Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Juni 2017) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
2. Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
E. 3 3.1 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27.Mai 2011 E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
E. 4 4.1 Tritt die Verwaltung wie im vorliegenden Fall auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
4.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. November 2016 beantragten Leistungen mit Verfügung vom 27. Juni 2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 13. März 2013 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
6. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 13. März 2013 (IV-Nr. 71), stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten des G.___ vom
4. Dezember 2012 (IV-Nr. 59), welches das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2013.102 vom 29. Oktober 2014 (IV-Nr. 83) als voll beweiswertig qualifizierte. So überzeuge dieses in der Erhebung der Befunde, der Darstellung der vorhandenen Beschwerden und der medizinischen Zusammenhänge (E. II. 5.3). Im polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 4. Dezember 2012 (IV-Nr. 59 S. 44 f.) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt:
Leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom
Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
−Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Selbstlimitierung und Regressionstendenz
−Status nach Tonsillektomie
−Vitamin D 3-Insuffizienz laut Akten
−Extrakardiale Thoraxschmerzen anamnestisch
−Chronisches cervicovertebrales und cervicocephales Schmerzsyndrom
−thoracocervical betontes myofasciales Schmerzsyndrom Typ Fibromyalgie
−Status nach HWS-Distorsion bei PW-Unfall am 6. Mai 2009
Wie im rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.102 festgehalten, bedeute die grundsätzliche Beweiskraft des Gutachtens des G.___ jedoch nicht zwingend, dass auch auf die dort ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 40 % abgestellt werden könne (VSBES.2013.102 E. II. 6.1; IV-Nr. 83 S. 21). So wurde ausgeführt, dass die von den Gutachtern postulierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer geeigneten Verweistätigkeit ausschliesslich auf den psychiatrischen Aspekten und die 40%ige Arbeitsunfähigkeit somit auf der diagnostizierten «leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom», entsprechend einer Symptomatik mit Anhedonie, Müdigkeit und leichter Erschöpfungssymptomatik, die sich namentlich äussere in leicht verminderter Belastbarkeit und leicht verminderter Stressbelastungsfähigkeit, beruhe (VSBES.2013.102 E. II. 6.3). Daher wurde in der Erwägung II. 6.3 weiter festgehalten (IV-Nr. 83 S. 22):
«Sowohl mit Blick auf die Diagnose einer leichten depressiven Episode (mit somatischem Syndrom) als auch mit Blick auf die im Gutachten genannten Einschränkungen kann die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % im Lichte der vorliegend massgebenden, versicherungsrechtlichen Massstäbe nicht nachvollzogen werden. Wie dargelegt [ ], misst die Rechtsprechung selbst einer mittelschweren depressiven Störung nur mit Zurückhaltung invalidisierende Wirkung zu und verlangt, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Einer leichtgradigen depressiven Episode ist rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 3.2). Besondere Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen sowohl die durch den begutachtenden Psychiater erhobenen, vergleichsweise geringen Einschränkungen als auch das von ihm ebenfalls festgestellte Vorliegen einer ganzen Reihe invaliditätsfremder, psychosozialer Aspekte [ ] für die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit. Da es nicht um die Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen innerhalb des Gutachtens geht dieses ist für die medizinischen Belange voll beweiskräftig , sondern um die den Organen der Rechtsanwendung obliegende [ ] Beurteilung des invalidisierenden Charakters der durch die Gutachter festgestellten Auffälligkeiten, erübrigt sich die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachter.
6.4 Zusammenfassend fehlt es, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Für die Anspruchsbeurteilung ist daher von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesst. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat, die Beschwerdeführerin sei als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig zu betrachten, oder ob entsprechend der Argumentation in der Beschwerdeschrift von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit auszugehen wäre.»
7. Im Zeitpunkt der aktuellen Verfügung vom 27. Juni 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
−DD: Fibromyalgie
−Chronisches zervikozephales und zervikothorakales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma Mai 2009
−MRI-HWS und BWS April 2015: mediolaterale Diskushernie C5/6 links ohne Neurokompression, beginnende Chondrose, Schmorlsche Knötchen
−Haltungsinsuffizienz mit Hohlrundrücken
−Schulterschmerzen beidseits
−Rezidivierende Thoraxoppressionen: Ergometrie und Echokardiografie August 2011 und September 2014 unauffällig
−Zentrale Sensitierung
−Aktuell: Akzentuierung im Rahmen der Schmerzkrankheit
−Verkehrsunfall Mai 2009
−Albträume, Hyperarousals, fragliche Flashbacks
−CAPS-Test 40 - 59 Punkte (August 2010)
−Februar 2016 Hb 118 g/l, Fe 118 mcg/l
−Hb-positive Gastritis (Gastroskopie Oktober 2013), Eradikation November 2013
−Funktioneller Retentionsmagen
−KoIoskopie November 2014: leichte Hämorrhoiden, sonst unauffälliges Kolon
−Zervikozephales und cervikothorakales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma Mai 2009
−MRI HWS und BWS April 2015: mediolaterale Diskushernie C5/C6 links ohne Neurokompression, beginnende Chondrose
−Albträume, Hyperarousals, fragliche Flashbacks
−am ehesten reaktiv
−Gastroskopie Oktober 2013, Status nach Eradikation November 2013
−Rezidivierende epigastrische Schmerzen
−Koloskopie November 2014: Hämorrhoiden, sonst unauffällig
−fraktionierte Curettage
−Ergometrie und Echokardiografie August 2011 und September 2014: unauffällig
8. Aufgrund der sich präsentierenden medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der leistungsablehnenden Verfügung vom
13. März 2013 sowie auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
27. Juni 2017 sowohl somatische als auch psychiatrische Befunde diagnostiziert worden sind und ihr Gesundheitszustand daher sowohl aus psychischer als auch aus somatischer Sicht beeinträchtigt ist.
9. Wie bereits unter II. E. 5 hiervor dargelegt, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2017 im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. März 2013 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Dazu sind die Befunde und Diagnosestellungen im Gutachten des G.___ vom 4. Dezember 2012 heranzuziehen und mit denjenigen der im Zeitpunkt der Verfügung vom
27. Juni 2017 relevanten medizinischen Akten zu vergleichen. Dabei ist zunächst auf die psychische (vgl. E. II. 9.1 hiernach) und anschliessend auf die somatische gesundheitliche Situation (vgl. E. II. 9.2 hiernach) einzugehen:
9.1 In Bezug auf die psychische Gesundheitssituation ergibt sich folgendes:
9.1.1 Die im Rahmen des Gutachtens des G.___ vom 2. Dezember 2012 (vgl. E. II. 6 hiervor) diagnostizierte depressive Episode wird auch in den nach der Verfügung vom 13. März 2013 verfassten medizinischen Akten bestätigt. Allerdings wurde die im Rahmen des Gutachtens des G.___ vom Dezember 2012 ausgewiesene «leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom» in den zeitlich später verfassten medizinischen Akten als «mittelgradige» depressive Episode qualifiziert. Obschon diese Diagnosestellungen auf den ersten Blick auf eine Verschlechterung des depressiven Beschwerdebildes schliessen lassen, kann davon bei näherer Betrachtung des Beschwerde- und Befundbildes der diagnostizierten Depression nicht ausgegangen werden. So präsentierte sich der unter dem Titel «Befund» festgestellte Psychostatus der Beschwerdeführerin im Rahmen des Psychiatrischen Teilgutachtens des G.___ vom
2. Dezember 2012 (vgl. E. II. 6 hiervor; IV-Nr. 59 S. 37 f.) wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei altersentsprechend, sehr gepflegt und modisch gekleidet. Sie nehme guten Blickkontakt auf und spreche laut und deutlich. Sie zeige allerdings während des gesamten Gesprächs wenig affektive Schwingungsfähigkeit. Die Affekte hellten kaum auf. Sie wirke deutlich müde, reduziert, aber auch leidend und etwas klagsam, jammerig. Zwischendurch stöhne sie auch. Sie kollaboriere aber gut, beantworte die Fragen prompt und verstehe diese auch. Sie sei bei klarem Bewusstsein, allseits orientiert. In der Psychosomatik wirke sie deutlich reduziert, schwunglos, jedoch nicht unruhig. Das Ausdrucksverhalten sei nüchtern, mimisch wenig moduliert, kaum mitschwingend, inadäquat, spärlich, müde. Im Willen wirke sie negativistisch, unentschlossen und kaum mitschwingend und wenig zielstrebig. Das Kontaktverhalten sei zugewandt, sie nehme guten Blickkontakt auf, sei nicht misstrauisch, nicht verschlossen. Im formalen Denken erweise sie sich als nicht wesentlich verlangsamt, gesichert nicht in einer Art verlangsamt, wie man es von einer mittelgradig bis schweren Depressivität erwarten würde. Sie berichte exakt, etwas weitschweifend. Bezüglich des inhaltlichen Denkens bejahe sie lediglich Zukunftsängste. Sie bejahe häufiges Grübeln und lebensphilosophische Grübeleien um ihre veränderte Lebenssituation. Keine Wahrnehmungsstörung, keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störung, keine Hinweise auf Persönlichkeitsstörung. Stimmung und Affekt seien affektarm, nicht affektlabil. Sie sei klinisch nicht wesentlich ängstlich. Daher führte der psychiatrische Gutachter des G.___ in nachvollziehbarer Weise aus, die Depressivität sei leicht, gesichert nicht mittelgradig bis schwer ausgeprägt. Dazu seien ihre Eloquenz und ihr Kommunikationsstil zu rege, dazu sei sie zu vigil. Im Zeitpunkt der aktuellen Verfügung vom 27. Juni 2017 sind zum Vergleich des Psychostatus der Beschwerdeführerin die anlässlich des Eintritts zum stationären Aufenthalt in der Klinik N.___ vom 3. Juni bis 2. Juli 2016 festgestellten Befunde heranzuziehen (vgl. E. II. 7.2 hiervor; IV-Nr. 89 S. 7): Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem gepflegten Allgemeinzustand, sei freundlich zugewandt im Kontakt. Sie sei wach, bewusstseinsklar, die Orientierung und das Gedächtnis im Gespräch seien unauffällig. Die Aufmerksamkeit, die Konzentration und Auffassung seien erhalten. Formal auf die Schmerzen und die psychische Anspannung eingeengt. Inhaltlich adäquat, kein Anhaltspunkt für Wahn- oder Sinnestäuschungen. Zukunftsängste, kein Hinweis auf Zwänge. Affektiv im Gespräch stabil, vermindert schwingungsfähig, Hoffnungslosigkeit, Antriebslosigkeit, und häufiges Weinen in der Anamnese. Keine Suizidalität, aber Hinterfragen der Sinnhaftigkeit des Lebens. Verminderter Antrieb, Lustlosigkeit, teilweise sozialer Rückzug. Der Schlaf sei häufig unterbrochen und werde als nicht erholsam erlebt. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie häufig träume, sich jedoch selten an die Träume erinnere. Albträume seien in letzter Zeit eher selten. Kein Substanzabusus.
Aufgrund dieser Ausführungen kann zwischen dem erhobenen Psychostatus im Gutachten des G.___ und demjenigen in der Klinik N.___ beim Eintritt vom 3. Juni 2016 kein relevanter Unterschied festgestellt werden. Die erhobenen Befunde präsentieren sich somit als weitgehend identisch: So wurde der als bewusstseinsklar und im Gespräch zugewandt beschriebenen Beschwerdeführerin ein gepflegtes Äusseres attestiert. Zudem konnten weder Wahn- noch Sinnestäuschungen festgestellt werden und es wurden Zukunftsängste bejaht. Im Weiteren wurden eine verminderte Schwingungsfähigkeit, sowie ein reduzierter Allgemeinzustand mit Müdigkeit, Hoffnungslosigkeit und Antriebslosigkeit festgehalten. Gestützt auf diesen im Wesentlichen gleichlautenden Status der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten des G.___ vom 4. Dezember 2012 kann die im Austrittsbericht der Klinik N.___ ausgewiesene «mittelgradige» depressive Episode nicht nachvollzogen werden. Es ist vielmehr bloss von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen, die im revisionsrechtlichen Kontext und somit auch in vorliegendem Fall unbeachtlich ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Dies stellte bereits die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2017 fest (vgl. E. II. 7.7 hiervor), indem sie darlegte, eine relevante Verschlechterung der Depression sei nicht nachvollziehbar belegt.
Daran vermögen auch die übrigen der sich vorliegend präsentierenden medizinischen Akten nichts zu ändern: So haben sich die Ärzte in den übrigen Berichten mit der ebenfalls ausgewiesenen «mittelgradigen depressiven Episode» (vgl. E. II. 7.1 ff. hiervor) nicht substanziiert auseinandergesetzt, weshalb diese Diagnosestellung und damit insbesondere auch der entsprechende Schweregrad nicht überzeugen. In dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2017 verfassten Bericht vom
17. August 2017 (vgl. E. II. 7.9 hiervor) wurde die anhaltende depressive Symptomatik, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), unter Verweis auf den bereits verfassten Bericht vom 5. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) bestätigt. Es finden sich indes im Bericht vom 17. August 2017 auch keine weiterführenden Befunde, die Anlass zu einer Änderung des Schweregrades der depressiven Episode geben würden. Deshalb kann der Schweregrad einer mittelgradigen depressiven Episode auch hier nicht nachvollzogen werden.
Eine Veränderung der depressiven Störung liegt damit nicht vor. Es ist folglich von einer geringgradig anderen diagnostischen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes auszugehen, was nach revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a) und somit auch im vorliegenden Fall nicht relevant ist.
9.1.2 In Bezug auf die ebenfalls ausgewiesene Diagnose einer «mittleren posttraumatischen Belastungsstörung» (vgl. E. II. 7.1 ff. hiervor) kann festgehalten werden, dass diese bereits im August 2010 im Rahmen des Austrittsberichts des X.___ vom 19. Oktober 2010 (IV-Nr. 29 S. 22 ff.) festgestellt wurde und sich die Gutachter des G.___ daher bereits im Rahmen ihres Gutachtens vom 4. Dezember 2012 mit dieser Diagnose auseinanderzusetzen hatten. So führte der psychiatrische Gutachter diesbezüglich in schlüssiger Weise aus, die Diagnose einer mittleren posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 könne nicht nachvollzogen werden. Er hielt dafür, dass der im Mai 2009 erlittene Autounfall, der Unfallmechanismus und die Ereignisse während dem Unfall «überhaupt nicht geeignet gewesen seien, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen» (IV-Nr. 59 S. 39). Diese Einschätzung wurde durch das Versicherungsgericht im Urteil VSBES.2013.102 vom
29. Oktober 2014 (E. II. 5.2.2) bestätigt. So habe der psychiatrische Gutachter dargelegt, «das Unfallereignis [sei] nicht dermassen gravierend gewesen, dass bei einer Mehrheit der Bevölkerung von einer Schreckreaktion gesprochen werden könne. Diese Darlegung überzeugt, da die Beschwerdeführerin bei der internistischen Abklärung des G.___ angegeben habe, obschon das Auto einen Totalschaden gehabt habe, habe die Polizei gesagt, ihr Auto sei fahrfähig.». In diesem Sinne führte die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2017 (vgl. E. II. 7.8 hiervor) aus, das erlittene Trauma der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 erfülle das Eingangskriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht. Diese Beurteilung leuchtet ein, da sie weiter darlegte, dass die Kollision mit geringer Geschwindigkeit erfolgt sei, sich laut Unfallanalyse ein geringer Schaden an der Stossstange gefunden und die Beschwerdeführerin die Fahrt habe fortsetzen können. Diese Einschätzungen bzw. Ausführungen lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten verifizieren. Es kann daher der Schlussfolgerung von Dr. med. D.___, RAD, gefolgt werden, wonach ein solcher Auffahrunfall weder aussergewöhnlich bedrohlich sei noch ein katastrophales Ausmass erreicht habe oder bei nahezu jedem eine tiefgreifende Verzweiflung hervorrufen würde. Auch im Austrittsbericht der Klinik N.___ vom
4. August 2016 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) wurden diagnostische Unsicherheiten betreffend die ausgewiesene Diagnose einer PTBS geäussert, weshalb diese auch einzig als eine Verdachtsdiagnose aufgeführt wurde. So hielten die Ärzte fest, es sollte zunächst geklärt werden, ob die Symptomatik die Diagnosekriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung erfülle. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Diagnose einzig aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gestellt worden sei. Sie habe angegeben, seit dem Unfall Symptome des Wiedererlebens und aufdrängende / belastende Erinnerungen sowie Vermeidungssymptome zu erleben. Mit diesen Ausführungen vereinbar ist der im Bericht der I.___ vom 5. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) konkret ausgewiesene Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung. Die Kriterien für die Diagnosestellung einer PTBS sind somit vorliegend nicht gegeben. Damit entspricht die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 4. Mai 2017 (vgl. E. II.
E. 7.8 hiervor) im Wesentlichen derjenigen des Psychiatrischen Gutachters des G.___ vom 4. Dezember 2012 (vgl. E. II. 6 hiervor).
Daran vermag auch der nach Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2017 verfasste Bericht der I.___ vom
17. August 2017 (vgl. E. II. 7.9 hiervor) nichts zu ändern. So wurde darin explizit ausgeführt, die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung bleibe mit Unsicherheiten behaftet und es wurde lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt.
Es präsentiert sich in Bezug auf die gestellte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung keine wesentlich veränderte gesundheitliche Situation.
9.1.3 Einzugehen ist auf die in den medizinischen Akten, so bspw. im Austrittsbericht der Klinik N.___ vom
4. August 2016 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) und im Bericht der I.___ vom
5. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.5 hiervor), festgestellte Diagnose eines «chronischen Schmerzsyndroms mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)». Diesbezüglich kann zunächst festgehalten werden, dass bereits im Rahmen des Gutachtens des G.___ vom 4. Dezember 2012 (vgl. E. II. 6 hiervor) eine «anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Selbstlimitierung und Regressionstendenz» diagnostiziert wurde (vgl. E. II. 6 hiervor). Damals wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige deutliche Anzeichen einer psychosomatischen Schmerzfehlverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Sie habe auch bezüglich ihrer Vorstellungen deutlich psychosomatisch geprägte Krankheitskonzepte, indem sie überzeugt sei, zuerst gesund werden zu müssen, bevor sie wieder eine Arbeit aufnehmen könne (IV-Nr. 59 S. 40). Es ist zudem augenfällig, dass sowohl im Gutachten des G.___ als auch im Austrittsbericht der Klinik N.___ ein zervikozephales und -thorakales Schmerzsyndrom diagnostiziert wurde, wobei diese Diagnose im Rahmen des Berichts der Klinik N.___ entgegen dem Gutachten des G.___ vom Dezember 2012 als Unterdiagnose zum «chronischen Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» aufgeführt worden ist. Im Gutachten des G.___ wurde in Bezug auf die Schmerzen festgehalten, die Beschwerdeführerin habe Schmerzen am ganzen Körper beklagt, meistens würden sich diese im Nackenbereich lokalisieren mit Ausstrahlungen in den Kopf und in die Schultergegend beidseits. Sie würden als brennend angegeben, seien auch im vorderen Anteil der HWS vorhanden. Die Kopfschmerzen würden als klopfend bezeichnet. Die derzeitigen Beschwerden würden auf einer visuellen analogen Schmerzskala zwischen 5 bis 6 eingeordnet, gelegentlich würden sie aber auch bei 7 bis 8 in Erscheinung treten. Sie seien den ganzen Tag vorhanden und würden nachts den Schlaf stören (IV-Nr. 59 S. 26 unten). Ähnliche Angaben sind sodann auch den in jüngerer Zeit verfassten medizinischen Berichten zu entnehmen. Es geht aus diesen übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin unter progredienten Schmerzen leidet: So wurde etwa im Bericht des L.___ vom 29. Februar 2016 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte von einer Beschwerdeprogression mit Ausbreitung der Nackenschmerzen in den gesamten Rücken und die Arme beidseits sowie von einer vermehrten Müdigkeit, Konzentrationsstörung und Erschöpfung. Nebenbefundlich fielen eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung und muskuläre Insuffizienz der Stabilisationsmuskulatur der Wirbelsäule auf. Die Ärzte kamen dabei zum Schluss, es könnten keine neuen Aspekte aus der Untersuchung und der Anamnese gewonnen werden. Die diffusen Beschwerden im Bereich der Muskelansätze und Knochenvorsprünge wurden im Sinne der Fibromyalgie und ebenfalls im Rahmen des chronischen cervicocephalen und cervicothorakalen Schmerzsyndroms mit Ausweitung der Schmerzkrankheit interpretiert. Begleitend dazu seien typischerweise kognitive Einschränkungen sowie Müdigkeit und Erschöpfungssymptomatik vorhanden. Eine in einem relevanten Masse veränderte gesundheitliche Situation betreffend die Schmerzproblematik ist somit nicht ersichtlich. Dementsprechend wurde auch im Bericht der Klinik N.___ vom 4. August 2016 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte über Schmerzen seit einem Auffahrunfall mit HWS-Schleudertrauma, indem ein Auto mit hoher Geschwindigkeit auf ihren Wagen aufgefahren sei. Seither habe sie Nackenschmerzen, inzwischen auch Armschmerzen beidseits, die eher noch zugenommen hätten. Diese bestünden fast täglich. Der Schlaf sei häufig unterbrochen. Von einer wesentlich verschlechterten Situation kann einzig aufgrund der durch die Beschwerdeführerin angegebenen Zunahme der Beschwerden nicht ausgegangen werden. So wurde im Austrittsbericht der Klinik N.___ weiter explizit festgehalten, es hätten sich bezüglich der Schmerzsymptomatik klinisch keine neuen Aspekte gefunden. In diesem Sinn stellte auch die Physiotherapeutin W.___ im Bericht vom 16. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) fest, in Bezug auf die Schmerzproblematik könne nicht von einer wesentlich veränderten Situation gesprochen werden. Obwohl sich im Verlauf objektiv keine Verschlechterung zeige, sei die Belastbarkeit stark vermindert. Es handelt sich folglich bei der Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin um seit Jahren (wohl seit dem Unfallereignis im Jahr 2009) bestehende, chronifizierte Schmerzen.
Aufgrund der vorliegenden Akten kann somit davon ausgegangen werden, dass die bis anhin durchgeführten Therapien die Schmerzen nicht in massgebender Weise beeinflussen konnten. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bis anhin nicht sämtlichen, von ärztlicher Seite empfohlenen, therapeutischen Massnahmen unterzogen hat. So wünschte sie bspw. aufgrund einer fehlenden Verbesserung ihres Befindens keine Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Klinik N.___ (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Zudem habe sie sich bereits im Jahr 2009 nicht zur Dosissteigerung von Surmontil, welche für einen spürbaren Effekt auf die affektive Komponente der Schmerzfehlverarbeitungsstörung nötig gewesen wäre, motivieren können (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Gestützt auf diese Ausführungen erscheint die Darlegung des behandelnden Hausarztes Dr. med. M.___ in seiner Beurteilung vom 27. November 2016 nachvollziehbar (vgl. E. II. 7.6 hiervor), wonach das Ausmass der Resignation aufgrund der persistierenden Krankheit ohne relevante Erleichterung durch alle bisherigen Massnahmen gegenüber 2013 eindeutig progredient sei.
Folglich ist keine wesentlich veränderte Situation betreffend die Schmerzproblematik feststellbar.
9.2 Es ist auf den somatischen Gesundheitszustand einzugehen:
Die im Gutachten des G.___ vom
4. Dezember 2012 ausgewiesene Diagnose wie bereits oben ausgeführt eines chronischen cervicovertebralen und cervicothorakalen Schmerzsyndroms im Schulter-Nackenbereich mit einer generalisierten myofaszialen, Typ Fibromyalgie-Komponente seit einer unverschuldeten Heckauffahrkollision vom
6. Mai 2009 (vgl. E. II. 6 hiervor; IV-Nr. 59 S. 29 oben) wurde auch in den nachfolgend verfassten Berichten stets bestätigt. Während der ambulanten klinischen Untersuchung vom 25. Februar 2016 im L.___ (vgl. E. II. 7.1 hiervor) sei eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der Wirbelsäule, Beckenkämme beidseits, Glutealmuskulatur und Tractus iliotibialis beidseits sowie im Bereich der Arme mit Punktum maximum der Epicondylen lateralis und medialis festgestellt worden. Hinweise für eine Radikulopathie bestünden indes nicht. Indem die Ärzte anschliessend ausführten, es liessen sich insgesamt aus der Untersuchung und der Anamnese keine neuen Aspekte gewinnen, ist von einer unveränderten gesundheitlichen Situation auszugehen. Diese Einschätzung vermag unter Einbezug der festgestellten klinischen Befunde im Rahmen der Untersuchung im L.___ vom 25. Februar 2016 zu überzeugen. Denn entsprechende Befunde wurden bereits bei der Begutachtung im G.___ vom 4. Dezember 2012 erhoben (vgl. E. II. 6 hiervor, IV-Nr. 59 S. 27 f.). So hielten die Ärzte des L.___ bei der klinischen Untersuchung fest (IV-Nr. 89 S. 12 f.), es bestehe eine Klopf- und Druckdolenz über der gesamten Wirbelsäule mit Einschluss Beckenkämme beidseits, sowie gluteal und über dem ISG beidseits. Ebenso schmerzhafte Palpation der Halswirbelsäule mit paravertebraler Muskulatur und des Musculus trapezius pars descendens beidseits und deutliche Myogelosen beidseits. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht eingeschränkt, es bestehe jedoch eine vorzeitige Schmerzangabe in der Seitneigung, Rotation, Reklination und Inklination ohne Einschränkung des Bewegungsumfangs. Betreffend die BWS/LWS sei die Extension schmerzhaft und eingeschränkt, laterale Flexion nach rechts eingeschränkt im Vergleich zu linken Seite. Im Wiederholungsversuch beidseits gleich. Die Schulterbeweglichkeit sei beidseits symmetrisch ohne pathologischen Befund, keine Bewegungseinschränkung. Kein Impingement. Mit diesen erhobenen Befunden vergleichbar präsentierten sich die Feststellungen im Rahmen des Gutachtens des G.___ vom 4. Dezember 2012: Damals wurde u.a. festgehalten, bei der HWS sei die Palpation der gesamten Schulter-Nackenmuskulatur als extrem schmerzhaft empfunden worden, mit mehr als 15 Triggerpunkten. Diese sei jedoch nicht verspannt. Bei der kleinsten Bewegung sei die Beschwerdeführerin zusammengezuckt. Bei der Funktionsprüfung bestehe eine heftige Gegeninnervation, die sich jedoch z.T. überwinden lasse. Bei der Untersuchung der BWS habe sich ein achsengerechter Aufbau und eine vermehrte Druckdolenz der verschiedenen Sehnenansätze im cranialen Anteil gefunden, besonders im Bereich der Rhomboideusmuskulatur. Auch hier hätten sich weder ein Muskelhartspann noch eine Klopfdolenz gefunden. Die Rotation sei beidseits nicht eingeschränkt. Im Bereich der oberen Extremitäten finde sich eine gut entwickelte Muskulatur, im Bereich der Schultern eine diffuse Druckempfindlichkeit der verschiedenen Sehnenansätze. Keine Bewegungseinschränkung der Schultern, dabei allerdings ein endgradiges Stöhnen. Aufgrund dieser weitgehend übereinstimmenden Befunderhebungen lassen sich keine im Wesentlichen voneinander abweichende Feststellungen eruieren.
Weitere, neu diagnostizierte somatische Diagnosen sind den Akten nicht zu entnehmen.
Es kann bezüglich der somatischen Befunde nicht von einer wesentlich veränderten Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
9.3 Aufgrund des vorangehenden Vergleichs der Befunde und Diagnosestellungen des Gutachtens des G.___ vom
4. Dezember 2012 und der sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Juni 2017 präsentierenden Arztberichte wird deutlich, dass sich nach der rechtskräftigen Verfügung vom 13. März 2013 weder der psychische noch der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich bzw. in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. Folglich liegt im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2017 keine erhebliche Veränderung gegenüber der leistungsablehnenden Verfügung vom 13. März 2013 vor. In diesem Sinne hielt auch bereits die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihren Beurteilungen sowohl vom 31. Januar als auch vom 4. Mai 2017 (vgl. E. II. 7.7 f. hiervor) fest, es würden im Vergleich zum Zeitpunkt der letztmaligen Sachverhaltsabklärung keine neuen Diagnosen geltend gemacht. Eine erhebliche Verschlechterung der vorbestehenden Leiden sei nicht ausgewiesen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit gleich beurteilte wie in der Verfügung vom 13. März 2013. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
10. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass in Bezug auf die gesundheitliche Situation seit der letzten rechtskräftigen Verfügung keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es kann ergänzend festgehalten werden, dass die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern nach BGE 141 V 281 für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund darstellt. Grund für eine Neuanmeldung bei der die Revisionsregeln analog anwendbar sind ist somit allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10). Ob ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung rechtlich anders eingeordnet würde, spielt keine Rolle (BGE 141 V 585 E. 5.3 S. 588 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2015 vom 28. Dezember 2015 E. 3.3.2).
11. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2017 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
12. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wirderkannt:
3.Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom8. Februar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___,vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffendInvalidenrente und berufliche Massnahmen(Verfügung vom 27. Juni 2017)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
1. Die 1972 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 15. Mai 2010 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma und Schmerzen seit dem Auffahrunfall vom 6. Mai 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 2 i.V.m. 11.41 S. 2).
1.1 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin sowohl die Unterlagen des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin (IV-Nrn. 8, 10) als auch die Akten der Unfallversicherung B.___ ein (IV-Nrn. 11.1 - 11.41) und führte am 31. Mai 2010 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 14). Mit Mitteilung vom 1. Februar 2011 (IV-Nr. 28) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings in der C.___ vom 3. bis 7. Januar 2011 zu, welches jedoch gemäss Abschlussbericht vom 7. April 2011 (IV-Nr. 35) durch die Beschwerdeführerin nach drei Tagen abgebrochen wurde. Im Moment könne bei der Beschwerdeführerin kein Eingliederungspotenzial festgestellt werden.
1.2 Nach Einholen der medizinischen Akten wurden bei Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend: RAD), am 9. Juni 2011 (IV-Nr. 38 S. 2 ff.) und bei Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, am 16. August 2011 (IV-Nr. 44) eine Stellungnahme bzw. ein ärztlicher Bericht eingeholt. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom
19. August 2011 davon in Kenntnis gesetzt, dass eine medizinische Abklärung bei der F.___ notwendig sei (IV-Nr. 45). Am 24. August 2011 liess die Beschwerdeführerin gegen die F.___ Einwände erheben und alternativ das G.___ oder die H.___ als Gutachterstellen vorschlagen (IV-Nr. 47). Die Beschwerdegegnerin hob daher am 7. September 2011 ihre Mitteilung vom
19. August 2011 auf und ernannte als Begutachtungsstelle neu das G.___ (IV-Nr. 49). Das entsprechende interdisziplinäre Gutachten des G.___ vom
4. Dezember 2012 (IV-Nr. 59) wurde anschliessend Dr. med. D.___, RAD, vorgelegt. Gestützt auf ihre Stellungnahme vom 14. Januar 2013 sowie auf den Abklärungsbericht vom 16. Januar 2013 (IV-Nrn. 63 S. 2 f., 65), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daraufhin mit Vorbescheid vom 4. Februar 2013 die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr. 66). Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz dagegen erhobenen Einwänden vom 18. Februar 2013 (IV-Nr. 69) mit Verfügung vom 13. März 2013 fest (IV-Nr. 71). Die dagegen am 12. April 2013 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde (IV-Nr. 73) wurde von diesem mit Urteil vom
29. Oktober 2014 (VSBES.2013.102, IV-Nr. 83 S. 2 ff.) abgewiesen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 14. November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen seit dem Autounfall von 2009 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 86).
2.1 Nach dem Einholen der medizinischen Akten (IV-Nr. 89) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. November 2016 (IV-Nr. 90) das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht. Es werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Rahmen von Einwänden fristgerecht den Bericht der I.___ vom 5. Dezember 2016 (IV-Nr. 91) sowie weitere medizinische Akten einreichen. Gemäss Protokolleintrag vom 13. Dezember 2016 trat die Beschwerdegegnerin sodann auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein und holte die Stellungnahme von Dr. med. D.___, RAD, vom 31. Januar 2017 ein (IV-Nr. 101).
2.2 Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2017 (IV-Nr. 102) hob die Beschwerdegegnerin denjenigen vom
16. November 2016 auf und lehnte die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente ab. Es lägen keine medizinischen Diagnosen vor, die eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit begründeten. Die dagegen am 23. März 2017 erhobenen Einwände (IV-Nr. 103) wurden am 21. April 2017 ergänzt (IV-Nr. 105). Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 4. Mai 2017 (IV-Nr. 107) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) am Vorbescheid fest.
3. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 29. August 2017 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2017 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, vorgängig dem Rentenentscheid sowohl den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch deren Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt lege artis zu eruieren.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
4. Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017 (A.S. 17) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
5. Die am 19. Oktober 2017 (A.S. 19 f.) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 (A.S. 21) zur Kenntnisnahme zugestellt.
6. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Juni 2017) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
2. Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.
3.1 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27.Mai 2011 E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.
4.1 Tritt die Verwaltung wie im vorliegenden Fall auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
4.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. November 2016 beantragten Leistungen mit Verfügung vom 27. Juni 2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 13. März 2013 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
6. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 13. März 2013 (IV-Nr. 71), stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten des G.___ vom
4. Dezember 2012 (IV-Nr. 59), welches das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2013.102 vom 29. Oktober 2014 (IV-Nr. 83) als voll beweiswertig qualifizierte. So überzeuge dieses in der Erhebung der Befunde, der Darstellung der vorhandenen Beschwerden und der medizinischen Zusammenhänge (E. II. 5.3). Im polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 4. Dezember 2012 (IV-Nr. 59 S. 44 f.) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt:
Leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom
Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
−Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Selbstlimitierung und Regressionstendenz
−Status nach Tonsillektomie
−Vitamin D 3-Insuffizienz laut Akten
−Extrakardiale Thoraxschmerzen anamnestisch
−Chronisches cervicovertebrales und cervicocephales Schmerzsyndrom
−thoracocervical betontes myofasciales Schmerzsyndrom Typ Fibromyalgie
−Status nach HWS-Distorsion bei PW-Unfall am 6. Mai 2009
Wie im rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.102 festgehalten, bedeute die grundsätzliche Beweiskraft des Gutachtens des G.___ jedoch nicht zwingend, dass auch auf die dort ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 40 % abgestellt werden könne (VSBES.2013.102 E. II. 6.1; IV-Nr. 83 S. 21). So wurde ausgeführt, dass die von den Gutachtern postulierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer geeigneten Verweistätigkeit ausschliesslich auf den psychiatrischen Aspekten und die 40%ige Arbeitsunfähigkeit somit auf der diagnostizierten «leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom», entsprechend einer Symptomatik mit Anhedonie, Müdigkeit und leichter Erschöpfungssymptomatik, die sich namentlich äussere in leicht verminderter Belastbarkeit und leicht verminderter Stressbelastungsfähigkeit, beruhe (VSBES.2013.102 E. II. 6.3). Daher wurde in der Erwägung II. 6.3 weiter festgehalten (IV-Nr. 83 S. 22):
«Sowohl mit Blick auf die Diagnose einer leichten depressiven Episode (mit somatischem Syndrom) als auch mit Blick auf die im Gutachten genannten Einschränkungen kann die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % im Lichte der vorliegend massgebenden, versicherungsrechtlichen Massstäbe nicht nachvollzogen werden. Wie dargelegt [ ], misst die Rechtsprechung selbst einer mittelschweren depressiven Störung nur mit Zurückhaltung invalidisierende Wirkung zu und verlangt, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Einer leichtgradigen depressiven Episode ist rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 3.2). Besondere Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen sowohl die durch den begutachtenden Psychiater erhobenen, vergleichsweise geringen Einschränkungen als auch das von ihm ebenfalls festgestellte Vorliegen einer ganzen Reihe invaliditätsfremder, psychosozialer Aspekte [ ] für die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit. Da es nicht um die Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen innerhalb des Gutachtens geht dieses ist für die medizinischen Belange voll beweiskräftig , sondern um die den Organen der Rechtsanwendung obliegende [ ] Beurteilung des invalidisierenden Charakters der durch die Gutachter festgestellten Auffälligkeiten, erübrigt sich die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachter.
6.4 Zusammenfassend fehlt es, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Für die Anspruchsbeurteilung ist daher von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesst. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat, die Beschwerdeführerin sei als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig zu betrachten, oder ob entsprechend der Argumentation in der Beschwerdeschrift von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit auszugehen wäre.»
7. Im Zeitpunkt der aktuellen Verfügung vom 27. Juni 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
−DD: Fibromyalgie
−Chronisches zervikozephales und zervikothorakales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma Mai 2009
−MRI-HWS und BWS April 2015: mediolaterale Diskushernie C5/6 links ohne Neurokompression, beginnende Chondrose, Schmorlsche Knötchen
−Haltungsinsuffizienz mit Hohlrundrücken
−Schulterschmerzen beidseits
−Rezidivierende Thoraxoppressionen: Ergometrie und Echokardiografie August 2011 und September 2014 unauffällig
−Zentrale Sensitierung
−Aktuell: Akzentuierung im Rahmen der Schmerzkrankheit
−Verkehrsunfall Mai 2009
−Albträume, Hyperarousals, fragliche Flashbacks
−CAPS-Test 40 - 59 Punkte (August 2010)
−Februar 2016 Hb 118 g/l, Fe 118 mcg/l
−Hb-positive Gastritis (Gastroskopie Oktober 2013), Eradikation November 2013
−Funktioneller Retentionsmagen
−KoIoskopie November 2014: leichte Hämorrhoiden, sonst unauffälliges Kolon
−Zervikozephales und cervikothorakales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma Mai 2009
−MRI HWS und BWS April 2015: mediolaterale Diskushernie C5/C6 links ohne Neurokompression, beginnende Chondrose
−Albträume, Hyperarousals, fragliche Flashbacks
−am ehesten reaktiv
−Gastroskopie Oktober 2013, Status nach Eradikation November 2013
−Rezidivierende epigastrische Schmerzen
−Koloskopie November 2014: Hämorrhoiden, sonst unauffällig
−fraktionierte Curettage
−Ergometrie und Echokardiografie August 2011 und September 2014: unauffällig
8. Aufgrund der sich präsentierenden medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der leistungsablehnenden Verfügung vom
13. März 2013 sowie auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
27. Juni 2017 sowohl somatische als auch psychiatrische Befunde diagnostiziert worden sind und ihr Gesundheitszustand daher sowohl aus psychischer als auch aus somatischer Sicht beeinträchtigt ist.
9. Wie bereits unter II. E. 5 hiervor dargelegt, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2017 im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. März 2013 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Dazu sind die Befunde und Diagnosestellungen im Gutachten des G.___ vom 4. Dezember 2012 heranzuziehen und mit denjenigen der im Zeitpunkt der Verfügung vom
27. Juni 2017 relevanten medizinischen Akten zu vergleichen. Dabei ist zunächst auf die psychische (vgl. E. II. 9.1 hiernach) und anschliessend auf die somatische gesundheitliche Situation (vgl. E. II. 9.2 hiernach) einzugehen:
9.1 In Bezug auf die psychische Gesundheitssituation ergibt sich folgendes:
9.1.1 Die im Rahmen des Gutachtens des G.___ vom 2. Dezember 2012 (vgl. E. II. 6 hiervor) diagnostizierte depressive Episode wird auch in den nach der Verfügung vom 13. März 2013 verfassten medizinischen Akten bestätigt. Allerdings wurde die im Rahmen des Gutachtens des G.___ vom Dezember 2012 ausgewiesene «leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom» in den zeitlich später verfassten medizinischen Akten als «mittelgradige» depressive Episode qualifiziert. Obschon diese Diagnosestellungen auf den ersten Blick auf eine Verschlechterung des depressiven Beschwerdebildes schliessen lassen, kann davon bei näherer Betrachtung des Beschwerde- und Befundbildes der diagnostizierten Depression nicht ausgegangen werden. So präsentierte sich der unter dem Titel «Befund» festgestellte Psychostatus der Beschwerdeführerin im Rahmen des Psychiatrischen Teilgutachtens des G.___ vom
2. Dezember 2012 (vgl. E. II. 6 hiervor; IV-Nr. 59 S. 37 f.) wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei altersentsprechend, sehr gepflegt und modisch gekleidet. Sie nehme guten Blickkontakt auf und spreche laut und deutlich. Sie zeige allerdings während des gesamten Gesprächs wenig affektive Schwingungsfähigkeit. Die Affekte hellten kaum auf. Sie wirke deutlich müde, reduziert, aber auch leidend und etwas klagsam, jammerig. Zwischendurch stöhne sie auch. Sie kollaboriere aber gut, beantworte die Fragen prompt und verstehe diese auch. Sie sei bei klarem Bewusstsein, allseits orientiert. In der Psychosomatik wirke sie deutlich reduziert, schwunglos, jedoch nicht unruhig. Das Ausdrucksverhalten sei nüchtern, mimisch wenig moduliert, kaum mitschwingend, inadäquat, spärlich, müde. Im Willen wirke sie negativistisch, unentschlossen und kaum mitschwingend und wenig zielstrebig. Das Kontaktverhalten sei zugewandt, sie nehme guten Blickkontakt auf, sei nicht misstrauisch, nicht verschlossen. Im formalen Denken erweise sie sich als nicht wesentlich verlangsamt, gesichert nicht in einer Art verlangsamt, wie man es von einer mittelgradig bis schweren Depressivität erwarten würde. Sie berichte exakt, etwas weitschweifend. Bezüglich des inhaltlichen Denkens bejahe sie lediglich Zukunftsängste. Sie bejahe häufiges Grübeln und lebensphilosophische Grübeleien um ihre veränderte Lebenssituation. Keine Wahrnehmungsstörung, keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störung, keine Hinweise auf Persönlichkeitsstörung. Stimmung und Affekt seien affektarm, nicht affektlabil. Sie sei klinisch nicht wesentlich ängstlich. Daher führte der psychiatrische Gutachter des G.___ in nachvollziehbarer Weise aus, die Depressivität sei leicht, gesichert nicht mittelgradig bis schwer ausgeprägt. Dazu seien ihre Eloquenz und ihr Kommunikationsstil zu rege, dazu sei sie zu vigil. Im Zeitpunkt der aktuellen Verfügung vom 27. Juni 2017 sind zum Vergleich des Psychostatus der Beschwerdeführerin die anlässlich des Eintritts zum stationären Aufenthalt in der Klinik N.___ vom 3. Juni bis 2. Juli 2016 festgestellten Befunde heranzuziehen (vgl. E. II. 7.2 hiervor; IV-Nr. 89 S. 7): Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem gepflegten Allgemeinzustand, sei freundlich zugewandt im Kontakt. Sie sei wach, bewusstseinsklar, die Orientierung und das Gedächtnis im Gespräch seien unauffällig. Die Aufmerksamkeit, die Konzentration und Auffassung seien erhalten. Formal auf die Schmerzen und die psychische Anspannung eingeengt. Inhaltlich adäquat, kein Anhaltspunkt für Wahn- oder Sinnestäuschungen. Zukunftsängste, kein Hinweis auf Zwänge. Affektiv im Gespräch stabil, vermindert schwingungsfähig, Hoffnungslosigkeit, Antriebslosigkeit, und häufiges Weinen in der Anamnese. Keine Suizidalität, aber Hinterfragen der Sinnhaftigkeit des Lebens. Verminderter Antrieb, Lustlosigkeit, teilweise sozialer Rückzug. Der Schlaf sei häufig unterbrochen und werde als nicht erholsam erlebt. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie häufig träume, sich jedoch selten an die Träume erinnere. Albträume seien in letzter Zeit eher selten. Kein Substanzabusus.
Aufgrund dieser Ausführungen kann zwischen dem erhobenen Psychostatus im Gutachten des G.___ und demjenigen in der Klinik N.___ beim Eintritt vom 3. Juni 2016 kein relevanter Unterschied festgestellt werden. Die erhobenen Befunde präsentieren sich somit als weitgehend identisch: So wurde der als bewusstseinsklar und im Gespräch zugewandt beschriebenen Beschwerdeführerin ein gepflegtes Äusseres attestiert. Zudem konnten weder Wahn- noch Sinnestäuschungen festgestellt werden und es wurden Zukunftsängste bejaht. Im Weiteren wurden eine verminderte Schwingungsfähigkeit, sowie ein reduzierter Allgemeinzustand mit Müdigkeit, Hoffnungslosigkeit und Antriebslosigkeit festgehalten. Gestützt auf diesen im Wesentlichen gleichlautenden Status der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten des G.___ vom 4. Dezember 2012 kann die im Austrittsbericht der Klinik N.___ ausgewiesene «mittelgradige» depressive Episode nicht nachvollzogen werden. Es ist vielmehr bloss von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen, die im revisionsrechtlichen Kontext und somit auch in vorliegendem Fall unbeachtlich ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Dies stellte bereits die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2017 fest (vgl. E. II. 7.7 hiervor), indem sie darlegte, eine relevante Verschlechterung der Depression sei nicht nachvollziehbar belegt.
Daran vermögen auch die übrigen der sich vorliegend präsentierenden medizinischen Akten nichts zu ändern: So haben sich die Ärzte in den übrigen Berichten mit der ebenfalls ausgewiesenen «mittelgradigen depressiven Episode» (vgl. E. II. 7.1 ff. hiervor) nicht substanziiert auseinandergesetzt, weshalb diese Diagnosestellung und damit insbesondere auch der entsprechende Schweregrad nicht überzeugen. In dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2017 verfassten Bericht vom
17. August 2017 (vgl. E. II. 7.9 hiervor) wurde die anhaltende depressive Symptomatik, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), unter Verweis auf den bereits verfassten Bericht vom 5. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) bestätigt. Es finden sich indes im Bericht vom 17. August 2017 auch keine weiterführenden Befunde, die Anlass zu einer Änderung des Schweregrades der depressiven Episode geben würden. Deshalb kann der Schweregrad einer mittelgradigen depressiven Episode auch hier nicht nachvollzogen werden.
Eine Veränderung der depressiven Störung liegt damit nicht vor. Es ist folglich von einer geringgradig anderen diagnostischen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes auszugehen, was nach revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a) und somit auch im vorliegenden Fall nicht relevant ist.
9.1.2 In Bezug auf die ebenfalls ausgewiesene Diagnose einer «mittleren posttraumatischen Belastungsstörung» (vgl. E. II. 7.1 ff. hiervor) kann festgehalten werden, dass diese bereits im August 2010 im Rahmen des Austrittsberichts des X.___ vom 19. Oktober 2010 (IV-Nr. 29 S. 22 ff.) festgestellt wurde und sich die Gutachter des G.___ daher bereits im Rahmen ihres Gutachtens vom 4. Dezember 2012 mit dieser Diagnose auseinanderzusetzen hatten. So führte der psychiatrische Gutachter diesbezüglich in schlüssiger Weise aus, die Diagnose einer mittleren posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 könne nicht nachvollzogen werden. Er hielt dafür, dass der im Mai 2009 erlittene Autounfall, der Unfallmechanismus und die Ereignisse während dem Unfall «überhaupt nicht geeignet gewesen seien, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen» (IV-Nr. 59 S. 39). Diese Einschätzung wurde durch das Versicherungsgericht im Urteil VSBES.2013.102 vom
29. Oktober 2014 (E. II. 5.2.2) bestätigt. So habe der psychiatrische Gutachter dargelegt, «das Unfallereignis [sei] nicht dermassen gravierend gewesen, dass bei einer Mehrheit der Bevölkerung von einer Schreckreaktion gesprochen werden könne. Diese Darlegung überzeugt, da die Beschwerdeführerin bei der internistischen Abklärung des G.___ angegeben habe, obschon das Auto einen Totalschaden gehabt habe, habe die Polizei gesagt, ihr Auto sei fahrfähig.». In diesem Sinne führte die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2017 (vgl. E. II. 7.8 hiervor) aus, das erlittene Trauma der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 erfülle das Eingangskriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht. Diese Beurteilung leuchtet ein, da sie weiter darlegte, dass die Kollision mit geringer Geschwindigkeit erfolgt sei, sich laut Unfallanalyse ein geringer Schaden an der Stossstange gefunden und die Beschwerdeführerin die Fahrt habe fortsetzen können. Diese Einschätzungen bzw. Ausführungen lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten verifizieren. Es kann daher der Schlussfolgerung von Dr. med. D.___, RAD, gefolgt werden, wonach ein solcher Auffahrunfall weder aussergewöhnlich bedrohlich sei noch ein katastrophales Ausmass erreicht habe oder bei nahezu jedem eine tiefgreifende Verzweiflung hervorrufen würde. Auch im Austrittsbericht der Klinik N.___ vom
4. August 2016 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) wurden diagnostische Unsicherheiten betreffend die ausgewiesene Diagnose einer PTBS geäussert, weshalb diese auch einzig als eine Verdachtsdiagnose aufgeführt wurde. So hielten die Ärzte fest, es sollte zunächst geklärt werden, ob die Symptomatik die Diagnosekriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung erfülle. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Diagnose einzig aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gestellt worden sei. Sie habe angegeben, seit dem Unfall Symptome des Wiedererlebens und aufdrängende / belastende Erinnerungen sowie Vermeidungssymptome zu erleben. Mit diesen Ausführungen vereinbar ist der im Bericht der I.___ vom 5. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) konkret ausgewiesene Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung. Die Kriterien für die Diagnosestellung einer PTBS sind somit vorliegend nicht gegeben. Damit entspricht die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 4. Mai 2017 (vgl. E. II. 7.8 hiervor) im Wesentlichen derjenigen des Psychiatrischen Gutachters des G.___ vom 4. Dezember 2012 (vgl. E. II. 6 hiervor).
Daran vermag auch der nach Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2017 verfasste Bericht der I.___ vom
17. August 2017 (vgl. E. II. 7.9 hiervor) nichts zu ändern. So wurde darin explizit ausgeführt, die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung bleibe mit Unsicherheiten behaftet und es wurde lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt.
Es präsentiert sich in Bezug auf die gestellte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung keine wesentlich veränderte gesundheitliche Situation.
9.1.3 Einzugehen ist auf die in den medizinischen Akten, so bspw. im Austrittsbericht der Klinik N.___ vom
4. August 2016 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) und im Bericht der I.___ vom
5. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.5 hiervor), festgestellte Diagnose eines «chronischen Schmerzsyndroms mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)». Diesbezüglich kann zunächst festgehalten werden, dass bereits im Rahmen des Gutachtens des G.___ vom 4. Dezember 2012 (vgl. E. II. 6 hiervor) eine «anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Selbstlimitierung und Regressionstendenz» diagnostiziert wurde (vgl. E. II. 6 hiervor). Damals wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige deutliche Anzeichen einer psychosomatischen Schmerzfehlverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Sie habe auch bezüglich ihrer Vorstellungen deutlich psychosomatisch geprägte Krankheitskonzepte, indem sie überzeugt sei, zuerst gesund werden zu müssen, bevor sie wieder eine Arbeit aufnehmen könne (IV-Nr. 59 S. 40). Es ist zudem augenfällig, dass sowohl im Gutachten des G.___ als auch im Austrittsbericht der Klinik N.___ ein zervikozephales und -thorakales Schmerzsyndrom diagnostiziert wurde, wobei diese Diagnose im Rahmen des Berichts der Klinik N.___ entgegen dem Gutachten des G.___ vom Dezember 2012 als Unterdiagnose zum «chronischen Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» aufgeführt worden ist. Im Gutachten des G.___ wurde in Bezug auf die Schmerzen festgehalten, die Beschwerdeführerin habe Schmerzen am ganzen Körper beklagt, meistens würden sich diese im Nackenbereich lokalisieren mit Ausstrahlungen in den Kopf und in die Schultergegend beidseits. Sie würden als brennend angegeben, seien auch im vorderen Anteil der HWS vorhanden. Die Kopfschmerzen würden als klopfend bezeichnet. Die derzeitigen Beschwerden würden auf einer visuellen analogen Schmerzskala zwischen 5 bis 6 eingeordnet, gelegentlich würden sie aber auch bei 7 bis 8 in Erscheinung treten. Sie seien den ganzen Tag vorhanden und würden nachts den Schlaf stören (IV-Nr. 59 S. 26 unten). Ähnliche Angaben sind sodann auch den in jüngerer Zeit verfassten medizinischen Berichten zu entnehmen. Es geht aus diesen übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin unter progredienten Schmerzen leidet: So wurde etwa im Bericht des L.___ vom 29. Februar 2016 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte von einer Beschwerdeprogression mit Ausbreitung der Nackenschmerzen in den gesamten Rücken und die Arme beidseits sowie von einer vermehrten Müdigkeit, Konzentrationsstörung und Erschöpfung. Nebenbefundlich fielen eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung und muskuläre Insuffizienz der Stabilisationsmuskulatur der Wirbelsäule auf. Die Ärzte kamen dabei zum Schluss, es könnten keine neuen Aspekte aus der Untersuchung und der Anamnese gewonnen werden. Die diffusen Beschwerden im Bereich der Muskelansätze und Knochenvorsprünge wurden im Sinne der Fibromyalgie und ebenfalls im Rahmen des chronischen cervicocephalen und cervicothorakalen Schmerzsyndroms mit Ausweitung der Schmerzkrankheit interpretiert. Begleitend dazu seien typischerweise kognitive Einschränkungen sowie Müdigkeit und Erschöpfungssymptomatik vorhanden. Eine in einem relevanten Masse veränderte gesundheitliche Situation betreffend die Schmerzproblematik ist somit nicht ersichtlich. Dementsprechend wurde auch im Bericht der Klinik N.___ vom 4. August 2016 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte über Schmerzen seit einem Auffahrunfall mit HWS-Schleudertrauma, indem ein Auto mit hoher Geschwindigkeit auf ihren Wagen aufgefahren sei. Seither habe sie Nackenschmerzen, inzwischen auch Armschmerzen beidseits, die eher noch zugenommen hätten. Diese bestünden fast täglich. Der Schlaf sei häufig unterbrochen. Von einer wesentlich verschlechterten Situation kann einzig aufgrund der durch die Beschwerdeführerin angegebenen Zunahme der Beschwerden nicht ausgegangen werden. So wurde im Austrittsbericht der Klinik N.___ weiter explizit festgehalten, es hätten sich bezüglich der Schmerzsymptomatik klinisch keine neuen Aspekte gefunden. In diesem Sinn stellte auch die Physiotherapeutin W.___ im Bericht vom 16. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) fest, in Bezug auf die Schmerzproblematik könne nicht von einer wesentlich veränderten Situation gesprochen werden. Obwohl sich im Verlauf objektiv keine Verschlechterung zeige, sei die Belastbarkeit stark vermindert. Es handelt sich folglich bei der Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin um seit Jahren (wohl seit dem Unfallereignis im Jahr 2009) bestehende, chronifizierte Schmerzen.
Aufgrund der vorliegenden Akten kann somit davon ausgegangen werden, dass die bis anhin durchgeführten Therapien die Schmerzen nicht in massgebender Weise beeinflussen konnten. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bis anhin nicht sämtlichen, von ärztlicher Seite empfohlenen, therapeutischen Massnahmen unterzogen hat. So wünschte sie bspw. aufgrund einer fehlenden Verbesserung ihres Befindens keine Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Klinik N.___ (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Zudem habe sie sich bereits im Jahr 2009 nicht zur Dosissteigerung von Surmontil, welche für einen spürbaren Effekt auf die affektive Komponente der Schmerzfehlverarbeitungsstörung nötig gewesen wäre, motivieren können (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Gestützt auf diese Ausführungen erscheint die Darlegung des behandelnden Hausarztes Dr. med. M.___ in seiner Beurteilung vom 27. November 2016 nachvollziehbar (vgl. E. II. 7.6 hiervor), wonach das Ausmass der Resignation aufgrund der persistierenden Krankheit ohne relevante Erleichterung durch alle bisherigen Massnahmen gegenüber 2013 eindeutig progredient sei.
Folglich ist keine wesentlich veränderte Situation betreffend die Schmerzproblematik feststellbar.
9.2 Es ist auf den somatischen Gesundheitszustand einzugehen:
Die im Gutachten des G.___ vom
4. Dezember 2012 ausgewiesene Diagnose wie bereits oben ausgeführt eines chronischen cervicovertebralen und cervicothorakalen Schmerzsyndroms im Schulter-Nackenbereich mit einer generalisierten myofaszialen, Typ Fibromyalgie-Komponente seit einer unverschuldeten Heckauffahrkollision vom
6. Mai 2009 (vgl. E. II. 6 hiervor; IV-Nr. 59 S. 29 oben) wurde auch in den nachfolgend verfassten Berichten stets bestätigt. Während der ambulanten klinischen Untersuchung vom 25. Februar 2016 im L.___ (vgl. E. II. 7.1 hiervor) sei eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der Wirbelsäule, Beckenkämme beidseits, Glutealmuskulatur und Tractus iliotibialis beidseits sowie im Bereich der Arme mit Punktum maximum der Epicondylen lateralis und medialis festgestellt worden. Hinweise für eine Radikulopathie bestünden indes nicht. Indem die Ärzte anschliessend ausführten, es liessen sich insgesamt aus der Untersuchung und der Anamnese keine neuen Aspekte gewinnen, ist von einer unveränderten gesundheitlichen Situation auszugehen. Diese Einschätzung vermag unter Einbezug der festgestellten klinischen Befunde im Rahmen der Untersuchung im L.___ vom 25. Februar 2016 zu überzeugen. Denn entsprechende Befunde wurden bereits bei der Begutachtung im G.___ vom 4. Dezember 2012 erhoben (vgl. E. II. 6 hiervor, IV-Nr. 59 S. 27 f.). So hielten die Ärzte des L.___ bei der klinischen Untersuchung fest (IV-Nr. 89 S. 12 f.), es bestehe eine Klopf- und Druckdolenz über der gesamten Wirbelsäule mit Einschluss Beckenkämme beidseits, sowie gluteal und über dem ISG beidseits. Ebenso schmerzhafte Palpation der Halswirbelsäule mit paravertebraler Muskulatur und des Musculus trapezius pars descendens beidseits und deutliche Myogelosen beidseits. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht eingeschränkt, es bestehe jedoch eine vorzeitige Schmerzangabe in der Seitneigung, Rotation, Reklination und Inklination ohne Einschränkung des Bewegungsumfangs. Betreffend die BWS/LWS sei die Extension schmerzhaft und eingeschränkt, laterale Flexion nach rechts eingeschränkt im Vergleich zu linken Seite. Im Wiederholungsversuch beidseits gleich. Die Schulterbeweglichkeit sei beidseits symmetrisch ohne pathologischen Befund, keine Bewegungseinschränkung. Kein Impingement. Mit diesen erhobenen Befunden vergleichbar präsentierten sich die Feststellungen im Rahmen des Gutachtens des G.___ vom 4. Dezember 2012: Damals wurde u.a. festgehalten, bei der HWS sei die Palpation der gesamten Schulter-Nackenmuskulatur als extrem schmerzhaft empfunden worden, mit mehr als 15 Triggerpunkten. Diese sei jedoch nicht verspannt. Bei der kleinsten Bewegung sei die Beschwerdeführerin zusammengezuckt. Bei der Funktionsprüfung bestehe eine heftige Gegeninnervation, die sich jedoch z.T. überwinden lasse. Bei der Untersuchung der BWS habe sich ein achsengerechter Aufbau und eine vermehrte Druckdolenz der verschiedenen Sehnenansätze im cranialen Anteil gefunden, besonders im Bereich der Rhomboideusmuskulatur. Auch hier hätten sich weder ein Muskelhartspann noch eine Klopfdolenz gefunden. Die Rotation sei beidseits nicht eingeschränkt. Im Bereich der oberen Extremitäten finde sich eine gut entwickelte Muskulatur, im Bereich der Schultern eine diffuse Druckempfindlichkeit der verschiedenen Sehnenansätze. Keine Bewegungseinschränkung der Schultern, dabei allerdings ein endgradiges Stöhnen. Aufgrund dieser weitgehend übereinstimmenden Befunderhebungen lassen sich keine im Wesentlichen voneinander abweichende Feststellungen eruieren.
Weitere, neu diagnostizierte somatische Diagnosen sind den Akten nicht zu entnehmen.
Es kann bezüglich der somatischen Befunde nicht von einer wesentlich veränderten Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
9.3 Aufgrund des vorangehenden Vergleichs der Befunde und Diagnosestellungen des Gutachtens des G.___ vom
4. Dezember 2012 und der sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Juni 2017 präsentierenden Arztberichte wird deutlich, dass sich nach der rechtskräftigen Verfügung vom 13. März 2013 weder der psychische noch der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich bzw. in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. Folglich liegt im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2017 keine erhebliche Veränderung gegenüber der leistungsablehnenden Verfügung vom 13. März 2013 vor. In diesem Sinne hielt auch bereits die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihren Beurteilungen sowohl vom 31. Januar als auch vom 4. Mai 2017 (vgl. E. II. 7.7 f. hiervor) fest, es würden im Vergleich zum Zeitpunkt der letztmaligen Sachverhaltsabklärung keine neuen Diagnosen geltend gemacht. Eine erhebliche Verschlechterung der vorbestehenden Leiden sei nicht ausgewiesen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit gleich beurteilte wie in der Verfügung vom 13. März 2013. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
10. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass in Bezug auf die gesundheitliche Situation seit der letzten rechtskräftigen Verfügung keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es kann ergänzend festgehalten werden, dass die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern nach BGE 141 V 281 für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund darstellt. Grund für eine Neuanmeldung bei der die Revisionsregeln analog anwendbar sind ist somit allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10). Ob ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung rechtlich anders eingeordnet würde, spielt keine Rolle (BGE 141 V 585 E. 5.3 S. 588 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2015 vom 28. Dezember 2015 E. 3.3.2).
11. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2017 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
12. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wirderkannt:
3.Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi