Erwägungen (1 Absätze)
E. 32 S. 6 ff.) bei der B.___ GmbH Auskünfte zum Beschäftigungsverhältnis mit dem
Beschwerdeführer (IV-Nr. 31 S. 3 ff.) sowie die Lohnausweise 2014 und 2015 (IV-Nr.
31 S. 9 f.) ein.
5. Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher den Gesundheitszustand als
unverändert bezeichnete (IV-Nr. 34 S. 2), und nach Einsicht in die
Jahresrechnungen 2014 bis 2016 (IV-Nrn. 35, 38.1 und 41) sowie die
AHV-Lohnmeldungen der Jahre 2014 bis 2016 IV-Nrn. 38.2 und 42), nahm die
Beschwerdegegnerin einen neuen Einkommensvergleich vor (IV-Nr. 45 S. 2 f.). Sie
ermittelte neu einen IV-Grad von 55 % und stellte dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 31. Januar 2018 in Aussicht, die Dreiviertelsrente rückwirkend
ab 1. Januar 2016 auf eine halbe IV-Rente herabzusetzen.
6. Mit Schreiben vom 2. März 2018
liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael
Weissberg, Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-Nr. 46).
7. Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin bei ihrem Abklärungsdienst eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 49).
Gestützt darauf hielt sie an ihrem Entscheid fest und erliess am 10. Juli 2018
die rentenreduzierende Verfügung (IV-Nr. 50, Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
8. Die Rückforderungsverfügung folgte
am 29. August 2018 (A.S. 7 ff.).
9. Der Beschwerdeführer lässt am
7. September 2018 Beschwerde gegen die rentenherabsetzende Verfügung vom 10.
Juli 2018 sowie die Rückforderungsverfügung vom 29. August 2018 erheben und
deren Aufhebung beantragen (A.S. 11).
10. Mit Zuschrift vom 9. November
2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und verweist auf die Begründung in der angefochtenen
Verfügung sowie die IV-Akten (A.S. 23). Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
11. Am 21. November 2018 reicht
Rechtsanwalt Dr. iur. Weissberg seine Kostennote zu den Akten (A.S. 25 ff.).
Diese wird der Beschwerdegegnerin am 23. November 2018 zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 28).
12. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente zu Recht rückwirkend ab 1. Januar
2016 auf eine halbe IV-Rente herabgesetzt hat.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin
argumentiert, sie habe erst im Rahmen der im Januar 2016 durchgeführten
Revision von der Gründung der B.___ GmbH erfahren (A.S. 1 ff.). Der
Beschwerdeführer wäre jedoch verpflichtet gewesen, diese Tätigkeit umgehend zu
melden. Da er dies unterlassen habe, habe er seine gesetzliche Meldepflicht
verletzt und die Rente seit 2016 zu Unrecht bezogen. Die Lohnbezüge 2015 sowie
die Aufrechnung des unverteilten Gewinns bei unveränderter medizinischer
Situation hätten keinen Einfluss auf die IV-Rente. Infolge der Gründung der
eigenen GmbH sei jedoch ein Revisionsgrund gegeben. Für das Jahr 2016
resultiere ein Jahresgewinn von CHF 40'719.24 der GmbH. Mit dem Gewinnvortrag
vom Vorjahr von CHF 18'146.30 ergebe sich ein neuer Gewinnvortrag von CHF 59'616.49,
welcher als nichtbezogener Lohn je zur Hälfte den beiden Gesellschaftern
aufzurechnen sei. Davon sei die Hälfte des Kontokorrentguthabens der GmbH
gegenüber den Gesellschaftern in Abzug zu bringen. Demzufolge betrage sein
effektiver Verdienst im Jahr 2016 CHF 38'338.00 (Lohn 2016 gemäss Meldung an
AHV von CHF 14'567.50 zzgl. hälftiger Anteil am Gewinnvortrag 2016 von
CHF 29'808.25 abzüglich hälftiger Anteil an der Kontokorrentschuld
gegenüber der GmbH von CHF 6'037.75). Weiter führte die Beschwerdegegnerin
aus, der Beschwerdeführer partizipiere zu 50 % am Gesellschaftskapital, in
Folge dessen auch an den Gewinnen. Gemäss gängiger Rechtsprechung seien Inhaber
bzw. Mitinhaber von Familien-Aktiengesellschaften oder -GmbHs IV-rechtlich als
selbständig erwerbende Einzelunternehmer zu bemessen, wenn sie selbst im
Betrieb mitarbeiteten und demzufolge auch Einfluss auf die eigene
Lohngestaltung nehmen könnten. Im Revisionsfragebogen vom 29. Januar 2016
bezeichne sich der Beschwerdeführer als «Aushilfe» und gebe ein Jahreseinkommen
von CHF 12'870.00 an. Als Mitinhaber einer GmbH liege es fernab, sich als
Aushilfe zu bezeichnen. Er sei im Handelsregister als Vorsitzender der
Geschäftsführung eingetragen und demzufolge auch in der Lage, sich primär oder
ausschliesslich administrativen und akquisitorischen Aufgaben zu widmen und die
körperlich anstrengenden Arbeiten den sechs Angestellten zu überlassen. Im
Rahmen der Schadenminderungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin sei dies
unabhängig von der medizinischen Beurteilung, welche sich auf die körperliche
Tätigkeit als Hauswart ausrichte, zumutbar. Zudem sprächen die Zahlen der GmbH
für sich, indem der Betrieb so gut laufe, dass er sich grundsätzlich einen viel
höheren Lohn ausbezahlen könnte.
Die Beschwerdegegnerin nahm den
Einkommensvergleich gestützt auf ein Valideneinkommen von CHF 85'762.00
(Valideneinkommen brutto als Hauswart im Jahr 2002, geschützt durch das
EVG-Urteil I 122/04 vom 3. November 2005 = CHF 72'540.00 zzgl. der Teuerung)
und ein Invalideneinkommen von CHF 38’338.00 vor. Daraus ergab sich eine
Erwerbseinbusse in der Höhe von CHF 47’424.00, was einem IV-Grad von 55 %
entspricht (vgl. A.S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet
das von der Beschwerdegegnerin festgestellte Valideneinkommen nicht und
anerkennt im Grundsatz auch den Umstand, dass er als selbständig Erwerbender
behandelt wird (A.S. 13). Hingegen bestreitet er die Berechnung des
Invalideneinkommens. Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich festhalten, dass
das während eines Kalenderjahres bezogene Salär sowie der allfällige Gewinn
einer Firma massgeblich seien. Vorliegend resultiere gemäss der Berechnung der
Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 ein Gewinn von CHF 29'808.25. Dabei rechne die
Beschwerdegegnerin den Gewinn aus dem Jahr 2015 zum Gewinn des Jahres 2016 dazu,
was sicherlich unzulässig sei. Der Gewinn aus dem Jahr 2015, ob er bezogen
worden sei oder nicht, sei einzig in Bezug auf das Invalideneinkommen des
Jahres 2015 relevant, dürfe aber für die Berechnung des Invalideneinkommens im
Jahr 2016 nicht aufgerechnet werden. Mithin hätte hier einzig ein Jahresgewinn
von CHF 40'719.24 der GmbH mitberücksichtigt werden dürfen, wovon die Hälfte
dem Beschwerdeführer anzurechnen wäre. Unter Berücksichtigung seiner
Kontokorrentschuld der Gesellschaft gegenüber hätte er nach wie vor einen
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Eine gegenteilige Berechnung verletze Art.
28 IVG. Eine nähere Betrachtung der Bilanz und Erfolgsrechnung 2016 der
Unternehmung des Beschwerdeführers zeige zudem, dass es ihm und seiner Ehefrau
nicht möglich gewesen wäre, den buchhalterischen Gewinn der Firma zu entnehmen,
ohne dass deren Existenz gefährdet worden wäre. Gemäss Bilanz hätten die
flüssigen Mittel Ende 2016 rund CHF 60'000.00 betragen. Das Fremdkapital habe
sich ebenfalls nach Bilanz auf rund CHF 40'000.00 zzgl. das Stammkapital
belaufen. Dieser Vergleich zeige, dass es betriebswirtschaftlich nicht zu
verantworten gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den
buchhalterischen Gewinn der Firma entnommen hätten. Diese wäre in einen akuten
Liquiditätsengpass geraten, welcher die Existenz der Firma gefährdet hätte.
Auch aus diesem Blickwinkel sei es nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer
Einkünfte aufzurechnen, welche er nicht hätte beziehen können, ohne die
Existenz seiner Firma zu gefährden. Deshalb sei die Reduktion der Rente nicht
gerechtfertigt.
3.
3.1
3.1.1 Ob eine Person als selbständig
oder unselbständig erwerbend zu qualifizieren ist, beurteilt sich nicht
aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ausschlaggebend ist
die wirtschaftliche Stellung, also die Beantwortung der Frage, ob die
versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung
nimmt. Diese Frage kann beantwortet werden, indem die finanzielle Beteiligung,
die Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbare
Gesichtspunkte geprüft werden (Kreisschreiben über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Januar 2018, Rz.
3028.1 mit Hinweis).
3.1.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht ausführt, ist der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszug zur
Hälfte am Stammkapital der GmbH beteiligt und als Vorsitzender der
Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen. Insofern ist es
ihm ohne weiteres möglich, die Geschäftspolitik sowie die Entwicklung der
Unternehmung massgeblich zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer wird demnach
korrekterweise als selbständig Erwerbstätiger behandelt, was von seiner Seite
auch nicht bestritten wird.
3.1.3 Ebenfalls unbestritten ist, dass
sich die gesundheitliche Situation nicht verbessert hat. Die Rückenbeschwerden
(chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, IV-Nr. 28 S. 5), die ausschlaggebend
waren für den Rentenanspruch seit 1998, bestehen nach wie vor unverändert.
Hinzugekommen ist im Jahr 2012 die Diagnose eines nicht-kleinzelligen
Bronchuskarzinoms im rechten Oberlappen, welches operativ entfernt wurde und seither
anamnestisch, klinisch und konventnionell-radiologisch keine Hinweise für ein
Rezidiv oder Metastasen gegeben sind (IV-Nrn. 28 S. 10, 29 S. 1 und 30 S.
2). Weiter hinzugekommen ist eine Quadrizepssehnenruptur rechts (IV-Nr. 32 S.
10), welche ebenfalls operativ angegangen wurde und einen guten
Genesungsverlauf genommen hat (IV-Nr. 32 S. 8 ff.). Seitens des Hausarztes wird
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt als stationär
beschrieben (IV-Nr. 28 S. 6, vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 8. Juni 2016
[IV-Nr. 34 S. 2]). Die bisherige Tätigkeit als Hauswart erachtet er als weiterhin
zumutbar, jedoch in einem zeitlich begrenzten Rahmen von zwei bis vier Stunden
pro Tag, je nach Schmerzsituation.
Mit der beruflichen Entwicklung (der
Beschwerdeführer war bei der letzten rechtskräftigen Rentenfestlegung nicht
erwerbstätig [IV-Nr. 19 S. 2 Ziffer 2] und arbeitet nunmehr bei einer GmbH, an
der er hälftig beteiligt ist) liegt aber eine erwerbliche Veränderung vor,
welche grundsätzlich einen Anlass für eine Rentenanpassung (Revisionsgrund
gemäss Art. 17 ATSG) bildet. Ob die Rente anzupassen ist, hängt davon ab, wie
hoch der Invaliditätsgrad ausfällt. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus,
dieser habe sich im Jahr 2016 in rentenrelevantem Ausmass reduziert, was der
Beschwerdeführer bestreitet.
3.2
3.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2.2 Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des
Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige
Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten
Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde.
Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25.
Februar 2011 E. 4.5). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59
mit Hinweisen).
Demgegenüber ist das Invalideneinkommen
entweder ausgehend vom tatsächlich erzielten Verdienst oder dann auf der Basis
statistischer Werte zu bestimmen, d.h. gestützt auf die Tabellen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Bei Selbständigerwerbenden in
Familienbetrieben wird das Invalideneinkommen auf Grund ihrer Mitarbeit im
Betrieb bestimmt (Art. 25 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]). Der versicherten Person ist zuzumuten, dass sie ihre
Tätigkeit der Invalidität anpasst und nötigenfalls bei der Arbeitsaufteilung
unter den Familiengliedern Umstellungen vornimmt, damit ihre verbleibende
Arbeitskraft voll ausgenützt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche
Tätigkeiten den Familiengliedern zumutbar sind. In grösseren Betrieben beispielsweise
spielt die Arbeitsorganisation und die Betriebsleitung eine entscheidende
Rolle. Der behinderten Person, die trotz Invalidität eine leitende Funktion
ausüben kann, muss daher ein bedeutender Anteil des Betriebseinkommens angerechnet
werden. Die Restrukturierung eines (Familien-)Betriebes fällt dann nicht unter
die Schadenminderungspflicht, wenn der Arbeitsbetrieb sich unzweckmässig oder
ineffizient organisieren müsste, um den Einsatz eines gesundheitlich
beeinträchtigten Betriebsinhabers oder eines Familienmitgliedes desselben zu
ermöglichen (KSIH RN 3073 mit Hinweisen).
3.2.3 Das Valideneinkommen in der Höhe von
CHF 84’762.00 basiert auf den Lohnangaben der letzten Arbeitgeberin für das
Jahr 1998 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons [...] vom 30. Januar
2004 E. 6.1 [IV-Nr. 15.32]) und wurde unter Berücksichtigung der
Lohnentwicklung hochgerechnet, was von den Parteien nicht bestritten wird.
Streitig ist hingegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung
des Invalideneinkommens:
Der Beschwerdeführer gab im
Revisionsfragebogen mit Blick auf die 2012 erhaltene Diagnose eines
Bronchuskarzinoms an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert (IV-Nr.
27). Aus Sicht des behandelnden Pneumologen Dr. med. C.___ konnte dies allerdings
nicht bestätigt werden (vgl. IV-Nr. 29). Aus hausärztlicher und versicherungsinterner
Sicht wurde der Zustand aber als stabil bzw. stationär bezeichnet und keine
Verbesserung festgestellt (IV-Nrn. 28 S 6 und 34 S. 2). Im Fragebogen für Arbeitgebende
wird festgehalten, der Beschwerdeführer führe Büroarbeiten aus, mache Fahrten
und schreibe Offerten (IV-Nr. 31 S. 7). Schwere oder langdauernde Arbeiten übe
er keine aus. Dies ist mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen (insbesondere
Rückenbeschwerden) des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin
argumentiert in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei als
Vorsitzender der Geschäftsführung in der Lage, sich primär oder ausschliesslich
administrativen und akquisitorischen Aufgaben zu widmen und die körperlich
anstrengenden Arbeiten den Angestellten zu überlassen (A.S. 2). Die
Beschwerdegegnerin scheint zu übersehen, dass der Beschwerdeführer genau dies
tut, indem er sich hauptsächlich den körperlich leichten Büroarbeiten widmet.
Aber abgesehen davon liesse sich alleine aufgrund der Verantwortung, die der
Beschwerdeführer als Vorsitzender der Geschäftsführung trägt, und der
Entscheidbefugnis, die ihm zukommt, auf jeden Fall ein höheres Einkommen
rechtfertigen als dasjenige, welches er sich ausbezahlen lässt. Insbesondere
rechtfertigt es sich aufgrund seiner Position als Gesellschafter und
Vorsitzender der Geschäftsführung der Arbeitgeberin mit Einzelunterschrift,
welcher die Hälfte der Stammanteile innehat (vgl. IV-Nr. 36), ihm grundsätzlich
die Hälfte des erwirtschafteten Gewinns anzurechnen. Dies wird in der
Beschwerdeschrift auch sinngemäss eingeräumt (A.S. 13).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV ist das
mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, was bedeutet, dass
als massgebende Periode ein Jahr gilt. Entsprechend ist auch der für die
Bestimmung der Vergleichseinkommen zu berücksichtigende Gewinnanteil auf die
Periode eines Jahres zu beschränken. Die zusätzliche Berücksichtigung des
Gewinnvortrages würde in der konkreten, hier gegebenen Konstellation zu einer
Verzerrung des Invalideneinkommens führen und widerspräche dem Grundsatz, dass
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen sind
(vgl. BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 395, 129 V 222 E. 4.2 S. 223 f.). Nicht nur
würde das Invalideneinkommen zu hoch ausfallen und wäre für die massgebliche
Zeitperiode nicht repräsentativ, ein solches Vorgehen würde auch zu einer
Ungleichbehandlung von Selbständig- und Unselbständigerwerbenden führen. Die
von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens ist
deshalb insofern zu korrigieren, als neben dem Jahreslohn 2016 lediglich der
anteilmässige Jahresgewinn 2016 in die Ermittlung des Invalideneinkommens
einfliessen darf. Dasselbe gilt für die Kontokorrentschuld. Zu berücksichtigen
ist einzig die im Jahr 2016 entstandene Kontokorrentschuld, diejenige der
Vorjahre ist unbeachtlich. Die Berechnung des Invalideneinkommens ist
demzufolge gestützt auf den Jahresgewinn 2016 in der Höhe von CHF 40'719.24 und
der Kontokorrentschuld 2016 im Umfang von CHF 7'307.45 (Stand Ende 2016:
CHF 12'075.45, Stand Ende Vorjahr: CHF 4'768.00 [IV-Nr. 41 S. 3])
vorzunehmen.
Dem Argument des Beschwerdeführers, es
dürfe kein Gewinnanteil berücksichtigt werden, weil die Entnahme angesichts des
Verhältnisses zwischen flüssigen Mitteln (CHF 60'000.00) und Fremdkapital
(CHF 40'000.00) die Existenz der Firma gefährdet hätte, kann nicht gefolgt
werden. Diese Betrachtungsweise führt zum Einbezug periodenfremder Vorgänge und
zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Unselbständigerwerbenden. Zudem beliefen
sich die kurzfristig realisierbaren Aktiven Ende 2016 auf knapp CHF 100'000.00
(vgl. IV-Nr. 41 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, enthalten
die Jahresrechnungen 2015 und 2016 ausreichende Abschreibungen auf mobilen
Sachanlagen (auch wenn diese nur halb so hoch sind wie die Beschwerdegegnerin
annimmt; vgl. IV-Nr. 41 S. 5).
3.2.4 Das Invalideneinkommen berechnet
sich demnach wie folgt:
Jahresgewinn 2016 CHF 40'719.24
./. Kontokorrent
CHF -7'307.45
CHF 33’411.79
davon ½: CHF 16'705.90
zzgl. ausbez. Lohn 2016
CHF +14'567.50
Invalideneinkommen:
CHF 31'273.40
Dem Valideneinkommen von CHF 85’762.00
steht ein Invalideneinkommen von CHF 31’273.00 gegenüber. Daraus resultiert
eine Erwerbseinbusse von CHF 54’489.00, was einem IV-Grad von 64 % entspricht.
Der so ermittelte IV-Grad begründet nach wie vor einen Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente. Es besteht somit kein Anlass für eine Rentenreduktion.
4. Zusammenfassend ist die
Beschwerde begründet und folglich gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat
ausgehend von einem IV-Grad von 64 % nach wie vor Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente. Die Verfügungen vom 10. Juli und 29. August 2018 sind
aufzuheben.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht
dem Beschwerdeführer
eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Parteikosten werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG).
Rechtsanwalt Weissberg macht in seiner
Kostennote einen Aufwand von insgesamt 6 Stunden und 10 Minuten à CHF
270.00 für anwaltliche Bemühungen geltend (A.S. 26 f.). Hiervon sind
die Positionen vom 15. Februar bis 2. März 2018 in Abzug zu bringen, da sie
vorprozessualen Aufwand betreffen. Des Weiteren können die Positionen «E-Mail
an AXA Winterthur» vom 26. Oktober 2018 sowie die beiden «Schreiben an Ausgleichskasse»
vom 26. Oktober 2018 und 19. November 2018 nicht berücksichtigt werden, da der
Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich ist. Ebenfalls in
Abzug zu bringen ist die Position «Begleitschreiben an Klientschaft» vom 19.
November 2018, weil davon auszugehen ist, dass sie das (nicht zuordenbare)
Schreiben an die Ausgleichskasse vom gleichen Datum betrifft. Der zu
entschädigende Aufwand beläuft sich damit auf 4 Stunden. Ein Aufwand in dieser
Höhe mag auf den ersten Blick gering erscheinen, es ist aber zu
berücksichtigen, dass es zum vorliegenden ein Parallelverfahren der Ehefrau des
Beschwerdeführers (ebenfalls durch Rechtsanwalt Weissberg vertreten) gibt, in
dem sich weitgehend dieselben Fragen stellen. Die beiden Beschwerdeschriften
stimmen denn auch in weiten Teilen überein. Ein Stundenansatz von mehr als CHF
260.00 wird praxisgemäss nur in ausserordentlich komplexen Fällen zugesprochen.
Ein solcher liegt hier nicht vor. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 1'040.00,
die Auslagen betragen CHF 56.40. Mit der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich
eine Parteientschädigung von CHF 1'180.80.
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer
der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom12. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___vertreten durch Fürsprecher Michael Weissberg
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendInvalidenrente und Rückforderung(Verfügungen vom 10. Juli und 29. August 2018)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
I.
1. Der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht aufgrund von Rückenbeschwerden (vgl. IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 15.32 S. 10) seit dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente (IV-Nr. 15.31).
2. Zusammen mit seiner Ehefrau, die eine halbe IV-Rente bezieht, gründete der Beschwerdeführer im Herbst 2013 die B.___ GmbH mit Sitz in [...] (eingetragen im Handelsregister des Kantons Solothurn seit 13. September 2013 [IV-Nr. 36]).
3. Im Rahmen der im Januar 2016 durchgeführten Rentenrevision gab der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, da bei ihm 2013 Lungenkrebs diagnostiziert worden sei (IV-Nr. 27 S. 1 Ziff. 1.1 f.). Des Weiteren gab er an, in einem Pensum von 20 - 30 % als Aushilfe bei der B.___ GmbH tätig zu sein (IV-Nr. 27 S. 2 Ziff. 2).
4. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin neben aktuellen medizinischen Berichten (IV-Nrn. 28 ff. und 32 S. 6 ff.) bei der B.___ GmbH Auskünfte zum Beschäftigungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer (IV-Nr. 31 S. 3 ff.) sowie die Lohnausweise 2014 und 2015 (IV-Nr. 31 S. 9 f.) ein.
5. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher den Gesundheitszustand als unverändert bezeichnete (IV-Nr. 34 S. 2), und nach Einsicht in die Jahresrechnungen 2014 bis 2016 (IV-Nrn. 35, 38.1 und 41) sowie die AHV-Lohnmeldungen der Jahre 2014 bis 2016 IV-Nrn. 38.2 und 42), nahm die Beschwerdegegnerin einen neuen Einkommensvergleich vor (IV-Nr. 45 S. 2 f.). Sie ermittelte neu einen IV-Grad von 55 % und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Januar 2018 in Aussicht, die Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Januar 2016 auf eine halbe IV-Rente herabzusetzen.
6. Mit Schreiben vom 2. März 2018 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Weissberg, Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-Nr. 46).
7. Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei ihrem Abklärungsdienst eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 49). Gestützt darauf hielt sie an ihrem Entscheid fest und erliess am 10. Juli 2018 die rentenreduzierende Verfügung (IV-Nr. 50, Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
8. Die Rückforderungsverfügung folgte am 29. August 2018 (A.S. 7 ff.).
9. Der Beschwerdeführer lässt am
7. September 2018 Beschwerde gegen die rentenherabsetzende Verfügung vom 10. Juli 2018 sowie die Rückforderungsverfügung vom 29. August 2018 erheben und deren Aufhebung beantragen (A.S. 11).
10. Mit Zuschrift vom 9. November 2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und verweist auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten (A.S. 23). Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
11. Am 21. November 2018 reicht Rechtsanwalt Dr. iur. Weissberg seine Kostennote zu den Akten (A.S. 25 ff.). Diese wird der Beschwerdegegnerin am 23. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 28).
12. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente zu Recht rückwirkend ab 1. Januar 2016 auf eine halbe IV-Rente herabgesetzt hat.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, sie habe erst im Rahmen der im Januar 2016 durchgeführten Revision von der Gründung der B.___ GmbH erfahren (A.S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer wäre jedoch verpflichtet gewesen, diese Tätigkeit umgehend zu melden. Da er dies unterlassen habe, habe er seine gesetzliche Meldepflicht verletzt und die Rente seit 2016 zu Unrecht bezogen. Die Lohnbezüge 2015 sowie die Aufrechnung des unverteilten Gewinns bei unveränderter medizinischer Situation hätten keinen Einfluss auf die IV-Rente. Infolge der Gründung der eigenen GmbH sei jedoch ein Revisionsgrund gegeben. Für das Jahr 2016 resultiere ein Jahresgewinn von CHF 40'719.24 der GmbH. Mit dem Gewinnvortrag vom Vorjahr von CHF 18'146.30 ergebe sich ein neuer Gewinnvortrag von CHF 59'616.49, welcher als nichtbezogener Lohn je zur Hälfte den beiden Gesellschaftern aufzurechnen sei. Davon sei die Hälfte des Kontokorrentguthabens der GmbH gegenüber den Gesellschaftern in Abzug zu bringen. Demzufolge betrage sein effektiver Verdienst im Jahr 2016 CHF 38'338.00 (Lohn 2016 gemäss Meldung an AHV von CHF 14'567.50 zzgl. hälftiger Anteil am Gewinnvortrag 2016 von CHF 29'808.25 abzüglich hälftiger Anteil an der Kontokorrentschuld gegenüber der GmbH von CHF 6'037.75). Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer partizipiere zu 50 % am Gesellschaftskapital, in Folge dessen auch an den Gewinnen. Gemäss gängiger Rechtsprechung seien Inhaber bzw. Mitinhaber von Familien-Aktiengesellschaften oder -GmbHs IV-rechtlich als selbständig erwerbende Einzelunternehmer zu bemessen, wenn sie selbst im Betrieb mitarbeiteten und demzufolge auch Einfluss auf die eigene Lohngestaltung nehmen könnten. Im Revisionsfragebogen vom 29. Januar 2016 bezeichne sich der Beschwerdeführer als «Aushilfe» und gebe ein Jahreseinkommen von CHF 12'870.00 an. Als Mitinhaber einer GmbH liege es fernab, sich als Aushilfe zu bezeichnen. Er sei im Handelsregister als Vorsitzender der Geschäftsführung eingetragen und demzufolge auch in der Lage, sich primär oder ausschliesslich administrativen und akquisitorischen Aufgaben zu widmen und die körperlich anstrengenden Arbeiten den sechs Angestellten zu überlassen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin sei dies unabhängig von der medizinischen Beurteilung, welche sich auf die körperliche Tätigkeit als Hauswart ausrichte, zumutbar. Zudem sprächen die Zahlen der GmbH für sich, indem der Betrieb so gut laufe, dass er sich grundsätzlich einen viel höheren Lohn ausbezahlen könnte.
Die Beschwerdegegnerin nahm den Einkommensvergleich gestützt auf ein Valideneinkommen von CHF 85'762.00 (Valideneinkommen brutto als Hauswart im Jahr 2002, geschützt durch das EVG-Urteil I 122/04 vom 3. November 2005 = CHF 72'540.00 zzgl. der Teuerung) und ein Invalideneinkommen von CHF 38338.00 vor. Daraus ergab sich eine Erwerbseinbusse in der Höhe von CHF 47424.00, was einem IV-Grad von 55 % entspricht (vgl. A.S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das von der Beschwerdegegnerin festgestellte Valideneinkommen nicht und anerkennt im Grundsatz auch den Umstand, dass er als selbständig Erwerbender behandelt wird (A.S. 13). Hingegen bestreitet er die Berechnung des Invalideneinkommens. Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich festhalten, dass das während eines Kalenderjahres bezogene Salär sowie der allfällige Gewinn einer Firma massgeblich seien. Vorliegend resultiere gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 ein Gewinn von CHF 29'808.25. Dabei rechne die Beschwerdegegnerin den Gewinn aus dem Jahr 2015 zum Gewinn des Jahres 2016 dazu, was sicherlich unzulässig sei. Der Gewinn aus dem Jahr 2015, ob er bezogen worden sei oder nicht, sei einzig in Bezug auf das Invalideneinkommen des Jahres 2015 relevant, dürfe aber für die Berechnung des Invalideneinkommens im Jahr 2016 nicht aufgerechnet werden. Mithin hätte hier einzig ein Jahresgewinn von CHF 40'719.24 der GmbH mitberücksichtigt werden dürfen, wovon die Hälfte dem Beschwerdeführer anzurechnen wäre. Unter Berücksichtigung seiner Kontokorrentschuld der Gesellschaft gegenüber hätte er nach wie vor einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Eine gegenteilige Berechnung verletze Art. 28 IVG. Eine nähere Betrachtung der Bilanz und Erfolgsrechnung 2016 der Unternehmung des Beschwerdeführers zeige zudem, dass es ihm und seiner Ehefrau nicht möglich gewesen wäre, den buchhalterischen Gewinn der Firma zu entnehmen, ohne dass deren Existenz gefährdet worden wäre. Gemäss Bilanz hätten die flüssigen Mittel Ende 2016 rund CHF 60'000.00 betragen. Das Fremdkapital habe sich ebenfalls nach Bilanz auf rund CHF 40'000.00 zzgl. das Stammkapital belaufen. Dieser Vergleich zeige, dass es betriebswirtschaftlich nicht zu verantworten gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den buchhalterischen Gewinn der Firma entnommen hätten. Diese wäre in einen akuten Liquiditätsengpass geraten, welcher die Existenz der Firma gefährdet hätte. Auch aus diesem Blickwinkel sei es nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer Einkünfte aufzurechnen, welche er nicht hätte beziehen können, ohne die Existenz seiner Firma zu gefährden. Deshalb sei die Reduktion der Rente nicht gerechtfertigt.
3.
3.1
3.1.1 Ob eine Person als selbständig oder unselbständig erwerbend zu qualifizieren ist, beurteilt sich nicht aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ausschlaggebend ist die wirtschaftliche Stellung, also die Beantwortung der Frage, ob die versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung nimmt. Diese Frage kann beantwortet werden, indem die finanzielle Beteiligung, die Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbare Gesichtspunkte geprüft werden (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Januar 2018, Rz. 3028.1 mit Hinweis).
3.1.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszug zur Hälfte am Stammkapital der GmbH beteiligt und als Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen. Insofern ist es ihm ohne weiteres möglich, die Geschäftspolitik sowie die Entwicklung der Unternehmung massgeblich zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer wird demnach korrekterweise als selbständig Erwerbstätiger behandelt, was von seiner Seite auch nicht bestritten wird.
3.1.3 Ebenfalls unbestritten ist, dass sich die gesundheitliche Situation nicht verbessert hat. Die Rückenbeschwerden (chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, IV-Nr. 28 S. 5), die ausschlaggebend waren für den Rentenanspruch seit 1998, bestehen nach wie vor unverändert. Hinzugekommen ist im Jahr 2012 die Diagnose eines nicht-kleinzelligen Bronchuskarzinoms im rechten Oberlappen, welches operativ entfernt wurde und seither anamnestisch, klinisch und konventnionell-radiologisch keine Hinweise für ein Rezidiv oder Metastasen gegeben sind (IV-Nrn. 28 S. 10, 29 S. 1 und 30 S. 2). Weiter hinzugekommen ist eine Quadrizepssehnenruptur rechts (IV-Nr. 32 S. 10), welche ebenfalls operativ angegangen wurde und einen guten Genesungsverlauf genommen hat (IV-Nr. 32 S. 8 ff.). Seitens des Hausarztes wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt als stationär beschrieben (IV-Nr. 28 S. 6, vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 8. Juni 2016 [IV-Nr. 34 S. 2]). Die bisherige Tätigkeit als Hauswart erachtet er als weiterhin zumutbar, jedoch in einem zeitlich begrenzten Rahmen von zwei bis vier Stunden pro Tag, je nach Schmerzsituation.
Mit der beruflichen Entwicklung (der Beschwerdeführer war bei der letzten rechtskräftigen Rentenfestlegung nicht erwerbstätig [IV-Nr. 19 S. 2 Ziffer 2] und arbeitet nunmehr bei einer GmbH, an der er hälftig beteiligt ist) liegt aber eine erwerbliche Veränderung vor, welche grundsätzlich einen Anlass für eine Rentenanpassung (Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG) bildet. Ob die Rente anzupassen ist, hängt davon ab, wie hoch der Invaliditätsgrad ausfällt. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dieser habe sich im Jahr 2016 in rentenrelevantem Ausmass reduziert, was der Beschwerdeführer bestreitet.
3.2
3.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen).
Demgegenüber ist das Invalideneinkommen entweder ausgehend vom tatsächlich erzielten Verdienst oder dann auf der Basis statistischer Werte zu bestimmen, d.h. gestützt auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Bei Selbständigerwerbenden in Familienbetrieben wird das Invalideneinkommen auf Grund ihrer Mitarbeit im Betrieb bestimmt (Art. 25 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Der versicherten Person ist zuzumuten, dass sie ihre Tätigkeit der Invalidität anpasst und nötigenfalls bei der Arbeitsaufteilung unter den Familiengliedern Umstellungen vornimmt, damit ihre verbleibende Arbeitskraft voll ausgenützt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Tätigkeiten den Familiengliedern zumutbar sind. In grösseren Betrieben beispielsweise spielt die Arbeitsorganisation und die Betriebsleitung eine entscheidende Rolle. Der behinderten Person, die trotz Invalidität eine leitende Funktion ausüben kann, muss daher ein bedeutender Anteil des Betriebseinkommens angerechnet werden. Die Restrukturierung eines (Familien-)Betriebes fällt dann nicht unter die Schadenminderungspflicht, wenn der Arbeitsbetrieb sich unzweckmässig oder ineffizient organisieren müsste, um den Einsatz eines gesundheitlich beeinträchtigten Betriebsinhabers oder eines Familienmitgliedes desselben zu ermöglichen (KSIH RN 3073 mit Hinweisen).
3.2.3 Das Valideneinkommen in der Höhe von CHF 84762.00 basiert auf den Lohnangaben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 1998 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons [...] vom 30. Januar 2004 E. 6.1 [IV-Nr. 15.32]) und wurde unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung hochgerechnet, was von den Parteien nicht bestritten wird. Streitig ist hingegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens:
Der Beschwerdeführer gab im Revisionsfragebogen mit Blick auf die 2012 erhaltene Diagnose eines Bronchuskarzinoms an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert (IV-Nr. 27). Aus Sicht des behandelnden Pneumologen Dr. med. C.___ konnte dies allerdings nicht bestätigt werden (vgl. IV-Nr. 29). Aus hausärztlicher und versicherungsinterner Sicht wurde der Zustand aber als stabil bzw. stationär bezeichnet und keine Verbesserung festgestellt (IV-Nrn. 28 S 6 und 34 S. 2). Im Fragebogen für Arbeitgebende wird festgehalten, der Beschwerdeführer führe Büroarbeiten aus, mache Fahrten und schreibe Offerten (IV-Nr. 31 S. 7). Schwere oder langdauernde Arbeiten übe er keine aus. Dies ist mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen (insbesondere Rückenbeschwerden) des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin argumentiert in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei als Vorsitzender der Geschäftsführung in der Lage, sich primär oder ausschliesslich administrativen und akquisitorischen Aufgaben zu widmen und die körperlich anstrengenden Arbeiten den Angestellten zu überlassen (A.S. 2). Die Beschwerdegegnerin scheint zu übersehen, dass der Beschwerdeführer genau dies tut, indem er sich hauptsächlich den körperlich leichten Büroarbeiten widmet. Aber abgesehen davon liesse sich alleine aufgrund der Verantwortung, die der Beschwerdeführer als Vorsitzender der Geschäftsführung trägt, und der Entscheidbefugnis, die ihm zukommt, auf jeden Fall ein höheres Einkommen rechtfertigen als dasjenige, welches er sich ausbezahlen lässt. Insbesondere rechtfertigt es sich aufgrund seiner Position als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Arbeitgeberin mit Einzelunterschrift, welcher die Hälfte der Stammanteile innehat (vgl. IV-Nr. 36), ihm grundsätzlich die Hälfte des erwirtschafteten Gewinns anzurechnen. Dies wird in der Beschwerdeschrift auch sinngemäss eingeräumt (A.S. 13).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV ist das mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, was bedeutet, dass als massgebende Periode ein Jahr gilt. Entsprechend ist auch der für die Bestimmung der Vergleichseinkommen zu berücksichtigende Gewinnanteil auf die Periode eines Jahres zu beschränken. Die zusätzliche Berücksichtigung des Gewinnvortrages würde in der konkreten, hier gegebenen Konstellation zu einer Verzerrung des Invalideneinkommens führen und widerspräche dem Grundsatz, dass Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen sind (vgl. BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 395, 129 V 222 E. 4.2 S. 223 f.). Nicht nur würde das Invalideneinkommen zu hoch ausfallen und wäre für die massgebliche Zeitperiode nicht repräsentativ, ein solches Vorgehen würde auch zu einer Ungleichbehandlung von Selbständig- und Unselbständigerwerbenden führen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens ist deshalb insofern zu korrigieren, als neben dem Jahreslohn 2016 lediglich der anteilmässige Jahresgewinn 2016 in die Ermittlung des Invalideneinkommens einfliessen darf. Dasselbe gilt für die Kontokorrentschuld. Zu berücksichtigen ist einzig die im Jahr 2016 entstandene Kontokorrentschuld, diejenige der Vorjahre ist unbeachtlich. Die Berechnung des Invalideneinkommens ist demzufolge gestützt auf den Jahresgewinn 2016 in der Höhe von CHF 40'719.24 und der Kontokorrentschuld 2016 im Umfang von CHF 7'307.45 (Stand Ende 2016: CHF 12'075.45, Stand Ende Vorjahr: CHF 4'768.00 [IV-Nr. 41 S. 3]) vorzunehmen.
Dem Argument des Beschwerdeführers, es dürfe kein Gewinnanteil berücksichtigt werden, weil die Entnahme angesichts des Verhältnisses zwischen flüssigen Mitteln (CHF 60'000.00) und Fremdkapital (CHF 40'000.00) die Existenz der Firma gefährdet hätte, kann nicht gefolgt werden. Diese Betrachtungsweise führt zum Einbezug periodenfremder Vorgänge und zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Unselbständigerwerbenden. Zudem beliefen sich die kurzfristig realisierbaren Aktiven Ende 2016 auf knapp CHF 100'000.00 (vgl. IV-Nr. 41 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, enthalten die Jahresrechnungen 2015 und 2016 ausreichende Abschreibungen auf mobilen Sachanlagen (auch wenn diese nur halb so hoch sind wie die Beschwerdegegnerin annimmt; vgl. IV-Nr. 41 S. 5).
3.2.4 Das Invalideneinkommen berechnet sich demnach wie folgt:
Jahresgewinn 2016 CHF 40'719.24
./. KontokorrentCHF -7'307.45
CHF 33411.79
davon ½: CHF 16'705.90
zzgl. ausbez. Lohn 2016CHF +14'567.50
Invalideneinkommen:CHF 31'273.40
Dem Valideneinkommen von CHF 85762.00 steht ein Invalideneinkommen von CHF 31273.00 gegenüber. Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von CHF 54489.00, was einem IV-Grad von 64 % entspricht. Der so ermittelte IV-Grad begründet nach wie vor einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Es besteht somit kein Anlass für eine Rentenreduktion.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde begründet und folglich gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat ausgehend von einem IV-Grad von 64 % nach wie vor Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Verfügungen vom 10. Juli und 29. August 2018 sind aufzuheben.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang stehtdem Beschwerdeführereine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Rechtsanwalt Weissberg macht in seiner Kostennote einen Aufwand von insgesamt 6 Stunden und 10 Minuten à CHF 270.00 für anwaltliche Bemühungen geltend (A.S. 26 f.). Hiervon sind die Positionen vom 15. Februar bis 2. März 2018 in Abzug zu bringen, da sie vorprozessualen Aufwand betreffen. Des Weiteren können die Positionen «E-Mail an AXA Winterthur» vom 26. Oktober 2018 sowie die beiden «Schreiben an Ausgleichskasse» vom 26. Oktober 2018 und 19. November 2018 nicht berücksichtigt werden, da der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich ist. Ebenfalls in Abzug zu bringen ist die Position «Begleitschreiben an Klientschaft» vom 19. November 2018, weil davon auszugehen ist, dass sie das (nicht zuordenbare) Schreiben an die Ausgleichskasse vom gleichen Datum betrifft. Der zu entschädigende Aufwand beläuft sich damit auf 4 Stunden. Ein Aufwand in dieser Höhe mag auf den ersten Blick gering erscheinen, es ist aber zu berücksichtigen, dass es zum vorliegenden ein Parallelverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers (ebenfalls durch Rechtsanwalt Weissberg vertreten) gibt, in dem sich weitgehend dieselben Fragen stellen. Die beiden Beschwerdeschriften stimmen denn auch in weiten Teilen überein. Ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 wird praxisgemäss nur in ausserordentlich komplexen Fällen zugesprochen. Ein solcher liegt hier nicht vor. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 1'040.00, die Auslagen betragen CHF 56.40. Mit der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'180.80.
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführerder geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wirderkannt:
1.In Gutheissung der Beschwerde werdendie Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2018 und 29. August 2018 aufgehoben.
2.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'180.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold