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VSBES.2018.130

Solothurn · 2019-10-18 · Deutsch SO
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Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers mit

Verfügung vom 16. April 2018, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2     Nach der seit 1. Januar

2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3     Laut Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide

oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen

insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. a

bis

IVG) sowie Massnahmen

beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen

beruflicher Art sind in den Art. 15 bis 18d IVG geregelt. So können

Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine

Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung

für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die

sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Zur Begründung des Anspruchs auf

Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG bedarf es zusätzlich einer

spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit

einzig insoweit betroffen ist, als dem Versicherten nur leichte Tätigkeiten

voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt

vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft

zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein

Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen

Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (zum

Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit

der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu

erhalten. Es genügt nicht, dass dem Versicherten die Arbeitsstelle aus

gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteils des Bundesgerichts

9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3).

3.4     Nach Art. 16 ATSG gehen

Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht,

wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse

eingegliedert werden kann. Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen,

solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 241 E. 5

S. 243, 121 V 190 E. 3a; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Im Rahmen der 5.

IV-Revision (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) wurde dieser Grundsatz auch

ausdrücklich im IVG verankert, indem in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG festgehalten

wird, dass nur jene Versicherten Anspruch auf eine Rente haben, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können.

Die Verwaltung hat bei der Prüfung des

Leistungsgesuchs von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder

Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (AHI

1997 S. 39 E. 4a). Der Grundsatz Eingliederung vor Rente bedeutet demgemäss

auch, dass über den Rentenanspruch erst nach Durchführung der einer

versicherten Person zustehenden und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen verfügt

werden darf (BGE 113 V 28 E. 4a). Er verbietet indessen nicht, vorab über den

Rentenanspruch zu befinden, wenn dieser unabhängig von einer allfälligen

Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden

Invaliditätsgrades abzulehnen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_696/2008 vom

3. Juni 2009 E. 12 mit Hinweisen sowie 8C_438/2011 vom 31. Juli 2012 E.

4.3 mit Hinweisen). Liegt bereits ohne Eingliederungsmassnahmen kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, indem die versicherte Person in der

Lage ist, die Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich

zu verwerten, so kann grundsätzlich ein Rentenanspruch auch ohne Durchführung

beruflicher Eingliederungsmassnahmen verneint werden. Ausnahmen sind denkbar,

so in Fällen langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich

ergebender psychischer Probleme, eher schwachem Leistungsprofil hinsichtlich

Wissen und intellektuellen Fähigkeiten sowie bei Fehlen nennenswerter

beruflicher Erfahrung (Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2010 vom 30. August

2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.5     Um im Rahmen der Rentenprüfung

den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im

Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und

gegebenenfalls auch anderer Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261

E. 4).

3.6     Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu

ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom

9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

3.7     Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in

welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen

Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in

Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche

Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und /

oder eine Invalidenrente abgewiesen hat. Für die Prüfung dieser Frage sind die

folgenden Unterlagen relevant:

4.1.1  Im Bericht über die

von der Suva veranlasste kreisärztliche Untersuchung vom 15. Dezember 2017

(IV-Nr. 19.4 S. 2 ff.), durchgeführt von Dr. med. F.___, Facharzt für

Chirurgie, werden folgende Diagnosen gestellt:

Status nach Verkehrsunfall vom 13. April

2017 mit / bei:

-

Status nach wenig

dislozierter, mehrfragmentärer Talusfraktur rechts

-

Status nach leichtem

Schädelhirntrauma

-

Status nach stumpfem

Thorakoabdominaltrauma

-

Status nach nicht

dislozierter Sakrumfraktur

-

Status nach

Kontusion der linken Clavicula

-

Status nach

Distorsion des rechten Daumens

-

Status nach

Kontusion des linken Knies

-

Status nach

Distorsion des rechten OSG

Der Beschwerdeführer berichte über

moderate, ziehende Ruhebeschwerden des rechten Fusses (VAS 4/10). Unter

Belastung spüre er eine deutliche Beschwerdezunahme (VAS 8-9/10). Die

Gehstrecke sei praktisch uneingeschränkt, obwohl er nie schmerzfrei sei. Von

beruflicher Seite bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als

Staplerfahrer. Am rechten Fuss sei keine Schwellung ersichtlich, auch kein

Erguss, keine Rötung oder Überwärmung im Seitenvergleich. Es bestünden

deutliche Druckdolenzen über dem hinteren Teil des Innenknöchels sowie über dem

Sinus tarsi. Ausserdem zeigten sich Klopfdolenzen über der plantaren Seite der

rechten Ferse (S. 4). Der Beschwerdeführer berichte damit in der aktuellen

Untersuchung über moderate Ruheschmerzen des rechten Fusses sowie über eine

deutliche Beschwerdezunahme unter Belastung. Andere Beschwerden habe er gar

keine. Physiotherapie werde aktuell nicht durchgeführt. Gelegentlich, sehr

selten, nehme er Analgetika (S. 5). Die Beweglichkeit des OSG sei im Vergleich

zur linken Seite etwas eingeschränkt. Die Beweglichkeit des USG sei symmetrisch

gleich wie links. Klinisch bestünden keine Hinweise für neurologische muskuläre

Defizite, auch keine Durchblutungsstörungen. Die klinische Untersuchung der

anderen Körperanteile sei ohne irgendwelche pathologischen Befunde. Die

Behandlung sei aus chirurgischer Seite noch nicht abgeschlossen. Empfohlen

werde eine nochmalige fachorthopädische Beurteilung. Bis dahin sei der

Beschwerdeführer in einer Tätigkeit als Staplerfahrer weiterhin 100 %

arbeitsfähig (S. 6).

4.1.2  Im Bericht von Prof.

Dr. med. G.___, Leitender Arzt Klinik für Chirurgie im Spital B.___, vom 20.

Dezember 2017 (IV-Nr. 19.5) werden diese Diagnosen erhoben:

Aktuell: Persistierende

resp. neu verstärkte Schmerzangaben im rechten OSG bei Status nach Mehrfachverletzung

vom 13. April 2017 mit

-

leichtem

Schädel-Hirn-Trauma

-

Kontusion der linken

Clavicula

-

stumpfem

Thorako-Abdominal-Trauma

-

Distorsion Dig. I an

der rechten Hand

-

nicht dislozierter Sakrumfraktur

-

Kontusion des linken

Knie

-

Distorsion des

rechten OSG

-

wenig dislozierter

mehrfragmentärer Talusfraktur rechtsseits

Nebendiagnosen:

Status nach

osteochondraler Läsion medialer Talusdom rechts (Erstdiagnose 2013 mit MRT vom 4.

Juni 2013 Spital [...]) nach Distorsionstrauma vom Februar 2012 mit Progredienz

im Verlauf, OSG-Arthroskopie mit Pridie-Anbohrung am 25. März 2014 (Spital [...])

Der Beschwerdeführer habe

erfreulicherweise die geplante Ausbildung als Staplerfahrer abschliessen

können. Er habe versucht, eine entsprechende Anstellung zu finden, habe aber

einen Arbeitseinsatz nach einem Tag abbrechen müssen, weil er jeweils auch

25 kg schwere Europaletten habe heben müssen. Dies habe erhebliche

Schmerzen in der Sprunggelenksregion verursacht. Bei der körperlichen

Untersuchung zeige sich gegenüber derjenigen vom 12. Oktober 2017 resp. 27.

Juli 2017 ein unverändertes Bild. Im Vordergrund stünden bei am Vormittag

schlankem Sprunggelenk eine eingeschränkte Dorsalextension / Plantarflexion

sowie eine leichte Senk- / Knickfussbildung mit Absenkung des Fussgewölbes

rechts im Vergleich zu links. Der Einbeinstand sei etwas unsicher mit

vermehrter Varustendenz. Aktuell betrage die Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeiten 100 %. In einer sitzenden Tätigkeit ohne Tragen

von schweren Lasten und Gehen auf unebenem Boden oder als Staplerfahrer betrage

die Arbeitsunfähigkeit 0 %.

4.1.3  Im Bericht von Dr.

med. H.___ und Dr. med. I.___, Klinik J.___, vom 19. Januar 2018 (IV-Nr.

19.3) wird Folgendes diagnostiziert:

9 Monate nach

Verkehrsunfall, Frontalkollision Fahrer PKW (13. April 2017)

Traumatisch aktivierte

osteochondrale Läsion der medialen Talusdomkante rechts

Mehrfragmentäre minim

dislozierte Fraktur des Processus lateralis tali rechts

Der Beschwerdeführer habe angegeben,

schon vor dem Unfall im betroffenen Sprunggelenk Beschwerden gehabt zu haben,

dies bei bekanntem Knorpelschaden. 2013 sei er schon einmal operiert worden.

Nach einer erneuten Operation mit Durchschneiden des Knochens habe eine bis

heute anhaltende Besserungstendenz eingesetzt. Im Befund zeige sich ein

ausgeglichenes Gangbild mit angedeutetem Schonhinken rechts mit aussenrotiertem

Fuss. Der Fersengang sei schmerzhaft eingeschränkt mit Schmerzangabe am

plantaren Calcaneus. Am rechten Fuss sei keine Schwellung erkennbar. Es bestehe

eine mässige Druckdolenz am anteromedialen mehr als im anterolateralen

OSG-Spalt sowie eine umschriebene Druckdolenz am medialen plantaren Calcaneus

entsprechend des Ansatzes der Plantarfaszie. Ein CT des Rückfusses rechts vom

24. April 2017 zeige eine nicht bis minim dislozierte mehrfragmentäre Talusfraktur

und eine kleine Zyste mit umgebender Sklerosierung der medialen Talusdomkante.

Ein MRI des Rückfusses rechts vom 8. Januar 2018 zeige die umschriebene

osteochondrale Läsion der medialen Talusdomkante mit darunterliegenden kleinen

Zysten mit umgebender Sklerosierung, weiter ein umschriebenes perifokales

Signal entsprechend einer Narbe weitgehend unverändert zur Voruntersuchung von 2014.

In der Beurteilung wird ausgeführt, die Talusfraktur sei stabil verheilt. Die

osteochondrale Läsion der medialen Talusdomkante sei vorbestehend. Man gehe am

ehesten von neuropathisch anmutenden Restbeschwerden durch Zerrung / Quetschung

der oberflächlichen und tiefen Weichteile sowie kleinen Nerven aus. Eine

spontane Besserung sei über die nächsten Wochen und Monate zu erwarten. Der

Fuss sei uneingeschränkt belastbar.

4.1.4  Im Bericht der D.___ GmbH über

das Coaching betreffend Stellensuche vom 10. April 2018 (IV-Nr. 21) wird

festgehalten, es sei das Ziel gewesen, eine passende Stelle im Logistikbereich

zu finden, die der Beschwerdeführer mit seinen Einschränkungen ausüben könne.

Der Beschwerdeführer habe aktiv am Coaching teilgenommen. Nach längerer

erfolgloser Suche habe man das Suchgebiet erweitert. Die Firma E.___ AG habe

dann eine Stelle im 2-Schichtbetrieb frei gehabt (Arbeitszeiten 5:00 bis 13:00 Uhr

/ 13:00 bis 22:00 Uhr). Dadurch sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer auf

ein Auto angewiesen sei. Nach dem Vorstellungsgespräch habe dieser jedoch angegeben,

dass er die Stelle wegen der Arbeitszeiten nicht annehmen könne, denn er habe

kein Auto. Man habe ihm etliche Vorschläge gemacht, wie er ein solches finanzieren

könne, leider erfolglos. Der Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin habe

dann beschlossen, dass die Zusammenarbeit beendet werde.

5.       Hinsichtlich des bestehenden

Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist der

Sachverhalt im vorliegenden Fall unbestritten. Der Beschwerdeführer erlitt beim

Autounfall vom 13. April 2017 unter anderem eine Verletzung am rechten Fuss, an

welchem bereits eine vorbestehende Problematik (mit zwei Operationen) gegeben

war. Auf die obigen Berichte kann für die Klärung des medizinischen

Sachverhalts abgestellt werden. Diese wurden von Fachärzten auf dem

entsprechenden Gebiet erstellt, stützen sich auf die vorhandene Aktenlage sowie

eingehende (auch bildgebende) Untersuchungen des Beschwerdeführers und sind in

ihren Schlussfolgerungen, die gestützt auf die erhobenen Befunde getroffen

werden, nachvollziehbar. Die verschiedenen Beurteilungen widersprechen sich

gegenseitig auch nicht. In allen Berichten wird auf Grund der mehrfachen

Fussverletzung und einer damit einhergehenden dauerhaften Gesundheitsschädigung

davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die angestammte schwere Tätigkeit

als Gleisarbeiter nicht mehr verrichten kann. In einer sitzenden

Verweistätigkeit wie auch als Staplerfahrer (der Beschwerdeführer hat nach dem

Unfall einen entsprechenden Kurs absolviert) beträgt die Arbeitsunfähigkeit indessen

seit dem 27. Juli 2017 0 %. Nachdem der nach dem Unfall behandelnde Arzt des

Spitals B.___, Dr. med. G.___, unmittelbar nach dem Unfall eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglichen Tätigkeiten attestiert hatte (der

Beschwerdeführer war zwei Tage lang hospitalisiert, IV-Nrn. 9.61, 9.47, 9.46,

9.13 S. 3 f.), führte er im Bericht über die ambulante Kontrolle vom 27. Juli

2017 (IV-Nr. 9.7) aus, eine erneute Tätigkeit als Gleisarbeiter sei angesichts

der nun mindestens zweifachen Schädigung des OSG und eines erneuten Distorsionsereignisses

nicht mehr sinnvoll. Eine Umschulung Richtung Staplerfahrer wäre sicher ideal

(solange der Beschwerdeführer nicht beim Ein- / Ausladen helfen müsse). Die

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage weiterhin 100 %, im Sinne

eines Arbeitsversuchs als Staplerfahrer hingegen 0 %. Somit ist für die Zeit ab

dem 27. Juli 2017 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Verweistätigkeit, wie es diejenige eines Staplerfahrers ist, auszugehen.

6.       Der Beschwerdeführer lässt

hinsichtlich beruflicher Massnahmen geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe

ihm zu Unrecht weitere Unterstützung verweigert. Tatsächlich ist die in den

Protokolleinträgen vom 13. Februar 2018 festgehaltene, pauschale Feststellung

der Eingliederungsfachperson, es sei IV-fremd und nicht das Problem der

Beschwerdegegnerin, wenn der Beschwerdeführer kein Fahrzeug organisieren könne,

nicht zu stützen. Davon geht auch die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht

(mehr) aus, wird doch in der Beschwerdeantwort (A.S. 30) ebenfalls

anerkannt, dass eine versicherte Person nicht dazu angehalten werden kann, sich

ein Auto zu kaufen, obwohl ihr allenfalls die finanziellen Mittel dazu fehlen.

Wie sich die Verhältnisse im konkreten Fall tatsächlich darstellten bzw. ob der

Beschwerdeführer tatsächlich über kein Auto und ungenügende finanzielle Mittel,

sich ein solches zu besorgen, verfügte, kann indessen offen gelassen werden. Es

fehlt für den Anspruch auf berufliche Massnahme im Sinne einer Hilfe bei der

Stellensuche ohnehin an der hierfür erforderlichen Invalidität. Der beim

Beschwerdeführer bestehende Gesundheitsschaden bietet keine speziellen Probleme

bei der Stellensuche. Er kann zwar die angestammte Tätigkeit als Gleisarbeiter

nicht mehr ausüben, es liegen bei ihm aber keine spezifischen Einschränkungen

vor, die die Stellensuche in irgendeiner Weise erschweren würden. Solches wird

auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer konnte mit Unterstützung des

RAV einen Kurs als Staplerfahrer absolvieren und in dieser Tätigkeit ist keine

Einschränkung gegeben. So hat er denn auch ohne die Hilfe der

Beschwerdegegnerin mittlerweile eine unbefristete Anstellung als Logistik-Mitarbeiter

gefunden (Beilage 4 zur Beschwerde vom 15. Mai 2018).

Wenn die Beschwerdegegnerin nicht

gehalten war, dem Beschwerdeführer überhaupt berufliche Massnahmen zu gewähren,

so kann auch die Frage offen gelassen werden, ob im konkreten Fall auf Grund

der Tatsache, dass er eine angebotene Stelle mangels Verfügbarkeit eines Fahrzeugs

nicht angenommen hatte, vorgängig ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV)

hätte durchgeführt werden müssen. Würde die Sache deswegen zur Durchführung

eines solchen zurückgewiesen, würde das angesichts des überhaupt nicht

vorhandenen Anspruchs auf berufliche Massnahmen einen formalistischen Leerlauf

bedeuten. Damit rechtfertigt sich, analog zur Rechtsprechung bezüglich

Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Rückweisung nicht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.3). Die Beschwerde ist

nach dem Gesagten in diesem Punkt abzuweisen.

7.         Schliesslich stellt sich die

Frage, ob die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall ohne die Durchführung

beruflicher Massnahmen über den Rentenanspruch entscheiden durfte. Dies ist

zulässig, wenn der Invaliditätsgrad ohnehin unter 40 % liegt (vgl. E. II. 3.4

hiervor). Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend geklärt, die

Arbeitsfähigkeit beträgt beim Beschwerdeführer in einer angepassten

Verweistätigkeit 100 % (vgl. E. II. 5 hiervor). Das Valideneinkommen kann

anhand des IK-Auszugs (IV-Nr. 6) berechnet werden. In den Jahren 2012 bis 2016

verdiente der Beschwerdeführer durchschnittlich CHF  72'931.00, in den

Jahren 2014 bis 2016 durchschnittlich CHF 73'268.00. Es liegen auch Zahlen

über den vor dem Unfall zuletzt konkret erzielten Verdienst bei der Firma C.___

AG vor (IV-Nr. 11 S. 6), jedoch arbeitete der Beschwerdeführer dort ab dem 27.Februar

2017 bis zum Unfall am 13. April 2017 während nur etwas mehr als einem Monat

und das Einkommen im Stundenlohn war sehr unregelmässig (CHF 547.15 im

Februar, CHF 7'127.30 im März, CHF 3'195.05 im April). Doch selbst

wenn man von diesem, für den Beschwerdeführer günstigsten Lohn ausgehen würde

(Stundenlohn CHF 38.60, Valideneinkommen CHF 77'818.00 bei einer

42-Stunden-Woche), resultiert kein Invaliditätsgrad über 40 %, wie sich

nachfolgend zeigt: Zieht man beim Invalideneinkommen einen Tabellenlohn der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran (im für den Beschwerdeführer

günstigsten Fall LSE 2014, Tabelle TA1 tirage_skill_level, Total Niveau 1

Männer, CHF 5'312.00, mit Aufrechnung Wochenstunden, : 40 x 41,7, und

Aufrechnung Nominallohnindex 2014 bis 2018 [Tabelle T.1.1.10 Total], : 103,2 x

105,1 = CHF 67'677.00) und gewährt man dabei einen maximalen

leidensbedingten Abzug von 25 % (Invalideneinkommen = CHF 50'758.00),

würde ein Invaliditätsgrad von 34,77 % resultieren. Der Beschwerdeführer hat

per 1. Januar 2019 eine Anstellung gefunden und erzielt ein

Jahreseinkommen CHF 57'600.00. Auch unter Berücksichtigung dieses

Einkommens als Invalideneinkommen würde kein Invaliditätsgrad über 40 %

resultieren. Ebenso wenig würde der Invaliditätsgrad über 40 % liegen,

wenn man das in der Beschwerdeschrift angegebene Valideneinkommen von

CHF 81'292.00 (dessen Berechnungsgrundlage nicht ersichtlich ist)

heranziehen würde. Es zeigt sich damit, dass auch unter Anwendung der für den

Beschwerdeführer günstigsten Konstellation kein Invaliditätsgrad über 40 %

vorliegen würde. Insofern hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines

Rentenanspruchs auch ohne die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen

verneinen dürfen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2     Auf Grund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom

16. April 2018 sei aufzuheben.

E. 2 Dem [Beschwerdeführer] seien berufliche Massnahmen zu gewähren.

E. 3 Dem [Beschwerdeführer] sei eine Invalidenrente in noch festzusetzender Höhe zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6.       Mit Verfügung vom 16. Mai 2018

(A.S. 12 f.) gewährt das Versicherungsgericht eine Frist zur ergänzenden

Beschwerdebegründung bis 30. Mai 2018.

7.       Mit Beschwerdeergänzung vom 30.

Mai 2018 (A.S. 15 ff.) hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde vom

15. Mai 2018 gestellten Rechtsbegehren fest.

8.       Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2018 (A.S. 30 f.), die

Beschwerde sei abzuweisen.

9.       Der Beschwerdeführer lässt sich

am 14. Februar 2019 (A.S. 39 f.) noch einmal vernehmen und teilt mit, er habe

per 1. Januar 2019 eine Anstellung gefunden. Dazu äussert sich die

Beschwerdegegnerin nicht mehr (s. A.S. 42).

10.     Mit Eingabe vom 27. März 2019

(A.S. 43 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den

Akten.

11.     Auf

die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

II.

1.       Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 30 f.)

dar, im Erstgespräch mit der beruflichen Eingliederung sei beschlossen worden,

dass der Beschwerdeführer über das RAV einen Staplerkurs absolviere und die

Beschwerdegegnerin die Kosten eines Jobcoachings übernehme. Mit Hilfe des

Jobcoaches habe der Beschwerdeführer eine Anstellung als Staplerfahrer finden

können, die er aber aus invaliditätsfremden Gründen abgelehnt habe. Die

medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die angestammte schwere

Tätigkeit als Gleisbauarbeiter seit dem Unfall vom 13. April 2017 nicht mehr

zumutbar sei. In einer körperlich angepassten Tätigkeit bestehe hingegen

spätestens seit August 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit. Es sei dem

Beschwerdeführer damit zumutbar, in einer Verweistätigkeit ein

rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

Es sei korrekt, dass allein auf Grund

der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Auto besitze, berufliche

Massnahmen nicht verwehrt werden könnten. Allerdings habe dieser gegenüber dem

RAV am 25. Juli 2017 angegeben, es wäre ein Fahrzeug verfügbar. Zur Begründung

des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bedürfe es einer spezifischen Einschränkung

gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen sei,

als dem Versicherten nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar seien. Die

Behinderung müsse Probleme bei der Stellensuche verursachen. Solche

spezifischen Einschränkungen lägen beim Beschwerdeführer nicht vor. Eine

entsprechende Arbeitsvermittlung könne vom RAV übernommen werden. Unter diesem

Aspekt sei die Ablehnung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu Recht

erfolgt. Zum Rentenanspruch gelte es zu sagen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund

seines Zumutbarkeitsprofils angepasste Verweistätigkeiten in einem vollen

Pensum zumutbar wären. Es resultiere daher kein relevanter Invaliditätsgrad.

2.2     Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 6 ff.) und der Beschwerdeergänzung (A.S. 15 ff.)

entgegenhalten, die beruflichen Massnahmen würden ihm mit einer unhaltbaren

Begründung verweigert. Bei der zugewiesenen Stelle bei der Firma E.___ AG in [...]

habe es sich um eine Stelle im 2-Schicht-Betrieb gehandelt, mit Arbeitsbeginn

um 5:00 Uhr. Dies sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht machbar und er

verfüge über kein Auto. Er hätte demnach zu den vorgeschriebenen Zeiten gar

nicht am Arbeitsort erscheinen können, da um diese Uhrzeit gar keine

öffentlichen Verkehrsmittel verkehrten. Er habe der Beschwerdegegnerin

mitgeteilt, dass er kein Auto besitze, wobei ihm gesagt worden sei, dann müsse

er sich eines kaufen. Dies sei aber auf Grund der finanziellen Lage nicht

möglich. Es sei unverhältnismässig von ihm zu verlangen, dass er sich ein Auto

kaufe, zumal es sich nur um einen Arbeitsversuch gehandelt hätte. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ändere am Anspruch auf berufliche Massnahmen

nichts, dass invaliditätsfremde Gründe, die im Rahmen der Anspruchsberechtigung

nicht zu berücksichtigen seien, die Stellensuche (mit)erschwerten. Schliesslich

hätte die Beschwerdegegnerin vor der Ablehnung weiterer beruflicher Massnahmen

zwingend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV) durchführen müssen. Solange

die beruflichen Massnahmen nicht abgeschlossen seien, könne nicht eruiert

werden, in welchem Umfang er tätig sein könne. Damit könne kein

behinderungsbedingter Einkommensausfall eruiert werden. Die Behauptung, dass er

ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, sei aus der Luft

gegriffen. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich überhaupt keine

Abklärungen vorgenommen. Sie habe dementsprechend den Untersuchungsgrundsatz

verletzt. Die medizinischen Abklärungen seien nachzuholen.

Im Rahmen seiner Replik (A.S. 39 f.)

lässt der Beschwerdeführer ausführen, er habe zwischenzeitlich per 1. Januar

2019 eine Anstellung gefunden. Der konkrete Verdienst betrage

CHF 57'600.00, womit sich gestützt auf ein Valideneinkommen von

CHF 81'292.00 ein Invaliditätsgrad von 29 % ergebe. Zum Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, dem

Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren. Entsprechend werde an der

Beschwerde festgehalten und die Beschwerdegegnerin habe für die Verfahrens- und

Anwaltskosten aufzukommen.

3.

3.1     Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers mit

Verfügung vom 16. April 2018, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2     Nach der seit 1. Januar

2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3     Laut Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide

oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen

insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. a

bis

IVG) sowie Massnahmen

beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen

beruflicher Art sind in den Art. 15 bis 18d IVG geregelt. So können

Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine

Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung

für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die

sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Zur Begründung des Anspruchs auf

Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG bedarf es zusätzlich einer

spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit

einzig insoweit betroffen ist, als dem Versicherten nur leichte Tätigkeiten

voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt

vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft

zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein

Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen

Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (zum

Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit

der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu

erhalten. Es genügt nicht, dass dem Versicherten die Arbeitsstelle aus

gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteils des Bundesgerichts

9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3).

3.4     Nach Art. 16 ATSG gehen

Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht,

wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse

eingegliedert werden kann. Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen,

solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 241 E. 5

S. 243, 121 V 190 E. 3a; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Im Rahmen der 5.

IV-Revision (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) wurde dieser Grundsatz auch

ausdrücklich im IVG verankert, indem in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG festgehalten

wird, dass nur jene Versicherten Anspruch auf eine Rente haben, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können.

Die Verwaltung hat bei der Prüfung des

Leistungsgesuchs von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder

Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (AHI

1997 S. 39 E. 4a). Der Grundsatz Eingliederung vor Rente bedeutet demgemäss

auch, dass über den Rentenanspruch erst nach Durchführung der einer

versicherten Person zustehenden und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen verfügt

werden darf (BGE 113 V 28 E. 4a). Er verbietet indessen nicht, vorab über den

Rentenanspruch zu befinden, wenn dieser unabhängig von einer allfälligen

Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden

Invaliditätsgrades abzulehnen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_696/2008 vom

3. Juni 2009 E. 12 mit Hinweisen sowie 8C_438/2011 vom 31. Juli 2012 E.

E. 4.3 mit Hinweisen). Liegt bereits ohne Eingliederungsmassnahmen kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, indem die versicherte Person in der

Lage ist, die Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich

zu verwerten, so kann grundsätzlich ein Rentenanspruch auch ohne Durchführung

beruflicher Eingliederungsmassnahmen verneint werden. Ausnahmen sind denkbar,

so in Fällen langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich

ergebender psychischer Probleme, eher schwachem Leistungsprofil hinsichtlich

Wissen und intellektuellen Fähigkeiten sowie bei Fehlen nennenswerter

beruflicher Erfahrung (Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2010 vom 30. August

2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.5     Um im Rahmen der Rentenprüfung

den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im

Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und

gegebenenfalls auch anderer Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261

E. 4).

3.6     Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu

ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom

9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

3.7     Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1). 4. 4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente abgewiesen hat. Für die Prüfung dieser Frage sind die folgenden Unterlagen relevant: 4.1.1  Im Bericht über die von der Suva veranlasste kreisärztliche Untersuchung vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 19.4 S. 2 ff.), durchgeführt von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, werden folgende Diagnosen gestellt: Status nach Verkehrsunfall vom 13. April 2017 mit / bei: - Status nach wenig dislozierter, mehrfragmentärer Talusfraktur rechts - Status nach leichtem Schädelhirntrauma - Status nach stumpfem Thorakoabdominaltrauma - Status nach nicht dislozierter Sakrumfraktur - Status nach Kontusion der linken Clavicula - Status nach Distorsion des rechten Daumens - Status nach Kontusion des linken Knies - Status nach Distorsion des rechten OSG Der Beschwerdeführer berichte über moderate, ziehende Ruhebeschwerden des rechten Fusses (VAS 4/10). Unter Belastung spüre er eine deutliche Beschwerdezunahme (VAS 8-9/10). Die Gehstrecke sei praktisch uneingeschränkt, obwohl er nie schmerzfrei sei. Von beruflicher Seite bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Staplerfahrer. Am rechten Fuss sei keine Schwellung ersichtlich, auch kein Erguss, keine Rötung oder Überwärmung im Seitenvergleich. Es bestünden deutliche Druckdolenzen über dem hinteren Teil des Innenknöchels sowie über dem Sinus tarsi. Ausserdem zeigten sich Klopfdolenzen über der plantaren Seite der rechten Ferse (S. 4). Der Beschwerdeführer berichte damit in der aktuellen Untersuchung über moderate Ruheschmerzen des rechten Fusses sowie über eine deutliche Beschwerdezunahme unter Belastung. Andere Beschwerden habe er gar keine. Physiotherapie werde aktuell nicht durchgeführt. Gelegentlich, sehr selten, nehme er Analgetika (S. 5). Die Beweglichkeit des OSG sei im Vergleich zur linken Seite etwas eingeschränkt. Die Beweglichkeit des USG sei symmetrisch gleich wie links. Klinisch bestünden keine Hinweise für neurologische muskuläre Defizite, auch keine Durchblutungsstörungen. Die klinische Untersuchung der anderen Körperanteile sei ohne irgendwelche pathologischen Befunde. Die Behandlung sei aus chirurgischer Seite noch nicht abgeschlossen. Empfohlen werde eine nochmalige fachorthopädische Beurteilung. Bis dahin sei der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit als Staplerfahrer weiterhin 100 % arbeitsfähig (S. 6). 4.1.2  Im Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Leitender Arzt Klinik für Chirurgie im Spital B.___, vom 20. Dezember 2017 (IV-Nr. 19.5) werden diese Diagnosen erhoben: Aktuell: Persistierende resp. neu verstärkte Schmerzangaben im rechten OSG bei Status nach Mehrfachverletzung vom 13. April 2017 mit - leichtem Schädel-Hirn-Trauma - Kontusion der linken Clavicula - stumpfem Thorako-Abdominal-Trauma - Distorsion Dig. I an der rechten Hand - nicht dislozierter Sakrumfraktur - Kontusion des linken Knie - Distorsion des rechten OSG - wenig dislozierter mehrfragmentärer Talusfraktur rechtsseits Nebendiagnosen: Status nach osteochondraler Läsion medialer Talusdom rechts (Erstdiagnose 2013 mit MRT vom 4. Juni 2013 Spital [...]) nach Distorsionstrauma vom Februar 2012 mit Progredienz im Verlauf, OSG-Arthroskopie mit Pridie-Anbohrung am 25. März 2014 (Spital [...]) Der Beschwerdeführer habe erfreulicherweise die geplante Ausbildung als Staplerfahrer abschliessen können. Er habe versucht, eine entsprechende Anstellung zu finden, habe aber einen Arbeitseinsatz nach einem Tag abbrechen müssen, weil er jeweils auch 25 kg schwere Europaletten habe heben müssen. Dies habe erhebliche Schmerzen in der Sprunggelenksregion verursacht. Bei der körperlichen Untersuchung zeige sich gegenüber derjenigen vom 12. Oktober 2017 resp. 27. Juli 2017 ein unverändertes Bild. Im Vordergrund stünden bei am Vormittag schlankem Sprunggelenk eine eingeschränkte Dorsalextension / Plantarflexion sowie eine leichte Senk- / Knickfussbildung mit Absenkung des Fussgewölbes rechts im Vergleich zu links. Der Einbeinstand sei etwas unsicher mit vermehrter Varustendenz. Aktuell betrage die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeiten 100 %. In einer sitzenden Tätigkeit ohne Tragen von schweren Lasten und Gehen auf unebenem Boden oder als Staplerfahrer betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 %. 4.1.3  Im Bericht von Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Klinik J.___, vom 19. Januar 2018 (IV-Nr. 19.3) wird Folgendes diagnostiziert:

E. 9 Monate nach

Verkehrsunfall, Frontalkollision Fahrer PKW (13. April 2017)

Traumatisch aktivierte

osteochondrale Läsion der medialen Talusdomkante rechts

Mehrfragmentäre minim

dislozierte Fraktur des Processus lateralis tali rechts

Der Beschwerdeführer habe angegeben,

schon vor dem Unfall im betroffenen Sprunggelenk Beschwerden gehabt zu haben,

dies bei bekanntem Knorpelschaden. 2013 sei er schon einmal operiert worden.

Nach einer erneuten Operation mit Durchschneiden des Knochens habe eine bis

heute anhaltende Besserungstendenz eingesetzt. Im Befund zeige sich ein

ausgeglichenes Gangbild mit angedeutetem Schonhinken rechts mit aussenrotiertem

Fuss. Der Fersengang sei schmerzhaft eingeschränkt mit Schmerzangabe am

plantaren Calcaneus. Am rechten Fuss sei keine Schwellung erkennbar. Es bestehe

eine mässige Druckdolenz am anteromedialen mehr als im anterolateralen

OSG-Spalt sowie eine umschriebene Druckdolenz am medialen plantaren Calcaneus

entsprechend des Ansatzes der Plantarfaszie. Ein CT des Rückfusses rechts vom

24. April 2017 zeige eine nicht bis minim dislozierte mehrfragmentäre Talusfraktur

und eine kleine Zyste mit umgebender Sklerosierung der medialen Talusdomkante.

Ein MRI des Rückfusses rechts vom 8. Januar 2018 zeige die umschriebene

osteochondrale Läsion der medialen Talusdomkante mit darunterliegenden kleinen

Zysten mit umgebender Sklerosierung, weiter ein umschriebenes perifokales

Signal entsprechend einer Narbe weitgehend unverändert zur Voruntersuchung von 2014.

In der Beurteilung wird ausgeführt, die Talusfraktur sei stabil verheilt. Die

osteochondrale Läsion der medialen Talusdomkante sei vorbestehend. Man gehe am

ehesten von neuropathisch anmutenden Restbeschwerden durch Zerrung / Quetschung

der oberflächlichen und tiefen Weichteile sowie kleinen Nerven aus. Eine

spontane Besserung sei über die nächsten Wochen und Monate zu erwarten. Der

Fuss sei uneingeschränkt belastbar.

4.1.4  Im Bericht der D.___ GmbH über

das Coaching betreffend Stellensuche vom 10. April 2018 (IV-Nr. 21) wird

festgehalten, es sei das Ziel gewesen, eine passende Stelle im Logistikbereich

zu finden, die der Beschwerdeführer mit seinen Einschränkungen ausüben könne.

Der Beschwerdeführer habe aktiv am Coaching teilgenommen. Nach längerer

erfolgloser Suche habe man das Suchgebiet erweitert. Die Firma E.___ AG habe

dann eine Stelle im 2-Schichtbetrieb frei gehabt (Arbeitszeiten 5:00 bis 13:00 Uhr

/ 13:00 bis 22:00 Uhr). Dadurch sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer auf

ein Auto angewiesen sei. Nach dem Vorstellungsgespräch habe dieser jedoch angegeben,

dass er die Stelle wegen der Arbeitszeiten nicht annehmen könne, denn er habe

kein Auto. Man habe ihm etliche Vorschläge gemacht, wie er ein solches finanzieren

könne, leider erfolglos. Der Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin habe

dann beschlossen, dass die Zusammenarbeit beendet werde.

5.       Hinsichtlich des bestehenden

Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist der

Sachverhalt im vorliegenden Fall unbestritten. Der Beschwerdeführer erlitt beim

Autounfall vom 13. April 2017 unter anderem eine Verletzung am rechten Fuss, an

welchem bereits eine vorbestehende Problematik (mit zwei Operationen) gegeben

war. Auf die obigen Berichte kann für die Klärung des medizinischen

Sachverhalts abgestellt werden. Diese wurden von Fachärzten auf dem

entsprechenden Gebiet erstellt, stützen sich auf die vorhandene Aktenlage sowie

eingehende (auch bildgebende) Untersuchungen des Beschwerdeführers und sind in

ihren Schlussfolgerungen, die gestützt auf die erhobenen Befunde getroffen

werden, nachvollziehbar. Die verschiedenen Beurteilungen widersprechen sich

gegenseitig auch nicht. In allen Berichten wird auf Grund der mehrfachen

Fussverletzung und einer damit einhergehenden dauerhaften Gesundheitsschädigung

davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die angestammte schwere Tätigkeit

als Gleisarbeiter nicht mehr verrichten kann. In einer sitzenden

Verweistätigkeit wie auch als Staplerfahrer (der Beschwerdeführer hat nach dem

Unfall einen entsprechenden Kurs absolviert) beträgt die Arbeitsunfähigkeit indessen

seit dem 27. Juli 2017 0 %. Nachdem der nach dem Unfall behandelnde Arzt des

Spitals B.___, Dr. med. G.___, unmittelbar nach dem Unfall eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglichen Tätigkeiten attestiert hatte (der

Beschwerdeführer war zwei Tage lang hospitalisiert, IV-Nrn. 9.61, 9.47, 9.46,

E. 9.13 S. 3 f.), führte er im Bericht über die ambulante Kontrolle vom 27. Juli

2017 (IV-Nr. 9.7) aus, eine erneute Tätigkeit als Gleisarbeiter sei angesichts

der nun mindestens zweifachen Schädigung des OSG und eines erneuten Distorsionsereignisses

nicht mehr sinnvoll. Eine Umschulung Richtung Staplerfahrer wäre sicher ideal

(solange der Beschwerdeführer nicht beim Ein- / Ausladen helfen müsse). Die

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage weiterhin 100 %, im Sinne

eines Arbeitsversuchs als Staplerfahrer hingegen 0 %. Somit ist für die Zeit ab

dem 27. Juli 2017 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Verweistätigkeit, wie es diejenige eines Staplerfahrers ist, auszugehen.

6.       Der Beschwerdeführer lässt

hinsichtlich beruflicher Massnahmen geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe

ihm zu Unrecht weitere Unterstützung verweigert. Tatsächlich ist die in den

Protokolleinträgen vom 13. Februar 2018 festgehaltene, pauschale Feststellung

der Eingliederungsfachperson, es sei IV-fremd und nicht das Problem der

Beschwerdegegnerin, wenn der Beschwerdeführer kein Fahrzeug organisieren könne,

nicht zu stützen. Davon geht auch die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht

(mehr) aus, wird doch in der Beschwerdeantwort (A.S. 30) ebenfalls

anerkannt, dass eine versicherte Person nicht dazu angehalten werden kann, sich

ein Auto zu kaufen, obwohl ihr allenfalls die finanziellen Mittel dazu fehlen.

Wie sich die Verhältnisse im konkreten Fall tatsächlich darstellten bzw. ob der

Beschwerdeführer tatsächlich über kein Auto und ungenügende finanzielle Mittel,

sich ein solches zu besorgen, verfügte, kann indessen offen gelassen werden. Es

fehlt für den Anspruch auf berufliche Massnahme im Sinne einer Hilfe bei der

Stellensuche ohnehin an der hierfür erforderlichen Invalidität. Der beim

Beschwerdeführer bestehende Gesundheitsschaden bietet keine speziellen Probleme

bei der Stellensuche. Er kann zwar die angestammte Tätigkeit als Gleisarbeiter

nicht mehr ausüben, es liegen bei ihm aber keine spezifischen Einschränkungen

vor, die die Stellensuche in irgendeiner Weise erschweren würden. Solches wird

auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer konnte mit Unterstützung des

RAV einen Kurs als Staplerfahrer absolvieren und in dieser Tätigkeit ist keine

Einschränkung gegeben. So hat er denn auch ohne die Hilfe der

Beschwerdegegnerin mittlerweile eine unbefristete Anstellung als Logistik-Mitarbeiter

gefunden (Beilage 4 zur Beschwerde vom 15. Mai 2018).

Wenn die Beschwerdegegnerin nicht

gehalten war, dem Beschwerdeführer überhaupt berufliche Massnahmen zu gewähren,

so kann auch die Frage offen gelassen werden, ob im konkreten Fall auf Grund

der Tatsache, dass er eine angebotene Stelle mangels Verfügbarkeit eines Fahrzeugs

nicht angenommen hatte, vorgängig ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV)

hätte durchgeführt werden müssen. Würde die Sache deswegen zur Durchführung

eines solchen zurückgewiesen, würde das angesichts des überhaupt nicht

vorhandenen Anspruchs auf berufliche Massnahmen einen formalistischen Leerlauf

bedeuten. Damit rechtfertigt sich, analog zur Rechtsprechung bezüglich

Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Rückweisung nicht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.3). Die Beschwerde ist

nach dem Gesagten in diesem Punkt abzuweisen.

7.         Schliesslich stellt sich die

Frage, ob die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall ohne die Durchführung

beruflicher Massnahmen über den Rentenanspruch entscheiden durfte. Dies ist

zulässig, wenn der Invaliditätsgrad ohnehin unter 40 % liegt (vgl. E. II. 3.4

hiervor). Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend geklärt, die

Arbeitsfähigkeit beträgt beim Beschwerdeführer in einer angepassten

Verweistätigkeit 100 % (vgl. E. II. 5 hiervor). Das Valideneinkommen kann

anhand des IK-Auszugs (IV-Nr. 6) berechnet werden. In den Jahren 2012 bis 2016

verdiente der Beschwerdeführer durchschnittlich CHF  72'931.00, in den

Jahren 2014 bis 2016 durchschnittlich CHF 73'268.00. Es liegen auch Zahlen

über den vor dem Unfall zuletzt konkret erzielten Verdienst bei der Firma C.___

AG vor (IV-Nr. 11 S. 6), jedoch arbeitete der Beschwerdeführer dort ab dem 27.Februar

2017 bis zum Unfall am 13. April 2017 während nur etwas mehr als einem Monat

und das Einkommen im Stundenlohn war sehr unregelmässig (CHF 547.15 im

Februar, CHF 7'127.30 im März, CHF 3'195.05 im April). Doch selbst

wenn man von diesem, für den Beschwerdeführer günstigsten Lohn ausgehen würde

(Stundenlohn CHF 38.60, Valideneinkommen CHF 77'818.00 bei einer

42-Stunden-Woche), resultiert kein Invaliditätsgrad über 40 %, wie sich

nachfolgend zeigt: Zieht man beim Invalideneinkommen einen Tabellenlohn der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran (im für den Beschwerdeführer

günstigsten Fall LSE 2014, Tabelle TA1 tirage_skill_level, Total Niveau 1

Männer, CHF 5'312.00, mit Aufrechnung Wochenstunden, : 40 x 41,7, und

Aufrechnung Nominallohnindex 2014 bis 2018 [Tabelle T.1.1.10 Total], : 103,2 x

105,1 = CHF 67'677.00) und gewährt man dabei einen maximalen

leidensbedingten Abzug von 25 % (Invalideneinkommen = CHF 50'758.00),

würde ein Invaliditätsgrad von 34,77 % resultieren. Der Beschwerdeführer hat

per 1. Januar 2019 eine Anstellung gefunden und erzielt ein

Jahreseinkommen CHF 57'600.00. Auch unter Berücksichtigung dieses

Einkommens als Invalideneinkommen würde kein Invaliditätsgrad über 40 %

resultieren. Ebenso wenig würde der Invaliditätsgrad über 40 % liegen,

wenn man das in der Beschwerdeschrift angegebene Valideneinkommen von

CHF 81'292.00 (dessen Berechnungsgrundlage nicht ersichtlich ist)

heranziehen würde. Es zeigt sich damit, dass auch unter Anwendung der für den

Beschwerdeführer günstigsten Konstellation kein Invaliditätsgrad über 40 %

vorliegen würde. Insofern hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines

Rentenanspruchs auch ohne die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen

verneinen dürfen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2     Auf Grund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 18.10.2019 VSBES.2018.130 Soleure Versicherungsgericht 18.10.2019 VSBES.2018.130 Soletta Versicherungsgericht 18.10.2019 VSBES.2018.130

Urteil vom

18. Oktober 2019 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter von Felten Ersatzrichterin Steffen Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom

16. April 2018) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1983, meldete sich am 3. August 2017 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 13. April 2017 auf Grund eines Unfalls im Strassenverkehr. Der Beschwerdeführer hatte am 13. April 2017 eine Frontalkollision mit einem LKW, als er einem anderen Verkehrsteilnehmer ausweichen musste (IV-Nr. 9.69). Gemäss Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 14. April 2017 (IV-Nr. 9.58) hatte er dabei ein leichtes Schädelhirntrauma, ein stumpfes Thorakoabdominaltrauma, eine nichtdislozierte Sakrumfraktur und ein Extremitätentrauma (Kontusion Clavicula links, Distorsion Dig I rechte Hand, Kontusion linkes Knie, OSG-Distorsion rechts) erlitten. Angestellt war er damals (seit dem 27. Februar 2017) über einen Einsatzvertrag der C.___ AG als Gleisarbeiter mit einem Pensum von 100 % (IV-Nr. 7 S. 2).

2.       Die Beschwerdegegnerin holte die Akten der Unfallversicherung Suva ein und führte am 29. August 2017 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 10). In der Folge leistete sie am 31. Oktober 2017 Kostengutsprache für die aktive Unterstützung bei der Suche eines neuen Arbeitsplatzes durch die D.___ GmbH (IV-Nr. 16). Der Beschwerdeführer konnte zudem über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) einen Kurs als Staplerfahrer absolvieren (IV-Nr. 18).

3.       Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 (IV-Nr. 17) beendete die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen mit dem Hinweis, die D.___ GmbH habe ihn informiert, dass bei der Firma E.___ AG eine Stelle für den Beschwerdeführer verfügbar gewesen wäre, die er aber nicht antreten wolle, da er nicht mobil sei. Dabei handle es sich um eine IV-fremde Tatsache. Unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht werde der Fall abgeschlossen.

4.       Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 20) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2018 (Aktenseite / A.S. 1 f.) einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente ab.

5.       Gegen die genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 15. Mai 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen: Verfahrensantrag 1. Dem Beschwerdeführer sei Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde bis 15. Juni 2018 zu setzen. Rechtsbegehren 1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom

16. April 2018 sei aufzuheben. 2. Dem [Beschwerdeführer] seien berufliche Massnahmen zu gewähren. 3. Dem [Beschwerdeführer] sei eine Invalidenrente in noch festzusetzender Höhe zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6.       Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 (A.S. 12 f.) gewährt das Versicherungsgericht eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung bis 30. Mai 2018.

7.       Mit Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2018 (A.S. 15 ff.) hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde vom

15. Mai 2018 gestellten Rechtsbegehren fest.

8.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2018 (A.S. 30 f.), die Beschwerde sei abzuweisen.

9.       Der Beschwerdeführer lässt sich am 14. Februar 2019 (A.S. 39 f.) noch einmal vernehmen und teilt mit, er habe per 1. Januar 2019 eine Anstellung gefunden. Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr (s. A.S. 42).

10.     Mit Eingabe vom 27. März 2019 (A.S. 43 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.

11.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 30 f.) dar, im Erstgespräch mit der beruflichen Eingliederung sei beschlossen worden, dass der Beschwerdeführer über das RAV einen Staplerkurs absolviere und die Beschwerdegegnerin die Kosten eines Jobcoachings übernehme. Mit Hilfe des Jobcoaches habe der Beschwerdeführer eine Anstellung als Staplerfahrer finden können, die er aber aus invaliditätsfremden Gründen abgelehnt habe. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die angestammte schwere Tätigkeit als Gleisbauarbeiter seit dem Unfall vom 13. April 2017 nicht mehr zumutbar sei. In einer körperlich angepassten Tätigkeit bestehe hingegen spätestens seit August 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit. Es sei dem Beschwerdeführer damit zumutbar, in einer Verweistätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es sei korrekt, dass allein auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Auto besitze, berufliche Massnahmen nicht verwehrt werden könnten. Allerdings habe dieser gegenüber dem RAV am 25. Juli 2017 angegeben, es wäre ein Fahrzeug verfügbar. Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bedürfe es einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen sei, als dem Versicherten nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar seien. Die Behinderung müsse Probleme bei der Stellensuche verursachen. Solche spezifischen Einschränkungen lägen beim Beschwerdeführer nicht vor. Eine entsprechende Arbeitsvermittlung könne vom RAV übernommen werden. Unter diesem Aspekt sei die Ablehnung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu Recht erfolgt. Zum Rentenanspruch gelte es zu sagen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Zumutbarkeitsprofils angepasste Verweistätigkeiten in einem vollen Pensum zumutbar wären. Es resultiere daher kein relevanter Invaliditätsgrad. 2.2     Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (A.S. 6 ff.) und der Beschwerdeergänzung (A.S. 15 ff.) entgegenhalten, die beruflichen Massnahmen würden ihm mit einer unhaltbaren Begründung verweigert. Bei der zugewiesenen Stelle bei der Firma E.___ AG in [...] habe es sich um eine Stelle im 2-Schicht-Betrieb gehandelt, mit Arbeitsbeginn um 5:00 Uhr. Dies sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht machbar und er verfüge über kein Auto. Er hätte demnach zu den vorgeschriebenen Zeiten gar nicht am Arbeitsort erscheinen können, da um diese Uhrzeit gar keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehrten. Er habe der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er kein Auto besitze, wobei ihm gesagt worden sei, dann müsse er sich eines kaufen. Dies sei aber auf Grund der finanziellen Lage nicht möglich. Es sei unverhältnismässig von ihm zu verlangen, dass er sich ein Auto kaufe, zumal es sich nur um einen Arbeitsversuch gehandelt hätte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ändere am Anspruch auf berufliche Massnahmen nichts, dass invaliditätsfremde Gründe, die im Rahmen der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen seien, die Stellensuche (mit)erschwerten. Schliesslich hätte die Beschwerdegegnerin vor der Ablehnung weiterer beruflicher Massnahmen zwingend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV) durchführen müssen. Solange die beruflichen Massnahmen nicht abgeschlossen seien, könne nicht eruiert werden, in welchem Umfang er tätig sein könne. Damit könne kein behinderungsbedingter Einkommensausfall eruiert werden. Die Behauptung, dass er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, sei aus der Luft gegriffen. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich überhaupt keine Abklärungen vorgenommen. Sie habe dementsprechend den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die medizinischen Abklärungen seien nachzuholen. Im Rahmen seiner Replik (A.S. 39 f.) lässt der Beschwerdeführer ausführen, er habe zwischenzeitlich per 1. Januar 2019 eine Anstellung gefunden. Der konkrete Verdienst betrage CHF 57'600.00, womit sich gestützt auf ein Valideneinkommen von CHF 81'292.00 ein Invaliditätsgrad von 29 % ergebe. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren. Entsprechend werde an der Beschwerde festgehalten und die Beschwerdegegnerin habe für die Verfahrens- und Anwaltskosten aufzukommen. 3. 3.1     Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. April 2018, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist. 3.2     Nach der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3     Laut Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. a bis IVG) sowie Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 bis 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben. Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG bedarf es zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als dem Versicherten nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Es genügt nicht, dass dem Versicherten die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteils des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3). 3.4     Nach Art. 16 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 241 E. 5 S. 243, 121 V 190 E. 3a; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) wurde dieser Grundsatz auch ausdrücklich im IVG verankert, indem in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG festgehalten wird, dass nur jene Versicherten Anspruch auf eine Rente haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Die Verwaltung hat bei der Prüfung des Leistungsgesuchs von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (AHI 1997 S. 39 E. 4a). Der Grundsatz Eingliederung vor Rente bedeutet demgemäss auch, dass über den Rentenanspruch erst nach Durchführung der einer versicherten Person zustehenden und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen verfügt werden darf (BGE 113 V 28 E. 4a). Er verbietet indessen nicht, vorab über den Rentenanspruch zu befinden, wenn dieser unabhängig von einer allfälligen Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abzulehnen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_696/2008 vom

3. Juni 2009 E. 12 mit Hinweisen sowie 8C_438/2011 vom 31. Juli 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Liegt bereits ohne Eingliederungsmassnahmen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, indem die versicherte Person in der Lage ist, die Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten, so kann grundsätzlich ein Rentenanspruch auch ohne Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen verneint werden. Ausnahmen sind denkbar, so in Fällen langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung (Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2010 vom 30. August 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.5     Um im Rahmen der Rentenprüfung den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch anderer Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4). 3.6     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom

9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen). 3.7     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1). 4. 4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente abgewiesen hat. Für die Prüfung dieser Frage sind die folgenden Unterlagen relevant: 4.1.1  Im Bericht über die von der Suva veranlasste kreisärztliche Untersuchung vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 19.4 S. 2 ff.), durchgeführt von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, werden folgende Diagnosen gestellt: Status nach Verkehrsunfall vom 13. April 2017 mit / bei: - Status nach wenig dislozierter, mehrfragmentärer Talusfraktur rechts - Status nach leichtem Schädelhirntrauma - Status nach stumpfem Thorakoabdominaltrauma - Status nach nicht dislozierter Sakrumfraktur - Status nach Kontusion der linken Clavicula - Status nach Distorsion des rechten Daumens - Status nach Kontusion des linken Knies - Status nach Distorsion des rechten OSG Der Beschwerdeführer berichte über moderate, ziehende Ruhebeschwerden des rechten Fusses (VAS 4/10). Unter Belastung spüre er eine deutliche Beschwerdezunahme (VAS 8-9/10). Die Gehstrecke sei praktisch uneingeschränkt, obwohl er nie schmerzfrei sei. Von beruflicher Seite bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Staplerfahrer. Am rechten Fuss sei keine Schwellung ersichtlich, auch kein Erguss, keine Rötung oder Überwärmung im Seitenvergleich. Es bestünden deutliche Druckdolenzen über dem hinteren Teil des Innenknöchels sowie über dem Sinus tarsi. Ausserdem zeigten sich Klopfdolenzen über der plantaren Seite der rechten Ferse (S. 4). Der Beschwerdeführer berichte damit in der aktuellen Untersuchung über moderate Ruheschmerzen des rechten Fusses sowie über eine deutliche Beschwerdezunahme unter Belastung. Andere Beschwerden habe er gar keine. Physiotherapie werde aktuell nicht durchgeführt. Gelegentlich, sehr selten, nehme er Analgetika (S. 5). Die Beweglichkeit des OSG sei im Vergleich zur linken Seite etwas eingeschränkt. Die Beweglichkeit des USG sei symmetrisch gleich wie links. Klinisch bestünden keine Hinweise für neurologische muskuläre Defizite, auch keine Durchblutungsstörungen. Die klinische Untersuchung der anderen Körperanteile sei ohne irgendwelche pathologischen Befunde. Die Behandlung sei aus chirurgischer Seite noch nicht abgeschlossen. Empfohlen werde eine nochmalige fachorthopädische Beurteilung. Bis dahin sei der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit als Staplerfahrer weiterhin 100 % arbeitsfähig (S. 6). 4.1.2  Im Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Leitender Arzt Klinik für Chirurgie im Spital B.___, vom 20. Dezember 2017 (IV-Nr. 19.5) werden diese Diagnosen erhoben: Aktuell: Persistierende resp. neu verstärkte Schmerzangaben im rechten OSG bei Status nach Mehrfachverletzung vom 13. April 2017 mit - leichtem Schädel-Hirn-Trauma - Kontusion der linken Clavicula - stumpfem Thorako-Abdominal-Trauma - Distorsion Dig. I an der rechten Hand - nicht dislozierter Sakrumfraktur - Kontusion des linken Knie - Distorsion des rechten OSG - wenig dislozierter mehrfragmentärer Talusfraktur rechtsseits Nebendiagnosen: Status nach osteochondraler Läsion medialer Talusdom rechts (Erstdiagnose 2013 mit MRT vom 4. Juni 2013 Spital [...]) nach Distorsionstrauma vom Februar 2012 mit Progredienz im Verlauf, OSG-Arthroskopie mit Pridie-Anbohrung am 25. März 2014 (Spital [...]) Der Beschwerdeführer habe erfreulicherweise die geplante Ausbildung als Staplerfahrer abschliessen können. Er habe versucht, eine entsprechende Anstellung zu finden, habe aber einen Arbeitseinsatz nach einem Tag abbrechen müssen, weil er jeweils auch 25 kg schwere Europaletten habe heben müssen. Dies habe erhebliche Schmerzen in der Sprunggelenksregion verursacht. Bei der körperlichen Untersuchung zeige sich gegenüber derjenigen vom 12. Oktober 2017 resp. 27. Juli 2017 ein unverändertes Bild. Im Vordergrund stünden bei am Vormittag schlankem Sprunggelenk eine eingeschränkte Dorsalextension / Plantarflexion sowie eine leichte Senk- / Knickfussbildung mit Absenkung des Fussgewölbes rechts im Vergleich zu links. Der Einbeinstand sei etwas unsicher mit vermehrter Varustendenz. Aktuell betrage die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeiten 100 %. In einer sitzenden Tätigkeit ohne Tragen von schweren Lasten und Gehen auf unebenem Boden oder als Staplerfahrer betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 %. 4.1.3  Im Bericht von Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Klinik J.___, vom 19. Januar 2018 (IV-Nr. 19.3) wird Folgendes diagnostiziert: 9 Monate nach Verkehrsunfall, Frontalkollision Fahrer PKW (13. April 2017) Traumatisch aktivierte osteochondrale Läsion der medialen Talusdomkante rechts Mehrfragmentäre minim dislozierte Fraktur des Processus lateralis tali rechts Der Beschwerdeführer habe angegeben, schon vor dem Unfall im betroffenen Sprunggelenk Beschwerden gehabt zu haben, dies bei bekanntem Knorpelschaden. 2013 sei er schon einmal operiert worden. Nach einer erneuten Operation mit Durchschneiden des Knochens habe eine bis heute anhaltende Besserungstendenz eingesetzt. Im Befund zeige sich ein ausgeglichenes Gangbild mit angedeutetem Schonhinken rechts mit aussenrotiertem Fuss. Der Fersengang sei schmerzhaft eingeschränkt mit Schmerzangabe am plantaren Calcaneus. Am rechten Fuss sei keine Schwellung erkennbar. Es bestehe eine mässige Druckdolenz am anteromedialen mehr als im anterolateralen OSG-Spalt sowie eine umschriebene Druckdolenz am medialen plantaren Calcaneus entsprechend des Ansatzes der Plantarfaszie. Ein CT des Rückfusses rechts vom

24. April 2017 zeige eine nicht bis minim dislozierte mehrfragmentäre Talusfraktur und eine kleine Zyste mit umgebender Sklerosierung der medialen Talusdomkante. Ein MRI des Rückfusses rechts vom 8. Januar 2018 zeige die umschriebene osteochondrale Läsion der medialen Talusdomkante mit darunterliegenden kleinen Zysten mit umgebender Sklerosierung, weiter ein umschriebenes perifokales Signal entsprechend einer Narbe weitgehend unverändert zur Voruntersuchung von 2014. In der Beurteilung wird ausgeführt, die Talusfraktur sei stabil verheilt. Die osteochondrale Läsion der medialen Talusdomkante sei vorbestehend. Man gehe am ehesten von neuropathisch anmutenden Restbeschwerden durch Zerrung / Quetschung der oberflächlichen und tiefen Weichteile sowie kleinen Nerven aus. Eine spontane Besserung sei über die nächsten Wochen und Monate zu erwarten. Der Fuss sei uneingeschränkt belastbar. 4.1.4  Im Bericht der D.___ GmbH über das Coaching betreffend Stellensuche vom 10. April 2018 (IV-Nr. 21) wird festgehalten, es sei das Ziel gewesen, eine passende Stelle im Logistikbereich zu finden, die der Beschwerdeführer mit seinen Einschränkungen ausüben könne. Der Beschwerdeführer habe aktiv am Coaching teilgenommen. Nach längerer erfolgloser Suche habe man das Suchgebiet erweitert. Die Firma E.___ AG habe dann eine Stelle im 2-Schichtbetrieb frei gehabt (Arbeitszeiten 5:00 bis 13:00 Uhr / 13:00 bis 22:00 Uhr). Dadurch sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer auf ein Auto angewiesen sei. Nach dem Vorstellungsgespräch habe dieser jedoch angegeben, dass er die Stelle wegen der Arbeitszeiten nicht annehmen könne, denn er habe kein Auto. Man habe ihm etliche Vorschläge gemacht, wie er ein solches finanzieren könne, leider erfolglos. Der Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin habe dann beschlossen, dass die Zusammenarbeit beendet werde.

5.       Hinsichtlich des bestehenden Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall unbestritten. Der Beschwerdeführer erlitt beim Autounfall vom 13. April 2017 unter anderem eine Verletzung am rechten Fuss, an welchem bereits eine vorbestehende Problematik (mit zwei Operationen) gegeben war. Auf die obigen Berichte kann für die Klärung des medizinischen Sachverhalts abgestellt werden. Diese wurden von Fachärzten auf dem entsprechenden Gebiet erstellt, stützen sich auf die vorhandene Aktenlage sowie eingehende (auch bildgebende) Untersuchungen des Beschwerdeführers und sind in ihren Schlussfolgerungen, die gestützt auf die erhobenen Befunde getroffen werden, nachvollziehbar. Die verschiedenen Beurteilungen widersprechen sich gegenseitig auch nicht. In allen Berichten wird auf Grund der mehrfachen Fussverletzung und einer damit einhergehenden dauerhaften Gesundheitsschädigung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die angestammte schwere Tätigkeit als Gleisarbeiter nicht mehr verrichten kann. In einer sitzenden Verweistätigkeit wie auch als Staplerfahrer (der Beschwerdeführer hat nach dem Unfall einen entsprechenden Kurs absolviert) beträgt die Arbeitsunfähigkeit indessen seit dem 27. Juli 2017 0 %. Nachdem der nach dem Unfall behandelnde Arzt des Spitals B.___, Dr. med. G.___, unmittelbar nach dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglichen Tätigkeiten attestiert hatte (der Beschwerdeführer war zwei Tage lang hospitalisiert, IV-Nrn. 9.61, 9.47, 9.46, 9.13 S. 3 f.), führte er im Bericht über die ambulante Kontrolle vom 27. Juli 2017 (IV-Nr. 9.7) aus, eine erneute Tätigkeit als Gleisarbeiter sei angesichts der nun mindestens zweifachen Schädigung des OSG und eines erneuten Distorsionsereignisses nicht mehr sinnvoll. Eine Umschulung Richtung Staplerfahrer wäre sicher ideal (solange der Beschwerdeführer nicht beim Ein- / Ausladen helfen müsse). Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage weiterhin 100 %, im Sinne eines Arbeitsversuchs als Staplerfahrer hingegen 0 %. Somit ist für die Zeit ab dem 27. Juli 2017 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit, wie es diejenige eines Staplerfahrers ist, auszugehen.

6.       Der Beschwerdeführer lässt hinsichtlich beruflicher Massnahmen geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe ihm zu Unrecht weitere Unterstützung verweigert. Tatsächlich ist die in den Protokolleinträgen vom 13. Februar 2018 festgehaltene, pauschale Feststellung der Eingliederungsfachperson, es sei IV-fremd und nicht das Problem der Beschwerdegegnerin, wenn der Beschwerdeführer kein Fahrzeug organisieren könne, nicht zu stützen. Davon geht auch die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht (mehr) aus, wird doch in der Beschwerdeantwort (A.S. 30) ebenfalls anerkannt, dass eine versicherte Person nicht dazu angehalten werden kann, sich ein Auto zu kaufen, obwohl ihr allenfalls die finanziellen Mittel dazu fehlen. Wie sich die Verhältnisse im konkreten Fall tatsächlich darstellten bzw. ob der Beschwerdeführer tatsächlich über kein Auto und ungenügende finanzielle Mittel, sich ein solches zu besorgen, verfügte, kann indessen offen gelassen werden. Es fehlt für den Anspruch auf berufliche Massnahme im Sinne einer Hilfe bei der Stellensuche ohnehin an der hierfür erforderlichen Invalidität. Der beim Beschwerdeführer bestehende Gesundheitsschaden bietet keine speziellen Probleme bei der Stellensuche. Er kann zwar die angestammte Tätigkeit als Gleisarbeiter nicht mehr ausüben, es liegen bei ihm aber keine spezifischen Einschränkungen vor, die die Stellensuche in irgendeiner Weise erschweren würden. Solches wird auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer konnte mit Unterstützung des RAV einen Kurs als Staplerfahrer absolvieren und in dieser Tätigkeit ist keine Einschränkung gegeben. So hat er denn auch ohne die Hilfe der Beschwerdegegnerin mittlerweile eine unbefristete Anstellung als Logistik-Mitarbeiter gefunden (Beilage 4 zur Beschwerde vom 15. Mai 2018). Wenn die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer überhaupt berufliche Massnahmen zu gewähren, so kann auch die Frage offen gelassen werden, ob im konkreten Fall auf Grund der Tatsache, dass er eine angebotene Stelle mangels Verfügbarkeit eines Fahrzeugs nicht angenommen hatte, vorgängig ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV) hätte durchgeführt werden müssen. Würde die Sache deswegen zur Durchführung eines solchen zurückgewiesen, würde das angesichts des überhaupt nicht vorhandenen Anspruchs auf berufliche Massnahmen einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Damit rechtfertigt sich, analog zur Rechtsprechung bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Rückweisung nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.3). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in diesem Punkt abzuweisen.

7.         Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall ohne die Durchführung beruflicher Massnahmen über den Rentenanspruch entscheiden durfte. Dies ist zulässig, wenn der Invaliditätsgrad ohnehin unter 40 % liegt (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend geklärt, die Arbeitsfähigkeit beträgt beim Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit 100 % (vgl. E. II. 5 hiervor). Das Valideneinkommen kann anhand des IK-Auszugs (IV-Nr. 6) berechnet werden. In den Jahren 2012 bis 2016 verdiente der Beschwerdeführer durchschnittlich CHF  72'931.00, in den Jahren 2014 bis 2016 durchschnittlich CHF 73'268.00. Es liegen auch Zahlen über den vor dem Unfall zuletzt konkret erzielten Verdienst bei der Firma C.___ AG vor (IV-Nr. 11 S. 6), jedoch arbeitete der Beschwerdeführer dort ab dem 27.Februar 2017 bis zum Unfall am 13. April 2017 während nur etwas mehr als einem Monat und das Einkommen im Stundenlohn war sehr unregelmässig (CHF 547.15 im Februar, CHF 7'127.30 im März, CHF 3'195.05 im April). Doch selbst wenn man von diesem, für den Beschwerdeführer günstigsten Lohn ausgehen würde (Stundenlohn CHF 38.60, Valideneinkommen CHF 77'818.00 bei einer 42-Stunden-Woche), resultiert kein Invaliditätsgrad über 40 %, wie sich nachfolgend zeigt: Zieht man beim Invalideneinkommen einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran (im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall LSE 2014, Tabelle TA1 tirage_skill_level, Total Niveau 1 Männer, CHF 5'312.00, mit Aufrechnung Wochenstunden, : 40 x 41,7, und Aufrechnung Nominallohnindex 2014 bis 2018 [Tabelle T.1.1.10 Total], : 103,2 x 105,1 = CHF 67'677.00) und gewährt man dabei einen maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % (Invalideneinkommen = CHF 50'758.00), würde ein Invaliditätsgrad von 34,77 % resultieren. Der Beschwerdeführer hat per 1. Januar 2019 eine Anstellung gefunden und erzielt ein Jahreseinkommen CHF 57'600.00. Auch unter Berücksichtigung dieses Einkommens als Invalideneinkommen würde kein Invaliditätsgrad über 40 % resultieren. Ebenso wenig würde der Invaliditätsgrad über 40 % liegen, wenn man das in der Beschwerdeschrift angegebene Valideneinkommen von CHF 81'292.00 (dessen Berechnungsgrundlage nicht ersichtlich ist) heranziehen würde. Es zeigt sich damit, dass auch unter Anwendung der für den Beschwerdeführer günstigsten Konstellation kein Invaliditätsgrad über 40 % vorliegen würde. Insofern hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Rentenanspruchs auch ohne die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen verneinen dürfen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. 8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 8.2     Auf Grund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Haldemann