opencaselaw.ch

VSBES.2017.260

Invalidenrente

Solothurn · 2017-09-06 · Deutsch SO
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Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom

15. März 2017 E. 2.2).

4.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht eine vom 1. September 2011 bis Ende September 2012 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten relevant:

5.1     Im Operationsbericht betreffend die Operation vom 15. September 2010 (IV-Nr. 14.9 S. 7 f.) stellte Dr. med. N.___, Oberarzt, D.___, Orthopädische Klinik, folgende Diagnosen fest: «Status nach komplexer Vorderarmfraktur sowie wahrscheinlich Ellenbogenluxation mit Fraktur des Epicondylus lateralis humeri sowie nicht dislozierte Fraktur Metacarpale V vom 3. September 2010 mit operativer Erstversorgung in der [...]; Weber A-Fraktur links sowie mehrfragmentäre Femurfraktur rechts, ebenfalls erstversorgt in der [...]». Es hätten eine komplette Metallentfernung, ein Débridement, ein handgelenksüberbrückender Fixateur externe, und eine Refixation der Extensorengruppe Vorderarm rechts, stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei während eines Urlaubs in der [...] am

3. September 2010 als Beifahrer unterwegs gewesen und mit einem auf der falschen Spur fahrenden LWK frontal kollidiert. Dadurch habe er sich obige Verletzungen mit Erstversorgung in der [...] zugezogen. Der Beschwerdeführer sei vor zwei Tagen repatriiert worden. Im Bereich des Vorderarms und Ellenbogens links massive Weichteilproblematik mit mehreren Hautnekrosen, ferner provisorische Versorgung der Radiusfraktur mit ungünstig gelegenem Fixateur externe im Bereich der Handwurzel, ausserdem insuffiziente Frakturversorgung der Ulna sowie des Epicondylus Iateralis humeri. Bei zusätzlichem Verdacht auf einen Infekt und schwieriger Weichteilsitua-tion sei die dringende Indikation zum Second Look mit Metallentfernung und temporärer Stabilisation gestellt worden.

5.2     Im Bericht bezüglich der Operation vom 17. September 2010 hielt Dr. med. O.___, Oberarzt, D.___, Orthopädische Klinik, folgende Diagnosen (IV-Nr. 14.9 S. 5 f.) fest: «Status nach Revision Vorderarmfaktur mit Weichteildébridement, Fixateur externe-Wechsel, Metallentfernung Unterarm / Ellenbogen (K-Drähte / Cerclage) und VAC-Anlage am 15. September 2010 bei Status nach Osteosynthese einer komplexen intraartikulären Vorderarmfraktur und Refixation Epikondylus radialis-Fragment, Seite: einseitig rechts». Es seien eine operative Metallentfernung proximale Ulna, ein Débridement und eine Re-Osteosynthese mit 9-Loch-3,5 LCP, eine Osteosynthese distaler Radius mit freier Zugschraube metaphysär und dorsale Abstützplatte (8-Loch-2,4-Platte) sowie eine VAC-Neuanlage durchgeführt worden. Es sei zunächst auf die allfällig geplante Spongiosaplastik der Defektsituation am distalen Radius und der proximalen Ulnaschaftfraktur verzichtet worden.

5.3     Aufgrund der Operation vom

20. September 2010 (IV-Nr. 14.9 S. 3 f.) stellten Dr. med. P.___, Stationsärztin, und Dr. med. Q.___, Leitender Arzt, D.___, Orthopädische Klinik, folgende Diagnosen: «Zustand nach Débridement und VAC-Verbandkonditionierung Weichteildefekte Vorderarm bei Zustand nach Primärversorgung einer komplexen Vorderarmfraktur und Ellbogenverletzung

5. September 2010 in der [...]». Es seien ein Débridement, eine Jetlavage, eine Thierschdeckung Vorderarm (Entnahme Oberschenkel rechts), und eine VAC-Verbandanlage proximale Spalthautdeckung vorgenommen worden.

5.4     Dr. med. R.___, Assistenzarzt, und Dr. med. O.___, Oberarzt, D.___, Departement Orthopädie, führten im Austrittsbericht vom 12. Oktober 2010 (IV-Nr. 14.7 S. 37 ff.) betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. September bis 6. Oktober 2010 folgende Hauptdiagnose auf:

PoIybIessé nach Verkehrsunfall am 3. September 2010 in der [...] mit / bei:

Nach der Repatriierung ans D.___ hätten sich schwerwiegende Wundinfektionen des rechten Vorderarmes gezeigt, welche ein Débridement erforderlich machten. Zudem hätten die auswertig angelegten Osteosynthesen der Ulna sowie der Fixateur externe des rechten Vorderarms revidiert werden müssen. In einer dritten Operation sei der Wundverschluss des rechten Vorderarms mittels Thiersch-Deckung / Mesh-Graft erfolgt. Die Weber A Fraktur des linken OSG sei im circulären Gips fixiert worden, so dass die Vollbelastung beidseits habe erfolgen können und die weitere Mobilisation des Beschwerdeführers ermöglicht worden sei, was gut gelungen sei. Die rechtsseitige Femurfraktur, fixiert mittels langer DHS [dynamische Hüftschraube], werde dementsprechend als stabil betrachtet. Die Mobilisation der oberen Extremitäten sei funktionell belastungsfrei mit der Physiotherapie angegangen worden. Die MRSA [Methicillin resistenter Staphylococcus aureus]-Abstriche seien negativ gewesen, jedoch zeigten die tiefen, intraoperativen Gewebeproben des Arms einen multiresistenten Acinetobacter baumannii sowie einen multiresistenten Enterococcus faecium, welcher gemäss infektiologischem Konsilium (Dr. med. S.___) resistenzgerecht für einen Monat mittels Tienam und Vancomycin therapiert worden sei. Darunter zeigten sich eine Regredienz der Entzündungsparameter sowie eine transiente Erhöhung der Leber- / Cholestaseparameter. Es sei eine Kontaktisolation lediglich zur Wundpflege empfohlen worden. Auf eine operative Versorgung des Daumens sei aufgrund des Gesamtzustandes zu Gunsten einer problemlosen Mobilisation vorläufig verzichtet worden. Am 6. Oktober 2010 sei die Verlegung in die T.___ mit schönen Wundverhältnissen und einem Patienten in gutem Allgemeinzustand erfolgt.

Es werde um regelmässige Wundpflege der Thierschstelle gebeten. Klinisch-radiologische Nachkontrolle am

10. November 2010 in der orthopädischen Sprechstunde (vgl. E. II. 5.5 hiernach), bis dahin: Unterschenkel links: Vollbelastung im zirkulären Unterschenkelgips. Rechte untere Extremität mit freigegebener Vollbelastung. Linker Vorderarm: Freie Mobilisation belastungsfrei. Rechter Arm: Belastungsfreie Schulter-, Ellenbogen- und Fingermobilisation. Handgelenkmobilisation bei liegendem Fix-Ex nicht möglich. Pinpflege alle zwei Tage. Verlaufskontrolle in der Handsprechstunde am 12. November 2010 zur Beurteilung / OP-Evaluation des linken Daumens. Fortführung der Antibiose mit Tienam und Vancomycin bis am

18. Oktober 2010.

5.5     Im Sprechstundenbericht vom

12. November 2010 (IV-Nr. 14.7 S. 34 ff.) hielt Dr. med. O.___ aufgrund der Sprechstunde vom 10. November 2010 folgende Diagnosen fest:

Zustand nach Verkehrsunfall am 3. September 2010 in der [...] mit:

Beurteilung und Procedere: Erfreulicher Verlauf. Die Weichteilsituation bei schwerem Weichteilschaden mit Superinfektion habe sich nach dem Débridement und späterer Thierschung schön erholt. Die intraartikuläre, langstreckige Fraktur mit Trümmerzone metaphysär des distalen Radius sei ohne relevante Callusbildung. Hier sei für weitere vier Wochen der Fixateur zu belassen, dann klinisch und radiologisch, resp. CT-graphische Kontrolle (Mittwoch 8. Dezember 2010). Provisorisch dann bereits Reservieren eines OP-Termins für Dienstag den 14. Dezember 2010 zur Entfernung des Fixateurs extern und voraussichtlich Spongiosaplastik / DMP-Zusatz und je nach Verlauf allenfalls zusätzliche volare Plattenosteosynthese. Die rechtsseitige proximale Femurfraktur mit deutlicher Callusbildung ohne Zeichen eines Implantatversagens, so dass hier weiterhin die schmerzadaptierte Belastung fortgeführt werden sollte. Das linke OSG ebenfalls jetzt mit gipsfreier funktioneller Nachbehandlung und Belastung nach Beschwerden. Bei im Verlauf störenden Schrauben sei die Entfernung zu planen. Bezüglich der aufgehobenen IP-Flexion des linken Daumens sei der für Freitag den 12. November 2010 vereinbarte Termin bei den Handchirurgen wegen doch erheblichem aufwändigem Transport storniert und der Beschwerdeführer werde im Rahmen der Kontrolle in vier Wochen durch den Handchirurgen diesbezüglich beurteilt. Das entsprechende Procedere sei bereits direkt nach der Konsultation telefonisch der behandelnden Assistenzärztin Dr. med. U.___ mitgeteilt worden.

5.6     Aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 6. Oktober bis 24. November 2010 in der T.___, Orthopädische und Handchirurgische Rehabilitation, stellten Dr. med. U.___, Assistenzärztin, und Dr. med. V.___, Oberarzt, Facharzt Allgemein- und Unfallchirurgie, im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2010 (IV-Nr. 14.7 S. 25 ff.) folgende Diagnosen:

A. Unfall vom

3. September 2010: Autounfall

Die aktuellen Probleme seien: 1. Handgelenk überbrückender Fixateur externe rechts, 2. Intermittierend Schmerzen im rechten Oberschenkel, 3. Leicht hinkendes Gangbild. Der Beschwerdeführer werde nach Hause in die hausärztliche Nachbetreuung entlassen. Weitere ambulante Physio- und Ergotherapie finde statt. Entsprechende Verordnungen seien dem Beschwerdeführer mitgegeben worden. Der Verbandswechsel habe dreimal pro Woche stattzufinden. Die Spitex sei organisiert worden, der erste Termin sei am Freitag, 26. November 2010. Die CT der rechten Hand im D.___ sei am Mittwoch, 8. Dezember 2010 um 8.45 Uhr geplant. Dem Beschwerdeführer sei die berufliche Tätigkeit als Maschinen-Assistent bei der Quarz-Produktion aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch: Körperliches Belastungsprofil. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Aktuell sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitsleistung zumutbar.

Der Beschwerdeführer sei am

6. Oktober 2010 nach den erwähnten Verletzungen und entsprechend operativer Behandlung zur stationären Rehabilitation zugewiesen worden. Beim Eintritt hätten eine eingeschränkte Hand- und Fingergelenksbeweglichkeit rechts sowie ein Gelenk überbrückender Fixateur externe rechts im Vordergrund gestanden. Beide Arme seien ohne Belastung übungsstabil gewesen. Die Mobilität sei mit dem Unterschenkelgips links eingeschränkt gewesen, bei erlaubter Vollbelastung beidseits. Der Beschwerdeführer sei für kurze Strecken mit Hilfsmitteln mobil gewesen. Es habe eine Wundinfektion mit multiresistenten Keimen bestanden, weshalb eine Kontaktisolation etabliert und der Beschwerdeführer mit i.v.-Antibiose behandelt worden sei. Die Isolation habe bei negativen Abstrichbefunden am 7. November 2010 aufgehoben werden können. Während des Aufenthalts seien ambulante Nachkontrollen in der Orthopädischen Klinik im D.___ erfolgt. Bei der letzten Kontrolle am 10. November 2010 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) sei zum Belassen des Fixateurs für weitere vier Wochen geraten worden. Danach sei eine klinische und computertomographische Kontrolle geplant. Anschliessend sei die Entfernung des Fixateurs und voraussichtlich eine Spongiosa-Plastik / DMP-Zusatz sowie, je nach Verlauf, allenfalls eine zusätzliche volare Platten-Osteosynthese vorgesehen. Die rechtsseitige proximale Femurfraktur habe eine deutliche Callusbildung ohne Zeichen eines Implantatversagens gezeigt, so dass hier weiterhin die schmerzadaptierte Belastung fortgeführt worden sei. Am linken OSG sei eine funktionelle Nachbehandlung mit Belastung nach Massgabe der Beschwerden erfolgt. Wenn die Schraube im Verlauf störe, könne sie entfernt werden. Die durchgeführten Laborkontrollen zeigten leicht erhöhte Leber-, alk. Phosphatase sowie Thrombozyten-Werte ohne klinische Symptome. Die CRP und BSR seien im Verlauf regredient gewesen. Behandlungsmassnahmen: Physio-Einzeltherapie manuell komplex, Ergotherapie einzeln, ergotherapeutisch geführtes funktionelles Handgruppentraining, individuelles Gruppentraining im Trockenen, physikalisch-therapeutische Massnahmen mit manueller Lymphdrainage und Kompressionstherapie. Wundbehandlung. Passive Massnahmen wie Heublumenwickel.

Ziele der Rehabilitation seien die Verbesserung der Beweglichkeit im Hand- sowie in den Fingergelenken beidseits mit langsamem Kraftaufbau sowie Ödemreduktion gewesen. Durch ein multimodales Therapieprogramm sowie bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers habe eine deutliche Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit erreicht werden können. Durch die physikalisch-therapeutischen Massnahmen habe die Schwellung im Bereich der rechten Hand abgenommen, auch dadurch habe sich insbesondere die Fingerbeweglichkeit passiv gebessert.

Der Beschwerdeführer gebe noch Schmerzen beim Treppen absteigen und nach langem Sitzen im Oberschenkel rechts lateral an. Am linken Fuss sei eine Schwellung lateral sichtbar, Schmerzen in diesem Bereich verspüre er jedoch keine. An der rechten Hand sei dorsal eine Schwellung präsent, leichte Schmerzen verspüre der Beschwerdeführer beim Mobilisieren der Finger in Flexion, vor allem beim Bewegen der MCP [Metacarpophalangealgelenk]. Der Beschwerdeführer sei beim Austritt in die ADL [Aktivitäten des täglichen Lebens] selbständig. Die Vollbelastung beider Beine sei erlaubt. Der Beschwerdeführer sei beim Austritt als Fussgänger mit leicht vermindertem Tempo für kurze Strecken ausreichend sicher mobil. Das Treppensteigen sei zwar noch verlangsamt, aber alternierend möglich. Es bestünden noch Belastungslimiten für beide Arme, welche aber übungsstabil seien.

5.7     Dr. med. O.___ bestätigte in seinem Sprechstundenbericht vom 13. Dezember 2010 (IV-Nr. 14.7 S. 9 f.) betreffend die Sprechstunde vom 8. Dezember 2010 die bereits im Bericht vom 12. November 2010 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) aufgeführten Diagnosen. Heute sei der handgelenküberbrückende Fixateur entfernt worden. Klinisch bestehe keine offensichtliche Instabilität der Fraktur. Besprechen des weiteren Vorgehens mit Dr. med. E.___, Leitender Arzt. Zunächst erfolge eine relative Ruhigstellung des Handgelenks in einer Handgelenkmanschette und die Physiotherapie werde fortgeführt, respektive die Ergotherapie mit Beübung von Finger-, Hand-, und Ellenbogengelenk nach Beschwerden. Besprechen der Bildgebung und Problematik mit Dr. med. W.___, Chefarzt Orthopädie, und Entscheid des weiteren Vorgehens respektive Planung einer allfälligen Revision mit Spongiosaplastik / BMP-Versorgung der Radiusfaktur metaphysär und der proximalen Ulna und Plattenosteosynthese des distalen Radius. Bezüglich des Verdachts auf knöchern Ausriss der Flexor pollicis longus Sehne sei der Beschwerdeführer heute durch Dr. med. X.___, Leitender Arzt Handchirurgie, gesehen und hier die operative Revision ambulant für den 14. Dezember 2010 vorgesehen worden. Der Beschwerdeführer sei über den Eingriff, mögliche Komplikationen und die Nachbehandlung aufgeklärt worden und habe die Operationseinwilligung unterschrieben. Ein Kontrolltermin sei anfangs Januar klinisch / radiologisch vereinbart worden.

5.8     Dr. med. O.___ bestätigte auch im Sprechstundenbericht vom 2. März 2011 (IV-Nr. 14.5 S. 5 f.) die bereits im Sprechstundenbericht vom 12. November 2010 ausgewiesenen Diagnosen (vgl. E. II. 5.5 hiervor). Beurteilung / Procedere: Ausbleibende Knochenheilung des distalen Radius metaphysär und der proximalen Ulnadefektfraktur rechts. Er habe mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit von dessen Tochter die Möglichkeit der operativen Behandlung der Pseudarthrose besprochen. Geplant sei die Metallentfernung an Radius und Ulna mit anschliessender Reosteosynthese nach Dekortikation und zusätzlicher Spongiosaanlagerung (Entnahme Beckenkamm rechts). Zusätzlich würden dort auch Wachstumsfaktoren, aus dem eigenen Blut entnommen, appliziert. Der Eingriff sei für Montag, den 14. März 2011 geplant. Wenn möglich erfolge dieser ambulant, gegebenenfalls, wenn postoperativ ein relevantes Schmerzproblem bestehe, sei auch eine Nacht im Spital möglich. Der Beschwerdeführer sei über die Art des Eingriffs, mögliche Komplikationen (insbesondere ausbleibende Knochenheilung) und die Nachbehandlung (funktionell, ohne Belastung für 6 bis 8 Wochen) aufgeklärt worden. Insbesondere sei er darauf hingewiesen worden, dass eine Verbesserung der Beweglichkeit durch diesen Eingriff nicht zu erwarten sei. Diese müsse allenfalls dann nach Heilung des Knochens in einem weiteren operativen Schritt, je nach Empfehlung des Handchirurgen, erfolgen. Nach erfolgter Operation werde erneut berichtet.

5.9     Anlässlich der Ganzkörper-Skelettszintigrafie vom 23. Februar 2011 (IV-Nr. 14.3 S. 4 f.) hielt Prof. Dr. med. Y.___, Chefarzt Radiologie, D.___, Institut für Medizinische Radiologie, die folgende Beurteilung fest: Insgesamt zeige die Dreiphasenskelettszintigraphie eine diskret verringerte Durchblutung im Bereich des suspekten Knochenfragments und einen leicht erniedrigten Knochenstoffwechsel in diesem besagten Areal. Es lasse sich aber keine eindeutige Avitalität abgrenzen. Vielmehr erscheine der Knochenstoffwechsel dort im Vergleich zu den angrenzenden Bereichen, wo eine massive Stoffwechselvermehrung im Rahmen der Frakturheilung bestehe, nur relativ erniedrigt. Somit keine eindeutigen Hinweise auf ein avitales Knochenfragment bei aspektmässig delayed union / non-union dieses Knochenfragments. Die übrigen fokal imponierenden Mehranreicherungen am linken Vorderarm (mittleres Radiusdrittel), am rechten Vorderarm (proximale Ulna), an der rechten Schulter (Tuberculum majus), sowie im Bereich des rechten Femurs und rechten Knies seien in erster Linie posttraumatisch erklärt.

5.10   Dr. med. Z.___, Oberarzt-Stellvertreter Radiologie, D.___, Institut für Medizinische Radiologie, hielt in seinem Bericht vom 23. Februar 2011 betreffend die CT der rechten Hand (IV-Nr. 14.3 S. 3) folgende Beurteilung fest: In unveränderten Stellungsverhältnissen im Verlauf progredienter Durchbau der komplexen distalen Vorderarmfraktur rechts; unverändertes Ausmass der Irregularitäten der radialen Gelenksfläche.

5.11   Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, stellte im Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 12. Juni 2012 folgende Diagnosen (IV-Nr. 21 S. 10 f.):

Polytrauma mit

Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung zeige der Beschwerdeführer von Seiten der unteren Extremitäten ein völlig hinkfreies Gangbild. Die Beweglichkeit in den Hüftgelenken sei symmetrisch frei. Es bestehe eine leicht eingeschränkte Dorsalextension im linken OSG, welche den Beschwerdeführer jedoch beim Gehen sowie auch bei der tiefen Hocke nicht beeinträchtige. Die grösste Beeinträchtigung bestehe von Seiten der Vorderarmfraktur rechts, wobei vor allem die Supination fast vollständig fehle. Die Ellbogenbeweglichkeit sei für die Flexion seitengleich. Die Extension sei um 20 ° eingeschränkt. Es bestehe nach wie vor eine Druckdolenz im Bereich der Extensoren am Unterarm, resp. über der proximalen Ulna. Radiologisch scheine der Beckenkammspan gut einzuheilen. Die distale Kontaktstelle zur Ulna sei bereits ossär überbrückt. Proximal bestünden Zeichen der zunehmenden Konsolidierung mit deutlich flauer werdender Kontaktstelle. Das Osteosynthesematerial zeige keine Lockerung oder Implantat-Versagen. Im Bereich des distalen Handgelenks sei es zur Destruktion des distalen Radialulnargelenks gekommen mit deutlichem Ulnavorschub. Der radiocarpale Gelenkspalt sei aufgehoben. Die am distalen Radius dorsal eingebrachte Abstützplatte sei deutlich überstehend und dürfte allenfalls die Dorsalextension zusätzlich einschränken.

Offenbar komme es unter Belastung zur Schmerzzunahme. Der Beschwerdeführer sei jedoch motiviert, die Arbeit in seinem angestammten Betrieb wieder aufzunehmen. Man habe ihm offenbar eine leichtere Arbeit mit vor allem Kontrollfunktion, resp. Qualitätskontrollen in der Produktion zugesichert. Der Versuch der Wiederherstellung der Flexion im IP-Gelenk des linken Daumens mittels Transfer der Flexor digitorum superficialis Sehne vom Ringfinger auf die Flexor pollicis longus Sehne habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Trotz mehrmonatiger Ergotherapie habe die aktive Beweglichkeit im IP-Gelenk nicht verbessert werden können.

Verlaufsröntgenbilder zu den Frakturen der unteren Extremitäten lägen leider nicht vor, so dass die Beurteilung nur klinisch erfolgte: Gute Beweglichkeit und Belastbarkeit der unteren Extremitäten. Diskret eingeschränkte Dorsalextension im linken OSG. Für den versicherungsmedizinischen Fallabschluss sei es noch zu früh. Die Zumutbarkeit könne wie folgt definiert werden: Zumutbar seien leichte Tätigkeiten, vorzugsweise wechselnd belastend ohne repetitive manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Bedienen von vibrierenden Maschinen oder Geräten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Stossbelastungen für die oberen Extremitäten. Ebenso nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Sprungbelastungen für die untere Extremität. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich ein Beginn mit einer halbtägigen Präsenzzeit. Steigerungen der Präsenzzeit sollten sukzessive mit Steigerung um eine Stunde alle zwei bis vier Wochen erfolgen. Eine erneute kreisärztliche Untersuchung im Sinne einer Abschlussuntersuchung sollte frühestens Ende dieses Jahres erfolgen.

5.12   Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. April 2013 (IV-Nr. 30 S. 2 ff.) bestätigte Dr. med. E.___ die bereits zuvor bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Juni 2012 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) gestellten Diagnosen und ergänzte diese wie folgt (S. 12 ff.): Bei der Hauptdiagnose einer «1. Dislozierten intraartikulären Unterarmfraktur rechts und vermutlich Ellenbogenluxation rechts mit ausgeprägtem Weichteildécollement» hielt er zusätzlich fest: «Exploration, Resektion der instabilen Narbenzone, Biopsie-Entnahme, Defekt-Rekonstruktion mittels lokaler Advancement-Lappenplastik am 5. Februar 2013 (Dr. med. Q.___, D.___)» und bei der Hauptdiagnose einer «3. Posttraumatischen Ruptur der Flexor pollicis longus Sehne links» fügte er an: «Aktuell: Fehlende aktive Flexion im IP-Gelenk des linken Daumens».

Die heutige kreisärztliche Untersuchung wäre eigentlich als Abschlussuntersuchung bei in den letzten Monaten stabilem Verlauf gedacht gewesen. Neu berichte der Beschwerdeführer nun über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels. Beim Barfussgang zeige er ein inkonstantes, aber deutlich sichtbares Entlastungshinken. Klinisch lasse sich ausser einer Druckdolenz im Narbenbereich weder eine Rötung noch Überwärmung feststellen. Der rechte Oberschenkel sei aber im Vergleich zur Gegenseite umfangvermehrt. Seit einem Verlaufsröntgen zwei Monate nach der Oberschenkelosteosynthese lägen auch diesmal keine weiteren Röntgenaufnahmen des rechten Oberschenkels vor. Insgesamt falle ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten mit einer deutlichen Selbstlimitation, auch im Bereich der oberen Extremitäten auf. Dies sei anlässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung nicht in diesem Masse feststellbar gewesen. Damals habe der Beschwerdeführer noch die Hoffnung gehabt, eine Tätigkeit im angestammten Betrieb mit leichterer Arbeit wie Kontrollfunktionen und Qualitätskontrollen aufnehmen zu können. Inzwischen sei ihm nach gescheiterten Arbeitsversuchen gekündigt worden.

Die Befunde der klinischen und funktionellen Untersuchung der oberen Extremitäten seien im Vergleich zur letzten Untersuchung weitgehend identisch. Die Streckfähigkeit im Ellbogengelenk habe sich sogar leicht verbessert. Die deutlich verringerte Kraftentwicklung beim Faustschluss mit vollständigem Fehlen einer messbaren Faustschlusskraft rechts stehe im Widerspruch mit dem doch kräftigeren Händedruck bei der Begrüssung und beim Verabschieden und sei wohl eher im Rahmen einer Selbstlimitierung zu betrachten.

Für den versicherungsmedizinischen Fallabschluss sei es angesichts der neu aufgetretenen Schmerzproblematik im Bereich des rechten Oberschenkels noch zu früh. Es lägen seit dem November 2010 keinerlei Verlaufsröntgenbilder der Oberschenkelfraktur rechts vor. Eine orthopädische Kontrolle sei bereits vom Hausarzt für den 8. April 2013 bei Dr. med. O.___ am D.___ terminiert worden. Die aktuelle Zumutbarkeit für die oberen Extremitäten bleibe unverändert. Weiterhin zumutbar seien leichte Tätigkeiten, vorzugsweise wechselnd belastend ohne repetitive manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Bedienen von vibrierenden Maschinen oder Geräten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Stossbelastungen für die oberen Extremitäten. Bis zur orthopädischen Beurteilung seien bezüglich der unteren Extremitäten mehrheitlich sitzende Tätigkeiten vorzusehen mit nur kurzen Geh- und Stehphasen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.

Die Schulterbeschwerden links seien unfallfremd und am ehesten im Rahmen einer Impingement-Problematik aufgrund degenerativer Veränderungen zu erklären.

5.13   Dr. med. E.___ bestätigte in seinem Bericht betreffend die Ärztliche Abschlussuntersuchung vom

19. Februar 2014 (IV-Nr. 55) die bereits im kreisärztlichen Bericht vom 12. Juni 2012 gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 5.11 hiervor) und ergänzte diese wie folgt (S. 12 f.): Bei der Diagnose einer «1. Dislozierten intraartikulären Unterarmfraktur rechts und vermutlich Ellbogenluxation rechts mit ausgeprägtem Weichteildécollement» hielt er neu fest: «Aktuell: Die Frakturen sind ossär konsolidiert, Streckdefizit am Ellbogen rechts vom 20 °». Bei der Diagnose einer «2. Distalen Radiusschaftfraktur links» hielt er fest: «Aktuell: Klinisch stabil, beschwerdefrei». Bei der Diagnose «4. Mehrfragmentäre proximale Femurschaftfraktur rechts» wurde angefügt: «Aktuell: Radiologisch ossär konsolidiert, Wetterfühligkeit, anamnestisch Anlaufschmerzen, normale Hüftgelenksfunktion» und bei der «5. Malleolarfraktur Weber Typ A links» wurde angegeben «Aktuell: Beschwerdefrei, seitengleiche OSG-Beweglichkeit».

Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung fänden sich klinisch weitgehend unveränderte Befunde im Vergleich zur letzten Untersuchung vom April 2013 (vgl. E. II. 5.12 hiervor). Weniger ausgeprägt seien das Vermeidungsverhalten und die Selbstlimitation. Die funktionellen Befunde entsprächen nun weitgehend den aufgrund der Morphologie zu erwartenden Befunden. Die gemessene Faustschlusskraft habe an beiden Händen deutlich zugenommen. Nach kurzem Anlaufhinken bestehe ein völlig hinkfreies Gangbild. Die Umfangverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten sprächen gegen eine nennenswerte Beeinträchtigung mit langandauernder Schonung der Muskulatur. Im Gegenteil: Es liessen sich bei der Umfangmessung gar Werte zugunsten der rechten Seite erheben, was gegen eine muskuläre Hypotrophie resp. ein langfristiges Schonen des rechten Beins spreche. Physio- und Ergotherapie fänden keine mehr statt. Von weiteren medizinischen Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten. Entsprechend könne der versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen.

Die Zumutbarkeit könne wie folgt definiert werden: Zumutbar seien mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise wechselnd belastend. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von Vibrationen und Schlägen auf den linken Vorderarm. Nicht zumutbar seien repetitiv belastende manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangten. Gewichte bis maximal 20 kg könnten beidhändig bis Taillenhöhe gehoben werden, auf Kopfhöhe bis maximal 15 kg. Einhändiges Tragen von Gewichten mit der rechten Hand sei bis maximal 12,5 kg zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Sprungbelastungen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.

5.14   Im Rahmen der durch den Unfallversicherer B.___ in Auftrag gegebenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2013 im D.___ (IV-Nr. 43) wiesen Dr. med. AA.___, Stv. Oberarzt, FMH Rheumatologie, Dr. med. AB.___, Chefarzt, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH Rheumatologie, und die diplomierte Physiotherapeutin AC.___ folgende Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus (S. 6): Es bestehe ein arbeitsrelevantes Problem aufgrund der verminderten Handfunktion rechts mehr als links. Es könne eine mässige Symptomausweitung festgestellt werden. Infolge mässiger Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und die klinische Untersuchung. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Da der Beschwerdeführer bis zum Unfall voll arbeitsfähig gewesen sei, werde der Anteil der unfallkausalen Problematik an den arbeitsbezogenen Einschränkungen auf 100 % geschätzt. Die berufliche Tätigkeit als Maschinenführer sei ihm ganztags zumutbar. Für andere berufliche Tätigkeiten (mittelschwere Arbeit) sei er ganztags einsetzbar, wobei es folgende spezielle Einschränkungen gebe: Heben auf Taillenhöhe maximal 20 kg, auf Kopfhöhe maximal 12,5 kg, Tragen rechte Hand maximal 12, 5 kg; Handkraft rechts maximal 17 kg; kein Gleichgewicht und keine Handkoordination beidseits; Kriechen, Ziehen, Arbeit über Schulterhöhe manchmal.

5.15   Im dem auf [...] verfassten Bericht vom 27. Dezember 2013 (IV-Nr. 56 S. 15) hielt Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnose fest:

Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Der Beschwerdeführer erscheine ungefähr dreimal monatlich. Zurzeit befinde er sich in einem ängstlich-depressiven Zustand. Er sei besorgt und angespannt. Es gebe in den Bereichen Konzentration und Aufmerksamkeit eine leichte Besserung. Es spielten sowohl die Angst zu Fallen als auch die Angst, die Kontrolle über die Arbeit zu verlieren eine Rolle. Zurzeit werde eine integrierte psychiatrische Behandlung mit Einzelgesprächen und eine Pharmakotherapie durchgeführt. Die Behandlungen fänden alle zwei bis drei Wochen statt. Momentan könne die Dauer der Behandlung noch nicht abgeschätzt werden, man müsse aber aufgrund des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ungefähr mit 12 Monaten rechnen.

5.16   Dr. med. G.___ bestätigte in seinem auf [...] verfassten «Rapport médical intermediaire» vom 3. April 2014 (IV-Nr. 56 S. 2 ff.) die bereits im Bericht vom

27. Dezember 2013 (vgl. E. II. 5.15 hiervor) gestellte Diagnose einer «Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)». Momentan befinde sich der Beschwerdeführer in einem ängstlich depressiven Zustand. Er sei besorgt und angespannt. Es gebe eine leichte Verbesserung der Konzentration und Aufmerksamkeit. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer noch immer Flash-backs, sprich übergreifende Erinnerungen betreffend den Unfallhergang. Es gebe eine tägliche Angst und teilweise Panikattacken. Der Beschwerdeführer fühle sich gestresst und müde. Angesichts seines ängstlich depressiven Zustands sei der Beschwerdeführer nicht fähig, eine Berufstätigkeit auszuüben, aber man könne in einem geschützten Betrieb einen Versuch wagen. Es könne zurzeit nicht eingeschätzt werden, wie lange die Behandlung noch dauern werde, man müsse aber angesichts des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ungefähr mit 12 Monaten rechnen.

5.17   Anlässlich der «Psychiatrischen Untersuchung vom 6. und 13. November 2014» (IV-Nr. 58 S. 2 ff.) stellte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater, folgende Diagnosen (S. 43):

Die Frage betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der unfallbedingten psychischen Einschränkungen auf dem heutigen Arbeitsmarkt sei ausserordentlich schwierig zu beantworten (S. 55). Mit Blick auf die unfallbedingten psychischen Einschränkungen und die mit der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie mit dem durch erhebliche Komplikationen erschwerten Heilverlauf einhergehenden Grad und Zeitraum der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit werde die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit 30 - 35 % beurteilt. Diese Zahl basiere auf einer Schätzung aufgrund der letzten Angaben zum absolvierten Arbeitstraining des «C.___», wo der Beschwerdeführer bei einem Pensum von 50 % eine Leistungsfähigkeit von 25 % gezeigt habe, was einer Arbeitsfähigkeit von 12,5 % entspräche, bei einem Pensum von 80 % aber auch eine solche von knapp 60 %, was gemittelt einer Arbeitsfähigkeit von gut 30 % entspräche. Von einer Verwendung der weiteren Angabe einer Arbeitsfähigkeit von 7 % aus gleicher Quelle sei abgesehen worden, in der Meinung, dass es sich hier um ein Artefakt gehandelt haben dürfte.

5.18   Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 8. September 2015 (IV-Nr. 66 S. 2 f.) folgende Beurteilung der medizinischen Situation fest: Der Beschwerdeführer habe am 9. April 2010 [recte: 4. September] einen Unfall erlitten. Nach einer initialen Hospitalisation in der [...] seien im D.___ Arm- und Beinbrüche saniert worden. Am 4. April 2011 [recte:

4. März 2011, Eingang der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, IV-Nr. 3] habe sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Er habe Ende Juni 2013 aus gesundheitlichen Gründen seine Stelle verloren. Die Arbeit im Industriebetrieb müsse anspruchsvoll gewesen sein, der Beschwerdeführer habe ein gutes Einkommen erzielt, obwohl er nie einen Lehrabschluss habe machen können. Während den Eingliederungsbemühungen sei beim Beschwerdeführer eine psychische Problematik aufgetaucht. Diese seien jedoch schon im Gutachten (B.___) mit Untersuchungen am 6. und 13. November 2014 (vgl. E. II. 5.17 hiervor) aktenkundig gewesen. Die Rentenprüfung sei beschlossen worden. Die Beurteilung, die Prognose in der Untersuchung November 2014 und der zu beobachtende Verlauf differierten. Zur Klärung sei ein Gutachten (psychiatrisch, rheumatologisch, orthopädisch) durchzuführen. Als vorläufige Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufgeführt:

5.19   Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens bei der I.___ vom 18. Mai 2016 (IV-Nr. 75) hielten Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 74):

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind:

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinist bei der Uhrenfirma [...] sei der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 4. September 2010 nicht mehr einsetzbar (S. 84). In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit (ohne Einwirkungen von Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne repetitiv belastende manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangten, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis Taillenhöhe, auf Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von Gewichten mit der rechten Hand von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit Sprungbelastungen) sei dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich infolge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrten Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit. Es sei aus interdisziplinärer Sicht nicht anzunehmen, dass die aktuell gutachterlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen verbessert oder gesteigert werden könne. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen wären prinzipiell aus versicherungsmedizinischer Sicht indiziert und dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Er wäre auch motiviert, eine angepasste Tätigkeit wieder aufzunehmen. In einer solchen bestehe eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 80 % (S. 84 f.). Diese sei dem Beschwerdeführer seit dem Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen zumutbar (S. 90).

5.20   Dr. med. G.___ hielt in seinem auf [...] verfassten «Certificat médical» vom 8. Juni 2016 (IV-Nr. 77 S. 2 f.) fest, der Beschwerdeführer sei im AD.___ wegen seiner posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung. Es wurden folgende Diagnosen ausgewiesen:

Der Beschwerdeführer werde mit Psychotherapie und Psychopharmaka (Antidepressiva) behandelt. Im Hamiltontest vom 25. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer 41 Punkte erreicht, was einer mittelgradigen Depression entspreche. Zusammenfassend handle es sich um einen Patienten, der unter einem mittelgradigen depressiven Angstzustand leide. Der Beschwerdeführer komme regelmässig. Angesichts der Entwicklung der Krankheit und dem psychischen Zustand sei er zurzeit nicht in der Lage, 100%ig zu arbeiten.

5.21   Dr. med. H.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. August 2016 (IV-Nr. 79 S. 2) fest, das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 (vgl. E. II. 5.19 hiervor) sei nachvollziehbar und schlüssig. Dieses sei umfassend für die strittigen Belange, berücksichtige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis aller Akten verfasst worden, es seien andere Beurteilungen diskutiert worden, die Schlussfolgerungen seien begründet und leuchteten ein. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinist bei der Firma [...] sei der Beschwerdeführer seit seinem Unfall vom 4. September 2010 nicht mehr einsetzbar. Für diesen Beruf bestehe eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit (ohne Einwirkungen von Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne repetitiv belastende manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangten, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis Taillenhöhe, auf Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von Gewichten mit der rechten Hand von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit Sprungbelastungen) sei dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich in der Folge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrten Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit.

Bei dem, dem Einwand beigelegten «Certificat médical» von Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 5.20 hiervor), handle sich um eine Zusammenfassung des Krankheitsverlaufs. Der Inhalt decke sich mit dem Zwischenbericht des AD.___, Dr. med. G.___, vom 2. Dezember 2013. Neue Untersuchungsbefunde seien nicht aufgeführt. Es werde lediglich auf die Durchführung eines Hamiltontests im Mai 2016 verwiesen. Das rapportierte Ergebnis («score total de Hamilton 41») sei isoliert nicht aussagekräftig. Das Gutachten habe sich mit diesen (abweichenden) Ausführungen Dr. med. G.___ bereits auseinandergesetzt. Die Stellungnahme Dr. med. G.___ habe keinen Einfluss auf die Beurteilung.

6.       Aufgrund der vorliegenden Akten kann zunächst festgehalten werden, dass sich zum konkreten Datum des sich im September 2010 ereigneten Unfallereignisses in der [...] unterschiedliche Angaben finden: So ist zum einen der Schadensmeldung an den Unfallversicherer B.___ vom 7. September 2010 zu entnehmen, dass sich der Unfall am

4. September 2010 um 02.00 Uhr ereignet habe (IV-Nr. 14.15). Dies gab der Beschwerdeführer auch auf dem Fragenkatalog des Unfallversicherers B.___ vom 31. Januar 2011 an, indem er darauf hinwies, der Unfall habe sich vom

3. auf den 4. September 2010 um Mitternacht ereignet (IV-Nr. 14.6). Dieses Datum bestätigte der Beschwerdeführer sodann anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2013 sowie im Rahmen des Intake-Gesprächs vom 30. März 2011 (IV-Nrn. 3, 12). Von diesem Datum gingen zudem auch der RAD-Arzt Dr. med. H.___ in seinen Stellungnahmen vom 8. September 2015 und 9. August 2016 (vgl. E. II. 5.18, 5.20 hiervor) sowie die Gutachter der Begutachtungsstelle I.___ im polydisziplinären Gutachten vom 18. Mai 2016 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) aus. Den medizinischen Berichten sind demgegenüber sowohl ein Unfalldatum vom

3. September 2010 (vgl. E. II. 5.1, 5.4 ff.) als auch vom

5. September 2010 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) zu entnehmen. Da der genaue Zeitpunkt des sich im September 2010 zugetragenen Unfallereignisses für die zu beurteilende Frage, ob die Zusprache einer befristeten Rente korrekt erfolgt ist (vgl. II. E. 5 hiervor), keine wesentliche Rolle spielt, ist gestützt auf die vorliegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom

4. September 2010 auszugehen.

Der Beschwerdeführer erlitt somit am

4. September 2010 in der [...] einen Autounfall und musste sich aufgrund der dabei erlittenen Verletzungen nach seiner Repatriierung in die Schweiz mehreren operativen Eingriffen sowohl an den oberen als auch an den unteren Extremitäten unterziehen. Dies u.a. auch wegen einer sich entwickelten komplexen Wundinfektion mit multiresistenten Acinetobacter baumannii und Enterococcus faecium, welche diverse operative Revisionen des rechten Ellenbogengelenks sowie des rechten Unterarms bedingten, und wegen einer aufgetretenen Pseudarthrose. Somit war die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers direkt nach dem Unfallereignis im Wesentlichen aus somatischer Sicht beeinträchtigt. Im Laufe der Zeit wurden dann jedoch auch Beeinträchtigungen seiner psychischen Gesundheit dokumentiert.

7.       Da die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 6. September 2017 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom

18. Mai 2016 (vgl. E. II. 5.19 hiervor) abstellt, ist zu prüfen, ob diesem Beweiswert zuzusprechen ist:

7.1     Das von Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, erstellte polydisziplinäre Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2 hiervor) umfassend gerecht. So wurde der Beschwerdeführer jeweils unter Beizug einer [...]-Dolmetscherin (vgl. IV-Nr. 75 S. 33, 37, 42), ausführlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, orthopädisch-chirurgischen und psychiatrischen Exploration unterzogen (IV-Nr. 75 S. 28 ff., 37, 42 ff., 67 ff.), womit seine geklagten Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen sind. Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So wurden der allgemein-internistische Status sowie der psychische Befund erhoben und rheumatologische sowie chirurgisch-orthopädische Untersuchungen (IV-Nr. 75 S. 33 ff., 37, 45 ff., 70) durchgeführt. Am

3. Dezember 2015 erfolgten im Weiteren Laboruntersuchungen, am

2. Dezember 2015 wurde eine apparative Diagnostik im Sinne eines Ruhe-EKG durchgeführt und am 2. November 2015 erfolgten radiologische Untersuchungen (IV-Nr. 75 S. 35, 39, 59 ff.). Durch das Aufführen der medizinischen Akten in chronologischer Reihenfolge, des Aktenauszugs, der «Vorgeschichte gemäss Aktenlage» sowie den in den jeweiligen Teilgutachten aufgeführten fachspezifisch relevanten Akten (IV-Nr. 75 S. 2 ff., 22 ff., 36 f., 42, 67) wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Da zwischen den Gutachtern eine Konsensbesprechung stattfand (IV-Nr. 75 S. 94 oben), beruhen die gutachterlichen Schlussfolgerungen insbesondere auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf einer konsensualen Beurteilung. Es leuchten ferner die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So stellte der allgemeininternistische Gutachter Dr. med. J.___ aufgrund seiner klinischen Untersuchung (S. 33 ff.) weitgehend unauffällige Befunde des Bewegungsapparates fest. Diese Einschätzung überzeugt, da sich ein hinkfreier und flüssiger Gang mit problemlos durchführbarem Fussspitzen- und Fersengang sowie eine indolente HWS-Beweglichkeit in sämtliche Richtungen präsentierten. Eine Beeinträchtigung konnte sowohl im Bereich des rechten Ellbogens im Rahmen einer vollständig eingeschränkten Supination sowie ein Extensionsdefizit von 20 ° als auch beim rechten Daumen festgestellt werden, der nicht flektiert werden konnte (IV-Nr. 75 S. 34). Diese Feststellungen bestätigte der rheumatologische Gutachter Dr. med. M.___. So hielt er in seinem Teilgutachten vom

9. Dezember 2015 (S. 36 ff.) ein Streckdefizit des rechten Ellbogens von 20 ° fest und wies eine Flexion von 135 ° aus. Er fügte aufgrund seiner Untersuchungen aus, die Supination sei nicht möglich, die Pronation hingegen normal. Beim rechten Handgelenk stellte er ausserdem sowohl eine Extension von 20 ° und eine Flexion von 30 ° mit einer Einschränkung der Ab- und Adduktion von je 1/3 und auf der linken Seite eine Flexion von lediglich 20 °, hingegen eine freie Extension sowie Ab- und Adduktion fest. Der Daumen links könne nicht flektiert werden und rechts sei eine Flexion des Digitus V unmöglich. Im Bereich der unteren Extremitäten hielt der rheumatologische Experte weiter fest, beim linken OSG sei die Supination schmerzhaft bei Status nach Osteosynthese des lateralen Malleolus (S. 38). Aufgrund dieser objektivierten Untersuchungsbefunde und der durch den Beschwerdeführer bei der Exploration geklagten Beschwerden im rechten Vorderarm und des Dauerschmerzes im rechten lateralen Oberschenkel (S. 37) erscheint schlüssig, dass der rheumatologische Gutachter darlegte (S. 41), dass bei seiner Untersuchung vorwiegend Probleme im Bereich des rechten Vorderarms und des rechten Oberschenkels bestünden. Über eine konstant vorhandene, jedoch belastungsabhängige exazerbierende Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Hand- und Ellenbogengelenks, des rechten Daumens und des rechten Hüftgelenks berichtete der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Orthopädischen Chirurgen Dr. med. K.___ (S. 42). Die Bestätigung der Beugeeinschränkung des linken Daumens ist aufgrund seiner erhobenen Befunde betreffend die Daumenfunktion (S. 54 f.) nachvollziehbar. So stellte er fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seinen linken Daumen aktiv im Grundgelenk zu beugen, was auf eine Läsion der oberflächlichen Beugesehnen zurückgeführt werden könne. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf den rechten Kleinfinger, wo im Bereich des Endglieds ebenfalls eine Läsion der tiefen Beugesehne objektiviert werden konnte (S. 54). Gestützt auf diese Befunde ist die Darlegung des Gutachters plausibel, wonach hieraus keine höhergradige feinmotorische Einschränkung der rechten Hand resultiere. Aufgrund der radiologischen Untersuchungen des rechten Unterarms in zwei Ebenen vom 2. Dezember 2015 (S. 60) überzeugt ferner auch die gutachterliche Einschätzung, wonach die in diesem Bereich implantierte Drittelrohrplatte das palmare Radioulnargelenk um 1,5 cm überrage, was zu einer mechanisch bedingten Beugeeinschränkung des rechten Handgelenks führe (S. 63). Gestützt auf diese bildgebenden Untersuchungen erweist sich auch die weitere Einschätzung von Dr. med. K.___ als nachvollziehbar, wonach sich im Bereich des rechten Ellenbogengelenks eine fortgeschrittene posttraumatische Arthrose mit Destruktion des proximalen Radioulnargelenks und nahezu aufgehobenem Gelenkspalt zeigten. Auch die weiteren Ausführungen des orthopädisch-chirurgischen Experten, wonach sich im mittleren Bereich des rechten Femurs ein 3 x 4 cm messender Knochensporn gebildet habe, welcher in die dorsolaterale Muskulatur rage und dadurch ein lokales Schmerzsyndrom bedinge, vermag aufgrund der im Rahmen des Gutachtens durchgeführten Röntgenaufnahmen einzuleuchten. So wurde dabei u.a. ein 4 x 3 cm messender Kalzifizierungssporn objektiviert, der in den Bereich des Vastus medialis sowie in den Abduktoren einstrahle (S. 61). Die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. L.___, wonach sich keine depressiven Symptome objektivieren liessen, vermag aufgrund der festgestellten, sich weitgehend unauffällig präsentierenden psychischen Befunde einzuleuchten. So wurde der Beschwerdeführer u.a. als wach, bewusstseinsklar zu allen Qualitäten, ohne inhaltliche Denkstörungen, ohne Halluzinationen, Wahn- oder Ich-Störungen, ohne kognitive oder mnestische Defizite, mit uneingeschränkter Schwingungsfähigkeit und spürbarem Affekt beschrieben (S. 70). Auch seine weitere gutachterliche Beurteilung, wonach im Gespräch spürbar gewesen sei, wie belastend der Beschwerdeführer den Balkonsturz der Tochter erlebt habe und unter deren Querschnittslähmung leide (S. 72), wobei er sich empathisch gezeigt habe, was auch gegen eine depressive Erkrankung spreche, überzeugt. Denn anlässlich der gutachterlichen Exploration gab der Beschwerdeführer als Schicksalsschlag den sich ungefähr vor sechs bis sieben Jahren ereigneten Sturz seiner Tochter vom Balkon an, die seither querschnittsgelähmt sei und sich nicht um ihr Kind kümmern könne (S. 67).

Damit kommt dem polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 grundsätzlich voller Beweiswert zu.

7.2     Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des medizinischen Gutachtens in Frage zu stellen vermögen. Dabei ist zunächst auf das psychiatrische Teilgutachten (vgl. E. II. 7.2.1 hiernach) und anschliessend auf die somatischen Teilgutachten (vgl. E. II. 7.2.2 hiernach) einzugehen:

7.2.1  In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 9. Dezember 2015 (vgl. IV-Nr. 75 S. 67 ff.) ergibt sich Folgendes:

Einzugehen ist zunächst auf die Berichte des den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 27. Dezember 2013 und 3. April 2014 (vgl. E. II. 5.15 f. hiervor). Dieser wies in seinen Berichten die Diagnose einer «posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» aus, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, woraus er diese Diagnose konkret herleitete bzw. welche Befunde ihn zu dieser Diagnosestellung veranlassten. So ist seinen Berichten kein psychopathologischer Befund zu entnehmen. Dr. med. G.___ hielt im Bericht vom 3. April 2014 diesbezüglich einzig fest, der Beschwerdeführer habe noch immer Flash-backs, d.h. übergreifende Erinnerungen an den Unfallhergang. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. L.___ äusserte sich in seinem Teilgutachten diesbezüglich dahingehend, dass die Diagnose einer «posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» mittlerweile in den Hintergrund getreten sei und nicht mehr vorliege (IV-Nr. 75 S. 73). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer während der Exploration berichtete, er habe früher ständig Albträume vom Unfall gehabt, das sei deutlich besser geworden, seit er Citalopram nehme (IV-Nr. 75 S. 68). Folglich leuchtet ein, wenn der psychiatrische Gutachter darlegte, der Beschwerdeführer berichte zwar hin und wieder über Albträume und er träume vom Unfall, dies sei aber mittlerweile selten der Fall (IV-Nr. 75 S. 72). Es lägen weder eine vermehrte Schreckhaftigkeit vor noch ein Vermeidungsverhalten. So könne der Beschwerdeführer wieder als Beifahrer längere Strecken zurücklegen, ohne dass er über eine vermehrte vegetative Symptomatik klage. Auch liege keine emotionale Gleichgültigkeit vor, was sich im Verhältnis zur Enkelin und in der Betroffenheit zur Querschnittslähmung der Tochter äussere. Ausserdem sind bereits dem Bericht von Dr. med. F.___ vom November 2014 (vgl. E. II. 5.17 hiervor) Zweifel an der Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung zu entnehmen. So diagnostizierte dieser im Bericht betreffend seine Untersuchungen vom 6. und 13. November 2014 (vgl. E. II. 5.17 hiervor) eine «anamnestisch: vermutete posttraumatische Belastungsstörung, weitestgehend remittiert». Es ist somit davon auszugehen, dass er nicht von einer gesicherten Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung ausging, jedenfalls liess sich diese bereits im November 2014 nicht mehr feststellen. Schliesslich ist in Bezug auf die beiden Berichte von Dr. med. G.___ auch der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz zu beachten, wonach Berichte der behandelnden Ärzte wegen deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind.

Der durch Dr. med. G.___ im Bericht vom

3. April 2014 (E. II. 5.16 hiervor) erstmals beschriebene «ängstlich depressive Zustand» basiert nicht auf fundiert erhobenen psychiatrischen Befunden, wurde aber von Dr. med. F.___ anlässlich seiner psychiatrischen Untersuchungen vom 6. und 13. November 2014 bestätigt (vgl. E. II. 5.16 hiervor), indem er eine «depressive Störung leichten Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) als akzentuierter Zustand» diagnostizierte. Diesbezüglich führte Dr. med. L.___ aus (IV-Nr. 75 S. 73), eine leichtgradige depressive Symptomatik sei aufgrund des damaligen Berichts nachvollziehbar. Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung könne er indes keine depressiven Symptome objektivieren (vgl. IV-Nr. 75 S. 72). In Bezug auf die durch Dr. med. F.___ weiter festgestellte Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» hielt Dr. med. L.___ fest, diese sei aufgrund des Berichts von Dr. med. F.___ nicht nachvollziehbar (IV-Nr. 75 S. 73) und liege auch nicht vor. So seien die Schmerzen somatisch vollumfänglich erklärbar und es habe auch im Vorfeld des Unfalls keine psychiatrische Erkrankung vorgelegen. Diese Einschätzung lässt sich aufgrund der somatischen Teilgutachten verifizieren. So hielt Dr. med. K.___ in seinem orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten fest (IV-Nr. 75 S. 63), nach eingehender klinischer und radiologischer Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung könnten die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden sowohl klinisch als auch radiologisch allesamt objektiviert werden. Folglich vermag auch die von Dr. med. F.___ geschätzte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 - 35 % (E. II. 5.16 hiervor) nicht zu überzeugen. Diese Einschätzung beruht denn auch nicht auf erhobenen Befunden bzw. festgestellten Diagnosen, sondern auf einem errechneten Mittelwert der bei den Arbeitstrainings beim C.___ erzielten Arbeitsleistungen. Daher überzeugt die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. L.___, wonach die angegebene Arbeitsfähigkeit von Dr. med. F.___ «in keinster Weise» nachvollziehbar sei (IV-Nr. 75 S. 73).

Der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. L.___ wird durch die medizinischen Vorakten nicht geschmälert.

7.2.2  Betreffend die somatischen Teilgutachten ergibt sich Folgendes:

7.2.2.1 In Bezug auf das allgemeininternistische Teilgutachten vom 2. Dezember 2015 von Dr. med. J.___ (IV-Nr. 75 S. 33 ff.) finden sich in den vorliegenden Akten keine diesem widersprechenden Facharztberichte.

7.2.2.2 Auch in Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. M.___ vom 9. Dezember 2015 (IV-Nr. 75 S. 36 ff.) sind vorliegend keine reinen rheumatologischen Arztberichte dokumentiert. Einzig im Rahmen der durchgeführten EFL-Abklärung vom

16. Juli 2013 (vgl. E. II. 5.14 hiervor) wurden die Rheumatologen Dres. med. AA.___ und AB.___ beigezogen, die angaben, die aktuellen Probleme des Beschwerdeführers bestünden in bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Unterarm und im linken Daumen, einem Kraftverlust in der rechten Hand und im linken Daumen sowie Schmerzen im rechten Oberschenkel. Diese Feststellungen wurden im Rahmen des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. M.___ bestätigt. So hielt dieser fest, bei der rheumatologischen gutachterlichen Untersuchung zeigten sich Probleme, vorwiegend im Bereich des rechten Vorderarms und des rechten Oberschenkels. Auch die objektiven rheumatologischen Untersuchungsbefunde erweisen sich als weitgehend identisch (IV-Nrn. 43 S. 4 f., 75 S. 37 f.).

Daher wird der Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens nicht in Frage gestellt. Es kann darauf abgestellt werden.

7.2.2.3 Eingehend auf das orthopädisch-chirurgische Teilgutachten von Dr. med. K.___ vom 9. Dezember 2015 (IV-Nr. 75 S. 42 ff.) finden sich in den vorliegenden Akten weder diesem widersprechende Diagnosestellungen noch anderslautende Einschätzungen. So ist den medizinischen Vorberichten übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 4. September 2010 unter einer Mehrfachverletzung / einem Polyblessé bzw. Polytrauma mit Frakturen am rechten und linken Unterarm, im Femurbereich rechts, am Knöchel links, einer Luxation am Ellenbogen rechts inkl. Bewegungseinschränkungen sowie einem ossären Ausriss des Musculus flexor pollicis longus litt (vgl. E. II. 5.4 ff., 5.11 ff., 5.19 hiervor) und die aufgetretene Wundinfektion mit multiresistentem Acinetobacter baumannii und Enterococcus faecium sowie die festgestellte Pseudarthrose zu weiteren operativen Eingriffen bzw. Heilungsverzögerungen führten. In Bezug auf die fachärztlichen Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt der Gutachter Dr. med. K.___ fest (IV-Nr. 75 S. 66), sowohl der Kreisarzt Dr. med. E.___ als auch Dr. med. AB.___ hielten in ihren Berichten vom 12. Juni 2012 bzw. 16. Juli 2013 (vgl. E. II. 5.11, 5.14 hiervor) fest, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer, bezogen auf ein volles Arbeitspensum, qualitativ zu 100 % arbeitsfähig. Gemäss Dr. med. K.___ sei diesbezüglich anzumerken, dass die dabei genannten qualitativen Einschränkungen nur bedingt mit der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer vereinbar seien. Diesbezüglich müsste hier noch abgeklärt werden, welche Maschinen der Beschwerdeführer konkret bediene und inwiefern er hierzu aufgrund seiner eingeschränkten Feinmotorik des linken Daumens sowie der eingeschränkten Mobilität des rechten Hand- und Ellenbogengelenks noch befähigt sei. Auch sollte diesbezüglich eruiert werden, ob der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinist Vibrationsbelastungen ausgesetzt sei. Diese sollten gemäss den aufgeführten Schonkriterien unbedingt vermieden werden. Diese gutachterlichen Ausführungen erweisen sich aufgrund der vorliegenden Akten als korrekt. So wurde der konkrete Tätigkeitsbereich der zuletzt ausgeübten Arbeit des Beschwerdeführers als Maschinenführer bisher nicht genauer abgeklärt. Jedenfalls sind solche Abklärungen in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Damit erweist sich die Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit von Dr. med. AB.___ anlässlich der EFL-Abklärung vom 16. Juli 2016 als unklar (vgl. E. II. 5.14 hiervor). So ist bspw. fraglich, weshalb dem Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Maschinenführer ganztags zumutbar sein soll, er dann aber für andere berufliche Tätigkeiten (mittelschwere Arbeit) eingeschränkt sei. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf die allgemein gehaltenen Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Dr. med. E.___, der ebenfalls nicht konkret auf die durch den Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer eingeht. So bleibt auch hier offen, ob diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar wäre, da er keine vibrierenden Maschinen und Geräte mehr bedienen dürfe (vgl. E. II. 5.11 ff. hiervor). Damit vermögen die durch den Kreisarzt Dr. med. E.___ als auch durch Dr. med. AB.___ formulierten Zumutbarkeitsprofile nicht zu überzeugen. Dr. med. K.___ hielt weiter fest, dass er nach eingehendem Studium der vorliegenden Akten, der Bildgebung sowie insbesondere anhand seiner heutigen klinischen Untersuchung auch mit der quantitativen Einschätzung der genannten Kollegen nicht einig gehe. Aufgrund der Verletzungsfolgen bestünden beim Beschwerdeführer anhaltende Funktionseinschränkungen (linker Daumen, rechter Kleinfinger, rechtes Handgelenk, rechtes Ellenbogengelenk, linkes Sprunggelenk). Gemäss den vorliegenden Akten sei es dem Beschwerdeführer insbesondere wegen der anhaltenden Funktionseinschränkungen der rechten Hand nicht mehr möglich gewesen, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wettbewerbsfähig auszuüben. Es hätten sich sowohl Mängel in der Quantität als auch der Qualität ergeben, weshalb die beruflichen Massnahmen im Dezember 2013 abgebrochen worden seien. Diesen gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt werden. So wurde im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederungsmassnahmen vom 13. Dezember 2013 (IV-Nr. 49 S. 2 unten) u.a. festgehalten, der Beschwerdeführer sei durch die Einschränkungen seiner rechten Hand bei diversen Arbeiten langsam und erbringe nicht die gewünschte Qualität. Daher vermögen die gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. K.___ zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer unter Zusammenschau der verbliebenen Funktionseinschränkungen der genannten biomechanischen Einheiten auch in einer ideal angepassten Tätigkeit rein quantitativ lediglich noch zu 80 % arbeitsfähig sei und sich die Einschränkung von 20 % infolge der reduzierten Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, vermehrter Pausen und einer reduzierten Arbeitsschnelligkeit ergebe.

Somit vermögen die vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des orthopädisch-chirurgischen Teilgutachtens nicht umzustossen.

7.3     Damit vermögen die vor dem polydisziplinären Gutachten vom 18. Mai 2016 verfassten ärztlichen Berichte dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen.

7.4     Auch der nach dem Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 verfasste Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 8. Juni 2016 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) vermag dessen Beweiswert nicht in Zweifel zu ziehen. So sind die durch ihn ausgewiesenen Diagnosen einer «posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)», einer «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), sowie die «generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)» nicht begründet und daher nicht nachvollziehbar. Ausserdem setzte sich Dr. med. G.___, obwohl er explizit festhielt, ihm liege das leider auf Deutsch verfasste Gutachten vor, nicht mit diesem auseinander und äusserte sich auch nicht klar zur Frage der Arbeitsfähigkeit.

7.5     Eingehend auf die gegen den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt (A.S. 12), die psychiatrischen Beurteilungen von Dr. med. F.___ und dem Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ seien von unabhängigen Fachpersonen erstellt worden und seien einander diametral entgegengesetzt. Während der eine Arzt von einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung ausgehe, die zu einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, verneine der andere Arzt eine psychiatrische Erkrankung. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter E. II. 7.2.1 verwiesen und festgehalten werden, dass der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. L.___ in nachvollziehbarer Art und Weise darzulegen vermag, weshalb er – auch nach Auseinandersetzung mit der Beurteilung durch Dr. med. F.___ – nicht von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgeht. Damit drängt sich auch kein – wie vom Beschwerdeführer beantragt (A.S. 12) – psychiatrisches Obergutachten auf.

8.       Zusammenfassend vermögen die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 nicht zu schmälern. Diesem ist der volle Beweiswert zuzusprechen. Dies hielt auch bereits der RAD-Arzt Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 9. August 2016 (vgl. E. II. 5.21 hiervor) fest. Die Beschwerdegegnerin hat somit in ihrer Verfügung vom 6. September 2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht auf dieses polydisziplinäre Gutachten abgestellt. Es ist daher in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den Einschätzungen in diesem Gutachten auszugehen: Damit besteht beim Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Firma AE.___, [...], seit dem Unfallereignis vom 4. September 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Verweistätigkeit (ohne Einwirkungen von Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne repetitiv belastende manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangen, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis Taillenhöhe, auf Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von Gewichten mit der rechten von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit Sprungbelastungen) ist der Beschwerdeführer jedoch in einem Pensum von 80 % arbeitsfähig, wobei sich diese 20%ige Einschränkung infolge reduzierter Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrter Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit ergibt. Diese 80%ige Arbeitsfähigkeit gilt seit dem Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen (vgl. IV-Nr. 75 S. 90 unten). Es ist daher aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen Zeitpunkt auf den 12. Juni 2012 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) festgelegt hat. So begründet sie dies insbesondere mit dem «Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen bzw. der Nachoperationen» (A.S. 5). Diese Beurteilung erweist sich gestützt auf die vorliegenden Akten als korrekt. Denn obschon am 5. Februar 2013 ein weiterer operativer Eingriff am unteren Arm erforderlich war (vgl. dazu E. II. 5.12 hiervor) konnte der Kreisarzt Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 4. April 2013 (vgl. E. II. 5.12 hiervor) im Vergleich zu seiner letzten Untersuchung vom

12. Juni 2012 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) bei der klinischen und funktionellen Abklärung der oberen Extremitäten keine veränderten, sondern weitgehend identische Befunde erheben. Er hielt deshalb auch explizit fest, die aktuelle Zumutbarkeit für die oberen Extremitäten bleibe unverändert. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die erneute Operation vom 5. Februar 2013 nicht in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte.

9.       Nachfolgend ist somit der Einkommensvergleich vorzunehmen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die IV-Grade von 100 % ab 4. September 2011 und von 30 % ab

12. Juni 2012 korrekt errechnet hat (A.S. 4).

9.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab

4. September 2011 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

9.1.1  Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2, mit Hinweisen, 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240 f. [I 377/98]).

9.1.2  Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 11 ff., 49, 75 S. 28 f.) besuchte der Beschwerdeführer fünf Jahre die Primarschule in der [...], vier Jahre die Mittelschule und von 1973 bis 1978 das Gymnasium. Anschliessend studierte er in der [...] an der Universität vier Jahre Wirtschaft. Nach dem Militärdienst 1980 arbeitete er einige Jahre in der Landesvermessung für Kanalbauwerke von Bewässerungssystemen. 1986 kam der Beschwerdeführer sodann in die Schweiz. Er war zunächst von 1985 bis 1987 im Reinigungsdienst des D.___ beschäftigt und dann ein Jahr in der Uhrenfabrik AF.___ in [...] angestellt. Ein weiteres Jahr war er in einer kleinen Maschinenfabrik AG.___ in [...] und dann von 1989 bis 1992 bei der Firma AH.___ in [...] als Hilfslackierer tätig. Vom 24. Mai 1994 bis 6. August 2010 war er sodann bei der Firma AE.___, [...], in der Abteilung [...] als Maschinenbediener beschäftigt, wo er alternierend stehend oder sitzend eine Maschine bediente. Nach dem Verkehrsunfall vom September 2010 war er längere Zeit arbeitsunfähig und versuchte dann 2012 beim alten Arbeitgeber in einem reduzierten Arbeitspensum als Maschinist wieder zu arbeiten. Dies funktionierte jedoch nicht. Er konnte dann mit Hilfe der Beschwerdegegnerin beim C.___ ab 5. November 2012 ein Belastbarkeitstraining absolvieren (IV-Nr. 24), welches wegen einer Armoperation am 31. Dezember 2012 abgebrochen wurde (vgl. Austrittsbericht vom 8. Januar 2013, IV-Nr. 28). Ein weiteres Belastbarkeitstraining fand sodann ab dem 6. Mai 2013 statt (IV-Nrn. 35, 50). Das Arbeitsverhältnis bei der AE.___ wurde per Ende Juni 2013 durch diese gekündigt (IV-Nr. 54). Ab 5. August 2013 wurde beim C.___ ein Aufbautraining durchgeführt.

9.1.3  Da der Beschwerdeführer seine zuletzt bei der Firma AE.___ ausgeübte unbefristete Arbeitstätigkeit ab dem Unfallereignis vom 4. September 2010 nicht mehr ausüben konnte und ihm diese Stelle sodann auch aus gesundheitlichen Gründen per Ende Juni 2013 gekündigt wurde und er seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis gearbeitet hat, ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er die Arbeit bei der Firma AE.___ im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. So ist für die Berechnung des Valideneinkommens auf das zuletzt bei der Firma AE.___ erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Dieses betrug gemäss dem bei der Beschwerdegegnerin am 25. April 2017 eingegangenen Schreiben des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers (IV-Nr. 89) im Jahr 2011 jährlich total CHF 74'587.00 (Grundlohn: CHF 58'212.00 [CHF 4'851.00 x 12] + Zulagen: CHF 8'736.00 [CHF 728.00 x 12] + Gewinnbeteiligung: CHF 500.00 + Beiträge an Krankenkassenprämien: CHF 1'560.00 [CHF 130.00 x 12] + 13. Monatslohn inkl. Anteil Schicht: CHF 5'579.00) und im Jahr 2012 jährlich CHF 74'940.00 (Grundlohn: CHF 58'332.00 [CHF 4'861.00 x 12] + Zulagen: CHF 8'748.00 [CHF 729.00 x 12] + Gewinnbeteiligung: CHF 350.00 + Beiträge an Krankenkassenprämien: CHF 1'920.00 [CHF 160.00 x 12] + 13. Monatslohn inkl. Anteil Schicht: CHF 5'590.00). Damit sind die von der Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen sowohl ab 4. September 2011 von CHF 74'587.00 als auch ab 12. Juni 2012 von CHF 74'940.00 nicht zu beanstanden.

9.2     Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer-weise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

9.2.1  Da dem Beschwerdeführer bis am

12. Juni 2012 keine berufliche Tätigkeit zumutbar war, beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2011 CHF 0.00. Ab dem 12. Juni 2012 ist dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit, ohne Einwirkungen von Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne repetitiv belastende manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangen, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis Taillenhöhe, auf Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von Gewichten mit der rechten von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit Sprungbelastungen; vgl. E. II. 8 hiervor), zu 80 % zumutbar. Es ist daher ab dem 12. Juni 2012 von einem monatlichen Bruttolohn für Männer im gesamten privaten Sektor von CHF 5'210.00 (LSE 2012 TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer) auszugehen. Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen (CHF 5'212.00 x 12 [: 40 x 41.7] = CHF 65'177.00) und an das zumutbare Arbeitspensum von 80 % anzupassen. Damit beträgt das Invalideneinkommen gerundet CHF 52'142.00.

9.2.2  Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit zumutbar ist. Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 59 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist (IV-Nr. 4) und somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Die beim Beschwerdeführer dokumentierten mangelnden Sprachkenntnisse sind ebenfalls nicht geeignet, um einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Aufgrund der konkreten Einschränkungen bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit (Leistungseinschränkungen wegen der reduzierten Belastbarkeit, verminderte Durchhaltefähigkeit, vermehrte Pausen und reduzierte Arbeitsschnelligkeit) rechtfertigt sich indes ein Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen im Jahr 2012 beträgt folglich CHF 46'927.80 (90 % von CHF 52'142.00).

9.3     Damit ergibt sich ab dem 4. September 2011 bei einem Valideneinkommen von CHF 74'587.00 sowie einem Invalideneinkommen von CHF 0.00 ein IV-Grad von 100 %. Es besteht somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 12. Juni 2012 resultiert bei einem Valideneinkommen von CHF 74'940.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 46'927.80 eine Erwerbseinbusse von CHF 28'012.20, was einem IV-Grad von gerundet 38 % entspricht und nicht zum Bezug einer IV-Rente berechtigt (vgl. E. II. 3 hiervor).

9.4       Zusammenfassend war der Beschwerdeführer ab dem 4. September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Das für den Rentenanspruch geltende Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) lief somit am 4. September 2011 ab. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Invaliditätsgrad von 100 % begründet einen Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. September 2011 (Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 3 IVG). Der ab dem 12. Juni 2012 bestehende Invaliditätsgrad von 38 % führt indes zu keinem Rentenanspruch mehr (vgl. E. II. 3 hiervor). Gemäss Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die ab 4. September 2011 laufende ganze Rente nach Ablauf von drei Monaten, also mit ab 1. Oktober 2012, aufzuheben (vgl. BGE 109 V 125).

10.     Damit ist die angefochtene Verfügung vom 6. September 2017 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine vom 1. September 2011 bis 1. Oktober 2012 befristete ganze Invalidenrente.

11.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen sind.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_673/2018 vom 4. Juli 2019 bestätigt.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der Invalidenversicherung vom 6. September 2017, welche A.___ eine befristetet ganze Rente vom

1. September 2011 bis und mit September 2012 zuspricht, sei insoweit aufzuheben, als die Rente befristet wird und A.___ sei eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen.

E. 2 Eventuell: Die Verfügung der Invalidenversicherung vom 6. September 2017, welche A.___ eine befristete ganze Rente vom 1. September 2011 bis und mit September 2012 zuspricht, sei insoweit aufzuheben, als die Rente gänzlich befristet wird und A.___ sei mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2012 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

E. 3 auf den 4. September 2010 um Mitternacht ereignet (IV-Nr. 14.6). Dieses Datum bestätigte der Beschwerdeführer sodann anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2013 sowie im Rahmen des Intake-Gesprächs vom 30. März 2011 (IV-Nrn. 3, 12). Von diesem Datum gingen zudem auch der RAD-Arzt Dr. med. H.___ in seinen Stellungnahmen vom 8. September 2015 und 9. August 2016 (vgl. E. II. 5.18, 5.20 hiervor) sowie die Gutachter der Begutachtungsstelle I.___ im polydisziplinären Gutachten vom 18. Mai 2016 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) aus. Den medizinischen Berichten sind demgegenüber sowohl ein Unfalldatum vom

3. September 2010 (vgl. E. II. 5.1, 5.4 ff.) als auch vom

5. September 2010 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) zu entnehmen. Da der genaue Zeitpunkt des sich im September 2010 zugetragenen Unfallereignisses für die zu beurteilende Frage, ob die Zusprache einer befristeten Rente korrekt erfolgt ist (vgl. II. E. 5 hiervor), keine wesentliche Rolle spielt, ist gestützt auf die vorliegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom

4. September 2010 auszugehen.

Der Beschwerdeführer erlitt somit am

4. September 2010 in der [...] einen Autounfall und musste sich aufgrund der dabei erlittenen Verletzungen nach seiner Repatriierung in die Schweiz mehreren operativen Eingriffen sowohl an den oberen als auch an den unteren Extremitäten unterziehen. Dies u.a. auch wegen einer sich entwickelten komplexen Wundinfektion mit multiresistenten Acinetobacter baumannii und Enterococcus faecium, welche diverse operative Revisionen des rechten Ellenbogengelenks sowie des rechten Unterarms bedingten, und wegen einer aufgetretenen Pseudarthrose. Somit war die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers direkt nach dem Unfallereignis im Wesentlichen aus somatischer Sicht beeinträchtigt. Im Laufe der Zeit wurden dann jedoch auch Beeinträchtigungen seiner psychischen Gesundheit dokumentiert.

7.       Da die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 6. September 2017 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom

18. Mai 2016 (vgl. E. II. 5.19 hiervor) abstellt, ist zu prüfen, ob diesem Beweiswert zuzusprechen ist:

7.1     Das von Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, erstellte polydisziplinäre Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2 hiervor) umfassend gerecht. So wurde der Beschwerdeführer jeweils unter Beizug einer [...]-Dolmetscherin (vgl. IV-Nr. 75 S. 33, 37, 42), ausführlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, orthopädisch-chirurgischen und psychiatrischen Exploration unterzogen (IV-Nr. 75 S. 28 ff., 37, 42 ff., 67 ff.), womit seine geklagten Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen sind. Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So wurden der allgemein-internistische Status sowie der psychische Befund erhoben und rheumatologische sowie chirurgisch-orthopädische Untersuchungen (IV-Nr. 75 S. 33 ff., 37, 45 ff., 70) durchgeführt. Am

3. Dezember 2015 erfolgten im Weiteren Laboruntersuchungen, am

2. Dezember 2015 wurde eine apparative Diagnostik im Sinne eines Ruhe-EKG durchgeführt und am 2. November 2015 erfolgten radiologische Untersuchungen (IV-Nr. 75 S. 35, 39, 59 ff.). Durch das Aufführen der medizinischen Akten in chronologischer Reihenfolge, des Aktenauszugs, der «Vorgeschichte gemäss Aktenlage» sowie den in den jeweiligen Teilgutachten aufgeführten fachspezifisch relevanten Akten (IV-Nr. 75 S. 2 ff., 22 ff., 36 f., 42, 67) wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Da zwischen den Gutachtern eine Konsensbesprechung stattfand (IV-Nr. 75 S. 94 oben), beruhen die gutachterlichen Schlussfolgerungen insbesondere auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf einer konsensualen Beurteilung. Es leuchten ferner die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So stellte der allgemeininternistische Gutachter Dr. med. J.___ aufgrund seiner klinischen Untersuchung (S. 33 ff.) weitgehend unauffällige Befunde des Bewegungsapparates fest. Diese Einschätzung überzeugt, da sich ein hinkfreier und flüssiger Gang mit problemlos durchführbarem Fussspitzen- und Fersengang sowie eine indolente HWS-Beweglichkeit in sämtliche Richtungen präsentierten. Eine Beeinträchtigung konnte sowohl im Bereich des rechten Ellbogens im Rahmen einer vollständig eingeschränkten Supination sowie ein Extensionsdefizit von 20 ° als auch beim rechten Daumen festgestellt werden, der nicht flektiert werden konnte (IV-Nr. 75 S. 34). Diese Feststellungen bestätigte der rheumatologische Gutachter Dr. med. M.___. So hielt er in seinem Teilgutachten vom

9. Dezember 2015 (S. 36 ff.) ein Streckdefizit des rechten Ellbogens von 20 ° fest und wies eine Flexion von 135 ° aus. Er fügte aufgrund seiner Untersuchungen aus, die Supination sei nicht möglich, die Pronation hingegen normal. Beim rechten Handgelenk stellte er ausserdem sowohl eine Extension von 20 ° und eine Flexion von 30 ° mit einer Einschränkung der Ab- und Adduktion von je 1/3 und auf der linken Seite eine Flexion von lediglich 20 °, hingegen eine freie Extension sowie Ab- und Adduktion fest. Der Daumen links könne nicht flektiert werden und rechts sei eine Flexion des Digitus V unmöglich. Im Bereich der unteren Extremitäten hielt der rheumatologische Experte weiter fest, beim linken OSG sei die Supination schmerzhaft bei Status nach Osteosynthese des lateralen Malleolus (S. 38). Aufgrund dieser objektivierten Untersuchungsbefunde und der durch den Beschwerdeführer bei der Exploration geklagten Beschwerden im rechten Vorderarm und des Dauerschmerzes im rechten lateralen Oberschenkel (S. 37) erscheint schlüssig, dass der rheumatologische Gutachter darlegte (S. 41), dass bei seiner Untersuchung vorwiegend Probleme im Bereich des rechten Vorderarms und des rechten Oberschenkels bestünden. Über eine konstant vorhandene, jedoch belastungsabhängige exazerbierende Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Hand- und Ellenbogengelenks, des rechten Daumens und des rechten Hüftgelenks berichtete der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Orthopädischen Chirurgen Dr. med. K.___ (S. 42). Die Bestätigung der Beugeeinschränkung des linken Daumens ist aufgrund seiner erhobenen Befunde betreffend die Daumenfunktion (S. 54 f.) nachvollziehbar. So stellte er fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seinen linken Daumen aktiv im Grundgelenk zu beugen, was auf eine Läsion der oberflächlichen Beugesehnen zurückgeführt werden könne. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf den rechten Kleinfinger, wo im Bereich des Endglieds ebenfalls eine Läsion der tiefen Beugesehne objektiviert werden konnte (S. 54). Gestützt auf diese Befunde ist die Darlegung des Gutachters plausibel, wonach hieraus keine höhergradige feinmotorische Einschränkung der rechten Hand resultiere. Aufgrund der radiologischen Untersuchungen des rechten Unterarms in zwei Ebenen vom 2. Dezember 2015 (S. 60) überzeugt ferner auch die gutachterliche Einschätzung, wonach die in diesem Bereich implantierte Drittelrohrplatte das palmare Radioulnargelenk um 1,5 cm überrage, was zu einer mechanisch bedingten Beugeeinschränkung des rechten Handgelenks führe (S. 63). Gestützt auf diese bildgebenden Untersuchungen erweist sich auch die weitere Einschätzung von Dr. med. K.___ als nachvollziehbar, wonach sich im Bereich des rechten Ellenbogengelenks eine fortgeschrittene posttraumatische Arthrose mit Destruktion des proximalen Radioulnargelenks und nahezu aufgehobenem Gelenkspalt zeigten. Auch die weiteren Ausführungen des orthopädisch-chirurgischen Experten, wonach sich im mittleren Bereich des rechten Femurs ein 3 x 4 cm messender Knochensporn gebildet habe, welcher in die dorsolaterale Muskulatur rage und dadurch ein lokales Schmerzsyndrom bedinge, vermag aufgrund der im Rahmen des Gutachtens durchgeführten Röntgenaufnahmen einzuleuchten. So wurde dabei u.a. ein 4 x 3 cm messender Kalzifizierungssporn objektiviert, der in den Bereich des Vastus medialis sowie in den Abduktoren einstrahle (S. 61). Die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. L.___, wonach sich keine depressiven Symptome objektivieren liessen, vermag aufgrund der festgestellten, sich weitgehend unauffällig präsentierenden psychischen Befunde einzuleuchten. So wurde der Beschwerdeführer u.a. als wach, bewusstseinsklar zu allen Qualitäten, ohne inhaltliche Denkstörungen, ohne Halluzinationen, Wahn- oder Ich-Störungen, ohne kognitive oder mnestische Defizite, mit uneingeschränkter Schwingungsfähigkeit und spürbarem Affekt beschrieben (S. 70). Auch seine weitere gutachterliche Beurteilung, wonach im Gespräch spürbar gewesen sei, wie belastend der Beschwerdeführer den Balkonsturz der Tochter erlebt habe und unter deren Querschnittslähmung leide (S. 72), wobei er sich empathisch gezeigt habe, was auch gegen eine depressive Erkrankung spreche, überzeugt. Denn anlässlich der gutachterlichen Exploration gab der Beschwerdeführer als Schicksalsschlag den sich ungefähr vor sechs bis sieben Jahren ereigneten Sturz seiner Tochter vom Balkon an, die seither querschnittsgelähmt sei und sich nicht um ihr Kind kümmern könne (S. 67).

Damit kommt dem polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 grundsätzlich voller Beweiswert zu.

7.2     Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des medizinischen Gutachtens in Frage zu stellen vermögen. Dabei ist zunächst auf das psychiatrische Teilgutachten (vgl. E. II. 7.2.1 hiernach) und anschliessend auf die somatischen Teilgutachten (vgl. E. II. 7.2.2 hiernach) einzugehen:

7.2.1  In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 9. Dezember 2015 (vgl. IV-Nr. 75 S. 67 ff.) ergibt sich Folgendes:

Einzugehen ist zunächst auf die Berichte des den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 27. Dezember 2013 und 3. April 2014 (vgl. E. II. 5.15 f. hiervor). Dieser wies in seinen Berichten die Diagnose einer «posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» aus, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, woraus er diese Diagnose konkret herleitete bzw. welche Befunde ihn zu dieser Diagnosestellung veranlassten. So ist seinen Berichten kein psychopathologischer Befund zu entnehmen. Dr. med. G.___ hielt im Bericht vom 3. April 2014 diesbezüglich einzig fest, der Beschwerdeführer habe noch immer Flash-backs, d.h. übergreifende Erinnerungen an den Unfallhergang. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. L.___ äusserte sich in seinem Teilgutachten diesbezüglich dahingehend, dass die Diagnose einer «posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» mittlerweile in den Hintergrund getreten sei und nicht mehr vorliege (IV-Nr. 75 S. 73). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer während der Exploration berichtete, er habe früher ständig Albträume vom Unfall gehabt, das sei deutlich besser geworden, seit er Citalopram nehme (IV-Nr. 75 S. 68). Folglich leuchtet ein, wenn der psychiatrische Gutachter darlegte, der Beschwerdeführer berichte zwar hin und wieder über Albträume und er träume vom Unfall, dies sei aber mittlerweile selten der Fall (IV-Nr. 75 S. 72). Es lägen weder eine vermehrte Schreckhaftigkeit vor noch ein Vermeidungsverhalten. So könne der Beschwerdeführer wieder als Beifahrer längere Strecken zurücklegen, ohne dass er über eine vermehrte vegetative Symptomatik klage. Auch liege keine emotionale Gleichgültigkeit vor, was sich im Verhältnis zur Enkelin und in der Betroffenheit zur Querschnittslähmung der Tochter äussere. Ausserdem sind bereits dem Bericht von Dr. med. F.___ vom November 2014 (vgl. E. II. 5.17 hiervor) Zweifel an der Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung zu entnehmen. So diagnostizierte dieser im Bericht betreffend seine Untersuchungen vom 6. und 13. November 2014 (vgl. E. II. 5.17 hiervor) eine «anamnestisch: vermutete posttraumatische Belastungsstörung, weitestgehend remittiert». Es ist somit davon auszugehen, dass er nicht von einer gesicherten Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung ausging, jedenfalls liess sich diese bereits im November 2014 nicht mehr feststellen. Schliesslich ist in Bezug auf die beiden Berichte von Dr. med. G.___ auch der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz zu beachten, wonach Berichte der behandelnden Ärzte wegen deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind.

Der durch Dr. med. G.___ im Bericht vom

3. April 2014 (E. II. 5.16 hiervor) erstmals beschriebene «ängstlich depressive Zustand» basiert nicht auf fundiert erhobenen psychiatrischen Befunden, wurde aber von Dr. med. F.___ anlässlich seiner psychiatrischen Untersuchungen vom 6. und 13. November 2014 bestätigt (vgl. E. II. 5.16 hiervor), indem er eine «depressive Störung leichten Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) als akzentuierter Zustand» diagnostizierte. Diesbezüglich führte Dr. med. L.___ aus (IV-Nr. 75 S. 73), eine leichtgradige depressive Symptomatik sei aufgrund des damaligen Berichts nachvollziehbar. Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung könne er indes keine depressiven Symptome objektivieren (vgl. IV-Nr. 75 S. 72). In Bezug auf die durch Dr. med. F.___ weiter festgestellte Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» hielt Dr. med. L.___ fest, diese sei aufgrund des Berichts von Dr. med. F.___ nicht nachvollziehbar (IV-Nr. 75 S. 73) und liege auch nicht vor. So seien die Schmerzen somatisch vollumfänglich erklärbar und es habe auch im Vorfeld des Unfalls keine psychiatrische Erkrankung vorgelegen. Diese Einschätzung lässt sich aufgrund der somatischen Teilgutachten verifizieren. So hielt Dr. med. K.___ in seinem orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten fest (IV-Nr. 75 S. 63), nach eingehender klinischer und radiologischer Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung könnten die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden sowohl klinisch als auch radiologisch allesamt objektiviert werden. Folglich vermag auch die von Dr. med. F.___ geschätzte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 - 35 % (E. II. 5.16 hiervor) nicht zu überzeugen. Diese Einschätzung beruht denn auch nicht auf erhobenen Befunden bzw. festgestellten Diagnosen, sondern auf einem errechneten Mittelwert der bei den Arbeitstrainings beim C.___ erzielten Arbeitsleistungen. Daher überzeugt die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. L.___, wonach die angegebene Arbeitsfähigkeit von Dr. med. F.___ «in keinster Weise» nachvollziehbar sei (IV-Nr. 75 S. 73).

Der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. L.___ wird durch die medizinischen Vorakten nicht geschmälert.

7.2.2  Betreffend die somatischen Teilgutachten ergibt sich Folgendes:

7.2.2.1 In Bezug auf das allgemeininternistische Teilgutachten vom 2. Dezember 2015 von Dr. med. J.___ (IV-Nr. 75 S. 33 ff.) finden sich in den vorliegenden Akten keine diesem widersprechenden Facharztberichte.

7.2.2.2 Auch in Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. M.___ vom 9. Dezember 2015 (IV-Nr. 75 S. 36 ff.) sind vorliegend keine reinen rheumatologischen Arztberichte dokumentiert. Einzig im Rahmen der durchgeführten EFL-Abklärung vom

16. Juli 2013 (vgl. E. II. 5.14 hiervor) wurden die Rheumatologen Dres. med. AA.___ und AB.___ beigezogen, die angaben, die aktuellen Probleme des Beschwerdeführers bestünden in bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Unterarm und im linken Daumen, einem Kraftverlust in der rechten Hand und im linken Daumen sowie Schmerzen im rechten Oberschenkel. Diese Feststellungen wurden im Rahmen des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. M.___ bestätigt. So hielt dieser fest, bei der rheumatologischen gutachterlichen Untersuchung zeigten sich Probleme, vorwiegend im Bereich des rechten Vorderarms und des rechten Oberschenkels. Auch die objektiven rheumatologischen Untersuchungsbefunde erweisen sich als weitgehend identisch (IV-Nrn. 43 S. 4 f., 75 S. 37 f.).

Daher wird der Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens nicht in Frage gestellt. Es kann darauf abgestellt werden.

7.2.2.3 Eingehend auf das orthopädisch-chirurgische Teilgutachten von Dr. med. K.___ vom 9. Dezember 2015 (IV-Nr. 75 S. 42 ff.) finden sich in den vorliegenden Akten weder diesem widersprechende Diagnosestellungen noch anderslautende Einschätzungen. So ist den medizinischen Vorberichten übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 4. September 2010 unter einer Mehrfachverletzung / einem Polyblessé bzw. Polytrauma mit Frakturen am rechten und linken Unterarm, im Femurbereich rechts, am Knöchel links, einer Luxation am Ellenbogen rechts inkl. Bewegungseinschränkungen sowie einem ossären Ausriss des Musculus flexor pollicis longus litt (vgl. E. II. 5.4 ff., 5.11 ff., 5.19 hiervor) und die aufgetretene Wundinfektion mit multiresistentem Acinetobacter baumannii und Enterococcus faecium sowie die festgestellte Pseudarthrose zu weiteren operativen Eingriffen bzw. Heilungsverzögerungen führten. In Bezug auf die fachärztlichen Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt der Gutachter Dr. med. K.___ fest (IV-Nr. 75 S. 66), sowohl der Kreisarzt Dr. med. E.___ als auch Dr. med. AB.___ hielten in ihren Berichten vom 12. Juni 2012 bzw. 16. Juli 2013 (vgl. E. II. 5.11, 5.14 hiervor) fest, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer, bezogen auf ein volles Arbeitspensum, qualitativ zu 100 % arbeitsfähig. Gemäss Dr. med. K.___ sei diesbezüglich anzumerken, dass die dabei genannten qualitativen Einschränkungen nur bedingt mit der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer vereinbar seien. Diesbezüglich müsste hier noch abgeklärt werden, welche Maschinen der Beschwerdeführer konkret bediene und inwiefern er hierzu aufgrund seiner eingeschränkten Feinmotorik des linken Daumens sowie der eingeschränkten Mobilität des rechten Hand- und Ellenbogengelenks noch befähigt sei. Auch sollte diesbezüglich eruiert werden, ob der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinist Vibrationsbelastungen ausgesetzt sei. Diese sollten gemäss den aufgeführten Schonkriterien unbedingt vermieden werden. Diese gutachterlichen Ausführungen erweisen sich aufgrund der vorliegenden Akten als korrekt. So wurde der konkrete Tätigkeitsbereich der zuletzt ausgeübten Arbeit des Beschwerdeführers als Maschinenführer bisher nicht genauer abgeklärt. Jedenfalls sind solche Abklärungen in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Damit erweist sich die Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit von Dr. med. AB.___ anlässlich der EFL-Abklärung vom 16. Juli 2016 als unklar (vgl. E. II. 5.14 hiervor). So ist bspw. fraglich, weshalb dem Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Maschinenführer ganztags zumutbar sein soll, er dann aber für andere berufliche Tätigkeiten (mittelschwere Arbeit) eingeschränkt sei. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf die allgemein gehaltenen Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Dr. med. E.___, der ebenfalls nicht konkret auf die durch den Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer eingeht. So bleibt auch hier offen, ob diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar wäre, da er keine vibrierenden Maschinen und Geräte mehr bedienen dürfe (vgl. E. II. 5.11 ff. hiervor). Damit vermögen die durch den Kreisarzt Dr. med. E.___ als auch durch Dr. med. AB.___ formulierten Zumutbarkeitsprofile nicht zu überzeugen. Dr. med. K.___ hielt weiter fest, dass er nach eingehendem Studium der vorliegenden Akten, der Bildgebung sowie insbesondere anhand seiner heutigen klinischen Untersuchung auch mit der quantitativen Einschätzung der genannten Kollegen nicht einig gehe. Aufgrund der Verletzungsfolgen bestünden beim Beschwerdeführer anhaltende Funktionseinschränkungen (linker Daumen, rechter Kleinfinger, rechtes Handgelenk, rechtes Ellenbogengelenk, linkes Sprunggelenk). Gemäss den vorliegenden Akten sei es dem Beschwerdeführer insbesondere wegen der anhaltenden Funktionseinschränkungen der rechten Hand nicht mehr möglich gewesen, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wettbewerbsfähig auszuüben. Es hätten sich sowohl Mängel in der Quantität als auch der Qualität ergeben, weshalb die beruflichen Massnahmen im Dezember 2013 abgebrochen worden seien. Diesen gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt werden. So wurde im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederungsmassnahmen vom 13. Dezember 2013 (IV-Nr. 49 S. 2 unten) u.a. festgehalten, der Beschwerdeführer sei durch die Einschränkungen seiner rechten Hand bei diversen Arbeiten langsam und erbringe nicht die gewünschte Qualität. Daher vermögen die gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. K.___ zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer unter Zusammenschau der verbliebenen Funktionseinschränkungen der genannten biomechanischen Einheiten auch in einer ideal angepassten Tätigkeit rein quantitativ lediglich noch zu 80 % arbeitsfähig sei und sich die Einschränkung von 20 % infolge der reduzierten Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, vermehrter Pausen und einer reduzierten Arbeitsschnelligkeit ergebe.

Somit vermögen die vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des orthopädisch-chirurgischen Teilgutachtens nicht umzustossen.

7.3     Damit vermögen die vor dem polydisziplinären Gutachten vom 18. Mai 2016 verfassten ärztlichen Berichte dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen.

7.4     Auch der nach dem Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 verfasste Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 8. Juni 2016 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) vermag dessen Beweiswert nicht in Zweifel zu ziehen. So sind die durch ihn ausgewiesenen Diagnosen einer «posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)», einer «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), sowie die «generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)» nicht begründet und daher nicht nachvollziehbar. Ausserdem setzte sich Dr. med. G.___, obwohl er explizit festhielt, ihm liege das leider auf Deutsch verfasste Gutachten vor, nicht mit diesem auseinander und äusserte sich auch nicht klar zur Frage der Arbeitsfähigkeit.

7.5     Eingehend auf die gegen den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt (A.S. 12), die psychiatrischen Beurteilungen von Dr. med. F.___ und dem Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ seien von unabhängigen Fachpersonen erstellt worden und seien einander diametral entgegengesetzt. Während der eine Arzt von einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung ausgehe, die zu einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, verneine der andere Arzt eine psychiatrische Erkrankung. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter E. II. 7.2.1 verwiesen und festgehalten werden, dass der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. L.___ in nachvollziehbarer Art und Weise darzulegen vermag, weshalb er – auch nach Auseinandersetzung mit der Beurteilung durch Dr. med. F.___ – nicht von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgeht. Damit drängt sich auch kein – wie vom Beschwerdeführer beantragt (A.S. 12) – psychiatrisches Obergutachten auf.

8.       Zusammenfassend vermögen die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 nicht zu schmälern. Diesem ist der volle Beweiswert zuzusprechen. Dies hielt auch bereits der RAD-Arzt Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 9. August 2016 (vgl. E. II. 5.21 hiervor) fest. Die Beschwerdegegnerin hat somit in ihrer Verfügung vom 6. September 2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht auf dieses polydisziplinäre Gutachten abgestellt. Es ist daher in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den Einschätzungen in diesem Gutachten auszugehen: Damit besteht beim Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Firma AE.___, [...], seit dem Unfallereignis vom 4. September 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Verweistätigkeit (ohne Einwirkungen von Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne repetitiv belastende manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangen, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis Taillenhöhe, auf Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von Gewichten mit der rechten von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit Sprungbelastungen) ist der Beschwerdeführer jedoch in einem Pensum von 80 % arbeitsfähig, wobei sich diese 20%ige Einschränkung infolge reduzierter Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrter Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit ergibt. Diese 80%ige Arbeitsfähigkeit gilt seit dem Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen (vgl. IV-Nr. 75 S. 90 unten). Es ist daher aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen Zeitpunkt auf den 12. Juni 2012 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) festgelegt hat. So begründet sie dies insbesondere mit dem «Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen bzw. der Nachoperationen» (A.S. 5). Diese Beurteilung erweist sich gestützt auf die vorliegenden Akten als korrekt. Denn obschon am 5. Februar 2013 ein weiterer operativer Eingriff am unteren Arm erforderlich war (vgl. dazu E. II. 5.12 hiervor) konnte der Kreisarzt Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 4. April 2013 (vgl. E. II. 5.12 hiervor) im Vergleich zu seiner letzten Untersuchung vom

12. Juni 2012 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) bei der klinischen und funktionellen Abklärung der oberen Extremitäten keine veränderten, sondern weitgehend identische Befunde erheben. Er hielt deshalb auch explizit fest, die aktuelle Zumutbarkeit für die oberen Extremitäten bleibe unverändert. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die erneute Operation vom 5. Februar 2013 nicht in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte.

9.       Nachfolgend ist somit der Einkommensvergleich vorzunehmen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die IV-Grade von 100 % ab 4. September 2011 und von 30 % ab

12. Juni 2012 korrekt errechnet hat (A.S. 4).

9.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab

4. September 2011 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

9.1.1  Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2, mit Hinweisen, 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240 f. [I 377/98]).

9.1.2  Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 11 ff., 49, 75 S. 28 f.) besuchte der Beschwerdeführer fünf Jahre die Primarschule in der [...], vier Jahre die Mittelschule und von 1973 bis 1978 das Gymnasium. Anschliessend studierte er in der [...] an der Universität vier Jahre Wirtschaft. Nach dem Militärdienst 1980 arbeitete er einige Jahre in der Landesvermessung für Kanalbauwerke von Bewässerungssystemen. 1986 kam der Beschwerdeführer sodann in die Schweiz. Er war zunächst von 1985 bis 1987 im Reinigungsdienst des D.___ beschäftigt und dann ein Jahr in der Uhrenfabrik AF.___ in [...] angestellt. Ein weiteres Jahr war er in einer kleinen Maschinenfabrik AG.___ in [...] und dann von 1989 bis 1992 bei der Firma AH.___ in [...] als Hilfslackierer tätig. Vom 24. Mai 1994 bis 6. August 2010 war er sodann bei der Firma AE.___, [...], in der Abteilung [...] als Maschinenbediener beschäftigt, wo er alternierend stehend oder sitzend eine Maschine bediente. Nach dem Verkehrsunfall vom September 2010 war er längere Zeit arbeitsunfähig und versuchte dann 2012 beim alten Arbeitgeber in einem reduzierten Arbeitspensum als Maschinist wieder zu arbeiten. Dies funktionierte jedoch nicht. Er konnte dann mit Hilfe der Beschwerdegegnerin beim C.___ ab 5. November 2012 ein Belastbarkeitstraining absolvieren (IV-Nr. 24), welches wegen einer Armoperation am 31. Dezember 2012 abgebrochen wurde (vgl. Austrittsbericht vom 8. Januar 2013, IV-Nr. 28). Ein weiteres Belastbarkeitstraining fand sodann ab dem 6. Mai 2013 statt (IV-Nrn. 35, 50). Das Arbeitsverhältnis bei der AE.___ wurde per Ende Juni 2013 durch diese gekündigt (IV-Nr. 54). Ab 5. August 2013 wurde beim C.___ ein Aufbautraining durchgeführt.

9.1.3  Da der Beschwerdeführer seine zuletzt bei der Firma AE.___ ausgeübte unbefristete Arbeitstätigkeit ab dem Unfallereignis vom 4. September 2010 nicht mehr ausüben konnte und ihm diese Stelle sodann auch aus gesundheitlichen Gründen per Ende Juni 2013 gekündigt wurde und er seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis gearbeitet hat, ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er die Arbeit bei der Firma AE.___ im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. So ist für die Berechnung des Valideneinkommens auf das zuletzt bei der Firma AE.___ erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Dieses betrug gemäss dem bei der Beschwerdegegnerin am 25. April 2017 eingegangenen Schreiben des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers (IV-Nr. 89) im Jahr 2011 jährlich total CHF 74'587.00 (Grundlohn: CHF 58'212.00 [CHF 4'851.00 x 12] + Zulagen: CHF 8'736.00 [CHF 728.00 x 12] + Gewinnbeteiligung: CHF 500.00 + Beiträge an Krankenkassenprämien: CHF 1'560.00 [CHF 130.00 x 12] + 13. Monatslohn inkl. Anteil Schicht: CHF 5'579.00) und im Jahr 2012 jährlich CHF 74'940.00 (Grundlohn: CHF 58'332.00 [CHF 4'861.00 x 12] + Zulagen: CHF 8'748.00 [CHF 729.00 x 12] + Gewinnbeteiligung: CHF 350.00 + Beiträge an Krankenkassenprämien: CHF 1'920.00 [CHF 160.00 x 12] + 13. Monatslohn inkl. Anteil Schicht: CHF 5'590.00). Damit sind die von der Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen sowohl ab 4. September 2011 von CHF 74'587.00 als auch ab 12. Juni 2012 von CHF 74'940.00 nicht zu beanstanden.

9.2     Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer-weise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

9.2.1  Da dem Beschwerdeführer bis am

12. Juni 2012 keine berufliche Tätigkeit zumutbar war, beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2011 CHF 0.00. Ab dem 12. Juni 2012 ist dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit, ohne Einwirkungen von Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne repetitiv belastende manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangen, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis Taillenhöhe, auf Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von Gewichten mit der rechten von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit Sprungbelastungen; vgl. E. II. 8 hiervor), zu 80 % zumutbar. Es ist daher ab dem 12. Juni 2012 von einem monatlichen Bruttolohn für Männer im gesamten privaten Sektor von CHF 5'210.00 (LSE 2012 TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer) auszugehen. Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen (CHF 5'212.00 x 12 [: 40 x 41.7] = CHF 65'177.00) und an das zumutbare Arbeitspensum von 80 % anzupassen. Damit beträgt das Invalideneinkommen gerundet CHF 52'142.00.

9.2.2  Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit zumutbar ist. Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 59 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist (IV-Nr. 4) und somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Die beim Beschwerdeführer dokumentierten mangelnden Sprachkenntnisse sind ebenfalls nicht geeignet, um einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Aufgrund der konkreten Einschränkungen bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit (Leistungseinschränkungen wegen der reduzierten Belastbarkeit, verminderte Durchhaltefähigkeit, vermehrte Pausen und reduzierte Arbeitsschnelligkeit) rechtfertigt sich indes ein Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen im Jahr 2012 beträgt folglich CHF 46'927.80 (90 % von CHF 52'142.00).

9.3     Damit ergibt sich ab dem 4. September 2011 bei einem Valideneinkommen von CHF 74'587.00 sowie einem Invalideneinkommen von CHF 0.00 ein IV-Grad von 100 %. Es besteht somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 12. Juni 2012 resultiert bei einem Valideneinkommen von CHF 74'940.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 46'927.80 eine Erwerbseinbusse von CHF 28'012.20, was einem IV-Grad von gerundet 38 % entspricht und nicht zum Bezug einer IV-Rente berechtigt (vgl. E. II. 3 hiervor).

9.4       Zusammenfassend war der Beschwerdeführer ab dem 4. September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Das für den Rentenanspruch geltende Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) lief somit am 4. September 2011 ab. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Invaliditätsgrad von 100 % begründet einen Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. September 2011 (Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 3 IVG). Der ab dem 12. Juni 2012 bestehende Invaliditätsgrad von 38 % führt indes zu keinem Rentenanspruch mehr (vgl. E. II. 3 hiervor). Gemäss Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die ab 4. September 2011 laufende ganze Rente nach Ablauf von drei Monaten, also mit ab 1. Oktober 2012, aufzuheben (vgl. BGE 109 V 125).

10.     Damit ist die angefochtene Verfügung vom 6. September 2017 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine vom 1. September 2011 bis 1. Oktober 2012 befristete ganze Invalidenrente.

11.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen sind.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_673/2018 vom 4. Juli 2019 bestätigt.

E. 4 Mehrfragmentäre Femurfraktur rechts − Osteosynthetisch versorgt mit Gammanagel? (in der [...])

E. 5 Flexionsdefizit des Daumens links nach ehemaliger Ruptur der Flexor-pollicis-longus-Sehne und Transfer der Flexor-digitorum-superficialis-Sehne vom linken Ringfinger

E. 5.11 ff. hiervor). Damit vermögen die durch den Kreisarzt Dr. med. E.___ als

auch durch Dr. med. AB.___ formulierten Zumutbarkeitsprofile nicht zu

überzeugen. Dr. med. K.___ hielt weiter fest, dass er nach eingehendem Studium

der vorliegenden Akten, der Bildgebung sowie insbesondere anhand seiner

heutigen klinischen Untersuchung auch mit der quantitativen Einschätzung der

genannten Kollegen nicht einig gehe. Aufgrund der Verletzungsfolgen bestünden

beim Beschwerdeführer anhaltende Funktionseinschränkungen (linker Daumen,

rechter Kleinfinger, rechtes Handgelenk, rechtes Ellenbogengelenk, linkes Sprunggelenk).

Gemäss den vorliegenden Akten sei es dem Beschwerdeführer insbesondere wegen

der anhaltenden Funktionseinschränkungen der rechten Hand nicht mehr möglich

gewesen, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wettbewerbsfähig auszuüben. Es

hätten sich sowohl Mängel in der Quantität als auch der Qualität ergeben,

weshalb die beruflichen Massnahmen im Dezember 2013 abgebrochen worden seien. Diesen

gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt werden. So wurde im Abschlussbericht

der beruflichen Eingliederungsmassnahmen vom 13. Dezember 2013

(IV-Nr. 49 S. 2 unten) u.a. festgehalten, der Beschwerdeführer sei

durch die Einschränkungen seiner rechten Hand bei diversen Arbeiten langsam und

erbringe nicht die gewünschte Qualität. Daher vermögen die gutachterlichen Ausführungen

von Dr. med. K.___ zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer unter

Zusammenschau der verbliebenen Funktionseinschränkungen der genannten

biomechanischen Einheiten auch in einer ideal angepassten Tätigkeit rein

quantitativ lediglich noch zu 80 % arbeitsfähig sei und sich die

Einschränkung von 20 % infolge der reduzierten Belastbarkeit,

Durchhaltefähigkeit, vermehrter Pausen und einer reduzierten Arbeitsschnelligkeit

ergebe.

Somit vermögen die vorangehenden

medizinischen Berichte den Beweiswert des orthopädisch-chirurgischen

Teilgutachtens nicht umzustossen.

7.3     Damit vermögen die vor dem polydisziplinären

Gutachten vom 18. Mai 2016 verfassten ärztlichen Berichte dessen

Beweiswert nicht in Frage zu stellen.

7.4     Auch der nach dem Gutachten der

Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 verfasste Bericht des

behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 8. Juni 2016 (vgl. E. II. 5.20

hiervor) vermag dessen Beweiswert nicht in Zweifel zu ziehen. So sind die durch

ihn ausgewiesenen Diagnosen einer «posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10

F43.1)», einer «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), sowie die «generalisierte

Angststörung (ICD-10 F41.1)» nicht begründet und daher nicht nachvollziehbar.

Ausserdem setzte sich Dr. med. G.___, obwohl er explizit festhielt, ihm liege

das leider auf Deutsch verfasste Gutachten vor, nicht mit diesem auseinander

und äusserte sich auch nicht klar zur Frage der Arbeitsfähigkeit.

7.5     Eingehend auf die gegen den

Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 gerichteten

Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt (A.S. 12), die

psychiatrischen Beurteilungen von Dr. med. F.___ und dem Gutachten der

Begutachtungsstelle I.___ seien von unabhängigen Fachpersonen erstellt worden

und seien einander diametral entgegengesetzt. Während der eine Arzt von einer

erheblichen psychischen Beeinträchtigung ausgehe, die zu einer massgeblichen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, verneine der andere Arzt eine

psychiatrische Erkrankung. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter E.

II. 7.2.1 verwiesen und festgehalten werden, dass der psychiatrische

Teilgutachter Dr. med. L.___ in nachvollziehbarer Art und Weise darzulegen

vermag, weshalb er – auch nach Auseinandersetzung mit der Beurteilung durch Dr.

med. F.___ – nicht von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des psychischen

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit ausgeht. Damit drängt sich auch kein – wie vom

Beschwerdeführer beantragt (A.S. 12) – psychiatrisches Obergutachten auf.

8.       Zusammenfassend vermögen die

übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des Gutachtens der

Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 nicht zu schmälern. Diesem ist

der volle Beweiswert zuzusprechen. Dies hielt auch bereits der RAD-Arzt Dr.

med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 9. August 2016 (vgl. E. II. 5.21

hiervor) fest. Die Beschwerdegegnerin hat somit in ihrer Verfügung vom 6. September

2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht auf dieses polydisziplinäre Gutachten

abgestellt. Es ist daher in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers von den Einschätzungen in diesem Gutachten auszugehen: Damit

besteht beim Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der

Firma AE.___, [...], seit dem Unfallereignis vom 4. September 2010 keine

Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Verweistätigkeit (ohne Einwirkungen

von Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne repetitiv belastende

manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm

verlangen, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis Taillenhöhe, auf

Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von Gewichten mit der

rechten von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit Sprungbelastungen) ist

der Beschwerdeführer jedoch in einem Pensum von 80 % arbeitsfähig, wobei

sich diese 20%ige Einschränkung infolge reduzierter Belastbarkeit und

Durchhaltefähigkeit, vermehrter Pausen sowie der reduzierten

Arbeitsschnelligkeit ergibt. Diese 80%ige Arbeitsfähigkeit gilt seit dem

Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen (vgl. IV-Nr. 75 S. 90 unten).

Es ist daher aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin diesen Zeitpunkt auf den 12. Juni 2012 (vgl. E.

II. 5.11 hiervor) festgelegt hat. So begründet sie dies insbesondere mit

dem «Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen bzw. der Nachoperationen»

(A.S. 5). Diese Beurteilung erweist sich gestützt auf die vorliegenden

Akten als korrekt. Denn obschon am 5. Februar 2013 ein weiterer operativer

Eingriff am unteren Arm erforderlich war (vgl. dazu E. II. 5.12 hiervor) konnte

der Kreisarzt Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 4. April 2013 (vgl.

E. II. 5.12 hiervor) im Vergleich zu seiner letzten Untersuchung vom

12. Juni 2012 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) bei der klinischen und

funktionellen Abklärung der oberen Extremitäten keine veränderten, sondern weitgehend

identische Befunde erheben. Er hielt deshalb auch explizit fest, die aktuelle

Zumutbarkeit für die oberen Extremitäten bleibe unverändert. Es ist daher davon

auszugehen, dass sich die erneute Operation vom 5. Februar 2013 nicht in relevanter

Weise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte.

9.       Nachfolgend ist somit der

Einkommensvergleich vorzunehmen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die

IV-Grade von 100 % ab 4. September 2011 und von 30 % ab

12. Juni 2012 korrekt errechnet hat (A.S. 4).

9.1     Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab

4. September 2011 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls

verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie

möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn

auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum

Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

9.1.1  Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2,

mit Hinweisen, 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999

S. 240 f. [I 377/98]).

9.1.2  Gemäss den vorliegenden Akten

(IV-Nrn. 11 ff., 49, 75 S. 28 f.) besuchte der Beschwerdeführer fünf

Jahre die Primarschule in der [...], vier Jahre die Mittelschule und von 1973

bis 1978 das Gymnasium. Anschliessend studierte er in der [...] an der

Universität vier Jahre Wirtschaft. Nach dem Militärdienst 1980 arbeitete er

einige Jahre in der Landesvermessung für Kanalbauwerke von

Bewässerungssystemen. 1986 kam der Beschwerdeführer sodann in die Schweiz. Er

war zunächst von 1985 bis 1987 im Reinigungsdienst des D.___ beschäftigt und

dann ein Jahr in der Uhrenfabrik AF.___ in [...] angestellt. Ein weiteres Jahr

war er in einer kleinen Maschinenfabrik AG.___ in [...] und dann von 1989 bis

1992 bei der Firma AH.___ in [...] als Hilfslackierer tätig. Vom 24. Mai 1994

bis 6. August 2010 war er sodann bei der Firma AE.___, [...], in der

Abteilung [...] als Maschinenbediener beschäftigt, wo er alternierend stehend

oder sitzend eine Maschine bediente. Nach dem Verkehrsunfall vom September 2010

war er längere Zeit arbeitsunfähig und versuchte dann 2012 beim alten

Arbeitgeber in einem reduzierten Arbeitspensum als Maschinist wieder zu

arbeiten. Dies funktionierte jedoch nicht. Er konnte dann mit Hilfe der

Beschwerdegegnerin beim C.___ ab 5. November 2012 ein

Belastbarkeitstraining absolvieren (IV-Nr. 24), welches wegen einer

Armoperation am 31. Dezember 2012 abgebrochen wurde (vgl. Austrittsbericht

vom 8. Januar 2013, IV-Nr. 28). Ein weiteres Belastbarkeitstraining

fand sodann ab dem 6. Mai 2013 statt (IV-Nrn. 35, 50). Das

Arbeitsverhältnis bei der AE.___ wurde per Ende Juni 2013 durch diese gekündigt

(IV-Nr. 54). Ab 5. August 2013 wurde beim C.___ ein Aufbautraining

durchgeführt.

9.1.3  Da der Beschwerdeführer seine zuletzt

bei der Firma AE.___ ausgeübte unbefristete Arbeitstätigkeit ab dem

Unfallereignis vom 4. September 2010 nicht mehr ausüben konnte und ihm diese

Stelle sodann auch aus gesundheitlichen Gründen per Ende Juni 2013 gekündigt wurde

und er seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis gearbeitet hat, ist

mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass er die Arbeit bei der Firma AE.___ im Gesundheitsfall auch

weiterhin ausgeübt hätte. So ist für die Berechnung des Valideneinkommens auf

das zuletzt bei der Firma AE.___ erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Dieses

betrug gemäss dem bei der Beschwerdegegnerin am 25. April 2017

eingegangenen Schreiben des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers (IV-Nr. 89)

im Jahr 2011 jährlich total CHF 74'587.00 (Grundlohn: CHF 58'212.00 [CHF 4'851.00 x 12]

+ Zulagen: CHF 8'736.00 [CHF 728.00 x 12] +

Gewinnbeteiligung: CHF 500.00 + Beiträge an Krankenkassenprämien:

CHF 1'560.00 [CHF 130.00 x 12] + 13. Monatslohn inkl.

Anteil Schicht: CHF 5'579.00) und im Jahr 2012 jährlich CHF 74'940.00

(Grundlohn: CHF 58'332.00 [CHF 4'861.00 x 12] + Zulagen: CHF 8'748.00

[CHF 729.00 x 12] + Gewinnbeteiligung: CHF 350.00 +

Beiträge an Krankenkassenprämien: CHF 1'920.00 [CHF 160.00 x 12]

+ 13. Monatslohn inkl. Anteil Schicht: CHF 5'590.00). Damit sind die

von der Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen sowohl ab 4. September

2011 von CHF 74'587.00 als auch ab 12. Juni 2012 von

CHF 74'940.00 nicht zu beanstanden.

9.2     Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer-weise noch zu erzielen in der Lage

wäre (Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens

keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das Invalideneinkommen

aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

9.2.1  Da dem Beschwerdeführer bis am

12. Juni 2012 keine berufliche Tätigkeit zumutbar war, beträgt das

Invalideneinkommen für das Jahr 2011 CHF 0.00. Ab dem 12. Juni 2012 ist

dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit, ohne Einwirkungen von

Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne repetitiv belastende

manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm

verlangen, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis Taillenhöhe, auf

Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von Gewichten mit der

rechten von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit Sprungbelastungen; vgl.

E. II. 8 hiervor), zu 80 % zumutbar. Es ist daher ab dem 12. Juni

2012 von einem monatlichen Bruttolohn für Männer im gesamten privaten Sektor

von CHF 5'210.00 (LSE 2012 TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1,

Männer) auszugehen. Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7

im Jahr hochzurechnen (CHF 5'212.00 x 12 [: 40 x 41.7]

= CHF 65'177.00) und an das zumutbare Arbeitspensum von 80 %

anzupassen. Damit beträgt das Invalideneinkommen gerundet CHF 52'142.00.

9.2.2  Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.

5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 %

nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung ist insbesondere

dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen

körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Dies ist vorliegend

nicht der Fall, da dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit zumutbar

ist. Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 59

Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit,

das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen,

erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65).

Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer

Schweizer Bürger ist (IV-Nr. 4) und somit im Anforderungsniveau 4 nicht

schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12).

Die beim Beschwerdeführer dokumentierten mangelnden Sprachkenntnisse sind

ebenfalls nicht geeignet, um einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Aufgrund

der konkreten Einschränkungen bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit (Leistungseinschränkungen

wegen der reduzierten Belastbarkeit, verminderte Durchhaltefähigkeit, vermehrte

Pausen und reduzierte Arbeitsschnelligkeit) rechtfertigt sich indes ein Abzug

von 10 %. Das Invalideneinkommen im Jahr 2012 beträgt folglich CHF 46'927.80

(90 % von CHF 52'142.00).

9.3     Damit ergibt sich ab dem 4. September

2011 bei einem Valideneinkommen von CHF 74'587.00 sowie einem

Invalideneinkommen von CHF 0.00 ein IV-Grad von 100 %. Es besteht

somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 12. Juni 2012

resultiert bei einem Valideneinkommen von CHF 74'940.00 und einem

Invalideneinkommen von CHF 46'927.80 eine Erwerbseinbusse von CHF 28'012.20,

was einem IV-Grad von gerundet 38 % entspricht und nicht zum Bezug einer

IV-Rente berechtigt (vgl. E. II. 3 hiervor).

9.4       Zusammenfassend war der

Beschwerdeführer ab dem 4. September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Das

für den Rentenanspruch geltende Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b

IVG) lief somit am 4. September 2011 ab. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende

Invaliditätsgrad von 100 % begründet einen Anspruch auf eine ganze Rente ab

dem 1. September 2011 (Art. 28 Abs. 2 und Art. 29

Abs. 3 IVG). Der ab dem 12. Juni 2012 bestehende Invaliditätsgrad von

38 % führt indes zu keinem Rentenanspruch mehr (vgl. E. II. 3 hiervor).

Gemäss Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) ist die ab 4. September 2011 laufende ganze Rente

nach Ablauf von drei Monaten, also mit ab 1. Oktober 2012, aufzuheben

(vgl. BGE 109 V 125).

10.     Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 6. September 2017 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf

eine vom 1. September 2011 bis 1. Oktober 2012 befristete ganze Invalidenrente.

E. 5.19 hiervor) sei nachvollziehbar und schlüssig. Dieses sei umfassend für die

strittigen Belange, berücksichtige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis

aller Akten verfasst worden, es seien andere Beurteilungen diskutiert worden,

die Schlussfolgerungen seien begründet und leuchteten ein. In der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Maschinist bei der Firma [...] sei der

Beschwerdeführer seit seinem Unfall vom 4. September 2010 nicht mehr

einsetzbar. Für diesen Beruf bestehe eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit (ohne

Einwirkungen von Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne

repetitiv belastende manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im

rechten Vorderarm verlangten, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis Taillenhöhe,

auf Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von Gewichten mit

der rechten Hand von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit

Sprungbelastungen) sei dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht eine

80%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Einschränkung von 20 % ergebe

sich in der Folge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit,

vermehrten Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit.

Bei dem, dem Einwand beigelegten «Certificat

médical» von Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 5.20 hiervor), handle sich um

eine Zusammenfassung des Krankheitsverlaufs. Der Inhalt decke sich mit dem Zwischenbericht

des AD.___, Dr. med. G.___, vom 2. Dezember 2013. Neue

Untersuchungsbefunde seien nicht aufgeführt. Es werde lediglich auf die Durchführung

eines Hamiltontests im Mai 2016 verwiesen. Das rapportierte Ergebnis («score

total de Hamilton 41») sei isoliert nicht aussagekräftig. Das Gutachten habe

sich mit diesen (abweichenden) Ausführungen Dr. med. G.___ bereits

auseinandergesetzt. Die Stellungnahme Dr. med. G.___ habe keinen Einfluss auf

die Beurteilung.

6.       Aufgrund der vorliegenden Akten

kann zunächst festgehalten werden, dass sich zum konkreten Datum des sich im

September 2010 ereigneten Unfallereignisses in der [...] unterschiedliche

Angaben finden: So ist zum einen der Schadensmeldung an den Unfallversicherer B.___

vom 7. September 2010 zu entnehmen, dass sich der Unfall am

4. September 2010 um 02.00 Uhr ereignet habe (IV-Nr. 14.15). Dies

gab der Beschwerdeführer auch auf dem Fragenkatalog des Unfallversicherers B.___

vom 31. Januar 2011 an, indem er darauf hinwies, der Unfall habe sich vom

3. auf den 4. September 2010 um Mitternacht ereignet (IV-Nr. 14.6). Dieses

Datum bestätigte der Beschwerdeführer sodann anlässlich der Anmeldung zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2013 sowie im Rahmen

des Intake-Gesprächs vom 30. März 2011 (IV-Nrn. 3, 12). Von diesem

Datum gingen zudem auch der RAD-Arzt Dr. med. H.___ in seinen Stellungnahmen

vom 8. September 2015 und 9. August 2016 (vgl. E. II. 5.18, 5.20

hiervor) sowie die Gutachter der Begutachtungsstelle I.___ im polydisziplinären

Gutachten vom 18. Mai 2016 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) aus. Den

medizinischen Berichten sind demgegenüber sowohl ein Unfalldatum vom

3. September 2010 (vgl. E. II. 5.1, 5.4 ff.) als auch vom

5. September 2010 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) zu entnehmen. Da der genaue

Zeitpunkt des sich im September 2010 zugetragenen Unfallereignisses für die zu

beurteilende Frage, ob die Zusprache einer befristeten Rente korrekt erfolgt

ist (vgl. II. E. 5 hiervor), keine wesentliche Rolle spielt, ist gestützt auf

die vorliegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom

4. September 2010 auszugehen.

Der Beschwerdeführer erlitt somit am

4. September 2010 in der [...] einen Autounfall und musste sich aufgrund

der dabei erlittenen Verletzungen nach seiner Repatriierung in die Schweiz mehreren

operativen Eingriffen sowohl an den oberen als auch an den unteren Extremitäten

unterziehen. Dies u.a. auch wegen einer sich entwickelten komplexen

Wundinfektion mit multiresistenten Acinetobacter baumannii und Enterococcus

faecium, welche diverse operative Revisionen des rechten Ellenbogengelenks

sowie des rechten Unterarms bedingten, und wegen einer aufgetretenen

Pseudarthrose. Somit war die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers direkt

nach dem Unfallereignis im Wesentlichen aus somatischer Sicht beeinträchtigt.

Im Laufe der Zeit wurden dann jedoch auch Beeinträchtigungen seiner psychischen

Gesundheit dokumentiert.

7.       Da die Beschwerdegegnerin in

ihrer angefochtenen Verfügung vom 6. September 2017 (A.S. 1 ff.) im

Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom

18. Mai 2016 (vgl. E. II. 5.19 hiervor) abstellt, ist zu prüfen, ob diesem

Beweiswert zuzusprechen ist:

7.1     Das von Dr. med. J.___, Facharzt

für Allgemeine Medizin FMH, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Unfallchirurgie, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, und Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, erstellte

polydisziplinäre Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II.

E. 4.2 hiervor) umfassend gerecht. So wurde der Beschwerdeführer jeweils

unter Beizug einer [...]-Dolmetscherin (vgl. IV-Nr. 75 S. 33, 37, 42),

ausführlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen,

orthopädisch-chirurgischen und psychiatrischen Exploration unterzogen (IV-Nr. 75

S. 28 ff., 37, 42 ff., 67 ff.), womit seine geklagten Beschwerden in

die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen sind. Zudem beruht das

Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So wurden der allgemein-internistische

Status sowie der psychische Befund erhoben und rheumatologische sowie chirurgisch-orthopädische

Untersuchungen (IV-Nr. 75 S. 33 ff., 37, 45 ff., 70) durchgeführt. Am

3. Dezember 2015 erfolgten im Weiteren Laboruntersuchungen, am

2. Dezember 2015 wurde eine apparative Diagnostik im Sinne eines Ruhe-EKG

durchgeführt und am 2. November 2015 erfolgten radiologische

Untersuchungen (IV-Nr. 75 S. 35, 39, 59 ff.). Durch das Aufführen der

medizinischen Akten in chronologischer Reihenfolge, des Aktenauszugs, der

«Vorgeschichte gemäss Aktenlage» sowie den in den jeweiligen Teilgutachten aufgeführten

fachspezifisch relevanten Akten (IV-Nr. 75 S. 2 ff., 22 ff., 36 f.,

42, 67) wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt.

Da zwischen den Gutachtern eine Konsensbesprechung stattfand (IV-Nr. 75

S. 94 oben), beruhen die gutachterlichen Schlussfolgerungen insbesondere

auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf einer

konsensualen Beurteilung. Es leuchten ferner die medizinischen Zusammenhänge

und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So stellte der

allgemeininternistische Gutachter Dr. med. J.___ aufgrund seiner klinischen

Untersuchung (S. 33 ff.) weitgehend unauffällige Befunde des

Bewegungsapparates fest. Diese Einschätzung überzeugt, da sich ein hinkfreier

und flüssiger Gang mit problemlos durchführbarem Fussspitzen- und Fersengang

sowie eine indolente HWS-Beweglichkeit in sämtliche Richtungen präsentierten. Eine

Beeinträchtigung konnte sowohl im Bereich des rechten Ellbogens im Rahmen einer

vollständig eingeschränkten Supination sowie ein Extensionsdefizit von

20 ° als auch beim rechten Daumen festgestellt werden, der nicht flektiert

werden konnte (IV-Nr. 75 S. 34). Diese Feststellungen bestätigte der rheumatologische

Gutachter Dr. med. M.___. So hielt er in seinem Teilgutachten vom

9. Dezember 2015 (S. 36 ff.) ein Streckdefizit des rechten Ellbogens

von 20 ° fest und wies eine Flexion von 135 ° aus. Er fügte aufgrund

seiner Untersuchungen aus, die Supination sei nicht möglich, die Pronation

hingegen normal. Beim rechten Handgelenk stellte er ausserdem sowohl eine

Extension von 20 ° und eine Flexion von 30 ° mit einer Einschränkung

der Ab- und Adduktion von je 1/3 und auf der linken Seite eine Flexion von

lediglich 20 °, hingegen eine freie Extension sowie Ab- und Adduktion fest.

Der Daumen links könne nicht flektiert werden und rechts sei eine Flexion des

Digitus V unmöglich. Im Bereich der unteren Extremitäten hielt der

rheumatologische Experte weiter fest, beim linken OSG sei die Supination

schmerzhaft bei Status nach Osteosynthese des lateralen Malleolus (S. 38).

Aufgrund dieser objektivierten Untersuchungsbefunde und der durch den

Beschwerdeführer bei der Exploration geklagten Beschwerden im rechten Vorderarm

und des Dauerschmerzes im rechten lateralen Oberschenkel (S. 37) erscheint

schlüssig, dass der rheumatologische Gutachter darlegte (S. 41), dass bei

seiner Untersuchung vorwiegend Probleme im Bereich des rechten Vorderarms und

des rechten Oberschenkels bestünden. Über eine konstant vorhandene, jedoch

belastungsabhängige exazerbierende Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten

Hand- und Ellenbogengelenks, des rechten Daumens und des rechten Hüftgelenks berichtete

der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Orthopädischen Chirurgen Dr. med. K.___

(S. 42). Die Bestätigung der Beugeeinschränkung des linken Daumens ist

aufgrund seiner erhobenen Befunde betreffend die Daumenfunktion (S. 54 f.)

nachvollziehbar. So stellte er fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich

gewesen, seinen linken Daumen aktiv im Grundgelenk zu beugen, was auf eine

Läsion der oberflächlichen Beugesehnen zurückgeführt werden könne. Ähnlich

verhält es sich in Bezug auf den rechten Kleinfinger, wo im Bereich des

Endglieds ebenfalls eine Läsion der tiefen Beugesehne objektiviert werden

konnte (S. 54). Gestützt auf diese Befunde ist die Darlegung des

Gutachters plausibel, wonach hieraus keine höhergradige feinmotorische

Einschränkung der rechten Hand resultiere. Aufgrund der radiologischen

Untersuchungen des rechten Unterarms in zwei Ebenen vom 2. Dezember 2015

(S. 60) überzeugt ferner auch die gutachterliche Einschätzung, wonach die

in diesem Bereich implantierte Drittelrohrplatte das palmare Radioulnargelenk

um 1,5 cm überrage, was zu einer mechanisch bedingten Beugeeinschränkung

des rechten Handgelenks führe (S. 63). Gestützt auf diese bildgebenden

Untersuchungen erweist sich auch die weitere Einschätzung von Dr. med. K.___

als nachvollziehbar, wonach sich im Bereich des rechten Ellenbogengelenks eine

fortgeschrittene posttraumatische Arthrose mit Destruktion des proximalen

Radioulnargelenks und nahezu aufgehobenem Gelenkspalt zeigten. Auch die

weiteren Ausführungen des orthopädisch-chirurgischen Experten, wonach sich im mittleren

Bereich des rechten Femurs ein 3 x 4 cm messender Knochensporn

gebildet habe, welcher in die dorsolaterale Muskulatur rage und dadurch ein

lokales Schmerzsyndrom bedinge, vermag aufgrund der im Rahmen des Gutachtens

durchgeführten Röntgenaufnahmen einzuleuchten. So wurde dabei u.a. ein 4

x 3 cm messender Kalzifizierungssporn objektiviert, der in den

Bereich des Vastus medialis sowie in den Abduktoren einstrahle (S. 61). Die

Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. L.___, wonach sich keine

depressiven Symptome objektivieren liessen, vermag aufgrund der festgestellten,

sich weitgehend unauffällig präsentierenden psychischen Befunde einzuleuchten.

So wurde der Beschwerdeführer u.a. als wach, bewusstseinsklar zu allen

Qualitäten, ohne inhaltliche Denkstörungen, ohne Halluzinationen, Wahn- oder

Ich-Störungen, ohne kognitive oder mnestische Defizite, mit uneingeschränkter

Schwingungsfähigkeit und spürbarem Affekt beschrieben (S. 70). Auch seine

weitere gutachterliche Beurteilung, wonach im Gespräch spürbar gewesen sei, wie

belastend der Beschwerdeführer den Balkonsturz der Tochter erlebt habe und

unter deren Querschnittslähmung leide (S. 72), wobei er sich empathisch

gezeigt habe, was auch gegen eine depressive Erkrankung spreche, überzeugt.

Denn anlässlich der gutachterlichen Exploration gab der Beschwerdeführer als

Schicksalsschlag den sich ungefähr vor sechs bis sieben Jahren ereigneten Sturz

seiner Tochter vom Balkon an, die seither querschnittsgelähmt sei und sich

nicht um ihr Kind kümmern könne (S. 67).

Damit kommt dem polydisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 grundsätzlich

voller Beweiswert zu.

7.2     Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

die vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des medizinischen

Gutachtens in Frage zu stellen vermögen. Dabei ist zunächst auf das

psychiatrische Teilgutachten (vgl. E. II. 7.2.1 hiernach) und anschliessend auf

die somatischen Teilgutachten (vgl. E. II. 7.2.2 hiernach) einzugehen:

7.2.1  In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 9. Dezember 2015 (vgl. IV-Nr. 75

S. 67 ff.) ergibt sich Folgendes:

Einzugehen ist zunächst auf die Berichte

des den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 27. Dezember

2013 und 3. April 2014 (vgl. E. II. 5.15 f. hiervor). Dieser wies in

seinen Berichten die Diagnose einer «posttraumatischen Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1)» aus, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, woraus er diese

Diagnose konkret herleitete bzw. welche Befunde ihn zu dieser Diagnosestellung

veranlassten. So ist seinen Berichten kein psychopathologischer Befund zu

entnehmen. Dr. med. G.___ hielt im Bericht vom 3. April 2014 diesbezüglich

einzig fest, der Beschwerdeführer habe noch immer Flash-backs, d.h.

übergreifende Erinnerungen an den Unfallhergang. Der psychiatrische Gutachter

Dr. med. L.___ äusserte sich in seinem Teilgutachten diesbezüglich dahingehend,

dass die Diagnose einer «posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)»

mittlerweile in den Hintergrund getreten sei und nicht mehr vorliege (IV-Nr. 75

S. 73). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer

während der Exploration berichtete, er habe früher ständig Albträume vom Unfall

gehabt, das sei deutlich besser geworden, seit er Citalopram nehme

(IV-Nr. 75 S. 68). Folglich leuchtet ein, wenn der psychiatrische

Gutachter darlegte, der Beschwerdeführer berichte zwar hin und wieder über

Albträume und er träume vom Unfall, dies sei aber mittlerweile selten der Fall

(IV-Nr. 75 S. 72). Es lägen weder eine vermehrte Schreckhaftigkeit

vor noch ein Vermeidungsverhalten. So könne der Beschwerdeführer wieder als

Beifahrer längere Strecken zurücklegen, ohne dass er über eine vermehrte

vegetative Symptomatik klage. Auch liege keine emotionale Gleichgültigkeit vor,

was sich im Verhältnis zur Enkelin und in der Betroffenheit zur

Querschnittslähmung der Tochter äussere. Ausserdem sind bereits dem Bericht von

Dr. med. F.___ vom November 2014 (vgl. E. II. 5.17 hiervor) Zweifel an der

Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung zu entnehmen. So diagnostizierte

dieser im Bericht betreffend seine Untersuchungen vom 6. und 13. November

2014 (vgl. E. II. 5.17 hiervor) eine «anamnestisch: vermutete posttraumatische

Belastungsstörung, weitestgehend remittiert». Es ist somit davon auszugehen,

dass er nicht von einer gesicherten Diagnosestellung einer posttraumatischen

Belastungsstörung ausging, jedenfalls liess sich diese bereits im November 2014

nicht mehr feststellen. Schliesslich ist in Bezug auf die beiden Berichte von

Dr. med. G.___ auch der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz zu beachten,

wonach Berichte der behandelnden Ärzte wegen deren auftragsrechtlichen

Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind.

Der durch Dr. med. G.___ im Bericht vom

3. April 2014 (E. II. 5.16 hiervor) erstmals beschriebene «ängstlich

depressive Zustand» basiert nicht auf fundiert erhobenen psychiatrischen Befunden,

wurde aber von Dr. med. F.___ anlässlich seiner psychiatrischen Untersuchungen

vom 6. und 13. November 2014 bestätigt (vgl. E. II. 5.16 hiervor), indem er

eine «depressive Störung leichten Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10

F32.01) als akzentuierter Zustand» diagnostizierte. Diesbezüglich führte Dr.

med. L.___ aus (IV-Nr. 75 S. 73), eine leichtgradige depressive

Symptomatik sei aufgrund des damaligen Berichts nachvollziehbar. Anlässlich der

aktuellen gutachterlichen Untersuchung könne er indes keine depressiven

Symptome objektivieren (vgl. IV-Nr. 75 S. 72). In Bezug auf die durch

Dr. med. F.___ weiter festgestellte Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» hielt Dr. med. L.___

fest, diese sei aufgrund des Berichts von Dr. med. F.___ nicht

nachvollziehbar (IV-Nr. 75 S. 73) und liege auch nicht vor. So seien

die Schmerzen somatisch vollumfänglich erklärbar und es habe auch im Vorfeld

des Unfalls keine psychiatrische Erkrankung vorgelegen. Diese Einschätzung

lässt sich aufgrund der somatischen Teilgutachten verifizieren. So hielt Dr.

med. K.___ in seinem orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten fest

(IV-Nr. 75 S. 63), nach eingehender klinischer und radiologischer

Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung könnten die vom

Beschwerdeführer genannten Beschwerden sowohl klinisch als auch radiologisch

allesamt objektiviert werden. Folglich vermag auch die von Dr. med. F.___

geschätzte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 - 35 %

(E. II. 5.16 hiervor) nicht zu überzeugen. Diese Einschätzung beruht denn auch

nicht auf erhobenen Befunden bzw. festgestellten Diagnosen, sondern auf einem

errechneten Mittelwert der bei den Arbeitstrainings beim C.___ erzielten

Arbeitsleistungen. Daher überzeugt die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. L.___,

wonach die angegebene Arbeitsfähigkeit von Dr. med. F.___ «in keinster Weise»

nachvollziehbar sei (IV-Nr. 75 S. 73).

Der Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens von Dr. med. L.___ wird durch die medizinischen Vorakten nicht

geschmälert.

7.2.2  Betreffend die somatischen

Teilgutachten ergibt sich Folgendes:

7.2.2.1 In Bezug auf das

allgemeininternistische Teilgutachten vom 2. Dezember 2015 von Dr. med. J.___

(IV-Nr. 75 S. 33 ff.) finden sich in den vorliegenden Akten keine diesem

widersprechenden Facharztberichte.

7.2.2.2 Auch in Bezug auf das rheumatologische

Teilgutachten von Dr. med. M.___ vom 9. Dezember 2015 (IV-Nr. 75

S. 36 ff.) sind vorliegend keine reinen rheumatologischen Arztberichte

dokumentiert. Einzig im Rahmen der durchgeführten EFL-Abklärung vom

16. Juli 2013 (vgl. E. II. 5.14 hiervor) wurden die Rheumatologen Dres. med.

AA.___ und AB.___ beigezogen, die angaben, die aktuellen Probleme des

Beschwerdeführers bestünden in bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im

rechten Unterarm und im linken Daumen, einem Kraftverlust in der rechten Hand

und im linken Daumen sowie Schmerzen im rechten Oberschenkel. Diese Feststellungen

wurden im Rahmen des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. M.___

bestätigt. So hielt dieser fest, bei der rheumatologischen gutachterlichen

Untersuchung zeigten sich Probleme, vorwiegend im Bereich des rechten

Vorderarms und des rechten Oberschenkels. Auch die objektiven rheumatologischen

Untersuchungsbefunde erweisen sich als weitgehend identisch (IV-Nrn. 43

S. 4 f., 75 S. 37 f.).

Daher wird der Beweiswert des

rheumatologischen Teilgutachtens nicht in Frage gestellt. Es kann darauf abgestellt

werden.

7.2.2.3 Eingehend auf das

orthopädisch-chirurgische Teilgutachten von Dr. med. K.___ vom 9. Dezember

2015 (IV-Nr. 75 S. 42 ff.) finden sich in den vorliegenden Akten

weder diesem widersprechende Diagnosestellungen noch anderslautende Einschätzungen.

So ist den medizinischen Vorberichten übereinstimmend zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 4. September 2010 unter einer

Mehrfachverletzung / einem Polyblessé bzw. Polytrauma mit Frakturen

am rechten und linken Unterarm, im Femurbereich rechts, am Knöchel links, einer

Luxation am Ellenbogen rechts inkl. Bewegungseinschränkungen sowie einem

ossären Ausriss des Musculus flexor pollicis longus litt (vgl. E. II. 5.4

ff., 5.11 ff., 5.19 hiervor) und die aufgetretene Wundinfektion mit

multiresistentem Acinetobacter baumannii und Enterococcus faecium sowie die festgestellte

Pseudarthrose zu weiteren operativen Eingriffen bzw. Heilungsverzögerungen führten.

In Bezug auf die fachärztlichen Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers hielt der Gutachter Dr. med. K.___ fest (IV-Nr. 75

S. 66), sowohl der Kreisarzt Dr. med. E.___ als auch Dr. med. AB.___

hielten in ihren Berichten vom 12. Juni 2012 bzw. 16. Juli 2013 (vgl.

E. II. 5.11, 5.14 hiervor) fest, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer, bezogen auf ein volles Arbeitspensum,

qualitativ zu 100 % arbeitsfähig. Gemäss Dr. med. K.___ sei diesbezüglich anzumerken,

dass die dabei genannten qualitativen Einschränkungen nur bedingt mit der vom

Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer vereinbar

seien. Diesbezüglich müsste hier noch abgeklärt werden, welche Maschinen der

Beschwerdeführer konkret bediene und inwiefern er hierzu aufgrund seiner

eingeschränkten Feinmotorik des linken Daumens sowie der eingeschränkten

Mobilität des rechten Hand- und Ellenbogengelenks noch befähigt sei. Auch

sollte diesbezüglich eruiert werden, ob der Beschwerdeführer in seiner zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Maschinist Vibrationsbelastungen ausgesetzt sei. Diese

sollten gemäss den aufgeführten Schonkriterien unbedingt vermieden werden. Diese

gutachterlichen Ausführungen erweisen sich aufgrund der vorliegenden Akten als

korrekt. So wurde der konkrete Tätigkeitsbereich der zuletzt ausgeübten Arbeit

des Beschwerdeführers als Maschinenführer bisher nicht genauer abgeklärt.

Jedenfalls sind solche Abklärungen in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert.

Damit erweist sich die Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit von Dr.

med. AB.___ anlässlich der EFL-Abklärung vom 16. Juli 2016 als unklar

(vgl. E. II. 5.14 hiervor). So ist bspw. fraglich, weshalb dem Beschwerdeführer

die berufliche Tätigkeit als Maschinenführer ganztags zumutbar sein soll, er

dann aber für andere berufliche Tätigkeiten (mittelschwere Arbeit) eingeschränkt

sei. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf die allgemein gehaltenen

Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von

Dr. med. E.___, der ebenfalls nicht konkret auf die durch den

Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer eingeht. So

bleibt auch hier offen, ob diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar wäre,

da er keine vibrierenden Maschinen und Geräte mehr bedienen dürfe (vgl. E. II.

E. 6 Endgradige Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Sprunggelenks mit einem Streckdefizit von 10 ° nach schraubenosteosynthetisch versorgter ehemaliger Weber-A-Fraktur

E. 7 Regionale Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Femurschafts nach ehemaliger rechtsseitiger Femurschaft-Mehrfragmentfraktur mit überschiessender Knochenneubildung und 4 x 3 cm messendem Kalzifizierungssporn dorsolateral im mittleren Drittel des rechten Femurs Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind:

E. 8 Arterielle Hypertonie, unter der aktuellen antihypertensiven Therapie ungenügend kontrolliert

E. 9 Gemischte Hyperlipidämie

E. 10 Höhenangst (lCD-10 F40.2)

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Maschinist bei der Uhrenfirma [...] sei der Beschwerdeführer seit dem

Unfallereignis vom 4. September 2010 nicht mehr einsetzbar (S. 84). In

einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit (ohne

Einwirkungen von Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne

repetitiv belastende manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im

rechten Vorderarm verlangten, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis

Taillenhöhe, auf Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von

Gewichten mit der rechten Hand von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit

Sprungbelastungen) sei dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht eine

80%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Einschränkung von 20 % ergebe

sich infolge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrten

Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit. Es sei aus

interdisziplinärer Sicht nicht anzunehmen, dass die aktuell gutachterlich

festgestellte Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische

Massnahmen verbessert oder gesteigert werden könne. Berufliche

Wiedereingliederungsmassnahmen wären prinzipiell aus versicherungsmedizinischer

Sicht indiziert und dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Er wäre auch motiviert,

eine angepasste Tätigkeit wieder aufzunehmen. In einer solchen bestehe eine

zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 80 % (S. 84 f.). Diese sei dem

Beschwerdeführer seit dem Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen zumutbar

(S. 90).

5.20   Dr. med. G.___ hielt in seinem auf

[...] verfassten «Certificat médical» vom 8. Juni 2016 (IV-Nr. 77

S. 2 f.) fest, der Beschwerdeführer sei im AD.___ wegen seiner

posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung. Es wurden folgende Diagnosen

ausgewiesen:

Posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

Generalisierte Angststörung

(ICD-10 F41.1)

Der Beschwerdeführer werde mit

Psychotherapie und Psychopharmaka (Antidepressiva) behandelt. Im Hamiltontest

vom 25. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer 41 Punkte erreicht, was einer

mittelgradigen Depression entspreche. Zusammenfassend handle es sich um einen

Patienten, der unter einem mittelgradigen depressiven Angstzustand leide. Der

Beschwerdeführer komme regelmässig. Angesichts der Entwicklung der Krankheit und

dem psychischen Zustand sei er zurzeit nicht in der Lage, 100%ig zu arbeiten.

5.21   Dr. med. H.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 9. August 2016 (IV-Nr. 79 S. 2) fest,

das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 (vgl. E. II.

E. 11 11.1   Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 11.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom20. August 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___,vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,

Beschwerdeführer

Gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn,Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffendInvalidenrente(Verfügung vom 6. September 2017)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.       Der 1958 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. März 2011 unter Hinweis auf ein Unfallereignis vom 4. September 2010 mit verzögertem Knochenzusammenwuchs am rechten Arm, einer Fehlstellung, Schmerzen, verminderter Kraft und der Unmöglichkeit der Belastung des rechten Armes, sowie einem gestörten Gangbild und Schmerzen am rechten Bein bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stellen Beleg Nr. [IV-Nr.] 3).

1.1     Nach dem Einholen des Arbeitgeberfragebogens vom 23. März 2011 (IV-Nr. 11), der Durchführung des Intake-Gesprächs am 30. März 2011 (IV-Nr. 12) und dem Einholen der Akten des Unfallversicherers B.___ (IV-Nrn. 14.1 - 14.15, 16, 18 ff.) erteilte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2012 (IV-Nr. 24) eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining beim C.___ vom 5. November 2012 bis 10. Februar 2013. Dieses wurde per

31. Dezember 2012 aufgrund längerer Krankheit des Beschwerdeführers abgebrochen (IV-Nrn. 27 f.). Mit Mitteilung vom 13. Mai 2013 (IV-Nr. 35) wurde dem Beschwerdeführer sodann erneut die Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining beim C.___ vom 6. Mai bis 4. August 2013 zugesprochen. Während dieser Zeit erhielt der Beschwerdeführer Taggelder (Verfügung vom

10. Juni 2013, IV-Nr. 37). Der Unfallversicherer B.___ liess im D.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen. Der entsprechende Bericht wurde am 16. Juli 2013 erstellt (IV-Nr. 43). Mit Mitteilung vom 2. August 2013 (IV-Nr. 42) erfolgte eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining beim C.___ vom 5. August bis

3. November 2013. Gemäss Verfügung vom 6. September 2013 (IV-Nr. 44) wurden während der Dauer dieser Eingliederungsmassnahme ebenfalls Taggelder ausgerichtet. Mit Abschlussbericht vom 10. Dezember 2013 (IV-Nr. 49) wurde die Eingliederung abgeschlossen und die Klärung des Rentenanspruchs beantragt.

1.2     Nach dem Einholen des ärztlichen Abschlussuntersuchungsberichts vom 19. Februar 2014 von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt (IV-Nr. 55), und dem Bericht der «psychiatrischen Untersuchung» von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Konsiliarpsychiater, vom 10. März 2015 (IV-Nr. 58) sowie dessen «psychiatrischer Beurteilung» vom 11. Juni 2015 (IV-Nr. 59 S. 4 ff.), stellte der Unfallversicherer B.___ die Taggeldleistungen am 30. Juni 2015 (IV-Nr. 59 S. 2 f.) per 31. Juli 2015 ein und übernahm die Behandlungskosten für die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bis zur Neubeurteilung in 1,5 Jahren. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (IV-Nr. 61) richtete der Unfallversicherer B.___ dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2015 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 72 % eine Invalidenrente aus und sprach ihm aufgrund einer Integritätseinbusse von 57 % eine Integritätsentschädigung zu.

1.3     Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 8. September 2015 (IV-Nr. 66 S. 2 f.) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 17. September 2015 (IV-Nr. 67) mit, zur Klärung seiner Leistungsansprüche sei eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine / Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Orthopädie) notwendig. Der Beschwerdeführer könne zum Fragenkatalog (IV-Nr. 68) Zusatzfragen einreichen. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bisIVV) ausgewählt. Am 14. Oktober 2015 (IV-Nr. 71) wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Begutachtungsstelle I.___ mit der Begutachtung beauftragt werde und das Gutachten folgende Abklärungen beinhalte: Allgemeine / Innere Medizin (Dr. med. J.___), Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Dr. med. K.___), Psychiatrie und Psychotherapie (Dr. med. L.___) und Rheumatologie (Dr. med. M.___). Triftige Einwendungen gegen die Gutachterpersonen könnten innert Frist eingereicht werden. Das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ wurde am 18. Mai 2016 erstattet (IV-Nr. 75). Zu diesem liess sich der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ am 8. Juni 2016 vernehmen (IV-Nr. 77 S. 2 f.). Nach Einholen der Stellungnahme von Dr. med. H.___, RAD, vom 9. August 2016 (IV-Nr. 79 S. 2) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. November 2016 (IV-Nr. 81) die Abweisung sowohl von weiteren beruflichen Massnahmen als auch – gestützt auf einen errechneten IV-Grad von 33 % – einer Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am

29. November 2016 (IV-Nr. 84) Einwände erheben. Mit Verfügung vom

6. September 2017 (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) wurde dem Beschwerdeführer vom

1. September 2011 bis 30. September 2012 aufgrund eines IV-Grades von 100 % eine befristete ganze Rente zugesprochen.

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2017 (A.S. 7 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

3.       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2017 (A.S. 19 f.) auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Replik vom 8. Februar 2018 (A.S. 28 f.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten.

5.       Mit Verfügung vom 7. März 2018 (A.S. 31) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, die Beschwerdegegnerin habe auf das Einreichen einer Duplik verzichtet.

6.       Die durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. März 2018 eingereichte Kostennote (A.S. 32 f.) geht mit Verfügung vom 13. März 2018 (A.S. 34) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.       Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. September 2017) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

3.       Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

3.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).

4.

4.1     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom

15. März 2017 E. 2.2).

4.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht eine vom 1. September 2011 bis Ende September 2012 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten relevant:

5.1     Im Operationsbericht betreffend die Operation vom 15. September 2010 (IV-Nr. 14.9 S. 7 f.) stellte Dr. med. N.___, Oberarzt, D.___, Orthopädische Klinik, folgende Diagnosen fest: «Status nach komplexer Vorderarmfraktur sowie wahrscheinlich Ellenbogenluxation mit Fraktur des Epicondylus lateralis humeri sowie nicht dislozierte Fraktur Metacarpale V vom 3. September 2010 mit operativer Erstversorgung in der [...]; Weber A-Fraktur links sowie mehrfragmentäre Femurfraktur rechts, ebenfalls erstversorgt in der [...]». Es hätten eine komplette Metallentfernung, ein Débridement, ein handgelenksüberbrückender Fixateur externe, und eine Refixation der Extensorengruppe Vorderarm rechts, stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei während eines Urlaubs in der [...] am

3. September 2010 als Beifahrer unterwegs gewesen und mit einem auf der falschen Spur fahrenden LWK frontal kollidiert. Dadurch habe er sich obige Verletzungen mit Erstversorgung in der [...] zugezogen. Der Beschwerdeführer sei vor zwei Tagen repatriiert worden. Im Bereich des Vorderarms und Ellenbogens links massive Weichteilproblematik mit mehreren Hautnekrosen, ferner provisorische Versorgung der Radiusfraktur mit ungünstig gelegenem Fixateur externe im Bereich der Handwurzel, ausserdem insuffiziente Frakturversorgung der Ulna sowie des Epicondylus Iateralis humeri. Bei zusätzlichem Verdacht auf einen Infekt und schwieriger Weichteilsitua-tion sei die dringende Indikation zum Second Look mit Metallentfernung und temporärer Stabilisation gestellt worden.

5.2     Im Bericht bezüglich der Operation vom 17. September 2010 hielt Dr. med. O.___, Oberarzt, D.___, Orthopädische Klinik, folgende Diagnosen (IV-Nr. 14.9 S. 5 f.) fest: «Status nach Revision Vorderarmfaktur mit Weichteildébridement, Fixateur externe-Wechsel, Metallentfernung Unterarm / Ellenbogen (K-Drähte / Cerclage) und VAC-Anlage am 15. September 2010 bei Status nach Osteosynthese einer komplexen intraartikulären Vorderarmfraktur und Refixation Epikondylus radialis-Fragment, Seite: einseitig rechts». Es seien eine operative Metallentfernung proximale Ulna, ein Débridement und eine Re-Osteosynthese mit 9-Loch-3,5 LCP, eine Osteosynthese distaler Radius mit freier Zugschraube metaphysär und dorsale Abstützplatte (8-Loch-2,4-Platte) sowie eine VAC-Neuanlage durchgeführt worden. Es sei zunächst auf die allfällig geplante Spongiosaplastik der Defektsituation am distalen Radius und der proximalen Ulnaschaftfraktur verzichtet worden.

5.3     Aufgrund der Operation vom

20. September 2010 (IV-Nr. 14.9 S. 3 f.) stellten Dr. med. P.___, Stationsärztin, und Dr. med. Q.___, Leitender Arzt, D.___, Orthopädische Klinik, folgende Diagnosen: «Zustand nach Débridement und VAC-Verbandkonditionierung Weichteildefekte Vorderarm bei Zustand nach Primärversorgung einer komplexen Vorderarmfraktur und Ellbogenverletzung

5. September 2010 in der [...]». Es seien ein Débridement, eine Jetlavage, eine Thierschdeckung Vorderarm (Entnahme Oberschenkel rechts), und eine VAC-Verbandanlage proximale Spalthautdeckung vorgenommen worden.

5.4     Dr. med. R.___, Assistenzarzt, und Dr. med. O.___, Oberarzt, D.___, Departement Orthopädie, führten im Austrittsbericht vom 12. Oktober 2010 (IV-Nr. 14.7 S. 37 ff.) betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. September bis 6. Oktober 2010 folgende Hauptdiagnose auf:

PoIybIessé nach Verkehrsunfall am 3. September 2010 in der [...] mit / bei:

Nach der Repatriierung ans D.___ hätten sich schwerwiegende Wundinfektionen des rechten Vorderarmes gezeigt, welche ein Débridement erforderlich machten. Zudem hätten die auswertig angelegten Osteosynthesen der Ulna sowie der Fixateur externe des rechten Vorderarms revidiert werden müssen. In einer dritten Operation sei der Wundverschluss des rechten Vorderarms mittels Thiersch-Deckung / Mesh-Graft erfolgt. Die Weber A Fraktur des linken OSG sei im circulären Gips fixiert worden, so dass die Vollbelastung beidseits habe erfolgen können und die weitere Mobilisation des Beschwerdeführers ermöglicht worden sei, was gut gelungen sei. Die rechtsseitige Femurfraktur, fixiert mittels langer DHS [dynamische Hüftschraube], werde dementsprechend als stabil betrachtet. Die Mobilisation der oberen Extremitäten sei funktionell belastungsfrei mit der Physiotherapie angegangen worden. Die MRSA [Methicillin resistenter Staphylococcus aureus]-Abstriche seien negativ gewesen, jedoch zeigten die tiefen, intraoperativen Gewebeproben des Arms einen multiresistenten Acinetobacter baumannii sowie einen multiresistenten Enterococcus faecium, welcher gemäss infektiologischem Konsilium (Dr. med. S.___) resistenzgerecht für einen Monat mittels Tienam und Vancomycin therapiert worden sei. Darunter zeigten sich eine Regredienz der Entzündungsparameter sowie eine transiente Erhöhung der Leber- / Cholestaseparameter. Es sei eine Kontaktisolation lediglich zur Wundpflege empfohlen worden. Auf eine operative Versorgung des Daumens sei aufgrund des Gesamtzustandes zu Gunsten einer problemlosen Mobilisation vorläufig verzichtet worden. Am 6. Oktober 2010 sei die Verlegung in die T.___ mit schönen Wundverhältnissen und einem Patienten in gutem Allgemeinzustand erfolgt.

Es werde um regelmässige Wundpflege der Thierschstelle gebeten. Klinisch-radiologische Nachkontrolle am

10. November 2010 in der orthopädischen Sprechstunde (vgl. E. II. 5.5 hiernach), bis dahin: Unterschenkel links: Vollbelastung im zirkulären Unterschenkelgips. Rechte untere Extremität mit freigegebener Vollbelastung. Linker Vorderarm: Freie Mobilisation belastungsfrei. Rechter Arm: Belastungsfreie Schulter-, Ellenbogen- und Fingermobilisation. Handgelenkmobilisation bei liegendem Fix-Ex nicht möglich. Pinpflege alle zwei Tage. Verlaufskontrolle in der Handsprechstunde am 12. November 2010 zur Beurteilung / OP-Evaluation des linken Daumens. Fortführung der Antibiose mit Tienam und Vancomycin bis am

18. Oktober 2010.

5.5     Im Sprechstundenbericht vom

12. November 2010 (IV-Nr. 14.7 S. 34 ff.) hielt Dr. med. O.___ aufgrund der Sprechstunde vom 10. November 2010 folgende Diagnosen fest:

Zustand nach Verkehrsunfall am 3. September 2010 in der [...] mit:

Beurteilung und Procedere: Erfreulicher Verlauf. Die Weichteilsituation bei schwerem Weichteilschaden mit Superinfektion habe sich nach dem Débridement und späterer Thierschung schön erholt. Die intraartikuläre, langstreckige Fraktur mit Trümmerzone metaphysär des distalen Radius sei ohne relevante Callusbildung. Hier sei für weitere vier Wochen der Fixateur zu belassen, dann klinisch und radiologisch, resp. CT-graphische Kontrolle (Mittwoch 8. Dezember 2010). Provisorisch dann bereits Reservieren eines OP-Termins für Dienstag den 14. Dezember 2010 zur Entfernung des Fixateurs extern und voraussichtlich Spongiosaplastik / DMP-Zusatz und je nach Verlauf allenfalls zusätzliche volare Plattenosteosynthese. Die rechtsseitige proximale Femurfraktur mit deutlicher Callusbildung ohne Zeichen eines Implantatversagens, so dass hier weiterhin die schmerzadaptierte Belastung fortgeführt werden sollte. Das linke OSG ebenfalls jetzt mit gipsfreier funktioneller Nachbehandlung und Belastung nach Beschwerden. Bei im Verlauf störenden Schrauben sei die Entfernung zu planen. Bezüglich der aufgehobenen IP-Flexion des linken Daumens sei der für Freitag den 12. November 2010 vereinbarte Termin bei den Handchirurgen wegen doch erheblichem aufwändigem Transport storniert und der Beschwerdeführer werde im Rahmen der Kontrolle in vier Wochen durch den Handchirurgen diesbezüglich beurteilt. Das entsprechende Procedere sei bereits direkt nach der Konsultation telefonisch der behandelnden Assistenzärztin Dr. med. U.___ mitgeteilt worden.

5.6     Aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 6. Oktober bis 24. November 2010 in der T.___, Orthopädische und Handchirurgische Rehabilitation, stellten Dr. med. U.___, Assistenzärztin, und Dr. med. V.___, Oberarzt, Facharzt Allgemein- und Unfallchirurgie, im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2010 (IV-Nr. 14.7 S. 25 ff.) folgende Diagnosen:

A. Unfall vom

3. September 2010: Autounfall

Die aktuellen Probleme seien: 1. Handgelenk überbrückender Fixateur externe rechts, 2. Intermittierend Schmerzen im rechten Oberschenkel, 3. Leicht hinkendes Gangbild. Der Beschwerdeführer werde nach Hause in die hausärztliche Nachbetreuung entlassen. Weitere ambulante Physio- und Ergotherapie finde statt. Entsprechende Verordnungen seien dem Beschwerdeführer mitgegeben worden. Der Verbandswechsel habe dreimal pro Woche stattzufinden. Die Spitex sei organisiert worden, der erste Termin sei am Freitag, 26. November 2010. Die CT der rechten Hand im D.___ sei am Mittwoch, 8. Dezember 2010 um 8.45 Uhr geplant. Dem Beschwerdeführer sei die berufliche Tätigkeit als Maschinen-Assistent bei der Quarz-Produktion aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch: Körperliches Belastungsprofil. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Aktuell sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitsleistung zumutbar.

Der Beschwerdeführer sei am

6. Oktober 2010 nach den erwähnten Verletzungen und entsprechend operativer Behandlung zur stationären Rehabilitation zugewiesen worden. Beim Eintritt hätten eine eingeschränkte Hand- und Fingergelenksbeweglichkeit rechts sowie ein Gelenk überbrückender Fixateur externe rechts im Vordergrund gestanden. Beide Arme seien ohne Belastung übungsstabil gewesen. Die Mobilität sei mit dem Unterschenkelgips links eingeschränkt gewesen, bei erlaubter Vollbelastung beidseits. Der Beschwerdeführer sei für kurze Strecken mit Hilfsmitteln mobil gewesen. Es habe eine Wundinfektion mit multiresistenten Keimen bestanden, weshalb eine Kontaktisolation etabliert und der Beschwerdeführer mit i.v.-Antibiose behandelt worden sei. Die Isolation habe bei negativen Abstrichbefunden am 7. November 2010 aufgehoben werden können. Während des Aufenthalts seien ambulante Nachkontrollen in der Orthopädischen Klinik im D.___ erfolgt. Bei der letzten Kontrolle am 10. November 2010 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) sei zum Belassen des Fixateurs für weitere vier Wochen geraten worden. Danach sei eine klinische und computertomographische Kontrolle geplant. Anschliessend sei die Entfernung des Fixateurs und voraussichtlich eine Spongiosa-Plastik / DMP-Zusatz sowie, je nach Verlauf, allenfalls eine zusätzliche volare Platten-Osteosynthese vorgesehen. Die rechtsseitige proximale Femurfraktur habe eine deutliche Callusbildung ohne Zeichen eines Implantatversagens gezeigt, so dass hier weiterhin die schmerzadaptierte Belastung fortgeführt worden sei. Am linken OSG sei eine funktionelle Nachbehandlung mit Belastung nach Massgabe der Beschwerden erfolgt. Wenn die Schraube im Verlauf störe, könne sie entfernt werden. Die durchgeführten Laborkontrollen zeigten leicht erhöhte Leber-, alk. Phosphatase sowie Thrombozyten-Werte ohne klinische Symptome. Die CRP und BSR seien im Verlauf regredient gewesen. Behandlungsmassnahmen: Physio-Einzeltherapie manuell komplex, Ergotherapie einzeln, ergotherapeutisch geführtes funktionelles Handgruppentraining, individuelles Gruppentraining im Trockenen, physikalisch-therapeutische Massnahmen mit manueller Lymphdrainage und Kompressionstherapie. Wundbehandlung. Passive Massnahmen wie Heublumenwickel.

Ziele der Rehabilitation seien die Verbesserung der Beweglichkeit im Hand- sowie in den Fingergelenken beidseits mit langsamem Kraftaufbau sowie Ödemreduktion gewesen. Durch ein multimodales Therapieprogramm sowie bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers habe eine deutliche Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit erreicht werden können. Durch die physikalisch-therapeutischen Massnahmen habe die Schwellung im Bereich der rechten Hand abgenommen, auch dadurch habe sich insbesondere die Fingerbeweglichkeit passiv gebessert.

Der Beschwerdeführer gebe noch Schmerzen beim Treppen absteigen und nach langem Sitzen im Oberschenkel rechts lateral an. Am linken Fuss sei eine Schwellung lateral sichtbar, Schmerzen in diesem Bereich verspüre er jedoch keine. An der rechten Hand sei dorsal eine Schwellung präsent, leichte Schmerzen verspüre der Beschwerdeführer beim Mobilisieren der Finger in Flexion, vor allem beim Bewegen der MCP [Metacarpophalangealgelenk]. Der Beschwerdeführer sei beim Austritt in die ADL [Aktivitäten des täglichen Lebens] selbständig. Die Vollbelastung beider Beine sei erlaubt. Der Beschwerdeführer sei beim Austritt als Fussgänger mit leicht vermindertem Tempo für kurze Strecken ausreichend sicher mobil. Das Treppensteigen sei zwar noch verlangsamt, aber alternierend möglich. Es bestünden noch Belastungslimiten für beide Arme, welche aber übungsstabil seien.

5.7     Dr. med. O.___ bestätigte in seinem Sprechstundenbericht vom 13. Dezember 2010 (IV-Nr. 14.7 S. 9 f.) betreffend die Sprechstunde vom 8. Dezember 2010 die bereits im Bericht vom 12. November 2010 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) aufgeführten Diagnosen. Heute sei der handgelenküberbrückende Fixateur entfernt worden. Klinisch bestehe keine offensichtliche Instabilität der Fraktur. Besprechen des weiteren Vorgehens mit Dr. med. E.___, Leitender Arzt. Zunächst erfolge eine relative Ruhigstellung des Handgelenks in einer Handgelenkmanschette und die Physiotherapie werde fortgeführt, respektive die Ergotherapie mit Beübung von Finger-, Hand-, und Ellenbogengelenk nach Beschwerden. Besprechen der Bildgebung und Problematik mit Dr. med. W.___, Chefarzt Orthopädie, und Entscheid des weiteren Vorgehens respektive Planung einer allfälligen Revision mit Spongiosaplastik / BMP-Versorgung der Radiusfaktur metaphysär und der proximalen Ulna und Plattenosteosynthese des distalen Radius. Bezüglich des Verdachts auf knöchern Ausriss der Flexor pollicis longus Sehne sei der Beschwerdeführer heute durch Dr. med. X.___, Leitender Arzt Handchirurgie, gesehen und hier die operative Revision ambulant für den 14. Dezember 2010 vorgesehen worden. Der Beschwerdeführer sei über den Eingriff, mögliche Komplikationen und die Nachbehandlung aufgeklärt worden und habe die Operationseinwilligung unterschrieben. Ein Kontrolltermin sei anfangs Januar klinisch / radiologisch vereinbart worden.

5.8     Dr. med. O.___ bestätigte auch im Sprechstundenbericht vom 2. März 2011 (IV-Nr. 14.5 S. 5 f.) die bereits im Sprechstundenbericht vom 12. November 2010 ausgewiesenen Diagnosen (vgl. E. II. 5.5 hiervor). Beurteilung / Procedere: Ausbleibende Knochenheilung des distalen Radius metaphysär und der proximalen Ulnadefektfraktur rechts. Er habe mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit von dessen Tochter die Möglichkeit der operativen Behandlung der Pseudarthrose besprochen. Geplant sei die Metallentfernung an Radius und Ulna mit anschliessender Reosteosynthese nach Dekortikation und zusätzlicher Spongiosaanlagerung (Entnahme Beckenkamm rechts). Zusätzlich würden dort auch Wachstumsfaktoren, aus dem eigenen Blut entnommen, appliziert. Der Eingriff sei für Montag, den 14. März 2011 geplant. Wenn möglich erfolge dieser ambulant, gegebenenfalls, wenn postoperativ ein relevantes Schmerzproblem bestehe, sei auch eine Nacht im Spital möglich. Der Beschwerdeführer sei über die Art des Eingriffs, mögliche Komplikationen (insbesondere ausbleibende Knochenheilung) und die Nachbehandlung (funktionell, ohne Belastung für 6 bis 8 Wochen) aufgeklärt worden. Insbesondere sei er darauf hingewiesen worden, dass eine Verbesserung der Beweglichkeit durch diesen Eingriff nicht zu erwarten sei. Diese müsse allenfalls dann nach Heilung des Knochens in einem weiteren operativen Schritt, je nach Empfehlung des Handchirurgen, erfolgen. Nach erfolgter Operation werde erneut berichtet.

5.9     Anlässlich der Ganzkörper-Skelettszintigrafie vom 23. Februar 2011 (IV-Nr. 14.3 S. 4 f.) hielt Prof. Dr. med. Y.___, Chefarzt Radiologie, D.___, Institut für Medizinische Radiologie, die folgende Beurteilung fest: Insgesamt zeige die Dreiphasenskelettszintigraphie eine diskret verringerte Durchblutung im Bereich des suspekten Knochenfragments und einen leicht erniedrigten Knochenstoffwechsel in diesem besagten Areal. Es lasse sich aber keine eindeutige Avitalität abgrenzen. Vielmehr erscheine der Knochenstoffwechsel dort im Vergleich zu den angrenzenden Bereichen, wo eine massive Stoffwechselvermehrung im Rahmen der Frakturheilung bestehe, nur relativ erniedrigt. Somit keine eindeutigen Hinweise auf ein avitales Knochenfragment bei aspektmässig delayed union / non-union dieses Knochenfragments. Die übrigen fokal imponierenden Mehranreicherungen am linken Vorderarm (mittleres Radiusdrittel), am rechten Vorderarm (proximale Ulna), an der rechten Schulter (Tuberculum majus), sowie im Bereich des rechten Femurs und rechten Knies seien in erster Linie posttraumatisch erklärt.

5.10   Dr. med. Z.___, Oberarzt-Stellvertreter Radiologie, D.___, Institut für Medizinische Radiologie, hielt in seinem Bericht vom 23. Februar 2011 betreffend die CT der rechten Hand (IV-Nr. 14.3 S. 3) folgende Beurteilung fest: In unveränderten Stellungsverhältnissen im Verlauf progredienter Durchbau der komplexen distalen Vorderarmfraktur rechts; unverändertes Ausmass der Irregularitäten der radialen Gelenksfläche.

5.11   Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, stellte im Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 12. Juni 2012 folgende Diagnosen (IV-Nr. 21 S. 10 f.):

Polytrauma mit

Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung zeige der Beschwerdeführer von Seiten der unteren Extremitäten ein völlig hinkfreies Gangbild. Die Beweglichkeit in den Hüftgelenken sei symmetrisch frei. Es bestehe eine leicht eingeschränkte Dorsalextension im linken OSG, welche den Beschwerdeführer jedoch beim Gehen sowie auch bei der tiefen Hocke nicht beeinträchtige. Die grösste Beeinträchtigung bestehe von Seiten der Vorderarmfraktur rechts, wobei vor allem die Supination fast vollständig fehle. Die Ellbogenbeweglichkeit sei für die Flexion seitengleich. Die Extension sei um 20 ° eingeschränkt. Es bestehe nach wie vor eine Druckdolenz im Bereich der Extensoren am Unterarm, resp. über der proximalen Ulna. Radiologisch scheine der Beckenkammspan gut einzuheilen. Die distale Kontaktstelle zur Ulna sei bereits ossär überbrückt. Proximal bestünden Zeichen der zunehmenden Konsolidierung mit deutlich flauer werdender Kontaktstelle. Das Osteosynthesematerial zeige keine Lockerung oder Implantat-Versagen. Im Bereich des distalen Handgelenks sei es zur Destruktion des distalen Radialulnargelenks gekommen mit deutlichem Ulnavorschub. Der radiocarpale Gelenkspalt sei aufgehoben. Die am distalen Radius dorsal eingebrachte Abstützplatte sei deutlich überstehend und dürfte allenfalls die Dorsalextension zusätzlich einschränken.

Offenbar komme es unter Belastung zur Schmerzzunahme. Der Beschwerdeführer sei jedoch motiviert, die Arbeit in seinem angestammten Betrieb wieder aufzunehmen. Man habe ihm offenbar eine leichtere Arbeit mit vor allem Kontrollfunktion, resp. Qualitätskontrollen in der Produktion zugesichert. Der Versuch der Wiederherstellung der Flexion im IP-Gelenk des linken Daumens mittels Transfer der Flexor digitorum superficialis Sehne vom Ringfinger auf die Flexor pollicis longus Sehne habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Trotz mehrmonatiger Ergotherapie habe die aktive Beweglichkeit im IP-Gelenk nicht verbessert werden können.

Verlaufsröntgenbilder zu den Frakturen der unteren Extremitäten lägen leider nicht vor, so dass die Beurteilung nur klinisch erfolgte: Gute Beweglichkeit und Belastbarkeit der unteren Extremitäten. Diskret eingeschränkte Dorsalextension im linken OSG. Für den versicherungsmedizinischen Fallabschluss sei es noch zu früh. Die Zumutbarkeit könne wie folgt definiert werden: Zumutbar seien leichte Tätigkeiten, vorzugsweise wechselnd belastend ohne repetitive manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Bedienen von vibrierenden Maschinen oder Geräten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Stossbelastungen für die oberen Extremitäten. Ebenso nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Sprungbelastungen für die untere Extremität. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich ein Beginn mit einer halbtägigen Präsenzzeit. Steigerungen der Präsenzzeit sollten sukzessive mit Steigerung um eine Stunde alle zwei bis vier Wochen erfolgen. Eine erneute kreisärztliche Untersuchung im Sinne einer Abschlussuntersuchung sollte frühestens Ende dieses Jahres erfolgen.

5.12   Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. April 2013 (IV-Nr. 30 S. 2 ff.) bestätigte Dr. med. E.___ die bereits zuvor bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Juni 2012 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) gestellten Diagnosen und ergänzte diese wie folgt (S. 12 ff.): Bei der Hauptdiagnose einer «1. Dislozierten intraartikulären Unterarmfraktur rechts und vermutlich Ellenbogenluxation rechts mit ausgeprägtem Weichteildécollement» hielt er zusätzlich fest: «Exploration, Resektion der instabilen Narbenzone, Biopsie-Entnahme, Defekt-Rekonstruktion mittels lokaler Advancement-Lappenplastik am 5. Februar 2013 (Dr. med. Q.___, D.___)» und bei der Hauptdiagnose einer «3. Posttraumatischen Ruptur der Flexor pollicis longus Sehne links» fügte er an: «Aktuell: Fehlende aktive Flexion im IP-Gelenk des linken Daumens».

Die heutige kreisärztliche Untersuchung wäre eigentlich als Abschlussuntersuchung bei in den letzten Monaten stabilem Verlauf gedacht gewesen. Neu berichte der Beschwerdeführer nun über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels. Beim Barfussgang zeige er ein inkonstantes, aber deutlich sichtbares Entlastungshinken. Klinisch lasse sich ausser einer Druckdolenz im Narbenbereich weder eine Rötung noch Überwärmung feststellen. Der rechte Oberschenkel sei aber im Vergleich zur Gegenseite umfangvermehrt. Seit einem Verlaufsröntgen zwei Monate nach der Oberschenkelosteosynthese lägen auch diesmal keine weiteren Röntgenaufnahmen des rechten Oberschenkels vor. Insgesamt falle ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten mit einer deutlichen Selbstlimitation, auch im Bereich der oberen Extremitäten auf. Dies sei anlässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung nicht in diesem Masse feststellbar gewesen. Damals habe der Beschwerdeführer noch die Hoffnung gehabt, eine Tätigkeit im angestammten Betrieb mit leichterer Arbeit wie Kontrollfunktionen und Qualitätskontrollen aufnehmen zu können. Inzwischen sei ihm nach gescheiterten Arbeitsversuchen gekündigt worden.

Die Befunde der klinischen und funktionellen Untersuchung der oberen Extremitäten seien im Vergleich zur letzten Untersuchung weitgehend identisch. Die Streckfähigkeit im Ellbogengelenk habe sich sogar leicht verbessert. Die deutlich verringerte Kraftentwicklung beim Faustschluss mit vollständigem Fehlen einer messbaren Faustschlusskraft rechts stehe im Widerspruch mit dem doch kräftigeren Händedruck bei der Begrüssung und beim Verabschieden und sei wohl eher im Rahmen einer Selbstlimitierung zu betrachten.

Für den versicherungsmedizinischen Fallabschluss sei es angesichts der neu aufgetretenen Schmerzproblematik im Bereich des rechten Oberschenkels noch zu früh. Es lägen seit dem November 2010 keinerlei Verlaufsröntgenbilder der Oberschenkelfraktur rechts vor. Eine orthopädische Kontrolle sei bereits vom Hausarzt für den 8. April 2013 bei Dr. med. O.___ am D.___ terminiert worden. Die aktuelle Zumutbarkeit für die oberen Extremitäten bleibe unverändert. Weiterhin zumutbar seien leichte Tätigkeiten, vorzugsweise wechselnd belastend ohne repetitive manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Bedienen von vibrierenden Maschinen oder Geräten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Stossbelastungen für die oberen Extremitäten. Bis zur orthopädischen Beurteilung seien bezüglich der unteren Extremitäten mehrheitlich sitzende Tätigkeiten vorzusehen mit nur kurzen Geh- und Stehphasen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.

Die Schulterbeschwerden links seien unfallfremd und am ehesten im Rahmen einer Impingement-Problematik aufgrund degenerativer Veränderungen zu erklären.

5.13   Dr. med. E.___ bestätigte in seinem Bericht betreffend die Ärztliche Abschlussuntersuchung vom

19. Februar 2014 (IV-Nr. 55) die bereits im kreisärztlichen Bericht vom 12. Juni 2012 gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 5.11 hiervor) und ergänzte diese wie folgt (S. 12 f.): Bei der Diagnose einer «1. Dislozierten intraartikulären Unterarmfraktur rechts und vermutlich Ellbogenluxation rechts mit ausgeprägtem Weichteildécollement» hielt er neu fest: «Aktuell: Die Frakturen sind ossär konsolidiert, Streckdefizit am Ellbogen rechts vom 20 °». Bei der Diagnose einer «2. Distalen Radiusschaftfraktur links» hielt er fest: «Aktuell: Klinisch stabil, beschwerdefrei». Bei der Diagnose «4. Mehrfragmentäre proximale Femurschaftfraktur rechts» wurde angefügt: «Aktuell: Radiologisch ossär konsolidiert, Wetterfühligkeit, anamnestisch Anlaufschmerzen, normale Hüftgelenksfunktion» und bei der «5. Malleolarfraktur Weber Typ A links» wurde angegeben «Aktuell: Beschwerdefrei, seitengleiche OSG-Beweglichkeit».

Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung fänden sich klinisch weitgehend unveränderte Befunde im Vergleich zur letzten Untersuchung vom April 2013 (vgl. E. II. 5.12 hiervor). Weniger ausgeprägt seien das Vermeidungsverhalten und die Selbstlimitation. Die funktionellen Befunde entsprächen nun weitgehend den aufgrund der Morphologie zu erwartenden Befunden. Die gemessene Faustschlusskraft habe an beiden Händen deutlich zugenommen. Nach kurzem Anlaufhinken bestehe ein völlig hinkfreies Gangbild. Die Umfangverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten sprächen gegen eine nennenswerte Beeinträchtigung mit langandauernder Schonung der Muskulatur. Im Gegenteil: Es liessen sich bei der Umfangmessung gar Werte zugunsten der rechten Seite erheben, was gegen eine muskuläre Hypotrophie resp. ein langfristiges Schonen des rechten Beins spreche. Physio- und Ergotherapie fänden keine mehr statt. Von weiteren medizinischen Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten. Entsprechend könne der versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen.

Die Zumutbarkeit könne wie folgt definiert werden: Zumutbar seien mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise wechselnd belastend. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von Vibrationen und Schlägen auf den linken Vorderarm. Nicht zumutbar seien repetitiv belastende manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangten. Gewichte bis maximal 20 kg könnten beidhändig bis Taillenhöhe gehoben werden, auf Kopfhöhe bis maximal 15 kg. Einhändiges Tragen von Gewichten mit der rechten Hand sei bis maximal 12,5 kg zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Sprungbelastungen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.

5.14   Im Rahmen der durch den Unfallversicherer B.___ in Auftrag gegebenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2013 im D.___ (IV-Nr. 43) wiesen Dr. med. AA.___, Stv. Oberarzt, FMH Rheumatologie, Dr. med. AB.___, Chefarzt, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH Rheumatologie, und die diplomierte Physiotherapeutin AC.___ folgende Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus (S. 6): Es bestehe ein arbeitsrelevantes Problem aufgrund der verminderten Handfunktion rechts mehr als links. Es könne eine mässige Symptomausweitung festgestellt werden. Infolge mässiger Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und die klinische Untersuchung. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Da der Beschwerdeführer bis zum Unfall voll arbeitsfähig gewesen sei, werde der Anteil der unfallkausalen Problematik an den arbeitsbezogenen Einschränkungen auf 100 % geschätzt. Die berufliche Tätigkeit als Maschinenführer sei ihm ganztags zumutbar. Für andere berufliche Tätigkeiten (mittelschwere Arbeit) sei er ganztags einsetzbar, wobei es folgende spezielle Einschränkungen gebe: Heben auf Taillenhöhe maximal 20 kg, auf Kopfhöhe maximal 12,5 kg, Tragen rechte Hand maximal 12, 5 kg; Handkraft rechts maximal 17 kg; kein Gleichgewicht und keine Handkoordination beidseits; Kriechen, Ziehen, Arbeit über Schulterhöhe manchmal.

5.15   Im dem auf [...] verfassten Bericht vom 27. Dezember 2013 (IV-Nr. 56 S. 15) hielt Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnose fest:

Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Der Beschwerdeführer erscheine ungefähr dreimal monatlich. Zurzeit befinde er sich in einem ängstlich-depressiven Zustand. Er sei besorgt und angespannt. Es gebe in den Bereichen Konzentration und Aufmerksamkeit eine leichte Besserung. Es spielten sowohl die Angst zu Fallen als auch die Angst, die Kontrolle über die Arbeit zu verlieren eine Rolle. Zurzeit werde eine integrierte psychiatrische Behandlung mit Einzelgesprächen und eine Pharmakotherapie durchgeführt. Die Behandlungen fänden alle zwei bis drei Wochen statt. Momentan könne die Dauer der Behandlung noch nicht abgeschätzt werden, man müsse aber aufgrund des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ungefähr mit 12 Monaten rechnen.

5.16   Dr. med. G.___ bestätigte in seinem auf [...] verfassten «Rapport médical intermediaire» vom 3. April 2014 (IV-Nr. 56 S. 2 ff.) die bereits im Bericht vom

27. Dezember 2013 (vgl. E. II. 5.15 hiervor) gestellte Diagnose einer «Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)». Momentan befinde sich der Beschwerdeführer in einem ängstlich depressiven Zustand. Er sei besorgt und angespannt. Es gebe eine leichte Verbesserung der Konzentration und Aufmerksamkeit. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer noch immer Flash-backs, sprich übergreifende Erinnerungen betreffend den Unfallhergang. Es gebe eine tägliche Angst und teilweise Panikattacken. Der Beschwerdeführer fühle sich gestresst und müde. Angesichts seines ängstlich depressiven Zustands sei der Beschwerdeführer nicht fähig, eine Berufstätigkeit auszuüben, aber man könne in einem geschützten Betrieb einen Versuch wagen. Es könne zurzeit nicht eingeschätzt werden, wie lange die Behandlung noch dauern werde, man müsse aber angesichts des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ungefähr mit 12 Monaten rechnen.

5.17   Anlässlich der «Psychiatrischen Untersuchung vom 6. und 13. November 2014» (IV-Nr. 58 S. 2 ff.) stellte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater, folgende Diagnosen (S. 43):

Die Frage betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der unfallbedingten psychischen Einschränkungen auf dem heutigen Arbeitsmarkt sei ausserordentlich schwierig zu beantworten (S. 55). Mit Blick auf die unfallbedingten psychischen Einschränkungen und die mit der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie mit dem durch erhebliche Komplikationen erschwerten Heilverlauf einhergehenden Grad und Zeitraum der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit werde die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit 30 - 35 % beurteilt. Diese Zahl basiere auf einer Schätzung aufgrund der letzten Angaben zum absolvierten Arbeitstraining des «C.___», wo der Beschwerdeführer bei einem Pensum von 50 % eine Leistungsfähigkeit von 25 % gezeigt habe, was einer Arbeitsfähigkeit von 12,5 % entspräche, bei einem Pensum von 80 % aber auch eine solche von knapp 60 %, was gemittelt einer Arbeitsfähigkeit von gut 30 % entspräche. Von einer Verwendung der weiteren Angabe einer Arbeitsfähigkeit von 7 % aus gleicher Quelle sei abgesehen worden, in der Meinung, dass es sich hier um ein Artefakt gehandelt haben dürfte.

5.18   Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 8. September 2015 (IV-Nr. 66 S. 2 f.) folgende Beurteilung der medizinischen Situation fest: Der Beschwerdeführer habe am 9. April 2010 [recte: 4. September] einen Unfall erlitten. Nach einer initialen Hospitalisation in der [...] seien im D.___ Arm- und Beinbrüche saniert worden. Am 4. April 2011 [recte:

4. März 2011, Eingang der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, IV-Nr. 3] habe sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Er habe Ende Juni 2013 aus gesundheitlichen Gründen seine Stelle verloren. Die Arbeit im Industriebetrieb müsse anspruchsvoll gewesen sein, der Beschwerdeführer habe ein gutes Einkommen erzielt, obwohl er nie einen Lehrabschluss habe machen können. Während den Eingliederungsbemühungen sei beim Beschwerdeführer eine psychische Problematik aufgetaucht. Diese seien jedoch schon im Gutachten (B.___) mit Untersuchungen am 6. und 13. November 2014 (vgl. E. II. 5.17 hiervor) aktenkundig gewesen. Die Rentenprüfung sei beschlossen worden. Die Beurteilung, die Prognose in der Untersuchung November 2014 und der zu beobachtende Verlauf differierten. Zur Klärung sei ein Gutachten (psychiatrisch, rheumatologisch, orthopädisch) durchzuführen. Als vorläufige Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufgeführt:

5.19   Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens bei der I.___ vom 18. Mai 2016 (IV-Nr. 75) hielten Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 74):

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind:

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinist bei der Uhrenfirma [...] sei der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 4. September 2010 nicht mehr einsetzbar (S. 84). In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit (ohne Einwirkungen von Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne repetitiv belastende manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangten, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis Taillenhöhe, auf Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von Gewichten mit der rechten Hand von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit Sprungbelastungen) sei dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich infolge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrten Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit. Es sei aus interdisziplinärer Sicht nicht anzunehmen, dass die aktuell gutachterlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen verbessert oder gesteigert werden könne. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen wären prinzipiell aus versicherungsmedizinischer Sicht indiziert und dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Er wäre auch motiviert, eine angepasste Tätigkeit wieder aufzunehmen. In einer solchen bestehe eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 80 % (S. 84 f.). Diese sei dem Beschwerdeführer seit dem Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen zumutbar (S. 90).

5.20   Dr. med. G.___ hielt in seinem auf [...] verfassten «Certificat médical» vom 8. Juni 2016 (IV-Nr. 77 S. 2 f.) fest, der Beschwerdeführer sei im AD.___ wegen seiner posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung. Es wurden folgende Diagnosen ausgewiesen:

Der Beschwerdeführer werde mit Psychotherapie und Psychopharmaka (Antidepressiva) behandelt. Im Hamiltontest vom 25. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer 41 Punkte erreicht, was einer mittelgradigen Depression entspreche. Zusammenfassend handle es sich um einen Patienten, der unter einem mittelgradigen depressiven Angstzustand leide. Der Beschwerdeführer komme regelmässig. Angesichts der Entwicklung der Krankheit und dem psychischen Zustand sei er zurzeit nicht in der Lage, 100%ig zu arbeiten.

5.21   Dr. med. H.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. August 2016 (IV-Nr. 79 S. 2) fest, das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 (vgl. E. II. 5.19 hiervor) sei nachvollziehbar und schlüssig. Dieses sei umfassend für die strittigen Belange, berücksichtige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis aller Akten verfasst worden, es seien andere Beurteilungen diskutiert worden, die Schlussfolgerungen seien begründet und leuchteten ein. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinist bei der Firma [...] sei der Beschwerdeführer seit seinem Unfall vom 4. September 2010 nicht mehr einsetzbar. Für diesen Beruf bestehe eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit (ohne Einwirkungen von Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne repetitiv belastende manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangten, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis Taillenhöhe, auf Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von Gewichten mit der rechten Hand von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit Sprungbelastungen) sei dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich in der Folge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrten Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit.

Bei dem, dem Einwand beigelegten «Certificat médical» von Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 5.20 hiervor), handle sich um eine Zusammenfassung des Krankheitsverlaufs. Der Inhalt decke sich mit dem Zwischenbericht des AD.___, Dr. med. G.___, vom 2. Dezember 2013. Neue Untersuchungsbefunde seien nicht aufgeführt. Es werde lediglich auf die Durchführung eines Hamiltontests im Mai 2016 verwiesen. Das rapportierte Ergebnis («score total de Hamilton 41») sei isoliert nicht aussagekräftig. Das Gutachten habe sich mit diesen (abweichenden) Ausführungen Dr. med. G.___ bereits auseinandergesetzt. Die Stellungnahme Dr. med. G.___ habe keinen Einfluss auf die Beurteilung.

6.       Aufgrund der vorliegenden Akten kann zunächst festgehalten werden, dass sich zum konkreten Datum des sich im September 2010 ereigneten Unfallereignisses in der [...] unterschiedliche Angaben finden: So ist zum einen der Schadensmeldung an den Unfallversicherer B.___ vom 7. September 2010 zu entnehmen, dass sich der Unfall am

4. September 2010 um 02.00 Uhr ereignet habe (IV-Nr. 14.15). Dies gab der Beschwerdeführer auch auf dem Fragenkatalog des Unfallversicherers B.___ vom 31. Januar 2011 an, indem er darauf hinwies, der Unfall habe sich vom

3. auf den 4. September 2010 um Mitternacht ereignet (IV-Nr. 14.6). Dieses Datum bestätigte der Beschwerdeführer sodann anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2013 sowie im Rahmen des Intake-Gesprächs vom 30. März 2011 (IV-Nrn. 3, 12). Von diesem Datum gingen zudem auch der RAD-Arzt Dr. med. H.___ in seinen Stellungnahmen vom 8. September 2015 und 9. August 2016 (vgl. E. II. 5.18, 5.20 hiervor) sowie die Gutachter der Begutachtungsstelle I.___ im polydisziplinären Gutachten vom 18. Mai 2016 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) aus. Den medizinischen Berichten sind demgegenüber sowohl ein Unfalldatum vom

3. September 2010 (vgl. E. II. 5.1, 5.4 ff.) als auch vom

5. September 2010 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) zu entnehmen. Da der genaue Zeitpunkt des sich im September 2010 zugetragenen Unfallereignisses für die zu beurteilende Frage, ob die Zusprache einer befristeten Rente korrekt erfolgt ist (vgl. II. E. 5 hiervor), keine wesentliche Rolle spielt, ist gestützt auf die vorliegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom

4. September 2010 auszugehen.

Der Beschwerdeführer erlitt somit am

4. September 2010 in der [...] einen Autounfall und musste sich aufgrund der dabei erlittenen Verletzungen nach seiner Repatriierung in die Schweiz mehreren operativen Eingriffen sowohl an den oberen als auch an den unteren Extremitäten unterziehen. Dies u.a. auch wegen einer sich entwickelten komplexen Wundinfektion mit multiresistenten Acinetobacter baumannii und Enterococcus faecium, welche diverse operative Revisionen des rechten Ellenbogengelenks sowie des rechten Unterarms bedingten, und wegen einer aufgetretenen Pseudarthrose. Somit war die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers direkt nach dem Unfallereignis im Wesentlichen aus somatischer Sicht beeinträchtigt. Im Laufe der Zeit wurden dann jedoch auch Beeinträchtigungen seiner psychischen Gesundheit dokumentiert.

7.       Da die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 6. September 2017 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom

18. Mai 2016 (vgl. E. II. 5.19 hiervor) abstellt, ist zu prüfen, ob diesem Beweiswert zuzusprechen ist:

7.1     Das von Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, erstellte polydisziplinäre Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2 hiervor) umfassend gerecht. So wurde der Beschwerdeführer jeweils unter Beizug einer [...]-Dolmetscherin (vgl. IV-Nr. 75 S. 33, 37, 42), ausführlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, orthopädisch-chirurgischen und psychiatrischen Exploration unterzogen (IV-Nr. 75 S. 28 ff., 37, 42 ff., 67 ff.), womit seine geklagten Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen sind. Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So wurden der allgemein-internistische Status sowie der psychische Befund erhoben und rheumatologische sowie chirurgisch-orthopädische Untersuchungen (IV-Nr. 75 S. 33 ff., 37, 45 ff., 70) durchgeführt. Am

3. Dezember 2015 erfolgten im Weiteren Laboruntersuchungen, am

2. Dezember 2015 wurde eine apparative Diagnostik im Sinne eines Ruhe-EKG durchgeführt und am 2. November 2015 erfolgten radiologische Untersuchungen (IV-Nr. 75 S. 35, 39, 59 ff.). Durch das Aufführen der medizinischen Akten in chronologischer Reihenfolge, des Aktenauszugs, der «Vorgeschichte gemäss Aktenlage» sowie den in den jeweiligen Teilgutachten aufgeführten fachspezifisch relevanten Akten (IV-Nr. 75 S. 2 ff., 22 ff., 36 f., 42, 67) wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Da zwischen den Gutachtern eine Konsensbesprechung stattfand (IV-Nr. 75 S. 94 oben), beruhen die gutachterlichen Schlussfolgerungen insbesondere auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf einer konsensualen Beurteilung. Es leuchten ferner die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So stellte der allgemeininternistische Gutachter Dr. med. J.___ aufgrund seiner klinischen Untersuchung (S. 33 ff.) weitgehend unauffällige Befunde des Bewegungsapparates fest. Diese Einschätzung überzeugt, da sich ein hinkfreier und flüssiger Gang mit problemlos durchführbarem Fussspitzen- und Fersengang sowie eine indolente HWS-Beweglichkeit in sämtliche Richtungen präsentierten. Eine Beeinträchtigung konnte sowohl im Bereich des rechten Ellbogens im Rahmen einer vollständig eingeschränkten Supination sowie ein Extensionsdefizit von 20 ° als auch beim rechten Daumen festgestellt werden, der nicht flektiert werden konnte (IV-Nr. 75 S. 34). Diese Feststellungen bestätigte der rheumatologische Gutachter Dr. med. M.___. So hielt er in seinem Teilgutachten vom

9. Dezember 2015 (S. 36 ff.) ein Streckdefizit des rechten Ellbogens von 20 ° fest und wies eine Flexion von 135 ° aus. Er fügte aufgrund seiner Untersuchungen aus, die Supination sei nicht möglich, die Pronation hingegen normal. Beim rechten Handgelenk stellte er ausserdem sowohl eine Extension von 20 ° und eine Flexion von 30 ° mit einer Einschränkung der Ab- und Adduktion von je 1/3 und auf der linken Seite eine Flexion von lediglich 20 °, hingegen eine freie Extension sowie Ab- und Adduktion fest. Der Daumen links könne nicht flektiert werden und rechts sei eine Flexion des Digitus V unmöglich. Im Bereich der unteren Extremitäten hielt der rheumatologische Experte weiter fest, beim linken OSG sei die Supination schmerzhaft bei Status nach Osteosynthese des lateralen Malleolus (S. 38). Aufgrund dieser objektivierten Untersuchungsbefunde und der durch den Beschwerdeführer bei der Exploration geklagten Beschwerden im rechten Vorderarm und des Dauerschmerzes im rechten lateralen Oberschenkel (S. 37) erscheint schlüssig, dass der rheumatologische Gutachter darlegte (S. 41), dass bei seiner Untersuchung vorwiegend Probleme im Bereich des rechten Vorderarms und des rechten Oberschenkels bestünden. Über eine konstant vorhandene, jedoch belastungsabhängige exazerbierende Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Hand- und Ellenbogengelenks, des rechten Daumens und des rechten Hüftgelenks berichtete der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Orthopädischen Chirurgen Dr. med. K.___ (S. 42). Die Bestätigung der Beugeeinschränkung des linken Daumens ist aufgrund seiner erhobenen Befunde betreffend die Daumenfunktion (S. 54 f.) nachvollziehbar. So stellte er fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seinen linken Daumen aktiv im Grundgelenk zu beugen, was auf eine Läsion der oberflächlichen Beugesehnen zurückgeführt werden könne. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf den rechten Kleinfinger, wo im Bereich des Endglieds ebenfalls eine Läsion der tiefen Beugesehne objektiviert werden konnte (S. 54). Gestützt auf diese Befunde ist die Darlegung des Gutachters plausibel, wonach hieraus keine höhergradige feinmotorische Einschränkung der rechten Hand resultiere. Aufgrund der radiologischen Untersuchungen des rechten Unterarms in zwei Ebenen vom 2. Dezember 2015 (S. 60) überzeugt ferner auch die gutachterliche Einschätzung, wonach die in diesem Bereich implantierte Drittelrohrplatte das palmare Radioulnargelenk um 1,5 cm überrage, was zu einer mechanisch bedingten Beugeeinschränkung des rechten Handgelenks führe (S. 63). Gestützt auf diese bildgebenden Untersuchungen erweist sich auch die weitere Einschätzung von Dr. med. K.___ als nachvollziehbar, wonach sich im Bereich des rechten Ellenbogengelenks eine fortgeschrittene posttraumatische Arthrose mit Destruktion des proximalen Radioulnargelenks und nahezu aufgehobenem Gelenkspalt zeigten. Auch die weiteren Ausführungen des orthopädisch-chirurgischen Experten, wonach sich im mittleren Bereich des rechten Femurs ein 3 x 4 cm messender Knochensporn gebildet habe, welcher in die dorsolaterale Muskulatur rage und dadurch ein lokales Schmerzsyndrom bedinge, vermag aufgrund der im Rahmen des Gutachtens durchgeführten Röntgenaufnahmen einzuleuchten. So wurde dabei u.a. ein 4 x 3 cm messender Kalzifizierungssporn objektiviert, der in den Bereich des Vastus medialis sowie in den Abduktoren einstrahle (S. 61). Die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. L.___, wonach sich keine depressiven Symptome objektivieren liessen, vermag aufgrund der festgestellten, sich weitgehend unauffällig präsentierenden psychischen Befunde einzuleuchten. So wurde der Beschwerdeführer u.a. als wach, bewusstseinsklar zu allen Qualitäten, ohne inhaltliche Denkstörungen, ohne Halluzinationen, Wahn- oder Ich-Störungen, ohne kognitive oder mnestische Defizite, mit uneingeschränkter Schwingungsfähigkeit und spürbarem Affekt beschrieben (S. 70). Auch seine weitere gutachterliche Beurteilung, wonach im Gespräch spürbar gewesen sei, wie belastend der Beschwerdeführer den Balkonsturz der Tochter erlebt habe und unter deren Querschnittslähmung leide (S. 72), wobei er sich empathisch gezeigt habe, was auch gegen eine depressive Erkrankung spreche, überzeugt. Denn anlässlich der gutachterlichen Exploration gab der Beschwerdeführer als Schicksalsschlag den sich ungefähr vor sechs bis sieben Jahren ereigneten Sturz seiner Tochter vom Balkon an, die seither querschnittsgelähmt sei und sich nicht um ihr Kind kümmern könne (S. 67).

Damit kommt dem polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 grundsätzlich voller Beweiswert zu.

7.2     Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des medizinischen Gutachtens in Frage zu stellen vermögen. Dabei ist zunächst auf das psychiatrische Teilgutachten (vgl. E. II. 7.2.1 hiernach) und anschliessend auf die somatischen Teilgutachten (vgl. E. II. 7.2.2 hiernach) einzugehen:

7.2.1  In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 9. Dezember 2015 (vgl. IV-Nr. 75 S. 67 ff.) ergibt sich Folgendes:

Einzugehen ist zunächst auf die Berichte des den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 27. Dezember 2013 und 3. April 2014 (vgl. E. II. 5.15 f. hiervor). Dieser wies in seinen Berichten die Diagnose einer «posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» aus, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, woraus er diese Diagnose konkret herleitete bzw. welche Befunde ihn zu dieser Diagnosestellung veranlassten. So ist seinen Berichten kein psychopathologischer Befund zu entnehmen. Dr. med. G.___ hielt im Bericht vom 3. April 2014 diesbezüglich einzig fest, der Beschwerdeführer habe noch immer Flash-backs, d.h. übergreifende Erinnerungen an den Unfallhergang. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. L.___ äusserte sich in seinem Teilgutachten diesbezüglich dahingehend, dass die Diagnose einer «posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» mittlerweile in den Hintergrund getreten sei und nicht mehr vorliege (IV-Nr. 75 S. 73). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer während der Exploration berichtete, er habe früher ständig Albträume vom Unfall gehabt, das sei deutlich besser geworden, seit er Citalopram nehme (IV-Nr. 75 S. 68). Folglich leuchtet ein, wenn der psychiatrische Gutachter darlegte, der Beschwerdeführer berichte zwar hin und wieder über Albträume und er träume vom Unfall, dies sei aber mittlerweile selten der Fall (IV-Nr. 75 S. 72). Es lägen weder eine vermehrte Schreckhaftigkeit vor noch ein Vermeidungsverhalten. So könne der Beschwerdeführer wieder als Beifahrer längere Strecken zurücklegen, ohne dass er über eine vermehrte vegetative Symptomatik klage. Auch liege keine emotionale Gleichgültigkeit vor, was sich im Verhältnis zur Enkelin und in der Betroffenheit zur Querschnittslähmung der Tochter äussere. Ausserdem sind bereits dem Bericht von Dr. med. F.___ vom November 2014 (vgl. E. II. 5.17 hiervor) Zweifel an der Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung zu entnehmen. So diagnostizierte dieser im Bericht betreffend seine Untersuchungen vom 6. und 13. November 2014 (vgl. E. II. 5.17 hiervor) eine «anamnestisch: vermutete posttraumatische Belastungsstörung, weitestgehend remittiert». Es ist somit davon auszugehen, dass er nicht von einer gesicherten Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung ausging, jedenfalls liess sich diese bereits im November 2014 nicht mehr feststellen. Schliesslich ist in Bezug auf die beiden Berichte von Dr. med. G.___ auch der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz zu beachten, wonach Berichte der behandelnden Ärzte wegen deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind.

Der durch Dr. med. G.___ im Bericht vom

3. April 2014 (E. II. 5.16 hiervor) erstmals beschriebene «ängstlich depressive Zustand» basiert nicht auf fundiert erhobenen psychiatrischen Befunden, wurde aber von Dr. med. F.___ anlässlich seiner psychiatrischen Untersuchungen vom 6. und 13. November 2014 bestätigt (vgl. E. II. 5.16 hiervor), indem er eine «depressive Störung leichten Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) als akzentuierter Zustand» diagnostizierte. Diesbezüglich führte Dr. med. L.___ aus (IV-Nr. 75 S. 73), eine leichtgradige depressive Symptomatik sei aufgrund des damaligen Berichts nachvollziehbar. Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung könne er indes keine depressiven Symptome objektivieren (vgl. IV-Nr. 75 S. 72). In Bezug auf die durch Dr. med. F.___ weiter festgestellte Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» hielt Dr. med. L.___ fest, diese sei aufgrund des Berichts von Dr. med. F.___ nicht nachvollziehbar (IV-Nr. 75 S. 73) und liege auch nicht vor. So seien die Schmerzen somatisch vollumfänglich erklärbar und es habe auch im Vorfeld des Unfalls keine psychiatrische Erkrankung vorgelegen. Diese Einschätzung lässt sich aufgrund der somatischen Teilgutachten verifizieren. So hielt Dr. med. K.___ in seinem orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten fest (IV-Nr. 75 S. 63), nach eingehender klinischer und radiologischer Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung könnten die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden sowohl klinisch als auch radiologisch allesamt objektiviert werden. Folglich vermag auch die von Dr. med. F.___ geschätzte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 - 35 % (E. II. 5.16 hiervor) nicht zu überzeugen. Diese Einschätzung beruht denn auch nicht auf erhobenen Befunden bzw. festgestellten Diagnosen, sondern auf einem errechneten Mittelwert der bei den Arbeitstrainings beim C.___ erzielten Arbeitsleistungen. Daher überzeugt die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. L.___, wonach die angegebene Arbeitsfähigkeit von Dr. med. F.___ «in keinster Weise» nachvollziehbar sei (IV-Nr. 75 S. 73).

Der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. L.___ wird durch die medizinischen Vorakten nicht geschmälert.

7.2.2  Betreffend die somatischen Teilgutachten ergibt sich Folgendes:

7.2.2.1 In Bezug auf das allgemeininternistische Teilgutachten vom 2. Dezember 2015 von Dr. med. J.___ (IV-Nr. 75 S. 33 ff.) finden sich in den vorliegenden Akten keine diesem widersprechenden Facharztberichte.

7.2.2.2 Auch in Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. M.___ vom 9. Dezember 2015 (IV-Nr. 75 S. 36 ff.) sind vorliegend keine reinen rheumatologischen Arztberichte dokumentiert. Einzig im Rahmen der durchgeführten EFL-Abklärung vom

16. Juli 2013 (vgl. E. II. 5.14 hiervor) wurden die Rheumatologen Dres. med. AA.___ und AB.___ beigezogen, die angaben, die aktuellen Probleme des Beschwerdeführers bestünden in bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Unterarm und im linken Daumen, einem Kraftverlust in der rechten Hand und im linken Daumen sowie Schmerzen im rechten Oberschenkel. Diese Feststellungen wurden im Rahmen des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. M.___ bestätigt. So hielt dieser fest, bei der rheumatologischen gutachterlichen Untersuchung zeigten sich Probleme, vorwiegend im Bereich des rechten Vorderarms und des rechten Oberschenkels. Auch die objektiven rheumatologischen Untersuchungsbefunde erweisen sich als weitgehend identisch (IV-Nrn. 43 S. 4 f., 75 S. 37 f.).

Daher wird der Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens nicht in Frage gestellt. Es kann darauf abgestellt werden.

7.2.2.3 Eingehend auf das orthopädisch-chirurgische Teilgutachten von Dr. med. K.___ vom 9. Dezember 2015 (IV-Nr. 75 S. 42 ff.) finden sich in den vorliegenden Akten weder diesem widersprechende Diagnosestellungen noch anderslautende Einschätzungen. So ist den medizinischen Vorberichten übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 4. September 2010 unter einer Mehrfachverletzung / einem Polyblessé bzw. Polytrauma mit Frakturen am rechten und linken Unterarm, im Femurbereich rechts, am Knöchel links, einer Luxation am Ellenbogen rechts inkl. Bewegungseinschränkungen sowie einem ossären Ausriss des Musculus flexor pollicis longus litt (vgl. E. II. 5.4 ff., 5.11 ff., 5.19 hiervor) und die aufgetretene Wundinfektion mit multiresistentem Acinetobacter baumannii und Enterococcus faecium sowie die festgestellte Pseudarthrose zu weiteren operativen Eingriffen bzw. Heilungsverzögerungen führten. In Bezug auf die fachärztlichen Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt der Gutachter Dr. med. K.___ fest (IV-Nr. 75 S. 66), sowohl der Kreisarzt Dr. med. E.___ als auch Dr. med. AB.___ hielten in ihren Berichten vom 12. Juni 2012 bzw. 16. Juli 2013 (vgl. E. II. 5.11, 5.14 hiervor) fest, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer, bezogen auf ein volles Arbeitspensum, qualitativ zu 100 % arbeitsfähig. Gemäss Dr. med. K.___ sei diesbezüglich anzumerken, dass die dabei genannten qualitativen Einschränkungen nur bedingt mit der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer vereinbar seien. Diesbezüglich müsste hier noch abgeklärt werden, welche Maschinen der Beschwerdeführer konkret bediene und inwiefern er hierzu aufgrund seiner eingeschränkten Feinmotorik des linken Daumens sowie der eingeschränkten Mobilität des rechten Hand- und Ellenbogengelenks noch befähigt sei. Auch sollte diesbezüglich eruiert werden, ob der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinist Vibrationsbelastungen ausgesetzt sei. Diese sollten gemäss den aufgeführten Schonkriterien unbedingt vermieden werden. Diese gutachterlichen Ausführungen erweisen sich aufgrund der vorliegenden Akten als korrekt. So wurde der konkrete Tätigkeitsbereich der zuletzt ausgeübten Arbeit des Beschwerdeführers als Maschinenführer bisher nicht genauer abgeklärt. Jedenfalls sind solche Abklärungen in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Damit erweist sich die Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit von Dr. med. AB.___ anlässlich der EFL-Abklärung vom 16. Juli 2016 als unklar (vgl. E. II. 5.14 hiervor). So ist bspw. fraglich, weshalb dem Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Maschinenführer ganztags zumutbar sein soll, er dann aber für andere berufliche Tätigkeiten (mittelschwere Arbeit) eingeschränkt sei. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf die allgemein gehaltenen Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Dr. med. E.___, der ebenfalls nicht konkret auf die durch den Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer eingeht. So bleibt auch hier offen, ob diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar wäre, da er keine vibrierenden Maschinen und Geräte mehr bedienen dürfe (vgl. E. II. 5.11 ff. hiervor). Damit vermögen die durch den Kreisarzt Dr. med. E.___ als auch durch Dr. med. AB.___ formulierten Zumutbarkeitsprofile nicht zu überzeugen. Dr. med. K.___ hielt weiter fest, dass er nach eingehendem Studium der vorliegenden Akten, der Bildgebung sowie insbesondere anhand seiner heutigen klinischen Untersuchung auch mit der quantitativen Einschätzung der genannten Kollegen nicht einig gehe. Aufgrund der Verletzungsfolgen bestünden beim Beschwerdeführer anhaltende Funktionseinschränkungen (linker Daumen, rechter Kleinfinger, rechtes Handgelenk, rechtes Ellenbogengelenk, linkes Sprunggelenk). Gemäss den vorliegenden Akten sei es dem Beschwerdeführer insbesondere wegen der anhaltenden Funktionseinschränkungen der rechten Hand nicht mehr möglich gewesen, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wettbewerbsfähig auszuüben. Es hätten sich sowohl Mängel in der Quantität als auch der Qualität ergeben, weshalb die beruflichen Massnahmen im Dezember 2013 abgebrochen worden seien. Diesen gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt werden. So wurde im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederungsmassnahmen vom 13. Dezember 2013 (IV-Nr. 49 S. 2 unten) u.a. festgehalten, der Beschwerdeführer sei durch die Einschränkungen seiner rechten Hand bei diversen Arbeiten langsam und erbringe nicht die gewünschte Qualität. Daher vermögen die gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. K.___ zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer unter Zusammenschau der verbliebenen Funktionseinschränkungen der genannten biomechanischen Einheiten auch in einer ideal angepassten Tätigkeit rein quantitativ lediglich noch zu 80 % arbeitsfähig sei und sich die Einschränkung von 20 % infolge der reduzierten Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, vermehrter Pausen und einer reduzierten Arbeitsschnelligkeit ergebe.

Somit vermögen die vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des orthopädisch-chirurgischen Teilgutachtens nicht umzustossen.

7.3     Damit vermögen die vor dem polydisziplinären Gutachten vom 18. Mai 2016 verfassten ärztlichen Berichte dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen.

7.4     Auch der nach dem Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 verfasste Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 8. Juni 2016 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) vermag dessen Beweiswert nicht in Zweifel zu ziehen. So sind die durch ihn ausgewiesenen Diagnosen einer «posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)», einer «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), sowie die «generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)» nicht begründet und daher nicht nachvollziehbar. Ausserdem setzte sich Dr. med. G.___, obwohl er explizit festhielt, ihm liege das leider auf Deutsch verfasste Gutachten vor, nicht mit diesem auseinander und äusserte sich auch nicht klar zur Frage der Arbeitsfähigkeit.

7.5     Eingehend auf die gegen den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt (A.S. 12), die psychiatrischen Beurteilungen von Dr. med. F.___ und dem Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ seien von unabhängigen Fachpersonen erstellt worden und seien einander diametral entgegengesetzt. Während der eine Arzt von einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung ausgehe, die zu einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, verneine der andere Arzt eine psychiatrische Erkrankung. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter E. II. 7.2.1 verwiesen und festgehalten werden, dass der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. L.___ in nachvollziehbarer Art und Weise darzulegen vermag, weshalb er – auch nach Auseinandersetzung mit der Beurteilung durch Dr. med. F.___ – nicht von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgeht. Damit drängt sich auch kein – wie vom Beschwerdeführer beantragt (A.S. 12) – psychiatrisches Obergutachten auf.

8.       Zusammenfassend vermögen die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 nicht zu schmälern. Diesem ist der volle Beweiswert zuzusprechen. Dies hielt auch bereits der RAD-Arzt Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 9. August 2016 (vgl. E. II. 5.21 hiervor) fest. Die Beschwerdegegnerin hat somit in ihrer Verfügung vom 6. September 2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht auf dieses polydisziplinäre Gutachten abgestellt. Es ist daher in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den Einschätzungen in diesem Gutachten auszugehen: Damit besteht beim Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Firma AE.___, [...], seit dem Unfallereignis vom 4. September 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Verweistätigkeit (ohne Einwirkungen von Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne repetitiv belastende manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangen, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis Taillenhöhe, auf Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von Gewichten mit der rechten von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit Sprungbelastungen) ist der Beschwerdeführer jedoch in einem Pensum von 80 % arbeitsfähig, wobei sich diese 20%ige Einschränkung infolge reduzierter Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrter Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit ergibt. Diese 80%ige Arbeitsfähigkeit gilt seit dem Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen (vgl. IV-Nr. 75 S. 90 unten). Es ist daher aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen Zeitpunkt auf den 12. Juni 2012 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) festgelegt hat. So begründet sie dies insbesondere mit dem «Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen bzw. der Nachoperationen» (A.S. 5). Diese Beurteilung erweist sich gestützt auf die vorliegenden Akten als korrekt. Denn obschon am 5. Februar 2013 ein weiterer operativer Eingriff am unteren Arm erforderlich war (vgl. dazu E. II. 5.12 hiervor) konnte der Kreisarzt Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 4. April 2013 (vgl. E. II. 5.12 hiervor) im Vergleich zu seiner letzten Untersuchung vom

12. Juni 2012 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) bei der klinischen und funktionellen Abklärung der oberen Extremitäten keine veränderten, sondern weitgehend identische Befunde erheben. Er hielt deshalb auch explizit fest, die aktuelle Zumutbarkeit für die oberen Extremitäten bleibe unverändert. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die erneute Operation vom 5. Februar 2013 nicht in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte.

9.       Nachfolgend ist somit der Einkommensvergleich vorzunehmen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die IV-Grade von 100 % ab 4. September 2011 und von 30 % ab

12. Juni 2012 korrekt errechnet hat (A.S. 4).

9.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab

4. September 2011 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

9.1.1  Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2, mit Hinweisen, 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240 f. [I 377/98]).

9.1.2  Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 11 ff., 49, 75 S. 28 f.) besuchte der Beschwerdeführer fünf Jahre die Primarschule in der [...], vier Jahre die Mittelschule und von 1973 bis 1978 das Gymnasium. Anschliessend studierte er in der [...] an der Universität vier Jahre Wirtschaft. Nach dem Militärdienst 1980 arbeitete er einige Jahre in der Landesvermessung für Kanalbauwerke von Bewässerungssystemen. 1986 kam der Beschwerdeführer sodann in die Schweiz. Er war zunächst von 1985 bis 1987 im Reinigungsdienst des D.___ beschäftigt und dann ein Jahr in der Uhrenfabrik AF.___ in [...] angestellt. Ein weiteres Jahr war er in einer kleinen Maschinenfabrik AG.___ in [...] und dann von 1989 bis 1992 bei der Firma AH.___ in [...] als Hilfslackierer tätig. Vom 24. Mai 1994 bis 6. August 2010 war er sodann bei der Firma AE.___, [...], in der Abteilung [...] als Maschinenbediener beschäftigt, wo er alternierend stehend oder sitzend eine Maschine bediente. Nach dem Verkehrsunfall vom September 2010 war er längere Zeit arbeitsunfähig und versuchte dann 2012 beim alten Arbeitgeber in einem reduzierten Arbeitspensum als Maschinist wieder zu arbeiten. Dies funktionierte jedoch nicht. Er konnte dann mit Hilfe der Beschwerdegegnerin beim C.___ ab 5. November 2012 ein Belastbarkeitstraining absolvieren (IV-Nr. 24), welches wegen einer Armoperation am 31. Dezember 2012 abgebrochen wurde (vgl. Austrittsbericht vom 8. Januar 2013, IV-Nr. 28). Ein weiteres Belastbarkeitstraining fand sodann ab dem 6. Mai 2013 statt (IV-Nrn. 35, 50). Das Arbeitsverhältnis bei der AE.___ wurde per Ende Juni 2013 durch diese gekündigt (IV-Nr. 54). Ab 5. August 2013 wurde beim C.___ ein Aufbautraining durchgeführt.

9.1.3  Da der Beschwerdeführer seine zuletzt bei der Firma AE.___ ausgeübte unbefristete Arbeitstätigkeit ab dem Unfallereignis vom 4. September 2010 nicht mehr ausüben konnte und ihm diese Stelle sodann auch aus gesundheitlichen Gründen per Ende Juni 2013 gekündigt wurde und er seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis gearbeitet hat, ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er die Arbeit bei der Firma AE.___ im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. So ist für die Berechnung des Valideneinkommens auf das zuletzt bei der Firma AE.___ erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Dieses betrug gemäss dem bei der Beschwerdegegnerin am 25. April 2017 eingegangenen Schreiben des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers (IV-Nr. 89) im Jahr 2011 jährlich total CHF 74'587.00 (Grundlohn: CHF 58'212.00 [CHF 4'851.00 x 12] + Zulagen: CHF 8'736.00 [CHF 728.00 x 12] + Gewinnbeteiligung: CHF 500.00 + Beiträge an Krankenkassenprämien: CHF 1'560.00 [CHF 130.00 x 12] + 13. Monatslohn inkl. Anteil Schicht: CHF 5'579.00) und im Jahr 2012 jährlich CHF 74'940.00 (Grundlohn: CHF 58'332.00 [CHF 4'861.00 x 12] + Zulagen: CHF 8'748.00 [CHF 729.00 x 12] + Gewinnbeteiligung: CHF 350.00 + Beiträge an Krankenkassenprämien: CHF 1'920.00 [CHF 160.00 x 12] + 13. Monatslohn inkl. Anteil Schicht: CHF 5'590.00). Damit sind die von der Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen sowohl ab 4. September 2011 von CHF 74'587.00 als auch ab 12. Juni 2012 von CHF 74'940.00 nicht zu beanstanden.

9.2     Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer-weise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

9.2.1  Da dem Beschwerdeführer bis am

12. Juni 2012 keine berufliche Tätigkeit zumutbar war, beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2011 CHF 0.00. Ab dem 12. Juni 2012 ist dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit, ohne Einwirkungen von Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne repetitiv belastende manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangen, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis Taillenhöhe, auf Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von Gewichten mit der rechten von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit Sprungbelastungen; vgl. E. II. 8 hiervor), zu 80 % zumutbar. Es ist daher ab dem 12. Juni 2012 von einem monatlichen Bruttolohn für Männer im gesamten privaten Sektor von CHF 5'210.00 (LSE 2012 TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer) auszugehen. Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen (CHF 5'212.00 x 12 [: 40 x 41.7] = CHF 65'177.00) und an das zumutbare Arbeitspensum von 80 % anzupassen. Damit beträgt das Invalideneinkommen gerundet CHF 52'142.00.

9.2.2  Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit zumutbar ist. Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 59 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist (IV-Nr. 4) und somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Die beim Beschwerdeführer dokumentierten mangelnden Sprachkenntnisse sind ebenfalls nicht geeignet, um einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Aufgrund der konkreten Einschränkungen bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit (Leistungseinschränkungen wegen der reduzierten Belastbarkeit, verminderte Durchhaltefähigkeit, vermehrte Pausen und reduzierte Arbeitsschnelligkeit) rechtfertigt sich indes ein Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen im Jahr 2012 beträgt folglich CHF 46'927.80 (90 % von CHF 52'142.00).

9.3     Damit ergibt sich ab dem 4. September 2011 bei einem Valideneinkommen von CHF 74'587.00 sowie einem Invalideneinkommen von CHF 0.00 ein IV-Grad von 100 %. Es besteht somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 12. Juni 2012 resultiert bei einem Valideneinkommen von CHF 74'940.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 46'927.80 eine Erwerbseinbusse von CHF 28'012.20, was einem IV-Grad von gerundet 38 % entspricht und nicht zum Bezug einer IV-Rente berechtigt (vgl. E. II. 3 hiervor).

9.4       Zusammenfassend war der Beschwerdeführer ab dem 4. September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Das für den Rentenanspruch geltende Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) lief somit am 4. September 2011 ab. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Invaliditätsgrad von 100 % begründet einen Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. September 2011 (Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 3 IVG). Der ab dem 12. Juni 2012 bestehende Invaliditätsgrad von 38 % führt indes zu keinem Rentenanspruch mehr (vgl. E. II. 3 hiervor). Gemäss Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die ab 4. September 2011 laufende ganze Rente nach Ablauf von drei Monaten, also mit ab 1. Oktober 2012, aufzuheben (vgl. BGE 109 V 125).

10.     Damit ist die angefochtene Verfügung vom 6. September 2017 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine vom 1. September 2011 bis 1. Oktober 2012 befristete ganze Invalidenrente.

11.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen sind.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_673/2018 vom 4. Juli 2019 bestätigt.