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VSBES.2017.246

Ablehnung Kursgesuch

Solothurn · 2017-08-30 · Deutsch SO
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 August 2017

abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Am 25. September

2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die

Verfügung sei aufzuheben und das individuelle Kursgesuch zu gestatten (A.S. 5

ff.).

Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2017 folgende

Anträge (A.S. 16 ff.):

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.

Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

Die Parteien halten mit Replik vom 29.

November 2017 resp. Duplik vom 5. Januar 2018 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S.

26 ff. / 35).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts;

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54

bis

Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 796.30 (s. AWA-Nr. 2

S. 2) nicht überschritten,

weshalb d

ie

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Die Arbeitslosenversicherung

erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von

versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Mit solchen Massnahmen soll

die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes

erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG).

2.2     Zu den arbeitsmarktlichen

Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1

bis

AVIG),

d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung,

Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika

(Art. 60 Abs. 1 AVIG). Obwohl fast jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen

Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit

der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene

Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen

Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und

geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu

gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Boris Rubin:

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12; Barbara

Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich

2013, S. 269). Ein bloss theoretisch möglicher Vorteil hinsichtlich der

Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit

dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein

konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in

erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 270). Ein

Versicherter hat dann erhebliche Schwierigkeiten in seinem erlernten Beruf eine

Stelle zu finden, wenn ihm auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine

Anstellung im angestammten Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt

keine entsprechende Perspektive bietet. Zudem muss der Versicherte vergeblich

eine Anstellung in seinem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft

darlegen, dass eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die

arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der

Schweiz, Zürich 2006, S. 137).

2.3     Nach Gesetz und Rechtsprechung

sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen

Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es

lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und

Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder

eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um

Vorkehrungen handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem

industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die

Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der

angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu

verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274 mit Hinweisen; Rubin, a.a.O.,

Art. 60 N 11 + 12; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 269 + 280).

Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung

einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung

andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale

aufweisen kann und fast jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der

Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist

entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände

überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274 f; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11.;

Kupfer Bucher, a.a.O., S. 269 + 280). Es darf nicht die

bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund

stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte

arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein

(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12; Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 281).

Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt

ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der

Motivation und der weiteren Lebensumstände des Versicherten: Es ist jeweils zu

prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin

Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob der Versicherte den Kurs

auch besuchen würde, wenn er – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht

arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S.

276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 278 f.).

Nach dem auch im

Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat der

Versicherte lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-,

Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen

Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen

Vorkehrungen (Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12 + 18; ARV 2001 S. 88 E. 3a). Ferner

muss der zeitliche und finanzielle Aufwand mit dem angestrebten Kursziel in

einem vertretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399 mit Hinweisen;

Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 271). In zeitlicher

Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als

Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der

Arbeitslosenversicherung anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von

einem Jahr grundsätzlich als obere Limite zu gelten, die nur ausnahmsweise

überschritten werden kann; mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche

Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu

übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E.

2d S. 276 f; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 19.; Bucher Kupfer, a.a.O., S. 279).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer zog sich am

12. November 2007 ein Polytrauma mit einem schweren Schädelhirntrauma zu (s.

neurologisch-neuropsychologisches Gutachten des [Spitals] B.___ vom 10. Oktober

2011, BB-Nr. 9 S. 10). Er schloss zwar im August 2011 die Ausbildung zum

Fleischfachmann EFZ ab (s. Lebenslauf, BB-Nr. 10), doch sahen ihn die Ärzte in

diesem Beruf wegen seiner posttraumatischen Defizite und

Verhaltensauffälligkeiten als nicht arbeitsfähig an (BB-Nr. 9 S. 11). Nach dem

Lehrabschluss arbeitete der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten u.a. als Dialoger

sowie als Bedienung am Fleisch- und Käsebuffet (BB-Nr. 10).

Von August 2012 bis Juni 2013 bereitete

sich der Beschwerdeführer auf die Berufsmaturität gewerbliche Richtung vor,

welche er mit der Durchschnittsnote 4,4 erlangte. Im September 2013 nahm er –

als von der Invalidenversicherung gewährte Umschulung – an einer Fachhochschule

die Ausbildung zum Betriebsökonom mit Vertiefung in Accounting &

Controlling auf (BB-Nr. 10 und A.S. 6). Daneben war er im Juli und August 2015 bei

der Firma C.___ aushilfsweise im Controlling resp. der Internetrecherche tätig

(BB-Nr. 10).

Die Fachhochschule teilte dem

Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 mit, es bestehe die Möglichkeit, vom 21.

August bis 1. September 2017 vergünstigt das Wahlmodul SAP TERP10 zu belegen (BB-Nr.

4). Das entsprechende Zertifikat erwarb der Beschwerdeführer am 1. September

2017 (BB-Nr. 8). Der Kurs befasste sich mit der betriebswirtschaftlichen Software

SAP ERP (Enterprise Resource Planning). Diese erlaubt die EDV-gestützte

Abwicklung einer Vielzahl der Aufgaben, die in einem typischen

Wirtschaftsunternehmen anfallen, z.B. Rechnungswesen und Controlling, in einem

einzigen System (https://de.wikipedia.org/wiki/SAP_ERP und https://www.sap.com/swiss/products/what-is-erp.html,

alle Seiten aufgerufen am 27. März 2018). Der hier streitige Kurs SAP-TERP10 vermittelt

Wissen im Bereich des Beraterprofils SAP ERP Integration (https://www.wirtschaft.bfh.ch/de/ueber_uns/

news/newsdetails/article/studierende-erhalten-sap-zertifizierung.html).

Als die Invalidenversicherung mit

Vorbescheid vom 20. Juli 2017 in Aussicht stellte, die Umschulung werde nicht

länger übernommen (AWA-Nr. 4), verfügte der Beschwerdeführer gemäss Transcript

of Records noch nicht über die 180 ECTS Credits, welche für das Diplom in

Betriebsökonomie erforderlich waren (s. BB-Nr. 2.2 + 3 und A.S. 6).

3.2     Der Beschwerdeführer macht in

seiner Beschwerdeschrift und Replik zusammengefasst geltend, er habe bereits

Anfang Juni gewusst, dass er ab Juli 2017 eine Stelle im Bereich Accounting und

Controlling werde suchen müssen. Der Kurs SAP TERP10 sei für ihn besonders

wichtig, da er weder eine kaufmännische Grundausbildung noch ein

abgeschlossenes Studium besitze. Ohne Diplome seien Bewerbungen heutzutage

aussichtslos. Die erhaltenen Absagen zeigten, dass sein Profil für die Firmen

nicht interessant genug sei. Aus verschiedenen Stellenbeschreibungen (s. BB-Nr.

11) gehe hervor, dass SAP-Kenntnisse zu den Grundvoraussetzungen der gesuchten

Anforderungsprofile gehörten. 95 % aller europäischen Transaktionen würden

über das SAP-Programm abgewickelt. Viele Firmen suchten Angestellte, die den fraglichen

Kurs bereits erfolgreich absolviert hätten, da dieser regulär CHF 9'500.00

koste (s. BB-Nr. 5). Von einem rein theoretischen Vorteil könne keine Rede sein.

Der TERP10-Kurs verbessere die Vermittlungsfähigkeit massgeblich. Nur deshalb sei

er mittlerweile an drei Vorstellungsgespräche eingeladen worden, habe man sich

doch jeweils von seinem Zertifikat beeindruckt gezeigt. Er habe den Kurs nicht

für sich gemacht, sondern um eine Ausbildungslücke zu schliessen und leichter einen

Job zu finden. Keine Unternehmung warte auf einen umgeschulten Metzger, der

nahezu keine Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich vorweisen könne. Dieser Teil

des Arbeitsmarktes sei in der ganzen Schweiz sehr stark umkämpft. All seine

Kolleginnen und Kollegen, welche ebenfalls als Vertiefung Accounting und

Controlling gewählt und das Studium bereits beendet hätten, hätten ihm gesagt,

es wäre besser gewesen, einen SAP-Kurs zu besuchen, weil dieser auf dem

Arbeitsmarkt sehr gefragt sei. Jede lT-Weiterentwicklung helfe ihm, eine

Anstellung im kaufmännischen Bereich zu finden, da solche Fähigkeiten in jedem

Bürojob essenziell seien. Der TERP10 Kurs werde nicht seinem Studium angerechnet;

es handle sich um keine Grundausbildung, sondern um ein zusätzliches Angebot,

welches jeder Studierende wählen könne oder nicht, also um einen

Weiterbildungs- oder Umschulungskurs im Sinne von Art. 60 Abs. 1 AVIG. Direkt nach

der letzten Prüfung habe er sich an die Stellensuche gemacht. Er habe immer

alles gegeben, um nicht arbeitslos zu sein. Es müsste vielleicht einmal abgeklärt

werden, inwieweit er überhaupt arbeitsfähig sei. In den Jahren 2007 bis 2012 habe

er sehr grosse Schwierigkeiten gehabt, eine passende Stelle zu finden, was er

auf seinen Unfall zurückführe.

3.3     Es mag durchaus zutreffen, dass der

Beschwerdeführer mit dem Kurszertifikat SAP TERP10 leichter zu vermitteln ist.

Daraus ergibt sich indes nichts zu seinen Gunsten. Es verhält sich nämlich

nicht so, dass der Beschwerdeführer bereits über eine abgeschlossene kaufmännische

Ausbildung oder einen Bachelor der Betriebsökonomie mit Vertiefung in

Accounting & Controlling verfügt und sich nun an den technischen

Fortschritt anpassen resp. vom Arbeitsmarkt nicht tolerierte Ausbildungslücken

schliessen muss (vgl. dazu Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 361/00

vom 3. Mai 2002 E. 4b sowie Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12). Er führt vielmehr in

seinen Rechtsschriften selber aus, dass die Arbeit als Buchhalter oder

Controller, auf welche er mit seiner Ausrichtung des Studiums abzielt, SAP-Kenntnisse

voraussetzt. Dies geht auch aus den eingereichten Unterlagen hervor, namentlich

den verschiedenen Inseraten für einschlägige Stellen (BB-Nr. 11 + 1.1). Der

SAP-Kurs ist mit anderen Worten ein faktisch unverzichtbarer Bestandteil der

angetretenen Ausbildung, auch wenn die Fachhochschule den Besuch nicht zwingend

vorschreibt. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer nicht behaupten,

er hätte auf den SAP-Kurs verzichtet, wenn die Invalidenversicherung sein

Studium weiterhin übernommen hätte, der Kurs wäre vielmehr auch ohne drohende

Arbeitslosigkeit besucht worden. Dieser Schluss wird bekräftigt durch die

Feststellung des Beschwerdeführers in seinen Rechtsschriften, wonach alle

Kollegen, welche nach dem Studienabschluss auf der Suche nach einer Arbeit im

Accounting und Controlling gewesen seien, sagten, sie hätten besser einen

SAP-Kurs besucht.

Ob der Beschwerdeführer wegen seiner

gesundheitlichen Probleme erschwert vermittelbar ist, spielt im Übrigen keine

Rolle, da es insoweit an einem Zusammenhang mit der Situation auf dem

Arbeitsmarkt fehlt (Rubin, a.a.O., Art. 60 N 15).

3.4     Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin das Kursgesuch zu Recht abgewiesen. Damit stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung

sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,

SR 830.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom28. März 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen,Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffendAblehnung Kursgesuch(Einspracheentscheid vom 30. August 2017)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

1.       Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1991, beantragte am 8. August 2017 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm sei der Kurs «SAP TERP10» zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 2). Mit Verfügung vom 14. August 2017 wiesdie Beschwerdegegnerindieses Gesuch ab, da es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des Kurses fehle (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom30. August 2017abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Am 25. September 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und das individuelle Kursgesuch zu gestatten (A.S. 5 ff.).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2017 folgende Anträge (A.S. 16 ff.):

1.Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

Die Parteien halten mit Replik vom 29. November 2017 resp. Duplik vom 5. Januar 2018 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 26 ff. / 35).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bisAbs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 796.30 (s. AWA-Nr. 2 S. 2) nicht überschritten,weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG).

2.2     Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bisAVIG), d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Obwohl fast jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12; Barbara Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 269). Ein bloss theoretisch möglicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 270). Ein Versicherter hat dann erhebliche Schwierigkeiten in seinem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihm auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive bietet. Zudem muss der Versicherte vergeblich eine Anstellung in seinem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137).

2.3     Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehrungen handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274 mit Hinweisen; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11 + 12; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 269 + 280). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274 f; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 269 + 280). Es darf nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 281).

Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände des Versicherten: Es ist jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob der Versicherte den Kurs auch besuchen würde, wenn er – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 278 f.).

Nach dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat der Versicherte lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehrungen (Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12 + 18; ARV 2001 S. 88 E. 3a). Ferner muss der zeitliche und finanzielle Aufwand mit dem angestrebten Kursziel in einem vertretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399 mit Hinweisen; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 271). In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich als obere Limite zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann; mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 19.; Bucher Kupfer, a.a.O., S. 279).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer zog sich am

12. November 2007 ein Polytrauma mit einem schweren Schädelhirntrauma zu (s. neurologisch-neuropsychologisches Gutachten des [Spitals] B.___ vom 10. Oktober 2011, BB-Nr. 9 S. 10). Er schloss zwar im August 2011 die Ausbildung zum Fleischfachmann EFZ ab (s. Lebenslauf, BB-Nr. 10), doch sahen ihn die Ärzte in diesem Beruf wegen seiner posttraumatischen Defizite und Verhaltensauffälligkeiten als nicht arbeitsfähig an (BB-Nr. 9 S. 11). Nach dem Lehrabschluss arbeitete der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten u.a. als Dialoger sowie als Bedienung am Fleisch- und Käsebuffet (BB-Nr. 10).

Von August 2012 bis Juni 2013 bereitete sich der Beschwerdeführer auf die Berufsmaturität gewerbliche Richtung vor, welche er mit der Durchschnittsnote 4,4 erlangte. Im September 2013 nahm er – als von der Invalidenversicherung gewährte Umschulung – an einer Fachhochschule die Ausbildung zum Betriebsökonom mit Vertiefung in Accounting & Controlling auf (BB-Nr. 10 und A.S. 6). Daneben war er im Juli und August 2015 bei der Firma C.___ aushilfsweise im Controlling resp. der Internetrecherche tätig (BB-Nr. 10).

Die Fachhochschule teilte dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 mit, es bestehe die Möglichkeit, vom 21. August bis 1. September 2017 vergünstigt das Wahlmodul SAP TERP10 zu belegen (BB-Nr. 4). Das entsprechende Zertifikat erwarb der Beschwerdeführer am 1. September 2017 (BB-Nr. 8). Der Kurs befasste sich mit der betriebswirtschaftlichen Software SAP ERP (Enterprise Resource Planning). Diese erlaubt die EDV-gestützte Abwicklung einer Vielzahl der Aufgaben, die in einem typischen Wirtschaftsunternehmen anfallen, z.B. Rechnungswesen und Controlling, in einem einzigen System (https://de.wikipedia.org/wiki/SAP_ERP und https://www.sap.com/swiss/products/what-is-erp.html, alle Seiten aufgerufen am 27. März 2018). Der hier streitige Kurs SAP-TERP10 vermittelt Wissen im Bereich des Beraterprofils SAP ERP Integration (https://www.wirtschaft.bfh.ch/de/ueber_uns/news/newsdetails/article/studierende-erhalten-sap-zertifizierung.html).

Als die Invalidenversicherung mit Vorbescheid vom 20. Juli 2017 in Aussicht stellte, die Umschulung werde nicht länger übernommen (AWA-Nr. 4), verfügte der Beschwerdeführer gemäss Transcript of Records noch nicht über die 180 ECTS Credits, welche für das Diplom in Betriebsökonomie erforderlich waren (s. BB-Nr. 2.2 + 3 und A.S. 6).

3.2     Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift und Replik zusammengefasst geltend, er habe bereits Anfang Juni gewusst, dass er ab Juli 2017 eine Stelle im Bereich Accounting und Controlling werde suchen müssen. Der Kurs SAP TERP10 sei für ihn besonders wichtig, da er weder eine kaufmännische Grundausbildung noch ein abgeschlossenes Studium besitze. Ohne Diplome seien Bewerbungen heutzutage aussichtslos. Die erhaltenen Absagen zeigten, dass sein Profil für die Firmen nicht interessant genug sei. Aus verschiedenen Stellenbeschreibungen (s. BB-Nr.

11) gehe hervor, dass SAP-Kenntnisse zu den Grundvoraussetzungen der gesuchten Anforderungsprofile gehörten. 95 % aller europäischen Transaktionen würden über das SAP-Programm abgewickelt. Viele Firmen suchten Angestellte, die den fraglichen Kurs bereits erfolgreich absolviert hätten, da dieser regulär CHF 9'500.00 koste (s. BB-Nr. 5). Von einem rein theoretischen Vorteil könne keine Rede sein. Der TERP10-Kurs verbessere die Vermittlungsfähigkeit massgeblich. Nur deshalb sei er mittlerweile an drei Vorstellungsgespräche eingeladen worden, habe man sich doch jeweils von seinem Zertifikat beeindruckt gezeigt. Er habe den Kurs nicht für sich gemacht, sondern um eine Ausbildungslücke zu schliessen und leichter einen Job zu finden. Keine Unternehmung warte auf einen umgeschulten Metzger, der nahezu keine Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich vorweisen könne. Dieser Teil des Arbeitsmarktes sei in der ganzen Schweiz sehr stark umkämpft. All seine Kolleginnen und Kollegen, welche ebenfalls als Vertiefung Accounting und Controlling gewählt und das Studium bereits beendet hätten, hätten ihm gesagt, es wäre besser gewesen, einen SAP-Kurs zu besuchen, weil dieser auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt sei. Jede lT-Weiterentwicklung helfe ihm, eine Anstellung im kaufmännischen Bereich zu finden, da solche Fähigkeiten in jedem Bürojob essenziell seien. Der TERP10 Kurs werde nicht seinem Studium angerechnet; es handle sich um keine Grundausbildung, sondern um ein zusätzliches Angebot, welches jeder Studierende wählen könne oder nicht, also um einen Weiterbildungs- oder Umschulungskurs im Sinne von Art. 60 Abs. 1 AVIG. Direkt nach der letzten Prüfung habe er sich an die Stellensuche gemacht. Er habe immer alles gegeben, um nicht arbeitslos zu sein. Es müsste vielleicht einmal abgeklärt werden, inwieweit er überhaupt arbeitsfähig sei. In den Jahren 2007 bis 2012 habe er sehr grosse Schwierigkeiten gehabt, eine passende Stelle zu finden, was er auf seinen Unfall zurückführe.

3.3     Es mag durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer mit dem Kurszertifikat SAP TERP10 leichter zu vermitteln ist. Daraus ergibt sich indes nichts zu seinen Gunsten. Es verhält sich nämlich nicht so, dass der Beschwerdeführer bereits über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder einen Bachelor der Betriebsökonomie mit Vertiefung in Accounting & Controlling verfügt und sich nun an den technischen Fortschritt anpassen resp. vom Arbeitsmarkt nicht tolerierte Ausbildungslücken schliessen muss (vgl. dazu Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 361/00 vom 3. Mai 2002 E. 4b sowie Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12). Er führt vielmehr in seinen Rechtsschriften selber aus, dass die Arbeit als Buchhalter oder Controller, auf welche er mit seiner Ausrichtung des Studiums abzielt, SAP-Kenntnisse voraussetzt. Dies geht auch aus den eingereichten Unterlagen hervor, namentlich den verschiedenen Inseraten für einschlägige Stellen (BB-Nr. 11 + 1.1). Der SAP-Kurs ist mit anderen Worten ein faktisch unverzichtbarer Bestandteil der angetretenen Ausbildung, auch wenn die Fachhochschule den Besuch nicht zwingend vorschreibt. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer nicht behaupten, er hätte auf den SAP-Kurs verzichtet, wenn die Invalidenversicherung sein Studium weiterhin übernommen hätte, der Kurs wäre vielmehr auch ohne drohende Arbeitslosigkeit besucht worden. Dieser Schluss wird bekräftigt durch die Feststellung des Beschwerdeführers in seinen Rechtsschriften, wonach alle Kollegen, welche nach dem Studienabschluss auf der Suche nach einer Arbeit im Accounting und Controlling gewesen seien, sagten, sie hätten besser einen SAP-Kurs besucht.

Ob der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Probleme erschwert vermittelbar ist, spielt im Übrigen keine Rolle, da es insoweit an einem Zusammenhang mit der Situation auf dem Arbeitsmarkt fehlt (Rubin, a.a.O., Art. 60 N 15).

3.4     Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das Kursgesuch zu Recht abgewiesen. Damit stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann