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VSBES.2017.165

Solothurn · 2017-08-10 · Deutsch SO
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Begutachtungsstelle

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 1.1     Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1959, bezog per 1. Oktober 2009 eine Dreiviertelsrente

der Invalidenversicherung (IV-St. Beleg / IV-Nr. 59 S. 6),

welche am 30. Juni 2011 bestätigt wurde (IV-Nr. 73).

1.2     Nachdem die Beschwerdeführerin

am 16. September 2013 über ihren Psychiater die revisionsweise Erhöhung

auf eine ganze Rente beantragt hatte (IV-Nr. 79), gab die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) bei der Gutachterstelle B.___

ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Dres. C.___, Allg. Innere Medizin, D.___,

Neurologie, E.___, Orthopädische Chirurgie, und F.___, Psychiatrie). Dieses erging

am 3. März 2015 (IV-Nr. 101).

1.3     Am 5. Dezember 2016 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Rahmen des laufenden

Revisionsverfahrens mit, es sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung (Allg.

Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie) erforderlich (IV-Nr. 142).

Diese Mitteilung enthielt u.a. folgende Feststellungen:

Ohne Ihren schriftlich

begründeten Gegenbericht bis 14. Dezember 2016 werden wir eine Gutachterstelle

mit der Untersuchung beauftragen. Die Wahl der Gutachterstelle erfolgt nach dem

Zufallsprinzip (…)

Durchführungsstellen: B.___

(…)

Die Beschwerdeführerin liess am 13.

Dezember 2016 einwenden, die Gutachterstelle B.___ sei in dieser Sache

vorbefasst und könne daher kein unabhängiges Gutachten mehr erstellen. Auch mit

einer Begutachtung durch andere Ärzte der B.___ sei man nicht einverstanden

(IV-Nr. 143).

1.4     Die Beschwerdegegnerin

präzisierte am 17. Februar 2017 (IV-Nr. 147), die Gutachterstelle B.___ (Dres. D.___,

Neurologie, E.___, Orthopädische Chirurgie, und F.___, Psychiatrie) habe eine

Verlaufsbegutachtung durchzuführen, und passte den Fragenkatalog entsprechend

an.

Die Beschwerdeführerin liess am 3. März

2017 (IV-Nr. 148) einwenden, sie lehne insbesondere eine erneute Begutachtung

durch Dr. med. E.___ ab, denn dessen Untersuchung vom 27. Januar 2015 habe eine

gesundheitliche Verschlechterung bewirkt. Im Übrigen sei Dr. med. F.___

kürzlich verstorben, deshalb dränge sich eine Begutachtung durch die

behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ auf.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2017

hielt die Beschwerdegegnerin an der Gutachterstelle B.___ und den vorgesehenen Experten

fest (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Sie wies einerseits darauf hin, dass

Dr. med. F.___ keineswegs verstorben sei (s. Protokolleintrag vom 7. März

2017 in den IV-Akten). Andererseits sei der – inhaltlich ohnehin unbegründete –

Einwand der Befangenheit von Dr. med. E.___ zu spät erhoben worden.

E. 2 2.1     Polydisziplinäre Gutachten, d.h.

solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer Medizinischen

Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72

bis

Abs. 1

Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), welche

nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte

Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der

Invalidenversicherung / KSVI, Einleitung zu Anhang V, Stand 1. Januar

2017). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des

Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen

neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).

Die Gutachterwahl hat bei

polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen grundsätzlich immer nach dem

Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.,

139 V 349 E. 5.2.1 S. 354, 140 V 507 E. 3.1 S. 510).

Ausgenommen von dieser Vorgabe sind lediglich Verlaufsgutachten. Diese können

direkt bei derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das

erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über

die Plattform SuisseMED@P vergeben worden (Rz 2078 KSVI).

2.2     Will die IV-Stelle eine

Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die

Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die

vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium

kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle

Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der

Begutachtung vorbringen (z.B. unnötige second opinion oder unzutreffende Wahl

der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die

IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und

bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der

Sachverständigen mit dem jeweiligem Facharzttitel mit, worauf materielle oder

formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349

E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff. KSVI).

Ausserdem kann beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der

Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210

E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

Auch nach Einführung der

Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die Beteiligten mit Einwendungen

auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit

sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig. Bei stichhaltigen

Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung

allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten

beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber

eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine

Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und

E. 5.2.2.1 S. 354 f., 140 V 507 E. 3.1 S. 510 f.).

2.3     Nach der Rechtsprechung gelten

für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,

wie sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der

fehlenden Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur

schwer zu beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu

werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt

vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die

Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung

solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als

begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; s.a.

BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1

S. 229, mit Hinweisen). Nicht zu hören ist die Rüge, die Abgeltung der

Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der

Gutachterstellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit

Hinweisen).

Ein Ablehnungsbegehren kann sich stets

nur gegen einzelne Gutachterpersonen und nicht gegen die Gutachterstelle als

solche richten (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil

des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2).

2.4     Der Sozialversicherungsträger

ist verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und

die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Die versicherte Person wiederum hat sich den für die Beurteilung notwendigen

und zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen

(Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2016 vom

8. August 2016 E. 5.1). Was die Zumutbarkeit angeht, so sind

subjektive Umstände wie die bisherigen Erfahrungen mit Abklärungen in

objektiver Betrachtung dahingehend zu würdigen, ob sie die Untersuchung

zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind

ohne konkret entgegenstehende Umstände generell zumutbar (Ueli Kieser:

ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 82).

3.

3.1     Vorab ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin berechtigt war, den Auftrag für die Verlaufsbegutachtung

direkt der Gutachterstelle B.___ zu erteilen, nachdem der Auftrag für das

vorherige Gutachten vom 3. März 2015 via SuisseMED@P vergeben worden war (s.

IV-Nrn. 97 + 99).

3.2     Zu prüfen ist der Einwand, Dr.

med. E.___ habe durch seine Untersuchung im Jahr 2015 die Schmerzen der

Beschwerdeführerin verschlimmert.

3.2.1  Anlässlich der orthopädischen Exploration

durch Dr. med. E.___ am 27. Januar 2015 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem

aktuellen Befinden an, es gehe ihr «unterdessen nicht mehr so gut», da sie

heute eine schwere Tasche getragen, mit Zug und Tram sowie zu Fuss unterwegs

gewesen sei und sich nicht habe hinlegen können (IV-Nr. 101 S. 19

oben). Bei der funktionellen Prüfung der Hüfte verneinte die Beschwerdeführerin

links Schmerzen, während sie rechts ein inguinales Ziehen angab (S. 21). Auch

die übrigen Bewegungsprüfungen waren nicht oder lediglich von diffusen

Schmerzäusserungen begleitet (S. 20 f.). Dr. med. E.___ hielt fest, es bestehe

eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Schmerzschilderung und den

objektivierbaren Befunden (S. 25).

Dr. med. H.___, Arzt FMH für Innere

Medizin, trug – gemäss Auskunft vom 28. Februar 2017 – am 4. Mai 2015 in

die Krankengeschichte ein, die Beschwerdeführerin leide seit der Untersuchung

bei der Gutachterstelle B.___ unter vermehrten Schmerzen in der linken Hüfte

(IV-Nr. 148 S. 2). In seinem späteren Bericht vom 16. Oktober 2015 erwähnte

er dies nicht mehr (IV-Nr. 126 S. 5 ff.).

Dr. med. I.___, leitender Arzt an der

Klinik für Orthopädie und Traumatologie am [Spital] J.___, untersuchte die

Beschwerdeführerin am 11. Mai 2015. Er hielt in seinem Bericht vom

18. Mai 2015 (IV-Nr. 121 S. 2 f.) fest, es bestehe ein multifaktorielles

Schmerzsyndrom bei Status nach Implantation einer Totalprothese am linken

Hüftgelenk. Bereits die Zugfahrt zur Begutachtung und auch die anschliessende

Untersuchung hätten eine erhebliche, bis heute anhaltende Verschlechterung der

Situation mit sich gebracht, u.a. mit lumbalen und glutealen Schmerzen. Bis vor

einer Woche sei die Beschwerdeführerin nur an Stöcken mobil gewesen.

In der Stellungnahme vom 13. Mai 2015

(IV-Nr. 111) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Gutachten vom 3. März

2015 nicht einverstanden, erwähnte aber nicht, dass sie seit der Begutachtung

stärkere Schmerzen habe.

3.2.2  Bei dieser Aktenlage ist die

Behauptung der Beschwerdeführerin, die Begutachtung durch Dr. med. E.___ habe

ihren Gesundheitszustand verschlechtert, nicht mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Gemäss Gutachten vom

3. März 2015 machte die Beschwerdeführerin während der funktionellen

Untersuchung des Bewegungsapparats, namentlich auch der Hüften, keine oder

höchstens diffuse Schmerzangaben. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass

diese Feststellungen falsch seien. Die funktionelle Prüfung provozierte also

keine klaren unmittelbaren Schmerzen, was Zweifel an einem Zusammenhang mit

einer massiven späteren Schmerzzunahme weckt. Gegen einen solchen Zusammenhang

spricht weiter, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten erst

im Mai 2015, also mehr als drei Monate nach der Untersuchung durch Dr. med. E.___,

einen Arzt aufsuchte, obwohl sie nach eigenem Bekunden bis im April nur mit

Stöcken gehen konnte, also erheblich eingeschränkt war. Ausserdem mutet es

seltsam an, dass die Stellungnahme zum Gutachten vom 13. Mai 2015 die Verschlechterung

unerwähnt liess, welche kurz zuvor bei den Dres. H.___ und I.___ geklagt worden

war, obwohl es eigentlich naheliegend gewesen wäre, dies als weiteres Argument

gegen das Gutachten anzuführen. Vor diesem Hintergrund erscheint die

Darstellung der Beschwerdeführerin, die Begutachtung am 27. Januar 2015 habe zu

einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung geführt, als nicht

nachvollziehbar.

Andererseits beschränken sich die Dres. H.___

und I.___ darauf, die Behauptung der Beschwerdeführerin wiederzugeben, die

Begutachtung habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bewirkt; eine

Bestätigung dieser Darstellung auf Grund objektiver Anhaltspunkte lässt sich

den fraglichen Arztberichten nicht entnehmen. Aber selbst wenn sich die

Schmerzen kurz nach der Begutachtung verstärkt haben sollten, so würde das für

sich allein nicht genügen, um diese Schmerzen auf die Untersuchung

zurückzuführen. Dies muss umso mehr gelten, als keine Hinweise auf Fehler von

Dr. med. E.___ bei der funktionellen Untersuchung vorliegen. Hinzu kommt, dass bereits

die Anreise zur Begutachtung eine Belastung für die Beschwerdeführerin darstellte;

sie gab nämlich im Gespräch mit Dr. med. E.___, also noch vor der körperlichen

Untersuchung, an, wegen der ungewohnten Anstrengung gehe es ihr schlechter. Somit

kommt neben der Untersuchung durch Dr. med. E.___ noch eine andere Ursache für

eine Schmerzzunahme in Frage. Die Argumentation, die Untersuchung müsse als

einzige mögliche Ursache zwangsläufig der Grund für die verstärkten Schmerzen

sein, geht daher fehl.

Somit ist nicht nachgewiesen, dass Dr.

med. E.___ mit seiner Untersuchung die Schmerzen bzw. den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin verschlimmerte. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob

die Beschwerdeführerin diesen Einwand rechtzeitig vorgebracht hat, ebenso wie

die Frage, ob der Einwand auf eine Befangenheit von Dr. med. E.___ oder

die Unzumutbarkeit einer erneuten Begutachtung durch ihn abzielt.

3.3     Weitere Umstände, welche auf

eine Befangenheit von Dr. med. E.___ hindeuten würden, macht die

Beschwerdeführerin weder geltend noch sind solche aus den Akten ersichtlich.

Mit dem Einwand, sie habe nach der

Mitteilung vom 5. Dezember 2016 darauf vertraut, dass die Gutachterstelle

für die erneute Begutachtung nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde, dringt

die Beschwerdeführerin nicht durch. Die Berufung auf den Vertrauensschutz (A.S.

E. 9 Ziff. 4) scheitert schon daran, dass die Mitteilung zwar die Bestimmung der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip in Aussicht stellte, zugleich aber festhielt, die Begutachtung werde bei der Gutachterstelle B.___ erfolgen (s. E. I. 1.3 hiervor). Bei einem solchen Widerspruch kann die Mitteilung vom

5. Dezember 2016 nicht als Vertrauensgrundlage dienen. 3.4     Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht an Dr. med. E.___ als Gutachter festgehalten, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abgewiesen wird.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s. Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 10.08.2017 VSBES.2017.165 Soleure Versicherungsgericht 10.08.2017 VSBES.2017.165 Soletta Versicherungsgericht 10.08.2017 VSBES.2017.165

Urteil vom

10. August 2017 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Rita Karli Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Begutachtungsstelle (Verfügung vom 16. Mai 2017) zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung : I. 1. 1.1     Die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1959, bezog per 1. Oktober 2009 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (IV-St. Beleg / IV-Nr. 59 S. 6), welche am 30. Juni 2011 bestätigt wurde (IV-Nr. 73). 1.2     Nachdem die Beschwerdeführerin am 16. September 2013 über ihren Psychiater die revisionsweise Erhöhung auf eine ganze Rente beantragt hatte (IV-Nr. 79), gab die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) bei der Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Dres. C.___, Allg. Innere Medizin, D.___, Neurologie, E.___, Orthopädische Chirurgie, und F.___, Psychiatrie). Dieses erging am 3. März 2015 (IV-Nr. 101). 1.3     Am 5. Dezember 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens mit, es sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung (Allg. Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie) erforderlich (IV-Nr. 142). Diese Mitteilung enthielt u.a. folgende Feststellungen: Ohne Ihren schriftlich begründeten Gegenbericht bis 14. Dezember 2016 werden wir eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragen. Die Wahl der Gutachterstelle erfolgt nach dem Zufallsprinzip (…) Durchführungsstellen: B.___ (…) Die Beschwerdeführerin liess am 13. Dezember 2016 einwenden, die Gutachterstelle B.___ sei in dieser Sache vorbefasst und könne daher kein unabhängiges Gutachten mehr erstellen. Auch mit einer Begutachtung durch andere Ärzte der B.___ sei man nicht einverstanden (IV-Nr. 143). 1.4     Die Beschwerdegegnerin präzisierte am 17. Februar 2017 (IV-Nr. 147), die Gutachterstelle B.___ (Dres. D.___, Neurologie, E.___, Orthopädische Chirurgie, und F.___, Psychiatrie) habe eine Verlaufsbegutachtung durchzuführen, und passte den Fragenkatalog entsprechend an. Die Beschwerdeführerin liess am 3. März 2017 (IV-Nr. 148) einwenden, sie lehne insbesondere eine erneute Begutachtung durch Dr. med. E.___ ab, denn dessen Untersuchung vom 27. Januar 2015 habe eine gesundheitliche Verschlechterung bewirkt. Im Übrigen sei Dr. med. F.___ kürzlich verstorben, deshalb dränge sich eine Begutachtung durch die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ auf. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an der Gutachterstelle B.___ und den vorgesehenen Experten fest (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Sie wies einerseits darauf hin, dass Dr. med. F.___ keineswegs verstorben sei (s. Protokolleintrag vom 7. März 2017 in den IV-Akten). Andererseits sei der – inhaltlich ohnehin unbegründete – Einwand der Befangenheit von Dr. med. E.___ zu spät erhoben worden. 2. 2.1     Am

16. Juni 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.): 1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Mai 2017 aufzuheben. Die IV-Stelle sei anzuweisen, die Begutachtung der Beschwerdeführerin nicht durch Dr. med. E.___, Gutachter [bei der Gutachterstelle] B.___, sondern durch einen anderen Gutachter durchführen zu lassen. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, eine neue Gutachterstelle mitzuteilen.

2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Solothurn. 2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 6. Juli 2017 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17). 2.3     Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht am 31. Juli 2017 eine Kostennote ein (A.S. 20 ff.). Diese geht am 2. August 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 23), welche sich in der Folge nicht dazu äussert. II. 1. 1.1     Die Invalidenversicherung hat eine ärztliche Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Mai 2017 ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht am Gutachter Dr. med. E.___ festgehalten hat. Die Verlaufsbegutachtung als solche, die Gutachterstelle B.___, die übrigen vorgesehenen Experten sowie der Fragenkatalog werden demgegenüber vor Versicherungsgericht nicht (mehr) beanstandet. 1.2     Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung, mit denen – wie hier – nicht abschliessend über den Leistungsanspruch befunden wird, fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54 bis Abs. 1 lit. a bis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig. 2. 2.1     Polydisziplinäre Gutachten, d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72 bis Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), welche nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, Einleitung zu Anhang V, Stand 1. Januar 2017). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Die Gutachterwahl hat bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f., 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354, 140 V 507 E. 3.1 S. 510). Ausgenommen von dieser Vorgabe sind lediglich Verlaufsgutachten. Diese können direkt bei derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden (Rz 2078 KSVI). 2.2     Will die IV-Stelle eine Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B. unnötige second opinion oder unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff. KSVI). Ausserdem kann beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen). Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig. Bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f., 140 V 507 E. 3.1 S. 510 f.). 2.3     Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der fehlenden Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer zu beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; s.a. BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229, mit Hinweisen). Nicht zu hören ist die Rüge, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der Gutachterstellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen). Ein Ablehnungsbegehren kann sich stets nur gegen einzelne Gutachterpersonen und nicht gegen die Gutachterstelle als solche richten (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2). 2.4     Der Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die versicherte Person wiederum hat sich den für die Beurteilung notwendigen und zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2016 vom

8. August 2016 E. 5.1). Was die Zumutbarkeit angeht, so sind subjektive Umstände wie die bisherigen Erfahrungen mit Abklärungen in objektiver Betrachtung dahingehend zu würdigen, ob sie die Untersuchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell zumutbar (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 82). 3. 3.1     Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, den Auftrag für die Verlaufsbegutachtung direkt der Gutachterstelle B.___ zu erteilen, nachdem der Auftrag für das vorherige Gutachten vom 3. März 2015 via SuisseMED@P vergeben worden war (s. IV-Nrn. 97 + 99). 3.2     Zu prüfen ist der Einwand, Dr. med. E.___ habe durch seine Untersuchung im Jahr 2015 die Schmerzen der Beschwerdeführerin verschlimmert. 3.2.1  Anlässlich der orthopädischen Exploration durch Dr. med. E.___ am 27. Januar 2015 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem aktuellen Befinden an, es gehe ihr «unterdessen nicht mehr so gut», da sie heute eine schwere Tasche getragen, mit Zug und Tram sowie zu Fuss unterwegs gewesen sei und sich nicht habe hinlegen können (IV-Nr. 101 S. 19 oben). Bei der funktionellen Prüfung der Hüfte verneinte die Beschwerdeführerin links Schmerzen, während sie rechts ein inguinales Ziehen angab (S. 21). Auch die übrigen Bewegungsprüfungen waren nicht oder lediglich von diffusen Schmerzäusserungen begleitet (S. 20 f.). Dr. med. E.___ hielt fest, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Schmerzschilderung und den objektivierbaren Befunden (S. 25). Dr. med. H.___, Arzt FMH für Innere Medizin, trug – gemäss Auskunft vom 28. Februar 2017 – am 4. Mai 2015 in die Krankengeschichte ein, die Beschwerdeführerin leide seit der Untersuchung bei der Gutachterstelle B.___ unter vermehrten Schmerzen in der linken Hüfte (IV-Nr. 148 S. 2). In seinem späteren Bericht vom 16. Oktober 2015 erwähnte er dies nicht mehr (IV-Nr. 126 S. 5 ff.). Dr. med. I.___, leitender Arzt an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie am [Spital] J.___, untersuchte die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2015. Er hielt in seinem Bericht vom

18. Mai 2015 (IV-Nr. 121 S. 2 f.) fest, es bestehe ein multifaktorielles Schmerzsyndrom bei Status nach Implantation einer Totalprothese am linken Hüftgelenk. Bereits die Zugfahrt zur Begutachtung und auch die anschliessende Untersuchung hätten eine erhebliche, bis heute anhaltende Verschlechterung der Situation mit sich gebracht, u.a. mit lumbalen und glutealen Schmerzen. Bis vor einer Woche sei die Beschwerdeführerin nur an Stöcken mobil gewesen. In der Stellungnahme vom 13. Mai 2015 (IV-Nr. 111) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Gutachten vom 3. März 2015 nicht einverstanden, erwähnte aber nicht, dass sie seit der Begutachtung stärkere Schmerzen habe. 3.2.2  Bei dieser Aktenlage ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Begutachtung durch Dr. med. E.___ habe ihren Gesundheitszustand verschlechtert, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Gemäss Gutachten vom

3. März 2015 machte die Beschwerdeführerin während der funktionellen Untersuchung des Bewegungsapparats, namentlich auch der Hüften, keine oder höchstens diffuse Schmerzangaben. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass diese Feststellungen falsch seien. Die funktionelle Prüfung provozierte also keine klaren unmittelbaren Schmerzen, was Zweifel an einem Zusammenhang mit einer massiven späteren Schmerzzunahme weckt. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht weiter, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten erst im Mai 2015, also mehr als drei Monate nach der Untersuchung durch Dr. med. E.___, einen Arzt aufsuchte, obwohl sie nach eigenem Bekunden bis im April nur mit Stöcken gehen konnte, also erheblich eingeschränkt war. Ausserdem mutet es seltsam an, dass die Stellungnahme zum Gutachten vom 13. Mai 2015 die Verschlechterung unerwähnt liess, welche kurz zuvor bei den Dres. H.___ und I.___ geklagt worden war, obwohl es eigentlich naheliegend gewesen wäre, dies als weiteres Argument gegen das Gutachten anzuführen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin, die Begutachtung am 27. Januar 2015 habe zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung geführt, als nicht nachvollziehbar. Andererseits beschränken sich die Dres. H.___ und I.___ darauf, die Behauptung der Beschwerdeführerin wiederzugeben, die Begutachtung habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bewirkt; eine Bestätigung dieser Darstellung auf Grund objektiver Anhaltspunkte lässt sich den fraglichen Arztberichten nicht entnehmen. Aber selbst wenn sich die Schmerzen kurz nach der Begutachtung verstärkt haben sollten, so würde das für sich allein nicht genügen, um diese Schmerzen auf die Untersuchung zurückzuführen. Dies muss umso mehr gelten, als keine Hinweise auf Fehler von Dr. med. E.___ bei der funktionellen Untersuchung vorliegen. Hinzu kommt, dass bereits die Anreise zur Begutachtung eine Belastung für die Beschwerdeführerin darstellte; sie gab nämlich im Gespräch mit Dr. med. E.___, also noch vor der körperlichen Untersuchung, an, wegen der ungewohnten Anstrengung gehe es ihr schlechter. Somit kommt neben der Untersuchung durch Dr. med. E.___ noch eine andere Ursache für eine Schmerzzunahme in Frage. Die Argumentation, die Untersuchung müsse als einzige mögliche Ursache zwangsläufig der Grund für die verstärkten Schmerzen sein, geht daher fehl. Somit ist nicht nachgewiesen, dass Dr. med. E.___ mit seiner Untersuchung die Schmerzen bzw. den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlimmerte. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin diesen Einwand rechtzeitig vorgebracht hat, ebenso wie die Frage, ob der Einwand auf eine Befangenheit von Dr. med. E.___ oder die Unzumutbarkeit einer erneuten Begutachtung durch ihn abzielt. 3.3     Weitere Umstände, welche auf eine Befangenheit von Dr. med. E.___ hindeuten würden, macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Mit dem Einwand, sie habe nach der Mitteilung vom 5. Dezember 2016 darauf vertraut, dass die Gutachterstelle für die erneute Begutachtung nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Die Berufung auf den Vertrauensschutz (A.S. 9 Ziff. 4) scheitert schon daran, dass die Mitteilung zwar die Bestimmung der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip in Aussicht stellte, zugleich aber festhielt, die Begutachtung werde bei der Gutachterstelle B.___ erfolgen (s. E. I. 1.3 hiervor). Bei einem solchen Widerspruch kann die Mitteilung vom

5. Dezember 2016 nicht als Vertrauensgrundlage dienen. 3.4     Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht an Dr. med. E.___ als Gutachter festgehalten, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abgewiesen wird.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s. Art. 61 lit. a ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Haldemann