Invalidenrente und berufliche Massnahmen
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Dezember 2017 sei aufzuheben.
E. 2 Es sei ein gerichtlich bestelltes psychiatrisches Fachgutachten einzuholen. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, Frau A.___ mit Wirkung per 1. März 2016 eine Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % auszurichten.
E. 3 3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG). 3.3 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
E. 4 Asthe [recte: Asthma] bronchiale, Erstdiagnose 1990
E. 5 Gonalgie rechts − MRI Knie rechts 30. August 2016: Verdacht auf mediale parapatellare Plica mit assoziiertem Knorpelschaden retropatellär medial
E. 6 Chronische Beinschmerzen unklarer Ätiologie
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
1.
Tinnitus
2.
Hörverlust beidseits
−
links 60 % Verlust,
rechts 20 %
3.
Diskusprolaps mit Reposition
Kiefergelenke beidseits
4.
Primäre Laktoseintoleranz
Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Juli
2015 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 %
arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei stationär und könne durch
medizinische Massnahmen verbessert werden. Aufgrund der psychischen
Problematik, welche sich auch in körperlichen Beschwerden äussere, sei der
Beschwerdeführerin aktuell keine Arbeit zumutbar. Eine Tätigkeit würde bei der
bereits überlasteten Beschwerdeführerin (Scheidung, HCC Diagnose des Ehemannes)
zu einer Verschlechterung des physischen und psychischen Zustandes führen. Es
sei aktuell keine Arbeitsfähigkeit möglich aufgrund der psychologischen und chronischen
somatischem Beschwerden. Aktuell scheine der Vollzug von medizinischen
Massnahmen wenig erfolgversprechend zu sein. Nach deutlicher Besserung des psychischen
und physischen Zustands könnten diese reevaluiert werden. Der
Beschwerdeführerin seien keine anderen Tätigkeiten zumutbar.
6.12 Dr. med. B.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Februar
2017 (IV-Nr. 33 S. 2 f.) folgende versicherungsmedizinische
Beurteilung fest: Aufgrund der psychischen Verfassung und der chronischen
psychosozialen Überforderungssituation sei die 43-jährige Beschwerdeführerin
nachweislich vorläufig nicht arbeitsfähig. Doch könnten die psychosozialen
Faktoren versicherungsmedizinisch an sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen.
Demnach mache es in Übereinstimmung mit Dr. med. G.___ Sinn, die
Beschwerdeführerin zur Ausdifferenzierung der komplexen Situation zu
begutachten, woraus sich allenfalls für die Beschwerdeführerin auch ein Weg aus
dieser verfahrenen Situation ergeben könnte. Es werde ein polydisziplinäres
allgemeininternistisches (Asthma, Kopfschmerzen, Allgemeinzustand),
psychiatrisches und rheumatologisches (Knie, anamnestisch Nacken und
Schulterschmerzen) Gutachten veranlasst. Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
Anpassungsstörung mit
vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen
−
Depressivität, Status nach
Suizidversuch 2006 durch Tabletten und Alkohol
−
Panikstörung mit
Agoraphobie
−
Verdacht auf
Somatisierungsstörung
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
Asthma bronchiale
−
Chronische Kopfschmerzen,
gemischt
−
Spannungskopfschmerz
−
cervicogene
Schmerzkomponente
−
Migräne-Komponente
−
Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz
−
Gonalgie rechts
−
Tinnitus und Hörverlust
beidseits, von 60 % links, von 20 % rechts
−
Primäre Laktoseintoleranz
−
Status nach Diskusprolaps
mit Reposition beider Kiefergelenke
6.13 Der FU-Pikettarzt,
Gesundheitsdienst des Kantons [...], Medizinische Dienste, Sozialmedizin, ordnete
aufgrund der Untersuchung vom 12. März 2017 (IV-Nr. 39 S. 2) eine
fürsorgerische Unterbringung an. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin habe von
der [...]-Brücke springen wollen und habe durch eine Tochter daran gehindert
werden müssen. Zugrunde liege eine Zwangsverheiratung, die Beschwerdeführerin
sei jetzt neu verliebt, die türkische Grossfamilie baue einen immensen Druck
auf. Weiter hielt er folgenden Befund fest: Die Beschwerdeführerin sei klar und
ruhig, bagatellisiere und gebe eine verbale Garantie, dass es mit dem
Denkzettel vorbei sei und die Familie sie in Ruhe lasse. Insgesamt aber nicht
glaubwürdig, gehe nicht freiwillig in die O.___. Beurteilung: Zustand nach
aktivem Suizid mit Wiederholungsgefahr, brauche anderen, wahrscheinlich aktiven
Schutz gegenüber den Attacken der Familie. Es sei eine Fürsorgerische
Unterbringung wegen der Eigengefährdung, dem Schutz vor sich selbst und dem Schutz
vor der Familie angeordnet worden.
6.14 Dr. med. H.___ hielt im Schreiben
vom 17. Mai 2017 (IV-Nr. 45 S. 1) fest, er habe die
Beschwerdeführerin in den Jahren 2007, 2011 und 2012 konsiliarisch untersucht.
Die letzte Konsultation sei am 12. September 2012 erfolgt. Die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit bzw. eine IV-Anmeldung seien nicht Gegenstand der
Abklärungen gewesen. Der weitere Verlauf sei ihm nicht bekannt.
6.15 Anlässlich des ersten stationären
Aufenthalts der Beschwerdeführerin vom 12. bis 13. März 2017 in den O.___
hielten Dr. med. Q.___, Stv. Oberarzt, Dr. med. R.___, Assistenzärztin,
und PD Dr. med. S.___, Oberärztin, im Bericht vom 19. Juni 2017 (IV-Nr. 49
S. 5 ff.) folgende Diagnosen fest:
Anpassungsstörungen /
nicht näher bezeichnete Anpassungsstörung (ICD-10 F43.29)
Die Beschwerdeführerin sei per
Fürsorgerische Unterbringung (FU) aufgrund akuter Suizidalität mit
Suizidversuch in die Klinik zugewiesen worden. Sie sei in Begleitung der
Polizei aufgenommen worden. Bei der Aufnahme habe sie sich ruhig, compliant mit
einem parathymen Verhalten gezeigt und ihr Vorhaben bagatellisiert. Sie habe
über schwere Familienprobleme berichtet. Sie sei früh von ihrer Familie
zwangsverheiratet worden und habe sich vor einem Jahr scheiden lassen. Aktuell
sei sie mit dem Ehemann ihrer Tante liiert. Laut Beschwerdeführerin wolle sich
dieser von der Tante scheiden lassen, um die Beschwerdeführerin heiraten zu
können. Vor einer Woche habe sie dies ihrer Familie mitgeteilt, seitdem stehe
sie unter grossem Druck seitens der Familie. Ihre Schwestern hätten sie
«Schlampe» genannt, ihre Eltern würden nicht mehr mit ihr sprechen. Aus der
ersten Ehe habe die Beschwerdeführerin sechs Kinder
(24, 22, 20, 17, 16 und 7 Jahre alt). Die älteste
Tochter sei ausgezogen, die anderen lebten noch bei ihr. Laut der Beschwerdeführerin
habe sie sich nicht umbringen wollen, sie habe nur Angst und Druck auf ihre
Familie ausüben wollen, damit sie in Ruhe gelassen werde. Sie sei froh, dass
ihr «Spiel» erfolgreich gewesen sei. Sie habe ihrer Schwester eine SMS geschrieben,
dass sie sich umbringen werde und als diese erschienen sei, habe sie begonnen,
ihr Spiel zu spielen. Psychopathologischer Befund bei der Entlassung: Wache,
bewusstseinsklare Beschwerdeführerin. In allen vier Ebenen orientiert. Keine
Hinweise für kognitiv-mnestische Defizite. Formalgedanklich kohärent. Keine
Ängste. Keine Hinweise für Zwänge im engeren Sinne. Keine Hinweise für Wahn,
Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Stimmung ausgeglichen, affektiver Rapport gut
herstellbar, Schwingungsfähigkeit intakt. Antrieb und Psychomotorik
unauffällig. Keine Hinweise für somatische oder zirkadiane Beschwerden. Keine
Anhaltspunkte für akute Suizidalität. Keine Fremdgefährdung. Psychopathologisch
habe die Beschwerdeführerin einzig eine Eigengefährdung durch Suizidalität
gezeigt, wovon sie sich auf der Abteilung jedoch klar distanziert habe. Sie
habe während des Aufenthalts keine akuten Gefährdungsaspekte gezeigt und sei
stets absprache- und entscheidungsfähig gewesen. Am Folgetag sei bei stabilem
Zustand der Austritt nach Hause erfolgt.
6.16 Im Verlaufsbericht vom
7. Juli 2017 (IV-Nr. 49 S. 1 ff.) hielt Dr. med. G.___ fest, die
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien seit dem Arztbericht
vom 8. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) unverändert. Dies gelte auch
für die Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht arbeitsfähig, entsprechend bestehe keine
neue Beurteilungsgrundlage. Der Gesundheitszustand sei stationär (labil) und es
seien grundsätzlich weiterhin berufliche Massnahmen angezeigt. Derzeit seien
keine ergänzenden medizinischen Massnahmen angezeigt. Seit Februar 2012 sei
keine Erwerbstätigkeit bekannt (zuletzt: Detailhandelsangestellte). Ob der
Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, könne nicht
zuverlässig beurteilt werden. Die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich noch verbessert werden könne,
erübrige sich unter den gegebenen Umständen. Ob der Beschwerdeführerin andere
Tätigkeiten zumutbar seien, sei nicht ersichtlich. Gemäss der
Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die notwendigen subjektiven
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeitsintegration weiterhin nicht
ausreichend vorhanden seien bzw. therapeutisch gefördert werden könnten.
6.17 Im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ vom 13. Juli 2017
(IV-Nr. 47.1) wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit, aber folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit festgestellt:
−
Zervikobrachialgie rechts
ohne radikuläre Reizung
−
Retropatellare
Chondropathie rechts
−
Senk-Spreiz-Plattfuss
beidseits
−
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
−
Panikstörung (ICD-10 F41.0)
−
Chronisches
Kopfschmerzsyndrom gemischter Ätiologie, Erstdiagnose 2012 mit derzeit
unauffälligem cerebralem MRI
−
Laktoseintoleranz
−
Asthma bronchiale
−
Hyperlipoproteinämie
Aktuell im Vordergrund der beklagten
Beschwerden gebe die Beschwerdeführerin täglich auftretende Kopfschmerzen an,
parietal und temporal‚ teils pulsierend, teils drückend, teils fühle es sich
verspannt an. Die Schmerzen würden vom rechten Arm über den Nacken aufsteigen
(laut Aktenlage seien Kopfschmerzen seit mindestens 2012 bekannt). Weiterhin
würden intermittierende, bis zu drei- bis viermal pro Woche auftretende
Kniebeschwerden rechts beklagt, vor allem beim Treppensteigen. Zudem habe die
Beschwerdeführerin Durchschlafstörungen. Zwei- bis dreimal / Woche würden
Panikattacken auftreten. In psychischer Hinsicht sei sie unmotiviert und
unglücklich. Selbsteinschätzend beurteile sich die Beschwerdeführerin bei der
Grundgutachterin zu 100 % arbeitsfähig in einer leichten Bürotätigkeit,
beim psychiatrischen Gutachter zu 100 % arbeitsunfähig in jedweder
Tätigkeit (S. 52 f.).
Die im Rahmen der aktuellen
interdisziplinären Begutachtung durchgeführte
internistische
Untersuchung ergebe das Bild einer 43-jährigen normosomen, kardiopulmonal
kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemeinzustand. Der
klinische Status sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links-
oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal-
und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. Korrelierend
dazu fänden sich bis auf eine Hyperlipoproteinämie durchwegs Normalwerte in den
Laboruntersuchungen. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die
Spirometrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive
Ventilationsstörung. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch
in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit. Der in der
orthopädischen
Exploration erhobene klinische Befund der Halswirbelsäule sei bis auf eine
gering eingeschränkt demonstrierte Inklination und Reklination des Kopfs frei
beweglich gewesen und vollkommen regelrecht ohne Hinweise auf eine Reizung
zervikaler Nervenwurzeln. Der Untersuchungsbefund der Kniegelenke sei bis auf
rechtsbetonte tastbare retropatellare Krepitationen ebenfalls regelrecht
gewesen. Im MRT des rechten Kniegelenks vom 30. August 2016 (vgl.
E. II. 6.10 hiervor) habe sich eine Plica mediopatellaris mit
angrenzendem Knorpeldefekt der medialen Patellafacette dargestellt. Bei starkem
Leidensdruck bestehe die Möglichkeit der arthroskopischen Resektion der Plica
mediopatellaris. In der zuletzt ausgeübten, körperlich mittelschweren,
vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit gelegentlichem Laufen und Stehen als
Verkäuferin / Kassiererin in einem Lebensmittelgeschäft als auch in
einer anderen vergleichbaren, leidensadaptierten Tätigkeit bestehe aufgrund der
vorhandenen klinischen und radiologischen Befunde von
orthopädisch-traumatologischer Seite eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bezüglich
des Belastungsprofils seien gehäufte Über-Kopf-Arbeiten, Tätigkeiten mit
Zwangshaltungen des Kopfes und mit häufigem Treppenlaufen zur Erhaltung des
aktuellen Gesundheitszustandes nicht zu empfehlen. Auch retrospektiv betrachtet
ergebe sich seit dem 30. Juni 2014 von orthopädisch-traumatologischer
Seite eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sowohl in der
bisherigen als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Analog der
psychiatrischen
Exploration ergäben sich aus Anamnese, Befund und Dokumentation keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit ergäben sich eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert (lCD-10 F33.4) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Es
falle eine theatralische Wirkung des Vorbringens der Klagen auf, das Vorbringen
der Klagen lasse beim Gutachter nicht nur ein Gefühl des Betroffenseins
entstehen, sondern auch ein Gefühl der Angst und der Manipulation; dies sei
bedingt durch eine Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und
histrionischen Anteilen. Einschränkungen der sozialen Teilhabe fänden sich
nicht. Die Diagnose «Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)» sei aus
heutiger Sicht nicht nachvollziehbar, weil sich bei der aktuellen Untersuchung
keine Hinweise auf eine Somatisierungsstörung gefunden hätten und die damaligen
Symptome im Rahmen von Panikattacken mit Hyperventilation erklärbar seien. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte
Tätigkeit als Verkäuferin (S. 53 f.).
Das aktuell ermittelte
Belastbarkeitsprofil gelte seit dem Datum der Begutachtung. Retrospektiv lasse
sich anhand der vorliegenden Akten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ableiten. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden
Psychiater und Hausarzt sei retrospektiv aus gutachterlicher Sicht nicht
nachvollziehbar. Es sei anzunehmen, dass die Behandler zu sehr in den
therapeutischen Prozess involviert seien, um eine IV-relevante Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit abgeben zu können (S. 55 f.).
6.18 Dr. med. G.___ nahm am
15. September 2017 (IV-Nr. 50) zum Gutachten der Begutachtungsstelle C.___
vom 13. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) aus psychiatrischer Sicht Stellung.
Ad psychiatrische Befunde und Beurteilungen: Den gutachterlich in sorgfältiger
Weise erhobenen Befunden und Beurteilungen den psychiatrischen Aspekt
betreffend könne Dr. med. G.___ insgesamt zustimmen. Ad Behandlung: Dass die
Therapie als nicht leitliniengerecht beurteilt werde, möchte er nicht weiter
kommentieren. Jedoch erlaube er sich, darauf hinzuweisen, dass in Anerkennung
der vorgegebenen Leitlinien die psychiatrische Behandlung nicht allein gemäss
psychiatrischen Leitlinien möglich sei, sondern massgeblich durch Persönlichkeit
und psychosoziale Faktoren mitbestimmt werde. Im Falle der Beschwerdeführerin habe
er mehrmals deutlich darauf hingewiesen. Ad Arbeitsfähigkeit: Der Einstufung
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als in vollem Umfange gegeben könne
er hingegen so nicht zustimmen. Im Arztbericht vom 7. Juli 2017 (vgl.
E. II. 6.16 hiervor) habe er als behandelnder Psychiater sehr wohl auf die
Problematik einer präzisen objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei
andauernder Arbeitsuntätigkeit hingewiesen und somit entsprechend keine
Prozentzahl mehr angegeben. Dass eine teilweise Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne, sei hingegen aus seiner Sicht
plausibel sowohl aus dem Verlauf wie auch dem Umstand, als bei der
Beschwerdeführerin nebst dem berechtigten Hinweis auf das Vorliegen
akzentuierter Persönlichkeitszüge auch gutachterlich weitgehend bestätigte
psychische Probleme mit Krankheitswert vorlägen. Daher liege seines Erachtens
kein grundsätzlicher Widerspruch zu einer anhaltenden Teileinschränkung der
Arbeitsfähigkeit vor, auch wenn bei der Beschwerdeführerin zweifellos bessere
Phasen vorkämen, in denen keine funktionalen Defizite erkennbar seien.
6.19 Dr. med. B.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 27. September 2017 (IV-Nr. 52) fest, es gebe
keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und führte folgende
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
−
Zervikobrachialgie rechts
ohne radikuläre Reizung
−
Retropatellare
Chondropathie rechts
−
Senk-Spreiz-Plattfuss
beidseits
−
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert
−
Panikstörung
−
Persönlichkeitsakzentuierung
mit impulsiven und histrionischen Anteilen
−
Chronisches
Kopfschmerzsyndrom gemischter Ätiologie, Erstdiagnose 2012 mit derzeit
unauffälligem cerebralem MRI
−
Laktoseintoleranz
−
Asthma bronchiale
−
Hyperlipoproteinämie
In Bezug auf das Gutachten der Begutachtungsstelle
C.___ vom 13. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) hielt Dr.
med. B.___ fest, allgemeininternistisch sei keine Pathologie mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, dies insbesondere bezogen auf
die von der Beschwerdeführerin geklagten Nacken- und Knieschmerzen. Der
psychiatrische Gutachter habe keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Es bestehe eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert, eine Panikstörung und eine Persönlichkeitsakzentuierung
mit impulsiven und histrionischen Anteilen. Die Arbeitsfähigkeit als
Verkäuferin betrage 100 %. Die Beurteilung des behandelnden Psychiaters
und des Hausarztes einer 0 % Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen. Zusammenfassend
bestehe zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
und sie lasse sich auch nicht retrospektiv begründen. Die wirtschaftliche
Situation (Beschwerdeführerin lebe von Sozialhilfe), das niedrige
Bildungsniveau (die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung), psychosoziale
Belastungen (die Beschwerdeführerin sei alleinerziehend, werde von ihrer
Ursprungsfamilie gemobbt) seien invaliditätsfremde Faktoren, welche per se
nicht zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit führten. Zur Stellungnahme des
Psychiaters Dr. med. G.___ vom 15. September 2017 (vgl. E. II. 6.18
hiervor) hielt Dr. med. B.___ fest, dieser sei mit den erhobenen Befunden und
Diagnosen einverstanden. Nur werte er diese bezüglich der Arbeitsfähigkeit
anders, insbesondere nicht versicherungsmedizinisch. So seien die akzentuierten
Persönlichkeitszüge und auch die anderen Diagnosen versicherungsmedizinisch und
in diesem Fall auch behandlungsmedizinisch nicht arbeitseinschränkend.
Dr. med. B.___ sei mit dem Gutachten
einverstanden. Dieses sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Einwendungen
bezüglich dem Gutachten durch Dr. med. G.___ könnten das Gutachten nicht in Frage
stellen. Es habe bei der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als
Mitarbeiterin im Laden des Ehemannes und in einer Verweistätigkeit durchgehend
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden.
7. Da die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2017 (A.S. 1 ff.) auf das polydisziplinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 13. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.17
hiervor) abgestellt hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob diesem Gutachten
Beweiswert zukommt.
7.1 Das von med. pract. D.___, Fachärztin
für Innere Medizin FMH, Dr. med. F.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. E.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte polydisziplinäre Gutachten wird den
von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,
Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor) gerecht. So
wurde die Beschwerdeführerin je einer ausführlichen internistischen, orthopädischen,
und psychiatrischen Exploration unterzogen (IV-Nrn. 47.1 S. 14 ff.,
25 f., 32 ff.). Damit sind ihre geklagten Beschwerden in die
gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen. Zudem beruht das Gutachten auf
allseitigen Untersuchungen. So wurden am 25. April 2017 labormedizinische
Untersuchungen, das Ruhe-EKG und eine kleine Lungenfunktionsprüfung
durchgeführt (IV-Nr. 47.1 S. 24 f.). Am 15. Mai 2017 wurden zudem
psychiatrische Befunde in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien erhoben, ein
Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-P und
ein psychometrisches Testverfahren nach MADRS (IV-Nr. 47.1 S. 39 ff.)
durchgeführt. Durch das Aufführen sämtlicher Akten ab dem 16. Mai 2008 in
chronologischer Reihenfolge, der separaten Auflistung der zusätzlich eingeholten
Akten und dem Aktenauszug (IV-Nr. 47.1 S. 1 ff.) wird ersichtlich,
dass das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt wurde.
Ferner leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der
medizinischen Situation ein: So führte med. pract. D.___ aus, es handle sich
bei der Beschwerdeführerin um eine normalgewichtige Frau in gutem
Allgemeinzustand (IV-Nr. 47.1 S. 21). Sie dokumentierte ein Gewicht
von 54,3 kg bei einer Grösse von 160 cm dokumentierte, was einem BMI von
21,2 kg/m
2
entspreche. Aufgrund der klinischen Untersuchungen
mit weitgehend unauffälligen Befunden des Bewegungsapparates ist
nachvollziehbar, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wird, es
lasse sich keine Einschränkung begründen (IV-Nr. 47.1 S. 53). Weiter
hielt die internistische Gutachterin fest, die Beschwerdeführerin sei während
der Anamneseerhebung entspannt gewesen und habe ohne sichtlichen Leidensdruck
oder schmerzbedingte Positionswechsel während 125 Minuten auf dem
Sprechzimmerstuhl gesessen. Zudem sei das Ausziehen speditiv und ohne besondere
Schonbewegungen erfolgt (IV-Nr. 47.1 S. 23 oben). Entsprechende Feststellungen
sind auch dem orthopädischen Teilgutachten zu entnehmen. So hielt Dr. med. F.___
fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem guten Allgemein- und einem
schlanken Ernährungszustand (IV-Nr. 47.1 S. 27). Die spontanen
Bewegungen seien flüssig und ohne Schonhaltungen. Das Ent- und Bekleiden sei im
Sitzen und Stehen ohne Hilfe möglich. Sie benötige keine orthopädischen
Hilfsmittel. Sie trage Konfektionsschuhe ohne Einlagen und während der Erhebung
der Anamnese sitze die Beschwerdeführerin ruhig und ohne erkennbaren
Leidensdruck auf ihrem Stuhl. Während der Erhebung der Anamnese falle ein
häufiges Gähnen auf. Die Einschätzungen der orthopädischen Gutachterin, wonach der
erhobene klinische Befund der Halswirbelsäule bis auf eine gering eingeschränkt
demonstrierte Inklination und Reklination des Kopfes frei beweglich und
vollkommen regelrecht sei und die Halswirbelsäule auch bei fehlender Schon- und
Fehlhaltung sowie fehlendem paravertebralen Muskelhartspann keine Hinweise auf
eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln zeige (IV-Nr. 47.1 S. 31), können
aufgrund der festgestellten klinischen Befunde bei der orthopädischen
Untersuchung nachvollzogen werden. So wurden dabei im Wesentlichen normale
Befunde mit frei und ungehinderten spontanen Kopfbewegungen eruiert (IV-Nr. 47.1
S. 27). Unter Einbezug der unauffälligen orthopädischen Befunderhebungen
erweisen sich im Weiteren auch die Einschätzungen der orthopädischen Gutachterin
betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven
Beschwerden im rechten Kniegelenk beim Hochlaufen von Treppen (IV-Nr. 47.1
S. 25 unten) als plausibel. Da im Bereich beider Kniegelenke weder ein
Erguss noch eine Kapselschwellung oder Entzündungszeichen festgestellt werden
konnten, indes geringe retropatellare Krepitationen, rechts stärker als links
(IV-Nr. 47.1 S. 29), überzeugt die gutachterliche Feststellung,
wonach die Untersuchungsbefunde der Kniegelenke bis auf die rechtsbetonten
tastbaren retropatellaren Krepitationen regelrecht seien. Auch der Hinweis der
orthopädischen Gutachterin, wonach bei einem starken Leidensdruck der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer arthroskopischen Resektion der Plica
mediopatellaris bestehe (IV-Nr. 47.1 S. 31), vermag in diesem
Zusammenhang einzuleuchten.
Aufgrund der erhobenen psychiatrischen
Befunde durch Dr. med. E.___ (IV-Nr. 47.1 S. 49 ff.), wonach die
Beschwerdeführerin zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation)
vollständig orientiert sei, keine Aufmerksamkeitsstörungen bestünden, da sie
das Gespräch von 90 Minuten aufmerksam habe verfolgen können, der formale
Gedankengang in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo ungestört sei, weder
inhaltliche Denkstörungen noch Hinweise auf eine hypochondrische
Erlebnisverarbeitung im engeren Sinn oder Hinweise für Wahn oder
Sinnestäuschungen hätten festgestellt werden können, die affektive Modulationsfähigkeit
indes reduziert sei, aber eine psychomotorisch lebendige Mimik und Gestik und
kein Hinweis auf eine akute Fremd- oder Eigengefährdung vorhanden seien, überzeugt
die gutachterliche Einschätzung, wonach die depressive Störung gegenwärtig
remittiert sei (IV-Nr. 47.1 S. 48). Diese Beurteilung wird im Übrigen
auch durch die Ergebnisse sowohl des Parameters der funktionellen
Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-P mit im Wesentlichen nicht
beeinträchtigten Items als auch derjenigen des durchgeführten MADRS-Tests mit
einer erreichten Punktzahl von 10 von 60 Punkten, was keiner depressiven
Symptomatik entspreche (IV-Nr. 47.1 S. 41 ff.), gestützt.
Damit kann dem Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 13. Juli 2017 grundsätzlich Beweiswert
zugesprochen werden.
7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die vor dem polydisziplinären Gutachten verfassten Arztberichte dessen
Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen. Dabei ist zunächst auf den somatischen
(vgl. E. II. 7.2.1 hiernach) und danach auf den psychischen (vgl.
E. II. 7.2.2 hiernach) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
einzugehen:
7.2.1 In Bezug auf das internistische
Teilgutachten von med. pract. D.___ vom 25. April 2017 ist auf den
Arztbericht von Dr. med. P.___ vom 6. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.11
hiervor) einzugehen. Dabei kann zunächst festgehalten werden, dass die durch
Dr. med. P.___ ausgewiesenen Diagnosen nicht in nachvollziehbarer Weise hergeleitet
worden sind. So ist nicht ersichtlich, auf welche klinischen Befunde sich die
Diagnosestellungen stützen. Es kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass die
aufgeführten Diagnosen aus den zeitlich zuvor verfassten medizinischen Akten
übernommen worden sind. Darauf weist auch die Tatsache hin, wonach die letzte
Untersuchung der Beschwerdeführerin am 8. November 2016 erfolgt sei und sich
somit der vom 6. Januar 2017 datierende Arztbericht nicht auf eine aktuelle
medizinische Abklärung bezog. Zudem wies der auf das medizinische Fachgebiet
der Inneren Medizin spezialisierte Dr. med. P.___ auch psychiatrische Diagnosen
aus. Diesen kommt aber aufgrund der fehlenden fachlichen Qualifikation des
behandelnden Arztes kaum Beweiswert zu. Es vermag im Übrigen auch nicht
einzuleuchten, weshalb die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2015 in
ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin voll arbeitsunfähig sein
soll. So wird diese Einschätzung von Dr. med. P.___ einzig mit der
psychischen Problematik begründet, die sich auch in körperlichen Beschwerden
äussere. Dieser Argumentation kann indes wegen der fehlenden Fachkompetenz von
Dr. med. P.___ auf dem Fachgebiet der Psychiatrie nicht gefolgt werden. Weiter
ist auch der Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353).
Folglich vermag der Bericht von Dr. med.
P.___ vom 6. Januar 2017 die beweiswertigen Ausführungen im internistischen
Teilgutachten nicht zu schmälern.
Eingehend auf das orthopädische
Teilgutachten von Dr. med. F.___ vom 25. April 2017 kann zunächst festgehalten
werden, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren unter Kopfschmerzen
leidet. So wies der die Beschwerdeführerin behandelnde Neurologe Dr. med. H.___
bereits im Bericht vom 31. Mai 2007 (vgl. E. II. 6.1 hiervor)
die Hauptdiagnose einer «gemischten Cephalea» mit einem
Spannungskopfschmerzanteil und einer cervicogenen Schmerzkomponente aus, die er
sodann im Bericht vom 15. November 2011 (vgl. E. II. 6.2 hiervor)
bestätigte und mit einer Migräne-Komponente ergänzte. Daran hielt er im Bericht
vom 6. Juni 2012 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) fest und wies neu zusätzlich
einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS) aus. Das durch Dr. med. H.___
rezeptierte Medikament Saroten retard 25 mg wurde indes von der
Beschwerdeführerin nicht gut toleriert, so dass sich diese wegen eines
Kribbelgefühls am linken Unterarm am 9. Juni 2012 auf der Notfallstation
des L.___ vorstellte (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Aufgrund des am 8. August
2012 durchgeführten MRT / MRA des Neurocraniums (vgl. E. II. 6.5
hiervor) mit unverändert unauffälliger Darstellung konnten die Ursachen dieses
Kopfschmerzes nicht objektiviert werden. Dr. med. H.___ wies im Bericht vom
13. September 2012 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) weiterhin chronisch
rezidivierende Kopfschmerzen der bekannten gemischten Ätiologie aus und verwies
zugleich auf eine diese ebenfalls beeinflussende psychische Komponente, indem
er darlegte, die komplexen Kopfschmerzen seien auf verschiedenen Ebenen anzugehen,
so mit Psychotherapie, Migränemedikation und Physiotherapie. Zugleich wies er
indes auch auf eine schwierige Behandlung der Beschwerdeführerin bei
beeinträchtigter Compliance hin. Diese somit bereits seit Jahren dokumentierten
Kopfschmerzen beklagte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der orthopädischen
Exploration, indem sie über ständige Nackenschmerzen mit Schmerzverstärkung bei
Belastung klagte. Gestützt auf die klinischen Untersuchungen von Dr. med. F.___
konnten im Bereich der Halswirbelsäule bis auf eine gering eingeschränkt
demonstrierte Inklination und Reklination des Kopfes keine wesentlichen
Einschränkungen festgestellt werden. Somit konnte auch der orthopädische
Gutachter die beklagten Kopfschmerzen nicht auf ein medizinisches Korrelat
zurückführen. Da Dr. med. H.___ in seinem Schreiben vom 17. Mai 2017
(vgl. E. II. 6.14 hiervor) darlegte, dass er die Beschwerdeführerin in den
Jahren 2007, 2011 und 2012 konsiliarisch untersucht habe und die letzte
Konsultation am 12. September 2012 erfolgt sei, kann davon ausgegangen
werden, dass seit der letzten Konsultation keine entsprechende Untersuchung
bzw. therapeutische oder medikamentöse Interventionen betreffend die
Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin mehr erforderlich waren. In diesem
Zusammenhang ist auch die gutachterliche Ausführung unter dem Titel
«Auffälligkeiten und Diskrepanzen» (IV-Nr. 47.1 S. 54) zu verstehen,
wonach die Beschwerdeführerin seit 2012 an chronischen Kopfschmerzen leide,
aber sich nicht mehr in neurologischer Behandlung befinde. Folglich ist aufgrund
der Kopfschmerzen nicht von wesentlichen Beeinträchtigungen oder Einschränkungen
der Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihres Alltags auszugehen. Daher kann
auch der gutachterlichen Einschätzung gefolgt werden, wonach die
Beschwerdeführerin durch die Kopfschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht
eingeschränkt sei (IV-Nr. 47.1 S. 54 f.), da aufgrund der
Beschreibungen der Beschwerdeführerin zum Tagesablauf nicht von durch Kopfschmerzen
geprägten Einschränkungen – wie ein Rückzug von Lärm und Licht (vgl.
IV-Nr. 47.1 S. 55) – auszugehen sei. Dies auch, weil die Beschwerdeführerin
in ihren Schilderungen zum Tagesablauf die Kopfschmerzen gar nicht erwähnte
(IV-Nr. 47.1 S. 17). Die in diesem Zusammenhang in den vorliegenden
Akten bezüglich den therapeutischen Massnahmen ausgewiesene mangelnde
Compliance der Beschwerdeführerin (vgl. E. II. 6.6 hiervor) ist auch aus dem Gutachten
ersichtlich. So wurde festgehalten, dass bezüglich der Einnahme des
Schmerzmittels Dafalgan gegenüber der Grundgutachterin und der Orthopädin
unterschiedliche Angaben zur Dosierung und Einnahmefrequenz gemacht würden.
Diesen Ausführungen kann gefolgt werden, da die Beschwerdeführerin gegenüber med.
pract. D.___ angegeben habe, ein bis zwei Tabletten Dafalgan (1 g) pro Tag,
alle zwei Tage (IV-Nr. 47.1 S. 18 Mitte) zu nehmen und im Gespräch
gegenüber Dr. med. F.___ berichtet habe, bei Bedarf drei bis vier
Tabletten Dafalgan (1 g) pro Tag, an circa drei bis vier Tagen in der
Woche, zu nehmen (IV-Nr. 47.1 S. 26 Mitte). Damit erweisen sich die
Angaben der Beschwerdeführerin als inkonsistent.
In Bezug auf die in den zeitlich zuvor
verfassten medizinischen Akten dokumentierten Knieschmerzen rechts wurde am
30. August 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) eine MRT durchgeführt, welche
einen Verdacht auf eine mediale parapatellare Plica mit assoziiertem
Knorpelschaden retropatellar medial zum Vorschein brachte. Diese Knieschmerzen
wurden durch die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des orthopädischen
Teilgutachtens vorgebracht, wobei sie ausführte, diese würden v.a. beim Treppenhochlaufen
und beim längeren Laufen (Spazieren) und Stehen von mehr als zwei Stunden auftreten
(IV-Nr. 47.1 S. 25 f.). Da bei der orthopädischen Untersuchung der
unteren Extremitäten mit Ausnahme von geringen retropatellaren Krepitationen,
rechts stärker als links, normale Befunde festgestellt werden konnten
(IV-Nr. 47.1 S. 29 f.), erscheint es schlüssig, dass Dr. med. F.___ festhielt,
bei einem starken Leidensdruck bestehe die Möglichkeit der arthroskopischen
Resektion der Plica mediopatellaris (IV-Nr. 47.1 S. 31). In diesem
Zusammenhang und unter Einbezug der subjektiv geklagten Beschwerden der
Beschwerdeführerin (vgl. oben) überzeugt auch, dass der orthopädische Gutachter
nicht von einem Einfluss der Kniebeschwerden auf die zuletzt ausgeübte
berufliche Tätigkeit ausging. So legte er dar, dass bei der zuletzt ausgeübten,
körperlich mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit gelegentlichem
Laufen und Stehen als Verkäuferin / Kassiererin in einem
Lebensmittelgeschäft und auch einer vergleichbaren, leidensadaptierten
Tätigkeit von orthopädisch-traumatologischer Seite her eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Nr. 47.1 S. 31). Diese Einschätzung ist
zudem auch bereits der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom
9. Februar 2017 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) zu entnehmen, indem er die diagnostizierte
«Gonalgie» als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
qualifizierte.
Die beweiswertigen Einschätzungen und
Diagnosestellungen im orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. F.___
werden somit durch die medizinischen Vorakten nicht gemindert.
7.2.2 In Bezug auf den psychischen
Gesundheitszustand ist auf die Berichte des die Beschwerdeführerin seit
30. Mai 2012 behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 29. Januar
2016, 8. Juli 2016 und 7. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.8 f., 6.16
hiervor) einzugehen. Darin stellte bzw. bestätigte Dr. med. G.___ die Diagnosen
einer «Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen
(ICD-10 F43.23), seit Frühsommer 2015», sowie eine «Panikstörung mit
Agoraphobie (ICD-10 F40.01), seit circa 2006» und den «Verdacht auf Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.0)». Auf diese Diagnosestellungen ging der psychiatrische Gutachter
Dr. med. E.___ ein, wobei er zunächst in allgemeiner Weise festhielt, retrospektiv
seien diese Diagnosen aus psychiatrischer Sicht weitgehend nachvollziehbar,
wobei sich für eine Agoraphobie bei der aktuellen Exploration kein Anhalt
gefunden habe (IV-Nr. 74.1 S. 48). Diese letztere Einschätzung
erweist sich unter Heranziehung der subjektiv beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin
während der Exploration als nachvollziehbar. So klagte die Beschwerdeführerin gegenüber
Dr. med. E.___ nicht über entsprechende Ängste. Weiter erläuterte Dr. med. E.___,
dass aus heutiger Sicht die Verdachtsdiagnose einer Somatisierungsstörung
(ICD-10 F40.01) nicht nachvollziehbar sei. Es hätten sich bei der aktuellen
Untersuchung keine Hinweise auf eine Somatisierungsstörung gefunden und die
damaligen Symptome seien im Rahmen von Panikattacken mit Hyperventilationen
erklärbar gewesen (IV-Nr. 47.1 S. 48). Im Hinblick auf die durch den
behandelnden Psychiater ebenfalls diagnostizierte «Anpassungsstörung mit
vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle», welche sodann auch anlässlich
des stationären Aufenthalts vom 12. bis 13. März 2017 in den O.___
diagnostiziert wurde (vgl. E. II. 6.15 hiervor), führte Dr. med. E.___
aus, diese könne im Anfangsstadium einer depressiven Entwicklung angenommen werden,
besonders wenn die psychosozialen Belastungen in Form von life events im
zeitlichen Zusammenhang damit stünden. Diese gutachterliche Einschätzung
überzeugt, da bei der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Akten
unbestrittenermassen seit Jahren eine psychosoziale Belastungssituation
(Zwangsheirat, Distanz bzw. Abkehr und Beschimpfungen durch die Familie, Belastung
als Hausfrau und Mutter von sechs Kindern, Scheidung von Exmann, neue Beziehung
zum Mann ihrer Tante, keine Erwerbstätigkeit, vgl. E. II. 6.7 f., 6.15 hiervor)
dokumentiert ist, aufgrund deren sie sogar mittels Fürsorgerischer
Unterbringung am 12. März 2017 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) in die O.___
eingewiesen wurde. Diesbezüglich hielt Dr. med. E.___ fest (vgl.
IV-Nr. 47.1 S. 45 oben), die wirtschaftliche Situation
(Beschwerdeführerin lebe von Sozialhilfe), das niedrige Bildungsniveau (die
Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung) und die psychosozialen Belastungen
(Beschwerdeführerin sei alleinerziehend, werde von Ursprungsfamilie gemobbt)
seien invaliditätsfremde Faktoren, welche per se nicht zu Krankheit und
Arbeitsunfähigkeit führten. Aufgrund dieser gutachterlichen Darlegungen überzeugt,
dass der psychiatrische Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die
soziokulturellen und psychosozialen Faktoren ausschloss (IV-Nr. 47.1
S. 46). Im Hinblick auf die durch den behandelnden Psychiater der
Beschwerdeführerin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte seit dem 19. August 2015
(vgl. E. II. 6.8 f. hiervor) führte Dr. med. E.___ aus (IV-Nr. 47.1
S. 48 unten), diese sei retrospektiv aus gutachterlicher Sicht nicht
nachvollziehbar, wahrscheinlich sei der Behandler zu sehr in den
therapeutischen Prozess involviert, um eine IV-relevante Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit abgeben zu können. Dieser Argumentation kann auch aufgrund der
Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen
Stellung überwiegend zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. II. 7.2.1
hiervor), gefolgt werden.
Folglich vermögen die Berichte von
Dr. med. G.___ den Beweiswert der Diagnosestellungen und Ausführungen von
Dr. med. E.___ nicht zu verkleinern.
Einzugehen ist im Weiteren auf die in
den medizinischen Vorakten ausgewiesene depressive Episode. So wurde im Bericht
des L.___ vom 3. Oktober 2012 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) eine «leichte
depressive Episode (ICD-10 F32.0)» diagnostiziert, welche durch den Allgemeinmediziner
Dr. med. P.___ trotz fehlender fachlicher Kompetenz auf dem medizinischen
Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie im Bericht vom 6. Januar
2017 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) offenbar aufgegriffen und als «schwere
depressive Episode mit psychischen und somatischen Beschwerden» bezeichnet
wurde. Diesbezüglich hielt Dr. med. E.___ im Zusammenhang mit den
psychosozialen Belastungsfaktoren fest (IV-Nr. 47.1 S. 48), weil die
früher übliche Trennung zwischen endogenen und reaktiven Depressionen im ICD-10
zugunsten einer multifaktoriellen Genese aufgegeben worden sei, sei im
zeitlichen Längsschnitt die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung
(ICD-10 F33)» vorzuziehen. Die weitere gutachterliche Einschätzung, wonach
diese aktuell remittiert sei, leuchtet unter Heranziehung der festgestellten,
im Wesentlichen unauffälligen, psychiatrischen Befunde ein (IV-Nr. 47.1
S. 39 f.).
Folglich wird der Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens nicht verringert.
7.3 Der Beweiswert des
polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ vom 13. Juli
2017 wird durch die vorangehenden medizinischen Akten nicht herabgesetzt.
7.4 Wie nachfolgend darzulegen ist, vermag
auch der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ mit seiner Stellungnahme vom
15. September 2017 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) den Beweiswert des
Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ nicht in Frage zu stellen: So hielt
Dr. med. G.___ explizit fest, es könne den gutachterlich sorgfältig erhobenen
Befunden und Beurteilungen zugestimmt werden. Daraus kann geschlossen werden,
dass der behandelnde Psychiater mit den gutachterlichen Einschätzungen im
Prinzip einverstanden ist. In Bezug auf die durch den psychiatrischen Gutachter
Dr. med. E.___ als «nicht leitliniengerecht» bezeichnete Therapie (vgl.
IV-Nr. 47.1 S. 46 unten) nahm Dr. med. G.___ dahingehend Stellung,
dass in Anerkennung der vorgegebenen Leitlinien die psychiatrische Behandlung
nicht allein gemäss diesen möglich sei, sondern massgeblich auch durch die
Persönlichkeit sowie die psychosozialen Faktoren mitbestimmt werde. In diesem
Sinn hielt er auch in seiner Beschwerde vom 22. Dezember 2017
(A.S. 4) fest, eine leitliniengerechte Behandlung sei in diesem Fall
entsprechend limitiert, wodurch auch die möglichen Erfolgsaussichten
naturgemäss begrenzt seien. Folglich übte Dr. med. G.___ auch an dieser
gutachterlichen Einschätzung keine Kritik, sondern wies darauf hin, dass ihm
diese Leitlinien bekannt sind und, dass er diese gemäss den konkreten persönlichen
Umständen der Beschwerdeführerin sowie den begleitenden psychosozialen Faktoren
so gut als möglich befolge. Somit kann auch hier nicht von einer unterschiedlichen
medizinischen Beurteilung durch die beiden psychiatrischen Fachpersonen ausgegangen
werden. Deren Einschätzungen weichen einzig bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin voneinander ab: So attestierte Dr. med.
E.___ der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre angestammte Tätigkeit als
Verkäuferin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 47.1 S. 46) und Dr.
med. G.___ stellte sich auf den Standpunkt, er könne einer vollen
Arbeitsfähigkeit nicht zustimmen (vgl. E. II. 6.18 hiervor). Die Annahme einer
teilweisen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hingegen plausibel. Dies
führte er sodann sowohl auf den Verlauf als auch auf das Vorliegen
akzentuierter Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin zurück. Auch der
psychiatrische Gutachter konnte solche eruieren (IV-Nr. 47.1 S. 54), indem
er darlegte, es sei bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsakzentuierung
mit impulsiven und histrionischen Anteilen gegeben. Da er anschliessend
darlegte, es fänden sich keine Einschränkungen in der sozialen Teilhabe,
erscheint im Weiteren plausibel, dass er diesen Persönlichkeitszügen keine
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beimass. In diesem Zusammenhang hielt auch
der RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 27. September
2017 (vgl. E. II. 6.19 hiervor) fest, die akzentuierten Persönlichkeitszüge und
auch die anderen Diagnosen seien versicherungsmedizinisch und in diesem Fall
auch behandlungsmedizinisch nicht arbeitseinschränkend. Eingehend auf die das
Beschwerdebild der Beschwerdeführerin mitprägenden psychosozialen
Belastungsfaktoren kann festgehalten werden, dass diese, soweit sie unmittelbar
(direkt) die Symptomatik beeinflussen und nicht bloss mittelbar eine
(verselbstständigte) Gesundheitsschädigung aufrechterhalten oder ihre
(unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden) Folgen
verschlimmern, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Faktoren auszuscheiden
sind (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 293 und E. 4.3.1.1 S. 298;
Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3). Es
kann daher der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom 27. September
2017 (vgl. E. II. 6.19 hiervor) gefolgt werden, wonach Dr. med. G.___ mit
den erhobenen Befunden und Diagnosen im Gutachten einverstanden sei und einzig
die Arbeitsfähigkeit anders werte, wobei er aber keine
versicherungsmedizinische Wertung vorgenommen habe. Die wirtschaftliche
Situation, das niedrige Bildungsniveau und psychosoziale Belastungsfaktoren
seien invaliditätsfremde Faktoren. Daher vermag die Beschwerdeführerin aus dem
Vorbringen (A.S. 40), wonach das Gutachten nicht schlüssig sei, da der
psychiatrische Gutachter über den fehlenden familiären Rückhalt nicht eingegangen
sei und diesen ressourcenvermindernden Faktor nicht diskutiert habe, nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Es kann aufgrund der obigen Ausführungen von einer
anderen Einschätzung des gleichen Sachverhalts durch die beiden Psychiater ausgegangen
werden. Der behandelnde Psychiater nenne jedoch keine Aspekte, welche im
Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Folglich vermag die Stellungnahme
von Dr. med. G.___ vom 15. September 2017 den Beweiswert des
Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen.
7.5 Es ist auf die einzig gegen
das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E.___ gerichteten Vorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen (A.S. 37 ff.):
7.5.1 In Bezug auf das Vorbringen
(A.S. 38), wonach der Gutachter bei den familiären Ressourcen die
Schwester nenne, dabei aber ausblende, dass diese die Beschwerdeführerin mit
einem Messer bedroht habe und sie von ihrer Ursprungsfamilie gemobbt werde,
kann festgehalten werden, dass Dr. med. E.___ unter dem Titel «Ressourcen» die
familiäre Unterstützung (ihre Schwester) aufführte. Dies ist nachvollziehbar,
da die Beschwerdeführerin bei der psychiatrischen Exploration angab, sie habe
noch sechs jüngere Geschwister und es gebe zurzeit Kontakt zu einer Schwester (IV-Nr. 47.1
S. 35, 36). In diesem Sinn äusserte sich die Beschwerdeführerin auch
gegenüber der internistischen Gutachterin med. pract. D.___, wobei sie
ausführte, sie habe noch eine gute Freundin und könne sich auch einer ihrer
Schwestern, welche gleichzeitig ihre Hausärztin sei, anvertrauen (IV-Nr. 47.1
S. 16). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest
zu einer ihrer Schwestern ein gutes Verhältnis hat. Aus den Angaben der
Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern kann zudem nicht geschlossen werden,
dass es sich bei dieser Schwester um jene handelt, welche die
Beschwerdeführerin mit einem Messer bedroht habe. Diesbezüglich wurde im
Gutachten festgehalten, dass «einmal (…) sogar eine ihrer Schwestern mit einem
Messer vor der Tür gestanden sei und sie bedroht (habe).». Da die
Beschwerdeführerin insgesamt sechs Geschwister hat, ist davon auszugehen, dass
es sich bei diesem Vorfall um eine andere Schwester gehandelt hat. Dies umso
mehr, als die Beschwerdeführerin angab, eine ihrer Schwestern leide unter einer
Borderline-Störung und eine andere unter Depressionen (vgl. IV-Nr. 47.1 S. 38).
Denn daraus kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin mindestens
zwei Schwestern hat. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang als «nicht erkennbar» qualifizierten mobilisierbaren Ressourcen (A.S. 38)
ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter diesbezüglich ausdrücklich
und in nachvollziehbarer Weise Stellung nahm, wobei er darlegte, dass z.B. die
Kontaktfähigkeit zu Dritten / Selbstbehauptungsfähigkeit zu
ausserberuflichen Aktivitäten und die Weggehfähigkeit nicht beeinträchtigt
seien und ebenso wie das soziale Netzwerk, die familiäre Unterstützung, die
Kommunikationsfähigkeit und die Therapieadhärenz mobilisierbare Ressourcen darstellen
würden (IV-Nr. 47.1 S. 45). Somit erweisen sich diese Vorbringen der
Beschwerdeführerin als haltlos.
7.5.2 Im Weiteren stellt sich die
Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (A.S. 38 f.), es sei nicht
nachvollziehbar, wieso nach den Ergebnissen des durchgeführten
psychomotorischen Testverfahrens nach ICF b126 ihre funktionelle Leistungsfähigkeit
intakt sein soll. Dazu kann zunächst festgehalten werden, dass die WHO als
Ergänzung zur ICD die ICF zur Beschreibung des funktionalen
Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung und der
relevanten Umgebungsfaktoren geschaffen hat, weil erkannt wurde, dass die Diagnosen
in der Regel für sich alleine keine Rückschlüsse auf einen bestimmten
Schweregrad der Erkrankung zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom
30. November 2017 E. 5.2.2 m.w.H.). Dr. med. E.___ wies in
seinem psychiatrischen Teilgutachten darauf hin, dass er bei der
«Persönlichkeit» die psychischen und psychosomatischen Funktionen gemäss dem
ICF b126-Klassifikationssystem abgeklärt habe (IV-Nr. 47 S. 42) und
führte im Anschluss daran aus, aus Anamnese und Befund sei nicht erkennbar, ob
es sich hierbei um State- oder Trait-Funktionen handle, d.h. ob die Funktionen
persönlichkeitsbedingt seit der Adoleszenz andauernd bestünden im Sinne einer
Persönlichkeitsstörung oder aber durch die Krankheit entstanden und damit
möglicherweise reversibel seien (IV-Nr. 47.1 S. 43). Folglich hat
sich Dr. med. E.___ mit diesen erhobenen Befunden betreffend die Persönlichkeit
auseinandergesetzt. Da er zudem eigene fachärztliche Untersuchungen durchführte
und zu den beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin Stellung nahm, ist bei
ihm von einer umfassenden Beurteilung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin auszugehen. Dem Experten ist zudem ein gewisser
Ermessensspielraum zuzugestehen, inwieweit er sich mit den anlässlich eines
Klassifikationssystems erhobenen Befunden vertieft auseinandersetzen will. Folglich
vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
7.5.3 Betreffend die Argumentation,
wonach der psychiatrische Gutachter sich nicht zu den Auswirkungen der
Panikstörung der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit geäussert habe
(A.S. 39) ist festzuhalten, dass Dr. med. E.___ festhielt, dass u.a. die Diagnose
der Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) retrospektiv aus psychiatrischer
Sicht weitgehend nachvollziehbar sei, wobei sich für eine Agoraphobie bei der
aktuellen Exploration kein Anhalt finde (IV-Nr. 47.1 S. 48). Diese
Ausführung ist nachvollziehbar, da er zum Beginn und Verlauf der
gesundheitlichen Problematik sowie der bisherigen Massnahmen und Einschätzungen
u.a. ausführte, die Zuweisung in das L.___ sei wegen Panikattacken erfolgt, so
seien diese erstmals vor sieben bis acht Jahren aufgetreten und aktuell gebe es
zwei bis drei Panikattacken pro Woche (IV-Nr. 47.1 S. 51). Folglich
waren dem psychiatrischen Gutachter diese Panikattacken bekannt, weshalb er
auch selbst als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine
Panikstörung gemäss ICD-10 F41.0 auswies. Diese diagnostische Einschätzung wurde
in der Folge durch den behandelnden Psychiater Dr. med. G.___ in seiner
Stellungnahme vom 15. September 2017 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) denn auch nicht
in Frage gestellt. Damit laufen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ins
Leere.
7.5.4 Die Hinweise der
Beschwerdeführerin betreffend die Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom
9. Februar 2017 (A.S. 39), der einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden ausgewiesen habe, sind zwar zutreffend, erweisen sich aber
nicht als behelflich. So hielt Dr. med. B.___ ausdrücklich fest, die
psychosozialen Faktoren vermöchten versicherungsmedizinisch an sich keine
Arbeitsunfähigkeit zu begründen und empfahl daher die Durchführung einer
Begutachtung. Seine in der damaligen Stellungnahme ausgewiesenen Diagnosen
beruhten auf den medizinischen Vorakten und nicht auf eigens durchgeführten
Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass er
aufgrund der wiedergegebenen Diagnosen aus den medizinischen Vorakten von einem
invalidisierenden Gesundheitsschaden ausging. Es ist hingegen nicht einzusehen,
inwiefern diese Tatsache den vollen Beweiswert des Gutachtens der
Begutachtungsstelle C.___ schmälern soll.
7.6 Es kann somit zusammenfassend
festgehalten werden, dass dem polydisziplinären Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 13. Juli 2017 der volle Beweiswert zuzusprechen
ist. Dies hielt bereits der RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom
27. September 2017 (vgl. E. II. 6.19 hiervor) fest, indem er das Gutachten
als schlüssig und nachvollziehbar qualifizierte. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Dezember
2017 (A.S. 1 ff.) auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ abgestellt
hat. Somit ist auch auf die in diesem Gutachten formulierte Einschätzung
betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzustellen, wonach
diese ab dem Zeitpunkt der Begutachtung sowohl in der angestammten Tätigkeit
als Detailhandelsangestellte als auch in einer anderen Verweistätigkeit unter
Berücksichtigung des Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig ist. Es hat
nie eine relevante Einschränkung bestanden. Zur Erhaltung des
Gesundheitszustandes seien gehäufte Über-Kopf-Arbeiten, Tätigkeiten mit
Zwangshaltung des Kopfes und mit häufigem Treppenlaufen nicht zu empfehlen.
Dieses Belastungsprofil gilt seit dem Datum der Begutachtung (13. Juli
2017).
8. Aufgrund der ausgewiesenen
vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin nicht
gehalten, einen Einkommensvergleich durchzuführen. Die Voraussetzungen für das
Vorliegen einer Invalidität sind nicht gegeben (vgl. E. II. 3.2
hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente daher zu Recht abgewiesen. In der
Beschwerde sowie der Replik wird allgemein «eine Leistung der Invalidenversicherung»
verlangt. Die Begründungen beziehen sich anschliessend jedoch ausschliesslich
auf den Rentenanspruch. In Bezug auf berufliche Massnahmen liegt keine
Begründung vor. Es ist deshalb davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe
diesen Aspekt der Verfügung vom 1. Dezember 2017 nicht angefochten. Die
angefochtene Verfügung ist auch in diesem Punkt materiell korrekt. Aufgrund der
vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerdeführerin weder invalid noch von
Invalidität bedroht. Damit erübrigt sich eine Prüfung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen
(vgl. E. II. 3.3 hiervor).
9. Somit ist die angefochtene
Verfügung vom 1. Dezember 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11. Die Beschwerdeführerin steht ab dem
16. Januar 2018 im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6
hiervor).
11.1 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der
Vertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Guido Ehrler, hat am 18. Juni
2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 43 f.), worin er einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 2'355.30 geltend macht. Dabei beträgt der
Aufwand total 8,58 Stunden. Die darin enthaltenen und mit «aa/cc» bezeichneten
«Bemühungen» vom 19. Februar 2018, 26. April 2018 und 23. Mai
2018 à je 10 Minuten sowie der mit «Abschluss, Honorarnote» bezeichnete Aufwand
vom 18. Juni 2018 à 15 Minuten gelten praxisgemäss als
Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz eines Rechtsanwalts enthalten ist und
nicht gesondert entschädigt wird. Damit kürzt sich der Aufwand um 45 Minuten
auf 7,83 Stunden. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens
Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom
18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 161
Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. § 160 GT
CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist
die Kostenforderung auf CHF 1'563.10 festzusetzen (7,83 Stunden zu
CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 41.90 und 7,7 % MwSt),
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 421.65, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch
der Beschwerdeführerin – nicht von einem Stundenansatz von CHF 250.00,
sondern lediglich von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GT)
auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit
der Klientin vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Advokat Guido Ehrler, wird auf CHF 1'563.10 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 421.65 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
- Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 09.07.2018 VSBES.2018.1 Soleure Versicherungsgericht 09.07.2018 VSBES.2018.1 Soletta Versicherungsgericht 09.07.2018 VSBES.2018.1
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
Urteil vom
9. Juli 2018 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiberin Jäggi In Sachen A.___ vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 1. Dezember 2017) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. Die 1974 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Mai 2008 (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1) bei der IV-Stelle des Kantons [...] unter Hinweis auf eine seit 2006 bestehende apico-medico-cochleäre Akusis mit konstantem Tinnitus zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 24. September 2008 (IV-Nr. 11) übernahm die IV-Stelle des Kantons [...] die Kosten für eine Hörgeräte-Anpassung, die sich als erfolglos erwies. Sie informierte die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2011 (IV-Nr. 13) zudem über das neue Abgabesystem für Hörgeräte.
2. Am 18. September 2015 (Eingang
23. September 2015, IV-Nr. 17) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der nun zuständigen IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an, wobei sie auf psychische Probleme und körperliche Leiden hinwies. Nach dem Einholen des Arbeitgeberfragebogens vom 27. Oktober 2015 (Eingangsdatum, IV-Nr. 23) führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 27. November 2015 telefonisch ein Intake-Gespräch durch (vgl. Protokolleintrag vom
27. November 2015). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin den Kontoauszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2015 (IV-Nr. 24) sowie medizinische Akten (IV-Nr. 25) ein und teilte der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016 (IV-Nr. 26) mit, sie sei seit dem 1. Juli 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Berufliche Massnahmen seien aufgrund ihrer aktuellen Situation nicht angezeigt. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres im Juli 2016 würden die Anspruchsvoraussetzungen geprüft. 2.1 Nach dem Einholen weiterer Arztberichte (IV-Nrn. 27, 29) liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am
9. Februar 2017 eine versicherungsmedizinische Beurteilung vornehmen. Gestützt auf diese wurde der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2017 (IV-Nr. 34) mitgeteilt, es sei zur Klärung ihrer Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie) notwendig. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis IVV) mit der Begutachtung beauftragt. Der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Einreichung von Zusatzfragen zum Fragenkatalog gewährt. Mit Mitteilung vom
10. März 2017 (IV-Nr. 37) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Begutachtung bei der Begutachtungsstelle C.___ erfolge und folgende Abklärungen beinhalte: Allgemeine Innere Medizin (med. pract. D.___), Psychiatrie und Psychotherapie (Dr. med. E.___) und Rheumatologie / Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Dr. med. F.___). Triftige Einwendungen gegen die Gutachterpersonen könnten eingereicht werden. 2.2 Aufgrund der am 12. März 2017 (IV-Nr. 39) über die Beschwerdeführerin verfügten Fürsorgerischen Unterbringung ersuchte diese mit Eingabe vom 24. März 2017 (IV-Nr. 39) bei der Beschwerdegegnerin um Zuweisung an eine andere Begutachtungsstelle in der näheren Umgebung. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin daraufhin am 3. April 2017 (IV-Nr. 41) mit, es sei ihr aus medizinischer Sicht zumutbar, in Gesellschaft einer Begleitperson (z.B. eines ihrer Kinder) an den Begutachtungstermin nach [...] zu reisen. Es werde daher darum ersucht, die neu mitgeteilten Termine vom 24. April und
15. Mai 2017 bei der Begutachtungsstelle C.___ wahrzunehmen. Das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ wurde am 13. Juli 2017 (IV-Nr. 47.1) erstattet. Zu diesem liess die Beschwerdeführerin Dr. med. G.___, Psychiatrie / Psychotherapie FMH, am 15. September 2017 (IV-Nr. 50) Stellung nehmen. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom 27. September 2017 (IV-Nr. 52) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2017 (IV-Nr. 53) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
3. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2017 (A.S. 4) durch Dr. med. G.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die Verfügung vom 1. Dezember 2017 sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Zur Begründung wird auf das Schreiben von Dr. med. G.___ an die Beschwerdegegnerin vom 15. September 2017 verwiesen (IV-Nr. 50), in welchem dieser insbesondere die psychiatrische gutachterliche Beurteilung bemängelt.
4. Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 (A.S. 7 ff.) lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, sie habe Advokat Guido Ehrler mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt und möchte replizieren. Ausserdem beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Advokat Guido Ehrler als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
5. Von der Vertretung der Beschwerdeführerin durch Advokat Guido Ehrler nimmt der Präsident des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 17. Januar 2018 Kenntnis (A.S. 9 f.).
6. Mit Beschwerdeantwort vom
8. März 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 26 f.).
7. Der Präsident des Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. März 2018 (A.S. 28 f.) die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt mit Wirkung ab 16. Januar 2018 Advokat Guido Ehrler als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
8. Mit Replik vom 16. Mai 2018 (A.S. 36 ff.) lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Dezember 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei ein gerichtlich bestelltes psychiatrisches Fachgutachten einzuholen. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, Frau A.___ mit Wirkung per 1. März 2016 eine Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % auszurichten. 3. Unter o/e Kostenfolge (UP bereits bewilligt).
9. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 (A.S. 42) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet habe.
10. Die durch den Rechtvertreter der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 eingereichte Kostennote (A.S. 43 f.) geht mit Verfügung vom 19. Juni 2018 (A.S. 45) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
11. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. Dezember 2017) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b). 3. 3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG). 3.3 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 4. 4.1 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen). 4.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
5. Es ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.
6. Für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen relevant: 6.1 Aufgrund der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 23. April 2007 (IV-Nr. 45 S. 2 f.) hielt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, im Bericht vom 31. Mai 2007 folgende Diagnosen fest: Gemischte Cephalea − Spannungskopfschmerzanteil − Cervicogene Schmerzkomponente Beurteilung: Es bestehe eine Mischcephalea mit Spannungskopfschmerzanteilen und cervicogener Schmerzkomponente. Er habe mit der Beschwerdeführerin besprochen, dass die empfohlene MTT (Medizinische Trainingstherapie) umgesetzt werden sollte. Ergänzend empfehle sich überdies die Erlernung einer Entspannungstechnik (z.B. Autogenes Training). Des Weiteren würde er eine relaxierende Medikation vorschlagen, z.B. mit Hyperiplant 600 (sofern die Beschwerdeführerin keinen Ovulationshemmer nehme) oder abendlicher Gabe von Remeron 15 - 30 mg. 6.2 Im Bericht vom 15. November 2011 (IV-Nr. 45 S. 4 f.) hielt Dr. med. H.___ aufgrund der Untersuchung vom 14. November 2011 folgende Diagnosen fest: Gemischte Cephalea − Spannungskopfschmerzanteil − Cervicogene Schmerzkomponente − Migräne-Komponente Diagnostisch sei aufgrund der beschriebenen Beschwerdesemiologie nach wie vor von einer gemischten Cephalea auszugehen, mit Spannungskopfschmerzanteil und cervicogener Schmerzkomponente. Überdies gebe die Beschwerdeführerin heute auch Symptome an, die für einen begleitenden Migräne-Anteil sprächen. Der relativ hohe Schmerzmittelgebrauch lasse ferner die Entwicklung einer Analgetika-induzierten Schmerzkomponente befürchten. Pathogenetisch scheine aufgrund der anamnestischen Angaben der cervicogene Beschwerdeanteil im Vordergrund zu stehen. Immerhin sei es zuletzt unter Symfona zu einer erfreulichen Besserung der Beschwerden gekommen. Insofern hätten sie vereinbart, zunächst vor allem die Medikation mit Symfona fortzuführen. Dr. med. H.___ habe der Beschwerdeführerin ein Halbjahresrezept für Symfona forte 2 x 1 ausgestellt. Im Weiteren seien physiotherapeutische Massnahmen zur Behandlung des cervicogenen Beschwerdeanteils angezeigt, wobei die bisherigen passiven Massnahmen unbedingt durch aktive Therapieelemente ergänzt werden sollten (Instruktion eines eigenaktiven Übungsprogramms, welches die Beschwerdeführerin dann selbständig durchführen könne, gegebenenfalls ergänzt durch MTT). 6.3 Im Bericht vom 6. Juni 2012 (IV-Nr. 45 S. 6 f.) führte Dr. med. H.___ aufgrund der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2012 folgende Diagnosen auf: Gemischte Cephalea − Spannungskopfschmerzanteil − Cervicogene Schmerzkomponente − Migräne-Komponente − MÜKS Es bestehe eine chronisch-rezidivierende Cephalea mit gemischten Anteilen, wobei ein Spannungskopfschmerzanteil, ein cervicogener Schmerzanteil und eine Migräne-Anteil zu nennen seien. Zusätzlich sei angesichts des hohen Schmerzmittelgebrauchs von einem MÜKS (Medikamentenübergebrauchskopfschmerz) auszugehen. Der Beschwerdeführerin seien nochmals eingehend die Zusammenhänge ihrer Kopfschmerzen erläutert worden, insbesondere auch die Bedeutung der muskulären Aufbautherapie für die Bekämpfung des cervicogenen Schmerzanteils, ferner die Bedeutung des Analgetika-Konsums. Es sei folgendes Vorgehen vereinbart worden: Es sei der Beschwerdeführerin ein Kopfwehkalender ausgehändigt worden und die Beschwerdeführerin sei genau instruiert worden, wie sie diesen führen müsse. Der Kopfwehkalender sei ein wichtiges Instrument zur Verlaufsbeurteilung und Anpassung therapeutischer Massnahmen. Es sei ihr ein Rezept für Saroten retard abends 25 mg ausgestellt worden. Davon erhoffe sich Dr. med. H.___ eine Beeinflussung des chronifizierten Schmerzgeschehens, insbesondere auch der Spannungskomponente; aber auch ein Einfluss auf den migräniformen Beschwerdeanteil könne erhofft werden. Von Betablockern sei bei der Asthma-Anamnese abzusehen. Es sei der Beschwerdeführerin ein Rezept für eine Langzeitphysiotherapie im I.___ ausgestellt worden (ein gut geführtes Institut, überdies dürfte die örtliche Nähe zur Wohnadresse die konsequente Umsetzung erleichtern). Im Rahmen der Physiotherapie solle neben Lockerungs- und Dehnungsmassnahmen der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur auch eine MTT aufgebaut und instruiert werden. 6.4 Prof. Dr. med. J.___, Chefarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, L.___, Interdisziplinäre Notfallstation, führten im Austrittsbericht vom 10. Juni 2012 (IV-Nr. 25 S. 12 f.) betreffend die Behandlung der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2012 folgende Diagnosen auf: 1. Panikattacken mit Hyperventilation − Klinik: seit dem
8. Juni 2012 KribbeIgefühl des linken Unterarms, Zittern, Nervosität und Tachykardie; sie verdächtige ein neues Medikament (Saroten), welches sie seit drei Tagen einnehme, nachdem ein Neurologe es ihr für Kopfschmerzen verordnet habe; ihr gehe es seit drei Monaten nicht gut, sie habe Kopfschmerzen und Panikattacken − Labor: Ph 0,59 mmol/l, TSH ausstehend zum Zeitpunkt des Austritts − ABGA: pH 7,50, pCO2 3,96, pO2 14,40, CO-HB 7,0 % (Raucherin) 2. Asthma bronchiale 3. Chronische Kopfschmerzen Die notfallmässige Vorstellung sei aufgrund eines Kribbelgefühls des linken Arms seit dem 8. Juni 2012 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe diese Woche auch einen Psychiater aufgesucht. Beurteilung und Verlauf: Beim Eintritt sei die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand gewesen, kreislaufstabil mit hypertonen RR 150/94 mmHg und tachykarder HF 116/min, afebril mit T 37°C. Im Status habe eine agitierte Beschwerdeführerin ohne weitere Auffälligkeiten imponiert. Laborchemisch habe sich eine Hypophosphatämie gezeigt. Die arterielle Blutgasanalyse sei richtungsweisend für eine Hyperventilation gewesen (tiefes pCO2, hohes pO2). Die Beschwerden seien im Rahmen von Hyperventilationen bei möglichen Panikattacken und gegebenenfalls auf dem Boden einer neu begonnenen antidepressiven Therapie (Saroten mit anticholinergen Nebenwirkungen) erfolgt. Es sei einmalig Temesta verabreicht worden, worunter die Beschwerden regredient gewesen seien und sie hätten die Befunde (Hyperventilation und nachfolgenden Beschwerden) ausführlich mit der Beschwerdeführerin besprochen. Des Weiteren hätten sie die Wiedervorstellung beim Neurologen und Psychiater für die weitere Betreuung und allenfalls Beginn einer alternativen Therapie zu Saroten empfohlen. Dieses sei von der Beschwerdeführerin bei möglichen Nebenwirkungen in Folge verweigert worden. Die Beschwerdeführerin sei ins häusliche Umfeld entlassen worden. 6.5 Bei der MRT und MRA (TOF) des Neurocraniums vom 8. August 2012 (IV-Nr. 47.2 S. 2) wurde folgende Beurteilung festgehalten: Unverändert unauffällige Darstellung des Neurocraniums. 6.6 Im Bericht vom 13. September 2012 (IV-Nr. 25 S. 10 f.) bestätigte Dr. med. H.___ die bereits im Bericht vom 6. Juni 2012 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen. Es bestehe ein protrahierter Beschwerdeverlauf mit chronisch rezidivierenden Kopfschmerzen der bekannten gemischten Ätiologie. Eine zwischenzeitlich veranlasste cerebrale MRT zeigte einen unauffälligen intrakraniellen Befund (8. August 2012, vgl. E. II. 6.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin mache einen stark gestressten Eindruck. Die Behandlung gestalte sich bei beeinträchtigter Compliance schwierig (wiederholt gescheiterte Physiotherapie-Versuche, Ambivalenz bezüglich verordneter Medikation). Es sei sicher richtig, die komplexen Kopfschmerzen auf verschiedenen Ebenen anzugehen (Psychotherapie, Migränemedikation, Physiotherapie). Bezüglich des Migräneanteils werde vorgeschlagen, nochmals eine medikamentöse Intervall-Behandlung einzuleiten. In erster Linie werde die Medikation mit einem Valproinsäure-Präparat (Depakine oder Orfiril) empfohlen, Zieldosis 500 mg pro Tag. Valproinsäure bewähre sich nicht nur in der Migräne-Intervall-Behandlung, sondern auch in seiner Funktion als Mood-Stabilizer. 6.7 Dr. phil. M.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und M. Sc. Psychologin N.___, L.___, Psychosomatik, führten im Bericht vom 3. Oktober 2012 (IV-Nr. 25 S. 6 ff.) aufgrund der psychosomatischen Abklärung der Beschwerdeführerin vom 21. September 2012 folgende Diagnosen auf: − Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) − leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) Beurteilung: Zum lnterviewzeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien im Gespräch unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf formale Denkstörungen, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Wahn, Halluzinationen oder Zwänge ergeben. Im Bereich der Affektivität habe sich die Beschwerdeführerin leicht deprimiert sowie leicht dysphorisch gezeigt. Ausserdem sei eine leichte Störung der Vitalgefühle erkennbar gewesen. Im Antrieb sei sie leicht vermindert erschienen, psychomotorisch habe sie sich jedoch unauffällig gezeigt. Obwohl sie von wiederkehrenden Suizidgedanken berichtet habe, seien keine Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch als Kurzschlussreaktion im Rahmen eines Konflikts mit ihrem Ehemann vor Jahren mit Tabletten einen Suizidversuch begangen. Im Brief Symptom Inventory (BSl), einem Selbstbeurteilungsfragebogen zur Erfassung der Symptombelastung und der globalen psychischen Beeinträchtigung, habe die Beschwerdeführerin auf sämtlichen Skalen deutlich erhöhte Werte erreicht. Gemäss diesem Fragebogen gelte sie mit einem Globalwert von 80 (Cut-Off 63) als schwer psychisch belastet. Im Beck-Depressions-Inventar (BDI), Selbstbeurteilungsfragebogen zur Depression, erreiche sie einen Wert von 26 (Cut-Off 17). Auch im Gespräch sei deutlich geworden, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine depressive Episode entwickelt habe mit Müdigkeit, Energie-, Appetit- und Lustlosigkeit sowie wiederkehrenden Suizidgedanken. Als die Beschwerdeführerin von den wiederkehrenden Panikattacken berichtet habe, sei ihre emotionale Belastung deutlich geworden, da sie häufig den Tränen nahe gewesen sei. Ihr Vermeidungsverhalten äussere sich darin, dass sie aus Angst vor dem Auftreten von Panikattacken viele Situationen nur in Begleitung aufsuchen könne. Familiäre Belastungsfaktoren schienen zur Entstehung und Aufrechterhaltung der Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) beigetragen zu haben. Die Beschwerdeführerin scheine offen für ein psychosomatisches Krankheitskonzept und könne von einigen Stunden psychotherapeutischer Einzeltherapie profitieren, um den konstruktiven Umgang mit ihrer Angst zu erlernen und sie bezüglich depressiver Symptomatik zu stabilisieren. Procedere: Da die Beschwerdeführerin berichtet habe, dass sie im Rahmen der Psychotherapie bei Dr. med. G.___ weniger auf ihre Angst als auf ihre Depression fokussiere, sei sie zur Behandlung ihrer akuten Angststörung auf die Möglichkeit einer kognitiven Verhaltenstherapie hingewiesen worden. Allerdings sei sie darauf aufmerksam gemacht worden, diese Möglichkeit mit ihrem Psychiater zu besprechen. Man sei so verblieben, dass sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf melden könne. Nach fünf Tagen habe sie aufgelöst angerufen, sie benötige dringend einen Therapieplatz, da sich die Symptomatik massiv verstärkt habe. Sie sei auf die Möglichkeit der Kriseninterventionsstation, ihren Hausarzt oder die Stellvertretung ihres momentan abwesenden Psychiaters hingewiesen worden. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin einen Therapieplatz für eine kognitive Verhaltenstherapie gefordert. Erste Vorschläge ihrerseits habe sie abgelehnt und sei stark darauf fokussiert gewesen, dass sich der Therapieplatz in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnadresse befinde. Sie sei schliesslich an die Verhaltenstherapie Ambulanz der O.___ in ambulante Psychotherapie verwiesen worden. 6.8 Der die Beschwerdeführerin seit dem
30. Mai 2012 behandelnde Dr. med. G.___, Psychiatrie / Psychotherapie FMH, hielt im Arztbericht vom
29. Januar 2016 (IV-Nr. 25 S. 1 ff.) fest, der Beruf der Beschwerdeführerin sei Hausfrau und Detailhandelsangestellte. Es seien folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gegeben: − Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23), seit Frühsommer 2015 − Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01), seit circa 2006 − Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) Folgende Diagnose habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: − Anamnestisch Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol (ICD-10 Z91.5), 2006 Die Beschwerdeführerin sei seit dem 19. August 2015 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei wechselhaft und medizinische Massnahmen könnten die Arbeitsfähigkeit verbessern. Ob berufliche Massnahmen angezeigt wären, sei abklärungsbedürftig. Da ein komplexes Beschwerdebild vorliege, seien ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Unter Berücksichtigung der mittlerweile vier Jahre dauernden Nichterwerbstätigkeit als Detailhandelsangestellte, der Auslastung als Hausfrau sowie des labilen psychischen Gesundheitszustandes müsse die Beschwerdeführerin vorderhand als nicht vermittelbar auf dem ersten Arbeitsmarkt eingestuft werden. Zur Arbeitsfähigkeit im engeren Sinne könne aber unter den gegebenen Umständen keine zuverlässige Angabe gemacht werden. Es könne nicht zuverlässig beurteilt werden, ob der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei. Dies gelte auch für die Frage, ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Grundsätzlich sei abklärungsbedürftig, ob Eingliederungsmassnahmen möglich seien. 6.9 Dr. med. G.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 8. Juli 2016 (IV-Nr. 27) fest, soweit nicht ausdrücklich vermerkt gälten in Bezug auf die Diagnosen sowie die Arbeitsunfähigkeit die Angaben im Arztbericht vom 29. Januar 2016 (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär, wechselhaft. Es sei fraglich, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Grundsätzlich seien berufliche Massnahmen angezeigt. Ergänzende medizinische Abklärungen seien angezeigt. In Bezug auf die gesundheitliche Störung könne auf den Bericht vom 29. Januar 2016 verwiesen werden. Zwischenzeitlich sei weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausser Haus bekannt. Bezüglich möglichen Eingliederungsmassnahmen seien die Voraussetzungen seitens der Beschwerdeführerin unzureichend, und die Frage, ob der Beschwerdeführerin andere Tätigkeiten zumutbar seien, bleibt unbeantwortet (vgl. IV-Nr. 27 S. 4). Gemäss den Angaben zu D4, dass die Beschwerdeführerin durch die bestehende Herausforderung als Hausfrau und Mutter offenbar vollkommen ausgelastet sei, sowie dem Umstand, dass zwischenzeitlich keine Aktivitäten in diese Richtung (Ausübung anderer Tätigkeiten) feststellbar gewesen seien bzw. die Beschwerdeführerin sich bis dato auch noch um ihren kranken Ehemann gekümmert habe, fehlten objektiv gesehen die möglichen Voraussetzungen für eine anderweitige Tätigkeit. Eine Rentenabklärung erscheine in der gesamten Situation indiziert und dürfte mehr Aufschluss über den Gesundheitszustand bzw. die längerfristige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zulassen. 6.10 Im Rahmen der MRT Kniegelenk nativ rechts vom 30. August 2016 (IV-Nr. 47.2 S. 1) wurde folgende Beurteilung vorgenommen: Verdacht auf mediale parapatellare Plica mit assoziiertem Knorpelschaden retropatellär medial; übrige Kniebinnenstrukturen intakt. Die Beschwerdeführerin habe seit ungefähr einem Monat zunehmende Knieschmerzen rechts beim Laufen und Treppensteigen. 6.11 Im Arztbericht vom 6. Januar 2017 (IV-Nr. 29) hielt der die Beschwerdeführerin seit dem 22. März 2013 behandelnde Dr. med. P.___, Facharzt FMH Innere Medizin FMH, aufgrund der zuletzt erfolgten Untersuchung vom 8. November 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: 1. Schwere depressive Episode mit psychischen und somatischen Beschwerden − Status nach mehreren Suizidversuchen mit Tabletten 2. Anpassungsstörung 3. Panikstörung mit Agoraphobie 4. Asthe [recte: Asthma] bronchiale, Erstdiagnose 1990 5. Gonalgie rechts − MRI Knie rechts 30. August 2016: Verdacht auf mediale parapatellare Plica mit assoziiertem Knorpelschaden retropatellär medial 6. Chronische Beinschmerzen unklarer Ätiologie Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: 1. Tinnitus 2. Hörverlust beidseits − links 60 % Verlust, rechts 20 % 3. Diskusprolaps mit Reposition Kiefergelenke beidseits 4. Primäre Laktoseintoleranz Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Juli 2015 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Aufgrund der psychischen Problematik, welche sich auch in körperlichen Beschwerden äussere, sei der Beschwerdeführerin aktuell keine Arbeit zumutbar. Eine Tätigkeit würde bei der bereits überlasteten Beschwerdeführerin (Scheidung, HCC Diagnose des Ehemannes) zu einer Verschlechterung des physischen und psychischen Zustandes führen. Es sei aktuell keine Arbeitsfähigkeit möglich aufgrund der psychologischen und chronischen somatischem Beschwerden. Aktuell scheine der Vollzug von medizinischen Massnahmen wenig erfolgversprechend zu sein. Nach deutlicher Besserung des psychischen und physischen Zustands könnten diese reevaluiert werden. Der Beschwerdeführerin seien keine anderen Tätigkeiten zumutbar. 6.12 Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2017 (IV-Nr. 33 S. 2 f.) folgende versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Aufgrund der psychischen Verfassung und der chronischen psychosozialen Überforderungssituation sei die 43-jährige Beschwerdeführerin nachweislich vorläufig nicht arbeitsfähig. Doch könnten die psychosozialen Faktoren versicherungsmedizinisch an sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Demnach mache es in Übereinstimmung mit Dr. med. G.___ Sinn, die Beschwerdeführerin zur Ausdifferenzierung der komplexen Situation zu begutachten, woraus sich allenfalls für die Beschwerdeführerin auch ein Weg aus dieser verfahrenen Situation ergeben könnte. Es werde ein polydisziplinäres allgemeininternistisches (Asthma, Kopfschmerzen, Allgemeinzustand), psychiatrisches und rheumatologisches (Knie, anamnestisch Nacken und Schulterschmerzen) Gutachten veranlasst. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: − Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen − Depressivität, Status nach Suizidversuch 2006 durch Tabletten und Alkohol − Panikstörung mit Agoraphobie − Verdacht auf Somatisierungsstörung Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: − Asthma bronchiale − Chronische Kopfschmerzen, gemischt − Spannungskopfschmerz − cervicogene Schmerzkomponente − Migräne-Komponente − Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz − Gonalgie rechts − Tinnitus und Hörverlust beidseits, von 60 % links, von 20 % rechts − Primäre Laktoseintoleranz − Status nach Diskusprolaps mit Reposition beider Kiefergelenke 6.13 Der FU-Pikettarzt, Gesundheitsdienst des Kantons [...], Medizinische Dienste, Sozialmedizin, ordnete aufgrund der Untersuchung vom 12. März 2017 (IV-Nr. 39 S. 2) eine fürsorgerische Unterbringung an. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin habe von der [...]-Brücke springen wollen und habe durch eine Tochter daran gehindert werden müssen. Zugrunde liege eine Zwangsverheiratung, die Beschwerdeführerin sei jetzt neu verliebt, die türkische Grossfamilie baue einen immensen Druck auf. Weiter hielt er folgenden Befund fest: Die Beschwerdeführerin sei klar und ruhig, bagatellisiere und gebe eine verbale Garantie, dass es mit dem Denkzettel vorbei sei und die Familie sie in Ruhe lasse. Insgesamt aber nicht glaubwürdig, gehe nicht freiwillig in die O.___. Beurteilung: Zustand nach aktivem Suizid mit Wiederholungsgefahr, brauche anderen, wahrscheinlich aktiven Schutz gegenüber den Attacken der Familie. Es sei eine Fürsorgerische Unterbringung wegen der Eigengefährdung, dem Schutz vor sich selbst und dem Schutz vor der Familie angeordnet worden. 6.14 Dr. med. H.___ hielt im Schreiben vom 17. Mai 2017 (IV-Nr. 45 S. 1) fest, er habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2007, 2011 und 2012 konsiliarisch untersucht. Die letzte Konsultation sei am 12. September 2012 erfolgt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. eine IV-Anmeldung seien nicht Gegenstand der Abklärungen gewesen. Der weitere Verlauf sei ihm nicht bekannt. 6.15 Anlässlich des ersten stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin vom 12. bis 13. März 2017 in den O.___ hielten Dr. med. Q.___, Stv. Oberarzt, Dr. med. R.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. S.___, Oberärztin, im Bericht vom 19. Juni 2017 (IV-Nr. 49 S. 5 ff.) folgende Diagnosen fest: Anpassungsstörungen / nicht näher bezeichnete Anpassungsstörung (ICD-10 F43.29) Die Beschwerdeführerin sei per Fürsorgerische Unterbringung (FU) aufgrund akuter Suizidalität mit Suizidversuch in die Klinik zugewiesen worden. Sie sei in Begleitung der Polizei aufgenommen worden. Bei der Aufnahme habe sie sich ruhig, compliant mit einem parathymen Verhalten gezeigt und ihr Vorhaben bagatellisiert. Sie habe über schwere Familienprobleme berichtet. Sie sei früh von ihrer Familie zwangsverheiratet worden und habe sich vor einem Jahr scheiden lassen. Aktuell sei sie mit dem Ehemann ihrer Tante liiert. Laut Beschwerdeführerin wolle sich dieser von der Tante scheiden lassen, um die Beschwerdeführerin heiraten zu können. Vor einer Woche habe sie dies ihrer Familie mitgeteilt, seitdem stehe sie unter grossem Druck seitens der Familie. Ihre Schwestern hätten sie «Schlampe» genannt, ihre Eltern würden nicht mehr mit ihr sprechen. Aus der ersten Ehe habe die Beschwerdeführerin sechs Kinder (24, 22, 20, 17, 16 und 7 Jahre alt). Die älteste Tochter sei ausgezogen, die anderen lebten noch bei ihr. Laut der Beschwerdeführerin habe sie sich nicht umbringen wollen, sie habe nur Angst und Druck auf ihre Familie ausüben wollen, damit sie in Ruhe gelassen werde. Sie sei froh, dass ihr «Spiel» erfolgreich gewesen sei. Sie habe ihrer Schwester eine SMS geschrieben, dass sie sich umbringen werde und als diese erschienen sei, habe sie begonnen, ihr Spiel zu spielen. Psychopathologischer Befund bei der Entlassung: Wache, bewusstseinsklare Beschwerdeführerin. In allen vier Ebenen orientiert. Keine Hinweise für kognitiv-mnestische Defizite. Formalgedanklich kohärent. Keine Ängste. Keine Hinweise für Zwänge im engeren Sinne. Keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Stimmung ausgeglichen, affektiver Rapport gut herstellbar, Schwingungsfähigkeit intakt. Antrieb und Psychomotorik unauffällig. Keine Hinweise für somatische oder zirkadiane Beschwerden. Keine Anhaltspunkte für akute Suizidalität. Keine Fremdgefährdung. Psychopathologisch habe die Beschwerdeführerin einzig eine Eigengefährdung durch Suizidalität gezeigt, wovon sie sich auf der Abteilung jedoch klar distanziert habe. Sie habe während des Aufenthalts keine akuten Gefährdungsaspekte gezeigt und sei stets absprache- und entscheidungsfähig gewesen. Am Folgetag sei bei stabilem Zustand der Austritt nach Hause erfolgt. 6.16 Im Verlaufsbericht vom
7. Juli 2017 (IV-Nr. 49 S. 1 ff.) hielt Dr. med. G.___ fest, die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien seit dem Arztbericht vom 8. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) unverändert. Dies gelte auch für die Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht arbeitsfähig, entsprechend bestehe keine neue Beurteilungsgrundlage. Der Gesundheitszustand sei stationär (labil) und es seien grundsätzlich weiterhin berufliche Massnahmen angezeigt. Derzeit seien keine ergänzenden medizinischen Massnahmen angezeigt. Seit Februar 2012 sei keine Erwerbstätigkeit bekannt (zuletzt: Detailhandelsangestellte). Ob der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, könne nicht zuverlässig beurteilt werden. Die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich noch verbessert werden könne, erübrige sich unter den gegebenen Umständen. Ob der Beschwerdeführerin andere Tätigkeiten zumutbar seien, sei nicht ersichtlich. Gemäss der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die notwendigen subjektiven Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeitsintegration weiterhin nicht ausreichend vorhanden seien bzw. therapeutisch gefördert werden könnten. 6.17 Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ vom 13. Juli 2017 (IV-Nr. 47.1) wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, aber folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt: − Zervikobrachialgie rechts ohne radikuläre Reizung − Retropatellare Chondropathie rechts − Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits − Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) − Panikstörung (ICD-10 F41.0) − Chronisches Kopfschmerzsyndrom gemischter Ätiologie, Erstdiagnose 2012 mit derzeit unauffälligem cerebralem MRI − Laktoseintoleranz − Asthma bronchiale − Hyperlipoproteinämie Aktuell im Vordergrund der beklagten Beschwerden gebe die Beschwerdeführerin täglich auftretende Kopfschmerzen an, parietal und temporal‚ teils pulsierend, teils drückend, teils fühle es sich verspannt an. Die Schmerzen würden vom rechten Arm über den Nacken aufsteigen (laut Aktenlage seien Kopfschmerzen seit mindestens 2012 bekannt). Weiterhin würden intermittierende, bis zu drei- bis viermal pro Woche auftretende Kniebeschwerden rechts beklagt, vor allem beim Treppensteigen. Zudem habe die Beschwerdeführerin Durchschlafstörungen. Zwei- bis dreimal / Woche würden Panikattacken auftreten. In psychischer Hinsicht sei sie unmotiviert und unglücklich. Selbsteinschätzend beurteile sich die Beschwerdeführerin bei der Grundgutachterin zu 100 % arbeitsfähig in einer leichten Bürotätigkeit, beim psychiatrischen Gutachter zu 100 % arbeitsunfähig in jedweder Tätigkeit (S. 52 f.). Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte internistische Untersuchung ergebe das Bild einer 43-jährigen normosomen, kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemeinzustand. Der klinische Status sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. Korrelierend dazu fänden sich bis auf eine Hyperlipoproteinämie durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit. Der in der orthopädischen Exploration erhobene klinische Befund der Halswirbelsäule sei bis auf eine gering eingeschränkt demonstrierte Inklination und Reklination des Kopfs frei beweglich gewesen und vollkommen regelrecht ohne Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln. Der Untersuchungsbefund der Kniegelenke sei bis auf rechtsbetonte tastbare retropatellare Krepitationen ebenfalls regelrecht gewesen. Im MRT des rechten Kniegelenks vom 30. August 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) habe sich eine Plica mediopatellaris mit angrenzendem Knorpeldefekt der medialen Patellafacette dargestellt. Bei starkem Leidensdruck bestehe die Möglichkeit der arthroskopischen Resektion der Plica mediopatellaris. In der zuletzt ausgeübten, körperlich mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit gelegentlichem Laufen und Stehen als Verkäuferin / Kassiererin in einem Lebensmittelgeschäft als auch in einer anderen vergleichbaren, leidensadaptierten Tätigkeit bestehe aufgrund der vorhandenen klinischen und radiologischen Befunde von orthopädisch-traumatologischer Seite eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bezüglich des Belastungsprofils seien gehäufte Über-Kopf-Arbeiten, Tätigkeiten mit Zwangshaltungen des Kopfes und mit häufigem Treppenlaufen zur Erhaltung des aktuellen Gesundheitszustandes nicht zu empfehlen. Auch retrospektiv betrachtet ergebe sich seit dem 30. Juni 2014 von orthopädisch-traumatologischer Seite eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Analog der psychiatrischen Exploration ergäben sich aus Anamnese, Befund und Dokumentation keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergäben sich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (lCD-10 F33.4) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Es falle eine theatralische Wirkung des Vorbringens der Klagen auf, das Vorbringen der Klagen lasse beim Gutachter nicht nur ein Gefühl des Betroffenseins entstehen, sondern auch ein Gefühl der Angst und der Manipulation; dies sei bedingt durch eine Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und histrionischen Anteilen. Einschränkungen der sozialen Teilhabe fänden sich nicht. Die Diagnose «Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)» sei aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar, weil sich bei der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf eine Somatisierungsstörung gefunden hätten und die damaligen Symptome im Rahmen von Panikattacken mit Hyperventilation erklärbar seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin (S. 53 f.). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit dem Datum der Begutachtung. Retrospektiv lasse sich anhand der vorliegenden Akten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater und Hausarzt sei retrospektiv aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Es sei anzunehmen, dass die Behandler zu sehr in den therapeutischen Prozess involviert seien, um eine IV-relevante Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgeben zu können (S. 55 f.). 6.18 Dr. med. G.___ nahm am
15. September 2017 (IV-Nr. 50) zum Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 13. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) aus psychiatrischer Sicht Stellung. Ad psychiatrische Befunde und Beurteilungen: Den gutachterlich in sorgfältiger Weise erhobenen Befunden und Beurteilungen den psychiatrischen Aspekt betreffend könne Dr. med. G.___ insgesamt zustimmen. Ad Behandlung: Dass die Therapie als nicht leitliniengerecht beurteilt werde, möchte er nicht weiter kommentieren. Jedoch erlaube er sich, darauf hinzuweisen, dass in Anerkennung der vorgegebenen Leitlinien die psychiatrische Behandlung nicht allein gemäss psychiatrischen Leitlinien möglich sei, sondern massgeblich durch Persönlichkeit und psychosoziale Faktoren mitbestimmt werde. Im Falle der Beschwerdeführerin habe er mehrmals deutlich darauf hingewiesen. Ad Arbeitsfähigkeit: Der Einstufung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als in vollem Umfange gegeben könne er hingegen so nicht zustimmen. Im Arztbericht vom 7. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) habe er als behandelnder Psychiater sehr wohl auf die Problematik einer präzisen objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei andauernder Arbeitsuntätigkeit hingewiesen und somit entsprechend keine Prozentzahl mehr angegeben. Dass eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne, sei hingegen aus seiner Sicht plausibel sowohl aus dem Verlauf wie auch dem Umstand, als bei der Beschwerdeführerin nebst dem berechtigten Hinweis auf das Vorliegen akzentuierter Persönlichkeitszüge auch gutachterlich weitgehend bestätigte psychische Probleme mit Krankheitswert vorlägen. Daher liege seines Erachtens kein grundsätzlicher Widerspruch zu einer anhaltenden Teileinschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, auch wenn bei der Beschwerdeführerin zweifellos bessere Phasen vorkämen, in denen keine funktionalen Defizite erkennbar seien. 6.19 Dr. med. B.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 27. September 2017 (IV-Nr. 52) fest, es gebe keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und führte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: − Zervikobrachialgie rechts ohne radikuläre Reizung − Retropatellare Chondropathie rechts − Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits − Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert − Panikstörung − Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und histrionischen Anteilen − Chronisches Kopfschmerzsyndrom gemischter Ätiologie, Erstdiagnose 2012 mit derzeit unauffälligem cerebralem MRI − Laktoseintoleranz − Asthma bronchiale − Hyperlipoproteinämie In Bezug auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 13. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) hielt Dr. med. B.___ fest, allgemeininternistisch sei keine Pathologie mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, dies insbesondere bezogen auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Nacken- und Knieschmerzen. Der psychiatrische Gutachter habe keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Es bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, eine Panikstörung und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und histrionischen Anteilen. Die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin betrage 100 %. Die Beurteilung des behandelnden Psychiaters und des Hausarztes einer 0 % Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen. Zusammenfassend bestehe zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und sie lasse sich auch nicht retrospektiv begründen. Die wirtschaftliche Situation (Beschwerdeführerin lebe von Sozialhilfe), das niedrige Bildungsniveau (die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung), psychosoziale Belastungen (die Beschwerdeführerin sei alleinerziehend, werde von ihrer Ursprungsfamilie gemobbt) seien invaliditätsfremde Faktoren, welche per se nicht zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit führten. Zur Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. G.___ vom 15. September 2017 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) hielt Dr. med. B.___ fest, dieser sei mit den erhobenen Befunden und Diagnosen einverstanden. Nur werte er diese bezüglich der Arbeitsfähigkeit anders, insbesondere nicht versicherungsmedizinisch. So seien die akzentuierten Persönlichkeitszüge und auch die anderen Diagnosen versicherungsmedizinisch und in diesem Fall auch behandlungsmedizinisch nicht arbeitseinschränkend. Dr. med. B.___ sei mit dem Gutachten einverstanden. Dieses sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Einwendungen bezüglich dem Gutachten durch Dr. med. G.___ könnten das Gutachten nicht in Frage stellen. Es habe bei der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Laden des Ehemannes und in einer Verweistätigkeit durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden.
7. Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2017 (A.S. 1 ff.) auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 13. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) abgestellt hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob diesem Gutachten Beweiswert zukommt. 7.1 Das von med. pract. D.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, Dr. med. F.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte polydisziplinäre Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor) gerecht. So wurde die Beschwerdeführerin je einer ausführlichen internistischen, orthopädischen, und psychiatrischen Exploration unterzogen (IV-Nrn. 47.1 S. 14 ff., 25 f., 32 ff.). Damit sind ihre geklagten Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen. Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So wurden am 25. April 2017 labormedizinische Untersuchungen, das Ruhe-EKG und eine kleine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt (IV-Nr. 47.1 S. 24 f.). Am 15. Mai 2017 wurden zudem psychiatrische Befunde in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien erhoben, ein Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-P und ein psychometrisches Testverfahren nach MADRS (IV-Nr. 47.1 S. 39 ff.) durchgeführt. Durch das Aufführen sämtlicher Akten ab dem 16. Mai 2008 in chronologischer Reihenfolge, der separaten Auflistung der zusätzlich eingeholten Akten und dem Aktenauszug (IV-Nr. 47.1 S. 1 ff.) wird ersichtlich, dass das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt wurde. Ferner leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So führte med. pract. D.___ aus, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine normalgewichtige Frau in gutem Allgemeinzustand (IV-Nr. 47.1 S. 21). Sie dokumentierte ein Gewicht von 54,3 kg bei einer Grösse von 160 cm dokumentierte, was einem BMI von 21,2 kg/m 2 entspreche. Aufgrund der klinischen Untersuchungen mit weitgehend unauffälligen Befunden des Bewegungsapparates ist nachvollziehbar, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wird, es lasse sich keine Einschränkung begründen (IV-Nr. 47.1 S. 53). Weiter hielt die internistische Gutachterin fest, die Beschwerdeführerin sei während der Anamneseerhebung entspannt gewesen und habe ohne sichtlichen Leidensdruck oder schmerzbedingte Positionswechsel während 125 Minuten auf dem Sprechzimmerstuhl gesessen. Zudem sei das Ausziehen speditiv und ohne besondere Schonbewegungen erfolgt (IV-Nr. 47.1 S. 23 oben). Entsprechende Feststellungen sind auch dem orthopädischen Teilgutachten zu entnehmen. So hielt Dr. med. F.___ fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem guten Allgemein- und einem schlanken Ernährungszustand (IV-Nr. 47.1 S. 27). Die spontanen Bewegungen seien flüssig und ohne Schonhaltungen. Das Ent- und Bekleiden sei im Sitzen und Stehen ohne Hilfe möglich. Sie benötige keine orthopädischen Hilfsmittel. Sie trage Konfektionsschuhe ohne Einlagen und während der Erhebung der Anamnese sitze die Beschwerdeführerin ruhig und ohne erkennbaren Leidensdruck auf ihrem Stuhl. Während der Erhebung der Anamnese falle ein häufiges Gähnen auf. Die Einschätzungen der orthopädischen Gutachterin, wonach der erhobene klinische Befund der Halswirbelsäule bis auf eine gering eingeschränkt demonstrierte Inklination und Reklination des Kopfes frei beweglich und vollkommen regelrecht sei und die Halswirbelsäule auch bei fehlender Schon- und Fehlhaltung sowie fehlendem paravertebralen Muskelhartspann keine Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln zeige (IV-Nr. 47.1 S. 31), können aufgrund der festgestellten klinischen Befunde bei der orthopädischen Untersuchung nachvollzogen werden. So wurden dabei im Wesentlichen normale Befunde mit frei und ungehinderten spontanen Kopfbewegungen eruiert (IV-Nr. 47.1 S. 27). Unter Einbezug der unauffälligen orthopädischen Befunderhebungen erweisen sich im Weiteren auch die Einschätzungen der orthopädischen Gutachterin betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Beschwerden im rechten Kniegelenk beim Hochlaufen von Treppen (IV-Nr. 47.1 S. 25 unten) als plausibel. Da im Bereich beider Kniegelenke weder ein Erguss noch eine Kapselschwellung oder Entzündungszeichen festgestellt werden konnten, indes geringe retropatellare Krepitationen, rechts stärker als links (IV-Nr. 47.1 S. 29), überzeugt die gutachterliche Feststellung, wonach die Untersuchungsbefunde der Kniegelenke bis auf die rechtsbetonten tastbaren retropatellaren Krepitationen regelrecht seien. Auch der Hinweis der orthopädischen Gutachterin, wonach bei einem starken Leidensdruck der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer arthroskopischen Resektion der Plica mediopatellaris bestehe (IV-Nr. 47.1 S. 31), vermag in diesem Zusammenhang einzuleuchten. Aufgrund der erhobenen psychiatrischen Befunde durch Dr. med. E.___ (IV-Nr. 47.1 S. 49 ff.), wonach die Beschwerdeführerin zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) vollständig orientiert sei, keine Aufmerksamkeitsstörungen bestünden, da sie das Gespräch von 90 Minuten aufmerksam habe verfolgen können, der formale Gedankengang in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo ungestört sei, weder inhaltliche Denkstörungen noch Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinn oder Hinweise für Wahn oder Sinnestäuschungen hätten festgestellt werden können, die affektive Modulationsfähigkeit indes reduziert sei, aber eine psychomotorisch lebendige Mimik und Gestik und kein Hinweis auf eine akute Fremd- oder Eigengefährdung vorhanden seien, überzeugt die gutachterliche Einschätzung, wonach die depressive Störung gegenwärtig remittiert sei (IV-Nr. 47.1 S. 48). Diese Beurteilung wird im Übrigen auch durch die Ergebnisse sowohl des Parameters der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-P mit im Wesentlichen nicht beeinträchtigten Items als auch derjenigen des durchgeführten MADRS-Tests mit einer erreichten Punktzahl von 10 von 60 Punkten, was keiner depressiven Symptomatik entspreche (IV-Nr. 47.1 S. 41 ff.), gestützt. Damit kann dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 13. Juli 2017 grundsätzlich Beweiswert zugesprochen werden. 7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vor dem polydisziplinären Gutachten verfassten Arztberichte dessen Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen. Dabei ist zunächst auf den somatischen (vgl. E. II. 7.2.1 hiernach) und danach auf den psychischen (vgl. E. II. 7.2.2 hiernach) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzugehen: 7.2.1 In Bezug auf das internistische Teilgutachten von med. pract. D.___ vom 25. April 2017 ist auf den Arztbericht von Dr. med. P.___ vom 6. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) einzugehen. Dabei kann zunächst festgehalten werden, dass die durch Dr. med. P.___ ausgewiesenen Diagnosen nicht in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden sind. So ist nicht ersichtlich, auf welche klinischen Befunde sich die Diagnosestellungen stützen. Es kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass die aufgeführten Diagnosen aus den zeitlich zuvor verfassten medizinischen Akten übernommen worden sind. Darauf weist auch die Tatsache hin, wonach die letzte Untersuchung der Beschwerdeführerin am 8. November 2016 erfolgt sei und sich somit der vom 6. Januar 2017 datierende Arztbericht nicht auf eine aktuelle medizinische Abklärung bezog. Zudem wies der auf das medizinische Fachgebiet der Inneren Medizin spezialisierte Dr. med. P.___ auch psychiatrische Diagnosen aus. Diesen kommt aber aufgrund der fehlenden fachlichen Qualifikation des behandelnden Arztes kaum Beweiswert zu. Es vermag im Übrigen auch nicht einzuleuchten, weshalb die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2015 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin voll arbeitsunfähig sein soll. So wird diese Einschätzung von Dr. med. P.___ einzig mit der psychischen Problematik begründet, die sich auch in körperlichen Beschwerden äussere. Dieser Argumentation kann indes wegen der fehlenden Fachkompetenz von Dr. med. P.___ auf dem Fachgebiet der Psychiatrie nicht gefolgt werden. Weiter ist auch der Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Folglich vermag der Bericht von Dr. med. P.___ vom 6. Januar 2017 die beweiswertigen Ausführungen im internistischen Teilgutachten nicht zu schmälern. Eingehend auf das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. F.___ vom 25. April 2017 kann zunächst festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren unter Kopfschmerzen leidet. So wies der die Beschwerdeführerin behandelnde Neurologe Dr. med. H.___ bereits im Bericht vom 31. Mai 2007 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) die Hauptdiagnose einer «gemischten Cephalea» mit einem Spannungskopfschmerzanteil und einer cervicogenen Schmerzkomponente aus, die er sodann im Bericht vom 15. November 2011 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) bestätigte und mit einer Migräne-Komponente ergänzte. Daran hielt er im Bericht vom 6. Juni 2012 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) fest und wies neu zusätzlich einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS) aus. Das durch Dr. med. H.___ rezeptierte Medikament Saroten retard 25 mg wurde indes von der Beschwerdeführerin nicht gut toleriert, so dass sich diese wegen eines Kribbelgefühls am linken Unterarm am 9. Juni 2012 auf der Notfallstation des L.___ vorstellte (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Aufgrund des am 8. August 2012 durchgeführten MRT / MRA des Neurocraniums (vgl. E. II. 6.5 hiervor) mit unverändert unauffälliger Darstellung konnten die Ursachen dieses Kopfschmerzes nicht objektiviert werden. Dr. med. H.___ wies im Bericht vom
13. September 2012 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) weiterhin chronisch rezidivierende Kopfschmerzen der bekannten gemischten Ätiologie aus und verwies zugleich auf eine diese ebenfalls beeinflussende psychische Komponente, indem er darlegte, die komplexen Kopfschmerzen seien auf verschiedenen Ebenen anzugehen, so mit Psychotherapie, Migränemedikation und Physiotherapie. Zugleich wies er indes auch auf eine schwierige Behandlung der Beschwerdeführerin bei beeinträchtigter Compliance hin. Diese somit bereits seit Jahren dokumentierten Kopfschmerzen beklagte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der orthopädischen Exploration, indem sie über ständige Nackenschmerzen mit Schmerzverstärkung bei Belastung klagte. Gestützt auf die klinischen Untersuchungen von Dr. med. F.___ konnten im Bereich der Halswirbelsäule bis auf eine gering eingeschränkt demonstrierte Inklination und Reklination des Kopfes keine wesentlichen Einschränkungen festgestellt werden. Somit konnte auch der orthopädische Gutachter die beklagten Kopfschmerzen nicht auf ein medizinisches Korrelat zurückführen. Da Dr. med. H.___ in seinem Schreiben vom 17. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.14 hiervor) darlegte, dass er die Beschwerdeführerin in den Jahren 2007, 2011 und 2012 konsiliarisch untersucht habe und die letzte Konsultation am 12. September 2012 erfolgt sei, kann davon ausgegangen werden, dass seit der letzten Konsultation keine entsprechende Untersuchung bzw. therapeutische oder medikamentöse Interventionen betreffend die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin mehr erforderlich waren. In diesem Zusammenhang ist auch die gutachterliche Ausführung unter dem Titel «Auffälligkeiten und Diskrepanzen» (IV-Nr. 47.1 S. 54) zu verstehen, wonach die Beschwerdeführerin seit 2012 an chronischen Kopfschmerzen leide, aber sich nicht mehr in neurologischer Behandlung befinde. Folglich ist aufgrund der Kopfschmerzen nicht von wesentlichen Beeinträchtigungen oder Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihres Alltags auszugehen. Daher kann auch der gutachterlichen Einschätzung gefolgt werden, wonach die Beschwerdeführerin durch die Kopfschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (IV-Nr. 47.1 S. 54 f.), da aufgrund der Beschreibungen der Beschwerdeführerin zum Tagesablauf nicht von durch Kopfschmerzen geprägten Einschränkungen – wie ein Rückzug von Lärm und Licht (vgl. IV-Nr. 47.1 S. 55) – auszugehen sei. Dies auch, weil die Beschwerdeführerin in ihren Schilderungen zum Tagesablauf die Kopfschmerzen gar nicht erwähnte (IV-Nr. 47.1 S. 17). Die in diesem Zusammenhang in den vorliegenden Akten bezüglich den therapeutischen Massnahmen ausgewiesene mangelnde Compliance der Beschwerdeführerin (vgl. E. II. 6.6 hiervor) ist auch aus dem Gutachten ersichtlich. So wurde festgehalten, dass bezüglich der Einnahme des Schmerzmittels Dafalgan gegenüber der Grundgutachterin und der Orthopädin unterschiedliche Angaben zur Dosierung und Einnahmefrequenz gemacht würden. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden, da die Beschwerdeführerin gegenüber med. pract. D.___ angegeben habe, ein bis zwei Tabletten Dafalgan (1 g) pro Tag, alle zwei Tage (IV-Nr. 47.1 S. 18 Mitte) zu nehmen und im Gespräch gegenüber Dr. med. F.___ berichtet habe, bei Bedarf drei bis vier Tabletten Dafalgan (1 g) pro Tag, an circa drei bis vier Tagen in der Woche, zu nehmen (IV-Nr. 47.1 S. 26 Mitte). Damit erweisen sich die Angaben der Beschwerdeführerin als inkonsistent. In Bezug auf die in den zeitlich zuvor verfassten medizinischen Akten dokumentierten Knieschmerzen rechts wurde am
30. August 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) eine MRT durchgeführt, welche einen Verdacht auf eine mediale parapatellare Plica mit assoziiertem Knorpelschaden retropatellar medial zum Vorschein brachte. Diese Knieschmerzen wurden durch die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens vorgebracht, wobei sie ausführte, diese würden v.a. beim Treppenhochlaufen und beim längeren Laufen (Spazieren) und Stehen von mehr als zwei Stunden auftreten (IV-Nr. 47.1 S. 25 f.). Da bei der orthopädischen Untersuchung der unteren Extremitäten mit Ausnahme von geringen retropatellaren Krepitationen, rechts stärker als links, normale Befunde festgestellt werden konnten (IV-Nr. 47.1 S. 29 f.), erscheint es schlüssig, dass Dr. med. F.___ festhielt, bei einem starken Leidensdruck bestehe die Möglichkeit der arthroskopischen Resektion der Plica mediopatellaris (IV-Nr. 47.1 S. 31). In diesem Zusammenhang und unter Einbezug der subjektiv geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. oben) überzeugt auch, dass der orthopädische Gutachter nicht von einem Einfluss der Kniebeschwerden auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit ausging. So legte er dar, dass bei der zuletzt ausgeübten, körperlich mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit gelegentlichem Laufen und Stehen als Verkäuferin / Kassiererin in einem Lebensmittelgeschäft und auch einer vergleichbaren, leidensadaptierten Tätigkeit von orthopädisch-traumatologischer Seite her eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Nr. 47.1 S. 31). Diese Einschätzung ist zudem auch bereits der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom
9. Februar 2017 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) zu entnehmen, indem er die diagnostizierte «Gonalgie» als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierte. Die beweiswertigen Einschätzungen und Diagnosestellungen im orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. F.___ werden somit durch die medizinischen Vorakten nicht gemindert. 7.2.2 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand ist auf die Berichte des die Beschwerdeführerin seit
30. Mai 2012 behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 29. Januar 2016, 8. Juli 2016 und 7. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.8 f., 6.16 hiervor) einzugehen. Darin stellte bzw. bestätigte Dr. med. G.___ die Diagnosen einer «Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23), seit Frühsommer 2015», sowie eine «Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01), seit circa 2006» und den «Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)». Auf diese Diagnosestellungen ging der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.___ ein, wobei er zunächst in allgemeiner Weise festhielt, retrospektiv seien diese Diagnosen aus psychiatrischer Sicht weitgehend nachvollziehbar, wobei sich für eine Agoraphobie bei der aktuellen Exploration kein Anhalt gefunden habe (IV-Nr. 74.1 S. 48). Diese letztere Einschätzung erweist sich unter Heranziehung der subjektiv beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin während der Exploration als nachvollziehbar. So klagte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. E.___ nicht über entsprechende Ängste. Weiter erläuterte Dr. med. E.___, dass aus heutiger Sicht die Verdachtsdiagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F40.01) nicht nachvollziehbar sei. Es hätten sich bei der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf eine Somatisierungsstörung gefunden und die damaligen Symptome seien im Rahmen von Panikattacken mit Hyperventilationen erklärbar gewesen (IV-Nr. 47.1 S. 48). Im Hinblick auf die durch den behandelnden Psychiater ebenfalls diagnostizierte «Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle», welche sodann auch anlässlich des stationären Aufenthalts vom 12. bis 13. März 2017 in den O.___ diagnostiziert wurde (vgl. E. II. 6.15 hiervor), führte Dr. med. E.___ aus, diese könne im Anfangsstadium einer depressiven Entwicklung angenommen werden, besonders wenn die psychosozialen Belastungen in Form von life events im zeitlichen Zusammenhang damit stünden. Diese gutachterliche Einschätzung überzeugt, da bei der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Akten unbestrittenermassen seit Jahren eine psychosoziale Belastungssituation (Zwangsheirat, Distanz bzw. Abkehr und Beschimpfungen durch die Familie, Belastung als Hausfrau und Mutter von sechs Kindern, Scheidung von Exmann, neue Beziehung zum Mann ihrer Tante, keine Erwerbstätigkeit, vgl. E. II. 6.7 f., 6.15 hiervor) dokumentiert ist, aufgrund deren sie sogar mittels Fürsorgerischer Unterbringung am 12. März 2017 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) in die O.___ eingewiesen wurde. Diesbezüglich hielt Dr. med. E.___ fest (vgl. IV-Nr. 47.1 S. 45 oben), die wirtschaftliche Situation (Beschwerdeführerin lebe von Sozialhilfe), das niedrige Bildungsniveau (die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung) und die psychosozialen Belastungen (Beschwerdeführerin sei alleinerziehend, werde von Ursprungsfamilie gemobbt) seien invaliditätsfremde Faktoren, welche per se nicht zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit führten. Aufgrund dieser gutachterlichen Darlegungen überzeugt, dass der psychiatrische Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die soziokulturellen und psychosozialen Faktoren ausschloss (IV-Nr. 47.1 S. 46). Im Hinblick auf die durch den behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte seit dem 19. August 2015 (vgl. E. II. 6.8 f. hiervor) führte Dr. med. E.___ aus (IV-Nr. 47.1 S. 48 unten), diese sei retrospektiv aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar, wahrscheinlich sei der Behandler zu sehr in den therapeutischen Prozess involviert, um eine IV-relevante Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgeben zu können. Dieser Argumentation kann auch aufgrund der Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Stellung überwiegend zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor), gefolgt werden. Folglich vermögen die Berichte von Dr. med. G.___ den Beweiswert der Diagnosestellungen und Ausführungen von Dr. med. E.___ nicht zu verkleinern. Einzugehen ist im Weiteren auf die in den medizinischen Vorakten ausgewiesene depressive Episode. So wurde im Bericht des L.___ vom 3. Oktober 2012 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) eine «leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)» diagnostiziert, welche durch den Allgemeinmediziner Dr. med. P.___ trotz fehlender fachlicher Kompetenz auf dem medizinischen Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie im Bericht vom 6. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) offenbar aufgegriffen und als «schwere depressive Episode mit psychischen und somatischen Beschwerden» bezeichnet wurde. Diesbezüglich hielt Dr. med. E.___ im Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungsfaktoren fest (IV-Nr. 47.1 S. 48), weil die früher übliche Trennung zwischen endogenen und reaktiven Depressionen im ICD-10 zugunsten einer multifaktoriellen Genese aufgegeben worden sei, sei im zeitlichen Längsschnitt die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33)» vorzuziehen. Die weitere gutachterliche Einschätzung, wonach diese aktuell remittiert sei, leuchtet unter Heranziehung der festgestellten, im Wesentlichen unauffälligen, psychiatrischen Befunde ein (IV-Nr. 47.1 S. 39 f.). Folglich wird der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht verringert. 7.3 Der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ vom 13. Juli 2017 wird durch die vorangehenden medizinischen Akten nicht herabgesetzt. 7.4 Wie nachfolgend darzulegen ist, vermag auch der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ mit seiner Stellungnahme vom
15. September 2017 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ nicht in Frage zu stellen: So hielt Dr. med. G.___ explizit fest, es könne den gutachterlich sorgfältig erhobenen Befunden und Beurteilungen zugestimmt werden. Daraus kann geschlossen werden, dass der behandelnde Psychiater mit den gutachterlichen Einschätzungen im Prinzip einverstanden ist. In Bezug auf die durch den psychiatrischen Gutachter Dr. med. E.___ als «nicht leitliniengerecht» bezeichnete Therapie (vgl. IV-Nr. 47.1 S. 46 unten) nahm Dr. med. G.___ dahingehend Stellung, dass in Anerkennung der vorgegebenen Leitlinien die psychiatrische Behandlung nicht allein gemäss diesen möglich sei, sondern massgeblich auch durch die Persönlichkeit sowie die psychosozialen Faktoren mitbestimmt werde. In diesem Sinn hielt er auch in seiner Beschwerde vom 22. Dezember 2017 (A.S. 4) fest, eine leitliniengerechte Behandlung sei in diesem Fall entsprechend limitiert, wodurch auch die möglichen Erfolgsaussichten naturgemäss begrenzt seien. Folglich übte Dr. med. G.___ auch an dieser gutachterlichen Einschätzung keine Kritik, sondern wies darauf hin, dass ihm diese Leitlinien bekannt sind und, dass er diese gemäss den konkreten persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin sowie den begleitenden psychosozialen Faktoren so gut als möglich befolge. Somit kann auch hier nicht von einer unterschiedlichen medizinischen Beurteilung durch die beiden psychiatrischen Fachpersonen ausgegangen werden. Deren Einschätzungen weichen einzig bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin voneinander ab: So attestierte Dr. med. E.___ der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 47.1 S. 46) und Dr. med. G.___ stellte sich auf den Standpunkt, er könne einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht zustimmen (vgl. E. II. 6.18 hiervor). Die Annahme einer teilweisen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hingegen plausibel. Dies führte er sodann sowohl auf den Verlauf als auch auf das Vorliegen akzentuierter Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin zurück. Auch der psychiatrische Gutachter konnte solche eruieren (IV-Nr. 47.1 S. 54), indem er darlegte, es sei bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und histrionischen Anteilen gegeben. Da er anschliessend darlegte, es fänden sich keine Einschränkungen in der sozialen Teilhabe, erscheint im Weiteren plausibel, dass er diesen Persönlichkeitszügen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beimass. In diesem Zusammenhang hielt auch der RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 27. September 2017 (vgl. E. II. 6.19 hiervor) fest, die akzentuierten Persönlichkeitszüge und auch die anderen Diagnosen seien versicherungsmedizinisch und in diesem Fall auch behandlungsmedizinisch nicht arbeitseinschränkend. Eingehend auf die das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin mitprägenden psychosozialen Belastungsfaktoren kann festgehalten werden, dass diese, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen und nicht bloss mittelbar eine (verselbstständigte) Gesundheitsschädigung aufrechterhalten oder ihre (unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden) Folgen verschlimmern, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Faktoren auszuscheiden sind (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 293 und E. 4.3.1.1 S. 298; Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3). Es kann daher der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom 27. September 2017 (vgl. E. II. 6.19 hiervor) gefolgt werden, wonach Dr. med. G.___ mit den erhobenen Befunden und Diagnosen im Gutachten einverstanden sei und einzig die Arbeitsfähigkeit anders werte, wobei er aber keine versicherungsmedizinische Wertung vorgenommen habe. Die wirtschaftliche Situation, das niedrige Bildungsniveau und psychosoziale Belastungsfaktoren seien invaliditätsfremde Faktoren. Daher vermag die Beschwerdeführerin aus dem Vorbringen (A.S. 40), wonach das Gutachten nicht schlüssig sei, da der psychiatrische Gutachter über den fehlenden familiären Rückhalt nicht eingegangen sei und diesen ressourcenvermindernden Faktor nicht diskutiert habe, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es kann aufgrund der obigen Ausführungen von einer anderen Einschätzung des gleichen Sachverhalts durch die beiden Psychiater ausgegangen werden. Der behandelnde Psychiater nenne jedoch keine Aspekte, welche im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Folglich vermag die Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 15. September 2017 den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. 7.5 Es ist auf die einzig gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E.___ gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen (A.S. 37 ff.): 7.5.1 In Bezug auf das Vorbringen (A.S. 38), wonach der Gutachter bei den familiären Ressourcen die Schwester nenne, dabei aber ausblende, dass diese die Beschwerdeführerin mit einem Messer bedroht habe und sie von ihrer Ursprungsfamilie gemobbt werde, kann festgehalten werden, dass Dr. med. E.___ unter dem Titel «Ressourcen» die familiäre Unterstützung (ihre Schwester) aufführte. Dies ist nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin bei der psychiatrischen Exploration angab, sie habe noch sechs jüngere Geschwister und es gebe zurzeit Kontakt zu einer Schwester (IV-Nr. 47.1 S. 35, 36). In diesem Sinn äusserte sich die Beschwerdeführerin auch gegenüber der internistischen Gutachterin med. pract. D.___, wobei sie ausführte, sie habe noch eine gute Freundin und könne sich auch einer ihrer Schwestern, welche gleichzeitig ihre Hausärztin sei, anvertrauen (IV-Nr. 47.1 S. 16). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest zu einer ihrer Schwestern ein gutes Verhältnis hat. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern kann zudem nicht geschlossen werden, dass es sich bei dieser Schwester um jene handelt, welche die Beschwerdeführerin mit einem Messer bedroht habe. Diesbezüglich wurde im Gutachten festgehalten, dass «einmal (…) sogar eine ihrer Schwestern mit einem Messer vor der Tür gestanden sei und sie bedroht (habe).». Da die Beschwerdeführerin insgesamt sechs Geschwister hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Vorfall um eine andere Schwester gehandelt hat. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin angab, eine ihrer Schwestern leide unter einer Borderline-Störung und eine andere unter Depressionen (vgl. IV-Nr. 47.1 S. 38). Denn daraus kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin mindestens zwei Schwestern hat. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang als «nicht erkennbar» qualifizierten mobilisierbaren Ressourcen (A.S. 38) ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter diesbezüglich ausdrücklich und in nachvollziehbarer Weise Stellung nahm, wobei er darlegte, dass z.B. die Kontaktfähigkeit zu Dritten / Selbstbehauptungsfähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und die Weggehfähigkeit nicht beeinträchtigt seien und ebenso wie das soziale Netzwerk, die familiäre Unterstützung, die Kommunikationsfähigkeit und die Therapieadhärenz mobilisierbare Ressourcen darstellen würden (IV-Nr. 47.1 S. 45). Somit erweisen sich diese Vorbringen der Beschwerdeführerin als haltlos. 7.5.2 Im Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (A.S. 38 f.), es sei nicht nachvollziehbar, wieso nach den Ergebnissen des durchgeführten psychomotorischen Testverfahrens nach ICF b126 ihre funktionelle Leistungsfähigkeit intakt sein soll. Dazu kann zunächst festgehalten werden, dass die WHO als Ergänzung zur ICD die ICF zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung und der relevanten Umgebungsfaktoren geschaffen hat, weil erkannt wurde, dass die Diagnosen in der Regel für sich alleine keine Rückschlüsse auf einen bestimmten Schweregrad der Erkrankung zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom
30. November 2017 E. 5.2.2 m.w.H.). Dr. med. E.___ wies in seinem psychiatrischen Teilgutachten darauf hin, dass er bei der «Persönlichkeit» die psychischen und psychosomatischen Funktionen gemäss dem ICF b126-Klassifikationssystem abgeklärt habe (IV-Nr. 47 S. 42) und führte im Anschluss daran aus, aus Anamnese und Befund sei nicht erkennbar, ob es sich hierbei um State- oder Trait-Funktionen handle, d.h. ob die Funktionen persönlichkeitsbedingt seit der Adoleszenz andauernd bestünden im Sinne einer Persönlichkeitsstörung oder aber durch die Krankheit entstanden und damit möglicherweise reversibel seien (IV-Nr. 47.1 S. 43). Folglich hat sich Dr. med. E.___ mit diesen erhobenen Befunden betreffend die Persönlichkeit auseinandergesetzt. Da er zudem eigene fachärztliche Untersuchungen durchführte und zu den beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin Stellung nahm, ist bei ihm von einer umfassenden Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen. Dem Experten ist zudem ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen, inwieweit er sich mit den anlässlich eines Klassifikationssystems erhobenen Befunden vertieft auseinandersetzen will. Folglich vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 7.5.3 Betreffend die Argumentation, wonach der psychiatrische Gutachter sich nicht zu den Auswirkungen der Panikstörung der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit geäussert habe (A.S. 39) ist festzuhalten, dass Dr. med. E.___ festhielt, dass u.a. die Diagnose der Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) retrospektiv aus psychiatrischer Sicht weitgehend nachvollziehbar sei, wobei sich für eine Agoraphobie bei der aktuellen Exploration kein Anhalt finde (IV-Nr. 47.1 S. 48). Diese Ausführung ist nachvollziehbar, da er zum Beginn und Verlauf der gesundheitlichen Problematik sowie der bisherigen Massnahmen und Einschätzungen u.a. ausführte, die Zuweisung in das L.___ sei wegen Panikattacken erfolgt, so seien diese erstmals vor sieben bis acht Jahren aufgetreten und aktuell gebe es zwei bis drei Panikattacken pro Woche (IV-Nr. 47.1 S. 51). Folglich waren dem psychiatrischen Gutachter diese Panikattacken bekannt, weshalb er auch selbst als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung gemäss ICD-10 F41.0 auswies. Diese diagnostische Einschätzung wurde in der Folge durch den behandelnden Psychiater Dr. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom 15. September 2017 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) denn auch nicht in Frage gestellt. Damit laufen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere. 7.5.4 Die Hinweise der Beschwerdeführerin betreffend die Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom
9. Februar 2017 (A.S. 39), der einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgewiesen habe, sind zwar zutreffend, erweisen sich aber nicht als behelflich. So hielt Dr. med. B.___ ausdrücklich fest, die psychosozialen Faktoren vermöchten versicherungsmedizinisch an sich keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen und empfahl daher die Durchführung einer Begutachtung. Seine in der damaligen Stellungnahme ausgewiesenen Diagnosen beruhten auf den medizinischen Vorakten und nicht auf eigens durchgeführten Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass er aufgrund der wiedergegebenen Diagnosen aus den medizinischen Vorakten von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausging. Es ist hingegen nicht einzusehen, inwiefern diese Tatsache den vollen Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ schmälern soll. 7.6 Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass dem polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 13. Juli 2017 der volle Beweiswert zuzusprechen ist. Dies hielt bereits der RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom
27. September 2017 (vgl. E. II. 6.19 hiervor) fest, indem er das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar qualifizierte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 (A.S. 1 ff.) auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ abgestellt hat. Somit ist auch auf die in diesem Gutachten formulierte Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzustellen, wonach diese ab dem Zeitpunkt der Begutachtung sowohl in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte als auch in einer anderen Verweistätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig ist. Es hat nie eine relevante Einschränkung bestanden. Zur Erhaltung des Gesundheitszustandes seien gehäufte Über-Kopf-Arbeiten, Tätigkeiten mit Zwangshaltung des Kopfes und mit häufigem Treppenlaufen nicht zu empfehlen. Dieses Belastungsprofil gilt seit dem Datum der Begutachtung (13. Juli 2017).
8. Aufgrund der ausgewiesenen vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, einen Einkommensvergleich durchzuführen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Invalidität sind nicht gegeben (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente daher zu Recht abgewiesen. In der Beschwerde sowie der Replik wird allgemein «eine Leistung der Invalidenversicherung» verlangt. Die Begründungen beziehen sich anschliessend jedoch ausschliesslich auf den Rentenanspruch. In Bezug auf berufliche Massnahmen liegt keine Begründung vor. Es ist deshalb davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe diesen Aspekt der Verfügung vom 1. Dezember 2017 nicht angefochten. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Punkt materiell korrekt. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerdeführerin weder invalid noch von Invalidität bedroht. Damit erübrigt sich eine Prüfung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
9. Somit ist die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11. Die Beschwerdeführerin steht ab dem
16. Januar 2018 im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6 hiervor). 11.1 Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Vertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Guido Ehrler, hat am 18. Juni 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 43 f.), worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'355.30 geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand total 8,58 Stunden. Die darin enthaltenen und mit «aa/cc» bezeichneten «Bemühungen» vom 19. Februar 2018, 26. April 2018 und 23. Mai 2018 à je 10 Minuten sowie der mit «Abschluss, Honorarnote» bezeichnete Aufwand vom 18. Juni 2018 à 15 Minuten gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz eines Rechtsanwalts enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Damit kürzt sich der Aufwand um 45 Minuten auf 7,83 Stunden. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom
18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 161 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. § 160 GT CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'563.10 festzusetzen (7,83 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 41.90 und 7,7 % MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Vorbehalten bleibt auch der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 421.65, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin – nicht von einem Stundenansatz von CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GT) auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit der Klientin vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht. 11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Advokat Guido Ehrler, wird auf CHF 1'563.10 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 421.65 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Jäggi