Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer befand sich
ab dem 1. Juli 2017 in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 13). Für
die Kontrollperiode Juli 2018 reichte er bis zum Montag, den 6. August 2018,
keine Arbeitsbemühungen ein. Am 7. August 2018 schickte er seiner
Personalberaterin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) eine
E-Mail mit dem Formular «
Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen» im Anhang. Danach hatte der Beschwerdeführer am
5. August 2018 drei Bewerbungen
vorgenommen (AWA-Nr. 15 f.). Die
Beschwerdegegnerin gab ihm am 8. August 2018 Gelegenheit, den Grund für die
fehlenden
Arbeitsbemühungen
anzugeben
(AWA-Nr. 8). Der
Beschwerdeführer erwiderte darauf am 20. August 2018, er sei bis zum 1.
August 2018 in den Ferien gewesen. Er habe es so verstanden, dass er nach den
Ferien die Arbeitsbemühungen bis am 5. August 2018 einreichen müsse
(AWA-Nr. 9).
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 23.
August 2018 die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung
verfügt hatte, erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2018 Einsprache und
brachte vor, er habe bei einem Gespräch auf dem RAV mitgeteilt, dass er sich im
August im Ausland befinde. Ihm sei es, dass man ihn während dieser Ferienzeit von
seinen Arbeitsbemühungen entbunden habe (AWA-Nr. 10).
In seiner Beschwerdeschrift macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Juli 2018 in die Ferien gegangen,
was er seiner RAV-Beraterin mehrmals mitgeteilt habe. Nach der zweiten
Mitteilung habe er bemerkt, dass sich die Beraterin keine Notiz gemacht habe,
denn sie habe so reagiert, als ob sie es zum ersten Mal höre. Sie habe ihm in
den Sitzungen keinen Rahmen für die Arbeitsbemühungen «für / vor den Ferien»
gesetzt. Er habe erklärt, dass er seine Arbeitsbemühungen sofort nach den
Ferien einreichen werde, was er auch getan habe (A.S. 3). Er habe keine
Beweise, aber er könne den Telefonverkehr mit dem RAV vorlegen (A.S. 4).
In der Replik hält der Beschwerdeführer zusammengefasst
fest, er habe keine Unterlagen, die seine Aussage bekräftigten. Er habe mit der
RAV-Beraterin über die Einreichung der Arbeitsbemühungen im Juli 2018
kommuniziert, da er in den Ferien gewesen sei. Ihm sei nicht aufgefallen, dass während
der Gespräche beim RAV Notizen gemacht worden wären (A.S. 20).
3.2 Weil der 5. August 2018 ein
Sonntag war, hätte der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen im Juli 2018 spätestens
am nächsten Werktag, d.h. am 6. August 2018, einreichen müssen. Er hat jedoch
das Formular «
Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen», datiert auf den 5. August 2018, nicht bis am 6. August 2018
abgeschickt, sondern der Personalberaterin erst am folgenden Tag mittels E-Mail
zukommen lassen. Der
Beschwerdeführer hat somit die massgebliche Frist
nicht eingehalten, weshalb die im fraglichen Formular aufgelisteten Bewerb
ungen von vornherein nicht als Arbeitsbemühungen berücksichtigt
werden können. Diese Bewerbungen sind zudem allesamt im August 2018 erfolgt, weshalb
sie für die Kontrollperiode Juli 2018 ohnehin nicht relevant sind. Auf die eine
wie die andere Weise ist davon auszugehen, dass in diesem Monat keinerlei anrechenbare
Arbeitsbemühungen erfolgten.
Der Beschwerdeführer gibt keine
entschuldbaren Gründe für den verspäteten resp. fehlenden Nachweis von
Arbeitsbemühungen an. Im Formular «Angaben der versicherten Person für den
Monat Juli 2018» vom 22. Juli 2018 hielt er fest, er sei vom 25. Juli bis 3.
August 2018 in den Ferien (AWA-Nr. 19), was sich mit dem Eintrag im Beratungsprotokoll
des RAV vom 8. Juni 2018 deckt (s. unter AWA-Nr. 18). Diese «Aussage der
ersten Stunde» (s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47) hat beweismässig mehr
Gewicht als spätere Erklärungen, in denen von Ferien im August 2018 (Einsprache
vom 11. September 2018, AWA-Nr. 10) resp. bis 6. August 2018 (Protokolleintrag
vom 18. Juli 2018, unter AWA-Nr. 18) die Rede ist. Der Beschwerdeführer hätte
demzufolge im Juli 2018 drei Wochen Zeit gehabt, um sich vor seiner Abreise am
25. Juli 2018 nach Arbeit umzusehen. Andererseits wäre es ihm nach seiner
Rückkehr am 3. August 2018 möglich gewesen, den Nachweis seiner
Arbeitsbemühungen fristgemäss am 6. August 2018 einzureichen. Dies würde selbst
dann gelten, wenn die Ferien, wie in der Notiz vom 18. Juli 2018 vermerkt, erst
an diesem Tag geendet hätten. Im Übrigen hätte eine rechtzeitige Meldung nichts
an den fehlenden Arbeitsbemühungen im Juli 2018 geändert. Der Beschwerdeführer erklärte
zudem in seiner ersten Stellungnahme vom 20. August 2018, er sei davon
ausgegangen, dass er die Arbeitsbemühungen bis am 5. August 2018 einzureichen
habe (AWA-Nr. 9). Damit bestätigt er, dass ihm seine Pflicht bewusst war, im
Juli 2018 trotz Ferien Arbeit zu suchen und diese Bemühungen innert der
ordentlichen Frist zu belegen (dies korrespondiert auch mit dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen»
seit Juli 2017 mit einer Ausnahme Monat für Monat fristgerecht eingereicht hatte,
s. A.S. 12). Im Übrigen ergeben sich aus dem Beratungsprotokoll keine Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer von Arbeitsbemühungen im Juli 2018 befreit
oder ihm eine längere Frist für den Nachweis derselben eingeräumt worden wäre. Die
Frage des Vertrauensschutzes stellt sich daher nicht. Es wird davon abgesehen,
den «Telefonverkehr mit dem RAV» zu edieren, wie es der Beschwerdeführer
offeriert (A.S. 4). Auch wenn bekannt wäre, wann der Beschwerdeführer mit dem
RAV telefoniert hat, so liessen sich daraus keine Schlüsse auf etwaige
Abmachungen ziehen.
Da der Beschwerdeführer für Juli 2018
keine Arbeitsbemühungen vorweisen kann und dadurch seiner
Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist, hat ihn die Beschwerdegegnerin
zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.3
3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
·
leichtes
Verschulden: 1 – 15 Tage
·
mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
·
schweres
Verschulden: 31 – 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2 Die verfügten sieben Einstelltage
bewegen sich im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Damit hielt sich die
Beschwerdegegnerin an die Verwaltungsweisung des SECO, welche für erstmals fehlende
Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstelldauer von fünf bis neun
Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.D, in der ab 1. Januar 2017 geltenden
Fassung). Die Beschwerdegegnerin hat die relevanten Gesichtspunkte gewürdigt.
Einerseits hat sie mildernd berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer in
einem Zwischenverdienst befand (s. AWA-Nr. 1). Andererseits verlängerte sie
die Einstelldauer, weil der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Januar 2018 bereits
einmal in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, nämlich drei Tage wegen
der zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für November 2017 (AWA-Nr. 14). Das
Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der
Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.
3.4 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde sei abzuweisen.
E. 2 Es sei keine Parteientschädigung zu sprechen.
E. 3 3.1 Der Beschwerdeführer befand sich
ab dem 1. Juli 2017 in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 13). Für
die Kontrollperiode Juli 2018 reichte er bis zum Montag, den 6. August 2018,
keine Arbeitsbemühungen ein. Am 7. August 2018 schickte er seiner
Personalberaterin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) eine
E-Mail mit dem Formular «
Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen» im Anhang. Danach hatte der Beschwerdeführer am
5. August 2018 drei Bewerbungen
vorgenommen (AWA-Nr. 15 f.). Die
Beschwerdegegnerin gab ihm am 8. August 2018 Gelegenheit, den Grund für die
fehlenden
Arbeitsbemühungen
anzugeben
(AWA-Nr. 8). Der
Beschwerdeführer erwiderte darauf am 20. August 2018, er sei bis zum 1.
August 2018 in den Ferien gewesen. Er habe es so verstanden, dass er nach den
Ferien die Arbeitsbemühungen bis am 5. August 2018 einreichen müsse
(AWA-Nr. 9).
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 23.
August 2018 die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung
verfügt hatte, erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2018 Einsprache und
brachte vor, er habe bei einem Gespräch auf dem RAV mitgeteilt, dass er sich im
August im Ausland befinde. Ihm sei es, dass man ihn während dieser Ferienzeit von
seinen Arbeitsbemühungen entbunden habe (AWA-Nr. 10).
In seiner Beschwerdeschrift macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Juli 2018 in die Ferien gegangen,
was er seiner RAV-Beraterin mehrmals mitgeteilt habe. Nach der zweiten
Mitteilung habe er bemerkt, dass sich die Beraterin keine Notiz gemacht habe,
denn sie habe so reagiert, als ob sie es zum ersten Mal höre. Sie habe ihm in
den Sitzungen keinen Rahmen für die Arbeitsbemühungen «für / vor den Ferien»
gesetzt. Er habe erklärt, dass er seine Arbeitsbemühungen sofort nach den
Ferien einreichen werde, was er auch getan habe (A.S. 3). Er habe keine
Beweise, aber er könne den Telefonverkehr mit dem RAV vorlegen (A.S. 4).
In der Replik hält der Beschwerdeführer zusammengefasst
fest, er habe keine Unterlagen, die seine Aussage bekräftigten. Er habe mit der
RAV-Beraterin über die Einreichung der Arbeitsbemühungen im Juli 2018
kommuniziert, da er in den Ferien gewesen sei. Ihm sei nicht aufgefallen, dass während
der Gespräche beim RAV Notizen gemacht worden wären (A.S. 20).
3.2 Weil der 5. August 2018 ein
Sonntag war, hätte der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen im Juli 2018 spätestens
am nächsten Werktag, d.h. am 6. August 2018, einreichen müssen. Er hat jedoch
das Formular «
Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen», datiert auf den 5. August 2018, nicht bis am 6. August 2018
abgeschickt, sondern der Personalberaterin erst am folgenden Tag mittels E-Mail
zukommen lassen. Der
Beschwerdeführer hat somit die massgebliche Frist
nicht eingehalten, weshalb die im fraglichen Formular aufgelisteten Bewerb
ungen von vornherein nicht als Arbeitsbemühungen berücksichtigt
werden können. Diese Bewerbungen sind zudem allesamt im August 2018 erfolgt, weshalb
sie für die Kontrollperiode Juli 2018 ohnehin nicht relevant sind. Auf die eine
wie die andere Weise ist davon auszugehen, dass in diesem Monat keinerlei anrechenbare
Arbeitsbemühungen erfolgten.
Der Beschwerdeführer gibt keine
entschuldbaren Gründe für den verspäteten resp. fehlenden Nachweis von
Arbeitsbemühungen an. Im Formular «Angaben der versicherten Person für den
Monat Juli 2018» vom 22. Juli 2018 hielt er fest, er sei vom 25. Juli bis 3.
August 2018 in den Ferien (AWA-Nr. 19), was sich mit dem Eintrag im Beratungsprotokoll
des RAV vom 8. Juni 2018 deckt (s. unter AWA-Nr. 18). Diese «Aussage der
ersten Stunde» (s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47) hat beweismässig mehr
Gewicht als spätere Erklärungen, in denen von Ferien im August 2018 (Einsprache
vom 11. September 2018, AWA-Nr. 10) resp. bis 6. August 2018 (Protokolleintrag
vom 18. Juli 2018, unter AWA-Nr. 18) die Rede ist. Der Beschwerdeführer hätte
demzufolge im Juli 2018 drei Wochen Zeit gehabt, um sich vor seiner Abreise am
25. Juli 2018 nach Arbeit umzusehen. Andererseits wäre es ihm nach seiner
Rückkehr am 3. August 2018 möglich gewesen, den Nachweis seiner
Arbeitsbemühungen fristgemäss am 6. August 2018 einzureichen. Dies würde selbst
dann gelten, wenn die Ferien, wie in der Notiz vom 18. Juli 2018 vermerkt, erst
an diesem Tag geendet hätten. Im Übrigen hätte eine rechtzeitige Meldung nichts
an den fehlenden Arbeitsbemühungen im Juli 2018 geändert. Der Beschwerdeführer erklärte
zudem in seiner ersten Stellungnahme vom 20. August 2018, er sei davon
ausgegangen, dass er die Arbeitsbemühungen bis am 5. August 2018 einzureichen
habe (AWA-Nr. 9). Damit bestätigt er, dass ihm seine Pflicht bewusst war, im
Juli 2018 trotz Ferien Arbeit zu suchen und diese Bemühungen innert der
ordentlichen Frist zu belegen (dies korrespondiert auch mit dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen»
seit Juli 2017 mit einer Ausnahme Monat für Monat fristgerecht eingereicht hatte,
s. A.S. 12). Im Übrigen ergeben sich aus dem Beratungsprotokoll keine Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer von Arbeitsbemühungen im Juli 2018 befreit
oder ihm eine längere Frist für den Nachweis derselben eingeräumt worden wäre. Die
Frage des Vertrauensschutzes stellt sich daher nicht. Es wird davon abgesehen,
den «Telefonverkehr mit dem RAV» zu edieren, wie es der Beschwerdeführer
offeriert (A.S. 4). Auch wenn bekannt wäre, wann der Beschwerdeführer mit dem
RAV telefoniert hat, so liessen sich daraus keine Schlüsse auf etwaige
Abmachungen ziehen.
Da der Beschwerdeführer für Juli 2018
keine Arbeitsbemühungen vorweisen kann und dadurch seiner
Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist, hat ihn die Beschwerdegegnerin
zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
E. 3.3 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
·
leichtes
Verschulden: 1 – 15 Tage
·
mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
·
schweres
Verschulden: 31 – 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2 Die verfügten sieben Einstelltage
bewegen sich im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Damit hielt sich die
Beschwerdegegnerin an die Verwaltungsweisung des SECO, welche für erstmals fehlende
Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstelldauer von fünf bis neun
Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.D, in der ab 1. Januar 2017 geltenden
Fassung). Die Beschwerdegegnerin hat die relevanten Gesichtspunkte gewürdigt.
Einerseits hat sie mildernd berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer in
einem Zwischenverdienst befand (s. AWA-Nr. 1). Andererseits verlängerte sie
die Einstelldauer, weil der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Januar 2018 bereits
einmal in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, nämlich drei Tage wegen
der zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für November 2017 (AWA-Nr. 14). Das
Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der
Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.
3.4 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 29.03.2019 VSBES.2018.253 Soleure Versicherungsgericht 29.03.2019 VSBES.2018.253 Soletta Versicherungsgericht 29.03.2019 VSBES.2018.253
Urteil vom
29. März 2019 Es wirken mit: Präsident Flückiger Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 21. September 2018) zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung : I. 1. Mit Verfügung vom 23 . August 2018 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 1 . August 2018 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe sich im Juli 2018 nicht um Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 10) wies die Beschwerdegegnerin am
21. September 2018 ab (AWA-Nr. 2).
2. Der Beschwerdeführer erhebt am 9. Oktober 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen (Aktenseite / A.S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 folgende Anträge (A.S. 9 ff.): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Es sei keine Parteientschädigung zu sprechen. 3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Januar 2019 an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 20) . Die Beschwerdegegnerin gibt dazu innert Frist keine Duplik ab (s. A.S. 22). II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei sieben streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist. 2. 2.1 Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Der Nachweis der Arbeitsbemühungen ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn sie ihre Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 5 + 30). Die verspätete Einreichung des Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt (a.a.O., N 30). 2.3 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Nach dem Untersuchungsgrundsatz sorgen der Sozialversicherungsträger resp. der Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 1. Juli 2017 in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 13). Für die Kontrollperiode Juli 2018 reichte er bis zum Montag, den 6. August 2018, keine Arbeitsbemühungen ein. Am 7. August 2018 schickte er seiner Personalberaterin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) eine E-Mail mit dem Formular « Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» im Anhang. Danach hatte der Beschwerdeführer am
5. August 2018 drei Bewerbungen vorgenommen (AWA-Nr. 15 f.). Die Beschwerdegegnerin gab ihm am 8. August 2018 Gelegenheit, den Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen anzugeben (AWA-Nr. 8). Der Beschwerdeführer erwiderte darauf am 20. August 2018, er sei bis zum 1. August 2018 in den Ferien gewesen. Er habe es so verstanden, dass er nach den Ferien die Arbeitsbemühungen bis am 5. August 2018 einreichen müsse (AWA-Nr. 9). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 23. August 2018 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt hatte, erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2018 Einsprache und brachte vor, er habe bei einem Gespräch auf dem RAV mitgeteilt, dass er sich im August im Ausland befinde. Ihm sei es, dass man ihn während dieser Ferienzeit von seinen Arbeitsbemühungen entbunden habe (AWA-Nr. 10). In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Juli 2018 in die Ferien gegangen, was er seiner RAV-Beraterin mehrmals mitgeteilt habe. Nach der zweiten Mitteilung habe er bemerkt, dass sich die Beraterin keine Notiz gemacht habe, denn sie habe so reagiert, als ob sie es zum ersten Mal höre. Sie habe ihm in den Sitzungen keinen Rahmen für die Arbeitsbemühungen «für / vor den Ferien» gesetzt. Er habe erklärt, dass er seine Arbeitsbemühungen sofort nach den Ferien einreichen werde, was er auch getan habe (A.S. 3). Er habe keine Beweise, aber er könne den Telefonverkehr mit dem RAV vorlegen (A.S. 4). In der Replik hält der Beschwerdeführer zusammengefasst fest, er habe keine Unterlagen, die seine Aussage bekräftigten. Er habe mit der RAV-Beraterin über die Einreichung der Arbeitsbemühungen im Juli 2018 kommuniziert, da er in den Ferien gewesen sei. Ihm sei nicht aufgefallen, dass während der Gespräche beim RAV Notizen gemacht worden wären (A.S. 20). 3.2 Weil der 5. August 2018 ein Sonntag war, hätte der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen im Juli 2018 spätestens am nächsten Werktag, d.h. am 6. August 2018, einreichen müssen. Er hat jedoch das Formular « Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen», datiert auf den 5. August 2018, nicht bis am 6. August 2018 abgeschickt, sondern der Personalberaterin erst am folgenden Tag mittels E-Mail zukommen lassen. Der Beschwerdeführer hat somit die massgebliche Frist nicht eingehalten, weshalb die im fraglichen Formular aufgelisteten Bewerb ungen von vornherein nicht als Arbeitsbemühungen berücksichtigt werden können. Diese Bewerbungen sind zudem allesamt im August 2018 erfolgt, weshalb sie für die Kontrollperiode Juli 2018 ohnehin nicht relevant sind. Auf die eine wie die andere Weise ist davon auszugehen, dass in diesem Monat keinerlei anrechenbare Arbeitsbemühungen erfolgten. Der Beschwerdeführer gibt keine entschuldbaren Gründe für den verspäteten resp. fehlenden Nachweis von Arbeitsbemühungen an. Im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2018» vom 22. Juli 2018 hielt er fest, er sei vom 25. Juli bis 3. August 2018 in den Ferien (AWA-Nr. 19), was sich mit dem Eintrag im Beratungsprotokoll des RAV vom 8. Juni 2018 deckt (s. unter AWA-Nr. 18). Diese «Aussage der ersten Stunde» (s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47) hat beweismässig mehr Gewicht als spätere Erklärungen, in denen von Ferien im August 2018 (Einsprache vom 11. September 2018, AWA-Nr. 10) resp. bis 6. August 2018 (Protokolleintrag vom 18. Juli 2018, unter AWA-Nr. 18) die Rede ist. Der Beschwerdeführer hätte demzufolge im Juli 2018 drei Wochen Zeit gehabt, um sich vor seiner Abreise am
25. Juli 2018 nach Arbeit umzusehen. Andererseits wäre es ihm nach seiner Rückkehr am 3. August 2018 möglich gewesen, den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen fristgemäss am 6. August 2018 einzureichen. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Ferien, wie in der Notiz vom 18. Juli 2018 vermerkt, erst an diesem Tag geendet hätten. Im Übrigen hätte eine rechtzeitige Meldung nichts an den fehlenden Arbeitsbemühungen im Juli 2018 geändert. Der Beschwerdeführer erklärte zudem in seiner ersten Stellungnahme vom 20. August 2018, er sei davon ausgegangen, dass er die Arbeitsbemühungen bis am 5. August 2018 einzureichen habe (AWA-Nr. 9). Damit bestätigt er, dass ihm seine Pflicht bewusst war, im Juli 2018 trotz Ferien Arbeit zu suchen und diese Bemühungen innert der ordentlichen Frist zu belegen (dies korrespondiert auch mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» seit Juli 2017 mit einer Ausnahme Monat für Monat fristgerecht eingereicht hatte,
s. A.S. 12). Im Übrigen ergeben sich aus dem Beratungsprotokoll keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von Arbeitsbemühungen im Juli 2018 befreit oder ihm eine längere Frist für den Nachweis derselben eingeräumt worden wäre. Die Frage des Vertrauensschutzes stellt sich daher nicht. Es wird davon abgesehen, den «Telefonverkehr mit dem RAV» zu edieren, wie es der Beschwerdeführer offeriert (A.S. 4). Auch wenn bekannt wäre, wann der Beschwerdeführer mit dem RAV telefoniert hat, so liessen sich daraus keine Schlüsse auf etwaige Abmachungen ziehen. Da der Beschwerdeführer für Juli 2018 keine Arbeitsbemühungen vorweisen kann und dadurch seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist, hat ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. 3.3 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV): · leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage · mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage · schweres Verschulden: 31 – 60 Tage Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110). 3.3.2 Die verfügten sieben Einstelltage bewegen sich im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Damit hielt sich die Beschwerdegegnerin an die Verwaltungsweisung des SECO, welche für erstmals fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.D, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Die Beschwerdegegnerin hat die relevanten Gesichtspunkte gewürdigt. Einerseits hat sie mildernd berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer in einem Zwischenverdienst befand (s. AWA-Nr. 1). Andererseits verlängerte sie die Einstelldauer, weil der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Januar 2018 bereits einmal in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, nämlich drei Tage wegen der zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für November 2017 (AWA-Nr. 14). Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren. 3.4 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Haldemann