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VSBES.2018.197

Invalidenrente

Solothurn · 2018-07-03 · Deutsch SO
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Juni 2015 wurde eine CT Thorax-Abdomen angesetzt, um die festgestellte

Raumforderung näher abzuklären. Die CT liess im linken Oberlappen apikal dorsal

einen Lungendrundherd von einer Grösse von 9,2 x 7,5 x 8 cm erkennen. Eine am

30. Juni 2015 durchgeführte Fiberbronchoskopie brachte schlussendlich Klarheit

(IV-Nr. 30 S. 88 f.). Bronchoskopisch-bioptisch konnte das Vorliegen eines

malignen Sarkoms nachgewiesen werden (IV-Nr. 30 S. 79). Am 8. Juli 2015 wurde

eine PET-CT durchgeführt, wobei keine Hinweise für weitere Tumormanifestationen

gefunden werden konnten. Am 9. Juli 2015 erfolgte die Tumorresektion im Sinne

einer operativen Entfernung des linken Lungenflügels (zentral erweiterte

Pneumonektomie links mit Perikardteilresektion [IV-Nr. 30 S. 75 und 79]).

3.3     Der Beigeladene war vom 1. März

2009 bis 30. April 2015 bei der D.___ AG als Logistikmitarbeiter tätig (IV-Nr.

10). Per 1. Juli 2015 wurde eine Festanstellung bei der E.___ SA als

Lagermitarbeiter vereinbart (IV-Nr. 11 S. 2, vgl. auch den Protokolleintrag vom

22. Februar 2018). Vorgängig war er bei der E.___ SA temporär angestellt. Aufgrund

seines Gesundheitszustandes war es dem Beigeladenen aber nicht möglich, die

Festanstellung am 1. Juli 2015 anzutreten. Er musste krankheitshalber wieder

nach Hause gehen und wegen andauernder Krankheit wurde ihm dann während der

Probezeit auch wieder gekündigt (IV-Nr. 11 S. 9).

3.4     In den Akten finden sich mehrere

ärztliche Zeugnisse (IV-Nr. 35.8 S. 36 ff.). Dr. med. F.___ bescheinigt dem

Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juni bis 26. Juni 2015 (Ärztliches

Zeugnis vom 29. Juli 2015) und Dr. med. G.___ bestätigte, dass sich der

Beigeladene am 29. und 30. Juni 2015 auf der Notfallstation des Spitals C.___

in ambulanter Behandlung befunden hat (Bestätigung vom 29. Juli 2015, IV-Nr.

35.8 S. 66 und 74).

3.5     Anlässlich der erstmaligen

Untersuchung am 24. Juni 2015 konnte lediglich eine unklare Raumforderung

erkannt werden, genauere Aussagen waren ohne weitere Untersuchungen in diesem

Zeitpunkt noch nicht möglich. Dr. med. F.___ attestierte dem Beigeladenen aber

aufgrund seiner Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juni 2015

(Mittwoch) bis 26. Juni 2015 (Freitag). Weitere Untersuchungen wurden

unverzüglich durchgeführt (CT am Montag, 29. Juni 2015; Bronchoskopie am

Dienstag, 30. Juni 2015) und anhand der am 30. Juni 2015 durchgeführten

Bronchoskopie mit anschliessender Biopsie konnte festgestellt werden, dass der

Beigeladene an Lungenkrebs erkrankt war. Die genaue Diagnose stand zwar erst am

30. Juni 2015 fest, die Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch bereits ab dem 24. Juni

2015 medizinisch bescheinigt und ist denn auch aufgrund der geklagten

Beschwerden und insbesondere aufgrund der wenige Tage später festgestellten

Diagnose, nachvollziehbar. Beim ärztlichen Zeugnis handelt es sich zwar um ein

rückwirkendes, dennoch aber um ein aktuelles Attest. Für den Rentenanspruch

spielt es keine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Juni 2015

gegeben war oder ob diese erst ab dem Zeitpunkt, in dem die konkrete Diagnose

festgestanden hat, nämlich dem 30. Juni 2015, vorgelegen hat. Eine

Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Juni 2015 ist mit dem nötigen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben.

3.6     Vor diesem Hintergrund hat das

Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits im Juni 2015 zu laufen

begonnen und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin ursprünglich festgelegt, im

Juli 2015. Entsprechend ist der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Juni 2016

festzulegen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde somit

gutzuheissen.

4.

4.1     Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG

i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin als Vorsorgeeinrichtung, die

in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig ist, hat praxisgemäss keinen Anspruch

auf eine Parteientschädigung (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,

Zürich 2015, Art. 61 N 200). Die beigeladene Person kann nach der

Rechtsprechung bei Obsiegen einen Anspruch auf eine Parteientschädigung

erheben, welche vom unterliegenden Versicherungsträger zu übernehmen ist

(a.a.O. Art. 61 N 201). Vorliegend sind dem Beigeladenen weder Kosten für eine

anwaltliche Vertretung entstanden noch macht er eine Entschädigung für

allfällige Auslagen geltend. Insofern ist dem Beigeladenen keine

Parteientschädigung auszurichten.

4.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten zu bezahlen.

Diese sind mit Blick auf den vergleichsweise geringen Aufwand, der dem vom

Gericht entstanden ist, auf CHF 400.00 festzusetzen. Folglich ist der

Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom19. Februar 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

B.___

Beigeladener

betreffendInvalidenrente

- Beginn der Arbeitsunfähigkeit(Verfügung vom 3. Juli 2018)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

1.       Der Versicherte B.___ (nachfolgend: Beigeladener), geboren 1985, wurde am 20. Juni 2015 aufgrund von Thoraxschmerzen auf der Notfallstation des Spitals C.___ vorstellig (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 30 S. 90 f.). Es folgten ein CT Thorax-Abdomen am

23. Juni 2015 (IV-Nrn. 12, 30 S. 3 und 81) und eine Fiberbronchoskopie am 30. Juni 2015 (IV-Nr. 30 S. 88). Anlässlich der Bronchoskopie wurde beim Beigeladenen ein Synovialsarkom der linken Lunge festgestellt (IV-Nr. 30 S. 67). Mittels operativem Eingriff wurde dem Beigeladenen am 9. Juli 2015 der linke Lungenflügel entfernt (IV-Nr. 30 S. 79 f.).

2.       Der Beigeladene meldete sich am

4. September 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2).

3.       Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 sprach die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Beigeladenen ab 1. Juli 2016 eine ganze Rente zu (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

4.       Am 28. August 2018 erhebt die Pensionskasse des Beigeladenen, die A.___, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):

1.    Die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juli 2018 sei aufzuheben und der Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit sei auf den 24. Juni 2015 festzulegen.

2.    Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.       Am 9. Oktober 2018 lässt sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei zumindest teilweise gutzuheissen (A.S. 16 f.).

6.       Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 äussert sich der Beigeladene zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit (A.S. 21).

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Der Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter anderem der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73bisAbs. 2 lit. f i.V.m. Art. 76 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

1.2     Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5).

1.3     Der Beigeladene ist im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Beschwerdeführerin versichert. Die Verfügung vom 3. Juli 2018 wurde dieser zugestellt, weshalb die Bindungswirkung grundsätzlich zu bejahen ist. Soweit sich das Rechtsmittel auf Fragestellungen bezieht, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend sind, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009 E. 4.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.4     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bisAbs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die vorliegend streitige Summe bezieht sich auf eine Monatsrente in der Höhe von CHF 2'632.00 (ganze IV-Rente des Beschwerdeführers im Umfang von CHF 1'880.00 zzgl. Kinderrente in der Höhe von CHF 752.00). Damit liegt der Streitwert deutlich unter der Grenze von CHF 30'000.00. Die Beschwerde ist daher durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu behandeln.

2.       Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabengebiet zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallender gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung ist für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweis).

3.

3.1     Streitig ist vorliegend der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dieser ist massgeblich für den Beginn des Rentenanspruchs. Die Beschwerdegegnerin setzte die Arbeitsunfähigkeit auf den

1. Juli 2015 fest und gewährte (unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) den Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2016. Die Beschwerdeführerin hingegen stellt für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 24. Juni 2015 ab, was einen Rentenanspruch ab 1. Juni 2016 begründen würde. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.

3.2     Am 20. Juni 2015 wurde der Beigeladene auf der Notfallstation des Spitals C.___ vorstellig (IV-Nr. 30 S 90 f.). Die Diagnose lautete damals vorerst «unklare Raumforderung thorakal links». Für den

23. Juni 2015 wurde eine CT Thorax-Abdomen angesetzt, um die festgestellte Raumforderung näher abzuklären. Die CT liess im linken Oberlappen apikal dorsal einen Lungendrundherd von einer Grösse von 9,2 x 7,5 x 8 cm erkennen. Eine am

30. Juni 2015 durchgeführte Fiberbronchoskopie brachte schlussendlich Klarheit (IV-Nr. 30 S. 88 f.). Bronchoskopisch-bioptisch konnte das Vorliegen eines malignen Sarkoms nachgewiesen werden (IV-Nr. 30 S. 79). Am 8. Juli 2015 wurde eine PET-CT durchgeführt, wobei keine Hinweise für weitere Tumormanifestationen gefunden werden konnten. Am 9. Juli 2015 erfolgte die Tumorresektion im Sinne einer operativen Entfernung des linken Lungenflügels (zentral erweiterte Pneumonektomie links mit Perikardteilresektion [IV-Nr. 30 S. 75 und 79]).

3.3     Der Beigeladene war vom 1. März 2009 bis 30. April 2015 bei der D.___ AG als Logistikmitarbeiter tätig (IV-Nr. 10). Per 1. Juli 2015 wurde eine Festanstellung bei der E.___ SA als Lagermitarbeiter vereinbart (IV-Nr. 11 S. 2, vgl. auch den Protokolleintrag vom

22. Februar 2018). Vorgängig war er bei der E.___ SA temporär angestellt. Aufgrund seines Gesundheitszustandes war es dem Beigeladenen aber nicht möglich, die Festanstellung am 1. Juli 2015 anzutreten. Er musste krankheitshalber wieder nach Hause gehen und wegen andauernder Krankheit wurde ihm dann während der Probezeit auch wieder gekündigt (IV-Nr. 11 S. 9).

3.4     In den Akten finden sich mehrere ärztliche Zeugnisse (IV-Nr. 35.8 S. 36 ff.). Dr. med. F.___ bescheinigt dem Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juni bis 26. Juni 2015 (Ärztliches Zeugnis vom 29. Juli 2015) und Dr. med. G.___ bestätigte, dass sich der Beigeladene am 29. und 30. Juni 2015 auf der Notfallstation des Spitals C.___ in ambulanter Behandlung befunden hat (Bestätigung vom 29. Juli 2015, IV-Nr. 35.8 S. 66 und 74).

3.5     Anlässlich der erstmaligen Untersuchung am 24. Juni 2015 konnte lediglich eine unklare Raumforderung erkannt werden, genauere Aussagen waren ohne weitere Untersuchungen in diesem Zeitpunkt noch nicht möglich. Dr. med. F.___ attestierte dem Beigeladenen aber aufgrund seiner Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juni 2015 (Mittwoch) bis 26. Juni 2015 (Freitag). Weitere Untersuchungen wurden unverzüglich durchgeführt (CT am Montag, 29. Juni 2015; Bronchoskopie am Dienstag, 30. Juni 2015) und anhand der am 30. Juni 2015 durchgeführten Bronchoskopie mit anschliessender Biopsie konnte festgestellt werden, dass der Beigeladene an Lungenkrebs erkrankt war. Die genaue Diagnose stand zwar erst am

30. Juni 2015 fest, die Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch bereits ab dem 24. Juni 2015 medizinisch bescheinigt und ist denn auch aufgrund der geklagten Beschwerden und insbesondere aufgrund der wenige Tage später festgestellten Diagnose, nachvollziehbar. Beim ärztlichen Zeugnis handelt es sich zwar um ein rückwirkendes, dennoch aber um ein aktuelles Attest. Für den Rentenanspruch spielt es keine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Juni 2015 gegeben war oder ob diese erst ab dem Zeitpunkt, in dem die konkrete Diagnose festgestanden hat, nämlich dem 30. Juni 2015, vorgelegen hat. Eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Juni 2015 ist mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben.

3.6     Vor diesem Hintergrund hat das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits im Juni 2015 zu laufen begonnen und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin ursprünglich festgelegt, im Juli 2015. Entsprechend ist der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Juni 2016 festzulegen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde somit gutzuheissen.

4.

4.1     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin als Vorsorgeeinrichtung, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig ist, hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 61 N 200). Die beigeladene Person kann nach der Rechtsprechung bei Obsiegen einen Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben, welche vom unterliegenden Versicherungsträger zu übernehmen ist (a.a.O. Art. 61 N 201). Vorliegend sind dem Beigeladenen weder Kosten für eine anwaltliche Vertretung entstanden noch macht er eine Entschädigung für allfällige Auslagen geltend. Insofern ist dem Beigeladenen keine Parteientschädigung auszurichten.

4.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten zu bezahlen. Diese sind mit Blick auf den vergleichsweise geringen Aufwand, der dem vom Gericht entstanden ist, auf CHF 400.00 festzusetzen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wirderkannt:

1.In Gutheissung der Beschwerde wirddie Verfügungder IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

3. Juli 2018 dahingehend abgeändert, dass der Anspruch auf eine ganze Rente ab

1. Juni 2016 besteht.

2.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Ingold