebrauchs nach ICD-10 seien nicht festzustellen. Auch lägen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Abhängigkeit nach der Definition des ICD-10 vor. Somit könne bezüglich des Alkoholkonsums keine Diagnose nach ICD-10 gestellt werden. Nichtsdestotrotz handle es sich um einen auffälligen Alkoholkonsum, welcher sich erst als Folge der depressiven Episode entwickelt habe und aus gutachterlicher Sicht eine versuchte Eigentherapie des vorhandenen Grübelns darstelle. Weiter bestehe der Konsum von einer halben Packung bis einer Packung Zigaretten pro Tag. Hierbei seien die Kriterien einer Tabakabhängigkeit erfüllt. Gestützt auf die eingehende Befunderhebung und nachvollziehbare Diagnosestellung vermag sodann auch die von Dr. med. C.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Die Arbeitsfähigkeit für eine sehr hohe Kaderstelle, wie die zuletzt innegehabte Position als Vizedirektor der H.___ müsse aktuell krankheitsbedingt ab mindestens September 2014 als aufgehoben betrachtet werden. Eine angepasste einfache Tätigkeit mit geringen Anforderungen an kognitive Fähigkeiten wie Denkgeschwindigkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis sowie sehr geringen Ansprüchen an die Entscheidungsfähigkeit wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen von 4 – 5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 % eingeschränkt sei. Somit könne die Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 40 % quantifiziert werden.

6.2     Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. C.___ setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Hierzu ist dem Gutachten zu entnehmen, der Versicherte sei erheblich in seinen kognitiven Fähigkeiten (Denkgeschwindigkeit, Merkfähigkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung) aufgrund der depressiven Episode krankheitsbedingt eingeschränkt. Darüber hinaus sei das Durchhaltevermögen erheblich reduziert. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei aufgrund der grossen Selbstunsicherheit erheblich beeinträchtigt. Als nach wie vor vorhandene Ressourcen seien der Wille zur Arbeit und der Wille zur Leistung beim Versicherten deutlich vorhanden. Vor der Erkrankung habe sich der Versicherte durch eine sehr gute Kommunikationsfähigkeit, eine sehr schnelle und komplexe geistige Leistungsfähigkeit sowie eine sehr hohe Belastbarkeit ausgezeichnet. Genau diese Eigenschaften seien jedoch aktuell durch die Erkrankung erheblich eingeschränkt. Weder in der gutachterlichen Untersuchung noch in den Akten fänden sich Hinweise auf Aggravation oder Simulation. Die angegebenen Symptome erschienen gutachterlich glaubhaft und entsprächen den klassischen Symptomen einer ausgeprägten depressiven Episode.

Sodann ist auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregrad-indikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 20. November 2017 E. 4.5.2) einzugehen. Diesbezüglich geht aus dem Gutachten hervor, insbesondere die bisherige medikamentöse Therapie erscheine im Vergleich zur Ausprägung und Dauer des Krankheitsverlaufs, gemessen an nationalen und internationalen Behandlungsrichtlinien, nicht ausreichend. Seit nun mindestens zwei Jahren bestehe eine mindestens mittelschwer ausgeprägte depressive Episode. Seit Behandlungsbeginn sei bisher kontinuierlich allerdings nur das Antidepressivum Sertralin eingesetzt worden. Hierunter habe sich lediglich eine geringe Teilbesserung ergeben. Alle internationalen und nationalen Richtlinien würden in einem solchen Fall eine Dosiserhöhung, eine Ergänzung oder Umstellung des Medikaments vorsehen. Dosiserhöhungen seien nach Angabe des Versicherten immer nur vorübergehend erfolgt. Sobald eine Besserung aufgetreten sei, sei die Dosis trotz fehlender Nebenwirkungen wieder herabgesetzt worden. Auch dieses Vorgehen entspreche nicht den Behandlungsempfehlungen. Nach den Schilderungen des Versicherten selbst sei nur vorübergehend Quetiapin (Seroquel) als Schlafhilfe eingesetzt worden. Andere medikamentöse Versuche seien nicht durchgeführt worden. Im Widerspruch hierzu finde sich im Bericht der behandelnden Psychiaterin aus dem Frühjahr 2016 (IV-Nr. 15) zusätzlich zu Sertralin noch das Medikament Mirtazapin (Remeron). An sich wäre dies entsprechend den Richtlinien eine der vielen verschiedenen Möglichkeiten zum empfohlenen Ausbau oder zur Verbesserung der antidepressiven Medikation bei fehlender nachhaltiger Besserung. Der Versicherte könne sich jedoch an die Gabe dieses Medikaments nicht erinnern. Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieses Medikament zusätzlich vorübergehend zum Einsatz gekommen sei, wäre nach wie vor die Gesamtbehandlung nun seit knapp zwei Jahren immer noch nicht konform zu den Richtlinien. Über diesen Zeitraum hätten bei der Ausprägung der Depression und aufgrund der bisherigen fehlenden nachhaltigen Besserung dieser nach den Richtlinien wesentlich mehr pharmakologische Behandlungsversuche stattfinden müssen. Die psychotherapeutische Seite der Behandlung sei dagegen gutachterlich wesentlich schwieriger zu beurteilen. Insgesamt erscheine eine Sitzungsfrequenz von wöchentlich bis zu zweiwöchentlich dem Krankheitsbild durchaus angemessen. Hinweise für eine eigentlich fehlende Kooperation des Versicherten in der Therapie lägen nicht vor. Allerdings bestätige der Versicherte die Aussage seiner Psychiaterin in ihren Berichten, dass er sich lange Zeit gegen eine stationäre Behandlung seiner Erkrankung gesträubt habe. Nun sei jedoch eine stationäre Behandlung in der Klinik G.___ geplant, in welche er eingewilligt habe. Bisher hätten keine beruflichen Eingliederungsbemühungen stattgefunden. Der Versicherte selbst habe sich jedoch intensiv um eine neue Stelle bemüht. Diese Bemühungen seien bisher jedoch erfolglos gewesen. Aus gutachterlicher Sicht sei zusätzlich hierzu zu bemerken, dass aktuell krankheitsbedingt nach wie vor erhebliche Beeinträchtigungen wichtiger Funktionsbereiche bezüglich Kaderfunktionen beim Versicherten bestünden. Ein direkter voller Stellenantritt würde daher die Gefahr des Scheiterns beinhalten, was das Selbstvertrauen des Versicherten erneut erheblich schädigen und den Krankheitsverlauf somit negativ beeinflussen würde. Insofern wäre aus gutachterlicher Sicht zuerst eine weitere deutliche Verbesserung der zentralen notwendigen Fähigkeiten durch eine richtlinienkonforme Behandlung anzustreben. Eine dadurch zumindest weitgehende Wiedererlangung vieler zentraler früher innegehabter Fähigkeiten sei aus gutachterlicher Sicht wahrscheinlich. Bei einer erheblichen Verbesserung der Funktionsfähigkeit wäre dann ein Wiedereinstieg in eine mittlere Kaderposition und somit unter dem Belastungsniveau des höchsten Kaders aus gutachterlicher Sicht potentiell durchaus als erreichbar zu

klassifizieren und ein realistisches Behandlungsziel.

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten psychischen Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, an Suchterkrankungen liege nur eine Tabakabhängigkeit vor, welche keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausübe und auch nicht im Zusammenhang mit der depressiven Episode selbst stehe. Gleichzeitig liege ein erhöhter Alkoholkonsum vor, welcher aktuell jedoch nicht die Kriterien einer Suchterkrankung erfülle. Dieser im Verhältnis zu vor der Erkrankung erhöhte Alkoholkonsum sei im Wesentlichen auf die depressive Episode selbst zurückzuführen.

Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor, die biografische Persönlichkeitsentwicklung des Versicherten sei von sehr hohem Einsatzwillen und grossem Engagement mit entsprechendem Erfolg in beruflicher Hinsicht geprägt. Darüber hinaus habe vor der Erkrankung über das berufliche Engagement hinaus noch eine hierfür ebenfalls hohe Präsenz in der Kindererziehung und in der Familie vorgelegen. Die sehr hohe berufliche Leistungsfähigkeit sei durch die Funktionseinschränkungen aufgrund der depressiven Episode weitgehend aufgehoben. Hiervon seien zusätzlich auch viele Fähigkeiten im familiären Bereich betroffen. Das Persönlichkeitsbild vor der Erkrankung sei durch die hohe Leistungsfähigkeit und den daran geknüpften Erfolg geprägt gewesen. Sichere Hinweise, dass dies als narzisstische Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-10 zu werten sei, lägen nicht vor. So hätten bis zur Krise am Arbeitsplatz keine relevanten Interaktionsprobleme mit anderen Menschen bestanden, welche Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung liefern könnten. Durch die Erkrankung seien die Leistungsfähigkeit, die damit verbundene Anerkennung und der berufliche Erfolg zusammengebrochen. Hierunter leide auch das Selbstbild des Versicherten stark. Entsprechend hoch seien inzwischen die Selbstzweifel, und das Selbstvertrauen sei niedrig.

Zum sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist dem Gutachten zu entnehmen, das soziale Netzwerk sei durch die Erkrankung selbst deutlich geschrumpft. Es sei im Wesentlichen auf nur noch wenige Freunde und die enge Familie reduziert. In diesen reduzierten sozialen Netzwerken seien bereits alle Ressourcen mobilisiert. Dabei müsse darauf hingewiesen werden, dass wahrscheinlich aufgrund der Dauer der Erkrankung die psychische Gesundheit der Ehefrau nach Aussage des Versicherten auch zunehmend in Mitleidenschaft gezogen worden sei und somit diese Ressource zukünftig zur Kompensation eventuell weniger zur Verfügung stehe.

Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte Dr. med. C.___ aus, gutachterlich hätten keine Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen bei der gutachterlichen Untersuchung, der Aktenlage und der Fremdanamnese (schriftliche Symptombeschreibung der Ehefrau) sowie den durchgeführten Testuntersuchungen aufgezeigt werden können. Alle Befunde zeigten sich übereinstimmend und würden ein klassisch depressives Symptombild zeichnen. Insgesamt fänden sich aus gutachterlicher Sicht somit keine Hinweise, um an der Glaubwürdigkeit der geschilderten Einschränkungen zu zweifeln.

Beim Indikator behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-)Eingliederung zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der Versicherte sei sich durchaus erheblicher krankheitsbedingter Einschränkungen bewusst. Gleichzeitig bestehe jedoch ein grosser Wunsch, wieder eine für ihn sinnstiftende Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen. Hierdurch erscheine aus gutachterlicher Sicht die Einschätzung des Versicherten selbst bezüglich seiner Leistungsfähigkeit in einer mittleren Kaderposition auf dem ersten Arbeitsmarkt durch seinen Wunsch, wieder zu arbeiten, verzerrt. Aus gutachterlicher Sicht seien die vorhandenen Einschränkungen noch massiv und würden auch eine Arbeit in einer mittleren Kaderposition aktuell noch erheblich beeinträchtigen. Der Glaube des Versicherten, in einer solchen mittleren Kaderposition genügend leistungsfähig zu sein, erscheine daher aus gutachterlicher Sicht momentan noch eher als Wunsch als Realität. Somit schätze der Versicherte seine eigene Arbeitsfähigkeit aktuell aus gutachterlicher Sicht deutlich zu optimistisch ein. Vergleiche man die Leistungsfähigkeit und das Aktivitätsniveau zum Zeitpunkt der Begutachtung mit dem vor Beginn der Problematik am Arbeitsplatz (vor 2013), so liessen sich erhebliche schwer ausgeprägte Unterschiede feststellen. So sei der Versicherte vor 2013 extrem leistungsfähig gewesen und habe eine weit überdurchschnittliche Durchhaltefähigkeit gehabt. Weiter habe er sich durch sehr gute kognitive Fähigkeiten und eine sehr gute Kommunikationsfähigkeit ausgezeichnet. Erkrankungsbedingt seien genau diese zuvor besonders hervorragend ausgeprägten Eigenschaften nun erheblich beeinträchtigt. Dies drücke sich genauso im privaten Bereich aus. Hier sei der Versicherte vor Beginn der Erkrankung ein sozial sehr aktiver Mensch gewesen. Auch hier seien die Aktivitäten erheblich zurückgegangen. Durch die Erkrankung sei die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit des Versicherten deutlich beeinträchtigt. Entscheidungsprozesse würden so erheblich länger brauchen und fielen dem Versicherten massiv schwerer als früher.

6.3     Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. C.___ genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung der zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim Beschwerdeführer neben ressourcenhemmenden nur wenige ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten von Dr. med. C.___ eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu.

7.       Damit lag gestützt auf das beweiswertige Gutachten von Dr. med. C.___ im Gutachtenszeitpunkt – 10. Oktober 2016 – unbestrittenermassen eine lediglich 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Für den Zeitraum vor der Begutachtung vertritt die Beschwerdegegnerin jedoch, entgegen den Ausführungen von Dr. med. C.___, die Ansicht, es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen. Worauf sich die Beschwerdegegnerin bei dieser Annahme stützt, erscheint nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist dem beweiswertigen Gutachten von Dr. med. C.___ zu entnehmen, dass die attestierte aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bzw. 40 % Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unverändert seit September 2014 besteht. Darauf ist vorliegend abzustellen. Sodann ist der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem Erlass des Gutachtens vom 10. Oktober 2016 umstritten. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, nach Austritt aus der Klinik G.___ in [...] am 13. Dezember 2016 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Sie stützt sich dabei auf die Aktennotiz von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie, RAD, vom 30. Juli 2018. Dr. med. I.___ hielt darin fest, der Austritt aus der Klinik G.___ sei am 13. Dezember 2016 erfolgt, etwas gebessert bei noch mittelgradig ausgeprägter Depression. Folglich müsse ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit etwas höher liegen als noch im Oktober 2016. In Anbetracht des vom Gutachter formulierten sehr tiefen Anforderungs- bzw. Zumutbarkeitsprofils habe er, Dr. med. I.___, gestützt auf die von K. Foerster et al MEDSACH von 2007 publizierten Vorschläge zur MdE-Einschätzung bei depressiven Episoden eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % angenommen, basierend auf der Empfehlung einer Beeinträchtigung bis 40 % für mittelgradige depressive Episoden ohne komorbide Störungen. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So geht die von Dr. med. I.___ erwähnte Verbesserung aus dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 13. Dezember 2016 so nicht hervor. Vielmehr liegt die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 – 40 % gar unter der im Gutachten von Dr. med. C.___ festgelegten Arbeitsfähigkeit von 40 %. Auch hinsichtlich der Diagnosestellung einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Symptom lag nach wie vor die gleiche Diagnose wie im Gutachten vor.Soweit Dr. med. I.___ mit Verweis auf Foerster (Foerster K., Bork 5., Kaiser V., Grobe Th., Tegenthoff M., Weise H., Badke A., Schreinicke G., Lübcke J., Vorschläge zur MUE-Einschätzung bei psychoreaktiven Störungen in der gesetzlichen Unfallversicherung, MED SACH 103 2/2007S. 54 f.) eine schematische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornimmt, ohne den Beschwerdeführer selbst untersucht zu haben, ist festzuhalten, dass gerade angesichts der Indikatorenrechtsprechung (vgl. E. II. 6.2) solche schematischen und nicht einzelfallbezogenen Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit überholt sein dürften, zumal der betreffende Artikel von Foerster aus dem Jahr 2007 stammt. So kann die vorliegend gestellte Diagnose je nach vorhandenen Ressourcen der betreffenden Person sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Da auch nach dem Austritt aus der Klinik G.___ per 13. Dezember 2016 in den Akten nicht genügend Hinweise auf eine gesundheitliche Verbesserung bzw. Verschlechterung vorliegen, hat die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. C.___ einer 40%igen Arbeitsfähigkeit somit auch in diesem Zeitpunkt weiterhin Geltung.Unbestritten ist unter den Parteien hingegen die Annahme von Dr. med. I.___, gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 7. Dezember 2017 zur zweiten stationären Behandlung werde eine erneute Verschlechterung ab 07/2017 dokumentiert. Für diesen Zeitraum gelte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für angepasste Tätigkeiten. Während die gesundheitliche Verschlechterung aufgrund der Akten nachvollziehbar erscheint, ist der von Dr. med. I.___ formulierte Zeitpunkt ab Juli 2017 so jedoch nicht aus dem Bericht ersichtlich. Im Austrittsbericht der Klinik G.___ wird vielmehr von einer Verschlechterung ab Frühling 2017 gesprochen. Eine solche Verschlechterung ist aber dem Bericht des behandelnden Psychiaters und des Psychologen, Dr. med. E.___ und lic. phil. F.___ vom 17. Mai 2017 nicht zu entnehmen. So wurde darin festgehalten, es seien keine wesentlichen Veränderungen des psychischen Zustandes seit der Begutachtung durch Dr. med. C.___ festzustellen. Demnach ist auch die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommene gesundheitliche Verschlechterung per 17. Mai 2017 nicht nachvollziehbar. Mangels anderer Angaben ist damit erst kurz vor dem Eintritt in die Klinik vom 5. Oktober 2017 von einer relevanten gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen. Nachdem sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gemäss Austrittsbericht der Klinik G.___ während des Klinikaufenthaltes wieder besserte und er am 29. November 2017 wieder aus der Klinik austrat, ist aber von keiner anhaltenden Verschlechterung im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV auszugehen, womit von einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen ist. Hiernach ist sodann, entgegen der Ansicht von Dr. med. I.___, auch weiterhin die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % anzunehmen. Dr. med. I.___ vertritt die Meinung, bei Austritt habe wiederum eine noch mittelgradige Depression vorgelegen, weshalb ab 01/2018 eine Eingliederung mit stufenweisem Aufbau innerhalb von 4 – 6 Monaten bis auf mindestens 60 %, allenfalls auf 70 % Arbeitsfähigkeit in einer dem vom Gutachter formulierten sehr einfachen angepassten Tätigkeit zumutbar scheine. Diese Annahme stützt sich wiederum auf die Vorschläge von K. Foerster et al. Dem kann, wie bereits vorgehend ausgeführt, nicht gefolgt werden, zumal sich auch aus dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 17. Dezember 2017 keine gesundheitliche Verbesserung in dem von Dr. med. I.___ geschilderten Ausmass ergibt. Zwar konnte der Zustand seit dem Eintritt in die Klinik verbessert werden, es wird im Bericht der Klinik G.___ aber dennoch von einem unveränderten Gesundheitszustand gesprochen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht denn auch nur zu entnehmen, vom 5. Oktober 2017 bis zum 5. Dezember 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anschliessend sei die Arbeitsfähigkeit durch die ambulant Weiterbehandelnden festzulegen. Eine hiernach attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geht aus den Akten nicht hervor.

Zusammenfassend ist beim Beschwerdeführer somit von einer seit September 2014 durchgehenden 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen. Damit ist nachfolgend der Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres per September 2015 zu berechnen, wobei der Rentenanspruch infolge Anmeldung im Mai 2015 erst per November 2015 entstehen kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

E. 5 Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdebeklagten.

E. 6 Dem Beschwerdeführer ist die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

3.       Mit Eingabe vom 13. Dezember

2018 (A.S. 25 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Schreiben vom 10. Januar

2019 (A.S. 26) zieht der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung zurück.

5.       Sodann lässt der

Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 gegen die Verfügungen der

Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2018 sowie vom 15. Januar 2019 ebenfalls

Beschwerde erheben. In diesen Verfügungen legt die Beschwerdegegnerin die Höhe

der Rente des Beschwerdeführers sowie der Kinderenten vom 1. November 2015 bis

31. Dezember 2016, vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017, vom 1. April

2017 bis 31. Juli 2017, vom 1. August 2017 bis 31. März 2018, vom 1. April 2018

bis 31. Oktober 2018 sowie ab 1. Februar 2019 fest. In seiner Beschwerde vom

31. Januar 2019 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügungen der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2018 über den Zeitraum vom 1. April 2017 bis

31. Oktober 2018, sowie diejenige vom 15. Januar 2018 sind aufzuheben,

respektive abzuändern.

2.

Die Beschwerdebeklagte ist zu

verurteilen, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

3.

Dem Beschwerdeführer ist ab 1. November

2015 und fortlaufend eine volle Invalidenrente samt Kinderrenten zuzusprechen.

4.

Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdebeklagten.

Zudem stellt der Beschwerdeführer

folgende Verfahrensanträge:

1.

Die Beschwerden gegen die genannten

Verfügungen, sowie diejenige vom 14. November 2018 gegen die Verfügung vom 14.

Oktober 2018 [recte: 12. Oktober] sind in einem Verfahren zusammenzulegen.

2.

Es wird beantragt, dass das Gericht

vorab feststellt, dass die Verfügungen über die grundsätzliche Zusprache der

ganzen Invalidenrenten zu Recht erfolgten und ungeachtet der Differenzen der

Parteien über die Rentenberechnung in Rechtskraft erwachsen können.

6.       Mit Verfügung vom 1. Februar

2019 (A.S. 38 f.) werden die Verfahren VSBES.2018.273 und VSBES.2019.31 vereinigt

und unter der Verfahrensnummer VSBES.2018.273 weitergeführt. Des Weiteren hat der

Präsident des Versicherungsgerichts den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers,

wonach das Gericht vorab feststellen solle, dass die Verfügungen über die

grundsätzliche Zusprache der ganzen Invalidenrenten zu Recht erfolgten und

ungeachtet der Differenzen der Parteien über die Rentenberechnung in

Rechtskraft erwachsen könnten, mit Verweis auf BGE 125 V 413 und 131 V 164

abgewiesen. Dazu ist ergänzend anzumerken, dass gemäss der vorgenannten

Rechtsprechung auch in einem Fall wie dem Vorliegenden, in welchem nur die

Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten wird, die richterliche

Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt wird, dass unbestritten

gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Zudem ist es

in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende

Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder

in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Somit wäre die vom

Beschwerdeführer geforderte vorgängige gerichtliche Feststellung einer

Teilrechtskraft nicht zulässig.

7.       Mit Eingabe vom 22. Februar

2019 (A.S. 41) reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Frau D.___

betreffend Einschätzung des Validenlohnes ein.

8.       Mit Eingabe vom 12. März 2019

(A.S. 47 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auch bezüglich der Beschwerde

vom 31. Januar 2019 auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und

beantragt die Abweisung der Beschwerde.

9.       Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe das

Gutachten von Dr. med. C.___ vollen Beweiswert. Die behandelnden Ärzte

inklusive des Psychiaters (Bericht Dr.med. E.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie / F.___, Psychologe vom 17. Mai 2017, IV-Nr. 52) hätten die

Einschätzungen des begutachtenden Facharztes anerkannt. Der Gutachter Dr. med. C.___

erachte eine Erwerbsfähigkeit von 40 % in einer kognitiv leichten, stressfreien

Tätigkeit als zumutbar, jedoch derzeit als nicht angezeigt (und damit eben nicht

zumutbar). Diese solle in 4 bis 5 Stunden täglich mit einer

Leistungsminderung von 20 % möglich sein. Dies ergebe gemäss Gutachter C.___ gesamthaft

40 %. Wenn unter diesen Umständen überhaupt von einer zumutbaren

Erwerbsfähigkeit ausgegangen werde, sei von 40 % in einer angepassten

Verweistätigkeit gemäss Gutachter Dr. med. C.___ auszugehen. Gemäss Bericht der

Klinik G.___ vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 64) sei bei Eintritt eine schwere

Depressionssymptomatik festgestellt worden. Diese habe unter hohem

Therapieaufwand auf eine mittelschwere Depression reduziert werden können. Die

Beschreibungen der Symptomatik entsprächen weitgehend denjenigen des Gutachters

Dr. med. C.___. Es bestehe ein stationärer Zustand. Sodann habe die

Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen viel zu tief angesetzt. Der

Beschwerdeführer sei im Finanzbereich bestens ausgebildet. Er sei für das

betriebswirtschaftliche Funktionieren eines mittleren Unternehmens

verantwortlich gewesen. Es habe ihm die Personalabteilung unterstanden, welche

über 1'000 Mitarbeitende zu betreuen gehabt habe. Auch die Einkäufe in Beträgen

von mehreren Millionen habe er gesteuert. Bei der Ermittlung des mutmasslichen

Valideneinkommens sei auch zu berücksichtigen, dass er sowohl bei der

(Geschäfts-) Leitung eines mittleren KMU, als auch in seinem fachlichen Bereich

(Betriebswirtschaft) Ausbildung und Erfahrung auf höchster Stufe habe (oder

gesund gehabt hätte). Er habe Erfahrungen in handwerklichen Betrieben (zu

Beginn) und bei Finanzdienstleistern wie der [...] Versicherung und der [...]

in hohen Positionen gesammelt. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung

hätte er praktisch in jeder Branche reüssieren können, wenn er denn gesund

geblieben wäre. An einer neuen Stelle hätte er zumindest überwiegend

wahrscheinlich ein ähnliches Einkommen (CHF 250'000.00/Jahr) erzielt. Eine

Alternative zu den Lohntabellen stelle der Lohnrechner Salarium dar. Dort könne

das Anforderungsprofil exakter eingestellt werden. Die IV-Stelle habe es

abgelehnt, dieses anzuwenden, weil dort nur privatwirtschaftlich erzielte Löhne

erfasst seien. Der Einwand steche nicht. Die H.___ orientierten sich bis heute

an den staatlichen Lohnklassen. Beim Beschwerdeführer habe der («staatlich»)

erzielte Lohn höher gelegen als der mit Salarium errechnete. Es resultiere ein

Einkommen zwischen CHF 210'000.00 und 238'000.00. Gemäss der Tabelle

«Topmanager» des Bundesamtes für Statistik ergebe sich (für 2014) ein

mutmasslichen Valideneinkommen zwischen CHF 215'000.00 und

CHF 257'000.00/Jahr. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die

überwiegende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass er sein Lohnniveau hätte halten

können. Es liege bei CHF 250'000.00/Jahr. Zudem ergebe der eingeholte

Bericht von Frau D.___, dass der Beschwerdeführer angesichts seines

Leistungsausweises als Gesunder mit einem Verdienst von rund CHF 190’000.00

rechnen dürfe. Zwar sei seine Reputation wegen der Turbulenzen in den H.___

regional etwas beeinträchtigt. National oder im ausländischen deutschsprachigen

Raum spiele dies keine Rolle. Die IV-Stelle berechne das Invalideneinkommen

nach Tabelle 17. Grundsätzlich dürfte jedoch die Tabelle 1b zur Anwendung

kommen. Zwei Sachverhalte seien jedoch zu beachten: Der Gutachter Dr. med. C.___

erachte in einer angepassten Tätigkeit 4 bis 5 Std. je Tag Präsenz mit

einer Leistungseinbusse von 20 % als zumutbar, derzeit jedoch nicht als

sinnvoll. Die zumutbare Erwerbstätigkeit betrage maximal 40 %. Zudem sei bei

Eintritt in die Klinik G.___ eine schwere Depression festgestellt worden. Es

sei nicht ersichtlich, wie die IV-Stelle darauf komme, es sei nach dem

Gutachten C.___ eine Verbesserung eingetreten. Sie sei nirgends medizinisch

belegt. Vielmehr spreche alles gegen eine solche Annahme. Selbst wenn man das

höchste Invalideneinkommen der IV-Stelle berücksichtige, resultiere eine volle

Rente.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem

Beschwerdeführer anspruchsvolle Tätigkeiten mit grosser Verantwortung (z.B.

hohe Kaderpositionen) nicht mehr zumutbar seien. Bei der Bemessung des

Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkungen werde nicht auf das zuletzt

erzielte Einkommen abgestellt. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei nicht

aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Deshalb komme ein statistischer

Tabellenlohn zur Anwendung, seinem Ausbildungsniveau entsprechend. Auf

Grundlage der medizinischen Untersuchung vom 21. September 2016 bei Dr. med. C.___

in [...] sei eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 40 % beurteilt

worden. Eine geeignete Tätigkeit sollte keine Führungsverantwortung beinhalten

und keine hohen Anforderungen an kognitive Fähigkeiten stellen. Bei der

Bemessung des Einkommens mit gesundheitlicher Einschränkung komme ebenfalls ein

statistischer Tabellenlohn zur Anwendung, dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil

entsprechend. Nach Austritt aus der Klinik G.___ in [...] am 13. Dezember 2016

sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit auszugehen.

Unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV werde die ganze Invalidenrente drei

Monate später – per 1. April 2017 – auf eine Dreiviertelrente herabgesetzt. Per

17. Mai 2017 bestehe wiederum eine medizinisch dokumentierte, gesundheitliche

Verschlechterung mit erneutem Eintritt in die Klinik G.___. Ab diesem Zeitpunkt

habe eine vorübergehende, vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit bestanden. Nach

dem Aufenthalt in der Tagesklinik der Klinik G.___ per 29. November 2017 sei

davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand wiederum verbessert habe. Ab

Januar 2018 wären somit Eingliederungsmassnahmen angezeigt gewesen. Infolge der

Dekonditionierung hätte so eine stufenweise Steigerung des Arbeitspensums auf

60 – 70 % erreicht werden können. Deshalb sei ab Zeitpunkt des Austritts aus

der Tagesklinik von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % (Durchschnitt) auszugehen.

Unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV werde die ganze Invalidenrente drei

Monate später – per 1. April 2018 – auf eine Dreiviertelrente

herabgesetzt. Sodann sei es bezüglich des Lohnrechners «Salarium» zwar richtig,

dass sich dieses Modell auf die Lohndaten der LSE stütze. Jedoch würden darin

einzig die Lohnangaben von Angestellten aus der Privatwirtschaft

berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer stünden jedoch im Gesundheitsfall auch

entsprechende Anstellungen im öffentlichen Sektor offen. Deshalb würden die dem

«Salarium» zugrunde liegenden Lohndaten des privaten Sektors seine beruflichen

Möglichkeiten nicht hinreichend abbilden. Ausserdem werde dabei nur eine Region

berücksichtigt. Es sei aber von einem schweizweiten Durchschnittseinkommen

auszugehen, da es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich wäre, in der

ganzen Schweiz eine entsprechende Stelle anzunehmen. Es sei deshalb nach wie

vor auf einen LSE Tabellenlohn abzustellen (Urteil des Bundesgerichts

9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Des Weiteren sei aufgrund der

ganzen medialen Aufmerksamkeit davon auszugehen, dass es für ihn schwierig

geworden wäre, wieder eine entsprechende Stelle mit einem so hohen Einkommen zu

finden. Somit sei nach wie vor auf den LSE-Tabellenlohn T11 2014, Ziffer 3

(Höhere Berufsausbildung), Niveau 1 + 2 Männer abzustellen. Es sei

nicht erwiesen, dass er im Gesundheitsfalle eine Stelle gefunden hätte, bei der

er dasselbe Lohnniveau erzielen könnte, wie er das bei den H.___ gehabt habe.

Bezüglich des Invalideneinkommens sei festzuhalten, dass die Tabelle T17 den

Zentralwert nach Berufsgruppen und nicht nach Wirtschaftszweigen wie T1b

aufzeige. Es handle sich deshalb um eine spezifischere Einkommensermittlung als

dies nach der Tabelle T1b möglich wäre. Aus diesem Grund sei weiterhin auf die

Tabelle T17 Ziff. 43 abzustellen. Schliesslich sei vorliegend kein

leidensbedingter Abzug gerechtfertigt. Teilzeitarbeit bei Männern ohne

Kaderfunktion führe bei einem Arbeitspensum von 50 – 74 % zu keiner relevanten

Lohneinbusse (siehe LSE Tabelle T18 2016). Somit könne gestützt auf die

Teilzeitarbeit kein Abzug vorgenommen werden. Ansonsten seien keine Gründe

ersichtlich, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden.

5.

Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers korrekt festgelegt hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1     Dr. med. B.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 5. April 2016 (IV-Nr. 18,

S. 5) fest, beim Beschwerdeführer bestehe seit 2014 eine Anpassungsstörung

(ICD-10 F43.21), DD: depressive Episode (ICD-10 F32.21). Er sei bis auf

Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Im November 2014 sei er von seinem Hausarzt

wegen einer Anpassungsstörung und depressiven Entwicklung zu einer

psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung zugewiesen worden. Die

Beschwerden hätten schon etwa drei Monate vorher, in Sommer 2014, angefangen.

Auslöser des Beschwerdebildes sei eine monatelange Überbelastung durch

Mediendruck gewesen. Er habe dem H.___-Verwaltungsrat angeboten, auf Grund der

entstandenen Umstände das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Er sei mehrere Jahre

bei der H.___ als Leiter der Finanzen angestellt gewesen. Anfang 2013 sei

er zum Vizedirektor befördert worden. Seine Stimmung sei depressiv und durch

weitere emotionale (gereizt, weinerlich, blockiert) und körperliche (Schmerzen,

Anspannung, Appetitlosigkeit, Schlafstörungen) Verhaltensweisen (Sozialer

Rückzug, isoliert, allein sein, autistisch) mit kognitiv- und

neuropsychologischen Auffälligkeiten (verminderte Fähigkeit sich zu

konzentrieren, verringerte Entscheidungsfähigkeit und Unentschlossenheit,

Aufmerksamkeits- Gedächtnisstörung) gezeichnet. Er agiere langsam, unflexibel.

Er sei blockiert, es bestehe ein psychogener Stupor. Er könne keinen Tag oder

die Woche planen, könne keine einfachen Probleme zu Hause lösen. Alles müsse

seine Frau erledigen, was ihn noch zusätzlich belaste. Er mache sich grosse Sorgen

um die Zukunft, es würden Gefühle von Wertlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Apathie

und Erschöpfung auftreten. Es bestehe ein Verlust des Selbstvertrauens und des

Selbstwertgefühls, ein lnteressensverlust, verminderter Antrieb, gesteigerte Ermüdung

bei kleiner Überforderung und es trete ein psychovegetatives Syndrom mit

diffusen körperlichen Beschwerden wie Kopfdruck, Benommenheit, Herzklopfen,

Herzstiche, beklemmendes Gefühl in der Brust, Muskelverspannungen, Magen-

Darm-Probleme auf. Der Beschwerdeführer wolle sich längerfristig wieder um neue

Anstellungen bewerben. Bis Ende Sommer 2016 sei therapeutisch anzustreben, mit

dem Beschwerdeführer auf eine 50 % Wiederanstellung im ersten Arbeitsmarkt hin

zu arbeiten. Natürlich hänge die Möglichkeit eines solchen Pensums neben der

weiteren Verbesserung der Symptome sehr von einem tatsächlichen Angebot des

Stellenmarktes ab.

5.2     Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 10. Oktober 2016 (IV-Nr. 33) wurde eine mittelgradige

depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert. Die

Arbeitsfähigkeit für eine sehr hohe Kaderstelle, wie die zuletzt innegehabte

Position als Vizedirektor der H.___ müsse aktuell krankheitsbedingt ab

mindestens September 2014 als aufgehoben betrachtet werden. Eine angepasste

einfache Tätigkeit mit geringen Anforderungen an kognitive Fähigkeiten wie

Denkgeschwindigkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis sowie sehr geringen

Ansprüchen an die Entscheidungsfähigkeit wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen von

4 – 5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 %

eingeschränkt sei. Somit könne die Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit auf 40 % quantifiziert werden. Aus gutachterlicher Sicht seien diese

Überlegungen jedoch rein theoretisch, da es therapeutisch wenig sinnvoll

scheine, eine solche Tätigkeit als dauerhafte Ersatztätigkeit anzustreben. Die

therapeutischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionseinschränkungen

durch die Depression seien bei weitem nicht ausgeschöpft. Somit sei eine

Verbesserung des Funktionszustands aus gutachterlicher Sicht nach wie vor

durchaus möglich und aus therapeutischer Sicht unbedingt anzustreben. Unter

Berücksichtigung dieser noch bestehenden Möglichkeiten sei die extrem einfache

beschriebene Verweistätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % aus

gutachterlicher Sicht klar nicht sinnvoll. Vielmehr sollte die weitgehende

Wiederherstellung der Fähigkeiten als Ziel aufgefasst werden, um dann eine

Rehabilitation in eine Kaderposition zu ermöglichen. Dies scheine aus

gutachterlicher Sicht in keinster Form unerreichbar. Ob erneut eine extrem hohe

Kaderposition, wie die Stelle eines Vizedirektors, möglich sei, könne jedoch

gutachterlich noch nicht vorhergesagt werden.

5.3     Im Austrittsbericht der Klinik G.___,

[...], vom 13. Dezember 2016 (IV-Nr. 36), wo der Beschwerdeführer vom 25.

Oktober bis 13. Dezember 2016 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Hauptdiagnose:

-

Mittelgradige depressive

Episode mit somatischem Symptom (ICD-10 F32.11)

Nebendiagnosen:

-

Zu Hauptdiagnose:

Erschöpfungssymptomatik (ICD-10 Z73)

-

Belastungen in Verbindung

mit der beruflichen Situation (ICD-10 Z56)

-

Spannungen mit der

Ehepartnerin (ICD-10 Z63)

-

Sozialer Rückzug (ICD-10

Z60)

-

08/2016 Operation der

Biceps- und Supraspinatussehnen rechts nach Sportverletzung

Da trotz der seit ca. zwei Jahren

stattfindenden ambulanten psychiatrischen Behandlung (Seralin Mepha, Gespräche)

keine entscheidende Besserung der agitierten depressiven Symptomatik habe

erzielt werden können und dadurch insbesondere die seit längerem anstehende

Suche einer beruflichen Anstellung deutlich erschwert und bisher leider auch

erfolglos geblieben sei, rate ihm nun seine psychiatrisch zuständige Fachärztin

dringlich zu einer stationären Behandlung in der Klinik. Die Zuweisung zur

stationären Behandlung erfolge durch die ambulant behandelnde Fachärztin, Frau

Dr. med. B.___, [...], wegen anhaltender depressiver Symptomatik bei multipler

psychosozialer Überlastung. Im Stationsalltag zeigten sich deutlich die

schnelle Erschöpfbarkeit, Energieeinbruch nach Aktivität und die kognitiven

Einschränkungen. Es sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer kein

Gespür für seine Leistungsgrenzen entwickelt gehabt habe. Es habe sich gezeigt,

dass er den Schock durch den Tod der ersten Ehefrau nicht verarbeitet habe und

noch Trauerprozess anstehe. Er habe stark dazu geneigt, sein Emotionserleben zu

rationalisieren. Durch die intensive Auseinandersetzung mit seiner Erkrankung

habe er realisiert, dass es schon Jahre vor dem Zusammenbruch

Erschöpfungssymptome gegeben habe, die er als solche ignoriert und verdrängt

habe. Auch habe er die traumatische Geburt des ersten Sohnes aus zweiter Ehe

und die darauffolgenden schwierigen zwei Jahre verdrängt gehabt. Es sei ihm

schwer gefallen zur Ruhe zu kommen aufgrund der starken Zukunftsängste und der

Sorge um seine Ehefrau. Er habe Scham- und Schuldgefühle aufgrund seiner

Erkrankung gehabt, was sich auf den Selbstwert niedergeschlagen habe, der sehr

an Anerkennung gekoppelt gewesen sei. Nach wie vor habe eine grosse Kränkung

bestanden bzw. Enttäuschung und Wut wegen der Geschehnisse bei der letzten

Arbeitsstelle. Als Ressourcen zeigten sich seine Offenheit und Herzlichkeit,

wodurch er guten und hilfreichen Kontakt in der Patientengemeinschaft erlebt

habe. Auch habe er den Wert von Pausen kennen gelernt. Seine Schlafstörungen

reduzierten sich auf Nächte, bei denen der Tag belastend gewesen sei. Im

Verlauf habe er sich an den Wochenenden weniger reizbar erlebt und habe wieder

mehr Freudfähigkeit empfunden, sei jedoch nach wie vor instabil gewesen. Keine

Besserung zeigt sich bei den Gedächtnisstörungen. Seit November 2014 nehme er

kontinuierlich Seralin mepha 50 mg ein, zwischenzeitlich wegen deutlicher

Stimmungseinbrüche Seralin 150 mg, die er immer gut vertragen und dadurch

Stabilisierung erfahren habe. Die Wirksamkeit sei sehr gut gewesen, das

depressive Grübeln sei gestoppt worden, sodass die Halbierung der niedrigen

Dosierung nach dem Austritt evaluiert werden sollte. Für eine Tätigkeit, die

den eigentlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche, bestehe zur Zeit

keine Arbeitsfähigkeit. Eine leichte und angepasste Tätigkeit ohne Druck mit

verminderter Leistungsfähigkeit könne perspektivisch zu 20 – 40 % aufgenommen

werden.

5.4     Im Verlaufsbericht von Dr. med. E.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. F.___,

Psychologe, vom 17. Mai 2017 (IV-Nr. 52) wurde festgehalten, die kognitiven

Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hätten sich nicht gebessert. Was sich

leicht gebessert habe sei der Umgang damit. Er könne manchmal die durch die Beeinträchtigungen

bedingten Misserfolge und Überforderungen aus einer gewissen emotionalen

Distanz wahrnehmen. Weiterhin bestünden aber ausgeprägte Insuffizienzgefühle

und das narzisstische Gleichgewicht sei brüchig. Der Beschwerdeführer übernehme

Aufgaben im Familienalltag und bemühe sich, bei der Kinderbetreuung

zurechtzukommen. Es sei ihm möglich, ambulante Termine (wöchentlich

Körperwahrnehmung, Ergotherapie und Psychotherapie) sowie das wöchentliche

Training der Männerriege wahrzunehmen. Die Pflege sozialer Kontakte und eigener

Aktivitäten, wie sie in der Therapie besprochen würden, gelinge jedoch nur

partiell, weil die Befindlichkeit zu schlecht sei und / oder wegen des

schlechten Gewissens, wenn er etwas für sich tue. Weiterhin bestünden

erhebliche Defizite bei den kognitiven Funktionen, konkret Aufmerksamkeit,

Merkfähigkeit und Ausdauer, mit denen etwas besser umgegangen werden könne. Komplexere

Aufgabenstellungen seien derzeit weit ausserhalb der Reichweite. In

beschützender Umgebung während der Hospitalisation in der Klinik G.___ sei das Beschwerdebild

offenbar doch soweit teilremittiert gewesen, dass lediglich Risperidon 0.5 mg

für ausreichend befunden worden sei. Gleichwohl sei die Arbeitsfähigkeit so

eingeschätzt worden, dass lediglich «eine leichte und angepasste Tätigkeit ohne

Druck mit verminderter Leistungsfähigkeit perspektivisch zu 20 – 40 %» als

zumutbar erachtet worden sei. Aktuell, bei ausgebauter Medikation, seien die

Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit als geringer zu veranschlagen, sodass eine

reintegrative Massnahme im Sinne eines Belastungs- und Aufbautrainings momentan

noch überfordernd wäre. Es seien keine wesentlichen Veränderungen des

psychischen Zustandes seit der Begutachtung durch Dr. C.___ festzustellen. Der

Zustand sei stationär.

5.5     In seiner Aktennotiz vom 14.

Juni 2017 (IV-Nr. 53) hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, gestützt auf die

Aussage des behandelnden Psychologen in seinem Bericht vom 17. Mai 2017, wonach

seit der Begutachtung keine wesentlichen Veränderungen des psychischen

Zustandes festzustellen seien, gelte aus versicherungspsychiatrischer Sicht

weiterhin die Beurteilung von Dr. med. C.___ im Gutachten vom 10. Oktober 2016.

5.6     Im Austrittsbericht der Klinik G.___,

[...], vom 7. Dezember 2017 (IV-Nr. 36), wo der Beschwerdeführer vom 5. Oktober

bis 29. November 2017 hospitalisiert war, wurde eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert. Trotz

intensiver ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bestünden

weiterhin massive depressive Symptome, unter anderem starkes Grübeln,

Zukunftsängste, Insuffizienzerleben, innere Unruhe, Konzentration- und

Gedächtnisprobleme, gedrückte Stimmung, Dünnhäutigkeit. Insgesamt sei es durch

den teilstationären Aufenthalt zu einer Aktivierung von Ressourcen und einer

leichten Reduktion der depressiven Symptomatik (etwas mehr Antrieb, leicht

gebesserte Stimmung) gekommen. Unklar bleibe dabei, inwieweit diese leichte

Symptomverbesserung mit der beschützenden Umgebung zusammenhänge und auch nach

Austritt weiterbestehe. Die depressive Symptomatik sei auch bei Austritt in

mittelgradiger Stärke vorhanden gewesen, was angesichts der anhaltend

schwierigen äusseren Situation verständlich erscheine. Es hätten weiterhin

Einschränkungen in folgenden psychosozialen Funktionsbereichen bestanden: Fähigkeit

zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und

Wissensanwendung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Proaktivität.

Weiterhin beeinträchtigt seien Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie

Selbstbehauptungsfähigkeit / Selbstvertrauen. Es sollte unbedingt zeitnah eine

Klärung der ökonomischen Situation erreicht werden. Bei längerfristig offenem IV-Verfahren

und damit verbundener finanzieller Ungewissheit (einhergehend mit starken

existentiellen Ängsten, massiven Verlusterfahrungen in der Anamnese), müsse die

Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit trotz

vorhandener Motivation zur Gesundung als ungünstig beurteilt werden. Zur

Erhaltung der verbleibenden Ressourcen, Prävention maligner Chronizität

respektive weiterer Dekompensation werde die Fortsetzung der ambulanten

Psychotherapie und Psychopharmakotherapie empfohlen. Vom 5. Oktober 2017 bis

zum 5. Dezember 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Anschliessend sei die Arbeitsfähigkeit durch die ambulant Weiterbehandelnden

festzulegen.

5.7     In seiner Stellungnahme vom 8.

Februar 2018 (IV-Nr. 69) hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, RAD, fest, gemäss Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 7. Dezember 2017

habe beim Versicherten trotz nochmaliger Intensivierung der Behandlung im

teilstationären Setting mit leichter Verbesserung während des Aufenthalts, bei

Austritt weiterhin eine mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik

bestanden. Die im Bericht festgehaltenen Befunde entsprächen dieser

diagnostischen Beurteilung. In der Zeit vor dem Eintritt in die Tagesklinik sei

es dem Versicherten zunehmend schlechter gegangen. Die depressive Symptomatik

sei bei Eintritt knapp schwergradig ausgeprägt gewesen. Bezüglich

Arbeitsfähigkeit ergebe sich somit aktuell gegenüber dem Zeitpunkt der

Beurteilung durch den Gutachter Dr. med. C.___ vom 10. Oktober 2016 keine

Veränderung. Hingegen sei eine zwischenzeitliche Verschlechterung im Zeitraum

07/2017 bis gegen Ende Aufenthalt in der Tagesklinik der Klinik G.___ zu

verzeichnen. Während dieser Zeit sei die Arbeitsfähigkeit auch für angepasste

Tätigkeiten weitgehend aufgehoben gewesen. Dem Austrittsbericht der Klinik G.___

könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand

verbessert habe. Es könnten Eingliederungsmassnahmen in Betracht gezogen

werden. Dadurch könnte stufenweise auf das vom Gutachter attestierte Niveau der

Arbeitsfähigkeit von 60 – 70 % in angepasster Tätigkeit (sehr einfach,

geringe Anforderungen an die kognitiven Funktionen) hingearbeitet werden.

5.8     In seiner Aktennotiz vom 30.

Juli 2018 (IV-Nr. 90) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, RAD, aus, zunächst bestehe kein Zweifel, dass der

Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Vizedirektor seit 09/2014

nicht mehr arbeitsfähig sei. Dies voraussichtlich auf Dauer. In der

Stellungahme vom 1. Februar 2018 (recte: 8. Februar 2018) gehe er, Dr. med. I.___,

von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit aus, gestützt auf

das Gutachten von PD C.___. Dabei habe er, Dr. med. I.___, übersehen, dass der

Gutachter noch einen Leistungsabzug von 20 % vornehme und somit auf 40 %

insgesamt komme. Dem könne angesichts der zum Zeitpunkt der Begutachtung noch

mittelschweren bis schweren Depression nicht widersprochen werden. Der

Gutachter weise aber darauf hin, dass das therapeutische Potential zu diesem

Zeitpunkt nicht ausgeschöpft gewesen sei. In der Folge sei der Versicherte noch

stationär in der Klinik G.___ behandelt worden. Der Austritt sei am 13.

Dezember 2016 erfolgt, etwas gebessert bei noch mittelgradig ausgeprägter

Depression. Folglich müsse ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit etwas höher liegen als noch im Oktober 2016. In

Anbetracht des vom Gutachter formulierten sehr tiefen Anforderungs- bzw.

Zumutbarkeitsprofils habe er, Dr. med. I.___, gestützt auf die von K. Foerster

et al MEDSACH von 2007 publizierten Vorschläge zur MdE-Einschätzung bei

depressiven Episoden eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % angenommen, basierend

auf der Empfehlung einer Beeinträchtigung bis 40 % für mittelgradige depressive

Episoden ohne komorbide Störungen. Nicht mehr nachvollziehen könne er in diesem

Zusammenhang seine Aussage in der Stellungnahme vom 14. Juni 2017, wonach

mangels Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung weiterhin

die Beurteilung des Gutachters gelte. Dies stehe im Widerspruch zum bei

Austritt am 13. Dezember 2016 verbesserten Zustand. Hingegen müsse dem

Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 7. Dezember 2017 zur zweiten stationären

Behandlung insofern Rechnung getragen werden, als eine erneute Verschlechterung

ab Juli 2017 dokumentiert werde. Für diesen Zeitraum gelte eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für angepasste Tätigkeiten. Bei Austritt habe

wiederum eine noch mittelgradige Depression vorgelegen, weshalb ab Januar 2018

eine Eingliederung mit stufenweisem Aufbau innerhalb von 4 – 6 Monaten

bis auf mindestens 60 %, allenfalls auf 70 % Arbeitsfähigkeit in einer dem vom

Gutachter formulierten sehr einfachen angepassten Tätigkeit zumutbar scheine.

Diese Annahme stütze sich wiederum auf die Vorschläge von K. Foerster et al.

6.       Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. C.___ vom 10. Oktober 2016, weshalb vorweg dessen

Beweiswert zu prüfen ist.

6.1     Das Gutachten von Dr. med. C.___

erfüllt grundsätzlich die Beweisanforderungen, welche die Rechtsprechung an ein

Gutachten stellt. So ist dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht

auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden,

ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der

Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der

medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen des

Experten begründet (BGE 125 V 352). Der Beweiswert des Gutachtens ist denn auch

unter den Parteien unbestritten. Sodann erscheint das Gutachten von Dr. med. C.___

unter Berücksichtigung der Befunderhebung und der Testergebnisse im Resultat

grundsätzlich stimmig. Zudem befasst sich Dr. med. C.___ nachvollziehbar mit

verschiedenen möglichen Diagnosen und begründet seine Diagnosestellung

einleuchtend: Beim Versicherten bestehe eine deutliche depressive Symptomatik

mit einer anhaftenden Absenkung der Stimmung, einem Interessens- und

Freudeverlust, einer Antriebsverminderung und einer deutlich gesteigerten

geistigen Ermüdbarkeit. Weiter bestehe ein erheblicher Verlust des

Selbstvertrauens und des Selbstwertgefühls mit ausgeprägten Selbstvorwürfen und

Schuldgefühlen. Es zeigten sich wiederkehrende Gedanken an Tod und

Suizidalität, welche jedoch zum Untersuchungszeitpunkt nicht akut gewesen

seien. Weiter bestehe eine erhebliche Verminderung der Denk- und Konzentrationsfähigkeit

sowie ausgeprägte Entscheidungsschwierigkeiten. Auch lasse sich eine

Schlafstörung im Sinne einer erheblichen Vermehrung des Schlafs ohne Erholungsgefühl

feststellen. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Es bestünden

eine Akzentuierung der Antriebsschwierigkeiten und der depressiven Stimmung am

Morgen im Sinne eines Morgentiefs sowie ein ausgeprägter Libidoverlust. Diese

Symptomatik bestehe mit kleinen Schwankungen in der Ausprägung seit ca. Sommer

2014 (ab Mitte 2013 hätten schon körperliche Symptome bestanden). Von vorher

seien keine depressiven Phasen bekannt. Auch liessen sich keine Hinweise auf

hypomane oder manische Phasen in der Vergangenheit finden. Insgesamt könne so

nach den Forschungskriterien des ICD-10 eindeutig eine depressive Episode mit

somatischem Syndrom festgestellt werden. Anhand der Schweregradeinteilung der

Forschungskriterien des ICD-10 sei ein mittlerer Schweregrad festzustellen.

Auch die beiden standardisierten Fremdbeurteilungsskala-Werkzeuge für die Ausprägung

depressiver Symptome zeigten einen mittleren Schweregrad auf. Dagegen zeige das

Selbstbeurteilungsinstrument, ausgefüllt durch den Versicherten selbst

(Beck-Depressions-Inventar II (BDI-Il), sogar eine schwere Ausprägung der depressiven

Symptome an. Hierbei sei zu beachten, dass das prämorbide Leistungsniveau des

Versicherten entsprechend seiner hohen Kaderposition weit überdurchschnittlich

gewesen sei. Gegenüber dieser deutlich überdurchschnittlichen

Leistungsfähigkeit zeige sich durch die depressive Symptomatik eine schwere Einschränkung.

Nach den allgemeinen Beurteilungskriterien könne jedoch keine schwere Episode

festgestellt werden, da der Versicherte nach wie vor in der Lage sei, viele

Grundaktivitäten aufrecht zu erhalten. Ein mittlerer Schweregrad im oberen

Bereich dieses Spektrums könne jedoch sicherlich attestiert werden. Zu

diskutieren bleibe die durch die behandelnde Psychiaterin in ihren Berichten diagnostizierte

Anpassungsstörung. In ihrem letzten Bericht an die Invalidenversicherung führe

die behandelnde Psychiaterin als Differentialdiagnose zur Anpassungsstörung

allerdings eine schwere depressive Episode auf. Dies stelle nach den Regeln des

ICD-10 einen Widerspruch dar. Sobald die Kriterien für eine nur leichte depressive

Episode erfüllt seien, müsse nach ICD-10 die depressive Episode diagnostiziert

werden. Die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sei nur

dann zulässig, wenn die Kriterien für eine leichte depressive Episode nicht

erfüllt würden. Bezüglich der Zuordnung der vorhandenen Symptome zwischen einer

Anpassungsstörung und einer depressiven Episode dürften nach den Regeln des

ICD-10 keine ursächlichen Überlegungen bezüglich der Symptome zugrunde gelegt

werden. Die Zuordnung der Symptome zwischen den Diagnosen dürfe ausschliesslich

aufgrund der vorhandenen Symptomatik und deren Ausprägung erfolgen und nicht

aufgrund von vermuteten Ursachen. Beim Versicherten bestehe zudem aktuell der

tägliche Konsum von 0,6 – 0,9 Liter Bier am Abend. Eindeutige körperliche oder

andere schädliche Folgen im Sinne eines schädlichen Gebrauchs nach ICD-10 seien

nicht festzustellen. Auch lägen keine Hinweise auf das Vorliegen einer

Abhängigkeit nach der Definition des ICD-10 vor. Somit könne bezüglich des

Alkoholkonsums keine Diagnose nach ICD-10 gestellt werden. Nichtsdestotrotz

handle es sich um einen auffälligen Alkoholkonsum, welcher sich erst als Folge

der depressiven Episode entwickelt habe und aus gutachterlicher Sicht eine

versuchte Eigentherapie des vorhandenen Grübelns darstelle. Weiter bestehe der

Konsum von einer halben Packung bis einer Packung Zigaretten pro Tag. Hierbei

seien die Kriterien einer Tabakabhängigkeit erfüllt. Gestützt auf die

eingehende Befunderhebung und nachvollziehbare Diagnosestellung vermag sodann

auch die von Dr. med. C.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

zu überzeugen: Die Arbeitsfähigkeit für eine sehr hohe Kaderstelle, wie die

zuletzt innegehabte Position als Vizedirektor der H.___ müsse aktuell

krankheitsbedingt ab mindestens September 2014 als aufgehoben betrachtet

werden. Eine angepasste einfache Tätigkeit mit geringen Anforderungen an

kognitive Fähigkeiten wie Denkgeschwindigkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis

sowie sehr geringen Ansprüchen an die Entscheidungsfähigkeit wäre dem

Beschwerdeführer im Rahmen von 4 – 5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei die

Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 % eingeschränkt sei. Somit könne die

Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 40 % quantifiziert

werden.

6.2     Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die

psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der

gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. C.___ setzt also im Weiteren

voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien

abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf

achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf

Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den

psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen

Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer

Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,

wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,

normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von

Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a)

Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)

Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V

281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Hierzu ist dem Gutachten zu entnehmen, der Versicherte sei erheblich in seinen

kognitiven Fähigkeiten (Denkgeschwindigkeit, Merkfähigkeit, Konzentration und

Gedächtnisleistung) aufgrund der depressiven Episode krankheitsbedingt

eingeschränkt. Darüber hinaus sei das Durchhaltevermögen erheblich reduziert.

Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei aufgrund der grossen Selbstunsicherheit

erheblich beeinträchtigt. Als nach wie vor vorhandene Ressourcen seien der

Wille zur Arbeit und der Wille zur Leistung beim Versicherten deutlich

vorhanden. Vor der Erkrankung habe sich der Versicherte durch eine sehr gute

Kommunikationsfähigkeit, eine sehr schnelle und komplexe geistige

Leistungsfähigkeit sowie eine sehr hohe Belastbarkeit ausgezeichnet. Genau

diese Eigenschaften seien jedoch aktuell durch die Erkrankung erheblich

eingeschränkt. Weder in der gutachterlichen Untersuchung noch in den Akten

fänden sich Hinweise auf Aggravation oder Simulation. Die angegebenen Symptome

erschienen gutachterlich glaubhaft und entsprächen den klassischen Symptomen

einer ausgeprägten depressiven Episode.

Sodann ist auf den Verlauf und Ausgang

von Therapien als wichtige Schweregrad-indikatoren (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 20. November 2017 E. 4.5.2) einzugehen.

Diesbezüglich geht aus dem Gutachten hervor, insbesondere die bisherige

medikamentöse Therapie erscheine im Vergleich zur Ausprägung und Dauer des

Krankheitsverlaufs, gemessen an nationalen und internationalen

Behandlungsrichtlinien, nicht ausreichend. Seit nun mindestens zwei Jahren

bestehe eine mindestens mittelschwer ausgeprägte depressive Episode. Seit

Behandlungsbeginn sei bisher kontinuierlich allerdings nur das Antidepressivum

Sertralin eingesetzt worden. Hierunter habe sich lediglich eine geringe

Teilbesserung ergeben. Alle internationalen und nationalen Richtlinien würden

in einem solchen Fall eine Dosiserhöhung, eine Ergänzung oder Umstellung des

Medikaments vorsehen. Dosiserhöhungen seien nach Angabe des Versicherten immer

nur vorübergehend erfolgt. Sobald eine Besserung aufgetreten sei, sei die Dosis

trotz fehlender Nebenwirkungen wieder herabgesetzt worden. Auch dieses Vorgehen

entspreche nicht den Behandlungsempfehlungen. Nach den Schilderungen des

Versicherten selbst sei nur vorübergehend Quetiapin (Seroquel) als Schlafhilfe

eingesetzt worden. Andere medikamentöse Versuche seien nicht durchgeführt

worden. Im Widerspruch hierzu finde sich im Bericht der behandelnden

Psychiaterin aus dem Frühjahr 2016 (IV-Nr. 15) zusätzlich zu Sertralin noch das

Medikament Mirtazapin (Remeron). An sich wäre dies entsprechend den Richtlinien

eine der vielen verschiedenen Möglichkeiten zum empfohlenen Ausbau oder zur

Verbesserung der antidepressiven Medikation bei fehlender nachhaltiger

Besserung. Der Versicherte könne sich jedoch an die Gabe dieses Medikaments

nicht erinnern. Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieses Medikament zusätzlich

vorübergehend zum Einsatz gekommen sei, wäre nach wie vor die Gesamtbehandlung

nun seit knapp zwei Jahren immer noch nicht konform zu den Richtlinien. Über

diesen Zeitraum hätten bei der Ausprägung der Depression und aufgrund der

bisherigen fehlenden nachhaltigen Besserung dieser nach den Richtlinien

wesentlich mehr pharmakologische Behandlungsversuche stattfinden müssen. Die

psychotherapeutische Seite der Behandlung sei dagegen gutachterlich wesentlich

schwieriger zu beurteilen. Insgesamt erscheine eine Sitzungsfrequenz von

wöchentlich bis zu zweiwöchentlich dem Krankheitsbild durchaus angemessen. Hinweise

für eine eigentlich fehlende Kooperation des Versicherten in der Therapie lägen

nicht vor. Allerdings bestätige der Versicherte die Aussage seiner Psychiaterin

in ihren Berichten, dass er sich lange Zeit gegen eine stationäre Behandlung

seiner Erkrankung gesträubt habe. Nun sei jedoch eine stationäre Behandlung in

der Klinik G.___ geplant, in welche er eingewilligt habe. Bisher hätten keine

beruflichen Eingliederungsbemühungen stattgefunden. Der Versicherte selbst habe

sich jedoch intensiv um eine neue Stelle bemüht. Diese Bemühungen seien bisher

jedoch erfolglos gewesen. Aus gutachterlicher Sicht sei zusätzlich hierzu zu

bemerken, dass aktuell krankheitsbedingt nach wie vor erhebliche

Beeinträchtigungen wichtiger Funktionsbereiche bezüglich Kaderfunktionen beim

Versicherten bestünden. Ein direkter voller Stellenantritt würde daher die

Gefahr des Scheiterns beinhalten, was das Selbstvertrauen des Versicherten erneut

erheblich schädigen und den Krankheitsverlauf somit negativ beeinflussen würde.

Insofern wäre aus gutachterlicher Sicht zuerst eine weitere deutliche

Verbesserung der zentralen notwendigen Fähigkeiten durch eine

richtlinienkonforme Behandlung anzustreben. Eine dadurch zumindest weitgehende

Wiedererlangung vieler zentraler früher innegehabter Fähigkeiten sei aus

gutachterlicher Sicht wahrscheinlich. Bei einer erheblichen Verbesserung der

Funktionsfähigkeit wäre dann ein Wiedereinstieg in eine mittlere Kaderposition

und somit unter dem Belastungsniveau des höchsten Kaders aus gutachterlicher

Sicht potentiell durchaus als erreichbar zu

klassifizieren und ein realistisches

Behandlungsziel.

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE

141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen

und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten psychischen Störungen zu

sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In

Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von

ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,

wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil

8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Diesbezüglich

führte der Gutachter aus, an Suchterkrankungen liege nur eine Tabakabhängigkeit

vor, welche keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausübe und auch

nicht im Zusammenhang mit der depressiven Episode selbst stehe. Gleichzeitig

liege ein erhöhter Alkoholkonsum vor, welcher aktuell jedoch nicht die

Kriterien einer Suchterkrankung erfülle. Dieser im Verhältnis zu vor der

Erkrankung erhöhte Alkoholkonsum sei im Wesentlichen auf die depressive Episode

selbst zurückzuführen.

Hinsichtlich des Komplexes

«Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor,

die biografische Persönlichkeitsentwicklung des Versicherten sei von sehr hohem

Einsatzwillen und grossem Engagement mit entsprechendem Erfolg in beruflicher

Hinsicht geprägt. Darüber hinaus habe vor der Erkrankung über das berufliche

Engagement hinaus noch eine hierfür ebenfalls hohe Präsenz in der

Kindererziehung und in der Familie vorgelegen. Die sehr hohe berufliche

Leistungsfähigkeit sei durch die Funktionseinschränkungen aufgrund der

depressiven Episode weitgehend aufgehoben. Hiervon seien zusätzlich auch viele

Fähigkeiten im familiären Bereich betroffen. Das Persönlichkeitsbild vor der

Erkrankung sei durch die hohe Leistungsfähigkeit und den daran geknüpften Erfolg

geprägt gewesen. Sichere Hinweise, dass dies als narzisstische

Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-10 zu werten sei, lägen nicht vor. So

hätten bis zur Krise am Arbeitsplatz keine relevanten Interaktionsprobleme mit

anderen Menschen bestanden, welche Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung

liefern könnten. Durch die Erkrankung seien die Leistungsfähigkeit, die damit

verbundene Anerkennung und der berufliche Erfolg zusammengebrochen. Hierunter

leide auch das Selbstbild des Versicherten stark. Entsprechend hoch seien

inzwischen die Selbstzweifel, und das Selbstvertrauen sei niedrig.

Zum sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303) ist dem Gutachten zu entnehmen, das soziale Netzwerk sei durch

die Erkrankung selbst deutlich geschrumpft. Es sei im Wesentlichen auf nur noch

wenige Freunde und die enge Familie reduziert. In diesen reduzierten sozialen Netzwerken

seien bereits alle Ressourcen mobilisiert. Dabei müsse darauf hingewiesen

werden, dass wahrscheinlich aufgrund der Dauer der Erkrankung die psychische

Gesundheit der Ehefrau nach Aussage des Versicherten auch zunehmend in

Mitleidenschaft gezogen worden sei und somit diese Ressource zukünftig zur

Kompensation eventuell weniger zur Verfügung stehe.

Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141

V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte Dr. med. C.___ aus, gutachterlich hätten keine

Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen bei der gutachterlichen

Untersuchung, der Aktenlage und der Fremdanamnese (schriftliche

Symptombeschreibung der Ehefrau) sowie den durchgeführten Testuntersuchungen

aufgezeigt werden können. Alle Befunde zeigten sich übereinstimmend und würden

ein klassisch depressives Symptombild zeichnen. Insgesamt fänden sich aus

gutachterlicher Sicht somit keine Hinweise, um an der Glaubwürdigkeit der

geschilderten Einschränkungen zu zweifeln.

Beim Indikator behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) ist das

Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen

(Selbst-)Eingliederung zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist dem Gutachten zu

entnehmen, der Versicherte sei sich durchaus erheblicher krankheitsbedingter

Einschränkungen bewusst. Gleichzeitig bestehe jedoch ein grosser Wunsch, wieder

eine für ihn sinnstiftende Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen.

Hierdurch erscheine aus gutachterlicher Sicht die Einschätzung des Versicherten

selbst bezüglich seiner Leistungsfähigkeit in einer mittleren Kaderposition auf

dem ersten Arbeitsmarkt durch seinen Wunsch, wieder zu arbeiten, verzerrt. Aus

gutachterlicher Sicht seien die vorhandenen Einschränkungen noch massiv und

würden auch eine Arbeit in einer mittleren Kaderposition aktuell noch erheblich

beeinträchtigen. Der Glaube des Versicherten, in einer solchen mittleren

Kaderposition genügend leistungsfähig zu sein, erscheine daher aus

gutachterlicher Sicht momentan noch eher als Wunsch als Realität. Somit schätze

der Versicherte seine eigene Arbeitsfähigkeit aktuell aus gutachterlicher Sicht

deutlich zu optimistisch ein. Vergleiche man die Leistungsfähigkeit und das

Aktivitätsniveau zum Zeitpunkt der Begutachtung mit dem vor Beginn der

Problematik am Arbeitsplatz (vor 2013), so liessen sich erhebliche schwer

ausgeprägte Unterschiede feststellen. So sei der Versicherte vor 2013 extrem

leistungsfähig gewesen und habe eine weit überdurchschnittliche

Durchhaltefähigkeit gehabt. Weiter habe er sich durch sehr gute kognitive

Fähigkeiten und eine sehr gute Kommunikationsfähigkeit ausgezeichnet.

Erkrankungsbedingt seien genau diese zuvor besonders hervorragend ausgeprägten

Eigenschaften nun erheblich beeinträchtigt. Dies drücke sich genauso im

privaten Bereich aus. Hier sei der Versicherte vor Beginn der Erkrankung ein

sozial sehr aktiver Mensch gewesen. Auch hier seien die Aktivitäten erheblich

zurückgegangen. Durch die Erkrankung sei die Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit des Versicherten deutlich beeinträchtigt.

Entscheidungsprozesse würden so erheblich länger brauchen und fielen dem

Versicherten massiv schwerer als früher.

6.3     Gestützt auf die obigen Erwägungen

ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. C.___ genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die darin

vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung der zu

berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim Beschwerdeführer neben

ressourcenhemmenden nur wenige ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit

die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so

dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten lässt das

vorliegende Gutachten von Dr. med. C.___ eine zuverlässige Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu.

7.       Damit lag gestützt auf das

beweiswertige Gutachten von Dr. med. C.___ im Gutachtenszeitpunkt – 10. Oktober

2016 – unbestrittenermassen eine lediglich 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit vor. Für den Zeitraum vor der Begutachtung vertritt die

Beschwerdegegnerin jedoch, entgegen den Ausführungen von Dr. med. C.___, die

Ansicht, es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen

Tätigkeiten auszugehen. Worauf sich die Beschwerdegegnerin bei dieser Annahme

stützt, erscheint nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist dem beweiswertigen

Gutachten von Dr. med. C.___ zu entnehmen, dass die attestierte aufgehobene

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bzw. 40 % Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit unverändert seit September 2014 besteht. Darauf ist

vorliegend abzustellen. Sodann ist der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem

Erlass des Gutachtens vom 10. Oktober 2016 umstritten. Die

Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, n

ach Austritt aus der Klinik G.___ in [...]

am 13. Dezember 2016 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster

Tätigkeit auszugehen. Sie stützt sich dabei auf die Aktennotiz von Dr. med. I.___,

Facharzt für Psychiatrie, RAD, vom 30. Juli 2018. Dr. med. I.___ hielt darin

fest, der Austritt aus der Klinik G.___ sei am 13. Dezember 2016 erfolgt,

etwas gebessert bei noch mittelgradig ausgeprägter Depression. Folglich müsse

ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit etwas höher

liegen als noch im Oktober 2016. In Anbetracht des vom Gutachter formulierten

sehr tiefen Anforderungs- bzw. Zumutbarkeitsprofils habe er, Dr. med. I.___,

gestützt auf die von K. Foerster et al MEDSACH von 2007 publizierten Vorschläge

zur MdE-Einschätzung bei depressiven Episoden eine Restarbeitsfähigkeit von 70

% angenommen, basierend auf der Empfehlung einer Beeinträchtigung bis 40 % für

mittelgradige depressive Episoden ohne komorbide Störungen. Diese Ausführungen

vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So geht die von Dr. med. I.___

erwähnte Verbesserung aus dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 13.

Dezember 2016 so nicht hervor. Vielmehr liegt die darin attestierte

Arbeitsfähigkeit von 20 – 40 % gar unter der im Gutachten von Dr. med. C.___

festgelegten Arbeitsfähigkeit von 40 %. Auch hinsichtlich der Diagnosestellung

einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Symptom lag nach wie

vor die gleiche Diagnose wie im Gutachten vor.

Soweit Dr. med. I.___ mit Verweis auf Foerster (Foerster

K., Bork 5., Kaiser V., Grobe Th., Tegenthoff M., Weise H., Badke A.,

Schreinicke G., Lübcke J., Vorschläge zur MUE-Einschätzung bei psychoreaktiven

Störungen in der gesetzlichen Unfallversicherung, MED SACH 103 2/2007S. 54 f.)

eine schematische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornimmt, ohne den Beschwerdeführer

selbst untersucht zu haben, ist festzuhalten, dass gerade angesichts der

Indikatorenrechtsprechung (vgl. E. II. 6.2) solche schematischen und nicht

einzelfallbezogenen Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit überholt sein

dürften, zumal der betreffende Artikel von Foerster aus dem Jahr 2007 stammt.

So kann die vorliegend gestellte Diagnose je nach vorhandenen Ressourcen der

betreffenden Person sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

haben. Da auch nach dem Austritt aus der Klinik G.___ per 13. Dezember 2016 in

den Akten nicht genügend Hinweise auf eine gesundheitliche Verbesserung bzw.

Verschlechterung vorliegen, hat die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. C.___

einer 40%igen Arbeitsfähigkeit somit auch in diesem Zeitpunkt weiterhin

Geltung.

Unbestritten ist unter

den Parteien hingegen die Annahme von Dr. med. I.___, gestützt auf den

Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 7. Dezember 2017 zur zweiten stationären

Behandlung werde eine erneute Verschlechterung ab 07/2017 dokumentiert. Für

diesen Zeitraum gelte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für angepasste

Tätigkeiten. Während die gesundheitliche Verschlechterung aufgrund der Akten

nachvollziehbar erscheint, ist der von Dr. med. I.___ formulierte Zeitpunkt ab

Juli 2017 so jedoch nicht aus dem Bericht ersichtlich. Im Austrittsbericht der

Klinik G.___ wird vielmehr von einer Verschlechterung ab Frühling 2017

gesprochen. Eine solche Verschlechterung ist aber dem Bericht des behandelnden

Psychiaters und des Psychologen, Dr. med. E.___ und lic. phil. F.___ vom 17. Mai

2017 nicht zu entnehmen. So wurde darin festgehalten, es seien keine

wesentlichen Veränderungen des psychischen Zustandes seit der Begutachtung

durch Dr. med. C.___ festzustellen. Demnach ist auch die von der

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommene gesundheitliche

Verschlechterung per 17. Mai 2017 nicht nachvollziehbar. Mangels anderer

Angaben ist damit erst kurz vor dem Eintritt in die Klinik vom 5. Oktober 2017

von einer relevanten gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen. Nachdem sich

der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gemäss Austrittsbericht der

Klinik G.___ während des Klinikaufenthaltes wieder besserte und er am 29.

November 2017 wieder aus der Klinik austrat, ist aber von keiner anhaltenden

Verschlechterung im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV auszugehen, womit von einer

durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen ist. Hiernach ist sodann,

entgegen der Ansicht von Dr. med. I.___, auch weiterhin die gutachterlich

attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % anzunehmen. Dr. med. I.___ vertritt

die Meinung, bei Austritt habe wiederum eine noch mittelgradige Depression

vorgelegen, weshalb ab 01/2018 eine Eingliederung mit stufenweisem Aufbau

innerhalb von 4 – 6 Monaten bis auf mindestens 60 %, allenfalls auf

70 % Arbeitsfähigkeit in einer dem vom Gutachter formulierten sehr

einfachen angepassten Tätigkeit zumutbar scheine. Diese Annahme stützt sich

wiederum auf die Vorschläge von K. Foerster et al. Dem kann, wie bereits vorgehend

ausgeführt, nicht gefolgt werden, zumal sich auch aus dem Austrittsbericht der

Klinik G.___ vom 17. Dezember 2017 keine gesundheitliche Verbesserung in

dem von Dr. med. I.___ geschilderten Ausmass ergibt. Zwar konnte der Zustand

seit dem Eintritt in die Klinik verbessert werden, es wird im Bericht der

Klinik G.___ aber dennoch von einem unveränderten Gesundheitszustand

gesprochen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht denn auch nur zu

entnehmen, vom 5. Oktober 2017 bis zum 5. Dezember 2017 habe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anschliessend sei die Arbeitsfähigkeit durch die

ambulant Weiterbehandelnden festzulegen. Eine hiernach attestierte Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit geht aus den Akten nicht hervor.

Zusammenfassend ist beim Beschwerdeführer

somit von einer seit September 2014 durchgehenden 40%igen Arbeitsfähigkeit in

einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen. Damit ist nachfolgend der

Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres per September 2015 zu berechnen,

wobei der Rentenanspruch infolge Anmeldung im Mai 2015 erst per November 2015

entstehen kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

E. 8 8.1     Da der Beschwerdeführer bislang keine Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens grundsätzlich zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt. Der Beschwerdeführer rügt jedoch in diesem Zusammenhang, die IV-Stelle berechne das Invalideneinkommen nach Tabelle 17, jedoch dürfte die Tabelle 1b zur Anwendung kommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zwar das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkt ist. Dennoch erscheint es aufgrund der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers gerechtfertigt, nicht nur auf eine Tätigkeit aus der Tabelle 1b (Zentralwert nach Wirtschaftszweigen), sondern auf eine spezifische Tätigkeit gemäss Tabelle 17 (Zentralwert nach Berufsgruppen) im Bereich «Bürokräfte Finanz- und Rechnungswesen» (Bundesamt für Statistik, T17, 2014, Ziffer 43, Total, Männer) abzustellen, wie dies in der angefochtenen Verfügung gemacht wurde. Dies ergibt nach Aufrechnung der Wochenstunden (:40 x 41.7) und der Teuerung von 2014 – 2015 (Nominallohnindex nach Ziffer 45 – 96 Sektor 3, Dienstleistungen; :103.4 x 103.7) vorbehältlich eines allfällig vorzunehmenden Abzugs vom Tabellenlohn ein Invalideneinkommen von CHF 26'924.35 (12 x CHF 5'365.00 : 40 x 41.7 : 103.4 x 103.7; davon 40 %).

E. 8.2 8.2.1  Wie vorliegend aus den Akten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit als Vizedirektor bei den H.___ nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren. Die Beschwerdegegnerin hat demnach für das Valideneinkommen grundsätzlich zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt. Jedoch ist die Höhe des angerechneten Valideneinkommens umstritten. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auf einen Tabellenlohn in der Höhe von CHF 129'453.00 (LSE 2014, T11, Ziffer 3 [Höhere Berufsausbildung], Niveau 1 + 2 Männer; aufgerechnet auf Wochenstunden und Nominallohnindex 2015) abgestellt und vertritt die Ansicht, es sei aufgrund der ganzen medialen Aufmerksamkeit davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer schwierig geworden wäre, wieder eine entsprechende Stelle mit einem so hohen Einkommen zu finden. Es sei nicht erwiesen, dass er im Gesundheitsfalle eine Stelle gefunden hätte, bei der er dasselbe Lohnniveau erzielen könnte, wie er das bei den H.___ gehabt habe. Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Ansicht, es sei auf ein angemessenes Einkommen von mindestens CHF 190'000.00 abzustellen.

8.2.2  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Wenn eine erstmalige Rentenzusprechung infrage steht, ist rechtsprechungsgemäss nur dann von einer im Gesundheitsfall erfolgten beruflichen Weiterentwicklung auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen – bzw. im vorliegenden Fall die Beibehaltung eines ähnlich hohen Einkommens wie bei der letzten Stelle – auch tatsächlich realisiert hätte, wäre sie nicht invalid geworden. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten oder Karriereschritte sind rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67 E. 2.1.2; AHI 1998 S. 171 E. 5a).

Wie aus den Akten hervorgeht, wurden gegen den Beschwerdeführer bei seiner letzten Tätigkeit als Vizedirektor der H.___ gewichtige Vorwürfe erhoben, welche auch in den Medien abgehandelt wurden. Dies führte schliesslich dazu, dass der Beschwerdeführer seine Stelle per Anfang 2014 kündigte (vgl. Medienmitteilung vom 24. Februar 2014, IV-Nr. 20). Der Beschwerdegegnerin ist darin Recht zu geben, dass es für den Beschwerdeführer schwierig geworden wäre, wieder eine entsprechende Stelle mit einem derart hohen Einkommen (CHF 239'271.50 im Jahr 2014; Arbeitgeberfragebogen der H.___, IV-Nr. 23) zu finden. Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen von CHF 129'453.00 erscheint jedoch mit Blick auf die bislang vom Beschwerdeführer erzielten Einkommen auch unter Berücksichtigung der Negativpresse als niedrig. So verdiente der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IV-Nr. 22) in der vorgehenden Stelle bei [...] [...] im Jahr 2000 bereits CHF 158'000.00 und dann ab dem Jahr 2002 bei der H.___ aufsteigend CHF 173'076.00 (2002) bis CHF 250'460.00 (2013). Schlussendlich kann aber die genaue Bezifferung des Valideneinkommens offen bleiben, da selbst bei Anwendung des von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Valideneinkommens und ohne Vornahme eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn des Invalideneinkommens ein Invaliditätsgrad von mehr als 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiert (Invalideneinkommen von CHF 26'924.35, Valideneinkommen von CHF 129'453.00; Invaliditätsgrad 79 %).

8.3     Demnach sind die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Oktober 2018, 14. Dezember 2018 sowie vom 15. Januar 2019 in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben. Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Den im Gutachten angesprochenen Verbesserungsmöglichkeiten wäre im weiteren Verlauf allenfalls durch entsprechende Auflagen Rechnung zu tragen.

9.       Bei diesem Verfahrensausgang stehtdem Beschwerdeführereine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 4'933.00 festzusetzen (17.83 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 122.80 und MwSt).

Die Differenz zur eingereichten Kostennote begründet sich einerseits damit, dass es sich bei den Positionen vom

E. 13 Dezember 2018 und 27. März 2019 (Fristerstreckungsgesuch und Einreichung Kostennote) um reine Kanzleiarbeiten handelt, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten sind. Zudem wird das Studium von selten komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss nicht vergütet, womit die Position vom 15. November 2018 zu streichen ist. Andererseits erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses bzw. des Aufwandes in vergleichbaren Fällen als überhöht. So werden für die Erstellung der Beschwerde vom 14. November 2018 bereits 600 Minuten geltend gemacht und für die nachfolgende, grossenteils identische Beschwerde wiederum 335 Minuten, was für das Gericht in dieser Höhe nicht nachvollziehbar ist. Demnach ist Aufwand für die Redaktion der Beschwerden auf insgesamt 11 Stunden zu kürzen. Des Weiteren wird auch für die Klientenkontakte ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand geltend gemacht (315 Minuten), welcher nicht in diesem Umfang als geboten gelten kann und deshalb pauschal auf 3 Stunden zu kürzen ist. Schliesslich ist bezüglich der Auslagen eine Kopie nur mit 50 Rappen zu veranschlagen (§ 160 Abs. 5 GebT) und nicht wie in der Kostennote geltend gemacht mit CHF 1.00.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführerder geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wirderkannt:

1.In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Oktober 2018, 14. Dezember 2018 sowie vom 15. Januar 2019 aufgehoben.

3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'933.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom23. Juli 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___vertreten durch Advokat Jürg Tschopp

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffendInvalidenrente und Kinderrenten(Verfügungen vom 12. Oktober, 14. Dezember 2018 und 15. Januar 2019)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

I.

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1964, meldete sich am 22. Mai 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Dem Bericht der behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, vom 5. April 2016 (IV-Nr. 18, S. 5) ist hierzu zu entnehmen, beim Beschwerdeführer bestehe seit 2014 eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), DD: depressive Episode (ICD-10 F32.21). Er sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

Im Verlauf holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___. Im Gutachtensbericht vom 10. Oktober 2016 (IV-Nr.

33) kam Dr. med. C.___ zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Eine angepasste einfache Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen von 4 – 5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 % eingeschränkt sei. Somit könne die Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 40 % quantifiziert werden.

1.2     Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2017 (IV-Nr. 43) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente abzuweisen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2017 Einwände (IV-Nr. 44). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und sprach dem Beschwerdeführer nach Erlass eines neuen Vorbescheides (IV-Nr. 75) mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab 1. November 2015 eine ganze Rente, ab 1. April 2017 eine Dreiviertelrente, ab 1. August 2017 eine ganze Rente sowie ab 1. April 2018 eine Dreiviertelrente zu, wobei in der vorgenannten Verfügung lediglich die Höhe der Rente für den Beschwerdeführer sowie der Kinderrente ab 1. November 2018 berechnet wurde.

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 14. November 2018 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

3.       Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 (A.S. 25 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 (A.S. 26) zieht der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück.

5.       Sodann lässt der Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2018 sowie vom 15. Januar 2019 ebenfalls Beschwerde erheben. In diesen Verfügungen legt die Beschwerdegegnerin die Höhe der Rente des Beschwerdeführers sowie der Kinderenten vom 1. November 2015 bis

31. Dezember 2016, vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017, vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017, vom 1. August 2017 bis 31. März 2018, vom 1. April 2018 bis 31. Oktober 2018 sowie ab 1. Februar 2019 fest. In seiner Beschwerde vom

31. Januar 2019 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

Zudem stellt der Beschwerdeführer folgende Verfahrensanträge:

6.       Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (A.S. 38 f.) werden die Verfahren VSBES.2018.273 und VSBES.2019.31 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2018.273 weitergeführt. Des Weiteren hat der Präsident des Versicherungsgerichts den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, wonach das Gericht vorab feststellen solle, dass die Verfügungen über die grundsätzliche Zusprache der ganzen Invalidenrenten zu Recht erfolgten und ungeachtet der Differenzen der Parteien über die Rentenberechnung in Rechtskraft erwachsen könnten, mit Verweis auf BGE 125 V 413 und 131 V 164 abgewiesen. Dazu ist ergänzend anzumerken, dass gemäss der vorgenannten Rechtsprechung auch in einem Fall wie dem Vorliegenden, in welchem nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten wird, die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt wird, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Zudem ist es in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Somit wäre die vom Beschwerdeführer geforderte vorgängige gerichtliche Feststellung einer Teilrechtskraft nicht zulässig.

7.       Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 (A.S. 41) reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Frau D.___ betreffend Einschätzung des Validenlohnes ein.

8.       Mit Eingabe vom 12. März 2019 (A.S. 47 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auch bezüglich der Beschwerde vom 31. Januar 2019 auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

9.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe das Gutachten von Dr. med. C.___ vollen Beweiswert. Die behandelnden Ärzte inklusive des Psychiaters (Bericht Dr.med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie / F.___, Psychologe vom 17. Mai 2017, IV-Nr. 52) hätten die Einschätzungen des begutachtenden Facharztes anerkannt. Der Gutachter Dr. med. C.___ erachte eine Erwerbsfähigkeit von 40 % in einer kognitiv leichten, stressfreien Tätigkeit als zumutbar, jedoch derzeit als nicht angezeigt (und damit eben nicht zumutbar). Diese solle in 4 bis 5 Stunden täglich mit einer Leistungsminderung von 20 % möglich sein. Dies ergebe gemäss Gutachter C.___ gesamthaft 40 %. Wenn unter diesen Umständen überhaupt von einer zumutbaren Erwerbsfähigkeit ausgegangen werde, sei von 40 % in einer angepassten Verweistätigkeit gemäss Gutachter Dr. med. C.___ auszugehen. Gemäss Bericht der Klinik G.___ vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 64) sei bei Eintritt eine schwere Depressionssymptomatik festgestellt worden. Diese habe unter hohem Therapieaufwand auf eine mittelschwere Depression reduziert werden können. Die Beschreibungen der Symptomatik entsprächen weitgehend denjenigen des Gutachters Dr. med. C.___. Es bestehe ein stationärer Zustand. Sodann habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen viel zu tief angesetzt. Der Beschwerdeführer sei im Finanzbereich bestens ausgebildet. Er sei für das betriebswirtschaftliche Funktionieren eines mittleren Unternehmens verantwortlich gewesen. Es habe ihm die Personalabteilung unterstanden, welche über 1'000 Mitarbeitende zu betreuen gehabt habe. Auch die Einkäufe in Beträgen von mehreren Millionen habe er gesteuert. Bei der Ermittlung des mutmasslichen Valideneinkommens sei auch zu berücksichtigen, dass er sowohl bei der (Geschäfts-) Leitung eines mittleren KMU, als auch in seinem fachlichen Bereich (Betriebswirtschaft) Ausbildung und Erfahrung auf höchster Stufe habe (oder gesund gehabt hätte). Er habe Erfahrungen in handwerklichen Betrieben (zu Beginn) und bei Finanzdienstleistern wie der [...] Versicherung und der [...] in hohen Positionen gesammelt. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung hätte er praktisch in jeder Branche reüssieren können, wenn er denn gesund geblieben wäre. An einer neuen Stelle hätte er zumindest überwiegend wahrscheinlich ein ähnliches Einkommen (CHF 250'000.00/Jahr) erzielt. Eine Alternative zu den Lohntabellen stelle der Lohnrechner Salarium dar. Dort könne das Anforderungsprofil exakter eingestellt werden. Die IV-Stelle habe es abgelehnt, dieses anzuwenden, weil dort nur privatwirtschaftlich erzielte Löhne erfasst seien. Der Einwand steche nicht. Die H.___ orientierten sich bis heute an den staatlichen Lohnklassen. Beim Beschwerdeführer habe der («staatlich») erzielte Lohn höher gelegen als der mit Salarium errechnete. Es resultiere ein Einkommen zwischen CHF 210'000.00 und 238'000.00. Gemäss der Tabelle «Topmanager» des Bundesamtes für Statistik ergebe sich (für 2014) ein mutmasslichen Valideneinkommen zwischen CHF 215'000.00 und CHF 257'000.00/Jahr. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die überwiegende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass er sein Lohnniveau hätte halten können. Es liege bei CHF 250'000.00/Jahr. Zudem ergebe der eingeholte Bericht von Frau D.___, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Leistungsausweises als Gesunder mit einem Verdienst von rund CHF 190’000.00 rechnen dürfe. Zwar sei seine Reputation wegen der Turbulenzen in den H.___ regional etwas beeinträchtigt. National oder im ausländischen deutschsprachigen Raum spiele dies keine Rolle. Die IV-Stelle berechne das Invalideneinkommen nach Tabelle 17. Grundsätzlich dürfte jedoch die Tabelle 1b zur Anwendung kommen. Zwei Sachverhalte seien jedoch zu beachten: Der Gutachter Dr. med. C.___ erachte in einer angepassten Tätigkeit 4 bis 5 Std. je Tag Präsenz mit einer Leistungseinbusse von 20 % als zumutbar, derzeit jedoch nicht als sinnvoll. Die zumutbare Erwerbstätigkeit betrage maximal 40 %. Zudem sei bei Eintritt in die Klinik G.___ eine schwere Depression festgestellt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie die IV-Stelle darauf komme, es sei nach dem Gutachten C.___ eine Verbesserung eingetreten. Sie sei nirgends medizinisch belegt. Vielmehr spreche alles gegen eine solche Annahme. Selbst wenn man das höchste Invalideneinkommen der IV-Stelle berücksichtige, resultiere eine volle Rente.

5.Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers korrekt festgelegt hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1     Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 5. April 2016 (IV-Nr. 18, S. 5) fest, beim Beschwerdeführer bestehe seit 2014 eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), DD: depressive Episode (ICD-10 F32.21). Er sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Im November 2014 sei er von seinem Hausarzt wegen einer Anpassungsstörung und depressiven Entwicklung zu einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung zugewiesen worden. Die Beschwerden hätten schon etwa drei Monate vorher, in Sommer 2014, angefangen. Auslöser des Beschwerdebildes sei eine monatelange Überbelastung durch Mediendruck gewesen. Er habe dem H.___-Verwaltungsrat angeboten, auf Grund der entstandenen Umstände das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Er sei mehrere Jahre bei der H.___ als Leiter der Finanzen angestellt gewesen. Anfang 2013 sei er zum Vizedirektor befördert worden. Seine Stimmung sei depressiv und durch weitere emotionale (gereizt, weinerlich, blockiert) und körperliche (Schmerzen, Anspannung, Appetitlosigkeit, Schlafstörungen) Verhaltensweisen (Sozialer Rückzug, isoliert, allein sein, autistisch) mit kognitiv- und neuropsychologischen Auffälligkeiten (verminderte Fähigkeit sich zu konzentrieren, verringerte Entscheidungsfähigkeit und Unentschlossenheit, Aufmerksamkeits- Gedächtnisstörung) gezeichnet. Er agiere langsam, unflexibel. Er sei blockiert, es bestehe ein psychogener Stupor. Er könne keinen Tag oder die Woche planen, könne keine einfachen Probleme zu Hause lösen. Alles müsse seine Frau erledigen, was ihn noch zusätzlich belaste. Er mache sich grosse Sorgen um die Zukunft, es würden Gefühle von Wertlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Apathie und Erschöpfung auftreten. Es bestehe ein Verlust des Selbstvertrauens und des Selbstwertgefühls, ein lnteressensverlust, verminderter Antrieb, gesteigerte Ermüdung bei kleiner Überforderung und es trete ein psychovegetatives Syndrom mit diffusen körperlichen Beschwerden wie Kopfdruck, Benommenheit, Herzklopfen, Herzstiche, beklemmendes Gefühl in der Brust, Muskelverspannungen, Magen- Darm-Probleme auf. Der Beschwerdeführer wolle sich längerfristig wieder um neue Anstellungen bewerben. Bis Ende Sommer 2016 sei therapeutisch anzustreben, mit dem Beschwerdeführer auf eine 50 % Wiederanstellung im ersten Arbeitsmarkt hin zu arbeiten. Natürlich hänge die Möglichkeit eines solchen Pensums neben der weiteren Verbesserung der Symptome sehr von einem tatsächlichen Angebot des Stellenmarktes ab.

5.2     Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 10. Oktober 2016 (IV-Nr. 33) wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit für eine sehr hohe Kaderstelle, wie die zuletzt innegehabte Position als Vizedirektor der H.___ müsse aktuell krankheitsbedingt ab mindestens September 2014 als aufgehoben betrachtet werden. Eine angepasste einfache Tätigkeit mit geringen Anforderungen an kognitive Fähigkeiten wie Denkgeschwindigkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis sowie sehr geringen Ansprüchen an die Entscheidungsfähigkeit wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen von 4 – 5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 % eingeschränkt sei. Somit könne die Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 40 % quantifiziert werden. Aus gutachterlicher Sicht seien diese Überlegungen jedoch rein theoretisch, da es therapeutisch wenig sinnvoll scheine, eine solche Tätigkeit als dauerhafte Ersatztätigkeit anzustreben. Die therapeutischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionseinschränkungen durch die Depression seien bei weitem nicht ausgeschöpft. Somit sei eine Verbesserung des Funktionszustands aus gutachterlicher Sicht nach wie vor durchaus möglich und aus therapeutischer Sicht unbedingt anzustreben. Unter Berücksichtigung dieser noch bestehenden Möglichkeiten sei die extrem einfache beschriebene Verweistätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % aus gutachterlicher Sicht klar nicht sinnvoll. Vielmehr sollte die weitgehende Wiederherstellung der Fähigkeiten als Ziel aufgefasst werden, um dann eine Rehabilitation in eine Kaderposition zu ermöglichen. Dies scheine aus gutachterlicher Sicht in keinster Form unerreichbar. Ob erneut eine extrem hohe Kaderposition, wie die Stelle eines Vizedirektors, möglich sei, könne jedoch gutachterlich noch nicht vorhergesagt werden.

5.3     Im Austrittsbericht der Klinik G.___, [...], vom 13. Dezember 2016 (IV-Nr. 36), wo der Beschwerdeführer vom 25. Oktober bis 13. Dezember 2016 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnose:

Nebendiagnosen:

Da trotz der seit ca. zwei Jahren stattfindenden ambulanten psychiatrischen Behandlung (Seralin Mepha, Gespräche) keine entscheidende Besserung der agitierten depressiven Symptomatik habe erzielt werden können und dadurch insbesondere die seit längerem anstehende Suche einer beruflichen Anstellung deutlich erschwert und bisher leider auch erfolglos geblieben sei, rate ihm nun seine psychiatrisch zuständige Fachärztin dringlich zu einer stationären Behandlung in der Klinik. Die Zuweisung zur stationären Behandlung erfolge durch die ambulant behandelnde Fachärztin, Frau Dr. med. B.___, [...], wegen anhaltender depressiver Symptomatik bei multipler psychosozialer Überlastung. Im Stationsalltag zeigten sich deutlich die schnelle Erschöpfbarkeit, Energieeinbruch nach Aktivität und die kognitiven Einschränkungen. Es sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer kein Gespür für seine Leistungsgrenzen entwickelt gehabt habe. Es habe sich gezeigt, dass er den Schock durch den Tod der ersten Ehefrau nicht verarbeitet habe und noch Trauerprozess anstehe. Er habe stark dazu geneigt, sein Emotionserleben zu rationalisieren. Durch die intensive Auseinandersetzung mit seiner Erkrankung habe er realisiert, dass es schon Jahre vor dem Zusammenbruch Erschöpfungssymptome gegeben habe, die er als solche ignoriert und verdrängt habe. Auch habe er die traumatische Geburt des ersten Sohnes aus zweiter Ehe und die darauffolgenden schwierigen zwei Jahre verdrängt gehabt. Es sei ihm schwer gefallen zur Ruhe zu kommen aufgrund der starken Zukunftsängste und der Sorge um seine Ehefrau. Er habe Scham- und Schuldgefühle aufgrund seiner Erkrankung gehabt, was sich auf den Selbstwert niedergeschlagen habe, der sehr an Anerkennung gekoppelt gewesen sei. Nach wie vor habe eine grosse Kränkung bestanden bzw. Enttäuschung und Wut wegen der Geschehnisse bei der letzten Arbeitsstelle. Als Ressourcen zeigten sich seine Offenheit und Herzlichkeit, wodurch er guten und hilfreichen Kontakt in der Patientengemeinschaft erlebt habe. Auch habe er den Wert von Pausen kennen gelernt. Seine Schlafstörungen reduzierten sich auf Nächte, bei denen der Tag belastend gewesen sei. Im Verlauf habe er sich an den Wochenenden weniger reizbar erlebt und habe wieder mehr Freudfähigkeit empfunden, sei jedoch nach wie vor instabil gewesen. Keine Besserung zeigt sich bei den Gedächtnisstörungen. Seit November 2014 nehme er kontinuierlich Seralin mepha 50 mg ein, zwischenzeitlich wegen deutlicher Stimmungseinbrüche Seralin 150 mg, die er immer gut vertragen und dadurch Stabilisierung erfahren habe. Die Wirksamkeit sei sehr gut gewesen, das depressive Grübeln sei gestoppt worden, sodass die Halbierung der niedrigen Dosierung nach dem Austritt evaluiert werden sollte. Für eine Tätigkeit, die den eigentlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche, bestehe zur Zeit keine Arbeitsfähigkeit. Eine leichte und angepasste Tätigkeit ohne Druck mit verminderter Leistungsfähigkeit könne perspektivisch zu 20 – 40 % aufgenommen werden.

5.4     Im Verlaufsbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. F.___, Psychologe, vom 17. Mai 2017 (IV-Nr. 52) wurde festgehalten, die kognitiven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hätten sich nicht gebessert. Was sich leicht gebessert habe sei der Umgang damit. Er könne manchmal die durch die Beeinträchtigungen bedingten Misserfolge und Überforderungen aus einer gewissen emotionalen Distanz wahrnehmen. Weiterhin bestünden aber ausgeprägte Insuffizienzgefühle und das narzisstische Gleichgewicht sei brüchig. Der Beschwerdeführer übernehme Aufgaben im Familienalltag und bemühe sich, bei der Kinderbetreuung zurechtzukommen. Es sei ihm möglich, ambulante Termine (wöchentlich Körperwahrnehmung, Ergotherapie und Psychotherapie) sowie das wöchentliche Training der Männerriege wahrzunehmen. Die Pflege sozialer Kontakte und eigener Aktivitäten, wie sie in der Therapie besprochen würden, gelinge jedoch nur partiell, weil die Befindlichkeit zu schlecht sei und / oder wegen des schlechten Gewissens, wenn er etwas für sich tue. Weiterhin bestünden erhebliche Defizite bei den kognitiven Funktionen, konkret Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Ausdauer, mit denen etwas besser umgegangen werden könne. Komplexere Aufgabenstellungen seien derzeit weit ausserhalb der Reichweite. In beschützender Umgebung während der Hospitalisation in der Klinik G.___ sei das Beschwerdebild offenbar doch soweit teilremittiert gewesen, dass lediglich Risperidon 0.5 mg für ausreichend befunden worden sei. Gleichwohl sei die Arbeitsfähigkeit so eingeschätzt worden, dass lediglich «eine leichte und angepasste Tätigkeit ohne Druck mit verminderter Leistungsfähigkeit perspektivisch zu 20 – 40 %» als zumutbar erachtet worden sei. Aktuell, bei ausgebauter Medikation, seien die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit als geringer zu veranschlagen, sodass eine reintegrative Massnahme im Sinne eines Belastungs- und Aufbautrainings momentan noch überfordernd wäre. Es seien keine wesentlichen Veränderungen des psychischen Zustandes seit der Begutachtung durch Dr. C.___ festzustellen. Der Zustand sei stationär.

5.5     In seiner Aktennotiz vom 14. Juni 2017 (IV-Nr. 53) hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, gestützt auf die Aussage des behandelnden Psychologen in seinem Bericht vom 17. Mai 2017, wonach seit der Begutachtung keine wesentlichen Veränderungen des psychischen Zustandes festzustellen seien, gelte aus versicherungspsychiatrischer Sicht weiterhin die Beurteilung von Dr. med. C.___ im Gutachten vom 10. Oktober 2016.

5.6     Im Austrittsbericht der Klinik G.___, [...], vom 7. Dezember 2017 (IV-Nr. 36), wo der Beschwerdeführer vom 5. Oktober bis 29. November 2017 hospitalisiert war, wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert. Trotz intensiver ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bestünden weiterhin massive depressive Symptome, unter anderem starkes Grübeln, Zukunftsängste, Insuffizienzerleben, innere Unruhe, Konzentration- und Gedächtnisprobleme, gedrückte Stimmung, Dünnhäutigkeit. Insgesamt sei es durch den teilstationären Aufenthalt zu einer Aktivierung von Ressourcen und einer leichten Reduktion der depressiven Symptomatik (etwas mehr Antrieb, leicht gebesserte Stimmung) gekommen. Unklar bleibe dabei, inwieweit diese leichte Symptomverbesserung mit der beschützenden Umgebung zusammenhänge und auch nach Austritt weiterbestehe. Die depressive Symptomatik sei auch bei Austritt in mittelgradiger Stärke vorhanden gewesen, was angesichts der anhaltend schwierigen äusseren Situation verständlich erscheine. Es hätten weiterhin Einschränkungen in folgenden psychosozialen Funktionsbereichen bestanden: Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und Wissensanwendung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Proaktivität. Weiterhin beeinträchtigt seien Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit / Selbstvertrauen. Es sollte unbedingt zeitnah eine Klärung der ökonomischen Situation erreicht werden. Bei längerfristig offenem IV-Verfahren und damit verbundener finanzieller Ungewissheit (einhergehend mit starken existentiellen Ängsten, massiven Verlusterfahrungen in der Anamnese), müsse die Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit trotz vorhandener Motivation zur Gesundung als ungünstig beurteilt werden. Zur Erhaltung der verbleibenden Ressourcen, Prävention maligner Chronizität respektive weiterer Dekompensation werde die Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie und Psychopharmakotherapie empfohlen. Vom 5. Oktober 2017 bis zum 5. Dezember 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anschliessend sei die Arbeitsfähigkeit durch die ambulant Weiterbehandelnden festzulegen.

5.7     In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2018 (IV-Nr. 69) hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, fest, gemäss Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 7. Dezember 2017 habe beim Versicherten trotz nochmaliger Intensivierung der Behandlung im teilstationären Setting mit leichter Verbesserung während des Aufenthalts, bei Austritt weiterhin eine mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik bestanden. Die im Bericht festgehaltenen Befunde entsprächen dieser diagnostischen Beurteilung. In der Zeit vor dem Eintritt in die Tagesklinik sei es dem Versicherten zunehmend schlechter gegangen. Die depressive Symptomatik sei bei Eintritt knapp schwergradig ausgeprägt gewesen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit ergebe sich somit aktuell gegenüber dem Zeitpunkt der Beurteilung durch den Gutachter Dr. med. C.___ vom 10. Oktober 2016 keine Veränderung. Hingegen sei eine zwischenzeitliche Verschlechterung im Zeitraum 07/2017 bis gegen Ende Aufenthalt in der Tagesklinik der Klinik G.___ zu verzeichnen. Während dieser Zeit sei die Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten weitgehend aufgehoben gewesen. Dem Austrittsbericht der Klinik G.___ könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe. Es könnten Eingliederungsmassnahmen in Betracht gezogen werden. Dadurch könnte stufenweise auf das vom Gutachter attestierte Niveau der Arbeitsfähigkeit von 60 – 70 % in angepasster Tätigkeit (sehr einfach, geringe Anforderungen an die kognitiven Funktionen) hingearbeitet werden.

5.8     In seiner Aktennotiz vom 30. Juli 2018 (IV-Nr. 90) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, aus, zunächst bestehe kein Zweifel, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Vizedirektor seit 09/2014 nicht mehr arbeitsfähig sei. Dies voraussichtlich auf Dauer. In der Stellungahme vom 1. Februar 2018 (recte: 8. Februar 2018) gehe er, Dr. med. I.___, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit aus, gestützt auf das Gutachten von PD C.___. Dabei habe er, Dr. med. I.___, übersehen, dass der Gutachter noch einen Leistungsabzug von 20 % vornehme und somit auf 40 % insgesamt komme. Dem könne angesichts der zum Zeitpunkt der Begutachtung noch mittelschweren bis schweren Depression nicht widersprochen werden. Der Gutachter weise aber darauf hin, dass das therapeutische Potential zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschöpft gewesen sei. In der Folge sei der Versicherte noch stationär in der Klinik G.___ behandelt worden. Der Austritt sei am 13. Dezember 2016 erfolgt, etwas gebessert bei noch mittelgradig ausgeprägter Depression. Folglich müsse ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit etwas höher liegen als noch im Oktober 2016. In Anbetracht des vom Gutachter formulierten sehr tiefen Anforderungs- bzw. Zumutbarkeitsprofils habe er, Dr. med. I.___, gestützt auf die von K. Foerster et al MEDSACH von 2007 publizierten Vorschläge zur MdE-Einschätzung bei depressiven Episoden eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % angenommen, basierend auf der Empfehlung einer Beeinträchtigung bis 40 % für mittelgradige depressive Episoden ohne komorbide Störungen. Nicht mehr nachvollziehen könne er in diesem Zusammenhang seine Aussage in der Stellungnahme vom 14. Juni 2017, wonach mangels Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung weiterhin die Beurteilung des Gutachters gelte. Dies stehe im Widerspruch zum bei Austritt am 13. Dezember 2016 verbesserten Zustand. Hingegen müsse dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 7. Dezember 2017 zur zweiten stationären Behandlung insofern Rechnung getragen werden, als eine erneute Verschlechterung ab Juli 2017 dokumentiert werde. Für diesen Zeitraum gelte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für angepasste Tätigkeiten. Bei Austritt habe wiederum eine noch mittelgradige Depression vorgelegen, weshalb ab Januar 2018 eine Eingliederung mit stufenweisem Aufbau innerhalb von 4 – 6 Monaten bis auf mindestens 60 %, allenfalls auf 70 % Arbeitsfähigkeit in einer dem vom Gutachter formulierten sehr einfachen angepassten Tätigkeit zumutbar scheine. Diese Annahme stütze sich wiederum auf die Vorschläge von K. Foerster et al.

6.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 10. Oktober 2016, weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist.

6.1     Das Gutachten von Dr. med. C.___ erfüllt grundsätzlich die Beweisanforderungen, welche die Rechtsprechung an ein Gutachten stellt. So ist dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen des Experten begründet (BGE 125 V 352). Der Beweiswert des Gutachtens ist denn auch unter den Parteien unbestritten. Sodann erscheint das Gutachten von Dr. med. C.___ unter Berücksichtigung der Befunderhebung und der Testergebnisse im Resultat grundsätzlich stimmig. Zudem befasst sich Dr. med. C.___ nachvollziehbar mit verschiedenen möglichen Diagnosen und begründet seine Diagnosestellung einleuchtend: Beim Versicherten bestehe eine deutliche depressive Symptomatik mit einer anhaftenden Absenkung der Stimmung, einem Interessens- und Freudeverlust, einer Antriebsverminderung und einer deutlich gesteigerten geistigen Ermüdbarkeit. Weiter bestehe ein erheblicher Verlust des Selbstvertrauens und des Selbstwertgefühls mit ausgeprägten Selbstvorwürfen und Schuldgefühlen. Es zeigten sich wiederkehrende Gedanken an Tod und Suizidalität, welche jedoch zum Untersuchungszeitpunkt nicht akut gewesen seien. Weiter bestehe eine erhebliche Verminderung der Denk- und Konzentrationsfähigkeit sowie ausgeprägte Entscheidungsschwierigkeiten. Auch lasse sich eine Schlafstörung im Sinne einer erheblichen Vermehrung des Schlafs ohne Erholungsgefühl feststellen. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Es bestünden eine Akzentuierung der Antriebsschwierigkeiten und der depressiven Stimmung am Morgen im Sinne eines Morgentiefs sowie ein ausgeprägter Libidoverlust. Diese Symptomatik bestehe mit kleinen Schwankungen in der Ausprägung seit ca. Sommer 2014 (ab Mitte 2013 hätten schon körperliche Symptome bestanden). Von vorher seien keine depressiven Phasen bekannt. Auch liessen sich keine Hinweise auf hypomane oder manische Phasen in der Vergangenheit finden. Insgesamt könne so nach den Forschungskriterien des ICD-10 eindeutig eine depressive Episode mit somatischem Syndrom festgestellt werden. Anhand der Schweregradeinteilung der Forschungskriterien des ICD-10 sei ein mittlerer Schweregrad festzustellen. Auch die beiden standardisierten Fremdbeurteilungsskala-Werkzeuge für die Ausprägung depressiver Symptome zeigten einen mittleren Schweregrad auf. Dagegen zeige das Selbstbeurteilungsinstrument, ausgefüllt durch den Versicherten selbst (Beck-Depressions-Inventar II (BDI-Il), sogar eine schwere Ausprägung der depressiven Symptome an. Hierbei sei zu beachten, dass das prämorbide Leistungsniveau des Versicherten entsprechend seiner hohen Kaderposition weit überdurchschnittlich gewesen sei. Gegenüber dieser deutlich überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit zeige sich durch die depressive Symptomatik eine schwere Einschränkung. Nach den allgemeinen Beurteilungskriterien könne jedoch keine schwere Episode festgestellt werden, da der Versicherte nach wie vor in der Lage sei, viele Grundaktivitäten aufrecht zu erhalten. Ein mittlerer Schweregrad im oberen Bereich dieses Spektrums könne jedoch sicherlich attestiert werden. Zu diskutieren bleibe die durch die behandelnde Psychiaterin in ihren Berichten diagnostizierte Anpassungsstörung. In ihrem letzten Bericht an die Invalidenversicherung führe die behandelnde Psychiaterin als Differentialdiagnose zur Anpassungsstörung allerdings eine schwere depressive Episode auf. Dies stelle nach den Regeln des ICD-10 einen Widerspruch dar. Sobald die Kriterien für eine nur leichte depressive Episode erfüllt seien, müsse nach ICD-10 die depressive Episode diagnostiziert werden. Die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sei nur dann zulässig, wenn die Kriterien für eine leichte depressive Episode nicht erfüllt würden. Bezüglich der Zuordnung der vorhandenen Symptome zwischen einer Anpassungsstörung und einer depressiven Episode dürften nach den Regeln des ICD-10 keine ursächlichen Überlegungen bezüglich der Symptome zugrunde gelegt werden. Die Zuordnung der Symptome zwischen den Diagnosen dürfe ausschliesslich aufgrund der vorhandenen Symptomatik und deren Ausprägung erfolgen und nicht aufgrund von vermuteten Ursachen. Beim Versicherten bestehe zudem aktuell der tägliche Konsum von 0,6 – 0,9 Liter Bier am Abend. Eindeutige körperliche oder andere schädliche Folgen im Sinne eines schädlichen Gebrauchs nach ICD-10 seien nicht festzustellen. Auch lägen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Abhängigkeit nach der Definition des ICD-10 vor. Somit könne bezüglich des Alkoholkonsums keine Diagnose nach ICD-10 gestellt werden. Nichtsdestotrotz handle es sich um einen auffälligen Alkoholkonsum, welcher sich erst als Folge der depressiven Episode entwickelt habe und aus gutachterlicher Sicht eine versuchte Eigentherapie des vorhandenen Grübelns darstelle. Weiter bestehe der Konsum von einer halben Packung bis einer Packung Zigaretten pro Tag. Hierbei seien die Kriterien einer Tabakabhängigkeit erfüllt. Gestützt auf die eingehende Befunderhebung und nachvollziehbare Diagnosestellung vermag sodann auch die von Dr. med. C.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Die Arbeitsfähigkeit für eine sehr hohe Kaderstelle, wie die zuletzt innegehabte Position als Vizedirektor der H.___ müsse aktuell krankheitsbedingt ab mindestens September 2014 als aufgehoben betrachtet werden. Eine angepasste einfache Tätigkeit mit geringen Anforderungen an kognitive Fähigkeiten wie Denkgeschwindigkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis sowie sehr geringen Ansprüchen an die Entscheidungsfähigkeit wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen von 4 – 5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 % eingeschränkt sei. Somit könne die Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 40 % quantifiziert werden.

6.2     Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. C.___ setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Hierzu ist dem Gutachten zu entnehmen, der Versicherte sei erheblich in seinen kognitiven Fähigkeiten (Denkgeschwindigkeit, Merkfähigkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung) aufgrund der depressiven Episode krankheitsbedingt eingeschränkt. Darüber hinaus sei das Durchhaltevermögen erheblich reduziert. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei aufgrund der grossen Selbstunsicherheit erheblich beeinträchtigt. Als nach wie vor vorhandene Ressourcen seien der Wille zur Arbeit und der Wille zur Leistung beim Versicherten deutlich vorhanden. Vor der Erkrankung habe sich der Versicherte durch eine sehr gute Kommunikationsfähigkeit, eine sehr schnelle und komplexe geistige Leistungsfähigkeit sowie eine sehr hohe Belastbarkeit ausgezeichnet. Genau diese Eigenschaften seien jedoch aktuell durch die Erkrankung erheblich eingeschränkt. Weder in der gutachterlichen Untersuchung noch in den Akten fänden sich Hinweise auf Aggravation oder Simulation. Die angegebenen Symptome erschienen gutachterlich glaubhaft und entsprächen den klassischen Symptomen einer ausgeprägten depressiven Episode.

Sodann ist auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregrad-indikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 20. November 2017 E. 4.5.2) einzugehen. Diesbezüglich geht aus dem Gutachten hervor, insbesondere die bisherige medikamentöse Therapie erscheine im Vergleich zur Ausprägung und Dauer des Krankheitsverlaufs, gemessen an nationalen und internationalen Behandlungsrichtlinien, nicht ausreichend. Seit nun mindestens zwei Jahren bestehe eine mindestens mittelschwer ausgeprägte depressive Episode. Seit Behandlungsbeginn sei bisher kontinuierlich allerdings nur das Antidepressivum Sertralin eingesetzt worden. Hierunter habe sich lediglich eine geringe Teilbesserung ergeben. Alle internationalen und nationalen Richtlinien würden in einem solchen Fall eine Dosiserhöhung, eine Ergänzung oder Umstellung des Medikaments vorsehen. Dosiserhöhungen seien nach Angabe des Versicherten immer nur vorübergehend erfolgt. Sobald eine Besserung aufgetreten sei, sei die Dosis trotz fehlender Nebenwirkungen wieder herabgesetzt worden. Auch dieses Vorgehen entspreche nicht den Behandlungsempfehlungen. Nach den Schilderungen des Versicherten selbst sei nur vorübergehend Quetiapin (Seroquel) als Schlafhilfe eingesetzt worden. Andere medikamentöse Versuche seien nicht durchgeführt worden. Im Widerspruch hierzu finde sich im Bericht der behandelnden Psychiaterin aus dem Frühjahr 2016 (IV-Nr. 15) zusätzlich zu Sertralin noch das Medikament Mirtazapin (Remeron). An sich wäre dies entsprechend den Richtlinien eine der vielen verschiedenen Möglichkeiten zum empfohlenen Ausbau oder zur Verbesserung der antidepressiven Medikation bei fehlender nachhaltiger Besserung. Der Versicherte könne sich jedoch an die Gabe dieses Medikaments nicht erinnern. Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieses Medikament zusätzlich vorübergehend zum Einsatz gekommen sei, wäre nach wie vor die Gesamtbehandlung nun seit knapp zwei Jahren immer noch nicht konform zu den Richtlinien. Über diesen Zeitraum hätten bei der Ausprägung der Depression und aufgrund der bisherigen fehlenden nachhaltigen Besserung dieser nach den Richtlinien wesentlich mehr pharmakologische Behandlungsversuche stattfinden müssen. Die psychotherapeutische Seite der Behandlung sei dagegen gutachterlich wesentlich schwieriger zu beurteilen. Insgesamt erscheine eine Sitzungsfrequenz von wöchentlich bis zu zweiwöchentlich dem Krankheitsbild durchaus angemessen. Hinweise für eine eigentlich fehlende Kooperation des Versicherten in der Therapie lägen nicht vor. Allerdings bestätige der Versicherte die Aussage seiner Psychiaterin in ihren Berichten, dass er sich lange Zeit gegen eine stationäre Behandlung seiner Erkrankung gesträubt habe. Nun sei jedoch eine stationäre Behandlung in der Klinik G.___ geplant, in welche er eingewilligt habe. Bisher hätten keine beruflichen Eingliederungsbemühungen stattgefunden. Der Versicherte selbst habe sich jedoch intensiv um eine neue Stelle bemüht. Diese Bemühungen seien bisher jedoch erfolglos gewesen. Aus gutachterlicher Sicht sei zusätzlich hierzu zu bemerken, dass aktuell krankheitsbedingt nach wie vor erhebliche Beeinträchtigungen wichtiger Funktionsbereiche bezüglich Kaderfunktionen beim Versicherten bestünden. Ein direkter voller Stellenantritt würde daher die Gefahr des Scheiterns beinhalten, was das Selbstvertrauen des Versicherten erneut erheblich schädigen und den Krankheitsverlauf somit negativ beeinflussen würde. Insofern wäre aus gutachterlicher Sicht zuerst eine weitere deutliche Verbesserung der zentralen notwendigen Fähigkeiten durch eine richtlinienkonforme Behandlung anzustreben. Eine dadurch zumindest weitgehende Wiedererlangung vieler zentraler früher innegehabter Fähigkeiten sei aus gutachterlicher Sicht wahrscheinlich. Bei einer erheblichen Verbesserung der Funktionsfähigkeit wäre dann ein Wiedereinstieg in eine mittlere Kaderposition und somit unter dem Belastungsniveau des höchsten Kaders aus gutachterlicher Sicht potentiell durchaus als erreichbar zu

klassifizieren und ein realistisches Behandlungsziel.

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten psychischen Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, an Suchterkrankungen liege nur eine Tabakabhängigkeit vor, welche keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausübe und auch nicht im Zusammenhang mit der depressiven Episode selbst stehe. Gleichzeitig liege ein erhöhter Alkoholkonsum vor, welcher aktuell jedoch nicht die Kriterien einer Suchterkrankung erfülle. Dieser im Verhältnis zu vor der Erkrankung erhöhte Alkoholkonsum sei im Wesentlichen auf die depressive Episode selbst zurückzuführen.

Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor, die biografische Persönlichkeitsentwicklung des Versicherten sei von sehr hohem Einsatzwillen und grossem Engagement mit entsprechendem Erfolg in beruflicher Hinsicht geprägt. Darüber hinaus habe vor der Erkrankung über das berufliche Engagement hinaus noch eine hierfür ebenfalls hohe Präsenz in der Kindererziehung und in der Familie vorgelegen. Die sehr hohe berufliche Leistungsfähigkeit sei durch die Funktionseinschränkungen aufgrund der depressiven Episode weitgehend aufgehoben. Hiervon seien zusätzlich auch viele Fähigkeiten im familiären Bereich betroffen. Das Persönlichkeitsbild vor der Erkrankung sei durch die hohe Leistungsfähigkeit und den daran geknüpften Erfolg geprägt gewesen. Sichere Hinweise, dass dies als narzisstische Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-10 zu werten sei, lägen nicht vor. So hätten bis zur Krise am Arbeitsplatz keine relevanten Interaktionsprobleme mit anderen Menschen bestanden, welche Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung liefern könnten. Durch die Erkrankung seien die Leistungsfähigkeit, die damit verbundene Anerkennung und der berufliche Erfolg zusammengebrochen. Hierunter leide auch das Selbstbild des Versicherten stark. Entsprechend hoch seien inzwischen die Selbstzweifel, und das Selbstvertrauen sei niedrig.

Zum sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist dem Gutachten zu entnehmen, das soziale Netzwerk sei durch die Erkrankung selbst deutlich geschrumpft. Es sei im Wesentlichen auf nur noch wenige Freunde und die enge Familie reduziert. In diesen reduzierten sozialen Netzwerken seien bereits alle Ressourcen mobilisiert. Dabei müsse darauf hingewiesen werden, dass wahrscheinlich aufgrund der Dauer der Erkrankung die psychische Gesundheit der Ehefrau nach Aussage des Versicherten auch zunehmend in Mitleidenschaft gezogen worden sei und somit diese Ressource zukünftig zur Kompensation eventuell weniger zur Verfügung stehe.

Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte Dr. med. C.___ aus, gutachterlich hätten keine Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen bei der gutachterlichen Untersuchung, der Aktenlage und der Fremdanamnese (schriftliche Symptombeschreibung der Ehefrau) sowie den durchgeführten Testuntersuchungen aufgezeigt werden können. Alle Befunde zeigten sich übereinstimmend und würden ein klassisch depressives Symptombild zeichnen. Insgesamt fänden sich aus gutachterlicher Sicht somit keine Hinweise, um an der Glaubwürdigkeit der geschilderten Einschränkungen zu zweifeln.

Beim Indikator behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-)Eingliederung zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der Versicherte sei sich durchaus erheblicher krankheitsbedingter Einschränkungen bewusst. Gleichzeitig bestehe jedoch ein grosser Wunsch, wieder eine für ihn sinnstiftende Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen. Hierdurch erscheine aus gutachterlicher Sicht die Einschätzung des Versicherten selbst bezüglich seiner Leistungsfähigkeit in einer mittleren Kaderposition auf dem ersten Arbeitsmarkt durch seinen Wunsch, wieder zu arbeiten, verzerrt. Aus gutachterlicher Sicht seien die vorhandenen Einschränkungen noch massiv und würden auch eine Arbeit in einer mittleren Kaderposition aktuell noch erheblich beeinträchtigen. Der Glaube des Versicherten, in einer solchen mittleren Kaderposition genügend leistungsfähig zu sein, erscheine daher aus gutachterlicher Sicht momentan noch eher als Wunsch als Realität. Somit schätze der Versicherte seine eigene Arbeitsfähigkeit aktuell aus gutachterlicher Sicht deutlich zu optimistisch ein. Vergleiche man die Leistungsfähigkeit und das Aktivitätsniveau zum Zeitpunkt der Begutachtung mit dem vor Beginn der Problematik am Arbeitsplatz (vor 2013), so liessen sich erhebliche schwer ausgeprägte Unterschiede feststellen. So sei der Versicherte vor 2013 extrem leistungsfähig gewesen und habe eine weit überdurchschnittliche Durchhaltefähigkeit gehabt. Weiter habe er sich durch sehr gute kognitive Fähigkeiten und eine sehr gute Kommunikationsfähigkeit ausgezeichnet. Erkrankungsbedingt seien genau diese zuvor besonders hervorragend ausgeprägten Eigenschaften nun erheblich beeinträchtigt. Dies drücke sich genauso im privaten Bereich aus. Hier sei der Versicherte vor Beginn der Erkrankung ein sozial sehr aktiver Mensch gewesen. Auch hier seien die Aktivitäten erheblich zurückgegangen. Durch die Erkrankung sei die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit des Versicherten deutlich beeinträchtigt. Entscheidungsprozesse würden so erheblich länger brauchen und fielen dem Versicherten massiv schwerer als früher.

6.3     Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. C.___ genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung der zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim Beschwerdeführer neben ressourcenhemmenden nur wenige ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten von Dr. med. C.___ eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu.

7.       Damit lag gestützt auf das beweiswertige Gutachten von Dr. med. C.___ im Gutachtenszeitpunkt – 10. Oktober 2016 – unbestrittenermassen eine lediglich 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Für den Zeitraum vor der Begutachtung vertritt die Beschwerdegegnerin jedoch, entgegen den Ausführungen von Dr. med. C.___, die Ansicht, es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen. Worauf sich die Beschwerdegegnerin bei dieser Annahme stützt, erscheint nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist dem beweiswertigen Gutachten von Dr. med. C.___ zu entnehmen, dass die attestierte aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bzw. 40 % Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unverändert seit September 2014 besteht. Darauf ist vorliegend abzustellen. Sodann ist der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem Erlass des Gutachtens vom 10. Oktober 2016 umstritten. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, nach Austritt aus der Klinik G.___ in [...] am 13. Dezember 2016 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Sie stützt sich dabei auf die Aktennotiz von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie, RAD, vom 30. Juli 2018. Dr. med. I.___ hielt darin fest, der Austritt aus der Klinik G.___ sei am 13. Dezember 2016 erfolgt, etwas gebessert bei noch mittelgradig ausgeprägter Depression. Folglich müsse ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit etwas höher liegen als noch im Oktober 2016. In Anbetracht des vom Gutachter formulierten sehr tiefen Anforderungs- bzw. Zumutbarkeitsprofils habe er, Dr. med. I.___, gestützt auf die von K. Foerster et al MEDSACH von 2007 publizierten Vorschläge zur MdE-Einschätzung bei depressiven Episoden eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % angenommen, basierend auf der Empfehlung einer Beeinträchtigung bis 40 % für mittelgradige depressive Episoden ohne komorbide Störungen. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So geht die von Dr. med. I.___ erwähnte Verbesserung aus dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 13. Dezember 2016 so nicht hervor. Vielmehr liegt die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 – 40 % gar unter der im Gutachten von Dr. med. C.___ festgelegten Arbeitsfähigkeit von 40 %. Auch hinsichtlich der Diagnosestellung einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Symptom lag nach wie vor die gleiche Diagnose wie im Gutachten vor.Soweit Dr. med. I.___ mit Verweis auf Foerster (Foerster K., Bork 5., Kaiser V., Grobe Th., Tegenthoff M., Weise H., Badke A., Schreinicke G., Lübcke J., Vorschläge zur MUE-Einschätzung bei psychoreaktiven Störungen in der gesetzlichen Unfallversicherung, MED SACH 103 2/2007S. 54 f.) eine schematische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornimmt, ohne den Beschwerdeführer selbst untersucht zu haben, ist festzuhalten, dass gerade angesichts der Indikatorenrechtsprechung (vgl. E. II. 6.2) solche schematischen und nicht einzelfallbezogenen Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit überholt sein dürften, zumal der betreffende Artikel von Foerster aus dem Jahr 2007 stammt. So kann die vorliegend gestellte Diagnose je nach vorhandenen Ressourcen der betreffenden Person sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Da auch nach dem Austritt aus der Klinik G.___ per 13. Dezember 2016 in den Akten nicht genügend Hinweise auf eine gesundheitliche Verbesserung bzw. Verschlechterung vorliegen, hat die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. C.___ einer 40%igen Arbeitsfähigkeit somit auch in diesem Zeitpunkt weiterhin Geltung.Unbestritten ist unter den Parteien hingegen die Annahme von Dr. med. I.___, gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 7. Dezember 2017 zur zweiten stationären Behandlung werde eine erneute Verschlechterung ab 07/2017 dokumentiert. Für diesen Zeitraum gelte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für angepasste Tätigkeiten. Während die gesundheitliche Verschlechterung aufgrund der Akten nachvollziehbar erscheint, ist der von Dr. med. I.___ formulierte Zeitpunkt ab Juli 2017 so jedoch nicht aus dem Bericht ersichtlich. Im Austrittsbericht der Klinik G.___ wird vielmehr von einer Verschlechterung ab Frühling 2017 gesprochen. Eine solche Verschlechterung ist aber dem Bericht des behandelnden Psychiaters und des Psychologen, Dr. med. E.___ und lic. phil. F.___ vom 17. Mai 2017 nicht zu entnehmen. So wurde darin festgehalten, es seien keine wesentlichen Veränderungen des psychischen Zustandes seit der Begutachtung durch Dr. med. C.___ festzustellen. Demnach ist auch die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommene gesundheitliche Verschlechterung per 17. Mai 2017 nicht nachvollziehbar. Mangels anderer Angaben ist damit erst kurz vor dem Eintritt in die Klinik vom 5. Oktober 2017 von einer relevanten gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen. Nachdem sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gemäss Austrittsbericht der Klinik G.___ während des Klinikaufenthaltes wieder besserte und er am 29. November 2017 wieder aus der Klinik austrat, ist aber von keiner anhaltenden Verschlechterung im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV auszugehen, womit von einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen ist. Hiernach ist sodann, entgegen der Ansicht von Dr. med. I.___, auch weiterhin die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % anzunehmen. Dr. med. I.___ vertritt die Meinung, bei Austritt habe wiederum eine noch mittelgradige Depression vorgelegen, weshalb ab 01/2018 eine Eingliederung mit stufenweisem Aufbau innerhalb von 4 – 6 Monaten bis auf mindestens 60 %, allenfalls auf 70 % Arbeitsfähigkeit in einer dem vom Gutachter formulierten sehr einfachen angepassten Tätigkeit zumutbar scheine. Diese Annahme stützt sich wiederum auf die Vorschläge von K. Foerster et al. Dem kann, wie bereits vorgehend ausgeführt, nicht gefolgt werden, zumal sich auch aus dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 17. Dezember 2017 keine gesundheitliche Verbesserung in dem von Dr. med. I.___ geschilderten Ausmass ergibt. Zwar konnte der Zustand seit dem Eintritt in die Klinik verbessert werden, es wird im Bericht der Klinik G.___ aber dennoch von einem unveränderten Gesundheitszustand gesprochen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht denn auch nur zu entnehmen, vom 5. Oktober 2017 bis zum 5. Dezember 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anschliessend sei die Arbeitsfähigkeit durch die ambulant Weiterbehandelnden festzulegen. Eine hiernach attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geht aus den Akten nicht hervor.

Zusammenfassend ist beim Beschwerdeführer somit von einer seit September 2014 durchgehenden 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen. Damit ist nachfolgend der Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres per September 2015 zu berechnen, wobei der Rentenanspruch infolge Anmeldung im Mai 2015 erst per November 2015 entstehen kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

8.

8.1     Da der Beschwerdeführer bislang keine Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens grundsätzlich zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt. Der Beschwerdeführer rügt jedoch in diesem Zusammenhang, die IV-Stelle berechne das Invalideneinkommen nach Tabelle 17, jedoch dürfte die Tabelle 1b zur Anwendung kommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zwar das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkt ist. Dennoch erscheint es aufgrund der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers gerechtfertigt, nicht nur auf eine Tätigkeit aus der Tabelle 1b (Zentralwert nach Wirtschaftszweigen), sondern auf eine spezifische Tätigkeit gemäss Tabelle 17 (Zentralwert nach Berufsgruppen) im Bereich «Bürokräfte Finanz- und Rechnungswesen» (Bundesamt für Statistik, T17, 2014, Ziffer 43, Total, Männer) abzustellen, wie dies in der angefochtenen Verfügung gemacht wurde. Dies ergibt nach Aufrechnung der Wochenstunden (:40 x 41.7) und der Teuerung von 2014 – 2015 (Nominallohnindex nach Ziffer 45 – 96 Sektor 3, Dienstleistungen; :103.4 x 103.7) vorbehältlich eines allfällig vorzunehmenden Abzugs vom Tabellenlohn ein Invalideneinkommen von CHF 26'924.35 (12 x CHF 5'365.00 : 40 x 41.7 : 103.4 x 103.7; davon 40 %).

8.2

8.2.1  Wie vorliegend aus den Akten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit als Vizedirektor bei den H.___ nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren. Die Beschwerdegegnerin hat demnach für das Valideneinkommen grundsätzlich zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt. Jedoch ist die Höhe des angerechneten Valideneinkommens umstritten. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auf einen Tabellenlohn in der Höhe von CHF 129'453.00 (LSE 2014, T11, Ziffer 3 [Höhere Berufsausbildung], Niveau 1 + 2 Männer; aufgerechnet auf Wochenstunden und Nominallohnindex 2015) abgestellt und vertritt die Ansicht, es sei aufgrund der ganzen medialen Aufmerksamkeit davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer schwierig geworden wäre, wieder eine entsprechende Stelle mit einem so hohen Einkommen zu finden. Es sei nicht erwiesen, dass er im Gesundheitsfalle eine Stelle gefunden hätte, bei der er dasselbe Lohnniveau erzielen könnte, wie er das bei den H.___ gehabt habe. Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Ansicht, es sei auf ein angemessenes Einkommen von mindestens CHF 190'000.00 abzustellen.

8.2.2  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Wenn eine erstmalige Rentenzusprechung infrage steht, ist rechtsprechungsgemäss nur dann von einer im Gesundheitsfall erfolgten beruflichen Weiterentwicklung auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen – bzw. im vorliegenden Fall die Beibehaltung eines ähnlich hohen Einkommens wie bei der letzten Stelle – auch tatsächlich realisiert hätte, wäre sie nicht invalid geworden. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten oder Karriereschritte sind rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67 E. 2.1.2; AHI 1998 S. 171 E. 5a).

Wie aus den Akten hervorgeht, wurden gegen den Beschwerdeführer bei seiner letzten Tätigkeit als Vizedirektor der H.___ gewichtige Vorwürfe erhoben, welche auch in den Medien abgehandelt wurden. Dies führte schliesslich dazu, dass der Beschwerdeführer seine Stelle per Anfang 2014 kündigte (vgl. Medienmitteilung vom 24. Februar 2014, IV-Nr. 20). Der Beschwerdegegnerin ist darin Recht zu geben, dass es für den Beschwerdeführer schwierig geworden wäre, wieder eine entsprechende Stelle mit einem derart hohen Einkommen (CHF 239'271.50 im Jahr 2014; Arbeitgeberfragebogen der H.___, IV-Nr. 23) zu finden. Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen von CHF 129'453.00 erscheint jedoch mit Blick auf die bislang vom Beschwerdeführer erzielten Einkommen auch unter Berücksichtigung der Negativpresse als niedrig. So verdiente der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IV-Nr. 22) in der vorgehenden Stelle bei [...] [...] im Jahr 2000 bereits CHF 158'000.00 und dann ab dem Jahr 2002 bei der H.___ aufsteigend CHF 173'076.00 (2002) bis CHF 250'460.00 (2013). Schlussendlich kann aber die genaue Bezifferung des Valideneinkommens offen bleiben, da selbst bei Anwendung des von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Valideneinkommens und ohne Vornahme eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn des Invalideneinkommens ein Invaliditätsgrad von mehr als 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiert (Invalideneinkommen von CHF 26'924.35, Valideneinkommen von CHF 129'453.00; Invaliditätsgrad 79 %).

8.3     Demnach sind die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Oktober 2018, 14. Dezember 2018 sowie vom 15. Januar 2019 in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben. Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Den im Gutachten angesprochenen Verbesserungsmöglichkeiten wäre im weiteren Verlauf allenfalls durch entsprechende Auflagen Rechnung zu tragen.

9.       Bei diesem Verfahrensausgang stehtdem Beschwerdeführereine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 4'933.00 festzusetzen (17.83 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 122.80 und MwSt).

Die Differenz zur eingereichten Kostennote begründet sich einerseits damit, dass es sich bei den Positionen vom

13. Dezember 2018 und 27. März 2019 (Fristerstreckungsgesuch und Einreichung Kostennote) um reine Kanzleiarbeiten handelt, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten sind. Zudem wird das Studium von selten komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss nicht vergütet, womit die Position vom 15. November 2018 zu streichen ist. Andererseits erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses bzw. des Aufwandes in vergleichbaren Fällen als überhöht. So werden für die Erstellung der Beschwerde vom 14. November 2018 bereits 600 Minuten geltend gemacht und für die nachfolgende, grossenteils identische Beschwerde wiederum 335 Minuten, was für das Gericht in dieser Höhe nicht nachvollziehbar ist. Demnach ist Aufwand für die Redaktion der Beschwerden auf insgesamt 11 Stunden zu kürzen. Des Weiteren wird auch für die Klientenkontakte ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand geltend gemacht (315 Minuten), welcher nicht in diesem Umfang als geboten gelten kann und deshalb pauschal auf 3 Stunden zu kürzen ist. Schliesslich ist bezüglich der Auslagen eine Kopie nur mit 50 Rappen zu veranschlagen (§ 160 Abs. 5 GebT) und nicht wie in der Kostennote geltend gemacht mit CHF 1.00.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführerder geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wirderkannt:

1.In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Oktober 2018, 14. Dezember 2018 sowie vom 15. Januar 2019 aufgehoben.

3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'933.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch