opencaselaw.ch

VSBES.2018.200

Solothurn · 2019-01-24 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Verzugszins der AHV-Beiträge

Sachverhalt

3.1     Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2013 mit, er habe für das

Jahr 2013 Akontobeiträge (Persönliche Beiträge Selbstständigerwerbende) auf dem

Erwerbseinkommen von CHF 46'892.00 bzw. – nach Abzug des Rentnerfreibetrages

im Jahr 2013 von CHF 16'800.00 sowie des Zinsabzugs auf dem Eigenkapital

per 31. Dezember 2013 von CHF 440.00 – auf dem beitragspflichtigen

Einkommen von (gerundet) CHF 29'600.00 in Höhe von insgesamt CHF 2'157.00

(Persönlicher Beitrag von CHF 1'729.20, FAK SO [SE] von CHF 384.60

und Verwaltungskosten von CHF 43.20) zu bezahlen. Auf der Rückseite dieses

Schreibens wurde darauf hingewiesen, die Beiträge setze man – mangels Vorliegen

einer Steuerveranlagung – vorläufig anhand der zur Verfügung stehenden Angaben,

d.h. in der Regel anhand der vorangehenden Periode, durch Kasseneinschätzung

oder gestützt auf die Selbstdeklaration des Beitragspflichtigen fest. Eine

wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

müsse der Ausgleichskasse innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des

Beitragsjahres schriftlich gemeldet werden. Dadurch lasse sich eine allfällige

Verzinsung der Differenz zwischen Akontobeiträgen und tatsächlich geschuldeten

Beiträgen vermeiden (BB 2; AK-Nr. 2).

3.2     Mit Verfügung vom 12. März

2013 setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge des Beschwerdeführers aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011 aufgrund eines von der zuständigen

Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer gemeldeten Einkommens aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit von CHF 32'343.00 bzw. – nach Abzug des

Rentnerfreibetrages im Jahr 2011 von CHF 16'800.00, nach Aufrechnung der

persönlichen Beiträge von CHF 856.55 und nach Vornahme eines Zinsabzugs

auf dem Eigenkapital per 31. Dezember 2011 von CHF 20.00 – auf dem

beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) CHF 16'300.00 fest. Dies

ergab eine Beitragsforderung von insgesamt CHF 892.80 (Persönlicher

Beitrag von CHF 850.80 und Verwaltungskosten von CHF 42.00) bzw. –

nach der bereits für diese Beitragsperiode erfolgter Fakturierung von Beiträgen

in Höhe von CHF 2'254.80 - ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers von

CHF 1'362.00 (AK-Nr. 2).

3.3     Mit gleichentags verfasstem Schreiben

vom 12. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das vorerwähnte

Schreiben vom 9. Januar 2013 betreffend Akontobeiträge 2013 (E.

II. 3.1 hiervor) werde ersetzt und die Akontobeiträge müssten nun – unter

Vorbehalt der definitiven Steuerveranlagung - auf einem Erwerbseinkommen im

Jahr 2013 von nurmehr CHF 32'000.00 bzw. einem beitragspflichtigen

Einkommen von (gerundet) CHF 15'100.00 festgesetzt werden; dies ergab zu

entrichtende Akontobeiträge von CHF 1'023.60 (Persönlicher Beitrag von

CHF 788.40, FAK SO [SE] von CHF 196.20 und Verwaltungskosten von

CHF 39.00). Gemäss der Differenzabrechnung auf der Rückseite dieses

Schreibens resultierte dabei ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers von

CHF 188.90. Im Weiteren wurde erneut darauf hingewiesen, die Beiträge

würden vorläufig anhand der zur Verfügung stehenden Angaben festgesetzt, da

noch keine Steuerveranlagung vorliege. Der Beschwerdeführer habe eine

wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der

Beschwerdegegnerin innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres schriftlich

zu melden. Dadurch lasse sich eine allfällige Verzinsung der Differenz zwischen

Akontobeiträgen und tatsächlich geschuldeten Beiträgen vermeiden (BB 3;

AK-Nr. 2).

3.4     Am 19. Februar 2014 verlangte

die Beschwerdegegnerin bei der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn auf

elektronischem Weg den Beschwerdeführer betreffende AHV-Steuermeldungen (Sedex;

AK-Nr. 3; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Da die Aussage des

Beschwerdeführers, wonach die kantonale Steuerbehörde Solothurn die AHV-Meldung

2013 per 23. April 2015 auf elektronischem Weg habe zukommen lassen, von der

Beschwerdegegnerin nicht bestätigt werden konnte, erfolgte hierzu am

16. August 2018 ein interner Datenabgleich der «IT» der Beschwerdegegnerin.

Aufgrund dieses Datenabgleichs konnte ein Eingang der AHV-Meldung 2013 am

23. April 2015 bei der Beschwerdegegnerin definitiv ausgeschlossen werden (vgl.

AK-Nr. 4 und BB 14).

3.5     Mangels feststellbaren Erhalts

der AHV-Meldung 2013 mahnte die Beschwerdegegnerin die Steuerbehörde am

8. Februar 2018 (AK-Nr. 5). Am 23. Februar 2018 meldete die

Steuerbehörde des Kantons Solothurn der Beschwerdegegnerin das Einkommen des

Beschwerdeführers aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von

CHF 43'093.00 (AK-Nr. 6).

3.6     Am 23. Februar 2018 erliess

die Beschwerdegegnerin auf dem im Jahr 2013 erzielten Einkommen von

CHF 43'093.00 bzw. einem beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) CHF 27'000.00

die definitive Beitragsverfügung und setzte die Beiträge auf CHF 1'972.20

fest, woraus sich gemäss der Differenzabrechnung ein Saldo zu Gunsten der

Beschwerdegegnerin von CHF 948.60 (Jahresbetrag von CHF 1'972.20

abzüglich bereits fakturierter Betrag von CHF 1'023.60). Gleichzeitig

wurden auf dem Saldo aller zinspflichtiger Beiträge von CHF 948.60

Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 23. Februar

2018 in Höhe von CHF 149.25 (Zinssatz von 5 %) in Rechnung gestellt.

Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, sie habe von der zuständigen

Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer die AHV-Steuermeldung erhalten.

Diese sei für die Ausgleichskasse verbindlich (BB 5).

3.7     Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer auf dessen Eingaben vom 4. und 7. April 2018

(BB 6 und 8) hin mit Schreiben vom 16. Mai 2018 mit, die Verfügung

betreffend Beiträge für das Jahr 2011 sei ihm am 12. März 2013 mit einem

Einkommen in Höhe von CHF 32'343.00 eröffnet worden. Dieses sei dann als

neue Grundlage für die Akontoanpassung 2013 herangezogen worden. Auf eine

Mitteilung, wonach diese Neueinschätzung nicht dem voraussichtlichen Einkommen

entspreche, habe der Beschwerdeführer verzichtet. Insofern sei seine Aussage,

er habe keine Anpassung des Einkommens verlangt, richtig. Sein Versäumnis habe

aber dazu geführt, dass nun Verzugszinsen zu erheben seien. Eine rechtzeitige

Anpassung hätte eine Verzugszinsberechnung verhindert. Davon unabhängig sei der

Zeitpunkt der Lieferung der definitiven Einkommenszahlen durch die Steuerbehörde.

Wenn eine Meldung der Steuerbehörde verspätet zugehe, könne dies nicht der

Ausgleichskasse als Versäumnis angerechnet werden. Diese habe fristgerecht am

23. Februar 2018 die definitive Beitragsverfügung 2013 erlassen

(BB 9).

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin wies die

Einsprache des Beschwerdeführers mit vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 im Wesentlichen mit der Begründung

ab, die Anpassung der Akontobeiträge für das Jahr 2013 vom 12. März 2013

sei gestützt auf das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen für das Jahr

2011 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, das den

Akontobeiträgen zu Grunde liegende Einkommen zu kontrollieren. Allenfalls hätte

er eine kompetente Beratung beiziehen können. Eine rechtzeitige Mitteilung der

Einkommenshöhe im Jahr 2013 wäre nicht mit viel Aufwand verbunden gewesen. Der

Jahresverdienst bzw. Reingewinn im Jahr 2013 von CHF 43'093.00 sei von der

Steuerverwaltung des Kantons Solothurn am 23. Februar 2018 gemeldet worden.

Dieses Einkommen sei auf erneute Anfrage hin vom zuständigen Sachbearbeiter der

Steuerbehörde bestätigt worden. Im Weiteren habe die Wiederaufrechnung der in

Abzug gebrachten persönlichen Beiträge durch die Ausgleichskasse zu erfolgen

(A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber

geltend, seine Beschwerde betreffe nicht die Beitragszahlung für das Jahr 2013,

sondern die Erhebung von Verzugszinsen. Die Beitragsverfügung für die Beiträge

2013 sei erst am 23. Februar 2018 erstellt worden. Auf seine Anfrage bei

der Beschwerdegegnerin hin habe er die Antwort erhalten, dass die erforderlichen

Angaben der Steuerbehörde erst nach Verlangen vom 8. Februar 2018

eingegangen seien. Seine Recherchen hätten indessen ergeben, dass die

Einkommensangaben vom Steueramt Solothurn bereits am 23. April 2015

übermittelt worden seien. Die Beschwerdegegnerin wolle diese jedoch nicht

erhalten haben. Sie habe angegeben, die Einkommensmeldung am 4. März 2016

verlangt zu haben; die Steuerverwaltung finde jedoch keine solche Anfrage. Erst

das Verlangen der Steuermeldung vom 8. Februar 2018 sei dokumentiert; auf

diese Eingabe hin sei die Steuermeldung 2013 zugestellt worden. Im Weiteren

wird vom Beschwerdeführer beanstandet, es seien ihm am 9. Januar und

12. März 2013 zwei Schreiben betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2013

auf Einkommen von CHF 46'892.00 und CHF 32'000.00 zugegangen. Diese

Einkommenskorrektur sei nicht von ihm verlangt worden. Er wisse nicht, weshalb

man diese vorgenommen habe. Dem Vorwurf, er hätte die Einkommensänderungen

rechtzeitig melden müssen, sei entgegenzuhalten, dass man zu Beginn des Jahres

nicht wissen könne, wieviel man Ende Jahr verdient habe. Ausserdem habe er aus

gesundheitlichen Gründen die Beschwerdegegnerin nicht kontrollieren können. Es

sei interessant, dass in den Jahren nach 2013 Abrechnungen erstellt worden

seien und er zu viel bezahlte Akontobeiträge zurückerhalten habe. Deshalb sei

die Erklärung, nach nochmaliger Prüfung sei kein Eingang der fraglichen

Steuermeldung feststellbar, nicht sehr glaubwürdig. Wären die Bearbeitung

dieser Angelegenheit und der Erlass der Verfügung rechtzeitig erfolgt, hätte

man sich den ganzen Aufwand, den Ärger und die Kosten sparen können. Die

Beiträge für das Jahr 2013 seien bezahlt worden, nicht jedoch der Verzugszins

(A.S. 4 ff.). Mit Replik vom 11. Oktober 2018 hält der

Beschwerdeführer an seinem Begehren, es sie auf eine Verzugszinsforderung zu

verzichten, fest (A.S. 12 f.).

4.2     Zunächst ist festzustellen, dass

die Festsetzung der Beiträge des Beschwerdeführers aus seiner selbstständigen

Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

mehr strittig ist. Sowohl die von ihm im Einspracheverfahren beanstandete

Differenz bei der Verbuchung seiner bereits erfolgten Akontozahlungen als auch

die bei der Beitragsfestsetzung vorzunehmende Aufrechnung der persönlichen

Beiträge (vgl. Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) wurden von der

Beschwerdegegnerin hinreichend erläutert (vgl. BB 7 und 9, A.S. 3)

und die entsprechend Belege eingereicht (vgl. Kontoauszug vom 5. April

2018, AK-Nr. 7). Der Beschwerdeführer erklärte denn auch mit Eingaben vom 7. April

(BB 8), 30. Mai (BB 10) und 15. Juni 2018 (BB 11), das

im Jahr 2013 erzielte Erwerbseinkommen sei korrekt und die noch offenen

Beiträge gemäss Beitragsverfügung vom 23. Februar 2018 von CHF 948.60

seien von ihm bezahlt worden. Dementsprechend weist er in seiner vorliegend zu

beurteilenden Beschwerde darauf hin, diese betreffe nicht die Beitragszahlung

für das Jahr 2013, sondern ausschliesslich den gleichzeitig festgesetzten

Verzugszins von CHF 149.25 (A.S. 4). Demnach ist zu prüfen, ob sich dieser

als gesetzeskonform erweist.

4.3     Der Auffassung des

Beschwerdeführers, die Beitragsverfügung 2013 (AK-Nr. 5) sei von der

Beschwerdegegnerin erst am 23. Februar 2018 erlassen worden, was diese zu

verantworten habe, da die Einkommensangaben für das Jahr 2013 von der

Steuerbehörde bereits am 23. April 2015 übermittelt worden seien, und

demzufolge sei auf eine Verzugszinsforderung zu verzichten, kann nicht gefolgt

werden. Wie (unter E. II. 2.2 hiervor) erwähnt, kommt dem Verzugszins ausschliesslich

die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld

zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und

Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in

pauschalierter Form auszugleichen. Der Verzugszins weist keinen pönalen

Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Demnach

ist unerheblich, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein

Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung trifft. Im

Lichte dieser Rechtsprechung ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand unerheblich.

Nachdem die Verzugszinspflicht auch besteht, wenn der Verzug einem Verschulden

der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben wäre, hat die Zinspflicht erst recht zu

gelten, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich des

Steueramts, vorliegen sollte (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305

und 134 V 202 E. 3.3 S. 206, je mit Hinweisen). Es ist somit für die Verzugszinspflicht

des Beschwerdeführers nicht relevant, dass der zuständige Sachbearbeiter des

Steueramts Solothurn dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bestätigte, die

AHV-Meldung betreffend Einkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit

sei der Beschwerdegegnerin bereits am 23. April 2015 übermittelt worden. Ebenso

wenig ist massgebend, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer bestätigt haben soll, die AHV-Meldung sei am 4. März

2016 bei der Steuerbehörde reklamiert worden. Diese (unbelegten) Behauptungen des

Beschwerdeführers vermögen an der bestehenden Verzugszinspflicht des

Beschwerdeführers nichts zu ändern.

4.4     Im Weiteren ist – angesichts der

vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände – lediglich ergänzend festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Abklärungen ihrer IT-Spezialisten

keinen Eingang der von der kantonalen Steuerbehörde am 23. April 2015

angeblich übermittelten Steuermeldung 2013 feststellen konnte. Gemäss ihren

nachvollziehbaren Ausführungen erfolgte am 19. Februar 2014 die

elektronische Bestellung (Sedex) der AHV-Meldung 2013 bei der zuständigen

Steuerbehörde des Kantons Solothurn (AK-Nr. 3; vgl. E. II. 2.5

hiervor). Aufgrund des von den IT-Spezialisten durchgeführten internen Datenabgleichs

vom 16. August 2018 ist ein Eingang einer AHV-Meldung 2013 am

23. April 2015 definitiv auszuschliessen, zumal die Beschwerdegegnerin

darauf hinweist, Einträge auf diesem Auszug seien nicht manipulierbar und

könnten daher von ihr nicht ausgetragen werden (vgl. Beschwerdeantwort,

A.S. 8). Den vorliegenden Unterlagen (Auszug/Zusammenfassung und

detaillierte Steuermeldungen) können nur die Zustellungen der den

Beschwerdeführer betreffenden Steuermeldungen für die Jahre 2012 vom

3. April 2014 (Einkommen von CHF 77'163.00), für das Jahr 2014 vom

3. März 2016 (Einkommen von CHF 15'627.00) und für das Jahr 2015 vom

2. März 2017 (Einkommen von CHF 13'522.00) entnommen werden (vgl. AK-Nr. 4).

Mangels feststellbaren Erhalts der AHV-Meldung für das Jahr 2013 wurde am

8. Februar 2018 die Zustellung der AHV-Meldung bei der Steuerbehörde

gemahnt (AK-Nr. 5). Am 23. Februar 2018 stellte dann die

Steuerbehörde die detaillierte AHV-Meldung für das Jahr 2013 (Einkommen von

CHF 43’093.00) der Beschwerdegegnerin zu (AK-Nr. 6). Diese wurde

gleichentags verarbeitet und die entsprechende Beitragsforderung dem

Beschwerdeführer zugestellt (Verfügung vom 23. Februar 2018, AK-Nr. 1).

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer auf dessen Eingaben vom 8.

und 14. August 2018 (BB 12 und 13) hin am 17. August 2018 noch mit,

wie bereits kommuniziert sei nach mehrfacher Prüfung durch ihre IT-Spezialisten

kein Eingang der von der kantonalen Steuerbehörde Solothurn angeblich am

23. April 2015 übermittelten Steuermeldung 2013 feststellbar. Die

Steuerbehörde gehe alleine «aufgrund eines gesetzten Hakens in einem

Prüfkästchen davon aus, dass der elektronische Meldeversand stattgefunden habe.

Aus Erfahrung mit anderen kantonalen Steuerbehörden seien hier jedoch häufiger

Fehlfunktionen möglich, sodass der Versand keinesfalls als belegt gelten könne»

(BB 14). Diese Darstellung der Beschwerdegegnerin erscheint angesichts der

durchgeführten mehrmaligen Abklärungen durch ihre IT-Spezialisten als plausibel

und nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht belegen

kann. Auch die stets erneuerte Darstellung des Beschwerdeführers, das

Ausbleiben der AHV-Meldung für das Jahr 2013 sei von der Beschwerdegegnerin am

4. März 2016 bei der Steuerbehörde reklamiert worden, bleibt unbelegt und

ist anzuzweifeln, weist doch der Beschwerdeführer selber darauf hin, die

Steuerbehörde finde keine solche Anfrage (vgl. BB 6, 8, 10, 11 und 12,

A.S. 4 und 12). Dass die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2017 (der

Beschwerdeführer erzielte seit 2 Jahren kein Einkommen mehr über dem

Rentenfreibetrag von CHF 16’800.00 pro Jahr) aufgrund der vorgenommenen

Differenzabrechnung ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers ergab (vgl.

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2017, BB 4), vermag die

Abklärungsergebnisse der Beschwerdegegnerin nicht in Frage zu stellen. Wie oben

(unter E. II. 4.3 hiervor erwähnt), sind die vom Beschwerdeführer

wiederholt erhobenen Einwände jedoch nicht relevant, da es für die ihm

obliegende Verzugszinspflicht ohne Belang ist, ob die Beschwerdegegnerin oder

die Steuerbehörde ein Verschulden trifft.

4.5     Ferner ist darauf hinzuweisen, dass

die Beitragspflichtigen den Ausgleichskassen nach Art. 24 Abs. 4 AHVV

die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom

voraussichtlichen Einkommen zu melden haben. Damit hat es die

beitragspflichtige Person in der Hand, Verzugszinsen gemäss Art. 41

bis

lit. f AHVV zu vermeiden, indem die Ausgleichskasse dank rechtzeitiger

Meldung des höheren Erwerbseinkommens die Akontobeiträge heraufsetzt, womit

diese weniger als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen

liegen. Die (rückwirkende) Verzugszinspflicht nach Massgabe von Art. 41

bis

lit. f AHVV setzt somit nur ein, wenn die beitragspflichtige Person es

versäumt, der Verwaltung das höhere Einkommen rechtzeitig zu melden (BGE 134 V

202 E. 3.4 S. 206 f.; vgl. E. II. 2.3 und 2.4 hiervor).

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht

darauf hinweist, erfolgte die Anpassung bzw. Reduktion der Akontobeiträge für

das Jahr 2013 (Einkommen von nurmehr CHF 32’000.00) vom 12. März 2013

(BB 3) – nachdem die Akontobeiträge für dieses Jahr gemäss Schreiben vom

9. Januar 2013 zunächst noch aufgrund der Berechnungsgrundlagen des

Vorjahres (Einkommen von CHF 46'892.00) festgesetzt worden waren (BB 2)

– gestützt auf das zuvor durch die Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer mitgeteilte

(verbindliche) Einkommen im Jahr 2011 von CHF 32'343.00 (AK-Nr. 2). Dieses

Vorgehen ist korrekt, da die Ausgleichskassen die Akontobeiträge gemäss

Art. 24 Abs. 3 AHVV anzupassen haben, wenn sich während oder nach

Ablauf des Beitragsjahres zeigt, dass das Einkommen wesentlich vom

voraussichtlichen Einkommen abweicht (WSN, Rz. 1153; vgl. E. II. 2.3

und 2.4 hiervor). Das angepasste Einkommen von CHF 32'000.00 weicht vom

voraussichtlichen Einkommen von CHF 46'892.00 gemäss dem Schreiben vom

9. Januar 2013 um rund 30 % ab, weshalb es sich um eine wesentliche

Abweichung handelt (WSN, Rz. 1155; vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin war demnach verpflichtet, die Akontobeiträge für das Jahr

2013 auf CHF 32'000.00 zu reduzieren. Ein einsprechendes Verlangen des

Beschwerdeführers war hierfür nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer

versäumte es dann spätestens nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses 2013, gegenüber

der Beschwerdegegnerin glaubhaft zu machen, dieses Einkommen entspreche

offensichtlich nicht seinem voraussichtlichen Einkommen in diesem Jahr (vgl.

Art. 24 Abs. 2 AHVV). Es wäre ihm offen gestanden, dies rechtzeitig

zu tun, nachdem er von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Januar

und 12. März 2013 ausdrücklich (mit Fettschrift) darauf aufmerksam gemacht

worden war, er habe eine wesentliche Veränderung des Einkommens aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit der Ausgleichskasse innerhalb von 12 Monaten

nach Ablauf des Beitragsjahres schriftlich zu melden, wodurch sich eine

allfällige Verzinsung der Differenz zwischen Akontobeiträgen unter tatsächlich

geschuldeten Beiträgen vermeiden lasse (BB 2 und 3). Hinweise, dass der

Beschwerdeführer aufgrund der von ihm erwähnten gesundheitlichen Probleme oder

seines Alters von einer rechtzeitigen Meldung abgehalten worden wäre, sind

nicht ersichtlich. Sein Einwand, er habe aus gesundheitlichen Gründen die

Arbeit der Beschwerdegegnerin nicht kontrollieren können, geht fehl. Seine

Verpflichtung bestand lediglich darin, eine regelmässige Kontrolle seines

erheblich schwankenden Einkommens durchzuführen und rechtzeitig eine Meldung

der wesentlichen Einkommensänderung an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Dies

hätte genügt, um die vorliegend strittige Verzugszinsforderung der

Beschwerdegegnerin zu vermeiden.

5.       Nach dem Gesagten ist die

Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 vom 23. Februar

2018, worin gestützt auf ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 43'093.00 bzw. ein

beitragspflichtiges Einkommen von (gerundet) CHF 27'000.00 neben der definitiven

Beitragsforderung in Höhe von insgesamt CHF 1'972.20 auch Verzugszinsen

von CHF 149.25 festgesetzt wurden, nicht zu beanstanden. Es bestehen keine

Anhaltspunkte, dass der Zinsenlauf (vom 1. Januar 2015 bis 23. Februar

2018) oder der Zinssatz (5 %) nicht korrekt festgesetzt worden wären (vgl.

Art. 41

bis

Abs. 1 lit. f und Art. 42 Abs. 2

und 3 AHVV). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Ob

die öffentliche Hand in den fraglichen Jahren (2015 bis 2018) in der Lage

gewesen wäre, mit der geschuldeten Summe einen entsprechenden Ertrag zu erwirtschaften,

ist unerheblich, da der Verzugszins nicht exakt den der Verwaltung durch den

Verzug der beitragspflichtigen Person entstandenen Schaden auszugleichen hat

(BGE 134 V 202 E. 3.3.1 und 3.5 S. 206 f.). Die gegen den vorliegend

angefochtenen, die Verfügung vom 23. Februar 2018 bestätigenden

Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 gerichtete Beschwerde ist

abzuweisen.

6.

6.1     Ausgangsgemäss steht dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu

(Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 1.1     Der 1943 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist der Ausgleichskasse Verom (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur Beitragserfüllung als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Nach Erhalt der Steuermeldung vom 23. Februar 2018 erliess die Beschwerdegegnerin gleichentags eine Beitragsverfügung, worin sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom

1. Januar bis 31. Dezember 2013 aufgrund eines Erwerbseinkommens von CHF 43'093.00 bzw. eines beitragspflichtigen Einkommens von (gerundet) CHF 27'000.00 festsetzte, was zu einer Beitragsforderung von CHF 1'972.20 führte (persönliche Beiträge von CHF 1'544.40, Verwaltungskosten von CHF 76.80 und FAK-Beiträge SO [SE] von CHF 351.00). Gleichzeitig erhob die Beschwerdegegnerin auf dem Saldo der noch offenen Beiträge von CHF 948.60 (Beitragsforderung von CHF 1'972.20 abzüglich bereits fakturierte Beiträge von CHF 1'023.60) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 23. Februar 2018 Verzugszinsen (Zinssatz von 5 %) in Höhe von CHF 149.25 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

E. 1.2 Mit vorgängigen mündlichen sowie schriftlichen Eingaben vom 4. und 7. April, 30. Mai und

15. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die vorerwähnte Beitragsverfügung. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er habe am

9. Januar 2013 eine Aufforderung zur Bezahlung von Akontobeiträgen auf einem Erwerbseinkommen von CHF 46'892.00 und am 12. März 2013 eine solche auf einem Erwerbseinkommen von CHF 32’000.00 erhalten. Er habe jedoch nie eine Anpassung der Beiträge an das veränderte Einkommen verlangt. Die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn habe der Beschwerdegegnerin am

23. April 2015 die Angaben für das Jahr 2013 übermittelt. Die Beitragsforderung von CHF 948.60 sei mittlerweile bezahlt worden. Von der Erhebung von Verzugszinsen sei jedoch abzusehen (Beschwerdebeilagen [BB] Nr. 6, 8, 10 und 11). 1.3       Mit Einspracheentscheid vom

24. Juli 2018 wurde die Einsprache des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Anpassung der Akontobeiträge 2013 vom 12. März 2013 sei aufgrund des zuvor durch die zuständige Steuerbehörde des Kantons Solothurn mitgeteilten definitiven Einkommens im Jahr 2011 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, das den Akontobeiträgen zu Grunde liegende Einkommen zu kontrollieren; allenfalls hätte er eine Beratung beiziehen können. Der Jahresverdienst (bzw. der genaue Reingewinn) des Jahres 2013 sei mit Steuermeldung vom

23. Februar 2018 in Höhe von CHF 43'093.00 gemeldet worden. Die Festsetzung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 sei gesetzmässig erfolgt (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

E. 2 2.1     Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) sind für fällige Beitragsforderungen und

Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.

Verzugszinsen zu entrichten haben nach Art. 41

bis

Abs. 1

lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;

SR 831.101) u.a. Selbstständigerwerbende auf auszugleichenden persönlichen

Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich

geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des

dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem

1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Gemäss

Art. 41

bis

Abs. 2 AHVV endet der Zinsenlauf mit der

vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen

Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei

Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern

die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV

beträgt der Verzugszinssatz 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise

berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42

Abs. 3 AHVV).

2.2     Dem Verzugszins kommt die

Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu.

Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und

Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in

pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen

Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet.

Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den

Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein

Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung trifft

(BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305, 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206,

je mit Hinweisen).

2.3     Gemäss Art. 24 Abs. 1

AHVV haben die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch

Akontobeiträge zu leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge

auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei

vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei

denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich

nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Zeigt

sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich

vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die

Akontobeiträge an (Art. 24 Abs. 3 AHVV). Die Beitragspflichtigen

haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge

erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und

wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden

(Art. 24 Abs. 4 und Art. 209 Abs. 2 AHVV). Die

Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer

Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor

(Art. 25 Abs. 1 AHVV; Rz. 1145 der Wegleitung des Bundesamtes

für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden

und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]).

2.4     Zeigt sich während oder nach

Ablauf des Beitragsjahres, dass das erzielte Einkommen wesentlich vom

voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge

an (Art. 24 Abs. 3 AHVV). Sie passen sie unverzüglich an, wenn aus

der letzten Steuerveranlagung hervorgeht, dass das erzielte Einkommen im

Verhältnis zum ursprünglich angenommenen wesentlich zu- oder abgenommen hat und

mithin die derzeit bezahlten Akontobeiträge zu hoch oder zu tief sind (WSN,

Rz. 1153). Die Beitragspflichtigen haben ihrer Ausgleichskasse die

wesentliche Abweichung während oder nach Ablauf des Beitragsjahres zu melden

und glaubhaft zu machen (z.B. nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses;

Art. 24 Abs. 4 AHVV; WSN, Rz. 1154). Als wesentlich gilt eine

Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens

25 % (WSN, Rz. 1155). Um Missverständnisse und Unstimmigkeiten zu

vermeiden, haben die Ausgleichskassen die Selbstständigerwerbenden in

geeigneter Weise (beispielsweise mit einem entsprechenden Hinweis auf den

Beitragsrechnungen) darauf aufmerksam zu machen, dass wesentliche Abweichungen

vom voraussichtlichen Einkommen gemeldet werden müssen und dass andernfalls

nach Art. 41

bis

Abs. 1 lit. f AHVV Verzugszinsen

anfallen können (WSN, Rz. 1156).

2.5     Der Datenaustausch zwischen den

Ausgleichskassen und den Steuerbehörden (Bestellungen und Steuermeldungen)

erfolgt ausschliesslich elektronisch (WSN, Rz. 1208). Die Daten werden

einheitlich über die elektronische Datenaustauschplattform (DAP) basierend auf

Sedex ausgetauscht (WSN, Rz. 1209). Die Ausgleichskassen haben für jede

ihnen angeschlossene selbstständigerwerbende Person eine Steuermeldung zu

bestellen (WSN, Rz. 1211). Die Angaben der Steuerbehörden sind für die

Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; WSN, Rz. 1230

Satz 1 und 1232).

3.       Im vorliegenden Fall ergibt

sich aus den ins Recht gelegten Akten folgender Sachverhalt:

3.1     Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2013 mit, er habe für das

Jahr 2013 Akontobeiträge (Persönliche Beiträge Selbstständigerwerbende) auf dem

Erwerbseinkommen von CHF 46'892.00 bzw. – nach Abzug des Rentnerfreibetrages

im Jahr 2013 von CHF 16'800.00 sowie des Zinsabzugs auf dem Eigenkapital

per 31. Dezember 2013 von CHF 440.00 – auf dem beitragspflichtigen

Einkommen von (gerundet) CHF 29'600.00 in Höhe von insgesamt CHF 2'157.00

(Persönlicher Beitrag von CHF 1'729.20, FAK SO [SE] von CHF 384.60

und Verwaltungskosten von CHF 43.20) zu bezahlen. Auf der Rückseite dieses

Schreibens wurde darauf hingewiesen, die Beiträge setze man – mangels Vorliegen

einer Steuerveranlagung – vorläufig anhand der zur Verfügung stehenden Angaben,

d.h. in der Regel anhand der vorangehenden Periode, durch Kasseneinschätzung

oder gestützt auf die Selbstdeklaration des Beitragspflichtigen fest. Eine

wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

müsse der Ausgleichskasse innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des

Beitragsjahres schriftlich gemeldet werden. Dadurch lasse sich eine allfällige

Verzinsung der Differenz zwischen Akontobeiträgen und tatsächlich geschuldeten

Beiträgen vermeiden (BB 2; AK-Nr. 2).

3.2     Mit Verfügung vom 12. März

2013 setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge des Beschwerdeführers aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011 aufgrund eines von der zuständigen

Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer gemeldeten Einkommens aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit von CHF 32'343.00 bzw. – nach Abzug des

Rentnerfreibetrages im Jahr 2011 von CHF 16'800.00, nach Aufrechnung der

persönlichen Beiträge von CHF 856.55 und nach Vornahme eines Zinsabzugs

auf dem Eigenkapital per 31. Dezember 2011 von CHF 20.00 – auf dem

beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) CHF 16'300.00 fest. Dies

ergab eine Beitragsforderung von insgesamt CHF 892.80 (Persönlicher

Beitrag von CHF 850.80 und Verwaltungskosten von CHF 42.00) bzw. –

nach der bereits für diese Beitragsperiode erfolgter Fakturierung von Beiträgen

in Höhe von CHF 2'254.80 - ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers von

CHF 1'362.00 (AK-Nr. 2).

3.3     Mit gleichentags verfasstem Schreiben

vom 12. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das vorerwähnte

Schreiben vom 9. Januar 2013 betreffend Akontobeiträge 2013 (E.

II. 3.1 hiervor) werde ersetzt und die Akontobeiträge müssten nun – unter

Vorbehalt der definitiven Steuerveranlagung - auf einem Erwerbseinkommen im

Jahr 2013 von nurmehr CHF 32'000.00 bzw. einem beitragspflichtigen

Einkommen von (gerundet) CHF 15'100.00 festgesetzt werden; dies ergab zu

entrichtende Akontobeiträge von CHF 1'023.60 (Persönlicher Beitrag von

CHF 788.40, FAK SO [SE] von CHF 196.20 und Verwaltungskosten von

CHF 39.00). Gemäss der Differenzabrechnung auf der Rückseite dieses

Schreibens resultierte dabei ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers von

CHF 188.90. Im Weiteren wurde erneut darauf hingewiesen, die Beiträge

würden vorläufig anhand der zur Verfügung stehenden Angaben festgesetzt, da

noch keine Steuerveranlagung vorliege. Der Beschwerdeführer habe eine

wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der

Beschwerdegegnerin innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres schriftlich

zu melden. Dadurch lasse sich eine allfällige Verzinsung der Differenz zwischen

Akontobeiträgen und tatsächlich geschuldeten Beiträgen vermeiden (BB 3;

AK-Nr. 2).

3.4     Am 19. Februar 2014 verlangte

die Beschwerdegegnerin bei der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn auf

elektronischem Weg den Beschwerdeführer betreffende AHV-Steuermeldungen (Sedex;

AK-Nr. 3; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Da die Aussage des

Beschwerdeführers, wonach die kantonale Steuerbehörde Solothurn die AHV-Meldung

2013 per 23. April 2015 auf elektronischem Weg habe zukommen lassen, von der

Beschwerdegegnerin nicht bestätigt werden konnte, erfolgte hierzu am

16. August 2018 ein interner Datenabgleich der «IT» der Beschwerdegegnerin.

Aufgrund dieses Datenabgleichs konnte ein Eingang der AHV-Meldung 2013 am

23. April 2015 bei der Beschwerdegegnerin definitiv ausgeschlossen werden (vgl.

AK-Nr. 4 und BB 14).

3.5     Mangels feststellbaren Erhalts

der AHV-Meldung 2013 mahnte die Beschwerdegegnerin die Steuerbehörde am

8. Februar 2018 (AK-Nr. 5). Am 23. Februar 2018 meldete die

Steuerbehörde des Kantons Solothurn der Beschwerdegegnerin das Einkommen des

Beschwerdeführers aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von

CHF 43'093.00 (AK-Nr. 6).

3.6     Am 23. Februar 2018 erliess

die Beschwerdegegnerin auf dem im Jahr 2013 erzielten Einkommen von

CHF 43'093.00 bzw. einem beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) CHF 27'000.00

die definitive Beitragsverfügung und setzte die Beiträge auf CHF 1'972.20

fest, woraus sich gemäss der Differenzabrechnung ein Saldo zu Gunsten der

Beschwerdegegnerin von CHF 948.60 (Jahresbetrag von CHF 1'972.20

abzüglich bereits fakturierter Betrag von CHF 1'023.60). Gleichzeitig

wurden auf dem Saldo aller zinspflichtiger Beiträge von CHF 948.60

Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 23. Februar

2018 in Höhe von CHF 149.25 (Zinssatz von 5 %) in Rechnung gestellt.

Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, sie habe von der zuständigen

Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer die AHV-Steuermeldung erhalten.

Diese sei für die Ausgleichskasse verbindlich (BB 5).

3.7     Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer auf dessen Eingaben vom 4. und 7. April 2018

(BB 6 und 8) hin mit Schreiben vom 16. Mai 2018 mit, die Verfügung

betreffend Beiträge für das Jahr 2011 sei ihm am 12. März 2013 mit einem

Einkommen in Höhe von CHF 32'343.00 eröffnet worden. Dieses sei dann als

neue Grundlage für die Akontoanpassung 2013 herangezogen worden. Auf eine

Mitteilung, wonach diese Neueinschätzung nicht dem voraussichtlichen Einkommen

entspreche, habe der Beschwerdeführer verzichtet. Insofern sei seine Aussage,

er habe keine Anpassung des Einkommens verlangt, richtig. Sein Versäumnis habe

aber dazu geführt, dass nun Verzugszinsen zu erheben seien. Eine rechtzeitige

Anpassung hätte eine Verzugszinsberechnung verhindert. Davon unabhängig sei der

Zeitpunkt der Lieferung der definitiven Einkommenszahlen durch die Steuerbehörde.

Wenn eine Meldung der Steuerbehörde verspätet zugehe, könne dies nicht der

Ausgleichskasse als Versäumnis angerechnet werden. Diese habe fristgerecht am

23. Februar 2018 die definitive Beitragsverfügung 2013 erlassen

(BB 9).

E. 4 4.1     Die Beschwerdegegnerin wies die

Einsprache des Beschwerdeführers mit vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 im Wesentlichen mit der Begründung

ab, die Anpassung der Akontobeiträge für das Jahr 2013 vom 12. März 2013

sei gestützt auf das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen für das Jahr

2011 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, das den

Akontobeiträgen zu Grunde liegende Einkommen zu kontrollieren. Allenfalls hätte

er eine kompetente Beratung beiziehen können. Eine rechtzeitige Mitteilung der

Einkommenshöhe im Jahr 2013 wäre nicht mit viel Aufwand verbunden gewesen. Der

Jahresverdienst bzw. Reingewinn im Jahr 2013 von CHF 43'093.00 sei von der

Steuerverwaltung des Kantons Solothurn am 23. Februar 2018 gemeldet worden.

Dieses Einkommen sei auf erneute Anfrage hin vom zuständigen Sachbearbeiter der

Steuerbehörde bestätigt worden. Im Weiteren habe die Wiederaufrechnung der in

Abzug gebrachten persönlichen Beiträge durch die Ausgleichskasse zu erfolgen

(A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber

geltend, seine Beschwerde betreffe nicht die Beitragszahlung für das Jahr 2013,

sondern die Erhebung von Verzugszinsen. Die Beitragsverfügung für die Beiträge

2013 sei erst am 23. Februar 2018 erstellt worden. Auf seine Anfrage bei

der Beschwerdegegnerin hin habe er die Antwort erhalten, dass die erforderlichen

Angaben der Steuerbehörde erst nach Verlangen vom 8. Februar 2018

eingegangen seien. Seine Recherchen hätten indessen ergeben, dass die

Einkommensangaben vom Steueramt Solothurn bereits am 23. April 2015

übermittelt worden seien. Die Beschwerdegegnerin wolle diese jedoch nicht

erhalten haben. Sie habe angegeben, die Einkommensmeldung am 4. März 2016

verlangt zu haben; die Steuerverwaltung finde jedoch keine solche Anfrage. Erst

das Verlangen der Steuermeldung vom 8. Februar 2018 sei dokumentiert; auf

diese Eingabe hin sei die Steuermeldung 2013 zugestellt worden. Im Weiteren

wird vom Beschwerdeführer beanstandet, es seien ihm am 9. Januar und

12. März 2013 zwei Schreiben betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2013

auf Einkommen von CHF 46'892.00 und CHF 32'000.00 zugegangen. Diese

Einkommenskorrektur sei nicht von ihm verlangt worden. Er wisse nicht, weshalb

man diese vorgenommen habe. Dem Vorwurf, er hätte die Einkommensänderungen

rechtzeitig melden müssen, sei entgegenzuhalten, dass man zu Beginn des Jahres

nicht wissen könne, wieviel man Ende Jahr verdient habe. Ausserdem habe er aus

gesundheitlichen Gründen die Beschwerdegegnerin nicht kontrollieren können. Es

sei interessant, dass in den Jahren nach 2013 Abrechnungen erstellt worden

seien und er zu viel bezahlte Akontobeiträge zurückerhalten habe. Deshalb sei

die Erklärung, nach nochmaliger Prüfung sei kein Eingang der fraglichen

Steuermeldung feststellbar, nicht sehr glaubwürdig. Wären die Bearbeitung

dieser Angelegenheit und der Erlass der Verfügung rechtzeitig erfolgt, hätte

man sich den ganzen Aufwand, den Ärger und die Kosten sparen können. Die

Beiträge für das Jahr 2013 seien bezahlt worden, nicht jedoch der Verzugszins

(A.S. 4 ff.). Mit Replik vom 11. Oktober 2018 hält der

Beschwerdeführer an seinem Begehren, es sie auf eine Verzugszinsforderung zu

verzichten, fest (A.S. 12 f.).

4.2     Zunächst ist festzustellen, dass

die Festsetzung der Beiträge des Beschwerdeführers aus seiner selbstständigen

Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

mehr strittig ist. Sowohl die von ihm im Einspracheverfahren beanstandete

Differenz bei der Verbuchung seiner bereits erfolgten Akontozahlungen als auch

die bei der Beitragsfestsetzung vorzunehmende Aufrechnung der persönlichen

Beiträge (vgl. Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) wurden von der

Beschwerdegegnerin hinreichend erläutert (vgl. BB 7 und 9, A.S. 3)

und die entsprechend Belege eingereicht (vgl. Kontoauszug vom 5. April

2018, AK-Nr. 7). Der Beschwerdeführer erklärte denn auch mit Eingaben vom 7. April

(BB 8), 30. Mai (BB 10) und 15. Juni 2018 (BB 11), das

im Jahr 2013 erzielte Erwerbseinkommen sei korrekt und die noch offenen

Beiträge gemäss Beitragsverfügung vom 23. Februar 2018 von CHF 948.60

seien von ihm bezahlt worden. Dementsprechend weist er in seiner vorliegend zu

beurteilenden Beschwerde darauf hin, diese betreffe nicht die Beitragszahlung

für das Jahr 2013, sondern ausschliesslich den gleichzeitig festgesetzten

Verzugszins von CHF 149.25 (A.S. 4). Demnach ist zu prüfen, ob sich dieser

als gesetzeskonform erweist.

4.3     Der Auffassung des

Beschwerdeführers, die Beitragsverfügung 2013 (AK-Nr. 5) sei von der

Beschwerdegegnerin erst am 23. Februar 2018 erlassen worden, was diese zu

verantworten habe, da die Einkommensangaben für das Jahr 2013 von der

Steuerbehörde bereits am 23. April 2015 übermittelt worden seien, und

demzufolge sei auf eine Verzugszinsforderung zu verzichten, kann nicht gefolgt

werden. Wie (unter E. II. 2.2 hiervor) erwähnt, kommt dem Verzugszins ausschliesslich

die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld

zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und

Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in

pauschalierter Form auszugleichen. Der Verzugszins weist keinen pönalen

Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Demnach

ist unerheblich, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein

Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung trifft. Im

Lichte dieser Rechtsprechung ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand unerheblich.

Nachdem die Verzugszinspflicht auch besteht, wenn der Verzug einem Verschulden

der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben wäre, hat die Zinspflicht erst recht zu

gelten, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich des

Steueramts, vorliegen sollte (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305

und 134 V 202 E. 3.3 S. 206, je mit Hinweisen). Es ist somit für die Verzugszinspflicht

des Beschwerdeführers nicht relevant, dass der zuständige Sachbearbeiter des

Steueramts Solothurn dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bestätigte, die

AHV-Meldung betreffend Einkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit

sei der Beschwerdegegnerin bereits am 23. April 2015 übermittelt worden. Ebenso

wenig ist massgebend, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer bestätigt haben soll, die AHV-Meldung sei am 4. März

2016 bei der Steuerbehörde reklamiert worden. Diese (unbelegten) Behauptungen des

Beschwerdeführers vermögen an der bestehenden Verzugszinspflicht des

Beschwerdeführers nichts zu ändern.

4.4     Im Weiteren ist – angesichts der

vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände – lediglich ergänzend festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Abklärungen ihrer IT-Spezialisten

keinen Eingang der von der kantonalen Steuerbehörde am 23. April 2015

angeblich übermittelten Steuermeldung 2013 feststellen konnte. Gemäss ihren

nachvollziehbaren Ausführungen erfolgte am 19. Februar 2014 die

elektronische Bestellung (Sedex) der AHV-Meldung 2013 bei der zuständigen

Steuerbehörde des Kantons Solothurn (AK-Nr. 3; vgl. E. II. 2.5

hiervor). Aufgrund des von den IT-Spezialisten durchgeführten internen Datenabgleichs

vom 16. August 2018 ist ein Eingang einer AHV-Meldung 2013 am

23. April 2015 definitiv auszuschliessen, zumal die Beschwerdegegnerin

darauf hinweist, Einträge auf diesem Auszug seien nicht manipulierbar und

könnten daher von ihr nicht ausgetragen werden (vgl. Beschwerdeantwort,

A.S. 8). Den vorliegenden Unterlagen (Auszug/Zusammenfassung und

detaillierte Steuermeldungen) können nur die Zustellungen der den

Beschwerdeführer betreffenden Steuermeldungen für die Jahre 2012 vom

3. April 2014 (Einkommen von CHF 77'163.00), für das Jahr 2014 vom

3. März 2016 (Einkommen von CHF 15'627.00) und für das Jahr 2015 vom

2. März 2017 (Einkommen von CHF 13'522.00) entnommen werden (vgl. AK-Nr. 4).

Mangels feststellbaren Erhalts der AHV-Meldung für das Jahr 2013 wurde am

8. Februar 2018 die Zustellung der AHV-Meldung bei der Steuerbehörde

gemahnt (AK-Nr. 5). Am 23. Februar 2018 stellte dann die

Steuerbehörde die detaillierte AHV-Meldung für das Jahr 2013 (Einkommen von

CHF 43’093.00) der Beschwerdegegnerin zu (AK-Nr. 6). Diese wurde

gleichentags verarbeitet und die entsprechende Beitragsforderung dem

Beschwerdeführer zugestellt (Verfügung vom 23. Februar 2018, AK-Nr. 1).

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer auf dessen Eingaben vom 8.

und 14. August 2018 (BB 12 und 13) hin am 17. August 2018 noch mit,

wie bereits kommuniziert sei nach mehrfacher Prüfung durch ihre IT-Spezialisten

kein Eingang der von der kantonalen Steuerbehörde Solothurn angeblich am

23. April 2015 übermittelten Steuermeldung 2013 feststellbar. Die

Steuerbehörde gehe alleine «aufgrund eines gesetzten Hakens in einem

Prüfkästchen davon aus, dass der elektronische Meldeversand stattgefunden habe.

Aus Erfahrung mit anderen kantonalen Steuerbehörden seien hier jedoch häufiger

Fehlfunktionen möglich, sodass der Versand keinesfalls als belegt gelten könne»

(BB 14). Diese Darstellung der Beschwerdegegnerin erscheint angesichts der

durchgeführten mehrmaligen Abklärungen durch ihre IT-Spezialisten als plausibel

und nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht belegen

kann. Auch die stets erneuerte Darstellung des Beschwerdeführers, das

Ausbleiben der AHV-Meldung für das Jahr 2013 sei von der Beschwerdegegnerin am

4. März 2016 bei der Steuerbehörde reklamiert worden, bleibt unbelegt und

ist anzuzweifeln, weist doch der Beschwerdeführer selber darauf hin, die

Steuerbehörde finde keine solche Anfrage (vgl. BB 6, 8, 10, 11 und 12,

A.S. 4 und 12). Dass die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2017 (der

Beschwerdeführer erzielte seit 2 Jahren kein Einkommen mehr über dem

Rentenfreibetrag von CHF 16’800.00 pro Jahr) aufgrund der vorgenommenen

Differenzabrechnung ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers ergab (vgl.

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2017, BB 4), vermag die

Abklärungsergebnisse der Beschwerdegegnerin nicht in Frage zu stellen. Wie oben

(unter E. II. 4.3 hiervor erwähnt), sind die vom Beschwerdeführer

wiederholt erhobenen Einwände jedoch nicht relevant, da es für die ihm

obliegende Verzugszinspflicht ohne Belang ist, ob die Beschwerdegegnerin oder

die Steuerbehörde ein Verschulden trifft.

4.5     Ferner ist darauf hinzuweisen, dass

die Beitragspflichtigen den Ausgleichskassen nach Art. 24 Abs. 4 AHVV

die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom

voraussichtlichen Einkommen zu melden haben. Damit hat es die

beitragspflichtige Person in der Hand, Verzugszinsen gemäss Art. 41

bis

lit. f AHVV zu vermeiden, indem die Ausgleichskasse dank rechtzeitiger

Meldung des höheren Erwerbseinkommens die Akontobeiträge heraufsetzt, womit

diese weniger als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen

liegen. Die (rückwirkende) Verzugszinspflicht nach Massgabe von Art. 41

bis

lit. f AHVV setzt somit nur ein, wenn die beitragspflichtige Person es

versäumt, der Verwaltung das höhere Einkommen rechtzeitig zu melden (BGE 134 V

202 E. 3.4 S. 206 f.; vgl. E. II. 2.3 und 2.4 hiervor).

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht

darauf hinweist, erfolgte die Anpassung bzw. Reduktion der Akontobeiträge für

das Jahr 2013 (Einkommen von nurmehr CHF 32’000.00) vom 12. März 2013

(BB 3) – nachdem die Akontobeiträge für dieses Jahr gemäss Schreiben vom

9. Januar 2013 zunächst noch aufgrund der Berechnungsgrundlagen des

Vorjahres (Einkommen von CHF 46'892.00) festgesetzt worden waren (BB 2)

– gestützt auf das zuvor durch die Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer mitgeteilte

(verbindliche) Einkommen im Jahr 2011 von CHF 32'343.00 (AK-Nr. 2). Dieses

Vorgehen ist korrekt, da die Ausgleichskassen die Akontobeiträge gemäss

Art. 24 Abs. 3 AHVV anzupassen haben, wenn sich während oder nach

Ablauf des Beitragsjahres zeigt, dass das Einkommen wesentlich vom

voraussichtlichen Einkommen abweicht (WSN, Rz. 1153; vgl. E. II. 2.3

und 2.4 hiervor). Das angepasste Einkommen von CHF 32'000.00 weicht vom

voraussichtlichen Einkommen von CHF 46'892.00 gemäss dem Schreiben vom

9. Januar 2013 um rund 30 % ab, weshalb es sich um eine wesentliche

Abweichung handelt (WSN, Rz. 1155; vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin war demnach verpflichtet, die Akontobeiträge für das Jahr

2013 auf CHF 32'000.00 zu reduzieren. Ein einsprechendes Verlangen des

Beschwerdeführers war hierfür nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer

versäumte es dann spätestens nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses 2013, gegenüber

der Beschwerdegegnerin glaubhaft zu machen, dieses Einkommen entspreche

offensichtlich nicht seinem voraussichtlichen Einkommen in diesem Jahr (vgl.

Art. 24 Abs. 2 AHVV). Es wäre ihm offen gestanden, dies rechtzeitig

zu tun, nachdem er von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Januar

und 12. März 2013 ausdrücklich (mit Fettschrift) darauf aufmerksam gemacht

worden war, er habe eine wesentliche Veränderung des Einkommens aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit der Ausgleichskasse innerhalb von 12 Monaten

nach Ablauf des Beitragsjahres schriftlich zu melden, wodurch sich eine

allfällige Verzinsung der Differenz zwischen Akontobeiträgen unter tatsächlich

geschuldeten Beiträgen vermeiden lasse (BB 2 und 3). Hinweise, dass der

Beschwerdeführer aufgrund der von ihm erwähnten gesundheitlichen Probleme oder

seines Alters von einer rechtzeitigen Meldung abgehalten worden wäre, sind

nicht ersichtlich. Sein Einwand, er habe aus gesundheitlichen Gründen die

Arbeit der Beschwerdegegnerin nicht kontrollieren können, geht fehl. Seine

Verpflichtung bestand lediglich darin, eine regelmässige Kontrolle seines

erheblich schwankenden Einkommens durchzuführen und rechtzeitig eine Meldung

der wesentlichen Einkommensänderung an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Dies

hätte genügt, um die vorliegend strittige Verzugszinsforderung der

Beschwerdegegnerin zu vermeiden.

5.       Nach dem Gesagten ist die

Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 vom 23. Februar

2018, worin gestützt auf ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 43'093.00 bzw. ein

beitragspflichtiges Einkommen von (gerundet) CHF 27'000.00 neben der definitiven

Beitragsforderung in Höhe von insgesamt CHF 1'972.20 auch Verzugszinsen

von CHF 149.25 festgesetzt wurden, nicht zu beanstanden. Es bestehen keine

Anhaltspunkte, dass der Zinsenlauf (vom 1. Januar 2015 bis 23. Februar

2018) oder der Zinssatz (5 %) nicht korrekt festgesetzt worden wären (vgl.

Art. 41

bis

Abs. 1 lit. f und Art. 42 Abs. 2

und 3 AHVV). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Ob

die öffentliche Hand in den fraglichen Jahren (2015 bis 2018) in der Lage

gewesen wäre, mit der geschuldeten Summe einen entsprechenden Ertrag zu erwirtschaften,

ist unerheblich, da der Verzugszins nicht exakt den der Verwaltung durch den

Verzug der beitragspflichtigen Person entstandenen Schaden auszugleichen hat

(BGE 134 V 202 E. 3.3.1 und 3.5 S. 206 f.). Die gegen den vorliegend

angefochtenen, die Verfügung vom 23. Februar 2018 bestätigenden

Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 gerichtete Beschwerde ist

abzuweisen.

E. 6 6.1     Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu (Art. 61 lit. g ATSG). 6.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Schmidhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 24.01.2019 VSBES.2018.200 Soleure Versicherungsgericht 24.01.2019 VSBES.2018.200 Soletta Versicherungsgericht 24.01.2019 VSBES.2018.200

Verzugszins der AHV-Beiträge

Urteil vom

24. Januar 2019 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Schmidhauser In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Verom Beschwerdegegnerin betreffend Verzugszins der AHV-Beiträge (Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     Der 1943 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist der Ausgleichskasse Verom (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur Beitragserfüllung als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Nach Erhalt der Steuermeldung vom 23. Februar 2018 erliess die Beschwerdegegnerin gleichentags eine Beitragsverfügung, worin sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom

1. Januar bis 31. Dezember 2013 aufgrund eines Erwerbseinkommens von CHF 43'093.00 bzw. eines beitragspflichtigen Einkommens von (gerundet) CHF 27'000.00 festsetzte, was zu einer Beitragsforderung von CHF 1'972.20 führte (persönliche Beiträge von CHF 1'544.40, Verwaltungskosten von CHF 76.80 und FAK-Beiträge SO [SE] von CHF 351.00). Gleichzeitig erhob die Beschwerdegegnerin auf dem Saldo der noch offenen Beiträge von CHF 948.60 (Beitragsforderung von CHF 1'972.20 abzüglich bereits fakturierte Beiträge von CHF 1'023.60) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 23. Februar 2018 Verzugszinsen (Zinssatz von 5 %) in Höhe von CHF 149.25 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). 1.2 Mit vorgängigen mündlichen sowie schriftlichen Eingaben vom 4. und 7. April, 30. Mai und

15. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die vorerwähnte Beitragsverfügung. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er habe am

9. Januar 2013 eine Aufforderung zur Bezahlung von Akontobeiträgen auf einem Erwerbseinkommen von CHF 46'892.00 und am 12. März 2013 eine solche auf einem Erwerbseinkommen von CHF 32’000.00 erhalten. Er habe jedoch nie eine Anpassung der Beiträge an das veränderte Einkommen verlangt. Die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn habe der Beschwerdegegnerin am

23. April 2015 die Angaben für das Jahr 2013 übermittelt. Die Beitragsforderung von CHF 948.60 sei mittlerweile bezahlt worden. Von der Erhebung von Verzugszinsen sei jedoch abzusehen (Beschwerdebeilagen [BB] Nr. 6, 8, 10 und 11). 1.3       Mit Einspracheentscheid vom

24. Juli 2018 wurde die Einsprache des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Anpassung der Akontobeiträge 2013 vom 12. März 2013 sei aufgrund des zuvor durch die zuständige Steuerbehörde des Kantons Solothurn mitgeteilten definitiven Einkommens im Jahr 2011 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, das den Akontobeiträgen zu Grunde liegende Einkommen zu kontrollieren; allenfalls hätte er eine Beratung beiziehen können. Der Jahresverdienst (bzw. der genaue Reingewinn) des Jahres 2013 sei mit Steuermeldung vom

23. Februar 2018 in Höhe von CHF 43'093.00 gemeldet worden. Die Festsetzung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 sei gesetzmässig erfolgt (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). 2. 2.1       Mit – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 31. August 2018 stellt der Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren (A.S. 4 f.): Aufgrund dieses Sachverhalts bitte ich, auf eine Verzugszins-Forderung zu verzichten 2.2       In ihrer Beschwerdeantwort vom

2. Oktober 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 7 ff.). 2.3       Mit Replik vom

11. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an seinem gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 12 f.). 2.4       Auch in ihrer Duplik vom

30. Oktober 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine weitere Stellungnahme verzichtet (A.S. 16). II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Im vorliegenden Fall ist ausschliesslich die Erhebung von Verzugszinsen auf persönlichen Beiträgen des Beschwerdeführers aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 in Höhe von CHF 149.25 strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt und die Angelegenheit deshalb von der Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichterin zu beurteilen ist (§ 54 bis Abs. 1 lit. a des [kantonalen] Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12] in der seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung). 2. 2.1     Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Verzugszinsen zu entrichten haben nach Art. 41 bis Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) u.a. Selbstständigerwerbende auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem

1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Gemäss Art. 41 bis Abs. 2 AHVV endet der Zinsenlauf mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). 2.2     Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305, 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206, je mit Hinweisen). 2.3     Gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVV haben die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Art. 24 Abs. 3 AHVV). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Art. 24 Abs. 4 und Art. 209 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV; Rz. 1145 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). 2.4     Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das erzielte Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Art. 24 Abs. 3 AHVV). Sie passen sie unverzüglich an, wenn aus der letzten Steuerveranlagung hervorgeht, dass das erzielte Einkommen im Verhältnis zum ursprünglich angenommenen wesentlich zu- oder abgenommen hat und mithin die derzeit bezahlten Akontobeiträge zu hoch oder zu tief sind (WSN, Rz. 1153). Die Beitragspflichtigen haben ihrer Ausgleichskasse die wesentliche Abweichung während oder nach Ablauf des Beitragsjahres zu melden und glaubhaft zu machen (z.B. nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses; Art. 24 Abs. 4 AHVV; WSN, Rz. 1154). Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % (WSN, Rz. 1155). Um Missverständnisse und Unstimmigkeiten zu vermeiden, haben die Ausgleichskassen die Selbstständigerwerbenden in geeigneter Weise (beispielsweise mit einem entsprechenden Hinweis auf den Beitragsrechnungen) darauf aufmerksam zu machen, dass wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen gemeldet werden müssen und dass andernfalls nach Art. 41 bis Abs. 1 lit. f AHVV Verzugszinsen anfallen können (WSN, Rz. 1156). 2.5     Der Datenaustausch zwischen den Ausgleichskassen und den Steuerbehörden (Bestellungen und Steuermeldungen) erfolgt ausschliesslich elektronisch (WSN, Rz. 1208). Die Daten werden einheitlich über die elektronische Datenaustauschplattform (DAP) basierend auf Sedex ausgetauscht (WSN, Rz. 1209). Die Ausgleichskassen haben für jede ihnen angeschlossene selbstständigerwerbende Person eine Steuermeldung zu bestellen (WSN, Rz. 1211). Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; WSN, Rz. 1230 Satz 1 und 1232).

3.       Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den ins Recht gelegten Akten folgender Sachverhalt: 3.1     Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2013 mit, er habe für das Jahr 2013 Akontobeiträge (Persönliche Beiträge Selbstständigerwerbende) auf dem Erwerbseinkommen von CHF 46'892.00 bzw. – nach Abzug des Rentnerfreibetrages im Jahr 2013 von CHF 16'800.00 sowie des Zinsabzugs auf dem Eigenkapital per 31. Dezember 2013 von CHF 440.00 – auf dem beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) CHF 29'600.00 in Höhe von insgesamt CHF 2'157.00 (Persönlicher Beitrag von CHF 1'729.20, FAK SO [SE] von CHF 384.60 und Verwaltungskosten von CHF 43.20) zu bezahlen. Auf der Rückseite dieses Schreibens wurde darauf hingewiesen, die Beiträge setze man – mangels Vorliegen einer Steuerveranlagung – vorläufig anhand der zur Verfügung stehenden Angaben, d.h. in der Regel anhand der vorangehenden Periode, durch Kasseneinschätzung oder gestützt auf die Selbstdeklaration des Beitragspflichtigen fest. Eine wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit müsse der Ausgleichskasse innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres schriftlich gemeldet werden. Dadurch lasse sich eine allfällige Verzinsung der Differenz zwischen Akontobeiträgen und tatsächlich geschuldeten Beiträgen vermeiden (BB 2; AK-Nr. 2). 3.2     Mit Verfügung vom 12. März 2013 setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011 aufgrund eines von der zuständigen Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer gemeldeten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 32'343.00 bzw. – nach Abzug des Rentnerfreibetrages im Jahr 2011 von CHF 16'800.00, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge von CHF 856.55 und nach Vornahme eines Zinsabzugs auf dem Eigenkapital per 31. Dezember 2011 von CHF 20.00 – auf dem beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) CHF 16'300.00 fest. Dies ergab eine Beitragsforderung von insgesamt CHF 892.80 (Persönlicher Beitrag von CHF 850.80 und Verwaltungskosten von CHF 42.00) bzw. – nach der bereits für diese Beitragsperiode erfolgter Fakturierung von Beiträgen in Höhe von CHF 2'254.80 - ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers von CHF 1'362.00 (AK-Nr. 2). 3.3     Mit gleichentags verfasstem Schreiben vom 12. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das vorerwähnte Schreiben vom 9. Januar 2013 betreffend Akontobeiträge 2013 (E. II. 3.1 hiervor) werde ersetzt und die Akontobeiträge müssten nun – unter Vorbehalt der definitiven Steuerveranlagung - auf einem Erwerbseinkommen im Jahr 2013 von nurmehr CHF 32'000.00 bzw. einem beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) CHF 15'100.00 festgesetzt werden; dies ergab zu entrichtende Akontobeiträge von CHF 1'023.60 (Persönlicher Beitrag von CHF 788.40, FAK SO [SE] von CHF 196.20 und Verwaltungskosten von CHF 39.00). Gemäss der Differenzabrechnung auf der Rückseite dieses Schreibens resultierte dabei ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers von CHF 188.90. Im Weiteren wurde erneut darauf hingewiesen, die Beiträge würden vorläufig anhand der zur Verfügung stehenden Angaben festgesetzt, da noch keine Steuerveranlagung vorliege. Der Beschwerdeführer habe eine wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres schriftlich zu melden. Dadurch lasse sich eine allfällige Verzinsung der Differenz zwischen Akontobeiträgen und tatsächlich geschuldeten Beiträgen vermeiden (BB 3; AK-Nr. 2). 3.4     Am 19. Februar 2014 verlangte die Beschwerdegegnerin bei der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn auf elektronischem Weg den Beschwerdeführer betreffende AHV-Steuermeldungen (Sedex; AK-Nr. 3; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Da die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die kantonale Steuerbehörde Solothurn die AHV-Meldung 2013 per 23. April 2015 auf elektronischem Weg habe zukommen lassen, von der Beschwerdegegnerin nicht bestätigt werden konnte, erfolgte hierzu am

16. August 2018 ein interner Datenabgleich der «IT» der Beschwerdegegnerin. Aufgrund dieses Datenabgleichs konnte ein Eingang der AHV-Meldung 2013 am

23. April 2015 bei der Beschwerdegegnerin definitiv ausgeschlossen werden (vgl. AK-Nr. 4 und BB 14). 3.5     Mangels feststellbaren Erhalts der AHV-Meldung 2013 mahnte die Beschwerdegegnerin die Steuerbehörde am

8. Februar 2018 (AK-Nr. 5). Am 23. Februar 2018 meldete die Steuerbehörde des Kantons Solothurn der Beschwerdegegnerin das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 43'093.00 (AK-Nr. 6). 3.6     Am 23. Februar 2018 erliess die Beschwerdegegnerin auf dem im Jahr 2013 erzielten Einkommen von CHF 43'093.00 bzw. einem beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) CHF 27'000.00 die definitive Beitragsverfügung und setzte die Beiträge auf CHF 1'972.20 fest, woraus sich gemäss der Differenzabrechnung ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von CHF 948.60 (Jahresbetrag von CHF 1'972.20 abzüglich bereits fakturierter Betrag von CHF 1'023.60). Gleichzeitig wurden auf dem Saldo aller zinspflichtiger Beiträge von CHF 948.60 Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 23. Februar 2018 in Höhe von CHF 149.25 (Zinssatz von 5 %) in Rechnung gestellt. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, sie habe von der zuständigen Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer die AHV-Steuermeldung erhalten. Diese sei für die Ausgleichskasse verbindlich (BB 5). 3.7     Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer auf dessen Eingaben vom 4. und 7. April 2018 (BB 6 und 8) hin mit Schreiben vom 16. Mai 2018 mit, die Verfügung betreffend Beiträge für das Jahr 2011 sei ihm am 12. März 2013 mit einem Einkommen in Höhe von CHF 32'343.00 eröffnet worden. Dieses sei dann als neue Grundlage für die Akontoanpassung 2013 herangezogen worden. Auf eine Mitteilung, wonach diese Neueinschätzung nicht dem voraussichtlichen Einkommen entspreche, habe der Beschwerdeführer verzichtet. Insofern sei seine Aussage, er habe keine Anpassung des Einkommens verlangt, richtig. Sein Versäumnis habe aber dazu geführt, dass nun Verzugszinsen zu erheben seien. Eine rechtzeitige Anpassung hätte eine Verzugszinsberechnung verhindert. Davon unabhängig sei der Zeitpunkt der Lieferung der definitiven Einkommenszahlen durch die Steuerbehörde. Wenn eine Meldung der Steuerbehörde verspätet zugehe, könne dies nicht der Ausgleichskasse als Versäumnis angerechnet werden. Diese habe fristgerecht am

23. Februar 2018 die definitive Beitragsverfügung 2013 erlassen (BB 9). 4. 4.1     Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Anpassung der Akontobeiträge für das Jahr 2013 vom 12. März 2013 sei gestützt auf das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen für das Jahr 2011 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, das den Akontobeiträgen zu Grunde liegende Einkommen zu kontrollieren. Allenfalls hätte er eine kompetente Beratung beiziehen können. Eine rechtzeitige Mitteilung der Einkommenshöhe im Jahr 2013 wäre nicht mit viel Aufwand verbunden gewesen. Der Jahresverdienst bzw. Reingewinn im Jahr 2013 von CHF 43'093.00 sei von der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn am 23. Februar 2018 gemeldet worden. Dieses Einkommen sei auf erneute Anfrage hin vom zuständigen Sachbearbeiter der Steuerbehörde bestätigt worden. Im Weiteren habe die Wiederaufrechnung der in Abzug gebrachten persönlichen Beiträge durch die Ausgleichskasse zu erfolgen (A.S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Beschwerde betreffe nicht die Beitragszahlung für das Jahr 2013, sondern die Erhebung von Verzugszinsen. Die Beitragsverfügung für die Beiträge 2013 sei erst am 23. Februar 2018 erstellt worden. Auf seine Anfrage bei der Beschwerdegegnerin hin habe er die Antwort erhalten, dass die erforderlichen Angaben der Steuerbehörde erst nach Verlangen vom 8. Februar 2018 eingegangen seien. Seine Recherchen hätten indessen ergeben, dass die Einkommensangaben vom Steueramt Solothurn bereits am 23. April 2015 übermittelt worden seien. Die Beschwerdegegnerin wolle diese jedoch nicht erhalten haben. Sie habe angegeben, die Einkommensmeldung am 4. März 2016 verlangt zu haben; die Steuerverwaltung finde jedoch keine solche Anfrage. Erst das Verlangen der Steuermeldung vom 8. Februar 2018 sei dokumentiert; auf diese Eingabe hin sei die Steuermeldung 2013 zugestellt worden. Im Weiteren wird vom Beschwerdeführer beanstandet, es seien ihm am 9. Januar und

12. März 2013 zwei Schreiben betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2013 auf Einkommen von CHF 46'892.00 und CHF 32'000.00 zugegangen. Diese Einkommenskorrektur sei nicht von ihm verlangt worden. Er wisse nicht, weshalb man diese vorgenommen habe. Dem Vorwurf, er hätte die Einkommensänderungen rechtzeitig melden müssen, sei entgegenzuhalten, dass man zu Beginn des Jahres nicht wissen könne, wieviel man Ende Jahr verdient habe. Ausserdem habe er aus gesundheitlichen Gründen die Beschwerdegegnerin nicht kontrollieren können. Es sei interessant, dass in den Jahren nach 2013 Abrechnungen erstellt worden seien und er zu viel bezahlte Akontobeiträge zurückerhalten habe. Deshalb sei die Erklärung, nach nochmaliger Prüfung sei kein Eingang der fraglichen Steuermeldung feststellbar, nicht sehr glaubwürdig. Wären die Bearbeitung dieser Angelegenheit und der Erlass der Verfügung rechtzeitig erfolgt, hätte man sich den ganzen Aufwand, den Ärger und die Kosten sparen können. Die Beiträge für das Jahr 2013 seien bezahlt worden, nicht jedoch der Verzugszins (A.S. 4 ff.). Mit Replik vom 11. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an seinem Begehren, es sie auf eine Verzugszinsforderung zu verzichten, fest (A.S. 12 f.). 4.2     Zunächst ist festzustellen, dass die Festsetzung der Beiträge des Beschwerdeführers aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr strittig ist. Sowohl die von ihm im Einspracheverfahren beanstandete Differenz bei der Verbuchung seiner bereits erfolgten Akontozahlungen als auch die bei der Beitragsfestsetzung vorzunehmende Aufrechnung der persönlichen Beiträge (vgl. Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) wurden von der Beschwerdegegnerin hinreichend erläutert (vgl. BB 7 und 9, A.S. 3) und die entsprechend Belege eingereicht (vgl. Kontoauszug vom 5. April 2018, AK-Nr. 7). Der Beschwerdeführer erklärte denn auch mit Eingaben vom 7. April (BB 8), 30. Mai (BB 10) und 15. Juni 2018 (BB 11), das im Jahr 2013 erzielte Erwerbseinkommen sei korrekt und die noch offenen Beiträge gemäss Beitragsverfügung vom 23. Februar 2018 von CHF 948.60 seien von ihm bezahlt worden. Dementsprechend weist er in seiner vorliegend zu beurteilenden Beschwerde darauf hin, diese betreffe nicht die Beitragszahlung für das Jahr 2013, sondern ausschliesslich den gleichzeitig festgesetzten Verzugszins von CHF 149.25 (A.S. 4). Demnach ist zu prüfen, ob sich dieser als gesetzeskonform erweist. 4.3     Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Beitragsverfügung 2013 (AK-Nr. 5) sei von der Beschwerdegegnerin erst am 23. Februar 2018 erlassen worden, was diese zu verantworten habe, da die Einkommensangaben für das Jahr 2013 von der Steuerbehörde bereits am 23. April 2015 übermittelt worden seien, und demzufolge sei auf eine Verzugszinsforderung zu verzichten, kann nicht gefolgt werden. Wie (unter E. II. 2.2 hiervor) erwähnt, kommt dem Verzugszins ausschliesslich die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Der Verzugszins weist keinen pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Demnach ist unerheblich, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung trifft. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand unerheblich. Nachdem die Verzugszinspflicht auch besteht, wenn der Verzug einem Verschulden der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben wäre, hat die Zinspflicht erst recht zu gelten, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich des Steueramts, vorliegen sollte (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 und 134 V 202 E. 3.3 S. 206, je mit Hinweisen). Es ist somit für die Verzugszinspflicht des Beschwerdeführers nicht relevant, dass der zuständige Sachbearbeiter des Steueramts Solothurn dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bestätigte, die AHV-Meldung betreffend Einkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdegegnerin bereits am 23. April 2015 übermittelt worden. Ebenso wenig ist massgebend, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bestätigt haben soll, die AHV-Meldung sei am 4. März 2016 bei der Steuerbehörde reklamiert worden. Diese (unbelegten) Behauptungen des Beschwerdeführers vermögen an der bestehenden Verzugszinspflicht des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 4.4     Im Weiteren ist – angesichts der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände – lediglich ergänzend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Abklärungen ihrer IT-Spezialisten keinen Eingang der von der kantonalen Steuerbehörde am 23. April 2015 angeblich übermittelten Steuermeldung 2013 feststellen konnte. Gemäss ihren nachvollziehbaren Ausführungen erfolgte am 19. Februar 2014 die elektronische Bestellung (Sedex) der AHV-Meldung 2013 bei der zuständigen Steuerbehörde des Kantons Solothurn (AK-Nr. 3; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Aufgrund des von den IT-Spezialisten durchgeführten internen Datenabgleichs vom 16. August 2018 ist ein Eingang einer AHV-Meldung 2013 am

23. April 2015 definitiv auszuschliessen, zumal die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, Einträge auf diesem Auszug seien nicht manipulierbar und könnten daher von ihr nicht ausgetragen werden (vgl. Beschwerdeantwort, A.S. 8). Den vorliegenden Unterlagen (Auszug/Zusammenfassung und detaillierte Steuermeldungen) können nur die Zustellungen der den Beschwerdeführer betreffenden Steuermeldungen für die Jahre 2012 vom

3. April 2014 (Einkommen von CHF 77'163.00), für das Jahr 2014 vom

3. März 2016 (Einkommen von CHF 15'627.00) und für das Jahr 2015 vom

2. März 2017 (Einkommen von CHF 13'522.00) entnommen werden (vgl. AK-Nr. 4). Mangels feststellbaren Erhalts der AHV-Meldung für das Jahr 2013 wurde am

8. Februar 2018 die Zustellung der AHV-Meldung bei der Steuerbehörde gemahnt (AK-Nr. 5). Am 23. Februar 2018 stellte dann die Steuerbehörde die detaillierte AHV-Meldung für das Jahr 2013 (Einkommen von CHF 43’093.00) der Beschwerdegegnerin zu (AK-Nr. 6). Diese wurde gleichentags verarbeitet und die entsprechende Beitragsforderung dem Beschwerdeführer zugestellt (Verfügung vom 23. Februar 2018, AK-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer auf dessen Eingaben vom 8. und 14. August 2018 (BB 12 und 13) hin am 17. August 2018 noch mit, wie bereits kommuniziert sei nach mehrfacher Prüfung durch ihre IT-Spezialisten kein Eingang der von der kantonalen Steuerbehörde Solothurn angeblich am

23. April 2015 übermittelten Steuermeldung 2013 feststellbar. Die Steuerbehörde gehe alleine «aufgrund eines gesetzten Hakens in einem Prüfkästchen davon aus, dass der elektronische Meldeversand stattgefunden habe. Aus Erfahrung mit anderen kantonalen Steuerbehörden seien hier jedoch häufiger Fehlfunktionen möglich, sodass der Versand keinesfalls als belegt gelten könne» (BB 14). Diese Darstellung der Beschwerdegegnerin erscheint angesichts der durchgeführten mehrmaligen Abklärungen durch ihre IT-Spezialisten als plausibel und nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht belegen kann. Auch die stets erneuerte Darstellung des Beschwerdeführers, das Ausbleiben der AHV-Meldung für das Jahr 2013 sei von der Beschwerdegegnerin am

4. März 2016 bei der Steuerbehörde reklamiert worden, bleibt unbelegt und ist anzuzweifeln, weist doch der Beschwerdeführer selber darauf hin, die Steuerbehörde finde keine solche Anfrage (vgl. BB 6, 8, 10, 11 und 12, A.S. 4 und 12). Dass die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2017 (der Beschwerdeführer erzielte seit 2 Jahren kein Einkommen mehr über dem Rentenfreibetrag von CHF 16’800.00 pro Jahr) aufgrund der vorgenommenen Differenzabrechnung ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers ergab (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2017, BB 4), vermag die Abklärungsergebnisse der Beschwerdegegnerin nicht in Frage zu stellen. Wie oben (unter E. II. 4.3 hiervor erwähnt), sind die vom Beschwerdeführer wiederholt erhobenen Einwände jedoch nicht relevant, da es für die ihm obliegende Verzugszinspflicht ohne Belang ist, ob die Beschwerdegegnerin oder die Steuerbehörde ein Verschulden trifft. 4.5     Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beitragspflichtigen den Ausgleichskassen nach Art. 24 Abs. 4 AHVV die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden haben. Damit hat es die beitragspflichtige Person in der Hand, Verzugszinsen gemäss Art. 41 bis lit. f AHVV zu vermeiden, indem die Ausgleichskasse dank rechtzeitiger Meldung des höheren Erwerbseinkommens die Akontobeiträge heraufsetzt, womit diese weniger als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen. Die (rückwirkende) Verzugszinspflicht nach Massgabe von Art. 41 bis lit. f AHVV setzt somit nur ein, wenn die beitragspflichtige Person es versäumt, der Verwaltung das höhere Einkommen rechtzeitig zu melden (BGE 134 V 202 E. 3.4 S. 206 f.; vgl. E. II. 2.3 und 2.4 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, erfolgte die Anpassung bzw. Reduktion der Akontobeiträge für das Jahr 2013 (Einkommen von nurmehr CHF 32’000.00) vom 12. März 2013 (BB 3) – nachdem die Akontobeiträge für dieses Jahr gemäss Schreiben vom

9. Januar 2013 zunächst noch aufgrund der Berechnungsgrundlagen des Vorjahres (Einkommen von CHF 46'892.00) festgesetzt worden waren (BB 2)

– gestützt auf das zuvor durch die Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer mitgeteilte (verbindliche) Einkommen im Jahr 2011 von CHF 32'343.00 (AK-Nr. 2). Dieses Vorgehen ist korrekt, da die Ausgleichskassen die Akontobeiträge gemäss Art. 24 Abs. 3 AHVV anzupassen haben, wenn sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres zeigt, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht (WSN, Rz. 1153; vgl. E. II. 2.3 und 2.4 hiervor). Das angepasste Einkommen von CHF 32'000.00 weicht vom voraussichtlichen Einkommen von CHF 46'892.00 gemäss dem Schreiben vom

9. Januar 2013 um rund 30 % ab, weshalb es sich um eine wesentliche Abweichung handelt (WSN, Rz. 1155; vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin war demnach verpflichtet, die Akontobeiträge für das Jahr 2013 auf CHF 32'000.00 zu reduzieren. Ein einsprechendes Verlangen des Beschwerdeführers war hierfür nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer versäumte es dann spätestens nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses 2013, gegenüber der Beschwerdegegnerin glaubhaft zu machen, dieses Einkommen entspreche offensichtlich nicht seinem voraussichtlichen Einkommen in diesem Jahr (vgl. Art. 24 Abs. 2 AHVV). Es wäre ihm offen gestanden, dies rechtzeitig zu tun, nachdem er von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Januar und 12. März 2013 ausdrücklich (mit Fettschrift) darauf aufmerksam gemacht worden war, er habe eine wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Ausgleichskasse innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres schriftlich zu melden, wodurch sich eine allfällige Verzinsung der Differenz zwischen Akontobeiträgen unter tatsächlich geschuldeten Beiträgen vermeiden lasse (BB 2 und 3). Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm erwähnten gesundheitlichen Probleme oder seines Alters von einer rechtzeitigen Meldung abgehalten worden wäre, sind nicht ersichtlich. Sein Einwand, er habe aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit der Beschwerdegegnerin nicht kontrollieren können, geht fehl. Seine Verpflichtung bestand lediglich darin, eine regelmässige Kontrolle seines erheblich schwankenden Einkommens durchzuführen und rechtzeitig eine Meldung der wesentlichen Einkommensänderung an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Dies hätte genügt, um die vorliegend strittige Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin zu vermeiden.

5.       Nach dem Gesagten ist die Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 vom 23. Februar 2018, worin gestützt auf ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 43'093.00 bzw. ein beitragspflichtiges Einkommen von (gerundet) CHF 27'000.00 neben der definitiven Beitragsforderung in Höhe von insgesamt CHF 1'972.20 auch Verzugszinsen von CHF 149.25 festgesetzt wurden, nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zinsenlauf (vom 1. Januar 2015 bis 23. Februar

2018) oder der Zinssatz (5 %) nicht korrekt festgesetzt worden wären (vgl. Art. 41 bis Abs. 1 lit. f und Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Ob die öffentliche Hand in den fraglichen Jahren (2015 bis 2018) in der Lage gewesen wäre, mit der geschuldeten Summe einen entsprechenden Ertrag zu erwirtschaften, ist unerheblich, da der Verzugszins nicht exakt den der Verwaltung durch den Verzug der beitragspflichtigen Person entstandenen Schaden auszugleichen hat (BGE 134 V 202 E. 3.3.1 und 3.5 S. 206 f.). Die gegen den vorliegend angefochtenen, die Verfügung vom 23. Februar 2018 bestätigenden Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1     Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu (Art. 61 lit. g ATSG). 6.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Schmidhauser