Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264 f.).
3.
3.1
3.1.1 Die Personalberaterin des
Beschwerdeführers beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) notierte
im Beratungsprotokoll folgende Feststellung zum Gespräch vom 4. April 2018 (AWA-Nr.
7):
[Der Beschwerdeführer] sagt, er habe die
[Arbeitsbemühungen] Februar eingereicht. Diese sind bei [der Personalberaterin]
nicht eingegangen. [Der Beschwerdeführer] wird Stellungnahme erhalten (…)
Dementsprechend setzte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2018 Frist bis 11. April
2018, um den Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen mitzuteilen (AWA-Nr. 5).
Der Beschwerdeführer gab keine solche Stellungnahme ab, reichte indes am
11. April 2018 das Formular mit den Arbeitsbemühungen für Februar 2018 ein,
datiert auf den 28. Februar 2018 (AWA-Nr. 4).
3.1.2 Mit Einsprache vom 19. April 2018
(AWA-Nr. 6) erklärte der Beschwerdeführer, im Gespräch vom 4. April 2018 sei er
darauf hingewiesen worden, dass er die Arbeitsbemühungen für Februar 2018 im
März-Formular eingetragen und den Monat handschriftlich korrigiert habe, was
von der Informatik nicht eingelesen werden könne. Man habe ihm Frist gesetzt, die
Arbeitsbemühungen in ein neu überreichtes Dokument einzutragen und bis 17.
April 2018 einzureichen, was er am 11. April 2018 getan habe.
3.1.3 In der Eingabe vom 23. Mai 2018
(A.S. 4) hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er die Arbeitsbemühungen
termingerecht am 28. Februar 2018 eingereicht habe. Das gehe aus der Kopie des
Formulars mit den Arbeitsbemühungen im Februar 2018 hervor, denn wie seine
Ehefrau bezeugen könne, unterschreibe er diese Formulare jeweils direkt vor der
Abgabe. Die Personalberaterin habe ihm am 4. April 2018 das Formular vom 28.
Februar 2018 vorgelegt und gesagt, er müsse dieses bis 17. April 2018 neu
einreichen, da er den dort vorgedruckten Monat «März» handschriftlich
korrigiert habe.
Gemäss Beratungsprotokoll bekräftigte
der Beschwerdeführer am 30. Mai 2018 gegenüber der Personalberaterin (AWA-Nr.
7), er habe das Formular mit den Arbeitsbemühungen für Februar 2018 am 28.
Februar 2018 beim Empfang des RAV abgegeben. Die Stellungnahme habe er nicht
richtig verstanden und deswegen noch einmal neu die Arbeitsbemühungen aufgeschrieben.
3.1.4 In seiner Beschwerde vom 31. Mai
2018 (A.S. 3) macht der Beschwerdeführer geltend, dass er am 28. Februar 2018 seine
Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2018 eingereicht habe und der Nachweis
somit termingerecht erfolgt sei. Um eine Stellungnahme zum angeblichen
Fristversäumnis sei er nie gebeten worden.
3.2 Der Beschwerdeführer legt keine
Beweismittel für seine Behauptung vor, wonach er das Formular mit den Arbeitsbemühungen
für Februar 2018 am 28. Februar 2018 und somit rechtzeitig direkt beim RAV
abgegeben habe
. Einerseits findet sich in
den Akten keine schriftliche Empfangsbestätigung für eine solche Eingabe. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Kopie des ausgefüllten und auf den
28. Februar 2018 datierten Formulars verfügt, stellt keinen Beweis für die
effektive Einreichung an diesem Datum dar (vgl. dazu nicht publ. Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2015.54 vom 3. Juni 2015 E. II. 2.2). Andererseits
ruft der Beschwerdeführer keine Zeugen an, welche bestätigen könnten, dass er
seine
Arbeitsbemühungen im Februar 2018 rechtzeitig nachgewiesen hat
. Zwar nennt er in der Eingabe vom 23. Mai 2018
seine Frau. Er macht indes nicht geltend, sie habe ihn am 28. Februar 2018
zum RAV begleitet und mit eigenen Augen gesehen, wie er die
Arbeitsbemühungen
dort abgegeben habe; sie soll vielmehr ganz
allgemein bestätigen, dass der Beschwerdeführer das einschlägige Formular stets
auf den Tag der Einreichung datiert habe, was jedoch nicht belegen würde, dass
das konkrete Formular für Februar 2018 tatsächlich am 28. Februar 2018 eingereicht
wurde.
Weiter ist darauf
hinzuweisen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers den Akten in verschiedenen
Punkten widerspricht. So heisst es im Protokolleintrag zum Gespräch vom
4. April 2018 keineswegs, man habe dem Beschwerdeführer das eingereichte Formular
für die
Arbeitsbemühungen im
Februar
vorgelegt und den handschriftlich
korrigierten Monat bemängelt; die Personalberaterin hielt vielmehr fest, die
fraglichen
Arbeitsbemühungen seien nicht bei ihr eingegangen (AWA-Nr. 7)
. Die Behauptung des Beschwerdeführers wiederum,
er habe das Schreiben vom 4. April 2018, in dem ihm Frist zur Stellungnahme
gesetzt wurde, gar nicht erhalten, ist unzutreffend: Der Beschwerdeführer hat nach
Lage der Akten exakt dieses Schreiben am 11. April 2018 zusammen mit dem
Formular “Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ eingereicht, wobei er
auf der
Rückseite des Schreibens die im Formular eingetragenen
Bewerbungen ebenfalls auflistete und unterzeichnete. Im Übrigen fällt auf, dass
der Beschwerdeführer am 11. April 2018 eine Kopie des handschriftlich
korrigierten Formulars einreichte, was nicht in Einklang mit seiner Aussage
steht, er habe von der Personalberaterin am 4. April 2018 ein neues
Formular erhalten, um darin die Arbeitsbemühungen für Februar 2018 einzutragen
(AWA-Nr. 6). Angesichts solcher Widersprüche erscheinen die Angaben des
Beschwerdeführers als wenig glaubhaft.
3.3 Zusammenfassend
ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer das Formular mit seinen
Arbeitsbemühungen für Februar 2018 rechtzeitig, d.h. bis spätestens am 5. März
2018, eingereicht hat.
Andererseits
bringt der Beschwerdeführer auch keine entschuldbaren Gründe vor, welche den
verspäteten Nachweis rechtfertigen könnten. Wenn aber davon auszugehen ist,
dass die Arbeitsbemühungen für Februar 2018 zu spät eingereicht wurden, so ist
der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt und
die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer zu Recht in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.4
3.4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden:
1 - 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 - 30 Tage
• schweres Verschulden: 31 - 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf der
Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; er muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.4.2 Im vorliegenden Fall besteht kein
Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die
Einstelldauer zu reduzieren:
Der Beschwerdeführer war bereits am 23.
Oktober 2017 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden,
nachdem er die Arbeitsbemühungen für September 2017 verspätet eingereicht hatte
(AWA-Nr. 10). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht einen Einstellrahmen von
zehn bis 19 Tagen vor, wenn Arbeitsbemühungen zum zweiten Mal zu spät
eingereicht wurden (AVIG-Praxis ALE D79/1.E, in der ab 1. Januar 2018
geltenden Fassung). Die Beschwerdegegnerin blieb mit 16 Einstelltagen innerhalb
dieses Rahmens. Gründe, welche für eine kürzere Einstelldauer sprechen, sind
nicht ersichtlich.
3.5 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde sei abzuweisen.
E. 2 Es sei keine Parteientschädigung zu sprechen.
E. 3 Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
Der
Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist nicht vernehmen (s. A.S. 17)
.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Dabei ist
zu beachten, dass die 30tägige Beschwerdefrist ab Eröffnung des
Einspracheentscheides mit der Eingabe vom 23. Mai 2018 an die unzuständige
Beschwerdegegnerin gewahrt worden ist (Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 60 Abs. 2
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54
bis
Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird bei 16
streitigen
Einstelltagen nicht überschritten, womit der Präsident des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter
zuständig ist.
2.
2.1 Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen
(Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).
Die versicherte Person muss sich gezielt
um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung
(Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).
Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens
am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden
Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt,
wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen
entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV.) Die zuständige
Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3
AVIV).
2.2 Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn sie ihre
Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 5 + 30). Die verspätete Einreichung
des Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt (a.a.O., N 30).
2.3 Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352). Dabei ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend
(BGE 117 V 194 f. E. 3b).
Nach dem Untersuchungsgrundsatz sorgen
der Sozialversicherungsträger resp. der Sozialversicherungsrichter von sich aus
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht
uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten der versicherten
Person relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264 f.).
E. 3.1 3.1.1 Die Personalberaterin des
Beschwerdeführers beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) notierte
im Beratungsprotokoll folgende Feststellung zum Gespräch vom 4. April 2018 (AWA-Nr.
7):
[Der Beschwerdeführer] sagt, er habe die
[Arbeitsbemühungen] Februar eingereicht. Diese sind bei [der Personalberaterin]
nicht eingegangen. [Der Beschwerdeführer] wird Stellungnahme erhalten (…)
Dementsprechend setzte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2018 Frist bis 11. April
2018, um den Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen mitzuteilen (AWA-Nr. 5).
Der Beschwerdeführer gab keine solche Stellungnahme ab, reichte indes am
11. April 2018 das Formular mit den Arbeitsbemühungen für Februar 2018 ein,
datiert auf den 28. Februar 2018 (AWA-Nr. 4).
3.1.2 Mit Einsprache vom 19. April 2018
(AWA-Nr. 6) erklärte der Beschwerdeführer, im Gespräch vom 4. April 2018 sei er
darauf hingewiesen worden, dass er die Arbeitsbemühungen für Februar 2018 im
März-Formular eingetragen und den Monat handschriftlich korrigiert habe, was
von der Informatik nicht eingelesen werden könne. Man habe ihm Frist gesetzt, die
Arbeitsbemühungen in ein neu überreichtes Dokument einzutragen und bis 17.
April 2018 einzureichen, was er am 11. April 2018 getan habe.
3.1.3 In der Eingabe vom 23. Mai 2018
(A.S. 4) hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er die Arbeitsbemühungen
termingerecht am 28. Februar 2018 eingereicht habe. Das gehe aus der Kopie des
Formulars mit den Arbeitsbemühungen im Februar 2018 hervor, denn wie seine
Ehefrau bezeugen könne, unterschreibe er diese Formulare jeweils direkt vor der
Abgabe. Die Personalberaterin habe ihm am 4. April 2018 das Formular vom 28.
Februar 2018 vorgelegt und gesagt, er müsse dieses bis 17. April 2018 neu
einreichen, da er den dort vorgedruckten Monat «März» handschriftlich
korrigiert habe.
Gemäss Beratungsprotokoll bekräftigte
der Beschwerdeführer am 30. Mai 2018 gegenüber der Personalberaterin (AWA-Nr.
7), er habe das Formular mit den Arbeitsbemühungen für Februar 2018 am 28.
Februar 2018 beim Empfang des RAV abgegeben. Die Stellungnahme habe er nicht
richtig verstanden und deswegen noch einmal neu die Arbeitsbemühungen aufgeschrieben.
3.1.4 In seiner Beschwerde vom 31. Mai
2018 (A.S. 3) macht der Beschwerdeführer geltend, dass er am 28. Februar 2018 seine
Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2018 eingereicht habe und der Nachweis
somit termingerecht erfolgt sei. Um eine Stellungnahme zum angeblichen
Fristversäumnis sei er nie gebeten worden.
3.2 Der Beschwerdeführer legt keine
Beweismittel für seine Behauptung vor, wonach er das Formular mit den Arbeitsbemühungen
für Februar 2018 am 28. Februar 2018 und somit rechtzeitig direkt beim RAV
abgegeben habe
. Einerseits findet sich in
den Akten keine schriftliche Empfangsbestätigung für eine solche Eingabe. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Kopie des ausgefüllten und auf den
28. Februar 2018 datierten Formulars verfügt, stellt keinen Beweis für die
effektive Einreichung an diesem Datum dar (vgl. dazu nicht publ. Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2015.54 vom 3. Juni 2015 E. II. 2.2). Andererseits
ruft der Beschwerdeführer keine Zeugen an, welche bestätigen könnten, dass er
seine
Arbeitsbemühungen im Februar 2018 rechtzeitig nachgewiesen hat
. Zwar nennt er in der Eingabe vom 23. Mai 2018
seine Frau. Er macht indes nicht geltend, sie habe ihn am 28. Februar 2018
zum RAV begleitet und mit eigenen Augen gesehen, wie er die
Arbeitsbemühungen
dort abgegeben habe; sie soll vielmehr ganz
allgemein bestätigen, dass der Beschwerdeführer das einschlägige Formular stets
auf den Tag der Einreichung datiert habe, was jedoch nicht belegen würde, dass
das konkrete Formular für Februar 2018 tatsächlich am 28. Februar 2018 eingereicht
wurde.
Weiter ist darauf
hinzuweisen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers den Akten in verschiedenen
Punkten widerspricht. So heisst es im Protokolleintrag zum Gespräch vom
4. April 2018 keineswegs, man habe dem Beschwerdeführer das eingereichte Formular
für die
Arbeitsbemühungen im
Februar
vorgelegt und den handschriftlich
korrigierten Monat bemängelt; die Personalberaterin hielt vielmehr fest, die
fraglichen
Arbeitsbemühungen seien nicht bei ihr eingegangen (AWA-Nr. 7)
. Die Behauptung des Beschwerdeführers wiederum,
er habe das Schreiben vom 4. April 2018, in dem ihm Frist zur Stellungnahme
gesetzt wurde, gar nicht erhalten, ist unzutreffend: Der Beschwerdeführer hat nach
Lage der Akten exakt dieses Schreiben am 11. April 2018 zusammen mit dem
Formular “Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ eingereicht, wobei er
auf der
Rückseite des Schreibens die im Formular eingetragenen
Bewerbungen ebenfalls auflistete und unterzeichnete. Im Übrigen fällt auf, dass
der Beschwerdeführer am 11. April 2018 eine Kopie des handschriftlich
korrigierten Formulars einreichte, was nicht in Einklang mit seiner Aussage
steht, er habe von der Personalberaterin am 4. April 2018 ein neues
Formular erhalten, um darin die Arbeitsbemühungen für Februar 2018 einzutragen
(AWA-Nr. 6). Angesichts solcher Widersprüche erscheinen die Angaben des
Beschwerdeführers als wenig glaubhaft.
3.3 Zusammenfassend
ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer das Formular mit seinen
Arbeitsbemühungen für Februar 2018 rechtzeitig, d.h. bis spätestens am 5. März
2018, eingereicht hat.
Andererseits
bringt der Beschwerdeführer auch keine entschuldbaren Gründe vor, welche den
verspäteten Nachweis rechtfertigen könnten. Wenn aber davon auszugehen ist,
dass die Arbeitsbemühungen für Februar 2018 zu spät eingereicht wurden, so ist
der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt und
die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer zu Recht in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
E. 3.4 3.4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden:
1 - 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 - 30 Tage
• schweres Verschulden: 31 - 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf der
Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; er muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.4.2 Im vorliegenden Fall besteht kein
Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die
Einstelldauer zu reduzieren:
Der Beschwerdeführer war bereits am 23.
Oktober 2017 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden,
nachdem er die Arbeitsbemühungen für September 2017 verspätet eingereicht hatte
(AWA-Nr. 10). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht einen Einstellrahmen von
zehn bis 19 Tagen vor, wenn Arbeitsbemühungen zum zweiten Mal zu spät
eingereicht wurden (AVIG-Praxis ALE D79/1.E, in der ab 1. Januar 2018
geltenden Fassung). Die Beschwerdegegnerin blieb mit 16 Einstelltagen innerhalb
dieses Rahmens. Gründe, welche für eine kürzere Einstelldauer sprechen, sind
nicht ersichtlich.
3.5 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 25.09.2018 VSBES.2018.143 Soleure Versicherungsgericht 25.09.2018 VSBES.2018.143 Soletta Versicherungsgericht 25.09.2018 VSBES.2018.143
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Urteil vom
25. September 2018 Es wirken mit: Präsident Flückiger Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 24. April 2018) zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung : I. 1. Mit Verfügung vom 18 . April 2018 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 1 . März 2018 für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Februar 2018 nicht bis am 5. März 2018, sondern erst am 11. April 2018 und damit verspätet eingereicht (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 6) wies die Beschwerdegegnerin am 24. April 2018 ab (Aktenseite / A.S. 1 f.).
2. Der Beschwerdeführer reicht am 23. Mai 2018 bei der Beschwerdegegnerin sowie am 31. Mai 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) jeweils eine Beschwerdeschrift ein (A.S. 3 + 4). Darin beantragt er sinngemäss, von einer Einstellung sei abzusehen. Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2018 folgende Anträge (A.S. 9 ff.): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Es sei keine Parteientschädigung zu sprechen. 3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist nicht vernehmen (s. A.S. 17) . II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Dabei ist zu beachten, dass die 30tägige Beschwerdefrist ab Eröffnung des Einspracheentscheides mit der Eingabe vom 23. Mai 2018 an die unzuständige Beschwerdegegnerin gewahrt worden ist (Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei 16 streitigen Einstelltagen nicht überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist. 2. 2.1 Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV.) Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn sie ihre Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 5 + 30). Die verspätete Einreichung des Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt (a.a.O., N 30). 2.3 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Dabei ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Nach dem Untersuchungsgrundsatz sorgen der Sozialversicherungsträger resp. der Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 f.). 3. 3.1 3.1.1 Die Personalberaterin des Beschwerdeführers beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) notierte im Beratungsprotokoll folgende Feststellung zum Gespräch vom 4. April 2018 (AWA-Nr. 7): [Der Beschwerdeführer] sagt, er habe die [Arbeitsbemühungen] Februar eingereicht. Diese sind bei [der Personalberaterin] nicht eingegangen. [Der Beschwerdeführer] wird Stellungnahme erhalten (…) Dementsprechend setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2018 Frist bis 11. April 2018, um den Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen mitzuteilen (AWA-Nr. 5). Der Beschwerdeführer gab keine solche Stellungnahme ab, reichte indes am
11. April 2018 das Formular mit den Arbeitsbemühungen für Februar 2018 ein, datiert auf den 28. Februar 2018 (AWA-Nr. 4). 3.1.2 Mit Einsprache vom 19. April 2018 (AWA-Nr. 6) erklärte der Beschwerdeführer, im Gespräch vom 4. April 2018 sei er darauf hingewiesen worden, dass er die Arbeitsbemühungen für Februar 2018 im März-Formular eingetragen und den Monat handschriftlich korrigiert habe, was von der Informatik nicht eingelesen werden könne. Man habe ihm Frist gesetzt, die Arbeitsbemühungen in ein neu überreichtes Dokument einzutragen und bis 17. April 2018 einzureichen, was er am 11. April 2018 getan habe. 3.1.3 In der Eingabe vom 23. Mai 2018 (A.S. 4) hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er die Arbeitsbemühungen termingerecht am 28. Februar 2018 eingereicht habe. Das gehe aus der Kopie des Formulars mit den Arbeitsbemühungen im Februar 2018 hervor, denn wie seine Ehefrau bezeugen könne, unterschreibe er diese Formulare jeweils direkt vor der Abgabe. Die Personalberaterin habe ihm am 4. April 2018 das Formular vom 28. Februar 2018 vorgelegt und gesagt, er müsse dieses bis 17. April 2018 neu einreichen, da er den dort vorgedruckten Monat «März» handschriftlich korrigiert habe. Gemäss Beratungsprotokoll bekräftigte der Beschwerdeführer am 30. Mai 2018 gegenüber der Personalberaterin (AWA-Nr. 7), er habe das Formular mit den Arbeitsbemühungen für Februar 2018 am 28. Februar 2018 beim Empfang des RAV abgegeben. Die Stellungnahme habe er nicht richtig verstanden und deswegen noch einmal neu die Arbeitsbemühungen aufgeschrieben. 3.1.4 In seiner Beschwerde vom 31. Mai 2018 (A.S. 3) macht der Beschwerdeführer geltend, dass er am 28. Februar 2018 seine Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2018 eingereicht habe und der Nachweis somit termingerecht erfolgt sei. Um eine Stellungnahme zum angeblichen Fristversäumnis sei er nie gebeten worden. 3.2 Der Beschwerdeführer legt keine Beweismittel für seine Behauptung vor, wonach er das Formular mit den Arbeitsbemühungen für Februar 2018 am 28. Februar 2018 und somit rechtzeitig direkt beim RAV abgegeben habe . Einerseits findet sich in den Akten keine schriftliche Empfangsbestätigung für eine solche Eingabe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Kopie des ausgefüllten und auf den
28. Februar 2018 datierten Formulars verfügt, stellt keinen Beweis für die effektive Einreichung an diesem Datum dar (vgl. dazu nicht publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.54 vom 3. Juni 2015 E. II. 2.2). Andererseits ruft der Beschwerdeführer keine Zeugen an, welche bestätigen könnten, dass er seine Arbeitsbemühungen im Februar 2018 rechtzeitig nachgewiesen hat . Zwar nennt er in der Eingabe vom 23. Mai 2018 seine Frau. Er macht indes nicht geltend, sie habe ihn am 28. Februar 2018 zum RAV begleitet und mit eigenen Augen gesehen, wie er die Arbeitsbemühungen dort abgegeben habe; sie soll vielmehr ganz allgemein bestätigen, dass der Beschwerdeführer das einschlägige Formular stets auf den Tag der Einreichung datiert habe, was jedoch nicht belegen würde, dass das konkrete Formular für Februar 2018 tatsächlich am 28. Februar 2018 eingereicht wurde. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers den Akten in verschiedenen Punkten widerspricht. So heisst es im Protokolleintrag zum Gespräch vom
4. April 2018 keineswegs, man habe dem Beschwerdeführer das eingereichte Formular für die Arbeitsbemühungen im Februar vorgelegt und den handschriftlich korrigierten Monat bemängelt; die Personalberaterin hielt vielmehr fest, die fraglichen Arbeitsbemühungen seien nicht bei ihr eingegangen (AWA-Nr. 7) . Die Behauptung des Beschwerdeführers wiederum, er habe das Schreiben vom 4. April 2018, in dem ihm Frist zur Stellungnahme gesetzt wurde, gar nicht erhalten, ist unzutreffend: Der Beschwerdeführer hat nach Lage der Akten exakt dieses Schreiben am 11. April 2018 zusammen mit dem Formular “Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ eingereicht, wobei er auf der Rückseite des Schreibens die im Formular eingetragenen Bewerbungen ebenfalls auflistete und unterzeichnete. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2018 eine Kopie des handschriftlich korrigierten Formulars einreichte, was nicht in Einklang mit seiner Aussage steht, er habe von der Personalberaterin am 4. April 2018 ein neues Formular erhalten, um darin die Arbeitsbemühungen für Februar 2018 einzutragen (AWA-Nr. 6). Angesichts solcher Widersprüche erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft. 3.3 Zusammenfassend ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer das Formular mit seinen Arbeitsbemühungen für Februar 2018 rechtzeitig, d.h. bis spätestens am 5. März 2018, eingereicht hat. Andererseits bringt der Beschwerdeführer auch keine entschuldbaren Gründe vor, welche den verspäteten Nachweis rechtfertigen könnten. Wenn aber davon auszugehen ist, dass die Arbeitsbemühungen für Februar 2018 zu spät eingereicht wurden, so ist der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt und die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. 3.4 3.4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage
• mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage
• schweres Verschulden: 31 - 60 Tage Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf der Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; er muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110). 3.4.2 Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer zu reduzieren: Der Beschwerdeführer war bereits am 23. Oktober 2017 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, nachdem er die Arbeitsbemühungen für September 2017 verspätet eingereicht hatte (AWA-Nr. 10). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht einen Einstellrahmen von zehn bis 19 Tagen vor, wenn Arbeitsbemühungen zum zweiten Mal zu spät eingereicht wurden (AVIG-Praxis ALE D79/1.E, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Die Beschwerdegegnerin blieb mit 16 Einstelltagen innerhalb dieses Rahmens. Gründe, welche für eine kürzere Einstelldauer sprechen, sind nicht ersichtlich. 3.5 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Haldemann