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VSBES.2017.80

Solothurn · 2017-11-21 · Deutsch SO
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Begutachtung

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. Februar 2017 sei aufzuheben.

E. 2 Es sei festzustellen, dass im Moment keine weitere Begutachtung erforderlich sei.

E. 3 Eventualiter sei eine bidisziplinäre Untersuchung des Beschwerdeführers bei Ärzten im Raum [...] anzuordnen.

E. 4 Subeventualiter sei das Verfahren zurück an die Vorinstanz zur Durchführung eines Einigungsverfahrens zu weisen.

E. 5 Die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.

E. 6 Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E. 7 Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

E. 8 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.       Aufgrund der Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 24. April 2017 (A.S. 23), wonach sie während

des laufenden Beschwerdeverfahrens von der Aufbietung des Beschwerdeführers zur

Begutachtung absehe, wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 25. April 2017 (A.S. 24

f.) gegenstandslos.

5.       Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 1. Juni 2017 (A.S. 44 f.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende

Anträge:

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Eventualiter sei die Angelegenheit an

die IV-Stelle zur Durchführung einer stationären Begutachtung zurückzuweisen.

6.       Die durch die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (A.S. 46 f.) beim

Beschwerdeführer einverlangten weiteren Unterlagen betreffend die

unentgeltliche Rechtspflege, werden am 29. Juni 2017 fristgerecht eingereicht

(A.S. 49). Gleichzeitig lässt der Beschwerdeführer ein Schreiben von

Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

5. Juni 2017 zu den Akten geben.

7.       Mit Verfügung vom 6. Juli

2017 (A.S. 50 f.) weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das

Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Zudem stellt sie fest,

dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet habe.

8.       Mit Eingabe vom

29. September 2017 (A.S. 58) hält die Beschwerdegegnerin an ihren

bisherigen Anträgen fest.

9.       Die mit Eingabe vom

1. November 2017 eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers (A.S. 64 ff.) geht mit Verfügung vom 6. November

2017 (A.S. 69) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

10.     Mit Eingabe vom

16. November 2017 (A.S. 70) hält die Beschwerdegegnerin am Antrag,

die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, fest.

11.     Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, mit denen – wie hier – nicht abschliessend über

den Leistungsanspruch befunden wird, fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54

bis

Abs. 1 lit. a

bis

Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für

den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

1.2     Nach der neuen Rechtsprechung

hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse

Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen

(BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256;

Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1,

8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2, 8C_767/2013 vom 20. Februar

2014 E. 5.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf die

vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2017, mit der

die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die Sachverständigen gemäss

Mitteilung vom 5. Dezember 2016 bzw. sekundär an den Sachverständigen

gemäss Mitteilung vom 4. November 2016 festhält, ist daher einzutreten,

zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche

und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

1.3     In zeitlicher Hinsicht sind

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen

führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9

E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil

des Bundesgerichts 8C_35/2017 vom 4. August 2017 E. 3.1). Die

vorliegend angefochtene Verfügung erging am 3. Februar 2017 und betrifft

eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 3. Februar 2017

geltenden Bestimmungen massgebend.

1.4     Beschwerdeweise geltend gemacht

werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in

Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf

einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second opinion»

entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)

Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die

Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer

Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit

Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die

bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens

seien verletzt worden.

2.

2.1     Das Bundesgericht hat im Urteil

BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei

der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Gemäss Erwägung 5 dieses

Entscheides sind die darin enthaltenen Regeln auf laufende Verfahren

grundsätzlich anwendbar, soweit sie justiziabel sind (S. 266). Ihnen ist

somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Rechnung zu tragen. Inhaltlich

hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das

Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen.

Es liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter

Person, vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine Einigung

zustande komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die Form

einer Verfügung zu kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2, 137 V 210

E. 3.4.2.6 S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom

20. Februar 2014 E. 5.2, hier wird von «Zwischenentscheid»

gesprochen).

2.2     Wird anstelle eines

polydisziplinären (MEDAS-)Gutachtens – wie vorliegend der Fall – eine mono-

oder bidisziplinäre Expertise eingeholt, so sind dieselben Partizipationsrechte

beachtlich (vgl. Philipp Egli: Rechtsverwirklichung durch

Sozialversicherungsverfahren, Zürich, 2012, S. 263 f.; Christian Haag:

Grundsatzurteil zur medizinischen Begutachtung der Invalidenversicherung, in:

SAeZ 2011 S. 2020). Bei Uneinigkeit ist eine Begutachtung demnach mit

anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen; zudem hat die versicherte Person ein

Recht zur vorgängigen Fragestellung (BGE 137 V 210 E. 3.4 S. 246

ff.). Auch die auf Verbesserung und Vereinheitlichung der

Qualitätsanforderungen und -kontrolle zielenden Vorkehren (BGE 137 V 210

E. 3.3 S. 245) sind – soweit nicht spezifisch auf die MEDAS angelegt

– sinngemäss auf die mono- oder bidisziplinären Expertisen zu übertragen (zur

appellatorischen Natur unter anderem dieses Punktes vgl. BGE 137 V 210

E. 5 S. 266, 139 V 349 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts

8C_509/2014 vom 16. März 2015 E. 4.2).

2.3     Entgegen der Vergabe von

polydisziplinären Gutachten, d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen,

welche gemäss dem Wortlaut von Art. 72

bis

Abs. 1

(Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) via

SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip erfolgt, ist bei mono- und bidisziplinären

Gutachten eine Einigung anzustreben (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2 und

E. 5.2.2.3). Voraussetzung für ein konsensorientiertes Vorgehen bei der

Anordnung einer mono- oder bidisziplinären Begutachtung ist ein zulässiger

Einwand formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller

(fachbezogener) Natur (Urteile des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli

2013 E. 1.2.4 [nicht publ. in BGE 139 V 349] in Verbindung mit

E. 5.2.2.3, 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3).

3.

3.1     Der Sozialversicherungsträger

ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, von Amtes wegen

die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte

einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die

Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so

darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht

beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen

Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des

betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1

S. 245, mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete

Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr

Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts

9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2 und 9C_825/2008 vom

6. November 2008 E. 4.3).

3.2     Abgesehen davon, dass die

Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige

Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht

verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der

Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit

weiteren Hinweisen).

3.3     Aufgrund der vorliegenden Akten

kann festgehalten werden, dass es sich im vorliegenden Fall um ein

Revisionsverfahren handelt, das im März 2013 eingeleitet wurde und in dessen

Verlauf die Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2014 bereits ein Psychiatrisches

Gutachten bei Dr. med. H.___ (IV-Nr. 103) eingeholt hat. Der

Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, die durch die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. Februar 2017 in Aussicht

genommene bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie und Psychiatrie) sei nicht

notwendig. So liege in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand bereits ein

umfassendes und konsistentes Gutachten von Dr. med. H.___ vor, das gerade

mal zwei Jahre alt sei. Daher handle es sich bei der Anordnung eines erneuten

psychiatrischen Gutachtens um eine unzulässige «second opinion» (A.S. 11).

Zudem sei der rheumatologische Teil gegenüber den psychischen

Beeinträchtigungen von untergeordneter Bedeutung und das Versicherungsgericht

habe sich mit Urteil vom 11. Juli 2014 (VSBES.2014.3) ausdrücklich gegen

eine bidisziplinäre Begutachtung entschieden (A.S. 9). Die durch die RAD-Ärztin

im Protokolleintrag vom 6. April 2016 festgestellten Diskrepanzen könnten

mit Stellungnahmen des Gutachters und des behandelnden Therapeuten geklärt

werden (A.S. 10 unten).

3.4     Aufgrund der vorangehenden

Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der

Notwendigkeit der Durchführung des bidisziplinären Gutachtens bei Dr. med. M.___

und Dr. med. N.___ die vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit

und Schlüssigkeit hin zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des

Endentscheides herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen

Ermessenspielraumes der Beschwerdegegnerin (vgl. II. E. II. 3.1

hiervor), ist diese Überprüfung in dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu

prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für

eine weitere umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

entschieden hat.

3.4.1  Im Rahmen des Psychiatrischen

Gutachtens bei Dr. med. H.___ vom 22. Dezember 2014 (IV-Nr. 103)

wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen

(S. 47): «Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere

depressive Episode (ICD-10 F33.1)» und eine «posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1), übergehend in eine anhaltende Persönlichkeitsänderung (ICD-10

F62)». Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:

«Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41) mit/bei sekundärer Symptomausweitung und Neigung zur

Selbstlimitierung», «Status nach Schussverletzung vom 26. Oktober 2008»

und «Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel» (S. 47). Der

Beschwerdeführer sei gegenwärtig allenfalls in der Lage, unterhalbschichtig

einer Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt, also unter schützenden und

strukturgebenden Rahmenbedingungen, nachzugehen. Einfache Pack-, Montier-,

Sortier-, oder Etikettierarbeiten seien dem Beschwerdeführer unter diesen

Bedingungen durchaus zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne dem

Beschwerdeführer gegenwärtig wegen der schweren psychischen Beeinträchtigung

nicht verrichten. Tätigkeiten auf dem zweiten Arbeitsmarkt, also Tätigkeiten in

geschütztem Rahmen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Anforderungen an die Team-

und Konfliktfähigkeit, ohne besondere Anforderungen an die geistige

Flexibilität und die Fähigkeit, Verantwortung tragen zu müssen, vermöge der

Beschwerdeführer etwa drei bis vier Stunden täglich, jedoch mit einer durch die

Affektregulationsstörung beeinträchtigten Minderung der Leistungsfähigkeit

auszuüben. Es bestehe somit für eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt

eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von etwa 30 Prozent. Eine

Steigerung sei möglich. Prognostisch sei aber ein langwieriger Verlauf anzunehmen.

Eine Neuevaluation bei Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt sei frühestens nach Ablauf von zwei Jahren sinnvoll (S. 56). Seit

der Rentenzusprache sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten. Nach wie vor dominiere eine Posttraumatische Belastungsstörung und

eine depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung das

Krankheitsbild. Daneben bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren, ferner sei eine beginnende anhaltende Persönlichkeitsänderung

nach Posttraumatischer Belastungsstörung im Raum. Retrospektiv sei seit der

Rentenzusprache keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu

attestieren. Seit dem schädigenden Ereignis im Oktober 2008 bestehe auf dem

ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Die Arbeitsfähigkeit in

der bisherigen Tätigkeit sei seither mit 0 % einzuschätzen (S. 57).

Aus psychiatrischer Optik sei rückblickend seit dem Ereignis allenfalls eine

Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 30 % auf dem zweiten

Arbeitsmarkt möglich gewesen und auch weiterhin möglich. In Phasen akuter

Exazerbation im Krankheitsverlauf hätten auch für Beschäftigungen auf dem

zweiten Arbeitsmarkt keine Ressourcen bestanden, um einer solchen Tätigkeit

nachzugehen. Mit anderen Worten, es habe zeitweilig auch auf dem zweiten

Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsunfähigkeit von zu 100 % bestanden. Die

Arbeitsfähigkeit könne durch intensive, fortgesetzte

psychiatrisch-psychotherapeutische Fachbehandlung einschliesslich

Psychopharmakotherapie verbessert werden. Darüber hinaus werde ein multimodales

Therapiekonzept mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Ansätzen empfohlen und

erscheine keineswegs aussichtslos (S. 58). Berufliche Massnahmen seien aus

medizinischer Sicht zumutbar, allerdings derzeit lediglich im Rahmen

schützender und strukturgebender Bedingungen, also auf dem zweiten Arbeitsmarkt

(S. 59).

3.4.2  Dr. med. I.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 zum

Gutachten fest (IV-Nr. 106), die Schlussfolgerungen von Dr. med. H.___

würden sich zu 100 % mit seiner Beurteilung der Situation decken, was

konkret bedeute, dass er vorschlagen möchte, an der bisherigen ganzen

IV-Berentung festzuhalten und den Beschwerdeführer vorsichtig in den zweiten

Arbeitsmarkt (geschützter Rahmen) mit einer maximalen zeitlichen

Arbeitsbelastung von drei bis vier Stunden täglich zu integrieren versuchen. An

den bisherigen Therapien (regelmässige Gespräche bei Dr. med. B.___ und

Betreuung von somatischen Beschwerden in seiner Sprechstunde) sei festzuhalten.

Auch sei er der Meinung, dass eine erneute Beurteilung frühestens per

1. Januar 2017 Sinn mache.

3.4.3  Dr. med. J.___, Fachärztin

Allgemeine Medizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2015

(IV-Nr. 112 S. 2 f.) betreffend die medizinische Situation fest, die

medizinische Beurteilung von Dr. med. H.___ im 59 Seiten umfassenden psychiatrischen

Gutachten vom 22. Dezember 2014 könne nicht als voll und ganz nachvollziehbar

übernommen werden, da dieses Gutachten intermittierend an Gründlichkeit

entbehre. Z.B. als der Psychiater die Unterlagen der Observierung, welche vom

Unfallversicherer in Auftrag gegeben worden sei, nur marginal gelesen und

deshalb fehlinterpretiert habe (Dr. med. H.___: «der Beschwerdeführer sei im

Beobachtungszeitraum nur kurze Strecken im Umkreis von [...] mit dem eigenen

Fahrzeug gefahren» - dabei sei er z.B. am 3. Oktober 2012 circa

118 km unterwegs gewesen – «der Beschwerdeführer beteilige sich nicht an

Freizeitaktivitäten» – dabei sei er beobachtet worden, wie er mit seinen Söhnen

in die Moschee gegangen sei). Etwaige, sich aus der Observierung ergebende

Informationen habe Dr. med. H.___ gar nicht für seine psychiatrische

Beurteilung des Beschwerdeführers herangezogen. So spreche die herzliche

Begrüssung, die der Beschwerdeführer am 29. August 2012 seinen Kindern

habe zu Teil werden lassen und auch das stundenlange Einsammeln von Rasenmähern

am 3. Oktober 2012 gegen eine mittelschwere oder schwere depressive

Erkrankung. Auch die, durch die Ergebnisse der Observation völlig veränderte

Beurteilung des Beschwerdeführers durch den Psychiater Dr. med. P.___ sei von

Dr. med. H.___ nicht weiter diskutiert worden. Was die medikamentöse Behandlung

anbelange, so habe Dr. med. H.___ die seitens der [...] verordneten Medikamente

aufgelistet, eine Spiegelkontrolle habe im Rahmen eines solchen Gutachtens

dringend durchgeführt gehört, auch aufgrund der im Rahmen der Laborbefunde vom

18. September 2013 sichtbaren schlechten Einnahme-Compliance des

Beschwerdeführers. Keinerlei Erwähnung habe bei Dr. med. H.___ die jahrelange

Benzodiazepin- und Tramadol-Abhängigkeit des Beschwerdeführers gefunden. Das

Gutachten von Dr. med. H.___ zeige einige Inkonsistenzen. Es werde daher

ein Verlaufsgutachten des Beschwerdeführers nicht erst in zwei Jahren, sondern

schon nach Ablauf von 12 Monaten empfohlen. Die vom Gutachter angeregten

soziotherapeutischen Reintegrationsmassnahmen sollten allerdings von der Beschwerdegegnerin

schon jetzt in die Wege geleitet und dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im

geschützten Rahmen – mit langsam steigerndem Pensum – vermittelt werden.

3.4.4  Der behandelnde Psychiater Dr. med.

B.___, Leitender Arzt, [...], führte im Verlaufsbericht vom 3. Februar

2016 (IV-Nr. 115) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit auf: «Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10

F62.0), seit circa 2008», «chronifizierte mittelgradig bis schwere Depression

im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2), seit circa

2005», «anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), seit circa 2011».

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter Wareneingang sei der

Beschwerdeführer seit Oktober 2008 bis aktuell zu 100 % arbeitsunfähig.

Sein Gesundheitszustand sei stationär. Bei alltäglichen Verrichtungen sei der

Beschwerdeführer auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Seit dem letzten

Bericht vom Juni 2013 sei ein mehr oder weniger komplett unveränderter Verlauf

gegeben. Der Beschwerdeführer ziehe sich zu Hause zurück, könne sich kaum am

Familienalltag beteiligen, geschweige denn an der Mitarbeit im Haushalt. Er

gehe nur kurz hinaus, nur in Begleitung von Familienangehörigen. Verschiedene

Versuche, den Beschwerdeführer zu einem langdauernden stationären Aufenthalt in

einer spezialisierten Klinik zu motivieren, seien sowohl am Widerstand des

Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau gescheitert. Aufgrund der mangelnden

Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich darauf einzulassen, etwas an seiner

Gesamtsituation zu verändern, bestünden kaum Möglichkeiten der

psychotherapeutischen Intervention, weil seit Jahren zunehmend jegliche

Anregung zur Veränderung des Alltags aufgrund der Angst und gedanklichen

Inflexibilität abgewehrt würden sowie der anhaltenden Weigerung zu einem

stationären längerdauernden Aufenthalt auf einer spezialisierten Station

(Psychosomatik oder Trauma-Station) sei die Behandlung auf eine stützende

Behandlung mit Terminen alle drei bis sechs Monate reduziert worden. Bei einem

derart chronifizierten Verlauf, der hohen Angst davor, irgendetwas an der

Situation zu verändern sowie Verweigerung beider Ehepartner, einen stationären

Aufenthalt in Betracht zu ziehen, sei nach Ausschöpfen der ambulanten

therapeutischen Möglichkeiten keine Indikation für eine höhere Frequenz

vorhanden. Auch durch eine intensive Therapie, namentlich einer stationären

Behandlung, wäre lediglich mit einer Verbesserung der Lebensqualität, des

Aktionsradius und des Angstniveaus zu rechnen. Allenfalls könnte dadurch auch

eine Arbeit im geschützten Rahmen aufgegleist werden, wobei dies eher

unrealistisch sei. Auf die Arbeitsunfähigkeit hätte diese Massnahme kaum eine

Wirkung. Bei dem langjährigen, schweren und chronifizierten Verlauf sowie den

mittlerweile entwickelten Persönlichkeitsmerkmalen sei das Erreichen einer

Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft nicht mehr möglich.

3.4.5  Dr. med. J.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 22. März 2016 (IV-Nr. 117) fest, laut dem

begutachtenden Psychiater Dr. med. H.___ (Untersuchung am 18. Oktober 2014

beim Beschwerdeführer zu Hause), könne die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers durch intensive fortgesetzte psychiatrisch-psychotherapeutische

Fachbehandlung einschliesslich Psychopharmakotherapie verbessert werden.

Darüber hinaus habe Dr. med. H.___ ein multimodales Therapiekonzept mit

psychiatrisch-psychotherapeutischen, ergotherapeutischen und

soziotherapeutischen Ansätzen empfohlen. Auf Nachfrage beim behandelnden

Psychiater Dr. med. B.___ berichte dieser, dass diese dringend vom Gutachter

angeratene, intensive Psychotherapie nicht durchgeführt, sondern die

Behandlungsfrequenz auf einmal alle drei bis sechs Monate reduziert worden sei,

dabei sei seine Argumentation medizinisch nicht nachvollziehbar. Im Rahmen

eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (MBZV) sollte nun vom Beschwerdeführer die

vom Gutachter empfohlene intensive psychiatrische Behandlung gefordert werden. Es

werde daher empfohlen, den Beschwerdeführer zu einem instruierenden Gespräch

mit der RAD-Ärztin einzubestellen, im dessen Rahmen ihm das MBZV übergeben

werde.

3.4.6  Zum Gespräch bei Dr. med. J.___

vom 6. April 2016 (Protokolleintrag) sei der Beschwerdeführer in

Begleitung seiner Ehefrau gekommen. Er habe ein unauffälliges Gangbild und beim

Ausziehen seines Pullovers ein unauffälliges Bewegungsmuster gezeigt. Im

Vergleich zum Revisionsgespräch vom 18. September 2013 sei ein deutlich

gebesserter Allgemeinzustand und ein unauffälliges Hautkolorit gegeben. Er habe

gut vermocht, den Blickkontakt mit klarem Augenausdruck zu halten. Nachdem der

Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass er das Gespräch mit der

RAD-Ärztin führen und das Reden nicht seiner Ehefrau überlassen solle, sei er

in der Lage gewesen, über einen längeren Zeitraum, langatmig und minutiös genau,

in fast perfektem Deutsch, die Einzelheiten seiner Schmerzproblematik und

psychischen Problematik zu schildern. Dieser konzentrierte Bericht habe im

Widerspruch zu seiner anfänglichen Behauptung gestanden, er würde alles

vergessen und seine Ehefrau müsse daher seine Medikamente richten, sonst würde

er sie doppelt oder gar nicht nehmen. Mehrfach habe er bei Gott geschworen,

wenn er arbeiten könnte, würde er auch arbeiten. Die Diskrepanz zwischen der

dringenden Empfehlung des begutachtenden Psychiaters Dr. med. H.___ (Gutachten

vom Dezember 2014), der Beschwerdeführer solle eine intensive fortgesetzte

psychiatrisch-psychotherapeutische Fachbehandlung im Rahmen eines multimodalen

Therapiekonzepts durchführen zum therapeutischen Nihilismus des behandelnden

Psychiaters Dr. med. B.___ (Bericht vom 3. Februar 2016), dem seltene

Konsultationen von ein- bis zweimal pro Halbjahr ausreichend erschienen, sollte

im Rahmen eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens geklärt werden. Dabei sollte

auch eine Päusbonog-Fragestellung miteinbezogen werden. Die vom

Beschwerdeführer beklagte thorakale und ischialgieforme Schmerzproblematik

solle im Rahmen eines rheumatologischen Gutachtens medizinisch beleuchtet

werden. Erstaunlich sei die Beschreibung des Beschwerdeführers, wie gut für ihn

die Gespräche mit seinem Psychiater Dr. med. B.___ seien, und andererseits der

seltene therapeutische Kontakt.

In Ergänzung zu diesem Gespräch hielt

Dr. med. J.___ mit Protokolleintrag vom 7. April 2016 fest, der Beschwerdeführer

vergesse seine Tabletten zu nehmen, seine Ehefrau müsse diese täglich für ihn

vorbereiten. Am meisten Schmerzen habe er von der Backe bis in den Nacken,

sogar bis zum Fuss. Er mache ein- bis zweimal pro Woche Physiotherapie bei Q.___,

[...]. Dieser massiere seinen Rücken. Seit einem halben Jahr schmerze ihm die

Schulter links vermehrt. Deswegen könne er keine Jacke mehr anziehen. Ohne die

Hilfe von Dr. med. B.___ hätte er Selbstmord gemacht. Er könne nicht lesen,

nicht TV schauen, sich nicht konzentrieren, gehe nur in Begleitung seiner

Ehefrau einkaufen, sonst verlasse er das Haus nie. Seine Frau arbeite nicht

wegen ihm, sie könne ihn nicht alleine lassen, fahre ihn überall hin. Er selber

fahre nicht. Ein Gespräch ohne seine Frau sei nicht möglich. Er habe die Freude

am Leben verloren, könne nicht schlafen und schwitze dauernd. Er schwöre bei

Gott und seinen Kindern, dass er kein Simulant sei. Jede kleinste Verbesserung

würde er der Beschwerdegegnerin sofort melden. Er wolle wieder Arbeiten, das

Leben so sei Scheisse.

3.4.7  Anlässlich der letzten

Konsultation des Beschwerdeführers bei Dr. med. B.___ vom 23. Mai 2016 führte

dieser im Arztzeugnis vom 24. Mai 2016 aus (IV-Nr. 129 S. 3), es

habe sich nach wie vor ein sehr hohes Angstniveau gezeigt mit innerer

Anspannung, Appetitlosigkeit, diversen Schmerzen und einer ausgeprägten

Verbitterung. Die Angst sei nach wie vor so ausgeprägt, dass es der Beschwerdeführer

kaum schaffe, allein das Haus zu verlassen. Für jegliche Besorgungen,

Behördengänge und Arzttermine müsse seine Frau ihn begleiten. Dieser Umstand

dauere schon seit mehreren Jahren an. Insbesondere die Anspannung habe sich im

Vergleich zum letzten Termin Anfang dieses Jahres noch weiter verstärkt. Eine

Begutachtung in [...] wäre sicher eine deutlich geringere Belastung für den

Beschwerdeführer. Eine Reise nach Bern oder gar Zofingen wäre wohl nur durch

die Einnahme eines angstlösenden und sedierenden Medikaments realistisch, was

für eine Begutachtung, für welche der Beschwerdeführer wach und möglichst nicht

sediert sein sollte, ungünstig wäre.

3.4.8  Im Rahmen des Verlaufsberichts

vom 14. November 2016 (IV-Nr. 136) hielt Dr. med. B.___ fest,

der Gesundheitszustand sei seit der Zeit ab März 2016 stationär. Die Diagnose

habe sich nicht geändert. Es bestehe seit 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Seit dem letzten Bericht vom Februar 2016 sei ein mehr oder weniger

chronifizierter Verlauf gegeben, mit allenfalls leichten Verbesserungen seit

dem Sommer. Er habe den Beschwerdeführer seither viermal in seiner Praxis

gesehen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau schaffe er es

seit circa drei Monaten etwas mehr, gemeinsam mit der Ehefrau ausser Haus zu

gehen für Besorgungen sowie am Familienleben insofern etwas mehr teilzunehmen,

als dass er bspw. wenige Male ein Fussballspiel des Sohnes habe anschauen gehen

können. Somit etwas mehr Aktivitäten ausser Haus. Die Psychopathologie habe

sich während der neun Monate seit dem letzten Bericht nicht nennenswert

verändert. Aufgrund eines seit zwei Monaten aufgetretenen Bruxismus (nachts und

tagsüber, vor allem bei Intrusionen) sei das Cymbalta seit dem 8. November

2016 von 120 auf 90 mg reduziert worden. Weitere Termine würden derzeit

monatlich geplant, angezeigt wäre nach wie vor eine mehrwöchige stationäre

Behandlung auf der Station für Psychosomatik der [...], resp. noch besser auf

einer auf Traumafolgen spezialisierten Station. Aufgrund des Weggangs des

Referenten ab Februar 2017 erfolge ein Wechsel ins [...]. Beim langjährigen,

chronifizierten und therapieresistenten Verlauf sei die Prognose sehr zögerlich

zu stellen. Durch eine stationäre Behandlung könnte allenfalls die Medikation

überdacht, der Aktionsradius des Beschwerdeführers erhöht sowie ein tieferes

Angstniveau erreicht werden.

3.4.9  In der Aktennotiz vom 27. Dezember

2016 (IV-Nr. 142) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ fest, im Bericht

des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ vom 14. November 2016 (vgl. E.

II. 3.4.8 hiervor) berichte dieser von einer leichten Verbesserung der

Stimmungslage des Beschwerdeführers seit Sommer 2016. So sei der

Beschwerdeführer seitdem in der Lage, gemeinsam mit seiner Ehefrau Einkäufe zu

erledigen, auch habe er an Fussballspielen seines Sohnes teilnehmen können. Es

sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer zu den genannten

Aktivitäten in der Lage sei, dass er nicht auch dazu fähig sein sollte, mit

einem Taxi (auf Kosten der Beschwerdegegnerin) zu gutachterlichen

Untersuchungen nach Basel und zurückgebracht zu werden. An den Gutachtern Dr.

med. N.___ und Dr. med. M.___ könne festgehalten werden.

3.4.10  Der den Beschwerdeführer ab

4. April 2017 neu behandelnde Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, führte im Bericht vom 5. Juni 2017 aus

(Beschwerdebeilage), eine leichte Verbesserung, die Dr. med. B.___ in seinem

Bericht vom November 2016 konstatiert habe, bestehe aus «etwas mehr Aktivitäten

ausser Haus», konkret: der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau zum Einkaufen

begleiten und «wenige Male» Fussball-Matches seines Sohnes besuchen können. Die

darauf aufbauende Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Aktivitäten

des Beschwerdeführers ausser Haus «intensiviert» hätten, finde er erstaunlich

und bezeichnend dafür, wie diese in diesem Fall wenig psychiatrisches

Verständnis und Gespür an den Tag lege, angesichts des jahrelangen Verlaufs des

Beschwerdeführers. Vermehrte Aktivitäten ausser Haus seien therapeutisch sehr

zu begrüssen, aber wie eine Schwalbe noch keine Sommer ausmache, sei daraus

nicht gleich auf eine Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Sie sprächen von einem

bald neunjährigen chronifizierten Verlauf bei einem Mann mit praktisch nicht

mehr vorhandener Lebensqualität. Die therapeutischen Massnahmen (Medikation,

fachärztliche Betreuung) sollten weiterlaufen, aber prognostisch sei nach neun

Jahren chronifiziertem Verlauf und bei einem so schlechten psychischen Zustand,

wie ihn der Beschwerdeführer aktuell immer noch zeige, die nächsten Jahre in

Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (und darum müsse es der

Beschwerdegegnerin schliesslich gehen) nichts zu erwarten. Er fände es richtig,

den Beschwerdeführer die nächsten Jahre «in Ruhe zu lassen» und ihn frühestens

in fünf Jahren erneute von der Beschwerdegegnerin einzubestellen, um zu prüfen,

wie sich die andauernde Persönlichkeitsveränderung bis dann präsentiere. Er

erachte aktuelle eine erneute Begutachtung nicht als sinnvoll, sehe auch die

Notwendigkeit einer rheumatologischen Begutachtung nicht ein, da die

psychiatrische Störung für sich allein bereits eine volle Arbeitsfähigkeit

begründe.

3.5     Gestützt auf die vorangehenden

medizinischen Akten ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit

der Durchführung eines Psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. H.___ den Ausführungen

des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Versicherungsgerichts vom 11. Juli

2014 (VSBES.2014.3) nachgekommen ist. So wurde in diesem explizit festgehalten,

die Absicht der Beschwerdegegnerin, eine psychiatrische Begutachtung

durchzuführen, sei durchaus nachvollziehbar und sachgerecht, da beim

Beschwerdeführer die psychische Problematik im Vordergrund stehe (E. II. 6.2). Auch

die Wahl des Gutachters wurde geschützt: So führte das Versicherungsgericht aus,

es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer

Distanz von 24 km zur Praxis von Dr. med. H.___ zumutbar sei, oder er sich

ansonsten entsprechend organisieren könne (E. II. 8.3). Folglich ist die

entsprechende Auftragsvergabe durch die Beschwerdegegnerin korrekt erfolgt und

nicht zu beanstanden.

Das psychiatrische Gutachten von Dr.

med. H.___ vom 22. Dezember 2014 (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor) qualifizierte

die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 6. März 2015 als nicht in allen Teilen nachvollziehbar.

So hielt sie aufgrund einiger Beispiele insgesamt dafür, dass das Gutachten Inkonsistenzen

aufweise und intermittierend an Gründlichkeit entbehre. So habe sich der

Gutachter weder mit den Ergebnissen der durchgeführten Observierung intensiv

auseinandergesetzt noch habe er zur völlig veränderten Beurteilung des

Psychiaters Dr. med. P.___ Stellung genommen. Zudem fehle sowohl eine Spiegelkontrolle

betreffend die dem Beschwerdeführer verordneten Medikamente als auch eine Auseinandersetzung

mit der jahrelangen Benzodiazepin- und Tramadol-Abhängigkeit des

Beschwerdeführers. Aufgrund dieser Ausführungen erscheint ihre

Schlussfolgerung, wonach weitere Abklärungen im Rahmen eines psychiatrischen

Verlaufsgutachtens nach Ablauf von 12 Monaten angezeigt seien, plausibel. Diese

Einschätzung wird durch die im weiteren zeitlichen Verlauf verfassten medizinischen

Berichte der psychiatrischen Fachpersonen zusätzlich gestützt: So vermag bspw.

nicht ohne weiteres einzuleuchten, weshalb die Gespräche des Beschwerdeführers

beim behandelnden Psychiater Dr. med. B.___ trotz des seit Juni 2013 ausgewiesenen,

im Wesentlichen unveränderten Verlaufs und des durch diesen nach wie vor

empfohlenen stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers auf einer

spezialisierten Psychosomatik oder Trauma-Station, stark reduziert worden sind.

Diese Reduktion ist umso weniger verständlich – wie dies auch die RAD-Ärztin

Dr. med. J.___ mit Protokolleintrag vom 6. April 2016 bemerkte (vgl. E. II.

3.4.6 hiervor) – als der Beschwerdeführer angab, wie gut für ihn die Gespräche

mit dem behandelnden Psychiater seien und die Durchführung einer intensiven,

fortgesetzten psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachbehandlung auch durch den

Gutachter Dr. med. H.___ anlässlich seines Gutachtens vom 22. Dezember

2014 (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor) ausdrücklich befürwortet wurde. An dieser

Empfehlung hielt im Übrigen auch der behandelnde Hausarzt Dr. med. I.___ in

seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor) fest.

Es ist beim Beschwerdeführer somit kein ausgeprägter Leidensdruck ersichtlich,

der aber gemäss dem Gutachten von Dr. med. H.___ vorliegen soll. In diesem

Zusammenhang erscheint ferner auch das Ergebnis der durchgeführten

serologischen Untersuchung vom 2. Dezember 2016 (Protokolleintrag vom

1. Januar 2017) einer unterdosierten Einnahme des verordneten Psychopharmakas

(Cymbalta) fraglich. So empfahl nämlich Dr. med. H.___ im Gutachten vom

22. Dezember 2014 (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor) für die Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit u.a. auch die fortgesetzte Psychopharmakotherapie, wobei

er selbst jedoch im Rahmen des Gutachtens keine Untersuchung des

Medikamentenspiegels durchführte. Ein Abstellen auf das Gutachten von Dr. med. H.___

vom 22. Dezember 2016 rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.

Daran vermag auch der Bericht des den Beschwerdeführer seit April 2017

behandelnden Psychiaters Dr. med. O.___ vom 5. Juni 2017 (vgl. E. II.

3.4.10 hiervor) nichts zu ändern. So bleibt bspw. offen, weshalb dieser zum

Schluss gelangt, man solle den Beschwerdeführer in den nächsten Jahren in Ruhe

lassen und ihn frühestens in fünf Jahren erneut einbestellen.

In den vorliegenden Akten sind auch somatische

Beschwerden des Beschwerdeführers dokumentiert: So führte bereits der Hausarzt

Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 in

generell-abstrakter Weise aus (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor), er behandle die

somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem beklagte der

Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 6. bzw. 7. April 2016 gegenüber

Dr. med. J.___, RAD (vgl. E. II. 3.4.6 hiervor), eine thorakale und

ischialgieforme Schmerzproblematik bzw. Schmerzen von der Backe bis in den

Nacken sogar bis zum Fuss und teilte mit, dass er ein- bis zweimal pro Woche in

die Physiotherapie gehe. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin die Klärung dieser gesundheitlichen somatischen Beschwerden

im Rahmen eines rheumatologischen Gutachtens zu klären beabsichtigt. Die dagegen

erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. So

läuft das Argument, wonach sich bereits das Versicherungsgericht mit Urteil vom

11. Juli 2014 (VSBES.2014.3) ausdrücklich gegen eine bidisziplinäre

Begutachtung ausgesprochen habe (A.S. 9), ins Leere. Denn die somatische

Problematik wurde – wie hiervor dargelegt – erst nach Verfassen des erwähnten

Urteils vom 11. Juli 2014 beklagt.

3.6     Gestützt auf die vorangehenden

Ausführungen erweist sich der rechtsrelevante Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer /

rheumatologischer Sicht im hier relevanten Zeitpunkt der Verfügung vom

3. Februar 2017 als noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt. Eine erneute medizinische Begutachtung in den

Fachgebieten der Psychiatrie und Rheumatologie ist daher nachvollziehbar und sachgerecht

und wurde von der Beschwerdegegnerin somit zu Recht als notwendig qualifiziert.

Von einer, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (A.S. 11), unnötigen «second

opinion» (vgl. E. II. 3.1 hiervor) kann somit keine Rede sein. Es kann im

Übrigen festgehalten werden, dass diese Begutachtung auch im Interesse des

Beschwerdeführers liegt, da die Experten allenfalls in Bezug auf mögliche

Therapiemassnahmen den Gesundheitszustand und damit auch den Alltag des

Beschwerdeführers positiv beeinflussen können.

3.7     Das Festhalten der

Beschwerdegegnerin an einer bidisziplinären medizinischen Abklärung

(Psychiatrie und Rheumatologie) der gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden.

4.       Es stellt sich in Bezug auf die

von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachterpersonen Dres. med. N.___

und M.___ im Weiteren die Frage, ob es dem Beschwerdeführer überhaupt zumutbar

ist, zu deren Praxen nach Binningen bzw. Allschwil zu reisen. Gegen die beiden

Gutachterpersonen werden indes keine personenbezogenen Ausstandsgründe geltend

gemacht.

4.1     Grundsätzlich hat sich eine

Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, ärztlichen oder fachlichen

Untersuchungen zu unterziehen

, soweit diese für die

Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Wenn

die versicherte Person den Mitwirkungspflichten nach Art. 7 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) oder nach Art. 43

Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist, können nach Art. 7b Abs. 1

IVG die Leistungen wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehen gekürzt oder

verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010

E. 3.1; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2013 vom

19. März 2014 E. 2).

4.2     Der Beschwerdeführer stellte

sich wiederholt auf den Standpunkt, er sei nur eingeschränkt reisefähig (IV-Nrn. 125,

129, 131, 149, A.S. 12 f.). Diesbezüglich verwies er in der

Beschwerdeschrift (A.S. 11 unten) auf das Arztzeugnis von Dr. med. B.___

vom 24. Mai 2016 (vgl. E. II. 3.4.7 hiervor). Aus diesem geht im

Wesentlichen hervor, dass die Angst beim Beschwerdeführer nach wie vor so

ausgeprägt sei, dass es dieser kaum schaffe, alleine das Haus zu verlassen. Die

Ehefrau müsse ihn für jegliche Besorgungen, Behördengänge und Arzttermine

begleiten. Der behandelnde Psychiater befürwortete deshalb eine Begutachtung in

[...], da dies für den Beschwerdeführer sicher eine «deutlich geringere Belastung»

darstellen würde. Dem Arztzeugnis ist weiter zu entnehmen, dass eine Reise nach

Bern oder gar Zofingen wohl nur durch die Einnahme eines angstlösenden und

sedierenden Medikaments realistisch wäre, was für eine Begutachtung, bei welcher

der Beschwerdeführer wach und möglichst nicht sediert sein sollte, indes

ungünstig wäre. Ähnliche Angaben zum Verhalten des Beschwerdeführers sind denn

auch dem Verlaufsbericht von Dr. med. B.___ vom 14. November 2016 zu

entnehmen (vgl. E. II. 3.4.8 hiervor). So wird in diesem u.a. festgehalten,

der Beschwerdeführer schaffe es seit circa drei Monaten etwas mehr, gemeinsam

mit der Ehefrau ausser Haus zu gehen für Besorgungen sowie am Familienleben etwas

mehr teilzunehmen, so dass er bspw. wenige Male ein Fussballspiel seines Sohnes

habe anschauen gehen können. Es bestehe somit etwas mehr Aktivität ausser Haus.

Dennoch bezeichnete der behandelnde Psychiater den Gesundheitszustand sowie die

Psychopathologie des Beschwerdeführers als unverändert. Aufgrund dieser

Einschätzungen des behandelnden Psychiaters und der Tatsache, wonach bereits im

Rahmen des rechtskräftigen Urteils des Versicherungsgerichts vom 11. Juli

2014 (VSBES.2014.3) das Vorhandensein einer eingeschränkten Reisefähigkeit des

Beschwerdeführers festgestellt wurde und die Beschwerdegegnerin deshalb damals Dr. med.

H.___ mit Arbeitsort [...] entgegenkommenderweise als Begutachter ausgewählt

hatte, weil dessen Praxis sich näher beim Wohnort des Beschwerdeführers befand

und dem Beschwerdeführer das Zurücklegen dieser Strecke von circa 24 Minuten

(24 km) als zumutbar eingestuft wurde (VSBES.2014.3 E. II. 8.3), ist

nicht davon auszugehen, dass sich die damalige Sachlage zwischenzeitlich in

relevantem Ausmass geändert hat. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass Dr. med.

H.___ seine gutachterlichen Untersuchungen am 18. Oktober 2014 schliesslich

beim Beschwerdeführer zu Hause durchführte (vgl. E. II. 3.4.5 hiervor). Es ist

daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in seinem

Aktivitätsradius eingeschränkt ist, was sich auch auf seine Reisefähigkeit auswirkt.

Es ist folglich nicht nachvollziehbar, weshalb die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ in

ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2016 (vgl. E. II. 3.4.9 hiervor)

basierend auf den Ausführungen von Dr. med. B.___ vom 14. November

2016 (vgl. E. II. 3.4.8 hiervor), wonach eine leichte Verbesserung der

Stimmungslage seit Sommer 2016 gegeben sei, den Schluss zog, der

Beschwerdeführer sei in der Lage, mit dem Taxi (auf Kosten der

Beschwerdegegnerin) zu den gutachterlichen Untersuchungen nach Basel und zurück

zu fahren. Die RAD-Ärztin setzte sich denn auch nicht mit der durch den

behandelnden Psychiater in Aussicht gestellten Verabreichung eines angstlösenden

und sedierenden Medikaments (vgl. E. II. 3.4.7 hiervor) auseinander. Ihre

Einschätzung ist somit nicht nachvollziehbar.

Es kann an dieser Stelle ergänzend darauf

hingewiesen werden, dass auch die durch die Beschwerdegegnerin ursprünglich mit

Mitteilung vom 4. November 2016 (IV-Nr. 130) vorgeschlagenen

Gutachterpersonen Dres. med. E.___ und L.___ ebenfalls nicht in Frage kommen. Denn

deren Praxen befinden sich in Bern und sind erst nach einer Anfahrtszeit von

ungefähr 40 Minuten erreichbar (gemäss www.map.search.ch, besucht am

15. November 2017).

4.3     Es kann daher festgehalten

werden, dass aufgrund der eingeschränkten Reisefähigkeit des Beschwerdeführers

die mit Verfügung vom 3. Februar 2017 vorgeschlagenen Gutachterpersonen Dres.

med. N.___ und M.___ nicht geeignet sind.

5.

5.1     Zusammenfassend wird die

angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2017 in dem Sinne aufgehoben, als

die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, dem Beschwerdeführer für die

Durchführung der bidisziplinären Begutachtung (Rheumatologie und Psychiatrie)

unter Berücksichtigung seiner Mitwirkungsrechte andere Experten mit Praxen im

Raum [...] vorzuschlagen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

5.2     Das Vorbringen der

Beschwerdegegnerin, es stehe ihr keine bidisziplinäre Gutachterkombination im

Raum [...] zur Verfügung (A.S. 44), trifft nicht zu. Eine, wie von der

Beschwerdegegnerin beabsichtige (A.S. 44), Durchführung einer stationären

Abklärung scheint dem Beschwerdeführer indes subjektiv zumutbar. So hat bereits

sein behandelnder Psychiater Dr. med. B.___ in seinen Berichten vom

3. Februar 2016 und 14. November 2016 (vgl. E. II. 3.4.4 und 3.4.8 hiervor)

einen stationären Aufenthalt in einer spezialisierten Klinik empfohlen, was

letztlich am Widerstand des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau scheiterte.

Ein konkreter und nachvollziehbarer Grund, der gegen eine solche stationär

durchzuführende Begutachtung im Raum [...] sprechen würde, ist indes in den

vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine

Gründe gegen eine stationäre medizinische Abklärung geltend gemacht. Es ist

somit davon auszugehen, dass ihm eine stationäre Begutachtung im Raum [...] möglich

und zumutbar ist. Folglich steht es der Beschwerdegegnerin offen, die

erforderliche bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie / Psychiatrie) des

Beschwerdeführers im Raum [...] unter stationären Bedingungen durchzuführen.

6.

6.1     Der obsiegende Beschwerdeführer

hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten

(Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst diese

Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist

die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).

Dies trifft hier zu: Hätte sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, einzig die

eingeschränkte Reisefähigkeit geltend zu machen, wären die übrigen

Rechtsbegehren nicht zu prüfen gewesen und der Aufwand des Versicherungsgerichts

daher geringer ausgefallen. Dem Beschwerdeführer steht somit bloss eine

reduzierte Parteientschädigung von 1/3 zu.

6.2     Der anwaltliche Stundenansatz

bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

6.3     Die vom Vertreter des

Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alain Hofer, am 1. November 2017 eingereichte

Kostennote (A.S. 66 ff.) weist einen Zeitaufwand von 9,92 Stunden aus.

Darin ist ein Aufwand für 14 Positionen «Eingang und Studium Verfügung

Versicherungsgericht» von total 1,12 Stunden enthalten (vom 7. Februar,

16. März, 3., 27. April, 1., 5., 24., 30. Mai, 9. Juni, 7. Juli,

1., 28. September, 11., 26. Oktober 2017 à je 0.08 Std.), der

praxisgemäss nicht entschädigt wird. Beim geltend gemachten Aufwand von

insgesamt 0,35 Std. für die beiden Gesuche um Fristverlängerung vom 27. April

(à 0,25 Std.) und 19. Oktober 2017 à 0,1 Std. handelt es sich um

reine Kanzleiarbeit, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen

und nicht separat zu vergüten ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 8,45 Stunden. Davon wird 1/3, somit 2,8166 Stunden, als

Parteientschädigung entschädigt. Mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00

ergibt dies eine Entschädigung von CHF 704.20. Was die Auslagen von

CHF 295.90 anbelangt, so sind die 63 Kopien pro Stück nur mit

CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und

nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen

reduzieren sich so um CHF 31.50 auf CHF 264.40. Unter

Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 77.50) beläuft sich

die Parteientschädigung demnach auf total CHF 1'046.10.

6.4     Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG – in

Abweichung von Art. 69 Abs. 1

bis

Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
  2. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'046.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2017 (Eingang: 20. November 2017) geht zur Kenntnisnahme an den Vertreter des Beschwerdeführers. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Jäggi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 21.11.2017 VSBES.2017.80 Soleure Versicherungsgericht 21.11.2017 VSBES.2017.80 Soletta Versicherungsgericht 21.11.2017 VSBES.2017.80

Urteil vom

21. November 2017 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiberin Jäggi In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alain Hofer, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Begutachtung (Verfügung vom 3. Februar 2017) zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung : I. 1. 1.1     Der am 1. Januar 1970 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Juni 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung nach Schussverletzung im Gesichts- und Flankenbereich rechts vom 26. Oktober 2008 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 5) zum Leistungsbezug an. 1.2     Nach Einholen sowohl des Arbeitgeberfragebogens vom 17. Juli 2009 als auch der Akten des Unfallversicherers des Beschwerdeführers sowie medizinischer Akten und der Durchführung des Intake-Gesprächs vom 11. August 2009 (IV-Nrn. 14, 17, 23.1 - 23.4, 25), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 24. November 2009 mit (IV-Nr. 26), es seien aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Nach Einholen des Arztberichts von Dr. med. B.___, Oberarzt, [...], vom 12. Januar 2010 (IV-Nr. 27) und der anschliessenden Stellungnahme von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend: RAD), vom 30. März 2010 (IV-Nr. 33), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2011 (IV-Nr. 38) ab 1. Januar 2010 eine ganze Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Aufgrund der im März 2013 durch die Beschwerdegegnerin eingeleiteten eingliederungsorientierten Rentenrevision (IV-Nr. 56) gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich ungefähr seit November 2012 verschlechtert. Daher holte die Beschwerdegegnerin sowohl die medizinischen Akten als auch die Akten des Unfallversicherers ein (IV-Nrn. 57, 61.1 - 61.3, 62, 63.1 - 63.6) und führte am 18. September 2013 ein Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 66). Mit Mitteilung vom 3. Oktober 2013 (IV-Nrn. 68 f.) wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass zur Klärung seiner Leistungsansprüche eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, notwendig sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um Einwendungen gegen die Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin und die begutachtende Person einzureichen und um Zusatzfragen zu stellen. 2.1     Nach Einholen des Einspracheentscheids des Unfallversicherers des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2013 (IV-Nr. 71), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

12. November 2013 mit (IV-Nr. 73), sie könne alternativ als Gutachter Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie, Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie, oder Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie, vorschlagen. Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin am 22. November 2013 mit (IV-Nr. 75), er sei aufgrund der Aktenlage bzw. des Umstandes, dass derzeit noch ein Verfahren gegen die Unfallversicherung hängig sei, der Meinung, dass eine weitere Begutachtung momentan nicht angezeigt sei. Ausserdem sei ihm eine weitere Begutachtung gemäss dem Arztbericht von Dr. med. B.___ vom

18. Oktober 2013 aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. Er sei zudem mit der Begutachtung durch Dr. med. D.___ sowie der übrigen vorgeschlagenen Gutachter nicht einverstanden, da sich deren Praxen nicht im Raum [...] befinde. Dr. med. H.___, der in [...] ansässig sei, wäre hingegen nicht allzu weit entfernt. Daraufhin stornierte die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2013 den Gutachtensauftrag vom 17. Oktober 2013 bei Dr. med. D.___ (IV-Nr. 78) und der Beschwerdeführer liess am

11. Dezember 2013 den Bericht von Dr. med. B.___ vom 6. Dezember 2013 einreichen (IV-Nr. 79). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an der psychiatrischen Begutachtung fest, welche neu bei Dr. med. H.___ durchzuführen sei (IV-Nr. 80). 2.2     Die dagegen durch den Beschwerdeführer am 3. Januar 2014 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde (IV-Nr. 83 S. 3 ff.) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2014.3 vom 11. Juli 2014 abgewiesen (IV-Nr. 100). Es sei nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin an der in Aussicht genommenen, notwendigen psychiatrischen Begutachtung nicht festhalten sollte. Das Gutachten von Dr. med. H.___ wurde sodann am 22. Dezember 2014 erstattet (IV-Nr. 103). Zu diesem liessen sich Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 12. Januar 2015 und die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 6. März 2015 (IV-Nrn. 106, 112 S. 2 f.) vernehmen. Dr. med. J.___ empfahl aufgrund einiger Inkonsistenzen im Gutachten die Durchführung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens nach Ablauf von 12 Monaten. 2.3     Nach Einholen des Verlaufsberichts von Dr. med. B.___ vom 3. Februar 2016 (IV-Nr. 115) hielt Dr. med. J.___, RAD, mit Stellungahme vom 22. März 2016 (IV-Nr. 117) dafür, der Beschwerdeführer sei zu einem instruierenden Gespräch aufzubieten. Dieses fand sodann am 6. April 2016 statt (vgl. Protokolleintrag). Der Beschwerdeführer wurde anschliessend mit Mitteilung vom 28. April 2016 (IV-Nr. 123) davon in Kenntnis gesetzt, dass zur Klärung seiner Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Fachdisziplin Psychiatrie) notwendig sei. Für die Begutachtung wurde Dr. med. E.___ vorgeschlagen. Triftige Einwendungen gegen die Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person könnten bis am

9. Mai 2016 eingereicht werden. Innert derselben Frist könne der Beschwerdeführer auch Zusatzfragen einreichen. Mit Eingabe vom 29. April 2016 (IV-Nr. 125) liess der Beschwerdeführer vorbringen, Dr. med. E.___ sei bereits vor knapp zwei Jahren vorgeschlagen und aufgrund der eingeschränkten Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ablehnt worden. Dies sei auch heute noch der Fall. Es sei Dr. med. H.___ mit dem Gutachten zu beauftragen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 (IV-Nr. 127) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, obwohl keine zulässigen Ablehnungsgründe geltend gemacht worden seien, werde im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung als Gutachter Dr. med. G.___, [...], vorgeschlagen. Triftige Einwendungen könnten innert zehn Tagen schriftlich eingereicht werden. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 (IV-Nr. 129) liess der Beschwerdeführer das Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 24. Mai 2016 einreichen und eine Begutachtung durch Dr. med. K.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, in [...] beantragen. 2.4     Mit Mitteilung vom

4. November 2016 (IV-Nr. 130) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, mit Blick auf den Protokolleintrag vom 6. April 2016 habe sich herausgestellt, dass eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung nicht ausreiche. Es sei eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie / Rheumatologie) durchzuführen. Vorgeschlagen wurden die Dres. med. E.___ (Psychiatrie) und L.___ (Rheumatologie). Triftigen Einwendungen gegen diese könnten bis am 14. November 2016 schriftlich eingereicht werden. Dies gelte auch für Zusatzfragen. Mit Eingabe vom

11. November 2016 (IV-Nr. 131) liess der Beschwerdeführer betreffend Dr. med. E.___ auf die bereits im April und Mai 2011 erfolgte Korrespondenz sowie das Schreiben vom 12. Mai 2016 verweisen und alternativ Dr. med. K.___ oder Dr. med. H.___ vorschlagen. Die rheumatologische Begutachtung habe im Raum [...] stattzufinden. Mit den Gutachterfragen sei er einverstanden. Am

2. Dezember 2016 erfolgten durch Dr. med. J.___, RAD, eine Blutentnahme und eine Urinprobe (vgl. Protokolleinträge). Die serologische Untersuchung ergab, dass der Beschwerdeführer das verordnete Psychopharmaka unterdosiert einnahm (Protokolleintrag vom 6. Januar 2017). Nach Einholen des Verlaufsberichts von Dr. med. B.___ vom 14. November 2016 (IV-Nr. 136), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 mit (IV-Nr. 137), um eine einvernehmliche Lösung zu finden, würden anstelle der vorgeschlagenen Gutachter neu Dr. med. M.___, FMH Rheumatologie, und von Dr. med. N.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgeschlagen. Triftige Einwendungen gegen diese könnten bis 19. Dezember 2016 schriftlich eingereicht werden. An diesen Gutachtern hielt die Beschwerdegegnerin trotz den am 19. Dezember 2016 dagegen erhobenen Einwänden (IV-Nr. 140), nach Einholen der Aktennotiz der RAD-Ärztin Dr. med. J.___ vom 27. Dezember 2016 (IV-Nr. 142), mit Verfügung vom 3. Februar 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

3.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 9. März 2017 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.): 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. Februar 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass im Moment keine weitere Begutachtung erforderlich sei. 3. Eventualiter sei eine bidisziplinäre Untersuchung des Beschwerdeführers bei Ärzten im Raum [...] anzuordnen. 4. Subeventualiter sei das Verfahren zurück an die Vorinstanz zur Durchführung eines Einigungsverfahrens zu weisen. 5. Die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. 6. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 7. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.       Aufgrund der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2017 (A.S. 23), wonach sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens von der Aufbietung des Beschwerdeführers zur Begutachtung absehe, wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 25. April 2017 (A.S. 24 f.) gegenstandslos.

5.       Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 (A.S. 44 f.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Durchführung einer stationären Begutachtung zurückzuweisen.

6.       Die durch die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (A.S. 46 f.) beim Beschwerdeführer einverlangten weiteren Unterlagen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, werden am 29. Juni 2017 fristgerecht eingereicht (A.S. 49). Gleichzeitig lässt der Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

5. Juni 2017 zu den Akten geben.

7.       Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (A.S. 50 f.) weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Zudem stellt sie fest, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet habe.

8.       Mit Eingabe vom

29. September 2017 (A.S. 58) hält die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Anträgen fest.

9.       Die mit Eingabe vom

1. November 2017 eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (A.S. 64 ff.) geht mit Verfügung vom 6. November 2017 (A.S. 69) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

10.     Mit Eingabe vom

16. November 2017 (A.S. 70) hält die Beschwerdegegnerin am Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, fest.

11.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung, mit denen – wie hier – nicht abschliessend über den Leistungsanspruch befunden wird, fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54 bis Abs. 1 lit. a bis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig. 1.2     Nach der neuen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256; Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1, 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2, 8C_767/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2017, mit der die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die Sachverständigen gemäss Mitteilung vom 5. Dezember 2016 bzw. sekundär an den Sachverständigen gemäss Mitteilung vom 4. November 2016 festhält, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind. 1.3     In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2017 vom 4. August 2017 E. 3.1). Die vorliegend angefochtene Verfügung erging am 3. Februar 2017 und betrifft eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 3. Februar 2017 geltenden Bestimmungen massgebend. 1.4     Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden. 2. 2.1     Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Gemäss Erwägung 5 dieses Entscheides sind die darin enthaltenen Regeln auf laufende Verfahren grundsätzlich anwendbar, soweit sie justiziabel sind (S. 266). Ihnen ist somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Rechnung zu tragen. Inhaltlich hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. Es liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine Einigung zustande komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die Form einer Verfügung zu kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom

20. Februar 2014 E. 5.2, hier wird von «Zwischenentscheid» gesprochen). 2.2     Wird anstelle eines polydisziplinären (MEDAS-)Gutachtens – wie vorliegend der Fall – eine mono- oder bidisziplinäre Expertise eingeholt, so sind dieselben Partizipationsrechte beachtlich (vgl. Philipp Egli: Rechtsverwirklichung durch Sozialversicherungsverfahren, Zürich, 2012, S. 263 f.; Christian Haag: Grundsatzurteil zur medizinischen Begutachtung der Invalidenversicherung, in: SAeZ 2011 S. 2020). Bei Uneinigkeit ist eine Begutachtung demnach mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen; zudem hat die versicherte Person ein Recht zur vorgängigen Fragestellung (BGE 137 V 210 E. 3.4 S. 246 ff.). Auch die auf Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle zielenden Vorkehren (BGE 137 V 210 E. 3.3 S. 245) sind – soweit nicht spezifisch auf die MEDAS angelegt

– sinngemäss auf die mono- oder bidisziplinären Expertisen zu übertragen (zur appellatorischen Natur unter anderem dieses Punktes vgl. BGE 137 V 210 E. 5 S. 266, 139 V 349 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2014 vom 16. März 2015 E. 4.2). 2.3     Entgegen der Vergabe von polydisziplinären Gutachten, d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen, welche gemäss dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 (Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) via SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip erfolgt, ist bei mono- und bidisziplinären Gutachten eine Einigung anzustreben (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2 und E. 5.2.2.3). Voraussetzung für ein konsensorientiertes Vorgehen bei der Anordnung einer mono- oder bidisziplinären Begutachtung ist ein zulässiger Einwand formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener) Natur (Urteile des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.4 [nicht publ. in BGE 139 V 349] in Verbindung mit E. 5.2.2.3, 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3). 3. 3.1     Der Sozialversicherungsträger ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245, mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2 und 9C_825/2008 vom

6. November 2008 E. 4.3). 3.2     Abgesehen davon, dass die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 3.3     Aufgrund der vorliegenden Akten kann festgehalten werden, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Revisionsverfahren handelt, das im März 2013 eingeleitet wurde und in dessen Verlauf die Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2014 bereits ein Psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. H.___ (IV-Nr. 103) eingeholt hat. Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, die durch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. Februar 2017 in Aussicht genommene bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie und Psychiatrie) sei nicht notwendig. So liege in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand bereits ein umfassendes und konsistentes Gutachten von Dr. med. H.___ vor, das gerade mal zwei Jahre alt sei. Daher handle es sich bei der Anordnung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens um eine unzulässige «second opinion» (A.S. 11). Zudem sei der rheumatologische Teil gegenüber den psychischen Beeinträchtigungen von untergeordneter Bedeutung und das Versicherungsgericht habe sich mit Urteil vom 11. Juli 2014 (VSBES.2014.3) ausdrücklich gegen eine bidisziplinäre Begutachtung entschieden (A.S. 9). Die durch die RAD-Ärztin im Protokolleintrag vom 6. April 2016 festgestellten Diskrepanzen könnten mit Stellungnahmen des Gutachters und des behandelnden Therapeuten geklärt werden (A.S. 10 unten). 3.4     Aufgrund der vorangehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der Notwendigkeit der Durchführung des bidisziplinären Gutachtens bei Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___ die vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes der Beschwerdegegnerin (vgl. II. E. II. 3.1 hiervor), ist diese Überprüfung in dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine weitere umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entschieden hat. 3.4.1  Im Rahmen des Psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. H.___ vom 22. Dezember 2014 (IV-Nr. 103) wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 47): «Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1)» und eine «posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), übergehend in eine anhaltende Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62)». Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen: «Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit/bei sekundärer Symptomausweitung und Neigung zur Selbstlimitierung», «Status nach Schussverletzung vom 26. Oktober 2008» und «Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel» (S. 47). Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig allenfalls in der Lage, unterhalbschichtig einer Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt, also unter schützenden und strukturgebenden Rahmenbedingungen, nachzugehen. Einfache Pack-, Montier-, Sortier-, oder Etikettierarbeiten seien dem Beschwerdeführer unter diesen Bedingungen durchaus zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer gegenwärtig wegen der schweren psychischen Beeinträchtigung nicht verrichten. Tätigkeiten auf dem zweiten Arbeitsmarkt, also Tätigkeiten in geschütztem Rahmen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit, ohne besondere Anforderungen an die geistige Flexibilität und die Fähigkeit, Verantwortung tragen zu müssen, vermöge der Beschwerdeführer etwa drei bis vier Stunden täglich, jedoch mit einer durch die Affektregulationsstörung beeinträchtigten Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben. Es bestehe somit für eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von etwa 30 Prozent. Eine Steigerung sei möglich. Prognostisch sei aber ein langwieriger Verlauf anzunehmen. Eine Neuevaluation bei Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei frühestens nach Ablauf von zwei Jahren sinnvoll (S. 56). Seit der Rentenzusprache sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Nach wie vor dominiere eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung das Krankheitsbild. Daneben bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ferner sei eine beginnende anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Posttraumatischer Belastungsstörung im Raum. Retrospektiv sei seit der Rentenzusprache keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu attestieren. Seit dem schädigenden Ereignis im Oktober 2008 bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei seither mit 0 % einzuschätzen (S. 57). Aus psychiatrischer Optik sei rückblickend seit dem Ereignis allenfalls eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 30 % auf dem zweiten Arbeitsmarkt möglich gewesen und auch weiterhin möglich. In Phasen akuter Exazerbation im Krankheitsverlauf hätten auch für Beschäftigungen auf dem zweiten Arbeitsmarkt keine Ressourcen bestanden, um einer solchen Tätigkeit nachzugehen. Mit anderen Worten, es habe zeitweilig auch auf dem zweiten Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsunfähigkeit von zu 100 % bestanden. Die Arbeitsfähigkeit könne durch intensive, fortgesetzte psychiatrisch-psychotherapeutische Fachbehandlung einschliesslich Psychopharmakotherapie verbessert werden. Darüber hinaus werde ein multimodales Therapiekonzept mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Ansätzen empfohlen und erscheine keineswegs aussichtslos (S. 58). Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht zumutbar, allerdings derzeit lediglich im Rahmen schützender und strukturgebender Bedingungen, also auf dem zweiten Arbeitsmarkt (S. 59). 3.4.2  Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 zum Gutachten fest (IV-Nr. 106), die Schlussfolgerungen von Dr. med. H.___ würden sich zu 100 % mit seiner Beurteilung der Situation decken, was konkret bedeute, dass er vorschlagen möchte, an der bisherigen ganzen IV-Berentung festzuhalten und den Beschwerdeführer vorsichtig in den zweiten Arbeitsmarkt (geschützter Rahmen) mit einer maximalen zeitlichen Arbeitsbelastung von drei bis vier Stunden täglich zu integrieren versuchen. An den bisherigen Therapien (regelmässige Gespräche bei Dr. med. B.___ und Betreuung von somatischen Beschwerden in seiner Sprechstunde) sei festzuhalten. Auch sei er der Meinung, dass eine erneute Beurteilung frühestens per

1. Januar 2017 Sinn mache. 3.4.3  Dr. med. J.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2015 (IV-Nr. 112 S. 2 f.) betreffend die medizinische Situation fest, die medizinische Beurteilung von Dr. med. H.___ im 59 Seiten umfassenden psychiatrischen Gutachten vom 22. Dezember 2014 könne nicht als voll und ganz nachvollziehbar übernommen werden, da dieses Gutachten intermittierend an Gründlichkeit entbehre. Z.B. als der Psychiater die Unterlagen der Observierung, welche vom Unfallversicherer in Auftrag gegeben worden sei, nur marginal gelesen und deshalb fehlinterpretiert habe (Dr. med. H.___: «der Beschwerdeführer sei im Beobachtungszeitraum nur kurze Strecken im Umkreis von [...] mit dem eigenen Fahrzeug gefahren» - dabei sei er z.B. am 3. Oktober 2012 circa 118 km unterwegs gewesen – «der Beschwerdeführer beteilige sich nicht an Freizeitaktivitäten» – dabei sei er beobachtet worden, wie er mit seinen Söhnen in die Moschee gegangen sei). Etwaige, sich aus der Observierung ergebende Informationen habe Dr. med. H.___ gar nicht für seine psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers herangezogen. So spreche die herzliche Begrüssung, die der Beschwerdeführer am 29. August 2012 seinen Kindern habe zu Teil werden lassen und auch das stundenlange Einsammeln von Rasenmähern am 3. Oktober 2012 gegen eine mittelschwere oder schwere depressive Erkrankung. Auch die, durch die Ergebnisse der Observation völlig veränderte Beurteilung des Beschwerdeführers durch den Psychiater Dr. med. P.___ sei von Dr. med. H.___ nicht weiter diskutiert worden. Was die medikamentöse Behandlung anbelange, so habe Dr. med. H.___ die seitens der [...] verordneten Medikamente aufgelistet, eine Spiegelkontrolle habe im Rahmen eines solchen Gutachtens dringend durchgeführt gehört, auch aufgrund der im Rahmen der Laborbefunde vom

18. September 2013 sichtbaren schlechten Einnahme-Compliance des Beschwerdeführers. Keinerlei Erwähnung habe bei Dr. med. H.___ die jahrelange Benzodiazepin- und Tramadol-Abhängigkeit des Beschwerdeführers gefunden. Das Gutachten von Dr. med. H.___ zeige einige Inkonsistenzen. Es werde daher ein Verlaufsgutachten des Beschwerdeführers nicht erst in zwei Jahren, sondern schon nach Ablauf von 12 Monaten empfohlen. Die vom Gutachter angeregten soziotherapeutischen Reintegrationsmassnahmen sollten allerdings von der Beschwerdegegnerin schon jetzt in die Wege geleitet und dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im geschützten Rahmen – mit langsam steigerndem Pensum – vermittelt werden. 3.4.4  Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Leitender Arzt, [...], führte im Verlaufsbericht vom 3. Februar 2016 (IV-Nr. 115) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: «Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), seit circa 2008», «chronifizierte mittelgradig bis schwere Depression im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2), seit circa 2005», «anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), seit circa 2011». In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter Wareneingang sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2008 bis aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei stationär. Bei alltäglichen Verrichtungen sei der Beschwerdeführer auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Seit dem letzten Bericht vom Juni 2013 sei ein mehr oder weniger komplett unveränderter Verlauf gegeben. Der Beschwerdeführer ziehe sich zu Hause zurück, könne sich kaum am Familienalltag beteiligen, geschweige denn an der Mitarbeit im Haushalt. Er gehe nur kurz hinaus, nur in Begleitung von Familienangehörigen. Verschiedene Versuche, den Beschwerdeführer zu einem langdauernden stationären Aufenthalt in einer spezialisierten Klinik zu motivieren, seien sowohl am Widerstand des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau gescheitert. Aufgrund der mangelnden Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich darauf einzulassen, etwas an seiner Gesamtsituation zu verändern, bestünden kaum Möglichkeiten der psychotherapeutischen Intervention, weil seit Jahren zunehmend jegliche Anregung zur Veränderung des Alltags aufgrund der Angst und gedanklichen Inflexibilität abgewehrt würden sowie der anhaltenden Weigerung zu einem stationären längerdauernden Aufenthalt auf einer spezialisierten Station (Psychosomatik oder Trauma-Station) sei die Behandlung auf eine stützende Behandlung mit Terminen alle drei bis sechs Monate reduziert worden. Bei einem derart chronifizierten Verlauf, der hohen Angst davor, irgendetwas an der Situation zu verändern sowie Verweigerung beider Ehepartner, einen stationären Aufenthalt in Betracht zu ziehen, sei nach Ausschöpfen der ambulanten therapeutischen Möglichkeiten keine Indikation für eine höhere Frequenz vorhanden. Auch durch eine intensive Therapie, namentlich einer stationären Behandlung, wäre lediglich mit einer Verbesserung der Lebensqualität, des Aktionsradius und des Angstniveaus zu rechnen. Allenfalls könnte dadurch auch eine Arbeit im geschützten Rahmen aufgegleist werden, wobei dies eher unrealistisch sei. Auf die Arbeitsunfähigkeit hätte diese Massnahme kaum eine Wirkung. Bei dem langjährigen, schweren und chronifizierten Verlauf sowie den mittlerweile entwickelten Persönlichkeitsmerkmalen sei das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft nicht mehr möglich. 3.4.5  Dr. med. J.___, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2016 (IV-Nr. 117) fest, laut dem begutachtenden Psychiater Dr. med. H.___ (Untersuchung am 18. Oktober 2014 beim Beschwerdeführer zu Hause), könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch intensive fortgesetzte psychiatrisch-psychotherapeutische Fachbehandlung einschliesslich Psychopharmakotherapie verbessert werden. Darüber hinaus habe Dr. med. H.___ ein multimodales Therapiekonzept mit psychiatrisch-psychotherapeutischen, ergotherapeutischen und soziotherapeutischen Ansätzen empfohlen. Auf Nachfrage beim behandelnden Psychiater Dr. med. B.___ berichte dieser, dass diese dringend vom Gutachter angeratene, intensive Psychotherapie nicht durchgeführt, sondern die Behandlungsfrequenz auf einmal alle drei bis sechs Monate reduziert worden sei, dabei sei seine Argumentation medizinisch nicht nachvollziehbar. Im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (MBZV) sollte nun vom Beschwerdeführer die vom Gutachter empfohlene intensive psychiatrische Behandlung gefordert werden. Es werde daher empfohlen, den Beschwerdeführer zu einem instruierenden Gespräch mit der RAD-Ärztin einzubestellen, im dessen Rahmen ihm das MBZV übergeben werde. 3.4.6  Zum Gespräch bei Dr. med. J.___ vom 6. April 2016 (Protokolleintrag) sei der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Ehefrau gekommen. Er habe ein unauffälliges Gangbild und beim Ausziehen seines Pullovers ein unauffälliges Bewegungsmuster gezeigt. Im Vergleich zum Revisionsgespräch vom 18. September 2013 sei ein deutlich gebesserter Allgemeinzustand und ein unauffälliges Hautkolorit gegeben. Er habe gut vermocht, den Blickkontakt mit klarem Augenausdruck zu halten. Nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass er das Gespräch mit der RAD-Ärztin führen und das Reden nicht seiner Ehefrau überlassen solle, sei er in der Lage gewesen, über einen längeren Zeitraum, langatmig und minutiös genau, in fast perfektem Deutsch, die Einzelheiten seiner Schmerzproblematik und psychischen Problematik zu schildern. Dieser konzentrierte Bericht habe im Widerspruch zu seiner anfänglichen Behauptung gestanden, er würde alles vergessen und seine Ehefrau müsse daher seine Medikamente richten, sonst würde er sie doppelt oder gar nicht nehmen. Mehrfach habe er bei Gott geschworen, wenn er arbeiten könnte, würde er auch arbeiten. Die Diskrepanz zwischen der dringenden Empfehlung des begutachtenden Psychiaters Dr. med. H.___ (Gutachten vom Dezember 2014), der Beschwerdeführer solle eine intensive fortgesetzte psychiatrisch-psychotherapeutische Fachbehandlung im Rahmen eines multimodalen Therapiekonzepts durchführen zum therapeutischen Nihilismus des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ (Bericht vom 3. Februar 2016), dem seltene Konsultationen von ein- bis zweimal pro Halbjahr ausreichend erschienen, sollte im Rahmen eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens geklärt werden. Dabei sollte auch eine Päusbonog-Fragestellung miteinbezogen werden. Die vom Beschwerdeführer beklagte thorakale und ischialgieforme Schmerzproblematik solle im Rahmen eines rheumatologischen Gutachtens medizinisch beleuchtet werden. Erstaunlich sei die Beschreibung des Beschwerdeführers, wie gut für ihn die Gespräche mit seinem Psychiater Dr. med. B.___ seien, und andererseits der seltene therapeutische Kontakt. In Ergänzung zu diesem Gespräch hielt Dr. med. J.___ mit Protokolleintrag vom 7. April 2016 fest, der Beschwerdeführer vergesse seine Tabletten zu nehmen, seine Ehefrau müsse diese täglich für ihn vorbereiten. Am meisten Schmerzen habe er von der Backe bis in den Nacken, sogar bis zum Fuss. Er mache ein- bis zweimal pro Woche Physiotherapie bei Q.___, [...]. Dieser massiere seinen Rücken. Seit einem halben Jahr schmerze ihm die Schulter links vermehrt. Deswegen könne er keine Jacke mehr anziehen. Ohne die Hilfe von Dr. med. B.___ hätte er Selbstmord gemacht. Er könne nicht lesen, nicht TV schauen, sich nicht konzentrieren, gehe nur in Begleitung seiner Ehefrau einkaufen, sonst verlasse er das Haus nie. Seine Frau arbeite nicht wegen ihm, sie könne ihn nicht alleine lassen, fahre ihn überall hin. Er selber fahre nicht. Ein Gespräch ohne seine Frau sei nicht möglich. Er habe die Freude am Leben verloren, könne nicht schlafen und schwitze dauernd. Er schwöre bei Gott und seinen Kindern, dass er kein Simulant sei. Jede kleinste Verbesserung würde er der Beschwerdegegnerin sofort melden. Er wolle wieder Arbeiten, das Leben so sei Scheisse. 3.4.7  Anlässlich der letzten Konsultation des Beschwerdeführers bei Dr. med. B.___ vom 23. Mai 2016 führte dieser im Arztzeugnis vom 24. Mai 2016 aus (IV-Nr. 129 S. 3), es habe sich nach wie vor ein sehr hohes Angstniveau gezeigt mit innerer Anspannung, Appetitlosigkeit, diversen Schmerzen und einer ausgeprägten Verbitterung. Die Angst sei nach wie vor so ausgeprägt, dass es der Beschwerdeführer kaum schaffe, allein das Haus zu verlassen. Für jegliche Besorgungen, Behördengänge und Arzttermine müsse seine Frau ihn begleiten. Dieser Umstand dauere schon seit mehreren Jahren an. Insbesondere die Anspannung habe sich im Vergleich zum letzten Termin Anfang dieses Jahres noch weiter verstärkt. Eine Begutachtung in [...] wäre sicher eine deutlich geringere Belastung für den Beschwerdeführer. Eine Reise nach Bern oder gar Zofingen wäre wohl nur durch die Einnahme eines angstlösenden und sedierenden Medikaments realistisch, was für eine Begutachtung, für welche der Beschwerdeführer wach und möglichst nicht sediert sein sollte, ungünstig wäre. 3.4.8  Im Rahmen des Verlaufsberichts vom 14. November 2016 (IV-Nr. 136) hielt Dr. med. B.___ fest, der Gesundheitszustand sei seit der Zeit ab März 2016 stationär. Die Diagnose habe sich nicht geändert. Es bestehe seit 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem letzten Bericht vom Februar 2016 sei ein mehr oder weniger chronifizierter Verlauf gegeben, mit allenfalls leichten Verbesserungen seit dem Sommer. Er habe den Beschwerdeführer seither viermal in seiner Praxis gesehen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau schaffe er es seit circa drei Monaten etwas mehr, gemeinsam mit der Ehefrau ausser Haus zu gehen für Besorgungen sowie am Familienleben insofern etwas mehr teilzunehmen, als dass er bspw. wenige Male ein Fussballspiel des Sohnes habe anschauen gehen können. Somit etwas mehr Aktivitäten ausser Haus. Die Psychopathologie habe sich während der neun Monate seit dem letzten Bericht nicht nennenswert verändert. Aufgrund eines seit zwei Monaten aufgetretenen Bruxismus (nachts und tagsüber, vor allem bei Intrusionen) sei das Cymbalta seit dem 8. November 2016 von 120 auf 90 mg reduziert worden. Weitere Termine würden derzeit monatlich geplant, angezeigt wäre nach wie vor eine mehrwöchige stationäre Behandlung auf der Station für Psychosomatik der [...], resp. noch besser auf einer auf Traumafolgen spezialisierten Station. Aufgrund des Weggangs des Referenten ab Februar 2017 erfolge ein Wechsel ins [...]. Beim langjährigen, chronifizierten und therapieresistenten Verlauf sei die Prognose sehr zögerlich zu stellen. Durch eine stationäre Behandlung könnte allenfalls die Medikation überdacht, der Aktionsradius des Beschwerdeführers erhöht sowie ein tieferes Angstniveau erreicht werden. 3.4.9  In der Aktennotiz vom 27. Dezember 2016 (IV-Nr. 142) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ fest, im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ vom 14. November 2016 (vgl. E. II. 3.4.8 hiervor) berichte dieser von einer leichten Verbesserung der Stimmungslage des Beschwerdeführers seit Sommer 2016. So sei der Beschwerdeführer seitdem in der Lage, gemeinsam mit seiner Ehefrau Einkäufe zu erledigen, auch habe er an Fussballspielen seines Sohnes teilnehmen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer zu den genannten Aktivitäten in der Lage sei, dass er nicht auch dazu fähig sein sollte, mit einem Taxi (auf Kosten der Beschwerdegegnerin) zu gutachterlichen Untersuchungen nach Basel und zurückgebracht zu werden. An den Gutachtern Dr. med. N.___ und Dr. med. M.___ könne festgehalten werden. 3.4.10  Der den Beschwerdeführer ab

4. April 2017 neu behandelnde Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 5. Juni 2017 aus (Beschwerdebeilage), eine leichte Verbesserung, die Dr. med. B.___ in seinem Bericht vom November 2016 konstatiert habe, bestehe aus «etwas mehr Aktivitäten ausser Haus», konkret: der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau zum Einkaufen begleiten und «wenige Male» Fussball-Matches seines Sohnes besuchen können. Die darauf aufbauende Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers ausser Haus «intensiviert» hätten, finde er erstaunlich und bezeichnend dafür, wie diese in diesem Fall wenig psychiatrisches Verständnis und Gespür an den Tag lege, angesichts des jahrelangen Verlaufs des Beschwerdeführers. Vermehrte Aktivitäten ausser Haus seien therapeutisch sehr zu begrüssen, aber wie eine Schwalbe noch keine Sommer ausmache, sei daraus nicht gleich auf eine Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Sie sprächen von einem bald neunjährigen chronifizierten Verlauf bei einem Mann mit praktisch nicht mehr vorhandener Lebensqualität. Die therapeutischen Massnahmen (Medikation, fachärztliche Betreuung) sollten weiterlaufen, aber prognostisch sei nach neun Jahren chronifiziertem Verlauf und bei einem so schlechten psychischen Zustand, wie ihn der Beschwerdeführer aktuell immer noch zeige, die nächsten Jahre in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (und darum müsse es der Beschwerdegegnerin schliesslich gehen) nichts zu erwarten. Er fände es richtig, den Beschwerdeführer die nächsten Jahre «in Ruhe zu lassen» und ihn frühestens in fünf Jahren erneute von der Beschwerdegegnerin einzubestellen, um zu prüfen, wie sich die andauernde Persönlichkeitsveränderung bis dann präsentiere. Er erachte aktuelle eine erneute Begutachtung nicht als sinnvoll, sehe auch die Notwendigkeit einer rheumatologischen Begutachtung nicht ein, da die psychiatrische Störung für sich allein bereits eine volle Arbeitsfähigkeit begründe. 3.5     Gestützt auf die vorangehenden medizinischen Akten ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Durchführung eines Psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. H.___ den Ausführungen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Versicherungsgerichts vom 11. Juli 2014 (VSBES.2014.3) nachgekommen ist. So wurde in diesem explizit festgehalten, die Absicht der Beschwerdegegnerin, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen, sei durchaus nachvollziehbar und sachgerecht, da beim Beschwerdeführer die psychische Problematik im Vordergrund stehe (E. II. 6.2). Auch die Wahl des Gutachters wurde geschützt: So führte das Versicherungsgericht aus, es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer Distanz von 24 km zur Praxis von Dr. med. H.___ zumutbar sei, oder er sich ansonsten entsprechend organisieren könne (E. II. 8.3). Folglich ist die entsprechende Auftragsvergabe durch die Beschwerdegegnerin korrekt erfolgt und nicht zu beanstanden. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 22. Dezember 2014 (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor) qualifizierte die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 6. März 2015 als nicht in allen Teilen nachvollziehbar. So hielt sie aufgrund einiger Beispiele insgesamt dafür, dass das Gutachten Inkonsistenzen aufweise und intermittierend an Gründlichkeit entbehre. So habe sich der Gutachter weder mit den Ergebnissen der durchgeführten Observierung intensiv auseinandergesetzt noch habe er zur völlig veränderten Beurteilung des Psychiaters Dr. med. P.___ Stellung genommen. Zudem fehle sowohl eine Spiegelkontrolle betreffend die dem Beschwerdeführer verordneten Medikamente als auch eine Auseinandersetzung mit der jahrelangen Benzodiazepin- und Tramadol-Abhängigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser Ausführungen erscheint ihre Schlussfolgerung, wonach weitere Abklärungen im Rahmen eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens nach Ablauf von 12 Monaten angezeigt seien, plausibel. Diese Einschätzung wird durch die im weiteren zeitlichen Verlauf verfassten medizinischen Berichte der psychiatrischen Fachpersonen zusätzlich gestützt: So vermag bspw. nicht ohne weiteres einzuleuchten, weshalb die Gespräche des Beschwerdeführers beim behandelnden Psychiater Dr. med. B.___ trotz des seit Juni 2013 ausgewiesenen, im Wesentlichen unveränderten Verlaufs und des durch diesen nach wie vor empfohlenen stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers auf einer spezialisierten Psychosomatik oder Trauma-Station, stark reduziert worden sind. Diese Reduktion ist umso weniger verständlich – wie dies auch die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ mit Protokolleintrag vom 6. April 2016 bemerkte (vgl. E. II. 3.4.6 hiervor) – als der Beschwerdeführer angab, wie gut für ihn die Gespräche mit dem behandelnden Psychiater seien und die Durchführung einer intensiven, fortgesetzten psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachbehandlung auch durch den Gutachter Dr. med. H.___ anlässlich seines Gutachtens vom 22. Dezember 2014 (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor) ausdrücklich befürwortet wurde. An dieser Empfehlung hielt im Übrigen auch der behandelnde Hausarzt Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor) fest. Es ist beim Beschwerdeführer somit kein ausgeprägter Leidensdruck ersichtlich, der aber gemäss dem Gutachten von Dr. med. H.___ vorliegen soll. In diesem Zusammenhang erscheint ferner auch das Ergebnis der durchgeführten serologischen Untersuchung vom 2. Dezember 2016 (Protokolleintrag vom

1. Januar 2017) einer unterdosierten Einnahme des verordneten Psychopharmakas (Cymbalta) fraglich. So empfahl nämlich Dr. med. H.___ im Gutachten vom

22. Dezember 2014 (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor) für die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit u.a. auch die fortgesetzte Psychopharmakotherapie, wobei er selbst jedoch im Rahmen des Gutachtens keine Untersuchung des Medikamentenspiegels durchführte. Ein Abstellen auf das Gutachten von Dr. med. H.___ vom 22. Dezember 2016 rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. Daran vermag auch der Bericht des den Beschwerdeführer seit April 2017 behandelnden Psychiaters Dr. med. O.___ vom 5. Juni 2017 (vgl. E. II. 3.4.10 hiervor) nichts zu ändern. So bleibt bspw. offen, weshalb dieser zum Schluss gelangt, man solle den Beschwerdeführer in den nächsten Jahren in Ruhe lassen und ihn frühestens in fünf Jahren erneut einbestellen. In den vorliegenden Akten sind auch somatische Beschwerden des Beschwerdeführers dokumentiert: So führte bereits der Hausarzt Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 in generell-abstrakter Weise aus (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor), er behandle die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem beklagte der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 6. bzw. 7. April 2016 gegenüber Dr. med. J.___, RAD (vgl. E. II. 3.4.6 hiervor), eine thorakale und ischialgieforme Schmerzproblematik bzw. Schmerzen von der Backe bis in den Nacken sogar bis zum Fuss und teilte mit, dass er ein- bis zweimal pro Woche in die Physiotherapie gehe. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Klärung dieser gesundheitlichen somatischen Beschwerden im Rahmen eines rheumatologischen Gutachtens zu klären beabsichtigt. Die dagegen erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. So läuft das Argument, wonach sich bereits das Versicherungsgericht mit Urteil vom

11. Juli 2014 (VSBES.2014.3) ausdrücklich gegen eine bidisziplinäre Begutachtung ausgesprochen habe (A.S. 9), ins Leere. Denn die somatische Problematik wurde – wie hiervor dargelegt – erst nach Verfassen des erwähnten Urteils vom 11. Juli 2014 beklagt. 3.6     Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erweist sich der rechtsrelevante Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer / rheumatologischer Sicht im hier relevanten Zeitpunkt der Verfügung vom

3. Februar 2017 als noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Eine erneute medizinische Begutachtung in den Fachgebieten der Psychiatrie und Rheumatologie ist daher nachvollziehbar und sachgerecht und wurde von der Beschwerdegegnerin somit zu Recht als notwendig qualifiziert. Von einer, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (A.S. 11), unnötigen «second opinion» (vgl. E. II. 3.1 hiervor) kann somit keine Rede sein. Es kann im Übrigen festgehalten werden, dass diese Begutachtung auch im Interesse des Beschwerdeführers liegt, da die Experten allenfalls in Bezug auf mögliche Therapiemassnahmen den Gesundheitszustand und damit auch den Alltag des Beschwerdeführers positiv beeinflussen können. 3.7     Das Festhalten der Beschwerdegegnerin an einer bidisziplinären medizinischen Abklärung (Psychiatrie und Rheumatologie) der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden.

4.       Es stellt sich in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachterpersonen Dres. med. N.___ und M.___ im Weiteren die Frage, ob es dem Beschwerdeführer überhaupt zumutbar ist, zu deren Praxen nach Binningen bzw. Allschwil zu reisen. Gegen die beiden Gutachterpersonen werden indes keine personenbezogenen Ausstandsgründe geltend gemacht. 4.1     Grundsätzlich hat sich eine Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Wenn die versicherte Person den Mitwirkungspflichten nach Art. 7 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist, können nach Art. 7b Abs. 1 IVG die Leistungen wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehen gekürzt oder verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 3.1; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2013 vom

19. März 2014 E. 2). 4.2     Der Beschwerdeführer stellte sich wiederholt auf den Standpunkt, er sei nur eingeschränkt reisefähig (IV-Nrn. 125, 129, 131, 149, A.S. 12 f.). Diesbezüglich verwies er in der Beschwerdeschrift (A.S. 11 unten) auf das Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 24. Mai 2016 (vgl. E. II. 3.4.7 hiervor). Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass die Angst beim Beschwerdeführer nach wie vor so ausgeprägt sei, dass es dieser kaum schaffe, alleine das Haus zu verlassen. Die Ehefrau müsse ihn für jegliche Besorgungen, Behördengänge und Arzttermine begleiten. Der behandelnde Psychiater befürwortete deshalb eine Begutachtung in [...], da dies für den Beschwerdeführer sicher eine «deutlich geringere Belastung» darstellen würde. Dem Arztzeugnis ist weiter zu entnehmen, dass eine Reise nach Bern oder gar Zofingen wohl nur durch die Einnahme eines angstlösenden und sedierenden Medikaments realistisch wäre, was für eine Begutachtung, bei welcher der Beschwerdeführer wach und möglichst nicht sediert sein sollte, indes ungünstig wäre. Ähnliche Angaben zum Verhalten des Beschwerdeführers sind denn auch dem Verlaufsbericht von Dr. med. B.___ vom 14. November 2016 zu entnehmen (vgl. E. II. 3.4.8 hiervor). So wird in diesem u.a. festgehalten, der Beschwerdeführer schaffe es seit circa drei Monaten etwas mehr, gemeinsam mit der Ehefrau ausser Haus zu gehen für Besorgungen sowie am Familienleben etwas mehr teilzunehmen, so dass er bspw. wenige Male ein Fussballspiel seines Sohnes habe anschauen gehen können. Es bestehe somit etwas mehr Aktivität ausser Haus. Dennoch bezeichnete der behandelnde Psychiater den Gesundheitszustand sowie die Psychopathologie des Beschwerdeführers als unverändert. Aufgrund dieser Einschätzungen des behandelnden Psychiaters und der Tatsache, wonach bereits im Rahmen des rechtskräftigen Urteils des Versicherungsgerichts vom 11. Juli 2014 (VSBES.2014.3) das Vorhandensein einer eingeschränkten Reisefähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde und die Beschwerdegegnerin deshalb damals Dr. med. H.___ mit Arbeitsort [...] entgegenkommenderweise als Begutachter ausgewählt hatte, weil dessen Praxis sich näher beim Wohnort des Beschwerdeführers befand und dem Beschwerdeführer das Zurücklegen dieser Strecke von circa 24 Minuten (24 km) als zumutbar eingestuft wurde (VSBES.2014.3 E. II. 8.3), ist nicht davon auszugehen, dass sich die damalige Sachlage zwischenzeitlich in relevantem Ausmass geändert hat. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass Dr. med. H.___ seine gutachterlichen Untersuchungen am 18. Oktober 2014 schliesslich beim Beschwerdeführer zu Hause durchführte (vgl. E. II. 3.4.5 hiervor). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in seinem Aktivitätsradius eingeschränkt ist, was sich auch auf seine Reisefähigkeit auswirkt. Es ist folglich nicht nachvollziehbar, weshalb die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2016 (vgl. E. II. 3.4.9 hiervor) basierend auf den Ausführungen von Dr. med. B.___ vom 14. November 2016 (vgl. E. II. 3.4.8 hiervor), wonach eine leichte Verbesserung der Stimmungslage seit Sommer 2016 gegeben sei, den Schluss zog, der Beschwerdeführer sei in der Lage, mit dem Taxi (auf Kosten der Beschwerdegegnerin) zu den gutachterlichen Untersuchungen nach Basel und zurück zu fahren. Die RAD-Ärztin setzte sich denn auch nicht mit der durch den behandelnden Psychiater in Aussicht gestellten Verabreichung eines angstlösenden und sedierenden Medikaments (vgl. E. II. 3.4.7 hiervor) auseinander. Ihre Einschätzung ist somit nicht nachvollziehbar. Es kann an dieser Stelle ergänzend darauf hingewiesen werden, dass auch die durch die Beschwerdegegnerin ursprünglich mit Mitteilung vom 4. November 2016 (IV-Nr. 130) vorgeschlagenen Gutachterpersonen Dres. med. E.___ und L.___ ebenfalls nicht in Frage kommen. Denn deren Praxen befinden sich in Bern und sind erst nach einer Anfahrtszeit von ungefähr 40 Minuten erreichbar (gemäss www.map.search.ch, besucht am

15. November 2017). 4.3     Es kann daher festgehalten werden, dass aufgrund der eingeschränkten Reisefähigkeit des Beschwerdeführers die mit Verfügung vom 3. Februar 2017 vorgeschlagenen Gutachterpersonen Dres. med. N.___ und M.___ nicht geeignet sind. 5. 5.1     Zusammenfassend wird die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2017 in dem Sinne aufgehoben, als die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, dem Beschwerdeführer für die Durchführung der bidisziplinären Begutachtung (Rheumatologie und Psychiatrie) unter Berücksichtigung seiner Mitwirkungsrechte andere Experten mit Praxen im Raum [...] vorzuschlagen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 5.2     Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, es stehe ihr keine bidisziplinäre Gutachterkombination im Raum [...] zur Verfügung (A.S. 44), trifft nicht zu. Eine, wie von der Beschwerdegegnerin beabsichtige (A.S. 44), Durchführung einer stationären Abklärung scheint dem Beschwerdeführer indes subjektiv zumutbar. So hat bereits sein behandelnder Psychiater Dr. med. B.___ in seinen Berichten vom

3. Februar 2016 und 14. November 2016 (vgl. E. II. 3.4.4 und 3.4.8 hiervor) einen stationären Aufenthalt in einer spezialisierten Klinik empfohlen, was letztlich am Widerstand des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau scheiterte. Ein konkreter und nachvollziehbarer Grund, der gegen eine solche stationär durchzuführende Begutachtung im Raum [...] sprechen würde, ist indes in den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine Gründe gegen eine stationäre medizinische Abklärung geltend gemacht. Es ist somit davon auszugehen, dass ihm eine stationäre Begutachtung im Raum [...] möglich und zumutbar ist. Folglich steht es der Beschwerdegegnerin offen, die erforderliche bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie / Psychiatrie) des Beschwerdeführers im Raum [...] unter stationären Bedingungen durchzuführen. 6. 6.1     Der obsiegende Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu: Hätte sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, einzig die eingeschränkte Reisefähigkeit geltend zu machen, wären die übrigen Rechtsbegehren nicht zu prüfen gewesen und der Aufwand des Versicherungsgerichts daher geringer ausgefallen. Dem Beschwerdeführer steht somit bloss eine reduzierte Parteientschädigung von 1/3 zu. 6.2     Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). 6.3     Die vom Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alain Hofer, am 1. November 2017 eingereichte Kostennote (A.S. 66 ff.) weist einen Zeitaufwand von 9,92 Stunden aus. Darin ist ein Aufwand für 14 Positionen «Eingang und Studium Verfügung Versicherungsgericht» von total 1,12 Stunden enthalten (vom 7. Februar,

16. März, 3., 27. April, 1., 5., 24., 30. Mai, 9. Juni, 7. Juli, 1., 28. September, 11., 26. Oktober 2017 à je 0.08 Std.), der praxisgemäss nicht entschädigt wird. Beim geltend gemachten Aufwand von insgesamt 0,35 Std. für die beiden Gesuche um Fristverlängerung vom 27. April (à 0,25 Std.) und 19. Oktober 2017 à 0,1 Std. handelt es sich um reine Kanzleiarbeit, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 8,45 Stunden. Davon wird 1/3, somit 2,8166 Stunden, als Parteientschädigung entschädigt. Mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 ergibt dies eine Entschädigung von CHF 704.20. Was die Auslagen von CHF 295.90 anbelangt, so sind die 63 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 31.50 auf CHF 264.40. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 77.50) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 1'046.10. 6.4     Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

3. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'046.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2017 (Eingang: 20. November 2017) geht zur Kenntnisnahme an den Vertreter des Beschwerdeführers. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Jäggi