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VSBES.2017.71

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen

Solothurn · 2017-01-31 · Deutsch SO
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

31. Januar 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten sowie das Gesuch materiell zu prüfen.

E. 2 Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der Unterzeichnenden Rechtsanwalts als Rechtsbeiständin zu gewähren.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.       Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 3. April 2017 auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 15).

6.       Mit Verfügung vom 10. Juli 2017

wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen

(A.S. 33 ff.).

7.       Am 18. August 2017 stellt die

Beschwerdeführerin ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung (A.S. 37 ff.).

8.       Am 12. September 2017 reicht

die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S. 46

ff.)

9.       Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 830.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).

2.2     Ob eine erhebliche Veränderung

eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben

Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen

sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der

Neuanmeldung

mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des

Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung,

wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die

Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom

2. April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft gemachte Veränderung muss sich demnach auf

diese beiden Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte

materielle Anspruchsbeurteilung mit dem Einspracheentscheid vom 29. September

2005.

2.3     Die glaubhaft zu machende

Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung

der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person

zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die

Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft

dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

2.4     Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130

V 64 E. 5.2.5 S. 69).

2.5     Eine Tatsache ist glaubhaft

gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand

wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der

Möglichkeit zu rechnen ist, er werde sich bei eingehender Abklärung nicht

bestätigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar

2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

3.       Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2017 eine

erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte.

3.1     Im Anschluss an die erste

Anmeldung vom 18. März 2005, welche wegen der Psoriasis erfolgte, traf die

Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen. Unter anderem holte sie einen Bericht

von Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Dermatologische Klinik, [...] vom 21.

April 2005 (IV-Nr. 14) ein. Prof. Dr. med. E.___ diagnostizierte

einen tylotisch-rhagadiformen Symptomenkomplex palmoplantar beidseits,

bestehend seit ca. drei Jahren, mit/bei Psoriasis palmoplantaris, atopischer

Diathese sowie Status nach plaqueförmigen Ekzemen am Stamm. Er hielt fest,

aufgrund der Hautveränderungen an den Händen mit Juckreiz und zum Teil auch

Schmerzen sei die berufliche Tätigkeit als Raumpflegerin für die

Beschwerdeführerin erschwert. Der RAD hielt in einem Protokolleintrag vom 2.

Juni 2005 fest, die Beschwerdeführerin leide seit ca. drei Jahren an einer

schwer behandelbaren, Hände und Füsse betreffenden Hautkrankheit, die ihr die

Tätigkeit als Raumpflegerin «erschwere» (was faktisch einer Arbeitsunfähigkeit

von 100 % gleichkomme), was jedermann einleuchte. An Verweistätigkeiten kämen

manuelle Tätigkeiten mit relativ geringem manuellen Kraftaufwand in trockenen

und bezüglich hygienischen Ansprüchen problemlosen bzw. problemarmen

Arbeitsplätzen infrage, womit etwa (neben der bisherigen Arbeit) gewisse

Arbeiten in der Metallbearbeitung und in der Lebensmittelindustrie wegfielen.

Hingegen könne sie in vielen Bereichen, etwa Sortier- und Überwachungsarbeiten,

aber auch in leichteren manuellen Montagearbeiten vollschichtig tätig sein, da

sich die Symptome in einem allergenarmen und trockenen Milieu durch die

Therapie doch recht gut unter Kontrolle halten liessen. Die Beschwerdegegnerin

stellte im Einspracheentscheid vom 29. September 2005 (IV-Nr. 24) auf diese

Beurteilung ab.

3.2     In den beiden Neuanmeldungsverfahren

von 2010 und 2014 (E. I. 1.2 und I. 1.3) reichte die Beschwerdeführerin

jeweils keine neuen Arztberichte ein. Daher hatte die Beschwerdegegnerin keinen

Anlass, ergänzende Abklärungen zu treffen. Die Nichteintretens-Verfügungen vom 26. November

2010 (IV-Nr. 28) und vom 13. Januar 2015 (IV-Nr. 39) begründeten deshalb keinen

neuen Vergleichszeitpunkt. Massgebend ist somit, ob die Beschwerdeführerin mit

den neu aufgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr

Gesundheitszustand gegenüber der Situation bei Erlass des Einspracheentscheids

vom 29. September 2005 erheblich verändert hat.

