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VSBES.2017.36

Hilflosenentschädigung IV

Solothurn · 2016-12-21 · Deutsch SO
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Sachverhalt

nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus; darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. Urteil 9C_882/ 2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.4.2  Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 - 88bisIVV Anwendung. Gemäss Art. 88bisAbs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigungen (im Rahmen einer Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG) frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.

2.4.3  Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grads der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). IsteinRevisionsgrundgegeben,istderInvaliditätsgradaufderGrundlageeinesrichtigundvollständigfestgestelltenSachverhaltsneuundohneBindunganfrühereInvaliditätsschätzungenzuermitteln(BGE 141 V 9).Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts9C_478/2012vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.       Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.       Die Verfügung vom 6. August 2012 beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grads der Hilflosigkeit (vgl. IV-Nr. 242). Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E. II. 2.4.3 hiervor). Zu vergleichen ist der damalige Sachverhalt mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2016 (IV-Nr. 286).

4.1     Die Akten zeigen im Zeitraum von November 2011 bis Dezember 2016 den folgenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit relevanten Verlauf:

4.1.1  In der zweiten Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 22. November 2011 machten die Eltern einerseits allgemeine Angaben sowie Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung und zu den behandelnden Ärzten, andererseits auch eingehende Angaben zur Hilflosigkeit ihrer Tochter (IV-Nr. 228).

4.1.2  In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin am 28. November 2011 eine Abklärung (IV-Nr. 234, S. 1). Der Abklärungsdienst bzw. die Abklärungsperson hielt im Abklärungsbericht vom 19. April 2012 unter «Besonderes» fest, dass die Beschwerdeführerin ein sehr hübsches, blondhaariges Mädchen sei, das dank der Umsicht der Familie und trotz der Diagnose «Prader-Willy-Syndrom» schlank und rank sei und dem man die Behinderung nicht ansehe. Den Angaben der Abklärungsfachfrau über die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: A.___ könne sich selber an- und ausziehen, wobei sie die Mutter am Morgen zeitlich antreiben müsse, damit sich diese wirklich anziehe; hierfür sei ein Mehraufwand von fünf Minuten einzusetzen. Die Eltern legten (seit September

2007) der Tochter die Kleider bereit, weil sich diese sonst nicht witterungsangepasst anziehe. Der Zeitaufwand betrage hierfür geschätzte fünf Minuten pro Tag. Der Zeitaufwand für das notwendige Führen des Esstagebuchs und das Zubereiten für spezielle Salate oder anderes mache geschätzte 20 – 30 Minuten pro Tag aus. Den behinderungsbedingten zeitlichen Mehraufwand für die Grundpflege bezifferte die Abklärungsperson mit insgesamt 32 Minuten. Den Bemerkungen im Bericht lässt sich entnehmen, dass den ärztlichen Unterlagen, die wegen anderer Zusprachen vorlägen, kein Abklärungsauftrag wegen Hilflosigkeit zu entnehmen gewesen sei. Die Mutter habe geschildert, dass die IV im 2004 eine Abklärung beabsichtigt habe, was sie jedoch nicht gewollt und auch keinen Anspruch gesehen habe. Sie habe darauf verzichtet und sich erst jetzt wieder gemeldet. Das Wartejahr habe – so die Abklärungsperson – ab dem sechsten Altersjahr (September 2007) der Beschwerdeführerin zu laufen begonnen. Somit sei ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grads ab September 2008 möglich (IV-Nr. 234, S. 2 ff.).

4.1.3  Der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 19. Juni 2012 zum Einwand der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2012, die Hilfeleistung im Bereich «Körperpflege» sei anzurechnen (IV-Nr. 238), lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Eine telefonische Rückfrage mit der Lehrerin, Frau [...], vom 15. Juni 2012 habe ergeben, dass aus ihrer Sicht der Bereich «Körperpflege» wirklich erfüllt sein könnte. Als Mutter eines behinderten Sohns kenne sie die Ansprüche der Hilflosenentschädigung aus eigener Erfahrung. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin – so die Lehrerin – auf eine hohe Betreuung angewiesen, was jedoch sicher vorübergehend sei. Die Beschwerdeführerin müsse beobachtet werden, und zwar nicht nur wegen des Esszwangs, sondern auch wegen ihrer Kleidung, die sie selber nicht richtig wähle (sie spüre die Pubertät und kleide sich zu auffällig oder zu wenig bedeckt). Auch sei sie zurzeit wirklich unstabil und auf eine enge Begleitung angewiesen. So vertrödle sie die Zeit, sei in der Klasse die Langsamste und müsse immer wieder dazu aufgefordert werden, vorwärts zu machen. Die Schilderungen, dass sie ewig lange habe und sich durch alles ablenken lasse, auch wenn Druck aufgesetzt werde, sich zu sputen, stimmten. Aus ihrer Sicht – so habe die Lehrerin schliesslich angegeben – sei die Hilflosenentschädigung mittelschweren Grads zurzeit richtig. Sicherlich könne sie in ein bis zwei Jahren reduziert werden.

Sie, die Abklärungsperson, werte die Meinung der Lehrerin hoch, sei diese doch jeden Tag mit der Beschwerdeführerin zusammen; zudem kenne sie die Voraussetzungen der Hilflosenentschädigung gut. Die Lehrerin habe klar gesagt, dass die Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung mittelschweren Grads sicherlich nur vorübergehend erfüllt seien, und dass in Zukunft auf eine solche leichten Grads reduziert werden könne. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit nicht so stabil wie sie sein sollte. Sie lasse sich stark ablenken und müsse lernen, damit umzugehen. In der Schule werde daran gearbeitet. Ihr, der Abklärungsperson, zeige dies, dass sich die Beschwerdeführerin entwickeln könne. Es sei ihr möglich, selber mit dem Trottinett im Dorf zum Turnen zu fahren. Sie werde dort aber erwartet, und wenn sie nicht ankomme, werde reagiert. Den Schwimmunterricht, von dem im Einwand die Rede sei, besuche die Mutter mit der Beschwerdeführerin ausserhalb der Schulzeit. Die Lehrerin könne dazu keine Angaben machen. Sie, die Abklärungsperson, sehe die persönliche Überwachung zurzeit als nicht erfüllt an. Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Verhaltens nicht auf eine ständige Überwachung angewiesen. Es seien auch andere Faktoren wie die Familie, die Schule und die Gesellschaft, die die Verantwortung mittragen würden. Auch andere Kinder seien Gefahren ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei sicher stärker gefährdet und werde auch enger betreut. Von einer persönlichen Überwachung auszugehen, wie sie das Gesetz vorsehe, sei aus ihrer Sicht nicht richtig. Die Beschwerdeführerin sei weder aggressiv noch unwissend. Sie könne gewisse Gefahren richtig einschätzen und sich auch für ihre Bedürfnisse einsetzen. Dass sie enger betreut werden müsse als ein anderes Mädchen in diesem Alter, sei klar; dies sei aber nicht als persönliche Überwachung zu qualifizieren. Die Lehrerin der Beschwerdeführerin habe sie davon überzeugt, dass es im Moment richtig sei, den Bereich Körperpflege als erfüllt zu betrachten. Deshalb sei die Beschwerdeführerin insgesamt im mittelschweren Grad hilflos, und zwar mit Beginn ab September 2007 (IV-Nr. 240, S. 2 f.).

4.1.4  In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 6. August 2012 – wie bereits erwähnt – für die Zeit vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2014 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (IV-Nr. 242).

5.       Zu prüfen ist, ob sich der relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2016 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat, und – bejahendenfalls –, ob die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung mittleren Grads auf eine solche leichten Grads zu reduzieren ist. Grundlage für die Verfügung vom 21. Dezember 2016 bildeten der Abklärungsbericht vom 16. August 2016 sowie die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 5. Dezember 2016 (IV-Nr. 277, 285).

5.1     An der Abklärung vom 16. August 2016 nahmen nebst der Abklärungsperson C.___ die Beschwerdeführerin (am Schluss des Gesprächs), ihre Mutter sowie eine Vertreterin der Procap Aarau teil. Zur Hilflosigkeit und zum Betreuungsaufwand machte die Abklärungsfachfrau im Wesentlichen folgende Angaben: Das An- und Auskleiden sei A.___ selbständig möglich. Ihr würden die Kleider nicht mehr bereitgelegt; sie wähle diese selber aus. Etwa einmal pro Woche müsse sie die Mutter auf einen Kleiderwechsel aufmerksam machen, was jedoch nicht als regelmässig und erheblich einzustufen sei. Dem Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 11. September 2015 sei – so wurde im Abklärungsbericht weiter festgehalten – zu entnehmen, dass es A.___ ausgezeichnet gehe. Sie könne ihren Appetit beschränkt unter Kontrolle halten. Somit sei keine spezielle Ernährung mehr notwendig. Im Bereich der Körperpflege führte die Abklärungsfachfrau an, dass A.___ viel Zeit benötige und immer wieder aufgefordert werden müsse, vorwärts zu machen. Zu kontrollieren sei ferner, ob sie sich richtig abgetrocknet habe. Unter diesem Titel betrage der Mehraufwand zwei Minuten. Für die Begleitung zu Arzt-/ Therapiebesuchen seien drei Minuten zu veranschlagen. Im Weiteren betrage der Aufwand der Mutter, ihre Tochter täglich einzucremen, fünf Minuten und fürs tägliche Spritzen von Wachstumshormonen drei Minuten. Der dauernden persönlichen Überwachung bedürfe A.___ jedoch nicht. Den behinderungsbedingten zeitlichen Mehraufwand bezifferte die Abklärungsperson auf noch 13 Minuten (2012: 32 Minuten [IV-Nr. 234, S. 10]; 2014: 38 Minuten [IV-Nr. 257, S. 12]). Den Bemerkungen am Schluss des Berichts lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein hübsches Mädchen sei, das ihr zur Begrüssung freundlich die Hand gereicht und auf ihre Fragen adäquate Antworten gegeben habe. Nach den Aussagen der Mutter besuche ihre Tochter einmal wöchentlich den «Jugi»-Unterricht im Dorf und etwa fünfmal jährlich einen Anlass der Jungwacht. In die Reitstunden gehe sie nicht mehr, weil die «Chemie» zwischen der Reitlehrerin und ihr nicht mehr stimme. Mit dem Natel könne sie gut umgehen, jedoch müsse man ihren SMS-Verkehr teilweise überwachen. Es sei schon vorgekommen, dass sie auf unanständige SMS geantwortet habe. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Verhalten naiv und gegenüber fremden Personen zu Ieichtgläubig. Sie erzähle oft erfundene Geschichten über Situationen, die sie sich wünsche. So erzähle sie im Dorf, dass sie einen Freund habe und manchmal bei ihm übernachte, oder, dass sie in der HPS aufhöre und die Kantonsschule besuchen werde. Sie würde gerne mit gleichaltrigen Jugendlichen verkehren, die sie jedoch nicht akzeptierten. Weil ältere Personen ihr Verhalten eher einschätzen könnten, verstehe sie sich mit diesen besser. In der Freizeit beschäftige sie sich gerne mit dem Laptop oder dem Natel. Sie schreibe allen Personen, die sie kenne, SMS, teilweise auch den Mädchen aus der «Jugi». Nach den Aussagen der Mutter seien diese darüber nicht immer erfreut. Den Eingliederungsunterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (im geschützten Rahmen) klar ausbildungsfähig sei, und dass sie sich mit der Berufsbildung auseinandersetze. In der Schule mache sie grosse Fortschritte, wobei sie durchaus noch Potential habe, sich zu steigern. Gemäss Rücksprache mit der Eingliederungsfachfrau, E.___, sei eine Herabsetzung der Hilflosenentschädigung auf einen leichten Grad angepasst und nachvollziehbar. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen Fortschritte habe erzielen können. Ihre Kleider suche sie sich selbständig aus. Sie sei heute noch bei zwei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Die Hilflosenentschädigung mittelschweren Grads sei daher auf eine solche leichten Grads zu reduzieren (IV-Nr. 277, S. 12).

5.2     In der Stellungnahme zum Einwand der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 30. September 2016 hat sich die Abklärungsperson C.___ am 5. Dezember 2016 im Wesentlichen wie folgt geäussert: Grundsätzlich sei festzuhalten, dass der Anspruch oder gar die Höhe einer Hilflosenentschädigung nicht aufgrund einer medizinischen Diagnose ausgerichtet werde. Massgebend sei, welche Hilfestellungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen in regelmässigem und erheblichem Masse notwendig seien. So könne eine Person mit der gleichen Diagnose, jedoch mit einer unterschiedlichen Ausprägung der Krankheit, einen höheren oder tieferen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben. Zu Punkt «4.1.1 / Kleider bereitlegen» hält die Abklärungsperson fest, die Mutter der Beschwerdeführerin habe anlässlich des Abklärungsgesprächs vom

16. August 2016 gesagt, dass ihre Tochter die Kleider selber auswähle und etwa einmal pro Woche auf einen Kleiderwechsel aufmerksam gemacht werden müsse. Diese Hilfestellung sei nicht als regelmässig und erheblich einzustufen. Auch ein anderes Kind im gleichen Alter müsse ab und zu auf die Kleiderauswahl oder den Wechsel der Kleider aufmerksam gemacht werden. Die nachträglich im Einwand geltend gemachte, regelmässige und erhebliche Kontrolle bei der Kleiderwahl sei für die Abklärungsperson nicht nachvollziehbar. Zu Punkt «4.1.3 / Essen» verweist die Abklärungsperson auf ein Telefongespräch vom 28. November 2016 mit dem Klassenlehrer der Beschwerdeführerin in der [...]. Er habe ausgeführt, dass die Abläufe in der Schule seit der Unterstufe gut eingespielt seien. Die Rahmenbedingungen seien für die Beschwerdeführerin klar definiert. Sie wisse, dass sie unter Kontrolle sei und halte sich in der Regel gut an die Abmachungen. Es gebe immer wieder mal Phasen, wo sie versuche, auf einem Umweg an Essen zu kommen. Wenn sie etwas im Schilde führe, bemerke man dies relativ gut an ihrem Verhalten. Die Süssigkeiten im Klassenzimmer, die der Klassenlehrer ab und zu als Belohnung verteile, habe er eingeschlossen. Andere Süssigkeiten, die sich im Schulzimmer befänden, seien abgezählt. Die Türe zur Küche sei ebenfalls abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wisse dies und halte sich an die Abmachungen. Auf Vertrauensbasis würde es nicht funktionieren. Wenn sie ein Znüni nach Hause bringen solle, informiere er vorgängig darüber die Mutter; dies wisse die Beschwerdeführerin. Sie bringe das Essen nach Hause. Ohne diese Vorinformation würde sie es vermutlich selber essen. Wenn Essen ohne Aufsicht herumstehe, nehme sie sich davon. Wenn sie von irgendwo Geld bekomme, würde sie sich davon Süssigkeiten kaufen. Es sei auch schon vorgekommen, dass man in ihrem Schulrucksack Papier von verschiedensten Süssigkeiten gefunden habe. Beim Mittagessen in der Schule bekomme sie eine Extra-Portion Gemüse und dafür weniger Kohlenhydrate. Salat und Gemüse dürfe sie jeweils nehmen, so viel sie möge. Es komme nicht vor, dass sie am Mittagstisch versuche, den anderen Kindern das Essen wegzunehmen. In den Schullagern funktioniere es mit ihr ebenfalls gut. Auch dort seien die Strukturen klar gegeben, und sei es für alle verboten, im Zimmer Süssigkeiten zu haben. Nach Ansicht des Klassenlehrers mache sich bei der Beschwerdeführerin die Pubertät bemerkbar. Sie verweigere sich zum Beispiel öfter für verschiedene Aktivitäten.

Anlässlich eines weiteren Telefonanrufs des Klassenlehrers vom 29. November 2016 habe dieser mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin heute mit der Schule einkaufen gegangen sei und dabei etwas gestohlen habe. Beim gestrigen Telefonat habe er noch gesagt, dass es seit einiger Zeit recht gut laufe. Dieser Vorfall von heute bestätige, dass es Phasen gebe, in welchen sie stärker kontrolliert werden müsse. Zwar könne sie sich in der Regel gut an Vorgaben halten. Ausnahmen kämen jedoch immer wieder vor. Sie benötige eine engmaschige Begleitung, damit ihre Nahrungseinnahme unter Kontrolle sei. Die Kalorienzufuhr müsse ständig im Auge behalten werden. Ohne diese Kontrolle würde sie zu viel essen und in kurzer Zeit an Gewicht zunehmen. Ein anderes Kind im gleichen Alter könne sich ein einfaches Essen selber zubereiten; bei ihr sei dies nicht möglich. Sie würde die Situation ausnutzen und unkontrolliert Essen einnehmen. Der Bereich «Essen» könne weiterhin berücksichtigt werden, weil eine ständige Kontrolle der Essenseinnahme notwendig sei. Eine dauernde persönliche Überwachung gemäss den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Randziffer 8035 KSIH) sei bei der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen. Sie könne mit dem Natel SMS schreiben und telefonieren. Den Schulweg lege sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln alleine zurück. Es bestehe keine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung von anderen Personen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Lebensverrichtung «Essen» sei die Beschwerdeführerin zudem bei der «Fortbewegung» und bei der «Körperpflege» auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Sie sei somit bei drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe einer Drittperson angewiesen. Es bestehe folglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grads. Die Hilflosenentschädigung mittelschweren Grads sei auf eine solche leichten Grads zu reduzieren (IV-Nr. 285, S. 2 f.).

6.       Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin attestiert, Fortschritte erzielt zu haben, weshalb die Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichteren Grades herabgesetzt werde (IV-Nr. 286). Sie hat dabei im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 22. August 2016 (IV-Nr. 277) abstützt, dessen Beweiswert es nun zu prüfen gilt.

6.1

6.1.1  Der Grad der Hilflosigkeit wird vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein; schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen; dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

6.1.2  Bei einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im Haushalt entwickelt worden sind (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom

2. April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).

6.2     Zunächst ist in Zusammenhang mit dem Bericht vom 22. August 2016 festzuhalten, dass die Abklärung – wie diejenigen in Vergangenheit – bei der Beschwerdeführerin zu Hause durchgeführt wurde. Anwesend waren – wie bereits erwähnt – die Beschwerdeführerin (am Schluss des Gesprächs) und ihre Mutter sowie eine weitere Person. Zu beachten ist, dass die das Gespräch leitende Abklärungsperson C.___ die frühere Situation nicht aus eigener Wahrnehmung kannte, da es diesbezüglich in der Zwischenzeit zu einem personellen Wechsel gekommen war. Umso wichtiger war es daher, dass bei der jüngsten Abklärung sämtliche Fachpersonen, die die Beschwerdeführerin beurteilen konnten, zu Auskünften beigezogen wurden. So hatte die Abklärungsfachfrau zwar erst – aber immerhin – im Einwandverfahren beim Klassenlehrer der Beschwerdeführerin eine telefonische Auskunft eingeholt (IV-Nr. 285, S. 3). Aufgrund der Akten waren ihr auch die Diagnosen bekannt. Dazu kommt, dass die Abklärungsperson über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt, die die Beschwerdeführerin im Übrigen nie in Frage gestellt hat. Die Abklärungsfachfrau liess die Angaben der Eltern in die Berichterstattung einfliessen und äusserte sich zu den im Vorbescheid- wie auch Beschwerdeverfahren eingebrachten divergierenden Meinungen umfassend und setzte sich damit auseinander. Ihre Berichte und Stellungnahmen sind ausführlich, nachvollziehbar und begründet; sie bilden eine zuverlässige Entscheidgrundlage. Klar feststellbare Fehleinschätzungen, die einen richterlichen Eingriff ins Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor. Dazu kommt, dass die fachlich kompetente Abklärungsfachfrau näher am konkreten Sachverhalt ist als das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Damit erfüllt der Abklärungsbericht vom 22. August 2016 die nach Gesetz und Rechtsprechung (vgl. E. II 6.1.1 f. hiervor) geforderten Voraussetzungen.

6.3     Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen bzw. beim «Essen», bei der «Körperpflege» (Baden/Duschen) und «Fortbewegung» (im Freien) auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen (IV-Nr. 277, S. 2 ff.; 285, S. 3; A.S. 9). Im Bereich «Essen» bestand gemäss Bericht aus dem Jahr 2012 ein Mehraufwand (25 Minuten), nicht jedoch bei den Positionen «Körperpflege» und «Fortbewegung» (IV-Nr. 234, S. 5 ff.). Im Abklärungsbericht aus dem Jahr 2014 wurde in den Bereichen «Essen» und «Körperpflege» (Baden/Duschen, seit September

2007) ein Mehraufwand (von insgesamt 22 Minuten) ausgewiesen (IV-Nr. 257, S. 5 ff.). Hauptrügepunkte im vorliegenden Verfahren sind insbesondere das Überwachen des (Ess-)Verhaltens sowie der Aufwand für die persönliche Überwachung (A.S. 9 ff., 29 ff.), worauf im Folgenden näher einzugehen ist.

6.4

6.4.1  Die wesentliche Abweichung aus dem Jahr 2012 im Vergleich zur Abklärung vom 16. August 2016 liegt im Bereich «Grundpflege gemäss 4.1.1 bis 4.1.8 (ohne 4.1.6 und 4.1.7», wo sich nach Einschätzung der Abklärungsperson der Aufwand von ursprünglich 32 Minuten (AK-Nr. 234, S. 10) auf 5 Minuten (AK-Nr. 277, S. 12) pro Tag verringert habe; dazu finden sich im Abklärungsprotokoll vom 22. August 2016 folgende Erklärungen: Bei der Position «Kleider bereitlegen» hat die Abklärungsperson festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Kleider nicht mehr bereitgelegt würden; sie wähle diese selber aus. Etwa einmal pro Woche müsse die Mutter ihre Tochter auf einen Wechsel der Kleider aufmerksam machen. Diese Hilfe sei daher nicht als regelmässig und erheblich einzustufen (IV-Nr. 277, S. 5).

6.4.2  Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 1. Februar 2017 geltend machen, sie nehme die Kleider zwar selbst aus dem Schrank. Doch müsse die Mutter weiterhin jeden Tag kontrollieren, ob ihre Tochter witterungsgerecht angezogen sei. Auch müsse sie darauf aufmerksam gemacht werden, die Kleider zu wechseln, wenn diese verschmutzt seien. Schliesslich müsse sie regelmässig aufgefordert werden, während des An- und Ausziehens der Kleider vorwärts zu machen. Sie benötige im Bereich «An- und Auskleiden» regelmässig indirekte Hilfe (A.S. 10, 29 f.).

6.4.3  Der Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 6. April 2017 lässt sich zu diesen Vorbringen Folgendes entnehmen: Wie bereits in der Stellungnahme zum Einwand vom 5. Dezember 2016 festgehalten, habe die Mutter anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 16. August 2016 ausgesagt, dass ihre Tochter die Kleider selber aussuche. Sie habe auch gesagt, dass sie ihre Tochter etwa einmal pro Woche auf einen Kleiderwechsel aufmerksam machen müsse. Diese Hilfe sei nicht als regelmässig und erheblich einzustufen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in der Pubertät, und es sei ihr wichtig, wie sie angezogen sei. Auch bei anderen Kindern in ihrem Alter sei eine Kontrolle notwendig, ob sie sich schulgerecht/witterungsgerecht angezogen hätten. Dass die Beschwerdeführerin morgens immer wieder zum Anziehen aufgefordert werden müsse, sei beim Abklärungsgespräch kein Thema gewesen. Die Mutter habe auch nichts dergleichen erwähnt. Diese Hilfe wäre unter dem Punkt «Anziehen» zu berücksichtigen und nicht unter jenem «Kleider bereit legen». Beim «Anziehen» sei sie – gemäss den Abklärungsberichten vom 19. April 2012 und

30. Juni 2014 – bereits seit Jahren auf keine erhebliche und regelmässige Hilfe angewiesen (A.S. 23).

6.4.4  Diese Ausführungen der Abklärungsperson erscheinen nachvollziehbar und leuchten ein. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Randziffer 814 (recte: 8014) KSIH (A.S. 10) nichts zu ändern, ist doch bereits bei der Abklärung im Jahr 2012 als auch 2014 der Bedarf der regelmässigen und erheblichen Hilfe beim Ankleiden verneint worden (IV-Nr. 234, S. 4; 257, S. 4). Ob die angeblich ständige Aufforderung zum Anziehen anlässlich des Gesprächs vom 16. August 2016 ein Thema gewesen ist oder nicht, kann folglich offenbleiben. Dazu kommt die Tatsache, dass auch andere Kinder im Alter der Beschwerdeführerin – wie dies die Abklärungsperson zutreffend festgestellt hat – der Kontrolle der Kleider (Kleiderwechsel, Kleiderwahl bezüglich Temperatur, Witterung etc.) sowie der Aufforderung bedürfen, vorwärts zu machen, um beispielsweise nicht zu spät zur Schule zu kommen; dies ist nicht ungewöhnlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009, E. 8.2). Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet im Übrigen grundsätzlich keine Hilflosigkeit (Rz 8013 KSIH, m.H.a. ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Folglich ist im vorliegenden Fall der Bedarf der regelmässigen und erheblichen Hilfe beim Ankleiden und Aufstehen (Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) zu verneinen.

6.5

6.5.1  Bezüglich Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen sind die Voraussetzungen bei mittelschwerer und leichten Hilflosigkeit, anders als bei schwerer Hilflosigkeit, weit weniger umfassend, oder es wird (wie bei Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) eine Dritthilfe überhaupt nicht gefordert, weshalb der dauernden persönlichen Überwachung in diesen beiden Fällen ein höheres Gewicht beizumessen ist und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 37 Abs. 1 IVV (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014. Art. 42 - 42ter, Rz 36 ff., m.H.a. BGE 107 V 145 E. 1d). Hingegen kommt dem Aspekt der Überwachungsbedürftigkeit für die Bemessung des Hilflosigkeitsgrads bei Minderjährigen eine grössere Bedeutung zu (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 605/99 vom

19. Januar 2000 E. 4).

6.5.2  Im Abklärungsbericht vom 19. April 2012 wie auch in der Stellungnahme vom 19. Juni 2012 verneinte die damals zuständige Abklärungsfachfrau die Frage, ob die Beschwerdeführerin der dauernden persönlichen Überwachung bedürfe (IV-Nr. 234, S. 9; 240, S. 2). Zur gleichen Auffassung gelangte – wie bereits erwähnt – C.___, Abklärungsfachfrau, im Bericht vom 22. August 2016 (IV-Nr. 277, S. 11). Demgegenüber wird es in der Beschwerde als unbestritten bezeichnet, dass die Beschwerdeführerin Überwachung benötige. Vom Aufstehen bis zum Zeitpunkt des Zubettgehens müsse sie dauernd überwacht werden, insbesondere was das Essen anbelange. Sie schaffe es immer wieder, zu Lebensmitteln zu kommen. Gegebenenfalls stehle sie Geld, um Essen kaufen zu können. Die Gesamtsituation rechtfertige es, dass auch der Bereich «Überwachung» anerkannt werde. So habe sich die Situation verschlechtert, und der Unterscheid zu Gleichaltrigen sei grösser geworden. Würde die Überwachung wegfallen, sei die Gesundheit von A.___ ernsthaft gefährdet (A.S. 11, 30 ff.).

6.5.3  Dazu lässt sich der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 6. April 2017 Folgendes entnehmen: Gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Randziffer 8035) beziehe sich der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung berücksichtigt worden seien, könnten bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr sei darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, die infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands der versicherten Person notwendig sei. Eine solche persönliche Überwachung sei beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden könne, oder wenn eine Drittperson mit kleinen Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein müsse, da sie nicht allein gelassen werden könne. Um als anspruchsrelevant zu gelten, müsse die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Dazu genüge es nicht, dass die versicherte Person in einer speziellen Institution untergebracht sei und unter einer generellen Aufsicht stehe. Was das Essen anbelange, sei die Beschwerdeführerin auf eine engmaschige Begleitung und Kontrolle angewiesen, die die Abklärungsperson in der Stellungnahme zum Einwand vom 5. Dezember 2016 unter dem Bereich «Essen» berücksichtigt habe. Gemäss dem Telefongespräch vom 28. November 2016 mit dem Lehrer der Beschwerdeführerin halte sich diese, was das Essen anbelange, in der Regel gut an die getroffenen Abmachungen. Es sei ihr sogar möglich, der Mutter ein Znüni nach Hause zu bringen, ohne dieses unterwegs zu essen. Sie wisse, dass ihre Mutter informiert sei, und sie könne sich an die Abmachung halten. In der Schule versuche sie während dem Essen nicht, den anderen Kindern das Essen wegzunehmen. Dass die Esswaren weggesperrt und Vereinbarungen mit der Beschwerdeführerin getroffen worden seien, entspreche nicht dem Rahmen einer dauernden, persönlichen Überwachung. Dem Abklärungsbericht vom 22. August 2016 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln alleine zur Schule fahre. Sie kenne sich im Dorf aus und könne ohne Begleitung in die «Jugi» gehen und mit dem Fahrrad im Dorf unterwegs sein. Sie könne mit dem Natel umgehen, telefonieren und auch SMS schreiben. Um als anspruchsrelevant zu gelten, müsse die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen, das bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei (A.S. 23).

6.5.4  Die Beschwerdeführerin leidet – wie bereits erwähnt – am Prader-Willi-Syndrom (PWS), dessen Hauptsymptom das fehlende Sättigungsgefühl ist. Sie muss davor bewahrt werden, ständig Esswaren zu sich zu nehmen. Zwar scheint es während längerer Zeit gut gelungen zu sein, eine übermässige Essensaufnahme der Beschwerdeführerin durch Einschliessen der Esswaren, Abmachungen, Informationen etc. zu verhindern. In den Akten finden sich aber Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer aktuellen Lebenssituation möglicherweise eine stärkere Überwachung braucht. So hat ihr Klassenlehrer erwähnt, dass sie beim gemeinsamen Einkaufen etwas gestohlen habe. Dieser Vorfall bestätige, dass sie während gewissen Phasen stärker kontrolliert werden müsse (IV-Nr. 285, S. 3). Auch die Mutter der Beschwerdeführerin hat bereits anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 16. August 2016 angegeben, ihre Tochter habe einen stärkeren Drang, ständig etwas zu essen, weshalb alle Esswaren weggeschlossen werden müssten (IV-Nr. 277, S. 11).

Der behandelnde Spezialarzt, Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, Pädiatrisch-Endokrinologisches Zentrum [...] AG, [...], hielt im Bericht vom

11. September 2015 an Dr. med. D.___ fest, dass es A.___ weiterhin ausgezeichnet gehe. Sie habe nur wenige und wenig ausgeprägte Wutausbrüche. Sie könne auch ihren Appetit beschränkt unter Kontrolle halten. Psychisch zeige sie schon deutliche Zeichen des PWS, indem sie sehr ich-bezogen mit autistischen Zügen funktioniere. Es sei auch verhaltensmässig offensichtlich, dass sie sich in der Pubertät befinde (IV-Nr. 270, S. 4). Im Rahmen des Einwandverfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht von Prof. Dr. med. F.___ vom 28. Oktober 2016 eingereicht, aus dem im Wesentlichen Folgendes hervorgeht: A.___ gehe es weiterhin recht gut. Er, Prof. Dr. med. F.___, habe in seinem letzten Bericht positiv über ihren damaligen Umgang mit Esswaren berichtet. Dieser Bericht sei an die IV gelangt, die versucht habe, den Bericht dazu zu verwenden, aus der mittleren Hilflosigkeit eine leichte Hilflosigkeit zu machen. Die Eltern hätten zu Recht Einsprache erhoben. In einem Arztbrief sei der Zweck des Berichts oft ein anderer, als wenn in einem Brief an die IV die Realität dargestellt werden müsse. Deshalb erwarte er von der IV, dass sie ihm in einer solchen Situation einen entsprechenden Fragebogen schicke (IV-Nr. 282, S. 3). Auf diesen Bericht ist die Abklärungsfachfrau in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 jedoch überhaupt nicht eingegangen. Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Entscheid erlassen, ohne vorher bei Prof. Dr. med. F.___ eine aktuelle Auskunft einzuholen. Um die Frage der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung beurteilen zu können, ist es jedoch unerlässlich, bei Prof. Dr. med. F.___ einen aktuellen Bericht einzuholen, da sein letzter vom 11. September 2015 datiert. Im Weiteren wird die Beschwerdeführerin als ausserordentlich stur und in der Pubertät steckend bezeichnet. Der Klassenlehrer hat davon berichtet, dass sie Wege und Mittel suche, um trotz aller Massnahmen zu Essen zu kommen. Ferner kennt die aktuell zuständige Abklärungsfachfrau die frühere Situation nicht aus eigener Wahrnehmung. Schliesslich ist festzuhalten, dass bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen laut BGE 140 V 543 Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (vgl. E II. 6.1.1 hiervor).

7.       Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Frage, ob sich das Ausmass der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin in dem Sinne verringert hat, dass diese lediglich noch Anspruch auf eine Hilflosentschädigung leichten Grads hat, nach derzeitiger Lage der Akten nicht abschliessend beantwortet werden kann. Es fehlt insbesondere an einer aktuellen Berichterstattung durch den behandelnden Spezialarzt Prof. Dr. med. F.___. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese ergänzende Abklärungen vornehme und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu entscheide.

8.

8.1     Die obsiegende Beschwerdeführerin hat zulasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2     DieVertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrerKostennote vom 19. Juni 2017einen Zeitaufwand von 7,9 Stundengeltend gemacht, wasbeieinem Stundenansatz von CHF 230.00 einem Honorar (inkl. Auslagen von CHF 41.40 und MwSt) von CHF 2'007.05 entspricht. Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klientin») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 0,3 Stunden. Der verbleibende Zeitaufwand von 7,6 Stunden ist zum Stundenansatz von CHF 230.00 zu entschädigen.Folglich ist die durch die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 1’911.00 festzusetzen (7,6 Stunden zu CHF 230.00, zuzüglich Auslagen und MwSt).

9.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosentschädigung neu entscheide.

2.Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'911.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 1.1     Am 4. November 2001 meldeten die Eltern von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 2001, [...], ihre Tochter bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 3). 1.2     Die Ärztinnen der Kinderklinik am Kantonsspital [...] diagnostizierten in ihrem Bericht vom 15. November 2001 an die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin ein Prader-Willi-Labhart-Syndrom sowie die Geburtsgebrechen (GG) 462 und 494 gemäss Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) bzw. Liste der Geburtsgebrechen (GgL) (IV-Nr. 4). 1.3     Es folgten Leistungsverfügungen der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 7 ff.) sowie am 3. Dezember 2002 ein «Abklärungsbericht Hauspflege» (IV-Nr. 21); gestützt darauf sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2003 medizinische Massnahmen (Hauspflegebeitrag) zu (IV-Nr. 30).

E. 2 2.1     Am 26. Dezember 2003 meldeten die Eltern der Beschwerdeführerin ihre Tochter erneut zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (IV-Nr. 54). 2.2     Es folgten wiederum Verfügungen der Beschwerdegegnerin über Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen (IV-Nr. 61 ff.).

E. 2.2 2.2.1  Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser

Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und

Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung

der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S.

463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit

Hinweisen).

2.2.2  Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art.

37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe

von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder in mindestens

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen

Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38

angewiesen ist (lit. c).

2.2.3  Leichte Hilflosigkeit liegt laut

Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c)

oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen

Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter

gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische

Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

2.3     Weist eine der erwähnten

alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die

Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist

(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom

16. Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte

Person diese

täglich

oder eventuell (nicht

voraussehbar)

täglich

benötigt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist

die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer

einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur

auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen

Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie

mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe

von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Kreisschreiben

des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und

Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 8026).

E. 2.4 2.4.1  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus; darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. Urteil 9C_882/ 2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen). 2.4.2  Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 - 88 bis IVV Anwendung. Gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigungen (im Rahmen einer Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG) frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. 2.4.3  Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grads der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.       Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E.

E. 3 3.1     Am 28. Juni 2004 meldeten die Eltern der Beschwerdeführerin diese für den Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 66). 3.2     Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin führte am 9. Mai 2005 eine telefonische Abklärung durch, deren Ergebnisse im «Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Minderjährige inkl. Intensivpflegezuschlag» vom 12. Mai 2005 festgehalten wurden (IV-Nr. 83). 3.3     Mit Verfügung vom 30. Mai 2005 wies die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprache einer Hilflosentschädigung für Minderjährige und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 28. Juni 2005 ab (IV-Nr. 87, 90).

E. 3.1 mit Hinweisen).

4.       Die Verfügung vom 6. August

2012 beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grads der

Hilflosigkeit (vgl. IV-Nr. 242). Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt

(vgl. E. II. 2.4.3 hiervor). Zu vergleichen ist der damalige Sachverhalt mit

demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember

2016 (IV-Nr. 286).

4.1     Die Akten zeigen im Zeitraum von

November 2011 bis Dezember 2016 den folgenden, für die Beurteilung der

Hilflosigkeit relevanten Verlauf:

4.1.1  In der zweiten Anmeldung zum

Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 22. November 2011

machten die Eltern einerseits allgemeine Angaben sowie Angaben zur gesundheitlichen

Beeinträchtigung und zu den behandelnden Ärzten, andererseits auch eingehende

Angaben zur Hilflosigkeit ihrer Tochter (IV-Nr. 228).

4.1.2  In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin am 28. November 2011 eine Abklärung (IV-Nr. 234, S. 1). Der

Abklärungsdienst bzw. die Abklärungsperson hielt im Abklärungsbericht vom 19.

April 2012 unter «Besonderes» fest, dass die Beschwerdeführerin ein sehr

hübsches, blondhaariges Mädchen sei, das dank der Umsicht der Familie und trotz

der Diagnose «Prader-Willy-Syndrom» schlank und rank sei und dem man die

Behinderung nicht ansehe. Den Angaben der Abklärungsfachfrau über die

Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand lässt sich im Wesentlichen Folgendes

entnehmen: A.___ könne sich selber an- und ausziehen, wobei sie die Mutter am

Morgen zeitlich antreiben müsse, damit sich diese wirklich anziehe; hierfür sei

ein Mehraufwand von fünf Minuten einzusetzen. Die Eltern legten (seit September

2007) der Tochter die Kleider bereit, weil sich diese sonst nicht

witterungsangepasst anziehe. Der Zeitaufwand betrage hierfür geschätzte fünf

Minuten pro Tag. Der Zeitaufwand für das notwendige Führen des Esstagebuchs und

das Zubereiten für spezielle Salate oder anderes mache geschätzte 20 – 30

Minuten pro Tag aus. Den behinderungsbedingten zeitlichen Mehraufwand für die

Grundpflege bezifferte die Abklärungsperson mit insgesamt 32 Minuten. Den

Bemerkungen im Bericht lässt sich entnehmen, dass den ärztlichen Unterlagen,

die wegen anderer Zusprachen vorlägen, kein Abklärungsauftrag wegen

Hilflosigkeit zu entnehmen gewesen sei. Die Mutter habe geschildert, dass die

IV im 2004 eine Abklärung beabsichtigt habe, was sie jedoch nicht gewollt und

auch keinen Anspruch gesehen habe. Sie habe darauf verzichtet und sich erst

jetzt wieder gemeldet. Das Wartejahr habe – so die Abklärungsperson – ab dem

sechsten Altersjahr (September 2007) der Beschwerdeführerin zu laufen begonnen.

Somit sei ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grads ab

September 2008 möglich (IV-Nr. 234, S. 2 ff.).

4.1.3  Der Stellungnahme der

Abklärungsperson vom 19. Juni 2012 zum Einwand der damaligen Vertreterin der

Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2012, die Hilfeleistung im Bereich

«Körperpflege» sei anzurechnen (IV-Nr. 238), lässt sich im Wesentlichen

Folgendes entnehmen: Eine telefonische Rückfrage mit der Lehrerin, Frau [...],

vom 15. Juni 2012 habe ergeben, dass aus ihrer Sicht der Bereich

«Körperpflege» wirklich erfüllt sein könnte. Als Mutter eines behinderten Sohns

kenne sie die Ansprüche der Hilflosenentschädigung aus eigener Erfahrung.

Zurzeit sei die Beschwerdeführerin – so die Lehrerin – auf eine hohe Betreuung

angewiesen, was jedoch sicher vorübergehend sei. Die Beschwerdeführerin müsse

beobachtet werden, und zwar nicht nur wegen des Esszwangs, sondern auch wegen

ihrer Kleidung, die sie selber nicht richtig wähle (sie spüre die Pubertät und

kleide sich zu auffällig oder zu wenig bedeckt). Auch sei sie zurzeit wirklich

unstabil und auf eine enge Begleitung angewiesen. So vertrödle sie die Zeit,

sei in der Klasse die Langsamste und müsse immer wieder dazu aufgefordert

werden, vorwärts zu machen. Die Schilderungen, dass sie ewig lange habe und

sich durch alles ablenken lasse, auch wenn Druck aufgesetzt werde, sich zu

sputen, stimmten. Aus ihrer Sicht – so habe die Lehrerin schliesslich angegeben

– sei die Hilflosenentschädigung mittelschweren Grads zurzeit richtig.

Sicherlich könne sie in ein bis zwei Jahren reduziert werden.

Sie, die Abklärungsperson, werte die

Meinung der Lehrerin hoch, sei diese doch jeden Tag mit der Beschwerdeführerin

zusammen; zudem kenne sie die Voraussetzungen der Hilflosenentschädigung gut. Die

Lehrerin habe klar gesagt, dass die Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung

mittelschweren Grads sicherlich nur vorübergehend erfüllt seien, und dass in

Zukunft auf eine solche leichten Grads reduziert werden könne. Die

Beschwerdeführerin sei zurzeit nicht so stabil wie sie sein sollte. Sie lasse

sich stark ablenken und müsse lernen, damit umzugehen. In der Schule werde

daran gearbeitet. Ihr, der Abklärungsperson, zeige dies, dass sich die

Beschwerdeführerin entwickeln könne. Es sei ihr möglich, selber mit dem

Trottinett im Dorf zum Turnen zu fahren. Sie werde dort aber erwartet, und wenn

sie nicht ankomme, werde reagiert. Den Schwimmunterricht, von dem im Einwand

die Rede sei, besuche die Mutter mit der Beschwerdeführerin ausserhalb der Schulzeit.

Die Lehrerin könne dazu keine Angaben machen. Sie, die Abklärungsperson, sehe die

persönliche Überwachung zurzeit als nicht erfüllt an. Aus ihrer Sicht sei die

Beschwerdeführerin aufgrund des Verhaltens nicht auf eine ständige Überwachung

angewiesen. Es seien auch andere Faktoren wie die Familie, die Schule und die

Gesellschaft, die die Verantwortung mittragen würden. Auch andere Kinder seien

Gefahren ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei sicher stärker gefährdet und

werde auch enger betreut. Von einer persönlichen Überwachung auszugehen, wie

sie das Gesetz vorsehe, sei aus ihrer Sicht nicht richtig. Die

Beschwerdeführerin sei weder aggressiv noch unwissend. Sie könne gewisse

Gefahren richtig einschätzen und sich auch für ihre Bedürfnisse einsetzen. Dass

sie enger betreut werden müsse als ein anderes Mädchen in diesem Alter, sei

klar; dies sei aber nicht als persönliche Überwachung zu qualifizieren. Die

Lehrerin der Beschwerdeführerin habe sie davon überzeugt, dass es im Moment

richtig sei, den Bereich Körperpflege als erfüllt zu betrachten. Deshalb sei

die Beschwerdeführerin insgesamt im mittelschweren Grad hilflos, und zwar mit Beginn

ab September 2007 (IV-Nr. 240, S. 2 f.).

4.1.4  In der Folge sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 6. August 2012 – wie bereits erwähnt

– für die Zeit vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2014 eine Entschädigung

wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (IV-Nr. 242).

5.       Zu prüfen ist, ob sich der

relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 21.

Dezember 2016 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat, und –

bejahendenfalls –, ob die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete

Hilflosenentschädigung mittleren Grads auf eine solche leichten Grads zu

reduzieren ist. Grundlage für die Verfügung vom 21. Dezember 2016 bildeten der

Abklärungsbericht vom 16. August 2016 sowie die Stellungnahme der

Abklärungsfachfrau vom 5. Dezember 2016 (IV-Nr. 277, 285).

5.1     An der Abklärung vom 16. August

2016 nahmen nebst der Abklärungsperson C.___ die Beschwerdeführerin (am Schluss

des Gesprächs), ihre Mutter sowie eine Vertreterin der Procap Aarau teil. Zur

Hilflosigkeit und zum Betreuungsaufwand machte die Abklärungsfachfrau im

Wesentlichen folgende Angaben: Das An- und Auskleiden sei A.___ selbständig

möglich. Ihr würden die Kleider nicht mehr bereitgelegt; sie wähle diese selber

aus. Etwa einmal pro Woche müsse sie die Mutter auf einen Kleiderwechsel

aufmerksam machen, was jedoch nicht als regelmässig und erheblich einzustufen

sei. Dem Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 11. September 2015 sei – so wurde

im Abklärungsbericht weiter festgehalten – zu entnehmen, dass es A.___

ausgezeichnet gehe. Sie könne ihren Appetit beschränkt unter Kontrolle halten.

Somit sei keine spezielle Ernährung mehr notwendig. Im Bereich der Körperpflege

führte die Abklärungsfachfrau an, dass A.___ viel Zeit benötige und immer

wieder aufgefordert werden müsse, vorwärts zu machen. Zu kontrollieren sei

ferner, ob sie sich richtig abgetrocknet habe. Unter diesem Titel betrage der

Mehraufwand zwei Minuten. Für die Begleitung zu Arzt-/ Therapiebesuchen seien

drei Minuten zu veranschlagen. Im Weiteren betrage der Aufwand der Mutter, ihre

Tochter täglich einzucremen, fünf Minuten und fürs tägliche Spritzen von

Wachstumshormonen drei Minuten. Der dauernden persönlichen Überwachung bedürfe A.___

jedoch nicht. Den behinderungsbedingten zeitlichen Mehraufwand bezifferte die

Abklärungsperson auf noch 13 Minuten (2012: 32 Minuten [IV-Nr. 234, S. 10]; 2014:

38 Minuten [IV-Nr. 257, S. 12]). Den Bemerkungen am Schluss des Berichts lässt

sich im Wesentlichen entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein hübsches

Mädchen sei, das ihr zur Begrüssung freundlich die Hand gereicht und auf ihre

Fragen adäquate Antworten gegeben habe. Nach den Aussagen der Mutter besuche

ihre Tochter einmal wöchentlich den «Jugi»-Unterricht im Dorf und etwa fünfmal

jährlich einen Anlass der Jungwacht. In die Reitstunden gehe sie nicht mehr, weil

die «Chemie» zwischen der Reitlehrerin und ihr nicht mehr stimme. Mit dem Natel

könne sie gut umgehen, jedoch müsse man ihren SMS-Verkehr teilweise überwachen.

Es sei schon vorgekommen, dass sie auf unanständige SMS geantwortet habe. Die

Beschwerdeführerin sei in ihrem Verhalten naiv und gegenüber fremden Personen

zu Ieichtgläubig. Sie erzähle oft erfundene Geschichten über Situationen, die

sie sich wünsche. So erzähle sie im Dorf, dass sie einen Freund habe und

manchmal bei ihm übernachte, oder, dass sie in der HPS aufhöre und die

Kantonsschule besuchen werde. Sie würde gerne mit gleichaltrigen Jugendlichen

verkehren, die sie jedoch nicht akzeptierten. Weil ältere Personen ihr

Verhalten eher einschätzen könnten, verstehe sie sich mit diesen besser. In der

Freizeit beschäftige sie sich gerne mit dem Laptop oder dem Natel. Sie schreibe

allen Personen, die sie kenne, SMS, teilweise auch den Mädchen aus der «Jugi». Nach

den Aussagen der Mutter seien diese darüber nicht immer erfreut. Den

Eingliederungsunterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (im

geschützten Rahmen) klar ausbildungsfähig sei, und dass sie sich mit der

Berufsbildung auseinandersetze. In der Schule mache sie grosse Fortschritte,

wobei sie durchaus noch Potential habe, sich zu steigern. Gemäss Rücksprache

mit der Eingliederungsfachfrau, E.___, sei eine Herabsetzung der

Hilflosenentschädigung auf einen leichten Grad angepasst und nachvollziehbar. Die

Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei den

alltäglichen Lebensverrichtungen Fortschritte habe erzielen können. Ihre

Kleider suche sie sich selbständig aus. Sie sei heute noch bei zwei von sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe

angewiesen. Die Hilflosenentschädigung mittelschweren Grads sei daher auf eine solche

leichten Grads zu reduzieren (IV-Nr. 277, S. 12).

5.2     In der Stellungnahme zum Einwand

der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 30. September 2016 hat sich die

Abklärungsperson C.___ am 5. Dezember 2016 im Wesentlichen wie folgt geäussert:

Grundsätzlich sei festzuhalten, dass der Anspruch oder gar die Höhe einer

Hilflosenentschädigung nicht aufgrund einer medizinischen Diagnose ausgerichtet

werde. Massgebend sei, welche Hilfestellungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen

in regelmässigem und erheblichem Masse notwendig seien. So könne eine Person

mit der gleichen Diagnose, jedoch mit einer unterschiedlichen Ausprägung der

Krankheit, einen höheren oder tieferen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

haben. Zu Punkt «4.1.1 / Kleider bereitlegen» hält die Abklärungsperson fest,

die Mutter der Beschwerdeführerin habe anlässlich des Abklärungsgesprächs vom

16. August 2016 gesagt, dass ihre Tochter die Kleider selber auswähle und

etwa einmal pro Woche auf einen Kleiderwechsel aufmerksam gemacht werden müsse.

Diese Hilfestellung sei nicht als regelmässig und erheblich einzustufen. Auch

ein anderes Kind im gleichen Alter müsse ab und zu auf die Kleiderauswahl oder

den Wechsel der Kleider aufmerksam gemacht werden. Die nachträglich im Einwand

geltend gemachte, regelmässige und erhebliche Kontrolle bei der Kleiderwahl sei

für die Abklärungsperson nicht nachvollziehbar. Zu Punkt «4.1.3 / Essen»

verweist die Abklärungsperson auf ein Telefongespräch vom 28. November 2016 mit

dem Klassenlehrer der Beschwerdeführerin in der [...]. Er habe ausgeführt, dass

die Abläufe in der Schule seit der Unterstufe gut eingespielt seien. Die

Rahmenbedingungen seien für die Beschwerdeführerin klar definiert. Sie wisse,

dass sie unter Kontrolle sei und halte sich in der Regel gut an die

Abmachungen. Es gebe immer wieder mal Phasen, wo sie versuche, auf einem Umweg

an Essen zu kommen. Wenn sie etwas im Schilde führe, bemerke man dies relativ

gut an ihrem Verhalten. Die Süssigkeiten im Klassenzimmer, die der Klassenlehrer

ab und zu als Belohnung verteile, habe er eingeschlossen. Andere Süssigkeiten, die

sich im Schulzimmer befänden, seien abgezählt. Die Türe zur Küche sei ebenfalls

abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wisse dies und halte sich an die

Abmachungen. Auf Vertrauensbasis würde es nicht funktionieren. Wenn sie ein

Znüni nach Hause bringen solle, informiere er vorgängig darüber die Mutter;

dies wisse die Beschwerdeführerin. Sie bringe das Essen nach Hause. Ohne diese

Vorinformation würde sie es vermutlich selber essen. Wenn Essen ohne Aufsicht

herumstehe, nehme sie sich davon. Wenn sie von irgendwo Geld bekomme, würde sie

sich davon Süssigkeiten kaufen. Es sei auch schon vorgekommen, dass man in ihrem

Schulrucksack Papier von verschiedensten Süssigkeiten gefunden habe. Beim Mittagessen

in der Schule bekomme sie eine Extra-Portion Gemüse und dafür weniger

Kohlenhydrate. Salat und Gemüse dürfe sie jeweils nehmen, so viel sie möge. Es

komme nicht vor, dass sie am Mittagstisch versuche, den anderen Kindern das

Essen wegzunehmen. In den Schullagern funktioniere es mit ihr ebenfalls gut. Auch

dort seien die Strukturen klar gegeben, und sei es für alle verboten, im Zimmer

Süssigkeiten zu haben. Nach Ansicht des Klassenlehrers mache sich bei der

Beschwerdeführerin die Pubertät bemerkbar. Sie verweigere sich zum Beispiel

öfter für verschiedene Aktivitäten.

Anlässlich eines weiteren Telefonanrufs

des Klassenlehrers vom 29. November 2016 habe dieser mitgeteilt, dass die

Beschwerdeführerin heute mit der Schule einkaufen gegangen sei und dabei etwas

gestohlen habe. Beim gestrigen Telefonat habe er noch gesagt, dass es seit

einiger Zeit recht gut laufe. Dieser Vorfall von heute bestätige, dass es

Phasen gebe, in welchen sie stärker kontrolliert werden müsse. Zwar könne sie

sich in der Regel gut an Vorgaben halten. Ausnahmen kämen jedoch immer wieder

vor. Sie benötige eine engmaschige Begleitung, damit ihre Nahrungseinnahme

unter Kontrolle sei. Die Kalorienzufuhr müsse ständig im Auge behalten werden.

Ohne diese Kontrolle würde sie zu viel essen und in kurzer Zeit an Gewicht

zunehmen. Ein anderes Kind im gleichen Alter könne sich ein einfaches Essen

selber zubereiten; bei ihr sei dies nicht möglich. Sie würde die Situation

ausnutzen und unkontrolliert Essen einnehmen. Der Bereich «Essen» könne

weiterhin berücksichtigt werden, weil eine ständige Kontrolle der Essenseinnahme

notwendig sei. Eine dauernde persönliche Überwachung gemäss den gesetzlichen

Vorgaben (vgl. Randziffer 8035 KSIH) sei bei der Beschwerdeführerin nicht

ausgewiesen. Sie könne mit dem Natel SMS schreiben und telefonieren. Den

Schulweg lege sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln alleine zurück. Es bestehe

keine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung von anderen Personen. Unter

zusätzlicher Berücksichtigung der Lebensverrichtung «Essen» sei die

Beschwerdeführerin zudem bei der «Fortbewegung» und bei der «Körperpflege» auf

regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Sie sei somit bei drei von sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe einer Drittperson

angewiesen. Es bestehe folglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

leichten Grads. Die Hilflosenentschädigung mittelschweren Grads sei auf eine solche

leichten Grads zu reduzieren (IV-Nr. 285, S. 2 f.).

6.       Im angefochtenen Entscheid hat die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin attestiert, Fortschritte erzielt zu

haben, weshalb die Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche

leichteren Grades herabgesetzt werde (IV-Nr. 286). Sie hat dabei im

Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 22. August 2016 (IV-Nr. 277)

abstützt, dessen Beweiswert es nun zu prüfen gilt.

E. 4 4.1     Am 22. November 2011 meldeten die Eltern der Beschwerdeführerin ihre Tochter erneut für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige an (IV-Nr. 228). 4.2     Am 3. April 2012 führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung durch. Der Abklärungsdienst beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grads ab September 2008 (IV-Nr. 234). 4.3     Mit Vorbescheid vom 20. April 2012 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr vom

1. September 2008 bis 30. April 2014 (Revision) eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu gewähren (IV-Nr. 235). Am 25. Mai 2012 teilte die damalige juristische Vertreterin der Beschwerdeführerin die wichtigsten Punkte der Hilfeleistungen im Bereich Körperpflege mit und bat darum, diese ebenfalls zu berücksichtigen (IV-Nr. 238); dazu nahm der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2012 Stellung (IV-Nr. 240, S. 2 f.). 4.4     Mittels Verfügung vom 6. August 2012 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu, und zwar für die Zeit vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2014 (AK-Nr. 242).

E. 5 5.1     Am 8. April 2014 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der Hilflosenentschädigung mittleren Grads (IV-Nr. 257, S. 1). Die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin beantragte am

30. Juni 2014, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittelschweren Grads weiterauszurichten und in zwei Jahren eine Revision vorzusehen sei (IV-Nr. 257, S. 2 ff.). 5.2     Die Beschwerdegegnerin teilte der Vertreterin der Beschwerdeführerin bzw. deren Eltern am 24. Juli 2014 mit, dass ihre Tochter unverändert Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe (IV-Nr. 260).

E. 6 6.1     Am 3. Juni 2016 initiierte die

Beschwerdegegnerin eine erneute Abklärung betreffend den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung und auf einen allfälligen

Intensivpflegezuschlag (IV-Nr. 277). Diese Abklärung erfolgte am 16. August

2016. Der Abklärungsdienst beantragte dabei, dass die Hilflosenentschädigung mittelschweren

Grads auf eine solche leichten Grads zu reduzieren und per 27. September

2019 eine Revision vorzusehen sei (IV-Nr. 277, S. 2 ff.).

6.2     Mit Vorbescheid vom 30. August

2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit,

sie habe die Absicht, die Hilflosenentschädigung mittleren Grads im Sinne von

Art. 88

bis

Abs. 1 (recte: Abs. 2 lit. a) IVV auf eine solche

leichten Grads herabzusetzen (IV-Nr. 279).

6.3     Gegen diesen Vorbescheid erhob

die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 30. September 2016 Einwand mit

dem Antrag, es sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grads

auszurichten (IV-Nr. 280); dazu nahm der Abklärungsdienst der

Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2016 schriftlich Stellung (IV-Nr. 285,

S. 2).

6.4     Am 21. Dezember 2016 bestätigte

die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den im Vorbescheid angekündigten

Entscheid und nahm gleichzeitig zum Einwand vom 3. Oktober (recte: 30.

September) 2016 Stellung (IV-Nr. 286).

7.       Gegen die Verfügung vom 21.

Dezember 2016 lässt die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2017 Beschwerde ans

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihre Vertreterin stellt und

begründet dabei folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S. 6 ff.]):

1.  Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2016 sei aufzuheben.

2.  Der

Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grads zuzusprechen.

3.  Eventualiter

sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4.  Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)

zulasten der Beschwerdegegnerin.

8.       In der Beschwerdeantwort vom 6.

April 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die gleichentags

abgefasste Stellungnahme ihres Abklärungsdiensts, dass die Beschwerde

abzuweisen sei (A.S. Nr. 21). Zu diesen Ausführungen nimmt die Vertreterin der

Beschwerdeführerin am 10. Mai 2017 Stellung (A.S. 28 ff.); ihre Honorarnote

folgt am 19. Juni 2017 (A.S. 36 f.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2     Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach

dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit

Hinweis).

Im vorliegenden Fall datiert die

angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2016, die den rechtsrelevanten

Zeitpunkt definiert.

1.3     In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V

215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467).

1.4     Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren

Grads hat; zu prüfen ist dabei insbesondere, ob sich der Grad der Hilflosigkeit

geändert hat. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid lediglich

die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grads als erfüllt

betrachtet (IV-Nr. 286), verlangt die Beschwerdeführerin, dass ihr weiterhin

eine solche mittleren Grads zugesprochen werde (A.S. 7).

2.

2.1     Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen

dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,

die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs.

1 Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es ist

zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit

(Art. 42 Abs. 2 IVG).

E. 6.1 6.1.1  Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)

ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden

Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte

Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus

den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über

physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,

begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden

Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen

Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein; schliesslich hat er in Übereinstimmung

mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift,

sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben

umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden

Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen; dies

gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S.

468).

6.1.2  Bei einer Beeinträchtigung der

geistigen Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur

Abklärung der Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den

Abklärungsbericht im Haushalt entwickelt worden sind (BGE 133 V 450

E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom

2. April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt der Abklärungsbericht ein

geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen

Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung nicht mit den

ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich

überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt

durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, E. 5.1.1, I

249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).

6.2     Zunächst ist in Zusammenhang mit

dem Bericht vom 22. August 2016 festzuhalten, dass die Abklärung – wie

diejenigen in Vergangenheit – bei der Beschwerdeführerin zu Hause durchgeführt

wurde. Anwesend waren – wie bereits erwähnt – die Beschwerdeführerin (am

Schluss des Gesprächs) und ihre Mutter sowie eine weitere Person. Zu beachten

ist, dass die das Gespräch leitende Abklärungsperson C.___ die frühere

Situation nicht aus eigener Wahrnehmung kannte, da es diesbezüglich in der

Zwischenzeit zu einem personellen Wechsel gekommen war. Umso wichtiger war es

daher, dass bei der jüngsten Abklärung sämtliche Fachpersonen, die die Beschwerdeführerin

beurteilen konnten, zu Auskünften beigezogen wurden. So hatte die

Abklärungsfachfrau zwar erst – aber immerhin – im Einwandverfahren beim

Klassenlehrer der Beschwerdeführerin eine telefonische Auskunft eingeholt

(IV-Nr. 285, S. 3). Aufgrund der Akten waren ihr auch die Diagnosen bekannt.

Dazu kommt, dass die Abklärungsperson über die notwendige fachliche

Qualifikation verfügt, die die Beschwerdeführerin im Übrigen nie in Frage gestellt

hat. Die Abklärungsfachfrau liess die Angaben der Eltern in die

Berichterstattung einfliessen und äusserte sich zu den im Vorbescheid- wie auch

Beschwerdeverfahren eingebrachten divergierenden Meinungen umfassend und setzte

sich damit auseinander. Ihre Berichte und Stellungnahmen sind ausführlich,

nachvollziehbar und begründet; sie bilden eine zuverlässige Entscheidgrundlage.

Klar feststellbare Fehleinschätzungen, die einen richterlichen Eingriff ins

Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor. Dazu

kommt, dass die fachlich kompetente Abklärungsfachfrau näher am konkreten

Sachverhalt ist als das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Damit erfüllt

der Abklärungsbericht vom 22. August 2016 die nach Gesetz und Rechtsprechung

(vgl. E. II 6.1.1 f. hiervor) geforderten Voraussetzungen.

6.3     Unbestrittenermassen ist die

Beschwerdeführerin in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen bzw. beim

«Essen», bei der «Körperpflege» (Baden/Duschen) und «Fortbewegung» (im Freien

…) auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen (IV-Nr. 277, S. 2 ff.; 285,

S. 3; A.S. 9). Im Bereich «Essen» bestand gemäss Bericht aus dem Jahr 2012 ein Mehraufwand

(25 Minuten), nicht jedoch bei den Positionen «Körperpflege» und «Fortbewegung»

(IV-Nr. 234, S. 5 ff.). Im Abklärungsbericht aus dem Jahr 2014 wurde

in den Bereichen «Essen» und «Körperpflege» (Baden/Duschen, seit September

2007) ein Mehraufwand (von insgesamt 22 Minuten) ausgewiesen (IV-Nr. 257, S. 5

ff.). Hauptrügepunkte im vorliegenden Verfahren sind insbesondere das

Überwachen des (Ess-)Verhaltens sowie der Aufwand für die persönliche

Überwachung (A.S. 9 ff., 29 ff.), worauf im Folgenden näher

einzugehen ist.

E. 6.4 6.4.1  Die wesentliche Abweichung aus

dem Jahr 2012 im Vergleich zur Abklärung vom 16. August 2016 liegt im Bereich

«Grundpflege gemäss 4.1.1 bis 4.1.8 (ohne 4.1.6 und 4.1.7», wo sich nach

Einschätzung der Abklärungsperson der Aufwand von ursprünglich 32 Minuten

(AK-Nr. 234, S. 10) auf 5 Minuten (AK-Nr. 277, S. 12) pro Tag verringert habe;

dazu finden sich im Abklärungsprotokoll vom 22. August 2016 folgende

Erklärungen: Bei der Position «Kleider bereitlegen» hat die Abklärungsperson

festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Kleider nicht mehr bereitgelegt

würden; sie wähle diese selber aus. Etwa einmal pro Woche müsse die Mutter ihre

Tochter auf einen Wechsel der Kleider aufmerksam machen. Diese Hilfe sei daher

nicht als regelmässig und erheblich einzustufen (IV-Nr. 277, S. 5).

6.4.2  Demgegenüber lässt die

Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 1. Februar 2017 geltend machen, sie

nehme die Kleider zwar selbst aus dem Schrank. Doch müsse die Mutter weiterhin

jeden Tag kontrollieren, ob ihre Tochter witterungsgerecht angezogen sei. Auch

müsse sie darauf aufmerksam gemacht werden, die Kleider zu wechseln, wenn diese

verschmutzt seien. Schliesslich müsse sie regelmässig aufgefordert werden,

während des An- und Ausziehens der Kleider vorwärts zu machen. Sie benötige im

Bereich «An- und Auskleiden» regelmässig indirekte Hilfe (A.S. 10, 29 f.).

6.4.3  Der Stellungnahme der

Abklärungsfachfrau vom 6. April 2017 lässt sich zu diesen Vorbringen Folgendes

entnehmen: Wie bereits in der Stellungnahme zum Einwand vom 5. Dezember 2016

festgehalten, habe die Mutter anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 16. August

2016 ausgesagt, dass ihre Tochter die Kleider selber aussuche. Sie habe auch

gesagt, dass sie ihre Tochter etwa einmal pro Woche auf einen Kleiderwechsel

aufmerksam machen müsse. Diese Hilfe sei nicht als regelmässig und erheblich

einzustufen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in der Pubertät, und es sei

ihr wichtig, wie sie angezogen sei. Auch bei anderen Kindern in ihrem Alter sei

eine Kontrolle notwendig, ob sie sich schulgerecht/witterungsgerecht angezogen

hätten. Dass die Beschwerdeführerin morgens immer wieder zum Anziehen

aufgefordert werden müsse, sei beim Abklärungsgespräch kein Thema gewesen. Die

Mutter habe auch nichts dergleichen erwähnt. Diese Hilfe wäre unter dem Punkt

«Anziehen» zu berücksichtigen und nicht unter jenem «Kleider bereit legen».

Beim «Anziehen» sei sie – gemäss den Abklärungsberichten vom 19. April 2012 und

30. Juni 2014 – bereits seit Jahren auf keine erhebliche und regelmässige Hilfe

angewiesen (A.S. 23).

6.4.4  Diese Ausführungen der

Abklärungsperson erscheinen nachvollziehbar und leuchten ein. Daran vermag der

Hinweis der Beschwerdeführerin auf Randziffer 814 (recte: 8014) KSIH (A.S. 10) nichts

zu ändern, ist doch bereits bei der Abklärung im Jahr 2012 als auch 2014 der

Bedarf der regelmässigen und erheblichen Hilfe beim Ankleiden verneint worden

(IV-Nr. 234, S. 4; 257, S. 4). Ob die angeblich ständige Aufforderung zum

Anziehen anlässlich des Gesprächs vom 16. August 2016 ein Thema gewesen

ist oder nicht, kann folglich offenbleiben. Dazu kommt die Tatsache, dass auch

andere Kinder im Alter der Beschwerdeführerin – wie dies die Abklärungsperson

zutreffend festgestellt hat – der Kontrolle der Kleider (Kleiderwechsel, Kleiderwahl

bezüglich Temperatur, Witterung etc.) sowie der Aufforderung bedürfen, vorwärts

zu machen, um beispielsweise nicht zu spät zur Schule zu kommen; dies ist nicht

ungewöhnlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009, E.

8.2). Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von

Lebensverrichtungen begründet im Übrigen grundsätzlich keine Hilflosigkeit (Rz

8013 KSIH, m.H.a. ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Folglich ist im vorliegenden

Fall der Bedarf der regelmässigen und erheblichen Hilfe beim Ankleiden und

Aufstehen (Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) zu verneinen.

E. 6.5 6.5.1  Bezüglich Dritthilfe bei Vornahme

der Lebensverrichtungen sind die Voraussetzungen bei mittelschwerer und

leichten Hilflosigkeit, anders als bei schwerer Hilflosigkeit, weit weniger

umfassend, oder es wird (wie bei Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) eine Dritthilfe

überhaupt nicht gefordert, weshalb der dauernden persönlichen Überwachung in

diesen beiden Fällen ein höheres Gewicht beizumessen ist und nicht bloss ein

minimales wie bei Art. 37 Abs. 1 IVV (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014. Art. 42 - 42

ter

,

Rz 36 ff., m.H.a. BGE 107 V 145 E. 1d). Hingegen kommt dem Aspekt der Überwachungsbedürftigkeit

für die Bemessung des Hilflosigkeitsgrads bei Minderjährigen eine grössere

Bedeutung zu (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 605/99 vom

19. Januar 2000 E. 4).

6.5.2  Im Abklärungsbericht vom 19.

April 2012 wie auch in der Stellungnahme vom 19. Juni 2012 verneinte die damals

zuständige Abklärungsfachfrau die Frage, ob die Beschwerdeführerin der

dauernden persönlichen Überwachung bedürfe (IV-Nr. 234, S. 9; 240, S. 2). Zur

gleichen Auffassung gelangte – wie bereits erwähnt – C.___,

Abklärungsfachfrau, im Bericht vom 22. August 2016 (IV-Nr. 277, S. 11).

Demgegenüber wird es in der Beschwerde als unbestritten bezeichnet, dass die

Beschwerdeführerin Überwachung benötige. Vom Aufstehen bis zum Zeitpunkt des Zubettgehens

müsse sie dauernd überwacht werden, insbesondere was das Essen anbelange. Sie

schaffe es immer wieder, zu Lebensmitteln zu kommen. Gegebenenfalls stehle sie

Geld, um Essen kaufen zu können. Die Gesamtsituation rechtfertige es, dass auch

der Bereich «Überwachung» anerkannt werde. So habe sich die Situation

verschlechtert, und der Unterscheid zu Gleichaltrigen sei grösser geworden.

Würde die Überwachung wegfallen, sei die Gesundheit von A.___ ernsthaft

gefährdet (A.S. 11, 30 ff.).

6.5.3  Dazu lässt sich der Stellungnahme

der Abklärungsperson vom 6. April 2017 Folgendes entnehmen: Gemäss dem

Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung

(KSIH, Randziffer 8035) beziehe sich der Begriff der dauernden persönlichen

Überwachung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen,

die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen

Lebensverrichtung berücksichtigt worden seien, könnten bei der Beurteilung der

Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr sei

darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, die

infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands der

versicherten Person notwendig sei. Eine solche persönliche Überwachung sei

beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen

nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden könne, oder wenn eine

Drittperson mit kleinen Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein

müsse, da sie nicht allein gelassen werden könne. Um als anspruchsrelevant zu

gelten, müsse die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität

aufweisen. Dazu genüge es nicht, dass die versicherte Person in einer

speziellen Institution untergebracht sei und unter einer generellen Aufsicht

stehe. Was das Essen anbelange, sei die Beschwerdeführerin auf eine engmaschige

Begleitung und Kontrolle angewiesen, die die Abklärungsperson in der

Stellungnahme zum Einwand vom 5. Dezember 2016 unter dem Bereich «Essen»

berücksichtigt habe. Gemäss dem Telefongespräch vom 28. November 2016 mit dem

Lehrer der Beschwerdeführerin halte sich diese, was das Essen anbelange, in der

Regel gut an die getroffenen Abmachungen. Es sei ihr sogar möglich, der Mutter

ein Znüni nach Hause zu bringen, ohne dieses unterwegs zu essen. Sie wisse,

dass ihre Mutter informiert sei, und sie könne sich an die Abmachung halten. In

der Schule versuche sie während dem Essen nicht, den anderen Kindern das Essen wegzunehmen.

Dass die Esswaren weggesperrt und Vereinbarungen mit der Beschwerdeführerin

getroffen worden seien, entspreche nicht dem Rahmen einer dauernden,

persönlichen Überwachung. Dem Abklärungsbericht vom 22. August 2016 sei zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln alleine

zur Schule fahre. Sie kenne sich im Dorf aus und könne ohne Begleitung in die «Jugi»

gehen und mit dem Fahrrad im Dorf unterwegs sein. Sie könne mit dem Natel

umgehen, telefonieren und auch SMS schreiben. Um als anspruchsrelevant zu

gelten, müsse die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität

aufweisen, das bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei (A.S. 23).

6.5.4  Die Beschwerdeführerin leidet –

wie bereits erwähnt – am Prader-Willi-Syndrom (PWS), dessen Hauptsymptom das

fehlende Sättigungsgefühl ist. Sie muss davor bewahrt werden, ständig Esswaren

zu sich zu nehmen. Zwar scheint es während längerer Zeit gut gelungen zu sein, eine

übermässige Essensaufnahme der Beschwerdeführerin durch Einschliessen der

Esswaren, Abmachungen, Informationen etc. zu verhindern. In den Akten finden

sich aber Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer aktuellen

Lebenssituation möglicherweise eine stärkere Überwachung braucht. So hat ihr

Klassenlehrer erwähnt, dass sie beim gemeinsamen Einkaufen etwas gestohlen habe.

Dieser Vorfall bestätige, dass sie während gewissen Phasen stärker kontrolliert

werden müsse (IV-Nr. 285, S. 3). Auch die Mutter der Beschwerdeführerin hat bereits

anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 16. August 2016 angegeben, ihre Tochter

habe einen stärkeren Drang, ständig etwas zu essen, weshalb alle Esswaren

weggeschlossen werden müssten (IV-Nr. 277, S. 11).

Der behandelnde Spezialarzt, Prof. Dr.

med. F.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin,

Pädiatrisch-Endokrinologisches Zentrum [...] AG, [...], hielt im Bericht vom

E. 11 September 2015 an Dr. med. D.___ fest, dass es A.___ weiterhin

ausgezeichnet gehe. Sie habe nur wenige und wenig ausgeprägte Wutausbrüche. Sie

könne auch ihren Appetit beschränkt unter Kontrolle halten. Psychisch zeige sie

schon deutliche Zeichen des PWS, indem sie sehr ich-bezogen mit autistischen

Zügen funktioniere. Es sei auch verhaltensmässig offensichtlich, dass sie sich

in der Pubertät befinde (IV-Nr. 270, S. 4). Im Rahmen des Einwandverfahrens hat

die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht von Prof. Dr. med. F.___ vom 28.

Oktober 2016 eingereicht, aus dem im Wesentlichen Folgendes hervorgeht: A.___

gehe es weiterhin recht gut. Er, Prof. Dr. med. F.___, habe in seinem letzten

Bericht positiv über ihren damaligen Umgang mit Esswaren berichtet. Dieser

Bericht sei an die IV gelangt, die versucht habe, den Bericht dazu zu verwenden,

aus der mittleren Hilflosigkeit eine leichte Hilflosigkeit zu machen. Die

Eltern hätten zu Recht Einsprache erhoben. In einem Arztbrief sei der Zweck des

Berichts oft ein anderer, als wenn in einem Brief an die IV die Realität dargestellt

werden müsse. Deshalb erwarte er von der IV, dass sie ihm in einer solchen

Situation einen entsprechenden Fragebogen schicke (IV-Nr. 282, S. 3). Auf

diesen Bericht ist die Abklärungsfachfrau in der Stellungnahme vom 5. Dezember

2016 jedoch überhaupt nicht eingegangen. Die Beschwerdegegnerin hat den

angefochtenen Entscheid erlassen, ohne vorher bei Prof. Dr. med. F.___ eine

aktuelle Auskunft einzuholen. Um die Frage der Notwendigkeit einer dauernden

persönlichen Überwachung beurteilen zu können, ist es jedoch unerlässlich, bei

Prof. Dr. med. F.___ einen aktuellen Bericht einzuholen, da sein

letzter vom 11. September 2015 datiert. Im Weiteren wird die

Beschwerdeführerin als ausserordentlich stur und in der Pubertät steckend

bezeichnet. Der Klassenlehrer hat davon berichtet, dass sie Wege und Mittel

suche, um trotz aller Massnahmen zu Essen zu kommen. Ferner kennt die aktuell

zuständige Abklärungsfachfrau die frühere Situation nicht aus eigener

Wahrnehmung. Schliesslich ist festzuhalten, dass bei Unklarheiten über

physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen laut BGE 140 V 543 Rückfragen an die medizinischen

Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (vgl. E II. 6.1.1

hiervor).

7.       Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Frage, ob sich das Ausmass der Hilflosigkeit der

Beschwerdeführerin in dem Sinne verringert hat, dass diese lediglich noch

Anspruch auf eine Hilflosentschädigung leichten Grads hat, nach derzeitiger

Lage der Akten nicht abschliessend beantwortet werden kann. Es fehlt

insbesondere an einer aktuellen Berichterstattung durch den behandelnden

Spezialarzt Prof. Dr. med. F.___. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne

gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Akten an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese ergänzende Abklärungen

vornehme und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Hilflosenentschädigung neu entscheide.

8.

8.1     Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat zulasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine

Parteientschädigung, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung

der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61

lit. g ATSG).

8.2     Die

Vertreterin der Beschwerdeführer

in hat in ihrer

Kostennote vom 19. Juni 2017

einen Zeitaufwand von 7,9 Stunden

geltend gemacht, was

bei

einem Stundenansatz von CHF 230.00 einem Honorar (inkl. Auslagen von CHF 41.40 und

MwSt) von CHF 2'007.05 entspricht. Der geltend gemachte Aufwand enthält

allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen

und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten

Positionen (wie «Brief an Klientin») geht das Gericht praxisgemäss von

Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf

Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 0,3

Stunden. Der verbleibende Zeitaufwand von 7,6 Stunden ist zum Stundenansatz von

CHF 230.00 zu entschädigen.

Folglich

ist die durch die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu bezahlende

Parteientschädigung auf CHF 1’911.00 festzusetzen (7,6 Stunden zu CHF 230.00,

zuzüglich Auslagen und MwSt).

9.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

E. 38 Minuten [IV-Nr. 257, S. 12]). Den Bemerkungen am Schluss des Berichts lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein hübsches Mädchen sei, das ihr zur Begrüssung freundlich die Hand gereicht und auf ihre Fragen adäquate Antworten gegeben habe. Nach den Aussagen der Mutter besuche ihre Tochter einmal wöchentlich den «Jugi»-Unterricht im Dorf und etwa fünfmal jährlich einen Anlass der Jungwacht. In die Reitstunden gehe sie nicht mehr, weil die «Chemie» zwischen der Reitlehrerin und ihr nicht mehr stimme. Mit dem Natel könne sie gut umgehen, jedoch müsse man ihren SMS-Verkehr teilweise überwachen. Es sei schon vorgekommen, dass sie auf unanständige SMS geantwortet habe. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Verhalten naiv und gegenüber fremden Personen zu Ieichtgläubig. Sie erzähle oft erfundene Geschichten über Situationen, die sie sich wünsche. So erzähle sie im Dorf, dass sie einen Freund habe und manchmal bei ihm übernachte, oder, dass sie in der HPS aufhöre und die Kantonsschule besuchen werde. Sie würde gerne mit gleichaltrigen Jugendlichen verkehren, die sie jedoch nicht akzeptierten. Weil ältere Personen ihr Verhalten eher einschätzen könnten, verstehe sie sich mit diesen besser. In der Freizeit beschäftige sie sich gerne mit dem Laptop oder dem Natel. Sie schreibe allen Personen, die sie kenne, SMS, teilweise auch den Mädchen aus der «Jugi». Nach den Aussagen der Mutter seien diese darüber nicht immer erfreut. Den Eingliederungsunterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (im geschützten Rahmen) klar ausbildungsfähig sei, und dass sie sich mit der Berufsbildung auseinandersetze. In der Schule mache sie grosse Fortschritte, wobei sie durchaus noch Potential habe, sich zu steigern. Gemäss Rücksprache mit der Eingliederungsfachfrau, E.___, sei eine Herabsetzung der Hilflosenentschädigung auf einen leichten Grad angepasst und nachvollziehbar. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen Fortschritte habe erzielen können. Ihre Kleider suche sie sich selbständig aus. Sie sei heute noch bei zwei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Die Hilflosenentschädigung mittelschweren Grads sei daher auf eine solche leichten Grads zu reduzieren (IV-Nr. 277, S. 12).

5.2     In der Stellungnahme zum Einwand der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 30. September 2016 hat sich die Abklärungsperson C.___ am 5. Dezember 2016 im Wesentlichen wie folgt geäussert: Grundsätzlich sei festzuhalten, dass der Anspruch oder gar die Höhe einer Hilflosenentschädigung nicht aufgrund einer medizinischen Diagnose ausgerichtet werde. Massgebend sei, welche Hilfestellungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen in regelmässigem und erheblichem Masse notwendig seien. So könne eine Person mit der gleichen Diagnose, jedoch mit einer unterschiedlichen Ausprägung der Krankheit, einen höheren oder tieferen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben. Zu Punkt «4.1.1 / Kleider bereitlegen» hält die Abklärungsperson fest, die Mutter der Beschwerdeführerin habe anlässlich des Abklärungsgesprächs vom

16. August 2016 gesagt, dass ihre Tochter die Kleider selber auswähle und etwa einmal pro Woche auf einen Kleiderwechsel aufmerksam gemacht werden müsse. Diese Hilfestellung sei nicht als regelmässig und erheblich einzustufen. Auch ein anderes Kind im gleichen Alter müsse ab und zu auf die Kleiderauswahl oder den Wechsel der Kleider aufmerksam gemacht werden. Die nachträglich im Einwand geltend gemachte, regelmässige und erhebliche Kontrolle bei der Kleiderwahl sei für die Abklärungsperson nicht nachvollziehbar. Zu Punkt «4.1.3 / Essen» verweist die Abklärungsperson auf ein Telefongespräch vom 28. November 2016 mit dem Klassenlehrer der Beschwerdeführerin in der [...]. Er habe ausgeführt, dass die Abläufe in der Schule seit der Unterstufe gut eingespielt seien. Die Rahmenbedingungen seien für die Beschwerdeführerin klar definiert. Sie wisse, dass sie unter Kontrolle sei und halte sich in der Regel gut an die Abmachungen. Es gebe immer wieder mal Phasen, wo sie versuche, auf einem Umweg an Essen zu kommen. Wenn sie etwas im Schilde führe, bemerke man dies relativ gut an ihrem Verhalten. Die Süssigkeiten im Klassenzimmer, die der Klassenlehrer ab und zu als Belohnung verteile, habe er eingeschlossen. Andere Süssigkeiten, die sich im Schulzimmer befänden, seien abgezählt. Die Türe zur Küche sei ebenfalls abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wisse dies und halte sich an die Abmachungen. Auf Vertrauensbasis würde es nicht funktionieren. Wenn sie ein Znüni nach Hause bringen solle, informiere er vorgängig darüber die Mutter; dies wisse die Beschwerdeführerin. Sie bringe das Essen nach Hause. Ohne diese Vorinformation würde sie es vermutlich selber essen. Wenn Essen ohne Aufsicht herumstehe, nehme sie sich davon. Wenn sie von irgendwo Geld bekomme, würde sie sich davon Süssigkeiten kaufen. Es sei auch schon vorgekommen, dass man in ihrem Schulrucksack Papier von verschiedensten Süssigkeiten gefunden habe. Beim Mittagessen in der Schule bekomme sie eine Extra-Portion Gemüse und dafür weniger Kohlenhydrate. Salat und Gemüse dürfe sie jeweils nehmen, so viel sie möge. Es komme nicht vor, dass sie am Mittagstisch versuche, den anderen Kindern das Essen wegzunehmen. In den Schullagern funktioniere es mit ihr ebenfalls gut. Auch dort seien die Strukturen klar gegeben, und sei es für alle verboten, im Zimmer Süssigkeiten zu haben. Nach Ansicht des Klassenlehrers mache sich bei der Beschwerdeführerin die Pubertät bemerkbar. Sie verweigere sich zum Beispiel öfter für verschiedene Aktivitäten.

Anlässlich eines weiteren Telefonanrufs des Klassenlehrers vom 29. November 2016 habe dieser mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin heute mit der Schule einkaufen gegangen sei und dabei etwas gestohlen habe. Beim gestrigen Telefonat habe er noch gesagt, dass es seit einiger Zeit recht gut laufe. Dieser Vorfall von heute bestätige, dass es Phasen gebe, in welchen sie stärker kontrolliert werden müsse. Zwar könne sie sich in der Regel gut an Vorgaben halten. Ausnahmen kämen jedoch immer wieder vor. Sie benötige eine engmaschige Begleitung, damit ihre Nahrungseinnahme unter Kontrolle sei. Die Kalorienzufuhr müsse ständig im Auge behalten werden. Ohne diese Kontrolle würde sie zu viel essen und in kurzer Zeit an Gewicht zunehmen. Ein anderes Kind im gleichen Alter könne sich ein einfaches Essen selber zubereiten; bei ihr sei dies nicht möglich. Sie würde die Situation ausnutzen und unkontrolliert Essen einnehmen. Der Bereich «Essen» könne weiterhin berücksichtigt werden, weil eine ständige Kontrolle der Essenseinnahme notwendig sei. Eine dauernde persönliche Überwachung gemäss den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Randziffer 8035 KSIH) sei bei der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen. Sie könne mit dem Natel SMS schreiben und telefonieren. Den Schulweg lege sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln alleine zurück. Es bestehe keine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung von anderen Personen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Lebensverrichtung «Essen» sei die Beschwerdeführerin zudem bei der «Fortbewegung» und bei der «Körperpflege» auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Sie sei somit bei drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe einer Drittperson angewiesen. Es bestehe folglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grads. Die Hilflosenentschädigung mittelschweren Grads sei auf eine solche leichten Grads zu reduzieren (IV-Nr. 285, S. 2 f.).

6.       Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin attestiert, Fortschritte erzielt zu haben, weshalb die Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichteren Grades herabgesetzt werde (IV-Nr. 286). Sie hat dabei im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 22. August 2016 (IV-Nr. 277) abstützt, dessen Beweiswert es nun zu prüfen gilt.

6.1

6.1.1  Der Grad der Hilflosigkeit wird vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein; schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen; dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

6.1.2  Bei einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im Haushalt entwickelt worden sind (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom

2. April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).

6.2     Zunächst ist in Zusammenhang mit dem Bericht vom 22. August 2016 festzuhalten, dass die Abklärung – wie diejenigen in Vergangenheit – bei der Beschwerdeführerin zu Hause durchgeführt wurde. Anwesend waren – wie bereits erwähnt – die Beschwerdeführerin (am Schluss des Gesprächs) und ihre Mutter sowie eine weitere Person. Zu beachten ist, dass die das Gespräch leitende Abklärungsperson C.___ die frühere Situation nicht aus eigener Wahrnehmung kannte, da es diesbezüglich in der Zwischenzeit zu einem personellen Wechsel gekommen war. Umso wichtiger war es daher, dass bei der jüngsten Abklärung sämtliche Fachpersonen, die die Beschwerdeführerin beurteilen konnten, zu Auskünften beigezogen wurden. So hatte die Abklärungsfachfrau zwar erst – aber immerhin – im Einwandverfahren beim Klassenlehrer der Beschwerdeführerin eine telefonische Auskunft eingeholt (IV-Nr. 285, S. 3). Aufgrund der Akten waren ihr auch die Diagnosen bekannt. Dazu kommt, dass die Abklärungsperson über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt, die die Beschwerdeführerin im Übrigen nie in Frage gestellt hat. Die Abklärungsfachfrau liess die Angaben der Eltern in die Berichterstattung einfliessen und äusserte sich zu den im Vorbescheid- wie auch Beschwerdeverfahren eingebrachten divergierenden Meinungen umfassend und setzte sich damit auseinander. Ihre Berichte und Stellungnahmen sind ausführlich, nachvollziehbar und begründet; sie bilden eine zuverlässige Entscheidgrundlage. Klar feststellbare Fehleinschätzungen, die einen richterlichen Eingriff ins Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor. Dazu kommt, dass die fachlich kompetente Abklärungsfachfrau näher am konkreten Sachverhalt ist als das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Damit erfüllt der Abklärungsbericht vom 22. August 2016 die nach Gesetz und Rechtsprechung (vgl. E. II 6.1.1 f. hiervor) geforderten Voraussetzungen.

6.3     Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen bzw. beim «Essen», bei der «Körperpflege» (Baden/Duschen) und «Fortbewegung» (im Freien) auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen (IV-Nr. 277, S. 2 ff.; 285, S. 3; A.S. 9). Im Bereich «Essen» bestand gemäss Bericht aus dem Jahr 2012 ein Mehraufwand (25 Minuten), nicht jedoch bei den Positionen «Körperpflege» und «Fortbewegung» (IV-Nr. 234, S. 5 ff.). Im Abklärungsbericht aus dem Jahr 2014 wurde in den Bereichen «Essen» und «Körperpflege» (Baden/Duschen, seit September

2007) ein Mehraufwand (von insgesamt 22 Minuten) ausgewiesen (IV-Nr. 257, S. 5 ff.). Hauptrügepunkte im vorliegenden Verfahren sind insbesondere das Überwachen des (Ess-)Verhaltens sowie der Aufwand für die persönliche Überwachung (A.S. 9 ff., 29 ff.), worauf im Folgenden näher einzugehen ist.

6.4

6.4.1  Die wesentliche Abweichung aus dem Jahr 2012 im Vergleich zur Abklärung vom 16. August 2016 liegt im Bereich «Grundpflege gemäss 4.1.1 bis 4.1.8 (ohne 4.1.6 und 4.1.7», wo sich nach Einschätzung der Abklärungsperson der Aufwand von ursprünglich 32 Minuten (AK-Nr. 234, S. 10) auf 5 Minuten (AK-Nr. 277, S. 12) pro Tag verringert habe; dazu finden sich im Abklärungsprotokoll vom 22. August 2016 folgende Erklärungen: Bei der Position «Kleider bereitlegen» hat die Abklärungsperson festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Kleider nicht mehr bereitgelegt würden; sie wähle diese selber aus. Etwa einmal pro Woche müsse die Mutter ihre Tochter auf einen Wechsel der Kleider aufmerksam machen. Diese Hilfe sei daher nicht als regelmässig und erheblich einzustufen (IV-Nr. 277, S. 5).

6.4.2  Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 1. Februar 2017 geltend machen, sie nehme die Kleider zwar selbst aus dem Schrank. Doch müsse die Mutter weiterhin jeden Tag kontrollieren, ob ihre Tochter witterungsgerecht angezogen sei. Auch müsse sie darauf aufmerksam gemacht werden, die Kleider zu wechseln, wenn diese verschmutzt seien. Schliesslich müsse sie regelmässig aufgefordert werden, während des An- und Ausziehens der Kleider vorwärts zu machen. Sie benötige im Bereich «An- und Auskleiden» regelmässig indirekte Hilfe (A.S. 10, 29 f.).

6.4.3  Der Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 6. April 2017 lässt sich zu diesen Vorbringen Folgendes entnehmen: Wie bereits in der Stellungnahme zum Einwand vom 5. Dezember 2016 festgehalten, habe die Mutter anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 16. August 2016 ausgesagt, dass ihre Tochter die Kleider selber aussuche. Sie habe auch gesagt, dass sie ihre Tochter etwa einmal pro Woche auf einen Kleiderwechsel aufmerksam machen müsse. Diese Hilfe sei nicht als regelmässig und erheblich einzustufen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in der Pubertät, und es sei ihr wichtig, wie sie angezogen sei. Auch bei anderen Kindern in ihrem Alter sei eine Kontrolle notwendig, ob sie sich schulgerecht/witterungsgerecht angezogen hätten. Dass die Beschwerdeführerin morgens immer wieder zum Anziehen aufgefordert werden müsse, sei beim Abklärungsgespräch kein Thema gewesen. Die Mutter habe auch nichts dergleichen erwähnt. Diese Hilfe wäre unter dem Punkt «Anziehen» zu berücksichtigen und nicht unter jenem «Kleider bereit legen». Beim «Anziehen» sei sie – gemäss den Abklärungsberichten vom 19. April 2012 und

30. Juni 2014 – bereits seit Jahren auf keine erhebliche und regelmässige Hilfe angewiesen (A.S. 23).

6.4.4  Diese Ausführungen der Abklärungsperson erscheinen nachvollziehbar und leuchten ein. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Randziffer 814 (recte: 8014) KSIH (A.S. 10) nichts zu ändern, ist doch bereits bei der Abklärung im Jahr 2012 als auch 2014 der Bedarf der regelmässigen und erheblichen Hilfe beim Ankleiden verneint worden (IV-Nr. 234, S. 4; 257, S. 4). Ob die angeblich ständige Aufforderung zum Anziehen anlässlich des Gesprächs vom 16. August 2016 ein Thema gewesen ist oder nicht, kann folglich offenbleiben. Dazu kommt die Tatsache, dass auch andere Kinder im Alter der Beschwerdeführerin – wie dies die Abklärungsperson zutreffend festgestellt hat – der Kontrolle der Kleider (Kleiderwechsel, Kleiderwahl bezüglich Temperatur, Witterung etc.) sowie der Aufforderung bedürfen, vorwärts zu machen, um beispielsweise nicht zu spät zur Schule zu kommen; dies ist nicht ungewöhnlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009, E. 8.2). Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet im Übrigen grundsätzlich keine Hilflosigkeit (Rz 8013 KSIH, m.H.a. ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Folglich ist im vorliegenden Fall der Bedarf der regelmässigen und erheblichen Hilfe beim Ankleiden und Aufstehen (Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) zu verneinen.

6.5

6.5.1  Bezüglich Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen sind die Voraussetzungen bei mittelschwerer und leichten Hilflosigkeit, anders als bei schwerer Hilflosigkeit, weit weniger umfassend, oder es wird (wie bei Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) eine Dritthilfe überhaupt nicht gefordert, weshalb der dauernden persönlichen Überwachung in diesen beiden Fällen ein höheres Gewicht beizumessen ist und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 37 Abs. 1 IVV (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014. Art. 42 - 42ter, Rz 36 ff., m.H.a. BGE 107 V 145 E. 1d). Hingegen kommt dem Aspekt der Überwachungsbedürftigkeit für die Bemessung des Hilflosigkeitsgrads bei Minderjährigen eine grössere Bedeutung zu (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 605/99 vom

19. Januar 2000 E. 4).

6.5.2  Im Abklärungsbericht vom 19. April 2012 wie auch in der Stellungnahme vom 19. Juni 2012 verneinte die damals zuständige Abklärungsfachfrau die Frage, ob die Beschwerdeführerin der dauernden persönlichen Überwachung bedürfe (IV-Nr. 234, S. 9; 240, S. 2). Zur gleichen Auffassung gelangte – wie bereits erwähnt – C.___, Abklärungsfachfrau, im Bericht vom 22. August 2016 (IV-Nr. 277, S. 11). Demgegenüber wird es in der Beschwerde als unbestritten bezeichnet, dass die Beschwerdeführerin Überwachung benötige. Vom Aufstehen bis zum Zeitpunkt des Zubettgehens müsse sie dauernd überwacht werden, insbesondere was das Essen anbelange. Sie schaffe es immer wieder, zu Lebensmitteln zu kommen. Gegebenenfalls stehle sie Geld, um Essen kaufen zu können. Die Gesamtsituation rechtfertige es, dass auch der Bereich «Überwachung» anerkannt werde. So habe sich die Situation verschlechtert, und der Unterscheid zu Gleichaltrigen sei grösser geworden. Würde die Überwachung wegfallen, sei die Gesundheit von A.___ ernsthaft gefährdet (A.S. 11, 30 ff.).

6.5.3  Dazu lässt sich der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 6. April 2017 Folgendes entnehmen: Gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Randziffer 8035) beziehe sich der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung berücksichtigt worden seien, könnten bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr sei darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, die infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands der versicherten Person notwendig sei. Eine solche persönliche Überwachung sei beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden könne, oder wenn eine Drittperson mit kleinen Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein müsse, da sie nicht allein gelassen werden könne. Um als anspruchsrelevant zu gelten, müsse die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Dazu genüge es nicht, dass die versicherte Person in einer speziellen Institution untergebracht sei und unter einer generellen Aufsicht stehe. Was das Essen anbelange, sei die Beschwerdeführerin auf eine engmaschige Begleitung und Kontrolle angewiesen, die die Abklärungsperson in der Stellungnahme zum Einwand vom 5. Dezember 2016 unter dem Bereich «Essen» berücksichtigt habe. Gemäss dem Telefongespräch vom 28. November 2016 mit dem Lehrer der Beschwerdeführerin halte sich diese, was das Essen anbelange, in der Regel gut an die getroffenen Abmachungen. Es sei ihr sogar möglich, der Mutter ein Znüni nach Hause zu bringen, ohne dieses unterwegs zu essen. Sie wisse, dass ihre Mutter informiert sei, und sie könne sich an die Abmachung halten. In der Schule versuche sie während dem Essen nicht, den anderen Kindern das Essen wegzunehmen. Dass die Esswaren weggesperrt und Vereinbarungen mit der Beschwerdeführerin getroffen worden seien, entspreche nicht dem Rahmen einer dauernden, persönlichen Überwachung. Dem Abklärungsbericht vom 22. August 2016 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln alleine zur Schule fahre. Sie kenne sich im Dorf aus und könne ohne Begleitung in die «Jugi» gehen und mit dem Fahrrad im Dorf unterwegs sein. Sie könne mit dem Natel umgehen, telefonieren und auch SMS schreiben. Um als anspruchsrelevant zu gelten, müsse die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen, das bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei (A.S. 23).

6.5.4  Die Beschwerdeführerin leidet – wie bereits erwähnt – am Prader-Willi-Syndrom (PWS), dessen Hauptsymptom das fehlende Sättigungsgefühl ist. Sie muss davor bewahrt werden, ständig Esswaren zu sich zu nehmen. Zwar scheint es während längerer Zeit gut gelungen zu sein, eine übermässige Essensaufnahme der Beschwerdeführerin durch Einschliessen der Esswaren, Abmachungen, Informationen etc. zu verhindern. In den Akten finden sich aber Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer aktuellen Lebenssituation möglicherweise eine stärkere Überwachung braucht. So hat ihr Klassenlehrer erwähnt, dass sie beim gemeinsamen Einkaufen etwas gestohlen habe. Dieser Vorfall bestätige, dass sie während gewissen Phasen stärker kontrolliert werden müsse (IV-Nr. 285, S. 3). Auch die Mutter der Beschwerdeführerin hat bereits anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 16. August 2016 angegeben, ihre Tochter habe einen stärkeren Drang, ständig etwas zu essen, weshalb alle Esswaren weggeschlossen werden müssten (IV-Nr. 277, S. 11).

Der behandelnde Spezialarzt, Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, Pädiatrisch-Endokrinologisches Zentrum [...] AG, [...], hielt im Bericht vom

11. September 2015 an Dr. med. D.___ fest, dass es A.___ weiterhin ausgezeichnet gehe. Sie habe nur wenige und wenig ausgeprägte Wutausbrüche. Sie könne auch ihren Appetit beschränkt unter Kontrolle halten. Psychisch zeige sie schon deutliche Zeichen des PWS, indem sie sehr ich-bezogen mit autistischen Zügen funktioniere. Es sei auch verhaltensmässig offensichtlich, dass sie sich in der Pubertät befinde (IV-Nr. 270, S. 4). Im Rahmen des Einwandverfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht von Prof. Dr. med. F.___ vom 28. Oktober 2016 eingereicht, aus dem im Wesentlichen Folgendes hervorgeht: A.___ gehe es weiterhin recht gut. Er, Prof. Dr. med. F.___, habe in seinem letzten Bericht positiv über ihren damaligen Umgang mit Esswaren berichtet. Dieser Bericht sei an die IV gelangt, die versucht habe, den Bericht dazu zu verwenden, aus der mittleren Hilflosigkeit eine leichte Hilflosigkeit zu machen. Die Eltern hätten zu Recht Einsprache erhoben. In einem Arztbrief sei der Zweck des Berichts oft ein anderer, als wenn in einem Brief an die IV die Realität dargestellt werden müsse. Deshalb erwarte er von der IV, dass sie ihm in einer solchen Situation einen entsprechenden Fragebogen schicke (IV-Nr. 282, S. 3). Auf diesen Bericht ist die Abklärungsfachfrau in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 jedoch überhaupt nicht eingegangen. Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Entscheid erlassen, ohne vorher bei Prof. Dr. med. F.___ eine aktuelle Auskunft einzuholen. Um die Frage der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung beurteilen zu können, ist es jedoch unerlässlich, bei Prof. Dr. med. F.___ einen aktuellen Bericht einzuholen, da sein letzter vom 11. September 2015 datiert. Im Weiteren wird die Beschwerdeführerin als ausserordentlich stur und in der Pubertät steckend bezeichnet. Der Klassenlehrer hat davon berichtet, dass sie Wege und Mittel suche, um trotz aller Massnahmen zu Essen zu kommen. Ferner kennt die aktuell zuständige Abklärungsfachfrau die frühere Situation nicht aus eigener Wahrnehmung. Schliesslich ist festzuhalten, dass bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen laut BGE 140 V 543 Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (vgl. E II. 6.1.1 hiervor).

7.       Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Frage, ob sich das Ausmass der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin in dem Sinne verringert hat, dass diese lediglich noch Anspruch auf eine Hilflosentschädigung leichten Grads hat, nach derzeitiger Lage der Akten nicht abschliessend beantwortet werden kann. Es fehlt insbesondere an einer aktuellen Berichterstattung durch den behandelnden Spezialarzt Prof. Dr. med. F.___. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese ergänzende Abklärungen vornehme und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu entscheide.

8.

8.1     Die obsiegende Beschwerdeführerin hat zulasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2     DieVertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrerKostennote vom 19. Juni 2017einen Zeitaufwand von 7,9 Stundengeltend gemacht, wasbeieinem Stundenansatz von CHF 230.00 einem Honorar (inkl. Auslagen von CHF 41.40 und MwSt) von CHF 2'007.05 entspricht. Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klientin») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 0,3 Stunden. Der verbleibende Zeitaufwand von 7,6 Stunden ist zum Stundenansatz von CHF 230.00 zu entschädigen.Folglich ist die durch die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 1’911.00 festzusetzen (7,6 Stunden zu CHF 230.00, zuzüglich Auslagen und MwSt).

9.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosentschädigung neu entscheide.

2.Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'911.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom25. Januar 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch Irja Zuber Hofer, Rechtsanwältin, c/o Procap Schweiz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn,Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffendHilflosenentschädigung IV – Herabsetzung nach Revision(Verfügung vom 21. Dezember 2016)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

I.

1.

1.1     Am 4. November 2001 meldeten die Eltern von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 2001, [...], ihre Tochter bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 3).

1.2     Die Ärztinnen der Kinderklinik am Kantonsspital [...] diagnostizierten in ihrem Bericht vom 15. November 2001 an die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin ein Prader-Willi-Labhart-Syndrom sowie die Geburtsgebrechen (GG) 462 und 494 gemäss Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) bzw. Liste der Geburtsgebrechen (GgL) (IV-Nr. 4).

1.3     Es folgten Leistungsverfügungen der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 7 ff.) sowie am 3. Dezember 2002 ein «Abklärungsbericht Hauspflege» (IV-Nr. 21); gestützt darauf sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2003 medizinische Massnahmen (Hauspflegebeitrag) zu (IV-Nr. 30).

2.

2.1     Am 26. Dezember 2003 meldeten die Eltern der Beschwerdeführerin ihre Tochter erneut zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (IV-Nr. 54).

2.2     Es folgten wiederum Verfügungen der Beschwerdegegnerin über Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen (IV-Nr. 61 ff.).

3.

3.1     Am 28. Juni 2004 meldeten die Eltern der Beschwerdeführerin diese für den Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 66).

3.2     Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin führte am 9. Mai 2005 eine telefonische Abklärung durch, deren Ergebnisse im «Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Minderjährige inkl. Intensivpflegezuschlag» vom 12. Mai 2005 festgehalten wurden (IV-Nr. 83).

3.3     Mit Verfügung vom 30. Mai 2005 wies die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprache einer Hilflosentschädigung für Minderjährige und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 28. Juni 2005 ab (IV-Nr. 87, 90).

4.

4.1     Am 22. November 2011 meldeten die Eltern der Beschwerdeführerin ihre Tochter erneut für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige an (IV-Nr. 228).

4.2     Am 3. April 2012 führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung durch. Der Abklärungsdienst beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grads ab September 2008 (IV-Nr. 234).

4.3     Mit Vorbescheid vom 20. April 2012 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr vom

1. September 2008 bis 30. April 2014 (Revision) eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu gewähren (IV-Nr. 235). Am 25. Mai 2012 teilte die damalige juristische Vertreterin der Beschwerdeführerin die wichtigsten Punkte der Hilfeleistungen im Bereich Körperpflege mit und bat darum, diese ebenfalls zu berücksichtigen (IV-Nr. 238); dazu nahm der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2012 Stellung (IV-Nr. 240, S. 2 f.).

4.4     Mittels Verfügung vom 6. August 2012 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu, und zwar für die Zeit vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2014 (AK-Nr. 242).

5.

5.1     Am 8. April 2014 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der Hilflosenentschädigung mittleren Grads (IV-Nr. 257, S. 1). Die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin beantragte am

30. Juni 2014, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittelschweren Grads weiterauszurichten und in zwei Jahren eine Revision vorzusehen sei (IV-Nr. 257, S. 2 ff.).

5.2     Die Beschwerdegegnerin teilte der Vertreterin der Beschwerdeführerin bzw. deren Eltern am 24. Juli 2014 mit, dass ihre Tochter unverändert Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe (IV-Nr. 260).

6.

6.1     Am 3. Juni 2016 initiierte die Beschwerdegegnerin eine erneute Abklärung betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung und auf einen allfälligen Intensivpflegezuschlag (IV-Nr. 277). Diese Abklärung erfolgte am 16. August

2016. Der Abklärungsdienst beantragte dabei, dass die Hilflosenentschädigung mittelschweren Grads auf eine solche leichten Grads zu reduzieren und per 27. September 2019 eine Revision vorzusehen sei (IV-Nr. 277, S. 2 ff.).

6.2     Mit Vorbescheid vom 30. August 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, sie habe die Absicht, die Hilflosenentschädigung mittleren Grads im Sinne von Art. 88bisAbs. 1 (recte: Abs. 2 lit. a) IVV auf eine solche leichten Grads herabzusetzen (IV-Nr. 279).

6.3     Gegen diesen Vorbescheid erhob die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 30. September 2016 Einwand mit dem Antrag, es sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grads auszurichten (IV-Nr. 280); dazu nahm der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2016 schriftlich Stellung (IV-Nr. 285, S. 2).

6.4     Am 21. Dezember 2016 bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den im Vorbescheid angekündigten Entscheid und nahm gleichzeitig zum Einwand vom 3. Oktober (recte: 30. September) 2016 Stellung (IV-Nr. 286).

7.       Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2016 lässt die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2017 Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihre Vertreterin stellt und begründet dabei folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S. 6 ff.]):

1.  Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2016 sei aufzuheben.

2.  Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grads zuzusprechen.

3.  Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

8.       In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die gleichentags abgefasste Stellungnahme ihres Abklärungsdiensts, dass die Beschwerde abzuweisen sei (A.S. Nr. 21). Zu diesen Ausführungen nimmt die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2017 Stellung (A.S. 28 ff.); ihre Honorarnote folgt am 19. Juni 2017 (A.S. 36 f.).

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2     Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2016, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert.

1.3     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467).

1.4     Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grads hat; zu prüfen ist dabei insbesondere, ob sich der Grad der Hilflosigkeit geändert hat. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid lediglich die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grads als erfüllt betrachtet (IV-Nr. 286), verlangt die Beschwerdeführerin, dass ihr weiterhin eine solche mittleren Grads zugesprochen werde (A.S. 7).

2.

2.1     Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

2.2

2.2.1  Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2.2  Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (lit. c).

2.2.3  Leichte Hilflosigkeit liegt laut Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

2.3     Weist eine der erwähnten alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom

16. Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diesetäglichoder eventuell (nicht voraussehbar)täglichbenötigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 8026).

2.4

2.4.1  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus; darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. Urteil 9C_882/ 2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.4.2  Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 - 88bisIVV Anwendung. Gemäss Art. 88bisAbs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigungen (im Rahmen einer Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG) frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.

2.4.3  Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grads der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). IsteinRevisionsgrundgegeben,istderInvaliditätsgradaufderGrundlageeinesrichtigundvollständigfestgestelltenSachverhaltsneuundohneBindunganfrühereInvaliditätsschätzungenzuermitteln(BGE 141 V 9).Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts9C_478/2012vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.       Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.       Die Verfügung vom 6. August 2012 beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grads der Hilflosigkeit (vgl. IV-Nr. 242). Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E. II. 2.4.3 hiervor). Zu vergleichen ist der damalige Sachverhalt mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2016 (IV-Nr. 286).

4.1     Die Akten zeigen im Zeitraum von November 2011 bis Dezember 2016 den folgenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit relevanten Verlauf:

4.1.1  In der zweiten Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 22. November 2011 machten die Eltern einerseits allgemeine Angaben sowie Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung und zu den behandelnden Ärzten, andererseits auch eingehende Angaben zur Hilflosigkeit ihrer Tochter (IV-Nr. 228).

4.1.2  In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin am 28. November 2011 eine Abklärung (IV-Nr. 234, S. 1). Der Abklärungsdienst bzw. die Abklärungsperson hielt im Abklärungsbericht vom 19. April 2012 unter «Besonderes» fest, dass die Beschwerdeführerin ein sehr hübsches, blondhaariges Mädchen sei, das dank der Umsicht der Familie und trotz der Diagnose «Prader-Willy-Syndrom» schlank und rank sei und dem man die Behinderung nicht ansehe. Den Angaben der Abklärungsfachfrau über die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: A.___ könne sich selber an- und ausziehen, wobei sie die Mutter am Morgen zeitlich antreiben müsse, damit sich diese wirklich anziehe; hierfür sei ein Mehraufwand von fünf Minuten einzusetzen. Die Eltern legten (seit September

2007) der Tochter die Kleider bereit, weil sich diese sonst nicht witterungsangepasst anziehe. Der Zeitaufwand betrage hierfür geschätzte fünf Minuten pro Tag. Der Zeitaufwand für das notwendige Führen des Esstagebuchs und das Zubereiten für spezielle Salate oder anderes mache geschätzte 20 – 30 Minuten pro Tag aus. Den behinderungsbedingten zeitlichen Mehraufwand für die Grundpflege bezifferte die Abklärungsperson mit insgesamt 32 Minuten. Den Bemerkungen im Bericht lässt sich entnehmen, dass den ärztlichen Unterlagen, die wegen anderer Zusprachen vorlägen, kein Abklärungsauftrag wegen Hilflosigkeit zu entnehmen gewesen sei. Die Mutter habe geschildert, dass die IV im 2004 eine Abklärung beabsichtigt habe, was sie jedoch nicht gewollt und auch keinen Anspruch gesehen habe. Sie habe darauf verzichtet und sich erst jetzt wieder gemeldet. Das Wartejahr habe – so die Abklärungsperson – ab dem sechsten Altersjahr (September 2007) der Beschwerdeführerin zu laufen begonnen. Somit sei ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grads ab September 2008 möglich (IV-Nr. 234, S. 2 ff.).

4.1.3  Der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 19. Juni 2012 zum Einwand der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2012, die Hilfeleistung im Bereich «Körperpflege» sei anzurechnen (IV-Nr. 238), lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Eine telefonische Rückfrage mit der Lehrerin, Frau [...], vom 15. Juni 2012 habe ergeben, dass aus ihrer Sicht der Bereich «Körperpflege» wirklich erfüllt sein könnte. Als Mutter eines behinderten Sohns kenne sie die Ansprüche der Hilflosenentschädigung aus eigener Erfahrung. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin – so die Lehrerin – auf eine hohe Betreuung angewiesen, was jedoch sicher vorübergehend sei. Die Beschwerdeführerin müsse beobachtet werden, und zwar nicht nur wegen des Esszwangs, sondern auch wegen ihrer Kleidung, die sie selber nicht richtig wähle (sie spüre die Pubertät und kleide sich zu auffällig oder zu wenig bedeckt). Auch sei sie zurzeit wirklich unstabil und auf eine enge Begleitung angewiesen. So vertrödle sie die Zeit, sei in der Klasse die Langsamste und müsse immer wieder dazu aufgefordert werden, vorwärts zu machen. Die Schilderungen, dass sie ewig lange habe und sich durch alles ablenken lasse, auch wenn Druck aufgesetzt werde, sich zu sputen, stimmten. Aus ihrer Sicht – so habe die Lehrerin schliesslich angegeben – sei die Hilflosenentschädigung mittelschweren Grads zurzeit richtig. Sicherlich könne sie in ein bis zwei Jahren reduziert werden.

Sie, die Abklärungsperson, werte die Meinung der Lehrerin hoch, sei diese doch jeden Tag mit der Beschwerdeführerin zusammen; zudem kenne sie die Voraussetzungen der Hilflosenentschädigung gut. Die Lehrerin habe klar gesagt, dass die Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung mittelschweren Grads sicherlich nur vorübergehend erfüllt seien, und dass in Zukunft auf eine solche leichten Grads reduziert werden könne. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit nicht so stabil wie sie sein sollte. Sie lasse sich stark ablenken und müsse lernen, damit umzugehen. In der Schule werde daran gearbeitet. Ihr, der Abklärungsperson, zeige dies, dass sich die Beschwerdeführerin entwickeln könne. Es sei ihr möglich, selber mit dem Trottinett im Dorf zum Turnen zu fahren. Sie werde dort aber erwartet, und wenn sie nicht ankomme, werde reagiert. Den Schwimmunterricht, von dem im Einwand die Rede sei, besuche die Mutter mit der Beschwerdeführerin ausserhalb der Schulzeit. Die Lehrerin könne dazu keine Angaben machen. Sie, die Abklärungsperson, sehe die persönliche Überwachung zurzeit als nicht erfüllt an. Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Verhaltens nicht auf eine ständige Überwachung angewiesen. Es seien auch andere Faktoren wie die Familie, die Schule und die Gesellschaft, die die Verantwortung mittragen würden. Auch andere Kinder seien Gefahren ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei sicher stärker gefährdet und werde auch enger betreut. Von einer persönlichen Überwachung auszugehen, wie sie das Gesetz vorsehe, sei aus ihrer Sicht nicht richtig. Die Beschwerdeführerin sei weder aggressiv noch unwissend. Sie könne gewisse Gefahren richtig einschätzen und sich auch für ihre Bedürfnisse einsetzen. Dass sie enger betreut werden müsse als ein anderes Mädchen in diesem Alter, sei klar; dies sei aber nicht als persönliche Überwachung zu qualifizieren. Die Lehrerin der Beschwerdeführerin habe sie davon überzeugt, dass es im Moment richtig sei, den Bereich Körperpflege als erfüllt zu betrachten. Deshalb sei die Beschwerdeführerin insgesamt im mittelschweren Grad hilflos, und zwar mit Beginn ab September 2007 (IV-Nr. 240, S. 2 f.).

4.1.4  In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 6. August 2012 – wie bereits erwähnt – für die Zeit vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2014 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (IV-Nr. 242).

5.       Zu prüfen ist, ob sich der relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2016 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat, und – bejahendenfalls –, ob die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung mittleren Grads auf eine solche leichten Grads zu reduzieren ist. Grundlage für die Verfügung vom 21. Dezember 2016 bildeten der Abklärungsbericht vom 16. August 2016 sowie die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 5. Dezember 2016 (IV-Nr. 277, 285).

5.1     An der Abklärung vom 16. August 2016 nahmen nebst der Abklärungsperson C.___ die Beschwerdeführerin (am Schluss des Gesprächs), ihre Mutter sowie eine Vertreterin der Procap Aarau teil. Zur Hilflosigkeit und zum Betreuungsaufwand machte die Abklärungsfachfrau im Wesentlichen folgende Angaben: Das An- und Auskleiden sei A.___ selbständig möglich. Ihr würden die Kleider nicht mehr bereitgelegt; sie wähle diese selber aus. Etwa einmal pro Woche müsse sie die Mutter auf einen Kleiderwechsel aufmerksam machen, was jedoch nicht als regelmässig und erheblich einzustufen sei. Dem Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 11. September 2015 sei – so wurde im Abklärungsbericht weiter festgehalten – zu entnehmen, dass es A.___ ausgezeichnet gehe. Sie könne ihren Appetit beschränkt unter Kontrolle halten. Somit sei keine spezielle Ernährung mehr notwendig. Im Bereich der Körperpflege führte die Abklärungsfachfrau an, dass A.___ viel Zeit benötige und immer wieder aufgefordert werden müsse, vorwärts zu machen. Zu kontrollieren sei ferner, ob sie sich richtig abgetrocknet habe. Unter diesem Titel betrage der Mehraufwand zwei Minuten. Für die Begleitung zu Arzt-/ Therapiebesuchen seien drei Minuten zu veranschlagen. Im Weiteren betrage der Aufwand der Mutter, ihre Tochter täglich einzucremen, fünf Minuten und fürs tägliche Spritzen von Wachstumshormonen drei Minuten. Der dauernden persönlichen Überwachung bedürfe A.___ jedoch nicht. Den behinderungsbedingten zeitlichen Mehraufwand bezifferte die Abklärungsperson auf noch 13 Minuten (2012: 32 Minuten [IV-Nr. 234, S. 10]; 2014: 38 Minuten [IV-Nr. 257, S. 12]). Den Bemerkungen am Schluss des Berichts lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein hübsches Mädchen sei, das ihr zur Begrüssung freundlich die Hand gereicht und auf ihre Fragen adäquate Antworten gegeben habe. Nach den Aussagen der Mutter besuche ihre Tochter einmal wöchentlich den «Jugi»-Unterricht im Dorf und etwa fünfmal jährlich einen Anlass der Jungwacht. In die Reitstunden gehe sie nicht mehr, weil die «Chemie» zwischen der Reitlehrerin und ihr nicht mehr stimme. Mit dem Natel könne sie gut umgehen, jedoch müsse man ihren SMS-Verkehr teilweise überwachen. Es sei schon vorgekommen, dass sie auf unanständige SMS geantwortet habe. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Verhalten naiv und gegenüber fremden Personen zu Ieichtgläubig. Sie erzähle oft erfundene Geschichten über Situationen, die sie sich wünsche. So erzähle sie im Dorf, dass sie einen Freund habe und manchmal bei ihm übernachte, oder, dass sie in der HPS aufhöre und die Kantonsschule besuchen werde. Sie würde gerne mit gleichaltrigen Jugendlichen verkehren, die sie jedoch nicht akzeptierten. Weil ältere Personen ihr Verhalten eher einschätzen könnten, verstehe sie sich mit diesen besser. In der Freizeit beschäftige sie sich gerne mit dem Laptop oder dem Natel. Sie schreibe allen Personen, die sie kenne, SMS, teilweise auch den Mädchen aus der «Jugi». Nach den Aussagen der Mutter seien diese darüber nicht immer erfreut. Den Eingliederungsunterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (im geschützten Rahmen) klar ausbildungsfähig sei, und dass sie sich mit der Berufsbildung auseinandersetze. In der Schule mache sie grosse Fortschritte, wobei sie durchaus noch Potential habe, sich zu steigern. Gemäss Rücksprache mit der Eingliederungsfachfrau, E.___, sei eine Herabsetzung der Hilflosenentschädigung auf einen leichten Grad angepasst und nachvollziehbar. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen Fortschritte habe erzielen können. Ihre Kleider suche sie sich selbständig aus. Sie sei heute noch bei zwei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Die Hilflosenentschädigung mittelschweren Grads sei daher auf eine solche leichten Grads zu reduzieren (IV-Nr. 277, S. 12).

5.2     In der Stellungnahme zum Einwand der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 30. September 2016 hat sich die Abklärungsperson C.___ am 5. Dezember 2016 im Wesentlichen wie folgt geäussert: Grundsätzlich sei festzuhalten, dass der Anspruch oder gar die Höhe einer Hilflosenentschädigung nicht aufgrund einer medizinischen Diagnose ausgerichtet werde. Massgebend sei, welche Hilfestellungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen in regelmässigem und erheblichem Masse notwendig seien. So könne eine Person mit der gleichen Diagnose, jedoch mit einer unterschiedlichen Ausprägung der Krankheit, einen höheren oder tieferen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben. Zu Punkt «4.1.1 / Kleider bereitlegen» hält die Abklärungsperson fest, die Mutter der Beschwerdeführerin habe anlässlich des Abklärungsgesprächs vom

16. August 2016 gesagt, dass ihre Tochter die Kleider selber auswähle und etwa einmal pro Woche auf einen Kleiderwechsel aufmerksam gemacht werden müsse. Diese Hilfestellung sei nicht als regelmässig und erheblich einzustufen. Auch ein anderes Kind im gleichen Alter müsse ab und zu auf die Kleiderauswahl oder den Wechsel der Kleider aufmerksam gemacht werden. Die nachträglich im Einwand geltend gemachte, regelmässige und erhebliche Kontrolle bei der Kleiderwahl sei für die Abklärungsperson nicht nachvollziehbar. Zu Punkt «4.1.3 / Essen» verweist die Abklärungsperson auf ein Telefongespräch vom 28. November 2016 mit dem Klassenlehrer der Beschwerdeführerin in der [...]. Er habe ausgeführt, dass die Abläufe in der Schule seit der Unterstufe gut eingespielt seien. Die Rahmenbedingungen seien für die Beschwerdeführerin klar definiert. Sie wisse, dass sie unter Kontrolle sei und halte sich in der Regel gut an die Abmachungen. Es gebe immer wieder mal Phasen, wo sie versuche, auf einem Umweg an Essen zu kommen. Wenn sie etwas im Schilde führe, bemerke man dies relativ gut an ihrem Verhalten. Die Süssigkeiten im Klassenzimmer, die der Klassenlehrer ab und zu als Belohnung verteile, habe er eingeschlossen. Andere Süssigkeiten, die sich im Schulzimmer befänden, seien abgezählt. Die Türe zur Küche sei ebenfalls abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wisse dies und halte sich an die Abmachungen. Auf Vertrauensbasis würde es nicht funktionieren. Wenn sie ein Znüni nach Hause bringen solle, informiere er vorgängig darüber die Mutter; dies wisse die Beschwerdeführerin. Sie bringe das Essen nach Hause. Ohne diese Vorinformation würde sie es vermutlich selber essen. Wenn Essen ohne Aufsicht herumstehe, nehme sie sich davon. Wenn sie von irgendwo Geld bekomme, würde sie sich davon Süssigkeiten kaufen. Es sei auch schon vorgekommen, dass man in ihrem Schulrucksack Papier von verschiedensten Süssigkeiten gefunden habe. Beim Mittagessen in der Schule bekomme sie eine Extra-Portion Gemüse und dafür weniger Kohlenhydrate. Salat und Gemüse dürfe sie jeweils nehmen, so viel sie möge. Es komme nicht vor, dass sie am Mittagstisch versuche, den anderen Kindern das Essen wegzunehmen. In den Schullagern funktioniere es mit ihr ebenfalls gut. Auch dort seien die Strukturen klar gegeben, und sei es für alle verboten, im Zimmer Süssigkeiten zu haben. Nach Ansicht des Klassenlehrers mache sich bei der Beschwerdeführerin die Pubertät bemerkbar. Sie verweigere sich zum Beispiel öfter für verschiedene Aktivitäten.

Anlässlich eines weiteren Telefonanrufs des Klassenlehrers vom 29. November 2016 habe dieser mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin heute mit der Schule einkaufen gegangen sei und dabei etwas gestohlen habe. Beim gestrigen Telefonat habe er noch gesagt, dass es seit einiger Zeit recht gut laufe. Dieser Vorfall von heute bestätige, dass es Phasen gebe, in welchen sie stärker kontrolliert werden müsse. Zwar könne sie sich in der Regel gut an Vorgaben halten. Ausnahmen kämen jedoch immer wieder vor. Sie benötige eine engmaschige Begleitung, damit ihre Nahrungseinnahme unter Kontrolle sei. Die Kalorienzufuhr müsse ständig im Auge behalten werden. Ohne diese Kontrolle würde sie zu viel essen und in kurzer Zeit an Gewicht zunehmen. Ein anderes Kind im gleichen Alter könne sich ein einfaches Essen selber zubereiten; bei ihr sei dies nicht möglich. Sie würde die Situation ausnutzen und unkontrolliert Essen einnehmen. Der Bereich «Essen» könne weiterhin berücksichtigt werden, weil eine ständige Kontrolle der Essenseinnahme notwendig sei. Eine dauernde persönliche Überwachung gemäss den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Randziffer 8035 KSIH) sei bei der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen. Sie könne mit dem Natel SMS schreiben und telefonieren. Den Schulweg lege sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln alleine zurück. Es bestehe keine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung von anderen Personen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Lebensverrichtung «Essen» sei die Beschwerdeführerin zudem bei der «Fortbewegung» und bei der «Körperpflege» auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Sie sei somit bei drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe einer Drittperson angewiesen. Es bestehe folglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grads. Die Hilflosenentschädigung mittelschweren Grads sei auf eine solche leichten Grads zu reduzieren (IV-Nr. 285, S. 2 f.).

6.       Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin attestiert, Fortschritte erzielt zu haben, weshalb die Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichteren Grades herabgesetzt werde (IV-Nr. 286). Sie hat dabei im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 22. August 2016 (IV-Nr. 277) abstützt, dessen Beweiswert es nun zu prüfen gilt.

6.1

6.1.1  Der Grad der Hilflosigkeit wird vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein; schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen; dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

6.1.2  Bei einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im Haushalt entwickelt worden sind (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom

2. April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).

6.2     Zunächst ist in Zusammenhang mit dem Bericht vom 22. August 2016 festzuhalten, dass die Abklärung – wie diejenigen in Vergangenheit – bei der Beschwerdeführerin zu Hause durchgeführt wurde. Anwesend waren – wie bereits erwähnt – die Beschwerdeführerin (am Schluss des Gesprächs) und ihre Mutter sowie eine weitere Person. Zu beachten ist, dass die das Gespräch leitende Abklärungsperson C.___ die frühere Situation nicht aus eigener Wahrnehmung kannte, da es diesbezüglich in der Zwischenzeit zu einem personellen Wechsel gekommen war. Umso wichtiger war es daher, dass bei der jüngsten Abklärung sämtliche Fachpersonen, die die Beschwerdeführerin beurteilen konnten, zu Auskünften beigezogen wurden. So hatte die Abklärungsfachfrau zwar erst – aber immerhin – im Einwandverfahren beim Klassenlehrer der Beschwerdeführerin eine telefonische Auskunft eingeholt (IV-Nr. 285, S. 3). Aufgrund der Akten waren ihr auch die Diagnosen bekannt. Dazu kommt, dass die Abklärungsperson über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt, die die Beschwerdeführerin im Übrigen nie in Frage gestellt hat. Die Abklärungsfachfrau liess die Angaben der Eltern in die Berichterstattung einfliessen und äusserte sich zu den im Vorbescheid- wie auch Beschwerdeverfahren eingebrachten divergierenden Meinungen umfassend und setzte sich damit auseinander. Ihre Berichte und Stellungnahmen sind ausführlich, nachvollziehbar und begründet; sie bilden eine zuverlässige Entscheidgrundlage. Klar feststellbare Fehleinschätzungen, die einen richterlichen Eingriff ins Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor. Dazu kommt, dass die fachlich kompetente Abklärungsfachfrau näher am konkreten Sachverhalt ist als das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Damit erfüllt der Abklärungsbericht vom 22. August 2016 die nach Gesetz und Rechtsprechung (vgl. E. II 6.1.1 f. hiervor) geforderten Voraussetzungen.

6.3     Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen bzw. beim «Essen», bei der «Körperpflege» (Baden/Duschen) und «Fortbewegung» (im Freien) auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen (IV-Nr. 277, S. 2 ff.; 285, S. 3; A.S. 9). Im Bereich «Essen» bestand gemäss Bericht aus dem Jahr 2012 ein Mehraufwand (25 Minuten), nicht jedoch bei den Positionen «Körperpflege» und «Fortbewegung» (IV-Nr. 234, S. 5 ff.). Im Abklärungsbericht aus dem Jahr 2014 wurde in den Bereichen «Essen» und «Körperpflege» (Baden/Duschen, seit September

2007) ein Mehraufwand (von insgesamt 22 Minuten) ausgewiesen (IV-Nr. 257, S. 5 ff.). Hauptrügepunkte im vorliegenden Verfahren sind insbesondere das Überwachen des (Ess-)Verhaltens sowie der Aufwand für die persönliche Überwachung (A.S. 9 ff., 29 ff.), worauf im Folgenden näher einzugehen ist.

6.4

6.4.1  Die wesentliche Abweichung aus dem Jahr 2012 im Vergleich zur Abklärung vom 16. August 2016 liegt im Bereich «Grundpflege gemäss 4.1.1 bis 4.1.8 (ohne 4.1.6 und 4.1.7», wo sich nach Einschätzung der Abklärungsperson der Aufwand von ursprünglich 32 Minuten (AK-Nr. 234, S. 10) auf 5 Minuten (AK-Nr. 277, S. 12) pro Tag verringert habe; dazu finden sich im Abklärungsprotokoll vom 22. August 2016 folgende Erklärungen: Bei der Position «Kleider bereitlegen» hat die Abklärungsperson festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Kleider nicht mehr bereitgelegt würden; sie wähle diese selber aus. Etwa einmal pro Woche müsse die Mutter ihre Tochter auf einen Wechsel der Kleider aufmerksam machen. Diese Hilfe sei daher nicht als regelmässig und erheblich einzustufen (IV-Nr. 277, S. 5).

6.4.2  Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 1. Februar 2017 geltend machen, sie nehme die Kleider zwar selbst aus dem Schrank. Doch müsse die Mutter weiterhin jeden Tag kontrollieren, ob ihre Tochter witterungsgerecht angezogen sei. Auch müsse sie darauf aufmerksam gemacht werden, die Kleider zu wechseln, wenn diese verschmutzt seien. Schliesslich müsse sie regelmässig aufgefordert werden, während des An- und Ausziehens der Kleider vorwärts zu machen. Sie benötige im Bereich «An- und Auskleiden» regelmässig indirekte Hilfe (A.S. 10, 29 f.).

6.4.3  Der Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 6. April 2017 lässt sich zu diesen Vorbringen Folgendes entnehmen: Wie bereits in der Stellungnahme zum Einwand vom 5. Dezember 2016 festgehalten, habe die Mutter anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 16. August 2016 ausgesagt, dass ihre Tochter die Kleider selber aussuche. Sie habe auch gesagt, dass sie ihre Tochter etwa einmal pro Woche auf einen Kleiderwechsel aufmerksam machen müsse. Diese Hilfe sei nicht als regelmässig und erheblich einzustufen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in der Pubertät, und es sei ihr wichtig, wie sie angezogen sei. Auch bei anderen Kindern in ihrem Alter sei eine Kontrolle notwendig, ob sie sich schulgerecht/witterungsgerecht angezogen hätten. Dass die Beschwerdeführerin morgens immer wieder zum Anziehen aufgefordert werden müsse, sei beim Abklärungsgespräch kein Thema gewesen. Die Mutter habe auch nichts dergleichen erwähnt. Diese Hilfe wäre unter dem Punkt «Anziehen» zu berücksichtigen und nicht unter jenem «Kleider bereit legen». Beim «Anziehen» sei sie – gemäss den Abklärungsberichten vom 19. April 2012 und

30. Juni 2014 – bereits seit Jahren auf keine erhebliche und regelmässige Hilfe angewiesen (A.S. 23).

6.4.4  Diese Ausführungen der Abklärungsperson erscheinen nachvollziehbar und leuchten ein. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Randziffer 814 (recte: 8014) KSIH (A.S. 10) nichts zu ändern, ist doch bereits bei der Abklärung im Jahr 2012 als auch 2014 der Bedarf der regelmässigen und erheblichen Hilfe beim Ankleiden verneint worden (IV-Nr. 234, S. 4; 257, S. 4). Ob die angeblich ständige Aufforderung zum Anziehen anlässlich des Gesprächs vom 16. August 2016 ein Thema gewesen ist oder nicht, kann folglich offenbleiben. Dazu kommt die Tatsache, dass auch andere Kinder im Alter der Beschwerdeführerin – wie dies die Abklärungsperson zutreffend festgestellt hat – der Kontrolle der Kleider (Kleiderwechsel, Kleiderwahl bezüglich Temperatur, Witterung etc.) sowie der Aufforderung bedürfen, vorwärts zu machen, um beispielsweise nicht zu spät zur Schule zu kommen; dies ist nicht ungewöhnlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009, E. 8.2). Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet im Übrigen grundsätzlich keine Hilflosigkeit (Rz 8013 KSIH, m.H.a. ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Folglich ist im vorliegenden Fall der Bedarf der regelmässigen und erheblichen Hilfe beim Ankleiden und Aufstehen (Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) zu verneinen.

6.5

6.5.1  Bezüglich Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen sind die Voraussetzungen bei mittelschwerer und leichten Hilflosigkeit, anders als bei schwerer Hilflosigkeit, weit weniger umfassend, oder es wird (wie bei Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) eine Dritthilfe überhaupt nicht gefordert, weshalb der dauernden persönlichen Überwachung in diesen beiden Fällen ein höheres Gewicht beizumessen ist und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 37 Abs. 1 IVV (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014. Art. 42 - 42ter, Rz 36 ff., m.H.a. BGE 107 V 145 E. 1d). Hingegen kommt dem Aspekt der Überwachungsbedürftigkeit für die Bemessung des Hilflosigkeitsgrads bei Minderjährigen eine grössere Bedeutung zu (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 605/99 vom

19. Januar 2000 E. 4).

6.5.2  Im Abklärungsbericht vom 19. April 2012 wie auch in der Stellungnahme vom 19. Juni 2012 verneinte die damals zuständige Abklärungsfachfrau die Frage, ob die Beschwerdeführerin der dauernden persönlichen Überwachung bedürfe (IV-Nr. 234, S. 9; 240, S. 2). Zur gleichen Auffassung gelangte – wie bereits erwähnt – C.___, Abklärungsfachfrau, im Bericht vom 22. August 2016 (IV-Nr. 277, S. 11). Demgegenüber wird es in der Beschwerde als unbestritten bezeichnet, dass die Beschwerdeführerin Überwachung benötige. Vom Aufstehen bis zum Zeitpunkt des Zubettgehens müsse sie dauernd überwacht werden, insbesondere was das Essen anbelange. Sie schaffe es immer wieder, zu Lebensmitteln zu kommen. Gegebenenfalls stehle sie Geld, um Essen kaufen zu können. Die Gesamtsituation rechtfertige es, dass auch der Bereich «Überwachung» anerkannt werde. So habe sich die Situation verschlechtert, und der Unterscheid zu Gleichaltrigen sei grösser geworden. Würde die Überwachung wegfallen, sei die Gesundheit von A.___ ernsthaft gefährdet (A.S. 11, 30 ff.).

6.5.3  Dazu lässt sich der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 6. April 2017 Folgendes entnehmen: Gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Randziffer 8035) beziehe sich der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung berücksichtigt worden seien, könnten bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr sei darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, die infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands der versicherten Person notwendig sei. Eine solche persönliche Überwachung sei beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden könne, oder wenn eine Drittperson mit kleinen Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein müsse, da sie nicht allein gelassen werden könne. Um als anspruchsrelevant zu gelten, müsse die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Dazu genüge es nicht, dass die versicherte Person in einer speziellen Institution untergebracht sei und unter einer generellen Aufsicht stehe. Was das Essen anbelange, sei die Beschwerdeführerin auf eine engmaschige Begleitung und Kontrolle angewiesen, die die Abklärungsperson in der Stellungnahme zum Einwand vom 5. Dezember 2016 unter dem Bereich «Essen» berücksichtigt habe. Gemäss dem Telefongespräch vom 28. November 2016 mit dem Lehrer der Beschwerdeführerin halte sich diese, was das Essen anbelange, in der Regel gut an die getroffenen Abmachungen. Es sei ihr sogar möglich, der Mutter ein Znüni nach Hause zu bringen, ohne dieses unterwegs zu essen. Sie wisse, dass ihre Mutter informiert sei, und sie könne sich an die Abmachung halten. In der Schule versuche sie während dem Essen nicht, den anderen Kindern das Essen wegzunehmen. Dass die Esswaren weggesperrt und Vereinbarungen mit der Beschwerdeführerin getroffen worden seien, entspreche nicht dem Rahmen einer dauernden, persönlichen Überwachung. Dem Abklärungsbericht vom 22. August 2016 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln alleine zur Schule fahre. Sie kenne sich im Dorf aus und könne ohne Begleitung in die «Jugi» gehen und mit dem Fahrrad im Dorf unterwegs sein. Sie könne mit dem Natel umgehen, telefonieren und auch SMS schreiben. Um als anspruchsrelevant zu gelten, müsse die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen, das bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei (A.S. 23).

6.5.4  Die Beschwerdeführerin leidet – wie bereits erwähnt – am Prader-Willi-Syndrom (PWS), dessen Hauptsymptom das fehlende Sättigungsgefühl ist. Sie muss davor bewahrt werden, ständig Esswaren zu sich zu nehmen. Zwar scheint es während längerer Zeit gut gelungen zu sein, eine übermässige Essensaufnahme der Beschwerdeführerin durch Einschliessen der Esswaren, Abmachungen, Informationen etc. zu verhindern. In den Akten finden sich aber Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer aktuellen Lebenssituation möglicherweise eine stärkere Überwachung braucht. So hat ihr Klassenlehrer erwähnt, dass sie beim gemeinsamen Einkaufen etwas gestohlen habe. Dieser Vorfall bestätige, dass sie während gewissen Phasen stärker kontrolliert werden müsse (IV-Nr. 285, S. 3). Auch die Mutter der Beschwerdeführerin hat bereits anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 16. August 2016 angegeben, ihre Tochter habe einen stärkeren Drang, ständig etwas zu essen, weshalb alle Esswaren weggeschlossen werden müssten (IV-Nr. 277, S. 11).

Der behandelnde Spezialarzt, Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, Pädiatrisch-Endokrinologisches Zentrum [...] AG, [...], hielt im Bericht vom

11. September 2015 an Dr. med. D.___ fest, dass es A.___ weiterhin ausgezeichnet gehe. Sie habe nur wenige und wenig ausgeprägte Wutausbrüche. Sie könne auch ihren Appetit beschränkt unter Kontrolle halten. Psychisch zeige sie schon deutliche Zeichen des PWS, indem sie sehr ich-bezogen mit autistischen Zügen funktioniere. Es sei auch verhaltensmässig offensichtlich, dass sie sich in der Pubertät befinde (IV-Nr. 270, S. 4). Im Rahmen des Einwandverfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht von Prof. Dr. med. F.___ vom 28. Oktober 2016 eingereicht, aus dem im Wesentlichen Folgendes hervorgeht: A.___ gehe es weiterhin recht gut. Er, Prof. Dr. med. F.___, habe in seinem letzten Bericht positiv über ihren damaligen Umgang mit Esswaren berichtet. Dieser Bericht sei an die IV gelangt, die versucht habe, den Bericht dazu zu verwenden, aus der mittleren Hilflosigkeit eine leichte Hilflosigkeit zu machen. Die Eltern hätten zu Recht Einsprache erhoben. In einem Arztbrief sei der Zweck des Berichts oft ein anderer, als wenn in einem Brief an die IV die Realität dargestellt werden müsse. Deshalb erwarte er von der IV, dass sie ihm in einer solchen Situation einen entsprechenden Fragebogen schicke (IV-Nr. 282, S. 3). Auf diesen Bericht ist die Abklärungsfachfrau in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 jedoch überhaupt nicht eingegangen. Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Entscheid erlassen, ohne vorher bei Prof. Dr. med. F.___ eine aktuelle Auskunft einzuholen. Um die Frage der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung beurteilen zu können, ist es jedoch unerlässlich, bei Prof. Dr. med. F.___ einen aktuellen Bericht einzuholen, da sein letzter vom 11. September 2015 datiert. Im Weiteren wird die Beschwerdeführerin als ausserordentlich stur und in der Pubertät steckend bezeichnet. Der Klassenlehrer hat davon berichtet, dass sie Wege und Mittel suche, um trotz aller Massnahmen zu Essen zu kommen. Ferner kennt die aktuell zuständige Abklärungsfachfrau die frühere Situation nicht aus eigener Wahrnehmung. Schliesslich ist festzuhalten, dass bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen laut BGE 140 V 543 Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (vgl. E II. 6.1.1 hiervor).

7.       Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Frage, ob sich das Ausmass der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin in dem Sinne verringert hat, dass diese lediglich noch Anspruch auf eine Hilflosentschädigung leichten Grads hat, nach derzeitiger Lage der Akten nicht abschliessend beantwortet werden kann. Es fehlt insbesondere an einer aktuellen Berichterstattung durch den behandelnden Spezialarzt Prof. Dr. med. F.___. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese ergänzende Abklärungen vornehme und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu entscheide.

8.

8.1     Die obsiegende Beschwerdeführerin hat zulasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2     DieVertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrerKostennote vom 19. Juni 2017einen Zeitaufwand von 7,9 Stundengeltend gemacht, wasbeieinem Stundenansatz von CHF 230.00 einem Honorar (inkl. Auslagen von CHF 41.40 und MwSt) von CHF 2'007.05 entspricht. Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klientin») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 0,3 Stunden. Der verbleibende Zeitaufwand von 7,6 Stunden ist zum Stundenansatz von CHF 230.00 zu entschädigen.Folglich ist die durch die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 1’911.00 festzusetzen (7,6 Stunden zu CHF 230.00, zuzüglich Auslagen und MwSt).

9.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosentschädigung neu entscheide.

2.Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'911.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger