Kostengutsprache für Knöchel-Orthesen
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 1.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Dies trifft im Verhältnis zwischen zwei Sozialversicherungsträgern dann zu, wenn das Fehlen eines Anspruchs gegen den einen Träger quasi automatisch die (in diesem Sinn subsidiäre) Zuständigkeit des anderen Trägers auslöst. Dies trifft hier zu, denn die Beschwerdeführerin hat aufgrund der in Art. 65 ATSG festgelegten Reihenfolge zur Leistungserbringung unbestrittenermassen für die hier zur Diskussion stehende Knöchelorthese aufzukommen, wenn diese nicht als Hilfsmittel durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen ist. Insofern ist die Krankenversicherung im Sinne von Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die vorliegend streitige Summe von CHF 1'225.55 (Kosten für Knöchelorthese) liegt deutlich unter dieser Grenze. Die Beschwerde ist daher durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu behandeln.
E. 2 2.1 Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und soweit die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von
Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
2.2 Der Versicherte hat im Rahmen
einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren
er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich,
zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die
Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf
(Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität
für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für
die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat
aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche
Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).
2.3 Der Bundesrat hat die ihm
übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG
abzugebenden Hilfsmittel durch Art. 14 Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des
Innern (EDI) subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe
von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) erlassen
hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte
Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die
Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind
(Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die im Anhang HVI mit (*) bezeichneten Hilfsmittel
besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die
Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die
funktionelle Angewöhnung oder für die in der betreffenden Ziffer des Anhangs
ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).
2.4 Gemäss Ziffer 2.01 Anhang HVI
hat die versicherte Person Anspruch auf «Beinorthesen». Die Vergütung erfolgt gemäss
Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT). Beinorthesen
sind nicht mit einem (*) gekennzeichnet und unterliegen somit nicht den
zusätzlichen Einschränkungen gemäss der Erwägung hiervor.
E. 3 3.1 Die behandelnde Fachärztin Dr. med. F.___ führt in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2018 aus, der Beigeladene leide unter einer rechts- und beinbetonten bilateralen tetraspastischen Bewegungsstörung. Aufgrund der Spastizität sei er zusätzlich auf Hilfsmittel angewiesen, damit er sein Gangbild stabilisieren könne und die Selbständigkeit im Alltag gesteigert und später die berufliche Integration erleichtert werden könne. Bei der letzten neuroorthopädischen Sprechstunde sei eine kombinierte Orthese empfohlen worden, speziell Nancy-Hilton und lange Unterschenkelorthesen. Die kombinierte Orthese sei nötig, weil der Beigeladene die eine brauche, um längere Strecken bewältigen zu können wie z.B. den Weg in den Kindergarten (Unterschenkelorthese) und die andere, damit er frei am Boden spielen und dabei den Fuss optimal positionieren könne (Nancy-Hilton [Knöchelorthese]). So würden auch seine Spielentwicklung bzw. indirekt auch seine motorischen Fähigkeiten gefördert. Die Unterschenkelorthese könne nicht ohne die Knöchelorthese getragen, hingegen könne aber die Knöchelorthese separat benutzt werden. Beide Orthesen seien nötig und es sei sinnvoll, beide Orthesen zu tragen. Sie seien zweckmässig und indiziert. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich gestützt auf die Stellungnahme der E.___ auf den Standpunkt, bei der Unterschenkel- und Knöchelorthese handle es sich um eine zweiteilige Versorgungslösung. Diese stelle ein und nicht zwei Hilfsmittel dar (IV-Nr. 120 S. 1). In der Grundposition 2103.031 «Unterschenkelorthese, Stück» des aktuellen Tarifwerks sei zudem eine Sandale einberechnet. Ob diese herausnehmbar gestaltet und/oder separat getragen werde, spiele keine Rolle. Material und Umsetzung seien auch nicht massgebend. Es handle sich jedoch um tarifliche Angelegenheiten, welche weder die betroffene Familie noch die verordnende Ärztin beurteilen könnten (IV-Nr. 128 S. 1).
E. 4 4.1 Aufgrund der angeborenen
cerebralen Bewegungsstörung (Geburtsgebrechen Nr. 390) erteilte die
Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen bereits mit Mitteilung vom 6. November
2013 eine Kostengutsprache für eine Beinorthese (vgl. z.B. IV-Nr. 30). Ebenso
wurden Kostengutsprachen gewährt für eine Quengel-Kniestreckorthese (vgl. z.B. IV-Nrn.
34 und 87) sowie für die vom Beigeladenen benötigten Spezialschuhe (z.B. IV-Nr.
37, 56 S. 2, 61 S. 2 und 113). Wegen des Wachstums musste die Unterschenkelorthese
mehrmals ersetzt werden (vgl. z.B. IV-Nrn. 54, 95 und 102). Die letzte
Kostengutsprache für eine Unterschenkelorthese erfolgte am 5. Juli 2017 (IV-Nr.
103). Sie umfasste die Artikelnummern 2103.024, 2103.027, 2103.031, 2120.007
und 2120.008 (IV-Nr. 102 S. 2).
4.2 Am 12. März 2018 wurde ein neuer
Antrag auf Unterschenkelorthese gestellt (IV-Nr. 120 S. 4). Dieser umfasste
dieselben Artikel-Nummern wie die zuletzt bewilligte Unterschenkelorthese,
nämlich 2103.24, 2103.27, 2103.31, 2120.007 und 2120.008 (IV-Nr. 115). Es
handelt sich also um eine unveränderte Folgeversorgung mit dem bisherigen
Produkt der Unterschenkelorthese. Abweichend von den bisherigen Gesuchen wurde
aber neu zusätzlich die Zusprechung einer Knöchelorthese beantragt.
Die E.___ empfahl, die Unterschenkelorthese
zu bewilligen, die Knöchelorthese hingegen abzulehnen (IV-Nr. 120 S. 1 f.),
dies mit der Begründung, dass es sich bei den offerierten Produkten um eine
zweiteilige Versorgungslösung handle. Das Hilfsmittel bestehe aus einer
Knöchel- und einer Unterschenkelorthese aus Kunststoff, wobei die
Knöchelorthese separat getragen werden könne. Bei längeren/weiteren Strecken
werde die Knöchelorthese, ineinandergesteckt, kombiniert mit der
Unterschenkelorthese getragen. Die Unterschenkelorthese könne jedoch nicht
separat bzw. nur in Kombination mit der Knöchelorthese getragen werden. Die
hergestellte Versorgungslösung stelle somit ein und nicht zwei Hilfsmittel dar.
Die Beschwerdegegnerin folgte der Empfehlung der E.___ (IV-Nrn. 121, 122 und
A.S. 1 ff.).
4.4 Der Kostenvoranschlag Nr.
100187 vom 30. Mai 2017 zur Unterschenkelorthese (IV-Nr. 102), welche dem
Beigeladenen am 5. Juli 2017 zugesprochen wurde, (IV-Nr. 103) umfasste
dieselben Artikelnummern wie der Kostenvoranschlag Nr. 100434 vom 12. März 2018
(IV-Nr. 115 f.), zu dem der E.___ und die behandelnde Ärztin ausführen, die
Unterschenkelorthese könne nicht alleine, sondern nur in Kombination mit der
Knöchelorthese getragen werden. Dass die im März 2018 offerierte Unterschenkelorthese
und die im Mai 2017 offerierte Unterschenkelorthese gemäss Kostenvoranschlag
genau gleich konzipiert waren und die Unterschenkelorthese vom Mai 2017
offenbar auch ohne Knöchelorthese tragbar war, spricht jedoch dafür, dass dies auch
auf diejenige vom März 2018 zutrifft. Dem Abklärungsbericht vom 25. Oktober
2017 (IV-Nr. 110) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Unterschenkelorthese
mit den Schuhen angezogen werde (IV-Nr. 110 S. 5). Sowohl der bewilligte
Kostenvoranschlag vom 30. Mai 2017 als auch derjenige vom 12. März 2018
enthält zudem die Positionen 2103.027 «Modell (Unterschenkel mit Fuss)» und
2120.008 «Montage Kunststoff- oder Federgelenk (Knöchel)». Beide
Kostenvoranschläge sind, bis auf den Mehrwertsteuersatz, absolut identisch. Dies
spricht dafür, dass die bewilligten Tarifpositionen und der Gesamtbetrag von CHF 2'387.70
eine Unterschenkelorthese umfassen, die auch die Fortbewegung ermöglicht. Daran
ändert der Umstand nichts, dass im Rahmen der neuen Versorgung möglicherweise
auf das von E.___ als «Sandale» bezeichnete Teilelement verzichtet wurde, weil
es sich erübrigt, wenn der Beigeladene zusätzlich über eine Knöchelorthese
verfügt.
4.5 Die neu zusätzlich beantragte
Knöchelorthese ist gemäss der Stellungnahme von Dr. med. F.___ (E. II. 3.1
hiervor) erforderlich, damit der Beigeladene frei am Boden spielen und dabei
den Fuss optimal positionieren kann (Nancy-Hilton [Knöchelorthese]). Dr. med. F.___
hält fest, dadurch würden die Spielentwicklung des Beigeladenen und indirekt
auch seine motorischen Fähigkeiten gefördert (IV-Nr. 126 S. 2).
4.6 Weder die E.___ noch die
behandelnde Ärztin Dr. med. F.___ äussern sich im Detail dazu, worin sich die zusätzliche
Knöchelorthese vom in der bewilligten Unterschenkelorthese enthaltenen
Fusselement respektive der von der E.___ erwähnten «Sandale» unterscheidet. Aus
den Ausführungen von Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2018
(IV-Nr. 126 S. 2) lässt sich immerhin schliessen, dass die Knöchelorthese –
wohl im Gegensatz zur «Sandale», welche einen Teil der Unterschenkelorthese
bildet – selbständig getragen werden kann und es dadurch ermöglicht, frei am
Boden zu spielen und dabei den Fuss optimal zu positionieren. Den Ausführungen
von Dr. med. F.___ lässt sich allerdings nicht mit letzter Deutlichkeit
entnehmen, ob der Beigeladene ohne die Knöchelorthese überhaupt nicht frei am
Boden spielen kann oder ob dies zwar möglich ist, aber nur mit einer falschen
Fussstellung, und welche Bedeutung der optimalen Positionierung des Fusses
gegebenenfalls zukommt. Auch die Beschwerdegegnerin äussert sich zu diesen
Fragen nicht, sondern stützt sich in erster Linie auf die tarifrechtliche
Argumentation gemäss E. II. 3.2 hiervor.
5. Die Argumentation der
Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei der Unterschenkel- und der
Knöchelorthese nicht um zwei, sondern nur um ein Hilfsmittel handle, vermag –
jedenfalls gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Informationen und
Unterlagen – nicht zu überzeugen. Die E.___ weist darauf hin, dass die
bewilligte Unterschenkelorthese gemäss Kostenvoranschlag auch eine «Sandale»
enthalte. Dies ist, wie dargelegt, plausibel (E. II. 4.4 hiervor). Nicht
beantwortet wird aber die Frage, ob diese «Sandale» und die zusätzlich
beantragte Knöchelorthese identisch sind und, bejahendenfalls warum es dann
überhaupt eine zusätzliche Tarifposition für diese Knöchelorthese gibt. Sollte
sich zeigen, dass «Sandale» und Knöchelorthese nicht dasselbe sind, wäre weiter
zu erläutern, worin die Unterschiede bestehen und welche zusätzlichen
Betätigungsmöglichkeiten oder sonstigen Vorteile mit einer Knöchelorthese
verbunden sind. Diese Vorteile wären dann mit Blick auf die gesetzlich
vorgesehenen Eingliederungsziele (E. II. 2.2 hiervor) zu würdigen.
6. Nach dem Gesagten sind
verschiedene Elemente des Sachverhalts nicht hinreichend geklärt. Auf eine
Rückweisung zu entsprechender Ergänzung könnte verzichtet werden, falls sich
ergeben sollte, dass die Eingliederungswirksamkeit der Knöchelorthese auch ohne
die Klärung dieser Fragen beurteilt werden kann. Zu prüfen ist daher, ob der
Beigeladene im Sinne des Gesetzes für die Fortbewegung, die Herstellung des
Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge auf die vorliegend strittige,
zusätzliche Knöchelorthese angewiesen ist (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Weiter
rechtfertigen sich mit Blick auf die künftige Beurteilung die folgenden
Hinweise:
6.1 Unter dem Zweck «Fortbewegung»
wird die Bewegung innerhalb und ausserhalb der Wohnstätte sowie zusätzlich des
Wohn- und des Arbeitsortes sowie allen weiteren Orten, welche im Rahmen des
sozial Üblichen in der Freizeit gewöhnlich aufgesucht werden, zu verstehen
(Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1 – 27
bis
IVG],
Bern 2014, S. 888 f., Art. 21 – 21
quater
N 228). Diese Definition
bezieht sich auf Erwachsene und ist auf den vorliegenden Fall entsprechend
anzupassen.
Wie dargelegt, wurde dem Beigeladenen, der
2012 geboren ist, in der Vergangenheit jeweils eine Unterschenkelorthese ohne
zusätzliche Knöchelorthese zugesprochen. Dies legt die Schlussfolgerung nahe,
dem Beigeladenen sei mit den Unterschenkelorthesen, welche er bis anhin jeweils
getragen hatte, die Fortbewegung (in einer dem Alter und der Behinderung
entsprechenden Weise) möglich gewesen. Die im März 2018 offerierte
Unterschenkelorthese entspricht, wie erwähnt, gemäss Kostenvoranschlag exakt
derjenigen vom Mai 2017, weshalb ausgehend von der erwähnten Hypothese davon
auszugehen wäre, dass die diesem Kostenvoranschlag entsprechende
Unterschenkelorthese weiterhin für sich allein die Fortbewegung in diesem
Umfang gewährleistet, ohne dass es durch eine Knöchelorthese ergänzt werden
müsste. Die Knöchelorthese wäre demnach für die Fortbewegung nicht notwendig. Darüber,
ob es sich tatsächlich so verhält, dass die Unterschenkelorthese in der
Ausführung gemäss dem bewilligten Kostenvoranschlag die Fortbewegung
ermöglicht, kann jedoch gestützt auf die Akten nur spekuliert werden. Die
Beschwerdegegnerin wird dazu ergänzende, hinreichend klare Angaben einzuholen
haben (vgl. auch E. II. 5 hiervor).
6.2 Unter dem Titel «Herstellung des
Kontaktes mit der Umwelt» sieht das Gesetz Leistungen vor, die es der berechtigten
Person gestatten, möglichst selbständig in Beziehung zu treten mit Geschäften,
Ämtern, Freunden, usw., aber es ihnen auch erlaubt, zu kommunizieren, Medien zu
benutzen, und dergleichen. Es ist die Absicht des Gesetzgebers, hier auch
Schwerstinvaliden ein Mindestmass an Selbstsorge und Kontaktname mit der Umwelt
zu ermöglichen (Murer, a.a.O., N 229). Die dem Alter und der Behinderung des
Beigeladenen entsprechende Kommunikation mit der Umgebung ist nicht von der
Knöchelorthese abhängig. Unter diesem Titel ist der strittige Anspruch daher zu
verneinen.
6.3 Bei der Selbstsorge geht es um
die Autonomie der versicherten Person in der Verrichtung ihrer intimen,
privaten und persönlichen Angelegenheiten. Gemeint ist die Möglichkeit, das
Leben praktisch zu meistern, wie etwa selber wohnen zu können usw. (Murer,
a.a.O. N 230 mit Hinweis; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 21 – 21
quater
N 22).
Das Ziel des von der Erwerbsfähigkeit
unabhängigen Hilfsmittelanspruchs (Art. 21 Abs. 2 IVG) besteht darin, die
Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie aufgrund der Hilfsmittel
die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig
vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form
des Zugangs zur Um- und Aussenwelt oder der Ausübung einer medizinisch
angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung (Urteil des
Bundesgerichts 8C_262/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.1 mit Hinweis auf das
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in ZAK 1985 168 ff. E. 2b S. 171 f., wo
die Notwendigkeit einer Sportschiene [Oberschenkelschiene aus Kunststoff],
welche der versicherten Person den Gang zur Dusche und zum Schwimmbassin
ermöglichte, unter dem Titel «Fortbewegung» bejaht worden war). Die Lehre
leitet aus diesem Urteil ab, auch eine sportliche Betätigung gehöre zur
Selbstsorge (Murer, a.a.O., N 230, mit Hinweis auf Silvia Bucher,
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 207 N 354).
Gemäss Dr. med. F.___ bezweckt die
Knöchelorthese das freie Spielen am Boden bei gleichzeitiger optimaler
Positionierung des Fusses (IV-Nr. 126 S. 2). Zudem würden dadurch die Spielentwicklung
des Beigeladenen und indirekt auch seine motorischen Fähigkeiten gefördert.
Diese Beurteilung leuchtet ein. Sie entspricht der allgemeinen, auch ausserhalb
der Medizin verbreiteten Auffassung, wonach das Spielen im Alter des
Beigeladenen (geboren 2012) für eine gesunde Entwicklung notwendig ist. Wie
vorstehend dargelegt, geht die Lehre gestützt auf die Rechtsprechung davon aus,
die medizinisch angezeigte sportliche Betätigung sei der Selbstsorge
zuzurechnen. Es erscheint als sachgerecht, das medizinisch indizierte Spielen
von sehr jungen Versicherten einer aus medizinischer Sicht angezeigten
sportlichen Betätigung von erwachsenen Versicherten gleichzusetzen. Das hier
zur Diskussion stehende Spielen am Boden ist daher ebenso wie eine medizinische
indizierte sportliche Betätigung zur Selbstsorge im Sinne von Art. 21 Abs. 2
IVG zu zählen. Falls es sich, wie in der Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom
16. Mai 2018 angedeutet, aber nicht klar gesagt wird, so verhalten sollte, dass
das Spielen am Boden ohne die Knöchelorthese – auch mit dem im
Kostenvoranschlag für die Unterschenkelorthese allenfalls enthaltenen Fuss-
oder Sandalenelements – überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Nachteilen
möglich ist, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner
Invalidität der Knöchelorthese für die Selbstsorge bedarf (vgl. E. II. 2.2
hiervor).
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass nach gegenwärtigem Informationsstand eher davon auszugehen ist, die
Knöchelorthese sei für die Erreichung des Eingliederungsziels «Fortbewegung»
nicht erforderlich, sondern es genüge die Unterschenkelorthese gemäss dem
bewilligten Kostenvoranschlag. Dieser Punkt ist aber – zumal beide Parteien
davon ausgehen, die Unterschenkelorthese könne allein nicht benützt werden –
nicht hinreichend klar und ergänzend abzuklären. Zu verneinen ist die
Notwendigkeit der Knöchelorthese unter dem Aspekt des Eingliederungsziels
«Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt». Was das Eingliederungsziel
«Selbstsorge» anbelangt, vermitteln die vorhandenen Akten eher (aber nicht mit
hinreichender Zuverlässigkeit) den Eindruck, die Knöchelorthese sei notwendig für
das Spielen am Boden oder biete diesbezüglich zumindest erhebliche Vorteile,
indem der Fuss optimal positioniert werden kann. Das Spielen am Boden kann in
diesem Alter einer medizinisch indizierten sportlichen Aktivität gleichgesetzt
werden und entspricht daher prinzipiell dem Eingliederungsziel «Selbstsorge».
Dies gilt umso mehr, weil der Beigeladene aufgrund der chorloretinalen Narbe am
linken Auge unter einer Sehminderung und einer Schielsymptomatik leidet und
deshalb nicht dreidimensional sieht (IV-Nr. 110 S. 2), was ihn bei etlichen
Tätigkeiten einschränkt (kann z.B. Distanzen schlecht einschätzen [IV-Nr. 110
S. 10]). Die Kosten für die Knöchelorthese sind mit CHF 1'225.55 nicht
niedrig, erscheinen aber als grundsätzlich verhältnismässig. Zu berücksichtigen
ist auch der Umstand, dass das Spielen am Boden in absehbarer Zeit nicht mehr
im Vordergrund stehen wird und es sich deshalb um eine vorübergehende Situation
handelt. Die Beschwerdegegnerin wird ergänzend abzuklären haben, inwieweit das
Spielen am Boden das Vorhandensein der Knöchelorthese voraussetzt respektive
welche Vorteile damit verbunden sind. Die angefochtene Verfügung ist daher
aufzuheben und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
E. 7 7.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Rückweisung zu neuem Entscheid mit unklarem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Die Beschwerdeführerin als obligatorischer Krankenpflegeversicherer, der in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig ist, hat aber praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 61 N 200). Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäussert und schon deshalb ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin, welche für die Beurteilung der Kostenfrage als unterliegend gilt (E. II. 7.1 hiervor), die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Abklärungen und anschliessendem neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 01.07.2019 VSBES.2018.201 Soleure Versicherungsgericht 01.07.2019 VSBES.2018.201 Soletta Versicherungsgericht 01.07.2019 VSBES.2018.201
Kostengutsprache für Knöchel-Orthesen
Urteil vom
1. Juli 2019 Es wirken mit: Präsident Flückiger Gerichtsschreiberin Ingold In Sachen A.___ Beschwerdeführerin B.___ gesetzlich vertreten durch C.___ Beigeladener gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Hilfsmittel IV (Verfügung vom 12. Juli 2018) zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung : I.
1. B.___ (nachfolgend: der Beigeladene), geboren 2012, leidet aufgrund einer konnatalen Toxoplasmose-Infektion der Mutter unter einer aktiven zentralen Chorioretinitis links, einer retinalen Narbenbildung beidseits, multiplen intracerebralen Verkalkungen und einer Polymikrogyrie (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 6 S. 2 Ziffer 1.1) sowie unter leichten cerebralen Bewegungsstörungen (IV-Nr. 8 S. 1 Ziffer 1.1). Zusammengefasst werden diese Geburtsgebrechen (vgl. Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV, SR 831.232.21]) unter den Ziffern 493 (Folgen von Embryo- und Foetopathien sowie angeborene Infektionskrankheiten) und 395 (Leichte cerebrale Bewegungsstörung). Die dadurch entstehenden finanziellen Auslagen für die benötigten medizinischen Massnahmen wurden bislang von der IV-Stelle des Kantons Solothurn übernommen (IV-Nrn. 7, 13, 30, 34 etc.).
2. Mit Kostenvoranschlag Nr. 100434 vom 12. März 2018 der Firma D.___ ersuchte der Beigeladene um Übernahme der Kosten von CHF 2'387.70 für eine Unterschenkelorthese (IV-Nr. 115) und mit Kostenvoranschlag Nr. 100435 vom selben Datum um Übernahme der Kosten in der Höhe von CHF 1'225.55 für eine Knöchelorthese (IV-Nr. 116).
3. Nach Prüfung der beiden Offerten durch die E.___ stellte die IV-Stelle dem Beigeladenen in Aussicht, die Kostenübernahme für die Knöchelorthese abzulehnen, erklärte sich aber bereit, die Kosten für die Unterschenkelorthese zu übernehmen (IV-Nr. 122).
4. Am 11. Mai 2018 liess der Beigeladene Einwände gegen den beabsichtigten Entscheid der IV-Stelle erheben (IV-Nr. 123). Am 24. Mai 2018 wurde nachträglich der Bericht der behandelnden Ärztin, Dr. med. F.___, G.___, eingereicht (IV-Nr. 126), worin diese darlegte, weshalb nach ihrer Beurteilung sowohl die Unterschenkel- wie auch die Knöchelorthese nötig sei.
5. Daraufhin bat die IV-Stelle die E.___ zu den erhobenen Einwendungen Stellung zu nehmen (IV-Nr. 128 S. 3). Dieser Bitte kam die E.___ am 10. Juli 2018 nach (IV-Nr. 128 S. 1 f.).
6. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch des Beigeladenen um Übernahme der Kosten für die Knöchelorthese ab (IV-Nr. 129 und Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
7. Am 3. September 2018 erhebt die Krankenversicherung des Beigeladenen, A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 12. Juli 2018 sei aufzuheben und die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, die Kosten für die Knöchelorthese (Tarif Ziffer 2102.020) zu übernehmen.
2. Eventualiter sei das Verfahren zwecks weiterer Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8. Mit Eingabe vom 7. November 2018 verzichtet die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und verweist auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Akten (IV-Nr. 18). Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
9. Der Beigeladene bzw. seine gesetzliche Vertretung verzichtet in der Folge darauf, sich zur vorliegenden Angelegenheit zu äussern (A.S. 22).
10. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Dies trifft im Verhältnis zwischen zwei Sozialversicherungsträgern dann zu, wenn das Fehlen eines Anspruchs gegen den einen Träger quasi automatisch die (in diesem Sinn subsidiäre) Zuständigkeit des anderen Trägers auslöst. Dies trifft hier zu, denn die Beschwerdeführerin hat aufgrund der in Art. 65 ATSG festgelegten Reihenfolge zur Leistungserbringung unbestrittenermassen für die hier zur Diskussion stehende Knöchelorthese aufzukommen, wenn diese nicht als Hilfsmittel durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen ist. Insofern ist die Krankenversicherung im Sinne von Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die vorliegend streitige Summe von CHF 1'225.55 (Kosten für Knöchelorthese) liegt deutlich unter dieser Grenze. Die Beschwerde ist daher durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu behandeln. 2. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). 2.2 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 2.3 Der Bundesrat hat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel durch Art. 14 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die im Anhang HVI mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der betreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). 2.4 Gemäss Ziffer 2.01 Anhang HVI hat die versicherte Person Anspruch auf «Beinorthesen». Die Vergütung erfolgt gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT). Beinorthesen sind nicht mit einem (*) gekennzeichnet und unterliegen somit nicht den zusätzlichen Einschränkungen gemäss der Erwägung hiervor. 3. 3.1 Die behandelnde Fachärztin Dr. med. F.___ führt in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2018 aus, der Beigeladene leide unter einer rechts- und beinbetonten bilateralen tetraspastischen Bewegungsstörung. Aufgrund der Spastizität sei er zusätzlich auf Hilfsmittel angewiesen, damit er sein Gangbild stabilisieren könne und die Selbständigkeit im Alltag gesteigert und später die berufliche Integration erleichtert werden könne. Bei der letzten neuroorthopädischen Sprechstunde sei eine kombinierte Orthese empfohlen worden, speziell Nancy-Hilton und lange Unterschenkelorthesen. Die kombinierte Orthese sei nötig, weil der Beigeladene die eine brauche, um längere Strecken bewältigen zu können wie z.B. den Weg in den Kindergarten (Unterschenkelorthese) und die andere, damit er frei am Boden spielen und dabei den Fuss optimal positionieren könne (Nancy-Hilton [Knöchelorthese]). So würden auch seine Spielentwicklung bzw. indirekt auch seine motorischen Fähigkeiten gefördert. Die Unterschenkelorthese könne nicht ohne die Knöchelorthese getragen, hingegen könne aber die Knöchelorthese separat benutzt werden. Beide Orthesen seien nötig und es sei sinnvoll, beide Orthesen zu tragen. Sie seien zweckmässig und indiziert. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich gestützt auf die Stellungnahme der E.___ auf den Standpunkt, bei der Unterschenkel- und Knöchelorthese handle es sich um eine zweiteilige Versorgungslösung. Diese stelle ein und nicht zwei Hilfsmittel dar (IV-Nr. 120 S. 1). In der Grundposition 2103.031 «Unterschenkelorthese, Stück» des aktuellen Tarifwerks sei zudem eine Sandale einberechnet. Ob diese herausnehmbar gestaltet und/oder separat getragen werde, spiele keine Rolle. Material und Umsetzung seien auch nicht massgebend. Es handle sich jedoch um tarifliche Angelegenheiten, welche weder die betroffene Familie noch die verordnende Ärztin beurteilen könnten (IV-Nr. 128 S. 1). 4. 4.1 Aufgrund der angeborenen cerebralen Bewegungsstörung (Geburtsgebrechen Nr. 390) erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen bereits mit Mitteilung vom 6. November 2013 eine Kostengutsprache für eine Beinorthese (vgl. z.B. IV-Nr. 30). Ebenso wurden Kostengutsprachen gewährt für eine Quengel-Kniestreckorthese (vgl. z.B. IV-Nrn. 34 und 87) sowie für die vom Beigeladenen benötigten Spezialschuhe (z.B. IV-Nr. 37, 56 S. 2, 61 S. 2 und 113). Wegen des Wachstums musste die Unterschenkelorthese mehrmals ersetzt werden (vgl. z.B. IV-Nrn. 54, 95 und 102). Die letzte Kostengutsprache für eine Unterschenkelorthese erfolgte am 5. Juli 2017 (IV-Nr. 103). Sie umfasste die Artikelnummern 2103.024, 2103.027, 2103.031, 2120.007 und 2120.008 (IV-Nr. 102 S. 2). 4.2 Am 12. März 2018 wurde ein neuer Antrag auf Unterschenkelorthese gestellt (IV-Nr. 120 S. 4). Dieser umfasste dieselben Artikel-Nummern wie die zuletzt bewilligte Unterschenkelorthese, nämlich 2103.24, 2103.27, 2103.31, 2120.007 und 2120.008 (IV-Nr. 115). Es handelt sich also um eine unveränderte Folgeversorgung mit dem bisherigen Produkt der Unterschenkelorthese. Abweichend von den bisherigen Gesuchen wurde aber neu zusätzlich die Zusprechung einer Knöchelorthese beantragt. Die E.___ empfahl, die Unterschenkelorthese zu bewilligen, die Knöchelorthese hingegen abzulehnen (IV-Nr. 120 S. 1 f.), dies mit der Begründung, dass es sich bei den offerierten Produkten um eine zweiteilige Versorgungslösung handle. Das Hilfsmittel bestehe aus einer Knöchel- und einer Unterschenkelorthese aus Kunststoff, wobei die Knöchelorthese separat getragen werden könne. Bei längeren/weiteren Strecken werde die Knöchelorthese, ineinandergesteckt, kombiniert mit der Unterschenkelorthese getragen. Die Unterschenkelorthese könne jedoch nicht separat bzw. nur in Kombination mit der Knöchelorthese getragen werden. Die hergestellte Versorgungslösung stelle somit ein und nicht zwei Hilfsmittel dar. Die Beschwerdegegnerin folgte der Empfehlung der E.___ (IV-Nrn. 121, 122 und A.S. 1 ff.). 4.4 Der Kostenvoranschlag Nr. 100187 vom 30. Mai 2017 zur Unterschenkelorthese (IV-Nr. 102), welche dem Beigeladenen am 5. Juli 2017 zugesprochen wurde, (IV-Nr. 103) umfasste dieselben Artikelnummern wie der Kostenvoranschlag Nr. 100434 vom 12. März 2018 (IV-Nr. 115 f.), zu dem der E.___ und die behandelnde Ärztin ausführen, die Unterschenkelorthese könne nicht alleine, sondern nur in Kombination mit der Knöchelorthese getragen werden. Dass die im März 2018 offerierte Unterschenkelorthese und die im Mai 2017 offerierte Unterschenkelorthese gemäss Kostenvoranschlag genau gleich konzipiert waren und die Unterschenkelorthese vom Mai 2017 offenbar auch ohne Knöchelorthese tragbar war, spricht jedoch dafür, dass dies auch auf diejenige vom März 2018 zutrifft. Dem Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 110) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Unterschenkelorthese mit den Schuhen angezogen werde (IV-Nr. 110 S. 5). Sowohl der bewilligte Kostenvoranschlag vom 30. Mai 2017 als auch derjenige vom 12. März 2018 enthält zudem die Positionen 2103.027 «Modell (Unterschenkel mit Fuss)» und 2120.008 «Montage Kunststoff- oder Federgelenk (Knöchel)». Beide Kostenvoranschläge sind, bis auf den Mehrwertsteuersatz, absolut identisch. Dies spricht dafür, dass die bewilligten Tarifpositionen und der Gesamtbetrag von CHF 2'387.70 eine Unterschenkelorthese umfassen, die auch die Fortbewegung ermöglicht. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Rahmen der neuen Versorgung möglicherweise auf das von E.___ als «Sandale» bezeichnete Teilelement verzichtet wurde, weil es sich erübrigt, wenn der Beigeladene zusätzlich über eine Knöchelorthese verfügt. 4.5 Die neu zusätzlich beantragte Knöchelorthese ist gemäss der Stellungnahme von Dr. med. F.___ (E. II. 3.1 hiervor) erforderlich, damit der Beigeladene frei am Boden spielen und dabei den Fuss optimal positionieren kann (Nancy-Hilton [Knöchelorthese]). Dr. med. F.___ hält fest, dadurch würden die Spielentwicklung des Beigeladenen und indirekt auch seine motorischen Fähigkeiten gefördert (IV-Nr. 126 S. 2). 4.6 Weder die E.___ noch die behandelnde Ärztin Dr. med. F.___ äussern sich im Detail dazu, worin sich die zusätzliche Knöchelorthese vom in der bewilligten Unterschenkelorthese enthaltenen Fusselement respektive der von der E.___ erwähnten «Sandale» unterscheidet. Aus den Ausführungen von Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2018 (IV-Nr. 126 S. 2) lässt sich immerhin schliessen, dass die Knöchelorthese – wohl im Gegensatz zur «Sandale», welche einen Teil der Unterschenkelorthese bildet – selbständig getragen werden kann und es dadurch ermöglicht, frei am Boden zu spielen und dabei den Fuss optimal zu positionieren. Den Ausführungen von Dr. med. F.___ lässt sich allerdings nicht mit letzter Deutlichkeit entnehmen, ob der Beigeladene ohne die Knöchelorthese überhaupt nicht frei am Boden spielen kann oder ob dies zwar möglich ist, aber nur mit einer falschen Fussstellung, und welche Bedeutung der optimalen Positionierung des Fusses gegebenenfalls zukommt. Auch die Beschwerdegegnerin äussert sich zu diesen Fragen nicht, sondern stützt sich in erster Linie auf die tarifrechtliche Argumentation gemäss E. II. 3.2 hiervor.
5. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei der Unterschenkel- und der Knöchelorthese nicht um zwei, sondern nur um ein Hilfsmittel handle, vermag – jedenfalls gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Informationen und Unterlagen – nicht zu überzeugen. Die E.___ weist darauf hin, dass die bewilligte Unterschenkelorthese gemäss Kostenvoranschlag auch eine «Sandale» enthalte. Dies ist, wie dargelegt, plausibel (E. II. 4.4 hiervor). Nicht beantwortet wird aber die Frage, ob diese «Sandale» und die zusätzlich beantragte Knöchelorthese identisch sind und, bejahendenfalls warum es dann überhaupt eine zusätzliche Tarifposition für diese Knöchelorthese gibt. Sollte sich zeigen, dass «Sandale» und Knöchelorthese nicht dasselbe sind, wäre weiter zu erläutern, worin die Unterschiede bestehen und welche zusätzlichen Betätigungsmöglichkeiten oder sonstigen Vorteile mit einer Knöchelorthese verbunden sind. Diese Vorteile wären dann mit Blick auf die gesetzlich vorgesehenen Eingliederungsziele (E. II. 2.2 hiervor) zu würdigen.
6. Nach dem Gesagten sind verschiedene Elemente des Sachverhalts nicht hinreichend geklärt. Auf eine Rückweisung zu entsprechender Ergänzung könnte verzichtet werden, falls sich ergeben sollte, dass die Eingliederungswirksamkeit der Knöchelorthese auch ohne die Klärung dieser Fragen beurteilt werden kann. Zu prüfen ist daher, ob der Beigeladene im Sinne des Gesetzes für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge auf die vorliegend strittige, zusätzliche Knöchelorthese angewiesen ist (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Weiter rechtfertigen sich mit Blick auf die künftige Beurteilung die folgenden Hinweise: 6.1 Unter dem Zweck «Fortbewegung» wird die Bewegung innerhalb und ausserhalb der Wohnstätte sowie zusätzlich des Wohn- und des Arbeitsortes sowie allen weiteren Orten, welche im Rahmen des sozial Üblichen in der Freizeit gewöhnlich aufgesucht werden, zu verstehen (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1 – 27 bis IVG], Bern 2014, S. 888 f., Art. 21 – 21 quater N 228). Diese Definition bezieht sich auf Erwachsene und ist auf den vorliegenden Fall entsprechend anzupassen. Wie dargelegt, wurde dem Beigeladenen, der 2012 geboren ist, in der Vergangenheit jeweils eine Unterschenkelorthese ohne zusätzliche Knöchelorthese zugesprochen. Dies legt die Schlussfolgerung nahe, dem Beigeladenen sei mit den Unterschenkelorthesen, welche er bis anhin jeweils getragen hatte, die Fortbewegung (in einer dem Alter und der Behinderung entsprechenden Weise) möglich gewesen. Die im März 2018 offerierte Unterschenkelorthese entspricht, wie erwähnt, gemäss Kostenvoranschlag exakt derjenigen vom Mai 2017, weshalb ausgehend von der erwähnten Hypothese davon auszugehen wäre, dass die diesem Kostenvoranschlag entsprechende Unterschenkelorthese weiterhin für sich allein die Fortbewegung in diesem Umfang gewährleistet, ohne dass es durch eine Knöchelorthese ergänzt werden müsste. Die Knöchelorthese wäre demnach für die Fortbewegung nicht notwendig. Darüber, ob es sich tatsächlich so verhält, dass die Unterschenkelorthese in der Ausführung gemäss dem bewilligten Kostenvoranschlag die Fortbewegung ermöglicht, kann jedoch gestützt auf die Akten nur spekuliert werden. Die Beschwerdegegnerin wird dazu ergänzende, hinreichend klare Angaben einzuholen haben (vgl. auch E. II. 5 hiervor). 6.2 Unter dem Titel «Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt» sieht das Gesetz Leistungen vor, die es der berechtigten Person gestatten, möglichst selbständig in Beziehung zu treten mit Geschäften, Ämtern, Freunden, usw., aber es ihnen auch erlaubt, zu kommunizieren, Medien zu benutzen, und dergleichen. Es ist die Absicht des Gesetzgebers, hier auch Schwerstinvaliden ein Mindestmass an Selbstsorge und Kontaktname mit der Umwelt zu ermöglichen (Murer, a.a.O., N 229). Die dem Alter und der Behinderung des Beigeladenen entsprechende Kommunikation mit der Umgebung ist nicht von der Knöchelorthese abhängig. Unter diesem Titel ist der strittige Anspruch daher zu verneinen. 6.3 Bei der Selbstsorge geht es um die Autonomie der versicherten Person in der Verrichtung ihrer intimen, privaten und persönlichen Angelegenheiten. Gemeint ist die Möglichkeit, das Leben praktisch zu meistern, wie etwa selber wohnen zu können usw. (Murer, a.a.O. N 230 mit Hinweis; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 21 – 21 quater N 22). Das Ziel des von der Erwerbsfähigkeit unabhängigen Hilfsmittelanspruchs (Art. 21 Abs. 2 IVG) besteht darin, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie aufgrund der Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt oder der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.1 mit Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in ZAK 1985 168 ff. E. 2b S. 171 f., wo die Notwendigkeit einer Sportschiene [Oberschenkelschiene aus Kunststoff], welche der versicherten Person den Gang zur Dusche und zum Schwimmbassin ermöglichte, unter dem Titel «Fortbewegung» bejaht worden war). Die Lehre leitet aus diesem Urteil ab, auch eine sportliche Betätigung gehöre zur Selbstsorge (Murer, a.a.O., N 230, mit Hinweis auf Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 207 N 354). Gemäss Dr. med. F.___ bezweckt die Knöchelorthese das freie Spielen am Boden bei gleichzeitiger optimaler Positionierung des Fusses (IV-Nr. 126 S. 2). Zudem würden dadurch die Spielentwicklung des Beigeladenen und indirekt auch seine motorischen Fähigkeiten gefördert. Diese Beurteilung leuchtet ein. Sie entspricht der allgemeinen, auch ausserhalb der Medizin verbreiteten Auffassung, wonach das Spielen im Alter des Beigeladenen (geboren 2012) für eine gesunde Entwicklung notwendig ist. Wie vorstehend dargelegt, geht die Lehre gestützt auf die Rechtsprechung davon aus, die medizinisch angezeigte sportliche Betätigung sei der Selbstsorge zuzurechnen. Es erscheint als sachgerecht, das medizinisch indizierte Spielen von sehr jungen Versicherten einer aus medizinischer Sicht angezeigten sportlichen Betätigung von erwachsenen Versicherten gleichzusetzen. Das hier zur Diskussion stehende Spielen am Boden ist daher ebenso wie eine medizinische indizierte sportliche Betätigung zur Selbstsorge im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG zu zählen. Falls es sich, wie in der Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom
16. Mai 2018 angedeutet, aber nicht klar gesagt wird, so verhalten sollte, dass das Spielen am Boden ohne die Knöchelorthese – auch mit dem im Kostenvoranschlag für die Unterschenkelorthese allenfalls enthaltenen Fuss- oder Sandalenelements – überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Nachteilen möglich ist, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Invalidität der Knöchelorthese für die Selbstsorge bedarf (vgl. E. II. 2.2 hiervor). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach gegenwärtigem Informationsstand eher davon auszugehen ist, die Knöchelorthese sei für die Erreichung des Eingliederungsziels «Fortbewegung» nicht erforderlich, sondern es genüge die Unterschenkelorthese gemäss dem bewilligten Kostenvoranschlag. Dieser Punkt ist aber – zumal beide Parteien davon ausgehen, die Unterschenkelorthese könne allein nicht benützt werden – nicht hinreichend klar und ergänzend abzuklären. Zu verneinen ist die Notwendigkeit der Knöchelorthese unter dem Aspekt des Eingliederungsziels «Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt». Was das Eingliederungsziel «Selbstsorge» anbelangt, vermitteln die vorhandenen Akten eher (aber nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit) den Eindruck, die Knöchelorthese sei notwendig für das Spielen am Boden oder biete diesbezüglich zumindest erhebliche Vorteile, indem der Fuss optimal positioniert werden kann. Das Spielen am Boden kann in diesem Alter einer medizinisch indizierten sportlichen Aktivität gleichgesetzt werden und entspricht daher prinzipiell dem Eingliederungsziel «Selbstsorge». Dies gilt umso mehr, weil der Beigeladene aufgrund der chorloretinalen Narbe am linken Auge unter einer Sehminderung und einer Schielsymptomatik leidet und deshalb nicht dreidimensional sieht (IV-Nr. 110 S. 2), was ihn bei etlichen Tätigkeiten einschränkt (kann z.B. Distanzen schlecht einschätzen [IV-Nr. 110 S. 10]). Die Kosten für die Knöchelorthese sind mit CHF 1'225.55 nicht niedrig, erscheinen aber als grundsätzlich verhältnismässig. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass das Spielen am Boden in absehbarer Zeit nicht mehr im Vordergrund stehen wird und es sich deshalb um eine vorübergehende Situation handelt. Die Beschwerdegegnerin wird ergänzend abzuklären haben, inwieweit das Spielen am Boden das Vorhandensein der Knöchelorthese voraussetzt respektive welche Vorteile damit verbunden sind. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7. 7.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Rückweisung zu neuem Entscheid mit unklarem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Die Beschwerdeführerin als obligatorischer Krankenpflegeversicherer, der in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig ist, hat aber praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 61 N 200). Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäussert und schon deshalb ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin, welche für die Beurteilung der Kostenfrage als unterliegend gilt (E. II. 7.1 hiervor), die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Abklärungen und anschliessendem neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Ingold