3.3     Den neu eingereichten Unterlagen

lässt sich Folgendes entnehmen:

3.3.1  Der Rheumatologe Dr. med. B.___

weist in seinem Schreiben vom 28. April 2015 (IV-Nr. 41) auf die Ergebnisse

einer Spect-CT-Untersuchung (IV-Nr. 41 S. 2 f.) hin. Diese habe Zeichen einer

sich anbahnenden Gonarthrose und Rückfussarthrose gezeigt. Aus seiner Sicht sei

es möglich, dass die Beschwerdeführerin bei entsprechenden Tätigkeiten mit

schwerer Belastung von Knie und Füssen in der Arbeit eingeschränkt sei. Diese

Aussage weist, wie der RAD-Arzt Dr. med. C.___ am 10. Juni 2015 zu Recht

festhielt (IV-Nr. 43), auf keine relevante Veränderung des Zumutbarkeitsprofils

hin. In seinem Bericht vom 9. Januar 2017 (IV-Nr. 57 S. 2 f.) führt Dr. med. B.___

dazu aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2015 an leichten

Femoropatellar-Arthrosen beidseits und einem diffusen lumbovertebralen

Schmerzsyndrom gelitten, damals ohne Ischialgie und ohne Ausfälle, und an

myalgieformen Schulterschmerzen. Alle diese Diagnosen hätten im Jahr 2015 keine

Arbeitsniederlegung gerechtfertigt. Seit dem 25. April 2015 stehe die

Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihm in Behandlung. Anlass für eine

IV-Anmeldung bestehe aus dermatologischer und eventuell aus psychosomatischer

Sicht.

3.3.2  Aus dem Bericht der

Universitätsklinik für Dermatologie des [...], Prof. Dr. med. E.___, vom 8.

Dezember 2016 (IV-Nr. 55) geht hervor, dass sich aus dermatologischer Sicht

gegenüber der IV-Anmeldung von 2005 keine Veränderung ergeben habe

(IV-Nr. 55 S. 3). Aus dermatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin

zurzeit (Konsultation vom 15. September 2016) seitens der Haut zu 100 %

arbeitsfähig. Geeignet sei eine Tätigkeit ohne mechanisch-irritative Reizung

der Haut an den Händen sowie ohne Feuchtarbeiten. Das Leistungsvermögen sei aus

dermatologischer Sicht zurzeit nicht vermindert.

3.3.3  Der Psychiater Dr. med. D.___

führt in seinem Attest vom 28. Oktober 2016 (IV-Nr. 55 S. 6 f.) aus, die

Beschwerdeführerin sei seit 6. Juli 2015 im therapeutischen Zentrum in [...] in

ambulanter Behandlung wegen einer neuropsychiatrischen Affektion, welche eine

psychotherapeutische Betreuung erfordere. Die Beschwerdeführerin leide seit

mehreren Jahren an somatischen Problemen. In der Folge habe sie Panikattacken

und Angstzustände gehabt. Zu diagnostizieren seien eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11) und eine

generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie die Psoriasis. Die Frage nach

einer Arbeitsunfähigkeit könne er, Dr. med. D.___, nicht beantworten. Es

bestehe eine Reduktion des Leistungsvermögens auf der psychischen und der

physischen Ebene (vor allem die Hände). Die Prognose sei stabil. Eine Erhöhung

der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht sei zu erwarten, aber maximal auf

50 %. Eine IV-Anmeldung könne man machen, um den Fall näher abzuklären.

E. 3.4 3.4.1  Wie dargelegt (E. II. 2.4

hiervor), ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn für den geltend gemachten

Umstand (hier: eine für den Anspruch erhebliche Veränderung des

Gesundheitszustands) gewisse Anhaltspunkte bestehen. Dies ist gestützt auf die

vorstehend zitierten Arztberichte in rheumatologischer und in dermatologischer

Hinsicht ohne weiteres zu verneinen: Der Dermatologe Prof. Dr. med. E.___ hält

explizit fest, im Vergleich zum Jahr 2005 habe sich keine erhebliche

Veränderung ergeben (vgl. E. II. 4.3.2 hiervor). Aus rheumatologischer Sicht

hält Dr. med. B.___ fest, nach seiner Einschätzung habe keine

Arbeitsunfähigkeit bestanden. Entscheidend ist somit, ob die Ausführungen des

Psychiaters Dr. med. D.___ ausreichen, um eine erhebliche Veränderung als

glaubhaft gemacht erscheinen zu lassen.

3.4.2  Die Ausführungen von Dr. med. D.___

sind teilweise ungenau und lassen sich nicht in allen Punkten nachvollziehen:

Zur Arbeitsfähigkeit erklärt er, er könne diese Frage nicht beantworten. Dagegen

bejaht er eine Reduktion des Leistungsvermögens, bezieht aber dabei auch

physische Aspekte ein, die nicht in sein Fachgebiet fallen. Schliesslich hält

er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht durch

medizinische Massnahmen/Behandlungen (Frage 8 dürfte mit derjenigen gemäss

IV-Nr. 55 S. 3 übereinstimmen) für möglich, aber höchstens auf 50 %. Nähere

Angaben zur Art und Frequenz der Gesprächstherapie enthält sein Bericht nicht.

Die Symptomatik wird eher vage geschildert. Der Bericht von Dr. med. D.___ vom

28. Oktober 2016 bildet daher offensichtlich keine geeignete Grundlage für eine

abschliessende Beurteilung. Es handelt sich jedoch um die Stellungnahme eines Facharztes,

der die Beschwerdeführerin, als er seinen Bericht erstattete, seit mehr als

einem Jahr behandelt hatte. Die Situation hatte sich bis zum Erlass der

Verfügung vom 31. Januar 2017 gegenüber derjenigen bei Erlass des Einspracheentscheids

vom 29. September 2005 insofern verändert, als sich die Beschwerdeführerin seit

mehr als einem Jahr in psychiatrischer Behandlung befand, wobei der behandelnde

Spezialarzt von einer Symptomatik mit erheblichen Auswirkungen ausgeht, auch

wenn seine Stellungnahme nicht besonders präzise abgefasst ist. Andere

fachärztliche Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin liegen nicht vor. Ärzte aus anderen Fachgebieten vermuteten

ebenfalls psychische Schwierigkeiten (Prof. Dr. med. E.___ erwähnt depressive

Verstimmungen [IV-Nr. 55 S. 1], Dr. med. B.___ hält somatoforme Störungen für

möglich [IV-Nr. 57 S. 3]). Vor diesem Hintergrund lassen sich gewisse

Anhaltspunkte dafür, dass in der Zwischenzeit eine relevante psychische Störung

hinzugekommen sein könnte, ohne nähere Prüfung nicht verneinen (vgl. zu einer

vergleichbaren Konstellation das Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10.

August 2016 E. 4). Den Akten lässt auch nicht klar entnehmen, warum die

Beschwerdegegnerin eine potenziell anspruchsrelevante Veränderung von

vornherein verneint hat. Laut Protokollauszug vom 9. Januar 2017 wurde die

Angelegenheit mit Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) besprochen;

aus dem Dokument geht jedoch nicht hervor, wie sich Dr. med. F.___ zum

psychiatrischen Aspekt geäussert hat. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu

berücksichtigen, dass zwischen der letzten materiellen Beurteilung im Jahr 2005

und der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2017 mehr als elf Jahre

vergangen sind. Bei einem derart langen zeitlichen Abstand sind an das

Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung nicht allzu strenge Anforderungen

zu stellen. Eine gesamthafte Betrachtung führt somit zum Ergebnis, dass gewisse

Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes

gegeben sind. Es besteht zwar – nicht zuletzt mit Blick auf die erwähnten

inhaltlichen Schwächen der Stellungnahme von Dr. med. D.___ – durchaus die

Möglichkeit, dass weiterhin keine oder jedenfalls keine hinreichend schwere

psychische Störung vorliegt. Dies lässt sich aber gestützt auf die vorliegenden

Akten nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilen.

3.5     Zusammenfassend ist eine

anspruchserhebliche Veränderung aus dermatologischer und aus rheumatologischer

Sicht nicht glaubhaft gemacht. Dagegen bestehen die für ein Glaubhaftmachen

erforderlichen Anhaltspunkte für eine neu hinzugetretene psychische Störung.

Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht nicht auf das neuerliche

Leistungsgesuch eingetreten. Die Nichteintretensverfügung vom 31. Januar 2017

ist daher aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird abzuklären haben, ob sich der

psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation

bei Erlass des Einspracheentscheids vom 29. September 2005 in einer für den

Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat. Sollte dies zu bejahen sein,

wäre der Anspruch umfassend neu zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9).

4.       Die vorstehenden Erwägungen führen

zur Gutheissung der Beschwerde.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang

steht

der Beschwerdeführerin

eine ordentliche Parteientschädigung zu

(Art. 61 lit. g ATSG), die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von

deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen

Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Das neue Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin

macht in ihrer Kostennote vom 12. September 2017 einen Aufwand von 12,66

Stunden gelten. Dies erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle als zu hoch,

auch wenn man berücksichtigt, dass die Vertreterin am verwaltungsinternen

Verfahren noch nicht beteiligt war und sich erst noch in den Fall einarbeiten

musste. Die Akten sind nicht aussergewöhnlich umfangreich und es stellen sich

im vorliegenden Fall keine ausserordentlichen Probleme, welche diesen

Zeitaufwand rechtfertigen würden. Dies umso mehr, da vorliegend einzig die

Frage nach dem Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung des

Gesundheitszustandes strittig war. Des Weiteren steht ein Aufwand von rund fünf

Stunden im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des URP-Gesuchs, was teilweise

nicht nachvollzogen werden kann bzw. Kanzleiaufwand beinhaltet, welcher im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten

ist. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von insgesamt neun Stunden. Bei

einem geltend gemachten und nicht zu beanstandenden Ansatz von CHF 230.00 (vgl.

§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) resultiert ein Betrag

von CHF 2'070.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 158.50 und

Mehrwertsteuer von CHF 178.30 resultiert damit eine Parteientschädigung

von CHF 2'406.80.

4.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen

vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach

dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Angesichts des eher unterdurchschnittlichen

Verfahrensaufwands sind die Gerichtskosten auf CHF 400.00 festzusetzen. Sie

sind der Beschwerdegegnerin, welche unterliegt, aufzuerlegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom15. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn,Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffendInvalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen(Verfügung vom

31. Januar 2017)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

I.

1.

1.1     Die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1960, meldete sich am 18. März 2005 unter Hinweis auf Schuppenflechten (Psoriasis) bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle, Akten-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 2. August 2005 verneinte sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente. Zur Begründung wurde erklärt, in einer Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig und der Invaliditätsgrad betrage 15 % (IV-Nr. 18). Die dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 19) wurde abgewiesen (Einspracheentscheid vom 29. September 2005, IV-Nr. 24).

1.2     Am 4. Oktober 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 25). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2010 teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, sie werde voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren eintreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei (IV-Nr. 27). Mit Verfügung vom 26. November 2010 (IV-Nr. 28) erfolgte der in Aussicht gestellte Nichteintretensentscheid.

1.3     Am 23. Oktober 2014 erfolgte eine dritte Neuanmeldung (IV-Nr. 29). Mit Vorbescheid vom 14. November 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin wiederum mit, sie werde voraussichtlich nicht auf das neue Leistungsgesuch eintreten (IV-Nr. 36). Die Beschwerdeführerin erhob am 13. Dezember 2014 Einwände (IV-Nr. 37). Die Beschwerdegegnerin setzte ihr am 17. Dezember 2014 eine Frist von 30 Tagen, um Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.) einzureichen (IV-Nr. 38). Nachdem keine Unterlagen eingegangen waren, fällte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Januar 2015 wiederum einen Nichteintretensentscheid (IV-Nr. 39).

1.4     Am 28. April 2015 wandte sich Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, an die Beschwerdegegnerin. Er verwies auf die Ergebnisse einer Spect-CT-Untersuchung (IV-Nr. 41). Die Beschwerdegegnerin teilte telefonisch mit, sie benötige eine Neuanmeldung (Protokolleintrag vom 12. Mai 2015). Eine solche wurde in der Folge nicht eingereicht. Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein.

2.       Am 4. Januar 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 47). In der Folge wurden Berichte der Universitätsklinik für Dermatologie, [...] vom 8. Dezember 2016 (IV-Nr. 55 S. 1), der Universitätsklinik für Rheumatologie, Immunologie und Allergologie, [...] vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 55 S. 4) sowie von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, vom 28 Oktober 2016 (IV-Nr. 55 S. 6) eingereicht. Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2017 (IV-Nr. 56) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde auf das neue Leistungsgesuch nicht eintreten. Die Beschwerdeführerin liess am 13. Januar 2017 einen Bericht von Dr. med. B.___ vom 13. Januar 2017 einreichen (IV-Nr. 57).

3.       Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 (IV-Nr. 58; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) trat die Beschwerdegegnerin nicht auf das neue Leistungsbegehren ein.

4.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 1. März 2017 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

31. Januar 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten sowie das Gesuch materiell zu prüfen.

2.Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der Unterzeichnenden Rechtsanwalts als Rechtsbeiständin zu gewähren.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 3. April 2017 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 15).

6.       Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen (A.S. 33 ff.).

7.       Am 18. August 2017 stellt die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (A.S. 37 ff.).

8.       Am 12. September 2017 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S. 46 ff.)

9.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 830.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).

2.2     Ob eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt derNeuanmeldungmit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom

2. April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft gemachte Veränderung muss sich demnach auf diese beiden Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Anspruchsbeurteilung mit dem Einspracheentscheid vom 29. September 2005.

2.3     Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

2.4     Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

2.5     Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, er werde sich bei eingehender Abklärung nicht bestätigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

3.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2017 eine erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte.

3.1     Im Anschluss an die erste Anmeldung vom 18. März 2005, welche wegen der Psoriasis erfolgte, traf die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen. Unter anderem holte sie einen Bericht von Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Dermatologische Klinik, [...] vom 21. April 2005 (IV-Nr. 14) ein. Prof. Dr. med. E.___ diagnostizierte einen tylotisch-rhagadiformen Symptomenkomplex palmoplantar beidseits, bestehend seit ca. drei Jahren, mit/bei Psoriasis palmoplantaris, atopischer Diathese sowie Status nach plaqueförmigen Ekzemen am Stamm. Er hielt fest, aufgrund der Hautveränderungen an den Händen mit Juckreiz und zum Teil auch Schmerzen sei die berufliche Tätigkeit als Raumpflegerin für die Beschwerdeführerin erschwert. Der RAD hielt in einem Protokolleintrag vom 2. Juni 2005 fest, die Beschwerdeführerin leide seit ca. drei Jahren an einer schwer behandelbaren, Hände und Füsse betreffenden Hautkrankheit, die ihr die Tätigkeit als Raumpflegerin «erschwere» (was faktisch einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % gleichkomme), was jedermann einleuchte. An Verweistätigkeiten kämen manuelle Tätigkeiten mit relativ geringem manuellen Kraftaufwand in trockenen und bezüglich hygienischen Ansprüchen problemlosen bzw. problemarmen Arbeitsplätzen infrage, womit etwa (neben der bisherigen Arbeit) gewisse Arbeiten in der Metallbearbeitung und in der Lebensmittelindustrie wegfielen. Hingegen könne sie in vielen Bereichen, etwa Sortier- und Überwachungsarbeiten, aber auch in leichteren manuellen Montagearbeiten vollschichtig tätig sein, da sich die Symptome in einem allergenarmen und trockenen Milieu durch die Therapie doch recht gut unter Kontrolle halten liessen. Die Beschwerdegegnerin stellte im Einspracheentscheid vom 29. September 2005 (IV-Nr. 24) auf diese Beurteilung ab.

3.2     In den beiden Neuanmeldungsverfahren von 2010 und 2014 (E. I. 1.2 und I. 1.3) reichte die Beschwerdeführerin jeweils keine neuen Arztberichte ein. Daher hatte die Beschwerdegegnerin keinen Anlass, ergänzende Abklärungen zu treffen. Die Nichteintretens-Verfügungen vom 26. November 2010 (IV-Nr. 28) und vom 13. Januar 2015 (IV-Nr. 39) begründeten deshalb keinen neuen Vergleichszeitpunkt. Massgebend ist somit, ob die Beschwerdeführerin mit den neu aufgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand gegenüber der Situation bei Erlass des Einspracheentscheids vom 29. September 2005 erheblich verändert hat.

3.3     Den neu eingereichten Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:

3.3.1  Der Rheumatologe Dr. med. B.___ weist in seinem Schreiben vom 28. April 2015 (IV-Nr. 41) auf die Ergebnisse einer Spect-CT-Untersuchung (IV-Nr. 41 S. 2 f.) hin. Diese habe Zeichen einer sich anbahnenden Gonarthrose und Rückfussarthrose gezeigt. Aus seiner Sicht sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin bei entsprechenden Tätigkeiten mit schwerer Belastung von Knie und Füssen in der Arbeit eingeschränkt sei. Diese Aussage weist, wie der RAD-Arzt Dr. med. C.___ am 10. Juni 2015 zu Recht festhielt (IV-Nr. 43), auf keine relevante Veränderung des Zumutbarkeitsprofils hin. In seinem Bericht vom 9. Januar 2017 (IV-Nr. 57 S. 2 f.) führt Dr. med. B.___ dazu aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2015 an leichten Femoropatellar-Arthrosen beidseits und einem diffusen lumbovertebralen Schmerzsyndrom gelitten, damals ohne Ischialgie und ohne Ausfälle, und an myalgieformen Schulterschmerzen. Alle diese Diagnosen hätten im Jahr 2015 keine Arbeitsniederlegung gerechtfertigt. Seit dem 25. April 2015 stehe die Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihm in Behandlung. Anlass für eine IV-Anmeldung bestehe aus dermatologischer und eventuell aus psychosomatischer Sicht.

3.3.2  Aus dem Bericht der Universitätsklinik für Dermatologie des [...], Prof. Dr. med. E.___, vom 8. Dezember 2016 (IV-Nr. 55) geht hervor, dass sich aus dermatologischer Sicht gegenüber der IV-Anmeldung von 2005 keine Veränderung ergeben habe (IV-Nr. 55 S. 3). Aus dermatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zurzeit (Konsultation vom 15. September 2016) seitens der Haut zu 100 % arbeitsfähig. Geeignet sei eine Tätigkeit ohne mechanisch-irritative Reizung der Haut an den Händen sowie ohne Feuchtarbeiten. Das Leistungsvermögen sei aus dermatologischer Sicht zurzeit nicht vermindert.

3.3.3  Der Psychiater Dr. med. D.___ führt in seinem Attest vom 28. Oktober 2016 (IV-Nr. 55 S. 6 f.) aus, die Beschwerdeführerin sei seit 6. Juli 2015 im therapeutischen Zentrum in [...] in ambulanter Behandlung wegen einer neuropsychiatrischen Affektion, welche eine psychotherapeutische Betreuung erfordere. Die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Jahren an somatischen Problemen. In der Folge habe sie Panikattacken und Angstzustände gehabt. Zu diagnostizieren seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie die Psoriasis. Die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit könne er, Dr. med. D.___, nicht beantworten. Es bestehe eine Reduktion des Leistungsvermögens auf der psychischen und der physischen Ebene (vor allem die Hände). Die Prognose sei stabil. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht sei zu erwarten, aber maximal auf 50 %. Eine IV-Anmeldung könne man machen, um den Fall näher abzuklären.

3.4

3.4.1  Wie dargelegt (E. II. 2.4 hiervor), ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn für den geltend gemachten Umstand (hier: eine für den Anspruch erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands) gewisse Anhaltspunkte bestehen. Dies ist gestützt auf die vorstehend zitierten Arztberichte in rheumatologischer und in dermatologischer Hinsicht ohne weiteres zu verneinen: Der Dermatologe Prof. Dr. med. E.___ hält explizit fest, im Vergleich zum Jahr 2005 habe sich keine erhebliche Veränderung ergeben (vgl. E. II. 4.3.2 hiervor). Aus rheumatologischer Sicht hält Dr. med. B.___ fest, nach seiner Einschätzung habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Entscheidend ist somit, ob die Ausführungen des Psychiaters Dr. med. D.___ ausreichen, um eine erhebliche Veränderung als glaubhaft gemacht erscheinen zu lassen.

3.4.2  Die Ausführungen von Dr. med. D.___ sind teilweise ungenau und lassen sich nicht in allen Punkten nachvollziehen: Zur Arbeitsfähigkeit erklärt er, er könne diese Frage nicht beantworten. Dagegen bejaht er eine Reduktion des Leistungsvermögens, bezieht aber dabei auch physische Aspekte ein, die nicht in sein Fachgebiet fallen. Schliesslich hält er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht durch medizinische Massnahmen/Behandlungen (Frage 8 dürfte mit derjenigen gemäss IV-Nr. 55 S. 3 übereinstimmen) für möglich, aber höchstens auf 50 %. Nähere Angaben zur Art und Frequenz der Gesprächstherapie enthält sein Bericht nicht. Die Symptomatik wird eher vage geschildert. Der Bericht von Dr. med. D.___ vom

28. Oktober 2016 bildet daher offensichtlich keine geeignete Grundlage für eine abschliessende Beurteilung. Es handelt sich jedoch um die Stellungnahme eines Facharztes, der die Beschwerdeführerin, als er seinen Bericht erstattete, seit mehr als einem Jahr behandelt hatte. Die Situation hatte sich bis zum Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2017 gegenüber derjenigen bei Erlass des Einspracheentscheids vom 29. September 2005 insofern verändert, als sich die Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahr in psychiatrischer Behandlung befand, wobei der behandelnde Spezialarzt von einer Symptomatik mit erheblichen Auswirkungen ausgeht, auch wenn seine Stellungnahme nicht besonders präzise abgefasst ist. Andere fachärztliche Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liegen nicht vor. Ärzte aus anderen Fachgebieten vermuteten ebenfalls psychische Schwierigkeiten (Prof. Dr. med. E.___ erwähnt depressive Verstimmungen [IV-Nr. 55 S. 1], Dr. med. B.___ hält somatoforme Störungen für möglich [IV-Nr. 57 S. 3]). Vor diesem Hintergrund lassen sich gewisse Anhaltspunkte dafür, dass in der Zwischenzeit eine relevante psychische Störung hinzugekommen sein könnte, ohne nähere Prüfung nicht verneinen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation das Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 4). Den Akten lässt auch nicht klar entnehmen, warum die Beschwerdegegnerin eine potenziell anspruchsrelevante Veränderung von vornherein verneint hat. Laut Protokollauszug vom 9. Januar 2017 wurde die Angelegenheit mit Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) besprochen; aus dem Dokument geht jedoch nicht hervor, wie sich Dr. med. F.___ zum psychiatrischen Aspekt geäussert hat. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass zwischen der letzten materiellen Beurteilung im Jahr 2005 und der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2017 mehr als elf Jahre vergangen sind. Bei einem derart langen zeitlichen Abstand sind an das Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Eine gesamthafte Betrachtung führt somit zum Ergebnis, dass gewisse Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes gegeben sind. Es besteht zwar – nicht zuletzt mit Blick auf die erwähnten inhaltlichen Schwächen der Stellungnahme von Dr. med. D.___ – durchaus die Möglichkeit, dass weiterhin keine oder jedenfalls keine hinreichend schwere psychische Störung vorliegt. Dies lässt sich aber gestützt auf die vorliegenden Akten nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilen.

3.5     Zusammenfassend ist eine anspruchserhebliche Veränderung aus dermatologischer und aus rheumatologischer Sicht nicht glaubhaft gemacht. Dagegen bestehen die für ein Glaubhaftmachen erforderlichen Anhaltspunkte für eine neu hinzugetretene psychische Störung. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht nicht auf das neuerliche Leistungsgesuch eingetreten. Die Nichteintretensverfügung vom 31. Januar 2017 ist daher aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird abzuklären haben, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation bei Erlass des Einspracheentscheids vom 29. September 2005 in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat. Sollte dies zu bejahen sein, wäre der Anspruch umfassend neu zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9).

4.       Die vorstehenden Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang stehtder Beschwerdeführerineine ordentliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG), die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Das neue Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Kostennote vom 12. September 2017 einen Aufwand von 12,66 Stunden gelten. Dies erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle als zu hoch, auch wenn man berücksichtigt, dass die Vertreterin am verwaltungsinternen Verfahren noch nicht beteiligt war und sich erst noch in den Fall einarbeiten musste. Die Akten sind nicht aussergewöhnlich umfangreich und es stellen sich im vorliegenden Fall keine ausserordentlichen Probleme, welche diesen Zeitaufwand rechtfertigen würden. Dies umso mehr, da vorliegend einzig die Frage nach dem Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes strittig war. Des Weiteren steht ein Aufwand von rund fünf Stunden im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des URP-Gesuchs, was teilweise nicht nachvollzogen werden kann bzw. Kanzleiaufwand beinhaltet, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von insgesamt neun Stunden. Bei einem geltend gemachten und nicht zu beanstandenden Ansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) resultiert ein Betrag von CHF 2'070.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 158.50 und Mehrwertsteuer von CHF 178.30 resultiert damit eine Parteientschädigung von CHF 2'406.80.

4.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisBundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Angesichts des eher unterdurchschnittlichen Verfahrensaufwands sind die Gerichtskosten auf CHF 400.00 festzusetzen. Sie sind der Beschwerdegegnerin, welche unterliegt, aufzuerlegen.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat die Neuanmeldung vom 4. Januar 2017 im Sinne der Erwägungen materiell zu prüfen.

2.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'406.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.Das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vom 18. August 2017 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

5.Das Doppel der Kostennote vom 12. September 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer