Ergänzungsleistungen IV
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Es sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist für eine Verbesserung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.
E. 3 Unter
o/e-Kostenfolge.
Am 7. Dezember
2017 wird die Beschwerde ergänzend begründet (A.S. 22 f.). Die
Beschwerdeführerin führt insbesondere aus, das Pflegetaggeld der H.___ werde
nur dann ausgerichtet, wenn sich die versicherte Person in einer von der
kantonalen Spital- und Pflegeheimplanung anerkannten Institution für den
Aufenthalt von chronisch kranken oder pflegebedürftigen Personen aufhalte. Das C.___
figuriere nicht auf der einschlägigen kantonalen Liste, so dass kein Anspruch
auf das Pflegetaggeld bestehe.
7. Die
Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar
2018 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 29 ff.). Sie argumentiert, es
liege eine Verzichtshandlung vor, indem sich die Beschwerdeführerin in eine
nicht auf der kantonalen Liste verzeichnete Institution begeben habe, anstatt
ein «Listenheim» zu wählen und damit das Pflegetaggeld auszulösen.
8. Die
Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 13. April 2018 (A.S. 39 f.)
an ihrem Standpunkt fest, ebenso die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 30. Mai
2018 (A.S. 45 ff.).
9. Mit
Eingabe vom 22. Juni 2018 (A.S. 62) lässt die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme der Beiständin vom 20. Juni 2018 (A.S. 63 f.)
einreichen. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin am
1. Mai 2018 in das Alters- und Pflegeheim E.___ eingetreten ist.
10. Mit
Verfügung vom 14. August 2018 wird der Beschwerdeführerin Gelegenheit
geboten, dem Gericht weitere Unterlagen einzureichen, aus welchen hervorgeht,
welche Gründe zum Eintritt in das C.___ führten (A.S. 69). Die
Beschwerdeführerin macht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Stattdessen
lässt sie mit Schreiben vom 5. September 2018 den Antrag stellen, es sei
eine Verhandlung durchzuführen und ihre Beiständin sei als Zeugin zu befragen
(A.S. 72 f.).
11. Die
Beschwerdegegnerin, der Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme geboten
wird (vgl. A.S. 74), äussert sich am 21. September 2018 nochmals (A.S. 75 f.).
12. Mit
Verfügung vom 28. September 2018 (A.S. 78) werden die Verfahrensakten
des Jahres 2015 eingeholt, welche die Beschwerdegegnerin am 13. November
2018 einreicht, wobei sie sich ergänzend zur Wartefrist von 730 Tagen
äussert (vgl. A.S. 83 ff.).
13. Mit
Verfügung vom 24. Januar 2019 werden die Parteien zu einer Verhandlung
vorgeladen (A.S. 87). Diese findet am 26. März 2019 statt. Es werden
die Beiständin B.___ als Zeugin und Herr F.___, ehemaliger Leiter des C.___, als
Zeuge befragt. In den anschliessenden Parteivorträgen halten die Parteien an
ihren Standpunkten fest. Für den Inhalt der Zeugenbefragungen und die
Ausführungen der Parteien wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 26. März
2019 (A.S. 90 ff.) verwiesen.
II.
1.
1.1 Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Angefochten
ist der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (und dessen Umsetzung
gemäss Neuberechnung der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2017
[A.S. 5 ff.]). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. April 2017 zu Recht Einnahmen von
CHF 73'000.00 pro Jahr angerechnet hat, weil die Beschwerdeführerin auf
Einnahmen in dieser Höhe verzichtet habe.
2.
2.1 Anspruch
auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2 Die
anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen,
die in einem Heim leben, insbesondere die Tagestaxe und den Betrag für
persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG) sowie einen jährlichen Pauschalbetrag
für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG)
und Beiträge an die anderen Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3
lit. c ELG).
2.3 Als
Einnahmen anzurechnen sind bei im Heim lebenden alleinstehenden Personen, die
eine IV-Rente beziehen, namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem
Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), sowie ein Fünftel des Reinvermögens,
soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11
Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d kantonales Sozialgesetz [SG,
BGS 831.1] und § 64 kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]).
Ebenfalls anzurechnen sind die Einnahmen aus Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d
ELG) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11
Abs. 1 lit. g ELG).
2.4 Zeitlich
massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der
Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren
Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23
Abs. 1 ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die
laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11
Abs. 1 lit. d ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV).
3. Die
Höhe der anerkannten Ausgaben (E. II. 2.2 hiervor) ist unbestritten und es
besteht kein Hinweis darauf, dass sie nicht korrekt sein könnte. Im
Beschwerdeverfahren ist daher auf diesen Punkt nicht einzugehen (vgl. BGE 131 V
329 E. 4 S. 330). Dasselbe gilt einnahmeseitig für die laufenden Renten der IV
und der Pensionskasse sowie das anrechenbare Vermögen, den daraus
resultierenden Vermögensverzehr und den Vermögensertrag. Strittig und zu prüfen
ist einzig die bei den Einnahmen berücksichtigte Position «Taggeld Kranken-/Unfallversicherung»
von CHF 73'000.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 93 S. 2; A.S. 9).
E. 4 4.1 Die
Beschwerdeführerin verfügt über eine «Zusatzversicherung Pflegetaggeldversicherung»
der H.___ Versicherungen AG. Laut den entsprechenden Zusatzbedingungen
(Beschwerdebeilage 3) sind Pflegegelder für ungedeckte Kosten bei stationären
Aufenthalten in Institutionen und Abteilungen für Chronischkranke und
Pflegebedürftige versicherbar. Das Pflegegeld pro Tag beläuft sich im Maximum
auf CHF 200.00. Es besteht eine Wartefrist von 730 Tagen. Die Leistungsdauer
beträgt maximal 3650 Tage. Leistungen aus der Pflegetaggeldversicherung werden
erbracht «an Kosten für Unterkunft, Pflege und Behandlung in zweckdienlichen
und von der kantonalen Spital- und Pflegeheimplanung anerkannten Institutionen
oder Abteilungen für den Aufenthalt von chronischkranken oder pflegebedürftigen
Versicherten.» Die Leistungen setzen sowohl eine medizinische Indikation für
die stationäre Behandlung und Pflege voraus als auch den regelmässigen Bedarf
an Leistungen der Grund- und Behandlungspflege der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung. Die Wartefrist von 730 Tagen läuft ab Beginn des
stationären Aufenthalts in einer anerkannten Institution oder Abteilung für
Chronischkranke und Pflegebedürftige.
4.2 Am
27. Februar 2015 trat die Beschwerdeführerin in die psychiatrische Klinik G.___
ein (AK-Nr. 15). Dabei handelt es sich um eine Institution, welche auf der
kantonalen Spital- bzw. Pflegeheimliste figuriert und damit die Anforderungen
gemäss den Zusatzbedingungen für die Pflegetaggeldversicherung der
Beschwerdeführerin erfüllt. Zuvor hatte sie sich in der Institution [...]
aufgehalten (nachgereichte Verfahrensakten 2015 [vgl. E. I. 12], Nr. 1),
die nicht auf der kantonalen «Heimliste» figuriert. Im August 2016 zog die
Beschwerdeführerin in das C.___ (vgl. AK-Nr. 42 S. 2; 49), wobei sich
aus der Zeugenbefragung der Beiständin ergeben hat, dass es sich um die
«Aussenstelle» in [...] handelte. Ende 2016 erfolgte ein Wechsel in die Institution
[...] in [...] (AK-Nr. 57, 61, 63), der aber nur kurz dauerte und durch
einen erneuten Klinikaufenthalt abgelöst wurde (vgl. Zeugenaussage der Beiständin).
Am 6. März 2017 trat die Beschwerdeführerin schliesslich in das C.___ am
«Hauptsitz» in [...] ein (vgl. AK-Nr. 71). Dort hielt sie sich bis Ende
April 2018, also über den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des
Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2017, auf.
4.3 Die
Krankenkasse H.___ verweigerte die Ausrichtung des Pflegetaggeldes. Sie verwies
zunächst auf die Wartefrist von 730 Tagen und später darauf, dass es sich beim C.___
nicht um eine auf der kantonalen «Heimliste Langzeitpflege» aufgeführte
Institution handle. Es ist unbestritten, dass diese Argumentation zutrifft und
die Beschwerdeführerin jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums
bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2017 keinen Anspruch
auf das Pflegetaggeld hatte. Mit dem Wechsel in das Heim E.___ per 1. Mai 2018
wurde möglicherweise die Wartefrist von 730 Tagen (neu) ausgelöst, was aber im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist.
E. 5 5.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, aufgrund der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht sei die Beschwerdeführerin gehalten, eine Institution aufzusuchen, welche die Voraussetzungen für die Ausrichtung des Pflegetaggeldes der H.___ erfüllt. Sie macht geltend, wenn die Beschwerdeführerin ab dem 27. Februar 2015 (Eintritt in die psychiatrische Klinik G.___) in einem solchen Spital oder Heim verblieben wäre, wäre die Wartefrist von 730 Tagen am 6. März 2017, als die Beschwerdeführerin in das C.___ eintrat, abgelaufen gewesen und das Pflegetaggeld der H.___ hätte beansprucht werden können. Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Standpunkt der Beschwerdegegnerin basiere auf einer übermässigen Ausdehnung der Schadenminderungspflicht. Zudem sei der Umstand, dass die Ausrichtung des Pflegetaggeldes auf «Listenheime» beschränkt sei, auch der Beschwerdegegnerin nicht bekannt gewesen und der Beschwerdeführerin respektive ihrer Beiständin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie diese Problematik nicht erkannt habe.
E. 5.2 5.2.1 An der
Verhandlung vom 26. März 2019 wurde die Beiständin B.___ nach den Überlegungen
gefragt, die zur Wahl des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin geführt
hätten. Die Beiständin führte aus, die Verlegung in die psychiatrische Klinik G.___
sei Ende Februar 2015 erfolgt, weil die Beschwerdeführerin am früheren
Aufenthaltsort (Institution [...]) «einfach alles verweigert» habe und mittels
fürsorgerischer Unterbringung habe eingewiesen werden müssen. In der Folge habe
die Beschwerdeführerin dann im Wohnheim in [...] gewohnt, später in einem
Wohnheim in [...], wobei es aber zwischenzeitlich durch fürsorgerische
Unterbringung zu Einweisungen in die Klinik gekommen sei. Im März 2017 sei sie
dann in das C.___ gekommen. Die Ärzte der Klinik hätten gesagt, die
Beschwerdeführerin brauche einen Rahmen, in dem auch eine geschlossene
Abteilung möglich sei. Deshalb habe sie, die Beiständin, die Beschwerdeführerin
auch einmal in einem Altersheim angemeldet gehabt, weil es dort immer eine
geschlossene Abteilung gebe. Man habe die Sache dann aber nochmals an einem
runden Tisch mit den Ärzten angeschaut und sei zum Schluss gelangt, dass eine
Unterbringung in einer Demenzabteilung mit Blick auf das Alter der
Beschwerdeführerin und ihre damals noch vorhandene Mobilität nicht
verhältnismässig wäre. Man habe sich deshalb nach einem Wohnheim umgeschaut und
sei auf das C.___ gekommen, weil dieses über geschlossene und offene
Abteilungen verfüge und die Beschwerdeführerin auch mit gleichaltrigen Personen
in Kontakt kommen könne. Diese Regelung habe den Vorteil gehabt, dass die
Beschwerdeführerin mit gleichaltrigen Leuten auf der Abteilung gewesen sei und
sehr viele Freiheiten habe ausleben können, wie einkaufen gehen (alleine oder
begleitet) oder helfen beim Kochen, was in einem Alters- und Pflegeheim wohl
nicht möglich gewesen wäre. Im Mai 2018 sei es dann doch zu einem Umzug in ein
Alters- und Pflegeheim gekommen, weil sich die gesundheitliche Situation verschlechtert
habe und die Beschwerdeführerin zusehends auf Rollstuhl und Gehhilfe angewiesen
gewesen sei, so dass das C.___ die benötigte Pflege nicht mehr habe
gewährleisten können. Beim C.___ handle es sich um ein sogenanntes IVSE-Heim.
5.2.2 F.___, der
ehemalige Heimleiter (bis [...]) des C.___, erklärte an der Verhandlung vom
26. März 2019 als Zeuge, das Wohnheim betreue vor allem Menschen im
«IV-Alter» (zwischen 18 und 65) mit einer psychischen Behinderung oder einer
Mehrfachbehinderung. Entstanden sei es aus dem Gedanken heraus, psychisch
behinderte Langzeitpatienten, die keine Akutbehandlung mehr brauchten, gehörten
nicht in eine Klinik. Im Wohnheim gebe es eine Tagesstruktur und einen
Wohnbereich. Es gebe zwölf Wohngruppen. Im Vergleich mit einem Altersheim
bedeute dies, dass man für die Betreuung während des Tages mehr Personal
angestellt habe und mit den Leuten «eine Tagesstruktur mache», zum Teil sogar
eine 1:1-Betreuung. Man gehe mit den Leuten einkaufen, es werde zusammen
gekocht, man mache Ausflüge und es gebe Angebote wie Bewegungsatelier, Musik,
Kreativ, Tierpark, Holz, zudem eine Tagesstätte in Biberist. Man habe sich
bemüht, die Leute dort abzuholen, wo sie ihre Fähigkeiten hätten, und sie
beschäftigt, so dass sie nicht einfach den ganzen Tag herumgesessen seien.
Dementsprechend habe man auch Personal gehabt. Die Zielgruppe seien Personen
mit einer psychischen Behinderung. Diese könnten grundsätzlich auch dort
bleiben, wenn sie pflegebedürftig würden, solange sie nicht «total
pflegebedürftig» seien. Das C.___ figuriere wohl deshalb nicht auf der
«Heimliste Langzeitpflege», weil es auf der IVSE-Liste stehe und nicht so im
Altersbereich tätig sei. Der Kanton habe anscheinend dort die Grenze gezogen.
Das C.___ verstehe sich als Heim für Leute mit einer IV-Rente und sei von daher
nicht im Altersheimbereich tätig gewesen. Der Unterschied zu einem Alters- und
Pflegeheim bestehe zunächst einmal in der ärztlichen Betreuung, welche durch
die Nähe zur psychiatrischen Klinik gewährleistet sei und den kurzfristigen
Beizug eines Psychiaters ermögliche. Dadurch habe man auch eine Supervision für
das Personal installieren können und sei bei Notfällen sehr nahe bei der
Klinik. Der zweite Unterschied bestehe darin, dass das C.___ einen höheren
Anteil an Fachpersonal aufweise (75 - 80 %) und es quasi auf
jeder Gruppe eine Fachperson mit einer psychiatrischen Grundausbildung habe. Die
Beschwerdeführerin sei im C.___ am richtigen Ort gewesen. Von den Bewohnern des
C.___ hätten mindestens 75 % eine psychische Erkrankung und sicher
50 % oder mehr hätten eine «Teildiagnose» der bei der Beschwerdeführerin
diagnostizieren paranoiden Schizophrenie. Das Wohnheim sei auf Leute mit einer
schweren psychischen Erkrankung oder Behinderung spezialisiert.
E. 6 6.1 Die
Beschwerdegegnerin beruft sich auf die allgemeine sozialversicherungsrechtliche
Schadenminderungspflicht. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung gilt der
Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr
Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu
mildern. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin
sich, soweit es ihr zumutbar ist, in einer Weise zu verhalten hat, welche es
erlaubt, den Bedarf nach Ergänzungsleistungen zu reduzieren. Dabei handelt es
sich nicht um eine Rechtspflicht im dogmatischen Sinn, weil das verlangte
Verhalten nicht realiter oder mittels Strafandrohung erzwungen werden kann,
sondern um eine Last, welche die betroffene Person auf sich zu nehmen hat, wenn
ihr Leistungsanspruch – hier: auf Ergänzungsleistungen – gewahrt bleiben soll. Je
nach den Umständen greift die Schadenminderungspflicht in die verschiedensten
Lebensbereiche ein, wobei jedoch von den Versicherten nur Vorkehren verlangt
werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Die Schadenminderungspflicht
kann in Konflikt zu den Grundrechten (beispielsweise der Niederlassungsfreiheit
oder der persönlichen Freiheit) treten; diesfalls ist eine Abwägung zwischen
den einander gegenüberstehenden Rechtspositionen vorzunehmen (vgl. BGE 113
V 22 E. 4a und b S. 28 mit Hinweisen).
6.2 Die
vorliegende Konstellation ist insofern untypisch, als sich die Frage, ob die
Beschwerdeführerin eine andere Wohn- und Aufenthaltsregelung hätte treffen
müssen, nur deshalb stellt, weil sie, was ungewöhnlich ist, eine private
Pflegetaggeldversicherung abgeschlossen und finanziert hat. Ohne eine solche
private Versicherung stünde ausser Frage, dass der Aufenthalt im C.___ im
Rahmen der Ergänzungsleistungen zu finanzieren wäre, wie es – was gerichtsnotorisch
ist – bei anderen Personen mit derselben Diagnose zutrifft. Vor diesem
Hintergrund greift die Schadenminderungspflicht zwar insofern, als von der
Beschwerdeführerin verlangt werden kann, unter mehreren gleichwertigen
Alternativen diejenige zu wählen, welche Leistungen der privaten Versicherung
auslöst. Es ginge jedoch zu weit, zu verlangen, dass die Beschwerdeführerin
eine Lösung wählen müsste, welche durch die private Versicherung
(mit-)finanziert wird, aber in Bezug auf das Leistungsangebot Nachteile
aufweist. Mit anderen Worten ist dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin nur dann
zu folgen, wenn der Beschwerdeführerin eine mindestens gleichwertige
Alternative zum C.___ zur Verfügung gestanden hätte, für welche die H.___ das
Pflegetaggeld bezahlt hätte.
E. 6.3 6.3.1 Die
Beschwerdegegnerin weist durch Telefonnotizen über Gespräche mit verschiedenen
Institutionen nach, dass es gleich mehrere Heime gibt, die auf der kantonalen
«Heimliste Langzeitpflege» (vgl. https://www.so.ch/fileadmin/internet/ddi/
ddi-aso/13_4_Soziale_Organisationen/Alter_und_Pflege/Heimliste_Langzeitpflege_
2018.pdf) figurieren, also von der kantonalen Spital- und Pflegeheimplanung
anerkannt sind, wie es die Zusatzbedingungen zur «Zusatzversicherung
Pflegetaggeldversicherung» verlangen (vgl. E. II. 4.1 hiervor), und
die grundsätzlich bereit sind, Personen mit der Diagnose «paranoide
Schizophrenie» aufzunehmen (vgl. die mit der Duplik vom 30. Mai 2018
eingereichte Aktennotiz vom 23./24. Mai 2018, A.S. 48 f.). Es handelt
sich dabei um Alters- und Pflegeheime, teilweise mit einer Spezialisierung auf
Demenz. Auch wenn diese Antworten naturgemäss allgemein ausfielen und sich
nicht direkt auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin beziehen konnten,
ist davon auszugehen, dass eine Unterbringung in einem Alters- und Pflegeheim
während des hier interessierenden Zeitraums (ab der Entlassung aus der
psychiatrischen Klinik in [...]) grundsätzlich möglich gewesen wäre. Das C.___
ist kein Alters- und Pflegeheim und figuriert nicht auf der «Heimliste Langzeitpflege».
Es verfügt stattdessen über eine Anerkennung unter dem Titel «Wohnheime und
andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen» gemäss Art. 3 Abs.
1 lit. b des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der
Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) und der Interkantonalen
Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).
6.3.2 Durch
die Zeugenbefragung vom 26. März 2019 wurde deutlich, dass zwischen einer
Institution wie dem C.___ welche auf Personen im Alter von 18 bis 65 Jahren mit
einer psychischen Behinderung spezialisiert ist, und einem Alters- und
Pflegeheim erhebliche Unterschiede bestehen. Diese betreffen zunächst den
zeitnahen Zugang zu medizinisch-psychiatrischer Behandlung, insbesondere in
Akutsituationen, und die Ausbildung des Personals. Weiter sind
Behinderteneinrichtungen auf eine Tagesgestaltung ausgerichtet, welche die
Ressourcen der Bewohnerinnen und Bewohner fördern soll, eine Reihe von
Aktivitäten (Kochen, Einkaufen, verschiedene Ateliers) umfasst und durch Fachpersonal
unterstützt wird, das auf die Betreuung von Personen mit psychischen
Krankheiten spezialisiert ist. Demgegenüber stehen in einem Alters- und
Pflegeheim Aspekte der Hotellerie und der Pflege im engeren Sinn im Vordergrund,
während eine Tagesstruktur oder Tagesgestaltung geringere Bedeutung hat. Das
dortige Fachpersonal weist dementsprechend eine anders gelagerte
Spezialisierung auf. Alters- und Pflegeheime sind auf Personen ausgerichtet,
die während des Tages eine eher geringe Aktivität aufweisen, wenig mobil sind
und körperlicher Pflege bedürfen.
6.3.3 Wie
sich den glaubhaften Aussagen der als Zeugin befragten Beiständin und des
Zeugen F.___ entnehmen lässt, war die Beschwerdeführerin während des hier
interessierenden Zeitraums bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 17.
Oktober 2017 und darüber hinaus noch vergleichsweise mobil. Sie nahm an
Aktivitäten wie Einkaufen und Kochen/Backen teil und pflegte gewisse Kontakte
mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern. Gleichzeitig war sie, wie sich den
Akten mehrfach entnehmen lässt, in bestimmten Situationen auf rasch verfügbare
psychiatrische Behandlung, aber auch auf entsprechend geschultes
Betreuungspersonal angewiesen. Auch aufgrund ihres Alters passte sie weit eher
in eine Behinderteneinrichtung für Personen im «IV-Alter» als in ein Alters-
und Pflegeheim. Es lässt sich daher sehr gut nachvollziehen, dass die
Beiständin zum Ergebnis gelangte, das C.___ sei eine geeignete Einrichtung,
wogegen sich die Einweisung in ein Alters- und Pflegeheim (jedenfalls noch)
nicht rechtfertigen lasse. Die auf Personen mit einer psychischen Behinderung
zugeschnittenen Angebote des C.___ wurden den Bedürfnissen der
Beschwerdeführerin in dieser Phase zweifellos besser gerecht als die eher auf
Unterkunft, Verpflegung und Pflege konzentrierte Betreuung in einem Heim für
die Langzeitpflege. Ein solches hätte daher keine gleichwertige, sondern eine
weniger geeignete Alternative dargestellt. Wie dargelegt (vgl. E. II. 6.2
hiervor), geht die Schadenminderungspflicht in der hier gegebenen Konstellation
aber nicht so weit, dass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, eine
weniger geeignete Institution aufzusuchen, um die Pflegetaggeldversicherung in
Anspruch nehmen zu können. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Existenz
dieser Versicherung zwar bekannt war, aber bei der Wahl der Institution
offenbar keine Rolle spielte.
6.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen
sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht nicht gehalten war, in
eine auf der «Heimliste Langzeitpflege» figurierende Einrichtung zu ziehen, da
eine solche für sie weniger geeignet gewesen wäre als das C.___. Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht ab 1. April
2017 ein Taggeld in Höhe von CHF 200.00 pro Tag bzw. CHF 73'000.00
pro Jahr als Verzichtseinkommen angerechnet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der
angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 ist aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin wird über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen
für die Zeit ab 1. April 2017 mittels Verfügung (nicht direkt mittels
Einspracheentscheid) ohne Berücksichtigung des Taggeld-Einkommens von CHF 73'000.00
neu zu entscheiden haben.
E. 7 7.1 Die
obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des
Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, BGS 830.1]).
Rechtsanwalt
Tamm macht in seiner Kostennote vom 22. Juni 2018 (A.S. 65 ff.)
einen Zeitaufwand von 13 Stunden 35 Minuten geltend, in der
Kostennote vom 26. März 2019 (A.S. 107 f.) zusätzlich einen
solchen von 5 Stunden 25 Minuten (ohne Hauptverhandlung). Reine Kanzleiarbeit
wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von
Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Einreichen der Kostennote sowie
das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. sind im Stundenansatz eines
Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Bei nicht eindeutig
bezeichneten Positionen (wie z.B. «Brief an Klientschaft») geht das Gericht
praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend
entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind,
insgesamt 2 Stunden 50 Minuten (Positionen betreffend «Verfügung
Versicherungsgericht SO» vom 27. November 2017, 14. Dezember 2017,
25. Januar 2018, 16. Februar 2018, 23. April 2018, 16. Mai 2018,
13. Juni 2018, 20. Juli 2018, 16. August 2018, 13. September
2018, 1. Oktober 2018, 4. Oktober 2018, 30. Oktober 2018, 30. November
2018 sowie 28. Januar 2019 à je 10 Min.; Position «Chargé-Schreiben
an Versicherungsgericht SO; 1 S.» [Fristerstreckungsgesuch] vom 7. März
2018 à 10 Min.; Position «Fristverlängerung Versicherungsgericht SO» vom 12. März
2018 à 10 Min.). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde gutgeheissen
wird, erweist sich schliesslich auch ein nachprozessualer Aufwand von 30
Minuten (anstelle der geltend gemachten 1 Stunde) als angemessen. Die
Kostennote ist somit auf einen Zeitaufwand von 15 Stunden 40 Minuten (= 13 Std.
35 Min. + 5 Std. 25 Min. – 2 Std. 50 Min. – 30 Min.) zu kürzen. Die
Verhandlung vom 26. März 2019 dauerte 1 Stunde 15 Minuten, womit
gesamthaft ein Aufwand von 16 Stunden 55 Minuten resultiert. Dieser Aufwand
liegt deutlich über dem Durchschnitt, er kann aber angesichts der besonderen,
sich im Verlauf des Verfahrens ändernden Fragestellung, des mehrfachen
Schriftenwechsels und der Verhandlung mit Zeugenbefragung noch als angemessen
gelten.
Mit einem
Stundenansatz von CHF 230.00 (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 2 des kantonalen
Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]), den Auslagen von CHF 108.30 sowie der
Mehrwertsteuer von 8 % (bis Ende 2017) respektive 7.7 % (ab Anfang
2018) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 4'312.25.
7.2 Das
Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 17. Oktober 2017 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. April 2017 im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden haben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'312.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 26. März 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
- Das Doppel der ergänzenden Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 26. März 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 17.04.2019 VSBES.2017.300 Soleure Versicherungsgericht 17.04.2019 VSBES.2017.300 Soletta Versicherungsgericht 17.04.2019 VSBES.2017.300
Ergänzungsleistungen IV
Urteil vom
17. April 2019 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiberin Wittwer In Sachen A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. Die 1962 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung. Sie leidet an paranoider Schizophrenie. 2. 2.1 Mit Verfügung vom 2. September 2016 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juni 2016 fest (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 43). Es erfolgte eine Berechnung für eine Heimbewohnerin. Am 8. September 2016 erging eine neue Verfügung für die Zeit ab 1. August 2016 mit einer angepassten Berechnung wegen eines Heimwechsels (AK-Nr. 45), weil die Beschwerdeführerin seit 22. August 2016 im C.___ lebte (vgl. AK-Nr. 49; wie sich an der Zeugenbefragung vom 26. März 2019 herausstellte, handelte es sich offenbar um die «Aussenstation» dieser Institution in [...]). 2.2 Am 12. Dezember 2016 wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 2016 wegen einer Anpassung der Heimtaxe (vgl. AK-Nr. 54) neu festgelegt (AK-Nr. 52). Am 28. Dezember 2016 erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung über die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 55). 2.3 Ab
23. Dezember 2016 hielt sich die Beschwerdeführerin im (ausserkantonalen) Heim D.___ auf (vgl. AK-Nr. 57, 61, 63). Der dortige Aufenthalt dauerte aber nur kurz und es kam zu einer erneuten Klinikeinweisung (vgl. Zeugenbefragung vom 26. März 2019).
3. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung neu auf CHF 3'106.00 pro Monat für Januar und Februar 2017 und auf CHF 0.00 ab 1. März 2017 fest. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von CHF 3'804.00 zurück (AK-Nr. 65). Der Grund für die Änderung lag, soweit hier relevant, darin, dass bei den anrechenbaren Einnahmen ab 1. März 2017 neu ein Taggeld der Krankenkasse H.___ von CHF 200.00 pro Tag, entsprechend CHF 73'000.00 pro Jahr, berücksichtigt wurde (AK-Nr. 65 ff.).
4. Am
17. März 2017 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Beiständin, Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Februar 2017. Zur Begründung wurde erklärt, das Taggeld der Krankenkasse werde nur bei Aufenthalt in einem Pflegeheim ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin befinde sich aber nicht in einem Pflegeheim (AK-Nr. 74). Am 21. März 2017 ergänzte die Beiständin, gemäss Auskunft der Krankenkasse werde das Taggeld erst ausgerichtet, wenn die Beschwerdeführerin mindestens zwei Jahre lang in der gleichen stationären Einrichtung wohnhaft sei, was auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffe (AK-Nr. 75). In der Folge liess die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Krankenkasse vom 8. September 2017 einreichen, in dem diese ihre Leistungspflicht verneint (AK-Nr. 87).
5. Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (AK-Nr. 89; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie das Pflegetaggeld von CHF 200.00 pro Tag erst ab
1. April 2017 anrechnete, und wies sie im Übrigen ab.
6. Mit Zuschrift vom 21. November 2017 (A.S. 12 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von der Anrechnung des – tatsächlich nicht ausgerichteten – Pflegetaggeldes der H.___ abzusehen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist für eine Verbesserung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren. 3. Unter o/e-Kostenfolge. Am 7. Dezember 2017 wird die Beschwerde ergänzend begründet (A.S. 22 f.). Die Beschwerdeführerin führt insbesondere aus, das Pflegetaggeld der H.___ werde nur dann ausgerichtet, wenn sich die versicherte Person in einer von der kantonalen Spital- und Pflegeheimplanung anerkannten Institution für den Aufenthalt von chronisch kranken oder pflegebedürftigen Personen aufhalte. Das C.___ figuriere nicht auf der einschlägigen kantonalen Liste, so dass kein Anspruch auf das Pflegetaggeld bestehe.
7. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 29 ff.). Sie argumentiert, es liege eine Verzichtshandlung vor, indem sich die Beschwerdeführerin in eine nicht auf der kantonalen Liste verzeichnete Institution begeben habe, anstatt ein «Listenheim» zu wählen und damit das Pflegetaggeld auszulösen.
8. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 13. April 2018 (A.S. 39 f.) an ihrem Standpunkt fest, ebenso die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 30. Mai 2018 (A.S. 45 ff.).
9. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (A.S. 62) lässt die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Beiständin vom 20. Juni 2018 (A.S. 63 f.) einreichen. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin am
1. Mai 2018 in das Alters- und Pflegeheim E.___ eingetreten ist.
10. Mit Verfügung vom 14. August 2018 wird der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, dem Gericht weitere Unterlagen einzureichen, aus welchen hervorgeht, welche Gründe zum Eintritt in das C.___ führten (A.S. 69). Die Beschwerdeführerin macht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Stattdessen lässt sie mit Schreiben vom 5. September 2018 den Antrag stellen, es sei eine Verhandlung durchzuführen und ihre Beiständin sei als Zeugin zu befragen (A.S. 72 f.).
11. Die Beschwerdegegnerin, der Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme geboten wird (vgl. A.S. 74), äussert sich am 21. September 2018 nochmals (A.S. 75 f.).
12. Mit Verfügung vom 28. September 2018 (A.S. 78) werden die Verfahrensakten des Jahres 2015 eingeholt, welche die Beschwerdegegnerin am 13. November 2018 einreicht, wobei sie sich ergänzend zur Wartefrist von 730 Tagen äussert (vgl. A.S. 83 ff.).
13. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 werden die Parteien zu einer Verhandlung vorgeladen (A.S. 87). Diese findet am 26. März 2019 statt. Es werden die Beiständin B.___ als Zeugin und Herr F.___, ehemaliger Leiter des C.___, als Zeuge befragt. In den anschliessenden Parteivorträgen halten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Für den Inhalt der Zeugenbefragungen und die Ausführungen der Parteien wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 26. März 2019 (A.S. 90 ff.) verwiesen. II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (und dessen Umsetzung gemäss Neuberechnung der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2017 [A.S. 5 ff.]). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. April 2017 zu Recht Einnahmen von CHF 73'000.00 pro Jahr angerechnet hat, weil die Beschwerdeführerin auf Einnahmen in dieser Höhe verzichtet habe. 2. 2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen, die in einem Heim leben, insbesondere die Tagestaxe und den Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG) sowie einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) und Beiträge an die anderen Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind bei im Heim lebenden alleinstehenden Personen, die eine IV-Rente beziehen, namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), sowie ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64 kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Ebenfalls anzurechnen sind die Einnahmen aus Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). 2.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV).
3. Die Höhe der anerkannten Ausgaben (E. II. 2.2 hiervor) ist unbestritten und es besteht kein Hinweis darauf, dass sie nicht korrekt sein könnte. Im Beschwerdeverfahren ist daher auf diesen Punkt nicht einzugehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Dasselbe gilt einnahmeseitig für die laufenden Renten der IV und der Pensionskasse sowie das anrechenbare Vermögen, den daraus resultierenden Vermögensverzehr und den Vermögensertrag. Strittig und zu prüfen ist einzig die bei den Einnahmen berücksichtigte Position «Taggeld Kranken-/Unfallversicherung» von CHF 73'000.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 93 S. 2; A.S. 9). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine «Zusatzversicherung Pflegetaggeldversicherung» der H.___ Versicherungen AG. Laut den entsprechenden Zusatzbedingungen (Beschwerdebeilage 3) sind Pflegegelder für ungedeckte Kosten bei stationären Aufenthalten in Institutionen und Abteilungen für Chronischkranke und Pflegebedürftige versicherbar. Das Pflegegeld pro Tag beläuft sich im Maximum auf CHF 200.00. Es besteht eine Wartefrist von 730 Tagen. Die Leistungsdauer beträgt maximal 3650 Tage. Leistungen aus der Pflegetaggeldversicherung werden erbracht «an Kosten für Unterkunft, Pflege und Behandlung in zweckdienlichen und von der kantonalen Spital- und Pflegeheimplanung anerkannten Institutionen oder Abteilungen für den Aufenthalt von chronischkranken oder pflegebedürftigen Versicherten.» Die Leistungen setzen sowohl eine medizinische Indikation für die stationäre Behandlung und Pflege voraus als auch den regelmässigen Bedarf an Leistungen der Grund- und Behandlungspflege der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Wartefrist von 730 Tagen läuft ab Beginn des stationären Aufenthalts in einer anerkannten Institution oder Abteilung für Chronischkranke und Pflegebedürftige. 4.2 Am
27. Februar 2015 trat die Beschwerdeführerin in die psychiatrische Klinik G.___ ein (AK-Nr. 15). Dabei handelt es sich um eine Institution, welche auf der kantonalen Spital- bzw. Pflegeheimliste figuriert und damit die Anforderungen gemäss den Zusatzbedingungen für die Pflegetaggeldversicherung der Beschwerdeführerin erfüllt. Zuvor hatte sie sich in der Institution [...] aufgehalten (nachgereichte Verfahrensakten 2015 [vgl. E. I. 12], Nr. 1), die nicht auf der kantonalen «Heimliste» figuriert. Im August 2016 zog die Beschwerdeführerin in das C.___ (vgl. AK-Nr. 42 S. 2; 49), wobei sich aus der Zeugenbefragung der Beiständin ergeben hat, dass es sich um die «Aussenstelle» in [...] handelte. Ende 2016 erfolgte ein Wechsel in die Institution [...] in [...] (AK-Nr. 57, 61, 63), der aber nur kurz dauerte und durch einen erneuten Klinikaufenthalt abgelöst wurde (vgl. Zeugenaussage der Beiständin). Am 6. März 2017 trat die Beschwerdeführerin schliesslich in das C.___ am «Hauptsitz» in [...] ein (vgl. AK-Nr. 71). Dort hielt sie sich bis Ende April 2018, also über den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2017, auf. 4.3 Die Krankenkasse H.___ verweigerte die Ausrichtung des Pflegetaggeldes. Sie verwies zunächst auf die Wartefrist von 730 Tagen und später darauf, dass es sich beim C.___ nicht um eine auf der kantonalen «Heimliste Langzeitpflege» aufgeführte Institution handle. Es ist unbestritten, dass diese Argumentation zutrifft und die Beschwerdeführerin jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2017 keinen Anspruch auf das Pflegetaggeld hatte. Mit dem Wechsel in das Heim E.___ per 1. Mai 2018 wurde möglicherweise die Wartefrist von 730 Tagen (neu) ausgelöst, was aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, aufgrund der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht sei die Beschwerdeführerin gehalten, eine Institution aufzusuchen, welche die Voraussetzungen für die Ausrichtung des Pflegetaggeldes der H.___ erfüllt. Sie macht geltend, wenn die Beschwerdeführerin ab dem 27. Februar 2015 (Eintritt in die psychiatrische Klinik G.___) in einem solchen Spital oder Heim verblieben wäre, wäre die Wartefrist von 730 Tagen am 6. März 2017, als die Beschwerdeführerin in das C.___ eintrat, abgelaufen gewesen und das Pflegetaggeld der H.___ hätte beansprucht werden können. Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Standpunkt der Beschwerdegegnerin basiere auf einer übermässigen Ausdehnung der Schadenminderungspflicht. Zudem sei der Umstand, dass die Ausrichtung des Pflegetaggeldes auf «Listenheime» beschränkt sei, auch der Beschwerdegegnerin nicht bekannt gewesen und der Beschwerdeführerin respektive ihrer Beiständin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie diese Problematik nicht erkannt habe. 5.2 5.2.1 An der Verhandlung vom 26. März 2019 wurde die Beiständin B.___ nach den Überlegungen gefragt, die zur Wahl des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin geführt hätten. Die Beiständin führte aus, die Verlegung in die psychiatrische Klinik G.___ sei Ende Februar 2015 erfolgt, weil die Beschwerdeführerin am früheren Aufenthaltsort (Institution [...]) «einfach alles verweigert» habe und mittels fürsorgerischer Unterbringung habe eingewiesen werden müssen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin dann im Wohnheim in [...] gewohnt, später in einem Wohnheim in [...], wobei es aber zwischenzeitlich durch fürsorgerische Unterbringung zu Einweisungen in die Klinik gekommen sei. Im März 2017 sei sie dann in das C.___ gekommen. Die Ärzte der Klinik hätten gesagt, die Beschwerdeführerin brauche einen Rahmen, in dem auch eine geschlossene Abteilung möglich sei. Deshalb habe sie, die Beiständin, die Beschwerdeführerin auch einmal in einem Altersheim angemeldet gehabt, weil es dort immer eine geschlossene Abteilung gebe. Man habe die Sache dann aber nochmals an einem runden Tisch mit den Ärzten angeschaut und sei zum Schluss gelangt, dass eine Unterbringung in einer Demenzabteilung mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin und ihre damals noch vorhandene Mobilität nicht verhältnismässig wäre. Man habe sich deshalb nach einem Wohnheim umgeschaut und sei auf das C.___ gekommen, weil dieses über geschlossene und offene Abteilungen verfüge und die Beschwerdeführerin auch mit gleichaltrigen Personen in Kontakt kommen könne. Diese Regelung habe den Vorteil gehabt, dass die Beschwerdeführerin mit gleichaltrigen Leuten auf der Abteilung gewesen sei und sehr viele Freiheiten habe ausleben können, wie einkaufen gehen (alleine oder begleitet) oder helfen beim Kochen, was in einem Alters- und Pflegeheim wohl nicht möglich gewesen wäre. Im Mai 2018 sei es dann doch zu einem Umzug in ein Alters- und Pflegeheim gekommen, weil sich die gesundheitliche Situation verschlechtert habe und die Beschwerdeführerin zusehends auf Rollstuhl und Gehhilfe angewiesen gewesen sei, so dass das C.___ die benötigte Pflege nicht mehr habe gewährleisten können. Beim C.___ handle es sich um ein sogenanntes IVSE-Heim. 5.2.2 F.___, der ehemalige Heimleiter (bis [...]) des C.___, erklärte an der Verhandlung vom
26. März 2019 als Zeuge, das Wohnheim betreue vor allem Menschen im «IV-Alter» (zwischen 18 und 65) mit einer psychischen Behinderung oder einer Mehrfachbehinderung. Entstanden sei es aus dem Gedanken heraus, psychisch behinderte Langzeitpatienten, die keine Akutbehandlung mehr brauchten, gehörten nicht in eine Klinik. Im Wohnheim gebe es eine Tagesstruktur und einen Wohnbereich. Es gebe zwölf Wohngruppen. Im Vergleich mit einem Altersheim bedeute dies, dass man für die Betreuung während des Tages mehr Personal angestellt habe und mit den Leuten «eine Tagesstruktur mache», zum Teil sogar eine 1:1-Betreuung. Man gehe mit den Leuten einkaufen, es werde zusammen gekocht, man mache Ausflüge und es gebe Angebote wie Bewegungsatelier, Musik, Kreativ, Tierpark, Holz, zudem eine Tagesstätte in Biberist. Man habe sich bemüht, die Leute dort abzuholen, wo sie ihre Fähigkeiten hätten, und sie beschäftigt, so dass sie nicht einfach den ganzen Tag herumgesessen seien. Dementsprechend habe man auch Personal gehabt. Die Zielgruppe seien Personen mit einer psychischen Behinderung. Diese könnten grundsätzlich auch dort bleiben, wenn sie pflegebedürftig würden, solange sie nicht «total pflegebedürftig» seien. Das C.___ figuriere wohl deshalb nicht auf der «Heimliste Langzeitpflege», weil es auf der IVSE-Liste stehe und nicht so im Altersbereich tätig sei. Der Kanton habe anscheinend dort die Grenze gezogen. Das C.___ verstehe sich als Heim für Leute mit einer IV-Rente und sei von daher nicht im Altersheimbereich tätig gewesen. Der Unterschied zu einem Alters- und Pflegeheim bestehe zunächst einmal in der ärztlichen Betreuung, welche durch die Nähe zur psychiatrischen Klinik gewährleistet sei und den kurzfristigen Beizug eines Psychiaters ermögliche. Dadurch habe man auch eine Supervision für das Personal installieren können und sei bei Notfällen sehr nahe bei der Klinik. Der zweite Unterschied bestehe darin, dass das C.___ einen höheren Anteil an Fachpersonal aufweise (75 - 80 %) und es quasi auf jeder Gruppe eine Fachperson mit einer psychiatrischen Grundausbildung habe. Die Beschwerdeführerin sei im C.___ am richtigen Ort gewesen. Von den Bewohnern des C.___ hätten mindestens 75 % eine psychische Erkrankung und sicher 50 % oder mehr hätten eine «Teildiagnose» der bei der Beschwerdeführerin diagnostizieren paranoiden Schizophrenie. Das Wohnheim sei auf Leute mit einer schweren psychischen Erkrankung oder Behinderung spezialisiert. 6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf die allgemeine sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mildern. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin sich, soweit es ihr zumutbar ist, in einer Weise zu verhalten hat, welche es erlaubt, den Bedarf nach Ergänzungsleistungen zu reduzieren. Dabei handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht im dogmatischen Sinn, weil das verlangte Verhalten nicht realiter oder mittels Strafandrohung erzwungen werden kann, sondern um eine Last, welche die betroffene Person auf sich zu nehmen hat, wenn ihr Leistungsanspruch – hier: auf Ergänzungsleistungen – gewahrt bleiben soll. Je nach den Umständen greift die Schadenminderungspflicht in die verschiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch von den Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Die Schadenminderungspflicht kann in Konflikt zu den Grundrechten (beispielsweise der Niederlassungsfreiheit oder der persönlichen Freiheit) treten; diesfalls ist eine Abwägung zwischen den einander gegenüberstehenden Rechtspositionen vorzunehmen (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a und b S. 28 mit Hinweisen). 6.2 Die vorliegende Konstellation ist insofern untypisch, als sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine andere Wohn- und Aufenthaltsregelung hätte treffen müssen, nur deshalb stellt, weil sie, was ungewöhnlich ist, eine private Pflegetaggeldversicherung abgeschlossen und finanziert hat. Ohne eine solche private Versicherung stünde ausser Frage, dass der Aufenthalt im C.___ im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu finanzieren wäre, wie es – was gerichtsnotorisch ist – bei anderen Personen mit derselben Diagnose zutrifft. Vor diesem Hintergrund greift die Schadenminderungspflicht zwar insofern, als von der Beschwerdeführerin verlangt werden kann, unter mehreren gleichwertigen Alternativen diejenige zu wählen, welche Leistungen der privaten Versicherung auslöst. Es ginge jedoch zu weit, zu verlangen, dass die Beschwerdeführerin eine Lösung wählen müsste, welche durch die private Versicherung (mit-)finanziert wird, aber in Bezug auf das Leistungsangebot Nachteile aufweist. Mit anderen Worten ist dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin nur dann zu folgen, wenn der Beschwerdeführerin eine mindestens gleichwertige Alternative zum C.___ zur Verfügung gestanden hätte, für welche die H.___ das Pflegetaggeld bezahlt hätte. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdegegnerin weist durch Telefonnotizen über Gespräche mit verschiedenen Institutionen nach, dass es gleich mehrere Heime gibt, die auf der kantonalen «Heimliste Langzeitpflege» (vgl. https://www.so.ch/fileadmin/internet/ddi/ ddi-aso/13_4_Soziale_Organisationen/Alter_und_Pflege/Heimliste_Langzeitpflege_ 2018.pdf) figurieren, also von der kantonalen Spital- und Pflegeheimplanung anerkannt sind, wie es die Zusatzbedingungen zur «Zusatzversicherung Pflegetaggeldversicherung» verlangen (vgl. E. II. 4.1 hiervor), und die grundsätzlich bereit sind, Personen mit der Diagnose «paranoide Schizophrenie» aufzunehmen (vgl. die mit der Duplik vom 30. Mai 2018 eingereichte Aktennotiz vom 23./24. Mai 2018, A.S. 48 f.). Es handelt sich dabei um Alters- und Pflegeheime, teilweise mit einer Spezialisierung auf Demenz. Auch wenn diese Antworten naturgemäss allgemein ausfielen und sich nicht direkt auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin beziehen konnten, ist davon auszugehen, dass eine Unterbringung in einem Alters- und Pflegeheim während des hier interessierenden Zeitraums (ab der Entlassung aus der psychiatrischen Klinik in [...]) grundsätzlich möglich gewesen wäre. Das C.___ ist kein Alters- und Pflegeheim und figuriert nicht auf der «Heimliste Langzeitpflege». Es verfügt stattdessen über eine Anerkennung unter dem Titel «Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen» gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) und der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE). 6.3.2 Durch die Zeugenbefragung vom 26. März 2019 wurde deutlich, dass zwischen einer Institution wie dem C.___ welche auf Personen im Alter von 18 bis 65 Jahren mit einer psychischen Behinderung spezialisiert ist, und einem Alters- und Pflegeheim erhebliche Unterschiede bestehen. Diese betreffen zunächst den zeitnahen Zugang zu medizinisch-psychiatrischer Behandlung, insbesondere in Akutsituationen, und die Ausbildung des Personals. Weiter sind Behinderteneinrichtungen auf eine Tagesgestaltung ausgerichtet, welche die Ressourcen der Bewohnerinnen und Bewohner fördern soll, eine Reihe von Aktivitäten (Kochen, Einkaufen, verschiedene Ateliers) umfasst und durch Fachpersonal unterstützt wird, das auf die Betreuung von Personen mit psychischen Krankheiten spezialisiert ist. Demgegenüber stehen in einem Alters- und Pflegeheim Aspekte der Hotellerie und der Pflege im engeren Sinn im Vordergrund, während eine Tagesstruktur oder Tagesgestaltung geringere Bedeutung hat. Das dortige Fachpersonal weist dementsprechend eine anders gelagerte Spezialisierung auf. Alters- und Pflegeheime sind auf Personen ausgerichtet, die während des Tages eine eher geringe Aktivität aufweisen, wenig mobil sind und körperlicher Pflege bedürfen. 6.3.3 Wie sich den glaubhaften Aussagen der als Zeugin befragten Beiständin und des Zeugen F.___ entnehmen lässt, war die Beschwerdeführerin während des hier interessierenden Zeitraums bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2017 und darüber hinaus noch vergleichsweise mobil. Sie nahm an Aktivitäten wie Einkaufen und Kochen/Backen teil und pflegte gewisse Kontakte mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern. Gleichzeitig war sie, wie sich den Akten mehrfach entnehmen lässt, in bestimmten Situationen auf rasch verfügbare psychiatrische Behandlung, aber auch auf entsprechend geschultes Betreuungspersonal angewiesen. Auch aufgrund ihres Alters passte sie weit eher in eine Behinderteneinrichtung für Personen im «IV-Alter» als in ein Alters- und Pflegeheim. Es lässt sich daher sehr gut nachvollziehen, dass die Beiständin zum Ergebnis gelangte, das C.___ sei eine geeignete Einrichtung, wogegen sich die Einweisung in ein Alters- und Pflegeheim (jedenfalls noch) nicht rechtfertigen lasse. Die auf Personen mit einer psychischen Behinderung zugeschnittenen Angebote des C.___ wurden den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin in dieser Phase zweifellos besser gerecht als die eher auf Unterkunft, Verpflegung und Pflege konzentrierte Betreuung in einem Heim für die Langzeitpflege. Ein solches hätte daher keine gleichwertige, sondern eine weniger geeignete Alternative dargestellt. Wie dargelegt (vgl. E. II. 6.2 hiervor), geht die Schadenminderungspflicht in der hier gegebenen Konstellation aber nicht so weit, dass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, eine weniger geeignete Institution aufzusuchen, um die Pflegetaggeldversicherung in Anspruch nehmen zu können. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Existenz dieser Versicherung zwar bekannt war, aber bei der Wahl der Institution offenbar keine Rolle spielte. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht nicht gehalten war, in eine auf der «Heimliste Langzeitpflege» figurierende Einrichtung zu ziehen, da eine solche für sie weniger geeignet gewesen wäre als das C.___. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht ab 1. April 2017 ein Taggeld in Höhe von CHF 200.00 pro Tag bzw. CHF 73'000.00 pro Jahr als Verzichtseinkommen angerechnet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. April 2017 mittels Verfügung (nicht direkt mittels Einspracheentscheid) ohne Berücksichtigung des Taggeld-Einkommens von CHF 73'000.00 neu zu entscheiden haben. 7. 7.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, BGS 830.1]). Rechtsanwalt Tamm macht in seiner Kostennote vom 22. Juni 2018 (A.S. 65 ff.) einen Zeitaufwand von 13 Stunden 35 Minuten geltend, in der Kostennote vom 26. März 2019 (A.S. 107 f.) zusätzlich einen solchen von 5 Stunden 25 Minuten (ohne Hauptverhandlung). Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Einreichen der Kostennote sowie das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie z.B. «Brief an Klientschaft») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 2 Stunden 50 Minuten (Positionen betreffend «Verfügung Versicherungsgericht SO» vom 27. November 2017, 14. Dezember 2017,
25. Januar 2018, 16. Februar 2018, 23. April 2018, 16. Mai 2018,
13. Juni 2018, 20. Juli 2018, 16. August 2018, 13. September 2018, 1. Oktober 2018, 4. Oktober 2018, 30. Oktober 2018, 30. November 2018 sowie 28. Januar 2019 à je 10 Min.; Position «Chargé-Schreiben an Versicherungsgericht SO; 1 S.» [Fristerstreckungsgesuch] vom 7. März 2018 à 10 Min.; Position «Fristverlängerung Versicherungsgericht SO» vom 12. März 2018 à 10 Min.). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde gutgeheissen wird, erweist sich schliesslich auch ein nachprozessualer Aufwand von 30 Minuten (anstelle der geltend gemachten 1 Stunde) als angemessen. Die Kostennote ist somit auf einen Zeitaufwand von 15 Stunden 40 Minuten (= 13 Std. 35 Min. + 5 Std. 25 Min. – 2 Std. 50 Min. – 30 Min.) zu kürzen. Die Verhandlung vom 26. März 2019 dauerte 1 Stunde 15 Minuten, womit gesamthaft ein Aufwand von 16 Stunden 55 Minuten resultiert. Dieser Aufwand liegt deutlich über dem Durchschnitt, er kann aber angesichts der besonderen, sich im Verlauf des Verfahrens ändernden Fragestellung, des mehrfachen Schriftenwechsels und der Verhandlung mit Zeugenbefragung noch als angemessen gelten. Mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]), den Auslagen von CHF 108.30 sowie der Mehrwertsteuer von 8 % (bis Ende 2017) respektive 7.7 % (ab Anfang
2018) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 4'312.25. 7.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Demnach wird beschlossen und erkannt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 17. Oktober 2017 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. April 2017 im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden haben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'312.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 26. März 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien. 5. Das Doppel der ergänzenden Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 26. März 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Wittwer