Invalidenrente
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die angefochtene Verfügung vom 6. August 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere mindestens eine Viertelsrente, zuzusprechen.
E. 2 Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
E. 3 Asthma bronchiale im Rahmen einer möglichen Samter-Trias bei chronischer Rhinosinusitis mit Nasenpolypen und Verdacht einer Aspirin-lntoleranz, ED 2010
E. 4 Anpassungsstörung
mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22)
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit sind folgende Diagnosen:
5. Einfach
strukturierte Persönlichkeit mit mangelnder Schulbildung (lediglich drei Jahre
Schulbildung, Analphabetin bezüglich Schreiben [Z73.1])
6. Leichtgradige
Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10: H90.3)
Gestützt auf die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter kam die RAD-Ärztin, Dr. med. C.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, in ihrer Beurteilung vom 8. September 2017
(IV-Nr. 37) zu folgenden Schlussfolgerungen: Im Vordergrund stünden die
Kopfschmerzen bei sämtlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie die
Atembeschwerden. Durch die psychiatrische Diagnose der Anpassungsstörung bestehe
keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Hustenbeschwerden seien
im Rahmen der Nasennebenhöhlenpathologie zu sehen, die Dyspnoe sei
hauptgewichtig funktional bedingt. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit
Exposition gegenüber atemwegsreizenden Stoffen (Stäube, Rauch, Gase und Dämpfe
sowie relevante Antigene) sowie Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefahr
(Kälte, Nässe, schwankende Temperaturen). Der Beschwerdeführerin könnten nur
leichte körperliche Tätigkeiten zugemutet werden. In einer solchen adaptierten
Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (die
Einschränkungen seien aus neurologischer und pneumologischer Sicht teils
additiv zu sehen). Diese Einschätzungen werden in der vorliegenden Beschwerde
ebenfalls nicht bestritten, womit darauf abgestellt werden kann. Unbestritten ist
weiter, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im
Rahmen von 100 % nachgehen würde.
5. Streitig und zu prüfen sind
dagegen einerseits die Berechnung des Valideneinkommens sowie andererseits, ob
und in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug hätte vorgenommen werden
müssen.
5.1 Nach konstanter Rechtsprechung
ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte
Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es
ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 20, 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1
S. 325; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2). Dies
ist auch hier der Fall, verlor die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der D.___
(vormals Alters- und Pflegeheim [...]) doch, weil sie ihrer Arbeit
krankheitshalber nicht mehr nachgehen konnte (IV-Nr. 8 S. 13).
Für die Berechnung des Valideneinkommens
stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das Total der letzten abgerechneten
Jahreslöhne ohne gesundheitliche Einschränkung im Jahr 2014 (vgl. IV-Nr. 40).
Dabei berücksichtigt sie ein Einkommen von CHF 45'081.00 aus der
Anstellung bei der D.___ als Mitarbeiterin im Hausdienst in einem 80%-Pensum
sowie CHF 4'968.00 aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hauswartin
bei der E.___ und geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin damit zu
100 % arbeitstätig gewesen sei (A.S. 7). Dem kann nicht gefolgt werden.
Erstellt ist, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der D.___ ab dem
Jahr 2013 aus einer 80%-Anstellung resultierte (IV-Nr. 38 S. 3). Unklar
ist hingegen, welchen prozentualen Anteil die Nebenerwerbstätigkeit als
Hauswartin ausmacht, zumal weder ein Arbeitsvertrag noch Lohnabrechnungen oder
sonstige Unterlagen vorliegen (vgl. IV-Nr. 46 S. 6). Damit ist unklar, ob die
Beschwerdeführerin insgesamt effektiv ein Arbeitspensum von 100 % erreicht
oder nicht. Dies lässt sich vorliegend nicht abschliessend beurteilen. Darüber
hinaus gibt die Beschwerdeführerin an, anlässlich des Intake-Gesprächs im Juni
2016 die Anstellung als Hauswartin nicht angegeben zu haben, da ihr Ehemann die
Arbeiten ausführe (IV-Nr. 38 S. 3), weshalb umso mehr fraglich ist, ob resp. in
welchem Umfang und zu welcher Zeit diese Beschäftigung von der
Beschwerdeführerin ausgeführt worden ist. Für die nebenerwerbliche
Hauswarttätigkeit bei der E.___, später infolge Liegenschaftsübernahme für F.___,
besteht gemäss eigenen Angaben kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Das Entgelt
bestehe aus einem Fixum sowie einer Entlöhnung für die zusätzlich geleisteten
Arbeiten (vgl. IV-Nr. 46 S. 6). Für die Berechnung des Valideneinkommens kann
somit nicht auf die Zahlen des IK-Auszugs abgestellt werden.
Wenn es nicht möglich ist, zur
Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten
Lohn auszugehen oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung
fehlen, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Auf Tabellenlöhne,
Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf jedoch stets nur unter
Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls
relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage,
Zürich 2014, Art. 28a N 55 S. 329). Wie nachfolgend dargelegt wird, lassen sich
im vorliegenden Fall sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen
ziffernmässig genau ermitteln, weshalb kein Raum besteht, den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Prozentvergleich durchzuführen. Im Übrigen
darf entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ermittlung des
Invalideneinkommens nicht einfach das Valideneinkommen unbesehen um den Grad
der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit gekürzt werden, da dies auf die
unzulässige Vorgehensweise hinausliefe, von der Arbeitsunfähigkeit auf die
Erwerbsunfähigkeit und damit auf den Invaliditätsgrad zu schliessen (Meyer / Reichmuth,
a.a.O. Art. 28a N 37 S. 323).
Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs, d.h. im Jahr 2016 (vgl. E.
II. 2.2 hiervor); Validen- und Invalideneinkommen sind auf dieser
zeitidentischen Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223).
5.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete
seit Juni 2005 bei der D.___ (vormals Alters- und Pflegeheim [...]) als Mitarbeiterin
im Hausdienst. Dies anfänglich in einem 100%-Pensum, später erfolgte aus
wirtschaftlichen Gründen durch den Arbeitgeber eine Reduktion auf 80 %. Um
den finanziellen Ausfall auszugleichen, hat die Beschwerdeführerin ab 2013
zusätzlich eine Anstellung als Hauswartin angenommen (IV-Nr. 38). Zu den
Aufgaben der Beschwerdeführerin im D.___ gehörte die Reinigung sämtlicher Räume
sowie die Aushilfe in der Lingerie und der Abwaschküche (vgl. IV-Nr. 8).
Für den Gesundheitsfall ist vorliegend
unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihre
Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst als auch ihr Hauswartamt wie bisher
fortgeführt hätte. Besondere berufliche Entwicklungen werden weder geltend
gemacht noch bestehen diesbezüglich konkrete Hinweise. Die Tätigkeiten der
Beschwerdeführerin bestehen damit hauptsächlich aus Reinigungs- und
Hilfsarbeiten. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist folglich auf die Tabellen
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2014 abzustellen,
konkret auf die Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen,
Lebensalter und Geschlecht. Der Wert für Frauen im Alter von 30 – 49 Jahren
belief sich in der Berufsgruppe «Reinigungspersonal und Hilfskräfte» (Ziff. 91)
im Jahr 2014 auf CHF 4'158.00. Angepasst an die durchschnittliche
betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden sowie unter Berücksichtigung
der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 2014 (Indexstand 103,3) auf 2016
(Indexstand 104,4) ergibt sich damit ein Jahreseinkommen von CHF 52'571.00
(CHF 4'158.00 x 12 : 40 x 41,7 : 103,3 x 104,4).
5.3 Für die Berechnung des
Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Totalwert für
Frauen im Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014
abgestellt. Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E.
II. 4. hiervor) zu 60 % arbeitsfähig. Dabei stehen ihr, unter
Berücksichtigung der genannten Einschränkungen, sämtliche Tätigkeiten des
Kompetenzniveaus 1, welches einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art umfasst, offen. Der Totalwert für Frauen beläuft sich auf
CHF 4'300.00. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche
Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung der allgemeinen
Nominallohnentwicklung von 2014 (Indexstand 103,3) auf 2016 (Indexstand 104,4)
ergibt sich ein Jahreseinkommen von CHF 54'366.00 (CHF 4'300.00 x 12 : 40
x 41,7 : 103,3 x 104,4) bei voller Arbeitsfähigkeit resp. von CHF 32'620.00 bei
einer Arbeitsfähigkeit von 60 %.
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die
versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug
soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 %
nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327
f., 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig
begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom
Versicherungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S.
72 f.).
Die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass aufgrund ihres Alters, der fehlenden
Dienstjahre, der Nationalität und ihrer nur rudimentären Deutschkenntnisse ein
solcher vorzunehmen sei.
Wie die Beschwerdeführerin
richtigerweise ausführt, ist das
Alter
rechtsprechungsgemäss
jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu
prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2
mit Hinweisen). Das
Alter
ist im Zusammenhang mit
dem Leidensabzug jedoch nur soweit zu berücksichtigen, wie es die
Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden
zusätzlich schmälert. Davon kann mit Bezug auf die im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses erst 47 Jahre
alte
Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Das Bundesgericht liess das Alter
auch im Fall eines 53-jährigen Versicherten ausser Acht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_579/2017 vom 11. Dezember 2017 m.H.a. BGE 126 V 75). Die LSE
Tabelle T17 weist mit ihren drei Alterskategorien (bis 29 Jahre; 30 bis 49 Jahre;
50 Jahre und
älter)
tendenziell eher eine
steigende Verdienstmöglichkeit mit fortschreitendem Alter aus. Dass das
Alter
die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen
kann, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt
bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E.
3.3.2). Im Übrigen werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen
Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt, womit sich der Faktor Alter nicht
(zwingend) lohnsenkend, sondern bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im
Anforderungsniveau 4 (seit LSE 2012: Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art, Kompetenzniveau 1) statistisch gesehen sogar lohnerhöhend
auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3
mit Hinweis). Auch führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über zehn
Jahre beim gleichen Arbeitgeber angestellt war und damit in einer neuen
Tätigkeit fehlende Dienstjahre aufweist, vorliegend nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn.
Ein Abzug wäre dann geboten, wenn mit Bezug auf eine konkret in Betracht
fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit gesunden
Mitbewerbern nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine
Anstellung bestünden (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September
2017 E. 4.3). Eine dadurch bedingte Schmälerung der Verdienstaussichten ist bei
den der Beschwerdeführerin noch zumutbaren körperlich leichten und
intellektuell weniger anspruchsvollen Hilfsarbeitertätigkeiten (Tabellenlohn
bei Kompetenzniveau 1) nach der Rechtsprechung nicht zu befürchten (Urteil des
Bundesgerichts 8C_579/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 7.4.2). Schliesslich lässt
sich auch aus der Nationalität und den bloss rudimentären Deutschkenntnissen
vorliegend kein Abzug vom Tabellenlohn begründen, zumal nicht ersichtlich ist,
inwiefern einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
(Kompetenzniveau 1) gute Sprachkenntnisse resp. eine bestimmte Nationalität
erfordern würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember
2017 E. 4.6 mit Hinweis). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist daher – in
Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – nicht angezeigt.
5.5 Bei einem Valideneinkommen von
CHF 52'571.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 32'620.00 resultiert ein
Invaliditätsgrad von 38 %, womit kein Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung besteht.
6. Damit erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 7 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 20.02.2019 VSBES.2018.213 Soleure Versicherungsgericht 20.02.2019 VSBES.2018.213 Soletta Versicherungsgericht 20.02.2019 VSBES.2018.213
Urteil vom
20. Februar 2019 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiberin Fischer In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 6. August 2018) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Die 1970 geborene Versicherte A.___ meldete sich am 18. April 2016 unter Angabe von «Atmen, Kopf» als gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Seit dem 21. November 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle traf Abklärungen und holte u.a. bei der Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Otorhinolaryngologie und Pneumologie vom 21. Juni 2017 (IV-Nr. 33.1) ein. Die Gutachter gelangen gesamtmedizinisch zum Ergebnis, der Versicherten könnten nur leichte körperliche Tätigkeiten zugemutet werden. Dabei bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (IV-Nr. 33.1 S. 63). Auf dieser Basis führte die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durch und verneinte mit Vorbescheid vom 4. Januar 2018 (IV-Nr. 41) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 36 %. 1.2 Die Versicherte liess am 29. Januar 2018 (IV-Nr. 43) Einwände gegen den Vorbescheid erheben und begründete diese mit Eingabe vom 28. Februar 2018 (IV-Nr. 46). Sie wandte sich insbesondere gegen die darin enthaltene Bemessung des Valideneinkommens und machte geltend, dieses müsse höher angesetzt werden. 1.3 Mit Verfügung vom 6. August 2018 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids vom
4. Januar 2018 und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 36 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Am 11. September 2018 lässt die Versicherte (fortan: Beschwerdeführerin) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn frist- und formgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.): 1. Die angefochtene Verfügung vom 6. August 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere mindestens eine Viertelsrente, zuzusprechen. 2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 (A.S. 28) auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung.
4. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Kostennote (A.S. 30).
5. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit
21. November 2015 geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im November 2016 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung am 18. April 2016, IV-Nr. 2), was hier somit im Oktober 2016 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann vorliegend aufgrund der einjährigen Wartezeit demnach frühestens ab 1. November 2016 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, welche in der Regel angewendet wird, mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs und der ausserordentlichen Methode (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 4 mit Hinweisen). 2.5 Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 310 E. 3a). 2.6 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. 2.7 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). 2.8 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 11. September 2018 geltend, ihr Einkommen aus dem Haupterwerb im Alters- und Pflegeheim sowie jenes aus ihrer Nebentätigkeit als Hauswartin unterliege erheblichen Schwankungen. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit eruiert werden, wie hoch ihr heutiges Einkommen ohne Invalidität wäre. Das Valideneinkommen lasse sich daher nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen, ohne dass ein willkürlicher oder aleatorischer Aspekt mitschwinge. Auch hange die Höhe des Invalideneinkommens stark von Ermessensentscheidungen ab, weshalb vorliegend, anstelle der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, eine Gegenüberstellung von Prozentzahlen vorzunehmen sei. Weiter sei beim Invalideneinkommen ein Abzug vorzunehmen. Bereits ein minimaler Abzug von 5 % führe dazu, dass ein Anspruch auf eine Viertelsrente bejaht werden müsse. 3.2 Die Beschwerdegegnerin nimmt zu den in der Beschwerde vorgebrachten Rügen nicht konkret Stellung, sondern verweist auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Darin stellt die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Invaliditätsbemessung auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 5. Juni 2018 (IV-Nr. 49; A.S. 6 f.) ab, welcher ausführt, es müsse beim Valideneinkommen auf die effektiven Einkommen abgestellt werden, wie sie aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) hervorgingen. Auf fiktive oder eventuell mögliche Einkommenszahlen könne nicht abgestellt werden. Weiter liege kein Abzugsgrund vom Tabellenlohn vor, wenn als Verweistätigkeit Hilfsarbeiten im gesamten privaten Sektor ins Auge gefasst werden könnten, zumal Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden und sich das Alter im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 bei männlichen Arbeitnehmern im Alterssegment von 50 bis 63/65 Jahren nicht lohnsenkend auswirke (auch nicht bei weiblichen). Dass das Alter die Stellensuche negativ beeinflussen könne, müsse als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben. Schliesslich nehme die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil sei.
4. Der medizinische Sachverhalt, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung abstützt, ist vorliegend unbestritten geblieben. Damit ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 21. Juni 2017 (IV-Nr. 33.1) von folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen: 1. Multifaktorieller Kopfschmerz · Chronischer Spannungskopfschmerz · Sinusogener Kopfschmerz - Chronische polypöse Rhinosinusitis o Status nach endonasaler NNH-Operation mit Shaver-Polypektomie am
31. Oktober 2012 o Status nach Revisions-Ethmoidektomie, lnfundibulotomie mit Kieferhöhlenfensterung am 23. Dezember 2015 o Status nach Sphenoethmoidektomie beidseits, Sinusotomie des Sinus frontalis beidseits, lnfundibulotomie mit Kieferhöhlenfensterung beidseits am 8. September 2016 · Medikamenten-Übergebrauch-Kopfschmerz (MÜKS) 2. Chronische Rhinosinusitis polyposa beidseits (ICD-10: J32.8) mit / bei · Status nach endonasaler Nasennebenhöhlen-Operation am 31. Oktober 2012 · Status nach Revisionsethmoidektomie, lnfundibulotomie und Sphenotomie beidseits am 23. Dezember 2015 bei Mukozele frontoethmoidal rechts mit Exophthalmus · Status nach Revisionsethmoidektomie beidseits, Sinusotomie des Sinus frontalis beidseits und Infundibulotomie beidseits am 8. September 2016 · DD Samter-Trias
3. Asthma bronchiale im Rahmen einer möglichen Samter-Trias bei chronischer Rhinosinusitis mit Nasenpolypen und Verdacht einer Aspirin-lntoleranz, ED 2010
4. Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22) Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind folgende Diagnosen:
5. Einfach strukturierte Persönlichkeit mit mangelnder Schulbildung (lediglich drei Jahre Schulbildung, Analphabetin bezüglich Schreiben [Z73.1])
6. Leichtgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10: H90.3) Gestützt auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter kam die RAD-Ärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, in ihrer Beurteilung vom 8. September 2017 (IV-Nr. 37) zu folgenden Schlussfolgerungen: Im Vordergrund stünden die Kopfschmerzen bei sämtlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie die Atembeschwerden. Durch die psychiatrische Diagnose der Anpassungsstörung bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Hustenbeschwerden seien im Rahmen der Nasennebenhöhlenpathologie zu sehen, die Dyspnoe sei hauptgewichtig funktional bedingt. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegsreizenden Stoffen (Stäube, Rauch, Gase und Dämpfe sowie relevante Antigene) sowie Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefahr (Kälte, Nässe, schwankende Temperaturen). Der Beschwerdeführerin könnten nur leichte körperliche Tätigkeiten zugemutet werden. In einer solchen adaptierten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (die Einschränkungen seien aus neurologischer und pneumologischer Sicht teils additiv zu sehen). Diese Einschätzungen werden in der vorliegenden Beschwerde ebenfalls nicht bestritten, womit darauf abgestellt werden kann. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Rahmen von 100 % nachgehen würde.
5. Streitig und zu prüfen sind dagegen einerseits die Berechnung des Valideneinkommens sowie andererseits, ob und in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug hätte vorgenommen werden müssen. 5.1 Nach konstanter Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 20, 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2). Dies ist auch hier der Fall, verlor die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der D.___ (vormals Alters- und Pflegeheim [...]) doch, weil sie ihrer Arbeit krankheitshalber nicht mehr nachgehen konnte (IV-Nr. 8 S. 13). Für die Berechnung des Valideneinkommens stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das Total der letzten abgerechneten Jahreslöhne ohne gesundheitliche Einschränkung im Jahr 2014 (vgl. IV-Nr. 40). Dabei berücksichtigt sie ein Einkommen von CHF 45'081.00 aus der Anstellung bei der D.___ als Mitarbeiterin im Hausdienst in einem 80%-Pensum sowie CHF 4'968.00 aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hauswartin bei der E.___ und geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin damit zu 100 % arbeitstätig gewesen sei (A.S. 7). Dem kann nicht gefolgt werden. Erstellt ist, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der D.___ ab dem Jahr 2013 aus einer 80%-Anstellung resultierte (IV-Nr. 38 S. 3). Unklar ist hingegen, welchen prozentualen Anteil die Nebenerwerbstätigkeit als Hauswartin ausmacht, zumal weder ein Arbeitsvertrag noch Lohnabrechnungen oder sonstige Unterlagen vorliegen (vgl. IV-Nr. 46 S. 6). Damit ist unklar, ob die Beschwerdeführerin insgesamt effektiv ein Arbeitspensum von 100 % erreicht oder nicht. Dies lässt sich vorliegend nicht abschliessend beurteilen. Darüber hinaus gibt die Beschwerdeführerin an, anlässlich des Intake-Gesprächs im Juni 2016 die Anstellung als Hauswartin nicht angegeben zu haben, da ihr Ehemann die Arbeiten ausführe (IV-Nr. 38 S. 3), weshalb umso mehr fraglich ist, ob resp. in welchem Umfang und zu welcher Zeit diese Beschäftigung von der Beschwerdeführerin ausgeführt worden ist. Für die nebenerwerbliche Hauswarttätigkeit bei der E.___, später infolge Liegenschaftsübernahme für F.___, besteht gemäss eigenen Angaben kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Das Entgelt bestehe aus einem Fixum sowie einer Entlöhnung für die zusätzlich geleisteten Arbeiten (vgl. IV-Nr. 46 S. 6). Für die Berechnung des Valideneinkommens kann somit nicht auf die Zahlen des IK-Auszugs abgestellt werden. Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Auf Tabellenlöhne, Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a N 55 S. 329). Wie nachfolgend dargelegt wird, lassen sich im vorliegenden Fall sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ziffernmässig genau ermitteln, weshalb kein Raum besteht, den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Prozentvergleich durchzuführen. Im Übrigen darf entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht einfach das Valideneinkommen unbesehen um den Grad der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit gekürzt werden, da dies auf die unzulässige Vorgehensweise hinausliefe, von der Arbeitsunfähigkeit auf die Erwerbsunfähigkeit und damit auf den Invaliditätsgrad zu schliessen (Meyer / Reichmuth, a.a.O. Art. 28a N 37 S. 323). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs, d.h. im Jahr 2016 (vgl. E. II. 2.2 hiervor); Validen- und Invalideneinkommen sind auf dieser zeitidentischen Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223). 5.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete seit Juni 2005 bei der D.___ (vormals Alters- und Pflegeheim [...]) als Mitarbeiterin im Hausdienst. Dies anfänglich in einem 100%-Pensum, später erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen durch den Arbeitgeber eine Reduktion auf 80 %. Um den finanziellen Ausfall auszugleichen, hat die Beschwerdeführerin ab 2013 zusätzlich eine Anstellung als Hauswartin angenommen (IV-Nr. 38). Zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin im D.___ gehörte die Reinigung sämtlicher Räume sowie die Aushilfe in der Lingerie und der Abwaschküche (vgl. IV-Nr. 8). Für den Gesundheitsfall ist vorliegend unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst als auch ihr Hauswartamt wie bisher fortgeführt hätte. Besondere berufliche Entwicklungen werden weder geltend gemacht noch bestehen diesbezüglich konkrete Hinweise. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin bestehen damit hauptsächlich aus Reinigungs- und Hilfsarbeiten. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist folglich auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2014 abzustellen, konkret auf die Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht. Der Wert für Frauen im Alter von 30 – 49 Jahren belief sich in der Berufsgruppe «Reinigungspersonal und Hilfskräfte» (Ziff. 91) im Jahr 2014 auf CHF 4'158.00. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 2014 (Indexstand 103,3) auf 2016 (Indexstand 104,4) ergibt sich damit ein Jahreseinkommen von CHF 52'571.00 (CHF 4'158.00 x 12 : 40 x 41,7 : 103,3 x 104,4). 5.3 Für die Berechnung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Totalwert für Frauen im Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014 abgestellt. Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. II. 4. hiervor) zu 60 % arbeitsfähig. Dabei stehen ihr, unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen, sämtliche Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1, welches einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art umfasst, offen. Der Totalwert für Frauen beläuft sich auf CHF 4'300.00. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 2014 (Indexstand 103,3) auf 2016 (Indexstand 104,4) ergibt sich ein Jahreseinkommen von CHF 54'366.00 (CHF 4'300.00 x 12 : 40 x 41,7 : 103,3 x 104,4) bei voller Arbeitsfähigkeit resp. von CHF 32'620.00 bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 %. 5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Versicherungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass aufgrund ihres Alters, der fehlenden Dienstjahre, der Nationalität und ihrer nur rudimentären Deutschkenntnisse ein solcher vorzunehmen sei. Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise ausführt, ist das Alter rechtsprechungsgemäss jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Das Alter ist im Zusammenhang mit dem Leidensabzug jedoch nur soweit zu berücksichtigen, wie es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Davon kann mit Bezug auf die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses erst 47 Jahre alte Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Das Bundesgericht liess das Alter auch im Fall eines 53-jährigen Versicherten ausser Acht (Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2017 vom 11. Dezember 2017 m.H.a. BGE 126 V 75). Die LSE Tabelle T17 weist mit ihren drei Alterskategorien (bis 29 Jahre; 30 bis 49 Jahre; 50 Jahre und älter) tendenziell eher eine steigende Verdienstmöglichkeit mit fortschreitendem Alter aus. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2). Im Übrigen werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt, womit sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend, sondern bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (seit LSE 2012: Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Kompetenzniveau 1) statistisch gesehen sogar lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3 mit Hinweis). Auch führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über zehn Jahre beim gleichen Arbeitgeber angestellt war und damit in einer neuen Tätigkeit fehlende Dienstjahre aufweist, vorliegend nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn. Ein Abzug wäre dann geboten, wenn mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit gesunden Mitbewerbern nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestünden (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3). Eine dadurch bedingte Schmälerung der Verdienstaussichten ist bei den der Beschwerdeführerin noch zumutbaren körperlich leichten und intellektuell weniger anspruchsvollen Hilfsarbeitertätigkeiten (Tabellenlohn bei Kompetenzniveau 1) nach der Rechtsprechung nicht zu befürchten (Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 7.4.2). Schliesslich lässt sich auch aus der Nationalität und den bloss rudimentären Deutschkenntnissen vorliegend kein Abzug vom Tabellenlohn begründen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) gute Sprachkenntnisse resp. eine bestimmte Nationalität erfordern würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6 mit Hinweis). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist daher – in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – nicht angezeigt. 5.5 Bei einem Valideneinkommen von CHF 52'571.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 32'620.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 38 %, womit kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.
6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Fischer