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VSBES.2017.314

Solothurn · 2018-08-29 · Deutsch SO
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Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Sachverhalt

ist sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen widerspruchsfrei.

Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen in den Stellungnahmen von

Dr. med. H.___ vom RAD vom 3. April 2017 (IV-Nr. 66) sowie vom 1. September

2017 (IV-Nr. 77) verwiesen werden. Demnach ergebe sich aus den medizinischen

Berichten der Kardiologin Frau Dr. med. I.___ vom C.___ (letzte vom 27. Februar

2017 und 26. September 2016), des Orthopäden Dr. med. F.___ der B.___, dem

MRI der rechten Schulter und der HWS, der Thoraxchirurgie des E.___ vom 13. Oktober

2016, des Pneumologen Dr. med. D.___ (letzter vom 7. November 2016) und

des Hausarztes Dr. G.___ (letzter vom 13. März 2017) zusammenfassend bezüglich

des Herzens, des Schlaf-Apnoe-Syndroms, der Zwerchfellparese, der linken

Schulter und des cervicoradikulären Reizsyndroms C6 folgende medizinische

Situation: Die erfolgreich durchgeführte Bypass- und

Mitralklappenersatzoperation hätten beim Versicherten wahrscheinlich wieder den

Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit als Strassenbauer gestattet. Als

Ursache der trotzdem persistierenden Atemnot bei Anstrengungen sei die

postoperativ aufgetretene Zwerchfellparese festgestellt worden. Es sei die

operative Sanierung besprochen und möglicherweise auch geplant worden, doch

gehe auch aus dem aktuellsten Bericht des Hausarztes vom 13. März 2017 nicht

hervor, ob diese nun tatsächlich durchgeführt werde. Damit bleibe der

Versicherte für die angestammte Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte

adaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten zumutbar. Dies geht so denn auch aus

den Berichten des behandelnden Kardiologen des C.___, Dr. med. J.___, vom 17.

August 2017 (IV-Nr. 76, S. 5 und 7) hervor. Die entgegenstehende Ansicht im

Bericht von Dr. med. G.___ vom 13. März 2017 (IV-Nr. 64), wonach eine leichte

Tätigkeit dem Beschwerdeführer lediglich im Umfang von 4 - 6 Stunden pro Tag

zumutbar sei, vermag dagegen nicht zu überzeugen. So vermag Dr. med. G.___ auch

nicht aufzuzeigen, woraus diese Einschränkung selbst bei leichten Tätigkeiten

resultieren soll. Der persistierenden Atemnot bei Anstrengung dürfte mit einer

leichten sitzenden Tätigkeit ausreichend Rechnung getragen worden sein. Aus

kardialer Sicht spricht ebenfalls nichts gegen die Zumutbarkeit einer leichten

Tätigkeit im Vollpensum. Zudem führt Dr. med. G.___ die von ihm gestellten

Diagnosen – cervicoradikuläres Reizsyndrom C6 links und Impingement-Syndrom der

linken Schulter – unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

auf. Schliesslich ist auf den Umstand einzugehen, dass das anfänglich noch gut

therapierte Schlaf-Apnoe-Syndrom gemäss Bericht von Dr. med. D.___ vom 14.

November 2017 (IV-Nr. 83, S. 3) durch das Lagerungs-T-Shirt nicht mehr

effizient behandelt werden konnte und in der Folge exazerbierte, so dass gemäss

Dr. med. D.___ nun ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom vorliegt.

Aus dem Bericht von Dr. med. D.___ geht jedoch nicht hervor, dass sich

daraus im Vergleich zur vorgehenden Beurteilung durch den RAD-Arzt eine

zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt. So

wird im vorgenannten Bericht von Dr. med. D.___ weiterhin darauf

hingewiesen, dass das Hauptproblem die Zwerchfellparese und die daraus

resultierende Anstrengungsdyspnoe darstelle. Dies wird denn auch vom

Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdeschrift als Grund für seine

eingeschränkte Leistungsfähigkeit angegeben. Eine aufgrund des schweren

Schlafapnoesyndroms bestehende Einschränkung in Form von Tagesmüdigkeit wird

dagegen weder von Seiten der behandelnden Ärzte noch vom Beschwerdeführer

geltend gemacht. Somit kann zusammenfassend auf die Beurteilung von Dr. med. H.___

vom RAD abgestellt werden, wonach eine angepasste Tätigkeit ab 4. September

2015 (Echokardiographie) wieder zu 100 % zumutbar ist.

8.       Die Invaliditätsberechnung ist

unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin

hat bezüglich des Valideneinkommens zu Recht auf die Angaben der letzten

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers – der K.___ AG – abgestellt. Ebenfalls

nicht zu beanstanden ist der herangezogene Tabellenlohn im Niveau 1, nachdem

der Beschwerdeführer bislang keine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat und über

keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Im Weiteren ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat.

8.1     Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S.80;

Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Unter dem

Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich

bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug

anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern

statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird

als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, Urteil des Bundesgerichts

9C_708/2009 vom 19. November 2009, E. 2.1.1 mit Hinweisen). So verdienen

Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 75 - 89 % im hier massgebenden

Anforderungsniveau 4 rund 6 % weniger als bei einem Beschäftigungsgrad von mehr

als 90 % (vgl. z.B. Tabelle T2* der LSE 2006 S. 16). Weiter ist nach der

Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte

Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin wie

erwähnt überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den

genannten Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE

137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom

Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung

unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten

zu lassen.

8.2     Der Tabellenlohn im vorliegend

für das Invalideneinkommen anwendbare Anforderungsniveau 1 umfasst bereits eine

Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen

kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom

24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Zudem ist der beim

Beschwerdeführer bestehenden kardialen und pulmonalen Leistungsschwäche bereits

dadurch Rechnung getragen worden, dass nur noch leichte Tätigkeiten als

zumutbar erachtet werden. Alleine wegen der zusätzlichen Schulterproblematik,

welche gemäss RAD-Arzt keine Tätigkeit mit andauernder Überkopfhaltung des

linken Armes erlaubt, rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn. Des

Weiteren ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem

Vollzeitpensum zumutbar, weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen

ist. Ebenso gebietet das Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug, da es die

Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu

erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9, S.

65). Zudem war der Beschwerdeführer offensichtlich während vieler Jahre in der

ihm nach wie vor offen stehenden Arbeitswelt gut integriert. Ein abzugsbegründender

Nachteil aufgrund der Nationalität ist in dieser Hinsicht nicht ersichtlich,

zumal Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung C (vgl. IV-Nr. 3) im tiefsten

Anforderungsniveau nicht schlechter entlöhnt werden als Schweizer und Ausländer

zusammen (vgl. LSE 2008 TA12). Schliesslich ist nicht anzunehmen, dass die

relativ kurze Absenz vom Arbeitsmarkt das berufliche Fortkommen des

Beschwerdeführers in einer Hilfsarbeitertätigkeit erheblich einschränkt. Damit

ist auch aus diesem Grund kein Abzug gerechtfertigt.

8.3     Somit ist bezüglich der

Invaliditätsberechnung auf die angefochtene Verfügung vom 3. November 2017 zu

verweisen, womit es bei dem dort festgelegten Invaliditätsgrad von 10 % bleibt.

9.       Sodann ist zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Er verlangt im

Wesentlichen Berufsberatung, Belastbarkeits- und Aufbautraining sowie

allenfalls eine Weiterbildung oder Umschulung.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-

diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-

die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher

Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine

erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,

Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für

Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die

sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Arbeitsunfähige Versicherte, welche

eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf

aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und

begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.

Die versicherte Person muss alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8

ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben

oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich

(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

Die Leistungen können nach

Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die

versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach

Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

9.1     Nach Art. 17 Abs. 1

IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die

Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.

9.1.2  Invalid im Sinne von Art. 17

IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen

Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne

zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse

von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor

Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201

Rz. 3 mit Hinweisen).

Wer im Sinne von Art. 17 IVG schon

erwerbstätig war, geht aus Art. 6 Abs. 1 IVV hervor, der für eine Umschulung

voraussetzt, dass die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität eine

erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen oder ohne vorgängige berufliche

Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Dabei bezieht sich der zweite

Tatbestand nur auf eine Erwerbstätigkeit ökonomisch relevanten Ausmasses; die

betroffene Person muss während mindestens sechs Monaten ein Erwerbseinkommen in

Höhe von mindestens drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen

Invalidenrente (zurzeit CHF 1'175.00 bzw. ein Drittel davon: CHF 881.25 pro

Monat) erzielt haben (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der

Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 689, 778; Art. 37 Abs. 1 IVG i.V.m. Art.

34 Abs. 5 AHVG). Wie vom Beschwerdeführer selbst dargelegt, verfügt er über

keine abgeschlossene berufliche Ausbildung. Jedoch hat er vor Eintritt des

Gesundheitsschadens unbestrittenermassen eine Erwerbstätigkeit ökonomisch

relevanten Ausmasses im oben genannten Sinne ausgeübt (vgl. Fragebogen

Arbeitgeber, IV-Nr. 19), womit er grundsätzlich für eine Umschulung in Frage

kommt.

9.1.3      Beim Anspruch auf Umschulung

müssen sodann folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine

drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der

versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die

Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, die

versicherte Person muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und

subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und die

Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der

versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein und

zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd

gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine

Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung

bietet (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE),

Stand 1. Januar 2018, Rz. 4010).

9.1.3.1   Demnach ist im Folgenden als

erstes zu prüfen, ob eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität

vorliegt. Die Frage der leistungsspezifischen Invalidität entspricht der Frage

der invaliditätsbedingten Notwendigkeit einer Umschulung. Grundsätzlich gilt

wie erwähnt, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht

haben muss, was der Fall ist, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche

berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder

längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. Dieses Kriterium

ist beim Beschwerdeführer zu verneinen, nachdem lediglich ein Invaliditätsgrad

von 10 % gegeben ist. Zwar sind verschiedene Konstellationen denkbar, in denen

auch bei einer unter der Erheblichkeitsschwelle von rund 20 % liegenden

Verdiensteinbusse mit Blick auf die zu erwartende zukünftige

Einkommensentwicklung in den beiden zu vergleichenden Tätigkeiten einen

Umschulungsanspruch dennoch zu bejahen wäre; insbesondere bei Berufen mit

tiefen Anfangslöhnen (in zahlreichen Berufsgattungen liegt der Anfangslohn nach

Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher als gewisse

Hilfsarbeitersaläre, wächst dafür aber in der Folgezeit umso stärker an) bzw.

bei jungen Versicherten mit langer verbleibender Erwerbstätigkeitsdauer, im

Rahmen des Vergleichs zwischen der bisherigen Tätigkeit und einer ohne

zusätzliche Berufsausbildung noch zumutbaren Tätigkeit (Silvia Bucher, a.a.O.,

Rz. 725). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die versicherte Person über

keine berufliche Ausbildung verfügt, sind solche Konstellationen dagegen

auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung bereits 52 Jahre alt war. Im Übrigen dürfte hinsichtlich einer

Umschulung auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers

zumindest fraglich sein, da er sich nach wie vor nicht als zu 100 %

arbeitsfähig erachtet.

9.2     Für den Anspruch auf

Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG genügt ein relativ geringes Mass an

gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der

Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ein minimaler Invaliditätsgrad wird nicht

vorausgesetzt (Hans-Jakob Mosimann in: Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, Zürich

2018, Art. 15 IVG N 2). Als Massnahmen kommen etwa Berufswahlgespräche oder

Neigungs- und Begabungstests in Frage; die Berufsberatung kann auch mit einem

praktischen Arbeitsversuch gekoppelt oder – unter genauer Umschreibung des

Abklärungsauftrags und Festlegung der Maximaldauer – in einer Eingliederungs-

oder Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wobei die zum Voraus bewilligte

Dauer der stationären Abklärung in der Regel drei Monate nicht überschreiten

soll (Mosimann, a.a.O. N 3). Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der

Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt,

dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit

nicht mehr zugemutet werden kann, die infrage stehende Eingliederungsmassnahme

als notwendig erscheint und die erforderlichen medizinischen Massnahmen

abgeschlossen sind (Mosimann, a.a.O. N 4). Keinen Anspruch auf Berufsberatung

verleihen indessen geringste Behinderungen, die keine nennenswerte

Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der IV nicht

rechtfertigen. So wurde ein Anspruch auf Berufsberatung verneint bei blossem

Ausschluss von Schwerstarbeiten; denn darin lag keine nennenswerte

Beeinträchtigung, weil der Kreis der dem Betroffenen offen stehenden

Tätigkeiten nur in sehr geringem Ausmass eingeschränkt wurde. Eine Invalidität

wurde hinsichtlich der Berufsberatung auch verneint bei einem Versicherten, dem

mit Blick auf die mit voller Leistung zumutbaren wechselbelastenden, körperlich

nicht zu schweren Tätigkeiten ein weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen

stand. Als nicht erforderlich betrachtet wurde die Berufsberatung ferner bei

einem Versicherten, dem die Wirbelsäule schonende Tätigkeiten ohne Tragen von

Lasten vollzeitig zumutbar waren. Eine Berufsberatung zulasten der IV entfällt

somit grundsätzlich, wenn für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine

besonderen Kenntnisse über die Möglichkeiten behinderungsangepasster

Tätigkeiten erforderlich sind, weil der betroffenen Person eine Vielzahl

solcher Beschäftigungen offen steht, bzw. wenn die versicherte Person ohne

Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests in der Lage

ist, einen ihren Verhältnissen angepassten Beruf zu wählen (Silvia Bucher,

Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 308 N 605).

Eine solche Konstellation ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Dem

Beschwerdeführer dürften die meisten leichten Tätigkeiten ohne anhaltende

Überkopfarbeiten zumutbar sein. Damit steht ihm ein weites Spektrum an

Erwerbsmöglichkeiten offen, womit eine Berufsberatung nicht notwendig

erscheint.

9.3     Eine drohende Invalidität

bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) liegt vor, wenn in

absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit

nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen

Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs.

1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit

Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den

Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu

dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen

Aufwand stehen muss. Dabei lassen sich – allgemein – vier Teilaspekte

unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die

persönliche Angemessenheit (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81, BGE 130 V 488

E. 4.3.2 S. 491, mit Verweisen). Keine für die Bejahung einer Invalidität

im Sinne der Arbeitsvermittlung ausreichende Einschränkung wurde beispielsweise

in folgenden Situationen angenommen: Der versicherten Person ist eine leichte,

wechselbelastende, kein Tragen von Gewichten über 15 kg beinhaltende

Arbeit zu 100 % zumutbar; der versicherten Person sind leichtere Arbeiten unter

der Voraussetzung zumutbar, dass sie keine schweren Lasten heben und nicht

längere Zeit am gleichen Ort stehen muss; die versicherte Person ist angewiesen

auf eine leichtere, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten,

verbunden mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen (Silvia Bucher,

a.a.O., S. 418 N 831). Auch bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung

kann auf das vorgehend in E. II 9.2 Gesagte verwiesen werden. Dem

Beschwerdeführer steht ein grosses Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen, ein

Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht im Lichte der genannten Konstellationen

nicht. Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit 100 %

arbeitsfähig ist ohne Leistungseinbusse, besteht zudem auch keine Grundlage für

einen Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG (vgl. 5018 und 5019 KSBE).

10.     Somit

ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall

hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 2.1     Am 12. November 2015 erfolgte,

wiederum auf Veranlassung der Helsana Krankentaggeldversicherung, eine zweite

Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Nr. 26). Als Grund

der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurden Rückenbeschwerden und

Rückenoperation seit August 2008 sowie eine Herzkrankheit seit 24. Juni 2015

(Herz-OP: neue Klappe und 3 Bypässe) angegeben.

2.2     Die IV-Stelle holte in der Folge

einen Arbeitgeberbericht vom 24. November 2015 (IV-Nr. 32) ein, führte am 21.

Dezember 2015 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 36), gewährte mit Mitteilung

vom 10. Februar 2016 Kostengutsprache für einen Beitrag an den Arbeitgeber für

Integrationsmassnahmen im Betrieb vom 1. Februar bis 31. Dezember 2016 (IV-Nr.

40) und zog verschiedene medizinische Unterlagen bei.

2.3     Mit Vorbescheid vom 5. April

2017 (IV-Nr. 67) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente nach Durchführung eines

Einkommensvergleichs aufgrund eines IV-Grades von 10 %. Die dagegen am 23.

Mai 2017 erhobenen Einwände (IV-Nr. 73) wurden mit Verfügung vom 3. November

2017 (IV-Nr. 81, Aktenseite [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.

3.       Gegen die Verfügung vom 3.

November 2017 erhebt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) am 6. Dezember

2017 (Postaufgabe) «Einwand» bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn, welche

die Eingabe zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn weiterleitet. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es seien ihm

berufliche Massnahmen zu gewähren (A.S. 6 f.).

4.       Mit Eingabe vom 31. Januar 2018

verzichtet die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) auf

die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung

der Beschwerde (A.S. 12).

5.       Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit

24. Juni 2015 (IV-Nr. 26) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende

Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2016

vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 12. November 2015,

IV-Nr. 26), was hier im Mai 2016 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch

kann demnach frühestens ab Juni 2016 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar

2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

E. 3 3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

E. 4 4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2     Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

E. 5 5.1     Die Beschwerdegegnerin legt in

ihrer Verfügung vom 3. November 2017 (A.S. 1 ff.) dar, ihre Abklärungen

hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Juni 2015 in seiner

Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit als

Bauarbeiter sei ihm nicht mehr zumutbar. Durch eine geeignete Operation würde

sich die Arbeitsfähigkeit jedoch verbessern lassen. Eine angepasste Tätigkeit

sei dem Beschwerdeführer weiterhin in einem 100%-Pensum zumutbar. Er könne

weiterhin ein Einkommen erzielen, das eine Berentung ausschliesse. Was die

verlangten beruflichen Eingliederungsmassnahmen betreffe, so bedürfe es nach

der gängigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründung des Anspruchs

auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung

gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen sei,

als dem Versicherten nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar seien. Die leistungsspezifische

Invalidität des Anspruchs liege vor, wenn die Behinderung Probleme bei der

Stellensuche verursache. Beim Beschwerdeführer liege keine

behinderungsspezifische Einschränkung vor, welche eine Unterstützung bei der

Stellensuche notwendig machen würde. Es sei ihm eine volle Erwerbstätigkeit in

einer angepassten Verweistätigkeit zumutbar. Berufliche Massnahmen seien somit

keine angezeigt.

5.2     Der Beschwerdeführer hält dem in

seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2017 (A.S. 6 f.) entgegen, er sei 30 Jahre

lang beim gleichen Arbeitgeber als ungelernter Strassenbauer tätig gewesen.

Sein Ziel sei es immer gewesen, dort auch bis zur Pension zu arbeiten, was nun

aber nicht mehr möglich sei. Er benötige dringend professionelle Begleitung in

Bezug auf Berufsberatung, Belastbarkeits-, Aufbau-, Arbeitstraining und ev.

Beschäftigungsmassnahmen oder Weiterbildung resp. Schulung/Umschulung. Er kenne

sein Potential nicht. Über Strassenbau könne er viel erzählen, einen anderen

Beruf habe er jedoch nie ausgeübt. Er wolle wieder langsam in die Arbeitswelt

einsteigen und einen richtigen Beruf erlernen. Ein 100%-Pensum sei für ihn

momentan nicht zumutbar, da er sehr schnell in Atemnot gerate und erschöpft sei.

Er müsse sich dann ausruhen, bevor er weitermachen könne. Er bitte um

Unterstützung beim Neustart.

6.       Der Beschwerdeführer verlangt

zwar sinngemäss nur berufliche Massnahmen, er macht aber geltend, eine 100%ige

Tätigkeit sei ihm derzeit nicht zumutbar, womit indirekt auch die Bemessung des

Invaliditätsgrades bestritten wird, weshalb neben dem Anspruch auf berufliche

Massnahmen vorweg die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die

Bemessung des Invaliditätsgrades zu überprüfen sind. In diesem Zusammenhang

sind folgende Unterlagen von Belang:

6.1     Im Austrittsbericht der B.___

vom 21. August 2015 (IV-Nr. 51, S. 8), wo der Beschwerdeführer vom 22. Juli bis

22. August 2015 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Triple-ACBP (LIMA auf RIVA,

RIMA auf Zirkumflexa und Vene auf RIVP), Mitralklappenrekonstruktion mit

Ringanuloplastie und Implantation einer Neochodra im Segment A2 am 10. Juli

2015 bei schwerer Mitralklappeninsuffizienz (ED 24. Juni 2015)

·

Flail

leaflet A2 mit Sehnenfadenruptur

·

postoperativ

Ieichtgradig dilatierter linker Ventrikel mit mittelschwer eingeschränkter

Pumpfunktion (LVEF 40 % visuell, 39 % biplan)

-

Koronare 3-Gefässerkrankung

(ED 6. Juli 2015)

·

signifikante Stenose

apikale und mittlere RIVA

·

grenzwertige Stenose

mittlerer RCX

·

hochgradige Stenose

distaler PLA

·

cvRF: Dyslipidämie, Status

nach Nikotinkonsum (10 py) bis 06/2015, arterielle Hypertonie

-

Paroxysmales Vorhofflimmern

(ED 24. Juni 15)

·

CHA2DS2-Vasc-Score:

2 Punkte

·

Status nach

zweimaliger Elektrokardioversion am 24. und 30. Juni 2015

-

Oberflächlicher Wundinfekt

distale Sternotomienaht (ED 23. Juli 2015)

Bei dem Beschwerdeführer habe eine

Mitralklappenrekonstruktion stattgefunden. Postoperativ habe sich ein

oberflächlicher Wundinfekt im Bereich der distalen Sternotomienaht gezeigt. Der

Beschwerdeführer habe bezüglich Belastung gute Fortschritte gemacht. In der

Ergometrie vor Austritt habe er 82 % seines Solls erreicht und sei bei Austritt

in der stärksten Rehagruppe eingeteilt gewesen. Der Beschwerdeführer habe am

22. August 2015 in gebessertem Allgemeinzustand in sein bisheriges häusliches

Umfeld zurückkehren können.

6.2     Im Bericht des C.___,

Kardiologie, vom 15. März 2016 (IV-Nr. 62.3, S. 12) wurde ausgeführt, der

51-jährige Beschwerdeführer habe bei koronarer und valvulärer Kardiopathie mit

Status nach Bypassoperation und Mitralklappenrekonstruktion bei mittel bis

schwerer Insuffizienz seine Arbeit im Strassenbau zu 50 % wieder

aufgenommen. Er sei sehr motiviert, seine Arbeitstätigkeit zu steigern, gemäss

seinem Bericht seien jedoch Heben von schwereren Lasten und strengere

Tätigkeiten aktuell nicht möglich und er sei nach der Arbeit jeweils erschöpft.

Entsprechend zeige sich in der heutigen Ergometrie auch unverändert zum

Abschluss des Rehabilitationsprogrammes eine Einschränkung mit 74 % der

altersentsprechenden Leistungsfähigkeit. Somit sei aktuell eine Steigerung von

über 50 % bei Tätigkeit auf dem Strassenbau nicht umsetzbar. Sollte der

Arbeitgeber für den Beschwerdeführer längerfristig keine Möglichkeit einer

weniger strengen Tätigkeit haben, müsste eine Besprechung hinsichtlich einer

alllfälligen Umschulung durch die IV-Stelle in Betracht gezogen werden.

6.3     In seinem Bericht vom 8. April

2016 (IV-Nr. 62.3 S. 3 ff.) stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Pneumologie

FMH, folgende Diagnosen:

-

Lageabhängiges leichtes bis

mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom

·

Respiratorische

Polygraphie vom 15. März 2016, mit einem gemittelten Apnoe/Hypopnoeindex von

19/h und einem Desaturationsindex von 18/h mit Anstieg auf 34/h respektive 31/h

pro in Rückenlage

·

Risikofaktoren

Adipositas (BMI 30.5), enger Rachen und Nasenseptumdeviation

-

Zwerchfellhochstand rechts

·

DD: Postoperative

Zwerchfellparese

·

Zwerchfellhochstand

rechts mit Belüftungsstörungen ohne Hinweise für einen raumfordernden Prozess

im CT Thorax vom 5. April 2016

·

Mittelschwere

restriktive Ventilationsstörung mit mittelschwerer Einschränkung der

CO-Diffusionskapazität

·

Spiroergometrie mit

verminderter maximaler Sauerstoffaufnahme von 21ml/min/kg (68 % Sollwert)

ohne Belastungshypoxämie

-

Schwere

Mittralklappeninsuffizienz

·

St.n.

Mittralklappenersatz am 10. Juli 2015 E.___

-

Koronare

Dreigefässerkrankung

·

St.n. dreifacher

Revaskularisation am 10. Juli 2015

-

Paroxismales tachykardes

Vorhofflimmern

In Anbetracht der vorwiegend in

Rückenlage auftretenden obstruktiven Schlafapnoe sei vorerst ein

Behandlungsversuch mit einem Lagerungs-T-Shirt eingeleitet worden. Subjektiv

habe der Beschwerdeführer darauf bereits gut angesprochen. Er schlafe jetzt

ohne zu erwachen durch. Bei der klinischen Untersuchung sei eine Dämpfung rechts

mit abgeschwächtem Atemgeräusch aufgefallen. Das Thoraxröntgenbild habe einen

massiven Zwerchfellhochstand mit Belüftungsstörungen der rechten Lunge gezeigt,

welche im Vergleich zur präoperativen Aufnahme neu sei. Das CT-Thorax zeige

keinen raumfordernden Prozess als Ursache für den Zwerchfellhochstand, so dass

dieser wahrscheinlich postoperativ bedingt sei. Bedingt durch die

Zwerchfellparese bestehe eine mittelschwere restriktive Ventilationsstörung

ohne obstruktive Komponente bei Status nach Nikotinkonsum und eine

mittelschwere Einschränkung der CO-Diffusionskapazität. In der Spiroergometrie

weise der Beschwerdeführer eine verminderte maximale Sauerstoffaufnahme von

21.8ml/min/kg (68 %) auf, wobei die Limitierung respiratorisch bedingt

sei. Aufgrund der verminderten Sauerstoffaufnahme sei der Beschwerdeführer für

seine bisherige Tätigkeit als Strassenbauarbeiter (Schaufeln und Pickeln) zu

100 % arbeitsunfähig. Zumutbar seien noch Arbeitstätigkeiten, die

durchschnittlich nicht mehr als 9ml/min/kg Sauerstoffaufnahme forderten. Das

heisse, leichte sitzende oder stehende Arbeiten ohne Tragen von schwereren

Lasten.

6.4     In seinem Bericht vom 29. April

2016 (IV-Nr. 62.3, S. 1) führte Dr. med. D.___ aus, subjektiv und objektiv

könne durch die Lagetherapie das lageabhängige obstruktive Schlafapnoesyndrom

weitgehend behandelt werden. Allerdings erwache der Patient bedingt durch seine

Zwerchfellparese beim Liegen auf der rechten Seite. Die Lagerungstherapie mit

T-Shirt mit zwei Styroporkugeln im Rückenteil sei fortzusetzen. Eventuell sei

bei ungenügendem Therapieeffekt durch diese Massnahme eine CPAP-Therapie

durchzuführen. Eventuell komme eine Zwerchfellstraffung bei vollständiger

Zwerchfellparese rechts in Frage, sofern die Dyspnoe des Beschwerdeführers nicht

primär kardial bedingt sei.

6.5     Dr. med. F.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Juli 2016

(IV-Nr. 51, S. 4) ein subacromiales Impingementrezidiv bei bekannter Tendinose

der Rotatorenmanschette. Die Infiltration vor einem halben Jahr habe dem

Beschwerdeführer bis im Mai praktisch alle Beschwerden genommen. Nun habe er

aber wieder die gleichen und sogar die stärkeren Schmerzen wie zuvor. Aufgrund

der Herzproblematik sei er immer noch arbeitsunfähig geschrieben. Er habe somit

die linke Schulter körperlich offenbar nicht überbelastet. Der Beschwerdeführer

wolle wenn möglich vorläufig keine Operation. Somit werde nochmals subacromial

streng paratendinös mit einer Ampulle Triamjet 20 mg infiltriert.

6.6     In seinem ENG-Bericht vom 26.

August 2016 (IV-Nr. 64, S. 12) hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie

FMH, fest, die distale motorische Latenz des Nervus ulnaris links sei normal,

die motorische NLG am Unterarm sei ebenfalls normal. Über dem Sulcus sei sie

deutlich verlangsamt. Die vorliegende elektroneurophysiologische Konstellation

passe 1. zu einem mittelschweren rein demyelinisierenden Sulcus ulnaris-Syndrom

links, 2. zu einem C6/7-Ausfallsyndrom links.

6.7     Im Bericht des C.___, Kardiologie,

vom 26. September 2016 (IV-Nr. 62.3, S. 12) wurden im Wesentlichen folgende

Diagnosen gestellt:

-

Koronare 3-Gefässerkankung

und valvuläre Kardiopathie mit bei:

·

Status nach 3-facher

ACB, LIMA-RIVA, RIMA-RCX und Vene-RIVPO, Mitralklappenrekonstruktion mit

Anuloplastie und Re-Implantation Sehnenfäden am 10. Juli 2015 (USB)

·

Oberflächlicher

Wundinfekt, distales Sternum 23. Juli 2015

·

Echokardiographie 4.

September 2015: Septale Hypokinesie, EF 50 %‚ korrekte Funktion der rekonstruierten

Mitralklappe, keine Insuffizienz

·

Ergometrie 5.

Oktober 2015: Deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit (60 % des Soll-Watt

Wertes), chronotrope Inkompetenz unter Betablockertherapie und Cordarone

·

Ergometrie 2. Mai 2016:

Deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit (106 Watt, 54 % der Soll-Leistung),

Ruhetachykardie, Sinusrhythmus mit raschem Anstieg unter Belastung

·

TTE 2. Mai 2016: EF

unverändert 45 %‚ gute rekonstruierte Mitraklappenfunktion mit nur leichter

Insuffizienz ohne Stenosen, keine sekundär pulmonal-arterielle Hypertonie

·

Holter-EKG 13. Juni 2016

- 14. Juni 2016: Unter erneut ausdosierter Betablocker-Therapie mittlere HF um

100/mm, Sinus keine höhergradigen Rhythmusstörungen

·

Zusätzlich zur

Betablocker-Therapie Beginn mit Procoralan; 28. Juni 2016 Dosiserhöhung auf 7.5

mg/Tag

·

Holter-EKG 24.

August 2016 - 25. August 2016: Mittlere Frequenz im Sinusrhythmus um 95/mm, minimale

69, keine höhergradigen Rhythmusstörungen, kein Vorhofflimmern.

·

cvRF: Dyslipidämie,

Status nach Nikotinabusus bis 06/2015, arterielle Hypertonie

-

Lageabhängiges leichtes bis

mittelschweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom

·

Initialer

Therapieversuch mittels Lagerungs-T-Shirt; Verlaufskontrolle geplant

-

Postoperative

Zwerchfellparese rechts mit Zwerchfellhochstand

-

Thoraxdurchleuchtung

04/2016: vollständige Zwerchfellparese mit paradoxer Beweglichkeit

-

Spiroergometrie 04/2016: 68

% des Sollwertes für V02 (21ml/min/kg), keine Belastungshypoxämie

-

Mittelschwer restriktive

Ventilationsstörung mit mittelschwerer Einschränkung der CO-Diffusionskapazität

Der Beschwerdeführer habe sich im Juli

2015 bei schwerer Mitralklappeninsuffizienz sowie koronarer 3-Gefässerkrankung

einer kombinierten Operation (AC-Bypass plus Mitralklappenrekonstruktion)

unterzogen. Postoperativ habe sich ein deutlicher Zwerchfellhochstand rechts

gezeigt, vereinbar mit einer Phrenikusparese. Der Beschwerdeführer sei in der

Folge in das ambulante kardiale Rehabilitationsprogramm eingeschlossen worden,

welches er erfolgreich absolviert habe, ein Wiedereinstieg in die Arbeitswelt

(Arbeiten auf dem Bau) sei mehrfach versucht worden, habe jedoch wegen

Leistungsintoleranz und Dyspnoe wieder abgebrochen werden müssen. Zum aktuellen

Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer von kardialer Seite her gut kompensiert und

medikamentös optimal eingestellt. Trotzdem würden die Beschwerden persistieren

(Dyspnoe). Eine pneumologische Untersuchung bei Dr. med. D.___ in [...] habe

die vollständige Zwerchfellparese rechts mit, unter Durchleuchtung, paradoxer

Beweglichkeit und positivem Schnupfversuch bestätigt. Es bestehe somit die

Indikation zur Zwerchfellraffung rechts, um eine Verbesserung der

Leistungsfähigkeit zu erreichen.

6.8     Im Bericht des E.___,

Thoraxchirurgie, vom 13. Oktober 2016 (IV-Nr. 62.3, S. 15) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

1.

Postoperative Zwerchfellparese rechts

mit Zwerchfellhochstand i. R. Diagnose 2

-

Röntgen Thorax 04/2016:

vollständige Zwerchfellparese mit paradoxer Beweglichkeit

-

Spiroergometrie 04/2016: 68

% des Soll-Wertes für V02 (21ml/min/kg), keine Belastungshypoxämie

-

Mittelschwere restriktive

Ventilationsstörung mit mittelschwerer Einschränkung der CO-Diffusionskapazität

2.

Koronare 3-Gefässerkrankung und

valvuläre Kardiopathie mit/bei:

-

St. 1 Jahr und 3 Monate

nach 3-facher AC-Bypass und Mitralklappenrekonstruktion bei schwerer Mitralklappeninsuffizienz

sowie koronarer 3-Gefäss-Erkrankung am 10. Juli 2015

3.

Lageabhängiges leichtes bis mittelschweres

obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

-

Initialer Therapieversuch

mittels Lagerungs-T-Shirt; Verlaufskontrolle geplant

4.

Nebendiagnosen:

-

ACE-Hemmer-Unverträglichkeit

bei Reizhusten

6.9     Mit Bericht vom 7. November 2016

(IV-Nr. 64, S. 5) führte Dr. med. D.___ aus, aktuell bestehe eine mittelschwere

restriktive Ventilationsstörung ohne obstruktive Komponente mit

ventilatorischen Reserven von 58 %, mit erhaltenem Gasaustausch in Ruhe und

Anstrengungsdyspnoe Grad MRC 2. Nachdem die Zwerchfellparese nun über 1 Jahr

bestehe, sei wohl mit keiner spontanen Remission mehr zu rechnen. Objektiv

zeige sich unverändert eine mittelschwere restriktive Ventilationsstörung ohne obstruktive

Komponente mit erhaltenem Gasaustausch in Ruhe. Eine Zwerchfellraffung könnte

das Phänomen der Pendelatmung beheben, nicht aber die Funktion des rechten

Zwerchfells wieder herstellen. Da die Anstrengungsdyspnoe möglicherweise aber

auch durch seine koronare und valvuläre Herzkrankheit überlagert werde, wäre

vor einer Operation nochmals eine eingehende kardiologische Standortbestimmung

zur Beurteilung der kardialen Komponente wichtig. Das lageabhängige obstruktive

Schlafapneosyndrom behandle der Beschwerdeführer weiterhin konsequent und

erfolgreich mit einem Lagerungs-T-Shirt.

6.10   In seinem Bericht vom 13. März

2017 (IV-Nr. 64) führte Dr. med. G.___ aus, in der bisherigen Tätigkeit im

Strassenbau sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte

sitzende Tätigkeit sei ihm im Rahmen von 4 - 6 Stunden pro Tag zumutbar.

6.11   Dr. med. H.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seiner

Stellungnahme vom 3. April 2017 (IV-Nr. 66) fest, die erfolgreich durchgeführte

Bypass- und Mitralklappenersatzoperation hätten beim Versicherten wahrscheinlich

den Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit als Strassenbauer gestattet.

Als Ursache der trotzdem persistierenden Atemnot bei Anstrengungen sei die

postoperativ aufgetretene Zwerchfellparese festgestellt worden. Damit bleibe

der Versicherte für die angestammte Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte

adaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten zumutbar. Es gebe keinen Grund,

weshalb bei der von Frau Dr. med. I.___ schon im September 2015 gemessenen

kardialen Funktion und der von Dr. D.___ im November 2016 durchgeführten

Lungenfunktionsprüfung eine leichte Tätigkeit nicht vollumfänglich zumutbar

wäre. Das gut therapierte Schlaf-Apnoe-Syndrom begründe keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Das mögliche cervicoradikuläre Reizsyndrom C6 links und das

Impingement-Syndrom der linken Schulter seien gemäss dem Hausarzt ebenfalls

nicht arbeitseinschränkend. Eine angepasste Tätigkeit sei ab 4. September

2015 (Echokardiographie) wieder zu 100 % zumutbar.

6.12   In den Berichten des C.___,

Kardiologie, vom 17. August 2017 (IV-Nr. 76, S. 5 und 7) wurden mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit eine Leistungseinschränkung bei Status nach ACB-OP mit

erhaltener systolischer LV-Funktion und Mitralklappenrekonstruktion am 10. Juli

2015 bei perioperativ aufgetretener Zwerchfellparese rechts mit

Zwerchfellhochstand und lageabhängigem leichtem bis mitteischwerem obstruktivem

Schlaf-Apnoe-Syndrom diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

bestünden eine koronare Herzerkrankung sowie eine ACE-Hemmer-UnverträgIichkeit

bei Reizhusten. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen

verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien angezeigt.  Bei nachweislicher

Leistungseinschränkung bis zu einer Soll-Leistung von 66 % seien Arbeiten

als Bauarbeiter nicht realistisch und nicht zumutbar. Leichte körperliche

Arbeiten seien aus kardiologischer Sicht aktuell zu 100 % machbar, in einem

Vollzeitpensum von (8 1/2 Stunden/Tag).

6.13   In seiner Stellungnahme vom 1.

September 2017 (IV-Nr. 77) führte Dr. med. H.___ vom RAD aus, betreffend das

Schulterimpingement links gehe aus keinem Bericht hervor, auch nicht aus jenem

des Hausarztes Dr. med. G.___, dass die linke Schulter bei angepasster leichter

Tätigkeit einschränkend wäre. Der Hausarzt führe auch keine Befunde an und

beziehe die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzig auf die Atemproblematik

und Müdigkeit. Sodann bestätige der Kardiologe Dr. med. J.___ mit Bericht vom

17. August 2017 nochmals, dass für eine körperlich leichte Tätigkeit eine volle

Arbeitsfähigkeit bestehe. Bezüglich des Schlafapnoe-Syndroms habe der

Kardiologe die Tatsache übersehen, dass der Versicherte bereits pneumologisch

durch Dr. med. D.___ abgeklärt worden und das Schlafapnoesyndrom behandelt

sei. Bezüglich der Zwerchfellparese schreibe Dr. med. D.___, der Versicherte

leide unter einer Anstrengungsdyspnoe MRC Grad II. Dies bedeute, dass der

Versicherte langsamer gehen könne als Gleichaltrige gesunde Personen. Doch mit

dieser Dyspnoe sei eine leichte körperliche Arbeit, welche also keine

Anstrengung beinhalte, durchaus möglich. Diese Tatsache werde auch durch den

objektiven pneumologischen Befund bestätigt, habe doch der Versicherte laut Dr.

med. D.___ eine mittelschwere restriktive Ventilationsstörung ohne obstruktive

Komponente mit erhaltenem Gasaustausch. Dieser Grad II der Anstrengungsdyspnoe

beinhalte auch die Zwerchfellparese. Eine operative Intervention würde

allenfalls durch den Wegfall der Pendelatmung – die Funktion des Zwerchfells

sei nicht wieder herstellbar – eine leichte Besserung bringen, was aber laut

Dr. D.___ nicht sicher sei. Zudem stelle er fest, dass bei einem erheblichen

ursächlichen kardialen Anteil der Dyspnoe diese durch die Operation nicht

beeinflusst würde. Da nun gemäss Dr. med. J.___ vom C.___ aus rein

kardiologischer Sicht eine leichte Arbeit ganztags möglich sei und er in seiner

Diagnose die Zwerchfellparese mit einschliesse, könne der kardiale Anteil nicht

so gross sein, dass eine leichte Arbeit nicht möglich wäre, weshalb er diese

denn auch bejahe. Der Versicherte sei somit für körperlich leichte Arbeiten

ohne andauernde Überkopfhaltung des linken Armes 100 % arbeitsfähig.

6.14   Im Bericht des C.___ vom 1.

September 2017 (IV-Nr. 78, S. 2) wurde festgehalten, im Holter-EKG vom 12. -

13. April 2017 sei ein intermittierendes Vorhofflimmern nachgewiesen worden.

Das TTE vom 12. Juni 2017 habe folgende Befunde ergeben: «LVEF 60 %, normale

RV-Dimension und -Funktion, Mitralklappenring in regelrechter Position, keine

relevante Stenose, leichte Insuffizienz.» Das kardiale MRI vom 11. August 2017

zeige eine normale LV-Funktion, in der Dobutaminbelastung bestehe kein Nachweis

einer belastungsinduzierbaren Wandbewegungsstörung, zudem gebe es keinen

Nachweis von Narben. Unter Belastung habe sich kein Hinweis für eine lschämie

gefunden. So gesehen sei eine kardiale Ursache bezüglich der eingeschränkten

Leistungsfähigkeit höchst unwahrscheinlich.

6.15   Im Bericht von Dr. med. D.___ vom

14. November 2017 (IV-Nr. 83, S. 3), welcher sich unter anderem auf die

Resultate der respiratorischen Polygraphie vom 19. Oktober 2017 bezieht, wurde

ausgeführt, die respiratorische Polygraphie vom 19. Oktober 2017 habe einen

Apnoe/Hypopnoeindex von 48/h und einem Desaturationsindex von 38/h trotz Tragen

des Lagerungs-T-Shirts ergeben. Somit bestehe ein schweres obstruktives

Schlafapnoesyndrom mit Akzentuierung in Rückenlage. Es bestehe eine Anstrengungsdyspnoe

Grad MRC 2, manchmal auch etwas in Ruhe. Der Beschwerdeführer gebe an, vor

allem nach dem Schwimmen sei nach 2 - 3 Metern Schluss, nachdem er früher wie ein

Fisch geschwommen sei. Trotz regelmässigem Tragen des T-Shirts habe in letzter

Zeit die Schlafapnoe mit lautem Schnarchen und fremdanamnestisch beobachteten

Apnoen wieder zugenommen. Auch objektiv zeige sich mit dem Lagerungs-T-Shirt eine

schwere obstruktive Schlafapnoe, wobei der Beschwerdeführer mehr als 50 % auf

dem Rücken verbringe. In Anbetracht der progredienten Schlafapnoe und der

insuffizienten Lagerungs-Therapie sei jetzt die Indikation für eine nächtliche

CPAP-Therapie gegeben. Das aktuelle Thoraxröntgenbild zeige leider weiterhin

keine Erholung der Zwerchfellparese rechts mit mitteischwerer restriktiver

Ventilationsstörung mit erhaltenem Gasaustausch in Ruhe. Die kürzlich durchgeführte

Echokardiographie habe eine Verbesserung der links ventrikuIären Funktion von

45 auf 60 % bei guter Mitralklappenfunktion gezeigt, so dass die Anstrengungsdyspnoe

MRC 2 wohl doch vorwiegend pulmonal bedingt sei. Es stelle sich deshalb die Frage

einer operativen Zwerchfellraffung. Man werde diese Frage nach Installation der

CPAP-Therapie weiter verfolgen.

7.       Der medizinische Sachverhalt

ist sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen widerspruchsfrei.

Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen in den Stellungnahmen von

Dr. med. H.___ vom RAD vom 3. April 2017 (IV-Nr. 66) sowie vom 1. September

2017 (IV-Nr. 77) verwiesen werden. Demnach ergebe sich aus den medizinischen

Berichten der Kardiologin Frau Dr. med. I.___ vom C.___ (letzte vom 27. Februar

2017 und 26. September 2016), des Orthopäden Dr. med. F.___ der B.___, dem

MRI der rechten Schulter und der HWS, der Thoraxchirurgie des E.___ vom 13. Oktober

2016, des Pneumologen Dr. med. D.___ (letzter vom 7. November 2016) und

des Hausarztes Dr. G.___ (letzter vom 13. März 2017) zusammenfassend bezüglich

des Herzens, des Schlaf-Apnoe-Syndroms, der Zwerchfellparese, der linken

Schulter und des cervicoradikulären Reizsyndroms C6 folgende medizinische

Situation: Die erfolgreich durchgeführte Bypass- und

Mitralklappenersatzoperation hätten beim Versicherten wahrscheinlich wieder den

Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit als Strassenbauer gestattet. Als

Ursache der trotzdem persistierenden Atemnot bei Anstrengungen sei die

postoperativ aufgetretene Zwerchfellparese festgestellt worden. Es sei die

operative Sanierung besprochen und möglicherweise auch geplant worden, doch

gehe auch aus dem aktuellsten Bericht des Hausarztes vom 13. März 2017 nicht

hervor, ob diese nun tatsächlich durchgeführt werde. Damit bleibe der

Versicherte für die angestammte Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte

adaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten zumutbar. Dies geht so denn auch aus

den Berichten des behandelnden Kardiologen des C.___, Dr. med. J.___, vom 17.

August 2017 (IV-Nr. 76, S. 5 und 7) hervor. Die entgegenstehende Ansicht im

Bericht von Dr. med. G.___ vom 13. März 2017 (IV-Nr. 64), wonach eine leichte

Tätigkeit dem Beschwerdeführer lediglich im Umfang von 4 - 6 Stunden pro Tag

zumutbar sei, vermag dagegen nicht zu überzeugen. So vermag Dr. med. G.___ auch

nicht aufzuzeigen, woraus diese Einschränkung selbst bei leichten Tätigkeiten

resultieren soll. Der persistierenden Atemnot bei Anstrengung dürfte mit einer

leichten sitzenden Tätigkeit ausreichend Rechnung getragen worden sein. Aus

kardialer Sicht spricht ebenfalls nichts gegen die Zumutbarkeit einer leichten

Tätigkeit im Vollpensum. Zudem führt Dr. med. G.___ die von ihm gestellten

Diagnosen – cervicoradikuläres Reizsyndrom C6 links und Impingement-Syndrom der

linken Schulter – unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

auf. Schliesslich ist auf den Umstand einzugehen, dass das anfänglich noch gut

therapierte Schlaf-Apnoe-Syndrom gemäss Bericht von Dr. med. D.___ vom 14.

November 2017 (IV-Nr. 83, S. 3) durch das Lagerungs-T-Shirt nicht mehr

effizient behandelt werden konnte und in der Folge exazerbierte, so dass gemäss

Dr. med. D.___ nun ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom vorliegt.

Aus dem Bericht von Dr. med. D.___ geht jedoch nicht hervor, dass sich

daraus im Vergleich zur vorgehenden Beurteilung durch den RAD-Arzt eine

zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt. So

wird im vorgenannten Bericht von Dr. med. D.___ weiterhin darauf

hingewiesen, dass das Hauptproblem die Zwerchfellparese und die daraus

resultierende Anstrengungsdyspnoe darstelle. Dies wird denn auch vom

Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdeschrift als Grund für seine

eingeschränkte Leistungsfähigkeit angegeben. Eine aufgrund des schweren

Schlafapnoesyndroms bestehende Einschränkung in Form von Tagesmüdigkeit wird

dagegen weder von Seiten der behandelnden Ärzte noch vom Beschwerdeführer

geltend gemacht. Somit kann zusammenfassend auf die Beurteilung von Dr. med. H.___

vom RAD abgestellt werden, wonach eine angepasste Tätigkeit ab 4. September

2015 (Echokardiographie) wieder zu 100 % zumutbar ist.

8.       Die Invaliditätsberechnung ist

unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin

hat bezüglich des Valideneinkommens zu Recht auf die Angaben der letzten

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers – der K.___ AG – abgestellt. Ebenfalls

nicht zu beanstanden ist der herangezogene Tabellenlohn im Niveau 1, nachdem

der Beschwerdeführer bislang keine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat und über

keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Im Weiteren ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat.

8.1     Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S.80;

Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Unter dem

Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich

bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug

anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern

statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird

als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, Urteil des Bundesgerichts

9C_708/2009 vom 19. November 2009, E. 2.1.1 mit Hinweisen). So verdienen

Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 75 - 89 % im hier massgebenden

Anforderungsniveau 4 rund 6 % weniger als bei einem Beschäftigungsgrad von mehr

als 90 % (vgl. z.B. Tabelle T2* der LSE 2006 S. 16). Weiter ist nach der

Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte

Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin wie

erwähnt überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den

genannten Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE

137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom

Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung

unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten

zu lassen.

8.2     Der Tabellenlohn im vorliegend

für das Invalideneinkommen anwendbare Anforderungsniveau 1 umfasst bereits eine

Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen

kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom

24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Zudem ist der beim

Beschwerdeführer bestehenden kardialen und pulmonalen Leistungsschwäche bereits

dadurch Rechnung getragen worden, dass nur noch leichte Tätigkeiten als

zumutbar erachtet werden. Alleine wegen der zusätzlichen Schulterproblematik,

welche gemäss RAD-Arzt keine Tätigkeit mit andauernder Überkopfhaltung des

linken Armes erlaubt, rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn. Des

Weiteren ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem

Vollzeitpensum zumutbar, weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen

ist. Ebenso gebietet das Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug, da es die

Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu

erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9, S.

65). Zudem war der Beschwerdeführer offensichtlich während vieler Jahre in der

ihm nach wie vor offen stehenden Arbeitswelt gut integriert. Ein abzugsbegründender

Nachteil aufgrund der Nationalität ist in dieser Hinsicht nicht ersichtlich,

zumal Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung C (vgl. IV-Nr. 3) im tiefsten

Anforderungsniveau nicht schlechter entlöhnt werden als Schweizer und Ausländer

zusammen (vgl. LSE 2008 TA12). Schliesslich ist nicht anzunehmen, dass die

relativ kurze Absenz vom Arbeitsmarkt das berufliche Fortkommen des

Beschwerdeführers in einer Hilfsarbeitertätigkeit erheblich einschränkt. Damit

ist auch aus diesem Grund kein Abzug gerechtfertigt.

8.3     Somit ist bezüglich der

Invaliditätsberechnung auf die angefochtene Verfügung vom 3. November 2017 zu

verweisen, womit es bei dem dort festgelegten Invaliditätsgrad von 10 % bleibt.

9.       Sodann ist zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Er verlangt im

Wesentlichen Berufsberatung, Belastbarkeits- und Aufbautraining sowie

allenfalls eine Weiterbildung oder Umschulung.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-

diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-

die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher

Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine

erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,

Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für

Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die

sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Arbeitsunfähige Versicherte, welche

eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf

aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und

begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.

Die versicherte Person muss alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8

ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben

oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich

(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

Die Leistungen können nach

Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die

versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach

Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

9.1     Nach Art. 17 Abs. 1

IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die

Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.

9.1.2  Invalid im Sinne von Art. 17

IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen

Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne

zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse

von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor

Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201

Rz. 3 mit Hinweisen).

Wer im Sinne von Art. 17 IVG schon

erwerbstätig war, geht aus Art. 6 Abs. 1 IVV hervor, der für eine Umschulung

voraussetzt, dass die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität eine

erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen oder ohne vorgängige berufliche

Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Dabei bezieht sich der zweite

Tatbestand nur auf eine Erwerbstätigkeit ökonomisch relevanten Ausmasses; die

betroffene Person muss während mindestens sechs Monaten ein Erwerbseinkommen in

Höhe von mindestens drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen

Invalidenrente (zurzeit CHF 1'175.00 bzw. ein Drittel davon: CHF 881.25 pro

Monat) erzielt haben (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der

Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 689, 778; Art. 37 Abs. 1 IVG i.V.m. Art.

34 Abs. 5 AHVG). Wie vom Beschwerdeführer selbst dargelegt, verfügt er über

keine abgeschlossene berufliche Ausbildung. Jedoch hat er vor Eintritt des

Gesundheitsschadens unbestrittenermassen eine Erwerbstätigkeit ökonomisch

relevanten Ausmasses im oben genannten Sinne ausgeübt (vgl. Fragebogen

Arbeitgeber, IV-Nr. 19), womit er grundsätzlich für eine Umschulung in Frage

kommt.

9.1.3      Beim Anspruch auf Umschulung

müssen sodann folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine

drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der

versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die

Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, die

versicherte Person muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und

subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und die

Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der

versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein und

zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd

gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine

Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung

bietet (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE),

Stand 1. Januar 2018, Rz. 4010).

9.1.3.1   Demnach ist im Folgenden als

erstes zu prüfen, ob eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität

vorliegt. Die Frage der leistungsspezifischen Invalidität entspricht der Frage

der invaliditätsbedingten Notwendigkeit einer Umschulung. Grundsätzlich gilt

wie erwähnt, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht

haben muss, was der Fall ist, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche

berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder

längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. Dieses Kriterium

ist beim Beschwerdeführer zu verneinen, nachdem lediglich ein Invaliditätsgrad

von 10 % gegeben ist. Zwar sind verschiedene Konstellationen denkbar, in denen

auch bei einer unter der Erheblichkeitsschwelle von rund 20 % liegenden

Verdiensteinbusse mit Blick auf die zu erwartende zukünftige

Einkommensentwicklung in den beiden zu vergleichenden Tätigkeiten einen

Umschulungsanspruch dennoch zu bejahen wäre; insbesondere bei Berufen mit

tiefen Anfangslöhnen (in zahlreichen Berufsgattungen liegt der Anfangslohn nach

Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher als gewisse

Hilfsarbeitersaläre, wächst dafür aber in der Folgezeit umso stärker an) bzw.

bei jungen Versicherten mit langer verbleibender Erwerbstätigkeitsdauer, im

Rahmen des Vergleichs zwischen der bisherigen Tätigkeit und einer ohne

zusätzliche Berufsausbildung noch zumutbaren Tätigkeit (Silvia Bucher, a.a.O.,

Rz. 725). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die versicherte Person über

keine berufliche Ausbildung verfügt, sind solche Konstellationen dagegen

auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung bereits 52 Jahre alt war. Im Übrigen dürfte hinsichtlich einer

Umschulung auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers

zumindest fraglich sein, da er sich nach wie vor nicht als zu 100 %

arbeitsfähig erachtet.

9.2     Für den Anspruch auf

Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG genügt ein relativ geringes Mass an

gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der

Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ein minimaler Invaliditätsgrad wird nicht

vorausgesetzt (Hans-Jakob Mosimann in: Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, Zürich

2018, Art. 15 IVG N 2). Als Massnahmen kommen etwa Berufswahlgespräche oder

Neigungs- und Begabungstests in Frage; die Berufsberatung kann auch mit einem

praktischen Arbeitsversuch gekoppelt oder – unter genauer Umschreibung des

Abklärungsauftrags und Festlegung der Maximaldauer – in einer Eingliederungs-

oder Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wobei die zum Voraus bewilligte

Dauer der stationären Abklärung in der Regel drei Monate nicht überschreiten

soll (Mosimann, a.a.O. N 3). Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der

Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt,

dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit

nicht mehr zugemutet werden kann, die infrage stehende Eingliederungsmassnahme

als notwendig erscheint und die erforderlichen medizinischen Massnahmen

abgeschlossen sind (Mosimann, a.a.O. N 4). Keinen Anspruch auf Berufsberatung

verleihen indessen geringste Behinderungen, die keine nennenswerte

Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der IV nicht

rechtfertigen. So wurde ein Anspruch auf Berufsberatung verneint bei blossem

Ausschluss von Schwerstarbeiten; denn darin lag keine nennenswerte

Beeinträchtigung, weil der Kreis der dem Betroffenen offen stehenden

Tätigkeiten nur in sehr geringem Ausmass eingeschränkt wurde. Eine Invalidität

wurde hinsichtlich der Berufsberatung auch verneint bei einem Versicherten, dem

mit Blick auf die mit voller Leistung zumutbaren wechselbelastenden, körperlich

nicht zu schweren Tätigkeiten ein weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen

stand. Als nicht erforderlich betrachtet wurde die Berufsberatung ferner bei

einem Versicherten, dem die Wirbelsäule schonende Tätigkeiten ohne Tragen von

Lasten vollzeitig zumutbar waren. Eine Berufsberatung zulasten der IV entfällt

somit grundsätzlich, wenn für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine

besonderen Kenntnisse über die Möglichkeiten behinderungsangepasster

Tätigkeiten erforderlich sind, weil der betroffenen Person eine Vielzahl

solcher Beschäftigungen offen steht, bzw. wenn die versicherte Person ohne

Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests in der Lage

ist, einen ihren Verhältnissen angepassten Beruf zu wählen (Silvia Bucher,

Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 308 N 605).

Eine solche Konstellation ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Dem

Beschwerdeführer dürften die meisten leichten Tätigkeiten ohne anhaltende

Überkopfarbeiten zumutbar sein. Damit steht ihm ein weites Spektrum an

Erwerbsmöglichkeiten offen, womit eine Berufsberatung nicht notwendig

erscheint.

9.3     Eine drohende Invalidität

bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) liegt vor, wenn in

absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit

nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen

Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs.

1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit

Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den

Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu

dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen

Aufwand stehen muss. Dabei lassen sich – allgemein – vier Teilaspekte

unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die

persönliche Angemessenheit (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81, BGE 130 V 488

E. 4.3.2 S. 491, mit Verweisen). Keine für die Bejahung einer Invalidität

im Sinne der Arbeitsvermittlung ausreichende Einschränkung wurde beispielsweise

in folgenden Situationen angenommen: Der versicherten Person ist eine leichte,

wechselbelastende, kein Tragen von Gewichten über 15 kg beinhaltende

Arbeit zu 100 % zumutbar; der versicherten Person sind leichtere Arbeiten unter

der Voraussetzung zumutbar, dass sie keine schweren Lasten heben und nicht

längere Zeit am gleichen Ort stehen muss; die versicherte Person ist angewiesen

auf eine leichtere, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten,

verbunden mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen (Silvia Bucher,

a.a.O., S. 418 N 831). Auch bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung

kann auf das vorgehend in E. II 9.2 Gesagte verwiesen werden. Dem

Beschwerdeführer steht ein grosses Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen, ein

Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht im Lichte der genannten Konstellationen

nicht. Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit 100 %

arbeitsfähig ist ohne Leistungseinbusse, besteht zudem auch keine Grundlage für

einen Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG (vgl. 5018 und 5019 KSBE).

10.     Somit

ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall

hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 29.08.2018 VSBES.2017.314 Soleure Versicherungsgericht 29.08.2018 VSBES.2017.314 Soletta Versicherungsgericht 29.08.2018 VSBES.2017.314

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Urteil vom

29. August 2018 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter Marti Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. November 2017) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Der 1965 geborene Versicherte A.___ meldete sich auf Veranlassung der Helsana Krankentaggeldversicherung aufgrund einer seit dem 28. Juli 2008 bestehenden Diskushernie erstmals am 19. Januar 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Nach Einholung diverser Unterlagen verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 29. Juni 2009 (IV-Nr. 23) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da er vor Ablauf der einjährigen Wartezeit bereits wieder ohne Einschränkungen zu 100 % in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer gearbeitet habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. 2.1     Am 12. November 2015 erfolgte, wiederum auf Veranlassung der Helsana Krankentaggeldversicherung, eine zweite Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Nr. 26). Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurden Rückenbeschwerden und Rückenoperation seit August 2008 sowie eine Herzkrankheit seit 24. Juni 2015 (Herz-OP: neue Klappe und 3 Bypässe) angegeben. 2.2     Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht vom 24. November 2015 (IV-Nr. 32) ein, führte am 21. Dezember 2015 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 36), gewährte mit Mitteilung vom 10. Februar 2016 Kostengutsprache für einen Beitrag an den Arbeitgeber für Integrationsmassnahmen im Betrieb vom 1. Februar bis 31. Dezember 2016 (IV-Nr.

40) und zog verschiedene medizinische Unterlagen bei. 2.3     Mit Vorbescheid vom 5. April 2017 (IV-Nr. 67) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente nach Durchführung eines Einkommensvergleichs aufgrund eines IV-Grades von 10 %. Die dagegen am 23. Mai 2017 erhobenen Einwände (IV-Nr. 73) wurden mit Verfügung vom 3. November 2017 (IV-Nr. 81, Aktenseite [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.

3.       Gegen die Verfügung vom 3. November 2017 erhebt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) am 6. Dezember 2017 (Postaufgabe) «Einwand» bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiterleitet. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (A.S. 6 f.).

4.       Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 verzichtet die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 12).

5.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit

24. Juni 2015 (IV-Nr. 26) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2016 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 12. November 2015, IV-Nr. 26), was hier im Mai 2016 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Juni 2016 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend. 3. 3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. 4. 4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4). 4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen). 4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. 5. 5.1     Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Verfügung vom 3. November 2017 (A.S. 1 ff.) dar, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Juni 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei ihm nicht mehr zumutbar. Durch eine geeignete Operation würde sich die Arbeitsfähigkeit jedoch verbessern lassen. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin in einem 100%-Pensum zumutbar. Er könne weiterhin ein Einkommen erzielen, das eine Berentung ausschliesse. Was die verlangten beruflichen Eingliederungsmassnahmen betreffe, so bedürfe es nach der gängigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen sei, als dem Versicherten nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar seien. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liege vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursache. Beim Beschwerdeführer liege keine behinderungsspezifische Einschränkung vor, welche eine Unterstützung bei der Stellensuche notwendig machen würde. Es sei ihm eine volle Erwerbstätigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit zumutbar. Berufliche Massnahmen seien somit keine angezeigt. 5.2     Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2017 (A.S. 6 f.) entgegen, er sei 30 Jahre lang beim gleichen Arbeitgeber als ungelernter Strassenbauer tätig gewesen. Sein Ziel sei es immer gewesen, dort auch bis zur Pension zu arbeiten, was nun aber nicht mehr möglich sei. Er benötige dringend professionelle Begleitung in Bezug auf Berufsberatung, Belastbarkeits-, Aufbau-, Arbeitstraining und ev. Beschäftigungsmassnahmen oder Weiterbildung resp. Schulung/Umschulung. Er kenne sein Potential nicht. Über Strassenbau könne er viel erzählen, einen anderen Beruf habe er jedoch nie ausgeübt. Er wolle wieder langsam in die Arbeitswelt einsteigen und einen richtigen Beruf erlernen. Ein 100%-Pensum sei für ihn momentan nicht zumutbar, da er sehr schnell in Atemnot gerate und erschöpft sei. Er müsse sich dann ausruhen, bevor er weitermachen könne. Er bitte um Unterstützung beim Neustart.

6.       Der Beschwerdeführer verlangt zwar sinngemäss nur berufliche Massnahmen, er macht aber geltend, eine 100%ige Tätigkeit sei ihm derzeit nicht zumutbar, womit indirekt auch die Bemessung des Invaliditätsgrades bestritten wird, weshalb neben dem Anspruch auf berufliche Massnahmen vorweg die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades zu überprüfen sind. In diesem Zusammenhang sind folgende Unterlagen von Belang: 6.1     Im Austrittsbericht der B.___ vom 21. August 2015 (IV-Nr. 51, S. 8), wo der Beschwerdeführer vom 22. Juli bis

22. August 2015 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt: - Triple-ACBP (LIMA auf RIVA, RIMA auf Zirkumflexa und Vene auf RIVP), Mitralklappenrekonstruktion mit Ringanuloplastie und Implantation einer Neochodra im Segment A2 am 10. Juli 2015 bei schwerer Mitralklappeninsuffizienz (ED 24. Juni 2015) · Flail leaflet A2 mit Sehnenfadenruptur · postoperativ Ieichtgradig dilatierter linker Ventrikel mit mittelschwer eingeschränkter Pumpfunktion (LVEF 40 % visuell, 39 % biplan) - Koronare 3-Gefässerkrankung (ED 6. Juli 2015) · signifikante Stenose apikale und mittlere RIVA · grenzwertige Stenose mittlerer RCX · hochgradige Stenose distaler PLA · cvRF: Dyslipidämie, Status nach Nikotinkonsum (10 py) bis 06/2015, arterielle Hypertonie - Paroxysmales Vorhofflimmern (ED 24. Juni 15) · CHA2DS2-Vasc-Score: 2 Punkte · Status nach zweimaliger Elektrokardioversion am 24. und 30. Juni 2015 - Oberflächlicher Wundinfekt distale Sternotomienaht (ED 23. Juli 2015) Bei dem Beschwerdeführer habe eine Mitralklappenrekonstruktion stattgefunden. Postoperativ habe sich ein oberflächlicher Wundinfekt im Bereich der distalen Sternotomienaht gezeigt. Der Beschwerdeführer habe bezüglich Belastung gute Fortschritte gemacht. In der Ergometrie vor Austritt habe er 82 % seines Solls erreicht und sei bei Austritt in der stärksten Rehagruppe eingeteilt gewesen. Der Beschwerdeführer habe am

22. August 2015 in gebessertem Allgemeinzustand in sein bisheriges häusliches Umfeld zurückkehren können. 6.2     Im Bericht des C.___, Kardiologie, vom 15. März 2016 (IV-Nr. 62.3, S. 12) wurde ausgeführt, der 51-jährige Beschwerdeführer habe bei koronarer und valvulärer Kardiopathie mit Status nach Bypassoperation und Mitralklappenrekonstruktion bei mittel bis schwerer Insuffizienz seine Arbeit im Strassenbau zu 50 % wieder aufgenommen. Er sei sehr motiviert, seine Arbeitstätigkeit zu steigern, gemäss seinem Bericht seien jedoch Heben von schwereren Lasten und strengere Tätigkeiten aktuell nicht möglich und er sei nach der Arbeit jeweils erschöpft. Entsprechend zeige sich in der heutigen Ergometrie auch unverändert zum Abschluss des Rehabilitationsprogrammes eine Einschränkung mit 74 % der altersentsprechenden Leistungsfähigkeit. Somit sei aktuell eine Steigerung von über 50 % bei Tätigkeit auf dem Strassenbau nicht umsetzbar. Sollte der Arbeitgeber für den Beschwerdeführer längerfristig keine Möglichkeit einer weniger strengen Tätigkeit haben, müsste eine Besprechung hinsichtlich einer alllfälligen Umschulung durch die IV-Stelle in Betracht gezogen werden. 6.3     In seinem Bericht vom 8. April 2016 (IV-Nr. 62.3 S. 3 ff.) stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Pneumologie FMH, folgende Diagnosen: - Lageabhängiges leichtes bis mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom · Respiratorische Polygraphie vom 15. März 2016, mit einem gemittelten Apnoe/Hypopnoeindex von 19/h und einem Desaturationsindex von 18/h mit Anstieg auf 34/h respektive 31/h pro in Rückenlage · Risikofaktoren Adipositas (BMI 30.5), enger Rachen und Nasenseptumdeviation - Zwerchfellhochstand rechts · DD: Postoperative Zwerchfellparese · Zwerchfellhochstand rechts mit Belüftungsstörungen ohne Hinweise für einen raumfordernden Prozess im CT Thorax vom 5. April 2016 · Mittelschwere restriktive Ventilationsstörung mit mittelschwerer Einschränkung der CO-Diffusionskapazität · Spiroergometrie mit verminderter maximaler Sauerstoffaufnahme von 21ml/min/kg (68 % Sollwert) ohne Belastungshypoxämie - Schwere Mittralklappeninsuffizienz · St.n. Mittralklappenersatz am 10. Juli 2015 E.___ - Koronare Dreigefässerkrankung · St.n. dreifacher Revaskularisation am 10. Juli 2015 - Paroxismales tachykardes Vorhofflimmern In Anbetracht der vorwiegend in Rückenlage auftretenden obstruktiven Schlafapnoe sei vorerst ein Behandlungsversuch mit einem Lagerungs-T-Shirt eingeleitet worden. Subjektiv habe der Beschwerdeführer darauf bereits gut angesprochen. Er schlafe jetzt ohne zu erwachen durch. Bei der klinischen Untersuchung sei eine Dämpfung rechts mit abgeschwächtem Atemgeräusch aufgefallen. Das Thoraxröntgenbild habe einen massiven Zwerchfellhochstand mit Belüftungsstörungen der rechten Lunge gezeigt, welche im Vergleich zur präoperativen Aufnahme neu sei. Das CT-Thorax zeige keinen raumfordernden Prozess als Ursache für den Zwerchfellhochstand, so dass dieser wahrscheinlich postoperativ bedingt sei. Bedingt durch die Zwerchfellparese bestehe eine mittelschwere restriktive Ventilationsstörung ohne obstruktive Komponente bei Status nach Nikotinkonsum und eine mittelschwere Einschränkung der CO-Diffusionskapazität. In der Spiroergometrie weise der Beschwerdeführer eine verminderte maximale Sauerstoffaufnahme von 21.8ml/min/kg (68 %) auf, wobei die Limitierung respiratorisch bedingt sei. Aufgrund der verminderten Sauerstoffaufnahme sei der Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit als Strassenbauarbeiter (Schaufeln und Pickeln) zu 100 % arbeitsunfähig. Zumutbar seien noch Arbeitstätigkeiten, die durchschnittlich nicht mehr als 9ml/min/kg Sauerstoffaufnahme forderten. Das heisse, leichte sitzende oder stehende Arbeiten ohne Tragen von schwereren Lasten. 6.4     In seinem Bericht vom 29. April 2016 (IV-Nr. 62.3, S. 1) führte Dr. med. D.___ aus, subjektiv und objektiv könne durch die Lagetherapie das lageabhängige obstruktive Schlafapnoesyndrom weitgehend behandelt werden. Allerdings erwache der Patient bedingt durch seine Zwerchfellparese beim Liegen auf der rechten Seite. Die Lagerungstherapie mit T-Shirt mit zwei Styroporkugeln im Rückenteil sei fortzusetzen. Eventuell sei bei ungenügendem Therapieeffekt durch diese Massnahme eine CPAP-Therapie durchzuführen. Eventuell komme eine Zwerchfellstraffung bei vollständiger Zwerchfellparese rechts in Frage, sofern die Dyspnoe des Beschwerdeführers nicht primär kardial bedingt sei. 6.5     Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Juli 2016 (IV-Nr. 51, S. 4) ein subacromiales Impingementrezidiv bei bekannter Tendinose der Rotatorenmanschette. Die Infiltration vor einem halben Jahr habe dem Beschwerdeführer bis im Mai praktisch alle Beschwerden genommen. Nun habe er aber wieder die gleichen und sogar die stärkeren Schmerzen wie zuvor. Aufgrund der Herzproblematik sei er immer noch arbeitsunfähig geschrieben. Er habe somit die linke Schulter körperlich offenbar nicht überbelastet. Der Beschwerdeführer wolle wenn möglich vorläufig keine Operation. Somit werde nochmals subacromial streng paratendinös mit einer Ampulle Triamjet 20 mg infiltriert. 6.6     In seinem ENG-Bericht vom 26. August 2016 (IV-Nr. 64, S. 12) hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, fest, die distale motorische Latenz des Nervus ulnaris links sei normal, die motorische NLG am Unterarm sei ebenfalls normal. Über dem Sulcus sei sie deutlich verlangsamt. Die vorliegende elektroneurophysiologische Konstellation passe 1. zu einem mittelschweren rein demyelinisierenden Sulcus ulnaris-Syndrom links, 2. zu einem C6/7-Ausfallsyndrom links. 6.7     Im Bericht des C.___, Kardiologie, vom 26. September 2016 (IV-Nr. 62.3, S. 12) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: - Koronare 3-Gefässerkankung und valvuläre Kardiopathie mit bei: · Status nach 3-facher ACB, LIMA-RIVA, RIMA-RCX und Vene-RIVPO, Mitralklappenrekonstruktion mit Anuloplastie und Re-Implantation Sehnenfäden am 10. Juli 2015 (USB) · Oberflächlicher Wundinfekt, distales Sternum 23. Juli 2015 · Echokardiographie 4. September 2015: Septale Hypokinesie, EF 50 %‚ korrekte Funktion der rekonstruierten Mitralklappe, keine Insuffizienz · Ergometrie 5. Oktober 2015: Deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit (60 % des Soll-Watt Wertes), chronotrope Inkompetenz unter Betablockertherapie und Cordarone · Ergometrie 2. Mai 2016: Deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit (106 Watt, 54 % der Soll-Leistung), Ruhetachykardie, Sinusrhythmus mit raschem Anstieg unter Belastung · TTE 2. Mai 2016: EF unverändert 45 %‚ gute rekonstruierte Mitraklappenfunktion mit nur leichter Insuffizienz ohne Stenosen, keine sekundär pulmonal-arterielle Hypertonie · Holter-EKG 13. Juni 2016

- 14. Juni 2016: Unter erneut ausdosierter Betablocker-Therapie mittlere HF um 100/mm, Sinus keine höhergradigen Rhythmusstörungen · Zusätzlich zur Betablocker-Therapie Beginn mit Procoralan; 28. Juni 2016 Dosiserhöhung auf 7.5 mg/Tag · Holter-EKG 24. August 2016 - 25. August 2016: Mittlere Frequenz im Sinusrhythmus um 95/mm, minimale 69, keine höhergradigen Rhythmusstörungen, kein Vorhofflimmern. · cvRF: Dyslipidämie, Status nach Nikotinabusus bis 06/2015, arterielle Hypertonie - Lageabhängiges leichtes bis mittelschweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom · Initialer Therapieversuch mittels Lagerungs-T-Shirt; Verlaufskontrolle geplant - Postoperative Zwerchfellparese rechts mit Zwerchfellhochstand - Thoraxdurchleuchtung 04/2016: vollständige Zwerchfellparese mit paradoxer Beweglichkeit - Spiroergometrie 04/2016: 68 % des Sollwertes für V02 (21ml/min/kg), keine Belastungshypoxämie - Mittelschwer restriktive Ventilationsstörung mit mittelschwerer Einschränkung der CO-Diffusionskapazität Der Beschwerdeführer habe sich im Juli 2015 bei schwerer Mitralklappeninsuffizienz sowie koronarer 3-Gefässerkrankung einer kombinierten Operation (AC-Bypass plus Mitralklappenrekonstruktion) unterzogen. Postoperativ habe sich ein deutlicher Zwerchfellhochstand rechts gezeigt, vereinbar mit einer Phrenikusparese. Der Beschwerdeführer sei in der Folge in das ambulante kardiale Rehabilitationsprogramm eingeschlossen worden, welches er erfolgreich absolviert habe, ein Wiedereinstieg in die Arbeitswelt (Arbeiten auf dem Bau) sei mehrfach versucht worden, habe jedoch wegen Leistungsintoleranz und Dyspnoe wieder abgebrochen werden müssen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer von kardialer Seite her gut kompensiert und medikamentös optimal eingestellt. Trotzdem würden die Beschwerden persistieren (Dyspnoe). Eine pneumologische Untersuchung bei Dr. med. D.___ in [...] habe die vollständige Zwerchfellparese rechts mit, unter Durchleuchtung, paradoxer Beweglichkeit und positivem Schnupfversuch bestätigt. Es bestehe somit die Indikation zur Zwerchfellraffung rechts, um eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu erreichen. 6.8     Im Bericht des E.___, Thoraxchirurgie, vom 13. Oktober 2016 (IV-Nr. 62.3, S. 15) wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Postoperative Zwerchfellparese rechts mit Zwerchfellhochstand i. R. Diagnose 2 - Röntgen Thorax 04/2016: vollständige Zwerchfellparese mit paradoxer Beweglichkeit - Spiroergometrie 04/2016: 68 % des Soll-Wertes für V02 (21ml/min/kg), keine Belastungshypoxämie - Mittelschwere restriktive Ventilationsstörung mit mittelschwerer Einschränkung der CO-Diffusionskapazität 2. Koronare 3-Gefässerkrankung und valvuläre Kardiopathie mit/bei: - St. 1 Jahr und 3 Monate nach 3-facher AC-Bypass und Mitralklappenrekonstruktion bei schwerer Mitralklappeninsuffizienz sowie koronarer 3-Gefäss-Erkrankung am 10. Juli 2015 3. Lageabhängiges leichtes bis mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - Initialer Therapieversuch mittels Lagerungs-T-Shirt; Verlaufskontrolle geplant 4. Nebendiagnosen: - ACE-Hemmer-Unverträglichkeit bei Reizhusten 6.9     Mit Bericht vom 7. November 2016 (IV-Nr. 64, S. 5) führte Dr. med. D.___ aus, aktuell bestehe eine mittelschwere restriktive Ventilationsstörung ohne obstruktive Komponente mit ventilatorischen Reserven von 58 %, mit erhaltenem Gasaustausch in Ruhe und Anstrengungsdyspnoe Grad MRC 2. Nachdem die Zwerchfellparese nun über 1 Jahr bestehe, sei wohl mit keiner spontanen Remission mehr zu rechnen. Objektiv zeige sich unverändert eine mittelschwere restriktive Ventilationsstörung ohne obstruktive Komponente mit erhaltenem Gasaustausch in Ruhe. Eine Zwerchfellraffung könnte das Phänomen der Pendelatmung beheben, nicht aber die Funktion des rechten Zwerchfells wieder herstellen. Da die Anstrengungsdyspnoe möglicherweise aber auch durch seine koronare und valvuläre Herzkrankheit überlagert werde, wäre vor einer Operation nochmals eine eingehende kardiologische Standortbestimmung zur Beurteilung der kardialen Komponente wichtig. Das lageabhängige obstruktive Schlafapneosyndrom behandle der Beschwerdeführer weiterhin konsequent und erfolgreich mit einem Lagerungs-T-Shirt. 6.10   In seinem Bericht vom 13. März 2017 (IV-Nr. 64) führte Dr. med. G.___ aus, in der bisherigen Tätigkeit im Strassenbau sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte sitzende Tätigkeit sei ihm im Rahmen von 4 - 6 Stunden pro Tag zumutbar. 6.11   Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 3. April 2017 (IV-Nr. 66) fest, die erfolgreich durchgeführte Bypass- und Mitralklappenersatzoperation hätten beim Versicherten wahrscheinlich den Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit als Strassenbauer gestattet. Als Ursache der trotzdem persistierenden Atemnot bei Anstrengungen sei die postoperativ aufgetretene Zwerchfellparese festgestellt worden. Damit bleibe der Versicherte für die angestammte Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte adaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten zumutbar. Es gebe keinen Grund, weshalb bei der von Frau Dr. med. I.___ schon im September 2015 gemessenen kardialen Funktion und der von Dr. D.___ im November 2016 durchgeführten Lungenfunktionsprüfung eine leichte Tätigkeit nicht vollumfänglich zumutbar wäre. Das gut therapierte Schlaf-Apnoe-Syndrom begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das mögliche cervicoradikuläre Reizsyndrom C6 links und das Impingement-Syndrom der linken Schulter seien gemäss dem Hausarzt ebenfalls nicht arbeitseinschränkend. Eine angepasste Tätigkeit sei ab 4. September 2015 (Echokardiographie) wieder zu 100 % zumutbar. 6.12   In den Berichten des C.___, Kardiologie, vom 17. August 2017 (IV-Nr. 76, S. 5 und 7) wurden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Leistungseinschränkung bei Status nach ACB-OP mit erhaltener systolischer LV-Funktion und Mitralklappenrekonstruktion am 10. Juli 2015 bei perioperativ aufgetretener Zwerchfellparese rechts mit Zwerchfellhochstand und lageabhängigem leichtem bis mitteischwerem obstruktivem Schlaf-Apnoe-Syndrom diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine koronare Herzerkrankung sowie eine ACE-Hemmer-UnverträgIichkeit bei Reizhusten. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien angezeigt.  Bei nachweislicher Leistungseinschränkung bis zu einer Soll-Leistung von 66 % seien Arbeiten als Bauarbeiter nicht realistisch und nicht zumutbar. Leichte körperliche Arbeiten seien aus kardiologischer Sicht aktuell zu 100 % machbar, in einem Vollzeitpensum von (8 1/2 Stunden/Tag). 6.13   In seiner Stellungnahme vom 1. September 2017 (IV-Nr. 77) führte Dr. med. H.___ vom RAD aus, betreffend das Schulterimpingement links gehe aus keinem Bericht hervor, auch nicht aus jenem des Hausarztes Dr. med. G.___, dass die linke Schulter bei angepasster leichter Tätigkeit einschränkend wäre. Der Hausarzt führe auch keine Befunde an und beziehe die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzig auf die Atemproblematik und Müdigkeit. Sodann bestätige der Kardiologe Dr. med. J.___ mit Bericht vom

17. August 2017 nochmals, dass für eine körperlich leichte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Bezüglich des Schlafapnoe-Syndroms habe der Kardiologe die Tatsache übersehen, dass der Versicherte bereits pneumologisch durch Dr. med. D.___ abgeklärt worden und das Schlafapnoesyndrom behandelt sei. Bezüglich der Zwerchfellparese schreibe Dr. med. D.___, der Versicherte leide unter einer Anstrengungsdyspnoe MRC Grad II. Dies bedeute, dass der Versicherte langsamer gehen könne als Gleichaltrige gesunde Personen. Doch mit dieser Dyspnoe sei eine leichte körperliche Arbeit, welche also keine Anstrengung beinhalte, durchaus möglich. Diese Tatsache werde auch durch den objektiven pneumologischen Befund bestätigt, habe doch der Versicherte laut Dr. med. D.___ eine mittelschwere restriktive Ventilationsstörung ohne obstruktive Komponente mit erhaltenem Gasaustausch. Dieser Grad II der Anstrengungsdyspnoe beinhalte auch die Zwerchfellparese. Eine operative Intervention würde allenfalls durch den Wegfall der Pendelatmung – die Funktion des Zwerchfells sei nicht wieder herstellbar – eine leichte Besserung bringen, was aber laut Dr. D.___ nicht sicher sei. Zudem stelle er fest, dass bei einem erheblichen ursächlichen kardialen Anteil der Dyspnoe diese durch die Operation nicht beeinflusst würde. Da nun gemäss Dr. med. J.___ vom C.___ aus rein kardiologischer Sicht eine leichte Arbeit ganztags möglich sei und er in seiner Diagnose die Zwerchfellparese mit einschliesse, könne der kardiale Anteil nicht so gross sein, dass eine leichte Arbeit nicht möglich wäre, weshalb er diese denn auch bejahe. Der Versicherte sei somit für körperlich leichte Arbeiten ohne andauernde Überkopfhaltung des linken Armes 100 % arbeitsfähig. 6.14   Im Bericht des C.___ vom 1. September 2017 (IV-Nr. 78, S. 2) wurde festgehalten, im Holter-EKG vom 12. -

13. April 2017 sei ein intermittierendes Vorhofflimmern nachgewiesen worden. Das TTE vom 12. Juni 2017 habe folgende Befunde ergeben: «LVEF 60 %, normale RV-Dimension und -Funktion, Mitralklappenring in regelrechter Position, keine relevante Stenose, leichte Insuffizienz.» Das kardiale MRI vom 11. August 2017 zeige eine normale LV-Funktion, in der Dobutaminbelastung bestehe kein Nachweis einer belastungsinduzierbaren Wandbewegungsstörung, zudem gebe es keinen Nachweis von Narben. Unter Belastung habe sich kein Hinweis für eine lschämie gefunden. So gesehen sei eine kardiale Ursache bezüglich der eingeschränkten Leistungsfähigkeit höchst unwahrscheinlich. 6.15   Im Bericht von Dr. med. D.___ vom

14. November 2017 (IV-Nr. 83, S. 3), welcher sich unter anderem auf die Resultate der respiratorischen Polygraphie vom 19. Oktober 2017 bezieht, wurde ausgeführt, die respiratorische Polygraphie vom 19. Oktober 2017 habe einen Apnoe/Hypopnoeindex von 48/h und einem Desaturationsindex von 38/h trotz Tragen des Lagerungs-T-Shirts ergeben. Somit bestehe ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom mit Akzentuierung in Rückenlage. Es bestehe eine Anstrengungsdyspnoe Grad MRC 2, manchmal auch etwas in Ruhe. Der Beschwerdeführer gebe an, vor allem nach dem Schwimmen sei nach 2 - 3 Metern Schluss, nachdem er früher wie ein Fisch geschwommen sei. Trotz regelmässigem Tragen des T-Shirts habe in letzter Zeit die Schlafapnoe mit lautem Schnarchen und fremdanamnestisch beobachteten Apnoen wieder zugenommen. Auch objektiv zeige sich mit dem Lagerungs-T-Shirt eine schwere obstruktive Schlafapnoe, wobei der Beschwerdeführer mehr als 50 % auf dem Rücken verbringe. In Anbetracht der progredienten Schlafapnoe und der insuffizienten Lagerungs-Therapie sei jetzt die Indikation für eine nächtliche CPAP-Therapie gegeben. Das aktuelle Thoraxröntgenbild zeige leider weiterhin keine Erholung der Zwerchfellparese rechts mit mitteischwerer restriktiver Ventilationsstörung mit erhaltenem Gasaustausch in Ruhe. Die kürzlich durchgeführte Echokardiographie habe eine Verbesserung der links ventrikuIären Funktion von 45 auf 60 % bei guter Mitralklappenfunktion gezeigt, so dass die Anstrengungsdyspnoe MRC 2 wohl doch vorwiegend pulmonal bedingt sei. Es stelle sich deshalb die Frage einer operativen Zwerchfellraffung. Man werde diese Frage nach Installation der CPAP-Therapie weiter verfolgen.

7.       Der medizinische Sachverhalt ist sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen widerspruchsfrei. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen in den Stellungnahmen von Dr. med. H.___ vom RAD vom 3. April 2017 (IV-Nr. 66) sowie vom 1. September 2017 (IV-Nr. 77) verwiesen werden. Demnach ergebe sich aus den medizinischen Berichten der Kardiologin Frau Dr. med. I.___ vom C.___ (letzte vom 27. Februar 2017 und 26. September 2016), des Orthopäden Dr. med. F.___ der B.___, dem MRI der rechten Schulter und der HWS, der Thoraxchirurgie des E.___ vom 13. Oktober 2016, des Pneumologen Dr. med. D.___ (letzter vom 7. November 2016) und des Hausarztes Dr. G.___ (letzter vom 13. März 2017) zusammenfassend bezüglich des Herzens, des Schlaf-Apnoe-Syndroms, der Zwerchfellparese, der linken Schulter und des cervicoradikulären Reizsyndroms C6 folgende medizinische Situation: Die erfolgreich durchgeführte Bypass- und Mitralklappenersatzoperation hätten beim Versicherten wahrscheinlich wieder den Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit als Strassenbauer gestattet. Als Ursache der trotzdem persistierenden Atemnot bei Anstrengungen sei die postoperativ aufgetretene Zwerchfellparese festgestellt worden. Es sei die operative Sanierung besprochen und möglicherweise auch geplant worden, doch gehe auch aus dem aktuellsten Bericht des Hausarztes vom 13. März 2017 nicht hervor, ob diese nun tatsächlich durchgeführt werde. Damit bleibe der Versicherte für die angestammte Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte adaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten zumutbar. Dies geht so denn auch aus den Berichten des behandelnden Kardiologen des C.___, Dr. med. J.___, vom 17. August 2017 (IV-Nr. 76, S. 5 und 7) hervor. Die entgegenstehende Ansicht im Bericht von Dr. med. G.___ vom 13. März 2017 (IV-Nr. 64), wonach eine leichte Tätigkeit dem Beschwerdeführer lediglich im Umfang von 4 - 6 Stunden pro Tag zumutbar sei, vermag dagegen nicht zu überzeugen. So vermag Dr. med. G.___ auch nicht aufzuzeigen, woraus diese Einschränkung selbst bei leichten Tätigkeiten resultieren soll. Der persistierenden Atemnot bei Anstrengung dürfte mit einer leichten sitzenden Tätigkeit ausreichend Rechnung getragen worden sein. Aus kardialer Sicht spricht ebenfalls nichts gegen die Zumutbarkeit einer leichten Tätigkeit im Vollpensum. Zudem führt Dr. med. G.___ die von ihm gestellten Diagnosen – cervicoradikuläres Reizsyndrom C6 links und Impingement-Syndrom der linken Schulter – unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Schliesslich ist auf den Umstand einzugehen, dass das anfänglich noch gut therapierte Schlaf-Apnoe-Syndrom gemäss Bericht von Dr. med. D.___ vom 14. November 2017 (IV-Nr. 83, S. 3) durch das Lagerungs-T-Shirt nicht mehr effizient behandelt werden konnte und in der Folge exazerbierte, so dass gemäss Dr. med. D.___ nun ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom vorliegt. Aus dem Bericht von Dr. med. D.___ geht jedoch nicht hervor, dass sich daraus im Vergleich zur vorgehenden Beurteilung durch den RAD-Arzt eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt. So wird im vorgenannten Bericht von Dr. med. D.___ weiterhin darauf hingewiesen, dass das Hauptproblem die Zwerchfellparese und die daraus resultierende Anstrengungsdyspnoe darstelle. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdeschrift als Grund für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit angegeben. Eine aufgrund des schweren Schlafapnoesyndroms bestehende Einschränkung in Form von Tagesmüdigkeit wird dagegen weder von Seiten der behandelnden Ärzte noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Somit kann zusammenfassend auf die Beurteilung von Dr. med. H.___ vom RAD abgestellt werden, wonach eine angepasste Tätigkeit ab 4. September 2015 (Echokardiographie) wieder zu 100 % zumutbar ist.

8.       Die Invaliditätsberechnung ist unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich des Valideneinkommens zu Recht auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers – der K.___ AG – abgestellt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der herangezogene Tabellenlohn im Niveau 1, nachdem der Beschwerdeführer bislang keine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. 8.1     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S.80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009, E. 2.1.1 mit Hinweisen). So verdienen Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 75 - 89 % im hier massgebenden Anforderungsniveau 4 rund 6 % weniger als bei einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (vgl. z.B. Tabelle T2* der LSE 2006 S. 16). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin wie erwähnt überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen. 8.2     Der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Anforderungsniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom

24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Zudem ist der beim Beschwerdeführer bestehenden kardialen und pulmonalen Leistungsschwäche bereits dadurch Rechnung getragen worden, dass nur noch leichte Tätigkeiten als zumutbar erachtet werden. Alleine wegen der zusätzlichen Schulterproblematik, welche gemäss RAD-Arzt keine Tätigkeit mit andauernder Überkopfhaltung des linken Armes erlaubt, rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn. Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar, weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Ebenso gebietet das Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9, S. 65). Zudem war der Beschwerdeführer offensichtlich während vieler Jahre in der ihm nach wie vor offen stehenden Arbeitswelt gut integriert. Ein abzugsbegründender Nachteil aufgrund der Nationalität ist in dieser Hinsicht nicht ersichtlich, zumal Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung C (vgl. IV-Nr. 3) im tiefsten Anforderungsniveau nicht schlechter entlöhnt werden als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008 TA12). Schliesslich ist nicht anzunehmen, dass die relativ kurze Absenz vom Arbeitsmarkt das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers in einer Hilfsarbeitertätigkeit erheblich einschränkt. Damit ist auch aus diesem Grund kein Abzug gerechtfertigt. 8.3     Somit ist bezüglich der Invaliditätsberechnung auf die angefochtene Verfügung vom 3. November 2017 zu verweisen, womit es bei dem dort festgelegten Invaliditätsgrad von 10 % bleibt.

9.       Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Er verlangt im Wesentlichen Berufsberatung, Belastbarkeits- und Aufbautraining sowie allenfalls eine Weiterbildung oder Umschulung. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit - diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und - die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben. Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes. Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). 9.1     Nach Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. 9.1.2  Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit Hinweisen). Wer im Sinne von Art. 17 IVG schon erwerbstätig war, geht aus Art. 6 Abs. 1 IVV hervor, der für eine Umschulung voraussetzt, dass die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen oder ohne vorgängige berufliche Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Dabei bezieht sich der zweite Tatbestand nur auf eine Erwerbstätigkeit ökonomisch relevanten Ausmasses; die betroffene Person muss während mindestens sechs Monaten ein Erwerbseinkommen in Höhe von mindestens drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente (zurzeit CHF 1'175.00 bzw. ein Drittel davon: CHF 881.25 pro Monat) erzielt haben (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 689, 778; Art. 37 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 34 Abs. 5 AHVG). Wie vom Beschwerdeführer selbst dargelegt, verfügt er über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung. Jedoch hat er vor Eintritt des Gesundheitsschadens unbestrittenermassen eine Erwerbstätigkeit ökonomisch relevanten Ausmasses im oben genannten Sinne ausgeübt (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Nr. 19), womit er grundsätzlich für eine Umschulung in Frage kommt. 9.1.3      Beim Anspruch auf Umschulung müssen sodann folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, die versicherte Person muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und die Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung bietet (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE), Stand 1. Januar 2018, Rz. 4010). 9.1.3.1   Demnach ist im Folgenden als erstes zu prüfen, ob eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegt. Die Frage der leistungsspezifischen Invalidität entspricht der Frage der invaliditätsbedingten Notwendigkeit einer Umschulung. Grundsätzlich gilt wie erwähnt, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben muss, was der Fall ist, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. Dieses Kriterium ist beim Beschwerdeführer zu verneinen, nachdem lediglich ein Invaliditätsgrad von 10 % gegeben ist. Zwar sind verschiedene Konstellationen denkbar, in denen auch bei einer unter der Erheblichkeitsschwelle von rund 20 % liegenden Verdiensteinbusse mit Blick auf die zu erwartende zukünftige Einkommensentwicklung in den beiden zu vergleichenden Tätigkeiten einen Umschulungsanspruch dennoch zu bejahen wäre; insbesondere bei Berufen mit tiefen Anfangslöhnen (in zahlreichen Berufsgattungen liegt der Anfangslohn nach Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher als gewisse Hilfsarbeitersaläre, wächst dafür aber in der Folgezeit umso stärker an) bzw. bei jungen Versicherten mit langer verbleibender Erwerbstätigkeitsdauer, im Rahmen des Vergleichs zwischen der bisherigen Tätigkeit und einer ohne zusätzliche Berufsausbildung noch zumutbaren Tätigkeit (Silvia Bucher, a.a.O., Rz. 725). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die versicherte Person über keine berufliche Ausbildung verfügt, sind solche Konstellationen dagegen auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits 52 Jahre alt war. Im Übrigen dürfte hinsichtlich einer Umschulung auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zumindest fraglich sein, da er sich nach wie vor nicht als zu 100 % arbeitsfähig erachtet. 9.2     Für den Anspruch auf Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG genügt ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ein minimaler Invaliditätsgrad wird nicht vorausgesetzt (Hans-Jakob Mosimann in: Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 15 IVG N 2). Als Massnahmen kommen etwa Berufswahlgespräche oder Neigungs- und Begabungstests in Frage; die Berufsberatung kann auch mit einem praktischen Arbeitsversuch gekoppelt oder – unter genauer Umschreibung des Abklärungsauftrags und Festlegung der Maximaldauer – in einer Eingliederungs- oder Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wobei die zum Voraus bewilligte Dauer der stationären Abklärung in der Regel drei Monate nicht überschreiten soll (Mosimann, a.a.O. N 3). Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die infrage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen medizinischen Massnahmen abgeschlossen sind (Mosimann, a.a.O. N 4). Keinen Anspruch auf Berufsberatung verleihen indessen geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der IV nicht rechtfertigen. So wurde ein Anspruch auf Berufsberatung verneint bei blossem Ausschluss von Schwerstarbeiten; denn darin lag keine nennenswerte Beeinträchtigung, weil der Kreis der dem Betroffenen offen stehenden Tätigkeiten nur in sehr geringem Ausmass eingeschränkt wurde. Eine Invalidität wurde hinsichtlich der Berufsberatung auch verneint bei einem Versicherten, dem mit Blick auf die mit voller Leistung zumutbaren wechselbelastenden, körperlich nicht zu schweren Tätigkeiten ein weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen stand. Als nicht erforderlich betrachtet wurde die Berufsberatung ferner bei einem Versicherten, dem die Wirbelsäule schonende Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten vollzeitig zumutbar waren. Eine Berufsberatung zulasten der IV entfällt somit grundsätzlich, wenn für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine besonderen Kenntnisse über die Möglichkeiten behinderungsangepasster Tätigkeiten erforderlich sind, weil der betroffenen Person eine Vielzahl solcher Beschäftigungen offen steht, bzw. wenn die versicherte Person ohne Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests in der Lage ist, einen ihren Verhältnissen angepassten Beruf zu wählen (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 308 N 605). Eine solche Konstellation ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Dem Beschwerdeführer dürften die meisten leichten Tätigkeiten ohne anhaltende Überkopfarbeiten zumutbar sein. Damit steht ihm ein weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen, womit eine Berufsberatung nicht notwendig erscheint. 9.3     Eine drohende Invalidität bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss. Dabei lassen sich – allgemein – vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81, BGE 130 V 488 E. 4.3.2 S. 491, mit Verweisen). Keine für die Bejahung einer Invalidität im Sinne der Arbeitsvermittlung ausreichende Einschränkung wurde beispielsweise in folgenden Situationen angenommen: Der versicherten Person ist eine leichte, wechselbelastende, kein Tragen von Gewichten über 15 kg beinhaltende Arbeit zu 100 % zumutbar; der versicherten Person sind leichtere Arbeiten unter der Voraussetzung zumutbar, dass sie keine schweren Lasten heben und nicht längere Zeit am gleichen Ort stehen muss; die versicherte Person ist angewiesen auf eine leichtere, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten, verbunden mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen (Silvia Bucher, a.a.O., S. 418 N 831). Auch bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung kann auf das vorgehend in E. II 9.2 Gesagte verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer steht ein grosses Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen, ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht im Lichte der genannten Konstellationen nicht. Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit 100 % arbeitsfähig ist ohne Leistungseinbusse, besteht zudem auch keine Grundlage für einen Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG (vgl. 5018 und 5019 KSBE).

10.     Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Isch