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VSBES.2018.26

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Solothurn · 2018-11-21 · Deutsch SO
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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 1.1     Am 16. November 2010 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1966, zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht des B.___ vom 20. Dezember 2010 (IV-Nr. 15, S. 11) wurden in diesem Zusammenhang unter anderem eine Myasthenia gravis, eine mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation (F 32.1) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F 60.31) diagnostiziert. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und liess die Beschwerdeführerin durch den RAD-Arzt, Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, untersuchen. Dr. med. C.___ kam mit Bericht vom 22. August 2011 (IV-Nr. 36) zum Schluss, aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 6 Stunden pro Tag bei einer zusätzlichen Leistungsminderung von 10 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei sie dagegen aktuell nicht in der Lage, eine ausserhäusliche Tätigkeit auszuüben. Jedoch wäre bei guter Behandlung in ca. 2 Jahren ein 4-stündiges Pensum in einer angepassten Tätigkeit möglich ohne Leistungseinschränkungen. Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 42) am 16. Dezember 2011 mit, sie habe ab 1. August 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (IV-Nr. 45).

1.2     Am 10. Juli 2013 leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr. 48). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei den Dres. D.___ und E.___ ein neurologisches sowie ein psychiatrisches Gutachten. Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie FMH, kam in ihrem Gutachten vom 12. Januar 2015 (IV-Nr. 72) zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei auch eine angepasste Tätigkeit zurzeit kaum zumutbar. Zum gleichen Schluss gelangte auch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem Gutachten vom 16. März 2015 (IV-Nr. 74). Mit Bericht vom 23. September 2015 (IV-Nr. 102) erachtete Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, RAD, die beiden Gutachten jedoch als nicht nachvollziehbar und empfahl deshalb, eine Neubegutachtung durchzuführen. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neue Begutachtung beim G.___. Die Gutachter hielten in ihrem Gutachtensbericht vom 8. Juni 2016 (IV-Nr. 145.1) fest, die Beschwerdeführerin sei für eine angepasste Tätigkeit zu 40 % arbeits- und leistungsfähig.

1.3     Mit Verfügung vom 1. September 2017 (IV-Nr. 157) hielt die Beschwerdegegnerin fest, man habe aufgrund des Auszugs aus dem individuellen Konto festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren ein Erwerbseinkommen erzielt habe. Dies habe sie nicht gemeldet. Sie habe in den Jahren 2012 bis 2014 sowie im Januar 2015 eine ganze Invalidenrente erhalten, obwohl ihr bloss eine halbe bzw. Dreiviertelrente zugestanden wäre. Entsprechend den erzielten Einkommen würden die Leistungen rückwirkend angepasst und die zu viel bezahlten Rentenbeträge zurückgefordert. Ab Februar 2015 lebe ihre ganze Invalidenrente wieder auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.4     Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 158) gestützt auf das vorgenannte G.___-Gutachten mit Verfügung vom 8. Januar 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, die Beschwerdeführerin habe bei einem Invaliditätsgrad von 60 % noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, weshalb die bisherige ganze Rente herabgesetzt werde.

2.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Januar 2018 (A.S. 7 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

3.       Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 errechnete die Beschwerdegegnerin die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin ab 1. März 2018, wogegen die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2018 ebenfalls Beschwerde erheben lässt. In den Rechtsbegehren werden unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2018 sowie die Verfahrensvereinigung beantragt. Im Übrigen entsprechen die gestellten Rechtsbegehren denen der Beschwerde vom 22. Januar 2018.

4.       Mit Verfügung vom 2. März 2018 (A.S. 41) werden die Verfahren VSBES.2018.26 und VSBES.2018.68 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2018.26 weitergeführt.

5.       Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2018 (A.S. 45 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

6.       Mit Verfügung vom 3. April 2018 (A.S. 47 ff.) wird das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.

7.       Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2018 (A.S. 55 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

8.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

E. 2 2.1     GemässArt.28Abs.2Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)bestehtAnspruchaufeineganzeRente,wenndieversichertePersonmindestens70 %,aufeineDreiviertelsrente,wennsiemindestens60 %invalidist.BeieinemInvaliditätsgradvonmindestens50 %bestehtAnspruchaufeinehalbeRenteundbeieinemInvaliditätsgradvonmindestens40 %einsolcheraufeineViertelsrente.

2.2Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1).

2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1).

2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss

unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein

genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar

(Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit

Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es

nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere

Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder

Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die

nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise

Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus;

eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil

des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134

V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.3     Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin erwecke der

ganze RAD-Bericht vom 23. September 2015, in welchen dem Gutachten von Dr. med.

E.___ der Beweiswert abgesprochen werde, den Anschein, dass um jeden Preis

verhindert werden sollte, dass der Beschwerdeführerin eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Immer wieder werde erwähnt, dass die

Beschwerdeführerin – ohne es der IV gemeldet zu haben – 20 - 30 % gearbeitet

habe. Entsprechend schliesse der RAD darauf, dass die Beschwerdeführerin

weiterhin in diesem Umfang arbeitsfähig sein müsse. Mit diesen Ausführungen

verkenne der RAD einerseits, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Schulterbeschwerden

im November 2014 einer Operation habe unterziehen müssen und seither auch nicht

mehr gearbeitet habe. Andererseits sei es so, dass die Beschwerdeführerin ihr

Einkommen jeweils ihrer Betreuerin bei der Pro-lnfirmis gemeldet habe, welche auch

die Steuererklärung für die Beschwerdeführerin ausgefüllt habe. Die

Beschwerdeführerin sei sich nicht bewusst gewesen, dass sie ein allfälliges

Einkommen direkt der IV hätte melden müssen. Dies sei für sie aufgrund ihrer

ausgewiesenen schweren Persönlichkeitsstörung nicht erkennbar gewesen. Es könne

nun aber nicht angehen, der Beschwerdeführerin aufgrund eines früheren nicht

beabsichtigten Fehlverhaltens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit abzusprechen –

wie dies der RAD tue. Sodann werde im RAD-Bericht vom 8. November 2017

lediglich pauschal ausgeführt, es hätten Versäumnisse bei der

Anamnese-/Datenerhebung stattgefunden und es habe sich um mangelnde Sorgfalt im

Umgang mit versicherungsmedizinisch erforderlichen Fakten gehandelt. Weiter

begründet werde diese Beurteilung jedoch nicht. Sie sei denn auch schlicht

falsch. Dem Gutachten von Dr. med. E.___ sei zu entnehmen, dass eine

ausführliche Anamneseerhebung stattgefunden habe und dem Psychiater sämtliche

relevanten Akten vorgelegen seien. Entsprechend gelte es auf das Gutachten von

Dr. med. E.___ abzustellen. Denn die Verfahrensgrundsätze des ATSG würden dem

Versicherungsträger nicht das Recht verleihen, eine Second Opinion zum bereits

in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht

gefalle (BGE 136 V 156, E. 3.3). Somit sei das G.___-Gutachten in

unzulässiger Weise in Auftrag gegeben worden, weshalb schon aus diesem Grunde

nicht darauf abgestellt werden könne. Vielmehr sei nach dem oben Ausgeführten

auf die Beurteilung von Dr. med. E.___ abzustellen. Das G.___-Gutachten sei

aber auch ansonsten nicht beweiswertig. In seiner Antwort zu den

Ergänzungsfragen halte Dr. med. H.___ am 19. Mai 2017 fest, im Prinzip wäre die

Explorandin allein aufgrund der therapieresistenten Persönlichkeitsstörung

nahezu 100 % arbeitsunfähig. Wegen des ebenfalls krankheitsbedingten

Putzzwangs finde sie in einer solchen Tätigkeit jedoch die geeignete Form, um

ihre wilden Energien zu kanalisieren und sozial konform abzuarbeiten. Mit

dieser Formulierung bringe Dr. med. H.___ klar zum Ausdruck, dass die

Beschwerdeführerin auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Es

könne nun nicht angehen, dass ihr aufgrund ihres ebenfalls krankheitsbedingten

Putzzwanges eine Arbeitsfähigkeit attestiert werde, die klarerweise nicht

vorliege. Abgesehen davon verhalte es sich denn auch so, dass die Einschätzung

von Dr. med. H.___, die Beschwerdeführerin sei 40 % arbeitsfähig, diametral der

Beurteilung aller anderen involvierten Fachärzte widerspreche. Sowohl Dr. med. E.___

als auch Dr. med. I.___ und auch der RAD-Arzt Dr. med. C.___ (Facharzt für

Psychiatrie) hätten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der schweren

Persönlichkeitsstörung attestiert. Selbst wenn man von einer allfällig

bestehenden Restarbeitsfähigkeit ausgehen würde – was vollumfänglich bestritten

werde –, sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente

auszurichten. Denn die allfällig bestehende Restarbeitsfähigkeit sei

klarerweise nicht verwertbar. So gehe selbst Dr. med. H.___ davon aus, dass die

Beschwerdeführerin wohl keinem Arbeitgeber zuzumuten sei (S. 18). Sodann

habe die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich falsch vorgenommen. Es

könne nicht angehen, dass bezüglich des Valideneinkommens auf einen

Tabellenlohn abgestellt werde, dies selbst wenn bei der erstmaligen

Rentenprüfung auf einen Tabellenlohn abgestützt worden sei. Vorliegend könne

das Valideneinkommen hinreichend genau bestimmt werden. Es sei daher auf den

von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Lohn abzustellen und diesen auf

ein 100%-Pensum aufzurechnen. Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende des J.___

habe die Beschwerdeführerin zuletzt CHF 30.33 pro Stunde verdient. Somit

resultiere ein jährliches Einkommen von mindestens CHF 65‘767.00 (CHF

30.33 x 41.7 Std./Woche x 52 Woche/Jahr). Vom Invalideneinkommen sei im

Weiteren zwingend ein höherer leidensbedingter Abzug vorzunehmen, als dies von

der Beschwerdegegnerin vorgenommen worden sei. Wie die Beschwerdegegnerin

richtig festhalte, seien der Beschwerdeführerin bloss noch sehr leichte

Arbeiten zumutbar. Allein deswegen sei ein Abzug von 5 % gerechtfertigt. Die

Beschwerdegegnerin verkenne jedoch, dass im Falle der Beschwerdeführerin noch

diverse weitere Anhaltspunkte dafür bestehen würden, wonach sie ihre gesundheitlich

bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne. Die Beschwerdeführerin

verfüge über keine Schulbildung und ihre Intelligenz liege gemäss den

Fachärzten im unterdurchschnittlichen Bereich. Im Weiteren seien auch das

fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin sowie die schwere

Persönlichkeitsstörung zu berücksichtigen. Dazu komme schliesslich der Umstand,

dass die Beschwerdeführerin für die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit auf ein

wohlwollendes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen sei. Im Sinne des

soeben Ausgeführten rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug vom

Invalideneinkommen von mindestens 10 %. Dies umso mehr, als auch die Gutachter

festhielten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ausgewiesenen

Einschränkungen grosse Mühe haben werde, sich einzugliedern.  Schliesslich sei

darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid und auch die

Beschwerdeantwort einzig und allein auf den Umstand zurückführe, dass die

Versicherte über dem attestierten Invalideneinkommen gearbeitet haben solle.

Dies sei auch die Veranlassung des RAD, eine derartige Stellungnahme abzugeben.

Hierbei übersehe die Beschwerdegegnerin, dass die Versicherte seit Jahren nicht

mehr derart arbeite. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. med. E.___ sei die

Versicherte nicht mehr in der Lage gewesen, überhaupt zu arbeiten. Die davor

erzielten Erwerbseinkünfte entsprächen nicht mehr den heutigen medizinischen

Tatsachen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Gutachter des G.___ seien zum Schluss

gekommen, dass die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine

körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholten Einsatz des

rechten Armes über der Horizontalen, sowie ohne Anforderungen ans Stereosehen

zu 40 % arbeits- und leistungsfähig sei. Die früher ausgeübten

Reinigungsarbeiten seien ihr mehrheitlich nicht mehr zumutbar. Die Verbesserung

sei spätestens seit April 2016 ausgewiesen, somit länger als 3 Monate. Die

Rente könne gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV reduziert werden. Des Weiteren sei

festzuhalten, dass aus Sicht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sowohl

das im Rahmen der Rentenrevision in Auftrag gegebene psychiatrische Teil-Gutachten

(Dr. med. E.___, Frau lic. phil. K.___, März 2015) als auch das neurologische

Gutachten (Frau Dr. med. D.___, Januar 2015) in relevanten Teilen Mängel

aufgewiesen habe, die aus versicherungsmedizinischer Sicht ein Abstellen auf

deren Resultate (Arbeitsunfähigkeit 100 %) nicht ohne weiteres erlauben würden.

So seien beispielsweise Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und

Begründungen der Arbeitsunfähigkeit durch die Neurologin teilweise fachfremd

gestellt beziehungsweise begründet worden, zudem fehlten Aussagen zur

neurologisch möglichen und notwendigen Behandlungsadhärenz; in beiden Gutachten

habe keine kritische Diskussion der effektiven Erwerbstätigenleistungen der

Versicherten seit 2010 stattgefunden, die ja im offensichtlichen Widerspruch zu

der von den Gutachtern ausgewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit gestanden

seien. Psychiatrisch habe eine Stellungnahme zur Adäquanz der

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung angesichts der gestellten

Diagnosen gefehlt. Die umfangreichen inhaltlichen Mängel wären auch durch

Rückfragen nicht behebbar gewesen, da es sich zu einem erheblichen Teil

offensichtlich um Versäumnisse bei der Anamnese-/Datenerhebung oder mangelnde

Sorgfalt im Umgang mit versicherungsmedizinisch erforderlichen Fakten gehandelt

habe. Nach Bekanntwerden weiterer relevanter somatischer Diagnosen mit

möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten erscheine die

danach induzierte umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch

eine polydisziplinäre Begutachtung geradezu zwingend und im Interesse der

Versicherten geboten. Des Weiteren sei hinsichtlich der Beurteilung im G.___-Gutachten

von Dr. med. H.___ festzuhalten, dass im Zusammenhang einer konsenshaft

vorgenommenen Abschlusseinschätzung und unter Beachtung der Eskalation in der

Gutachtenssituation die Einschätzung «im Prinzip wäre die Versicherte allein

aufgrund der therapieresistenten Persönlichkeitsstörung nahezu 100 %

arbeitsunfähig» als Ausdruck der von der Beschwerdeführerin beeindruckend

heftig demonstrierten Psychodynamik erscheine. Jedoch sei diesbezüglich

ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin eine sozial adäquate

Affektmodulation, Verhaltensanpassung und -steuerung durchaus möglich sei. Vor

dem Hintergrund der fluktuierenden Persönlichkeitsproblematik, der

grundsätzlich anzunehmenden Steuerungsfähigkeit ihres Verhaltens- und

Affektentäusserungen sowie der Tatsache, dass sich im psychopathologischen

Befund bei der psychiatrischen Untersuchung im G.___ eine deutliche

Verbesserung depressiver Symptome habe nachweisen lassen, erscheine eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes plausibel belegt. Der Einwand, wonach die

von den Gutachtern festgestellte Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sein

solle, gehe angesichts der jahrelangen effektiv ausgeübten Arbeitstätigkeit

fehl. Sie sei die letzten Jahre weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen

und haben damit auch ein Einkommen erzielt, welches zu einer Rentenkürzung

geführt habe. Die Einschätzung der G.___-Gutachter gelte daher sowohl als

realistisch als auch als nachweislich erprobt. Sodann sei das Valideneinkommen

aufgrund der erstmaligen Rentenprüfung ermittelt und im Rahmen der

Rentenrevision an die aktuellen Zahlen angepasst worden. Gründe, welche eine

Anpassung des bestehenden Valideneinkommens erlauben würden, lägen keine vor.

Hinsichtlich des Tabellenlohnabzugs sei festzuhalten, dass der

Beschwerdeführerin körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne

Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Einsatz der rechten Hand über

Brustniveau zumutbar seien. Seien leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar,

sei alleine deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein

Abzug gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E.

3.4). Der Beschwerdeführerin seien allerdings nur noch sehr leichte Tätigkeiten

zumutbar. Somit werde ein leidensbedingter Abzug von 5 % vorgenommen.

5.       Streitig und zu prüfen ist

demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 8. Januar 2018 zu

Recht die der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 16. Dezember 2011

zugesprochene ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei einer Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er

im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bzw. Mitteilung vom

16. Dezember 2011 bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

Ablehnungsverfügung vom 8. Januar 2018 (Urteil des ehemaligen Eidg.

Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E.

E. 3 3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.3     Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin erwecke der ganze RAD-Bericht vom 23. September 2015, in welchen dem Gutachten von Dr. med. E.___ der Beweiswert abgesprochen werde, den Anschein, dass um jeden Preis verhindert werden sollte, dass der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Immer wieder werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin – ohne es der IV gemeldet zu haben – 20 - 30 % gearbeitet habe. Entsprechend schliesse der RAD darauf, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in diesem Umfang arbeitsfähig sein müsse. Mit diesen Ausführungen verkenne der RAD einerseits, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Schulterbeschwerden im November 2014 einer Operation habe unterziehen müssen und seither auch nicht mehr gearbeitet habe. Andererseits sei es so, dass die Beschwerdeführerin ihr Einkommen jeweils ihrer Betreuerin bei der Pro-lnfirmis gemeldet habe, welche auch die Steuererklärung für die Beschwerdeführerin ausgefüllt habe. Die Beschwerdeführerin sei sich nicht bewusst gewesen, dass sie ein allfälliges Einkommen direkt der IV hätte melden müssen. Dies sei für sie aufgrund ihrer ausgewiesenen schweren Persönlichkeitsstörung nicht erkennbar gewesen. Es könne nun aber nicht angehen, der Beschwerdeführerin aufgrund eines früheren nicht beabsichtigten Fehlverhaltens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit abzusprechen – wie dies der RAD tue. Sodann werde im RAD-Bericht vom 8. November 2017 lediglich pauschal ausgeführt, es hätten Versäumnisse bei der Anamnese-/Datenerhebung stattgefunden und es habe sich um mangelnde Sorgfalt im Umgang mit versicherungsmedizinisch erforderlichen Fakten gehandelt. Weiter begründet werde diese Beurteilung jedoch nicht. Sie sei denn auch schlicht falsch. Dem Gutachten von Dr. med. E.___ sei zu entnehmen, dass eine ausführliche Anamneseerhebung stattgefunden habe und dem Psychiater sämtliche relevanten Akten vorgelegen seien. Entsprechend gelte es auf das Gutachten von Dr. med. E.___ abzustellen. Denn die Verfahrensgrundsätze des ATSG würden dem Versicherungsträger nicht das Recht verleihen, eine Second Opinion zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefalle (BGE 136 V 156, E. 3.3). Somit sei das G.___-Gutachten in unzulässiger Weise in Auftrag gegeben worden, weshalb schon aus diesem Grunde nicht darauf abgestellt werden könne. Vielmehr sei nach dem oben Ausgeführten auf die Beurteilung von Dr. med. E.___ abzustellen. Das G.___-Gutachten sei aber auch ansonsten nicht beweiswertig. In seiner Antwort zu den Ergänzungsfragen halte Dr. med. H.___ am 19. Mai 2017 fest, im Prinzip wäre die Explorandin allein aufgrund der therapieresistenten Persönlichkeitsstörung nahezu 100 % arbeitsunfähig. Wegen des ebenfalls krankheitsbedingten Putzzwangs finde sie in einer solchen Tätigkeit jedoch die geeignete Form, um ihre wilden Energien zu kanalisieren und sozial konform abzuarbeiten. Mit dieser Formulierung bringe Dr. med. H.___ klar zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Es könne nun nicht angehen, dass ihr aufgrund ihres ebenfalls krankheitsbedingten Putzzwanges eine Arbeitsfähigkeit attestiert werde, die klarerweise nicht vorliege. Abgesehen davon verhalte es sich denn auch so, dass die Einschätzung von Dr. med. H.___, die Beschwerdeführerin sei 40 % arbeitsfähig, diametral der Beurteilung aller anderen involvierten Fachärzte widerspreche. Sowohl Dr. med. E.___ als auch Dr. med. I.___ und auch der RAD-Arzt Dr. med. C.___ (Facharzt für Psychiatrie) hätten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der schweren Persönlichkeitsstörung attestiert. Selbst wenn man von einer allfällig bestehenden Restarbeitsfähigkeit ausgehen würde – was vollumfänglich bestritten werde –, sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Denn die allfällig bestehende Restarbeitsfähigkeit sei klarerweise nicht verwertbar. So gehe selbst Dr. med. H.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin wohl keinem Arbeitgeber zuzumuten sei (S. 18). Sodann habe die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich falsch vorgenommen. Es könne nicht angehen, dass bezüglich des Valideneinkommens auf einen Tabellenlohn abgestellt werde, dies selbst wenn bei der erstmaligen Rentenprüfung auf einen Tabellenlohn abgestützt worden sei. Vorliegend könne das Valideneinkommen hinreichend genau bestimmt werden. Es sei daher auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Lohn abzustellen und diesen auf ein 100%-Pensum aufzurechnen. Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende des J.___ habe die Beschwerdeführerin zuletzt CHF 30.33 pro Stunde verdient. Somit resultiere ein jährliches Einkommen von mindestens CHF 65‘767.00 (CHF 30.33 x 41.7 Std./Woche x 52 Woche/Jahr). Vom Invalideneinkommen sei im Weiteren zwingend ein höherer leidensbedingter Abzug vorzunehmen, als dies von der Beschwerdegegnerin vorgenommen worden sei. Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhalte, seien der Beschwerdeführerin bloss noch sehr leichte Arbeiten zumutbar. Allein deswegen sei ein Abzug von 5 % gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin verkenne jedoch, dass im Falle der Beschwerdeführerin noch diverse weitere Anhaltspunkte dafür bestehen würden, wonach sie ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Schulbildung und ihre Intelligenz liege gemäss den Fachärzten im unterdurchschnittlichen Bereich. Im Weiteren seien auch das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin sowie die schwere Persönlichkeitsstörung zu berücksichtigen. Dazu komme schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit auf ein wohlwollendes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen sei. Im Sinne des soeben Ausgeführten rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von mindestens 10 %. Dies umso mehr, als auch die Gutachter festhielten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ausgewiesenen Einschränkungen grosse Mühe haben werde, sich einzugliedern.  Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid und auch die Beschwerdeantwort einzig und allein auf den Umstand zurückführe, dass die Versicherte über dem attestierten Invalideneinkommen gearbeitet haben solle. Dies sei auch die Veranlassung des RAD, eine derartige Stellungnahme abzugeben. Hierbei übersehe die Beschwerdegegnerin, dass die Versicherte seit Jahren nicht mehr derart arbeite. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. med. E.___ sei die Versicherte nicht mehr in der Lage gewesen, überhaupt zu arbeiten. Die davor erzielten Erwerbseinkünfte entsprächen nicht mehr den heutigen medizinischen Tatsachen.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Gutachter des G.___ seien zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholten Einsatz des rechten Armes über der Horizontalen, sowie ohne Anforderungen ans Stereosehen zu 40 % arbeits- und leistungsfähig sei. Die früher ausgeübten Reinigungsarbeiten seien ihr mehrheitlich nicht mehr zumutbar. Die Verbesserung sei spätestens seit April 2016 ausgewiesen, somit länger als 3 Monate. Die Rente könne gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV reduziert werden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass aus Sicht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sowohl das im Rahmen der Rentenrevision in Auftrag gegebene psychiatrische Teil-Gutachten (Dr. med. E.___, Frau lic. phil. K.___, März 2015) als auch das neurologische Gutachten (Frau Dr. med. D.___, Januar 2015) in relevanten Teilen Mängel aufgewiesen habe, die aus versicherungsmedizinischer Sicht ein Abstellen auf deren Resultate (Arbeitsunfähigkeit 100 %) nicht ohne weiteres erlauben würden. So seien beispielsweise Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und Begründungen der Arbeitsunfähigkeit durch die Neurologin teilweise fachfremd gestellt beziehungsweise begründet worden, zudem fehlten Aussagen zur neurologisch möglichen und notwendigen Behandlungsadhärenz; in beiden Gutachten habe keine kritische Diskussion der effektiven Erwerbstätigenleistungen der Versicherten seit 2010 stattgefunden, die ja im offensichtlichen Widerspruch zu der von den Gutachtern ausgewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit gestanden seien. Psychiatrisch habe eine Stellungnahme zur Adäquanz der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung angesichts der gestellten Diagnosen gefehlt. Die umfangreichen inhaltlichen Mängel wären auch durch Rückfragen nicht behebbar gewesen, da es sich zu einem erheblichen Teil offensichtlich um Versäumnisse bei der Anamnese-/Datenerhebung oder mangelnde Sorgfalt im Umgang mit versicherungsmedizinisch erforderlichen Fakten gehandelt habe. Nach Bekanntwerden weiterer relevanter somatischer Diagnosen mit möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten erscheine die danach induzierte umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch eine polydisziplinäre Begutachtung geradezu zwingend und im Interesse der Versicherten geboten. Des Weiteren sei hinsichtlich der Beurteilung im G.___-Gutachten von Dr. med. H.___ festzuhalten, dass im Zusammenhang einer konsenshaft vorgenommenen Abschlusseinschätzung und unter Beachtung der Eskalation in der Gutachtenssituation die Einschätzung «im Prinzip wäre die Versicherte allein aufgrund der therapieresistenten Persönlichkeitsstörung nahezu 100 % arbeitsunfähig» als Ausdruck der von der Beschwerdeführerin beeindruckend heftig demonstrierten Psychodynamik erscheine. Jedoch sei diesbezüglich ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin eine sozial adäquate Affektmodulation, Verhaltensanpassung und -steuerung durchaus möglich sei. Vor dem Hintergrund der fluktuierenden Persönlichkeitsproblematik, der grundsätzlich anzunehmenden Steuerungsfähigkeit ihres Verhaltens- und Affektentäusserungen sowie der Tatsache, dass sich im psychopathologischen Befund bei der psychiatrischen Untersuchung im G.___ eine deutliche Verbesserung depressiver Symptome habe nachweisen lassen, erscheine eine Verbesserung des Gesundheitszustandes plausibel belegt. Der Einwand, wonach die von den Gutachtern festgestellte Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sein solle, gehe angesichts der jahrelangen effektiv ausgeübten Arbeitstätigkeit fehl. Sie sei die letzten Jahre weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und haben damit auch ein Einkommen erzielt, welches zu einer Rentenkürzung geführt habe. Die Einschätzung der G.___-Gutachter gelte daher sowohl als realistisch als auch als nachweislich erprobt. Sodann sei das Valideneinkommen aufgrund der erstmaligen Rentenprüfung ermittelt und im Rahmen der Rentenrevision an die aktuellen Zahlen angepasst worden. Gründe, welche eine Anpassung des bestehenden Valideneinkommens erlauben würden, lägen keine vor. Hinsichtlich des Tabellenlohnabzugs sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Einsatz der rechten Hand über Brustniveau zumutbar seien. Seien leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, sei alleine deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4). Der Beschwerdeführerin seien allerdings nur noch sehr leichte Tätigkeiten zumutbar. Somit werde ein leidensbedingter Abzug von 5 % vorgenommen.

5.       Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 8. Januar 2018 zu Recht die der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 16. Dezember 2011 zugesprochene ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bzw. Mitteilung vom

16. Dezember 2011 bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Ablehnungsverfügung vom 8. Januar 2018 (Urteil des ehemaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E.

E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

5.1     Die ursprüngliche Rentenmitteilung vom 16. Dezember 2011 (IV-Nr. 45) stützte sich im Wesentlichen auf folgende Unterlagen:

5.1.1  Im Bericht der L.___ vom 21. November 2010 (IV-Nr. 15, S. 7) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Psychiater Dr. med. M.___, [...], wegen Verschlechterung der depressiven Symptomatik bei instabilen Persönlichkeitszügen zur Abklärung der Notfall- und Krisenambulanz zugewiesen worden. Sie berichte über eine allmählich aufgetretene depressive Symptomatik, die sich seit Anfang dieses Jahres entwickelt habe, was sie auch mit der Brustimplantatentfernung in Zusammenhang bringe. Der Tod ihres Vaters beschäftige sie wie auch die Konflikte mit Mutter und Schwester. Als belastend erlebe sie das Verhalten ihrer ältesten Tochter wie auch die Schwierigkeiten in der Beziehung zu ihrem Ehemann. Aktenanamnetisch handle es sich um eine emotional-instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ. Als Kind wie auch als erwachsene Frau habe sie körperliche Misshandlung erlebt. Sie leide an diversen somatischen Erkrankungen wie Myasthenia gravis, Hypothyreose, Eisenmangel, Nebennierenfunktionsstörung. Sie habe passive Selbstmordwünsche, distanziere sich aber klar von akuter Suizidalität.

5.1.2  Im neurologischen Sprechstundenbericht vom 5. Januar 2011 (IV-Nr. 18, S. 5) diagnostizierte Dr. med. N.___, leitender Arzt Neurologie, B.___, unter anderem eine Myasthenia gravis, okkuläre Form (G 70.0). Er habe der Beschwerdeführerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 11. November 2010 bis 28. Februar 2011 ausgestellt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der multiplen Probleme (Depression, Doppelbilder infolge Myasthenie) attestiert. Zur Wiederaufnahme einer antidepressiven Behandlung habe er sie in keiner Art und Weise motivieren können.

5.1.3  Dr. med. N.___ hielt in seinem Bericht vom 5. März 2011 (IV-Nr. 18) fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf als Raumpflegerin seit dem 24. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Grundsätzlich sei von Seiten der Myasthenie eine Besserung zu erwarten, es sei aber schwierig vorauszusagen, ab wann die Doppelbilder für eine Berufstätigkeit nicht mehr störend seien. Hier sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mittelfristig erzielt werden können.

5.1.4  Dipl. med. C.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, RAD, führte in seinem Bericht vom

22. August 2011 (IV-Nr. 36) aus, anhand der Unterlagen sei aus psychiatrischer Sieht eine seit der Jugend bestehende emotional-instabile Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar belegt. Weiterhin befinde sich die Versicherte seit Jahren in einer schwierigen psychosozialen Situation, was in der Folge immer wieder zu Krisensituationen geführt habe und auch weiterhin zu depressiven Verstimmungen führe, welche das Ausmass einer Anpassungsstörung überstiegen. Die Versicherte habe auch erneut hospitalisiert werden müssen.  Zusätzlich sei bei der Versicherten eine okuläre Form einer Myasthenia gravis diagnostiziert worden, welche diagnostisch gesichert sei und aktuell behandelt werde. Im Rahmen der Myasthenie komme es infolge der okulären Muskelschwäche zu Doppelbildern und Herabsinken der Lider. Diese Beschwerden seien jedoch im Rahmen der immunsuppressiven Behandlung verschwunden. Infolge der dauerhaften psychosozialen Belastungen sei eine deutliche Chronifizierung der depressiven Beschwerden eingetreten. Es bestehe ausserdem ein sozialer Rückzug von Aussenkontakten. Die bisherige stationäre Therapie und soziale Unterstützung sei bisher nicht in der Lage gewesen, die familiären Konflikte zu lösen und der Versicherten mehr Eigenständigkeit und Selbstbewusstsein zu vermitteln. Dies sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit infolge der reduzierten Ressourcen der Versicherten auch in Zukunft nur schwer vorstellbar. Von neurologischer Seite bestünden bei abgeschlossener Therapie (Thymomentfernung und ggf. Plasmapherese) und Therapietreue der Versicherten keine Einschränkungen für eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit ohne höhere intellektuelle Ansprüche mit zeitlichen Pensum von 6 h bei einer Leistungsminderung von 10 %. Diese Tätigkeit sollte möglichst in einem kleinen Team und ohne Kundenkontakte erfolgen. Von psychiatrischer Seite sollte die Aufforderung zur Schadensminderung geprüft werden, da bei adäquater Therapie zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könnte. Aktuell sei die Versicherte nicht in der Lage, eine Tätigkeit ausser Haus auszuführen. Jedoch wäre bei guter Behandlung in ca. 2 Jahren ein 4-stündiges Pensum in einer oben beschriebenen Tätigkeit möglich ohne Leistungseinschränkungen. Die bisherige Tätigkeit könne aus neurologischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden, bei guter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein 4-stündiges Pensum in einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit in etwa 2 Jahren zu erreichen. Im Moment bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige wie auch jede Verweistätigkeit.

5.2.1  Im Bericht der Klinik O.___ vom

30. September 2014 (IV-Nr. 88, S. 14) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Es bestehe eine transmurale Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne bei beginnender Muskeldegeneration Goutallier II - III. Aufgrund der Thoracicus longus-Irritation sehe man derzeit von einem Latissimus dorsi-Transfer ab. Man bespreche mit der Beschwerdeführerin als Alternative die Rotatorenmanschettenrekonstruktion der Supra- und Infraspinatussehne. Die Beschwerdeführerin möchte ein aktives Vorgehen. Dementsprechend vereinbare man diese Operation für nächste Woche.

5.2.2  Dr. med. D.___ stellte in ihrem neurologischen Gutachten vom 21. Januar 2015 (IV-Nr. 72) folgende Diagnosen:

Neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Neurologische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___ aus, aufgrund der Myasthenia gravis, die sich medikamentös kaum beeinflussen lasse, sei dieser Versicherten auf keinen Fall mehr eine schwere körperliche Tätigkeit zuzumuten. Auch eine leichte körperliche Tätigkeit, die im Sitzen durchgeführt werden könnte, sei zur Zeit wegen der axonalen Läsion des N. thoracicus mit der ausgeprägten Scapula alata, die sich seit April nur partiell zu erholen scheine, kaum zumutbar. Ergänzend sei aus neurologischer Sicht zu erwähnen, dass der Eindruckeiner leichten Minderintelligenz bei dieser Versicherten bestehe. Ausserdem habe sie eine sehr niedrige Schulbildung und die psychiatrische Situation führe zu ausgeprägten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Somit müsste eine allenfalls attributierte Arbeitstätigkeit auf sehr tiefem intellektuellem Niveau sein und jegliche Schulung dieser Versicherten dürfte sich als problematisch erweisen. Insgesamt erachte sie, Dr. med. D.___, die Beschwerdeführerin im freien Arbeitsmarkt als nicht mehr arbeitsfähig. Ob eine Integration an einen geschützten Arbeitsplatz aus sozialen und psychischen Gründen sinnvoll sein könnte, müsse von psychiatrischer Seite her beurteilt werden. Die verminderte Muskelkraft und die körperliche Leistungsintoleranz führten dazu, dass die Versicherte nicht mehr in der Lage sei, Reinigungsarbeiten in nützlicher Zeit durchzuführen. Ausserdem seien sämtliche Tätigkeiten, die auch schon nur eine geringe Kraft verlangen würden, sowie das Tragen und sogar das Hin- und Herschieben von Gegenständen, Besteigen von Stufen oder Möbeln, das Aufrichten aus der Hocke problematisch und mit einer erhöhten Sturz- und Verletzungsgefahr verbunden. Ausserdem führten körperliche Tätigkeiten zu vermehrten Muskelschmerzen, dies insbesondere in der Nacken- Schultermuskulatur. Seit der Schädigung des N. thoracicus im April 2014 sei die Beschwerdeführerin im Gebrauch des rechten Armes zusätzlich erheblich behindert. Grundsätzlich erachte sie, Dr. med. D.___, die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin aus rein neurologischer Sicht eher als kontraproduktiv. Da die Versicherte sehr darauf bedacht sei, ihre Arbeit möglichst optimal durchzuführen, scheine sie sich dabei eher zu überlasten, was zu vermehrten Muskelschmerzen führe. Möglicherweise sei die Aufrechterhaltung dieser klein-prozentigen Arbeitstätigkeit (20 %) aus psychiatrischer Sicht wichtig. Aufgrund des Verlaufes der Myasthenia gravis, und insbesondere seitdem zusätzlich eine Scapula alata vorhanden sei, müsse von einer weiteren Abnahme der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, wobei es superfiziell ohnehin schon so gewesen sei, dass die Versicherte bereits zu 100 % berentet sei.

5.2.3  Dr. med. E.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. März 2015 (IV-Nr. 74) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Zur Beurteilung führte Dr. med. E.___ aus, bei dieser Versicherten imponiere eine ausgeprägt emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Die Versicherte sei im Rahmen der Begutachtung – vor allem beim zweiten Gespräch – sehr auffällig gewesen. So habe sie im Behandlungsraum die Antworten geschrien, so dass diese auch links und rechts in den angrenzenden Räumen deutlich hörbar gewesen seien. Die Entwicklung dieser schweren Beziehungsstörung sei als Folge der Entwicklungsbedingungen während der Kindheit und Jugendzeit unschwer nachvollziehbar. Bis zu ihrem sechsten Lebensjahr lebe die Versicherte in ruhigen und geordneten Verhältnissen bei ihrer Grossmutter in Sizilien. Die Grossmutter werde als «eigentliche» Mutter bezeichnet. Mit sechs Jahren folge die Umsiedlung in ein neues Land – die Versicherte spreche die Sprache nicht und erhalte zuhause wenig Unterstützung. Sie sei auf sich selber gestellt. Das Elternhaus sei geprägt von Gewalt und Kälte. Auf diesem Nährboden entwickle die Versicherte eine Beziehungsstörung, die sich in einer emotional instabilen Prägung äussere. Sie verlasse das Elternhaus und gerate unvermittelt vom Regen in die Traufe. Der hier gefundene spätere Ehemann verprügle sie bereits zu Beginn der Beziehung massiv und ersteche im Verlauf der Beziehung aus Eifersucht einen Nebenbuhler. Er müsse ins Gefängnis und die Versicherte bleibe mit ihrer kleinen Tochter alleine. Sie sei ganz auf sich gestellt und schaffe es in dieser Zeit durch den Sport, eine gewisse emotionale Stabilisierung zu erreichen. Ihr Ehemann trete nach acht Jahren aus der Haft und kehre nach Hause zurück. Die Beziehung habe sich wenig verändert, ausser dass der Ehemann nicht mehr ganz so gewalttätig sei. Die Versicherte erlebe erneut diese unheilvolle Umgebung. Inzwischen seien die beiden Töchter erwachsen, würden aber den Eltern weiterhin massive Sorgen bereiten. Sie würden machen, was sie wollten, und konsumierten beide Drogen. Die Versicherte sei aktuell nicht in der Lage, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dies hänge mit ihrer Persönlichkeitsstörung zusammen, die auf dem Nährboden der aktuellen psychosozialen Belastungsfaktoren (Ehemann und Töchter) natürlich nicht zur Ruhe kommen könne, andererseits auch verhindere, dass sie etwas Grundlegendes an der Beziehungs- und Lebenssituation verändere. Es bestehe eine ausgeprägte Selbstwertproblematik mit lnsuffizienz- und Abhängigkeitsgefühlen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung; eine Trennung werde als existenziell bedrohlich antizipiert. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit schwer eingeschränkt. Sie leide unter einer schweren emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Sie unterliege damit ausgeprägten, unvermittelten und schwer vorhersehbaren Stimmungsschwankungen. Diese würden in vollem Umfang ausgelebt und ausagiert, was mit einem Arbeitsverhältnis unvereinbar sei, selbst wenn die Versicherte mehrheitlich für sich und alleine arbeite. So wie sich die Versicherte anlässlich der Begutachtung präsentiert habe, sei es kaum vorstellbar, dass sie eine Anstellung erhalte, geschweige denn diese erhalten könnte. Sie sei aggressiv, laut und kaum kontrollierbar gewesen. Eine fortgesetzte psychotherapeutische Begleitung sei ohne Zweifel sinnvoll; eine Beruhigung der Lebensumstände (weitere Ablösung von den Töchtern, indem andere sich um deren Sorgen und Nöte kümmerten) sowie das zunehmende Alter liessen eine spätere Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht abschliessend ausschliessen. Allerdings sei auch eine Verschlechterung der physischen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Myasthenia gravis nicht auszuschliessen. Die Versicherte sei nicht mehr arbeitsfähig als Raumpflegerin, insbesondere auch nicht in einem Team. Die Versicherte habe während Jahren trotz schwerer Krankheit immer gearbeitet, womit sie sich über erhebliche Strecken an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bewegt habe. Seit August 2010 bestehe durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

5.2.4  Im Bericht der Klinik O.___ vom

10. April 2015 (IV-Nr. IV-Nr. 88, S. 2) wurde festgehalten, es bestehe ein Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten –Teilrekonstruktion rechts, subacromialem Debridement, Acromioplastik und Bicepstenotomie am 25. November 2014 bei kompletter Rotatorenmanschettenruptur Schulter rechts (Supraspinatus und lnfraspinatus). Es zeigten sich immer noch eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit und eine Scapula alata. Die durchgeführte scapulastabilisierende Orthese habe keine gute Anpassung gezeigt und habe deswegen nicht getragen werden können. Die Physiotherapie sei jedoch besucht worden. Dadurch zeige sich eine leichte Besserung der Beschwerden.

5.2.5  Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2015 (IV-Nr.

102) zu den Gutachten der Dres. D.___ und E.___ im Wesentlichen fest, im psychiatrischen Gutachten sei von Dr. med. E.___ nicht diskutiert worden, warum sich erst jetzt, im Alter von Ende 40, diese Persönlichkeitsstörung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit so erheblich beeinträchtigend auswirke, obwohl doch bekanntermassen eine Persönlichkeitsstörung mit all ihren Einschränkungen seit der Jugend gegeben sei. Die Versicherte sei in all den früheren Jahren aufgrund ihrer Psyche nicht an ihrem Arbeitsplatz aufgefallen. Im Gegenteil, sie sei von ihrem Arbeitgeber als gewissenhafte und sorgfältige Mitarbeiterin gelobt worden (Dr. P.___, J.___, 9. September 2013), zudem sei sie von 1997 bis 2010, ungekündigt seitens des Arbeitgebers, beim Personalamt, Kantonale Verwaltung, Solothurn als Raumpflegerin beschäftigt gewesen. Als zweite Diagnose habe der Psychiater, Dr. med. E.___, die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradig» übernommen. Im Text des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.___ habe diese wichtige und sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose jedoch keinerlei Erwähnung gefunden. Auch sei in dem Gutachten eine (fehlende) Psychopharmaka-Behandlung der Depression durch Frau Dr. med. I.___ nicht thematisiert und nicht diskutiert worden.Sodann führte Dr. med. F.___ hinsichtlich des neurologischen Gutachtens von Dr. med. D.___ aus, auffallend sei im Rahmen der körperlichen neurologischen Untersuchung (11. Juli 2014) durch Frau Dr. med. D.___ die allgemein reduzierte Muskelkraft der Versicherten, die aber sowohl vor als auch nach der Untersuchung von keinem der behandelnden Ärzten erwähnt worden sei – bis auf eine im April 2014 diagnostizierte Neuropathie des Nervus thoracicus longus. Auch ein Steppergang sei nie beschrieben worden. Die aktuelle Medikation der Versicherten sei von der Gutachterin nicht abgefragt oder diskutiert worden. Die Versicherte habe im Gegensatz zu der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit im Rahmen des psychiatrischen und des neurologischen Gutachtens – während der letzten Jahre deutlich mehr als 20 - 30 % als Raumpflegerin gearbeitet.

5.2.6  Im Elektrophysiologie- und Sprechstundenbericht des B.___ vom 7. Dezember 2015 (IV-Nr. 129) wurde festgehalten, in der Nadelmyographie des M. seratus anterior rechts lasse sich eine sehr kleinamplitudige ortsständige Reizantwort ableiten. Seitens der Myasthenie bestehe auch aufgrund der Antikörpertiter nach wie vor eine unverändert hohe Aktivität.

5.2.7  Dr. med. N.___ führte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2015 (IV-Nr. 134) aus, seitens der Myasthenie unter Dauermedikation mit durchschnittlich 5 x 60 mg Mestinon bestehe ein stabiler Verlauf mit intermittierender Ptosis und selten Doppelbildern. Die muskuläre Leistungsfähigkeit habe sich nie erholt (früher Body Building). Die durchschnittliche Rohkraft sei jedoch normal. Betreffs Scapula alata habe die aktuelle Untersuchung keine Erholung des N. thoracicus longus ergeben. Nach wie vor seien weniger als 10 % der neuromuskulären Einheiten funktionell aktiv. Die Schulter könne beim Heben schon bei Elevation des Armes ohne Gewicht nicht am Thorax fixiert werden. Das Heben von Gewichten führe zu Schulter- und Nackenschmerzen. Die Rekonstruktion der völlig zerfetzten Rotatorenmanschette habe sich infolge Retraktion der Mm. supra- und infraspinatus erwartungsgemäss schwierig gestaltet mit Kraftgrad M0 für die Aussenrotation und M1 für die reine Abduktion. Es bestünden nach wie vor bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen. Die Beschwerdeführerin werde von der Klinik O.___ weiter wegen der postoperativen Frozen Shoulder physiotherapeutisch behandelt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Armes (Heben und Tragen von Gewichten, Einsatz des Armes bei krafterfordernden Tätigkeiten), sodass der linke Arm zu Hilfe genommen werden müsse. Es komme sekundär zu starken Beschwerden seitens des Zervikalsyndroms. Zumutbar wären der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit mit möglichst geringer Belastung des rechten Armes (kein Heben und Tragen von Lasten, keine Kraft erfordernden Tätigkeiten mit schwergewichtigem Gebrauch des rechten Armes, keine Überkopftätigkeiten). Eine solche Tätigkeit wäre 2 - 3 Stunden an maximal 4 - 5 Tagen pro Woche zumutbar.

5.2.8  Im polydisziplinären G.___-Gutachten vom 8. Juni 2016 (IV-Nr. 145.1; Fachrichtungen: Allgemeine Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie, Endokrinologie) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

In der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, im Vordergrund habe bei den Untersuchungen das psychische Leiden gestanden. Die Explorandin habe meist chaotisch und unstrukturiert über ihre Beschwerden berichtet. Die Angaben seien teils sehr diffus und emotionsgeladen gewesen, sodass der sie begleitende Bewährungshelfer beruhigend habe eingreifen müssen. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert worden. Zudem bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung entstünden chaotische soziale Beziehungsformen. Die Explorandin sei nicht immer in der Lage, regelmässig eine Tätigkeit auszuüben. Allerdings wirke sich eine regelmässige Arbeit auch stabilisierend auf die emotionale Stimmungslage aus. Aus psychiatrischer Sicht bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Zur Umsetzung dieser Arbeitsfähigkeit brauche es allerdings ein wohlwollendes Entgegenkommen des Arbeitgebers. Bei der neurologischen Untersuchung sei eine Myasthenia gravis mit okulärem Beginn und sekundärer Generalisierung diagnostiziert worden. Zudem bestehe eine Läsion des Nervus thoracicus longus rechts. Die Myasthenie verursache vor allem Augensymptome, welche das Stereosehen beeinträchtigten. Wegen der Nervenläsion sei die Beweglichkeit der rechten Schulter eingeschränkt. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien wegen der Myasthenie nicht möglich. Ebenso keine Arbeiten, die Stereosehen erforderten. Für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Belastung der rechten Schulter bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Bei der orthopädischen Untersuchung seien chronische Schulterschmerzen rechts bei Status nach Rekonstruktion der lnfraspinatussehne und Zeichen der frozen shoulder festgestellt worden. Zudem bestehe wegen der Nervenläsion eine Scapula alata. Weiter sei eine Rhizarthrose auf der linken Seite festgestellt worden. Aus orthopädischer Sicht seien der Explorandin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Arbeiten mit der rechten Hand über Brustniveau nicht mehr zumutbar. Dies treffe auch auf die meisten früher ausgeübten Reinigungsarbeiten zu. In einer körperlich leichten Tätigkeit mit einer maximalen Gewichtsbelastung von 5 kg bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Bei der endokrinologischen Untersuchung seien eine chronische Autoimmunthyreoiditis Hashimoto und ein Status nach intermittierender Steroidtherapie bei Myasthenia gravis diagnostiziert worden. Die Schilddrüsenfunktion sei mit der Substitutionsbehandlung kompensiert. Eine Nebennierenrindeninsuffizienz sei labormässig ausgeschlossen worden. Aus endokrinologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien unauffällige Befunde erhoben worden. Zusammengefasst sei die Explorandin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholten Einsatz des rechten Armes über der Horizontalen sowie ohne Anforderungen ans Stereosehen zu 40 % arbeits- und leistungsfähig. Die früher ausgeübten Reinigungsarbeiten seien ihr mehrheitlich nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könne in einem täglichen Arbeitspensum von circa 3 ½ Stunden oder aufgeteilt auf zwei Arbeitseinsätze pro Tag verrichtet werden. Die Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht könne nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit genutzt werden könnten. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gehe man davon aus, dass eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schon seit mehreren Jahren vorliege. Genauere Angaben über den Verlauf seien schwierig zu machen, da diese abhängig vom psychischen Leiden und von der Auswirkung der Myasthenie erheblichen Schwankungen unterliegen könne. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie für Belastungen des rechten Armes bestehe ab November 2014. Die im Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab dem Untersuchungsdatum im April 2016.

5.2.9  Auf Anfrage des RAD führte der Gutachter des E.___, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, mit Stellungnahme vom 16. Mai 2017 (IV-Nr. 155) aus, mit Schreiben vom 8. Mai 2017 mache der RAD den Vorschlag, die Arbeitsunfähigkeit von 60 %, anhand der Berufsanamnese zu überprüfen. Ausserdem verlange man eine ausführliche Begründung, weshalb im psychiatrischen Gutachten die Aussage gemacht worden sei, wonach keine Aggravation vorliege. Zunächst sei bemerkt, dass aus einer Aggravation in einem medizinischen Fachbereich nicht automatisch auf eine durchgehende Aggravation in anderen Fachgebieten geschlossen werden könne. In der psychiatrischen Untersuchung jedenfalls habe die Explorandin keine Aggravation gezeigt, sondern habe in jedem Augenblick des Gesprächs als psychisch schwer beschädigt imponiert, mit hoher Impulsivität, hoher emotionaler Labilität, einem chaotischen, unberechenbaren und unkontrollierbaren Verhalten. Eine Aggravation habe stets etwas Kontrolliertes, durch das Bewusstsein gesteuertes, während das Auftreten der Explorandin völlig wild und chaotisch verlaufen sei, die Untersuchung habe mehrfach vor dem Abbruch gestanden. Eine Borderline-Symptomatik lasse sich nicht inszenieren. Im Prinzip wäre die Explorandin allein aufgrund der therapieresistenten Persönlichkeitsstörung nahezu 100 % arbeitsunfähig. Wegen des ebenfalls krankheitsbedingten Putzzwanges finde sie in einer solchen Tätigkeit jedoch die geeignete Form, um ihre wilden Energien zu kanalisieren und sozial konform abzuarbeiten. Zuletzt sei die Explorandin zu 20 % in einer chirurgischen Arztpraxis tätig gewesen, beauftragt mit der Reinigung des Operationsbestecks. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit liege somit 20 % über der jetzigen Tätigkeit. Ansonsten sei weder aus der Anamnese (chaotisch und ungenau) noch aus den Unterlagen präzise zu entnehmen, was, wie viel und wie lange und unter welchen Umständen die Explorandin zuvor tätig gewesen sei. Es sei medizinisch-theoretisch aufgrund der Schwere der Störung nicht vorstellbar, dass die Explorandin höherprozentig über längere Zeit einer Tätigkeit konform nachgehen könne. 40 % Arbeitsfähigkeit sei ein Wert, den die Explorandin bei günstigen Bedingungen und verständnisvollem Arbeitgeber auch längerfristig durchhalten könnte.

5.2.10  In seiner Stellungnahme vom 8. November 2017 hielt Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, fest, vor dem Hintergrund der fluktuierenden Persönlichkeitsproblematik der Beschwerdeführerin, der grundsätzlich anzunehmenden Steuerungsfähigkeit ihrer Verhaltens- und Affektentäusserungen sowie der Tatsache, dass sich im psychopathologischen Befund bei der psychiatrischen Untersuchung im G.___ eine deutliche Verbesserung depressiver Symptome nachweisen lasse, erscheine eine Verbesserung des Gesundheitszustandes plausibel belegt. Dies spiegle sich in einer höher als früher eingeschätzten Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit, spätestens ab dem Datum der psychiatrischen Begutachtung, wieder.

6.       Vorweg ist zu prüfen, ob der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Beweiswert der Gutachten der Dres. D.___ und E.___ vom 12. Januar bzw. 16. März 2015 verneint und in der Folge ein neues Gutachten beim G.___ veranlasst hat, die Einholung einer unzulässigen «second opinion» darstellt.

6.1     Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine «second opinion» zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (BGE 136 V 156 E. 3.3; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1 u. 4.2).

6.2     Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom RAD, erachtete das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ in ihrer Stellungahme vom 23. September 2015 (IV-Nr. 102) als nicht schlüssig. So sei im psychiatrischen Gutachten nicht diskutiert worden, warum sich erst jetzt, im Alter von Ende 40, diese Persönlichkeitsstörung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit so erheblich beeinträchtigend auswirke, obwohl doch bekanntermassen eine Persönlichkeitsstörung mit all ihren Einschränkungen seit der Jugend gegeben sei. So sei die Versicherte in all den früheren Jahren aufgrund ihrer Psyche nicht an ihrem Arbeitsplatz aufgefallen. Dem ist entgegenzuhalten, dass Persönlichkeitsstörungen gemäss ICD-10 zwar meist in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten und während des Erwachsenenalters weiterbestehen (vgl. www.icd-code.de). Eine zwingende Nachweisbarkeit der Persönlichkeitsstörung bereits im Jugendalter ist dieser Formulierung aber nicht zu entnehmen. Zudem setzte sich auch der G.___-Gutachter Dr. med. H.___ nicht näher mit dieser Frage auseinander. Das Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) kann aufgrund der vorliegenden Akten denn auch als erstellt gelten, zumal diese schlussendlich vom RAD-Psychiater, Dr. med. Q.___, ebenfalls anerkannt wurde (vgl. IV-Nr. 156). Des Weiteren kritisierte Dr. med. F.___ am psychiatrischen Gutachten, Dr. med. E.___ habe zwar die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradig» übernommen, im Text des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.___ habe diese wichtige und sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose jedoch keinerlei Erwähnung gefunden. Diese Kritik erscheint teilweise berechtigt. Da Dr. med. E.___ die mittelgradige Depression unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angibt, hätte er diese Diagnose leitliniengerecht begründen müssen. Immerhin ist dem Gutachten von Dr. med. E.___ aber auch zu entnehmen, dass die depressive Episode unter der im Vordergrund stehenden Persönlichkeitsstörung in den Hintergrund tritt und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist. Diese Punkte führen aber im Resultat nicht dazu, dass dem Gutachten von Dr. med. E.___ der Beweiswert hätte abgesprochen werden müssen, da es ansonsten überzeugend ausgefallen ist. Zudem ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass der psychiatrische G.___-Gutachter seine Einschätzung einer leichten depressiven Episode ebenfalls nicht begründet. Dennoch wurde das Gutachten von den RAD-Ärzten schlussendlich als beweiskräftig erachtet. Sodann führte Dr. med. F.___ hinsichtlich des neurologischen Gutachtens von Dr. med. D.___ aus, auffallend sei die durch die Gutachterin erhobene allgemein reduzierte Muskelkraft der Versicherten, die aber sowohl vor als auch nach der Untersuchung von keinem der behandelnden Ärzten erwähnt worden sei. Auch ein Steppergang sei nie beschrieben worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine unterschiedliche Befunderhebung nicht gegen den Beweiswert eines Gutachtens spricht, wenn wie im vorliegenden Fall keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Gutachterin ihre Befunde nicht fachgerecht erhoben hat. Als weitere Kritik bringt Dr. med. F.___ vor, die Gutachterin habe die aktuelle Medikation der Versicherten nicht abgefragt und diese sei nicht diskutiert worden. Dies ist korrekt, kann aber ebenfalls kaum dazu führen, das gesamte neurologische Gutachten deswegen als nicht beweiswertig zu erachten. Daran ändern auch die übrigen, überwiegend kaum gewichtigen Kritikpunkte, in der Stellungnahme von Dr. med. F.___ nichts.

Im Lichte der vorgehenden Erwägungen erscheint es damit als fraglich, ob es nach dem Vorliegen der Gutachten der Dres. D.___ und E.___ notwendig war, ein neues polydiszplinäres Gutachten zu veranlassen. Der Anschein einer unzulässigen «second opinion» ist somit kaum von der Hand zu weisen. Diese Frage muss aber nicht abschliessend geklärt werden. Denn selbst wenn man das G.___-Gutachten als zulässige und notwendige Beweismassnahme erachtet, ergibt sich daraus – wie auch aus den Gutachten der Dres. D.___ und E.___ – keine revisionsrelevante gesundheitliche Verbesserung, wie nachfolgend darzulegen ist.

7.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010 E. 4.3) muss wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, aus der vergleichenden Beurteilung deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Ein Sachverständiger kann die betreffende Entwicklung regelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben (ausser er sei schon als Vorgutachter tätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den Fakten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid massgebenden medizinischen Vorakten ergeben (vgl. Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Der Haftpflichtprozess, Fellmann/Weber [Hrsg.], 2006, S. 67). Diesem Beweiswertkriterium kommt hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen in Revisionsfällen – mit Blick auf deren vergleichende Natur – eine besondere Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010 E. 4.3).

Wie schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung sehen auch die G.___-Gutachter das psychische Leiden der Beschwerdeführerin als im Vordergrund stehend an. Die G.___-Gutachter gehen aber insofern von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht aus, als bei der Beschwerdeführerin nur noch eine leichte depressive Episode vorliege, während im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung noch von einer mittelschweren depressiven Episode ausgegangen wurde. Die G.___-Gutachter setzen sich zwar durchaus mit den Vorakten auseinander, vermögen aber kaum aufzuzeigen, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert haben soll. Vielmehr handelt es sich im Resultat um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Denn auch der psychiatrische G.___-Gutachter, Dr. med. H.___, hält in seiner Stellungnahme fest, im Prinzip wäre die Beschwerdeführerin allein aufgrund der therapieresistenten Persönlichkeitsstörung nahezu 100 % arbeitsunfähig. Seine Ansicht, der Beschwerdeführerin sei gleichwohl eine angepasste 40%ige Arbeitstätigkeit zumutbar, begründet er wenig überzeugend damit, wegen des ebenfalls krankheitsbedingten Putzzwanges finde sie in einer solchen Tätigkeit die geeignete Form, um ihre wilden Energien zu kanalisieren und sozial konform abzuarbeiten. Zuletzt sei die Explorandin zu 20 % in einer chirurgischen Arztpraxis tätig gewesen, beauftragt mit der Reinigung des Operationsbestecks. Dies erscheint doch als sehr hypothetisch, zumal die Beschwerdeführerin nur bis Ende 2014 in einem kleinen Pensum arbeitstätig gewesen war. Zudem wurde sie in der Zwischenzeit an der Schulter operiert und es liegt eine Frozen Shoulder vor, womit bereits aus diesem Grund eine Reinigungstätigkeit zumindest fraglich erscheint. In diesem Zusammenhang hielt der Neurologe Dr. med. N.___ in seinem Bericht vom 22. Dezember 2015 (IV-Nr. 134) fest, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Armes (Heben und Tragen von Gewichten, Einsatz des Armes bei krafterfordernden Tätigkeiten), sodass der linke Arm zu Hilfe genommen werden müsse. Eine Zumutbarkeit von Reinigungsarbeiten ist denn auch aufgrund des im G.___-Gutachten aus somatischer Sicht statuierten Zumutbarkeitsprofils fraglich (vgl. S. 27 des Gutachtens). Zudem wurde im G.___-Gutachten auf S. 30 ausgeführt, durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung entstünden chaotische soziale Beziehungsformen. Die Explorandin sei nicht immer in der Lage, regelmässig eine Tätigkeit auszuüben. Allerdings wirke sich eine regelmässige Arbeit auch stabilisierend auf die emotionale Stimmungslage aus. Aus psychiatrischer Sicht bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Zur Umsetzung dieser Arbeitsfähigkeit brauche es allerdings ein wohlwollendes Entgegenkommen des Arbeitgebers. Bereits aus der Formulierung, die Beschwerdeführerin sei «nicht immer in der Lage», eine regelmässige Tätigkeit auszuüben, zeigt sich, dass eine Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt äusserst fraglich erscheint, zumal auch die Begründung der Einschätzung einer 40%igen Arbeitsfähigkeit einzig auf der erwähnten hypothetischen Annahme beruht. Dies ist umso mehr zweifelhaft, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gutachtens seit anderthalb Jahren keiner Tätigkeit mehr nachging. Der G.___-Gutachter ging offenbar sogar fälschlicherweise davon aus, die Beschwerdeführerin gehe aktuell immer noch einer teilweisen Arbeitstätigkeit nach. So hielt Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2017 fest, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit liege 20 % über der «jetzigen» Tätigkeit. Eine Verbesserung aus psychischer Sicht ist damit nicht erstellt. Daran vermag auch eine allfällige Verbesserung der depressiven Episode kaum etwas zu ändern, da diese, wie auch im G.___-Gutachten erwähnt, nur eine untergeordnete Rolle spielt. So werde das Krankheitsbild zur Hauptsache durch die Persönlichkeitsstörung geprägt (S. 18 des G.___-Gutachtens). Da die ursprüngliche Rentenzusprechung hauptsächlich aus psychischen Gründen und aufgrund der gleichen Diagnosen erfolgt und eine wesentliche Verbesserung nicht erstellt ist, braucht auf die übrigen somatischen Teilgutachten bzw. Fachdisziplinen nicht weiter eingegangen zu werden. Auch wenn eine vorübergehende Verbesserung mit Blick auf die bis Ende 2014 ausgeübten Reinigungstätigkeiten denkbar ist, ist eine solche im Zeitpunkt des G.___-Gutachtens und auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht erstellt. Damit ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen, zumal auch aus den übrigen Arztberichten und Gutachten aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Verbesserung hervorgeht.

8.       Scheidet eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aus, kann das Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, also die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen, 110 V 296 E. 3c).

8.1     Stellt sich nach Erlass einer Verfügung heraus, dass diese (durch unrichtige Ermittlung oder Würdigung der Tatsachen- und Rechtslage) mit einem rechtlichen Mangel behaftet ist, kann die Durchführungsstelle, die die Verfügung erlassen hat, diese in Wiedererwägung ziehen. Vorausgesetzt ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass die formell rechtskräftige Verfügung von Anfang an zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf eine Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Wiedererwägung gegenüber Verfügungen, die von einem Gericht materiell überprüft worden sind.

Bei periodischen Leistungen wie Invalidenrenten ist die Erheblichkeit auch bei geringfügigen Korrekturen zu bejahen (vgl. BGE 119 V 480 E. 1c, 117 V 20 E. 2c bb). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; Urteil des EVG U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des EVG C 29/04 vom 24. Januar 2005, E. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27, ferner etwa Urteil des EVG I 912/05 vom

E. 4 Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerdeführerin sei angemessene Frist zur Nachreichung eines Gesuchs und Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den notwendigen Beilagen zu gewähren. Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

E. 5 Dezember 2006, E. 3.2, je mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. 2a S. 128; Urteil des EVG C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts l 907/06 vom 7. Mai 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit Hinweisen, und 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann jedoch auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2, und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 je mit Hinweisen).

8.2     Wie oben erwähnt, stützte sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Rentenmitteilung vom 16. Dezember 2011 insbesondere auf den Bericht des RAD-Arztes, Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 22. August 2011 (IV-Nr. 36). Dieser kam darin zum Schluss, von neurologischer Seite bestünden bei abgeschlossener Therapie (Thymomentfernung und ggf. Plasmapherese) und Therapietreue der Versicherten keine Einschränkungen für eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit ohne höhere intellektuelle Ansprüche mit zeitlichen Pensum von 6 h bei einer Leistungsminderung von 10 %. Diese Tätigkeit sollte möglichst in einem kleinen Team und ohne Kundenkontakte erfolgen. Von psychiatrischer Seite sollte die Aufforderung zu Schadensminderung geprüft werden, da bei adäquater Therapie zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könnte. Aktuell sei die Versicherte nicht in der Lage, eine Tätigkeit ausser Haus auszuführen. Diese Beurteilung ist – jedenfalls unter dem Blickwinkel der zweifellosen Unrichtigkeit – nicht zu beanstanden, zumal es sich bei Dr. med. C.___ um einen Facharzt in den damals relevanten Fachrichtungen – Neurologie und Psychiatrie – handelt und er die Beschwerdeführerin persönlich untersucht hat. Zudem vermögen seine Schlussfolgerungen zu überzeugen und seine Beurteilung stimmt mit den Berichten der behandelnden Ärzte überein (vgl. Bericht der L.___ vom 21. November 2010, Bericht von Dr. med. N.___ vom 5. März 2011). Somit war es gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.___ vertretbar und nicht zweifellos unrichtig, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen. Damit ist die Rentenmitteilung vom 16. Dezember 2011 nicht als zweifellos unrichtig anzusehen und deren Wiedererwägung ausgeschlossen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als begründet und sie ist gutzuheissen.

E. 9 9.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'125.00 festzusetzen (7.51 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 95.60 und MwSt.). Die Differenz zur eingereichten Kostennote resultiert daraus, dass es sich bei den aufgeführten Fristerstreckungsgesuchen (20. Februar, 30. April 2018), Einreichung der Kostennote am 27. Juni 2018, und Orientierungskopien an den Klienten (24. Januar, 29. Januar, 26. Februar, 28. Februar, 7. März, 20. März, 4. April, 11. April,

26. April, 2. Mai, 28. Mai, 18. Juni 2018) um reine Kanzleiarbeiten handelt, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten sind. Zudem sind bei Obsiegen für den nachprozessualen Aufwand nur 0.50 Stunden zu gewähren. Schliesslich ist bezüglich der Auslagen eine Kopie nur mit 50 Rappen zu veranschlagen (§ 160 Abs. 5 GebT).

9.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerinder geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wirderkannt:

1.In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2018 und vom 24. Januar 2018 aufgehoben.

2.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2’125.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

E. 10 April 2015 (IV-Nr. IV-Nr. 88, S. 2) wurde festgehalten, es bestehe ein

Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten –Teilrekonstruktion rechts,

subacromialem Debridement, Acromioplastik und Bicepstenotomie am 25. November

2014 bei kompletter Rotatorenmanschettenruptur Schulter rechts (Supraspinatus

und lnfraspinatus). Es zeigten sich immer noch eine eingeschränkte

Schulterbeweglichkeit und eine Scapula alata. Die durchgeführte

scapulastabilisierende Orthese habe keine gute Anpassung gezeigt und habe

deswegen nicht getragen werden können. Die Physiotherapie sei jedoch besucht

worden. Dadurch zeige sich eine leichte Besserung der Beschwerden.

5.2.5  Dr. med. F.___, Fachärztin für

Allgemeine Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2015 (IV-Nr.

102) zu den Gutachten der Dres. D.___ und E.___ im Wesentlichen fest, im

psychiatrischen Gutachten sei von Dr. med. E.___ nicht diskutiert worden, warum

sich erst jetzt, im Alter von Ende 40, diese Persönlichkeitsstörung in Bezug

auf die Arbeitsfähigkeit so erheblich beeinträchtigend auswirke, obwohl doch

bekanntermassen eine Persönlichkeitsstörung mit all ihren Einschränkungen seit

der Jugend gegeben sei. Die Versicherte sei in all den früheren Jahren aufgrund

ihrer Psyche nicht an ihrem Arbeitsplatz aufgefallen. Im Gegenteil, sie sei von

ihrem Arbeitgeber als gewissenhafte und sorgfältige Mitarbeiterin gelobt worden

(Dr. P.___, J.___, 9. September 2013), zudem sei sie von 1997 bis 2010,

ungekündigt seitens des Arbeitgebers, beim Personalamt, Kantonale Verwaltung,

Solothurn als Raumpflegerin beschäftigt gewesen. Als zweite Diagnose habe der

Psychiater, Dr. med. E.___, die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven

Episode, gegenwärtig mittelgradig» übernommen. Im Text des psychiatrischen

Gutachtens von Dr. med. E.___ habe diese wichtige und sich ebenfalls auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose jedoch keinerlei Erwähnung gefunden. Auch

sei in dem Gutachten eine (fehlende) Psychopharmaka-Behandlung der Depression

durch Frau Dr. med. I.___ nicht thematisiert und nicht diskutiert worden.

Sodann

führte Dr. med. F.___ hinsichtlich des neurologischen Gutachtens von

Dr. med. D.___ aus, auffallend sei im Rahmen der körperlichen neurologischen

Untersuchung (11. Juli 2014) durch Frau Dr. med. D.___ die allgemein reduzierte

Muskelkraft der Versicherten, die aber sowohl vor als auch nach der

Untersuchung von keinem der behandelnden Ärzten erwähnt worden sei – bis auf

eine im April 2014 diagnostizierte Neuropathie des Nervus thoracicus longus.

Auch ein Steppergang sei nie beschrieben worden. Die aktuelle Medikation der

Versicherten sei von der Gutachterin nicht abgefragt oder diskutiert worden.

Die Versicherte habe im Gegensatz zu der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit im

Rahmen des psychiatrischen und des neurologischen Gutachtens – während der letzten

Jahre deutlich mehr als 20 - 30 % als Raumpflegerin gearbeitet.

5.2.6  Im Elektrophysiologie- und

Sprechstundenbericht des B.___ vom 7. Dezember 2015 (IV-Nr. 129) wurde

festgehalten, in der Nadelmyographie des M. seratus anterior rechts lasse sich

eine sehr kleinamplitudige ortsständige Reizantwort ableiten. Seitens der

Myasthenie bestehe auch aufgrund der Antikörpertiter nach wie vor eine

unverändert hohe Aktivität.

5.2.7  Dr. med. N.___ führte in seinem

Bericht vom 22. Dezember 2015 (IV-Nr. 134) aus, seitens der Myasthenie unter

Dauermedikation mit durchschnittlich 5 x 60 mg Mestinon bestehe ein stabiler

Verlauf mit intermittierender Ptosis und selten Doppelbildern. Die muskuläre

Leistungsfähigkeit habe sich nie erholt (früher Body Building). Die

durchschnittliche Rohkraft sei jedoch normal. Betreffs Scapula alata habe die

aktuelle Untersuchung keine Erholung des N. thoracicus longus ergeben. Nach wie

vor seien weniger als 10 % der neuromuskulären Einheiten funktionell aktiv. Die

Schulter könne beim Heben schon bei Elevation des Armes ohne Gewicht nicht am

Thorax fixiert werden. Das Heben von Gewichten führe zu Schulter- und

Nackenschmerzen. Die Rekonstruktion der völlig zerfetzten Rotatorenmanschette

habe sich infolge Retraktion der Mm. supra- und infraspinatus erwartungsgemäss

schwierig gestaltet mit Kraftgrad M0 für die Aussenrotation und M1 für die

reine Abduktion. Es bestünden nach wie vor bewegungs- und belastungsabhängige

Schmerzen. Die Beschwerdeführerin werde von der Klinik O.___ weiter wegen der

postoperativen Frozen Shoulder physiotherapeutisch behandelt. Die bisherige

Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine Einschränkung der

Belastbarkeit des rechten Armes (Heben und Tragen von Gewichten, Einsatz des

Armes bei krafterfordernden Tätigkeiten), sodass der linke Arm zu Hilfe

genommen werden müsse. Es komme sekundär zu starken Beschwerden seitens des

Zervikalsyndroms. Zumutbar wären der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit mit

möglichst geringer Belastung des rechten Armes (kein Heben und Tragen von

Lasten, keine Kraft erfordernden Tätigkeiten mit schwergewichtigem Gebrauch des

rechten Armes, keine Überkopftätigkeiten). Eine solche Tätigkeit wäre 2 - 3

Stunden an maximal 4 - 5 Tagen pro Woche zumutbar.

5.2.8  Im polydisziplinären G.___-Gutachten

vom 8. Juni 2016 (IV-Nr. 145.1; Fachrichtungen: Allgemeine Medizin,

Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie, Endokrinologie) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F 60.31);

2.

Myasthenia gravis (G 70.0),

wahrscheinlich seit 2002 mit okulärem Beginn und sekundärer Generalisierung;

3.

Läsion

des Nervus thoracicus longus rechts (G 56.8);

4.

Chronische Schulterbeschwerden der

dominanten rechten Seite (M 75.1/M 25.61/ Z 98.8/ G 56.8) bei Status nach

Rekonstruktion der Infraspinatussehne, subakromialem Debridement,

Akromioplastik und Bizeps-Tenotomie am 25. November 2014 bei vollständiger

Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne (radiologisch regelrechter

postoperativer Befund (28.1.2015) / Läsion des Nervus thoracicus longus /

klinisch zumindest bis zur Horizontalen gegebene Beweglichkeit bei Zeichen der

frozen shoulder und Scapula alata);

5.

Symptomatische Rhizarthrose der

adominanten linken Seite (M 18.1), radiologisch aktivierte Rhizarthrose (MRI

26. Februar 2016).

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (F 33.0);

2.

Chronisches panvertebrales

Schmerzsyndrom (M 54.80); radiologisch bis auf breitbasige Diskusprotrusion LWK

3/4 regelrechte Verhältnisse der Lendenwirbelsäule (23. April 2015);

3.

Chronisches unspezifisches

multilokuläres Schmerzsyndrom (R 52.9);

4.

Chronische Autoimmunthyreoiditis

Hashimoto (ED 2004) (E 06.3), euthyreote Stoffwechsellage unter T4

Substitution;

5.

St. n. intermittierender Steroidtherapie

bei Myasthenia gravis, laborchemisch Ausschluss einer sek.

Nebennierenrinden-lnsuffizienz.

In der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt,

im Vordergrund habe bei den Untersuchungen das psychische Leiden gestanden. Die

Explorandin habe meist chaotisch und unstrukturiert über ihre Beschwerden

berichtet. Die Angaben seien teils sehr diffus und emotionsgeladen gewesen,

sodass der sie begleitende Bewährungshelfer beruhigend habe eingreifen müssen.

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert worden. Zudem

bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode.

Durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung entstünden chaotische

soziale Beziehungsformen. Die Explorandin sei nicht immer in der Lage,

regelmässig eine Tätigkeit auszuüben. Allerdings wirke sich eine regelmässige

Arbeit auch stabilisierend auf die emotionale Stimmungslage aus. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Zur

Umsetzung dieser Arbeitsfähigkeit brauche es allerdings ein wohlwollendes

Entgegenkommen des Arbeitgebers. Bei der neurologischen Untersuchung sei eine

Myasthenia gravis mit okulärem Beginn und sekundärer Generalisierung

diagnostiziert worden. Zudem bestehe eine Läsion des Nervus thoracicus longus

rechts. Die Myasthenie verursache vor allem Augensymptome, welche das Stereosehen

beeinträchtigten. Wegen der Nervenläsion sei die Beweglichkeit der rechten

Schulter eingeschränkt. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien wegen

der Myasthenie nicht möglich. Ebenso keine Arbeiten, die Stereosehen

erforderten. Für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Belastung der rechten

Schulter bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von 60 %. Bei der orthopädischen Untersuchung seien chronische

Schulterschmerzen rechts bei Status nach Rekonstruktion der lnfraspinatussehne

und Zeichen der frozen shoulder festgestellt worden. Zudem bestehe wegen der

Nervenläsion eine Scapula alata. Weiter sei eine Rhizarthrose auf der linken Seite

festgestellt worden. Aus orthopädischer Sicht seien der Explorandin körperlich

schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Arbeiten mit der rechten Hand über

Brustniveau nicht mehr zumutbar. Dies treffe auch auf die meisten früher

ausgeübten Reinigungsarbeiten zu. In einer körperlich leichten Tätigkeit mit

einer maximalen Gewichtsbelastung von 5 kg bestehe aus orthopädischer Sicht

eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Bei der

endokrinologischen Untersuchung seien eine chronische Autoimmunthyreoiditis Hashimoto

und ein Status nach intermittierender Steroidtherapie bei Myasthenia gravis

diagnostiziert worden. Die Schilddrüsenfunktion sei mit der Substitutionsbehandlung

kompensiert. Eine Nebennierenrindeninsuffizienz sei labormässig ausgeschlossen

worden. Aus endokrinologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien

unauffällige Befunde erhoben worden. Zusammengefasst sei die Explorandin aus

polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende

Tätigkeit ohne wiederholten Einsatz des rechten Armes über der Horizontalen sowie

ohne Anforderungen ans Stereosehen zu 40 % arbeits- und leistungsfähig. Die

früher ausgeübten Reinigungsarbeiten seien ihr mehrheitlich nicht mehr

zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könne in einem täglichen Arbeitspensum von circa

3 ½ Stunden oder aufgeteilt auf zwei Arbeitseinsätze pro Tag

verrichtet werden. Die Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer und

psychiatrischer Sicht könne nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte

für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit genutzt werden könnten. Aufgrund der

anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente

sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gehe man davon aus, dass

eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schon seit mehreren Jahren

vorliege. Genauere Angaben über den Verlauf seien schwierig zu machen, da diese

abhängig vom psychischen Leiden und von der Auswirkung der Myasthenie

erheblichen Schwankungen unterliegen könne. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit

für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie für Belastungen des

rechten Armes bestehe ab November 2014. Die im Gutachten festgestellte

Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab dem Untersuchungsdatum im April 2016.

5.2.9  Auf Anfrage des RAD führte der

Gutachter des E.___, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, mit

Stellungnahme vom 16. Mai 2017 (IV-Nr. 155) aus, mit Schreiben vom 8. Mai 2017

mache der RAD den Vorschlag, die Arbeitsunfähigkeit von 60 %, anhand der

Berufsanamnese zu überprüfen. Ausserdem verlange man eine ausführliche

Begründung, weshalb im psychiatrischen Gutachten die Aussage gemacht worden

sei, wonach keine Aggravation vorliege. Zunächst sei bemerkt, dass aus einer

Aggravation in einem medizinischen Fachbereich nicht automatisch auf eine

durchgehende Aggravation in anderen Fachgebieten geschlossen werden könne. In

der psychiatrischen Untersuchung jedenfalls habe die Explorandin keine

Aggravation gezeigt, sondern habe in jedem Augenblick des Gesprächs als

psychisch schwer beschädigt imponiert, mit hoher Impulsivität, hoher

emotionaler Labilität, einem chaotischen, unberechenbaren und unkontrollierbaren

Verhalten. Eine Aggravation habe stets etwas Kontrolliertes, durch das

Bewusstsein gesteuertes, während das Auftreten der Explorandin völlig wild und

chaotisch verlaufen sei, die Untersuchung habe mehrfach vor dem Abbruch

gestanden. Eine Borderline-Symptomatik lasse sich nicht inszenieren. Im Prinzip

wäre die Explorandin allein aufgrund der therapieresistenten

Persönlichkeitsstörung nahezu 100 % arbeitsunfähig. Wegen des ebenfalls

krankheitsbedingten Putzzwanges finde sie in einer solchen Tätigkeit jedoch die

geeignete Form, um ihre wilden Energien zu kanalisieren und sozial konform

abzuarbeiten. Zuletzt sei die Explorandin zu 20 % in einer chirurgischen

Arztpraxis tätig gewesen, beauftragt mit der Reinigung des Operationsbestecks.

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit liege somit 20 % über der jetzigen

Tätigkeit. Ansonsten sei weder aus der Anamnese (chaotisch und ungenau) noch

aus den Unterlagen präzise zu entnehmen, was, wie viel und wie lange und unter

welchen Umständen die Explorandin zuvor tätig gewesen sei. Es sei

medizinisch-theoretisch aufgrund der Schwere der Störung nicht vorstellbar,

dass die Explorandin höherprozentig über längere Zeit einer Tätigkeit konform

nachgehen könne. 40 % Arbeitsfähigkeit sei ein Wert, den die Explorandin bei

günstigen Bedingungen und verständnisvollem Arbeitgeber auch längerfristig

durchhalten könnte.

5.2.10  In seiner Stellungnahme vom 8.

November 2017 hielt Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

RAD, fest, vor dem Hintergrund der fluktuierenden Persönlichkeitsproblematik

der Beschwerdeführerin, der grundsätzlich anzunehmenden Steuerungsfähigkeit

ihrer Verhaltens- und Affektentäusserungen sowie der Tatsache, dass sich im psychopathologischen

Befund bei der psychiatrischen Untersuchung im G.___ eine deutliche

Verbesserung depressiver Symptome nachweisen lasse, erscheine eine Verbesserung

des Gesundheitszustandes plausibel belegt. Dies spiegle sich in einer höher als

früher eingeschätzten Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit,

spätestens ab dem Datum der psychiatrischen Begutachtung, wieder.

6.       Vorweg ist zu prüfen, ob der

Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Beweiswert der Gutachten der Dres. D.___

und E.___ vom 12. Januar bzw. 16. März 2015 verneint und in der Folge ein neues

Gutachten beim G.___ veranlasst hat, die Einholung einer unzulässigen «second

opinion» darstellt.

6.1     Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert

die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des

Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu

erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser

Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von

medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und

Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit

zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die

Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen

Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss

nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine «second opinion» zum bereits in

einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht

passt (BGE 136 V 156 E. 3.3; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1 u.

4.2).

6.2     Dr. med. F.___, Fachärztin für

Allgemeine Medizin, vom RAD, erachtete das psychiatrische Gutachten von Dr.

med. E.___ in ihrer Stellungahme vom 23. September 2015 (IV-Nr. 102) als nicht

schlüssig. So sei im psychiatrischen Gutachten nicht diskutiert worden, warum

sich erst jetzt, im Alter von Ende 40, diese Persönlichkeitsstörung in Bezug

auf die Arbeitsfähigkeit so erheblich beeinträchtigend auswirke, obwohl doch

bekanntermassen eine Persönlichkeitsstörung mit all ihren Einschränkungen seit

der Jugend gegeben sei. So sei die Versicherte in all den früheren Jahren

aufgrund ihrer Psyche nicht an ihrem Arbeitsplatz aufgefallen. Dem ist

entgegenzuhalten, dass Persönlichkeitsstörungen gemäss ICD-10 zwar meist in der

Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten und während des

Erwachsenenalters weiterbestehen (vgl. www.icd-code.de). Eine zwingende

Nachweisbarkeit der Persönlichkeitsstörung bereits im Jugendalter ist dieser

Formulierung aber nicht zu entnehmen. Zudem setzte sich auch der G.___-Gutachter

Dr. med. H.___ nicht näher mit dieser Frage auseinander. Das Vorliegen einer

emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

kann aufgrund der vorliegenden Akten denn auch als erstellt gelten, zumal diese

schlussendlich vom RAD-Psychiater, Dr. med. Q.___, ebenfalls anerkannt wurde

(vgl. IV-Nr. 156). Des Weiteren kritisierte Dr. med. F.___ am psychiatrischen

Gutachten, Dr. med. E.___ habe zwar die Diagnose einer «rezidivierenden

depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradig» übernommen, im Text des

psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.___ habe diese wichtige und sich

ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose jedoch keinerlei

Erwähnung gefunden. Diese Kritik erscheint teilweise berechtigt. Da Dr. med. E.___

die mittelgradige Depression unter den Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit angibt, hätte er diese Diagnose leitliniengerecht begründen

müssen. Immerhin ist dem Gutachten von Dr. med. E.___ aber auch zu entnehmen,

dass die depressive Episode unter der im Vordergrund stehenden

Persönlichkeitsstörung in den Hintergrund tritt und die 100%ige

Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführen

ist. Diese Punkte führen aber im Resultat nicht dazu, dass dem Gutachten von

Dr. med. E.___ der Beweiswert hätte abgesprochen werden müssen, da es ansonsten

überzeugend ausgefallen ist. Zudem ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass der

psychiatrische G.___-Gutachter seine Einschätzung einer leichten depressiven

Episode ebenfalls nicht begründet. Dennoch wurde das Gutachten von den

RAD-Ärzten schlussendlich als beweiskräftig erachtet. Sodann führte Dr. med. F.___

hinsichtlich des neurologischen Gutachtens von Dr. med. D.___ aus,

auffallend sei die durch die Gutachterin erhobene allgemein reduzierte

Muskelkraft der Versicherten, die aber sowohl vor als auch nach der

Untersuchung von keinem der behandelnden Ärzten erwähnt worden sei. Auch ein

Steppergang sei nie beschrieben worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass

eine unterschiedliche Befunderhebung nicht gegen den Beweiswert eines

Gutachtens spricht, wenn wie im vorliegenden Fall keine Hinweise dafür

vorliegen, dass die Gutachterin ihre Befunde nicht fachgerecht erhoben hat. Als

weitere Kritik bringt Dr. med. F.___ vor, die Gutachterin habe die aktuelle

Medikation der Versicherten nicht abgefragt und diese sei nicht diskutiert

worden. Dies ist korrekt, kann aber ebenfalls kaum dazu führen, das gesamte

neurologische Gutachten deswegen als nicht beweiswertig zu erachten. Daran

ändern auch die übrigen, überwiegend kaum gewichtigen Kritikpunkte, in der

Stellungnahme von Dr. med. F.___ nichts.

Im Lichte der vorgehenden Erwägungen

erscheint es damit als fraglich, ob es nach dem Vorliegen der Gutachten der

Dres. D.___ und E.___ notwendig war, ein neues polydiszplinäres Gutachten zu

veranlassen. Der Anschein einer unzulässigen «second opinion» ist somit kaum

von der Hand zu weisen. Diese Frage muss aber nicht abschliessend geklärt

werden. Denn selbst wenn man das G.___-Gutachten als zulässige und notwendige

Beweismassnahme erachtet, ergibt sich daraus – wie auch aus den Gutachten der

Dres. D.___ und E.___ – keine revisionsrelevante gesundheitliche Verbesserung,

wie nachfolgend darzulegen ist.

7.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010 E. 4.3) muss wegen des

vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des

Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden

Bewertungen abzugrenzen, aus der vergleichenden Beurteilung deutlich werden,

dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass

sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell

verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von

der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht

erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die

Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche

Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen

Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der

Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen

diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen

geführt haben. Ein Sachverständiger kann die betreffende Entwicklung

regelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben (ausser er sei schon als

Vorgutachter tätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er sich, soweit

verfügbar, mit den Fakten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für

den früheren Entscheid massgebenden medizinischen Vorakten ergeben (vgl. Alfred

Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Der

Haftpflichtprozess, Fellmann/Weber [Hrsg.], 2006, S. 67). Diesem

Beweiswertkriterium kommt hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen in

Revisionsfällen – mit Blick auf deren vergleichende Natur – eine besondere

Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010

E. 4.3).

Wie schon im Zeitpunkt der

ursprünglichen Rentenverfügung sehen auch die G.___-Gutachter das psychische

Leiden der Beschwerdeführerin als im Vordergrund stehend an. Die G.___-Gutachter

gehen aber insofern von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus

psychiatrischer Sicht aus, als bei der Beschwerdeführerin nur noch eine leichte

depressive Episode vorliege, während im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung noch von einer mittelschweren depressiven Episode ausgegangen

wurde. Die G.___-Gutachter setzen sich zwar durchaus mit den Vorakten

auseinander, vermögen aber kaum aufzuzeigen, inwiefern sich der psychische

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert haben soll. Vielmehr handelt

es sich im Resultat um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

gleich gebliebenen Sachverhalts. Denn auch der psychiatrische G.___-Gutachter,

Dr. med. H.___, hält in seiner Stellungnahme fest, im Prinzip wäre die

Beschwerdeführerin allein aufgrund der therapieresistenten Persönlichkeitsstörung

nahezu 100 % arbeitsunfähig. Seine Ansicht, der Beschwerdeführerin sei

gleichwohl eine angepasste 40%ige Arbeitstätigkeit zumutbar, begründet er wenig

überzeugend damit, wegen des ebenfalls krankheitsbedingten Putzzwanges finde

sie in einer solchen Tätigkeit die geeignete Form, um ihre wilden Energien zu

kanalisieren und sozial konform abzuarbeiten. Zuletzt sei die Explorandin zu 20

% in einer chirurgischen Arztpraxis tätig gewesen, beauftragt mit der Reinigung

des Operationsbestecks. Dies erscheint doch als sehr hypothetisch, zumal die

Beschwerdeführerin nur bis Ende 2014 in einem kleinen Pensum arbeitstätig

gewesen war. Zudem wurde sie in der Zwischenzeit an der Schulter operiert und es

liegt eine Frozen Shoulder vor, womit bereits aus diesem Grund eine

Reinigungstätigkeit zumindest fraglich erscheint. In diesem Zusammenhang hielt

der Neurologe Dr. med. N.___ in seinem Bericht vom 22. Dezember 2015

(IV-Nr. 134) fest, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es bestehe

eine Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Armes (Heben und Tragen von

Gewichten, Einsatz des Armes bei krafterfordernden Tätigkeiten), sodass der

linke Arm zu Hilfe genommen werden müsse. Eine Zumutbarkeit von Reinigungsarbeiten

ist denn auch aufgrund des im G.___-Gutachten aus somatischer Sicht statuierten

Zumutbarkeitsprofils fraglich (vgl. S. 27 des Gutachtens). Zudem wurde im G.___-Gutachten

auf S. 30 ausgeführt, durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung

entstünden chaotische soziale Beziehungsformen. Die Explorandin sei nicht immer

in der Lage, regelmässig eine Tätigkeit auszuüben. Allerdings wirke sich eine

regelmässige Arbeit auch stabilisierend auf die emotionale Stimmungslage aus.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Zur

Umsetzung dieser Arbeitsfähigkeit brauche es allerdings ein wohlwollendes

Entgegenkommen des Arbeitgebers. Bereits aus der Formulierung, die Beschwerdeführerin

sei «nicht immer in der Lage», eine regelmässige Tätigkeit auszuüben, zeigt

sich, dass eine Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt äusserst fraglich erscheint,

zumal auch die Begründung der Einschätzung einer 40%igen Arbeitsfähigkeit

einzig auf der erwähnten hypothetischen Annahme beruht. Dies ist umso mehr

zweifelhaft, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gutachtens seit

anderthalb Jahren keiner Tätigkeit mehr nachging. Der G.___-Gutachter ging

offenbar sogar fälschlicherweise davon aus, die Beschwerdeführerin gehe aktuell

immer noch einer teilweisen Arbeitstätigkeit nach. So hielt Dr. med. H.___ in

seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2017 fest, die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit liege 20 % über der «jetzigen» Tätigkeit. Eine Verbesserung

aus psychischer Sicht ist damit nicht erstellt. Daran vermag auch eine

allfällige Verbesserung der depressiven Episode kaum etwas zu ändern, da diese,

wie auch im G.___-Gutachten erwähnt, nur eine untergeordnete Rolle spielt. So

werde das Krankheitsbild zur Hauptsache durch die Persönlichkeitsstörung

geprägt (S. 18 des G.___-Gutachtens). Da die ursprüngliche

Rentenzusprechung hauptsächlich aus psychischen Gründen und aufgrund der

gleichen Diagnosen erfolgt und eine wesentliche Verbesserung nicht erstellt

ist, braucht auf die übrigen somatischen Teilgutachten bzw. Fachdisziplinen

nicht weiter eingegangen zu werden. Auch wenn eine vorübergehende Verbesserung

mit Blick auf die bis Ende 2014 ausgeübten Reinigungstätigkeiten denkbar ist,

ist eine solche im Zeitpunkt des G.___-Gutachtens und auch im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung nicht erstellt. Damit ist das Vorliegen eines

Revisionsgrundes zu verneinen, zumal auch aus den übrigen Arztberichten und

Gutachten aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Verbesserung hervorgeht.

8.       Scheidet eine Rentenrevision

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aus, kann das Gericht eine zu Unrecht ergangene

Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen,

dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre

Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, also die Voraussetzungen einer

Wiedererwägung gegeben sind (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen, 110 V 296 E. 3c).

8.1     Stellt sich nach Erlass einer

Verfügung heraus, dass diese (durch unrichtige Ermittlung oder Würdigung der

Tatsachen- und Rechtslage) mit einem rechtlichen Mangel behaftet ist, kann die

Durchführungsstelle, die die Verfügung erlassen hat, diese in Wiedererwägung

ziehen. Vorausgesetzt ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass die formell

rechtskräftige Verfügung von Anfang an zweifellos unrichtig und ihre

Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sind diese Voraussetzungen nicht

erfüllt, darf eine Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Ebenfalls

ausgeschlossen ist die Wiedererwägung gegenüber Verfügungen, die von einem

Gericht materiell überprüft worden sind.

Bei periodischen Leistungen wie

Invalidenrenten ist die Erheblichkeit auch bei geringfügigen Korrekturen zu

bejahen (vgl. BGE 119 V 480 E. 1c, 117 V 20 E. 2c bb). Zweifellos ist die

Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die

Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit

der Verfügung – möglich (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; Urteil des EVG U 378/05

vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und

Urteil des EVG C 29/04 vom 24. Januar 2005, E. 3.1.1, publ. in: SVR 2005

Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27, ferner etwa Urteil des EVG I 912/05 vom

5. Dezember 2006, E. 3.2, je mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen

Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige

Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln

erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt

wurden (BGE 103 V 126 E. 2a S. 128; Urteil des EVG C 151/94 vom 30. Mai 1995,

E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Anders verhält es sich, wenn der

Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt,

deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B.

Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit,

Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge

aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen

(einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im

Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar,

scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts

l 907/06 vom 7. Mai 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007,

E. 3.2 mit Hinweisen, und 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010, E. 3.2 mit

Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann

jedoch auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des

Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige

Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG).

Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen

Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und

die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen

Sinne (Urteile des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2,

und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 je mit Hinweisen).

8.2     Wie oben erwähnt, stützte sich

die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Rentenmitteilung vom 16. Dezember 2011

insbesondere auf den Bericht des RAD-Arztes, Dr. med. C.___, Facharzt für

Neurologie und Psychiatrie, vom 22. August 2011 (IV-Nr. 36). Dieser kam darin

zum Schluss, von neurologischer Seite bestünden bei abgeschlossener Therapie

(Thymomentfernung und ggf. Plasmapherese) und Therapietreue der Versicherten

keine Einschränkungen für eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit ohne

höhere intellektuelle Ansprüche mit zeitlichen Pensum von 6 h bei einer

Leistungsminderung von 10 %. Diese Tätigkeit sollte möglichst in einem kleinen

Team und ohne Kundenkontakte erfolgen. Von psychiatrischer Seite sollte die

Aufforderung zu Schadensminderung geprüft werden, da bei adäquater Therapie

zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könnte. Aktuell

sei die Versicherte nicht in der Lage, eine Tätigkeit ausser Haus auszuführen. Diese

Beurteilung ist – jedenfalls unter dem Blickwinkel der zweifellosen

Unrichtigkeit – nicht zu beanstanden, zumal es sich bei Dr. med. C.___ um einen

Facharzt in den damals relevanten Fachrichtungen – Neurologie und Psychiatrie –

handelt und er die Beschwerdeführerin persönlich untersucht hat. Zudem vermögen

seine Schlussfolgerungen zu überzeugen und seine Beurteilung stimmt mit den

Berichten der behandelnden Ärzte überein (vgl. Bericht der L.___ vom 21. November

2010, Bericht von Dr. med. N.___ vom 5. März 2011). Somit war es gestützt auf den

Bericht von Dr. med. C.___ vertretbar und nicht zweifellos unrichtig, der

Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen. Damit ist die Rentenmitteilung

vom 16. Dezember 2011 nicht als zweifellos unrichtig anzusehen und deren

Wiedererwägung ausgeschlossen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach

als begründet und sie ist gutzuheissen.

9.

9.1     Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'125.00

festzusetzen (7.51 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl.

Auslagen von CHF 95.60 und MwSt.). Die Differenz zur eingereichten

Kostennote resultiert daraus, dass es sich bei den aufgeführten Fristerstreckungsgesuchen

(20. Februar, 30. April 2018), Einreichung der Kostennote am 27. Juni

2018, und Orientierungskopien an den Klienten (24. Januar, 29. Januar, 26.

Februar, 28. Februar, 7. März, 20. März, 4. April, 11. April,

26. April, 2. Mai, 28. Mai, 18. Juni 2018) um reine Kanzleiarbeiten

handelt, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht

separat zu vergüten sind. Zudem sind bei Obsiegen für den nachprozessualen

Aufwand nur 0.50 Stunden zu gewähren. Schliesslich ist bezüglich der

Auslagen eine Kopie nur mit 50 Rappen zu veranschlagen (§ 160 Abs. 5 GebT).

9.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin

der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom21. November 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn,Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffendInvalidenrente und berufliche Massnahmen(Verfügungen vom 8. und

24. Januar 2018)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

I.

1.

1.1     Am 16. November 2010 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1966, zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht des B.___ vom 20. Dezember 2010 (IV-Nr. 15, S. 11) wurden in diesem Zusammenhang unter anderem eine Myasthenia gravis, eine mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation (F 32.1) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F 60.31) diagnostiziert. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und liess die Beschwerdeführerin durch den RAD-Arzt, Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, untersuchen. Dr. med. C.___ kam mit Bericht vom 22. August 2011 (IV-Nr. 36) zum Schluss, aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 6 Stunden pro Tag bei einer zusätzlichen Leistungsminderung von 10 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei sie dagegen aktuell nicht in der Lage, eine ausserhäusliche Tätigkeit auszuüben. Jedoch wäre bei guter Behandlung in ca. 2 Jahren ein 4-stündiges Pensum in einer angepassten Tätigkeit möglich ohne Leistungseinschränkungen. Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 42) am 16. Dezember 2011 mit, sie habe ab 1. August 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (IV-Nr. 45).

1.2     Am 10. Juli 2013 leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr. 48). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei den Dres. D.___ und E.___ ein neurologisches sowie ein psychiatrisches Gutachten. Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie FMH, kam in ihrem Gutachten vom 12. Januar 2015 (IV-Nr. 72) zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei auch eine angepasste Tätigkeit zurzeit kaum zumutbar. Zum gleichen Schluss gelangte auch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem Gutachten vom 16. März 2015 (IV-Nr. 74). Mit Bericht vom 23. September 2015 (IV-Nr. 102) erachtete Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, RAD, die beiden Gutachten jedoch als nicht nachvollziehbar und empfahl deshalb, eine Neubegutachtung durchzuführen. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neue Begutachtung beim G.___. Die Gutachter hielten in ihrem Gutachtensbericht vom 8. Juni 2016 (IV-Nr. 145.1) fest, die Beschwerdeführerin sei für eine angepasste Tätigkeit zu 40 % arbeits- und leistungsfähig.

1.3     Mit Verfügung vom 1. September 2017 (IV-Nr. 157) hielt die Beschwerdegegnerin fest, man habe aufgrund des Auszugs aus dem individuellen Konto festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren ein Erwerbseinkommen erzielt habe. Dies habe sie nicht gemeldet. Sie habe in den Jahren 2012 bis 2014 sowie im Januar 2015 eine ganze Invalidenrente erhalten, obwohl ihr bloss eine halbe bzw. Dreiviertelrente zugestanden wäre. Entsprechend den erzielten Einkommen würden die Leistungen rückwirkend angepasst und die zu viel bezahlten Rentenbeträge zurückgefordert. Ab Februar 2015 lebe ihre ganze Invalidenrente wieder auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.4     Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 158) gestützt auf das vorgenannte G.___-Gutachten mit Verfügung vom 8. Januar 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, die Beschwerdeführerin habe bei einem Invaliditätsgrad von 60 % noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, weshalb die bisherige ganze Rente herabgesetzt werde.

2.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Januar 2018 (A.S. 7 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

3.       Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 errechnete die Beschwerdegegnerin die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin ab 1. März 2018, wogegen die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2018 ebenfalls Beschwerde erheben lässt. In den Rechtsbegehren werden unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2018 sowie die Verfahrensvereinigung beantragt. Im Übrigen entsprechen die gestellten Rechtsbegehren denen der Beschwerde vom 22. Januar 2018.

4.       Mit Verfügung vom 2. März 2018 (A.S. 41) werden die Verfahren VSBES.2018.26 und VSBES.2018.68 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2018.26 weitergeführt.

5.       Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2018 (A.S. 45 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

6.       Mit Verfügung vom 3. April 2018 (A.S. 47 ff.) wird das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.

7.       Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2018 (A.S. 55 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

8.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1     GemässArt.28Abs.2Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)bestehtAnspruchaufeineganzeRente,wenndieversichertePersonmindestens70 %,aufeineDreiviertelsrente,wennsiemindestens60 %invalidist.BeieinemInvaliditätsgradvonmindestens50 %bestehtAnspruchaufeinehalbeRenteundbeieinemInvaliditätsgradvonmindestens40 %einsolcheraufeineViertelsrente.

2.2Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1).

2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.3     Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin erwecke der ganze RAD-Bericht vom 23. September 2015, in welchen dem Gutachten von Dr. med. E.___ der Beweiswert abgesprochen werde, den Anschein, dass um jeden Preis verhindert werden sollte, dass der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Immer wieder werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin – ohne es der IV gemeldet zu haben – 20 - 30 % gearbeitet habe. Entsprechend schliesse der RAD darauf, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in diesem Umfang arbeitsfähig sein müsse. Mit diesen Ausführungen verkenne der RAD einerseits, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Schulterbeschwerden im November 2014 einer Operation habe unterziehen müssen und seither auch nicht mehr gearbeitet habe. Andererseits sei es so, dass die Beschwerdeführerin ihr Einkommen jeweils ihrer Betreuerin bei der Pro-lnfirmis gemeldet habe, welche auch die Steuererklärung für die Beschwerdeführerin ausgefüllt habe. Die Beschwerdeführerin sei sich nicht bewusst gewesen, dass sie ein allfälliges Einkommen direkt der IV hätte melden müssen. Dies sei für sie aufgrund ihrer ausgewiesenen schweren Persönlichkeitsstörung nicht erkennbar gewesen. Es könne nun aber nicht angehen, der Beschwerdeführerin aufgrund eines früheren nicht beabsichtigten Fehlverhaltens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit abzusprechen – wie dies der RAD tue. Sodann werde im RAD-Bericht vom 8. November 2017 lediglich pauschal ausgeführt, es hätten Versäumnisse bei der Anamnese-/Datenerhebung stattgefunden und es habe sich um mangelnde Sorgfalt im Umgang mit versicherungsmedizinisch erforderlichen Fakten gehandelt. Weiter begründet werde diese Beurteilung jedoch nicht. Sie sei denn auch schlicht falsch. Dem Gutachten von Dr. med. E.___ sei zu entnehmen, dass eine ausführliche Anamneseerhebung stattgefunden habe und dem Psychiater sämtliche relevanten Akten vorgelegen seien. Entsprechend gelte es auf das Gutachten von Dr. med. E.___ abzustellen. Denn die Verfahrensgrundsätze des ATSG würden dem Versicherungsträger nicht das Recht verleihen, eine Second Opinion zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefalle (BGE 136 V 156, E. 3.3). Somit sei das G.___-Gutachten in unzulässiger Weise in Auftrag gegeben worden, weshalb schon aus diesem Grunde nicht darauf abgestellt werden könne. Vielmehr sei nach dem oben Ausgeführten auf die Beurteilung von Dr. med. E.___ abzustellen. Das G.___-Gutachten sei aber auch ansonsten nicht beweiswertig. In seiner Antwort zu den Ergänzungsfragen halte Dr. med. H.___ am 19. Mai 2017 fest, im Prinzip wäre die Explorandin allein aufgrund der therapieresistenten Persönlichkeitsstörung nahezu 100 % arbeitsunfähig. Wegen des ebenfalls krankheitsbedingten Putzzwangs finde sie in einer solchen Tätigkeit jedoch die geeignete Form, um ihre wilden Energien zu kanalisieren und sozial konform abzuarbeiten. Mit dieser Formulierung bringe Dr. med. H.___ klar zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Es könne nun nicht angehen, dass ihr aufgrund ihres ebenfalls krankheitsbedingten Putzzwanges eine Arbeitsfähigkeit attestiert werde, die klarerweise nicht vorliege. Abgesehen davon verhalte es sich denn auch so, dass die Einschätzung von Dr. med. H.___, die Beschwerdeführerin sei 40 % arbeitsfähig, diametral der Beurteilung aller anderen involvierten Fachärzte widerspreche. Sowohl Dr. med. E.___ als auch Dr. med. I.___ und auch der RAD-Arzt Dr. med. C.___ (Facharzt für Psychiatrie) hätten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der schweren Persönlichkeitsstörung attestiert. Selbst wenn man von einer allfällig bestehenden Restarbeitsfähigkeit ausgehen würde – was vollumfänglich bestritten werde –, sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Denn die allfällig bestehende Restarbeitsfähigkeit sei klarerweise nicht verwertbar. So gehe selbst Dr. med. H.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin wohl keinem Arbeitgeber zuzumuten sei (S. 18). Sodann habe die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich falsch vorgenommen. Es könne nicht angehen, dass bezüglich des Valideneinkommens auf einen Tabellenlohn abgestellt werde, dies selbst wenn bei der erstmaligen Rentenprüfung auf einen Tabellenlohn abgestützt worden sei. Vorliegend könne das Valideneinkommen hinreichend genau bestimmt werden. Es sei daher auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Lohn abzustellen und diesen auf ein 100%-Pensum aufzurechnen. Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende des J.___ habe die Beschwerdeführerin zuletzt CHF 30.33 pro Stunde verdient. Somit resultiere ein jährliches Einkommen von mindestens CHF 65‘767.00 (CHF 30.33 x 41.7 Std./Woche x 52 Woche/Jahr). Vom Invalideneinkommen sei im Weiteren zwingend ein höherer leidensbedingter Abzug vorzunehmen, als dies von der Beschwerdegegnerin vorgenommen worden sei. Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhalte, seien der Beschwerdeführerin bloss noch sehr leichte Arbeiten zumutbar. Allein deswegen sei ein Abzug von 5 % gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin verkenne jedoch, dass im Falle der Beschwerdeführerin noch diverse weitere Anhaltspunkte dafür bestehen würden, wonach sie ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Schulbildung und ihre Intelligenz liege gemäss den Fachärzten im unterdurchschnittlichen Bereich. Im Weiteren seien auch das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin sowie die schwere Persönlichkeitsstörung zu berücksichtigen. Dazu komme schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit auf ein wohlwollendes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen sei. Im Sinne des soeben Ausgeführten rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von mindestens 10 %. Dies umso mehr, als auch die Gutachter festhielten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ausgewiesenen Einschränkungen grosse Mühe haben werde, sich einzugliedern.  Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid und auch die Beschwerdeantwort einzig und allein auf den Umstand zurückführe, dass die Versicherte über dem attestierten Invalideneinkommen gearbeitet haben solle. Dies sei auch die Veranlassung des RAD, eine derartige Stellungnahme abzugeben. Hierbei übersehe die Beschwerdegegnerin, dass die Versicherte seit Jahren nicht mehr derart arbeite. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. med. E.___ sei die Versicherte nicht mehr in der Lage gewesen, überhaupt zu arbeiten. Die davor erzielten Erwerbseinkünfte entsprächen nicht mehr den heutigen medizinischen Tatsachen.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Gutachter des G.___ seien zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholten Einsatz des rechten Armes über der Horizontalen, sowie ohne Anforderungen ans Stereosehen zu 40 % arbeits- und leistungsfähig sei. Die früher ausgeübten Reinigungsarbeiten seien ihr mehrheitlich nicht mehr zumutbar. Die Verbesserung sei spätestens seit April 2016 ausgewiesen, somit länger als 3 Monate. Die Rente könne gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV reduziert werden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass aus Sicht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sowohl das im Rahmen der Rentenrevision in Auftrag gegebene psychiatrische Teil-Gutachten (Dr. med. E.___, Frau lic. phil. K.___, März 2015) als auch das neurologische Gutachten (Frau Dr. med. D.___, Januar 2015) in relevanten Teilen Mängel aufgewiesen habe, die aus versicherungsmedizinischer Sicht ein Abstellen auf deren Resultate (Arbeitsunfähigkeit 100 %) nicht ohne weiteres erlauben würden. So seien beispielsweise Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und Begründungen der Arbeitsunfähigkeit durch die Neurologin teilweise fachfremd gestellt beziehungsweise begründet worden, zudem fehlten Aussagen zur neurologisch möglichen und notwendigen Behandlungsadhärenz; in beiden Gutachten habe keine kritische Diskussion der effektiven Erwerbstätigenleistungen der Versicherten seit 2010 stattgefunden, die ja im offensichtlichen Widerspruch zu der von den Gutachtern ausgewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit gestanden seien. Psychiatrisch habe eine Stellungnahme zur Adäquanz der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung angesichts der gestellten Diagnosen gefehlt. Die umfangreichen inhaltlichen Mängel wären auch durch Rückfragen nicht behebbar gewesen, da es sich zu einem erheblichen Teil offensichtlich um Versäumnisse bei der Anamnese-/Datenerhebung oder mangelnde Sorgfalt im Umgang mit versicherungsmedizinisch erforderlichen Fakten gehandelt habe. Nach Bekanntwerden weiterer relevanter somatischer Diagnosen mit möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten erscheine die danach induzierte umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch eine polydisziplinäre Begutachtung geradezu zwingend und im Interesse der Versicherten geboten. Des Weiteren sei hinsichtlich der Beurteilung im G.___-Gutachten von Dr. med. H.___ festzuhalten, dass im Zusammenhang einer konsenshaft vorgenommenen Abschlusseinschätzung und unter Beachtung der Eskalation in der Gutachtenssituation die Einschätzung «im Prinzip wäre die Versicherte allein aufgrund der therapieresistenten Persönlichkeitsstörung nahezu 100 % arbeitsunfähig» als Ausdruck der von der Beschwerdeführerin beeindruckend heftig demonstrierten Psychodynamik erscheine. Jedoch sei diesbezüglich ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin eine sozial adäquate Affektmodulation, Verhaltensanpassung und -steuerung durchaus möglich sei. Vor dem Hintergrund der fluktuierenden Persönlichkeitsproblematik, der grundsätzlich anzunehmenden Steuerungsfähigkeit ihres Verhaltens- und Affektentäusserungen sowie der Tatsache, dass sich im psychopathologischen Befund bei der psychiatrischen Untersuchung im G.___ eine deutliche Verbesserung depressiver Symptome habe nachweisen lassen, erscheine eine Verbesserung des Gesundheitszustandes plausibel belegt. Der Einwand, wonach die von den Gutachtern festgestellte Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sein solle, gehe angesichts der jahrelangen effektiv ausgeübten Arbeitstätigkeit fehl. Sie sei die letzten Jahre weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und haben damit auch ein Einkommen erzielt, welches zu einer Rentenkürzung geführt habe. Die Einschätzung der G.___-Gutachter gelte daher sowohl als realistisch als auch als nachweislich erprobt. Sodann sei das Valideneinkommen aufgrund der erstmaligen Rentenprüfung ermittelt und im Rahmen der Rentenrevision an die aktuellen Zahlen angepasst worden. Gründe, welche eine Anpassung des bestehenden Valideneinkommens erlauben würden, lägen keine vor. Hinsichtlich des Tabellenlohnabzugs sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Einsatz der rechten Hand über Brustniveau zumutbar seien. Seien leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, sei alleine deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4). Der Beschwerdeführerin seien allerdings nur noch sehr leichte Tätigkeiten zumutbar. Somit werde ein leidensbedingter Abzug von 5 % vorgenommen.

5.       Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 8. Januar 2018 zu Recht die der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 16. Dezember 2011 zugesprochene ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bzw. Mitteilung vom

16. Dezember 2011 bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Ablehnungsverfügung vom 8. Januar 2018 (Urteil des ehemaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

5.1     Die ursprüngliche Rentenmitteilung vom 16. Dezember 2011 (IV-Nr. 45) stützte sich im Wesentlichen auf folgende Unterlagen:

5.1.1  Im Bericht der L.___ vom 21. November 2010 (IV-Nr. 15, S. 7) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Psychiater Dr. med. M.___, [...], wegen Verschlechterung der depressiven Symptomatik bei instabilen Persönlichkeitszügen zur Abklärung der Notfall- und Krisenambulanz zugewiesen worden. Sie berichte über eine allmählich aufgetretene depressive Symptomatik, die sich seit Anfang dieses Jahres entwickelt habe, was sie auch mit der Brustimplantatentfernung in Zusammenhang bringe. Der Tod ihres Vaters beschäftige sie wie auch die Konflikte mit Mutter und Schwester. Als belastend erlebe sie das Verhalten ihrer ältesten Tochter wie auch die Schwierigkeiten in der Beziehung zu ihrem Ehemann. Aktenanamnetisch handle es sich um eine emotional-instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ. Als Kind wie auch als erwachsene Frau habe sie körperliche Misshandlung erlebt. Sie leide an diversen somatischen Erkrankungen wie Myasthenia gravis, Hypothyreose, Eisenmangel, Nebennierenfunktionsstörung. Sie habe passive Selbstmordwünsche, distanziere sich aber klar von akuter Suizidalität.

5.1.2  Im neurologischen Sprechstundenbericht vom 5. Januar 2011 (IV-Nr. 18, S. 5) diagnostizierte Dr. med. N.___, leitender Arzt Neurologie, B.___, unter anderem eine Myasthenia gravis, okkuläre Form (G 70.0). Er habe der Beschwerdeführerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 11. November 2010 bis 28. Februar 2011 ausgestellt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der multiplen Probleme (Depression, Doppelbilder infolge Myasthenie) attestiert. Zur Wiederaufnahme einer antidepressiven Behandlung habe er sie in keiner Art und Weise motivieren können.

5.1.3  Dr. med. N.___ hielt in seinem Bericht vom 5. März 2011 (IV-Nr. 18) fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf als Raumpflegerin seit dem 24. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Grundsätzlich sei von Seiten der Myasthenie eine Besserung zu erwarten, es sei aber schwierig vorauszusagen, ab wann die Doppelbilder für eine Berufstätigkeit nicht mehr störend seien. Hier sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mittelfristig erzielt werden können.

5.1.4  Dipl. med. C.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, RAD, führte in seinem Bericht vom

22. August 2011 (IV-Nr. 36) aus, anhand der Unterlagen sei aus psychiatrischer Sieht eine seit der Jugend bestehende emotional-instabile Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar belegt. Weiterhin befinde sich die Versicherte seit Jahren in einer schwierigen psychosozialen Situation, was in der Folge immer wieder zu Krisensituationen geführt habe und auch weiterhin zu depressiven Verstimmungen führe, welche das Ausmass einer Anpassungsstörung überstiegen. Die Versicherte habe auch erneut hospitalisiert werden müssen.  Zusätzlich sei bei der Versicherten eine okuläre Form einer Myasthenia gravis diagnostiziert worden, welche diagnostisch gesichert sei und aktuell behandelt werde. Im Rahmen der Myasthenie komme es infolge der okulären Muskelschwäche zu Doppelbildern und Herabsinken der Lider. Diese Beschwerden seien jedoch im Rahmen der immunsuppressiven Behandlung verschwunden. Infolge der dauerhaften psychosozialen Belastungen sei eine deutliche Chronifizierung der depressiven Beschwerden eingetreten. Es bestehe ausserdem ein sozialer Rückzug von Aussenkontakten. Die bisherige stationäre Therapie und soziale Unterstützung sei bisher nicht in der Lage gewesen, die familiären Konflikte zu lösen und der Versicherten mehr Eigenständigkeit und Selbstbewusstsein zu vermitteln. Dies sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit infolge der reduzierten Ressourcen der Versicherten auch in Zukunft nur schwer vorstellbar. Von neurologischer Seite bestünden bei abgeschlossener Therapie (Thymomentfernung und ggf. Plasmapherese) und Therapietreue der Versicherten keine Einschränkungen für eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit ohne höhere intellektuelle Ansprüche mit zeitlichen Pensum von 6 h bei einer Leistungsminderung von 10 %. Diese Tätigkeit sollte möglichst in einem kleinen Team und ohne Kundenkontakte erfolgen. Von psychiatrischer Seite sollte die Aufforderung zur Schadensminderung geprüft werden, da bei adäquater Therapie zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könnte. Aktuell sei die Versicherte nicht in der Lage, eine Tätigkeit ausser Haus auszuführen. Jedoch wäre bei guter Behandlung in ca. 2 Jahren ein 4-stündiges Pensum in einer oben beschriebenen Tätigkeit möglich ohne Leistungseinschränkungen. Die bisherige Tätigkeit könne aus neurologischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden, bei guter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein 4-stündiges Pensum in einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit in etwa 2 Jahren zu erreichen. Im Moment bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige wie auch jede Verweistätigkeit.

5.2.1  Im Bericht der Klinik O.___ vom

30. September 2014 (IV-Nr. 88, S. 14) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Es bestehe eine transmurale Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne bei beginnender Muskeldegeneration Goutallier II - III. Aufgrund der Thoracicus longus-Irritation sehe man derzeit von einem Latissimus dorsi-Transfer ab. Man bespreche mit der Beschwerdeführerin als Alternative die Rotatorenmanschettenrekonstruktion der Supra- und Infraspinatussehne. Die Beschwerdeführerin möchte ein aktives Vorgehen. Dementsprechend vereinbare man diese Operation für nächste Woche.

5.2.2  Dr. med. D.___ stellte in ihrem neurologischen Gutachten vom 21. Januar 2015 (IV-Nr. 72) folgende Diagnosen:

Neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Neurologische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___ aus, aufgrund der Myasthenia gravis, die sich medikamentös kaum beeinflussen lasse, sei dieser Versicherten auf keinen Fall mehr eine schwere körperliche Tätigkeit zuzumuten. Auch eine leichte körperliche Tätigkeit, die im Sitzen durchgeführt werden könnte, sei zur Zeit wegen der axonalen Läsion des N. thoracicus mit der ausgeprägten Scapula alata, die sich seit April nur partiell zu erholen scheine, kaum zumutbar. Ergänzend sei aus neurologischer Sicht zu erwähnen, dass der Eindruckeiner leichten Minderintelligenz bei dieser Versicherten bestehe. Ausserdem habe sie eine sehr niedrige Schulbildung und die psychiatrische Situation führe zu ausgeprägten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Somit müsste eine allenfalls attributierte Arbeitstätigkeit auf sehr tiefem intellektuellem Niveau sein und jegliche Schulung dieser Versicherten dürfte sich als problematisch erweisen. Insgesamt erachte sie, Dr. med. D.___, die Beschwerdeführerin im freien Arbeitsmarkt als nicht mehr arbeitsfähig. Ob eine Integration an einen geschützten Arbeitsplatz aus sozialen und psychischen Gründen sinnvoll sein könnte, müsse von psychiatrischer Seite her beurteilt werden. Die verminderte Muskelkraft und die körperliche Leistungsintoleranz führten dazu, dass die Versicherte nicht mehr in der Lage sei, Reinigungsarbeiten in nützlicher Zeit durchzuführen. Ausserdem seien sämtliche Tätigkeiten, die auch schon nur eine geringe Kraft verlangen würden, sowie das Tragen und sogar das Hin- und Herschieben von Gegenständen, Besteigen von Stufen oder Möbeln, das Aufrichten aus der Hocke problematisch und mit einer erhöhten Sturz- und Verletzungsgefahr verbunden. Ausserdem führten körperliche Tätigkeiten zu vermehrten Muskelschmerzen, dies insbesondere in der Nacken- Schultermuskulatur. Seit der Schädigung des N. thoracicus im April 2014 sei die Beschwerdeführerin im Gebrauch des rechten Armes zusätzlich erheblich behindert. Grundsätzlich erachte sie, Dr. med. D.___, die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin aus rein neurologischer Sicht eher als kontraproduktiv. Da die Versicherte sehr darauf bedacht sei, ihre Arbeit möglichst optimal durchzuführen, scheine sie sich dabei eher zu überlasten, was zu vermehrten Muskelschmerzen führe. Möglicherweise sei die Aufrechterhaltung dieser klein-prozentigen Arbeitstätigkeit (20 %) aus psychiatrischer Sicht wichtig. Aufgrund des Verlaufes der Myasthenia gravis, und insbesondere seitdem zusätzlich eine Scapula alata vorhanden sei, müsse von einer weiteren Abnahme der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, wobei es superfiziell ohnehin schon so gewesen sei, dass die Versicherte bereits zu 100 % berentet sei.

5.2.3  Dr. med. E.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. März 2015 (IV-Nr. 74) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Zur Beurteilung führte Dr. med. E.___ aus, bei dieser Versicherten imponiere eine ausgeprägt emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Die Versicherte sei im Rahmen der Begutachtung – vor allem beim zweiten Gespräch – sehr auffällig gewesen. So habe sie im Behandlungsraum die Antworten geschrien, so dass diese auch links und rechts in den angrenzenden Räumen deutlich hörbar gewesen seien. Die Entwicklung dieser schweren Beziehungsstörung sei als Folge der Entwicklungsbedingungen während der Kindheit und Jugendzeit unschwer nachvollziehbar. Bis zu ihrem sechsten Lebensjahr lebe die Versicherte in ruhigen und geordneten Verhältnissen bei ihrer Grossmutter in Sizilien. Die Grossmutter werde als «eigentliche» Mutter bezeichnet. Mit sechs Jahren folge die Umsiedlung in ein neues Land – die Versicherte spreche die Sprache nicht und erhalte zuhause wenig Unterstützung. Sie sei auf sich selber gestellt. Das Elternhaus sei geprägt von Gewalt und Kälte. Auf diesem Nährboden entwickle die Versicherte eine Beziehungsstörung, die sich in einer emotional instabilen Prägung äussere. Sie verlasse das Elternhaus und gerate unvermittelt vom Regen in die Traufe. Der hier gefundene spätere Ehemann verprügle sie bereits zu Beginn der Beziehung massiv und ersteche im Verlauf der Beziehung aus Eifersucht einen Nebenbuhler. Er müsse ins Gefängnis und die Versicherte bleibe mit ihrer kleinen Tochter alleine. Sie sei ganz auf sich gestellt und schaffe es in dieser Zeit durch den Sport, eine gewisse emotionale Stabilisierung zu erreichen. Ihr Ehemann trete nach acht Jahren aus der Haft und kehre nach Hause zurück. Die Beziehung habe sich wenig verändert, ausser dass der Ehemann nicht mehr ganz so gewalttätig sei. Die Versicherte erlebe erneut diese unheilvolle Umgebung. Inzwischen seien die beiden Töchter erwachsen, würden aber den Eltern weiterhin massive Sorgen bereiten. Sie würden machen, was sie wollten, und konsumierten beide Drogen. Die Versicherte sei aktuell nicht in der Lage, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dies hänge mit ihrer Persönlichkeitsstörung zusammen, die auf dem Nährboden der aktuellen psychosozialen Belastungsfaktoren (Ehemann und Töchter) natürlich nicht zur Ruhe kommen könne, andererseits auch verhindere, dass sie etwas Grundlegendes an der Beziehungs- und Lebenssituation verändere. Es bestehe eine ausgeprägte Selbstwertproblematik mit lnsuffizienz- und Abhängigkeitsgefühlen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung; eine Trennung werde als existenziell bedrohlich antizipiert. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit schwer eingeschränkt. Sie leide unter einer schweren emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Sie unterliege damit ausgeprägten, unvermittelten und schwer vorhersehbaren Stimmungsschwankungen. Diese würden in vollem Umfang ausgelebt und ausagiert, was mit einem Arbeitsverhältnis unvereinbar sei, selbst wenn die Versicherte mehrheitlich für sich und alleine arbeite. So wie sich die Versicherte anlässlich der Begutachtung präsentiert habe, sei es kaum vorstellbar, dass sie eine Anstellung erhalte, geschweige denn diese erhalten könnte. Sie sei aggressiv, laut und kaum kontrollierbar gewesen. Eine fortgesetzte psychotherapeutische Begleitung sei ohne Zweifel sinnvoll; eine Beruhigung der Lebensumstände (weitere Ablösung von den Töchtern, indem andere sich um deren Sorgen und Nöte kümmerten) sowie das zunehmende Alter liessen eine spätere Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht abschliessend ausschliessen. Allerdings sei auch eine Verschlechterung der physischen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Myasthenia gravis nicht auszuschliessen. Die Versicherte sei nicht mehr arbeitsfähig als Raumpflegerin, insbesondere auch nicht in einem Team. Die Versicherte habe während Jahren trotz schwerer Krankheit immer gearbeitet, womit sie sich über erhebliche Strecken an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bewegt habe. Seit August 2010 bestehe durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

5.2.4  Im Bericht der Klinik O.___ vom

10. April 2015 (IV-Nr. IV-Nr. 88, S. 2) wurde festgehalten, es bestehe ein Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten –Teilrekonstruktion rechts, subacromialem Debridement, Acromioplastik und Bicepstenotomie am 25. November 2014 bei kompletter Rotatorenmanschettenruptur Schulter rechts (Supraspinatus und lnfraspinatus). Es zeigten sich immer noch eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit und eine Scapula alata. Die durchgeführte scapulastabilisierende Orthese habe keine gute Anpassung gezeigt und habe deswegen nicht getragen werden können. Die Physiotherapie sei jedoch besucht worden. Dadurch zeige sich eine leichte Besserung der Beschwerden.

5.2.5  Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2015 (IV-Nr.

102) zu den Gutachten der Dres. D.___ und E.___ im Wesentlichen fest, im psychiatrischen Gutachten sei von Dr. med. E.___ nicht diskutiert worden, warum sich erst jetzt, im Alter von Ende 40, diese Persönlichkeitsstörung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit so erheblich beeinträchtigend auswirke, obwohl doch bekanntermassen eine Persönlichkeitsstörung mit all ihren Einschränkungen seit der Jugend gegeben sei. Die Versicherte sei in all den früheren Jahren aufgrund ihrer Psyche nicht an ihrem Arbeitsplatz aufgefallen. Im Gegenteil, sie sei von ihrem Arbeitgeber als gewissenhafte und sorgfältige Mitarbeiterin gelobt worden (Dr. P.___, J.___, 9. September 2013), zudem sei sie von 1997 bis 2010, ungekündigt seitens des Arbeitgebers, beim Personalamt, Kantonale Verwaltung, Solothurn als Raumpflegerin beschäftigt gewesen. Als zweite Diagnose habe der Psychiater, Dr. med. E.___, die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradig» übernommen. Im Text des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.___ habe diese wichtige und sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose jedoch keinerlei Erwähnung gefunden. Auch sei in dem Gutachten eine (fehlende) Psychopharmaka-Behandlung der Depression durch Frau Dr. med. I.___ nicht thematisiert und nicht diskutiert worden.Sodann führte Dr. med. F.___ hinsichtlich des neurologischen Gutachtens von Dr. med. D.___ aus, auffallend sei im Rahmen der körperlichen neurologischen Untersuchung (11. Juli 2014) durch Frau Dr. med. D.___ die allgemein reduzierte Muskelkraft der Versicherten, die aber sowohl vor als auch nach der Untersuchung von keinem der behandelnden Ärzten erwähnt worden sei – bis auf eine im April 2014 diagnostizierte Neuropathie des Nervus thoracicus longus. Auch ein Steppergang sei nie beschrieben worden. Die aktuelle Medikation der Versicherten sei von der Gutachterin nicht abgefragt oder diskutiert worden. Die Versicherte habe im Gegensatz zu der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit im Rahmen des psychiatrischen und des neurologischen Gutachtens – während der letzten Jahre deutlich mehr als 20 - 30 % als Raumpflegerin gearbeitet.

5.2.6  Im Elektrophysiologie- und Sprechstundenbericht des B.___ vom 7. Dezember 2015 (IV-Nr. 129) wurde festgehalten, in der Nadelmyographie des M. seratus anterior rechts lasse sich eine sehr kleinamplitudige ortsständige Reizantwort ableiten. Seitens der Myasthenie bestehe auch aufgrund der Antikörpertiter nach wie vor eine unverändert hohe Aktivität.

5.2.7  Dr. med. N.___ führte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2015 (IV-Nr. 134) aus, seitens der Myasthenie unter Dauermedikation mit durchschnittlich 5 x 60 mg Mestinon bestehe ein stabiler Verlauf mit intermittierender Ptosis und selten Doppelbildern. Die muskuläre Leistungsfähigkeit habe sich nie erholt (früher Body Building). Die durchschnittliche Rohkraft sei jedoch normal. Betreffs Scapula alata habe die aktuelle Untersuchung keine Erholung des N. thoracicus longus ergeben. Nach wie vor seien weniger als 10 % der neuromuskulären Einheiten funktionell aktiv. Die Schulter könne beim Heben schon bei Elevation des Armes ohne Gewicht nicht am Thorax fixiert werden. Das Heben von Gewichten führe zu Schulter- und Nackenschmerzen. Die Rekonstruktion der völlig zerfetzten Rotatorenmanschette habe sich infolge Retraktion der Mm. supra- und infraspinatus erwartungsgemäss schwierig gestaltet mit Kraftgrad M0 für die Aussenrotation und M1 für die reine Abduktion. Es bestünden nach wie vor bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen. Die Beschwerdeführerin werde von der Klinik O.___ weiter wegen der postoperativen Frozen Shoulder physiotherapeutisch behandelt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Armes (Heben und Tragen von Gewichten, Einsatz des Armes bei krafterfordernden Tätigkeiten), sodass der linke Arm zu Hilfe genommen werden müsse. Es komme sekundär zu starken Beschwerden seitens des Zervikalsyndroms. Zumutbar wären der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit mit möglichst geringer Belastung des rechten Armes (kein Heben und Tragen von Lasten, keine Kraft erfordernden Tätigkeiten mit schwergewichtigem Gebrauch des rechten Armes, keine Überkopftätigkeiten). Eine solche Tätigkeit wäre 2 - 3 Stunden an maximal 4 - 5 Tagen pro Woche zumutbar.

5.2.8  Im polydisziplinären G.___-Gutachten vom 8. Juni 2016 (IV-Nr. 145.1; Fachrichtungen: Allgemeine Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie, Endokrinologie) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

In der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, im Vordergrund habe bei den Untersuchungen das psychische Leiden gestanden. Die Explorandin habe meist chaotisch und unstrukturiert über ihre Beschwerden berichtet. Die Angaben seien teils sehr diffus und emotionsgeladen gewesen, sodass der sie begleitende Bewährungshelfer beruhigend habe eingreifen müssen. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert worden. Zudem bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung entstünden chaotische soziale Beziehungsformen. Die Explorandin sei nicht immer in der Lage, regelmässig eine Tätigkeit auszuüben. Allerdings wirke sich eine regelmässige Arbeit auch stabilisierend auf die emotionale Stimmungslage aus. Aus psychiatrischer Sicht bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Zur Umsetzung dieser Arbeitsfähigkeit brauche es allerdings ein wohlwollendes Entgegenkommen des Arbeitgebers. Bei der neurologischen Untersuchung sei eine Myasthenia gravis mit okulärem Beginn und sekundärer Generalisierung diagnostiziert worden. Zudem bestehe eine Läsion des Nervus thoracicus longus rechts. Die Myasthenie verursache vor allem Augensymptome, welche das Stereosehen beeinträchtigten. Wegen der Nervenläsion sei die Beweglichkeit der rechten Schulter eingeschränkt. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien wegen der Myasthenie nicht möglich. Ebenso keine Arbeiten, die Stereosehen erforderten. Für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Belastung der rechten Schulter bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Bei der orthopädischen Untersuchung seien chronische Schulterschmerzen rechts bei Status nach Rekonstruktion der lnfraspinatussehne und Zeichen der frozen shoulder festgestellt worden. Zudem bestehe wegen der Nervenläsion eine Scapula alata. Weiter sei eine Rhizarthrose auf der linken Seite festgestellt worden. Aus orthopädischer Sicht seien der Explorandin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Arbeiten mit der rechten Hand über Brustniveau nicht mehr zumutbar. Dies treffe auch auf die meisten früher ausgeübten Reinigungsarbeiten zu. In einer körperlich leichten Tätigkeit mit einer maximalen Gewichtsbelastung von 5 kg bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Bei der endokrinologischen Untersuchung seien eine chronische Autoimmunthyreoiditis Hashimoto und ein Status nach intermittierender Steroidtherapie bei Myasthenia gravis diagnostiziert worden. Die Schilddrüsenfunktion sei mit der Substitutionsbehandlung kompensiert. Eine Nebennierenrindeninsuffizienz sei labormässig ausgeschlossen worden. Aus endokrinologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien unauffällige Befunde erhoben worden. Zusammengefasst sei die Explorandin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholten Einsatz des rechten Armes über der Horizontalen sowie ohne Anforderungen ans Stereosehen zu 40 % arbeits- und leistungsfähig. Die früher ausgeübten Reinigungsarbeiten seien ihr mehrheitlich nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könne in einem täglichen Arbeitspensum von circa 3 ½ Stunden oder aufgeteilt auf zwei Arbeitseinsätze pro Tag verrichtet werden. Die Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht könne nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit genutzt werden könnten. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gehe man davon aus, dass eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schon seit mehreren Jahren vorliege. Genauere Angaben über den Verlauf seien schwierig zu machen, da diese abhängig vom psychischen Leiden und von der Auswirkung der Myasthenie erheblichen Schwankungen unterliegen könne. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie für Belastungen des rechten Armes bestehe ab November 2014. Die im Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab dem Untersuchungsdatum im April 2016.

5.2.9  Auf Anfrage des RAD führte der Gutachter des E.___, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, mit Stellungnahme vom 16. Mai 2017 (IV-Nr. 155) aus, mit Schreiben vom 8. Mai 2017 mache der RAD den Vorschlag, die Arbeitsunfähigkeit von 60 %, anhand der Berufsanamnese zu überprüfen. Ausserdem verlange man eine ausführliche Begründung, weshalb im psychiatrischen Gutachten die Aussage gemacht worden sei, wonach keine Aggravation vorliege. Zunächst sei bemerkt, dass aus einer Aggravation in einem medizinischen Fachbereich nicht automatisch auf eine durchgehende Aggravation in anderen Fachgebieten geschlossen werden könne. In der psychiatrischen Untersuchung jedenfalls habe die Explorandin keine Aggravation gezeigt, sondern habe in jedem Augenblick des Gesprächs als psychisch schwer beschädigt imponiert, mit hoher Impulsivität, hoher emotionaler Labilität, einem chaotischen, unberechenbaren und unkontrollierbaren Verhalten. Eine Aggravation habe stets etwas Kontrolliertes, durch das Bewusstsein gesteuertes, während das Auftreten der Explorandin völlig wild und chaotisch verlaufen sei, die Untersuchung habe mehrfach vor dem Abbruch gestanden. Eine Borderline-Symptomatik lasse sich nicht inszenieren. Im Prinzip wäre die Explorandin allein aufgrund der therapieresistenten Persönlichkeitsstörung nahezu 100 % arbeitsunfähig. Wegen des ebenfalls krankheitsbedingten Putzzwanges finde sie in einer solchen Tätigkeit jedoch die geeignete Form, um ihre wilden Energien zu kanalisieren und sozial konform abzuarbeiten. Zuletzt sei die Explorandin zu 20 % in einer chirurgischen Arztpraxis tätig gewesen, beauftragt mit der Reinigung des Operationsbestecks. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit liege somit 20 % über der jetzigen Tätigkeit. Ansonsten sei weder aus der Anamnese (chaotisch und ungenau) noch aus den Unterlagen präzise zu entnehmen, was, wie viel und wie lange und unter welchen Umständen die Explorandin zuvor tätig gewesen sei. Es sei medizinisch-theoretisch aufgrund der Schwere der Störung nicht vorstellbar, dass die Explorandin höherprozentig über längere Zeit einer Tätigkeit konform nachgehen könne. 40 % Arbeitsfähigkeit sei ein Wert, den die Explorandin bei günstigen Bedingungen und verständnisvollem Arbeitgeber auch längerfristig durchhalten könnte.

5.2.10  In seiner Stellungnahme vom 8. November 2017 hielt Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, fest, vor dem Hintergrund der fluktuierenden Persönlichkeitsproblematik der Beschwerdeführerin, der grundsätzlich anzunehmenden Steuerungsfähigkeit ihrer Verhaltens- und Affektentäusserungen sowie der Tatsache, dass sich im psychopathologischen Befund bei der psychiatrischen Untersuchung im G.___ eine deutliche Verbesserung depressiver Symptome nachweisen lasse, erscheine eine Verbesserung des Gesundheitszustandes plausibel belegt. Dies spiegle sich in einer höher als früher eingeschätzten Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit, spätestens ab dem Datum der psychiatrischen Begutachtung, wieder.

6.       Vorweg ist zu prüfen, ob der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Beweiswert der Gutachten der Dres. D.___ und E.___ vom 12. Januar bzw. 16. März 2015 verneint und in der Folge ein neues Gutachten beim G.___ veranlasst hat, die Einholung einer unzulässigen «second opinion» darstellt.

6.1     Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine «second opinion» zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (BGE 136 V 156 E. 3.3; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1 u. 4.2).

6.2     Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom RAD, erachtete das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ in ihrer Stellungahme vom 23. September 2015 (IV-Nr. 102) als nicht schlüssig. So sei im psychiatrischen Gutachten nicht diskutiert worden, warum sich erst jetzt, im Alter von Ende 40, diese Persönlichkeitsstörung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit so erheblich beeinträchtigend auswirke, obwohl doch bekanntermassen eine Persönlichkeitsstörung mit all ihren Einschränkungen seit der Jugend gegeben sei. So sei die Versicherte in all den früheren Jahren aufgrund ihrer Psyche nicht an ihrem Arbeitsplatz aufgefallen. Dem ist entgegenzuhalten, dass Persönlichkeitsstörungen gemäss ICD-10 zwar meist in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten und während des Erwachsenenalters weiterbestehen (vgl. www.icd-code.de). Eine zwingende Nachweisbarkeit der Persönlichkeitsstörung bereits im Jugendalter ist dieser Formulierung aber nicht zu entnehmen. Zudem setzte sich auch der G.___-Gutachter Dr. med. H.___ nicht näher mit dieser Frage auseinander. Das Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) kann aufgrund der vorliegenden Akten denn auch als erstellt gelten, zumal diese schlussendlich vom RAD-Psychiater, Dr. med. Q.___, ebenfalls anerkannt wurde (vgl. IV-Nr. 156). Des Weiteren kritisierte Dr. med. F.___ am psychiatrischen Gutachten, Dr. med. E.___ habe zwar die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradig» übernommen, im Text des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.___ habe diese wichtige und sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose jedoch keinerlei Erwähnung gefunden. Diese Kritik erscheint teilweise berechtigt. Da Dr. med. E.___ die mittelgradige Depression unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angibt, hätte er diese Diagnose leitliniengerecht begründen müssen. Immerhin ist dem Gutachten von Dr. med. E.___ aber auch zu entnehmen, dass die depressive Episode unter der im Vordergrund stehenden Persönlichkeitsstörung in den Hintergrund tritt und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist. Diese Punkte führen aber im Resultat nicht dazu, dass dem Gutachten von Dr. med. E.___ der Beweiswert hätte abgesprochen werden müssen, da es ansonsten überzeugend ausgefallen ist. Zudem ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass der psychiatrische G.___-Gutachter seine Einschätzung einer leichten depressiven Episode ebenfalls nicht begründet. Dennoch wurde das Gutachten von den RAD-Ärzten schlussendlich als beweiskräftig erachtet. Sodann führte Dr. med. F.___ hinsichtlich des neurologischen Gutachtens von Dr. med. D.___ aus, auffallend sei die durch die Gutachterin erhobene allgemein reduzierte Muskelkraft der Versicherten, die aber sowohl vor als auch nach der Untersuchung von keinem der behandelnden Ärzten erwähnt worden sei. Auch ein Steppergang sei nie beschrieben worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine unterschiedliche Befunderhebung nicht gegen den Beweiswert eines Gutachtens spricht, wenn wie im vorliegenden Fall keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Gutachterin ihre Befunde nicht fachgerecht erhoben hat. Als weitere Kritik bringt Dr. med. F.___ vor, die Gutachterin habe die aktuelle Medikation der Versicherten nicht abgefragt und diese sei nicht diskutiert worden. Dies ist korrekt, kann aber ebenfalls kaum dazu führen, das gesamte neurologische Gutachten deswegen als nicht beweiswertig zu erachten. Daran ändern auch die übrigen, überwiegend kaum gewichtigen Kritikpunkte, in der Stellungnahme von Dr. med. F.___ nichts.

Im Lichte der vorgehenden Erwägungen erscheint es damit als fraglich, ob es nach dem Vorliegen der Gutachten der Dres. D.___ und E.___ notwendig war, ein neues polydiszplinäres Gutachten zu veranlassen. Der Anschein einer unzulässigen «second opinion» ist somit kaum von der Hand zu weisen. Diese Frage muss aber nicht abschliessend geklärt werden. Denn selbst wenn man das G.___-Gutachten als zulässige und notwendige Beweismassnahme erachtet, ergibt sich daraus – wie auch aus den Gutachten der Dres. D.___ und E.___ – keine revisionsrelevante gesundheitliche Verbesserung, wie nachfolgend darzulegen ist.

7.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010 E. 4.3) muss wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, aus der vergleichenden Beurteilung deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Ein Sachverständiger kann die betreffende Entwicklung regelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben (ausser er sei schon als Vorgutachter tätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den Fakten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid massgebenden medizinischen Vorakten ergeben (vgl. Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Der Haftpflichtprozess, Fellmann/Weber [Hrsg.], 2006, S. 67). Diesem Beweiswertkriterium kommt hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen in Revisionsfällen – mit Blick auf deren vergleichende Natur – eine besondere Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010 E. 4.3).

Wie schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung sehen auch die G.___-Gutachter das psychische Leiden der Beschwerdeführerin als im Vordergrund stehend an. Die G.___-Gutachter gehen aber insofern von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht aus, als bei der Beschwerdeführerin nur noch eine leichte depressive Episode vorliege, während im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung noch von einer mittelschweren depressiven Episode ausgegangen wurde. Die G.___-Gutachter setzen sich zwar durchaus mit den Vorakten auseinander, vermögen aber kaum aufzuzeigen, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert haben soll. Vielmehr handelt es sich im Resultat um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Denn auch der psychiatrische G.___-Gutachter, Dr. med. H.___, hält in seiner Stellungnahme fest, im Prinzip wäre die Beschwerdeführerin allein aufgrund der therapieresistenten Persönlichkeitsstörung nahezu 100 % arbeitsunfähig. Seine Ansicht, der Beschwerdeführerin sei gleichwohl eine angepasste 40%ige Arbeitstätigkeit zumutbar, begründet er wenig überzeugend damit, wegen des ebenfalls krankheitsbedingten Putzzwanges finde sie in einer solchen Tätigkeit die geeignete Form, um ihre wilden Energien zu kanalisieren und sozial konform abzuarbeiten. Zuletzt sei die Explorandin zu 20 % in einer chirurgischen Arztpraxis tätig gewesen, beauftragt mit der Reinigung des Operationsbestecks. Dies erscheint doch als sehr hypothetisch, zumal die Beschwerdeführerin nur bis Ende 2014 in einem kleinen Pensum arbeitstätig gewesen war. Zudem wurde sie in der Zwischenzeit an der Schulter operiert und es liegt eine Frozen Shoulder vor, womit bereits aus diesem Grund eine Reinigungstätigkeit zumindest fraglich erscheint. In diesem Zusammenhang hielt der Neurologe Dr. med. N.___ in seinem Bericht vom 22. Dezember 2015 (IV-Nr. 134) fest, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Armes (Heben und Tragen von Gewichten, Einsatz des Armes bei krafterfordernden Tätigkeiten), sodass der linke Arm zu Hilfe genommen werden müsse. Eine Zumutbarkeit von Reinigungsarbeiten ist denn auch aufgrund des im G.___-Gutachten aus somatischer Sicht statuierten Zumutbarkeitsprofils fraglich (vgl. S. 27 des Gutachtens). Zudem wurde im G.___-Gutachten auf S. 30 ausgeführt, durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung entstünden chaotische soziale Beziehungsformen. Die Explorandin sei nicht immer in der Lage, regelmässig eine Tätigkeit auszuüben. Allerdings wirke sich eine regelmässige Arbeit auch stabilisierend auf die emotionale Stimmungslage aus. Aus psychiatrischer Sicht bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Zur Umsetzung dieser Arbeitsfähigkeit brauche es allerdings ein wohlwollendes Entgegenkommen des Arbeitgebers. Bereits aus der Formulierung, die Beschwerdeführerin sei «nicht immer in der Lage», eine regelmässige Tätigkeit auszuüben, zeigt sich, dass eine Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt äusserst fraglich erscheint, zumal auch die Begründung der Einschätzung einer 40%igen Arbeitsfähigkeit einzig auf der erwähnten hypothetischen Annahme beruht. Dies ist umso mehr zweifelhaft, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gutachtens seit anderthalb Jahren keiner Tätigkeit mehr nachging. Der G.___-Gutachter ging offenbar sogar fälschlicherweise davon aus, die Beschwerdeführerin gehe aktuell immer noch einer teilweisen Arbeitstätigkeit nach. So hielt Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2017 fest, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit liege 20 % über der «jetzigen» Tätigkeit. Eine Verbesserung aus psychischer Sicht ist damit nicht erstellt. Daran vermag auch eine allfällige Verbesserung der depressiven Episode kaum etwas zu ändern, da diese, wie auch im G.___-Gutachten erwähnt, nur eine untergeordnete Rolle spielt. So werde das Krankheitsbild zur Hauptsache durch die Persönlichkeitsstörung geprägt (S. 18 des G.___-Gutachtens). Da die ursprüngliche Rentenzusprechung hauptsächlich aus psychischen Gründen und aufgrund der gleichen Diagnosen erfolgt und eine wesentliche Verbesserung nicht erstellt ist, braucht auf die übrigen somatischen Teilgutachten bzw. Fachdisziplinen nicht weiter eingegangen zu werden. Auch wenn eine vorübergehende Verbesserung mit Blick auf die bis Ende 2014 ausgeübten Reinigungstätigkeiten denkbar ist, ist eine solche im Zeitpunkt des G.___-Gutachtens und auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht erstellt. Damit ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen, zumal auch aus den übrigen Arztberichten und Gutachten aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Verbesserung hervorgeht.

8.       Scheidet eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aus, kann das Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, also die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen, 110 V 296 E. 3c).

8.1     Stellt sich nach Erlass einer Verfügung heraus, dass diese (durch unrichtige Ermittlung oder Würdigung der Tatsachen- und Rechtslage) mit einem rechtlichen Mangel behaftet ist, kann die Durchführungsstelle, die die Verfügung erlassen hat, diese in Wiedererwägung ziehen. Vorausgesetzt ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass die formell rechtskräftige Verfügung von Anfang an zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf eine Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Wiedererwägung gegenüber Verfügungen, die von einem Gericht materiell überprüft worden sind.

Bei periodischen Leistungen wie Invalidenrenten ist die Erheblichkeit auch bei geringfügigen Korrekturen zu bejahen (vgl. BGE 119 V 480 E. 1c, 117 V 20 E. 2c bb). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; Urteil des EVG U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des EVG C 29/04 vom 24. Januar 2005, E. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27, ferner etwa Urteil des EVG I 912/05 vom

5. Dezember 2006, E. 3.2, je mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. 2a S. 128; Urteil des EVG C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts l 907/06 vom 7. Mai 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit Hinweisen, und 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann jedoch auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2, und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 je mit Hinweisen).

8.2     Wie oben erwähnt, stützte sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Rentenmitteilung vom 16. Dezember 2011 insbesondere auf den Bericht des RAD-Arztes, Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 22. August 2011 (IV-Nr. 36). Dieser kam darin zum Schluss, von neurologischer Seite bestünden bei abgeschlossener Therapie (Thymomentfernung und ggf. Plasmapherese) und Therapietreue der Versicherten keine Einschränkungen für eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit ohne höhere intellektuelle Ansprüche mit zeitlichen Pensum von 6 h bei einer Leistungsminderung von 10 %. Diese Tätigkeit sollte möglichst in einem kleinen Team und ohne Kundenkontakte erfolgen. Von psychiatrischer Seite sollte die Aufforderung zu Schadensminderung geprüft werden, da bei adäquater Therapie zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könnte. Aktuell sei die Versicherte nicht in der Lage, eine Tätigkeit ausser Haus auszuführen. Diese Beurteilung ist – jedenfalls unter dem Blickwinkel der zweifellosen Unrichtigkeit – nicht zu beanstanden, zumal es sich bei Dr. med. C.___ um einen Facharzt in den damals relevanten Fachrichtungen – Neurologie und Psychiatrie – handelt und er die Beschwerdeführerin persönlich untersucht hat. Zudem vermögen seine Schlussfolgerungen zu überzeugen und seine Beurteilung stimmt mit den Berichten der behandelnden Ärzte überein (vgl. Bericht der L.___ vom 21. November 2010, Bericht von Dr. med. N.___ vom 5. März 2011). Somit war es gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.___ vertretbar und nicht zweifellos unrichtig, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen. Damit ist die Rentenmitteilung vom 16. Dezember 2011 nicht als zweifellos unrichtig anzusehen und deren Wiedererwägung ausgeschlossen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als begründet und sie ist gutzuheissen.

9.

9.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'125.00 festzusetzen (7.51 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 95.60 und MwSt.). Die Differenz zur eingereichten Kostennote resultiert daraus, dass es sich bei den aufgeführten Fristerstreckungsgesuchen (20. Februar, 30. April 2018), Einreichung der Kostennote am 27. Juni 2018, und Orientierungskopien an den Klienten (24. Januar, 29. Januar, 26. Februar, 28. Februar, 7. März, 20. März, 4. April, 11. April,

26. April, 2. Mai, 28. Mai, 18. Juni 2018) um reine Kanzleiarbeiten handelt, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten sind. Zudem sind bei Obsiegen für den nachprozessualen Aufwand nur 0.50 Stunden zu gewähren. Schliesslich ist bezüglich der Auslagen eine Kopie nur mit 50 Rappen zu veranschlagen (§ 160 Abs. 5 GebT).

9.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerinder geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wirderkannt:

1.In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2018 und vom 24. Januar 2018 aufgehoben.

2.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2’125.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch