Schlechtwetterentschädigung
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 1.1 Die Arbeitgeberin A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) meldete dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) am 3. Februar 2017 für den Monat Januar 2017 einen wetterbedingten Arbeitsausfall auf der Baustelle [...] (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 10). Es betraf dies fünf Mitarbeiter (AWA-Nrn. 3 – 6) und die Arbeitstage 13. (Nachmittag), 16. bis 20. sowie 23. bis 27. Januar. 1.2 Die Beschwerdegegnerin erhob mit Verfügung vom 8. Februar 2017 bezüglich der Baustelle in [...] gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung Einspruch, da die B.___ AG der Beschwerdeführerin einige Arbeitnehmer überlassen habe (AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 2) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Februar 2017 teilweise gut. Sie hielt fest, die Schlechtwetterentschädigung könne – die Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorbehalten – für zwei von insgesamt fünf Mitarbeitern auf der Baustelle und für 6,5 Tage gewährt werden (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
E. 2 Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
E. 2.2 2.2.1 Streitig ist der Arbeitsausfall der folgenden Mitarbeiter auf der Baustelle in [...]: · C.___ (10,5 Schlechtwettertage, AWA-Nr. 5) · D.___ (zehn Tage, AWA-Nr. 6) · E.___ (10,5 Tage, AWA-Nr. 7) Die Beschäftigung dieser Mitarbeiter bei der Beschwerdeführerin beruht auf einem «Verleihvertrag» vom 30. November 2016 zwischen der B.___ AG als «Verleihfirma» und der Beschwerdeführerin als «Einsatzbetrieb» (AWA-Nr. 8). Dieser Vertrag beinhaltete namentlich die folgenden Bestimmungen:
1. Einsatz Die Verleihfirma stellt dem Einsatzbetrieb folgenden Arbeitnehmer zur Verfügung: gemäss Mitarbeiterliste [welche u.a. C.___, D.___ und E.___ aufführte] (…) Fussnote [fortan: Fn] 1: Der Abschluss des vorliegenden Verleihvertrages zwischen der Verleihfirma und dem Einsatzbetrieb hat zwingend in schriftlicher Form zu erfolgen (Art. 22 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung; AVG) Fn 2: Neben dem eigentlichen Verleihvertrag schreibt das Arbeitsvermittlungsgesetz vor, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Verleihfirma abzuschliessen ist. (…)
E. 3 Eine Parteientschädigung sei nicht
auszurichten.
2.2 Die Beschwerdeführerin hält
mit Eingabe vom 17. Mai 2017 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 17),
wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr äussert (s. A.S. 20).
II.
1.
1.1 Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts
beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert
von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54
bis
Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,
BGS 125.12).
Die Schlechtwetterentschädigung
beträgt 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls (Art. 34 Abs. 1 i.V.m.
Art. 44 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Bei insgesamt 31 streitigen
Anspruchstagen (2 x 10,5 + 10, s. E. II. 2.2.1 hiernach) müsste
die Entschädigung, um die Streitwertgrenze zu überschreiten, rund CHF 968.00 pro
Tag betragen, was einem Verdienstausfall von CHF 1‘210.00 entspräche. Dies geht
indes weit über den maximalen versicherten Verdienst von CHF 406.00 pro Tag
hinaus (s. Art. 3 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 22
Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202, in der seit 1.
Januar 2016 geltenden Fassung). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts
(als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der
Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1 Arbeitnehmer in
Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben
Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall
erleiden (Art. 42 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist
insbesondere nicht anrechenbar, wenn er Personen betrifft, die im Dienste einer
Organisation für Temporärarbeit stehen (Art. 43a lit. d AVIG).
Das typische Temporärarbeitsverhältnis
umfasst drei Rechtsverhältnisse (s. BGE 119 V 357 E. 2a S. 360):
a)
einen Vertrag sui generis zwischen der
Organisation für temporäre Arbeit (Verleiher) und dem Kunden (Entleiher), mit
welchem der Verleiher dem Entleiher gegen Entgelt die Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers verspricht,
b)
ein Arbeitsverhältnis zwischen dem
Arbeitnehmer und dem Verleiher, wobei in der Regel zwischen einem generellen
Arbeitsvertrag (Rahmenvertrag) und einem individuellen Arbeitsvertrag
(Einsatzvertrag) unterschieden wird,
c)
das Rechtsverhältnis zwischen dem
Arbeitnehmer und dem Kunden, bei dem es sich nicht um ein eigentliches
arbeitsvertragliches Verhältnis handelt.
E. 4 Entgelt für den Einsatz
E. 4.1 Der Einsatzbetrieb zahlt der Verleihfirma für den Einsatz des Arbeitnehmers Fr. gemäss Mitarbeiterliste pro Stunde (exkl. Mehrwertsteuer). Darin enthalten sind alle Zuschläge, Sozialabgaben sowie die Beiträge für Parifonds und FAR.
E. 4.2 Allfällig nach GAV geschuldeter Auslagenersatz (z.B. Verpflegungs- und Fahrkosten) wird dem verliehenen Mitarbeiter mit dem vereinbarten Salär durch den Verleihbetrieb vergütet und dem Einsatzbetrieb ohne Zuschlag in Rechnung gestellt.
E. 5 Zahlungstermin
Es werden folgende
Zahlungstermine für das Entgelt vereinbart: 30 Tage nach Rechnungsstellung.
(…)
Fn 5: Die SUVA-Prämien
werden von der Verleihfirma (als Arbeitgeberin des ausgeliehenen Personals) bezahlt
(…)
2.2.2 In der Beschwerdeschrift (A.S.
4) wird geltend gemacht, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um Temporärarbeit.
Die B.___ AG, welche die Mehrheit der Mitarbeiter auf der Baustelle [...] gestellt
habe, sei kein Verleihbetrieb, sondern ein Bauunternehmen (A.S. 4).
In ihrer Replik ergänzt die
Beschwerdeführerin, sie und die B.___ AG gehörten zur F.___ Holding AG. Bei den
wöchentlichen Kadersitzungen werde bestimmt, wer welche Arbeit ausführe, und
das vorhandene Personal eingeteilt (A.S. 17).
2.3 Gemäss Handelsregistereintrag
gehören Vermittlung und Verleih von Arbeitskräften nicht zum Zweck der B.___ AG
(s. AWA-Nr. 12). Der Beschwerdeführerin ist weiter einzuräumen, dass die –
unbestrittene – Beschäftigung der drei fraglichen Arbeitnehmer der B.___ AG auf
der Baustelle [...] keine Temporärarbeit im «klassischen» Sinn darstellt. Dort schliesst,
wie bereits erwähnt, der Verleiher mit dem Arbeitnehmer zunächst einen Rahmenvertrag
ab und bietet ihm in der Folge individuelle Einsatzverträge an. Daneben
existiert aber auch die sog. Leiharbeit, bei welcher der Verleiher den Arbeitnehmer
ausschliesslich zum Zwecke der «Ausleihe» an Drittbetriebe einstellt. Der
Leiharbeit entspricht die früher als Regiearbeit bezeichnete Form des
Personalverleihs, bei welcher der Arbeitnehmer in der Regel über einen
Arbeitsvertrag verfügt, der sich über mehrere Einsätze hinaus auf unbestimmte
Zeit erstreckt (BGE 119 V 357 E. 2a S. 359 f. mit Hinweisen, u.a. auf
das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih / AVG, SR 823.11).
Die vorliegende Konstellation ist mit
Leiharbeit im zuvor beschriebenen Sinne zu vergleichen. C.___, D.___ und E.___ waren
nicht bei der Beschwerdeführerin angestellt, sie verfügten vielmehr über einen
Arbeitsvertrag mit der B.___ AG (s. Verleihvertrag Fn 2 + 5) und wurden von
dieser entlöhnt (Verleihvertrag Ziff. 4.1 + 4.2). Der Vertrag zur Überlassung
der Arbeitnehmer war ausdrücklich als Verleihvertrag zwischen der B.___ AG als
Verleihfirma resp. –betrieb sowie der Beschwerdeführerin als Einsatzbetrieb
betitelt und verwies ausdrücklich auf das AVG (Fn 1 + 2). Gemäss Vertrag enthielt
die Vergütung, welche die Beschwerdeführerin der B.___ AG für die zur Verfügung
gestellten Arbeitnehmer bezahlte, auch die Sozialabgaben, d.h. die Sozialversicherungsbeiträge
wurden von der Verleiherin und Arbeitgeberin B.___ AG abgeführt (Ziff. 4.1 und
Fn 5). Die Beschwerdeführerin war mit anderen Worten nur der Einsatzbetrieb und
für die fraglichen Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht
beitragspflichtig. Für Arbeitnehmende, die ein Betrieb von einer anderen
Unternehmung ausgeliehen hat, besteht indes kein Anspruch auf
Schlechtwetterentschädigung (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, S. 239;
AVIG-Praxis SWE D6).
2.4 Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3. Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 27.06.2017 VSBES.2017.77 Soleure Versicherungsgericht 27.06.2017 VSBES.2017.77 Soletta Versicherungsgericht 27.06.2017 VSBES.2017.77
Urteil vom
27. Juni 2017 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Schlechtwetterentschädigung (Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017) zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung : I. 1. 1.1 Die Arbeitgeberin A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) meldete dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) am 3. Februar 2017 für den Monat Januar 2017 einen wetterbedingten Arbeitsausfall auf der Baustelle [...] (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 10). Es betraf dies fünf Mitarbeiter (AWA-Nrn. 3 – 6) und die Arbeitstage 13. (Nachmittag), 16. bis 20. sowie 23. bis 27. Januar. 1.2 Die Beschwerdegegnerin erhob mit Verfügung vom 8. Februar 2017 bezüglich der Baustelle in [...] gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung Einspruch, da die B.___ AG der Beschwerdeführerin einige Arbeitnehmer überlassen habe (AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 2) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Februar 2017 teilweise gut. Sie hielt fest, die Schlechtwetterentschädigung könne – die Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorbehalten – für zwei von insgesamt fünf Mitarbeitern auf der Baustelle und für 6,5 Tage gewährt werden (Aktenseite / A.S. 1 ff.). 2. 2.1 Am 1. März 2017 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihr sei für alle Mitarbeiter auf Baustelle [...] Schlechtwetterentschädigung auszuzahlen (A.S. 4). Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2017 folgende Anträge (A.S. 10 ff.): 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen. 3. Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 17. Mai 2017 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 17), wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr äussert (s. A.S. 20). II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Schlechtwetterentschädigung beträgt 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Bei insgesamt 31 streitigen Anspruchstagen (2 x 10,5 + 10, s. E. II. 2.2.1 hiernach) müsste die Entschädigung, um die Streitwertgrenze zu überschreiten, rund CHF 968.00 pro Tag betragen, was einem Verdienstausfall von CHF 1‘210.00 entspräche. Dies geht indes weit über den maximalen versicherten Verdienst von CHF 406.00 pro Tag hinaus (s. Art. 3 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202, in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig. 2. 2.1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden (Art. 42 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen (Art. 43a lit. d AVIG). Das typische Temporärarbeitsverhältnis umfasst drei Rechtsverhältnisse (s. BGE 119 V 357 E. 2a S. 360): a) einen Vertrag sui generis zwischen der Organisation für temporäre Arbeit (Verleiher) und dem Kunden (Entleiher), mit welchem der Verleiher dem Entleiher gegen Entgelt die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verspricht, b) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Verleiher, wobei in der Regel zwischen einem generellen Arbeitsvertrag (Rahmenvertrag) und einem individuellen Arbeitsvertrag (Einsatzvertrag) unterschieden wird, c) das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden, bei dem es sich nicht um ein eigentliches arbeitsvertragliches Verhältnis handelt. 2.2 2.2.1 Streitig ist der Arbeitsausfall der folgenden Mitarbeiter auf der Baustelle in [...]: · C.___ (10,5 Schlechtwettertage, AWA-Nr. 5) · D.___ (zehn Tage, AWA-Nr. 6) · E.___ (10,5 Tage, AWA-Nr. 7) Die Beschäftigung dieser Mitarbeiter bei der Beschwerdeführerin beruht auf einem «Verleihvertrag» vom 30. November 2016 zwischen der B.___ AG als «Verleihfirma» und der Beschwerdeführerin als «Einsatzbetrieb» (AWA-Nr. 8). Dieser Vertrag beinhaltete namentlich die folgenden Bestimmungen:
1. Einsatz Die Verleihfirma stellt dem Einsatzbetrieb folgenden Arbeitnehmer zur Verfügung: gemäss Mitarbeiterliste [welche u.a. C.___, D.___ und E.___ aufführte] (…) Fussnote [fortan: Fn] 1: Der Abschluss des vorliegenden Verleihvertrages zwischen der Verleihfirma und dem Einsatzbetrieb hat zwingend in schriftlicher Form zu erfolgen (Art. 22 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung; AVG) Fn 2: Neben dem eigentlichen Verleihvertrag schreibt das Arbeitsvermittlungsgesetz vor, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Verleihfirma abzuschliessen ist. (…)
4. Entgelt für den Einsatz 4.1. Der Einsatzbetrieb zahlt der Verleihfirma für den Einsatz des Arbeitnehmers Fr. gemäss Mitarbeiterliste pro Stunde (exkl. Mehrwertsteuer). Darin enthalten sind alle Zuschläge, Sozialabgaben sowie die Beiträge für Parifonds und FAR. 4.2. Allfällig nach GAV geschuldeter Auslagenersatz (z.B. Verpflegungs- und Fahrkosten) wird dem verliehenen Mitarbeiter mit dem vereinbarten Salär durch den Verleihbetrieb vergütet und dem Einsatzbetrieb ohne Zuschlag in Rechnung gestellt.
5. Zahlungstermin Es werden folgende Zahlungstermine für das Entgelt vereinbart: 30 Tage nach Rechnungsstellung. (…) Fn 5: Die SUVA-Prämien werden von der Verleihfirma (als Arbeitgeberin des ausgeliehenen Personals) bezahlt (…) 2.2.2 In der Beschwerdeschrift (A.S.
4) wird geltend gemacht, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um Temporärarbeit. Die B.___ AG, welche die Mehrheit der Mitarbeiter auf der Baustelle [...] gestellt habe, sei kein Verleihbetrieb, sondern ein Bauunternehmen (A.S. 4). In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, sie und die B.___ AG gehörten zur F.___ Holding AG. Bei den wöchentlichen Kadersitzungen werde bestimmt, wer welche Arbeit ausführe, und das vorhandene Personal eingeteilt (A.S. 17). 2.3 Gemäss Handelsregistereintrag gehören Vermittlung und Verleih von Arbeitskräften nicht zum Zweck der B.___ AG (s. AWA-Nr. 12). Der Beschwerdeführerin ist weiter einzuräumen, dass die – unbestrittene – Beschäftigung der drei fraglichen Arbeitnehmer der B.___ AG auf der Baustelle [...] keine Temporärarbeit im «klassischen» Sinn darstellt. Dort schliesst, wie bereits erwähnt, der Verleiher mit dem Arbeitnehmer zunächst einen Rahmenvertrag ab und bietet ihm in der Folge individuelle Einsatzverträge an. Daneben existiert aber auch die sog. Leiharbeit, bei welcher der Verleiher den Arbeitnehmer ausschliesslich zum Zwecke der «Ausleihe» an Drittbetriebe einstellt. Der Leiharbeit entspricht die früher als Regiearbeit bezeichnete Form des Personalverleihs, bei welcher der Arbeitnehmer in der Regel über einen Arbeitsvertrag verfügt, der sich über mehrere Einsätze hinaus auf unbestimmte Zeit erstreckt (BGE 119 V 357 E. 2a S. 359 f. mit Hinweisen, u.a. auf das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih / AVG, SR 823.11). Die vorliegende Konstellation ist mit Leiharbeit im zuvor beschriebenen Sinne zu vergleichen. C.___, D.___ und E.___ waren nicht bei der Beschwerdeführerin angestellt, sie verfügten vielmehr über einen Arbeitsvertrag mit der B.___ AG (s. Verleihvertrag Fn 2 + 5) und wurden von dieser entlöhnt (Verleihvertrag Ziff. 4.1 + 4.2). Der Vertrag zur Überlassung der Arbeitnehmer war ausdrücklich als Verleihvertrag zwischen der B.___ AG als Verleihfirma resp. –betrieb sowie der Beschwerdeführerin als Einsatzbetrieb betitelt und verwies ausdrücklich auf das AVG (Fn 1 + 2). Gemäss Vertrag enthielt die Vergütung, welche die Beschwerdeführerin der B.___ AG für die zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer bezahlte, auch die Sozialabgaben, d.h. die Sozialversicherungsbeiträge wurden von der Verleiherin und Arbeitgeberin B.___ AG abgeführt (Ziff. 4.1 und Fn 5). Die Beschwerdeführerin war mit anderen Worten nur der Einsatzbetrieb und für die fraglichen Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht beitragspflichtig. Für Arbeitnehmende, die ein Betrieb von einer anderen Unternehmung ausgeliehen hat, besteht indes kein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, S. 239; AVIG-Praxis SWE D6). 2.4 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann