Unfallversicherung
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 21. August 2017 seien aufzuheben.
E. 1.2 Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Sie im
vorliegenden Fall anwendbar, da sich das zu beurteilende Ereignis am
20. Februar 2017 zugetragen hat.
1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Ereignis vom 20. Februar
2017 mit dem Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 (A.S. 1 ff.) zu
Recht per 31. Mai 2017 eingestellt hat.
2. Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe durch das Vorgehen betreffend die
zweite kreisärztliche Beurteilung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt (A.S. 21). So sei diese Beurteilung hinter seinem Rücken
eingeholt worden und die Beschwerdegegnerin habe sie, ohne dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, in den Einspracheentscheid einfliessen
lassen. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass die Mitarbeiter der
jeweiligen Unfallversicherung ihre Kreisärzte in medizinischen Angelegenheiten
– wie vorliegend der Fall – beiziehen bzw. sie zu medizinischen Fragen Stellung
nehmen lassen, ohne die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren. Der
Vorwurf, die kreisärztliche Beurteilung vom 6. / 7. Februar 2018
(vgl. E. II. 6.11 hiervor) sei hinter dem Rücken des Beschwerdeführers
eingeholt worden, verfängt daher nicht. Es kann auch zulässig sein, eine
derartige versicherungsinterne Beurteilung als Teil der Begründung des
Einspracheentscheids auszugestalten und nicht vorgängig mitzuteilen. Nach Lage
der Akten wurde die (kurze) zweite kreisärztliche Stellungnahme vom 6. / 7. Februar
2018 dem Vertreter des Beschwerdeführers allerdings auch nicht zusammen mit dem
Einspracheentscheid zugestellt, und selbst auf eine entsprechend Aufforderung
mit Schreiben vom 4. Juni 2018 (Beschwerdebeilage 3) reagierte die
Beschwerdegegnerin zunächst nicht, sondern stellte ihm die Akten erst am 21.
Juni 2018 zu, nachdem die Beschwerde bereits erhoben worden war (vgl. Suva-Nr.
66; Beschwerdeschrift S. 8 [A.S. 21] und Beschwerdeantwort S. 3 [A.S. 43]).
Der Beschwerdeführer musste somit Beschwerde erheben, um die Akten vor Eintritt
der Rechtskraft des Einspracheentscheids einsehen zu können. Mit diesem
Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt. Die Verletzung ist, was das Vorgehen anbelangt, als
nicht leicht zu bezeichnen. Ihre inhaltliche Bedeutung ist allerdings gering,
da die Beurteilung vom 6. / 7. Februar 2008 sehr kurz
ausgefallen ist und keine neuen medizinischen Aspekte enthält. Weiter ist
aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeverfahren ohne weiteres davon
auszugehen, dass die Beschwerde auch in Kenntnis der kreisärztlichen
Stellungnahme erhoben worden wäre. Eine Rückweisung aus formellen Gründen
rechtfertigt sich daher nicht (sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht
verlangt), sondern der Mangel ist im Beschwerdeverfahren zu heilen. Der
Gehörsverletzung ist allenfalls bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen
(vgl. E. II. 9.1 hiernach).
E. 2 Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Leistungen nach UVG betreffend das Unfallereignis vom 20. Februar 2017 über den 31. Mai 2017 hinaus bis auf weiteres auszurichten.
a) Dem Beschwerdeführer seien über den
31. Mai 2017 hinaus weiterhin Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen Kosten für Heilbehandlungen zu übernehmen.
b) Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie eine in ihrer Höhe noch zu bestimmende Integritätsentschädigung zu entrichten und [es] seien die Kosten für die Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu übernehmen.
E. 2a Dem Beschwerdeführer seien über den
31. Mai 2017 hinaus weiterhin Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen Kosten für Heilbehandlungen zu übernehmen.
E. 2b Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie eine in ihrer Höhe noch zu bestimmende Integritätsentschädigung zu entrichten und [es] seien die Kosten für die Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu übernehmen.
E. 3 3.1 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 3.2 Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Laut dieser Bestimmung sind folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) sowie Trommelfellverletzungen (lit. h).
E. 4 4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen). 4.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
E. 4.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
E. 5 5.1 Nach der
Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als
solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei
Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts
8C_856/2017
vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der
Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und
anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen
Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter
Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später
Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem
Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das
Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts
8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil U 6/05
vom 27. April 2005 E. 3.2 [AJP 2006 S. 1290]).
5.2 Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
5.3 Für den Beweiswert einer
medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232 mit Hinweis).
5.4 Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen substantiierten und
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
6. Es ist zunächst auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen, wobei im Wesentlichen die
folgenden medizinischen Akten zur Beurteilung relevant sind:
6.1 Aufgrund der MRT des linken
Kniegelenks vom 12. April 2017 (Suva-Nr. 13) hielt Dr. med. E.___,
FMH Radiologie und Kinderradiologie, F.___, folgende Beurteilung fest:
Pangonarthrose, medial und retropatellär betont, mit viertgradiger
Chondropathie in allen Gelenkkompartimenten; vertikaler Riss im Hinterhorn und
Corpus des medialen Meniskus, mit medialer Protrusion des Meniskus; begleitender
Gelenkserguss sowie Knochenmarksödem, vor allem im medialen Kompartiment; mehrfach
septierte, fraglich teilrupturierte Baker-Zyste in loco typico, mit Darstellung
von beginnenden Verkalkungen, DD eingedicktem Protein; keine Bandläsionen.
Keine Frakturen.
6.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin
SGSM, stellte in seinem Bericht vom 17. Mai 2017 (Suva-Nr. 21 S. 3)
folgende Diagnose:
Traumatisierte, aktivierte
Gonarthrose mit medialer Meniscusläsion links
Beurteilung und Procedere: Vorgängig
habe der Beschwerdeführer offenbar keinerlei Probleme mit seinem Knie gehabt,
obwohl schon Abnutzungserscheinungen vorhanden seien. Dementsprechend müsse die
ganze Pathologie jetzt sicher dem Ereignis zugeschoben werden. Bei deutlichem bone
bruise im Knochen und nicht nur der Schädigung des Meniscus sei Dr. med. D.___
der Meinung, dass man primär einmal konservativ vorgehen solle. Entsprechend
sei heute das Knie infiltriert worden und der Beschwerdeführer habe eine
leichte Kniestütze erhalten. Dr. med. D.___ werde den Beschwerdeführer in
zwei Wochen zu einer Verlaufs- bzw. Erfolgskontrolle sehen. Nur wenn der
Verlauf unbefriedigend sei, müsse gegebenenfalls eine Arthroskopie diskutiert
werden.
6.3 Im «Arztzeugnis UVG für
Rückfall» vom 3. Juni 2017 (Suva-Nr. 14) hielt Dr. med. G.___,
Innere Medizin FMH, fest, die Erstbehandlung nach dem Unfallereignis vom
20. Februar 2017 habe am 24. Februar 2017 stattgefunden. Der
Beschwerdeführer habe am 20. Februar 2017 bei der Arbeit ein
Distorsionstrauma des linken Knies im Rahmen eines Fehltritts erlitten. Es
hätten sich anfänglich nur geringgradige Schmerzen entwickelt. Diese seien
konservativ behandelt worden. Es gebe keine besonderen Umstände, die den
Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten. Objektiver Befund:
Geringgradige Druckdolenz im Bereich des medialen Gelenkspalts des linken
Knies, Ergussbildung, Schmerzen an den gleichen Stellen bei Aussenrotation des
Unterschenkels, keine Instabilisationszeichen. Röntgenbefund: Linkes Knie ap/lat
keine ossäre Läsion. Dr. med. G.___ stellte die folgende Diagnose:
Belastetes Drehtrauma des
linken Knies mit Verdacht auf mediale Meniskusläsion
Therapie: Vorerst konservative Therapie
mittels relativer Entlastung, Analgetika und Antirheumatika lokal und
systemisch sowie physiotherapeutischen Massnahmen. Diese therapeutischen
Massnahmen hätten nur eine vorübergehende Besserung gebracht. Der
Beschwerdeführer sei nie hospitalisiert gewesen. Ab dem 10. Mai 2017 und
weiterhin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es habe noch kein
Behandlungsabschluss stattgefunden, dieser könne voraussichtlich in acht bis
zehn Wochen vorgenommen werden. Bemerkungen: Wegen rezidivierendem
Kniegelenkserguss und Schmerzen seien am 12. April 2017 eine
MR-Untersuchung des linken Knies und eine Überweisung an den Orthopäden Dr.
med. D.___ erfolgt (vgl. E. II. 6.1 f. hiervor). Vorderhand habe dieser eine
konservative Therapie verordnet. Es bestehe weiterhin eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit.
6.4 Der Kreisarzt Dr. med. C.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, bat am 13. Juni 2017 (Suva-Nr. 15) um
eine «genaueste Unfallanamnese». Er hielt fest, angesichts des reinen
MRI-Befundes sei ein kausaler Zusammenhang der Befunde am linken Knie mit dem
Ereignis vom 20. Februar 2017 nicht zu bejahen. Eine Mitarbeiterin der
Beschwerdegegnerin führte daraufhin am 20. Juni 2017 ein Telefongespräch mit
dem Beschwerdeführer, um den Unfallhergang zu klären (Suva-Nr. 17).
6.5 Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 30. Juni 2017 (Suva-Nr. 21) hielt Dr. med. G.___ folgende
Diagnose fest: «Traumatisierte, aktivierte Gonarthrose mit Meniskusläsion
links». Der Beschwerdeführer sei vom behandelnden Orthopäden konservativ
mittels Physiotherapie und relativer Schonung behandelt worden. Zudem seien
eine Infiltration ins Knie sowie das Verabreichen einer leichten Kniestütze
erfolgt. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Es
bestünden mässiggradige belastungsabhängige Knieschmerzen. Eine erneute
Kontrolle sei am 11. Juli 2017 beim Orthopäden geplant. In Anbetracht der
vorausbestehenden Gonarthrose müsse die Prognose mit Zurückhaltung gestellt
werden. Es gebe keine besonderen Umstände, die den Heilungsverlauf beeinflussen
könnten. Gegenwärtige Behandlung: Arbeitsversuch 50 %, Physiotherapie. Die
Konsultationen fänden einmal pro Monat statt. Je nach dem Entscheid des
Orthopäden sei evtl. eine arthroskopische Behandlung notwendig. Vorläufig solle
sich die Beschwerdegegnerin beim Betrieb nicht um die Zuweisung einer anderen
Arbeit engagieren. Bei Persistieren der Kniebeschwerden sei möglicherweise ein
bleibender Nachteil zu erwarten, nach einem 100%igen Arbeitseinsatz als
Postbote.
6.6 Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 15. Juli 2017 (Suva-Nr. 26) bestätigte Dr. med. D.___ die bereits
im Bericht vom 17. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) ausgewiesene
Diagnose. Der bisherige Verlauf und gegenwärtige Zustand seien besser, aber
noch nicht gut. Die Prognose sei noch offen. Die Arthrose könnte den
Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen. Es werde gegenwärtig mit Physiotherapie
behandelt. Die Konsultationen fänden alle zwei Monate statt. Seit dem
22. Juni 2017 habe der Beschwerdeführer die Arbeit zu 50 %
aufgenommen. Es sei ein bleibender Nachteil (Gonarthrose) zu erwarten.
6.7 Zur Frage der
Beschwerdegegnerin, ob die geltend gemachten Befunde am linken Knie und auch
eine inzwischen geplante Operation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in
einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Februar 2017 stünden,
hielt der Kreisarzt Dr. med. C.___ in der ärztlichen Beurteilung vom
9. August 2017 (Suva-Nr. 28) Folgendes fest: Der vom Beschwerdeführer
geschilderte Unfallmechanismus (direkte Kniekontusion durch Sturz auf den
Boden, eher linksseitig) sei nicht geeignet gewesen, die im MRI beschriebene
Meniskusläsion im Hinterhornbereich hervorzurufen. Die im MRI einsehbaren, ausgeprägten
degenerativen Veränderungen seien Ausdruck der von der Radiologin
diagnostizierten, medial und retropatellär betonten fortgeschrittenen
Pangonarthrose. Die initialen Beschwerden seien nur gering gewesen und hätten
erst im Verlauf zugenommen.
Unfallkausale strukturelle Läsionen im
Kniebereich könnten nicht mit dem rechtlich geforderten Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit anhand der vorliegenden Diagnostik und Befunde
bejaht werden. Bei einer Kontusion eines ausgedehnten degenerativen Vorzustandes
sei der Status quo sine nach spätestens drei Monaten erreicht gewesen und der
Unfall habe im Beschwerdebild danach keine Rolle mehr gespielt.
6.8 Im Bericht vom
13. September 2017 (Suva-Nr. 35) bestätigte Dr. med. D.___ aufgrund
der gleichentags erfolgten Untersuchung erneut die bereits im Bericht vom
17. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) ausgewiesene Diagnose. Zum Verlauf
führte er aus, der Beschwerdeführer zeige unter der konservativen Behandlung
leider nur eine unbefriedigende Besserung. Die Arbeitsfähigkeit habe bisher nie
über 50 % gesteigert werden können, so dass sie nach dieser Zeit zur
Standortbestimmung ein neues MRI hätten durchführen lassen. Dieses bestätige im
Prinzip die Vorbefunde betreffend die Arthrose und den Meniskusschaden.
Eindeutig abgenommen habe der bone bruise, so dass diesem kein Krankheitswert
mehr beigemessen werden könne. Dr. med. D.___ habe mit dem Beschwerdeführer besprochen,
den Versuch eines arthroskopischen Débridements und einer Teilmeniskektomie vorzunehmen,
in der Hoffnung, das Knie doch wieder besser hinzukriegen. Der Eingriff werde am
20. Oktober 2017 im [...] durchgeführt.
6.9 Auf ihm durch den Beschwerdeführer
unterbreitete Fragen antwortete Dr. med. D.___ am 18. Dezember 2017 folgendermassen
(Suva-Nr. 46): Seit dem Unfallereignis im Februar bestehe ein vermindert
belastbares Kniegelenk. Objektivierbar finde sich eine Arthrose, anfänglich
eine deutliche Stressreaktion im Knochen und ein geschädigter Innenmeniscus. Zu
diagnostizieren sei eine mediale Meniscusläsion bei traumatisierter Gonarthrose
links. Die Arthrose sei vorbestehend. Die Meniscusschädigung könne eine Unfallfolge
sein. Das vorgeschädigte Kniegelenk sei vorgängig in einem beschwerdefreien Gleichgewicht
gewesen, welches durch das Ereignis gestört worden sei. Der Status quo sine und
der Status quo ante seien nicht erreicht. Vorher habe der Beschwerdeführer
keine Beschwerden gehabt. Durch die konservative Therapie habe der Vorzustand
nicht erreicht werden können. Ebenfalls bisher nicht nach der Operation (wobei
eine Besserung / Besserungstendenz festzustellen sei). Die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in seiner ausgeübten Tätigkeit als Paketzusteller habe bisher
50 % betragen. Ab Januar sollte eine Steigerung möglich sein.
6.10 In der ärztlichen Beurteilung vom
7. Februar 2018 (Suva-Nr. 49) hielt der Kreisarzt Dr. med. C.___
folgende Beurteilung fest: Abstützend auf die kreisärztliche Vorbeurteilung der
Beschwerdegegnerin vom 9. August 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) und unter
Berücksichtigung der Einsprache und der Stellungnahme von Dr. med. D.___ würden
keine neuen medizinischen Sachverhalte zur Kenntnis gebracht. Auch Dr. med. D.___
spreche hinsichtlich der Unfallkausalität der besagten Meniskusläsion lediglich
von einem «kann». Damit sei der rechtlich geforderte Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Aufgrund fehlender Angabe
zusätzlicher medizinischer Fakten habe die Vorbeurteilung nach wie vor ihre
Gültigkeit.
6.11 Im Rahmen des Einspracheverfahrens
erfolgte per E-Mail eine interne Anfrage an den Kreisarzt Dr. med. C.___, wie
er die Unfallkausalität des von Dr. med. D.___ erwähnten bone bruise beurteile.
In der E-Mail vom 30. Mai 2018 (Suva-Nr. 58) hielt Dr. med. C.___,
Kreisarzt, fest, der beschriebene bone bruise sei Teil einer
Überlastungsreaktion im vordegenerierten Gebiet und könne durch Entlastung
zurückgehen. Auch hier habe eine direkte Kniekontusion in diesem Bereich nicht
zu dessen Genese beigetragen.
E. 7 7.1 Gestützt auf diese medizinischen
Akten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer unter Beschwerden im
Bereich des linken Knies (und allfälligen Folgebeschwerden) leidet.
Anderweitige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mit dem Unfallereignis vom
20. Februar 2017 zusammenhängen könnten, sind nicht dokumentiert und
werden auch nicht geltend gemacht.
7.2 Zum Unfallereignis vom
20. Februar 2017 finden sich in den vorliegenden Akten folgende Angaben: Aus
der Bagatellunfallmeldung UVG vom 28. Februar 2017 (Suva-Nr. 1) geht
hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug
ausgeglitten und gestürzt sei. Dies wurde sodann auch in den Schadenmeldungen
UVG vom 10. Mai 2017 und 23. März 2018 bestätigt (Suva-Nrn. 4,
54). Der Hausarzt Dr. med. G.___ führte im «Arztzeugnis UVG für Rückfall» vom
3. Juni 2017 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) aufgrund der Erstbehandlung vom
24. Februar 2017 aus, der Beschwerdeführer habe am 20. Februar 2017
bei der Arbeit ein Distorsionstrauma des linken Knies im Rahmen eines
Fehltritts erlitten. Dr. med. D.___ hielt in seinem Arztbericht vom
17. Mai 2017 (Suva-Nr. 21) fest, der Beschwerdeführer, den er als
Paketbote seit Jahren kenne, habe im Februar beim Aussteigen bei der Arbeit
einen Ausrutscher mit Sturz und Distorsion seines Knies erlebt. Anlässlich des
Telefongesprächs vom 20. Juni 2017 (Suva-Nr. 17) gab der
Beschwerdeführer an, er sei aus dem Postauto gestiegen und habe ein Paket in
den Händen gehabt. Er sei gestolpert (Steinboden) und direkt auf das linke Knie
gefallen. Da er ein Paket in den Händen gehabt habe, habe er sich nicht
abstützen können. Er sei eher auf die linke Seite des Knies gefallen. Aufgrund
dieser Beschreibungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am
20. Februar 2017 stolperte und einen direkten Sturz auf das linke Knie (eher
auf der linken Seite) erlitt.
8. Die Beschwerdegegnerin stützte
sich im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018
(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med.
C.___ vom 9. August 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Daher ist nachfolgend
dessen Beweiswert zu prüfen.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, der Kreisarzt habe aufgrund der Einsprache Kenntnis davon
gehabt, dass der Beschwerdeführer zwischen der ersten und zweiten
kreisärztlichen Beurteilung operiert worden sei. Dennoch habe er sich nicht
veranlasst gefühlt, etwaige Arztberichte einzuholen und diese in seine Beurteilung
einfliessen zu lassen (A.S. 24 oben). Aufgrund der vorliegenden Akten ist
dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als über den durchgeführten
operativen Eingriff kein Bericht eingeholt worden ist. Der behandelnde
orthopädische Chirurg Dr. med. D.___ hielt in seinem Bericht vom
13. September 2017 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) fest, es finde am
20. Oktober 2017 ein Eingriff im Sinn eines arthroskopischen Débridements
und einer Teilmeniskektomie statt. Bei der Beantwortung des Fragenkatalogs der
Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) legte
er sodann dar, es seien eine Arthrose, eine anfänglich deutliche Stressreaktion
im Knochen und ein geschädigter Innenmeniskus vorhanden. Es liessen sich nach
der Operation bisher keine Erreichung des Vorzustandes, wohl aber eine Besserung
bzw. Besserungstendenz feststellen. Zudem ging er nach wie vor von einem
zumutbaren Arbeitspensum von 50 % aus und fasste eine Steigerung des
Arbeitspensums ab Januar 2018 ins Auge. Aufgrund dieser Ausführungen ist
nachvollziehbar, dass Dr. med. C.___ sowohl in seiner Stellungnahme vom
30. Januar 2018 als auch in der kreisärztlichen Beurteilung vom
7. Februar 2018 (vgl. E. II. 6.10 f. hiervor) darlegte, es würden durch
Dr. med. D.___ keine neuen medizinischen Sachverhalte zur Kenntnis gebracht.
Insbesondere bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass Dr. med. D.___
intraoperativ neue Erkenntnisse gewonnen hätte, welche geeignet wären, die
Kausalitätsbeurteilung zu beeinflussen. Es ist deshalb und auch aufgrund der
nicht wesentlichen postoperativen Besserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt auf das Einholen des
entsprechenden Operationsberichts verzichtet hat. Insbesondere führt dieses
Vorgehen nicht dazu, dass die dem Kreisarzt vorliegenden Beurteilungsgrundlagen
als unvollständig zu bezeichnen wären. Der Beschwerdeführer hat denn auch
seinerseits davon abgesehen, den Operationsbericht einzureichen.
8.2 Die Beurteilung von Dr. med. C.___
vom 9. August 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) beruht auf den vollständigen
damals vorhandenen Vorakten und enthält eine umfassende Erörterung der
medizinischen Fragestellung. Der Kreisarzt gelangt zu schlüssigen Ergebnissen,
die er in nachvollziehbarer Weise herleitet. Seine Einschätzung ist daher
grundsätzlich geeignet, eine hinreichende Grundlage für die
Anspruchsbeurteilung zu bilden. Dass der Kreisarzt den Beschwerdeführer nicht
persönlich untersucht hat, steht der Beweiskraft seiner Beurteilungen nicht
entgegen, denn auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_697/2012 vom 6. November 2012 E. 1.4
mit Hinweisen). Da es sich um eine versicherungsinterne Stellungnahme handelt
(vgl. E. II. 4.4 hiervor), sind allerdings ergänzende Abklärungen bereits dann
notwendig, wenn die übrige Aktenlage, insbesondere die Stellungnahmen der
behandelnden Ärzte, auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen zu wecken vermögen (E. II. 4.4
hiervor). Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Stellungnahme von Dr. med.
C.___ auch inhaltlich vollständig überzeugt.
E. 8 hiervor) weder eine unphysiologische Bewegungsrichtung noch ein Überschreiten
der physiologischen Bewegungsmöglichkeiten ableiten lässt, ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine direkte Kniekontusion durch Sturz
auf das linke Knie erlitten hat, welche nicht geeignet ist, eine mediale
Meniskusläsion zu bewirken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom
2. März 2017 E. 5.3).
Der Beschwerdeführer lässt dazu
vorbringen, die kreisärztliche Aussage, wonach die bildgebend festgestellte
Meniskusläsion nicht auf den Sturz vom 20. Februar 2017 zurückgehe, stehe in
einem diametralen Widerspruch zur Beurteilung des behandelnden Orthopäden Dr.
med. D.___. Dieser Arzt führte zunächst in seinem Bericht vom 17. Mai 2017 (E.
II. 6.2 hiervor) aus, der Beschwerdeführer habe offenbar vor dem Unfall
keinerlei Probleme mit seinem Knie gehabt und dementsprechend müsse «die ganze
Pathologie jetzt dem Ereignis zugeschoben werden». Diese Aussage ist insofern
nicht eindeutig, als der Arzt nicht klar ausführt, ob er sich auf die
Symptomatik bezieht oder ob er die anschliessend konkret genannten Befunde
(bone bruise und Meniskusschädigung) meint. Sie ist aber vor allem inhaltlich
nicht beweiskräftig, da sich Dr. med. D.___ einzig auf die «offenbar» bestehende
frühere Beschwerdefreiheit bezieht und damit nach dem Grundsatz «post hoc ergo
propter hoc» argumentiert, den die Rechtsprechung nicht gelten lässt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 4.3). Im weiteren
Verlauf wurde Dr. med. D.___ konkret die Frage unterbreitet, ob die von ihm im
Zusammenhang mit der Schädigung am linken Knie erhobenen Befunde und gestellten
Diagnosen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 20.
Februar 2017 zurückzuführen seien. Er antwortete: «Die Meniscusschädigung kann
Unfallfolge sein» (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Angesichts der klaren
Fragestellung lässt diese Antwort darauf schliessen, dass Dr. med. D.___ zwar
von einer möglichen, aber nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen
Kausalität ausging. Mit Blick auf die vorstehend zitierten, der medizinischen
Literatur zu entnehmenden anerkannten Grundsätze geht bereits diese
Einschätzung sehr weit, da der aktenkundige Unfallhergang keinem Mechanismus
entspricht, der geeignet wäre, eine Meniskusläsion zu verursachen. Daher könnte
auch einer expliziten Bejahung der Unfallkausalität durch den behandelnden
Spezialarzt nicht gefolgt werden. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin betreibe «Wortklauberei», verfängt daher nicht. Die
anschliessenden und mit dieser Einschätzung in Zusammenhang stehenden
Ausführungen von Dr. med. D.___, wonach das vorgeschädigte Kniegelenk vorgängig
in einem beschwerdefreien Gleichgewicht gewesen sei, welches durch das Ereignis
gestört worden sei, und der Beschwerdeführer vorher keine Beschwerden gehabt
habe, basieren wiederum auf der beweisrechtlich nicht zulässigen «post hoc ergo
propter hoc»-Argumentation, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015
vom 6. Januar 2016 E. 4.3). Die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. D.___
vermag somit die schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung von Dr. med.
C.___ aus mehreren Gründen nicht in Frage zu stellen.
Wenn der Unfallmechanismus nicht
geeignet war, die festgestellte Meniskusverletzung zu verursachen, bleibt auch
kein Raum für eine Leistungserbringung unter dem Aspekt einer unfallähnlichen
Körperschädigung.
8.3.3 Auch die Ausführungen des
Kreisarztes, wonach die im MRI einsehbaren, ausgeprägten degenerativen
Veränderungen Ausdruck der von der Radiologin diagnostizierten medial und
retropatellär betonten fortgeschrittenen Pangonarthrose seien, vermögen
einzuleuchten. So wurde anlässlich der MRT des linken Kniegelenks vom
12. April 2017 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) eine Pangonarthrose medial und
retropatellär betont objektiviert, wobei eine viertgradige Chondropathie in
allen Gelenkkompartimenten bestehe. Der Kreisarzt hält weiter dafür, dass die
initialen Beschwerden nur gering gewesen seien und erst im Verlauf zugenommen
hätten. Diese Feststellung stimmt überein mit der Aussage des Hausarztes Dr.
med. G.___, der in seinem ausführlichen Arztzeugnis vom 3. Juni 2017 (E. II.
6.3 hiervor) ausdrücklich erklärt, es hätten sich anfänglich nur geringgradige
Schmerzen entwickelt. Dr. med. G.___ war der erstbehandelnde Arzt (vgl.
Suva-Nr. 1 und 4) und ist als einzige medizinische Fachperson in der Lage, den
anfänglichen Verlauf der Beschwerden aus eigener Anschauung zu beurteilen. Mit
seiner Beschreibung lässt sich auch vereinbaren, dass der Beschwerdeführer nach
dem Unfallereignis vom 20. Februar 2017 zunächst in der Lage war, seine Arbeitstätigkeit
fortzusetzen – die Arbeitgeberin erstattete denn auch zunächst eine Bagatellunfall-Meldung
(Suva-Nr. 1) – und die Arbeit aufgrund der Schmerzen erst ab dem
10. Mai 2017 aussetzen musste (vgl. E. II. 6.3 hiervor, vgl. auch
Unfallschein, Suva-Nr. 20). Der Umstand, dass die MRT-Untersuchung vom
12. April 2017 veranlasst wurde und dass der Beschwerdeführer zunächst
konservativ mit Infiltration, einer leichten Kniestütze, Analgetika und
Antirheumatika sowie Physiotherapie behandelt wurde (vgl. E. II. 6.2 f.
hiervor), steht der Feststellung, die Schmerzen seien zunächst nur gering
gewesen und hätten erst im Verlauf zugenommen, nicht entgegen. Da die
konservative Behandlung zu keiner erheblichen Verbesserung geführt hatte, wurde
schliesslich im Oktober 2017 ein operativer Eingriff vorgenommen (vgl. E. II.
6.8 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin hier –
wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (A.S. 25 f.) – von einem falschen
Sachverhalt ausgegangen wäre. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe von
Anfang an Schmerzen gehabt, jedoch so gut es geht weiterarbeiten wollen
(A.S. 25 unten), steht dies den vorangehenden Ausführungen nicht entgegen.
8.3.4 Dr. med. D.___ erwähnte in seinem
Bericht vom 17. Mai 2017 (E. II. 6.2 hiervor) einen deutlichen bone bruise im
Knochen. Die MRI-Untersuchung vom 12. April 2017 zeigte ein
Knochenmarksödem, vor allem im medialen Kompartiment (vgl. E. II. 6.1 hiervor).
Das Bestehen des bone bruise (neben dem Meniskusriss) bildete für Dr. med. D.___
ein Argument, zunächst konservativ vorzugehen (vgl. Suva-Nr. 21 S. 3). Der
Kreisarzt Dr. med. C.___ äusserte sich in seiner Beurteilung vom 9. August 2017
(E. II. 6.7 hiervor) nicht zu diesem Aspekt, was der Beschwerdeführer in der
ergänzenden Einsprachebegründung vom 10. Oktober 2017 beanstanden liess
(Suva-Nr. 38 S. 8). Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin antwortete
Dr. med. C.___ am 30. Mai 2018 per E-Mail, der beschriebene bone bruise
sei Teil einer Überlastungsreaktion im vordegenerierten Gebiet und könne durch
Entlastung zurückgehen. Auch hier habe eine direkte Kniekontusion in diesem
Bereich nicht zu dessen Genese beigetragen (Suva-Nr. 58). Diese Aussage wird
allerdings nicht näher begründet und entspricht daher den allgemeinen
Anforderungen (vgl. E. II. 4.4 hiervor) nicht. Sie wird auch nicht durch andere
medizinische Stellungnahmen gestützt. Ebenso wenig existiert diesbezüglich eine
dem Gericht bekannte medizinische Erfahrungstatsache. Die von den Parteien
eingereichten Unterlagen weisen eher darauf hin, dass ein Unfallereignis zwar
wohl keine zwingende Voraussetzung des Entstehens eines bone bruise darstellt,
ein entsprechender Zusammenhang aber eher die Regel als die Ausnahme bildet. Die
vom Beschwerdeführer eingereichte Publikation (Auszug aus Rangger/Goost/Kabir
et al., Trauma und Berufskrankheit, 2006, auch abrufbar unter
https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs10039-006-1134-y, besucht am 9.
August 2019) bezeichnet den Unfallmechanismus als weitgehend unklar und
beschreibt als typische Beispiele einen Unfall mit Ruptur des vorderen
Kreuzbands, schliesst aber einen bone bruise als Folge des hier vorliegenden
Unfallhergangs zumindest nicht explizit aus. Gemäss einer im Internet
auffindbaren aktuellen Quelle entsteht ein bone bruise in der Regel durch ein
traumatisches Ereignis (im vorliegenden Zusammenhang dürfte dieser Begriff in
den meisten Fällen einem Unfall im Rechtssinne gleichzusetzen sein). Er kann,
so diese Quelle weiter, die einzige Folge eines Traumas sein oder
beispielsweise einen Kreuzbandriss, eine Bandverletzung des Sprunggelenks,
Dislokationen der Patella, okkulte Frakturen und Kontusionen flankieren, wobei
aber auch atraumatische Entstehungsmöglichkeiten (primäres Knochenmarködem)
beschrieben werden (vgl.
https://www.zeitschrift-sportmedizin.de/bone-bruise-und-stressfraktur-knochen-im-stress/,
S. 1 unten, besucht am 9. August 2019). Der hier zur Diskussion stehende
Unfallhergang wird also auch in dieser Publikation nicht erwähnt. Daraus lässt
sich aber nicht ohne weiteres schliessen, er sei in jedem Fall – oder
aufgrund konkreter Besonderheiten – nicht geeignet, einen bone bruise zu
verursachen. Die These des Kreisarztes, der beschriebene bone bruise sei «Teil
einer Überlastungsreaktion im vordegenerierten Gebiet» und eine direkte
Kniekontusion habe nichts zu dessen Genese beigetragen, bildet vor diesem
Hintergrund keine ausreichende Grundlage für die abschliessende Beurteilung der
Kausalität des bone bruise. Die Frage kann auch nicht offen gelassen werden:
Dr. med. D.___ hält zwar in seinem Bericht vom 13. September 2017 fest, der
bone bruise habe deutlich abgenommen, so dass ihm kein Krankheitswert mehr
beigemessen werden könne (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Da die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen per 31. Mai 2017 eingestellt hat (vgl. E. I. 2.3 hiervor),
könnte eine durch den bone bruise verursachte Symptomatik, falls dieser als
unfallkausal anzusehen wäre, einen zusätzlichen Leistungsanspruch bis zum 13.
September 2017 begründen (vgl. auch die in diesem Sinne lautende Suva-interne
Fragestellung, Suva-Nr. 58). Für die Beurteilung der Frage, ob die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht bereits auf Ende Mai 2017
eingestellt hat, erweisen sich daher ergänzende Abklärungen als unumgänglich.
8.4 Zusammenfassend lässt sich der
angefochtene Einspracheentscheid nicht beanstanden, soweit er die Arthrose als
unfallfremd einstuft und diesbezüglich lediglich eine vorübergehende
unfallbedingte Verschlimmerung in Betracht zieht. Der Einspracheentscheid ist
auch insoweit zu bestätigen, als er einen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 20. Februar 2017 und der bildgebend festgestellten
Meniskusläsion verneint. Gestützt auf die Akten lässt sich jedoch nicht
beurteilen, ob der von den behandelnden Ärzten erwähnte und von der
Beschwerdegegnerin nicht bestrittene bone bruise in einem Kausalzusammenhang
mit dem Ereignis vom 20. Februar 2017 steht und, bejahendenfalls, inwieweit
sich daraus ein über den 31. Mai 2017 hinaus andauernder Leistungsanspruch
ergibt.
8.5 Die Frage nach dem
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und bone bruise wird einzig in einer
E-Mail-Nachricht des Kreisarztes vom 30. Mai 2018 in wenigen Worten
beantwortet. Von diesbezüglichen Abklärungen kann nicht gesprochen werden. Es
handelt sich daher um eine gänzlich ungeklärte Frage, welche einer Rückweisung
an die Beschwerdegegnerin zugänglich ist (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.3
S. 322 f. mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Die
Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung des Kausalzusammenhangs in Bezug auf
den bone bruise und zu anschliessender neuer Entscheidung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrem neuen Entscheid wird die
Beschwerdegegnerin, soweit für das Ergebnis relevant, auch anzugeben haben,
worauf sich der Erfahrungssatz stützt, bei einer Kontusion eines ausgedehnten
degenerativen Vorzustandes sei der status quo sine nach spätestens drei Monaten
erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 3);
sollte keine Quellenangabe möglich sein, wäre die Aussage zu überprüfen. Die
Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
9. Zu regeln bleiben die
Kostenfolgen.
9.1 Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1
ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung an den Versicherungsträger
mit noch ungewissem Ausgang für die Kostenregelung als Obsiegen der Beschwerde
führenden Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Hier ist
allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich
unbefristete Leistungen beantragt hat (das Eventualbegehren lautet auf
Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %), während sich
eine allfällige Leistungszusprechung nach der Rückweisung voraussichtlich auf
den vergleichsweise kurzen Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 13. September 2017
beschränken würde. Es kann somit auch unter diesem Aspekt nur von einem
teilweisen Obsiegen im Ausmass von deutlich weniger als 50 % gesprochen werden.
Die Kostennote vom 31. Januar 2019 (A.S. 81 f.) ist insoweit zu kürzen,
als Orientierungskopien an die Klientschaft (davon wird bei Positionen «Brief
an Klient», die sich nicht anderweitig erklären lassen, ausgegangen) als
Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist
und nicht separat entschädigt wird. Weiter werden Kopien mit CHF 0.50 anstelle
der aufgeführten CHF 1.00 entschädigt. Andererseits ist der im
Beschwerdeverfahren geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. II. 2
hiervor) durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung Rechnung zu
tragen, soweit dem Beschwerdeführer dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind
(Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012, 9C_68/2012, E. 3.1, mit
Hinweisen). Wie erwähnt (E. II. 2 hiervor), ist davon auszugehen, dass die
Beschwerde auch ohne die Gehörsverletzung erhoben worden wäre. Erübrigt hätten
sich das Schreiben vom 4. Juni 2018 (Beschwerdebeilage 3) und die kurze Rüge
der Gehörsverletzung, wofür gesamthaft ein Aufwand des Rechtsvertreters von einer
Stunde zu veranschlagen ist. Unter Würdigung aller Umstände erscheint damit
eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) als angemessen.
9.2 Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
E. 8.3 8.3.1 Dr. med. C.___ geht davon aus,
dass anhand der vorliegenden Diagnostik und der Befunde keine unfallkausale
strukturelle Läsion mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
bejaht werden könne und bei einer Kontusion eines ausgedehnten degenerativen
Vorzustandes der Status quo sine nach spätestens drei Monaten erreicht sei. Der
Unfall spiele danach im Beschwerdebild keine Rolle mehr. Diese Ausführungen
vermögen insofern zu überzeugen, als weder im Rahmen der durchgeführten MRT vom
12. April 2017 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) Bandläsionen oder Frakturen
objektiviert werden konnten, noch anlässlich der durchgeführten
Röntgenuntersuchung eine ossäre Läsion festgestellt wurde (vgl. E. II. 6.3
hiervor). Die Gonarthrose wird auch von Dr. med. D.___ in seiner Antwort vom
18. Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) als unfallfremd bezeichnet. Ebenso
hielt der Hausarzt Dr. med. G.___ in seinem Zwischenbericht vom 30. Juni 2017 (E.
II. 6.5 hiervor) fest, eine «vorausbestehende Gonarthrose» wirke sich auf die
Prognose aus. Insoweit besteht kein Widerspruch zur Beurteilung des
Kreisarztes.
8.3.2 Umstritten ist die Kausalität der
bildgebend festgestellten Meniskusläsion. Der Kreisarzt geht in seiner
Beurteilung vom 9. August 2017 zunächst auf das durch den Beschwerdeführer
geschilderte Ereignis vom 20. Februar 2017 ein, wobei er ausführt, das
durch den Beschwerdeführer geschilderte Unfallgeschehen (direkte Kniekontusion
durch Sturz auf Boden, eher linksseitig), sei nicht geeignet gewesen, die im
MRI vom 12. April 2017 beschriebene Meniskusläsion im Hinterhornbereich
hervorzurufen. Diese kreisärztliche Einschätzung ist plausibel, zumal gemäss
der medizinischen Fachliteratur jegliche Bewegung und Belastung des
Kniegelenkes innerhalb physiologischer Grenzen [für einen Meniskusriss] nicht
ursächlich sein kann. Die unfallbedingte Läsion ist nur möglich, wenn die
physiologischen Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten werden. Dann
müssen jedoch auch schützende Strukturen wie der Kapselbandapparat
mitgeschädigt werden. Meniskusschäden sind somit nur in Begleitung
nachweisbarer Kapselbandschäden zu erwarten (Alfred
Schönberger / Gerhard Mehrtens / Helmut Valentin:
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 655 f.). Im vorliegenden
Fall wurden in der MRT-Untersuchung vom 12. April 2017 (vgl. E. II. 6.1
hiervor) keine Bandläsionen festgestellt. Da sich aus den vorliegenden
Umschreibungen betreffend das Unfallereignis vom 20. Februar 2017 (vgl. E. II.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen ab 1. Mai 2017 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 16.08.2019 VSBES.2018.153 Soleure Versicherungsgericht 16.08.2019 VSBES.2018.153 Soletta Versicherungsgericht 16.08.2019 VSBES.2018.153
Urteil vom
16. August 2019 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari Beschwerdeführer Gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Baumann Wey Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. Der 1964 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Dezember 2000 bei der Firma B.___ als Zusteller tätig und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. 2. 2.1 Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. Februar 2017 (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei am 20. Februar 2017 um 14.00 Uhr nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug ausgeglitten und auf die Strasse / Trottoir gestürzt. Dabei habe er eine Schwellung am linken Knie erlitten. Die Beschwerdegegnerin erteilte mit Mitteilung vom 1. März 2017 (Suva-Nr. 2) Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung nach aktuellem UVG-Tarif. 2.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 10. Mai 2017 (Suva-Nr. 4) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe nach dem Ausgleiten und dem Sturz vom 20. Februar 2017 bis gestern, 9. Mai 2017, gearbeitet. Das Knie sei aber nun so stark angeschwollen, dass er nicht mehr habe weiterarbeiten können. Die Beschwerdegegnerin führte ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer (Suva-Nr. 5). Anschliessend teilte sie der Arbeitgeberin mit, sie könne zu den Versicherungsleistungen zurzeit noch nicht endgültig Stellung nehmen (Suva-Nr. 6). 2.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin weitere ärztliche Unterlagen eingeholt hatte (Suva-Nrn. 12 S. 2 ff.), bat Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, am 13. Juni 2017 um eine genaueste Unfallanamnese. Daher fand am
20. Juni 2017 (Suva-Nr. 17) nochmals ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer statt. In der Folge wurden weitere medizinische Unterlagen beigezogen (Suva-Nrn. 21, 26). Aufgrund der ärztlichen Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. C.___ vom 9. August 2017 (Suva-Nr. 28) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. August 2017 (Suva-Nr. 30) fest, die heute bestehenden Beschwerden am linken Knie seien nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 20. Februar 2017 eingestellt hätte, sei spätestens drei Monate nach dem Ereignis vom
20. Februar 2017 erreicht gewesen. Daher müsse der Fall, was die Unfallfolgen anbelange, per 31. Mai 2017 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abgelehnt werden. 2.4 Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5. September 2017 und 10. Oktober 2017 (Suva-Nrn. 33,
38) Einsprache erheben. Am 12. Oktober 2017 (Suva-Nr. 41) wurde die Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass Rechtsanwalt Roger Zenari das Mandat übernehme. Dieser reichte in Ergänzung zu den Einwänden am
5. Januar 2018 (Suva-Nr. 46) einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin SGSM, vom 18. Dezember 2017 ein. Dazu hielt der Kreisarzt Dr. med. C.___ am 30. Januar 2018 (Suva-Nr. 47) fest, der rechtlich geforderte Beweisgrad der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» sei nicht erfüllt, was er in seiner ärztlichen Beurteilung vom 7. Februar 2018 (Suva-Nr. 49) bestätigte. 2.5 Mit Schadenmeldung UVG vom
23. März 2018 (Suva-Nr. 54) wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die Arbeit zufolge des Unfalls vom 20. Februar 2017 ab dem 19. März 2018 ausgesetzt. Das Knie schmerze erneut so stark, dass er nicht mehr arbeiten könne. Gestützt auf eine Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. C.___ vom 30. Mai 2018 (Suva-Nr. 58) hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) an ihrer Verfügung vom 21. August 2017 fest.
3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 19. Juni 2018 (Eingang: 20. Juni 2018, A.S. 14 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 21. August 2017 seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Leistungen nach UVG betreffend das Unfallereignis vom 20. Februar 2017 über den 31. Mai 2017 hinaus bis auf weiteres auszurichten.
a) Dem Beschwerdeführer seien über den
31. Mai 2017 hinaus weiterhin Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen Kosten für Heilbehandlungen zu übernehmen.
b) Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie eine in ihrer Höhe noch zu bestimmende Integritätsentschädigung zu entrichten und [es] seien die Kosten für die Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu übernehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. September 2018 (A.S. 41 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Replik vom 8. November 2018 (A.S. 54 ff.), Duplik vom 29. November 2018 (A.S. 64 ff.) und Stellungnahme zur Duplik vom 30. Januar 2019 (A.S. 77 ff.) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
6. Die am 31. Januar 2019 durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 80 ff.) geht mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (A.S. 83) zur Kenntnisnahme an die Vertreterin der Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Sie im vorliegenden Fall anwendbar, da sich das zu beurteilende Ereignis am
20. Februar 2017 zugetragen hat. 1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Ereignis vom 20. Februar 2017 mit dem Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 (A.S. 1 ff.) zu Recht per 31. Mai 2017 eingestellt hat.
2. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe durch das Vorgehen betreffend die zweite kreisärztliche Beurteilung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (A.S. 21). So sei diese Beurteilung hinter seinem Rücken eingeholt worden und die Beschwerdegegnerin habe sie, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, in den Einspracheentscheid einfliessen lassen. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass die Mitarbeiter der jeweiligen Unfallversicherung ihre Kreisärzte in medizinischen Angelegenheiten
– wie vorliegend der Fall – beiziehen bzw. sie zu medizinischen Fragen Stellung nehmen lassen, ohne die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren. Der Vorwurf, die kreisärztliche Beurteilung vom 6. / 7. Februar 2018 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) sei hinter dem Rücken des Beschwerdeführers eingeholt worden, verfängt daher nicht. Es kann auch zulässig sein, eine derartige versicherungsinterne Beurteilung als Teil der Begründung des Einspracheentscheids auszugestalten und nicht vorgängig mitzuteilen. Nach Lage der Akten wurde die (kurze) zweite kreisärztliche Stellungnahme vom 6. / 7. Februar 2018 dem Vertreter des Beschwerdeführers allerdings auch nicht zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt, und selbst auf eine entsprechend Aufforderung mit Schreiben vom 4. Juni 2018 (Beschwerdebeilage 3) reagierte die Beschwerdegegnerin zunächst nicht, sondern stellte ihm die Akten erst am 21. Juni 2018 zu, nachdem die Beschwerde bereits erhoben worden war (vgl. Suva-Nr. 66; Beschwerdeschrift S. 8 [A.S. 21] und Beschwerdeantwort S. 3 [A.S. 43]). Der Beschwerdeführer musste somit Beschwerde erheben, um die Akten vor Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids einsehen zu können. Mit diesem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Verletzung ist, was das Vorgehen anbelangt, als nicht leicht zu bezeichnen. Ihre inhaltliche Bedeutung ist allerdings gering, da die Beurteilung vom 6. / 7. Februar 2008 sehr kurz ausgefallen ist und keine neuen medizinischen Aspekte enthält. Weiter ist aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeverfahren ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerde auch in Kenntnis der kreisärztlichen Stellungnahme erhoben worden wäre. Eine Rückweisung aus formellen Gründen rechtfertigt sich daher nicht (sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt), sondern der Mangel ist im Beschwerdeverfahren zu heilen. Der Gehörsverletzung ist allenfalls bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. E. II. 9.1 hiernach). 3. 3.1 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 3.2 Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Laut dieser Bestimmung sind folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) sowie Trommelfellverletzungen (lit. h). 4. 4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen). 4.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen). 4.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis). 5. 5.1 Nach der Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2 [AJP 2006 S. 1290]). 5.2 Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen). 5.3 Für den Beweiswert einer medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). 5.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen substantiierten und nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
6. Es ist zunächst auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen, wobei im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten zur Beurteilung relevant sind: 6.1 Aufgrund der MRT des linken Kniegelenks vom 12. April 2017 (Suva-Nr. 13) hielt Dr. med. E.___, FMH Radiologie und Kinderradiologie, F.___, folgende Beurteilung fest: Pangonarthrose, medial und retropatellär betont, mit viertgradiger Chondropathie in allen Gelenkkompartimenten; vertikaler Riss im Hinterhorn und Corpus des medialen Meniskus, mit medialer Protrusion des Meniskus; begleitender Gelenkserguss sowie Knochenmarksödem, vor allem im medialen Kompartiment; mehrfach septierte, fraglich teilrupturierte Baker-Zyste in loco typico, mit Darstellung von beginnenden Verkalkungen, DD eingedicktem Protein; keine Bandläsionen. Keine Frakturen. 6.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin SGSM, stellte in seinem Bericht vom 17. Mai 2017 (Suva-Nr. 21 S. 3) folgende Diagnose: Traumatisierte, aktivierte Gonarthrose mit medialer Meniscusläsion links Beurteilung und Procedere: Vorgängig habe der Beschwerdeführer offenbar keinerlei Probleme mit seinem Knie gehabt, obwohl schon Abnutzungserscheinungen vorhanden seien. Dementsprechend müsse die ganze Pathologie jetzt sicher dem Ereignis zugeschoben werden. Bei deutlichem bone bruise im Knochen und nicht nur der Schädigung des Meniscus sei Dr. med. D.___ der Meinung, dass man primär einmal konservativ vorgehen solle. Entsprechend sei heute das Knie infiltriert worden und der Beschwerdeführer habe eine leichte Kniestütze erhalten. Dr. med. D.___ werde den Beschwerdeführer in zwei Wochen zu einer Verlaufs- bzw. Erfolgskontrolle sehen. Nur wenn der Verlauf unbefriedigend sei, müsse gegebenenfalls eine Arthroskopie diskutiert werden. 6.3 Im «Arztzeugnis UVG für Rückfall» vom 3. Juni 2017 (Suva-Nr. 14) hielt Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, fest, die Erstbehandlung nach dem Unfallereignis vom
20. Februar 2017 habe am 24. Februar 2017 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe am 20. Februar 2017 bei der Arbeit ein Distorsionstrauma des linken Knies im Rahmen eines Fehltritts erlitten. Es hätten sich anfänglich nur geringgradige Schmerzen entwickelt. Diese seien konservativ behandelt worden. Es gebe keine besonderen Umstände, die den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten. Objektiver Befund: Geringgradige Druckdolenz im Bereich des medialen Gelenkspalts des linken Knies, Ergussbildung, Schmerzen an den gleichen Stellen bei Aussenrotation des Unterschenkels, keine Instabilisationszeichen. Röntgenbefund: Linkes Knie ap/lat keine ossäre Läsion. Dr. med. G.___ stellte die folgende Diagnose: Belastetes Drehtrauma des linken Knies mit Verdacht auf mediale Meniskusläsion Therapie: Vorerst konservative Therapie mittels relativer Entlastung, Analgetika und Antirheumatika lokal und systemisch sowie physiotherapeutischen Massnahmen. Diese therapeutischen Massnahmen hätten nur eine vorübergehende Besserung gebracht. Der Beschwerdeführer sei nie hospitalisiert gewesen. Ab dem 10. Mai 2017 und weiterhin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es habe noch kein Behandlungsabschluss stattgefunden, dieser könne voraussichtlich in acht bis zehn Wochen vorgenommen werden. Bemerkungen: Wegen rezidivierendem Kniegelenkserguss und Schmerzen seien am 12. April 2017 eine MR-Untersuchung des linken Knies und eine Überweisung an den Orthopäden Dr. med. D.___ erfolgt (vgl. E. II. 6.1 f. hiervor). Vorderhand habe dieser eine konservative Therapie verordnet. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 6.4 Der Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, bat am 13. Juni 2017 (Suva-Nr. 15) um eine «genaueste Unfallanamnese». Er hielt fest, angesichts des reinen MRI-Befundes sei ein kausaler Zusammenhang der Befunde am linken Knie mit dem Ereignis vom 20. Februar 2017 nicht zu bejahen. Eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin führte daraufhin am 20. Juni 2017 ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer, um den Unfallhergang zu klären (Suva-Nr. 17). 6.5 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 30. Juni 2017 (Suva-Nr. 21) hielt Dr. med. G.___ folgende Diagnose fest: «Traumatisierte, aktivierte Gonarthrose mit Meniskusläsion links». Der Beschwerdeführer sei vom behandelnden Orthopäden konservativ mittels Physiotherapie und relativer Schonung behandelt worden. Zudem seien eine Infiltration ins Knie sowie das Verabreichen einer leichten Kniestütze erfolgt. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Es bestünden mässiggradige belastungsabhängige Knieschmerzen. Eine erneute Kontrolle sei am 11. Juli 2017 beim Orthopäden geplant. In Anbetracht der vorausbestehenden Gonarthrose müsse die Prognose mit Zurückhaltung gestellt werden. Es gebe keine besonderen Umstände, die den Heilungsverlauf beeinflussen könnten. Gegenwärtige Behandlung: Arbeitsversuch 50 %, Physiotherapie. Die Konsultationen fänden einmal pro Monat statt. Je nach dem Entscheid des Orthopäden sei evtl. eine arthroskopische Behandlung notwendig. Vorläufig solle sich die Beschwerdegegnerin beim Betrieb nicht um die Zuweisung einer anderen Arbeit engagieren. Bei Persistieren der Kniebeschwerden sei möglicherweise ein bleibender Nachteil zu erwarten, nach einem 100%igen Arbeitseinsatz als Postbote. 6.6 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 15. Juli 2017 (Suva-Nr. 26) bestätigte Dr. med. D.___ die bereits im Bericht vom 17. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) ausgewiesene Diagnose. Der bisherige Verlauf und gegenwärtige Zustand seien besser, aber noch nicht gut. Die Prognose sei noch offen. Die Arthrose könnte den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen. Es werde gegenwärtig mit Physiotherapie behandelt. Die Konsultationen fänden alle zwei Monate statt. Seit dem
22. Juni 2017 habe der Beschwerdeführer die Arbeit zu 50 % aufgenommen. Es sei ein bleibender Nachteil (Gonarthrose) zu erwarten. 6.7 Zur Frage der Beschwerdegegnerin, ob die geltend gemachten Befunde am linken Knie und auch eine inzwischen geplante Operation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Februar 2017 stünden, hielt der Kreisarzt Dr. med. C.___ in der ärztlichen Beurteilung vom
9. August 2017 (Suva-Nr. 28) Folgendes fest: Der vom Beschwerdeführer geschilderte Unfallmechanismus (direkte Kniekontusion durch Sturz auf den Boden, eher linksseitig) sei nicht geeignet gewesen, die im MRI beschriebene Meniskusläsion im Hinterhornbereich hervorzurufen. Die im MRI einsehbaren, ausgeprägten degenerativen Veränderungen seien Ausdruck der von der Radiologin diagnostizierten, medial und retropatellär betonten fortgeschrittenen Pangonarthrose. Die initialen Beschwerden seien nur gering gewesen und hätten erst im Verlauf zugenommen. Unfallkausale strukturelle Läsionen im Kniebereich könnten nicht mit dem rechtlich geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anhand der vorliegenden Diagnostik und Befunde bejaht werden. Bei einer Kontusion eines ausgedehnten degenerativen Vorzustandes sei der Status quo sine nach spätestens drei Monaten erreicht gewesen und der Unfall habe im Beschwerdebild danach keine Rolle mehr gespielt. 6.8 Im Bericht vom
13. September 2017 (Suva-Nr. 35) bestätigte Dr. med. D.___ aufgrund der gleichentags erfolgten Untersuchung erneut die bereits im Bericht vom
17. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) ausgewiesene Diagnose. Zum Verlauf führte er aus, der Beschwerdeführer zeige unter der konservativen Behandlung leider nur eine unbefriedigende Besserung. Die Arbeitsfähigkeit habe bisher nie über 50 % gesteigert werden können, so dass sie nach dieser Zeit zur Standortbestimmung ein neues MRI hätten durchführen lassen. Dieses bestätige im Prinzip die Vorbefunde betreffend die Arthrose und den Meniskusschaden. Eindeutig abgenommen habe der bone bruise, so dass diesem kein Krankheitswert mehr beigemessen werden könne. Dr. med. D.___ habe mit dem Beschwerdeführer besprochen, den Versuch eines arthroskopischen Débridements und einer Teilmeniskektomie vorzunehmen, in der Hoffnung, das Knie doch wieder besser hinzukriegen. Der Eingriff werde am
20. Oktober 2017 im [...] durchgeführt. 6.9 Auf ihm durch den Beschwerdeführer unterbreitete Fragen antwortete Dr. med. D.___ am 18. Dezember 2017 folgendermassen (Suva-Nr. 46): Seit dem Unfallereignis im Februar bestehe ein vermindert belastbares Kniegelenk. Objektivierbar finde sich eine Arthrose, anfänglich eine deutliche Stressreaktion im Knochen und ein geschädigter Innenmeniscus. Zu diagnostizieren sei eine mediale Meniscusläsion bei traumatisierter Gonarthrose links. Die Arthrose sei vorbestehend. Die Meniscusschädigung könne eine Unfallfolge sein. Das vorgeschädigte Kniegelenk sei vorgängig in einem beschwerdefreien Gleichgewicht gewesen, welches durch das Ereignis gestört worden sei. Der Status quo sine und der Status quo ante seien nicht erreicht. Vorher habe der Beschwerdeführer keine Beschwerden gehabt. Durch die konservative Therapie habe der Vorzustand nicht erreicht werden können. Ebenfalls bisher nicht nach der Operation (wobei eine Besserung / Besserungstendenz festzustellen sei). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ausgeübten Tätigkeit als Paketzusteller habe bisher 50 % betragen. Ab Januar sollte eine Steigerung möglich sein. 6.10 In der ärztlichen Beurteilung vom
7. Februar 2018 (Suva-Nr. 49) hielt der Kreisarzt Dr. med. C.___ folgende Beurteilung fest: Abstützend auf die kreisärztliche Vorbeurteilung der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) und unter Berücksichtigung der Einsprache und der Stellungnahme von Dr. med. D.___ würden keine neuen medizinischen Sachverhalte zur Kenntnis gebracht. Auch Dr. med. D.___ spreche hinsichtlich der Unfallkausalität der besagten Meniskusläsion lediglich von einem «kann». Damit sei der rechtlich geforderte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Aufgrund fehlender Angabe zusätzlicher medizinischer Fakten habe die Vorbeurteilung nach wie vor ihre Gültigkeit. 6.11 Im Rahmen des Einspracheverfahrens erfolgte per E-Mail eine interne Anfrage an den Kreisarzt Dr. med. C.___, wie er die Unfallkausalität des von Dr. med. D.___ erwähnten bone bruise beurteile. In der E-Mail vom 30. Mai 2018 (Suva-Nr. 58) hielt Dr. med. C.___, Kreisarzt, fest, der beschriebene bone bruise sei Teil einer Überlastungsreaktion im vordegenerierten Gebiet und könne durch Entlastung zurückgehen. Auch hier habe eine direkte Kniekontusion in diesem Bereich nicht zu dessen Genese beigetragen. 7. 7.1 Gestützt auf diese medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer unter Beschwerden im Bereich des linken Knies (und allfälligen Folgebeschwerden) leidet. Anderweitige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mit dem Unfallereignis vom
20. Februar 2017 zusammenhängen könnten, sind nicht dokumentiert und werden auch nicht geltend gemacht. 7.2 Zum Unfallereignis vom
20. Februar 2017 finden sich in den vorliegenden Akten folgende Angaben: Aus der Bagatellunfallmeldung UVG vom 28. Februar 2017 (Suva-Nr. 1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug ausgeglitten und gestürzt sei. Dies wurde sodann auch in den Schadenmeldungen UVG vom 10. Mai 2017 und 23. März 2018 bestätigt (Suva-Nrn. 4, 54). Der Hausarzt Dr. med. G.___ führte im «Arztzeugnis UVG für Rückfall» vom
3. Juni 2017 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) aufgrund der Erstbehandlung vom
24. Februar 2017 aus, der Beschwerdeführer habe am 20. Februar 2017 bei der Arbeit ein Distorsionstrauma des linken Knies im Rahmen eines Fehltritts erlitten. Dr. med. D.___ hielt in seinem Arztbericht vom
17. Mai 2017 (Suva-Nr. 21) fest, der Beschwerdeführer, den er als Paketbote seit Jahren kenne, habe im Februar beim Aussteigen bei der Arbeit einen Ausrutscher mit Sturz und Distorsion seines Knies erlebt. Anlässlich des Telefongesprächs vom 20. Juni 2017 (Suva-Nr. 17) gab der Beschwerdeführer an, er sei aus dem Postauto gestiegen und habe ein Paket in den Händen gehabt. Er sei gestolpert (Steinboden) und direkt auf das linke Knie gefallen. Da er ein Paket in den Händen gehabt habe, habe er sich nicht abstützen können. Er sei eher auf die linke Seite des Knies gefallen. Aufgrund dieser Beschreibungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am
20. Februar 2017 stolperte und einen direkten Sturz auf das linke Knie (eher auf der linken Seite) erlitt.
8. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.___ vom 9. August 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Daher ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Kreisarzt habe aufgrund der Einsprache Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer zwischen der ersten und zweiten kreisärztlichen Beurteilung operiert worden sei. Dennoch habe er sich nicht veranlasst gefühlt, etwaige Arztberichte einzuholen und diese in seine Beurteilung einfliessen zu lassen (A.S. 24 oben). Aufgrund der vorliegenden Akten ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als über den durchgeführten operativen Eingriff kein Bericht eingeholt worden ist. Der behandelnde orthopädische Chirurg Dr. med. D.___ hielt in seinem Bericht vom
13. September 2017 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) fest, es finde am
20. Oktober 2017 ein Eingriff im Sinn eines arthroskopischen Débridements und einer Teilmeniskektomie statt. Bei der Beantwortung des Fragenkatalogs der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) legte er sodann dar, es seien eine Arthrose, eine anfänglich deutliche Stressreaktion im Knochen und ein geschädigter Innenmeniskus vorhanden. Es liessen sich nach der Operation bisher keine Erreichung des Vorzustandes, wohl aber eine Besserung bzw. Besserungstendenz feststellen. Zudem ging er nach wie vor von einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % aus und fasste eine Steigerung des Arbeitspensums ab Januar 2018 ins Auge. Aufgrund dieser Ausführungen ist nachvollziehbar, dass Dr. med. C.___ sowohl in seiner Stellungnahme vom
30. Januar 2018 als auch in der kreisärztlichen Beurteilung vom
7. Februar 2018 (vgl. E. II. 6.10 f. hiervor) darlegte, es würden durch Dr. med. D.___ keine neuen medizinischen Sachverhalte zur Kenntnis gebracht. Insbesondere bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass Dr. med. D.___ intraoperativ neue Erkenntnisse gewonnen hätte, welche geeignet wären, die Kausalitätsbeurteilung zu beeinflussen. Es ist deshalb und auch aufgrund der nicht wesentlichen postoperativen Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt auf das Einholen des entsprechenden Operationsberichts verzichtet hat. Insbesondere führt dieses Vorgehen nicht dazu, dass die dem Kreisarzt vorliegenden Beurteilungsgrundlagen als unvollständig zu bezeichnen wären. Der Beschwerdeführer hat denn auch seinerseits davon abgesehen, den Operationsbericht einzureichen. 8.2 Die Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 9. August 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) beruht auf den vollständigen damals vorhandenen Vorakten und enthält eine umfassende Erörterung der medizinischen Fragestellung. Der Kreisarzt gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer Weise herleitet. Seine Einschätzung ist daher grundsätzlich geeignet, eine hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung zu bilden. Dass der Kreisarzt den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, steht der Beweiskraft seiner Beurteilungen nicht entgegen, denn auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_697/2012 vom 6. November 2012 E. 1.4 mit Hinweisen). Da es sich um eine versicherungsinterne Stellungnahme handelt (vgl. E. II. 4.4 hiervor), sind allerdings ergänzende Abklärungen bereits dann notwendig, wenn die übrige Aktenlage, insbesondere die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen zu wecken vermögen (E. II. 4.4 hiervor). Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Stellungnahme von Dr. med. C.___ auch inhaltlich vollständig überzeugt. 8.3 8.3.1 Dr. med. C.___ geht davon aus, dass anhand der vorliegenden Diagnostik und der Befunde keine unfallkausale strukturelle Läsion mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne und bei einer Kontusion eines ausgedehnten degenerativen Vorzustandes der Status quo sine nach spätestens drei Monaten erreicht sei. Der Unfall spiele danach im Beschwerdebild keine Rolle mehr. Diese Ausführungen vermögen insofern zu überzeugen, als weder im Rahmen der durchgeführten MRT vom
12. April 2017 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) Bandläsionen oder Frakturen objektiviert werden konnten, noch anlässlich der durchgeführten Röntgenuntersuchung eine ossäre Läsion festgestellt wurde (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Die Gonarthrose wird auch von Dr. med. D.___ in seiner Antwort vom
18. Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) als unfallfremd bezeichnet. Ebenso hielt der Hausarzt Dr. med. G.___ in seinem Zwischenbericht vom 30. Juni 2017 (E. II. 6.5 hiervor) fest, eine «vorausbestehende Gonarthrose» wirke sich auf die Prognose aus. Insoweit besteht kein Widerspruch zur Beurteilung des Kreisarztes. 8.3.2 Umstritten ist die Kausalität der bildgebend festgestellten Meniskusläsion. Der Kreisarzt geht in seiner Beurteilung vom 9. August 2017 zunächst auf das durch den Beschwerdeführer geschilderte Ereignis vom 20. Februar 2017 ein, wobei er ausführt, das durch den Beschwerdeführer geschilderte Unfallgeschehen (direkte Kniekontusion durch Sturz auf Boden, eher linksseitig), sei nicht geeignet gewesen, die im MRI vom 12. April 2017 beschriebene Meniskusläsion im Hinterhornbereich hervorzurufen. Diese kreisärztliche Einschätzung ist plausibel, zumal gemäss der medizinischen Fachliteratur jegliche Bewegung und Belastung des Kniegelenkes innerhalb physiologischer Grenzen [für einen Meniskusriss] nicht ursächlich sein kann. Die unfallbedingte Läsion ist nur möglich, wenn die physiologischen Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten werden. Dann müssen jedoch auch schützende Strukturen wie der Kapselbandapparat mitgeschädigt werden. Meniskusschäden sind somit nur in Begleitung nachweisbarer Kapselbandschäden zu erwarten (Alfred Schönberger / Gerhard Mehrtens / Helmut Valentin: Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 655 f.). Im vorliegenden Fall wurden in der MRT-Untersuchung vom 12. April 2017 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) keine Bandläsionen festgestellt. Da sich aus den vorliegenden Umschreibungen betreffend das Unfallereignis vom 20. Februar 2017 (vgl. E. II. 8 hiervor) weder eine unphysiologische Bewegungsrichtung noch ein Überschreiten der physiologischen Bewegungsmöglichkeiten ableiten lässt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine direkte Kniekontusion durch Sturz auf das linke Knie erlitten hat, welche nicht geeignet ist, eine mediale Meniskusläsion zu bewirken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom
2. März 2017 E. 5.3). Der Beschwerdeführer lässt dazu vorbringen, die kreisärztliche Aussage, wonach die bildgebend festgestellte Meniskusläsion nicht auf den Sturz vom 20. Februar 2017 zurückgehe, stehe in einem diametralen Widerspruch zur Beurteilung des behandelnden Orthopäden Dr. med. D.___. Dieser Arzt führte zunächst in seinem Bericht vom 17. Mai 2017 (E. II. 6.2 hiervor) aus, der Beschwerdeführer habe offenbar vor dem Unfall keinerlei Probleme mit seinem Knie gehabt und dementsprechend müsse «die ganze Pathologie jetzt dem Ereignis zugeschoben werden». Diese Aussage ist insofern nicht eindeutig, als der Arzt nicht klar ausführt, ob er sich auf die Symptomatik bezieht oder ob er die anschliessend konkret genannten Befunde (bone bruise und Meniskusschädigung) meint. Sie ist aber vor allem inhaltlich nicht beweiskräftig, da sich Dr. med. D.___ einzig auf die «offenbar» bestehende frühere Beschwerdefreiheit bezieht und damit nach dem Grundsatz «post hoc ergo propter hoc» argumentiert, den die Rechtsprechung nicht gelten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 4.3). Im weiteren Verlauf wurde Dr. med. D.___ konkret die Frage unterbreitet, ob die von ihm im Zusammenhang mit der Schädigung am linken Knie erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 20. Februar 2017 zurückzuführen seien. Er antwortete: «Die Meniscusschädigung kann Unfallfolge sein» (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Angesichts der klaren Fragestellung lässt diese Antwort darauf schliessen, dass Dr. med. D.___ zwar von einer möglichen, aber nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität ausging. Mit Blick auf die vorstehend zitierten, der medizinischen Literatur zu entnehmenden anerkannten Grundsätze geht bereits diese Einschätzung sehr weit, da der aktenkundige Unfallhergang keinem Mechanismus entspricht, der geeignet wäre, eine Meniskusläsion zu verursachen. Daher könnte auch einer expliziten Bejahung der Unfallkausalität durch den behandelnden Spezialarzt nicht gefolgt werden. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin betreibe «Wortklauberei», verfängt daher nicht. Die anschliessenden und mit dieser Einschätzung in Zusammenhang stehenden Ausführungen von Dr. med. D.___, wonach das vorgeschädigte Kniegelenk vorgängig in einem beschwerdefreien Gleichgewicht gewesen sei, welches durch das Ereignis gestört worden sei, und der Beschwerdeführer vorher keine Beschwerden gehabt habe, basieren wiederum auf der beweisrechtlich nicht zulässigen «post hoc ergo propter hoc»-Argumentation, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 4.3). Die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. D.___ vermag somit die schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung von Dr. med. C.___ aus mehreren Gründen nicht in Frage zu stellen. Wenn der Unfallmechanismus nicht geeignet war, die festgestellte Meniskusverletzung zu verursachen, bleibt auch kein Raum für eine Leistungserbringung unter dem Aspekt einer unfallähnlichen Körperschädigung. 8.3.3 Auch die Ausführungen des Kreisarztes, wonach die im MRI einsehbaren, ausgeprägten degenerativen Veränderungen Ausdruck der von der Radiologin diagnostizierten medial und retropatellär betonten fortgeschrittenen Pangonarthrose seien, vermögen einzuleuchten. So wurde anlässlich der MRT des linken Kniegelenks vom
12. April 2017 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) eine Pangonarthrose medial und retropatellär betont objektiviert, wobei eine viertgradige Chondropathie in allen Gelenkkompartimenten bestehe. Der Kreisarzt hält weiter dafür, dass die initialen Beschwerden nur gering gewesen seien und erst im Verlauf zugenommen hätten. Diese Feststellung stimmt überein mit der Aussage des Hausarztes Dr. med. G.___, der in seinem ausführlichen Arztzeugnis vom 3. Juni 2017 (E. II. 6.3 hiervor) ausdrücklich erklärt, es hätten sich anfänglich nur geringgradige Schmerzen entwickelt. Dr. med. G.___ war der erstbehandelnde Arzt (vgl. Suva-Nr. 1 und 4) und ist als einzige medizinische Fachperson in der Lage, den anfänglichen Verlauf der Beschwerden aus eigener Anschauung zu beurteilen. Mit seiner Beschreibung lässt sich auch vereinbaren, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 20. Februar 2017 zunächst in der Lage war, seine Arbeitstätigkeit fortzusetzen – die Arbeitgeberin erstattete denn auch zunächst eine Bagatellunfall-Meldung (Suva-Nr. 1) – und die Arbeit aufgrund der Schmerzen erst ab dem
10. Mai 2017 aussetzen musste (vgl. E. II. 6.3 hiervor, vgl. auch Unfallschein, Suva-Nr. 20). Der Umstand, dass die MRT-Untersuchung vom
12. April 2017 veranlasst wurde und dass der Beschwerdeführer zunächst konservativ mit Infiltration, einer leichten Kniestütze, Analgetika und Antirheumatika sowie Physiotherapie behandelt wurde (vgl. E. II. 6.2 f. hiervor), steht der Feststellung, die Schmerzen seien zunächst nur gering gewesen und hätten erst im Verlauf zugenommen, nicht entgegen. Da die konservative Behandlung zu keiner erheblichen Verbesserung geführt hatte, wurde schliesslich im Oktober 2017 ein operativer Eingriff vorgenommen (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin hier – wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (A.S. 25 f.) – von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe von Anfang an Schmerzen gehabt, jedoch so gut es geht weiterarbeiten wollen (A.S. 25 unten), steht dies den vorangehenden Ausführungen nicht entgegen. 8.3.4 Dr. med. D.___ erwähnte in seinem Bericht vom 17. Mai 2017 (E. II. 6.2 hiervor) einen deutlichen bone bruise im Knochen. Die MRI-Untersuchung vom 12. April 2017 zeigte ein Knochenmarksödem, vor allem im medialen Kompartiment (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Das Bestehen des bone bruise (neben dem Meniskusriss) bildete für Dr. med. D.___ ein Argument, zunächst konservativ vorzugehen (vgl. Suva-Nr. 21 S. 3). Der Kreisarzt Dr. med. C.___ äusserte sich in seiner Beurteilung vom 9. August 2017 (E. II. 6.7 hiervor) nicht zu diesem Aspekt, was der Beschwerdeführer in der ergänzenden Einsprachebegründung vom 10. Oktober 2017 beanstanden liess (Suva-Nr. 38 S. 8). Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin antwortete Dr. med. C.___ am 30. Mai 2018 per E-Mail, der beschriebene bone bruise sei Teil einer Überlastungsreaktion im vordegenerierten Gebiet und könne durch Entlastung zurückgehen. Auch hier habe eine direkte Kniekontusion in diesem Bereich nicht zu dessen Genese beigetragen (Suva-Nr. 58). Diese Aussage wird allerdings nicht näher begründet und entspricht daher den allgemeinen Anforderungen (vgl. E. II. 4.4 hiervor) nicht. Sie wird auch nicht durch andere medizinische Stellungnahmen gestützt. Ebenso wenig existiert diesbezüglich eine dem Gericht bekannte medizinische Erfahrungstatsache. Die von den Parteien eingereichten Unterlagen weisen eher darauf hin, dass ein Unfallereignis zwar wohl keine zwingende Voraussetzung des Entstehens eines bone bruise darstellt, ein entsprechender Zusammenhang aber eher die Regel als die Ausnahme bildet. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Publikation (Auszug aus Rangger/Goost/Kabir et al., Trauma und Berufskrankheit, 2006, auch abrufbar unter https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs10039-006-1134-y, besucht am 9. August 2019) bezeichnet den Unfallmechanismus als weitgehend unklar und beschreibt als typische Beispiele einen Unfall mit Ruptur des vorderen Kreuzbands, schliesst aber einen bone bruise als Folge des hier vorliegenden Unfallhergangs zumindest nicht explizit aus. Gemäss einer im Internet auffindbaren aktuellen Quelle entsteht ein bone bruise in der Regel durch ein traumatisches Ereignis (im vorliegenden Zusammenhang dürfte dieser Begriff in den meisten Fällen einem Unfall im Rechtssinne gleichzusetzen sein). Er kann, so diese Quelle weiter, die einzige Folge eines Traumas sein oder beispielsweise einen Kreuzbandriss, eine Bandverletzung des Sprunggelenks, Dislokationen der Patella, okkulte Frakturen und Kontusionen flankieren, wobei aber auch atraumatische Entstehungsmöglichkeiten (primäres Knochenmarködem) beschrieben werden (vgl. https://www.zeitschrift-sportmedizin.de/bone-bruise-und-stressfraktur-knochen-im-stress/, S. 1 unten, besucht am 9. August 2019). Der hier zur Diskussion stehende Unfallhergang wird also auch in dieser Publikation nicht erwähnt. Daraus lässt sich aber nicht ohne weiteres schliessen, er sei in jedem Fall – oder aufgrund konkreter Besonderheiten – nicht geeignet, einen bone bruise zu verursachen. Die These des Kreisarztes, der beschriebene bone bruise sei «Teil einer Überlastungsreaktion im vordegenerierten Gebiet» und eine direkte Kniekontusion habe nichts zu dessen Genese beigetragen, bildet vor diesem Hintergrund keine ausreichende Grundlage für die abschliessende Beurteilung der Kausalität des bone bruise. Die Frage kann auch nicht offen gelassen werden: Dr. med. D.___ hält zwar in seinem Bericht vom 13. September 2017 fest, der bone bruise habe deutlich abgenommen, so dass ihm kein Krankheitswert mehr beigemessen werden könne (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Da die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Mai 2017 eingestellt hat (vgl. E. I. 2.3 hiervor), könnte eine durch den bone bruise verursachte Symptomatik, falls dieser als unfallkausal anzusehen wäre, einen zusätzlichen Leistungsanspruch bis zum 13. September 2017 begründen (vgl. auch die in diesem Sinne lautende Suva-interne Fragestellung, Suva-Nr. 58). Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht bereits auf Ende Mai 2017 eingestellt hat, erweisen sich daher ergänzende Abklärungen als unumgänglich. 8.4 Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid nicht beanstanden, soweit er die Arthrose als unfallfremd einstuft und diesbezüglich lediglich eine vorübergehende unfallbedingte Verschlimmerung in Betracht zieht. Der Einspracheentscheid ist auch insoweit zu bestätigen, als er einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 20. Februar 2017 und der bildgebend festgestellten Meniskusläsion verneint. Gestützt auf die Akten lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob der von den behandelnden Ärzten erwähnte und von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittene bone bruise in einem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Februar 2017 steht und, bejahendenfalls, inwieweit sich daraus ein über den 31. Mai 2017 hinaus andauernder Leistungsanspruch ergibt. 8.5 Die Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen Unfall und bone bruise wird einzig in einer E-Mail-Nachricht des Kreisarztes vom 30. Mai 2018 in wenigen Worten beantwortet. Von diesbezüglichen Abklärungen kann nicht gesprochen werden. Es handelt sich daher um eine gänzlich ungeklärte Frage, welche einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zugänglich ist (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.3 S. 322 f. mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung des Kausalzusammenhangs in Bezug auf den bone bruise und zu anschliessender neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrem neuen Entscheid wird die Beschwerdegegnerin, soweit für das Ergebnis relevant, auch anzugeben haben, worauf sich der Erfahrungssatz stützt, bei einer Kontusion eines ausgedehnten degenerativen Vorzustandes sei der status quo sine nach spätestens drei Monaten erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 3); sollte keine Quellenangabe möglich sein, wäre die Aussage zu überprüfen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
9. Zu regeln bleiben die Kostenfolgen. 9.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung an den Versicherungsträger mit noch ungewissem Ausgang für die Kostenregelung als Obsiegen der Beschwerde führenden Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich unbefristete Leistungen beantragt hat (das Eventualbegehren lautet auf Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %), während sich eine allfällige Leistungszusprechung nach der Rückweisung voraussichtlich auf den vergleichsweise kurzen Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 13. September 2017 beschränken würde. Es kann somit auch unter diesem Aspekt nur von einem teilweisen Obsiegen im Ausmass von deutlich weniger als 50 % gesprochen werden. Die Kostennote vom 31. Januar 2019 (A.S. 81 f.) ist insoweit zu kürzen, als Orientierungskopien an die Klientschaft (davon wird bei Positionen «Brief an Klient», die sich nicht anderweitig erklären lassen, ausgegangen) als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist und nicht separat entschädigt wird. Weiter werden Kopien mit CHF 0.50 anstelle der aufgeführten CHF 1.00 entschädigt. Andererseits ist der im Beschwerdeverfahren geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. II. 2 hiervor) durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung Rechnung zu tragen, soweit dem Beschwerdeführer dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012, 9C_68/2012, E. 3.1, mit Hinweisen). Wie erwähnt (E. II. 2 hiervor), ist davon auszugehen, dass die Beschwerde auch ohne die Gehörsverletzung erhoben worden wäre. Erübrigt hätten sich das Schreiben vom 4. Juni 2018 (Beschwerdebeilage 3) und die kurze Rüge der Gehörsverletzung, wofür gesamthaft ein Aufwand des Rechtsvertreters von einer Stunde zu veranschlagen ist. Unter Würdigung aller Umstände erscheint damit eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 9.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen ab 1. Mai 2017 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Isch