Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
31. Januar 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten sowie das Gesuch materiell zu prüfen.
E. 2 Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der Unterzeichnenden Rechtsanwalts als Rechtsbeiständin zu gewähren.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 3. April 2017 auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 15).
6. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017
wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen
(A.S. 33 ff.).
7. Am 18. August 2017 stellt die
Beschwerdeführerin ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung (A.S. 37 ff.).
8. Am 12. September 2017 reicht
die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S. 46
ff.)
9. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 830.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).
2.2 Ob eine erhebliche Veränderung
eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben
Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Neuanmeldung
mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des
Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung,
wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die
Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom
2. April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft gemachte Veränderung muss sich demnach auf
diese beiden Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte
materielle Anspruchsbeurteilung mit dem Einspracheentscheid vom 29. September
2005.
2.3 Die glaubhaft zu machende
Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung
der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person
zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die
Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft
dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
2.4 Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130
V 64 E. 5.2.5 S. 69).
2.5 Eine Tatsache ist glaubhaft
gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, er werde sich bei eingehender Abklärung nicht
bestätigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar
2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2017 eine
erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte.
3.1 Im Anschluss an die erste
Anmeldung vom 18. März 2005, welche wegen der Psoriasis erfolgte, traf die
Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen. Unter anderem holte sie einen Bericht
von Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Dermatologische Klinik, [...] vom 21.
April 2005 (IV-Nr. 14) ein. Prof. Dr. med. E.___ diagnostizierte
einen tylotisch-rhagadiformen Symptomenkomplex palmoplantar beidseits,
bestehend seit ca. drei Jahren, mit/bei Psoriasis palmoplantaris, atopischer
Diathese sowie Status nach plaqueförmigen Ekzemen am Stamm. Er hielt fest,
aufgrund der Hautveränderungen an den Händen mit Juckreiz und zum Teil auch
Schmerzen sei die berufliche Tätigkeit als Raumpflegerin für die
Beschwerdeführerin erschwert. Der RAD hielt in einem Protokolleintrag vom 2.
Juni 2005 fest, die Beschwerdeführerin leide seit ca. drei Jahren an einer
schwer behandelbaren, Hände und Füsse betreffenden Hautkrankheit, die ihr die
Tätigkeit als Raumpflegerin «erschwere» (was faktisch einer Arbeitsunfähigkeit
von 100 % gleichkomme), was jedermann einleuchte. An Verweistätigkeiten kämen
manuelle Tätigkeiten mit relativ geringem manuellen Kraftaufwand in trockenen
und bezüglich hygienischen Ansprüchen problemlosen bzw. problemarmen
Arbeitsplätzen infrage, womit etwa (neben der bisherigen Arbeit) gewisse
Arbeiten in der Metallbearbeitung und in der Lebensmittelindustrie wegfielen.
Hingegen könne sie in vielen Bereichen, etwa Sortier- und Überwachungsarbeiten,
aber auch in leichteren manuellen Montagearbeiten vollschichtig tätig sein, da
sich die Symptome in einem allergenarmen und trockenen Milieu durch die
Therapie doch recht gut unter Kontrolle halten liessen. Die Beschwerdegegnerin
stellte im Einspracheentscheid vom 29. September 2005 (IV-Nr. 24) auf diese
Beurteilung ab.
3.2 In den beiden Neuanmeldungsverfahren
von 2010 und 2014 (E. I. 1.2 und I. 1.3) reichte die Beschwerdeführerin
jeweils keine neuen Arztberichte ein. Daher hatte die Beschwerdegegnerin keinen
Anlass, ergänzende Abklärungen zu treffen. Die Nichteintretens-Verfügungen vom 26. November
2010 (IV-Nr. 28) und vom 13. Januar 2015 (IV-Nr. 39) begründeten deshalb keinen
neuen Vergleichszeitpunkt. Massgebend ist somit, ob die Beschwerdeführerin mit
den neu aufgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr
Gesundheitszustand gegenüber der Situation bei Erlass des Einspracheentscheids
vom 29. September 2005 erheblich verändert hat.
3.3 Den neu eingereichten Unterlagen
lässt sich Folgendes entnehmen:
3.3.1 Der Rheumatologe Dr. med. B.___
weist in seinem Schreiben vom 28. April 2015 (IV-Nr. 41) auf die Ergebnisse
einer Spect-CT-Untersuchung (IV-Nr. 41 S. 2 f.) hin. Diese habe Zeichen einer
sich anbahnenden Gonarthrose und Rückfussarthrose gezeigt. Aus seiner Sicht sei
es möglich, dass die Beschwerdeführerin bei entsprechenden Tätigkeiten mit
schwerer Belastung von Knie und Füssen in der Arbeit eingeschränkt sei. Diese
Aussage weist, wie der RAD-Arzt Dr. med. C.___ am 10. Juni 2015 zu Recht
festhielt (IV-Nr. 43), auf keine relevante Veränderung des Zumutbarkeitsprofils
hin. In seinem Bericht vom 9. Januar 2017 (IV-Nr. 57 S. 2 f.) führt Dr. med. B.___
dazu aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2015 an leichten
Femoropatellar-Arthrosen beidseits und einem diffusen lumbovertebralen
Schmerzsyndrom gelitten, damals ohne Ischialgie und ohne Ausfälle, und an
myalgieformen Schulterschmerzen. Alle diese Diagnosen hätten im Jahr 2015 keine
Arbeitsniederlegung gerechtfertigt. Seit dem 25. April 2015 stehe die
Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihm in Behandlung. Anlass für eine
IV-Anmeldung bestehe aus dermatologischer und eventuell aus psychosomatischer
Sicht.
3.3.2 Aus dem Bericht der
Universitätsklinik für Dermatologie des [...], Prof. Dr. med. E.___, vom 8.
Dezember 2016 (IV-Nr. 55) geht hervor, dass sich aus dermatologischer Sicht
gegenüber der IV-Anmeldung von 2005 keine Veränderung ergeben habe
(IV-Nr. 55 S. 3). Aus dermatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin
zurzeit (Konsultation vom 15. September 2016) seitens der Haut zu 100 %
arbeitsfähig. Geeignet sei eine Tätigkeit ohne mechanisch-irritative Reizung
der Haut an den Händen sowie ohne Feuchtarbeiten. Das Leistungsvermögen sei aus
dermatologischer Sicht zurzeit nicht vermindert.
3.3.3 Der Psychiater Dr. med. D.___
führt in seinem Attest vom 28. Oktober 2016 (IV-Nr. 55 S. 6 f.) aus, die
Beschwerdeführerin sei seit 6. Juli 2015 im therapeutischen Zentrum in [...] in
ambulanter Behandlung wegen einer neuropsychiatrischen Affektion, welche eine
psychotherapeutische Betreuung erfordere. Die Beschwerdeführerin leide seit
mehreren Jahren an somatischen Problemen. In der Folge habe sie Panikattacken
und Angstzustände gehabt. Zu diagnostizieren seien eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11) und eine
generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie die Psoriasis. Die Frage nach
einer Arbeitsunfähigkeit könne er, Dr. med. D.___, nicht beantworten. Es
bestehe eine Reduktion des Leistungsvermögens auf der psychischen und der
physischen Ebene (vor allem die Hände). Die Prognose sei stabil. Eine Erhöhung
der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht sei zu erwarten, aber maximal auf
50 %. Eine IV-Anmeldung könne man machen, um den Fall näher abzuklären.
E. 3.4 3.4.1 Wie dargelegt (E. II. 2.4
hiervor), ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn für den geltend gemachten
Umstand (hier: eine für den Anspruch erhebliche Veränderung des
Gesundheitszustands) gewisse Anhaltspunkte bestehen. Dies ist gestützt auf die
vorstehend zitierten Arztberichte in rheumatologischer und in dermatologischer
Hinsicht ohne weiteres zu verneinen: Der Dermatologe Prof. Dr. med. E.___ hält
explizit fest, im Vergleich zum Jahr 2005 habe sich keine erhebliche
Veränderung ergeben (vgl. E. II. 4.3.2 hiervor). Aus rheumatologischer Sicht
hält Dr. med. B.___ fest, nach seiner Einschätzung habe keine
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Entscheidend ist somit, ob die Ausführungen des
Psychiaters Dr. med. D.___ ausreichen, um eine erhebliche Veränderung als
glaubhaft gemacht erscheinen zu lassen.
3.4.2 Die Ausführungen von Dr. med. D.___
sind teilweise ungenau und lassen sich nicht in allen Punkten nachvollziehen:
Zur Arbeitsfähigkeit erklärt er, er könne diese Frage nicht beantworten. Dagegen
bejaht er eine Reduktion des Leistungsvermögens, bezieht aber dabei auch
physische Aspekte ein, die nicht in sein Fachgebiet fallen. Schliesslich hält
er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht durch
medizinische Massnahmen/Behandlungen (Frage 8 dürfte mit derjenigen gemäss
IV-Nr. 55 S. 3 übereinstimmen) für möglich, aber höchstens auf 50 %. Nähere
Angaben zur Art und Frequenz der Gesprächstherapie enthält sein Bericht nicht.
Die Symptomatik wird eher vage geschildert. Der Bericht von Dr. med. D.___ vom
28. Oktober 2016 bildet daher offensichtlich keine geeignete Grundlage für eine
abschliessende Beurteilung. Es handelt sich jedoch um die Stellungnahme eines Facharztes,
der die Beschwerdeführerin, als er seinen Bericht erstattete, seit mehr als
einem Jahr behandelt hatte. Die Situation hatte sich bis zum Erlass der
Verfügung vom 31. Januar 2017 gegenüber derjenigen bei Erlass des Einspracheentscheids
vom 29. September 2005 insofern verändert, als sich die Beschwerdeführerin seit
mehr als einem Jahr in psychiatrischer Behandlung befand, wobei der behandelnde
Spezialarzt von einer Symptomatik mit erheblichen Auswirkungen ausgeht, auch
wenn seine Stellungnahme nicht besonders präzise abgefasst ist. Andere
fachärztliche Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin liegen nicht vor. Ärzte aus anderen Fachgebieten vermuteten
ebenfalls psychische Schwierigkeiten (Prof. Dr. med. E.___ erwähnt depressive
Verstimmungen [IV-Nr. 55 S. 1], Dr. med. B.___ hält somatoforme Störungen für
möglich [IV-Nr. 57 S. 3]). Vor diesem Hintergrund lassen sich gewisse
Anhaltspunkte dafür, dass in der Zwischenzeit eine relevante psychische Störung
hinzugekommen sein könnte, ohne nähere Prüfung nicht verneinen (vgl. zu einer
vergleichbaren Konstellation das Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10.
August 2016 E. 4). Den Akten lässt auch nicht klar entnehmen, warum die
Beschwerdegegnerin eine potenziell anspruchsrelevante Veränderung von
vornherein verneint hat. Laut Protokollauszug vom 9. Januar 2017 wurde die
Angelegenheit mit Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) besprochen;
aus dem Dokument geht jedoch nicht hervor, wie sich Dr. med. F.___ zum
psychiatrischen Aspekt geäussert hat. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu
berücksichtigen, dass zwischen der letzten materiellen Beurteilung im Jahr 2005
und der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2017 mehr als elf Jahre
vergangen sind. Bei einem derart langen zeitlichen Abstand sind an das
Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung nicht allzu strenge Anforderungen
zu stellen. Eine gesamthafte Betrachtung führt somit zum Ergebnis, dass gewisse
Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes
gegeben sind. Es besteht zwar – nicht zuletzt mit Blick auf die erwähnten
inhaltlichen Schwächen der Stellungnahme von Dr. med. D.___ – durchaus die
Möglichkeit, dass weiterhin keine oder jedenfalls keine hinreichend schwere
psychische Störung vorliegt. Dies lässt sich aber gestützt auf die vorliegenden
Akten nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilen.
3.5 Zusammenfassend ist eine
anspruchserhebliche Veränderung aus dermatologischer und aus rheumatologischer
Sicht nicht glaubhaft gemacht. Dagegen bestehen die für ein Glaubhaftmachen
erforderlichen Anhaltspunkte für eine neu hinzugetretene psychische Störung.
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht nicht auf das neuerliche
Leistungsgesuch eingetreten. Die Nichteintretensverfügung vom 31. Januar 2017
ist daher aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird abzuklären haben, ob sich der
psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation
bei Erlass des Einspracheentscheids vom 29. September 2005 in einer für den
Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat. Sollte dies zu bejahen sein,
wäre der Anspruch umfassend neu zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9).
4. Die vorstehenden Erwägungen führen
zur Gutheissung der Beschwerde.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht
der Beschwerdeführerin
eine ordentliche Parteientschädigung zu
(Art. 61 lit. g ATSG), die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von
deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen
Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Das neue Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin
macht in ihrer Kostennote vom 12. September 2017 einen Aufwand von 12,66
Stunden gelten. Dies erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle als zu hoch,
auch wenn man berücksichtigt, dass die Vertreterin am verwaltungsinternen
Verfahren noch nicht beteiligt war und sich erst noch in den Fall einarbeiten
musste. Die Akten sind nicht aussergewöhnlich umfangreich und es stellen sich
im vorliegenden Fall keine ausserordentlichen Probleme, welche diesen
Zeitaufwand rechtfertigen würden. Dies umso mehr, da vorliegend einzig die
Frage nach dem Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung des
Gesundheitszustandes strittig war. Des Weiteren steht ein Aufwand von rund fünf
Stunden im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des URP-Gesuchs, was teilweise
nicht nachvollzogen werden kann bzw. Kanzleiaufwand beinhaltet, welcher im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten
ist. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von insgesamt neun Stunden. Bei
einem geltend gemachten und nicht zu beanstandenden Ansatz von CHF 230.00 (vgl.
§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) resultiert ein Betrag
von CHF 2'070.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 158.50 und
Mehrwertsteuer von CHF 178.30 resultiert damit eine Parteientschädigung
von CHF 2'406.80.
4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen
vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach
dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Angesichts des eher unterdurchschnittlichen
Verfahrensaufwands sind die Gerichtskosten auf CHF 400.00 festzusetzen. Sie
sind der Beschwerdegegnerin, welche unterliegt, aufzuerlegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom15. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffendInvalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen(Verfügung vom
31. Januar 2017)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1960, meldete sich am 18. März 2005 unter Hinweis auf Schuppenflechten (Psoriasis) bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle, Akten-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 2. August 2005 verneinte sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente. Zur Begründung wurde erklärt, in einer Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig und der Invaliditätsgrad betrage 15 % (IV-Nr. 18). Die dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 19) wurde abgewiesen (Einspracheentscheid vom 29. September 2005, IV-Nr. 24).
1.2 Am 4. Oktober 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 25). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2010 teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, sie werde voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren eintreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei (IV-Nr. 27). Mit Verfügung vom 26. November 2010 (IV-Nr. 28) erfolgte der in Aussicht gestellte Nichteintretensentscheid.
1.3 Am 23. Oktober 2014 erfolgte eine dritte Neuanmeldung (IV-Nr. 29). Mit Vorbescheid vom 14. November 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin wiederum mit, sie werde voraussichtlich nicht auf das neue Leistungsgesuch eintreten (IV-Nr. 36). Die Beschwerdeführerin erhob am 13. Dezember 2014 Einwände (IV-Nr. 37). Die Beschwerdegegnerin setzte ihr am 17. Dezember 2014 eine Frist von 30 Tagen, um Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.) einzureichen (IV-Nr. 38). Nachdem keine Unterlagen eingegangen waren, fällte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Januar 2015 wiederum einen Nichteintretensentscheid (IV-Nr. 39).
1.4 Am 28. April 2015 wandte sich Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, an die Beschwerdegegnerin. Er verwies auf die Ergebnisse einer Spect-CT-Untersuchung (IV-Nr. 41). Die Beschwerdegegnerin teilte telefonisch mit, sie benötige eine Neuanmeldung (Protokolleintrag vom 12. Mai 2015). Eine solche wurde in der Folge nicht eingereicht. Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein.
2. Am 4. Januar 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 47). In der Folge wurden Berichte der Universitätsklinik für Dermatologie, [...] vom 8. Dezember 2016 (IV-Nr. 55 S. 1), der Universitätsklinik für Rheumatologie, Immunologie und Allergologie, [...] vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 55 S. 4) sowie von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, vom 28 Oktober 2016 (IV-Nr. 55 S. 6) eingereicht. Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2017 (IV-Nr. 56) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde auf das neue Leistungsgesuch nicht eintreten. Die Beschwerdeführerin liess am 13. Januar 2017 einen Bericht von Dr. med. B.___ vom 13. Januar 2017 einreichen (IV-Nr. 57).
3. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 (IV-Nr. 58; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) trat die Beschwerdegegnerin nicht auf das neue Leistungsbegehren ein.
4. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 1. März 2017 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
31. Januar 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten sowie das Gesuch materiell zu prüfen.
2.Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der Unterzeichnenden Rechtsanwalts als Rechtsbeiständin zu gewähren.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 3. April 2017 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 15).
6. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen (A.S. 33 ff.).
7. Am 18. August 2017 stellt die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (A.S. 37 ff.).
8. Am 12. September 2017 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S. 46 ff.)
9. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 830.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).
2.2 Ob eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt derNeuanmeldungmit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom
2. April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft gemachte Veränderung muss sich demnach auf diese beiden Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Anspruchsbeurteilung mit dem Einspracheentscheid vom 29. September 2005.
2.3 Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
2.4 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
2.5 Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, er werde sich bei eingehender Abklärung nicht bestätigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2017 eine erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte.
3.1 Im Anschluss an die erste Anmeldung vom 18. März 2005, welche wegen der Psoriasis erfolgte, traf die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen. Unter anderem holte sie einen Bericht von Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Dermatologische Klinik, [...] vom 21. April 2005 (IV-Nr. 14) ein. Prof. Dr. med. E.___ diagnostizierte einen tylotisch-rhagadiformen Symptomenkomplex palmoplantar beidseits, bestehend seit ca. drei Jahren, mit/bei Psoriasis palmoplantaris, atopischer Diathese sowie Status nach plaqueförmigen Ekzemen am Stamm. Er hielt fest, aufgrund der Hautveränderungen an den Händen mit Juckreiz und zum Teil auch Schmerzen sei die berufliche Tätigkeit als Raumpflegerin für die Beschwerdeführerin erschwert. Der RAD hielt in einem Protokolleintrag vom 2. Juni 2005 fest, die Beschwerdeführerin leide seit ca. drei Jahren an einer schwer behandelbaren, Hände und Füsse betreffenden Hautkrankheit, die ihr die Tätigkeit als Raumpflegerin «erschwere» (was faktisch einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % gleichkomme), was jedermann einleuchte. An Verweistätigkeiten kämen manuelle Tätigkeiten mit relativ geringem manuellen Kraftaufwand in trockenen und bezüglich hygienischen Ansprüchen problemlosen bzw. problemarmen Arbeitsplätzen infrage, womit etwa (neben der bisherigen Arbeit) gewisse Arbeiten in der Metallbearbeitung und in der Lebensmittelindustrie wegfielen. Hingegen könne sie in vielen Bereichen, etwa Sortier- und Überwachungsarbeiten, aber auch in leichteren manuellen Montagearbeiten vollschichtig tätig sein, da sich die Symptome in einem allergenarmen und trockenen Milieu durch die Therapie doch recht gut unter Kontrolle halten liessen. Die Beschwerdegegnerin stellte im Einspracheentscheid vom 29. September 2005 (IV-Nr. 24) auf diese Beurteilung ab.
3.2 In den beiden Neuanmeldungsverfahren von 2010 und 2014 (E. I. 1.2 und I. 1.3) reichte die Beschwerdeführerin jeweils keine neuen Arztberichte ein. Daher hatte die Beschwerdegegnerin keinen Anlass, ergänzende Abklärungen zu treffen. Die Nichteintretens-Verfügungen vom 26. November 2010 (IV-Nr. 28) und vom 13. Januar 2015 (IV-Nr. 39) begründeten deshalb keinen neuen Vergleichszeitpunkt. Massgebend ist somit, ob die Beschwerdeführerin mit den neu aufgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand gegenüber der Situation bei Erlass des Einspracheentscheids vom 29. September 2005 erheblich verändert hat.
3.3 Den neu eingereichten Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:
3.3.1 Der Rheumatologe Dr. med. B.___ weist in seinem Schreiben vom 28. April 2015 (IV-Nr. 41) auf die Ergebnisse einer Spect-CT-Untersuchung (IV-Nr. 41 S. 2 f.) hin. Diese habe Zeichen einer sich anbahnenden Gonarthrose und Rückfussarthrose gezeigt. Aus seiner Sicht sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin bei entsprechenden Tätigkeiten mit schwerer Belastung von Knie und Füssen in der Arbeit eingeschränkt sei. Diese Aussage weist, wie der RAD-Arzt Dr. med. C.___ am 10. Juni 2015 zu Recht festhielt (IV-Nr. 43), auf keine relevante Veränderung des Zumutbarkeitsprofils hin. In seinem Bericht vom 9. Januar 2017 (IV-Nr. 57 S. 2 f.) führt Dr. med. B.___ dazu aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2015 an leichten Femoropatellar-Arthrosen beidseits und einem diffusen lumbovertebralen Schmerzsyndrom gelitten, damals ohne Ischialgie und ohne Ausfälle, und an myalgieformen Schulterschmerzen. Alle diese Diagnosen hätten im Jahr 2015 keine Arbeitsniederlegung gerechtfertigt. Seit dem 25. April 2015 stehe die Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihm in Behandlung. Anlass für eine IV-Anmeldung bestehe aus dermatologischer und eventuell aus psychosomatischer Sicht.
3.3.2 Aus dem Bericht der Universitätsklinik für Dermatologie des [...], Prof. Dr. med. E.___, vom 8. Dezember 2016 (IV-Nr. 55) geht hervor, dass sich aus dermatologischer Sicht gegenüber der IV-Anmeldung von 2005 keine Veränderung ergeben habe (IV-Nr. 55 S. 3). Aus dermatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zurzeit (Konsultation vom 15. September 2016) seitens der Haut zu 100 % arbeitsfähig. Geeignet sei eine Tätigkeit ohne mechanisch-irritative Reizung der Haut an den Händen sowie ohne Feuchtarbeiten. Das Leistungsvermögen sei aus dermatologischer Sicht zurzeit nicht vermindert.
3.3.3 Der Psychiater Dr. med. D.___ führt in seinem Attest vom 28. Oktober 2016 (IV-Nr. 55 S. 6 f.) aus, die Beschwerdeführerin sei seit 6. Juli 2015 im therapeutischen Zentrum in [...] in ambulanter Behandlung wegen einer neuropsychiatrischen Affektion, welche eine psychotherapeutische Betreuung erfordere. Die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Jahren an somatischen Problemen. In der Folge habe sie Panikattacken und Angstzustände gehabt. Zu diagnostizieren seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie die Psoriasis. Die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit könne er, Dr. med. D.___, nicht beantworten. Es bestehe eine Reduktion des Leistungsvermögens auf der psychischen und der physischen Ebene (vor allem die Hände). Die Prognose sei stabil. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht sei zu erwarten, aber maximal auf 50 %. Eine IV-Anmeldung könne man machen, um den Fall näher abzuklären.
3.4
3.4.1 Wie dargelegt (E. II. 2.4 hiervor), ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn für den geltend gemachten Umstand (hier: eine für den Anspruch erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands) gewisse Anhaltspunkte bestehen. Dies ist gestützt auf die vorstehend zitierten Arztberichte in rheumatologischer und in dermatologischer Hinsicht ohne weiteres zu verneinen: Der Dermatologe Prof. Dr. med. E.___ hält explizit fest, im Vergleich zum Jahr 2005 habe sich keine erhebliche Veränderung ergeben (vgl. E. II. 4.3.2 hiervor). Aus rheumatologischer Sicht hält Dr. med. B.___ fest, nach seiner Einschätzung habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Entscheidend ist somit, ob die Ausführungen des Psychiaters Dr. med. D.___ ausreichen, um eine erhebliche Veränderung als glaubhaft gemacht erscheinen zu lassen.
3.4.2 Die Ausführungen von Dr. med. D.___ sind teilweise ungenau und lassen sich nicht in allen Punkten nachvollziehen: Zur Arbeitsfähigkeit erklärt er, er könne diese Frage nicht beantworten. Dagegen bejaht er eine Reduktion des Leistungsvermögens, bezieht aber dabei auch physische Aspekte ein, die nicht in sein Fachgebiet fallen. Schliesslich hält er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht durch medizinische Massnahmen/Behandlungen (Frage 8 dürfte mit derjenigen gemäss IV-Nr. 55 S. 3 übereinstimmen) für möglich, aber höchstens auf 50 %. Nähere Angaben zur Art und Frequenz der Gesprächstherapie enthält sein Bericht nicht. Die Symptomatik wird eher vage geschildert. Der Bericht von Dr. med. D.___ vom
28. Oktober 2016 bildet daher offensichtlich keine geeignete Grundlage für eine abschliessende Beurteilung. Es handelt sich jedoch um die Stellungnahme eines Facharztes, der die Beschwerdeführerin, als er seinen Bericht erstattete, seit mehr als einem Jahr behandelt hatte. Die Situation hatte sich bis zum Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2017 gegenüber derjenigen bei Erlass des Einspracheentscheids vom 29. September 2005 insofern verändert, als sich die Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahr in psychiatrischer Behandlung befand, wobei der behandelnde Spezialarzt von einer Symptomatik mit erheblichen Auswirkungen ausgeht, auch wenn seine Stellungnahme nicht besonders präzise abgefasst ist. Andere fachärztliche Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liegen nicht vor. Ärzte aus anderen Fachgebieten vermuteten ebenfalls psychische Schwierigkeiten (Prof. Dr. med. E.___ erwähnt depressive Verstimmungen [IV-Nr. 55 S. 1], Dr. med. B.___ hält somatoforme Störungen für möglich [IV-Nr. 57 S. 3]). Vor diesem Hintergrund lassen sich gewisse Anhaltspunkte dafür, dass in der Zwischenzeit eine relevante psychische Störung hinzugekommen sein könnte, ohne nähere Prüfung nicht verneinen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation das Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 4). Den Akten lässt auch nicht klar entnehmen, warum die Beschwerdegegnerin eine potenziell anspruchsrelevante Veränderung von vornherein verneint hat. Laut Protokollauszug vom 9. Januar 2017 wurde die Angelegenheit mit Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) besprochen; aus dem Dokument geht jedoch nicht hervor, wie sich Dr. med. F.___ zum psychiatrischen Aspekt geäussert hat. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass zwischen der letzten materiellen Beurteilung im Jahr 2005 und der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2017 mehr als elf Jahre vergangen sind. Bei einem derart langen zeitlichen Abstand sind an das Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Eine gesamthafte Betrachtung führt somit zum Ergebnis, dass gewisse Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes gegeben sind. Es besteht zwar nicht zuletzt mit Blick auf die erwähnten inhaltlichen Schwächen der Stellungnahme von Dr. med. D.___ durchaus die Möglichkeit, dass weiterhin keine oder jedenfalls keine hinreichend schwere psychische Störung vorliegt. Dies lässt sich aber gestützt auf die vorliegenden Akten nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilen.
3.5 Zusammenfassend ist eine anspruchserhebliche Veränderung aus dermatologischer und aus rheumatologischer Sicht nicht glaubhaft gemacht. Dagegen bestehen die für ein Glaubhaftmachen erforderlichen Anhaltspunkte für eine neu hinzugetretene psychische Störung. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht nicht auf das neuerliche Leistungsgesuch eingetreten. Die Nichteintretensverfügung vom 31. Januar 2017 ist daher aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird abzuklären haben, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation bei Erlass des Einspracheentscheids vom 29. September 2005 in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat. Sollte dies zu bejahen sein, wäre der Anspruch umfassend neu zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9).
4. Die vorstehenden Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang stehtder Beschwerdeführerineine ordentliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG), die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Das neue Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Kostennote vom 12. September 2017 einen Aufwand von 12,66 Stunden gelten. Dies erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle als zu hoch, auch wenn man berücksichtigt, dass die Vertreterin am verwaltungsinternen Verfahren noch nicht beteiligt war und sich erst noch in den Fall einarbeiten musste. Die Akten sind nicht aussergewöhnlich umfangreich und es stellen sich im vorliegenden Fall keine ausserordentlichen Probleme, welche diesen Zeitaufwand rechtfertigen würden. Dies umso mehr, da vorliegend einzig die Frage nach dem Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes strittig war. Des Weiteren steht ein Aufwand von rund fünf Stunden im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des URP-Gesuchs, was teilweise nicht nachvollzogen werden kann bzw. Kanzleiaufwand beinhaltet, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von insgesamt neun Stunden. Bei einem geltend gemachten und nicht zu beanstandenden Ansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) resultiert ein Betrag von CHF 2'070.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 158.50 und Mehrwertsteuer von CHF 178.30 resultiert damit eine Parteientschädigung von CHF 2'406.80.
4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisBundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1'000.00 festgelegt. Angesichts des eher unterdurchschnittlichen Verfahrensaufwands sind die Gerichtskosten auf CHF 400.00 festzusetzen. Sie sind der Beschwerdegegnerin, welche unterliegt, aufzuerlegen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat die Neuanmeldung vom 4. Januar 2017 im Sinne der Erwägungen materiell zu prüfen.
2.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'406.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3.Das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vom 18. August 2017 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
5.Das Doppel der Kostennote vom 12. September 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer