Ergänzungsleistungen IV
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1.1 Die 1964 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) sowie ihre 1997 geborene Tochter, B.___, leiden unter
psychischen Beschwerden (vgl. Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 23 S. 2,
30, 39 S. 2 und 50). Die Beschwerdeführerin wanderte im Jahr 1988 nach [...]
aus und kehrte im Jahr 2003 zusammen mit ihrer Tochter in die Schweiz zurück
(AK-Nr. 11 S. 3, 16. S. 1 ff. und 39 S. 2). Vom 29. Oktober
2008 bis 31. März 2014 war die Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin im
Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Wohn- und Pflegeheim C.___, [...], tätig
(AK-Nr. 10 S. 2 ff. und 11 S. 7 und 8.). Seit dem 30. Mai
2016 arbeitet sie als Werkstatt-Mitarbeiterin mit einem Teilzeitpensum in der D.___,
[...] (AK-Nr. 11 S. 1 und 25). Mit zwei Verfügungen vom 21. April
2016 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Solothurn aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 41 % eine Viertelsrente ab 1. August 2012
sowie eine entsprechende Kinderrente zu (AK-Nr. 12 S. 1 ff. und 13
S. 1 ff.). Die Tochter absolviert seit 1. August 2016 ein Praktikum
zur Ausbildungsvorbereitung bei der D.___, [...], welches durch die IV
finanziert wird (AK-Nr. 17 S. 21 f., 34 und 35). Am 28. April
2016 verstarb der 1935 geborene, in [...] in einem Pflegeheim lebende Ehemann der
Beschwerdeführerin, E.___ (AK-Nr. 54 S. 4).
1.2 Am 3. August 2016 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im
Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an.
Am 13. September 2016 erfolgte auch ein EL-Antrag der Tochter B.___ (AK-Nr. 3).
Am 21. Oktober 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Gemeindezweigstelle
Olten mit, bei der Durchsicht der eingereichten Unterlagen habe sie festgestellt,
dass zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen verschiedene Informationen bzw. Belege fehlten, u.a. die
Erbenbescheinigung und/oder die Steuerveranlagung des am 28. April 2016
verstorbenen E.___. Die fehlenden Unterlagen seien innert Frist einzureichen (AK-Nr. 21).
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 teilten das Sozialamt Olten sowie die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin u.a. mit, eine Erbenbescheinigung
bzw. Steuerveranlagung sei nicht vorhanden. Der Ehemann habe in [...] gelebt.
Seit ihrer Rückkehr in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt
mehr mit dem Ehemann und Kindsvater gehabt. Der Ehemann sei an Alzheimer
erkrankt und sei nicht mehr handlungsfähig gewesen. Es habe keine
Unterhaltsvereinbarung erstellt werden können. Betreffend Erbanspruch bzw.
Rente sei beim Notar in [...] kein Termin erhältlich gewesen. Die Sache sei
pendent (AK-Nr. 23 S. 2 f.). Am 15. November 2016 teilte die
Beschwerdegegnerin der Gemeindezweigstelle Olten mit, zur Berechnung der
Ergänzungsleistung zur IV-Rente der Beschwerdeführerin fehle u.a. immer noch die
letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes. Der Beschwerdeführerin
werde eine letzte Gelegenheit gegeben, die fehlenden Unterlagen einzureichen,
ansonsten auf die Anmeldung nicht eingetreten werde (AK-Nr. 33).
1.3 Mit Schreiben vom 23. November
2016 machte die Sozialregion Olten gegenüber der Beschwerdegegnerin verschiedene
Angaben (AK-Nr. 39 bzw. 40). Mit Einschreiben vom 5. Dezember 2016
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, zur Berechnung eines
allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistung fehle immer noch die letzte
Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes. Der Beschwerdeführerin werde eine
letzte Gelegenheit gegeben, dieser Aufforderung bis zum 16. Januar 2017 Folge
zu leisten, ansonsten auf die Anmeldung nicht eingetreten werde. Gemäss einem
Vermerk vom 8. Dezember 2016 auf diesem Schreiben wurde diese Frist nach
telefonischer Absprache mit der Beschwerdeführerin bis zum 31. Januar 2017
verlängert, da sie per 8. Januar 2017 nach [...] gehe, um die Unterlagen
zu beschaffen (AK-Nr. 43).
1.4 Mit Verfügung vom
1. Februar 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf die Anmeldung der
Beschwerdeführerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ein. Im Weiteren
wurde verfügt, bei einer Wiederanmeldung könne die Ergänzungsleistung
frühestens ab dem Monat an berechnet werden, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt seien. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, trotz mehrmaliger
Aufforderung durch die Gemeindezweigstelle und die Beschwerdegegnerin habe es
die Beschwerdeführerin unterlassen, die letzte Steuerveranlagung des
verstorbenen Ehemannes einzureichen (AK-Nr. 44). Die dagegen erhobene
Einsprache vom 2. März 2017, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde,
der verstorbene Ehemann habe seit dem 6. April 2012 im Pflegeheim [...], [...],
gelebt, er sei weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2016 besteuert worden
(Bestätigung des Steueramtes vom 24. Februar 2017 liege bei) und die
Beschwerdeführerin habe wegen ihrer psychischen Erkrankung die Unterlagen in [...]
nicht früher abholen können (AK-Nr. 50), wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 ab. Zur Begründung wurde angegeben,
die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. Oktober 2016 aufgefordert worden, die
gewünschten Unterlagen einzureichen, wobei ihr immer wieder Fristverlängerungen
gewährt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei erst nach dem
Nichteintretensentscheid vom 1. Februar 2017 nach [...] gereist, um die
entsprechenden Informationen und Bestätigungen zu holen. Die Unterlagen, welche
bestätigten, dass keine Kinderrente von [...] ausgerichtet werden könne und der
verstorbene Ehemann für die Jahre 2015 und 2016 nicht mehr steuerpflichtig
(vermögenslos) gewesen sei, habe man erst im März 2017 erhalten. Aus diesem
Grund sei es nicht möglich, die Ergänzungsleistungen rückwirkend zu berechnen.
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Beschwerdeführerin werde ab dem
1. März 2017 geprüft und verfügt (AK-Nr. 69; Aktenseiten [A.S.]1 ff.).
1.5 Am 28. Februar 2017
verfügte die Beschwerdegegnerin auch das Nichteintreten auf die Anmeldung von
Ergänzungsleistungen zur Kinderrente der Tochter B.___ (AK-Nr. 87 S. 9
ff.). Dagegen liess die Tochter am 28. März 2017 ebenfalls Einsprache
erheben (AK-Nr. 60 bzw. 87 S. 6 ff.). Ein Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren steht noch aus.
E. 2 Der Tatbestand der Missachtung sei aus Sicht der Sozialregion seitens der AKSO zu beweisen.
E. 3 Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 02. März 2017 (recte: 1. Februar 2017) seien aufzuheben, sodass auch die rückwirkende Erstattung der EL gewährleistet ist und die EL nicht erst ab dem Monat gerechnet wird, ab dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Durch deren Aufhebung sollte Ziffer 3 automatisch ebenfalls aufgehoben werden.
E. 4 Der Anspruch auf EL sei neu zu prüfen
und wenn vorhanden, rückwirkend ab IV-Entscheid auszurichten. Der vom Arzt und
der IV bestätigten gesundheitlichen Einschränkung und damit verbundenen
Problematik, die Papiere zu beschaffen, sei damit angemessen Rechnung zu
tragen.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
4. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 9 ff.).
2.3 Mit Replik vom 19. Juli
2017 lässt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren festhalten (A.S. 15).
2.4 Mit Verfügung vom 11. September
2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Duplik verzichtet hat (A.S. 17).
2.5 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Auf die Beschwerde ist
einzutreten, da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,
örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mangels Zustellung der
vollständigen Unterlagen erst ab 1. März 2017 Anspruch auf
Ergänzungsleistungen zur IV-Rente hat oder ob bereits ab einem früheren
Zeitpunkt eine Anspruchsberechtigung besteht. Die Beschwerdegegnerin hat die
Anspruchsvoraussetzungen erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen am
2. März 2017 geprüft und die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin
ab 1. März 2017 anerkannt (vgl. Verfügung vom 2. Juni 2017; AK-Nr. 80
und Berechnungsblatt [AK-Nr. 81]).
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1
ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der
Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer
Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte
erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG];
SR 830.1). Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich derjenige, welcher eine
Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der
für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
Laut Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft
der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von
Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte
Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche
Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die
versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer
Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen
oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese
Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen
ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) besteht der Anspruch auf eine
jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung
eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind.
Nach Art. 20 Abs. 1 der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) wird der Anspruch auf eine
jährliche Ergänzungsleistung durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht.
Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist sinngemäss anwendbar.
Laut Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmeldeformular Aufschluss zu geben
über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen
(Art. 20 Abs. 2 ELV). Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung
sind der AHV-Zweigstelle einzureichen (§ 83 des [kantonalen]
Sozialgesetzes [SG]; BGS 831.1).
Laut § 17 Abs. 1 SG sind Gesuchstellende
und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte
Vertretung u.a. verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über
die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und
vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a), Einsicht
in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b), Behörden und
Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen
(lit. c) und Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d).
2.3 Der Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung mit
allen erforderlichen Informationen und Belegen eingereicht worden ist und
sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Wegleitung des Bundesamtes
für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig
ab 1. April 2011, Rz. 2121.01).
Erfolgte die Anmeldung durch ein
formloses Schreiben, oder wurden nicht alle notwendigen Informationen und
Belege eingereicht, so besteht der EL-Anspruch erstmals für den Monat der
mangelhaften Anmeldung, sofern die korrekte Anmeldung mit dem dafür
vorgesehenen Formular innerhalb von drei Monaten erfolgt bzw. sämtliche
fehlenden Informationen und Belege innerhalb von drei Monaten nachgereicht
werden. Andernfalls besteht der EL-Anspruch erstmals für den Monat, in dem der
EL-Stelle die korrekte Anmeldung bzw. sämtliche notwendige Informationen und
Belege vorliegen (WEL, Rz. 2121.02).
Die EL-Stelle hat die versicherte Person
darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle des Ausbleibens der erforderlichen
Informationen und Belege innert der vorgegebenen Frist die rückwirkende
Auszahlung der Ergänzungsleistung ab dem Monat der Anmeldung bzw. des Rentenbeginns
nicht möglich ist (WEL, Rz. 1110.03; vgl. auch
Urs Müller
, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl.,
2015, S. 251, Rz. 723 mit Hinweisen, und
Carigiet/Koch
, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
2. Aufl., 2009, S. 81).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall kann den
ins Recht gelegten Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sich am
3. August 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
Ergänzungsleistungen zur IV-Rente angemeldet hat (AK-Nr. 3). Am 21. Oktober
2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Gemeindezweigstelle Olten mit, bei der
Durchsicht der eingereichten Unterlagen habe sie festgestellt, dass zur
Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen verschiedene Informationen bzw. Belege fehlten, u.a. eine
Erbenbescheinigung und/oder eine Steuerveranlagung des am 28. April 2016
verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin. Die fehlenden Unterlagen seien
bis spätestens 11. November 2016 einzureichen (AK-Nr. 21). Am
26. Oktober 2016 teilten die Sozialregion Olten und die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin u.a. mit, bezüglich der
Erbenbescheinigung/Steuerveranlagung sei nichts vorhanden. Der Ehemann habe in [...]
gelebt, seit ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm
gehabt. Eine Scheidung sei nicht vollzogen und der Kontakt abgebrochen worden.
Der Ehemann sei an Alzheimer erkrankt und nicht mehr handlungsfähig gewesen,
man habe keine Unterhaltsvereinbarung erstellen können. Bezüglich eines
Erbanspruchs bzw. einer Rente habe sie bis jetzt noch keinen Termin beim Notar
in [...] erhalten. Die Sache sei pendent (AK-Nr. 23 S. 2 f.). Mit
Schreiben vom 15. November 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der
Gemeindezweigstelle Olten mit, zur Berechnung eines allfälligen
Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin fehle u.a. die letzte
Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes. Der Beschwerdeführerin werde eine
letzte Gelegenheit gegeben, dieser Aufforderung bis 30. November 2016
Folge zu leisten. Bei nicht fristgerechtem Eintreffen der benötigen Unterlagen
werde auf die Anmeldung nicht eingetreten (AK-Nr. 33). Mit Schreiben vom
23. November 2016 teilte die Sozialregion Olten der Beschwerdegegnerin
u.a. mit, der verstorbene Ehemann habe nie in der Schweiz gelebt. Die Ehefrau
habe seit dem Zuzug in die Schweiz im Jahr 2003 keinen Kontakt mehr mit dem
Ehemann gehabt. Er sei infolge Altersdemenz in eine Pflegeanstalt in [...]
eingetreten. Bisher habe die Beschwerdeführerin ausser dem Todesschein keine
Unterlagen erhalten. Alles sei noch pendent in [...]. Es gebe noch keinen
Termin beim Notar betreffend Testamentseröffnung (AK-Nr. 39 bzw. 40).
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, zur Berechnung eines
allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs fehle die letzte Steuerveranlagung des
verstorbenen Ehemannes. Der Beschwerdeführerin werde eine letzte Gelegenheit
gegeben, dieser Aufforderung bis zum 16. Januar 2017 Folge zu leisten.
Sollte die Beschwerdeführerin die geforderten Belege bis zum diesem Zeitpunkt
nicht bei der AHV-Zweigstelle in Olten eingereicht haben, sei diese
verpflichtet, dies der Beschwerdegegnerin umgehend mitzuteilen. Bei nicht
fristgerechtem Eintreffen der benötigten Unterlagen werde auf die Anmeldung der
Beschwerdeführerin sowie auf diejenige ihrer Tochter nicht eingetreten. Gemäss
einem Vermerk vom 8. Dezember 2016 auf diesem Schreiben wurde die
vorerwähnte First gemäss einem Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin bis
zum 31. Januar 2017 letztmals verlängert, da die Beschwerdeführerin per
8. Januar 2017 nach [...] gehen werde, um die Unterlagen zu beschaffen (IV-Nr. 43).
Diese Angaben können auch der E-Mail der Beschwerdegegnerin an die Leiterin der
AHV-Zweigstelle vom 17. Januar 2017 entnommen werden, wonach die Beschwerdeführerin
angerufen und mitgeteilt habe, sie sei jetzt in [...]; es sei ihr eine letzte
Frist bis 31. Januar 2017 gegeben worden. Bei Nichteintreffen der
Unterlagen sei dies zu melden; es werde dann ein Nichteintreten verfügt (AK-Nr. 48
S. 1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 1. Februar
2017 ein Nichteintreten auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. August
2016 verfügt hatte (AK-Nr. 44), erhob die Beschwerdeführerin dagegen am
2. März 2017 Einsprache, worin sie u.a. erklärte, gemäss der nun
beiliegenden Bestätigung des Steueramtes vom 24. Februar 2017 sei der
verstorbene Ehemann weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2016 besteuert worden. Sie
selbst leide unter einer Depression und dem Borderline-Syndrom. Wegen dieser
psychischen Erkrankungen habe sie sich mehrfach stationär in Kliniken aufgehalten.
Das letzte Mal von Januar bis April 2015 in [...]. Seither nehme sie ambulante
psychologisch-psychiatrische Unterstützung in Anspruch. Ein dreimonatiger
Klinikaufenthalt sage aus, dass ihre psychische Beeinträchtigung erheblich sei
und diese ihre Lebensführung deutlich einschränke, was auch der IV-Entscheid
bestätige. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung falle es der
Beschwerdeführerin nicht leicht, den langen Weg nach [...] auf sich zu nehmen. Ihr
Befinden sei instabil und sie könne nicht einfach einen beliebigen Zeitpunkt
wählen, um eine derartige Reise zu unternehmen. Das beiliegende Arztzeugnis
bestätige, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verfassung nicht früher
in der Lage gewesen sei, die Unterlagen in [...] abzuholen. Mittlerweile habe
sie die Reise unternehmen können, was einen grossen Kraftakt bedeutet habe. Der
Antrieb sei aufgrund des Wissens vorhanden gewesen, dass die Versorgung ihrer
Tochter davon abhänge. Um ihrer selbst Willen hätte sie diesen Effort kaum
erbringen können. Ihr unter diesen Umständen eine Missachtung vorzuwerfen,
erachte die Sozialregion als inadäquat. Zudem fehle die konkrete Begründung für
diese Unterstellung (AK-Nr. 50).
3.2 Die oben (unter E. II. 3.1
hiervor) wiedergegebenen Vorgänge ergeben sich aus den ins Recht gelegten Akten
und werden von keiner Seite bestritten. Die Beschwerdeführerin lässt geltend
machen, im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 sei
auf die Gründe, weshalb die Frist zur Einreichung der noch ausstehenden
Unterlagen (letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes) nicht
eingehalten worden sei, nicht eingegangen worden. Sie habe entschuldbare Gründe
dafür gehabt, die Reise nach [...] mit Verspätung in Angriff genommen zu haben.
3.3 Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin anfangs Dezember 2016 telefonisch mitgeteilt hatte, sie
werde per 8. Januar 2017 nach [...] gehen, um die noch ausstehenden
Unterlagen zu beschaffen (vgl. Vermerk der Beschwerdegegnerin vom
8. Dezember 2016, AK-Nr. 43 S. 1). Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich
am 8. Januar 2017 nach [...] gereist war, lässt sich den ins Recht
gelegten Akten nicht entnehmen. Es liegt jedoch eine E-Mail der
Beschwerdegegnerin an die Leiterin der AHV-Zweigstelle vom 17. Januar 2017
vor, wonach die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt
habe, sie sei jetzt, d.h. am 17. Januar 2017, in [...]. Dementsprechend
verlängerte die Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Unterlagen bis
zum 31. Januar 2017 (AK-Nr. 48 S. 1). Da die Unterlagen der
Beschwerdegegnerin in der Folge auch nicht innert dieser letztmals verlängerten
Frist eingereicht wurden, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der
Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Reise nach
[...] nicht wie angekündigt im Januar 2017, sondern erst im Februar 2017 unternommen
hat. Dementsprechend trägt die von der Beschwerdegegnerin verlangte Bestätigung
des Vormundschaftsamts in [...], worin bestätigt wird, dass der verstorbene
Ehemann der Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 nicht
steuerpflichtig gewesen ist, das Datum des 24. Februar 2017; eingereicht
wurde es von der Beschwerdeführerin zusammen mit der Einsprache am 2. März
2017 (AK-Nr. 56). Die verspätete Zustellung der erwähnten Bestätigung wird
von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, wird doch in der Einsprache
vom 2. März 2017 darauf hingewiesen, es falle der Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer psychischen Erkrankung nicht leicht, den langen Weg nach [...] auf sich
zu nehmen. Ihr Befinden sei instabil und sie könne nicht einfach einen
beliebigen Zeitpunkt wählen, um eine derartige Reise zu unternehmen.
Mittlerweile habe sie die Reise durchgeführt, was für sie einen grossen
Kraftakt bedeutet habe (AK-Nr. 50 S. 2). In der Beschwerde vom
2. Juni 2017 wird gerügt, die Beschwerdegegnerin sei auf die Gründe,
weshalb die Beschwerdeführerin den Termin nicht eingehalten habe, nicht
eingegangen; sie habe gute und entschuldbare Gründe gehabt, die Reise mit
Verspätung in Angriff zu nehmen (A.S. 4 f.). Demnach ist aufgrund der ins
Recht gelegten Unterlagen und der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die letztmalige
Verlängerung der Frist zur Einreichung der fraglichen Bestätigung bis zum 31. Januar
2017 von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten wurde. Es gilt im Folgenden
zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf entschuldbare Gründe berufen
kann, welche ihr die rechtzeitige Einreichung der Bestätigung verunmöglichten
und die eine Wiederherstellung der Einreichungsfrist durch die
Beschwerdegegnerin erfordert hätten.
3.4 Zunächst ist unklar, weshalb die
noch ausstehenden erforderlichen Unterlagen, wie hier die letzte
Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes oder eine Bestätigung der
Steuerverwaltung oder einer anderen zuständigen Behörde über dessen
Steuerpflicht im Pflegeheim in [...], in welchem der verstorbene Ehemann
untergebracht war, von der Beschwerdeführerin angeblich abgeholt werden musste
(vgl. A.S. 5). So handelt es sich bei der nun eingereichten Bestätigung vom
24. Februar 2017 um eine solche des Vormundschaftsamts in [...], welche der
Beschwerdeführerin wohl auch auf dem Postweg hätte zugestellt werden können. Ein
Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit des persönlichen Abholens der
ausstehenden Unterlagen durch die Beschwerdeführerin vor Ort in [...] ist nicht
ersichtlich; dies wird denn auch von keiner Seite erläutert.
3.5 Die Beschwerdeführerin bringt
vor, ihre psychischen Erkrankungen, die schubweise auftretenden Depressionen
sowie das Borderline-Syndrom, hätten sie daran gehindert, die Reise nach [...]
rechtzeitig anzutreten. Diesem Einwand kann aufgrund der vorliegend ins Recht
gelegten Akten nicht gefolgt werden. Gemäss den Angaben im Schreiben der
Sozialregion Olten vom 23. November 2016 hielt sich die Beschwerdeführerin
vom 5. November 2013 bis 30. April 2014 und vom 22. Januar bis
17. April 2015 offenbar wegen psychischen Beschwerden stationär in der
Klinik [...] auf (vgl. AK-Nr. 39 S. 2 bzw. 40). Seither nimmt sie
gemäss ihren Angaben in der Einsprache vom 2. März 2017 (lediglich) ambulante
psychologisch-psychiatrische Unterstützung in Anspruch (AK-Nr. 50
S. 2). Demnach liegen die stationären Klinikaufenthalte bereits einige
Zeit zurück und Hinweise für neue, aktuelle Schübe sind nicht vorhanden. Im
Weiteren steht dem Einwand, die psychische Beeinträchtigung sei erheblich und
die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihrer Lebensführung deutlich
eingeschränkt, die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 21. April 2016 entgegen, worin der Beschwerdeführerin aufgrund eines
ermittelten Invaliditätsgrades von 41 % eine Viertelsrente ab
1. August 2012 zugesprochen und im Wesentlichen ausgeführt wurde, gemäss
der medizinischen Beurteilung sei es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich,
ihre angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin, allerdings in regelmässigen
Einsätzen tagsüber und ohne Nachtwache, mit einem Pensum von 50 %
auszuüben (AK-Nr. 12 S. 1 f. und 13 S. 1 f.). Mangels
medizinischer Unterlagen, z.B. über die stationären Aufenthalte in [...] oder die
seitherige ambulante psychiatrisch-psychologische Behandlung, kann nicht
nachvollzogen werden, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht leicht gefallen
sein soll, den Weg nach [...] auf sich zu nehmen. Der Einwand, ihr Befinden sei
instabil und sie könne nicht einfach einen beliebigen Zeitpunkt wählen, um eine
derartige Reise zu unternehmen, verfängt nicht, wurde die Beschwerdeführerin
doch erstmals am 21. Oktober 2016 aufgefordert, die ausstehenden
Unterlagen fristgerecht einzureichen, wobei die Frist am 15. November
2016, 5. Dezember 2016 und letztmals am 8. Dezember 2016 bis zum
31. Januar 2017 verlängert wurde (AK-Nr. 21 S. 1, 33 S. 1,
43 S. 1 und 48 S. 1). Der Beschwerdeführerin standen zur Einreichung
der erforderlichen Unterlagen somit mehr als drei Monate zur Verfügung. Unter
den gegebenen Umständen hätte es der Beschwerdeführerin - auch bei allfälligen schubweise
auftretenden kürzeren psychischen Störungen - möglich sein müssen, die
Unterlagen fristgerecht zu beschaffen.
3.6 Mit dem von der
Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. F.___, FMH für Innere
Medizin, wonach die Beschwerdeführerin «aus medizinischen Gründen nicht früher
die Unterlagen in [...] abholen konnte», lässt sich eine unverschuldete
fristgerechte Einreichung der ausstehenden Unterlagen nicht belegen. Der
Internist erklärte in seinem undatierten Arztzeugnis mit keinem Wort, weshalb die
Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen sein
soll, die Unterlagen früher abzuholen. Ausserdem ist aufgrund des fehlenden
Datums dieses Arztzeugnisses unklar, welcher Zeitraum damit abgedeckt werden
soll (vgl. AK-Nr. 51 S. 2). Im Februar 2017 war die
Beschwerdeführerin jedenfalls in der Lage, die Reise nach [...] anzutreten und
die noch ausstehenden Unterlagen zu beschaffen. Weshalb die Beschwerdeführerin
diese Reise gemäss ihren Angaben nur aufgrund des erheblichen Drucks, ihre
Tochter könnte allenfalls finanziell nicht versorgt sein, unternehmen konnte, ist
unklar. Es besteht kein Hinweis, dass sich die bestehende wirtschaftliche
Situation der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter im Februar 2017 erheblich
verändert hätte. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die
Beschwerdeführerin den erforderlichen Antrieb um ihrer selbst Willen angeblich
nicht aufbringen konnte. Angesichts dieser offenen Fragen kann auf das
Arztzeugnis von Dr. med. F.___ nicht abgestellt werden, zumal es sich dabei
um keinen Facharztbericht handelt.
4. Nach dem Gesagten ist nicht mit
dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund von psychischen Beschwerden davon
abgehalten wurde, die zur Festsetzung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen
noch erforderliche letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes fristgerecht
bis zum 31. Januar 2017 einzureichen. Indem die fragliche Bestätigung des
Vormundschaftsamtes vom 24. Februar 2017, wonach der verstorbene Ehemann
in den Jahren 2015 und 2016 in [...] nicht steuerpflichtig gewesen sei
(AK-Nr. 56), erst am 2. März 2017 der Beschwerdegegnerin eingereicht
wurde, obwohl die Beschwerdeführerin auf ein Nichteintreten der Anmeldung bei
einem nicht fristgerechten Einreichen der Unterlagen im Sinne von Art. 43
Abs. 3 ATSG wiederholt aufmerksam gemacht worden war, ist die Prüfung (und
Anerkennung) des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab dem Vorliegen sämtlicher
Informationen bzw. Belege, somit ab 1. März 2017, gesetzeskonform; die
erforderliche Bestätigung vom 24. Februar 2017 wurde nicht innerhalb von
drei Monaten seit der Anmeldung vom 3. August 2016 nachgereicht (vgl. E.
II. 2.3 hiervor). Demnach ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, mit
Verfügung vom 1. Februar 2017 auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom
3. August 2016 nicht einzutreten, nicht zu beanstanden. Sie war angesichts
der fehlenden Unterlagen über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin nicht im Bild und konnte demnach nicht beurteilen, ob ein
Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestand. Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 2. Mai 2017 ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Schmidhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 26.03.2018 VSBES.2017.150 Soleure Versicherungsgericht 26.03.2018 VSBES.2017.150 Soletta Versicherungsgericht 26.03.2018 VSBES.2017.150
Ergänzungsleistungen IV
Urteil vom
26. März 2018 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiber Schmidhauser In Sachen A.___ vertreten durch Sozialregion Olten, Stadthaus, Dornacherstrasse 1, Postfach, 4603 Olten Beschwerdeführerin Gegen Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Die 1964 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) sowie ihre 1997 geborene Tochter, B.___, leiden unter psychischen Beschwerden (vgl. Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 23 S. 2, 30, 39 S. 2 und 50). Die Beschwerdeführerin wanderte im Jahr 1988 nach [...] aus und kehrte im Jahr 2003 zusammen mit ihrer Tochter in die Schweiz zurück (AK-Nr. 11 S. 3, 16. S. 1 ff. und 39 S. 2). Vom 29. Oktober 2008 bis 31. März 2014 war die Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Wohn- und Pflegeheim C.___, [...], tätig (AK-Nr. 10 S. 2 ff. und 11 S. 7 und 8.). Seit dem 30. Mai 2016 arbeitet sie als Werkstatt-Mitarbeiterin mit einem Teilzeitpensum in der D.___, [...] (AK-Nr. 11 S. 1 und 25). Mit zwei Verfügungen vom 21. April 2016 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Solothurn aufgrund eines Invaliditätsgrades von 41 % eine Viertelsrente ab 1. August 2012 sowie eine entsprechende Kinderrente zu (AK-Nr. 12 S. 1 ff. und 13 S. 1 ff.). Die Tochter absolviert seit 1. August 2016 ein Praktikum zur Ausbildungsvorbereitung bei der D.___, [...], welches durch die IV finanziert wird (AK-Nr. 17 S. 21 f., 34 und 35). Am 28. April 2016 verstarb der 1935 geborene, in [...] in einem Pflegeheim lebende Ehemann der Beschwerdeführerin, E.___ (AK-Nr. 54 S. 4). 1.2 Am 3. August 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an. Am 13. September 2016 erfolgte auch ein EL-Antrag der Tochter B.___ (AK-Nr. 3). Am 21. Oktober 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Gemeindezweigstelle Olten mit, bei der Durchsicht der eingereichten Unterlagen habe sie festgestellt, dass zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen verschiedene Informationen bzw. Belege fehlten, u.a. die Erbenbescheinigung und/oder die Steuerveranlagung des am 28. April 2016 verstorbenen E.___. Die fehlenden Unterlagen seien innert Frist einzureichen (AK-Nr. 21). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 teilten das Sozialamt Olten sowie die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin u.a. mit, eine Erbenbescheinigung bzw. Steuerveranlagung sei nicht vorhanden. Der Ehemann habe in [...] gelebt. Seit ihrer Rückkehr in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr mit dem Ehemann und Kindsvater gehabt. Der Ehemann sei an Alzheimer erkrankt und sei nicht mehr handlungsfähig gewesen. Es habe keine Unterhaltsvereinbarung erstellt werden können. Betreffend Erbanspruch bzw. Rente sei beim Notar in [...] kein Termin erhältlich gewesen. Die Sache sei pendent (AK-Nr. 23 S. 2 f.). Am 15. November 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Gemeindezweigstelle Olten mit, zur Berechnung der Ergänzungsleistung zur IV-Rente der Beschwerdeführerin fehle u.a. immer noch die letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes. Der Beschwerdeführerin werde eine letzte Gelegenheit gegeben, die fehlenden Unterlagen einzureichen, ansonsten auf die Anmeldung nicht eingetreten werde (AK-Nr. 33). 1.3 Mit Schreiben vom 23. November 2016 machte die Sozialregion Olten gegenüber der Beschwerdegegnerin verschiedene Angaben (AK-Nr. 39 bzw. 40). Mit Einschreiben vom 5. Dezember 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, zur Berechnung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistung fehle immer noch die letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes. Der Beschwerdeführerin werde eine letzte Gelegenheit gegeben, dieser Aufforderung bis zum 16. Januar 2017 Folge zu leisten, ansonsten auf die Anmeldung nicht eingetreten werde. Gemäss einem Vermerk vom 8. Dezember 2016 auf diesem Schreiben wurde diese Frist nach telefonischer Absprache mit der Beschwerdeführerin bis zum 31. Januar 2017 verlängert, da sie per 8. Januar 2017 nach [...] gehe, um die Unterlagen zu beschaffen (AK-Nr. 43). 1.4 Mit Verfügung vom
1. Februar 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ein. Im Weiteren wurde verfügt, bei einer Wiederanmeldung könne die Ergänzungsleistung frühestens ab dem Monat an berechnet werden, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Gemeindezweigstelle und die Beschwerdegegnerin habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, die letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes einzureichen (AK-Nr. 44). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. März 2017, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der verstorbene Ehemann habe seit dem 6. April 2012 im Pflegeheim [...], [...], gelebt, er sei weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2016 besteuert worden (Bestätigung des Steueramtes vom 24. Februar 2017 liege bei) und die Beschwerdeführerin habe wegen ihrer psychischen Erkrankung die Unterlagen in [...] nicht früher abholen können (AK-Nr. 50), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 ab. Zur Begründung wurde angegeben, die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. Oktober 2016 aufgefordert worden, die gewünschten Unterlagen einzureichen, wobei ihr immer wieder Fristverlängerungen gewährt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei erst nach dem Nichteintretensentscheid vom 1. Februar 2017 nach [...] gereist, um die entsprechenden Informationen und Bestätigungen zu holen. Die Unterlagen, welche bestätigten, dass keine Kinderrente von [...] ausgerichtet werden könne und der verstorbene Ehemann für die Jahre 2015 und 2016 nicht mehr steuerpflichtig (vermögenslos) gewesen sei, habe man erst im März 2017 erhalten. Aus diesem Grund sei es nicht möglich, die Ergänzungsleistungen rückwirkend zu berechnen. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Beschwerdeführerin werde ab dem
1. März 2017 geprüft und verfügt (AK-Nr. 69; Aktenseiten [A.S.]1 ff.). 1.5 Am 28. Februar 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin auch das Nichteintreten auf die Anmeldung von Ergänzungsleistungen zur Kinderrente der Tochter B.___ (AK-Nr. 87 S. 9 ff.). Dagegen liess die Tochter am 28. März 2017 ebenfalls Einsprache erheben (AK-Nr. 60 bzw. 87 S. 6 ff.). Ein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren steht noch aus. 2. 2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 2. Juni 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.): 1. Die Abweisung der Beschwerde (recte: Einsprache) im Entscheid vom 02.03.2017 (recte: 02.05.2017) sei aufzuheben. 2. Der Tatbestand der Missachtung sei aus Sicht der Sozialregion seitens der AKSO zu beweisen. 3. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 02. März 2017 (recte: 1. Februar 2017) seien aufzuheben, sodass auch die rückwirkende Erstattung der EL gewährleistet ist und die EL nicht erst ab dem Monat gerechnet wird, ab dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Durch deren Aufhebung sollte Ziffer 3 automatisch ebenfalls aufgehoben werden. 4. Der Anspruch auf EL sei neu zu prüfen und wenn vorhanden, rückwirkend ab IV-Entscheid auszurichten. Der vom Arzt und der IV bestätigten gesundheitlichen Einschränkung und damit verbundenen Problematik, die Papiere zu beschaffen, sei damit angemessen Rechnung zu tragen. 2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
4. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 9 ff.). 2.3 Mit Replik vom 19. Juli 2017 lässt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 15). 2.4 Mit Verfügung vom 11. September 2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat (A.S. 17). 2.5 Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.
1. Auf die Beschwerde ist einzutreten, da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mangels Zustellung der vollständigen Unterlagen erst ab 1. März 2017 Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente hat oder ob bereits ab einem früheren Zeitpunkt eine Anspruchsberechtigung besteht. Die Beschwerdegegnerin hat die Anspruchsvoraussetzungen erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen am
2. März 2017 geprüft und die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 1. März 2017 anerkannt (vgl. Verfügung vom 2. Juni 2017; AK-Nr. 80 und Berechnungsblatt [AK-Nr. 81]). 2. 2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1). Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich derjenige, welcher eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Laut Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) wird der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist sinngemäss anwendbar. Laut Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmeldeformular Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen (Art. 20 Abs. 2 ELV). Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung sind der AHV-Zweigstelle einzureichen (§ 83 des [kantonalen] Sozialgesetzes [SG]; BGS 831.1). Laut § 17 Abs. 1 SG sind Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung u.a. verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a), Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b), Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c) und Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d). 2.3 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung mit allen erforderlichen Informationen und Belegen eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 2121.01). Erfolgte die Anmeldung durch ein formloses Schreiben, oder wurden nicht alle notwendigen Informationen und Belege eingereicht, so besteht der EL-Anspruch erstmals für den Monat der mangelhaften Anmeldung, sofern die korrekte Anmeldung mit dem dafür vorgesehenen Formular innerhalb von drei Monaten erfolgt bzw. sämtliche fehlenden Informationen und Belege innerhalb von drei Monaten nachgereicht werden. Andernfalls besteht der EL-Anspruch erstmals für den Monat, in dem der EL-Stelle die korrekte Anmeldung bzw. sämtliche notwendige Informationen und Belege vorliegen (WEL, Rz. 2121.02). Die EL-Stelle hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle des Ausbleibens der erforderlichen Informationen und Belege innert der vorgegebenen Frist die rückwirkende Auszahlung der Ergänzungsleistung ab dem Monat der Anmeldung bzw. des Rentenbeginns nicht möglich ist (WEL, Rz. 1110.03; vgl. auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 251, Rz. 723 mit Hinweisen, und Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
2. Aufl., 2009, S. 81). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall kann den ins Recht gelegten Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sich am
3. August 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente angemeldet hat (AK-Nr. 3). Am 21. Oktober 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Gemeindezweigstelle Olten mit, bei der Durchsicht der eingereichten Unterlagen habe sie festgestellt, dass zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen verschiedene Informationen bzw. Belege fehlten, u.a. eine Erbenbescheinigung und/oder eine Steuerveranlagung des am 28. April 2016 verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin. Die fehlenden Unterlagen seien bis spätestens 11. November 2016 einzureichen (AK-Nr. 21). Am
26. Oktober 2016 teilten die Sozialregion Olten und die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin u.a. mit, bezüglich der Erbenbescheinigung/Steuerveranlagung sei nichts vorhanden. Der Ehemann habe in [...] gelebt, seit ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Eine Scheidung sei nicht vollzogen und der Kontakt abgebrochen worden. Der Ehemann sei an Alzheimer erkrankt und nicht mehr handlungsfähig gewesen, man habe keine Unterhaltsvereinbarung erstellen können. Bezüglich eines Erbanspruchs bzw. einer Rente habe sie bis jetzt noch keinen Termin beim Notar in [...] erhalten. Die Sache sei pendent (AK-Nr. 23 S. 2 f.). Mit Schreiben vom 15. November 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Gemeindezweigstelle Olten mit, zur Berechnung eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin fehle u.a. die letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes. Der Beschwerdeführerin werde eine letzte Gelegenheit gegeben, dieser Aufforderung bis 30. November 2016 Folge zu leisten. Bei nicht fristgerechtem Eintreffen der benötigen Unterlagen werde auf die Anmeldung nicht eingetreten (AK-Nr. 33). Mit Schreiben vom
23. November 2016 teilte die Sozialregion Olten der Beschwerdegegnerin u.a. mit, der verstorbene Ehemann habe nie in der Schweiz gelebt. Die Ehefrau habe seit dem Zuzug in die Schweiz im Jahr 2003 keinen Kontakt mehr mit dem Ehemann gehabt. Er sei infolge Altersdemenz in eine Pflegeanstalt in [...] eingetreten. Bisher habe die Beschwerdeführerin ausser dem Todesschein keine Unterlagen erhalten. Alles sei noch pendent in [...]. Es gebe noch keinen Termin beim Notar betreffend Testamentseröffnung (AK-Nr. 39 bzw. 40). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, zur Berechnung eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs fehle die letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes. Der Beschwerdeführerin werde eine letzte Gelegenheit gegeben, dieser Aufforderung bis zum 16. Januar 2017 Folge zu leisten. Sollte die Beschwerdeführerin die geforderten Belege bis zum diesem Zeitpunkt nicht bei der AHV-Zweigstelle in Olten eingereicht haben, sei diese verpflichtet, dies der Beschwerdegegnerin umgehend mitzuteilen. Bei nicht fristgerechtem Eintreffen der benötigten Unterlagen werde auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin sowie auf diejenige ihrer Tochter nicht eingetreten. Gemäss einem Vermerk vom 8. Dezember 2016 auf diesem Schreiben wurde die vorerwähnte First gemäss einem Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin bis zum 31. Januar 2017 letztmals verlängert, da die Beschwerdeführerin per
8. Januar 2017 nach [...] gehen werde, um die Unterlagen zu beschaffen (IV-Nr. 43). Diese Angaben können auch der E-Mail der Beschwerdegegnerin an die Leiterin der AHV-Zweigstelle vom 17. Januar 2017 entnommen werden, wonach die Beschwerdeführerin angerufen und mitgeteilt habe, sie sei jetzt in [...]; es sei ihr eine letzte Frist bis 31. Januar 2017 gegeben worden. Bei Nichteintreffen der Unterlagen sei dies zu melden; es werde dann ein Nichteintreten verfügt (AK-Nr. 48 S. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2017 ein Nichteintreten auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. August 2016 verfügt hatte (AK-Nr. 44), erhob die Beschwerdeführerin dagegen am
2. März 2017 Einsprache, worin sie u.a. erklärte, gemäss der nun beiliegenden Bestätigung des Steueramtes vom 24. Februar 2017 sei der verstorbene Ehemann weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2016 besteuert worden. Sie selbst leide unter einer Depression und dem Borderline-Syndrom. Wegen dieser psychischen Erkrankungen habe sie sich mehrfach stationär in Kliniken aufgehalten. Das letzte Mal von Januar bis April 2015 in [...]. Seither nehme sie ambulante psychologisch-psychiatrische Unterstützung in Anspruch. Ein dreimonatiger Klinikaufenthalt sage aus, dass ihre psychische Beeinträchtigung erheblich sei und diese ihre Lebensführung deutlich einschränke, was auch der IV-Entscheid bestätige. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung falle es der Beschwerdeführerin nicht leicht, den langen Weg nach [...] auf sich zu nehmen. Ihr Befinden sei instabil und sie könne nicht einfach einen beliebigen Zeitpunkt wählen, um eine derartige Reise zu unternehmen. Das beiliegende Arztzeugnis bestätige, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verfassung nicht früher in der Lage gewesen sei, die Unterlagen in [...] abzuholen. Mittlerweile habe sie die Reise unternehmen können, was einen grossen Kraftakt bedeutet habe. Der Antrieb sei aufgrund des Wissens vorhanden gewesen, dass die Versorgung ihrer Tochter davon abhänge. Um ihrer selbst Willen hätte sie diesen Effort kaum erbringen können. Ihr unter diesen Umständen eine Missachtung vorzuwerfen, erachte die Sozialregion als inadäquat. Zudem fehle die konkrete Begründung für diese Unterstellung (AK-Nr. 50). 3.2 Die oben (unter E. II. 3.1 hiervor) wiedergegebenen Vorgänge ergeben sich aus den ins Recht gelegten Akten und werden von keiner Seite bestritten. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 sei auf die Gründe, weshalb die Frist zur Einreichung der noch ausstehenden Unterlagen (letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes) nicht eingehalten worden sei, nicht eingegangen worden. Sie habe entschuldbare Gründe dafür gehabt, die Reise nach [...] mit Verspätung in Angriff genommen zu haben. 3.3 Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin anfangs Dezember 2016 telefonisch mitgeteilt hatte, sie werde per 8. Januar 2017 nach [...] gehen, um die noch ausstehenden Unterlagen zu beschaffen (vgl. Vermerk der Beschwerdegegnerin vom
8. Dezember 2016, AK-Nr. 43 S. 1). Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich am 8. Januar 2017 nach [...] gereist war, lässt sich den ins Recht gelegten Akten nicht entnehmen. Es liegt jedoch eine E-Mail der Beschwerdegegnerin an die Leiterin der AHV-Zweigstelle vom 17. Januar 2017 vor, wonach die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt habe, sie sei jetzt, d.h. am 17. Januar 2017, in [...]. Dementsprechend verlängerte die Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Unterlagen bis zum 31. Januar 2017 (AK-Nr. 48 S. 1). Da die Unterlagen der Beschwerdegegnerin in der Folge auch nicht innert dieser letztmals verlängerten Frist eingereicht wurden, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Reise nach [...] nicht wie angekündigt im Januar 2017, sondern erst im Februar 2017 unternommen hat. Dementsprechend trägt die von der Beschwerdegegnerin verlangte Bestätigung des Vormundschaftsamts in [...], worin bestätigt wird, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 nicht steuerpflichtig gewesen ist, das Datum des 24. Februar 2017; eingereicht wurde es von der Beschwerdeführerin zusammen mit der Einsprache am 2. März 2017 (AK-Nr. 56). Die verspätete Zustellung der erwähnten Bestätigung wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, wird doch in der Einsprache vom 2. März 2017 darauf hingewiesen, es falle der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht leicht, den langen Weg nach [...] auf sich zu nehmen. Ihr Befinden sei instabil und sie könne nicht einfach einen beliebigen Zeitpunkt wählen, um eine derartige Reise zu unternehmen. Mittlerweile habe sie die Reise durchgeführt, was für sie einen grossen Kraftakt bedeutet habe (AK-Nr. 50 S. 2). In der Beschwerde vom
2. Juni 2017 wird gerügt, die Beschwerdegegnerin sei auf die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin den Termin nicht eingehalten habe, nicht eingegangen; sie habe gute und entschuldbare Gründe gehabt, die Reise mit Verspätung in Angriff zu nehmen (A.S. 4 f.). Demnach ist aufgrund der ins Recht gelegten Unterlagen und der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die letztmalige Verlängerung der Frist zur Einreichung der fraglichen Bestätigung bis zum 31. Januar 2017 von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten wurde. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf entschuldbare Gründe berufen kann, welche ihr die rechtzeitige Einreichung der Bestätigung verunmöglichten und die eine Wiederherstellung der Einreichungsfrist durch die Beschwerdegegnerin erfordert hätten. 3.4 Zunächst ist unklar, weshalb die noch ausstehenden erforderlichen Unterlagen, wie hier die letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes oder eine Bestätigung der Steuerverwaltung oder einer anderen zuständigen Behörde über dessen Steuerpflicht im Pflegeheim in [...], in welchem der verstorbene Ehemann untergebracht war, von der Beschwerdeführerin angeblich abgeholt werden musste (vgl. A.S. 5). So handelt es sich bei der nun eingereichten Bestätigung vom
24. Februar 2017 um eine solche des Vormundschaftsamts in [...], welche der Beschwerdeführerin wohl auch auf dem Postweg hätte zugestellt werden können. Ein Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit des persönlichen Abholens der ausstehenden Unterlagen durch die Beschwerdeführerin vor Ort in [...] ist nicht ersichtlich; dies wird denn auch von keiner Seite erläutert. 3.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre psychischen Erkrankungen, die schubweise auftretenden Depressionen sowie das Borderline-Syndrom, hätten sie daran gehindert, die Reise nach [...] rechtzeitig anzutreten. Diesem Einwand kann aufgrund der vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht gefolgt werden. Gemäss den Angaben im Schreiben der Sozialregion Olten vom 23. November 2016 hielt sich die Beschwerdeführerin vom 5. November 2013 bis 30. April 2014 und vom 22. Januar bis
17. April 2015 offenbar wegen psychischen Beschwerden stationär in der Klinik [...] auf (vgl. AK-Nr. 39 S. 2 bzw. 40). Seither nimmt sie gemäss ihren Angaben in der Einsprache vom 2. März 2017 (lediglich) ambulante psychologisch-psychiatrische Unterstützung in Anspruch (AK-Nr. 50 S. 2). Demnach liegen die stationären Klinikaufenthalte bereits einige Zeit zurück und Hinweise für neue, aktuelle Schübe sind nicht vorhanden. Im Weiteren steht dem Einwand, die psychische Beeinträchtigung sei erheblich und die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihrer Lebensführung deutlich eingeschränkt, die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21. April 2016 entgegen, worin der Beschwerdeführerin aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 41 % eine Viertelsrente ab
1. August 2012 zugesprochen und im Wesentlichen ausgeführt wurde, gemäss der medizinischen Beurteilung sei es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich, ihre angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin, allerdings in regelmässigen Einsätzen tagsüber und ohne Nachtwache, mit einem Pensum von 50 % auszuüben (AK-Nr. 12 S. 1 f. und 13 S. 1 f.). Mangels medizinischer Unterlagen, z.B. über die stationären Aufenthalte in [...] oder die seitherige ambulante psychiatrisch-psychologische Behandlung, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht leicht gefallen sein soll, den Weg nach [...] auf sich zu nehmen. Der Einwand, ihr Befinden sei instabil und sie könne nicht einfach einen beliebigen Zeitpunkt wählen, um eine derartige Reise zu unternehmen, verfängt nicht, wurde die Beschwerdeführerin doch erstmals am 21. Oktober 2016 aufgefordert, die ausstehenden Unterlagen fristgerecht einzureichen, wobei die Frist am 15. November 2016, 5. Dezember 2016 und letztmals am 8. Dezember 2016 bis zum
31. Januar 2017 verlängert wurde (AK-Nr. 21 S. 1, 33 S. 1, 43 S. 1 und 48 S. 1). Der Beschwerdeführerin standen zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen somit mehr als drei Monate zur Verfügung. Unter den gegebenen Umständen hätte es der Beschwerdeführerin - auch bei allfälligen schubweise auftretenden kürzeren psychischen Störungen - möglich sein müssen, die Unterlagen fristgerecht zu beschaffen. 3.6 Mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. F.___, FMH für Innere Medizin, wonach die Beschwerdeführerin «aus medizinischen Gründen nicht früher die Unterlagen in [...] abholen konnte», lässt sich eine unverschuldete fristgerechte Einreichung der ausstehenden Unterlagen nicht belegen. Der Internist erklärte in seinem undatierten Arztzeugnis mit keinem Wort, weshalb die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, die Unterlagen früher abzuholen. Ausserdem ist aufgrund des fehlenden Datums dieses Arztzeugnisses unklar, welcher Zeitraum damit abgedeckt werden soll (vgl. AK-Nr. 51 S. 2). Im Februar 2017 war die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Lage, die Reise nach [...] anzutreten und die noch ausstehenden Unterlagen zu beschaffen. Weshalb die Beschwerdeführerin diese Reise gemäss ihren Angaben nur aufgrund des erheblichen Drucks, ihre Tochter könnte allenfalls finanziell nicht versorgt sein, unternehmen konnte, ist unklar. Es besteht kein Hinweis, dass sich die bestehende wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter im Februar 2017 erheblich verändert hätte. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin den erforderlichen Antrieb um ihrer selbst Willen angeblich nicht aufbringen konnte. Angesichts dieser offenen Fragen kann auf das Arztzeugnis von Dr. med. F.___ nicht abgestellt werden, zumal es sich dabei um keinen Facharztbericht handelt.
4. Nach dem Gesagten ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von psychischen Beschwerden davon abgehalten wurde, die zur Festsetzung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen noch erforderliche letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes fristgerecht bis zum 31. Januar 2017 einzureichen. Indem die fragliche Bestätigung des Vormundschaftsamtes vom 24. Februar 2017, wonach der verstorbene Ehemann in den Jahren 2015 und 2016 in [...] nicht steuerpflichtig gewesen sei (AK-Nr. 56), erst am 2. März 2017 der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde, obwohl die Beschwerdeführerin auf ein Nichteintreten der Anmeldung bei einem nicht fristgerechten Einreichen der Unterlagen im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG wiederholt aufmerksam gemacht worden war, ist die Prüfung (und Anerkennung) des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab dem Vorliegen sämtlicher Informationen bzw. Belege, somit ab 1. März 2017, gesetzeskonform; die erforderliche Bestätigung vom 24. Februar 2017 wurde nicht innerhalb von drei Monaten seit der Anmeldung vom 3. August 2016 nachgereicht (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Demnach ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, mit Verfügung vom 1. Februar 2017 auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom
3. August 2016 nicht einzutreten, nicht zu beanstanden. Sie war angesichts der fehlenden Unterlagen über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht im Bild und konnte demnach nicht beurteilen, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestand. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Schmidhauser