Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde sei abzuweisen.
E. 2 2.1 Der Versicherte, der
Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu
suchen – nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes – und diese Bemühungen
zu belegen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).
Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in
Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIV, SR 837.02). Was als genügende Arbeitsbemühungen zu gelten hat, ist
immer im Einzelfall zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, S. 104).
Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als zehn bis zwölf Bewerbungen
pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf /
Zürich / Basel 2014, Art. 17 N 24).
Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit
zu bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein, bei einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten
spätestens drei Monate vor dem Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 172 +
175; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10 + 12; BGE 141 V 365
E. 2.2 S. 367). Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug hat die
arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorzulegen
(Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt
muss sie die vor der Anmeldung getätigten Stellenbewerbungen einreichen (BGE 139
V 524 E. 2.1.2 S. 526).
2.2 Der Versicherte ist in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare
Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt
sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530),
weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder eine Mahnung resp.
Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater über eine
Mindestanzahl von Bewerbungen voraussetzt (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 +
24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b
S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine
Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor
(BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).
E. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer meldete
sich per 30. April 2016 bei der Arbeitslosenversicherung ab
(AWA-Nr. 4), nachdem er am 22. April 2016 mit der B.___ GmbH einen
Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte (AWA-Nr. 6). Die Arbeitgeberin löste
diese Anstellung jedoch noch während der Probezeit per 30. Juni 2016 auf (AWA-Nr. 5).
Der Beschwerdeführer absolvierte daraufhin über verschiedene Temporärbüros die
folgenden Einsätze als [...], wobei die Verträge jeweils auf maximal drei
Monate befristet waren:
a)
C.___ AG:
-
D.___ AG: 18. Juli bis 6. August
2016 (Vertrag vom 18. Juli 2016,
AWA-Nr. 7 f.)
b)
E.___ AG:
-
F.___ AG: 15. August bis
23. November 2016 (zwei Verträge vom 10. August resp.
10. Oktober 2016, AWA-Nrn. 9 f. + 12)
-
G.___ AG: 28. November bis
13. Dezember 2016 (Vertrag vom 24. November 2016, AWA-Nr. 11 f.). Die
E.___ AG löste das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 9. Dezember 2016
auf (AWA-Nr. 13)
c)
H.___ AG:
-
F.___ AG: Ab 16. Januar 2017 (Vertrag
vom 12. Januar 2017, AWA-Nr. 22 f.)
Am 15. Dezember 2016 meldete sich
der Beschwerdeführer per sofort bei der Arbeitslosenversicherung an
(AWA-Nr. 14). Für die Zeit davor belegte er drei Bewerbungen (7., 8. und
13. Dezember 2016, AWA-Nr. 16).
3.1.2 Nachdem der Beschwerdeführer
die Gelegenheit, sich zum Vorhalt der ungenügenden Arbeitsbemühungen zu äussern
(AWA-Nr. 15), nicht wahrgenommen hatte, sprach die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 3. Februar 2017 zwölf Einstelltage aus, weil bis zur
individuellen Vereinbarung mit dem RAV-Berater monatlich mindestens sechs
Bewerbungen vorzunehmen seien und das Einstellmass wegen der früheren
Missachtung einer Weisung angemessen zu erhöhen sei (AWA-Nr. 1).
In seiner undatierten Einsprache (Eingang
bei der Beschwerdegegnerin: 14. Februar 2017, AWA-Nr. 17) brachte der
Beschwerdeführer vor, er habe sich per 30. April 2016 bei der
Arbeitslosenversicherung abgemeldet, worauf er bereits im Beratungsgespräch vom
19. Januar 2017 hingewiesen habe. Sein Einsatz bei der E.___ AG habe am
18. Dezember 2016 geendet. Da ihm dies am 15. Dezember 2016
mitgeteilt worden sei, habe er in dieser kurzen Zeit nur drei Bewerbungen machen
können. Die Beschwerdegegnerin reduzierte in der Folge mit Entscheid vom
16. Februar 2017 die Einstelldauer auf sieben Tage.
In der Beschwerdeschrift (A.S. 3
f.) macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bei der Abmeldung
nicht wissen können, dass der Arbeitsvertrag mit der B.___ GmbH bereits in der
Probezeit gekündigt werde. Die anschliessenden Temporärarbeitsverhältnisse
seien unbefristet gewesen. Da die Kündigungsfrist von zwei Tagen bei temporären
Anstellungen bei ihm fast nie eingehalten worden sei, habe er gar keine Zeit
gehabt, im Voraus nach Arbeit zu suchen. Nach einem langen Arbeitstag sei es
nicht leicht, sich am Abend noch um die Stellensuche zu kümmern. Er kenne viele
Temporärarbeiter, aber keiner habe wegen ungenügender Arbeitsbemühungen Einstelltage
erhalten; hier wäre sicher eine Gleichbehandlung angebracht.
E. 3.2 3.2.1 Nachdem die unbefristete Anstellung
bei der B.___ GmbH per 30. Juni 2016 beendet worden war, hatte der
Beschwerdeführer eine Reihe von aufeinander folgenden Temporäreinsätzen, welche
jeweils auf höchstens drei Monate befristet waren. Er macht weder geltend noch
gibt es in den Akten Hinweise, dass man ihm eine unbefristete Stelle
zugesichert hätte. In dieser Situation handelte der Beschwerdeführer fahrlässig,
als er darauf vertraute, dass er nach dem absehbaren Ende des einen Einsatzes automatisch
und ohne grösseren Unterbruch den nächsten Einsatz antreten kann. Es bestand
vielmehr ein erhöhtes Risiko einer Arbeitslosigkeit. Dies muss umso mehr
gelten, als die Arbeitgeberin die dreimonatigen Verträge bei Arbeitsmangel mit
einer zweitägigen Kündigungsfrist auflösen durfte. Vor diesem Hintergrund war
es geboten, sich während der gesamten Phase der temporären Beschäftigung, von
Juli bis Dezember 2016, nach einer anderen, unbefristeten Arbeit umzusehen
(vgl. Rubin, a.a.O., Art. 17 N 13 + 27; s.a. Urteil des
Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die blosse Hoffnung
auf eine durchgehende Weiterbeschäftigung entband den Beschwerdeführer nicht
davon, die erforderlichen Arbeitsbemühungen zu tätigen (Bucher Kupfer, a.a.O.,
S. 166; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 35).
Der Beschwerdeführer kann für die Zeit
vom Beginn der Arbeitslosigkeit am 1. Juli 2016 bis zur Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung am 15. Dezember 2016 drei Bewerbungen vorweisen,
womit er seiner Schadenminderungspflicht nur unzureichend nachgekommen ist. Der
Versicherte hat sich nämlich so zu verhalten, als ob es keine
Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4). Unter
dieser Voraussetzung würde eine Person in der Situation des Beschwerdeführers alles
daran setzen, eine unbefristete Stelle zu finden, und sich nicht mit bloss drei
Bewerbungen begnügen. Der Hinweis, es sei nicht einfach, am Feierabend noch nach
Arbeit zu suchen, ist unbehelflich, da schriftliche Bewerbungen auch am
Wochenende geschrieben werden können; die Arbeitsbemühungen müssen nicht
gleichmässig über den zur Diskussion stehenden Zeitraum verteilt sein (s.
Rubin, a.a.O., Art. 17 N 25).
3.2.2 Unerheblich ist, dass der
Beschwerdeführer kurz nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung mit
der H.___ AG einen anderen Personalverleiher fand, der ihm einen Einsatz anbot.
Für die Einstellung genügt nämlich, dass das Verhalten vor der Anmeldung ein
Schadensrisiko für die Arbeitslosenversicherung in sich barg (vgl. BGE 141
V 365 E. 2.1 S. 367).
3.2.3 Der Einwand des
Beschwerdeführers, er kenne keine anderen Temporärarbeiter, die wie er mit
Einstelltagen belegt worden seien, wird nicht näher substanziiert und bleibt
eine blosse Behauptung. Somit ist völlig offen, ob es sich überhaupt um
Sachverhalte handelt, welche mit dem vorliegenden vergleichbar sind. Dem Versicherungsgericht
ist keine Praxis der Arbeitslosenversicherung bekannt, wonach bei Temporärarbeitern
mit ungenügenden Arbeitsbemühungen systematisch auf eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung verzichtet würde. Die Frage, ob eine Gleichbehandlung im
Unrecht erfolgen müsste, stellt sich daher von vornherein nicht.
3.2.4 Die Beschwerdegegnerin war
folglich berechtigt, den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen
vor der Anmeldung in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
E. 3.3 3.3.1 Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3
AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage
• mittelschweres Verschulden: 16 - 30
Tage
• schweres Verschulden: 31 - 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin blieb
mit sieben Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Die
Verwaltungsweisung des SECO sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen ab einer
dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer für leichtes Verschulden von
neun bis zwölf Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D72/1.A, in der bis
31. Dezember 2016 geltenden Fassung, resp. D79/1.A, in der ab
1. Januar 2017 geltenden Fassung). Dies ist auch auf befristete
Arbeitsverhältnisse anzuwenden, welche mindestens drei Monate dauern (BGE 141
V 365 E. 4.5 S. 371). Die Beschwerdegegnerin unterschritt den unteren Rahmen
des Einstellrasters mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bei seiner
Abmeldung per 30. April 2016 über eine Festanstellung verfügt und in
kurzer Zeit, vom 7. bis 13. Dezember 2016, immerhin drei Bewerbungen vorgenommen.
Diese Betrachtungsweise ist im Hinblick auf das der Beschwerdegegnerin zustehende
Ermessen nicht zu beanstanden ist. Eine Verschärfung wegen der angeblichen früheren
Missachtung einer Weisung, welche in den Akten nicht dokumentiert ist, macht
die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht nicht mehr geltend.
Andererseits sind keine Gründe ersichtlich, welche gebieten würden, die
Einstelldauer von sieben Tagen zu unterschreiten. Das Gericht hat vor diesem
Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen
und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.
3.4 Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 28.06.2017 VSBES.2017.82 Soleure Versicherungsgericht 28.06.2017 VSBES.2017.82 Soletta Versicherungsgericht 28.06.2017 VSBES.2017.82
Urteil vom
28. Juni 2017 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017) zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung : I.
1. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 15. Dezember 2016 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vor der Antragstellung (19. September bis
14. Dezember 2016) bei der Arbeitslosenversicherung ungenügend um Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2017 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf sieben Tage reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 f.).
2. Mit undatierter Zuschrift (Postaufgabe: 8. März 2017) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Einstelltage seien vollumfänglich aufzuheben (A.S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 folgende Anträge (A.S. 10 ff.): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu in der Folge nicht mehr (s. A.S. 19). II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei sieben streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist. 2. 2.1 Der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen – nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes – und diese Bemühungen zu belegen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Was als genügende Arbeitsbemühungen zu gelten hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, S. 104). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 17 N 24). Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein, bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten spätestens drei Monate vor dem Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 172 + 175; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10 + 12; BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367). Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss sie die vor der Anmeldung getätigten Stellenbewerbungen einreichen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.2 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530), weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraussetzt (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer meldete sich per 30. April 2016 bei der Arbeitslosenversicherung ab (AWA-Nr. 4), nachdem er am 22. April 2016 mit der B.___ GmbH einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte (AWA-Nr. 6). Die Arbeitgeberin löste diese Anstellung jedoch noch während der Probezeit per 30. Juni 2016 auf (AWA-Nr. 5). Der Beschwerdeführer absolvierte daraufhin über verschiedene Temporärbüros die folgenden Einsätze als [...], wobei die Verträge jeweils auf maximal drei Monate befristet waren: a) C.___ AG: - D.___ AG: 18. Juli bis 6. August 2016 (Vertrag vom 18. Juli 2016, AWA-Nr. 7 f.) b) E.___ AG: - F.___ AG: 15. August bis
23. November 2016 (zwei Verträge vom 10. August resp.
10. Oktober 2016, AWA-Nrn. 9 f. + 12) - G.___ AG: 28. November bis
13. Dezember 2016 (Vertrag vom 24. November 2016, AWA-Nr. 11 f.). Die E.___ AG löste das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 9. Dezember 2016 auf (AWA-Nr. 13) c) H.___ AG: - F.___ AG: Ab 16. Januar 2017 (Vertrag vom 12. Januar 2017, AWA-Nr. 22 f.) Am 15. Dezember 2016 meldete sich der Beschwerdeführer per sofort bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 14). Für die Zeit davor belegte er drei Bewerbungen (7., 8. und
13. Dezember 2016, AWA-Nr. 16). 3.1.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zum Vorhalt der ungenügenden Arbeitsbemühungen zu äussern (AWA-Nr. 15), nicht wahrgenommen hatte, sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2017 zwölf Einstelltage aus, weil bis zur individuellen Vereinbarung mit dem RAV-Berater monatlich mindestens sechs Bewerbungen vorzunehmen seien und das Einstellmass wegen der früheren Missachtung einer Weisung angemessen zu erhöhen sei (AWA-Nr. 1). In seiner undatierten Einsprache (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 14. Februar 2017, AWA-Nr. 17) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich per 30. April 2016 bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet, worauf er bereits im Beratungsgespräch vom
19. Januar 2017 hingewiesen habe. Sein Einsatz bei der E.___ AG habe am
18. Dezember 2016 geendet. Da ihm dies am 15. Dezember 2016 mitgeteilt worden sei, habe er in dieser kurzen Zeit nur drei Bewerbungen machen können. Die Beschwerdegegnerin reduzierte in der Folge mit Entscheid vom
16. Februar 2017 die Einstelldauer auf sieben Tage. In der Beschwerdeschrift (A.S. 3 f.) macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bei der Abmeldung nicht wissen können, dass der Arbeitsvertrag mit der B.___ GmbH bereits in der Probezeit gekündigt werde. Die anschliessenden Temporärarbeitsverhältnisse seien unbefristet gewesen. Da die Kündigungsfrist von zwei Tagen bei temporären Anstellungen bei ihm fast nie eingehalten worden sei, habe er gar keine Zeit gehabt, im Voraus nach Arbeit zu suchen. Nach einem langen Arbeitstag sei es nicht leicht, sich am Abend noch um die Stellensuche zu kümmern. Er kenne viele Temporärarbeiter, aber keiner habe wegen ungenügender Arbeitsbemühungen Einstelltage erhalten; hier wäre sicher eine Gleichbehandlung angebracht. 3.2 3.2.1 Nachdem die unbefristete Anstellung bei der B.___ GmbH per 30. Juni 2016 beendet worden war, hatte der Beschwerdeführer eine Reihe von aufeinander folgenden Temporäreinsätzen, welche jeweils auf höchstens drei Monate befristet waren. Er macht weder geltend noch gibt es in den Akten Hinweise, dass man ihm eine unbefristete Stelle zugesichert hätte. In dieser Situation handelte der Beschwerdeführer fahrlässig, als er darauf vertraute, dass er nach dem absehbaren Ende des einen Einsatzes automatisch und ohne grösseren Unterbruch den nächsten Einsatz antreten kann. Es bestand vielmehr ein erhöhtes Risiko einer Arbeitslosigkeit. Dies muss umso mehr gelten, als die Arbeitgeberin die dreimonatigen Verträge bei Arbeitsmangel mit einer zweitägigen Kündigungsfrist auflösen durfte. Vor diesem Hintergrund war es geboten, sich während der gesamten Phase der temporären Beschäftigung, von Juli bis Dezember 2016, nach einer anderen, unbefristeten Arbeit umzusehen (vgl. Rubin, a.a.O., Art. 17 N 13 + 27; s.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die blosse Hoffnung auf eine durchgehende Weiterbeschäftigung entband den Beschwerdeführer nicht davon, die erforderlichen Arbeitsbemühungen zu tätigen (Bucher Kupfer, a.a.O., S. 166; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 35). Der Beschwerdeführer kann für die Zeit vom Beginn der Arbeitslosigkeit am 1. Juli 2016 bis zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 15. Dezember 2016 drei Bewerbungen vorweisen, womit er seiner Schadenminderungspflicht nur unzureichend nachgekommen ist. Der Versicherte hat sich nämlich so zu verhalten, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4). Unter dieser Voraussetzung würde eine Person in der Situation des Beschwerdeführers alles daran setzen, eine unbefristete Stelle zu finden, und sich nicht mit bloss drei Bewerbungen begnügen. Der Hinweis, es sei nicht einfach, am Feierabend noch nach Arbeit zu suchen, ist unbehelflich, da schriftliche Bewerbungen auch am Wochenende geschrieben werden können; die Arbeitsbemühungen müssen nicht gleichmässig über den zur Diskussion stehenden Zeitraum verteilt sein (s. Rubin, a.a.O., Art. 17 N 25). 3.2.2 Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer kurz nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung mit der H.___ AG einen anderen Personalverleiher fand, der ihm einen Einsatz anbot. Für die Einstellung genügt nämlich, dass das Verhalten vor der Anmeldung ein Schadensrisiko für die Arbeitslosenversicherung in sich barg (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 3.2.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, er kenne keine anderen Temporärarbeiter, die wie er mit Einstelltagen belegt worden seien, wird nicht näher substanziiert und bleibt eine blosse Behauptung. Somit ist völlig offen, ob es sich überhaupt um Sachverhalte handelt, welche mit dem vorliegenden vergleichbar sind. Dem Versicherungsgericht ist keine Praxis der Arbeitslosenversicherung bekannt, wonach bei Temporärarbeitern mit ungenügenden Arbeitsbemühungen systematisch auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verzichtet würde. Die Frage, ob eine Gleichbehandlung im Unrecht erfolgen müsste, stellt sich daher von vornherein nicht. 3.2.4 Die Beschwerdegegnerin war folglich berechtigt, den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 3.3 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage
• mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage
• schweres Verschulden: 31 - 60 Tage Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110). 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin blieb mit sieben Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Die Verwaltungsweisung des SECO sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen ab einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer für leichtes Verschulden von neun bis zwölf Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D72/1.A, in der bis
31. Dezember 2016 geltenden Fassung, resp. D79/1.A, in der ab
1. Januar 2017 geltenden Fassung). Dies ist auch auf befristete Arbeitsverhältnisse anzuwenden, welche mindestens drei Monate dauern (BGE 141 V 365 E. 4.5 S. 371). Die Beschwerdegegnerin unterschritt den unteren Rahmen des Einstellrasters mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bei seiner Abmeldung per 30. April 2016 über eine Festanstellung verfügt und in kurzer Zeit, vom 7. bis 13. Dezember 2016, immerhin drei Bewerbungen vorgenommen. Diese Betrachtungsweise ist im Hinblick auf das der Beschwerdegegnerin zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist. Eine Verschärfung wegen der angeblichen früheren Missachtung einer Weisung, welche in den Akten nicht dokumentiert ist, macht die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht nicht mehr geltend. Andererseits sind keine Gründe ersichtlich, welche gebieten würden, die Einstelldauer von sieben Tagen zu unterschreiten. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren. 3.4 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann