opencaselaw.ch

VSBES.2018.129

Invalidenrente

Solothurn · 2018-04-10 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 Oktober 2016 (IV-Nr. 49) jeweils im Rahmen einer Aktennotiz. Auf Anraten

des RAD wurde ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 3.

März 2017 verfasst wurde (IV-Nr. 62.1). Am 1. November 2017 erstellte die

IV-Stelle des Kantons [...], wiederum gestützt auf die Akten, den

Abklärungsbericht für In- bzw. Teilhaber einer GmbH (IV-Nr. 84.2).

4.       Mit Vorbescheid vom 1. Dezember

2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, ihm eine befristete

IV-Rente zuzusprechen und zwar von September 2013 bis November 2014 eine ganze

Rente, für Dezember 2014 eine Viertelsrente, von Januar 2015 bis September 2015

eine ganze Rente und von Oktober 2015 bis August 2016 wiederum eine

Viertelsrente (IV-Nr. 85). Ab September 2016 bestehe kein Rentenanspruch mehr.

Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte am 15. Dezember 2017

Einwand erheben (IV-Nr. 89 und 95). Daraufhin holte die IV-Stelle beim RAD

eine weitere Stellungnahme ein (IV-Nr. 97) und erliess gestützt darauf am 10.

April 2018 eine mit dem Vorbescheid übereinstimmende Rentenverfügung

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

5.       Am 11. Mai 2018 lässt der

Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt

Herbert Bracher, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

erheben (A.S. 9) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.  Die

Verfügung vom 10. April 2018 sei aufzuheben und A.___ sei bei einem IV-Grad von

100 % mit Wirkung ab 1. September 2013 eine unbefristete ganze Rente

zuzusprechen.

2.  Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

6.       Die IV-Stelle (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) verzichtet in der Folge auf eine Beschwerdeantwort und verweist

auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die IV-Akten und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 20).

7.       Am 3. Juli 2018 reicht

Rechtsanwalt Herbert Bracher seine Kostennote ein.

8.       Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente,

ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 %

auf eine ganze Rente.

3.

3.1     Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt.

3.2     Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit

Hinweis auf 125 V 351 E. 3a S. 352). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach

der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen

Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 mit Hinweisen). Aus dem

Grundsatz der Waffengleichheit folgt sodann das Recht der versicherten Person,

mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu

ziehen. Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person

eingereichten Beweismittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten

oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem

auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu

konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den

abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je

die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S.

352. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine

direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden

Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012

vom 13. Juni 2012 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen).

4.

4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer ab 1. September 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der

Invalidenversicherung hat.

4.2     Zur Beurteilung

des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Arbeits- und

Leistungsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle D.___, [...],

ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gegeben (IV-Nr. 62.1). Der Gutachter,

Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, gelangte

gestützt auf seine Untersuchungen zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 62.1 S. 7 f.):

1.  Fortgeschrittene

posttraumatische Pangonarthrose links bei/mit (ICD-10: M17.3):

-      bds.

Gelenkspaltverschmälerung und osteophytären Anbauten

-      fortgeschrittene

lateral betonte tibiofemorale sowie geringe retropatellare Arthrose

-      signalalteriertes

VKB

-      St.

n. Kniegelenksarthroskopie links mit Débridement Aussenminiskus,

Teilmeniskektomie, Innenmeniskus Hinterhorn, Plica-Resektion, Synovektomie bei

beginnender medialer Gonarthrose links, Innen- und Aussenmeniskusläsion,

grosser Plica mediopatellaris sowie Plica infrapatellaris, Orthopädie […], 30.

März 2016

-      St.

n. Metallentfernung Tibia proximal links (TomoFix), Orthopädie […], 30. März

2016

-      St.

n. medial aufklappender Tibiaosteotomie (11° TomoFix) links bei Varusfehlstellung,

Orthopädie […], 28. Januar 2015

-      St.

n. Metallentfernung posteromediales und auch laterales Tibiaplateau links, 3.

April 2014, Spital B.___

-      St.

n. Osteosynthese einer bikondylären Tibiaplateaufraktur von dorsomedial mit

-      3.5 LCP

Lücke T-Platte

-      Reposition

zentrales laterales Impressionsfragment mit 4.5 und 3.5 Schrauben über eine

laterale Arthrotomie und Tuberositas-Osteotomie

-      Refixation

Tuberositas-Osteotomie mit 3 x 3.5 Schrauben

-      Refixation

der minentia intercondylaris mit 3.5 Schraube links, 21. August 2012, Spital B.___

-      St.

n. Tibia-Kopfluxation und Impressionsfraktur links (Schatzker V) nach

Töffunfall, 18. August 2012

Der Beschwerdeführer klagte gegenüber

dem Gutachter über Schmerzen nach längerem Sitzen, längerem Stehen und Gehen,

begleitet von einer zunehmenden Schwellung des Kniegelenks, die erst nach

Hochlagerung und Ruhe wieder bessere (IV-Nr. 62.1 S. 8 f.).

Insbesondere beim treppauf/treppab Gehen oder beim bergauf/bergab Gehen bekomme

er Schmerzen im Bereich des vorderen Kniegelenks linksseitig. Der Gutachter

hält fest, dass sich zu diesen Beschwerden klinisch ein mehrfach operiertes

Kniegelenk mit deutlicher Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Patella und im

Bereich der Quadrizepssehne sowie dem medialen und lateralen Gelenkspalt bds.

präsentiere mit einer eingeschränkten Kniegelenksbeweglichkeit und vermehrter

Aufklappbarkeit bei guter Kraft. Radiologisch zeige sich hierzu eine schwere,

fortgeschrittene lateral betonte Gonarthrose mit beidseitiger

Gelenkspaltverschmälerung und osteophytären Anbauten sowie eine

Retropatellararthrose und ein signalalteriertes VKB. Bei St. n. multiplen

Voroperationen mit Tuberositas-Osteotomie, Tibiaosteotomie, Metallentfernung

und Arthroskopie sei die kongruente Führung der Kniescheibe in der

korrespondierenden Trochlea nicht mehr gegeben, wodurch die die Kniescheibe

führenden peripatellären Weichteile immer wieder irritiert würden, ödematös

anschwellen und entzünden würden. Daneben komme es zur Knorpelfehlbelastung mit

nachfolgenden arthrotischen Veränderungen im Bereich des patellären

Gleitlagers, was beim Beschwerdeführer bereits radiologisch nachweisbar sei. Die

daraus resultierende verminderte Belastungsfähigkeit werde klinisch durch eine

deutliche Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur sichtbar. Die vermehrten

Umfänge im Bereich des Kniegelenks seien dabei Folge der einzelnen Reizzustände

des Kniegelenks und der unfallbedingten und operationsbedingten Narbenbildung.

Neben all dem führe die Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes zu einer

Instabilität im Bereich des Kniegelenks. Weiter hielt Prof. Dr. med. E.___

fest, die vom Beschwerdeführer gezeigte Beschwerdesymptomatik nach

stattgehabter Kniegelenksfraktur mit multiplen Folgeoperationen und

posttraumatischer Arthrose stünden im Einklang mit der klinischen Erfahrung und

den im klinischen Alltag geschilderten Beschwerden. Aufgrund der veränderten

inkongruenten Gelenksführung komme es zu mechanischen Überlastungen, die in

einer reaktiven Knochen-, und Weichteilveränderung münde. Die vom

Beschwerdeführer beschriebene Symptomatologie entspreche diesen Veränderungen.

Auch radiologisch liessen sich diese Anpassungen nachweisen. Die Beschwerden

seien in der Folge, angefangen bei der initialen Verletzung über die aktuellen

Beschwerden und der klinischen Befunde, in sich plausibel und konsistent.

Zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers führte der Gutachter aus, aufgrund der durch die veränderte

Patellarführung im Kniegelenk links verminderten Kraftentwicklung und

Instabilität des Kniegelenks links, welches sich in Schmerzen bei Bewegung und

Belastung äussere, sei der Beschwerdeführer für schwere und mittelschwere

körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 62.1 S. 9 f.). Der

Beschwerdeführer habe sich seit dem erlittenen Unfall vom 18. August 2012 in

ärztlicher Behandlung befunden, welche mit multiplen Operationen einhergegangen

sei. Aufgrund der Schwere des Traumas mit dislozierter Gelenksfraktur könne aus

der klinischen Erfahrung davon ausgegangen werden, dass überwiegend stehende

und gehende Tätigkeiten mit schweren bis mittelschweren Belastungen in der

Folge nicht mehr möglich seien. Daher bestehe in der angestammten Tätigkeit

seit dem Unfallereignis eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Prof. Dr. med.

E.___ erachtete hingegen leichte adaptierte, wechselseitig belastende,

körperliche Arbeiten ohne die Notwendigkeit Gewichte über 10 kg tragen zu

müssen, ohne die Notwendigkeit auf unebenem Gelände laufen zu müssen, ohne

Treppen laufen oder auf Leitern steigen zu müssen, ohne bergauf/bergab laufen

zu müssen, ohne längere Gehstrecken zurücklegen zu müssen, teilweise sitzend

mit der Möglichkeit das linke Bein hochlagern zu können und teilweise stehend

oder in Zwangspositionen arbeiten zu müssen, in einem Umfang von 80 %

zumutbar (Arbeitsunfähigkeit von 20 %). Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit

für eine voll angepasste Tätigkeit beruhe auf einem vermehrten Pausenbedarf zur

Vermeidung der Exazerbation der Beschwerden im Bereich des Kniegelenks.

4.3     Das orthopädische Gutachten von

Prof. Dr. med. E.___ vom 3. März 2017 basiert auf eingehender Kenntnis der

Akten (vgl. IV-Nr. 62.2), enthält eine Anamnese mit subjektiver

Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers sowie eine ausführliche Darstellung

der Untersuchung. Dabei wurde nicht nur eine äussere Untersuchung durchgeführt,

sondern auch ein MRI des Kniegelenks links angefertigt, so dass der Gutachter

seine Beurteilung auch anhand aktuellstem bildgebendem Material vornehmen

konnte. Weiter enthält das Gutachten eine ausführliche Diagnosestellung und

eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie Ausführungen zum

Tätigkeitsprofil. Die Beurteilung des Gutachters erscheint insgesamt in sich

stimmig und mit Blick auf die medizinische Vorgeschichte und mehrfachen

operativen Eingriffe nachvollziehbar. Das D.___-Gutachten ist beweiskräftig und

daher verwertbar, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Es ist somit

von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten

Verweistätigkeit auszugehen. Massgeblich dabei ist in erster Linie, dass sich

die attestierte Arbeitsfähigkeit auf eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit

bezieht, bei welcher der Beschwerdeführer mal sitzen, mal gehen und mal stehen

kann und in sitzender Position das Bein hochlagern kann. Gemäss Gutachter

ergibt sich die 20%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vermehrten

Pausenbedarfs, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer ein 100 %-Pensum ausüben

kann, jedoch mit einer um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit.

5.

5.1     Der Beschwerdeführer bestreitet

die im Abklärungsbericht für In- bzw. Teilhaber einer GmbH vom 9. November 2017

vorgenommene Invaliditätsberechnung nicht (IV-Nr. 84.2). Er ist jedoch der

Meinung, er könne die ihm attestierte Resterwerbsfähigkeit aufgrund seines

Alters von über 55 Jahren nicht mehr verwerten. Deshalb sei ihm ab Beginn des

Rentenanspruchs und unbefristet eine ganze Rente der Invalidenversicherung

zuzusprechen.

5.2     Das fortgeschrittene Alter wird,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 831/05 vom 21.

August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die

Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern

hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und

Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten

Bereich sein (Urteile des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1

und 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Das damalige Eidgenössische

Versicherungsgericht hat etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher

mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar

nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine

Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen

Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte

zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten

im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen

eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht

hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines

(ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener

psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische

und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I

304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde hingegen die

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten,

der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht

im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei

Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten

Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für

einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde

(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 392/02 vom 23. Oktober

2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch

verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp

64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden

Beschwerden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht I 401/01 vom 4.

April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt

61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in

Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008

vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

5.3     Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei

vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt der

Gutachtenserstellung massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462), was auch bei

Gerichtsgutachten gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember

2014 E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstellung des

orthopädischen Gutachtens vom 3. März 2017 59 ½ Jahre alt.

5.4     Im Lichte der dargelegten

Grundsätze und der Rechtsprechung sowie der relativ hohen Hürden, welche das

Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer

Menschen entwickelt hat, ist ein erheblicher fehlender Zugang des

Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Zwar sind dem Beschwerdeführer

nach langjähriger Tätigkeit als Koch und Geschäftsführer nur noch leichte

adaptierte, wechselseitig belastende Tätigkeiten zumutbar und bis zur

ordentlichen Pensionierung verbleiben lediglich noch 5 ½ Jahre, was

die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erschweren dürfte. In seinem Alter ist

der Beschwerdeführer zwar nicht leicht vermittelbar, jedoch sind die

Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen anzunehmenden

Arbeitsmarkt als durchaus intakt zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als die

dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten in einem vollen Pensum ausgeübt werden

können (vgl. E. II. 4.2 in fine) und – im Vergleich zu den vorgehend

angeführten Beispielen aus der Rechtsprechung – verhältnismässig geringen

Einschränkungen unterliegen. Zudem ist das dem Beschwerdeführer offenstehende

Tätigkeitsfeld trotz des zu berücksichtigenden Tätigkeitsprofils immer noch

sehr breit. Als gelernter Koch verfügt der Beschwerdeführer über ein

umfangreiches Wissen im Bereich Lebensmittel und Ernährung, ist stresserprobt

und als ehemaliger Geschäftsführer verfügt er auch über organisatorisches

Können (vgl. Protokolleintrag vom 4. August 2015, Arbeitsbiographie). Aus den

Akten ergibt sich ein freundliches, aufgeschlossenes (vgl. IV-Nr. 62.1 S. 5)

und engagiertes (vgl. Protokolleinträge vom 9. September 2015, 7. Oktober 2015

und 19. April 2016) Bild des Beschwerdeführers. Diese Eigenschaften dürften ihm

bei der Stellensuche ebenfalls zugutekommen. Somit ist es dem Beschwerdeführer

zuzumuten, die noch vorhandene Resterwerbsfähigkeit zu verwerten. Die

angefochtene Verfügung ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom11. Februar 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffendInvalidenrente(Verfügung vom 10. April 2018)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.       Der Versicherte A.___, geboren 1957, erlitt am 18. August 2012 einen Motorradunfall, wobei er sich eine Verletzung am linken Knie zuzog (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 4.16). Aufgrund der im Spital B.___ gestellten Diagnose «Tibiakopfluxations- und Impressionsfraktur links (Schatzker V)» kam es am 21. August 2012 zu einer Plattenosteosynthese (IV-Nrn. 4.12 S. 2 und 4.10 S. 1). Es folgte die postoperative Rehabilitation in der Klinik C.___ (IV-Nr. 4.12).

2.       Auf Verlangen der Unfallversicherung meldete sich der Versicherte am 21. März 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Dabei machte der selbständige Koch und Geschäftsführer eines Restaurants (IV-Nr. 7 S. 1) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfalldatum geltend (IV-Nr. 2 S. 3 Ziffer 4.4).

3.       Am 12. April 2013 wurde das Gespräch zur Früherfassung/Intake durchgeführt (IV-Nr. 7). Da sich der vom Versicherten geführte Gasthof im Kanton [...] befand, liess die IV-Stelle des Kantons Solothurn im Rahmen der Verwaltungshilfe von der IV-Stelle des Kantons [...] eine Abklärung für Selbständigerwerbende in dessen Betrieb durchführen (IV-Nr. 14.3). Die IV-Stelle des Kantons [...] gelangte zum Ergebnis, dass das Rentengesuch im damaligen Zeitpunkt (Juni 2013) nicht abschliessend beurteilbar war. Daraufhin holte die IV-Stelle des Kantons Solothurn verschiedene Arztberichte ein (IV-Nrn. 16 S. 5 ff., 17 S. 5 ff., 19 S. 5 f., 22 und 23). Gestützt auf die Akten fand im März 2015 eine erneute Abklärung für Selbständige durch die IV-Stelle des Kantons [...] statt (IV-Nr. 29). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) äusserte sich am 18. März 2015 (IV-Nr. 31) und

18. Oktober 2016 (IV-Nr. 49) jeweils im Rahmen einer Aktennotiz. Auf Anraten des RAD wurde ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 3. März 2017 verfasst wurde (IV-Nr. 62.1). Am 1. November 2017 erstellte die IV-Stelle des Kantons [...], wiederum gestützt auf die Akten, den Abklärungsbericht für In- bzw. Teilhaber einer GmbH (IV-Nr. 84.2).

4.       Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, ihm eine befristete IV-Rente zuzusprechen und zwar von September 2013 bis November 2014 eine ganze Rente, für Dezember 2014 eine Viertelsrente, von Januar 2015 bis September 2015 eine ganze Rente und von Oktober 2015 bis August 2016 wiederum eine Viertelsrente (IV-Nr. 85). Ab September 2016 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte am 15. Dezember 2017 Einwand erheben (IV-Nr. 89 und 95). Daraufhin holte die IV-Stelle beim RAD eine weitere Stellungnahme ein (IV-Nr. 97) und erliess gestützt darauf am 10. April 2018 eine mit dem Vorbescheid übereinstimmende Rentenverfügung (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

5.       Am 11. Mai 2018 lässt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Herbert Bracher, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 9) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.  Die Verfügung vom 10. April 2018 sei aufzuheben und A.___ sei bei einem IV-Grad von 100 % mit Wirkung ab 1. September 2013 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen.

2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6.       Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verzichtet in der Folge auf eine Beschwerdeantwort und verweist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die IV-Akten und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 20).

7.       Am 3. Juli 2018 reicht Rechtsanwalt Herbert Bracher seine Kostennote ein.

8.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

3.

3.1     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

3.2     Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3a S. 352). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 mit Hinweisen). Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt sodann das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S.

352. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen).

4.

4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. September 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

4.2     Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Arbeits- und Leistungsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle D.___, [...], ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gegeben (IV-Nr. 62.1). Der Gutachter, Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, gelangte gestützt auf seine Untersuchungen zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 62.1 S. 7 f.):

1.  Fortgeschrittene posttraumatische Pangonarthrose links bei/mit (ICD-10: M17.3):

-      bds. Gelenkspaltverschmälerung und osteophytären Anbauten

-      fortgeschrittene lateral betonte tibiofemorale sowie geringe retropatellare Arthrose

-      signalalteriertes VKB

-      St.

n. Kniegelenksarthroskopie links mit Débridement Aussenminiskus, Teilmeniskektomie, Innenmeniskus Hinterhorn, Plica-Resektion, Synovektomie bei beginnender medialer Gonarthrose links, Innen- und Aussenmeniskusläsion, grosser Plica mediopatellaris sowie Plica infrapatellaris, Orthopädie […], 30. März 2016

-      St.

n. Metallentfernung Tibia proximal links (TomoFix), Orthopädie […], 30. März 2016

-      St.

n. medial aufklappender Tibiaosteotomie (11° TomoFix) links bei Varusfehlstellung, Orthopädie […], 28. Januar 2015

-      St.

n. Metallentfernung posteromediales und auch laterales Tibiaplateau links, 3. April 2014, Spital B.___

-      St.

n. Osteosynthese einer bikondylären Tibiaplateaufraktur von dorsomedial mit

-      3.5 LCP Lücke T-Platte

-      Reposition zentrales laterales Impressionsfragment mit 4.5 und 3.5 Schrauben über eine laterale Arthrotomie und Tuberositas-Osteotomie

-      Refixation Tuberositas-Osteotomie mit 3 x 3.5 Schrauben

-      Refixation der minentia intercondylaris mit 3.5 Schraube links, 21. August 2012, Spital B.___

-      St.

n. Tibia-Kopfluxation und Impressionsfraktur links (Schatzker V) nach Töffunfall, 18. August 2012

Der Beschwerdeführer klagte gegenüber dem Gutachter über Schmerzen nach längerem Sitzen, längerem Stehen und Gehen, begleitet von einer zunehmenden Schwellung des Kniegelenks, die erst nach Hochlagerung und Ruhe wieder bessere (IV-Nr. 62.1 S. 8 f.). Insbesondere beim treppauf/treppab Gehen oder beim bergauf/bergab Gehen bekomme er Schmerzen im Bereich des vorderen Kniegelenks linksseitig. Der Gutachter hält fest, dass sich zu diesen Beschwerden klinisch ein mehrfach operiertes Kniegelenk mit deutlicher Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Patella und im Bereich der Quadrizepssehne sowie dem medialen und lateralen Gelenkspalt bds. präsentiere mit einer eingeschränkten Kniegelenksbeweglichkeit und vermehrter Aufklappbarkeit bei guter Kraft. Radiologisch zeige sich hierzu eine schwere, fortgeschrittene lateral betonte Gonarthrose mit beidseitiger Gelenkspaltverschmälerung und osteophytären Anbauten sowie eine Retropatellararthrose und ein signalalteriertes VKB. Bei St. n. multiplen Voroperationen mit Tuberositas-Osteotomie, Tibiaosteotomie, Metallentfernung und Arthroskopie sei die kongruente Führung der Kniescheibe in der korrespondierenden Trochlea nicht mehr gegeben, wodurch die die Kniescheibe führenden peripatellären Weichteile immer wieder irritiert würden, ödematös anschwellen und entzünden würden. Daneben komme es zur Knorpelfehlbelastung mit nachfolgenden arthrotischen Veränderungen im Bereich des patellären Gleitlagers, was beim Beschwerdeführer bereits radiologisch nachweisbar sei. Die daraus resultierende verminderte Belastungsfähigkeit werde klinisch durch eine deutliche Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur sichtbar. Die vermehrten Umfänge im Bereich des Kniegelenks seien dabei Folge der einzelnen Reizzustände des Kniegelenks und der unfallbedingten und operationsbedingten Narbenbildung. Neben all dem führe die Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes zu einer Instabilität im Bereich des Kniegelenks. Weiter hielt Prof. Dr. med. E.___ fest, die vom Beschwerdeführer gezeigte Beschwerdesymptomatik nach stattgehabter Kniegelenksfraktur mit multiplen Folgeoperationen und posttraumatischer Arthrose stünden im Einklang mit der klinischen Erfahrung und den im klinischen Alltag geschilderten Beschwerden. Aufgrund der veränderten inkongruenten Gelenksführung komme es zu mechanischen Überlastungen, die in einer reaktiven Knochen-, und Weichteilveränderung münde. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Symptomatologie entspreche diesen Veränderungen. Auch radiologisch liessen sich diese Anpassungen nachweisen. Die Beschwerden seien in der Folge, angefangen bei der initialen Verletzung über die aktuellen Beschwerden und der klinischen Befunde, in sich plausibel und konsistent.

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte der Gutachter aus, aufgrund der durch die veränderte Patellarführung im Kniegelenk links verminderten Kraftentwicklung und Instabilität des Kniegelenks links, welches sich in Schmerzen bei Bewegung und Belastung äussere, sei der Beschwerdeführer für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 62.1 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer habe sich seit dem erlittenen Unfall vom 18. August 2012 in ärztlicher Behandlung befunden, welche mit multiplen Operationen einhergegangen sei. Aufgrund der Schwere des Traumas mit dislozierter Gelenksfraktur könne aus der klinischen Erfahrung davon ausgegangen werden, dass überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten mit schweren bis mittelschweren Belastungen in der Folge nicht mehr möglich seien. Daher bestehe in der angestammten Tätigkeit seit dem Unfallereignis eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Prof. Dr. med. E.___ erachtete hingegen leichte adaptierte, wechselseitig belastende, körperliche Arbeiten ohne die Notwendigkeit Gewichte über 10 kg tragen zu müssen, ohne die Notwendigkeit auf unebenem Gelände laufen zu müssen, ohne Treppen laufen oder auf Leitern steigen zu müssen, ohne bergauf/bergab laufen zu müssen, ohne längere Gehstrecken zurücklegen zu müssen, teilweise sitzend mit der Möglichkeit das linke Bein hochlagern zu können und teilweise stehend oder in Zwangspositionen arbeiten zu müssen, in einem Umfang von 80 % zumutbar (Arbeitsunfähigkeit von 20 %). Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit für eine voll angepasste Tätigkeit beruhe auf einem vermehrten Pausenbedarf zur Vermeidung der Exazerbation der Beschwerden im Bereich des Kniegelenks.

4.3     Das orthopädische Gutachten von Prof. Dr. med. E.___ vom 3. März 2017 basiert auf eingehender Kenntnis der Akten (vgl. IV-Nr. 62.2), enthält eine Anamnese mit subjektiver Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers sowie eine ausführliche Darstellung der Untersuchung. Dabei wurde nicht nur eine äussere Untersuchung durchgeführt, sondern auch ein MRI des Kniegelenks links angefertigt, so dass der Gutachter seine Beurteilung auch anhand aktuellstem bildgebendem Material vornehmen konnte. Weiter enthält das Gutachten eine ausführliche Diagnosestellung und eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie Ausführungen zum Tätigkeitsprofil. Die Beurteilung des Gutachters erscheint insgesamt in sich stimmig und mit Blick auf die medizinische Vorgeschichte und mehrfachen operativen Eingriffe nachvollziehbar. Das D.___-Gutachten ist beweiskräftig und daher verwertbar, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Es ist somit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen. Massgeblich dabei ist in erster Linie, dass sich die attestierte Arbeitsfähigkeit auf eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit bezieht, bei welcher der Beschwerdeführer mal sitzen, mal gehen und mal stehen kann und in sitzender Position das Bein hochlagern kann. Gemäss Gutachter ergibt sich die 20%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer ein 100 %-Pensum ausüben kann, jedoch mit einer um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit.

5.

5.1     Der Beschwerdeführer bestreitet die im Abklärungsbericht für In- bzw. Teilhaber einer GmbH vom 9. November 2017 vorgenommene Invaliditätsberechnung nicht (IV-Nr. 84.2). Er ist jedoch der Meinung, er könne die ihm attestierte Resterwerbsfähigkeit aufgrund seines Alters von über 55 Jahren nicht mehr verwerten. Deshalb sei ihm ab Beginn des Rentenanspruchs und unbefristet eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

5.2     Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteile des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

5.3     Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt der Gutachtenserstellung massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462), was auch bei Gerichtsgutachten gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstellung des orthopädischen Gutachtens vom 3. März 2017 59 ½ Jahre alt.

5.4     Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der Rechtsprechung sowie der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist ein erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Zwar sind dem Beschwerdeführer nach langjähriger Tätigkeit als Koch und Geschäftsführer nur noch leichte adaptierte, wechselseitig belastende Tätigkeiten zumutbar und bis zur ordentlichen Pensionierung verbleiben lediglich noch 5 ½ Jahre, was die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erschweren dürfte. In seinem Alter ist der Beschwerdeführer zwar nicht leicht vermittelbar, jedoch sind die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen anzunehmenden Arbeitsmarkt als durchaus intakt zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten in einem vollen Pensum ausgeübt werden können (vgl. E. II. 4.2 in fine) und – im Vergleich zu den vorgehend angeführten Beispielen aus der Rechtsprechung – verhältnismässig geringen Einschränkungen unterliegen. Zudem ist das dem Beschwerdeführer offenstehende Tätigkeitsfeld trotz des zu berücksichtigenden Tätigkeitsprofils immer noch sehr breit. Als gelernter Koch verfügt der Beschwerdeführer über ein umfangreiches Wissen im Bereich Lebensmittel und Ernährung, ist stresserprobt und als ehemaliger Geschäftsführer verfügt er auch über organisatorisches Können (vgl. Protokolleintrag vom 4. August 2015, Arbeitsbiographie). Aus den Akten ergibt sich ein freundliches, aufgeschlossenes (vgl. IV-Nr. 62.1 S. 5) und engagiertes (vgl. Protokolleinträge vom 9. September 2015, 7. Oktober 2015 und 19. April 2016) Bild des Beschwerdeführers. Diese Eigenschaften dürften ihm bei der Stellensuche ebenfalls zugutekommen. Somit ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die noch vorhandene Resterwerbsfähigkeit zu verwerten. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wirderkannt:

3.Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Ingold