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VSBES.2017.276

Solothurn · 2018-03-14 · Deutsch SO
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unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 22. September 2017 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsverfahren bei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. Es sei der Unterzeichnenden das Honorar von CHF 1'946.15 zuzusprechen.

E. 2 Es sei im vorliegenden Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

E. 3 3.1     Der Beschwerdeführer lässt zur

Begründung seiner Rechtsbegehren im Wesentlichen vorbringen, die

Beschwerdegegnerin habe den durch ihn betriebenen Aufwand mit ihrem Vorgehen, wonach

sie zunächst auf seine Neuanmeldung nicht eingetreten sei, geradezu verlangt (A.S. 10

oben). Denn erst aufgrund der anschliessend eingereichten Unterlagen sei die

Beschwerdegegnerin auf seine Leistungsbegehren überhaupt eingetreten

(A.S. 7). Dabei habe die Vertreterin des Beschwerdeführers mit der

Neuanmeldung vom 6. Februar 2017 im Falle einer im Sinne eines Eintretens

auf das Leistungsbegehren noch ungenügenden Anmeldung einen «informellen»

Austausch erwartet (A.S. 9). Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem allein

das Kriterium der Notwendigkeit geprüft, es dann jedoch unterlassen, die

weiteren Kriterien im Einzelnen zu prüfen (A.S. 8). Ausserdem sei der

Beschwerdeführer intellektuell und sprachlich nicht dazu in der Lage, den medizinisch

sowie juristisch in casu relevanten Sachverhalt in genügender Weise zu

erfassen, geschweige denn einen rechtsgenüglichen Einwand zu verfassen

(A.S. 10 f.).

3.2     Die Beschwerdegegnerin hält mit

Eingabe vom 10. Januar 2018 an der angefochtenen Verfügung vom

28. November 2017 fest. In dieser legt sie im Wesentlichen dar, hier sei entscheidend,

dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sich der vorliegende Fall als

überdurchschnittlich schwierig gestalten solle. Vorliegend sei primär streitig,

wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen sei. Diese

Aufgabe komme allein den Medizinern zu. Ein Ausnahmefall mit schwierigen

rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, welche nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege berechtigen würde,

liege nicht vor. Es handle sich betreffend die Komplexität um einen als

durchschnittlich zu bezeichnenden Fall. Würde die unentgeltliche Verbeiständung

gewährt, liefe dies darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen

Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was indessen der gesetzlichen

Konzeption widerspräche. Zudem sei festzuhalten, dass mit der Wiedereinführung

des Vorbescheidverfahrens per 1. Juli 2006 angestrebt worden sei, dass das

Verfahren weniger formalistisch, sondern einfacher und «bürgernäher» als das

zuvor geltende Einspracheverfahren zu gestalten sei, was dazu geführt habe,

dass an Vorbringen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine hohen formellen

Anforderungen gestellt würden. Sprachliche Probleme alleine führten im Übrigen

nicht zur Notwendigkeit einer Verbeiständung, vielmehr sei in solchen Fällen

ein Dolmetscher beizuziehen.

E. 4 4.1     Hinsichtlich der Voraussetzungen

für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender

Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle und dem

gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es

«rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im

Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines

Rechtsanwalts «erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die unentgeltliche

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers

auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf

hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die

Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den

gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im

Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in

der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit Hinweisen).

«Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen

Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Hinweis).

4.2     Die sachliche Gebotenheit der

unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist

abhängig von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens.

Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit

des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in

Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls

ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person

droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn

zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine

gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts I 75/04

vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird

nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von

der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde

also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts

mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,

unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen

strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f.

S. 201; Urteil des Bundesgerichts I 557/04 vom 29. November 2004

E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).

E. 5 5.1     Nach dem Gesagten setzt die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der

Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher

oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher

«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit

besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person des

Beschwerdeführers ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch

eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt

werden kann.

5.2     Eine besondere rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur

Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.

Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche deutlich

komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen

invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».

5.2.1  Besondere Schwierigkeiten können

beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese

präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht darum, ob sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit seit dem

Zeitpunkt der durch die Beschwerdegegnerin zuletzt erlassenen und in

Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 14. März 2011 (IV-Nr. 120)

erheblich verändert hat. Der Umstand allein, dass es sich im vorliegenden Fall bereits

um die vierte Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin handelt, führt nicht zur Bejahung einer

überdurchschnittlichen verfahrensmässigen Schwierigkeit oder Komplexität. Eine

solche kann beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch

das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende

Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht.

5.2.2  Inhaltlich steht die Würdigung

der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Verlaufsberichts von Dr. med. G.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. September 2016 (IV-Nr. 134

S. 13 ff.) und des Austrittsberichts der 2. Hospitalisation des Beschwerdeführers

in der Klinik der J.___ vom 9. April 2015 (IV-Nr. 134 S. 11 f.)

sowie ein Vergleich mit den im Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung vom

14. März 2011 relevanten medizinischen Berichte im Vordergrund. Die

Beurteilung von medizinischen Berichten aufgrund der diesbezüglich massgebenden

Rechtsprechung und deren rechtliche Relevanz zu erkennen, erfordern in der

Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Es ist mit

dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er über derartige Kenntnisse nicht

verfügt. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres eine

Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern. Die gegenteilige

Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung

in praktisch allen Fällen bejaht werden müsste, in denen eine medizinische

Begutachtung angeordnet werde, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4

ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen würde (vgl. auch Urteile des

Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.1, 8C_717/2012 vom

8. November 2012 E. 3.5, 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011

E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1). Es

bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und

eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2, 9C_676/2012

vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013

E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände

können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung,

Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im

Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April

2017 E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche

Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage

lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni

2017 E. 4.4).

Derartige oder vergleichbare, eine

besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend

nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht bereits daraus, dass der

behandelnde Psychiater Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in

seinem Verlaufsbericht vom 19. September 2016 oder die Ärzte / Psychologen

der J.___ im Austrittsbericht vom 9. April 2015 allenfalls eine andere

Auffassung vertreten bzw. andere Diagnosen stellen als Dr. med. I.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD [...], im

Untersuchungsbericht vom 25. Mai 2010. Denn derartige Konstellationen

bilden durchaus keine Seltenheit. Der Umstand, dass sich zudem die Frage nach

der Notwendigkeit einer ergänzenden psychiatrischen Abklärung stellen könnte,

vermag ebenfalls keine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen, denn auch

solche Themen gehören in derartigen Verfahren zur Tagesordnung.

5.2.3  Zusammenfassend weist das

Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine aussergewöhnliche

Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich um einen

«normalen» Neuanmeldungsfall nach vorgängiger rechtskräftiger

Anspruchsverneinung. Im Vordergrund steht der Vergleich der neu eingereichten

psychiatrischen Berichte vom 9. April 2015 und 19. September 2016 mit

dem psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. med. I.___ vom 25. Mai

2010, auf den sich die Verfügung vom 14. März 2011 im Wesentlichen stützte.

Es stellen sich Fragen, welche in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren

üblich sind. Der Fall hebt sich nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter

dem Aspekt der besonderen Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die

Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.

5.3     Nicht stichhaltig ist des

Weiteren auch die Berufung auf die intellektuelle und sprachliche Unfähigkeit

des Beschwerdeführers, den medizinisch und juristisch in casu relevanten

Sachverhalt in genügender Weise zu erfassen. Denn die aus solchen oder

ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in

einem – wie vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach

gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten

sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3, 9C_315/2009

vom 18. September 2009 E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich

gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt und ist denn

auch nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund kann die Verbeiständung

durch eine Rechtsanwältin nicht als erforderlich gelten.

Aus dem Vorbringen, dass bereits aus der

blossen Chronologie der in vorliegender Angelegenheit ergangenen Entscheide

erhelle, dass eine anwaltliche Unterstützung notwendig sei, vermag der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn, wenn eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde – was vorliegend

mit Verfügung vom 14. März 2011 der Fall war –, so wird eine neue

Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der

Invaliditätsgrad seither erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3

i.V.m Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

Da der Beschwerdeführer seinem am 6. Februar 2017 erneut eingereichten Leistungsgesuch

(IV-Nr. 128 f.) keine Beweismittel und insbesondere keine medizinischen

Berichte beigelegt hat, die eine Veränderung seines gesundheitlichen Zustandes

dokumentieren, ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Beschwerdegegnerin mit

Vorbescheid vom 10. Februar 2017 (IV-Nr. 133 S. 2 ff.) das

Nichteintreten wegen Nichtglaubhaftmachens eines Eintrittstatbestandes in

Aussicht gestellt hat. Der Beschwerdeführer war demnach gehalten, medizinische Berichte

einzureichen, die eine gesundheitliche Veränderung glaubhaft darlegen. Da keine

Anhaltspunkte ersichtlich sind und durch den Beschwerdeführer denn auch nicht

geltend gemacht wird, dass ihm das selbständige Einreichen von medizinischen Belegen

nicht möglich gewesen wäre, hätte er die entsprechenden Arztberichte selbst

einreichen können. Es ist im Übrigen gestützt auf die vorliegenden Akten davon

auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das Vorgehen des Glaubhaftmachens einer

Veränderung bereits bekannt war. So hat die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Anmeldung vom 9. November 2009

mit Vorbescheid vom 25. November 2009 das Nichteintreten auf sein

Leistungsbegehren in Aussicht gestellt, da eine Veränderung seines Gesundheitszustandes

nicht glaubhaft dargelegt worden sei. In diesem Zusammenhang läuft auch das

Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers ins Leere, wonach sie einen

informellen Austausch erwartet habe.

5.4     Zusammenfassend stellen sich im

vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht

sonderlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig

erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese

verweigert werden könnte, wenn mit dem Vorbescheid die Ablehnung des

Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im

Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab»

auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert

nichts, dass eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher

Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders

schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erblicken, der

regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies

ebenfalls darauf hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen

IV-Rentenfällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.

E. 6 6.1     Da die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet hat. Für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. 6.2     Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2017, worin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 7 7.1     Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

7.2     Dem Beschwerdeführer wurde die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm für das

Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Barbara Wyler als unentgeltliche

Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 7 hiervor). Die Kostenforderung ist

bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu

entschädigen ist der

Aufwand, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1

i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

Rechtsanwältin Wyler

hat am 7. Februar 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 40 f.),

worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'026.00 geltend macht. Das

auf einem Stundensatz von CHF 200.00 basierende Honorar beruht auf einem

Aufwand von total 8,84 Stunden. Dabei erweist sich der für das

Aktenstudium und Ausfertigen der Beschwerde vom 26. und 27. Oktober

2017 geltend gemachte Aufwand von total 7,5 Stunden im Vergleich zu

ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch und ist ermessensweise auf 6 Stunden zu

kürzen. Weiter enthält die Kostennote Bemühungen, die praxisgemäss als

Kanzleiaufwand gelten, welcher im Stundenansatz einer Rechtsanwältin enthalten sind

und nicht gesondert entschädigt werden. Dies trifft zu auf die drei Positionen

«Eingang Verfügung Versicherungsgericht SO 30. Oktober 2017,

Entscheidstudium, Eintragen Frist» vom 31. Oktober 2017, «Schreiben an

Klient, senden div. Unterlagen» vom 2. November 2017, und «Eingang div.

Unterlagen von Estimed, Schreiben an Klient» vom 25. Januar 2018 à je 0,17

Stunden. Damit beträgt der Aufwand noch insgesamt 6,83 Stunden. Mit einem

Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT)

ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 1'444.40 (6,33 Std. x CHF 180.00

zuzügl. Auslagen von CHF 108.30 mit 8 % MwSt [= CHF 1'347.50]

und 0,5 Std. x CHF 180.00 mit 7,7 % MwSt [= CHF 96,90]),

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 147.50

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'591.90), wenn der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass hier vom geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 200.00 auszugehen ist.

7.3     Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom

8. November 2006 E. 4 mit Hinweisen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Barbara Wyler, wird auf CHF 1'444.40 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 147.50 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Jäggi Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_311/2018 vom 29. Mai 2018 nicht ein.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 14.03.2018 VSBES.2017.276 Soleure Versicherungsgericht 14.03.2018 VSBES.2017.276 Soletta Versicherungsgericht 14.03.2018 VSBES.2017.276

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

Urteil vom

14. März 2018 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiberin Jäggi In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom

22. September 2017) zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung : I.

1.       Der 1974 geborene A.___ meldete sich am 30. Juli 1998 erstmals unter Hinweis auf Rücken- und Handgelenkschmerzen seit dem Unfallereignis vom 13. Juli 1997 bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 1.20). Die Beschwerdegegnerin traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte die Akten des Unfallversicherers, der B.___, ein. Unter anderem veranlasste sie eine dreimonatige berufliche Abklärung in der C.___ ab dem 31. Mai 1999 (vgl. Verfügung vom 10. März 1999, IV-Nr. 1.4), welche sie sodann im Rahmen eines Arbeitstrainings bis am 30. November 1999 verlängerte (IV-Nr. 5). Mit Verfügung vom 21. Januar 2000 (IV-Nr. 11) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kosten für eine Umschulung zum Kleingeräte- und Bauteilemonteur in der C.___ vom 1. Dezember 1999 bis zum

30. November 2001 zu. Am 4. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer einem operativen Eingriff am linken Handgelenk (Proximal row carpectomy) unterzogen und war anschliessend vom 24. April 2002 bis 15. Mai 2002 in der D.___ hospitalisiert (IV-Nr. 27). Nach Einholen der medizinischen Akten (IV-Nrn. 40, 42) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 (IV-Nr. 51) vom 1. Juli 1998 bis am 31. August 1997 eine halbe Rente, vom 1. September 1998 bis am

30. September 2002 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Oktober 2002 bestehe kein Anspruch auf eine Rente mehr.

2.       Am 12. Juli 2005 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 56). Nach Einholen der Akten des Unfallversicherers (IV-Nrn. 58.1 - 58.38, 60.1 - 60.51) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer polydisziplinär (allgemeininternistisch, psychiatrisch, rheumatologisch) begutachten. Das Gutachten wurde von der E.___ am

18. August 2006 (IV-Nrn. 68.1 - 68.3) erstattet. Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 30. August 2006 (IV-Nr. 70), wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2006 (IV-Nr. 72) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zugesprochen. Diese wurde sodann am 26. März 2007 (IV-Nr. 78) abgeschlossen. Mit Vorbescheid vom 12. April 2007 (IV-Nr. 80) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund eines errechneten IV-Grades von 20 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz den dagegen durch den Beschwerdeführer erhobenen Einwänden vom 12. Mai 2007 (Eingang:

18. Mai 2007, IV-Nr. 81) mit Verfügung vom 6. August 2007 (IV-Nr. 85) fest. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.       Am 9. November 2009 (IV-Nr. 103) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 25. November 2009 (IV-Nr. 100) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt werde. Dagegen liess der Beschwerdeführer am

23. Dezember 2009 (IV-Nr. 105) Einwände erheben und einen Bericht von Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2009 einreichen. Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie FMH, RAD, vom 15. März 2010 (IV-Nr. 107 S. 2), wurde der Beschwerdeführer einer Psychiatrischen Begutachtung durch den RAD [...] zugewiesen (vgl. Zuweisungsschreiben vom 15. März 2010, IV-Nr. 108). Aufgrund des Untersuchungsberichts von Dr. med. I.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD [...], vom 25. Mai 2010 (IV-Nr. 111 S. 2 ff.), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. Juli 2010 (IV-Nr. 112) gestützt auf einen errechneten IV-Grad von 20 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 14. September 2010 vorsorglich Einsprache erheben (IV-Nr. 113), die er am 15. Oktober 2010 ergänzte (IV-Nr. 115). Nach Einholen des Ärztlichen Berichts von Dr. med. I.___, RAD [...], vom 26. Januar 2011 (IV-Nr. 117) und der Stellungnahme von Dr. med. H.___, RAD, vom 3. Februar 2011 (IV-Nr. 119 S. 2 f.) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. März 2011 (IV-Nr. 120) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.       Am 6. Februar 2017 (IV-Nrn. 127 f.) liess sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug anmelden. Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2017 (IV-Nr. 133) wurde ihm mitgeteilt, da keine Beweismittel eingereicht und somit der Eintretenstatbestand nicht glaubhaft gemacht worden sei, werde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Dagegen liess der Beschwerdeführer am

17. März 2017 Einwände erheben und medizinische Akten einreichen (IV-Nr. 134). Es wurde zudem für das Einwandverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Mit Verfügung vom 22. September 2017 (A.S. [Akten-Seite 1 ff.]) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wegen fehlender Notwendigkeit ab.

5.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 (Eingang: 30. Oktober 2017, A.S. 4 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 22. September 2017 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsverfahren bei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. Es sei der Unterzeichnenden das Honorar von CHF 1'946.15 zuzusprechen. 2. Es sei im vorliegenden Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. zulasten des Staates.

6.       Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 (A.S. 37) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

7.       Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 (A.S. 38 f.) bewilligt die Vizepräsidentin dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwältin Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Aufgrund des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdeantwort erübrige sich ein zweiter Schriftenwechsel.

8.       Am 7. Februar 2018 (A.S. 40 f.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein.

9.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu Recht abgewiesen hat. Mit der Beschwerde wird die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren im Rahmen von CHF 1'946.15 verlangt. 1.3     Gemäss § 54 bis Abs. 1 lit. a bis Gesetz über die Gerichtorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen. Die Verfügung vom 22. September 2017, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung während des Verwaltungsverfahrens betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Diese ergibt sich zudem aus dem Streitwert von CHF 1'946.15, der deutlich unter der Grenze von CHF 30'000.00 (§ 54 bis Abs. 1 lit. a GO) liegt. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig. 2. 2.1     Gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom

25. April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2). 2.2     Im Verfahren vor der IV-Stelle wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese strenge Praxis in einem jüngeren Urteil erneut bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7). 3. 3.1     Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Rechtsbegehren im Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe den durch ihn betriebenen Aufwand mit ihrem Vorgehen, wonach sie zunächst auf seine Neuanmeldung nicht eingetreten sei, geradezu verlangt (A.S. 10 oben). Denn erst aufgrund der anschliessend eingereichten Unterlagen sei die Beschwerdegegnerin auf seine Leistungsbegehren überhaupt eingetreten (A.S. 7). Dabei habe die Vertreterin des Beschwerdeführers mit der Neuanmeldung vom 6. Februar 2017 im Falle einer im Sinne eines Eintretens auf das Leistungsbegehren noch ungenügenden Anmeldung einen «informellen» Austausch erwartet (A.S. 9). Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem allein das Kriterium der Notwendigkeit geprüft, es dann jedoch unterlassen, die weiteren Kriterien im Einzelnen zu prüfen (A.S. 8). Ausserdem sei der Beschwerdeführer intellektuell und sprachlich nicht dazu in der Lage, den medizinisch sowie juristisch in casu relevanten Sachverhalt in genügender Weise zu erfassen, geschweige denn einen rechtsgenüglichen Einwand zu verfassen (A.S. 10 f.). 3.2     Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 10. Januar 2018 an der angefochtenen Verfügung vom

28. November 2017 fest. In dieser legt sie im Wesentlichen dar, hier sei entscheidend, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sich der vorliegende Fall als überdurchschnittlich schwierig gestalten solle. Vorliegend sei primär streitig, wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen sei. Diese Aufgabe komme allein den Medizinern zu. Ein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege berechtigen würde, liege nicht vor. Es handle sich betreffend die Komplexität um einen als durchschnittlich zu bezeichnenden Fall. Würde die unentgeltliche Verbeiständung gewährt, liefe dies darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was indessen der gesetzlichen Konzeption widerspräche. Zudem sei festzuhalten, dass mit der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens per 1. Juli 2006 angestrebt worden sei, dass das Verfahren weniger formalistisch, sondern einfacher und «bürgernäher» als das zuvor geltende Einspracheverfahren zu gestalten sei, was dazu geführt habe, dass an Vorbringen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine hohen formellen Anforderungen gestellt würden. Sprachliche Probleme alleine führten im Übrigen nicht zur Notwendigkeit einer Verbeiständung, vielmehr sei in solchen Fällen ein Dolmetscher beizuziehen. 4. 4.1     Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle und dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines Rechtsanwalts «erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit Hinweisen). «Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Hinweis). 4.2     Die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts I 75/04 vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des Bundesgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen). 5. 5.1     Nach dem Gesagten setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person des Beschwerdeführers ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann. 5.2     Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». 5.2.1  Besondere Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht darum, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit seit dem Zeitpunkt der durch die Beschwerdegegnerin zuletzt erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 14. März 2011 (IV-Nr. 120) erheblich verändert hat. Der Umstand allein, dass es sich im vorliegenden Fall bereits um die vierte Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin handelt, führt nicht zur Bejahung einer überdurchschnittlichen verfahrensmässigen Schwierigkeit oder Komplexität. Eine solche kann beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht. 5.2.2  Inhaltlich steht die Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Verlaufsberichts von Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. September 2016 (IV-Nr. 134 S. 13 ff.) und des Austrittsberichts der 2. Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Klinik der J.___ vom 9. April 2015 (IV-Nr. 134 S. 11 f.) sowie ein Vergleich mit den im Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung vom

14. März 2011 relevanten medizinischen Berichte im Vordergrund. Die Beurteilung von medizinischen Berichten aufgrund der diesbezüglich massgebenden Rechtsprechung und deren rechtliche Relevanz zu erkennen, erfordern in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Es ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er über derartige Kenntnisse nicht verfügt. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden müsste, in denen eine medizinische Begutachtung angeordnet werde, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen würde (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.1, 8C_717/2012 vom

8. November 2012 E. 3.5, 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1). Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2, 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4). Derartige oder vergleichbare, eine besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht bereits daraus, dass der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Verlaufsbericht vom 19. September 2016 oder die Ärzte / Psychologen der J.___ im Austrittsbericht vom 9. April 2015 allenfalls eine andere Auffassung vertreten bzw. andere Diagnosen stellen als Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD [...], im Untersuchungsbericht vom 25. Mai 2010. Denn derartige Konstellationen bilden durchaus keine Seltenheit. Der Umstand, dass sich zudem die Frage nach der Notwendigkeit einer ergänzenden psychiatrischen Abklärung stellen könnte, vermag ebenfalls keine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen, denn auch solche Themen gehören in derartigen Verfahren zur Tagesordnung. 5.2.3  Zusammenfassend weist das Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich um einen «normalen» Neuanmeldungsfall nach vorgängiger rechtskräftiger Anspruchsverneinung. Im Vordergrund steht der Vergleich der neu eingereichten psychiatrischen Berichte vom 9. April 2015 und 19. September 2016 mit dem psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. med. I.___ vom 25. Mai 2010, auf den sich die Verfügung vom 14. März 2011 im Wesentlichen stützte. Es stellen sich Fragen, welche in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter dem Aspekt der besonderen Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen. 5.3     Nicht stichhaltig ist des Weiteren auch die Berufung auf die intellektuelle und sprachliche Unfähigkeit des Beschwerdeführers, den medizinisch und juristisch in casu relevanten Sachverhalt in genügender Weise zu erfassen. Denn die aus solchen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3, 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt und ist denn auch nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin nicht als erforderlich gelten. Aus dem Vorbringen, dass bereits aus der blossen Chronologie der in vorliegender Angelegenheit ergangenen Entscheide erhelle, dass eine anwaltliche Unterstützung notwendig sei, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn, wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde – was vorliegend mit Verfügung vom 14. März 2011 der Fall war –, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Da der Beschwerdeführer seinem am 6. Februar 2017 erneut eingereichten Leistungsgesuch (IV-Nr. 128 f.) keine Beweismittel und insbesondere keine medizinischen Berichte beigelegt hat, die eine Veränderung seines gesundheitlichen Zustandes dokumentieren, ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 10. Februar 2017 (IV-Nr. 133 S. 2 ff.) das Nichteintreten wegen Nichtglaubhaftmachens eines Eintrittstatbestandes in Aussicht gestellt hat. Der Beschwerdeführer war demnach gehalten, medizinische Berichte einzureichen, die eine gesundheitliche Veränderung glaubhaft darlegen. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und durch den Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht wird, dass ihm das selbständige Einreichen von medizinischen Belegen nicht möglich gewesen wäre, hätte er die entsprechenden Arztberichte selbst einreichen können. Es ist im Übrigen gestützt auf die vorliegenden Akten davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das Vorgehen des Glaubhaftmachens einer Veränderung bereits bekannt war. So hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Anmeldung vom 9. November 2009 mit Vorbescheid vom 25. November 2009 das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht gestellt, da eine Veränderung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei. In diesem Zusammenhang läuft auch das Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers ins Leere, wonach sie einen informellen Austausch erwartet habe. 5.4     Zusammenfassend stellen sich im vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht sonderlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese verweigert werden könnte, wenn mit dem Vorbescheid die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab» auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert nichts, dass eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen IV-Rentenfällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche. 6. 6.1     Da die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet hat. Für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. 6.2     Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2017, worin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. 7.1     Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 7.2     Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 7 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwältin Wyler hat am 7. Februar 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 40 f.), worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'026.00 geltend macht. Das auf einem Stundensatz von CHF 200.00 basierende Honorar beruht auf einem Aufwand von total 8,84 Stunden. Dabei erweist sich der für das Aktenstudium und Ausfertigen der Beschwerde vom 26. und 27. Oktober 2017 geltend gemachte Aufwand von total 7,5 Stunden im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch und ist ermessensweise auf 6 Stunden zu kürzen. Weiter enthält die Kostennote Bemühungen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, welcher im Stundenansatz einer Rechtsanwältin enthalten sind und nicht gesondert entschädigt werden. Dies trifft zu auf die drei Positionen «Eingang Verfügung Versicherungsgericht SO 30. Oktober 2017, Entscheidstudium, Eintragen Frist» vom 31. Oktober 2017, «Schreiben an Klient, senden div. Unterlagen» vom 2. November 2017, und «Eingang div. Unterlagen von Estimed, Schreiben an Klient» vom 25. Januar 2018 à je 0,17 Stunden. Damit beträgt der Aufwand noch insgesamt 6,83 Stunden. Mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 1'444.40 (6,33 Std. x CHF 180.00 zuzügl. Auslagen von CHF 108.30 mit 8 % MwSt [= CHF 1'347.50] und 0,5 Std. x CHF 180.00 mit 7,7 % MwSt [= CHF 96,90]), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Vorbehalten bleibt auch der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 147.50 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'591.90), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass hier vom geltend gemachten Stundenansatz von CHF 200.00 auszugehen ist. 7.3     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom

8. November 2006 E. 4 mit Hinweisen). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Barbara Wyler, wird auf CHF 1'444.40 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 147.50 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Jäggi Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_311/2018 vom 29. Mai 2018 nicht ein.