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VSBES.2018.16

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Solothurn · 2018-11-13 · Deutsch SO
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Sachverhalt

ergänzt. Einerseits sind bei den beteiligten Ärzten Auskünfte darüber einzuholen, ab wann dem Beschwerdeführer bekannt war, dass gar keine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Andererseits erscheint es als angezeigt, die IV-Akten des Beschwerdeführers einzuholen, da diese Informationen zur hier interessierenden Frage enthalten könnten. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer nicht von Anfang an wusste, dass noch eine Restarbeitsfähigkeit vorlag, so kommt für die Monate, in dem ihm diese Kenntnis fehlte und er von einer Entbindung von den Arbeitsbemühungen ausgehen durfte, keine Einstellung in Betracht.

4.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2     Die vom Vertreter eingereichte Kostennote vom 19. Juni 2018 (A.S. 62 f.) weist einen Zeitaufwand von 9,53 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 7,59 Stunden (0,25 Stunden bis 31. Dezember 2017 und 7,34 Stunden ab

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 September resp. 1. Oktober 2017 für jeweils neun Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich in den Monaten Juni, Juli, August resp. September 2017 nicht um Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1 - 4). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 20) wies die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2017 ab, wobei für jeden der vier streitigen Monate ein separater, von der Begründung her aber gleichlautender Einspracheentscheid erging (s. Verfahrensdossier VSBES.2018.16, Aktenseite / A.S. 1 ff.).

E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, von Einstelltagen wegen fehlender Arbeitsbemühungen im [Juni, Juli, August resp. September] 2017 vollumfänglich abzusehen.

E. 3 Eventualiter sei das Einstellmass für die Kontrollperiode [Juni, Juli, August resp. September] 2017 auf einen Einstelltag zu reduzieren.

E. 3.1 3.1.1  Der Beschwerdeführer meldete sich

am 11. August 2016 bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 5). Bereits am

13. April 2016 hatte er bei der IV ein Leistungsbegehren gestellt (s. AWA-Nrn.

11 + 12 S. 2). Von Dezember 2016 bis 7. Mai 2017 war der Beschwerdeführer teilweise

zu 50 %, teilweise aber auch vollständig arbeitsunfähig (s. dazu die Arztzeugnisse

der Dres. B.___, Arzt FMH für Allg. Innere Medizin, und C.___, Arzt FMH für Pneumologie,

AWA-Nrn. 6 - 10, ausserdem die Einträge im Prozessorientierten Beratungsprotokoll

vom 14. Dezember 2016 bis 11. Mai 2017, unter AWA-Nr. 24).

3.1.2  Im Beratungsgespräch vom 17.

Januar 2017 vereinbarten der Beschwerdeführer und sein Personalberater beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV), ab sofort seien pro Monat

mindestens drei Arbeitsbemühungen vorzunehmen (s. Protokolleintrag unter

AWA-Nr. 24). Diese Vorgabe wurde im Gespräch vom 3. März 2017 für April

auf fünf und ab Mai 2017 auf sechs Bemühungen erhöht (s.a. die

entsprechende Bestätigung vom 6. März 2017, AWA-Nr. 25).

Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 anerkannte

die Beschwerdegegnerin als Kantonale Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers

ab 1. Dezember 2016 bis auf weiteres und die Vorleistungspflicht der

Arbeitslosenversicherung im Umfang von 100 %. Sie begründete dies damit, dass

die vollständige Arbeitsunfähigkeit nur von vorübergehender Dauer gewesen sei

(AWA-Nr. 12).

3.1.3  Das Protokoll zum Beratungsgespräch

vom 11. Mai 2017 (unter AWA-Nr. 24) hielt fest, dass der Beschwerdeführer ab 8.

Mai 2017 wieder bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (von der

Chronologie her muss sich der Personalberater dabei, entgegen der Auffassung

der Beschwerdegegnerin, auf das entsprechende Zeugnis von Dr. med. C.___ vom 5.

Mai 2017, A.S. 56, gestützt haben). Der Beschwerdeführer erklärte, angesichts

der neuen gesundheitlichen Situation brauche es Abklärungen. Er habe bereits ein

Aufgebot zur Untersuchung erhalten; bis dahin sei er wohl noch arbeitsunfähig. Demgemäss

wurde vereinbart, der Beschwerdeführer müsse für die Zeit vom 1. bis 7. Mai

2017, als eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe, noch mindestens

eine Arbeitsbemühung einreichen. In der Folge wurden ab 9. Mai 2017 keine

Arbeitslosentaggelder mehr ausgerichtet (s. AWA-Nrn. 15 + 16).

3.1.4  Am 7. August 2017 überwies das

RAV die Angelegenheit zur Überprüfung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit an

die Beschwerdegegnerin (AWA-Nr. 14). Dabei verwies es für die vollständige

Arbeitsunfähigkeit ab 8. Mai 2017 auf den Bericht von Prof. Dr. med. D.___

vom 3. Juli 2017 (AWA-Nr. 13), wonach der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 %

krankgeschrieben sei.

Der Beschwerdeführer erklärte am 6.

Oktober 2017 (AWA-Nr. 18), die Ärzte müssten entscheiden, in welchem Umfang er

arbeitsfähig sei oder nicht. Gemäss Krankenkasse sei er in jeder Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig, gemäss seinem Psychiater und seinem Hausarzt hingegen zu 80 %

arbeitsunfähig. Er sei bereit, ihm zugewiesene Arbeit anzutreten.

Die Beschwerdegegnerin holte die

folgenden ärztlichen Zeugnisse und Stellungnahmen ein:

·

Dr. med. C.___, 10. August 2017 (AWA-Nr.

26): Er habe den Beschwerdeführer wegen dessen Schlafstörung konsiliarisch

untersucht. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % gelte für sämtliche

Tätigkeiten und sei wahrscheinlich dauerhaft. Am 26. Oktober 2017 gab Dr.

med. C.___ demgegenüber an, er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 5. Mai

2017 gesehen. Die Arbeitsunfähigkeit sei von den behandelnden Ärzten zu bestimmen

(AWA-Nr. 32)

·

Dr. med. E.___, Arzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, 1. September 2017 (AWA-Nr. 33): Der Beschwerdeführer sei

vom 1. bis voraussichtlich 30. September 2017 zu 80 % arbeitsunfähig.

·

Dr. med. B.___, 11. Oktober 2017

(AWA-Nr. 30): Der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Mai 2017 zu 80 %

arbeitsunfähig; ausgeschlossen seien die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,

längere Arbeitswege mit dem Auto, Verrichtungen in Gefahrenzonen sowie

Überkopfarbeiten.

·

Dr. med. B.___, 12. Oktober 2017 (AWA-Nrn.

27 + 31): Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit seit dem 8.

Mai 2017 zu 20 bis 30 % arbeitsfähig. Eine Wiedereingliederung in den

angestammten Beruf als Abwart sei in diesem Umfang durchaus realistisch. Dr.

med. C.___ habe den Beschwerdeführer seinerzeit ab 8. Mai 2017 zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben, um ihn angesichts der exzessiven Tagesmüdigkeit vor einer

Gefährdung zu schützen. Für ungefährliche Arbeiten mit einem kürzeren

Arbeitsweg habe aber jederzeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 %

bestanden.

3.1.5  Die Beschwerdegegnerin bestätigte

mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (AWA-Nr. 19) die Vermittlungsfähigkeit seit dem

1. Dezember 2016 bis auf weiteres sowie die Vorleistungspflicht der

Arbeitslosenversicherung ab 8. Mai 2017 im Umfang von 100 %. Beim

Beratungsgespräch vom 27. Oktober 2017 wurde daraufhin unter Berücksichtigung

der Arbeitsfähigkeit von 20 % vereinbart, dass der Beschwerdeführer mindestens

zwei Arbeitsbemühungen pro Monat nachweisen müsse (s. unter AWA-Nr. 24).

E. 3.2 3.2.1  Der Beschwerdeführer ist gemäss

der Verfügung vom 17. Oktober 2017 seit dem 8. Mai 2017 zu mindestens 20 %

arbeitsfähig und hat Anspruch auf Vorleistungen der Arbeitslosenversicherung

(AWA-Nr. 19). Wenn er aber ab 8. Mai 2017 Taggelder beanspruchte (vgl. AWA-Nr.

15), war er demzufolge in den Monaten Juni bis September 2017 grundsätzlich zu

Arbeitsbemühungen verpflichtet. Der Umstand, dass ab 9. Mai 2017 keine Taggeldzahlungen

erfolgten und die Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin erst am 17.

Oktober 2017 feststand, ändert daran nichts; es muss hier dasselbe geltend wie

während eines hängigen Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens über den

Taggeldanspruch (s. dazu E. II. 2.1 hiervor).

3.2.2  Der Beschwerdeführer macht

geltend, das Verhalten der Arbeitslosenversicherung in dieser Angelegenheit sei

widersprüchlich resp. treuwidrig.

Der Grundsatz von

Treu und Glauben (Art. 9

Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101])

schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches

Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind

und

eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn

kumulativ

die folgenden Voraussetzungen

erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1

aBV. ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S.

66 f.):

1)

Die Behörde hat in einer konkreten Situation

mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.

2)

Die fragliche Behörde war für die

Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus

zureichenden Gründen als zuständig betrachten.

3)

Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der

Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.

4)

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der

Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig

gemacht werden können.

5)

Die gesetzliche Ordnung hat seit der

Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.

Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu,

dass dem Beschwerdeführer am 3. März 2017 mit Wirkung ab Mai 2017 sechs

Arbeitsbemühungen pro Monat auferlegt worden waren. Beim Gespräch mit dem

Personalberater vom 11. Mai 2017 kam man indes überein, dass für die Zeit vom 1.

bis 7. Mai 2015 eine Arbeitsbemühung genügen sollte, während sich dem

Protokoll für die folgenden Monate keine Mindestanzahl an Arbeitsbemühungen entnehmen

lässt; eine solche Zahl wurde erst wieder am 27. Oktober 2017

festgehalten, also nach dem hier interessierenden Zeitraum von Juni bis

September 2017. Dieses Vorgehen beruhte auf der (irrigen) Annahme des

Personalberaters, ab 8. Mai 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die

Abmachung vom 11. Mai 2017 durfte daher in guten Treuen so verstanden werden, dass

die ursprüngliche Vereinbarung mit sechs Arbeitsbemühungen pro Monat nicht mehr

gelten soll, solange eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % andauert. Der

Personalberater des RAV (und damit die zuständige Behörde) hat folglich eine

Vertrauensgrundlage geschaffen, die sich auf den konkreten Fall des

Beschwerdeführers bezog. Dieser hat unabänderliche Dispositionen getroffen,

indem er in der Folge auf Arbeitsbemühungen verzichtete. Auch die

Rechtsgrundlage hat sich in der Zwischenzeit nicht geändert. Damit bleibt die

Voraussetzung 4) zu prüfen, d.h. ob der Beschwerdeführer erkennen konnte, dass Arbeitsbemühungen

weiterhin erforderlich waren. Dafür kommt es darauf an, ob ihm am 11. Mai 2017

bewusst war resp. in den folgenden Monaten bewusst wurde, dass er trotz der offiziell

attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit effektiv noch eine Leistung von

mindestens 20 % erbringen könnte. Seine Äusserung am 11. Mai 2017, er

bleibe bis zum Abschluss der Abklärungen wohl noch arbeitsunfähig (s.

Protokolleintrag unter AWA-Nr. 24), deutet im Zusammenhang des Beratungsgesprächs

darauf hin, dass er sich in der Tat vorläufig als vollständig arbeitsunfähig

betrachtete. Im Schreiben vom 6. Oktober 2017 sprach der Beschwerdeführer

demgegenüber von einer Arbeitsunfähigkeit von bloss 80 % (AWA-Nr. 18), dies

allerdings erst nach dem hier interessierenden Zeitraum von Juni bis September 2017.

3.2.3  Zusammenfassend erlauben die

vorliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung, inwieweit dem

Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni bis September 2017 bekannt war, dass

entgegen der ausgestellten Arztzeugnisse effektiv noch eine

Restarbeitsfähigkeit von 20 % bestand. Die Beschwerde wird somit in dem Sinne

gutgeheissen, als die angefochtenen Einspracheentscheide aufgehoben werden und

die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin geht, damit sie den Sachverhalt

ergänzt. Einerseits sind bei den beteiligten Ärzten Auskünfte darüber

einzuholen, ab wann dem Beschwerdeführer bekannt war, dass gar keine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Andererseits erscheint es als angezeigt,

die IV-Akten des Beschwerdeführers einzuholen, da diese Informationen zur hier

interessierenden Frage enthalten könnten. Sollte sich herausstellen, dass der

Beschwerdeführer nicht von Anfang an wusste, dass noch eine

Restarbeitsfähigkeit vorlag, so kommt für die Monate, in dem ihm diese Kenntnis

fehlte und er von einer Entbindung von den Arbeitsbemühungen ausgehen durfte,

keine Einstellung in Betracht.

E. 4 4.1     Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2     Die vom Vertreter eingereichte Kostennote vom 19. Juni 2018 (A.S. 62 f.) weist einen Zeitaufwand von 9,53 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 7,59 Stunden (0,25 Stunden bis 31. Dezember 2017 und 7,34 Stunden ab

Dispositiv
  1. Januar 2018). Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 ein Betrag von CHF 1'897.50 (62.50 + 1'835.00). Hinzu kommen noch CHF 119.60 Auslagen (CHF 11.50 bis 31. Dezember 2017 und CHF 108.10. ab 1. Januar 2018). Einschliesslich CHF 155.50 Mehrwertsteuer (8 % / CHF 5.90 bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % / CHF 149.60 ab 1. Januar 2018) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 2'172.60.
  2. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demnach wirderkannt: 1.Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die vier Einspracheentscheide des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2017 aufgehoben werden. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. 2.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'172.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom13. November 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus Solothurn,Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffendEinstellung in der Anspruchsberechtigung(vier Einspracheentscheide vom 21. Dezember 2017)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

1.Mit vier Verfügungen vom 7. November 2017stelltedas Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin)den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 1. Juli, 1. August,

1. September resp. 1. Oktober 2017für jeweils neun Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habesich in den Monaten Juni, Juli, August resp. September 2017 nicht um Arbeit bemüht(Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1 - 4). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 20) wies die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2017 ab, wobei für jeden der vier streitigen Monate ein separater, von der Begründung her aber gleichlautender Einspracheentscheid erging(s. Verfahrensdossier VSBES.2018.16, Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt am 16. Januar 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) gegen diese vier Einspracheentscheide jeweils Beschwerde erheben (Verfahren VSBES.2018.16 / .17 / .18 / .19). Die vier Beschwerdeschriften sind grundsätzlich identisch, wobei die Rechtsbegehren wie folgt lauten (s. VSBES.2018.16, A.S. 6 ff.):

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bisAbs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ist aus den Akten nicht ersichtlich. Bei insgesamt 36 streitigen Anspruchstagen (4 x 9) müsste das Taggeld, um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 833.33 betragen. Dies liegt indes über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Monat (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1     Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Bemüht sich die versicherte Person nicht genügend um zumutbare Arbeit, so ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Die versicherte Person hat sich solange genügend um Arbeit zu bemühen, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will (AVIG-Praxis ALE B317). Dies gilt insbesondere auch für die Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, das die versicherte Person nach einer Ablehnung der Taggeldberechtigung eingeleitet hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1).

Während einer ärztlich bescheinigten krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 23; AVIG-Praxis ALE B320).

2.2     Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Ist streitig, ob Leistungen von der Arbeitslosenversicherung oder der Invalidenversicherung (fortan: IV) zu übernehmen sind, so ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig (Art. 70 Abs. 2 lit. b Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). In diesem Sinne gilt eine körperlich oder geistig behinderte Person, welche sich bei der IV oder einer anderen Sozialversicherung angemeldet hat und nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV). Vorausgesetzt ist, dass die Restarbeitsfähigkeit mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung ausmacht (Rubin, a.a.O., Art. 15 N 92 S. 174 unten). Dabei sind nur Einsatzmöglichkeiten zu berücksichtigen, bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen werden kann (Barbara Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 90).

Die subjektive Vermittlungsbereitschaft muss sich bei arbeitslosen Neubehinderten nur auf ein Arbeitspensum und auf Tätigkeiten beziehen, welche der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit und dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Ist die Vermittlungsbereitschaft im Rahmen dieser Restarbeitsfähigkeit erstellt, so besteht Anspruch auf eine ganze Arbeitslosenentschädigung, falls die versicherte Person bei voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde (BGE 136 V 95 E 7.3 S. 103; Rubin, a.a.O., Art. 15 N 92; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 92). Die geäusserte Vermittlungsbereitschaft muss sich in den Arbeitsbemühungen widerspiegeln, ansonsten sind Sanktionen zu verfügen (Rubin, a.a.O., N 91).

3.

3.1

3.1.1  Der Beschwerdeführer meldete sich am 11. August 2016 bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 5). Bereits am

13. April 2016 hatte er bei der IV ein Leistungsbegehren gestellt (s. AWA-Nrn. 11 + 12 S. 2). Von Dezember 2016 bis 7. Mai 2017 war der Beschwerdeführer teilweise zu 50 %, teilweise aber auch vollständig arbeitsunfähig (s. dazu die Arztzeugnisse der Dres. B.___, Arzt FMH für Allg. Innere Medizin, und C.___, Arzt FMH für Pneumologie, AWA-Nrn. 6 - 10, ausserdem die Einträge im Prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 14. Dezember 2016 bis 11. Mai 2017, unter AWA-Nr. 24).

3.1.2  Im Beratungsgespräch vom 17. Januar 2017 vereinbarten der Beschwerdeführer und sein Personalberater beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV), ab sofort seien pro Monat mindestens drei Arbeitsbemühungen vorzunehmen (s. Protokolleintrag unter AWA-Nr. 24). Diese Vorgabe wurde im Gespräch vom 3. März 2017 für April auf fünf und ab Mai 2017 auf sechs Bemühungen erhöht (s.a. die entsprechende Bestätigung vom 6. März 2017, AWA-Nr. 25).

Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 anerkannte die Beschwerdegegnerin als Kantonale Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2016 bis auf weiteres und die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 100 %. Sie begründete dies damit, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit nur von vorübergehender Dauer gewesen sei (AWA-Nr. 12).

3.1.3  Das Protokoll zum Beratungsgespräch vom 11. Mai 2017 (unter AWA-Nr. 24) hielt fest, dass der Beschwerdeführer ab 8. Mai 2017 wieder bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (von der Chronologie her muss sich der Personalberater dabei, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, auf das entsprechende Zeugnis von Dr. med. C.___ vom 5. Mai 2017, A.S. 56, gestützt haben). Der Beschwerdeführer erklärte, angesichts der neuen gesundheitlichen Situation brauche es Abklärungen. Er habe bereits ein Aufgebot zur Untersuchung erhalten; bis dahin sei er wohl noch arbeitsunfähig. Demgemäss wurde vereinbart, der Beschwerdeführer müsse für die Zeit vom 1. bis 7. Mai 2017, als eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe, noch mindestens eine Arbeitsbemühung einreichen. In der Folge wurden ab 9. Mai 2017 keine Arbeitslosentaggelder mehr ausgerichtet (s. AWA-Nrn. 15 + 16).

3.1.4  Am 7. August 2017 überwies das RAV die Angelegenheit zur Überprüfung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin (AWA-Nr. 14). Dabei verwies es für die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 8. Mai 2017 auf den Bericht von Prof. Dr. med. D.___ vom 3. Juli 2017 (AWA-Nr. 13), wonach der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % krankgeschrieben sei.

Der Beschwerdeführer erklärte am 6. Oktober 2017 (AWA-Nr. 18), die Ärzte müssten entscheiden, in welchem Umfang er arbeitsfähig sei oder nicht. Gemäss Krankenkasse sei er in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, gemäss seinem Psychiater und seinem Hausarzt hingegen zu 80 % arbeitsunfähig. Er sei bereit, ihm zugewiesene Arbeit anzutreten.

Die Beschwerdegegnerin holte die folgenden ärztlichen Zeugnisse und Stellungnahmen ein:

3.1.5  Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (AWA-Nr. 19) die Vermittlungsfähigkeit seit dem

1. Dezember 2016 bis auf weiteres sowie die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ab 8. Mai 2017 im Umfang von 100 %. Beim Beratungsgespräch vom 27. Oktober 2017 wurde daraufhin unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % vereinbart, dass der Beschwerdeführer mindestens zwei Arbeitsbemühungen pro Monat nachweisen müsse (s. unter AWA-Nr. 24).

3.2

3.2.1  Der Beschwerdeführer ist gemäss der Verfügung vom 17. Oktober 2017 seit dem 8. Mai 2017 zu mindestens 20 % arbeitsfähig und hat Anspruch auf Vorleistungen der Arbeitslosenversicherung (AWA-Nr. 19). Wenn er aber ab 8. Mai 2017 Taggelder beanspruchte (vgl. AWA-Nr. 15), war er demzufolge in den Monaten Juni bis September 2017 grundsätzlich zu Arbeitsbemühungen verpflichtet. Der Umstand, dass ab 9. Mai 2017 keine Taggeldzahlungen erfolgten und die Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin erst am 17. Oktober 2017 feststand, ändert daran nichts; es muss hier dasselbe geltend wie während eines hängigen Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens über den Taggeldanspruch (s. dazu E. II. 2.1 hiervor).

3.2.2  Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verhalten der Arbeitslosenversicherung in dieser Angelegenheit sei widersprüchlich resp. treuwidrig.

Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101])schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind undeine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn kumulativdie folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV. ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.):

Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass dem Beschwerdeführer am 3. März 2017 mit Wirkung ab Mai 2017 sechs Arbeitsbemühungen pro Monat auferlegt worden waren. Beim Gespräch mit dem Personalberater vom 11. Mai 2017 kam man indes überein, dass für die Zeit vom 1. bis 7. Mai 2015 eine Arbeitsbemühung genügen sollte, während sich dem Protokoll für die folgenden Monate keine Mindestanzahl an Arbeitsbemühungen entnehmen lässt; eine solche Zahl wurde erst wieder am 27. Oktober 2017 festgehalten, also nach dem hier interessierenden Zeitraum von Juni bis September 2017. Dieses Vorgehen beruhte auf der (irrigen) Annahme des Personalberaters, ab 8. Mai 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Abmachung vom 11. Mai 2017 durfte daher in guten Treuen so verstanden werden, dass die ursprüngliche Vereinbarung mit sechs Arbeitsbemühungen pro Monat nicht mehr gelten soll, solange eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % andauert. Der Personalberater des RAV (und damit die zuständige Behörde) hat folglich eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die sich auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers bezog. Dieser hat unabänderliche Dispositionen getroffen, indem er in der Folge auf Arbeitsbemühungen verzichtete. Auch die Rechtsgrundlage hat sich in der Zwischenzeit nicht geändert. Damit bleibt die Voraussetzung 4) zu prüfen, d.h. ob der Beschwerdeführer erkennen konnte, dass Arbeitsbemühungen weiterhin erforderlich waren. Dafür kommt es darauf an, ob ihm am 11. Mai 2017 bewusst war resp. in den folgenden Monaten bewusst wurde, dass er trotz der offiziell attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit effektiv noch eine Leistung von mindestens 20 % erbringen könnte. Seine Äusserung am 11. Mai 2017, er bleibe bis zum Abschluss der Abklärungen wohl noch arbeitsunfähig (s. Protokolleintrag unter AWA-Nr. 24), deutet im Zusammenhang des Beratungsgesprächs darauf hin, dass er sich in der Tat vorläufig als vollständig arbeitsunfähig betrachtete. Im Schreiben vom 6. Oktober 2017 sprach der Beschwerdeführer demgegenüber von einer Arbeitsunfähigkeit von bloss 80 % (AWA-Nr. 18), dies allerdings erst nach dem hier interessierenden Zeitraum von Juni bis September 2017.

3.2.3  Zusammenfassend erlauben die vorliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung, inwieweit dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni bis September 2017 bekannt war, dass entgegen der ausgestellten Arztzeugnisse effektiv noch eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % bestand. Die Beschwerde wird somit in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtenen Einspracheentscheide aufgehoben werden und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin geht, damit sie den Sachverhalt ergänzt. Einerseits sind bei den beteiligten Ärzten Auskünfte darüber einzuholen, ab wann dem Beschwerdeführer bekannt war, dass gar keine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Andererseits erscheint es als angezeigt, die IV-Akten des Beschwerdeführers einzuholen, da diese Informationen zur hier interessierenden Frage enthalten könnten. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer nicht von Anfang an wusste, dass noch eine Restarbeitsfähigkeit vorlag, so kommt für die Monate, in dem ihm diese Kenntnis fehlte und er von einer Entbindung von den Arbeitsbemühungen ausgehen durfte, keine Einstellung in Betracht.

4.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2     Die vom Vertreter eingereichte Kostennote vom 19. Juni 2018 (A.S. 62 f.) weist einen Zeitaufwand von 9,53 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 7,59 Stunden (0,25 Stunden bis 31. Dezember 2017 und 7,34 Stunden ab

1. Januar 2018). Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 ein Betrag von CHF 1'897.50 (62.50 + 1'835.00). Hinzu kommen noch CHF 119.60 Auslagen (CHF 11.50 bis 31. Dezember 2017 und CHF 108.10. ab 1. Januar 2018). Einschliesslich CHF 155.50 Mehrwertsteuer (8 % / CHF 5.90 bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % / CHF 149.60 ab 1. Januar 2018) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 2'172.60.

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die vier Einspracheentscheide des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2017 aufgehoben werden. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'172.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann