Sachverhalt
überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Im vorliegenden Fall erscheint mit Blick auf diese Regeln eine Rückweisung als angebracht: Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Abklärung des Sachverhalts, die auch versicherungsmedizinische Aspekte einbezieht, verzichtet, und sich bei der Rentenzusprechung ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin abgestützt, was der zitierten Maxime (E. II. 5.2 hiervor) widerspricht, wonach im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt. In diesem Sinn liegt eine vollständig ungeklärte Frage vor. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin explizit und ausschliesslich eine Rückweisung, während der Versicherte auf eine Äusserung verzichtet hat. Mit einem Gerichtsgutachten ginge sowohl dem Versicherten als auch der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung eine Instanz verloren. Schliesslich wird mit diesem Vorgehen auch der Möglichkeit begegnet, dass die Beschwerdegegnerin versucht sein könnte, vermehrt eher knappe Abklärungen zu tätigen und auf angezeigte Begutachtungen zu verzichten, da diese, falls notwendig, anschliessend im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.
7. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hinreichend geklärt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die beiden Verfügungen sind aufzuheben Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole und anschliessend über den Rentenanspruch des Versicherten neu entscheide.
8.
8.1 Der Beschwerdeführerin als Vorsorgeeinrichtung steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. Februar und 7. März 2017 werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den strittigen Leistungsanspruch neu entscheide.
2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 3.1 Die Beschwerdegegnerin geht bei
ihrer Anspruchsbeurteilung davon aus, der Versicherte sei in seiner
angestammten Tätigkeit als Hauswart seit dem 27. August 2014 gesundheitlich
eingeschränkt. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihm
Tätigkeiten im streng fordernden Auftragsverhältnis (unter Zeitdruck, mit hoher
Eigenverantwortung) nicht mehr zumutbar seien. Eine geeignete Tätigkeit (wenig
Leistungsdruck) im handwerklichen Bereich sei ihm weiterhin mit einem Pensum
von 50 % zumutbar. Nach Ablauf des Wartejahres habe er deshalb ab 1. August
2015 Anspruch auf eine halbe Rente.
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt
einwenden, die Rentenzusprache sei wegen des psychischen Beschwerdebildes
erfolgt. Dabei habe sich die Beschwerdegegnerin einzig auf die Angaben der
behandelnden Psychiaterin gestützt. Nach der Rechtsprechung komme jedoch im
Streitfall eine direkte Leistungszusprache auf dieser Grundlage kaum je
infrage. Es komme hinzu, dass die Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr.
med. F.___ wenig präzis und teilweise widersprüchlich seien. Es bestünden
Fragezeichen zur Diagnosestellung sowie zur Arbeitsunfähigkeit, deren Beginn
und dem anschliessenden Verlauf.
4. Den Akten lassen sich
insbesondere folgende Informationen zum medizinischen Sachverhalt, namentlich
zum im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerdebild, entnehmen:
4.1 In einem psychiatrischen
Notfallbericht der H.___ vom 17. August 2012 (IV-Nr. 33 S. 22 ff.) wird
festgehalten, der Versicherte sei am Vortag notfallmässig untersucht worden. Die
Zuweisung durch den Hausarzt Dr. med. E.___ sei aufgrund eines Zustandes
zunehmender Angetriebenheit einerseits und Erschöpfungsgefühlen andererseits
bei seit 1995 bekannter depressiver Störung erfolgt. Gefragt werde nach den
Folgen einer bipolaren Erkrankung sowie nach der Indikation einer Behandlung
mit Lithium. Zur Krankheitsanamnese wird ausgeführt, 1995 sei erstmals eine
depressive Episode diagnostiziert worden und der Versicherte habe an einem
speziellen Therapieprogramm im Land [...] (wo er damals lebte) teilgenommen. 2002/2003
habe er unter einer psychotischen Episode gelitten und sei ebenfalls behandelt
worden. Die Behandlung habe jeweils auch Medikamenteneinnahme umfasst, wobei
der Versicherte nicht mehr sagen könne, welche Medikamente er habe einnehmen
müssen. Der Versicherte sei im Land [...] geboren und aufgewachsen. Er sei mit
einer Schweizer Ehefrau verheiratet und habe mit ihr sechs Jahre in seinem
Herkunftsland gelebt, bevor sie vor drei Jahren in die Schweiz gekommen seien. Sie
hätten drei Kinder (Jg. 2004, 2009 und 2011). Von Beruf sei er technischer
Instruktor und arbeite aktuell auf einer Baustelle, wo er jedoch grösstenteils
Arbeiten eines Bauarbeiters erledige. Aufgrund der anamnestischen Angaben und
der aktuell bestehenden Symptomatik sei, vorbehältlich der durch die
Sprachbarriere erschwerten Untersuchung, am ehesten vom Vorliegen einer
rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell mittelgradiger bis schwerer
depressiver Episode mit milder psychotischer Symptomatik (ICD-10 F32.3)
auszugehen. Da der Versicherte wegen möglicherweise hypomaner Symptome auch
deutliche depressive Anteile präsentiere, käme differenzialdiagnostisch auch
eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig gemischter Episode (ICD-10
F31.6) in Betracht. Der ersten Einschätzung nach überwögen jedoch derzeit die
depressiven Symptome; vermehrte Unruhe, Reizbarkeit und Beziehungsideen könnten
durchaus auch im Rahmen einer unipolaren Depression in Erscheinung treten. Nach
Angaben des Versicherten habe er nie zuvor in seinem Leben einen manischen
Schub gehabt. Zur endgültigen Diagnosestellung bedürfte es noch einer vertiefteren
Anamnese sowie weiterer Verlaufsbeobachtungen. Bei sehr deutlich vorhandenem
Leidensdruck sei eine psychopharmakologische Therapie begonnen worden. Eine
weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung sei indiziert. Man werde
den Versicherten bis zur Stabilisierung der Störung weiterhin sehen. Ein
Folgetermin sei vereinbart worden.
4.2 Die behandelnde Psychiaterin Dr.
med. F.___ führt in ihrem Bericht an die Krankentaggeldversicherung vom 27. Mai
2015 (IV-Nr. 50.9; vgl. auch das Arztzeugnis vom 13. März 2015, IV-Nr. 50.12)
aus, zu diagnostizieren seien eine bipolar affektive Störung (ICD-10 F31.3) bei
kränkbaren emotional instabilen Persönlichkeitszügen und eine
Somatisierungstendenz. Derzeit zeigten sich ein verminderter Antrieb, eine
geringe Belastbarkeit, ein eingeengtes kreisendes Denken,
Konzentrationsschwierigkeiten, Panikattacken mit Hyperventilation, eine
verunsicherte niedergeschlagene Stimmung sowie Suizidideen beim Autofahren. Als
Beschwerden, welche die Arbeitsaufnahme verunmöglichten, seien zu nennen
kognitive Beeinträchtigungen, die geringe Belastbarkeit und der geringe
Antrieb. Geplant sei eine Arbeitsaufnahme in der C.___ zu 50 %.
4.3 Dem Bericht von Dr. med. F.___
an den Krankentaggeldversicherer vom 11. August 2015 (IV-Nr. 50.7 S. 2)
ist bei unveränderten Diagnosen zu entnehmen, das Zustandsbild habe sich etwas
gebessert, jedoch zeige es sich sehr instabil und nicht belastbar. Die Stimmung
habe sich leicht aufgehellt, die Suizidimpulse seien in den Hintergrund
gerückt. Das Gedankenkreisen und das eingeengte Denken zeigten sich nach wie
vor. Die Konzentrationsfähigkeit sei auf Dauer vermindert, die Belastbarkeit
gering. Der Versicherte reagierte mit Panikattacken auf unvorhergesehene
Ereignisse. Die in Aussicht genommene Arbeitsaufnahme zu 50 % sei nicht möglich
gewesen, weil sich der Zustand akut verschlechtert habe. Derzeit arbeite der
Versicherte mit recht gutem Erfolg zwei bis drei Stunden pro Tag bei C.___ in [...]
in einem geschützten Rahmen. Wenn sich die Besserung stabilisiere, könne mit
der Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % gerechnet werden, zurzeit sei das
Zustandsbild jedoch zu instabil.
4.4 Aus dem Bericht von Dr. med. F.___
vom 30. August 2015 (IV-Nr. 32) geht hervor, sie behandle den Versicherten seit
2011. Anamnestisch sei er als 16-Jähriger an einer bipolaren Störung (ICD-10
F31.3) erkrankt. Diese sei die Ursache der Arbeitsunfähigkeit. Daneben
bestünden im Sinne einer Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
Angst- und Panikstörung sowie rasch kränkbare Persönlichkeitszüge. Der
Versicherte habe als Bauarbeiter gearbeitet bis 2014. Er sei an einer schweren
Depression erkrankt nach der Ankündigung, dass die Baustelle aufgehoben werde
und er keine Arbeit mehr haben werde. In der angestammten Tätigkeit als
Bauarbeiter bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2014. Eine
behinderungsangepasste Tätigkeit sei derzeit in einem Umfang von zwei bis drei
Stunden pro Tag machbar. Es bestehe eine kognitive Beeinträchtigung und eine
geringe Belastbarkeit. Die Behinderung wirke sich aus in unkonzentriertem,
langsamem Arbeiten; der Versicherte könne Aufträge nicht bis zum Ende
ausführen.
4.5 Am 9. Dezember 2015 berichtet
Dr. med. F.___ der Krankentaggeldversicherung, das Zustandsbild habe sich
leicht verbessert, zeige sich jedoch sehr instabil. Eine Arbeitsfähigkeit von
100 % werde mittels Integrationsmassnahmen angestrebt. Derzeit seien im
geschützten Rahmen dieser Massnahmen 50 % zumutbar. Eine Steigerung werde
angestrebt. Bisher habe sich das Zustandsbild bei einer Steigerung des
Arbeitspensums jeweils verschlechtert. Dies habe sich durch Antriebslosigkeit,
niedergeschlagene Stimmung, kognitive Beschwerden (insbesondere eine
Verminderung der Konzentrationsfähigkeit) sowie auch zunehmende Schmerzen in
den Schultern geäussert.
4.6 In ihrem Bericht vom 6. Februar 2016
(IV-Nr. 47) diagnostiziert Dr. med. F.___ anamnestisch eine bipolare Störung
(ICD-10 F31.4) sowie eine Angst- und Panikstörung (ICD-10 F41.2), wobei sie
beiden Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimisst. Ohne solchen
Einfluss besteht laut dem Bericht eine Somatisierungstendenz. Die
Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter betrage 100 % seit November 2014. Dr.
med. F.___ führt weiter aus, seit dem letzten Bericht sei es zu einer
depressiven Phase und zu Panikattacken und Angstgefühl gekommen, sobald etwas
Neues anstehe oder das Pensum erhöht werde. Der Versicherte gebe an, an Angst
und Schwindel zu leiden und zu glauben, sich umbringen zu müssen. Erhobene
Befunde seien kognitive Einbussen, Panikattacken, wenig Antrieb und eine
niedergeschlagene Stimmung. Die Prognose sei unsicher, das Zustandsbild habe
sich eher verschlechtert. Die Störung wirke sich bei der beruflichen Tätigkeit
aus, indem der Versicherte Fehler mache, langsam arbeite, Druck nicht aushalten
könne und wenig Antrieb bestehe. Eine Tätigkeit ohne Leistungsdruck sei zu 50 %
(4.5 Stunden pro Tag) zumutbar. In diesem zeitlichen Rahmen sei die
Leistungsfähigkeit je nach Zustand des Patienten vermindert.
4.7 Dr. med. G.___ vom RAD führt in
seiner Beurteilung vom 5. April 2016 (IV-Nr. 56) aus, als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine bipolare Störung (ICD-10
F31.4) und eine Angst- und Panikstörung (ICD-10 F41.0/41.2). Ohne solche
Auswirkungen seien eine seronegative chronische Oligo-/ Polyarthritis, ein
Diabetes mellitus, ein Status nach CTS (Carpaltunnelsyndrom) sowie ein Status
nach schnellendem Finger zu erwähnen. Die funktionellen Einschränkungen zeigten
sich durch einen verminderten Antrieb, Gedankenkreisen, eingeengtes Denken, verminderte
Konzentrationsfähigkeit, geringe Belastbarkeit, schnelle Ermüdung und
Morgentief. Im Belastbarkeitstraining und im Aufbautraining habe der Versicherte
seine handwerklichen Fähigkeiten festigen und erweitern können. Dabei seien
trotz der geklagten diffusen ubiquitären Schmerzen keine Einschränkungen aus
somatischen Gründen aufgetreten. Der Versicherte und das Team seien mit dem
Einsatz und der Arbeitsweise sehr zufrieden gewesen. Ihm sei Eignung als
Betriebsunterhalter attestiert worden. Die Einschränkungen seien psychischer
Natur. Sie nähmen zu mit zunehmender Arbeitszeit. Als Bauarbeiter sowie
Hauswart/Allrounder in eigener Verantwortung, im strengen fordernden
Auftragsverhältnis, sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. Eine
angepasste Tätigkeit (frei von Leistungsdruck/Leistungserwartung, in
wohlwollender Umgebung im handwerklichen Bereich) könne halbtags ausgeübt
werden, mit Leistungseinschränkung je nach Aufgabe seit Januar 2016. Eine
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 40 % bestehe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit seit dem 27. August 2014. Weitere medizinische Abklärungen seien
zurzeit nicht angezeigt.
5. Umstritten ist, ob der
Sachverhalt in medizinischer Hinsicht hinreichend geklärt ist.
5.1 Der Beweiswert einer
medizinischen Stellungnahme hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125
V 351 E. 3a S. 352).
5.2 Da sich die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben,
verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid
über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die vorstehend
wiedergegebenen materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Deshalb und
aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig
gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage
kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.).
5.3 Der Notfallbericht der Klinik H.___
vom 17. August 2012 (E. II. 4.1 hiervor) basiert auf einer
notfallmässigen Untersuchung. Der Versicherte war in einer Akutsituation
zugewiesen worden. Über Vorakten verfügten die Ärzte nicht. Die Untersuchung
wurde, wie der Bericht ausdrücklich festhält, durch die Sprachbarriere
erschwert. Zur endgültigen Diagnosestellung wurden eine vertieftere Anamnese
und weitere Verlaufsbeobachtungen als notwendig erachtet. Die damals gewonnenen
Erkenntnisse genügten also nach der Einschätzung der Ärzte nicht, um eine
verlässliche Diagnose zu stellen. Ob die in Aussicht genommene weitere ambulante
Behandlung durch die Klinik H.___ in der Folge stattfand, lässt sich den Akten
nicht entnehmen. Bekannt ist jedoch, dass der Versicherte durch Dr. med. F.___
behandelt wurde. Dr. med. F.___ nahm mehrfach gegenüber der
Krankentaggeldversicherung und gegenüber der Beschwerdegegnerin Stellung (E.
II. 4.2 ff. hiervor). Der Inhalt der Berichte und Stellungnahmen wird geprägt
durch den ärztliche Behandlungs- und Therapieauftrag. Ihre Einschätzung
orientiert sich jeweils stark am Leistungsvermögen, welches der Versicherte im
Rahmen der laufenden beruflichen Eingliederungsversuche zeigte. Dieses Vorgehen
ist dem Therapiezweck angemessen. Dr. med. F.___ hatte sich aber in ihrer
Funktion als behandelnde Psychiaterin weder mit der Zumutbarkeit einer
ausgedehnteren Erwerbstätigkeit unter versicherungsmedizinischen Aspekten noch
mit der Frage zu befassen, ob die Verfassung des Versicherten allenfalls auch
durch invaliditätsfremde Faktoren mit beeinflusst werde, was sich aufgrund der vorliegenden
Akten nicht vollständig ausschliessen lässt. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit
begründete sie in erster Linie mit einer bipolaren Störung, an welcher der
Versicherte anamnestisch als 16-Jähriger erkrankt sei. Nähere Ausführungen dazu
finden sich in den Berichten von Dr. med. F.___ nicht. Ihre Stellungnahmen
erlauben daher im vorliegenden Kontext ebenfalls keine abschliessende
Beurteilung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Diese Lücke kann auch
durch die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G.___ nicht geschlossen werden. Dr.
med. G.___ begründet nicht näher, warum er sich von weiteren Abklärungen keine
zusätzlichen Erkenntnisse verspricht. Zudem ist ihm eine abschliessende
Beurteilung der hier im Vordergrund stehenden Fragestellungen nicht mit
derselben Zuverlässigkeit möglich wie einem Facharzt oder eine Fachärztin der
Psychiatrie. Da somit keine ärztlichen Stellungnahmen vorliegen, welche den von
der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (E. II. 5.1 hiervor) vollumfänglich
gerecht werden, erweisen sich ergänzende Abklärungen als notwendig. Die
Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung sind nicht erfüllt.
6. Stellt das Gericht im
Beschwerdeverfahren eine Abklärungslücke fest, hat es diese grundsätzlich zu
schliessen, indem es ein Gerichtsgutachten einholt. Namentlich drängt sich auf,
dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einholt, wenn sie
einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt
überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine
Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig
ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend
reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine
Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt
hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher
vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Im
vorliegenden Fall erscheint mit Blick auf diese Regeln eine Rückweisung als
angebracht: Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Abklärung des Sachverhalts, die
auch versicherungsmedizinische Aspekte einbezieht, verzichtet, und sich bei der
Rentenzusprechung ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden
Psychiaterin abgestützt, was der zitierten Maxime (E. II. 5.2 hiervor)
widerspricht, wonach im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig
gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage
kommt. In diesem Sinn liegt eine vollständig ungeklärte Frage vor. Weiter
beantragt die Beschwerdeführerin explizit und ausschliesslich eine Rückweisung,
während der Versicherte auf eine Äusserung verzichtet hat. Mit einem
Gerichtsgutachten ginge sowohl dem Versicherten als auch der Beschwerde
führenden Vorsorgeeinrichtung eine Instanz verloren. Schliesslich wird mit
diesem Vorgehen auch der Möglichkeit begegnet, dass die Beschwerdegegnerin
versucht sein könnte, vermehrt eher knappe Abklärungen zu tätigen und auf angezeigte
Begutachtungen zu verzichten, da diese, falls notwendig, anschliessend im
Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.
7. Zusammenfassend erweist sich
der medizinische Sachverhalt als nicht hinreichend geklärt. Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen und die beiden Verfügungen sind aufzuheben Die Angelegenheit
ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches
Gutachten einhole und anschliessend über den Rentenanspruch des Versicherten
neu entscheide.
E. 8 8.1 Der Beschwerdeführerin als Vorsorgeeinrichtung steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. Februar und 7. März 2017 werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den strittigen Leistungsanspruch neu entscheide.
2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom29. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar
Beschwerdeführerin
gegen
1.IV-Stelle Kt. Solothurn,Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2.B.___
Beigeladener (Gegner)
betreffendInvalidenrente(Verfügungen vom 9. Februar und 7. März 2017)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
I.
1. Der 1977 geborene B.___ (nachfolgend: der Versicherte) meldete sich am 12. September 2014 unter Hinweis auf Diabetes Typus I, eine manische Depression sowie Hand- und Armbeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Am
6. Oktober 2014 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 8). In der Folge wurde vom 18. Mai 2015 bis 29. Februar 2016 in der Institution C.___, [...], und im D.___, [...], ein Belastbarkeitstraining/Aufbautraining im Rahmen von Massnahmen zur Frühintervention durchgeführt (IV-Nr. 18, 20, 27, 28, 39, 45). Die Beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurden abgeschlossen (vgl. IV-Nr. 57), nachdem der Versicherte ab 1. März 2016 eine (bis 30. September 2016 befristete) Anstellung mit einem Pensum von 50 % erhalten hatte (vgl. IV-Nr. 58).
2. Am 17. August 2015 wurde parallel zu den beruflichen Massnahmen die Rentenprüfung eingeleitet (vgl. Protokolleintrag von diesem Datum). Die Beschwerdegegnerin holte Berichte des Hausarztes Dr. med. E.___, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 5. August 2015 (IV-Nr. 33, mit Beilagen) und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. August 2015 (IV-Nr.
32) und vom 6. Februar 2016 (IV-Nr. 47) ein. Weiter wurden die Akten der Krankentaggeldversicherung [...] Versicherungen beigezogen (IV-Nr. 50). Anschliessend veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 5. April 2016 (IV-Nr. 56).
3.
3.1 Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2016 (IV-Nr. 59) stellte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten in Aussicht, sie werde ihm rückwirkend ab 1. August 2015 eine halbe Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 55 %) zusprechen.
3.2 Die A.___ (Vorsorgeeinrichtung; nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 28. Juli 2016 gegen den Vorbescheid Einwände erheben (IV-Nr. 60). Diese wurden am 25. August 2016 ergänzt (IV-Nr. 62). Die Beschwerdegegnerin nahm Rücksprache mit Dr. med. F.___ (vgl. IV-Nr. 68) und dem RAD und erliess am 12. Dezember 2016 einen neuen, gleichlautenden Vorbescheid (IV-Nr. 69). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2017 wiederum Einwände erheben (IV-Nr. 73).
4. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (IV-Nr. 77; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten, wie im Vorbescheid angekündigt, rückwirkend ab 1. August 2015 eine halbe Rente zu. Gleichzeitig wurde der Anspruch ab 1. Februar 2017 betragsmässig festgelegt. Am 7. März 2017 erging die Verfügung über die Höhe des Anspruchs für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2017 (A.S. 8 ff.).
5. Gegen diese Verfügungen lässt die Beschwerdeführerin am 9. März 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt und begründet die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 11 ff.):
1. Es seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017 und vom 7. März 2017 aufzuheben.
2. Es sei der Fall zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Mit richterlicher Verfügung vom
15. März 2017 wird B.___ zum Verfahren beigeladen (A.S. 25).
7. Am 6. Juni 2017 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf eine umfassende Stellungnahme und beantrage, die Beschwerde abzuweisen (A.S. 36).
8. Der zum Verfahren beigeladene Versicherte B.___ reicht innert der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme ein (A.S. 40).
9. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Einrichtung der beruflichen Vorsorge, bei welcher der Versicherte bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im August 2014 versichert war, zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin geht bei ihrer Anspruchsbeurteilung davon aus, der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart seit dem 27. August 2014 gesundheitlich eingeschränkt. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihm Tätigkeiten im streng fordernden Auftragsverhältnis (unter Zeitdruck, mit hoher Eigenverantwortung) nicht mehr zumutbar seien. Eine geeignete Tätigkeit (wenig Leistungsdruck) im handwerklichen Bereich sei ihm weiterhin mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Nach Ablauf des Wartejahres habe er deshalb ab 1. August 2015 Anspruch auf eine halbe Rente.
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, die Rentenzusprache sei wegen des psychischen Beschwerdebildes erfolgt. Dabei habe sich die Beschwerdegegnerin einzig auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin gestützt. Nach der Rechtsprechung komme jedoch im Streitfall eine direkte Leistungszusprache auf dieser Grundlage kaum je infrage. Es komme hinzu, dass die Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___ wenig präzis und teilweise widersprüchlich seien. Es bestünden Fragezeichen zur Diagnosestellung sowie zur Arbeitsunfähigkeit, deren Beginn und dem anschliessenden Verlauf.
4. Den Akten lassen sich insbesondere folgende Informationen zum medizinischen Sachverhalt, namentlich zum im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerdebild, entnehmen:
4.1 In einem psychiatrischen Notfallbericht der H.___ vom 17. August 2012 (IV-Nr. 33 S. 22 ff.) wird festgehalten, der Versicherte sei am Vortag notfallmässig untersucht worden. Die Zuweisung durch den Hausarzt Dr. med. E.___ sei aufgrund eines Zustandes zunehmender Angetriebenheit einerseits und Erschöpfungsgefühlen andererseits bei seit 1995 bekannter depressiver Störung erfolgt. Gefragt werde nach den Folgen einer bipolaren Erkrankung sowie nach der Indikation einer Behandlung mit Lithium. Zur Krankheitsanamnese wird ausgeführt, 1995 sei erstmals eine depressive Episode diagnostiziert worden und der Versicherte habe an einem speziellen Therapieprogramm im Land [...] (wo er damals lebte) teilgenommen. 2002/2003 habe er unter einer psychotischen Episode gelitten und sei ebenfalls behandelt worden. Die Behandlung habe jeweils auch Medikamenteneinnahme umfasst, wobei der Versicherte nicht mehr sagen könne, welche Medikamente er habe einnehmen müssen. Der Versicherte sei im Land [...] geboren und aufgewachsen. Er sei mit einer Schweizer Ehefrau verheiratet und habe mit ihr sechs Jahre in seinem Herkunftsland gelebt, bevor sie vor drei Jahren in die Schweiz gekommen seien. Sie hätten drei Kinder (Jg. 2004, 2009 und 2011). Von Beruf sei er technischer Instruktor und arbeite aktuell auf einer Baustelle, wo er jedoch grösstenteils Arbeiten eines Bauarbeiters erledige. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der aktuell bestehenden Symptomatik sei, vorbehältlich der durch die Sprachbarriere erschwerten Untersuchung, am ehesten vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode mit milder psychotischer Symptomatik (ICD-10 F32.3) auszugehen. Da der Versicherte wegen möglicherweise hypomaner Symptome auch deutliche depressive Anteile präsentiere, käme differenzialdiagnostisch auch eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig gemischter Episode (ICD-10 F31.6) in Betracht. Der ersten Einschätzung nach überwögen jedoch derzeit die depressiven Symptome; vermehrte Unruhe, Reizbarkeit und Beziehungsideen könnten durchaus auch im Rahmen einer unipolaren Depression in Erscheinung treten. Nach Angaben des Versicherten habe er nie zuvor in seinem Leben einen manischen Schub gehabt. Zur endgültigen Diagnosestellung bedürfte es noch einer vertiefteren Anamnese sowie weiterer Verlaufsbeobachtungen. Bei sehr deutlich vorhandenem Leidensdruck sei eine psychopharmakologische Therapie begonnen worden. Eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung sei indiziert. Man werde den Versicherten bis zur Stabilisierung der Störung weiterhin sehen. Ein Folgetermin sei vereinbart worden.
4.2 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___ führt in ihrem Bericht an die Krankentaggeldversicherung vom 27. Mai 2015 (IV-Nr. 50.9; vgl. auch das Arztzeugnis vom 13. März 2015, IV-Nr. 50.12) aus, zu diagnostizieren seien eine bipolar affektive Störung (ICD-10 F31.3) bei kränkbaren emotional instabilen Persönlichkeitszügen und eine Somatisierungstendenz. Derzeit zeigten sich ein verminderter Antrieb, eine geringe Belastbarkeit, ein eingeengtes kreisendes Denken, Konzentrationsschwierigkeiten, Panikattacken mit Hyperventilation, eine verunsicherte niedergeschlagene Stimmung sowie Suizidideen beim Autofahren. Als Beschwerden, welche die Arbeitsaufnahme verunmöglichten, seien zu nennen kognitive Beeinträchtigungen, die geringe Belastbarkeit und der geringe Antrieb. Geplant sei eine Arbeitsaufnahme in der C.___ zu 50 %.
4.3 Dem Bericht von Dr. med. F.___ an den Krankentaggeldversicherer vom 11. August 2015 (IV-Nr. 50.7 S. 2) ist bei unveränderten Diagnosen zu entnehmen, das Zustandsbild habe sich etwas gebessert, jedoch zeige es sich sehr instabil und nicht belastbar. Die Stimmung habe sich leicht aufgehellt, die Suizidimpulse seien in den Hintergrund gerückt. Das Gedankenkreisen und das eingeengte Denken zeigten sich nach wie vor. Die Konzentrationsfähigkeit sei auf Dauer vermindert, die Belastbarkeit gering. Der Versicherte reagierte mit Panikattacken auf unvorhergesehene Ereignisse. Die in Aussicht genommene Arbeitsaufnahme zu 50 % sei nicht möglich gewesen, weil sich der Zustand akut verschlechtert habe. Derzeit arbeite der Versicherte mit recht gutem Erfolg zwei bis drei Stunden pro Tag bei C.___ in [...] in einem geschützten Rahmen. Wenn sich die Besserung stabilisiere, könne mit der Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % gerechnet werden, zurzeit sei das Zustandsbild jedoch zu instabil.
4.4 Aus dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 30. August 2015 (IV-Nr. 32) geht hervor, sie behandle den Versicherten seit
2011. Anamnestisch sei er als 16-Jähriger an einer bipolaren Störung (ICD-10 F31.3) erkrankt. Diese sei die Ursache der Arbeitsunfähigkeit. Daneben bestünden im Sinne einer Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst- und Panikstörung sowie rasch kränkbare Persönlichkeitszüge. Der Versicherte habe als Bauarbeiter gearbeitet bis 2014. Er sei an einer schweren Depression erkrankt nach der Ankündigung, dass die Baustelle aufgehoben werde und er keine Arbeit mehr haben werde. In der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2014. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei derzeit in einem Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag machbar. Es bestehe eine kognitive Beeinträchtigung und eine geringe Belastbarkeit. Die Behinderung wirke sich aus in unkonzentriertem, langsamem Arbeiten; der Versicherte könne Aufträge nicht bis zum Ende ausführen.
4.5 Am 9. Dezember 2015 berichtet Dr. med. F.___ der Krankentaggeldversicherung, das Zustandsbild habe sich leicht verbessert, zeige sich jedoch sehr instabil. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % werde mittels Integrationsmassnahmen angestrebt. Derzeit seien im geschützten Rahmen dieser Massnahmen 50 % zumutbar. Eine Steigerung werde angestrebt. Bisher habe sich das Zustandsbild bei einer Steigerung des Arbeitspensums jeweils verschlechtert. Dies habe sich durch Antriebslosigkeit, niedergeschlagene Stimmung, kognitive Beschwerden (insbesondere eine Verminderung der Konzentrationsfähigkeit) sowie auch zunehmende Schmerzen in den Schultern geäussert.
4.6 In ihrem Bericht vom 6. Februar 2016 (IV-Nr. 47) diagnostiziert Dr. med. F.___ anamnestisch eine bipolare Störung (ICD-10 F31.4) sowie eine Angst- und Panikstörung (ICD-10 F41.2), wobei sie beiden Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimisst. Ohne solchen Einfluss besteht laut dem Bericht eine Somatisierungstendenz. Die Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter betrage 100 % seit November 2014. Dr. med. F.___ führt weiter aus, seit dem letzten Bericht sei es zu einer depressiven Phase und zu Panikattacken und Angstgefühl gekommen, sobald etwas Neues anstehe oder das Pensum erhöht werde. Der Versicherte gebe an, an Angst und Schwindel zu leiden und zu glauben, sich umbringen zu müssen. Erhobene Befunde seien kognitive Einbussen, Panikattacken, wenig Antrieb und eine niedergeschlagene Stimmung. Die Prognose sei unsicher, das Zustandsbild habe sich eher verschlechtert. Die Störung wirke sich bei der beruflichen Tätigkeit aus, indem der Versicherte Fehler mache, langsam arbeite, Druck nicht aushalten könne und wenig Antrieb bestehe. Eine Tätigkeit ohne Leistungsdruck sei zu 50 % (4.5 Stunden pro Tag) zumutbar. In diesem zeitlichen Rahmen sei die Leistungsfähigkeit je nach Zustand des Patienten vermindert.
4.7 Dr. med. G.___ vom RAD führt in seiner Beurteilung vom 5. April 2016 (IV-Nr. 56) aus, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine bipolare Störung (ICD-10 F31.4) und eine Angst- und Panikstörung (ICD-10 F41.0/41.2). Ohne solche Auswirkungen seien eine seronegative chronische Oligo-/ Polyarthritis, ein Diabetes mellitus, ein Status nach CTS (Carpaltunnelsyndrom) sowie ein Status nach schnellendem Finger zu erwähnen. Die funktionellen Einschränkungen zeigten sich durch einen verminderten Antrieb, Gedankenkreisen, eingeengtes Denken, verminderte Konzentrationsfähigkeit, geringe Belastbarkeit, schnelle Ermüdung und Morgentief. Im Belastbarkeitstraining und im Aufbautraining habe der Versicherte seine handwerklichen Fähigkeiten festigen und erweitern können. Dabei seien trotz der geklagten diffusen ubiquitären Schmerzen keine Einschränkungen aus somatischen Gründen aufgetreten. Der Versicherte und das Team seien mit dem Einsatz und der Arbeitsweise sehr zufrieden gewesen. Ihm sei Eignung als Betriebsunterhalter attestiert worden. Die Einschränkungen seien psychischer Natur. Sie nähmen zu mit zunehmender Arbeitszeit. Als Bauarbeiter sowie Hauswart/Allrounder in eigener Verantwortung, im strengen fordernden Auftragsverhältnis, sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit (frei von Leistungsdruck/Leistungserwartung, in wohlwollender Umgebung im handwerklichen Bereich) könne halbtags ausgeübt werden, mit Leistungseinschränkung je nach Aufgabe seit Januar 2016. Eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 40 % bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 27. August 2014. Weitere medizinische Abklärungen seien zurzeit nicht angezeigt.
5. Umstritten ist, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht hinreichend geklärt ist.
5.1 Der Beweiswert einer medizinischen Stellungnahme hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.2 Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die vorstehend wiedergegebenen materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Deshalb und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.).
5.3 Der Notfallbericht der Klinik H.___ vom 17. August 2012 (E. II. 4.1 hiervor) basiert auf einer notfallmässigen Untersuchung. Der Versicherte war in einer Akutsituation zugewiesen worden. Über Vorakten verfügten die Ärzte nicht. Die Untersuchung wurde, wie der Bericht ausdrücklich festhält, durch die Sprachbarriere erschwert. Zur endgültigen Diagnosestellung wurden eine vertieftere Anamnese und weitere Verlaufsbeobachtungen als notwendig erachtet. Die damals gewonnenen Erkenntnisse genügten also nach der Einschätzung der Ärzte nicht, um eine verlässliche Diagnose zu stellen. Ob die in Aussicht genommene weitere ambulante Behandlung durch die Klinik H.___ in der Folge stattfand, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Bekannt ist jedoch, dass der Versicherte durch Dr. med. F.___ behandelt wurde. Dr. med. F.___ nahm mehrfach gegenüber der Krankentaggeldversicherung und gegenüber der Beschwerdegegnerin Stellung (E. II. 4.2 ff. hiervor). Der Inhalt der Berichte und Stellungnahmen wird geprägt durch den ärztliche Behandlungs- und Therapieauftrag. Ihre Einschätzung orientiert sich jeweils stark am Leistungsvermögen, welches der Versicherte im Rahmen der laufenden beruflichen Eingliederungsversuche zeigte. Dieses Vorgehen ist dem Therapiezweck angemessen. Dr. med. F.___ hatte sich aber in ihrer Funktion als behandelnde Psychiaterin weder mit der Zumutbarkeit einer ausgedehnteren Erwerbstätigkeit unter versicherungsmedizinischen Aspekten noch mit der Frage zu befassen, ob die Verfassung des Versicherten allenfalls auch durch invaliditätsfremde Faktoren mit beeinflusst werde, was sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht vollständig ausschliessen lässt. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit begründete sie in erster Linie mit einer bipolaren Störung, an welcher der Versicherte anamnestisch als 16-Jähriger erkrankt sei. Nähere Ausführungen dazu finden sich in den Berichten von Dr. med. F.___ nicht. Ihre Stellungnahmen erlauben daher im vorliegenden Kontext ebenfalls keine abschliessende Beurteilung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Diese Lücke kann auch durch die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G.___ nicht geschlossen werden. Dr. med. G.___ begründet nicht näher, warum er sich von weiteren Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht. Zudem ist ihm eine abschliessende Beurteilung der hier im Vordergrund stehenden Fragestellungen nicht mit derselben Zuverlässigkeit möglich wie einem Facharzt oder eine Fachärztin der Psychiatrie. Da somit keine ärztlichen Stellungnahmen vorliegen, welche den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (E. II. 5.1 hiervor) vollumfänglich gerecht werden, erweisen sich ergänzende Abklärungen als notwendig. Die Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung sind nicht erfüllt.
6. Stellt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Abklärungslücke fest, hat es diese grundsätzlich zu schliessen, indem es ein Gerichtsgutachten einholt. Namentlich drängt sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einholt, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Im vorliegenden Fall erscheint mit Blick auf diese Regeln eine Rückweisung als angebracht: Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Abklärung des Sachverhalts, die auch versicherungsmedizinische Aspekte einbezieht, verzichtet, und sich bei der Rentenzusprechung ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin abgestützt, was der zitierten Maxime (E. II. 5.2 hiervor) widerspricht, wonach im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt. In diesem Sinn liegt eine vollständig ungeklärte Frage vor. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin explizit und ausschliesslich eine Rückweisung, während der Versicherte auf eine Äusserung verzichtet hat. Mit einem Gerichtsgutachten ginge sowohl dem Versicherten als auch der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung eine Instanz verloren. Schliesslich wird mit diesem Vorgehen auch der Möglichkeit begegnet, dass die Beschwerdegegnerin versucht sein könnte, vermehrt eher knappe Abklärungen zu tätigen und auf angezeigte Begutachtungen zu verzichten, da diese, falls notwendig, anschliessend im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.
7. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hinreichend geklärt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die beiden Verfügungen sind aufzuheben Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole und anschliessend über den Rentenanspruch des Versicherten neu entscheide.
8.
8.1 Der Beschwerdeführerin als Vorsorgeeinrichtung steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. Februar und 7. März 2017 werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den strittigen Leistungsanspruch neu entscheide.
2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold