Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Es sei keine Parteientschädigung zu sprechen.
E. 2.1 2.1.1 Der Versicherte, der
Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu
suchen – nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes – und diese
Bemühungen zu belegen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIG, SR 837.0). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und
zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).
Aus der Pflicht, den Eintritt der
Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für den Versicherten, sich
bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und
damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um eine neue Arbeit zu bemühen (Barbara
Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4.
Aufl., Zürich 2013, S. 172;
Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17
N 10; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).
Der Versicherte hat sich
dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell
während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert nach einer neuen Stelle
umzusehen. Er kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, er sei nicht
darauf aufmerksam gemacht worden und habe nicht gewusst, dass er schon vor der
Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet gewesen
wäre (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Bei der Anmeldung hat
die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit
vorzulegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss sie sämtliche während der
Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einreichen (Art. 20
Abs. 1 lit. d AVIV).
2.1.2 Der Versicherte ist in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um
zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
Voraussetzung für eine Einstellung ist ein Verschulden des Versicherten, wobei
leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d S. 232;
Rubin, a.a.O., Art. 30 N 15).
Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt
sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530),
weshalb der Einstellung in der Anspruchsberechtigung keine Mahnung resp.
Aufklärung vorangehen muss (BGE 124 V 225 E. 5b S. 233; Rubin,
a.a.O., Art. 17 N 9).
Weder Gesetz noch Verordnung schreiben
eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Was als genügende Arbeitsbemühungen zu
gelten hat, ist im Einzelfall, unter Berücksichtigung der konkreten
persönlichen Verhältnisse (u.a. Alter, Schulbildung, Berufserfahrung und
Arbeitsmarktlage) zu prüfen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 104 / 173 f.).
In der Praxis werden grundsätzlich nicht mehr als zehn bis zwölf
Stellenbewerbungen pro Monat verlangt (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 24; BGE 139
V 524 E. 2.1.4 S. 528).
E. 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer, im Besitz
des [...]-Diploms, arbeitete zuletzt als [...]. Dieses Arbeitsverhältnis
endete, nach krankheitshalber Verlängerung der Kündigungsfrist, per
31. Juli 2016 (s. Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom
16. Juni 2016, AWA-Nr. 10).
Am 7. Juni 2016 meldete sich der
Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 8). Die Personalberaterin
des RAV vereinbarte mit ihm am 16. Juni 2016, dass er im Monat sechs
Bewerbungen im [...] Bereich, d.h. im bisherigen Beruf als [...] mache, sobald
er wieder arbeitsfähig sei (Protokolleintrag 16. Juni 2016,
AWA-Nr. 10). Dies war ab dem Beginn der Rahmenfrist per 1. August
2016 der Fall (Protokolleintrag 22. August 2016, AWA-Nr. 10).
Anlässlich des Gesprächs vom 14. September 2016 teilte der
Beschwerdeführer mit, er habe am 1. September 2016 ein Studium angetreten
und stehe nur noch von Montag bis Mittwoch für ein Arbeitspensum von 60 %
zur Verfügung. Er gehe nun auch ausserhalb seiner Branche auf Stellensuche (Protokolleinträge
22. August und 14. September 2016, AWA-Nr. 10).
Da der Beschwerdeführer für den Zeitraum
vor der Anmeldung, d.h. den Monat Mai 2016, keine genügenden Arbeitsbemühungen
vorweisen konnte, stellte ihn die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
30. November 2016 ab 1. August 2016 für fünf Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, was sie mit Einspracheentscheid
vom 30. Januar 2017 bestätigte (AWA-Nr. 11). Dieser Entscheid blieb
unangefochten.
2.2.2 Der Beschwerdeführer meldete
sich am 3. Januar 2017 per 31. Dezember 2016 bei der Arbeitslosenversicherung
ab, da ihn seine Ausbildung zu stark in Anspruch nehme. Die Personalberaterin
wies ihn laut Protokolleintrag darauf hin, dass er sich vor einer erneuten
Anmeldung genügend um Arbeit bemühen, d.h. sechs Bewerbungen pro Monat machen
müsse (Protokolleintrag 3. Januar 2017, AWA-Nr. 10).
Am 2. Februar 2017 meldete sich
der Beschwerdeführer auf dieses Datum hin wieder für ein Pensum von 60 % bei
der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 2), wobei er für den Monat Januar
drei Bewerbungen belegte, alle vom 30. Januar 2017 (AWA-Nr. 4).
2.2.3 Auf den Vorhalt der
ungenügenden Arbeitsbemühungen (s. AWA-Nr. 5) erwiderte der Beschwerdeführer
am 23. Februar 2017 (AWA-Nr. 6), er habe sich vollumfänglich auf seine
Semesterprüfungen vom 17. bis 21. Januar 2017 konzentriert. Ausserdem sei
er vom 20. bis 23. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
In seiner Einsprache vom 6. März
2017 (AWA-Nr. 7) hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst dafür, das
Gesetz quantifiziere die Anzahl der Arbeitsbemühungen nicht. Für ihn sei
unklar, ob die Vereinbarung (vom 16. Juni 2016) auch für die Zeit zwischen
der Abmeldung und der Neuanmeldung gelte.
In der Beschwerdeschrift (A.S. 4
f.) wird im Wesentlichen vorgebracht, die Personalberaterin habe in keiner
Weise auf eine spezifische Anzahl Arbeitsbemühungen hingewiesen. Für ihn sei
klar gewesen, dass es keine Mindestanzahl gebe. Er habe da nicht nachhaken
müssen. Das blosse Verteilen von Broschüren erfülle die Informations- und
Beratungspflicht wohl nicht, zumal offen bleibe, welche Broschüre gemeint sei
und ob er diese überhaupt erhalten habe. Im Übrigen habe er sich deshalb zur
Prüfungsvorbereitung abgemeldet, weil er sonst an einer arbeitsmarktlichen
Förderungsmassnahme hätte teilnehmen müssen.
In seiner Replik (A.S. 18 f.)
ergänzt der Beschwerdeführer, auf das einseitig verfasste Beratungsprotokoll
könne nicht abgestellt werden, zumal ihn die Beraterin nach seiner Beschwerde
schikaniert habe; seine Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme hätte
ohne weiteres verschoben werden können, um die Prüfungen vom 17. bis
22. Januar 2017 zu absolvieren. Das Gesetz sehe keine Mindestanzahl Bewerbungen
für die Zeit vor der Anmeldung vor. Da auch kein Minimum abgemacht worden sei,
könne man nicht von ungenügenden Arbeitsbemühungen sprechen. Im Übrigen sei es
unfair, frühere Sanktionen negativ zu berücksichtigen, es handle sich hier um
einen neuen Fall, der unabhängig zu beurteilen sei.
2.3. Der Beschwerdeführer war von
Gesetzes wegen verpflichtet, sich schon vor seiner Anmeldung vom
2. Februar 2017 nach Arbeit umzusehen (s. E. II. 2.1.1 + 2.1.2
hiervor). Er meldete sich am 3. Januar 2017 nicht deshalb bei der
Arbeitslosenversicherung ab, weil er eine Stelle gefunden hatte, welche die
Arbeitslosigkeit beendete, sondern weil er in diesem Monat Prüfungen ablegen musste.
Ihm war daher von Anfang an bewusst, dass er für die Zeit nach den Prüfungen eine
Anstellung benötigte. Hinzu kommt, dass die Abmeldebestätigung vom
3. Januar 2017 (Beschwerdebeilage / BB Nr. 2) auf die Pflicht
hinwies, schon vor einer Wiederanmeldung nach Arbeit zu suchen. Schliesslich
zeigt auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Januar 2017,
also noch vor seiner neuen Anmeldung, für drei Stellen bewarb, dass ihm seine
Obliegenheiten grundsätzlich bekannt waren.
Richtig ist, dass das Gesetz nicht bestimmt,
welche Anzahl Bewerbungen ausreichend ist. Der Beschwerdeführer kann sich
jedoch nicht darauf berufen, für Januar 2017 habe keine Vereinbarung über den
Umfang der Arbeitsbemühungen bestanden. Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung hängt nämlich nicht davon ab, dass der Personalberater
zuvor eine Mindestanzahl von Bewerbungen festgesetzt hat (Rubin, a.a.O.,
Art. 17 N 24). Entscheidend ist, dass der Versicherte sich so zu
verhalten hat, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (a.a.O.,
Art. 17 N 4). Der Beschwerdeführer kann – selbst wenn die Zeit für
die Arbeitssuche wegen Prüfungen und Krankheit beschränkt war – nicht ernsthaft
behaupten, er hätte sich diesfalls im Januar 2017 mit bloss drei Bewerbungen begnügt.
Konkrete Umstände, welche diese Arbeitsbemühungen als ausreichend erscheinen
lassen, wie allenfalls eine besondere berufliche Spezialisierung
(vgl. dazu BGE 139 V 524 E. 4.2
S. 530)
, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil, gerade wenn die
Arbeitssuche erschwert ist (hier u.a., weil der Beschwerdeführer nur das [...]-Diplom
vorweisen kann und an bestimmten Wochentagen nicht zur Verfügung steht), sind
umso intensivere Anstrengungen erforderlich (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 22;
Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2008 vom 3. Juni 2008 E. 3.2). Auch
wenn man zugesteht, dass die Vereinbarung vom 16. Juni 2016 über sechs
Bewerbungen monatlich mit der Abmeldung vom 3. Januar 2017 formell dahinfiel,
so musste dem Beschwerdeführer doch bewusst sein, in welcher Grössenordnung man
Arbeitsbemühungen erwartete und dass drei Bewerbungen nicht genügten. Was die
verfügbare Zeit für die Stellensuche angeht, so waren die Prüfungen am
22. Januar 2017 beendet und der Beschwerdeführer ab 24. Januar 2017
wieder arbeitsfähig. Trotzdem wartete er ohne erkennbaren Grund bis
30. Januar 2017, um sich zu bewerben, wobei er anschliessend, an den
beiden verbleibenden Tagen bis zur Anmeldung, wiederum untätig blieb. Von den
gebotenen intensiven Arbeitsbemühungen kann daher keine Rede sein.
Zusammenfassend ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die drei Bewerbungen in der Zeit vom
1. Januar bis 1. Februar 2017 als unzureichend erachtete, zumal im
Hinblick auf das Ermessen, das ihr bei der quantitativen Prüfung der
Arbeitsbemühungen zusteht (s. AVIG-Praxis ALE B316). Die
Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher zu Recht wegen ungenügender
Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
2.4 Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3
AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
·
leichtes
Verschulden: 1 – 15 Tage
·
mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
·
schweres
Verschulden: 31 - 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt
werden, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Dabei sind die
Einstellungen der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen (Art. 45
Abs. 5 AVIV).
Die Beschwerdegegnerin blieb mit fünf
Einstelltagen im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Die Verwaltungsweisung
des SECO sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kündigungsfrist
eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79/1.A). Dies
kann auf den vorliegenden Fall, wo sich der Beschwerdeführer rund einen Monat nach
der Abmeldung wieder bei der Beschwerdegegnerin anmeldete, übertragen werden.
Besondere Gründe, welche gebieten würden, diesen Rahmen zu unterschreiten, sind
nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 30. November
2016 bereits einmal in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war. Vor
diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die
Einstelldauer auf fünf Tage erhöhte. Das Gericht hat mit anderen Worten keinen
Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der
Einstelltage zu reduzieren.
2.5 Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3. Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden
Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa
BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
E. 3 Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen. 2.3 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Replik vom 17. Mai 2017 folgende Rechtsbegehren (A.S. 18 f.): 1. Die Einstelltage seien zu widerrufen. 2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen. 2.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 24. Mai 2017 auf eine Duplik und hält an ihren Anträgen fest (A.S. 22). II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei fünf streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist. 2.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 01.06.2017 VSBES.2017.89 Soleure Versicherungsgericht 01.06.2017 VSBES.2017.89 Soletta Versicherungsgericht 01.06.2017 VSBES.2017.89
Urteil vom
1. Juni 2017 Es wirken mit: Präsident Flückiger Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Olten, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 13. März 2017) zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung : I.
1. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 2. Februar 2017 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da er sich vom 1. Januar bis 1. Februar 2017, vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, nicht genügend um Arbeit bemüht habe (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin am 13. März 2017 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). 2. 2.1 Am 16. März 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die fünf eingestellten Taggelder im Februar 2017 seien auszuzahlen (A.S 4 f.). 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2017 folgende Anträge (A.S. 8 ff.): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Es sei keine Parteientschädigung zu sprechen. 3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen. 2.3 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Replik vom 17. Mai 2017 folgende Rechtsbegehren (A.S. 18 f.): 1. Die Einstelltage seien zu widerrufen. 2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen. 2.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 24. Mai 2017 auf eine Duplik und hält an ihren Anträgen fest (A.S. 22). II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei fünf streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist. 2. 2.1 2.1.1 Der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen – nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes – und diese Bemühungen zu belegen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für den Versicherten, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um eine neue Arbeit zu bemühen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 172; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 10; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert nach einer neuen Stelle umzusehen. Er kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, er sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden und habe nicht gewusst, dass er schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet gewesen wäre (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einreichen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). 2.1.2 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Voraussetzung für eine Einstellung ist ein Verschulden des Versicherten, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 15). Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530), weshalb der Einstellung in der Anspruchsberechtigung keine Mahnung resp. Aufklärung vorangehen muss (BGE 124 V 225 E. 5b S. 233; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9). Weder Gesetz noch Verordnung schreiben eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Was als genügende Arbeitsbemühungen zu gelten hat, ist im Einzelfall, unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen Verhältnisse (u.a. Alter, Schulbildung, Berufserfahrung und Arbeitsmarktlage) zu prüfen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 104 / 173 f.). In der Praxis werden grundsätzlich nicht mehr als zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer, im Besitz des [...]-Diploms, arbeitete zuletzt als [...]. Dieses Arbeitsverhältnis endete, nach krankheitshalber Verlängerung der Kündigungsfrist, per
31. Juli 2016 (s. Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom
16. Juni 2016, AWA-Nr. 10). Am 7. Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 8). Die Personalberaterin des RAV vereinbarte mit ihm am 16. Juni 2016, dass er im Monat sechs Bewerbungen im [...] Bereich, d.h. im bisherigen Beruf als [...] mache, sobald er wieder arbeitsfähig sei (Protokolleintrag 16. Juni 2016, AWA-Nr. 10). Dies war ab dem Beginn der Rahmenfrist per 1. August 2016 der Fall (Protokolleintrag 22. August 2016, AWA-Nr. 10). Anlässlich des Gesprächs vom 14. September 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 1. September 2016 ein Studium angetreten und stehe nur noch von Montag bis Mittwoch für ein Arbeitspensum von 60 % zur Verfügung. Er gehe nun auch ausserhalb seiner Branche auf Stellensuche (Protokolleinträge
22. August und 14. September 2016, AWA-Nr. 10). Da der Beschwerdeführer für den Zeitraum vor der Anmeldung, d.h. den Monat Mai 2016, keine genügenden Arbeitsbemühungen vorweisen konnte, stellte ihn die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
30. November 2016 ab 1. August 2016 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, was sie mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 bestätigte (AWA-Nr. 11). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 2.2.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am 3. Januar 2017 per 31. Dezember 2016 bei der Arbeitslosenversicherung ab, da ihn seine Ausbildung zu stark in Anspruch nehme. Die Personalberaterin wies ihn laut Protokolleintrag darauf hin, dass er sich vor einer erneuten Anmeldung genügend um Arbeit bemühen, d.h. sechs Bewerbungen pro Monat machen müsse (Protokolleintrag 3. Januar 2017, AWA-Nr. 10). Am 2. Februar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer auf dieses Datum hin wieder für ein Pensum von 60 % bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 2), wobei er für den Monat Januar drei Bewerbungen belegte, alle vom 30. Januar 2017 (AWA-Nr. 4). 2.2.3 Auf den Vorhalt der ungenügenden Arbeitsbemühungen (s. AWA-Nr. 5) erwiderte der Beschwerdeführer am 23. Februar 2017 (AWA-Nr. 6), er habe sich vollumfänglich auf seine Semesterprüfungen vom 17. bis 21. Januar 2017 konzentriert. Ausserdem sei er vom 20. bis 23. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In seiner Einsprache vom 6. März 2017 (AWA-Nr. 7) hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst dafür, das Gesetz quantifiziere die Anzahl der Arbeitsbemühungen nicht. Für ihn sei unklar, ob die Vereinbarung (vom 16. Juni 2016) auch für die Zeit zwischen der Abmeldung und der Neuanmeldung gelte. In der Beschwerdeschrift (A.S. 4 f.) wird im Wesentlichen vorgebracht, die Personalberaterin habe in keiner Weise auf eine spezifische Anzahl Arbeitsbemühungen hingewiesen. Für ihn sei klar gewesen, dass es keine Mindestanzahl gebe. Er habe da nicht nachhaken müssen. Das blosse Verteilen von Broschüren erfülle die Informations- und Beratungspflicht wohl nicht, zumal offen bleibe, welche Broschüre gemeint sei und ob er diese überhaupt erhalten habe. Im Übrigen habe er sich deshalb zur Prüfungsvorbereitung abgemeldet, weil er sonst an einer arbeitsmarktlichen Förderungsmassnahme hätte teilnehmen müssen. In seiner Replik (A.S. 18 f.) ergänzt der Beschwerdeführer, auf das einseitig verfasste Beratungsprotokoll könne nicht abgestellt werden, zumal ihn die Beraterin nach seiner Beschwerde schikaniert habe; seine Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme hätte ohne weiteres verschoben werden können, um die Prüfungen vom 17. bis
22. Januar 2017 zu absolvieren. Das Gesetz sehe keine Mindestanzahl Bewerbungen für die Zeit vor der Anmeldung vor. Da auch kein Minimum abgemacht worden sei, könne man nicht von ungenügenden Arbeitsbemühungen sprechen. Im Übrigen sei es unfair, frühere Sanktionen negativ zu berücksichtigen, es handle sich hier um einen neuen Fall, der unabhängig zu beurteilen sei. 2.3. Der Beschwerdeführer war von Gesetzes wegen verpflichtet, sich schon vor seiner Anmeldung vom
2. Februar 2017 nach Arbeit umzusehen (s. E. II. 2.1.1 + 2.1.2 hiervor). Er meldete sich am 3. Januar 2017 nicht deshalb bei der Arbeitslosenversicherung ab, weil er eine Stelle gefunden hatte, welche die Arbeitslosigkeit beendete, sondern weil er in diesem Monat Prüfungen ablegen musste. Ihm war daher von Anfang an bewusst, dass er für die Zeit nach den Prüfungen eine Anstellung benötigte. Hinzu kommt, dass die Abmeldebestätigung vom
3. Januar 2017 (Beschwerdebeilage / BB Nr. 2) auf die Pflicht hinwies, schon vor einer Wiederanmeldung nach Arbeit zu suchen. Schliesslich zeigt auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Januar 2017, also noch vor seiner neuen Anmeldung, für drei Stellen bewarb, dass ihm seine Obliegenheiten grundsätzlich bekannt waren. Richtig ist, dass das Gesetz nicht bestimmt, welche Anzahl Bewerbungen ausreichend ist. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch nicht darauf berufen, für Januar 2017 habe keine Vereinbarung über den Umfang der Arbeitsbemühungen bestanden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hängt nämlich nicht davon ab, dass der Personalberater zuvor eine Mindestanzahl von Bewerbungen festgesetzt hat (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 24). Entscheidend ist, dass der Versicherte sich so zu verhalten hat, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (a.a.O., Art. 17 N 4). Der Beschwerdeführer kann – selbst wenn die Zeit für die Arbeitssuche wegen Prüfungen und Krankheit beschränkt war – nicht ernsthaft behaupten, er hätte sich diesfalls im Januar 2017 mit bloss drei Bewerbungen begnügt. Konkrete Umstände, welche diese Arbeitsbemühungen als ausreichend erscheinen lassen, wie allenfalls eine besondere berufliche Spezialisierung (vgl. dazu BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530), sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil, gerade wenn die Arbeitssuche erschwert ist (hier u.a., weil der Beschwerdeführer nur das [...]-Diplom vorweisen kann und an bestimmten Wochentagen nicht zur Verfügung steht), sind umso intensivere Anstrengungen erforderlich (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 22; Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2008 vom 3. Juni 2008 E. 3.2). Auch wenn man zugesteht, dass die Vereinbarung vom 16. Juni 2016 über sechs Bewerbungen monatlich mit der Abmeldung vom 3. Januar 2017 formell dahinfiel, so musste dem Beschwerdeführer doch bewusst sein, in welcher Grössenordnung man Arbeitsbemühungen erwartete und dass drei Bewerbungen nicht genügten. Was die verfügbare Zeit für die Stellensuche angeht, so waren die Prüfungen am
22. Januar 2017 beendet und der Beschwerdeführer ab 24. Januar 2017 wieder arbeitsfähig. Trotzdem wartete er ohne erkennbaren Grund bis
30. Januar 2017, um sich zu bewerben, wobei er anschliessend, an den beiden verbleibenden Tagen bis zur Anmeldung, wiederum untätig blieb. Von den gebotenen intensiven Arbeitsbemühungen kann daher keine Rede sein. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die drei Bewerbungen in der Zeit vom
1. Januar bis 1. Februar 2017 als unzureichend erachtete, zumal im Hinblick auf das Ermessen, das ihr bei der quantitativen Prüfung der Arbeitsbemühungen zusteht (s. AVIG-Praxis ALE B316). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV): · leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage · mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage · schweres Verschulden: 31 - 60 Tage Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110). Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Dabei sind die Einstellungen der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Die Beschwerdegegnerin blieb mit fünf Einstelltagen im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Die Verwaltungsweisung des SECO sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79/1.A). Dies kann auf den vorliegenden Fall, wo sich der Beschwerdeführer rund einen Monat nach der Abmeldung wieder bei der Beschwerdegegnerin anmeldete, übertragen werden. Besondere Gründe, welche gebieten würden, diesen Rahmen zu unterschreiten, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2016 bereits einmal in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Einstelldauer auf fünf Tage erhöhte. Das Gericht hat mit anderen Worten keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren. 2.5 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Haldemann