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VSBES.2017.70

Solothurn · 2017-05-29 · Deutsch SO
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Arbeitslosentaggelder

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1     Nachdem der Versicherte A.___

(fortan: Beschwerdeführer) sein Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2016

gekündigt hatte (Akten der Unia Arbeitslosenkasse / Unia S. 147),

beantragte er am 31. August 2016 Arbeitslosenentschädigung (Unia

S. 154 ff.).

1.2     Die Unia Arbeitslosenkasse

(fortan: Beschwerdegegnerin) richtete gemäss Abrechnung vom 29. September

2016 für den Monat September 2016 CHF 1‘930.85 Arbeitslosenentschädigung

aus (Unia S. 128). Sie zog dabei von den 22 kontrollierten Tagen 15

allgemeine Wartetage ab.

1.3     Wegen ungenügender

Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 ab 31. August 2016 für zehn Tage in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Unia S. 126

f.). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

1.4     In der Folge meldete sich der

Beschwerdeführer per 2. November 2016 bei der Arbeitslosenversicherung ab

(s. Bestätigung vom 13. Oktober 2016 Unia S. 125).

1.5     Gemäss Abrechnung vom

31. Oktober 2016 richtete die Beschwerdegegnerin für Oktober 2016

CHF 3‘034.20 Arbeitslosenentschädigung aus (Unia S. 116). Sie zog

dabei von den 21 kontrollierten Tagen zehn Einstelltage ab.

1.6     Mit Verfügung vom

31. Oktober 2016 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 31. August 2016 für 21 Tage

in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Unia S. 119 ff.).

Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

1.7     Am 3. November 2016

erstellte die Beschwerdegegnerin zwei neue Abrechnungen, wonach dem Beschwerdeführer

für September und Oktober 2016 wegen der Einstelltage keine

Arbeitslosenentschädigung zustand (Unia S. 113 f.).

Mit Verfügung vom 6. Dezember

2016 forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer den Betrag von

CHF 4‘965.05 zurück (Unia S. 109 ff.). Sie begründete dies damit,

dass die Einstelltage wegen der Abmeldung per 2. November 2016 nicht mit

künftigen Taggeldern getilgt werden könnten. Die dagegen erhobene Einsprache (Unia

S. 78 f.) wies die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2017 ab

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

E. 2 Der Einspracheentscheid vom

15. Februar 2017 sei zu bestätigen.

E. 3 3.1     Vorab ist festzuhalten, dass

die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung vom 7. resp. 31. Oktober

2016 rechtskräftig sind und vollzogen werden müssen. Soweit der

Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit dieser Einstellungen beanstandet, ist

nicht weiter darauf einzugehen.

3.2     Der Beschwerdeführer erhielt

die fraglichen Taggelder formlos ausgerichtet. Was den Monat Oktober 2016

angeht, so korrigierte die Beschwerdegegnerin die Abrechnung vom

31. Oktober 2016 am 3. November 2016 und damit innert 30 Tagen.

Ein besonderer Rückkommenstitel war deshalb nicht erforderlich. Nach der neuen

Abrechnung werden die 21 Einstelltage gemäss Verfügung vom 31. Oktober

2016 durch die 21 kontrollierten Tage getilgt, womit für diesen Monat kein

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.

3.3     Hinsichtlich der Abrechnung

pro September 2016 vom 29. September 2016 erfolgte die Korrektur vom

3. November 2016 erst nach mehr als 30 Tagen. Die Beschwerdegegnerin kann

sich indes auf den Titel der prozessualen Revision stützen, da die Einstellung

erst im Oktober 2016 erfolgte und deshalb bei der Abrechnung noch nicht

berücksichtigt werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September

2015 E. 3.2.3). Die Frist von 90 Tagen ab der Entdeckung neuer Tatsachen

und Beweismittel, innert der die prozessuale Revision zu erfolgen hat (Art. 67

Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]

i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG), wurde mit der neuen Abrechnung vom

3. November 2016 eingehalten. Gemäss der neuen Abrechnung werden die

15 allgemeinen Wartetage sowie sieben von zehn Einstelltagen aus der Verfügung

vom 7. Oktober 2016 durch die 22 kontrollierten Tage getilgt, womit

für diesen Monat kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Die allgemeine

Wartezeit ergibt sich aus dem versicherten Jahresverdienst des

Beschwerdeführers von CHF 111‘864.00 (12 x 9‘322, Unia S. 131), indem

das Gesetz bei einem Verdienst zwischen CHF 90‘001.00 und 125‘000.00 sowie

fehlenden Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (s. dazu Unia S. 154

Ziff. 11) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erst nach 15 Tagen

kontrollierter Arbeitslosigkeit entstehen lässt (Art. 18 Abs. 1

lit. b AVIG). Der eine kontrollierte Arbeitstag im August 2016 wurde im

Übrigen gemäss Abrechnung vom 1. November 2016 durch einen Einstelltag aus

der Verfügung vom 7. Oktober 2016 getilgt (Unia S. 115).

3.4     Die Beschwerdegegnerin durfte

somit auf die Taggeldleistungen vom September und Oktober 2016 zurückkommen,

womit diese im Nachhinein materiell unrechtmässig geworden und zurückzufordern

sind. Die ab 31. August 2016 laufende sechsmonatige Frist für den Vollzug

der Einstellungen wurde mit der Rückforderungsverfügung vom 6. Dezember

2016 eingehalten. Schliesslich ist auch die Berechnung der Rückforderungssumme nicht

zu beanstanden.

Unbehelflich ist der Einwand des

Beschwerdeführers, er habe die Taggelder in guten Treuen empfangen. Ob der

Leistungsbezug gutgläubig erfolgte, spielt für den Bestand der Rückforderung

keine Rolle, sondern nur für die Frage, ob die Forderung erlassen werden kann

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Ein solcher Erlass bildet aber

nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides, weshalb auf die Beschwerde

nicht einzutreten ist, soweit darin ein Erlass der Forderung verlangt wird.

3.5     Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 29.05.2017 VSBES.2017.70 Soleure Versicherungsgericht 29.05.2017 VSBES.2017.70 Soletta Versicherungsgericht 29.05.2017 VSBES.2017.70

Urteil vom

29. Mai 2017 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen Unia Bern Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosentaggelder / Rückforderung (Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017) zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung : I. 1. 1.1     Nachdem der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) sein Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2016 gekündigt hatte (Akten der Unia Arbeitslosenkasse / Unia S. 147), beantragte er am 31. August 2016 Arbeitslosenentschädigung (Unia S. 154 ff.). 1.2     Die Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) richtete gemäss Abrechnung vom 29. September 2016 für den Monat September 2016 CHF 1‘930.85 Arbeitslosenentschädigung aus (Unia S. 128). Sie zog dabei von den 22 kontrollierten Tagen 15 allgemeine Wartetage ab. 1.3     Wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 ab 31. August 2016 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Unia S. 126 f.). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 1.4     In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer per 2. November 2016 bei der Arbeitslosenversicherung ab (s. Bestätigung vom 13. Oktober 2016 Unia S. 125). 1.5     Gemäss Abrechnung vom

31. Oktober 2016 richtete die Beschwerdegegnerin für Oktober 2016 CHF 3‘034.20 Arbeitslosenentschädigung aus (Unia S. 116). Sie zog dabei von den 21 kontrollierten Tagen zehn Einstelltage ab. 1.6     Mit Verfügung vom

31. Oktober 2016 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 31. August 2016 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Unia S. 119 ff.). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 1.7     Am 3. November 2016 erstellte die Beschwerdegegnerin zwei neue Abrechnungen, wonach dem Beschwerdeführer für September und Oktober 2016 wegen der Einstelltage keine Arbeitslosenentschädigung zustand (Unia S. 113 f.). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer den Betrag von CHF 4‘965.05 zurück (Unia S. 109 ff.). Sie begründete dies damit, dass die Einstelltage wegen der Abmeldung per 2. November 2016 nicht mit künftigen Taggeldern getilgt werden könnten. Die dagegen erhobene Einsprache (Unia S. 78 f.) wies die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2017 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). 2. 2.1     Am 23. Februar 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid vom

15. Februar 2017 aufzuheben und ihm der Betrag von CHF 4‘965.05 zuzusprechen (A.S. 6 f.). 2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 24. März 2017 auf eine Beschwerdeantwort und stellt folgende Anträge (A.S. 11): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Der Einspracheentscheid vom

15. Februar 2017 sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Beschwerdeführers. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird mit der Rückforderung von CHF 4‘965.05 nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist. 2. 2.1     Der Versicherte ist in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, z.B. bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, für einen bis 60 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. a – g und Abs. 3 Satz 3 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG angerechnet (Art. 30 Abs. 3 Satz 2 AVIG). Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG). Die Einstellungsfrist beginnt am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Versicherte aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 45 Abs. 1 lit. a Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02), resp. nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (lit. b). Ist der Versicherte beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen, sofern die Voraussetzungen einer Rückforderung erfüllt sind. Diese Rückerstattung muss zudem innerhalb der sechsmonatigen Einstellungsfrist verfügt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.3 unter Hinweis auf BGE 114 V 350 E. 2b S. 352 f.; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 128; AVIG-Praxis ALE D50). 2.2     Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für eine Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, s. Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für eine prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel, s. Art. 53 Abs. 1 ATSG) geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1). Die Arbeitslosenversicherung kann indes während eines Zeitraums, welcher der (30tägigen) Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos, d.h. ohne Rechtstitel, auf die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückkommen (s. BGE 129 V 110 E. 1.2.1 S. 111). 3. 3.1     Vorab ist festzuhalten, dass die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung vom 7. resp. 31. Oktober 2016 rechtskräftig sind und vollzogen werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit dieser Einstellungen beanstandet, ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.2     Der Beschwerdeführer erhielt die fraglichen Taggelder formlos ausgerichtet. Was den Monat Oktober 2016 angeht, so korrigierte die Beschwerdegegnerin die Abrechnung vom

31. Oktober 2016 am 3. November 2016 und damit innert 30 Tagen. Ein besonderer Rückkommenstitel war deshalb nicht erforderlich. Nach der neuen Abrechnung werden die 21 Einstelltage gemäss Verfügung vom 31. Oktober 2016 durch die 21 kontrollierten Tage getilgt, womit für diesen Monat kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. 3.3     Hinsichtlich der Abrechnung pro September 2016 vom 29. September 2016 erfolgte die Korrektur vom

3. November 2016 erst nach mehr als 30 Tagen. Die Beschwerdegegnerin kann sich indes auf den Titel der prozessualen Revision stützen, da die Einstellung erst im Oktober 2016 erfolgte und deshalb bei der Abrechnung noch nicht berücksichtigt werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.3). Die Frist von 90 Tagen ab der Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel, innert der die prozessuale Revision zu erfolgen hat (Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG), wurde mit der neuen Abrechnung vom

3. November 2016 eingehalten. Gemäss der neuen Abrechnung werden die 15 allgemeinen Wartetage sowie sieben von zehn Einstelltagen aus der Verfügung vom 7. Oktober 2016 durch die 22 kontrollierten Tage getilgt, womit für diesen Monat kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Die allgemeine Wartezeit ergibt sich aus dem versicherten Jahresverdienst des Beschwerdeführers von CHF 111‘864.00 (12 x 9‘322, Unia S. 131), indem das Gesetz bei einem Verdienst zwischen CHF 90‘001.00 und 125‘000.00 sowie fehlenden Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (s. dazu Unia S. 154 Ziff. 11) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erst nach 15 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit entstehen lässt (Art. 18 Abs. 1 lit. b AVIG). Der eine kontrollierte Arbeitstag im August 2016 wurde im Übrigen gemäss Abrechnung vom 1. November 2016 durch einen Einstelltag aus der Verfügung vom 7. Oktober 2016 getilgt (Unia S. 115). 3.4     Die Beschwerdegegnerin durfte somit auf die Taggeldleistungen vom September und Oktober 2016 zurückkommen, womit diese im Nachhinein materiell unrechtmässig geworden und zurückzufordern sind. Die ab 31. August 2016 laufende sechsmonatige Frist für den Vollzug der Einstellungen wurde mit der Rückforderungsverfügung vom 6. Dezember 2016 eingehalten. Schliesslich ist auch die Berechnung der Rückforderungssumme nicht zu beanstanden. Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Taggelder in guten Treuen empfangen. Ob der Leistungsbezug gutgläubig erfolgte, spielt für den Bestand der Rückforderung keine Rolle, sondern nur für die Frage, ob die Forderung erlassen werden kann (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Ein solcher Erlass bildet aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin ein Erlass der Forderung verlangt wird. 3.5     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Haldemann