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VSBES.2017.149

Solothurn · 2019-05-29 · Deutsch SO
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Invalidenrente

Sachverhalt

zu beurteilen. Da der Beschwerdeführer vorbringen lässt (A.S. 17 ff.),

dass die Observationsergebnisse nicht verwendet werden dürfen und alle

entsprechenden Unterlagen aus dem Dossier der Beschwerdegegnerin zu entfernen

seien, ist vorweg darauf einzugehen.

8.1     Der Beschwerdeführer wurde im

Auftrag des Haftpflichtversicherers H.___ durch die Firma AH.___ (später Firma AI.___),

vom 15. September bis 4. November 2006, vom 21. August bis

1. September 2009, vom 29. Februar bis 3. März 2012 und vom 13. bis

15. Dezember 2012 an einzelnen, insgesamt 12 Tagen observiert (vgl. Berichte

zu den Ermittlungen, IV-Nrn. 99.1 – 99.5). Die entsprechenden

Videoaufnahmen zeigen den Beschwerdeführer auf öffentlichen Strassen bzw. an

öffentlichen Orten / Plätzen. So ist er u.a. beim Warten auf einen

Kollegen vor einem Haus, bei einem Restaurantbesuch, beim Spazieren in

Begleitung einer Frau als wohl auch seiner Familie auf Trottoirs, beim

Schneeschaufeln nahe einer Strasse, beim Liegen in einem Park und als Beifahrer

zu sehen.

8.2     Die Beschwerdegegnerin holte bei

der Begutachtungsstelle K.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 11. Juli

2016 erstattet wurde (vgl. E. II. 6.6 hiervor). Die Gutachter hatten Kenntnis

von den Observationsergebnissen (IV-Nrn. 118.2 S. 2 f., 5) und die

Gutachter Dres. med. P.___ und O.___ nahmen in ihren Teilgutachten darauf auch

ausdrücklich Bezug (IV-Nrn. 118.2 S. 21 unten, 31).

8.3     Das Bundesgericht erachtet es

grundsätzlich als rechtmässig, dass ein Sozialversicherungsträger die

Ergebnisse einer Observation heranzieht, welche ein privater Versicherer

zulässigerweise veranlasst hatte (BGE 132 V 241, 129 V 323; vgl. dazu auch

Lucien Müller: Der Beizug von Observationsmaterial sowie von Videoauf-zeichnungen

Dritter im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Ueli Kieser / Miriam

Lendfers [Hrsg.]: Sachverhaltsabklärung in der Sozialversicherung,

St. Gallen 2014, S. 59 ff., 66 ff.). Inzwischen wurde allerdings

verbindlich festgestellt, dass weder für die obligatorische Unfallversicherung

(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom

18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz, 61838/10) noch

für die Invalidenversicherung (vgl. BGE 143 I 377 E. 4 S. 384) eine

ausreichende gesetzliche Grundlage für Observationen besteht, welche der

Sozialversicherungsträger selbst angeordnet hat. Folglich verletzen solche

Handlungen Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), der im Wesentlichen den

gleichen Gehalt aufweist (vgl. BGE 143 I 377 E. 4 S. 384). Es ist

nicht völlig klar, ob die zuvor zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 241,

welche den Beizug der Ergebnisse von (zulässigen) Observationen eines privaten

Haftpflichtversicherers erlaubt, vor diesem Hintergrund weiterhin uneingeschränkte

Geltung beanspruchen kann. Das Bundesgericht liess diese Frage im Urteil

8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 5.6, offen. Es hielt aber

gleichzeitig fest, die Ergebnisse einer solchen Observation könnten jedenfalls

dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche in

BGE 143 I 377 E. 5 für die Verwertbarkeit einer durch den

Sozialversicherungsträger selbst (und somit rechtswidrig) veranlassten

Observation formuliert wurden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ergeben wird, ist dies hier zu bejahen. Daher kann offen bleiben, ob in der

vorliegenden Konstellation allenfalls weniger strenge Anforderungen gelten

würden.

Nach der zu «eigenen» Observationen des

Sozialversicherungsträgers ergangenen Rechtsprechung ist die Verwendung der

Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren

Beweise) grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten

Interessen würde das private Interesse gegenüber dem öffentlichen überwiegen (BGE

143 I 377 E. 5.1.1 S. 385 f.). Videoaufnahmen sind verwertbar,

solange Handlungen der versicherten Person aufgezeichnet werden, die sie aus

eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung vorgenommen hat, und ihr keine

Falle gestellt worden ist. Ferner ist wohl von einem absoluten

Verwertungsverbot für Beweismaterial auszugehen, das im nicht öffentlich frei

einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (BGE 143 I 377 E. 5.1.3

S. 386; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2018 vom 30. November

2018 E. 5.3).

Nimmt die versicherte Person in einem

für jedermann frei einsehbaren Bereich alltägliche Verrichtungen vor, so ist

davon auszugehen, dass sie insoweit auf einen Schutz der Privatsphäre

verzichtet und ihre Handlungen der Öffentlichkeit aussetzt. Müssen dagegen

körperliche oder rechtlich-moralische Schranken überwunden werden, um in die

Privatsphäre fallende Tatsachen zu beobachten, sind diese Tatsachen nicht mehr

ohne weiteres jedermann zugänglich (BGE 137 I 327 E. 6.1

S. 336).

8.4     Es ist daher nachfolgend zu

prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung nach den erwähnten Kriterien

erfüllt sind: Der Haftpflichtversicherer H.___ liess den Beschwerdeführer

aufgrund der ihm vorliegenden Akten observieren, da der Verdacht bestand, dass

die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen würden und er

die Beschwerden vortäusche oder zumindest übertreibe (IV-Nr. 99.5

S. 1; vgl. auch E. II. 5.4 hiervor). Dies lässt sich anhand der

Verfahrensakten nachvollziehen. So wies bspw. der D.___-Kreisarzt Dr. med. F.___

in seinem Bericht vom 2. Mai 2006 (IV-Nr. 26 S. 3 ff.) auf eine

«groteske Selbstlimitierung» hin und hielt fest, es bestünden ausser im Bereich

des rechten Fusses keine strukturellen Veränderungen, welche die weiterhin

schlechte Beweglichkeit erklären würden. Deshalb ist davon auszugehen, dass die

Observation aufgrund von konkreten Anhaltspunkten objektiv geboten war (vgl.

BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 S. 332; Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2018

vom 15. Januar 2019 E. 4.1). Die Beobachtungen des Beschwerdeführers

fanden zwischen dem 15. September und 4. November 2006 an vier Tagen,

zwischen dem 21. August und 1. September 2009 an zwei Tagen, zwischen

dem 29. Februar und 3. März 2012 an drei Tagen sowie zwischen dem 13. und

15. Dezember 2012 an drei Tagen statt. Das Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach er über mehrere Jahre hinweg (2006 bis 2013)

observiert und bildgebendes Material erstellt worden sei (A.S. 18),

erweist sich demnach als nicht stichhaltig. So wurden die durchgeführten Observationen

nicht über Jahre hinweg durchgeführt, sondern fanden – wie oben dargelegt – an insgesamt

12 Tagen statt. An sieben davon kam es zu Videoaufzeichnungen

(15. September und 3. November 2006, 24. August und

1. September 2009, 3. März, 13. und 14. Dezember 2012). Die Beobachtungen

bezogen sich auf das Alltagsverhalten des Beschwerdeführers (z.B. Spazieren

allein oder mit anderen Personen, Schneeschaufeln, Restaurantbesuch, Warten auf

Kollegen). Dass eine Observation in nicht öffentlich frei zugänglichen Räumen

erfolgt wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. Auch unter diesem

Gesichtspunkt besteht demnach kein Grund für ein Verwertungsverbot (Urteil des

Bundesgerichts 8C_45/2017 vom 26. Juli 2017 E. 4.4.2). Die

Überwachungsperson befand sich zudem stets auf einer Strasse oder an einem

anderen öffentlichen Ort, von welchem aus jeder gewöhnliche Passant den

Beschwerdeführer hätte sehen können. Somit ist auch die Voraussetzung erfüllt,

wonach eine versicherte Person nur observiert werden darf, wenn sie sich an

einem Ort befindet, der entweder allgemein zugänglich oder aber von einem

allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.

8.5     Zusammenfassend sind die im

Auftrag des Haftpflichtversicherers H.___ veranlassten Observationsergebnisse

inkl. der Videoaufnahmen nicht aus den vorliegenden Akten zu entfernen. Daran

vermag das durch den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, 200 18 413 IV vom 26. November

2018 (A.S. 102 ff., vgl. E. I. 19 hiervor) nichts zu ändern. Die

Beschwerdegegnerin hat sich somit u.a. zu Recht auf diese Ergebnisse gestützt.

9.       Es ist im Nachfolgenden zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom

27. April 2017 (A.S. 1 f.) zu Recht auf das polydisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.6

hiervor) abgestellt hat.

9.1     Das Gutachten von Prof. Dr. med.

AJ.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. P.___, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___, FMH Orthopädische Chirurgie,

Dr. med. M.___, FMH Neurologie, und lic. phil. N.___, Psychologie / Neuropsychologie,

wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,

Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2 hiervor) grundsätzlich

in allen Punkten gerecht. So wurde der Beschwerdeführer je einer ausführlichen

Exploration durch den jeweiligen Gutachter (IV-Nr. 118.2 S. 13 ff., 16

ff., 24 f., 31 ff., 36 f.) unterzogen, womit die durch ihn geklagten

Beschwerden berücksichtigt worden sind. Weiter wurden im Rahmen des

internistischen Teilgutachtens am 25. Mai 2016 Laboruntersuchungen durchgeführt

(S. 16 oben), im psychiatrischen Teilgutachten der psychopathologische Befund

nach AMDP [Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der

Psychiatrie] erhoben (S. 18 f.), im neuropsychologischen Teilgutachten diverse

Untersuchungsverfahren, so u.a. ein Hamburg-Wechsler-Intelligenztest, ein

Übungsblatt zu den Grundrechenoperationen im 100er-Raum und ein Aufmerksamkeits-Belastungs-Test

(S. 37 f.) vorgenommen und sowohl im allgemeininternistischen, orthopädischen

bzw. neurologischen und neuropsychologischen Teilgutachten der jeweilige Status

(S. 15 f., 25 ff., 33, 37 ff.) erhoben. Damit beruht das Gutachten auf

allseitigen Untersuchungen. Durch das Zusammentragen sämtlicher seit dem 7. Juni

2003 erstellten Arztberichte und Schriftstücke (S. 3 ff.) und dem

nachträglich eingegangenen Operationsbericht vom 11. Mai 2012 (S. 7

oben), wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Zudem sind die Ausführungen der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar: So ist

die Einschätzung von Prof. Dr. med. L.___ in seinem allgemeininternistischen

Teilgutachten, wonach aus isolierter allgemeininternistischer Sicht zu keinem

Zeitpunkt eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe

attestiert werden können (S. 16), sowohl mit Blick auf die medizinischen

Vorakten als auch unter Einbezug der am 25. Mai 2016 durchgeführten Laborbefunde

nachvollziehbar. Denn diese präsentierten sich bis auf eine Mikrozytose bei

normalem Eisenstatus als unauffällig. Diese Mikrozytose sei gemäss dem

allgemeininternistischen Experten am ehesten mit einer Thalassämia minor

vereinbar, welche jedoch bei fehlender Anämie keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit habe.

Die Beurteilung des psychiatrischen

Gutachters Dr. med. P.___, wonach keine eigentlichen psychopathologischen

Symptome feststellbar seien (S. 19), vermag einzuleuchten, da während der 60 Minuten

dauernden Exploration u.a. festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer einen

wachen Eindruck mache, bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ und

zur eigenen Person gut orientiert sei, sich differenziert ausdrücke, während

der ganzen Untersuchung nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt habe,

gut auf die gestellten Fragen habe eingehen können, keine Einengung des Denkens,

kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere, kein wahnhaftes

Denken oder Wahnvorstellungen, keine Anhaltspunkte für illusionäre

Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen,

keine Zwangsgedanken, keine Zwangshandlungen, keine Ängste und Phobien, keinen

Lebensverleider, Suizidgedanken oder -phantasien, zeige. In diesem Zusammenhang

scheint auch die gutachterliche Schlussfolgerung plausibel, wonach keine

depressiven Symptome vorhanden seien (S. 23). So leide der

Beschwerdeführer weder unter Antriebsstörungen, depressiven Verstimmungen,

sozialem Rückzug, Minderwertigkeitsgefühlen, einem Lebensverleider noch unter

Suizidgedanken. Die gutachterliche Feststellung, wonach die anamnestischen

Angaben etwas ungenau gewesen seien (S. 19), ist schlüssig, da der

Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung bspw. das Alter seiner Eltern nicht

genau habe benennen können (S. 17 Mitte) und auch die Angaben zu seiner

finanziellen Situation etwas ungenau gewesen seien (S. 18 oben). Aufgrund

der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem «jetzigen Leiden», wonach er unter

Kopf-, Nackenschmerzen, Schmerzen in der rechten Schulter, im rechten Arm und

im rechten Fuss sowie einem Geräusch im linken Ohr leide (S. 16 unten), überzeugt

ferner die Ausführung des psychiatrischen Experten, dass sich der Beschwerdeführer

subjektiv durch die Schmerzen und seinen Tinnitus beeinträchtigt fühle

(S. 20 Mitte).

Aufgrund des im Rahmen des

orthopädischen Teilgutachtens erhobenen orthopädischen Status mit völlig

unklaren Angaben bei der Palpation der thorakolumbalen Wirbelsäule, der völlig

unklaren, letztlich ubiquitär angegebenen Druckdolenz an der Mittellinie sowie

der gesamten, unverspannten Nackenmuskulatur beidseits im Bereich der HWS, der

fraglichen Druckdolenz inguinal rechts im Bereich der Hüfte sowie der unklaren

Schmerzangabe samt Wegziehen des rechten Fusses (S. 26), ist die

Beurteilung des Orthopäden Dr. med. O.___ nachvollziehbar, wonach sich die

äusserst diffus und insbesondere während der körperlichen Untersuchung sehr

unklar präsentierten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen

Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen (S. 29 oben). Da der

Gutachter darlegte, dass zwar ein gewisser Leidensdruck nach rechtsseitiger

Fussfraktur samt z.T. deutlichen arthrotischen Veränderungen nachvollziehbar

sei, keinesfalls aber die übrige präsentierte Symptomatik, leuchtet ein, dass

er von einem im Vordergrund stehenden nicht-organischen Geschehen ausging.

Im Rahmen des neurologischen

Teilgutachtens hielt Dr. med. M.___ fest, allein das Vorliegen eines Unfalls

mit einer initialen Geschwindigkeit von 65 km/h bzw. eines vorangehenden

Alkoholkonsums rechtfertige die Diagnose einer milden traumatischen

Hirnverletzung noch nicht. Die in den letzten Jahren eingetretene erfreuliche

Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers unterstütze die Beurteilung,

dass im Wesentlichen nicht eine organische Hirnverletzung als Ursache der

dramatischen Verhaltensauffälligkeiten und kognitiven Einschränkungen

vorgelegen habe (S. 35). Diese gutachterlichen Ausführungen erscheinen

gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers schlüssig. So habe dieser

angegeben, seit der letzten Begutachtung 2009 sei es zu einer wesentlichen Besserung

der Kopfschmerzen gekommen (S. 32 unten), er könne nun viel länger an

etwas bleiben und habe dabei weniger starke Kopfschmerzen. Gleichgeblieben

seien die Schmerzen an den Kiefergelenken. Die Schmerzen am rechten Fuss hätten

sich verschlechtert. In Bezug auf die durch den Beschwerdeführer beklagten

Kopfschmerzen (S. 31 Mitte) hielt der neurologische Experte in überzeugender

Weise fest, die chronischen Kopfschmerzen könnten gemäss IHS (Internationaler

Kopfschmerzgesellschaft) einem chronischen Spannungskopfschmerz zugeordnet

werden, wobei daneben wahrscheinlich aufgrund des täglichen Analgetikagebrauchs

eine Analgetika-induzierte Kopfschmerzkomponente bestehe (S. 34). Diese

letztere Einschätzung erscheint aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers

betreffend die eingenommenen Medikamente – u.a. Dafalgan 1 g (ein bis zwei

Tabletten täglich), Spiralgin 500 mg (ein bis zwei Tabletten täglich), Flectoparin

Pflaster in Reserve, Tramadol Tropfen in Reserve (seltener Gebrauch) und

Rheumon Salbe – plausibel (S. 33 oben). Im Gegensatz zu den Feststellungen

anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 (S. 31

ff.), wo das Verhalten des Beschwerdeführers als adäquat beurteilt und davon

ausgegangen wurde, dass er seine Situation plausibel darlegen könne

(S. 35), hielt lic. phil. N.___ im Rahmen seiner zeitlich etwas früher (am

23. Mai 2016) erfolgten neuropsychologischen Exploration u.a. folgende

Verhaltensbeobachtungen fest (S. 38 unten): Der Beschwerdeführer sei weder

örtlich noch kalendarisch orientiert, die Emotionalität und die Affekte seien

in der Untersuchungssituation nicht stabil. Der Beschwerdeführer zeige eine

deutliche Stressatmung, er atme in lauten kurzen Stössen ein und aus, das

Sozialverhalten erinnere an die eines überangepassten dreijährigen Jungen. Da der

Beschwerdeführer sodann beim Untertest Konstruktive Praxis aus der

neuropsychologischen Testbatterie (CERAD) Drohungen ausgesprochen und damit

gedroht habe, Gegenstände im Untersuchungszimmer herumzuschmeissen sowie Anstalten

gezeigt habe, dass er sich nicht mehr beherrschen könne – indem er die Fäuste

geballt und stossweise geatmet habe –, falls ihm die neuropsychologische

Untersuchung weiter zugemutet werde (S. 39), leuchtet der vorzeitige

Abbruch der Exploration durch den neuropsychologischen Experten aus

nachvollziehbaren Gründen ein. So stufte lic. phil. N.___ die Drohung denn auch

als sehr ernst ein.

Damit ist das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 grundsätzlich beweiswertig.

9.2     Es bleibt nachfolgend zu prüfen,

ob die zeitlich vor dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ verfassten

medizinischen Berichte geeignet sind, den Beweiswert des Gutachtens der

Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 zu erschüttern:

9.2.1  Eingehend auf das psychiatrische

Teilgutachten vom 23. Mai 2016 ist zunächst auf das Aktengutachten von Dr.

med. I.___ vom 20. Juni 2014 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) einzugehen. Auf die

durch ihn aufgegriffenen und als weder mit dem medizinischen Wissen über den

Ablauf somatischer Erkrankungen noch mit dem medizinischen Wissen über die

Auslösung, Ausgestaltung und den Verlauf authentischer psychischer Störungen

ausreichend vereinbar qualifizierten Diagnosen einer «chronifizierten

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» sowie einer

«Konversionsstörung mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44)» ging auch der

psychiatrische Gutachter Dr. med. P.___ ein (IV-Nr. 118.2 S. 23).

So legte er zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung dar, eine solche

könne nicht diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer klage zwar über

Angstträume, sei etwas verunsichert gewesen, als er über den Unfall befragt

worden sei, zeige aber keine emotionale Stumpfheit, keine Gleichgültigkeit

gegenüber anderen Menschen, fahre wieder Auto, habe geheiratet, sei Vater von

zwei Kindern geworden. Alle diese Befunde würden klar gegen das Vorhandensein

einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen. Betreffend die weitere von

Dr. med. I.___ festgehaltene Diagnose einer «Konversionsstörung mit

somatoformen Anteilen (ICD-10 F44)» hielt Dr. med. P.___ fest

(IV-Nr. 118.2 S. 23 unten), es hätten bei der psychiatrischen

Untersuchung keine Konversionssymptome mehr festgestellt werden können. Das

Gangbild sei bis auf ein leichtes Hinken unauffällig gewesen, das Verhalten sei

ebenfalls unauffällig gewesen, der Beschwerdeführer habe v.a. über Schmerzen

geklagt. Die durch Dr. med. I.___ festgestellten, hinreichenden Anhaltspunkte

für eine ausgeprägte bewusste Übertreibung (Aggravation) der angegebenen

Beschwerden, oder einer bewussten Vortäuschung nicht tatsächlich vorhandener

Beschwerden, konnte Dr. med. P.___ anlässlich seines psychiatrischen

Teilgutachtens nicht bestätigen. So hielt er zwar fest (IV-Nr. 118.2

S. 20), dass sich die geklagten körperlichen Beschwerden durch die

somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren liessen, so dass also von

einer psychischen Überlagerung ausgegangen werden müsse. Hinweise auf eine

Simulation seien indes im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht

feststellbar gewesen.

Damit werden die gutachterlichen

Einschätzungen von Dr. med. P.___ durch die Beurteilung von Dr. med. I.___ in

seinem Aktengutachten vom 20. Juni 2014 gestützt. Die Abweichung in Bezug

auf Aggravation und Simulation erklärt sich ohne weiteres dadurch, dass sich

der Beschwerdeführer im Gespräch mit Dr. med. P.___ anders präsentierte als im

Rahmen der früheren psychiatrischen Untersuchungen.

9.2.2  In Bezug auf den somatischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zunächst auf den Bericht von Dr.

med. AC.___ vom 13. Juni 2014 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) einzugehen. Dieser

stellte beim Beschwerdeführer aufgrund der Zuweisung im Mai 2014 wegen einer

Hörverminderung, einen «Hörsturz links mit praktisch fehlender Restitutio»

fest. Diese Diagnose wurde vom Kreisarzt Dr. med. AD.___ im Bericht vom

1. Juni 2015 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) ebenfalls festgehalten, wobei er

darlegte, dass aktuell ein deutlicher Hörverlust links, anamnestisch auch ein

Rausch- und Pfeiftinnitus bestünden und der Weber nach links lateralisiert

werde, was gegen eine Innenohr-Schwerhörigkeit links spreche. In diesem Sinn

hielt auch der neurologische Gutachter Dr. med. M.___ die Diagnose «Tinnitus

und Hörverminderung links (ICD-10 H93)» fest. Er empfahl in Bezug auf die durch

den Beschwerdeführer beklagten intermittierenden Tinnitus linksseitig mit

zusätzlicher Gehörverminderung eine HNO-ärztliche Abklärung (IV-Nr. 118.2

S. 34), hielt jedoch zugleich fest, dass während der

Untersuchungssituation die sprachliche Kommunikationsfähigkeit des

Beschwerdeführers nicht eingeschränkt gewesen sei und dieser den Tinnitus als

manchmal vorhanden, mit gelegentlichen Problemen beim Einschlafen, beschrieben

habe, so dass allein vom Tinnitus bzw. der Hörverminderung abgesehen keine

relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei.

Damit ergeben sich durch den Bericht vom

13. Juni 2014 keine Einschränkungen des Beweiswertes des Gutachtens der

Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016.

9.2.3  In Bezug auf die kreisärztliche

Beurteilung von Dr. med. AD.___ vom 1. Juni 2015 (vgl. E. II. 6.3 hiervor)

sowie die durch ihn festgestellten Hauptdiagnosen eines «Schädelhirntraumas»,

einer «Lisfranc-Luxationsfraktur mit Kompartmentsyndrom», eines «stumpfen

Thoraxtraumas» sowie von «anamnestisch chronischen Nackenbeschwerden»,

«chronisch lumbalen Rückenbeschwerden» sowie eines «Hörsturzes links», ist

festzuhalten, dass diese auch im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der

Begutachtungsstelle K.___ ausgewiesen wurden. Dr. med. AD.___ hielt in Bezug

auf das Schädelhirntrauma fest, es bestehe aktuell eine Hyposensibilität der

rechten Stirnhälfte, das Stirnrunzeln sei symmetrisch möglich. Dazu führte der

neurologische Gutachter Dr. med. M.___ in seinem Teilgutachten vom 25. Mai

2016 aus (IV-Nr. 118.2 S. 34), der Beschwerdeführer berichte bei der

klinischen Untersuchung über ein leichtes sensibles Defizit im Bereich der

rechten Stirne. Der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall vom 7. Juni

2003 eine Rissquetschwunde supraorbital zugezogen, wobei es wahrscheinlich zu

einer Verletzung der des entsprechenden sensiblen Nervenastes (Nervus frontalis)

gekommen sei. Somit stimmen die fachärztlichen Einschätzungen diesbezüglich überein.

Betreffend die «Lisfranc-Luxationsfraktur mit Kompartmentsyndrom» hielt Dr.

med. AD.___ fest, aktuell bestünden belastungsabhängige Restbeschwerden am

Mittelfuss rechts, eine Hohlfusskonfiguration, eine Lisfranc-Arthrodese, eine

Chopartarthrose und eine beginnende OSG-Arthrose. Dr. med. M.___ legte dazu

in seinem neurologischen Teilgutachten dar (IV-Nr. 118.2 S. 34), der

Beschwerdeführer habe sich am 7. Juni 2003 eine Lisfranc-Luxationsfraktur

rechts zugezogen, wobei im weiteren Verlauf verschiedene Operationen erfolgt

seien. Es bestehe nun ein chronischer Schmerzzustand am rechten Fuss, wobei

sich bei der klinischen Untersuchung Hinweise auf eine mässig ausgeprägte

neuropathische Schmerzkomponente fänden. Es sei dem Beschwerdeführer trotz der

Berührungs- und Schmerzüberempfindlichkeit jedoch möglich, normales Schuhwerk

zu tragen. Beim freien Gehen sei lediglich ein leichtes Entlastungshinken

erkennbar. Im Rahmen der klinischen Befunde zeigten sich zudem u.a. eine Hohlfusskomponente

(IV-Nr. 118.2 S. 26 unten) und der Gutachter verwies auf die bei der

radiologischen Untersuchung des rechten Fusses vom 3. Juni 2015

durchgeführten radiologischen Befunde (vgl. IV-Nr. 118.2 S. 27, 28

unten) mit u.a. Chopart-Arthrose und Lisfranc-Arthrose. Damit weichen die

fachärztlichen Einschätzungen und Feststellungen bezüglich des rechten Fusses

des Beschwerdeführers nicht in relevanter Weise voneinander ab. Auf das durch

Dr. med. AD.___ weiter ausgewiesene «stumpfe Thoraxtrauma», das er als «folgenlos

abgeheilt» beurteilte, ging Dr. med. M.___ im Rahmen seines neurologischen

Teilgutachtens nicht ein. Es ergibt sich daher auch diesbezüglich keine

voneinander abweichende Einschätzung. Die durch Dr. med. AD.___ weiter

festgehaltenen Diagnosen von anamnestisch chronischen Nackenbeschwerden und

chronischen lumbalen Rückenbeschwerden wurden durch den Beschwerdeführer auch

bei der neurologischen Teilbegutachtung durch Dr. med. M.___ beklagt. So

stünden die Kopfschmerzen, die Rückenschmerzen und die Fussschmerzen rechts im

Vordergrund (IV-Nr. 118.2 unten). Unabhängig von den Nackenschmerzen seien

chronische Kopfschmerzen vorhanden. Diesbezüglich führte der neurologische

Gutachter aus, diese seien multifaktoriell bedingt, sowohl gemäss IHS einem

chronischen Spannungskopfschmerz zuordenbar als auch durch den täglichen

Analgetikagebrauchs Analgetika-induziert. Bezüglich der durch den

Beschwerdeführer beklagten chronisch lumbalen Rückenschmerzen würden keine

radiukulären Schmerzausstrahlungen beschrieben und es fänden sich bei der

Untersuchung keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische

Ausfallsymptomatik. Somit stimmen die ärztlichen Feststellungen in Bezug auf

die beklagten Schmerzen des Beschwerdeführers überein.

Der Bericht des Kreisarztes Dr. med. AD.___

vom 1. Juni 2015 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) vermag den Beweiswert des

Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ nicht zu schmälern.

9.2.4  Zusammenfassend vermögen die vor

dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 verfassten

ärztlichen Berichte dessen Beweiswert nicht zu verringern.

9.3     Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

die nach dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016

erstellten medizinischen Berichte dessen Beweiswert in Frage zu stellen

vermögen:

9.3.1  Eingehend auf das

neuropsychologische Privatgutachten von Dr. med. Q.___ vom 12. Dezember

2017 (vgl. E. II. 7.1 hiervor), kann festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer anlässlich dieses Gutachtens ein auffälliges Verhalten zeigte,

indem er in Situationen, wie etwa bei neuen Anforderungen, Stress und beim

Thema «Unfallereignis» mit anfänglichem Nicht-Verstehen, Vermeiden, Sich-Nicht-Zutrauen,

Sich-Nicht-Einlassen-Können, reagiert habe. Sein Verhalten dabei wurde wie

folgt beschrieben: ein fast panikartiges Sich-Anspannen, ein ansatzweises

Hyperventilieren, Äusserungen, die Selbstkontrolle zu verlieren, die

Signalisation solchen Verhaltens wie Aufstehen,

Sich-Gegen-Die-Wand-Abstützen-Müssen, die Fortsetzung der Untersuchung

Verweigern-Müssen. Dieses Verhalten wurde von Dr. med. Q.___ als aus rein

neurologisch-organischen Befunden schwer nachvollziehbar beurteilt. Er ging

davon aus, dass es sich dabei um eine Angstabwehr handle, oder, um von gewissen

Stress auslösenden Anforderungen und Aufgaben entbunden zu sein, sich als

kranke und unterstützungsbedürftige Person wahrzunehmen und zu verstehen

(A.S. 77 unten). Ein ähnliches Verhalten zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen

des neuropsychologischen Teilgutachtens von lic. phil. N.___, als er beim

Untertest Konstruktive Praxis Drohungen ausgesprochen und Anstalten gezeigt

habe, dass er sich nicht mehr beherrschen könne (Fäuste ballen und stossweises

Atmen), so dass dieses Teilgutachten wegen der sehr ernst zu scheinenden

Drohungen abgebrochen werden musste. Daher können die beiden neuropsychologischen

Einschätzungen nicht direkt miteinander verglichen werden. Es kann jedoch behelfsweise

das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. P.___ vom 23. Mai 2016 herangezogen

werden (IV-Nr. 118.2 S. 16 ff.), in welchem ebenfalls aufgezeigt

wurde, dass der Beschwerdeführer in leichte Erregung geraten sei, als er direkt

über den Unfall befragt worden sei, er aber v.a. über Schmerzen geklagt habe,

die ihn beim Arbeiten und im Alltag am meisten einschränken würden

(IV-Nr. 118.2 S. 22). Laut Dr. med. P.___ könnten das Ausmass der

geklagten körperlichen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung,

aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können, durch die

somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden. Ähnliche

Einschätzungen finden sich im neuropsychologischen Fachgutachten. So führte lic.

phil. Q.___ aus (A.S. 78 unten), es liege ein psychisch relevantes,

möglicherweise anteilsmässig (in einem nicht definierten Anteil) bewusstes,

verfestigtes dysfunktionales Verhalten vor, indem sich der Beschwerdeführer auf

seine Krankenrolle fixiert habe. Dies habe sich über viele Jahre entwickelt und

erschwere es dem Beschwerdeführer, sich erfolgreich privat und beruflich wieder

zu (teil-)integrieren. Im Weiteren hielt lic. phil. Q.___ fest, eine

eventuelle, organisch bedingte Teileinschränkung sei nicht auszuschliessen, sei

jedoch angesichts des beobachteten Verhaltens zurzeit nicht erschliessbar

(A.S. 79 unten). Im Gegensatz zum Psychiater Dr. med. P.___, der eine

«chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte (IV-Nr. 118.2

S. 22 unten), konnte der Neuropsychologe lic. phil. Q.___ keine

neuropsychologische Diagnose feststellen.

Das neuropsychologische Gutachten von lic.

phil. Q.___ vermag den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___

vom 11. Juli 2016 nicht zu verringern.

9.3.2  Einzugehen ist auf den Bericht

von Dr. med. R.___ vom 4. September 2018 (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Sie

wies die Diagnose eines «organisches Psychosyndroms mit Verdacht auf ein

chronisches Schmerzsyndrom ICD-10 F54 nach SHT (Autounfall vom 7. Juni

2003) aus, ohne sich indes näher mit dieser Diagnosestellung auseinandergesetzt

zu haben. Jedenfalls ist ihrem Bericht weder eine substanziierte diagnostische

Beurteilung, noch eine Herleitung dieser Diagnose zu entnehmen. Diesbezüglich

ist auf die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. P.___ in seinem

psychiatrische Teilgutachten vom 23. Mai 2016 einzugehen. So hielt er

fest, den Akten seien ausser einer allfälligen kurzen Bewusstlosigkeit auf dem

Unfallplatz keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während

längerer Zeit bewusstlos gewesen sei (IV-Nr. 118.2 S. 23). Daher könne

die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nicht gestellt werden. Diese

Darlegungen lassen sich aufgrund des Protokolls der Unfallpolizei vom

7. Juni 2003 verifizieren, wonach der Beschwerdeführer während des Unfalls

in Ohnmacht gefallen und erst wieder erwacht sei, als er von Angehörigen der

Feuerwehr betreut worden sei (IV-Nr. 12.8 S. 14). Da sich in den

vorangehenden Berichten keine diesen Einschätzungen entgegenstehenden

Ausführungen finden, kann der Einschätzung von Dr. med. P.___ gefolgt werden. Somit

vermag die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nicht zu überzeugen. Auch

den weiteren von Dr. med. R.___ ausgewiesenen Diagnosestellungen kann nicht

gefolgt werden, da diese nicht in nachvollziehbarer Weise hergeleitet oder

begründet worden sind. Es ist zudem in Bezug auf Dr. med. R.___ der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte mitunter im

Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 125 V 351

E. 3b/cc S. 353).

Somit wird der Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. P.___ durch den Bericht von Dr.

med. R.___ nicht in Frage gestellt.

9.3.3  Der Hausarzt Dr. med. S.___

führte im sehr kurz und knapp ausgefallenen Schreiben vom 11. September

2018 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) u.a. aus, der Beschwerdeführer habe nach dem

Unfall vom 7. Juni 2003 zahlreiche Ärzte aufsuchen müssen und in der Folge

habe sich eine Depression entwickelt, welche ebenfalls medizinisch habe

angegangen werden müssen. Diesen Einschätzungen kann aufgrund der vorangehenden

medizinischen Akten gefolgt werden. Die weitere Einschätzung, wonach der

Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Unfallfolgen nach wie vor nur für zwei

bis drei Stunden arbeitsfähig bleibe, vermag demgegenüber nicht einzuleuchten.

So fehlt eine plausible Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers und eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung der

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es ist in Bezug auf Dr. med. S.___ darauf

hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

Das Schreiben von Dr. med. AH.___ vermag

den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ nicht

einzuschränken.

9.3.4  Zusammenfassend vermögen die nach

dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ verfassten medizinischen Berichte

dessen Beweiswert nicht einzuschränken.

9.4     Da der psychiatrische Gutachter Dr.

med. P.___ beim Beschwerdeführer eine «chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» diagnostizierte (vgl.

E. II. 6.6 hiervor), die dem der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

vergleichbaren unklaren Beschwerdebild entspricht, ist zu prüfen, ob das

psychiatrische Teilgutachten der Begutachtungsstelle K.___ der mit dem Urteil

BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 geänderten bundesrichterlichen Praxis zu

genügen vermag. Es erfolgt daher anhand eines Kataloges von Indikatoren eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a)

Komplex «Gesundheitsschädigung»

(E. 4.3.1)

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)

Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext»

(E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens

der Begutachtungsstelle K.___ setzt somit voraus, dass dieses auch den

Anforderungen der neuen Rechtsprechung entspricht, indem es sämtliche für die

Beurteilung der Indikatoren relevanten Informationen enthält. Dies ist in Bezug

auf das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (vgl. E.

II. 6.6 hiervor) zu bejahen und wird durch den Beschwerdeführer daher zu Recht

auch nicht bestritten: So ging Dr. med. P.___ in seinem psychiatrischen

Teilgutachten auf sämtliche Indikatoren in nachvollziehbarer und schlüssiger

Weise im Einzelnen ein und diskutierte diese bzw. verwies auf bereits gemachte

Feststellungen in seinem Teilgutachten (IV-Nr. 118.2 S. 19 ff.). Er

führte bspw. in Bezug auf die «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» aus,

die anamnestischen Angaben seien etwas ungenau gewesen. Der Beschwerdeführer

habe einen unsicheren Eindruck gemacht. Als er über den Unfall befragt worden

sei, habe er unruhig gewirkt und gemeint, er könne sich nicht daran erinnern.

Diese Darlegungen vermögen unter Einbezug des festgestellten

psychopathologischen Befundes nach AMDP (S. 18 f.) einzuleuchten.

Betreffend den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder

-resistenz» ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass eine

psychiatrische Behandlung nicht durchgeführt werde und der Beschwerdeführer

einzig mit einem Antidepressivum durch den Hausarzt behandelt werde (S. 21

oben). Die psychiatrische Behandlung sei nur in grossen Abständen durchgeführt

worden, die Kooperation dabei sei vorhanden gewesen. Weitere Therapieoptionen

bestünden nicht, der Beschwerdeführer sei subjektiv überzeugt davon, nur wenige

Stunden arbeiten zu können. Diese ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung

lasse sich weder durch die psychiatrischen noch durch die somatischen Befunde

hinreichend objektivieren. Es sei auch nicht zu erwarten, dass diese ausgeprägte

subjektive Krankheitsüberzeugung durch eine psychiatrische Therapie wesentlich

beeinflusst werden könne. Diese gutachterlichen Einschätzungen vermögen

aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu überzeugen. So führte dieser aus,

er könne sich vorstellen, ein bis zwei Stunden zu arbeiten. Die Kopfschmerzen,

Fussschmerzen und Rückenschmerzen würden ein höheres Pensum nicht zulassen

(S. 18). Zum Komplex «Persönlichkeit» führte Dr. med. P.___ aus, die

psychosoziale Entwicklung sei unauffällig verlaufen. Der Beschwerdeführer habe

nach dem Unfall aufgrund der Aktenlage ein ausgeprägtes regressives

Zustandsbild gezeigt, welches von der überfürsorglichen Haltung seiner Umgebung

begünstigt worden sei. Diese Einschätzung wird durch die medizinischen Vorakten

bestätigt. So ist diesen u.a. zu entnehmen, dass die Familie des

Beschwerdeführers durch die Situation stark belastet sei und mit überbehütetem

Verhalten reagiere (vgl. E. II. 5.2, 5.5, 5.10 hiervor). In der Zwischenzeit

habe sich das regressive Zustandsbild deutlich gebessert. So wies der

psychiatrische Gutachter auf die Heirat 2010 und die beiden Kinder hin und

legte dar, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aber dazu

geführt hätten, dass er berentet worden sei und ihm hohe finanzielle

Entschädigungen zugesprochen worden seien. Dies könne laut überzeugender

Darlegung des Gutachters dazu beitragen, dass die Rolle als Kranker fixiert

sei, da diese dem Beschwerdeführer doch einen hohen sekundären Krankheitsgewinn

gebracht habe. In diesem Sinn führte sodann auch lic. phil. Q.___ aus (vgl. E.

II. 7.1 hiervor), es liege ein bewusstes, verfestigtes dysfunktionales

Verhalten vor, indem sich der Beschwerdeführer auf seine Krankenrolle fixiert

habe. Daher vermag die weitere Ausführung einzuleuchten, wonach sich der

Beschwerdeführer subjektiv durch die Schmerzen und seinen Tinnitus

beeinträchtigt fühle und eine psychiatrische Störung, die ihn in der Umsetzung

seiner Ressourcen einschränken würde, nicht bestehe. Zum Komplex «sozialer

Kontext» hielt Dr. med. P.___ fest, es seien beim Beschwerdeführer keine

sozialen Belastungen feststellbar, die sich negativ im Alltag auswirken würden.

Er erfahre eine grosse Unterstützung durch seine Ehefrau, seine Eltern, seinen

Bruder und dessen Familie, die Kommunikationsfähigkeit sei gut, aber es bestehe

keine Motivation, einer Tätigkeit nachzugehen (S. 20). Betreffend die

Kategorie «Konsistenz» hielt der Gutachter fest, gemäss den Akten habe sich der

Beschwerdeführer früher an das Unfallereignis erinnern können, jetzt meine er,

sich nicht mehr daran erinnern zu können, berichte vage von einem brennenden

Auto. Ob nun eine Amnesie zum Unfallereignis vorliege oder nicht, lasse sich

zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher feststellen. Der Beschwerdeführer berichte,

dass er ausserhalb der Familie praktisch keine sozialen Kontakte pflege, dies

im Gegensatz zur Observation. Ansonsten hätten im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung

keine Diskrepanzen festgestellt werden können (S. 21). Er habe 2010

geheiratet, lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern zusammen, leide

gelegentlich unter schmerzbedingten Schlafstörungen, ein- oder zweimal im Monat

erwache er nachts aus einem angstbesetzten Traum, sei in der Lage Auto zu

fahren, erledige leichte Arbeiten im Haushalt, unternehme Spaziergänge, kümmere

sich um seine Kinder, spiele mit ihnen, mache mit ihnen Ausflüge und sei mit

der Familie 2015 auch für zwei Wochen Ferien in die Türkei gereist. Er gehe

also einigen Aktivitäten nach. Aufgrund dieser Ausführungen vermag die

gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach aus psychiatrischer Sicht

nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv überhaupt

nicht mehr arbeitsfähig fühle (S. 22).

9.5     Zusammenfassend vermag das

polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016

den Anforderungen der mit Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 geänderten

bundesrichterlichen Praxis zu genügen.

10.     Es ist auf die Vorbringen des

Beschwerdeführers einzugehen:

10.1   Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt (A.S. 13), dass der Abbruch der neuropsychologischen

Begutachtung bei lic. phil. N.___ einen erheblichen Mangel darstelle, welcher

das gesamte Gutachten der Begutachtungsstelle K.___

lückenhaft / unvollständig werden lasse mit der entsprechenden

Konsequenz für dessen Verwertbarkeit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der

neuropsychologische Gutachter angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers

und seiner ausgestossenen Drohungen davon ausging, dass diese sehr ernst zu

nehmen seien (IV-Nr. 118.2 S. 39). Dies erscheint angesichts der objektiven

Feststellungen des Gutachters durchaus nachvollziehbar. So habe er die Fäuste

geballt und stossweise geatmet.

10.1.1  Nach Art. 43 ATSG prüft der

Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes

wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1).

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig

und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen

(Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die

Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in

unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der

Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.

Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen

hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3).

Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen

eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen.

Sie kann eine Begutachtung anordnen und zur Durchsetzung dieses

Abklärungsanspruchs vom Versicherten die Erfüllung der ihm obliegenden

Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, ihn – bei anhaltender

Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – auch im Sinne

von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren

(BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1 S. 588; Urteil des Bundesgerichts

9C_244/2016 vom 16. Januar 2017).

10.1.2  Das Verhalten des Beschwerdeführers

im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung bei lic. phil. N.___ vom

23. Mai 2016 hat zum Abbruch der entsprechenden Untersuchung geführt,

wobei sein Benehmen nicht mit den in den Akten aufgeführten gesundheitlichen

Störungen erklärt werden kann. Das Verhalten des Beschwerdeführers während der

neuropsychologischen Begutachtung ist umso weniger nachvollziehbar, als er sich

am gleichen Tag (am Vormittag des 23. Mai 2016, vgl. IV-Nr. 116

S. 3) auch einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. P.___

unterziehen musste und dort während der 60minütigen Exploration kein

aggressives Verhalten zeigte. So beschrieb ihn der psychiatrische Gutachter als

freundlich und kooperativ (IV-Nr. 118.2 S. 18 unten), merkte jedoch

an, dass der Beschwerdeführer zum Unfall befragt unruhig geworden sei und

gemeint habe, er könne sich nicht genau daran erinnern. Demgegenüber wurde das

Verhalten bei den durch lic. phil. N.___ durchgeführten Untersuchungstests als

«nicht kooperativ» beschrieben (IV-Nr. 118.2 S. 41) und es wurde

festgehalten, dass eine reproduzierbare Einschränkung nicht nachvollzogen

werden könne. Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ hielt diesbezüglich in ihrer

Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) fest, der

Beschwerdeführer sei im Rahmen des ärztlichen Gutachtens der Begutachtungsstelle

H.___ zu einem höflichen und angemessenen Verhalten fähig gewesen, weshalb kein

Grund für das unangebrachte Verhalten des Beschwerdeführers mit verbalen und

nonverbalen Drohungen bestanden habe. Es kommt hinzu, dass sich der

Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei der

Begutachtungsstelle G.___ u.a. einer neuropsychologischen Exploration hatte unterziehen

müssen (vgl. IV-Nr. 58.7) und ihm deshalb das Prozedere der

neuropsychologischen Begutachtung inkl. diversen Testverfahren bekannt war. Der

Beschwerdeführer ist den ihm mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

21. März 2016 (IV-Nr. 114) mitgeteilten Mitwirkungspflichten in

unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Da gemäss der überzeugenden Stellungnahme

von Dr. med. J.___, RAD, der psychiatrische Gutachter Dr. med. P.___ in der

Lage war, den psychiatrischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie

seine mentale Leistungsfähigkeit zu beurteilen (vgl. E. II. 6.7 hiervor), ist die

daraus gezogene Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin (A.S. 3), wonach

ungeachtet der Mitwirkungspflichten ein materieller Entscheid dennoch möglich

sei, nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem

Zusammenhang weiter vor (A.S. 13), er habe während der ganzen mehrtägigen

Begutachtung bei der Begutachtungsstelle K.___ unter erheblichem Druck

gestanden und sei nervös gewesen. Da er längere Zeit im Wartezimmer von lic.

phil. N.___ habe warten müssen, habe dies seine Nervosität noch gesteigert. Er

sei vom Gutachter zudem massiv unter zeitlichen Druck gesetzt worden und seine

Bitten um eine Pause oder ein Glas Wasser seien abrupt abgelehnt worden. Diesbezüglich

kann festgehalten werden, dass es im Rahmen einer bevorstehenden Begutachtung

durchaus nachvollziehbar ist, dass die zu begutachtende Person etwas nervös

ist. Ausserdem kann es vorkommen, dass die zu begutachtende Person nicht gleich

an die Reihe kommt, sondern im Wartezimmer etwas warten muss, was die

Nervosität noch zusätzlich steigern kann. Zu den gegen die Durchführung der

neuropsychologischen Begutachtung bei lic. phil. N.___ gerichteten Vorbringen kann

festgehalten werden, dass der zeitliche Faktor bzw. die Reaktionsschnelligkeit bei

einigen der durchgeführten Untersuchungsverfahren massgebend ist und daher bei

der untersuchenden Person eine gewisse Drucksituation entstehen kann. So hielt

lic. phil. N.___ bspw. zur neuropsychologischen Testbatterie CERAD fest

(IV-Nr. 118.2 S. 38), dass der Beschwerdeführer für den ganzen

Versuch (Bezeichnung der Objekte) sehr viel Zeit benötigt habe (3 Minuten und

45 Sekunden). Es ist somit davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer nicht

näher beschriebene «zeitliche Druck» in der Natur der durchgeführten Tests

liegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein Glas Wasser verlangt

habe und dies abrupt abgelehnt worden sei, kann aufgrund der vorliegenden Akten

nicht verifiziert werden. Es ist dennoch festzuhalten, dass auch ein Verneinen

eines verlangten Glases Wasser üblicherweise nicht zu einem aggressiven

Verhalten bzw. zum Ausstossen von Drohungen führt. Damit vermögen die

Vorbringen des Beschwerdeführers sein Verhalten während der

neuropsychologischen Begutachtung bei lic. phil. N.___ nicht zu rechtfertigen.

Ergänzend bleibt anzufügen, dass der vom Beschwerdeführer selbst beigezogene

Neuropsychologe lic. phil. Q.___ in seinem Fachgutachten vom 12. Dezember

2017 (A.S. 70 ff.) ebenfalls keine schlüssige Beurteilung vorzunehmen

vermochte.

10.2   Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen (A.S. 14), lic. phil. N.___ verfüge nicht über den

Facharzttitel in Neuropsychologie der FSP-Gesellschaft und sei dort auch nicht

Mitglied. Dazu kann folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer wurde

durch die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 21. März 2016

(IV-Nr. 114) sowohl über die Fachdisziplinen als auch über die

entsprechenden Gutachterpersonen – darunter u.a. lic. phil. N.___ – informiert.

Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine Ausstandsgründe gegen die

vorgeschlagenen Gutachterpersonen erheben lassen. Jedenfalls sind solche in den

vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Folglich liess sich der Beschwerdeführer

implizit mit diesen einverstanden erklären, womit er auch die gutachterliche

Beteiligung von lic. phil. N.___ akzeptierte. Am 22. Februar 2017

informierte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Gutachterstellen

darüber (vgl. auch Beschwerdebeilage Nr. 4), dass die bisher geltenden

Mindestanforderungen (Masterabschluss in Psychologie) für Begutachtungen in

Neuropsychologie nicht mehr genügen würden. Laut IV-Rundschreiben Nr. 367

vom 21. August 2017 gelten entsprechend dem neuen, auf den 1. Juli

2017, in Kraft getretenen Art. 50b der Verordnung über die

Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) ab diesem Zeitpunkt für

neuropsychologische Begutachtungen im Rahmen polydisziplinärer Gutachten,

welche über die webbasierte Plattform SuisseMED@P vergeben werden, neue

fachliche Mindestanforderungen. Im Urteil des Bundesgerichts 9C_531/2017 und 9C_532/2017

vom 15. September 2017 – die durch die Beschwerdegegnerin am

18. Oktober 2017 eingereicht worden sind (A.S. 50 ff., vgl. E. II. 13

hiervor) – hat das Bundesgericht dazu erwogen, die Zulassungsbedingungen gemäss

Art. 50b KVV müssten von Gesetzes wegen nicht zwingend auf den Zeitpunkt

seines Inkrafttretens in der IV-Begutachtungspraxis übernommen werden (Urteil

des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.3). Im

vorliegenden Fall wurde das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ am

11. Juli 2016 und das hier relevante neuropsychologische Teilgutachten von

lic. phil. N.___ am 23. Mai 2016 erstattet. Somit waren zu diesem

Zeitpunkt die neu formulierten Vorgaben für die Begutachtungen in

Neuropsychologie noch nicht in Kraft. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. April

2017 (A.S. 2 unten) auf den Standpunkt stellte, die Frage, ob die im

Februar 2017 neu definierten fachlichen Anforderungen für neuropsychologische

Gutachter vom in Frage stehenden Neuropsychologen erfüllt würden, könne offen

bleiben. Im Übrigen ist lic. phil. N.___ dem Gericht aus früheren Fällen

bekannt, ohne dass Mängel in seinen Gutachten aufgefallen wären.

11.     Zusammenfassend ist dem polydisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.6

hiervor) der volle Beweiswert zuzusprechen. Es ist somit nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. April 2017

(A.S. 1 ff.) auf dieses abgestellt hat. Es kann daher auch auf die im

Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt

werden: Beim Beschwerdeführer besteht somit seit dem Gutachtenszeitpunkt in

sämtlichen adaptierten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten

eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Körperlich mittelschwere

und schwere Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die

angestammte Tätigkeit als Automonteur und andere körperlich schwere und

mittelschwere Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom

7. Juni 2003 nicht mehr zumutbar.

12.     Im Vergleich zur Mitteilung der

Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2013 (IV-Nr. 75), die auf der letzten

materiellen Prüfung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers basiert,

hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – wie nachfolgend

dargelegt wird – im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. April

2017 (A.S. 1 ff.) in rechtsrelevanter Weise verändert:

12.1   In Bezug auf den psychischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass die im

polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 10. Juni

2010 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosestellungen

einer «posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)», einer

«Konversionsstörung gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7)» sowie

von «neurokognitiven Defiziten (ICD-10 R41.0)» im Rahmen der polydisziplinären

Begutachtung bei der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 nicht bestätigt

werden konnten. So hielt der psychiatrische Gutachter Dr. med. P.___ fest

(IV-Nr. 118.2 S. 23 f.), die Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung könne nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe zwar

über seltene Angstträume geklagt, sei etwas verunsichert gewesen, als er über

den Unfall befragt worden sei, habe aber keine emotionale Stumpfheit,

Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen gezeigt, fahre wieder Auto, habe

geheiratet, sei Vater von zwei Kindern geworden. All diese Befunde sprächen

klar gegen das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es

hätten bei der psychiatrischen Untersuchung zudem keine Konversionsprobleme mehr

festgestellt werden können. Das Gangbild sei bis auf ein leichtes Hinken

unauffällig gewesen, das Verhalten sei ebenfalls unauffällig gewesen, der

Beschwerdeführer habe v.a. über Schmerzen geklagt. Somit könne festgehalten

werden, dass sich das psychiatrische Zustandsbild deutlich gebessert habe und

zum Zeitpunkt der Untersuchung aus psychiatrischer Sicht keine

Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden könne. Damit erübrigt sich eine

Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. med. AB.___ vom 1. Mai 2013

(vgl. E. II. 5.11 hiervor), in welchem ebenfalls eine «chronifizierte

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» und «Konversionsstörungen

gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7) (Veränderungen von

Bewegungsfunktionen, Gangstörung mit Ataxie, Astasie, somatoforme Überlagerung

in der Schmerzwahrnehmung, grotesk überzogene Verhaltensweisen)» diagnostiziert

wurden. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich somit

im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2017 gegenüber

demjenigen im Zeitpunkt der Mitteilung vom 30. Juli 2013 als wesentlich

verbessert.

12.2   In Bezug auf den somatischen

Gesundheitszustand kann nicht von einer wesentlich veränderten gesundheitlichen

Situation ausgegangen werden. So wurden bereits im Rahmen der polydisziplinären

Begutachtung bei der Begutachtungsstelle G.___ vom 10. Juni 2010 sowohl chronische

Kopfschmerzen als auch eine schmerzhafte globale Funktionsstörung des rechten

Fusses diagnostiziert. Beide Diagnosen wurden auch im Gutachten der

Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 ausgewiesen. Dr. med. M.___

hielt diesbezüglich in seinem neurologischen Teilgutachten fest (IV-Nr. 118.2

S. 36), im neurologischen Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ sei eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der chronischen Kopfschmerzen um

20 % festgestellt worden. Aktuell würden diese vom Beschwerdeführer nicht

als derart einschränkend beschrieben, als dass sich dadurch allein eine

Verminderung der Arbeitsfähigkeit erkennen liesse bzw. eine Verminderung

vorliege, welche deutlich über das Ausmass hinausgehe, das bereits durch die

Einschränkung aufgrund der Fussschmerzen stattfinde. Zu dem im Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ weiter ausgewiesenen chronischen zervikalen sowie

lumbalen Schmerzsyndrom führte Dr. med. M.___ aus (IV-Nr. 118.2

S. 36), aufgrund des Zervikalsyndroms und des lumbalen Schmerzsyndroms

würden sich aus rein neurologischer Sicht keine relevanten Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit ergeben. Es ist folglich nicht von einer veränderten

neurologischen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen. Die

im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ im Weiteren diagnostizierten

«Riss- / Quetschwunde» und «Pneumothorax rechts» wurden im Gutachten

der Begutachtungsstelle K.___ unter die Diagnose eines «Status nach Autounfall

als Beifahrer am 7. Juni 2003» subsumiert. Im Vergleich zum Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ wurde im Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ neu

ein Tinnitus und eine Hörverminderung diagnostiziert, die gemäss Einschätzung

der Gutachter aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Diese

Diagnosestellungen sind aufgrund des im Mai 2014 erlittenen Hörsturzes des

Beschwerdeführers (vgl. E. II. 6.2 hiervor) nachvollziehbar.

Im Weiteren ging Dr. med. O.___ auf die

orthopädische Teilbegutachtung durch die Begutachtungsstelle G.___ ein

(IV-Nr. 118.2 S. 30 Mitte) und hielt fest, Prof. Dr. med. AF.___,

FMH Orthopädie, habe am 2. September 2009 beschrieben (IV-Nr. 58.4),

dass der Beschwerdeführer zum Aufstehen im Wartezimmer drei Anläufe und beim

Ablegen der Kleidung «Zeit und sichtliche Überlegung der einzelnen Schritte»

gebraucht habe. Im Stand sei eine volle Belastung des rechten Fusses nicht zu

erreichen gewesen und die Untersuchung der Wirbelsäule «wie schon in allen

früheren Berichten festgehalten» sei aufgrund nicht überwindbarer Abwehr

unmöglich gewesen, wogegen während der Anamneseerhebung und dem Ankleiden an

Stamm und oberen Extremitäten relevante Einschränkungen fehlten. Die

Umfangmessung der Beine habe eine nur geringe Differenz zuungunsten der rechten

Seite ergeben. Die subjektive Beeinträchtigung des Nackens sei auf

nicht-organische Faktoren zurückzuführen gewesen und die Kreuzschmerzen als

überwiegend unfallfremd einzustufen. Die Arbeitsfähigkeit sei bezüglich der

Fussverletzung als Automechaniker leistungsmässig um 15 % vermindert und

wie auch für Verweistätigkeiten zusätzlich durch eine «um eine Stunde

verlängerte Mittagspause» eingeschränkt. Die Belastungslimite habe 10 kg

betragen und beim Stehen, Gehen und Sitzen sollte mindestens stündlich eine

Haltungsänderung erfolgen. Dieser Einschätzung könne gemäss Dr. med. O.___

aufgrund der heutigen Untersuchung insgesamt gut gefolgt werden, wenngleich die

Tätigkeit als Automechaniker [recte: Automonteur] aufgrund genannter

qualitativer Einschränkungen nicht mehr zugemutet werden sollte. Andererseits

lägen weiterhin keine klar fassbaren Faktoren vor, welche eine leistungsmässige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste, immer wieder auch sitzende

Verrichtungen begründen könnten. Damit sind keine voneinander abweichenden

orthopädischen Einschätzungen ersichtlich.

Dr. med. L.___ führte in seinem

allgemeininternistischen Teilgutachten aus (S. 16), die bisher

ärztlicherseits attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien jeweils

mit dem Vorliegen von nicht allgemeininternistischen Diagnosen begründet

worden. Dieser Ausführung kann unter Heranziehung der vorliegenden

medizinischen Akten gefolgt werden.

Folglich sind zwischen den beiden

Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 10. Juni 2010 (vgl. E. II. 5.9

hiervor) und der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (vgl. E. II.

6.6 hiervor) keine wesentlichen Veränderungen des somatischen

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ersichtlich. Dies gilt im Übrigen

auch für die im Zeitpunkt der Mitteilung vom 30. Juli 2013 weiter

verfassten medizinischen Akten. So ging Dr. med. O.___ im Rahmen seines orthopädischen

Teilgutachtens auf diverse medizinische Berichte in den Vorakten ein

(IV-Nr. 118.2 S. 29 ff.), wobei sich keine neuen Erkenntnisse

ergeben.

12.3   Insgesamt führten die Gutachter

der Begutachtungsstelle K.___ aus, es sei aus neurologischer Sicht auf rein

objektivierbarer Ebene gegenüber der Vorbegutachtung durch die

Begutachtungsstelle G.___ vom 10. Juni 2010 zu keiner wesentlichen

Veränderung gekommen. Dahingehend habe sich offenbar der mentale Zustand des Beschwerdeführers

im Verlauf deutlich gebessert. Aus somatischer Sicht habe sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Vorbegutachtung im Jahr 2010

nicht wesentlich geändert. Im Vergleich zur Vorbegutachtung bei der

Begutachtungsstelle G.___ im Jahr 2010 habe sich insbesondere die

psychiatrische Problematik des Beschwerdeführers geändert. Aktuell liessen sich

keine posttraumatischen Belastungsstörungen oder eine Konversionsstörung

gemischt mit somatoformen Anteilen nachweisen, neurokognitive Defizite hätten

bei mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers in der neuropsychologischen

Untersuchung nicht valide überprüft werden können.

12.4   Zusammenfassend ist ab dem

Zeitpunkt der polydisziplinären Begutachtung der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli

2016 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers ausgewiesen. So hielt auch die RAD-Ärztin Dr. med. J.___

in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor)

fest, es könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen

werden. Das psychiatrische Zustandsbild habe sich wesentlich gebessert, zum

Zeitpunkt der Untersuchung habe aus psychiatrischer Sicht keine

Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychiatrischen Problematik attestiert werden

können. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision sind daher erfüllt (vgl. E.

II. 2.5.1 hiervor).

13.     Es ist nachfolgend der

Einkommensvergleich vorzunehmen. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid

vom 10. September 2015 (IV-Nr. 91) einen IV-Grad von 0 % errechnet

und in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2017 (A.S. 2)

ausgeführt, es könne offen bleiben, ob ein Tabellenabzug zu gewähren wäre, wenn

wie im Vorbescheid vom 10. September 2015 beim Valideneinkommen als Basis

der Arbeitgeberbericht vom 27. Juli 2004 zugrunde gelegt werde und beim

Invalideneinkommen die aktuelle LSE Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Niveau 1, Männer.

13.1   Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt

einer allfälligen Rentenanpassung (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis, vgl. E. II.

2.4 hiervor) – hier ab 2017 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so

konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn

auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum

Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008

E. 3.1).

13.1.1  Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit

Hinweisen, 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999

S. 240 f. [I 377/98]).

13.1.2  Gemäss den vorliegenden Akten

(IV-Nrn. 11, 12.13, 118.2 S. 14) reiste der Beschwerdeführer als

Kleinkind von [...] in die Schweiz ein, wo er in der Region [...] aufwuchs.

Nach dem Abschluss der Sekundarschule machte er bis am 8. August 2001 eine

Ausbildung zum Automonteur bei der Firma AK.___ in [...]. Anschliessend arbeitete

er dort bis am 6. Juni 2003 als gelernter Automonteur in einem

Vollzeitpensum. Am 7. Juni 2003 ereignete sich der Autounfall, bei dem er

als Beifahrer beteiligt war.

13.1.3  Da dem gelernten

Beschwerdeführer die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Automonteur aus

gesundheitlichen Gründen per 7. Juni 2003 nicht mehr zumutbar ist und er

seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis tätig war, ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die Arbeit bei der

Firma AK.___ im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. Somit ist für

die Bemessung des Valideneinkommens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

vom zuletzt vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich

erzielten Lohn auszugehen und diesen an die veränderten Verhältnisse

anzupassen. Daher hat die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom

10. September 2015 (IV-Nr. 91) für die Bestimmung des

Valideneinkommens zu Recht auf den bei der Firma AK.___ erzielten Lohn

abgestellt. Den ihr durch die Firma AK.___ mitgeteilten Bruttolohn von monatlich

CHF 3'450.00 im Jahr 2003 (vgl. Arbeitgeberfragebogen, IV-Nr. 11) hat

sie sodann auf das Jahr (x 13) aufgerechnet sowie an den Nominallohnindex bis

im Jahr 2014 angepasst (2004 – 2005 [: 112 x 112,5] /

2005 – 2010 [: 100 x 107,8] / 2010 – 2014, Ziff.

28 – 30 [: 100 x 104,2]) und so ein Valideneinkommen von insgesamt

gerundet CHF 50'604.00 errechnet. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht

korrekt. So ist dem Schreiben der Firma AK.___ vom 28. Januar 2015

(IV-Nr. 81 S. 17) zu entnehmen, dass der Bruttolohn des

Beschwerdeführers im Jahr 2014 monatlich CHF 4'850.00 betragen würde

(inkl. eines 13. Monatslohnes). Unter Berücksichtigung der

Nominallohnentwicklung von 2014 bis im Jahr 2017 (: 104,2 x 106, vgl.

T1.10 Nominallohnindex, 2011 – 2017, Ziff. 28 – 30, Maschinenbau,

Fahrzeugbau) beträgt das Valideneinkommen somit total CHF 64'139.20.

13.2   Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, erscheint

zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als

Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,

namentlich weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus

der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 129 V 472

E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb S. 76; RKUV 1999 U 343

S. 412 E. 4b/aa).

13.2.1  Bezüglich des

Invalideneinkommens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine

bisherige Tätigkeit als Automonteur seit dem Unfall vom 7. Juni 2003 nicht

mehr ausüben kann, er aber – gestützt auf das im Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ vom 11. Juli 2016 formulierte

Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 11 hiervor) – in einer körperlich leichten,

angepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen voll leistungsfähig wäre.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

hat. Da die LSE 2014 gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom

2. Juli 2018 E. 4.2 am 15. April 2016 veröffentlicht worden ist,

ist für die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung vom 27. April

2017 die LSE 2014 TA1_tirage_skill_level massgebend. Gemäss LSE 2014,

TA1_tirage_skill_level, ist von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von

CHF 5'312.00 auszugehen (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Total Männer,

Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher

Art»). Dieser Betrag ist auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von

41,7 Stunden im Jahr hochzurechnen (CHF 5'312.00 x 12 [: 40

x 41,7]) und an den Nominallohnindex von 2014 bis 2017 (: 103,3

x 104,8, vgl. T1.10 Nominallohnindex, 2011 – 2017, Ziff.

05 – 96, Total) anzupassen. Damit ergibt sich ein Ausgangspunkt für

das Invalideneinkommen von CHF 67'418.10.

13.2.2  Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil

des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 33,5 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet

sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C

verfügt (IV-Nr. 3) und somit im Anforderungsniveau 4 – entsprechend dem

nunmehrigen Kompetenzniveau 1 – nicht schlechter entlöhnt wird als

Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). In den vorliegenden Akten

liegen keine Hinweise auf mangelnde Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers vor,

weshalb solche auch nicht geeignet sind, einen leidensbedingten Abzug zu

begründen. Da der Beschwerdeführer indes auch bei leichten körperlichen

Arbeiten eingeschränkt ist (Wechselbelastung), ist ein leidensbedingter Abzug

von 10 % vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beträgt folglich CHF 60'676.30.

13.3   Damit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 64'139.20 und einem Invalideneinkommen von CHF 60'676.30

eine Erwerbseinbusse von CHF 3'462.90, die einem IV-Grad von gerundet 6 %

entspricht. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente

(vgl. E. II. 2 hiervor). An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts

ändern, wenn beim Invalideneinkommen von einem leidensbedingten Abzug von

25 % auszugehen wäre. So würde das Invalideneinkommen diesfalls CHF 50'563.60

und die Erwerbseinbusse CHF 13'575.60 betragen. Damit ergäbe sich ein

IV-Grad von gerundet 21 %, der ebenfalls nicht zum Bezug einer

Invalidenrente berechtigen würde.

13.4   Es ist daher im Ergebnis nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom

27. April 2017 (A.S. 1 ff.) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers

auf Ende des folgenden Monats hin – folglich per Ende Mai 2017 respektive Ende

Juni 2017 (vgl. A.S. 41 ff.) – aufgehoben hat. Dies entspricht der

höchstrichterlichen Rechtsprechung: Nach Art. 88bis Abs. 2

lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und

Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung

der Verfügung folgenden Monats an. Da die Zustellung am 3. Mai 2017

erfolgte (A.S. 9), war die Rente auf Ende Juni 2017 einzustellen, wie es

in der ergänzenden Verfügung vom 25. Juli 2017 (A.S. 41 ff.)

festgehalten wurde.

14.     Betreffend weitere

Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der

Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer

Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d

S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Da weder von einer – wie vom

Beschwerdeführer (vgl. A.S. 13, vgl. E. I. 5 Ziff. 2b hiervor) bzw.

von der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 113, vgl. E. I. 20 hiervor)

beantragten – Befragung des Beschwerdeführers noch von einer

neuropsychologischen Begutachtung des Beschwerdeführers oder einer Nachfrage

bei der zuständigen Behörde betreffend das hängige Strafverfahren weiterführende

Erkenntnisse zu erwarten sind, ist auf diese zu verzichten.

15.     Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 27. April 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

16.     Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

17.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Verfügung vom 27. April 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Rentenleistungen über den 30. Juni 2017 hinaus zu erbringen.

E. 2 a) Das Beschwerdeverfahren sei bis zur Nachreichung des neuropsychologischen Gutachtens durch den Beschwerdeführer zu sistieren.

b) Eventualiter: Es sei seitens des Gerichts ein neuropsychologisches Gutachten einzuholen.

E. 2.4 hiervor) – hier ab 2017 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so

konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn

auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum

Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008

E. 3.1).

13.1.1  Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit

Hinweisen, 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999

S. 240 f. [I 377/98]).

13.1.2  Gemäss den vorliegenden Akten

(IV-Nrn. 11, 12.13, 118.2 S. 14) reiste der Beschwerdeführer als

Kleinkind von [...] in die Schweiz ein, wo er in der Region [...] aufwuchs.

Nach dem Abschluss der Sekundarschule machte er bis am 8. August 2001 eine

Ausbildung zum Automonteur bei der Firma AK.___ in [...]. Anschliessend arbeitete

er dort bis am 6. Juni 2003 als gelernter Automonteur in einem

Vollzeitpensum. Am 7. Juni 2003 ereignete sich der Autounfall, bei dem er

als Beifahrer beteiligt war.

13.1.3  Da dem gelernten

Beschwerdeführer die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Automonteur aus

gesundheitlichen Gründen per 7. Juni 2003 nicht mehr zumutbar ist und er

seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis tätig war, ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die Arbeit bei der

Firma AK.___ im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. Somit ist für

die Bemessung des Valideneinkommens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

vom zuletzt vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich

erzielten Lohn auszugehen und diesen an die veränderten Verhältnisse

anzupassen. Daher hat die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom

10. September 2015 (IV-Nr. 91) für die Bestimmung des

Valideneinkommens zu Recht auf den bei der Firma AK.___ erzielten Lohn

abgestellt. Den ihr durch die Firma AK.___ mitgeteilten Bruttolohn von monatlich

CHF 3'450.00 im Jahr 2003 (vgl. Arbeitgeberfragebogen, IV-Nr. 11) hat

sie sodann auf das Jahr (x 13) aufgerechnet sowie an den Nominallohnindex bis

im Jahr 2014 angepasst (2004 – 2005 [: 112 x 112,5] /

2005 – 2010 [: 100 x 107,8] / 2010 – 2014, Ziff.

28 – 30 [: 100 x 104,2]) und so ein Valideneinkommen von insgesamt

gerundet CHF 50'604.00 errechnet. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht

korrekt. So ist dem Schreiben der Firma AK.___ vom 28. Januar 2015

(IV-Nr. 81 S. 17) zu entnehmen, dass der Bruttolohn des

Beschwerdeführers im Jahr 2014 monatlich CHF 4'850.00 betragen würde

(inkl. eines 13. Monatslohnes). Unter Berücksichtigung der

Nominallohnentwicklung von 2014 bis im Jahr 2017 (: 104,2 x 106, vgl.

T1.10 Nominallohnindex, 2011 – 2017, Ziff. 28 – 30, Maschinenbau,

Fahrzeugbau) beträgt das Valideneinkommen somit total CHF 64'139.20.

13.2   Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, erscheint

zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als

Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,

namentlich weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus

der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 129 V 472

E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb S. 76; RKUV 1999 U 343

S. 412 E. 4b/aa).

13.2.1  Bezüglich des

Invalideneinkommens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine

bisherige Tätigkeit als Automonteur seit dem Unfall vom 7. Juni 2003 nicht

mehr ausüben kann, er aber – gestützt auf das im Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ vom 11. Juli 2016 formulierte

Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 11 hiervor) – in einer körperlich leichten,

angepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen voll leistungsfähig wäre.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

hat. Da die LSE 2014 gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom

2. Juli 2018 E. 4.2 am 15. April 2016 veröffentlicht worden ist,

ist für die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung vom 27. April

2017 die LSE 2014 TA1_tirage_skill_level massgebend. Gemäss LSE 2014,

TA1_tirage_skill_level, ist von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von

CHF 5'312.00 auszugehen (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Total Männer,

Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher

Art»). Dieser Betrag ist auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von

41,7 Stunden im Jahr hochzurechnen (CHF 5'312.00 x 12 [: 40

x 41,7]) und an den Nominallohnindex von 2014 bis 2017 (: 103,3

x 104,8, vgl. T1.10 Nominallohnindex, 2011 – 2017, Ziff.

05 – 96, Total) anzupassen. Damit ergibt sich ein Ausgangspunkt für

das Invalideneinkommen von CHF 67'418.10.

13.2.2  Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil

des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 33,5 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet

sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C

verfügt (IV-Nr. 3) und somit im Anforderungsniveau 4 – entsprechend dem

nunmehrigen Kompetenzniveau 1 – nicht schlechter entlöhnt wird als

Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). In den vorliegenden Akten

liegen keine Hinweise auf mangelnde Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers vor,

weshalb solche auch nicht geeignet sind, einen leidensbedingten Abzug zu

begründen. Da der Beschwerdeführer indes auch bei leichten körperlichen

Arbeiten eingeschränkt ist (Wechselbelastung), ist ein leidensbedingter Abzug

von 10 % vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beträgt folglich CHF 60'676.30.

13.3   Damit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 64'139.20 und einem Invalideneinkommen von CHF 60'676.30

eine Erwerbseinbusse von CHF 3'462.90, die einem IV-Grad von gerundet 6 %

entspricht. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente

(vgl. E. II. 2 hiervor). An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts

ändern, wenn beim Invalideneinkommen von einem leidensbedingten Abzug von

25 % auszugehen wäre. So würde das Invalideneinkommen diesfalls CHF 50'563.60

und die Erwerbseinbusse CHF 13'575.60 betragen. Damit ergäbe sich ein

IV-Grad von gerundet 21 %, der ebenfalls nicht zum Bezug einer

Invalidenrente berechtigen würde.

13.4   Es ist daher im Ergebnis nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom

27. April 2017 (A.S. 1 ff.) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers

auf Ende des folgenden Monats hin – folglich per Ende Mai 2017 respektive Ende

Juni 2017 (vgl. A.S. 41 ff.) – aufgehoben hat. Dies entspricht der

höchstrichterlichen Rechtsprechung: Nach Art. 88bis Abs. 2

lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und

Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung

der Verfügung folgenden Monats an. Da die Zustellung am 3. Mai 2017

erfolgte (A.S. 9), war die Rente auf Ende Juni 2017 einzustellen, wie es

in der ergänzenden Verfügung vom 25. Juli 2017 (A.S. 41 ff.)

festgehalten wurde.

14.     Betreffend weitere

Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der

Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer

Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d

S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Da weder von einer – wie vom

Beschwerdeführer (vgl. A.S. 13, vgl. E. I. 5 Ziff. 2b hiervor) bzw.

von der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 113, vgl. E. I. 20 hiervor)

beantragten – Befragung des Beschwerdeführers noch von einer

neuropsychologischen Begutachtung des Beschwerdeführers oder einer Nachfrage

bei der zuständigen Behörde betreffend das hängige Strafverfahren weiterführende

Erkenntnisse zu erwarten sind, ist auf diese zu verzichten.

15.     Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 27. April 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

16.     Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

17.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

E. 2a Das Beschwerdeverfahren sei bis zur Nachreichung des neuropsychologischen Gutachtens durch den Beschwerdeführer zu sistieren.

E. 2b Eventualiter: Es sei seitens des Gerichts ein neuropsychologisches Gutachten einzuholen.

E. 3 Neurokognitiven Defiziten (ICD-10 R41.0) − Aetiologie: gemischt psychiatrisch, Schmerz- und Medikationsbedingt sowie organisch

E. 4 Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit zervikozephaler Komponente (lCD-10 G44.2) sowie organisch bei MTBI der Kategorie 2 (GCS 15 + Risikofaktoren) am 7. Juni 2003

E. 5 Schmerzhafter globaler Funktionsstörung des rechten Fusses (lCD-10 S97.8) nach: − schwerem Quetschtrauma des rechten Fusses mit Luxation des Lisfranc-Gelenkes, Trümmerfrakturen der Ossa metatarsalia II bis V, der Ossa cuneiformia I bis III, des Os naviculare, Frakturen des Os cuboideum und der Talusrolle rechts bei Polytrauma am 7. Juni 2003 − Kompartmentsyndrom des rechten Fusses − Logenspaltung, mehrschrittiger Osteosynthese und mehrschrittiger Metallentfernung mit: − durchgebauter Lisfranc-Arthrodese rechts − Umschriebenes Areal mit Allodynie im Bereich des Mittelfusses dorsal rechts − cuneiforme I-Metatarsale l-Pseudarthrose − Arthrose des Chopart-Gelenkes rechts − Arthrose des oberen Sprunggelenkes rechts − Dysästhesie im Narbenverlauf am rechten Fussrücken

E. 5.7 hiervor) hätten sich die Befunde im Bereiche des rechten Fusses nicht

verändert, eine nochmalige Beurteilung sei im Mai 2012 erfolgt, operative

Massnahmen würden als aktuell nicht erforderlich beschrieben, weitere

Anpassungen des rechtsseitigen Schuhs bzw. der Schuhzurichtungen würden empfohlen.

Daneben sei der Beschwerdeführer weiterhin

auf die Schmerzsymptomatik im Bereiche des rechten Fusses, des Rückens lumbal

sowie im Bereiche der HWS, ferner auf Kopfschmerzen fixiert. Ausser den klar

beschriebenen, belastungsabhängigen Fussschmerzen, würden die übrigen Schmerzen

als teilweise Druckempfindung beschrieben. Die Fussschmerzen, mit ebenfalls

beschriebenen Anlaufschmerzen, liessen sich mit radiologisch festgehaltenen

ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Tarsometatarsalbereich erklären.

Die übrigen Schmerzen liessen sich nicht mit unfallkausal erlittenen

Veränderungen erklären, sie dürften mit grosser Wahrscheinlichkeit im

Zusammenhang mit der unten beschriebenen psychoorganischen Veränderung, einer

mit Wahrscheinlichkeit gleichzeitig vorliegenden Schmerzwahrnehmungsstörung

erklärbar sein. Den Diagnosen entsprechend lägen diesbezüglich auch keine

ärztlich diagnosekorrelierten Behandlungsvorschläge oder -massnahmen vor. Der Beschwerdeführer

gebe an, trotz ausgebauter Schmerzmedikation inkl. antidepressiver

medikamentöser Behandlung keine Schmerzlinderung zu verspüren. Im Verlauf seit dem

Unfall 2003 dürfte sich eine Schmerzautonomisierung eingestellt haben.

Die weiteren Befunde, welche sich mit den

ärztlich diagnostizierten, neuropsychologischen Veränderungen erklären liessen,

hätten sich seit der Kreisarztuntersuchung im November 2007 leicht verbessert.

So sei bei der heutigen Untersuchung ein direktes Gespräch mit dem Beschwerdeführer,

zumindest während der ersten 20 – 30 min, möglich gewesen. Später sei

zu vermerken gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Ermüdung seine

Aufmerksamkeit nicht mehr habe aufrechterhalten können. Die Auskünfte seien

unpräziser, verschwommener geworden, Fragen hätten wiederholt formuliert werden

müssen, Gefühlsausbrüche (kullernde Tränen, hilfesuchender Blick) seien beobachtet

worden. Die psychiatrische Behandlung sei abgeschlossen, durch eine einfache

Tagesstrukturierung mit Durchführen einfacher Aufgaben im Rahmen der Familie,

habe der Beschwerdeführer eine gewisse Struktur im Ablauf erhalten. Beim

Erzählen scheine er offensichtlich zu erkennen, dass trotz gewisser kleiner

Fortschritte weiterhin ganz erhebliche Defizite bezüglich die Mitarbeit

innerhalb der Familie, Kinderbetreuung, Haushaltarbeiten bestünden. Hier seien

minime, kleinschrittige Verbesserungen zwar medizinisch durchaus weiter

möglich, eine adäquate, altersentsprechende Selbständigkeit dürfte jedoch auch

im weiteren Verlauf nicht erreicht werden. Gewisse Selbständigkeiten seien auch

im Rahmen von alltäglichen Handlungen wie Anziehen etc. eingetreten, fallweise,

situativ sei der Beschwerdeführer gemäss heute geäusserten Aussagen, bestätigt

durch die Schwägerin, weiterhin auf gelegentliche Hilfe angewiesen.

Aufgrund der heute vorliegenden

körperlichen Befunde seien aktuell keine interventionellen weiteren Massnahmen

vorgesehen. Die Situation rechtfertige bezüglich körperlicher Befunde erneut

das Vornehmen eines Fallabschlusses. Aufgrund der körperlichen Befunde (rechter

Fuss) seien dem Beschwerdeführer andauernd stehend / gehende, fussbelastende

Tätigkeiten sowie Zwangshaltungen im rechten Fuss nicht zumutbar gewesen. Nicht

zumutbar seien ebenfalls Treppen- und Leiternsteigen sowie Gehen in unebenem

Gelände, ferner ein Lastentragen über 5 kg sowie Lastenbalancieren.

Tätigkeiten auf Gerüsten wären auch aufgrund der angegebenen teilweisen

Schwindelsymptomatik aus Sicherheitsgründen nicht gegeben, was analog auch für

Tätigkeiten an offen laufenden Maschinen zutreffe. Rein körperlich müsste die

Tätigkeit meist sitzend, daneben leicht wechselbelastend mit der Möglichkeit

einer Fussentlastung sein. Ohne Berücksichtigung der angegebenen

Schmerzsymptomatik wären im Rahmen einer solchen Zumutbarkeit ganztägige

Arbeitsplatzpräsenzen möglich. Klarerweise bestünden daneben hirnorganische

Befunde, Einschränkungen, wie sie im Rahmen der Untersuchungssituation hätten festgestellt

werden können, in verschiedenen ärztlichen Berichten so auch dem Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ erwähnt würden, welche eine entsprechende

qualifizierte, differenzierte Tätigkeit aktuell als nicht realisierbar

erscheinen liessen. Eine abschliessende Beurteilung dieser Befunde müsste durch

die entsprechenden Kollegen, u.a. auch durch den Agenturpsychiater erfolgen.

Am Schluss der längerdauernden, auf die

Möglichkeiten des Beschwerdeführers eingehenden Untersuchung seien Befunde und

Folgerungen mit dem Beschwerdeführer und vor allem der anwesenden Schwägerin

besprochen worden. Dabei sei erwähnt worden, dass gewisse Fortschritte seit der

Untersuchung 2007 durchaus zu vermerken seien, diese Fortschritte jedoch

aufgrund der heutigen kreisärztlichen Beurteilung nicht zu einer

Arbeitsfähigkeit führen dürften. Diese Ausführungen hätten von der Schwägerin

durchaus nachvollzogen und akzeptiert werden können, beim Beschwerdeführer

hätten sie offensichtlich Trauer ausgelöst. Weitere medizinische Fragen seien

keine mehr aufgetreten.

5.11   Dr. med. AB.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Konsiliarpsychiater des Unfallversicherers D.___,

hielt im Rahmen aufgrund der psychiatrischen Untersuchung vom 14. Februar

2013 im Bericht vom 1. Mai 2013 (IV-Nr. 74 S. 2 ff.) folgende

Diagnosen fest:

Posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1)

Konversionsstörungen

gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7) (Veränderungen von

Bewegungsfunktionen, Gangstörung mit Ataxie, Astasie, somatoforme Überlagerung

in der Schmerzwahrnehmung, grotesk überzogene Verhaltensweisen)

Das aktuelle Untersuchungsgespräch mit

dem Beschwerdeführer sei aufgrund der unten zu beschreibenden psychiatrischen

Symptomatik nur eingeschränkt möglich gewesen. Dieses Defizit habe bereits die

frühere Untersuchung (vgl. IV-Nr. 64 S. 2 ff.) und die Exploration

zur Begutachtung vom 10. Juni 2010 der Begutachtungsstelle G.___ wie auch

noch frühere Gespräche betroffen und sich wiederholt in den psychiatrischen

Vorbeurteilungen seit dem Unfallereignis bis inklusive meinen eigenen

Untersuchungen in konsistenter Weise ergeben.

Zum Verlauf: Seit dem Unfall sei jetzt

nach zehn Jahren festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus allgemein

geläufiger Normalität zurückgezogen habe, ein massives Vermeidungsverhalten und

einen sehr weitgehenden regressiven Rückzug zeige, so dass er sich selbst heute

als pflegebedürftig beschreibe und nur eine sehr geringe Autonomie aufweise.

Diese bestehe darin, dass er heute regelmässig den Briefkasten leere, kleinere

oder grössere selbständige Spaziergänge unternehme und sich selbst – zwar nicht

durchwegs, aber immer wieder – bei Schwindel und Gehunsicherheiten, bei der

Körperhygiene, beim Duschen, beim Abtrocknen und sich Ankleiden und dergleichen

auf Hilfe angewiesen erlebe. Dabei müsse allerdings festgehalten werden, dass

sich der Beschwerdeführer in einem Umfeld befinde, welches als wohlmeinend und

hilfsbereit, jedoch habituell als überfürsorglich bezeichnet werden müsse. Im

Rahmen dieser Überfürsorglichkeit habe sich über die Jahre hin eine als

systemisch zu interpretierende Herunterreguliertheit progressiver Funktionen

konstituiert, die den Beschwerdeführer jetzt als weitaus hilfloser und auf

einem deutlich regressiveren Funktionsniveau verharrend erscheinen liessen, als

es ihm aufgrund seiner unfallbedingten Schäden entsprechen könnte, zumal der

Beschwerdeführer aufgrund des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___ keine

relevanten strukturellen Hirnverletzungen vom Unfallereignis davongetragen habe

(IV-Nr. 74 S. 33).

6.       Im Zeitpunkt der hier angefochtenen

Verfügung vom 27. April 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der

Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.1     In dem durch den

Haftpflichtversicherer H.___ in Auftrag gegebenen psychiatrischen Aktengutachten

vom 20. Juni 2014 (IV-Nr. 81 S. 195 ff.) hielt Dr. med. I.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychiatrie SGFP,

Facharzt für Neurologie FMH, zusammenfassend fest, die Diagnosen einer

chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer

Konversionsstörung gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44) bei

Veränderungen von Bewegungsfunktionen, Gangstörungen mit Ataxsie, Astasie,

somatoformer Überlagerung in der Schmerzwahrnehmung und grotesk überzogenen

Verhaltensweisen (IV-Nr. 81 S. 195), seien weder mit dem

medizinischen Wissen über den Ablauf somatischer Erkrankungen noch mit dem

medizinischen Wissen über die Auslösung, die Ausgestaltung und den Verlauf

authentischer psychischer Störungen ausreichend vereinbar. Diese Einschätzung

ergebe sich zum einen aus der ausgeprägten Latenz der angegebenen psychischen

Beschwerden nach dem Unfallereignis, zu einer psychischen Störung

inkonsistenten Verhaltensauffälligkeiten innerhalb und zwischen den

Untersuchungssituationen, insbesondere auch aus widersprüchlichen und zu

medizinischen Kenntnissen nicht konsistenten Reaktionen und Leistungen bei

neuropsychologischen Testungen, der Ablehnung angemessener therapeutischer

Massnahmen trotz subjektiv angegebenen schwersten Leidensdruckes mit

angegebener erheblicher Hilfsbedürftigkeit, sowie dem Verhalten des

Beschwerdeführers in den durchgeführten Observationen (vgl. IV-Nr. 81

S. 39 ff.), das mit keiner der erörterten psychischen Störungen

ausreichend vereinbar wäre.

Aus gutachtlicher Sicht seien die vom

Beschwerdeführer in den ärztlichen und neuropsychologischen Untersuchungen

geschilderten und dargestellten Beschwerdekomplexe der genannten psychischen

Störungen angesichts des angegebenen und dargestellten Ausmasses, der Dauer und

Intensität dieser Beschwerden und Funktionsbehinderungen hinsichtlich

Bewegungsfähigkeit und Teilhabe am sozialen Leben mit den in den Observationen

festgestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers kaum vereinbar (IV-Nr. 81

S. 193).

Zusammenfassend ergäben sich nach

gutachtlicher Einschätzung hinreichend Anhaltspunkte für eine ausgeprägte

bewusste Übertreibung (Aggravation) der angegebenen Beschwerden, oder einer

bewussten Vortäuschung nicht tatsächlich vorhandener Beschwerden. Nach

gutachtlicher Einschätzung bestünden erhebliche Zweifel daran, dass das

Unfallgeschehen und die danach dokumentierten objektiven Verletzungsgrade der

betroffenen Organsysteme das Ausmass und die Art der angegebenen körperlichen

und psychischen Beschwerden mit ausreichender Wahrscheinlichkeit kausal begründen

könnten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege daher nach gutachtlicher

Auffassung kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den

angegebenen Beschwerden vor.

Es bestünden, wie in den entsprechenden

Abschnitten erläutert, erhebliche Zweifel an der Authentizität der berichteten

und dargestellten somatischen und psychischen Beschwerden, so dass die

Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit nicht geteilt werden könne. Es empfehle

sich daher nach der erfolgten aktuellen gutachtlichen Beurteilung, die sich

ausschliesslich auf die Aktenlage habe stützen müssen, im Zweifelsfall

gegebenenfalls eine erneute eingehende Begutachtung bezüglich der Frage der

Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Hierbei wäre es hilfreich, dem Gutachter dieses

Gutachten und die verfügbare gesamte Dokumentation einschliesslich der Videoobservationen

und Observationsberichte verfügbar zu machen (IV-Nr. 81 S. 194).

6.2     Dr. med. AC.___, Spezialarzt FMH

für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, hielt in seinem

Bericht vom 13. Juni 2014 (IV-Nr. 85 S. 1) fest, der

Beschwerdeführer sei anfangs Mai aufgrund einer Hörverminderung auf der linke

Seite zugewiesen worden. Im HNO-Status seien keine pathologischen Befunde erkennbar

gewesen, im Reintonaudiogramm bestätige sich jedoch die Vermutung eines

Hörsturzes auf der linken Seite. Der Hörverlust betrage links 82 %. Unter

Spiricort 100 mg ausschleichend, kombiniert mit Betahistin 16 mg und

Symfona forte zweimal pro Tag 120 mg habe sich die Situation subjektiv

verbessert, objektiv jedoch sei keine eindeutige Verbesserung der Hörschwelle

eingetreten. Der Hörverlust auf der linken Seite betrage nach wie vor um die

80 %. Dies wurde als «Hörsturz links mit praktisch fehlender Restitutio»

beurteilt. Das Schädel-MRI (vgl. IV-Nr. 85 S. 2) habe

glücklicherweise keinen Nachweis einer Raumforderung im Kleinhirnbrückenwinkel

ergeben. Es sei bewusst auf weitergehende Abklärungen verzichtet worden.

6.3     Der Kreisarzt der D.___, Dr. med.

AD.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 1. Juni

2015 (IV-Nr. 88 S. 6 ff.) folgende Diagnosen fest (S. 21 f.):

1.

Schädelhirntrauma

Keine Bewusstlosigkeit,

keine Amnesie

RQW frontal supraorbital

rechts

In der kranialen

Computertomographie vom 7. Juni 2003: Gemäss neuroradiologischer

Beurteilung Prof. Dr. med. AE.___ [...] vom Mai 2010: Kein Hinweis für

Schädelfraktur, kein Nachweis von Traumafolgen am Hirngewebe, eine minimale

Subarachnoidalblutung links könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen

werden. Altersentsprechende Darstellung der HWS ohne Anhalt für Traumafolgen.

Aktuell: Anamnestisch

Hyposensibilität rechte Stirnhälfte, Stirnrunzeln symmetrisch möglich

2.

Lisfranc-Luxationsfraktur mit Kompartementsyndrom

Kompartementspaltung Fuss

rechts, offene Reposition und Spickdrahttransfixation I. bis IV. Strahl am

7. Juni 2003

Partielle Sekundärnaht Fuss

rechts am 11. Juni 2003 (Unfallchirurgie B.___)

Sekundärnaht am

20. Juni 2003 (Unfallchirurgie B.___)

Schraubenosteosynthese Os

naviculare, Schraubenosteosynthese Os cuneiforme mediale, Arthrodese

Lisfranc-Gelenk II, Arthrodese Lisfranc-Gelenk I am 1. Juli 2003 (Unfallchirurgie

B.___)

Entfernung der

Arthrodesenplatten über dem Lisfranc-Gelenk I/II am 29. August 2003

(Unfallchirurgie B.___)

lE: 30 %

Aktuell:

Belastungsabhängige Restbeschwerden Mittelfuss rechts, Hohlfusskonfiguration,

Lisfranc-Arthrodese, Chopartarthrose, beginnende OSG-Arthrose

3.

Stumpfes Thoraxtrauma

Pneumothorax rechts

Einlage einer Thoraxdrainage

rechts am 7. Juni 2003 (Unfallchirurgie B.___)

Aktuell: Folgenlos

abgeheilt

Weitere Diagnosen seien:

1.

Anamnestisch chronische

Nackenbeschwerden

Im CT der HWS vom

7. Juni 2003 und 23. März 2005 gemäss neuroradiologischer Beurteilung von

Prof. Dr. med. AE.___ vom 10. Mai 2010: Keinerlei Hinweis für Frakturen

oder sonstige Traumafolgen

2.

Chronische lumbale Rückenbeschwerden

In der Computertomografie

vom 16. September 2009: Kein Nachweis von Traumafolgen, zum Teil verkalkte

Bandscheibenprotrusion medio-lateral rechts mit intraforaminaler Komponente

LWK5/SWK1 mit Kontakt zu Nervenwurzel L5 rechts ohne Nervenwurzelkompression

3.

Hörsturz links

Akuter Hörverlust links im

Mai 2014

Keine wesentliche Besserung

unter medikamentöser Therapie

Im MRI Gehirn vom

6. Juni 2014: Geringe Mikroangiopathiezeichen, im Übrigen unauffälliges

MRI des Gehirns, insbesondere keine pathologischen Veränderungen im

Kleinhirnbrückenwinkelbereich

Aktuell: Weiterhin

deutlicher Hörverlust links, anamnestisch Rausch- und Pfeiftinnitus, Weber

lateralisiert nach links!

Bei der klinischen Untersuchung wirke

der Beschwerdeführer anfangs adäquat, beginne zunehmend zu hyperventilieren,

worauf er einen etwas starrenden Blick einnehme und etwas gedankenabwesend wirke.

Er wirke insgesamt misstrauisch und gebe seinen Befürchtungen Ausdruck, er

könne nicht fair beurteilt werden. Er wirke unruhig, stehe zeitweise auf und

verlange wiederholt nach Wasser, welches ihm dargereicht werde. Die verstärkte

Mundatmung habe offenbar zu Mundtrockenheit geführt. Es falle auf, dass der

Beschwerdeführer einzelne Fragen nicht auf Anhieb zu verstehen scheine, bei

leiser Andeutung einer möglichen Ablehnung der Unfallkausalität (z.B. des

Hörsturzes) aber sofort klar verstehe und geschickt argumentative Einwände bringe.

Bei der klinischen Untersuchung sei die

HWS-Beweglichkeit nicht eingeschränkt, die paravertebrale Muskulatur weich. Es

bestünden keinerlei Einschränkungen der Beweglichkeit der oberen Extremitäten.

Der Faustschluss sei beidseits komplett. Am rechten Handgelenk würden Schmerzen

bei endständiger Bewegung und vor allem Ulnaduktion angegeben ohne

Einschränkung des Bewegungsumfangs. Bei der Prüfung der

Wirbelsäulenbeweglichkeit werde eine gewisse Selbstlimitation beobachtet. Nach

Aufforderung könne deutlich besser bewegt werden. Im Bereich der unteren

Extremitäten finde sich eine freie Hüft- und Kniebeweglichkeit. Der rechte Fuss

sei reizlos, ohne Überwärmung oder verändertem Hautkolorit. Die Narben über dem

Fussrücken medial und lateral seien reizlos. Es bestehe eine

Hohlfussdeformität. Die Beweglichkeit im OSG und USG sei leicht eingeschränkt.

Auf Aufforderung hin sei ein nahezu hinkfreies, weitgehend flüssiges Gangbild

möglich. Der rechte Fuss werde etwas in Aussenrotationsstellung abgerollt. Die

Rückfussachsen seien weitgehend symmetrisch.

Radiologisch (Beurteilung der

Röntgenbilder vom 27. August 2009, G.___ durch Prof. Dr. med. AF.___) sei

die Lisfranc-Arthrodese rechts durchgebaut. Es lägen eine Arthrose im

Chopartgelenk und eine beginnende Arthrose des oberen Sprunggelenks vor.

Aus somatischer Sicht liessen sich

einzig die Befunde im Bereiche des rechten Fusses als direkte Unfallfolgen

verifizieren. Hier bestünden arthrotische Veränderungen der Fusswurzelgelenke und

des oberen Sprunggelenks. Zu den psychischen Beschwerden werde hier nicht

Stellung genommen. Es werde auf entsprechende fachärztliche Berichte verwiesen.

Aus kreisärztlicher Sicht könnten die Verhältnisse im Bereiche des rechten

Fusses durch weitere Therapien nicht wesentlich verbessert werden (S. 23).

Es falle eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschilderten

Beschwerden und dem in den Überwachungsvideos präsentierten Verhalten auf. So werde

über Beschwerden beim Gehen berichtet, aber (in den Überwachungsvideos gezeigt)

ohne ersichtliche Notwendigkeit auf einem Randstein balanciert, im Winter über

Schneehaufen hinweggestiegen, wenn doch problemlos der einfachere ebene Weg

hätte gewählt werden können.

Dass bei der Untersuchung des Gehörs im

Test nach Weber klar nach links lateralisiert werde, spräche gegen eine

Innenohr-Schwerhörigkeit links und sei aus kreisärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar.

Unfallbedingt könne die Zumutbarkeit

aufgrund der Veränderungen am rechten Fuss wie folgt definiert werden: Zumutbar

seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise wechselnd belastend

ohne langanhaltendes Gehen oder Stehen in vorzugsweise sitzender Position.

Nicht zumutbar sei das längerstreckige Tragen von Gewichten von mehr als 10 kg.

Nicht zumutbar seien andauerndes oder häufig wiederholtes Besteigen von Leitern

oder Treppen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die

Gelenke am rechten Fuss in kauernder oder kniender Position. Nicht zumutbar seien

Tätigkeiten mit länger anhaltendem Gehen oder Stehen in unebenem Gelände. Im Rahmen

dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige

Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.

Konfrontiert mit den Befunden der

Überwachung hätten der Beschwerdeführer und seine Schwägerin diese mit einer

deutlichen Verbesserung des körperlichen und psychischen Zustandes des

Beschwerdeführers erklärt (S. 24).

6.4     Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___,

Fachärztin Allgemeine Medizin, beurteilte in ihrer Stellungnahme vom

3. September 2015 die medizinische Situation (inkl.

Verlauf / Prognose) wie folgt (IV-Nr. 90 S. 2 ff.): Dem Beschwerdeführer

sei seitens der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juni 2004 eine volle

Invalidenrente zugesprochen worden. Die Observierungen des Beschwerdeführers in

den Jahren 2006, 2009 und 2012, welche vom Haftpflichtversicherer H.___ in

Auftrag gegeben worden seien, hätten die vom Beschwerdeführer und seinen

Verwandten während der letzten Jahre vorgebrachten Beschwerden in einem anderen

Licht erscheinen lassen: Z.B. während beim Beschwerdeführer 2006 jeweils ein

Schonhinken der rechten unteren Extremität unterschiedlicher Intensität

beobachtet worden sei, habe er 2012 nur noch ein ausgeprägtes rechtsseitiges Hinken

in der Umgebung des Unfallversicherers D.___ auf dem Weg zu und von einem

Untersuchungstermin gezeigt. Sich unbeobachtet fühlend, habe er am Tag nach dem

Besuch beim Unfallversicherer D.___, in der Nähe seines Hauses observiert, mit

kräftigen Schaufelbewegungen Schnee zu schaufeln vermocht und ein unauffälliges,

dynamisches und sicheres Gangbild, ohne jedwedes Hinken des rechten Beines

gezeigt.

Die Beurteilung des Psychiaters Dr. med.

I.___, in dem psychiatrischen Gutachten nach Aktenlage vom 20. Juni 2014

(vgl. E. II. 6.1 hiervor) könne übernommen werden: Zusammenfassend ergäben sich

nach gutachtlicher Einschätzung hinreichend Anhaltspunkte für eine ausgeprägte bewusste

Übertreibung (Aggravation) der angegebenen Beschwerden, oder einer bewussten Vortäuschung

nicht tatsächlich vorhandener Beschwerden. Nach gutachtlicher Einschätzung bestünden

erhebliche Zweifel daran, dass das Unfallgeschehen und die danach dokumentierten

objektiven Verletzungsgrade der betroffenen Organsysteme das Ausmass und die Art

der angegebenen körperlichen und psychischen Beschwerden mit ausreichender

Wahrscheinlichkeit kausal begründen könnten. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit liege daher nach gutachtlicher Auffassung kein Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfallereignis und den angegebenen Beschwerden vor. Es bestünden erhebliche

Zweifel an der Authentizität der berichteten und dargestellten somatischen und

psychischen Beschwerden, so dass die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit (bis

zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 20. Juni 2014) nicht geteilt werden

könne.

Die RAD-Ärztin führte sodann die bereits

im Bericht des Kreisarztes des Unfallversicherers D.___ Dr. med. AD.___ vom 15. Juni

2015 [recte: 1. Juni 2015] festgestellten Diagnosen auf (vgl. E. II. 6.3

hiervor). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund

der Unfallproblematik durch Dr. med. AD.___ könne übernommen werden. An

unfallfremden Leiden stehe der Status nach Hörsturz links im Vordergrund,

welcher medizinisch ausreichend abgeklärt worden sei. Der Beschwerdeführer

könne in folgenden Tätigkeiten vollschichtig eingesetzt werden: Unfallbedingt

zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise wechselnd

belastend ohne langanhaltendes Gehen oder Stehen in vorzugsweise sitzender

Position. Nicht zumutbar sei das längerstreckige Tragen von Gewichten von mehr

als 10 kg. Nicht zumutbar sei andauerndes oder häufig wiederholtes

Besteigen von Leitern oder Treppen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in

Zwangshaltungen für die Gelenke am rechten Fuss in kauernder oder kniender

Position. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit länger anhaltendem Gehen oder

Stehen in unebenem Gelände. Bei Status nach Hörsturz links mit Hörverlust links

von 80 % seien Tätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung an das Gehör,

insbesondere im Rahmen einer sprachlichen Kommunikation, nicht geeignet. Bei

Auftreten von Schwindel seien sturzgefährdende Arbeiten zu vermeiden. Aus

psychiatrischer Sicht (s. Gutachten nach Aktenlage, Dr. med. I.___ vom

20. Juni 2014, vgl. E. II. 6.1 hiervor) zeigten die vom Beschwerdeführer

in den ärztlichen und neuropsychologischen Untersuchungen geschilderten Beschwerdekomplexe

der psychischen Störungen wie posttraumatische Belastungsstörung, wie

hirnorganisch bedingte Schädigungen mit kognitiver Einschränkung, wie

andauernde Persönlichkeitsveränderung und somatoforme Schmerzstörung, sich kaum

vereinbar mit der zeitlichen Entwicklung der geschilderten Symptome und den in

den Observationen festgestellten Verhaltensweisen (deutliche Zeichen von

Aggravation). Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien aufgrund

psychiatrischer Diagnosen also nicht gegeben.

6.5     Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 (IV-Nr. 103

S. 2) fest, es könne weiterhin von einer Verbesserung des

Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Letztendlich werde wohl nur durch eine

klare, differenzierte Beurteilung durch ein vom Vertreter des Beschwerdeführers

gefordertes, polydisziplinäres Gutachten (Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie

in Kombination mit einem neuropsychologischen Gutachten, Rheumatologie und

ORL), welches allerdings in Kenntnis der Observierungsunterlagen gefertigt

werden sollte, dem Vertreter des Beschwerdeführers die aktuelle

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nahebringen können.

6.6     Im Rahmen des polydisziplinären

Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016

(IV-Nr. 118.2) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 39 f.):

Chronische Fussbeschwerden

rechts (ICD-10 T93.2/Z98.8)

Status nach

Lisfranc-Luxationsfraktur mit Kompartmentsyndrom am 7. Juni 2003

Status nach Logenspaltung,

Reposition und Spickdrahtfixation Strahlen I – IV am 7. Juni

2003

Status nach partieller

Sekundärnaht am 11. Juni 2003

Status nach Sekundärnaht am

20. Juni 2003

Status nach

Schraubenosteosynthese des Os naviculare und Os cuneiforme mediale sowie Arthrodese

des Lisfranc-Gelenkes I/II am 1. Juli 2003

Status nach Entfernung des

Osteosynthesematerials am Lisfranc-Gelenk I/II am 29. August 2003

Status nach

Schraubenentfernung am 25. Mai 2004

radiologisch multiple, zum

Teil deutlich ausgeprägte degenerative Veränderungen an oberem Sprung-,

Chopart- und Lisfranc-Gelenk mit möglicher osteochondraler Läsion des Talus

(Röntgen 3. Juni 2015)

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

1.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Chronische Nacken-,

Schulter-, Arm- und Handgelenksbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10

M54.2/M79.60)

klinisch keine klar

fassbare Läsion

Chronisches rechtsbetontes

lumbogluteales Schmerzsyndrom (lCD-10 M54.5/M79.65)

radiologisch

Diskusprotrusion LWK5/SWK1 mit Affektion der Nervenwurzel S1 rechts (CT 16. September

2009)

Chronische Kopfschmerzen multifaktoriell

bedingt (lCD-10 G44)

chronische Spannungskopfschmerzen

Analgetika-induzierter

Kopfschmerz

2.

Tinnitus und Hörverminderung links (lCD-10

H93)

3.

Status nach Autounfall als Beifahrer am 7. Juni

2003 mit

Schädeltrauma,

Rissquetschwunde supraorbital rechts

Pneumothorax rechts

Lisfranc-Luxationsfraktur

rechts mit persistierendem neuropathischem Schmerzsyndrom am rechten Fuss

4.

Verdacht auf Thalassämia minor (ICD-10

D56.9)

In der interdisziplinären

Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass beim

Beschwerdeführer in sämtlichen adaptierten, körperlich leichten,

wechselbelastenden Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und

Leistungsfähigkeit bestehe. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten

könnten dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden.

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der

Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten

Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die aktuellen Angaben zur

Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit mit Sicherheit ab

Gutachtenszeitpunkt gelten würden. Die angestammte Tätigkeit als Automonteur

wie auch andere körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien dem

Exploranden seit dem Unfall vom 7. Juni 2003 nicht mehr zumutbar

(S. 41). Aus neurologischer Sicht sei es auf rein objektivierbarer Ebene

gegenüber der Vorbegutachtung durch die Begutachtungsstelle G.___

(10. Juni 2010, vgl. E. II. 5.9 hiervor) zu keiner wesentlichen

Veränderung gekommen. Hingegen habe sich offenbar der mentale Zustand des

Beschwerdeführers im Verlauf deutlich verbessert. Diesbezüglich sei auf die

psychiatrische Beurteilung verwiesen. Aus somatischer Sicht habe sich der

Gesundheitszustand des Exploranden seit der Vorbegutachtung im Jahre 2010 nicht

wesentlich geändert (S. 42). Im Vergleich zur Vorbegutachtung bei der

Begutachtungsstelle G.___ im Jahre 2010 habe sich insbesondere die

psychiatrische Problematik des Exploranden geändert. Aktuell liessen sich keine

posttraumatischen Belastungsstörungen oder eine Konversionsstörung gemischt mit

somatoformen Anteilen nachweisen, neurokognitive Defizite hätten bei mangelnder

Kooperation des Exploranden in der neuropsychologischen Untersuchung nicht

valide überprüft werden können (S. 43).

6.7     Dr. med. J.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (IV-Nr. 124 S. 2 f.,

A.S. 5 ff.) fest, das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom

11. Juli 2016 sei ausführlich und nachvollziehbar. Das Gutachten sei, nach

vollständiger Kenntnis der Aktenlage ausführlich erstellt worden, die medizinische

Beurteilung sei nachvollziehbar und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

schlüssig. Es könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gemäss dem Vorbescheid

vom 10. September 2015 (IV-Nr. 91) ausgegangen werden. Das

psychiatrische Zustandsbild habe sich wesentlich gebessert, zum Zeitpunkt der Untersuchung

habe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer

psychiatrischen Problematik attestiert werden können.

Die sprachliche Kommunikationsfähigkeit

im Rahmen der Untersuchungssituation sei nicht eingeschränkt gewesen (neurologische

Beurteilung, S. 34), der Beschwerdeführer habe den Tinnitus linksseitig

nur als intermittierend geschildert, bei allerdings einer Hörminderung. Diese

Hörminderung linksseitig habe zwar keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit, sollte jedoch im Rahmen einer konsiliarischen

HNO-ärztlichen Untersuchung quantifiziert werden.

Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des

ärztlichen Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ zu einem höflichen und

angemessenen Verhalten fähig gewesen. Von daher bestehe kein Grund für sein

unangebrachtes Verhalten mit verbalen und nonverbalen Drohungen bei der

neuropsychologischen Untersuchung, die daher nachvollziehbar vom Untersucher

abgebrochen worden sei. Der Forderung der Vertretung des Beschwerdeführers vom

8. September 2016 (IV-Nr. 120) nach einer Wiederholung der

neuropsychologischen Untersuchung sollte daher nicht Folge geleistet werden.

Umso mehr als der Psychiater Dr. med. P.___ im Rahmen seiner Untersuchung in

der Lage gewesen sei, den aktuellen psychiatrischen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers und auch seine mentale Leistungsfähigkeit zu beurteilen.

7.       Nach der angefochtenen

Verfügung vom 27. April 2017 (A.S. 1 ff.) wurden die folgenden

medizinischen Berichte verfasst:

7.1     Im neuropsychologischen

Fachgutachten vom 12. Dezember 2017 (A.S. 70 ff.) hielt lic. phil. Q.___,

Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, folgende Gesamtbeurteilung fest

(A.S. 77 f.): Eingänglich sei festzuhalten, dass es für das Vorliegen

grober negativer Antwortverzerrungen oder dafür, dass der Beschwerdeführer

bewusst und mutwillig sein tatsächliches kognitives Leistungsvermögen

übertrieben schlecht habe darstellen wollen, keinen Anhalt gebe. Mit Blick auf

das Zustandekommen und die Zuverlässigkeit der aktuell erhobenen Befunde lasse

sich folgendes sagen: a) Die objektivierten Testleistungen seien mehrheitlich

durch das dysfunktionale Verhalten negativ beeinflusst, der Beschwerdeführer

sei nicht in der Lage gewesen, seine kognitiven Ressourcen optimal zu nutzen.

Er habe in Situationen wie etwa bei neuen Anforderungen, bei Stress, beim Thema

«Unfallereignis» mit anfänglichem Nicht-Verstehen, Vermeiden, Sich-Nicht-Zutrauen,

Sich-Nicht-Einlassen-Können reagiert. b) Das Verhalten in der Untersuchung sei auffällig

gewesen, indem der Beschwerdeführer in den oben erwähnten Situationen bisweilen

ein fast panikartiges Sich-Anspannen, ansatzweises Hyperventilieren,

Äusserungen, die Selbstkontrolle zu verlieren und die Signalisation solchen

Verhaltens wie Aufstehen, Sich-Gegen-Die-Wand-Abstützen-Müssen, die Fortsetzung

der Untersuchung Verweigern-Müssen gezeigt habe, ein Verhalten, welches

aufgrund der rein neurologischen-organischen Befunde schwer nachvollziehbar sei.

c) Das gezeigte Verhalten scheine dem Beschwerdeführer einerseits zur

Angstabwehr zu dienen, anderseits eindrucksmässig aber auch dazu, von gewissen

Stress auslösenden Anforderungen und Aufgaben entbunden zu sein, sich als

kranke und unterstützungsbedürftige Person wahrzunehmen und zu verstehen. d) Die

beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten schienen eine eigene Dynamik und Effizienz

erlangt zu haben, wobei offenbleibe, in welchem Ausmass diese Prozesse vom

Beschwerdeführer bewusst gesteuert werden könnten. Eine genauere Einschätzung

darüber obliege einer psychiatrisch sachverständigen Fachperson.

Mit dieser Einschätzung vereinbar seien

die Ergebnisse in den durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren. Ein

erstes Verfahren sei unauffällig ausgefallen (15 Rey Zeichen). Das zweite,

am 3. Untersuchungstermin eingesetzte, Verfahren (50 Bilder merken) habe

nach dem 1. Abfragedurchgang wegen stark zugenommener innerer Anspannung

abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe in diesem eine zwar

auffällige, jedoch nicht auf bewusste negative Antwortverzerrungen hinweisende

Leistung erbracht. Wenn man zur Einschätzung der Anstrengungsbereitschaft

zusätzlich die Slick-Kriterien (1, Slick et al. 1999) hinzuziehe, dann lasse

sich folgendes festhalten: Insgesamt seien anhand der Slick-Kriterien

Aggravationstendenzen als «möglich vorhanden» zu beurteilen. Es liege ein

psychiatrisch relevantes, möglicherweise anteilsmässig (in einem nicht

definierten Anteil) bewusstes, verfestigtes dysfunktionales Verhalten vor,

indem der Beschwerdeführer sich auf seine Krankenrolle fixiert habe. Dies habe

sich über viele Jahre entwickelt und erschwere es dem Beschwerdeführer, sich

privat und beruflich wieder erfolgreich zu (teil-) integrieren (A.S. 78).

In dieser Situation seien

Einschränkungen in mehreren Funktionsbereichen objektiviert worden

(Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen, Gedächtnisprozesse, visuellräumliche

Leistungen), deren Ausmass hirnorganisch nicht nachvollziehbar sei. Auf eine

detaillierte Bewertung und Interpretation der Befunde werde wegen der

Überlagerung durch die psychischen Prozesse verzichtet. Die Befunde würden

aufgrund obiger Ausführungen nicht hinreichend zuverlässig das eigentlich

mögliche kognitive Leistungsvermögen widergeben. Die unter der Rubrik «D.

Untersuchung, Befunde» beschriebenen Testleistungen seien als deskriptiv und

unter dem eben erwähnten Vorbehalt zu verstehen. Sie dienten als

Vergleichswerte zu den Vorbefunden aus den Jahren 2003 und 2009.

In der aktuellen Untersuchung habe sich

die Schwägerin geäussert, dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich Befinden

und Leistungsfähigkeit «seit fünf bis sechs Jahren» bessergehe.

Es gebe keine neuropsychologische

Diagnose.

Neuropsychologische Beurteilung: Es

liege ein verfestigtes dysfunktionales Verhalten vor, welches den

Beschwerdeführer darin behindere, seine kognitiven Ressourcen optimal

einzusetzen. Dieses Verhalten habe sich wohl durch multiple, wenig günstige

Faktoren über Jahre entwickelt (erschwerte Verarbeitung des Unfalls, möglicherweise

Groll gegen den Unfallfahrer / -verursacher, die mit dem Unfall

verbundenen versicherungs-administrativen Folgen [Haftpflicht des Fahrers], verändertes

Selbstbild und Lebenssituation, Angst und geringer Selbstwert, aktenanamnestisch

erwähnt ungünstig einwirkendes familiäres Umfeld, lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit / Arbeitsabsenz,

evtl. andere). Eine eventuelle organisch bedingte Teil-einschränkung sei nicht

auszuschliessen, jedoch angesichts des beobachteten Verhaltens zurzeit dem

Gutachter nicht erschliessbar. Ein Vergleich des aktuell erhobenen kognitiven

Leistungsvermögens mit den Vorbefunden aus den Jahren 2003 und 2009 unterstütze

diese Einschätzung und lege nahe, dass eine Entwicklung im Sinne einer

langsamen positiven Veränderung stattgefunden habe. Die kognitiven Leistungen seien

in der aktuellen Untersuchung merklich besser gewesen als in den Vorjahren,

gemäss anamnestischen Informationen gehe es dem Beschwerdeführer seit einigen

Jahren besser, die Tatsache, dass er offenbar ohne Fehlleistungen Auto fahren könne,

schon vor Jahren eine zukunftsgerichtete Lebensperspektive mit Gründung einer eigenen

Familie mit zwei Kindern habe einnehmen können, die Beobachtungen aus der Observierung

durch die Haftpflichtversicherung, all dies weise darauf, dass es Phasen gebe,

in welchen es dem Beschwerdeführer doch besser gehe als man rein anhand der Beschwerdeschilderungen

und des in der Untersuchung gezeigten Verhaltens annehmen könnte. Es sei davon

auszugehen, dass die kognitive Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit wie auch

die Lebensqualität durch geeignete Massnahmen noch ein Stück verbessert werden könnten.

Eine zuverlässigere Einschätzung dazu sollte jedoch von einer psychiatrisch Sachverständigen

vorgenommen werden.

Die

Arbeitsfähigkeit / Belastbarkeit sei aus den oben geschilderten

Gründen nicht gegeben. Seit Beginn, in den letzten Jahren bei nicht voll

ausgeschöpften therapeutischen Möglichkeiten, gebe es trotzdem eine leichte

Verbesserung von Befinden und Belastbarkeit in bisher hinsichtlich

Arbeitsfähigkeit nicht relevantem Ausmass. Im Vergleich mit den Vorbefunden von

2003 und 2009 gebe es formal verbesserte Befunde. Fremdanamnestisch bestehe seit

fünf bis sechs Jahren ein leicht besseres Befinden und eine verbesserte

kognitive Leistungsfähigkeit. Klinisch in der Untersuchung auffälliges

Testverhalten, im Vergleich zu den Vorberichten in etwa gleichbleibend bis

leicht verbessert. Zurzeit seien keine spezifisch neuropsychologischen

Massnahmen sinnvoll. Psychiatrische Weiterbehandlung zur Reduktion des

dysfunktionalen Verhaltens und Behandlung von dessen Ursachen. Falls sich diese

Behandlung als erfolgreich herausstelle, könnte eine erneute

Verlaufsbeurteilung eine zuverlässigere Einschätzung der kognitiven

Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit bringen. Weitere sinnvolle therapeutische

Massnahmen seien von der behandelnden Psychiaterin (Dr. med. R.___) zu

erörtern.

7.2     Dr. med. R.___, hielt in ihrem

Bericht vom 4. September 2018 (A.S. 95 f.) fest, dass der

Beschwerdeführer seit dem 9. Mai 2017 erneut in ihrer ambulant

psychiatrischen Behandlung stehe. Diagnostisch gehe sie von einem organischen

Psychosyndrom ICD-10 F07.02 mit Verdacht auf chronischem Schmerzsyndrom ICD-10

F54 nach SHT (Autounfall vom 7. Juni 2003) aus. Differentialdiagnostisch könne

auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung ICD-10 F62.80 nicht ausgeschlossen

werden. Ebenfalls bestehe ein Status nach Posttraumatischer Belastungsstörung ICD-10

F43.1 (Kriterien aktuell nicht mehr erfüllt). Immer wieder würden Anpassungsstörungen

mit phobischer und depressiver Reaktion ICD-10 F43.21 auftreten, z.B. Observation.

Der Beschwerdeführer leide neben körperlichen Schmerzen unter häufigen

Kopfschmerzen, Schwindel, rascher körperlicher und geistiger Erschöpfbarkeit

sowie deutlich verminderter Belastungsfähigkeit bei schon geringem Stress und

emotionalen Reizen. Deutlich vermindertes Selbstwertgefühl. Der

Beschwerdeführer zeige sich auch weiterhin während der Gesprächstermine

phasenweise überfordert, benötige Pausen, nutze während der Therapiesitzungen

zwischenzeitlich die Aktivierung von Selbsthilfestrategien (Atemübungen) in

Eigenregie. Konzentrationsfähigkeit gemindert (mehrmaliges Nachfragen),

ausgeprägte Unsicherheit (wiederholen von erhaltenen Aufträgen bzw. Bitte um

aufschreiben), er habe Mühe mit Neuem (Neuropsychologischer Abklärungstermin

Spitalzentrum [...] im Herbst / Winter 2017 habe intensiver

Vorbereitung bedurft, um dem Beschwerdeführer die Angst davor zu nehmen). Ähnliches

gelte für das aktuell anstehende Gutachten bei Kollege AG.___. Er setze sich

unter eigenen Leistungsdruck (möglichst gut abschneiden wollen, Anforderungen

der anderen erfüllen, nichts Falsches sagen wollen …).

Zwischenzeitlich hätten sie nach

vorgängig jahrelanger Vermeidungsphase das Unfallereignis besprechen und den

Unfallort aufsuchen können. Auch schaffe es der Beschwerdeführer besser, von

Dritten zum Unfall angesprochen / befragt zu werden. Die im Gutachten

der Begutachtungsstelle K.___ (vgl. E. II. 6.6 hiervor) beschriebene nicht

vorhandene Motivation einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (S. 20) könne

Dr. med. R.___ nicht bestätigen. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer leide

darunter und möchte dies können. Mit dem Aufbau kleiner Zwischenschritte

(verbindliche Tätigkeiten im häuslichen Umfeld) hätten sie erste Schritte

erreichen können. In einem weiteren Schritt habe er gelernt, einige Stunden pro

Woche als Parkplatzkontrolleur (Falschparker ermitteln) zu arbeiten. Aber dies

aufzubauen habe intensiver Vorbereitung bedurft, deren sich der

Beschwerdeführer aber tapfer gestellt habe. Ein vor kurzem begonnener neuer

Schritt einer Hauswarttätigkeit (Mehrzweckhalle Ortsgemeinde) (Pensum circa 20 %‚

freie Zeiteinteilung) sei teilweise gescheitert. Die Bewirtschaftung des

Aussenbereiches (Rasen mähen) habe zur Überforderung geführt. Der

Beschwerdeführer habe aber erreichen können, dass er die Reinigung von

Räumlichkeiten bis Dezember befristet weiter ausführen dürfe. Das Erreichen

eines Einkommens von wirtschaftlichem Wert werde in den nächsten zwei bis drei Jahren

als nicht gegeben gesehen.

Bezüglich der Schmerzen sei eine

psychische Überlagerung nicht auszuschliessen (genaue Beurteilung müsse durch

entsprechende Fachdisziplin erfolgen). Erworbene Fehl- und Schonhaltungen u.a.

aus Angst seien vorhanden, würden durch die aktuelle Therapie aber dem

Bewusstsein des Beschwerdeführers zugänglich. Er arbeite motiviert an

Veränderungen und habe auch schon etliche positive Veränderungen erreicht. Kein

Hinweis auf Simulation oder Aggravation.

Die Motivation zur Gesundung / Aufnahme

einer Tätigkeit sei vorhanden. Bei langjährig vorhandener Dekonditionierung (14

Jahre) müsse diese allerdings weiterhin abgebaut [wohl: aufgebaut] werden. Ein

Aufbautraining in geschütztem Rahmen sei diesbezüglich längerfristig

wahrscheinlich erforderlich. Aktuell würden allerdings – um Überforderungen zu

vermeiden – die Tätigkeiten mit freier Zeiteinteilung (Parkplatzkontrolle,

Mehrzweckhalle) für den Beschwerdeführer als wichtigen Zwischenschritt

erachtet.

7.3     Dr. med. S.___ hielt in seinem

Schreiben vom 11. September 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 10) fest, er

habe seine ausführlichen Akten durchgeschaut und könne bestätigen, dass der

Beschwerdeführer vor dem Unfall ein völlig normaler und gesunder junger Mann gewesen

sei und dass er vorgängig keiner ärztlichen Hilfe bedurft habe. Seit dem

erlittenen Unfall habe der Beschwerdeführer nun zahlreiche Ärzte (vor allem

orthopädische) aufsuchen müssen und in der Folge habe sich nicht unerwartet

eine Depression entwickelt, welche ebenfalls habe medizinisch angegangen werden

müssen.

Auf Grund der erlittenen Unfallfolgen

bleibe der Beschwerdeführer nach wie vor nur für zwei bis drei Stunden

arbeitsfähig und zwar für Tätigkeiten, welche geistig nicht anspruchsvoll

seien. Es bestehe nach wie vor eine zerebrale rasche Ermüdung und der

Beschwerdeführer sei beschränkt aufnahmefähig. In den letzten zwei Jahren habe

sich leider auch eine Ohrsymptomatik (Tinnitus und Schwindel) eingestellt,

welche trotz des langen Intervalls als posttraumatisch betrachtet werden müsse.

Dank der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. R.___ sei der Beschwerdeführer

psychisch etwas stabiler geworden, die geistigen Ressourcen seien unverändert

geblieben. Die Gehbehinderung mit dem schwer lädierten Fuss persistiere, so

dass auch von dieser Seite eine echte Limitation bestehe.

8.       Die Beschwerdegegnerin hat den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf die weitere Ausrichtung einer

Invalidenrente im Wesentlichen gestützt auf die Observationsergebnisse und das

Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 beurteilt,

weshalb zu prüfen ist, ob diese eine genügende Basis bilden, um den Sachverhalt

zu beurteilen. Da der Beschwerdeführer vorbringen lässt (A.S. 17 ff.),

dass die Observationsergebnisse nicht verwendet werden dürfen und alle

entsprechenden Unterlagen aus dem Dossier der Beschwerdegegnerin zu entfernen

seien, ist vorweg darauf einzugehen.

8.1     Der Beschwerdeführer wurde im

Auftrag des Haftpflichtversicherers H.___ durch die Firma AH.___ (später Firma AI.___),

vom 15. September bis 4. November 2006, vom 21. August bis

1. September 2009, vom 29. Februar bis 3. März 2012 und vom 13. bis

15. Dezember 2012 an einzelnen, insgesamt 12 Tagen observiert (vgl. Berichte

zu den Ermittlungen, IV-Nrn. 99.1 – 99.5). Die entsprechenden

Videoaufnahmen zeigen den Beschwerdeführer auf öffentlichen Strassen bzw. an

öffentlichen Orten / Plätzen. So ist er u.a. beim Warten auf einen

Kollegen vor einem Haus, bei einem Restaurantbesuch, beim Spazieren in

Begleitung einer Frau als wohl auch seiner Familie auf Trottoirs, beim

Schneeschaufeln nahe einer Strasse, beim Liegen in einem Park und als Beifahrer

zu sehen.

8.2     Die Beschwerdegegnerin holte bei

der Begutachtungsstelle K.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 11. Juli

2016 erstattet wurde (vgl. E. II. 6.6 hiervor). Die Gutachter hatten Kenntnis

von den Observationsergebnissen (IV-Nrn. 118.2 S. 2 f., 5) und die

Gutachter Dres. med. P.___ und O.___ nahmen in ihren Teilgutachten darauf auch

ausdrücklich Bezug (IV-Nrn. 118.2 S. 21 unten, 31).

8.3     Das Bundesgericht erachtet es

grundsätzlich als rechtmässig, dass ein Sozialversicherungsträger die

Ergebnisse einer Observation heranzieht, welche ein privater Versicherer

zulässigerweise veranlasst hatte (BGE 132 V 241, 129 V 323; vgl. dazu auch

Lucien Müller: Der Beizug von Observationsmaterial sowie von Videoauf-zeichnungen

Dritter im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Ueli Kieser / Miriam

Lendfers [Hrsg.]: Sachverhaltsabklärung in der Sozialversicherung,

St. Gallen 2014, S. 59 ff., 66 ff.). Inzwischen wurde allerdings

verbindlich festgestellt, dass weder für die obligatorische Unfallversicherung

(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom

18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz, 61838/10) noch

für die Invalidenversicherung (vgl. BGE 143 I 377 E. 4 S. 384) eine

ausreichende gesetzliche Grundlage für Observationen besteht, welche der

Sozialversicherungsträger selbst angeordnet hat. Folglich verletzen solche

Handlungen Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), der im Wesentlichen den

gleichen Gehalt aufweist (vgl. BGE 143 I 377 E. 4 S. 384). Es ist

nicht völlig klar, ob die zuvor zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 241,

welche den Beizug der Ergebnisse von (zulässigen) Observationen eines privaten

Haftpflichtversicherers erlaubt, vor diesem Hintergrund weiterhin uneingeschränkte

Geltung beanspruchen kann. Das Bundesgericht liess diese Frage im Urteil

8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 5.6, offen. Es hielt aber

gleichzeitig fest, die Ergebnisse einer solchen Observation könnten jedenfalls

dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche in

BGE 143 I 377 E. 5 für die Verwertbarkeit einer durch den

Sozialversicherungsträger selbst (und somit rechtswidrig) veranlassten

Observation formuliert wurden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ergeben wird, ist dies hier zu bejahen. Daher kann offen bleiben, ob in der

vorliegenden Konstellation allenfalls weniger strenge Anforderungen gelten

würden.

Nach der zu «eigenen» Observationen des

Sozialversicherungsträgers ergangenen Rechtsprechung ist die Verwendung der

Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren

Beweise) grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten

Interessen würde das private Interesse gegenüber dem öffentlichen überwiegen (BGE

143 I 377 E. 5.1.1 S. 385 f.). Videoaufnahmen sind verwertbar,

solange Handlungen der versicherten Person aufgezeichnet werden, die sie aus

eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung vorgenommen hat, und ihr keine

Falle gestellt worden ist. Ferner ist wohl von einem absoluten

Verwertungsverbot für Beweismaterial auszugehen, das im nicht öffentlich frei

einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (BGE 143 I 377 E. 5.1.3

S. 386; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2018 vom 30. November

2018 E. 5.3).

Nimmt die versicherte Person in einem

für jedermann frei einsehbaren Bereich alltägliche Verrichtungen vor, so ist

davon auszugehen, dass sie insoweit auf einen Schutz der Privatsphäre

verzichtet und ihre Handlungen der Öffentlichkeit aussetzt. Müssen dagegen

körperliche oder rechtlich-moralische Schranken überwunden werden, um in die

Privatsphäre fallende Tatsachen zu beobachten, sind diese Tatsachen nicht mehr

ohne weiteres jedermann zugänglich (BGE 137 I 327 E. 6.1

S. 336).

8.4     Es ist daher nachfolgend zu

prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung nach den erwähnten Kriterien

erfüllt sind: Der Haftpflichtversicherer H.___ liess den Beschwerdeführer

aufgrund der ihm vorliegenden Akten observieren, da der Verdacht bestand, dass

die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen würden und er

die Beschwerden vortäusche oder zumindest übertreibe (IV-Nr. 99.5

S. 1; vgl. auch E. II. 5.4 hiervor). Dies lässt sich anhand der

Verfahrensakten nachvollziehen. So wies bspw. der D.___-Kreisarzt Dr. med. F.___

in seinem Bericht vom 2. Mai 2006 (IV-Nr. 26 S. 3 ff.) auf eine

«groteske Selbstlimitierung» hin und hielt fest, es bestünden ausser im Bereich

des rechten Fusses keine strukturellen Veränderungen, welche die weiterhin

schlechte Beweglichkeit erklären würden. Deshalb ist davon auszugehen, dass die

Observation aufgrund von konkreten Anhaltspunkten objektiv geboten war (vgl.

BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 S. 332; Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2018

vom 15. Januar 2019 E. 4.1). Die Beobachtungen des Beschwerdeführers

fanden zwischen dem 15. September und 4. November 2006 an vier Tagen,

zwischen dem 21. August und 1. September 2009 an zwei Tagen, zwischen

dem 29. Februar und 3. März 2012 an drei Tagen sowie zwischen dem 13. und

15. Dezember 2012 an drei Tagen statt. Das Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach er über mehrere Jahre hinweg (2006 bis 2013)

observiert und bildgebendes Material erstellt worden sei (A.S. 18),

erweist sich demnach als nicht stichhaltig. So wurden die durchgeführten Observationen

nicht über Jahre hinweg durchgeführt, sondern fanden – wie oben dargelegt – an insgesamt

12 Tagen statt. An sieben davon kam es zu Videoaufzeichnungen

(15. September und 3. November 2006, 24. August und

1. September 2009, 3. März, 13. und 14. Dezember 2012). Die Beobachtungen

bezogen sich auf das Alltagsverhalten des Beschwerdeführers (z.B. Spazieren

allein oder mit anderen Personen, Schneeschaufeln, Restaurantbesuch, Warten auf

Kollegen). Dass eine Observation in nicht öffentlich frei zugänglichen Räumen

erfolgt wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. Auch unter diesem

Gesichtspunkt besteht demnach kein Grund für ein Verwertungsverbot (Urteil des

Bundesgerichts 8C_45/2017 vom 26. Juli 2017 E. 4.4.2). Die

Überwachungsperson befand sich zudem stets auf einer Strasse oder an einem

anderen öffentlichen Ort, von welchem aus jeder gewöhnliche Passant den

Beschwerdeführer hätte sehen können. Somit ist auch die Voraussetzung erfüllt,

wonach eine versicherte Person nur observiert werden darf, wenn sie sich an

einem Ort befindet, der entweder allgemein zugänglich oder aber von einem

allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.

8.5     Zusammenfassend sind die im

Auftrag des Haftpflichtversicherers H.___ veranlassten Observationsergebnisse

inkl. der Videoaufnahmen nicht aus den vorliegenden Akten zu entfernen. Daran

vermag das durch den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, 200 18 413 IV vom 26. November

2018 (A.S. 102 ff., vgl. E. I. 19 hiervor) nichts zu ändern. Die

Beschwerdegegnerin hat sich somit u.a. zu Recht auf diese Ergebnisse gestützt.

9.       Es ist im Nachfolgenden zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom

27. April 2017 (A.S. 1 f.) zu Recht auf das polydisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.6

hiervor) abgestellt hat.

9.1     Das Gutachten von Prof. Dr. med.

AJ.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. P.___, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___, FMH Orthopädische Chirurgie,

Dr. med. M.___, FMH Neurologie, und lic. phil. N.___, Psychologie / Neuropsychologie,

wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,

Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2 hiervor) grundsätzlich

in allen Punkten gerecht. So wurde der Beschwerdeführer je einer ausführlichen

Exploration durch den jeweiligen Gutachter (IV-Nr. 118.2 S. 13 ff., 16

ff., 24 f., 31 ff., 36 f.) unterzogen, womit die durch ihn geklagten

Beschwerden berücksichtigt worden sind. Weiter wurden im Rahmen des

internistischen Teilgutachtens am 25. Mai 2016 Laboruntersuchungen durchgeführt

(S. 16 oben), im psychiatrischen Teilgutachten der psychopathologische Befund

nach AMDP [Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der

Psychiatrie] erhoben (S. 18 f.), im neuropsychologischen Teilgutachten diverse

Untersuchungsverfahren, so u.a. ein Hamburg-Wechsler-Intelligenztest, ein

Übungsblatt zu den Grundrechenoperationen im 100er-Raum und ein Aufmerksamkeits-Belastungs-Test

(S. 37 f.) vorgenommen und sowohl im allgemeininternistischen, orthopädischen

bzw. neurologischen und neuropsychologischen Teilgutachten der jeweilige Status

(S. 15 f., 25 ff., 33, 37 ff.) erhoben. Damit beruht das Gutachten auf

allseitigen Untersuchungen. Durch das Zusammentragen sämtlicher seit dem 7. Juni

2003 erstellten Arztberichte und Schriftstücke (S. 3 ff.) und dem

nachträglich eingegangenen Operationsbericht vom 11. Mai 2012 (S. 7

oben), wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Zudem sind die Ausführungen der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar: So ist

die Einschätzung von Prof. Dr. med. L.___ in seinem allgemeininternistischen

Teilgutachten, wonach aus isolierter allgemeininternistischer Sicht zu keinem

Zeitpunkt eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe

attestiert werden können (S. 16), sowohl mit Blick auf die medizinischen

Vorakten als auch unter Einbezug der am 25. Mai 2016 durchgeführten Laborbefunde

nachvollziehbar. Denn diese präsentierten sich bis auf eine Mikrozytose bei

normalem Eisenstatus als unauffällig. Diese Mikrozytose sei gemäss dem

allgemeininternistischen Experten am ehesten mit einer Thalassämia minor

vereinbar, welche jedoch bei fehlender Anämie keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit habe.

Die Beurteilung des psychiatrischen

Gutachters Dr. med. P.___, wonach keine eigentlichen psychopathologischen

Symptome feststellbar seien (S. 19), vermag einzuleuchten, da während der 60 Minuten

dauernden Exploration u.a. festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer einen

wachen Eindruck mache, bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ und

zur eigenen Person gut orientiert sei, sich differenziert ausdrücke, während

der ganzen Untersuchung nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt habe,

gut auf die gestellten Fragen habe eingehen können, keine Einengung des Denkens,

kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere, kein wahnhaftes

Denken oder Wahnvorstellungen, keine Anhaltspunkte für illusionäre

Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen,

keine Zwangsgedanken, keine Zwangshandlungen, keine Ängste und Phobien, keinen

Lebensverleider, Suizidgedanken oder -phantasien, zeige. In diesem Zusammenhang

scheint auch die gutachterliche Schlussfolgerung plausibel, wonach keine

depressiven Symptome vorhanden seien (S. 23). So leide der

Beschwerdeführer weder unter Antriebsstörungen, depressiven Verstimmungen,

sozialem Rückzug, Minderwertigkeitsgefühlen, einem Lebensverleider noch unter

Suizidgedanken. Die gutachterliche Feststellung, wonach die anamnestischen

Angaben etwas ungenau gewesen seien (S. 19), ist schlüssig, da der

Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung bspw. das Alter seiner Eltern nicht

genau habe benennen können (S. 17 Mitte) und auch die Angaben zu seiner

finanziellen Situation etwas ungenau gewesen seien (S. 18 oben). Aufgrund

der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem «jetzigen Leiden», wonach er unter

Kopf-, Nackenschmerzen, Schmerzen in der rechten Schulter, im rechten Arm und

im rechten Fuss sowie einem Geräusch im linken Ohr leide (S. 16 unten), überzeugt

ferner die Ausführung des psychiatrischen Experten, dass sich der Beschwerdeführer

subjektiv durch die Schmerzen und seinen Tinnitus beeinträchtigt fühle

(S. 20 Mitte).

Aufgrund des im Rahmen des

orthopädischen Teilgutachtens erhobenen orthopädischen Status mit völlig

unklaren Angaben bei der Palpation der thorakolumbalen Wirbelsäule, der völlig

unklaren, letztlich ubiquitär angegebenen Druckdolenz an der Mittellinie sowie

der gesamten, unverspannten Nackenmuskulatur beidseits im Bereich der HWS, der

fraglichen Druckdolenz inguinal rechts im Bereich der Hüfte sowie der unklaren

Schmerzangabe samt Wegziehen des rechten Fusses (S. 26), ist die

Beurteilung des Orthopäden Dr. med. O.___ nachvollziehbar, wonach sich die

äusserst diffus und insbesondere während der körperlichen Untersuchung sehr

unklar präsentierten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen

Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen (S. 29 oben). Da der

Gutachter darlegte, dass zwar ein gewisser Leidensdruck nach rechtsseitiger

Fussfraktur samt z.T. deutlichen arthrotischen Veränderungen nachvollziehbar

sei, keinesfalls aber die übrige präsentierte Symptomatik, leuchtet ein, dass

er von einem im Vordergrund stehenden nicht-organischen Geschehen ausging.

Im Rahmen des neurologischen

Teilgutachtens hielt Dr. med. M.___ fest, allein das Vorliegen eines Unfalls

mit einer initialen Geschwindigkeit von 65 km/h bzw. eines vorangehenden

Alkoholkonsums rechtfertige die Diagnose einer milden traumatischen

Hirnverletzung noch nicht. Die in den letzten Jahren eingetretene erfreuliche

Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers unterstütze die Beurteilung,

dass im Wesentlichen nicht eine organische Hirnverletzung als Ursache der

dramatischen Verhaltensauffälligkeiten und kognitiven Einschränkungen

vorgelegen habe (S. 35). Diese gutachterlichen Ausführungen erscheinen

gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers schlüssig. So habe dieser

angegeben, seit der letzten Begutachtung 2009 sei es zu einer wesentlichen Besserung

der Kopfschmerzen gekommen (S. 32 unten), er könne nun viel länger an

etwas bleiben und habe dabei weniger starke Kopfschmerzen. Gleichgeblieben

seien die Schmerzen an den Kiefergelenken. Die Schmerzen am rechten Fuss hätten

sich verschlechtert. In Bezug auf die durch den Beschwerdeführer beklagten

Kopfschmerzen (S. 31 Mitte) hielt der neurologische Experte in überzeugender

Weise fest, die chronischen Kopfschmerzen könnten gemäss IHS (Internationaler

Kopfschmerzgesellschaft) einem chronischen Spannungskopfschmerz zugeordnet

werden, wobei daneben wahrscheinlich aufgrund des täglichen Analgetikagebrauchs

eine Analgetika-induzierte Kopfschmerzkomponente bestehe (S. 34). Diese

letztere Einschätzung erscheint aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers

betreffend die eingenommenen Medikamente – u.a. Dafalgan 1 g (ein bis zwei

Tabletten täglich), Spiralgin 500 mg (ein bis zwei Tabletten täglich), Flectoparin

Pflaster in Reserve, Tramadol Tropfen in Reserve (seltener Gebrauch) und

Rheumon Salbe – plausibel (S. 33 oben). Im Gegensatz zu den Feststellungen

anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 (S. 31

ff.), wo das Verhalten des Beschwerdeführers als adäquat beurteilt und davon

ausgegangen wurde, dass er seine Situation plausibel darlegen könne

(S. 35), hielt lic. phil. N.___ im Rahmen seiner zeitlich etwas früher (am

23. Mai 2016) erfolgten neuropsychologischen Exploration u.a. folgende

Verhaltensbeobachtungen fest (S. 38 unten): Der Beschwerdeführer sei weder

örtlich noch kalendarisch orientiert, die Emotionalität und die Affekte seien

in der Untersuchungssituation nicht stabil. Der Beschwerdeführer zeige eine

deutliche Stressatmung, er atme in lauten kurzen Stössen ein und aus, das

Sozialverhalten erinnere an die eines überangepassten dreijährigen Jungen. Da der

Beschwerdeführer sodann beim Untertest Konstruktive Praxis aus der

neuropsychologischen Testbatterie (CERAD) Drohungen ausgesprochen und damit

gedroht habe, Gegenstände im Untersuchungszimmer herumzuschmeissen sowie Anstalten

gezeigt habe, dass er sich nicht mehr beherrschen könne – indem er die Fäuste

geballt und stossweise geatmet habe –, falls ihm die neuropsychologische

Untersuchung weiter zugemutet werde (S. 39), leuchtet der vorzeitige

Abbruch der Exploration durch den neuropsychologischen Experten aus

nachvollziehbaren Gründen ein. So stufte lic. phil. N.___ die Drohung denn auch

als sehr ernst ein.

Damit ist das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 grundsätzlich beweiswertig.

9.2     Es bleibt nachfolgend zu prüfen,

ob die zeitlich vor dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ verfassten

medizinischen Berichte geeignet sind, den Beweiswert des Gutachtens der

Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 zu erschüttern:

9.2.1  Eingehend auf das psychiatrische

Teilgutachten vom 23. Mai 2016 ist zunächst auf das Aktengutachten von Dr.

med. I.___ vom 20. Juni 2014 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) einzugehen. Auf die

durch ihn aufgegriffenen und als weder mit dem medizinischen Wissen über den

Ablauf somatischer Erkrankungen noch mit dem medizinischen Wissen über die

Auslösung, Ausgestaltung und den Verlauf authentischer psychischer Störungen

ausreichend vereinbar qualifizierten Diagnosen einer «chronifizierten

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» sowie einer

«Konversionsstörung mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44)» ging auch der

psychiatrische Gutachter Dr. med. P.___ ein (IV-Nr. 118.2 S. 23).

So legte er zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung dar, eine solche

könne nicht diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer klage zwar über

Angstträume, sei etwas verunsichert gewesen, als er über den Unfall befragt

worden sei, zeige aber keine emotionale Stumpfheit, keine Gleichgültigkeit

gegenüber anderen Menschen, fahre wieder Auto, habe geheiratet, sei Vater von

zwei Kindern geworden. Alle diese Befunde würden klar gegen das Vorhandensein

einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen. Betreffend die weitere von

Dr. med. I.___ festgehaltene Diagnose einer «Konversionsstörung mit

somatoformen Anteilen (ICD-10 F44)» hielt Dr. med. P.___ fest

(IV-Nr. 118.2 S. 23 unten), es hätten bei der psychiatrischen

Untersuchung keine Konversionssymptome mehr festgestellt werden können. Das

Gangbild sei bis auf ein leichtes Hinken unauffällig gewesen, das Verhalten sei

ebenfalls unauffällig gewesen, der Beschwerdeführer habe v.a. über Schmerzen

geklagt. Die durch Dr. med. I.___ festgestellten, hinreichenden Anhaltspunkte

für eine ausgeprägte bewusste Übertreibung (Aggravation) der angegebenen

Beschwerden, oder einer bewussten Vortäuschung nicht tatsächlich vorhandener

Beschwerden, konnte Dr. med. P.___ anlässlich seines psychiatrischen

Teilgutachtens nicht bestätigen. So hielt er zwar fest (IV-Nr. 118.2

S. 20), dass sich die geklagten körperlichen Beschwerden durch die

somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren liessen, so dass also von

einer psychischen Überlagerung ausgegangen werden müsse. Hinweise auf eine

Simulation seien indes im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht

feststellbar gewesen.

Damit werden die gutachterlichen

Einschätzungen von Dr. med. P.___ durch die Beurteilung von Dr. med. I.___ in

seinem Aktengutachten vom 20. Juni 2014 gestützt. Die Abweichung in Bezug

auf Aggravation und Simulation erklärt sich ohne weiteres dadurch, dass sich

der Beschwerdeführer im Gespräch mit Dr. med. P.___ anders präsentierte als im

Rahmen der früheren psychiatrischen Untersuchungen.

9.2.2  In Bezug auf den somatischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zunächst auf den Bericht von Dr.

med. AC.___ vom 13. Juni 2014 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) einzugehen. Dieser

stellte beim Beschwerdeführer aufgrund der Zuweisung im Mai 2014 wegen einer

Hörverminderung, einen «Hörsturz links mit praktisch fehlender Restitutio»

fest. Diese Diagnose wurde vom Kreisarzt Dr. med. AD.___ im Bericht vom

1. Juni 2015 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) ebenfalls festgehalten, wobei er

darlegte, dass aktuell ein deutlicher Hörverlust links, anamnestisch auch ein

Rausch- und Pfeiftinnitus bestünden und der Weber nach links lateralisiert

werde, was gegen eine Innenohr-Schwerhörigkeit links spreche. In diesem Sinn

hielt auch der neurologische Gutachter Dr. med. M.___ die Diagnose «Tinnitus

und Hörverminderung links (ICD-10 H93)» fest. Er empfahl in Bezug auf die durch

den Beschwerdeführer beklagten intermittierenden Tinnitus linksseitig mit

zusätzlicher Gehörverminderung eine HNO-ärztliche Abklärung (IV-Nr. 118.2

S. 34), hielt jedoch zugleich fest, dass während der

Untersuchungssituation die sprachliche Kommunikationsfähigkeit des

Beschwerdeführers nicht eingeschränkt gewesen sei und dieser den Tinnitus als

manchmal vorhanden, mit gelegentlichen Problemen beim Einschlafen, beschrieben

habe, so dass allein vom Tinnitus bzw. der Hörverminderung abgesehen keine

relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei.

Damit ergeben sich durch den Bericht vom

13. Juni 2014 keine Einschränkungen des Beweiswertes des Gutachtens der

Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016.

9.2.3  In Bezug auf die kreisärztliche

Beurteilung von Dr. med. AD.___ vom 1. Juni 2015 (vgl. E. II. 6.3 hiervor)

sowie die durch ihn festgestellten Hauptdiagnosen eines «Schädelhirntraumas»,

einer «Lisfranc-Luxationsfraktur mit Kompartmentsyndrom», eines «stumpfen

Thoraxtraumas» sowie von «anamnestisch chronischen Nackenbeschwerden»,

«chronisch lumbalen Rückenbeschwerden» sowie eines «Hörsturzes links», ist

festzuhalten, dass diese auch im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der

Begutachtungsstelle K.___ ausgewiesen wurden. Dr. med. AD.___ hielt in Bezug

auf das Schädelhirntrauma fest, es bestehe aktuell eine Hyposensibilität der

rechten Stirnhälfte, das Stirnrunzeln sei symmetrisch möglich. Dazu führte der

neurologische Gutachter Dr. med. M.___ in seinem Teilgutachten vom 25. Mai

2016 aus (IV-Nr. 118.2 S. 34), der Beschwerdeführer berichte bei der

klinischen Untersuchung über ein leichtes sensibles Defizit im Bereich der

rechten Stirne. Der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall vom 7. Juni

2003 eine Rissquetschwunde supraorbital zugezogen, wobei es wahrscheinlich zu

einer Verletzung der des entsprechenden sensiblen Nervenastes (Nervus frontalis)

gekommen sei. Somit stimmen die fachärztlichen Einschätzungen diesbezüglich überein.

Betreffend die «Lisfranc-Luxationsfraktur mit Kompartmentsyndrom» hielt Dr.

med. AD.___ fest, aktuell bestünden belastungsabhängige Restbeschwerden am

Mittelfuss rechts, eine Hohlfusskonfiguration, eine Lisfranc-Arthrodese, eine

Chopartarthrose und eine beginnende OSG-Arthrose. Dr. med. M.___ legte dazu

in seinem neurologischen Teilgutachten dar (IV-Nr. 118.2 S. 34), der

Beschwerdeführer habe sich am 7. Juni 2003 eine Lisfranc-Luxationsfraktur

rechts zugezogen, wobei im weiteren Verlauf verschiedene Operationen erfolgt

seien. Es bestehe nun ein chronischer Schmerzzustand am rechten Fuss, wobei

sich bei der klinischen Untersuchung Hinweise auf eine mässig ausgeprägte

neuropathische Schmerzkomponente fänden. Es sei dem Beschwerdeführer trotz der

Berührungs- und Schmerzüberempfindlichkeit jedoch möglich, normales Schuhwerk

zu tragen. Beim freien Gehen sei lediglich ein leichtes Entlastungshinken

erkennbar. Im Rahmen der klinischen Befunde zeigten sich zudem u.a. eine Hohlfusskomponente

(IV-Nr. 118.2 S. 26 unten) und der Gutachter verwies auf die bei der

radiologischen Untersuchung des rechten Fusses vom 3. Juni 2015

durchgeführten radiologischen Befunde (vgl. IV-Nr. 118.2 S. 27, 28

unten) mit u.a. Chopart-Arthrose und Lisfranc-Arthrose. Damit weichen die

fachärztlichen Einschätzungen und Feststellungen bezüglich des rechten Fusses

des Beschwerdeführers nicht in relevanter Weise voneinander ab. Auf das durch

Dr. med. AD.___ weiter ausgewiesene «stumpfe Thoraxtrauma», das er als «folgenlos

abgeheilt» beurteilte, ging Dr. med. M.___ im Rahmen seines neurologischen

Teilgutachtens nicht ein. Es ergibt sich daher auch diesbezüglich keine

voneinander abweichende Einschätzung. Die durch Dr. med. AD.___ weiter

festgehaltenen Diagnosen von anamnestisch chronischen Nackenbeschwerden und

chronischen lumbalen Rückenbeschwerden wurden durch den Beschwerdeführer auch

bei der neurologischen Teilbegutachtung durch Dr. med. M.___ beklagt. So

stünden die Kopfschmerzen, die Rückenschmerzen und die Fussschmerzen rechts im

Vordergrund (IV-Nr. 118.2 unten). Unabhängig von den Nackenschmerzen seien

chronische Kopfschmerzen vorhanden. Diesbezüglich führte der neurologische

Gutachter aus, diese seien multifaktoriell bedingt, sowohl gemäss IHS einem

chronischen Spannungskopfschmerz zuordenbar als auch durch den täglichen

Analgetikagebrauchs Analgetika-induziert. Bezüglich der durch den

Beschwerdeführer beklagten chronisch lumbalen Rückenschmerzen würden keine

radiukulären Schmerzausstrahlungen beschrieben und es fänden sich bei der

Untersuchung keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische

Ausfallsymptomatik. Somit stimmen die ärztlichen Feststellungen in Bezug auf

die beklagten Schmerzen des Beschwerdeführers überein.

Der Bericht des Kreisarztes Dr. med. AD.___

vom 1. Juni 2015 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) vermag den Beweiswert des

Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ nicht zu schmälern.

9.2.4  Zusammenfassend vermögen die vor

dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 verfassten

ärztlichen Berichte dessen Beweiswert nicht zu verringern.

9.3     Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

die nach dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016

erstellten medizinischen Berichte dessen Beweiswert in Frage zu stellen

vermögen:

9.3.1  Eingehend auf das

neuropsychologische Privatgutachten von Dr. med. Q.___ vom 12. Dezember

2017 (vgl. E. II. 7.1 hiervor), kann festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer anlässlich dieses Gutachtens ein auffälliges Verhalten zeigte,

indem er in Situationen, wie etwa bei neuen Anforderungen, Stress und beim

Thema «Unfallereignis» mit anfänglichem Nicht-Verstehen, Vermeiden, Sich-Nicht-Zutrauen,

Sich-Nicht-Einlassen-Können, reagiert habe. Sein Verhalten dabei wurde wie

folgt beschrieben: ein fast panikartiges Sich-Anspannen, ein ansatzweises

Hyperventilieren, Äusserungen, die Selbstkontrolle zu verlieren, die

Signalisation solchen Verhaltens wie Aufstehen,

Sich-Gegen-Die-Wand-Abstützen-Müssen, die Fortsetzung der Untersuchung

Verweigern-Müssen. Dieses Verhalten wurde von Dr. med. Q.___ als aus rein

neurologisch-organischen Befunden schwer nachvollziehbar beurteilt. Er ging

davon aus, dass es sich dabei um eine Angstabwehr handle, oder, um von gewissen

Stress auslösenden Anforderungen und Aufgaben entbunden zu sein, sich als

kranke und unterstützungsbedürftige Person wahrzunehmen und zu verstehen

(A.S. 77 unten). Ein ähnliches Verhalten zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen

des neuropsychologischen Teilgutachtens von lic. phil. N.___, als er beim

Untertest Konstruktive Praxis Drohungen ausgesprochen und Anstalten gezeigt

habe, dass er sich nicht mehr beherrschen könne (Fäuste ballen und stossweises

Atmen), so dass dieses Teilgutachten wegen der sehr ernst zu scheinenden

Drohungen abgebrochen werden musste. Daher können die beiden neuropsychologischen

Einschätzungen nicht direkt miteinander verglichen werden. Es kann jedoch behelfsweise

das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. P.___ vom 23. Mai 2016 herangezogen

werden (IV-Nr. 118.2 S. 16 ff.), in welchem ebenfalls aufgezeigt

wurde, dass der Beschwerdeführer in leichte Erregung geraten sei, als er direkt

über den Unfall befragt worden sei, er aber v.a. über Schmerzen geklagt habe,

die ihn beim Arbeiten und im Alltag am meisten einschränken würden

(IV-Nr. 118.2 S. 22). Laut Dr. med. P.___ könnten das Ausmass der

geklagten körperlichen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung,

aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können, durch die

somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden. Ähnliche

Einschätzungen finden sich im neuropsychologischen Fachgutachten. So führte lic.

phil. Q.___ aus (A.S. 78 unten), es liege ein psychisch relevantes,

möglicherweise anteilsmässig (in einem nicht definierten Anteil) bewusstes,

verfestigtes dysfunktionales Verhalten vor, indem sich der Beschwerdeführer auf

seine Krankenrolle fixiert habe. Dies habe sich über viele Jahre entwickelt und

erschwere es dem Beschwerdeführer, sich erfolgreich privat und beruflich wieder

zu (teil-)integrieren. Im Weiteren hielt lic. phil. Q.___ fest, eine

eventuelle, organisch bedingte Teileinschränkung sei nicht auszuschliessen, sei

jedoch angesichts des beobachteten Verhaltens zurzeit nicht erschliessbar

(A.S. 79 unten). Im Gegensatz zum Psychiater Dr. med. P.___, der eine

«chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte (IV-Nr. 118.2

S. 22 unten), konnte der Neuropsychologe lic. phil. Q.___ keine

neuropsychologische Diagnose feststellen.

Das neuropsychologische Gutachten von lic.

phil. Q.___ vermag den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___

vom 11. Juli 2016 nicht zu verringern.

9.3.2  Einzugehen ist auf den Bericht

von Dr. med. R.___ vom 4. September 2018 (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Sie

wies die Diagnose eines «organisches Psychosyndroms mit Verdacht auf ein

chronisches Schmerzsyndrom ICD-10 F54 nach SHT (Autounfall vom 7. Juni

2003) aus, ohne sich indes näher mit dieser Diagnosestellung auseinandergesetzt

zu haben. Jedenfalls ist ihrem Bericht weder eine substanziierte diagnostische

Beurteilung, noch eine Herleitung dieser Diagnose zu entnehmen. Diesbezüglich

ist auf die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. P.___ in seinem

psychiatrische Teilgutachten vom 23. Mai 2016 einzugehen. So hielt er

fest, den Akten seien ausser einer allfälligen kurzen Bewusstlosigkeit auf dem

Unfallplatz keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während

längerer Zeit bewusstlos gewesen sei (IV-Nr. 118.2 S. 23). Daher könne

die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nicht gestellt werden. Diese

Darlegungen lassen sich aufgrund des Protokolls der Unfallpolizei vom

7. Juni 2003 verifizieren, wonach der Beschwerdeführer während des Unfalls

in Ohnmacht gefallen und erst wieder erwacht sei, als er von Angehörigen der

Feuerwehr betreut worden sei (IV-Nr. 12.8 S. 14). Da sich in den

vorangehenden Berichten keine diesen Einschätzungen entgegenstehenden

Ausführungen finden, kann der Einschätzung von Dr. med. P.___ gefolgt werden. Somit

vermag die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nicht zu überzeugen. Auch

den weiteren von Dr. med. R.___ ausgewiesenen Diagnosestellungen kann nicht

gefolgt werden, da diese nicht in nachvollziehbarer Weise hergeleitet oder

begründet worden sind. Es ist zudem in Bezug auf Dr. med. R.___ der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte mitunter im

Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 125 V 351

E. 3b/cc S. 353).

Somit wird der Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. P.___ durch den Bericht von Dr.

med. R.___ nicht in Frage gestellt.

9.3.3  Der Hausarzt Dr. med. S.___

führte im sehr kurz und knapp ausgefallenen Schreiben vom 11. September

2018 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) u.a. aus, der Beschwerdeführer habe nach dem

Unfall vom 7. Juni 2003 zahlreiche Ärzte aufsuchen müssen und in der Folge

habe sich eine Depression entwickelt, welche ebenfalls medizinisch habe

angegangen werden müssen. Diesen Einschätzungen kann aufgrund der vorangehenden

medizinischen Akten gefolgt werden. Die weitere Einschätzung, wonach der

Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Unfallfolgen nach wie vor nur für zwei

bis drei Stunden arbeitsfähig bleibe, vermag demgegenüber nicht einzuleuchten.

So fehlt eine plausible Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers und eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung der

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es ist in Bezug auf Dr. med. S.___ darauf

hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

Das Schreiben von Dr. med. AH.___ vermag

den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ nicht

einzuschränken.

9.3.4  Zusammenfassend vermögen die nach

dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ verfassten medizinischen Berichte

dessen Beweiswert nicht einzuschränken.

9.4     Da der psychiatrische Gutachter Dr.

med. P.___ beim Beschwerdeführer eine «chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» diagnostizierte (vgl.

E. II. 6.6 hiervor), die dem der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

vergleichbaren unklaren Beschwerdebild entspricht, ist zu prüfen, ob das

psychiatrische Teilgutachten der Begutachtungsstelle K.___ der mit dem Urteil

BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 geänderten bundesrichterlichen Praxis zu

genügen vermag. Es erfolgt daher anhand eines Kataloges von Indikatoren eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a)

Komplex «Gesundheitsschädigung»

(E. 4.3.1)

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)

Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext»

(E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens

der Begutachtungsstelle K.___ setzt somit voraus, dass dieses auch den

Anforderungen der neuen Rechtsprechung entspricht, indem es sämtliche für die

Beurteilung der Indikatoren relevanten Informationen enthält. Dies ist in Bezug

auf das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (vgl. E.

II. 6.6 hiervor) zu bejahen und wird durch den Beschwerdeführer daher zu Recht

auch nicht bestritten: So ging Dr. med. P.___ in seinem psychiatrischen

Teilgutachten auf sämtliche Indikatoren in nachvollziehbarer und schlüssiger

Weise im Einzelnen ein und diskutierte diese bzw. verwies auf bereits gemachte

Feststellungen in seinem Teilgutachten (IV-Nr. 118.2 S. 19 ff.). Er

führte bspw. in Bezug auf die «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» aus,

die anamnestischen Angaben seien etwas ungenau gewesen. Der Beschwerdeführer

habe einen unsicheren Eindruck gemacht. Als er über den Unfall befragt worden

sei, habe er unruhig gewirkt und gemeint, er könne sich nicht daran erinnern.

Diese Darlegungen vermögen unter Einbezug des festgestellten

psychopathologischen Befundes nach AMDP (S. 18 f.) einzuleuchten.

Betreffend den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder

-resistenz» ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass eine

psychiatrische Behandlung nicht durchgeführt werde und der Beschwerdeführer

einzig mit einem Antidepressivum durch den Hausarzt behandelt werde (S. 21

oben). Die psychiatrische Behandlung sei nur in grossen Abständen durchgeführt

worden, die Kooperation dabei sei vorhanden gewesen. Weitere Therapieoptionen

bestünden nicht, der Beschwerdeführer sei subjektiv überzeugt davon, nur wenige

Stunden arbeiten zu können. Diese ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung

lasse sich weder durch die psychiatrischen noch durch die somatischen Befunde

hinreichend objektivieren. Es sei auch nicht zu erwarten, dass diese ausgeprägte

subjektive Krankheitsüberzeugung durch eine psychiatrische Therapie wesentlich

beeinflusst werden könne. Diese gutachterlichen Einschätzungen vermögen

aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu überzeugen. So führte dieser aus,

er könne sich vorstellen, ein bis zwei Stunden zu arbeiten. Die Kopfschmerzen,

Fussschmerzen und Rückenschmerzen würden ein höheres Pensum nicht zulassen

(S. 18). Zum Komplex «Persönlichkeit» führte Dr. med. P.___ aus, die

psychosoziale Entwicklung sei unauffällig verlaufen. Der Beschwerdeführer habe

nach dem Unfall aufgrund der Aktenlage ein ausgeprägtes regressives

Zustandsbild gezeigt, welches von der überfürsorglichen Haltung seiner Umgebung

begünstigt worden sei. Diese Einschätzung wird durch die medizinischen Vorakten

bestätigt. So ist diesen u.a. zu entnehmen, dass die Familie des

Beschwerdeführers durch die Situation stark belastet sei und mit überbehütetem

Verhalten reagiere (vgl. E. II. 5.2, 5.5, 5.10 hiervor). In der Zwischenzeit

habe sich das regressive Zustandsbild deutlich gebessert. So wies der

psychiatrische Gutachter auf die Heirat 2010 und die beiden Kinder hin und

legte dar, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aber dazu

geführt hätten, dass er berentet worden sei und ihm hohe finanzielle

Entschädigungen zugesprochen worden seien. Dies könne laut überzeugender

Darlegung des Gutachters dazu beitragen, dass die Rolle als Kranker fixiert

sei, da diese dem Beschwerdeführer doch einen hohen sekundären Krankheitsgewinn

gebracht habe. In diesem Sinn führte sodann auch lic. phil. Q.___ aus (vgl. E.

II. 7.1 hiervor), es liege ein bewusstes, verfestigtes dysfunktionales

Verhalten vor, indem sich der Beschwerdeführer auf seine Krankenrolle fixiert

habe. Daher vermag die weitere Ausführung einzuleuchten, wonach sich der

Beschwerdeführer subjektiv durch die Schmerzen und seinen Tinnitus

beeinträchtigt fühle und eine psychiatrische Störung, die ihn in der Umsetzung

seiner Ressourcen einschränken würde, nicht bestehe. Zum Komplex «sozialer

Kontext» hielt Dr. med. P.___ fest, es seien beim Beschwerdeführer keine

sozialen Belastungen feststellbar, die sich negativ im Alltag auswirken würden.

Er erfahre eine grosse Unterstützung durch seine Ehefrau, seine Eltern, seinen

Bruder und dessen Familie, die Kommunikationsfähigkeit sei gut, aber es bestehe

keine Motivation, einer Tätigkeit nachzugehen (S. 20). Betreffend die

Kategorie «Konsistenz» hielt der Gutachter fest, gemäss den Akten habe sich der

Beschwerdeführer früher an das Unfallereignis erinnern können, jetzt meine er,

sich nicht mehr daran erinnern zu können, berichte vage von einem brennenden

Auto. Ob nun eine Amnesie zum Unfallereignis vorliege oder nicht, lasse sich

zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher feststellen. Der Beschwerdeführer berichte,

dass er ausserhalb der Familie praktisch keine sozialen Kontakte pflege, dies

im Gegensatz zur Observation. Ansonsten hätten im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung

keine Diskrepanzen festgestellt werden können (S. 21). Er habe 2010

geheiratet, lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern zusammen, leide

gelegentlich unter schmerzbedingten Schlafstörungen, ein- oder zweimal im Monat

erwache er nachts aus einem angstbesetzten Traum, sei in der Lage Auto zu

fahren, erledige leichte Arbeiten im Haushalt, unternehme Spaziergänge, kümmere

sich um seine Kinder, spiele mit ihnen, mache mit ihnen Ausflüge und sei mit

der Familie 2015 auch für zwei Wochen Ferien in die Türkei gereist. Er gehe

also einigen Aktivitäten nach. Aufgrund dieser Ausführungen vermag die

gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach aus psychiatrischer Sicht

nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv überhaupt

nicht mehr arbeitsfähig fühle (S. 22).

9.5     Zusammenfassend vermag das

polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016

den Anforderungen der mit Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 geänderten

bundesrichterlichen Praxis zu genügen.

10.     Es ist auf die Vorbringen des

Beschwerdeführers einzugehen:

10.1   Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt (A.S. 13), dass der Abbruch der neuropsychologischen

Begutachtung bei lic. phil. N.___ einen erheblichen Mangel darstelle, welcher

das gesamte Gutachten der Begutachtungsstelle K.___

lückenhaft / unvollständig werden lasse mit der entsprechenden

Konsequenz für dessen Verwertbarkeit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der

neuropsychologische Gutachter angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers

und seiner ausgestossenen Drohungen davon ausging, dass diese sehr ernst zu

nehmen seien (IV-Nr. 118.2 S. 39). Dies erscheint angesichts der objektiven

Feststellungen des Gutachters durchaus nachvollziehbar. So habe er die Fäuste

geballt und stossweise geatmet.

10.1.1  Nach Art. 43 ATSG prüft der

Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes

wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1).

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig

und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen

(Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die

Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in

unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der

Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.

Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen

hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3).

Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen

eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen.

Sie kann eine Begutachtung anordnen und zur Durchsetzung dieses

Abklärungsanspruchs vom Versicherten die Erfüllung der ihm obliegenden

Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, ihn – bei anhaltender

Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – auch im Sinne

von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren

(BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1 S. 588; Urteil des Bundesgerichts

9C_244/2016 vom 16. Januar 2017).

10.1.2  Das Verhalten des Beschwerdeführers

im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung bei lic. phil. N.___ vom

23. Mai 2016 hat zum Abbruch der entsprechenden Untersuchung geführt,

wobei sein Benehmen nicht mit den in den Akten aufgeführten gesundheitlichen

Störungen erklärt werden kann. Das Verhalten des Beschwerdeführers während der

neuropsychologischen Begutachtung ist umso weniger nachvollziehbar, als er sich

am gleichen Tag (am Vormittag des 23. Mai 2016, vgl. IV-Nr. 116

S. 3) auch einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. P.___

unterziehen musste und dort während der 60minütigen Exploration kein

aggressives Verhalten zeigte. So beschrieb ihn der psychiatrische Gutachter als

freundlich und kooperativ (IV-Nr. 118.2 S. 18 unten), merkte jedoch

an, dass der Beschwerdeführer zum Unfall befragt unruhig geworden sei und

gemeint habe, er könne sich nicht genau daran erinnern. Demgegenüber wurde das

Verhalten bei den durch lic. phil. N.___ durchgeführten Untersuchungstests als

«nicht kooperativ» beschrieben (IV-Nr. 118.2 S. 41) und es wurde

festgehalten, dass eine reproduzierbare Einschränkung nicht nachvollzogen

werden könne. Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ hielt diesbezüglich in ihrer

Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) fest, der

Beschwerdeführer sei im Rahmen des ärztlichen Gutachtens der Begutachtungsstelle

H.___ zu einem höflichen und angemessenen Verhalten fähig gewesen, weshalb kein

Grund für das unangebrachte Verhalten des Beschwerdeführers mit verbalen und

nonverbalen Drohungen bestanden habe. Es kommt hinzu, dass sich der

Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei der

Begutachtungsstelle G.___ u.a. einer neuropsychologischen Exploration hatte unterziehen

müssen (vgl. IV-Nr. 58.7) und ihm deshalb das Prozedere der

neuropsychologischen Begutachtung inkl. diversen Testverfahren bekannt war. Der

Beschwerdeführer ist den ihm mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

21. März 2016 (IV-Nr. 114) mitgeteilten Mitwirkungspflichten in

unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Da gemäss der überzeugenden Stellungnahme

von Dr. med. J.___, RAD, der psychiatrische Gutachter Dr. med. P.___ in der

Lage war, den psychiatrischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie

seine mentale Leistungsfähigkeit zu beurteilen (vgl. E. II. 6.7 hiervor), ist die

daraus gezogene Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin (A.S. 3), wonach

ungeachtet der Mitwirkungspflichten ein materieller Entscheid dennoch möglich

sei, nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem

Zusammenhang weiter vor (A.S. 13), er habe während der ganzen mehrtägigen

Begutachtung bei der Begutachtungsstelle K.___ unter erheblichem Druck

gestanden und sei nervös gewesen. Da er längere Zeit im Wartezimmer von lic.

phil. N.___ habe warten müssen, habe dies seine Nervosität noch gesteigert. Er

sei vom Gutachter zudem massiv unter zeitlichen Druck gesetzt worden und seine

Bitten um eine Pause oder ein Glas Wasser seien abrupt abgelehnt worden. Diesbezüglich

kann festgehalten werden, dass es im Rahmen einer bevorstehenden Begutachtung

durchaus nachvollziehbar ist, dass die zu begutachtende Person etwas nervös

ist. Ausserdem kann es vorkommen, dass die zu begutachtende Person nicht gleich

an die Reihe kommt, sondern im Wartezimmer etwas warten muss, was die

Nervosität noch zusätzlich steigern kann. Zu den gegen die Durchführung der

neuropsychologischen Begutachtung bei lic. phil. N.___ gerichteten Vorbringen kann

festgehalten werden, dass der zeitliche Faktor bzw. die Reaktionsschnelligkeit bei

einigen der durchgeführten Untersuchungsverfahren massgebend ist und daher bei

der untersuchenden Person eine gewisse Drucksituation entstehen kann. So hielt

lic. phil. N.___ bspw. zur neuropsychologischen Testbatterie CERAD fest

(IV-Nr. 118.2 S. 38), dass der Beschwerdeführer für den ganzen

Versuch (Bezeichnung der Objekte) sehr viel Zeit benötigt habe (3 Minuten und

45 Sekunden). Es ist somit davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer nicht

näher beschriebene «zeitliche Druck» in der Natur der durchgeführten Tests

liegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein Glas Wasser verlangt

habe und dies abrupt abgelehnt worden sei, kann aufgrund der vorliegenden Akten

nicht verifiziert werden. Es ist dennoch festzuhalten, dass auch ein Verneinen

eines verlangten Glases Wasser üblicherweise nicht zu einem aggressiven

Verhalten bzw. zum Ausstossen von Drohungen führt. Damit vermögen die

Vorbringen des Beschwerdeführers sein Verhalten während der

neuropsychologischen Begutachtung bei lic. phil. N.___ nicht zu rechtfertigen.

Ergänzend bleibt anzufügen, dass der vom Beschwerdeführer selbst beigezogene

Neuropsychologe lic. phil. Q.___ in seinem Fachgutachten vom 12. Dezember

2017 (A.S. 70 ff.) ebenfalls keine schlüssige Beurteilung vorzunehmen

vermochte.

10.2   Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen (A.S. 14), lic. phil. N.___ verfüge nicht über den

Facharzttitel in Neuropsychologie der FSP-Gesellschaft und sei dort auch nicht

Mitglied. Dazu kann folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer wurde

durch die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 21. März 2016

(IV-Nr. 114) sowohl über die Fachdisziplinen als auch über die

entsprechenden Gutachterpersonen – darunter u.a. lic. phil. N.___ – informiert.

Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine Ausstandsgründe gegen die

vorgeschlagenen Gutachterpersonen erheben lassen. Jedenfalls sind solche in den

vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Folglich liess sich der Beschwerdeführer

implizit mit diesen einverstanden erklären, womit er auch die gutachterliche

Beteiligung von lic. phil. N.___ akzeptierte. Am 22. Februar 2017

informierte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Gutachterstellen

darüber (vgl. auch Beschwerdebeilage Nr. 4), dass die bisher geltenden

Mindestanforderungen (Masterabschluss in Psychologie) für Begutachtungen in

Neuropsychologie nicht mehr genügen würden. Laut IV-Rundschreiben Nr. 367

vom 21. August 2017 gelten entsprechend dem neuen, auf den 1. Juli

2017, in Kraft getretenen Art. 50b der Verordnung über die

Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) ab diesem Zeitpunkt für

neuropsychologische Begutachtungen im Rahmen polydisziplinärer Gutachten,

welche über die webbasierte Plattform SuisseMED@P vergeben werden, neue

fachliche Mindestanforderungen. Im Urteil des Bundesgerichts 9C_531/2017 und 9C_532/2017

vom 15. September 2017 – die durch die Beschwerdegegnerin am

18. Oktober 2017 eingereicht worden sind (A.S. 50 ff., vgl. E. II. 13

hiervor) – hat das Bundesgericht dazu erwogen, die Zulassungsbedingungen gemäss

Art. 50b KVV müssten von Gesetzes wegen nicht zwingend auf den Zeitpunkt

seines Inkrafttretens in der IV-Begutachtungspraxis übernommen werden (Urteil

des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.3). Im

vorliegenden Fall wurde das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ am

11. Juli 2016 und das hier relevante neuropsychologische Teilgutachten von

lic. phil. N.___ am 23. Mai 2016 erstattet. Somit waren zu diesem

Zeitpunkt die neu formulierten Vorgaben für die Begutachtungen in

Neuropsychologie noch nicht in Kraft. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. April

2017 (A.S. 2 unten) auf den Standpunkt stellte, die Frage, ob die im

Februar 2017 neu definierten fachlichen Anforderungen für neuropsychologische

Gutachter vom in Frage stehenden Neuropsychologen erfüllt würden, könne offen

bleiben. Im Übrigen ist lic. phil. N.___ dem Gericht aus früheren Fällen

bekannt, ohne dass Mängel in seinen Gutachten aufgefallen wären.

11.     Zusammenfassend ist dem polydisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.6

hiervor) der volle Beweiswert zuzusprechen. Es ist somit nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. April 2017

(A.S. 1 ff.) auf dieses abgestellt hat. Es kann daher auch auf die im

Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt

werden: Beim Beschwerdeführer besteht somit seit dem Gutachtenszeitpunkt in

sämtlichen adaptierten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten

eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Körperlich mittelschwere

und schwere Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die

angestammte Tätigkeit als Automonteur und andere körperlich schwere und

mittelschwere Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom

7. Juni 2003 nicht mehr zumutbar.

12.     Im Vergleich zur Mitteilung der

Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2013 (IV-Nr. 75), die auf der letzten

materiellen Prüfung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers basiert,

hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – wie nachfolgend

dargelegt wird – im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. April

2017 (A.S. 1 ff.) in rechtsrelevanter Weise verändert:

12.1   In Bezug auf den psychischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass die im

polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 10. Juni

2010 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosestellungen

einer «posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)», einer

«Konversionsstörung gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7)» sowie

von «neurokognitiven Defiziten (ICD-10 R41.0)» im Rahmen der polydisziplinären

Begutachtung bei der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 nicht bestätigt

werden konnten. So hielt der psychiatrische Gutachter Dr. med. P.___ fest

(IV-Nr. 118.2 S. 23 f.), die Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung könne nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe zwar

über seltene Angstträume geklagt, sei etwas verunsichert gewesen, als er über

den Unfall befragt worden sei, habe aber keine emotionale Stumpfheit,

Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen gezeigt, fahre wieder Auto, habe

geheiratet, sei Vater von zwei Kindern geworden. All diese Befunde sprächen

klar gegen das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es

hätten bei der psychiatrischen Untersuchung zudem keine Konversionsprobleme mehr

festgestellt werden können. Das Gangbild sei bis auf ein leichtes Hinken

unauffällig gewesen, das Verhalten sei ebenfalls unauffällig gewesen, der

Beschwerdeführer habe v.a. über Schmerzen geklagt. Somit könne festgehalten

werden, dass sich das psychiatrische Zustandsbild deutlich gebessert habe und

zum Zeitpunkt der Untersuchung aus psychiatrischer Sicht keine

Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden könne. Damit erübrigt sich eine

Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. med. AB.___ vom 1. Mai 2013

(vgl. E. II. 5.11 hiervor), in welchem ebenfalls eine «chronifizierte

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» und «Konversionsstörungen

gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7) (Veränderungen von

Bewegungsfunktionen, Gangstörung mit Ataxie, Astasie, somatoforme Überlagerung

in der Schmerzwahrnehmung, grotesk überzogene Verhaltensweisen)» diagnostiziert

wurden. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich somit

im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2017 gegenüber

demjenigen im Zeitpunkt der Mitteilung vom 30. Juli 2013 als wesentlich

verbessert.

12.2   In Bezug auf den somatischen

Gesundheitszustand kann nicht von einer wesentlich veränderten gesundheitlichen

Situation ausgegangen werden. So wurden bereits im Rahmen der polydisziplinären

Begutachtung bei der Begutachtungsstelle G.___ vom 10. Juni 2010 sowohl chronische

Kopfschmerzen als auch eine schmerzhafte globale Funktionsstörung des rechten

Fusses diagnostiziert. Beide Diagnosen wurden auch im Gutachten der

Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 ausgewiesen. Dr. med. M.___

hielt diesbezüglich in seinem neurologischen Teilgutachten fest (IV-Nr. 118.2

S. 36), im neurologischen Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ sei eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der chronischen Kopfschmerzen um

20 % festgestellt worden. Aktuell würden diese vom Beschwerdeführer nicht

als derart einschränkend beschrieben, als dass sich dadurch allein eine

Verminderung der Arbeitsfähigkeit erkennen liesse bzw. eine Verminderung

vorliege, welche deutlich über das Ausmass hinausgehe, das bereits durch die

Einschränkung aufgrund der Fussschmerzen stattfinde. Zu dem im Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ weiter ausgewiesenen chronischen zervikalen sowie

lumbalen Schmerzsyndrom führte Dr. med. M.___ aus (IV-Nr. 118.2

S. 36), aufgrund des Zervikalsyndroms und des lumbalen Schmerzsyndroms

würden sich aus rein neurologischer Sicht keine relevanten Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit ergeben. Es ist folglich nicht von einer veränderten

neurologischen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen. Die

im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ im Weiteren diagnostizierten

«Riss- / Quetschwunde» und «Pneumothorax rechts» wurden im Gutachten

der Begutachtungsstelle K.___ unter die Diagnose eines «Status nach Autounfall

als Beifahrer am 7. Juni 2003» subsumiert. Im Vergleich zum Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ wurde im Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ neu

ein Tinnitus und eine Hörverminderung diagnostiziert, die gemäss Einschätzung

der Gutachter aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Diese

Diagnosestellungen sind aufgrund des im Mai 2014 erlittenen Hörsturzes des

Beschwerdeführers (vgl. E. II. 6.2 hiervor) nachvollziehbar.

Im Weiteren ging Dr. med. O.___ auf die

orthopädische Teilbegutachtung durch die Begutachtungsstelle G.___ ein

(IV-Nr. 118.2 S. 30 Mitte) und hielt fest, Prof. Dr. med. AF.___,

FMH Orthopädie, habe am 2. September 2009 beschrieben (IV-Nr. 58.4),

dass der Beschwerdeführer zum Aufstehen im Wartezimmer drei Anläufe und beim

Ablegen der Kleidung «Zeit und sichtliche Überlegung der einzelnen Schritte»

gebraucht habe. Im Stand sei eine volle Belastung des rechten Fusses nicht zu

erreichen gewesen und die Untersuchung der Wirbelsäule «wie schon in allen

früheren Berichten festgehalten» sei aufgrund nicht überwindbarer Abwehr

unmöglich gewesen, wogegen während der Anamneseerhebung und dem Ankleiden an

Stamm und oberen Extremitäten relevante Einschränkungen fehlten. Die

Umfangmessung der Beine habe eine nur geringe Differenz zuungunsten der rechten

Seite ergeben. Die subjektive Beeinträchtigung des Nackens sei auf

nicht-organische Faktoren zurückzuführen gewesen und die Kreuzschmerzen als

überwiegend unfallfremd einzustufen. Die Arbeitsfähigkeit sei bezüglich der

Fussverletzung als Automechaniker leistungsmässig um 15 % vermindert und

wie auch für Verweistätigkeiten zusätzlich durch eine «um eine Stunde

verlängerte Mittagspause» eingeschränkt. Die Belastungslimite habe 10 kg

betragen und beim Stehen, Gehen und Sitzen sollte mindestens stündlich eine

Haltungsänderung erfolgen. Dieser Einschätzung könne gemäss Dr. med. O.___

aufgrund der heutigen Untersuchung insgesamt gut gefolgt werden, wenngleich die

Tätigkeit als Automechaniker [recte: Automonteur] aufgrund genannter

qualitativer Einschränkungen nicht mehr zugemutet werden sollte. Andererseits

lägen weiterhin keine klar fassbaren Faktoren vor, welche eine leistungsmässige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste, immer wieder auch sitzende

Verrichtungen begründen könnten. Damit sind keine voneinander abweichenden

orthopädischen Einschätzungen ersichtlich.

Dr. med. L.___ führte in seinem

allgemeininternistischen Teilgutachten aus (S. 16), die bisher

ärztlicherseits attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien jeweils

mit dem Vorliegen von nicht allgemeininternistischen Diagnosen begründet

worden. Dieser Ausführung kann unter Heranziehung der vorliegenden

medizinischen Akten gefolgt werden.

Folglich sind zwischen den beiden

Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 10. Juni 2010 (vgl. E. II. 5.9

hiervor) und der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (vgl. E. II.

E. 6 Riss- / Quetschwunde supraorbital rechts (aktuell ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)

E. 6.6 hiervor) keine wesentlichen Veränderungen des somatischen

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ersichtlich. Dies gilt im Übrigen

auch für die im Zeitpunkt der Mitteilung vom 30. Juli 2013 weiter

verfassten medizinischen Akten. So ging Dr. med. O.___ im Rahmen seines orthopädischen

Teilgutachtens auf diverse medizinische Berichte in den Vorakten ein

(IV-Nr. 118.2 S. 29 ff.), wobei sich keine neuen Erkenntnisse

ergeben.

12.3   Insgesamt führten die Gutachter

der Begutachtungsstelle K.___ aus, es sei aus neurologischer Sicht auf rein

objektivierbarer Ebene gegenüber der Vorbegutachtung durch die

Begutachtungsstelle G.___ vom 10. Juni 2010 zu keiner wesentlichen

Veränderung gekommen. Dahingehend habe sich offenbar der mentale Zustand des Beschwerdeführers

im Verlauf deutlich gebessert. Aus somatischer Sicht habe sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Vorbegutachtung im Jahr 2010

nicht wesentlich geändert. Im Vergleich zur Vorbegutachtung bei der

Begutachtungsstelle G.___ im Jahr 2010 habe sich insbesondere die

psychiatrische Problematik des Beschwerdeführers geändert. Aktuell liessen sich

keine posttraumatischen Belastungsstörungen oder eine Konversionsstörung

gemischt mit somatoformen Anteilen nachweisen, neurokognitive Defizite hätten

bei mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers in der neuropsychologischen

Untersuchung nicht valide überprüft werden können.

12.4   Zusammenfassend ist ab dem

Zeitpunkt der polydisziplinären Begutachtung der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli

2016 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers ausgewiesen. So hielt auch die RAD-Ärztin Dr. med. J.___

in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor)

fest, es könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen

werden. Das psychiatrische Zustandsbild habe sich wesentlich gebessert, zum

Zeitpunkt der Untersuchung habe aus psychiatrischer Sicht keine

Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychiatrischen Problematik attestiert werden

können. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision sind daher erfüllt (vgl. E.

II. 2.5.1 hiervor).

13.     Es ist nachfolgend der

Einkommensvergleich vorzunehmen. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid

vom 10. September 2015 (IV-Nr. 91) einen IV-Grad von 0 % errechnet

und in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2017 (A.S. 2)

ausgeführt, es könne offen bleiben, ob ein Tabellenabzug zu gewähren wäre, wenn

wie im Vorbescheid vom 10. September 2015 beim Valideneinkommen als Basis

der Arbeitgeberbericht vom 27. Juli 2004 zugrunde gelegt werde und beim

Invalideneinkommen die aktuelle LSE Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Niveau 1, Männer.

13.1   Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt

einer allfälligen Rentenanpassung (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis, vgl. E. II.

E. 7 Pneumothorax rechts (aktuell ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)

E. 8 Posttraumatische Schiefnase mit Septumdeviation und behinderter Nasenatmung (aktuell ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) Weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien: 1. Chronisches zervikales sowie chronisches lumbales Schmerzsyndrom − kein Anhaltspunkt für sensibles oder motorisches radikuläres Ausfallsyndrom − kein Anhaltspunkt für Myelon-Affektion − radikuläres sensibles Reizsyndrom lumbal rechts bei nachgewiesener Diskushernie L5/S1 rechts (CT LWS

15. September 2005) nicht auszuschliessen 2. Unspezifische Schwindelbeschwerden − kein Anhaltspunkt für peripher- oder zentral-vestibuläre Störung Aktuell bestehe beim Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Symptomatik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus der schweren neurotischen Entwicklung mit Regression und Vermeidung bei Zeichen einer Persönlichkeitsveränderung, die es dem Beschwerdeführer aktuell verunmögliche, eine auch nur geringe Autonomie aufrechtzuerhalten. Hier ergebe sich ein konsistentes Bild bei auch privat nachvollziehbar fehlender Leistungsfähigkeit. Aufgrund der eingetretenen Chronifizierung, der auch in der Exploration erlebbaren Affektlabilität bei aktuell kaum zu erkennenden Ressourcen sei eine willentliche Überwindung der festgefahrenen Situation durch den Beschwerdeführer bei weiterhin dysfunktionalem Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich (S. 66 f.). 5.10   Dr. med. F.___, Kreisarzt, hielt aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Dezember 2012 (IV-Nr. 71) im vom gleichen Tag datierenden Bericht folgende Diagnosen fest: Polytrauma, Schädel- / Hirntrauma, Schädelbasisfraktur links, Kalottenfraktur und Subduralhämatom, Lisfranc-Luxationsfraktur rechts mit Compartment Syndrom, Thoraxkontusion, Pneumothorax rechts Vergleichend zu den Befunden der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. November 2007 (vgl. E. II.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 29.05.2019 VSBES.2017.149 Soleure Versicherungsgericht 29.05.2019 VSBES.2017.149 Soletta Versicherungsgericht 29.05.2019 VSBES.2017.149

Urteil vom

29. Mai 2019 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter Kiefer Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiberin Küng In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, Frei Kaufmann Rechtsanwälte, hier vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 27. April 2017) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Der 1983 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt am 7. Juni 2003 einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug, in welchem er als Beifahrer sass, in eine Gartenmauer prallte und als Folge des Aufpralls vollständig ausbrannte (vgl. Polizeirapport vom

7. Juni 2003, IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 12.8 S. 11). Dem Austrittsbericht des B.___ vom 11. Juli 2003 (IV-Nr. 12.7 S. 18 f.) sind folgende, während der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom

7. Juni bis 8. Juli 2003 gestellten, Hauptdiagnosen zu entnehmen: «1. Schädel-Hirn-Trauma, 2. Thoraxkontusionstrauma, 3. Lisfranc-Luxationsfraktur rechts mit Kompartmentsyndrom». Es folgte anschliessend vom 4. Februar bis

7. April 2004 ein Rehabilitationsaufenthalt in der C.___ (IV-Nr. 10 S. 14 ff.). 2. 2.1     Der Beschwerdeführer meldete sich am 8. Juni 2004 (Eingang: 15. Juni 2004) unter Hinweis auf ein Polytrauma (traumatische Hirnverletzung, Kalottenfraktur okzipital bis Schädelbasis ziehend, kleine Kontusionsblutungen), ein Thoraxkontusionstrauma (Pneumotorax rechts etc.) sowie eine Lisfranc-Luxationsfraktur rechts mit Kompartmentsyndrom etc., bestehend seit dem 7. Juni 2003, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). 2.2     Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin die medizinischen Akten (IV-Nrn. 10, 17 S. 3 ff., 19 f., 22, 26 S. 3 ff.), den Arbeitgeberfragebogen vom 27. Juli 2004 (IV-Nr. 11) sowie die Akten des Unfallversicherers, der D.___ (IV-Nrn. 12.1 – 12.13, 17), ein. Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. E.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 1. Juni 2006 (IV-Nr. 27), sei der Beschwerdeführer rein unfallbedingt bis auf weiteres voll arbeitsunfähig. Der Unfallversicherer D.___ reichte am 15. März 2007 (IV-Nrn. 33.1 – 33.3) sowie am

23. November 2007 (IV-Nr. 38) weitere Akten ein. Die ärztliche Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, erfolgte am 20. November 2007 (IV-Nr. 38 S. 4 ff.). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 teilte die Beschwerdegegnerin dem Unfallversicherer D.___ mit (IV-Nr. 39), es werde beabsichtigt, eine IV-Rente auszurichten. Es lägen keine unfallfremden Leiden vor, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würden. Es handle sich um einen Koordinationsfall. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit könne gemäss den ärztlichen Unterlagen nicht evaluiert werden, weshalb sich die Prüfung beruflicher Massnahmen erübrige. Ab dem 1. Juni 2004 (langdauernde Krankheit nach Unfallergebnis) bestehe Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Der Unfallversicherer D.___ erklärte sich am 22. Februar 2008 (IV-Nr. 40) mit diesem Vorgehen einverstanden, sofern bei ihrem Abschluss eine Revision vorbehalten sei. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Juli 2008 (IV-Nr. 46) ab dem 1. Juni 2004 eine ganze Rente zugesprochen.

3.       Der Unfallversicherer D.___ liess durch die Begutachtungsstelle G.___, [...], am 10. Juni 2010 ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (IV-Nrn. 58.2 – 58.8). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Akten des Unfallversicherers D.___ ein (IV-Nrn. 62.1 – 62.7). Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 (IV-Nr. 61) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2010 eine Kinderrente zu. Anschliessend wurden die Akten des Unfallversicherers D.___ eingeholt (IV-Nrn. 62.1 – 62.7). Mit Verfügung vom

21. Mai 2012 (IV-Nr. 65) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für seinen neugeborenen Sohn ab dem 1. Januar 2012 eine weitere Kinderrente zu (IV-Nr. 65).

4.       Im Rahmen der im August 2012 eingeleiteten Rentenrevision (IV-Nr. 68) holte die Beschwerdegegnerin medizinische Berichte (IV-Nrn. 69, 72, 74) und die Akten des Unfallversicherers D.___ (IV-Nrn. 73 f.) ein. Der Beschwerdeführer wurde sodann mit Mitteilung vom 30. Juli 2013 (IV-Nr. 75) davon in Kenntnis gesetzt, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung habe festgestellt werden können, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (IV-Grad 100 %).

5.       Der Unfallversicherer D.___ richtete dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2014 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG sowie eine Integritätsentschädigung von CHF 106'800.00 aus (vgl. Verfügung vom 26. Februar 2014, IV-Nr. 80). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Akten des Unfallversicherers D.___ (IV-Nr. 81) ein, darunter auch das durch den Haftpflichtversicherer, die H.___, in Auftrag gegebene psychiatrische Aktengutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Juni 2014 (IV-Nr. 81 S. 195 ff.). 6. 6.1     Im April 2015 leitete die Beschwerdegegnerin eine erneute Rentenrevision ein (IV-Nr. 84), in deren Rahmen sie die medizinischen Akten (IV-Nrn. 85 f.) sowie die Akten des Unfallversicherers D.___ (IV-Nr. 88) einholte und die RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, am 3. September 2015 (IV-Nr. 90) dazu Stellung nehmen liess. Gestützt auf deren Einschätzung stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. September 2015 (IV-Nr. 91) aufgrund eines errechneten IV-Grades von 0 % die Aufhebung der Invalidenrente sowie die Abweisung seines Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht. 6.2     Mit Verfügung vom

11. September 2015 (IV-Nr. 96) reduzierte der Unfallversicherer D.___ die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete 100%ige Rente ab dem 1. Januar 2015 auf 11 % und hob die Hilflosenentschädigung ebenfalls per 1. Januar 2015 auf. So sei aufgrund der Ergebnisse der Observation und des Gutachtens von Dr. med. I.___ von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes, v.a. in psychischer Hinsicht, auszugehen. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Observationsberichte des Haftpflichtversicherers H.___ ein (IV-Nrn. 99.1 – 99.5). Der Beschwerdeführer liess am

22. Oktober 2015 (IV-Nr. 101) Einwände gegen den Vorbescheid vom 10. September 2015 erheben. Aufgrund der anschliessend eingeholten Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. J.___ vom 2. Dezember 2015 (IV-Nr. 103 S. 2), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2015 mit (IV-Nr. 104), es sei eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Rheumatologie, ORL) notwendig. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) mit der Untersuchung beauftragt. Der Beschwerdeführer könne zu den Gutachterfragen (IV-Nr. 105) Zusatzfragen beantragen. Der Unfallversicherer D.___ sistierte in der Folge das Verfahren (IV-Nr. 109), verzichtete indes auf das Stellen von Ergänzungsfragen (IV-Nr. 111). Am

21. März 2016 (IV-Nr. 114) wurden dem Beschwerdeführer die zugeloste Begutachtungsstelle K.___, [...], sowie die Fachärzte Dres. med. L.___ (Allgemeine Innere Medizin), M.___ (Neurologie), lic. phil. N.___ (Neuropsychologie), O.___ (Orthopädische Chirurgie) und Dr. med. P.___ (Psychiatrie) mitgeteilt. Das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ wurde am 11. Juli 2016 erstattet (IV-Nr. 118.2). Dazu liess sich der Beschwerdeführer am 8. September 2016 und 11. November 2016 vernehmen (IV-Nrn. 120, 122). Nach dem Einholen der Stellungnahme von Dr. med. J.___, RAD, vom 14. Dezember 2016 (IV-Nr. 124 S. 2 f.) und der Eingabe des Beschwerdeführers vom

28. März 2017 (IV-Nr. 129) hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. April 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) die Rente auf das Ende des folgenden Monats hin auf, wies den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ab und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.

7.       Am 2. Juni 2017 lässt der Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.): 1. Die Verfügung vom 27. April 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Rentenleistungen über den 30. Juni 2017 hinaus zu erbringen. 2.

a) Das Beschwerdeverfahren sei bis zur Nachreichung des neuropsychologischen Gutachtens durch den Beschwerdeführer zu sistieren.

b) Eventualiter: Es sei seitens des Gerichts ein neuropsychologisches Gutachten einzuholen. 3. Die in Zusammenhang mit der Observation der Haftpflichtversicherung erstellten Dokumentationen und Berichte seien – da unzulässig erstellt – aus den Akten zu weisen.

– unter Kosten und Entschädigungsfolgen –

8.       Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (A.S. 22 f.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts die beantragte Sistierung des Verfahrens ab.

9.       Die am 15. Juni 2017 (A.S. 26) durch den Beschwerdeführer beantragte Begründung betreffend die Abweisung des Sistierungsbegehrens liefert der Präsident des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (A.S. 27 f.).

10.     Mit Eingabe vom 4. August 2017 (A.S. 34 f.) äussert sich die Vertreterin des Beschwerdeführers zum neuen Entscheid des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017.

11.     Mit Eingabe vom 13. September 2017 (A.S. 40) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben. Zudem reicht sie die Verfügung vom 25. Juli 2017 ein (A.S. 41 ff.). Diese beinhaltet aufgrund der im Mai 2017 erfolgten Zustellung der Verfügung vom 27. April 2017 die Ausrichtung der Rente für den Monat Juni 2017.

12.     Die am 28. September 2017 (A.S. 46 ff.) durch die Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 29. September 2017 (A.S. 49) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

13.     Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 (A.S. 50 ff.) lässt die Beschwerdegegnerin ein Bundesgerichtsurteil 9C_531/2017, 9C_532/2017 vom 15. September 2017 sowie einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen des Kantons [...] SG.2017.4 vom

19. Juli 2017 einreichen.

14.     Die Vertreterin des Beschwerdeführers nimmt zu den eingereichten Urteilen der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 (A.S. 63 f.) Stellung.

15.     Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 2. November 2017 (A.S. 65) die DVD’s betreffend die Observation des Beschwerdeführers ein.

16.     Am 23. Januar 2018 (A.S. 68 f.) lässt der Beschwerdeführer das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. Q.___, Leiter Neuropsychologie am Spitalzentrum [...], vom 12. Dezember 2017 (A.S. 70 ff.) einreichen.

17.     Die Beschwerdegegnerin lässt sich am 16. März 2018 (A.S. 91 f.) zum Gutachten vernehmen, wobei sie eine anonymisierte RAD-Stellungnahme einreicht.

18.     Mit Eingaben vom 7. September 2018 (A.S. 94 ff.) bzw. vom 17. September 2018 (A.S. 98) lässt der Beschwerdeführer sowohl einen Bericht der Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. med. R.___ vom 4. September 2018 als auch einen Bericht seines Hausarztes Dr. med. S.___ vom 11. September 2018 einreichen.

19.     Der Beschwerdeführer lässt am

30. November 2018 (A.S. 100 ff.) in Bezug auf die durchgeführte Observation ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 18 413 IV vom 26. November 2018 einreichen.

20.     Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 (A.S. 113 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei aufgrund des hängigen Strafverfahrens betreffend gewerbsmässigen Betrug gegen den Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde nachzufragen, wie sich der Verfahrensstand präsentiere und ob allenfalls für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren relevante Abklärungen getroffen worden seien.

21.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2     Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. April 2017) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.       Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG). 2.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 2.3     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.4     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (respektive, bei Rentenrevisionen, der Zeitpunkt einer allfälligen Rentenanpassung) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 2.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4). 2.5.1  Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2). 2.5.2  Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts vom

19. Dezember 2016 8C_454/2016 E. 2, 8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). 2.5.3  Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG die letzte anspruchsändernde (BGE 133 V 108 E. 4.1 S. 109) oder auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung basierende rechtskräftige Verfügung (BGE 133 V 108, 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.). Eine Mitteilung nach Art. 74 ter lit. f und Art. 74 quater Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteile des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.1 am Ende und 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt – geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2017 vom 6. Juli 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). 3. 3.1     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 3.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.       Streitig und somit in vorliegendem Verfahren zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin (A.S. 1 ff.) die dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2004 (Verfügung vom

31. Juli 2008, IV-Nr. 75) ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 27. April 2017 zu Recht aufgehoben hat. Dazu ist ein Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der die ganze Rente bestätigenden Mitteilung vom 30. Juli 2013 (IV-Nr. 75) und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom 27. April 2017 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, vorzunehmen (vgl. dazu E. II. 2.5.3 hiervor).

5.       Im Zeitpunkt der die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bestätigenden Mitteilung vom

30. Juli 2013 (IV-Nr. 75) präsentierten sich die medizinischen Akten wie folgt: 5.1     Im Austrittsbericht des B.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 11. Juli 2003 wurden während der Hospitalisation vom 7. Juni bis 8. Juli 2003 folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 12.7 S. 18 f.): − Schädel-Hirn-Trauma mit: − Kalottenfraktur okzipital bis Schädelbasis ziehend − Kleine Kontusionsblutungen beidseits − RQW frontal − Thoraxkontusionstrauma mit: − Pneumothorax rechts − Lisfranc-Luxationsfraktur rechts mit Kompartmentsyndrom Diese Verletzungen habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verkehrsunfalls zugezogen. Er sei mit der Rega notfallmässig zugewiesen worden. Befunde: GCS 15, Beschwerdeführer wach, grosse RQW fronto-supraorbital, Thorax stabil, symmetrisches AG, kardiopulmonal kompensiert. Fuss rechts: massive Schwellung sowie Druckschmerzhaftigkeit im gesamten Mittelfuss. Verlauf: Aufgrund der massiven Schwellung des rechten Fusses sei die Indikation zur Kompartmentspaltung gegeben, es finde eine offene Reposition sowie Spickdrahtfixation vom I. bis zum IV. Strahl statt. Postoperativ sei ein komplikationsloser Verlauf gegeben. Nach dem Ziehen des Thoraxdrains rechts zeige sich konventionell radiologisch kein Restpneumothorax. Initial CT-Schädel habe Kontusionsherde bifrontal gezeigt sowie ein sehr schmales Subduralhämatom okzipital links. Ein Kontroll-CT im Verlauf habe eine Regredienz der Hyperdensitäten gezeigt. Am 11. Juni 2003 habe eine partielle Sekundärnaht am Fuss rechts durchgeführt werden können. Unter abschwellenden Massnahmen und temporärer Epigarddeckung sei am

20. Juni 2013 eine Sekundärnaht erfolgt. Am 1. Juli 2003 habe die komplexe Lisfranc-Luxationsverletzung mittels Schraubenosteosynthese sowie Arthrodese durchgeführt werden können. Nach völliger Abschwellung habe ein Unterschenkel-Wrap mit harter Lasche und harter Sohle angelegt werden können. Procedere: In zwei Wochen erfolge eine klinische und radiologische Kontrolle mit Gipswechsel, Fadenentfernung sowie Spickdrahtentfernung. Dann weiterhin Immobilisation im Unterschenkel-Wrap mit 15 kg Teilbelastung für weitere vier Wochen. Danach wiederum klinische und radiologische Nachkontrolle in der Sprechstunde für Unfallchirurgie. Bis dahin Fragmin-Schutz. 5.2     Im Austrittsbericht der C.___ vom 15. April 2004 (IV-Nr. 10 S. 14 ff.) stellten Dr. med. T.___, Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie, während der Hospitalisation vom 4. Februar bis 7. April 2004 folgende Diagnosen: A. Polytrauma am 7. Juni 2003 (Beifahrer bei Autounfall) − Traumatische Hirnverletzung − Kalottenfraktur okzipital bis Schädelbasis ziehend − Kleine Kontusionsblutungen beidseits, schmales Subduralhämatom okzipital links − Lisfranc-Luxationsfraktur rechts mit Kompartmentsyndrom − Logenspaltung sowie Reposition und Spickdrahtfixation 1. – 4. Strahl am 7. Juni 2003, partielle Sekundärnaht am 11. Juni 2003, Sekundärnaht am 20. Juni 2003, Schraubenosteosynthese Os naviculare und Os cuneiforme mediale, Arthrodese Lisfranc-Gelenk I und II am 1. Juli 2003, Entfernung der Arthrodese-Platten am 29. August 2003 − Thoraxkontusionstrauma − Pneumothorax rechts, Thoraxdrainage am 7. Juni 2003 B. Rechtsbetonte mediane Diskusprotrusion L5/S1 mit Impression des Duralsacks und leichter S1-Wurzelkompression, Unfallzusammenhang nicht ersichtlich Die aktuellen Probleme seien: 1. Organisches Psychosyndrom nach Hirnverletzung (ICD-10 F07.2) mit mittelschwerer bis schwerer neuropsychologischer Funktionsstörung sowie diffusen Kopfschmerzen, verminderter Belastbarkeit, Lärmempfindlichkeit, 2. Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), 3. Fehlhaltung und Fehlbelastung des rechten Beines mit konsekutiven Rückenschmerzen, Schmerzen im rechten Fuss. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Der Beschwerdeführer befinde sich noch in der Rehabilitationsphase. Vorläufig Steigerung der Belastbarkeit, aktuell seien einfache handwerkliche Aufgaben während 30 Minuten möglich. Als Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation sei die verbesserte Teilhabe am soziokulturellen Leben festgelegt worden. Der Beschwerdeführer sei acht Monate nach dem Polytrauma durch einen Autounfall wegen persistierenden Beschwerden im rechten Fuss mit konsekutivem unphysiologischem Gangbild zur stationären Rehabilitation zugewiesen worden. Durch die Fehlbelastung sei es sekundär zu Schmerzen im LWS-Bereich gekommen. Bisher wenig beachtet, für den protrahierten Verlauf und die persistierende Arbeitsunfähigkeit jedoch von grosser Wichtigkeit, seien die Folgen der traumatischen Hirnverletzung. In der neuropsychologischen Untersuchung (vgl. dazu IV-Nr. 10 S. 8 ff.) habe sich eine mittelschwere bis schwere Störung gezeigt, im Vordergrund sei dabei die psychoorganische Wesensveränderung mit minimer psychophysischer Belastbarkeit, labiler Affekt- und Selbstregulation, mit emotionalen Ausbrüchen, minimer Frustrationstoleranz und Ausdauer gestanden. Die kognitiven Funktionen könnten dementsprechend nur kurzfristig eingesetzt werden. Dabei zeigten sich deutliche Hinweise auf Störungen der Aufmerksamkeit, der mnestischen und der exekutiven Funktionen. Die stark verminderte Belastbarkeit sei in den Therapien limitierend gewesen. Der gelernte Automonteur habe auch einfache handwerkliche Aufgaben, wie das Zusammensetzen eines Rechauds, nur mit stetiger verbaler Hilfestellung durchführen können. Während der Hospitalisation sei es wiederholt zu akuten psychischen Dekompensationen mit Schreien und Werfen von Gegenständen gekommen. Die psychiatrische Untersuchung habe den Befund einer Anpassungsstörung ergeben (vgl. IV-Nr. 10 S. 5 ff.). Zur Stabilisierung des psychischen Zustandes könnte ein Antidepressivum aus der Gruppe der SSRI eingesetzt werden, der Beschwerdeführer stehe einer medikamentösen Behandlung jedoch sehr skeptisch gegenüber. Zur Verbesserung der Schlafqualität sei Saroten in niedriger Dosierung eingesetzt worden. In regelmässigen neuropsychologischen Therapiegesprächen sei versucht worden, den Unfall und dessen Folgen zu verarbeiten. Das Gangbild habe sich im Verlauf leicht verbessert. In Absprache mit den behandelnden Unfallchirurgen des B.___ sei eine orthopädische Schuhanpassung mit Abrollhilfe durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe sich so beim Gehen sicherer gefühlt. Wegen einer möglichen beginnenden dystrophen Störung (mögliche Hypersudation) sei bei einer unfallchirurgischen Kontrolle am 4. März 2004 eine probatorische Therapie mit Miacalcic begonnen worden. Die Besprechung einer nach dieser Kontrolle durchgeführten CT des rechten Fusses sei noch ausstehend. Die Belastbarkeit habe leicht gesteigert werden können, beim Austritt habe der Beschwerdeführer 30 Minuten ohne Pause auch bei Maschinenlärm an handwerklichen Aufgaben arbeiten können. Von Seiten des Fusses befinde sich der Beschwerdeführer noch in der medizinischen Phase, weitere Untersuchungen und Behandlungen seien geplant. Die massiv eingeschränkte psychophysische Belastbarkeit behindere die berufliche Wiedereingliederung. Im Vordergrund stehe im Moment die Aktivierung und Tagesstrukturierung. Die ambulanten Therapien seien entsprechend bewusst in Gehdistanz vom Wohnort geplant worden. Die Familie sei durch die Situation stark belastet und reagiere mit überbehütetem Verhalten. Eine psychiatrische Behandlung der Anpassungsstörung sei deshalb nicht zuletzt auch zur Stabilisierung des familiären Umfeldes indiziert. 5.3     Im Verlaufsbericht vom

25. Februar 2005 hielten Dr. med. V.___, Assistenzarzt, und Dr. med. W.___, Oberarzt, X.___, Erwachsenenpsychiatrie, folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 19 S. 4 ff.): − Organisches Psychosyndrom nach Hirnverletzung (ICD-10 F07.2) mit mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten − Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), längere depressive Reaktion − Status nach Polytrauma am 7. Juni 2003 (Verkehrsunfall) mit Schädel-Hirntrauma (Kalottenfraktur und Subduralhämatom), Lisfranc-Luxationsfraktur rechts mit Kompartment-Syndrom, Thoraxkontusionstrauma mit Pneumothorax, rechtsbetonter medianer Diskusprotrusion L5/S1 mit Wurzelkompression S1 Nach dem Erstgespräch am 6. Mai 2004 befinde sich der Beschwerdeführer in ambulanter psychiatrischer Betreuung. In den ersten Monaten sei es zu einer leichtgradigen Stabilisierung im Bereich der kognitiven Leistungseinbussen sowie der depressiven Symptomatik gekommen. Nach einem zweiwöchigen Urlaub mit den Eltern im Juli / August 2004 und mit Zunahme der dunklen Jahreszeit sei es jedoch wieder zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik (affektiver Abfall, Verminderung von Antrieb und Mühung um Selbststrukturierung) gekommen. In den letzten Wochen sei der Beschwerdeführer wieder affektiv stabiler erschienen. Die physische Leistungsfähigkeit (insbesondere die autochtone Lokomotion) habe im gesamten Zeitraum eine geringgradige aber in der Tendenz stetig positive Entwicklung gezeigt, so dass der Beschwerdeführer ab Herbst 2004 weitgehend auf die Zuhilfenahme von Gehstützen habe verzichten können. Hinsichtlich der Schmerzsymptomatik habe sich im gesamten Verlauf keine wesentliche Verbesserung gezeigt, allerdings habe eine gewisse Zunahme der Kompetenz des Beschwerdeführers, mit seinen Schmerzen umzugehen, beobachtet werden können. Die Angstsymptomatik habe eine unmerkliche Fluktuation ohne sichere Tendenz in eine Richtung gezeigt, sie scheine sehr stark von äusseren Faktoren wie Belastung im familiären System etc. abhängig zu sein. Insgesamt schienen die hirnorganisch bedingten neuropsychologischen Defizite weitgehend gleichbleibend mit geringer Tendenz zur Verbesserung, die Frustrationstoleranz und Belastbarkeit sowie die depressive Stimmungslage nach der Verschlechterung in der zweiten Hälfte 2004 nunmehr wieder gering verbessert. Im Heilungsverlauf spielten, soweit gegenwärtig erkennbar, keine unfallfremden Faktoren mit. Gegenwärtig fänden im Wesentlichen eine monatliche Gesprächstherapie mit teilweise systemischen Ansätzen und eine regelmässige Evaluation der seit Beginn der Therapie begonnenen Psychopharmako-Therapie (Antidepressivum und niederpotentes Neuroleptikum) statt. Gesprächstherapeutisch werde gegenwärtig neben dem supportiven ein kognitiv stabilisierender (Verbesserung der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers bezüglich seiner Therapiefortschritte, Verbesserung der Kompetenz im Umgang mit seinen ausgeprägten posttraumatischen Leistungseinbussen) und ein eher rehabilitativ ausgerichteter therapeutischer Ansatz (mit Verbesserung der Frustrationstoleranz und der psychischen Belastbarkeit) auf affektiver wie auch auf Handlungsebene verfolgt. Aufgrund der vorbeschriebenen neuropsychologischen Defizite sei jedoch eine Gesprächstherapie methodisch schwierig durchzuführen. Es werde vorgeschlagen, die psychopharmakologische Therapie und die supportiv wie rehabilitativ ausgerichtete Gesprächstherapie unter besonderer Berücksichtigung der Motivation des Beschwerdeführers zum Ausbau seines Selbstmanagements fortzusetzten, weiterhin die Angst- / Paniksymptomatik zu beobachten und diesbezügliche psychotherapeutische Interventionen abzuwägen. Fortführung der Physiotherapie. Die Beratungen fänden zunächst weiterhin in monatlichen Abständen statt. Der stabilisierend-rehabilitative Prozess nach Schädel-Hirn-Trauma sei erfahrungsgemäss sehr langwierig und könne überwiegend nur am therapeutischen Fortschritt ausgerichtet werden. Eine sichere Vorhersage der Dauer der Behandlung sei gegenwärtig noch nicht möglich. Es sei gegenwärtig keine Aufnahme einer Arbeit zumutbar. 5.4     Aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. November 2006 hielt Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Kreisarzt des Unfallversicherers D.___, folgende Beurteilung fest (IV-Nr. 30 S. 3 ff.): Das Bild eines unbeholfenen, teilweise kindlich tollpatschig anmutenden Beschwerdeführers sei weiterhin vorhanden, die gezeigten Einschränkungen seien nicht immer konstant, sehr oft keiner anatomischen Struktur zuzuordnen. Wiederholt seien ein selbstlimitierendes Verhalten sowie eine aktive Innervation von Antagonisten beobachtet worden. Im Gespräch sei eine Begriffsstutzigkeit abwechselnd mit recht zügigen Antworten feststellbar. Angaben bezüglich Medikamenten oder Daten seien wiederholt ungenau oder könnten nicht gegeben werden. Die eingestellte Physiotherapie / Ergotherapie habe zu keiner ersichtlichen Veränderung des Zustandes geführt, nach Angaben vom Beschwerdeführer und der begleitenden Schwägerin würden täglich Heimübungen durchgeführt, zusätzlich in einem eigenen Kraftraum Übungen gemacht. Offenbar hätten die Angehörigen mittlerweile darauf verzichtet, den Beschwerdeführer weiterhin überzubetreuen, eine angedeutete Selbständigkeit für Kleinsttätigkeiten werde angegeben. Auffallend seien die Angaben zur psychiatrischen Behandlung, wo der Beschwerdeführer wiederholt äussere, durch die gestellten Fragen, die Auseinandersetzung mit dem aktuellen Zustand, bedrängt zu werden. Ob das geäusserte Unbehagen einer Abwehrreaktion, einem Nichtakzeptierenwollen der Umstände oder einem allgemeinen Unbehagen / Inkonsistenz des Zustandes entspreche, könne nicht beurteilt werden, hier vermöge vermutlich der bereits angeforderte Bericht beim behandelnden Psychiater Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer äussere wiederholt den Eindruck, durch die erhaltenen Schmerzmittel keine Linderung zu verspüren. Es wäre deshalb zu prüfen, dies sei auch in diesem Sinne mit dem Beschwerdeführer und der ihn begleitenden Schwägerin so besprochen worden, ob die Schmerzen durch das Weglassen der Schmerzmedikamente gleichbleiben, oder eben doch verstärkt würden. Bei verstärkten Schmerzen sollten die Schmerzmittel selbstverständlich unverzüglich weiter eingenommen werden. Immerhin sei zu bemerken, dass auch das Weglassen von Physio- und Ergotherapie keine Veränderung der Befindlichkeit gebracht habe. Therapeutisch solle in den nächsten Wochen versucht werden, ob die selbständige Durchbewegung sämtlicher Gelenke im warmen Wasser (Hallenbad) die Beweglichkeit zu verbessern möge. Ebenso solle die psychiatrische Behandlung weitergeführt werden. Mit dem Beschwerdeführer und seiner Schwägerin sei festgehalten worden, dass erreichte kleine Detailziele ebenfalls wahrzunehmen und anzuerkennen seien. Das letztlich vermutlich nicht erreichbare Fernziel seiner Schmerzfreiheit und körperlich vollen Integrität sei durchaus in der Lage, die Kleinarbeit an Zwischenzielen zu erschweren. 5.5     Dr. med. V.___ und med. pract. Y.___, Oberarzt, X.___, Allgemeinpsychiatrie, hielten im Bericht vom 22. November 2006 (IV-Nr. 31 S. 2 f.) fest, gegenwärtig sei der Beschwerdeführer als Automonteur weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, dies sei vollumfänglich auf die Unfallfolgen zurückzuführen. Unfallfremde Faktoren spielten keine Rolle. Unter dem Titel «Bemerkungen» wurde festgehalten: Aus den Berichten des Beschwerdeführers und der Schwägerin sei zu entnehmen, dass die Berichterstatter für den Beschwerdeführer und die Familie gegenwärtig als die einzigen erschienen, die einer Therapie eine deutliche Chance im Hinblick auf Verbesserung der Schmerzsymptomatik und des Gangbildes wie der körperlichen Leistungsfähigkeit einräumten. Aufgrund der Untersuchung der somatischen Kliniken, wie insbesondere auch die kreisärztliche Untersuchung vom 3. November 2006 (vgl. E. II. 5.4 hiervor), gingen die Ärzte jedoch weiterhin davon aus, dass sowohl die Schmerzsymptomatik wie auch die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz der mit Sicherheit vorhandenen erheblichen Unfallfolgen merklich verbessert werden könnten, wenn der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Umfelds zu einer aktiven Teilnahme an einer spezifischen Therapie zu motivieren wäre. Statt einer gegenwärtig allseits abgelehnten stationären Behandlung wäre hier durchaus auch eine bspw. tagesklinikbasierte, halbstationäre Therapie denkbar. Da dies aufgrund der gegenwärtigen Stellung des Beschwerdeführers in der Familie und der ihm dort zuteil werdenden Entlastung aus seiner Sicht sehr fraglich sei und ihm erhebliche Opfer abverlangen würde, könne sich dieser gegenwärtig noch nicht dazu entscheiden. Aufgrund der Jugendlichkeit des Beschwerdeführers und des vorhandenen Potenzials werde es jedoch weiterhin uneingeschränkt für indiziert gehalten, den Beschwerdeführer in dieser Richtung zu motivieren und ihn mit den daraus für ihn resultierenden Möglichkeiten zu konfrontieren. 5.6     Dr. med. F.___ hielt bei seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 6. März 2007 (IV-Nr. 33.3) fest, es bestehe weiterhin das Bild eines teilweise unbeholfenen, kindlich tollpatschig anmutenden Beschwerdeführers. Die gezeigten Einschränkungen seien andauernd konstant, zum Teil keiner anatomischen Struktur zuzuordnen. Offenbar sei eine gewisse vermehrte Selbständigkeit in den alltäglichen Aktivitäten zu vermerken, zusätzlich sei die Gehfähigkeit etwas verbessert, Spaziergänge könnten gelegentlich bis 25 Minuten dauern. Diese Verbesserungen seien weiterbestehend beobachtet worden, auch nach dem Sistieren von Physio- und Ergotherapie. Der Schmerzmittelauslassversuch nach dem Vorschlag bei der letzten Kreisarztuntersuchung (vgl. E. II. 5.4 hiervor) sei durchgeführt worden, offensichtlich seien die Schmerzen mit den Medikamenten doch geringer, deshalb würden diese nun unverändert wieder genommen. Offenbar habe die Äusserung einer möglichen teilstationären psychiatrischen Behandlung beim Beschwerdeführer zu Abwehrreaktionen geführt. Offenbar sei er nur auf gutes Zureden durch den Psychiater und der Angehörigen bereit, die ambulanten Gespräche weiterzuführen. Im Rahmen eines Stellenwechsels des bisherigen betreuenden Psychiaters werde der Beschwerdeführer durch eine Frau betreut werden, der erste Termin sei Mitte März 2007. Da ein Therapeutenwechsel unter Umständen sehr belastend sein könne, sollten die ambulanten Gespräche (der Beschwerdeführer bezeichne dies als «Reden») aktuell weitergeführt werden. Die Option einer teilstationären Behandlung zur besseren Förderung des Beschwerdeführers, im Nebeneffekt auch zur Entlastung der Angehörigen, bleibe bestehen. Die Nasenseptum-Deviation sei bestehend, der Beschwerdeführer beschreibe zeitweilig leichte Schwierigkeiten bei der Atmung, ein gehäuftes Schnäuzen. Eine sofortige Operation sei durch den Beschwerdeführer und die Angehörigen nicht erwünscht, sei aus medizinischer Sicht auch nicht erforderlich. Auf die seinerzeit empfohlene Septumkorrektur könne später zurückgekommen werden. Zusätzliche Therapien würden keine durchgeführt, mit den neu angefertigten Schuhen sei das Gangbild und die Mobilität etwas besser geworden. 5.7     Im Rahmen der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. November 2007 (IV-Nr. 38 S. 4 ff.) hielt der Kreisarzt Dr. med. F.___ aufgrund seiner Untersuchungen folgende Beurteilung fest: Während des letzten Jahres habe sich das Bild eines teilweise unbeholfenen, gelegentlich tollpatschig anmutenden Beschwerdeführers wenig geändert. Der Gang sei etwas sicherer, jedenfalls stockfrei geworden, ein Gespräch auf einfachem Niveau sei über beschränkte Zeit (10 – 15 Minuten) möglich. Selbständiges Erzählen sei kaum möglich, stark auf die Schmerzsymptomatik im Bereich von Kopf, Rücken und Fuss zentriert. Mit Hilfe der Psychiaterin habe eine gewisse, ganz einfache Tagesstruktur erarbeitet werden können, aktuell seien weitere Fortschritte kaum zu erwarten. Wegen weiterbestehender Schmerzhaftigkeit im rechten Fuss habe der Hausarzt nochmals eine orthopädische Beurteilung bei PD Dr. med. Z.___ veranlasst (vgl. IV-Nr. 38 S. 2 f.). Durch den Orthopäden werde das Ausschöpfen der konservativen orthopädischen Massnahmen, zusätzlich sei nochmals eine Ergotherapie bei Allodynie verordnet worden. Eine nochmalige Kontrolle sei im Dezember vorgesehen. Da daneben keine weiteren interventionellen medizinischen Massnahmen vorgesehen seien, solle versicherungsmedizinisch der Fallabschluss geprüft werden. Für den Fallabschluss sei eine nochmalige neuropsychologische Untersuchung zu fordern, die letzte Untersuchung datiere aus dem Jahre 2004. Seither seien keine diesbezüglichen Untersuchungen vorgenommen worden, die Befunde der damaligen Untersuchung seien in den entsprechenden Berichten jeweils übernommen worden. Da die Untersuchung damals an der C.___ stattgefunden habe (vgl. IV-Nr. 10 S. 8 ff.), solle die Verlaufsuntersuchung an derselben Institution im ambulanten Rahmen durchgeführt werden. Im Zusammenhang mit dem theoretischen Fallabschluss müsse die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt werden. Aufgrund des klinischen Zustandes, der erhobenen Befunde, der psychiatrischen Berichterstattung könne aktuell eine verwertbare Arbeitsfähigkeit nicht evaluiert werden. An dieser Einschätzung dürfte sich auch nach Eingang einer nochmaligen neuropsychologischen Beurteilung wenig ändern. 5.8     Aufgrund der Epikrise der Behandlung des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2006 bis 24. Dezember 2009 hielten Dr. med. R.___, Assistenzärztin, und Dr. med. AA.___, Oberärztin, X.___, Erwachsenenpsychiatrie, im Bericht vom 24. Dezember 2009 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 73 S. 438 f.): − Organisches Psychosyndrom nach Hirnverletzung (ICD-10 F07.2) mit mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten − Status nach Polytrauma am

7. Juni 2002 (Verkehrsunfall) mit Schädel-Hirntrauma (Kalottenfraktur und Subduralhämatom) und konsekutiver motorischer Ataxie,      Lisfranc-Luxationsfraktur rechts mit Kompartement-Syndrom, Thoraxkontusionstrauma mit Pneumothorax − Rechtsbetont mediane Diskusprotrusion L5/S1 mit Wurzelkompression S1 mit posttraumatischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F54), DD: Andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) − Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) (Autounfall) Der Beschwerdeführer stehe seit dem 1. Januar 2006 in ambulant psychiatrischer Behandlung. Die Behandlungsübernahme durch Dr. med. R.___ sei ab März 2007 erfolgt. Die Termine hätten anfangs monatlich, im Verlauf im Abstand von mehreren Monaten stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe diese immer in Begleitung seiner Schwägerin wahrgenommen. Die therapeutischen Bemühungen hätten primär sehr mit dem (sehr umsorgenden) Helfersystem stattgefunden, ein wirklich therapeutischer Zugang zum Beschwerdeführer habe (bei klinisch ausgeprägten kognitiven Einschränkungen) nie bestanden. Der Tagesablauf sei zu Beginn der Behandlung ausschliesslich durch die Schmerzen bestimmt gewesen. Das Ziel der Errichtung einer externen Tagesstruktur und auch der Zuweisung an eine Schmerzklinik zur Optimierung der medikamentösen Therapie sei von Seiten des Beschwerdeführers gescheitert («ich gehe nie mehr in eine Klinik / TK, C.___ sei schrecklich gewesen, ich will nicht mit kranken Menschen zusammen sein.»). Eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung habe er ebenfalls vehement abgelehnt, wobei gemäss klinischem Eindruck ein gegenüber 2004 unverändertes Ergebnis zu erwarten wäre. Auch in ihrem Wartezimmer habe der Beschwerdeführer Mühe gehabt, sich aufzuhalten. Auch der Versuch, mittels Tieren zum Beschwerdeführer zu finden, sei gescheitert, so habe er den sehr beschützten Versuch, eine Reittherapie zu installieren nach zwei Schnupperlektionen abgebrochen. Aufgrund von nächtlichen Sensationen mit fraglichen Panikattacken (Flash Backs?) sei in der Vorgeschichte vermehrt Temesta durch die verunsicherte Familie abgegeben worden. Mittels ausführlicher Information zum Umgang mit den Situationen habe die Temesta-Medikation praktisch gestoppt werden können, sei als absolute Notfallreserve aber weiterhin vorhanden. Auch die diesbezüglich niedrig dosierte Zyprexa-Festmedikation (5 mg zur Nacht) sei ausgeschlichen worden (u.a. aufgrund bekannter anticholinerger Effekte). Eine Veränderung des ZB [Zustandsbildes] sei weder in positive noch in negative Richtung aufgetreten. Zur Verbesserung der Schmerzmedikation sei Cymbalta 60 mg/d eingeführt und belassen worden. Leider habe sich auch damit kein gravierender Erfolg gezeigt. Die Prognose sei ungünstig. Die kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers seien beträchtlich. Aufgrund eines Stellenwechsels von Dr. med. R.___ werde die Behandlung im Psychiatrischen Ambulatorium [...] beendet. Der Beschwerdeführer wolle keinesfalls einen neuen Therapeuten hier im Haus kennenlernen (Angst). Weitere Behandlungsfortschritte mittels Gesprächsterminen seien nicht zu erwarten. Die Instruktionen an die Familie hätten vermittelt werden können, gegebenenfalls seien diesbezügliche Auffrischungssitzungen sinnvoll. Die Behandlung werde abgeschlossen. Gegebenenfalls werde sich die Familie in der neuen Praxis von Dr. med. R.___ melden. Cymbalta werde durch den Hausarzt abgegeben. 5.9     In dem durch den Unfallversicherer D.___ in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Orthopädie, Neuroradiologie) vom 10. Juni 2010 (IV-Nr. 58.2 S. 1 ff.) wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 52): Status nach Autounfall als Beifahrer am 7. Juni 2003 mit 1. Posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) 2. Konversionsstörungen gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7) 3. Neurokognitiven Defiziten (ICD-10 R41.0) − Aetiologie: gemischt psychiatrisch, Schmerz- und Medikationsbedingt sowie organisch 4. Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit zervikozephaler Komponente (lCD-10 G44.2) sowie organisch bei MTBI der Kategorie 2 (GCS 15 + Risikofaktoren) am 7. Juni 2003 5. Schmerzhafter globaler Funktionsstörung des rechten Fusses (lCD-10 S97.8) nach: − schwerem Quetschtrauma des rechten Fusses mit Luxation des Lisfranc-Gelenkes, Trümmerfrakturen der Ossa metatarsalia II bis V, der Ossa cuneiformia I bis III, des Os naviculare, Frakturen des Os cuboideum und der Talusrolle rechts bei Polytrauma am 7. Juni 2003 − Kompartmentsyndrom des rechten Fusses − Logenspaltung, mehrschrittiger Osteosynthese und mehrschrittiger Metallentfernung mit: − durchgebauter Lisfranc-Arthrodese rechts − Umschriebenes Areal mit Allodynie im Bereich des Mittelfusses dorsal rechts − cuneiforme I-Metatarsale l-Pseudarthrose − Arthrose des Chopart-Gelenkes rechts − Arthrose des oberen Sprunggelenkes rechts − Dysästhesie im Narbenverlauf am rechten Fussrücken 6. Riss- / Quetschwunde supraorbital rechts (aktuell ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) 7. Pneumothorax rechts (aktuell ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) 8. Posttraumatische Schiefnase mit Septumdeviation und behinderter Nasenatmung (aktuell ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) Weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien: 1. Chronisches zervikales sowie chronisches lumbales Schmerzsyndrom − kein Anhaltspunkt für sensibles oder motorisches radikuläres Ausfallsyndrom − kein Anhaltspunkt für Myelon-Affektion − radikuläres sensibles Reizsyndrom lumbal rechts bei nachgewiesener Diskushernie L5/S1 rechts (CT LWS

15. September 2005) nicht auszuschliessen 2. Unspezifische Schwindelbeschwerden − kein Anhaltspunkt für peripher- oder zentral-vestibuläre Störung Aktuell bestehe beim Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Symptomatik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus der schweren neurotischen Entwicklung mit Regression und Vermeidung bei Zeichen einer Persönlichkeitsveränderung, die es dem Beschwerdeführer aktuell verunmögliche, eine auch nur geringe Autonomie aufrechtzuerhalten. Hier ergebe sich ein konsistentes Bild bei auch privat nachvollziehbar fehlender Leistungsfähigkeit. Aufgrund der eingetretenen Chronifizierung, der auch in der Exploration erlebbaren Affektlabilität bei aktuell kaum zu erkennenden Ressourcen sei eine willentliche Überwindung der festgefahrenen Situation durch den Beschwerdeführer bei weiterhin dysfunktionalem Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich (S. 66 f.). 5.10   Dr. med. F.___, Kreisarzt, hielt aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Dezember 2012 (IV-Nr. 71) im vom gleichen Tag datierenden Bericht folgende Diagnosen fest: Polytrauma, Schädel- / Hirntrauma, Schädelbasisfraktur links, Kalottenfraktur und Subduralhämatom, Lisfranc-Luxationsfraktur rechts mit Compartment Syndrom, Thoraxkontusion, Pneumothorax rechts Vergleichend zu den Befunden der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. November 2007 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) hätten sich die Befunde im Bereiche des rechten Fusses nicht verändert, eine nochmalige Beurteilung sei im Mai 2012 erfolgt, operative Massnahmen würden als aktuell nicht erforderlich beschrieben, weitere Anpassungen des rechtsseitigen Schuhs bzw. der Schuhzurichtungen würden empfohlen. Daneben sei der Beschwerdeführer weiterhin auf die Schmerzsymptomatik im Bereiche des rechten Fusses, des Rückens lumbal sowie im Bereiche der HWS, ferner auf Kopfschmerzen fixiert. Ausser den klar beschriebenen, belastungsabhängigen Fussschmerzen, würden die übrigen Schmerzen als teilweise Druckempfindung beschrieben. Die Fussschmerzen, mit ebenfalls beschriebenen Anlaufschmerzen, liessen sich mit radiologisch festgehaltenen ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Tarsometatarsalbereich erklären. Die übrigen Schmerzen liessen sich nicht mit unfallkausal erlittenen Veränderungen erklären, sie dürften mit grosser Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der unten beschriebenen psychoorganischen Veränderung, einer mit Wahrscheinlichkeit gleichzeitig vorliegenden Schmerzwahrnehmungsstörung erklärbar sein. Den Diagnosen entsprechend lägen diesbezüglich auch keine ärztlich diagnosekorrelierten Behandlungsvorschläge oder -massnahmen vor. Der Beschwerdeführer gebe an, trotz ausgebauter Schmerzmedikation inkl. antidepressiver medikamentöser Behandlung keine Schmerzlinderung zu verspüren. Im Verlauf seit dem Unfall 2003 dürfte sich eine Schmerzautonomisierung eingestellt haben. Die weiteren Befunde, welche sich mit den ärztlich diagnostizierten, neuropsychologischen Veränderungen erklären liessen, hätten sich seit der Kreisarztuntersuchung im November 2007 leicht verbessert. So sei bei der heutigen Untersuchung ein direktes Gespräch mit dem Beschwerdeführer, zumindest während der ersten 20 – 30 min, möglich gewesen. Später sei zu vermerken gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Ermüdung seine Aufmerksamkeit nicht mehr habe aufrechterhalten können. Die Auskünfte seien unpräziser, verschwommener geworden, Fragen hätten wiederholt formuliert werden müssen, Gefühlsausbrüche (kullernde Tränen, hilfesuchender Blick) seien beobachtet worden. Die psychiatrische Behandlung sei abgeschlossen, durch eine einfache Tagesstrukturierung mit Durchführen einfacher Aufgaben im Rahmen der Familie, habe der Beschwerdeführer eine gewisse Struktur im Ablauf erhalten. Beim Erzählen scheine er offensichtlich zu erkennen, dass trotz gewisser kleiner Fortschritte weiterhin ganz erhebliche Defizite bezüglich die Mitarbeit innerhalb der Familie, Kinderbetreuung, Haushaltarbeiten bestünden. Hier seien minime, kleinschrittige Verbesserungen zwar medizinisch durchaus weiter möglich, eine adäquate, altersentsprechende Selbständigkeit dürfte jedoch auch im weiteren Verlauf nicht erreicht werden. Gewisse Selbständigkeiten seien auch im Rahmen von alltäglichen Handlungen wie Anziehen etc. eingetreten, fallweise, situativ sei der Beschwerdeführer gemäss heute geäusserten Aussagen, bestätigt durch die Schwägerin, weiterhin auf gelegentliche Hilfe angewiesen. Aufgrund der heute vorliegenden körperlichen Befunde seien aktuell keine interventionellen weiteren Massnahmen vorgesehen. Die Situation rechtfertige bezüglich körperlicher Befunde erneut das Vornehmen eines Fallabschlusses. Aufgrund der körperlichen Befunde (rechter Fuss) seien dem Beschwerdeführer andauernd stehend / gehende, fussbelastende Tätigkeiten sowie Zwangshaltungen im rechten Fuss nicht zumutbar gewesen. Nicht zumutbar seien ebenfalls Treppen- und Leiternsteigen sowie Gehen in unebenem Gelände, ferner ein Lastentragen über 5 kg sowie Lastenbalancieren. Tätigkeiten auf Gerüsten wären auch aufgrund der angegebenen teilweisen Schwindelsymptomatik aus Sicherheitsgründen nicht gegeben, was analog auch für Tätigkeiten an offen laufenden Maschinen zutreffe. Rein körperlich müsste die Tätigkeit meist sitzend, daneben leicht wechselbelastend mit der Möglichkeit einer Fussentlastung sein. Ohne Berücksichtigung der angegebenen Schmerzsymptomatik wären im Rahmen einer solchen Zumutbarkeit ganztägige Arbeitsplatzpräsenzen möglich. Klarerweise bestünden daneben hirnorganische Befunde, Einschränkungen, wie sie im Rahmen der Untersuchungssituation hätten festgestellt werden können, in verschiedenen ärztlichen Berichten so auch dem Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ erwähnt würden, welche eine entsprechende qualifizierte, differenzierte Tätigkeit aktuell als nicht realisierbar erscheinen liessen. Eine abschliessende Beurteilung dieser Befunde müsste durch die entsprechenden Kollegen, u.a. auch durch den Agenturpsychiater erfolgen. Am Schluss der längerdauernden, auf die Möglichkeiten des Beschwerdeführers eingehenden Untersuchung seien Befunde und Folgerungen mit dem Beschwerdeführer und vor allem der anwesenden Schwägerin besprochen worden. Dabei sei erwähnt worden, dass gewisse Fortschritte seit der Untersuchung 2007 durchaus zu vermerken seien, diese Fortschritte jedoch aufgrund der heutigen kreisärztlichen Beurteilung nicht zu einer Arbeitsfähigkeit führen dürften. Diese Ausführungen hätten von der Schwägerin durchaus nachvollzogen und akzeptiert werden können, beim Beschwerdeführer hätten sie offensichtlich Trauer ausgelöst. Weitere medizinische Fragen seien keine mehr aufgetreten. 5.11   Dr. med. AB.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Konsiliarpsychiater des Unfallversicherers D.___, hielt im Rahmen aufgrund der psychiatrischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 im Bericht vom 1. Mai 2013 (IV-Nr. 74 S. 2 ff.) folgende Diagnosen fest: − Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) − Konversionsstörungen gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7) (Veränderungen von Bewegungsfunktionen, Gangstörung mit Ataxie, Astasie, somatoforme Überlagerung in der Schmerzwahrnehmung, grotesk überzogene Verhaltensweisen) Das aktuelle Untersuchungsgespräch mit dem Beschwerdeführer sei aufgrund der unten zu beschreibenden psychiatrischen Symptomatik nur eingeschränkt möglich gewesen. Dieses Defizit habe bereits die frühere Untersuchung (vgl. IV-Nr. 64 S. 2 ff.) und die Exploration zur Begutachtung vom 10. Juni 2010 der Begutachtungsstelle G.___ wie auch noch frühere Gespräche betroffen und sich wiederholt in den psychiatrischen Vorbeurteilungen seit dem Unfallereignis bis inklusive meinen eigenen Untersuchungen in konsistenter Weise ergeben. Zum Verlauf: Seit dem Unfall sei jetzt nach zehn Jahren festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus allgemein geläufiger Normalität zurückgezogen habe, ein massives Vermeidungsverhalten und einen sehr weitgehenden regressiven Rückzug zeige, so dass er sich selbst heute als pflegebedürftig beschreibe und nur eine sehr geringe Autonomie aufweise. Diese bestehe darin, dass er heute regelmässig den Briefkasten leere, kleinere oder grössere selbständige Spaziergänge unternehme und sich selbst – zwar nicht durchwegs, aber immer wieder – bei Schwindel und Gehunsicherheiten, bei der Körperhygiene, beim Duschen, beim Abtrocknen und sich Ankleiden und dergleichen auf Hilfe angewiesen erlebe. Dabei müsse allerdings festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer in einem Umfeld befinde, welches als wohlmeinend und hilfsbereit, jedoch habituell als überfürsorglich bezeichnet werden müsse. Im Rahmen dieser Überfürsorglichkeit habe sich über die Jahre hin eine als systemisch zu interpretierende Herunterreguliertheit progressiver Funktionen konstituiert, die den Beschwerdeführer jetzt als weitaus hilfloser und auf einem deutlich regressiveren Funktionsniveau verharrend erscheinen liessen, als es ihm aufgrund seiner unfallbedingten Schäden entsprechen könnte, zumal der Beschwerdeführer aufgrund des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___ keine relevanten strukturellen Hirnverletzungen vom Unfallereignis davongetragen habe (IV-Nr. 74 S. 33).

6.       Im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 27. April 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 6.1     In dem durch den Haftpflichtversicherer H.___ in Auftrag gegebenen psychiatrischen Aktengutachten vom 20. Juni 2014 (IV-Nr. 81 S. 195 ff.) hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychiatrie SGFP, Facharzt für Neurologie FMH, zusammenfassend fest, die Diagnosen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer Konversionsstörung gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44) bei Veränderungen von Bewegungsfunktionen, Gangstörungen mit Ataxsie, Astasie, somatoformer Überlagerung in der Schmerzwahrnehmung und grotesk überzogenen Verhaltensweisen (IV-Nr. 81 S. 195), seien weder mit dem medizinischen Wissen über den Ablauf somatischer Erkrankungen noch mit dem medizinischen Wissen über die Auslösung, die Ausgestaltung und den Verlauf authentischer psychischer Störungen ausreichend vereinbar. Diese Einschätzung ergebe sich zum einen aus der ausgeprägten Latenz der angegebenen psychischen Beschwerden nach dem Unfallereignis, zu einer psychischen Störung inkonsistenten Verhaltensauffälligkeiten innerhalb und zwischen den Untersuchungssituationen, insbesondere auch aus widersprüchlichen und zu medizinischen Kenntnissen nicht konsistenten Reaktionen und Leistungen bei neuropsychologischen Testungen, der Ablehnung angemessener therapeutischer Massnahmen trotz subjektiv angegebenen schwersten Leidensdruckes mit angegebener erheblicher Hilfsbedürftigkeit, sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers in den durchgeführten Observationen (vgl. IV-Nr. 81 S. 39 ff.), das mit keiner der erörterten psychischen Störungen ausreichend vereinbar wäre. Aus gutachtlicher Sicht seien die vom Beschwerdeführer in den ärztlichen und neuropsychologischen Untersuchungen geschilderten und dargestellten Beschwerdekomplexe der genannten psychischen Störungen angesichts des angegebenen und dargestellten Ausmasses, der Dauer und Intensität dieser Beschwerden und Funktionsbehinderungen hinsichtlich Bewegungsfähigkeit und Teilhabe am sozialen Leben mit den in den Observationen festgestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers kaum vereinbar (IV-Nr. 81 S. 193). Zusammenfassend ergäben sich nach gutachtlicher Einschätzung hinreichend Anhaltspunkte für eine ausgeprägte bewusste Übertreibung (Aggravation) der angegebenen Beschwerden, oder einer bewussten Vortäuschung nicht tatsächlich vorhandener Beschwerden. Nach gutachtlicher Einschätzung bestünden erhebliche Zweifel daran, dass das Unfallgeschehen und die danach dokumentierten objektiven Verletzungsgrade der betroffenen Organsysteme das Ausmass und die Art der angegebenen körperlichen und psychischen Beschwerden mit ausreichender Wahrscheinlichkeit kausal begründen könnten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege daher nach gutachtlicher Auffassung kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den angegebenen Beschwerden vor. Es bestünden, wie in den entsprechenden Abschnitten erläutert, erhebliche Zweifel an der Authentizität der berichteten und dargestellten somatischen und psychischen Beschwerden, so dass die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit nicht geteilt werden könne. Es empfehle sich daher nach der erfolgten aktuellen gutachtlichen Beurteilung, die sich ausschliesslich auf die Aktenlage habe stützen müssen, im Zweifelsfall gegebenenfalls eine erneute eingehende Begutachtung bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Hierbei wäre es hilfreich, dem Gutachter dieses Gutachten und die verfügbare gesamte Dokumentation einschliesslich der Videoobservationen und Observationsberichte verfügbar zu machen (IV-Nr. 81 S. 194). 6.2     Dr. med. AC.___, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, hielt in seinem Bericht vom 13. Juni 2014 (IV-Nr. 85 S. 1) fest, der Beschwerdeführer sei anfangs Mai aufgrund einer Hörverminderung auf der linke Seite zugewiesen worden. Im HNO-Status seien keine pathologischen Befunde erkennbar gewesen, im Reintonaudiogramm bestätige sich jedoch die Vermutung eines Hörsturzes auf der linken Seite. Der Hörverlust betrage links 82 %. Unter Spiricort 100 mg ausschleichend, kombiniert mit Betahistin 16 mg und Symfona forte zweimal pro Tag 120 mg habe sich die Situation subjektiv verbessert, objektiv jedoch sei keine eindeutige Verbesserung der Hörschwelle eingetreten. Der Hörverlust auf der linken Seite betrage nach wie vor um die 80 %. Dies wurde als «Hörsturz links mit praktisch fehlender Restitutio» beurteilt. Das Schädel-MRI (vgl. IV-Nr. 85 S. 2) habe glücklicherweise keinen Nachweis einer Raumforderung im Kleinhirnbrückenwinkel ergeben. Es sei bewusst auf weitergehende Abklärungen verzichtet worden. 6.3     Der Kreisarzt der D.___, Dr. med. AD.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 1. Juni 2015 (IV-Nr. 88 S. 6 ff.) folgende Diagnosen fest (S. 21 f.): 1. Schädelhirntrauma − Keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie − RQW frontal supraorbital rechts − In der kranialen Computertomographie vom 7. Juni 2003: Gemäss neuroradiologischer Beurteilung Prof. Dr. med. AE.___ [...] vom Mai 2010: Kein Hinweis für Schädelfraktur, kein Nachweis von Traumafolgen am Hirngewebe, eine minimale Subarachnoidalblutung links könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Altersentsprechende Darstellung der HWS ohne Anhalt für Traumafolgen. − Aktuell: Anamnestisch Hyposensibilität rechte Stirnhälfte, Stirnrunzeln symmetrisch möglich 2. Lisfranc-Luxationsfraktur mit Kompartementsyndrom − Kompartementspaltung Fuss rechts, offene Reposition und Spickdrahttransfixation I. bis IV. Strahl am

7. Juni 2003 − Partielle Sekundärnaht Fuss rechts am 11. Juni 2003 (Unfallchirurgie B.___) − Sekundärnaht am

20. Juni 2003 (Unfallchirurgie B.___) − Schraubenosteosynthese Os naviculare, Schraubenosteosynthese Os cuneiforme mediale, Arthrodese Lisfranc-Gelenk II, Arthrodese Lisfranc-Gelenk I am 1. Juli 2003 (Unfallchirurgie B.___) − Entfernung der Arthrodesenplatten über dem Lisfranc-Gelenk I/II am 29. August 2003 (Unfallchirurgie B.___) − lE: 30 % − Aktuell: Belastungsabhängige Restbeschwerden Mittelfuss rechts, Hohlfusskonfiguration, Lisfranc-Arthrodese, Chopartarthrose, beginnende OSG-Arthrose 3. Stumpfes Thoraxtrauma − Pneumothorax rechts − Einlage einer Thoraxdrainage rechts am 7. Juni 2003 (Unfallchirurgie B.___) − Aktuell: Folgenlos abgeheilt Weitere Diagnosen seien: 1. Anamnestisch chronische Nackenbeschwerden − Im CT der HWS vom

7. Juni 2003 und 23. März 2005 gemäss neuroradiologischer Beurteilung von Prof. Dr. med. AE.___ vom 10. Mai 2010: Keinerlei Hinweis für Frakturen oder sonstige Traumafolgen 2. Chronische lumbale Rückenbeschwerden − In der Computertomografie vom 16. September 2009: Kein Nachweis von Traumafolgen, zum Teil verkalkte Bandscheibenprotrusion medio-lateral rechts mit intraforaminaler Komponente LWK5/SWK1 mit Kontakt zu Nervenwurzel L5 rechts ohne Nervenwurzelkompression 3. Hörsturz links − Akuter Hörverlust links im Mai 2014 − Keine wesentliche Besserung unter medikamentöser Therapie − Im MRI Gehirn vom

6. Juni 2014: Geringe Mikroangiopathiezeichen, im Übrigen unauffälliges MRI des Gehirns, insbesondere keine pathologischen Veränderungen im Kleinhirnbrückenwinkelbereich − Aktuell: Weiterhin deutlicher Hörverlust links, anamnestisch Rausch- und Pfeiftinnitus, Weber lateralisiert nach links! Bei der klinischen Untersuchung wirke der Beschwerdeführer anfangs adäquat, beginne zunehmend zu hyperventilieren, worauf er einen etwas starrenden Blick einnehme und etwas gedankenabwesend wirke. Er wirke insgesamt misstrauisch und gebe seinen Befürchtungen Ausdruck, er könne nicht fair beurteilt werden. Er wirke unruhig, stehe zeitweise auf und verlange wiederholt nach Wasser, welches ihm dargereicht werde. Die verstärkte Mundatmung habe offenbar zu Mundtrockenheit geführt. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer einzelne Fragen nicht auf Anhieb zu verstehen scheine, bei leiser Andeutung einer möglichen Ablehnung der Unfallkausalität (z.B. des Hörsturzes) aber sofort klar verstehe und geschickt argumentative Einwände bringe. Bei der klinischen Untersuchung sei die HWS-Beweglichkeit nicht eingeschränkt, die paravertebrale Muskulatur weich. Es bestünden keinerlei Einschränkungen der Beweglichkeit der oberen Extremitäten. Der Faustschluss sei beidseits komplett. Am rechten Handgelenk würden Schmerzen bei endständiger Bewegung und vor allem Ulnaduktion angegeben ohne Einschränkung des Bewegungsumfangs. Bei der Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit werde eine gewisse Selbstlimitation beobachtet. Nach Aufforderung könne deutlich besser bewegt werden. Im Bereich der unteren Extremitäten finde sich eine freie Hüft- und Kniebeweglichkeit. Der rechte Fuss sei reizlos, ohne Überwärmung oder verändertem Hautkolorit. Die Narben über dem Fussrücken medial und lateral seien reizlos. Es bestehe eine Hohlfussdeformität. Die Beweglichkeit im OSG und USG sei leicht eingeschränkt. Auf Aufforderung hin sei ein nahezu hinkfreies, weitgehend flüssiges Gangbild möglich. Der rechte Fuss werde etwas in Aussenrotationsstellung abgerollt. Die Rückfussachsen seien weitgehend symmetrisch. Radiologisch (Beurteilung der Röntgenbilder vom 27. August 2009, G.___ durch Prof. Dr. med. AF.___) sei die Lisfranc-Arthrodese rechts durchgebaut. Es lägen eine Arthrose im Chopartgelenk und eine beginnende Arthrose des oberen Sprunggelenks vor. Aus somatischer Sicht liessen sich einzig die Befunde im Bereiche des rechten Fusses als direkte Unfallfolgen verifizieren. Hier bestünden arthrotische Veränderungen der Fusswurzelgelenke und des oberen Sprunggelenks. Zu den psychischen Beschwerden werde hier nicht Stellung genommen. Es werde auf entsprechende fachärztliche Berichte verwiesen. Aus kreisärztlicher Sicht könnten die Verhältnisse im Bereiche des rechten Fusses durch weitere Therapien nicht wesentlich verbessert werden (S. 23). Es falle eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und dem in den Überwachungsvideos präsentierten Verhalten auf. So werde über Beschwerden beim Gehen berichtet, aber (in den Überwachungsvideos gezeigt) ohne ersichtliche Notwendigkeit auf einem Randstein balanciert, im Winter über Schneehaufen hinweggestiegen, wenn doch problemlos der einfachere ebene Weg hätte gewählt werden können. Dass bei der Untersuchung des Gehörs im Test nach Weber klar nach links lateralisiert werde, spräche gegen eine Innenohr-Schwerhörigkeit links und sei aus kreisärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Unfallbedingt könne die Zumutbarkeit aufgrund der Veränderungen am rechten Fuss wie folgt definiert werden: Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise wechselnd belastend ohne langanhaltendes Gehen oder Stehen in vorzugsweise sitzender Position. Nicht zumutbar sei das längerstreckige Tragen von Gewichten von mehr als 10 kg. Nicht zumutbar seien andauerndes oder häufig wiederholtes Besteigen von Leitern oder Treppen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die Gelenke am rechten Fuss in kauernder oder kniender Position. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit länger anhaltendem Gehen oder Stehen in unebenem Gelände. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Konfrontiert mit den Befunden der Überwachung hätten der Beschwerdeführer und seine Schwägerin diese mit einer deutlichen Verbesserung des körperlichen und psychischen Zustandes des Beschwerdeführers erklärt (S. 24). 6.4     Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, beurteilte in ihrer Stellungnahme vom

3. September 2015 die medizinische Situation (inkl. Verlauf / Prognose) wie folgt (IV-Nr. 90 S. 2 ff.): Dem Beschwerdeführer sei seitens der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juni 2004 eine volle Invalidenrente zugesprochen worden. Die Observierungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2006, 2009 und 2012, welche vom Haftpflichtversicherer H.___ in Auftrag gegeben worden seien, hätten die vom Beschwerdeführer und seinen Verwandten während der letzten Jahre vorgebrachten Beschwerden in einem anderen Licht erscheinen lassen: Z.B. während beim Beschwerdeführer 2006 jeweils ein Schonhinken der rechten unteren Extremität unterschiedlicher Intensität beobachtet worden sei, habe er 2012 nur noch ein ausgeprägtes rechtsseitiges Hinken in der Umgebung des Unfallversicherers D.___ auf dem Weg zu und von einem Untersuchungstermin gezeigt. Sich unbeobachtet fühlend, habe er am Tag nach dem Besuch beim Unfallversicherer D.___, in der Nähe seines Hauses observiert, mit kräftigen Schaufelbewegungen Schnee zu schaufeln vermocht und ein unauffälliges, dynamisches und sicheres Gangbild, ohne jedwedes Hinken des rechten Beines gezeigt. Die Beurteilung des Psychiaters Dr. med. I.___, in dem psychiatrischen Gutachten nach Aktenlage vom 20. Juni 2014 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) könne übernommen werden: Zusammenfassend ergäben sich nach gutachtlicher Einschätzung hinreichend Anhaltspunkte für eine ausgeprägte bewusste Übertreibung (Aggravation) der angegebenen Beschwerden, oder einer bewussten Vortäuschung nicht tatsächlich vorhandener Beschwerden. Nach gutachtlicher Einschätzung bestünden erhebliche Zweifel daran, dass das Unfallgeschehen und die danach dokumentierten objektiven Verletzungsgrade der betroffenen Organsysteme das Ausmass und die Art der angegebenen körperlichen und psychischen Beschwerden mit ausreichender Wahrscheinlichkeit kausal begründen könnten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege daher nach gutachtlicher Auffassung kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den angegebenen Beschwerden vor. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Authentizität der berichteten und dargestellten somatischen und psychischen Beschwerden, so dass die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit (bis zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 20. Juni 2014) nicht geteilt werden könne. Die RAD-Ärztin führte sodann die bereits im Bericht des Kreisarztes des Unfallversicherers D.___ Dr. med. AD.___ vom 15. Juni 2015 [recte: 1. Juni 2015] festgestellten Diagnosen auf (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Unfallproblematik durch Dr. med. AD.___ könne übernommen werden. An unfallfremden Leiden stehe der Status nach Hörsturz links im Vordergrund, welcher medizinisch ausreichend abgeklärt worden sei. Der Beschwerdeführer könne in folgenden Tätigkeiten vollschichtig eingesetzt werden: Unfallbedingt zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise wechselnd belastend ohne langanhaltendes Gehen oder Stehen in vorzugsweise sitzender Position. Nicht zumutbar sei das längerstreckige Tragen von Gewichten von mehr als 10 kg. Nicht zumutbar sei andauerndes oder häufig wiederholtes Besteigen von Leitern oder Treppen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die Gelenke am rechten Fuss in kauernder oder kniender Position. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit länger anhaltendem Gehen oder Stehen in unebenem Gelände. Bei Status nach Hörsturz links mit Hörverlust links von 80 % seien Tätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung an das Gehör, insbesondere im Rahmen einer sprachlichen Kommunikation, nicht geeignet. Bei Auftreten von Schwindel seien sturzgefährdende Arbeiten zu vermeiden. Aus psychiatrischer Sicht (s. Gutachten nach Aktenlage, Dr. med. I.___ vom

20. Juni 2014, vgl. E. II. 6.1 hiervor) zeigten die vom Beschwerdeführer in den ärztlichen und neuropsychologischen Untersuchungen geschilderten Beschwerdekomplexe der psychischen Störungen wie posttraumatische Belastungsstörung, wie hirnorganisch bedingte Schädigungen mit kognitiver Einschränkung, wie andauernde Persönlichkeitsveränderung und somatoforme Schmerzstörung, sich kaum vereinbar mit der zeitlichen Entwicklung der geschilderten Symptome und den in den Observationen festgestellten Verhaltensweisen (deutliche Zeichen von Aggravation). Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien aufgrund psychiatrischer Diagnosen also nicht gegeben. 6.5     Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 (IV-Nr. 103 S. 2) fest, es könne weiterhin von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Letztendlich werde wohl nur durch eine klare, differenzierte Beurteilung durch ein vom Vertreter des Beschwerdeführers gefordertes, polydisziplinäres Gutachten (Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie in Kombination mit einem neuropsychologischen Gutachten, Rheumatologie und ORL), welches allerdings in Kenntnis der Observierungsunterlagen gefertigt werden sollte, dem Vertreter des Beschwerdeführers die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nahebringen können. 6.6     Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (IV-Nr. 118.2) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 39 f.): Chronische Fussbeschwerden rechts (ICD-10 T93.2/Z98.8) − Status nach Lisfranc-Luxationsfraktur mit Kompartmentsyndrom am 7. Juni 2003 − Status nach Logenspaltung, Reposition und Spickdrahtfixation Strahlen I – IV am 7. Juni 2003 − Status nach partieller Sekundärnaht am 11. Juni 2003 − Status nach Sekundärnaht am

20. Juni 2003 − Status nach Schraubenosteosynthese des Os naviculare und Os cuneiforme mediale sowie Arthrodese des Lisfranc-Gelenkes I/II am 1. Juli 2003 − Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am Lisfranc-Gelenk I/II am 29. August 2003 − Status nach Schraubenentfernung am 25. Mai 2004 − radiologisch multiple, zum Teil deutlich ausgeprägte degenerative Veränderungen an oberem Sprung-, Chopart- und Lisfranc-Gelenk mit möglicher osteochondraler Läsion des Talus (Röntgen 3. Juni 2015) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien: 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) − Chronische Nacken-, Schulter-, Arm- und Handgelenksbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60) − klinisch keine klar fassbare Läsion − Chronisches rechtsbetontes lumbogluteales Schmerzsyndrom (lCD-10 M54.5/M79.65) − radiologisch Diskusprotrusion LWK5/SWK1 mit Affektion der Nervenwurzel S1 rechts (CT 16. September 2009) − Chronische Kopfschmerzen multifaktoriell bedingt (lCD-10 G44) − chronische Spannungskopfschmerzen − Analgetika-induzierter Kopfschmerz 2. Tinnitus und Hörverminderung links (lCD-10 H93) 3. Status nach Autounfall als Beifahrer am 7. Juni 2003 mit − Schädeltrauma, Rissquetschwunde supraorbital rechts − Pneumothorax rechts − Lisfranc-Luxationsfraktur rechts mit persistierendem neuropathischem Schmerzsyndrom am rechten Fuss 4. Verdacht auf Thalassämia minor (ICD-10 D56.9) In der interdisziplinären Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in sämtlichen adaptierten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten könnten dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit mit Sicherheit ab Gutachtenszeitpunkt gelten würden. Die angestammte Tätigkeit als Automonteur wie auch andere körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien dem Exploranden seit dem Unfall vom 7. Juni 2003 nicht mehr zumutbar (S. 41). Aus neurologischer Sicht sei es auf rein objektivierbarer Ebene gegenüber der Vorbegutachtung durch die Begutachtungsstelle G.___ (10. Juni 2010, vgl. E. II. 5.9 hiervor) zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen. Hingegen habe sich offenbar der mentale Zustand des Beschwerdeführers im Verlauf deutlich verbessert. Diesbezüglich sei auf die psychiatrische Beurteilung verwiesen. Aus somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Exploranden seit der Vorbegutachtung im Jahre 2010 nicht wesentlich geändert (S. 42). Im Vergleich zur Vorbegutachtung bei der Begutachtungsstelle G.___ im Jahre 2010 habe sich insbesondere die psychiatrische Problematik des Exploranden geändert. Aktuell liessen sich keine posttraumatischen Belastungsstörungen oder eine Konversionsstörung gemischt mit somatoformen Anteilen nachweisen, neurokognitive Defizite hätten bei mangelnder Kooperation des Exploranden in der neuropsychologischen Untersuchung nicht valide überprüft werden können (S. 43). 6.7     Dr. med. J.___, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (IV-Nr. 124 S. 2 f., A.S. 5 ff.) fest, das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom

11. Juli 2016 sei ausführlich und nachvollziehbar. Das Gutachten sei, nach vollständiger Kenntnis der Aktenlage ausführlich erstellt worden, die medizinische Beurteilung sei nachvollziehbar und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schlüssig. Es könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gemäss dem Vorbescheid vom 10. September 2015 (IV-Nr. 91) ausgegangen werden. Das psychiatrische Zustandsbild habe sich wesentlich gebessert, zum Zeitpunkt der Untersuchung habe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychiatrischen Problematik attestiert werden können. Die sprachliche Kommunikationsfähigkeit im Rahmen der Untersuchungssituation sei nicht eingeschränkt gewesen (neurologische Beurteilung, S. 34), der Beschwerdeführer habe den Tinnitus linksseitig nur als intermittierend geschildert, bei allerdings einer Hörminderung. Diese Hörminderung linksseitig habe zwar keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sollte jedoch im Rahmen einer konsiliarischen HNO-ärztlichen Untersuchung quantifiziert werden. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des ärztlichen Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ zu einem höflichen und angemessenen Verhalten fähig gewesen. Von daher bestehe kein Grund für sein unangebrachtes Verhalten mit verbalen und nonverbalen Drohungen bei der neuropsychologischen Untersuchung, die daher nachvollziehbar vom Untersucher abgebrochen worden sei. Der Forderung der Vertretung des Beschwerdeführers vom

8. September 2016 (IV-Nr. 120) nach einer Wiederholung der neuropsychologischen Untersuchung sollte daher nicht Folge geleistet werden. Umso mehr als der Psychiater Dr. med. P.___ im Rahmen seiner Untersuchung in der Lage gewesen sei, den aktuellen psychiatrischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und auch seine mentale Leistungsfähigkeit zu beurteilen.

7.       Nach der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2017 (A.S. 1 ff.) wurden die folgenden medizinischen Berichte verfasst: 7.1     Im neuropsychologischen Fachgutachten vom 12. Dezember 2017 (A.S. 70 ff.) hielt lic. phil. Q.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, folgende Gesamtbeurteilung fest (A.S. 77 f.): Eingänglich sei festzuhalten, dass es für das Vorliegen grober negativer Antwortverzerrungen oder dafür, dass der Beschwerdeführer bewusst und mutwillig sein tatsächliches kognitives Leistungsvermögen übertrieben schlecht habe darstellen wollen, keinen Anhalt gebe. Mit Blick auf das Zustandekommen und die Zuverlässigkeit der aktuell erhobenen Befunde lasse sich folgendes sagen: a) Die objektivierten Testleistungen seien mehrheitlich durch das dysfunktionale Verhalten negativ beeinflusst, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine kognitiven Ressourcen optimal zu nutzen. Er habe in Situationen wie etwa bei neuen Anforderungen, bei Stress, beim Thema «Unfallereignis» mit anfänglichem Nicht-Verstehen, Vermeiden, Sich-Nicht-Zutrauen, Sich-Nicht-Einlassen-Können reagiert. b) Das Verhalten in der Untersuchung sei auffällig gewesen, indem der Beschwerdeführer in den oben erwähnten Situationen bisweilen ein fast panikartiges Sich-Anspannen, ansatzweises Hyperventilieren, Äusserungen, die Selbstkontrolle zu verlieren und die Signalisation solchen Verhaltens wie Aufstehen, Sich-Gegen-Die-Wand-Abstützen-Müssen, die Fortsetzung der Untersuchung Verweigern-Müssen gezeigt habe, ein Verhalten, welches aufgrund der rein neurologischen-organischen Befunde schwer nachvollziehbar sei.

c) Das gezeigte Verhalten scheine dem Beschwerdeführer einerseits zur Angstabwehr zu dienen, anderseits eindrucksmässig aber auch dazu, von gewissen Stress auslösenden Anforderungen und Aufgaben entbunden zu sein, sich als kranke und unterstützungsbedürftige Person wahrzunehmen und zu verstehen. d) Die beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten schienen eine eigene Dynamik und Effizienz erlangt zu haben, wobei offenbleibe, in welchem Ausmass diese Prozesse vom Beschwerdeführer bewusst gesteuert werden könnten. Eine genauere Einschätzung darüber obliege einer psychiatrisch sachverständigen Fachperson. Mit dieser Einschätzung vereinbar seien die Ergebnisse in den durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren. Ein erstes Verfahren sei unauffällig ausgefallen (15 Rey Zeichen). Das zweite, am 3. Untersuchungstermin eingesetzte, Verfahren (50 Bilder merken) habe nach dem 1. Abfragedurchgang wegen stark zugenommener innerer Anspannung abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe in diesem eine zwar auffällige, jedoch nicht auf bewusste negative Antwortverzerrungen hinweisende Leistung erbracht. Wenn man zur Einschätzung der Anstrengungsbereitschaft zusätzlich die Slick-Kriterien (1, Slick et al. 1999) hinzuziehe, dann lasse sich folgendes festhalten: Insgesamt seien anhand der Slick-Kriterien Aggravationstendenzen als «möglich vorhanden» zu beurteilen. Es liege ein psychiatrisch relevantes, möglicherweise anteilsmässig (in einem nicht definierten Anteil) bewusstes, verfestigtes dysfunktionales Verhalten vor, indem der Beschwerdeführer sich auf seine Krankenrolle fixiert habe. Dies habe sich über viele Jahre entwickelt und erschwere es dem Beschwerdeführer, sich privat und beruflich wieder erfolgreich zu (teil-) integrieren (A.S. 78). In dieser Situation seien Einschränkungen in mehreren Funktionsbereichen objektiviert worden (Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen, Gedächtnisprozesse, visuellräumliche Leistungen), deren Ausmass hirnorganisch nicht nachvollziehbar sei. Auf eine detaillierte Bewertung und Interpretation der Befunde werde wegen der Überlagerung durch die psychischen Prozesse verzichtet. Die Befunde würden aufgrund obiger Ausführungen nicht hinreichend zuverlässig das eigentlich mögliche kognitive Leistungsvermögen widergeben. Die unter der Rubrik «D. Untersuchung, Befunde» beschriebenen Testleistungen seien als deskriptiv und unter dem eben erwähnten Vorbehalt zu verstehen. Sie dienten als Vergleichswerte zu den Vorbefunden aus den Jahren 2003 und 2009. In der aktuellen Untersuchung habe sich die Schwägerin geäussert, dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich Befinden und Leistungsfähigkeit «seit fünf bis sechs Jahren» bessergehe. Es gebe keine neuropsychologische Diagnose. Neuropsychologische Beurteilung: Es liege ein verfestigtes dysfunktionales Verhalten vor, welches den Beschwerdeführer darin behindere, seine kognitiven Ressourcen optimal einzusetzen. Dieses Verhalten habe sich wohl durch multiple, wenig günstige Faktoren über Jahre entwickelt (erschwerte Verarbeitung des Unfalls, möglicherweise Groll gegen den Unfallfahrer / -verursacher, die mit dem Unfall verbundenen versicherungs-administrativen Folgen [Haftpflicht des Fahrers], verändertes Selbstbild und Lebenssituation, Angst und geringer Selbstwert, aktenanamnestisch erwähnt ungünstig einwirkendes familiäres Umfeld, lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit / Arbeitsabsenz, evtl. andere). Eine eventuelle organisch bedingte Teil-einschränkung sei nicht auszuschliessen, jedoch angesichts des beobachteten Verhaltens zurzeit dem Gutachter nicht erschliessbar. Ein Vergleich des aktuell erhobenen kognitiven Leistungsvermögens mit den Vorbefunden aus den Jahren 2003 und 2009 unterstütze diese Einschätzung und lege nahe, dass eine Entwicklung im Sinne einer langsamen positiven Veränderung stattgefunden habe. Die kognitiven Leistungen seien in der aktuellen Untersuchung merklich besser gewesen als in den Vorjahren, gemäss anamnestischen Informationen gehe es dem Beschwerdeführer seit einigen Jahren besser, die Tatsache, dass er offenbar ohne Fehlleistungen Auto fahren könne, schon vor Jahren eine zukunftsgerichtete Lebensperspektive mit Gründung einer eigenen Familie mit zwei Kindern habe einnehmen können, die Beobachtungen aus der Observierung durch die Haftpflichtversicherung, all dies weise darauf, dass es Phasen gebe, in welchen es dem Beschwerdeführer doch besser gehe als man rein anhand der Beschwerdeschilderungen und des in der Untersuchung gezeigten Verhaltens annehmen könnte. Es sei davon auszugehen, dass die kognitive Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit wie auch die Lebensqualität durch geeignete Massnahmen noch ein Stück verbessert werden könnten. Eine zuverlässigere Einschätzung dazu sollte jedoch von einer psychiatrisch Sachverständigen vorgenommen werden. Die Arbeitsfähigkeit / Belastbarkeit sei aus den oben geschilderten Gründen nicht gegeben. Seit Beginn, in den letzten Jahren bei nicht voll ausgeschöpften therapeutischen Möglichkeiten, gebe es trotzdem eine leichte Verbesserung von Befinden und Belastbarkeit in bisher hinsichtlich Arbeitsfähigkeit nicht relevantem Ausmass. Im Vergleich mit den Vorbefunden von 2003 und 2009 gebe es formal verbesserte Befunde. Fremdanamnestisch bestehe seit fünf bis sechs Jahren ein leicht besseres Befinden und eine verbesserte kognitive Leistungsfähigkeit. Klinisch in der Untersuchung auffälliges Testverhalten, im Vergleich zu den Vorberichten in etwa gleichbleibend bis leicht verbessert. Zurzeit seien keine spezifisch neuropsychologischen Massnahmen sinnvoll. Psychiatrische Weiterbehandlung zur Reduktion des dysfunktionalen Verhaltens und Behandlung von dessen Ursachen. Falls sich diese Behandlung als erfolgreich herausstelle, könnte eine erneute Verlaufsbeurteilung eine zuverlässigere Einschätzung der kognitiven Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit bringen. Weitere sinnvolle therapeutische Massnahmen seien von der behandelnden Psychiaterin (Dr. med. R.___) zu erörtern. 7.2     Dr. med. R.___, hielt in ihrem Bericht vom 4. September 2018 (A.S. 95 f.) fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. Mai 2017 erneut in ihrer ambulant psychiatrischen Behandlung stehe. Diagnostisch gehe sie von einem organischen Psychosyndrom ICD-10 F07.02 mit Verdacht auf chronischem Schmerzsyndrom ICD-10 F54 nach SHT (Autounfall vom 7. Juni 2003) aus. Differentialdiagnostisch könne auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung ICD-10 F62.80 nicht ausgeschlossen werden. Ebenfalls bestehe ein Status nach Posttraumatischer Belastungsstörung ICD-10 F43.1 (Kriterien aktuell nicht mehr erfüllt). Immer wieder würden Anpassungsstörungen mit phobischer und depressiver Reaktion ICD-10 F43.21 auftreten, z.B. Observation. Der Beschwerdeführer leide neben körperlichen Schmerzen unter häufigen Kopfschmerzen, Schwindel, rascher körperlicher und geistiger Erschöpfbarkeit sowie deutlich verminderter Belastungsfähigkeit bei schon geringem Stress und emotionalen Reizen. Deutlich vermindertes Selbstwertgefühl. Der Beschwerdeführer zeige sich auch weiterhin während der Gesprächstermine phasenweise überfordert, benötige Pausen, nutze während der Therapiesitzungen zwischenzeitlich die Aktivierung von Selbsthilfestrategien (Atemübungen) in Eigenregie. Konzentrationsfähigkeit gemindert (mehrmaliges Nachfragen), ausgeprägte Unsicherheit (wiederholen von erhaltenen Aufträgen bzw. Bitte um aufschreiben), er habe Mühe mit Neuem (Neuropsychologischer Abklärungstermin Spitalzentrum [...] im Herbst / Winter 2017 habe intensiver Vorbereitung bedurft, um dem Beschwerdeführer die Angst davor zu nehmen). Ähnliches gelte für das aktuell anstehende Gutachten bei Kollege AG.___. Er setze sich unter eigenen Leistungsdruck (möglichst gut abschneiden wollen, Anforderungen der anderen erfüllen, nichts Falsches sagen wollen …). Zwischenzeitlich hätten sie nach vorgängig jahrelanger Vermeidungsphase das Unfallereignis besprechen und den Unfallort aufsuchen können. Auch schaffe es der Beschwerdeführer besser, von Dritten zum Unfall angesprochen / befragt zu werden. Die im Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ (vgl. E. II. 6.6 hiervor) beschriebene nicht vorhandene Motivation einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (S. 20) könne Dr. med. R.___ nicht bestätigen. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer leide darunter und möchte dies können. Mit dem Aufbau kleiner Zwischenschritte (verbindliche Tätigkeiten im häuslichen Umfeld) hätten sie erste Schritte erreichen können. In einem weiteren Schritt habe er gelernt, einige Stunden pro Woche als Parkplatzkontrolleur (Falschparker ermitteln) zu arbeiten. Aber dies aufzubauen habe intensiver Vorbereitung bedurft, deren sich der Beschwerdeführer aber tapfer gestellt habe. Ein vor kurzem begonnener neuer Schritt einer Hauswarttätigkeit (Mehrzweckhalle Ortsgemeinde) (Pensum circa 20 %‚ freie Zeiteinteilung) sei teilweise gescheitert. Die Bewirtschaftung des Aussenbereiches (Rasen mähen) habe zur Überforderung geführt. Der Beschwerdeführer habe aber erreichen können, dass er die Reinigung von Räumlichkeiten bis Dezember befristet weiter ausführen dürfe. Das Erreichen eines Einkommens von wirtschaftlichem Wert werde in den nächsten zwei bis drei Jahren als nicht gegeben gesehen. Bezüglich der Schmerzen sei eine psychische Überlagerung nicht auszuschliessen (genaue Beurteilung müsse durch entsprechende Fachdisziplin erfolgen). Erworbene Fehl- und Schonhaltungen u.a. aus Angst seien vorhanden, würden durch die aktuelle Therapie aber dem Bewusstsein des Beschwerdeführers zugänglich. Er arbeite motiviert an Veränderungen und habe auch schon etliche positive Veränderungen erreicht. Kein Hinweis auf Simulation oder Aggravation. Die Motivation zur Gesundung / Aufnahme einer Tätigkeit sei vorhanden. Bei langjährig vorhandener Dekonditionierung (14 Jahre) müsse diese allerdings weiterhin abgebaut [wohl: aufgebaut] werden. Ein Aufbautraining in geschütztem Rahmen sei diesbezüglich längerfristig wahrscheinlich erforderlich. Aktuell würden allerdings – um Überforderungen zu vermeiden – die Tätigkeiten mit freier Zeiteinteilung (Parkplatzkontrolle, Mehrzweckhalle) für den Beschwerdeführer als wichtigen Zwischenschritt erachtet. 7.3     Dr. med. S.___ hielt in seinem Schreiben vom 11. September 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 10) fest, er habe seine ausführlichen Akten durchgeschaut und könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall ein völlig normaler und gesunder junger Mann gewesen sei und dass er vorgängig keiner ärztlichen Hilfe bedurft habe. Seit dem erlittenen Unfall habe der Beschwerdeführer nun zahlreiche Ärzte (vor allem orthopädische) aufsuchen müssen und in der Folge habe sich nicht unerwartet eine Depression entwickelt, welche ebenfalls habe medizinisch angegangen werden müssen. Auf Grund der erlittenen Unfallfolgen bleibe der Beschwerdeführer nach wie vor nur für zwei bis drei Stunden arbeitsfähig und zwar für Tätigkeiten, welche geistig nicht anspruchsvoll seien. Es bestehe nach wie vor eine zerebrale rasche Ermüdung und der Beschwerdeführer sei beschränkt aufnahmefähig. In den letzten zwei Jahren habe sich leider auch eine Ohrsymptomatik (Tinnitus und Schwindel) eingestellt, welche trotz des langen Intervalls als posttraumatisch betrachtet werden müsse. Dank der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. R.___ sei der Beschwerdeführer psychisch etwas stabiler geworden, die geistigen Ressourcen seien unverändert geblieben. Die Gehbehinderung mit dem schwer lädierten Fuss persistiere, so dass auch von dieser Seite eine echte Limitation bestehe.

8.       Die Beschwerdegegnerin hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente im Wesentlichen gestützt auf die Observationsergebnisse und das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 beurteilt, weshalb zu prüfen ist, ob diese eine genügende Basis bilden, um den Sachverhalt zu beurteilen. Da der Beschwerdeführer vorbringen lässt (A.S. 17 ff.), dass die Observationsergebnisse nicht verwendet werden dürfen und alle entsprechenden Unterlagen aus dem Dossier der Beschwerdegegnerin zu entfernen seien, ist vorweg darauf einzugehen. 8.1     Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag des Haftpflichtversicherers H.___ durch die Firma AH.___ (später Firma AI.___), vom 15. September bis 4. November 2006, vom 21. August bis

1. September 2009, vom 29. Februar bis 3. März 2012 und vom 13. bis

15. Dezember 2012 an einzelnen, insgesamt 12 Tagen observiert (vgl. Berichte zu den Ermittlungen, IV-Nrn. 99.1 – 99.5). Die entsprechenden Videoaufnahmen zeigen den Beschwerdeführer auf öffentlichen Strassen bzw. an öffentlichen Orten / Plätzen. So ist er u.a. beim Warten auf einen Kollegen vor einem Haus, bei einem Restaurantbesuch, beim Spazieren in Begleitung einer Frau als wohl auch seiner Familie auf Trottoirs, beim Schneeschaufeln nahe einer Strasse, beim Liegen in einem Park und als Beifahrer zu sehen. 8.2     Die Beschwerdegegnerin holte bei der Begutachtungsstelle K.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 11. Juli 2016 erstattet wurde (vgl. E. II. 6.6 hiervor). Die Gutachter hatten Kenntnis von den Observationsergebnissen (IV-Nrn. 118.2 S. 2 f., 5) und die Gutachter Dres. med. P.___ und O.___ nahmen in ihren Teilgutachten darauf auch ausdrücklich Bezug (IV-Nrn. 118.2 S. 21 unten, 31). 8.3     Das Bundesgericht erachtet es grundsätzlich als rechtmässig, dass ein Sozialversicherungsträger die Ergebnisse einer Observation heranzieht, welche ein privater Versicherer zulässigerweise veranlasst hatte (BGE 132 V 241, 129 V 323; vgl. dazu auch Lucien Müller: Der Beizug von Observationsmaterial sowie von Videoauf-zeichnungen Dritter im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Ueli Kieser / Miriam Lendfers [Hrsg.]: Sachverhaltsabklärung in der Sozialversicherung, St. Gallen 2014, S. 59 ff., 66 ff.). Inzwischen wurde allerdings verbindlich festgestellt, dass weder für die obligatorische Unfallversicherung (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom

18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz, 61838/10) noch für die Invalidenversicherung (vgl. BGE 143 I 377 E. 4 S. 384) eine ausreichende gesetzliche Grundlage für Observationen besteht, welche der Sozialversicherungsträger selbst angeordnet hat. Folglich verletzen solche Handlungen Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), der im Wesentlichen den gleichen Gehalt aufweist (vgl. BGE 143 I 377 E. 4 S. 384). Es ist nicht völlig klar, ob die zuvor zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 241, welche den Beizug der Ergebnisse von (zulässigen) Observationen eines privaten Haftpflichtversicherers erlaubt, vor diesem Hintergrund weiterhin uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann. Das Bundesgericht liess diese Frage im Urteil 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 5.6, offen. Es hielt aber gleichzeitig fest, die Ergebnisse einer solchen Observation könnten jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche in BGE 143 I 377 E. 5 für die Verwertbarkeit einer durch den Sozialversicherungsträger selbst (und somit rechtswidrig) veranlassten Observation formuliert wurden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, ist dies hier zu bejahen. Daher kann offen bleiben, ob in der vorliegenden Konstellation allenfalls weniger strenge Anforderungen gelten würden. Nach der zu «eigenen» Observationen des Sozialversicherungsträgers ergangenen Rechtsprechung ist die Verwendung der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten Interessen würde das private Interesse gegenüber dem öffentlichen überwiegen (BGE 143 I 377 E. 5.1.1 S. 385 f.). Videoaufnahmen sind verwertbar, solange Handlungen der versicherten Person aufgezeichnet werden, die sie aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung vorgenommen hat, und ihr keine Falle gestellt worden ist. Ferner ist wohl von einem absoluten Verwertungsverbot für Beweismaterial auszugehen, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (BGE 143 I 377 E. 5.1.3 S. 386; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2018 vom 30. November 2018 E. 5.3). Nimmt die versicherte Person in einem für jedermann frei einsehbaren Bereich alltägliche Verrichtungen vor, so ist davon auszugehen, dass sie insoweit auf einen Schutz der Privatsphäre verzichtet und ihre Handlungen der Öffentlichkeit aussetzt. Müssen dagegen körperliche oder rechtlich-moralische Schranken überwunden werden, um in die Privatsphäre fallende Tatsachen zu beobachten, sind diese Tatsachen nicht mehr ohne weiteres jedermann zugänglich (BGE 137 I 327 E. 6.1 S. 336). 8.4     Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung nach den erwähnten Kriterien erfüllt sind: Der Haftpflichtversicherer H.___ liess den Beschwerdeführer aufgrund der ihm vorliegenden Akten observieren, da der Verdacht bestand, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen würden und er die Beschwerden vortäusche oder zumindest übertreibe (IV-Nr. 99.5 S. 1; vgl. auch E. II. 5.4 hiervor). Dies lässt sich anhand der Verfahrensakten nachvollziehen. So wies bspw. der D.___-Kreisarzt Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 2. Mai 2006 (IV-Nr. 26 S. 3 ff.) auf eine «groteske Selbstlimitierung» hin und hielt fest, es bestünden ausser im Bereich des rechten Fusses keine strukturellen Veränderungen, welche die weiterhin schlechte Beweglichkeit erklären würden. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Observation aufgrund von konkreten Anhaltspunkten objektiv geboten war (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 S. 332; Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4.1). Die Beobachtungen des Beschwerdeführers fanden zwischen dem 15. September und 4. November 2006 an vier Tagen, zwischen dem 21. August und 1. September 2009 an zwei Tagen, zwischen dem 29. Februar und 3. März 2012 an drei Tagen sowie zwischen dem 13. und

15. Dezember 2012 an drei Tagen statt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er über mehrere Jahre hinweg (2006 bis 2013) observiert und bildgebendes Material erstellt worden sei (A.S. 18), erweist sich demnach als nicht stichhaltig. So wurden die durchgeführten Observationen nicht über Jahre hinweg durchgeführt, sondern fanden – wie oben dargelegt – an insgesamt 12 Tagen statt. An sieben davon kam es zu Videoaufzeichnungen (15. September und 3. November 2006, 24. August und

1. September 2009, 3. März, 13. und 14. Dezember 2012). Die Beobachtungen bezogen sich auf das Alltagsverhalten des Beschwerdeführers (z.B. Spazieren allein oder mit anderen Personen, Schneeschaufeln, Restaurantbesuch, Warten auf Kollegen). Dass eine Observation in nicht öffentlich frei zugänglichen Räumen erfolgt wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht demnach kein Grund für ein Verwertungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 8C_45/2017 vom 26. Juli 2017 E. 4.4.2). Die Überwachungsperson befand sich zudem stets auf einer Strasse oder an einem anderen öffentlichen Ort, von welchem aus jeder gewöhnliche Passant den Beschwerdeführer hätte sehen können. Somit ist auch die Voraussetzung erfüllt, wonach eine versicherte Person nur observiert werden darf, wenn sie sich an einem Ort befindet, der entweder allgemein zugänglich oder aber von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist. 8.5     Zusammenfassend sind die im Auftrag des Haftpflichtversicherers H.___ veranlassten Observationsergebnisse inkl. der Videoaufnahmen nicht aus den vorliegenden Akten zu entfernen. Daran vermag das durch den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, 200 18 413 IV vom 26. November 2018 (A.S. 102 ff., vgl. E. I. 19 hiervor) nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin hat sich somit u.a. zu Recht auf diese Ergebnisse gestützt.

9.       Es ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom

27. April 2017 (A.S. 1 f.) zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) abgestellt hat. 9.1     Das Gutachten von Prof. Dr. med. AJ.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. P.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. M.___, FMH Neurologie, und lic. phil. N.___, Psychologie / Neuropsychologie, wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten gerecht. So wurde der Beschwerdeführer je einer ausführlichen Exploration durch den jeweiligen Gutachter (IV-Nr. 118.2 S. 13 ff., 16 ff., 24 f., 31 ff., 36 f.) unterzogen, womit die durch ihn geklagten Beschwerden berücksichtigt worden sind. Weiter wurden im Rahmen des internistischen Teilgutachtens am 25. Mai 2016 Laboruntersuchungen durchgeführt (S. 16 oben), im psychiatrischen Teilgutachten der psychopathologische Befund nach AMDP [Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie] erhoben (S. 18 f.), im neuropsychologischen Teilgutachten diverse Untersuchungsverfahren, so u.a. ein Hamburg-Wechsler-Intelligenztest, ein Übungsblatt zu den Grundrechenoperationen im 100er-Raum und ein Aufmerksamkeits-Belastungs-Test (S. 37 f.) vorgenommen und sowohl im allgemeininternistischen, orthopädischen bzw. neurologischen und neuropsychologischen Teilgutachten der jeweilige Status (S. 15 f., 25 ff., 33, 37 ff.) erhoben. Damit beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Durch das Zusammentragen sämtlicher seit dem 7. Juni 2003 erstellten Arztberichte und Schriftstücke (S. 3 ff.) und dem nachträglich eingegangenen Operationsbericht vom 11. Mai 2012 (S. 7 oben), wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem sind die Ausführungen der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar: So ist die Einschätzung von Prof. Dr. med. L.___ in seinem allgemeininternistischen Teilgutachten, wonach aus isolierter allgemeininternistischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe attestiert werden können (S. 16), sowohl mit Blick auf die medizinischen Vorakten als auch unter Einbezug der am 25. Mai 2016 durchgeführten Laborbefunde nachvollziehbar. Denn diese präsentierten sich bis auf eine Mikrozytose bei normalem Eisenstatus als unauffällig. Diese Mikrozytose sei gemäss dem allgemeininternistischen Experten am ehesten mit einer Thalassämia minor vereinbar, welche jedoch bei fehlender Anämie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. P.___, wonach keine eigentlichen psychopathologischen Symptome feststellbar seien (S. 19), vermag einzuleuchten, da während der 60 Minuten dauernden Exploration u.a. festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer einen wachen Eindruck mache, bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert sei, sich differenziert ausdrücke, während der ganzen Untersuchung nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt habe, gut auf die gestellten Fragen habe eingehen können, keine Einengung des Denkens, kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere, kein wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen, keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen, keine Zwangsgedanken, keine Zwangshandlungen, keine Ängste und Phobien, keinen Lebensverleider, Suizidgedanken oder -phantasien, zeige. In diesem Zusammenhang scheint auch die gutachterliche Schlussfolgerung plausibel, wonach keine depressiven Symptome vorhanden seien (S. 23). So leide der Beschwerdeführer weder unter Antriebsstörungen, depressiven Verstimmungen, sozialem Rückzug, Minderwertigkeitsgefühlen, einem Lebensverleider noch unter Suizidgedanken. Die gutachterliche Feststellung, wonach die anamnestischen Angaben etwas ungenau gewesen seien (S. 19), ist schlüssig, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung bspw. das Alter seiner Eltern nicht genau habe benennen können (S. 17 Mitte) und auch die Angaben zu seiner finanziellen Situation etwas ungenau gewesen seien (S. 18 oben). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem «jetzigen Leiden», wonach er unter Kopf-, Nackenschmerzen, Schmerzen in der rechten Schulter, im rechten Arm und im rechten Fuss sowie einem Geräusch im linken Ohr leide (S. 16 unten), überzeugt ferner die Ausführung des psychiatrischen Experten, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv durch die Schmerzen und seinen Tinnitus beeinträchtigt fühle (S. 20 Mitte). Aufgrund des im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens erhobenen orthopädischen Status mit völlig unklaren Angaben bei der Palpation der thorakolumbalen Wirbelsäule, der völlig unklaren, letztlich ubiquitär angegebenen Druckdolenz an der Mittellinie sowie der gesamten, unverspannten Nackenmuskulatur beidseits im Bereich der HWS, der fraglichen Druckdolenz inguinal rechts im Bereich der Hüfte sowie der unklaren Schmerzangabe samt Wegziehen des rechten Fusses (S. 26), ist die Beurteilung des Orthopäden Dr. med. O.___ nachvollziehbar, wonach sich die äusserst diffus und insbesondere während der körperlichen Untersuchung sehr unklar präsentierten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen (S. 29 oben). Da der Gutachter darlegte, dass zwar ein gewisser Leidensdruck nach rechtsseitiger Fussfraktur samt z.T. deutlichen arthrotischen Veränderungen nachvollziehbar sei, keinesfalls aber die übrige präsentierte Symptomatik, leuchtet ein, dass er von einem im Vordergrund stehenden nicht-organischen Geschehen ausging. Im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens hielt Dr. med. M.___ fest, allein das Vorliegen eines Unfalls mit einer initialen Geschwindigkeit von 65 km/h bzw. eines vorangehenden Alkoholkonsums rechtfertige die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung noch nicht. Die in den letzten Jahren eingetretene erfreuliche Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers unterstütze die Beurteilung, dass im Wesentlichen nicht eine organische Hirnverletzung als Ursache der dramatischen Verhaltensauffälligkeiten und kognitiven Einschränkungen vorgelegen habe (S. 35). Diese gutachterlichen Ausführungen erscheinen gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers schlüssig. So habe dieser angegeben, seit der letzten Begutachtung 2009 sei es zu einer wesentlichen Besserung der Kopfschmerzen gekommen (S. 32 unten), er könne nun viel länger an etwas bleiben und habe dabei weniger starke Kopfschmerzen. Gleichgeblieben seien die Schmerzen an den Kiefergelenken. Die Schmerzen am rechten Fuss hätten sich verschlechtert. In Bezug auf die durch den Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen (S. 31 Mitte) hielt der neurologische Experte in überzeugender Weise fest, die chronischen Kopfschmerzen könnten gemäss IHS (Internationaler Kopfschmerzgesellschaft) einem chronischen Spannungskopfschmerz zugeordnet werden, wobei daneben wahrscheinlich aufgrund des täglichen Analgetikagebrauchs eine Analgetika-induzierte Kopfschmerzkomponente bestehe (S. 34). Diese letztere Einschätzung erscheint aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers betreffend die eingenommenen Medikamente – u.a. Dafalgan 1 g (ein bis zwei Tabletten täglich), Spiralgin 500 mg (ein bis zwei Tabletten täglich), Flectoparin Pflaster in Reserve, Tramadol Tropfen in Reserve (seltener Gebrauch) und Rheumon Salbe – plausibel (S. 33 oben). Im Gegensatz zu den Feststellungen anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 (S. 31 ff.), wo das Verhalten des Beschwerdeführers als adäquat beurteilt und davon ausgegangen wurde, dass er seine Situation plausibel darlegen könne (S. 35), hielt lic. phil. N.___ im Rahmen seiner zeitlich etwas früher (am

23. Mai 2016) erfolgten neuropsychologischen Exploration u.a. folgende Verhaltensbeobachtungen fest (S. 38 unten): Der Beschwerdeführer sei weder örtlich noch kalendarisch orientiert, die Emotionalität und die Affekte seien in der Untersuchungssituation nicht stabil. Der Beschwerdeführer zeige eine deutliche Stressatmung, er atme in lauten kurzen Stössen ein und aus, das Sozialverhalten erinnere an die eines überangepassten dreijährigen Jungen. Da der Beschwerdeführer sodann beim Untertest Konstruktive Praxis aus der neuropsychologischen Testbatterie (CERAD) Drohungen ausgesprochen und damit gedroht habe, Gegenstände im Untersuchungszimmer herumzuschmeissen sowie Anstalten gezeigt habe, dass er sich nicht mehr beherrschen könne – indem er die Fäuste geballt und stossweise geatmet habe –, falls ihm die neuropsychologische Untersuchung weiter zugemutet werde (S. 39), leuchtet der vorzeitige Abbruch der Exploration durch den neuropsychologischen Experten aus nachvollziehbaren Gründen ein. So stufte lic. phil. N.___ die Drohung denn auch als sehr ernst ein. Damit ist das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 grundsätzlich beweiswertig. 9.2     Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die zeitlich vor dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ verfassten medizinischen Berichte geeignet sind, den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 zu erschüttern: 9.2.1  Eingehend auf das psychiatrische Teilgutachten vom 23. Mai 2016 ist zunächst auf das Aktengutachten von Dr. med. I.___ vom 20. Juni 2014 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) einzugehen. Auf die durch ihn aufgegriffenen und als weder mit dem medizinischen Wissen über den Ablauf somatischer Erkrankungen noch mit dem medizinischen Wissen über die Auslösung, Ausgestaltung und den Verlauf authentischer psychischer Störungen ausreichend vereinbar qualifizierten Diagnosen einer «chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» sowie einer «Konversionsstörung mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44)» ging auch der psychiatrische Gutachter Dr. med. P.___ ein (IV-Nr. 118.2 S. 23). So legte er zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung dar, eine solche könne nicht diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer klage zwar über Angstträume, sei etwas verunsichert gewesen, als er über den Unfall befragt worden sei, zeige aber keine emotionale Stumpfheit, keine Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, fahre wieder Auto, habe geheiratet, sei Vater von zwei Kindern geworden. Alle diese Befunde würden klar gegen das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen. Betreffend die weitere von Dr. med. I.___ festgehaltene Diagnose einer «Konversionsstörung mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44)» hielt Dr. med. P.___ fest (IV-Nr. 118.2 S. 23 unten), es hätten bei der psychiatrischen Untersuchung keine Konversionssymptome mehr festgestellt werden können. Das Gangbild sei bis auf ein leichtes Hinken unauffällig gewesen, das Verhalten sei ebenfalls unauffällig gewesen, der Beschwerdeführer habe v.a. über Schmerzen geklagt. Die durch Dr. med. I.___ festgestellten, hinreichenden Anhaltspunkte für eine ausgeprägte bewusste Übertreibung (Aggravation) der angegebenen Beschwerden, oder einer bewussten Vortäuschung nicht tatsächlich vorhandener Beschwerden, konnte Dr. med. P.___ anlässlich seines psychiatrischen Teilgutachtens nicht bestätigen. So hielt er zwar fest (IV-Nr. 118.2 S. 20), dass sich die geklagten körperlichen Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren liessen, so dass also von einer psychischen Überlagerung ausgegangen werden müsse. Hinweise auf eine Simulation seien indes im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht feststellbar gewesen. Damit werden die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. P.___ durch die Beurteilung von Dr. med. I.___ in seinem Aktengutachten vom 20. Juni 2014 gestützt. Die Abweichung in Bezug auf Aggravation und Simulation erklärt sich ohne weiteres dadurch, dass sich der Beschwerdeführer im Gespräch mit Dr. med. P.___ anders präsentierte als im Rahmen der früheren psychiatrischen Untersuchungen. 9.2.2  In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zunächst auf den Bericht von Dr. med. AC.___ vom 13. Juni 2014 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) einzugehen. Dieser stellte beim Beschwerdeführer aufgrund der Zuweisung im Mai 2014 wegen einer Hörverminderung, einen «Hörsturz links mit praktisch fehlender Restitutio» fest. Diese Diagnose wurde vom Kreisarzt Dr. med. AD.___ im Bericht vom

1. Juni 2015 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) ebenfalls festgehalten, wobei er darlegte, dass aktuell ein deutlicher Hörverlust links, anamnestisch auch ein Rausch- und Pfeiftinnitus bestünden und der Weber nach links lateralisiert werde, was gegen eine Innenohr-Schwerhörigkeit links spreche. In diesem Sinn hielt auch der neurologische Gutachter Dr. med. M.___ die Diagnose «Tinnitus und Hörverminderung links (ICD-10 H93)» fest. Er empfahl in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer beklagten intermittierenden Tinnitus linksseitig mit zusätzlicher Gehörverminderung eine HNO-ärztliche Abklärung (IV-Nr. 118.2 S. 34), hielt jedoch zugleich fest, dass während der Untersuchungssituation die sprachliche Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt gewesen sei und dieser den Tinnitus als manchmal vorhanden, mit gelegentlichen Problemen beim Einschlafen, beschrieben habe, so dass allein vom Tinnitus bzw. der Hörverminderung abgesehen keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Damit ergeben sich durch den Bericht vom

13. Juni 2014 keine Einschränkungen des Beweiswertes des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016. 9.2.3  In Bezug auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. AD.___ vom 1. Juni 2015 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) sowie die durch ihn festgestellten Hauptdiagnosen eines «Schädelhirntraumas», einer «Lisfranc-Luxationsfraktur mit Kompartmentsyndrom», eines «stumpfen Thoraxtraumas» sowie von «anamnestisch chronischen Nackenbeschwerden», «chronisch lumbalen Rückenbeschwerden» sowie eines «Hörsturzes links», ist festzuhalten, dass diese auch im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ ausgewiesen wurden. Dr. med. AD.___ hielt in Bezug auf das Schädelhirntrauma fest, es bestehe aktuell eine Hyposensibilität der rechten Stirnhälfte, das Stirnrunzeln sei symmetrisch möglich. Dazu führte der neurologische Gutachter Dr. med. M.___ in seinem Teilgutachten vom 25. Mai 2016 aus (IV-Nr. 118.2 S. 34), der Beschwerdeführer berichte bei der klinischen Untersuchung über ein leichtes sensibles Defizit im Bereich der rechten Stirne. Der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall vom 7. Juni 2003 eine Rissquetschwunde supraorbital zugezogen, wobei es wahrscheinlich zu einer Verletzung der des entsprechenden sensiblen Nervenastes (Nervus frontalis) gekommen sei. Somit stimmen die fachärztlichen Einschätzungen diesbezüglich überein. Betreffend die «Lisfranc-Luxationsfraktur mit Kompartmentsyndrom» hielt Dr. med. AD.___ fest, aktuell bestünden belastungsabhängige Restbeschwerden am Mittelfuss rechts, eine Hohlfusskonfiguration, eine Lisfranc-Arthrodese, eine Chopartarthrose und eine beginnende OSG-Arthrose. Dr. med. M.___ legte dazu in seinem neurologischen Teilgutachten dar (IV-Nr. 118.2 S. 34), der Beschwerdeführer habe sich am 7. Juni 2003 eine Lisfranc-Luxationsfraktur rechts zugezogen, wobei im weiteren Verlauf verschiedene Operationen erfolgt seien. Es bestehe nun ein chronischer Schmerzzustand am rechten Fuss, wobei sich bei der klinischen Untersuchung Hinweise auf eine mässig ausgeprägte neuropathische Schmerzkomponente fänden. Es sei dem Beschwerdeführer trotz der Berührungs- und Schmerzüberempfindlichkeit jedoch möglich, normales Schuhwerk zu tragen. Beim freien Gehen sei lediglich ein leichtes Entlastungshinken erkennbar. Im Rahmen der klinischen Befunde zeigten sich zudem u.a. eine Hohlfusskomponente (IV-Nr. 118.2 S. 26 unten) und der Gutachter verwies auf die bei der radiologischen Untersuchung des rechten Fusses vom 3. Juni 2015 durchgeführten radiologischen Befunde (vgl. IV-Nr. 118.2 S. 27, 28 unten) mit u.a. Chopart-Arthrose und Lisfranc-Arthrose. Damit weichen die fachärztlichen Einschätzungen und Feststellungen bezüglich des rechten Fusses des Beschwerdeführers nicht in relevanter Weise voneinander ab. Auf das durch Dr. med. AD.___ weiter ausgewiesene «stumpfe Thoraxtrauma», das er als «folgenlos abgeheilt» beurteilte, ging Dr. med. M.___ im Rahmen seines neurologischen Teilgutachtens nicht ein. Es ergibt sich daher auch diesbezüglich keine voneinander abweichende Einschätzung. Die durch Dr. med. AD.___ weiter festgehaltenen Diagnosen von anamnestisch chronischen Nackenbeschwerden und chronischen lumbalen Rückenbeschwerden wurden durch den Beschwerdeführer auch bei der neurologischen Teilbegutachtung durch Dr. med. M.___ beklagt. So stünden die Kopfschmerzen, die Rückenschmerzen und die Fussschmerzen rechts im Vordergrund (IV-Nr. 118.2 unten). Unabhängig von den Nackenschmerzen seien chronische Kopfschmerzen vorhanden. Diesbezüglich führte der neurologische Gutachter aus, diese seien multifaktoriell bedingt, sowohl gemäss IHS einem chronischen Spannungskopfschmerz zuordenbar als auch durch den täglichen Analgetikagebrauchs Analgetika-induziert. Bezüglich der durch den Beschwerdeführer beklagten chronisch lumbalen Rückenschmerzen würden keine radiukulären Schmerzausstrahlungen beschrieben und es fänden sich bei der Untersuchung keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik. Somit stimmen die ärztlichen Feststellungen in Bezug auf die beklagten Schmerzen des Beschwerdeführers überein. Der Bericht des Kreisarztes Dr. med. AD.___ vom 1. Juni 2015 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) vermag den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ nicht zu schmälern. 9.2.4  Zusammenfassend vermögen die vor dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 verfassten ärztlichen Berichte dessen Beweiswert nicht zu verringern. 9.3     Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die nach dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 erstellten medizinischen Berichte dessen Beweiswert in Frage zu stellen vermögen: 9.3.1  Eingehend auf das neuropsychologische Privatgutachten von Dr. med. Q.___ vom 12. Dezember 2017 (vgl. E. II. 7.1 hiervor), kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gutachtens ein auffälliges Verhalten zeigte, indem er in Situationen, wie etwa bei neuen Anforderungen, Stress und beim Thema «Unfallereignis» mit anfänglichem Nicht-Verstehen, Vermeiden, Sich-Nicht-Zutrauen, Sich-Nicht-Einlassen-Können, reagiert habe. Sein Verhalten dabei wurde wie folgt beschrieben: ein fast panikartiges Sich-Anspannen, ein ansatzweises Hyperventilieren, Äusserungen, die Selbstkontrolle zu verlieren, die Signalisation solchen Verhaltens wie Aufstehen, Sich-Gegen-Die-Wand-Abstützen-Müssen, die Fortsetzung der Untersuchung Verweigern-Müssen. Dieses Verhalten wurde von Dr. med. Q.___ als aus rein neurologisch-organischen Befunden schwer nachvollziehbar beurteilt. Er ging davon aus, dass es sich dabei um eine Angstabwehr handle, oder, um von gewissen Stress auslösenden Anforderungen und Aufgaben entbunden zu sein, sich als kranke und unterstützungsbedürftige Person wahrzunehmen und zu verstehen (A.S. 77 unten). Ein ähnliches Verhalten zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen des neuropsychologischen Teilgutachtens von lic. phil. N.___, als er beim Untertest Konstruktive Praxis Drohungen ausgesprochen und Anstalten gezeigt habe, dass er sich nicht mehr beherrschen könne (Fäuste ballen und stossweises Atmen), so dass dieses Teilgutachten wegen der sehr ernst zu scheinenden Drohungen abgebrochen werden musste. Daher können die beiden neuropsychologischen Einschätzungen nicht direkt miteinander verglichen werden. Es kann jedoch behelfsweise das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. P.___ vom 23. Mai 2016 herangezogen werden (IV-Nr. 118.2 S. 16 ff.), in welchem ebenfalls aufgezeigt wurde, dass der Beschwerdeführer in leichte Erregung geraten sei, als er direkt über den Unfall befragt worden sei, er aber v.a. über Schmerzen geklagt habe, die ihn beim Arbeiten und im Alltag am meisten einschränken würden (IV-Nr. 118.2 S. 22). Laut Dr. med. P.___ könnten das Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden. Ähnliche Einschätzungen finden sich im neuropsychologischen Fachgutachten. So führte lic. phil. Q.___ aus (A.S. 78 unten), es liege ein psychisch relevantes, möglicherweise anteilsmässig (in einem nicht definierten Anteil) bewusstes, verfestigtes dysfunktionales Verhalten vor, indem sich der Beschwerdeführer auf seine Krankenrolle fixiert habe. Dies habe sich über viele Jahre entwickelt und erschwere es dem Beschwerdeführer, sich erfolgreich privat und beruflich wieder zu (teil-)integrieren. Im Weiteren hielt lic. phil. Q.___ fest, eine eventuelle, organisch bedingte Teileinschränkung sei nicht auszuschliessen, sei jedoch angesichts des beobachteten Verhaltens zurzeit nicht erschliessbar (A.S. 79 unten). Im Gegensatz zum Psychiater Dr. med. P.___, der eine «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte (IV-Nr. 118.2 S. 22 unten), konnte der Neuropsychologe lic. phil. Q.___ keine neuropsychologische Diagnose feststellen. Das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. Q.___ vermag den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 nicht zu verringern. 9.3.2  Einzugehen ist auf den Bericht von Dr. med. R.___ vom 4. September 2018 (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Sie wies die Diagnose eines «organisches Psychosyndroms mit Verdacht auf ein chronisches Schmerzsyndrom ICD-10 F54 nach SHT (Autounfall vom 7. Juni

2003) aus, ohne sich indes näher mit dieser Diagnosestellung auseinandergesetzt zu haben. Jedenfalls ist ihrem Bericht weder eine substanziierte diagnostische Beurteilung, noch eine Herleitung dieser Diagnose zu entnehmen. Diesbezüglich ist auf die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. P.___ in seinem psychiatrische Teilgutachten vom 23. Mai 2016 einzugehen. So hielt er fest, den Akten seien ausser einer allfälligen kurzen Bewusstlosigkeit auf dem Unfallplatz keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während längerer Zeit bewusstlos gewesen sei (IV-Nr. 118.2 S. 23). Daher könne die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nicht gestellt werden. Diese Darlegungen lassen sich aufgrund des Protokolls der Unfallpolizei vom

7. Juni 2003 verifizieren, wonach der Beschwerdeführer während des Unfalls in Ohnmacht gefallen und erst wieder erwacht sei, als er von Angehörigen der Feuerwehr betreut worden sei (IV-Nr. 12.8 S. 14). Da sich in den vorangehenden Berichten keine diesen Einschätzungen entgegenstehenden Ausführungen finden, kann der Einschätzung von Dr. med. P.___ gefolgt werden. Somit vermag die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nicht zu überzeugen. Auch den weiteren von Dr. med. R.___ ausgewiesenen Diagnosestellungen kann nicht gefolgt werden, da diese nicht in nachvollziehbarer Weise hergeleitet oder begründet worden sind. Es ist zudem in Bezug auf Dr. med. R.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Somit wird der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. P.___ durch den Bericht von Dr. med. R.___ nicht in Frage gestellt. 9.3.3  Der Hausarzt Dr. med. S.___ führte im sehr kurz und knapp ausgefallenen Schreiben vom 11. September 2018 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) u.a. aus, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 7. Juni 2003 zahlreiche Ärzte aufsuchen müssen und in der Folge habe sich eine Depression entwickelt, welche ebenfalls medizinisch habe angegangen werden müssen. Diesen Einschätzungen kann aufgrund der vorangehenden medizinischen Akten gefolgt werden. Die weitere Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Unfallfolgen nach wie vor nur für zwei bis drei Stunden arbeitsfähig bleibe, vermag demgegenüber nicht einzuleuchten. So fehlt eine plausible Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es ist in Bezug auf Dr. med. S.___ darauf hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Das Schreiben von Dr. med. AH.___ vermag den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ nicht einzuschränken. 9.3.4  Zusammenfassend vermögen die nach dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ verfassten medizinischen Berichte dessen Beweiswert nicht einzuschränken. 9.4     Da der psychiatrische Gutachter Dr. med. P.___ beim Beschwerdeführer eine «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» diagnostizierte (vgl. E. II. 6.6 hiervor), die dem der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vergleichbaren unklaren Beschwerdebild entspricht, ist zu prüfen, ob das psychiatrische Teilgutachten der Begutachtungsstelle K.___ der mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 geänderten bundesrichterlichen Praxis zu genügen vermag. Es erfolgt daher anhand eines Kataloges von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3): 1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) − Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) − Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) − Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) 2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) − gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) − behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens der Begutachtungsstelle K.___ setzt somit voraus, dass dieses auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung entspricht, indem es sämtliche für die Beurteilung der Indikatoren relevanten Informationen enthält. Dies ist in Bezug auf das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) zu bejahen und wird durch den Beschwerdeführer daher zu Recht auch nicht bestritten: So ging Dr. med. P.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten auf sämtliche Indikatoren in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise im Einzelnen ein und diskutierte diese bzw. verwies auf bereits gemachte Feststellungen in seinem Teilgutachten (IV-Nr. 118.2 S. 19 ff.). Er führte bspw. in Bezug auf die «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» aus, die anamnestischen Angaben seien etwas ungenau gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen unsicheren Eindruck gemacht. Als er über den Unfall befragt worden sei, habe er unruhig gewirkt und gemeint, er könne sich nicht daran erinnern. Diese Darlegungen vermögen unter Einbezug des festgestellten psychopathologischen Befundes nach AMDP (S. 18 f.) einzuleuchten. Betreffend den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass eine psychiatrische Behandlung nicht durchgeführt werde und der Beschwerdeführer einzig mit einem Antidepressivum durch den Hausarzt behandelt werde (S. 21 oben). Die psychiatrische Behandlung sei nur in grossen Abständen durchgeführt worden, die Kooperation dabei sei vorhanden gewesen. Weitere Therapieoptionen bestünden nicht, der Beschwerdeführer sei subjektiv überzeugt davon, nur wenige Stunden arbeiten zu können. Diese ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung lasse sich weder durch die psychiatrischen noch durch die somatischen Befunde hinreichend objektivieren. Es sei auch nicht zu erwarten, dass diese ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung durch eine psychiatrische Therapie wesentlich beeinflusst werden könne. Diese gutachterlichen Einschätzungen vermögen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu überzeugen. So führte dieser aus, er könne sich vorstellen, ein bis zwei Stunden zu arbeiten. Die Kopfschmerzen, Fussschmerzen und Rückenschmerzen würden ein höheres Pensum nicht zulassen (S. 18). Zum Komplex «Persönlichkeit» führte Dr. med. P.___ aus, die psychosoziale Entwicklung sei unauffällig verlaufen. Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall aufgrund der Aktenlage ein ausgeprägtes regressives Zustandsbild gezeigt, welches von der überfürsorglichen Haltung seiner Umgebung begünstigt worden sei. Diese Einschätzung wird durch die medizinischen Vorakten bestätigt. So ist diesen u.a. zu entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers durch die Situation stark belastet sei und mit überbehütetem Verhalten reagiere (vgl. E. II. 5.2, 5.5, 5.10 hiervor). In der Zwischenzeit habe sich das regressive Zustandsbild deutlich gebessert. So wies der psychiatrische Gutachter auf die Heirat 2010 und die beiden Kinder hin und legte dar, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aber dazu geführt hätten, dass er berentet worden sei und ihm hohe finanzielle Entschädigungen zugesprochen worden seien. Dies könne laut überzeugender Darlegung des Gutachters dazu beitragen, dass die Rolle als Kranker fixiert sei, da diese dem Beschwerdeführer doch einen hohen sekundären Krankheitsgewinn gebracht habe. In diesem Sinn führte sodann auch lic. phil. Q.___ aus (vgl. E. II. 7.1 hiervor), es liege ein bewusstes, verfestigtes dysfunktionales Verhalten vor, indem sich der Beschwerdeführer auf seine Krankenrolle fixiert habe. Daher vermag die weitere Ausführung einzuleuchten, wonach sich der Beschwerdeführer subjektiv durch die Schmerzen und seinen Tinnitus beeinträchtigt fühle und eine psychiatrische Störung, die ihn in der Umsetzung seiner Ressourcen einschränken würde, nicht bestehe. Zum Komplex «sozialer Kontext» hielt Dr. med. P.___ fest, es seien beim Beschwerdeführer keine sozialen Belastungen feststellbar, die sich negativ im Alltag auswirken würden. Er erfahre eine grosse Unterstützung durch seine Ehefrau, seine Eltern, seinen Bruder und dessen Familie, die Kommunikationsfähigkeit sei gut, aber es bestehe keine Motivation, einer Tätigkeit nachzugehen (S. 20). Betreffend die Kategorie «Konsistenz» hielt der Gutachter fest, gemäss den Akten habe sich der Beschwerdeführer früher an das Unfallereignis erinnern können, jetzt meine er, sich nicht mehr daran erinnern zu können, berichte vage von einem brennenden Auto. Ob nun eine Amnesie zum Unfallereignis vorliege oder nicht, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher feststellen. Der Beschwerdeführer berichte, dass er ausserhalb der Familie praktisch keine sozialen Kontakte pflege, dies im Gegensatz zur Observation. Ansonsten hätten im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine Diskrepanzen festgestellt werden können (S. 21). Er habe 2010 geheiratet, lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern zusammen, leide gelegentlich unter schmerzbedingten Schlafstörungen, ein- oder zweimal im Monat erwache er nachts aus einem angstbesetzten Traum, sei in der Lage Auto zu fahren, erledige leichte Arbeiten im Haushalt, unternehme Spaziergänge, kümmere sich um seine Kinder, spiele mit ihnen, mache mit ihnen Ausflüge und sei mit der Familie 2015 auch für zwei Wochen Ferien in die Türkei gereist. Er gehe also einigen Aktivitäten nach. Aufgrund dieser Ausführungen vermag die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv überhaupt nicht mehr arbeitsfähig fühle (S. 22). 9.5     Zusammenfassend vermag das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 den Anforderungen der mit Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 geänderten bundesrichterlichen Praxis zu genügen.

10.     Es ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen: 10.1   Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt (A.S. 13), dass der Abbruch der neuropsychologischen Begutachtung bei lic. phil. N.___ einen erheblichen Mangel darstelle, welcher das gesamte Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ lückenhaft / unvollständig werden lasse mit der entsprechenden Konsequenz für dessen Verwertbarkeit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der neuropsychologische Gutachter angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner ausgestossenen Drohungen davon ausging, dass diese sehr ernst zu nehmen seien (IV-Nr. 118.2 S. 39). Dies erscheint angesichts der objektiven Feststellungen des Gutachters durchaus nachvollziehbar. So habe er die Fäuste geballt und stossweise geatmet. 10.1.1  Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anordnen und zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs vom Versicherten die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, ihn – bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1 S. 588; Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017). 10.1.2  Das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung bei lic. phil. N.___ vom

23. Mai 2016 hat zum Abbruch der entsprechenden Untersuchung geführt, wobei sein Benehmen nicht mit den in den Akten aufgeführten gesundheitlichen Störungen erklärt werden kann. Das Verhalten des Beschwerdeführers während der neuropsychologischen Begutachtung ist umso weniger nachvollziehbar, als er sich am gleichen Tag (am Vormittag des 23. Mai 2016, vgl. IV-Nr. 116 S. 3) auch einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. P.___ unterziehen musste und dort während der 60minütigen Exploration kein aggressives Verhalten zeigte. So beschrieb ihn der psychiatrische Gutachter als freundlich und kooperativ (IV-Nr. 118.2 S. 18 unten), merkte jedoch an, dass der Beschwerdeführer zum Unfall befragt unruhig geworden sei und gemeint habe, er könne sich nicht genau daran erinnern. Demgegenüber wurde das Verhalten bei den durch lic. phil. N.___ durchgeführten Untersuchungstests als «nicht kooperativ» beschrieben (IV-Nr. 118.2 S. 41) und es wurde festgehalten, dass eine reproduzierbare Einschränkung nicht nachvollzogen werden könne. Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ hielt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) fest, der Beschwerdeführer sei im Rahmen des ärztlichen Gutachtens der Begutachtungsstelle H.___ zu einem höflichen und angemessenen Verhalten fähig gewesen, weshalb kein Grund für das unangebrachte Verhalten des Beschwerdeführers mit verbalen und nonverbalen Drohungen bestanden habe. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei der Begutachtungsstelle G.___ u.a. einer neuropsychologischen Exploration hatte unterziehen müssen (vgl. IV-Nr. 58.7) und ihm deshalb das Prozedere der neuropsychologischen Begutachtung inkl. diversen Testverfahren bekannt war. Der Beschwerdeführer ist den ihm mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

21. März 2016 (IV-Nr. 114) mitgeteilten Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Da gemäss der überzeugenden Stellungnahme von Dr. med. J.___, RAD, der psychiatrische Gutachter Dr. med. P.___ in der Lage war, den psychiatrischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie seine mentale Leistungsfähigkeit zu beurteilen (vgl. E. II. 6.7 hiervor), ist die daraus gezogene Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin (A.S. 3), wonach ungeachtet der Mitwirkungspflichten ein materieller Entscheid dennoch möglich sei, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang weiter vor (A.S. 13), er habe während der ganzen mehrtägigen Begutachtung bei der Begutachtungsstelle K.___ unter erheblichem Druck gestanden und sei nervös gewesen. Da er längere Zeit im Wartezimmer von lic. phil. N.___ habe warten müssen, habe dies seine Nervosität noch gesteigert. Er sei vom Gutachter zudem massiv unter zeitlichen Druck gesetzt worden und seine Bitten um eine Pause oder ein Glas Wasser seien abrupt abgelehnt worden. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass es im Rahmen einer bevorstehenden Begutachtung durchaus nachvollziehbar ist, dass die zu begutachtende Person etwas nervös ist. Ausserdem kann es vorkommen, dass die zu begutachtende Person nicht gleich an die Reihe kommt, sondern im Wartezimmer etwas warten muss, was die Nervosität noch zusätzlich steigern kann. Zu den gegen die Durchführung der neuropsychologischen Begutachtung bei lic. phil. N.___ gerichteten Vorbringen kann festgehalten werden, dass der zeitliche Faktor bzw. die Reaktionsschnelligkeit bei einigen der durchgeführten Untersuchungsverfahren massgebend ist und daher bei der untersuchenden Person eine gewisse Drucksituation entstehen kann. So hielt lic. phil. N.___ bspw. zur neuropsychologischen Testbatterie CERAD fest (IV-Nr. 118.2 S. 38), dass der Beschwerdeführer für den ganzen Versuch (Bezeichnung der Objekte) sehr viel Zeit benötigt habe (3 Minuten und 45 Sekunden). Es ist somit davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer nicht näher beschriebene «zeitliche Druck» in der Natur der durchgeführten Tests liegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein Glas Wasser verlangt habe und dies abrupt abgelehnt worden sei, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht verifiziert werden. Es ist dennoch festzuhalten, dass auch ein Verneinen eines verlangten Glases Wasser üblicherweise nicht zu einem aggressiven Verhalten bzw. zum Ausstossen von Drohungen führt. Damit vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers sein Verhalten während der neuropsychologischen Begutachtung bei lic. phil. N.___ nicht zu rechtfertigen. Ergänzend bleibt anzufügen, dass der vom Beschwerdeführer selbst beigezogene Neuropsychologe lic. phil. Q.___ in seinem Fachgutachten vom 12. Dezember 2017 (A.S. 70 ff.) ebenfalls keine schlüssige Beurteilung vorzunehmen vermochte. 10.2   Der Beschwerdeführer lässt vorbringen (A.S. 14), lic. phil. N.___ verfüge nicht über den Facharzttitel in Neuropsychologie der FSP-Gesellschaft und sei dort auch nicht Mitglied. Dazu kann folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer wurde durch die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 21. März 2016 (IV-Nr. 114) sowohl über die Fachdisziplinen als auch über die entsprechenden Gutachterpersonen – darunter u.a. lic. phil. N.___ – informiert. Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine Ausstandsgründe gegen die vorgeschlagenen Gutachterpersonen erheben lassen. Jedenfalls sind solche in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Folglich liess sich der Beschwerdeführer implizit mit diesen einverstanden erklären, womit er auch die gutachterliche Beteiligung von lic. phil. N.___ akzeptierte. Am 22. Februar 2017 informierte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Gutachterstellen darüber (vgl. auch Beschwerdebeilage Nr. 4), dass die bisher geltenden Mindestanforderungen (Masterabschluss in Psychologie) für Begutachtungen in Neuropsychologie nicht mehr genügen würden. Laut IV-Rundschreiben Nr. 367 vom 21. August 2017 gelten entsprechend dem neuen, auf den 1. Juli 2017, in Kraft getretenen Art. 50b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) ab diesem Zeitpunkt für neuropsychologische Begutachtungen im Rahmen polydisziplinärer Gutachten, welche über die webbasierte Plattform SuisseMED@P vergeben werden, neue fachliche Mindestanforderungen. Im Urteil des Bundesgerichts 9C_531/2017 und 9C_532/2017 vom 15. September 2017 – die durch die Beschwerdegegnerin am

18. Oktober 2017 eingereicht worden sind (A.S. 50 ff., vgl. E. II. 13 hiervor) – hat das Bundesgericht dazu erwogen, die Zulassungsbedingungen gemäss Art. 50b KVV müssten von Gesetzes wegen nicht zwingend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens in der IV-Begutachtungspraxis übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.3). Im vorliegenden Fall wurde das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ am

11. Juli 2016 und das hier relevante neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. N.___ am 23. Mai 2016 erstattet. Somit waren zu diesem Zeitpunkt die neu formulierten Vorgaben für die Begutachtungen in Neuropsychologie noch nicht in Kraft. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2017 (A.S. 2 unten) auf den Standpunkt stellte, die Frage, ob die im Februar 2017 neu definierten fachlichen Anforderungen für neuropsychologische Gutachter vom in Frage stehenden Neuropsychologen erfüllt würden, könne offen bleiben. Im Übrigen ist lic. phil. N.___ dem Gericht aus früheren Fällen bekannt, ohne dass Mängel in seinen Gutachten aufgefallen wären.

11.     Zusammenfassend ist dem polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) der volle Beweiswert zuzusprechen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. April 2017 (A.S. 1 ff.) auf dieses abgestellt hat. Es kann daher auch auf die im Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden: Beim Beschwerdeführer besteht somit seit dem Gutachtenszeitpunkt in sämtlichen adaptierten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Automonteur und andere körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom

7. Juni 2003 nicht mehr zumutbar.

12.     Im Vergleich zur Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2013 (IV-Nr. 75), die auf der letzten materiellen Prüfung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers basiert, hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – wie nachfolgend dargelegt wird – im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2017 (A.S. 1 ff.) in rechtsrelevanter Weise verändert: 12.1   In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass die im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 10. Juni 2010 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosestellungen einer «posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)», einer «Konversionsstörung gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7)» sowie von «neurokognitiven Defiziten (ICD-10 R41.0)» im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung bei der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 nicht bestätigt werden konnten. So hielt der psychiatrische Gutachter Dr. med. P.___ fest (IV-Nr. 118.2 S. 23 f.), die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe zwar über seltene Angstträume geklagt, sei etwas verunsichert gewesen, als er über den Unfall befragt worden sei, habe aber keine emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen gezeigt, fahre wieder Auto, habe geheiratet, sei Vater von zwei Kindern geworden. All diese Befunde sprächen klar gegen das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es hätten bei der psychiatrischen Untersuchung zudem keine Konversionsprobleme mehr festgestellt werden können. Das Gangbild sei bis auf ein leichtes Hinken unauffällig gewesen, das Verhalten sei ebenfalls unauffällig gewesen, der Beschwerdeführer habe v.a. über Schmerzen geklagt. Somit könne festgehalten werden, dass sich das psychiatrische Zustandsbild deutlich gebessert habe und zum Zeitpunkt der Untersuchung aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden könne. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. med. AB.___ vom 1. Mai 2013 (vgl. E. II. 5.11 hiervor), in welchem ebenfalls eine «chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» und «Konversionsstörungen gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7) (Veränderungen von Bewegungsfunktionen, Gangstörung mit Ataxie, Astasie, somatoforme Überlagerung in der Schmerzwahrnehmung, grotesk überzogene Verhaltensweisen)» diagnostiziert wurden. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich somit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2017 gegenüber demjenigen im Zeitpunkt der Mitteilung vom 30. Juli 2013 als wesentlich verbessert. 12.2   In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand kann nicht von einer wesentlich veränderten gesundheitlichen Situation ausgegangen werden. So wurden bereits im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung bei der Begutachtungsstelle G.___ vom 10. Juni 2010 sowohl chronische Kopfschmerzen als auch eine schmerzhafte globale Funktionsstörung des rechten Fusses diagnostiziert. Beide Diagnosen wurden auch im Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 ausgewiesen. Dr. med. M.___ hielt diesbezüglich in seinem neurologischen Teilgutachten fest (IV-Nr. 118.2 S. 36), im neurologischen Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der chronischen Kopfschmerzen um 20 % festgestellt worden. Aktuell würden diese vom Beschwerdeführer nicht als derart einschränkend beschrieben, als dass sich dadurch allein eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit erkennen liesse bzw. eine Verminderung vorliege, welche deutlich über das Ausmass hinausgehe, das bereits durch die Einschränkung aufgrund der Fussschmerzen stattfinde. Zu dem im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ weiter ausgewiesenen chronischen zervikalen sowie lumbalen Schmerzsyndrom führte Dr. med. M.___ aus (IV-Nr. 118.2 S. 36), aufgrund des Zervikalsyndroms und des lumbalen Schmerzsyndroms würden sich aus rein neurologischer Sicht keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben. Es ist folglich nicht von einer veränderten neurologischen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen. Die im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ im Weiteren diagnostizierten «Riss- / Quetschwunde» und «Pneumothorax rechts» wurden im Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ unter die Diagnose eines «Status nach Autounfall als Beifahrer am 7. Juni 2003» subsumiert. Im Vergleich zum Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ wurde im Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ neu ein Tinnitus und eine Hörverminderung diagnostiziert, die gemäss Einschätzung der Gutachter aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Diese Diagnosestellungen sind aufgrund des im Mai 2014 erlittenen Hörsturzes des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 6.2 hiervor) nachvollziehbar. Im Weiteren ging Dr. med. O.___ auf die orthopädische Teilbegutachtung durch die Begutachtungsstelle G.___ ein (IV-Nr. 118.2 S. 30 Mitte) und hielt fest, Prof. Dr. med. AF.___, FMH Orthopädie, habe am 2. September 2009 beschrieben (IV-Nr. 58.4), dass der Beschwerdeführer zum Aufstehen im Wartezimmer drei Anläufe und beim Ablegen der Kleidung «Zeit und sichtliche Überlegung der einzelnen Schritte» gebraucht habe. Im Stand sei eine volle Belastung des rechten Fusses nicht zu erreichen gewesen und die Untersuchung der Wirbelsäule «wie schon in allen früheren Berichten festgehalten» sei aufgrund nicht überwindbarer Abwehr unmöglich gewesen, wogegen während der Anamneseerhebung und dem Ankleiden an Stamm und oberen Extremitäten relevante Einschränkungen fehlten. Die Umfangmessung der Beine habe eine nur geringe Differenz zuungunsten der rechten Seite ergeben. Die subjektive Beeinträchtigung des Nackens sei auf nicht-organische Faktoren zurückzuführen gewesen und die Kreuzschmerzen als überwiegend unfallfremd einzustufen. Die Arbeitsfähigkeit sei bezüglich der Fussverletzung als Automechaniker leistungsmässig um 15 % vermindert und wie auch für Verweistätigkeiten zusätzlich durch eine «um eine Stunde verlängerte Mittagspause» eingeschränkt. Die Belastungslimite habe 10 kg betragen und beim Stehen, Gehen und Sitzen sollte mindestens stündlich eine Haltungsänderung erfolgen. Dieser Einschätzung könne gemäss Dr. med. O.___ aufgrund der heutigen Untersuchung insgesamt gut gefolgt werden, wenngleich die Tätigkeit als Automechaniker [recte: Automonteur] aufgrund genannter qualitativer Einschränkungen nicht mehr zugemutet werden sollte. Andererseits lägen weiterhin keine klar fassbaren Faktoren vor, welche eine leistungsmässige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste, immer wieder auch sitzende Verrichtungen begründen könnten. Damit sind keine voneinander abweichenden orthopädischen Einschätzungen ersichtlich. Dr. med. L.___ führte in seinem allgemeininternistischen Teilgutachten aus (S. 16), die bisher ärztlicherseits attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien jeweils mit dem Vorliegen von nicht allgemeininternistischen Diagnosen begründet worden. Dieser Ausführung kann unter Heranziehung der vorliegenden medizinischen Akten gefolgt werden. Folglich sind zwischen den beiden Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 10. Juni 2010 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) und der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) keine wesentlichen Veränderungen des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ersichtlich. Dies gilt im Übrigen auch für die im Zeitpunkt der Mitteilung vom 30. Juli 2013 weiter verfassten medizinischen Akten. So ging Dr. med. O.___ im Rahmen seines orthopädischen Teilgutachtens auf diverse medizinische Berichte in den Vorakten ein (IV-Nr. 118.2 S. 29 ff.), wobei sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. 12.3   Insgesamt führten die Gutachter der Begutachtungsstelle K.___ aus, es sei aus neurologischer Sicht auf rein objektivierbarer Ebene gegenüber der Vorbegutachtung durch die Begutachtungsstelle G.___ vom 10. Juni 2010 zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen. Dahingehend habe sich offenbar der mentale Zustand des Beschwerdeführers im Verlauf deutlich gebessert. Aus somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Vorbegutachtung im Jahr 2010 nicht wesentlich geändert. Im Vergleich zur Vorbegutachtung bei der Begutachtungsstelle G.___ im Jahr 2010 habe sich insbesondere die psychiatrische Problematik des Beschwerdeführers geändert. Aktuell liessen sich keine posttraumatischen Belastungsstörungen oder eine Konversionsstörung gemischt mit somatoformen Anteilen nachweisen, neurokognitive Defizite hätten bei mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers in der neuropsychologischen Untersuchung nicht valide überprüft werden können. 12.4   Zusammenfassend ist ab dem Zeitpunkt der polydisziplinären Begutachtung der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. So hielt auch die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) fest, es könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Das psychiatrische Zustandsbild habe sich wesentlich gebessert, zum Zeitpunkt der Untersuchung habe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychiatrischen Problematik attestiert werden können. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision sind daher erfüllt (vgl. E. II. 2.5.1 hiervor).

13.     Es ist nachfolgend der Einkommensvergleich vorzunehmen. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 10. September 2015 (IV-Nr. 91) einen IV-Grad von 0 % errechnet und in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2017 (A.S. 2) ausgeführt, es könne offen bleiben, ob ein Tabellenabzug zu gewähren wäre, wenn wie im Vorbescheid vom 10. September 2015 beim Valideneinkommen als Basis der Arbeitgeberbericht vom 27. Juli 2004 zugrunde gelegt werde und beim Invalideneinkommen die aktuelle LSE Tabelle TA1_tirage_skill_level, Niveau 1, Männer. 13.1   Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt einer allfälligen Rentenanpassung (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis, vgl. E. II. 2.4 hiervor) – hier ab 2017 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1). 13.1.1  Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit Hinweisen, 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240 f. [I 377/98]). 13.1.2  Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 11, 12.13, 118.2 S. 14) reiste der Beschwerdeführer als Kleinkind von [...] in die Schweiz ein, wo er in der Region [...] aufwuchs. Nach dem Abschluss der Sekundarschule machte er bis am 8. August 2001 eine Ausbildung zum Automonteur bei der Firma AK.___ in [...]. Anschliessend arbeitete er dort bis am 6. Juni 2003 als gelernter Automonteur in einem Vollzeitpensum. Am 7. Juni 2003 ereignete sich der Autounfall, bei dem er als Beifahrer beteiligt war. 13.1.3  Da dem gelernten Beschwerdeführer die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Automonteur aus gesundheitlichen Gründen per 7. Juni 2003 nicht mehr zumutbar ist und er seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis tätig war, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die Arbeit bei der Firma AK.___ im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. Somit ist für die Bemessung des Valideneinkommens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom zuletzt vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn auszugehen und diesen an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Daher hat die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom

10. September 2015 (IV-Nr. 91) für die Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf den bei der Firma AK.___ erzielten Lohn abgestellt. Den ihr durch die Firma AK.___ mitgeteilten Bruttolohn von monatlich CHF 3'450.00 im Jahr 2003 (vgl. Arbeitgeberfragebogen, IV-Nr. 11) hat sie sodann auf das Jahr (x 13) aufgerechnet sowie an den Nominallohnindex bis im Jahr 2014 angepasst (2004 – 2005 [: 112 x 112,5] / 2005 – 2010 [: 100 x 107,8] / 2010 – 2014, Ziff. 28 – 30 [: 100 x 104,2]) und so ein Valideneinkommen von insgesamt gerundet CHF 50'604.00 errechnet. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht korrekt. So ist dem Schreiben der Firma AK.___ vom 28. Januar 2015 (IV-Nr. 81 S. 17) zu entnehmen, dass der Bruttolohn des Beschwerdeführers im Jahr 2014 monatlich CHF 4'850.00 betragen würde (inkl. eines 13. Monatslohnes). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2014 bis im Jahr 2017 (: 104,2 x 106, vgl. T1.10 Nominallohnindex, 2011 – 2017, Ziff. 28 – 30, Maschinenbau, Fahrzeugbau) beträgt das Valideneinkommen somit total CHF 64'139.20. 13.2   Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb S. 76; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b/aa). 13.2.1  Bezüglich des Invalideneinkommens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Automonteur seit dem Unfall vom 7. Juni 2003 nicht mehr ausüben kann, er aber – gestützt auf das im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 11. Juli 2016 formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 11 hiervor) – in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen voll leistungsfähig wäre. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt hat. Da die LSE 2014 gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom

2. Juli 2018 E. 4.2 am 15. April 2016 veröffentlicht worden ist, ist für die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung vom 27. April 2017 die LSE 2014 TA1_tirage_skill_level massgebend. Gemäss LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, ist von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5'312.00 auszugehen (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr hochzurechnen (CHF 5'312.00 x 12 [: 40 x 41,7]) und an den Nominallohnindex von 2014 bis 2017 (: 103,3 x 104,8, vgl. T1.10 Nominallohnindex, 2011 – 2017, Ziff. 05 – 96, Total) anzupassen. Damit ergibt sich ein Ausgangspunkt für das Invalideneinkommen von CHF 67'418.10. 13.2.2  Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 33,5 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-Nr. 3) und somit im Anforderungsniveau 4 – entsprechend dem nunmehrigen Kompetenzniveau 1 – nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). In den vorliegenden Akten liegen keine Hinweise auf mangelnde Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers vor, weshalb solche auch nicht geeignet sind, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Da der Beschwerdeführer indes auch bei leichten körperlichen Arbeiten eingeschränkt ist (Wechselbelastung), ist ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beträgt folglich CHF 60'676.30. 13.3   Damit ergibt sich bei einem Valideneinkommen von CHF 64'139.20 und einem Invalideneinkommen von CHF 60'676.30 eine Erwerbseinbusse von CHF 3'462.90, die einem IV-Grad von gerundet 6 % entspricht. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 2 hiervor). An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn beim Invalideneinkommen von einem leidensbedingten Abzug von 25 % auszugehen wäre. So würde das Invalideneinkommen diesfalls CHF 50'563.60 und die Erwerbseinbusse CHF 13'575.60 betragen. Damit ergäbe sich ein IV-Grad von gerundet 21 %, der ebenfalls nicht zum Bezug einer Invalidenrente berechtigen würde. 13.4   Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom

27. April 2017 (A.S. 1 ff.) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf Ende des folgenden Monats hin – folglich per Ende Mai 2017 respektive Ende Juni 2017 (vgl. A.S. 41 ff.) – aufgehoben hat. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Da die Zustellung am 3. Mai 2017 erfolgte (A.S. 9), war die Rente auf Ende Juni 2017 einzustellen, wie es in der ergänzenden Verfügung vom 25. Juli 2017 (A.S. 41 ff.) festgehalten wurde.

14.     Betreffend weitere Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Da weder von einer – wie vom Beschwerdeführer (vgl. A.S. 13, vgl. E. I. 5 Ziff. 2b hiervor) bzw. von der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 113, vgl. E. I. 20 hiervor) beantragten – Befragung des Beschwerdeführers noch von einer neuropsychologischen Begutachtung des Beschwerdeführers oder einer Nachfrage bei der zuständigen Behörde betreffend das hängige Strafverfahren weiterführende Erkenntnisse zu erwarten sind, ist auf diese zu verzichten.

15.     Damit ist die angefochtene Verfügung vom 27. April 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

16.     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

17.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Küng